H«. I»5. Donnerstag den si September KO«i». Z. 289. n l2) Nr. 13328. ncl 38l27., K^näniaelimi^ dcr Vorlesungen am k. k. polite6)nischen Institute in Wlen im Studienjahre »«""/«i, und Vorschriften fiir die Aufnahme in dasselbe. Organisation: Das k. k. politechnische Institut enthält als Lehranstalt zwei Abtheilungen: l Die technische, in welcher die physikalische mathematischen Wissenschaften und deren Anwendung auf alle Zweige technischer Ausbildung gelehrt werden. II. Die kommerzielle, welche alle Lehrgegen-stande zur gründlichen theoretischen Aus. bildung für die Geschäfte des Handels umfaßt. Außer diesen Abtheilungen befinden sich am Institute noch: III. Der Vorbereitungsjahrgang für Jünglinge, deren Vorbildung den für die Aufnahme in die technische oder kommerzielle Abtheilung festgesetzten Bedingungen nicht entspricht, und die wegen ihres vorgerückten Alters Nicht mehr in eine Mittelschule gewiesen werden können. IV. Die Gewerbszeichnenschulen, in denen Jünglinge jedes Alters, welche sich irgend einem industriellen Zweige widmen, den jedem derselben entsprechenden Zeichnen-Unterricht erhalten. Der Unterricht in den orientalischen Sprachen und in der italienischen ist für Jedermann, der in den anderen nützlichsten europäischen Sprachen für jene In-dividuen unentgellllch, welche irgend ein anderes ordentliches Lehrfach am Institute studiren. Ordentliche öehrgegenstände in dcr technischen Abtheilung. Die Elcmentar-Mathematik: Professor Josef Kolbe. Die reine höhere Mathematik: Professor Friedrich Härtn er. Die darstellende Geometrie: Professor Johann Honig. Die Mechanik und Maschinenlehre: Professor und Negierungsrath A Ritter v. Vurg. Die praktische Geometrie: Professor Dr Josef Herr. Die Physik: Professor Dr. Ferdinand H e ß l e r. Die Landdau-Wissenschaft: Professor Io-sef Stummer. Die Wasserbau- und Straßenbau-Wissenschaft: Professor Josef Stummer. Botanik, Mineralogie, Geograsie und Paläontologie : Dr. Ferdinand von Hochstelle r Die allgemeine technische Chemie in Verbindung mit eigenen Uebungen in einem Laboratorium der analytischen Chemie: Professor Dr. Anton Schr »:ter. Die chemische Technologie in zwei Seme-stralkursen, in Verbindung mit praktischen Uebungen in einem eigenen Laboratorium, vorgetragen von dem supplirenden Professor Dr. Io- stf Pohl. Die mechanische Technologie: supplirender Professor Rudolf Freiherr von K u l m e r. Die Landwirthschaftslehl-e: Prof.ssor Dr. Adalbert Fuchs, Das vorbereitende technische Zeichnen: Professor Johann König Das Blumen- und Ornamentenzeichnen: Pro-- lessor Anton ssidler. In der kommerziellen Abtheilung. Die Handelswissenschaft: Professor Dr. Hermann Blodig. Das österreichische Handels- und Wechselrecht: Professor Dr. Hermann Blodig. Der kaufmännische Gcschäftestyl: Professor Karl Langn er. , Die Mettantil-Rechcnkunst: Professor Georg Kurzbaucr. ! Die kaufmannische Buchhaltung: Professor Georg Kurzbauer. Die Warenkunde: Supplirender Professor Adolf Machatschek. DieHandclögeograsie: Prof Karl i! angne r. Für beide Abtheilungen. Die türkische Sprache: Professor Moritz Wickcrhau se r. Die pclsische Sprache: Professor Heinrich B a r l> Die vulgar-arabischc Sprache: Lehrer Anton H aßa n. Die italienische Sprache und Literatur: Lehrer Franz Benetelli. Außerordentliche Vorlesungen. Die juridisch-politische und kameralistische Arithmetik: Bize^Direktor Josef Beskiba. Die Astronomie: Professor