x^ ^5. Dienstag den 2. December 1828. SsUbernial - Verlautbarungen. Z. 146ft. (i) Circulare »6 Nr. 25579. über die Fmal-Liquidation der in dem vormals italienischen Landeöthcile von Tyrol bis Ende May 1814, bestehenden Zinsrückstände. Nachdem d'.e Liquidations- Kommission für dle ständische Aerarial-schuld d»e nörhlgen Vor, arbeiten zur Liquidation der in dem vormals itakenNchm Theile Tyrols behängenden älteren Zinsrückstände vollendet hat, so wird nunmehr m Gemäßheit der unterm 20. July d. I. , Zahl 26668^23^1 , erfolgten Bewilligung der hohen kaiserl. konigl. allgemeinen Hofkammer z u r F i na l -Aus g l e i ch u n g mit den einzelnen Gläubigern geschritten werden. — Dzeje-nigen Gläubiger, die '.mit ihren Kapitalien auf den vormals italienischen Theil Imols angewiesen waren, und welche die Zinse für ihre Kapitalien von der italienischen Finanz-Kasse zu Trient für Rechnung des >1unl« zu Malland zu beziehen hatten, so wie nicht weniger alle diejenigen, welche seither in die Rechte solcher Gläubiger eingetreten sind, werdcn dem zu Folge aufgefordert, ihre diesfalligm Zinsrückstände bey der in der Provmz'.al- Hauptstadt Innsbruck aufgestellt ten Liquidations Kommission anzumelden, damit hinsichtlich derselben nach dem Guber-nial- Circulare vom 4- August 1623, Zahl 2220, und der nachgefolgtcn Verordnung vom 11. Februar 1824/ Zahl 1970, verfahren w:rden kann. — Die Gläubiger haben zu diesem Behufe Nummern ihrer vormals besessenen Obligationen, den Kapitalsbetrag derselben in Reichs - Wahrung , und so weit es ihnen bekannt ist, den Zeitraum, für welchen die Zinse an sie im Ausstande haften, anzuzeigen. Zur Erleichterung derjenigen Gläubiger, welchen diese Anzeige wegen unterlassener Aufzeichnung ihrer vormals besessenen Obligationen zu machen nicht möglich seyn dürfte, sind den ständischen Kreissteuer? Einnehmern zu Bo- yen, Trient und Roveredo Auszüge aus den Schuld-Katastern mit Bezeichnung der, Namen der Glaubiger, der Obligations-Nummern , des Kapltalsbctragcs, und des Zinsfußes zugesendet, und die erwähnten Aemter angewiesen worden, den Gläubigern auf »hr Ansuchen, die erforderlichen Aufschlüsse zu geben. Jene Glaubiger aber, welche sich dermalen nicht in dem vormals italienischen Lan-destheilc befinden, jedoch Obligationen, die auf diesen Landestheil angewiesen waren, an sich gebracht haben, können sich entweder unmittelbar , oder durch Mandatare an die hiesige Liquidations-Kommission der ständischen Aerarial-Schuld wenden, die ihnen auf ihr Ansuchen die zur Verfassung ihrer Anmeldungen erforderlichen Aufschlüsse ertheilen wird. — Zur Beseitigung eines Mißverständnisses wird bemerkt, daß es bey der gegenwartigen Liqüidirung um jene älteren Zinsrückstande zu thun sey, welche von den früheren Jahren her, b?tz einschließlich letzten May 1814, rückständig geblieben find. Den Glaubigern werden bey dcr Liquidirung ihrer dießfälligen Guthabunacn jene Abschlags-Zah-lungen abgerechnet werden, welche von der königlich bayerischen Provinzial- Hauptkasse, von den Rentämtern, dann von der ehemals königlich italienischen, und von der gegenwartigen kaiserl. konigl. österreichischen Negierung bis einschließlich letzten May 1814, ge? leistet worden sind. — Bey der gegenwärtigen Liquidation ist folgendes Verfahren als Norm vorgzscAieben. — 1. Diejenigen Gläubiger, welche ehedem bis zu.der unterm 4. August 1823, angeordneten Liquidation in den Schuldkatastern als Kapitals-Eigenthümer vorgemerkt waren, himach die Zinse auf ihren Namen erhoben, und seither ihre Rechte a us ^ d i e älteren Zinsrückstände nicht veräußerten, haben der Liquidations-Kommission die ehemaligen Obligations-Nummern, und Kapitals-Bc-Nag?, für welche sie die Zurückstande amM, 1074 ' chen, schriftlich anzuzeigen. Nach erfolgterPrüfung und Richtigstellung sihrer Forderungen, werden den Gläubigern, um in die Kenntniß der ihnen