föibfldjrr Biörcfaitlilött. ■4* 3nl)ttii: I. Aufruf zur Unterstützung des Baues der Herz-Jesu-Kirche in Laibach. (Deutsch und slovenisch.) —It. Abänderung des Wehrgesetzes. — III. Empfehlung des Institutes der Postsparcassen. — IV. Entscheidung des k. k. Berwaltnngsgerichtshofes betreffend die Patrouatslast. — V. Zgodovina Sorske fare. (Dalje.) — VI. Literatur — VII. Miscel-lanea. — VIII. Concurs-Berlautbarung und Chronik der Diözese. I. iohaun Chrhsostomus, durch Gottes und des apostolischen Stuhles Gnade Fürstbischof von Laibach, allen Gläubigen der Laibacher Diözese Heil und Segen vom Herrn!*) Wenn wir uns im geliebten Heimatlande ein wenig umsehen und unser Auge über Berg und Thal hinstreifen lassen; wenn wir hiebei alle die großen und kleinen Kirchen betrachten, welche in unseren Städten, und mitten in lieblichen Dörfern, und draußen am freien Felde, und oben auf steiler Bergeshöhe erglänzen, so fühlen wir uns gedrängt, die dankbarste Anerkennung dem religiösen Sinne unserer Vorfahren zu zollen und die Opferwilligkeit zu bewundern, welche so viele Monumente der heiligsten und edelsten Begeisterung aufrichtete und sie der Mit- und Nachwelt aufbewahrte. Auch unsere Landeshauptstadt ist — Dank dem frommen Sinne unserer Vorfahren und der Hochherzigkeit edlerWohlthäter — mitschönen geräumigen Kirchen genügend versorgt. Obschon sich dieselben, zu unserem großen Tröste, beim öffentlichen Gottesdienste oft bis auf das letzte Plätzchen füllen, kann man doch nicht sagen, daß zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Stadtbewohner der Bau einer neuen Kirche geradezu nothwendig wäre. *) Anmerkung. Dieses Schreiben (resp. das slovenische) wolle von der hochro. Enratgeistlichkeit von der Kanzel verlese», und den Gläubigen, entweder durch Sammlungen oder durch Opfergänge, Gelegenheit zum Beitrage ihres Schärfleins geboten werden, dessen Ergebnis an die Ordinariatskanzlei einzusenden ist. Es war deshalb ein kühner Gedanke — der Gedanke nämlich, welcher vor zwei Jahren in unserer Stadt angeregt wurde — eine neue Kirche zu bauen. Um so kühner erscheint der Gedanke, wenn man die Baupläne einsieht und erkennt, daß es sich hiebei nicht um eine einfache Kirche, mit mäßigen Dimensionen und nothdürftiger Ausstattung, sondern um den Bau eines allen Anforderungen der kirchlichen Kunst, des feinen Geschmackes und der hohen Bestimmung entsprechenden Gotteshauses handelt. Man entschließt sich nicht so leicht zu einem Kirchenbaue, wenn nicht dessen Nothwendigkeit evident und die Ausführung durch einen vorhandenen Baufond doch theilweise gesichert ist. Bei der Herz-Jesukirche in Laibach war dies ganz anders. Abgesehen vom äußeren Anlaß des Kirchenbaues, welcher darin bestand, daß die hochw. Herren Missionspriester zur Entfaltung ihrer Thätigkeit bisher nur auf kleine Hauscapellen angewiesen waren, waren es insbesondere zwei Grundgedanken, welchen die neue Kirche monumentalen Ausdruck geben sollte: die Verehrung des heiligsten Herzens Jesu und die treue Anhänglichkeit an das Kaiserhaus Habsburg. Das Bewußtsein, daß es viele Herzen gibt, welche sich durch diese zwei Grundgedanken begeistern lassen, sicherte den Baufond und man schritt vertrauensvoll ans Werk. — Die Herz-Jesukirche steht bis auf den Kirchthurm fertig da, für die innere Einrichtung ist vieles schon vorbereitet und Heuer noch soll die Kirche eingeweiht und ihrer Bestimmung übergeben werden. Ich nmß cs offen aussprccheu, daß ich — so oft die Herz-Jesukirche meinem Geistesange vorschwebt — am süßesten Tröste mich labe und die heißesten Dankgefühle meinem Herzen entquellen. Wohl hatte ich damals, als ich mich mit einem Aufrufe zu Beitragsleistungen an meine Diozesa-uen wandte, das Vertrauen, die einladenden Worte werden nicht unerhört verhallen; allein ich wagte nicht mich der Hoffnung hinzugeben, daß mein Ruf einen so vollen, einen so allseitigen Wiederhall finden werde. Meine Erwartungen sind weit übertroffen ; int Gabenverzeichnisse finde ich alle Schichten der Bevölkerung vom letzten Tagwerker und der einfachsten Arbeiterin, bis zu den hohen und höchsten Kreisen der Gesellschaft vertreten, und die Sammelgelder — wenn sie auch die bisherigen Kosten nicht decken — sind doch zu einer Summe (gegenwärtig über 30.000 fl. —) angewachsen, ans die unsere ärmlichen Verhältnisse in so kurzer Zeit nie hätten hoffen lassen. Wenn ich mir nun vergegenwärtige, daß die Liebe zum heiligsten Herzen Jesu alle diese Gaben so reichlich fließen machte und dabei an den Lohn des göttlichen Heilandes denke, dann fühle ich mich erquickt und getröstet und ich danke dem heiligsten Herzen, das sich unter den mir anvertrauten Schäs-leiu so viele und so hochherzige Liebhaber erkoren. Das gleiche geschieht mir, wenn ich in die Zukunft blicke und mit Entzücken den geheiligten Ort schaue, an dessen unversiegbarer Quelle Taufende und aber Tausende unserer Landeskinder für ihre verwundeten Herzen Labung und Trost, für ihre Seelen Muth, heroische Kraft, Ausdauer, liebende Hingabe schöpfen werden. Während unser leibliches Auge an den edlen Formen, an der imposanten, himmelanstrebenden Erscheinung des Gotteshauses sich ergötzt, erschließt sich dem betrachtenden Geiste der Ausblick auf die wundervolle Jakobsleiter, auf welcher die himmlischen Sendboten die Vereinigung der Menschenherzen ohne Unterbrechung, ja mit stets wachsender Beschleunigung vermitteln. Und so werdet Ihr mich verstehen, wenn ich sage, daß ich mich dem heiligsten Herzen Jesu und den liebeathmenden Herzen der edlen Wohlthäter des Kirchenbaues zu großem Danke verpflichtet fühle; Ihr werdet mich verstehen, wenn ich wiederholt meine Bitte hören lasse, cs möchte das heiligste Herz noch mehr Menschenherzen öffnen, die bereits geöffneten aber sich seiner Liebe nicht verschließen lassen. Ja, Geliebte in Christo! ich hoffe zuversichtlich, daß auch der gegenwärtige erneuerte Ausruf zur fortgesetzten Unterstützung des Herz-Jesu-Kirchenbaues des Segens von Oben nicht entbehren werde. Ein besonderer Umstand veranlaßt mich, daß ich eben jetzt wieder die Aufmerksamkeit meiner Diozesanen auf diesen Kirchenbau hinlenke. Bekanntlich soll die neue Herz-Jesukirche nicht nur ein Denkmal unserer Liebe zum allerheiligsten Herzen sein, sondern sie soll auch unsere treue Anhänglichkeit an das allgeliebte Habsburg'sche Herrscherhaus deu fernsten Generationen mit würdiger Stimme verkünden. Mit Rücksicht daraus wurde die Grundsteinlegung an einem für die Geschichte des erlauchten Kaiserhauses bedeutungsvollen Tage, am 10. Mai 1881, als am Vermählungstage Sr. kais. Hoheit des allerdurchlauchtigsten Kronprinzen Rudolf, vorgenommeu, und die gleiche Rücksicht macht den heißen Wunsch in mir lebendig, die vollendete Kirche, in dem für das geliebte Herrscherhaus denkwürdigen und das Land Krain höchst beglückenden Jubeljahre 1883 zum Gotteshause feierlich einzuweihen. Bei Gelegenheit der Grundsteinweihe habe ich alle Gebete, und Opfer, und guten Werke, welche in der neuen Kirche Gott dargebracht werden sollen zum Wohle des allgeliebteu Herrscherhauses aufgeopfert. Ich wünsche nun, daß diese neue Quelle des Heils für Kaiser ititö Land im Jubeljahre 1883 eröffnet werde. Damit dieser Wunsch verwirklichet werden könne, lade ich mit gegenwärtigem Schreiben alle Gläubigen der Laibacher Diözese ein, dem mit der Vollendung der Herz-Jesu-Kirche betrauten Vereine jene Unterstützung angedeihen zu lassen, welche die erhabene doppelte Wiedmuug des neuen Gotteshauses so sehr verdient. Möge das göttliche Herz Jesu unter den meiner Obsorge anvertrauten Schäsleiu immer mehrere Verehrer erwecken und uns Alle Seiner reichen Segensverheißungen zum zeitlichen und ewigen Wohle theilhaftig werden lassen! Die Gnade Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes erfülle Euere Herzen und bleibe alle Zeit bei Euch. Amen. Gegeben in Unserem fürstbischöflichen Wohnsitze zu Laibach am 23. Februar 1883. Chrysostomus, Fürstbischof. Jansz Krizostom, po Bozjem usmiljenji in apostolskeg.i sedeza milosti knezoskof Ljubljanski, vsem vernim Ljubljauske skofije svoj pozdrav, izvelieauje in Llagoslov od Grospoda ! Ako 86 ozremo po mili domovini nasi, in Öe pogledamo po hribih in dolinah, zalesketä se nam naproti premnogo velikih in manjih cerkvä, sto-jeöih v mestih in sredi vasic, in zuuaj na ravnem polji, in göri na strmih goräh, tako da se z do-volj hvaleznim srcem nacuditi ne moremo poboz-nosti in goreßnosti nasih prednikov, ki so toliko storili in darovali za cast Bozjo ter tako krasne spomenike svoje velike in svete vnetosti nam zapustili. Tudi Ljubljana, glavno mesto dezele, je za silo preskrbljena z lepimi in prostornimi cerkvami, za kar bodi nasim prednikom in blagim dobrot-nikom cast in hvala. Akoravno se te cerkve glavnega mesta, v veliko naso tolazbo, mnogokr at napolnijo pri ofiitni sluzbi bozji do posledujega kota, se vendar ne more reci, da bi Ljubljan-Sanje ne mogli zadostiti svoji verski dolznosti, Le se ne zida se jedna nova cerkev. Drzna misel je tedaj bila, namrec misel, ki se je sprozila pred dvema letorna v nasem mestu, da naj se zaöue zidati nova cerkev. Le se drz- nise se nam pokaze to podjetje, öe pogledamo na stävbene örteze in spoznamo, da nova cerkev Jezusovega Srca v Ljubljani ne bo cerkvica, dolga le nekaj metrov in priprosto opravljena, ampak da bo to mogoöna stavba, lepo zidana in okusno ozaljsana, pravi biser v sredi dezele nase, vreden visokega imena — liisa Bozja. Tezko se je lotiti zidanja cerkve, katera nima soseske, da bi se zavezala v sklad, ali ki nima nabranili vsaj nekoliko tisoc goldinarjev, koji pokrijejo prve potrebe. Ko se je sklenilo, da se zida cerkev Jezusovega Srca v Ljubljani, tega ni bilo. — Zelja, da bi ö. g. misijonarji, ki so dozdaj omejeni bili le na liisne kapelice, dobili primerno cerkev za svoje delovanje, je dala zu-nanji nagib k zidanju; zaklad, iz katerega se ima sozidati ta cerkev, je pa dvojna lepa lastnost, ki tli v srcih sinovom dezele Kranjske, in sicer: öes-öenje najsvetejsega Srca Jezusovega in zvesta udanost do visoke cesarske hise Habsburske. V prepriöanji, da ta dvojna lastnost ne sme ostati samo v srcih skrita, ternuö da mora kot dejanje 4* stopiti na dan, in v zaupanji, da bode ta blagi namen vzplamtel in k radodarnosti nagnil mnogo src, 86 je delo prißelo. — Cerkev Jesusovega Srcä stoji danes dozidana razun zvonika, tudi notranje oprave je vze mnogo preskrbljene in se Io leto se ima cerkev posvetiti ter izroßiti svo-jemu namenu. Oßitno moram reßi, da kolikorkrat se do-mislim na cerkev Jezusovega Srcä, vselej mi ßu-tila sladke tolaäbe in goreße hvaleSnosti vrö iz srcä. Paß sem taßas, ko sein se bil obrnil z vabilom za podporo te cerkve do vernikov svoje ükofije, trdno se zanesel, da se ne bodo preslisale moje besede; ali nikakor si nisem upal nädejati se, da bode to moje vabilo obrodilo toliko sadü. Da-rovi, ki so se stäkali za novo cerkev, so takö obilni, da so daljeß presegli vse moje upe. V zapisniku milih darov se nahajajo ljudje vseh sta-nov, od uboge delavke in revnega dninarja, gori do visoke in najvisje gospöde; in nabrani denar, ße tudi Ze celo dosedanjih stroskov ne pokrije, je vender narasel do 30 tisoß, kar je zelo veliko z