Theologische Verantwortlicher Redakteur: l>r. Johann Chrys. Pogazhar. J\'l 2. Samstag den 13. Jänner IS'i9. Die Ereignisse des Dezembers 18418. Wenn in Frankreich ein König starb, trat ein hoher Staatsbeamter hinaus auf den Balkon des Schlosses und rief dem versammelten Volke zu: „Le roi cst mort, vive le roi“! »Der König ist todt, es lebe der König!« — Was sollte diese sich widersprechende Rede bedeuten? Offenbar, daß zwischen dem Tode des alten und dem Regierungsantritte des neuen Königs keine Unterbrechung statt finde, und daß, wie auch die einzelnen Könige wechseln, die Königswürde und Königsmacht in 'einem monarchischen Staate unvergänglich sei. Auch wir haben jetzt in bedeutungsvoller Zeit einen bedeutungsvollen Regierungswechsel erlebt, aber auch wir haben dem Rufe des Schmerzes und der Trauer um Ferdinand den Gütigen cüt aufrichtiges Lebehoch für den neuen Kaiser Franz Joseph I. den Frühgeliebten beigesellt. Auch bei uns in Oesterreich darf die Kaiserwürde nie erlöschen. Schon einmal hat im Habsburgischeu Füxsteuhause cüt Kaiser unter ähnlichen Verhältnissen wie Ferdinand I. dem Throne entsagt nämlich der Kaiser Karl V. vor etwa ,300 Jahren. Damals war es die Revolution in der Kirche, der sogenannte Protestantismus, welche die Welt erschütterte, der große Kaiser hatte sie in der Mühlbacher Schlacht besiegt, und das anderemal durch einen Friedensschlnß, das Regensburger Interim, in eine gesetzliche Bahn zu bringen versucht; allein er fühlte feilte Kraft dennoch zu schwach, den gewaltige» Strom für die Dauer zu dämmen und sein Gemüth durch die erlittenen Kränkungen und Unbilden zu tief verletzt, um sich mit der neuen Gestaltung der Dinge zu befreunden, und darum verließ er die Macht und die Herrlichkeit und zog sich in ein spanisches Kloster zurück. Die Revolution in der Kirche, im Staate und in der Familie, der sogenannte Radikalismus ist cs, welcher gegenwärtig die Völker ans den tiefsten Tiefen aufregt. Auch Kaiser Ferdinand hat in Italien und in Wien einen entschiedenen Sieg sich erfochten, auch er war zur friedlichen Beilegung des großen Zwistes bereit, aber auch er fühlte seine Kraft unzureichend, um den bevorstehenden ferneren noch gewaltiger» Bewegungen zn widerstehen, ttttd fein edles Hkrz durch die Bosheit, den Undank und Gleichgültigkeit seiner Unterthanen, die er so herzlich liebte, zu tief verwundet, ntn mit dem'freudigen Lebensmuthe, den jedes große Unternehmen fordert, in die Angelegenheiten des Staates noch länger einzugreifen. Der Himmel gebe nn-serm neuen Fürsten Kraft, Ausdauer, die Weisheit des Rathes und jene der Unterscheidung der Geister, »in stetS das Gute zu erkennen ttttd dttrchznführcn. Wie schwer cs gegettwätig zu regieren ist, haben die letzten Zeiten auch iu Rom und in Berlin und Brandenburg gezeigt. Dort Papst Pius IX., der edelste nnd gütigste Bischof und Herrscher, der für Rom und Italien soviel gethan, der ihnen ans eigenem Antriebe, mit Aufwand aller Kräfte Freiheit, Einigkeit und Wohlfahrt verschaffen wollte, nach dem schmählichen Morde seines Ministers, nach der schändlichsten Scene der Grausamkeit und Schamlosigkeit, in seinem Pallaste belagert, Augenzeuge des Todes seiner treuen Diener, nach vergeblichem Widerstande zur Entlassung seiner Garden, Anerkennung eines revolutionären Ministeriums genöthigt, ein Gefangener seines Volks, bis er endlich mit Lebensgefahr, verkleidet auf de» weitesten Umwegen ans der Gewalt seiner Kerkermeister sich befreit! — Hier eine Rcichsversammlnng, znsammcnbcrufen um das Land zn beruhigen und ihm die lange ersehnte Verfassung zu geben, in sich gespaltet, dem Einflnße der wüthendsten Parteiführer und des rohesten Pöbels hingegeben, das Volk zur offene» Empörung, zur Verweigerung der Steuer nnd der Soldateustellung auffordernd, fremde Rathgeber, ausgehend von jener selbst rathloscn Volksversammlung in Frankfurt am Main, zu den verhänguißvollsten halben und schwachen Maßregeln rathend, bis endlich der König sich ermannt, die Reichsversammlung anflöst, und selbst eine den Bedürfnissen genügende freisinnige Verfassung gibt! Solche Ereignisse, so traurig sie sind, enthalten übrigens für Könige und Völker eine große Lehre, von der nur zu wünschen ist, daß sie vollständig benutzt würde, nämlich daß, um eine neue Verfassung geben zu können und sie treu bewahren und befolge» zu machen, die Bürgen aller Freiheit und Ordnung, nämlich die Achtung vor der Heiligkeit des Gesetzes, der Gehorsam gegen die bestehende Obrigkeit und die Furcht vor der ge- rechten und ernste» Strafe jedes Verbrechens aufrecht erhalten werden muß. Auch von der gesetzlichen Ordnung gilt, was wir oben von der Königsmacht und Königswürde sagten, es darf iu ihr trotz allen Wechsels der Verwaltungen keine Unterbrechung geben. Auch von ihr darf man ausrusen: --Das Gesetz ist tobt, cs li*e das Gesetz! l)r. Hock. Adresse des Episkopats der küstenländisch-krainischen Kirchenprovinz im Königreiche Illyrien an den österreichischen constituirenden Reichstag in Kremsier. Hohe R e i ch s v e r s a in m l u » g! Fortsctzuiu, unb Schluß. 