l577 Amtsblatt zur »aibacher Zeituna Nr. 321. Dinstag den 29. September 1874. Kundmachung. Das ReichSlriegSministcrium hat oie Sicherstellung der Verfrachtung von Militär - ärarischen und Landwehr-Gittern für den ganzen Umfang der Monarchic sowie nach den umkommenden ausländischen Sta» Uonen für die Zcit vom 1. Jänner 1875 bis Ende Dezember 1875 mittelst einer Offertverhandlung angcord-»et. Die Routen, auf welchen im Bereiche dieser Mi-litä> intendanz innerhalb der Grenzen eines oder mch<-rcrcr Kroliläudcr die Verfrachtung von Seite der U>i-lernchmer stattfinden, wie die Strecken und Orte, für welche die Ncistellung von Loco<, dann Kaleschfuhren oder Beiwagen für die etwaige MililäreScorte nöthig sein dürfte, sind aus dem unten folgenden Verzeichnisse zu cMnehmen. Bedingungen , bei Uebernahme der Verfrachtungen von Militär« A er a r ial- und Landwehrgüter u innerhalb ocr Grenzen der österreichisch« ungarischen Monarchie. Allgemeine Bedingungen. 1. Gegenstand der Offerlvcrhandlung ist die Verfrachtung von MilitarMern aller A>t in dem Zeit-räume vom 1. Jänner bis Ende Dezember 1875 von und zu dcn nachbenanntcn Stationen, alS: ^) von und zu der MonturSoerwaltungs-Anstalt in Graz; ") von und zu dem FuhrwesenSmaterial < Depot zu Marein und dem Filialdepot in Graz; «) von und zu dem Zeugsartillerie-Depot in Graz resp. zu dessen Filiale Lalbach und St. Veit, von und zur Pulverfabrik, in Stein; 6) von der Garnisonsspitals. Apotheke in Graz und Laibach, in die tlclneren Garnisons-Apotheken; ^) von dcn Ärmecal'stallcn zu den Truppen, ohne Un» terschled der Waffengattung mit Inbegriff der l. k. Gendarmen«; desgleichen l) zu den Bildungöanstaltcn. 2. Auf die Transportierung von Vcrpftcgsgütcrn k>strtÄt sich dic gege!noä!tige Vcrfrachlung-Sicherslellllng ^ur dann, wenn Belsendungen aus einem Verpflegsbe-^"le in dcn andern, odcr aus einem Kronlanb in daS andere stattfinde»; hiebri steht es jedoch dm Verpfleg«-Magazinen oder den Gencral'Commandantcn, resp. Mi» ^lür.Intendameu frei, die VerpflegSattilel auch durch andere Bcllurantcn tlailliporticren lassm zu lönnen, falls °tren Frachtlöhnc billiger als die stipullerten Conttacts-sclhrp'eise sind. Naturaltransporte aus den Magazinen zur Mühle ^nd zurück, aus einem Depofitorimn in daS andere, aus der illcaqazinsstation in die entfernter gelegenen Stabs« und DiSlocationSorte gehören in den Manipu-latlonsbetrieb der VerpfiegSmagazinc und sind von dielen wie bisher zu besurgen. 3. Die Uebcrführung der Baumaterialien zum Gauplatze und Bcdaifsortc ist mit der Sicherstlllung der Vuumalerialicu selbst gleichzeitig zu contrahircn und liegt daher außerhalb der allgcmcincn Verfrachtung. 4. Die Güterversendungen mittelst der Eisenbahn oder Dampfschiffahrt besorgt dic Militärverwaltung Mbst, duher d^^ Sicherstellung in der vorliegenden Nfferlverhandlung nicht inbcgriffen ist. 5. Die im Absähe 1 bezeichnete Verfrachtung um. saßt sohin unter obigen Ausnahmen alle Sendungen von und zu den Armelanstaltcn, bezüglich der Zu- und «bfahrlen von und zu dcn Eisenbahn°Ltallonen oder Abfahlts- und Landungsplätzen drr Dampfschiffe, ferner alle Güterverscndungen per Achse zu Land mittelst Zugvieh, dann zu Wasscr mittelst Segel» oder Ruder» ichffe. Die Zufuhr der Kohlen und des Holzes in den «rüßcrcn Slädttn wird nicht nach Fuhr, sondern nach Zel,ll>ei berechnet, und auch sogestallia. bezahlt, wobei Ve» sührungen unter einem Zentner nicht als voll angenommen werden. 6. Diese Verfrachtung wird im Offertwege an den "llndcstforoelnoen überlassen, und es steht jedem öfter« lelchischen Staatsbürger, welcher sich über seine Eignung iÜ» ^ejähigung zur Besorgung deS VerfrachlungSge-'Mfles gehörig auszuweisen und dem Militärärar die «lllhlge Sicherheit zu bieten im Stande ist, frei, sich "n dieser Verhandlung durch Ueberreichuug eines mit °en nachbezeichneten Erfordernissen versehenen Offertes ä" belheiligen. ' " ' " lei »,^'. ^'^ Offerte haben Anbote über sämmtliche der-ein ^"ommende Verfrachtungen innclhalb der Grenzen ban? "der mehrerer Kronländer mit Benützung der vor-^noenenWasserstillßen und Landwege zu enthalten und dtri^c . ^°" zu Wasser mittelst (vegel- oder Nu-N ^r. " i." ^°"e per Achse mittels Zugvieh be-Wit wird, und ebenso ^sichtlich der Zu. und Abfuhr der Mililärgüter von den ärarischen Anstalten zu den Eisenbahn-Stationen und Dampfschiffahrtalandungs- und AbfahrtSplätzcn den Preis eines ZollzentncrS für die ganze Wegesstrcckc in ö. W. zahloar in Noten oder sonst gesetzlich anerkanntem Papiergelde zu enthalten. 8. Bei gleichgestellte« Preisen wird unbedingt jenen Offerlen der Vorzug gegeben, welche für die größten Lülldercomplexe lauten. 