X" t4l. Kamftag den 2s. Movember 1828. Zuberni^l - Verlautbarungen. Z. ^^4- <2) Nr. 192. St. G. V. K un d m a ch u n g der Verkaufs-Versteigerung inchrerer im Bezirke I^ln^nente gelegenen Domcnncn-Verkaufs-Objecte. — In Folge hohen St. G. V. Hof-Commissions-Decretv vom 2Z. September 1828, Zahl 566 St. G. V., wird am i5. December 1628, in den gewöhnlichen Amtsstunden bei dem k. k. Rentamte I'iu^ucmo, Ismaner Kreises, zum Verkaufe im Wege der öffentlichen Versteigerung nachbenanntcr, dem Bruderschaftsfonde gehöriger , in der Gemeinde sllepst,^ Bezirks I'in^nsncs gelegenen Domaincn - Verkaufs-Objette, geschritten werden, als: 1) des I)o-tinu benannten, und 300 Quadrat-Klafter messenden Wein- und Ackergnmdes, geschätzt auf i5l st. 10 kr. ; 2) des Oid benann-ren, und 2^0 Quadrat-Klafter messenden Wein- und Ackergrundcs, geschätzt auf 97 st. 5 kr.; 3) des ^leja benannten, und 126 Quadrat - Klafter messenden Rebengrundes, geschätzt auf 18 fi. ^0 kr.; 4) des sono OolUna benannten, und 441 Quadrat-Klafter messenden Rebengrundes, geschätzt auf ,291 st. 25 kr.; 5) des vecenun« benannten, und 160 Quadrat-Klafter messenden Acker-Grundes, geschätzt auf 6 st.; 6) des D^uri-5c-Ii6 benannten, und 52Z Quadrat-Klafter messenden^ Ackergrundes, geschätzt auf 85 st. 4n kr.; ?) des ?o!<3 (lonlin benannten, und 225 Quadrat-Klafter messenden Ackergrundes, geschätzt auf 16 fl. 40 kr.; 8) des im ,vrrc Doling gelegenen, und 724 Quadrat-Klafter messenden Rebengrundes, geschätzt auf 75 fi. i5 kr.; 9) des eben so im Orte Doling gelegenen, und 672 Quadrat-Klafter mes« senden Nebengrundes, geschätzt auf 74. fi. 35 kr.; 10) des eben so im Orte volina gelegenen, und 870 Quadrat-Klafter messenden Weingrundes, geschätzt auf^ö fi. 5o kr.; 51) des eben so im Orte 6lebia gelegenen, Und Z02 Quadrat-Klafter messenden Rebtl'.- grundes, geschätzt auf 71 fi. 40 kr.; 12) des unter der Conscriptions - Nr. 3, bezeichneten Hauses, im Flächeninhalte von 16 Quadrat-Klafter, geschätzt auf 7 fi. 40 kr. — Dlese Objecte werden cinzelnweise so wie sie der betreffende Fond besitzt und genießt, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget gz-wcsen wäre, um die beygesetzten Fiscalprei-se ausgeboten, und dem Meistbietenden mit Vorbeyalt der Genehmigung der kaiserl, königl. St. G. V. Hofcommission überlassen werden. Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der nicht, vorläufig den zehnten Theil des Fis-calprclses, entweder in barer Conventions-Münze, oder in öffentlichen, auf Metalt-Münze und auf den Ueberbringer lautenden Staatspapiercn nach ihrem cursmäßigen Werthe bey der Verstelgerungs- Commission erlegt, oder eme auf dlcscn Betrag lautende, vorlausig von der Commission geprüfte, und als le-gal und zureichend befundene Sicherstellungs« Urkunde beibringt. — Die erlegte Caution wird jedem Llcitanten mit Ausnahme des Meist-bieters, nach beendigter Versteigerung zurückgestellt, jene des Meistbicters dagegen wird -als verfallen angesehen werden, Falls er sich zur Errichtung des dicßfälligen Contractes nicht herbeylassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate in der festgesetzten Zeit nicht berichtigte, bey pfiichtmaßiger Erfüllung dlcser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillings-Hälfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten einen Anbot machen will, lft verbunden, die dleßfällige Vollmacht feines Commitenten der Versteigerungs - Commission vorlaufig zu überreichen. — Der Meistlneter hat die Hälfte des Kaufschillings innerhalb vier Wochen nach erftlgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf emer !05Q andern, normalmaßige Sicherheit gewahrenden Realität in erster Priorität grundbüchlich versichert, mit 5 vom Hundert in Conventions-Münze verzinset, und die Zinsen-Gebühren in halbjahrigen Verfalls- Raten abführt, in fünf gleichen jährlichen Raten-Zahlungen abtragen, wenn der Erstehungs-Preis den Betrag von 5o fi. übersteigt, sonst aber wird die zweyte Kaufschillings- Hälfte binnen Jahresfrist vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Bedingnisse berichtiget werden müssen. — Bey gleichen Anboten wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur soaleichen oder früheren Berichtigung des Ka^vschillings herbeylaßt. — Die übrigen Verkqufsbedingniffe, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bey dsm kauert, kömgl« Rentamte pin^nent«? eingesehen werden. Von der k. k. Staats-Güttr-Veräußerungs-Prov. Commission. Triest am 17. October 1628. Gottfried Graf v< Welsersheimb, f. k. Gubemial-unv Präsidial-Koncipist. Z. 1^9. (2) Zä Nr. 24075 Vertrag zwischen dem Oesterreichifchcn Kaiser-Staate und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher. Unterzeichnet zu Zürich den 14. Julius ^628, und von welchem die Ratifikationen Seiner kaiserl. königl, Apostol. Majestät einer, und' anderer Seits des Schweizerischen Vororts Zürich, im Namen dcr Eidgenössenschcn Stände und Ea'ntone Zürich, Bern, Luzern, Ury, Schwyz, Unterwalden, Freyburg, So-lothurn, Schaffhauscn, St. Gatten, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Neuenburg, am i3. September 1828, zu Bern ausgewechselt wurden. Wir Franz der Erste, von Gotte's Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Jerusalem,Ungarn, Böhmen, derLombar-dei und Venedig, vonDalmatlen, Croatien, Slavonien, Galizien und Lodomerim; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Stever, Kärnthen,Krain, Ober-und Nieder-Schlesien; Großfürst in^ Siebenbürgen; Markgraf in Mahren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tyrol :c. :c. ;c< Thun kund und bekennen hiermit. Nachdem uon Unstrm außerordentlichen Ge- sandten und bevollmächtigen Minister bcv der Achtbaren Schweizerischen Eidgenossenschaft unddcn von dieser hierzu ernannten Bevollmächtigten am 1/,. Julius des laufenden Jahres zu Zürich ein Vertrag unterzeichnet worden ist, um zwischen Unsern Staaten Und den Canto-nen dcr Eidgenossenschaft eine wechselseitige Auslieferung der Verbrecher festzusetzen, welcher Vertrag also lautet: — Nachdem Seine Kaiserlich-Königlich-Apostolische Majestät und die Can-tone der Hochlöbllchen schweizerischen Eidges nossenschaft sich entschlossen haben, zur Befestigung des freundnachbarllchcn Vernehmens und größerer Sicherheit beyderseitiger Staa^ ten, über die wechselseitige Auslieferung der Verbrecher einen Vertrag zu Stande zu bringen; so haben dicBcvollmächtigren beyder Regierungen, nämlich: von Sciten Seiner abgedachten Kaiserlich - Königlich - Apostolischen Majestät/ Rath, au- ßersrdentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bey der schweizerischen Eidgenossenschaft, Inhaber des silbernen Civil- Ehrenkreuzes, Großkreuz mehrerer hohcn Orden, Franz Freyherr von Binder- Kncgclstcin, und von Seiten der Hochlöbllchen schweizerischen Eidgenossenschaft, Herr Vincenz von Rütti^ mann, Alllandazumann der^ch^eiz, Schultheiß der Scadt und NepubUk Lucsrn, Commandeur dcr Königlich-Französischen Ehrenlegion; Herr Franz von Mcyenburg, Bür^ germeister des Standes Schaffhausen, unV Herr Albrecht Gottlieb von Steiger, Mitglied des kleinen und des geheimen Nachs der Stadt und Republik Bern, mit Vorbehalt der unmittelbaren Genehmigung Seiner Kaiserlich-Kölnglich- Apostolischen Majestät und der Eidgenössischen Eantone, übcr folgende Puncte sich vereinigt: — Art< I< Die wechselseitige Auslieferung der Verbrecher, welche in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzt wird, soll nur schwerer Verbrechen wegen Statt finden. Unter schweren Verbrechen werden vcrstan-den: Hochvcrrath und Aufruhr; ein mit Vorsatz und Uebcrlcgung unternommener Mord; Giftmischung; vorsätzliche Brandstiftung; Dieb-stahl mil Einbruch oderGewalt gegen diePer-son; Dicbstahl auf öffentlichen Bleichen; Ents fühnmg von Pferden und Vieh von öffemli? chenWciden; Straßenraub; Entwendungodec Veruntreuung öffentlicher Gelder; Verfälschung von Staatspapieren, die entweder als Münze gelten, oder als Schuldverschreibungen von ' emcr öffentlichen Casse ausgestellt werden; Verfälschung