H m t s ^3- 38. Donnerstag den 27. März 1828. Nnbernial- Verlautbarungen. Z.Z04. (3) 2ä Nr. 52S4. K u n d m a ch u n g. Seine k. k. Majestät haben mit a. h. Entschließung vom 17. September 1627, allcr-gnadigst anzuordnen geruht, daß, statt der gegenwärtig bestehenden, beschwerlichen und selbst mit Gefahr verbundenen Commerziall Strasse von Triest nach Opschina, eine ganz neue Straffe, mit eincm Gefalle von höchstens drey Zollen auf die Klafter, und in einerBrei-te von dreyßig sechs Schuhen, gebaut werde. Den bestehenden Anordnungen gemäß wird dieser Straßenbau, im Wege der Versteigerung, in Unternehmung gegeben. — Nachdem die Versteigerung, die zu diesem Ende im Monathe Februar l. I. Statt hatte, nicht den gewünschten Erfolg gewahrte, wird auf den !ä- April l. I., Vormittags um loUhr, eine neuerliche Versteigerung, im Pallaste des Tnester Magistrates, bestimmt. — Diese Versteigerung wird die ganze Strassenstrecke von 4756 Klaftern, 6 Zollen, mit dem Fiskalpreise von 3Z9,oS8fl. 4Z kr., umfassen. — Das Nähere ist aus den Unternehmungs-Bedmg-nissen zu ersehen, die hier beygeschlossen werden. — Von dem k. k. Küsten-Gubernium. Triest am 2Z. Februae 1626. Alphons Fürst, von Voteia, Landes - Gouverneur Cajetan Freyherr v. Buffa, Gubcrnial-Secretär, als Referent. Unternehmungs-Bedingnisse. I. Dem Bestbieth er unter dem Flskalp reise ' von i59,OZ6ft. ^3 kr. (Hundert fünfzig neun Tausend, fünfzig acht Gulden 43kr.) wird die Unternehmung des Baues der ganzen Dtrasse überlassen, welche, in einer Lange von 4756 Klaftern, 6 Zollen, von der großen Militär-Kaserne in Triest bis zur Höhe des Opschma-Berges geht. — Die Strasse wnd eine gleichmäßige Breite von 36 schuhen, von einem Strassenrande zum andern, und ein Gefalle von höchstens 3 Zollen, auf die Klafter er- halten. — II. Niemand wirh zu einem Anböthe zugelassen, der nicht vorlausig eine Einlage von zehn Pcrzcntcn des Fiskalpreises im Baren oder in Staats-Obligationen gemacht hat. Die Staats-Obligationen werden nach dem letzten Wienerkurse angenommen, müssen auf den Ueberbringcr lauten, und in Conv. Münze verzinslich seyn. — III. Nach er-folgter Erstehung wird die Einlage allen, dle nicht Bestbiether geblieben sind, zurückgestellt; der Ersieher der Unternehmung aber wird sei? ne Einlage, zur Sichcrstellung der übernommenen Verpflichtungen, bis zur vollkommenen Beendigung der Unternehmung, in Handen des hohen Aerars lassen. — IV. Mit derselben Einlage, oder, an deren Statt, mit einer legalen Hypothek von gleichem Werthe, wird der Unternehmer durch dieZeit von drey Jahren, von der endlichen Kollaudirung gerechnet, für die Daucr seiner Arbeit haften. V. Durch die Verpflichtung der dreyjahrigm Haftung, wird hiermit bestimmt erklärt, daß der Unternehmer, für die Solidität aller Mauern, von was immer für einer Gattung und Beschaffenheit, aller unterirdischen Kanäle, Brücken, Durchlasse, Parapette, Streifsteine, so wie für den Widerstand und die Festigkeit der Anschüttungen verantwortlich werde; der Unternehmer haftet jedoch nicht für - dle Abnützung der oberen Beschotterung (Deckmaterial genannt), welche durch eine drepjah-rige Befahrung natürlicher Weise ganz, oder doch zum Theile zu Grunde gehet. — ^1. Der