9. Bei Sendung gefährlicher Güter, denen eine MilllüreScvtlc bcigegcbcn wird. müssen für die Eöcorle auch die nöthigen Beiwagen beigestellt werde l, daher auch fül letztere die PreiSanbotc zu stellen sind. 10. Dort, wo es nothwendig ist und ttocofuhren angefordert werden, sind auch solche vom Contrahenten beizustellen, und muß der Preis a) einer Locosuhr für Personen und Kaleschfuhren oder bei b) für Waren- und Material böhmische Westbahn, die Lcmberg.Czcr-nowitzcr Eiscnbuhngesellsch.ift, die süd. - nord - dmischc Veibmdungsbahn und die österreichische StaalSciseubahn-gcsellschaft. Pfandbcstcllungs- und Gürgfchaftsurlunden lönncn nur dann als Vad.um oder Caution angenommen wer-den wenn d.eselben durch Einverleibung auf ein unbe-wegllches Gut gesetzlich sichergestellt und mit Bestäti-gung der betreffenden Finanzprocuralur bezüglich ihrer Aunchmbarteit versehen find. ° " ^ », Wechsel werden weder als Vadium noch als Cau-tlon angenommen. n c. ^' .^'^ ^^'" derjenigen Offerenten. welchen eine wstmlg bewilliget wird, sind auf den doppelten Bttrag der m ^ 12 „der Bedingungen", betreffend angchtzlcu Pauschalfumme zu ethöheu und bleiben in dem Fall, alS dlcfe Vadten in barem Gelde oder Realhypolhclcn, oder u> österreichischen Staatsschuldverschrelbungen, oder m Pfandbestelluntts- und BürgschaflS-Urlundcn erlegt wurden, bis zur Erfüllung des von dem Offerenten ab-zuschließenden Contractes als ErfüllungScaution liegen; lönnen jedoch auch gegen andere vorschriftsmäßig ge-prüfte uud bestätigte Cuutionsinsttumente ausgelauscht werden. ' '^ Wnrde von einem mit einer Lieferung betheillen vssercntcn das Vadium in Actien oder Prioritüts-Ob. ligatlonen der eine Slaalsgarantie genießenden Gcscll-fchaftcn cilcgt, so hat del selbe bei dem Contraclabschlusse anftatt dieser Actien odlr PriorltatS'Obligationen cnt. weder bares Geld oder Nealhypolhetcn oder österrei-ch'sche StaatSschuldverschrcibungen, oder Pfandbcstcllun^-und BürgschaflSuilunden zu erlegen, urd es hat die so< fort erlegte Caution bis zur Erlüllung d«s ContracteS llliegen zu blechen. Das erlegte Vadium derjenigen Ossereulen, deren Anbote nicht genehmigt wurden, wird sogleich zurückgestellt. 15. 3n dem Offerle, welches mit dem gesetzlichen Stempel versehen und von dem Offerenlen unter Angabe seines Charakters und Wohnortes eigenhändig ge» fertigt sein muß. hat sich derfelbe ausdrücklich den von ihm eingesehenen, in dem Blatte der „N. N. Zeitung" Nr. ddo. 18 abgedruckten Bedingungen für die Uebernahme der Verfrachtung mililärijcher Güter vollinhaltlich zu unterwerfen. Auch ist in dem Offerte die als Vadium erlegte Summe stets mit dcm entfallenden Betrage in österreichischer Währung auszudrücken. 16. Das Offcrl ist für den Offerenten, welcher sich deS VtücklrillS-BcfugnisseS und der im tz 862 des a. b. G. B. normkilen Fristen zur Annahme seines Versprechens ausdrücklich begibt, vom Momente der Ueberreichung, — für das l. l. Militär- Aerar aber erst dann rechtsverbindlich, wenn der Ersteher von der erfolgten Genehmigung seines Offertes seitens deS l. l. ReichslriestSnlimsteriums verständiget worden ift. 17. Der Offcrcnt bleibt übrigen«» an sein Offert auch dann gebunden, wenn von den darin cumulalio enthaltenen Anboten fül den Transport mittelst Achse oder zu Wasser sür Bcistellung von Koco, und Kalesch-fuhren lc. nur ein oder der andere angenommen würde. 18. Dic diesen Bestimmungen gemäh ausgefertigten Offerte sind versiegelt bis längsten« 27. Oktober 1874, 12 Uhr mittags entweder unmittelbar beim l. l. Reichs-KriegSministerium oder bei der Militär-Intendanz ln Graz zu überreichen. Offerte, welche nicht mit allen ln diesen Bedingungen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind, oder welche erst nach Ablauf deS festgesetzten Termines, sei eS beim ReichstriegSm!nisterium oder bei ei:er Mi-lilär'Intenduliz überreicht worden, bleiben unbcrücksich-tigct. Im telegraphischen Wege gestellte Offerte werden ebenfalls iiichl berücksichtiget. Spezielle Bedingungen. 19. Dic Velflllchtung hat auf den kürzesten und die Sicherheit und Conferoation deS zur Versendung gelangenden Gutes nicht gefährdenden Routen dlrecte uom ErzeugutthS- oder AnfchaffungS-, zum Verbrauchs« oder BedarfSorle zu geschehen, und muß baS Frachtgut dort, wo es geschehen kann, zu Gunsten des l. l. Mililär-AcralS assecuriert werden. 20. Dem Unternehmer bleibt cS übrigens hlebei freigestellt, insoweit eine andere, enlfcrntere Route selbst zu wählen, jedoch wird ihm von Seite deS Aerars nur jcncr Preis vergütet, welcher nach dem Vertrage bei der Verfiachlung alS Frachtpreis für die kürzeste Route cnlsälll, und es kann auch hiedurch leine Aenderung in der für die vertragsmäßig ausgesprochene Ro^le festgesetzten VerfrachtungSztil angefordert werden. 