Dr. Josef Herr. Die Anwendung der Lehre dcr Mechamt auf einzelne Theile der Baukunst: Dozent k. k. Mlnisterial Ober-Ingenieur Georg R ebha n n. Die österle,chl sch e n Ge fa Uen - Gese tze: Pro-fessor Dr, Hermann Blodig. Ueber das Mikroskop und dessen Anwendung: Dozent Dr. Josef Po hl. Die französische Sprache und Literatur: Lehrer Georg Legat. Die englische Sprache und Literatur: Dozent Johann Ho gel. Unterricht m der Kalligrafie : Lehrer Jakob Klaps Die chirurgischen Hilfeleistungen bei Un-glücköfällen: Dozent Johann Kugler. Die obligaten Lehrgcgenstände für den Vor-bereitungs-Iahrgang sind: Die Elementar Mathematik. Die Experimental-Physik. Die Naturgeschichte aller drei Reiche der Aalur. Die Stylistik. Das verbereitende Zeichnen. Der Unterricht in der Gewerbs - Zeichnenschule umfaßt: Das vorbereitende Zeichnen. Das Ma.-.ufaktur.'Zeichne». Das Zeichnen für Baugewelbe und Metall.-arbeiten. Daö Zeichnen für Maschinen und deren Bestandtheile. Populäre Vorträge an Sonn- und Feiertagen mit freiem Zutritt für Jedermann. Ueber Arithmetik. Ueber Geometrie. Ueber Mechanik, Ueber Experimental Physik. Vorschriften für die Aufnahme iu das k. k. politechnische Institut. l Allgemeine Vorschriften. Die Aufnahme als ordentlicher oder ausier-ordentlicher Hörer findet vom 2l. September bis l. Oktober Vormittags in der Direktious.-Kanzlei Statt. Die sich später Meldenden können nur dann, wenn sie die hinreichende Ursache ihres spate- ren Einschreitens gehörig nachgewiesen haben, bis zum l5. Oktober il,ojli«iv« aufgenommen werden Ueber diesen Termin hinaus findet, selbst im Falle der Krankheit, keine Aufnahme mehr Statt. Matrikelscheine können nur den persönlich erscheinenden Hörern ausgefertigt w^den. Jeder neu Aufzunehmende muß sich über seine Beschäftigung bis zur Aufnahmszeit mit Zeugnissen ausweisen und die zu einem erfolgreichen Besuche der Vorlesungen nothwendige Kenntniß der deutschen Sprache besitzen, worüber in zweifelhaften Fällen eine Prüfung am Institute der Aufnahme vorhergeht. Die Aufnahme muß für jedes Jahr erneuert werden. Für die Immatrikulirung ist die Taxe von ^ fl. 20 kr. öst. W. nebst :l« kr. Stempelgebühr sogleich in die Institutskasse zu entrichten. ll. Für die Immatrikulirung als ordentlicher Hörer. Um als ordentlicher Hörer der technischen oder kommerziellen Abtheilung aufgenommen zu werden, muß man die Realschule mit kr, zu erlegen, widrigens ihm der Besuch untersagt ist. Die Befreiung vom Unterrichtsgelde wird nur in seltenen Fällen bewilligt, und in der mittelst Anschlag in der Vorhalle des Institut-gebäudcs kundgemachten Weise angesucht. IV Für die Zulassung als Gast. Als Gäste werden diejenigen Individuen von selbstständigcr Stellung zugelassen, welche nur einen kleinen Zyklus von Vorlesungen, der keinen vollen Lehrgegenstand umfaßt, zu hören beabsichtigen. Die Zulassung als Gast ertheilt der betreffende Professor insoferne, als es die Anzahl der ordentlichen Hörer mit Rücksicht auf den für sie erforderlichen Raum gestattet, und der Erfolg des Unterrichts in dem betreffenden Hörsaale oder Laboratorium nicht gc-fahrdet wird. V. Für die Aufnahme in den Vorbereitungs-Iahrgang. Als Schüler des Vorbcreitungs-Iahrgangs werden Jene aufgenommen, welche n) >8 Jahre zurückgelegt haben, oder doch vor dem ersten Jänner 18^3 geboren sind, und li) die sich bereits einem gewerblichen oder industriellen Geschäfte während eines Zeitraumes gewidmet