Mittheilungen d e s historischen Vereines für Krain im Mai L8ZO. Redigirt von dem Seeretär und Geschäftsleiter, k. ft. Finanz - LonciMm August Dimitz. Erzherzog Johann von Oesterreich» t 11. Mai 1869. W- 'icdcr ist einer der Männer dahin geschieden, deren Anoenken keine Welle der Zeit ubcrrauscht, deren wohlthätige Spuren die Nachwelt segnet. Erzherzog Johann ist nicht mehr! — Worte vermögen nicht den Schmerz zu schildern, der alle Thäler der Steiermark durchdrang und im ganzen Alpenlande des Südens sein Echo sand, als die Trauer-kunde vom Hingang des Helden von Ampfing, Vcnzone, Pordenone und Sacilc erscholl, der in Thaten des Friedens nicht weniger frische Lorber« gepflückt. Versuchen wir cs, einige Züge zu dem Lebensbilde des hohen Verblichenen zu entwerfen. In der düstersten Kampfepoche Oestcrreich's 1809 ist es der Erzherzog, der in die Mitte der treuen Tiroler eilt, mit ihnen die erprobte Waffe zu bieten, mit der sic noch ein Mal der heranbransenden Woge des fränkischen Kriegssturmes Trotz boten. Zwar erliegt die Treue der feindlichen Uebermacht, aber Heller glanzen noch die Namen der Edlen aus der dunklen Nacht des Geschickes — Erzherzog Johann und Hofer! Wieder geht der Stern Oestcrreich's auf und die wohlthätige Ruhe des Friedens senkt sich auf seine reichen Fluren, da ist cs Jnneröstcrreich, das Alpenland der Mur und Drau, der Enns und der Sann- das sich der Sieger in so viel Schlachten zum Schauplatz seiner gesegneten Thätigkeit erkiest; 1811 schon gründet Er dort das Joanneum, ein Institut, das unserem Nachbarland Stcier zur schönsten Zierde gereicht und feinen Ruf in der wissenschaftlichen Welt erhebt; 1812 erhält die Geschichte Jnner-östcrrcich's eine nachhaltige Anregung durch die vom Erzherzog ausgeschriebene Preisfrage über Jnncröftcrrcich's Geografie und Geschichte im Mittelalter, deren Resultate nianche dunkle Stelle erhellen. In der fruchtbaren Stille der Friedensjahrc nach Napoleon's Sturz ist cs die geräuschlose Thätigkeit des Landmanns und Gewerken, des Gcwerbsmannes und des tief im Schooße der Erde schaffenden Bergmannes, welcher die wohlwollende Sorgfalt des Erzherzogs sich zuwendet, welcher Er den reichen Schatz der auf Reisen in den Culturländern Europas gesammelten Erfahrungen zuströmen läßt. Die Landwirthschaft-Gesellschaft, der Industrie- und Gc-werbsverein, der gcognostisch - montanistische Verein, alle danken Ihm ihr Entstehen, ihre Entfaltung, ihre Blüthe. Und die Lehrerin des Lebens, die Leuchte der Vergangenheit — die Geschichte, sie wird vom Erzherzog in ihrer großen Aufgabe, die Zeisen zu richten und die Völker auf den Weg des Gedeihens zu weisen, erkannt, der inner österreichische G c sch ich tsv er e i n vereinigt die bis dahin vereinzelten Bestrebungen der an der Geschichte ihrer Heimat arbeitenden Forscher in Steiermark, Kärnten und Krain, drei Landen, dem Kerne der Habs-bnrg'schen Hansmacht in ihrem Emporstreben angchörig und eng verbunden durch Sprachverwandtschaft und Sitte, durch gemeinsame Wehr gegen den Erbfeind christlichen Namens im Mittelalter und gegen die Legionen des das Jahrhundert mit seinem Kricgsruhm erfüllenden Corsen. So schafft der verehrte Erzherzog in der ihm vor Allen theuren Steiermark, in der fruchtbaren Muße eines reichen Lebens, er gründet seinen häuslichen Herd inmitten eines ihm innigst zugethanen Volkes und verlebt seinen Lebensabend, lebhaft mit dein Interessen des ihm theuren Landes beschäftigt, ans seinem durch alle Reize der Kunst und der Natur verschönerten -Brandhof, bald im Hochgebirg. ritterlich Waidwerk pflegend, bald im nahen Krems im traulichen Kreise sich freuend. Der Kampsesmnth, der die Brust des Jünglings geschwellt, flammt noch ein Mal in dem greisen Kricgs-fürsten auf, bei dem Herannahen eines vcrhängnißvollen Kampfes, der von Neuem alle Völker ins Feld ruft. Dem Lande Tirol, das er vor 50 Jahren gegen den fremden Unterdrücker geführt, ihm, aber auch allen Völkern Oestcrreich's, gelten die letzten, eine hochherzige Gabe für die verunglückten Malscr begleitenden Worte: „Bereit sind wir Alle, wenn es sein sollte, unseren alten Wahlspruch für Gott, Kaiser und Vaterland zu verwirklichen. Die Büchsen sind nicht verrostet und das Schießen haben wir nicht verlernt." Mögen uns diese Worte ein heiliges Permächtniß sein, das wir erfüllen, ein Schlachtruf, dem wir folgen wollen, unter dem stolzen Banner des Doppeladlers, durch Kampf zum Sieg! Laibach, 29. Mai 1869. August Dimitz. Alexander Humboldt. t 6. Mai 1859. Er hat vollendet, der Bürger zweier Welten, der Nestor der Wissenschaft, dessen Forscherblick in die innersten Tiefen des All's gedrungen und dem es vergönnt war, die Frucht eines bis an die äußerste irdische Grenze gcistcs-frischcn Lebens in einem das Weltganze umfassenden und wiederspicgelndcn Werke niederzulegen. Dieser Geist, der schon in der Erdenhülle zur Anschauung des All's sich aufschwang, der den gebrechlichen Körper wunderbar beherrschte und verjüngte, kennt jetzt keine Schranke mehr und versenkt sich in die Anschauung seines Schöpfers! Der Trauertag, der uns diese Worte erhebender Wehmnth einflößt, durchzittertc die ganze Culturwelt mit einem Gefühle gemeinsamen Schmerzes, jede engherzige nationale Rücksicht schwieg und die Völker vereinigten sich in der Empfindung des unersetzlichen Verlustes, welchen ihr gemeinsamer geistiger Besitz erlitten. Der historische Verein für Krain genoß die Ehre, diesen berühmten Namen zu seinem Ehrenmitgliedern zu zählen, und verwahrt in seiner Authographcn-Sammlung als ein kostbares Andenken, die anerkennenden Worte, womit der Altmeister der Naturwissenschaft diesen Beweis tiefgefühlter Verehrung aufnahm. Humboldt's Leben, das sich in dem Zeitraume vom 14. Sept. 1769 bis 6. Mai 