!l c! M Mm. Mays. - auch D Kispanlen/ Nungarn/ und Wheim/ K. Wnigl. Wajestät/K-K. Herrn / Herrn Wes WeeWen / Urß-Wertzogen zu Uestemich/K- Wnsers Wllergnädigsteii Mrrn/ undUandsWrstenS/N. Neue WtZ-Md KdNNg Vom WrbTecht äusser lettLment, Und anderer Mctzter Willen/ auch was deme anhängig/ In Dero Mb - Hcrtzogthum Stcycr. Grätz/ Gedruckt bey denen Widmanstätterischen Erben. ^1. DLL. XXXVl?. M ( z ) W Marl der WMM DechstevoiM-tzc- WMZW ceeGnadenKrwöhll cerRömischer Kayser/ zu allen AeirciiMchrcr deöRcichö/lnGcr- maulen/ zu Hispanien/ Hungarn/ BSyclm/ Dalmancn/ ssroanen/ Scläyonlcn/ rc. König/ M-Hcr» xog zu Oesterreich / Hcryog zu Burguno / Srcpcr/ Karmhen / ssrain/ und Würtemberg/ Graf zuHatzspurg/Flandern/ Tprol/ GöM/ und Gradišča/ rc. rc. Wtbiekm allen / und jeden Unseren nachgesetzten Geist - und Weltlichen Ob» rigkeiten/ auch anderen Unseren Treu« gehorsamsten Ständen / und Unterthanen / in Unserem Hertzogthum Steyer/ und sonsten man- niglichen/ was Standes/und Würden die seynd/ Unsere Gnad/und alles Gutes: und fügen euch hiemit Gnädigst zu vernehmen; was massen von Weiland Unsers Höchst-Geehrt-Geliebkefien Herrn/ und Vatters HOPOUVI Kayserlicher Majestät / und Liebden Glorreichester Gedächt- nuß/ und auch von Uns ist bemercket worden/ daß in denen Erb« Fällen äusser letzt - williger Oilpolmon die Vätter/und Mütter/ und wei¬ ters aufsteigende Umi, ohne genugsam gegrün¬ deter Ursach/ durch einen vorschutzenden Lands- Gebrauch von denen Erbschaften ihrer Kinder/ und Übrigen vescenäemen ausgeschlossen wer¬ den: dann in denen Erb - Nehmungen pacema ^zrerniL, ZVlarern-t maternis. Wie ebtN in vi- / len len anderen ungleichen Landes- Beobachtungen/ auch theilö irrigen Landes» Gewohnheiten öfte¬ re Stritt / und Irrungen entstanden seynd: Und nachdeme Wir bereits in Unserem Ertz- Hertzogthum Oesterreich unter der Enns zur nöthig-und heylsamen kemeclur eine gute Ver¬ fassung durch offenen IraKn ergehen/ inDmck legen / und pubiiciren lassen. Als haben Wir auch Gnädigst verordnet / daß nach dem Bey- spihl des Landes Oesterreich unter der Enns durch äenomimrte Räche Unserer Inner-Oester- reichischcn Stellen mit Zuziehung eines Aus¬ schusses von denen Getreu - gehorsamsten Land- Ständen in Steyer ein IrLÄsrun äe Succeik lione ab incellaro, wie solcher Rechts-gegrün¬ det/ zu oblerviren / und am füglichsten in di- sem Land Steyer zu prsÄiciren / auf Teutsche Sprach zu eines jeden gemeinen Manns Be- lehrnung zusammen getragen/ und nach Hof zu Unserer Allergnädigsten kaMc-mon gegeben werden solle; solches auch in allen gehorsamst ist beobachtet worden: Und wie Wir Zeit Un¬ serer Regierung Uns nichts mehrerö / als die Läminilbrirung der Mir angelegen seyn laßen/ auch alles vorzukehren gedacht seynd / womit durch Einführungen klarer Matz - und Wrd- V nun- M C 6 ) W nüngen unnothwendige Rechts «Führungen ver« hütet werden. Wisemnach haben Wir solchen entworfenen IrklÄLr cke 8uccelIlONS gl) in- tellisto, den Wir auf die gegenwärtige Zeiten recht einzurichten Gnädigst anbefohlen / von Unseren Hof«Rächen auch genau / und reiflich überlegen / und Uns hierauf durch Unsere Oe« sterreichische Geheime Hof«Lantzley zu Unserer schöpfenden Gnädigsten kelolurion in Untercha« nigkeit vortragen / denselben auch Gnädigst« re- lolvircer massen/ wie hernach folget/ in Druck bringen lassen. Erster Mus. Bom Mb - Rcchl Mögcmcm. Ann jemand ohne lef^menr, oder ande¬ ren letzten Willen/ so die Kraft eines leLmems hat/ abstirbt/ oder sein ctwann aufgertchter letz¬ ter Will ungültig / oder sonsten rechtmässig von Kräften kommet/ oder der eingeschte Erb die Erb¬ schaft nicht antreuen will/ oder kan/ wie auch/ wann er vor dem^ciwer stirbt/ so fallet solche Verlassenschaft gemeiniglich aus dessen näheste Bluss-Befreundte/ undseynd de¬ ren dreyerley: -- krimd in absteigender Um, als Kinder/ Enlckek/ Ur-Eni- ckel/ und also fort/ so lang die Um wehren kan. 8ccunlld in aufsteigender Uni, als Vatter/ Mutter/ An- Herr/ An-Frau/ Ur-An-Herr/ Ur-An-Frau/ so lang es Menschlichem Leben nach seyn kan. I'ertid die Seiten- Erben/ als Bruder/ Schwester/ dersel¬ ben Kinder/oder Kindes-Kinder/ Vatters / oder Mutter Bru¬ der/ Schwester/ und die von ihnen herstammen. Damit nun mänmglichen wissen möge/ wie es bey denen sich zutragenden unterschidlichen Erb-Fällen zu halten/ so scynd hier¬ über Unsere Satz-und Ordnungen in nachfolgenden Dtulen um- standig zu vernehmen. B2 Auf 8 Erster Titul. Auf daß auch ftdermänniglich solches Erb - Recht desto leich- ttr begreiffen/ und sich darin richten könne/ so werden himach Key denen untcrschidlichcn Erb-Fällen Lxcmxcl, und t^uien beygesctzct / in welchen das jenige/ so von Manns-Persohnen / als Vatter / Sohn / und Cnicfel gemeldet / gleichfalls aus dir nnvcrziehcnr Töchter/ und derselben Erben/wie auch auf die Mütter/ und ihre Leibs-Erbcn/Manns-und Weibs-Pcrsoh- mn/ verstanden werden solle (eS wäre dann in ein-oder ander ren Fall hierunter, was anders besonders verordnet) worbey fcr- rcrS M wissen ist / daß allenthalben deren Abgestorbenen Nahmen schwach/ deren Lebendigen roth/ dann wo die Sippschaften von mehrerlei) Banden/ die/ so von einem Band / auch unter einem Zirckel/ die anderen aber von beedcn Banden/ unter- jiveyen Zir- S-ln cingestellct se,M Wr änderte Wtul. Z Von denen Erbschafttn IN absttl- gender l-ini. __» .v^'r m.-Z erst-erbliche Zutritt gebühret aus natürlicher Bil- lichkeit denen Ehe-leiblichen Kindern/ Söhnen? und Erb-Töchtern/ Enickeln/ Ur-Enickeln/ und so fort- lhrer Ehe-leiblichen Eltern/ Vatter/oder Mut¬ te-/ Ehn/ Ur-Ehn/ und noch weiteren Verlassenschast/ und so ein Vatter mehr Ehe-leibliche Kinder aus einer/oder mehr Ehen verlasset/ auch die ihme am Leben/ oder nach seinem Todt von seiner hiNertaffenen schwangeren Ehe-Frauen lebendig Nus die Welt gebohren wirden / sollen dieselbe ihres abgeleibten Vattern ver¬ lassen-frey-eigenes Haab/ und Gut zu gleichen Theil indieHäu- pter / das ist / eines so vil als das andere erben/ wie Nachfolgen- St iHur answeW Txem- Anderter Titul. 9 Lxempel. Aus disen dreyen Söhnen erbet einer so vil als der andere/ und wann sie unverziehene Schwestern hatten / so erbet eine gleich so vil / als ein Bruder. Gleiches Recht hat es auch mit der Mütterlichen Verlas- senfthast/ daß nemlich ihre Kinder / es seynd selbe Söhne / oder Töchter/ wie auch bey einem/ oder mehr Mannern ehelich geboh- rcn / ihre Mutter zugleich erben. Was aber die Lehen-?i6ei-(^ommrl8-?rimvAenitur-und 8e- nior^t-Güter belanget/ wie dieselbe von einem auf den anderen fallen/ darüber haben theils Unsere Löbliche Vorfahrer bereits die Vorsehung gethan/ theils aber werden Wir der Nothdurst nach verordnen. §. II. Es sollen unter denen ehelichen Kindern auch die jenige durch¬ gehends verstanden seyn/ welche etwa von beederseits ledigen versöhnen außer der Ehe erzeuget ; folgends aber durch beeder Eltern zulässige Heyrath zu ehelichen Kindern werden/ und diö- fallö die hernach in derselben/ oder auch in einer vorigen Ehe ge- bohrne/ vor ihnen keine mehrere Erb- Gerechtigkeit haben. Wann jedoch in denen?iclei-dommMn was Widriges vorgesehen/ sol¬ le eö beh selbigscher DiHolnion gelassen/ und darnach gehalten werden. §. m. Diejenige/ so Wir aus Lands-Fürstlich-habender Macht auf ihres Vatters unterthänigste Bitte leNtimiren / erben an¬ derst nicht/ als wann keine Ehe-leibliche Kinder vorhanden seynd. § WaS io Ändertet Titul. Was aber Unsere Land-Leut/ und andere sowohl Stands- als Adeliche in disem Land wohnhaftePersohnen betrifft/ wo kei¬ ne Ehe-leibliche Kinder vorhanden/ werden dergleichen leZirimir- te Kinder von denen ehelich-gebohrnen inner des zchenden Grads sich zu leMimircn vermögenden Befreunden ausgeschlossen/ und also gleich - ermeldte Befreundte denenselben in der Erbschaft vor- Gehet eine Persohtt mit Todt ab/ und verlast emen/oder mehr Ehe-leibliche Söhüe im Leben/ Und neben denenselben auch Eni- cke! von einem/ oder mehr abgeleibten Söhnen / so trettcn solche Enickel in ihrer Vatter Fuß - Stapfen / und Erben neben denen Söhnen in die Stammen / das ist so vil / als ihren Vättern / wann sieden Erb-Fall erlebet/ gebühret hätte. .. . Aida «st di« Erbschaft in drey gleich« The» zu theilcn / und vat der Georg allein einen The«: Ulrich / und Marx den andern: Wolff/ Sigmund / und Ludwig den dritten. " §. V. Änderten Titul. lr " v- Gleicher Gestalt wird es mit denen Ur - Enickeln gehalten/ als / wann der Verstorbene hinter ihme Söhn an einem / und Ur-Enickeln am andern Theil verlast / so tretten die Ur-Enickel auch in ihrer Vatter Fuß - Stapffen / und erben sammentlich nicht mehr / noch weniger / dann so vil ihrem Vatter zugestans den wäre. Lxempel. Dise drey Ur-Em'ckel Wolff/ Andre/ und Sigmund erben den halben: und der lebendige Sohn Georg den andern halben Theil; auch so der Zhrrstoph zween/ oder mehr Söhne/ und der¬ selben jeder ferrer Söhn verlassen hatten / so wurde die Erbschaft nochmahlen nur in zween Theil qetheilet/ und hatten beede/ oder mehrer des Hannsen Enickel Söhne/ wie auch ihre Vätter selbst/ so sie im Leben wären / neben des abgeleibten Sohn Georg nur einen halben Theil. L 2 § Vl; Andeerer Titul. l2 VI. stirbt einer / und verlast kernen Sohn/ sondern allein Eni- ckel von mehr Söhnen herrührend/ so sie schon in gleichem Grad seynd/ erben sie doch nicht nach Anzchl der Persohnen/ son¬ dern nach Stammen-Recht/ und tretten in ihrer Vatter Fuß- Stapffen/ also daß sie/ wie vil auch der Persohnen einer Seits mehrer/ als der anderen seynd / von solcher Erbschaft gleichmäs¬ sige Thetl bekommen. LxÄmpel. Dise zwey Enickel/ Paul/ und Marx erben gleich so vil/ als die andern drey/ Wolff/ Andre/ und Sigmund mit ein¬ ander. §. VII. Und dises ist gleichfalls/ so einer weder Kinder/ noch Eni- ckel / sondern auch mehr Ur-Enickel/ von Mehrern Söhnen herrührend / verlast / thun auch dieselbe nach Stammen-Recht - ( und _ Anderter Titul. rz und nicht nach Anzahl der Persohnen ihrem Ur-An - Herrn erben. Lxempel. 