haben, welcher zur Erlernung desselben nach den bestehenden Vorschriften gefordert, oder als nothwendig anerkannt wird. In zweifelhaften Fällen darf dieser Zeitraum nie weniger als zwei volle Jahre betragen, <:) die entweder durch legale Zeugnisse oder durch eine Vorprüfung wenigstens den Besitz der zu einem möglichen Fortgange in diesem Iahreskurse nöthigen Vorkenntnisse nachweisen. Andere Aufnahmsbcwcrder sind an die Real^ schulen gewiesen. In den Vorbereitungöjahrgang werden weder außerordentliche Hörer noch Gaste zugelassen. Die Schüler des Vorbercitungs-Jahrganges sind zum Erlag der Aufnahmstaxe von 4 fl 20 kr. ost. W. nebst Stempelgebühr und eines Unterrichtsgeldes von . Z. 3UU. « " " Nr. '"°°/,5. Berichtigung. Zu der in dem Amtöblattc der Laibachcr Zeitung Nr. l98, l!w und 2W vorkommenden Kundmachung, bezüglich der zu verpachtenden Mauthstationen, wild bemerkt, daß der Au^ ruföpreis für die Brückenmanthstationen Pöß-nihbach nicht >^l4 st, sondern 346 st, beträgt. K k. Finanz-Landes-Direktion. Graz am 2. September »8S0. Z7296. ll (2)'............ Kuudmachung. Das hohe Armee-Ober-Kommando hc.t die Sicherstcllung der im Mllitärjahre lOtil innerhalb der Grenzen eines oder mehrererKron-länder nöthigen Ueberführung von Militär.-Gütern, mit Ausnahme von Natural-Verpsiegs-Gegenständen u:,5 Bcnimaterwlien, mittelst ein,, Offcrtsuerhandlung angeordnet. Die Routen, auf welchen die Verfrachtung von Seite der Unternehmer wahrscheinlich stattfinden wird, so wie die Strecken und Orte, für welche die Bestellung von Loko- dann Kirsch fuhren oder Beiwägen für die etwaige Militär-Eskorte nöthig sein dürfte und für welche daher Offerte angenommen werden, sind aus dem untenfolgenden Verzeichnisse zu entnehmen, wo auch die dießfalls zu erlegenden Vadien angegeben erscheinen. Die wesentlichen Bedingungen zur Ueb.r-nähme der Verfrachtung oder Fuhren-Beistcl. lung sind Folgende: l. Der Ersteher verpst'chtet sich, die Fracht vom Tage der ihm dießfallä mittelst einem Ladungsscheine zukommenden schriftlichen Weisung an, binnen drei Tagen, nach Erfordernis) auch gleich, aus welcher Station immer, auf der von ihm offerirten, resp. erstandenen Route zu beheben, und mittelst vollkommen guter Fuhr werke oder Fahrzeuge, gegen das Eindringen der Nässe wohl verwahrenden, bis an den Ab-gabsort in der Regel auf der kürzesten, gewöhnlichen Route zu überführen. Schiffe oder Wägen, welche von der die Fracht aufgebenden Militär-Behörde oder Anstalt als zur Ladung nicht geeignet anerkannt werden, können auf dem Ladungsplatze auöge-stoßen lind müssen dann vom Kontrahenten durch ganz gute und brauchbare Fahrzeuge ersetzt werden. 2. Der Unternehmer steht dafür ein, daß die Fuhren vom Tage ihres Abgehens täglich wenigstens drei östelreichische Meilen Weges bis an ihre Bestimmung zurücklegen, widrigens das Aerar berechtigt ist, im Falle als eine Ladung mit Überschreitung des für derer Eintreffen nach dieser Berechnung entfallenden Termines an dem Abgabsorte anlangt, für diese Ladung nur jenen minderen Frachtlohnsbetrag zu bezahlen, welcher sich ergibt, wenn der sonst entfallende ganze Frachtlohn durch die Zahl der zur Verführung entfallenden Tage dwidirt und ein zehnperzentiger Betrag dieses Quotienten für jeden Tag der Verspätung von dem bedun^ genen Frachtlohne als Pönale in Abzng ge« bracht wird. Von dieser Verbindlichkeit der Zurücklegung von drei Meilen täglich wird nur bei Elcmen-tar-Ereignissen, als Ueberschwemmungen, Zerstörung von Brücken oder Straßen lc. abgesehen, wenn sich der Kontrahent mit obrigkcit» lichen Zeugnissen darüber legal ausweiset. 