Alphabetisch - Sinoptischer aller seit dem Jahr 1755, bis letzten Oktober 1783, an die krainerische Kreisamrer erlassenen höchsten Resolutionen- Verordnungen und Befehlen. -Ä-V Laibach, gedruckt in der Kleimnaverschcn k. k. in. oft. Gubcrnialbuchdruckcrey durch Ignaz Merk/ Faktor. . . / rL.S' '»l .' 7 -) r , Hvfdekret Abdecker, so die Arbeit noch nicht getrieben, sind der Meisterschaft, und aller Handwerke fähig. Abergläubisch- und verschwenderische Gewohnheiten beym Bauernvolk, Viä. Unrerthan. < Abfahrtsgelder betreffendes Pragmatikalgesetz im gedruckten Patent . -- Hievon sind die Vermächtnisse zu Erlösung der gefangenen Christen ausgenommen kefpeAu Sardinien ist das Abfahrtsgeld pr.io pro Cent ........... ir.e5pe<^u Prenssen ist über Vorbringung der Reversalien 6e recixroco das Abfahrtgeld io pro Cent ........... k.eLxe6iu Pohlen io pro Cent . KeipeAu Frankreich ic> pro Cent In dem io pro Cent relpeKu Prenssen ist die^ Erbstener schon einbegriefen; den eöen ins Pren- sen ansführenden Militärverlassenschasten aber wird an besagten io pro Cent Z kr. vom Gulden für den Invalidenfond, 2 kr. als Erbsteuer, und i kr. als Sterbgebühr abgenommen ^.esp. Toskana ist kein Abfahrtsgeld abzunehmen Rejpe5>ii Hungarn ist von untertänigen Vermögen 10 pro Cent, hingegen von freyen kein Abfahrtsgeld . » kelpeLlu des österreichischen Antheils Bayern kein AbsahrtZgeld Gegen Pollen, und vice versa ist das ro pro centige Abfabrtsgeld oder n-rüre 1'oraui in soweit aufgehoben, daß diese Besrenung nur immer A 2 ( O ) auf 6 Jahre a 6ie des eröfneten, oder erstandenen Rechtes gelten, die nach verflossenen ieweili gen 6 Jahren ausser Landes ziehende Gelder aber mit dem io pro centigen Abfahrtsgeld belegt werden sollen Adeliche Kinder, und zwar Landeskinder, so sich darum melden, und das ute Jahr ihres Alters erfüllet haben, müssen von den Ständen zu den Aperturen in der wienerischen Kadeten - oder -Pflanzschule in Vorschlag gebracht werden . Wegen ihrer Ausnehmung in gedachte Schulen, sollen die armen Edelleute sich bey den ständischen Verordneten um die Vormerkung Ln omnem evemum mit Anzeige des Alters, und anderer Umstände in Zeiten melden, auch ein Duplikat der Bittschrift bey der Landesstelle zur Reflexion bey dem im Eröfnungsfall zu erstattenden Gutachten einlegen ........ Bey Apertur der in der wienerischen Pflanz- oder Kadetenschule in Erledigung kommenden hierlän- digen Stellen, sott von den Standen der Vorschlag auf das geschwindeste erstattet, und darum schon in voraus die Vormerkung der Kompetenten geschehen, worunter nicht allein auch Mili larOWerssöhne, sondern auch die zwey bey den vorgängigen Vorschlag ausgeschlossene wieder vorgeschlagen werden können ...... Gedruckte Vorschrift wie die in eines der zwey weltlich- adelichen k. k. Damenstifter zu Prag, oder Jnsbruk ausgenommen zu werden supplici- rende Fräulen Kandidatinen ihre Ahnerproben verfassen müssen Junger Adel, Herrn-und Ritterstandes darszu Civilbedienstungen nicht vorgeschlagen werden, wann derley Kavaliers nicht vorher dnrch einige Jahre bey einem Kreisamte, Rath, oder Sekretär einer Hof- oder Landesstelle mit Vortheil prak- ticiret haben .......... Bey vorkommenden Tauffällen der adelichen Kinder sollen die Aeltern den Tauf- und Znnamen dem Pfarrer geschriebener geben, um solche genau in das Taufbuch einzutragen. In Heyrathskou rrakten der adelichen Kavaliers und Damen aber sollen die Tauft und Zunamen derAeltern beyder- seitiger Brautleute eingeschaltet, und zu seiner Zeit etwa bedarfender Ahnerprobe aufbewahret werden . . . Adeliche von Freyherrnstand ob, Und wann sie sich des freyherrlichen Standes zu pravaliren schuldig seyen, und wann sie sich zum Ritterstand an- noch bekennen können, Viä. Freyherrn. . . Der Vorschlag der adelichen Kinder für die Ka- detenschul soll allzeit prLvencive noch vor sich ereignender Apertur von denen Standen erlediget, dabey die Originaltaufscheine, und chyrur gische beygelegt werden .... Kavaliers darfen vor dem Alter von 28 Jahren ausser Landes nicht reisen, ohne daß ganz besondere Ursachen obwalten, vor dieser Zeit die Erlaubwß einzuholen -- Die sich dem geistlichen Stande widmen wollen, darfen nicht mehr nach Rom in das Oo11e§iuin ßermamco Hunßaricum, sondern können nach Pavia suppliciren, und müssen das Attestat des Bischofs der ehelichen Geburt, Fähigkeit, untadel- hafter Sitten, bisherigen Fortganges in Wissenschaften bey der Hostanzley produciren, welcher auch der Vorschlag bevorsteht. Derley Jünglinge müssen sodann iedesmal gegen Ende Oktober eintreffen, und 200 fl., dann 12 Hemder mitbringen , oder wenigst 2 Monat vor Ausgang des Schuljahrs einreichen. ...... Adelstand Konceßionen, und dießfallige Expeditionen sollen lud pEna uulitatis nicht erliegen gelassen werden Agrikultur Societätserrichtung. ..... HMnakium oder Unfähigkeit in den fremden Reci- proquen statt zu testiniren, oder zu Erben re- ixeÄu der türkischen Pforte festgesetzt. . . kehieNu Frankreich und Sardinien ausdrücklich gehoben ...» Landshaupt- mannschaftl. Verordnung 66. n.Sept. 1772. zr. Dee. I77Z. 18. Okt. 1782. 26. Okt. 1782. 22. Febr. 1769. io. Märr 1769. LZ. Nov. 1767. n. Juli 1761. 2s. Juli 1761. 24. Okt. 1766. 14. Nov. 1766. — Ke- ji el'peKu der türkischen Pforte neuerdings vorgeschrieben. . . Alauil gemeiner aus fremden Landen einführender wird nebst der Munth mit i fl. Aufschlag pr. Cen- ten belegt, von diesen Aufschlag jedoch sey der romanisch- und türkische, den der zur See über Triest, und Fiume eingehende befreyet. . . Ausser den romanischen wird all anderer Alann lul) pcLiur einzusühreu verboten. Almosensammlung von den verunglückten Orten eigends Abgeordnete werden nicht mehr geduldet, sondern soll bey Verwilligung der Kollekte sich mit den Ordinarien einverstanden werden, womit von der Kanzel die-Landesinnwohner zur Menschenliebe ermahnet, sofort von jeder Gemeinde durch vertraute Männer der Beytrag gesammelt, und der Landesstelle einbegleitet werde, . . Hierüber ist in der den 4. Marz 1762 mit den bischöstichen vele^ns gehaltenen Koncertarion beschlossen worden, daß den Ordinarien die von Hof bewilligte Sammlungen von Zeit zn Zeit erinnert werden sollen, welche sie von der Kanzel verkünden, und von der unterstehenden Geistlichkeit ehrbare Leute anstellen lassen wurden, welche Naturalien, oder Baarschast sammeln, und dem Kurator übergeben, welcher solche in Geld bringen, und der Landesstelle zur weirern Besör-! dernng einliesern soll, in den Städten aber wurde die Sammlung durch Geistliche von Haus zu' Haus beschehen, Der Generalverbot von 6. Marz 1751 wasmassen weder geistliche noch weltliche Sammlungspaffe er- rheilen darfen wird, wiederhottet .... Anslandifche Almosensammler sind ohne Hofbe- willigung unter keinerley Vorwand zu dulden, sondern alle was Namens sie waren, an den ersten Granizort platterdings rückzuweiseu, und ihnen kein Kollett zu gestatten Bey den venetianischen Eremiten ist sich Me reÄorüoniL nach obiger Vorschrift von 22. September 1770 zu betragen Die nämliche Vorschrift von 22. Sept. 1770 wiederholt Triester Barmherzigen ist die Almosensammlunz erlaubt Sammlung für die heiligen Oerter in Palästina wird den P. Franciskanern verboten . . . Keinerley Klostergeistliche därfen ohne ausdrücklich aufzuweisen habender Erlaubniß sammeln. Amortisationspatente haben r Jahr 6 Wochen, und z Tage affigirt zu bleiben Amortisationsgesätze Erfrischung rehreNu der Geistlichkeit. Viä. Geistlichkeit .... Apothecker müssen sich mit den Grangewichtern gleichen Psundgewichtern auf 12 Unzen versehen, und der alten sich enthalten Auch die geistliche Apothecker und Franciskaner Därfen innerlich nicht kuriren ...... Därfen den Meäicis kein neues Iahrgeschenke geben ............ Müssen mit Diplomen versehen seyn, . . Apotheckm'nstruktion vi'6. Normativ sollen sich wegen Verkauf des Arsenikums obiger In struktion §. 7 genau betragen -- Apothecker Taxordnung der Medikamenten welche die Apothecker lud poena 24 Dukaten nicht überschreiten, dagegen die sogestaltige Zahlung voll sodern därfen....... Approbirte Apothecker sind sackt Gesellen, Inn gen, und ihren Kindern der Rekroutirung srey/ H Müssen mediciniren in gemächlicher Quantität, und gute in Bereitschaft halten, sich den Visitationen des HlecUci unterziehen, über den Gebrauch der Medicinen nützliche Auskunft geben, die Leute geschwind abfertigen, die Recepte selbst verfertigen gen. 8an. Norinat. ..... Wie sich bey Verkauf des Arfenikums zu benehmen haben, Viti. ^.rl'eniLum müssen ein erblän- difches Diploma haben, und können sich mit derley Wienerischen in allen Erblandeu seßhaft machen, doch darf über die schon existirende keine neneApo- theckeu errichtet werden. Die bestehende sind dnrch den KreisphysiknS .jährlich einmal zu visi- tiren, die Wittwen müssen in Zeit von 6 Monaten sich mit einen Provisor versehen, so wie die Barmherziger. Nachtrag zum Sanitatsrrormale. krivanvulli des Verkaufs der Gefundheits Wasser den Apotheckeru abgenommen , auf die einführende fremde ein Zoll von 12 kr. pr. Bou teille gesetzt, die aus Hungarn und Tyroll paßi- rende frey paßirt, ans deren Einfuhr aä exn-a ein Pramium von z Dukaten pr. iooo Bou- teilleu oder Krüge festgesetzt Die Apothecker Taxordnuug därsen die Apo thecker nicht überschreiten, wohl aber steht ihnen frey, felbe um einen bessern Preis zu geben . Ärmenhausdotirung wegen, werden daher die ?oe- nre temere Uti^antinm Lr , dann i pro Cent von allen Licitationen, ausser Exekutions- und Kridafallen gewidmet . . Waisenbanser sind rel'peAn der an sie anfallenden Vermächtnisse Erbsteuer frey. Viäe Erb- steuer. Arme Partheyen. Viäe Taxen. Arrestanten geistlichen Standes, was dabey zu beobachten. Viä. Geistlichkeit. Wenn sie der Wache entspringen, sollen sich selber zumnthen, wan sie durch einen nachfolgenden Schuß erlegt werden. ( o ) Archen und Carenz- oder Karakteurtaxen sollen mit i. November 176z angefangen, auch ständisch- und städtische Beamte, so ad lioc ä^co ausgenommen worden , in die Kammeralkassa zahlen Di es fälliges Normale, daß von nun an die lan- desfnrstlich ständisch- und städtische Beamte, so weit ihre Dienste beständig sind , und die Besoldung über 100 fl. übersteigen, müssen