ozirom na kratek ßas in na nase uboLne oko-hsßine. Öe pomislim, da ste iz ljubezni do presv. Srcä Jezusovega dali vse te obilne darove, in ko se spomnim na plaßilo nebeskega Izvelicarja, ßutim se prerojenega in pokrepßanega in zahvaljujem se temu presv. Srcu, da si je izbralo med mojimi ovßi-cami toliko dus, ki Je dejanjsko ljubijo. Enako sem presunjen, ße pogledam v bodoßnost in se ozrem na ta sveti kraj, kjer bo na tisoße in ti-soße vernih dobivalo za svoja ranjena srca to-lazbe in zdravila in poguma in junaske moßi k stanovitni najsveteji ljubezni. Ko se raduje nase oko nad lepo zunanjo podobo tega velißastnega, v nebo kipeßega poslopja, odgrne se nam pred duhovnimi oemi se lepsa po-doba: postane narareß to poslopje — nebes se dotikajoßa cudovita lestvica Jakobova, po ka-teri bodo brez prenehanja zedinjevali nebeski an- gelji srca nas gresnih ljudij z najsvetejsim Srcem nasege Odresenika. In tedaj me razumete, ko pravim, da sem presv. Srcu Jezusovemu in ljubecim srcem blagib dobrotnikov te cerkve veliko hvaleznost dolzan; razumete me, zakaj da ponovim svojo prosnjo, zakaj da Mim, da naj bi najsveteje Srce odprlo se mnogo ßloveskih src, odprtim pa ne dalo zapreti se v ljubezni do Njega. Da, predragi v Kristusu! nadejam se trdno, da tudi sedaj, ko vas vdrugiß vabim, da pripomörete k zidanju cerkve Jezusovega Srca, moj klic ne bo ostal brez blagoslova od zgoraj. Iz nekega posebnega vzroka vam danes zopet vzamem v misel zidanje te cerkve. Kakor je znano, nova cerkev ne bo le prißa nase ljubezni do presvetega Jezusovega Srca, temuß naj bo tudi krasen spomenik, ki naj oznanuje glasnö se poznim rodovom naso neomajljivo zve-stobo do preljubljene vladarske hise Habsburske. Z ozirom na to se je temeljni kamen vlozil dne 10. maja 1881, tisti imenitni dan za naso ce-sarsko biso, ko je Njegova cesarska visokost pre-vzviseni prestolonaslednik Kudolf obhajal svojo poroko; enako Mim letos, ko bo obhajala dezela Kranjska izredno svecanost 600-letne zveze s Habsbursko biso, da bi se spomin na to zgodo-vinsko imenitno leto proslavil tudi pri cerkvi Jezusovega Srca z njenim slovesnim posveßenjem. Ko sem vlagal temeljni kamen te hise LoLje, na-menil sem bil vse molitve in dobra dela, ki se imajo darovati Bogu v novi cerkvi, da naj bodo v blagor nasi preljubljeni cesarski liisi. Zato je moja iskrena Mja, da se ta novi vir blagoslova za cesaija in dezelo odprö v slavnostnem letu 1883. Da se pa uresnißi ta Mja, povabim s pri-ßujoßim pisanjem vse vernike Ljubljanske skofije, da naklonite drustvu, ki zida cerk-ev Jezusovega Srca v Ljubljani, tisto blagovoljno pomoß, kakor jo visoki dvojni namen te nove hise Bo2je zasluLi. 0, da bi paß nebesko Srce Jezusovo med ovßicami, ki so meni v skrb izroßene, izbujalo vedno veö öastilcev, in da bi nas vse deleäne sto- Milost Boga Oöeta in Sina in sv. Duha naj rilo obilnega blagoslova v nas öasni in veßni napolni Vasa srca in naj ostane vedno z Varni. blagor! Amen. Izdano v knezoskofovi palaci v Ljubljani dne 23. februvarija 1883. Krizostom m. p., knezoSkof. II. Abänderung des Mehrgesehes. Gesetz vom 2. Oktober 1882, womit einige Paragrnphe des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868 (R.-G -Bl- Nr 151) abgeiindert werden. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§. 4, 14, 15, 21, 25, 27, 31, 32, 33, 34, 36, 39, 40, 41, 44, 45, 52, 53, 54 und 55 des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 151) treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben von nun an zu lauten, wie folgt: §. 4. Die Dienstpflicht dauert: 1. im stehenden Heere: a) drei Jahre in der Linie, b) sieben Jahre in der Reserve; 2. in der Kriegsmarine: a) vier Jahre in der Linie, b) fünf Jahre in der Reserve; 3. in der Ersatzreserve zehn Jahre; 4. in der Landwehr: a) zwei Jahre für Jene, welche, nach vollstreckter Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Ersatzreserve, in die Landwehr übersetzt werden: b) zwölf Jahre für die unmittelbar (§. 32) in die Landwehr eingereihten Wehrpflichtigen. Jene, welche ihre Dienstpflicht in der Kriegsmarine vollstreckt haben, sind nicht landwehrpflichtig. Die Dienstzeit aller innerhalb der regelmäßigen Stellungsperiode (§. 31) oder im Wege der Nachstellung bis zum 1, Oetober assentirten Wehrpflichtigen beginnt mit 1. Oetober des Stellungsjahres, die Dienstzeit der außerhalb dieser Periode Assentirten und der Freiwilligen — ausschließlich der im §.21 bezeichnten Ansnahmssälle — Mit dem Tage der Assentirnng. Denjenigen bei den Mililärmusiken und bei der Kavallerie dienenden Soldaten, welche, nach Zurücklegung des ihnen obliegenden Präseuzdienstes, diesen freiwillig fortsetzen oder in denselben neuerlich eintretcn, ohne im Bezug der Unteroffiziers-Dienstprämie zu sein, wird jedes im Präsenzstande freiwillig zugebrachte Jahr in die Reservedienstzeit doppelt eingerechnet. §. 14. Das stehende Heer und die Kriegsmarine werden ergänzt: a) durch die Einreihung der Zöglinge aus den Militär-Bilduugsanstalten (§. 19), b) durch freiwillige» Eintritt (§§. 20 bis 24), eventuell auf Kriegsdauer, c) durch die Stellung von Amts wegen (§§. 45 bis 47), ä) durch die regelmäßige Stellung (§§.31 bis 34). §. 15. Die Landwehr wird ergänzt: a) durch die Übersetzung der Reservemänner nach vollendeter Heeresdienstpflicht und der Ersatzreservisten nach zurückgelegter Ersatzreserve-Dienstpflicht (§. 4), b) durch die unmittelbare Einreihung von Stellungspflichtigen (§. 32), c) durch solche Freiwillige, welche ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben, nicht dienstpflichtig, aber wehrfähig sind, und zwar mit einer zweijährigen Dienstpflicht, eventuell auf Kriegsdauer, d) durch die im Sinne des §. 21 in die Landwehr ein* zutheilenden Einjährig-Freiwilligen, endlich e) ausnahmsweise durch vorzeitige, freiwillige Ueberset-zung von Sudeten des Heeres zur activen Dienstleistung in der Landwehr, wenn und insolange Schwierigkeiten rücksichtlich der Ergänzung des activen Offizierscorps in der Landwehr bestehen, nach Zulässigkeit der Offiziersstandes-Verhältnisse des Heeres selbst und unter Aufrechthaltung der ihnen gesetzlich obliegenden Wehrpflicht. §.21. Inländer, welche einen solchen Bildungsgrad besitzen, der den an einem Obergymnasium, einer Oberrealschule oder einer diesen gleichgestellten Lehranstalt ab-solvirten Studien entspricht und sich hierüber mit Zeugnissen von öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffent-lichkeit ausgestatteten derlei Lehranstalten oder durch eine vör einer hiezu bestellten gemischten Commission abzulegende Prüfung ausweifen, werden, wenn sie freiwillig in das stehende Heer eintreten und sich während ihrer Dienstzeit aus eigenen Mitteln bekleiden, ausrüsten und verpflegen (bei der Kavallerie auch beritten machen und für den Unterhalt des Pferdes sorgen) — im Frieden schon nach einer einjährigen activen Dienstleistung, vom Tage des Dienstantrittes gerechnet, in die Reserve übersetzt. Dieselben sind zur Wahl der Garnison so wie des Jahres für die einjährige Dienstleistung bis zum 1. Oc-tober des Jahres, in welchem sie in das fünfundzwanzigste Lebensjahr treten, jene Studirendeu der Medicin, welche als Docwren der Medicin den Euijähng-Fmwllligen-Dienst im Militär-Sanitätsdienste ableisten wollen, selbst bis zum 1. Oetober des Jahres, in welchem sie das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollenden, berechtigt und dürfen, wenn sie die Kosten der eigenen Wohnung tragen, nicht kasernirt werden. Die Dienstzeit jener Einjährig-Freiwilligen, welche vor dem Eintritte in das stellnugspflichtige Alter assentirt werden, hat, wenn sie den Pläsenzdienst — ob freiwillig oder in Folge Einberufung gelegenheitlich einer Mobili-sirung '— spätestens in jenem Jahre mitteten, in welchem sie das stellnugspflichtige Alter erreichen, vom 1. October des Assentjahres, sonst aber vom 1. October jenes Jahres zu zählen, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden. Jenen Studireuden der Mediciu, welche die Begünstigung des ausnahmsweisen Aufschubes bis zum 27. Lebensjahre in Anspruch genommen, jedoch den akademischen Doctorgrad nicht erlangt haben, ist die Zeit vom l. October jenes Jahres, in welchem sie in das 25. Lebensjahr treten, bis zum Zeitpunkte des Dienstantrittes in die Gesammtdienstzeit nicht einzurechnen. Welche Lehranstalten des In- und Auslandes nebst der Revoltella-Handelshochschule und der Handels- und nautischen Akademie in Triest, den Oberghmnasien oder Oberreatschulen in dieser Beziehung gleichgestellt sind, dann in welcher Weise die gemischte Prüfungs-Commission zusammengesetzt ist, so wie die Gegenstände und die Art der Prüfung werden von dem Landesministerium im Einvernehmen mit dem Reichs-Kriegsministerium festgestellt. Auch Mittellose der oben bezeichneten Kategorie, wenn sie sich über ihre Mittellosigkeit, dann über ein tadellos sittliches Betragen und in den Hanptlehrgegen- ständen mit Vorzugsclassen oder mit Maturitätszeugnissen oder mit Zeugnissen über eine mit dem Ergebnisse der Befähigung abgelegte Staatsprüfung ausweifen, sind zum Einjährig-Freiwilligeli-Dieiiste znznlassen und während desselben auf Kosten des gemeinsamen Kriegsbudgets zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen. Wenn die Eintrittsmeldung eines Aspiranten für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst wegen physischer Nichteignung erfolglos war und sich derselbe in der Zeit vom 1. Juli des dem Eintritte in das stellungspflichtige Alter unmittelbar vorausgegangenen Jahres bis zum Beginne der Stellungsperiove jenes Jahres, in welchem er das erste Mal zur Stellung berufen ist, einer Superarbitrirnng mit gleichem Ergebnisse unterzogen hat, so bleibt ihm der Anspruch auf die einjährige Freiwilligen-Begünstigniig für alle folgenden regelmäßigen Stellungeil für den Fall gewahrt, daß er denselben vor Beginn jeder folgenden regelmäßigen Stellung in seinem Bezirke bei der zuständiger politischen Behörde geltend macht. Dieselben Bestimmungen haben für jene in der voraiigegangenen Altersclaffe Zurück-gestellten, welche sich mittlerweile die Qualifikation für den Eiujährig-Freiwilligen-Dienst erworben haben und diese geltend machen, analoge Anwendung zu finden. Jene im stelluugspflitt)tigen Alter ausgenommenen Einjahrig-Freiwilligen, welche nach dem Ergebnisse der Stellung, beziehungsweise Coutiiigenisabrechuung des betreffenden Jahres gemäß ihrer Altersclaffe und Losreihe zur Landwehr entfallen, sind .demgemäß zur Landwehr zu übersetzen und haben — unbeschadet der ihnen znstehenden Wahl des Präsenzdienstantrittes — den Einjährig-Freiwilligen-Dienst in der Landwehr zu erfüllen, und sind sodann in den Landwehr-Urlauberstand zu übersetzen. Von der Uebeisetzung solcher Einjahrig-Freiwilligen in die Landwehr kann der Minister für Landesvertheidi-guiig von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Reichs-Kriegsmiilistcr absehen, wenn diese Uebersetzung mit Rücksicht auf die Ofsiziersstandes-Verhältiiifse der Landwehr nicht nothwendig erscheint. Von jenen Einjährig-Freiwilligen-Aspiranten, welche zur regelmäßigen Stellung gelangen und nach der Losreihe für die Eisatzreserve entfallen, ist der Einjährig-Freiwilligen-Dienst im