^"' ^^_______ Namstag den 17. Muli 1830. Gluberttial - Verlautbarungen. Z. 367. (2) Nr. 1^662. Kundmachung in Betreff des Eingangszolles für Bücher. — ^ln ^clac hohen Hofkammerdecretes vom 20. ^uni l. I-, Zahl 18395, wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß durch die mit dem hohen Hofkammerdecrete vom 26. März i83o, Zahl 1921, erfiossenm, und mit Gu-bcrnial-Currende vom 3o. April l. I., Zahl qi5i, allgemein bekannt gemachten neuen Zollbestimmungen ln Ansehung der Bücher keine andere Aenderung erfolgte, als daß der Ein« gangszoll für die ungebundentn oder blos gehefteten Bücher von 2 si. 3o kr. auf 5 fi. für den Centner erhöhet wurde, und daß daher alle vor diesem Zeitpuncte bestandenen Verbothe und Beschrankungen hinsichtlich der Emfuhr der Bücher, Zeitungen, Bilder, Kupferstiche, Steinabdrücke und dergleichen, in ihrer vollen Wirksamkeit geblieben sind. — Von dem k. k. illyr. Gubernium. Laibach am 1. Juli i83o. Johann Bapt. Freyherr v. Spiegelfeld, k. k. Gubernial-Secretär. Z-868. W adGüb.N,x58og. A V V I s O. »o della DaSa ! PreS-° ' l r" G°^-Wunumenlo di fiorinTj annfss0'* a°»"» - I" eiecuiione d?lV mil'a (2'o0>-53 ;- r. Aulica cJ »»Pacwo dell' Eccel- tendo, che 1 8sn1 ','• 4° Post0' aTver-U line del mew Äi« * Suffphc^e Per patna, religione^ gli studj, i servigj prc-stati e le linguc che posseggono ,¦ fra le q«aii particolarmente T italiana, le loro cog-nizioni, applicazioni, e morality — Dall' giugno 78e3r della DalmaZia' ZaraU l8 T B X/CARL0 KUTSCHIG, i. «• Vice-Segretario di Governo. 3- 661. (3) Nr. 1443^2607. C u r r e n d e des k. k. illyrischen Lander-Guberniums. — Wegen Entrichtung des Transito-Zolles für die Viehgattungcn bei Durchziehung kurzer Strassenstrecken. — Seine Majestät haben mit a. h. Entschließung vom 22. Mai d. I. aller-gnadigst zu verordnen geruhet, daß die indem §. 4 der allgemeinen Bestimmungen zu dem neuen Durchfuhrzoll-Tariffe vom vorigen Jahre ausgesprochene Begünstigung für die, die Erbstaaten Seiner Majestät in einer Strassenlange von nlcht mehr als zehn österreichischen Meilen durchziehenden Waren, auch auf die verschiedenen Viehgattungen uerhaltnißmaßig anzuwenden sey. — Es werden demnach: 1.) Für Ochsen, Stiere, Kühe und Kalber über ein Jahr,, sogenannte Iunzen und Terzen, dann für Pferde, Esel und Maulthiere zwei Kreuzer vom Stücke; 2.) für Kalber unter einem Jahre, für Schafe, Widder, Zle-gen und Böcke, Hammel, Schöpse, Lalnmer und Kltze, dann gemästete und ungema-stete Schweine mit Inbegriff der Frischlinge ci n Kreuzer vom Stücke an Transito-Zoll zu entrichten seyn, wenn diese Thiere das Staatsgebieth nur in kurzen, zehn österreichische Meilen nicht übersteigenden Strecken durchziehen. — Diese a. h. Bestimmung wird in Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 20. Mai d. I., Zahl 18609, mit dem Bnsatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Wirksamkeit derselben mit dem Tage der össent- sga lichen Kundmachung zu beginnen habe. — Laibach am i. Juni i83o. Joseph Tanullo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Joseph Edler v. Fölsch, k. k. Hofrath. klemens Graf v. Brandis, k. k. Gubernialrath. Z. 35/. (3) 2ä Gub. Nr. 14555. Kundmachung über die Aufnahme der