der neunzehnten Sitzung des keairi. Landtages zu Laibach am 27. -februar 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Codelli, Landeshauptmann von Kram. — Regierungs - Commissar: K. k. Landesrath Herr Roth. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme des Herrn Fürstbischofs Dr. SB Unter, dann der Herren Abgeordneten: Pinder, Dr. Skedl, Dr. Snppan. — Schriftführer: Dr. Toman. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolles vom 24. Februar 1863. — 2. Vortrag der Bequartirungs -Auslagen der Gensdarmerie. — 3. Antrag auf Verleihung einer Gnadengabe aus dem Landesfonde für einen dienstesunfähigen Schubbegleiter. — 4. Vortrag niehrerer Gesuche der Landgemeinden um Bewilligung zur Veräußerung von Grundparzellen, ic. Beginn der Sitzung 10 Uhr 20 Minuten Vormittag. Präsident: Da die zur Beschlußfassung nöthige Anzahl Mitglieder des Landtages versammelt ist, so eröffne ich die Sitzung, und ersuche den Herrn Schriftführer an die Vorlesung des Protokolls der letzten Sitzung zu gehen. (Schriftführer Deschmann liest dasselbe. — Nach der Lesung.) Ist gegen die Fassung des Protokolls etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, ist das Protokoll als richtig anerkannt. Mir ist von dem Herrn Abg. Derbitsch folgender Antrag übergeben worden: „Das h. Staatsministerium sei zu ersuchen, daß hochdasselbe in der nächsten Rcichsrathssession einen Gesetzentwurf auf Revision des jetzt geltenden Heeres -Er-gänzungs - Gesetzes zur verfassungsmäßigen Behandlung einbringe. Zur Vorberathung dieses Gegenstandes und Berichterstattung hierüber werde ein Ausschuß von 7 Mitgliedern aus dem Landtage gewählt, welcher allenfalls folgende Punkte in Erwägung zu ziehen habe: Die Militär-Dienstzeit sei von 8 Jahren auf 6 Jahre, nebst 2 Jahren Reservedienstzeit herab zu setzen. Die Bedingungen zur Befreiung von dem Eintritte in das Heer für die einzigen und die denselben gesetzlich gleich gehaltenen Söhne der Grundbesitzer, dann für die Studierenden seien zu erweitern, und auch ans die Söhne des Bürger- und Jndustriestandes auszudehnen". Nachdem dieser Antrag die gehörige Unterstützung erhalten hat, werde ich denselben in einer der nächsten Sitzungen an die Tagesordnung bringen. Es kommt nunmehr der Vortrag des Landes-Ausschusses bezüglich der Bequartirungsauslagen der Gensdarmerie an die Reihe. — XIX. Sitzung. Nachdem dieser Antrag vom Landesausschnsse ausgeht, entfällt die Unterstützungsfrage. Ich ersuche den Herrn Abg. mid Landes - Ausschuß Ambrosch denselben vorzutragen. Berichterstatter Am drosch: Wenn es sich um die Angelegenheit der Bequartirung der Gensdarmerie in diesem Lande handelt, folglich um das Interesse eines Körpers, welcher zur Aufrechthaltung der Ruhe und Sicherheit bestimmt ist, so dürfte es nicht überflüssig sein, einen kurzen Rückblick in die Vergangenheit zu werfen, tvie im Lande Kram seit der Reoccupation die Sicherheit auf dem flachen Lande bestellt war. Durch die Einführung der österreichischen Regierung nach der Reoccupation hat die politische Administration eine ganz andere Gestaltung gegen jene erhalten, die bis zum Jahre 1809 bestanden. Es sind nämlich Central-Bezirks-Herrschaften creirt worden, denen die Regierung die administrative und auch die judiziclle Geschäftsführung anheim gestellt hat, dafür aber wurden ihnen gewisse Einkünfte belassen. Rücksichtlich der Uebernahme der administrativen Bezüge hatten demnach diese Central-Bezirks-Herrschaften, welche politische Bezirke und Bezirks-Obrigkeiten genannt worden sind, auch für die Aufrechthaltung der Ruhe mtb Ordnung zu sorgen. Nachdem aber eben die Inhaber dieser Herrschaften auch zur Bestreitung der Kosten des Aufsichtspersonales am flachen Lande verhalten wurden, so haben sic dieselben nach dem Maßstabe ihrer Einkünfte bemessen, und sie sind nicht so ausgiebig ausgefallen, wie es allenfalls die Umstände erheischten. Selbst dann, als mehrere der Central-Bezirks-Herrschaften-Inhaber ihre Administration anheim sagten, und die Regierung I. f. Aemter creirt hatte, konnten sich diese Ausgaben auch nicht über viel höhere Beträge erstrecken, todt die Einkünfte dieser Administration bei dem damaligen niedrigen Stande der Taren und Gebühren nicht hinreichend gewesen sind. 1 Deßwegen ergab sich wegen Mangel an gehöriger nachdrücklicher Ueberwachung in diesem Lande das traurige Ergebniß, daß die Sicherheit am flachen Lande durch Diebstähle und Raubattentate und sonstige Verbrechen sehr stark gefährdet war. Nach den damals bestandenen Gesetzen wurde dieser Unzulänglichkeit dadurch abzuhelfen getrachtet, daß man zur Aufgreisung gefährlicher Leute größere Patrouillen mir Aufgebot der Bevölkerung des Landes einführte. Obschon die Bevölkerung den Aufforderungen der Bez. Obrigkeiten und l. f. Commiffariate in dieser Beziehung willig nachgekommen ist, so waren doch solche Streifungen größtentheils ohne irgend einen Erfolg, und sie hatten das traurige Ergebniß, daß die, die Unsicherheit gefährdenden in Masse sich herum treibenden Leute durch Brandlegungen und sonst durch Uebelthaten sich für ihre Verfolgung rächten. Jeder von uns, der einen Riickblick in die Zeiten von 1830 bis 1840 wirst, wird diese traurigen Erfahrungen bestätigen. Man griff dann zu einem weiteren Mittel, es wurden nämlich oft Militärpatrouillen requirirt. DaS Militär-Commando har immer willig Beistand geleistet; allein auch diese Militärpatrouillen haben sich als unzweckmäßig und unzureichend bewiesen. Erstens mußten dieselben vom Landmanne erhalten werden, und dieselben mit den Ubicationen und Verstecken unbekannt, hatten meistens fruchtlos die Züge der Streifungen gemacht, nebstbei wurde diese Manipulation nicht gerne gesehen, weil die Mannschaft, welche damals 5 kr. Löhnung bezogen, doch einer größeren Strapatze unterzogen war, und dabei die Kleidung und Beschuhung ruinirte. Diese unzulänglichen Maßregeln hatten die üble Folge, daß man bei diesen mangelhaften Sicherheitsmaßregeln zur Selbsthilfe genöthiget war, und, daß in den stüher angeführten Jahren hie und da eine Lynchjustiz an diesen Banden ausgeübt worden ist. So weit mußte es kommen, nachdem man den eindringlichen Vorstellungen der damaligen Obrigkeiten durch mehrere Jahre kein Gehör gegeben hatte, nachdem man die von unteren Behörden hinauf gekommenen Bitten unbeachtet ließ, nach Oben aber mitunter selbst berichtet haben soll, daß Alles in Ordnung sei. Erst diese Auftritte haben die Aufmerksamkeit in den höheren Kreisen angeregt, und auch die damaligen Stände bewogen, sich für diesen Gegenstand zu interessiren, denen es auch nach mehrseitigen Vorstellungen gelungen ist, hier in diesem Lande eine sogenannte Sicherheitswache einzuführen, welche der gemeine Landmann schon damals Gensdarmerie nannte. Diese Mannschaft bestand aus 43 Mann, und wurde den Bezirksobrigkeiten in jenen Gegenden zugetheilt, wo die Erfahrung besonders gefährliche Austritte, und den Aufenthalt dieser Banden nachgewiesen hatte. Mit Hilfe dieser 43 Mann, und durch die Errichtung des Zwangsarbeitshauses, durch die Entfernung der Rädelsführer in andere Provinzen, ist es gelungen, in dieser Richtung Ruhe und Zufriedenheit herzustellen. Diese Sicherheitswache war jedoch damals unter der Direction der Civilverwaltung, unter der Oberaufsicht des Kreisamtes und unter den directen ämtlichen Verfügungen der betreffenden Bezirksobrigkeiten oder landesfürstlichen Commiffariate. Die Angestellten bezogen monatlich einen Gehalt von 16 bis 20 Gulden C. M. und jährlich einen Kleidungs- und Armatursbeitrag von 25 fl.;im Uebrigen waren sie angewiesen, sich ihre Quar- tiere selbst beizuschaffen, und für ihren Unterhalt mit dieser Löhnung zu sorgen. Es waren zum Theile gediente Diener der Bezirks-obrigkeitcn, theils erprobte ausgediente Polizeimänner, theils ausgediente Kapitulanten, auch verheirathete Männer, welche mit der Population insoserne immer in Verkehr standen, als es sich darum handelte, die Schlupfwinkel zu eruiren, um dem gefährlichen Gesindel auf die Spur zu kommen. So viel ich aus meiner eigenen Erfahrung, da ich während einer 15jährigen Amtirung damals auch diesen Gegenstand in einer der gefährlichsten Gegenden des Landes zur Aussicht hatte, bestätigen kann, hat mau damals durchaus die volle Zustiedenheit über die Haltung und Leistung dieser Sicherheitswache ausgesprochen. Nach den Jahren 1848 und 1849 hat man für zur,befunden,-die wirkliche Gensdarmerie einzuführen, ihr einen.Glanz' und auch einen höheren Comfort zu verschaffen. Es ist ein . aus vielen Paragraphen bestehendes Gesetz, und dann eine aus noch mehr Paragraphen bestehende Instruction ..oder Reglement aufgestellt worden. Es sind sowohl bedeutende Kosten für die Erhaltung derselben dem Staatsschätze auferlegt, als auch den einzelnen Ländern die Bequartirungskosten zugewiesen worden. Allein man hatte nicht genug taugliche Leute für dieses Institut, was zur Folge hatte, daß man hie und da sich nicht so benahm, als es gewiß im Wunsche derjenigen gelegen war, die dieses Gesetz eingeführt haben. Die Gensdarmerie hat vom Jahre 1851 bis 1860 dem Staatsschätze 100 Millionen gekostet; was aber die Bequartirung anbelangt, so hatte diese jedes Land noch überdieß zu tragen. Nachdem es sich hier um die Bequartirung handelt, so will ich nun bei jenen gesetzlichen Vorschriften anfangen, welche die Bequartirung der Gensdarmerie normirt haben. Die Errichtung der Gensdarmerie für das Kaiserreich findet ihren Ursprung in der a. h. Entschließung vom 8. Juni 1849, und das mit hoher Ministerialver-orduung vom 18. Jänner 1850 erlassene organische Gesetz normirt die Verhältnisse der Gendsarmerie. Bezüglich der hier zu behandelnden Frage der Unterkunft derselben, handelt der §. 76, welcher lautet: „In Betreff der Unterkunft gilt der Grundsatz, daß den Stabsoffizieren und den Rittmeistern der Gensdarmerie ein Naturalquartier nach der für die k. k. Armee bemessenen Competenz, oder ein entsprechendes Quarticrgeld gebührt. Die Ober- und Unterlieutenants haben stets in Kasernen zu wohnen, und erhalten noch ein Zimmer zur Zugskanzlei. Die Unteroffiziere und Gensvarmeu sind in Kasernen, oder in anderen geigneten Gebäuden unterzubringen, un-I ter Ausrechthaltung des Ansehens, das einem höheren militärischen Range gebührt". So viel berührt dieses organische Gesetz im Allgemeinen über die Bequartirung. Die einzelnen Details dieses Erfordernisses aber behandelt das Landesgesetz vom 8. August 1851, welches zu Folge a. h. Entschließung vom 25. Juli 1851 erlassen worden ist. In pecuniärer Richtung wird hierüber bemerkt, daß im ganzen Lande an jenen Orten, wo sich Gensdarmerie-posten befinden, Wohnhäuser auf mehrere Jahre gemiethet, und eingerichtet worden sind. Die Kosten sind auf den Landesfond repartirt worden; das Staatsärar aber bezahlte die Mannschaftsschlafkrcuzer und die Offizierszinse für jene Offtziersquartiere an den Landesfond zurück, welche in einem gemietheten Hanse ein Natural-quartier genossen hatten. Wie jedoch diese Entschädigung ans dem Staatsschätze ausgefallen ist, möge aus dennachfolgenden Daten entnommen werden: Im Jahre 1851 sind für die Gensdarmerie nachfolgende Beträge durch Landesumlage anrepartirt worden: Für Miethzinse....................... 9.000 fl. — kr. Die Refundirung eines schon im Jahre 1850 dafür vom Staatsschätze bestrittenen Vorschusses pr. 2.328 „ 21 „ Im Coliseum zu Laibach, dann für „ anderweitige Unterkunft im Lande 2.000 „ — Für die vorschußweise bestrittenen ersten Einrichtnugskosten . . . 21.208 „ 47 „ somit beziffert sich der Gesammtauf-wand im Jahre 1851 auf die Summe von...................... 34.537 „ 8 kr. von welchen die Schlaskreuzer der Mannschaft und die Quartier-Pauschalien der Offiziere im Betrage von........................ 5.200 „ — „ abgezogen wurden, daher noch immer............................. 29.337 fl. 8 kr. durch die Landesumlage in diesem Jahre gedeckt werden mußten. ES ist erhoben worden, daß seit der Errichtung der Geusdarmerie bis zum Jahre 1862 folgende Beträge stir diesen Sicherheitszweig auf das Land repartirt worden sind, und Pro zwar: 1851 . . 29.337 fl. Conv. M. 1852 . . 20.194 „ „ 1853 . . 26.692 „ „ 1854 . 18.355 „ „ „ 1855 . . 19.352 „ „ 1856 . . 60.000 „ „ 1857 . 36.000 „ „ 1858 . . 30.000 „ ir 1859 . . 26.302 „ „ daher bis dahin in C. M. 266.232 fl. — kr. oder in öftere. Währ. . 279.543 fl. — kr.; dann pro 1860 . . . 17.000 „ — „ often. W. „ 1861 . . . 15.000 „ — „ „ „ 1862 . . . 12.000 „ — „ daher die Totalsumme in 12 Jahren . . . 