stehenden Heere (Kriegsmarine) abzuleisteu. Stellnugspflichtige Studirende, welche einem der letzten zwei Jahrgänge an einem Obergyinnasinm oder einer Oberrealschule oder au einer diesen gleichgestellten Fachlehranstalt mit mindestens drei obligaten Jahresenrsen oder aber dem letzten Jahrgange an einer solchen Lehranstalt mit nur zwei obligaten Jahrescnrsen angehören, können — wenn die Verspätung der Studienvollendung nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführt wurde — vorbehaltlich der definitiven Entscheidung nach Vollendung der Studien, bedingungsweise als Einjährig-Freiwillige ausgenommen werden. Auch die bedingt aufgenommenen Einjährig-Frei-Willigen haben im Sinne der obigen Bestimmungen den Einjährig-Freiwilligcn-Dienst eventuell in der Landwehr abzuleisten. Geben solche bedingt Einjährig-Freiwillige die Studien auf oder vermögen sie nicht rechtzeitig den guten Erfolg der Studienvollendung nachzuweisen, so sind dieselben zum dreijährigen Präsenzdienste, beziehungsweise, wenn sie der Landwehr angehören, zu dem einfach anzurechnenden einjährigen Präsenzdienste in derselben nachträglich heran-zuziehen. Die Einjährig-Freiwilligen sind, wenn sie den einjährigen Dienst vollstreckt haben und den für Reserve-, beziehungsweise Landwehr-Offiziere vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, nach Maßgabe der bestehenden oder eintretenden Abgänge und nach ihrem Range als Offiziersaspiranten (Kadetten) zu Reserve-, beziehungsweise Landwehr-Offizieren zu ernennen. Diese Reserve-Offiziere sind innerhalb ihrer Heercs-dienstpflicht bei einer Mobilisirnng, je nach Bedarf und Entscheidung des Reichs - Kriegsministers, entweder im Heere oder in der Landwehr zu verwenden. Nach vollendeter Heeresdienstpfiicht aber sind dieselben, ihrer gesetzlichen Bestimmung gemäß, in die Landwehr zu übersetzen. Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Ministers für Landesverteidigung solche Reserveoffiziere über ihr Ansuchen auch über diesen Zeitpunkt hinaus in der Reserve belassen werden. Die Begünstigung des Einjährig-Freiwilligen-Dienstes erlischt, wenn der Betreffende vor oder nach dem Antritte der einjährigen Dienstleistung: wegen eines Verbrechens vder wegen ans Gewinnsucht verübter Vergehen oder llebertretnngen; oder wegen eines die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens gerichtlich verurtheilt wird. In diesem Falle ist die bereits zurückgelegte Präsenzzeit in die nach §. 4 zu erfüllende Liniendienstpflicht, beziehungsweise in den einfach zu zählenden Einjährigen-Dienst in der Landwehr einzurechnen. Den Bescklluß, womit das Erlöschen der Einjährig-Freiwilligen-Begünstigung ans Grund des strafgerichtlichen Erkenntnisses ausgesprochen wird, fällt der Minister für Landesvertheidigung, eventuell im Einvernehmen mit dem Peichs-Kriegsminister. §. 25. Die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religions-Genossenschaft Vierden, wen» sie assentirt worden sind und zur Zeit ihrer Einreihung (1. October) bereits die theologischen Studien begonnen haben über ihr Ansuchen zur Fortsetzung ihrer theologischen Studien beurlaubt. Nach Erhalt der priesterlichen Weihe, beziehungsweise nach erfolgter Anstellung in der Seelsorge, werden die Betreffenden in die Listen der Heeres- oder Landwehrseelsorger ausgenommen und können im Kriegsfälle nach Maßgabe ihrer Wehrpflicht entweder im Heere (Kriegsmarine) oder in der Landw.chr, so wie auch in Feld- und stabilen Spitälern als Seelsorger verwendet werden. Während der Dauer des bestehenden oder eintreten-deu Priestermangels bei allen gesetzlich anerkannten Konfessionen ist jenen assentirten Studirenden der letzten zwei Jahrgänge des Obergymnasinins, welche die Verspätung der Studien nicht selbst verschuldet haben, wenn sie vor der Stellnngscommission erklären, sich den theologischen Studien und dem geistlichen Stande widmen zu wollen, beziehungsweise sich über die erhaltene Zusicherung der Aufnahme in die theologischen Studien oder in das Noviziat Ausweisen, ebenso wie jenen bedingt aufgenommenen Einjährig-Freiwilligen, welche bis zu dem Zeitpunkte der definitiven Anerkennung der Einjährig-Freiwilligen-Begün-stignug Theologen bereits.geworden sind oder mit demselben in die theologischen Studien, beziehungsweise in das Noviziat eintreten, die obige Begünstigung unter der Bedingung zuzuerkennen, daß sie sowohl die theologischen Studien in Wirklichkeit absolviren als auch nach Beendigung dieser Studien die höheren Weihen oder eine Anstellung in der Seelsorge erhalten. Sie sind jedoch bis zum Eintritte in die theologischen Studien im Mobilisirnngsfalle zur Dienstleistung im streitbaren Stande verpflichtet. Diejenigen, welche die Gymnasialstudien aufgeben oder deren Vollendung durch eigenes Verschulden verzögern, oder welche in die theologischen Studien, beziehungsweise in das Noviziat, nicht unmittelbar eintreten oder vor Erhalt der höheren Weihen den geistlichen Beruf auf-gebeu, endlich Priester- und Pfarramtscandidaten, welche in einer von den betheiligten Ministerien einvernehmlich mit dem Reickis-Kriegsminisler festzusetzenden Zeit eine Anstellung in der Seelsorge nicht erlangen, sind, vorbehaltlich ihrer eventuellen Ansprüche auf die Begünstigung des Einjährig-Freiwilligen-Dienstes. zur sofortigen nachträglichen Ableistung des gesetzlichen Präsenzdienstes verpflichtet. Diejenigen, welche nach vollstreckter Präsenzdienstpflicht in die theologischen Studien eintreten, beziehungsweise dieselben fortsetzen, dann jene Einjahrig-Freiwilligen, welche Theologie studiren, nach diesem Gesetze aber einen Anspruch aus die obigen Begünstigungen nicht besitzen und den Präsenzdienst noch nicht abgeleistet haben, sind im Frieden vom Dienste im streitbaren Stande überhaupt, die Ersteren insbesondere von den Reserve- (Landwehr-) Waffenübungen zu entheben und nach Erhalt der höheren Weihen oder einer Anstellung in der Seelsorge in die Liste der Reserve-Militär- (Landwehr-) Seelsorger aufzunehmen. Im Allgemeinen sind die ausgeweihten Priester oder beziehungsweise Seelsorger, während ihrer Dienstpflicht, vom Dienste im streitbaren Stande enthoben und in der Liste der Militär- (Landwehr-) Seelsorger zu verzeichnen. 8- 27. Lehramtscandidaten für Volksschulen (mit Inbegriff der Bürgerschulen und Lehrer-Bildungsanstalten) und Lehrer an diesen Anstalten sind nach ihrer Einreihung in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr (1. October) zu emer den Volksnnterricht am wenigsten störenden Zeit durch acht Wochen militärisch auszu-bilden und dann zu beurlauben und im Frieden nur noch zu den periodischen Reserve- (Landwehr-) Waffenübungen beizuzieheu. Während der Dauer des bestehenden oder eintretenden Lehrermangels an den Volksschulen sind stellungs-pslichtlge Lehramtszöglinge, welche am Tage jener regelmäßigen Stellung in ihrem Heimatsbezirke, zu welcher sie berufen sind, einem der letzten zwei Jahrgänge an einer Lehrer-Btlduugsanstalt angehören und sich darüber aus-weisen, daß sie die Verspätung des Studienganges nicht verschuldet haben, im Falle ihrer Affentirung zum stehenden Heere oder zur Landwehr behufs ver Vollendung der Lehramtsstudien vorbehaltlich ihrer Einberufung im Mo-dilisiruugsfalle zu beurlauben. Haben sie dann bei regelmäßigem Studieusortgauge die Lehramtsstudien mit gutem Erfolge beendet und eine bleibend systemisirte Lehrerstelle an Volksschuleu erhalten, so ist ihnen die obige Begünstigung definitiv zuzuerkenuen. Lehramtszöglinge, welche diese Nachweise nicht rechtzeitig liefern, dann Lehramtscandidaten und Volksschullehrer, welche während ihrer Wehrpflicht den Lehrerbcruf aufgeben, sind zur nachträglichen Ableistung des gesetzlichen Präsenzdienstes verpflichtet. Eigenthümer ererbter Landwirthschaften, wenn sie auf selben den ordentlichen Wohnsitz haben, die Bewirthschas-tung selbst führen und wenn das Grunderträgnis der Wirtschaft zur selbständigen Erhaltung einer Familie von fünf Personen ausreicht, ohne das Vierfache eines solchen Ertrages zu überschreiten, sind — wenn sie nach der Losreihe in das Recrutencoutingeut entfallen — auf die Dauer dieses Verhältnisses in die Ersatzreserve zn überweisen und derlei Stellungspflichtige auf das Kontingent der letzteren einzurechnen. In jenen Fällen, wo besonders berücksichtigungswürdige Familienvcrhältnisse obwalten, welche aber den Anspruch auf zeitliche Befreiung nach den Bestimmungen des §. 17 nicht begründen, kann nach erfolgter Affentirung und Ausbildung die Beurlaubung für die Dauer des Friedeus jedoch unbeschadet der Heranziehung zu den Waffeuübungen und Controlls- Versammlungen verfügt werden. §. 31. Die regelmäßige Stellung für das stehende Heer (Kriegsmarine), für die Ersatzreserve und Landwehr erfolgt jedes Jahr innerhalb der Zeit vom 1. März bis Ende April. §. 32. Die Stellung hat aus den im Stellungsbezirke zuständigen Wehrpflichtigen nach der Reihe der Altersklassen uud in jeder Altersclasse nach der Losreihe durch gemischte Commissionen zu geschehen. Alle vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Jahres gebornen jungen Männer bilden zusammen eine Altersclasse, und diese wird nach dem Geburtsjahre bezeichnet. In der Regel werden drei Altersklassen zur Stellung berufen. Eine ausnahmsweise Berufung der vierten Altersclasse kann dann slattsinden, wenn die Kontingente für das stehende Heer (Kriegsmarine) uud für die Ersatzreserve, dann der Mluimal-Ergänzungsbedars der Landwehr aus den ersten Lrei Altersklassen durch Kriegsdiensttang-liche nicht aufgebracht werden können. Die vierte Altersclasse ist in jenen politischen Ber-waltungsgebieten zur Stellung heranzuziehen, in welchen nach der Durchschnittsberechnung der letzten drei Jahre der Abgang in der Deckung der Ergänzungs-Erfordernisse nach dieser Durchschnittsrechnung in den ersten drei Alters-classen mit einem weniger als dreiperzenügen Ausfälle gedeckt erscheinen. Mit der Deckung der Ergänzungs-Erfordernisse ist die Stellung der vierten Altersclasse abzufchließen. Jedem Heeres- und Marinekörper werden die für denselben am meisten Geeigneten, mit thnnlichster Beachtung der Wünsche ver Gestellten, zugewiesen. Die nach Decknng des Bedarfes für die Spezial-waffeii und Anstalten, dann an Musikern, Professiouisten und Schreibkundigen innerhalb der Contiiigentszifser erübrigende Zahl Eingereihter ist zu dein zuständigen Er-gänzuugsbezirks-Regirnent einzntheilen und »ach Möglichkeit in dem Ergänzuugsbezirke zur Ausbilduug zu belassen. Nach vollständiger Aufbringung der Contingcnte für das stehende Heer (Kriegsmarine) und für die Ersatzreserve so wie des Minimal-Ergänzungsbedarfes der Landwehr wird in jedem Stellungsbezirke der Ueberschnß an Kriegs- diensttauglichen, wenn sich ein solcher innerhalb der ersten drei Altersklassen ergibt, gleichfalls in die Landwehr eingereiht. Die Eintheilnng Wehrpflichtiger in die Ersatzreserve ist, ohne Rücksicht ans die Altersclasse, welcher sie angehören, eine bleibende. Die in der Ersatzreserve Eingetheilten sind zwar zu assentiren, je nach ihrer Eignung und nach Bedarf in die verschiedenen Heereskörper einzureihen und durch acht Wochen militärisch auszubilden, für die Dauer dcs Friedens aber im nicht activen militärischen Verhältnisse zu belassen, ohne zu Waffenübungen verpflichtet zu sein. Im Kriegsfälle sind dieselben auf Befehl des Kaisers in der Reihenfolge der Assentjahrgänge, vom jüngsten angefangen, zur Ergänzung des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine zu verwenden. Nach Beendigung des Krieges werden die Ersatzreservisten in ihr früheres nicht actives Verhältnis rückversetzt. Jeue Wehrpflichtigen, welche in der letzten (dritten und beziehungsweise vierten) stelluugspflichtigen Altersclasse die zeitliche Befreiung von der Dienstpflicht im Heere zu-erkaunt wurde (§. 