Unternehmer wird dem Aerar vom Augenblick der erfolgten Erstehung verpflichtet; das Aerar aber wir5 gegen den Unternehmer erst von dem Tage an gebunden, an, dem das Versteigcrungs-Protokoll die Genehmigung des hohen k. k. Euberniums erhalten hat. — VII. Das genehmigte Versteigerungs-Protokoll vertritt die Stelle des Contraries, und dem Unternehmer wird eine beglaubigte Abschrift davon auf emem, dem Erstehungs-preist entsprechenden Stampel ausgefolgt. — 256 VlII. Dte erstandene Arbeit ist in voller und genauer Uebereinstimmung mit den Planen, Profilen, Vorausmaaßen und der dießfalligen Musterstrecke, unbeschadet aller jener Aenderungen auszuführen, die die Baudirektion im Verlaufe der Ausführung zweckmäßig finden, und das hohe k. k. Gubernium genehmigen dürfte; sie mögen Mehr-oder Minderarbeiten seyn. Von den- erwähnten Planen, Profilen und Vorausmaaßen wird dem Unternehmer eine glaubwürdige Copie mitgetheilt. — IX. Der Unternehmer hat, nachdem ihm vorläufig die Strassenstrecke förmlich übergeben worden ist, bey Vermeidung der, von dem 26ten Artikel verfügten Strafmaßregeln, die Unter? nehmung längstens am i. Iunp 1828, zu beginnen, und sie bls Ende September 1629, zu vollführen. — X. Die Hauptrichtungsund Uivsau-Puncte werden dem Unternehmer von der Baudirektion an Ort und Stelle bestimmt, und es wird seine strenge Pflicht seyn, fortwahrend bey der Arbeit zugegen zu seyn, oder nach vorläWZ eingehohltcr Genehmigung dcs hohen k. k. Guberniums, eine Person dabey anzustellen, die ihn in Allem und für Alles legal vertrete. Es wird ihm auch zur bestimmten Pflicht gemacht, sich zur Leitung der p ramschen Ausführung des Straßenbaues, dcr Zahl und der Eigenschaft nach, erfahrner Kunstverständiger und anerkannt tauglicher Personen zu bedienen, die die Baudirektion vollkommen zu befriedigen vermögen. ^ Xl. Die Tra^s der Straffe wird parapolische, sanft gebogene, und nach Verhältniß der verschiedenen Beschaffenheit der ausspringenden und zurücktretenden Gebirgs- Ausläufe unter sich verbundene Krümmungen bilden. Jede Verrückung der TVa^ die sich beH der Ausführung ergeben dürfte, wird für.unstatthaft und nichtig erklart. — XII. Der Unternehmer ist gehalten, vor Allem, und ohne Anspruch einer Vergütung, einen gangbaren , 2 bis 3 Schuhe breiten Fußsteigs längs der ganzen angetragenen Strecke, herzustellen; um sowohl der Bequemlichkeit der Unternehmung, als auch der möglich guten Leitung und Aufsicht wegen, alle Arbeits-Gc-genden leicht zugänglich zu machen. -^ Xlll. Die Steigung der Fahrbahn muß durchaus als eine gerade, von Mvean-Puncr zu Nivsan-Punct regelmäßig fortschreitende Linie erscheinen; und der Wechsel des Gefalles muß, so viel möglich, in den schärferen Wendungen der Straffe angebracht werden, damu das Auge des Beobachters nicht w leichr zwey verschiedener Neigungsebenen wahrnehme. — XIV. Die Fundamente der Stützmauern sind in einem rechten Winkel zu der äußern Neigung dieser Mauern selbst zu legen. Im Felsenboden müssen sie bis auf einen sichern und regelmäßigen Grund eingehauen, und in Sandstein? Boden bis zu einem festen , haltbaren Grund versenkt werden. Dem Unternehme« wird nicht gestattet, die ersten Steine für das Fundament zu legen, ohne