21. Die Zahlung des Frachlpreises geschieht am Uebernahmsortc von der übernehmenden Anstalt oder Truppe ^ wenn baS Mililär-Aerarialgut unbeschädigt abgegeben worden ift, an den Verfrachtungsuliterneh-mer persönlich oder an scinen zum Glldempfange und zur Öuiltielung hin über berechtigten Bevollmächtigten. 22. Der Conlrahcnl hat alle mit der Verfrachtung verbundenen Mauth» und sonstigen Auslagen aus Eigenem zu lrageu. 23. Der Verfrachtung« - Unternehmer haftet für den Schaden, welcher durch Veilust oder Beschädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist. sofernc er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung ohne sein — oder der von ihm zur Ausführung des Traneportes verwendeten Personen Verschulden — durch höhere Gewalt oder durch die natürliche Gtschaffenhett des GuteS, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mangel der Verpackung entstanden ist. — Im Falle eines solchen Verlustes ooer einer solchen Beschädigung deS Frachtgutes wird der Zustand dieses Letzteren, sowie die Höhe deS zum Frachlfuh-icr nach Artikel 396 dcS allgemeinen Handelsgesetzbuche« obliegenden Cljatzes durch Sachverständige ftstucsttllt, welche über Vorschlag der betreffenden Mililärbehtilbe durch daS zunächst gelegene Gericht ernannt werden. 24. Für Beschädigungen, welche dem Mllllär-Aerarialgutc durch nicht abzuwendende Elemenlar-Em-ftüsse zugegangen sind, hat der VerfrachlunuS-Untlrneh-mcr im allgemeinen nicht zu haften. Jedoch muß ln einem solchen Falle der Verfrachlungs-Unternehmer durch orlSobrigleitlichc Zeugnisse die angeblichen Elcmentar-Ereiguissc dai thuu uud durch gerichtliche Zeugenaussagen oder Kunstbcfunde den GewciS liefern, daß trotz allen anzuwenden möglichen und wirklich angewendeten Vor« sichlSmoßregeln und Schutzmitteln dcm beschädigenden Einflüsse dieser Vorfülle nicht vorgebeugt werden konnte wird dieser Beweis nicht Herges,llll, odtt hat der Un^ 1378 ternehmcr die ihm obgelegcae Nssecurierung deS Fracht» gute« unlel lassen, obwohl diesellie nach der Sachlage und mit Wirlung für deu eingetretenen Zufall ausführbar gewlsm wäie, so hat er auch einen solchen zufälli« gen Schaden dem M«lilärärar zu cifctzen. 25. Der Col'trahcnt ist verpflichtet, bei sammt« lichen innerhalb der Gienzen eines Kronlandes oder innerhalb des NayonS, für welchen iym die Verfrachtung übertragen ist, blfixdlichcn Armeeanstaltel,, dann im Sitze der Mil lär-Verwallungsbelzörde Bestellte zu ernennen, welche über erhaltenes Aviso das zu verfrachtende Gut vom Orte dcr Nbsc> dung zu übernehmen! und an den Ort der Gestimmung, insofcrnc derselbe! innerhalb des Rayons, auf welchem er die Vcrfrach-, tung übernommen yat, liegt, directs, oder an den für, das nächstgelegcne Kronland vom Aerar aufgestellten Verfrachlungs-Unternehmer, sofern das Gut in den dem Letzteren zustehenden Verfrachtung»Rayon abzusenden und weiter zu spedieren ist, zu leiten; dayer sämmtliche, > für die Verfrachtung der Militär-Aerarial-Güter aufgenommenen Spediteure, deren Name und Ubications-ort entsprechend verlautbart wird, unter sich in gegen-seltlge Geschäftsverbindung und Einverständnis zu tre-^ ten haben werden. > 26. In Rücksicht solcher Berfrachtungs'Uebergäuge! ist jeder Frachtunternehmer, welcher ein Aerarialgut nicht unmlltclbar von einer Mililäranstalt oder Behörde, sondern von einem Verfrühter übernimmt, verpflichtet, bei der Uebernahme die Anzahl und Beschaffenheit ocr Col-i lien, Ballen und Kisten :c. mit Beziehung auf den Ladschein genau zu untersuchen, im Falle von Abgängen oder Verletzungen entweder unlcr Vermittlung der nächsten Mllitarbeholde oder im Wege eines gerichtlichen/ oder wenn auch dies unmöglich wäre, eines unter Lei-' lung der Oitöbehürde durch unparteiische Schätzleute vor«! zunehmenden Augenscheines Alt und Umfang des Scha-! dens zu constaticren, wldrigens angenommen würde, daß er die Ladung vollzählig und im unbeschädigten Zustande übernommen habe und für alle bei der endlichen Nbgabe des GuieS an eine Millläranstalt oder Behörde hervorkommenden Abgänge oder Beschädigungen auch dann dem Acrar den Ersatz zu leisten verpflichtet wäre, Venn auch erwiefen wurde, daß dicsllben aus der Zeit vor seiner Uebernahme des GnleS herrühren. Der Frachtunlernehmcr, welcher in obiger Beziehung das Aerarlalgut zur weiteren Velfiachtung an den Ver« früchter des nächsten itronlande« übergibt, hat sich sohin über die vüllslüudige und unbeschädigte Ulbergabe der Ladung durch eiuc ausdrückliche Bestätigung des über» nehmenden Spediteurs ausz^we>fcn, widligenS er für alle bei der endlichen Ublltfcluug des Gutes an cinc Militärbehörde oder Anstalt helkommmde Abgänge oder Blfchad'gun^en in L0ii(ium m>t allcn nach ihm bei dem Trai.epvlle diefes Gutes bctheil'gtm