17), treten mit dem Uebergange in Die nächst höhere Altersclasse, nach Maßgabe der Losreihe, in die Evidenz der Ersatzreserve oder in jene der Landwehr und verbleiben — den Fortbestand des Befreiungstitels vorausgesetzt — in dieser Evidenz bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in welchem sie das dreißigste, beziehungsweise das zwciunddreißigste Lebensjahr vollenden. §. 33. Ist eilt Stellungspflichtiger, welcher nach der Losreihe zum Eintritte in das stehende Heer (Kriegsmarine), in die Erfatzreferve oder in die Landwehr berufen ist, zur regelmäßigen Stellung nicht erschienen, so ist dessen nachträgliche Vorführung durch die gesetzlichen Mittel zu veranlassen. Inzwischen hat, nach der Reihung in der Stellungsliste, der nächste Taugliche au seine Stelle einzutreten. Es sind jedoch für so viele Anwesende, als voraussichtlich bis Ende des Stellungsjahres mit Rücksicht auf das durchschnittliche Tauglichkeitsverhältnis zur Einreihung in das stehende Heer (Kriegsmarine), die Ersatzreserve und beziehungsweise Landwehr innerhalb des Minimal-Ergänzungsbedarfes derselben gelangen dürften, die mit der größten Losnummer der höchsten Altersclasse Assentirten welche sonst in die Ersatzreserve oder Landwehr eingetheilt oder, wenn sie der vierten Altersclasse angehören, nicht zur Stellung herangezogen worden wären, als Nachmänner zu bezeichnen. Die Zeit zur Nachholung eines Versäumnisses der Stellungspflicht dauert bis zum vollendeten fechsuuddrei-Agsten Lebensjahre. (§. 16) §. 34. Stellungspflichtige, deren Annahme zum Dienste im stehenden Heere (Kriegsmarine) und in der Landwehr oder für die Ersatzreserve von militärischer Seite verweigert wird, können über Antrag der politischen Commissionsmitglieder einer gemischten Uebcrprüfuugs-commission zur Entscheidung vorgestellt werden. Die bezügliche Vorstellung hat unbedingt stattzufinden, wenn ein Commissionsmitglied der Bezirks-, beziehungsweise Gemeindevertretung sich hiesür ansspricht. Der Entscheidung dieser Commission sind auch solche bereits an das stehende Heer (Kriegsmarine), an die Landwehr oder in die Ersatzreserve abgegebene Stelluugspflich-tige zu unterziehen, welche bis zum Ende des Stelluugs-jahres als dienstuntauglich zur Entlassung angetrageu werden. Gegen das Erkenntnis dieser Commission findet eine Berufung nicht statt. Gegen einen politischerseits anerkannten Befreiuugs-anfprnch steht das Einspruchsrecht den dem Soldatenstande angehörigeu so wie den Commissionsmitgliederii der Bezirks-, beziehungsweise Gemeindevertretung zu, worüber die Entscheidung im Sinne des §. 17 erfolgt. §. 36. Die Angehörigen der Reserve sind während ihrer Reservepflicht zu drei Waffen- (Dienst-) Uebnngen in der jedesmaligen Dauer von längstens vier Wochen verpflichtet. Jede Einberufung zur activeu Dienstleistung (§. 10) zählt für eine Hebung. Jene Reservemänner der Kriegsmarine, welche die vierjährige Liniendienstpflicht (§.4) aetiv zurückgelegt haben, dürfen zu Waffen- (Dienst-) Uebnngen nicht einberufen werden. Für die zu Hebungen Nichteinberufenen und für die Ersatzreserve finden jährlich nach der Ernte Controlls- versammlungen (Hauptrapporte) statt, welche aber nicht mehr als einen Tag in Anspruch nehmen dürfen. Die Waffenübungen und Controllsversammlungen für die Landwehr sind durch das Landwehrgesetz geregelt. §. 39. Die regelmäßige Uebersetznng aus der Linie in die Reserve und aus der Reserve in die Landwehr, ferner die Uebersetznng ans der Ersatzreserve in die Landwehr unter Beibehalt der Chargengrade, dann die Entlassung aus der Landwehr nach Ablauf der für jede dieser Dienstkategorien festgestellten Dauer (§§. 4 und 15) hat mit Ende Dezember jeden Jahres stattzufinden. Im Falle eines Krieges erfolgt diese Uebersetznng, beziehungsweise Entlassung erst ans Befehl des Kaisers. Aus Anlaß der Uebersetznng in das nicht aetive Verhältnis erhält der Betreffende ein Legitimationsdocn-ment; eine Verzögerung in der Ausfertigung dieses letz- 5 L teren Documentes begründet keine Dienstesverpflichtung über die gesetzliche Zeitdauer hinaus. §. 40. Vor vollendeter Dienstpflicht kann die Entlassung nur dann bewilligt werden: a) wenn die Assentirung eine gesetzwidrige war; b) bei eiugetreteuer unbehebbarer Dienstesuntauglichkeit; c) wenn der Soldat in eines der im §. 7 unter Punkt 1, 2, 3 bezeichneten Verhältnisse gelangt oder sich bereits zur Zeit seiner Assentirung in einem dieser Verhältnisse befunden hat, dasselbe jedoch nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde, dann d) wenn ein aus der vierten Altersclasse als Nachmann Assentirter nach vollständiger Deckung der Contiugente für das stehende Heer und die Ersatzreserve so wie des Minimalergänzungsbedarfes der Landwehr als überzählig entfällt. Im Frieden sind die auf das Contingent des stehenden Heeres (Kriegsmarine) überzählig entfallenden Nachmänner in die Ersatzreserve, die auf das Contingent der Ersatz-reserve gestellten nnd überzählig entfallenden Nachmänner in die Landwehr zu übersetzen. Die im Grunde des Pnktes c) Entlassenen, welche der dritten oder einer höheren Altersclasse angehören, sind, wenn sie in das stehende Heer oder in die Ersatzreserve eingereiht waren, in die Evidenz der Ersatzreserve, wenn sie aus dem Staude der Landwehr entlassen werden, in die Evideuz der Landwehr sofort zu übernehmen. In jenen Fällen, wo während der Dauer der Dienstpflicht besonders rücksichtswürdige, aber einen Militär-Entlassungsanspruch nach Punkt c) nicht begründende Familienverhältnisse eintreten, kann die vorzeitige Beurlaub bung, außerhalb der Reihe nach dem Dienstalter, für die Dauer des Friedens, jedoch unbeschadet der Heranziehung zu den Reserve- (Landwehr-) Waffenübungen und Coutrolls-versammlnngen verfügt werden. §. 41. In den Fällen, a), b) und c) (§. 40), vorausgesetzt, daß zu b) und c) zugleich außer Zweifel gestellt wird, die Untauglichkeit, beziehungsweise der nachträglich geltend gemachte Entlassungstitel habe bereits zur Zeit des Beginnes der Dienstpflicht (1. October) bestanden, ist der Ersatz zu leisten. Für derlei bis zum Ende des Stelluugsjahres Entlassene ist der Ersatz im selben Jahre zn decken, und zwar sind, wenn auf das Recruteucontingent ein Abgang besteht, nach Maßgabe dieses Abganges die in der Losreihe zunächst Rangirenden, zur Ersatzreserve Eiugetheilteu zur Linie zu transferiren. Diejenigen, welchen bei solchen Stellungen ein Verschulden zur Last füllt, haben au die betreffende Aerarial-casse einen Schadenersatz im Pauschalbetrage von 20 fl. zu leisten und unterliegen überdieß der nach dem Strafgesetze oder den Dienstvorschriften zu bemefsenden Ahndung. Den durch eine gesetzwidrige Stellung ohne eigenes Verschulden zu Schaden gekommenen steht der Ersatzanspruch gegen die Schuldtrageuden frei. In allen sonstigen At'gangsfällen im Recrnten- und Ersatzreferve-Contingente ist ein Ersatzmann nur dann zu stellen, wenn der Abgang bis zum 1. October des Afsent-jahreö eingetreten ist. §. 44. Eine Verehelichung vor dem Eintritte in das stellnngspflichtige Alter und vor dem Anstritte aus der dritten Altersclasse, beziehungsweise vor der vollständigen Erfüllung der Stellungspflicht ist nicht gestattet. Für die vierte Altersclasse ist dieses Verehlichungs-verbot nur insofern und insolange wirksam, als die Heranziehung derselben in einem bestimmten Verwaltungsgebiete im Sinne der Bestimmungen des §. 32 ausgesprochen und öffentlich knndgemacht worden ist. Bei besonders rücksichtswürdigen Umständen kann vom Ministerium für Landesvertheidignng oder von der hiezn delegirten Landesbehörde eine ausnahmsweise Ehebewilligung ertheilt werden: es begründet jedoch diese Bewilligung keine Befreiung von der Erfüllung der Wehrpflicht. §. 45. Derjenige, welcher sich mit Übertretung des im §. 44 enthaltenen Verbotes verehelicht hat, wird von Amts wegen gestellt, im Falle der Untauglichkeit aber mit einer Geldstrafe bis zu 1000 fl. für den Gemeindearmen-fonds, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Haft bis zu sechs Monaten bestraft. Gegen Diejenigen, welche zu der verbotenen Verehelichung schuldbar mitgewirkt haben, ist eine dem Ge-meindearmenfonds Anfallende Geldstrafe bis zu 500 fl., im Falle der Zahlungsunfähigkeit Haft bis zur Dauer von drei Monaten zu verhängen, unbeschadet ihrer Behandlung nach de» Dieustesvorschriften, falls sie in Staatsdiensten stehen. Die Uebertretnng verjährt binnen drei Monaten nach Ablauf der Stellungsperiode desjenigen Stellungsjahres, in welchem der Betreffende zum letzten Male stellilugspflichtig gewesen ist. §. 52. Rücksichtlich der Verehelichung unterstehen außer der Zeit der activen Dieustleistuug und mit Aufrechthaltung der Heeres- (Kriegsmarine) oder Landwehrdienstpflicht den allgemeinen Gesetzen und Vorschriften: a) die dauernd beurlaubten Liniendienstpflichtigen, sobald sie die dritte Altersclasse überschritten haben; b) die Reserve-, Ersatzreserve- und Landwehrmänner; c) die Offiziere und Beamten der Reserve und der nicht activeu Laudwehr; d) die mit Beibehalt des Militärcharakters pensionirten Offiziere und Beamten des Heeres (Kriegsmarine) und der Landwehr; e) die Patental-Jnvaliden, wenn sie nicht im Jnvali-denhause untergebracht sind. §. 53. Die Urlauber wahrend der Zeit ihres Urlaubes, so wie die nicht in der activen Dienstleistung befindlichen Offiziere und die Mannschaft der Reserve und Landwehr, dann die Ersatzreservisten unterstehen in allen ihren bürgerlichen Verhältnisse» so wie auch ttt Stras-und polizeilichen Angelegenheiten den Civilgerichten nnd Behörden, und sind nur jenen Beschränkungen unterworfen, welche in diesem Gesetze begründet und für die Evident-haltung erforderlich find. Die in activer Dienstleistung Stehenden des stehenden Heeres, der Kriegsmarine, der Ersatzreserve und der Landwehr unterliegen den militärischen Straf- und Discipli-uargesetzen hinsichtlich ihrer bürgerlichen Verhältnisse, welche sie nicht ans den militärischen Dienst beziehen, unterstehen sie jedoch den bürgerlichen Gesetzen und Behörden. In dieser Richtung wird ein besonderes Gesetz das Nähere bestimmen. Alle die im Auslande abwesenden Offiziere und Mannfchofteit der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr haben die Verpflichtung, sobald sie im Wege der Oeffent-lichkeit Kenntnis erlangt haben müssen, daß die Monarchie von einem Kriege nahe bedroht uud die Einberufung der Reserve und Landwehr erfolgt ist, unverweilt in die Heimat zurückzukehren und sich zur Verfügung zu stellen, ohne die spezielle Einberufung al'zuwarten. §. 