5 vm. So allein Enickel von einem Sohn / und Ur - Enickel von einem anderen Sohn vorhanden/ so tretten abermchls jede inih- D rcr Anderrec Titul. M WNerFuß-Stapffen/ und erben nicht nach Anzahl der Per- sehnen/sondern nach Stammen-Recht. - - IX. Dises ist auch also/ wann neben denen Em'ckeln/ und Ur- Enickeln ein Sohn noch im Leben wäre. Lxem- Anderter Titul. E Lxempel. Hierbey solle die Erbschaft in drey gleiche Theile geLheilet wer¬ ben/ und gebühret der erste Theil dem lebendigen Sohn Khristo- phen: der andere denen dreyen Enickeln/ Marx/ Wolff/ und tzlndrcen : der dritte denen vier Urenickeln Kaspar/ Matthesen/ Thomce / und Niclasen. §. L Und dises solle bey allen anderen ehelichen Leibs - Erben in absteigender I.)ni fort und fort/ so weit sich dieselbe erstrecket/ also gehalten/ auch an Seiten deren Eltern verlaßenden Gütern . kein Unterschid / woher / oder wie dieselbe Güter erobert / oder gewonnen worden / gemacht/ noch denen Kindern die Enterbungs- Ursachen (als welche sich allein auf die Letzten Witten verstehen) vorgeworffen werden. D 2 §. XI, l Dritter Mul. r6 " §. XI. - Jedoch seynd obbemeldte Erb-Fall von denen verziehenen/ -der vor verziehen geachteten Töchtern des Herren - und Ritter- Stands in disem Unserem Hertzogthum nicht zu verstehen / son¬ dern würdet mit denenselben gehalten werden/ wie Wir hernach jn den zwölften Titul dises IrrlAats mir mehrern Gnädigst ver¬ ordnet haben. Der dritte Wkul. Vom Arb Rccht der ndopumn oder angkwünschken Mindern. § r- A^H^Ann jemand einen/ oder mehr an Kinds-statt aufnihmt/ und darüber ohne i'ettLmeno mit Todt abgehet / so sals let seine Verlassenschaft (jedoch äusser der etwann dar- hey befindigen Lehen/ wie auch der Erb-und Gtam- men-Güter) auf solche adoprirte/ oder angewünschte Kinder/ oder Kinds-Kinder/ nicht anderst/ als wann sie seine recht ehelich-ge- bohrne Kinder wären ; und im Fall neben denen angewünsch¬ ten / auch andere Ehe-leibliche Kinder vorhanden/so erben sie mit¬ einander zu gleichen Theilen. 5- H. Es hätte dann ein Vatter das angewünfchts Kind noch in seinen 'Leb - Zeiten des Bäuerlichen Gewalts widerum ent¬ lassen/ in welchem Fall ihme der^doprion, oder Anwünschung halber weiter kein Erb-Gerechtigkeit zu des Vattern Verlassen- schast zustchct. §- m. Wie dann auch solches Erb - Recht der adopri'rten / und angewünschten Kindern nicht statt hat/ eö seye dann/daß die Adoption, und Anwünschung unter denen Lands-Mit-Glidern des Herren- und Ritter-Stands/ und anderen in disem Land wohnend-Adelichen Stands-Persohnen mit Unserem Lands-Fürst- lich-Gnädigsten <^onlen8 auf vorhergegangene Vernehmung de¬ ren darbey imereilirten Besreundten z unter anderen Persohnen > . aber/ Vierdter Titul. 17 aber/ wann der Angewünschte un-vogtbar / vor desselben.- und wann er vogtbar/ vor des /^doMmen/ und Anwünschers or¬ dentlichen Obrigkeit beschehen. Es sollen aber derley ädoptiones, wo andere Ehe-leibliche Kinder vorhanden seynd/ nicht leicht ge¬ stattet werden. Und gleichwie nun die Adoption, also auch wi- derum die Entlassung mit seinen beygebracht-erheblichen Ursachen/ und ^xpwbation erfolgen solle. Wer vierdke Uitul. Von vcncn un ehelichen Kindern. Je Kinder / welche aus Blut-Schänd/ Ehe Bruch/ und dergleichen in Rechten verdammten Vermischungen ges bohren seynd/ sollen von aller Vätter- und Mütterli¬ chen Erbschaft ausgeschlossen/ und ihnen allein die noch- wendige Unterhaltung gereichet werden. 5 H. Obwohlen die jenige Kinder/ welche von zweyen ledigen Persohnen/ die sonsten wohl hatten zusammen heyrathen können/ gebohren / vermög gemeiner beschribenen Kayserlichen Rechten mit gewisser Maß zu ihrer Bäuerlichen Erbschaft gelassen wer¬ den : jedoch weilen sie nach altem Herkommen in disem Unseren Hertzogthum biöhero gäntzlich davon ausgeschlossen/ und ihnen allein die unentbährliche Nahrung gereichet worden/ so lassen Wir es noch hinfüran zu mehrerer Pflantzung Ahristlicher Zucht/ und Ehrbarkeit darbey verbleiben; und solle ihnen die von Uns et- wann erlangende Landö-Fürstliche hierzu nicht für- träglich seyn/ es wären dann keine Kinder aus rechter Ehe vor¬ handen/ wo alles aufdise Weise/ wie oben im änderten Tttulka- lÄArApKo tertio geordnet / zu halten. Was aber die Mütterliche Güter belanget/ sollen derglei¬ chen unehelich-gcbohrne Kinder in denenselben zu erben zugelas- sen seyn / wofern die Mütter nicht des Herren - oder Ritter- Stands/ oder auch im Nideren Stand andere ehelich-gebohr- ne Kinder vorhanden wären; dann sonsten in disen beeden Fäl¬ len dergleichen unehelichen Kindern von dem Mütterlichen Gut ; ' E mehr ßs Vierdter Titul. _ Deyr°tticht/ dann Die nothwendige Unterhaltung / das übrige ^aber alles denen ehelichen Kindern allein erfolgen solle. Lxernpel. Alda erbet der Paul allein/und kommet aus dem Mütterlichen Güt dem Pettr allein die nothwendige Unterhaltung zu gutem. > 8- m. Was bishero in disem Titul von Unterhaltung der un-eheli¬ chen Kindem geordnet/ wollen Wir dahin verstanden haben / daß wann dieselbe Manns- oder Weibs - Persohnen ihren Stand durch Vercheligung/Klösterlichen Eingang/Gelübd/und kroieKon, oder andere gezimende Weise verändern/ oder zu Mitteln / sich selbst zu ernähren/ gelangeten/ sodann ist die Unterhaltung aufgehebt. Wer fünfte Witul. Von vencu Arbschafkcn in aus- steigender lH. §i. jd^^Bwohlen bishero in disem Unserem HertzogthumSteycr MU^s in langwürigem Gebrauch gewesen / daß keine Erbschaft äusser leMmenn, oder letzten Willens von denen Kin- dern zuruck auf die Eltern gefallen ; jedoch weilen Wir es der natürlichen Neigung/ wie auch denen gemeinen beschri- . l denen —_ Fünfter Titul. v- benen'Kayserlichen Rechten entgegen zu seyn befinden / so habm Wir solches aus Lands-Fürstlicher Macht/ nach Vernehmung Unserer getreu-gehorsamsten Standen/ hiemit allerdings aufge- hebt. Setzen demnach/ ordnen/ und wollen/ daß hinsüran die Erbschaften auch in aufsteigender läni folgender Gestalten Zugelas¬ sen seyn sollen. ' §- n. Wann nemlich eine Adeliche Persohn/ sp nicht des Herrens oder Ritter-Stands in disem Land; ingleichen ein Burger/ oder Gemeiner stirbt/ und weder Ehe- leibliche Kinder/ oder deren Kinds-Kinder/ so lang die absteigende I-im wehret/ noch auch in der Seiten-Iäm Geschwisterte von beeden Banden verlast/ so sol¬ len seine überlebende Eltern Vatter / oder Mutter/ wann nur eines lebt/ allein/oder wann Beede leben/ zugleich erben. Lxempel. 5 m- Stirbt ein Kind / und verlast einer Seitey allein seinen Vat¬ ter/ und auf der andern Seiten seinen Mütterlichen An-Henn/ oder An- Frauen; wie auch / da er einer Seits allein seine Mut¬ ter/ und auf der andern Seiten seinen Bäuerlichen An-Herrn/ oder An-Frauen verliesse / so schlieft solcher Vatter/ oder Mutter den An-Herrn / oder An-Fraücn von der Erbschaft gäntzlich aus/ dergestalt/ daß disfallö das Kepraesenratioms nicht Statt ha¬ ben/ das ist/ der An-Herr/ oder An-Frau in ihrer verstorbener Kinder Fuß- Stapffen nicht tretten/ sondern der näheste imBlut/ der nahcste zum Gut seyn solle. E 2 Txcin- 20 Fünfter Titul. Lxempel. Alhier erbt der Hanns seinen verstorbenen Sohn Georg al¬ lein/ und schliest den Paul/als Mütterlichen An-Herrn/ davon aus: Ein anders Alhier erbt die Anna ihren verstorbenen Sohn Georg allein/ und schliest den Peter/ als Väterlichen An-Herrn/ davon aus. 5-IV. Fünfter Titul. 