SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C4059 der „ersten allgemeinen Versicherungsdanlr Slovenija“ in Gedruckt bei I. Blasnik'S Erben in Laibach. — Verlag der Gesellschaft. Firma, Zweck, Sitz mtb Wirkungskreis der Gesellschaft. § i- Unter der handelsgerichtlich zu protokollirenden Firma „ernte allgemein:# U#r«ich##u»g«b a«K SLOVENIJA^ wird eine Actiengesellschaft gegründet, deren Zweck es ist: Gegen festgesetzte Prämien und zu den normirten, in den Vcrsicherungspolizzen enthaltenen Bedingungen, Versicherungen aller Art zu übernehmen u. z. a) gegen Schäden durch Feuer, Blitz und Explosion; b) gegen Schäden an Gütern auf Transport zu Wasser und zu Lande; c) gegen Schäden an Bodenerzeugnissen durch Hagelschlag; d) gegen Schäden an Spiegelglas durch Bruch, und e) auf das Leben des Menschen in allen Combinationen dieses Ver- sichcrungszweiges, darunter Rentenversicherungen und Bildung von Associationen (Erbsgenossenschaften). § 2. Der Sitz der „ersten allgemeinen Versicherungsbank Slovenija“ ist in Laibach. Der Wirkungskreis erstrekt sich auf die im Reichsrathe ver-, tretenen Königreiche und Länder. Derselbe kann jedoch nach eingeholter Bewilligung Seitens der königl. ungarischen Negierung auch auf die Länder der ungarischen Krone ausgedehnt werden. Sie errichtet in allen jenen Provinzen und Ländern, auf welche sich ihre Concession erstreckt, unter eigener Leitung stehende Zweigniederlassungen im Sinne des § 212 H. G. B. II. Grundkapital und Aktien. § 3. Das Grundkapital der „ersten allgemeinen Versicherungsbank Slovenija“ beträgt ö. W. fl. 2,000.000 und wird durch 10.000 Stück auf Namen lautende Aktien & fl. 200 gebildet. Von diesen werden jedoch vorläufig nur 5000 Aktien im Werthe von einer Million Gulden ermittirt. Sobald 3000 Stück Aktien gezeichnet, die bei der Zeichnung der Aktien eingehobenen 10% so wie die weiteren 30% des emittirten Aktienkapitals einbezahlt sind und die Firma handelsgerichtlich Protokoll«! ist, ist die Gesellschaft constituirt und kann dieselbe ihre Thätigkeit beginnen. Die Aktionäre genießen bei einer weitern Aktienausgabe das Vorrecht zum Bezüge der neuen Aktien im Nominalwerthe, und zwar nach Maßgabe der hierauf bezüglichen Bestimmungen der Generalversammlung, lieber die auf jede Aktie eingezahlteu 40% werden Interimsscheine nach Form.: A ausgegeben. Mit dem Besitze der Jnterimsscheine sind dieselben Rechte und Pflichten verbunden, wie mit jenen der Aktien, info-lange diese letzteren nicht ausgegeben sind. Die Besitzer der Jnterimsscheine haben die weiteren Einzahlungen in der Höhe und in den Zeiträumen zu leisten, welche der Verwaltungsrath bestimmen wird. § 4. Die Aktien lauten auf Namen und werden nach ihrer Nummer, ihrem Betrage, dann nach dem Namen, Wohnorte und Stande des Aktionärs in das Aktienbuch eingetragen. Für die Umschreibung jeder Aktie auf den Namen eines ändern Besitzers ist an die Hauplkasse der Gesellschaft eine von dem Verwaltungsrathe festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die Aktien werden mit der Firma der Gesellschaft versehen. § 5. Nach voller Einzahlung des Aktienbetrages werden die Jnterimsscheine eingezogen, und für die Aktien nach Form. : B mit den Dividenden-Coupons nach Form.: C ausgefolgt. § 6. Die Jnterimsscheine werden von drei Mitgliedern des Gründungs-Comitäs gezeichnet und mit dem Comitesiegel versehen. III. Rechte und Pflichten der Aktionäre. § 7. Der Verwaltungsrath der Gesellschaft ist berechtigt, die mit der Leistung der weiteren Einzahlungen säumigen Besitzer von Interimsscheinen unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 221 H. G. ihrer bereits geleisteten Einzahlungen zn Gunsten der Gesellschaft für verlustig und die betreffenden Interimsscheine für ungiltig zu erklären. Ein diesbezüglicher Beschluß ist durch Kundmachung (§ 74) unter Aufführung der Nummern der ungiltig erklärten Interimsscheine zu