3. Der Kontrahent darf wahrend des Transportes keine willkürliche Umladung vornehmen, und auch nicht einen übernommenen Transport in mehrere Abtheilungen vertheilen, sondern er muß denselben, so wie er ihm auf dem Auf-ladungsplatze übergeben wurde, an den Ort der Abgabe befördern. Das Zuladen von fremden, nicht feuerge« fährlichen Gütern auf die Wagen oder Schiffe, wo daS Militärgut aufgeladen ist, wird zwar gestattet, doch hastet der Kontrahent allein für den dem Aerar oder den sonst hiedurch etwa erwachsenden Schaden. ^. Darf der Kontrahent nichts dagegen ei>»' lvcndcn, wenn ein in der V0l bestimmten Zl'it unbehoben gebliebener, oder ein bereits zur Verführung «benommener, aber an dem Abgabs« ort nicht angelangter, sondern durch sein, seiner Bestellten oder Fuhrleute Verschulden unter Wegs stehen gebliebener Güter Transport durch andere Fuhrmittcl um was immer für einen höheren Frachtlohn auf seine Kosten an den Bestimmungsort abgeführt wird, sondern er ist in diesem Falle verbunden, die sich ergebene höhere Beköstigung dem Aerar zu ersetzen, dest-glcichen bleibt der Kontrahent, wenn durch sein, seiner Bestellten oder Fuhrleute Schuld oder Fahrlässigkeit das ärarische Gut beschädigt wer« den, verloren oder zu Grunde gehen, odcr sonst zum Nachtheile dc6 Aerars gegen die Kon« traktsu.'l'blndllchkeit etwas geschehen oder ver« nachlä'ssigt werden sollte, zum Schadenersätze verpflichtet und er haftet hiefür nicht nur »nit dem erleqttn Vadium, sondern mit seinem gan< zen Vermögen, 5,. Die Frachten werden je nach ihrer Vc« schaffenhelt in Verschlagen, Fässern oder sonst entsprechend verpackt oder verwahrt, mittelst Ladschein dem Kontrahenten übergeben, welch"' das Acrarialgut nur nach der Anzahl der V^ packungsgcfäßc und Collien der äußeren Sich^ nach gut beschaffen und unbeschädigt, und w>t dem übernommenen Sporco-Gewichte zu übel' geben hat, olmc für die Qualität und Qua"' tität dc6 in den Velpackungsgefäßen befindliche" Gutes zn haften, für den, Werth des in dc" Letzteren befindlichen Acrarlalgutes der Kontrahent nur für den Fall eim-s Verlustes oder ei>n'r sonstigen, durch seine Schnld hel^igrfühl't^ Beschädigung verantwortlich und ersatzpflichtig ist' Wegen der eben ausgesprochenen ErsatzpMl hat der Kontrahent jedesmal die richtige llcl'el' nähme der Anzahl der Fässer, Verschlage tc./ dann, da sich selbe m, guten und trockenen «3"-stände b.finden, in dem Ladscheine zn bestätig"'' keineswegs berechtigt, den Fuhrleuten die Mittags- oder Nachtstation zu bestimmen, sondern die letzteren können sich die eine oder die andere nach Belieben wählen, ä) Bei Pulver« und Munitions-Transporten zu Wasser muß die Militär-Eskorte auf das befrachtete Schiff von dem Kontrahenten un^ entgeltlich aufgenommen, und derselben in diesem Falle während der Fahrt das nöthige Trinkwasser gleichfalls unentgeltlich verabfolgt werden. 