daß die betreffende Grundlage von der Baudirektion untersucht, und gut befunden worden wäre. XV. Die Stützmauern der Strassen sind, sowohl auf felsigem als auch auf sandsteinarti-gem Boden trocken, und von großen, festen, unter dem Nahmen HlZzze^ni», bekannten Lager-Bruchsteinen herzustellen. Diese Mauern müssen eine Art von rauhen, schweren Rustik ohne allen Spltttereinlagen bilden, und in regelmäßigen, mehr oder weniger mächtigen Schichten aufgeführt werden, wie solche in besten Lagerstein- Brüchen, vorgefunden werden. Alle Steine, sowohl für die Verkleidung, als auch für das Innere der Mauern, sind rauh und rechtwinklicht zu hauen; und die erstem müssen drey bis zwölf, dis letztern aber einen bis sechs Cubik- Schuhe haben. Es werden daher von der Konstruktion der Mauern, sie mögen hoch oder niedrig seyn, alle Steine ausgeschlossen, welche, falls sie für die Verkleidung bestimmt sind/ weniger als drey, und, wenn sie für das Innere der Mauer verwendet werden sollen, weniger als einen Eubikschuh messen. — XVI. Die Schichten aller Mauern, von was immer für einer Gattung und Beschaffenheit sie seyn mögen, müssen nach den Regeln der Kunst gehörig über einander gcfügr und wohl znsam-men verbunden werden. Ueberhaupt muß dle ganze U-vbeit vollkommen, und ohne einer Spur von Nachlaßigkeit, ausgeführt werden; und alle mangelhaften Theile werden auf Kosten des Unternehmers niedergerissen und gehörig hergestellt. — XVIl. An dem Scheltet dcr Stützmauern ist ein lüoränu, durchaus 12 Zoll stark, rauh abgerundet, und vom Fuße der Paraverr-Mauern 6 Zoll hervorspringend, anzubringen. Der l^oräon an den Mauerchcn längs dem Strassen- Graben, muß zwar auch eine Starke von 12 Zollen haben, doch aber rechtwinkkcht angearbeitet, und seine Breite, von zwey und einem halben Schuh, durchaus von einem, oder abwechselnd von zwey,, wohl zusammen gefügten Stemstücken, geblldci seyn. — XVIII. Der 2Z7 Theil der Strasse, welcher von Mauern un-terstüM wird, muß durch unterbrochene, zwey und einen halben Schuh how, und zwey Schuh dicke Parapette geschützt seyn. ^ie Paravett- Mauern müssen em vollkommenes, Ganze bilden, welches aus so vielen ungleichen, rauh und kantig bchauencn Würfeln aus Na556Zn2-^Vtem, von einer starke von mindestens drey Kubik-Schuhen zu bestehen hat. Die obere Lage der Parapettc hat aus ganz großen Stücken zu bestehen, die' entweder bogenförmig oder eingezahnt in einander greifen; die übrigen Würfel müssen rechtwink-lichc gefügt und mit gutem Mörrel wohl ver-, bunden seyn. — XIX. Für den Abstuß des Regcnwasscrs von der Fahrbahn ;st am Fuße des Parapettes, alle zehn Klafter, eine viereckige Oeffnung von einem Quadrat-Schuh im Lichte anzubringen, mittelst eines starken Streifstcmes zu versichern, und mit einer vorspringenden, gut bearbeiteten und wohlbe-fcstiglcn steinernen Rinne zu versehen. >— XX. Der in die Berglehne eingehauene Straßenrand muß durch starre stnnerne streift steine geschützt werden, die/ m Gestalt gestutzter Kegel, von fünf zu fünf Klaftern zu errichten und im Boden gut zu befestigen sind ^damit sie dcn starken Srößen der Frachtwagen widerstehen. — XXI. Der Unternehmer darf die Anschüttung der Strasse nicht vornehmen, bevor nicht die