SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C 7724 Handels-Kranken- und Pensions-Vereines in Laibach. Laibacli 1870. Druck von Ign. v. Kleinmayr & Ted. Bamberg. Verlag des Vereins. Zahl Aufnahmsbuch und des Handels-Kranken- und Pensions-Vereines in Laibach für p. t. vffleUn- ............................ ..............................................Mitglied laut Beeret vom ...................... 18..... Z. LAIBACH, am 18 Director. Secretär. ^44- ^ Laibach !870. Druck von Ign. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg. — Verlag des Vereines. Verehrte Mitglieder des Handels-Kranken- und Pensions-Yereines in Laibach! Die Direction des Handels-Kranken- und Pensions-Vereines beehrt sich, Ihnen hiemit die in den General-Versammlungen am 2. Februar, 13. März und 26. Juni 1870 angenommenen und mittelst der hohen Landesregierungs-Erlässe vom 8. April 1870, Z. 2556, und vom 3. Juli 1870, Z. 4980, genehmigten Statuten des Handels-Kranken- und Pensions-Vereines zu übergeben. Unser Verein verdankt, wie Ihnen bekannt ist, seine Entstehung der Initiative unseres hochverehrten Ehrenmitgliedes, des gewesenen Repräsentanten des Handelsstandes, Herrn Ferdinand Schmidt, welcher, von mehreren Standesgenossen aufgefordert, am 4. December 1835 einen Aufruf an die Handlungs-Commis in Laibach ergehen liess. In Folge dieses Aufrufes haben sich am 13. December desselben Jahres 70 Handlungs-Commis und Apotheker-Gehilfen zu einer diesfälligen Berathung versammelt, haben daselbst die Gründung dieses Vereines beschlossen und sind sofort demselben als Mitglieder beigetreten. Die Idee, durch welche die damalige Versammlung zur Gründung des Vereines bestimmt wurde, ist dieselbe, welche heutzutage als Associationsidee zur bewegenden Kraft ira socialen Leben geworden ist. Der Einzelne, im Besitze seiner vollen Gesundheit, im Bewusstsein seiner vollen Jugend und Manneskraft, ist allerdings im Stande, mit Berufsfleiss und Thätigkeit sich selbst zu genügen. Allein tritt Krankheit ihm hindernd in den Weg, oder erlahmt, von Alter gebeugt, des Mannes Kraft und Wirken, da ist er hilflos, es versiegt die Quelle seiner Existenz — der volle Einsatz seines Schaffens — die Arbeit. Wenn aber die Genossen desselben Standes in guten Tagen sich vereinen und Jeder für den gemeinschaftlichen Zweck ein verhältnissmässig kleines Opfer bringt, so gelingt es, eine gemeinsame Hilfe zu schaffen für die schlechten Tage, die den Einzelnen treffen. Dieser Gedanke, der den Gründern vorschwebte, ist in der langen Reihe von Jahren zur vollen That geworden, und heute steht der Verein mit einem be-achtungswerthen Capital und mit einer noch nicht erreichten Höhe der Mitgliederzahl blühend da. Doch war bisher sein Wirken nur ein beschränktes; die Fürsorge der Gründer konnte sich nämlich zunächst nur auf die Krankenpflege erstrecken. Krankheit, so bitter und herbe sie auch in den Lebenskreis des Betroffenen eingreift, ist meistens ein vorübergehendes Ungemach, nicht so das Alter. Der Mann, der sein ganzes Leben im Dienste seines Berufes eingesetzt, ist im Alter der trostlosen Zukunft, oft der Noth preisgegeben. Dieser Gedanke beschleicht unheimlich Jeden, der nicht über Glücksgüter verfügt, er drängt sich um so zwingender vor in unseren Tagen, in welchen die Stellung des Kaufmannes bei dem rastlosen Drängen der Verhältnisse, der gesteigerten Concurrenz als eine in vieler Hinsicht geschädigte bezeichnet werden muss. Auch darauf haben die Gründer schon bei der Gründung des Vereines Rücksicht genommen, denn im Protokolle der v ersten Versammlung am 13. December 1835 wurde der Beschluss niedergelegt, dass, sobald der Vereinsfond die gehörige Stärke erlangt haben wird, nebst dem Kranken-Institute auch eine Versorgungsanstalt für unverschuldet erwerbsunfähige Handlungs-Commis ins Leben zu treten habe. Um diesem schönen Ziele sich zu nähern, wurden im Jahre 1856 neue Statuten entworfen und am 1. Februar 1857 berathen und angenommen. Diese Statuten haben den Zweck des Vereins auf zeitweise Unterstützung der bedürftigen Handlungs- und Apotheker-Gehilfen ausgedehnt und im § 25 bereits lebenslängliche Pensionen für den zukünftigen Fall, dass das Vereins vermögen es gestatte, in Aussicht genommen. Es war somit ein grosser Schritt vorwärts gothan, doch