Karak- tenrstax ic> pro Cent nack den ersten Quartal, dann Carenz das ganze erste Quartal bezahlen, Wiederl-ollnng obigen. daß auch Diät- und Äesergelder, die lemel ^101'empel- verwilligende Remunerationen Gnadengelder , Besoldungsvennehrungen unterliegen der 5 pro centigen Arrha ...... Das nämliche wiederholt ...... Ständisch- und städtische Besoldungen, Pensionen, Remunerationen, und Liefergelder, so nicht mehr als roo fl. betragen, sindArrhaab- zug srey Jene ständisch- und städtische Beamte, so vi inMuti oder neceÜitate dom pudlici Schreiber besolden, oder vi oKcü gewisse Unkosten bestreiten, und nach Abzug derselben nicht über 100 fl. gemessen, sind Arrha, und Tax srey, iedkch müssen die Kassabeamten in ihren Journalen diese Ursach einsühren Arzney. Viäe Meäicamems. Aschen gemeiner Hans- dann Saifenstederaschen wird in fremde Provinzen bey Konfiskation und 5 fl. Strafe pr. Metzen auszuführen verboten Unter nämlicher Strafe ist auch die Ausfuhr der Auswurfsafche verboten. ..... Auch die Pottasche ist obne Kommercialfasser auszurukren verboten, die mit Post ausMren- de aber zahlt neben der Mauth i fl. Aufschlag pr. Centen. . c <» ) Sothaner Aufschlag wird Wieder so, wie die Kommercialpaße gehoben, und die Ausfuhr der Potasche gegen Entrichtung der Mauth u. L fl. pr. Centen frey gestattet Von der hungarischen Potasche, welche pr. Konsums in die Erbländer eingeführt, gebühret 42 kr. Mauth pr. Centen Sporcogewicht, von jener, so nach Triest oder Fiume gehöret/ gebühret r fl. 6 kr Von der aus Hungarn in die Erblander ein führenden Potasche wird in Hungarn Eßitozoll z kr-, im Erblande Konsumozoll z kr., Transi- togebühr i fl. 6 kr., und eben soviel von der nach Triest, und Fiume eßitirenden, von jener in fremde Lande verführenden aber 2 fl. zu entrichten seyn Auch die hungarische Potasche, wann sie zu Lande ansgeführet wird, soll beym Austritt 2 fl. Mauth zahlen. ju8 ist auf Vorfallenheiten, in welchen es auf das Todesurtheil nicht ankömmt, nicht zu ziehen, am wenigsten den Schuldnern 1'ud pcenL der eigenen Haftung gegen die Kreditoren von der Geistlichkeit, oder Klöstern den Hinterhalt zn geben, der übrigen Falle aber, die Lognirio der Lommiilionis nüxtse LccleliEco kMicre abzuwarten, und wo diefe den Delinquenten in capacem erkennt, sollte selber unverweilt erklärt werden . Patent rehzekive Normalgesäk in Absicht des Iuris -^l/li, womit des unfähig erklärt werden.' Schuldige der Beleidigung qött licher Majestät, die Lästerer Gottes, die Urheber des Todschlags in Kirchen und Freythöfen, 1u- re8 tacrile^ii. Vorsetzliche Mörder, Strasien- räuber, nächtliche Feldsrüchtendiebe, Meuchelmörder. Schuldige der Beleidigung weltlicher^ Majestät, der Verschwörung gegen den Staat, des Hochverrats. Die Münzverfälscher, allerlei) Diebe, die wegen derley Laster inbaftirt gewest, und flüchtig gewordene. Die Banquero- tiers. Die Mauthbetrüger, Deserteurs, Todtere der Obrigkeitsbeamten in ihren Amtsverrichklingen. 2) Die Localimmunität nur jenen Orten zugestanden wird, wo die heil. Sakramenten ausgespendet werden, den Klöstern , Kollegien/ Schulen, Spitalern aber abgesprochen wird, z) Die weltliche Obrigkeiten angewiesen werden, die Asylanten von dem Vorsteher des Gotteshauses zu begehren, bey Verweigerung solche, jedoch ohne besonder» Aufsehen selbst heraus- zunehmen, wornach 4) die Erkänntniß der Fähigkeit des bloß der weltlichen Obrigkeit zustünde, jedoch im Fall der wirklichen Fähigkeit der Asylant in locum zurückzustellen wäre, 5) lud poena gänzlicher Haftung, die Uibertrett- Verheel- und Forthelfungen verbo ten werden. .......... Assekuranzkompagnie in den Triesterporto Einrichtungsplan ........... Die dazu widmende Kapitalien sind Erbschaftsund Jnteressesteuer frcy. . Ausländer. Viä. Abfahrtsgeld, Lr: ^.IdinaZium. Wan sie in Erblandern Realitäten ankaufen wollten, müssen sich obligiren, die Wohnung im Lande für beständig oder durch i halb Jahr aufzufchlagen, oder einigen Beytrag zu leisten. Auslieferung der Delinquenten auf Requisition, Wie damit zu halten. Viä. Delinquenten. ö. Balls darftn zur Faschingszeit nur am Sonntag, Montag, Dienstag, und Mittwoch gehalten, auch ausser deu Fasching, Sonntag und Montag niemals länger, als bis 2 Uhr früh, und ani Faschingdiensttag bis halb 12 Uhr dauern. Diese Ordnung moderiret, und auf den alten Fuß gesetzt, die Balls, und Spektakeln ausser in folgenden Tagen generaliter klaubt, nämlich alle Freytag des ganzen Jahres, sammt der Fasten, am Oster- Pfingst- Weihnachts- Fronleichnams- Allerheiligen- Maria Verkündigung , Maria Geburts- und Theresientag, den C » den 17. und 18. August / 28. und 29. November , 22, 2z, und 24. December, als die letzte drey Tage des Advents Bankozetteln pr. 12 Millionen Errichtungspatent. Weil solche schon eingelöset worden, wird die neuerdings zu geschehen habende Heransgebung für andere 12 Millionen mittels erfrischten Pa tent 6ä. i. August kund gemacht. . . . Bänder (fremder) seidener und reicher Einfuhrsverbot. Ein gleiches mit Ausnahm der Floret- und Schweizerbänder 1'ub xania coiüil'cLcioiüs. Banngerichtspersonale. V16. Landgerichter. Bärentreiber sollen im Betrettungsfall üid xcens z Rthlr. nicht weiter paßirt, sondern sogleich zum Rückweg angewiesen werden. . . . Barmherzigen (Triesterifchen) ist die Allmofensam- lung erlaubt Beamte (landessürstl.) haben weder direkte noch in- derekte sich einer privat, oder publiqueu Pachtung zu unterziehen Welche Schulden halber in Arrest kommen, und in 14 Tagen sich nicht erledigen werden, ihrer Dienste verlustig. —- Kassabeamte, wan sie die Verzichte ihrer Ehegattinen zur Sicherheit des Aerariums einlegen müssen, haben für deren Abnehm- Certificier- und Legalisirung gar keine Taxen zu zahlen. . Därsen in redus oikcii unter keinerley Vorwand , weder vor / noch nach erfolgter Resolution >ub poena ciupli, Lc cLÜanonis keine Geschenke nec per 1'e, nec per allos annehmen. Patent. ......... - Därfeu weder an privat noch pnbliquen Pach- Hofdekret. Landshaupt- mminschuftl. Verordnung ltt. i/. Ianer 1781. 15- Juni 1762. 26. Iäner 178 r. 25. Juni 1762. IO. August 1771. 6. Septem. 1771. 7. Marz 1761. 16. Marz 1761. io. Decem. 1760. 2z. Dec. 1760. 27. May 1769. 2. May -778. 22. May -778. 20. Okt. 1764. 9. Nov. 1764. 22. Dec. 1764. i8.Ian. 1765. 6. Ianer 1769. 20. Iäner 1769. 18. Febr. 1769. 7. April 1769. tun- ( o ) rungen, Handlungen, Handlungsgesellschaften, oder Fabriken ausser recheelu dieser letzter» auf ihren eigenen Gütern einigen Anrheil nehmen. Auf die Besoldungen der landessürstl. Beamten , wan sie iooo fl. nicht übersteigen, kann von keinem Gericht ein Verbot, oder Beschlag gelegt, weder solcher bey Kassen angenommen werden, die Abtrettung der Besoldungsquittung ist ungiltig, und wird derley anhandelnden Par.^ they weder Zahlung geleistet, noch ein gericht licher Beystand ertheilt. ...... Wittwen der landessürstl. Beamten, wan sie keine Kinder haben , und nicht 4 Jahre verehe- ligt sind, bekommen keine Pension, wohl aber eine Abfertigung Pensionssystem, daß nur iene auf Lebenslang eine Pension fodern können, welche ro Jahre gut gedienet haben, wer weniger gedienet hat, erhalten nur eine Jahrsgage, die Wittw das Sterbquartal zur Abfertigung, ausser es Ware ihm in Dienst ein Unfakigkeitsunglück zu- geflossen. Nach loMrigen Diensten erhalt mar beym Austritt i /z der Gage limlo kenüo ms, wer 25 Jahr gedienet, hat die Halste, we 40 Jahr 2/z, wer langer gedienet, kann den gan zen Gehalt fodern, wan einer von den grössern zu den kleinern Dienst ex oKcio gefetzt Wird, behalt den höhern Gehalt l'ecus, wan er ihm selber ansucht. Wittwen, deren Männer über iOoc> fl. Gehalt gehabt, erhalten die schon nor- malisirte Pensionen, nach dem Karakter des Ehegatten, jene, deren Männer über 600, bis 1000 fl. Gehalt bezohen, erhalten i/z unter 6oo intinüli, doch niemals weniger als roo fl. Wo der Mann wegen Verschulden von Dienst kommt, hat dieWittwe keine Pension, auch nicht, wan sie einen Pensionisten heyrathet. . . Absentirnngszeit wird den landessürstl. Beamten , durch 4 Wochen unbeschrankt belassen, wan aber ein Beamter über die von Herrn Präsidenten erhaltene Verlängerung nicht wieder ein- tressete, hat selber -eu einzigen Fall einer schwer ren ren Erkrankung ausgenommen, den Abzug mit io pro Cent, jedoch dergestalt zu unterliegen, daß die, auf die Hin-und Herreise unentbehrliche Zeit lediglich abzuschlagen komme. . . . Die Entfernungstaxen der ausser Landes reisenden Beamten sind blos auf lene Beamte zu verstehen , die aus den Erbländern in ein fremdes Land, nicht aber auf jene, so nur in ein anders Erbland reisen. ....... Beamten (Wirthschafts) ist nur dann der Handel mit Landprodukten erlaubt, wan sie gleich den rückfeßigen Untertanen steuerbare Grundstück besitzen -— Dependiren in kerl'onalibuL lediglich von ihrer Herrschaft Sind, wan sie der Untertänigkeit nicht entlassen, zur ständischen Rekroutenabgabe zu zahlen Begräbniß der Todtenkörper in den Hauptstädten werden in den Kirchen nicht anders geduldet, als daß der Gruftstein nicht mehr geöffnet, die Leiche nach der Einsegnung vor der Kirche hinausgetragen , und bey den ausserhalb anbringenden Eingang in die Gruft getragen werde, wo die Todte nur unter das Kirchenpflaster gelegt zu werden pflegen, sollen fürohin tiefe Gruben gemacht, die Leichen mit Kalch dick beschüttet, die Behaltniß nicht geöffnet, bis nicht die Körper gänzlich verwesen, die Luftröhre muffen nicht in der Kirche, sondern ausserhalb angebracht, bey epidemischen Krankheiten die Leichen endlich niemals zum Sehen ausgesetzt, sondern sogleich in den Sarg gelegt, und mit Kalk, bestreuet, dann in 24 Stunden begraben werden, aus Freythöfen in Vorstädten darf nie-! mals mehr, als eine Leichein eine Grube, und diese bis 6 Schuh tief gelegt, die neu anzulegenden Gottesacker aber müssen politischerseits ausgewiesen werden Beneficien. Viä. Geistlichkeit. Bergbau. V16. Mineralien. ( o ) Die mit den Bergbau zusammenhängenden' Schmelzhütten, und Hanimerwerkserrichtnngs- gesuche sind als montanistische Gegenstände zu behandeln, jedoch die Konceßionen in Ansehung obgedachter Werkgaden nur von den Landerstellen zu ertheilen. Berggerichre der ersten Behörde werden folgende bestimmt: zu Steyer für Oesterreich; zu Eisenarzt für Steyer; zu Klagenfurt für Kärnten; zu Idria für Ärain, Görz, und Triest; zu Schwaz für Tyrol; zu Freyburg für Voders österreich; diese haben in ihren Gränzen die allgemeine Gerichtsordnung, und das Patent vom November 1781 zu halten, rehi. der Ge-, richtätaxen die allgemeine Taxordnung vom r.