H>. 2O7. Montag den K» September UDO». X. 29ö. 2 (3) Nr. 13454, «ä '""/„^ n 8tnn^nn. «l 6 c:<)ti^i:llt;i«U) dl alNlNll 6 , til« il 8t:»^nn n«l ^il'cliln lli I^»lnnil)vlin^0 l' l;tii, «li studi peroor«!, i ssl-üäi nl:cn^6nuci i in0rt«tl in nlitj^(;li/.'i <1d!<; lin^lie, in z)nrlll:<)Iül-l' l!«ll' itlllilmn e lll'll.i liillmatn - illiril:», i 86i-vi/^ ttlw iiä or.» Nl,;«tnli l; I' impulttul),^ Ittl« «olulollll nlUl'^lo <> pl)!itit!sl. I^»rl'»no inolll c> ^nnos^oi-e s«? 6l^ in cs,i»!k ssrnäo «i tlnvins) si<^- nw^ntol-« oon^iunti in nlN'Lnteln nll .»lliniU'l <:on tuluno <^(^l' iin- Pl0^«tl Nttllnli I>l'68«0 l' nll'll!W ^istltülllllllo <1i ^tu^nn. i)nll' i i'. I^un^'t)lonon/>n. 55»l-a l3 ^Z>l)8w 18t!0. Z. »U04. (l) Nr. 3^l, G d i k t. Von dem k. k. Landgerichte als Handelö-sc»atc in Laibach wird hiemit bekannt gemacht, daß über Einschreiten der l. b, Osterbergcr Oelfabrik bei 3aibach, auf Grund dcö zwischen den Herren Franz Xaver Grafen v. Aucrsperg, Franz Nudesch, Gustav Heimann, Caspar Burghard und Simon Podborschcg am 8. Au gust l8«tt geschlossenen Aertragrö des, dem Herrn Gustuv Heimcinn in dem Gesellschaftsvertrage vom l. Ianmr ,85,4 ertheilte Firmi-rungsrecht in dem diesigerichtlichen Merkantil-Protokolle gelöscht worden und H^r Gustav Heimen aus der mit den Verträgen vom ,. Jänner »87,4 und :w. Mai 1^55 ^richte-ten Osterl'erqer-Oclfabrikö^ Gesellschaft ausae-treten sei; daß endlich die von den übrigen Gesellschaftern mit dem Vertrage vom tt. Au-gust !8U<» dem Hrn. Franz Xaver Grafen v Al,erßpcrg und dem Hrn. Franz Rudcsch, i,-dem derselben für sich theilte Prokura im Namen und fur dle l. d. Ostcrberger-Oelfabrik bel valbach, rechtsgillig zu firmiren, unter Einem ln das diesigerichtliche Handelsreqister eingetragen werde. ___ilaibach am «. September l86U. Z7 ! 54».' (3)...... ' ~ Nr. 3-ilN-W^k E d i k e. Von dem k. k. Landeägerichte, als Handelr-^cnate >n Laibach, wird bekannt gemacltt, daß über Ansuchen der Herren Andreas Domenigg und Franz Kadiunig die Protokolliruna der Fiima: ^ ),I)0ni(;iiiß8' ^ I^acliuni^^ zum Uctriebe clnei Tuch-, Schnitt- und Modewarenhandlung in Laibach unter Einem in das di.'ßgerichtliche Merkantil - Protokoll eingetragen worden sci. Laibach am 25. August l8«0. ö 3M. il (!i) " Nr. 6742. K o ll k u r s. Die Kontrollolöstelle bei dem Postamte in Oldenburg, mit dem Gehalte jährl. 945) st. und Kautionspsiicht, ist zn besetzen. Gcsuche sind, insbesondere unter Nachweisung ocr Sprach- und Fachkenntniffe, bis 27. ^'ptembcr l. I. bei der Postdirektion in Oeden-"Ulg cinznbringen. K. k. Postdirektion. Trieft 3. Sept. l8tw. Konkurs. Eine Postosfizialsstellc im siebenbürgischen Postdirettionsbezirke, in der X. Diätenklasse, mit dem Gehalte jahrl. 5)'^5> si., und gegen Kaution von <»W st, ist zu besetzen. Gesuche sind bis 2?. September l. I. bei der Postdirektion in Hermannstadt einzubrmgcn K. t. Post-Direktion. Tricst A. Scpt. l« st., ist zu besehen. Gesuche sind bis 27, September l I. bei der Postdirckcion in Innsbruck einzubringen. K. k. Postdirektion Triest I. Scpt. Irlljl). Konkurs. Eine Akzcssistenstclle letzter Klasse im gali-zlsa)en Postdlrektionsbezirk/, mit dem Gehalte lahrl. ,'Ü5 st,, und gegen Kaution von 4W st., lst zu besetzen. Gesuche sind bi5 20. September l. I. bei der Postdircktion in Lcmbcrg einzubringen. K. k. Post-Direktion. Trieft 3. Scpt. l8U0. K o u k u r s. Eine Postamts-Akzcssistenstelle im küstenl. train. Postdirektionöbezirke, mit dem Gehalte jährl. 3l5 st,, und gegen Kaution von 4U0 st., fur den Fall der Verwendung in Triest mit cmcm Quartiergelde jahrl. ,05 st., ist zu besetzen. Gesuche sind bis 20. September l. I. bei der Postdircktion in Triest cmzubringen, K. k. Postdirektion. Triest 3. Sept. I860. Z. 2!