war die volle Wirksamkeit des Vereines noch immer nicht erreicht. Um diese hohe Aufgabe möglichst bald erreichen zu können, wurde in der Generalversammlung am 10. Jänner 1869 beantragt, den Jahresbeitrag zu erhöhen und bei dieser Gelegenheit neue, den jetzigen Zeitverhältnissen mehr angepasste Statuten zu entwerfen. Zu diesem Behufe hat sich die damalige Direction mit mehreren Mitgliedern zu einem Statutenberathungs-Comite unter dem Vorsitze des Vereins-Directors Herrn V. G. Supern erweitert. Dieses Comite hat die vorliegenden Statuten entworfen, dieselben wurden sodann in den Generalversammlungen am 2. Februar und 13. März, der nachträglich beantragte Zusatzartikel aber in jener am 26. Juni 1870 berathen und angenommen. Diese Statuten bezeichnen einen Wendepunkt in der Geschichte unseres Vereines, denn was man seit dem Jahre 1835 angestrebt, nämlich nicht blos kranke Mitglieder zu unterstützen, sondern auch an erwerbsunfähige Mitglieder lebenslängliche Pensionen auszuzahlen, ist erreicht, der Verein ist der Höhe seiner Aufgabe möglichst nahe gerückt. In dieser Erweiterung' des Vereinszweckes liegt selbstverständlich der Hauptunterschied dieser Statuten von den früheren vom Jahre 1857; doch auch in anderen Punkten wurden wesentliche Abänderungen getroffen. So ist in den § 1, den Zweck des Vereines betreffend, nebst der bisherigen Pflege kranker, der zeitweisen Unterstützung hilfsbedürftiger Mitglieder und der bereits erwähnten Ertheilung von Pensionen an arme erwerbsunfähige Mitglieder auch noch die Bestattung verstorbener armer Mitglieder auf Vereinskosten aufgenommen worden. Ein weiterer wesentlicher Abänderungspunkt ist die Ausdehnung des Genusses der Vereinsrechte auf alle wirklichen Mitglieder, während die früheren Statuten diesen nur auf servirende Mitglieder beschränkten. Zur Kräftigung des Vereines wurde nebst den wirklichen und Ehrenmitgliedern auch die Aufnahme unterstützender Mitglieder eingeführt, welche den statutenmässigen Beitrag leisten, jedoch auf die aus § 1 resultirenden Anrechte verzichten und nur die Bechte der Ehrenmitglieder geniessen. Ferners wurden die Beiträge erhöht, die Einschreibgebühr von zwei Gulden C. M. auf vier Gulden ö. W., der Jahresbeitrag von drei Gulden C. M. auf vier Gulden ö. W., die Nachzahlung von einem Gulden 30 Kreuzer 0. M. ebenfalls auf vier Gulden ö. W. Ausserdem wurde der Wirkungskreis der Generalversammlung erweitert, so sind derselben die Verleihung der Pensionen und das Schiedsgericht zugewiesen. Es ist daher leicht ersichtlich, dass nach den neuen Statuten den Mitgliedern zwar, wenn auch nicht bedeutend erhöhte Opfer auferlegt wurden, dass der Verein aber ungleich grössere Verpflichtungen übernommen hat; diesen erhöhten Verpflichtungen kann jedoch derselbe nur dann in ausgiebigem Masse entsprechen, wenn er durch rege Theilnahnie der Staudesgenossen gekräftiget und zu voller Entfaltung seiner Thatig-keit gebracht wird. Deswegen übergibt die Direction die neuen Statuten mit der dringenden Bitte an die Mitglieder, dem Vereine treu anzugehören, ihn nach jeder Richtung zu unterstützen, auf die Vermehrung der Mitgliederzahl Jeder in seinem Kreise kräftig zu wirken, denn in der Theilnahme seiner Mitglieder allein liegt die Kraft und Bedeutung des Vereines. Ein so wohlthätiger und gemeinnütziger Verein wird und muss Anhänger und Freunde finden, namentlich jetzt, wo er dem Mitgliede die beruhigende Aussicht bietet, die alten Tage des Einzelnen vor Noth und Elend zu bewahren und ihm in Krankheiten Hilfe zu bringen. Möge daher dieser Verein gedeihen und blühen, möge die Idee, welche den Verein schuf, entwickelte und zur heutigen Höhe entfaltete, der Gedanke der Vereinigung auch in unseren Mitgliedern fortleben, der Gedanke der Eintracht unter der Aegide der Humanität, jener Eintracht der Gesinnung und des Wollens, welche allein befähiget, grosse Zwecke zu erreichen. LAIBACH, im Juli 1870. Die Direction. , . ' . * Statuten des Handels-Kranken- und Pensions-Vereines in Laibach. I. Abschnitt. Zweck und Sitz des Vereines. § 1. Der Verein hat seinen Sitz in Laibach, sein Zweck ist: a) die Pflege kranker, b) die zeitweise Unterstützung hilfsbedürftiger, c) die Ertheilung von Pensionen an arme erwerbsunfähige Mitglieder; d) die Bestattung verstorbener