veröffentlichen. § 8. Jede Aktie gibt das Recht, an den verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft und an den von diesem erzielten Geschäftserträgnissen. § 9. Kein Aktionär ist über den Nominalbetrag seiner Aktie haftungs» pflichtig. § io. Den Aktionären steht das Recht zu innerhalb 14 Tagen vor der Generalversammlung Einsicht in die Bilanzen der Anstalt, welche im Geschäftslokale der Gesellschaft auszulegen sind, zu nehmen. Um zu irgend einer anderen Zeit die Einsicht in die Geschäftsbücher zu erhalten, bedarf es einer schriftlichen Einlage an das Präsidium der Anstalt von mindestens zehn Aktionären, welche für die nächste Generalversammlung stimmberech-tiget sind. § H. Sollte die Bilanz einen Verlust aufweisen, zu dessen Ersatz der Prämienreservefond in Anspruch genommen werde müßte, so werden bei Gelegenheit der folgenden Schlußrechnungen die Aktionäre in so lange mit keinem Gewinne betheiliget werden, als der Reservesond nicht wieder in seine frühere Höhe ergänzt sein wird. § 12. Alle von den Aktionären zu leistenden Zahlungen haben an der Gesellschaftshauptkaffa in Laibach ohne jede Belastung derselben zu geschehen. IV. Verwaltung der Gesellschaft. § 13. Die Verwaltungsorgane der Gesellschaft sind: a) die Generalversammlung der Aktionäre, b) der Verwaltungsrath, c) die Direktion, d) der leitende Direktor, e) das Revisions-Comits. A. Die ©eumlfreramttiltmg. § 14. Die General-Versammlung repräsentirt die Gesammtheit der Aktionäre. Ihre statutenmäßig gefaßten Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich. (Art. 214 H. G. B.) § 15. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in Laibach im Monate Mai statt. § 16. Außero rdentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Verwaltungsrath deren Einberufung für nothwendig und zweckdienlich erachtet, oder wenn mindestens 25 Aktionäre beim Verwaltungsrath eine solche unter Aufführung der zu verhandelnden Gegenstände beantragen, oder wenn eine Generalversammlung die Einberufung der Aktionäre beschließt. § 17. Die Einberufung der Aktionäre zur Generalversammlung erläßt der Verwaltungsrath 30 Tage vor deren Abhaltung unter Angabe des Programmes in der im § 74 bezeichneten Art und Weise. In das Programm sind auch jene Anträge von Aktionären anfzunehmen, welche wenigstens 14 Tage vor der Einberufung der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe überreicht worden sind. Ueber Anträge, welche auf diese Weise nicht angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hievon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. § 18. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vice-Präsident des Verwaltungsrathes, im Verhinderungsfälle beider aber derjenige Verwaltungsrath oder Aktionär, welchen die Anwesenden hiezu erwählen, wobei die absolute Stimmenmehrheit entscheidet. § 19. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens der zehnte Theil der emittirten Aktien vertreten ist; ändern Falls ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, und sind die in dieser gefaßten Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Aktien unabänderlich entscheidend. Diese zweite Generalversammlung hat sich lediglich auf das veröffentlichte Programm der ersten zu beschränken. § 20. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Stimmzettel mit absoluter Stimmenmehrheit, ausgenommen des im Z. 21 erwähnten Falles; bei gleichen Stimmen entscheidet jene des Vorsitzenden. § 21. Zur Beschlußfassung über Anträge auf Abänderung der Statuten sind in der betreffenden Generalversammlung % Stimmenmajorität der anwesenden Aktionäre erforderlich. Solche Anträge sind ihrem ganzen wesentlichen Inhalte nach im Programm bekannt zu geben. Die Beschlüsse über allfällige Aenderungen an den Statuten bedürfen der vorläufigen Genehmigung der Staatsverwaltung. (Art. 214 d. H. G. B.) § 22. Der Vorsitzende bezeichnet die Reihenfolge des zu verhandelnden Programmes, er wählt die Skrutatoren und den Schriftführer. Das Verhandlungsprotokoll wird von dem Vorsitzenden, den Skrutatoren, dem Schriftführer und 2 von der Generalversammlung hiezu gewählten Aktionären gefertiget. § 23. Regelmäßige Verhandlungs-Gegenstände der ordentlichen Generalversammlung sind folgende: ■ 1. Bericht über den Stand der Gesellschaft. 