Lmts-U^ Glatt. ^N IN, Mlmstas wn 26. Grtobe v 1839. Gkbernial - Verlautbarungen. Z..i5)g. (3) Nr< 2I937. C i: r c u l: a r e d e s k. k<, i l l y^r ische n, G u b er n, i um K-, wpmlt^die.Kundmachung der hohen f. k. Höft kammer »m Münz- und Bergwesen, ääo. Wlcn am 17. September iLZg,, Zahl »iLq,, hjnsichtM der Waclusiv,- R öffentlichen Kenntniß gebrachr.wird. — Laibach am 3. October 1659. Iyseph, Canullo. Neihcrr v. Schmjdburg,, Landes- Gouverneur. ^ Cca.r^t,Gvaß zu. W.e l sp.e r g. Naitenau^ und^ P,,r z.,n ö,r, ^ k,, k., Hofrath. Do miriie Brand stet ter,. k., k. Guüernia lralh». Von der k. k. Hofkammer im Münz? und Bergwesen,, als obersten Berglehensbehörde, wird hiermit jur,allge ncincn Darnachachtung öffentlich bekannt gemacht, daß lüuftig zur Em-brmgung v^n Recn'sen gegen berglehensamt, liche und Eameral? Entscheidungen, der untern M^ntanbchörden, an höhcre, Inssunzen,,eme Pvaclujwfrlll- von> ^ev'Wochen,, vom Zu-sii-llungStage an gerechnet, bestimmt werde, Md daß f.rn.rdiefe Alw,dnunq auch alle jene-Bcschwc^dcn umfasse, selche über Entscheidung gen m Schmf-,Muthungs- und Eonccss.ons' angelegenhcuen/„Yuhern Qrtswolgebrllcht werden wollen^ Z' i55^i. ft)> Nr. 236aa Concurs -Verlautbarung. Am k. k. akademischen Gymnasium mGör, Ut dre PrafectenN«sle> m,t welcher für GeMi, che d^e Vcsoldung jabrllchcr Loo ft., fü« Indi, Mduen weltl,chcn.St»ndcs aber je-ne von ««0 B verbunden.ft, in Erled.gu^g gekommen^ DttM'ge,^ welche oiese Stellezu erhallen, wünschen,, werden auf^fordert, ihre aehöria documenttrten Gesucbc lä^ssens b^s E.nde November l.> ^. d.ekr La.dessselle zu übermachen, M darm Über Alter,^ NMg.onV watered . Muckgelegte Siud.en, Eprachm, bisher.ge NtistMung oder jonst gelusttle Dienste, Moraw tät/ Fähigkeiten und Verwendung gehörig auS, znweisfn / wobel erinnert wird, d<'ß von den Ecmpeleliten in l 3«rarlschcr Hmsicht oefordert wir^^daß ße wirtliche vder gewesene Humani-tätsl'chrer leyfn> und daß sie sich über d^eKenntnisse , welche das Humanltats > Lhramt erfordert, durch glaudwüldlge Zeuglnjse ausweisen. — Uebngens müssen die Bewerber um dltse Stelle sowohl der deutschen als auch der italie< Nischen Gpracde vollkommen kündig seyn. — -^ Vom k. k. Küsten ' Gubernlum. Tncst den lQ.,Qctobel.' 1639.- Carl Scholz, k. f°.Gubermal, Secrelär. Z. i552. (l)> Nr. 22965. Reglement und Tariff für Privat-Unternehmungen von ^rsonen- Transporten^ nuttelst periodischer Fahrten zu lande« — Zur Vollziehung dcs §. 26 des Postgtsetzcs vom 5. November 18Z7,,welchem zu Folge Personen -Transporte mnlelst periodischer Fahnen zu kande, wie sie indem Staatt-vorbchaltt begriffen sin>, auch von Priuaturs ternehmern gegen eine an. die Post« Casse zu zahlende Gebühr betrlebcn'werden können, hat die k. k. allgemeine Hofkammer im E noerneh-m Hebung der von denselben an die pcst.Casse zu entrichtenden Gebühr j« halten septischen Obrigkeiten aller jener Orte in Kenntniß setzen, an welchen die bewil« ligtc Unternehmung cincn Pfcrdewechsel auszuüben beabsichtigt. — Die Vorschreibung der von den Unternehmern an die Post-Casse zu zahlenden tariffmaßigen Gebühr, die E>n-h?bunc; derselben < wie auch dle Handhabung der Postgssc^c u^d des gegenwärtigen Rcglcß wents, so weit es diese letzteren berührt, ist den dle Velwultung des Post-Gefalle« lenmden Bihördn, vorbehalten. — Vor erlangter Ge-buhrevorsch>e:buiig von Seite dcv Postbehörde nnd v«r Benchligung der ersten lxerteljähugen Gebühr-Rate oder Leistung einer Caution im Betrage der vierteljährigen Gebühr (§. 