armer Mitglieder auf Vereinskosten. II. Abschnitt. Die Mitglieder. § 2. Der Verein besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. (Siehe Zusatz, Seite 25.) § 3. Wirkliche Mitglieder können werden: Alle dem hiesigen Kaufmannsstande angehörigen Principale, Comptoiristen und Commis, wenn sie gesund sind und das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. _ 2 Die wirklichen Mitglieder verlieren diese Eigenschaft, wenn sie Laibach verlassen, so lange nicht, als sie nicht auch das Gebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie verlassen. § 4. Die Ehrenmitglieder ernennt die General-Versammlung über Vorschlag der Direction, und können als solche nur jene Personen ernannt werden, welche sich um die Förderung der Vereins-Interessen besondere Verdienste erworben haben. Dieselben haben aber als solche keinen wie immer gearteten Anspruch an den Verein. § ö. Das Ansuchen um die Aufnahme als wirkliches Mitglied des Vereines ist schriftlich bei der Direction zu überreichen, in welchem nachzuweisen ist: a) das Alter durch den Tauf- oder Geburtsschein; b) der unbedenkliche Gesundheitszustand durch das Zeug-niss eines von dem Vereine durch die Direction zu wählenden Vertrauensarztes. Mit der Aufnahmsbewilligung erhält jedes Mitglied ein auf dessen Namen lautendes Statuten-ßüchlein, versehen mit dem Vereinssiegel, den Unterschriften des Directors und des Secretärs. § 6. Prakticanten und Lehrlinge des hiesigen Kaufmannsstandes können zwar nicht wirkliche Mitglieder des Vereines werden, wohl aber gegen Entrichtung des Jahresbeitrages, wenn sie zur Zeit der Aufnahme gesund sind, in die Krankenpflege aufgenommen werden. III. Abschnitt. Beiträge. § 7. Nach erfolgter Aufnahme bezahlt jedes wirkliche Mitglied, welches das fünf und zwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, eine Einschreibgebühr von vier Gulden und einen Jahresbeitrag von vier Gulden vorhinein; — nach zurückgelegtem fünf und zwanzigsten Lebensjahre aber, ausser obigen Beträgen, o noch für jedes nach dem fünf und zwanzigsten zurückgelegte Jahr einen Nachtragsbeitrag von vier Gulden per Jahr. § 8. Die nachfolgenden Jahresbeiträge sind im Monate Jänner jeden Jahres vorhinein zu entrichten. Geschieht die Einzahlung im Jänner nicht, so erhält das rückständige Mitglied von der Direction eine schriltliche Erinnerung; wird die Zahlung bis zum Monate October nicht geleistet, so wird der Rückständler noch einmal schriftlich eingemahnt, und sollte dessenungeachtet die Zahlung bis zum Auslaufe des Jahres nicht erfolgen, so wird er als Mitglied gelöscht, ohne dass er einen Anspruch auf die Rückvergütung der geleisteten Beiträge hätte. Unter den in den §§ 3, 5 und 7 angeführten Bedingungen steht es denselben jedoch frei, um die neuerliche Aufnahme anzusuchen, und die Direction hat in diesem Falle das Recht, aus rücksichtswürdigen Ursachen von der Entrichtung der Einschreibgebühr zu befreien. Sollte ein Mitglied während der Dauer seines Rückstandes in die Lage kommen, an den Verein Ansprüche zu stellen, so hat es vorher seinen rückständigen Jahresbeitrag zu entrichten. Wer im Laufe des Jahres dem Vereine beitritt, entrichtet den Beitrag für das ganze Jahr. IV. Abschnitt. Vereinsvermögen und. Gebahrung mit demselben. § 9. Das Vereins vermögen besteht aus den bis jetzt gesammelten Capitalien und dem Mobilare. Dasselbe soll sich vermehren: a) durch die Eintrittsgebühren der Mitglieder; b) durch die Jahresbeiträge der Mitglieder und der zur Krankenpflege aufgenommenen Prakticanten und Lehrlinge; c) durch die Ersparnisse der Zinsen von den Vereinscapitalien ; d) durch allfällige Gaben der Vereinswolüthäter ohne bestimmte Widmung; e) durch ausserordentliche Zuflüsse. § io. Zur Verwendung für die Bedürfnisse des Vereines sind nur die jährlichen Zinsen bestimmt. Sollten ausserordentliche Bedürfnisse die Antastung des Stammvermögens unumgänglich nothwendig machen, so ist hierzu die Einwilligung von wenigstens zwei Dritteln der in Laibach anwesenden Mitglieder erforderlich. § H- Die Gelder des Vereines sind ohne Aufschub gegen gute Sicherheit hypothekarmässig oder durch Ankauf von Staatspapieren zur Verzinsung anzulegen, wie es die Zeitverhältnisse rathsamer erscheinen lassen. § 12. Die Schuldscheine, Obligationen und