3. Das Lehramt der katholischen Kirche beruht auf göttlicher Einsetzung. Der Sendungsauftrag des Heilandes an seine Apostel: »Gehet hi» in die ganze Welt, und prediget das Evangelium allen Geschöpfen« läßt es nicht zu, daß sich deren Nachfolger die katholische» Bischöfe durch irgend einen Einfluß der Staatsgewalt beirre» oder beschränken lassen dürste» i» der freie» Uebuug des Pre-digtamteS, in der freien Verkündung der Lehre der Kirche, in der ungestörten Aufnahme freiwilliger Bekenner derselben, in der Spenduug oder Vorenthaltuug der der Kirche auvertrauteu Gnadcmmttel, oder sonstiger Seg»»»ge». Es erscheint aber auch überhaupt schon nach dem Begriffe einer freien Verfassung, die allen Staatsangehörigen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, so wie die freie Ausübung des Gottesdienstes gewährt, jede Einmengung der Staatsgewalt i» die obbesagte mit kirchliche Sphäre, zu der auch die Regelung des Gottesdienstes, und aller zu demselben gehörigen Verrichtungen, kirchlichen Gebräuche, Andachten u. s. w. gehört, als ganz unzulässig, und der Episcopat, der alle darauf Bezug habenden Bestimmungen und Anordnungen, so wie überhaupt die Aufrecht* Haltung der Kirchenverfassung ganz für sich i» Anspruch nehmen must, kö»»te es auch nicht zugeben, dast et» Priester, der nur von seinem Bischöfe zur Vornahme kirchlicher Functionen beauftragt werde» kann, zu einer solchen von der weltlichen Regierung vielleicht gar in Fällen gczwuuge» würde, iu welche» sie »ach de» kanonischen Vorschriften unzulässig ist; daher denn der Episcopat überhaupt mit Beachtung des im kirchlichen Metropoli-tansifteme gegründeten Instanzenzuges auch auf der ttn-beirrten Ausübung der kanonischen Gerichtsbarkeit über geistliche Personen und Laie», so lange diese der katholischen Kirche angchörcn, und insbesondere aus dem Rechte bestehen must, gegen böswillige und hartnäckige Ucbcr-treter der kirchlichen Satzungen kanonische Strafen durch Entziehung einzelner oder aller kirchlichen Wohlthaten, oder selbst durch Ausschließung ans der kirchlichen Gemeinschaft zn verhänge», ohne übrigens die mit bürgerlichen Angelegenheiten der Geistlichen der Verhandlung und Entscheidung der weltliche» Behörde entziehe» zu wollen. 4. Damit aber das Lehramt der katholischen Kirche durch für dasselbe berufsmäßig ausgebildete Priester gehörig ansgenbt werde, kann die katholifche Kirche der Klerikalseminarien nicht entbehren. Sollen die Priesterstandskandidaten ihrem heiligen Berufe einst wirklich entsprechen, so müssen sie nicht nur durch eine gediegene wissenschaftliche Bildung in ihrem heiligen Glauben derart befestigt werden, daß sie im Stande sein werden, die ihrer geistlichen Obsorge einst Anvertrauten gegen alle Angriffe des Irr- und Unglaubens zu sichern, und jeder falschen Lehre nachdrücklich z» begegnen, sonder» sie müssen auch ganz vorzüglich i» allen jenen Tugenden erstarken, die dem geistlichen Stande eigen sein sollen. Starke Tugend findet sich aber nicht ohne lange Hebung; daher müssen Jünglinge, die sich dem Priesterstande widmen wollen, durck längere Zeit der Welt, ihren bösen Beispielen und Verführmigskünste» thuulichst entrückt werde», damit sie im vertranten und ungestörte» Umgänge mit Gott das Glück und die Segnungen der Tugend kosten, und ein-sehen lernen, daß ein Gott ganz ergebenes Herz der köstlichste Schatz des Menschen ans Erde» ist. Nur diese innige, ans selbst gemachter Erfahrung geschöpfte lieber-zeugung kann sie gegen die Lockungen der Sünde sichersten eit , und zur würdigen Anpreisung der Tugend begeistern. Ans diesem Grunde muß die katholische Kirche darauf bestehen, daß nicht nur die bisher bestandenen Klerikalseminarien mit der vollen Freiheit des Diöcesan-bischofs, so viele Priesterstandskandidaten nach eigener Auswahl in dieselben anfzunehme», als bereit das Bedürfnis) der Diözese erheischt, ttttd alle insgesammt während der Dauer aller theologischen Lehrknrse in dem Seminar zu erziehe», —aufrecht erhalten, sondern auch der durch das Loncil von Trient anbefohlene» Errichtung der Diözesan-Kitabensemiitarie» keinerlei Hindernisse von Seite des Staates gelegt werden; denn je länger die Hebung desto größer die Stärke der Tugend, desto größer die Bernfstüchtigkeit. Daß übrigens die Oberleitung dieser Bildungsanstalten für künftige Priester feinem Ändern, als dem Diözesanbischofe zustehe, ist »ach natürlichem und göttlichem Rechte außer Zweifel; — de»» diese geistliche» Bil-duiigsiustitute sind Anstalten der Kirche vorzüglich für ihre eigenen Zwecke, deren natürlicher und von Gott bestellter Vertreter der Diözcsaitbischof ist. Dieser ist nicht nur befugt, sondern auch im Gewissen verpflichtet, und vor Gott dafür verantwortlich, das geistliche Wohl der ihm anvertrauten Herde zu besorgen, und es liegt ihm, weil dieses wohl nur durch freie Auswahl der zum Priesterstande geeigneten Kandidaten, uud durch Heranbildung derselben zu berufstüchtigcu Priestern geschehen kann, die vorzügliche Sorgfalt ob, daß die Kirche würdige und berufstüchtige Priester auch wirklich erhalte. Worin aber diese Berufstüchtigkeit bestehe, steht wieder nur der Bestimmung der Diözesanbischöse zu, daher auch nur sie allein die Art und Wcisc der Bildung der Priesterstandskandida-teil festzusetzen, und auf die Wahl der Bildungsorgane einen entscheidenden Einfluß zu üben haben, und sich eben darum ausdrücklich dagegen verwahren müssen, daß je ein Vorstand im Seminar, oder ein Lehrer der Theologie angestellt werde, dem der Diözesanbischof die Bildung und Leitung seiner Alumnen anzuvertraueu Bedenken tragen konnte oder müßte. — Es wird übrigens die nahe Be* rübrung des Staatswohles mit den besprochenen geistli-chen Bilduugsanstalten gar nicht verkannt; allein der Einfluß dieser auf jenes kann nie ein gefährlicher, sondern jedenfalls nur ein fördernder feilt, und die Kirche kann die noch überdieß nur vom Religionsfonde, der ein Kirchen- und kein Staatsgut ist, dotirten Klerikalfemi-narien durchaus nicht als Staatsaustalteu gelten lassen, und zwar so gewiß nicht, als Staat und Kirche eine und die nämliche Anstalt sicher nicht sind. .4. Die Benrtheilung der Fähigkeit der Priester zur selbstständigen Seelsorgesührnng nach den vom Staate an-geordneten, zweimal im Jahre abzuhaltcudeu Psarrkou-kursprüfungen, so wie die von der Staatsverwaltung bisher ausgeübte Befreiung von der Wiederholung dieser Prüfungen ist ein offenbarer Eingriff der weltlichen Regierung in das Gebiet der kirchlichen Diözesan-Verwaltung, welcher allein es zusteheu kann, die Fähigkeit der aus dein Klerikalseminar austretenden neu geweihten Priester für die subsidiarische Seelsorgeführuug, so 'wie die Fähigkeit der