^. » (:l) Kuudmachuug. Das hohe Armce-Ober-Kommando hat die Sicherstellung der im Militarjahrc l8Ul innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Kronländer nöthigen Uebcrführunq von Militär-Gütern, mit Ausnahme von Natural-Verpssegs-Gegcnsta'nden und Baumaterialien, mittelst einer Offertsocrhandlung angeordnet. Die Routen, auf welchen die Verfrachtung von Seite der Unternehmer wahrscheinlich stattfinden wird, so wie die Strecken und Orte, für welche die Bestellung von Loko- dann Kalesch-fuhren oder Beiwägen für die etwaige Militär-Eskorte^ nöthig sein dürfte und für welche daher Osserte angcnommcn werden, sind aus dem untcnfolgenden Verzeichnisse zu entnehmen, wo auch die dießfalls zu erlegenden Vaoien angegeben erscheinen. Die wesentlichen Bedingungen zur Uebernahme der Verfrachtung oder Fuhren-Bclstel-lung sind Folgende: 1. Der El stehcr verpflichtet sich, die Fracht vom Tage der ihm dießfalls mittelst einem ^.'adungsscheinc zukommenden schriftlichen Weisung an, binnen dlti Tagen, nach Eifmderniß auch gleich, aus welcher Station immer, auf^ der von ihm offerirten, resp. erstandenen Route! zu bcheben, und mittelst vollkommen guter Fuhr ! werke oder Fahrzeuge, gcgcn das Eindringen! der Nässe wohl verwahrenden, bis an den Äb-gaböort in der Regel auf der kürzesten, gewöhnlichen Route zu überführen. Schiffe oder Wägen, welche von der die Flacht aufgebenden Militär-Behörde oder Anstalt als zur Ladung nicht geeignet anerkannt i werden, können auf dcm Ladungsplatze ausge-! stoßen und müssen dann vom Kontrahenten durch ganz gute und brauchbare Fahrzeuge cvs.tzt werden. 2. Der Unternehmer steht dafür ein, daß die Fuhren vom Tage ihres Abgehenö täglich wenigstens drei österreichische Meilen Weges bis an ihre Bestimmung zurücklegen, widrigcnö das Aerar berechtigt ist, im Falle als eine Ladung m:t Überschreitung dcö für derer Eintreffen nach dieser Berechnung entfallenden Termines an dem 'Abgabsorte anlangt, für diese Ladung nur jenen minderen Frachclohnsbetrag zu bezahlen, welcher sich ergibt, wenn der sonst entfallende ganze Frachtlohn durch die Zahl der zur Verführung entfallenden Tage dividirt und ein zehnperzentiger Vttrag dieses Quotienten für jeden Tag der Verspätung von dcm bedungenen Frachtlohne als Pönale in Abzug gebracht wird. Von dieser Verbindlichkeit der Zurücklcgung oon drei Meilen täglich wird nur bei Elcmen« tar-Ercignissen, als Uebcrschwcmmungen, Zerstörung von Brücken oder Straßen lc. abgesehen, wenn sich der Kontrahent mit obrigkeit» lichen Zeugnissen darüber le^al ausweiset. 3. Der Kontrahent darf während des Transportes keine willkürliche Umladung vornehmen, und auch nicht einen übernommenen Transport in mehrere Abtheilungen vertheilen, sondern er muß denselben, so wie er ihm auf dem Aufladungsplatze übergeben wurde, an den Ort der Abgabe befördern. Das Zuladen von fremden, nicht feuergefährlichen Gütcrn auf die Wägen oder Schiffe, wo das Mililärgut aufgeladen ist, wird zwar gestattet, doch haftet der Kontrahent allein für den dem Aerar oder den sonst hicdurch etwa erwachsenden Schaden. 4. Darf der Kontrahent nichts dagegen einwenden, wenn ein in der vorbestimmtcn Zeit unbchoben gebliebener, oder ein bcretts zur Verführung übeinommener, aber an dem Abgabs« ort nicht angelangter, sondern durch sein,' seiner Bestellten oder Fuhrleute Verschulden unter Wegs stehen gebliebener Güter-Transport durch andere Flihrmittcl um was immer für einen höheren Frachtlohn auf seine Kosten an den Bestimmungsort abgeführt wird, sondern er ist in diesem Falle verbunden, die sich ergebene höhere Beköstigung dem Aerar zu ersetzen, deß. gleichen bleibt der Kontrahent, wenn durch sein seiner Bestellten oder Fuhrleute Schuld oder Fahrlässigkeit das ärarische Gut beschädigt wer« den, verloren oder zu Grunde gehen, oder sonst zum Nachtheile dcs Acrarö gegen die Kon. traktövcrbindlichkcit etwas geschehen oder vernachlässigt werden sollte, zum Schadenersätze verpflichtet und er haftet hiefür nicht nur mit dcm erlegten Vadium, sondern mit seinem gan^ zen Vermögen. 