alle auf den Verein Bezug habenden Documente, sowie vorräthige Baarschaften werden in der Vereinscassa aufbewahrt. Dieselbe ist mit einer zweifachen Sperre versehen, zu welcher einen Schlüssel der Director und den andern der Cassier besitzt. V. Abschnitt. Von der Krankenpflege. § 13. Jedes wirkliche Mitglied, welches erkrankt, wird, wenn es in Laibach anwesend ist, mit Ausnahme des im § 46 angeführten Falles, auf Verlangen in das Vereins-Krankenlocale aufgenommen, daselbst auf Kosten des Vereines ärztlich behandelt und verpflegt. Die Wahl eines hiesigen Arztes als Ordinarius ist dem Kranken freigestellt. Die Behandlung der mit einer syphilitischen Krankheit behafteten Mitglieder geschieht nicht im Vereins-Krankenlocale, sondern im hiesigen Civil-Spitale in separirtem Zimmer auf Kosten des Vereines. Um dio Aufnahme zur Krankenpflege hat sich das betreffende Mitglied an die Direction zu wenden. § 14. Hiesige kranke Mitglieder, welche sich in das Vereins-Kranken-locale in die Krankenpflege nicht begeben wollen, sowie auswärtige kranke Mitglieder können sich, mit der im § 13 erwähnten Ausnahme, auch ausserhalb desselben von geprüften Aerzten, welche sie seihst wählen dürfen, auf Kosten des Vereines behandeln lassen (§§ 15, 16 und 17); müssen jedoch, wenn sie an den Verein Ansprüche machen wollen, der Direction ihre Erkrankung anzeigen. Um alle ungebührlichen Kosten vom Vereine ferne zu halten, steht es der Direction jederzeit frei, sich auf dem Wege eines ärztlichen Gutachtens über die Krankheit des krank gemeldeten Mitgliedes Ueberzeugung zu verschaffen. § 15. Die in Laibach ausserhalb des Vereins-Krankenlocales behandelten kranken Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ärztlichen Behandlungskosten und der von dem behandelnden Arzte bestätigten und vom Vereins-Vertrauensärzte glaubwürdig befundenen Auslagen für Medicamente. Unter keinen Umständen dürfen aber die Kosten der externen Behandlung das für im Vereinslocale behandelte Kranke festgesetzte Gebührenausmass überschreiten. § 16. Die von Laibach abwesenden, jedoch innerhalb der k. k. österreichisch-ungarischen Monarchie sich aufhaltenden Mitglieder haben im Falle der Erkrankung auf Vergütung der nachgewiesenon Krank-heitskosten Anspruch, jedoch höchstens in dem für die im Vereinslocale behandelten Kranken festgesetzten Gebühren-Ausmasse. Darunter sind das Honorar des Arztes, die Kosten für Medicamente und für sonstige Verpflegung während der Krankheit inbegriffen. § 17. Die um die Vergütung der Krankheitskosten sich Bewerbenden haben längstens drei Monate nach der Genesung schriftlich bei der Direction darum anzusuchen. Im Sterbefalle haben unter gleicher Bedingung auch die Erben das Recht, um die Vergütung der Krankheitskosten einzuschreiten. Das diesbezügliche Gesuch ist mit dem ärztlichen Zeugnisse und mit den die angesprochenen Krankheitskosten betreffenden Rechnungen zu belegen. In dem ärztlichen Zeugnisse muss die Krankheit, die Dauer und Zeitperiode derselben genau angegeben werden. Mitglieder, welche dem Militärstande angehören, müssen ausserdem durch das ärztliche Zeugniss nachweisen, dass ihre Erkrankung und ärztliche Behandlung zu einer Zeit stattgefunden hat, in welcher sie nicht im activen Militärdienste standen. Die ärztlichen Zeugnisse der von Laibach abwesenden kranken Mitglieder müssen von der betreffenden politischen Ortsbehörde und dem Handlungshause, in dessen Diensten sie stehen, im Falle der Dienstlosigkeit oder der Selbstständigkeit aber von der politischen Behörde und dem Handelsvorstande oder dem Ortspfarrer des Kranken bestätiget werden. Die Ausweise über Auslagen für Medicamente und sonstige ärztliche Verordnungen müssen jederzeit von dem ordinirenden Arzte bestätiget und diese, so wie alle übrigen Ausweise, auf die nämliche Art wie das ärztliche Zeugniss gefertiget werden. § 18. Die Auszahlung der von der Direction bewilligten Krankheitskosten-Vergütung erfolgt gegen von dem dazu Berufenen eigenhändig unterschriebene, klassenmässig gestempelte Quittung. VI. Abschnitt. Von Unterstützungen und Pensionen. § 19. Eine zeitweise Unterstützung oder eine jährliche Pension aus dem Vereinsfonde zu beanspruchen, sind nur jene wirklichen Mitglieder berechtiget, welche bei thatsächlicher Armuth, durch