^ November 1781, und zwar in Rechtfällen nur nach der vierten Klasse zu beobachten, der Appellationszug geht von Oesterreich nach Wien; von Stein, Kärnten, Krain, Gör;, und Tyroll nach Klagenfurt; von Voderösterreich nach Freyburg an die Appellationsgerichre; der Revisi-, onszug aber in Fallen, wo das Appellations- urtheil vou jenem der ersten Instanz unterschied, den ist, jedesmal an die oberste I'ustizstette nach Wien. . ^ i . . L . . . . L r Auch zu Wolssberg in Kärnten ist eine Berg- gcrichtssubstitution Die Waltungsstrittigkeiten gehören nicht mehr zu den Berggerichten . . 1 Better- und Dagabundenkinder könnten von den Unterthanen, wan sie solche für sich, oder in einem Kinderbetts erziehen wollten, statt den eigenen Söhnen aä inilicisin gegeben, somit die eigene Söhne frey gemacht werden. . . Inn- oder ausländische Betler sollen von Landrechten, und Grundobrigkeiten ohne weiterer Anfrage bey höheren Gehörden, auch ausser den General- und Partiknlarvisitationen, unter den in Sicherheitspatent vom z. Febrnar 1750, und dem Cirkulare vom 9. April 1756 bestimm ten Straten mittels eigenen Paffen, und einer Beschreibung von Landgericht zu Landgericht an D Hofdekret. August 1783. Z. Apnl 16. May 178z. 1783. Zi. Juli 22. August 1783. 1783. 22. August 26. Sept. 178z. 1783. i2. Sept. 28. Sepr. 1761. 1761. ihr r4 ihr Geburtsort, oder refp. ausser Landes geschoben/ und übernommen werden Ausländische Betler, oder Vagabunden brau cheu nicht mehr ausser Landes geschoben zu wer den, sondern sollen in Arbeitshäuser unterbracht, oder nach den hnngarischen Provinzen znr Kultur abgegeben werden Betlen wird neuerdings verboten, und sollen die einheimische zur Arbeit taugliche Arme in loco zu Tagwerken, Spinnen rc. allenfalls mit. Arrest, und Zwangsmitteln verhalten, die Alte, und Preßhafte bey Städten, in Armenhäuser auf gemeine Stadtkosten der Nachbarschaft mit Verbot des Herumvagiren, oder Betlen unterhalten , die fremde ihren betreffenden Grundobrig- keiten zurückgefchoben, die Ausländer ausser Landes geschoben, und das Bettlen unter keinerlei) Vorwand geduldet werden, unter Straf für die Landgerichter, und Grundobrigkeiten schwerester Verantwortung für die Stadt- und Nachbarschaften in corpore des Ersatzes der Anhalt- Aez- und Rückschiebuugskosteu, und besonderer arbitrarischeu Bestraffung Zu Unterbringung der Betlern ist die Halste des Laibacherischen Zuchthauses Lud 'litulo Arbeithaus gewidmet, und sollen nun die Betler ürb xcLNÄ 12 Rthlr. bey Betrettung ungehalten aä und resp. über die Zeit, und -)rt ihres Betlens, nnd ob sie mittlerweile nicht wo angeha!ten worden, com. das Konstitut dem Landgericht von diesem dem Kreisamt eingereichet , darüber von Kreisamt nach dem 6e- uerali die Rückschub, oder Verpflegung dekre- tirt, über alle insitzende Betler quartaliter von Landgerichten! an das Kreisamt, und von diesen die Konsignation an die Stelle geschickt werden. In Baiern werden die Betler mit den Buchstab V. gebrandmarket, bey zweyter Brandmarkung mit den infamirenden Buchstab L. bey dritter mit Tod gedrohet, und sey auf derley Leute zu invigiliren. . ( o ) Kripelhaft, und mit grauslichen Schaden behaftete Betler von Gaijen, und Straffen abzu- schaffen, und sich des OeneiLlis zu betragen. Wan sie Rauberey, und Diebstahls verdächtig zu den Mauchern / Plaischern, Stecklatschern gehöreten, wie sie von Landgericht zu behandeln. Patent. Weder inn- noch ausländischen Betlern, oder Vagabunden soll im Land ein Unterschleif ge geden werden. Herumstreifenden Betlern und Vagabunden soll von den Landgerichtern alles Eingesammelte abgenommen, solche vorschriftmaßig abgeschoben, und mit Rücksicht auf die Gebrechlichkeit, und Rückkehr körperlich gezüchtet werden. . . Soldaten, Invaliden, und andere unter diesen Namen sich verstellende Vagabunden betreffend, und daß die Herrschaften und Grundobrigkeiten den unter ihre Jurisdiktion gehörigen In validen die ausgewiesene Verpflegung, und vorgeschriebene Quartier, Holz und Licht.jederzeit unwidersprechlich, und nach Billigkeit ver schaffen, damit selbe keine Ursach baben, aus Mangel des ersoderlichen Lebensunterhalts mit Beteln die allerhöchste Befehle zu übertretten gedrungen werden Beurlaubte Mannschaft muß gleich nach Auslauf der Urlaubszeit zum Regiment verwiesen , die ihr zu erthkilen denkende Entlaßattestaten noch vor Auslauf derselben dem Obermilitairkom- mando eingesendet werden...... -- Das sonstige Vermögen kann den Beurlaubten ausgefolgt, aber ihre besitzende Herrschaft/und Grundstücke nicht verauszert werden. . . . Beurlaubte sind in L Klassen einzutheilen, welche eigene, oder der Befrenndten Wirtschaft be-- sorgen, und iene, so dnrch ihre Handarbeit sich hier und dort Verdienst suchen, übrigens darf ohne Vorwissen der Regimentskommandanten den. Be- ( <> ) Beurlaubten weder ihre Wirtschaft und Grund stücke veranssert, noch ein etwa sonst wo anliegendes Geld unter keinen Vorwand ausgefol- get werden , . . ^ . Wan ein bey Fabriken arbeitender Beurlaub ter deserteurt, sind die Gewerksleute nur auf jenen Fall zur Verantwortung zu ziehen, da sie bey argewolmter Desertion- oder wahrge nommenen Ausschweifungen die Anzeige nicht dem ersten MUrai i gemacht hätten, übrigen) hat ten die Meister den Urlaubspaß gegen gleicher Beobachtung der Ortsobrigkeit zu geben. . Beurlaubte Fuhrwesensknechte sind so , wie jene, so dazu nnr konscribiret sind, anzusehen, dependiren von der Civiliurisdiktion, und sind nur in schweren Kriminalfällen an das nächste MUrure abzuliefern. ...... . Das nämliche wiederholt. . . . . . Weder beurlaubte Militairsuhrwesensknechte, welche wirklich enrelliret sind, darsen ohne Einwilligung des Fuhrwesenkorps, noch andere Beurlaubte ohne iener ihrer Regiments heyrathen. Keinen Beurlaubten darf die Geistlichkeit anderst kopuliren, als wan einestheils die Braut mit grundobrigkeitlichen Attestat sich legitimiret, sich verbindlich gemacht zu haben, in keiner Gelegenheit zum Regiment zu kommen,, andererseits der beurlaubte Bräutigam sich erkläret, seine Ehegattill ausser wan er zum Feldzuge gehen muß, nicht verlassen zu wollen, welches in das Lrauungsbuch einzutragen wäre. . . . Hofkriegsräthliches Beurlaubungsnormale 15. May 1779 pro Koritia mit dein Beysatz, das? den Beurlaubten auf möglichste Art von Seite des Politici ein Nahrung-Verdienst verschaffet werden soll. . ^ i . . . . Die Beurlaubtwerdende, werden vom Kreis amt jeder Grundobrigkeit, insonderheit erinnert, welche darüber die Evidenz zu halten, ihnen einen Verdienst zu schaffen, über den Todesfall ein ( o ) so ändern sogleich die Anzeige zu machen, dabei) LU sorgen hüben würden, womit die Mon- s Hofdekret. tur, weil mit solcher die Beurlaubte doppelte Zeit anskommen müssen, nur an Sonn- und Feyertagen getragen werde. ..... Jeder Soldat, welcher eine Anseßigkeit Hess.,r, und für welchen düs Dominium einen ändern Unterthan stellen will, ist zur Entlassung qnalificiret, wo aber das Dominium mit einen ändern Mann nicht aufkommen könnte, wird der anverlaugende Mann auf unbestimmte Zeit be Urlauber, welche wie andere auf die erlangende Wirtschaft radiurte Gaben, und Robat prL stiren muß. Beurlaubte können noch vor Auslauf der Ur- lorwszcit zu ihren betreffenden Regimentern ein- rucken, die Landeskinder können bis zur Exer- cier-cit jährlich Urlaub haben, doch darf niemand zur Urlaub gezwungen werden, übrigens hatten die auf unbestimmte Zeit Beurlaubte sowoh in Heyrathen, als ändern Sachen den Civil- gesetzen zu unterliegen, auf bestimmte Zeit Beurlaubte können nicht anders, als gegen vorläufiger Meldung und Konsens der Militairge- lwrde, und gegen deme heyrathen, daß das Wei Key keiner Gelegenheit zum Regiment kommen, auf die Militairjurisdiktion oder Versorgung Anspruch machen darse Wie die unbestimmt Beurlaubte in die Kon-' scriptiousbücher zu fuhren Beurlaubte von fremden Regimentern , wan! sie der Flucht verdächtig waren, sind von dem Kantonsregiment aufzuheben, und dem Regiment znrückznfchicken, wo kein Verdacht ware,> ist der Paß mit dem Kantonsregimentspaß auszuwechseln. Uibrigens hatten die bestimmt Beurlaubten mit den in Dienst stehenden den Ta-s back in gleich minderen Preis zu empfangen. Gedruckte Instruktion refp. der Beurlaubten, daß jeder Mann die Urlaub erhalten könne,! jedoch bey der Einberuffung erscheinen müsse, wan er mcht als Deserteur, und die Wissen-j schaft habende, als Verhehlere angesehen wer- E den wollten. 