v/, . im Aerzogtkmme Arain. Ju iier AMnMtzuug um S. Sextemder 18öS Urok. Dr. Umreis. ZeMmiidllmid miz ärm ßkuogmxdifldm KrriÜe -les kmin. LiMgkz. Laiüach. G-druckt b-i Jos. Rudolf Millitz. 1" Al der 10. Sitzung des krainischen Landtages im Jahre 1866 wurde bezüglich des hierländigen Gebär- und Fiudelinstitutes Nachstehendes beschlossen: 1. In Anbetracht dessen, daß die mit den Gebär¬ anstalten verbundenen Findelinstitute die erwünschten Er¬ folge nicht haben, welche man bei ihrer Gründung er¬ wartet hatte — und im weiteren Anbetrachte, daß die¬ selben eine alljährlich steigende Belastung des Landes- fondes verursachen, wird der Landesausschuß beauftragt in reifliche Erwägung zu ziehen: ob die Findelanstalt in Krain nicht gänzlich, jedoch ohne Ueberstürzung, anfzulassen, die Gebäranstalt aber einer durchgreifenden Reform zu unterziehen wäre. 2. Die diesfälligen Anträge sind vom Landes- ausschnß dem nächsten Landtage vorzulegen. — Der Laudesausschuß die Größe dieser Aufgabe und die Wichtigkeit der Fragen, um welche es sich in dem be¬ sagten Beschlüsse handelt, keinen Augenblick verkennend, hat vor Allem den hierländigen ärztlichen Verein um sein Gutachten ersucht, um dadurch Kenntuiß zu erlangen von den Anschauungen jener sachverständigen Corporation, welche im ganzen Lande verbreitet ist, und ihre Wohl¬ meinung auf Grundlage ärztlicher Erfahrungen auszu¬ sprechen in der Lage ist. Der Landesausschuß muß mit Dank anerkennen, daß er auf diesem Wege ein sehr werth¬ volles Materiale zur Lösung der ihm gewordenen Auf¬ gabe erhalten habe, dessen Werth dadurch noch erhöht 4 wurde, daß das correspondirende Mitglied dieses Vereines Herr Medizinalrarh Dr. Melzer, eine anerkannte Autorität in den Angelegenheiten des Findclwesens, glossirende Be¬ merkungen zu den Vereins-Anträgen machte, welche ihm — vor der Vorlage des Gutachtens an den Landesausschuß — zur Einsicht zugemittelt wurden. Sehr willkommen waren dem Landesausschusse ferner auch die Ansichten des Spitalverwalters Herrn Schutte, weil derselbe seit vielen Jahren mit dem hierläudigen Findelwcsen viel beschäftiget, bezüglich der Reformfrage auf Grundlage mehrjähriger Erfahrungen beachtenswerthe Vorschläge zu erstatten in der Lage war. , Hat sich der Landesausschuß auf diese Weise und mit Berücksichtigung der Ncformvvrschläge, welche der Ab¬ geordnete der Landgemeinden, Herr Dechant Johann Toman, aus seinem, vieljährigen' Verkehr mit der Bevölkerung Krams in der 10. Sitzung des 1866. Landtages erstattet hatte, mit den Anschauungen des eigenen Landes bekannt gemacht, so hat er andererseits aber auch seine volle Auf¬ merksamkeit den auswärtigen Verhandlungen über das Findelwesen zugewendet, welche in der letzteren Zeit, namentlich in den Landtagen Steiermark'S und Ober- österreich's und in Wien in der k. k. Gesellschaft der Aerzte an der Tagesordnung waren, und worunter besonders die Debatten dieser Gesellschaft, an welchen sich anerkannte Koryphäen der Wissenschaft betheiligten, vom großen In¬ teresse waren. Solch' reichhaltiges Materiale stand dem Landes- ausschnsse in der Beurtheilung jener Frage zu Gebote, in welcher entschieden werden solle über das Sein oder Nicht¬ sein unserer Findelanstalt und über die Reorganisierung der mit ihr verbundenen Gebäranstalt. Trotzdem kann der Landesausschuß es jedoch nicht verhehlen, daß die Ent¬ scheidung hierüber immerhin eine schwierige bleibe, weil sich für und wider die Auflassung der Findelanstalten gleich gewichtige Stimmen vernehmen lassen, und man in und außerhalb Oesterreich's noch sehr weit davon ist, eine Einstimmigkeit in dieser Frage zu erzielen, welche eben so tief in das soziale Leben als in die öffentlichen Fonde der Länder eingreift. o Ehevor der Landesausschuß in den meritorischen Theil seiner Aufgabe eingeht, glaubt er in möglichst ge¬ drängte Form dem hohen Landtage mittheilen zu sollen, was Sachverständige in der Heimat und außer derselben über das Findelweseu denken, um hiermit Anhaltspunkte zu einer möglichst richtigen Lösung dieser hochwichtigen Frage au die Hand zu geben, auf daß man in dem Be¬ streben, der finanziellen Anforderung gerecht zu werden, nicht ungerecht werde dem Humanitären Principe. Diesem Allen aber muß eine übersichtliche Dar¬ stellung der gegenwärtigen Organisation der hierländigen Gebär- und Findelanstalt vorausgehen, weil das Be¬ stehende gekannt werden muß, um dadurch eine richtige Grundlage für die Einführung von Neuerungen zu ge¬ winnen. Das Laibacher Findclinstitut besteht seit dem Jahre 1789. Dasselbe ist mit der Gebäranstalt iw der Art vereint, daß die Findlinge bis zu deren Abgabe in die Landesversorgung, in den Lokalitäten der Gebäranstalt ver¬ pflegt werden. Die Aufnahme der Findlinge in die Findelanstalt ist eine entgeltliche und eine uneittgeltliche. Zu der ersten Kategorie gehören: 1. die Kinder jener Mütter, welche als Selbstzahlende auf der Gebäranstalt verpflegt werden; 2. die Kinder, welche außer dem Gebär¬ hause zur Welt kommen, oder aus einer anderen Provinz in die Anstalt überbracht werden. Die Aufnahmstaren für die eben erwähnten Findlinge normirt die noch gegen¬ wärtig in Wirksamkeit stehende k. k. Gubernial-Currende vom 9. Februar 1832, Z. 2292, und jene vom 4. Juli 1833, Z. 13502, u. z.: n. Für die außer der Provinz geborenen Kinder auf 80 fl. C. M. b. Für die in der Provinz, aber außer dem Gebär¬ hause zur Welt gekommenen oder auf dem letzteren von Müttern der höchst zahlenden Abtheilungen (1 fl. C. M. per Tag) geborenen Kinder auf 50 fl. a. Für die Kinder jener Mütter, welche auf einer der untern Abtheilung (II. Verpflegs-Klasse mit 40 kr., III. mit 30 kr. C. M.), dann für die außer dem Hanse 6 geborenen Kinder, deren Mütter arm sind, endlich für weg¬ gelegte Kinder 24 fl. C. M. Zur Berichtigung der Aufnahmstare von 24 fl. C. M. für weggelegt gefundene Kinder war in Folge k. k. Gubernial-Verordnung vom 6. August 1835, Z. 17119, bis zum Jahre 1849 die Kreisconcurreuz, — später der Landesconcurrenzfond berufen. Die gegenwärtig bestehende unentgeltliche Aufnahme dieser Kinder gründet sich auf die k. k. Landesregierungs- Verordnung vom 15. März 1856, Z. 4230. Die un¬ entgeltliche Aufnahme finden ferner die auf der Gebär- anstalt