Unlcrnchmern dem Aerar zu haften hätte. Die Vergütung dcS Frachtlohnes an jene Vectu-ranten, welche dle Fracht nicht unmittelbar an die be» treffende Bcraifsanstalt, sondern an einen andern Ver-frächlcr zur Weiterlransporlicruug übergeben, hat zwar ebenfulls laut ß 21 der vorl.egc>,den Bedingungen von« seile der obbrnannten üderuehmenden Anstalt oder Truppe zu geschcheu, die Zahlung selbst wird aber, wenn sich lm Orte oes Velfrachluugs-Uebcrgllnges ei» Mlli« tür«, Platz» odcr Stationscommando befindet, welches in solchen Fällen, dann überhaupt bei der Uebergabe und Uebernahme der Frucht von emcm an den anderen Verfrachter zu intervenieren hätte, durch Vermittlung desselben, sonst aber durch dierecte Zusendung an dm Verfrachter oder dessen geschlichen Bcuoumächtigten zu bewlltcn sein, oorausgcsttzt jedoch, duß sich der Verfrachter, w»e es in dilftm § 26 auSgesplochen ist. über die vollständige unbelchädi^le grachlüberg^be respective Uebernahme gehörig ausgewiesen hat uud ge^en den Anspruch der Frachllohnsz.hlung leine weitern Bedenken bestehen. 27. Sümmlliche Eontrahenten sind verpflichtet, so< bald ihnen das Aviso zur Uebernahme der Verfrachtung zukommt, das zu velfruchtende Gut , ») im Zollgcwlchle von 1 bis 200 Zentner binnen 24 Stunden und jede höhere Gewchlslast aber binnen 3 Tagen zu übernehmen und per Achse wenißstcnö 3 Metten dcs Tages zurückzulegen. , B«i Berechnung dcr zur Veifruchtung per Achse bemessenen Hen wird der Tag des Auf- und Nbladens nicht gezählt. b)Oe»m Traneporte mittelst Eisenbahn so wie jenen m>t der Dampfschiffahrt, welcher von der Militärverwaltung selbst besorgt wiid, lommt blos hlcr zu be-merlen, daß der Conllühcnl, dcm die wcilere Verfrachtung oblic^t, sich bei Uebernahme der Frucht! nach den im Punlle 26 der roiliegcliden Bcdiugun-! gen enthaltene,' Besummungen zu benehmen und zur Behebung der Fracht die nach dem GewichlSrnrhall-nlsse vermöge Punkt 27 der Bedingungen angesetzten Termine zu achten hat. U.br'gens ist der Verfrachter gehalten, sich hiebei sowohl über das zugekommene Aviso wegen der zu übernehmenden Verfrachtung, sowie über den Zell- vunU, mu wllchem ihm vonje^te des Eisenbahn« oder Damp^ch,^^^.^^^^ ^^ ^^ ^^ ^,^^ Position gestellt wurden, !«aMmler«n zu können. c) Beim Transporte zu Wasser mittelst Ruder- oder^ Segelschiff kann namentlich bei längeren Fahrten im allgemeinen lein Termin festgestellt werden, doch bleibt es dcr absuedierel'.den BeHürde üblrlasjen, im Einverständnisse mit dem Kontrahenten von Fall zu Fall den Termin festzustellen, binnen welchem das Militär-Aerarialgut an dcm Orte feiner Bestimmung anlangen muß. Es wlrd daher blos festgestellt, daß die Verladung per Schiff bis 50 Zentner 2 Tage „ !00 .. 4 „ von 100 Zentner aufwärts 8 Tage nach erhaltenem Aviso stallfindeli muß, und daß nach geschehener Verladung das Schiff den nächstfolgenden Tag, Elementar-ereignisfe ausgenommen, vom LandungS- bezüglich Auflade-platz dinct an den Bestimmungsort abzugehen hat. 28. Trifft die auf eine oder die andere Art ver< fruchtete Ladung verspätet ein, wird sonach die unter gewöhnlichen Verhältnissen und Umständen entweder curS« mäßig festgesetzte oder für die Muffende Route speciell bestimmte, unererläßlich nothwendige Milteldurch-schnitlszeil auffallend uoerschrttleli — taun weiters eine derlei Velspämng nicht zureichend durch Nachwei» sung unüberwindlicher zufälliger Hindernisse gerechtfertigt werden, so wird dem Contruhenten für die sonst unbeanstandet üoergebene Ladung nur jener mindere FrachtlohnSvetrag zu bezahlen fein, welcher sich ergibt, wenn der nach Gewicht oder Laoung sonst entfallende Frachtlohn durch die Zahl der Verführung curSmüßig oder sonst als Mitteldurchschnillszelt festgesetzten Tag oidiert und eia 10"/„ Betrag dieser Quotienten für jeden Tag der Verspätung von dem beduogenen Ge-fammt'Frachtlohnsveroienste in Abzug gebracht wird. 29. Der Ersteher wild beim Eintritle von Kriegsereignissen, insofern« jenes einzelne Kronland oder jener Landercomplex, innerhalb dessen ihm die Verfrachtung übertragen wolden ist, in oen Kriegsschauplatz fällt oder nahe an demselben grenzt, auf die Dauer des Krieges enthoben. Die dieSfälligen Preisanforderungen haben sich da« hlr nur auf friedliche Verhältnisse und den ungestörten Verkehr mittelst der gewöhnlichen Verfrachtungsarten und Mittel zu gründen. Bei eintretenden Kriegsereignissen werden besondere Anbote eingeholt oder d.e Verfrachtungen von der Militärverwaltung felbst bcforgt. 30. Der Contrahent ist uerpflichtct, auf dem La-dungSscheine dle richt,a/ Uebernahme des M'lltär-Aera-rialg^tes nach Anzahl der Colli, Ballen, tt slen :c. und dem angegebenen Sporcogewlchi zu bestätigen. 