schon in der Seelsorge stehenden Priester für die selbstständige Seelsorgeführung zn bcnrthci-len, diese Priester dafür zu approbiren, oder davon hin-danznhalten; denn die Seelsorge ist wohl Amt und Pflicht der Kirche, nicht aber der weltlichen Regierung, und nur die Kirche ist fähig und befugt, ein kompetentes Urtheil über die Befähigung ihrer Geistlichen zur subsidiarischen sowohl als selbstständigen Seelsorgesührnng zu fällen, und sie spricht es nach der Verfügung des Eoncils von Trient durch ihre Vorsteher, die Bischöfe aus, welchen allein auch die Einsetzung der Priester in Kirchenämter, so wie ihre Entsetzung von denselben, und der Anssprnch über die Befähigung der Priester für die Lehrkanzeln der Religion an den Lehranstalten, oder über die Notwendigkeit ihrer Entfernung von denselben znsteht. Die Staatsverwaltung steht mit der Seelsorge und mit den Lehrkanzeln der Religion nur iu jener Berührung, wie mit der Religion und Kirche überhaupt, die aber deßwegeu, weil sie die beste Stütze der Staaten sind, nicht Staats-institnte werden. Insofern«: aber den selbstständigen Seelsorgern auch einige weltliche mit ihrem Berufe vereiubar-liche Amtshandlungen zugewiesen werden, wird die vom Bischöfe ausgesprochene Befähigung des Priesters zur selbstständigen Seelsorgeführung doch wohl auch für die gehörige Schlichtung jener Verrichtungen genügende Bürgschaft gewähren. 0. Niemand verkennt es, daß eine Reform des Volkösctmlweseus, insbesondere eine mehrseitige Ausbildung der Schulkinder und der Lehramtskandidaten, so wie eine Vermehrung der hicrlands nicht einmal an allen Ku-ratorten bestehenden Volksschulen, und eine bessere Dotation des Lehrpcrsonals Noth thue; Jedermann sicht es aber auch ein, daß die niedere Stufe, auf der das Volksschulwesen auf dem flache» Lande beinahe allenthalben steht, der bisherigen schmählichen Dotation der Landschullehrer, die den fähigen Kandidaten vom Lehramte wohl abfchre-ckcn, aber zn demselben nicht anziehen kann, zuzuschrei-beu, die bisherige Nichtzustandebringnug so mancher sehr nothwendiger Landschulen aber auch znm Theilc dem in Oesterreich, mit Ausnahme des lombardisch -vcnetianischen Königreichs, für die Herstellung der Schulgebäude bisher «och immer bestandenen, jedes Rechtsprindpes ermangelnden, die Pfarrpatrone und die Grundherrschaften sehr drückenden Baukouknrrcnzsisteme beiznmessen fei, indem diese fchr häufig und gewöhnlich wohl nur wegen Unvermögenheit den Baubeitrag zu leiste», der Errichtung neuer Schule» hemmend entgegen traten. Wenn daher im Interesse einer besseren Volksbildung gewünscht werden muß, daß die Staatsverwaltung für eine angemessene Vermehrung der hierländigen Volksschulen, für eilte anständigere Dotirung und umfassendere Ausbildung der Schullehrer die erforderlichen Geldmittel beifchaffe, und ein angeincssencrcs Sistem zur Beistellung der nothweudigeu Schulgebäude festfetze, so wird doch Niemand, der es mit dem Volkswohle redlich meint, die Trennung der Sclmle von der Kirche billigen können, wie sie der Entwurf der Grundzüge des öffentliche» Unter# richtswefens in Oesterreich, und »och mehr eine in der Wienerzeitnng erfchienene Ministcrial-Erklärung in Aussicht stellt. Die Kirche ist und bleibt die eigentliche Erzieherin des Volkes, sie muß daher vor Allem ihr heiliges Anrecht aus Erziehung und Unterricht wahre», sic kann es niemals zugeben, daß ihr, der Begründerin der Volksschule dieselbe entrissen werde, und sie darf sich in den Volksschulen auf die bloße Ertheiluug deS Religionsunterrichtes nicht beschränken lassen, da mit diesem allein die christliche Erziehung nicht vollendet wird, und der Religionsunterricht selbst durch sonstigen Einfluß wirkungslos gemacht werden könnte, wenn die Schule der unmittelbare» Aufsicht des Ortsseelsorgers entzogen, die bischöfliche» Behörden von der Bildung der Lehramtskandidaten und von der Anstellung der Schullehrer hindangebal-ten würden. Dießfalls müssen Staat und Kirche vereint zufammen wirken, da eine wahre Bildung nur auf der Grundlage der Religion gedacht, und nur eine religiöfe Erziehung als die Basis und Bürgschaft der Ruhe, Ordnung und Gesetzlichkeit tu der bürgerlichen Gesellschaft angesehen werden kann; daher auch abgesehen davon, daß das Volk zu Schulen, die außer dem geistlichen Einflüsse stünden, kein Vertrauen hätte, der Staat selbst und zwar in einer nicht sehr fernen Zukunft cs gewiß $ lebhaft zu bcbaucrit hätte, wenn er sich den Vorwurf machen müßte, durch Trennung der Schule von der Kirche der ertremen Richtung der Zeit, die auf Eutchrist-lichung der Jugend, und Entsittlichung des Volkes rastlos hinarbeitet, zum offenbaren Nachtheile des wahren Volkswohles Vorschub gegeben, anstatt sie mit allem Nachdrucke bekämpft zu haben. 7» Das in der eigenen Verwaltung der Kirchen, der geistlichen Personen und Körperschaften stehende Stanim-vermögen war schon ehedem Hierlands so unbedentend, daß eine große Anzahl der geistlichen Pfründen, so wie die meisten Klöster entweder vollständig, oder doch teilweise aus dem Religionsfonde dotirt werden mußten. Seit der durch das Gesetz vom 7. September 1848 verfügten Aufhebung der Zehent- und Grundrechte sind noch die wenigen geistlichen Pfründen, die wohl ein staudesmäßiges, aber keineswegs reiches Einkommen gewährten, in ihrem Ertrage so sehr herabgesunken, daß sie dermal die Subsistenz der davon leben sollenden geistlichen Pfründner gar nicht mehr sichern, und daß der Fortbestand mancher Seelsorgerplätze sogar in Frage gestellt wird, wenn die Frage der Entschädigung für die aufgehobenen Zehent-iind Grundrechte nicht bald günstig entschieden und ans-geführt wird. Wenn eS daher früher gegen alle Vermu-thuug doch Jemanden gab, dem es nach dem hierläudigen Vermögen der Kirche gelüstet hätte, so müßte auch einem solchen bei dem Anblicke des dermaligen Bestandes desselben jedes solche Gelüste vergehen, und