iXl-. 66. 1849. Amtsblatt zur Laibachcr Zeitung. Donnerstag den 10. Mai. Z. 826. Nr. ,066. ? A l8 n «? Ni il s? ll u ll «. Die Bank-Direction bringt hiermit den Stand der österreichischen National-Bank vom 1. Mai 1849 zur allgemeinen Kenntniss. Activa. il kr« j Bankmässig ausgeprägte Goiiv.-Münze und I Silberbarren.........32,068,669122% Wechsel-Portefeuille: Escoinptirle Efteclen, verfallen zwischen 5 und g5 Tagen 23,63i.gg5 fl. 3gkr» Wechsel vom Wiener Aushilfs- Comite . 1,66g.810 ,, 45 » Detto der Tries ter Börse-Deputation, PestherCom- inerzial-Bank u. s. \v. 2,0i)2.000 » — „ Detto diverser Fabiiks- w. Realitäten-Besitzer, mit pupillannassiger Sicherheit .... $77.600 ., — „ Summa a7,32i.4o6U. -2/i kr DetLo im Prager Porte- seuille . .. • • ¦ 415,5^5 „ 3-i „ 27.736.g5i 56 Vorschüsse gt'gen staLutenmässig dcposi- (irle inland. Staalsnapiere, rückzahlbar in längstens go 'Jagen . i2^04.400 fl. DeLto au öslerr. Lloyd, an diverse Spai cassen u. s. w. l?3g7OOOj, i4,3oi.4oo __ Fundirle Staatsschuld ......78,026 537 2i74 Gegen HcüI-Hypothek escomptirte k. k. (Jenlral-Casse-Anweisungen .... 5o;ooo.oOO __ Vorschüsse an die k. k. Finanz- Verwaltung für Partial-Hypothekar-Anweisungen • ig,4io.5p3 20 Dessgleiche» fiir k k. 3 °/k Casse-Anweisungen v. j. 1849 •••,•••: 4,ii4«585 — L>esj.gleichen für k. k Centsal-Casse-Anwei- suugen a5^......... 19,094.100 _ Unverzinsliches Darlehen dem Staate . . 6,000.000 Uyputhecirtes zinseufreies Darlehen dem _ rt Sl1aaLe............20,000.000 — Zur Unterstützung mittelloser Gewerbsleute, . unverzinslich unter Garantie des Slaa-es 1 5oo 000 — K. K. Fnianz-Verwaliuiig für Silberbezugs- ' Spesen und Prägekosten vom Jahre 1848 8iA37,.8q l5a/. Vom Staate garautxr.es Darlehen für [Jngarn 810^07 \\ Bestand des lleserve- und Pensions - Fondes 9 97 m Slaatspapieren und Bank-Actien . . 5 020 885 37 Weiih des Bank-Gebäudes u. anderer Activa ^786.603 5/* 276,714-8 »2 »8%1 Wien, am 3. Mai 184g. Passiva. ü. kr I Banknoten-Umlauf ....,..• 236,314*314 *-"* I Reserve- und Pensions-Fond . . . • 5,gag45o 5g I Di<1 noch unbchobcnen Dividenden, einzu- | lösenden Anweisungen , dann Saldi lau- | fender Rechnungen....... 4>og8-447 X9V«'| Bank-Fond durch 5o,62l Aclien, zu der | ursprünglichen Einlage von 6oo fl« Conv,- I | Münze pr. Aclie........3o,372.6oo — / / / / /! t i 276,7 14-tf 12 | ttt'Vj Mlayer-GraveRegr^, Bank- Gouverneur. __________________________Mayer, Bank > Director. Gubernial - Verlautbarungen. 3. «25. (2) Nr. 9202. Verlautbarung. Mit Hinblick auf die hierortige Verlaut' barung vom 18. April d. I., Z 7991, und in Befolgung der hohen Ministerial'Weisung vom 27. dcö erwähnten Monates, Z. 96l9, wird! hicmit zul Kenütliiß gebracht, daß zur Bedeckung des taglich fühlbarer werdenden Mangels an Felo-ärzten und um die Cwil-Aerzte und Wundärzte zu veranlassen, sich während der Kriegsdauer zahl' reicher, als bisher geschah, dem feldärztlichen Dienste zu widmen, das k. k. Ministerium des Innern, im Einverständnisse mit dem k. k. KriegSministe-, rium, gedachten Aerzten und Wundärzten, auh«r den in obiger Verlautbarung bezeichneten Begün-Istigungcn, noch die weiteren hier angeführten Vortheile zuzugestehen befundtn hat: — l. Die Doctoren der Medicin werden, wenn sie auch noch keinen andern akademischen Grad besitzen, für die Kriegsdauer ausnahmsweise ßlcich als Oberfeldärzte, die Magister der ähyrurgie als Ober-Feldwundärzte, dle Patrone der Ehyrurqie als Unter-Feldarzte, geeignete chyrurgische Subjecte oder Studlerende