geborenen Kinder, deren Mütter arm sind, und sich erklären, zum Hebammen-Schulunterrichte gebrauchen zu lassen und Amincndienste zu leisten, ferner die sogenannten Gassengeburten, deren Mütter arm sind, und erwiesener Maßen von Geburtswehen übereilt, die Anstalt nicht recht¬ zeitig erreichen können. Auch diese haben die Verpflichtung Ammendieuste zu leisten. Zu Folge der k. k. Gubernial-Verordnung vom 17. Juli 1835, Z. 7775, kann die Aufnahme eines unehe¬ lichen Kindes innerhalb der ersten 10 Lebensjahre statthaben. Die in daö Institut aufgenommenen Kinder werden nach und nach meistens Baucrnleuken in die Pflege über¬ geben. Die Verpflegsdancr war ursprünglich eine 7jährige, dieselbe wurde mit k. k. Gubernial-Verordnung vom 25. April 1825, Z. 5134, auf 12 Jahre erstreckt, ist jedoch mit Gubernial-Currende vom 12. August 1830, Z. 17970, auf 10 Jahre reduzirt worden. Die Verpflegstare bestand ursprünglich: für das erste Lebensjahr in 24 fl. C. M., für die folgenden nenn Jahre in jährlichen 15 fl. C. M., und als Remuneration nach vollendetem 1. Lebensjahre des Kindes in 4 fl. 30 kr. C. M. Diese Gebühren sind mit Landesregierungs-Verord¬ nung vom 1. Juli 1857, Z. 11641, um 6 fl. C. M. erhöht worden, in der Art, daß für jeden Findling im ersten Lebensjahre gegenwärtig 31 fl. 50 kr., in folgenden 9 Jahren zu 22 fl. 5 kr., und nach vollendetem 1. Lebens¬ jahre eine Remuneration von 4 fl. 72'/2 kr. ö. W. be¬ zahlt wird. 7 Da überdies jedem Findlinge bei seiner Hinaus¬ gabe ein Fatschbett im Beistellnngspreise von 2 fl. 20 kr. mitgegeben, und der Pflegemutter ein Rcisevergütungs- pauschale von 1 fl. 68 kr. ö. W. bezahlt wird, da ferner der in der Gubernial-Verorduung vom 12. August 1830, Z. 17970, aus Medikamente rind ärztliche Behandlung des Findlingcs während der 10jährigen Verpflegsdauer veranschlagte Aufwand von 5 fl. 42'/g kr. ö. W. durch¬ aus nicht zu hoch gegriffen ist, so beziffert sich der Kosten¬ aufwand für einen Findling auf 243 fl. 98 kr. In diesem Betrage sind jedoch die Administrations¬ und die semestr. Musterungskosten nicht einbegriffen. Die Anzahl der auf der Gebäranstalt geborenen Findlinge betrug in dem Triennium 1789—1791 die Zahl von 91, hievon kamen 73 Kinder in die Landesversorgung; in dem Triennium 1821 — 1823 ergaben sich 316 Geburten im Gebärhause, in die Landespflege wurden jedoch 336 Kinder abgegeben. Die aus dem Entgegenhalte der Geburten zur Zahl der hinansgegebenen Findlinge sich zeigende Differenz findet ihre Aufklärung in dem Umstande, daß diese Mehr¬ zahl die Gassengeburtcn , die weggelegt gefundenen und dann die eingekauften Kinder ergänzen. — Das Triennium 1841—1843 weiset 507 Geburten, und 487 in die Landes¬ pflege gegebene Kinder nach, — und das Triennium 1865 bis 1867: 858 Geburten und 657 in die Laudesverpfle¬ gung abgegebene Kinder. Die Zahl der von den Müttern fremder Kronländer und Staaten geborenen Kinder beträgt in dem Serennium 1862 — 1867, 171 Köpfe. Hievon entfielen auf: Steier¬ mark 97, Kärnten 24, Kroatien 12, Ungarn 2, Görz und Küstenland 10, Istrien 2, Dalmatien 2, Oberösterreich 2, Böhmen 11, Mähren 2, Tirol 2, Italien 3, Schweiz 2. Die Zahl der in der Landespflege befindlichen Kinder betrug im I. Semester des laufenden Jahres 1868 zu¬ sammen 1133 Findlinge und die Verpflegsvergütung mit Inbegriff der direktiven Remunerationen für den besagten Semester 12276 fl. 32'/2 kr. Diese Findelkinder-Anzahl vertheilt sich, wie solch: auf die Bezirkshauptmannschafr Umgebung Laibachs 195, 8 Krainburg 151, Gurkfeld 139, Stein 352, RadmannSdorf 5, Littai 129, Loitsch 3, Gottschee 45, Rudolfswerth 58, öernembl 1, Magistrat Laibach 29, Bezirk Cilli in Steier¬ mark 18, Tüffer in Steiermark3, Lichtenwald 4, Franzi. Bezüglich der Administration der Findelanstalt wird Nachstehendes bemerkt: Zur Besorgung der FindelkiudSgeschäfte, welche im Wesentlichen in der Evidenzhalkung der Laibacher und Triester Findlinge, in der Berechnung der semestr. Ver- pflegsgebühreu, Verfassung der Verpflegsausweise nach Pfarrsprengeln, in der Auszahlung der semestr. Verpflegs- gebühren und in der Musterung der Findlinge bestehen, war Vinzenz Karnof für beide Findelhäuser als gemein¬ schaftlicher Oberwaisenvater mit einem Gehalte von 500 fl. C. M. bestellt. Die Auszahlung der semestr. Gebühren und Musterung der Findlinge wurde bis zum Jahre 1835 durch den Oberwaisenvatcr in den größeren Ptarrorten vorgenommen, daher letzterer außer seinem Gehalte auch ein Reisepauschale von jährlichen 300 fl. genossen hat. Der Gehalt sowohl als das Reisepanschale "war in der Art aufgetheilt, daß der Triester Findelfoud mit und der Laibacher mit '/g concurrirte. Mit k. k. Gubernial-Currende vom 3. Mai 1836, Z. 8909, ist dieses Geschäft an die Seelsorger und an die damaligen Bezirksobrigkciten in Folge Hofkanzlei-Ver- ordnung vom 14 Mai 1835, Z. 12077, übertragen und sind die Musterungsreisen abgestellk worden. Diese Anordnung stand bis zum Jahre 1850 in Uebung. Seit 1850 bis 1854 sind die fraglichen Ge¬ bühren von den damaligen Bezirkshauptmannschaflen theilS direkt, theils durch die denselben unterstandenen k. k. Steuer¬ ämter an die Nährmütter verlheilt worden. Die damit verbundenen großen Auslagen für Reise¬ kosten und Diäten haben die k. k. Statthalterei veranlaßt, mit Verordnung vom 24. Juni 1854, Z. 7072, die Ver- theilung der VerpflegSgelder an die Pfarrämter zu über¬ tragen. Von dieser Verfügung erhielt es aber mit der Verordnung vom 12. November 1858, Z. 12793, wieder sein Abkommen und wurde das Geschäft den k. k. Bezirks¬ ämtern zugewiesen. 