54. Die Auswanderung eines in der Linien-, Reserve- oder Ersatzreservedienstpflicht stehenden Mannes ist von der Entlassungs-Bewilligung des Reichs-Kriegs-ministerinms, die Auswanderung von sonstigen Wehrpflichtigen, dann Derjenigen, welche noch nicht in das stellungspflichtige Alter getreten sind, von der Bewilligung Des Ministeriums für Landesvertheidignug abhängig. Dem Liniendienst-Pflichtigen, dann Demjenigen, welcher noch nicht stellungspflichtig ist oder seiner Stellungspflicht nicht vollkommen Genüge geleistet hat, kann die Auswanderungs-Bewilligung nur iu dem Falle ertheilt werden, wenn seine Eltern oder der eine überlebende Elterntheil mit ihm auswandern. Die Auswanderung ist nur dann als vollzogen zu betrachten, wenn der Betreffende aus dem Gebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie in einen auswärtigen Staat mit der Absicht, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, tatsächlich übersiedelt ist. Unterbleibt die Auswanderung, so hat der Betreffende den Rest der durch seine Entlassung aus dem Verbände des stehenden Heeres (Kriegsmarine), der Ersatzreserve oder Landwehr unterbrochenen Dienstpflicht nachzutragen. Bei dem Eintritte und während der Dauer einer Mobilisirung darf einer im Verbände der bewaffneten Macht stehenden, dann einer bereits stellungspflichtigen Person die Bewilligung zur Auswanderung nicht ertheilt werden. §. 55. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche die gesetzliche Dienstpflicht im stehenden Heere (Kriegsmarine), in der Ersatzrescrve und Landwehr (§. 4) aus Gründen der Untanglichkeit oder gesetzlicher Ansprüche auf zeitliche Befreiung oder eventueller Auswanderung ans der österreichisch-ungarischen Monarchie nicht oder nur theilweise erfüllen, sind zur Zahlung einer Miltürtaxe verpflichtet. (Gesetz vom IS. Juni 1880, Zahl 70 R.-G.-Bl.) Artikel II. Die im §. 4 für die Kriegsmarine festgestellte Dienstpflicht erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes bei der Kriegsmarine in der Liniendienstpflicht stehenden Wehrpflichtigen. Die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes bleibend in die Ersatzreserve eingetheilteit Wehrpflichtigen find im Sinne des §. 32 zwar zu affnitiren, und sind dieselben somit der militärischen Controlle unterworfen, es haben jedoch die im §. 4 bezüglich der Dauer der Dienstpflicht und im §. 32 bezüglich der Ausbildung der Ersatzreservisten enthaltenen Bestimmungen aus diese Ersatzreservisten keine Anwendung. Artikel III. Den vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes offentirten Wehrpflichtigen, welche den diesfälligen Bestimmungen der §§. 25 und 27 entsprechen, können die mit denselben festgestellten Begünstigungen über ihr Ansuchen nachträglich zugewendet werden. Der Begünstigung des Einjährig-Freiwilligendienstes haben nachträglich auch jene in dem Jahre, in welchem dieses Gesetz zur Wirksamkeit gelangt, assentirten Wehrpflichtigen theilhastig zu werden, welche den diesfalls mit diesem Gesetze festgestellten Bedingungen entsprechen. Die zur Zeit des Jnslebentretens dieses Gesetzes bereits in der Liniendienstpflicht stehenden Wehrpflichtigen früherer Affentjahre, welche den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für die definitive Zuerkennung der Einjährig-Freiwilligen-Begüiistignng im Sinne dieses Gesetzes beibringen, können, wenn sie die Reserveoffiziers-Prüfung wit Erfolg ablegen, nach einem mindestens einjährigen Präsenzdienste, bei Aufrechthaltung der Gefammt-wehrpflicht, in die Reserve übersetzt werden. Artikel IV. Mit dem Vollzüge dieses mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tretenden Gesetzes 5* wird Mein Minister für Landesverteidigung betraut, welcher diesfalls mit Meinem Reichs-Kriegsminister das Einvernehmen zu Pflegen hat. Mürzsteg, am 2. October 1882. Fran) Joseph m. p. Taaffe m. p. Welsersheimb m. p. In Betreff des §. 25 bezüglich der Cand idaten des geistlichen Standes hat das Ministerium für Landesvertheidigung am 1. November 1882 Nachstehendes verordnet: „1. Auf die Beurlaubung znr Fortsetzung der theologische» Studien und seinerzeitige Einstellung in die Listen der Heeres- oder Landwehr-Seelsorger haben nach Alinea 1 und 2 des §. 25 dieses Gesetzes Anspruch jene im Wege der regelmäßigen Stellung assentirten Candidäten, beziehungsweise Zöglinge des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religions^Genoffenschaft, welche entweder schon zur Zeit der Stellung in den theologischen Studien stehen oder dieselben zur Zeit ihrer Einreihnng (1. October) bereits begonnen haben. 2. Während der Dauer des bestehenden oder eintretenden Priestermangels bei allen gesetzlich anerkannten Confesfionen haben auf diese Begünstigung nach Alinea 3 und 4 des §. 25 dieses Gesetzes bedingungsweise den Anspruch: a) jene assentirten Stndirendeu des vorletzten Jahrganges des Obergymnasiums, welche die Verspätung der Studie» nicht selbst verschuldet haben, dan» jene des letzte» Jahrganges, und zwar die Stndireudcn beider Jahrgänge, wenn sie vor der Stellungscommission erklären, sich den theologischen Studien und dem geistlichen Stande widmen zu wolle», beziehungsweise sich bei derselben über die erhaltene Zusichernug der Aufnahme in die theologischen Studien, oder in das Noviziat ausweisen; b) jene bedingungsweise aufgenommenen Einjährig-Frei-willigen, welche bis zu dem Zeitpunkte der definitiven Zuerkeunung der Einjährig-Freiwilligen-Begün-stigung Theologen bereits geworden sind oder mit demselben in die theologischen Studien, beziehungsweise in das Noviziat e intreten; in beiden Fällen unter den im Alinea 3 und 4 des §. 25 dieses Gesetzes näher bezeichneten Bedingungen und Beschränkungen. 3. Auf die im Nachstellungswege Assentirten findet diese Begünstigung in der Wehrpflichterfüllung dann Anwendung, wenn dieselben in deni Jahre, für welches die Nachstellung erfolgt, die theologischen Studien bis zum 1. October begonnen haben (Punkr 1 des Artikels) beziehungsweise zur Zeit der regelmäßigen Stellung bereits in einem der letzten zwei Jahrgänge des Obergymnasiums gestanden sind (Pnnkt 2 a dieses Artikels). 4. Die Entscheidung über derlei bei der regelmäßigen Stellung oder Nachstellung geltend gemachte Ansprüche steht der Stellnngscommission nach Anhandgabe der diesbezüglichen Bestimmungen der Instruction zur Ausführung des Wehrgesetzes (§§. 40 und 56) zu. In allen ander» auf dem behördlichen Wege auszutragenden Fällen, einschließlich der im §. 25 vorletzten Alinea dieses Gesetzes aufgeführten, hat über solche erhobene Ansprüche das zuständige Ergänzungsbezirks- beziehungsweise Landwehr-Bataillvns-Commando mit der politischen Bezirksbehörde die Entscheidung zu fällen. In nächst höherer Instanz, an welche dcr Gesuchsfall im Wege der politischen Behörde zu leiten ist, fällt die Entscheidung die Militär-Territorialbehörde (Land-wehrcommando) einvernehmlich mit der politischen Landesbehörde. In höchster Instanz entscheidet das Reichs-Kriegs-ministerium einvernehmlich mit dem Ministerium für Landesvertheidigung — bezüglich Landwehr-Angehöriger das letztere allein. Eine Berufung dcr Partei gegen die behördliche Entscheidung kann binnen 14 Tagen, vom Tage der sofort zn erfolgenden Zustellung des schriftlichen Bescheides an gerechnet, eingebracht werden; bei gleichlautender Entscheidung der nächst höheren Instanz, findet eine weitere Berufung nicht statt. In gleicher Weise ist über derlei von Ersatzreservisten erhobene Ansprüche zu entscheiden, und sind auch diese, nach Erhalt der höheren Weihen oder einer Anstell,mg in der Seelsorge in die Liste der Heeresseelsorger aufzuuehmen. 5. Die in einer der Begünstigungen des §. 25 dieses Gesetzes stehenden Wehrpflichtigen haben den Fortbestand ihres Anspruches aus dieselbe bis zu dem Zcitpnnkte ihrer Ernennung zn Heeres - (Landwehr-) Seelsorgern alljährlich dem Ergänznngsbezirks-, beziehungsweise den: Laudwehr-Bataillonseommando nachznweisen. In den im §. 25, Alinea 5, dieses Gesetzes bezeichneten Fällen, dann wenn Priester- und Pfarramtscandi-daten durch ein Zeugnis ihrer Kirchenbehörde nicht nachzuweisen vermögen, daß sie gemäß des Regulativs ihres Kirchendistrietes als Priestercandidaten dem Verbände der geistlichen Corporation angehören, oder wenn dieselbe» nicht innerhalb vier Jahren nach Absolvimng der theologischen Studien eine Anstellung in dcr Seelsorge erlange»; oder endlich, wenn der Nachweis des Fortbestandes des Anspruches trotz wiederholter Aufforderung des Ergänzung«- bezirks-, beziehungsweise Landwehr-Bataillons-Eommando, welches sich diesfalls an die politische Behörde wendet, ohne genügende Entschuldigung nicht beigebracht wird, erlischt für die Betreffenden die ihnen bisher zugestandenc Begünstigung, und es sind dieselben, insofern ihnen noch die Ableistung des gesetzlichen Präsenzdienstes obliegt, hiezu heranzuziehen. Die Aberkennung der Begünstigung erfolgt militä-rifcherfeits im Einvernehmen mit der politischen Behörde nach Punkt 4 dieses Artikels. Jenen dieser Wehrpflichtigen, welche nicht schon in der Einjährig-Freiwilligen-Begünstigung stehen, den Anspruch hierauf aber geltend machen, ist derselbe über das innerhalb 14 Tagen vom Tage der Rechtskräftigkeit des Aberkeniinngsbcscheides beim Ergänzungsbezirks-, beziehungsweise Landwehr-Bataillons-Commando einzubringende Ansuchen vom Standeskörper (dem Landwehr-Bataillone) nur dann zuzuerkennen, wenn der Betreffende zur Zeit seiner Assentirung zur Einjährig-Freiwilligen-Begünstignng oder zur bedingungsweiscn Aufnahme als Einjährig-Freiwilliger berechtigt war und im letzteren Falle die Bedingungen für die definitive Zuerkennung der Einjährig-Freiwilligen-Begünstignng erfüllt. Ue bcrg angsbestimmnngen. 6. Den vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes assentirten Wehrpflichtigen, welche den diesfälligen Bestimmungen des §. 25 entsprechen, sind die mit demselben festgestellten Begünstigungen in der Wehrpflichterfüllung über ihr Ansuchen nachträglich von dem Ergänzungsbezirks-, beziehungsweise Land-wehr-Bataillons-Commando zuzuerkennen. Wird der Anspruch für nicht berechtigt erachtet, so ist der Gesuchsfall nach Punkt 4 dieses Artikels in der höheren Instanz zur Entscheidung zu bringen." III. Empfehlung -es Institutes der Postsparkassen. Wenige Einrichtungen haben mit so viel Berechtigung die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich gelenkt, wie die Postsparkassen. Die Dienste, welche sie der Gesellschaft zu leisten berufen sind, ihr Einfluß auf die Entwicklung des öffentlichen Wohlstandes, ihre moralische Bedeutung in Bezug auf die arbeitenden Clafsen sind hinlänglich bekannt. Wenn es nun kaum einem Zweifel unterliegen dürfte, daß sich die Postsparkassen auch in Oesterreich ohne besondere directe Einflußnahme lediglich durch die Macht der, der Einrichtung au sich innewohnenden Ersprießlichkeit in dem erforderlichen Maße entwickeln und im Publicum einleben werden, so erscheint es dennoch geboten, daß jene Organe, welche znr Pflege der geistigen, sittlichen und wirtschaftlichen Wohlfahrt der Bevölkerung überhaupt zunächst berufen sind, in Absicht auf die Förderung des Postsparcassenwesens das Ihrige beitragen. Zu diesen Organen gehört in erster Linie der Seelsorgsclerns, welcher in der Lage ist, in seinem berufsmäßigen Wirkungskreise für die Hebung des Sparsinnes in der Gemeinde und namentlich in den Kreisen der Jugend durch entsprechende Hinweisung auf die Institution der Postsparkassen, sowie durch Belehrung und Aufmunterung in hervorragendem Maße thätig zu sein. Zu diesem Ende wird es dem hochw. Clerus empfohlen, sich mit den Bestimmungen über die Postspareassen bekannt zu machen, wobei bemerkt wird, daß jedes k. k. Postamt beauftragt ist, alle nöthigen Auskünfte in dieser Beziehung zu ertheilen, wo auch gedruckte Aufklärungen vom Postsparcafsenamte in Wien zu bekommen sind. Die hochw. Herren Pfarrer sind aber berufen in Angelegenheiten der Postsparcassa-Rückzahlungen unmittelbar mitznwirken. Der §. 