323.543 fl. — kr. in österr. Währung, welche das Land dafür bereits bezahlt hat. Auf diese Art sind die mannigfaltigen Bequartirungs-erfordernisse bis jetzt für ein Institut bestritten worden, welches mit geringen Ausnahmen bis zum 1. Mai 1859 aus 334, oder auch 387 Mann und circa 10 Offizieren, seit 1860 bis jetzt aber aus 4 Offizieren, und 142 bis 163 Mann bestand. Nach einem neunjährigen Bestände dieses Institutes, während welcher Zeit Miethverträge auf weitere Jahre geschlossen, und mit großem Kostenaufwande die Einrichtungsstücke, Bettfouruitureu, Küchengeräthe, u. dgl. angeschafft worden sind, ist das System geändert, die Pau-schaliruug der Quartiererfordernisse beschlossen, und die Reduction des Standes eingeleitet worden; denn mit fl. h. Entschließung vom 10. Jänner 1859 ist die Pau-schal-Dotatiou angeordnet, und mit Ministerialverordnung vom 5. November 1859 ist von der vorbestandenen k. k. Regierung das Gutachten abverlangt worden, ob in Kram dieses Institut nicht gänzlich aufgelassen, oder wenn dieß nicht, doch möglichst reduzirt werden könnte. Auf die Anfrage, ob das Gensdarmerie - Institut aufgehoben, oder restriugirt werden sollte, hat die Landesregierung in ihrem an das Ministerium des Innern vorgelegten Berichte vom 16. Dezember 1859 nach einer geschichtlichen Darstellung jener Ereignisse im Laude, die das Bestehen eines Sicherheitscorps im Lande nothwendig macken, beaniragt, das Institut der Gensdarmerie beizubehalten, solches jedoch zur Ersparung der Kosten, aus den nothwendigsten Bedarf zu restriugiren. Diesem Antrage hat das Ministerium willfahrt, und mit Erlasse vom 24. Jänner 1860 die Landesregierung ermächtigt, mehrere Gensdarmerieposteu in Kram einverständlich mit dem Regiments-Commando aufzulassen. Nach mehrseitigen Verhandlungen der Landesregierung mit dem Regiments-Commando, ist der Stand der Gensdarmerie in Kram auf 4 Offiziere und 138 Mann festgesetzt worden, welcher nachträglich auf 142 Mann vermehrt worden ist; gegenwärtig werden jedoch 163 Mann verwendet. Zur Ermittlung einer Basts für die Bequartirungs-belräge sind mit Ministerialerlasse vom 15. Februar 1860 Z. 4001 — die Normen vorgezeichnet worden, denen die Berechnung der Auslagen vom Jahre 1850 bis 1856 zu Grunde gelegt worden ist, worin jedoch die Vorschüsse für Baulichkeiten nicht mitbegriffen waren. Es hat sieb nun darum gehandelt, die Pauschalbeträge für den zweiten Semester 1859 und für das Jahr 1860 zu entziffern, und die Landesregierung war angewiesen, während der Dauer dieser Verhandlungen, die Vorschüsse zur Bedeckung der Bedürfnisse aus dem Laudesfonde zu leisten. Obschon die Buchhaltung nach den vorgezeichneten Normen diese Pauschalbeträge eruirt hat, so entspann sich doch eine ausgedehnte Verhandlung zwischen dem Regiments-Commando, der Landesregierung und dem Ministerium, deren Ende nach den vorhandenen Registraturs-Acten in der Landesregierung darin besteht, daß die gegenwärtige Landesregierung mit dem Berichte vom 14. Mai 1861 dem k. k. Staatsministerium die Erläuterung vorgelegt bat, vermöge deren der eingeführte Geusdarmerie - Bequartirungs - Pauschalfond an den krai-nischen Landesfond noch einen Betrag von 368 fl. 93 V„ kr. zu vergüten hätte. Bemerkenswerth ist in diesen Verhandlungen, daß die Buchhaltung nach dem Resultaten der Jahre 1850 bis inclusive zum. Jahre 1856 bei dem Stande von 387 Mann den jährlichen Beitrag mit el 1.324 fl. 16 kr. pauschalirt, und den auf dem Landesfonde entfallenden Be-quartirungsaufwand per Mann auf 26 fl. —jährlich berechnet hat, obschon nach diesen Erhebungen zu erwarten gewesen wäre, daß die Pauschaldotatiou für die Verwaltungsjahre 1861 und 1862 wegen der vorbemeldeten Reduction der Gensdarmerie tief unter jene Ziffer fallen werde, so ist dieses doch nichr geschehen, vielmehr ist für das Jahr 1861 der Betrag von 12.000 fl. präliminirt, für das Jahr 1862 aber vom Gensdarmerie - Regiments - Commando mit 10.600 fl. und pro 1863 mittelst Note des Gensdarmerie - Regiments - Commando vom 4. Sept. 1862 der Betrag von 10.000 fl. angesprochen worden, welcher aber später auf Grundlage des neuen Pauschali-rungsentwurfes, den Sie in der Hand haben, auf 12.000 fl. erhöht worden ist. Dieser Entwurf nun bildet den eigentlichen Gegenstand des gegenwärtigen Vortrages. Bel der fortwährend steigenden Unzulänglichkeit der Staatseinnahmen gegenüber den Auslagen ist cs Pflicht der Landes - Vertreter die Angelegenheit der letzteren genau zu beurtheilen, und deßwegen dürste eine Beleuchtung dieser Bequartirungs - Auslagen hier nicht am unrechten Platze sein. Bis zum Jahre 1859 respective 1860 belief sich der Stand der Gensdarmeric auf 342 Mann, und das Land hat in diesem Zeitraume bloß zur Bequartirnng beigetragen die Summe von 266.232 fl. C. M. Nach der Reduction der Gensdarmerie seit dem Jahre 1859 auf 138, — 142, rücksichtlich 163 Mann, hat das Land beigetragen 44.000 fl. österr. Währ. Im Entgegenhalte zu den Schlafgebühren und sonstigen Erfordernissen ergibt sich, daß in diesem Zeitraume die Bequartirung für einen Mann beinahe gegen 100 fl. gekostet hat. Wie bereits erwähnt worden ist, hat das Regiments-Commando mit Note vom 2 Sept. die Pauschalirung für das Jahr 1863 und wo möglich für 3 oder 5 Jahre weiterhin mit 10.000 fl. angesprochen, und es ist auch dieser Betrag bei der Landeshauptcassa angewiesen worden. Allein mit weiterer Note vom Monate October ist das in den Händen der verehrten Mitglieder befindliche neue Pauschalirungs-Normale hcrabgelangt, vermöge dessen sich das Erfordcrniß nicht auf 10.000 fl. sondern auf 12.000 fl. darstellt, und welches das Gensdarmerie-Com-mando für 3 oder 5 Jahre als bewilligt anzusehen wünschen würde. Die Bequartirung nach diesem Normale zerfällt in drei Theile, und zwar: in 17 Positionen für die Pauschalbeträge einzelner Bequartirungsrequistten. Dann ist eine Position unter Nr. 18 begriffen, die Zahlung der Miethen für die Gensdarmerie-Kasernen auf dem flachen Lande, und endlich ist ein dritter Gegenstand, der Beitrag für den Stab, welcher in Trieft dis-locirt ist, mit 685 fl. Der Landesausschuß hat mit Rücksicht auf die bis jetzt entwickelten Gründe hauptsächlich aber mit Rücksicht auf die von der Regierung dieses Landes so sehr im Interesse desselben gemachten Vorschläge sich veranlaßt gefunden, in nähere Beurtheilung dieser Rubriken einzugehen aus dem Anlasse, als selbst die Zuschrift der General-Inspection von Wien dem Landesausschusse das Zuge-ständniß eingeräumt, in dieser Angelegenheit die Vereinbarungen mit dem Regiments-Commando zu treffen. Ich werde daher die Zuschrift vorlesen: „Die mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Jänner 1859 anläffig Her Uebertragung der Geschäftsbesorgung der Landes-Gensdarmcrie-Bequartirung an die Gensdarmerie selbst, gleichzeitig Allerhöchst anbefohlene Pauschalirung der Gensdarmerie - Bequartirungsbedürfnissc aus den betreffenden Landesfonden, welche durch die vor zwei Jahren eingetretene bedeutende Standes - Reducirung und der damit verbundenen wesentlich geänderten Verhältnisse bisher verzögert wurde, ist nunmehr namentlich bei der von den Landesvertretungen übernommenen eigenen Verwaltung der Landesfonde und der von ihnen unmittelbar anzuweisenden Gelderfordernisse ein dringendes Gebot geworden. Die Gensdarmerie - General - Inspection hat nun nach Anhandgabe der Bestimmungen der mit der obigen Allerhöchsten Entschließung aufrecht erhaltenen Gensdarmcrie-Bequartirungs - Vorschrift vom Jahre 1851 nach den bisherigen Erfahrungen und nach mit der Cameral-Haupt-buchhaltung dießfalls gepflogenen Einvernehmen mit derselben den hier mitfolgenden Entwurf vereinbart. Das 1., 2., 3., 4. und 10. Gensdarmerie - Regiments-Commando wird hiernach beauftragt, auf Grundlage dieses Entwurfes unter Mittheilung eines Pare des Entwurfes und unter Nachweisung des Standes und der für die einzelnen Rubriken hiernach entfallenden Pauschalien mit den betreffenden Landes - Ausschüssen in Verhandlung zu treten, und nach den für die verschiedenen Bequartirungs - Bedürfnisse darin enthaltenen Ansätze das aus den Landesfonden zu leistende jährliche Gcsammt-Pauschale schon mit Einschluß des Militär - Jahres 1863 vorläufig je nach Umständen und Ermessen auf drei oder fünf Jahre festzusetzen. Dieses Total-Pauschale ist jedoch vom Regimente selbst keineswegs als solches — sondern als ein Verrcch-nungs - Verlag zu behandeln, und hat die Gebarung und Verrechnung desselben nach der bestehenden Gensdarmerie-Bequartirungs-Instruction und den nachgefolgten hierauf bezüglichen Verordnungen zu geschehen, und sind die Rechnungen, wie bisher, fortan an die Camcral-Hailptbuchhaltnng einzusenden. Ueber die Gebarung mit dem Offizier - Möbelfond ist alle Jahre mit der Rechnung pro October eine rechnungsbeständige Nachweisung über den Bestand desselben an die Camera! - Hauptbuchhaltung, und über den mit Ende jeden Monats in der Rcgimentsbequartirungs-Cassa vorhandenen Geldrest ein Ausweis an die Gensdarmerie - General - Inspection einzusenden. Ueber das Ergebniß der mit den Landesausschüsscn in der vorstehenden Angelegenheit gepflogenen Verhandlung ist der Bericht hieher zu erstatten, und wird nur noch bemerkt, daß die von den Landesausschüssen allenfalls noch weiters gewünschten Auskünfte immer mit Hinblick auf die Bequartirungs-Vorschrift vom Jahre 1851 bereitwilligst zu ertheilen sind". Indem nun schon nach dem Sinne dieser Note der Landesausschuß sich in eine Vereinbarung einlassen konnte, so ist solche derart geschehen, daß man lediglich die Ansichten des Landesausschnsses rücksichtlich der ersten 17 Rubriken dem Regiments-Commando übermittelt hat, mit dem Bemerken, daß es dem Regiments-Commando gefällig sein wolle, die Ansichten dieses Landesausschusses zu erwägen, welche nur im Interesse des Landcsfondes gehalten werden, keineswegs aber dahin abzielen, den Comfort und das Bedürfniß eines mit dem schweren Dienste der Sicherheitswache betrauten Corps irgendwie ungebührlich zu beeinträchtigen. — Wenn jedoch das Regiments-Commando in diese Vorschläge in keiner Beziehung einzugehen gesonnen wäre, so hat man mitgetheilt, daß man sich die Entscheidung des Landtages vorbehalte, und auö diesem Grunde kommen auch diese 17 Positionen heute vor die Berathung dieses hohen Hauses. Was den zweiten Punkt, die Quartierzinse, welche in diesem Lande für 33 Posten den Betrag von 9.241 fl. — betragen, anbelangt, so wird von dem Landesausschusse der Antrag nicht in die Vollberathung gebracht, theils aus dem Grunde, weil für das Jahr 1863 ohnedies) keine Aenderung eintreten kann, sondern im Jahre 1863 nur Vorschläge für künftige Aenderungen eingeleitet werden können, theils aber deßwegen, weil man nachträglich doch noch einige Aufklärungen in dieser Richtung erhalten hat. Es nluß hier vorausgeschickt werden, daß das hier-ortige Flügel - Commando, wie es eben aus den Aufklärungen und selbst aus dem Verzeichnisse der Kasernen vorliegt, es sich selbst zur Aufgabe gestellt hat, wo möglich billigere Quartiere zu ermitteln, und daß es in die- sent löblichen bent Lande sehr vortheilhasten Gebaren fortzuschreiten ohne Weiters beabsichtigen wird. Es wird nun die Sache des Finanzausschusses seht, in dieser Richtung noch ferner einen freundschaftlichen, gemeinschaftlichen Fürgang mit dem sehr ehrenwerthen hier-ortigen Flügel-Contmando anzubahnen. Was aber diese einzelnen Beträge anbelangt, so bitte ich hier nur die Ansicht des Landesausschnsseö, welche derselbe theils auf Grundlage der Erhebungen aufgestellt, theils nach seiner eigenen Wahrnehmung ausgedrückt hat, als solche zu behandeln. Beliebt es dem h. Hause irgend eine Position zu erhöhen, so wird der Laudesausschuß keine Einsprache erheben, weil er weit entfernt ist, einem mit dem schweren Dienste belasteten Corps irgend eine Unannehmlichkeit oder sogar Gefährdung in seinem Dienste zuzufügen. Ich schreite nun zu den einzelnen Pauschalirnugs-Posttionen, und werde immer zuerst den Entwurf vorlesen, dann die Ansicht des Landesausschusses, und bei jeder Position am Ende auch die Replicirung des Regiments-Commandos. I. Für Kasern-Reinigung, das ist Kehren der Ka-serngänge und Hofräume, monatliches einmaliges Waschen der Mannschasts- mtb Untcrparteicn-Zimmcr; der Flügel-und Zugs - Kanzleien, der Arrestzimmer beim Flügel und Zuge, Anzünden der Lampen und Bcistellung der Kehrbesen. Für jeden Posten monatlich ....................2 fl. — 20 kr. 1 1 20 10 „ -— „ 20 den Rcgimcntöstab Zug „ „ Flügel „ „ den Rcgimentsstab „ jede Unterpartei An merkn ng. Aus dem für bestimmten Pauschalbeträge sind auch die, für die daselbst anwesende Regiments - Reserve - Mannschaft erforderlichen Reinigungsauslagen zu bestreiten. Rach Maßgabe dieser Rubrik und der hier einzeln-weise dargestellten Specificirung beträgt nun der Erfor-nißanfsatz dieser Rubrik „Kasern-Reinignng" für 33 Posten im Lande den Betrag von 849 fl. Der Landesausschuß hat hier folgende Ansicht gefaßt: Nachdem 33 Posten ausgewiesen sind, jo müßte diese Position a 2 fl. pr. Post monatlich 66 und jährlich 792 fl. betragen, wärend in dem Erforderniß - Aufsätze 849 fl. 60 kr. angesetzt sind. Man nimmt an, das Plus könne durch die größcru Räumlichkeiten einiger Kasernen veranlaßt werden, und wird in dieser Richtung keine Einsprache erhoben. Dagegen aber erscheint die Aufrechnung für das monatliche einmalige Waschen der Mannschasts- und Unter» parteicn-Zimmer, der Kanzleien und Arreste zu splendid, indem eine sechsmalige Reinigung im Jahre mehr als ge-itügt, den Comfort zu erhalten. Rach dieser Ansicht dürsten pr. Posten monatlich 1 fl. 20 kr. genügen, was bei 33 Posten des Jahres 475 fl. 20 kr. betragen würde. Das Regiments - Commando hat darüber, wie die Abschrift beweist, Folgendes zu erwiedern befunden: Das Pauschale für 33 Posten a 2 fl. monatlich beträgt auf Ein Jahr richtig nur . . 792 fl. — kr., wenn aber jenes für die Flügel- und Zugs-Kanzleien ä 1 fl. 20 kr. pr. Monat auf 1 Jahr mit.............................57 fl. 60 kr. zugezählt wird, so ist die im Aufsatz ent haltene Summe richtig mit .... nachgewiesen. 