gebührenden Zinsrückstande zu ge. langen, Liquidations? Scheine von Seite der Liquidations - Kommission ausgefertiget werden. — 2. Jene Glaubiger hingegen, welche erst seit der angeordneten Kapitän lien-Liquidation altere Zinsrückstande an sich gebracht haben, oder ihre diesfälligen Ansprüche auf Urkunden gründen, dle in den Schuldkatastern entweder nicht vorgetragen, oder »hnen wieder zurückgestellet worden sind, haben nicht nur die Obligations-Nuirmern und Kapitals-Betrage, für welche diese Zinse im Rückstand haften, in ihrer Anmeldung genau anzuführen, sondern auch die Urkunden, welche zur Erweisung ihrer Rechte nothwendig sind, beyzulegen. Nach erfolgter Richtigstellung der Forderungen werden sofort auch diesen Gläubigern von der Liquidations-Kommission über die liqui-dirten Betrage die Liquidations- 'Vcheme ausgefertigt werden. In dem Falle jedoch, daß Erben, Cessionarc, Nutznießer n. ihre Rechte auf dieje Zinsrückstände schon bey der früheren Liquidation der Kapitalien gehörig nachgewiesen haben, genüget es, sich auf die damals hierüber beygebrachten Urkunden zu berufen. — 3. Wenn Gläubiger den Zinsrückstand von einem oder mehreren Kapitalien gemeinschaftlich zu beziehen haben, so wird für alle Gläubiger zusammen nur e i n auf den ganzen Betrag lautender Liquidations^ Schein ausgefertiget. Uebrigens müssen auch in diesem Falle die Obligations -Nummern, und Kapitalsbetrage richtig angegeben , und die Anmeldungen solcher gemeinschaftlichen Zins- Forderungen entweder von allen Theilnehmern oder von einem gemeinschaftlich bestellten Vertreter unterzeichnet werden. — 4. Für Zinsrückstande, deren Ge-sammt - Betrag sich Nicht wenigstens auf dreyßig Gulden Conventions- Münze Wiener-Währung belauft wird kein liquidations-, sondern nur ein Rest-Schein ausgefertiget. — 5. Die nach den obigen Bestimmungen hinausgegebenen Liquidations -scheme haben die Gläubiger der Liquidations- Kommission mit derErklarung über die Art, nach welcher sie m Bezug auf die Ausfertigung der Obligationen behandelt zu wec-den wünschen, zurückzustellen. Dieselben haben sich hieben gegenwärtig zu halten, a) daß nach dem Gubermal- Circulare vom 4. Au-Hust i32Z, keme Obligation auf einen geringern Bettag als auf dreißig Gulden Conventions-Münze Wiener-Wahrung ausgefertiget, und daß die Obligation in ihrem letzten Ziffer immer nur auf eine Null gesetzt werden darf, ferner K) daß es ihnen jedoch gestattet ist, zur Arrondlrung der Zins-Rückstände auf die nächste höhere Dekade die bare Daraufzahlung zu leisten, ohne Unterschied, ob solche 5 fl. , oder mehr betragt. — 6. Jenen Glaubigern, die sich bereit erklären, zu der in dem Liquidations-Scheine enthaltenen Forderung einen baren Zuschuß zur Arrondirung auf die nächst höhere ^umme leisten zu wollen, wird eine auf die angezeigte Summe ausgefertigte, vom i. Jänner 1823, an zu 5 p Cto. verzinsliche Obligation gegen Erlag des Zuschusses ausgefertiget. Dagegen wird aber jenen Gläubigern, welche den baren Zuschuß zur Vervollständigung der nächst höheren runden Summe Nicht leisten wollen, nur eine Obligation auf die nächste kleinere runde Summe, und für den Unterschied, der sich zwischen dieser Obligarion, und der Forderung ergibt, em Rest- Schein ausgestellet werden, welcher gleich den Rest- Scheinen behandelt wird, die in Forderungen unter Iofi. ihren Ursprung haben. — Jene Gläubiger endlich, deren Forderungen sich zwar höher als 2o st. belaufen, welche aber keine Obligation an Zahlungs-Statt annehmen wollen, können ihren Liquidations- Schein an einen Drit? ten veräußern. — Die Rest- Scheine können entweder veräußert, oder wenn Jemand mehrere derselben wenigstens bis zum Betrage von 3o fi. C. M. W. W., an sich hringt, in eine fünfpcrzentige, vom 1. Jänner i923, an, verzinsliche Obligation umgewechselt werden. — Die Veräußerung sowohl der Liquidations-, als auch der Rest-Scheine