1859, in zwei Jahrhunderten, unter den Völkerstürmen der Revolution und den stillen Fricdensjahren nach ihrem Verstummen, entwickelte, ist zu reich und zu bewegt, als daß es in diesen Blättern in andern als allgemeinen Umrissen gezeichnet werden könnte. Die Schilderungen Georg Forster's und Bernardin de S. Pierre's unübertreffliches Naturgemälde in „Paul und Virginie" waren cs, die in dem Jüngling Humboldt eine unwiderstehliche Sehnsucht nach den Ländern der tropischen Zone erweckten. Doch ehe er diesen Drang befriedigen kann, nützt er die Jugendzeit zur allseitigen wissenschaftlichen Ausbildung. In der Bergakademie zu Freiberg unter Lehrern, wie W c r n er, Freie s l eben, im Freundschaftsbunde mit dem größten Gcognosten Leopold v. Buch. In Göttingen besucht er fleißig Heyn c's philologisches Seminar; hört naturwissenschaftliche Vorträge bei Blumenbach, Technologie bei Beckmann, verkehrt mit Link, Heeren, S ch l ö z e r, L i ch t e n b e r g , Schlegel, O e l s n e r. In die Botanik ivird er durch W i l d c n o w selbst eingeführt. In Hamburg hört er Büsch über Geldumlauf und Comptoir-Wissenschaft, verkehrt mit dem Geographen E b e l i n g, lernt K l o p st o ck, V o ß, Clau- dius, die beiden S t o l l b e r g e kennen. Mit Georg Förster macht er die Fahrt den Rhein hinab nach Brabant und England; in Jena tritt er in Berührung mit G öthc und SchiHer. 1796 stirbt Humboldt's Mutter und da erwacht der Drang, fremde Weltthcilc zu sehen, mit neuer Stärke; er beabsichtigt zuerst 1798 mit Lord Bristol nach Ober-Egypten zu gehen, gedenkt dann mit Vaud in die Erde zu umsegeln, da lernt er Bonpland kennen, mit dein er ein Freundschaftsbündniß knüpft, das, trotz der Trennung durch das weite Weltmeer, bis in Beider glückliches Alter ungeschwächt fortdauert. Er übersteigt mit B o n -pland die Pyrenäen, um über Spanien nach Nordafrika zu gehen; der Krieg tritt hindernd dazwischen, da suchen die Freunde in Madrid die Erlaubniß zum Besuch der spanischen Colonien zu erwirken. Im 3. 1799 treten sie die Fahrt von Coruna an, betreten in Cumana den Boden Südamerikas, durchmessen Venezuela, besteigen den höchsten Gipfel Silla, der Venezueler Küstenkette, dringen bis in die Provinz Varinas vor. Sic beschissen den mächtigen Orinoko, kehren von Angostura durch die Llanos nach Cnmnna zurück. Von dort schifft Humboldt nach Cuba hinüber., der Perle der Antillen. Zurückgekehrt durchforscht er das-Tafelland der Kordilleren, die Einöde von.Quito, besteigt den Chimborazo. 1803 ist er in Mexico, wo er die wichtigsten Ent-deckuilgcn in Bezug auf Archäologie macht. Nach einer Abwesenheit von 62 Monaten kehrt er nach Europa zurück, um sich zur Verwerthung der gewonnenen Resultate für 20 Jahre in Paris niederzulassen. Dort sicht er den Sturz Napoleon's. In Zwischenräumen unternimmt er naturwissenschaftliche Reisen, mit Gay L.ussac nach Italien, in die Schweiz, England; wohnt als Staatsmann den Congressen von Aachen und Verona bei. ' Endlich finden wir ihn 1827 wieder in Deutschland, 1829 reist er wieder mit Rose und Ehrend erg von Moskau nach dem Ural, in die Platinwäschen von Nischm Tagilsk, Werhoturie, Tobolsk, Barnaul im Altai, besucht den Schlangenberg, den Kolywan-Sce, bis zu den chinesischen Grenzposten der Dsungarei. Den Rückweg nimmt er durch die Jschnüstcppe zu den Kirgisen nach Omsk, Orenburg, durch das Land der Kalmükeu an der Wolga und legt so in 9 Monaten 2320 deutsche Meilen zurück. Im Verkehre mit allen bedeutenden Männern seiner Zeit erhebt Humboldt die Naturkunde zu einer universellen Wissenschaft, indem er sie mit dem ganzen Leben und Weben der Menschheit in Verbindung bringt, und saßt in seinem 74. Jahre den Gedanken einer Darstellung des Weltganzen in dem Zusammenhange seiner Erscheinungen, er schreibt den Kosmos. Dieses riesige Werk vollendet er bis zum letzten Federstriche unter dem Beifall der civilisirtcn Welt und geht nach diesem letzten, alle früheren überragenden Triumphe zur Ruhe und — zur vollkommensten Erkenntniß des All's ein. Was die Wissenschaft, nicht allein die geografische, sondern auch die historische und philologische, Humboldt verdankt, aufzuführen brauchen wir bloß an seine Beobachtung kryptogamer Pflanzen, die Entdeckung der Keimkraft, welche Chlor auf Pflanzensamen ausübt, an seine Erfindung einer nicht erlöschenden Bergmannslampe, an seine astronomischen Studien, seine Bereicherung und vielmehr Neugestaltung derHydrografie, Höhcnmcssung, Pflanzen-gcografie, Physiologie, Bodencultur, an seine Forschungen über Völkerrayen, seine Bearbeitung der alten Geografie im „Kosmos" zu erinnern. Keines Denkmals bedarf ein Mann, dessen Name mit der Wissenschaft der Natur in ihrer umfassendsten Bedeutung stets unauflöslich verwebt sein wird. Girr Beitrag zur Geschichte des Staude-wesens m Kram. Mitgetheilt »oh Dr. <§. H. Costa, cvrrefiwndirendcm Mitglicde des tzistorischcii Vereins für Krain. (Fortsetzung.) §. 