9 Der gegenwärtig bestehende Modus der Auszahlung der Findelkinderverpflegsgelder, nach welchem die Bezirks¬ wundärzte bei den k. k. Bezirksämtern die bezüglichen Verpflegsgelder erheben, und dieselben an den Pfarrorten unter Jntervenirung des Pfarrers und Gemeindevorstandes an die Pflegeparteien auözahlen, beruhet auf der Verord¬ nung des Landesausschusses vom 8. November 1866, Z. 3479, für welche die Anregung von Seite des Triester Magistrates geschah. Schließlich wird bemerkt, daß die Administration über die in Kram in Pflege stehenden Triester Findlinge, am 1. Juli d. I. au die Triester Wohlthätigkeitsanstalten- direktion übergeben worden ist; dieselbe ist cvnform mit der eben dekaillirten in Beziehung der Vcrpflegsdauer der Findlinge und in der Art und Weise der Musterung und Gebührenauszählung, nur das Gebührenausmaß ist ein höheres, indem der Triester Find.elfond für das 1. Lebens¬ jahr 37 fl. 80 kr., für die folgenden 9 Jahre zu 31 fl. 50 kr. für die Verpflegung eines Fiudlinges an die Pflege¬ parteien bezahlt. Aus dieser gedrängten Darstellung wolle der hohe Landtag die bisherige Einrichtung der hierlänbigen Gebär- und Findelanstalt entnehmen. Sie ist im Wesentlichen gleich den Instituten anderer Länder Oesterreichs, welche heut zu Tage, weil sie den guten Absichten der ersten Gründer nicht entsprechen, den Ländern jedoch, nachdem die hohe Staatsverwaltung mit dem Erlaß des k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 30. August 1853 diese An¬ stalten, welche bisher Staatsanstalten waren, als Landes¬ anstalten erklärt, und so deren Erhaltungskosten vom Staatsärar abgewälzt hatte, große Steuerlasten aufbürden, eine wesentliche Aenderung oder sogar gänzliche Auflassung derselben anstreben. In den Verhandlungen des Landtages im Jahre 1863 und 1866 sind bereits die Licht- und Schattenseiten des Findclwesens berührt worden. Da es heut zu Tage in der ganzen Welt nicht Eine Stimme mehr gibt, welche sich für die Belassung dieses Institutes in der Art, wie es vor etwa 80 Jahren cingeführt wurde, erheben würde, so kann von einer weitläufigen Dissertation über dieses 10 Thema füglich Umgang genommen werden, und es dürfte genügen, wenn nur in Kürze die Gründe besprochen werden, welche im Allgemeinen für oder gegen das gegenwärtige Findelsystem geltend gemacht werden. Humanität war der leitende Gedanke bei Errichtung der Finbelanstalten, deren eigentlicher Gründer in Oester¬ reich Kaiser Josef II. war, auf dessen Befehl das erste neue Gebärhaus nach dem Muster jenes von Nom am 16. August im Jahre 1784 in Wien errichtet wurde. Um uneheliche Kinder vor Weglegung zu bewahren und gegen Ermordung zu schützen, andererseits aber die Mütter vom genannten Verbrechen abzuhaltcn und vor Profani- rung zu schützen, errichtete man Findelhäuser. Schutz der unehelichen Kinder durch Unterbringung derselben in eigene Anstalten und Schutz der Mütter durch die Geheimhaltung der Mutterschaft — waren die leitenden Principien des Findclwesens. Zu Folge „Nachricht" Sr. Majestät weiland Kaiser Josef II. an das Publikum im Jahre 1784 wurde von der Kanzel herab bekannt gemacht, daß die „hohe Regie¬ rung — damals waren die Findelanstalten Staatsan¬ stallen — die Findlinge in die Kost zu geben Willens seye". Seit jener Zeit entstanden öffentliche Findelhäuser in mehreren Ländern Oesterreichs, jedoch nicht in allen, denn in Ungarn, Kroatien, Slavonien, in der Militär¬ grenze, in der Bukowina, Schlesien, Salzburg und Kärn¬ ten bestanden dieselben niemals und bestehen auch heut zu Tage nicht. In jener Zeit führten die Institute mit Grund den Namen „Findelanstalten", d. i. solche Anstalten, wo Kinder, deren Aeltern unbekannt oder von letzteren weggclegt (ausgesetzt) worden sind, aufgenompien und verpflegt wurden. Heut zu Tage ist die Zahl der weggelegteu und aufgcfnndcnen Kinder eine verschwindend kleine, der Name „Findling" und „Findelanstalt" ist daher für die bei weitem meisten Fälle ohne Begründung. Nach allen diesen Prämissen kommt nun vor Allem die Frage zu erwägen: 11 Leisten die Findelanstalten das, was man von ihnen damals erwartete, als sie in guter Absicht errichtet wuroen? nud sind die immer mehr zunehmenden Kosten, welche durch dieselben den Steuerträgern aufgebürdet werden, in einem entsprechenden Verhältnisse zu dem Nutzen, welchen sie leisten? Statistische Daten unseres eigenen Landes und aller Länder Europas, wo Findelanstalten sich befinden, haben unumstößlich den Beweis hcrgestellt, daß Findelanstalten die Verbrechen der Frnchtabtreibung, des Kindsmordes und der Kindesweglegung nicht steuern, demnach den Zweck nicht erreichen, nm dessenwegen sie errichtet wurden. Es entnehmen zwar sowohl die Gegner, als die Vertheidiger der Findelanstalten aus den statistischen Daten die Motive für ihre Anhaltspunkte, nach welchen erstere sogar behaupten, daß die Findelanftalten obige Verbrechen vermehren, während letztere den Gegenbeweis auch aus den statistischen Daten führen. Ganz richtig bemerkt der hierländige ärztliche Verein bei dieser Diver¬ genz der Ansichten, daß die Ziffern hier wie in allen Fragen nur dann einen Werth haben, wenn die Zahlen, nicht blos einfach gezählt, sondern wenn alle Einflüsse wohl erwogen werden, aus welchen jene resultiren, und mit Hinblick auf die statistischen Daten aus Dr. Melzer's und Dr. Valcnta's Werken kommt der Verein, welcher trotzdem so warm gegen die Auflassung der Findelanstalt in Laibach plaidirt, dennoch schließlich zu dem offenen Geständnisse, „daß die Findelanstalten nach ihrem bisheri¬ gen Systeme derzeit ohne einen nennenSwerthen Einfluß auf obige Verbrechen sind". Es lehrt die Erfahrung anderwärts und auch Hierlands, daß selbst vor den Augen der Findelanstalt, ja in Findelanstalten selbst Kindsmorde begangen oder versucht werden. Prof. Valenta erzählt in seiner „Statistik über die Kindsmorde in Krain" von Kindsmorden, welche in der Findelanstalt selbst be¬ gangen wurden, — erwähnt eines Falles, wo die Schwangere bereits in der Laibacher Anstalt war, dieselbe auf eigenes Verlangen verließ und hierauf ihr mehrere Tage altes Kind ersäufte, eine andere kam gleich nach 12 verübtem Kindsmorde in die Gebäranstalt, ein Zeugniß bittend, daß sie nicht schwanger seie! Der Hauptzweck, weshalb die Findelanstalten errich¬ tet wurden, °wird demnach durch sie nicht erreicht. Auch die Behauptung, daß Findclanstalten die Sitt¬ lichkeit untergraben, wird durch vielfältige Erfahrung nicht erschüttert; man ziehe nur eine Parallele zwischen einer ledigen Weibsperson, welche mit ihrem Kinde in der Ge¬ meinde bleibt, und einer anderen, welche ihr Kind in die Findelanstalt ablegt, und der Beweis für die Behauptung, daß die Findelanstalten die Unzucht großziehen, wird so¬ gleich hergestellt. Durch diese Anstalt bekommt der leibliche Vater die Prämie der Sorglosigkeit, die Mutter wird dem