849 fl. 60 kr. Der Landesausschuß erachtet, daß eine 6malige Reinigung der Zimmer wohl schon genügen dürfte, wenn matt bedenkt, daß selbst bei Parteien, die gerade zu den Unreinlichen nicht gehören, alle Quatember höchstens gereini-get wird. Der Landesausscbuß glaubt daher den Antrag stellen zu sollen: Der h. Landtag wolle beschließen: „Es sei für das Gensdarmerie-Kasern-Reinigungs-Pauschale der Betrag pr. 475 fl. 20 kr. zu bestimmen". Ich glaube, daß wir jede Post separat zur Debatte bringen möchten. Präsident: Es muß erst die Generaldebatte darüber eröffnet werden, bevor man zur Specialdebatte kommt. Ich bitte nur fortzufahren. Abg. De sch mann: Ich bitte, Herr Präsident! es muß ja vorher die Generaldebatte eröffnet werden. Berichterstatter Ambrosch: Ich bitte, es ist jetzt die Generaldebatte eröffnet. Präsident: Ich bitte im Vortrage fortzufahren, dann werde ich die Debatte eröffnen. Der Vortrag muß bis zum Ende fortgesetzt werden. Berichterstatter A m drosch: Ich werde in der Specialdebatte die Bemerkungen des Landesausschusses vorbringen (liest): II. Für Kasern-Beleuchtung. (Ausweis G.) Zur Anschaffung des erforderlichen Oeles und der Dochte entfallen für jeden Sommermonat . . . — fl. 70 kr. für jeden Wintermonat.................. 1 „ 40 „ wobei bemerkt wird, daß in Italien und Dalmatien 5 Winter- und 7 Sommermonate, in allen übrigen Ländern 6 Winter - und 6 Sommermonate zu rechnen sind, und auf allen Posten ohne Unterschied nur eine die ganze Nacht hindurch brennende Lampe unterhalte^ werden darf. III. Für Stallbeleuchtung, Erhaltung und Nachschaffung der Stall-Requisiten. (§. 9 und Ausweis E.) Jeder Ober - und Unterlieutenant, welcher 2 Pferde auf der Streu zu halten hat, erhält .....................40 kr. jeder Rittmeister, welcher 3 Pferde auf der Streu zu halten hat...................................... 50 „ und jeder Stabsoffizier, welcher 4 Pferde auf der Streu zu halten hat..........................60 „ monatlich. IV. Für Erhaltung und Nachschaffung der ge-sammten Einrichtung inclusive des Bettzeuges und der für den Diener gebührenden Einrichtung sammt Bettzeug. (§. 7 und Ausweis B.) Erhält jeder Stabsund Oberoffizier, Auditor, Rechnungssührer und Oeko-nomie-Offizier den Jahresbetrag von . . 25 fl. V. Für Erhaltung und Nachschaffung der Einrich- tungs-Gegenstände. (§. 7 und Ausweis C.f) Erhält jede Unter - Partei und jeder Kanzleidiener den Jahresbetrag von ....................................5 st. VI. Für Erhaltung und Nachscbaffung der Mannschafts-Einrichtungs-Gegenstände. (§. 9 und Ausweis C und D.) Erhält ein Posten mit 2 Mann 6 fl.j q 7 f 's tt ,, n tt ° n ‘ u \ -0 v n ir ti ^ n n n n II , I' ’ " 'rr. und sofort ein Posten für jeden weitern Mann um Einen Gulden ö. W. jährlich mehr. VII. Erhaltung und Nachschaffung der Küchen-Requistten. (Ausweis v.) Zu diesem Zwecke entfallen für jeden Posten ohne Unterschied des Manschaftsstandes jährlich ..................................2 fl. 4 kr. und für jede Unterpartei, dann jeden Kanzleidiener jährlich......................— ft. 72 fr. VIII. Für Bettwäsche - Reinigung der Manschaft, der Unterparteien und Kanzleidiener. (Ausweis 11.) Entfallen für das einmalige Waschen eines Leintuches ........................................ . 4 fr. und für das einmalige Waschen eines Kopfpolsterüberzuges 2 „ Anmerkung: Jeder Mann hat 2 Leintücher und 1 Kopfpolsterüberzug am Bette, dann 2 Leintücher 1 Ueberzug zum Wechseln in Reserve. Die Leintücher und Polsterüberzüge müssen in den Sommermonaten (vide Punkt II) alle 14 Tage, in den Wintermonaten alle Monate gewaschen werden. IX. Bettwäsche - Reparatur. Hiefür entfallen für die kleinen Ausbesserungen monatlich pr. Kopf . . 1 kr. X. Für die Reinigung der Winter- u. Sommer- decken, der Strohsäcke, dann der Roßhaar- und Stroh-kopfpölster. (Ausweis D.) Entfallen jährlich, und zwar: Für eine Winterdecke............................10 kr. „ „ Sommerdecke............................10 „ „ einen Strohsack ......... 8 „ „ „ Roßhaarpolster ...........................4 „ „ „ Strohkopfpolster.......................4 „ XI. Für Frisch- und Nachfüllung der Strohsäcke und der Strohkopfpölster. (Ausweis D.) Entfallen jährlich, und zwar: Für die frische Füllung ... 30 kr. „ „ einzelne Nachfüllung . 15 „ Anmerkung: Die frische Füllung hat jährlich einmal, die Nachfüllung jährlich dreimal stattzufinden. XII. Für die Krämpelung der Matratzen. (Ausweis D.) Entfällt jährlich pr. Stück . 1 fl. Anmerkung: Die Krämpelung darf in 8 Jahren, d. i. ihre Dauerzeit, nur 2- bis höchstens 3mal stattfinden. XIII. Für die Nachschaffung der Bettwäsche, der Winter - und Sommerdecken, der Roßhaarkopfpölster und Strohsäcke. (Ausweis D.) Entfallen jährlich pr. Kopf, und zwar : Für die Leintücher .... 2 fl. 70 kr. „ „ Ueberzüge . . . . — „ 40 „ „ „ Sommerdecken . . 1 „ 5 „ „ „ Winterdecken ... 1 „ 56 „ „ den Strobsack . . . . — „ 34 „ „ „ Strohpolster 5 „ „ die Roßhaarmatratze . . 2 „ 50 „ „ den Roßhaarkopfpolster . — „50 „ XIV. Kanzlei - Service der Flügel- und Zugscom-manden. (Ausweis G.) Die Holzgebühr für jede Flügel - und Zugskanzlei pro Wintersemester, und zwar in Italien und Dalmatien vom 1. November bis Ende März, in Galizien vom 16. October bis Ende April, in allen übrigen Ländern vom 16. October bis 15. April jeden Jahres besteht, und zwar: In Italien und Dalmatien in..................2 „ Galizien................................2G/10 „ allen übrigen Ländern..................24/10 nied. öfters. Klafter 30zölligen harten Holzes. An Kerzengebühren pro Wintersemester für jede Zugs - und Flügel-Kanzlei: In Italien und Dalmatien in......................20 „ Galizien.....................................26 „ allen übrigen Ländern ......... 24 Pfunden gegossene Unschlittkerzen. Für die gebührenden Kerzen entfällt, und zwar für jedes Pfund der Pauschalbetrag von .... 44 kr. Die Holzpreise jedoch sind wegen ihrer großen Verschiedenheit nach den im October jeden Jahres aus- zufertigenden Marktpreis - Certistcaten zu berechnen und zwar inclusive der Holzzufuhr, des Hack- und Schneidelohnes. Der dießsällig ausgemittelte Betrag hat dann als Pauschalbetrag für den ganzen Semester feine Giltigkeit. XV. Personal - Service - Gebühr der Ober- und Unterlieutenants, der Rechnungsführer, der Fouriere und Kanzleidiener. (Ausweis G.) Analog der dießfälligen Armee-Gebühren entfallen für jeden Subaltern - Offizier und Rechnungsführer in jedem Wintermonat, d. i. in Italien, Dalmatien und Südtirol den Winter zu 5 in allen übrigen Ländern zu 6 Monate gerechnet, % nied. österr. Klafter des harten oder eine Klafter des weichen, für jeden Fourier und Kanzleidiener % nied. österr. Klafter des harten oder 7a Klafter deS weichen 30zolligen mit Kreuzstoß geschlichteten Brennholzes, ferner für jeden Subaltcrn-Offizier und Rechnungsführer in den bezeichneten Wintermonaten 5 Pfunde, jedem Fourier und Kanzleidiener aber pr. Wintermonat 2 Pfunde gegossene Unschlittkerzen. Es entfallen somit für jeden Subaltern-Offizier und Rechnungsführer, pr. Wintersemester im Ganzen, und zwar: In Italien und Dalmatien 3ftg nied. österr. Klafter 30zolliges hartes Holz und 25 Pfund gegossene Unschlittkerzen, in allen übrigen Ländern 4 nied. österr. Klafter 30zolligeS hartes Holz und 30 Pfund gegossene Unschlittkerzen. Für jeden Fourier und Kanzleidiener in Italien und Dalmatien 1% nied. österr. Klafter 30zolliges hartes Holz und 10 Pfund gegossene Unschlittkerzen , in allen übrigen Ländern 2 nied. österr. Klafter 30zolliges hartes Holz und 12 Pfund gegossene Unschlittkerzen. Für jedes Pfund der gebührenden Unschlittkerzen entfällt der Pauschalbetrag von 44 kr. Die Ermittlung der Holzpreise hat auf dieselbe Art, wie dieß Punkt XIV beim Kanzlei - Service bemerkt wurde, zu geschehen, nur ist bei Ermittlung der Pauschalsumme der Kostenbetrag für das Schneiden und Hacken des Holzes in Abfall zu bringen, da die Bezugsberechtigten lediglich auf das in das Haus zugeführte Holz, nicht aber auch auf die Verkleinerung desselben den Anspruch haben. XVI. Schreibspeseu. Als Schreibspesenpauschale entfallen für jeden Flügel 1 fl., und jeden Regimentsstab 2 fl. monatlich. XVII. Für ansonstige Auslagen. Darunter sind begriffen: Reinigung der Rauchfänge und Senkgruben, Kasern-und Wohnungs -Weißigungen für Landesfond Gebäude, dann für jene gemietheten Gebäude, in welchen der Eigenthümer zur Vornahme dieser Verrichtungen contractlich nicht verpflichtet ist. — Erhaltung und Nach-fchaffung der eisernen Cavalets sammt Lagerbreu. .n, Kanzleiholzzuschüsse, dann Beistellung des Bcieuchtuugs-und Brennservices für Posten-Kanzleien, ferner Auslagen für zerbrochene Fensterscheiben, für kleine Hausund Stallreparaturen, Reise- und Transports-, endlich alle sonst noch vorkommenden unvorhergesehenen nicht regelmäßig wiederkehrenden Auslagen. Zur Bestreitung dieses int Ganzen nicht unwesentlichen Aufwandes werden 10 Perzente des gesammtjährli-chen Aufwandes mit Ausnahme der Mithzinfe bestimmt. Dieser Ausweis beträgt mit Ausnahme der Mieth-zinsbeträge nach dem Ansätze des Regimentscommandos 4.172 fl. 31 kr., und somit belauft sich dieser lO^tige Anspruch auf 417 fl. 23 kr., von welchem in der Rubrik XVII gesprochen wird. Ich bitte jetzt die Generaldebatte darüber einzuleiten. Präsident: Ich eröffne nunmehr die Generaldebatte über diesen Gegenstand, und ersuche jene Herren, welche das Wort darüber ergreifen wollen, sich dazu zu melden. Abg. De sch mann: Ich bitte um das Wort, Herr Präsident! Ich kann für's Erste nicht umhin, darüber mein Erstaunen auszudrücken, daß in dem uns vorliegenden Actenstücke, über welches wir heute zu berathen haben, gar keine Erwähnung eines Antrages geschah, welcher von dem Herrn Abg. Vilhar eingebracht worden sein soll, und der sich aus die Ermäßigung der Gensdarmerie-Ko-stcn beziehen soll. In dem Rechenschaftsberichte lese ich dießfalls eine Andeutung auf pag. 23, und ich glaube wohl, daß eben diese wichtige Frage wegen der Gensdar-merie-Beqnartirung, der geeignete Platz gewesen wäre, um uns über das Schicksal des Vilhar'schen Antrages etwas Näheres mitzutheilen. Ein zweiter Punkt, bezüglich dessen ich auch mein Erstaunen ausdrücken muß, ist die Art und Weise, tote uns vom Landesausschusse dieser von demselben ausgehende Antrag mitgetheilt wurde. Wir haben nämlich hier drei ämtliche Actenstücke, so zusagen drei Correspondenzen, welche zwischen dem Landesausschnsse und dem Gensdarmcrie-Regiments-Commando, und der Cameral-Buchhaltung in Wien gepflogen wurden. Ein directcr Antrag deö Landesausschusses an den Landtag wurde uns nicht mitgetheilt, indem diese Anträge des Landesausschnsses, wie sie uns hier vorliegen, zunächst au das Gensdarmerte-Commando in Laibach gerichtet waren, von welchem sodann auch die Beantwortung der einzelnen Punkte erfolgt ist. Ich glaube nun, daß in dieser hochwichtigen Frage der Gensdarmerie-Bequartirung cs vor Allem principielle Gesichtspunkte seien, die gewiß der Mühe werth gewesen wären, einer nähern Erörterung unterzogen zu werden. Die bedeutende Concurrenz des Landesfondes bei der Gensdarmerie-Bequartirung ist gewiß ein Punkt, der geeignet ist, das Augenmerk der h. Versammlung auf das Institut der Gensdarmeric zu lenken, ferner die Wirkungen, welche die Gensdarmerie auf die Wohlfahrt des Landes im Allgemeinen gehabt hat, einer nähern Würdigung zu unterziehen. Der Vortrag des Herrn Berichterstatters Ambrosch enthielt eine Hinweisung aus die ehemalige Landessicherheitswache, und es schien mir, als ob hier eine Anschauung durchschimmerte, wie für die Lanbes-sicherheit in einer das Land so wenig als möglich drückenden Weise gesorgt werden könnte, in ähnlicher Weise, wie sie auch schon praktisch ausgeübt wurde, wie der Herr Berichterstatter erwähnt hat, womit auch das Land voll-kominen zufrieden war. Wir haben uns bei der Beurtheilung dieser Frage zunächst an die bestehenden Gesetze zu halten, und cö ist unsere Wirksamkeit, zunächst diese zu erwägen, ob die bestehenden Gesetze nicht einer zweckmäßigen Reform zu unterziehen wären. Wenn wir uns nun in die einzelnen Punkte dieser Anträge hier einlassen sollten, so kann cs leicht geschehen, daß der wichtigste Gegenstand so zu sagen ohne alle Beleuchtung oder nähere Auseinandersetzung uns entschlüpfe. Es gründet sich dieser Entwurf, diese Pauschalirung der Gensdarmerie-Bequarlirungs-Erfordernisse auf ein Rcichsgesetz, nämlich ans das Geusdarmerie-Bequartirnngs-gesetz vom Mai 1851, nach welchem die besagten Erfordernisse in natura beizustellen wären. Da jedoch von einer Naturalleistung abgegangen wurde, so hat man den Weg der Pauschalirung einzufüh- ren getrachtet, und es wurde dießfalls der Landesausschuß aufgefordert, sich mit dem betreffenden Regiments - Commando in das Einvernehmen zu setzen. Nun scheint es mir wirklich sonderbar, wie wir dann hier im Landtage Beschlüsse darüber fassen sollen, ob z. B. für einen Gens-darmerie-Posten so und soviel Einrichtungsstücke nothwendig seien, oder nicht, da ja dießfalls ein Reichsgesetz eri-stirt, welches für jeden einzelnen Posten diese bestimmten Einrichtungsstücke vorschreibt. Wir hätten also zunächst unsere Aufmerksamkeit dahin zu richten, die Unzweckmäßigkeit eines solchen Reichsgesetzes zu beleuchten, und das Ministerium aufzufordern, daß es ein neues Bcquartirungs-gesetz dem