von Privat-Schuld-schemcn und Wechseln; Falschmünzerey und »c>5l betrügerische Bankerotte. — Art. II. Oester-rcichischeUnterthanen, welche ») in denOcster^ reichlschen Staaten ein schweres Verbrechen, oder i>), welche in der Schweiz ein auf die Oesterrcichischen Staaten sich beziehendes Vcr-brecken des Hochverraths, des Aufruhrs, der Verfälschung der ^wats-Credits-Papiere oder der Münzen begangen haben, und in der Schweiz betreten werden, sotten an Oesterreich ausgeliefert werden. — Schweizerische Angehörige, welche 2) in der Schweiz ein schweres Verbrechen, oder 1)), welche in den Oesterrei-chlschen Staaten ein auf die Eidgenossenschaft oder auf die verschiedenen Cantonc derselben sich beziehendes Verbrechen, des Hochverraths, des Aufruhrs, der Verfälschung der Staats-Crs-dits-Papiere, oder der Münzen begangen haben, Und in den Oesterreichischen Staaten betreten werden, sollen an die Schweiz ausgeliefert werden. — Art« III. Oesterreicyische Unterthanen, welche in der Schweiz was immer für ein Verbrechen begangen haben, und in den Oesterreichischen Staaten betreten werden, ynd zur Untersuchung und Bestrafung an die Schweiz nicht abzuliefern. — Schweizerische Angehörige, welche m den Oesterrcichlschen Staaten was immer für ein Verbrechen begangen haben, und in der Schweiz betreten werden, sind zur Untersuchung und Bestrafung an Oesterreich nicht auszuliefern. -^ Die Beurtheilung geschieht jedesmahl nach den Gesetzen des Landes, dessen Behörden sprechen.— Art. IV. -^ Wenn ein von einem der con-trahirenden Staaten reclamirter Verbrecher in dem Gebiete des anderen Staates em schweZ reres oder eben so schweres Verbrechen begangen hätte, so hat die Auslieferung in diesem Falls nur nach erfolgtem Urtheile und vollzogener Strafe zu geschehen. -^ Art. V. Ware es nothwendig, daß zur Erhebung eines Verbrechens oder seiner Umstände Oesterreichl-sche Umcrthanen oder schweizerische Angehörige zur Ablegung eines Zeugnisses vernommen werden müßten; so werden dieselben, auf vorläufige Ersuchungsschreiben, die Zeugnisse vor ihrem natürlichen Richter der Regel nach ablegen. Die persönliche Stellung der Zeugen kann auch in außerordentlichen Fallen, wenn nämlich solche zur Anerkennung der Identität eines Verbrechens oder der Sachen nothwendig ist, von der Regierungs-Behörde begehrt, Und, m so fern dadurch eine bloße freywilli-gc Aussage des Zeugen beabsichtiget wird, kann diese mündliche Abhörung nicht verwei-gen werden. Sollten hingegen diese Verhöre neuer als auf sine frepwillige Aussage, oder gar auf eine Verflechtung des Zeugen mit dem Verbrecher zielen, so muß diese Absicht in dem Ersuchschreiben ausgedrückt werden. Von dem natürlichen Richter des angerufenen Zeugen hangt es dann ab, ob die persönliche Stellung zu bewilligen, oder von ihm selbst gegen den Zeugen das Angemessene zu verfügen sep. — Art. VI. Wenn ein Oestcrreichlscher Unterthan oder em Schweizerischer Angehöriger innerhalb des Gebietes des Staates, zu welchem er gehört, in Untersuchung kommt, und emes schweren Verbrechens schuldig befunden wird, das er in dem Gebiete des anderen contrahirenden Staates begangen hat, so soll davon der betreffenden Behörde dieses Staates Kenntniß gegeben, und insbesondere dasjenige, was zur Auffindung allenfallsiger Mitschuldigen, die sich in dem letzteren Staate befinden würden, oder für dessen Iustizpflege von Wichtigkeit seyn könnte, aus den Acten mitgetheilt werden. — Aut. VII. In den zur Auslieferung geeigneten Fallen ist hierfür weder das Gt-ständniß noch die Ueberweisung des Verbrechers nothwendig; sondern es ist genug, daß von dem Staate, der die Auslieferung verlangt, der Beweis geleistet werde, daß von einer hierzu kompetenten Behörde, nach gesetzlicher Form und Vorschrift, die Untersuchung wegen eines der im Art. I. benannten Vcr-brechen gegen das reclamirte Individuum erkannt worden sey, und die Beweist oder erheblichen Inzichten, auf welche sich diese Er-, kenntniß gründet, mitgetheilt werden. — Art. VIII. Die