5. Verordnete Stelle. Ihre Geschäfte wurden häufiger je mehr sich ihre Bedürfnisse 'entOickeltcn, je bedenklicher ihre Lage gegen Außen ward, je mehr das Willkürliche der Aristokratie auf ordentliche Grundgesetze gebracht wurde. — Man wählte daher zur Besorgung der Currcntgeschäfte in der erstcn Halbscheide des 16; Jahrh. (Valvasor III. 83, 122) einen beständigen Ausschuß, dessen Mitglieder die Verordneten genannt wurden. — Anfänglich wurde dcr geistliche Stand zu dem Ver.ordneten-Amtc nicht zugezogen (Lanötagsschlnß vom 10. und 12. März 1574), aber im Jahre 1599, als die Religion eine dcr wichtigsten Angelegenheiten der Stände war, drang Erzherzog Carl, mit Nachdruck auf die Wahl eines Verordneten aus dem geistlichen Stande (Verordnung Erzherzog Ferdinand's ddo. Graz 1599). Vermöge des Vorrechtes, welches auf den landesfürstlichen Städten hing, wurden auch Männer ans dem Bürgerstande zu dieser Würde gelassen (Landtagsschluß, 14. März 1575), — Die Zahl dcr Verordneten war nicht immer dieselbe. In den ältern Zeiten bestand sie gewöhnlich aus sechscn, worunter zivei ans dem Grafen- und Hcrrcnftande, zwei aus dem Ritter-stande, einer aus dem geistlichen Stande und einer von den landesfürstlichcn Städten waren. (Später wurde dem Ritterstande das Recht auf zwei Verordnete streitig gemacht — Landtagsschluß vom 19. Februar 1652 — und die 1. f. Städte und Märkte davon ausgeschlossen). Im I. 1583 wurde die Würde eines Amts-Präsidenten, wozu dcrAeltcstc aus dem Mittel dcr Verordneten gewählt wurde, festgesetzt. (Landtagsacten von 1583). — Die Dauer ihres Amtes war gewöhnlich drei Jahre, doch hing cs von dcr freien Wahl der Landstände ab, dieselbe zu verlängern (Landtagsschluß vom 7. Februar 1661); die Würde des Präsidenten wurde einige Male auch lebenslänglich verliehen (Landtagsschlüsse vom 30. April 1647 und 9. December 1672). — Obwohl die Wahl der Stande ihrer Natur nach uneingeschränkt war, so wurde doch durch besondere Landtagsschlüsse verordnet, daß Niemand zu dem Amte eines Verordneten gelangen sollte, dcr sich nicht durch sein Alter, durch seinen persönlichen Charakter, durch seine Kenntnisse besonders vonl Lande, durch seinen Eifer für das allgemeine Beste das öffentliche Zutrauen und Ansehen erworben batte. (Landtagsschluß vom 17. Februar 1650, 19. Februar 1652.) Sie saßen zugleich in den Landrechten als Beisitzer, wurden gemeiniglich ans den Beisitzern gewählt, und behielten dieses Amt als Verordnete (Valvasor III. 4), denn cS war die Stelle eines Verordneten kein bloßes Gnadenbrot (Landtagsschluß vom 1. Jänner 1731); sie setzte Männer von ausgebreiteten Kenntnissen, von warmem thätigen Eifer für das allgemeine Veste voraus. §. 6. Personalstand der Beamten. Gleich wie die Wirksamkeit der Verordneten-Stelle nach den Eigenschaften der Gegenstände, über welche sic sich ausbreitete, in verschiedene Abtheilungen zerfiel, so hatte sic auch die dazu nöthigen verschiedenen Beamten, als mitwirkende und ausübende Werkzeuge der ständischen Verwaltung, worunter ein Geüeraleinnehmer. ein Landes sec re tär, ein oder zwei S c cr c t är s - A d j n n c t c, ein B u ch h a l-t c r und die Viertel - Commissaricn ans dem Lande die ansehnlichsten waren....... §. 7. Verfall der ständischen Organisation. In der allgemeinen Länder-Revolution von 1747 und den darauf folgenden Jahren (österr. Erbfolgckricg. Kriege mit Preußen. A. d. E.) wurde diese alte Grnndverfassung der Stände zum ersten Mal erschüttert. — Die meisten Gegenstände, welche vorhin unter ihre Wirksamkeit fielen, wurden theils an eine landesfürstliche Regierung, welche unter dem Namen Deputation im Lande errichtet wurde, theils in die ihr unmittelbar zugeordneten Kreisämter übertragen, dcr ständische Körper von dem Einflüsse in die öffentliche Verwaltung immer mehr entfernt, die vcrordnerc (?) Stelle von dcr landesfürstlichcn Rcgicrnng abhängig gemacht, in ihrem Personalstand vermindert und in ihrer Macht wesentlich beschränkt. — Im Jahre 1783, als die Landcs-hauptmannschast aufgelöst und mit dem Gnberninm in Jnncrösterrcich vereinigt wurde, als die Zahl dcr Verordneten mit Ausschluß des geistlichen Standes auf zwei, in dcr Folge nur auf einen herabgesetzt, das landessürsttiche Secret dcr Wahlfähigkeit vorgeschrieben und dieser einzige Verordnete dem inneröstcrr. Gubernio als Rath einverleibt und untergeordnet wurde, ist das Gebäude dcr ständischen Verfassung vollends eingestürzt, und die letzten Trümmer desselben sind in einem ganz unbedeutenden, aller Wirksamkeit beraubten Ausschüsse im Lande übrig geblieben. Ehe sie nun auf die Rechte des ständischen Körpers überhaupt, welche theils in dem vorausgegangenen historischen Gemälde, theils in der Natur der Sache, theils in besondern Verleihungen der Landesherren begründet sind, und dann auf die Rechte der einzelnen Stände übergehen, legen sic vor Allem das wesentliche Recht zum Grunde, vermöge welchem sic in allen Fällen, die für sie nicht ausdrücklich entschieden sind, die Rechte und Freiheiten der steierischen Stände sich zueignen und ausüben dürfen (Verleihung Albert's Herzogs zu Oesterreich k. Graz am Mittwoch nach des h. Kreuztag 1398 in der goldenen Bulle Friedrich's III. Wien am Erchtag St. Katharina Tag 1460. Nachfolgende Bestätigungen und beständige Observanz). Daraus fließt die unmittelbare Folge, daß Alles, was für die Stände der Steiermark bewiesen und in gegenwärtige Vorstellung übergangen oder nicht überzeugend genug vorgetragen werden wird, auch für die Stände dieses Hcrzog-thnms als ein geltender gesetzmäßiger Beweis angesehen werden müsse. 2. Abschnitt. Rechte des ständ. Körpers überhaupt. §. 1. Unverletzbarkeit des ständ. Körpers. Alles, was ans Recht gegründet ist, ist heilig und unverletzbar. Um so mehr muß cs der ständ. Körper sein (Urkunden, Reverse, Erbhuldigungen, Landhauptmannfchaftsactc- und jene der hohen Hofstellcn), der im Namen der Nation den Vertrag der Unterwerfung mit dem Landesfürstcn eben in der Absicht einging (Rousseau's contract sociale! A. d. E.), damit seine ursprünglichen Rechte und sene der Nation von jeder Verletzung äußerlicher Gewalt geschützt werden. §. 2. Untrennbarkeit der dem Lande Kram einverleibten Herrschaften. Seit jener Zeit, als die Herrschaften Windischmark, Möttling, Karst, Poik und Istrien dem Herzogthum Krain einverleibt wurden, sind sie ein unzertrennlicher Theil desselben geworden. — Als sich Kaiser Carl V. und Erzherzog Ferdinand in die österreichischen Erblande theilten, und dem Letzter» Krain ohne die erwähnten Herrschaften zufiel, haben die Stände Krain's über die gesetzwidrige Trennung bittere Klage geführt und sogar die Erbhuldigung verweigert, bis die Bruder 1322. einen neuen Erbvertrag errichteten, vermög welchem die angc-führteu Herrschaften mit dem Lande Krain auf ewig vereinigt wurden (Valvasor 111. 