2. Bericht. der Rechnnngsrevisoren über die geprüfte Jahresrechnung. 3. Bestimmung der Dividende. 4. Wahl, resp. Ergänzung des Verwaltungsrathes nach §. 29. 5. Wahl der Rechnungsrevisoren für die nächste Bilanz und zweier Ersatzmänner. 6. Etwaige Anträge des Verwaltungsrathes oder einzelner stimmberechtigter Aktionäre, insoferne diese statutenmäßig eingebracht sind. § 24. Jeder Aktionär, der mindestens sechs Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Direktionshauptkasse seine Aktien gegen eine auf Namen lautende Bestätigung hinterlegt, hat Sitz und Stimme bei der Generalversammlung. Durch den Besitz einer Aktie ist eine Stimme aufrecht, mehr als 40 Stimmen darf kein Aktionär weder im eigenen Namen, noch Boll-machtsnamen für sich in Anspruch nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung kann der Aktionär persönlich oder durch Bevollmächtigung eines anderen stimmberechtigten Aktionärs ausüben. Frauen üben ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, Pflegebefohlene und juristische Personen durch ihre gesetzlichen, beziehungsweise .statutarischen Vertreter aus, wenn diese auch nicht Aktionäre sind. ; - 8 25. Die Generalversammlung kann nur über jene Gegenstände verhandeln, welche im Programm des Verwaltungsrathes bezeichnet erscheinen. B. Der Nrrbmlturrgsrirch. § 26. . Der Verwaltungsrath ist der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzes. Der Verwaltungsrath besteht außer dem Präsidenten, Vice-Präsi-denten, noch aus 12 Verwaltungsräthen und 4 Ersatzmännern. § 27. Der Präsident, Vice-Präsident, die 12 Verwaltungsräthe und die 4 Ersatzmänner müssen im Besitze von je 10 Stück Aktien sein, welche s längstens binnen 14 Tagen nach der Wahl bei der Gesellschaftshauptlasse gegen Quittung zu deponiren sind und während der Funktionsdauer vom Besitzer weder belastet noch veräußert werden dürfen. Dieselben werden 3 Monate nach Anmeldung des Rücktrittes dem Betreffenden wieder gegen Quittung dann ausgefolgt, wenn sich aus dessen Geschäftsgebahrung keine Anstände ergeben haben. Die Ersatzmänner, deren Funktion erst dann beginnt, wenn einer der 12 Verwaltungsräthe mit dem Tode abgeht, zurücktreten, oder sonst wie andauernd verhindert sein würde, haben ihre Aktien in der oben erwähnten Zahl und Weise erst bei dem wirklichen Funktionsantritte zu deponiren. § 28. Der erste Berwaltungsrath wird unbeschadet der Bestimmungen des Art. 227 H. ausnahmsweise bis zur Einberufung der ersten ordentlichen Generalversammlung durch das Gründungs-Comite erwählt, und besteht aus folgenden Personen: Leopold Fürst und Altgraf zu Salm-Reifferscheid - Krautheim (Präsident), Dr. Ethbin Heinrich Costa (Vicc-Präsident), Andrej Pirnat, Vekoslav Pesariö, Michael Herman, Dr. Josef Ulaga, Dr. Valentin Zarnik, Josef Hauswirt, Dr. Stefan Koöevar, Dr. Alois Valenta, Johann Stuhee, Karl Ahöin, Florian Konsek, Dr. Franjo Rabet; (Verwaltungsräthe), Jakob Kures, Franjo 8entak, Dr. Franz Rapoc, A. Žvanut (Ersatzmänner). § 29. Im Mai 1874 findet die erste Neuwahl des Verwaltungsrathes statt. Jedes Mitglied der zweiten und der nachfolgenden Verwaltungsperiode wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und treten alljährlich drei Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus. Bis die Reihe im Austritte sich gebildet hat, entscheidet hierüber das Loos. Die zum Austritte bestimmten sind wieder wählbar. Im Falle einer un-berechneten früheren Erledigung erfolgt die Ersatzwahl in der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung, und