ihm die lieber-zeuguug sich ausdriiigen, daß sogar manche Pfarre geradezu aufhören müßte, wenn mich noch nach dem wenigen ihr verbliebenen Grnud und Bode» gegriffen werden .wollte. Während cs daher die Kirche mit Hinblick auf das (Zoucil von Trient (Scss. 25. Cap. 12.) tief bedauern muß, daß die hohe Neichsversammluug einseitig, und ohne alles Einvernehmen mit dem apostolische» Stuhle insbesondere die geistlichen Zehente aufhob, muß die vollständige Entschädigung für die einseitig aufgehobenen ZeHent-und Grundrechte und eine baldige Ausmittelung dieser Entschädigung iu Anspruch genommen und offene Verwahrung eingelegt werden gegen jeden werteren einseitigen Angriff auf das wenige den Kirchen, geistlichen Personen und Klöstern noch gebliebene, in Grund und Boden bestehende oder sonstige Vermögen, welches gleichmäßig mit dem Vermögen der Privaten ohnehin schon die dasselbe treffenden öffentlichen Lasten zu tragen hat, und eilte Befreiung von denselben nicht «»spricht; denn dieser noch vorhandene kleine Rest des hierlandige» kirchlichen Vermögens rührt nicht vom Staate, sondern von Schenkungen, Vermächtnissen und anderen privatrechtlichen Titeln her, ist oft mit heiligen Verbindlichkeiten belastet, die nicht unerfüllt bleiben dürfen, und der Staat hat darauf kein größeres Recht, wie auf jedes andere Privateigentum, wohl aber die nämliche Pflicht, die Kirche gegen jederlei Eingriff in ihr Eigenthumsrecht so zu schützen, wie jeden Privaten rücksichtlich des ihm zu-stchcudcn Eigenthums. Darum würden aber auch die Pfarrgemeiuden sich kaum stillschweigend verhalten, wenn ihren Seelsorgern auch noch dieser kleine, hie und da wohl nur vou der Wohlthat der Gemeinden herstainmende Rest ihres Einkommens entzogen, und den Pfarrgemein-den vielleicht gar die trübe Aussicht eröffnet werden sollte, für eine neue Dotirung der Pfarrgeistlichkeit sorgen zu müssen. Da übrigens Hicrlands nur Meudikanteuklöster, die in der Seelsorge, und wohl auch beim öffentlichen Unterrichte nützliche Dienste leisten, und wenige Frauenklöster bestehen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend sehr nützlich befassen, und größten-theils ganz vom Religionsfonde dotirt sind, so dürfte cs um so weniger erforderlich feilt, gegen allfällige Versuche einseitiger Aufhebung irgend eines dieser Klöster eine ausdrückliche Verwahrung einzulegeu, als die Kirche vielmehr berechtiget ist, sogar für die neue Errichtung geistlicher Vereine von Männern und Frauen daö gleiche Maß der Associatious-Freiheit in Anfprnch zn nehmen, welches die Verfassung des Staates alle» Staatsbürgern gewährt. 8» Nicht mir die Erhaltung des obbesprochenen kirchlichen Stammvermögens, dessen Integrität immerhin auch der Staat überwachen möge, fondern mich die frei und stiftungsmäßige Verwaltung des den einzelnen Kirchen und Stiftungen gehörigen Vermögens, die bisher an fo viele lästige, dem Vermögen mehr ab- als zuträgliche Formalitäten der Verwaltung, Controllirnng und Verrechnung gebunden erscheint, ist cs, die die Kirche nach den kanonischen Satzungen für den Diozefanbischof und für die kirchlichen Behörden ohne Beseitigung derjenigen, die darauf eilt Recht Nachweisen können, in Anspruch nimmt; denn das Kirchenverinögen ist nicht nur Privatgut der Kirche, dessen Verwaltung und Verwendung der Kirche ebenso zusteht, wie jedem Privaten die Verwaltung und Verwendung seines Vermögens überlassen bleiben muß, sondern es ist auch ausschließlich für die Bedürfnisse der Kirche, und überhaupt für kirchliche Zwecke gewidmet, die doch Niemanden besser bekannt fein, und näher am Herzen liegen können, als eben dem Diözefanbischofe, der sich ohne besondere Verantwortung vor Gott nie gleichgiltig gegen das Gedeihen seiner Kirche verhalten kann. — Es soll daher die Verwaltung des Vermögens einzelner Kirchen und Stiftungen dem bisherigen hemmenden Einflüsse der Staatsverwaltung entzogen, diefer blos auf die Ueberwachung des Stammvermögens befchränkt, dagegen aber auch beit aus Unerfahrenheit gewöhnlich zur Will-kühr sich neigenden Landgemeinden kein störender Einfluß gestattet, fondern die freie Verwaltung und stiftuugs-mäßige Verwendung dem Diözefanbischofe und den von ihm zu bestellenden Organen mit Jntervenirung derjenigen, die darauf ein Recht haben, nach den kanonischen Vorschriften überlassen werden; denn die Kirche ist, wenn auch wehrlos, doch nicht unmündig in ihren Vorstehern. Zn dem Kirchenvermögen gehört aber anch der Religionsfond, da er ans dem Vermögen der aufgehobenen Stifte, Klöster, Kirchen, Kapellen, einfachen Benefizien geistlichen Stiftungen u. s. w. entstanden ist, und aus den Jnterkalar-Einkünften erledigter geistlicher Benefizien zeitweise, so wie auch andere ähnliche bestimmte jährliche Beiträge aus kirchlichen Gütern noch immer erhält; darum wurde aber auch bei der Errichtung des Religions-fondcs de» Bischöfe» die volle Einsicht in die Gebah-ruug mit demselben zugesichert, ohne sie jedoch nachher je gewährt zn haben. Wen» übrigens der gegenwärtige Zeitpunkt vielleicht am wenigsten geeignet sein dürfte, von der Staatsverwaltung die Ausfolgnng des Rdigionö-fondsvermögens als offenbaren Kirchengutes iu die eigene Verwaltung der Kirche zu verlangen, so wird die hohe Reichsversammlung doch das Recht der Kirche nicht verkennen, mit welchem sie schon dermal die Einsicht iu den Vermögensstand des Religionsfoudes, und in die auf demselben lastenden Stiftungsverbindlichkeiten, so wie den gebührenden Einfluß auf dessen Gebahrung verlangt und diese» Anspruch auch auf den Studienfond, insoserne er a»s dem Vermögen des ciüst Hierlands bestandenen Jesuitenordens und anderer geistlicher Stiftungen entstanden ist, — wie nicht minder auf den Schulfond, dem ein THcil des Vermögens der gehobenen Bruderschaften zugewiefen ward, um so mehr ausdehneu zu müssen glaubt, als nach dem vom hohen'Ministerium des öffciitlichen Unterrichts kund gemachten Entwürfe der Grnndzüge des öffentlichen Unterrichtswesens in Oesterreich §. 