330). Durch diese Vereinigung fielen auch die Städte Triest und St. Veit am blauen (Fiume) („blauen" schreibt der unverständige Abschreiber anstatt „am Pflaum" — wie das italienische Fiume gewöhnlich gcrmanistrt wurde. A. d. E.), welche am Karst und in Istrien gelegen waren, in das Gebiet dieses Herzogthums, führten von jener Zeit an ihre Steuer zu der krain. Landschaft ab, erschienen durch Abgeordnete bei den krain. Landtagen, gleich den übrigen Städten und waren den krain. Land- und Hofrechtcn unterworfen (Valvasor HI. 389). Allein in der Folge widersetzten sie sich und strebten widerrechtlich nach Unabhängigkeit. Die Stände Krams haben sich zwar darüber vielfältig beschwert. Demungeachtct, obschon ihre Abhängigkeit von der krainischcn Landschaft, durch die Landesfürstcn erkannt und einmal ausdrücklich widerrufen wurde, so bleibt es doch wegen ermangelnden Schutzes bei der durch Mißbrauch errungenen Absonderung. Im Jahre 1340 wurde die int türkischen Kroatien an der Unna liegende Stadt und Festung Wichatsch von der Königin in Ungarn, Anna, dem Herzogthum Krain mit allen Gerechtsamen einverleibt (Valvasor II. 12. Das Original des Schcnkungsbriefcs tklo. Wien 17. Juli 1430 ist zwar im ständischen Archive nicht mehr vorfindig, doch findet man in den Acten von 1540 — 1595 vielfältige Beweise, daß Wichatsch als ein Anhang des Landes Krain angesehen wurde), und ging 1592 an die Türken mit Sturm über. .Sollte sie im gegenwärtigen (1790. A. d. E.) Kriege oder jemals wieder an Oesterreich gelangen, so werden die Stände Krams in den Anspruch des Besitzes, wozu sie durch die Schenkung der Königin Anna berechtigt sind, um so mehr zurücktreten, als es bekannt ist, daß in den vorigen Jahrhunderten das Blut ihrer Väter zur Vertheidigung der kroatischen Grenzen in Strömen floß und daß sic auch dermal zur Existenz der östcrr. Macht, welche Wichatsch erobern kann, mit Ucbcrspannung ihrer Kräfte beitragen. §. 3. Recht der Erbhuldigungen. Den Ständen, als ersten Gliedern der Nation und Stellvertretern derselben, stand es zu, bei dem Antritte einer neuen Negierung den Vertrag der Nation mit dem regierenden Hause zu erneuern. Diesem feierlichen Acte der Erbhuldigung, aus welchem alle Verbindlichkeiten der Nation und des Fürsten flössen, haben sich bisher alle Regenten des österreichischen Hauses entweder persönlich oder durch landesfürstliche Com-missäre unterworfen (Landhandfeste des Hcrzogthums Krain. Originalurkunden. Reverse. Bestätigungen. Erbhuldigungs-actc. Valvasor III. 10. Buch. „Von den Landesfürsten und Herzogen in Krain"), und die krainischcn Stände genossen jedesmal das bencidenswerthe Glück, sich durch neue Bande ihrer grenzenlosen Treue und Ergebenheit an den österr. Thron befestigt zu sehen. Maria Theresia und Josef II. haben hievon die erste Ausnahme gemacht. §. 4. Schon damals, als die windische Mark und die Herrschaften Möttling, Karst, Istrien für sich einzeln bestanden, hatte jede dieser Provinzen ihren eigenen landes-fürstlichcn Hauptmanu (Unzählige Urkunden jener Zeit). Nach ihrer Vereinigung war zu Laibach, der Hauptstadt des ganzen Hcrzogthums, jederzeit eine den höchsten Gesetzgeber rcpräsentircnde Stelle, unter dem Namen: die L a n d e s h a u p t m a n n schaft (Ununterbrochenes Herkommen. Die Acte aller Stellen). Sie war der Vcrcini-gungspunct zwischen den Ständen, der Nation und der gesetzgebenden Macht, die Quelle des wechselseitigen Vertrauens. Die treuen Stände glaubten dem höchsten Throne näher zu sein, so lange sie ohne Umwege dahin gelangen konnten. Aber seit betn -Iahte 1783, in welchem die Lan-dcshanptmannschaft mit allen anhängenden Branchen gehoben und dem Gubcrnium zu Graz einverleibt wurde, sind sic in dem traurigen Falle, sich nur mittelbar dürch ein fremdes Land, mit welchem sic keine andere Verbin- Hung haben, als jene der Freundschaft, dem Throne nähern zu dürfen. §. 5. Einfluß der Stände in die politische Verwaltung. In neuern Zeiten hat zwar die Landeshauptmannschaft in die von ihr unabhängige ständische Verfassung Eingriffe gewagt, und ihre Wirksamkeit in das Gebiet derselben mächtig ausgedehnt. In früheren Seiten aber, und noch vor der Revolution 1747 war der Fall gerade entgegengesetzt. Der 1. Abschnitt gibt einen Begriff von ihrem mächtigen Einflüsse in alle Zweige der politischen Verwaltung. Alle Anstalten, welche zur Beförderung des allgemeinen Wohlstandes, zur Verbesserung der Cultur, Aufmunterung der Industrie, Handhabung der öffentl. Sicherheit, Sicherstellung der Finanzen abzielen, alle Angelegenheiten, welche aus dem Lande, zwischen Herren und Unterthanen entspringen, das militari-mixtum, das publico ecclesiasticuin, die meisten Stiftungen, Krankenhäuser, Gymnasien,- Schulen k. wurden nur durch die Stände oder doch gemeinschaftlich mit ihnen behandelt (bic ständischen Acte, jene der Landeshauptmannschaft und der höheren Hofstelle); alle Glieder der Landeshauptmann-schaft des höher» Ranges, vom Landeshauptmann angefangen bis zu den Viertel-Eommissaricn herab, waren Lan-desständc. — Ihr Einfluß war auch im weitern Zuge entschieden, weil sic gemeinschaftlich mit den Ständen der Steiermark, Kärntens, Ober- und Niederösterreichs das Recht hatten, zu der erbländischcn Regierung einen ständischen Repräsentanten unter dem Namen „Regent," und zu der Hofstcllc, welche 1518 für diese Erblande errichtet wurde, einen Hofrath aus dem ständischen Grcmio vorzuschlagen. (Augsburger Libell, die fünf n. ö. Erblande betreffend 1510. Innsbrucker Libell 1518. Valvasor HI. 324). §. 