vorgerücktes Alter oder durch körperliche Gebrechen im bürgerlichen Stande (nicht im activen Militärdienste, §46) erwerbsunfähig geworden sind. Ar Jenes Mitglied, welches eine zeitweise Unterstützung oder eine Jahrespension beansprucht, hat sein diesfllliges schriftliches Gesuch, belegt mit dem Tauf- oder Geburtsscheine, dem von der politischen Ortsbehörde bestätigten Armuths-, Sitten-, dem letzten Dienst- und eventuell dem ärztlichen Zeugnisse über die Erwerbsunfähigkeit bei der Direction einzureichen. § 20. Die zeitweisen Unterstützungen bewilliget die Direction. Die Pensionsbeträge für die sich darum Bewerbenden werden nach Zulässigkeit der zu diesem Behufe verfügbaren Geldmittel von der Direction bestimmt und über ihren Vorschlag von der Generalversammlung verliehen. Sollte ein Mitglied, welches eine Jahrespension bezieht, erkranken und vom Vereine die Verpflegung ansprechen, — so hört der Pensionsbezug während der Verpflegung auf. § 21. Die Auszahlung der Unterstützungen und Pensionen geschieht gegen eigenhändig unterschriebene, klassenmässig gestempelte Quittung nur an die Person des dazu Berufenen, und zwar die Pensionen monatlich nachhinein. Geschieht die Erhebung durch einen Bevollmächtigten, so muss die Quittung mit der Lebensbestätigung von Seite des betreffenden Ortspfarrers und des Inhabers oder Besorgers jenes Hauses, in welchem der zum Bezüge der Unterstüzung oder der Pension Berufene wohnt, versehen sein. § 22. Die Unterstützungen und Pensionen sind streng persöulich und können auf keinen Anderen weder gegen Entgelt noch unentgeltlich übertragen werden, daher auch kein Gläubiger oder Ces-sionär auf diese im engsten Sinne nur persönlichen Zuflüsse der damit Betheilten sich je ein Recht erwerben kann. Noch nicht ausbezahlte Unterstützungen oder Pensionen, auf welche von dritten Personen Ansprüche gemacht werden, werden Niemandem ausbezahlt und sind als zu Gunsten dos Vereines verfallen zu betrachten und darnach zu behandeln. VII. Abschnitt. Von der Bestattung verstorbener Mitglieder. § 23. Mitglieder, welche im Vereins-Kranhenlocale ohne Vermögen sterben, werden in einfacher, jedoch anständiger Weise auf Kosten des Vereines beerdiget. Die Höhe des Betrages, welcher zur Bestreitung der Kosten einer Beerdigung zu verwenden ist, wird von der Direction bestimmt. § 24. Mitglieder, welche im Vereins-Krankenlocale mit Hinterlassung eines Vermögens sterben, werden, wenn deren Erben die Beerdigung nicht selbst besorgen, vom Vereine statutenmässig beerdiget, jedoch sind die Beerdigungskosten, sowie allfällige, mit deren Einbringung verbundene Spesen von dem betretfenden Verlasse einzubringen. § 25. Bei Mitgliedern, welche ausserhalb des Vereins-Krankenlocales entweder in oder ausser Laibach ohne Vermögen sterben, geschieht, mit Ausnahme des im § 46 angeführten Falles, die Vergütung der gehörig ausgewiesenen Beerdigungskosten von Seite des Vereines, jedoch höchstens in dem Betrage, welcher für die im Vereins-Krankenlocale verstorbenen Mitglieder jeweilig festgesetzt ist. § 26. Die Vergütung der Beerdigungskosten wird Demjenigen geleistet, welcher sich ausweiset, die Beerdigung besorgt oder deren Kosten bezahlt zu haben. § 27. Die Vergütung der Beerdigungskosten geschieht, wenn spätestens drei Monate nach dem Ableben des betreffenden Mitgliedes darum angesucht wird. § 28. Das Ansuchen um die Vergütung der Beerdigungskosten hat bei der Direction zu geschehen. Das Gesuch muss mit dem Todtenscheine und mit den die Beerdigung betreffenden Rechnungen, dann mit dem von der politischen Ortsbehörde bestätigten Zeugnisse über die Armuth des verstorbenen Mitgliedes belegt werden. Die Auszahlung der bewilligten Beerdigungskosten geschieht zu Händen des Gesuchstellers oder dessen Bevollmächtigten, gegen gesetzlicli gestempelte Quittung. Mil. Abschnitt. Von der Verwaltung des Vereines und der Direction. § 29. Die Verwaltung des Vereines wird von einer Direction besorgt, welche aus neun Mitgliedern besteht, die in der Generalversammlung aus den in Laibach domicilirenden Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden, nach deren Verlauf sie wieder wählbar sind. Die Directionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Director und dessen Stellvertreter, den Secretär, einen Cassier und