Amtsblatt M AmbllcherIetkW. ^N V3ßV Freitag am » Oktober R8«3 Z, 45?. n (3) .'"1. Nr, N8NI.. Kund m ach « n g, betreffend die Miiniendo-Lizitation und Offerten« Verhandlung zur Hintangabe dcr Brotlicferung für alle gesunden Zwanglinge im hiesigen k. t, Zwangaibeitshause, auf die Dauer von, l, November lttttit bis!»«!>!« »!. Dezember 1« Uhr bei der k. k. Landeörcgicrnng in Laibach, im Landhause zweiten Stocke, Depar tement Vll., Ttatt. Den Verhandlungen werden die, diesci Kund-machung beigedruckte!, Bedl'ngnisse zum Grunde gelegt und ist jeder Lizitant oder Offercnt an dieselben so zwar gebunden, daß Anbote mic irgend einer Abweichung oder Aenderung der Be« dingnisse als gar nicht gemacht betrachtet werden. Die Offerte sind, den Anbot sowohl in Ziffern als m Buchstaben ausdrückend, unter Beischluß des Vadiums von 2lU fl. öst. Währ., von Außen mit der entsprechenden Aufschrift verschen, dieser Landesregierung unter ihrer Adresse oder dcr Verhandlungs-Kommission im Amtslokale längstens bis 10 Uhr Vormittags den 15. Oktober l. I. versiegelt z» überreichen, da nach Beginn der Minucndo - lüzitation kein Offert mehr angenommen wird. Jeder Lizitant hat der Kommission vor Beginn der Minuendo-Lizitation das Vadium mit 21» fl. öst. W. zu übergeben. Nach geschlossener mündlicher Abstcigerung wird zur kommissioncllen Eröffnung dcr Offerte geschritten. Als Ersteher wird Derjenige angesehen, dessen Anbot sich als der niedrigste au6 dem Gcsammtcrgebniffc sowohl der lizitation, alü auch der Offerte darstellt. Zum Schluß der Verhandlung werden die Vadien, mit Ausnahme desjenigen des Er--stchcrö, sofort zurückgestellt. Von der k, k. Landesregierung für Kram, Laibach am 28. September 18 31. Dezember 18U4 auS-l geboten um 5'/, kr,, sage: fünf ein Viertel-Nc» kreuzer pr, Pfund oder Portion und Demjenigen überlassen, welcher sich verbindet, dieselbe um dcn mindesten Preis zu übernehmen., Für das für kranke Zwanglinge dcnö'thigte ^ <. ""d anderweitig vorgesorgt. ^.«7/ H'ebci wird fcstgescht, daß dem Un-. n Nr3 " ^b' der täglich zu verabreichenden Proporzen nicht in Voraus bestimmt w^en kann dcrselbe demnach in keinem Falle auf e>n Entschad.gunss Anspruch mache» könne, wenn sich die Zahl der gesunden Zwängl.nge entweder vermehren oder vermindern sollte. 5 ", ^"s bem Pfunde., Zwanglinge zu ^^,'.,>l,l.ndc Vrot muß aus'/, Korn und '/. Weizon bestehen, »nu ^' Portion zu l Pfund ^'gestalt Dohl ausgedacken sein, daß es auä,! "ach einer 48stii"dia/'' Ruhe das volle chl ""es Pfu„deö beibchalte. Jede umichli^e, mcht 5"^ od,r ^„ ci„sM andern als dem d^ s"glcn Mchd ^" Borwaliung auögcstoßei,,, und fall« sie ,„chl glc'ch ,„it ^,^^, t,'„tl^tl!'äß!gen Portion aus,-2"vechstit würde auf ^ostcn deö Unternehmers nach §. »2 beigeschafft werden, was auch für den Fall zu geschehen hätte, wenn die Liefcruug des benöthigten BrotcS aus der vorbesaglen Qualität nicht vollständig, daS heißt, nicht nach dem jeweiligen ganzen Bedarf erfolgen sollte. H, 4, Dcr Unternehmer wird verpflichtet, wenn ct> die Zwanghaus:Verwaltung oder dcr Arzt für. Nothwendig finden sollte, die Mehl-uorräthe, mit welchen derselbe nach Bedarf mit wenigstens auf Einen Monat versehen sein muß, lücksichtlich ihrer Grnießbarkcit oder Verdorben« hcit zu untersuchen, sich dieser Untersuchung willig zu unterziehen, und die als verdorben erklärten Borräthe wegzuschaffen; auch muß sich dcchlbe gefallen lasseu, wenn eS die Zwang-Haus-Verwaltung nöthig finden sollte, bei dcr Velmengung dcü rohen Mehles bis zu seiner gänzlichen Vcrbackimg gegenwärtig zu sein. Jede Beuortheilung der Zwänglinge wird als eine Vertragsverletzung angesehen werden. 