hat durch förmliche Cessionen, die mit dem gehörigen Stempel versehen seyn müssen, zu erfolgen. — 7. Jene Gläubiger, welche nach dem Absätze 3, für ihre Zinsrückstände einen gemeinschaftlichen Liquidations-Schein erhalten haben, können entweder den Liquidations-schein gemeinschaftlich veräußern, oder wenn es die Beschaffenheit des Betrages gestattet, besondere auf die einzelnen Theilnehmer lautende Obligationen verlangen. In diesem letzteren Falle haben -.bcr die Parteyen, auf welche der Liquidations-Schein lautet, die Unterschriften der einzureichenden Erklärung über den Verthei-lungs-Act und über die hicnach auszufertigenden besondern Obligationen gehörig lega-lisiren zu lassen. Sollte jedoch der gcmem-schäftllchc Liquidations-Schem auch zu Gun 10/5 sien einer Partey lauten , welcher die freye Disposition mit ihrem Vermögen nicht zusteht, so muß die Genehmigung der Behörde, die es betrifft, über den Verthcilungsact der gemeinschaftlichen Forderung beygebracht werden. Uebrlgens versteht es sich von selbst, daß über die im Gesammtbetrage, oder auch in einzelnen Antheilen veräußerten gemeinschaftlichen Liquidations- Scheine bey Vorlegung der Erklärung auch die Cessionen beygebracht werden müssen. — 8. Die geistlichen Pfründner, welche die Zinsrückstände von be-silmmten, ihnen zum Genusse zugewiesenen Kapitalien ansprechen, haben sich nach der durch die k. k. Kreisamter und bischöflichen Ordinariate bekannt gemachten Gubernial -Verordnung vom 10. November 1822, Zahl 233/2, zu benehmen. — Die Liquidations-Kommission wird hinsichtlich der Ausstellung der Liquidations-Scheine, und der Kapitali-sirung derselben angewiesen, nach den Bestimmungen der Gubernial- Verordnung vom 17. October i3-23, Zahl 22116, zu verfahren, und jedem Gläubiger bey Einsendung des Liquidations-Scheines ein Recepisse auszustellen, gegen dessen Vorlage ihm oder dem bestellten Vertreter seiner Zeit von der araria-lisch-standischen Kredits-Kasse zu Innsbruck die neu ausgefertigte Obligation verabfolgt werden wird. — Die Frist mnerhalb welcher die Gläubiger ihre Forderungen an den bemerkten Zinsrückständen bey der Llquidations-Kommission anzumelden haben, ist auf sechs Monate vom Tage der Kundmachung der gegenwärtigen Circular- Verordnung festgesetzt. — Soferne es sich aber um Ansprüche auf Zinsrückstände handelt, welche nach dem Abjatze 2 noch durch Cessioncn, und anderweitige Documente nachzuweisen sind, so sind selbe ehestens, und zwar längstens innerhalb zwey Monaten um so gewisser anzumelden, als im Falle der Versäumniß dieser Frist die dleßfalligen Gläubiger an die Eigenthümer der Kapitalien gewiesen, und nur dann zur Liquidirung zugelassen werden würden, wenn die ältern Zinsrückstände bis Ende May 1814, nicht schon für jene liquidiret wurden, welchs hierauf nach dem Kataster Anspruch haben. Innsbruck den 18. August 1828. — Vom k. k. Gubernium für Tyrol und Vorarlberg. In Abwesenheit Sr. Excellenz des Herrn Landes-Gouverneurs: Robert Benz, k. k. Hofrath. Anton von Gasteiger, k. k. Gubernialrath. Nr. iMi^i5ä9, Liquidat. der stand. arar. schuld. Z. 146a. (2) Nr. 24450^974. Currende des k. k. illyrischen Guberniums'zu kaibach. Betreffend d,e Stampelpfilcht der Licitations» Protocolle und Quittungen über den bezahl« ten Fuhrlohn für Lieferung von Strassen-bau« Materialien. — Dle hohe Hofkammer lft in die Kenntniß gekommen, daß in meh» reren Provinzen über Lieferungen der Stra« ßenbau- Mater«alien nicht immer förmliche Ecntracte ausgefertiat, sondern letztere blos durch Licltanons - Protocolle oder mündliche Accorde ersetzet, und diese eben so, wle die Quittungen, welche von den Contrahenten über die Zahlungen für d«e Erzeugung und Zufuhr der Straßenbau- Materialien ausge« gestellt werden, vorschrlftlvidrzg fiamvelfrey behandelt werden. — Um daher in der Behandlung dieser Urkunden ein gleichförmiges Verfahren