5. Die Frachten werden je nach ihrer Bee schaffenhcit in Verschlagen, Fässern oder sonst entsprechend verpackt oder verwahrt, mittelst Ladschein dem Kontrahenten übergeben, welcher das Acrarialgut nur nach der Anzahl der Verpackungsgefäße und Collicn der äußeren Sicht nach gut beschaffen und unbeschädigt, und mit dem übernommenen Sporco-Gewichte zu ü'ber- > geben hat, ot)nc für die Qualität und Quan» tität deö in den Verpackungsgefaßen befindlichen Gutes zu haften, für den Werth des in den Letzteren befindlichen Aerarialguteö der Kontra-hent nur für dcn Fall eines Verlustes oder einer sonstigen, durch seine Schuld herbeigeführten Beschädigung verantwortlich und ersatzpflichtig ist Wegen der eben ausgesprochenen Ersahpssickt hat der Kontrahent jedesmal die richtiqe Ueber. >hme oer Anzahl der Fässer, Verschlage :c., dann, da sich jelbe nn guten und trockenen Zustande bchnden, in dem Ladscheine zu bestätigen. 6 Bei Verführung von Pulver oder Muni-tion muß der ^ckturant insbesondere: :.) Auf die betreffenden Wägen oder Schiffe, ^ um sie kenntlich zu machen, schwarze Fahnen 7.42 aufstecken und diese wahrend dcs ganzen Transportes in keinem Falle abnehmen. !,) Die Fuhrleute mit der Gefährlichkeit dc5. ihnen anvertrauten Gutes bekannt machen und sie anweisen, die Frachtlvagen in angemessener Entfernung von einander fahren zu lassen, wo möglich das Passiren der Ortschaften zu vermeiden, das Füttern und Ueber-nachtcn auf solchen Platzen, welche von den Ortschaften in angemessener Entfernung liegen, zu bewerkstelligen, das Rauchen in der Nahe solcher Frachten oder das Annähern mit Licht oder Feuer zu denselben zu unterlassen, und rücksichtlich hintanzuhalten, endlich den für jeden größeren Transport zu bestell lcnden Schasser verpflichten, auf die Beobachtung dieser Vorschriften strenge zu halten. c)Die Wahl des Platzes zum Aufstellen der Wagen wahrend des Mittagsfutters und zum Uebernachtcn bleibt dem Kommandanten der Militär-Eskorte überlassen, jedoch ist dieser keineswegs berechtigt, den Fuhrleuten die Mittags- oder Nachtstation zu bestimmen, sondern die letzteren können sich die eine oder die andere nach Belleben wählen. d) Bei Pulver« und Munitions-Tranöporten zu Wasser muß die Militär-Eskorte auf das befrachtete Schiff von dem Kontrahenten un^ entgeltlich aufgenommen", und derselben in diesem Falle während der Fahrt das nöthige Trinkwasser gleichfalls unentgeltlich verabfolgt werden. 7. Sollte der Offerent nach der ihm bekannt gegebenen Genehmigung des Offertes die eingegangenen Verpflichtungen nicht genau erfüllen, so ist das Aerar berechtigt, denselben zur Erfüllung derselben zu verhalten, oder die Verfrachtung auf dessen Kosten neuerlich feilzubieten, oder auch außer dem Lizitationswege die Verführung oder Fuhrenbeistellung ander-weitig sicherzustellen und von dem Öffercnten die etwaige Kosten-Differenz einzuholen. Das erlegte Vadium wird sodann nach Ab--schlag der sich ergebenden Differenz zurückbe. halten, oder, wenn sich keine höhere Beköstigung ergeben sollte, als verfallen eingezogen. Für den Fall eines zu leistenden Schadenersatzes erklärt der Offerent im Vorhinein den von drr k. k. Rechnungs» Zensursbehörde zu verfassenden Ausweis über den Schadenbetrag als eine, vollen Glauben verdienende Urkunde anerkennen zu wollen. Die Bekanntgabe über die Annahme, oder Nichtannahme des Offertes wird längstens bis Ende Oktober l. I. erfolgen. 8. Der- Offerent bleibt auch dann an seine Preise gebunden, wenn dieselben nicht bei allen von ihm offerirtrn Strecken :c. genehmigt würden , so wie derselbe auf keinen Schadenersatz Anspruch hat, wenn wahrend der Kontrakts-Dauer nichts verführt werden sollte. 9. Ein und derselbe Offerent kann auch die Verfrachtung in zwei oder mehreren Kronländern oder in der ganzen Monarchie übernehmen und sich die nöthige Kenntniß der erforderlich werdenden Leistungen durch Einsicht der dieß-falligen Kundmachung in den Landes-Zeitungen verschaffen, übrigens aber auch bei den Zeugs-ArtiUcric.