21 Lxempel. X '--V / ' / Wann ein Kmd weder Vatter/ noch Mutter/ sondern allem beederseits An-Herrn/ und An-Frauen verlast/ w erben dieselbe zu gleichen Theilen ; wie auch im Fall einerftits allein der An- Herr/ oder An-Frau/ aufder andern Seiten beede zugleich vor¬ handen wären/ so solle gleichwohl die Verlaffenschast halben Theil denen Vatterlichen / und halben Theil denen Mütterlichen An- Herrn / und An - Frauest zustehen. > beederseits An-Herrn/ und An-Frauen verlast/ Herr/ oder An-Frau/ aufder andern Seiten beede zugleich vor- l ' " ^""'7 7 7 " denen Vatterlichen / und halben Theil denen Mütterlichen Än- Alhier ttbet Peter und Maria/ Paul und Ursula ihren ver¬ storbenen Enickel Georg zu gleichen Theilen. Ein anders F / Lxem- ... Alhier fallt des Georg Verlassensast halb auf seinen Vatter- üchen An-Herrn Peter/ und der andere halbe Theil aus seinen Müt¬ terlichen An-Herrn Paul/ und Ansrau Ursula. " ein Kind mit Todt ab/ und verlast neben seinen Eltern Geschwlsterrgte von beeden Banden/ so erben die Geschwi- strrgte Mit den Eltern in die Häupter zu gleichen Theilen. Txcmpel. x / §. Vl. Fünfter Titul. 2z 5 VI. Da es sich begebe/ daß neben denen Eltern/und zwey bändi¬ gen Geschwistrigten/ auch Kinder von einem / oder mehr vcrstorbe- benen Mehrbändigen Brüder/ oder Schwester vorhanden wären / so stehen solche in ihrer Eltern Fuß-Stapffen/und erben so vil/ als ihre Eltern/ da sie noch im Leben/ geerdet hätten. Alhier fallt des verstorbenen Georg Äerlassenschast auf den Hanns/ Anna/ Jacob/ Ernst/ und Maria/ jedoch/ daß dise letztere zwey miteinander nur so vil erben/ als ihr abgeleibte Mutter Salome/ wann sie des Georg Todt erlebt / bekommen hatte. § VII. Jngleichen/ wann neben denen Eltern keine des Erb-lasscrs Zwey - bändige Gefthwisterten/ sondern allein derenselben Kinder im Leben wären/ so stehen solche ebenfalls in ihrer Eltern Fuß- Stapffen/ und erben so vil/ als ihre Eltern/ da sie noch im Le¬ ben/ geerdet hätten. - - F 2 Lxem- 24 Fünfter Titul. Lxempel. Hier erben den Georg sein Vatter/ und Mutter/ wie auch seiner abgeleibten Gcschwisterten Kinder in die Stammen / nemli- chen der Philipp so vil/ als der Jacob; dann die Maria/ und Ernst Mit einander so vil/ als die Mutter Salome bekommen hatte. VIII. Hiebey wollen WivAu Verhütung Viler Stritt/ und Irrun¬ gen hen Unterschied der frey-eigenen Güter/ ob selbige von dem ober-unter-oder nebeu-Stämmigen Herkommen / allerdings aufs gehebt : und was Wir in denen vorgehenden dis fts Titulö von Erbschaften in aufstcigender lam geordnet/ auf des Erb-lasserö Güter ins gemein/ und die Persohnen / so nicht des Herren-oder Ritter-Stands in disem Land seynd/ verstan¬ den haben. §. IX. Wie dann / wann ein Sohn stirbt vom Herren-oder Rit¬ ter - Stand diseö Landes ohne Oescenäemen / und verlast him ter sich Vatter/ und Mutter/ so wollen Wir Gnädigst/ daß zu besserer Erhaltung der Adelichen Geschlechter / gleichwie die Töch¬ ter zu kavor des Manns - Stammen vor verziehene Töchter ge¬ halten/ also auch diseö Orths die Mutter von der Erbschaft des Sohns _ Sechster Titul. 25 - Sohns ausgeschlossen/ und derVarter altern hierher- zugelassen wer¬ den solle. Und was Wir dis Orts vom Vattern geordnet haben/ wollen Wir von dem gantzen Männlichen Stammen in aufsteigen- der I^inea, und dessen (^oncurrevL Männlichen Stammens ver¬ standen ; und damit auch die An-Frau/und höhere 6raclu8 mit der Weiblichen lUnea an solcher Erbschaft ausgeschlossen haben. X. ' ' Im Fall aber eine Tochter vom HerremoderRitter-Stand ohne nachlassenden veicenäemen diseö Zeitliche seegnet/so erbet der Vat¬ ter/ und Mutter/mach denen in dtsem Titul Anfangs gesehtenOrd- nungen/ ohne Unterschid des Männ-und Weiblichen Geschlechts; und also auch von denen weiteren 6rLclibu8 zu verstehen. Mr sechste Mus. ar ann / und wie einer zu seiner -^iirkri>/odcr angtwkmschtm Kmdrr- Erbschaft zuzukaffen. - KI'/ jemand/ der von einem Fremden/so ihme mit keiner BlutS-Freundschaft beyguhan/an Kinds-stakt ausgc« WMV nommen worden/ ohne eheliche Leibs-Erben mit Todt abgehet/ und neben seinen Eitern auch den anwünscheiu den Vatter verlast/solle dcsscnErbschastdenen natürlichen Eikern zu- faiien/und der Anwünschende hievon gäntzljch ausgeschlossen werden. 26 Sechster Titul. — Mdaerben dienatürliche Eltern Hanns/ und Anna; und wird der anwünschende Vatter völlig ausgeschlossen. II. Wann aber jemand von seinem Mtterlich-oder Mütterlichen An-Herrn an Kinds- statt ausgenommen worden/ solle dessen Vcr- laffenschast den anwünschenden / und nicht denen natürlichen El¬ tern zustehen. Hier erbt der Simon/ und wird der natürliche Vatter aus¬ geschlossen. , - §. M. / Im Fall ein ^rroMw8 abstirbt / und weder Kinder / natürli¬ che Eltern / noch Geschwisterte / oder Geschwisterte Kinder von beeden Banden , wohl aber den ^rro^Lwrem Hinterlast / in des¬ sen Vätterlichen Gewalt er bis in Todt verbliben / und zugleich seine vogtbare Jahr erreichet hat / so soll ihn der jenige/ so ihn ar- ro^irt/ allein erben; und alle andere etwann vorhandene weitere Befreundte ausgeschlossen werden. Stürbe er aber in unvogtbar ren Jahren/ so wird der ^rro^ror von der Erbschaft ausgeschlos¬ sen/ und die näheste VlutS-Verwandte zugelassen. Txem- Sechster Titul. _87 Lxempel. Kier erbt der LucaS den Michael allein / im Fall er bis in den Todt des ^rrvMtorK im Bäuerlichen Gewalt verbilden / und zualeich seine vogtbare Jahr erreichet hat: stürbe der Michael aber in unvogtbaren Jahren/ wurde der LucaS von denen nähest-leben- den Befreundken ausgeschlossen. iv. Dafern aber ein solcher ^rrogÄvs neben seinem ^rrvMore auch zwey-bändige Geschwisterte / oder neben zwey-bändigen Ge- schwisterten auch Geschwisterte Kinder verliesse / so solle der ärro- Mor mit ihnen zu gleichen Theilen in die Häupter erben. G 2 kxLM- ?8 Gibender Titul. —, —. i Mer sibende Uituk. Ob / E wie die Allem zu ihrer un-ehelichen Kindern Erbschaft zuzulassen. - °. - ' §. l. ' ' ^^Leichwie Wir oben in dem vierten Titul §. I. die jenige Kinder/ welche aus Blut-Schand/ Ehe-Bruch/ und dergleichen in Rechten verdammten Vermischungen ge- bohren seynd/ von aller Vatter-und Mütterlichen Erb¬ schaft ausgeschlossen ; also wollen Wir auch vil mehrers / daß sol¬ che Eltern zu ihrer Kinder Erbschaft keines Wegs zugelaffen werden sollen^ ... - . .. - > §. II. Ebenermassen solle ein Vatter sein Kind / welches er mit einer ledigen Persohn/ die er sonst wohl hatte heyrathen mögen/, erzeigt / nicht erben können: Der Mutter aber / wann der Verstorbene neben ihr keine Geschwisterte hinterlassen / die Erb¬ schaft allein zustehen; sie wäre dann Herren-oder Ritter-oder ein Gebender Timi. 29 ein in disem Land wohnend-Adeliche Stands-Persohn/ tn welchem Fall sie sowohl/ als der Vatter von der Erbschaft ausgeschlossen seynd/ und allein / wann sic die Mutter arm und nothleydig/ ihr von des Kinds Verlassenschaft die unentbehrliche Unterhaltung er- / Peter/ X , . , - F natürlicher H " «r K Sohn/und / X^ErbrlasserV Hier ist der Kaspar ausgeschlossen / und erbet Herr Peter seine Mutter Anna allein; Wann aber die Anna des Herren-oder Ritter- Stands/oder eine in disem Land wohnend-Adeliche Stands-Persohn wäre/wurde sie/gleich dem Laspar/von der8ucceüion ausgeschlos¬ sen; und ihr allein/ falls sie arm/ die unentbehrliche Unterhaltung zu reichen seyn. Wann ein solches uweheliches Kind neben seiner Mutter auch Geschwisterte hinterlassen / so erbt die Mutter mit ihnen zu gleichen Theilen ju die Häupter. Lxempeb Magdalen« des Paul un-eheliche Mutter. > Paul/ unehelicher Sohn/und Erb-lasser- Catha¬ rina. ^Martin folgender Ehe-Mann Hier erben die Magdalena/und §atharina zu gleichen Thetten Laucas, unehrlicher . Vatter. zO _ Achter Titul. §. iv. Was hiebey von denen Müttern geordnet worden / ist auch auf die An-Frau/ und weitere Eltern in aufsteigender Mütterlichen I^im zu verstehen. Uer achte Wtul. Von dcncn Scircn-Zibcii/ und crstlichen denen Oeschwisterken allein. Ann der Abgeleibte weder Kinder noch Eltern/ sondern Geschwisterte von beeden Banden ohne Unterschid des Geschlechts verlast/ so solle denenselben die Erbschaft zu gleichen Theilen Zufällen. Lxempel. Alhier erben Marx/ und Lucas/ ihren verstorbenen Bruder zu gleichen Theilen. §. II. Wann der Verstorbene einerseits Geschwisterte von beeden Banden / und anderseits Geschwisterte Kinder / die auch von beeden i _ Achter Titul. A beedm Banden Herkommen/ verlast/ so erben dtse mit denen Ge- schwisterteo in Stammen: das ist so vil/ als ihr Vatter / «der Mutter/ da sie den Fall erlebt / geerdet hätten. Lxempcl. Alhier fallt des Georg Verlassenschaft halb auf seinen Bruder Marx/ und halb aus seines verstorbenen Bruder LucaS zwey Kin¬ der Leopold / und Ferdinand. §. m. So aber einer Geschwisterte / und Geschwlsterte Kinder von beeden Banden / auch danebens Geschwiffette/ odcr Geschwisterte Kinder von einem Band verlast / werden die einbändige von de¬ nen zwey-bändigen ausgeschlossen. H 2 Lxcrn- Z2 Achter Titul. Lxempel. bändigen Bruder Marx/ und halb auf seines verstorbenen zwey- bändigen Brudern LucaSKinder Leopold/ und Ferdinand ; und Wird sein einbändiger Bruder Michael/ wie auch seiner verstorbenen einbändigen Schwester Sophia: Kinder Eva/ und Klara auöge- schlosien. X IV. Wann keine Geschwisterte von