7) darf die von der polnischen BeHorde bewllNgte Ilnrernkhmung nicht ausgeführt werden. -— §-3. 3. Bezeichnung der Wagen. Die dem Betriebe der dew.lllgten Unternehmu«^ gen periodischer- Personen» Transporte gewid« m«ten Wagen mussn mit der Benennung, welche chncn allenfalls gegeben wurde, mt dem Namen des Unternehmers und mit den belven Endorten, zwischen welchen sich di? Unte>neh< mung bcwtgl, auf beiden Seilen auf elne haltbare und deutliä) wahrnehmbare Wcisc zugleich adcr auch mit dcnv'Nummer des Wagens b?« ' z^ichnel!ve,u-).^> §.4. 4. Strafe der Unternehmer bei mangelnder Bezeichnung derWa» gen. Wenn em Wagen derm Frage stehenden Unternehmungen ohne dle im §. 3 angeordneten Abzeichen betreten würde, so umfallt der Unternehmer in die im I Absätze des §. ^33 des Strafgesetzes über Gefallsübertretungen vorgesehene Geldstrafe. — § 5. 5. Freit Concuvrenz der Unternehmungen. Keine Unternehmung periodischer Personen-Transporte erhalt durch die erlangte Bewilli« gung zur Ausübung ein ausschließendes Recht, sondern es können auf einer und derselben Poststraße und zwischen den nämlichen End-punctcn auch and^e Personen oder Gesellschaften dle Bewilligung zu derlei Unternehmungen gegen Entrichtung der tariffmaßlgen Gcbühr an die Post - Caffe erlangen. — §.6. 6. Die Unternehmer dürfen die erlangte Be» will iguna in keiner Art überschreiten. 2) Verfahren bei Überschreitungen: Dlten Concession (§§. 16 u. 23) bewege, uno im entgegen gesetzten Falle das Verfahren gegen den Unternehmer nach dem Strafgesetzbuche über GifällNibec« tretungen herbei zu führen. — d) Ausnahme in Absicht auf Volspannspf^oe: In Absicht auf dle in der Concession festgesetzte Zahl der Pferde/ welche zu jeder Fahrc vtrwes'det werden dürfen, wird dlr Gebrauch von Vorspanns, pfcrden m jenen Fällen nicht beanstandet werden, wo auch den Postmeistern be« Bcför« derung der Eil- oder Malleposten mit Rücksicht auf die Local- oder Wttterungsvcrhaltmsse die Zuspannung von Vo>.spannbpfcrdtn gestattet ist. — tz. 7. 7. Tar iff ber Gebühr an dle Post-sa»se, Anschluß i> a) Ta-riffsatzc: Die an d>e Pcst'Easte zu cntrlchlende Gebühr wird den Unternehmern nach den in dem abgehängten Tariff« für dle verschiedenen Ürten der Unternchmungcn festgcs tzten Abstu, fungm vorgejch'ieben. Die Entfernungen, 9/5 auf welchen einPferhewechsel Statt findet, werden von dcr Postbehörde im Einvernehmen Mlt der Straßenbau « D»rectwn constatitt, und hiernach oer tariffmaßigc Gcbühli^tz für jcde einzelne ^traßenstrecke, nach d rc»^ Zurücklt» gung tm Wechsel der Pscrde Siatt finbit, bemessen. — d) Zettpunct der Zahlung und Eautionslnstung: Es steht den Unternehmern frei, entweder eme sautlon.im oiertiljaprlgen Betrage der Gebühr an die Post-Easse in Ba« rem u, Eonventions'Münze oder in Staats-papleren nach dem Eourswerthe zu erlegen, oHer dieselbe fidelzussorisch sicher zu stellen, oder aber die Gebühr, welche nach dem IahreSbetrage M vierteljährig«» Raten bemessen wlro, voraus zu bezahlen, wahrend bei geleisteter Caution die Zahlung binnen iH Tagen nack Ablauf je, des Quartals zu entrechten ist. Nur in den Fallen, wo mit Rücksicht auf dle Jahreszeit der Umfang der Unternehmung zeUllch ausge» dehnt oder vermindert, und dieses in der Concession vorgesehen werden sollte (§. l/ unter l und §. 