<80l Amtsblatt zur Lailmcher Zeituna Nr. 215. Freitag den 1«. September 1873. Verordnung des Ministeriums des Innern, des Acker-bauminifteriums und des Ministeriums für Aandesvertheidigung im Einvernehmen mit dem Reichs - Kriegsminifterium vom Ilen August 1873, ^?"^hrung des Gesetzes vom »«.April Deckun ^ ^^ Nr. 77), betreffend die fteb,«^ ^" Bedarfes an Pferden für das "ehende Heer und die Landwehr in Mobili. sierungsfallen. M lk m."O^""U des Gesetzes vom 16.Aprill873 den ^'.^,' . I? "'"^" die nachfolgenden, zwischen Das^i^." ^ '^ ^ und 13 des Gesetzes. oibt auf Grund der 0rär0 der üb r,,n ^ ?°^eisung über den Gesammtbedarf de b w«s« 5"'^^tand zur triegsmäßigen Ausrüstung webr^ "^."^^^^ (gemeinsames Heer u..d Land" ""l "^'" dcs gemeinsamen HeereS- vemb r "iu^Wden Pferde jährlich mit Ende No- wel^a bem Landesvertheldigungsministerium bekannt, N« "ck,rchtl.ch der Feststellung der auf die im N'chsrathe verlrttel.m Königreiche und Münder ein" lens und die Länder der ungarischen Krone andericira "lallende Anzahl von Pferden nach den B stimmuna n arf^n ^k k'^" ^°^)t und gleichzeitig den Be- ^df^N^aN^ dudger^d'a^H^^^ °«zuschaff?nde Gesammtbed gebie m,d m.s"". ^'. emMen Länder (Verwaltungs! neral lMtt.«. / 5? "" ^mrmnchmcn mit dem Gc- Die N . ?.^°'""'""^ "is 15. Februar, lichen N,i/''°" ^'^lcljt auf Grundlage der Mr-d°n v^''l"«^"' welche von'dcn Geu!eindcn und unter V.,°,"' ^^"^", nach dcu Bestimmungen der Bl.N'","". "gehenden Mil.isttrialvcrcrdnnng (N. G. ^ ^b) zu liefern sind. Aenderm,«?« ""^'^^sehenc Verhüllnisse lcglündete welden n?"." der 9i^^^j^ ^^ Ländercontingente "it m 3,l^ Acke^uministerium im Einvernehmen partis ^° " K A?n" enm^!'i"?/ ^ohl die Rc-und Lande.oer^idigm7g«2st^ .«N^!n»1^ Nepanition auf die einzelnen Länder und "^zi und ^ «^'i"! "°chlräglichen Aenderungen d chlbm Nua^ ^ ^'chstricgsministerinm verheilt die v n d .' «uehcbnngsbungsbezirkcn auf Kosten dcS gemeinsam n V"' Anstellenden Pferde nach den ve ch^n n V "plagen an die Truppen der HeereSanstaUen "^ e um ^ ^"^"ung dem Lande^vertheidigun «." belanm. "" ^" ^"""- (Militär.) Commanden bernewn^^^^krtheidigungsministerium nimmt ein-^erldtN "'^ b"" Reichölriegsministerlum dieselbe len siir "? tücksichtlich der von den Aushebungöbezir-verstündw l^""bwehr abzustellenden Pferde vor und ^owmanden "°" gleichfalls die General- (Militär-) be" htllsich^' ^'e Assentplätze und die jedem dersel-bezitle, bezicln>n I ^steUung zugewiesenen AuShebungs-"mpelenten Ve^^"^ Gemeinden, sind durch die hiezu Pferdlvedarfeg «ul!" ""^ erfolgter Repartition des den bestimmt. ' "" Nushebungsbezirle schon im Frie- bezirt eine Assentcomm.tt^^ ^ ^r jeden Aushebungs- ^, , Hat ein AusheX^ ^' bestellen. wird von der fur deX^'" "ehrere Assenlplätze, so Emission die Ussem ^'" zusammengesetzten Assent, «en LandeSbehörde w, Z "°« der von der politi-5' (Militär.) Command"!'')""' «,il dem Gene- Mwplan) ambulant b wiw ^^'letzten Reihenfolge Die Mitglieder der Nsscntcommission werden, in< soweit sie mcht bereits durch d^s Gesetz bezeichnet sind (§ ti u), und zwar unmülclbal nach erfolgler Festsetzung dcr «ssentpla^, schon im Frieden leslimmt. Die militärischen Mitglieder werden von dem NcichS-KriegSminislerlum, und insoferne eine Aushilfe an Landwehrosfiziercn angesprochen werden sollte, vom Landesvcrtheibigungsmitlisterium benannt. Die ftulitischc Landtsl'ehörde bestimmt die den Assentcommissionm eventuell bcizugebendcn Civil'Thier-ärzte und die Schätzleute. Die Oestimmung der Schätz« leute lann sie auch den betreffenden BezirtShauptmän-ner» übertragen. Die Wahl dcr Vertrauensmänner ist von der politischen Bezirlsvchörde, in Städten mit eigenen Statuten von der betreffenden Gemclndcbehörde zu veranlassen. Wenn die Vertrauensmänner durch die Vorsteher der Gemcmden