beeden Banden / sondern allein eines Bands Vatter-oder Mutter.halben vorhanden/ sollen sie zu ihres verstorbenen Bruder Verlassenschast ohne Unterschid der ober- oder unter-Stämmig/ oder von dem Erb-lasser selbst eroberten Gu- tern zu gleichen Theilen zugelaffen werden. Lxempel. Achter Titul Wann rm-eheliche GeschwistMVatters-halbm^ttbunhen. Anna <: Hi« Barbara, Mutter. -Lucas, unehelicher . satter. xnarx/ vo"» tvran/ vstd der Barbara un/ehelich rr. Aihicr fallt des Georg Verlassenschaft halb auf seinen vom Vat¬ ter einbändigen Bruder Michael/ und halb auf den andern von der Mutter her einbändigen Bruder LucaS. . Ernss unehelicher Vatter. Die angewünfchten Gebrüder erben einander nicht / es seye dann/ daß sie von dem Zlehn/ oderUr-Aehn an Kinds-statt ange¬ nommen worden. Die un ehelichen Geschwistern/ so einander Vatters-Hasber ver¬ bunden/ erben einander nicht; wohl aber die jenigen/ so von einer Mutter Herkommen: Die/so durch Ehe-Bruch/oder Blut Schänd erzeuget worden/ sollen einander gar nicht erben/sondern fallen als Erb-lose Güter dein kiteo, oder der Obrigkeit/ darunter solche Ver- laffenschaft gelegen / anheim. Hier erbet die Mutter Anna alleiw Mnderkes Lxempel, Wann un-eheliche Geschwistern Mutter-Halben verbunden Paul/Ervlas, ser/ von Ernst u. verBarb«. ra un.ehelieh erzeug Sohn. Paul / Erb, iasser/v Ernst unt» der Unna un.chltch jeuar Sohn- Marx/ vom Ernst/ und der Barbara »«.ehelich er, ^eugl Lohn. ?4 Neunter Mul. . Hier erbet der umeheliche Bruder Marx allem/ und falls die Mutter lebete/ mit selber zu gleichen Theilen. Mr neunte Mul. Von Geschwister - Kindern. I- der Verstorbene weder Kinder / noch Geschwisteren/ sondern allein Geschwister-Kinder von einem oder nlchr /MWI zwey, bändigen Bruder/oder Schwester verlast/ sosol- len solche Geschwister - Kinder nicht nach Stammen- Recht/ sondern in die Häupter/ das ist/ nach Anzahl ihrer Ver¬ söhnen/ jedes für sich sechsten Erb seyn. Alhier erbet Lucas/ Marx/ Kaspar / Melchior / und Bal¬ thasar/ des Pauls/ als ihres Vatters und Mutter Bruders Verlaffenschast zu gleichen Theilen. §-v- Neunter Mul. Wären aber die Geschwister-Kinder allein von einem Band VatterS-oder Mutter-Halben/ so sollen sie zu des Verstorbenen Erbschaft ohne einigen Unterscheid der frey-eigenen Güter/ und woher dise immer an den Erb-lasser gekommen seynd/ zu gleichen Thcilen in die Häupter zugäasscn werden. Alhier fallt deö Georg Vcrlasscnschaft auf seines Vatters halb- einbändigen Brudern Michael drey Kinder/ Laspar/ Melchior/ Balthasar/und auf des andern Muttcr-halb-cinbändiqen Bru¬ der Lucas zwey Kinder/ Simon und Marx zu gleichen Theilen.' §- Hl- Wann jemand Geschwistern an einem / und Geschwister-Kin¬ der am andern Theil verlast/ welche sammcnklich ihmc nur von ei¬ nem BandVaktcr-odcr Mutter-Halben befteundct wärm / ster¬ ben auch dise ein-bändige Geschwistert-Kinder mit denen cm-bändi¬ gen Geschwistern ohne Unterschid der Güter in die Stammen. 2- Txem- Neunter Mul. Lxempel. Alhier fallt des Georg Verlassenschaft halb auf den Lucas allein / und halb auf des Michael drey Kinder Kaspar/ Melchior/ und Balthasar. Jedoch solle in denen alten Erb-Stammen-Gütern denen vor denen CoMMis dergestalten der Vorzug gebühren / daß sothane alte Erb- Stammen - Güter denen m dem zur Zeit der Abteilung gangbaren Preys überlassen / und von Lisem ihnen die zukommende Erb-korrion pro rmit zu- getheilet werden. Wer zchende Wkuk. Von Geschwister - Kttivö' Kindern. nächst hie-oben von denen Geschwister - Kindern geordnet/das erstrecket sich auch auf die Geschwister- Kinds-Kinder/ äusser daß bey ihnen das ^i8 kepiae- semarioni8 nicht mehr statt hat / das ist / in denen Fallen/ wo der Verstorbene neben denen Geschwister - Kmds- Kin- _ Jehender Timk. _;7 UWem auch zugleich Geschwistern / oder Geschwister-Kinder ver' last / so di- Geschwister - Kinds - Kinder in ihrer abgeleibtcn Eltern -^uß» Stapfen nicht trettcn/ sondern von denen noch lebenden Ge- chwistcrn / oder Geschwister - Kindern von der Erbschaft auSqe- ckioffen werden sollen : also/ daß wann einer nach seinem Llblei- >en ein Brudern / dann von einem andern Bruder Kinder/ und vom dritten Bruder Kinds- Kinder verliesse/ so erbeten ihn allein sein Bruder / und Bruders- Kinder sowol in denen Mtker- und Mütterlichen Erb - als denen selbst gewonnen - und eroberten Gü¬ tern : die Kinds- Kinder aber vom dritten Brudern wurden gar ausgeschlossen / wie in beygesetzter k-Zur zu sehen. LxempcI. Alhier fallet des Georg Verlastenschast allein auf feinen Bru¬ der Paul/ und des verstorbenen Bruder Peter zwey Kinder An, na/und Maria: der Kaspar/ Melchior/ und Balthasar aber als Geschwister -Kinds - Kinder werden ausgeschlossen. K D« ;8 Eilftund zwölfter Mul. Wer rilfte Wul. Von dcnc» aiiocrnScncn-Erbcn/ und weiter gesippken Erkunden. - ' ' ' ' . 'e LV . *'' 5 E^d^Ann keine Geschwistern / noch deren Kinder/ oder Kinds-Kinder vorhanden/ so fallet die Erbschaft auf die Persohy/ welche sonsten in der Seiten - I^im die rrähche im Grad der Sippschaft ist : wann aber mehr Persohnen in gleichem Grad vorhanden wären/ so erben die selbe des Verstorbenen Haab und Güter ohne Unterschid / ob sel¬ bige von dem ober-oder unter-Stammen herrühren/ oder von dem Erb-lasser selbst erobert worden; und zwar nicht nach dem Stam¬ men/ sondern nach Anzahl der Persohnen. Wer zwölfte Uikul. Von denen verziehenen Töchtern/ des /-7^ erren - und Uitter - Stands. Eilen in disem unfern Hertzogthmn Steyer bey dem Herren-und Ritter-Stand von Alters-Her gebräu- chig gewesen / daß die Töchter zu besserer Erhaltung der Adelichen Geschlechter sich des Erb-Rechts gegen dem Vatter / und dessen ab-und aus-steigende Ivm, so lang derselbe Stammen wehret/ verzeihen müssen / so wollen Wir e§ noch hinfüro dabey allerdings bewenden lassen/ mit dem Zusatz/ daß ob sie schon keine schriftliche Verzicht von sich gegeben hät¬ ten/ dannoch so lang der Manns- Stammen ab-und auf-stei¬ gender wehret/ für verziehen gehalten werden sollen; wo aber die Verzichten durch besondere auf den gan- tzen Nahmen und Stammen vorgesehen scynd / lassen Wir er dabey auch verbleiben. - Lxem- _ Zwölfter Titul. z- Lxempel. Seba, stian. Hier erbet des Joannis An-Herr Caspar die Derlassmschast des JeainiiS, mit Ausschliessung des Erb-lafferö jiveyerSchwcskern Margarethcr/ und Iulaner. Undertes Lxempel. Wo die Aerzichtm anfden gantze» Nahmen «nd Stammen vorgesehen, K 2 Hietz Ho Zwölfter Mul. Hier kommet auf Absterben deS Kaspar nicht dessen Schwester Anna / sondern des vor-verstorbenen Bruders Melchior Sohn Balthasar allein zur Luc-ceLIion. n. Herentgegen ist der jenige vom obgedachten Manns-Stamm/ welcher die also verziehene Töchter von der Erbschaft ausschliesset/ selbige bis zu ihrer Verehelichung/ oder Klösterlichen Eingang und Gelübd/dem Stand/ und Vermögen gemäß/zu unterhalten; nach der Verehelichung / oder beschehenen Klösterlichen Gelübd aber/ ei¬ ner des Herren-Stands Zwey Tausend Gulden/ und einer vom Ritter-Stand Ein Tausend Gulden zum Heyrath- Gut/ neben vorhergehend - gebührender Bckleyd-und Auöstaffirung (es wäre dann ein wissentliches Unvermögen vorhanden) längst inner Jah¬ res-Frist/ neben dem von Zeit der Verehelichung zu fünf per verflossenen ImereLL zu reichen schuldig. §. III. Jedoch sollen die Töchter/ und ihre Erben in denen Mütterli¬ chen Haab und Gütern/ auch allen Erbschaften / welche von dem Mütterlichen Stammen/ als An-Frauen/Ur-An-Frauen? Schwe¬ stern/oder dergleichen Persohnen verlassen werden/neben ihrmBrü- dem / und dem Manns-Stammen zu erben zugelassen werden. Lxempel. G _—_ Zwölfter Titul. _41 Hier wird der An-Frau Annce Verlassenschast in drey glei¬ che Theil vertheilet/ zwischen dem Christoph / Barbara / und Catharina ; auch da drse Katharina hernach verstirbt / wird de- ro Verlassenschast in zwey gleiche Theil Zwischen dem Christoph / und Barbara getheilet. §. IV. Dafern ein Land - Mann keinen Männlichen Leibs - Erben/ sondern Brüder / oder andere weitere Befteundte an einem/ und dann Töchter/ oder Töchters-Kinder andern Theils verliesse / so sollen die Töchter/ oder ihre Kinder/ und nicht des abgeleibten Bruder/ oder andere seine Befteundte vom Manns-Stammen erben ; es hatte sich dann eine solche Tochter gegen dem gan- tzen MannS-Stammen in ab-und auf-steigender/ undSeiten- fteywillig verziehen ; oder es wäre in eines Geschlechts Erb-Einigung lauter vorgesehen/ daß sich die Weibs Persohnen auf den gantzen Nahmen und Stammen verzeihen sollen/ in wel¬ chen Fällen die Töchter auch von des Vatters Brudern/ und deren Männlichen Erben ausgeschlossen wären. Hier schliessen des Francisci beede Enckel Gertraud/ und Mechtildiö den Theodorum darumen aus/ weilen aus Man¬ gel der Männlichen Leibs - Erben die Elisabeth für keine ver- H Ziehens 42 Drcyzehender Titul. zkycue Töchter auf die fteye Bäuerliche Verlasienschast kan an¬ gesehen w. rden / mithin hat es bey dem orurn-bn 8ucccLIiorl8- Recht sein Bewenden. Was aber in disem zwölften Irculo der von Uns recheÄu Unseres Ertz - Hertzogthums Oesterreich unter der Enns Anno 1720. ergangenen/ und aus Unser Her- tzogthum Steyer respeLbivd zu aäapriren anbesohlenen Sntz- mw Ordnung vom Urb»Mechc äusser Testament/ N. unter einsten auch/ wegen des KeZrcciiem- Rechts/ der verzie¬ henen Töchter eingesühret/ und verordnet worden : Hierinn ha¬ ben Wir nach abgefordert-und erstatteten Bericht/ und Gut¬ achten/ auch Uns darüber Eingangs-gemeldter massen allerun- terthänigst- beschehenen Vortrag befunden/ was massen di es in Unserem Hertzogthum Steyer von unerdencklichen Jahren her un¬ bekannten keZrechem-Recht in Ansehen deren Uns vorgestellt' er¬ heblichen Gegen - Gründen daselbst in Steyer nicht wohl einzu- sühren seye: Dahero Wir eö dann auch in erst-gedacht-Unserm Hertzogthum Steyer disfalls bey dem alt-ersessenen Lands Brauch/ und Gewohnheit noch ferreröhin Gnädigst bewenden lassen / al¬ so / daß das keAreäient-Recht alda keine Statt finden: einfolg¬ sam die verziehene Töchter von der Väterlichen Erbschaft xerpe- md und für allzeit ausgeschlossen seyn sollen. Wer dceyzehende Uitul. Wlc dlc Sippschaften bewiesen sollen werden. § i. ein Erb seyn will/ sott auf Widersprechen seine Sippschaft beweisen/ welches dann entweder mit le- bendigen Zeugen / oder Brieflichen Urkunden / als ' Lehen-Brief/ Grund-Büchern/ Urbmü8, Tauss- Büchern/ Bett-Zetteln/ Testamenten/Heyrath-Brieffen/Ver¬ tragen/ und dergleichen gefertigten Urkunden / oder auch zur Vcy- Hülff mit Wappen / Überschriften der Begräbnuffen / und an¬ deren glaubwürdigen Kundschaften beschehen kan/ und wann jemand _ Dreschender Titul. _ 4z jemand in seinem Cestamerit einen anderen semen Schn/ oder Bru¬ dern nennet/ oder in einem Hchraths-Bricff/Vertrag/ und der¬ gleichen begriffen ist / wer der verstorbenen Braut / .oder Ver¬ trags--Per stchnen Vatter/ Mutter/ oder Bruder gewest/ so ist es Zu Beweist derselben Verwandschaft lo lang genugsam / bis ein anderes mit mehrern erwisen wird ; welche Gegenweisung denen Imereilntm jedesmal bevor stehet. 5 n. Obwohlen auch / gemeinen Rechten nach / die Sippschaft k cormnuni iiipite, das ist/ von gemeinem Haupt desselben Stammens her/ und dann von einem Grad / oder von einer Persohn/ aus die andere ausgeführt/ und erwisen werden solten: weilen aber oftmaken solches wegen Lange der Zeit/ darunter die jenige Persohnen / denen darumen bcwust gewest / abgestorben / und um das/ sonderlich zwischen gemeinen Leuten/ nicht allweg verfertigte Verbricffungen ausgericht / oder auch dieselbe so fleis¬ sig nicht aufbehalten werden / nicht eigentlich geleistet werden kan ; so wollen Wir in frey-eigenthumlichen Erb-Gütern Unse¬ ren nachgesetzten Obrigkeiten vertrauet/ und heimgestellet haben/ den in einem und anderem Fall fürkommenden Beweist für genug¬ sam/ oder nicht zu erkennen. Was aber die Lehen-Güter be¬ langt/ und wie es in denenselben gehalten werden solle/ derowe- gen wird in IraAatu feuäcili absonderlich gehandelt werden. Wer vierzchende Uitul. Wann/ und wie die Khe-!cm einander erben mögen. Tirbt jemand ohne letzten Willen/ und verlast einen Ehe-Genoffen/ oder mit Ordnung versprochene Braut- Persohn/ sonsten aber keine Bluts-Verwandte weder in auf-oder ab -steigender/noch Seiten-I/ini, in discm Fall solle seine Verlassenschaft der überlebenden (^vn-odcr Braut- Persohn erblich Zufällen. §2 §. ll. Vierzchender Muk. 44 §- H. Jedoch ist dises allein von denen jenigen Ehe-Leuten zu verstehen/ welche in donlicher Lieb und Treu bis in Todt miteinander gelebet / oder sich vor / oder bey dem Todt - Fall widerum versöhnet haben. Truge es sich aber zu/ daß die Ehe - Leut vor dem Todt nicht zusammen kämen/ und sich ver- söhneten/ solle der Gerichtlich - erkannt - unschuldige Ehe - Gat zu des schuldig - Verstorbenen Verlasienschast ebenfalls gelassen werden. §. m. Wann zwischen dem verstorbenen/ und überlebenden Ehe- Genossen ein aufgerichter Heyraths-Brieff vorhanden/ so soll eS in des überlebenden Willkuhr stehen/ sich entweder allein des Hey¬ raths-Brieff zu betragen/ und demselben gemeß die Abfertigung zu begehren/ oder sich der völligen Verlassenschaft im vorgemeld- tm O-llü zu unterfangen. §. IV. Begebe es sich/ daß eine vermögliche On- Persohn mit Todt abaienge/ und zwar Ehe-leibliche Kinder/ Eltern/ oder andere Bluts-Verwandte/ beynebens aber auch seinen getreuen Ehe - Genossen hinter sich verließe / welcher weder mit Hey- raths - Vermacht/ noch anderen Mitteln zur Ehelichen Unterhal¬ tung versehen wäre/ so solle einer solchen überlebenden armen Hon-Persohn/ samt denen vorhandenen Kindern/ wann deren drey/ oder weniger/ oder aber neben anderen Erben in aufsteigen- Her- oder Seiten - der vierdtc Theil von der Verlasienschast; Zum Fall aber der Kinder mehr waren / ein gleicher Kinds - Theil * erfolgen ; doch dergestalt / daß das Eigenthum von solchem vierd- tm - oder Kinds-Theil ihren mit dem Verstorbenen Ehelich-erzeug¬ ten Kindern unverthunlich verbleiben / und sie allein die Nutz- Messung auf ihr Leben-lang haben; in anderen Fällen aber/ wo keine Kinder vorhanden / ihr auch das Eigenthum zustän¬ dig seyn solle. Wer Fünfzchendec Tiwl. 45- Wer fünfzehende Uitul. Wie cmc Vcrlasseiischast §rb-los werde/ und wohin dieselbe alsdann falle? einer ohne Testament/ wie auch ohne gesippte Freund ab-oder auf-steigender oder ZwerchS- in was für einem Grad sie auch dem Verstorbenen bewandt/ mit Todt abgehet / auch keinen Che-Ge¬ noffen nach sich verlast/ so wird desselben Verlaffenschaft erb-los. n. Wann nun eine Verlaffenschaft Erb-los wird/ so solle diesel¬ be Uns als Lands - Fürsten heim - und zufallen ; es wäre dann die Stadt/ oder Orth/ alwo der Fall befchthet/ von Uns/ oder Unseren Vorfahrern absonderlich bestehet / auch dessen in ersesse¬ nem Nutz/ und Gebrauch/ daß dergleichen Erb-lose Güter ihnen zu ihren gemeinen l^En Heimfallen / so wollen Wir es darbey Gnädigst verbleiben lassen/ auch disfallS Unseren getreu - gehor¬ samsten Ständen an dero alt- hergebrachten Gewohnheiten/ daß sie von ihren Unterthanen dergleichen Erb-lose Verlaffenschaft zu sich nehmen/ nichts entzogen haben ; wie dann die bey solchen Erb-losen Verlaffensthasten etwann befindige Grund-Stück ihren Grund-Herrn Zufällen sollen. 5 m. Jedoch setzen / und ordnen Wir/ daß sowohl von Unserer Lands-Fürstlichen Kammer/als anderen/ denen dergleichen Erb¬ lose Güter Heimfallen/ alles das jenige gelastet werde/ was sonsten ein recht-mäßiger Erb mit Abzahlung des Verstorbe¬ nen Schulden / und in andere Weege zu thun verbunden ge¬ west wäre. 46 Gechzehender Mul. Mr fkchzehen-e Mul. Von dcrArbmBcdacht-Mmchm- und Antrettung der Lrbfchaften/ auch wie es zu halten/ so lang sich kein Erb anmeldek/ und leMimiret? Z. I. stehet zwar dem außer l'ettamenr, oder anderen letzten Willen in des Verstorbenen Verlassenschast den Zutritt-habenden nahesten Erben bevor/ sich eine Zeit-lang zu bedencken/ob er die Erbschaft mit oder ohne Invenrario antretten/ oder derselben sich allerdings bege¬ ben wolle ; damit aber andere Befteundte / oder ImeieLIirte / sonderlich aber des Abgeleibten Gläubiger (als welche wider die ligend - und unangetrettene Erbschaft im nachgesetzten l'ermmo legali keine Lxccurion führen können) nicht aufgezogen / noch mit dem Bedacht wider Gebühr verschoben werden / so solle sich der jenige/ so unwidersprechlich Erb ist/ gar bald erklären/ und solches über den dreyssigsten Tag ohne erhebliche Verhinderung nicht anstehen lassen ; und wann jemand ein Erbschaft/ entwe¬ der durch Rechtliche Klag/ oder gütige Handlung zwar suchete/ jedoch mit der That sich derselben nicht theilhaftig machte/ so soll er ehender für keinen Erben gehalten werden/ bis er darzu durch Rechtliche Aussprüch erkennet/ oder die Sachen in der Güte auf ein End verglichen worden. 8- n. Wann nach eines Absterben keine Bluts-Freunde sich für Erben anmelden/ oder die Anmeldende sich nicht genugsam vmirtm/ oder auch sonsten unbewußt/ wer / oder wo dieselben sryen ? So solle die Obrigkeit/ darunter die Verlassenschast gehört/ solche alsobald invemiren/ und beschreiben/ auch taug¬ lichen hierzu verordneten Oratoren zu getreuer Verwaltung/ und aus ehrbare Rastung/ gegen gebührlicher Ergötzlichkeit/eim ' ant- Sechzehender Titul. 