i^l-. /s.3. 1849. Amtsblatt zur LMchcr Zeitung. Dinstag den 0. November. Gubcrnial-VerllMtbarungen. Z. 2013. (I) Nr. 20541. Surrende des k. k. il lyrischen Guberniums. — Bestimmungen in Betreff der Slämprlpflichtigkett d.r National-Garde. - Das hohe k. k. Finanzministerium hat über eine dahin gelangte Anfrage in Betreff der Stämpelpft>cht,gkeit der National «Garde, mtt dem Erlasse vom 5. Octo« ber l. I,, Z. '""'/».z, Folgendes bedeutet: -Die nnt der Leitung der Nationalgalde°Angelegen^ heiten beauftragten Orgine sind, bezüglich auf die Stämpel-Abgabe rücksichtlich der Eingaben, Korrespondenzen und Ausfertigungen, wie öffentliche Behörden und Anstalten zu behandeln, und cs finden in dieser Beziehung die Bestimmungen des § 81 , 3. I, 5, und 6 des Stämpel - und Tax-gescht'ö, auf die National-Garde volle Anwendung. Daraus f^lgt: :») daß alle Eingaben, welche von einem Mitgliede da National Garde in seiner Eigenschaft als Garde, oder von einzelnen National-garde-Kölpeln in Angelegenheit dlü Diensteö an den Nationalgarde - Verwaltungsralh, oder an andere nut der Leitung der Nationalgarde - Ange« legenheiten betraute Organe gerichtet werden; ferner 1)) alle Verhandlungen, welche bei den Nationalgarde e Körpern und zwischen diesen und andern öffentlichen Behörden, in Ausübung der ihnen eingeräumten Amtswlrksamkelt Ltatt sin-dtn, nebst den beigelegten Amtüabschriften; dann c) die an Privatpersonen gerichteten, den Dienst betreffenden Ausfertigungen der National-Garde, die in dem Stämpel- und Taxgesetze ausgedrückte Stämpelfteiheit zu genießen haben. — Nachdem aber die National« Garde kein vom Staatsschätze dairies Institut ist, so kann sich die Begünstigung der Stämpelfreiheit auch auf keme weiteren, als die oben angedeuteten Falle erstrecken, und eS tritt bei allen, nicht lediglich das Interesse des Dlenstcs betreffenden Gingaden an d^ses Iilstitut, sammt Abschriftin und Beilagen, dann bei der von der National-Garde und ihlen Organen vorgenommenen Ausstellung von privatrechlllche» Ultunden, z. B. in itieferungogeschäfcen, ferner bei gerichtlichen Vertretungen der Garde, bei (Hontracls? Abschlüssen u. dgl. die Stämpelpsticht ein. — Insbefonders sind auch die von einzelnen National-a. — DieZol -behandlung steht jedem Hil>szollamte zu. Dl. Camera! - Landesbehörden werden ermächtiget, Durchschnittsgewichte zu bestimmen, nach welche,, die Fuhr, dle lZubikklafter od.r überhaupt dle Maß einheit dieser Gegenstände, in der sie im Verkehr» vorzukommen pflegen, in Verzollung genommen werden dürfen. Auch können sie dort, wo die Localoerhältnisse es nothwendig machen, gestatten, daß diese Gegenstände gegen vorläufige Erklärung bel dem nächsten Zollamte und unter entsprechen der Ulberwachung auf den von Fall zu Fall zu bezeichnenden Nebenwegen die Zolllmie überschreiten. Diese Anordnung wird >n Folge hohen Finanz Wlmsteri^Erlasscs v. 20. d. M., Z 109rl^l<'M.. zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 2«. October l8U>. Leopolo Graf v. Wclsersheimb, LlUlvts' Huuueineur. Z. 20lU. (l) Nr. ^08lU. Verlautbarung. Laut Eröffnung des hohen Handels« Ministeriums vom 23, d. M., Z. 1UU3, haben a, H Se. Majestät über unterm 1U. d. M. erstattete». Vortrag m,t a. h. Entschließung vom 22. d. M. zu genehmigen geruht, daß die nächste Gewerbe-Producten - Ausstellung ln Wien im I. 1851 Statt zu finden habe. — Davon werden die Industriellen mit dem Beisatze in Kenntniß