Auslieferung sott auf diplomatischem Wege angesucht, inzwischen aber die Verhaftung auch auf das Ansuchen der Untersuchungsbehörde oder der Ortsobngkeit vorgenommen werden. Zu diesem Ende ha< ben sich die Oesterrcichischen Gerichte an die Cantons- Regierungen, und diese sich hinwieder unmittelbar an die Oesterreichischen Gerichte zu wenden. Die Vollziehung der Auslieferung wird aber erst dann Statt finden, wenn die Identität des Angeschuldigten aus--gemittelt und die im Art. VII. bestimmte Mittheilung gemacht seyn wird. — Art. IX. Bey der Auslieferung sind in der Regel 3) für. die erste Verhaftung und Abführung des Beschuldigten aus dem Gefangnisse 2 fi. Conv. Münze; d) für jeden Bogen der Inquisitions-Acten 10 kr. Conv. Münze; c) für Botengänge auf iede Meile 10 kr. Conv. Münze; 6) fur die Verpflegung des Beschuldigten täglich 20kr. Conv. Münze, nebst den bey seiner Ueberlieferung bis zum nächsten Gränzorte aufgelaufenen und jedesmahl gehörig zu be- io52 scheinigenden Kosten zu vergüten. Für alle übrige Verrichtungen, als: Commissionen, Verhöre, oder was sie sonst für einen Namen haben mögen, findet keine Zahlung Statt. — Art. X. Sollten jedoch, durch eingetretene Erkrankung des Verhafteten, die Verpfle« gungskoste/l desselben vermehret werden, so soll auch eine verhältnißmäßige Erhöhung der Kostenvergütung Statt finden. — Art. Xl. Alle Gegenstande, die der Verbrecher in dem einen Lande durch das Verbrechen an sich gebracht hat, und die in dem anderen Lande vorgefunden worden, sind unentgeltlich zurück zu stellen. Die Nebergabe, sowohl dieser, als diejenige des Verbrechers selbst, soll jedesmahl an die nächste Gerichts- oder Poli-zep-Stelle des reclamirenden Staates geschehen. — Art. Xll. Sollten in der Folge einige Artikel des gegenwärtigen Vertrages ei^-ner Erläuterung bedürfen, so wird durch diplomatische Verhandlungen hierüber ein gütliches Nebereinkommen getroffen werden. — Art. Xlll. Denjenigen Eidgenossischen Ständen, welche dem gegenwärtigen Vertrage bis zum Zeitpunct der Ratification nicht bcvgetre-ten sind, soll, auch nach geschehener Auswechslung derselben, der Beytritt zu jeder Zeit frey-siehen. Art. XIV. Gegenwärtiger Vertrag soll spätestens bmnen sechs Wochen ratificin werden, und nach förmlicher Auswechslung der Urkunden, als ein ^taatsvertrag von beyden Seiren unter allen Verhältnissen während der nächsten fünf und zwanzig Jahre, vom Tage der Auswechslung an gerechnet, unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, ohne jedoch früheren Verträgen des emcn oder anderen Staates mu einem dritten Staate Abbruch zu thun. Nach Ablauf des festgesetzten Termines kann diese? Vertrag mit gegenseitigem Einverständnisse erneuert werden. — Zur Bestätigung desselben haben dle beyderscitigcn Bevollmächtigten ihn doppelt ausgefertiget, unterschrieben und ihr Siegel bcpgedruckc. — Geschehen Zürich, den 14. Julius 1628. — Aus Auftrag des hohen Vororts haben die Unterzeichneten zugleich für den abwesenden zweyten Bevollmächtigten, Herrn Bürgermeister von Meyenburg, mir unterschrieben. (^,3.)Binder, (^. 3.) VincenMüttimann. (I,. 5) A. von Steiger, Als haben Wir nach reifer Prüfung und Erwägung besagtem Vertrag und allen seinen Bestimmungen Unsere Kaiserliche Genehmigung ertheilt, und genehmigen denselben hlerlyit, mdem W;r auf Unser Kaiserliches Wort für Uns und Nnsere Nachfolger versprechen, dessen genaue Beobachtung anzuord- nen und stets darüber zu wachen, daß solches geschehe. — Nrkund dessen haben Wir gegenwartiges Ratifications l Instrument eigenhändig unterschrieben, und mit Nnscrm beygedruckten Kaiserlichen Insiegel versehen lassen. So geschehen m Unserer Kaiserlichen Haupt -und Residenz-Stadt Wien, ' den ^ten des Monats August im Jahre des Erlösers Em Tausend Acht Hundert Acht und Zwanzig, Nn. serer Reiche im lieben und Dreyßigsten. F r a n z. ^ Fürst von Mettcrnich. (I.. 3.) Nach Tr.