Leichtsinne, das Kind dem Zufälle Preis gegeben. Durch sie wird das natürlichste aller menschlichen Gefühle, die Mutter- und Aelternliebe erstickt. Nun ist das Kind in das Findelhans untergebracht. Wie geht cs ihm hier? ES ist eine von Niemanden angefochtene Thatsache, daß die Sterblichkeit der Kinder in Findelhäusern minde¬ stens um 20 Procent- höher ist, als die der unehelichen Kinder außerhalb denselben. Um nicht diesen Bericht über die Gebühr auszudehnen, wird von der Anführung von Ziffern Umgang genymmen und nur bemerkt, h,aß ein großer französischer Arzt, hinweisend auf die Erfahrung, daß von 1000 Findlingen im Pariser Findelhause bis zum 12. Jahre 878 sterben, mit Entsetzen fragte: zu waö denn der Staat für Findclhäuser so große Opfer bringe, und daß man mit Hinblick auf diese Mortalität mit Fug und Recht den Findelhänsern die Aufschrift geben könnte: „Anstalten, in welchen Kinder aus Staatskosten sterben". Daher hat Frankreich, dessen Staatsbudget durch 273 Findelhäuser mit mehr als 12 Millionen Francs belastet war, im 1.1859 dieselben auf 101 Findelanstalten reduzirt. In unserer Findelanstalt ist zwar das Mortalitäts- verhältniß nicht so erschreckend, doch aber immerhin sehr groß, indem nach Prof. Valenta's Aufzeichnung in dem Decennium von 1857 — 1867 im hiesigen Findelhause 42 9 Proc. starben. 13 Aus dem Findelhause werden früher oder später die Kinder auf das Land gegeben. Nun, in welche Hände kommen sie jetzt? Es be¬ stehen zwar Vorschriften, nach welchen die Pflegeparteien ihre Qualifikation hiefür nachweisen sollen; allein da für die sammtliche Verpflegung des Kindes sammt Kost und Bekleidung pr. Jahr 22 bis höchstens 31 fl. aus dem Findelfonde gezahlt werden, so ist wohl begreiflich, daß sich für die Uebernahme der Findelkinder in der Regel nur das Proletariat meldet, bei welchem sich über das körperliche und geistige Verkommen der Findelkinder nm so weniger zu wundern ist, als auch die Aussicht über die Findlinge eine sehr ungenügende ist, und dieselben nur flüchtig damals angesehen werden, wenn der Bezirkswund¬ arzt die Kostgelder ausbezahlt. Wenn aus dem bis jetzt Besprochenen und allgemein anerkannten Thatsachen ersichtlich ist, wie schlecht bei der gegenwärtigen Einrichtung des Findelwesens für solche Kinder gesorgt wird, so kommt überdies noch ein weiterer großer Uebelstand hervorzuheben, welcher eine Consequenz des gegenwärtigen Systems des offiziellen Geheimnisses ist, nämlich der, daß die Findclanstalten nicht bloß die Bande der Natur vernichten, sondern die Kinder — weil nur äußerst wenige Findlinge reclamirt werden — auch ihrer bürgerlichen Rechte, ihrer Erbs- und Vermö¬ gensrechte berauben, welche ihnen nach den Satzungen des allg. b. G. B. gebühren. Das gegenwärtige Fiudelwesen steht im grellsten Widerspruche nicht nur mit dem Naturrecht, nach welchem die Erzeuger für ihr Kind selbst sorgen sollen, sondern auch im Widerspruche mit dem Begriffe eines Rechtsstaates, welcher weniger das Geheimniß der Aeltern, als die For¬ derung der Natur und das Rechtsprincip zu wahren, — anstatt den Verführer gegen das Opfer, das Opfer gegen den Verführer zu schützen hat. Mit Hinblick auf alle diese Thatsachen ist es daher begreiflich, daß sich seit Langem und in vielen Ländern gewichtige Stimmen für die gänzliche Auflassung der Findelanstalten erheben, und daß zumal in neuester Zeit Landtage und ärztliche Korporationen das Findelwesen 14 zum Vorwürfe ihrer Verhandlungen gemacht haben. Unter den letztem glaubt der Landesausschuß besonders das Votum des berühmten Wiener Professors, Dr. Skoda, hervorheben zu sollen. Nachdem derselbe in der Sitzung der „Gesellschaft der Aerzte" in Wien am 15. Mai d. I. dargethan hat, daß die Findclanstalten Kinderweglegungen und Kinder¬ morde nicht behindern, und die enorme Sterblichkeit der Findlinge, welche sich z. B. bei der Wiener Anstalt aus beiläufig 80 Proc. beziffert, hervorgehoben, und endlich nachzuweisen sich bestrebt hat, daß alle Reformen der Findelanstalten schließlich doch erfolglos wären, kommt er zu dem Anträge, daß die Findelanstalten je eher, je lieber aufzuheben und die unehelichen Kinder, welche sich gegen¬ wärtig in der Findelanstalt befinden, den eigenen Müttern zur Pflege zu überlassen wären. Nach der Ansicht Pros. Skoda's wäre der Vater des Kindes, wo dieser zu ermitteln ist, in erster Linie zur Bestreitung der Kosten für die Verpflegung des un¬ ehelichen Kindes zu verpflichten; wo die Aeltern des Kindes zu unvermögend sind, um die Pflege des Kinvcs zu über¬ nehmen, solle die Mutter eine Subvention aus dem Landesfonde zur Bestreitung der Subsistenzkosten erhalten. Im Falle von Tod, Erkrankung, Entweichung oder Ein¬ kerkerung der Mutter, oder wo überhaupt die Verpflegung des Kindes durch die Mutter nicht statthaft ist, müßte die Pflege des Kindes von Seite der betreffenden Ge¬ meinde übernommen werden. Zur zeitweiligen Unter¬ bringung von Kindern in Fällen, wo keine Mutter vor¬ handen ist, müßten nach Skoda Kinderasyle errichtet werden, welche sich jedoch nur als ein Bedürfniß in großem Städten erweisen dürften. Behufs der Durchführung dieser Anträge schlägt Prof. Skoda nachstehende Maßregeln vor: 1) "Die Auf¬ nahme der Kinder in die Findelanstalt gegen Erlag einer Tare hat sogleich aufzuhören. 2) Die Mütter, welche nach den bestehenden Normen ihre Kinder in die Anstalt unentgeltlich unterbringen können, wären aufzufordern, ihre Kinder gegen Bezug der üblichen Verpflegsgebühr in der eigenen Pflege zu behalten. 3) Die in der Anstalt bereits 15 untergebrachten Kinder können von den Müttern gegen Bezug der üblichen Tare reklamirt werden. 