gesetzt, daß das hohe Ministerium des Handels die Bekanntgabe des Zeitpunctes der Eröffnung besagter Ausstellung und der dabei zu beachtenden Modalitäten sich vorbehalten habe. — Vom k. k. illyrischen Gubernium. Laibach am 30. October 1849. Z 20» 1. (1) Nr. 2UU89. Circulars des k k. il lyrischen Gu berniums. —^ Ueber die Besteuerung gebrannter geistiger Flüssigkeiten in den Kronlandern, wo die Steuer bei der Erzeugung eingehoben wird, um im Zoll-Ausschusse von Brody, sowie über die Besteuerung dcs Biers in Galizien, dcm Krakauer Gebiete und der Bukowina. — Seine Majestät haben über das Einralhen de5 Ministerrathes, in Erwägung des dringenden Erfordernisses einer Erhöhung der Staatseinnahmen, zur Herstellung einer gleichmäßigen Besteuerung und zur allmäligcn Beseitigung der Zwischen-Linien innerhalb des Rei-ches, in Vollziehung der ^§. 7 und 8 der Reichö-rmfassung ftr das Verwaltungsjahr «850, folgende provisorische Bestimmungen zu genehmigen geruht: H. l. Vom l. November ^»angefangen sind in allen Kronlandern, wo die Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Erzeugung ein choben wird, statt der bisher vorgezeichnetcn, folgende Gebühren zu entrichten : u) Bei Anwendung mehliger Stoffe, wozu Erdapfel, Erdbirnen, alle Getrcideart.n und Hülsenfrüchte, dann die dazu geeigneten Rübcngattun gen, und endlich Runkelrüben-Melasse gehören, 10 kr. vom niedcrösterr. Eimer Maischraum. - !») Bei Anwendung von Kernobst, wozu Aepf. l, Birnen, Beerenfrüchte, Kornelskirschen (Dirndeln) u. dgl. gerechnet werden, dann von Wurzeln, Weintrabern und Bierbrau' Abfällen 10 kr. vom niederösterr. E>mer Maischraum. — Die Begünstigungen im Gebührensatze, die bei der Brannt« vein - Erzeugung aus Bierabfällen für die Bierbrauer in Nieder- und Ober-Oesterreich, Salzburg, Steiermark, Karnten, Krain, Trieft, Hörz, Gradisca und Istrien bewilliget sind, bleiben aufrecht. — ^) Bei Auwendung von Steinobst, als: Kitschen, Pflaumen u. s. w., dann vom Wein, Weinhefen, Wein- und Obstmost l5 tr. vom niederösterr. Eimer Maischraum — ä) Bei Anwendung von Abfallen der Zuckerraffinerien ^mit Ausnahme der Runkelrüben - Melasse), von Gucker-, Erdäpfel- und Getreide - Syrup / oder anderen concentritten Flüssigkeiten von höheren Zuckergehalten als jenem der !>u. 3) bis e) er, wähnten Stoffe, endlich von Starkmehl, 3 st für den niederösterr. Eimer der «zeugten gebrannten gelstlgen Flüssigkeit. — Diese Gebühr hat ledoch nur in dem Falle zu gelten, wenn der Alkoholgehalt des Erzeugnisses weniger als 2l" der amtlichen, der Beaume'schen nachgebildeten ^cala bei mittlerer Temperatur (5 l0" Rt'au-mur) betragt. Bei höheren Graden des Alkohol-gehaltes wlrd die Gebühr auf folgende Weise be^ rechnet: Bei einem Alkoholgehalte von2l° und unter 25" mit 3 si. 45 kr.; 25 und unter 30 mU4st. 30 kr.; 30 und unter 35 mit 5 fl l5 kr., und sofort mit einer Aufzahluna von ^5 kr' bel jeder Erhöhung des Alkoholgehaltes um 5"'; «) bel veremter Verwendung von Stoffen, die be, der Versteuerung verschieden belegt sind, wird dle Gebühr nach jenem Steuersätze berechnet der für die höher belegten Stoffe festgesetzt'ist; t) be, der Emsuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten aus dem Auslande, den Zoll-Äusschlüs-sen und überhaupt jenen Theilen des Reiches in denen die>e Flüssigkeiten nicht bei der Erzeuauna versteuert werden, in die Kronlande, wo die Ver steuelung bei der Erzeugung Statt