7. Sollte der Offerent nach der ihm bekannt gegebenen Genehmigung des Offertes die eingegangenen Verpflichtungen nicht genau erfüllen, so ist das Aerar berechtigt, denselben zur Erfüllung derselben zu verhalten, oder die Verfrachtung auf dessen Kosten neuerlich feilzubieten, oder auch außer dem Lizitationswege die Verführung oder Flihrenbeistlllung anderweitig sicherzustellen un5 von dem Offerenten die etwaige Kosten-Differenz einzuholen. Das erlegte Vadium wird sodann nach Abschlag der sich ergebenden Differenz zurückbe. halten, oder, wenn sich keine höhere Beköstig gung ergeben sollte, als verfallen eingezogen. Für den Fall eines zu leibenden Schadenersatzes erklärt der Offerent im Vorhinein den von der k. k. Rechnuügs'Zcnsursbehörde zu verfassenden Ausweis über den Schadenbetrag als eine, vollen Glauben verdienende Urkunde anerkennen zu wollcn. Die Bekanntgabe über die Annahme, oder Nichtabnahme des Offertes wird längstens bis Ende Oktober l. I. erfolgen. 8. Der Offerent bleibt auch dann an ftine Preise gebunden, wenn dieselben nicht bei allen Von ihm offl'i'irten Strecken lc. genehmigt wür.-den, so wie derselbe auf keinen Schadenersatz Anspruch hat, wenn während der Kontrakts-Dauer nichts verführt werden sollte. !>. Ein und derselbe Offerent kann auch die Verfrachtung in ^wei oder mehreren Kronlän-dern oder in der ganzen Monarchie übernehmen und sich die nöthige Kenntniß der erforderlich werdenden Leistungen durch Einsicht der dicß-falligen^Kundmachung in den Landes-Zeitungen verschaffen, übrigens aber auch bei den Zeugs.-Artillerie.-Kommaiiden, MonturS - Kommissionen und Betten-Magazinen über die bisherige Er-fordermß nachfragen. Unter gleichen Preisen erhält jener Offerent den Vorzug, welcher die Verfrachtung in meh-rerei! Kronlandsbezirken übernimmt. Die Ersteher der Militärgütcr-Verfrachtung in den verschiedenen Landes^Gelicral-Kom-mando-Vezirken werden verlautbart werden, damit sie nöthigenfalls unter sich in Geschäftsverbindung treten können. N>. Wrnn zwei oder mehrere Personen die Güter-Verfrachtung zusamnun erstehen, so bleiben sie zwar für die genaue Erfüllung des Kontraktes dem Aerar in Solidum haftend, sie ha. ben aber, sowie jeder einzelne Erstcher, im Sitze des Landes i General - Kommando, in allen Auf-und Abladestationen, zwischen welchen sie die Verfrachtung dann in denjenigen Stationen, wo sie die Beistellung von Kaleschen odcr Loko- fuhren und Beiwagen übernommen haben, Je. manden zu bestellen und namhaft zu machen, an w.lchen aUe Auftrage und Bestellungen von Seite dcr Militär-Behörden oder Anstalten er« gehen, mit dem die auf den Kontrakt Bezug nehmenden Verhandlungen zu pflegen sein wer den, und welcher auch die Frachtzahlungen zu übernehmen, und zu quittiren befugt sein muß. I I. Stirbt der Offerent, resp. Kontrahent, vor Beendigung des übernommenen Geschäftes, so übergehen alle aus dem Vertrage für ihn erwachseneu Rechte und Pflichten auf seine Rechtsnachfolger oder, wcnn er zur Verwaltung seines Vermögens unfähig wird, auf die gesetzlichen Vertreter, wenn nicht das Aerar in diesen Fällen den Vertrag aufzulösen findet. 12. Der Preis ist in dem Offerte pr. Zoll-zentner, und zwar bei Landfrachten pr Meile, bei Icgel- oder Ruderfahrten vom Abfahrts-orte bis zum Landungsplatze, bci Lokoflchren für Eine ein-, zwei- oder vierspännige Fuhr für den ganzen oder halben Tag, bei Kaleschfuhren für Eine ein - odcr zweispännige Kalesche für den halben oder ganzen Tag, bei Beiwägen für Einen ein- oder zweispännigen Beiwagen pr. ganzen Tag in ö. W anzugeben; bei Routen, welche theils da« lomb. venet. Königreich, theils ein anderes Kronland der Monarchie berühren, ist der Kontrahent bezüglich deß letzteren unbedingt Banknoten odcr sonst gesetzlich cour-sirendes Papiergeld als Zahlungsmittel anzu nehmen verpflichtet. Hiernach sind in den Offerten die Valuten zu stipuliren. 