des AushevungsbczirleS gewählt werden, so entscheidet die relative Stimmenmehrheit und bei Gleichheit der Stimmen das LoS. Ausnahmsweise lünnen militärische Mitglieder der Asscntcommissiol, und die der letzleien beizugcbenden Civil.Thierärzte mehrere Assenlcommissionen zugewiesen wenden. Diese Zuweisung hat gleichfalls schon im Frieden zu erfolgen. Die politischen Lanoesbehvrden und die General-(Mllitär-) Commanden geben einander die Mitglieder der Assentcommissionen bctannt. Den Assenlcommissionen wird bei einer Armee-ausrüstung politischerseits ein zweiter politische Beamte und militiilischerfeits ein Subalternoffizier des Acliv-oder Ruhestandes für das Verrechnung- und Schreib« gcschaft, dann das sonst nöthige Hilfspersonale beigc- l, ''^^ n?°l?"""^ m dem vorangehenden Abfatze! beze.chnete Pc.fonale ist schon im Frieden zu bestimmen, n.,^. ' b'e ^andwehlftferdc wird daS nöthige Ueb^r-nayms- und Warlpersonale vom Landcsverthcidigungs-Mllnstcr bestlmmt. /a,« D'e Obliegenheiten der Mitglieder der Aushebung«-(«lfcnt-) Commissionen sind aus der beigeschlossenen Instruction (Gellage ^) zu «sehen. Zu den §§ 7, 8 und 10. Bei Anordnung dcr Pserdestellung erfolgt die Attioicrung dcr Assenlcom« Missionen durch die bezüglichen Minister. Den Assent-commissioncl, wird gleichzeitig auch dcr Zcitpunlt, bis zu welchem daS anrcpnltiellc Contingent aufgebracht sein muß, bekannt gegcven. Findet nur eine theilweist (successive) Mobilisielung dcS ?. l. Heeres und dcr Landwehr statt, so wir) der sich hiernach ergebende velmindcrte Bedarf der abzustellenden Pferde, sowie die entsprechende Repartition auf jme Ausheoungsdezirle, welche den zu mobilisiere,,' den Armeetörpern zunächst gelegen sind, dcr bestimmten Quote gemäß vorgenommen und den politischen Be-zirtsbehördcn sowie den Asscntcommissionm bekannt gegeben. Erfolgt nach einer theilweisen (successiven) Mobilisierung eine allgemeine, so wird den StellungS-vezirtcn daS bei einer partiellen Mobilisierung bereits abgestellte Pferocquanlum zugute gerechnet, und bleiben diese Stellungsbczirte, wenn sie die für eine allgemeine Mobilisierung bestimmte Quote ganz abgestellt haben, von einer weiteren Abstellung verschont. Sobald die Unordnung der Pferdestellung erfolgt, ergeht an dlc Gemeinden (ausgeschiedenen GutSgeoiele) vonseite der politischen Bezirlsbchörde die Aufforde» rung, sämmtliche Pferde, wclche mit 1. Jänner dcS SlcllnngSjahleS daS vierte Lebensjahr überschritten hat-ten und nicht von der Abstellung gesetzlich befreit sind, an dem festgesetzten Tage und zur bestimmten Stunde an den bszeichncten Asscnlplatz zu stellen. Die politische Behörde hat mit allen ihr zustehenden Mitteln für die richtige und schleunigste Durch« führung dlcfer Anordnung z« sorgen. Die Gemeindevorsteher (Vorsteher der GulSgebiele) yaben die in dem letzten Jahre nach der Verordnung o°m 1. August 1873 M G. W^. Nr. 130) gemeinde-welse oetfaßten Ausweise sogleich nach erhaltener Aufforderung mit Rücksicht auf den zu diefer Zeit vor-handencn Pferdestand richtig zu stellen, in belrcff der nicht zur Vorführung kommenden Pferde den gesetzlichen Be-fre.ungsgruud oder die fonstigc Ursache der unterbleibenden VolMruug zu bewerten ünd diese Ausweise ^°.?!