16) wlrd die Gcbühruorschreibung nicht nach dem IahreSbetrage, sondgse.t!n zwl'chen densclbcn das erdentllche Ve f>l)r §. 1«. '«, Erlösche der Befugnisse. In Adsichl auf d.e E.. ^schu.g und d.e Zurücknahme dcr enheMen NefUgmsse haben d.e fürG.verbsbefugn^ w sich^on, Vortth,.ften zu gel^n. -5 Erc lo,chung oder Zurücknahme der Befugn,sse sin. det d.c Zurucf.ah!ung der an d.e Post!^sse etwa vorausbezahlten Gebübr l§, 7) .n bcm M.ße Statt, als sie für Fahm. gclnfttt^mde, welche N'cht mehr unternMMss Wirom k0nns « ten. —' Die an d,e Post-Casse zu entrichtende W Gebühr muß j.doch so lange bezahlt werden,« bis der Postbehörde die Einstellung der Unter- W nehmung angczcizl, und dieselbe wlrkllch er- « folgt lst, m welchem Fzlle dl ihrer Unter»« nehmungen im Interesse der Staats, und G<- ^ werbs-Polize«, des öffentlichen Gesundhelts-wohles.und der Siaatsgcfälle gebothen seyn sollten. — §. l2. »2. Bestrafung der Uebertretungen dieses Reglements. Unternehmer, we hofliellcn oder an die oberste Hefpost.Vcrwal» tung ln W,en offen. 11. H b s ch n l t t. Besondere Bestimmungen. ^, Unternehmungen periodischer Pcrsonen-Tranöporlk, wob^l dle Bespannung an eme» und demselben Wagen gewechselt wird. §.!H. 1. Wo d, e C 0 n c e sslvn a n zusu» chen Dli Bcwllllflung zur Üubübung sclcher U^lilnehmungen ,sl bet der zu Gewilbs - Eon« c^sslonen beruf.nen politischen ölhö^dc des O«, teß, N'o dieselben chren E>>tz haben , d. «. wo die Huupccassi und dleBücher derselben gefühlt w^r-d^n slues', anzusuche^.(§ 2)-§. l5.2 n bestimmtes Postamt (§. 7 unter c) und d) Ueberelnkommen der Unternehmer m,t den Postmeistern sind gestattet: Hinsichtlich auf die Bespannung, die Beförder u n g s-zeit, dann die Nltt- und sonstigen Gebühren haben d»e für die Beförderung der Reisenden mit Posspferden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu gelten^ eS steht jedoch den ttn< ternchmern und den Postmeistern frei, über alle diese Bedingungen der periodischen Beför« deru g der Wägen der Unternehmungen be« sondere..Übereinkünfte zu treffen, welche in MstHl..auf die Bewennvng, d. i. die Zahl I?7 der zur Beförderung eines j.den Wagens nöthigen Pferde (§. 17 untcr cl) glelch beim Einschreiten um d»e Concession beigebracht werden müssen. — §. 20. 7. Btlwägen mit Rtl» 1«nven den Hauptwägen anzuschließen ist nicht gestattet. D»e Unterneh, mer periodischer PirsoncN'Traneportesind nicht befugt, den nnt tmer bestimmten Anzahl Wägen bewilligten Fahrten außer dem »m §. 17. unter l vorgedachlen Zolle sogenannt« Bei wägen (wofern dieselben nicht lediglich Gepäcke entHallen) anzuschließen, wodurch der Umfang der ihnen erlheilten Concessionen über-schritltn wlld (§. 