RcichSrathe vorlege, welches für die einzelnen Landeösonde nicht so drückend wäre, und worin auch den Rücksichten der Sparsamkeit, welche ursprünglich nicht so sehr im Auge gehalten wurden, gehörige Rechnung getragen werde. Ich führe weiters an, daß bei der Redu-cirung der Gensdarmerie in beit verschiedenen Kronländern nach verschiedenen Principien vorgegangen wurde; so z. B. bestehen die einzelnen Posten im benachbarten Steiermark und Kärnten nur aus zwei Mann, während hingegen in Krain 4 Mann pr. Posten festgesetzt wurden. Es wäre also ganz gewiß eine wichtige Ersparung, wenn cs die Landesverhältnisse und insbesondere die Landessicherheit zulassen, daß eben jener Maßstab, welcher in den benachbarten Provinzen stattfindet, auch in Krain als Norm festgesetzt werden möchte. Ein fernerer Umstand, der ebenfalls von: Herrn Berichterstatter berührt wurde, und der gewiß sehr drückend für den Landesfond ist, ist dieser, daß die Verrechnung über den Verlag, welchen die Gensdarmerie bezieht, nicht an den Landesfond stattfindet, sondern an die Cameral-Hofbuchhaltung, wenn also dießfalls welche Ersparungen stattfinden, kommen dieselben nicht dem Landesfonde zu Gute. Meine Ansicht ist daher, es wäre in diesen Beziehungen eine wichtige Aufgabe des Landesausschusses gewesen, alle die genannten Punkte hervorzuheben, und als diejenigen zu bezeichnen, worüber der Landtag geeignete Beschlüsse zu fassen hätte. Wenn keine Vereinigung getroffen wird, so sehe ich nicht ein, wie wir hier zu einem gedeihlichen Ziele gelangen können. Wenn wir auch beschließen „die Anträge des Landesausschusses sind zum Beschlusse zn erheben", so glaube ich doch, wird immer das Gensdarmerie-Regiments-Commando, fußend ans die Allerhöchste Entschließung und die bestehenden Gesetze dennoch sagen: Nach den bestehenden Gesetzen gebühren für den einzelnen Mann, für den einzelnen Posten diese und jene Auslagen, welche ich vom Lande in natura verlangen kann. Ich gehe nun zu dem zweiten Punkte über, welcher von dem Herrn Berichterstatter berührt wurde, nämlich zu der Gensdarmerie-Bequartirung selbst. Dießfalls hat der Herr Berichterstatter den ganz zweckmäßigen und geeigneten Weg angedeutet, nämlich den, daß über die Bequartirungsüngelegenheiten selbst, der Finanzausschuß zu berathen, und uns dießfalls seine Anträge zu stellen habe. Nun sind aber die Bequartirungs-erfordernifse nur ein Accessorium der Bequartirung selbst, und ich sehe nicht ein, warum diese Angelegenheit nicht auch dem Finanzausschüsse zugewiesen werden soll. Der Herr Berichterstatter bemerkte ja ausdrücklich, daß bezüglich der Bequartirung Differenzen vorhanden seien, von denen man jedoch erachtet, daß sie einer glücklichen Lösung entgegen gehen. Ich glaube nun, daß, wenn das Gensdarmerie-Commando eingeladen wird, bei den Verhandlungen über diese Pauschalirungsbeiträge selbst zu inter»enircn, und dem Finanzausschüsse seine Anschauungen kund zu geben, so wird sich gewiß endlich eine Verständigung erzielen lassen, welche später in einem Zifferansatze, der im Allgemeinen ausgesprochen wird, auch von dem hohen Landtage ihre Bestätigung finden wird. Ich habe die einzelnen Zifferansätze des vorliegenden Antrages, betreffend die Pauscha-lirung der Bequartirungs-Erfordcrnisse zusammen zu zählen versäumt, allein ich glaube, daß die Hauptsumme kein so bedeutender Posten sei, int Vergleiche zu der Geldsumme, welche die Gensdarmcrie-Beqnartirnng in Anspruch nimmt, es ist vielmehr ein Accessorium der Gensdar-merie-Bequartirung, worüber uns der Finanzausschuß seine dicßfälligen Anträge ohnehin seiner Zeit stellen wird. Gegenwärtig sehe ich nicht ein, wie wir durch die Be-schlußsassung int Sinne des Landesausschusses zu einer Vereinbarung kommen, und zweifele, ob dieß der geeignete Weg zu einem Abschlüsse zu kommen, sei. Mein Antrag geht also dahin, diese Anträge des Landesausschusses dem Finanzausschüsse zur Vereinbarung mit dem Gensdarmerie-Regiments-Commando zuzuweisen, welcher Finanzausschuß später bei der Vorlage des Präli-minars auch den dießfälligcn vereinbarten Zifferansatz dem Landtage zur Beschlußfassung vorztilegen haben wird; zugleich bemerke ich, daß sich dem Finanzausschüsse bei dieser Gelegenheit sicherlich die geeignetste Gelegenheit darbieten werde, auch weitere Anträge zu stellen, resp. Gutachten und Anträge, die vom Landtage an das Ministerium zu ergehen hätten, um durchgreifende Reformen bezüglich der Gensdarmeric-Bequartirung sowohl, als der Einrichtungen dieses Institutes zu erzielen, wodurch die drückende Last, welche nunmehr aus den Landesfond fällt, gemildert werden könnte. Präsident: Ich ersuche den Herrn Abgeordneten Deschmann mir diesen Antrag schriftlich zu übergeben. (Wird übergeben.) Der Herr Abgeordnete Deschmann bat folgenden Antrag überreicht: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Anträge des Landesausschusses, betreffend die Pauschalirung der Quartiererfordernisse, sind dem Finanzausschüsse zur Vereinbarung mit dem Gensdarmcrie-Rcgi-ments-Commando, und zur seinerzeitigen Berichterstattung an den Landtag über den vereinbarten Pauschalirungsbe-trag zuzuweisen". Ich stelle vor Allem die Unterstützungsfrage: Jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen gedenken, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Landeshauptmanns - Stellvertreter v. Wurzbach: Nach Mittheilung mehrerer Herren Mitglieder des Landtages spricht sich der Wunsch aus, die Unterbrechung der Sitzung auf 10 Minuten zur Besprechung über den Desch-mann'schen Antrag zu erbitten. Präsident: Ich snspendire die Sitzung auf die gebetenen 10 Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung.) Wünscht in der Generaldebatte über den Gegenstand der Frage noch Jemand das Wort? Da Niemand das Wort ergreift, so werde ich den Antrag des Herrn Abgeordneten Deschmann zur Abstimmung bringen. Ist es der h. Versammlung gefällig, daß ich ihn nochmals vorlese? (Rufe: Nein, Nein.) So unterlasse ich es, und ersuche jene Herren, welche mit dem Antrage des Herrn Deschmann einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Derselbe ist in Minorität geblieben, also gefallen. Ich schließe somit die Generaldebatte und wir gehen, nachdem der Antrag des Herrn Deschmann gefallen ist, zur Spccialdebatte über. Ich ersuche den Herrn Referenten die einzelnen Punkte vorzutragen. Berichterstatter Ambro sch: Weil ich als Berichterstatter, aus dem Grunde, da der Antrag des Herrn Deschmann ein vertagender war, nach der Geschäftsordnung das Wort tiic&t erhalten habe, so drängt mich dennoch meine Pflicht zur Aufklärung dieses Gegenstandes ftüher noch ein paar Worte zu sagen, um dem h. Hause mehr Beruhigung für die Berathung zu verschaffen. WaS den Antrag des Herrn Vilhar anbelangt, so ist derselbe ein allgemeiner gewesen, und betrifft eine Umänderung der Gensdarmerie-Gesetze. Diesen Antrag wird Herr Vilhar, wenn er an die Tages-Ordnung kommt, selbst begründen, und das Haus wird darüber entscheiden. Der vorliegende Antrag jedoch, meine Herren! ist nur ein laufendes Geschäftsstück und hat auf eine Umänderung der Gensdarmcrie-Gesetzc und der bestehenden Anordnungen gar keinen Einfluß, ja er überweist die Qnar-tierzinse, selbst an den Finanz-Ausschuß, weil pro 1863 in denselben keine Aenderung eintreten kann, indem die Leute für ihre Quartiere bezahlt werden müssen. Hier handelt es sick nun um die Feststellung des Pauschaliruugsbetrages für das Jahr 1863. Ich habe die Ehre gehabt früher zu erwähnen, daß die Pauschalirung für das Jahr 1861 mit 12.000 fl., für 1862 mit 10.600 fl. angesprochen, und auch vom Lan-desfondc bezahlt war. Für das Jahr 1863 habe ich früher bemerkt, ist mit Regiments-Commando-Zuschrift vom 4. September v. I. das Ansuchen an den Landesausschuß gekommen, pro 1863 nur 10.000 fl. zu pauschaliren; und der Lan-dcsausschiiß hat auch keinen Anstand genommen, diese mindere Post flüssig zu machen, und hat mit Note vom 13. September erwiedert: „Auf die geschätzte Note vom 4. September Z. 981 wird diensteshöflich mitgetheilt, daß die hierortige k. k. Landes-hauptcasse angegangen wird, für die Kosten der Gcnsdar-merie-Bequartirnng für das Jahr 1863, und zwar für die Wintcrmonate monatlich 866 fl. 662/3 kr. und für die Sommermonate monatlich 800 fl. auö dem Landcssonde auszubezahlen". Hierauf ist aber int Monate October eine weitere Note gekommen, welche von diesem Ansprüche abgeht, und den Pauschalirungs - Anspruch auf 12.000 fl. erhöht, und zwar auf Grundlage dieses Bequartirungs-Entwurfes, welchen die Herren in Händen haben. Weil nun vermöge der Note der General-Inspection dem Landesausschusse an die Hand gegeben war, rücksichtlich dieses höhern Betrages eine Vereinbarung mit dem ReMnents-Commando zu treffen, so hielt es der Landes-ausschuß für seine Pflicht, dießfalls in die Vereinbarung einzugehen, und hat diese einzelnen Positionen, wie sie hier vorliegen, auf mindere Beträge theils redncirt, theils auch sie so belassen; hat dann mit Note an das Gensdarmcrie-Regiments - Commando in Triest erwiedert, der Landesausschuß erachte diese XVII Rubriken in der von mir vorzutragenden Weise zu stellen. Sollte aber das Regi-ments-Commando in keiner Beziehung zu einer Herab- Minderung sich bewegen wollen, so bliebe dem LandesauS-schusse nichts Anderes übrig, als in diescin Gegenstände die Entscheidung des Landtages einzuholen. Was aber die Zinse anbelangt, und eine radikale Umänderung des Gensdarmerie-Gesetzes, da geht der Lau-desausschuß nicht ein, und wünscht eben, daß der Finanzausschuß diesen Gegenstand näher berathen würde. Der Landesausschnß ist daher nicht in der Lage, bevor der h. Landtag über diese Pauschalirung etwas entscheidet, dem Gensdarmeric - Regiments - Commando zu antworten. Fürchten Sie nicht, daß das Regiments - Commando in Verlegenheit kommen wird, wenn heute die Entscheidung nicht auf die 12.000 fl. ausfällt; cs bezieht auf Grundlage der hicrortigen Rote vom 13. September v. I. immer die monatlichen Raten der ursprünglich angeforderten Pauschalirungssumme. Jcb habe nun Punkt 1. der Kasernen - Reinigung bereits vorgetragen, die Ansicht des Landesausschusses und die Erwiederung des Regiments-Commandos ebenfalls; habe erachtet bei dieser Position nach dem primitiven Beschlusse . des Landesausschusses zu bleiben, und bitte den Antrag in Berathung zu ziehen. Präsident: Ich eröffne Die Specialdebatte über die verschiedenen Anträge des Landesausschusses. Ich ersuche den Herrn Referenten den Antrag ad 1. z» specificiram. Berichterstatter Am drosch: Ich bitte, er liegt bereits oben. Ich werde noch zur Verdeutlichung sagen, für die Kasernrcinigung werden vom Regimente für 33 Posten 849 fl. 60 kr. beansprucht; vom Landesausschusse aber nur eine ömonatliche Reinigung im Jahre im Betrage von 475 fl. 20 kr. beantragt. Präsident: Wünscht Jemand das Wort über den ersten Punkt? (Nach einer Pause.) Da Niemand das Wort ergreift, so werde ich den ersten Punkt zur Abstimmung bringen, der dahin lautet: (Liest denselben). Wenn die Herren mit diesem Antrage beS Landes-auöschusses einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Ambrosch: Position II „Die Kasernbeleuchtung zur Anschaffung des erforderlichen Oeles und der Dochte entfallen für jeden «Lommcrmonat 70 kr., für jeden > Wintermonat 1 fl. 40 kr., wobei bemerkt wird, daß in Italien und Dalmatien 5 Winter- und 7 Sommermonate, in allen übrigen Ländern 6 Winter- und 6 Sommermonate zu rechnen sind, und auf allen Posten ohne Unterschied nur eine die ganze Nacht hindurch bramenbe Lampe unterhalten werden Vars". Hierüber hat der Landesausschuß folgendes zu bemerken erachtet: „Nach der Regierungs-Vrdg. vom 20. Dezember 1852 (L. G. B. 1852) ist präliminirt für eine die ganze Nacht brennende Lampe für die 6 Wintermonate 24 Pf. und für die 6 Sommermonate 12 Pf. Oel, heißt es ebendaselbst: Da jedoch nicht alle Lampen in den Kasernen die ganze Nacht brennen, sondern darunter auch solche begriffen sind, welche bis Mitternacht brennen, worüber die Bestimmung den Postens - Commandanten zukömmt, so wurde für eine solche Lampe für 6 Wintermonate 12 und für 6 Sommermonate 6 Pf. Del bestimmt. In Anbetracht, daß die höchste Bequartirung in den hierländischen Gensdarmerie- Kasernen nur in Laibach 10 Mann, in allen übrigen Posten aber 6, 5 und 4 Mann beträgt, dürfte nirgends mehr als eine Lampe nothwendig sein, und es scheint auch dieser Maßstab eingehalten worden zu sein; aus der Summal-Ziffer resul- XIX. Sitzung. tirt hingegen überall die Anwendung einer ganznächtlichen Lampe. In Anbetracht, daß die Bemessung des Oel-bedarfes keineswegs sparsam geschehen ist und in Erwägung, daß in der Regel die ganznächtliche Beleuchtung nur in Wachtstuben, keineswegs aber in den Quartier-Räumlichkeiten nothwendig erscheint, erachtet man bei dieser Position nur die halben Lampen anzusetzen, und die Ziffer auf die Hälfte des Ansatzes pr. 415 fl. 80 kr., nämlich auf 207 fl. 90 kr., zu stellen". Das Gensdarmerie - Commando ist von seinem Ansätze nicht abgegangen, und erläutert diesen Gegenstand folgender Maßen: „Zur Zeit als vermöge a. h. Entschließung vom 10. Jänner 1859 die Besorgung der Beguartirungs-Angelegenheit der Gensdarmerie zugewiesen wurde, ist zu Folge Erlaß der h. obersten Polizeibehörde vom 24. März 1859 mit der h. Landes - Gensdarmerie. - Commando-Vrdg. vom 15. April 1859 auf die Bestimmung der Beträge über alle Pauschalien erlassen worden, welche die bis dahin bestandene bedeutende Mehrzahl von Lampen auf 2y2 für eine Flügel-, 1 iy2 „ „ Zugs-, > Kaserne 1 „ „ Postens-! ' restringirte. Von dieser Bestimmung konnte allenfalls die löbl. Landes - Regierungs - Verdg. vom 28. Dez. 1852 für die Gemeinden, welche das Ocl zur Beleuchtung in die Gensdarmerie-Kasernen beigestellt haben, maßgebend gewesen sein, allein gegenwärtig, wo die Lampen gleichmäßig für alle Kasernen ohne Unterschied sogar nur auf Eine zu Folge h. General - Jnsp.