2) Daß die Erkrankende in da^' nächste Miiitairspital genommen, z) Nebst delr Uriaudspaß ein Urlaubszettel mithaben würden welches 1 eiupoi e der Urlaub, bey der Grund- obrigkeit zu bleiben, und darauf seine weiter: Nahrungsabgebuug anzumerken , bey erfolgenden Todesfa.l nedst Todtenschein, und Mon- turssorten zugleich einbegleitet, die etwa exce- dirende Beurlaubte aber dem nächsten Militärkommando gemeldet, oder gar zum Regiment eingeliefert zu werden hatten. ..... Unbestimmt Beurlaubte unterliegen der Schul- densteuer. Viä. Steuer. » Bey Befund der uuterthanigen Wirthschafts-! Hilfe, oder Entberlichkeit können die Grundobrigkeiten die Abänderung der Beurlaubung von der bestimmten auf unbestimmte, oder von der! unbestimmten auf die bestimmte Zeit anverlangen. Benrlanbungssystemsnachtrag, daß bey sich' ereignenden Abgang eines bestimmt Beurlaubten, ein unbestimmter bey Abgang eines unbestimmt Beurlaubten ein Mann aus den Werbbezirk zu ersetzen, wan ein Soldat zur Entlassung qua- lificiret wird, davor ein anderer zum Kantonsregiment zn stellen sey, welcher wieder auf unbestimmte Zeit beurlaubet werden kann, 2) daß jene, so wegen Entfernung von den Geburtsort aä Mlitiain gegeben worden, ohne Einwilligung der Grundobrigkeit nicht wieder in solche Gegend beurlaubt zu werden hatten, mit weiterer Anhandlaffüng rech, deren von Regimentern mitzugebenden Monturssorten. . . . Beurlaubte därfeu sich die Haare nicht kurz abschneiden, sondern muffen zu Tragung des langen Zopfs von Dominien verhalten werden. Für Einbringung der Deserteurs von unbestimmter Urlaub ist 6 fl. Taglia, dagegen von ihren Vermögen 18 fl. einzuziehen. . . . Unbestimmt Beurlaubte, wan sie ein unkon- scribirt, oder auswärtiges Land betretten, sind als Deserteurs anzusehen, und gebühret für deren ( o ) Einbringung 6 fl. Taglia, wo von ihren Vermögen i8 fl. eingezogen, der Unvermögliche aber mit i tägiger Dom'inikalarbeit gegen Arrestanten Aeznng zu bestraffen ist, Wan ein Deserteur von der Kordonswache eingebracht wird, gehört ihr für einen Regimentsdeierteur 8 fl., für einen unbestimmt Beurlaubten nichts, der einbringend unbestimmt Beurlaubte ist dem Kantonsregiment vorznstellen, welches, wan er von dem nämlichen Regiment ist, die Taglia sogleich auszahlt, ist er von ändern Regimentern, nur ein schriftliches Recepisse zu geben hat, das Regiment hat sonach die (2-lubringung der 18 fl. vom Kreisamt, oder bey mindern .Vermögen dessen Konfiskation zu suchen, sonst können die Dominien den unbestimmt Bemlaubten inner den Erblanden dem Verdienst naclMgehen erlauben, und solches in dem Paß deyseyen. Die Ver- heller oder Beförderer der Desertion der unbestimmt Beurlaubten sind gleich den Defertenrs- vcrhellern zu bestrafen, welch alles auch von den beurlaubten Militairfnhrknechten zu verstehen ist. ........... Eigentlich sind die unbestimmt Beurlaubte damals als Deserteurs anzusehen, wan sie in ein auswärtig, oder nicht konscribirtes Land über tretten, und wird bey Einbringung derlei) 6 fl. Taglia verabfolgt Unbestimmt beurlaubte Fuhrknechte können, als Postknechte in Dienst ausgenommen werden, doch muß sowohl bey der Aufnalm, als Entlassung die Meldung beym Kreisamt geschehen. . . Anderweites Benrlaubungsnormale, daß auf Verlangen des Civils der Obrigkeit, -er Be- sreundten, oder wessen immer die Beurlaubung nicht zu versagen, jedoch kein Mensch zur Urlaub zu nöthen sey. Jene, so Excessen balber, oder um sie von den Geburtsorten zu entfernen, sä Mlinsm gegeben worden, seyen dahin nicht mehr zu beurlauben, iene so aus Mangel des Nahrungsverdienstes Wieder einrücken , waren sogleich in Verpflegung zu nehmen, die Erkrankende in Militairfpitaler aufzunehmen, und die davor nöthige Vorspann ad /Hio zu vergüten. Ausser wirklichen Excessen kann kein Beurlaub- ter von der Obrigkeit zum Regiment emgeliefert werden, bey Absterbung ist der Paß, Urlaubszette! , Todtenschein , und Monturssorten mit einer Specifikation dem nächsten Kommando zu übergeben, übrigens können den Beurlaubten! auf gehörige Meldung beym Regiment die Hey^ rath nicht versagt werden, gegen Revers jedoch, daß das Weib keinen Anspruch beym Regiment! machen wolle, die unbestimmt Beurlaubte aber, könnten auch ohne Meldung heyrathen. . . Bilderkramern ist das Bücherverkaufen, und Buch- Handeln verboten. ........ Die bey ihnen betrettende Bücher sind in Beschlag zu nehmen, und der Censur einzuschi- clen Beyde obige Vorschriften neuerdings wiederholet. 2lem. Bischöfe ihre vioeceLn ViüwtioneL bey Vorschriften. Viä. Kirchenvisitation. Ihre Taxen bey Verlassenschaften der Pfar ren. Viä. Pfarrer. Haben von ihrem Clero pünktlichen Gehorsam zu fodern, müssen sich dagegen den landesfürstl. Gesetzen willig unterziehen. ..... Bischöfe nur allein qua Oräinarii können in impeäimemis NatrimomLlibus gegen mäßiger Kanzleygebühr^ure kioprio dispensiren, und sind derley Dispensationen nach Rom, oder an die Nunciaturen zu rekurriren Auch die auswärtigen Orlünarii respeötu ihrer in den österreichischen Staaten habenden Diö- cesen das ktacicum reZium über die pabstliche, oder ihre Verfügungen anzusuchen, auch die Beneficien, zu welchen sie zu prasentiren haben, mit keinen ändern, als Landeskindern zu besetzen. Därsen von der Censur approbirte Bücher zu lesen nicht verbieten. Vicl. Bücher. — In ( o ) —- In iinpe>.!imenti8 msti'imonü Wan der Tpls- coxuä imeäiarus, oder Metropolit in im»- In- Irancia , dann dessen /aäiLimn clele^acum in L-ia. Iniduictti äilioiinicer geschlossen haben, kann von jedem Erzbischof zu Rom eine Delegation anverlangt werden, wozu ein Bischof im Lande als benennet werden muß, der sodann iu ulcünri InllLnciL zu sprechen hat. Die Geistlichkeit ist den Tpilcnpis orclinai-üä inäilUriäce unterworfen, und kaben diese auch die KlosterMht einzurichten. Vil^. Geistlichkeit. Bittschriften wo in Abgang eines bestellten, jemand in k'raciüliKuL ein Anbringcn eimeichet, soll er dämm seinen Auftnthaltsort benennen. . . Werden selbe bey Hofe nicht angenommen, Wan solche nicht e'evor bey der Landesstelle ordnungsmäßig eingereichet worden sind Er muß aber kicoi-xo den Namen des Verfassers, und nebst der Unterschrift das ixle teoit beyfetzen. ^ Ein dem obigen gleiches Cirknlare der Justiz- Alle refp. der Iustitial Brtt- oder Bejchwer- schriften Den Bittschriften darfen keine Gelder beyge- packt, sondern solche an die Ez'peditnr re- cspijse behandiget, und nur das Quantum äe- xoüti angemerket werden. ...... In Betref der Wetterfchaden für die Untertanen , womit fammtliche Dominien und In- risdicenten wiederholt abgetragen worden, selbe künftig vor Ende Septembers nm so gewisser anhrr einmreichen, als im widrigen die Iuris- dicenten und Dominien zn Entschädigung des Unterthans ans eigenen 1'slvo rez;l-eü'u wider den, an der Versanmniß schuldtragenden Beamten in jener Masse verhalten werden würde, als die Schadenvergütung ständischer Seits zur bestimmten Zeit geschehen wäre. .... Blech, fremder, schwarzer, und weisser Einfuhrsverbot . ^ . F Bleyglet. Vlä. Hafner. Bleyärzt Einlefungstariffe zu Treffen, nach Maß der Silberhaltigkeit im höchsten Werth der Centner zu 5 fl. 20 kr. Fremder Bleyeinfuhrsverbot, und Anzeige, daß das innländische in Kärnten um 9 fl., zu Wien um nfl., zu Prag, Brün, Olmütz, und Raab um 12 fl. zo kr., zu Teschen um rz fl. der Centner zu haben sey. . . . . . Die Einfuhr des fremden Bleyes wird neuerdings 5ub xcena LoiM'catioms, Lc Ouxli verboten Obiger Lokalpreis wird durchgehends um zokr. pr. Centen hinuntergesetzt. ...... —- Auch Schröt, und derley aus fremden Bley verfertigte Arbeiten ist unter obiger Strafe einzuführen verboten. ........ Bleyweis aus den fremden allerley Gattung ist bey der Einfuhr statt der Mauth ein Aufschlag von 4 fl. pr. Centen festgesetzt Borden (fremder) gold und silberner, Einfuhrsverbot 1'ub poena Oonülcationis. . . . Brandstädte. VL6. Feuer. Brandweinbrennen aus Getreidfrüchten verboten. Lreviarium Ore^orii VII. respe^u der darinn enthaltenen irrigen Lektion von Gewalt des Pab stens, Monarchens, verboten. ..... Die anstößigen Worte des Lreviarii in ietto 8. öenonis von ex orco ninürum lil'mate bis inrertuit, Lc üibLcrixüc, sind ansznlöfchen. Breviarien, Miffalien rc. Viä. Geistlichkeit. Bruckpfenning, oder Bruckenmauth haben die Stände vermög Hofresolution vom 4. Nov. 1768 von ihren eigenen Pfenwerthen nichts zu zahlen, Hofdekret. 5. May 1767. 26. Decem. 1769. 19- Iäner 1770. 1770. z. Nov. 1770. 24. Nov. 1770. 14. Dec. 1770. 24. Dec. 1770. 18. Ianer -77-- -7- März 1768. 8. April 1768. i4.Oktob. 1762. 4. Nov. 1762. iz.May 1769. 27. May -769. 7. May 1774- z. Juni -774- r 6. Sept. 1782. 27. Sept. 1782. von ( o ) von denen zu verkaufenden hat der Erkaufer die Maurhgebühr zu entrichten Wieder gehoben, und sind Wegmäuthe iu- lMmcie zu zahlen. ^ ..... . Die Stande haben in Ansehung ihrer eigenen Pfenwerthen, die sie in ihre eigene Wohnungen einführen, die Brucken Mauthfreyheit zu gemessen, von jenen aber, so sie ihre Noth- durften weiters verkaufen, ist die Mauthgebühr von den Käufern abzufodern Bruderschaften, Kongregationen, und Sodali- taten darsen ohne Hoferlaubuiß keine neue er richtet werden Dahey, und sonderheitlich bey der Christenlehre bruderfchaft die gewöhnliche Ablegung des Eides verboten Bruderfchafts Einladungszetteln, Ankündigung der Ablässe rc. ohne das Imprimatur der k. k. Censur in Druck zu legen, oder irgendwo anzuschlagen verboten, selbst die geschriebenen An- schlagszetteln vor der Anheftung der Censur vor- zulegen verordnet, worauf die Ortsobrigkeiten zu wachen, und von den ohne Imprimatur angehefteten Andachtszetteln Anzeige zu machen hatten, und wurden ihnen die Kirchen- und Bru derschastsvorsteher ein Exemplar der censurir- teu Einladungen zur Erkennung kommuniciren. Bruderschaften darfen ohne Bewilligung der Landesstelle weder etwas von ihren Realitäten, oder Prätiofen verändern, noch ein Kapital auf- künden, oder aufnehmen. Bruderschaftskapitalien werden für den S'chul- fundum gewidmet. Sodalitäten marianische, und Kongregationen sind aufgehoben, das Geld soll für die Schuljugend verwendet werden. .... Bücher Vicl. Bilderkrammer, item Vic!e Frey- geisterey, fremde, ilyrifche Ritual Vrepgedctber lul) j)(L:ul conül'LLtioni^ einznführen relboren. fremde auslandifche Bücher müssen auf den Grenzzollämtern mit dem Amtssigrll versiegelt/ dem nächsten Cenfursamt geschicket werde«. Ob sie zu lefen erlaubt, oder verboten, muß sich uc.ch der wienerischen Büchervensnr gerichrct werden, und dürfen die Bischö.e die allda approbierte zu lesen nicht verbietet!. . . . —- DaZ bisber verboten geweste Bnch, ertapter Briefwechsel über die Zauberei) von ^nz- Srain, auch alle protestantische Andachts- und -Le^rbü cher, so lediglich protestantifche Sarze eulyalten, ist zu lefen, und nachzudrucken erlaubt. . Reifende darfen wegen der einführenden Bücher nur in dem einzigen Fall auf ReviMüten ' visitiret werden, wau Bücher küssen- oder ballenweise eingeführet werden, sind solche der Revision zu unterziehen, nnd von Gramzamt nach entrichtetem Zoll an das Kreisamt, wo dni Bestekler ist, versiegelter zu dirigiren, welches! die verbotenen, oder zweifelhaften in Verwahrung zu nehmen, und die Anzeige zu machen den Gelehrten ein und andere wirklich verbotene Bücher zu gestatten, die Liste der verbotenen Bücher in einem befondern Buch alphabetisch vorzumerken hat. ........ gewisse I^Lttones Lu Lrevinrio verboten. VI6. Lreviku-imu. Das verboten geweste Buch (ÜoiMense xki lol'ozMque II. 'lom. rr. Oeneve in 8^0. wird zu lesen gestattet. ........ 16. Nov. 1782. Nordamerika und Democratie, ein Buch aus England, Kopenhagen 1782 in 8vo. dannLob- und Ehrenrede auf Hrn. P. Fast, Neualdern 1782. 