findet, ist ohne Rüchlcht aus die Gradhaltlgkeit der F'üssiakeit eine Verzehrungssteuer-Gebühr von 4 si, 30 kr. für den niederösterr. Eimer zu entrichten. Die Emfuhrzolle, welche nebst dieser Verzehrungssteuer bcl der Emfuhr oer verschiedenartigen geistigen Flüsslgteuen über die allgememe oder die Zwischen-zoll-t!in,e zu entrichten sind, bleiben aufrecht - § 2 In dem .jollausschlusse von Brody! wo dle Verzehrungösteuer von gebrannten aeist> gen Flüssigkeiten bei dem Kleinverschleiße eingehoben wird, sind vom 1. November ,849 an. gefangen, folgende Gebühren zu entrichten: :.) von Rhum, Arrack, Punschessenz, Rosoglio, Liqueur, anderen versüßten geistigen Flüssigkeiten und Branntweingeist 4 si. 30 kr., und li) von Branntwein 3 ft. vom niederösterr. Eimer.— §». 3. Die Vcrzehlungsstcuer-Lmie, welche geg.nwartig zwischen Schlesien und Galizien besteht, so wie die bei der Einfuhr gebrannter geistiger Flüssigkeiten aus Galizien, der Bukowina und dem Krakauer Gebiete in die anderen Kroulande, wo die Verzehrungssteuer bei der Erzeugung eingehoben wird, zu entrichtenden Verzehrungsstcuer«Zuschlage werden vom Z. Jänner l85U angefangen aufgehoben. — §. 4 Die mit den Grundbesitzern, welche gebrannte geistige Flüssigkeiten aus nicht mehligen Atoffen erzeugen, und diese Erzeugung nicht ge« werbmäßig betreiben, so wie die mit den Bräuern welche Branntwein aus Bierabfällen gewinne/ über die erzeugten Mengen für das Verwaltunaö-jähr 1850 geschlossenen Absindungs - Verträa'e bleiben, ohne eine Erhöhung deö Vertrages der Abfindung, au recht. - Bei allen andern, auf gebrannte geist.ge Flüssigkeiten sich bezieh nden Abfmdungß- und Pachtverträgen in Gal.zien, dem Großherzogthume Krakau und der Bukowina, swd 3ft« die bedungenen Adfindungs« und Pachtsummen den neu festgesetzten Gebühren entsprechend zu «chsh, „ 7U« » » » » » 2., 4. 5.. «.,«,» u. 10. „ >, ., «M» ..»..» » 2., 4, «., 8., 9. u. 10. .. „ " ," 5M » » ., » » 2., 4., «. und 10. » » „ ^ 4ttU » „ » » » 2, 4., U. und 8 » „ >, ^ »W » » ,, » » 3., U. und 9 » » >. » 2W » » » » »5. und Itt. » ^ „ „ 100 » » >» » »5. » » », » zu erlegen, und dagegen den fur zede der erlegten Raten entfallenden Betrag in Staatsschuldverschreibungen zu empfangen. — Die für den bemerkten, 10U0 si. überschreitenden Betrag er-erlegte Caution wird vom Tage ihres CrlageS an, verzins't, jedoch erst bei Einzahlung der 10 Rate, in den Betrag von 85 st. eingerechnet.— 4) Es ist aber in allen, im vorigen Absätze be« zeichneten Fällen Jedermann freigestellt, alle oder mehrerer Raten , ganz oder theilweize, auch früher zu bezahlen, insoferne der eingezahlte Bettag ohne Rest durch 85 theilbar ist — 5) Diejenigen, welche in ihren Subsmpiionseingaben für die Einzahlung der Raten eine andere Cassa bezeichneten, als jene, bei welcher sie die Suv-scriptionseingabe Übernichten, werden den Inte, rimsschein bei der von ihnen bezeichneten Casse erhalten. — U) Diejenigen, welche einen Inte-rimsschcin über Betrage von nundestens 2000 si. besitzen, können denselben gegen Interimsschemc verwechseln, deren jeder auf den runden Betrag von 1UW si. und auf den Namen der Parcel lautet. — 7) Wenn der zu verwechselnde Interimsschein auf einen Betrag lautet, welcher durch 1MM ohne Rest nicht theilbar ist, so kann die Verwechslung nur in der Art geschehen, daß über den, durch »000 ohne Rest nicht theilbaren Betrag ein neuer Interimsschein der ersten Form, und nur über