-Erlasses vom 20. Oct. 1860, herab gemindert worden sind, kann sic wohl nicht mehr Anwendung finden, sondern man muß sich mit der gegenwärtigen Oelmaß begnügen, welche im Sommer nur 2% täglich, im Winter nur 4% beträgt, und nicht noch mehr reduzirt werden kann, umsoweniger als lernt Cirkular - Verdg. des h. Kriegs-Ministeriums vom 16. Sept. 1861 für eine ganze Lampe jährlich 15 Maß Oel bestimmt sind, welches nach dem Naturalien- und Service - Beköstigungs-Durchschnitts-Preise für Krain die Maß zu 1 fl. 453/100 kr. berechnet, zusammen auf 15 fl 6795/100fr. zu stehen kommt, wogegen an Pauschale für das ganze Jahr nur 12 fl. 60 kr., mithin 3 fl. 795/,00 kr. weniger bewilliget ist, als die Beleuchtung einer ganzen Lampe in der Armee beköstiget". Der Landesausschuß glaubt bei seiner früheren Position zu verbleiben, indem die ganznächtliche Beleuchtung nicht nothwendig sein dürfte und in Erwägung, daß bei 33 Posten die bloße Beleuchtung mit 415 fl. 80 kr. doch etwas zu splendid sein dürste, glaubt der Landesausschuß bei seiner früheren Position mit 207 fl. 90 kr. zu verbleiben, und beantragt: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei für das Gensdarmerie-Kasern-Belenchtnngs-Pauschale der Betrag von 207 fl. 90 kr. zu bestimmen". Präsident: Wünscht Jemand das Wort über die II. Position? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den Antrag des Landes-ausschusscs zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Berichterstatter A m b r o sch: III. Position. „Für Stallbeleuchtung, Erhaltung und Nachschaffung der Stallrequisiten. 2 Jeder Ober- und llntertieutenant, welcher 2 Pferde auf der Streu zu halten hat, erhält . . 40 kr. jeder Rittmeister, welcher 3 Pferde auf der Streu zu halten hat, .......................................50 kr. und jeder Stabsoffizier, welcher 4 Pferde auf der Streu zu halten hat...................................60 kr. monatlich. Diese Position verursacht einen Kostenbedarf von 20 fl. 40 kr. und der Landesausschuß hat nichts dagegen zu bemerken gefunden", daher beantragt wird: „Der Landtag wolle beschließen: Es fei für Vas Gensdarmerie- Stall - Beleuchtungs-und Requisiten-Pauschale der Betrag von 20 fl. 40 kr. zu bestimmen". Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.). Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich den Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung : (Liest denselben). Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich gefälligst erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Am drosch: Position IV. „Für-Erhaltung und Nachschaffung der gesammten Einrichtung inclus. des Bettzeuges und der für den Diener gebührenden Einrichtung sammt Bettzeug, erhalt jeder Stabsund Oberoffizier, Auditor, Rechnungsführer und Oeko-nomieoffizier den Jahresbetrag von 25 fl. Der Landesausschuß hat gegen diese Position keine Einsprache erhoben und in Anbetracht, als im Lande wirklich 4 Offiziere stationirt sind, erscheint der Ansatz des Regiments - Commando mit 100 fl. den Anschaltungen des Laudesausschusses gemäß", daher beantragt wird: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei zur Erhaltung und Nachschaffung des Gensdarmeric-Offiziers - und Diener-Einrichtung- und Bettzeug-Pauschale der Betrag pr. 100 fl. zu bestimmen". Präsident: Wünscht Jemand das Wort über Position IV? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ick den Antrag des Landeö-ausschusses zur Abstimmung, welcher dahin geht: (Liest denselben). Wenn die Herren damit einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Berichterstatter Ambro sch: Position V entfällt, weil im Lande Krain keine Unterparteien stationirt sind. Position VI. „Erhaltung und Nachschaffung bet Mannschafts - Einrichtungs - Gegenstände, erhält 1 Posten mit 2 Mann 6 fl. i O 7 t d ii ir ° ‘ i; 1 V " ir ^ // ° n 15$ Q j *♦-< I/ U ° II & n 1 und sofort 1 Posten für jeden weitern Mann um 1 fl. Oe. W. jährlich mehr". Der Laudesausschuß erachtet hierüber folgende Ansicht aufzustellen: „In Anbetracht, daß die Einrichtung eines Gensdarmerie - Maunschaftszimmers aus folgenden Stücken besteht: a) aus 1 Bett für jeden Mann, b) ein gemeinschaftlicher Tisch, e) aus 1 Stuhl für jeden Mann, d) „ i gemeinschaftlichen Bank, e) aus 1 gemeinschaftlichen Rechen, f) „ 1 „ Brodbrette, g) „ 1 „ Kleidcrstock, h) „ 1 Wasserkrug, i) „ 1 Schreib- und Monturskästchen, k) „ 1 Waschkasten mit Krug und Glas, l) „ 1 Spuckkästchen, m) „ 1 blecherne Lampe, n) „ 1 Kehrichtschaufel, o) „ 1 Haudborstwisch, p) „ 1 Besen monatlich, von denen nur die sub h und k gebrechlich sind, scheint die Basis für einen Posten mit 2 Mann ä 6 fl. offenbar zu hoch zu sein, indem kaum anzunehmen ist, daß bei einer halbwegs soliden Manipulation die Reparaturen dieser einfachen Einrichtungsstücke erheblich fein dürften, der Verbrauch der Besen und der zerbrechlichen Effecten den Ansatz auch nicht rechtfertiget. Einer mehr als gewöhnlichen Fürsorge zu genügen, erachtet mau mit dem Ansätze: Für einen Posten mit 2 Mann den Betrag pr. 3 fl. und für je einen weitern Mann um 1 fl. mehr-jährlich. Nach dieser Proportion wird diese Post nach Maßgabe des Bequartirungs - Verzeichnisses anstatt des Ansatzes pr. 295 fl. nur mit 189 fl. ausgesetzt". Das Gensdarmerie-Commando erwiedert darauf: „Diese Einrichtungen richten sich nach der Zahl des Beleges eines Zimmers, und es werden die Montursrechen und die Bettbretter nicht gemeinschaftlich benützt, sondern sind für jeden Mann vorhanden. Für die nöthigen Kehrbesen ist übrigens schon ad 1. vorgesorgt worden. Die Einrichtungs-Gegenstände sind seit der im Jahre 1850 erfolgten Errichtung der Gensdarmeric, mithin 13 Jahre im steten Gebrauche, wurden auf die schnellste und einfachste Weise coustruirt, aus frischem Holz im Contract-wege beigeschafft, daher schon seit dem Jahre 1859 für zu Grunde gegangene Stücke neue Nachschaffuugen nöthig waren, und in der Folge noch häufiger vorkommen werden. Es ist sonach wohl anzunehmen, daß das Mannschafts-Möbel-Pauschale nicht nur mit Berücksichtigung der bisherigen längeren Gebrauchzeit, sondern auch nach Verhältniß der vorgekommenen Nachschaffungen entworfen wurde; daher keine Verminderung erleiden tarnt". Die Requisiten sind im Antrage des Laudesausschusses nach dem Gesetze ausgenommen, welches bestimmt, was jeder Mann für sich haben muß und was ihm gemeinschaftlich mit anderen zukommt. Wenn jetzt nun mehrere Stücke für einen Mann bestimmt sind, so scheint dieses nicht auf die erste Grundlage sich zu bastren; indem dem Landesauöschusse keine andere bekannt ist, und nach Maßgabe dieser einfachen Einrichtungsstücke die Entschschädigung hinreichend sein dürfte, weil ein Zeitraum von 13 Jahren nicht so groß ist, um bei angemessener Gebarung mit den Möbeln eine namhafte Beschädigung vorauszusetzen, so erachtet der Landesausschuß anstatt der Position mit 295 fl. für Nachschaffung von Einrichtungsstücken bei seiner Position mit 189 fl. zu verbleiben, und bringt den Antrag: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei zur Erhaltung und Nachschaffung der Einrichtung der Gensdarmerie-Mannschaft ein Pauschale von 189 fl. zu bestimmen". Präsident: Wünscht Jemand über Position VI das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand zum Worte meldet, so bringe ich den Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung, welcher dahin ge()t: (Liest denselben). Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wellen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Ambrosch: VII. Position. „Erhaltung und Nachschaffnng der Küchenrequisiten. Zu diesem Zwecke entfallen für jeden Posten ohne Unterschied des Mannschaftsstandes jährlich 2 fl. 4 kr. und für jede Unterpartei, dann jeden Kanzleidiener jährlich.........................— ,, 72 „ Weil die Küchenrequisiten wirklich zerbrechlich sind, und ohne deren Nachschaffung die Beköstigung namentlich leiden müßte, so hat der Landesausschuß hier keine Bemerkung gemacht, und erachtet, daß cs bei der Position sein Verbleiben hätte". Er stellt daher den Antrag: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei zur Erhaltung und Nachschaffung der Posten-Küchen - Requisiten der Gensdarmerie der Betrag pr. 67 fl. 32 kr zu genehmigen". Präsident: Wünscht Jemand über Position VII das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, bringe ich den Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung, welcher dahin geht: (Liest denselben). Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich dieselben, sich zu erheben. (Die Majorität erhebt sich.) Berichterstatter Am drosch: Position VIII. „Für Bettwäsche - Reinigung der Mannschaft, der Unterparteien und Kanzleien, entfallen für das einmalige Waschen eines Leintuches 4 kr., und für das einmalige Waschen eines Kopfpolsterüberzuges 2 kr. Anmerkung. Jeder Manu hat2Leintücher und 1 Kopfpolsterüberzug am Bette, dann 2 Leintücher, 1 Ucberzng zum Wechseln in Reserve. Die Leintücher und Polsterüberzüge müssen in den Sommer-Monaten alle 14 Tage, in den Winter-Monaten alle Monate gewaschen werden". Der Landesausschuß hat folgende Betrachtungen zur Grundlage einer Mäßigung angestellt: „Nach gepflogener Erhebung wird hier in Laibach vom Militärspitale gezahlt: für ein Leintuch '.....................2,5/uno fr. „ „ Kopfpolsterüberzug .... 1 fr. Nachdem jedoch die Krankenwäsche immer theurer ist, so wird für ein Leintuch nur 2 kr. um so mehr genügen, als itl Laibach allgemein von 1 Leintuch 1 kr. gezahlt wird. Es beziffert sich somit nach dieser Annahme diese Post mit 146 fl. 20 kr., anstatt 292 fl. 40 kr." Das Gensdarmeric - Regiments - Commando erwiedert darauf folgendes: „Am Laibacher Militärspitale wird die Krankenwäsche im Contractwege gereiniget, und die Sicherstellung dieser Reinigung jährlich ausgeschrieben. Bei der dießfälligen Verhandlung finden sich gewöhnlich mehrere Cvncurrenten ein, wovon der Mindestbietende Ersteher bleibt. Ueberhaupt ist die Wäsche-Reinigung in der ganzen Monarchie nirgends so billig, wie in Laibach. Es kann daher der dort bestehende Preis nicht als Maßstab für daö ganze Kronland Krain angenommen werden, da es wohl auch viele Gensdarmerie - Stationen gibt, wo wegen zeitweise!! Mangel, oder bedeutender Entfernung des Wassers die Bettwäsche nicht einmal um die bestimmten Pauschalbeträge gewaschen und geglättet wird. Zum Abschluß eines Contractes gegen billigere Preise wird sich auf dem Lande aber Niemand herbei lassen, weil rücksichtlich des Posten - Standes der Verdienst im Sommer für das Reinigen von 16, 20 und 24, höchstens 28 Leintüchern, dann für die Hälfte weniger Kopfpolster - Ueberzüge zu geringfügig, im Winter aber gar wenig einträglich ist, während von der Entlohnung der Reinigung der Krankenwäsche des Laibacher Militär-SpitalS eine ganze Familie leben kann, weil die Menge einen nicht unbedeutenden Werth bietet". Es ist zwar wahr, daß in Laibach die Wäsche billig ist; man zahlt Pr. Stück 1 Nkr., und somit auch für 1 Leintuch 1 Nkr. Der Landesausschuß hat dieses auch berücksichtiget und hat für 1 Leintuch nicht 1 kr., sondern 2 kr. in Antrag gebracht; für das einmalige Waschen der Kopfpol-ster-Ueberzöge aber 1 kr. Ob die Wäsche am Lande theurer als in Laibach ist, glaube ich zweifeln zu sollen; unterdessen sind ja viele Herren Abg. vom flachen Lande hier, und wenn sie die Ansätze des Landesausschusses für zu gering halten, so haben sie hier die beste Gelegenheit den Landesausschuß zu berichtigen, der nur. in Laibach seine Wahrnehmungen in sich aufnimmt. Wenn dicßfalls keine Berichtigung geschehen sollte, so würde der Antrag heißen: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei für das Gensdarmerie-Bettwäsche-Reinigungs-Pauschale der Betrag pr. 146 fl. 20 kr. zu bestimmen". Präsident: Wünscht Jemand über diese Position VIII das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand zum Worte meldet, bringe ich den Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung, welcher dahin geht: (Liest denselben). Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstandensind, ersuche ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Angenommen. Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Mir kommt es vor, als ob der Antrag nicht angenommen worden wäre, es haben sich wenig Herren erhoben. Präsident: Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sitzen zu bleiben. (Es erheben sich die Herren Abg. v. Wurzbach, Freiherr v. Apfaltrern, Graf Anton Auersperg, v. Strahl, Desch-mann, v. Langer.) Er ist angenommen. Berichterstatter A m b r o s ch: Position IX. „Bettwäsche - Reparatur. Hiefür entfallen für die kleinen Ausbesserungen monatlich pr. Kopf 1 kr." Es wird nichts dagegen bemerkt, es behebt sich die Abstimmung. Präsident: Ich bitte; ist gegen diesen Antrag etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn dagegen nichts bemerkt wird, so bitte ick die Herren sich zu erheben. Wird dieser Antrag angenommen? (Die Abstimmung erfolgt.) Er ist angenommen. Berichterstatter Ambrosch: Position X. „Für die Reinigung der Winter- und Sommerdecken, der Strohsäcke, dann der Roßhaar- und Strobkopfpolster, entfallen jährlich, ii. z. für 1 Wintcrdecke...............10 fr. „ 1 Sommerdecke .... 