20 der Durchführungs-Verordnung vom 10. Oetober 1882, R.-G.-Bl. Nr. 163 (zu dem Gesetze vom 28. Mai 1882 R.-G.-V. Nr. 56) enthält nämlich Folgendes: „Jeder Einleger ist berechtigt, eine Person, die nach den gegenwärtigen Vorschriften selbstständig zur Erhebung von Rückzahlungen geeignet sein würde und lesen und schreiben kann zur Behebung von Rückzahlungen für seine Rechnung zu ermächtigen. — Die Ermächtigung kann für einen einzelnen Fall oder für unbestimmte Dauer . . . stattfinden, und zwar für den einzelnen Fall auf Drucksorte Nr. 15 (15/a), für unbestimmte Dauer aus Drucksorte Nr. 15b. — Die Ermächtigung für einen einzelnen Fall bedarf für Einleger, die ein Losungswort besitzen, nebst der Unterschrift des Einlegers nur der Aufzeichnung des Losungswortes ... Hat der betreffende Einleger kein Losungswort, so ist die Ermächtigung von dem Pfarrer der Ortsgemeinde oder von dem Gemeindevorsteher, von einem k. k. Gerichte oder von einem k. k. Notar zur Bestätigung der Unterschrift zu fertigen . . . Die Ermächtigung für unbestimmte Dauer auf Drucksorte 15b ist stets gerichtlich oder durch einen k. k. Notar zu. bestätigen." Da jeder Einleger, w e l ch e r n i ch t e i n e i g e-nesLosungswort besitzt, in allen Fällen, in welchen er zur Einhebung einer Rückzahlung aus der Postsparcassa eine andere hiezu geeignete Person ermächtigen will, eine Bestätig nng seiner Unterschrift auf der betreffenden Drucksorte bedarf, und da es einem solchen Einleger dann, wenn er eine derartige Ermächtigung nur für einen einzelnen Fall (nicht auf unbestimmte Dauer) ausfertigt, freisteht, die Bestätigung seiner Unterschrift entweder bei dem Pfarrer seiner Ortsgemeinde einznholen oder in anderweitiger obbezeichneter Weise zu erwirken: so werden die Herren Pfarrer hieiuit angewiesen, die betreffende Bestätigung jenen Einlegern, die darum Ansuchen, unter Beidrücknng des Psarrsiegels zn ertheilen, wobei jedoch die pflichtmäßige Umsicht anzuwenden sein wird, daß die pfarrliche Bestätigung nur dann ertheilt werde, wenn über die Identität dessen, der diese nachsucht, kein Zweifel obwaltet. Wenn es sich aber um eine Ermächtigung für unbestimmte Dauer handelt, so steht es der betreffenden Partei nicht frei, sich an den Pfarrer um Beisetzung der Bestätigung zu wenden, sondern sie hat die Bestätigung entweder bei einem k. k. Gerichte oder bei einem k. k. Notar zu erwirkeu, und zwar auch dann, wenn sie ein eigenes Losungswort besitzt." Das Ordinariat erwartet vom hochw. Clerus der Diözese, daß derselbe seinen Einfluß bei der Bevölkerung durch Belehrung und Aufmunterung zur Hebung des Spürsinnes nach Kräften geltend machen, selbe zu diesem Zwecke ans den Bestand der Postsparcassen und die Vortheile der Leichtigkeit der Beteiligung an denselben mit kleinen Einlagen innerhalb seines ausgedehnten Wirkungskreises aufmerksam machen und dadurch auch seinerseis zur Förderung dieses höchst practischen Institutes thätigst rnitwirken werde. Vom fürstbischöflichen Ordinariate zu Laibach am 18. Februar 1883. IV. Entscheidung des It. It. Uerwaltungsgerichtshofes. Das Priisciitationsrccht Lei Vicariatskircheu bedingt für sich allein »och nicht die Patronatspflicht. Ein Pfarrer, welchem .ans Rücksichten auf besondere Loealverhältnisse bloß die Sorge für die angemessene Besetzung des Bica-riats bei einer SSieariatSfirche, also eine Amtshandlung ans Pastoralen Rücksichten übertragen, nicht aber das mit dem Patronate verbundene Präsentationsrecht verliehen wurde, kann zu Kosten der Pfründenbaulichkeiten für das Vicariat aus dem Titel des Patronates nicht hcrangezogen werden. (Erkenntnis vom 27. Jänner 1882, Z. 2225.) Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Hauptpfarre Heiligenkrenz bei Sauerbrunn contra Entscheidung des k. k. Ministeriums für Eultus und Unterricht vom 5. April 1881, Z. 2761 ex 1880, betreffend die Leistung eines Beitrags als Patron zu den Bauherstellungen au den Pfründengebäuden in St. Hemma, nach durchgefnhrtcr öffentlicher mündlicher Verhandlung und Anhörung des Advoaiteu Dr. Anton Hasfelwanter, des k. k. Scetionsrathes Ritter von Spann, dann des Andreas Suppanz, als Obmannes des Eoneurrenzaus-schnsscs der Pfarre St. Hemma, zu Recht erkannt: „Die nitge f ochteiie Entscheidung wird nach §. 7 des Gesetzes vom 22. October 1875, R.-G.-Bl. ex 1876 Nr. 36 aufgehoben." En tscheiduugs gründe: Wie aus der mit der landesfürstlichen Genehmigung vom 30. April 1759 versehenen Errectionsnrknnde vom 6. Februar 1756 zu ersehen, war damals die Kirche St. Hemma eine Filiale der landesfürstlichen Patronatspfarre Heiligenkreuz. — Wegen Erschwerung der Seelsorge und des Schulunterrichtes durch die „Weitschichtigkeit" des Psarrspreugcls und eintretender Elementarereignisse beschloß der Erzbischof von Görz „von aufhabenden Seelenhirten amtswegeu", wie die Urkunde sagt, nach Einholung des Rathes und mit Zustimmung des Dominiuins, des Pfarrers und der Bevölkerung die Errichtung eines Bieariates an der Kirche St. Hemma, ordnete ihre Erhebung von einer Filial- zu einer Vieariats-kirche an (in ecclesia beatae Hemae vicariatum erigen-dum decrevimus . . . dictam ecclesiam e filiali in vi-carialem elevamus), bestimmte den Vieariatssprengel und wies die Einkünfte des Vicariates, nämlich: 1. eilt Hans, das bereits hiezu erbaut war; 2. eine bisher den Coo-peratoren zugeflossene Getreidesainrnlung pr. 28 fl.; 3. eine Käse- und Hanfsammlung mit 3 fl. 30 kr.; 4. den vom Grafen Josef Attems angewiesenen fundus mit 25 fl. Erträgnis; 5. zwei Drittel des Getreidezehents der reichen Kirche St. Hemma; 6. zwei Drittel des Weinzehents in St. Urban, welche der Pfarrer cebirt und 36 fl. Landes- steuer, die er zur Zahlung deshalb übernimmt, weil er durch die Vicariatserrichtung der Last der Erhaltung des dritten Cooperators enthoben wird; 7. Stolabezügc per 28 fl.; 8. ein Drittel des Almosens der Kirche St. Hemma, au (hos ergo decernimus Vicarii proventus). Hierauf bestimmt der Erzbischof die Amtspflichten des Vicars mit dem Bedeuten, daß er sich niemalsvon seinem Pfarrer unabhängig erachten dürfe, sondern in schwierigen und zweifelhaften Dingen seine Instructionen von ihm holen, im Gehorsam, alle Ehren und Ehrfurcht zu' erweisen und ihn in Ausübung seines Amtes als Vorgesetzten ansehen soll. — Weiter ordnet der Erzbischof an, der Pfarrer soll in Vergeltung der ausgezeichneten Wohlrhat der Abtretung von Bezügen aus seinem Pfarreinkommen und der Steuerlastabnahme, nebst seinen Nachfolgern Erzpfarrer, dagegen den Curatpriester in St. Henmta Pfarrvicar heißen. Endlich, sagt der Erzbischof, weil die Einkünfte des Vicars immerhin gering sind und das Vicariat an entferntem Orte liegt, also keine leichte Fürsorge sürselbes verspricht, überlassen wir dem Erzpfarrer und seinen Nachfolgern die Präseu-tatiou des Vicars und seine Installation, sobald er von uns eingesetzt ist, mit derselbe u Freiheit, mit welcher er früher den dritten Kooperator anfzunehmen pflegte. — Aul Schluffe spricht der Erzbischof die Hoffnung aus, seine vorstehende» Verfügungen werden die landesfürstliche Genehmigung erhalten, nachdem insbesondere keine neue Last für die Psarrangehörigen und kein den k. k. Rechten nachteiliges Präjndiz nothig ist und nur das Seelenheil der Pastorirten hieniit befördert werden soll. Diesem Ansuchenwird von der Regierung in „allweg" Folge gegeben, „folglich auch zur Errichtung des Vica-riats und respective Hanptpfarrserhöhmig." Bei diesem Sachverhalte kann von einer nach kirchenrechtlichen Grundsätzen ipso jure erfolgten Patronatserwerbung des Pfarrers keine Rede sein; denn durch ihn erfolgte nicht die Ueberlafsung eines eigenthümlicheu Grundes (funclatio), die Erbauung (extructio) und die Anweisung gesicherter Einkünfte (dotatio), welche drei Handlungen zum Begriffe einer Stiftung, durch welche nach kirchenrechtlichen Bestimmungen das Patronatsrecht ipso jure vom Stifter erworben wird, gehören. — Die vom Pfarrer in Heiligenkreuz aus seinem Psarreiukommen dem neuen Vicar zugewendeten Bezüge bilden nur einen Theil der für den Vicar damals vom Erzbischöfe angewiesenen Congrua, so daß der Pfarrer nicht als Stifter des Vikariats, am wenigsten als alleiniger Stifter angesehen werden kann, sondern nur als Wo h lthäter, als welchen ihn auch der Bischof ausdrücklich bezeichnet, nicht aber als Patron. Es ist auch in keinem Punkte der Errectionsurkimde der Begründung eines Patronates, beziehungsweise einer Acnberung bestandener Patronatsverhältnisse, mit einem Worte erwähnt. — Auch läßt sich im Hinblicke auf die ganz bestimmten Festsetzungen dieser Urkunde nicht mit Grund behaupten, daß dem Pfarrer etwa in Anerkennung dessen, was er zur Vicariatserrichtung beigetragen, das mit dem Patronate verbundene Präsentationsrecht verliehen worden sei. — Für diese Leistung wird er als Wohlthäter ausdrücklich mit der Erhebung der Pfarre Heiligenkreuz zur Erzpfarre und mit der Bezeichnung des Enrat-priesters in Hemma als Pfarrvicar entlohnt; dagegen wird dem Pfarrer und seinen Nachfolgern die Präsentation und Installation des Vicars deshalb übertragen,weil die geringe Dotation des Vicars und die entfernte Lage des Vicariats die Fürsorge für selbes erschwert. Es wird somit dem Pfarrer vielmehr in Rücksicht ans die besonderen Localverhältnisse die S o r g e für die angemessene Besetzung des Vicariats, also eine Amtshandlung aus Pastoralen Rücksichten übertragen, nicht aber ein Recht als Entlohnung seiner Verdienste verliehen, aus dessen Ertheilung geschlossen werden dürfte, daß ein Patronat mit allen ihm anklebenden Vortheilen und Lasten begründet werden wollte. — Die Ueberlassung der Präsentation des Vicars als den Hauptpfarrer von Seite des Bischofs hat daher nicht den Charakter der Schaffung eines Patronates mit allen ihm anklebenden Rechten und Pflichten, es erscheint vielmehr als Uebeitragung der Bezeichnung des zu Ernennenden zur Erleichterung des Bischofs, dem die Ernennung des Vicars znstand. Da nun aber den Hauptpfarren von Heiligenkrenz die Vorsorge für die Besetzung des Vicariates unter der Bezeichnung der Präsentation übertragen war, kann in den Präsentationen der Jahre 1784, 1791 und 1813 nur die Erfüllung der ihnen vom Bischöfe übertragenen Amtshandlung erblickt, und muß bei dem Umstande, als den voranstehenden Ausführungen zufolge ein Acquisit ions-titel des Patronates fehlte, die damalige Bezugnahme auf eilt bestehendes Patronat als eine auf Jrr-thnin beruhende, bezeichnet werden. Betreffend