die ohne Rest durch lttttU tyeilba-ren Beträge die entsprechende Anzahl von Inw nmsscheinen der zweiten Form hinausgegeben "?b. -> 8) Die im 6) und 7) Absätze er° waynte Verwechölung muß jedoch in Wien we-mgltenb 2 2age. in den Provinzen wenigstens ,4 Hage vorher, und zwar unter Uebergabe des alten Intenmsschemetz und gegen Erlag der >n der eben bemerkten Ieit etwa fällig werdenden Rate mundllch oder schriftlich angesucht werden — U) DleMlgen, welche emen Hu>prucy aus die Provision von '^L haben, können dieselbe sogleich im Ganzen bei derjenigen Casse, bei welcher die Subscriptions - Eingaben überreicht wurden, gegen eine von von ihnen zu unterfertigende Empfangsbestätigung erheben. — l0) Ist ein Certisicat oder ein Interimsschein in Aerlust gerathen; so hat die Partei die gerichtliche Amortisirung desselben und den gerichtlichen Verbot zu erwirken. So lange der gerichtliche Verbot der betreffenden Casse nicht zugestellt wurde, ist diese berechtiget, dem Ucberbringer des Certlsi-cates bei Erlag der zweiten Rate den Interims« schein, und dem Ueberbrmger des Interimsscheines gegen Etlag der fälligen oder erst künftig verfallenen Raten den entsprechenden Betrag von Staatsschuld - Verschrelbungen hinauszugeben. — 1l) Nach Zustellung des gerichtlichen Verbotes werden zwar die Raten - Einzahlungen von oem Verootwcrber angenommen, lie für die eingezahlten Raten gebührenden Staatsschuldverschrei-dungen werden aber nur dann ausgehändiget, wenn das gerichtliche Erkenntniß über die A-nottisi« rung des Certificates oder Interimsscheines beigebracht wird. — 12) Ebenso können nach Zustellung des gerichtlichen Verbotes, von dem Ueberbringer des Certificates oder Intcrimäschei-nes Einzahlungen angenommen werden. Die Hinausgabe der Staatsschuldoerschreibungen und der Zinsen von den erlegten Beträgen darf aber nur dann geschehen, wenn der gerichtliche Verbot von dem Gerichte wieder aufgehoben worden ist. — 13) Werden während der Dauer des gericht lichen Verbotes die verfallenen Raten nicht pünct lich gezahlt, so tritt die im §. 14 ^r Best.m mungen" erwähnte Folge ein. — 14) Die in den §H. 11), l2) und 13) der gegenwärtigen Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen ha-, ben auch dann zu gelten, wenn der gerichtliche Verbot auf ein Certisicat oder einen Interimsschein aus einem andevn Grunde als jenem der Amortisirung gelegt wurde. — Wien am 23. October »8^9. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 20ltt. («) Nr. 10408. Von dem k. k. Stadt« und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Herichte aufAnsuchen des Herrn Edmund Freiherr« v. Schweiger, k. k. Oberstlieutenants in der Armee, wider Herrn Johann Baumgarten, für sich und als Erben seiner Ehegattin Frau Juliana, verwitwet gewesenen Venier, wegen schuldigen Zinsen pl'. 900 st., in dle öffentliche Versteigerung des, dem Exequirten gehörigen, im k. k. Bezirke Wartender«., in der Pfarre Woräutsch, an der nach Ponovltsch, zur Eisenbahn und zum Savestromc' führenden Bezirksstraße liegenden, eine halbe Stunde vom Hauptorte Morautsch und eine Meile von der Wiener Commerzialstraße und von der Staats-eisenbahn eine Meile entfernten, auf 2li,ti10 fl. 10 kr. geschätzten landtäflichen Gute Wildenegg sammt dem tVlnciu6 in^llnolu» gewilliget, und hlezu drei Termine, und zwar: auf den IN. Dec. l. I., dann 21. Jänner und 25. Februar 1850, jedesmal um 9 