Ma^.''chaft zur Gränz-wache für Tirol und Vorarlberg. — Zur Bll-dung der an die Stelle der bisherigen Gränzaufsicht an der tirolisch vorarlbergischen Gränze gegen das Ausland tretenden Gränzwache, werden Manner für Dienstvlatze der Führer, Oberjager und gemeinen Gränzjäger, aufgenommen werden. — Zur Aufnahmsfählgkeir werden folgende Eigenschaften erfordert: i.) dle österreichische Staatsbürgerschaft; 2.) ein rüstiger, vollkommen gesunder Körperbau; 3.) der unverehelichte Btand, und in so fern es sich um Witwer handelt, dle Kinderlosigkeit; 4.) ein Lebensalter mcht unter 22 und nicht über 3o Jahre. Nur Diejenigen, welche aus dem activen Dienste der k. k. Armee unmittelbar, oder doch vor Ablauf eines Jahres nach Erlangung des Militär-Abschiedes zur Gränzwache übertreten wollen, genießen die Begün-stigung, daß sie bls zum vollendeten Alter von 35 Jahren aufgenommen werden dürfen; 5) die Kenntniß des Lesens und Schreibens, der Anfangsgründe der Rechenkunst und der deutschen Sprache; 6.) Uebung im Gebrauche der Waffen; 7.) eine tadellose Sittlichkeit und befriedigende Ausweisung des frühern Lebenswandels. — Ist der Bewerber in öffentlichen Civil- oder Militärdienste gestanden, so hat derselbe sich insbesondere auszuweisen, daß er sich in diesem Dienste stets tadellos benahm, mit Ehre aus demselben trat, und wahrend des Militärdienstes mit keiner Strafe belegt wurde, welche mehr als eine bloße Compagmestrafe für geringere Vergehen gewesen war. — Zur Erlangung einer Oberjager-, und um so mehr einer Führersstelle wird überhaupt eine höhecc Befähigung und Verdienstlichkeii erfordert. Diese Dienstplatze werden nur solchen Mannern verliehen werden, welche durch bereits geleistete Dienste ihre Tauglichkeit und Leitungsgabe erwiesen haben. — Die tagliche Löhnung der Granzwachmannschaft bestehet: für den Führer in 43 kr. C. M. W. W.; für den Ober-Jäger in 28 kr. W. W. C. M.z für den ge- meinen Gränzjager m 23 kr. C. M. W. W. Ausserdem gehen dem Gränzjäger vom Führer abwärts folgende Genüsse und Vortheile zu: 1.) freye Wohnung; 2.) dle Beischaffung der wesentlichen Kleidungsstücke, der Waffen und des Rüstzeuges aus dem Staatsschätze; 3.) die erleichterte Verpflegung in Gemeinschaften; 4.) die Erwerbung von Zulagen bei längerer tadelfreyer und thätiger Dienstleistung von ausserordentlichen Belohnungen bei besonderer Auszeichnung, und selbst dle Erlangung der silbernen oder goldenen Civil-Ehrenmedaillc, wovon die Erste den Nebenbezug des vierten Theils der Löhnung, und die Letzte den Nebenbezug der Hälfte der Löhnung begründet; 5.) Eontrabandanthelle und die gesetzlichen Belohnungen für Einbringung von Mllitäraus-relßern, Räubern oder Flüchtlingen; 6) die Befreyung von der Militärpflicht während seiner Anstellung in der Granzwache; 7.) die Pro-visionirung bei eintretender Dienstuntaugliche keit nach den allgemeinen bestehenden Vorschriften für sich, und für die Witwen und Kindir, wenn ihm die Verehelichung bei der Granzwache bewilliget worden ist. — Dle erst? Aufnahme geschieht in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren, nach deren Verlaufe bei einem an den Tag gelegten entsprechenden Benehmen, die Verlängerung der Dienstzeit auf weitere fünf Jahre