-Kommanden, Monturs - Kommissionen und Betten Magazinen über die bisherige Er-forderniß nachfragen. Unter gleichen Preisen erhalt jener Offercnt den Vorzug, welcher die Verfrachtung in mehreren Kronlandsbezirken übernimmt. Die Ersteher der Militargüter-Verfrachtung in den verschiedenen Landes Gcneral-Kom-mando'Bczirken werden verlautdart werden, da? mit sie nöthigcnfalls unter sich in Geschäftsverbindung treten können. ll). Wenn zwei oder mehrere Personen die Gü'tcr.Vcrfrachtung zusammen erstehen, so blei-^ ben sie zwar für die genaue Erfüllung des Kontraktes dem Acrar in Eolidum haftend, sie haben abcr, sowie jeder einzelne Erstcher, im Sitze des Landes - General.- Kommando, in allen Auf-und Abladestationen, zwischen welchen sie dle Verfrachtung dann in denjenigen Stationen, wo sie die Beistcllung von Kaleschen oder Loko- fuhren lind Beiwagen übernommen haben, Je» madden zu bestellen und namhaft zu machen, an welchen alle. Aufträge und Bestellungen von SeUe der Mililär-Behördc^ o>der Anstalten er« gehen, mit dem die auf den Kontrakt Bezug nehmenden Verhandlungen zu pflegen sein wer den, und welcher auch die Frachtzahlungcn zu übernehmen, und zu quittircn befugt sein muß. l l. Stirbt der Offerent, resp. Kontrahent, vor Beendigung des übernommenen Geschäftes, so übergehen alle aus dem Vertrage für ihn erwachsenen Rechte und Pflichten auf seine Rechtsnachfolger oder, wenn er zur Verwaltung seines Vermögens unfähig wird, auf die gesetzlichen Vertreter, wenn nicht das Aerar in diesen Fallen den Vertrag aufzulösen findet. 12. Der Preis ist in dem Offerte pr. Zottzentner, und zwar bei Landfrachten pr. Meile, bei Segel- oder Ruderfahrten vom Abfahrts-orte bis zum Landungsplätze, bei Lokofuhren für Eine ein-, zwei- oder vierspännige Fuhr für den ganzen oder halben Tag, bei Kaleschsuhren für Eine ein - oder zweispännigc Kalesche für den halben oder ganzen Tag, bei Beiwägen für Einen ein- oder zweispannigen Beiwagen pr. ganzen Tag in ö, W. anzugeben; bei Routen, welche theils daü lomb. venet. Königreich, theils ein anderes Kronland der Monarchie berühren, ist der Kontrahent bezüglich des letzteren unbedingt Banknoten odcr sonst gesetzlich cour-sirendes Papiergeld als Zahlungsmittel anzu nehmen verpflichtet. Hiernach sind in den Offerten die Valutcn zu stipuliren. Außer dem Frachtpreise werden keine anderen Auslagen, wie z. B. Mauth, Auf-und Abladekosten, vom Aerar bestritten. l3 Jene Militärgüter, welche mit der Eisenbahn oder mit Schiffen anlangen, und von dem Kontrahenten welter befördert werden sollen, sind auf der Eisenbahnstation oder auf dem Landungs platze selbst aufzuladen, und eben dort sind auch jene Güter abzuladen, welche mit diesem Tra»>6-portsmittel weiter spedirt werden sollen, wobei bemerkt wird, daß die Verfrachtung auf den mit der Eisenbahn oder Dampfschiffen verführbaren Wegestreckcn von dem Militär selbst besorg c wird. Sonst sind die zu spedircnden Güter in jenen Depots - Magazinen oder auf jenen Lagerplätzen aufzuladen, beziehungsweise dahin abzuladen, welche der die Fracht aufgebende oder übernehmende Milltärkorper dem Kontrahenten bezeichnen wird. 14. Der entfallende Transportslohn wird von der das Gut übernehmenden Militär Brau-che bezahlt werden, und zwar bei unbeanständc tcr Uebernahme des Frachtgutes sogleich, sonst nach Aust-agung des Anstandcs. Es wird besonders bemerkt, daß mit der Fracht stets auch der Frachtbrief oder Ladschein beigebracht werden muß, weil ohne diesen der Frachtlohn nicht ausgezahlt wird und der Verfrachter es sich selbst zuzuschreiben hatte, wenn er mit seiner Forderung lange Zeit unbefriedigt bleiben würde. 