Des löblichen Fürstenthumbs Steyer, Landt: vnd peinliche Gerichts Ordnung, im M. D. LXXIIII. Jahr verbessert, erleütert, verglichen, vnd auffgericht : vnd ist in drey vnderschidliche Thail gesundert, deren erster Thail handelt das Malefitz, vnd was demselben anhängig ist, darumb Rechtlich das Leben, oder ein offentliche peinliche Leibsstraff mag verwürckt werden. Der ander Thail erklärt die Ordnung, wie man das Malefitz Recht besitzen, darinnen Procediren, vnd dem Rechten gemätz die Vrt...