31. Bei Verfrachtung dcr Achse ist der Contrahent vclpftlchlel, oolUommcn geeignete Wagen beizustellen, dieselben zum Schutze des AerariulgutcS gcgcn die WllterungS' und Elcmlntacereignlsse mit zureichenden guten Flechten, Pluchen oder Rohrmatten zu versehen, Packslrickc, Stroh und sonstige zum Packen nöihige Er« fordcrnisfe bcizugeben. Wenn unzerlegbare Fuhrwerke odcr Geschütze und Munltionswagcn transportiert würden, welche beim Transpotte durchaus nicht zusammen-getoppelt werden dürfen, sind für dieselben die nöthigen Zuglhicre beizustellen, für welche nach dem coiistatierten Gewichte der tcanspoitiert werdenden Fuhrwerke und Geschütze, einschließlich der auf den Fuyrwerlen etwa oerludeüen Lasten, oie festgesetzte Vergütung per Zoll-zcntner und Meile geleistet wird. 32. Die übernommene Fracht ist unaufgehalten auf derselben Achse mit Zurücklcgung von wenigstens drei Meilen prc Tag an den Bestimmungsort zu überführen Nur stattgcfundcne Elementaiercignisse und infolge derselben eingetretene güuzliche Sperrung dcr Communication, sowic Uebelschwcmmungen, Erd- und Felsenslürze, zerstölte Brücken :c. bilden hievon eine Ausnahme. i 33. Ueber derlei Ereignisse und die hicourch bedingte Vrlspütung des EmtteffungStermineS am Bestimmungsorte ist sich zur Wahrung vor dcm sonst festgtfetzten Pönalabzuge mit den ortSobrigleitllchcn, dort, wo es lhunlich, mit den von der kompetenten Ge« ,richtsbehürde bestätigten Zeugnissen zu legitimieren, l 34. Wählend eines solchm, durch Elementarcreig' nisse bedingten Aufenthaltes des Transportes haftet der Contrahent für daS zur Verfrachtung übernommene Militär-Aerarllllgut wie während des Transportes felbst, und ist velpflichtet, eine folche durch Elemenlarereignisfe herbeigeführte Uliterbrechung oder Stockung des Trans» Portes durch die nächstgelcgene Militärbehörde der ab« spendierenden Armeeanstalt odcr Truppe in dcm Falle allsogleich zur Kcmums zu bringen, wenn das den Weilettraneport hemmende Hindernis voraussichtlich binnen der nächsten 3 Tage nicht behoben werden könnte. 35. Wenn da« Volumen uud die GewichlSlast deS zu verfrachtenden Aerarialgutts eine Zuladung von Pri-valgut gestaltet und d,ese bewirkt wird, bleibt der Contrahent für alle und jcde Beschüdigung, welche das Aerarialgut infolge der bewirkten Zuladung von Pri-valgut erleiden könnte, strenge verantwortlich und er« fatzpflichlia. 36. Bei Pulver- oder MunitionSlranSportcn und feuergefährlichen Gütern überhaupt sind solche separiert zu verladen, auf den betreffenden Wagen schwarze Fahnen auszustecken. — Die Fuhrleute sind von der Gefährlichkeit des aufgeladenen Gutes zu verständigen, das ^Tabalrauchen ihnen zu untersagen, sie dülfal in der Nähe der mit feuergefährlichen Gütern beladenen W >qt» lein Feuer oder Licht unterhaltn', derlei Wagen müsse« in entsprechender Entfernung von einander fuhren und dürfen nur außerhalb der Ortschaften auf entsurcchclidcn Plätzen hallen und übernachten. Die Zuladung von Privatgut bei diesen Transport ten ist strenge verboten. 37. Bei allen größeren Transporten per Achse, u>" bedingt aber bei allcn Transporten von Gewehren, M' vcr, Munition und feuergefährlichen Materialien übel' Haupt, müssen vom Eonlrahenten Eonducleure obll Schaffner zur Beaufsichtigung von derlei TranSpo^ bci^cgeden werden, welch: den Anordnungen dtr ew« beigegebentll MilltüreScorte sich zu liiaen haben. 38. Für oie Kalesch- oder Locofuhren w,rd der halbe Tag von 6 Uhr früh bis 12 Uhr und von 1 Uhr ""^ mittags bis 7 Uhr, der ganze Tag von 0 Uhr flüh l>>« 7 Uhr abends mit Rücksicht auf die Füllerun»jSze" angenommen. In jenen Fällm, wo eine Kalesch- oder LocoM enlweder schon vor 6 Uhr f'üh omellt oder bei "«!« halben Tage über die 12., rück,ichtlich 7. Stunde ^ aus. jedoch nicht durch einen uanzm Tag, oder eil« ganztägige Fuhr über 7 Uhr abeuds hinaus forloel'ützl, oder mdlich eine folche Fahrgelegenheit zu einer läliße«^ mchrere Tage umfassenden Fahrt bmützt wurde und s^ der Contrahent für derlei einzeln vorkommende term"«' überschreitende Fuhrenbenützungen nicht durch anders während der Eonlractsdauer mit minderer GenütM bliglstlllte Fuhren, wofür jcdoch conlraclsmähia " oalle Zahlung jür den halben oder ganzen Tag at>e>!l wurde, auSgealtchlN finden sollte, ist nach UmM^ vl>n dem sür die halbe, beziehungsweise ganztägig »^ rtnbenützung contraclmäßig festgesetzten VlrgulUMv« trage der für eine Stunde entfallende Betrag zu bllt« nlll und dieser zur Basis der nach VillialeitsM^ jätzen flstzusehenden Vergütung für obige Termins^' schreitung anzunehmen. ,, 39. Bei Verfrachtung mit der Eisenbahn od«r ">' lelst der Dampschiffe wlrd das Aerarialgut von ^ spcdierenden Nrmteanstalt oder von der zunächst a" Eisenbahnstation oder dcm Dampfschiff - Aofahrl^' stationierten Militärbehörde selbst zur ununterbroch«^ UlbelfUhruug bis an den Ausgangspunkt der Bah" ^ bis an drn öauounaaplatz des DampsschsscS aufges^' oomAus^al,««punltedtrElslnbllhnoderamLal!dunSsp'^ des Dampfschiffes, aber unter Beobachtung der Mg Ueber^ang eincr Verfrachtung von eincm auf den a"° ^ Verfrächllr festgcs tzen Direcllven l^Pul,lt 26 unl> ^, vom Coulrahlnltn für die Landfracht ooer zur ^ jruchlung mlllelst Ruder- odcr Kettclschiff übernoll!