6. Einfluß in die rechtliche Verwaltung. Ein eigenes ständisches Gericht unter dem Namen: die Hof- und Landrcchte, deren Besitzer (Beisitzer A. d. E.) ausschließend Landstände waren (Augsburger Libell, die ehrsame Landschaft in Kram allein betreffend 1510) und das Recht der ersten Instanz über ihre Diener und Unterthanen bestimmte den Einfluß des ständischen Körpers überhaupt in die rechtliche Verwaltung. §. 7. Unabhängige Verwaltung der ständ. Finanzen. Sie waren in der Verwaltung ihrer Finanzen ganz unabhängig. Sie hatten die Handlungen des General-Einnch-meramtcs und der Statthalterci zu untersuchen. Nie wurde eine Ausgabe wider ihren Willen der ständischen Casse änfgcbürdet; nie bis auf diese lctztcrcu Zeiten, das aus der Natur der Landesverfassung ihnen gebührende Recht ihr Eigenthum zu verwalten, durch willkürliche Anweisungen verletzt. §. 8. Einfluß in die militärische Verfassung. Nach der ursprünglichen Lchenvcrfassung und der darauf sich gründenden Defcnsions-Ordnung der Erblande von 1518 ruhte die ganze Last der Vertheidigung des Vaterlandes gegen Venedig und gegen den nahen Erbfeind (bic Türken A. d. E.) auf dem ständ. Körper. Das Blut der Landesstände und ihrer Unterthanen floß, ihre Kräfte wurden verschwendet, ihre Cassen bis zur Unvermögenheit, sich je wieder zu erholen, erschöpft. — Wichtig also, und nicht bloß leidend, war ihr Einfluß, welchen sic auf die militärische Verfassung nahmen (Augsburger Libell 1510. Innsbrucker Libell, die allgemeine Defensions-Ordnung betreffend 1518). — Ehe ein Krieg beschlossen wurde, hat der Landesfürst die dringenden Ursachen, welche ihn nothwendig machten, den Landesstellcn mitgetheilt, und wenn über den Landesgebrauch und die allgemeine Defensions-Ordnung noch ein besonderer Betrag an Mannschaft und an Gelde erforderlich war, denselben nie aufgedrungen, sondern ihrem Einverständnisse und freien Willen überlassen, weil sie allein die Bedürfnisse und Kräfte des Landes gegen einander abzuwägen im Stande waren (Landtagsactcn, Landcshand-fcste, die Geschichte aller Kriege in vorigen Zeiten). Sie haben sich dieses gnädigen Vertrauens durch unbegränzten Eifer, mit ivclchcm sie für das Beste des Hauses Oesterreich jederzeit entflammt waren, würdig gemacht. Sie. obschon nur ein kleiner Bestandtheil der großen österreichischen Monarchie, haben mit Ucbcrtretnng des Verhältnisses, mit Ucberspannung ihrer Kräfte, gemeinschaftlich mir den Ständen von Kärnten die Vertheidigung und Besoldung der Grcnzarmee, die bauliche Erhaltung der Grenzfeslungcn, obschon sie alle .Grausamkeiten der bosnischen Türkcnkriege immer am ersten empfanden, freiwillig auf sich geladen. (Brücker Libell 1578. Valvasor IV. Th. 12. Buch). Sie haben mehr als ein Mal, obschon sie zu den gewöhnlichen Staatsbedürfnissen im Verhältnisse zu den übrigen Ländern immer beitrugen, außerordentliche Hofkammer- und Kriegsschulden so bereitwillig als schwer empfindend übernommen (Leopold 1. ConfirmationSbrief der krnincrischcn Freiheiten. Laibach, 13. Sept. 1660). — Als die Landesdcfcnsions-Ordnung nach geändertem Systeme der europäischen Staaten nicht mehr anwendbar war, nahm die Recrutirnng in natura ihren Anfang. Doch wurde cs nachher erlaubt, diese neue Last mit 65 fl. für den Kopf zu rclniren. (Zur Vergleichung diene, daß die Militärdienst-Befreiungstaxe pro 1858, 1859, laut Ministerial - Verordnung vom 21. Juni 1858 1500 fl. CM. beträgt. A. d. E.) Im Jahre 1737 wurde die allgemeine Rclnition mit 1 fl. auf die Hube angeschlagen (Landtagsschlnß vom 21. October 1737), im Jahre 1749 aber das Relnitionsgnantnm, welches von 27.000 Huben jährlich 27.000 fl. beträgt, in die Contri-butionsguote eingerechnet und das Land von der Recrntt-rung, die das Militär übernahm, frei erklärt (Rezeß (Mo. Wien den 25. October 1759, §. 6). Da aber dcmungc-achtct die Recrutirnng 1757 dem Lande aufgebürdet wurde, und die angeführten 27.000.fl. bei der Contributionsguote unabgerechnet blieben, so tragen die Stände Krams seit jener Zeit die doppelte Last, die um so beschwerlicher ist, weil sie ohne allen Einfluß in das Rccrutirnngssystcm sind. §. 9. Bestimmung und Ei'ichebung der Landesanlagen ((Steuern 21. d. E.), ExecutionSrecht. Wenn dringende Umstände eine Landesanlage forderten, so eröffnete der Landesherr das Bedürfniß des Staates vorläufig den Ständen; ihnen aber lag es ob, die verlangte Quote zu bewilligen oder zu mäßigen, je nachdem es die Kräfte des Landes zuließen. Es waren keine festgesetzten lnndesfürstlichen Gaben, sondern Postulate nach dem eigentlichen Sinne des Wortes, nach dem jeweiligen Bedürfniß des Staates. Die Geschichte aller Auflagen, selbst der letzte mehr einem Vertrage als Befehle ähnliche Rezeß von 1749, worauf sich die jetzige Contributionsqnote gründet, liefert davon unwiderlegbare Beweise. Ein Schatten dieses wesentlichen Vorrechtes der Stände, welches nie aufgehoben werden konnte, ohne die Landesverfassung zu verletzen, ist in dem sogenannten Postulaten-Landtage übrig. Zur leichteren Ersehwingnng der Postulate genossen sie die Wohlthat, die Bergstadt Jdria mit Getreide zu versehen, und den Werth nach dem Loealpreise an der Contribution zu verrechnen (Hofresolution vom I. 1724). Da sie die Haftung der bewilligten Quote gegen den höchsten Landesherrn übernahmen, so war. die Ausschreibung und Enthebung ihnen überlassen; sie übten das Ereeutionsrecht als ein Mittel zur Einhebung gegen einzelne Besitzer uneingeschränkt aus, wenn nur der Zweek erreicht, Billigkeit zum Maßstabe genommen, und Niemand ohne Ursache gekränkt wurde. §.10. Wahl, 2lufnahme und Besoldung der Beamten. Auf dem wesentlichen Einflüsse der Stände in die öffentliche Verwaltung beruhet das