zwar für die restliche Funktionsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. § 30. Angestellte der Gesellschaft können nicht als Verwaltungsräthe gewählt werden- Der Wirkungskreis des Verwaltungsrathes ist nachfolgender: a) Er hat die Aufsicht über die Geschäftsgebahrung, regulirt die Thätigkeit der Direktion und bestimmt auf Grund der Direktionsvorlagen die Sistemisirung der Geschäfte und Amtsbranchen; b) er übernimmt die Berichte und Anträge der Direktion und empfiehlt die letzteren im Billigungsfalle der Generalversammlung zur Annahme; c) er ernennt und entläßt den leitenden Direktor, Generalsekretär und Bureau-Chef, sowie auch den Rechtskonsulenten und schließt mit demselben die Verträge ab; d) er bestimmt den Termin und die Tagesordnung der Generalversammlung im Sinne des § 15 und 16 nach erfolgter Einvernehmung der Direktion; e) er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht in den vorgeschriebenen Wirkungskreis der Generalversammlung oder der Direktion gehören. § 32. Der Präsident des Verwaltungsrathes hat die Kasse und die Geschäftsgebahrung unter Beiziehung eines Verwaltungsrathes mindestens viermal im Jahre einer Revision zu unterziehen. § 33. So oft das Präsidium es für nothwcndig erachtet, oder von der Direktion darum angegeben wird, kann eine Verwaltungsrathssitzung cinberufen werden, die in der Regel monatlich einmal abgchalten werden soll. § 34. An den Sitzungen nehmen der leitende Direktor und der Rechtskonsulent in bcrathender Eigenschaft Theil. § 35. Zur Fassung eines rechtsgiltigen Beschlusses ist die ordnungsmäßige Einladung sämmtlicher Mitglieder des Verwaltungsrathes und die Anwesenheit von mindestens zwei Direktoren, und außer dem Präsidenten oder Bice-Präsidenteu von noch fünf Verwaltungsräthen nothwendig. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten in den Ausschußsitzungen, an welchen dieselben theilnehmen, Präsenzmarken, deren Werth die ordentliche Generalversammlung vorhinein für ein Jahr festsetzt. Bis zur ersten Generalversammlung ist der Werth der Präsenzmarken ö. W. fl. 10 (Zehn Gulden); außerdem erhalten die nicht in Laibach domizilirenden Verwaltungsräthe eine Reisevergütung von 1 fl. Pr. Meile. § 37. Das Protokoll wird durch den Präsidenten, einen Verwaltungsrath, ein Direktionsmitglied und Schriftführer beglaubiget. C. Dir Direktion. § 38. Die Direktion ist das Vollzugsorgan der Gesellschaft. Dieselbe besteht aus dem Präsidenten oder Vice-Präsidenten, den aus dem Ver-waltungsrathe erwählten vier Direktoren, ferners dem durch den Verwaltungsrath ernannten leitenden Direktor. Sollte der Präsident oder Vice-Präsident zu erscheinen verhindert sein, so wählen die Direktoren von Fall zu Fall einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. § 39. Der Vice-Präsident und die vier Direktoren müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in Laibach haben. § 40. Die Direktoren beziehen eine 'vom Verwaltungsrathe festzusetzende Remuneration, außerdem die im § 49 normirte Tantieme. 8 41. Die Wahl der vier Direktoren, sowie die Ernennung des leitenden Direktors und der übrigen Oberbeamten erfolgt durch den Verwaltungsrath. § 42. Einen integrircnden Theil der Direktion bildet auch der Rechtskonsulent, derselbe nimmt an den Direktionssitzungen in berathcnder Eigen- schast theil, und vertritt unbeschadet der Bestimmung des Art. 231 H. G. die Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft bei allen Regierungsbehörden und Gerichten; auch ist er gleichzeitig Schriftführer der Gesellschaft und des Verwaltungsralhes. Derselbe wird von dem Verwaltnngsrathe ernannt. § 43. Die Direktion hat die Verpflichtung, die Geschäfte der Gesellschaft unter genauer Beachtung der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung , sowie des Verwaltungsralhes zu führen. Die Direktion beantragt bei dem Verwaltnngsrathe die Anstellung, Bezüge, Suspen-dirung