'Außer dem Frachtpreise werden keine andl-r»'» Allslagen, wie z. B. Mauth, Auf- und Abladckc>sten, von, 'Aerar bcstrittcn. l3 Jene Militärgüter, welche mit der Eisenbahn oder mit Schiffen anlangen, und vo» dem Kontrahenten welter befördert werden sollen, sind auf der Eisenbahnstation oder auf dem Landings platze selbst aufzuladen, und eben dort sind auch jene Güter abzuladen, welche mit diesem Trans-portsmittcl weiter spcdirt werden sollen, wobei bemerkt wird, daß die Verfrachtung auf den mit der Eisenbahn odcr Dampfschiffen verführbaren Wegestrecken von dem Militär selbst besorg: wird. Sonst sind die zu spedirenden Güter in jenen Depots - Magazinen oder auf jenen Lagerplätzen aufzuladen, beziehungsweise dahin abzuladen, welche der die Fracht aufgebende oder übernehmende Militärkorper dem Kontrahenten ! bezeichnen wird. 1^. Der entfallende Transportslohn wird von der das Gut übernehmenden Militär Bran che bezahlt werden, und zwar bei unbeanstande ter Uebernahme des Frachtgutes sogleich, sonst nach Austragung des Anstandes. Eä wird besonders bemerkt, daß mit dcr Fracht stets auch der Frachtbrief odcr Ladschein! beigebracht werden muß, w.il ohne diesen der Frachtlohn nicht ausgezahlt wird und dcr Verfrachter eS sich sclbst ^zuschreiben hätte, wenn er mit seiner Forderung lange .^cit unbefriedigt bleiben würde. 15. Der Offcrcnt von Frachten oder Loko-fuhren muß, sofern er ein Handels-oder Ge< wcrbömann, oder ein Spediteur ist, über sein. Vefäh'glmg zur Ausübung dcö Verfrachtungö. g'cschäftes das Zcugniß der betreffenden Handels» und Gewerblkammer, ein sonstiger Offerent von seiner politischen Behörde oder dem Gemcindc-amte, bci dlllci Offcreiitcn abc- allfierdem ein gerichtlich bestätigtes Zeugniß über ihre Solidität und den B.'sih cines zureichenden Vermögens, zur Sicherheitsleistung für das Aerar, seinem Offerte bciliegcn. Diese von den Handels ^ und Gewerbckam-mern ic. nur versiegelt zu übergebenden und so versiegelt beizubringenden Zeugnisse sind stcm-pclfrei. lli. Als Garantie für die Zllhalcung des Off-rtcs ist das für die einzelnen Routen in dem Verzeichnisse bestimmte Vadium an eine der Kriegskassen m Udme, Venedig, Tricst odcr Innsbruck mit Berufung auf diese Kund machung zu erlegen und der darüber erhaltene Depositenschein abgesondert von dem Licferungs- Offerte, jedoch zugleich mit demselben unter einem eiqcncn versiegelten Umschlag längstens bis !5. September bei diesem Landes.-General«Kommando, oder bis 22. Sepember l>>«0 direkte beim l). Armee «Ober-Kommando einlangen zu machen. Die Madien dcr Erstehcr bleiben bis zum Ausgange des von ihnen abzuschließenden Kontraktes als Erfüllungs-Kaution dcponirt, können jedoch auch gegen, andere gesetzlich giltige ausgetauscht werden; jene Offercnten aber, deren Anträge nicht angenommen werden, erhalten mit dem Bescheide die Depositenscheine zurück, um gegen Abgabe derselben die eingelegten Vadien wieder zurü'ckbehcben zu tonnen l7 Die Vadien können im Baren oder in öster. Staatspapieren nach dem Börsenwerthe odcr in Real - Hypotheken geleistet werden, wenn die Annehmbarkeit dcr letzteren als pu-pillarmäßig von der Finanzprokuratur anerkannt und bestätigt ist. l«. Offerte, welcke nach Verlauf des oban« gegebencn Einreichungs-Termines einlangen oder ohne den Depositenschein über das erlegte Vadium einlangen, bleiben