uneingeschränkte Recht, ihre Beamten entweder durch die Mehrheit der Stimmen auf dem Landtage oder durch Benennung mittelst der Verordneten Stelle und zwar int ersten Wege die höheru, int zweiten die untern ständischen Beamten frei aufzunehmen: Der Hof hat bis 1747 weder ihre Zahl noch ihre Eigenschaften vorgeschrieben, noch das Recht der Bestätigung sich zugeeignet, noch auch bis 1783 Wnhlfähigkeitsdeerete gegeben. Da sie in der Verwaltung ihrer Finanzen unabhängig waren, so hing es bloß von ihnen ab, ordentliche und außerordentliche Belohnungen ihrer Beamten nach Willkür zu bestimmen. So lauge sie die Vertheidigung der kroatischen Grenze und des Küstenlandes mit den Ständen von Kärnten zur gemeinschaftlichen Bürde hatten, genossen sie das vorzügliche Recht (Brueker Libell 1878. Bestätigung von Leopold I. tldo. 1. Februar 1683. Valvasor IV. 12. Buch), daß zu den höheru Ofsizierswürden ständische Mitglieder vorgeschlagen und vom höchsten Hof bestätigt — die mindern Stellen aber, vom Lieutenant angefangen bis zum Gemeinen herab, sowie die Burggrafen, Wajwoden (recte Vojvodeu A. d. E.) und sogenannten wachsreieu Plätze von den Laudesständen ohne Bestätigung des Hofes ersetzt wurden. Der Landes-hauptmann, als Chef der Landesstände, der Landesverwalter, Landesverweser (Landtagsaete, immerwährende Observanz), ein Regent bei der erbländischen Regierung, und ein Hofrath bei der erbländischen Hofkanzlei wurden als ständische Repräsentanten (Valvasor 111. 324) ebenfalls von den Lau-desftänden dem höchsten Hofe vorgeschlagen. §.11. Eigenthumsrecht auf ständische Gebäude und Befreiung von gemeinen Lasten. Das Eigenthum der strini). Gebäude wurde dem staut). Körper noch niemals streitig gemacht. Rur das unmittelbar daraus fließende Recht, ihr Eigenthum atich zu benutzen und die Bezahlung der Miethe, wie jeder Private von seinem eigenthümlichen Hause, fordern zu dürfen, wurde im Jahre 1783 übergangen, als die vereinigte landesfürstliche Casse nebst der Familie des Zahlmeisters ohne Zusicherung des Zinses tut Landhause untergebracht wurde. König Maximilian hat dem staub. Landhause das Vorrecht der Befreiung von öffentlichen Abgaben und gemeinen Lasten aus dem Grunde einge-räumt, weil die Hof- und Landrechte in demselben abgehalten wurden (Urkunde int ständischen Archiv cldo. Halle int Innthal ant letzten November 1804). Da auch in dem Häusersteuerpatent von 1789 alle öffentlichen Gebäude steuerfrei erklärt wurden, so.leuchtet daraus der Geist der Gesetzgebung hervor, daß das .Vorrecht dieser Befreiung nicht nur dem Landhause, sondern auch den übrigen stäub. Häusern, welche zum öffentlichen Gebrauche gewidmet sind, aus dem Grunde ihrer Bestimmung zustehe. §. 12. Ständische Gefälle. Die Stände haben zur Bedeckung ihrer Lasten verschiedene Gefälle bezogen, und beziehen sie zum Theile noch. Von der erstem Gattung sind die Straßenmäuthe zu Laibach vor dem Carlstädter. Thore, zu Weichselburg, Neudegg, Treffen, Neustadtl und Möttliug; die Brückenmäuthe zu Tscheruutsch, zu Feistritz bei Podpetsch, Feistritz bei Birkendors und Möttliug an der Kulpa (Verleihungen, Bestätigungen und Tarife von mehreren regierenden Landesfürsten). Diese Gefälle sind mit der Pflicht, die Straßen und Brücken im brauchbaren Stande zu erhalten, bebürdet. Ferner das Mnstk-Jmposto-Gefälle, welches den Ständen von Joses 1. für jährliche 1500 fl. verliehen (Patent ddo. Wien 28. December 1707) und in dem Rezesse von 1749 zum Contributionsfond gewiesen wurde. Von der zweiten Gattung, d. i. Gefälle, die sie nicht mehr beziehen, waren: a) das sogenannte Mitteldinggefälle, das zur Bedeckung der übernommenen Hofschulden und kroatischen Kriegslasten gewidmet, voü Carl VI. aber gegen ein Aeguivalent von jäbrl. 50.000 fl. der Landschaft abgelöst wurde (Urkunde von Carl VI. ddo. 31. Jänner 1728), b) der Weindaz, welchen Kaiser Ferdinand im I. 1564 und Erzherzog Carl 1866 zur Erleichterung der durch 11 nacheinander folgende Jahre freiwillig übernommenen außerordentlichen Lasten den Ständen einräumte (Verleihung Kaiser Ferdinand's, Wien den 16. Juni 1564, Erzherzogs Carl ddo. Graz 1. Juli 1566). Sie genossen dieses Gefäll nach einem erhöhten Tarife von 1582 bis 1747, in welchem Jahre es den Ständen abgenommen unb bet Banecil - Administration übergeben wurde (Hof- Ertrag auf dem Plahe vertheilt (Gubernialverordnung vom Resolution, Wien ddo. 1. März 1747). c) Die Wein-Jm- 29. December 1784) und den Fräulein sogar aufgedrungen. position,, verliehen von Carl VI. für ein Darlehen von 100.000 fl. (Rezeß cldo. Wien 1. Februar 1736), aber ebenfalls im Jahre 1747 an die Banc al - Administration übertragen (Hofverordnung Wien 1. April 1747). d) Endlich das Fleischkreuzer-Gesäll, welches im Jahre 1706 gegen ein stipulates Quantum von 20.000 fl. den Ständen überlassen, im Rezesse von 1749 dem Contributionsfoiide zugerechnet, endlich von der Bancal - Administration 1764 übernommen, der Betrag mit 14 Kreuzer von jeder Hütte den Unterthanen abgeschrieben, von den Laudesständen aber in der Coutributionsqnote mit jährl. 5703 fl. 30 kr. 1 dl. seit 26 vollen Jahren, folglich jetzt schon in einer Summa von 148.299 fl. 46 kr. 2 dl. abgereicht worden ist. Diese Gefälle genossen sie einst mit der Jurisdiction über die Streitigkeiten, die sich wegen der Gefälle ergaben. §. 