15. Der Offerent von Frachten oder Lokofuhren muß, sofern er ein Handels-oder Ge-werbsmann, oder ein Spediteur ist, über sein. Befähigung zur Ausübung dcs Verfrachtungs geschäftes das Zeugniß der betreffenden Handels» und Gewerbckammcr, ein sonstiger Offercnt von seiner politischen Behörde oder dem Gemeindeamte, bei derlei Offerenten aber außerdem ein gerichtlich bestätigtes Zeugniß über ihre Solidität und den Besitz eines zureichenden Vermögens, zur Sicherheitsleistung für das Acrar, seinem Offerte bciliegen. Diese von den Handels <- und Gewerbekammern lc. nur versiegelt zu übergebenden und so versiegelt beizubringenden Zeugnisse sind stem-pclfrei. !ll. Als Garantie für die Zuhaltung des Offertes ist das für die einzelnen Routen in dem Verzeichnisse bestimmte Vadium an eine der Kriegskassen m Udine, Venedig, Triest odcr Innsbruck mit Berufung auf diese Kund machung zu erlegen und der darüber erhaltene Depositenschein abgesondert von dem Licferungs- Offerte, jedoch zugleich mit demselben unter einem eigenen versiegelten Umschlag längstens bis l5. September bei diesem Landes-General«Kommando, oder bis 22. Sepember lttUU direkte beim h. Armee - Ober-Kommando einlangen zu machen. Die Vadien der Ersteher bleiben bis zul" Ausgange des von ihnen abzuschließenden Kon< traktcs als Erfüllungs-Kaution deponirt, könne« jedoch auch gegen andere gesetzlich giltige ausgetauscht werden; jene Offcrenten aber, deren Anträge nicht angenommen werden, erhalten mit dem Bescheide die Depositenscheine zurück^ um gegen Abgabe derselben die eingelegte«! Vadien wieder zurückbeheben zu können, > !7. Die Vadien können im Baren odcr >>' öster. Staatspapieren nach dem Börsenwerth^ odcr in Real - Hypotheken geleistet werden, wenn die Annehmbarkeit der letzteren als pu-pillarmaßig von der Finanzprokuratur anerkanüls und bestätigt ist. 18. Offerte, welche nach Verlauf des oba«' gegebenen Einreichungs-Termines einlangen oder ohne den Depositenschein über das erlegte VadiuN' einlangen, bleiben unberücksichtigt, desigleichen solche, in denen andere als die vorstehende» Bedingungen aufgestellt würden. Die Form in welcher die Offerte zu vel' fassen sind, zeigt der Anschluß; sie müssen tB einer Stempelmarke von Ali kr. ö. W. versehe» sein, und unter besonderem gesiegelten (5ouvclt< überreicht werden, da deren Eröffnung ko»«' missionell geschehen wird. 19. Die etwa entspringenden Rechtsstreits keilen werden vor dem Landes-Militär-Gerichte ausgetragen, dem sich der Osserent ausdrückt!^ unterwirft. 20. Der Erstehcr hat ein Pare des aus i zufertigendcn Kontraktes auf seine Kosten dcl! Stempllmg zu unterziehen, sowie die etwaig^ Legalisinmgskosten zu tragen. Ilj kr. Stempel. Offerts Formulare Ich EndeLgcfertigtcr, wohnhast in <<2!tadt, Ort, Bezirk und Kronland) erkläre h'cmit in Folge der geschehenen Ausschreibung, die Nebel-führung der Militärgüter jeder Art, mit Al^> schluß dcr Natural-Verpflegt Gegenstände u«v Baumaterialien, auf der Strecke zwischen (z. ^ Udmc und Nabrcsina und umgekehrt, sowie z^ jchen den einzelnen Zwischenstalionen um ^ Betrag pr. . . . (mit Buchstaben) kr. ö. ^' in Banknoten pr. Zoll-Zentner und öster. Mei" (oder zwischen Venedig und Trieft, sowie u>^ gekehrt) um den Betrag pr. . . Kreuzer ö. W»'." Banknoten pr. Zollzentner, (odcr die B^ stellung von . . spännigen Lokofuhrcn in Trie!' um den Betrag pr. . . . Gulden . . Kreuzt (—- st. — kr.) pr. halben odcr ganzen Tag' unter den in der Kundmachung ausgeschrieben^ Bedingungen, vom l, November l8vl'' ches Offert ich mit dcm separirt eingesendet Vadium von . . . st. ö. W. hafte. Das von der Handels - und GcwcrbekaM^ ausgestellte Befähigungszeugnisi, dann das ^ richtlich vensizirte Zeugniß über meine Solids und hinreichendes Vermögen liegen bei. Gezeichnet zu N.......am . . ^' tcmber l^tt . N. N. Unterschrift des Offrrenttli sammt Angabe des Gcwcrb^ oder Geschäfts. Couvert Formulare Ueber das Offert. An das hohe k. k. Armee - Ober - Kommas (oder Landes - General - Kommando) zu N- > Offers des N N. wegen Uebernahme ^ (Verfrachtung dcr Militärgüter zwischen ^-oder Bcistellung von Kaleschfuhren) in N. Convert Formulare Ueber den Depositenschein. ^ An das hohek.k. Armee-Ober-Komma" (oder Landes^ General-Kommando) zu N/ ^ positenschein über . . . si. ö'. W. zu dem Ost . des N. N. wegen Frachtübernahmc z"'I" N. und N. lc. wie oben. 5N Verzeichn iß der laut vorstehc^chcr Kundmachung sicherzustellenden 1. Fraehtronten und Beiwägen*) «. zu Land: Radium für") von Über biö Gllter- Bci- Transport wtigen , ,^^_,^^^. ______ -^ ^ ___~^-. Stein in Krain________-^^____-Z- St. Weit in Karnten ! — -j- Stein Krain bürg , Neumarktl ! Klagenfurt_______1- St. Veit ^H Villach ____ Tarviö 1' Malborghctto ^ Laibach — j- Mont' Predil Neustadt!