^k. k.Ap. Majestät Höchst eigenem Befehle: Franz Freyh. v. ^ebzeltcrn-eollcnbach. Z. 1455. (2) aäGud. Nr. 24654. Concurs-Verlautbarung für das Lehramt der dritten Classe an der Hauptschule zu (^aäl^l-i^. — Für das durch die Resignation in Erledigung gekommene Lehramt der dritten Classe an der Hauptschule zu ^apääi6^i2, womir em Gehalt jährlicher Dreyhundert Fünfzig Gulden, aus dem Schulfonde verbunden ist, wird zur Einreichung der Bittgesuche der Concurs bis zum 23. December d. I., ausgeschrieben. — Die Bittgesuche müssen von den Bittstellern eigenhän' dig geschrieben, bey diesem Gubcrnium an welches üe zu ssy,lisiren sind, bmnen der besagten Concursfrist eingereicht, und mit den erforderlichen Dokumenten und Zeugnissen über Alter, Vaterland, Geburtsort, Stand, Religion, zurückgelegte Studien, Leyrfähigkeit, Moralität, bisherige Verwendung, sonstige Verdienste, Gesundheit, und über vollkommene Kenntniß der deutschen und der italienischen Sprache, belegt sevn. — Vom k. k. Gubcrnium des Küstenlandes Triest den 2^. October 1826. vermischte Verlautbarungen. Z. 1446. (2) Dienst - Erledigung. Von der Bezirks - Herrschaft Rupertshof zu Neustadll wird mtt erstem Jänner k. I, em Besens und Schreibens kundiger Gcrichcsl Bediente, dessen jährlicher Gehalt auf 80 st. und mehrerer gesetzlichen Nebeneinstüsse für gerichtliche Amtshandlungen bestimmt ist, auf« genommen werden. Die Eompetenzluftigen haben lhre eigenhändig geschriebenen, mit Moralltäis- und allenfalls auch andern eml pfehlcnden Zeugnissen belegten Gesuche bls 8. December d. I., entweder Postpone frey an die qefertigte Bezirksobrigkeit einzusenden, oder sich damit persönlich vorzustellen. Bez. Obrigkeu RupertShofzu Neustadt! am ia. November 1828. !O53' Vubernial - Verlautbarungen. I. I^. (2) Currende Nr. 23907. Ves k. k. illyrischen Landes-Guberniums zu Laibach. — Betreffend die Cautionsleistung verrechnender Beamten bey Beförderungen und Uebersetzungen. — Es ist die Frage entstan« den/ ob ein verrechnender Beamter/ wenn er bey der nämlichen Anstalt in eine höhere Diensteskathegorie vorrückt, mit der eine höhere oder gleiche Dienstescaution verbunden lst, die neue Cautton vollzählig zu leisten verpflichtet sey, oder ob er die frühere Caution glelch für die neue Diensteekathegone geltend machen könne, fvmit die höhere Dienstescaution nur in dem Maße zu ergän« Zen habe, mn den höhern Eautionsbetrag mit Einrechnung der frühern Caution vollzäh« lig zu machen, wenn gleich die Rechnungen von der frühern Diensteskathegorie noch nicht sollkommen erledigt sind. —'Hierüber har die hohe Hofkanzley einverständlich Folgendes zu bestimmen befunden: — Der Staatsschatz »st allerdings berechtigt/ vvn den in Verrechnung stehenden Beamten bey jeder Veränderung ihrer Diensteskathegorie, dieselben mögen in eine andere ebenfalls nur einer Caulion verbundene Stelle übersetzt, oder befördert werden, eine neue nach dem Verhältnisse ihres neuen Dienstplatzes und der damit verbundenen Haftung ausgemefftne Caution zu verlangen und die früher eingelegte Caution so lange zurückzubehalten, bis nicht rücksichtlich der frühern Anstellung dcs betreffenden Beamten vollkommene Nechnungsrichtigkeit ge-pfiogen ist, weil e5 immer geschehen kann, daß während der Erledigung der frühern Rechnungen desselben solche Mängel hervorkom« men, welche die ganze frühere Caution erschöpfen und somit für den neuen Dienstplatz des Beamten gar keine Bedeckung übrig lassen. Weil es jedoch schwer und für die meisten Beamten unerschwinglich wäre, bey Beförderung oder Uebersctzung auf einen andern D'.enstplatz jedesmal eine neue, folglich zwey Cautioner» zu gleicher Zeit aufzubringen, wodurch vielleicht nicht selten den fähigen und eifrigsten Beamten der Weg zur Beförderung versperrt seyn würde; so wird bewilligt, daß bey hergestellter Rechnungsrich-jigkeit, hinsichtlich der frühern Dienstleistung des beförderten oder übersetzten Beamten die krükere Caution jedesmal auf seinen neuen Dlenfipossen umgeschrieben, und in Fällen, wo für den frühern Dienstposten noch nicht die volle Richtigkeit durch die betreffende Staatsduchhaltung bestätiget