Baudirektion die Stützmauern untersucht hat, um sich zu überzeugen , ob dieselben in den berechneten Dimensionen der Starke und mit der vorgeschric-bcncn soliden innern Struktur aufgeführt worden seyen. Die Anschüttungen sind mit dem Bruch-Mattnalc zu bewirken, das dem Arlv!:öone am nachstcn gelegen ^ü. In dcr Regel sind die Abwrcngungcn dcr obern Sn-ass^nhalftc zur Anschürnmg der unttrn Halftc :u verwendcn, die am Abhang des ^rqcb ^rhöhct w:rd. Um dcn Druck der ^' '' ' !ig gegen vic Stützmauern i,u vcr-muß solche üufcn - und sck'.cdten-p 'cncmmcn, wohl gestamvft, und in - n Abhang des Berges eingelagert - Die Anschünung nächst denStütz-maucl,n, so wle zcnc unnnrrclbar unrer dcr Fahrbahn, ist durchaus von Steinen herzustellen, und nach dcr ganzen Brcne der Strasse , ir-'cn'eir es die Umrande erfordern, naH Art clncs rauhen, massiven Stemvssa-stcr? clnzuri'^tcn, wclches die Grundlage dcr Fahrbahn zu bilden hat/ dic ^cniastenö zwcy S^uhe stark seyn muß. — XXU. Die gc-mauenen Bögen, Brücken und Durchlässe sind als eme Fortsetzung der Strasse selbst zu betrachten, doch aber mit Mörtel, und Ntcht trocken aufzuführen; erhalten sonach denselben Grad von Festigkeit und Ansehen. Dem Unternehmer wlrd hierbey nur zur Pflicht gemacht, 18 Zoll dicke,^ wo möglich gleiche Smnschichten auszuwählen, die Rustik-Verkleldung, so wle die Gewölb-und Schlußsteine rauh zu bchauen, und in den, durch die betreffende Zeichnung festgesetzten Dimensionen herzustellen. — XXIll. Ueber die Grundlage der Fahrbahn wird die Beschotterung ausgebreitet. Diese muß aus festem, harten, kles-artigen dl»58o«n2- ^tcin bestehen. Kalksteine werden hiervon ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beschotterung muß fein, gleichmäßig, von höchstens einen Cubikzoll großen Stückchen seyn; sie wird zu beyden Seiten der Strasse in Haufen vorbereitet, und nachdem sie geprüft und gut befunden worden, im letzten Monath, daß ist, im Monathe September 1L29, gleichförmig über die ganze Ober-fiache der Fahrbahn ausgebreitet/ damit tue Anschüttung sich festsetzen könne. Nach Vollendung der Strasse hat der Unternehmer dieselbe von allem, von dem Strassenbau übrigs gebliebenen Absprcngungs-Matenale zu reinigen. Der Uebcrschuß an Materials, der sich aus den, in den Querprofilen angedeuteten Absprengungen ergibt, bleibt ein Eigenthum des Aerars. — XXIV. Die Entschädigung für die Privat-Gründe, die von dem Strassenzuge eingenommen werden, fallt dem hohen Acrar zur Last; dem Unternehmer aber wird nicht gestattet, sich auf diesen Grün. den Llber du, von den Konstruktwns-Quer-^5^'- bezeichneten Gränzen auszubreiten.— XXV. Wenn dcr Unternehmer Materialien zur Anschüttung d.er Strasse benöthigt, so hat cr sich solche vcn den Absprengungspuncten längs der ganzen Strasse zuzuführen, oder sich nöthigenfalls mit dcn angranzenden Eigenthümern emzuverstehcn; welche, da es sich AM einen öffemlichen 'Zweck handelt, schon durch dasEescy gehalten sind, ihr Eigenthum gegen eine angemessene Entschädigung abzutreten. — Auch die Bepschaffung des, zu den Mauern, (^äons, Streifstemen, Paraper-tcn, Brücken, Kanälen, Durchlassen, zur Beschotterung u. s. w. erforderlichen Materials geht auf seine Kosten z wofern er