M". OO« Samstag den ^- Mai HV57. Z, 24«, ., (I) Nr, 2U4 G, C. K on ku rö ' K i! nd »'. a ch u n g Bei den k. k, gcmischtcn Bezirksämtern in Krain sind fünf Aktuarsstellen mit dem Jahres-gehaltc von 4UU fl. und dem Vorrückungsrcchte in den Gehalt von 5Ui) si. in die Erledigung ge^ kommen. Die Bewerber um einen dieser Dilnstposte» haben ihre gehörig dokumentirten Gesuche bis zum 15 Maj l. I dei der unterzeichneten k, k Personal - Landes - Kommission einzubringen und daun auch nameüilich anzuführen, ob und in welchem Grade sie mit einem der hicrländigen Bezirköbeamtcn verwandt oder verschwägert sind Von dcr k. k, Kandis ^Kommission für die Personal-Angelegenheiten der gemischten Bezirksämter in Krain. Laibach am 27. April !857. Z. 23N. » (2) Nr. 1L3. Mm»dmach«ug. In der Theresianischcn Akademie lömmt mit Schluß des laufenden Schuljahres ein Frei-herrlich von Schellcnburg'scher Stiftungsplatz in Erledigung, uod mit Beginn üeö nächsten Schuljahres zu besetzen. Auf die uon ScheU.-nburg'schen StiftplaH« haben vorzüglich Jünglinge aus den Familien d.'s krainischcn Adels Anspruch, Laut der aller' höchsten Entschließung vom l, September 185,0 ist daß Alter«rforderniß zur Aufnahme in die The lesianische Akademie auf das erreichte achte u:,d »icht überschrittene l4. Lebensjahr normirt worden, AlleAcltern und Vormünder, welche sich nm diesen Ttlftungsplatz für ihre dazu geeigneten Söhne oder Pstegedefohlencn zu bewerben gcden-ken, werden sonach aufgefordert, ihre Oisuche bis Ende Mai l. I der krain, stand, Ncrordn?' len'Stelle, welcher das Präsentationsrecht zusteht, zu überreichen. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, mit den Schulzeugnissen über die mtt gutem Erfolge kl lernten Gegenstände, mindestens der ersten und zwlttcn Hauptschulklafse, mit dem Impfunqs-Zeugnisse, ferncrs mit dem ärztlichen Zeugnisse über die vollkommene Gesundheit, und den geraden Körperbau, endlich mit den Äachweisun«n ihre gehörig dokumentirten Gesuche unter Nachweisun?, des Alters, Stande«, Neligim,tzl)5kcmilnisseö, des sittlichen und politischen Wohlverhaltcns, dcr mit gutem Erfolge zurückgelegten jurid. pulit. Studien, rücksichlli h des erlangten Doktorgrades, dam, ihrer bisherige" Verwendung und Sachkenntnisse, und unter Angade, ob und in welchem Grade sie mit Fi^ nanzdeamten >m Verwallu»gögeb,ete der steier, 'Uyr. küstenl. Fman^Landes-Virekt.on verwandt odcro.r,chwagert sind, im vorgeschriebenen Di.nsi« wege bls w. Mai !85»7 bcj ocr? k ssin-n" Prokuratur in Gca; cinzubr,!,,,.-«, ^ ^ " ^ Ueln-igenL wird bemerkt, daß die Konzepts-prakt. anten nach Elforderniß des Dienstes sich !°w°hl bei der Finanzprokuratur in W '«i bei deren Erposituxn in Triest, Laibach und Kla genfurt verwenden z>, lassen verpflichtet sind, Bewerber, welche der italienischen oder ^einer dcr süoslaoischcn Sprachen vollkommen mächtig sind, werden bcsondirü berücksichtiget wcrdcn. Vom Pläsidium dcr k. k, sieierm. illyr, küstenl. Finanz Landes-Direktion. Graz am 18. April 1857, Z, 227. » (3) Nr, 7443. Konkurs - Kundmachung. Bei der k, k. Finanz-Bezirks- und Samm-lungskaffe in Capodistria und dem damit uer° einten Salzverschleißamte ist die Stelle eines prov. Kassiers und Amtsvorstehcrs mit dem Gehalte jährl. achthundert Gulden, mit einer zeitlichen Zulage von einhundert Guld., ferner einem jährlichen OuarticrzinSbeitrage von achtzig Gulden, endlich mu dem Bezüge von zwölf Pf. Salz für jeden Familienkopf jährl. und mit dcr Verbindlichkeit zum Erläge einer Kaution im Gehaltsbetrage, zu besetzen. Bewerber haben ihre gehörig belegten Gesuche unter Nachweisung des Alters, Religionsbekenntnisses, Standes, des