10 „ „ 1 Strohsack..................8 „ „ 1 Roßhaarpolster .... 4 „ „ 1 Strohkopfpolster .... 4 „ Der Landesausschuß hat Folgendes erwägt: „Nach 2* gepflogenen Erhebungen betragen vie Wäschekosten von diesen Artikeln in dem hierortigen Militärspitale: für 1 Winterdecke . . . 3 kr. „ 1 Sommerdecke . . . 3 „ „ 1 Strohsack . . . . 2l/2 „ „ 1 Roßhaarpolster . . 1 „ „ 1 Strohkopfpolster . . % „ Zusammen jährlich . . 10 kr. pr. Mann, somit auf 163 Mann 16 fl. 30 kr., anstatt 58 fl. 68 fr." Hierüber hat das Regiments-Commando bemerkt: „Ueber die angeregte Billigkeit der Bcttwäsche-Reinigungskosten hat man sich schon ad Vili genügend ausgesprochen, und weil dieselbe nach der dortlöblichen Ansicht in Laibach am billigsten zu stehen kommt, und der geringste Preis zur Basis genommen wurde, könnte man eine Reftringirung der nach dem Entwürfe angetragenen Beträge nur dann zugeben, wenn dagegen die Transportspesen von allen Posten in Kram nach Laibach angetragen werden, um die Reinigung aller Bettfournituren daselbst zu jeder Jahreszeit bewirken lassen zu können". Nun in dieser Beziehung beziehe ich mich aus das früher Gesagte; kann aber dennoch nicht abgehen von dem Antrage. Präsident: Wünscht Jemand über diese Position X daS Wort zu ergreifen: Landeshauptmanns - Stellvertreter v. W u r z b a ch: Ich würde mir doch, ungeachtet bei der Wäschepeinigung ein Beschluß des Hauses vorliegt, erlauben, hier den Antrag zu stellen, auf das Erforderniß, Vas vom Gensdar-merie-Commando gefordert worden ist, einzugehen. Ohne in's nähere Detail mich einzulassen, erlaube ich mir nur zu bemerken, daß das Waschen der Winterdecken vom Gensdarmerie-Commando mit 10 kr., hier aber vom Lan-desauöschussc mit 3 kr., veranschlagt wird. Ebenso ist das bei Sommerdecken der Fall. Es ist bekannt, daß man am Lande mit dem Waschen der Winter-und Sommerdecken nicht gerade vertraut ist; ich glaube, daß die Reinlichkeit bei der Mannschaft, bei Mann und Pferd, eine Lebensfrage beim Militär ist, daher wir dieß- . falls nicht zu genau zu Werke gehen sollen. Die Position mit 58 fl. 68 kr. auf 16 fl. 30 kr. herab zu setzen geht zu weit, ich würde daher den Antrag stellen, das Erforderniß so fest zu stellen, wie es vom Gensdarmerie-Commando begehrt worden ist. Präsident: Wird der Antrag des Herrn v. Wurzbach unterstützt? Jene Herren, welche denselben unterstützen, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause:) Nachdem Niemand das Wort ergreift, werde ich den Antrag des Herrn v. Wurzbach sogleich zur Abstimmung bringen, welcher dahin geht, daß für die Reinigung der Winter- und Sommerdecken, der Strohsäcke, Roßhaar - und Strohkopfpolster der von der Gensdarmerie angesprochene Betrag von 58 fl. 68 kr. bewilliget werde. Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag des Herrn v. Wurzbach ist angenommen. Berichterstatter Ambrosch: Position Xi. „Für Frisch- und Nachfüllung der Strohsäcke und der Strohkopspolster entfallen jährlich, u. z. für die frische Füllung...................30 kr. „ „ einzelne Nachfüllung...............15 „ Anmerkung. Die frische Füllung hat jährlich einmal, die Nachfüllung jährlich dreimal statt zu finden". Wird gegen diesen Ansatz nichts bemerkt, weil die frische Füllung und die Nachfüllung gesetzlich vorgeschrieben, der Preis aber auch nicht überspannt ist. Es wird daher der Antrag gestellt: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei für das Gensdarmeric-Bettenstroh-Pauschale der Betrag von 122 fl. 25 kr. zu bewilligen". Präsident: Wünscht Jemand das Wort in Bezug aus die Position Xi ? (Nach einer Pause.) Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, bringe ich den Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung, welcher dahin lautet: (LieSl denselben). Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht). Er ist angenommen. Berichterstatter Ambro sch: Position XII. „Für Krämpelnng der Matratzen entfällt jährlich pr. Stück 1 Gülden. Anmerkung. Die Krämpelnng darf in 8 Jahren, d. i. ihre Dauerzeit, nur 2- bis höchstens 3 mal stattfinden. Nach Maßgabe als 163 Mann gehalten werden, ist für jede Krämpelnng der Betrag von 1 fl. jährlich angesetzt, nämlich mit 163 fl." Der Landesausschuß hat darüber Folgendes bemerkt: „Die Krämpelnng einer Matratze von der feinsten Art kostet 1 fl. Diese soll jedoch in 8 Jahren 2 - höchstens 3mal vorgenommen werden. Somit würden 163 Matratzen in einer dreimaligen Krämpelnng 489 fl. kosten. Dieser Betrag in 8 Jahren getheilt, gibt für 1 Jahr den Betrag pr. 61 fl., welcher in dieser Rubrik anstatt der angesprochenen Summe pr. 163 fl. beantragt wird". Dagegen wird bemerkt: „Bon den Matratzen, welche nach der Bcquarti-rungs-Jnftruction-Ausweis D Punkt 4, früher alle Jahre aufgefrischt werden mußten, soll eine laut der nachgefolgten Verordnung des h. Ministeriums des Innern vom 10. October 1851, nebst dem Roßhaarkopfpolster zusammen 29 Psd. schwer sein. Dieses Normalgewicht muß natürlich beibehalten, und, weil sich bei der Krämpelnng ein Abgang von 3 bis 4 Psd. ergibt, nachgefüllt werden. DaS auf diese Art zum Nachfüllen nöthige Roßhaar mittlerer Qualität kostet wenigstens 60 kr. pr. Psd., mithin für das in 8 Jahren vorzunehmende Zmalige Nachfüllen nach Verhältniß entweder 5 fl. 40 fr. oder 7 fl. 20 kr. Wenn nun die in Laibach bestehenden Krämpe-lungskosten mit 1 fl. resp. 3 fl. dazu geschlagen werden, so gibt dieses eine Gesammtbeköstigung von 8 fl. 40 kr. oder 10 fl. 20 fr., sonach mehr, als dafür an Pauschale bewilliget wurde, wcßhalb dasselbe als unzureichend erklärt wird". Ich glaube, daß dieser Ausfall nicht stattfinden wird. Es heißt hier in der Position: die Krämpelung entfällt in 8 Jahren in der Dauer der Zeit nur 2 - bis höchstens 3mal. Der Landcsausschnß hat eine dreimalige Krämpelung pr. 1 fl. angenommen, daher diese Nachfüllung von Roßhaar schon darin begriffen sein würde, wenn man nur eine 2malige Krämpelung vornimmt, und glaubt, daß diese nach Maßgabe des Gebrauches in den Familien auch genügen dürfte. Der Landesausschuß glaubt daher den Antrag zu stellen: „Der Landtag wolle beschließen: Es fei für daS Matratzen - Krämpelungs - Pauschale der Gensdarmerie der Betrag pr. 61 fl. jährlich zu bestimmen". P r ä s i d e n t: Wünscht Jemand bezüglich der Position XII das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand sich ZUM Worte meldet, bringe ich den Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung, welcher dahin geht: (Liest denselben). Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist an- genommen. Berichterstatter Am drosch: Position XIII. „Für die Nachschaffnng der Bettwäsche, der Winter - und Sommerdecken, der Roßhaarkopfpölster und Strohsäcke entfallen jährlich Pr. Kopf, u. z. für die Leintücher . . . . 2 fl. 70 kr. „ „ Ueberzüge . . . . — „ 40 „ „ „ Sommerdecken . . 1 „ 5 „ „ „ Winterdecken . . . 1 „ 56 „ „ den Strohsack .... —34 „ „ „ Strohpolster 5 „ „ die Roßhaarmatratze . . 2 „ 50 „ „ den Roßhaarpvlster . . — „ 50 „ folglich für 1 Bett . . . 9 fl. 10 kr." Der Landesausschuß bemerkt darüber: „Diese Nachschaffung entfällt jährlich Pr. Kopf auf 9 fl. 10 kr., und erfordert für 163 Mann einen jährlichen Pauschalbetrag pr. 1483 fl. 30 kr. Welche Factoren dieser Berechnung zum Grunde gelegt worden sind, ist aus dem Entwürfe nicht ersichtlich, immerhin stellt sich aber diese Ziffer nach den Wahrnehmungen tin bürgerlichen Leben als zu hoch dar, und steht in keinem Verhältnisse mit dein Preise eines Bettes. Gewöhnlich wird eine lOL jährliche Abnützung dieser Effecten angenommen, und es müßte nach diesem Verhältnisse eine Bettwäsche 91 fl. kosten. Dieß ist jedoch nicht der Fall, denn cs kostet: 1 Matratze sammt Kopfpolster 1 Paar leinene Leintücher . . 1 Strohsack.................. 1 Winterdecke ............... 1 Sommcrdccke................ 1 Strohkvpfpolster . . . . Summe 18 6 3 5 4 iy2 — 24 — 10 — 4 — 10 — 7 — 2 fl- . 37V„ — 57 fl., somit beträgt der Durchschnittspreis einer Bettwäsche 47 Gulden, hievon {{)% Abnützung mit 4 fl. 70 kr., welcher Betrag für 163 Mann für 1 Jahr 766 fl. 10 kr. entwirft, diese Summe wäre in diese Rubrik einzustellen, anstatt des jetzigen Ansatzes pr. 1483 fl. 30 kr." Dagegen bemerkt das Regiments-Eommandv: „Die Dauerzeit dieser Bettfournitnren wurde wie bei den Matratzen ad XII mit 8 Jahren angenommen, und weil dieselben nach den Contractsprcisen einschließlich der vorgeschriebenen in der dortlöblichen Ansicht nicht vollzäh-lig aufgenommenen 4 Leintücher und des Kopfpvlsterübcr-zuges, im Ganzen 72 fl. 80 kr. für ein Bett beköstigen, ist der jährliche Abnützungs-Ansatz mit 9 fl. 10 kr. pr. Kopf richtig, und kann keine Veränderung erleiden. Ucbri-grns ist zwischen dem stets gleich bleibenden bürgerlichen Leben, und jenem der sehr fatiguirten Gcnsdarmcric-Mann-schaft wohl keine Bilanz möglich zu ziehen". (Oho!) Der Landcsausschuß hat hier nur Ein Paar Leintücher zum Maßstabe genommen; daö Regimentscommando nimmt 2 Paar Leintücher und der Preis Eines Paares Leintücher ist nicht so bedeutend, um auf die Position des Landesausschnsses einen Einfluß zu üben, zumal als man hier die höchsten Preise der Bettwäsche zum Maßstabe genommen, und dann einen Durchschnittspreis daraus entziffert hat. Wenn man übrigens bedenkt, daß ein Beamte, der 500 fl. Besoldung und 5 Kinder hat, sich selbst, seine Ehefrau und die Kinder gerechnet, 7 Betten braucht (Bravo! Bravo!), und wenn dieser Beamte über 100 fl. bloß für die Nachschaffung der Bettwäsche verausgaben sollte, so scheint mir gewiß der Antrag des Landesausschusses sehr billig zu sein. (Beifall.) Präsident: Wünscht Jemand über Position XIII das Wort zu ergreifen. (Nach einer Pause.) Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, bringe ich den Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung, der dahin geht: (Liest): „Der Landtag wolle beschließen: Es sei für das Bettwäsche-, Decken-, Kopfpölster-und Strohsäcke-Rachschaffungs-Pauschale der Gensdar-mcrie der Betrag pr. 766 fl. 10 kr. zu bestimmen". Wenn die Herren diese Ansicht theilen, so bitte ich dieselben, sich zu erheben. (Geschieht.), Er ist angenommen. Berichterstatter Ambrosch) Position XIV. „Kanzlei-Service der Flügel- und Zugscommanden. Die Holzgebühr für jede Flügel- und Zugskanzlei pro Wintersemester, u. z. in Italien und Dalmatien vom 1. November bis Ende März, in Galizien vom 16. Oct. bis Ende April, in allen übrigen Ländern vom 16. Oct. bis 15. April jeden Jahres besteht, u. z. in Italien und Dalmatien in..................2 „ Galizien....................................2fl/10 „ allen übrigen Ländern.......................24/10 N. D. Klafter 30zölligen harten Holzes. An Kerzengebühren pro Wintersemester für jede Zngö- und Flügel-Kanzlei: in Italien und Dalmatien in ......................20 „ Galizien........................................26 „ allen übrigen Ländern..........................24 Pfunden gegossene Unschlittkerzen. Für die gebührenden Kerzen entfällt, «. z. für jedes Pfund der Pauschalbetrag pr. 44 kr. Die Holzpreise jedoch sind wegen ihrer großen Verschiedenheit nach den im October jeden Jahres auszufertigenden Marktpreiö-Certificaten zu berechnen, n. z. inclus. der Holzzufuhr, des Hack- und Schneidelohnes. Der dießfällig ausgemittelte Betrag hat dann als Pauschalbetrag für den ganzen Semester seine Giltigkeit". Der Landesausschuß: „Diese Position entfällt auf 133 fl. 20 kr., und der Landesausschuß hat in Berücksichtigung des Umstandes, daß die Holzpreise nach den Ländern aufgenommen werden, gegen diese Position keine Bemerkung erhoben". Es wird daher beantragt: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei für das Gensdarmeric-Kanzlci-Servicc-Pau-schale der Betrag pr. 133 fl. 20 kr. zu bestimmen". Präsident: Wünscht Jemand in Bezug auf die Position XIV das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand zum Worte meldet, so bringe ich den Antrag deö Landesausschnsses zur Abstimmung, welcher dahin lautet: (Liest denselben). Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Am drosch: Position XV. „Per- sonal-Service-Gebühr der Ober- und Unterlieutenants, der Rechnungsführer, der Fouriere und Kanzleidiener. Analog den dießfälligcn Armee-Gebühren entfallenden für jeden Subaltern-Offizier und Rechnungsführer in jedem Wintermonat, ix i. in Italien, Dalmatien und Südtirol den Winter zu 5, in allen übrigen Ländern zu 6 Monate gerechnet, -/3 N. Oe. Klftr. des harten oder eine Klafter des weichen, für jeden Fourier und Kanzlei-diener V3 N. Oe. Klafter des harten oder % Klafter des weichen 30zölligen mit Kreuzstoß geschlichteten Brennholzes, ferner für jeden Subaltern-Offizier und Rechnungsführer in den bezeichneten Wintermonaten 5 Pf., jedem Fourier und Kanzleidiener aber pr. Wintermonat 2 Pfd. gegossene Unschlittkerzen. Es entfallen somit für jeden Subaltern-Offizier und Rechnungsführer pr. Wintcrsemster im Ganzen, und zwar: In Italien und Dalmatien 3y3 N. Oe. Klf. 30zölliges hartes Holz und 25 Pf. gegossene Unschlittkerzen, in allen übrigen Ländern 4 N. Oe. Klftr. 