einen Oekonomen. § 30. Die Direction berathet und beschliesst nach absoluter Stimmenmehrheit alle jene Massregeln, welche ihr zur Erfüllung der derselben durch die Vereinsstatuten auferlegten Pflichten am besten erscheinen. Für die Beschlüsse und Handlungen ist die Direction verantwortlich. Sie versammelt sich hiezu wenigstens einmal, in dringenden Fällen auch öfter in einem Monate unter dem Vorsitze des Direc-tors, und ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern derselben, mit Einschluss des Vorsitzenden, noth-wendig. § 31. Die Direction hat: a) über Aufnahme der wirklichen Mitglieder, der Prakti-canten und Lehrlinge zu entscheiden (§§ 3, 5, 6, 7, 8); b) die mit den Jahresbeiträgen rückständigen Mitglieder vom Vereine auszuschliessen (§ 8); _1°_ c) die Geldbeträge einzuheben; d) das Vereinsvermögen zum Besten desselben statuten-mässig zu verwalten; e) die Wahl und Aufnahme eines Krankenlocales, die Anschaffung der nöthigen Einrichtung und die Bezahlung aller Personen, welche der Verein benöthiget; f) die Ernennung eines oder mehrerer Vereins-Vertrauensärzte zu den in den §§ 5, 6, 14 und 15 ausgedrückten Zwecken; g) die Aufnahme der kranken Mitglieder in das Vereins-Krankenlocale (§ 13); //) die Ueberwachung der Krankenpflege; i) über alle an sie gelangenden Gesuche zu entscheiden, insbesondere die Krankenpflegekosten, die zeitweisen Unterstützungen und die Beerdigungskosten zu bestimmen ; k) die Krankenpflegekosten, die Krankheitskosten-Vergütungen, die zeitweisen Unterstützungen, die Pensionen, die Beerdigungskosten und die Kosten sonstiger Bedürfnisse des Vereines auszuzahlen; l) die Pensionsbeträge zu bestimmen und die Pensionäre der Generalversammlung in Vorschlag zu bringen; m) die Ehrenmitglieder der Generalversammlung in Vorschlag zu bringen (§ 4); ri) die Generalversammlung zu berufen, den Bericht über ihre Geschäftsführung und den Stand des Vereines zu erstatten und denselben durch einen Jahresbericht zu veröffentlichen; o) die Veranlassung zu treffen, dass alljährlich zu einer passenden Zeit eine heilige Messe zur Gedächtnissfeier aller verstorbenen Mitglieder und Wohlthäter des Vereines abgehalten werde; p) die Entscheidung über alle hier nicht angeführten, den Verein betreffenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener, deren Entscheidung laut §§ 43 und 49 der Generalversammlung zukommt. § 32. Der Verein wird nach Aussen durch den Director und durch den Secretär, und in Cassa-Angelegenheiten mit Zuziehung des Cassiers, vertreten. § 33. Der Director hat die Oberleitung und die Aufsicht über die Führung der Vereinsgeschäfte in allen Zweigen. Er beruft die Directionsversammlungen, bei welchen derselbe, wie auch bei den Generalversammlungen, den Vorsitz führt, die Verhandlungen leitet, die Gegenstände zum Vortrage bringt und bei der Abstimmung im Falle gleicher Stimmen die entscheidende hat. Bei der Generalversammlung ersucht er jene Mitglieder, welche das Protokoll mit zu unterfertigen haben. Er hat die Mitsperre der Cassa, unterfertiget alle vom Vereine als solchen ausgehenden Acte unter Gegenzeichnung des Secretärs, und bei Bechts-Urkunden in Cassa-Angelegenheiten auch jener des Cassiers. Bei einem allfälligen Austritte vor der nächsten Wahl hat der Director drei Monate früher der Direction davon die Anzeige zu machen und in diesem Falle dem neu gewählten Director alle dem Vereine gehörigen Vermögenszweige, mit einem Ausweise belegt, ordnungsmässig zu übergeben. In Verhinderung des Directors gehen dessen Bechte und Pflichten an den Director-Stellvertreter über. § 34. Der Secretär führt das Einreichungs- und die Sitzungs-Protokolle, alle Vereinsbücher mit Ausnahme des Cassabuches, versieht alle Kanzleigeschäfte und hat am Schlüsse des Jahres den Vermögens-Ausweis zu machen. Er hat die Gegenzeichnung aller von der Direction ausgehenden Erledigungen oder den Verein betreffenden Urkunden. Der Cassier führt das Cassabuch und hat die Mitsperre der Cassa, er empfängt die eingehenden Gelder, quittirt über Aufnahmsgebühren und Jahresbeiträge, er bestreitet die Auslagen nach Massgabe der Directionszuweisung und hat die Gegenzeichnung bei Bechtsurkunden in Cassa-Angelegenheiten. Derselbe bat monatlich einen detaillirten Cassa-Auszug der Direction vorzulegen und