und Entlassung aller Beamten. Zu ihrem Befugnisse. und Wirkungskreise gehört: Geld und Geldeswerth zu empfangen und darüber zu quittiren, das Stammkapital der Gesellschaft den Instruktionen des Verwaltungsrathes gemäß zu verwalten, auf Antrag des leitenden Direktors Repräsentanzen und Zweigniederlassungen zu orgauisirev. § 44. Die vier Direktoren lösen einander in der Verwaltung des Geschäftes und der Casse, den Instruktionen des Verwaltungsrathes gemäß, nach einem durch den Verwaltungsrath in dem Organisations-Statut fest-znstellenden Turnus ab, so zwar, daß der eine stets als Tages-Direktor in Thätigkeit ist, der leitende Direktor aber die Geschäftsleitung und Aufsicht ununterbrochen führt. - § 45. Die Direktion hält zur Berathung über die laufenden Geschäfte wöchentlich einmal Sitzung. Im Nothfalle werden so viele Sitzungen abgehalten, als der Präsident, Vice-Präsident oder der leitende Direktor für nothwendig erachtet. § 46. Die Beschlüsse in der Direktionssitzung werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Giltigkeit des Beschlusses ist außer dem Vorsitzenden noch die Anwesenheit von wenigstens zwei Direktoren erforderlich. Der leitende Direktor und der Rechtskonsulent nehmen an der Sitzung blos in berathender Eigenschaft theil. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Die so gefaßten Beschlüsse haben dritten Personen gegenüber für die ganze Gesellschaft bindende Kraft. § 47. Die Sitzungsprotokolle der Direktion werben vom jeweiligen Vorsitzenden, einem Direktionsmitgliede und dem Schriftführer gezeichnet. § 48. Die Direktion hat monatlich eine Kasse- und Bücherrevision vorzunehmen und darüber dem Verwaltungsrathe Bericht zu erstatten. § 49. Die Tantieme des Präsidiums wird mit 3%, die der vier Direktoren aber zusammen mit 4% des durch die Jahresbilanz auszuweisenden Reingewinnes festgesetzt. D. Der leitende Direktor. § 50. Der leitende Direktor nimmt an den Direkliossitzungen in beratender Eigenschaft theil und ist mit der gemäß Instruktion des Verwal-tungsrathes zu führenden Leitung des Geschäftes betraut. § 51. Der verantwortliche und obligatorische Wirkungskreis des leitenden Direktors ist folgender: a) Die Beschlüsse und Aufträge der Direktion in Ausführung zu bringen; b) die Arbeiten des gesammten Bureau-Personales zu leiten, die Wirksamkeit der Agenten und sonstigen Organe zu organisiren und zu beaufsichtigen; c) der Direktion Vorschläge bezüglich neuer Organisirungen und neuer Agentschaften zu machen; endlich ä) über das kurrente Geschäft und sämmtliche Geschäfts- und Amts-brancheu die Aufsicht zu führen. § 52. Die Beamten und sonstigen Organe der Gesellschaft stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des leitenden Direktors, welcher deren Ernennung oder Entlassung bei der Direktion beantragen kann. § 53. Der leitende Direktor bezieht außer seinem kontraktlich zu bestimmenden Gehalt noch 3% des in der Jahresbilanz auszuweisenden Reingewinnes als Tantieme. E. Das KMsiom-Comrt«. § 54. Die Generalversammlung erwählt für den Zeitraum eines Jahres drei in Laibach und Umgebung domizilirende Aktionäre und zwei Ersatzmänner als Revisoren, deren Aufgabe es ist, die Bilanzen und Buchführung vor Abhaltung der Generalversammlung zu prüfen und an letztere hierüber den Bericht zu erstatten. Den Mitgliedern dieses Eomites sind die erforderlichen Rachtoeifc durch die Direktion vorzulegen, lieber den Befund und allfällige Bemerkungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Direktion in der nachfolgenden Verwaltungsralhs-Sitzung zur Vorlage zu bringen hat. Die Mitglieder des Revisions-Comitäs erhalten für jede Sitzung Präsenzmarken von gleichem Einlösungswerthe wie jene des Ber-waltungsrathes. Bis zur ersten Generalversammlung besteht das Revi-sions-Comitä aus folgenden Personen: Dr. Joh. Chrisost. Pogačar, Gustav Tönnies und Josef Debevec, ferner zwei Ersatzmännern, die später gewählt werden. V. Geschäftsführung, Geldgebahrung und Bilanz. § 55. Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gefertiget, daß unter die von wem immer geschriebene oder mit einer Stampiglie vorgedruckte Firma „erste allgemeine Versicherungsbank Slovenija" collcctiv der Präsident oder Bicepräsident und zwei Mitglieder des Berwaltungsrathes ihre Namensfertigung beisetzen. Sämmtliche aus der unmittelbaren Geschäftsführung der Direktion hervorgehenden Schriftstücke, dann Versicheruugspolizzen mit Ausnahme der Lcbensversicherungspolizzen, die laufenden Korrespondenzen und Verrechnungen der Gesellschaft mit anderen Gesellschaften, dann mit Parteien und Zweigniederlassungen, werden nur von dem leitenden Direktor oder in dessen Verhinderung von einem der vier Direktoren unterfertiget. Die Lebensversicherungspolizzen müssen entweder vom Präsidenten oder Vice-Präsidenten nebst zwei Direktoren gezeichnet werden. § 56. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird jedoch den Zeitraum vom ersten Tage des Beginnes der Operationsthätigkeit der Gesellschaft bis 31. Dezember 1873 umfassen. § 57. Jeder Geschäftszweig ist abgesondert zu führen und wird für jeden dieser Geschäftszweige separate Bilanzirung vorgenommen. Sämmtliche Bücher und Rechnungen werden alljährlich mit ZI. Dezember abgeschlossen; auf diesen Tag werden die Bilanzen der einzelnen Geschäftszweige sowie auch die Generalbilanz nach den Bestimmungen der §§ 59 nnd 60 gezogen. § 58. Bei Feststellung der Jahresbilanz muß das Vermögen der Bank in seinem wahren Wcrthe ausgenommen werden, und es sind die vorhandenen börsenmäßigen Werthpapiere zum wiener Tagesschlußkourse vom 31. Dezember in die Bilanz einznstellen. § 59. Der Gewinn der Gesellschaft wird folgendermaßen ermittelt: Die Einnahmen bestehen aus den im Laufe der Geschäftspcriode eingegangenen Prämiengeldern, Zinsen, anderen Gebühren, Agiogewinnsten, den Prämien-Ueberträgen und endlich den für Schäden reservirten Beträgen. Die Ausgaben sind: A. Bei der Feuer-, Hagel-, Transport- und Glasver-si ch er ung s - B ra n ch e. 1. Die nach dem Zeitverhältnisse zu ermittelnden Prämien-Ueber-träge für nachfolgende Versichcrungsjahre. 2. Die Rückversicherungs-Prämie und Storni. 3. Die für schwebende noch nicht liquidirte Schäden zu bildende Reserve. 4. Die in der Geschäftsperiode anerlaufenen Anwerbe- und Inkasso-Provisionen, Verwaltungs- und Organisationskosten, Abschreibungen auf das Jnventarium und sonstiges Eigenthum der Gesellschaft. 5. Die in der kurrenten Geschäftsperiode bezahlten Schadenbeträge und sonstigen Kosten. B. Bei der Lebensversicherungs-Branche. 1. Die dem nächsten Jahre zufallenden Prämienbeträge. 2. Die für das laufende Risico nach Maßgabe der Sterblichkeitsgesetze zu bildende Reserve, sowie auch jene Beiträge, um welche in einzelnen Jahren die faktische Auszahlungssumme hinter der erwartungsmäßigen zurückbleibt, welch' letztere Beträge nach Verlauf von fünf Jahren durch den Verwaltungsrath zu anderweitigen Zwecken bestimmt, oder aber auch dem Reservefonde einverleibt werden können. 3. Die für die bis zum Jahresschluß angemeldeten und noch nicht liquidirten Schäden entfallende Beträge. 4. Rückversicherungs-Prämien und Storni. 5. Die, die kurrente Geschäftsperiode belastenden Anwerbe- und Inkasso-Provisionen, Verwaltungskosten, Abschreibungen auf Inventare und sonstiges Eigenthnm der Gesellschaft. 