endlich, wenn sie bereits medicinisch . chyrurgische gjortenntnisse besitzen, als I7H feldärztliche Gehilfen, und letztere gleichfalls auf die Kriegsdauer assentirt. — Die auf diese Art eingetretenen Doctoren der Medicin haben zwar auf eine weitere Beförderung nur dann Anspruch zu machen, wenn sie auch das Doctorat der Chy-rurqie erlangt haben werden, allein, man wird denselben nach eingetretenem Frieden zur Erlangung dieses Doctorgrades möglichst behilflich seyn. — II. Die Benennung »Ober- und Unterchyrur-gen," welche seit dem Jahre 1848 für die früher bestandenen Unterärzte eingeführt wurde, welche letztere (Unter-Chvrurgen) selbst die mit dem Grade eines Doctors der Medicin aus dem Civilstande eintretenden Heilkundigen annehmen mußten, ist abgestellt und wird für die Oberchyrurgen die Benennung „Oberfeldärzte« und für die Unterchyrur-gcn der Titel »Untcrfeldärzte« substituirt, so daß die fcldärztliche Branche in Zukunft aus Stabsfeldärzten, Regimenis-Feldärzten, Oberfeldärzten, Oberfeldwundärzten, Unterfeldwundärzten und ftldärztlichen Gehilfen zu bestehen haben wird; in die letztere Charge werden die zwar mit meo. chyr. Kenntnissen Versehenen, jedoch weder a!s Magister-Chyrurgtä diplomirten, noch als Patrone - Chy-rurgiä appro'oirtcn Individuen, in Ermanglung anderer aufgenommen werden. — 111. Die Genüsse der obgenannten Chargen bleiben dieselben, w,e sie im vorigen Jahre bei der Reorganisirung der Branche systemlsirt und seither durch die in mehreren Provinzen nach der Verschiedenheit der Verwendung bewilligten Zulagen festgestellt worden sind, indem über eine von der oberstseldärztlichen Direction angesuchte Gehalts.Verb.sserung vorerst die Verhandlung mit dem k. r. Finanzministerium gepflogen und die a. H. Entscheidung eingeholt werden muß.— lV. JenenCwllärzten und Wundärzten, welche sich innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Kundmachung gegenwärtigen Decretes gerechnet, bei der oberstfeldärztlichen DirectX«, oder in den Provinzen bei dem dirigirenden Stabsärzte zum EinMtte bei den Truppen und Feldspttälern melden und als geeignet angenommen werden, erhalten statt des bisher zur Equipirung und Anschaffung von Instrumenten jeweilig gegen künftige ratenweise Rückzahlung bewilligten Vorschusses, eine Gratification, und zwar: Doctoren der Medicin sowohl, als bloße Magistri-Chyrurgiä, im Betrage von 150 st, (Einhundert fünfzig GuU den C. M.); Patroni»Chyrurgia von IWsi. (Einhundert Gulden C, M.), und die mic guten Zeugnissen sich ausweisenden, als feldärztliche Gehilsen eintretenden Individuen im Ausmaße von Ul> ft. (sechszig Gulden C. M.) — Das Ministerium des Innern hat ferner, im Einverständnisse mit dem Kriegsministerium, beschlossen, daß alle ln Friedensspitälern angestellten Feldärzte so viel als möglich durch Civilärzte und Civil - Wundärzte abgelöst und zur Armee beordert werden sollen. Die Kranken in allen kleineren Militärspitalern, deren gewöhnlicher Krankenstand die Anzahl von 5U Köpfen nicht übersteigt, wcrdcn Nl jenen Orten, wo wohlorganislrte Civil-Spitäler mit zureichendem Fassu'iqsraume bestehen, in diese Civil-Heil-ansta!ten gegen Bezahlung der systemisnten <5^ bühren übergeben und die Militarspitaler zeitweilig aufgelöst. — Bestehen in diesen Stationen gar keine oder nicht hinreichend geräumige Civil-Heilanstalten, so wird in derlei kleiieren Spitälern die Behandlung der Kranken gänzlich den Civll-ärzten überlassen, welche dic Medicamcnte nach dcr ,.