8vo. verboten. I!.oman8 Lc 6onten8 äe M. äe Voii ensu II. loin. a I^onäres, 14. U. 26. -775- 8vo. erlaubt . Okt. -782. ( o ) 8er»ä6!n, Lr I^e^eiäe conte moral politi- k^ue Lc mllitaire xartie Acme. ^ Oasnacli erlaubt. ............ Buchdrucker dürfen die Kundschaftsbriefe niemand als den gefchwornen Zunftaltesten verkaufen. Viä. Zunft. Schriftgiesserey kann ieder gleich ändern Fabriken errichten. ......... Buchdruckern, und Buchhändlern wird überhaupt an allen Orten mit fremden Büchern zu handeln erlaubt. . . Buchhandlnngsordnnng in Absicht der Handlungsdiener und Jungen, derErsodernissen, und Gerechtfamen der Buchhändler, und ihrer verhältnismäßigen Anzahl. ........ Lulln. LeneäiAi XIV. k'irnianäis Xn. 1744. ist recipiert, und soll den Bifchöffen in dessen Publikation und Ausführung Aßistenz geleistet werden. . .......... Wogegen die Lullrr ausser Landes zu schaffen, und die solche vertheidigende Bücher unter verboten zu rechnen sind. .... Alle päbstliche Bullen, Breven, Dekreten rc. sie mögen das Völk geistlich, oder weltliche Gemeinden LoUatlones Leneüciormn, kenüo- num Lcc. kotelratis anc Inriuin i'Lculari- fation eines Ordens, sowohl LN Materia Oox- insricki Lceleüaüica aut Ollciplmsri angb hen, sind vor Kundmachung der Landesstelle in korina. amenNLL NM Erlangung des plsciti keßii zn überreichen, die Stelle hat hierüber den k'ucuin etwaigen prrLjuäicii des?ub- Uci, und der bestehenden Gesatze zu vernehmen, und hierüber das Gutachten zu erstatten, ohne diesen Fürgang sind alle Verleihungen nichtig. knlla. IInißeniwL gänzlich verboten, darüber das gänzliche Stillschweigen auferlegt. . . G Iwlla Lcenre muß aus allen Ritualen vertilget, ausgeriffen , und alle Ritualen zn solchem Ende der Landesstelle einzeschicket, bey Verstrei- chung zweyer Monaten vom Rituale 50 fl. Straf pro 1'unäo Keli^oiüs abgeheischet werden wird. .......... Bullen und Breven können von dem Registratoren, und Expeditoren der Stellen, dann den Kreissekretarien und Syndiceu in Kreisstädten vidimiret werden. ...... Ablaßbnllen, oder Ablaßbriefe, oder derlei) Breven müssen nach Vernehmung der Oi-ämariorum um das klLLimm KeMm nach Wien geschickt werden Lulla 6e I^srzitione munerum 61emen- tiL VIII. äe H.n. 1594. worinn auch von Er-' Werbungen und Veraufferuugeu der Tempe- ralien Meldung geschieht, und derselben Vor-I lesung allen Ordensgeistlichen verboten. . . Burgfried. Vi6. Landgericht. Burger- und Meisterrecht können zwar die Magistraten für sich ertheilen, wogegen der Resolution 2i. August 1754. gemäß die mit derley Vergleich- oder Versagung sich beschwert Glaubende aus die Landesstelle sich beschwerweise verwenden , und diese die Notion schöpfen könnte Den Burgerskindern kann die Landesstelle Ve- nlam Xtati3 geben Mit Vergleichung des Bürgerrechts soll von Seite der Städte und Markte, sonderheitlich in Absicht der Ausländer, und vornehmlich der Venetianer, Carnieler, und Resianer, nicht so leicht fürgegangen werden, und wären solche nicht anderst, als nach wirklicher Anseßigma- chung zu Mitbürgern aufzunehmen. . . . 0. Caccao, Cioccolat, Konfekturenthee, Syrop (von auswärts einführender) unterliegt dem Armen-- kut» ( ° ) leutauffchlag, und ist auf die Einschwärzung die xLLiia äuxli festgesetzt. ...... Nach Hungarn verführender muß die Zwangs-- strafe wie der Coffee halten Caccao zahlt 37 fl. 48 kr., ausländische Cioc- colat 73 fl. von Centen Konsumomauth / da- bey Armenleutaufschlag Caccao io fl., Cioc colat fl. , nach Hungarn hingegen keinen Aufschlag. Patent Coffee, auf dessen Einschwarzung ist die pcena dupli, rehi. uebst dem Verfall der Maaren nach dessen Werth festgesetzt. ...... Aus Cikorienwurzen oder aus ändern Material gemachter (.fremder^ einzuführen verbotten. . Vom Westindischen nach Hungarn und Siebenbürgen a äeiicui'L einführender wird 17 fl. zo kr. pr. Centen, von dem sogestalt schon ver- zolten aus den Erblanden nur weiter dahin verführenden nichts mehr; von dem Levantischen reinen, uebst der zu Triest oder Fiume entrichteten 5 pro Cent noch in loco Lont'umMo- M8 io fl. pr. Centen Konsumomauth gezahlt. Westindischer Coffee zolt 17 fl. 30 kr., vom verzollen aus den Erblanden nach Hungarn weiters verführenden Coffee; wann das gehörige Personale beygebracht wird, wird dem Versender bey dem Amt 5 fl. zurückgegeben. . . Westindischer nach Hungarn und Siebenbürgen einführender Coffee muß die Zwangsstraffen über Nükelsburg, Karlstadt, oder Pettau üib xoenL coiMcruionis halten. .... Coffeehäuser. Viä. Feyertage. Latkeäraücum Wird gänzlich aufgehoben. Camelotten. Viä. Seiden und Wolle. 27 Hofdekrct. Landskaupt- nuimischastl. Verordnung clcl. 4. May 1769. 17. May 1769. Z. Ianer -78z. 19. Febr. -783. >zo. Marz 17. April 176z. 8. August 2z. Sept, 1766. 7- Juni -77-. 28. Febr. -772. Zv.Iän. 19. Febr -773- -773. -6. Juli 15. Sept -783. 1783» Chor- 2z. May 1772. c ° ) Chorfreytag , gewöhnliche Proceßion, unter Verkleidung des vermenschten Gottes, und Juden verboten. Christenlehre. Vlä. Feyertage. Chyrurgi darfen weder Hansapothecken halten, noch innerlich kuriren Wird das nämliche wiederholet, auch den Frau- ciskanerfratern, das inn- und äußerliche Kuri- reu der Kollektursteer eingestellet, dabey einerseits erkläret, daß die Chyrurgi nicht schuldig sind die Hebammenkunst zu wissen, anderseits aber verordnet, auf Einführung der ausländischen Medikamentenkompositoren zu iuvigiliren. . Militairchyrurgi darfen Civilpersonen, wo ein Medikus vorhanden ist, quoaä imernu. nicht kuriren Müssen sich auch in Pestzeiten gebrauchen lassen, bey vorfallenden tödtlichen Verwundungen die Anzeige der Gerichtsobrigkeit machen, ohne An rathen eines Medikus nicht innerlich kuriren, die Eröffnung der Körper auf Begehren des Medikus vornehmen, die Instrumenten rein hal ten. Oen. 8amt. Norm Müssen sich die gedruckte Instruktionen re- hieätii des in caulis koimLiciii abgebenden viü rexerti beyschaffen. Iustitialverordnung. . Können keine Medicinen verkaufen, wo ein Apothecker besteht, doch ausserliche Mittel selbst sammeln, müssen ordentliche Lehrbriefe, und Kreisgremia, oder Lade haben. Sind mit Bar bierern, oder Badern eines, darfen uuaprobierte nicht dulden, müssen sich einen Distrikt von mehreren Onen answeisen lassen, wobey jedoch dem Patienten frey bleibt, einen ändern Hollen zu lasse«. Darf kein ««approbierter unter einer gewissen Strafe angestellet werden, die appro dirte müssen auch die Hebammenkunst verstehen. Die Wittwen müssen einen Provisor aufnehmen, ( o ) auf dem Land ist genug, wan sie vom Medikus examinirt sind. Nachtrag zum Lau. Noi-m. Approbirte Chyrurgi, wenn sie gleich unter- thanigen Standes waren, sind für ihre Person nnt gesellen und Lehrinngcu, aber nicht ihre Linder von der Lekromirung exempt. . . Chyrurgi oder Bader werden ohne erblandifchen Universttatsdiplome mcht geduldet. . . . Fremde Merarzte oder Chyrnrgi (unappro- birte) werden aus dem Land geschoben, inn- ländische der Stelle angezeigt Chyrurgische Kreisgremienerrichtung. . . Von der Notwendigkeit derUniversitatsdiplo- men kömmt es wieder ab, und ist genug, wenn die Chyrurgi vom Protomedikns, Professor, und Protochyrurgus examiniert, und approbiert werden. In Hauptstädten jedoch müssen wenigstens die Hauptchyrurgi Univerfltatsdiplo men haben Sollen sich das Professor Störkische Werk: Medicinifch- praktischer Unterricht für die Feld- und Landwundarzte beyschaffen .... Bürgerliche und militärische Chyrurgi können Recepte schreiben, und Kuren unternehmen, Regiments- und Staabschyrurgi können in allen Städten und Oertern auch innerliche Kuren vornehmen. .......... Civilchyrurgi, wo Medici vorhanden, ist die innerliche Praxis nicht gestattet. .... Civildelinqnenten. Vicl. Delinquenten. Collationirnng der Instrumenten muß den Stempel des OrixMii-i andenten. V16. Stempel. ConimercialproWonisten, Fabrikanten , und Ma- nusakturisten, auch Krammladen auf dem Land, H L9 Hofdekret. Landshaupt-- mannschastl. Verordnung 66. 21. Nov. 1770. i. August 1772. 14. August 1772. io. April I77Z. zo. Juli -773. 5. Nov. 1773. i. Juli 1774. 17. Juki -774. ii. May 1776. Z r. May 1776. 17. Febr. 28. Febr. 178z. 21. Sept. 4. Oktober 178z. z. wan ( -> ) wan sie sich über ihre Tüchtigkeit ausweisen, haben nicht nöthig den ersoderlichen Materialverlag aufzuweisen, sondern ist ihnen die Er- theiiung des Bürger- oder Meisterrechts nicht zu erschweren/ weswegen sie sich auf dem Land an das Kreisamt, von da an die Landesstelle, und sogar nach Hof verwenden könnten. Nur Goldschmiede, Goldspinner, und Golddrathzie- her müssen sich in Städten niederlassen. Uibri- gens sollen unter die ganz sreye Profeßionisten gezählet werden: Spinner, Stricker, Zwirner, Appretirer, Weber, Tuchmacher, Spitzklekler, Bandelmacher, Waxleinwandmacher, Pappen- deckelmacher, Pappier- und Lapetenmacher, Berchtoldsgadnerarbeiter, Schrottgiesier, La- backpfeiffenmacher, Saitenmacher, Polzbüchsen- macher, Roßhaararbeiter, Spiegelramardeiter Mayolkenmacher, Stahlarbeiter, Schleifer und Polierer, Sticker, und Näherinnen, Kre- pinarbeiter, uud Knöpfmacher, Siegelwax- und Regenschirmenmacher, Fischhantarbeiter, Laqni- rer, und Emailierer, Glasschleif- und Schneider, Steinfchleif- und Schneider, Larvenmacher, Model- und Formstecher, Perlmuterarbeiter, Frauen- putz- Haarbeitel- und Maschenarbeiter, Blumenarbeiter , Waderlmacher, Uhrgeheismacher, K'olnpositionsgalLanteriemacher, mathematische Instrumentenmacher, Goldbletter, und Spinner. Leonische Bandmacher, Augenglaser- und Perspektivmacher, Karthatschen- Koffeemühlen- und Schnallenmacher, Spritzen - Löffel - und Büchselmacher, Blechlatern- und Kinderspielmacher, Metall- und Stahlarbeiter, Flinderl- rnacher, Gallanterietischler und Schlosser. Bley- steftenmacher, Feilen- und Barbieremitsmacher, falschen Geschntnck- Kastor- und Lusterhandschub- macher, Leinwand- und Knpserdrncker, Tnch- scheerer, Glas- und Mailonschmelzer, Drat- zieher, Strumpfwirker, Uhrkettenmacher, Kotzen- und Flanellmacher, Ganz- und Halbseiden- ardeiter, Moltonmacher, Messerschmiede, gefärbte Ledermacher, Broncearbeiter, Saiten- knöpsmacher, Nadler, Nürnbergerwaarenarbeiter, Flinten- Schloß- und Fenerzeugmacher. — Unter solche