sittlichen und politischen Wohlverhaltens, der Studien, der vollkommenen Kenntniß der deutschen und italienischen Sprache, der bisherigen Dienstleistung, dcr vollständige,, theoretischen und praktischen Ausbildung im Manipulations-, Kasse- und Rcchnungsgeschäfte, Jene, welche noch nicht bei Staatskassen angestellt sind, insbesondere der mit gutem Erfolge abgelegten Prüfung aus den Kassavorschriften und aus dcr Staatsrechnungswissenschaft, endlich der Kautionsfahigkeit und unter 'Angabe, oo und in welchem Grade sie mit Finanzbcamtcn dieses Amtsbereiches verwandt oder verschwägert sind, im vorgeschriebenen Dienstwege bis 5 5. Mai »857 bei der k. k. Finanz-Bczirks-Direktion in Capodistria einzubringen. Von der k. k. steier,-illyr.-küstcnl. Finanz- Landes-Direktion. Graz, am l7, April !857. Z. 232. ll (2) Nr. 1933, K u n id M a «H ll l« ss der k. k, Sttucr-Landes-Kommission in Laibach betreffend die Ueberreichung der Hausdeschrei-bungen und Hauszinöbekenntnisse für die Zeit > seit Gcorgi 1857 bishin l8.">8. Zum Zwecke der Umlegung dcr Hauszins-steucr für das nächstfolgende Steucrvcrwaltungs-jahr l858 sind die vorgeschriebenen Hausbe-' lchreibungen und Zinsertragsbckcnntnisse für die Zeit von Georgi 1857 bis Georgi 1858 auf dle bis nun üblich gewesene Art bei der hier-ortigcn k. k. Steuer-Landeö-Kommission innerhalb der unten festgesetzten Termine während der vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen, " ,„, Die Hcrrcn Hauscigcnthümcr, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, '° ">' dcrcn Bevollmächtigte hier in der Stadt, und den Vorstädten Laibach's werden somit zur j rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in! dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und i Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich ^ bei Abfassung der HauZbeschreibungen, dann! der Hautzzlnöbekenntnisse ^nau nach dcr in voller Wichamkeit bestehenden Belehrung vom 2«, Juni «82 zu benehmen, wobei zugleich j bemerkt wird, daß auch alle .Hütten, Buden, ^ Kramläden, deren Benützung oder Vcrmiethung ! >dcm Eigenthümer nicht bloß zeitweise zusieht,^ und bezüglich welcher dicsem auch das Eigen-, thum der Grundfläche, auf dcr sie errichtet sind, zukömmt, so wie alle zu einem Hause gcdöri-gen vermicthetcn Hofräume, Objektc dcr Haus' zinsstcucr bilden. Die einzubringenden Hauszinsertragsbc-kenntnisse so wie die denselben beizuschließenden Hausbcschrcibungen sind vor ihrcr Ueberreichung nach einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in dcr Richtung zu unterziehen: l. Ob in denselben alle Hausbcstandtheile richtig aufgenommen wurden; solche sind mit ihren, ihrer Lage nach, von zuunterst angefangen, fortlaufenden Zahlen, wie dieß die Belehrung vom 26. Juni 1820 anordnet, in dcn Bekenntnissen genau übereinstimmend mit oen Beschreibungen aufzuführen. Die bei einem odcr dem andercn Hause gcgcn das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen müssen jedesmal in der Hausbeschrei-bung, und zwar in der Rubrik «Anmerkung" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Baufrcijahren befanden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zah-lenbezcichnung erhalten, als jene, welche sie durch dic Baufreijahresbewilligung erhielten. Das Dekret, mittelst welchem eine noch giltige zeitliche Zinsstcuerbefrciung bewilliget wurde, ist jedesmal in der Kolonne »Anmerkung" aufzuführen. 2, Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche über Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zinsstcigerungen oder Zinsermäßigungen für jedes der 4 Quartale des Jahres 1857 bedungen wurden, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinssteucr für das Stcuer-Verwaltungsjahr 1858 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Thcilbeträgen, als in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden, wobei mit Beziehung auf den K. l5 dcr erwähnten Belehrung erinnert wird, daß nebst den verabredeten baren Miethzinsbeträgen auch alle aus Anlaß und wegen der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit, in Naturalien, an Steuer - oder Repa-ratursbciträgen u. dgl. in Anschlag zu bringen und emzubckcnncn sind, daß die von dcn Hauseigenthümern selbst benutzten, oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dicnstlcute überlassenen Wohnungen mit dcn Miethzinscn der übrigen Wohnungen desselben, oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen cinzubekennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von lallen Ncocnrücksichten, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden, um sonst einzutretenden ämtlichen Ausmittlungen !des Zinswerthes derselben zu begegnen, endlich !daß von Seite dcr Hausbesitzer, .od«- deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des §. 30 der Belehrung der gestattete >5"/„ Abschlag weder von dcn Zinsungen dcr in eigener Benützung stehenden, noch von jcncn der vermic-i^thctcn'Wohnungen stillschweigend veranlaßt wcr-!dcn darf, weil dicß das Gcschäft der Zinscr-!hcbungsbehörde zu blcibcn hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die M 2l, 22, 23 dcr Belehrung verzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe, bezüglich ihrcr Richtigkeit, von sämmtlichen Wohnparteicn eigenhändig bestätiget, oder, bei des Schreibens unkundigen Micth-parteicn, durch einen Namenäschreiber als Zcu-gcn unterfertiget seien, wobei die Micthpar-tcicn zuglcich aufmerksam gcmacht wcrden, daß im Falle dcr Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabe nicht minder auch sie cincr vcrhältniß-mäßigcn Bestrafung unterliegen. 4. Ob dann auch richtig selbst alle unbewohnten und unbcnützt stehenden Hausbestandtheile, nach Vorschrift dcr K§. 25 und 2« dcr 302 Belehrung mit den, angemessenen Zinswerthsbeträgen angesetzt seien, weil für den Fall der Fortdauer des Unbenütztseins derselben, über gehörige besondere A'nzeigen der Anspruch auf verhältnißmäßige Abschreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Das unterbliebene Einbekenntniß eines aus der Vermiethung von Hausbcstandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermiethetcn Häuserbestandtheile für sich allein, oder mit andern vereint, als in der eigenen Benützung des Hauscigenthümcrs angegeben, und als solche ohne Ansatz eines Zinswerthcs gelassen werden. Auch müssen zufolge des h. Gubcrnial-Intimates vom 24. Juli »84«, Z. ?8N5l, in die Hauszinsbekenntnisse die Fcuer-lösch-Requisiten"-Depositorien und die Fleischbänke einbezogcn werden, weil für die genannten Ubikationen, wenn sie gleich keinen reclen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Pu-risikation ein angemessenes Zinserträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertragsbekenntnisses ist die Klausel, wie solche der §. 27 der Belehrung vom 26. Juni 1820 vorzeichnet, beizusetzen, und das Bekenntniß eigenhändig von dem Hauscigenthü'mer, oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Kuranden durch den Kurator zu unterfertigen. Sind mehrere als ein Besitzer des Hauses, so müssen das Bekenntniß alle Besitzer eigenhändig unterfertigen, und es ist demselben kein Kollektiv-Name beizusetzen. Jene Individuen, welche zur Verbesserung, Unterfertigung und Ueberreichung der Zinser- tragsbekenntnisse von Seite der dazu Verpflichteten beauftragt oder ermächtiget werden, haben eine auf diesen Akt lautende Spezial-Voll-macht ihrer Vollmachtsgeber dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in denselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den §. §. 