6). I). Unternehmungen, mlt welchen Reisende auf verschiedenen Wagen mit anderer Bestimmung regelmäßig welter be, fördert werden(s>tell fuhren). § 21. 1. Welche Stellfuhrende r Gebührezahlung an die Post - Easse unterliegen. Fuhrunlernehmungen (Stlllfuh» ren) welche auf Poststraßen, ohne die Ve-spannung an emem und demselben Wagen zu «vlchseln, Reisende regelmäßig von einem Orte zu elnem andern befördern, wo dlestlben zur Weiterbeförderung eme ähnliche UiUernehmung berett finden, unterlllgen der tar»ffmäß'gm Gidühr an die Post- Casse nur in dem Fall?, wenn zwischen 'hrer Ankunft am Bestimmungs-otte und dem Abgänge emer daselbst destchln, den Fuhruntlrnchmung, welche nach einer andern Snle auf der Poststraße Reisende weiter b.fördcrt, nicht em Zeitraum von 4 Stunden liegt, vd^r wenn ihr Abgang vom kluöfahrts-orte nicht erlt ^ stunden nach der Ankunft einer auf der PoUsiraßc von einer andern Sette daselbst regelmäßig anlangenden Gtelifuhr Statt findet. Aufgenommen von dieser Be» stlmmung sind dic in der Haupt, und N'sidkNj-fiadt Wlcn und ln den Prov!nz»al« Haupt, ftadten auf der Poftstraße r;gtz habensoll, nachzusuchen, und es ist dabei m>t Bestimmt-helt a^zugcbln: a) auf welcher Postsiraße, und zwischen welchen Orten, als Endpuncten, dle beabsichtigten periodischen Fahrten sich bewegen sollen; d) mit wie vielen Wagen jeds einzeln« Fahrt unt?Nlymmen, und mit wie vielen Pferden jcder einz^llie Wa< gen bespannt werdm wird; (^§.6unlerd) c)ob die Abfahrt von dem einen Endpuncte der Fahrt« strecke und die Zurückfahrt von dem andern tagllch, oder w»< oft m einer Woche oder einem Monate, dann ci) ob in einzelnen Perioden des Jahres, und zu welchen Zltten, eine Vermehrung ober Verminderung der Fahrten und der Wägen zu jeder einzelnen Fahrt, und in wlchem Umfange Stattfinden soll; e) ob d»e Kasten der Wa^en, deren Ge< brauch beat,sichl,gt wird, m Federn hangen oder darauf ruhen oder nicht; endlich H zu welcher Stunde des Tages d>e Abfahrt vi)N dcm einen der beiden Endpuncte und zu welcher Stunde die Ankunft an oem andern Endpuncle Statt finden soll/ welche Stunden sowohl für die Hin- als für die Zurück' fahrt anzugeben sind. — §.23. 3. Ge« bührsvorschreibung. Jeder Stellfuhr» Unternehmer ohne Unterschied hat sich nach er-s w>r?ter BecvllligUlig der politischen Vehörde, ivclche die Gattung und den Umfang der Unternehmung nach allen im §. 22 unter 2 bis L aufgestellten Puncten g«nau bezeichnen wird, an o»e Oberpofiuerwaltung der Provinz, w» die Unternehmung ihren Sitz hat, zu wend.n, damit entschieden werde, ob die UntkrnehmunH in Gemaßhe,t der Bestimmung deS §. 2l dc« Entrichtung der Gebühr an die Post-Easse unterliege odlr nicht, und im ersteren Falle die Vorschreibung der tariffmatzjgm Gebühr, dlt Zuweisung zur Zahlung an em bestimmtes Postamt, und dleAußfolgung desPostschlldes zur Bezeichnung derWägenStaltfinde(tz§.3,7u.i!). — §.24. 4. Vorgang inNbslcht auf die mit politischer Bewilligung bereits bestehenden Stellfuhren. Jede mit Bc« w^ll'gung der pol.tischen Obrigkeiten auf Pc?ft, straßen bcrcitS bestehende Gtellfuhrunternch« mung hat längstens b>s zum 1, Nov?mblr 13Z9 untec Beibringung der politischen kicenz der Oberpost^erwaltung der Provinz, wo sie ihren Sitz hat, die im §. 