8 5,. Die tägliche Ablieferung des Brotes muß zu den, dem'Unternehmer nach Bestimmung der Hausordnung bekannt gegeben werdenden Stunden geschehen. F. 6. Hat "der Unternehmer für die zur Verbackung und Hraiisportirung des Brotes ln die Anstalt nöthige Dienerschaft selbst zu sorgen, weil dasselbe erst nach seinem Eintreffen >n dem Zwangarbeitshause als abgeliefert betrachtet wird. . § ?. In allen Fallen, in welchen es in dlejcm Vertrage auf eine Beurtheilung der Qualität Mäßigkeit dce zu liefernden Brotes ankömmt, ist der Unternehmer dem Ansprüche 5er Zwanghausvcrwaltung unterworfen. Sollte sich derselbe hicdurch oder überhaupt ! durch ivaö immer für cine Anordnung der Zwang' lhaüß.Äl'rwaltüii.q, drzüglich der Nothwendigkeit lciner anderwcMyrn Bristellung des Nrot<ß beschwert erachten, so steht eü demselben, abge» Ischen von einer ihm unbenommenen mündlichen Verwendung an den jeweiligen Direktor der Anstalt frei, dagegen an die t, k. «andesrcgw rung binnen 24 Stunden zu nkuinren, deren Ausfpruch dann keine weitere Berufung mehr zuläßt. §. ». Das Aufschlagen der Preise der Lebensmittcl während der Vertragszcit gibt dem l Unternehmer keinen Anspruch auf irgend euie Vergütung üb»r den eingegangenen Preis pr. Tag und Kopf, und ebenso hat die Anstalt und der t!ande6fond im entgegengesetzten Falle Icineö Sinkens der Preise kein Recht, einen Nachlaß an dem stipulirttn Blotlieferuugopreise «r. Tag und Kopf zu fordern. §'.<». Wird festgesetzt, daß dem Unternehmer die für die beigestellten Brotportionen monatweisc zu leistende Vergütung, und zwar «/, derselben sogleich nach Ablauf eines jeden WonateS, oaS letzte Fünftel aber erst nach cr-folgtcr buchhalterischer Richtigstellung der von der Zwanghauö - Verwaltung zu legenden mo. natlichcn Verpsieg6 - Rechnungen , ^doch auch längstens biö 20. des nächstfolgenden Monates unmittelbar aus dem Laudcöfonde zur Behebung angewiesen werden wird. h. >0. In Hinsicht der DiKziplinarvo,,.' schriften wnd festgch'tzt, daß der Unternchmcr sich nicht allein tue hur vorgezeichnelcn Vedmg-nisse zur genauen Vn Zutuull wegen der^ Sich"'')" u»d Ordnung dcr Ä.stoll cingesührt w"dc" sow... ,,, Die Aus'elachtlassnvg d.iselbeu würde als eine Verlehlm^ ^ Ho'^allbvllo.ndlichkcit an ,die Anstalt entspringenden Nachthc,!^ dl^e«sgrn Maßregeln ergriffen"w5rden, wtM ^ st, bi^'. W., »>^ z^hn Gulden öst. W. zu leisten-, wo;u c 0cr Lizitaticü, c idium veir. dcn darf. Uedrigenh hat der Unteinehmcr ^M d,e genaue Zuhaltunß der übernommenen '--" pflichtungen auch mit seinem sonstig»« Nerm gen zu haften. H. «2. Für dcn Fall, als der Unt>n,ehmer die ihm obliegenden Verpfiichtimgn, in waS im mcr für einem Punkte nicht genau' srMen sollt?, steht dcr Verwaltung überhaupt, und wie cS bei ekiigen Punkten auch besonders bemerkt wurde, das M^chs zu, die Erfüllung dcr betreffenden Kontiaktöpunkte im beliebigen Wege, auf Gefahr uno Kosten des Unternehmers zu bewirken, und ^u diesem Ende die Kaution desselben oder ein anfälliges Gutachten für seike bereits vorausgegangenen Leiftungeii beliebig;«< rückzubehalten und zu verwenden, und auch auf sein sonstiges Vermsgen zu greifen, Wird die Erfüllung des Vertrages >» n. gcnd einem Punkte auf Kostol iü,^ r Unternchmcr verpflichtet sich, auf Verlangen auch für daö ?sufsichlspclsonale der Fwangarbeitsanstalt die tägliche Nrotpoi tion mit l>, Pfund pr. Kopf von glcichli Qualität, von gleichem Preise und nnl gleichen Bestimmungen zu liefern, welche für die Häftlinge gelten. §. l4. Der Unternehmer leistet Berzicht auf jede Einwendung wegen Verletzung übet die Hälfte. §. 