ü'll"" zu "bcrgebcn. Auch haben dieselben ruckslchtlich der gesetzlich befreiten Pferde die nöthigen Nachwelfuugcn (§ 8 des Gesetzes) bereit zu halten. Hinsichtlich jener Wide, welche krankheitshalber nicht transportabel sein sollten, sind diesen Umstand bestätigende Zeugnisse beizubringen, welche von zwei Eigenthümern vorzuführender Pferde ausgestellt sein müssen. ' Die betreffenden Pferdebesitzer und die Aussteller solcher Zeugnisse sind sür die Wahrheit der in letzteren estütigten Angaben nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich. Zu § 9. Die auf den Assentplatz des Bezirkes ankommenden Pferce werden durch die Assentcommission nach den Bestimmungen der obigen Instruction ge-gemuslert und assentiert. Die assentierten Pferoe gelangen mit dem Tage ihrer Assentierung in die Verpflegung des MililärärarS und werden von demjenigen Truppenlörper, für welchen sie bestimmt sind, am Assenlplatze übernommen, beziehungsweise weiter trans« portiert. Sollten beim Beginne der Assentierung aus unvorhergesehenen Hindernissen d,e nöthigen Abholungs-commanden noch nicht eingetroffen sein, so ist von der politischen Behörde für die Uebernahme, Wartung und Verpflegung der bereits assentierten Pferde bis zum Eintreffen dieser Eommanden auf Rechnung des Mi< litürärarS zu sorgen. Die nach Aufbringung des erforlichen Bedarfes sich ergebende Uebcrzahl an lriegsdicustlauglichcn Pferden in den einzelnen AushebungSbezirlen ist von der Assenlcommission in genaue Evidenz zu stellen, und sind hierüber von derselben Ausweise nach dem betreffenden Formulare zu verfassen und an die politische Landes» behörde unverzüglich einzusenden, damit auf Grundlage derselben die schleunigste Deckung von sich ergebenden Ausfüllen sofort bewirkt weiden könne. Zu diesem Zwecke hat die politische Landesbehörde einen summarischen Totalauswcis über die in sämmtlichen AuShebungSbczirlen dcS VerwallungSgebietes vor« handenen überzähligen lriegsoiensttauglichen Pferde nach dem betreffenden Formulare zu verfassen und denselben den betreffenden General- (Militär») Commanden mit« zutheilen. Sollte eine Assentcommission nicht in der Lage sein, von den vorgeführten Pjerden des Bezirkes daS anrepartiette Eonlingcnt zu assentieren, so ist von der Cammission unverweilt, wo möglich telegraphisch, der politischen Landesbehörde behufs entsprechender, ein-vernlhmlich mit dem betreffenden General- (Militär-) Commando zu treffender Repartition die Anzeige zu erstatten. Die Assentcommissioncn haben bei der Abstellung nur mit den Pserdebesihcln und Gemeinden zu verkehren. Der Verkehr dieser Eommissionen mit Pferdehändlern an Stelle der Pferdebesttzer und Gemeinden ist ausgeschlossen. Hu 8 1 1. Im Falle der Activierung der Assent-commlssionen gebühren den Beamten uno Offizieren, welche als Mitglieder dieser Commissionen fungieren oder denselben beigegeben sind, für die Dauer ihrer Verwendung bei dem AuShebungSgeschäfle die rang-, beziehungsweise charattermäßigen Diäten und für die aus diesem Anlasse vorzunehmenden Dienstreisen die normalmäßigc Reisctostcnvcrgülung. Die Vertrauensmänner beziehen für jeden Tag ihrer Interoennierung Diäten von täglichen fünf Gulden. Den Schätzleuten gebührt außer diesen Diäten noch die Vergütung ihrer ReiseauSlagrn. Den Militür-Kurschmirdm wird für die Zeit der dicSfälligen Dicnstleilung die lügliche Zulage von zwei Gulden, dcn als Mililärschreibern bei den Assenlcom" Missionen verwendenten Unteroffizieren die tägliche Zulage von 50 Ncutreuzern erfolgt. Nach Feststellung der Assentplätze hat die Zuweisung zu den bestehenden Zahlungsstellen in der «rt zu erfolgen, duß eine jede Assentcommission an eine bestimmte Kasse angewiesen wird, bei welcher die zur Bezahlung der Pferde und zur Bestreitung der sonstigen mit der Assentierung verbundenen Auslagen erforderlichen Geldbeträge zur Auszahlung gelangen. Sogleich nach Beendigung des Abstlllullgsgeschäf-te« erstallen die General- (Militär«) Commanden auf Grund der eingelaufenen TageSrapporte und des zu ß 9 bezeichneten Ausweises <ü den Totalbelichl an das Reichslliegsministcrium und rücksichtlich der Abstellung dcr Pferde für die Landwehr auch an das Landesoer« lheidigungsmisterium. Die Anordnungen, welche in den vorstehenden mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tre! tenden