________f Karlstadt 3U0U 3W ! Haidenschaft Görz 1> Mine / 1- Gradiöca 1- Romans 1° Palmanuova Steinbrück (Eiscobahnstation) Rann ^ Agram Adelsberg — -j- Fiume ^ ^^^^.^^^.^ Marburg____ Villach Spital Lienz Brunecken Franzensfeste -Z- Botzen K'agenfurt 1> Eigm.mdtkron .,..,.„ ^. -z- Meran 1> Mauders -j- Landeck i 1> Innsbruck ! 1' Bludenz ! 1- Feldkirch ! _____________________________ 1- Blegenz ! — -s- Kufstein Innsbruck -^HI -j-Mauders ^^ ^ Bludenz ^____________ Feldkirch -j- Bregenz____________^______I Pontafel z ^ Vlllach Gemona ^ Udine "lUN 8« , ____________________________ ^ividale _____^! Casarsa _______^_____Portogruoro lW _____! Bell un o ! ___Serravalle________Conegliano Agordo Flltre Prlmolano Valsugnana Trient _____________^__________ Sigmundtkron _____, Roveredo-----------m_____________^iva_______ i _____________Schio____________Vicenza Treviso Montebclluno FTssre----------- Primolano 30tt «. >, «Zassano Trient Padua Mo^stlia^----------------N---------- Rovigo _____________________________________Radia ______ ______! ____^krona____________________ 1'Legnano-------------sins' 5« Sangllinetto Legnano . Montagnana ! Mantua _____^ste__________f Monselice 3Ntt WO _______^______Osiiglia ! 1' Vorgoforte ^^____________________________Achtes Po-Ufer _______ Nabresina Duino 1-Görz ^ Tuest 1'Palmanuova ,59t) 2UU ______________________^ Udine ^ Castelnuovo ' ' ! ^_________________Fimuc__________1' Karlstadt ! Sessana z"", Pulvcimn^nzin -j- Eervola bei Trieft ! *) Vci welcher Smtion in drr Koloiüic „Ins" das Zcichc,, .j. ^'lnsc'mmt' bis dorlhm, l'szichul^swcise uo» do»t in die Stadt Laibach . . . ""'"" Laibach 3> einer einspännigen Kalesche I « und Umgebung .3 ! >, z-.veispännigen >, 3« ------------:-------!— ^ —.—----------------------------------- z ^ « , ^- eincö einspännigen Frachtwagenb ^ ^ V ! " zweispännigen » ! 3 ' ! Verführung des Brennholzes von der ! städtischen Sch'.ucmme auf den Holzplatz Stein des Zeugsartillcrie-Kommando nebst Auf- und Abladen dann Schlichten pr. Kubik« in Klafter......50 fl. l Ueberführung des Holzes vom Holz-! Krain platze des ZeugsartiUcrie» Kommando in daS dortige Salpctcrmagazin pr. Kubik^ !_____ Klafter...... Kärnten " ^'"^ einspännigen Kalesche «. IN st. ,------------------------ ------.---------------------------------------------^ ---------------- ! einer einspännigen Kalesche ^ Triest ^! » zweispännigen » ^ 59« st. » feines einspännigen Frachtwagens <« ^. » zweispännigen „ ^ ..^ . ^"°"" Z! >> «inspänmgrn » ° "«fi. ! " » zweisp. angeschirrten) Pferde- ^3 ,, viersp. » ) zuges ». ! Verführung der Militargüter von ^ der Riva zu Land auf die verschiedenen zA ' Festungsobjekte, dann von dem Molo!^ Pola der Fcstungsobjekte in die Objekte selbst ^ ^ 600 fl. Verführung der Militargüter von ^ der Riva in das Artillerie-Depot A Theodora .. . . . ^. einer einspännigen Kalesche «» Innsbruck ^ ^ zwcispännigen » - ^ ^ ^ ^_____ - eines zweispännigen Lastwagens 5^ Bohen U einer einspännigen Kalesche ,H ^- s,s, n Kufstein ^ ^ Z, ^u ft. ") Die dcrmaligel, Fracht. l,»d Fuhrenkolttrahcnten. dcrcn Kontl kt mit Ende Oktobll l. I. erlischt. loi'Nsn die in Häiidt» bal'r.ldrn Dsposlttuschline ill'er d!e in ciiur MilitlNk.issc deponirlc zkauli'm, Natt de<ü i>, die Kriegs, lassa zu cllegendcn nruri, Vadium^l cinslnden; ftll.'llvnstä'l>dIiH muß der dtponirte Vclrag den» Padium gkich. oder größer als der Letztere s.i«. 