4) Nach einer zu bestimmenden Frist findet die Aufnahme der Kin¬ der in die Findelanstalt nicht mehr Statt, und mit der Auflassung der Findelanstalt sind die Mütter verpflichtet, die Kinder in eigene Verpflegung zu nehmen. Medizinalrath Dr. Prinz, welcher selbst Leiter der Findelanstalt in Wien war, und sich ebenfalls an diesen Verhandlungen betheiligte, sprach sich dahin aus, daß er, wenn man ihn befragen würde, ob eine Findelanstalt in einem Lande zu errichten wäre, wo sie bisher nicht be¬ standen hat, ganz entschieden davon abrathen müßte, weil jede solche Anstalt, auf einer unnatürlichen Basis gegrün¬ det, nur Uebelstände erzeugen muß; die Verpflegung der Kinder gehört den Müttern zu, und es soll ihnen nicht die Gelegenheit geboten werden, sich dieser Pflicht zu ent¬ ziehen. Allein in die gänzliche Abschaffung der Findelanstalten dort, wo sie viele Jahre bestehen und mit den socialen Verhältnissen der Bevölkerung innig verwebt sind, könnte er nicht einrathen, weil sie daselbst ein unentbehrliches Bedürfniß geworden sind. Reformirt aber sollen sie werden, und nach seiner Ansicht in nachstehender Weise: 1) Be¬ schränkung der Aufnahme auf wirklich nachgewiesene Armuth. 2) Abschaffung der Privilegien, sich für eine gewisse Summe von der Aelternpflicht loszukaufen. 3) Auf¬ besserung der Kostgelder. 4) Verbesserung der Aufsicht über die Pfleglinge durch Bildung von Wohlthätigkeits- vereinen. 5) Subvention wirklich armer Mütter aus dem Landesfonde unter Anwendung der nöthigen Vorsichten. Nach dieser Kennzeichnung der Ansichten über das Findelwesen in Oesterreich im Allgemeinen glaubt der Landesausschuß dem hohen Landtage auch jene Ansichten zur Kenntniß bringen zu sollen, welche er aus der Heimat über das heimatliche Findelwesen vernommen hat. Der hierländige ärztliche Verein, welcher, wie schon bemerkt wurde, sehr eingehend den Gegenstand behandelt hat, kennzeichnet vor Allem seinen Standpunkt in dieser Frage dahin, daß ihm der humanitäre Zweck in erster, der finanzielle in zweiter Linie stehe. Er betont die — 16 — Schutzlosigkeit der an ihrer hilflosen Lage unschuldigen Kinder, welche mit Ausnahme der Geisteskranken mehr als jeder andere Mensch einen öffentlichen Schutz bedür¬ fen, — nennt jedes Kind ein Kapital für die Interessen des Staates und der Gesellschaft, — glaubt, daß in Krain wenige uneheliche Mütter sind, welche ihre,Kinder vollständig verpflegen können, indem er sich auf die stati¬ stischen Daten Dr. Melzer'S bezieht, nach welchen z. B. von den in dem Laibacher Gebärhause vom Jahre 1820 bis 1841 geborenen 269 Findelkindern, deren Abstammung genau bekannt war, 44 Kinder von Taglöhnerinuen, 53 von Kenschlers- und Jnwohnerstöchtcrn, 36 Kinder von Mägden und Kellnerinnen waren, — legt viele un¬ eheliche Kinder der durch die staatlichen Einrichtungen erschwerten Eheschließung zur Last, — verwirft die Ge¬ heimhaltung des Erzeugers, da viele Väter ganz leicht für ihre unehelichen Kinder sorgen können, — gibt zu, baß Findelanstaltcn den Verbrechen der Kindesabtreibung, der Kindesweglegung und Kindsmordes nicht steuern, indem nach Dr. Melzer'S und Dr. Valenta's statistischen Daten vom Jahre 1821 bis 1834 in ganz Krain 25 Kindsmorde, dann bis zum Jähre 1850 deren 44, seit 1850 aber in Ober- und Unterkrain allein 30 Kinds¬ morde vorgekommen sind, — weiset, nach Prof. Valenta's Tabellen, wornach unter den 74 in den Jahren 1835 bis incl. 1866 vom k. k. Landesgerichte Laibach verurtheilten erstgebärenden Kindsmördern 44'7 Procent im ältcrlichen Hause befindliche waren, ziffermäßig nach, daß das Motiv zum Kindsmorde bei diesen am häufigsten die Schande war, und daher in diesem Falle, wo die Schwangere, ohne ihre Schande den Angehörigen auf¬ decken zu müssen, vom Hause sich gar''nicht entfernen und in die Findelanstalt nicht begeben kann, die Anstalt daher ohne Werth für solche uneheliche Mütter ist. Der ärzt¬ liche Verein kommt zu dem Auöspruche, daß — wenn man die Findelanstalten auflassen wollte, — entweder einfach die Armenpflege Platz greisen, oder man besondere Schutzanstalten für uneheliche Kinder errichten müßte. — Gegen die erstere, nämlich die unbedingte Versorgung der unehelichen Kinder durch die Gemeinden spricht sich der 17 Vereinsbericht deshalb entschieden aus, weil nach seiner Ansicht die Gemeinden intellektuell, moralisch und finanziell nicht in der Lage sind, einer diesbezüglichen Verpflichtung gerecht zu werden; die letzteren befürwortet der Bericht zwar auf's wärmste, glaubt aber, daß derzeit wegen den großen Kosten und wegen der Schwierigkeit einer ange¬ messenen Aufsicht noch kaum Aussicht vorhanden sei, daß solche Versorgungsanstalten für schutzlose Kinder jeder Art (eheliche und uneheliche) errichtet werden könnten, wie sie Dr. Hügel, Dr. Karajan und die Bezirks- und Armen¬ ärzte m Wien beantragen. Schließlich sagt der Vereinsbericht, die Findelan¬ stalten hätten Staatsanstalten bleiben sollen, weil ihre Clienten häufig in ihrer Genesis verschiedenen Theilen des Reiches angehörig und an ihrer Erzeugung in vielen Fällen solche Momente Schuld sind, welche der Staat gesetzt hat, zumal in Krain, welches als Grenzland häufig Militär- Einguartirungen ausgesetzt ist, welche nachgewiesener Maßen unsere Findelanstalt bevölkern. Nach Valenta's „Statistik" ist und bleibt cS Thatsache, daß durch die Militärdurch¬ züge und Einguartirungeu in Krain während derKricgs- jahrc die Zahl der unehelichen Geburten zugenommen und dies gerade in solchen Ortschaften und Gegenden, wo sonst uneheliche Kinder eine Seltenheit waren. Wenn irgend eine Humanitätsanstalt Reichsanstalt sein soll, so sollen es nach der Ansicht des ärztlichen Vereines die Findel- anstaltcn sein. Nach allen diesen Erörterungen kommt der Ver- cinsbericht zur Schlußfolge, daß die Findelanstalt als Schutzanstait für an ihrem Sein unschuldige und hilfs¬ bedürftige Kinder nicht ausgelassen werden können, wohl aber reformirt werden müsse. Bezüglich der Reform stellt der Verein mehrere Anträge. Medizinalrath Dr. Melzer, vor Jahren selbst Di¬ rektor der hierländigenLandcSwohlthätigkeits-Anstalten, ist ebenfalls gegen die gänzliche Auflassung der Findelanstalt, weil nach seinem Dafürhalten eine Anstalt, welche auf dem Principe der christlichen Wohlthätigkeit beruht, in ihrem Wesen doch gut sein müsse, und nur in ihrer Form fehler¬ haft sein könne, demnach nur diese letztere zu ändern seie; L 18 diese Aenderuug aber ist auch nach seinem Gutachten ein entschiedenes Bcdürfniß. Mit den Anträgen des ärztlichen Vereines ist er nicht durchwegs einverstanden. Melzer plaidirt mit Wärme dafür, daß die Findelanstalten Reichsanstalten sein sollen, weil nur dann, wenn sie als Reichsinstitnte behandelt werden, dieselben jene Gleich¬ förmigkeit und Kraft erlangen, welche nothwendig ist, daß