Vollzugsbcstimmungen enthalten sind. aellen auch rücksichllich der Stellung und Assentierung der Traglhier? Auersperg m. p. H,^ w. p. Beilage 4. Instruction -»,- flir die Assentcomwissionen bezüglich deS Vorganges bei der Assentierung der Pferde " den kann. ., Reicht die Zahl der tauglichen Pferde zur A«", dung diefeS Grundsatzes nicht aus, so hat weMl" die möglichst gleichmäßige Berücksichtigung dieser M°^ , besiher einzutreten. (§ 9 deS Gesetzes vom 16. ^ l873, R. G. Gl. Nr. 77.) , ^ Die nach vollzogener Schätzung assentierten v!. sind gleichfalls in daS Assenlprolololl einzutragen," es erhalten deren Eigenthümer von dem Präses^ . Zettel, auf welchem die Assentnummer und der ^ tzungsvreis verzeichnet ist. ^ Wenn sich unter den um den Remontenprei» ^ gebotenen oder im gleichen Preise geschätzten v" ^ auch solche befinden sollten, über deren DiensttaH^ leit die Commission durch Stimmenabgabe enW' hat (§ 3), so haben solche Pferde erst nach der W«. tlerung der von dem assentierenden Offizier als »» . tauglich erklärten Pferde derselben PreiSlalegoltt ' Abstellung zu gelangen. ., ^ § 8. Die assentierten Pferde müssen von ihren "'» lhümern mit der Halfter und «^, dem Halflerstricke und, falls sie beschlag«« >^ mit dem Hufbrschlage, mit welchem sie vorgefühlt den, übergeben werden. ,^>l § 9. Die in das Nfsentprotololl eingelraS" Pferde werden mit dem Grande bezeichnet. ^ Die Bezeichnung geschieht an der linken SH^, Halse mit der im Asfentprotololle verzeichneten ^. nummer und auf der linken Schulter mit der -> >, mer der Ussentcommission und mit dem Anfangs staben des bezüglichen Landes. ^. i» Mit dem Brennen des Pferdes geht dass^ das Eigenthum des Mililäräerars über. ^ Die Eigenthümer sind daher aufmerksam i" ^ chen, daß, wenn jemand statt seines abzustcU ^< Pferdes ein anderes, am Platze befindliches und °c ,,. für diensttauglich befundenes Pferd dcr gleiche» ^ tategorle abstellen wollte, er dies sogleich i" ken hat. / § 10. Sobald die Assentierung beendet ^ / den Pferdebesitzern oder deren auSgewiesenell ^z< müchtigten der Remontenpreis, beziehungsweise bec /s tzungSpreiS gegen ungestempelte EmpfangSbest" ^ in der hiezu bestimmten Consignation vom asse" ^c den Offizier in Gegenwart des Präfes und de°» ^ das Schreibgeschüft bestimmten Offiziers bar aus"" , § 11. Das Asfentprotololl, welches tiigl'^ .st, schließen und von der Nsfentcommisslon zu fert'ß wird in äuplo geführt. ^.,t>e^ Ein Pare hievon bleibt behufs der S"''^ Handlung bei der Assentcommission, ein zwe'"^ g" hingegen wird von dem Präses übernommen " die politische Landesbehörde eingesendet. ^ § 12. Die assentierten, mittelst deS Vss^^ tolls in Stand genommeneu Pferde sind mil de^ ^ der Assentierung auf Grund der als Uebergao ^ ment dienenden Assentlisten zu dem Truppem^ ^c den sie zu übergeben sind, zu transferieren und Assentcommisslon außer Stand zu bringen. »^ § 13. Bei der Vertheilung an die Trupps' Anstalten ist mit Rücksicht auf die erforderliche F' tät der Pferde ein gewisses Verhältnis deS v°" ßes nach Thunlichleit einzuhalten. ^ § 14. Die Tage, an welchen die von dc" g,L pen und Anstalten beizustellenden Abholungs'^^ den auf den «lssenlplähen einzutreffen ^ben, ^„ss von den General- (Militär.) Commanden, v^" stK weise vom LanbesverlhcioigungsministcriuM '' ß sck^ Die Stärke der AbholungS-Commanden " im Frieden bestimmt werden. ^, 3^ s 15. Die assentierten Pferde treten "" ° « ihrer Assentierung in die regelementmäßige «" ,,ach °', Die Ablransportierung derselben erfolg' <«, speciellen Weisungen der General- (M'l'tar' «,W^ den, beziehungsweise deS LandeSoerlhelolg" "^ ,' steriums mittelst Eisenbahn ^DampM!" tionatim. 1808 "ötlmen Ä^ ? ^ Commando schon im ^>,den die ben Assent- uno SchätznngS. in den V ll,, « l