zu erzielen/ und das Gefall vor Verkürzungen zu verwahren, hat die hohe Hofkammer mit Decret vom 6. October d. I., Zahl 36356, Folgendes zu erinnern befunden: — Dle Empfangsbestätigungen der Fuhrlöhnungen beo Lieferung der Baubcs dürfmsse für die von der Staatsverwaltung unterhaltenen Straffen sind mit Circular« Verordnung vom 17. Februar i8iH, Zahl 2635)302, hauvisachllch aus dem Grunde von der Stämpelrstlcht lokgezählt worden, well sie anstatt der früher üblich gewesenen ungestampelten Spannzetteln oder Elnschreib-bücheln eingeführt wurden, sonach das GefaL durch die fiampelfreve Behandlung derselben keinen Entgang erlitten hat. — Mit den zwischen dem Staate und einzelnen Ge« schaftsunternehmen m Ansehung der Erzeugung, Zufuhr:c. der Straßenbau-Materialien zu Stande gekommenen Vertragen und mit den in solchen Llcferungs-Geschäften ausgestellten Hulttunaen hat es jedoch ein ganz anderes Vewandtnlß. Derlev Eontrac« te und auch die Quittungen über Zahlungen für freywllllge oder vertragsmäßige Lleferun« gen sind nach den allgemeinen Grundsätzen dcs Stämpelgesetzes stampclpfiichtig. — Eben so lst die Stamplung der Llcltatlons- Pro, tocolle in den bestehenden Vorschriften gegründet; denn derley Llcitations - Prolocolle, welche d»e stelle der Eontracte vertreten, sind zur Begründung der beabfichteten Rechte und Verbilidllckf-'tcn bestimmt, und haben überhaupt allc Eigenschaften solcher Urkunden, welche der §. 1, des allerhöchsten Stamvel-patentes vom 5. October l8o,, der Stam-pelpsticht unterwirft. — Emer Ausnahme von diesem Gesetze kann um so minder Statt ge« geben wnden, als es überhaupt nicht zulässig l076 - 'ist/ den Ansprüchen eines Gcfals zu Gunsten eines andern Fondes etwas zu vergeben, Vielmehr jedes Gefall im Einzelnen mit dem ihm durch die Gesetze gesicherten Ertrage rem ausgewiesen werden muß. — Dlcses wlrd nun mit dem Beysatze zur allgemeinen Kennt-niß gebracht, daß künftlg nicht allem dle licitatlons- Protocolle , sondern auch jene Quittungen mit dem classenmaßigen Gtamvel bezeichnet werden muffen, welche blos die Bezahlung des Fuhrlohnes für freowllllge oder vertragsmäßige Lleferung zum Gegen« stände haben und bisher für stampelfrey gehalten worden sind. — Lalbach den 7. November 1828. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Landes-Gouverneur. Peter Ritter v. Ziegler, k. k. Gubernial - Rath. Z. 1477. (3) Nr. 197. St. G. V. Kundmachung der Verkaufs-Versteigerung des im Rentbezirke (^oäi^ria liegenden Nonnenklosters 3. Bi^FZia. — In Folge hohen St. G. V. H. Commissions - Decrets vom 1). October 1828, Zahl 664 St. G. V., wlrd am 29. December 1828, und nöthigenfalls in den darauf folgenden Tagen in den gewohnlichen Amts-stunden bei dem k. k. Rentamte d! >poäi8i.c-i^ Istrianer Kreises, zum Verkaufe uu Wege der öffentlichen Versteigerung des zum Religions-Fonde gehörigen, im Bezirke l.'l^ 1-^isrria gelegenen Nonnenklosters 3. Lia^io ohne der Kirche, nebst zwey darin befindlichen Garten, im Flachenmaße von 106) Quadrat-Klaftern, 5/, geschätzt auf 4363 fi. 19 1)4 kr., geschritten werden. Dieses Kloster wlrd. so wie es der betreffende Fond besitzt und genießt, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget g,-wescn wäre, um die beygesetzten Fiscalprel-se ausgeboten, und dem Meistbietenden mit Vorbehalt der Genehmigung der kcuscrl. königl. St. G. V. Hoftommission überlassen werden. Niemand wird zur Versteigerung zugelaffen, der nicht vorlaufig den zehnten Theil des Fis-calpreises, entweder in barer Conventions -Münze, oder in öffentlichen, auf Metall-Münze und auf den Ueberbringer lautenden Scaatsftapieren nach ihrem cursmaßigen Werthe bey derV^ ' vungs-Commission erlegt, odcr eine auf ... Ittrag lamende, vorläu-ßg von der Commission gcvräfte, und als legal und zureichend bemnoen? Mcherstellungs-Ürkunde beibringt. — D>.e erlegte Caution wlrd' jedemLicitancen, mi: Ausnahme 5es Meistbieters, nqch becn,digter Versteigerung zurück- gestellt, jene des Meistbicters dagegen wird als verfallen angesehen werden, Falls er sich zur Errichtung des oießfälligen Contractes nicht herbeylassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate in der festgesetzten Zeit nicht berichtigte, bey pflichtmäßlger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillings -Hälfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten einen Anbot machen will, ist verbunden, die dleßfällige Vollmacht seines Commicenten der Versteigerungs- Commission vorlausig zu überreichen. — Der Meistbicter hat dle Hälfte des Kaufschittmg^ mnerhalb vier Wochen nach erfolgter und chm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf emer andern, normalmäßige Siche-hcit gewahrenden Realität in erster Pnorttar grundbüchlich versichert, mit 5 vom Hnnd.'rt in Conventions-Münze verzinset, und die Zinsen- Gebühren in halbjährigen Verfalls- Raten abführt, in fünf gleichen jährlichen Raten-Zahlungen abtragen, wenn dcr Erstehungs-Preis den Betrag von 5o st. übersteigt, sonst aber wlrd die zweyte Kaufschillmgs- Hälfte bmnen Jahresfrist vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Bedingmsse berichtiget werden müssen. — Bey gleichen Anboten wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder früheren Berichtigung des Kaufssch:llings herbcy-läßt. — Die übrigen Verkaufsbedingnifse, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung des zu veräußernden Nonnenklosters können von den Kauflustigen bey dem kcm'erl. königl. Rentamte ^o^ttäis^ig eingesehen werden. Von der k. k. Commission. Triest am 21. October 1828. Gottfried Graf v. Welsersheimb, k. k. Gubernial- und Präsidial - Koncipist. RmnliOe ^erlambarunMN. Z. 1451. (3) Fischerep- und Jagd - Vervachtung. In der Amtskanzley der k. k. Cammeral-Herrschaft Lack werden am 11. December l. I., Vormittags um 9 Uhr, die Gerechtsamen der herrschaftlichen Fischerei) und Iagdbarkett :mt-tclst öffentlicher Versteigerung auf 6 Jahre veroachtet werden. <^ , Verwalmngs-Amt Lack am 3i. O^ober 1828. Anhang zur Nmbscher Ueitung. Brot- und Fleisch-Tariff. _____ I l Für den Monat November Gc^lckl ^ Im Monat December Gewm)t 1323 Pf.^Üth.l Qtl. 1323 Pf.j ütd, !Qtt. !» Mundsemmel a 1^2 kr. . — 3 " 1 Muildsemmel ä 1)2 kr. . — 5 »jtt! ! derro 3, 1 „ . — 6 ij4 derco ä 1 „ . — 6 ij4 1 ordin. Semmel g ij2 „ . — 4 l)3 1 ordin. Semmel 21)2,, . — 4 ij6 l deiro ä 1 „ . — 8 i>^ detio 21,,. — U ij4 !i Laib Weitzenbrot 5 3„ . — 24 Z'4 » Laib Weitzenbrot 2 3 „ . —24 3^ ! decro k 6 „ . 1 »6 1 2^4 deiio ä 6 « . » 16 , 2j4j !» Laib Sorschitzenbvor cl 3„ . 1 6!— 1 Laib Sorschitzenbrot 3 3 „ » ^ 4 2 ij^ ^ decco ^ 6 „ . 2 »2 ,»4 detco ä 6 ^ . 2 9 1 !l Pfund Rindfleisch 5^2,, . » Pfund Rindfleisch 5 ., >dey den L-indmetzgern I « . Bey den L^»idmehqern 4 '^2 „. ^^^ ^____ F^remVen - Anzeige. Abgekommen den 23. November 1328, Hr. Sebastian cle Schemerl, Privater, von Beluno nach Grätz. — Hr. Basteres Artabeln, Handelsmanne Hr. Mathias Angermann, der Mathematik Beflißener, und Hr. Daniel Czebelin, Baudirections: Practicant; alle drey von Trieft nach Wien. Den 25. Hr. Peter v. Nobile, Hofbaurath und Director der Akademie der bildenden Künste, von Mailand nach Wien. >— Hr. David Johann Behr, Handlungsagent, von Trieft nach Trieft. — Hr. Joseph Depcris, Handelsmann, von Trieft nach Wien. — Hr. William Barent, königl. großbritannifchcr Edelmann; Hr. Aron Michelstädter, Handelsmann; und Hr. Johann Edler v. Nitta, Großhandlungs-Buchhalter; alle drey von Wien nach Trieft. Den 26. Hr. Joseph Freyherr v. Lazarim, Con-ceptspracticant des k. k. Gubernium von Venedig, von Venedig nach Fiume. — Hr. Aloys Oberhammer, Rechts-Candidat; und Hr. Johann Homann , Handelsmann, beide von Grä'tz nach Trieft. Den 27. Hr. Adolph Ehrnstam, Tuchfabriks-Mitbest'tzer, von Wien nach