sie im Großen und Ganzen bessere Resultate zu Stande bringen. Spitalsverwalter Schukle, mit den Licht- und Schat¬ tenseiten unseres Findelwescus vollkommen vertraut, hebt in seinem Gutachten hervor, daß die Kosten der Findel¬ anstalt mit dem Erfolge' derselben in einem großen Mißverhältnisse stehen, daß die Findlinge sittlich und körperlich verkümmern, weil sie meistens von Personen am Lande übernommen werden, welche in den wenigen Gulven der Verpflcgsgebühr nur eine Verbesserung ihrer eigenen armseligen Eristcnz suchen. Werben solche Kinder anderen Pflegeältern übergeben, so kommen sie gewöhnlich ' nur aus dem Regen in die Traufe. Es kommen auch verschiedenartige Betrügereien vor, z. B. daß besser erhaltene Kinder anderer Äeltern statt der verwahrlosten Pfleglinge bei der Auszahlung der semestralen Verpflegsgebühren vorgeführt, verstorbene nicht Zeitrecht der Verwaltung angezeigt, von den eigenen Müttern in die Pflege übernommen werden n. s. w., ungeachtet, Alles dessen ist die Spitalsverwaltung doch nicht für die Auflassung der Findelanstalt aus dem Grunde, weil keine andere Anstalt besteht, welche die Erhaltung der armen unschuldigen Geschöpfe übernehmen würde, daher nach dem Gutachten derselben das Findelinstitut derart zu reorganisiren wäre, daß die Zahl der Pfleglinge vermindert, und in Folge dessen bedeutende Kosten dem Landesfonde erspart, dabei aber die Findlinge in kör¬ perlicher und sittlicher Beziehung besser versorgt werden. Die Spitalsverwaltung stellt hierauf Bezug habende Anträge. Nachdem nun das Findelwesen nach allen Richtungen mit den Ergebnissen vieljähriger Erfahrungen und den Ansichten sachverständiger Männer indrn und extra innros 19 beleuchtet wurde, dürfte es klar geworden sein, daß, wie Dr. Fürntrat bemerkt, die zwei Lichtseiten: Humanität und Wissenschaft, durch die drei Schattenseiten: Unsittlich- kcit, Unrecht und Steuerlast sehr verdunkelt werden. Wie hoch auch das Gewicht der beiden ersteren für den Fortbestand der Findelhäuser veranschlagt werden mag, das Gegengewicht der drei letzteren fällt dennoch für die Aufhebung derselben schwerer in die Wagschale. Die Humanität, — ob wahre oder eine sogenannte sei dahingestellt! — will schon den Ursprung des Kindes — Vater und Mutter in ein Geheimniß hüllen. Und in welches Geheimniß? bekanntlich nur in ein solches, welches die ganze Nachbarschaft, die ganze Gemeinde weiß, und welches nur das Land nicht wissen soll, Welches dasselbe mit einem namhaften Theile seiner di¬ rekten Steuern bezahlt! Wem das Geheimniß wirklich Noth thut, der bedarf gewiß keiner solchen Wohlthat, welche das Land mit blutendem Herzen gibt. Das in jedem Amte übliche A m t s g e h e i m niß ist allein hinreichend; alles Ucbrigc ist leere und schädliche Geheimnißkrämerei. Die Humanität will ferner einen sicheren Ort, wo die uneheliche Schwangere entbunden und im Wochenbette verpflegt werde; an solchen Orten aber ist nirgends ein Mangel, denn jede Hebamme (und Kram hat die namhafte Zahl 213 Bezirks-, und noch viele andere Hebammen) ist vermöge ihres Diploms ver¬ pflichtet, hilfesuchenden Schwängern zu helfen, und wird auch in der Lage sein, eine Gebärende bei sich aufzunehmen. Solche Privat-Entbindungsanstalten bei Hebammen gibt es mindestens in jeder Landeshauptstadt. Die Humanität findet in dem Verpflegsbeitrage für Findelkinder aus dem Landesfonde eine große Wohlthat. Etwa zwei Gulden monatlich für Kost, Kleidung und Pflege sind erfahrungsgemäß klein genug, wie Dr. Fürntrat richtig bemerkt, um das Kind verderben zu lassen, aber dennoch groß genug, um die Speculation armer Pflegcparlcien zu täuschen. Das Land soll mehr thun, als einen monatlichen Verpflegsbeitrag von 2 fl. 2 20 M leisten; es soll, nm humaner zu sein, die Aelteru und Verwandten der Kinder zu ihrer Pflicht verhalten! Wenn schließlich die Wissenschaft besorgen sollte, daß ihr an geburtshilflichen Lehranstalten durch eine Reform der Findelanstalten das Unterrichtsmaterial« ver¬ kümmert werde, so hätte diese Besorgniß deshalb wohl keinen Grund, weil die Gebärhäuser keinesfalls abge¬ schafft werden und im Nothfalle auch verehelichte Weiber der Arbeiterklasse leicht zu bewegen wären, im Gebärhause zu entbinden, wenn sie unentgeltlich in die Pflege aus¬ genommen werden würden. Ungeachtet der nachgewiesenen Verwerflichkeit der Findelanstalten konnte sich der Landcöausschnß dennoch nicht bestimmt finden, schon jetzt dem hohen Landtage die gänzliche Aufhebung der Findelanstalt in Laibach in An¬ trag zu bringen, weil dieselbe durch nahe an drei Generationen sich so sehr in das Fleisch und Blut des Volkes eingelebt hat, daß mit Grund zu besorgen wäre, daß bei einer sofortigen Auflösung derselben doch einige solcher Weibspersonen, welche gegenwärtig ihre Kinder in das FindclhauS tragen, zu Kindsmorden veranlaßt werden könnten. Vorläufig empfiehlt sich daher nur eine radikale Reform des Gebär- und Findclinstitutes. Aus dem Gesagten dürfte ersichtlich geworden sein, daß die Hauptursache, warum das gegenwärtige Fiudek- institut der bürgerlichen Gesellschaft so nachtheilig ist, in dem Principe des offiziellen Geheimnisses der Vaterschaft liege, wobei wie Dr. Fürntrat mit Recht betont, gegen alle Gesetze der Natur der Verführer von seinem Opfer davon läuft, die entehrte Weibsperson ihrer Noth allein überläßt, und das unschuldige Kind der öffentlichen Versorgung anheimgibt, und so geschieht es in sehr vielen Fällen, daß nicht wirkliche Armuth unehelicher Aelteru, sondern eitle Geheimthuerei häufig sehr vermöglicher Väter dem Landesfonde, resp. den Steuerträgern, große Lasten aufbürde. Der Rechts¬ staat soll übrigens auch weniger das Geheimniß der Aeltern, als die Rechte der Natur vor Augen haben: er soll die Mutter zu ihrer und den Vater zu seiner 21 Pflicht verhalten, er soll das rechtliche Princip eines humanen Findelwcseus zur praktischen Wahrheit machen. Die Hauptmomenle einer sogeartelen Reform des Findclwesens würden demnach in nachstehenden drei Punkten gipfeln: 1. ' Von der Geheimhaltung des Vaterö und der Mutter eines unehelichen Kindes soll eö sein Abkommen haben. 2. Die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über die Rechtsverhältnisse zwischen unehelichen Aeltern und ihren Kindern in den 88. 