13. Ständische Patronatsrechte. Es wäre zwecklose Weitläufigkeit, alle die Patronatsrechte der Stände zu geistlichen und weltlichen Stiftungen, welche in der Hauptsache niemals streitig gemacht, sondern nur theils mit neuen Lasten bebürdet, theils durch die Abweichung von dem ursprünglichen Willen des Stifters verletzt wurden, einzeln anzuführen. Bon dieser Gattung waren das Schilling-Rabische einfache (Priester- A. d. E.) Beneficitim von 10.000 fl. für einen Befreundeten, oder in Ermanglung desselben für einen Lnndstand (Stiftbrief ddo. Laibach den 29. October 1751). Die Adam Kisler'sche Stiftung von 500 fl. für Arme, die ein jeweilig geistlicher Verordnete zu vertheilen hatte (Landschaftliche Obligation ddo. Laibach 29. October 1751) u. s. f. Bei der fast allgemeinen Armuth des Landes, bei den vorzüglich in Krain so sehr beschränkten Erziehungsanstalten sind Patronatsrechte auf Stiftungen, welche zur Erziehung der adeligen Jugend gewidmet sind, wahre Wohlthaten. Sie haben das Patronatsrecht zur Theresianisch-Schel-lenburg'schen Stiftung von 80.000 fl. auf 8 gut adelige krainische Jünglinge, die am Theresianum erzogen werden sollen (Stiftbrief ddo. Wien den 1. November 1750). Sie ist nun tu Stipendien - Stiftungen verwandelt, auf mehrere Jünglinge mit Verminderung der Stiftuugsbeträge ausgedehnt (Hofeutschließung vom 17. October 1787) und überhaupt allem Zwange der übrigen Stipendiatstiftungen unterworfen. Ferner das Recht des Vorschlages für sechs Plätze in der Neustädter Militär-Akademie, gegen dem, daß sie jährlich 2500 fl. aus der ständischen Casse abführen (Hofresolution vom 6. Juli 1764), wozu der Fond aus dem Verkauf der den Ständen von Maximilian I. verliehenen Jagd- und Forstgerechtigkeit entstand. Endlich das Präsensationsrecht zu der Schellenburg'schen Fräuletnstiftüng bei den Ursulinerinnen in Laibach auf zwei adelige und in Ermanglung auch unadelige Mädchen, pr. 8835 fl. (Stiftbrief ddo. Laibach den 1. Februar 1771). Sie wurde ebenfalls in eine Stipendiatstiftung verwandelt, der Zinsen- stch durch 6 Jahre nach vollendeter eigener Erziehung als öffentliche Lehrerinnen zu verwenden (Gubernialverordnung vom 12. März 1788). (Schluß folgt.) V erzeichrriß der van dem historischen Vereine für Krain im J. 1859 erworbenen Gegenstände: XLUI. Vom Hcnncbcrg'schcn altcrthumsforschmde» Verein« III Meiningen: 90. Neue Beitrüge zur Geschichte deutschen Alterthums. Herausgegeben ven deni Henneberg'schen aiterthnmSforschcilden Vereine durch Professor Georg Brückner. Erste Lieferung. Meiningen 1858. XLIV. Von der f. f. Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkniale in Wien: 91. Mittheilungen derselben »cm Monate März 1859. IV. Jahrg. XLV. Vom Musenm der Niederländischen ctltcrthunistunde in Leiden: 92. Handelingen der Jaarlijksche algomene Vergadering van de Maat— schapij der Nederlandsche Letterkunde te Leiden. 1858. XLV1. Von der f. f. Hos- und Staatsdruckerei in Wien: 93. ReichSgefetzblatt für das Kaiferthnm Oesterreich für den Monat Jänner 1859, I. 11 und III. Stück, nebst Inhalts-Register. 94. dlo. dto. für den Monat Februar 1859, IV. V. Vf. VII und VIII. Stück, nebst Inhalts-Register. XLYII. Vom germanischen Museum in Nürnberg: 95. Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Nene Folge. VI. Jahrg. Organ des germanischen Mnsenms, Nr. 3. März 1859. XLVIII. Vom Herrn Peter Hitzinger, Locaikaplan in Podlippa, — folgende Urkunden: 96. Antrag Kaiser SDimmiliaiV« I. an die Gewerken von St. Achazen zu Jdria, betreffend den Verkauf deS FürstenbaueS vom I. 1516. Abschrift. 97. Vergleich zwischen den Gewerken von St. Achazen und jenen von St. Katharina zu Jdria, hinsichtlich eines Quecksilber- und Zinnober-Verkaufes vom 1. 1520. XL1X. Vom historischen Vereine der Pfalz in Speyer: 98. Erster Jahresbericht desselben vom I. 1842. 99. Die freie Reichsstadt Speyer vor ihrer Zerstörung, nach urkundlichen Quellen örtlich geschildert durch Prof. Dr. Zeuß. Speyer 1843. 100. Die Regiments-Verfassung der freien Reichsstadt Speyer in ihrer geschichtlichen Entwicklung, urkundlich geschildert vom Pros. Georg Rau. Erste Abtheilung. Speyer 1844. 10!. dto. dto. Zweite Abtheilung. Speyer 1845. 102. Diplomatische Geschichte des Stiftes de« heil. Philipp zu Zell in der Pfalz, vom Pfarrer I. G. Lehmann. Speyer 1845. 103 Zweiter Bericht des histor. Vereins der Pfalz. Speyer 1847. 104. Traditiones, posscssionesque Wizenburgcnsis. Codices dito cunt supplements, edidit C. Zeuss. Spirae MDCCCXLll. L. Vom Herrn Carl Zwayer in Laibach: 105. Ein altes Wiener Stadt-Banco-Zettel pr. 5 fl. vom I. 1806. LI. Vom ?. 7. Herrn Andreas Grafen v. Hohenwart, k. k. Hof- und Statthaltern - Rath k. in Laibach: 107. Eine biographische Abhandlung über Kaiser Carl V., betiteli: Vie de l’ Empereur Charles Quint par Charles Botta. Ohne Dnick-ort. 4. LII. Vom Herrn Dr. Alexander VoIp>: 108. Eine Pastellziichniing von I. Salier: Porträt des heil. Ignaz von Loyola. Uli. Vom Hcrrn Oth m a r Schönhuth, Vorstand des histor. Vereins für dad württcmbcrg'fche Franken in Mergentheim: 109. Wolfrann v. Rcllenburg, Mristcr Dcutschordens in deutschen und watschen Landen, erster Stifter des Hospitals jiim heil. Geist zu Mergentheim, nebst einer kurzen Geschichte dieser Anstatt und einigen darauf bezüglichen Urkunden. Mergentheim 1859. 8. L1Y. Von der f. f. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Bandcnkmalc in Wien: 110. Mittheilungen dieser Central-Commission. IV. Jahrg: April 1859.4. LY. Vom Vorstände des Vereins für Haniburg'sche Geschichte in H a in b lieg: 111. Zeitschrift des Vereins für Haniburg'sche Geschichte. Neue Folge. Ersten Bandes viertes Heft. Hamburg 1858. 8. LYI. Vorn Herrn J. C. H ofri ch te r, Redacteur der Tagespost in Graz: 112. Eine von ihn, verfaßte und zuni Besten dcS fürstbifchösi. Seckauer Knaben-Seminars herausgegebene historisch-topographische Skizze der Hauptpfarr, Stadt und Umgebung von Hartbcrg in Steiermark. Graz 1859. 8. LV11. Vom Hcrrn J. Sche i gcr, k. k. Postdircctor und Mitglied mehrerer gelehrten Gesellschaften in Graz: 113. Grundriß von der St. Georgi-Kapclle auf dem Schloß in Laybach, oder sogenannter Landeshauptmannschaft, sammt der Vorstellung deren sämmtlichen Wappen und dabei stehenden Schriften, wie sich LX1V. Von der historisch-statistischen Section der k. f. mähr.