6. Die in der kurrenten Geschäftsperiode bezahlten Versicherungssummen und Renten. Die Kosten für die Organisirung, dann der Geschäftseinrichtung sind auf zehn nach einander folgenden Jahre zu repar-liren, d. i. pro Jahr J/io derselben in der General-Bilanz in Ausgabe zu stellen. § 60. Aus den Ergebnissen der Spezial-Bilanzen wird dann die General-Bilanz zusammengefaßt; der sich nach dieser ergebende Ueberschuß an der Einnahme über die Ausgaben bildet den reinen Nutzen. Der so festgestellte reine Nutzen wird in nachfolgender Weise vertheilt: Erstens wird ein Betrag mit womöglich 5% nach Maßgabe des eingezahlten Aktienkapitales für die Aktionäre als Dividende ausgeschieden, und von dem verbliebenen Reste werden zweitens 20% für die Reservefonds, 3% „ das Präsidium, 12% „ Tantieme des Verwaltungsrathes, 4% „ Tantieme der vier Direktoren, 3% für Tantieme des leitenden Direktors, 3% n Tantieme für die Beamten, 40% „ die Super-Dividende der Aktionäre, und 15% „ gemeinnützige Zwecke bestimmt. § 61. Ueber die Verwendung der den Beamten zugedachten Tantieme entscheidet der Verwaltungsrath über Vorschlag der Direktion, und über die Verwendung der für gemeinnützige Zwecke bestimmten 15% entscheidet die Generalversammlung. § 62. Die disponiblen Fonds, dann die aus dem Geschäfte selbst entfließenden Kapitalien und Gelder (Prämien) mit Ausschluß der Prämien- und Gewinnstreserven werden folgendermaßen frnctificirt: a) durch Eskomptirung von Platz- und Domicil-Wechseln, wenn diese vom Censurs-ComitL als annehmbar befunden werden; b) durch Darlehen auf Staats- und Jndustriepapiere, die an der Wiener oder Pester Börse notirt erscheinen; c) Darlehen auf Realitäten gegen hypothekarische Sicherheit, nach Maßgabe des Nettoerträgnisses; und d) Vorschüsse an Realitäten-, Grund- und Oekonomiebesitzer, auf anzuhosfende Fechsungen, Vorschüsse an Industrielle, dann an Garantie bietende Körperschaften und Gemeinden gegen genügende interimistische Sicherstellung. VI. Die Gewinnstreserve. § 63. Die Gewinnstreserve, welche aus dem 20% jährlichen Abzüge von dem Reingewinnste (§ 60) entsteht, hat den Zweck, die Garantien der Gesellschaft zu erhöhen, und in solchen Fällen, wo die Resultate des Geschäftsjahres sich für eine oder die andere Versicherungs-Branche so ungünstig gestalten, daß die eingeflossenen Prämien zur Deckung der Schadenfälle nicht auslangen, das Passivum zu decken. § 64. Es werden zu diesem Behufe zwei Reserven abgesondert gebildet, und zwar: a) Für die Elementar-, Transport-, und Glasversicherungs-Branche b) für die Lebensversicherung. Diese beiden Reservefonde werden nach dem Verhältnisse der Spezialbilanzen vertheilt, und separat verwaltet. Ähre Ertragnisse fließen in die Einnahmen der Gesellschaft. § 65. Haben die Reservefonds, und zwar: ad a) Für Elementar., Transport- und Glasbruchversicherung ......................................................fl. 500.000 ad b) für Lebensversicherung „ 500.000 somit insgesammt die Höhe . fl. 1,000.000 erreicht, so bleibt eS dem Ermessen der Generalversammlung an- heimgestellt zu bestimmen, ob und welche Beträge zur Vergrößerung dieser Fonds bestimmt werden sollen. Sollten später diese Reservefonds durch besondere Schadenfälle verringert worden sein, so beginnen dann die im § 63 festgesetzten Zuflüsse von Neuem. VII. Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. § 66. Die Auflösung der Gesellschaft findet statt: 1. Im Falle des Beschlußes der Generalversammlung. 2. Durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat (Art. 240, H. G. B.) Sollte sich die Gesellschaft auflösen, so wird durch die Generalversammlung die Liquidations-Kommission, bestehend aus drei nicht zum Ver-waltungsrathe gehörigen Aktionären und drei Mitgliedern des Verwal-tungSrathes, ernannt. § 67. Nach geschlossener Wahl des Liquidations-Comitss, tritt die Wirksamkeit des Verwaltungsrathes außer Kraft, und es dürfen keine Bersiche-rungsabschlüsse mehr vorgenommen werden. § 68. Die Aufgabe des Liquidations-Comitss ist, für die Sicherstellung der rechnungsmäßig nöthigen Bedecknngsmittel, dann rücksichtlich sämmtlicher schwebender Versicherungen und sonstiger Verbindlichkeiten vorzusorgen, und sodann in einer eigens für diesen Zweck einzuberufenden Generalversammlung genauen Bericht zu erstatten. Sind auf diesem Wege die Prinzipien der Auflösung zum Beschlüsse erhoben, so hat das Liquidations-Comitä