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt«- und Landlvchte mit dem B.isatze bestimmt worden, daß, wenn dieses Gut wcder bei der ersten noch zweiten Fellbietungs-T^gsahung nm den Schätzungsbetrag oder davüder an Mann-Mann gebracht werd, n könnte, sclbcs bci d>r dritten auch unter dem Schätzungsvetragc hmtang/geben werden würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die di»'ßMlgen Licitationsbedlngnisse, w,e «uch die Schätzung in der dttßlaudrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen )imtc,stunden, oder bei dem Herrn 1)r. Anton Rak, Vertreter des Herrn Executionsführers, einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Laibach am !6, October 1849. Z. 2009. ^2) Nr. 11533, ^ci !ll6»5. Edict. Von dem Iustizmagistrate der k.k. Hauptstadt Gratz, als Abhandlungs-behörde nach Hrn. Alois Nemschmid, wurde über Einschreiten des Verlaß-curators Hrn. i>. Schmereck, ^ ^a^. 11. d. M., Z. l 15:13, die Versteigerung der in den beiden.Kellern im Oerlaßweingarten zu Pickern erliegenden 1400 Eimer aus denI. 1822, 1839,1846,1847 und 1848, mit Ausnahme einiger Eimer Sauntscher-und Kolossenveine, lauter Pickerer-weine von vortrefflicher Qualität, bewilliget, und zur Abhaltung der Lici-tation der 15. Nov. d. I. bestimmt. — Hiezu werden Kauflustige in den gewöhnlichen Licitationsstunden zu erscheinen eingeladen. Gratz am 12. October 1849. H 1W7. (3) Nr. 10651. Edict. Von dem k. k. Stadt' und ^„blechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Herrn Jacob Konda, als Testaments - Erecutors, zur Erforschung der Schuldenlast nach der am 5. Sept. l»19 hlcr in Laibach mit Hinterlassung eincr letztwilllZ/n Anordnung verstorbenen Frau Vin-ccntic, v^wilwete Irbar, geb. Edle v. Fraidang, die Tagsatzung auf den W.December 184!), Vormittags um 9 Uhr, vor diesem k. k Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus w>Hs immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vel-memen, solchen so gewiß anmelden und rechtsgeltend datthun sollen, widrigens sie die Folgen des F Sl4 b. G.B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach den 23. October 1849. 307 Z. 1U67. (Ä) Nr. 945^. «ieferungs - Ausschrei bung. Die k. k. Cameral - GefäUcn - Verwaltung für Steiermark und Illyrien bedarf im Verwal, tungsjahre i^l50 an Sieglwachs W0U Pfund, und an Spagat (grauem Bindfaden) lU0 Pfund. — Diejenigen Fabrikanten, Handel - oder ^Ge-werbtreibende, welche wegen Lieferung dieses Sic-gilirungs-Materials zu concuriren beabslchtlgen, haben ihr versiegeltes Offert, welches nut der Aufschrift »Anbot zur Lieferung von Sieglllrungs-materiale" zu versehen ist, bis 3. December l«4i> um IN Uhr Vormittags in der Kanzlei des hierortiaen Oeconomats abzugeben, oder dahin einzusenden, - Dieses Offert muß: .) mit dem claffenmäßigen Etämpel 5 10 kr. ver,ehen seyn, und die ausdrückliche Erklärung des Offerenten enthalten, daß er sich in alle Bedingungen der aeaenwartigen Ausschreibung zu fügen verbmde. — d) D.m LieserungslusNgen stcht ftei, den Anbot sowohl, als die Neferung von Siegelwachs und Spagat zusammen, oder auch auf dle Lieferung nur eines dieser Erforderni^e zu stellen. -Der Preis ist nach Wiener-Pfunden nnt Buchstaben und für jeden Artikel be,onders auszu-drücken - ^ Als Fiscalpreis wird für das Pfund Siegclwachs der Betrag von Zwanzig neun Kreuzer, und für das Pfund Spagat von Zwanzig sieben Kreuzer (5. M, fest-gesel t, über welchen Betrag hinaus die Camera!