15. Vor Ablauf der im 5- 1 sl litten Vcnragszcit tan» kein Theil von diesem Vertrage einseltig zurücktreten. Drei Mo-nHtc vor Ablauf der Konttaktszelt, «ämlich n.< Tycll dic schriitliche AuftüM aung liverrcichcn könnc, "'"^ Sollte 'während dieser FkD^W». cinem noch vom andern Th , so verbleib: t, mit allen därm fcstgesel'ttn V 590 --------------------------------'---------^-"7----------!------ Verbindlichkeiten für beide Theile auf ein weiteres Jahr, und dann noch insolange in Kraft, bis von Kcite des einen oder des andern Theiles die bedungene Aufkündung in den ersten »4 Tagen des Monates Oktober schriftlich erfolgt. «>'. !<». (5s wild festgesetzt, daß die aus dnn Vertrage über die Bcotlieferung etwa entspringenden Streitigkeiten, der Landesfond oder die Anstalt, in deren Namen der Vertrag geschlossen wird, mögen als Beklagte oder Kläger auftreten , so wie auch die darauf Bezug habenden Sichcrstellungs - und Exekutions>chritte bei demjenigen in Lalbach befindlichen Gerichte, dem der Fiskus als Beklagter untersteht, durchzuführen sein werden, §. »7. Die in diesen Lizitationsbeding' nissen festgesetzten Stipulation«« haben für den Unternehmer sogleich mit seiner Unterschrift des Lizitatisnöprotokolles die volle Rechtswirkung, für den Landesfond und resp. für tue Anstalt ab »8. Der Unternehmer macht sich ver» kindlich, über die gcsammten Brotlieferungsbe» dingnissc eiuen förmlichen Vertrag zu fertigen und zu einem Pare der Urkunde darüber den gesetzlich entfallenden Stempel beizustellen. I. 456. n (3) Nr. 2406. Verlautbarung. Von der Jakob v. Schellenburg'schen Studentenstiftung für das Schuljahr l86A ist der I. uud 4. Stiftungsplatz mit je jährlicher 5« si. 85 kr. öst. W. wieder zu besetzen. Zur Ucdcrkommung dieser Stipendien sind gesittete, arme, oder doch nur geiing bemittelte, im Inlande, besonders in Tirol geborene, und vorzugsweise dem Stifter oder seiner Gemalin anvel wandte, am Laibacher Gymnasium studi-rendc Jünglinge, welche die erste Gymnasial« klassc absolout yabcn, berufen. Jene Studirenden, welche sich um diese erledigten Stipendien bewerben wollen, haben ihre OesuchL bis zum 15 November d. I. bei dfm Landcö - Ausschusse in Laibach zu überreich«« , und sich hierbei mit dem Taufscheine, d, Kanzlei vor. Laibach am 6. Oktober »863. Z. 46». » (3) Samstag den 10 Oktober d. I., Vormittags 9 Uhr, werden von Seite der hierlands dislozirten Abtheilungen auf dem hiesigen Jahr-marttplatze 3» Stück k. k. Dienstpferde p!»« ull'el-'Mti gegen gleich bare Bezahlung veräußett, wozu die Kauflustigen eingeladen sind. Vom k. k. Lokal-Furw.-Kommando. Z 2UU2 Nr. 4803. 473»',. 4737. 4750, « 4751. 4771. 4772. 