^!Mli v^impei'llni aus Cwil-Apotheken, mit welchen die General Commanden wca/n Lieferung der Arzneimittel mit billigem Procenten" Nacklasse Contracts abschließen werden, zu verschreiben haben. Die Feldärzte werden aus diesen M-litärsp'.tälern nach ihrer Adlözung sogleich zur Armee beordert, das Aussichts- uno Wartpersonale vom Müitär wird darin belassen ui'd die Civilärzte rrecden die Diät für die Kranken nach dcr in jedem Spitale ohnehin vorhandenen Diäts-Vorlchrift vom Jahre I8l4 zu ordiniren haben. Um den durch die Befolgung dieser Maßregel erwachsenden Bedarf an Civilärzten für die Frie-denZ - Spitäler in den militärisch - consnibirtcn Provinzen und Tirol kennen zu lernen, wurde vom Krifgsmlmsterium an die General - Com-manven der Auftrag ertheilt, mit aller möglichen Beschleunigung die Anzahl der in jeder Station erforderlichen Civilärztc dem Landes - Gubernium bekannt zu geben, wonach das k k. Lanoes-Prasioium beauftragt wurde, nach dem von den General^ Commanden bekannt zu gebenden Be-darfe die für die Friedensspitäler nöthigen Civilärzte und Civilwundärzte dahin gegen das Honorar von 3 st. C. M. für einen örzt, und I fl 3tt kr. C M. für einen Wundarzt zuzuweisen. — Vom k, k. illyrischen Gubernium. Laibach am 4 Mai 1649. Z. 790. (3) Nr. 7595. C u r r e n d e des k. k. illyr. Gubernium s. — Vorschriften bei Preisbewerbungen für öffentliche Bauten. — Das nachfolgende hohe Ministerial-Decret vom 28. v. M., Zahl 477 H. Kl., wird zur Darnachtung hiemit allgemein kundgemacht. — Laidach am l3. April l849. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes « Gouverneur. 477. II. N. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten erkennt die Nützlichkeit, für die Entwürfe zu öffentlichen Bauten von innerer oder äußerer Bedeutsamkeit eine öffentliche und allgemeine Preisbewerbnng eintreten zu lassen. — Nur auf diesem Wege wird es jedem Talente im Baufache möglich werden, sich bemerklich zu machen und der Regierung es er-! leichtern, die Künstler kennen zu lernen und die Befähigteren in ihren Wirkungskreis hinein zu ziehen. — Von diesen Ansichten ausgehend hat das Ministerium folgende Vorschriften bei Preisbewerbungen für öffentliche Bauten einstweilen festgestellt: § l. Das durch die Zeitungen bekannt zu machende Programm wird anzeigen, wo die Pläne über die Oertlichkeit, auf welcher das Bauwerk hergestellt werden soll, eingesehen und copirt werden können, es wrd die gestellte Aufgabe und die besondern Erfordernisse des Baues mög-lichst genau angeben, die Art und Gattung der zu verwendenden Hauptmaterialien, so wie die Anzahl und die Alt der Pläne und deren Maß-stab bezeichnen und die für den Bau ausgeworfene Summe andeuten, ferner die Einrichtungstermine, die Zeit der Ausstellung, den Tag der Entscheidung festsetzen und das Honorar für den Preisentwurf aussprechen. — K. 2. Anrecht auf die Preisbewerbung hat jeder einheimische und fremde Künstler. — §. 3. Alle eingesendeten, von den Bewerbern zu unterschreibenden Entwürfe werden vor der Bauertheilung öffentlich ausgestellt, und zwar mindestens während dreier Tage. — §. 4. Die Commission zur Beurtheilung der eingereichten Entwürfe wird von der betreffenden politischen Behörde und in der Regel in der Art zusammengesetzt, daß der Vorsitzende und Schriftführer und die eine Hälfte dcr Mitglieder aus Beamten, die andere Hälfte aber aus nicht unmittelbar im Staatsbaudienste stehenden Fachmännern gewählt wird. Der Schriftführer ist nicht stimmdecechtigt, — K. 5. Die Beurtheilung der Entwürfe geschieht in doppelter Weise: durch eine Vorprüfung und durch das Schiedsgericht. — §.