2? und 28 der Belehrung vom 26. Juni I«2U zur Fassionseinbringung Verpflichteten dem Steuerfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namentzftrtiger der des Schreibens nicht kundigen Parteien, denen die in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusetzende Kreuzzeichen verantwortlich, und es wird hier nur noch beigefügt, daß zur Namensfcrti-gung Niemand aus der Familie oder aus der Dienerschaft des Hauseigenthümcrs verwendet werden dürfe. Bei schreibensunkundigen Hauseigcnthümern muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzeichen, anßer dem Namensfertigcr auch noch ein zweiter schreibenskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes mit einer besondern Konskrip-tionszahl, oder zugleich mir mehreren derlei Zahlen bezeichnetes Haus, so wie für ein jedes andere für sich bestehende Hauszinssteuer - Ob.-jekt ist ein abgesondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, und es sind nicht die Zinsertags-bckenntnisse von mehrern, Einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zn verbinden. Zur Ueberreichung der fo eben besprochenen Hausbeschreibungen und Hauszinsertrags-sassionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: ^. Der innern Stadt: der 11. Mai 185? sir die Häuser <üon8c, Nr. I bis inclugiv« 50 » 12. » » » » » » » 5R » » 100 » 13. » » » » » » » INI » » 15N » 14. » » » » » » » 151 > » 2UU „ 15. » » » » » » » 2UI » » 250 » 16. » » » » » » » 251 „ » 3UU » 18. » » >. » » » » 201 » » Ml. d, V. Der Vorstadt St. Peter: der 19. Mai 1857 für die Häuser (^on^c. ^i'. I bis incluzive 5N » 20. >-> » » » » » » 51 » » 100 » 22. » » » » » » » 101 » » ntt, «. C. Der Kapuziner-Vorstadt: der 23. Mai 1857 für die Häuser (uon^c. ^i-, 1 bis incisive 50 ,) 25. >> » » » » » » 51 » » iiu. l'. O, Der G r a d i s ch a - V o r st a d t : der 26. Mai 1857 für die Häuser con5<2, I». I bis inclusive 5« >> 27. » » ,) » » « » 5l » » l'tt. ^.. 1^, Der Polana-Vorstadt: der 28. Mai 1857 für die Häuser ^onsc. ^r. 1 bis incisive 50 » 29. » » » » >> » » 51 » » lud. Iv ?. Der Karlstädte r - Vorstadt und H ü h n e r d o r f, und zwar : Karlstädter-Vorstadt: s der 30. Mai »857 für die Häuser (^i^c. Nr, 1 bis inclu-'ive litt. O. c Hühnerdorf: ! der 2. Juni 1857 für die Häuser l^0N8e. Ni-. I bis ii^lu^ivo litt. ?. <^. Der Tirnauer-Vorstadt: der 3. Juni 1857 für die Häuser 6«n5c. ll>'. l bis inclusive litt. <^. ll. Der Krakau-Vorstadt: der 4. Juni 1857 für die Häuser ^unz«. ^'r. 1 bis inclusive litt. <ü. I. Der Karolinengrund: der 5. Juni 185? für die Häuser t^an««, I». I bis inclusive 44. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die obenangegebenen Fristen zur Uebcr-reichung der Hausdeschreibungen und der Zinsertragsbekenntnisse nicht zuhalten sollte, verfällt in die nach §. 20 der Belehrung für die Haus-> cigenthümer vorgeschriebenen Behandlung. Obgleich die so eben besprochenen Eingaben in der Regel von den Herren HauseiZ/n- thümern selbst überreicht werden sollten, so will man davon jedoch nur gegen dem abgehen, daß die i'(,>«poct, Herren Hauseigenthümer zu dieser Ucbergabe lediglich solche Individuen verwenden werden, die zur Behebung allfälliger Anstände eine entsprechende Aufklärung zu geben, oder eine Belehrung aufzufassen im Stande sind, K. k, Steuer-Landes-Kommission. Laibach am 25. April 1857. Z. 239. u (I) Nr. 337, Kundmachung, Wegen