am Schlüsse des Jahres die Gassa-Ge-bahrungs-Kechnuug zu machen. Der Gekonom hat die Aufsicht über die Krankenpflege, das Vereinskrankenlocale und das Inventar. § 35. Die Directionsmitglieder haben bei allen Directionsversamm-lungen zu erscheinen und die ihnen zugewiesenen Vereinsgeschäfte genau und gewissenhaft auszuführen. Die Direction hat auf Grundlage dieser Statuten eine Geschäftsordnung zu entwerfen, welche den Directionsmitgliedern bei Besorgung der Vereinsgeschäfte als Leitfaden dient. § 36. Bei allfälligem Austritte eines Directionsmitgliedes vor der nächsten Wahl hat dasselbe der Direction davon schriftlich die Anzeige zu machen; in diesem, so wie auch in dem weiteren Falle, wenn ein Directionsmitglied sein Domicil ändert oder stirbt, tritt jenes Vereinsmitglied, welches bei der letzten Wahl ausser den Directionsmitgliedern die meisten Stimmen erhielt, bis zur nächsten Generalversammlung provisorisch in alle Hechte und Pflichten der wirklichen Directionsmitglieder. § 37. lieber die Verhandlungen jeder Direetionsversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und zwei Directionsmitgliedern zu unterfertigen ist. IX. Abschnitt. Von der General-Versammlung. § 38. Die Generalversammlung findet regelmässig im Monate Jänner jeden Jahres statt. Die Einberufung geschieht durch die Direction. In dringenden Fällen ist die Direction berechtiget, ausserordentliche General- versammlungeu einzuberufen, verpflichtet hiezu ist sie jedoch, sobald wenigstens fünf und zwanzig der in Laibach anwesenden wirklichen und Ehrenmitglieder unter Angabe der Gründe darauf antragen. Zu der Generalversammlung werden sämmtliche in Laibach anwesenden wirklichen und Ehrenmitglieder mittelst Circulare ein-geladeu, und es wird jedem derselben gleichzeitig eine die Sitzung betreffende gedruckte Tagesordnung übergeben. (Siehe Zusatz, S. 25.) Die Einberufung muss wenigstens fünf Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zur Kenntniss der Mitglieder gebracht werden. § 39. Die Generalversammlung ist mit Ausnahme der in den §§ 10 und 49 genannten Fälle beschlussfähig, wenn der Director oder in dessen Verhinderung der Director-Stellvertreter und wenigstens 35 Mitglieder anwesend sind. Erscheint diese Anzahl der Mitglieder nicht, so ist binnen vierzehn Tagen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, bei welcher mit den oben erwähnten Ausnahmen jede dabei sich eintindende Anzahl beschlussfähig ist. § 40. In der Generalversammlung werden nur jene Gegenstände verhandelt, welche in der von der Direction bekannt gemachten Tagesordnung verzeichnet sind. Separat-Anträge der Mitglieder, welche spätestens acht Tage vor der Generalversammlung der Direction schriftlich übergeben werden, sind auf die Tagesordnung zu setzen; jene hingegen, welche von denselben in der Generalversammlung gestellt werden, gelangen zur Verhandlung, wenn solche Anträge von fünf Mitgliedern Unterstützung finden. § 41. Zu einer Aenderung der Statuten ist die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der in einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Mit Ausnahme dieses und der in den §§ 10 und 49 genannten Fälle geschieht die Beschlussfassung mit absoluter Stimmenmehrheit. Die Wahlen haben durch Abgabe von Stimmzetteln zu geschehen. § 42. Die Generalversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte mit Ausnahme der Directionsmitglieder zwei Rechnungs-Revidenten und zwei Ersatzmänner, welche am Schlüsse des Jahres die Rechnungsabschlüsse und die Gebahrung zu prüfen, die Scontrirung der Cassa und der übrigen Vermögens-Effecten vorzunehmen, den Befund auszustellen und in der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung darüber den Bericht zu erstatten haben. Die Rechnungs-Revidenten sind berechtiget, in alle Vereinsbücher und Acte Einsicht zu nehmen. § 43. Ausserdem kommen der Generalversammlung inbesondere zu: d) Die Wahl der Directionsmitglieder (§ 29); b) die Wahl der Rechnungs-Revidenten und deren Ersatzmänner (§ 42); c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Direc-tion (§31 litt, n); d) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungs-Revidenten (§ 42) ; e) die Beschlussfassung über Anträge der Direction; ins-besonders: 1. die Ernennung der Ehrenmitglieder (§ 4), 2. die Verleihung (Bewilligung) der Pensionen (§ 20), 3. die Bewilligung der nöthigen Gelder für ausserordentliche Bedürfnisse des Vereines (§ 10); f) die Beschlussfassung über Anträge einzelner Vereinsmitglieder (§ 40); g) die Entscheidung über Streitfälle in Vereinsangelegenheiten (§ 48); h) allfällige Aenderung der Statuten (§ 41). § 44. Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und von zweien in der Generalversammlung durch denselben zu ersuchenden anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. X. A b s c li n i 11. Von den Rechten und Pflichten der Mitglieder. § 45. Jedes wirkliche Mitglied hat im Allgemeinen: a) Anspruch auf alle laut § 1 aus dem Yereinszwecke fliessenden Vortheile, mit Ausnahme des im § 46 vorgesehenen Palles; b) Zutritt zu allen Generalversammlungen, ist in denselben stimmberechtiget und in die Direction wählbar; c) das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen (§ 40); d) die Pflicht, sich diesen Statuten und den im Sinne derselben zu fassenden Beschlüssen zu fügen; e) jedes von Laibach abwesende Mitglied hat die Pflicht, einen Bevollmächtigten in Laibach zu halten und denselben der Direction brieflich namhaft zu machen, sonst ist die Direction an die im § 8 vorgeschriebenen Erinnerungen und sonstige vom Vereine ausgehende Verständigungen nicht gebunden. Ferner sind die auswärtigen Mitglieder verpflichtet, alle Beiträge und Einlagen der Direction portofrei zukommen zu lassen. § 46. Sollte ein wirkliches Mitglied zum Militärstande übertreten und im activen Militärdienste erkranken oder verwundet und aus diesem Grunde hilfsbedürftig oder erwerbsunfähig werden, so hat es in Folge dessen auf die laut § 1 aus dem Vereinszwecke fliessenden Vortheile keinen Anspruch. § 47. Die Ehrenmitglieder haben Zutritt zu allen Generalversammlungen des Vereines, sind in denselben stimmberechtiget und haben das active und passive Wahlrecht. (Siehe Zusatz, Seite 25.) XI. A b s c li ni 11. Vom Schiedsgerichte. § 48. Alle aas den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern unter sielt oder derselben mit der Direction entscheidet endgiltig die Generalversammlung. Jeder der beiden streitenden Theile wählt sich aus den Vereinsmitgliedern einen Vertreter. Der Streitgegenstand wird in der Generalversammlung zur Verhandlung gebracht: jeder Vertreter hat daselbst seine Gründe vorzubringen (sich darüber auszusprechen), sodann wird darüber durch absolute Stimmenmehrheit entschieden. Gegen diese Entscheidung findet keine weitere Berufung statt; die Exequirung derselben gehört vor das ordentliche Gericht. \ II. A b s v b n i 11. Von der Auflösung des Vereines. § 49. Bei einer allfälligen, aus was immer für einem Grunde stattfindenden Auflösung des Vereines ist hiezu die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der in Laibach domicilirenden Mitglieder in der Generalversammlung erforderlich. In diesem Falle ist das gesammte Vereins vermögen zu Stiftungen, und zwar: a) für kranke und b) für arme erwerbsunfähige, dem Laibacher Kaufmannsstande angehörige männliche Personen, mit besonderer Rücksichtnahme auf die gewesenen Vereins-Mitglieder, nach Massgabe des Beschlusses der die Auflösung decre-tirenden Versammlung zu verwenden. Sind diesfalls keine Beschlüsse gefasst worden, so hat die Handelsvorstehung die Zuweisung des Vermögens zu Statuten massigen Zwecken vorzuuehmen und die Liquidirung des Vereinsvermögens durchzuführen. § 50. Die beschlossene Auflösung des Vereines muss der hohen Landesbehörde zur Kenntuiss gebracht werden. A ii Ib a n g. Zusatz ad § 2. Ausser den wirklichen und Ehrenmitgliedern besteht der Verein auch aus unterstützenden Mitgliedern. Unterstützende Mitglieder können werden Kaufleute und Fabrikanten ohne Rücksicht auf das Alter und Domicil, gegen dem, dass sie die statutenmässigen Jahresbeiträge (ohne Einschreibgebühr) leisten. Sie haben auf die laut § l aus dem Vereinszwecke fliessenden Vortheile keinen Anspruch, geniessen aber mit den Ehrenmitgliedern nach §§ 38 und 47 gleiche Rechte. Die Aufnahme derselben geschieht bei der Direction. Berichtigung. Bei den §§ 2, 38 und 47 wolle man statt der Hinweisung: Siehe Zusatz, Seite 25 — richtig lesen: Siehe Zusatz, Seite 17. 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