nicht von dcn Absprengungspuntten so viel Matcrialc gewinnt, als er zur vollständigen Ausführung seiner Unternehmung bedarf. — XXVI Tcr Unternehmer erhalt die Bezahlung m acht glnchcn Posttzipatraten, und zwar: die 253 erste Rats/ wenn er den achten Theil der Ar-beit ausgeführt und die Baudirektion dieses bestätigt hat; die zweyte Rate nach Ballführung von zwey Achttheilen, und so fort, bis zur letzten Rate, die er nach vollständig beendigter und kollaudirter Arbeit erhalt. Sollte die Baudirektion finden, daß dle Arbeit nicht gehörig fortgesetzt, daß sie unterbrochen, oder aufgeschoben werde, oder sollte die Strasse in der, vom g. Artikel bestimmten Frist nicht vollendet seyn, so wird sie, ganz auf Gefahr und Kosten des Unternehmers, im Administrationswege fortgesetzt, und ausgeführt werden. Die endliche Kollaudirung ' erfolgt, den höhern Anordnungen gemäß/ längstens binnen 14 Tagen, nachdem der Unternehmer darum angesucht hat. — XX^ll. Bey der Liquidirung und endlichen Ausweisung des Guthabens der Unternehmung werden die einzelnen ausgeführten Arbeiten nach dem Eubik- Maße scontrirt. Die im 8ten Artikel angedeuteten Aenderungen werden dem Unternehmer nicht vergütet, wofern sich dieser über die Ermächtigung, sie vorzunehmen, nicht schriftlich ausweißt. Die Ermächtigung muß das Gubernial- Decret angeben, das sie zuge-stand. Die Minderarbeiten, unter denen auch die Musterstrecke begriffen ist, von welcher der 6te Artikel handelt, werden dem Unternehmer auf der Grundlage des Kostenanschlages und des, durch dis Versteigerung erzielten Nachlasses in Abzug gebracht. Die Mehrarbeiten werden ihm nach demselben Be-rechnungs- Maaßstabe vergütet. Zu diesem Ende hat der Unternehmer, gleichzeitig als er das Versteigerungs-Protokoll fertigt, auch die Kostenüberschlage zu unterschreiben, die dem Ausrufe zur Richtschnur gedient haben; wobey es sich übrigens versteht, daß Niemand, weder vor noch wahrend der Versteigerung/ von denselben Einsicht nehmen, und daß aus dieser Unterschrift kein Anspruch in Absicht auf den gemachten Anboth gefolgert werden dürfe. XX.VIU. Der Unternehmer hat, hinsichtlich der amtlichen Verhandlungen über die Unternehmung, alle Btampelauslagcn, so wie alle Materialien und Handarbeiten zmAussteckung der auszuführenden ^296 zu tragen. — XXIX,. Jeder Schade jeder Art, der wahrend der Arbeit was immer für einem Eigenthümer, zufällig oder durch Unachtsamkeit, oder Schuld des Unternehmers, oder seiner Leute verursacht wird, fallt dem Unternehmer zur Last; und dieser kann die Zahlung der letzten Nate nicht ansprechen, bevor er nicht den Ersatz geleistet hat. — XXX. Ist das Protokoll geschlossen und gefertigt, so wird kein fernerer Anboth angenommen; sollte derselbe dem hohen' Aerar noch so vortheilhaft seyn. — XXXI. Dem hohen Gubernium und den Behörden, denen die Aufsicht über die Erfüllung des Contractes zusteht, wird es frey gestellt, alle Maaßregeln zu ergreifen, dte geeignet sind, den Contract beobachten zu mschen; wo andererseits dem Unternehmer das Recht überlassen bleibt, mit allen Ansprüchen und Forderungen, die ihm nach seiner Meinung aus dem Contratte erwachsen, an die Rechtsbehörde sich zu wenden. F- äio. (2) uä N?. üIääiöio. Verlautbarung