ist, jedochkem Bedenken wegen der individuellen Verhältnisse des Beamten oder wegen der Größe der lhm allenfalls aus seiner frühern Dienstleistung zur Last fallenden Ersätze obwaltet; sowohl auf den neuen als auch gleichzeitig auf den frühern Dienstposten bis zur Herstellung derdießfälligen vollftandlgenRechnungsrichtigkeit vinkulirt oder superintabulirt werde. — Uebrigens versteht es sich von selbst, daß bey einer solchen Übertragung oder Ausdehnung einer fidejussori-schen Cautions - Urkunde auf einen andern Dienstposten die Einwilligung des Bürgen eingehohlt werden müsse. Auch wird zur Erleichterung der verrechnenden Beamttn, welche auf einen andern ganz gleichartigen Dlenstplatz übersetzt werden, gestaltet; daß dieselben ihre EauNonen bey lhrem ursvrüng-llchen Erläge, sowohl für den gegenwärtigen als auch für alle andern Dienstposten gleicher Kathegorie ausstellen oder vinkuliren lassen. Welches in Folge eines unterm 17. October d. I., Nr. 2401c» , herabgelangten hohen Hofkanzley-Dccrets hlemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 3i. October 1828. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Landes-Gouverneur. Peter Ritter v. Zlegler, k. k. Gubernial - Rath. Z. 1441. (3) Nr. i33. Tt. E. V/ Kundmachung zur Versteigerung dcs dem krainerischen Sru dlcnfonde gehörigen Hauses, Nr. 60, an ocr Lacken zu Laibach, sammt Garten. — Am 29. December d. I., um 10 Uhr Vormu-tags, wird in dem Gubernial - Rathssaale dcs Landhauses zu Laibach, das dem kramerischen Studienfonde gehörige Haus, Nr. 6o> an dcr Lacken, sammt Garten zu Laibach, mit Vorbehalt der Genehmigung der k. f. 'Htaai5- ^ Gütcr-Veraußerungs- Hofcommission öffentlich verkauft werden. — Der Ausrufspreie tst auf 1980 fi. 55 kr., d. i. Ein Tausend Neun Hundert Achtzig Gulden 55 Kreuzer Conventions-Münze festgesetzt — Dieses in der Gradischa - Vorstadt zu Laibach, an der Tnc-ster Linie gelegene Gebäude besteht nur aus dem Erdgeschosse, und enthält drey kleine Kel- (Z. Amts-Blatt Nr. ^i. d. 22. November 1828.) lOZ^ lec, ettu Vorhalle, eine gewölbte Küche, vier siuccadurte Zimmer und den Dachboden. Dazu gehört auch der anstossende, in zwey Abtheilungen bestehende Obst- und Küchengarten, lm Flachenmaße von 40 Quadrat-Klaftern mir einer Holzlege und einem Brunnen. Die wesentlichen Bedmgnisse, unter welchen dieses Gebäude zum Verkaufe angeboten wird, sind folgende: 1) Wird zum Verkaufe desselben Jedermann zugelassen, der Hierlandes zum Realiraienbesitze geeignet ist. — 2) Jeder Kauflustige, der an der Versteigerung Theil nehmen will, hat den zehnten Theil des Ausrufs-Prenes als Caution bey der Versteigerungs-Commisswn entweder bar zu erlegen, oder eine von dem k. k« Fiscalamte vorlaufig geprüfte.. und bewahrt befundene Sicherstellungs-Acre beizubringen. — 3) Von dem Meistbote :st d:e Halfre vier Wochen nach erfolgter Genehmigung des Kaufes und noch vor der Uebcraabe des^ Gebäudes sammt Zugchör zu denchugen, der Ueberrest hingegen kann gegen dem, daß er auf dem erkauften Gebäude n: erster Priorität versichert, und mit 5 pCt. verzinset wird, binnen fünf Jahren in fünf gleichen jahrlichen Ratenzahlungen abgetragen werden. — 4) Wer für einen Dritten einen Anbot machen will, hat sich vorlausig mit der Vollmacht seines Commirenten auszuweisen. Wer das Gebäude zu besichtigen wünschr, hat sich an das Verwalmngsamt der vereinten Fondsgüter hier, welches im deutschen Ordens-Commenda - Hause seinen Hitz hat, zu verwenden. — Von der k. k. illprischen Staars-Güter - Veraußcrungs - Commission. Laibach am H. November ^828. Leopold Graf v. W elsersheimb, k. k. wirkl. Gubernial-Rath. Z. 1^0. (3) Nr. 23633.! 2901. C u r r e n d c des k. k. illyrischen Guberniums zu Laiöach.