47 antworten lassen; wann nun nach Verstreichung Jahr mW Tag kein rechtmässiger Erb fürkäme/ mag zwar jedes Ort Grund¬ oder andere Obrigkeit / die Verlassenschaft in Verwahrung zu sich nehmen/ damit/ falls inner zwey und dreyssig Jahren / von Zeit der Ableibung an zu rechnen / Bluts - Verwandte sich an¬ meldeten/ und sich le^timirten/ denenselben die Verlassenschast/ samt gebührender Nutzung / wider abgetretten/ und hinaus ge¬ geben werden könne. m Wann auf eines Ableiben zwar Bluts-Freunde / die sich zu Erben IcPtimirm können / vorhanden/ benebens aber fürkoms met/ daß em nähender seyn soltc/ der sich an frembde Ort be¬ geben/ vil Jahr ausgebliben/ und nicht bewußt/ wo er zur Zeit sich cmschalte/ auch ob er noch im Leben/ oder doch von ihme Leibs-Erben vorhanden / in diftm Fall soll abermahl des Abgeletbtm Verlassenschast alsobald ordentlich invemiret wer¬ den/ und so die weitere gesippte Freunde genügsame Versiche¬ rung thun/ daß sie/ zu was Zeit hernach über kury oder lang der jenige/ oder andere nahendere Befreundte/ und Erben für- kammen / demselben solche Erbschaft samt der Nutzung widerkeh¬ ren wollen/ so solle ihnen dargegen solche Erbschaft eingeantwor¬ tet werden. Würden sie aber keine genügsame Versicherung leisten/ solle die Verlassenschaft gleichfalls tauglichen Persohnen zu getreuer Verwaltung aus jährliche Rechnung gegen gebührlicher Ergötz- lichkeit bis zu Ende des zwey und dreyffigften Jahrs anvertrauet/ und sodann nach Ausgang des zwey und dreyssigsten Jahrs de¬ nen vorhandenen nähesten BlutS Freunden mit aller gefallener Nutzung abgetretten/ und eingeantwortet werden. Doch / wann entzwischen genugsam beygebracht wurde/ daß derjenige/ dessen man erwartet/ nicht mehr im Leben/ so solle alsbald denen/ die sich nach ihme am nähesten le^timiren/ die Einantwortung beschehen. Jedoch solle denen jenig - näheren Befreundten/ welche die zwey und dreyssig Jahr ohne ihren Ver¬ schulden verstreichen lassen/ die gewöhnliche öeneücia )mi8 Vorbe¬ halten seyn. Z IV. So bey einem Haus-Würth ein Zn-Mann/ oder bey einem M 2 Gast 48 Gechzchender Muk. Gast-Geben em fremder/ oder reisender Gast mit - oder ohne Ge¬ schäft abstirbt / so solle derselbe Haus-Würth/ oder Gast - Geb solches seiner Obrigkeit ohne allen Verzug anzeigen/ wie auch al- les/ was der In-Mann/ oder Gast bey sich gehabt/dahin über¬ antworten/ und gefährlicher Weiß nichts verhalten/ darüber ih- me auch nach Beschaffenheit der Sachen ein Eyd zu thun aufer¬ leget werden mag; und wann man weiß/ woher der Abgeleibte ge¬ wesen/ solle man solches seiner Obrigkeit/ sofern es das ^enLtÜ8, oder andere Lands-Fürstliche Gerechtsame zugeben / zu wissen machen/ damit es denen Befreundten von dort aus gleich¬ falls kund gethan werde. Ware aber nicht bewust? wer/ und von wannen der In- Mann/ oder Gast gewest ? Auch sich seinethalben kein Erb an- meldete/ wofern dann das jenige/ so er bey ihme gehabt/ und über die Zehrung/Lur/ Artzney/ Begräbnuß/und andere noth- wendige Bestattigung / und aufgewendte Unkosten verbliben/ ein geringes / und über zwaintzig Gulden nicht austruge/ so solle dasselbe alsobald nach Jahrs-Zeit unter arme Leuth/ als ein All¬ mosen/ ausgetheilet/ oder zu anderen milden Sachen angewen- dct; da es aber ein mehrers austruge / bis zu verjährter Zeit bey Obrigkeits Händen ausbehalten werden ; und hernach/ da fich in zwey und dreyffig Jahren niemand darzu erblich anmeldet/ und le^timiret/ derselben Obrigkeit/ welcher das ^8 5ikci von Rechts-Gewohnheit halber/ oder ex?rivi!eZio zustehet/ aller¬ dings verbleiben : der Haus-Würth/ oder Gast-Geb aber? so gefährlicher Weiß ichtwas verhalt/ und dessen genugsam überwi- senwird/ solle zur Sachen-Erstattung angehalten/ und wofern er eS nicht in Vermögen hätte/ nach Gut-Beduncken der Obrig¬ keit/ nicht weniger in beeden Fallen/ wann er vorhero einen leib¬ lichen Eydgeschworen/ des Mein-Eyds halber/ absonder-und xeynlich gestrafft werden. 5 v. Wann Mehrern Persohnen in gleichem Grad ein ErbschaffL zustehet/ und deren einer/ oder mehr derselben wolten solche Entweder aus Nachläsiigkeit / oder aus freyer Wiükuhr nicht annehmen/ so solle selbiger Theil denen anderen Erben zu¬ fallen. Wer sibmzehende Witul. Von Thcilungen vcrcn §rb- schäften. Ann ein Vatter/ oder Mutter durch ihren letzten Wil¬ len/ oder sonsten / keine Theilung hinterlassen/ welche ihnen dann in allweeg bevor stehet/ und also zwischen mehr Söhnen/ oder Erb-Töchtern ihrer Eltern Ver- laffenschaft halber / eine Theilung fürgenommen werden müste / so solle das Aeltere/ eö seye ein Manns-oder WeibS-Bild/ oder die jenigen / so die ältere Persohn vertretten/ und an deren Statt stehen/ die Theilung machen/ auch sic selbst unter einander so vil un- terschidliche Theil-Dibell, als der Erben seynd/ aufrichten/ für- nemlich tn denen Fallen / wo Pupillen/ Abwesende/ nahmhaste Schulden/ oder sonst Intcreünte vorhanden seyn. §. II. In solche Thest-Dibell seynd alle verlassene Haab-und Gü> ter/ ligend - und fahrende / ^Äiv-und ?Mv-Schulden/ Forde¬ rungen/ Rechten/ und Gerechtigkeiten/ Sprüch/und ^«Nonen einzuverleiben / und lediglich nichts in die Erbschaft Gehöriges auszulassen. m- Der Anschlag ligender Güter / und Gülten solle nicht per Pausch/ auch nicht nach eines/ oder anderen Erben Gutachten/ sondern nach jedes OrthS/ alwo die Güter gelegen/ gebrauchi¬ gen Werth verfast; die fahrende Haab aber / nach geschwor- ncr/ oder anderer der Sachen verständiger Leut Schätzung be* theuret/ und alles mit richtiger Verzeichnuß in die Theit-Libeü eingetragen werden. §. IV. Es solle keinem Theil allein Güter/ und dem anderen allem Geld-oder andere Mittel/ wider Willen/ sttMn beedeK / st N vil s-O_ Sibenzehende r Titul. _ vil möglich/ und der Erbschaft Gelegenheit zulast/ zugleich abgr> theilet; jedoch was zu einem Gut gehörig / oder darzu gebracht worden/nicht leichtlich davon gesöndert werden. §. V. Es ist auch sonderlich darauf Achtung zu geben/ daß fürneh- me Stuck/ und Güter / die ohne Nachtheil/ und füglich nicht zu theilen/ unzertrennt verbleiben ; dahero wann einem Weil ein Grösseres untheilbares Gut/ und dem anderen em geringeres zufiel- le/ der Abgang mit anderen ligend-oder fahrenden Gütern/ oder im haaren Geld zu erstatten wäre. 5 vl. Wann ein Stuck/ oder Gut eines so hohen Werths wäre/ daß die anderen Cheil gegen demselben nicht zu vergleichen / so solle dasselbe zuforderist dem Manns-Stammen (weilen Wir dem Unter-Stammen/ so lang ein Erb im Ober-Stammen vorhanden/ jn denen untheilbaren Land-Gütern alle Wahl-Gerechtigkeit be¬ nehmen) zukommen/ und auch unter denen Manns-Erben dem jenigen/ der den meisten Theil an der Erbschaft hat/ oder bey des¬ sen Nahmen und Stammen es lange Zeit gewesen/ zugetheilt/ und die völlige Ablösung mit Geld zu thun bevor gelassen werden ; ob er dann dasselbe so hoch annehmen will/ als die anderen Erben darfür darbiethen/ soll es ihm bleiben / wo nicht/ soll es der jcni- ge Erb haben / der am meisten darum geben will. Hatten aber die Erben alle gleiche Theil an solcher Erbschaft/ und wolte jeder die Ablösung haben / doch keiner mehr als der andck darum geben/ so sollen sie/ des Vorzugs halber/ mit dem Loß die Sache entschei¬ den; so aber keiner deren Erben die Ablösung begehrte/solche Stuck/ oder Gut verkaufst/ und das Kauff-Geld unter die Erben ausge- theilet werden. §. VII. Wann nun der ältere Bruder/ oder die ältere Schwester die Theilung gemacht/ und die Theil-I^beU aufgericht worden/ sollen sie dem Jüngeren / oder der un-vogtbaren Gerhaben an- gehandiget/ und ihnen zu ihrer freyen Wahl bedacht gelassen werden/ die mögen alsdann nach Ordnung wöhlen/ also / daß der jüngste Bruder/ oder Schwester die erste/ der jünger/oder näheste nach ihme die andere/ und also folgend^ einer nach / dem _Gibenzehender Mu k. si dem anderen ihrer Geburt nach/ jederzeit der jüngere vordem al¬ tern die Wahl habe; und so es sich begebe / daß zur Zeit des Erb- Falls drey Brüder im Leben gewest/ vor der Theilung aber der Aelteste mit Todt abgangen/ und einen Sohn verlaßen/ der zur Theilungs-Zeit am Astcc gleichwol jünger als der ander/oder drit¬ te seines verstorbc-rn Vattern Bruder wäre/ jedoch/ weilen er allem in seines verstorbenen Vatters Fuß- Stapfen eintritt; so sollen die überlebende Brüder vor ihme die Wahl haben; herentge- gen auch derselbe/ ob er gleich jünger als die noch lebende seines Vatters Brüder / dannoch durch seinen Gerhaben die Theilung machen/ und seinen Vettern die Wahl lassen. Wann aber neben denen Kindern mehr Kindes-Kinder ei¬ nes Stammens zur Zeit des Erb-Falls/ oder der Theilung vorhanden / solle zwischen ihnen die Theilung durch das Loß beschehen. VIII. Zum Fall die hinterlassene Wittib neben denen Kindern zu gleichen Thcil für ein Erbin eingesetzt wurde/ so gebühret der¬ selben/ weder die Theilung zu machen / noch die Wahl zu ha¬ ben / sondern der letzte Theil / äusser des ältesten / so die Thei- lung gemacht. Würde der Aeltere in Machung der Theilung/ oder der Jün¬ gere mit der Wahl/ oder Ablösung samnig seyn/ solle die Obrig¬ keit auf eines oder des anderen Theils Anhalten/ Einsehung thun/ und auf mercklichen Ungehorsam die Theilung nach Beschaffenheit der Sachen von Amts-wegen fürnehmen. Wann ein Erbschaft zwischen anderen Erben / als Kindern/ und Kinds - Kindern / oder weiteren Befreundten zu theilen/ wie