30zölliges hartes Holz und 30 Pf. gegossene Unschlittkerzen; Für jeden Fourier und Kanzleidiener in Italien und Dalmatien 1% N. Oe. Klftr. ZOzölliges hartes Holz und 10 Pf. gegossene Unschlittkerzen, in allen übrigen Ländern 2 N. Oe. Klftr. ZOzölliges hartes Holz und 12 Pf. gegossene Unschlittkerzen. Für jedes Pfund der gebührenden Unschlittkerzen entfällt der Pauschalbetrag pr. 44 kr. Die Ermittlung der Holzprcise hat auf dieselbe Art, wie dieß Punkt XI V beim Kanzlei - Service bemerkt wurde, zu geschehen, nur ist bei Ermittlung der Pauschalsumme der Kostenbetrag für das Hacken und Schneiden des Holzes in Abfall zu bringen, da die Bezugsberechtigten lediglich auf das in das Haus zngeführte Holz, nicht aber auch auf die Verkleinerung desselben den Anspruch haben". Ans den nämlichen Gründen, wie bei den früheren Servicen erachtet der LandeSansschuß hier gegen diese Position mit 138 fl. 80 kr. nichts einzuwenden, und beantragt: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei für das Gensdarmeric - Personal - Service-Pauschale der Betrag pr. 138 fl. 80 kr. zu bestimmen". Präsident: Wünscht Jemand in Bezug auf die Position XV das Wort? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand daö Wort zu ergreifen wünscht, so bringe ich den Antrag des Landesäusschusses zur Abstimmung, welcher dahin geht: (Liest denselben). Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erbeben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Berichterstatter A m b r o s ch: Position XVI. Schreibspesen. „Als Schreibspesenpauschale entfallen für jeden Flügel 1 fl. und für jeden Regimentsstab 2 fl. monatlich". Der ganze Betrag macht 12 fi und es wird der Antrag auf die Belässung dieser Position folgender Art gestellt: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei für das Gensdarmcrie-Schreibspesen-Pauschale der Betrag pr. 12 fl. zu bestimmen". Präsident: Wünscht Jemand zur Position XVI das Wort? (Nach einer Pause.) Nachdeni Niemand sich zum Worte meldet, bringe ich den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung, welcher dahin geht: (Liest denselben). Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ick, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Berichterstatter Ambrosch: Position XVII „Für an sonstige Auslagen. Darunter sind begriffen: Reinigung der Rauchfänge und Senkgruben, Kasern- und Wohnungs - Weißigungen für Landcsfond - Gebäude, dann für jene gemietheten Gebäude, in welchen der Eigenthümer zur Vornahme dieser Verrichtungen coutractlich nicht verpflichtet ist. — Erhaltung und Nachschaffung der eisernen Cavalets sammt Lagerbrcttern, Kanzleiholzzuschüsse, dann Beistellung des Beleuchtungs- und Brennservices für Posten-Kanzleien, ferner Auslagen für zerbrochene Fensterscheiben, für kleine Haus- und Stallreparaturen, Reise und Transports; endlich alle sonst noch vorkommenden unvorhergesehenen nicht regelmäßig wiederkehrenden Auslagen. Zur Bestreitung dieses im Ganzen nicht unwesentlichen Aufwandes werden 10 Percentc des gesammtjähr-lichen Aufwandes mit Ausnahme der Miethzinse bestimmt". Um einen Maßstab zur Beurtheilung dieser Post zu finden, erlaube ich mir zu bemerken, daß nachdem bei diesen 16 eben vorgetragenen Posten die Summe nach dem Antrage des Regiments-Commandos sich aus 4172 fl. 31 kr. herausstellt, der lOpercentige Betrag dieser Summe, welchen das Regiments-Commando beansprucht, 417 fl. 23 kr. ausmacht. Ueber diese Post wird nun vom Rc-giments-Commando bemerkt: „Nicht allenthalben treffen die im Entwürfe angeführten Leistungen die Kaserneigenthümer (§. 9). Mit den Contracten, welche das Regiment aufgenommen hat, wurde dicßfalls wohl vorgesorgt. Es bestehen aber noch mehrere andere aus der frühern Zeit, die von der löblichen k. k. krainischen Laudesbehörde ratificirt worden sind, laut welchen die Auslagen dafür der Landes- gegenwärtig der Gcnsdarmcrie-Bequar-tirungsfond zu tragen hat. Namentlich ist dieß unter Andern für die Kasernen zu Laibach, Neustadtl und Krain-burg der Fall, wo nicht nur die Weißigungskosten allein, sondern außer der Erhaltung der sarta tecla sämmtliche Auslagen für Wohttüngslokalitäten und Stallungen bestritten werden müssen. Ja es gibt sogar Kasernen, wie jene in Krainburg, für welche die Bedingung gemacht wurde, daß sie dem Vcrmiether im übernommenen Bauzustande nach Ablauf des Contractes wieder zurückgegeben werden muß. Nachdem in dieser aus Kosten des Laudes-fondes int Jahre 1853 bedeutende Adaptiruugcn vorgenommen witrden, so wird die Rückführung derselben auf den früheren Stand und die obwohl dringend nöthigen aber ans ökonomischen Rücksichten verschobenen verm iedenen Herstellungen einen ziemlich großen Betrag bean-spruchen, wozu voraussichtlich die angetragenen io Percent nicht hinreichend sein dürften. Zur Erhaltung der eisernen Cavalets sammt Liegerbretter ist das Pauschale nicht unter dem für die Mann-schafts-Zimmer-Einrichtuug ad VI entworfenen, inbegriffen. Den verhciratheten Postens - Commandanten gebührt ein eigenes Kanzleizimmcr mit dem Service - Ausmaß, welches im Ausweis G der Bequartirungs-Jnstructiou vom Jahre 1851 enthalten ist, für welches das Pauschale weder in den Punkten ad II, HI, IV, noch in jenen ad XIV et XV entworfen wurde, daher von den bewilligten Procentcn in so lange bestritten werden muß, als sich ein solcher auf einem Posten befindet. Von diesen Procenteu müssen auch die Kanzleiholz-Zuschüsse bestritten werden, weil ad XIV nur die einfache Service-Gebühr entworfen wurde. Dieser Zuschuß gebührt zu Folge der Cirkular-Verordnung des hohen Kriegs-Ministeriums vom 16. Sept. 1861 Abtheilung 11 9h'. 4773 §. 13 nur dann, wenn wegen eines ungewöhnlich strengen und anhaltenden Winters in manchen dein Kauzlcizwecke gewidmeten Lokalitäten daö Anslangen mit der ordinären Heizgebühr nicht gefunden werden kann. In diesem Falle ist die hohe Gensdarmerie-General-Jnspcction ermächtiget, auf motivirtes Ansuchen die bemessene Heizgebühr bis zu zwanzig Percent höher zu stellen. Endlich kann die Nachschaffnng der durch unvermu-thct eingetretene Stürme oder durch Hagelschläge zerbrochenen Scheiben füglich Niemanden aufgebürdet werden, und müssen die Auslagen dafür, so wie die Reise- und Transportspesen aus dieser Rubrik bestritten werden, weil die andern nicht daraus dvtirt sind". Ich glaube darauf nur zu bemerken, daß bloß von drei Kasernen gesprochen wird, in denen auf Kosten des Pauschalirungsfondes Reparaturen vorgenommen werden, namentlich aber von jener in Krainburg. Ich glaube, daß dann, wenn diese Kasernen einst ausgelassen werden, der Landes - Ausschuß vielleicht doch irgend eine Jngerenz wird nehmen dürfen, und daß darüber die Erhebungen gepflogen, die Beschädigungen genau beschrieben, und sohin aus dem Landeöfonde bezahlt werden könnten. Es dürste sieb daher die NothMndigkcit nicht ergeben, schon jetzt für diesen Fall Pauschalirungen auöznmcssen. (Rufe: Sehr gut!) Was übrigens die Aufbesserungen für die Beheizung anbelangt, so scheint mir, daß da wohl keine Grenzen sind. Diese lassen sich ausdehnen je nach dem Stande der Witterung, und wenn wir bedenken, daß der Ansatz voll 10 Percent für Auslagen, denen man doch eigentlich keine sichere Norm geben kann, bestimmt ist, so dürfte dem Landes - Ausschuß der Vorwurf zu großer Oekonomie nicht treffen, wenn für die Fensterscheiben u. s. w. 100 fl. zu bewilligen beantragt wird. Der Landes - Ausschuß erachtet daher bei seiner Position zu verbleiben, und beantragt: „Der Landtag wolle beschließen: Es sei für die sonstigen sub Rub. XVII specificirten Gensdarmerie - Bequartirungs - Auslagen eine Pauscbal-Summe von 100 fl. zu bestimmen". Präsident: Wünscht Jemand in Bezug auf die Position XVII daö Wort? (Nach einer Pause.) Nacb-dcm sich Niemand zum Worte meldet, so bringe ich den Antrag des Landcsausschusscs zur Abstimmung, der dahin geht: (Liest denselben). Wenn die Herren diesem Antrage beistimmen, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Berichterstatter Ambro sch: Nachdem diese siebzehn Posten durchgegangen sind, erübriget noch, den Beschluß über das Ganze ;u fassen. Nachdem die hohe Versammlung bis auf eine Post den Anträgen des Laudcs-ausschusses beigestimmt hat, so werde ich hochdiesclde nunmehr in die Kenntniß des Resultates der heutigen Abstimmung setzen. Aach dem Antrage ins Oensdarmem-Regiments: 8ür die Kasern-Reinigung 849 fl. 60 kr. (/ „ „ Beleuchtung 415 „ 80 „ „ „ Stall- detto und Requisiten ... 20 „ 40 „ Nach dein hentigrn Neschlnsse: 475 fl. 20 kr. 207 „ 90 „ 20 „ 40 „ Nach dem Antrage des Oensdarwrrie-Argimenis: ■e- § / Offiziere und der rS 3 1 für die Diener ge- % ~ \ bührenden Ein- § -5 'rich tun g und E L (Bettzeug . . . 5 l Mannschaft . . 5 I Posten- Küchen- „'% ! und jene der Un- KZz ' tcrparteien . . 100 fl.— kr. 295 „ — „ 67 „ 32 „ Für Bettwäsche-Reinigung 292 „ 40 „ „ „ Reparatur „ Decken-,Strohsäcke- u. 19 „ 56 „ Kopfpölster-Reinigung 58 „ 68 „ „ Bcttenstroh . . . 122 „ 25 „ „ 9Ratratzenkrämpelung 163 „ — „ „ Bcttwäsch -, Decken-, Kopfpölster- und Stroh-säcke-Nachschaffuug . . 1483 „ 30 , „ Kanzlei-Service . . 133 „ 20 „ Personal-Service . . 138 „ 80 , „ Schrcibspcsen . . . 12 „ — „ den beantragten 10 procent. Zuschlag auf sonstige Auslagen mit 417 „ 23 Nach dem heutigen Neschlnsse: 100 fl. 189 .. — kr. 67 146 19 58 122 61 766 133 138 12 100 32 20 56 68 25 10 20 80 Es würde sich somit das Pauschalirungs - Erfor-dcruiß anstatt der vom Regiments - Commando (mit Einschluß des Miethzins - Betrages pr. 9142 fl. 60 kr.) beanspruchten 12,000 fl. nach dem heutigen Beschlusse auf 8956 fl. 21 kr. belaufen. Ich beantrage daher: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die für die einzelnen Gensdarmerie -Bequartirnngs-Erfordernisse heute festgestellten Pauschalbeträge seien dem löbl. k. k. Gensdarmerie - Regiments - Commando sogleich mitzutheilen". Präsident: Es ist dieß ein Schluß-Antrag, der dahin geht: (Liest denselben). Ist Jemand, der dießsalls das Wort zu ergreifen wünscht? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand sich zum Worte meldet, so bringe ich den Antrag sogleich zur Abstimmung. Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Landes-Ausschuß ist somit beauftragt, die Antwort an das Gensdarmerie - Regiments - Commando im Sinne der heute gefaßten Beschlüsse zu erlassen. Berichterstatter Ambrosch: Die zweite Abtheilung deS Erfordernisses für die Gensdarmerie - Bequartirung umfaßt die Quartierzinse. Nach dein in meinen Händen befindlichen Ausweise betragen dieselben für das Jahr 1862, 9241 fl. 60 kr. In dieser Richtung kann dermalen keine Aenderung getroffen werden, und es ist dieser Betrag auch in die obige Position von 8956 fl. 21 kr. aufgenommen worden. Ich bin mit der Ansicht des Herrn Vorredners Deschmann ganz einverstanden, daß dieser Gegenstand dein Finanz-Äusschnsse zugewiesen werde, weil es sich hier eben nicht um eine currente Angelegenheit, sondern um Principien handelt, ob nämlich künftighin die Gensdarmerie selbst, ohne Jntervenirung der Landes-Vertretung die Quartiere am flachen Lande miethen wird, und ob man nicht bei diesen Zinsen vielleicht eine Pauschalirung eintreten lassen kann. Dieß sind wichtige Fragen, die einer reiflichen Ucbcrlegnng bedürfen, nnd bei denen uns die weitern Aufklärungen des so freundlich gesinnten hiesigen Flügel-Commandos zur Seite stehen werden. Diesen zweiten Punkt bitte ich daher an den Finanz - Ausschuß zu weisen, und beantrage daher: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Es sei rücksichtlich der künftigen Bestimmung der Gensdarmerie - Quartiere unb ihrer Zinsen der Gegenstand an den Finanz-Ausschuß zn verweisen". Präsident: Wünscht Jemand über diesen Antrag daö Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Da Niemand von den Herren Abgeordneten sich zum Worte meldet, so bringe ich den Antrag zur Abstimmung, daß der zweite Theil dcS Verhandlungs-Gegenstandes, welcher die Miethzinse und die Fragen, die sich hieran reihen, umfaßt, dem Finanz-Ausschüsse zur Vorberathung zu überweisen wäre. Berichterstatter Ä m drosch: Ich habe geglaubt, weil der Finanz-Ausschuß schon creirt ist, und dieser zweite Theil eine Gesetzesfrage in sich schließt, die vielleicht besser dem Finanz - Ausschüsse zur Lösung überlassen wäre, als dem Landes-Ausschüsse, den eben vernommenen Antrag zu stellen. Würde aber die hohe Versammlung wünschen, daß der Landes-Ausschuß diesen Gegenstand unter Würdigung der inzwischen eingetretenen Aenderungen noch in neuerliche Berathung nimmt, wie dieß in ähnlicher Weise mit der Denkschrift, rücksichtlich des Provinzialfondes in Folge der seit dem Beschlusse des Landes - Ausschusses eingetretenen Aenderungen geschehen ist, so wird ihn der Landes-Ausschuß selbst in die weitere Berathung ziehen. Präsident: Ich muß jetzt den Antrag, wie er ursprünglich gestellt wurde, zur Abstimmung bringen, daß nämlich der zweite Theil der Vorlage dem Finanz-Ausschüsse zur Berathung und gutächtlicher Aeußerung zu überweisen sei. Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so bitte ich dieselben, sich zu erheben. (Niemand erhebt sich.) Es erhebt sich Niemand, der Antrag ist somit gefallen. Es ist jetzt die Frage, ob die hohe Versammlung die Beantwortung der oberwähnten Fragen dem Landes-Ausschusse zuweisen wolle. Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich dieselben, sich zu erheben. (Die ganze Versammlung erhebt sich.) Es wird also die weitere Borberathung über den zweiten Theil des Verhandlungs - Gegenstandes dem Landes-Ausschnsse zugewiesen. Wir gelangen nun an den dritten Gegenstand der heutigen Tagesordnung, nämlich zu dem Antrage, auf Verleihung einer Gnadengabc aus dem Lanbesfonde für einen dienstunfähig gewordenen Schubbeglciter. Herr Abgeordneter Ambrosch wird als Referent des Landesi-Ausschusses der Vortrag erstatten. Berichterstatter Am drosch: Es handelt sich um die Bewilligung einer Gnadengabe für einen im Dienste verunglückten Schubbegleiter Namens Barthelmä Jersche. Aus der Note, welche die Landesregierung dieß-salls im v. Jahre an den Landes-Ausschuß gerichtet hat, wird das hohe Haus den Sachverhalt hinreichend entnehmen (Liest): „Barthelmä Jersche, gebürtig von Töplitz in Unter-kram, ist nach einer 19 '/„jährigen militärischen Dienstleistung mit Abschied entlassen, und darauf von der bestandenen Laibacher Bezirkshauptmannschast unterm 1. März 1851 als Schubbegleiter mit dem Taggelde von 36 kr. C. M., welches im Monate November 1853 auf 40 kr. C. M. erhöht worden ist, — bestellt worden, welchen Dienst er bis 6. Mai v. I. ordnungsmäßig versehen hat. Am 6. Mai v. I. jedoch wurde Jersche ans der Hauptstraße nach Kraiuburg, wohin er den Schübling Johann Beslay beförderte, im Walde außer Jepcrza durch 4 unbekannte Männer überfallen und derart mißhandelt, daß er in Folge der erlittenen Verletzungen zur fernern Versetzung des Schnbbegleitersdienstes untauglich wurde. Barthelmä Jersche, welcher eine Familie von 5 Köpfen zu ernähren hat, ist gänzlich vermögenslos — und in Folge der bei der Ausübung seiner Berufspflicht erlittenen Verletzungen erwerbsunfähig, seine Lage ist daher bedancrnngswürdig, nnd er, so wie seine ganze Familie sind unverschuldeter Weise dem größten Kummer und Elende preisgegeben. Nachdem Jersche nur mit einem Taggcldc aus Lan-desmitteln bedienstct war, so hat er allerdings keinen gesetzlichen Anspruch auf Versorgung; wird jedoch in Erwägung gezogen, daß er ohne sein Verschulden in Ausübung seines Dienstes — dienstesunfähig geworden ist, so würde cs als ein Act der Billigkeit erscheinen, wenn diesem Umstande Rechnung getragen, nnd ihm ein Gnadengchalt zugesprochen werden würde. In Erwägung der oben angeführten Thatsachen beehrt man sich daher, dem löblichen krain. Landcsaus-schnffe das dießfällige Einschreiten des Bezirksamtes Laibach Umgebung zu übermitteln, und dasselbe einer wohlwollenden Würdigung auf das Angelegentlichste zu empfehlen". Das Einschreiten des Bezirksamtes Laibach enthält im Wesentlichen nur die Motive, welche ich eben vorgetragen habe, und der Landesausschuß hat in Folge der Note der Landesregierung in seiner Sitzung vom 20. November v. I. nach dem Majoritätsbeschlüsse erachtet, über die Verletzung und den körperlichen Zustand des Jersche noch das Gutachten des Landes -Medicinalrathes einzuholen. Dieses Gutachten lautet folgender Maßen: „Der in Folge hohen Landesregierungs-Erlasses vom 1. Dezember v. I. Z. 16799 am 6. Dezember v. I. ärztlich untersuchte Schubbeglciter Bartholomä Jersche, welcher in Folge einer in seiner Dienstesausübung erlittenen schweren Verletzung an einem habituellen Kopfschmerze leidet, worüber das Gutachten des substitnirten Districts-physikers Dr. Skedl nähern Aufschluß gibt, läßt nebst einem chachectischcn Aussehen auch eine auffallende Muskelschwäche nachweisen, und derselbe ist überdies mit chronischem Gelenk-RheumatiSmus behaftet, woran er bereits seit 6 Monaten leidet. — Mit Hinblick auf die vorgefundenen Gebrechen erachte ich, daß der ärztlich Untersuchte Physisch nicht geeignet ist, irgend einen Dienst mit Erfolg zu versehen, weßhalb ich denselben zur Versetzung in den Ruhestand beantrage. Den Ausspruch, ob Jersche in der Folge vielleicht einen mit geringen Anstrengungen verbundenen Dienst, z. B. jenen eines Kanzleidieners, wie Dr. Skedl meint, zu versehen geeignet wäre, macke ich von dem Befunde einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung abhängig, welche binnen der Frist eines oder zweier Jähre Statt zu finden hätte, wo man sodann die Ueberzeugung gewinnen könnte, ob dessen Befinden sich gebessert oder verschlimmert hätte, oder ob selbes stationär geblieben ist". Da die Geldmittel des Landesfondcs ohnedieß so prekär sind, so muß auch in Angelegenheiten, die das menschliche Gefühl berühren, ein gewisses Maß eingehalten werden. Der Landcsausschuß hat daher folgendes Votum über die neuerliche Untersuchung mit Majorität abgegeben: „In dem Vortrage vom 20. November v. I. Nr. 2976 ist beantragt worden, dem Barth. Jersche anstatt der beantragten Gnadengabe von 100 fl. nur die Hälfte davon mit 50 fl. aus dem Landcsfoude anzuweisen, die andere Hälfte aber der Landesregierung zu überlassen, es ist sich jedoch die Genehmigung hiezu vom Landtage vorbehalten worden. Gegen diesen Antrag ist per majora entschieden worden, den Jersche noch einer ärztlichen Untersuchung durch den k. k. Mcdicinalrath zu unterziehen. Der vom k. f. Mcdicinalrathe Dr. Schrott an die k. f. Landesregierung erstattete Bericht von 9. December 1862 spricht sich dahin aus, daß Jersche gegenwärtig zu keinem Dienste geeignet sei, somit auch nicht einmal zu einem leichten Kanzleidienerdienste, wie daS erste ärztliche Gutachten des Dr. Skedl andeutet. Es dürfte der Zeitpunkt zu dieser Verwendbarkeit erst nach der Frist von einem oder zwei Jahren eintreten. Unter diesen Umständen erachtete der Referent für den Jersche eine Gnadengabe von 100 fl. vorläufig nur auf Ein Jahr zu beantragen, und sich hiezu die Genehmigung des Landtages zu erbitten". Der Antrag, welchen der Landesausschuß somit per majora stellt, ist folgender: „Der Landtag tvolle beschließen: Es werde dem Schubbegleiter Barthelmä Jersche eine Gnadengabc pr. 100 st. aus dem Landesfondc nur für das Jahr 1863 bewilliget". Ich erlaube mir hiezu zu bemerken, daß cs noch dahin gestellt sei, welchen Antheil der Landesfond an den Schubauslagen nehmen wird, und daß cs nicht räth-lich sei, sich dießfalls auf längere Zeit zu binden, ferner hat das ärztliche Parcre doch noch eine Verwendbarkeit des Jersche in Aussicht gestellt, welche dem Verunglückten einen andern Zufluß bieten dürfte, deßwegen glaubte der Landesausschuß den Gefühlen der Menschlichkeit nachzukommen, wenn er den Antrag stellte, dem Verunglückten den ganzen vom Bczirksamtc Umgebung Laibachs beantragten Betrag von 100 fl. auf ein Jahr zu bewilligen. Präsident: Wünscht Jemand über den soeben vernommenen Antrag des Landesausschusses das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand zum Worte meldet, so bringe ich denselben zur Abstimmung. Der Antrag geht dahin: (Liest denselben). Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Wir kommen nun zum nächsten Gegenstände der Tagesordnung, zu den Gesuchen mehrerer Gemeinden um Bewilligung zu Grundzerstückungen und Veräußerung von Grundparzellen. Berichterstatter Am drosch (Liest): „Landesregierung Übermacht unterm 20. d. M. Z. 4921 die Verhandlungs - und Vertheilungsacten bezüglich der den Insassen von Innergoric und Plešivca gehörigen Hutweiden und Erwirkung der Theilungsge-uehmignug beim nächsten Landtage. Schon im Jahre 1834 haben die Grundbesitzer der Ortschaften Innergoric und Plešivca einen ihnen gehörigen Morasttcrraiu Na mahu im Flächenmaße von 238 Joch und 1154 □ Klftr., unter Beobachtung aller bei dem Bestände des Untcrthänigkeits - Verhältnisses vorgeschriebenen Förmlichkeit unter sich vertheilt. Es blieben ihnen aber noch in der nächsten Umgebung zwei Weide-terraine, und zwar die eine genannt Voje sub Parz. XIX. Sitzung. Nr. 4971 im Flächenmaße von 136 Joch 744 Klftr., die andere genannt Spion sub Parz. Nr. 4541 im Flächenmaße von 32 Joch 1504 □ Klftr. übrig, welche sie gemeinschaftlich als Weiden benützt haben. Die Vortheile einer rationellen Bewirthschaftnng einsehend, haben die Insassen der beiden benannten Ortschaften beschlossen, auch diese beiden Weiden unter sich zu vertheilen und sie sind, nach technischer Vermessung laut Gemeinde-Sitzungs-Protokolls vom 1. August 1861 auch über den, jeden Einzelnen unter ihnen treffenden Antheil einig geworden. Zugleich haben sie dokumentirt nachgewiesen, daß die Ansprüche einiger Kcischlcr schon im gerichtlichen Wege, gänzlich beigelegt worden sind, und sie sich im freien Eigenthumsrechte befinden. Dieses Sitzungs-Protokoll ist rücksichtlich zweier nt. j. Besitzer Josef Nartnik und Jakob Sojer laut Bez. Ger. Clausel vom 10. October 1861 Nr. 14028 auch obervormunbschaftlich ratificirt worden. Sämmtliche Acten sind dem k. k. Bezirksamte Umgebung Laibach überreicht, und von diesem gutächtlich an die k. f. Landcs-Regierung vorgelegt worden, und diese hat mit Note vom 20 August v. I. Nr. 4721 diesen Ver-theilungs - Act zur Erwirkung der Theilnngs - Genehmigung am nächsten Landtage nach §. 74 d. G. O. an den Landesausschuß übermittelt". Rücksichtlich der Vertheilung von Hutweiden sprechen sich schon sehr alte Gesetze vortheilhaft auö: Die Verordnung vom 5. October 1767 ordnet an die Urbarmachung der Hutweiden bei sonstiger Anordnung von Zwangsmitteln. Das Patent vom 5. November 1768 macht die Obrigkeiten und Kreisämter zur Verthei-lung der Gemeindehutweiden verbindlich, und spricht für die Widcrspänstigcu den Verlust ihrer Antheile aus. Im gleichartigen Sinne wurde in der Hofk. Verordnung vom 4. Jänner 1780 Nr. 2136, im Hofkanzlei - Dekrete vom 28. Dezember 1781, im Patente vom 17. April 1784, in der Hofverordnung vom 8. Juni 1786 die Zerstückung und Vertheilung der Gemeindeterraine insbesondere der Hutweiden angeordnet. — Vorurtheile und Mangel an Gemeinsinn haben die Durchführung dieser Maßregeln in manchen Gegenden noch nicht zur Ausführung gebracht, daher dem eigenen Antriebe der Gemeinden aller Vorschub zu leisten, und die Bewilligung zu ertheilen wäre, wen n die Besitzer sich freiwillig vereinigen und um die Genehmigung dieses Actes bitten. — Da nun einerseits die Besitzrccbtc in Betreff dieser beiden Hutweidcn nicht streitig sind, andererseits aber die Theilung schon factisch zur Zufriedenheit der Bethet-ligten vorgenommen worden ist; da ferncrs die Theilung vom landwirthschaftlichcn Standpnnckte zur bessern Culti-virung der Einzeln-Antheile erwünscht ist, und überhaupt derartige Theilungen schon wiederholt gesetzlich anempfohlen worden sind, so beantragt der Landcsausschuß: „Der Landtag wolle beschließen: Es werde die Genehmigung zur Vertheilung der den Insassen von Innergoric und Plešivca gehörigen Hutwciden Voje und Spion ertheilet". Präsident: Wünscht Jemand über den Antrag, den wir soeben vernommen haben, das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, so bringe ich den Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung. Abg. Graf Anton ».Auersperg: Ich möchte doch wegen des Präcedenzfallcs mir erlauben, darauf aufmerk- 3 sam zu machen, daß mir diese Fassung eine zn allgemeine erscheint. Ich glaube bei der Ertheilnng eines solchen Consenses von Seite des Landtages wäre nothwendig in's Auge zu fassen, ob der Consens ein nachträglicher ist, für eine bereits vollzogene Vertheilung, oder ob er ertheilt wird, für eine in Aussicht gestellte Theilung. Wenn die Vertheilung erst in Aussicht steht, so mußte der Landtag bei' seinem Beschlusse auch iu's Auge fassen, unter welchen Bedingungen er die Bewilligung hiezu ertheilt, welche Bedingungen ihm von Seite der betreffenden Gemeinde in Antrag gebracht worden sind. In diesem speciellen Falle scheint es sich aber nur um eine nachträgliche Genehmigung einer bereits vollzogenen Theilung zu handeln. Ich glaube, daß man sicherer vorgeht, wenn man den Umstand, daß die Vertheilung bereits vollzogen ist, in das Votum aufnimmt. Ich wurde mir daher vielleicht den Antrag zu stellen erlauben, daß die Formulirung des Ausschuß-Antrages in dieser Richtung vervollständigt werde. (Nach einer Pause, während welcher der Berichterstatter die verlangte Ergänzung vornimmt.) Präsident: Der Antrag lautet nunmehr dahin: „Der Landtag wolle beschließen: Es werde die Genehmigung der bereits vollzogenen Vertheilung der den Insassen von Innergoric und Pleši vca gehörigen Hutweiden Voje und Spion nachträglich ertheilet". Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Ich schließe nun die Sitzung und beraume die nächste ans Montag 10 Uhr an. Auf die Tagesordnung setze ich den Antrag deö Landesausschusses auf Abschreibung einer Schuld des Theaterfondes an den ständischen Fond. Berichterstatter Am drosch: Ich bitte, darf ich unterbrechen, Herr Landeshauptmann, ich habe noch ein Stück hier zum Vortrage.... (Wird unterbrochen.) Präsident: Ich bitte, die Sitzung ist geschlossen. Ferner den Antrag des Herrn Dr. Toman aus Einführung der Schwurgerichte, dann die jetzt noch übrig gebliebenen Gesuche der Gemeinden um Bewilligung zu Grundzerstückungen oder Grundveräußerungen, dann eventuell einen Vortrag wegen verweigerter Uebernahme der Zwangsarbeits-Anstalt. (Schluß der Sitzung u Ahr 3® Minuten.)