Verona. — Hr. Georg v. Hagke, Rittmeister des k. sächsischen Reiter-Garde-Regiments, von Wien nach Trieft. — Hr. Friedrich v. Hagen, Handelsmann, von Wien nach Mai-land. Den 28. Hr. Friedrich Loock, konigl. preussischer Bau-Injector,- und Hr. Carl Stuard Still, Privater und königl. großbritannischer Unterthan; beide von Trieft nach Wien. < Den 29. Hr. Eduard August Johann Vor-mann, Nr. der Medicin, von Klagenfurt nach Trieft. — Hr. August Heinrich Wilhelm Schlesser, Privater, von Klagenfurt nach Trieft. Sours vom 26. Kovember 1828. MUteiprOS. Ttaatgschuldversckltibungen zu 5 v. H. (in CM.) y5 7ji6 detto detto zu l 2. H. (>n CM.) 19 n9 Verloste Obligation.. Hofkam. , « e> ) - .,,. Darled.ns m Kram u. A ^ -^l' OdUgat. de. Stande «.^, ^ .^H< Z - Darl. mit Verlos, v. 1.1820 für 100 fl. (in CM.) 167 detto detto v. I. »821 für ino fl. (m CM-) 126 Wientl'Staot B.»nc Odl. zu 2 »42 y. H. (,„ CM.) 49 »jz Vank'Actien pr. Stück 109Ü 7^,0 in Conv.Münze. Metreiy - Durchschnitts -Vreife in Laibach a,m 29. November 1628, Ein Wien. Metzen Weitzen . . 3 fl. 52 kr. — — Kukurutz . . 2 „ 2^ „ — — Korn . . . 2 „ 562^4,, — — Gerste ... 2 „ — „ — — Hierse . . . 1 „ 54 5, — — Heiden . . . 1 „ 545)4« -- -^ Hafer . . . T „ 20 „ VNasserstanv ves Naibachstuffes am Degel ver gemauertcn Sanal - Brücke , hezz geöffneter KchweNwchr: Den l. December: 0 SU> uh.^ 7 3 0 ll. » L' n. unttr der SHleußtnkellun^. Z. 1490. (2) Nr. 2262. Edict. Von dem Bezirks. Gerichte haasberg wird hiemir bekannt gemacht: W seo in Folge Ansu« cl^ens der Frauen Johanna und Marianna SoNer, 6e pi-^ezentÄw ,i. d. M-, Nr. 2262, in die exe-cutwe Versteigerung der, dem Anton Zhenzhar von .^irknitz aehörigen, der Herrschaft haasberg dienstbaren lj3 hübe sammt Zugehör und Ueber, landsgründs/ im Echähungsn-elthe von ^90 ft., wegen 104 ft. 45 kr. c. 2. c., gerrilllget rrcldcn. 3u diesem Ende werten run drey L citations» Tagsahungen, und zwar: die erste auf den l5. December ;b23, die zielte auf den ld. Jänner 1629. und ele dritte auf dsn 16. Februar" ,829, jedesmal um 9 Uhr Früh im Markte ^nlniy nnt dem Anhange ausgeschrieben, daß, Falls diese Realitäten bei der ersten oder zrreiten Llci« tation um die Scdähung oder darüber an Mann nickt gebracht werden sonnten, folcke bti der drit« ten auck unter der Schätzung hintangegeben wer» Len soNen. Wsvon die Kauflustigen durch Sdicte und die intadulirten Gläubiger durch Rutriten ver. flänciget werden. Bezirks« Gericht Haasberg am >6. Septem» der,826. 1078 «Nubernial - Verlautbarungen. z. i5o?. (l) Ää (;^ib Kr. 25369, Verlautbarung. Der von Loren; Laknev, k. k. Feld-und Stabs - Mkdlcus, für einen armen in Laibach befindlichen Studierenden errichtete erste Stlftungsplay, dermalen von jahrli» chen Zgft. E. M., ist ln Erledigung gekommen. Das Prasentationsrecht hiezu übt der Btadt-magistral Lalbach aus. — Di? Dauer des Stiftungsgenusses lst ausdrücklich auf das Verweilen lm Studio zu Lachach beschrankt. Es haben sonach alle jene hierorts Studieren» de, welche diesen Stiftungsplatz zu erhalten wünschen, lhre mit dem Taufscheine, dem Dürftigkeits», dem Pocken- oder Imvfungs-zeugnlsse, dann mit den Gtudienzeugmssen von den zwey letzten Gemestralprüfungen belegten Gesuche längstens bis 2a. künftigen Monates bei dieser Landesstelle einzureichen. — Vom k. k. »llyrischen Lande/« Gubernium. Laibach den 22. November 1828. Z. i5o6. (1) Nr. 2536z. Verlautbarung. Die Ioserh Skerl'sche Dtudentenstiftung im jahrlichen Ertrage von 19 ft. H5 kr. C. M. ist in Erledigung gekommen. Zum Genuße dieser Stiftung sind berufen: D«e Verwan-ten des Stifters, gewesenen Pfarrers zu Ko-schana/ in deren Ermanglung aber alternativ aus der Pfarre Koschana und Tomai gebürtige studierende Knaben tns zur Vollendung der philosophischen Studien, und wenn sich der Stlftllng dem geistlichen Stande widmet, auch bis zur Vollendung der theologischen Studien. — Das