« GefäUcn.Verwaltung kein Offert genehmigen wird. — ly Jedem Offerte ist nebst dem Muster der Ware, entweder eine dem zehnten Theil desjenigen Betrages, der für das angebotene Liese, ungbob-jcct im Wanzen entfällt, erreichende Sicherstellung im Baren, oder in Schaatsschulduerschreibungen als Reugeld, oder ein (Erlagschein oeizuschllchen, wodurch dargethan wird, daß cme ,olche Gtcher-st.llung bei der steirisch - illynjcheu Gefällen-Haupt-Caffa in Gratz, oder bei einer der hlerher unterstehenden Lameral - Bezirkücassen, oder bel einer Gefallencassa jener Provinz, wo der Offerent domizilirt, geleistet worden sey. — Dleses Reugeld wird rücksichtlich des Offerenten, dessen Anbot nicht angenommen wird, öiS zu der jo bald als möglich erfolgenden dießfalligen Entscheidung, rücksichtlich des Offercntcn aber, dessen Anboc annehmbar befunden wird, bis zur erfüllten Lieferung haften bleiben. — c) Die k. k. Cameral-Gcfallen-Verwaltung behalt sich die Wahl unter den vorkommenden Osserenten unbedmgc nach ihrem Gutdünken vor. Lie gibt jenen Offerenten, deren Anbote nicht angenommen werden, über die Gründe ihrer Wahl keinerlei Rede und Antwort, auch findet gegen die Abweisung eines Offertes durchaus kein Recurs Statt, —i) Dem Offerte müssen Muster der zu liefernden Gegenstände beigelegt werden. - 3) Dle zu liefernden Artikel müssen binnen drei Wochen nach der erfolgten Verständigung über die Annahme deS Anbotes kostenfrei und vollständig an das Oeconomat dieser vereinten Cameral - Ocfallen-Verwaltung beigestellt werden, welches über die Qual tät und Mustermäßigkeit der abgelieferten Ntikel zu erkennen hat. - Der Contrahent l,t verbunden, sich dem Ausspruche des,clben unbe-dinqt und ohne Vorbehalt einer Berufung an eine höhere Vehördezu unterwerfen. — l>) Vollte im Laufe des Verwaltungsjahres !6.'>U ein weiterer in dieser Ausschreibung nicht vorgesehener Bedarf an Siegilirungsmateriale eintreten, so ist del Kontrahent verpflichtet, denselben über jedesmalige Aufforderung, vier Wochen nach derselben um den ihn zugestandenen Preis kostenfrei abzustellen. — i) rollte der Lieferungsunternehmer mit der Ablieferung überhaupt, oder hinsichtlich des Lieferungstermines, oder in Absicht auf die Qualität der beizustellenden Artikel hinter den eingegangenen Verpflichtungen zurückbleiben, oder von seinem Anbote zurücktreten, so ist dle vereinte Cameral-Hefällen-Verwaltung berechtiget, das Neugeld einzuziehen, auf seine Gefahr und Koste» auf dem ihr beliebigen Wege sich den be-"6thig.'nden Bedarf an Siegelwachs und Spa-gat auf ein Jahr zu was immer für Preisen anzuschaffen, und den Mehraufwand von den schuld-tragenden hereinzubringen. -- k) Die Zahlung für daö gehörig abgelieferte und annchmbar gefundene Siegilirungömateriale wird gegen clas- senmäßig gestämpelte, und mit d« Uebernahms-Bestätigung versehene Quittung bei der betreffenden Gefällencassa sogleich erfolgen. — l) Den Vertragsstämpcl hat der Lieferant zu berichtigen — Gratz am 22. October 1848. Z. 2015. (1) Nr. 3067. Edict. V^n dem k. k. Blzilts^ericdte Adelsberg wird hitluit kund gemacht: 6s sey it, der Vreculionsiacre deS Franz Frank v. Narain, wider Joseph Vallen» tschitsch v. e^endor', vcio. schuldign I7g st. e. «. s. m die en'luiilie Heilbieiung de^, dem Letzter n kehöri--qen, zu ^)iarain gelegenen, in> Grundbuche der Herr schalt Prem »ul) Urb, Äir. 42 st 1^!