über die zu Ragusa, in Dalmatien erledigte Kreiswundarzten « Stelle. — Die höbe Hofkanzley hat mit Verordnung vom Z. laufenden Monathes, Zahl 2623, eröffnet, daß zu Ragusa in Dalmatien, die Kreis« wunbarzten, Dtcsse, womü ein Gehalt von jabrl'chen VierHunderr Gulden Eonv. Münze verbunden »st, erlediget worden sey' daß^jedoch kein Blttwerber bey dieser Besetzung berücksichtiget werden könne, der nicht Ma« gister oder Patron der fhyrurgie ist, und nebst seinen Fahtgfeiten, Kenntnissen und Verdiensten sich auch über die erlernt« Thier-arzneykunde, und über dte hinlängliche Fer< tigkeu m der ltaliemschen oder ulvrischen Sprache auszuweisen sermag. — Die Blttwerber haben sohin chce gehörig belegten Gesuche längstens bis Ende Äpnl dleses Jahres an das Dalmatiner« Gubermum zu Zara einzusenden. Laibach am iZ. März »828. Aloys Freyherr v. Taufferer/ k. k. Gubernial-Secretar. vermischte ^erlautbarnngnt. Z. Zl7. (2) Edict. Vor dem veremten Bezirksgerichte Mi« chelststten zu Kramburg, als Nbhandlungs-Instanz, haben alle Jene, welche suf den Verlaß, des zu Kramburg verstorbenen M«l dicin - Doctors und Districts 5 Arztes, Herrn Joseph Gtroy, aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, solche den 24. Apnl l. I., Vormittags um 9 Uhr, so gewiß anzumelden und rechtsgültig darzuthun, widrigens dleselbeu dle Folgen bes § 6l4 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Vereintes Bezirksgericht Michelftetten zu Kramdurg den i5. März 1826. Anh5«K Mr Naivacher Neitung. !z ^""^ ' ^ WeieorologlschV^ esbachtun g^n^u^alb^ch^ z !------'"'".....'", l N-aro meter ' Thermsmster Witterung sonach 3 Früh Witt. Abends Früh j M»tt.! Abend Früh Mitt. j Abends! !_________3. l L. 3.! L. Z^^^KWjK !WjK.;M d.gUH« b.ZUHr j d.9Wr l WäVj ! 19- 2?^ Z,?z27^ Z,o^7l i>«' — ^ 5l_ 6 — 6 l"M?n 1^ schön ^^s^üb^ ^ ^ 2Q. Z? o,6 k Z7 o,,6'27 i,7^_z ^ __ 7 ^. 5 reqnerifch trüb 3^gen 21. 27 z !,<^27 1,0 j 37 0.8 — ! 5 — ? — 7 trüb schön schön 5 22. Z7 0,7 j 37 i,ZjK7 0,6 —! 8 — 9, — 9 Regen trüb Donnerw. ! , 2Z. -27 Q,Z j H7 o,5 Z7 1^4 __! 6 — !ia -^ 6. Regen Regen wolkrcht 24. 2? i,ä 27 ,,6 27 1,6 —! 7 -. , 5 -. 5 Regen Regen s. heiter i, 25, z Z?j o.3j^ 0,0 Z7 o,Qj-> 5 —! 2 - 2 Nebe! Schnee l Schnee ^remVen-Anzeige. Angekommen den 22> März 1828. Herr Onoftio Apostolida, k. großbritanmscher Unterthan, von Wien nach Trieft. — Hr. Friedrich Cafa? ti, Handelsman, von Klagenfurt nach Gorz> —Herr Eduard Langenbacher, Thierarzt, von Wien nach Trksr. Den 23. Herr Wilhelm Carl v. Brevi.Mr, Fa-briksgestllsthafter, von Trieft nach Wien. — Frau Franziska Calefatti. Gattinn des bisherigen Dollmet-schers beym k. k. Generalconsulate in den Ionischen Freysiaaten — Hr. Marco Luca Coßiach, Schiffs- -Capitain, beyde von Wien nach Trieft. in Laibach am 22. März 1626. Sin Wien, Metzen Weihen . . Z st. 4? 2^4 kr. — Kukurutz . > — „ —> « Korn . . . 2 »z 55 2^ » — -. Gersie . ., — ,,». — — Hleye . . » Z „ 16 ^ — — Heiden , . . 1 „ 54 Y4 .