66. das religiöse Glanbensbekenntuiß, ausgenommen bei den Professoren der theologischen Fakultät, keiu Hindcruiß der Berufung zum Lehramte sein soll, sohin eine Überwachung von Seite der Kirche sich »orhwendig darstellt, damit nicht etwa, da der Studienfond insbesonders z»r Dotirung der Professvre» a» de» höher» Lehranstalten berufe» ist, ei» allenfalls z» einem Lehramte gela»ge»der Nichtkatholik aus Fonden der katholischen Kirche besoldet werde, was ihr von irgend Jemande» ebenso wenig jugemnthet, als von ihr zngestanden werden könnte. V. Wen» es sich aber nach deni Gesagten nicht einmal rechtfertigen läßt, daß der Staat die Verwaltung des aus einseitig eingezogenen Kirchengütern gebildeten Religionsfondes an sich zog, so läßt cs sich noch weniger erklären, wie der Staat int Name» des Reli-gionsfondes, der durch die eingezogenen Stiftsherrschaften so manches denselben anklebende Psarrpatronat erlangt, dann durch den Bau so vieler neuer Kirchen und Pfarr-höfe, nnd durch die Dotirung der Seelsorger an den neu errichteten Seelsorgestationen das Patronat zu denselben neu erworben hatte, zur Ausübung des Patronats durch Präsentation der geistliche,, Pfründner auf alle diese Knrazien bisher sich berechtiget finden konnte, da doch dieses Patronat mit allen seinen Rechten und Lasten nur dem Religiousfoude, der ein Kirchengut ist, zusteht, sohin das Präsentationsrecht, oder vielmehr die freie Verleihung dieser geistlichen Pfründen gleich anfänglich nur dem Diözefaubifchofe hätte zugcwicsen werden sollen. Da jedoch durch das Gesetz vom 7. September 1848 die Untertänigkeit nnd das schutzobrigkeitliche Verhält-niß sammt allen diese Verhältnisse normirenden Gesetzen so wie die ans dem gruudherrlichen Obereigenthnme, und aus der Zehent-, Schutz- und Vogtherrlichkeit herrührenden, von den Grundbesitzungen, oder von Personen zu entrichten gewesenen Natural-, Arbeits- und Geldleistungen aufgehoben wurden, so werden die ReligiouSfonds-herrschaften, so wie die meisten Privatpatronatshcrr-schaften bei dem ihnen dadurch au ihrem Einkommen zn-gehenden großen Verluste die ihnen bisher obgelegenen großen PatronatSlasten ferner ohnehin nicht bestreiten können, und es wird eine Verhandlung wegen Entlastung der Patrone von der^ihnen bisher wohl ungebührlich auf-gebürdete» Baukosten-Concurrenz, so wie auch wegen der bereits aufgehobenen Vogtherrlichkeit eine neu vorzunehmende Regelung der Vogteiverhältnisse um so mehr ein-treten müssen, als das bisher nur noch in Oesterreich für Kirchen-, Pfarrhof- und Schulbauten bestandene Bancon-curreuzsistem für die Patrone und Dominien ungemein drückend, nnd eben darum auch für die Herstellung und Erhaltung jener Gebäude selbst sehr hinderlich war. So wie nun die Stände des Herzogthums Krain schon seit Jahren die gänzliche Hebung dieses Sistems durch wiederholte Vorstellungen anstrebten, so muß auch die Kirche selbst sowohl im Interesse der für den katholischen Cul-tus erforderlichen Gebäude, deren Herstellung in diesem Concnrrenzwege allerseits nur auf Hemmnisse stieß, und häufig die gewünschte Ausführung nicht erreichte, alö auch im Interesse des Religionsfoudes, der für dergleichen Baute» bedeutend i» Anspruch genommen wurde, die gänzliche Beseitigung des bisherigen dießfälligen Bancon-currenzsistems, und die Einführung einer gerechteren und angemesseneren Maßregel für die Erhaltung und Herstellung dieser nur zum Wohle der Pfarrgemeinden bestehenden Gebäude um so mehr wünschen, auf daß der Religionsfond seinen sonstigen, auf ihm lastenden, ohnehin bedeutenden Obliegenheiten künftighin leichter als bisher genüge» kö»»e; da de»» überdieß doch endlich anch darauf wird gedacht werden müssen, wie die für wirkliche Pfarrer noch immer nnr mit jährlichen 300 fl., nnd für Eooperatoren mit jährlichen 200 fl. festgesetzte Congr'ua, und der von Defizienteupsarrern nur im Gnadenwege mit jährlichen 300 fl., gewöhnlich aber so wie von anderen Defizientenpriestern nur mit jährlichen 200 fl. erreichbare Ruhegehalt auf Beträge erhöht werden könnte», die mit der gegenwärtigen Zeit doch nicht in einem so grellen Mißverhältnisse stünden. Die Gerechtigkeit dieser hiemit nur in gedrängten Umrissen vorgetragenen, und aus dem ursprünglichen Rechte der katholischen Kirche naturgemäß abgeleiteten Ansprüche, kann wohl von keiner Staatsverwaltung, am wenigsten aber in einem konstitutionellen Staate, in welchem die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit 'allen Staatsangehörigen zugesichert ist, verkannt werden. In Folge dieser gewährleisteten Freiheit muß sich die Staatsverwaltung nur noch mehr verpflichtet fühlen, die katholische Kirche in der freien Ausübung ihres apostolischen Amtes und ihres Enlcns, der insbesondere an ihren Ruhe- und Festtagen bei der Gleichberechtigung anderer religiösen Bekenntnisse von den Mitgliedern derselben durch öffentliche geräuschvolle Arbeiten und Geschäfte zur großen Beunruhigung der katholischen Gläubigen gestört werden könnte, dann auch in ihren Instituten, und in ihrem Eigenthume durch weise Gesetze zu schirmen, gerechte Klagen der Kirche über erlittene Verletzungen nicht zu überhören', der zügellosen Presse, die ihr besonderes Ergötzen darin findet, alles spezifisch Katholische zn schmähen nnd zu beschimpfen, durch kräftige Gesetze entgegen zu treten, und insbesondere die Ehre einer Kirche zu wahren, die, indem sie ihre eigenen heiligen Zwecke verfolgt, durch dieselben gleichzeitig mich zum Volks- und Staatswohle wesentlich mitwirkt, und des staatlichen Schutzes sich immer um so würdiger zeigt, je sicherer es ist, daß ihre treue» Söhne gewiß auch immer treue Staatsbürger sind. Während also die katholische Kirche diese Anerkennung, und diesen Schutz von Seite des Staates in Anspruch nimmt, und