die Befugniß zur eigentlichen Liquidation zu schreiten, und hat sich hiebei genau nach den Vorschriften des Handelsgesetzes zu benehmen. VIII. Besondere Bestimmungen. § 69. Bei den zu übernehmenden Versicherungen wird als Grundsatz aufgestellt, daß einzelne Risicosätze auf eigene Rechnung bei der Lebensversicherungs-Branche 1 "/<„ bei den anderen Branchen 3 % des Aktienkapitales nicht übersteigen dürfen. Sind jedoch die Reservefonds in der im § 65 festgesetzten Höhe, so kann das Einzelnrisico im gleichen Perzenten-Verhältnisse vergrößert werden. § 70. Die Jahresbilanz ist nach der abgehaltenen ordentlichen General» Versammlung zu veröffentlichen. § 71. Die Dividenden-Coupons werden vom 1. Dezember ab bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Laibach eingelöst. Fällige Dividenden, die nach Ablauf von drei Jahren nicht erhoben werden sollten, verfallen zu Gunsten der Reservefonds nach Maßgabe ihres Bestandes. § 72. Beamte der Anstalt sind als Aktionäre in den Generalversammlungen nicht stimmberechtiget. § 73. Streitigkeiten aus dem Geschäftsverbande zwischen der Gesellschaft und einzelnen Aktionären, oder zwischen der Anstalt und dem Verwaltungs-rathe oder einzelnen Mitgliedern desselben, sowie auch zwischen der Gesellschaft und der Direktion, endlich auch zwischen der Anstalt und dem Versicherten, sind beim kompetenten Gericht auszutragen. IX. Oeffentliche Kundmachungen. § 74. Alle Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam durch die Wiener und Laibacher Zeitung; und ist jede Aendereng in dieser Beziehung dem Handelsgerichte anzuzeigeu. Außerdem kann der Verwaltungsrath auch andere Blätter bestimmen, in welchen diese Bekanntmachungen ebenfalls zu verlautbaren sind. X. Staatsaufsicht. § 75. Der Staatsverwaltung ist es Vorbehalten, ihr gesetzliches Aufsichtsrecht durch einen l. f. Kommissär auszuüben. Dieser ist berechtigt in die Geschäftsgebahrung der Anstalt Einsicht zu nehmen, allen Sitzungen des Verwaltungsrathes, so wie allen Generalversammlungen beizuwohnen, und gegen Beschlüsse, durch welche er die Gesetze oder die Statuten verletzt erachtet, Einsprache zu erheben. Die Ausführung solcher Beschlüsse hat bis zur erfolgten Entscheidung der kompetenten Behörde zu unterbleiben. Mit Rücksicht auf die hiemit verbundene Geschäftslast wird von der Gesellschaft eine jährliche, von der Staatsverwaltung zu bestimmende Pauschalsumme an den Staatsschatz entrichtet. Ad Nr. 719. Vorstehende Statuten werden genehmiget. Wien am 25. Jänner 1872. f ' ~'\ Zrr L. 6. Minister ire* Innern: v ' Lasser m/P. Formular A. „Erste allgemeine Emitljenmgsbanh St-OVENXJA« Altien-Kapital ä. W. fl. 2,000.000. Erste Emission Eine Million Gulden. Herr...... in M J«teri»s-Schei« für eine ilfttie ä 200 Zuldm ö. 11?. auf welche 40% bei der Gesellschaftkassa baar eingezahlt sind. Der Eigenthümer dieses Jnterimsscheines hat alle statutarischen Rechte an dem Gesellschaftsvermögen und an den Erträgnissen der „ersten allgemeinen Brrsitsienmgsbank slovieja“. Dieser Interimsschein wird nach geleisteter Volleinzahlung gegen eine auf Namen lautende Aktie eingetauscht. Laibach am................... 187 Für die „erste allgemeine Versicherungöbank Slovenija“: Präsident. Direktor. Uerbmlttmgsrsth. (Trokenstempel.) Hsuxt-KLseier. Formular B. si. 200 ö. W. Äktien - Kapital Jttitlionen Gulden ö. W. Erste Emission etflr Jltillion Gulden v. tl). der „ersten allgemeinen Versicherungsbank als Inhaber dieser Aktie, für welche zwei Hundert GuldtN oft. Währ, baar eingezahlt sind, hat vermöge derselben verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Bank und an dem Erträgisse des Geschäftes im Sinne der Statuten. Laibach am.............................187 „Erste allgemeine Bersicherungsbank Slovenija«^ Präsident. Direktor. Vrrkmltungsrrrth. (Trockenstempel.) Umrpt - Knssier. c Slovanska knjižnica 6K RA ' % K ~x C 211 bbU09490241 G COBISS o