^ sohln tlltweder directe bi« an deu VerblauaiS- ^..^ darisort weiter llansporliert oder an den im nä befördert wcrden könnte und sohin bis zur ^ .^ dieses AnstandeS voraussichtlich längere Zeit lie^ ^ bcn müßte, d«r VerfrachtungSunterriehmer oerpft««/ zl< sogleich jür eme andere We>terblfördtrunaSart °ts^. ,ll' gut,S zu foraen, unter Einem aber auch die l'li^' ^ gene M^l.lärd höidt »5er die abfpediectnoe Al.slall ? in Kenntnis zu setzen. «M<ü Der Canlrahtnt hat daher durch seine «"1^ Sorge zu tragen, daß ein derlei Fall ihm sow»« A? ,hn der Militärbehörde M'tgetheilt; übrigens zu^lt srachlung überhaupt nur dann die Wasserstraße g »,,. werde, wenn derlei Vorfälle voraussichtlich nicht e^ .<„ 41. «ei der Verfrachtung zu Wasser habe« >^e Contrahenten im allgemclnell dieselben HaftunMl" ^ zu gelten, welche bei der Verfrachtung zu ^ndt ^' fplochen wurden, und ist sich nut Rücksicht a"' .^i" gemein festgestellte Bedingung wegen AsseculierUl'S ^' verfrachtenden GuleS bezüßllch der Bcfchädiaun» ,^ selben durch Elcmentarereigmsse oder Zusälle ^^i' des Transportes nach den dieSfalls bestchenden mungen zu achten. ^i^ 42. Die zur milllärärarischen Verfrachtung" ^ Ruder- und Segelfchiffe müssen hinsichtlich 'y ^ schllffenheit und Tragiähigleit zureichend erpro ^ ,. orüber sich dort, wo ein t. t. Hafenamt bcftc^ ^ über den Tonnelade-Raum des SchiffcS » ^„P Hafenamte — sonst Mltlelft deS von der "° ^m' polllischen Behörde ausgefttllten EerlistcateS »" « lommt. . gui ^ 43. Das militärürarische Gut darf r.l«l Mi Verdecke geladen und muß durch Unterlagen, °"^^ ^ malten und alle möglichen Schutzmittel v" „ ^ dringen der Nasse und fohin vor Btschädlg"'« verwahrt werden. «««olt^ . l- 44. Bei Munition«- und Gewehrtran«^,^lg" Wasser ist die beige^ebene EScortemannschasl ^^l^ lich mitzuführen, hinsichtlich deS FeuerS und ^ ^ch'» mögliche Vvlsicht zu beobachten und aus ,, eine schwaize Fahne auszustlcken. .„ ^',^ « Wenn der Schiffsraum eine Zuladung " ^d > « gut gestattet, bleibt der Eontrahent für «"' « 1579 Geschäbigung, welche das Aerarlalgut infoge der bewirk-tm Zuladul,g von Prioatgut erleiden könnte, veranl^ wortlich. 45. Bei einem Unglücksfalle, wenn zur Rettung der ganzen Ladung etwas über Bord geworfen werden müßte, ^ blelbt der Contrahent verbunden, daS etwa über Bord »eworfene ärarische Gut dem Aerar in dem Falle vollständig zu ersetzen, wenn das an Bord befindliche Pri-vatgut vom Seewürfe ganz oder zum Theil verschont geblieben wäre. Der ConlralMt ist überhaupt verpflichtet, daß tMto politico äi ukvizMiouo, und die sonstigen Schiff-flchrtsycfetze zu achten, überhaupt was die ordinären od.:r extraordinären Havarien betrifft und falls das Schiff oder dessen Ladung auf der Ncise oder im Ha-s"'. ein Unglück treffe» sullle, sich nach jenen Melcan-lilgesctzrn zu verhalten, welche in den bezüglichen Hü« f^n festgesetzt sind. ES soll daher der Contrahent bei einlm au« waö immer für einer Ursache sich ergeben-be» Unglücke mit dem Schiffe oder der Schiffsladung ychaltcn sem, hievon der uächstgelegeneu Militärbehörde ^"zeige zu erstatten und H«lfe und Unterstützung anzusuchen, Os versteht sich ferner von selbst, daß in allen ^»Mcksfällen, welche nicht vorauszusehen oder abzu» wenden waren, daher als oaZuZ lttrwiti m^'orsä anzu« !^cn sind, sich vum Contrahenlen n^ch den allgemeinen ^chiff^hrtsgefetzen mit der prov», äi torwu», zu recht» lutigcn ist, so wie sich derselbe der I^sx Moäia äß Mta in allen Fällen, wo letzteres zum Vortheile dcS Atrars sich anwenden läßt, unterziehen muß. Der Contrahent verliert jeden Anspruch auf Ersatz der das Milltär-Aelar treffenden Havarietangente, sobald rr bei einer Havarie ohne Einwilligung der Vertreter des AermS dem AussplUche cmes Schiedsgerichts sich ullterzicht. 