unb.rücksichtigt, deßgleichen solche, in denen andere als die vorstehenden Bedingungen aufgestellt würden. Die Form in welcher die Offerte zu ver» fassen sind, zeigt d^r Anschluß; sie müssen mit einer Stempelmarkc von litt kr. ö, W versehen sein, und unter besonderem gesiegelte« Eouverte überreicht werden, da d.ren Eröffnung kom» missionell geschehen wild. lU. Die etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten werden vor d.'m Landes - Militär-Gerichte ausgetlagen, dem sich dcr Offcrcnt ausdrücklich lmteiwi'rft. 2U Der Erstehcr hat ein Pare deS auszufertigenden Kontraktes auf seine Kosten der Stemplung zu unterziehen, sowie die etwaigen Legalisiruugskosten zu tragen. 3« kr. Stempel. Offerts Formulare Ich Endesgcfertigter, wohnhaft in (Stadt, Ort, Bezirk und Kronland) erkläre hiemit in Folge dcr geschehenen Aueschreibung, die Ueberführung der Militälgütcr jeder Art, mit Ausschluß der Natural-Verpflegs Gegenstände und Baumatcl ialicn. auf der Strecke zwischen (z.B.) Udme und Nabrefina und umgekehrt, sowie zwischen den einzelnen Zwischcnstalionen um dcn Betrag pr. . . . (mit Buchstaben) kr. ö. N. in Banknoten pr. .^oll-Zentner und öster. Meile, (oder zwischen Venedig und Triest, sowie umgekehrt) um den Betrag pr. . . Kreuzer ö. W. in Banknoten pr, Zollzentncr, (oder die Bei-stcllung von . . spännigen Lokofuhrcn in Triest um dcn Betrag pr. . . . Gulden . . Kreuzer ( — ft. — kr) pr. halben oder ganzen Tag, untcr den in der Kundmachung ausgeschriebenen Bedingungen, vom l, November »8ttN bis Ende Oktober lH<5l übernehmen zu wollen, für wel» ches Offert ich mit dem separirt eingesendeten Vadium von ... si. ö. W. haste. Das von der Handels - und Gcwerbekammer ausgestellte Befähigungszeugniß, dann das gerichtlich verlflznte Zeugniß über meine Solidität und hinreichendes Vermögen liegen bei. Gczcichn.t zu N.......am . . Sep. tembcr I^lj . N. N. Unterschrift des Offerentcn sammt Angabe des Gewerbes oder Geschäfts. Couvert Formulare Ueber das Offert. An das hohe k. k Armee-Ober-Kommando (oder Landes - General-Kommando) zu N. Offert des N N. wegen Uebernahme der (Verfrachtung der Militärgütcr zwischen N. N. oder Beistellung von Kaleschfuhren) in N. Couvert Formulare Ueber den Depositenschein. An das hohek. l. Armee-Ober-Kommando (oder Landes-General-Kommando) zu N., Depositenschein über . . . si. ö. W zu dem Offert deö N. N. wegen Frachtübelnähme zwischen N. und N lc. wie oben. 534 V e V z e i ch ll i ß der laut vorstehender Kundmachung sicherzustellenden .1. Frachtrouten und Beiwagen') n. zn Land: ^aoium slll ^) von über bis Güter- Bti- Trausporti wägen _________, ______> Stein in Krain — f St. Veit in Kärnten — -j- Stein Krainburg Neumarktl Klagenfurt_______f St. Veit —___________Villach ____ —— - ^ Malborghetto Laibach — -j- Mont' Predil j Neustadt! ____1' Karlstadt 20NN 3NU ' Haidenschaft , s Gorz ->-Udine ^ ! I' Gradisca ! l I' Romans l ^ 1' Palmanuova i Steindruck j ! ! (Eisc>'l)al)nN^tio,i) j Rann ! ^ A'gram Adelöberg -^ ' 'l Fiumc____________ Völkcr'.narkt ^ Marburg____ > Villach ^ Epical j ! Lien,; ! Vruncckcn ! Franzcnöseste -j- Botzen K!ag,„fmt ^ 5 Signumdtlron , s Meran -j- Maudcrs ^ -j- Landeck ! ' 1- Innsbruck ^ 1'Bludenz ^ ^ 1-Fcldtirch ____ ________' ^ 1-Vrcqc,^____________ ^ — ! 's- Kusste'.n ! Innsbruck-------------------------«--------!