die mit Studienhofcommissions-Decrete vom 24. April 1830, Z. 1916 aus den Bestand eines Schnlpatronates gestützte Verhaltung des Hauptpfarrers vou Heiligeukreuz zur Traguug von Schulauslagen in Hemma ist den Acten zufolge damals wohl constatirt worden, daß in den Jahren 1784, 1791 und 1813 Präsentationen Seitens der Hauptpfarrer in Heiligenkrenz auf die Seelsorgerposten in Hemma erfolgten; es ist aber aus beit Acten nicht zu ersehen, daß damals die Errections-urkunde vom Jahre 1759 Vorgelegen wäre und als Basis der Entscheidung gedient hätte. Wenn geltend gemacht wird, daß der Hauptpfarrer in Heiligenkreuz im Jahre 1833 zu Bauherstellungen in Hemma sich bereit erklärte, so ist zu bemerken, daß die Erklärung des Pfarrers, auf welche sich damals gestützt wurde, den Acten nicht beiliegt und nicht zu ersehen ist, aus welchen Gründen seine Zustimmung damals erfolgte. — Uebrigens steht dieser Thatsache der einmaligen Leistung der Umstand entgegen, daß außer dieser Beitragsleistung in der langen Reihe von Jahren seit Errichtung des Vicariates Hemma im Jahre 1759 auch nicht ein weiterer Fall nachgewiesen oder nur namhaft gemacht wird, in welchem vom Hauptpfarrer in Heiligenkreuz eine Con- currenz zu Kirchen- und Pfründenbaulichkeiten in Hemma als Patron gefordert oder geleistet worden wäre, was zum Schlüsse berechtigt, daß der Bestand von Patronatspflichten der Hauptpfarrer von Heiligenkreuz aus der ihnen in der Errectionsurkunde übertragenen Präsentation nicht abgeleitet wurde. Auch ist seit dem Jahre 1813 ein weiterer Fall der Präsentationsausübung von ihrer Seite nicht nachgewiesen. Bei dieser Actenlage konnte die Heranziehung des Pfarrers von Heiligenkreuz zu Pfarrhofbaukosten für Hemma aus dem Titel des Patronates gesetzlich nicht begründet angesehen und mußte die angefochtene Entscheidung nach §. 7 des Gesetzes vom 22. Octvber 1875, R.-G.-Bl. ex 1879 Nr. 36 aufgehoben werden. V. Zgodovina Sorske fare. (Dalje.) Slovenci so tako sicer izgubili svojo samostojnost, kar so je imeli Se odcasa, ko jim jo je bil pridobil hrabri kralj Samo 1. 624, a odprla se jim je pot do imenitniäe prostosti — onc sv. evangelija. Uspesno so pridigovali misijonarji Oglejski po vsi sedanji de&eli Kranjski, ter zasadili znamenje KriLanega tudi na svetu Sorske fare. Njih delavnost je pa segala äe daljeö onkraj Drave na denaänje Koroäko in Stajersko. Solnograäkim skofom, ki so poäiljali vLe prej mnogo misijonarjev med Slo-vence, se delo, vsaj na Kranjskem, ni toliko odsedalo, ker oznanovali so Nemci besedo boLjo nasim prednikom veöjidel v tujem, nerazumljivem jeziku. Ni pa prazna slutnja, ako reöemo, da so poslanci, ki so prihajali od-Oglejske strani, bili Slovenci, ali vsaj naäega jezika zrnoLni. Zasedli so bili namrec Slovenci kraje proti zapadu tako daljeö, da je bilo okrog Öedada in do Ogleja polno slovenskih naselbin. Kdo bi tajil, da so se ti kmalu pokristijanili, in da so nje potem posiljali patrijarhi iz Ogleja in iz svojega mesta Öedada,1) kjer se je slovensko govorilo celo na dvoru Frijulskih voj-vod, kot blagovestnike med njihove rodne brate ? Leta 811 je cesar Karol Veliki dolocil reko Dravo za mejo med Oglejsko in Solnograsko äkolijo. Cesar *) Cedad. Öevdat, 8ts.ro mesto, italj. Cividale, lai Ci-vitas Austria, je Se danes mesto na Frijulskem na severno plat Ogleja. Ludovik I. je 27. decembra 1. 820 potrdil patrijarhom duhovsko oblast nad Kranjsko, in tako je potrdil tudi kralj Karoloman 1. 879 patrijarhu Valpertu vse cerkveno posestvo. V potrdilni listiui poslednjega so bile po imenu naätete fare, a Lai, da so se ta imena zgodaj za-mazala, tako da jih vze zgodovinar De Rubels v minulem stoletji ni vec mogel brati. Ob tem casu sta zivela apostola slovanska ss. Ciril in Metod. Zadnji je bil skof v sosednji Panoniji (sedanji spodnji Stajerski in Ogrski). A lahko se rece, da so bili Kranjci za njunih dnij vLe kristijanje, in sv. brata sta jih morda le utrdila v sv. veri, ko sta prisla L njimi v dotiko, potovaje tu mimo v Rim. Sicer pa ona dva nista mogla mnogo uplivati cez mejo svoje äkofije. Vendar s tem si ne uparno trditi, da bi bilo njuno veliko delovanje ostalo za Kransko öisto brez sledü. Liturgija v slovanskem jeziku, kakor sta jo uvedla ta dva sv. moLa, je gotovo zelo mikala tudi Kranjske Slovence, in nerazumljivo bi nam bilo vze to, odkod da je priSlo v Kranjsko toliko ostankov liturgiönih knjig, pisanili posebno v glagolici, ter nahajajocih se äe danes po arhivih naäe deLele1), ce ne vzamemo, da so bile sem ter tje na Kranjskem vsaj nekaj öasa ') Mimogrede omenimo, da je par starih zapisnikov v kn. Sk. arhivu Ljublj. vezanih z obreski od glagolitskega misala, in da smo enako naSli pri starih mrliäkih matrikah Sorskih. cerkve, v katerih se je s privoljenjem gkofa obhajala sluLba boxja v staroslovenskem jeziku. Posebno Mvahno cerkveno zivljen je je nastalo v naslednjem stoletji v Loski okolici, ko so Frizinski skoije I. 973 dobili vso to okolico v popolno svojo last. Poprej lesene cerkvice in kapelice so se pozidävale in fare ustanävljale. Med posestvom patrijarhov in Frizinäkih Skofov se je 1. 989 postavila pri Loki meja ob gradu Bosisen (ki je stal prej ko ne na severu od Crnega Vrha nad Polhovim Gradcem), dalje ob Gosteskem po-toku, pa po Sori doli do Stresovega broda, ter proti severu do ceste na Kranj1); — tedaj skoraj ista meja, kakor je se dandanes med Losko (ter Rateäko) in Sorsko faro.2) In ravno ta meja med dvema gospo-darjemanam vnudi misel, da so patrijarhi zelo zgodaj po-skrbeli prebivalcem Sorskega svetä, ki so ostalineposredno pod njihovo oblastjo, in so bili tako loceni od sosednje Loke in Matere Fare, za lastno duhovnijo, ali vsaj za svojo cerkev na Sori. Kdaj da se je to zgodilo, morebiti se stoji zapisano v Irakern arhivu Videnskem ali Be-neskem, kamor so se prenesli iz Ogleja mnogi stari, dragoceni viri za povestnico nase skofije. A mi smo dolüni pobrati naprej zrna zgodovinska, ki so pri nas raztroSena, da konca ne vzemö. VaLna je, ne-le za Sorsko faro, temuc za vso Kranjsko, stevilka 1015, ki se nahaja zapisana nad vhodom podruEnice sv. Andreja na Gostecem, ki nam prica, da je v tem letu izvestno vze ondi cerkev stala. 0 eerkvi sv. Stefana na Sori ne naj dem o nilcjer zabelezene stevilke, ki bi kazala na toliko nje starost. Soditi pa smemo, da sedanja farna cerkev sv. Stefana ni bila utemeljena pozneje, kot njena podruSnica na Gostecem, vze iz te okoliscine, ker so prvi öas zelo gledali na starost cerkvä, kot na neko posebno prednost, in po navadi so le najstareje cerkve povzdigovali v farne cerkve, ce tudi njili lega ni bila za to najbolj pripravna. Sezimo pa sedaj nazaj in odgovorimo na vpra-sanje, po kateri poti da so prihajali patrijaräki ') Zahn, Codex Austr. Frising., I, 43. 2) Vasi Gosteüe (unkraj potoka) in Pungart, ki ste zdaj pod Soro, bi tedaj vze 1. 989 po legi svoji pripadli bili skofom Frizinäkim, a vkljub temu se bere v listini od 1. 1215, da jn je tega leta kupil Skof Oton, in sicer prvo za lep denar, drugo pa za 80 mark. (Zahn. Codex d. Austr. Frising. I. 125.) Leta 1291 in 1318 ste se priStevali te dve vasi, kakor tudi Senica, äe vedno k Loäkemu posestvu Frizinäkih Skofov. Na GosteCem (Goztech) je bilo 1. 1291 sedem, v Pungartu (Paumgarten) devet in na Senici (Schweiniz) deset kmetov. Te tri vasi so z Rate-Cami (Ratendorf!) in GödeSöem (Niusaezze) sostavljale jedno davöno sosesko ali Zupanstvo (officium in uilla Niusaezze), ter plaCevale mnogo raznega davka gkofovskim uradnikom. (Zahn, Codex, dipl. Austr Frising., III, 186.) misijonarji na Loski in Sorski svet. Razen velike ceste, ki je §la iz Ogleja cez Notranjsko v Emono, ter dalje, kakor trdita zgodovinarja Linbart in Hitzinger1), brä ko ne mimo Medvod na Menges in Trojano, je drLala vLe za Rimskih casov tudi vazna tovorna pot2) iz Öe-dada cez Tolminsko na Cerkno, ter dalje ob reki Sori na Loko in Kranj (Santicum). Po tej tovomi poti je äla vedno zivahna kupcija z raznim blagom, posebno z Loskim ])latnom. Da, patrijarhi so se v 14. stoletji jemali kranjske trgovce, ki so hodili todi po blago v njihovo mesto Öedad, pod posebno svoje varstvo.3) Ker je bila ta pot najkrajäa, so se je brez dvoma posInLili tudi misijonarji, da so prisli v kraje Sorske. Trgo-vinska zveza s Cedadom je pa zelo pospesevala raz-sirjenje krscanstva ob reki Sori, ker kranjski trgovci se niso le kmalu poprijeli v patrijarskih mestih vere Kristove, temuö bili so tudi domä misijonarjem v nji-hovem svetem poslu moöna podpora. Ge premislimo to tesno zvezo okolice Loske g Öedadom, öe se ozremo na gori omenjeno poznanje slovenskega jezika v tem mestu, ce vzamemo v postev, da morebiti ni ravno slucajno izdana bila od patrijarha listina, zadevajoca podaritev Sorske fare, v mestu Üe-dadskem — nam nehote pride na misel, da so morebiti prvi misijonarji, ki so prisli na Soro, poslani bili prav iz Cedada. To misel bi nam znala potrditi sle-deca okoliscina. Znano je, da so prvi oznanovalci sv. vere imeli navado, da so posvecevali radi istemu svet-niku na cast novoutemeljene cerkve, kakor je bil pa-tron v materi-cerkvi, odkoder so nastopili svoja apo-stolska potovanja. Tako je sv. Rupert, ko je bil prisel od cerkve sv. Petra v Wormsu, ravnal v Juvaviji (Solno-gradu) Valeriju itd. Patron prastare kapiteljske cerkve v Öedadu je pa sv. Stefan, prvi muöenik, toraj isti svetnik, kateremu je posveöena cerkev na Sori. Lehko je tedaj mogoce, da so prav iz Cedada poslani blago-vestniki zgradili na Sori prvo cerkev sv. Stefana, ka-tero so pozneje patrijarhi povzdignili v farno cerkev. Vendar, naj si bo temu kakor hoce, za trdno vemo le to, da so Oglejski patrijarhi naj prej imeli Sorsko faro ne-le v svoji duhovni oblasti, ampak tudi popolnoma v svoji lasti, koji so obdrzali po vsem ob-segu do 1. 1342. Bili so pa patrijarhi nekaj casa tudi njeni svetni oblastniki, imenovani tacas mejni grofje Kranjske. Ozrfmo se toraj za trenutek na politiöne *) Mittheil. d. hist. Ver. für Krain, IX, 6. ,) Rutar, Zgod. Tolm. str. 12. — Mittheil. d. hist. Ver. f. Krain, XI, 21. 9) Rutar, Zgod. Tolm. str. 223. razmere raed patrijarhi in deSelo Kranjsko, kolikor se tiöej o ob enem Sorske fare. VLe 1. 1028 so postali patrijarhi deMni knezi nad vso svojo cerkveno posestjo, in kot takim so se placevali potem dräavni davki, ter dajalasejeod posestva nejemnina, katero so pa spreminjali po svoji volji. Oddajali so oni gradove, zemljiäca in kmete komur so lioteli, ali v popolno last, ali pa za.nekaj casa v fevd (Lehen), kakor n. pr. grad Goriäki grofom Ortenburs-kim'). Izvräevali so patrijarhi v svojih pokrajinah tudi najviSe sodstvo po izvoljenih si namestnikih, ali pa oddajali to pravico drugim, kakor je to storil patrijarh Gre-gorij, ki je zaöasno izrocil sodiäce v Loki skofom Fri-zinäkim. Patrijarhi so bili tedaj zelo mogocni mozje, a vendar si svojih svetnih pravic na ICranjskem niso bili v stanu po dolgo obdräati nemotenih, ker vedno so jim jih kratili sosednji vojvode, najbolj pa vojvoda Koroski Ulrik III. Ministerialec tega vojvode Gerloch Hertenberäki (z Jeterbenlca)2) je celo v Loskem kraji delal toliko äkode, da je bil 1. 