5,44 Z. 285. a (3) 5 «, 555 Kundmachung. Wegen Sicherstellung der, den Minderfordcrnden zu übcrlaffl-nden Lieferung der für das k.^7. Garnisons - Spital und für die Garnisons-Apotheke in Laibach auf die Zeit vom !. Dezember IsiiO bis Ende November 1^6! erforderlichen Viktualicn, Getränke und sonstigen Bedürfniffe wird im Amtölokale des k. k Kriegskommissariats am »3. September lttttO um !> Uhr Vormittags eine Lizitation abgehalten werden. Die zu liefernden Artikel sind beiläufig: Für das k. k. Garnisons Spital. 2^!w u' Nöthige Mundscm- ,0800 Stück OO weißen alten Wein UM abgelegenes ^icr ^ 44)tt Maß Kornbranntwein «5,0 Essig 200_________ Milch 7200 ^..'.f. Eier ! »080 ^^l^ Limonien ! 240 Metzen Sägespäne ! 400 Ellen Wachsleinwand 50 Tafeln Baumwoll-Watta Fiir die Militär-Garnisous-Apotheke. 200 reine rohe Gerste 5,00 Zucker l50 ordinäre Seife ! l5,0 Pfund reinen rohen Schweinsilz ! 50 reines rohes Nieren-Kern-Unschlitt l 8l>0<»! Eis ^ nebst dcm das Barbieren und Haarschncidcn für einen Krankenstand von beiläufig 200 Köpfen, dann die Lieferung der Medizin- und sonstigen Glaser, Reinigung und Waschen dcr Kranken. Leibes- und Spitals-Aushilsswäsche, Krämplung und Reinigung dcr roßhaarenen Matratzen und derlei Kopfpölstcr nebst verschiedenen Kupfer-schmidarbciten. Das vorstehende Erfordcrniß ist annäherungsweise angenommen, die Lieferungs-Verbindlichkeit lautet auf den wirklichen Bedarf. Sämmtliche Gegenstände werden nach ihrer Eigenschaft entweder stückweise, oder in Maß und Gewicht geliefert. Hinsichtlich der, der ämtlichen Sahung unterliegenden Artikel wird auf Prozenten-Nachlaß , hinsichtlich jener, welche keiner Satzung unterliegen, entweder auf festgesetzte, die ganze Lieferungsdaucr gleichbleibende Kontraktspreise, odcr auf-die jeweiligen Marktpreise, nach dcm Verschleiß im Großen auf Prozenten-Nachlasse verhandelt. Zur Lizitation wird Niemand zugelassen, der nicht vorher ein Vadium erlegt, welches für die Artikel dcr Viktualien und Getränke in 300 fl , des Fleischhauers in 200 si., des Bäckers in !50 si, des Wäjchcrs in 30 fl , des Glasers in4si, des Kupfer schmid es in 5 si., des Matratzenmachers in 5 si. festgesetzt ist; denjenigen, die nichts erstehen, wird das Vadium gleich nach beendeter Lizitation zurückgestellt, von dcn Erstehcrn abcr sogleich bei Uliterferti-gung des Lizitations - Protokolls auf die mit zehn Prozent des Betrages der angenommenen ganzjährigen Lieferung der betreffenden Artikel bemessene Kaution ergänzt und dcpositirt. Die Kaution kann entweder im baren Gelde oder in k. k. Staalspapieren nach dem börscn-mäßigen Kurse odcr in cincr Bürgschaft geleistet werden. Schriftliche Offerte werden unter folgenden Bedingnissen angenommen und berücksichtiget: l. Dieselben müssen noch vor dcm sämmtlichen Abschluß der mündlichen Limitation einlangen, versiegelt, und mit dem bestimmten Vadium oder statt desselben mit dem Kassa' Erlagschein belegt sein. 50 Terpentinöl lO Pfund gemeinen Terpentin 80_________ Baumöl ! !"Ml Stück Blutegel 1000 ""'" Limonien 300 Maß Weinessig j 200 Pfund Weingeist, 40grädigcr 2. Der betreffende Offerent hat in seinem Anerbictungs-Schreiben ausdrücklich zu erklären, daß er in nichts von den bekannt gemachten Lizitations- odcr Kontraktsbcdingungen abweichen wolle, vielmehr durch sein- schriftliches Offert sich eben so verbindlich mache, als wenn ihm oie Lizitationsbedingungcn bei der mündlichen Versteigerung vorgelesen worden waren, under dieselben, so wie das Protokoll selbst mit unterschrieben hätte; somit hat 3. dcr Offerent in dcm schriftlichen Offerte sich zugleich zu verpflichten, im Falle er Erstcher bliebe, nach erhaltener offizieller Kenntniß hievon das Vadium zur voUen Kaution unverzüglich zu ergänzen, und falls er dieses unterließe, sich dem richterlichen Verfahren ganz, und zwar so unterwerfe, als wenn er die Kaution