^ ^ — " °pafe? . . . t « 3« UWafferstanV ves NaibaMusses am MM ver gemauerten Sanal - Vrücke. bW Sr-össnung ver TNchr: Den 26. März: 1 Schuh, 6 Zoll. o Li n i e n, ober dcr Schleuße nvettun«. ^erzeichniß ver hie? ^erstordenen. Den 57. März ,823. Dem Herrn Leopold Grafen »on WelferhtlMZ, k. k. Gubttnia! Rathes und Sr.k. k. Majestät Kam-merhsrr/ sein Sohn Carl, alt it Monate, bey Sr. Jacob / Nr. ,5l, an Ueb«rfttzu»g des katarrhalischen Sisffsj auf das Gehirn, uno dsvsn Zähe entst«ndenen Fraisen» Den i3. Thomas Petritsch/Wirth, alt 9a Jahr, sn der WienerstrZß«/ Nr. 74, «m Emdrucke des Stirnbeines, als FoiIe eines Falles. — BtM Herrn Jacob Psdwoy, Weinschank« Wirth, seine Tochter Theresia, alt 5 Monat, sm Congreßplatz, Nr. 52, «m Scickfiuß. Den 21. Dsm Herrn Johann Pgschali. I)i-. der Rechts/ fei?Ze Frau Gemahlinn, alt 27 Jahr, «m Allenmürkl, Nr. ^2, am NerVensiebtr. Den 25. Agnes Kappzl, Witw«, all ^4 Iah?, lm Civil. Sp^ilal, Nr. », sn de? 2lblagerung dek Klankhtitsstvffes auf das Gehirn. '"öN Grah a.n 22. Mär^ 1828: "0. 7Z. Z2. 2ss, a".. und ib. ,.,.'... 'N^ 2-229- (') «ä Nxk. Nr. 407. Verlautbarung. Vom Bezirksgerichts Gottschee wird b'emit uno^andrechte, zum Verkaufe der, in den Dfar° Nl Veonbard Prenner'fHen Verlaß geborig"« Mo Men, bestehend in Haus', Kessel, Kü^n. und ,n Horn. und Borstenvieh, m Pferden Nm> ^«V WirthfchafZgeräthen, oelegirt worden ?u^I' chem Ende man d,s TaAßungen am 6., Z. «nd 3o. April l. I., Loco Rieg, in den gewöhnlichen vst« und nachmittägigen Amtsstunden mit dem BerKtzs besilmmt hat, daß obige Verlatzeffecten «ur ge^en bare Bezahlung hintangegeben werden. Bez. Gericht Gsttsches am ;9, März iLB. .Z. ^2^, (2) E . Z^^. Z^6. Von eem Bezirts.>:ilc'i- Holts.l'ei z^ird die« mit dckcinnt gemacht: (ZK scys auf Ansu^cn des Fran, Millmann aus ^lcn, in die crccuti?c Verfieisteruna, der dnn T^n'as W.iß rc?n Ka^on-dorf, p^ncto fo !:. W- W. 5.^?. ^ . in die ?^c^ , und fammc i-'un6> in5^^cw auf 5Ü6 .1. .)crichtl?..i) «;csck5hte?: dudteü« Ütät^ 5-a!) Eolift. Nr/2, 5clb Rect. Nr. 56?, gc-wiNiget worden. W^zu ole Ver^elqeiungsiag-satzungen am 29. Apn!, am 20. ' ^-d am 2a. Iuny l. I.,' Bolnnttc-ZS in ^listen Amtöstund-n mit dem Bcrsatzs «. ..^..ntt N'oc^ den, daß, n'enn diö Realitä? ^y ^.-r rrien od.-r zroeyten Ta^faZ^n^ ^cht rr3nigsttn5 urn «dcr übel den Schötzungswcnd 'o d-r dritten auch un^c ^cr S.tä^un^ hintclngescben 5rer5°>n irülde- ^ " -. ?^ Licitationsbedingnlsse tonnen zu dcn ac> wohnlichen Amtsfiunben in der Kanzleo einae eb^. und rverden auch om Tage der Aätation ffent-lch bekannt gemacht welden. Gyttfch« am ;5. Mälz »828. R6o Z. Z20. (2) Currende No. 4Z0H. tzes k. k. illynschcn Guberniums zu Laibach. Die Fuhren für Leichenhof- Baulichkeiten sind von der Weg-und Brückenmauth befreyt.— Vermog allerhöchster Entschließung Seiner Majestät, vom i6- May 182:, find alle ^ zu Kirchen-, Pfarr- und Bchulbaulichkeicen nach den bestehenden Gesetzen unentgeldlich zu lnstenden Fuhren von der Entrichtung her Weg- und Bruckenmauthe befrept. — Nun ist der Zweifel erhoben worden, ob unter dieser Be freyung auch die Fuhren , welche fär Leichenhof-Baulichkeiten unentgeldlich ge? leistet werden, begriffen sind; dann, ob in Fallen, wenn solche unentgeldllch zu leistende Fuhren von den dazu Verpflichteten an snders Fuhrleute oder Unternehmer, gegen Bezahlung zur Leistung übertragen werden, auch diesen die Befreyung zukommt. — In Erwägung, daß die Lnchen'höfe eine wesent-llchZ Zugehör der Kirchen