auch/ wann mehr Brüder einen abgeleibten Brudern erben/ mögen dieselbe solche Theilung selbst mit - und unter einander machen/ oder darzu andere erkisen ; könten sie sich aber so weit nicht vergleichen/ solle die Obrigkeit/ auf Anhalten/ taugliche c^ommMrien/ und Scheids-Leuthe darzu verordnen; wann sodann die Theil auf einen oder anderen Weeg gemacht / und sie sich wegen Annehmung der gemachten Theil in Güte nicht N 2 ver- 5? Gibenzehender Titul. vergleichen könten/ sollen sie darumen das Loß werffcn/ und jeder an dem ihme zusallenden Theil sich begnügen zu lassen schuldig seyn. XI. Stirbt einer / und verlast neben seinen Kindern auch seine Wittib schwangeren Leibs/ solle mit der Abteilung bis zur Ni- derkunft innen gehalten/ und entzwischen die Verwaltung der Erbschaft mit vorgehender Errichtung des Inventrmj der Wittib gelassen werden; es hätte dann die Obrigkeit erhebliche Ursachen/ hierinnen ein anderes zu verordnen. §. Xll. So sich begebe/ daß einem Frembden / oder auch der überle¬ benden (^ori-Persohn/ neben denen Mit- Erben/ als Kindern/ oder anderen Bluts-Vesteundten/ ein ligendeö Gut verschaffet wurde/ obschon solches füglich nicht zu thcilen/ so seynd doch dre Frembde nicht verbunden/ denen Befreundtcn die Ablösung zuzu- lassen; es wäre dann Sach/ daß sie sonsten ihren Theil nicht be¬ halten/ sondern in stembde Händ kommen lassen woltcn/ in wel¬ chem Fall denen Befteundten/ dgrvon dasselbe Gut herrühret / der Vorkauf/ und Einstand bevor stunde; also auch / wann gleich ein Erb an einem verschaffen ligenden Gut mehr Theil hat/ als der ander/ kan er doch denselben wider seine Gelegenheit zu der Ablösung nicht tringen / es wolte dann solcher seinen wenigeren Theil auf frembde Persohnen verwenden/ alsdann solle der Mit- Crb gegen Bezahlung dessen/ was ein Frembder gäbe/ den Vor¬ zug haben. §. XIII. . Die Briefliche Urkunden / so zu jedes Erben erwöhlten und zugetheilten Haab/ und Gütern insonderheit gehören/ sollen auch demselben Erben in OriAinall gelassen werden ; die gemeine Brief¬ liche Urkunden aber/ so denen Erben sammentlich gehörig/ uns vertheilt verbleiben ; und wofern sich die Erben selbst keines an¬ deren willkührlichen vergleichen/ dem jenigen Erben/ welcher dm meisten Theil in der Erbschaft hat/ vertraut/ auch mit einer« ordentlichen lnventario in Verwahrung/ und Behaltnuß zuges stellet werden. Wo aber die Erben/ oder kexrselentanten gleiche Theil an der Erbschaft haben / W der Aeltestr unter ihnen / so lang der- _ Gibmz e hende r Titul. xz derselbe im Land verbindlich ' solche Urkunden ebenfalls mit einem ordentlichen lnvenmr-io zu sich nehmen/ und an einem sicheren Ort vcrwahrlich ausbehalten; da aber wider ven Aeltesten erhebliche Ur¬ sachen vorhanden/ oder derselbe im Land nicht wohnhaft wäre/ dem nähcsten im Alter solche Verwahrung zustehen/und wann folgende einMit-Erb solch - gemeiner Briefflichen Urkunden bedürftig/ sollen demselben glaubwürdige Abschriften/auch zum Fall der Nothdurst die OrlZinLli-i selbst / sich deren zu gebrauchen/ zugestetlet/ doch hernach selbige zu den anderen wider erlegt werden. §. XIV. Es begibt sich mehrmals/ daß em Mit - Crb die erblichen Haab/ und Güter nicht allein für sich/ sondern auch im Nahmen/ und an statt der anderen Mit-Erben Gerhab-weiß/ oder in ande¬ re Weege besitzet/ braucht/ und geniest; wann nun in solchem Fall von denen anderen seinen Mit- Erben um Theilung; der Erb-Gü¬ ter angehalten wird/ und sonsten kein erhebliches Bedencken dar- wider fürkommet/ so kan sich der inhabende Mit-Erb der Theilung unter dem Schein seiner etwann noch nicht aufgenommenen Ach¬ tungen nicht weigern/sondern es solle aufder Mit-Erben Begehren zufordmst die Theilung/ und nachmals die Achtungen/ woftrn es vorhero nicht beschehen/ fürgenommen werden. §. XV. Em Erb ist dem anderen der zugetheilten Güter halber / wann dieselbe nach beschehener Theilung völlig / und zum Theil jnn-oder äusser Rechtens ansprüchig würden/ (sie hätten nch dann dessentwegen ausdrücklich eines anderen verglichen) Lands- brauchig zu schirmen/ und Schad-los zu halten schuldig; wann auch vor der Theilung aus gemeiner Erbschaft / und derselben zum Besten ein Stuck verpfändet worden / welches hernach unbewußt solcher Verpfandung einem anderen in der Theilung zukommen/ so solle derselbe von denen anderen nach eines jeden Antheil gegen dem Pfand-Mann vertretten/ und Schad-loö ge¬ halten werden; wann aber ein lettirer in seinem letzten Wil¬ len die Theilung der Güter zwischen seinen Kindern / oder an¬ deren Erben ausdrücklich sechsten gemacht/ so ist ein Erb den anderen weiter zu schermen nicht schuldig/ es wäre dann dar- O durch s4 - Gib e nzehend er Dtlil. durch einem Kmd seine natürliche Ehr-Gebühr entzogen/ oder ge- schwächet / alsdann seynd die anderen Mit - Erben hierumen zu schermen schuldig. - 5 xvi. Da nach beschehener Abtheilung durch einen/ oder anderen Mit-Erben könte beygebracht werden/ daß in derselben ichrwas gefährlicher Weiß verschwigen / oder sonsten dabey bevortheilet worden/ so solle der beschwarte Theil allweeg darüber gehöret/ und demselben die Billichkeit erthetlet ; wie auch der Ubertrct- ter nach Beschaffenheit der Sachen von der Obrigkeit abgestrast werden. XVII. Obwohlen zu künftiger besserer Nachricht über die beschehe- neTheilung gemeiniglich ordentliche Theil-Brieff/ oder schriftli¬ che Urkunden aufgerichtet/ so mögen doch dieselbe durch Zeugen/ oder andere in Rechten zulässige Wcege ebenfalls bewisen wer¬ den : dabey auch dem jenigen/ welcher sich wider die fürgegan- gene Abtheilung einer Ungleichheit halber beschwürt zu seyn ver- meynete/ eine andere Abtheilung in denen beweglichen inner ftchö Wochen/ und drey Tägen: in denen un-beweglichen aber in¬ ner vier Monath hernach/ und langer nicht/ zu begehren unbe¬ nommen seyn solle. Ucr achkzrhmde Von Zutragung der Güter / zu Matern LoIIntio bonorum genannt. §. I. jNdAAnn die Eltern ihre Kinder/ Enckel/ oder Ur - En- ckcl im lettament, oder anderen letzten Willen auf WM) gleiche / oder ungleiche Theil zu Erben einsetzen / und hgrbey nicht ausdrücklich vermelden/ daß das jcni- ge/ Achtzehender Titul. ss ge "H^inTöde^nderes Kind von ihnen in Leb - Zeiten em¬ pfangen/ an dessen Erb-Theil abgezogen werden solle/ so kan von denen Mit-Erben die Zutragung des vorigen Empfangs nicht begehret werden / jedoch ausgenommen das Hcyrath-Gut/ und Widerlag/ deren Zutragung/ obwohlen in der Eltern letz¬ ten Willen hievon keine Meldung beschehen/ dannoch die Mit- Erben zu begehren/ und dem jenigen/ der es empfangen / an seinem Erb-Theil abzuziehen befugt seyn sollen/ welches dann in denen Erb-Fallen äusser letzten Willens ebenmäßig und vil mehrerö statt hat ; so aber die Eltern in ihren letzten Willen ausdrückliche Verordnung thun/ daß nach ihrem Todt derley heyrathliche Gaben ihren Kindern an dem Erb - Theil nicht ab- gezogen werden sollen/ so hat eö dabey billich sein Verbleiben. §. II. Was die Eltern im Leben auf ihre Kinder zu deren ge¬ bührenden/ nicht aber gar übermässigen Unterhaltung an Un¬ serem/ oder anderen Fürstlichen Höfen/ hohen Schulen/Reisen/ im Kriegs-Weesen/ kun^iomrmrgen / Erlehrnung guter Kün¬ sten/ Handthierungen/ und dergleichen/ aus sreyem Willen an¬ wenden/ solches / wie auch geringe/ oder solche Gaben/ so die Eltern ihren Kindern aus sonderer Zuneigung thun (zu Latein limplioes äi-M0ne8 genannt) wo keine andere Erklärung von ihnen vorhanden/ solle für eine steye Gab/ und Schanckung ge¬ achtet/ und wann es zur Theilung kommt/ der Begabte das¬ selbe der Erbschaft zuzutragen/ oder ihme abziehen zu lassen nicht schuldig seyn; jedoch ist diseö von denen ungerathenm Kindern/ welche das jenige / was ihnen ihre Eltern zu meh¬ rerem Aufnchmen also treu-hertzig hcrgeben/ übel anlegen/ ver- bLn^ueriren/ verspillen / oder sonsten liederlich - unnutzlicher Weis verthan/ wie auch von dem jenigen/ was die Eltern um eines Kinds Miffethat Willen zur Straff hergeben/ oder sie derentwegen aus der Gefangenschaft ausgelöst/ nicht zu verste¬ hen/ sondern cs sollen von denenselben dergleichen Vorlagen an ihrer Erb-Gebührnuß in allweeg abgezogen werden ; es wäre dann von ihren Eltern ein anderes ausdrücklich vermeldet/ und bezeuget worden. 