«. Der Zweck der Vorprüfung ist zu untersuchen, ob die Bedingungen des Programmes von den PrciSbewerbcrn erfüllt sind, und von jenen Projecten, bei denen es der Fall ist, die beigelegten Kostenüberschläge richtig stellen zulassen. Dle Ueberschreitung der im Programme angegebenen Bausumme um mehr als 10°/y schließt den betreffenden Entwurf von der Preisbewerbung aus. Die Gutachten dcr Commission über die Erfüllung oder Nichterfüllung der im Programme gegebenen Bedingungen mit der rcvidirten Anschlagssumme werden bei der Ausstellung jeder einzelnen Preisarbeit beigefügt. — §. 7. Nach der öffentlichen Ausstellung tritt die Commission als Schiedsgericht zusammen und beginnt die Verhandlung mit dem Vernehmen der Concurrenten, welche berechtigt sind, die Motive ihrer Entwürfe kurz zu entwickeln. — Ab' wesende Concurrenten können hiezu einen Bevollmächtigten wählen. Dann folgt die Beurtheilung selbst, an der nur die Mitglieder der Commission Theil nehmen können, welche vorerst aus den zur Mitbewerbung zugelassenen Arbeiten durch Stimmenmehrheit drei, als die vorzüglichsten Entwürfe wählen und nach einer erneuerten Beurtheilung dieser drei Entwürfe ebenfalls durch Stimmenmehrheit den Preisentwurf bestimmen. — K. 8. Sollte kein Entwurf vollkommen entsprechen, so wird über die Nothwendigkeit einer neuen Preisbewerbung abgestimmt. — c^. 9. Vorzüglich ausgezeichnete Entwürfe, die wegen Nichterfüllung der Bedingungen von der Bewerbung ausgeschlossen werden mußten, dürfen vom Schiedsgerichte durch Stimmenmehrheit zur Beachtung empfohlen und es kann das Ansuchen auf eine Entschädigung für diese Arbeiten gestellt werden. — H. 1U Ueber die Verhandlungen soll ein Protocol! verfaßt und dieses Protocoll muß nebst den gewählten vorzüglichsten drei Entwürfen, so wie jenen, welche laut §. 9 zur Beachtung empfohlen werden, der betreffenden Behörde eingesendet werden, welche über die Ausführung zu entscheiden hat. — §. I I. Der Künstler, dem der Preis zuerkannt worden ist, hat deßhalb keinen Anspruch auf die Leitung dcö Baues; es bleibt ihm aber die artistische Mitwirkung durch die Lieferung der Detail-Bauzeichnungen gestattet. — §. 12 Wenn sich jedoch nach Feststellung der Bauzeichnung und Verfassung der detaillirten Kostenanschlage eine aus der architektonischen Ausbildung hervorgehende Ueber-schreitung der bestimmten Bausumme um mehr als 2U"/„ ergeben würde, so verliett, selbst im Falle der Genehmigung dieser Mehrausgabe der Verfasser jedeS Anrecht auf die Mitwirkung sei-n r Pläne. — Indem man dem k. k. Gubernium diese Anordnungen zur Veranlassung deren Veröffentlichung bekannt gibt, versieht das Ministerum sich einerseits, daß für alle jene Bauobjecte, ftir welche der Concurrcnzwcg zulassig ist, derselbe auch gewählt werde, so wie andererseits, daß bei solchen Preisbcwerbungcn für Pläne zu öffentlichen Bauten strenge auf die Beobacht rung der gegebenen Vorschriften geachtet werde — Wien den 2dl. März 1849. Z. 791. (3) Nr. 82«3. Kundmachung. Das vom Priester Johann Dimitz errichtete erste Handstipenoium jayrl, 54 st. 42 kr. C. M. ist erledigt. — Zum Genusse desselben, welches nur bis zur Vollendung der ^'ycealstudicn genossen werden kann, sind dcrusen: arme Studierende aus des Stifters Verwandtschaft, und in deren Ermanglung Jene, welche aus dem Dorfe Podgier, dann die ans der Pfarre Mannsbnrg gebürtig sind. — Das Präsentationsrecht übt der jeweilige von