22für daS Einschritten um Stellfuhr. Licenzen unter a bis i uorgezeichne-ten Angaben vorzulegen, damit lioch vor d!M Elntrltte der Wirksamkeit des gegenwärtigen Reglements die Entscheidung erfolge, ob dieselbe mit Rücksicht auf den Anschluß an andere ähnliche Uuternehmnngen (§. 22 unter l) in Gemäßheit ver Bestimmung d?s §. 2l der Entrichtung der tariffmäßigen Gebühr an die Post-Easse unterli ge oder nicht, und im ersteren Falle die Gebührsvorschrelbung nach Vorschrift der ^§§. // i9 und 23 Statt finden könne. Jene Emfuhrunte5mhm?r, deren Unttrnlh- 973 mungen in Gemaßheit des gegenwartigen Reglements der Entrichtung der Gebühr an die Post - Cass> unterl>eg?n, und welche unterlassen, d>e Gebührsuorschrc»bling tu erwirken, werden es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn del Fortsetzung «hrcr Fahrten nach dem Em-lrztte der Wirksamkeit des gegenwartigen Re< glcm.nls, d,e Bestimmungen des Strafgesetz« buchcs über Gefällsübevtretungm gegen dieselben zurNnwendunssgebracht werden (tz. 6.).'»-§. 2Z. 5. Veränderungen ln den Stun» den der Abfahrt und der Ankunft der Stellfuhren s» n 0 anzuzeigen; besondere Bezeichnung der Stell-fu hren. Il»«ng erwirkt werden. Ul. Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der Postmtifter. §. 26. 1. Theilnahme der Post« tueister an der von denPrivat «Unternehmungen an ditPoftlCasse zu zahlenden Gebühr. Von der tar'ffmaß,-pen Gebühr, welche von den Privat-Unter-nlhmungen auf Poftstraßen, wo 3ll< oder Malisposten bestehen, in Gemaßhelt der Ta< riffsposten 3, ^, 7 und 9 an die Post-Easse zu zahlen ist, hat den dermals bestehenden Post» niciliern nach Verhältn'ß dir ihnen zur Vlfah-r^ng mit Posspferden zugewiesenen und von dcn Unternehmern benutzten Gtraßenftrccken lP^ssme>len) vorläufig die Hälfte mit-lelst vierteljähriger Zurechnung nnt der Ve-schrankllng iu Guten zu kommen, daß dieser An, ibc.l der Poflme.st.r an der Gebühr unter der T,impost 3 nur m,t 3 kr. pr. Pferd und Melle zu berechnen s>yn wird. — Die von dcn Privat ' Unternehmungen-in Gemäßheit der To rlffsposten 5 und 9 für Fahrten auf P^flstraßen, woktlnes'l-oderMallepossen be» sicher, zu «nlr'ckllnde Gebühr w»rd dagegen in'.hvcm rollen Betraie zu Gunsten der P»st' me'stcr cinq^bobm, und denselben vierteljährig nack «crhalln'ß der ihnen zur Befahrung zu-ssewles^ep, von den Privat, Unternehmungen benüylln Giraßenstrecken zugerechnet. — Vei künfli^en Dt P fe r d erv ech sel an einem und demselben Wagen anzusu, chen. — Diese Bewilligung »st jedoch untm vollen Betraze zu Gunsten des Posigefalls vorgeschrieben werden. — Zu den Fahrten solcher Unte,mh-mungen der Postmeister düfen weder die für den Postdienst bestimmten Postillions, nochdie für dlesen letzteren ,n vorgeschriebener Zahl zu haltenden Pferde verwendet, und es dürfende bei auch die geschlichen Abzeichen des Postoien« ft«s (Posthorn und D»cnfllleit> der PolUllionb) nicht gebraucht werden. — I'Ne Postmeiftir, welche schon gegenwärtig mit Bew.lligung de« Politischen Obrigkeit Stellfuhrunternchmunaen betreiben sollttN/ haben längstens bis 1. November iLög auf die im §. 