erfolgt. Nach vollstreckter tadelfreyer zehnjähriger Dienstleistung wird der Gränzjäger gegen seinen Willen nur in den durch das Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fallen vom Dienste entfernet, und es kommen ihm die allgemeinen Begünstigungen zu, auf welche eine durch zehn Jahre fortgesetzte Dienstleistung im Civll->Vtaatsdlenstc Anspruch gibt. — Diejenigen, welche in die Granzwache einzutreten wünschen, können gegenwärtig schon ihre Gesuche und Nachweisungen schriftlich oder mündlich bei einem der drei Gefalls-Inspectorate: Innsbruck, Imst und Bregenz anbringen. Ergibt sich aus den Verhältnissen des Bewerbers, daß er aus Abgang der vorgezeichneten wesentlichen Bedingungen sich zur Aufnahme tn die Granzwache offenbar »ucht eigne, so wird er sogleich hievon unterrichtet werden. Kann er aber nach den beigebrachten Belegen für aufnahmsfähig erklart werden, so wird dle eigene Aufnahms-Commission die im Stye des Gefälls-Inspectorates zusammengesetzt werden wird, sich mit der genauen Prüfung semer Auf-nahmsfahigkeit befassen, ihn zur Untersuchung seiner körverllchen Beschaffenheit vorfordcrn, und ihm dann eröffnen, ob, wann, und in 5g 1 welcher Eigenschaft seiner Aufnahme zur Gränz« wache statt gegeben werde. — Nach der Aufstellung der Aufnahms-Commissionen die ab^ gesondert kund gemacht werden wird, haben sich die Bewerber statt an die Gefalls-Inspectorate soglelch unmittelbar an Jene zu we, dm - Dam.t den von den Standorten der Auf' nahms-Comm.sswn weiter entfernten B ew" ' ber d.e Gelegenheit erleichtert werde, sich de-vorlaufigen Untersuchung über die Taualichfe zum Antritte ln die Gran:n^^/ -^auglicyselt hen, sind bei den k. k>K K.mern" ^7 Bruneck, Botzen Tr.nt'^ 'to^ Immissionen errichtet worden, welchen a u^ae tragen .st schon gegenwärtig/und b.v di7-ste Aufnahme zu Stande gebracht ist, mit ^ nen, die sich daselbst einfinden, die Vorun-tmuchung ihrer Aufnahmsfählgkeit vorzunehmen , dle Nlcht Befähigten zurückzuweisen. Jene hingegen, welche zur Aufnahme geeignet scheinen, und als gemeine Granzjager oder Obcrjä'ger einzutreten wünschen, an die nächste, zur Errichtung der Gränzwache bestellte Auf-nahms-Commission zuweisen, von welcher die Entscheidung erfolgen wird. — Dle Geiucko um d.e Aufnahme als Führer beider N wache sind schriftlich und mit den ehö gen Belegen versehen, entweder unmittelbar bei der k. k. vereinten Gefallen-Verwaltung, oder ^"5 ^' ^"'""'" Bezirks-Commissionen zu uben-cichen, von welchen sie, wenn nicht s° s^^"s der vorgeschriebenen Erfordernisse sog ich ^deren Zurückweisung rechtfertiget, zur ^"dung an die vere.nte Gefallen-Ver-qen w,l^ '." gleitet werden. - Diejeni- G^nza^t Unen' ""^'"^ bestehenden einer Un.« s !. "' ""'ben von Amtswegen un wie fe^Nl^^"""'^'" ""-den, o^b" ^nzwa'che^ei^e'n" "ebertritte in d.i V e r l a u t b a ^' ^^ k- k. Ach^e7'^ ber Schw"mme'für die Arbetten 5l si .«7.°' "/iu auf Maurer-l'en 5c> ss. zg .^ ''."^ ^aurermateria. ten 3l ss. i,2l^'kr 3'"mermannsarbel« ttriallen 88 st - I'^ "uf Zimmermannsma-Y ss. 52 kr.,' :usam^"^ "uf Schmldarbe.t prallMlNlrt, wud dle m? "' ^9 2.l4 kr. auf den 19. dieses, Vur^"^°'Kation m d.eser Kre.samts "p7l""°^ "m 10 Uhr, zu erschemen d. Unterneh'^^e^ geladen werden. — Die?icitationsbebingnisse sind bishln taglich wahrend den Amtsfiunden bei diesem Krelsamte einzusehen. — K. K. Krelsamt Laibach den ii. Juli iSZo. Ktavt - unv lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. 