1252 primoran poloziti 200 mark Ljubljanske veljave v kazen, ter zavezati se, da pripade ta denar Frizinäkim äkofom, ako se se kedaj dotakne njihovih posestev. Enako in se huje so se napädala posestva patrijarhov, ter se prisväjala kos za kosora cestokrat po krivici. Omenjeni vojvoda Ulrik je n. pr. moral 24. nov. 1261. 1. nazaj dati patrijarhom celo vrsto gradov na Kranjskem, koje si je bil prej krivieno prilastil, in med njimi tudi gradova na Goricah (Vorzach, Gorizach) in na Jeterbenku (Hertimberch)3). Le od tod raznmemo, zakaj da so bili cesarji vedno primorani patrijarhom zopet in zopet podeljevati Kranjsko. Tako je bil vze 11. junija 1077. leta cesar Henrik IV. podaril patrijarhu Sigehardu med drugimi deLelami tudi marko Krajno4), a kmalu je bila izgubljena, ker ravno ta cesar jo je vnovic podelil patrijarhu Udalriku I. 12. maja 1. 1093. Ponovil je tako podeljenje Kranjske zopet leta 1214, 7. februvarja, cesar Friderik II., a tudi sedaj se patrijarhi niso dolgo ustavljali presili in zvi-jacam sosednjih vojvod. Svoje oblastnike, katere so bili oni vze 1. 1077 postavili na pridobljenih gradovih, kakor tudi na starem gradu na Goricah, so morali od-pustiti. Tudi niso bili oni veö, kakor nekdaj, najviäi sodniki svojim podloLnikom v vseh pravnih razmerah in izgubili so neomejeno strahovalno pravico, katero so uäivali od 1. 1093. ‘) Mittheil. d. hist. Ver. f. Krain, XI, 39. 2) Archiv, v Di\ V. F. Kluii, II, 27. s) Mittheil. d. hist. Ver. für Krain XIV., 99. 4) Marcham Carniolae. De Rubeis, Mon. str. 534. öeprav je izginjala svetna veljava patrijarhov v deLelah naäih, ker so bile od Ogleja precej oddaljene, se je vendar trdna ohranila njihova duhovna oblast, katero so bili proti koncu 11. stoletja uredili po vsem Kranjskem. Poglejmo tedaj se, kakosna da je bila cerkovna uprava v Oglejskem patrijarhatu, in kakosne pravice da so imeli patrijarhi do Sore, kot duhovni lastniki fare. Ker je bila scasoma postala Oglejska äkofija preobseZna, da bi bili mogli vso sami upravljati, izbirati so si jeli patrijarhi zgodaj svojih pomocnikov, general-nih vikärjev, in nastavljali so v imenitnejih krajih nekake velike dekane, zvane naddijakone. Pomocniki so jim bili vecidel podruzni, ali pa namestni skofje, ki so mesto njih posvecevali cerkve in altarje, birmovali in vizitovali po farali. Tako se bere v nekem starem vizitacijskem zapisniku, shranje-nem v knezo-äkofijskem arhivu Ljubljanskem, da je bil prisel skof Emonski (Novograski), kot generalni vikarij Oglejski, leta 1334 posvetit sedanjo cerkev svetega Andreja na Gostecem, v Sorski fari, in enako 1. 1352 skof Senjski, kot vikarij patrijarha Nikolaja, cerkev sv. Jederti v Iski (Eysch), sedanje. ILanske fare. Poslednji generalni vikarij Oglejski, stanujoc na Kranjskem, je bil Picenski skof Martin, ki je umrl 8. julija 1456. leta v Ljubljani, in cigar nagrobni spomenik se se vidi v stolnici Ljubljanski. — Naddijakoni so pa imeli paziti nad posamnimi cerkvami in njihovimi vodniki, ter nad duhovskim blagvom vernikov svojega okraja. Naddijakoni so bili za vso Krajno, pozneje pa samo za Gorenjsko stran, postavljeni do ustanovljenja Ljubljanske skotije, to je do I. 1461, v Ljubljani, izjemoma pa tudi po imenitnih farah, kakor v Kamniku, v Mengsu, v Vodicah, v ßadölici. Med prvimi imenuje se v usta-novnem pismu Velesovskega samostana 1. 1238 naddij akon Henrik, ob enem zupnik Ljubljanski; isto tako je bil Ljudovik 1. 1262, dalje Peregrin 1281; 1. 1323 Gregor, Vodiski zupnik, 1. 1357 Janez, zupnik Men-gi§ki, 1. 1364 Henrik, zupnik Radolski, in drugi. ’) Pre-pire, ki so nastajali v duhovsk ih zadevah, razsojali so patrijarhi po svojih pooblaäcencih, odvetnikih imenova-nih; a izvrsevali so ti sodstvo izkljucno le v duhovskih in mesanih, nikdar pa ne v cisto svetnih stvareh. — Na svojih farah, kakor na Sori, so bili patrijarhi prav za prav sami zupniki, a njih namestniki, voditelji cerkve ali vikarji (sicer tudi Lupniki imenovani), so opravljali cerkovne posle, vodili dusno pastirstvo, ter sodili v malih pravdah zupljanov v njihovem imenu. Pobirali *) Conf. Zlati Vek, str. 38. so vikarji tudi, kadar ni bilo za to postavljenega po-sebnega svetnega oskrbnika ali gastalda, cerkveno desetino za patrijarha, po vseh hisah svoje fare, od vseh pridelkov, od äivine in od tega, kar ona daje; öe pa niso hoteli sami pobirati desetine, so pa skvbeli, da jo je kdo vzel v najem. Iz teh dohodkov se je vikarij hranil, odstevsi gotovo svoto patrijarhom kot miznino (mensale); ali pa je narobe vikarij vso desetino odpeljati dal patrijaräkim oblastnikom, koder je dobil sebi doloceno letno placo. Od Sorskili zupnikov tega casa nam je znan le eden po imenu, namreö Fri-derik, ki jebil zupnik na Sori 1. 1295 1). Pomagali so vikarjem v pastirstvu pomoäni duhovniki, katere so si vikarji po svoje izbirali in odpuscali, pa tudi iz svojega plaöevali. Take so bile razmere na Sori do leta 1342. Ostala je Sorska fara tudi na dal je odvisna v vi§ih duhovskih zadevah od Oglejskih patrijarbov, ostala je §e v njihovi skofiji, dokler ni bila ustanovljena gkofija Ljubljanska, a druge pravice do Sore, namreö cerkveno zavetniätvo in L njim sklenjeno prejemanje farnih dohodkov po lastnih vikarjih, so 1. 1342 izrooili patrijarh i samostanu Vetrinjskemu na Koroäkein. To leto je tedaj za Sorsko faro zelo imenitno, ker jej je vp rviö prineslo novega gospodarja, pa tudi novega blifcega branitelja njenih pravic. (Dalje prihodnjiö.) VI. Literatur. 1. Vom bekannten Verfasser geistlicher Schriften, Engelbert Fischer, regulirten Chorherrn von Klo-sternenburg, derzeit Pfarrverweser in Neustift am Walde bei Wien, ist ein großes empfehlenswertes Werk in fünf Bänden: „Die Großmacht der Jugend- und Volksliteratur" im Drucke erschienen, wovon eine größere Partie bereits verkauft ist. In Folge dessen ist der Verfasser und zugleich Verleger dieses Werkes, bei welchem auch die Bestellung geschieht, in die Lage versetzt worden, den Rest der Exemplare zu ermäßigtem Preise, nämlich das complete Werk um 10 fl. billiger, somit ä nur 14 fl. 30 kr. zu verkaufe». Auch gewährt er gerne 2 bis 3 Raten. Jenen die bereits eine oder die andere Abtheilung dieses Werkes besitzen, wird die fehlende auf Bestellung um halben Preis nachgesendet. Schon der Umstand, daß der Verfasser insbesondere wegen dieses Bnches von Seiner Majestät dem Kaiser Franz Joses I. durch das goldene Verdienstkreuz mit der Kmite ausgezeichn et wurde, spricht dafür, daß dieses Werk von vorzüglichem Werte sein muß. 2. Zur Congrua-Fragc des kath. Seelsorge-Clcrns in Oesterreich, von I. Martini, Weltpriester. —Grazl883, Seiten 295. — Diese zeitgemäße, interessante und von competenter Hand verfaßte Schrift behandelt folgende Punkte: I. Provisorischer Charakter der jetzigen Regelung der Dotationsfrage und Gründe dafür. — Dotations-Messen. — Ob Regelung der „Dotationsverhältmsse" oder Regelung der Congrnafrage? II. Ob die Congrua ans alle Fälle nur „systemisirten" Hilfspriestern zu gewähren sei? III. Ob Religionsfond oser Religionsfonde? — Standesgemäßes Einkommen. IV. Gründe, anch staatliche Mittel znr Dotirnng des Seelsorgs-Clerus heranzuziehen. V. Wegen Einrechnnng von nur gesicherten Amtsbezügen in die Congrua. — Znr Definition eines selbstständigem Seelsorgspriesters. VI. Fassionswesen. — Allgemeine Be-schwerdepnnkte darüber. VII. Fassionswesen. — Detail-bestimmnngen. VIII. Provisorengehalte. — Jnterealar-Rechnnngswesen. IX. Defieientengehalte. X. Dotirnng der einer Communität eiiitierleibten Seelsorgsstationen. — Mcndicantenklöster. — Uebergaligsbestimmuirgen. XL Die Congrna-Schemen. XII. Herausgabe nnd Auftheilung Der Religionsfonde. Anhang I. Die bisherigen Do:acioirs-Entwürfe. Anhang II. Eingabe der Bischöfe der Salzburger Kirchenprovinz an den Herrn Kultusminister, ddo. 1. Dezember 1880, in Sachen der Religionsfondssteuer. — Von der Verlagsbuchhandlung Styria in Graz erfolgt Franco-Zufeudung dieses Baches gegen Einsendung von 85 kr. ö. W. ‘) Codex dipl. Austriaco-Frisingensis, von J. Zahn, I, p. na posestvu Frizin5kih äkofov (v Luöiuah. Lutsschen). Med pri- 455 (koji nam je 2al prepozno doSel v roko), podä listino, s cami je v tej, za LoSko okolico zelö vaZni listini, imenovan katero se je Gerloch PolhograSki 14. avg. 1295. 1. v Loki zave- tadi „herr Friederich der pharrer von Zaeur“ Na Sori je obstala zal poravnati vso äkodo, katero je naredil njegov strienik Werso tedaj fara v2e v 13. stoletji. VII. Miseellanea. De Litaniis. Ex 8. C. Rituum. Argentinen. Rm. Domine uti Frater — Exponens Ampli-tudo Tua in plerisque Germaniae dioecesibus deci-siones Apostolicae Sedis circa approbationes Li-taniarum ab Ordinariis, speciatim Monitum Sacrae huius Rituum Congregationis sub die 16. Junii 1880 latum, variis diversisque interpretationibus explicari, ab eadem 8. C. nonnullis propositis quae-stionibus, seu dubiis, authenticam liac super re declarationem expetivit. 8. porro liaec Congre-gatio propositis ab Amplitudine Tua quaestionibus accurate expensis, in sequenti unico responso iis satisfactum duxit, videlicet: Monitum, de quo agitur, respicere Litanias in liturgicis et publicis functionibus recitandas, posse vero, imo teneri Ordinarios alias seu novas Litanias examinare, et qua-tenus expedire putent, adprobareat non-nisi pro privata et extraliturgica reci-tatione. Quam Sacrae ipsius Congregationis declarationem dum Amplitudini Tuae pro mei muneris perfunctione communico, eidem diuturnam ex animo felicitatem adprecor. Reverendisssimo Domino uti Fratri Episcopo Argentinensi. Die 29. Octobris 1882. D. Card. Bartolinius, 8. R. C. Praefectus. — Laurentius Salvati, 8. R. C. Leeret. Concurs-Perlautlmrung Dke bem Patronate der Religionsfondsdomäne Sittich unterstehende Pfarre St. Veit bei Sittich, im Deca-irnte St. Marein, ist durch Tod fall in Erledigung gekommen, und wird dieselbe bis zum 25. März d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisiren. Die unter dem Patronate des Allerhöchsten Laudes-sürsteu stehende Decanatspfarre Dornegg (Tvnovo) ist gleichfalls dnrch Todfall in Erledigung gekommen, und wird dieselbe bis zum 1. April d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche fiitb an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu richten. Die canonische Investitur erhielten am 13. Februar d. I. die hochw. Herren: Joses Razboräek, bisher Pfarrer VIII. und Chronik der Diözese. in Brclo bei Podpeö, auf die Pfarre Grad (Veldes), und Alois Kummer, bisher Pfarrer in Lese, auf die Pfarre Brclo. Der hochw. Herr Lnkas Hiti, Ortscurat in Ustija, wurde in den bleibenden Ruhestand versetzt und hat sich im Markte Wippach niedergelassen. Gestorben sind die hochwürdigen Herren: Mathias Kulavic, Pfarrer in St. Veit bei Sittich, am 2. Februar ; Mathias Strucelj, Pfarrdechaut in Dornegg, am 5. Februar; Primus Klemenc, penf. Curat in Gora bei Ribnica, am 11. Febrnar; Johann Solar, Schuliuspector in Zara in Dalmazien, am 22. Februar, und Josef Gerne, Pension. Curat der Triester Diözese, in Neumarktl am 23. Februar d. I. Die Dahingeschiedenen werden dem Gebete des hochwürdigen Diözesanelerns empfohlen. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 28. Februar 1883. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Anton Koblar. — Druck der „Närodna Tiskarna“ in Laibach.