Kommercialprofeßtonisten, welchen nötigenfalls ein Schutzfreyheitsbrief ertheilet werden kann, gehören Seidenzeugfabrikanten, Gold- und Silberarbeiter, und Schlager, Hurmacher, Kupferschmiede/ Gürtler/ Schwertfeger/ Gelb- Mer/ Hrop-und Kleinuhrmacher, Spiegel- Ipengler, Büchsenmacher, hungarische Schnier- uiücher, Seiden Schön- und Schwarzfarber, Handschuhmacher / Lederer / und Weißgarber, Posamentierer/ Seiden- und Wollen- Strumpfwirker/ Zinngieffer, Papiermacher/ Gold- und Silberdratzieher. Doch haben in Städten alle derley zu der Gewerbsteuer beyzutragen, die Gesellen aber darsen mcht verhalten werden/ in die Fremde zu wandern. ...... Auch Kupferschmiede gehören zu Kommercial- pro Monisten. ......... Auch Kirschuer gehören zu Kommercialpro- se^ouisten. .......... Komrnercialhandwerksgesellen sind nicht mebr schuldig zu wandern / und darf deswegen keine Dispensationstaxe von ihnen abgenommen werden / auch die Nichtwandernng recheLim der Meisterwerdung keineswegs zu prajudiciren. . Concentrirnng der Gülten wegen wird den an den verkaufenden unterthänigen Gülten anliegenden Dominien bey einzelnen Hüben den in dem Dorf oder Nachbarschaft Meistbegülten das Einstand recht durch einen Termin von 4 Wochen dergestalt eingestanden / daß auch in gerichtlichen Verans-erungen eben diesen Dominien vor ändern der Anbot geschehen muffe. Patent. < Consistorien / wenn sie in Civilsachen m prims. spachen/ gebühret der weitere Rechtszug an das Appellationsgericht / und wan beyde Sentenzen nicht conl'orme8 waren, an die oberste Insti^stelle; in Ehestrittigkeiten, Scheidungs- sachen hat der Bischof, sodann in ^pelacoi-io der Metropolit zu entscheiden, wo cont'ormes 8ememiku ansfielen, hat kein weiterer Zug statt, wan IMonneL, so hat der Ordinarius ein neuer Iuäicuim äele^rum, Hessen Besitzer vorher nicht gesessen, niederzusetzen, welches entscheidet. Contrabandfallen (in) stilisirende Rekourse sollen, an die Ministenalbankoadministration stilisiret/ und allda eingereichet werden. ... ( o ) koK primktm Notionem ln Via OraciL in 468 Wochen an die Baukodeputanou unmittelbar Wirrende Rekonrse sollen nur an die Administrationen eingereicht, und von diesen gutachtlich einbegleitet werden, indessen mit Ver- ausserung des nur in priina ^orione erkennten OommM noch 10 Tag über obigen Termin zugewartet werden. ........ Wo Kontrabandsfalle rechtsanhängig werden/ oder Wo inäiLia 1'peciüca einer äerrrmciacion da sind, und die Lor^ora öoinniiüi fubtrahi- ret, überhaupt das Faktum auf andere Art nicht erweislich wäre, hat der Fiskus das Recht die! gegenseitige Rechnungen, Instrumenten/ Kor. respondenzbücher der Negotianten / oder Fabrikanten zur Edition und I'nspicirung zu fodern. Das zweytemal in Kontraband betrettene inländische Kauf- oder Handelsleute verliehren das Gewerb / oder Handlungsbefugniß auf beständig / die Handlungsdiener werden unfähig bey einer Handlung zu dienen/ die fremde derley Handelsleute aber därfen keine Jahrmärkte mehr betretten. Patent Bey Schöpfung der Kammeral- oder Ban- kalnotion kann die sich damit gravirt glaubende Parthey in der gesetzmäßigen Zeitfrist in via zuri8 Lc Satire zugleich den Rekours nehmen/ ohne daß ein Werk den ändern krs-clnä. Patent. Contrakte mit den Klöstern. Viä. Geistlichkeit. Cordonisten Wan sie mißgehandelt würden/ und die Bankalnotion eine zmonatliche Arbeit überstiege , ist die Untersuchung durch die Landgerichte mit Zuziehung eines Mauthbeamten vorzunehmen / und das Operatum dem Entschiede des Consesses zu unterwerfen. Confessualpatent. Criminaldelinquenten rc. Viä. Landgericht und Delinquenten. 0. Delinquenten (Civil) welche nicht zur Schanzarbeit kondenmiret sind / svllen rn -ändern lnt ( o ) Arrest erhalten werden, weil die Transportkosten nicht mehr ex koiüücatorio bezahlt werden würden. Delinquenten (Kriminal) in auswärtigen Landen Delinqnirende, und seitwärts Betrettende Müssen erga Keverl'aies cie 8ervani1o iLLi- xioco, und Ersatz der ausgelegten Kosten aus- gefolget werden. Iustitialverorduuug. Delinquenten (Kriminal) auswärts gebohrne in die Erblande sich siüchrende könnten auf Requisition , und gegen ^everlales äe Obler- Vünäo I cieliöki die Arrestzeit in PENÄIN zu konpntiren, und sie auf freyeu Fuß zu lassen. Eine Deferteurseinbringungtaglia mit 24 fl. 3 34 muß den Einbringern aus Händen des Kreisamts verabfolget werden, und selbe von den Grundobrigkeiten eben dem Kreisamt namhaft gemacht, dann von diesem der Betrag bey der Kriegskasse gegen Quittung behoben werden. Deserteursaufbringung wird in Iirerenäo dem 6eneraU vom 26. May 1749 dnrch ein abermaliges Patent fogestalt verordnet, daß die von den Landesinsassen einbringende Deserteurs keine Todesstrafe zu befürchten, hingegen dafür pr. Kopf 24 fl., für einen Kavalleristen sammt Pferd 40 fl. Taglia bezahlt, dagegegen aber auch die Verheller nebst Ersatz des Aerarialscha- dens auf io Jahre auf Schanzarbeit geschickt, derley geistliche Obrigkeiten mit iooo fl., andere Priester mit 150 fl. bestraffet werden würden, welches die Inrisdicenten unter 50 Pf. Strafe monatlich zweymal zu publicieren hatten. Patent. Anderweites die Desertion betreffendes Patent, das solche, wie die Emigranten mit der Konfiskation ihres Vermögens bestraffet, des Bürgerrechts, und aller Erbschastsanfalle verlustig seyen, auch noch über dies bey Einbringung der Militarstrase unterliegen Für die als Deserteurs einbringende Militär- fuhrknechte gebühret 6 fl. Taglia. . . . -- Für Einbringung der von Urlaub Deserteurten. Viä. Urlaub. Deserteurstaglien müssen a äaro des militärischen Recepisse binnen 2 Monaten behoben werden Bey Auslieferung der Deserteurs muß auch die beyhabende Bagage, und Seitengewehr mit erfolget werden. Das den Deserteurs konfiscirte Vermögen soll ohne Umtrieb und Aufschub jedesmal sogleich an die Kriegskassen abgeführet werden. Konsessual- verordnung Obige Verordnung vom 22. Juni 176, wird soweit limitirt, daß die a äie äissercacionis dem Deserteur anfallen mögende Erbschaften uicht konsiscirt, aber auch nicht dem Deserteur, sondern den übrigen Erben zuerkennet werden sollen. ............ Dienstboten darsen ohne Vorweisung des Abschiedes ihres vorigen Herrn dey schwerer Verantwortung nicht ausgenommen werden. . . . Gedruckte Dienstbothenordnung für Krain. Oichentatiolles. Vlä. Bischöffe» L. Ehe, wegen Ehedispensationen darf niemand persönlich auf Rom reisen, sondern sey sich diesfalls an den Ordinarius zu verwenden. . Bischöffe nur allein können qua oräinarii in im pLäimencis marrimonialibuL , welche Nicht in dem göttlichen, oder Naturrecht gegründet sind, gegen mäßiger Kanzleygebühr, jure proprio dispensiren, und ist um z Dispensationen nach Nom , oder an die Nunciatnren zu rekurriren, der Geistlichkeit aber gegen Aufzeigung anderer, als der Dispensation des Ordinarius ein Brautpaar in csln MpentationiL zusammen zu geben verboten. .......... In Ehestrittigkeiten, Scheidungssachen hat der Bischof, sodann in appellawrio der Metropolit zu entscheiden. Wo contormes temen- tire ausfielen, hat kein weiterer Rechtszug statt, wo äit'orines, so hat der Ordinarius ein neues zuciiciuin äeleAkttnni, dessen Beysitzer vorher nicht gesessen, niederzusetzen, welches äeLnicive entscheidet. .......... In ßraäidnL proximiorikus müssen die Dispensen noch serners zu Rom mittels der Or- äiiiarjoruin impetriret werden, jedoch weil solches vermög Ooncilii Iricl. nur od causam xndlicam 8c irirer ma^nos krincipes statt hatte, so wäre derley Ursache, bevor die Verwendung bey dem Bischof angesucht wird, bey der politischen Landesstelle anzuzeigen, welche Hofdekret. 35 Landshaupt- mannschastl. Verordnung 66. 2z. Dec. 12. Ianer 1780. 1781. 27. August 14. Sept. 1768. 1768. 15. Juli 11. August 1769. 1769. LZ. Oktober 1777. 14. Sept. 1781. 12. April 1782. tvo iz6 Wo nicht eviclens ratio doni pudlici obwaltet, die Erlaubniß des 6oncrüÄn8 civilis abschla- gen, bey dessen Bestand aber nach Hof gutachtlich einzuschreiten hat. Der Bischof dars ohne Originalerlaubniß die Dispens zu Rom nicht ansuchen. Wan in impeäimentis matrimonii der Lpit- copuä iineäiaruL, oder Metropolit in xri inu InÜantis, dann dessen Mlicinm rum in 2ltL InllrmtiL clillornüter geschlossen haben, kann von dein Erzbischof eines jeden Landes zu Rom eine Delegation anverlangt Werden, wozu ein im Lande residierender Bi- chof als Ve'e^mL benennet werden muß, der odann in ulmna Inldintia zu sprechen hat. Eheverlobnisse oder Versprechen gänzlich aufgehoben , so , daß sie keine Verbindlichkeit noch rechtliche Wirkung nach sich ziehen, und hat weder die Schwängerung eine mehrere Wirkung, sondern haben die Bedingnisse der Heyrathskontrakte mit dem Zusatz in Kontrakt eingeschaltet zu werden, daß sie nach erfolgter Priestereinweihung ihre rechtliche Kraft erhalten. . Ehepatent ää. i6. Ianer 178z. Die Gil- tig- oder Ungiltigkeit des Ehevertrages rel'peÄu der bürgerlichen Wirkungen betreffend, daß jeder einen Ehevertrag schliessen könne, mit Ausnahm der Minorenen ohne Einwilligung ihres Vaters oder Großvaters väterlicher Seite, in deren Ermanglung des Gerhabs concniren- ter mit dem Gericht. Wobey zu merken, daß Wan diese sie öfters versageten, der intereßirte Theil, oder sein Vater sich ans Gericht verwenden könne, welches bey erheblicher Ursache abschlaget, sonst gütlich die Persuasion tentiret, endlich gar die Giltigkeit Messet. Wan aber die Minoren ohne aller Einwilligung geheyrathet hätten, ist die Ehe ungiltig. 2) Der Glaubensverschiedenen , eines Christlichen mit einer UnchrWchen k vica verL ungiltig. z) Der Verhenrathen, welche so lang die Ehe bestellt, eine zweyte Ehe ungiltig eingehen, und müssen sogar die Verwittwete, Wan der Tod des vorigen Ehegatten im Orte, wo sie sich wieder verheyrathen wollen, nicht allgemein kündig wa-- re, ( o ) re, solchen legalüer dociren. 