46. Auf Grundlage der von dem l. l. NeichS-^liegöministerium genehmigten Offerte, werden mit den ^rstehern förmliche Verttagsurlunden ausgefertigt. Sollte sich aber ein Ersteher weigern, diese Cou-tlactsurlunde zu unterfertigen oder zu deren Untcrfcr-t'gulig notz der an ihn ergangenen Einladung nicht er-Minen, jo vertritt das genehmigte Offert in Vcrbin-°ung mit den gegcnwärtigln Bedingungen die Stelle klnes Vertrages und das l. l. Mililälärar soll sowohl w einem solchen Falle, als uuch wenn der Ersteher zwar daö förmliche Vlrtragsinstrument fertigte, aber tnlweder die V^rlragScciution innerhalb der olien feslge-l^tc», Frist nicht erkgle oder in einem anderen Puutlc vllfe Äedingnisse nicht genau erfüllte, daS Nccht und o«: Wahl haben, ihn entweder zu deren genauen Erfüllu.ig zu vcrhultcu, oder den Contract für aufgelöst zu er» ^cirrn, die darin bedungenen Leistungen auf dessen Gc° >^l' und Unlosts» neuerdings wo immer feilzubieten °>>cr auch außer dem kicitationSwegc vou wem immer "nd uu, was immer für Prelse sich zu verschaffen und ^ "'ffereuz zwischen den neuen und den dem contracts-°" chigen. Ersteher zu zahlen gewesenen Preisen aus "men Vermögen zu erholen, in welchem Falle die Cau-^°" auf Abschlag dieser Differenz zurückbehalten oder wen,, sich l^„e selche zu erfehcndc Differenz ergübe vocr der CaulionSbetrag dicfclbe überstiege, m der Eigeu->ly°ft als Angeld als verfallen eingezogen wird. Uebrigcns soll es auch dem t. t. Milttär-Nerar relstehen. aUc iene Maßregeln zu ergreifen, welche zui ul'attfhaltenm Erfüllung des Vertrage« führen, wober icooch auch anderfeilS dem Ersteher der Rechtsweg jilr c>Ue jcne U„sprüche, welche er aus dem Vertrage stellen zu lonnen vermeint, offcn bleibt. Die Auslaaen für Stcmpelung deS Contractes oder °er CuntractosllUe vertretenden GeomMlgen trägt der ^slchcr, wobei bemerkt wird, daß sich rücksichlüch der ^emcssung und Eluhebung der betreffenden Slempelge- Uhren nach der vom KriegSinimsterium crlasselien Cir« culmverordnung vom 7. Iu,.i 1861, Äblh. 12, Nr. 2505, ^lche bei sämmtlichen Militülunstalten uud Behörden ""gesehen werden türm, zu benehmen ist. . Wenn ein Offert von mehreren Unternehmern ge< ^tluschufililh überreicht wird, so haben sie in demselben °usdrückl,ch zu erklären, daß sie sich dem l. l. Mililiir-°lm flir die genaue Erfüllung der Verfrachtungsbedin» uungen in ßoUäum, daS ist: Einer für allc und alle !^l eiucn, verbinden, zugleich haben sie aber einen auS yneu udcr einen dlitten unmhaft zu machen, an welchen "Ue Aufträge uud Bestellungen vonseitc der Militär- Mrde ergehen, mit welchem allen auf daS Verfrach. ""gSgcschüft bezüglichen Verhandlungen zu Pftcgen sein erden, der die erfordcrllchen Rechnungen zu legcn und, >e mr Vertrage bedungenen Zahlungen im Namcu alle ^lnemsclMlichcn Offcrenlcu zu beheben und hierüder zu 's">cnn h^ ^,^ ^ in allen auf das Vetfrachtungs.j v.l, .^ ^^ug ne mendcn Angelegenheiten als der Be-, "umachtigte der die Verfrachtung iu Gesellschalt unter, dics l!"^" Mitglieder insolange abzusehen ist, bis nicht alll> einstimmig einen anderen Bevollmächtigten mit von /, ^fua.mssm ernannt und denselben mittelst einer mit k?, ^^lhültSulicdcru gefertigten Erklärung der !ni «>^«"^""^"'ng der Contractsersüllung beauftrag- " ^ fordc namhaft ^macht haben. Crs.,^ ^"^ ^'^"n Vcrfrachtunljsverlragc für den üthm m ^'"»lienden Rechte und Verbindlichkeiten Ulym lm F,Ue feines Todes auf feine Erben, im Falle er abei zur Verwaltung seines Vermögens unfähig würde, auf seine gesetzlichen Vertreter über, wenn es daS Mi-litilrärar nicht vorzieht, den Vertrag für aufgelöst zu erklären, wozu eS in beiden Füllen einseitig berechtigt sein soll. Formulare zum Offerte. Ich Endesgefertlgter erkläre (Wir Endesgeferligten erklären zur ungetheilten Hand, d. i. einer für alle und alle für einen) in Oemähheit der von mir (uns) ein-gesehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung Nr. . . ddto. (Nummer m'd Datum anz"l,c'el,) ai'^edruckten allgemeinen und speciellen Gedingungen für die Verfrachtung der Militärärarialgüter, denen ich mich (wir uns) vollinhaltlich unterwerfe (unterwerfen) die während des Zeitraumes vom I. Jänner bis Ende Dezember 1875 innerhalb des Kronlandes .... vorkommenden Verfrachtungen sämmtlicher Mililärgüler zu Wasser mit Ruder« oder Segelschiffen, zu ttande per Achse, serner die Veistellung der Uoco- und Kalcschfuhreu und Beiwagen für die Militärescorte um nachfolgende Preise übernehmen zu wollen. I. Verfrachtung per Achse für Frachtgüter ohne Unterschied der Gattung (ob nicht gefährlich, ob gefährlich oder voluminöse) zu .... (mit Buchstaben der Preis anzusetzen) per Zollzenlner und die ganze WegeS-strecke. II. Für die Güterzu- und Abfuhr von und zu den E.fenbahnstationen oder Abfahrts- und Landungsplätzen der Dampfschiffe Per Zollzentner für die ganze WegeS-strecke (mit dem Anbote wie l,ud I). III. Die Verfrachtung zu Wisser, uud zwar: von . . bis . . u . . ö. W., dann von ... bis ... u ö. W. . . u. s. w. (gleichfalls nach dem Anbote wie sub I). IV. Einem ein- oder zweifpilnnigen Beiwagen 5 ' . . ö. W. per Meile. V. eine Kaleschfuhr für den halben Tag u . . ö. W., eine Kaleschfuht für den ganzen Tag il . . ö. W. VI. eine zweispännige Locofuhr mit dem Ladungsge« Wichte von . . . Zentnern für den halben Tag u . . ö. W. uud solche für den ganzen Tag ä, . . 