der neu sich gestaltenden Staatsverwaltung vertrauensvoll entgegen zu kommen wünscht, bietet sie hinsichtlich einiger von den obbesagten Ansprüchen, bereit Rca-alisiruiig etwa noch ein vorläufiges Einvernehmen zwischen dem hohen, allenthalben mit Vertrauen begrüßten Ministerium und dem Episkopate erheischen könnte, die bereitwilligste Mitwirkung des Episkopats in der vollesten Ue-berzeugung au, daß nur eilt auf gegenseitige Achtung gegründeter freundlicher Verkehr zwischen Staat nnd Kirche die sicherste Bürgschaft für das Gedeihen der beiderseitigen Zwecke gewährt. Gorz am 17. Dezember 1848. Franz .Yavcr m. p. Fiirstcrjbischof von Gör; und Metropolit. Anton AlviS m. p. Fürstbischof von Laibach. Anton m. p. Bischof von Parcnzo- Pola. Bartholomäus Bozaiiich m. p. Bischof von VciVm- Bartholomäus i'cflnt m. p. Bischof von Tnest-Capod'istria. Denkschrift der in Würzburg versammelten Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands. Schluß. Die versammelten Bischöfe erkennen deshalb und sprechen es aus: Die Kirche, durch die Kraft des Wortes unter dreihundertjähriger blutiger Verfolgung begründet, nimmt jetzt wie früher die unbeschränkte Freiheit der Lehre und des Unterrichts, sowie der Errichtung und Leitung eigener Erziehuugs- und Uuterrichtsanstalten im ausgedehntesten Sinne als dasjenige Mittel inAnspruch, ohne welches sie ihre göttliche Sendung wahrhaft nnd in vollem Umfange zu erfüllen außer Stand fein würde; und sie »uifl jede einengeiide Maaflregel auf diesem Gebiete als nicht vereinbar mit den gerechten Ansprüchen der Katholiken deutscher Nation mischen. Die Bischöfe erkennen es als ihre Pflicht, durch Anwendung aller gesetzlich zulässigen Mittel dahin zu strebe» , die den Katholiken gehörenden Schulen als solche gegen jedes Verderbnifi zn bewahren; alle für katholische Schulen bestimmten Fonds und Einkünfte für die kath. Schule» festzuhalten und uöthigenfalls dort, wo sie den Katholiken bisher entzogen oder vorenthalten worden sind, zurückzufordern. Insbesondere erklären die Bischöfe, daß sie gemäß der ihnen durch ihr Amt auferlegten und durch die Kirchensatzungen eingeschärften Verpflichtungen dem Rechte nicht entsagen können, alle Religionslehrbücher in ihre» Diöcesen anszuwählen und zn bestimmen. Sie sprechen es aus, daß den Bischöfen das Recht zn steht und die Verpflichtung obliegt, den Religionsunterricht au alle» öffentlichen Uuterrichtsanstalten, wo kath. Religionsunterricht ertheilt wird, zn leiten und zn visi-tiren; sowie auch in der Sphäre der höheren theologische» Wissenschaften die Verantwortlichkeit zn wahren, welche mit der göttlichen Vollmacht zn senden ihnen geworden ist. Die Bischöfe, die wesentliche Pflicht erkennend, den Klerus durch Unterricht und Erziehung heranzubildc», nehmen zn diesem Zweck das unveräußerliche Recht in Anspruch, nach kanonischen Vorschriften alle jene Anstalten und Scininarien zur Erziehung n»d Bildung des (Zlcrus, welche den Bischöfen für ihre Diöceseu uothweudig und nützlich erscheinen, frei und ungehindert zn errichte», die bestehende» z» leiten, das Vermögen derselben zn verwalten und die Vorstände, Lehrer und Zöglinge zn ernennen, aufzunehmen und zn entlassen. Die katholischen Bischöfe, als Nachfolger der Apostel, allein mit der Vollmacht ausgerüstet, Arbeiter in de» Weinberg des Herrn zu berufen, damit das Evangelium allerwärts verkündigt und die Geheimnisse des Heils de» Gläubigen gespendet werden, sind in gewissenhafter Wahrnehmung dieseö göttlichen Auftrags verpflichtet, »ur jene als Lehrer nnd Priester zu wählen, zn weihen und zn senden, welche sie ihrem sittlichen Wandel nach zum H. Lehr- und Priesteramte für würdig und ihren Kenntnissen nach für fähig halten. Ihnen steht demnach allein das Recht zu, die zum geistliche» Stande Berufenen über Wandel und Wissenschaft zn prüfen; zur Vorbereitung auf die hh. Weihe» und die evangelische Sendung in die Seminaricn aufzunehmen und denselben, nachdem sie ihren Eifer im Lehr- oder Seelsorgeramte, sowie ihre Würdigkeit nach kanonischer Prüfung bewährt haben, das Zeugniß der Tüchtigkeit zur Verwaltung des Predigt- und Pfarramts zu ertheilcn. Die Bischöfe erklären daher, daß sowohl die Mitbetheiligung des Staates an den Prüfungen der in den geistlichen Stand Tretenden zur Aufnahme in die Semi-uarien, als auch dessen Mitwirkung zu Pfarrcoucursprü-fungen eine wesentliche Beschränkung der kirchlichen Freiheit und eine Beeinträchtigung der bischöflichen Rechte enthalte. So wenig die Kirche jemals sich trenne» kann von dem Bewußtsein ihres Rechts zu selbstständiger Vollfüh-ruug ihrer Erzichnngsmtssiott, ebenso wenig darf dieselbe zu irgend enter Zeit verzichten auf das mit dieser Mission allerwege Hand in Hand gehende Recht, nach dem Vorbilde ihres göttlichen Stifters auch die leibliche Wohl-thäteriu der Völker zu sein, deren geistige Pflege ihr anvertraut ist. Was die liebende Mutter ihren Kindern, das war die Kirche — die im Einsammeln und Aus-theilen ihrer Gaben frei und selbstständig schaltende Kirche — zu aller Zeit den Armen und Nothleidenden. Zähle, wer cs vermag, die aus ihrem Schoofie in so reicher Fülle und Mannigfaltigkeit hervorgegangenen milden Stiftungen : das geheimnißvolle Walten des göttlichen Geistes und Segens über dem Scherflein auch des Armen, das zugleich mit der Gabe des Reichen vertrauensvoll in die mütterliche Hand der Kirche gelegt, oft einer weit entfernten Noth beizuspringen geeilt, das wird der menschliche Calcül nimmer durch seine Zahlenstellungeu zu ergründe» vermögen. Ob die Kirche auch bei aller Opferwilligkeit frommer Bereute, und ihrer Bereitwilligkeit, sich zum Bettler zu machen au der Thüre des Reichen, um die Gaben seiner Mildthätigkeit in den Schoos der Armuth zu schütten, der Noth der heutigen socialen Zustände die Hand mit Erfolg zu reichen tut Stande sein möge: dieß wird wesentlich bedingt sein durch das