Prasematwnsrechr tnezu Übt der Herr Bischof von Trust und der Pfarrer zu Tomai alternativ aus. — Es haben sonach alle jen? Studierende, welche dieses Handssipendium zu erhalten wünschen / ihre Mit dem Taufscheine, dem Dürfllgkeits -, Pocken« oder Iiupfungszeugnlsse, dann mit den Studienzeugn'.fsen von den zwey letzten Semestern, Diejenigen aber / welche ex jure sän-zmnis dleßfalls einzuschreiten gedenken insbesondere Mit einem gehörig legallsinen Stamm-daume belegten Gesuche bey dieser Landes? stelle längstens bis 20. künftigen Monats einzureichen. Vom k. k. illprischen Gubernium Laibach am 22. November 1826. RreisämtliOe «Verlautbarungen. Z. 1498- <2) Nr. 11572. Verlautbarung. Die Elnhebung des mit allerhöchster Be« wisligung fur die Ortschaften Eisnern, Ska, vine und Zheschenza eingeführtsn Getränk -Gefälls, wird am »5. December l. I. um y Uhr Vormittags m der Amtskanzley der Bezirks-Obrigkeit Lack, Mittelst öffentlicher Ver« ftelgerung für die Zeit vom z. Jänner 1829 bis letzten October i33l. Mithin auf zwey Jahre und 10 Monate, an den Melstbleter überlassen. — Die Pachtbedingmsse können von den Pachtlustigen sowohl bei dem k. k. Krelsamte Lcnbach, als auch beider Be^rks-Obrlgkclt Lack in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden, und wird bemerkt, daß Nachtrags - Offerte Nicht Statt finden. K. K. Kreisamt Laibach am 24. November 1828. Ktavt - unV lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. ^99. il) lNr. 7)41. Edict. Von dem f. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es seye über Ansuchen der Mari^nna Schonta, als erklar« ten Erbinn zur Erforschung der Schuldenlast nach dem an 2a. October l. I. ;u Altenlack verstorbenen Pfarrer Barthelmä Boschitz, die Taqsayung auf den i5. December l. )., Vor« mittags um 9 Uhr, vor d'.esem k. k. Stadt« und Landrechte bcü:mmt worden, bei welcher alle Jene, welche an tn?sen Verlaß aus was immer für einem R^'chtsgrunde Ansvrüche zu stellen vermeinen, solche so gewiß anmelden und rechtsqellerld darthun sollen, widri« gens sie die Folgen des §. 814 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach am l3. Nouem^er 1826. z. Z. 674. (l) Nr. 2335. Edict. Von dem k. k. Gtadt- und Landrechte ln Krain wird mittelst gegenwärtigen Edicts, erinnert, daß alle Jene, welche auf den Ver-laß der am n. April l. I. hier verstorbenen Ignazla Merl. gebornen Kirschlager, emen Erbsanspruch zu haben vermeinen, sich bin-nen einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, entweder persönlich, oder durch einen gehörig Bevollmächtigten so gewiß bei dieler Abhandlungsmstanz zu melden haben, als wldrlgens das Abhandlungsgeschäft zwischen den Erscheinenden der Ordnung nach ausgemacht, und der Verlaß jenen der sich Meldenden, denen solcher nach dem Gesetze gebühret, eingeantwortet werden würde. Laibach am 27. May 1826. (Z. Amts-Blatt Nr, 145. d. 2. December 1223.) ' !079 Z. l5li. (i) Nr. 7Z03. Von dem f. k. Stadt- und Landrechle in Kram wird bekannt gemacht: Es sey von dlescm Gerlcdte in die öffentliche Feilbietung der zur Joseph Pesckkaschen Gantmasse gehö-rigen Activforderungen gewilllget, und h,ezu drey Tagsatzungen, nämlich auf den i5. December 1828, 5. und 19. Jänner ,829, jedes« mal um 10 Uhr Vormittags vor diesem Gerichte mit dem Beysatze bestimmt worden, daß, wenn dieselben um den Betrag, für welchen sie ausgestellt find, oder darüber bey der ersten und zweyten Feilbietung nicht angebracht werden sollten, sie be? der dritten Tagsatzung um den wie immer gearteten Anbot dem Meistbietenden werden überlassen werden. Dle LlcitaUonsbedlnglnsse, sowie die zu veräußernden Forderungen können bey diesem Gerichte m der Registratur sowohl, als bey dem Gantverwalter Heinrich Quenzler, bey welchem Letzteren auch dle auf d»e Forderun-gen Bezug nehmenden Acten erliegen , eingesehen werden. Laibach am 18. November 1628. Aemtliche Verlautbarungen. Z. l4y7. (l) Nr^ 528l. Erledigte Oberamtsraths - stelle bey der k. k. steyer öster. Eisenwerks» Direction in Eisenerz. Bey der k. k. ssepermärkisch - österreichischen Eisenwerks« Direction in Eisenerz ist die Stelle emes Oberamtsraths mit einem jährlichen Gehalte von ..... 