4801, « 4802, 4797 Mert. O d i k t. Bei dem k. k. Landes- als Handelsgerichte zu Laibach sind am 1». September d. I. nach» stehende Handelsfirmen eingetragen worden. I. In die Register für Ei nzeln firmen: für eine Spezerei', Material- uno Eisenwarenhandlung in Lalbach, Firmainhaber Josef Schreyer'sche Erben Joses und Philipp Schreyer, zugleich ist der zwischen Hosef Schreyer und Andreas Schreyer bestandene Gcsellschaftöver-trag vom 2U September l»49grlk diese Vesillschaft bestcht seit l. Juni l86l ———————----------------------">^> und ist eine offene, Gesellschafter und zugleich Firmafühicr sind Julius Partcl und Julius Zeschko, Realitätenbesitzer in Laibach. Alle diese Firmen, mit Ausnahme jener des Max Plauh und Eugen Mayer, sind aus den früheren Merkantil-Protokollen übertragen worden. Laibach am !9. September 1863. Z. l969. (3) Nr. 94. K nnd m a chnn g. Der hohe kärntnerische Landes.Autzschuß hat «„I, 2», d. M., Nr. 250l , die Aufstellung eines vierten Sekundararztes der hiesigen Wohl» thäligkei^s - Anstalten, mit einer Iahresremune« ration von dreihundert Gulden aus den Wohl« thäligkeits' Anstalten » Fondcn und freier Wohnung genehmigt, und zur Besetzung dieser Stelle für die Zeilperiode von 2 und eventuell für 4 Jahr den Konkurs auszuschreiben verordnet. Demgemäß wird zur Verleihung genannter Stelle mit obigen Bezügen der Konkurs mit dem Bemerken ausgeschrieben, daß jene Doktoren der Medizin und Chirurgie, und in deren Ermanglung jene Wundärzte welche diese Stelle zu erhalten wünschen, ihre Gesuche, belegt mit den Diplomen, mit den Zeugnissen allfallig ge» leisteter Dienste und der Sprachkenntniß biö längstens 20. Oktober d. I. bei der gefertigten Direktion einzureichen haben, und daß bei übri« gcns gleicher Oualifikation die Kenntniß der slovenischcn Sprache besonders berücksichtigt werde. Kärntnerische Landes - Wohltä'tigkeits , Anstalten-Direktion. Klagenfurt am 29. September 1863. Z. 1947. (3) Nr. ,2li2. Kundmachung der Vertheilung der Elisabeth Freiin von Salvay'schen ArmenstifcungL - Intei" essen, im Betrage pr. 8»0si.öst. W.,für den zweiten Semester des Solarjahres >««.'«. Für den zweiten Semester des Solarjahres »86» sind die Elisabeth Freiin von Salvay'schcn Armenstiftungö-Interessen, im Betrage pr. 88» si. öst. W. unter die wahrhaft bedürftig gen und gutgesitteten Hausarmen vom ?ldel, wie allenfalls zum Theile unter bloß nobilitlrte Personen in Laib ach zu vertheilen. Hierauf Ressektirende wollen ihre an die hohe k. k. Landesregierung des HerzogthumS Hrain stylisirten Gesuche in der fürstbischöflichen Ordinariats-Kanzlei binnen 4 Wochen einreichen, Den Gesuchen müssen die Adelsbeweise, wenn solche nicht schon bei frühern Verlheilun-gen dieser Stiftungs - Interessen beigebracht worden sind, bciliegen. Auch ist die Beibringung neuer Armuths. und Sittenzeugnissr, welche von den betreffenden Herren Pfarrccn ausgefertigt, und von dem löblichen Stadtmagistrate bestätigt sein müssen, erforderlich. Dle aus diesen Armenstiftungs « Interessen ein- oder mehrmal bereits erhaltene Unterstützung begründet kein Recht auf abermalige Erlangung der» selben. Fürstbischöfliches Ordinariat. Laibach den 25. September 1863. 3-1871. (3) Nr.4178. Edik». Vom k. k. Vtzllksamt Laas. al« Gericht, wlrd hiemit bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen des Johann Invantschilh von coseiiberg. dit Nclizltaüon der in s«,'»« Elckli-twnssache wioer Antpn Achemez von Vösenbelg cn-tulioe verlauflen. u»d vo» Ia?^ 2njemez von doc^ um «82 fl, elsta»d!n»l> Realität Uib, .Nr. 2w -"> Grundbuch Herrschaft Schneeberg. wegen nicht zuge» ballener ^izltatiousdedmamsst bewilliget. u»d,u dlien P^-«admc anf Gefahr uü!» Kpsteu dtS Erstehers ole ciuzlg. Tag,^""a «"f den 4.,November l. I.. ftub i» Ml dieramts mit °c.1' a»geold»et word«.,. da0 d Nealiläl dabei »öthigenfalls >"" ieden Preis hint"», geglbe» werde» wird. . K k. Bezirksamt 3a<i>" - ' Anglist IW3.