— Mittelst welcher die Zollbestün^ mung für die bei den Percussionsgcwehren ge-draucht werdenden chemischen Kupferzündhütchen bekannt gemacht wird. — Da für die nun nn Handel häufiger vorkommenden chemischen Kupferzündhücchen zum Gebrauch bei den Percussions-Gewehren in den bestehenden Zollta-rmen kein eigener Zollsatz erscheint, so hat d:e hohe k. k. allgemeine Hofkammer zu bestimmen befunden, daß dieser Artikel, dessen Eingangsverzollung bei den Commerzial-Granz-Zollämtern zu geschehen hat, in der Einfuhr mit einem Gulden zwey Kreuzer und zwey Pfenningen, und in der Ausfuhr mit emem Kreuzer zwey Pfenning Eonv. Münze für das Wiener Pfund Soorco im ganzen Umfange der Monarchie in die Verzollung zu nehmen sey. — Diese Zollbestimmung wird in Gemaßheit einer herabgelangten hohen Hofkammer-Verordnung vom 9. September d. I., Zahl 3i333, mit dem Beisatze zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ihre Wirksamkeit, mit dem Tage der Kundmachung zu beginnen habe. — Laibach den 3i. Ocrober 1828. Iojeph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Landes, Gouverneur. Peter Ritter v. Ziegler, k. k. Gubermalrath. Atavt - unv lanvrechtliche Verlautbarungen Z. iä65. (1) ^ Nr. 75c>5. Von dem k. k. Btadt - und Landrechte in Kcain wird durch gegenwärtiges Edict al« len Denjenigen, denen daran gelegen, am mit bekannt gemacht: Es sei von diesem Gerichte in die Eröffnung des Concurses über das gesammte, lm Lande Kram befindlich?, bewegliche und unbewegliche Vermögen des hiesigen Handelsmannes und Hausbesitzers, Fortunat Worenz, gewilliget worden. Daher wird Jedermann, der an erstgedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmit ermnert, bis zum 20. Februar 182g, dls Anmeldung seiner Forderung in Gestalt einer förmlichen Klage wider den zum dießfalligen Massever- ' treter aufgestellten Dr. Lorenz Eberl, unter Substltulrung des Dr. Burger, bn diesem Gerichte so gewlß einzubringen, und in die-ser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, svndern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Classe gesetzt zu werden ver? langt, zu erweisen; als widrigens nach Ver? fi'.cßung des erstbestlmmten Tages Niemand wehr angehört werden, und Diejenigen, die lhre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, ln Rücksicht des gesammten, lw Lande Krain befindlichen Vermögens des Em-gangs benannten Verschuldeten ohne Ausnah: me auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen wirklich ein Eompensationsrecht gebührte, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hatten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Glaubiger, wenn sie etwa in dis Masse schuldig seyn sollten, die Bchuld ohngeachtet des Compensations l Eigenthums oder Pfandrechtes , das ihnen sonst zu Statten gekommen wäre, abzutragen verhalten werden würden. io55 Mörigens wird den dießfalligen Glaubigern erinnert, daß die Tagsatzung zur Wahl eines neuen, oder zur Bestätigung des bereits aufgestellten Vermögensverwalters, so wie zur Wahl eines Gläubiger - Ausschusses auf den 20. Februar 1829/ Vormittags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Dtadt- und Landrechte angeordnet werde. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram. Laibach den 20. November 1828. Z. iM. (!) Nr. 7075. Von dem k. k» Stadt-und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte aufAnsuchenderR.D.O. Com» menda wider Barthelma Doberleth, wegen der aus dem wirthschaftsamtlichen Vergleiche, «täc>. 16. November 1827, schuldigen 127 st. 16 1^4 kr. M. M., 0. 5. c., in die öffentliche Versteigerung der dem Exequirten gehörigen,-auf 22^9 fi. 26. kr., geschätzten Realitäten, als des Hauses Nr. 17, in der Tyrnau, sammt Garten / An» und Zugehör, der Waldantheile, sub Mappa, Nr. 22 , und 6H, Rectlf. Nr. 201, und derWlese Spano-via, Rectlf.Nr. Zi5 5^8 gewilliget, und hiezu drey Termine, und zwar auf den 22. December d. I., 26. Jänner und 16. Februar 1829, jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadtsund Landrechte nut dem Beysatze bestimmt worden / daß, wenn tnese Realltaren weder bey der ersten noch zweyten Feilbie-tungs, Tagsatzung um den Schatzungsbetrag oder darüber an Mann gebracht werden könnten, selbe bey dsr dritten auch unter dem Schätzungsbetrage hintangegeben wer-0en würden. Wo übrigens den Kaufiustlgen frey steht, die dießfalligen Licitationsbcding-niffe, den Grundbuchs - Extract wie auch die Schätzung in der vleßlandrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, oder bey dem Executionbführer der R. D. O. Com-menda einzusehen, und Abschriften davon zu verlangen. Lalbach dsn i!. November 1628. 