0. W.;^ VII. eine vierspännige Locofuhr mitdcmdem LadungS», gewichle von......Zentnern für den halben Tag u . . ü. W., eine solche für dcn ganzen Tag u . . 0.' W. bcizusttllen. Gcigebogcn wird daS Zeugnis der Han- ! dels- und Gcwerbetammcr zu N.N. üder die Eignung des (der) Gefertigten zur Ausübung dcS SpeditionSgeschäf-! les und daS gerichtlich bestätigte Zeugnis über dcsscn' (deren) Solidität, Pcrmögensverhällnisse und die hie-, durch gebotene Gewährleistung für daS hohe Militär-! ärar. DaS vorgeschriebene Vadium pcr . . wird in Staatsschuldoerschreibungen oder im Baren unter gc» siegellem Couvcrt besonders beigeschlosseu. (Sign., am > .. ten .... 1874. Aufs thrift auf das Offert von Außen: Offert dcS N. N. wegen Uebernahme der Ver. frachtung und Beistelluug von sonst erforderlichen Fuhren rm Jahre 1875 innerhalb des KronlandeS N N. Aufschrift auf das unter bcfouderemCou- vert einzureichende Vadium: Vadium deS N. N. zum Offerte wegen Verfrachtung der Milltürgüter pro 1875 innerhalb beS Krön-landeS N. N. bestehend in ... ft. in Staatspapiiren oder . . . Stück Banknoten ö. W. l, 100 fi. (5 10 ft. u. f. w.) Das sohln ausgefertigte und gesiegelte, mit dem Vadium belegte Offert ist mittelst EinbegleltungSschrei-bcn entweder an daS betreffende Gcneralcommando re-fpcctioc Mililärintendanz, odcr directc an das l. l. Ncichslriegsmillisteriuln mnerhalb dcS vermvge allge-meinen durch LaMszeituug bewiikten Kundmachung festgesetzten Termines vorzulegen. Verzeichnis der laut vorstehender Kundmachnng sicherzustellenden ^U. Frachtrouten uno Veiwägen. ^) Zu Land mit Ausschluß der Eisenbahn ""l "brr bis u„h mngclrhrt ^ (Gußwcrt) Kapfcnbcra "') Mana-Zcll lEiseübahnstalio«)____200 fl. Spic>lcld — ____ "Radlcitchm'g 100 fl. Siciu .^ "S<. Ärit in in «rain___________^ Kärntlu_________ Llllbach — .Stein _________ Nudolfswerlh 'Lllrlsiadl_________^^ ^ Villach Tann^, «Malborghctlo "Mont Prcdil Klagcnfml Icrlach ^) Bei zrclcher Stalio» in dcr Colouuc „bis" das Zeichen -vorlomml, liis dorthin beziehungsweise voll dort aus sind auch die VeilvNgrn für die Escorte nöthig und daher ,u offerieren. > ") Von Maria - Zcll nach Kapfenberg ist fllt VcrsUhruug' von GesaMröhren bis 50, 80 luid 100 Zollzentuern zu! offerieren. « ll. Loeo- und Kaleschfuhren. Station Art der Leistung ^.^ ! Verführung vom Eisenbahn-Frachtmagazin in ^ die Stadt und Vorstädte und vioo vers« per Sporco-Zollzmtner ohne Auf» und Abladen, Verführung vom (iisenbühnfrachtmagazin auf das l'azarethfllt» und vies ve,-,» per Sporco» Zollzenlner ohne Auf- und Abladen, Drtto zum lalsdorfrr Puloermayazin. Verführung vom Bahnhöfe KalSbors zu dem dortigeu Pulvernlagazin vt vice ves«, per Spoico - Zollzentner nebfi Auf- und Abladen. Vom Pulvermagazine in Kalsdorf aufs La« zarcthseld per Zollzentner. Ucderfilhrulig von Schnee, Lehm, Schotler und Bauschutt aus sämmtlichen Mililär-Mablissemenl« in Graz auf die hiesür bestimmten Ablagerungsorte per Fuhr, oder auf dcn halben und ganzen Tag. Ueberfllhrung von Requisiten, Bauholz, Zie-Gra» ßllX Kalt und Sand von Graz nach yeli» ° serhof und v,c:l! ><,!-«» per Fuhr. Nach Thalerhof und vi^u v) vom städtischen Schwcmmplahr zum Pul- vcrtrocltnwcrlc am nördlichen Ende des Etablissements. l Stem Ueberfllhrung von Brennholz nebst Auf- und ! . Abladen ohne Schlicht?«. ^ in Kram ^ y„m neuen ilrarischen Holzplahe in ! das Salpetelmagazin; »^ fi- > nnd ^ y„n, ulten odcr neuen ärarischcn Holz- ! platze in dic Kaserne am Kahrnberg. . l Umgebung eines einspännigen Fracht wagen« slir den «, enirs zweispilnnigen Fracht-ß wagen« ganzen L eines Paare« Pferde mit 3 U Leiterwagen zur Holzver- oder halben V fllhrung von den beiden Holzpliitzcn zum Holz- Tag Veistellung von einem Paar angeschirrten Pferden fUr eine ärarischc Kalesche fllr St, Veit einen halben und ganzen Tag. in KUr,,»«, Verführung von der Eiscnbahn - Station ^" ll-" " zum Pulver- oder Salpeter - Magazine in St, Veil per Sporco - Zentner fur eincn halben oder ganzen Tag O. k. Militär-Intendanz M Grai, l874. (436^3) Concursverlautbarung. l Bei der k. l. Seebehärde in Trieft ist eme ^ Conceptsprakticanten-Stelle womit das Ndjutum jährlicher sechshundert Gulden verbunden ist, zu besetzen. Bewerber um diese Stelle wollen ihre gehörig instruierten, mit dem Nachweis über die ordnungsmäßig absolvierten juridisch-politischen Studien und die vollkommene Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache belegten Gesuche binnen4Wochen, vom 10. September l. I. angesungen, an die k. k. Seebehörde gelangen lassen. Trieft, am 9. September 1874. Von der k. k. Seebehörde.