^ volkommenden. gelicdilich auf 2168 st. 70 kr. geschähen Hall'hube gewilligel, zur Vosnahme de> selbe,', der 24. ^iovem» ber und 24. Dec. l. I., dam, 24 Iänmr k. )., j^ desmal Vormittags ron 9 — l2 Uhr, in loco der Nealiiä'l niic cem iUeisahe angeordnet, daß die Rec,» lllät bei der ersten oder zwcilen Feilbielung nur um die Schätzung oder danwer, bei der dritten aber auch unter derselben hintangegeben werden wird; dessen die Kauftustigen mil dem Beisatz, verständiget we», den, d..ß 10^ der Schätzung als Vadiun zu erlegln scyen, der Grundbuchsertlact uud die Licitalionsbeding-nisse abcr täglich während den Amlbstunden hieramts eingesehen werden können. K. K. Bezilkögelicht Adelsberg am 29. Ott. 1849. Z. 20l7. (!) Nr. 2838. Edict. Von dem t. k. Bezirksgerichte Adelsberg wird hiemil tul,d gemacht: Es sey in der Executionssache der Fr. Kath. v. Hueber, aus Adelsberg, wider ^o-seph Polschat v. Sagon, pl:ll). schuldiger »50 sl. e. ». <', in die executive Feilbietung der, dem Letztern gehö-ngen, zu ^agon «uli >p. Vir. 8 gelegenen, der Herrschet lturg^«ul» Urd. Nr. 16 dienstbaren, gerichtlich auf 4028 fl. 50 kr. geschätzten H.,lbhube gewilligt, zur iUor!l.!hme derselben der «3. ^overnder, »3. De. ccmbcr l, I., und ^4. Jänner k. I., jedesmal Vor inittllgs von 9 — l2 Uhr in loco der Realität mit dem iüeisatze angeordnet, daß diest Realität bei der lten und 2ten Heilbietung um die Schätzung oder darüber, bei der dritten aber auch unter derselben hlntangegcben werden wird. Dessen die Kauflustigen mit dem Beisatze ver. ständigt werden, daß l0'^ der Schätzung als Va.-dünn zu erlegen sryrn, und daß d« Grundbuchsex-tract und dir Lilitalwnsbedingmsse täglich wahrend den Amtbstunden Hieramts lingeseyen wnde« tonnen. K. K. Beziltsgericht üdtlsberg am l2. Oct. «849 ^z. 2005. (l) i'll. 25U». E d i « t. cm Herrn Fianz Heintichtr gehöli^i,, >m ^rulioduche dcS StadtdominiumZ llact oo>komm Hau5.'^r, l6 in der Sl^di Lack, des dazu gehön-gen G.nieilb und der WairaiUycile gewilllgel, uid yt.zu d»el ^eilbi.lUligv Ta^sa^ungen, alö: die eiste ..us de>, 20. November l. I., die zwtiie aus cen ^0. Dr.ember l. I. und die dritte aus den 2l. Jänner »8öN mil dem Anhange bestimmt, daß dilse Realität, wenn sie bei der eisten oder zweiicn ^ellbieiungs Tagsatzung nicht über, oder um den Schätzungswesll) an Mann ^ebiacht werden soUie, bei der viim'n auch unter bem'eld»n hliuange^edcn we« den wüne. Das Lchätzungßprolocoll, dcr Grundbuchscr' iralt und die Llcttalionbbedingmsse lönnrn zu d Urb-Nr. ll) dienstbaren, gerichtlich uuf 4452 fi. l^ ^r. geschätzten Halbhube gewllligtt, hiezu der »4- November, i4. December l. I. und 15. Jänner k. I-, jedesmal von 9 — !2 Uhr in lo.o der Nealität mit dem Oeisatze angeordnet, baß solche bei der I. und 2. Fiilbictung nur um die SchätzlMg oder darüber, lxi oer 3. aber auch unter derselben verlauft wird; wovon die Kauflustigen mit de»N eingeladen werden, oaß ll)"jo dcs Schätzungswertnes als lUadium zu erlegen seyn werden, und her Gcul,douch»extract so wie oic Licilationsbedingnisse täglich während den Amls-stunden hicramts eingesehen werden können. K. K. Bezirksgericht Adelsberg am l s.Oct. 18^9 ^j. 2t) ^. 