selbst erlegt und die Lieferung übernommen hätte, daß er also zur Ergänzung der Kaution auf gesetzlichem Wege verhalten werden kann. 4. In dem schriftlichen Offert ist der Anbot mit Buchstaben auszuschreiben und ein für alle Mal bestimmt aufzusprechen, weil dieser Anbot als unabänderlich betrachtet werden muß, und dürfen also 5. in dbescm Offert eben so wenig beding, nißwcise auf das noch unbekannte Resultats der mündlichen Lizitatlon odcr auf andere Offerte Bezug habende Nachlasse, als Ausl'.ahmcn odcr Abweichungen von den Lizitationsbedingungcn vorkommen. ! tt. Die eingelangten schriftlichen Offerte werden erst nach Beendigung des mündlichen Verfahrens eröffnet werden. ! 7. Enthält nun ein solches schriftliches Offert cincn besscrn Anbot als jener des mündlichen Vcstbicters, so wird die Lizitation mit dcm schriftlichen Offerenten, wenn er zugleich anwesend ist, und mit den sämmtlichen mündlichen l Lizitanten wieder aufgenommen, r«'«^«:!. fortgesetzt und als Baslü dieser fortgesetzten Verhandlung das schriftliche Offert angenommen. Ist der Offercnt nicht persönlich anwesend, so wird diesem Offcrt der Vorzug a/gcbcn, dic mündliche Lizitation nicht mehr fortgesetzt, sondern auf Grundlage des Offcrt - Anbotes der Kontrakt abgeschlossen. Y. Ist der Anbot des schriftlichen Offercn-ten mit d^n mündlichen Vestbote gleich, so wird letzterem der Vorzug gegeben und nicht wciter mehr vevhandclt, Dcr Kontrakt ist für den Bestbieter gleich vom Tage des von ihm untl'rfcrtigtcn Lizitationö - Protokolls unwiderruflich, für das Acrar aber crst vom Tage der erfolgten hochortigen Genehmigung verbindlich, Die wcitern Lizitatioiisbedinglnsse können von jetzt an beim gefertigten Spitals-Kommando während den gewöhnlichen Amtsstundcn eingesehen wcrden, wobei bemerkt wird, daß die Lizitation am besagten Tage ril-:«,<)!«« um l> Uhr den Anfang nimmt und sich die Lizitantcn um diesc Stunde im '"mtslokale, am alten Markt Haus-Nr. 2l, cinfinden wollen. Vom k. k. Spitals-Kommando Laibach am 2l. August I8U0. Z. 29l. n (») Nr. '«"/.85» Kundmachung. Vom k. k. Prinz Hohenlohe-Langcnburg 17. Linien-Infanterie-Regimentsgerich^e wird bekannt gegeben, daß sich bei demselben mehrere, verschiedenen Militär - Verbrechern als muthmaßlich fremdes Gut abgenommene Barschaft und Effekten befinden, als: I. 1 ungangbare Banknote a 10 si. (5 M., l ungangbare Banknote » 5» si. l5. M., 1 Banknote n lO st. öst W., 4 Banknoten a l st. und 7 Silbersechser, » lederne Brieftasche mit I Kassa-Auwei! sung pr,.5 si., 2 Münzscheine a U kr. und « alter Ku- pfcrsechser, ! Silbcrthalcr und I Fünffrankenstück, l7 Stück Silbersechser, 14 » ganze und 4 » halbe alte Kupferkreuzcr, ^ 23 » Silberzwanzigcr, 2 » Silberguldcnstücke, 15 » Silberzehner, / 2u, Tllvmz und Mcirgavell) ss^strtuz, als Erdrn nach Fra»^ Sä m^Iz von Snäwr, dic fvsiwilll^c össc»l!ichc Vcrstci^erlülg dcr i» dicscn Verlaß gchölil-zrn Nc^Iilälcil. als: u) dcr im Süchor .^u!» Kousk. Nr. 3 licqcndrii, ii» uc'l« mali^cn Griniolnlchc dcö Gutcs Llilqq >!ul> Ncltf. Nr. '>. Fol. ti uolkommc»deil '^,^ Hiidc; l>) des in Ol'cr'N'isl'orc Üc^cüdcl'. im vormali^cn Gnu'ddllchc dl's Gutes Slni^ .^»l> Vera»Nr. 8 vl?rll)mmenpcn Wcingartcns; c) dcs in ^albcr^ qelcqencn. im Glundlmche Haliach uorlommcnocn Wcmgarl'Tcrrains, l'lN'illigel wor« c^e». zil wclchcm (^udc, u. ^. l)e^"ig!ich dcr Vrrstli« ^erllng dcr '^ H»l>e die Ta^sahll,,^ a»f dci, 23. Scp< icmdcr i» luco rci ,< lenwcr l. I. in dcr hicsla/n Gcrichlökan^Ili. jcdes» >ual Vormillags umi 9 bis 12 Uhr mia/oronct wird. Die Hllbrcalilät in (^»chor wird um de» im Vcrmösslüül'ckclililüissc uom !i0. I»!, 1«l!2, Z. 437«. aiigcseptcn Schäyilüsssiverll) pr. 2s>litt ft. 42 kr. ö. W-< dcr Weingarten in Odcr'Nasdore um 2l0 ft. l'. W. und dcr Wcm^arltcrrain i>, Kald^rg „m 3! fi. 60 kr. ö. W. alisqsrllfcn werdcn. Die Li^talioN'Hl'cdiiiglussc köinlcn hieraotts ei»« ^cschc» werden. Ncustadll an, 27. Juli I860.