2H vorgcschriebene Weise hlelüber an die Oberpoftvernoaltung der Provinz, in welcher sich ihre Post« Gtation befindet, zum Behufe der Gevührs'Volschrei, bung unter dcn ,n jenem Paragraphe ang?« diunten Folgm der Unterlassung dle Anznge zu erst«tten. ^ Tariff »der Gebühren, welche an die PostlCasse von bewilligten Privat-Unrernchmun^en periodischer ^ Persvnen - Transporte zu lnstlN sind. ^,^ Pferdewcchsel »^. H.. Unternehmungen mit Pferdewechsel andem y»n Posista, » ^ seibm Wagen. llon zu P^-! auf mehr als auf mehr als »^. station oder 3 bis 5 5b»s i2 ^ » b,s auf 2 Meilen Meilen. ! « I. Auf Poststraßm, wo Ell, oder Malleposten Me»l,n. i > bestehen. Gebühr pr. Pferd und Melle »»». 2) Bei Beförderung mit Postpferden. m tonoent'ons. Münze » z ,. Bti Gebrauch von Wagen, deren Kasten in »-——--—-——-——————-———^ V Federn hängen oder darauf ruhen . . 5 kr. ^Mlt Postvferden da'f keine »22. Be» Gebrauch v,n Wägen, welche mit Fe- VPost-Glal.cn überfahren > dern nlcht versehen sitid . . . . l " ? werden. > d) Bei Beförderung mit Pferden der Unter- l > nehmung. » I l. Bei Gebrauch von Wägen, deren 5lasten in » Federn hangen oder darauf ruben . . ^ „ 6 kr. ^ kr. »H2. Ne» Gebrauch von Wägen, welche mit Fc- » dern n_^______________________^__^! H ^ dern nichr versehen sind .... gebübrenf«,. z 98o Acmtliche Verlautbarungen^ Z. 1561. (2) Nr,.. 6198«. K u n d m k, ch. o, N: g.. Da die Beistellung dcu Schnbfuhren von hicp in die Stationen We,irslbe.rg^. Auersperg, und Oberlaidach für d.aö- Militärjahr 18W zu. verpachten kömmt, so wkd,hiefür am 30. l. M. Vormittags um^10N.hr dießamts die Minncndo-Li.cita.tion, vor.gc.nomm.e.n, und, der bisherige, Pachtbett'ag pr. 19 kr, pr/Pferd, und Meile als AuZcufspreis angenommen werden.,— Die 3i-c^t,a.tionsbedingnisse können Hieramts in denÄmts-stunden eingesehen werden.. — Stadtmagistrat, Laibach am 21. October.1839^ Z^5Z9, ()),, N-r. 2653.. .^^_ tz oncu r s V>e rl a u.t b a r l, .n g wegen Besetzul-g d.er erledigten Postmeisters? stelle zu St. Marein,.im,Neustadtlir Kreise. ' Gcm^ß hl)hen Hofkammerdecxets. vom 2H», Stftteml>lr l. I, 3. ^963ä<,, wird hienut zur allgemeinen. Keiintmß g-dracht,, daß, der Com eurs wegen Wedelbelcyung d.er erledigten Poss-, nie sterMlle zu St. Marem bls zum i5^ November l. I. eröffnet, wi,d. — Mit dlhcnwn Stelle, ist^ ein^ Iahresgehalt' oon zweihundert Gulden C.. M, und ein 5 ^„LllUhnl^ an der Fahrpostporto« Einnahme, dann der Bezug der normalmaßigen Rttsgelder für sämmtliche Primat,» un^A/r,,arl^l-P, ostbe fü r dc m ngcn l^" ch P ö fe ndorf u l^ d La > bach verbunden, wogegen der Postmeister w.nigftens K. diel->sstaugllche P^sipferde sammt den erforderlicher^ verläßlich/n und gesitteten Postillons Und entsprechenden Requ siten, da^n zwei ganz gedeckte v'ersitzige Kaleschen/, und ein kleiner Wagen zur Verführung der Briefpost in gutem Stande zu halten verp.ftlchtet! »st. - Ucbrigens hat er auch elne Eaut,oli non 2oo,fi. entweder bar oder sid?jussor,'ch einzulegen,, und sicb in seinen Amtkverrichtungen nach den bestehenden Postoorschriften zu. richtkw. — Dle Bewerber um dlcse Stclle. haben ihre gehörig, documentir« ten Gesuche, in denen auch der Besitz emc5 hin» reickend.en Vermögens nachzuwe sen lst, bei Weser Qbe postierwalturg,. bei^ welcher auch dis übincn Bedulgungen des Dnnsivertrages emg.es'hen werden können,, cluzubringen. — Von d^er 5. k^ illorischen Oberpo>^clwaUupg> LZibach am 18^ October »83l).' vermischte Verlautbarungen. I«. iZ^. (2), Nr. 2694, K d> i, c t; Vcndrm vereinten BfzirksgcrichteMünkendosf w'nd bekannt,gemacht.: (3ö sey?.