3^5-2. (0 ^ Nr. 7076. Von dem k. k. ^tadt- und Landrechte m Kram wird anmit bekannt gemacht: Es sey über das Gesuch des Heimich Kovatsch, Inhabers des Hauses Nr. 6, m Laibach, in die Ausfertigung der Amortisations - Edicte, rücksichtlich nachstehender, auf dem gedachten Hause haftenden/ vorgeblich in Verlust ge- rathenen Urkunden/ und der darauf besird-lichen Intabulations-Certificate, als: 2) des Instrumentes, äclo. 5. May 1750, imad. Zz. December 1761 , dem Priester Joseph Ranilouitsch, den ümluin monsae erlheilend, d) des Ehevertrages, ääo. 21. August 1792, und Io. März 1796, inwb. i^«, Llprll H795 , hafrend für 5oo fi. , zwischen Thomas Kovatsch, und Walburgs, geborne ILttsch, nebst der vom Thomas Kovatsch, an Dr. Lucas Ruß, hierüber ausgestellten Cession, ääo. 1. August cr 3u^6i'tQwd. 9. August !799, c) des vom Thomas Kovatsch, dem Ioftph Gebhard , über 6oo st. , ausgestellten Schuldscheines, tiäo. er intäk. 11. Ian< mr 180a, 6) der von der Joseph Gebhard'schen Vers laßmasse, an dle Franz König'sche Masse, über obige 600 fi. ausgestellten Cession, 660. 10. 6t 8upLi'iiN2d. 21. August 1800, ö) der vom Thomas Kovatsch / zin Sicherheit seiner Gattinn Maria, gebornen Preschern, ausgestellten Urkunde, 6äo. n. September 1800, intad^i. i2. Lin^äsiil. i') des Bestandvertrages zwischen Florian Kumbald, und Thomas Kovatsch, ääs. 20. May, inläkui. 24. Iuny 1801 , endlich: g) des Vergleichs zwischen Thomas Ko-vatsch, und Elisabeth Primitz, ääo. 7. Apnl i8ü2, 6d inwdnl. Z. August 1807, noch haftend fürI00st., gewilligetworden. Es haben demnach alle Jene, welche auf gedachte intabul. Urkunden, aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu können vermeinen, selbe binnen der gesetzlichen Friest von emem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, vor diesem k. k. Stadt- und Landrcchte so gewlß anzumelden und anhangig zu machen, als im Widrigen aufweitet res Anlangen des heutigen Bittstellers, Heinrich Kovatsch, die obqedachten Urkunden, nebst den Intabulations - EerNficaten nach Verlauf dieser gelcHllchen Frist für gttödtet, kraft-und wirkungslos erklärt werder. Lalbach den s. November 1823. Z. 1^62. (1) Nr. 7lb8. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wnd bekannt gemacht, daß dle zur Vnlaßmaffe hes verstorbenen Hof? und Ge- ic>56 Mts-Advocate«, Herrn Dr. Joseph Lusner gehörigen Fahrnisse, bestehend in Gold, Sil« ber, Büchern, Lelbeskleidung und Wasche, Bettgewand und Wasche, Zimmer-, Küchen« und Kellereinrichtung u. d. gl<, am 4. December 1828 und den darauf folgenden Tagen, in dem Hause, Nr. 2«3/ im zweiten Stocke in den gewöhnlichen Amtsstunden gegen sogleich bare Bezahlung öffentlich wer, den feilgeboten werden. Lalbach den i5. November 1828. Z. i4Z3. (3) Nr. 6581. Von dem k. k.. Stadt- und Landrechte ,n Kram wnd bekannt gemacht: Es sei von diesem Gerichte auf Ansuchen der Ursula Iosch-te, wider Andreas und Gertraud Vouk,- in die öffentliche Versteigerung der, den Exequir- ten gehörigen, aufZ/ fl. 6kr.geschätztenFahrnisi st gewilliget/ und hiezu drey Termine, und zwar auf den 10. und 24. November, dann g. December l. I., jedesmahl Vor- und Nachmittags zu den gewöhnlichen Amtsstunden, in dem Hause, Nr. io, in Hühnerdorf, mit dem Beisätze bestimmt worden, daß, wenn diese Fährnisse weder bei der ersten noch zweyten Feilbietungstagsatzung um den Schatzungs-Betrag oder darüber an Mann gebracht werden könnten, selbe bei der drttten auch unter dem Schatzungsbetragc hmtangegeben werden würden. Laibach den iö. October 1828. Anmerkung. Bei der ersten Feilbietung sind nicht alle Fährnisse nach dem Schatzungswerthe angebracht.worden. 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