Schifferstein'sche Canonik^r zu Laidach, gemeinschaftlich mic dem Pfarrer zu Mannsburg, aus. — Bewerber um dieses Stipendium haben ihre, mit dem Taufscheine, dem Impfm-.gö - und Armlithszeugnisse, dann mit den Studienzeug-nissen von den zwei lehtverflossenen Semestern, und im Falle, als dasselbe aus dem Titel der Verwandtschaft in Anspruch genommen werden will, auch mit dem Stammbaume documentirten Gesuche bis 3t. Mai l. I, bei diesem Gubernium zu überreichen. — Vom k. k. illyr. Gubernium. Laibach am 21. April 1849. Z. 798. (2) l»ä Nr. 8892. Circular« der k. k, n, ö. Landesregierung, über die Behandlung dcr dießjährigen Jubilate - Marktwechsel. — Das k, k. Ministerium der Justiz hat, einverständlich mit jenem des Handels, nachstehende Verordnung über die Behandlung dlr dicßj'ährigen Jubilate. Marktwechsel erlassen. — Ueber Einschreiten der Wiener Handelskammer wird, nach Einvernehmung des k. k. n. ö. Mercantil- und Nechselgerichts und des k. k. Wechsel« Notar-Col-lcgiums, von dem k. k. Ministerium des Handels zur Hintanhaltung möglicher Zweifel und Streitigkeiten hiermit verordnet: — Da laut Kundmachung vom 3. Apnl der Wiener Iubilate-Markt für dieses Mal noch an dem sonst üblichen Tage, d. i. Montag den 3tt. April zu beginnen, sich aber auf d,e Dauer von 14 Tagen zu beschränken hat, so tritt durch diese Abkürzung der Marktdauer auch bei den auf den nächsten Iudilate-Malkt zahlbar lautenden Wechseln die für den Acceptations- und Zahltag bei Märkten von vierzehrttägigcr Daucr gesehl'H 173 bestehende Norm und Uebung ein, und cs hat hienact) für diesen Iubilate-Markt, statt wie bisher der siebente, der vierte Markttag als Accep-lationstag, und statt des Mittwochs in der 4ten Woche, der Mittwoch der 2ten Woche, d. i. der 9. Mai l84!>, als Zahltag zu gelten. — Welche Verordnung in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2l. d. M. zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Wien am 22. April 1849. Gustav Graf v. Chorin sky, k. k. n. ö. Landes «Chef. Hemtlichc Verwullmrungon. Z 828. (!) Nr. 3814. Von dem k. k. C tadt- und Landrechte in Krain wird Herrn Johann Stroll mittelst gegenwärtigen Edicts crinnktt: Es haben wider dcn^ selben c». 5! ^l. C (ä. bei dlesem Gerichte die Kirche und Armen der Pfarr Treffcn t^ ^!. Ü, (>. (5., durch die k k. Kammerprocuratur, dle Klage auf Un^ giltigkeitscrklärung des schriftlichen Teüame.ttes nach dem Herrn Psarrdechante von Tressen, Johann Etrell, ci^u. l« December 18^7 c.^ ^»d. 22. Mai 1847 eingebracht, und diese Klage wurde dcr Frau Maria Gregorltsch, geb. Slrell, und den übrigen Mitgeklagten um ihre binnen!W Tagen zu erstattende Einrede zugestellt. Da der Aufenthaltsort des Mitbeklagtcn, Herrn Johann Strell, diesem Gerichte unbekannt, und nxil er vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend ist, so hat man zu drssen kercheldigung und auf seine Gefahr und Unkosten den ylerorngen Gerichtöadvocaten, Hrn. Dr. Andreas Napreth, als Curator bestellt, mir welchem d«e angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden wcroen wird. Der Herr Johann Strell wird dessen zu dem Ende erinnert, damit er allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, Hrn. O>. Napreth, Rechtsdehelfc an die Hand zu geben, oder auch sich scldst einen andern Sachwalter Zl, dest.llcl, und diesen, Gerichte namhaft zu mache», und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege emzuschleicen wissen mögc, insbesondere, da er sich die aus semrr