166, 167 und 168 sollen zur Wahrheit werden. 3. Die HeimatSgemeinde der Mutter soll in die Action treten, die Vertretung der Rechtssache der Mutter und die Ermittelung des Vormundes nach 8- 171 des bürgerl. Gesetzbuches übernehmen, so wie in den Fällen, in welchen der LandeSfond bei den Verpflegskosten des Findlings nicht eoucurrirt, diese bestreiten. Das sind die leitenden Grundsätze, nach welchen der Landesausschuß nachstehende Reformen der hierlän- digen Gebär- und Findelanstalt dem hohen Landtage beantragen zu sollen glaubt: 1. Die Aufnahme solcher Schwängern, welche beim Eintritte in das Gebärhans nicht die Eiukaufstare selbst entrichten, findet mit Ausnahme einer abnormen Schwan¬ gerschaft in der Regel in der letzten Woche und nur für Unterrichtszwecke früher, niemals aber vor der 36. Schwangerschaftswoche statt. 2. Beim Eintritte in das Gebärhaus hat die Schwan¬ gere, welche die Aufnahmstare nicht sogleich entrichtet, oder hiefür Bürgen stellt, einen von dem Vorstande ihrer Zuständigkeitsgemeiude ausgestellten und vom Pfarramte bestätigten Armuthsschein mitzubringen, aus welchem auch der Name, Geburtsort und Beschäftigung derselben, so wie der Stand ihrer Aeltern ersichtlich ist. Kann die Schwangere, welche einen solchen Armuthsschein nicht verweiset, wegen bis nahe zur Entbindung vorgerückten Schwangerschaft nicht mehr zurückgewicsen werden, so ist von Seite der Findelhausverwaltung mit der Schwängern bei der Auf¬ nahme in das Gebärhaus bezüglich der Erhebung obiger 22 Daten ein Protokoll aufzunehmen, auf dessen Grundlage von der Direktion der Landeswohlthätigkeitsanstalten sogleich die erforderlichen Erhebungen bei dem Vorstande der Zu¬ ständigkeitsgemeinde eingeleitet werden. Diesen Ausweis Hut der Gemeindevorstand längstens binnen 8 Tagen der Direktion einzusenden. 3. Die Aufnahms-, respective Eiukaufstare des Kindes in die Findelanstalt beträgt bei Zahlenden 335 st. ö. W., welche, wenn das Kind durch die Anstalt in die Landcsversorgung übernommen worden ist, in der Regel nicht mehr zurückgezahlt wird; nur in besonders rücksicbls- würdigen Fällen kann der Landesausschuß ausnahmsweise eine angemessene Rückvergütung bewilligen. Die Verpflegungskostcn für Mütter auf der Zahl- abtheilung im Gebär- oder im Erkrankungsfalle im Krankenhause werden nach der betreffenden Verpflegsklasse berechnet. 4. Nach der Geburt des Kindes ist die Mutter, welche die Einkaufstare nicht sogleich erlegt oder hicfür nicht Bürgen gestellt hat, verpflichtet, den Vater des Kindes der Direktion der Landeswohlthätigkeitsanstalten namhaft zu machen, damit dessen Herbeiziehung zur Deckung der Erhaltungskosten des Kindes ermöglicht werde. Die Eruirung des Vaters ist mit möglichster Wahrung des Amtsgeheimnisses durchzuführen. 5. Auf Kosten des Findel-, respective Landesfondes werden in das Gebärhaus nur solche unehelich Schwangere ausgenommen und nach der 3. Verpflegsklasse verpflegt, welche sich mit einem vorschriftsmäßigen Armuthsscheiue (K. 2) ausweisen. Dieselben sind verpflichtet, sich in der Anstalt für Unterrichtszwecke verwenden zu lassen, und Ammendienste zu leisten. 6. Gleich nach der Geburt eines Findlings wird der betreffende Gemeindevorstand von der Direktion der Landeswohlthätigkeitsanstalten aufgefordert, unter Mit¬ wirkung des Pfarramtes eine geeignete Pflegepartei in der Gemeinde der Mutter auszusinden, und dieselbe mit Namen, Wohnort und Stand längstens binnen 14 Tagen der Direktion namhaft zu machen, falls nicht die Mutter 23 des Kindes selbst oder die Anverwandten mütterlicher oder väterlicher Seits in der Lage sind, die Pflege desselben zu übernehmen. 7. Die Wöchnerin ist in der Regel am 10. Tage nach der Geburt des Kindes aus der Gebärhaus- in die Ammenabthcilung zu transferiren, aus welcher sie sammt dem Kinde binnen weiterer 14 Tage in die Heimats- gemeinde entlassen wird, welcher (nach §. 6) die Er¬ mittelung der Pflegepartei des Kindes obliegt. Erkrankte Wöchnerinnen sind sogleich auf die Ab- theilung für Frauenkrankheiten zu transferiren. Die Kinder der erkrankten Wöchnerin kommen in die Ammenabtheilung, und falls die Mutter stirbt, sind dieselben von der vom Gemeindevorstande im Einvernehmen mit dem Pfarramte bestellten Pflegepartei aus dem Findelhause abzuholen. Mittellose Mütter, wenn sie mit ihrem Kinde aus dem Findelhause in die HeimatSgemeinde rückkehren, oder solche Parteien, welche von der Heimatsgemeinde zur Ab¬ holung eines Findlings aus der Findelanstalt gesendet werden, erhalten von der Findclanstalt je nach der Ent¬ fernung ein Rcisevergütungspauschale von 1 bis 2 Gulden ö. W. und für das Kind ein Fatschbett im Beistcllungs- Preise von 2 fl. 20 kr. ö. W. 8. In allen Fällen legal hergestellten Beweises, daß die Verpflegökosten für das Kind weder der Vater noch die Mutter desselben, noch deren Aeltern zu bestreiten in der Lage sind, übernimmt diese Kosten bis zum vollendeten 10. Lebensjahre des Kindes der Landesfoud. Nach diesem Zeitpunkte übergeht dasselbe in dis Gemeindeversorgung. 9. Für die aus der Findclanstalt in die Landpflege abgegebenen Kinder wird der Partei, welche sich mit einem vom betreffenden Gemeindevorstande ausgestellten und vom Pfarramte bestätigten Zeugnisse über die Qualifikation zur Uebernahme des Kindes in die Pflege und Erziehung ausweisen, und sich mit einem Reverse zu einer gewissen¬ haften Obsorge verpflichten, im 1. Lebensjahre der Betrag von 37 fl. und für die folgenden 9 Jahre zu je 31 fl. o. W. aus dem Findelfonde bezahlt. 24 Die Findelanstalt behält sich das Recht vor, von Pflegeältern, welche ihren übernommenen Verpflichtungen nicht Nachkommen, das Kind sogleich wegzunehmen und an andere zu übergeben. 