56 Achtzehender Mul. / §. m. Wann aber die Kinder eigene anderwärts - her ererbte/oder sonsten selbst eroberte Güter haben / deren Verwaltung / oder auch Nutz - und Messung denen Eltern im Leben zustehet / und nun entzwischen von denen Eltern derley nahmhafte Ausgaben und Vorlagen/ wie nächst gemeldt/ auf solche ihre Kinder über die selbst - schuldige nothwendige Unterhaltung beschehen / und zu dero Ableiben nicht eigentlich und genugsam bewust/ ob sie es aus dem ihrigen / oder der Kinder eigenen Gut/ und dersel¬ ben Ertragnuß, hergenommen/ und anwenden wollen ; so ist dir ser Unterscheid in Acht zu nehmen/ daß nemlich (im Fall die El- tern allein die blosse Verwaltung deren Güter gehabt) besagte Ausgaben erstlichen an der Nutzung und Ertragnuß der Güter / und wann solche nicht erklecklich/ alsdann an deren Haupt-Gut selbst abzuraiten : da aber die Eltern solche Güter im Leben / je¬ doch unverthunlich / und ohne Schmällerung auch zu geniesten gehabt/ in disem Fall/ was sie über die Ertragnuß ein mehrers angewendet / das solle für eine freywillige Gab der Eltern gehal¬ ten/ und denen Kindern keineswegs abgezogen werden ; es wä¬ re dann von denen Eltern in deren letzten Willen ein anders aus¬ drücklich verordnet. IV. Begebe es sich / daß ein Vatter mehrere Kinder hätte/ und eines derselben in Leb - Zeiten vom Vattern ichtwas / so denen gemeinen Rechten nach zu conteriren wäre / empfienge / selbes Kind aber darauf noch vor dem Vattern / oder nach des Vat¬ ters Todt/ jedoch noch un-vergriffen der Bäuerlichen Erbschaft/ mit Todt abgienge / hinterlassend einen Enckel / so kommet di- ser Enckel zu der Erbschaft seines An - HerrnS mit kepraeienti- rung der Persohn seines Vatters/ und muß selber/ wann er mit anderen seines VatterS Geschwistern mit-erben will / jenes/ was sein Vatter empfangen/ wann eS auch der gantze Theil wäre / sich abraiten lassen/ und kan von Rechts-Wegen nichts mehr xrXtenäiren ; oder aber den wenigeren von seinem Vat¬ ter __ Achtzehender Mul» _57 ter empfangenen Cheil zu der VerlaffenschW wegen machende? gleichen Theilung cvuferiren. Lxempel. Hier ist der Joannes vor ftinem Vatter Friderico / nachdem me er seine ErbS - kornon völlig / oder zum Theil gegen Quit¬ tung / oder durch andere Beweist empfangen / verstorben/ da des¬ sen Sohn Karolus mit dem Julio/ und Konrado gleichwolen mit- erben wolle/ hatte der Karolus das von seinem Vatter empfange¬ ne sich abraken zu lassen/ oder zu Loniemen. §. V. So em verziehen-oder unverziehenes Kind/ Enckel/ oder " Ur-Enckel mit deme/ was es von seinen Ekern im Kellen/ oder sonsten empfangen / vergnügt seyn / und sich der übrigen Erb¬ schaft begeben wolle/ das solle auch dabey gelassen/ und das P Em- 44 Achtzeh ender Titul. Empfangene denen anderen Erben zuzutragen nicht getrungen werden; denen jenigen aber/ so mit-erben wollen/ und doch der schuldigen Zutragung aus erheblichen Ursachen sich verweigeren/ solle an ihrem Erbtheil so vil/ als die schuldige Zutragungs-Ge¬ bühr sich belauft/ nach Willkür der Obrigkeit entweder in der Mit-Erben Händen/ oder sonsten bis zur Rechtlich-oder gütlichen Austrag der Sachen aufbehalten/ im übrigen aber die Abtheilung gleichwohlen fürgenommen werden. §. VI. . ' -Da aber einem Kind/ Enckel/ oderUr-Enckel solche über¬ mässige Schanckungen / so zu Latein Donatione inoKcioüe genennet werden / zu deren übrigen Kindern gebüh¬ renden rechtmässigen Erb-Antheil gemachet wurden/ mästen ge- meldte OoMtione8 in so weit/ als dise der übrigen Kinder Erb-Gebührnuß/ iä ett benachthcilen/ rescinäirt/ rrnd denen übrigen Kindern zu Erfüllung der Erb - Gebühr zu- getheilet werden. Wer neunzehende Uitul. Von denen Mb-MmglMM. E^^Achdeme in disem Unserem Hertzogthum Steyer nicht we- Niger/ als in anderen Landen unter einem Adelichen Geschlecht / jedoch unter mehrern Linien/ wie auch unter etlichen verschidenen Adelichen Geschlechtern ge¬ wisse Erb-Einigungen dem Mann-Stammen zu gutem aufgericht/ und Wir befinden / daß solche zu Erhaltung des Adels nützlich / und ersprießlich scynd; als wollen Wir auch ins künftig allen Adelichen Geschlechtern des Herren - und Ritter - Stands zuge¬ lassen haben/ daß sie unter ihnen dergleichen Erb/Einigungen !7,'slkl'7' /lÜcr^rDrvr 'X ikn-Ur-ÄruÄl söl'i' Xin«i'l XÄerLukx o<^<»,-^lc.I>n>s / »Dtlöeroöel ^Un--Enickt /kl'^ ^öer/eHrv-lk, > ^ine/t /Aivrtirtzerrx / N>rltäer Ic>Fer,!ehwestc ^)->j)ir eöen l A-rDkor <Äl-^Ir»jen> Ln.ctt /Dc^ Än HerneAnr^ oäer/chw<1 ^HcrEen^ Mutten /Ae^Vaöe^tX / r^kv !^eiiwe ster" M,rrX neu ^nrr^nX uI''E'l7^! /Z»söi ^rrkilvestc,- /XÄer- A?X /»nsrau öer o^c>^,,„, /Ä>ttzer»sk!ttX ,,^!)4vesien ISskib-E ^errnA»<^> Liiiekt Xlln-Äirx < L>S>r ' Ai-Es7-a.it H»6«aue»X i^>,^t0?7- ssen VÄei» >iirX >oöei^F^?we^i<> > ^üiröei^ ,! lNl»^n>e^ke^ /Anlü-m^ L<^n Ui- M, V HI / /Nei» Dl >ltX /U'l' ?',I'U^t'1' c>öei'^!>n><-sfk> i ^ÜnSk,» V IIII 6-ait'ÄilS, ?!'>',ll's'N'k^ Itn Än,-kt V^T >Äiu> Li?x 'oöelMch-lvst»'' > ^lnöer" > /XX'.'' l'ü^N'X' /Vnlköci- »äer 'Xl-Alvestli- ^Lüi»«»» V IIL > /Ae^Upm^X Derrn SruöeiX sLer^eDweKr, VN>>Ll /H>ci»NrailX !!'>!!!>'N ^7'1t > lero^er/rhw, srer Ur^-Änckl X, VH / /X>j!<>- ck>»X njrrril L»ruter ^^e^^rDrve > ske r v m > ^Ui»-It!> -^nre^ /ÄerArmr^ 'sr-ul Zru^er oöer -lehn-e ^ei"Lilret! V ^xIr^kn^xia:i »l L7^L>L .D/e-^^5 -NL-- Iwantzigster Mul. 6l Lxemxel. Alhier werden gezehlet vier Persohnen/ und nach Abzug ei¬ ner/ ist der Ur-Enckel dem Erb-lasser im dritten Grad verwandt. r>v. In der Zwerch-sowohl gleich - als ungleicher seynd so vil Grad als Persohnen/ ausstr des gemeinen Stammen/ von wel¬ chem der Erblasser/ und die jenige/ so erben wollen/ Herkommen/ als nemlich/ wann einer zween Brüder verlast/ und man wissen will/ in welchem Grad sie dem verstorbenen verwandt seynd/ so müssen dise beede Gebrüder / samt ihrem Vatter als gemeinen Stammen/ von welchem sie gebohren/ gezehlet werden/und wei¬ len sich in solcher Zahl drey Persohnen befinden / nach Abzug aber des gemeinen Stammens Wey verbleiben/ so seynd die zween Brü¬ der einander im zweyten Grad verwandt. 62 Leopold. Marr. ?- Lar! Erblasser. Bey diser ungleichen Zwerch- l^im, wann die Frag ent- stehet/ wie nahend der Leopold dem verstorbenen Larl/ als Zxempel. Der ungleichen Zwerch- Bey diser gleichen Zwerchs - seynd Leopold / und Marx ihrem verstorbenen Bruder Larl in dem änderten Grad befreunde. Iwantzigster Titul. Lxempel. In dergleichen Zwerch-I-im. Vatter, qcmemcr Llamcn. Beschluß. 6z seines Vatters Maximilian Bruder verwandt? Seynd alle vier Persohnen / als Philipp / §arl / Marx / und Leopold zu zehlen/ und weilen nach Abzug des Philipp/ als gemeinen Stammens / drey Persohnen verbleiben / so ist der Leopold im dritten Grad verwandt. UeWuß. MHNd wie Wir nun euch Eingangs ermeld» M« ten Unseren nachgesetzten Geiste und Welt» lichen Obrigkeiten wegen dises HÜM 60 8ucce6Ione inreUsco hicmit gemessen UNd ernstlich anbefehlen / daß ihr über dise Unsere Lands»Fürstliche Satzung von dem Tag der Uuklicstion an / über die neu«vorkommende easu8 vestiglich haltet / und darwider zu thun niemand gestattet / sondern die Ubcrtretter der Gebühr nach abstraffet ; So haben wir Uns aber Vorbehalten / die obgemeldte Satzungen in das künfftige zu bestem / zu mindern/ zu mch» ren/ oder gar aufzuheben. Und dises ist Unser Gnädigster Willen und Weynung. Geben in Unserer Haupt «und keüäenr - Stadt Wenn den rssten Monarhs«Tag Januar» im Siben» zehenhundert Äeun> und Iwantzigsten / Um serer Reiche des Römsschen im Nchrzchenden/ Q - deren «4_ Beschluß^_ deren Hispanischen im Sechs« und IwantzWen/ deren Hungarisch«und Böheimischen auch im Nchrzehenden Jahre- Earl. Whilipp Wudwig Mas von Wintzendorff. Uohann Uriderich Mraf von Seilern. i 7 ? . .. ^6 ^lunöarum 8uc? Oa2f." A Larkol? NajeliatiZ proprium. Johann Lhristian Schar. M t o ) M Anhalt aller Kculn dists Erster Titul. Vom Erb «Recht insgemein. « . kol. 7. Andertcr Titul. Von denen Erbschaften in absteigender Um , s Dritter Titul. Vom Erb «Recht der spurten oder angcwunsche« neu Kindern. « . Vierdter Titul. Von denen unehelichen Kindern. » , Fünfter Titul. Von denen Erbschaften in aussteigender Lim ig Sechster Titul. Wann / und wie einer zu seiner säoprirten oder an« gewünschten Kinder «Erbschaft zuzulassen? 2s, R Si« M(°)M Gibender Titul. Ob / und wie dis Eltern zu ihrer un-ehelichen Kin¬ der-Erbschaft zuzulaffen? - « - 28 Achter Titul. Von denen Seiten -Erben / und erstlich von denen Geschwistern allein. - - - zs Neundter Titul. Von Geschwister-Kindern. « - - Z4 gehender Titus. Von Geschwister-Kmdö-Kindern. - - zs . Eilfrcr Titul. Von denen andern Seiten - Erben / und weiter ge- sippten Freunden. - - - - z8 Zwölfter Titul. Von denen verziehenen Töchtern des Herren«und -- Ritter-Stands. - «. - z8 Oreyzehender Titul. Wie die Sippschaften sollen bewisen werden. - 42 Vierzeheuder Titul. Wann/ und wie die Ehe-Leuth einander erben mögen. 4? Fünfzehender Titul. < Wie eine Verlajsenschaft Erb-los werde / und wohin ... dieselbe alsdann falle. - - - 4p Sech» W ( ° ) ZW Sechzehender Muk. Von der Erben Bedacht-Annehm > und Antrettung der Erbschaften/ auch wie es zu halten/ so lang sich kein Erb anmeldet/ und leZicimiret. » 46 Gibenzchcnder Titul. Von Theilungen deren Erbschaften. - « 49 Achtzchender Titul. Von Jutragung derer Güter / zu Latein Lollauo bonorum genannt- - - - 54 Ncunzehcndec Titul. Von denen Erb-Einigungen. - - . s8 Zwantzigster Titul. Von Unterschied der Sippschaft/ und wie derselben Grad zu zehlen seynd. ... 60