Maaß freier selbstständiger Bewegung, welches auäi auf diesem Gebiete ihr zu vüt-dicircn die Bischöfe als ihre Pflicht erkenne». Ein anderes ans dem Begriffe ihrer Mission mit unabweisbarer Nothweudigkeit folgendes Recht der Kirche ist das göttliche freie Recht, ihren Cnltns und die Art und Weise, wie derselbe zu feiern, die Spendung ihrer Sacramente und die Einrichtung alles dessen, was auf de» Gottesdienst sich bezieht, Gebete und öffentliche Alt-dachtsübnngen, ohne alle Dazwischenkunft oder hemmendes Eingreifen der weltlichen Gewalt ungehindert und selbstständig zu ordne». Ihr Cnltns ist eben der in den verschiedenen Formen des Gottesdienstes sich ansprägende Glaube der Kirche, ihre Gnadenmittel, Gebete u. s. w., die fortwährende Vermittelung des Menschen mit seiner höhere» ewigen Bestimmung. Hier bewegt sich die Kirche ausschließlich aus ihrem eigensten Gebiete, welches die Bischöfe treu zu hüten die heiligste Verpflichtung haben. Eine mit dem Wese» des Cultus innig zusammenhängende Blüthc dcs katholische,, Lebens sind die durch alle Jahrhunderte der Kirche in den mannigfachsten Gestaltungen erscheinenden geistliche» Vereine von Männer» oder Frauen, die sich mit Genehmigung ihrer geistlichen Oberhirten durch Gelübde oder fromme Gelöbnisse verbünde» haben, um in erhöhtem Streben »ach christlicher Vollkommenheit, unter bestimmten, ihren Verband und ihre Thätigkeit normirendett Regeln, alle geistigen und leiblichen Werke der Barmherzigkeit in Unterricht, Pflege der Armen und Kranken u. f. w. und zugleich einen ihr ganzes Thun und Wirken begleitenden Gottesdienst, in Gebet, Betrach* tung und sich selbst verläugnendein Gehorsam zu übe»; — die versammelte» Erzbischöfe und Bischöfe nehmen für dergleichen Vereine das gleiche Recht der Freiheit der Association in Anspruch, welches die Verfassung des Staates allen Staatsbürger» gewährt. Endlich hat die Kirche das Recht, alles katholische Kirche»- und Stiftungsvermöge» als ihr durch rechtmäßige Titel wohl erworbenes Eigeuthum, gleich jedem Bürger oder bürgerlichen Verein, gegen gewaltsamen Eingriff geschützt zu sehe» und dasselbe frei und selbstständig zu verwalten und zu verwenden. Es ist dieses überall nur zu den Zwecken der Kirche in oft viele Jahrhunderte hinanfreichenden Stiftungsurkunden bestimmte Vermögen Eigenthum der Einen, als einiges Rechtssnb-ject zu erkennenden katholischen Kirchengesellschaft, und muß sich darum, solle» Recht und Gerechtigkeit de» Fürsten und Völkern Deutschlands anttoch heilig und kein leerer Schall sein, allerwege des gleichen Rechtsschutzes zu erfreuen haben, wie jedes andere Gefellschaftövermögen, dessen Unantastbarkeit überall gesichert erscheint, wo öffentliche und bürgerliche Ordnung eine Wahrheit ist. Zttnt Schlüsse leget, die Bischöfe feierlichst Verwahrung ein gegen jette nur auf feindseliger Gesinnung oder Mangel an Einsicht beruhende Darstellnngsweise, welche in der katholischen Kirche, die kraft ihrer göttliche» Mission alle Völker des Erdkreises umfaßt, 2»la»d und Ausland unterscheiden, und darum den lebendigen Verband der Bischöfe und ihrer Heerden mit dem Vater der Christenheit, mit dem heiligen apostolischen Vater zu Rom, als Sünde au der Nationalität, als »»deutsch »ttd gefährlich zeihen zu könne» wähnt und nicht ablassen möchte, den Verkehr der Bischöfe und Gläubigen mit dem heiligen Vater titid des heiligen Vaters mit ihnen einer fortwährenden mißtrauischen Kontrolle zu unterwerfen. Zn dem innersten Wesen der Kirche gehört ihr itt Lehre, Verfassung und Disciplin überall sich bewährender Charakter der Einheit. Bedingung und Folge dieser Einheit ist der stets lebendige Verband und Verkehr zwischen Haupt und Gliedern, zwischen dem hl. Vater zu Rom und den binnen den weiten Marken der Erde wohnenden und in gleicher Einheit unter ihre Oberhirten sich schaarenden Gläubige». Dieser ungehemmte Verkehr bedingt daS gesunde Leben der Kirche, wie der ungestörte Blut-umlanf das durch alle Adern pnlsirende Leben dcs Menschen. Was diesem Unterbindung, dasselbe ist dem Leben der Kirche jeder Act willkürlicher Hemmung des freien Verkehrs mit dem Mittelpunkte der Einheit. Wie daher die Bischöfe es als ihre höchste Ehre achten, durch den innigsten Anschluß au das Oberhaupt der Kirche und den engsten Verband des Episkopats unter sich allen Gläubigen des Erdballs, Priester» und Laie», verbunden zu fein und es im kindliche» Gehorsam gegen den Nachfolger des Apostelfürste» Petrus sich stets werden angelegen sein lassen, den ihnen anvertrauten Theil des Volkes Gottes deutscher Zunge in der Einheit und Reinheit des katholischen Glaubens zu erhalten, aus daß sich die einige katholische Wahrheit so entwickle und bewähre, wie es die ehrwürdigen Gewohnheiten seiner Väter, wie es der durch Jahrhunderte ausgeprägte Charakter des deutschen Stammes erfordert, so müssen sie jede Art eines die selbstständige und freie Verkündigung geistlicher Erlasse hemmenden Placcts als wesentliche Ver- letznng des unveräußerlichen Rechtes der Kirche, jede mißtrauische Ueberwachung des Verkehrs zwischen Hirt und Heerde als dem deutschen Charakter, dessen Treue sprichwörtlich ist, widerstrebend und mit dem Vollgennssc wahrer Freiheit unvereinbar erkennen und erklären. Würzburg, den 14. November 1846. (Folgen die Unterschriften.) Diese hier abgedruckte Denkschrift, ferner die Ansprache a u d e u g e s a m m t e n h o ch w. Cle r u s und die Hirtenworte an die Gläubigen ihrer Diö-c cs eit, die wir in der »Laibacher Kirchenzeitung--! bereits mitgetheilt haben, sind das Ergebniß der in Würzburg stattgehabten Conferenz der deutschen Bischöfe. Obwohl die Beschlüsse derselben bloß von den Bischöfen Deutschlands ausgingen, so verdienen sie aber doch allgemeine Beachtung, da sie die Frage der Nationalität gar nicht berühren, sondern als eigentlich katholische die Interessen der deutsch sowohl alö der slavisch