-schlesischen Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde in Brünn: 128. Geschichte der Heil - und Humanitäts-Anstalten in Mähren und Oestcrr.-Schlesien. Von Christian V. Elvert, f. f. Ober-Finanzrathe, Mitgliedc mehrerer gelehrten Gesellschaften re. Brünn 1858.8. 129. Monuments rerum Bohemfco-Moravicarum et Silesiacamm. Sectio 11. Leges et Statuta. Liberi. Brünn 1858. 8. LXV. Von der Commission für die Statistik und Monumente der vcne-tianischen Provinzen: 130. Monument! artistici e storici dolle proviricie Venete. Discritti clalla Commissione, instituta da sua. Altezza I. R. Serenissimo Arehi-duca FerdinandoMaximiliane, Governatore generale. Milano 1889.4. LXYI. Von der f. f. geographischen Gesellschaft in Wien: 131. Mittheilungen derselben. 111. Jahrg. 1859. 1. Heft. Wien 1859. 8. LXVII. Vom hochw. Herrn Carl Zorn, Domdechante in Laibach: 132. Ein Pergament-Blättchen, in welchem sich vormals Reliquien eingewickelt befanden, mit der darauf geschriebenen Anzeige der vom Laibachcr Bischöfe Joh. Tautschcr am 17. Febr. 1597 vorgenom-mcnezi Einweihung des St. Georgen - Altars (am Schloßbergc) in Laibach. LXV111. Vom hochw. Herr» Anton Kurz, Pfarrer und Dcchante in Adelsbcrg: solche gemäß der Capcli-Structur.in der Ordnung befinden, welche, 133. Zeh» Stück Clässisicationen, darunter neun Stück in slovcnischcr durch Veranstaltung Jhro Ercestenz Herrn Herrn Corbiuian Grasen v. Saurau, damahls gewesten Landshanptmanu in Ärain, und und eins in italienischer Sprache, von den Normaischulen in Carlstadt, Senosetfch, Hrcnoviz und Triest, — von verschiedenen Jahren. nnnmchro Jnncröst. Statthalter gcwrhlt sein worden. Anno 1742. 134. Sogenannte Pcriochen von dem aus drei Grammatical - Classen LVni. Vom VcrwaltungS - Ausschüsse des tirol'schcn Ferdinandeums in Innsbruck: 114. Zeitschrift deS Ferdinandeums für Tirol und Vorarlberg. Herausgegeben von dem Verwaltungs-Ausschüsse desselben. Dritte Folge. Achtes Heft. Innsbruck 1859. 8. L1X. Vom württcmberg'schcn Alterthums-Vereine in Stuttgart: 115. Neuntes Jahreshcft. 116. Achter Rechenschaftsbericht v. 1. Jänner 1856 bis 31. Dec. 1858. 4. 117. Schriften. Fünftes Heft. 1859. 8. IX. Vom Hcrrn Friedrich Simony, k. k. Universitäts-Professor in Wien: 118. Das von ihm nach der Natur gezeichnete und mit Erläuterungen versehene Panorama des Nordkrainischen Beckens. Fol. bestandenen Gymnasium und der k. k. Muster-Hauptschule in Jdria vom Wiutcreurse 1808. 135. Programm des f. k. Gymnasiums in Fiume, veröffentlichet am I Schluffe deS Schuljahres 1855. 1136. Programm des f. f. ObergymnasiümS in Fiume, veröffentlichet am Schluffe des Schuljahres 1856. \ 137. Juventus C. R. Gymnasii Pisinensis. MDCCCXL1X. 138. Die vom Papste Gregor XVI. am 3. April 1846 gegründete Mission von Central-Afrika zur Bekehrung der Neger und der Maricn-Vcrcine. Ein Aufruf. Wie» 1851. 4. 139. 1.—7. Jahresbericht des Märien - Vereins zur Beförderung der katholischen Mission in Central-Afrika. Wien 1852—1858. 4. Wien 1859. 140. Probeschriftcn der dritten Schnlclaffe der k. f. Muster - Hauptschule in Jdria vom I. 1792. LXI. Von der hochlöbl. kaiserl. Akademie der Wissenschaften in Wien: 141. Drei von August Neuß, Graveur in Augsburg, herausgegebene 119. Denkschriften der kais. Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-historische Classe. IX. Band. Mit XIV Täfeln. Wien 1859. 4. j 120. Notizcnblatt. Beilage zum Archiv österreichischer Geschichtsqucllen. | Herausgegeben von der historischen Commission der kais. Akademie der Wissenschaften. Achter Band. 1858. Nr. 1—24. Wien >858. 8. 121. Archiv für Kunde östcrr. GcschichtSquellcn. Herausgegeben von der zur Pstcge vaterländischer Geschichte aufgestellten Commission der kais. Akademie der Wissenschaften. 20ster Band. II. Mit einer Tafel. Wien 1859. 8. 122. dto. dto. 21ster Band. I. Wien 1859. 8. 123. Sitzungsberichte der kais. Akademie der Wissenschaften. XVIII. 93b. Drittes Heft. Jahrg. 1858. October. EXIL Von dein VcrwaltungS-Ausschüsse des GcsammtvereinS der deutschen GcschichtS- und AiterthumS-Vereiue in Stuttgart: 124. —126. Correspondcnzbkatt dieses GcsammivereinS. VII. Jahrgang. November 1858, Nr. 2 — December 1858, Nr. 3 — und Jänner 1859, Nr. 4. — 4. LXI1I. Von beut Ausschüsse dcS histor. Vereins für Uutcrfrankcn und Aschaffcnburg zu Würz bürg: 127. Archiv dieses Vereins. 14. Band. Drittes Heft. Würzburg 1858. 8. sehr schön gearbeitete thalergroßc Denkmünzen: a. Auf den Regierungsantritt Sr. Majestät dcS Kaisers von Oesterreich, Franz Josef I. Im Reverse: Des Himmels Segen sei mit ihm, und Datum der Thronbesteigung: d. 2. December 1818. b. Auf Josef Grafe» v. Radetzky, k. k. östcrr. Feldmarschasi. Im Reverse: Kriegstrophäen mit der Umschrift: »Dem Sieger von Sommacam-pagna und Custozza, und seinem tapfern Heere. Den 25, Juli 1848.« c. Auf Josef Freiherr» v. Jcllachich, Banus deS vereinigten Königreiches von Croaticn, Slavonien und Dqlmatie». Im Reverse: über dem kühn sich erhebenden, mit der Kaiserkrone Ocsterrcich'S bedeckten Doppclaar, die Umschrift: »Für Kaiser, Gesetz.und Gleichberechtigung der Nationalitäten.« LXIX. Vom Herrn I. C. Hofrichtcr, Redacteur der Tagespost rc. in Graz: 142. Blätter der zu Graz erscheinenden Tagespost mit Nachrichten über den Todesfall Sr. kaiserl. Hoheit dcS Herrn Erzherzogs Johann. 143. Carinthia. Ein Wochenblatt für Vaterlandökunde, Belehrung und Unterhaltung, vom I. 1858. 144. Ansichten auS der Steiermark. Bier Hefte, enthaltend: Wildon, Scckau bei Leibnitz, Stadt und Schloß Cilli und Stift St. Lambrecht. Druck von Jgn. v. Kleinmayr 8t Fcdor Bamberg in Laibach.