---------------------, 5,(w lOtt i Bludcnz ! ^ Pontafcl ^ "' !' Villas M'nwna ^ 1'Udinc ' »00 8tt _______i ^'ividalc ^ _____ ^äsärsä — ^ °^^ Porrög^wr'ö ! u7tt"^^ ^ Scriavalle Coin'glialw Agordo ' <«^^^' - ' ' Treviso MotNedclllin^ Fcttre l Primolaiw ! :l<><» ' Vassanl? ^ Tricnt , Padua ^ Moilftlia (^ z < ^ Roviqo _______ !______________Nadia___________ ! Sangliineltl) ! Montaqnana Mantua_____Uc_________^ Monselice 3W lNN "—' ^ Ostiqlia < - ^ -j- Borgoforte rechtes Po-Ufer j ! Nabresina I Duino 1'Görz Trieft > -^ Palmanuova ,5^ 2UY ^ -j- Udine _____ Castl'lnuovo _______________Fiume ^- Karlstadt ' Sessana zum Pulvermagazin -j- Servola bei Trieft ') Vci welcher Station in der Kolonne «bis" das Zeichen -Z- vorl^nmt. bis dorlhin. bczichnngsmcist von dort aus. sin» auch die 'Veilvagrn für die Eskorte nöthig und daher zu offeilren. I Vadlum für von über bis Ml^ ! Bci- Transport wägen Mestre ______— Noalc , Marano — Mirano NW iUencdig — Mira _______________k. ;u Waffer:_______________ > von bis Vadium ^ von bis Vadium ^ ! Trieft Zarä^ Fiume ! Knin Venedig ^-palato l Verona ^ ^/''na Mantua ^" , «-------------^----------------->------------— Ragusa ^ Venedig i Budua ! 2ierona i l Cattaro ^ . Mantua „ ^---------------l------------------' 2r>est Pjrano ^""« st. z Pola Pola ^ Venendig A""" l5»W si. ^"' ^! Mra Zeng ! """ ' ^ _______». Loko- und Kaleschfuhren: ^ Station ?lrt der Bei stell ung Vadium Verführung der Militargüter pr. Sporko, Eisenbahnstation , ^ . ^oU, Zentner. in Laiback 6""' dortlgen Pulvermagazin . '^W si. '" "'^" in das iiaibacher Kastell . . " "" «n die Stadt Laibach . . . "'"" Laidach ^ einer einspännigen Kalesche ^ , und UmgrbllNss Z ^ zwcispänniqen „ ^ « ^____^^ ^ eineö einspälinigen Frachtwagenü Z « :H >, zweispännigen „ ^3, ,.' ! Vcrfü'hrllng des Brennholzes uon der » stadcisckcn Schwcmnt«' auf den Holzplah , Stein d,»' Zlu^sartillsvic - Kommando nebst Auf- i ^ und Ablodcn dann schlichten pr. Kubi?' >" ^ Klaflrr......50 si. ! ^ N.'bcrführl!!,'! d^', Holzes vom Holz-Krain j platze de-, Z^uqsartjll.rie Kommando in 1 das doltige S^lpelermagazin pr. Knbik-__________^^'Klasl^l' .' , . . !! ^lnnlen ! einer fl, ^ —^.----------------j-------------------------------------------------Z --------------- z eiiu'r rinspännia/n Kalesche «- !' Triest ^ ^ zw^ispännigcn „ ? ül><) si. !t l^ eines einspännigen Frachtwagens ^__________ ^ » vlerspannlgcn „ ' j ! ., zweisp. angeschirrten) Pferde- ^3 I Mantua ! " "er,p. , ) zllgeö ^ i z >> zwclsp. « ) Ochsen- i ^ ^"" ''- ^ 5 » "icrsp. « ) zuges " Verführung der Militargüter von ^ > der Riva zu Land auf die verschiedenen >"? Festungsobjekte, dann von dem Molo ^ Pola der Fcstungsobjekte in die Objekte selbst ^ 6Ml si. -.—^———»^——»»—^,»,.^^.^^»»——. >>^^ Verführung der Militärgüter von ' 3 der Riva in das Artillerie-Depot A Theodora. . . . . ^ ____________^_____________________l»^______ einer einspännigen Kalesche 3 Innsbruck 3> ^ zweispannigen „ - ^ 8« si. !_______^ eines zweispannigen Lastwagens iH ^. _____ ^ Botzen !D einer einspännigen Kalesche !^. ^ 5,0 si. ! Kufstein s) eines zweispannigen Lastwagens ^ ^ ^tt fl. ! ! > ") Die dermalig,,, Fr»ichl. »»ö Fxhlcnsontrahclilcn. ^eren Kontrakt mit Ende ! Oktober l. I. lrlisckt. könnrn dic in Händen hal'cnden Depositenschtioe ! über r>ic in cii'cr Mil'tarkasse dcponirlc Kaulion stalt deS in dic Kricas» ! kassa zu erlegenden nenen Vadinms einsenden; sellistoersläublich mnß ^el ! dcponirle Betrag dem Vadium.gleich, oder glö'ßci als der fehlere sell».