1000 st. — kr. nebst freyer Wohnung und Garten, 3o Klafter Brennholz, 5 2 fl. 3o kr..... 75 ., — ., 100 Pfund Kerzen, a 20 kr. 3) ., 20 „ 104 Eenten Heu und Grummet zur Erhaltung zweier Kühe, dann in Excursionßfällen mit ei« nem Diäten-Genuß von 4 fi. 48 kr. E. M. in Erledigung gekommen, worüber m Folge hoher allgemeiner Hofkammer - Verordnung, ^, Nachmittags um 2 Uhr so gewiß vor diesem Gerichte zu er« scheinen, ihre Ansprüche anzumelden und zu li» quidiren, als sie rridrigens die Folgen des §. L»4 b. G. B. treffen wurden. Bezirks »Gericht Freuocnthal am 2». Novem« ber »628. Z. i5aö. (>) Nr. 3U5. Edict. Zur Erhebung des Activ, und Passivstandes nach dem am 7. April l, F. zu Hölzeneg verstor» denen Valentin Scbelesnig, wnd die Tagsahunc; auf den is. December l. I., Nachmittags um 5 Uhr vor diesem Gerichte bestimmt, wozu alle Je» ne, welche auf diesen Verlaß Ansprüche zu ma> chen gevenken, um so gewisser zu erscheinen, ih. lr Forderungen anzumelden und zu Uquidiren ha« ben, als s,e sich widligenö die Folgen des §. 3»^ b. G. B. sclbst zuzuschreiben haben. Bezirks - Gericht Freudenthal am 27. Novem» ber »823. " 2» i505. (») 2ä I. Nr. »562. FeildletungK . Edlct. Vom Bezirksgerichte zu Freudenthal wird be» tannt gemacht ^ Hö leyen zur execunven V«stei. ;erung der, dem Mathias Peteln von Presser qeböri« zen ein P^ar Ochsen weißer Farbe, eines rothfärbigen jungen Ochsen, einer Kuh, sechs Merling Yaiden, und 2o Oentner heu, die Tagsayungen auf den 24. December d. I., dann 7. und 21. Jänner kommenden IahrK, jedesmal von 9 bis 12 Uhr im Wohnorte des (Zrecuten zu Pcesscr m,t kcm Beyfügen bestimmt worden , daß. wenn oogenann» te Fahrnisse wecer bei der ersten noch zweiten FeUbietungstaqsayung um den v^chäßungswerth pr. 96 ft. 5o tr. ooer darüber veräußert werden sollte», solche bey der dritten auch unter demselben verkauft werden. Bezirls. Gericht Freudenthal am 20. November l62g. Z. »4c,3. (2) Nr. »32». S d i c t. Vom Bezirksgerichte Schneederg wird bekannt gemacht: Es seoen zur Berichrigung der Verlässe nachgenanntel Verstorbenen folgende Tags^tzungen, jedesmal um 9 Uhr Vormittags vor diesem Ge» richte anberaumt worden, als: Montag den »5. December 1L28 nach dem zu trample am 1. De» cember »62a verstorbenen M^thlaK Halraisäeq, und nach dem zu Zainaije am !g. Oecemder »627 verstorbenen Primus Slorr; Dienstag den »6, De» cember »628 nach dem zu hitccinu am 5c». July »627 verstorbenen Georg Intihar; Mittwoch den 17. December 1628 nach dem zu Kranuscke am 26. Iulo 1823 verstorbenen Georg Koschmerl, und nach dem zu Metule am 25. Jänner 1628 verstorbenen Jacob Schrey, dann Donnerstag den »L. December »628 nach dem zu Qsredeg am 2g. Februar 1628 verstorbenen Andreas Schlnz. Es werben demnach aNe Diejenigen, welche aus was nnmer für Nechtscuel auf diese Ver» lasse Forderungen zu stcNen vermeinen, aufgefordert, selve an diesen für jeden dieser Verstorbenen bestimmten Tagen so gewiß anzumelden, als rvl-drigens diese Verlässe ten rechtmäßigen Erben ein» geantwortet, und jene Gläubiger, welche sich nicht angemeldet, die Folgen ces 81^. §. b. G. B. nur sich scldst zuzuschreiben haben werten. Bezirksgericht Schneeberg am »0. November »628. Im hiesigen Zeitungs-Comptoir ist ganz neu, gegen den Pranumerations» Preis, broschnt »n io Banden, zu haben: Nürsinger Alphabetisch-chronologische Uebersicht der?. k. Gesetze und Verordnungen vom Jahre 17^0 bis zum Jahre 1821 , als Haupt« Revertorium über die the»ls mit höchste' Genehmigung, thnls unter Aufsicht dn Hofssellcn ln 79 Banden erschienener polttlschen Gesetzsammlungen.