872. (2) Nr. 4o5l. Edict. Von dem k. k. Stadt« und kandrechtz im Herzogthume Karnten w»rd hiemit bekannt gemacht: Es haben die Anton Ritter v. Stahl« bergls.Hen Erbsmtcressenten / als Herrn Anton Ritter v. Stahlberg und die Frauen Katha« rina Frepinnen v. Leauay sich einverstanden, daß zur Besetzung des an der Herrschaft Faderaun und Taruis erledigten Verwalterspo« /^"/ ?""" "lbst frever Wohnung im Herrschaftshause zu Tarvis eine fixe jahrliche Be-wldung von 5oc> ft. E. M. nebst andern Ae-cldentlen, und der Verbindlichkeit zur soglei-chen ^elftung c«ner Eaution von noo fi. i« Baren, oder m geseylich gesicherten Schuldbriefen verbunden ist, gerlchtllcher Sells ein Concurs ausgeschrieben werde. Es werden daher alle Jene, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, hlemit aufgefordert, lhre Gesuche belegt mit den Beweisen Über lhre aüfaülg zurückgelegten Studien, bereits geleisteten Dlenste, über die zur Verwaltung einer Herrschaft erforderlichen Kennt« Nisse, «yobei als em absolut nothwendiges Bedmgnlß festgesetzet wird, daß jeder Competent, wo nicht mit den Zeugnissen über das R'chteramtsbefugnlß, wenigstens über die Befähigung zur Führung des Grundbuchwesens verfehln sevn muß, endlich auch über ihre Moralität, längstens bis 19. August d. I. Hieher zu überreichen, indem auf ein spateres GesuH kelne Rücksicht mehr genommen werden könnte. Klagenfurt am 5. Juli i83o. Z. 3/3. (2) Nr. ic>56a. Edict. Von dem k. f. Triester Stadt- und Landrechte wird hiemit bekannt gemacht: Es sey den 25. Februar d. I. zu Triest Joseph Hammer, ohne eine letztwlllige Anordnung, verstorben. Da nun diesem Gerichte unbekannt ist, ob, und welche Perionen auf seiner Verlassenschaft ein Erbrecht zustehet, so werden hiemit alle Jene, welche hierauf Ansprüche aus was immer für einem Rechtsgrunde zu machen gedenken, erinnert: Es sey auf den 14. Septem? ber d. I. um g Uhr Früh, eine Tagsatzung 5g2 ausgeschrieben, bei welcher sich alle Jene, die auf besagte Verlassenschaft Ansprüche zu machen gedenken, um so gewisser anzumelden und sich gehörig auszuweisen haben, als widrigens diese Verlassenschaft mit dem aufgestellten Curator, Dr. Peter Kandler, und den sich allenfalls ausweisenden Erben nach Vorschrift der Gesetze werden verhandelt werden. Triest am 19. Juni i63o. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 8Z9. (3) Concurs - Ausschreibung. Auf der k. k. Cameral-Herrschaft Oberstockstall in Oesterreich unter der Enns V. U. M. B., ist die Verwaltersstelle mit einem, durch hohes Hofkammer-Decret vom 17. d. M., Zahl 20066, sistemisirten Gehalt von Sieben Hundert Gulden Conv. Münze barer Besoldung, 16 Metzen Weitzen, 24 Mctzen Korn und 16 Metzen Gersse m natura, dann 8 Klafter harten, und io Klafter weichen Holzes zur Beheizung der freyen Wohnung im herrschaftlichen Schloßgebaude, endlich mit dem Genusse von zwei Joch Ackerfeld, und dem Schloßgarten gegen maßigen Zins, in Erledigung gekommen. — Mit dieser Dienstesstel-le lst der allsogleiche