Verabsäumung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben wird. -^ Laibach den 21. April l849. Z?8247 (l) Nr. 3620 Edict. Von dem k, k. Stadt- und Landrcchte in Krain wird dem Hcrrn Heinrich Joseph v. Frey und dessen allfälligen Erbcn, dann dem Fräulein Francisca Freiinn v. Freudenfeld und deren all-fälligcn Erben mittelst gegenwärtigen Edictes erinnert: Es habe wider dieselben bei diesem Gerichte Herr Franz Burger, Eigenthümer des Gutes Poganig, cine Klage auf Verjährt- und Erloschen-Eitlarung der Rechte aus der, auf dem Gute Poganig haftenden clnlu kilincu» ci(i<,. 14. August I74U, pr. 5W si. eingebracht und um Anordnung einer Tagsahung gebeten. Da der Aufenthaltsort der Beklagten, Herrn Heinrich Joseph v. Frey und Fräulein Francisca Freinn v. Freudcnfeld, diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu deren Vertheidigung, und auf ihre Gefahr und Unkosten den hjerottigen Gerichts - Advocaten Herrn Dr. Jo hann Odlak als Curator bestellt, mit welchem die angeblachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts - Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Zu diesem Behufe wird die Tagsatzung auf den 3tt. Juli 1849 um 9 Uhr früh vor diesem Gerichte angeordnet, und die Herren Beklagten werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, Herrn O.. Johann Oblak, Rechtsbchelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da jelbe sich die aus ihrer Vcrab-säumung entstehenden Folgen selbst beizumesscn haben werden Laibach den 24. April 1849. Z 823. (I) Nr. 3619. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Klain wird dem Herrn Carl Wcikard und seinen unbekannten Erben mittelst gegenwärtigen Edictes erinnert: Es habe wider dieselben bei diesem Gerichte Herr Franz Burger, Eigenthümer des Gutes Poganig, eine Klage auf Verjährt» und Etloschen-Erklärung der Rechte aus dem auf dem Gute Poganig i>,em Gerichte anberaumt und die Herren Beklagten werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, Herrn D«-. Oblak, Rechtste-helfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die auS ihrer Verabsäumung entstehenden Folgen selbst bcizumessen haben werden. Laibach am 24. April 1849 Z. KU3. ('i) Nr. 4«t»7. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen ocs Herrn Joseph Glo-botschmg, gcgcn Herrn Alexander Ferario, wegen ^34 fl. l: z. e., in die öffentliche Versteigerung der, dcm Excquirten gehörigen, auf 15 st. 3 > kr. geschätzten Fährnisse, als : Kleidungsstücke, Wäsche, Couuert-Decken, Spennadcl» Maschinen «., ge-williget und hiezu drei Termine, und zwar auf den 19. Mai, U. und 23. Juni 1849 früh von 9 bis 12 Uhr in dem Hause Nr. 22 in der St. Peters« Vorstadt, jedesmal um ll) Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Beisätze bestimmt worden, daß, wenn ! diese Fahrnisse weder bei der ersten noch zweiten Feilbirtungs-Tagsatzung um den Schätzungsbe-trag oder darüber an Mann gebracht werden könnten, selbe bei der dritten auch unter dem Schätzungsbctrage hintangcgeben werden würden. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain, Laibach den 28. Z. ?8U. (3) Nr. 3872. Von dem k. k. Stadt« und Landrechte in Krain wird dem Hcrrn Chyrurgen Zöllner mittelst gegenwärtigen Edictes erinnert: Es habe wider denselben bei diesem Gerichte Hr. Jacob Iallen, Hausbesitzer in Kraindurg, d>e Klage auf Ber-jährt-Erklärung der Gutstehungs-Urkunde clä«. 3. Sept. 17^8, intab. 