.M 92. 1865. ÄmtMall zur LMacher Zeitung. 22. April. (»29-1) Nr. 166. Kundmachung. ^, Pei dem k. k. Landesgerichte in Laidach ist die systemisirte Stelle des HilfsHmtellDirek-tor5 mit dem Iahre6geha!tc von l U5U si. ö. W zu besetzen. Die Bewerber um diese Stelle wollen ihre gehörig belegten Gesuche binnen vier Wochen, vom Tage der dritten Ginschaltung dieses Edik« tes in das 'Amtsblatt der Wiener Zeitung an gerechnet, bei dem gefertigten Präsidium im vorschriftsmäßigen Wege überreichen. Vom k. k. LandeSgerichts'Präsidium. Llltt)ach am l9. April 1865. (l27—y " Nr. 43U9. Kundmachung. Zur Sichcrstellung de5 für die Beheitzung der Amtslokalitatcn der k. k. Finanz-Direktion, , des k. k. Tabak- und Stempel-Verschleiß-Magazins, des k. k. Gefällen-OberamtcS, der k. k. Landeöhcniptkasse, des k. k. Katastral'Mappen-archives, des k. k. Hauptsteueramtcs, des k. k. Steueramtes und der k. k. Finanzprokuraturs. Abtheilung in Laibach in der Heitzpcriode 18"/^ erforderlichen Brennholzes in der beiläufigen Gesammtmenge von l!>7 KI a f t e r 3 sten des Lieferanten aufzuschlichtcn. Hicbei wird ausdrücklich bedungen, daß für den Fall, als von einer der gedachten Behörden, oder einem der bezeichneten Aemter nicht die präliminirte Menge Brennholzes, sondern mehr oder weniger benöthiget werden sollte, der Lieferant das größere oder geringere Quantum, welcheü ihm von der Behörde oder dem Amte bekannt gegeben wird, unter den sonst unberührt bleibenden Bedingungen zu liefern verpflichtet ist. 4. Nach anstandslos bewirkter Lieferung wird dem Unternehmer der entfallende Vergü-tungsbctrag nach seinem Wunsche entweder auf einmal oder in Thcilbeträgcn sogleich zahlbar angewiesen werden. 5. Sollte der Ersteher die Lieferung nicht bewirken, oder nicht vollkommen bewirken, so räumt er dem k. k. Acrar resp. dieser k. k. Fi, nanzdirektion das Recht ein, den unbedeckt verbliebenen Holzbedarf um was immer für einen Betrag und auf was immer für eine Art auf seine Kosten und Gefahr bcizuschaffen und den ausgelegten, den Erstchungspreiö allenfalls über« steigenden Mehrbetrag aus seiner eingelegten Kaution (§. U), und bei Unzulänglichkeit dieser Letzteren aus semem gcsammten Vermögen ein« zubringen. «. Diejenigen, welche an dieser Lizita« tions-Verhandlung Theil nehmen wollen, haben die schriftlichen Offerte gesiegelt, mit einer 50 kr. Ttcmpelmarke versehen und nach unten beigefügtem Formulare verfaßt, längstens bis 3l. Mai d. I., Vormittags l l Uhr, bei der Vor< stehung dcr k. k. Finanz-Direktion einzubringen. Ein gemcmschaslliches Offert zweier oder mehrerer Personen begründet für dieselben die solidarische Vcrbindllchkeit Aller für Einen und Eines für Alle. Die schriftlichen Offerte, in welchen der Anbot genau und auch mit Buchstaben ausgedrückt sein muß, sind mit einem auf ?U°/<, des Werthes der offerirten Lieferung berechneten Vadium nn Baaren oder in Staatspapie« ren, nach dcm CourSwerthe des Erlagstagcs, beziehungsweise mit dem kasseamtlichcn, über den bewirkten Erlag ausgefertigten Depositenscheine zu belegen. Dem Nichtcrsteher wird das Wadium nach Schluß der Verhandlung zurückgestellt, vom Erstcher aber wird dasselbe als Kaution zur> Sicherstcllung der LieferungS-Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Offerte ohne Vadium oder solche, welche nach Ablauf des festgesetzten Termines einlangen, oder den sonstigen Bedingungen nicht entsprechen, bleiben underücksichtiget. 7. Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpunkte der Elnreichung für die Offerenten, für das Aerar aber erst vom Tage angefangen, an welchem die Annahme des Offertes dem An« bietenden bekannt gemacht wird, verbindlich, wobei dieser die Rechtsfolgcrung des §. 862 a. b. G. etwa geltend zu machen ausdrücklich verzichtet. Sollten zwei oder mehrere gleiche Min» destanbote erfolgen, so behalt sich die k" k. Finanz-Direktion die Entscheidung vor, welchem Offercntcn sie den Vorzug zu geben gewillt sei. 8. Mit dem Erstehcr wird auf Grundlage obiger Bedingungen der Lieferungsvertrag abgeschlossen und es ist der klassenmäßige Stem« pel für ein Pare dieses Vertrages vom Erstehcr zu bestreiten. Jedoch ist der förmliche schriftliche Vertrag keineswegs zur Glltigkeit des Rechtsgcschaftes im Sinne des §. 884 a. b. G. unerläßlich sondern es tritt derselbe auch ohne den schrift« lichen Vertrag mit Genehmigung des Offertes und auf Grundlage dieser Bedingnisse in recht« liche Kraft und Wirksamkeit. Formulare eines schriftlichen OffcrteS. Ich Endesgeftrtigter, wohnhaft zu (Ort, Bezirk, Land) erkläre hicmit in Folge Kundmachung der k. k. Finanz-Direktion in Laibach vom 14 April »865, Z. 43U9 die Lieferung von (Anzahl in Buchstaben) Klafter Brcnnhol-ze» zu dem Preise von (Betrag in Ziffer und Buchstaben) unter genauer Einhaltung der veröffentlichten Bedingungen übernehmen und für dieses Offert mit dem beiliegenden Vadium von (Betrag in Ziffern und Buchstaben) haften zu wollen. N ... am..... N. N. (Vor und Zuname) Von Außen: Offert zur Lieferung des Brennholzbcdar« fes der k. k. Finanz-Direktion und ihrer unter« stehenden Aemter für die Hcitzperiode 18°^, belegt mit dem Vadium von . . . K. k. Finanz - Direktion Laibach am l4. April I8U5.