Erlag einer Caution von i5oo st., und die wettere Verpflichtung verbunden, gegen den Bezug von jahrlicher 104 Metzen Hafer, /3 Centner Heu, 6 Schober Roggenstroh, und 24 st. C. M. im Gelde, zwei Dienstpferde zu halten, und mit solchen alle Gattungen Amts- (Kallesch) Fuhren un-entgeldlich zu leisten. — Die Bewerber um dielen Dienstposten, vor allen die staatsherrschaftlichen Quiescent.'n, haben chre Gesuche, dte mit glaubwürdigen Urkunden über ihre Moralität und zettherige Dienstleistung, dann mtt den FnhigkeitsiDecretcn für das Civil-und Criminalrichteramt, so wie für das Rlch-teramt, in schweren Polizeyübcrtretungen und für d5e politische Geschaftspstege, belegt seyn müssen, längstens bis iZ. August d. I. im Wege ihrer vorgesetzten Behörde an die gefertigte Staatsgüter-Administration gelangen zu lassen. — K. K n. öster. Staaisgüter-AdmlNlstcation. — Wien am 3o. Juni i83o. vermischte ^erlalttbarungen. Z. 683. (i) Nr. 3^1. Feilbietungs 5 Edict. Von dem Bezirks-Bericht? der kam?« ralherrschaft Veldes wird hiemit bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Georg Po, gatschnik von Asp, wider Thomas Schoklttsch von Veldes, wegen schuldigen i63 ss. ,8 kr. M. M. c. 3. c., m die executive Feilbietung der, dem Letztern gehörigen, zu Auny vorkommenden, der Cameralherrschaft Veldes/ 5ub Ucb. Nr. 433, dienstbaren, auf 629 ft 20 kr. geschätzten Ganzhube, gewitliget worden. Hiezu werden nun drei Termine, und zwar: der erste auf den 9. August, der zweite auf den 9. September und der dritte auf den 9. October l63o, jedesmal von 2 bls 6 Uhr Nachmittags in I^oco der Realität zu Auriy mit dem Anhange bestimmt, daß im Falle tnese Realität weder bel 0er ersten noch zweiten Feilbietungstagsatzung um oder über den Schatzungswerth an Mann gebracht werden sollte, selbe bei der orttten Feilbletungstag-sayung auch unter dem Echähungswerthe hint» angegeben werden würde Wozu dle Kaustustigen zu erscheinen mit dem eingeladen werden, daß es ihnen freistehe, dle k»cltattonsbedlngnlsse hierorts einzusehtn. Bezirks »Gericht der Eameralyerrschafl Veldes am 2. Iull i83o. Z. 670. (2) ^ä Nr. 159I. Feilbietungs < Edict. Vom Bezirks - Gerichte Wivbach wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: ss seoe Über Ansuchen der Marqareth Casagranda von Heldenschaft, wegen ihr zuerkannt schuldigen 26a fi. c:. 8. c.) die öffentliche Feilbietung dcr, d«m Franz Kallln von Terne be» Bturia ei» genthümllchen/ zur Pfarrgült Wivbach dienst» baren, auf 268 ft. M. M. gerlchtlick geschah« ten Realitäten, bestehend in i)3 Hübe, Urb. Nr. 53, und 3)Z2 Hübe, Urb. Nr. 63, im Wege der Execution bewilliget, und hierzu drel Feilbietungstagsa^ungen, nämlich: für den l2. August, i3. September un^d i5. October d. I., jedesmal von Früh^9 b>s 12 Uhr, in ^.000 der Realitäten zu «vtuna m»r dem Anhange anberaumt worden, daß die Pfandrealitäten beider ersten und zweiten Feilbietung nur um oder über den Schätzungswerth , bei der dritten aber auch unter demselben hintangegeben werden sollen. Wozu die Kauflüsten und die intabu-lirten Glaubiger zu erscheinen eingeladen werden , und könncn die Schätzung nebst den Ver-kaufsbedmgnissen tagl'ch hleramts emsehen. Bez. Gericht Wlpvach am 2l. Juni i83o.