12 Februar 1789, ob 89 st. 59 kr. eingebracht und um eine Tagsatzung, welche hiemit auf den 23. Juli 1849, früh 9 Uhr vor diesem Gcrlchte angeordnet wurde, gebeten. Da der Aufenthaltsort des Beklagten, Hrn. Zöllner, diesem Gerichte unbekannt, und well er vielleicht aus den k. k. Erblandcn abwesend ist, so hat man zu dessen Vertheidigung und auf seine Gefahr und Unkosten den hierortigcn Gerichts-advocaten, Hrn. Or. Rudolf, als Curator bestellt, mlt welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt und ent, schieden werden wird. Der Geklagte, Hr. Zöllner, wird dessen zu dem Ende erinnert, damit er allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen 5em bestimmten Vertreter, Hrn. l)>. Rudolf, Rcchtsdehelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen möge, insbesondere, da er sich die aus seiner Verabsäu- mung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben wird. — Laibach am 21. April 1849. Z. 787. (3) , Nr. 3873. Von dem k k. Stadt- und Landrechte in Krain wird dcn HH. Franz und F:deliö Galle mittelst gegenwärtigen Edictes erinnert: Es habe wider dieselben del diesem Gerichte Hr. Jacob Iallen, Hausbesitzer in Krainburg, die Klage auf Verjährt-Erklärung des Einaniwortungs-Decreteß 6cw. 9., intad. ,0. April 177«. pr. 8ttW st. D. W. eingebracht und um eine Tagsatzung, i welche auf den 23. Juli 1849, früh 9 Uhr vor diesem Gerichte angeordnet wurde, gebeten. I Da der Aufenthaltsort der Beklagten, HH. Franz und FldeliS Galle, diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erb-landen abwesend sind, so hat man zu deren Vertheidigung mid auf ihre Gefahr und Unkosten den t),erort>gen Gerichtsadvocaten, Hrn. Oi. Anton Rudolf, als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Die Beklagten, HH. Franz und Fidclis Galle, werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, H^l. Ol-. Rudolf, Rechlsbehclfe an die Hand zu geden, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege ein-zuschr.it,n wissen mögen, insbesondere, da sie sich die aus ihrer Verabsäumung entstehenden Folgen selbst dcizumessen haben werden. Laibach am 21. April 184». Z. 785 (3) Nr. 35W. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen des Johann Flußig, gegen die Ehckute Barthelmä und Iosfpha Sever, wegen 4W st <^. 8, c.) in die öffentliche Versteigerung der, zu Gunsten der Frau Iosepha Sever auf dem Hause Consc. Nr. 313 in der Stadt intabulirten Forderung pr. 2Uiw si gewilligct, und hiezu drei Tnmine, und zw'N: auf tx-n 21. Mai, 18. Juni und l«. Iul> 1849, jedesmal um N» Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Beisatze bestimmt worden, daß, wenn-diese Forderung weder bei der erstm noch zweiten Feilbietungö-Tagsatzung um den Nennwerth oder darübcr an Mann gebracht werden konnte, selbe bei der dritten auch unter dem Nennwerthe hintangegeben wcrdcn würde. Wo übrigens dcn Kauf-lustigen l>i steht, die dießfälligcn Licitations-dedmgnisse in der dirßlandrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, oder bei dem Executionsflchrcrs-Vertreter, Hrn. I)i Wurzbach, einzusch?n und Abschriften davon zu verlangen. Lalbach am 14, April 1849. 3. 809. (l) Nr. 1005. Edict. Von dem gefertigten k. k. Vezisksgerichte wird den unbekannt wo befindlichen Herrn Franz Smuk und Frau Franciska Wrolichin, dann deren ebenfalls un? bekannten Rechtsnachfolgern mittelst gegenwärtigen Edictrs erinnert: Es habe wider dieselben Herr Jacob Scl>meid von Krainburg, als Besitzer dcs ebendaselbst 8„l» Consc. Nr. 4l alt, 163 n eu liegenden Hauses sammt dazu a/.-hörigem Garten, dir Klage auf Verjährt, und Erloschenem klärl>!iq der daralif hast