sind; dann, daß die allgemeine Vorschrift tzie Weg- und Brü-ckenmauth« Freyheit bey andern derley Fuhrenstellungen, namentlich für die Natural-Lisferungs: Transporte, auch für die von den Unterthanen gemietheten Fuhren bestimmt hat; ist von der hohen allgemeinen Hofkammer, im Einverständnisse mit der hohen vereinigten Hofkanzley anerkannt worden: 2.) daß die Weg- und Brückenmauth? Befreyung für die zu Kirchen -, Pfarr- und Tchulbaullchkei-ien nach den bestehenden Gesetzen unentgeld-llch zu leistenden Fuhren, auch alle derley Fuhren begreift , welche für Lcichenhof-BKulichksiten unentgeldlich geleistet werden muffen; 2.) daß dlese Befreyung ohne Unterschied Etatt finden muß, ob d,e zur Leistung folchsrFuhren Verpflichteten, diese selbst, oder durch andere gegen Bezahlung lnsten. — Diese Erläuterungen werden in Folge hohen Hofkammer « Decrees vom Za. Jänner l. I, Nr. 28Z8/ im Nachhange zu der Guber-nial« Currende vom lb. Iunp 1821, Zahl 7242, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Laibach am 6. März lS23. Joseph Camillo Freyherr v. SchmidburZ, Gouverneur. Franz Rittsr v. Jaksmini/ k. k. Gubernial-Secretär, als Referent. StaM- unv lanvrechtliche ^erlautbarunKe«. 3- 312. (3) Nr. 1616. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird durch gegenwärtiges Edict allen Denjenigen, denen dsran gelegen, anmit bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte in die Eröffnung des ConcursZs, über das gesammte, im Lande Krain befindliche, sbe-wegliche und unbewegliche Vermögen des hiesigen Wein- und Getreid - Speculanten, Franz Xaver Cechovin, gewWget worden. Daher wird Jedermann, der an erstgedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen «be-rechttget zu seyn glaubt, anmit erinnert, bls zum 4. July 1828, die Anmeldungseiner Forderung in Gestalt einer förmlichen Klage, wider den zum dleßfalligen Masseoer-treter aufgestellten vi-. Lorenz Eberl, unter Substituirung des Dr. Michael Stermoll?, bey diesem Gerichts so gewlß einzubringen, und in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, fondern auch das Recht, kraft dessen er in diefe oder jene Classe gesetzt zu werden verlangt, zu erweisen; als widrigens nach Verssttßung des erftbestimmten Tages Niemand mehr angehört werden, und Diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesamm-ten, lm Lande Krain befindlichen Vermögens des eingangsbenannten Verschuldeten, ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen wirklich ein Compensationsrecht gebührte, oder rrenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hatten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Glaubiger, wenn sie etwa in die Massz schuldig seyn sollten, die Dchuld ohngeachtet des Compensations? Eigenthums oder Pfandrechtes, das ihnen sonst zu Statten gekommen wckre, abzutragen verhalten werden würden., ttebrigens wird den dießfassigen Glaubigern erinnert, daß Zne Tagsatzung zur Wahl smes neuen, oder Bestätigung des bereits aufgestellten Vermögensuerwalters, fo wie zur Wahl eines Glaubiger, Ausschusses auf den 7. July 1826, Vormittags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte angeordnet werde. Laibach am 21. März 3828. (Z. Amts - Blatt Nr. 53. d. 27. März 1828.)