10. Fremdländische Schwangere, wenn sie die vor¬ geschriebene Einkaufstarc bei der Aufnahme nicht entrichten, werden bezüglich der Verpflegskosten nach den Bestimmun¬ gen des Gesetzes vom 29. Februar 1868 (Reichsqcsetzblatt 1868. VII. St.) behandelt. Dies sind die Grün dzüge, nach welchen, so lange eine gänzliche Auflassung der Findelanstalt nicht thunlich ist, eine einschneidende Reform der Gebär- und Findel¬ anstalt zu Gunsten der Humanität, der Moralität und des LaudesfondcS bewirkt werden würde. Durch diese Einrichtung werden dem armen, durch das gegenwärtige demoralistrende Findelsystem in die Welt gestoßenen Wesen die Rechte wieder gegeben, welche dem¬ selben nach dem Naturrechte und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches gebühren, — das Kind, welches nach dieser Einrichtung aufgehört hat, ein rechts¬ loses Wesen zu sein, steht nun unter dem Schutze des Gesetzes, hat einen Vormund, lebt als- Familienglicd der Heimatsgemeinde seiner Mutter, oder wird von ihr selbst gepflegt, — durch das Aufhvren des Systems des offiziellen Geheimnisses wird endlich der Sittlichkeit aber auch dem Lanvesfonde geholfen, welcher aus dem Blutgelde armer Steuerträger die Folgen der Unzucht ost notorisch sehr ver- möglicher Väter oder auch nicht zahlungsfähiger Mütter oder deren Aeltern bezahlen muß. Den unehelichen Schwängern bleibt zur Entbindung das Gebärhaus zwarnoch fortan offen, allein während sie nach den bisherigen Vorschriften schon nach dem 7. Monate der Schwangerschaft auf Landeskosten in dasselbe Aufnahme sanden, bleiben ihnen die Thore desselben bis zn den letzten Wochen geschlossen, und sie können in das¬ selbe nur unter Bedingungen treten, wie die Kranken in das Krankenhaus. Wird die Verpflegstare den Pflege¬ ältern der unehelichen Kinder der den Triester Findlingen gleich gestellt, respective erhöht, so wird dadurch auch für eine bessere Aufziehung solcher unglücklicher Geschöpfe ge- 25 sorgt. Dadurch aber, daß die Einkaufstare unehelicher Kinder nach dem vollen Vergütungsbetrage der 10jährigen Verpflegskosten berechnet und festgesetzt wird, entgeht der krainische Landesfond der Gefahr, von fremdländischen Schwangeren in Anspruch genommen zu werden, wie dies bis jetzt der Fall war, wo Schwangere anderer Länder ein wohlfeileres Asyl in der hierländigen Findclanstalt fanden, in welches sie sich um eine viel geringere Summe einkaufen konnten, als in ihrer Heimat. Es lag im Wunsche des Landesausschusses den Landesfond noch ausgiebiger zu entlasten, und die Ver¬ pflegskosten für Findlinge armer Aeltern zwischen den Landesfond und denZuständigkeitsgemeinden der Mütter derart zu theilen, daß unverehelichte arme Mütter während der Zeit des Verweilens in der Gebär- und Ammen abth ei lung sammt den Kindern auf Landes¬ kost en verpflegt, — nach Ablauf der 24 Tage aber den Zustän d igkeits g em e i n d en der Mütter in die Ver¬ sorgung übergeben werden, welchen nur in besonders -rück¬ sichtswürdigen Fällen bis zum vollendeten 10. Lebensjahre des Kindes eine Subvention aus dem Landesfonde zu er¬ folgen wäre. Diesem Anträge, zur Theilung der Gebär- und Findelkosten, welche der Landesausschuß aufs Wärmste befürworten würde, steht jedoch das Gesetz vom 29. Fe¬ bruar 1868, betreffend die Kosten für öffentliche Findel¬ anstalten im §. 4 entgegen, welcher lautet: „Eine Ueber- tragung des Ersatzes auf die Heimatgemeinde des Kindes findet keinesfalls Statt". Bei dem klaren Wortlaute des Gesetzes, welcher einer Theilung der Verpflegskosten für Findlinge und be¬ ziehungsweise der Uebertragung an die Gemeinden im Wege steht, bleibt dem Landesausschusse nichts übrig, als mit Berufung auf den 8- 19 der Landesordnung für das Herzogthum Krain eine Aenderung des Artikels 4 des obenbezogenen Reichsgesetzes anzustreben, weil sowohl nach dem Gemeinde-, als dem Heimatsgesetze jede Gemeinde für ihre Armen zu sorgen hat, zu welchen mit vollem Grunde auch die Kinder unehelicher Aeltern in der Ge¬ meinde gehören. Diese Versorgung in der Heimatsge- 26 meinde selbst ist nicht kostspielig, und gegenüber anderen Gemeinden gerecht, deren Steuerträger nicht für fremde Kinder in Anspruch genommen werden sollen. Wenn auch der Landesfond in gewissen Fällen zu einer Aus¬ hilfe herbeigezogen werden würde, so würde eine solche Subvention den allgemeinen Landesfond nicht zu sehr be¬ lasten. Bei diesem Umstande demnach, daß eine Aenderung des Reichsgesetzes vom 29. Februar 1868 angestrebt werden solle, wornach sich eventuell auch das, das Findel- wcsen rcformirende Landesgesetz wesentlich anders gestalten würde, — daun in weiterer Erwägung, daß in dieser Vorlage wichtige Principienfragen zur Entscheidung zu kommen haben, bei welchen das maßgebende Votum des hohen Landtages und die Ansichten der hohen Regierung vernommen werden müssen, war der Landeöausschuß nicht in der Lage ein vollkommen fertiges Laudesgesetz schon jetzt vorzulcgen. ' Er stellt demnach nachstehende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. In Anbetracht, daß die Findclanstalt dem Ver¬ brechen dcö Kindsmordes, der Fruchtabtreibung und der Weglegung der Kinder nicht steuere, — in Anbetracht der nachtheiligen Folgen, welche die Findelanstalt in Bezug auf das physische und psychische Wohl der dahin aufge¬ nommenen Kinder und in Betreff der Sittlichkeit über¬ haupt mit sich führt, — endlich in Anbetracht, daß die Findelanstalt mit den 88. 166, 167 und 168 des österr. bürg. Gesetzbuches und mit den Grundsätzen einer gere¬ gelten Armenpflege in Widerspruch stehe, erklärt der Landtag, daß die Aufhebung der mit einem so namhaften Kosten- anfwande erhaltenen Findelanstalt in Laibach anzustreben feie, — bis zur gänzlichen Auslastung derselben aber haben Reformen der Gebär- und Findclanstalt Platz zu greifen, welche die mehrseitigen Schattenseiten dieses In¬ stitutes auf ein .geringeres Maß zurückführen und die finanziellen Opfer des Landesfondes verringern. 2. Der Landesauöschuß wird beauftragt, auf Grund¬ lage der vom hohen Landtage zu genehmigenden Grund- — 27 — sätze in der nächsten Session einen Gesetzesentwurf vor¬ zulegen. 3. Da das hierortige Gebar- und Findelhaus von der k. k. Regierung zugleich als öffentliche Lehranstalt für die Hebammen benützt wird, durch diese Benützung aber, und zwar namentlich wegen des längeren Verweilens der Schwangeren und Wöchnerinnen demLandesfonde größere Kosten anerlaufen, wird der Landesausschuß beauftragt, bei der k. k. Regierung um einen Beitrag zu den Ver- pflegskoften mit '/s cinzuschreiten. 4. Die hohe k. k. Regierung wird mit Hinblick auf 8- 19, lit. n. ersucht, im verfassungsmäßigen Wege die Aenderung des §. 4 des Reichsgesetzes vom 29. Februar 1868 zu erwirken". 1 2 1