redenden Bevölkerung betreffen. Auf diesen Umstand weist der hoch-würdigste Bischof von Brünn, Anton Ernst, insbesondere hin, indem Er seinem Diöcesanclerus die besagten drei Dokumente mittheilt und verodnet, daß die Hirte n w o r t e an die Gläubigen dem Volke am Feste des h. Stephanus von der Kanzel knnd gemacht, und zur ernstesten Beherzigung empfohlen werden sollen. In den einleitenden Worten der Mittheilung deutet Hochder-selbe den Standpunkt an, welchen die katholischen Priester alö solche über den Nationalitäten einzunebmen haben, indem Er sie zum erhabenen Bewußtsein der Ka-tholieität der Kircbe erhebt, und berührt zugleich kurz die Ursache», welche den Epiöcopat bestimmen in gegenwärtiger Zeit mit aller Etttscheidenheit den Kampf für die kirchliche Freiheit aufzunehmeu. Diese Worte des hochwürdigsten Brünner Oberhir-teu sind zn wichtig als daß wir sie nicht unverändert wiedergebe» sollten. «Wenn in neuester Zeit eine Secte, a» der nichts zn wundern ist, alö die eben so große Geistesarmut!» wie maßlose Keckheit ihrer Urheber, die D e u tsch k a th o l i sch e sich »einit, so zeigt scho» dieser Name, daß sic ans de» Charakter der Wahrheit auf die allgemeine Geltung verzichte. Die Wahrheit, ist nur Eine, und diese Wahrheit ist nicht nach den Nationalitäten vertheit, daß eö eilte denschkatholische, slavisch-katholische, oder eine wälsch-oder wie immer katholische Wahrheit gäbe, sondern dieselbe ist ganz, vollständig, unverlierbar in der Einen, heiligen, apostolischen, alle Zeiten und Länder, alle Völker und Reiche umfassenden Kirche »icdergelegt, welche eben daher den Namen katholische, d.h. allgemeine Kirche nicht erst seit gestern führt, sondern katholisch von ihrem Ursprünge an, genannt wird. Es ist dieß dieselbe Kirche, von welcher der große heilige Augustinus (lilir. de vera relig. c. VII.) schreibt: Wir müssen festhalteu die christliche Religion und die Gemeinschaft jener Kirche, welche katholisch ist, und die katholische genannt wird, nicht bloß von denen, die ihr ange-hören, sondern auch von sämmtlichen Gegnern. Und anderswo (de unit. Eccles. c. II.) »Die Kirche i [t nur Eine, von den Vorvätern schon die katholische genannt, um durch diesen Namen anzn-deuten, daß sie durch das Ganze ist; denn das griechische z«9' c'xoz' heißt, »»durch oder nach dem Ganzen.^ Diese Kirche aber ist Christi Leib, wie der Apostel sagt.« Es gibt also nur Eine wahr- haft katholische Kirche, die als römisch-katholische Kirche nur deßwegeu bezeichnet wird, weil sie in dem Stuhle Petri zu Rom den Mittelpunkt ihrer Einheit anerkennt. »Wir haben den heiligen Augnstin die Kirche den Einen Leib Christi nennen gehört. "Er beruft sich dabei auf den Vorgang des Apostels, der in seinem Briefe an die Colosser (1. 24) schreibt, daß er sich freue tu dem Leiden für sie, und das ersetze an seinem Fleische, was an dem Leiden Christi für seinen Leib, welcher die Kirche ist, mangelt. Aber nicht bloß in dieser Stelle nennt der Apostel die Kirche den Leib Cbristi, und die Lehre, die er daraus zieht, ist, daß zwischen Allen, die zn demselben Leibe Christi gehören, die innigste Gemeinschaft sciit, daß die Glieder der Kirche gegenseitig sich nicht als fremd mischen sollen (I. Cor. XII. 15. ff.) »damit keine Spaltung im Leibe sei, sondern die Glieder aus gleiche Weise für einander Sorge tragen; und wenn Ein Glied etwas leidet, so leiden alle Glieder mit, deßgleichen wenn Ein Glied verherrlicht wird, so freuen sich alle Glieder mit.« »Wem ans Unfern geliebten Diöccsan-Clcrns fällt hier nicht die große Thatsache bei, von welcher sich die wundervolle Erweckung des katholischen Sinnes in fast ganz Nord - Europa herschreibt, ja die ihre Wirkungen bis in die Vereinsstaaten von Amerika erstreckt hat? Es schien ein Schlag gegen einen einzigen Bischof in nur Eilt cm Lande in einer einzigen Frage geführt zn sein, und ganz Deutschland, ja ganz Nord-Europa, Amerika fühlte den gegen den ehrwürdigen Bekenner Clemens August geführten Streich mit, erhob sich wieder zum lebendigen katholischen Bewußtsein, und die Frage der genuschen Ehen ward die Eiitlcitcnn des Kampfes um die Freiheit der Gewissen und der Kirche gegen die Uebergriffc einer Gewalt, die ihre Interessen gewiß verkennt, wenn sie dieselben auf anderen alö auf den Wegen der Achtung der katholischen Ueberzengimg fördern zu können vermeint.« »Dieser Kampf um die kirchliche Freiheit ist seit den 'Tagen des heurigen Märzes in ein neues Stadium ein-getreten, die Vorwände, die man ihm früher entgegenhielt, sind durch die Zttsicherttitg der Glaubens - und Gewissensfreiheit und des Asiociations- Rechtes für Alle gefallen. Er ist kein Kampf der Herrschsucht, sondern der Kampf um ein Gut, was die Hüter der Kirche ihren Gläubigen nicht verkümmern lassen dürfen, ohne sich zugleich eines Verrathes am Heile der Menschheit schuldig zu machen; denn wenn den Nöthen der Gegenwart Abhilfe werden soll, so kann dieß nur ans den Wegen des Chrtstenthums und der Kirche geschehen, die schon mehr als einmal das Angesicht der Welt erneuert haben. Dazu aberist nothweudig, daß die Kirche frei sich bewegen könitne.« Sofort wird in dem nämlichen Hirtenschrciben ddo. 14. Dec. v. I. angeordnet, daß unter Einem dem gläubigen Volke ein Tag und zwar der Nenjahrstag bestimmt werde, an welchen dieses in besonderer Andacht die Er-barmuiig Gottes um Schutz für feilte heil. Kirche a»flehen folle, daß diese nach Beseitigung aller Widersacher und Irrthümer mit gesicherter Freiheit Ihm diene. (Oratio: A Cunciis.) Zugleich wird auch dringend empfohlen daß die Gläubigen nach dem Muster der Gemeinde zu Jerusalem, welche ohne Unterlaß für den gefangenen Petrus betete, in besonderu Gebeten des allgemeinen Vaters der Christenheit gedenken sollen. — Darauf folgen die besonder» Verfügungen rücksichtlich der Art der Abhaltung dieser Andacht. Gedruckt bei Joscf Blasnik in Laibach.