0tl. 33V2. Edict. Vom Bezirksgerichte Krupp wird hiernit bekannt gemacht! Es sey über Ansuchen des Jure Gerzin von Michelsoorf, die executive Feilbietung folgender, dem Joseph Nauch, Vater, von Preloge Nr. l gehörigen Fahrnisse, als: Zweier Fasser und 90 Eimer Wein, im Gesammtwerthe von l70 fi. E. M., wegen schuldigen t3 fi.il kr. E. M. e. 8. c. bewilliget, und seyen zu deren Vornahme 2 Feilbie. tungstagsatzungen, nämlich auf den ,4. und 29. November d. I., immer Vormittag von 9 — l2 Uhr in Dergajindul mit dem Beisatze angeordnet worden, daß die bei der l. Feilbietung nicht verkauf-ten Pfandstu'cke bei der II. auch unter dem Scha-tzungswertl'/« würden hintangegeben werben. Der Verkauf findet nur gegen gleich bare Zal> lung Statt. Bezirksgericht Krupp am lö. Oct. 1849. 3. 1994. (2) Nr. 3669. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Neustadt! werden sämmtliche Gläubiger des am »7. August l. I. at» inlklilllll) verstorbenen Hrn. Johann Bapt. Egger, t, k. Bezirksoerwaltungs. Officials, aufgefordert, am 15, November l. I., Vormittag um y Uhr ihre For. derungen, b/i Vermeidung der dießfäü'igen Rechtsfolgen, anzumelden. K. K. Bezirksgericht Neustadll am 20. Oct. «849. Z. 2006. (2) Nr. ö334. Edict. Alle Jene, welche in den Verlaß des am 15. Juli 1849 zu Tatzen, im Bezirkt Flö'dnig, verstor-denen Haischler Thomas Dolliner von Sollog Nr. 3« etwas schulden, oder auf denselben Ansprüche zu haben vermeinen, haben, und zwar die erstern ihren Schult denstand, letztere aber ihre Ansprüche bei der aus den 16. November l. I.. früh 9 Uhr vor diesem Gerichte angeordneten Tagsatzung um so gewisser zu Protocoll zu geben, als widrigens sie die sie treffenden widrigen , olgcn sich selbst zuzuschreiben haben werden. K. K. Bezirksgericht Umgebung Laibach am l3. October 1849. Z. '^007. (,) Nr. 5488. Edict. Alle Jene, welche auf den Verlaß des am 30. August 1849 zu Unttlhruschzc» Nr. 6 verstorbenen Mathias Pogatscher Ansprüche zu haben vermeinen, haben selbe bei der auf den 9. November 1849 vor diesem Gerichte angeordneten Tagsatzung um so ge« wisser ltchtsgellend darzuthun, als widrigens sie die Folgen des §. 8l4, a. b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. K. K. Bezirksgericht Umgebung Laibachs am l6. September 1849. Z. 2001. (2) Nr. 2675. Edict. Vom Bezirksgerichte Goltschee wl'rb bekannt ge-macht: Es sey über Ansuchen des Joseph Roßmann von Unterlaag, in die executive Feilbietung der, dem Mathias Schuster gehörigen, im Grundbuche des Herzogthums Gottschee «ul> Rect. Nr. 1072 vorkom-menden '^ Urb.-Hube sammt Wohn. und Wirth-schaitsgebaude (5. Nr. 2 im Dorfe Vordreng, im Schätzungswerthe pr 380 fi., wegen schuldiger 120 fl. «:. « e. gewilligt, und zur Vornahme die I. Tag-fahrt auf den 17. Nov., die 2. auf den 18. Dec. d. I. und die 3. auf den 18. Jänner ,850, jedesmal um !0 Uhr Vormittags in loco Vordreng mit dem Beisätze angeordnet woiden, daß diese Realität erst bei dem dritten Flilbietungstermine unter obigem Schätzlmgswelthe werde hintangegeben werden. Glundbuchsertract, Schatzungsprotocoll und Lici-tationsbcdingnisse tonnen hiergerichts eingesehen werden. Bezirksgericht Äottschee am 30. Sept. 1849. 6- »9«6 l5) Nr. 3502. s 0 i c l. Von dem f. k. l^tzilksgerichlt Seno/,to wird diemil kund gemach«: ss sey über Ansuchen des Hrn. Mattin Sever von Adclsberg, O.wallSlräger des Lo-,enz Pegan von Wien, 6«l«. 27. d. M., Z. 3502, die eiccullve zeilbieluna der dem Hrn. Georg Pegan gehö'iigen, zu Lencicö gelegenen, im Grundbuche der Heiischail Sen»i,tö «ul> Urb. N». I7 voitommei»' een Untcisaß, und «ui, U>b. Nr. 3l) vorkommenden Hinvierlelhube, g„ichllich auf l'19 fi. 20 kr. gcschäht, wegen aus dem ges,chllichen Vergleiche ll