Uebernahme der Herstellung einer Brücke über die Gurk bei Sagratz zur Verbindung, der nach Dü'rrenkrain neu angelegten Be-zirköstraße, mit jener nach dcr Laibach-Neustadtler Kommerzialstiaße führenden Bezirkösiraßc, mit dem richtig gestellten Kostenbetrage pr. 1017 fl. 52 kr., wird in Folge hoher Landesregierung^ Ermächtigung ddo, 7. März 1857, Z. »423, eine Minuendo.Lizitation am 7, Mai l. I. um !0 Uhr Vormittags zu Tagratz oiescs Bezirkes abgehalten werden, wozu Unternehmungslustige eingeladen werden. K. k. Bezirksamt Beisenberg am 27, April 1857. Z. 7803 und dem für Johann Wolfing auf eben diesem Hause intabulirten Urtheile vom 22, Februar pcta, 654 st, N. Z. eingebracht und um Anordnung einet Tagsatzung gebeten, welche unter Einem auf den 27. Juli l857 angeordnet wurde. Da der Aufenthaltsort des Beklagten, diesem Gerichte unbekannt, und weil dieselben vielleicht aus den f. k. Erblanden abwesend sind,' so hat ma» zu deren Vertheidigung, und auf ihre Gefahr und Unkosten den hierortigen Gerichtsadvokaten Or. Matlh, Kauzhizh als Kurator bestellt, nn't welchem die angebrachte Rechtssache nach der be« stehenden Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Die gedachten Geklagten werden dessen zu dem Ende erinnert, damit er allenfalls zu rechter .^eit selbst erscheinen, oder inzwischen dem be-stimmten Vertreter I),'. Kauzhizh Rechtsbehelfe an die Hand zu gedlü, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesew Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt >>" rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen möge, insbesondere, da sie sich die ^ ihrer Verabsäumung entstehenden Folgen ft^' beizumessen haben werden. Von dem k, k. Landesgerichte. Laiback den «8, Apr,l 1857. 2. 703. (2) Nr. 1854. Edikt. Von dem k. k. Bezirksamte Stein, als Gelicht, wird diemit bekannt gemacht! Ks sei über das Ansuche» des Herrn Feldmaß Marquis v. Gozani s' Nr. 99 vorkommenden, auf der VorstaDt Schult in Stein gllegcnm Hauses, !m gerichtlich elhol't' >nn Schätzinigswerlhe von l 80« fl, CM., gewilligt! und zur Vornähme derselben die Feilbietungstags"^ zungcn auf oe» 3. Juni, auf den 3, Juli und a"l den 3, August, jedesmal Vormittags um 9 Uhr in d^ Aerichtscanzlei mit dem Anhange bestimmt worve", daß die feilzubiltcndc Realität „in bei der letzten Fe"' oietung auch unter dem Schätzunssswerthe an ^ Meistbietenden hintangegedc» wcrde, Da« Schatzungßprocokoll, der Grundbuchs' trakt und die Lizitationsbedingnissc können bei ^l' sem Gerichte in den gewöhnlichen Amtsstunden <>"' gesehen werden. K. k, Bezirksamt Stein, als Gericht, am2"' März 1857. 3. 704. (2) Nr. >s^' Edikt, Won dem k, t. Nezirksamtc Stein, als Gel^' wird hiemit bekannt gemacht: ^s Es sei über das Ansuchen des Herrn I^,, Dralka von Slcii,. gegen Matthäus Iancsctuzh ^ Domschale, i'ü^podivu gegen die Vormünder Ianesckizh'fchcn Pupillen, Franz und Apolloni« ^, ueschizh, wegen nicht zugehaltenen Lizitatio'' dingnissen, in dic crckutiue öffenlliche Veri>^^ rung der im Grundbuche 3)?ünkendorf «uli Url-'- a 25 vorkommender!, um den Meistbot pr. 65^ . erstandenen Realität gewilliget, und zur ^°rna ^ derselben rie einzige Fcilbictnngstagsatzung ""s^gll 8, Juni l, I. Vormittags um 9 Ul,r in loko 2°«'^-mit dem Anhang? bestim,nt worden, daß die ^H bietende Realität nur dci dieser FeÜbictung ^^< unter dem Uetrage pr. 650 fi, an den Me > tenden hintanglgeben werde. . ,,,«c^ Das SchätzungspiotokoN, der GrundbU"^,^ »rakt und die Lizitationsbedingnisse können ^ ^, sem Gerichte in den gewöhnlichen Amtsstunvc« gesehen werden. ,,, >3. K. k. Bezirksamt Stci„, als Gericht, " April »857.