üder Anlangen der-WaF!a Mcschal 72 liegenden, der l. f. Sladc Stein, «nb Rcclf. Nr. 76, Ulb.. Nr. Ü2 dienstbaren, auf ^69 ft. 7"/^ kr. gerichtlich geschah« ten Hauses dann d'cü Schmiedzeuges und Fährnisse pr. 27 ft. »5 kr., wegen aus dem Urtheile licio. ,I. März »L29, Nr. 60U schuldigen ,3o ft. c. 5. c. he., williget, und die Vornadme derselben auf vcn ,7. October, den 1^. November und den l^.Decembe«. d' I.^ jedesmal Barmittags vc»n .9 bis 12 Uhr, im, " Orte der Realität zu Stein mit dem Anhange be« stimmt rvorlen, dah tiese Nealilät und Fahrnisse/ bei der ersten und zweiten Fcilbicthungstags>itzung, nur,um c?dcr über dcn gerichtlichen Schätzungswcrth,' bei der dritten aber auch unte.r demselben,, n?e,ldeN! hnuangegeben werden. T)er Olunrbuchsextract, die 3lcitc>tionöbedlnq'. niffe.un^ das Scha!)utigsp/olocolj ^onncnvollauflg, in.0tt GericdtHkanzlei eingesehen werden. VeleitUeo,B,ezilksgel.lcht Münkencorf-den 22^. August-'639, Anmerkung Da sich bei ter ersten Feilbiethung. kein Kauflustiger gemeleet,hat, so wird am. 14. November d. H zu« zweiten,Licitalian, glschrilten werdcn. W d,i< c, t. Von dem Oltögcrichte des GutcsThurn unter--Neuburg zu Kappcl wird hiemit bekannt gemachte E^sei in Falge,Orsuchschleibcns des h. k. k. krai- ^ nischen Stadt« und, Landrechteä zn Laibach,vom, »4°. September l I. ,,Z> 7»71, pl'^2, 4. October l.I.^, Z. i,, üdöf Ansuchen de« Ansreas Suppantschitsch' wider die Orben deä Ludwig Po-glaien,. Nttgen3l,ss°. 2/^kr. und i5o ft. zn der von hachdemselden bcwil«-. ligten Reüssumirutig der dritten, mit hoher Alpel«. lationö'Verordnung oom >. März !. I<, Z. 3ool<>. aufgehobenen öffentlichen exccutivcn Fcilbiethung. der Hälfte des dcm Gnte Thurn unter Ncubura. ?ut?, Rectf. Nl.4U cin,dienenden, zu Unterseeland, Bezirk, Koppel, sud (Zonsc. Ns. 2 gelegenen Hauses, di^> Tagsahung auf den »6. November lUZ^, um 9Uhl. FlM im,Ölte der Realität angcordnet'woldcn. Die ein Stockw,erk hohe, an, der Kappler uno-Seeländer (Commercial-Sn'cisi?, gelegene Realität,-und oie, tazu gehörige Hauöschmiccc, Stall. un«3.^ Stadlgcbaude, dann Magazin. fi»d ouf^c» st. ^0 kr>. (Z. M. geschätzt, worunter auch nach dem Ergeb«,., nisse der Eatastral-Vermessung , Joch Is.g Qu^e. Klafter Wurzgarten und Wiesgruno, dann 356, Q)lad.,Klafter Weide begriffen sind. Die Hälfte, dieser Realität wird- um den gerichtlich erhobenen-halben Achätzun^swertb rr. 390 ft. 20 kr. C,- M.' ausgerufen, und: oie Kaustustigen hiez^ mit dem, Beisätze eingeladen 5,daß die Realitälenhälfte, falls, selbe bei dieser dritten und lehfen Feilb'elhungstag-satzung nicht um ode?, übt^ den Schätzungswerth> an MaM,gebracht werden soNte, auch uuler^'i^«' sllben werde hintangegchen werden- Daö'diehfällige, Sckähungsp,rotocoN^ und diö-LicitationSbedingnisse können in.der Amtökanzlcizru Kappel eingesehen werden,