4) Der Bluts- verwalidten, und zwar inner atcenäenres, Lr aeL^enciemes in inünirum. Inter colace- r-lles ist er ungiltig zwischen Bruder und Schwester, zwischen Bruder und Bruders oder Schweizers Tochter Lc vies verla , und zwischen Geschwister! kinder. Und zwar wan auch nur Vater und Mutter gemeinschaftlich waren, und die Verwandschaft mag aus ehrlich- oder unehrlicher Erzeugung entsprungen seyn. In der Schwa- gerschast darf der Mann die oberwahnten Ver-> wandien seines Weibes Lri vice veiL das Weib ihres Mannes seine nicht heyrathen. Wan jedoch wichtige Ursachen der Dispens in obiger Verwandschaft oder Schwagerschaft vorwalteten, ist sich zuerst nach Hof, und nur mit erhaltener Hoserlanbniß an das geistliche Gericht zn verwenden. Lxcia caüun obig ausgedrückter Verwandten und Verschwägerten, kann die Dispens lediglich bey dem Bischof gesucht werden, und sind die Bischöffe solche jederzeit, und xrrlcis zu geben schuldig. 5) Der Entführern, so, daß derjenige, so eine Weibsperson gewalt- tdatigerweise entführet, mit ihr keine gütige Ehe schließen kann. Wan jedoch diese Weibsperson, nachdem sie sich wieder ausser der Gewalt des Entführers befindet, denselben zu heyratheu ein^ williget, ist die Ehe giltig. 6) Der Ehebrecher' untereinander. Wosern der von ihnen mit einander begangene Ehebruch vor der zwischen ihnen geschlossenen Ehe gerichtlich erwiesen worden, und eben so, wenn sie den ihrer Heyrath im Weg gestandenen Ehegatten des einen -Theils ermordet haben, die Ermordung möge nun von ihnen selbst, oder xer certium aus ihre Veranlassung vollbracht, und entweder mit beydersei- tigen, oder nur eines Theils Einwilligung, Wissen nnd Willen verübt worden seyn. 7) Der Militarpersonen, deren Ehe ohne schriftlicher Erlaubnis ihrer Vorgefetzten ungiltig, und der ko- pulirende Geistliche strafbar wird. 8) Der mit abgelegten Ordensgelübden Verbundenen. Geistlichen und Religiösen. 9) Der Irrenden, wan in der zu beyrathenden Personen geirret wird/ wan ein der Vernunft Beraubter ausser den heitern Zwischenstunden heyrathet, wan die Einwilligung der Ehe nicht klar nnd deutlich ausgedrückt. Wan die Ehe durch einen Bevoll-l K Z8 ( o ) nrachrigten geschloffen würde, ist sie nur in dem Falle giltig, wan die Vollmacht auf eine bestimmte Person gerichtet ist, und selbe vor der wirklichen Eheschliessung nicht widerruffen worden. Taube und Stumme können die Einwilligung durch Zeichen ausdrücken, mithin heyra- then. Wan das Irrthum nur in den Nebensachen oder Eigenschaften der Person vorgegangen , ist der Ehevertrag giltig, es sey dann io) daß die Eigenschaft die ganze Wesenheit der Person verändert, und daß von der einen Seite die zur Ehe gegebene Einwilligung darauf ausdrücklich beschrenket, von der ändern Seite aber die Eigenschaft betrüglicher Weise vorgegeben wor-, den. n) Der mit einem Dritten schwängern Weibsperson, wan eine Solche zur Zeit der ein- gegangenen Eheverbindung mit einem Dritten wirklich schwanger gewesen, und dieser Umstande ihrem Bräutigam unbekannt wäre, auch dieser^ sobald als er von der vorgängigen Schwanger-! schaft Beweise gehabt, bey Behörde die Anzeige macht, und darthun kann, vorher keine Wissenschaft gehabt zu haben. 12) Der Erzwungenen^ wan die Einwilligung zur Ehe durch Furcht und Gewalt erzwungen worden, wofern nur die Furcht und diese Einwilligung zu erzwingen ein-, gesagt, auch so beschaffen war, daß eine Per-, on wie diese, so diese Furcht ansiihret, der-, elben nicht hat widerstehet, können. Wegen Irr- hum, Gewalt, oder Furcht kann nur jener Theil die Ebe als nngiltig anfechren, der in Irrthum versetzt, oder dem die Furcht eingejagt worden/ keineswegs aber der andere Theil, und selbst ersterer wird nicht mehr gehört, wan er nach entdeckten Irrthum, oder nach vorubergegangener Furcht seine Einwilligung exprelle vel crrcite, durch die freywillig fortgesetzte eheliche Beywoh-, nung erneuert hat. iz) Der Winkelbrantlente,, gehört zur Wesenheit des Ehekontrakts, daß die beyderseitige Einwilligung zur Ehe in Gegenwart des Pfarrers, oder des von ihm Dele- girten in dessen Pfarr die Brautleute wohnhaft sind, und in Beyseyn zweyer Zeugen ausge- drückt werde. Wo Braut und Bräutigam unter verschiedene Pfarren gehören, kann vor einem, oder dem ändern Pfarrer die Einwilligung erklärt werden. Jedoch muß bey der Pfarrkirche der beyden durch z Feyertage bey versammel- 39 ren Volk die Verkündigung geschehen; und zu einer Pfarr zu gehören, muß man sich allda wenigstens 6 Wochen aufgehalten haben, um die Dispens der Verkündigungen ist sich an die weltliche Gehörde zu wenden. Ohne Verkündigung, oder weltlicher Dispens davon geschlossene Ehen sind ungiltig, und hat der kopulirende Pfarrer in Fallen , wo die Verkündigung in mehr Pfarren zu geschehen hat, das Zeugniß des überall geschehenen Aufgebots sich geben zu lassen, alle Kopulationen eigenhändig in das Trauungsbuch einzutragen. 15) Der Unvermögenden, wobey der benachtheilrgte Theil beym weltlichen Gericht wegen Ungiltigkeit dieser Ehe klagen muß, dabey ist sich mit der blossen Eingeständnis des Naturfehlers nicht zu begnügen, sondern muß die Untersuchung durch Aerzte, Chyrurgi, oder Hebammen geschehen, findet sich dabey die Unvermögenheit fortdauernd, so ist die Ehe ungiltig. Wan sich nicht zuverlaßig bestimmen laßt, ob die Unvermöglichkeit nur zeitlich oder beständig sey, so mrWn die Eheleute noch z Jahre beysammen wohnen , und wan sie bis Verlauf gedauert hat, nur erst getren- net werden. Hingegen wan sich entdecket, daß die Unvermöglichkeit nur zeitlich ist, oder wan sie nnr erst wahrend der Ehe durch Krankheit oder Zufälle verursachet worden, so kann die Ehe nicht anfgelöfet werden. Wird die Ehe ungiltig erklärt, so -muß zwischen den gewesenen Eheleuten die häusliche Zusammenwohnung, und alle verdächtige Gemeinschaft gehindert werden. Wan den Eheleuten das Impeäimemum unbekannt gewesen, ist solches, so viel möglich in Geheim zu heben. Wo sie aber solches gewußt, und gleichwohl die Ehe geschlossen haben, ist nicht nur die Ehe ungiltig, sondern sind dazu die Partheyen noch besonders mir tägigem Arrest unvermeidlich zu bestraffen. Sobald die Ehe ungiltig erklärt ist, hören die Kontraktsrechte und Verbindlichkeiten auf, doch bleiben die etwa erzeugten Kinder stats unter Gewalt des Vaters, und muß alfogleich bestimmet werden, was zu Erkält- und Erziehung derselben von beyder^ Meile Vermögen verhaltnißmaßig beyzutragen sey , und hierüber so, wie über die Ansprüche wegen Vorentbaltnng des zngebrachten Guts, dann wegen des aus Anlaß einer ungilrigen Ehe er- c ° ) erlittenen Schadens rc. haben die landesfürstlichen Gerichte nach Recht zu erkennen. Zur Scheidung vom Tisch und Bethe ist genug, eine gröbliche Mißhandlung von Seite des einen Gatten , oder wan der eine Theil der Verführung zu Lastern und verderbten Sitten ausgefetzt ist. Diese Scheidung kann nicht anderst geschehen, als wan beyde Eheleute übereingekommen sind, getrennt zu wohnen, und wenn dazu noch beyde über den Antheil, dem jeder zu behalten, oder zu empfangen hat, sich vorläufig einverstanden haben, ohne daß gerichtl. Untersuchung, oder richterlicher Spruch diesfalls Statt finde, sind die Eheleute wegen all dessen einverstanden, dann sollen sie noch vor der Trennung sich bey ihrer Obrigkeit, oder Gerichtsstelle persönlich meiden, und da, ohne daß sie, wessen sie übereinge- kommen sind, anznzeigen nöthig haben, blos versichern, daß beyde zur Trennung freywillig einstimmen, und mit den getroffenen Vorsehungen zufrieden sind. Gleichwohl aber müssen sie ein schriftliches Zengniß des Pfarrers oder Pastors mitbringen, daß felber zu ihrer Wiedervereinigung alle mögliche Mittel der Uiberreduug versuchet habe, daß er aber die Trennung entweder wirklich für billig halte, oder daß er ungeachtet aller seiner Bemühung die Partheyen davon ab- zubringen nicht vermocht habe. Den auf solche Art getrennten Eheleuten steht indessen zu allen Zeiten frey, gegen blosse Anmeldung bey der Obrigkeit, sich wieder zu vereinigen, und bleiben die errichtete Heyrathsvertrage in voller Kraft. Wegen den erzeugten Kindern aber ist das näm-^ liche zu beobachten, was oben gefagt worden.' Bey den Akatholischen kann in dem Falle, wo ein Ehegatte dem ändern nach dem Leben gestanden, oder einen Ehebruch begangen hat, der beleidigte Theil, wenn er die That erweiset, die gänzliche Trennung des Ehebandes fodern. Eben so, wan er von den ändern Theil ans eine boßhafte Art verlassen worden ist, und solcher auf zmalige Ediktalvorladung sich nicht rechtfertigen kömmt. Endlich im Fall einer Hauptfeiudfchaft und unüberwindlichen Abneigung, wan deswegen beyde Theile die Scheidung verlangen. Doch muß in diesem Falle vorher die Scheidung nur von Tisch und Bette veranlasset, wiederholtet, und nur! denn die gänzliche Scheidung gestattet werden wau tvan alle Hoffnung -er Einigkeit verschwunden, beyoe die Scheidung noch verlangen, und den^ Kindern kein Nachcheil zugezogen Wird. Wie Lanu keine Scheidung verwieget werden kann, bis die Krage wegen Unterhaltung der erzeugten Kinder, eurweder durch Transaktion, oder richterlichen Spruch entschieden, zugleich alle von ein oder ändern Tyeil angebrachte Ansprüche berichtiget sind. Nach geschehener gänzlichen Scheidung kömien beyoe 'Lheile wieder heyrathen, die in diesen Verbrechen erwiesenermaßen verfangen gewesen. Das geschiedene Weib hat bis zur zwey- ren VereheUgnug die gehörige Zeit abzuwarten, damit kein Zweifel wegen eines etwa aus voriger Ehe empfangenen Kindes entstehe. Wan die gänzlich geschiedene Eheleute sich wieder vereinbaren wollen, müssen sie all jenes beobachten, was zur ersten Eingehung jeder Ehe erfodert wird. Die weltliche Gehörde, welche nach dem Inhalt des ZZ. §. die Nachsicht von den Verkündigungen zu ertheilen hat, ist nicht die Gerichts- sonderu die politische Gehörde zu verstehen, und ist in Hauptstädten die Landesstelle, in ändern Städten, und auf dem Land das Kreisamt davor anzusehen. Welche Gehörden dann die Dispens nur in wahrhaft richtigen Fällen und Gelegenheiten, oder wo Gefahr auf den Verzug haftet, ertheilen können, sonst aber wenigstens trachten müssen, daß in thunlichen Fallen die Verkündung doch wenigstens einmal vor sich gehe. Uiber diese Dispens ist sodann den Partheyen ein schriftliches Zeugniß auszufolgen, womit sie sich bey den Pfarrern ausweifen mögen. Geheime Ehen oder Verewigungen (maria- xes äeL Lon1cirmce8) in so weit aufgehoben, daß sie den Verkündigungen und allen aus Kontrakten entstehenden Obliegenheiten wie andere Ehen nach dem Inhalt der in diesen Kontrakten gesetzten Bedingniffen unterliegen sollen. Jedoch ist der unterzogene Ausdruck nicht dahin anszudeuteu, als ob den Aeltern in solchen Gelegenheiten freystünde, sich wegen der Erbschaft der Kinder, oder ihres Namens im voraus zu ihrem Schaden, oder zum Vortheil der Agnaten einzuverstehen. ........ Ehenrackel unehelicher Geburt ist in allen öffent- ^ lichen Diensten, Handwerken rc. und was immer für Beweisführungen gänzlich aufgehoben. Eichbaume. Viä. Holz. Einstandrecht wird in Absicht der Gültenkoncen- trirung den Dominien eingestanden. Viä. Kon- centrirung. Item in Absicht der auf gemeine Partheyen rechtlich fallenden Jagdbarkeiten. Viä. Jagd. Geistliche Stifter, Kapiteln, Kollegien, Kirchen haben bey Veransserung des ihnen inner- thanigen Immodilis vel kein Einstandrecht. Viä. Geistlichkeit. Eisen- und Stahlfabrikanten, womit sie nickt emi- griren, soll invigiliret, und die etwaige Werver oder Ausführer angezeigt werden. » . . Welche mit 2/z Stein- und r/z Holzkohlen arbeiten wollen, werden vor ändern zum Bürger- und Meisterrecht zugelasien. . . . Dieses ist besonders in den Eisenmanufakturs- stadten geltend zu machen, und derley Arbeitern auch mehrere Feuer zu gestatten. . . . -- Obiges Enügrationsverbot äe 1752 aus- gemessene Straffen gedrohet Eisen, dann schwarz und weißen fremden Blechs Einfuhrsverbot -- Den feinen Fabrikanten, zedoch gegen Kom- mercialpaß, dieErfoderniß wieder einzuführeu gestattet. ........... Eisen- und Sensenarbeiter, damit sie nicht in die Pottokische Fabrik an die russische Granze emigriren, zu invigiliren Eisen und Stahl, oder sogenanntes Centner gut kann sich jedermann aus der ersten Hand in Hofdckret. Landshaupt- »nauliichaftl. Verordnung 28. August 178z. 15. Sept. -78z. 4. Sept. 1762. 2z. Sept. 1762. 5- Juli 1766. 19.2'uli 1766. 9. August 1766. zo. August 1766. 28. Sept. 1766. r. Oktober 1766. 15. Ianer 1770- z. Februar 1770. 14. Ianer 1771. 29. Jan. 1771. 2.Deeem. 1780. 9. Decem. 1780. erk ( ° ) erblandischen Hammergewerken anschaffen, dic- Hammergewerke solches ohne Paß im beliebigen Preis verkaufen, die Eilen- und Stahlarbeiter zu allen Zeiten, und überall verschleimen, es mag die Arbeit geschlieffen, oder ungeschlieffen seyn. Nur allein der Mock ist auszuführen/ und fremdes Eisen oder Stahl einzuführen / auch das Rancheisen ausser den Hammergewerken zu verhandeln verboten. Hingegen fremdes Rauche! sen auf erblandische Schmelzöfen einzuführen, solch, und das selbst erzeugte an die angewiesene Hammergewerke anznsetzen, anch die Berggöden nach Willknhr abznandern erlaubt. Auch kann jeder Privater gegen vorläufiger Gestattung und gewöhnlichen Frohn neue Eisengruben errichten. Kaiserliche Eisen- und Stahlmederlagen sind aufgehoben, und kann jeder, wo er will, Eisen- lagcr eröffnen, und alle Gattungen desselben all' iiMoll'o, Lc alla minma verkaufen. I'rem wird die Eifenwidmnng aufgehoben, und soll die Elfenhandlung einzig von politischer Stelle jeden Landes abhangen. Patent clä. 8. Nov. 1782. Der Eisenfabrikatnrsstand in gesammten österreichischen Erblanden ist sür ein Politikum anzusehen , die Schmelzhütten und Hammerwerke dem Wetteifer und der Konkurrenz ohne besonderer Direktion zu überlassen, den Berggerichten nur das dabey vorfallende Kontentiosum zu- zutheilen. ........... All jene Konzessionen, so mit den Eisenbau, und der ersten Zubereitung des Eisensteines zum Kausmannsgnt in einem unmittelbaren Zusammenhänge stehen, werden als ein montanistischer Gegenstand vom Guberuium dergestalt ertheilt, daß die oberste Leitung immer von der Hosmünz- kammer abhcinge, dagegen die zu weiterer Fa bricirnng dienende Schmelz-Feuer- und Hammerhütten den politischen Stellen unterstehen. . Emigranten unterliegen der Konfiskation des Vermögens, der Erbschaftsanfalle, Bürgerrechts rc. des 6enei-aU8 cle ^11. 1752. Was im Desertionspatent renovirt wird Auf die aä milmsm konscribirte Emigranten, 44 deren Werber oder Beförderer ist vorzüglich allseitig zu invigiliren. Patent ää. 2z. Marz 1771. —, Das Emigrationspatent hat niemals den Sinn gehabt/ daß auch von dem nach der Emigration aquirirenden Vermögen der Fiskus alles im Namen des Emigranten erben , und ansprechen soll, sondern hatte nur das wirkliche Vermögen des Emigranten der Konfiskationsstrafe zu unterliegen, und selber zur Strafe aller Erbschaft unfähig zu bleiben, auch sein Antheil den übrigen rechtmäßigen Erben zuzufallen. .... Jungen Leuten, welche blos aus Unwissenheit vor dem 20. Iahrsalter emigriret sind, und wieder freywillig zurückkehren, kann jede Lan- -esstelle die Emigrationsstrafe nachfehen. . Worunter auch jene, so fremde Kriegsdienste genommen hatten, zu verstehen sind. Diejenige hingegen, welche für das künftige emigriren, sollen lediglich nach den bestehenden Generalien behandelt werden. ........ Epaulets gleich den Militarofficiers darfen Livreebedienten nicht gegeben werden Erbschaft darf aus den Erblanden keinen türkischen Unterthan verabfolgt werden. . . . Das nämliche wiederhollet. ..... Vor Einantwortung einer Erbschaft muß davon für die Normalschulen ein Abzug geschehen. Viä. Normalschulen. Ausser in caübus ^iäeicommiüi vel 61k- üitmionis AeneraliL darf den Erben Im MI8 kein gerichtliches Inventarium aufgebürdet werden, sondern könnten sie sich limplicicer pro dLreäe erklären, und die Erbschaft antretten, ohne eine Inventurstaxe zu zahlen, doch müssen solche retpEu der Schulden- oder Erbsteuer einen getreuen, allenfalls beeidungsmaßigen Ausweis des Vermögens anzeigen, und im Fall Hofdckret- Landsharrpt- mannfthasll. Verordnung lici. 2. März -77-. 2Z. Marz 1771- 14. Sept. 1781. 2.Oktod. 1781. 2. August 1782. 2z. August 1782. 14. Nov. 1782. 6. Decem. 1782. iZ. Juli 1765. z. August 1765. n. Juli 1761. 2z. Dec. 1775. 22. Juli 1761. i2.Ianer 1776. ver- c -> ) verdächtiger Vertuschung die Aktion von Seite -es Fiskus oder der beeinträchtigten Parthey gewärtigen. Institialpatent. Erbschaft unfähig, Emigranten und Deserteurs. Viä. Emigranten und Deserteurs. Kann nur nach berichtigter Erbsteuer eingeantwortet werden. Viä. Erbsteuer. Auch nur nach Berichtigung der frommen Vermächtnisse. Viä. Fromme Stiftung. Den Erben eines beym Militär gedienten Mitstandes darf die Einantwortung der Erbschaft vor z Monaten nicht erfolgt werden. Viä. Gerichtsbarkeit. 45 Hofdckrct. Landshaupt- mannschüftl. Verordnung 66. 6. May 1779. 28. Juni 1779. Erdfteuer Errichtungspatent mit io pro Cent von allen Erbschaften und Donationen morciL crmia, wovon nur iene zwischen der linea. si'- cenäeme Lc äel'cenäeme ausgenommen sind. Von allen übrigen derley Erbschaften, so weit sie , über Abzug der Schulden Funeral- und Gerichtskosten, Hanseinrichtung, und ijahri- gen Viktualienvorrath (mit Ausnahm der Barschaft , Gold, Silber, und Gefchmuck) über 500 fl. betragen. Item von allen I^snis ümxliciduL (mit Ausnahm jener für Messen, Unterhaltung der Armen, oder der Kranken- better) wenn sie ioo fl. betragen. Dann von allen I^eZLtis annuis, so 50 fl. ausmachen. Endlich von allen Donationen im er vivos, so über iooo fl. betragen, gebühret die Erbsteuer mit io pro Cent. Wogegen bey Unterthanen/ dann bey Auswärtigen, welche das Abfahrtsgeld schon entrichtet haben, nur 5 pro Cent, Bey der Geistlichkeit aber ein Aeqnivalent, und zwar bey begülten Klöstern, wo der Vorsteher lebenslänglich bleibt, z pro Cent, bey ändern, ein i/z pro Cent. Von den Beneficiaten (welche nicht mehr als die LoiiAruam gemessen) nichts. Bey den überlebenden erbenden Ehegatten darf ein halb pro Cent abgenommen werden. Wo übrigens die neuen Zuflüsse an die Geistlichkeit riculo Kreieäiraci8 vel yuocunque der gällj- M lichen Erbsteuer unterliegen. Mit nntereinsti^ ger Vorschrift rehieNu der Fideikommissen, nnd den Beysatz, daß die Bezahlung auf jährige Fristen einzutheilen , die Zahlung von den Universalerben , auch rel'peciu der Legaten zu so- dern, und von ihm den Legatanen einzuhalten, die Beschwerrekurse aber an dem Oonl'eHüm ln 26a InltanÜL zu bringen seyen. . . . Die Obsorge des Gegenstandes der Erbsteuer ist den Landstanden, und von diesen der landschaftlichen Konferenz anvertrauet. . . . -'s:' r Wo in Heyrathskontrakten die communio Lonormn pacisciret worden, hat in connnu- nione nniverl'ali der Uiberlebende von 2/z der Hälfte des Vermögens die Erbsteuer zu zahlen. In coininnnione, yuoLll aber wird das Vermögen beyder Konleute zusammgeschla- gen, die Halste des Uiberlebenden freygelaffen. Die andere Halste, wan sie mehr als mit i/z dem Uiberlebenden zu Theile wird, hat nur von dem SuperxluL die Erbsteuer zu zahlen. . Die in Erbsteuersacheu mit dem Deciso der ständischen Hoftommißion sich graviert erachtende Partheyen können sich binnen 14 Tagen nc! un- Irun verwenden. Die Todesfälle exu-2 krere- äitates (imer al'- Lc cleicenclenteL) sollen die Instanzen in einer Monatsfrist der Kommißion andeuten, und eben so die Eintritte in' die Klöster oder Ordenshäuser. .... Senioratsgüter, S'nccessoren, zahlen nur die halbe Erbsteuer, und diese in ziahrigen Raten, und wan der Inhaber vor z Jahren stürbe, ist die rückständige Gebühr pro Km-a reniporir> aufzuheben. Viä. k'iäeiLom Fernerweites Erleiterungspatent über hervorgekommene Anstände ciü. Laibach den 6. Juli »761, und vornehmlich, daß bey teinxoraneis xatVivis das Quantum der Erbsteuer even- tualicer vermerket, die iiniuolnlirl in loco R.ei ürse die anffer Landes angelegte Kapitalien in loco äomicilii des Erben veranschlaget, das ^Uoäinni von den k'iäeicom. vel t'enäo genau separiret, von Gericht nur nach berichtigter Erbsteuer der Verlaß eingeantwortet. der später hervorgekommenen?aj!iv«rmn das zu viel abgesührre O-uantnm restiruiret, von den I^eZatLriiL Ixeciei die Erbsteuer Ehegatte^ unter einander nur von dem Luperpli^ des einen freymlassenden Lrittheils in die Erbsteuer veranschlaget werden sollen In Absicht der Geistlichkeit Wird vom c-este»! Patent abgewichcn, und ein zahrliches lent mit 2 vom ioc>, nach Abzllg der l^lli-i vormu, der SchiUden- und Interessestemr (nitt; Ausnahm der nur mit der lebenden^ Piarrer, so nichrs ;n zablen haben) festgesetzt. Welche 2 pro Eent, jedoch nach Maß des anwachsenden , oder abfallenden Vermögens gemä- ßiger, oder erhoben werden können. Uibrigens unterliegeten die neuen Aqnisitionen der Erbsteuer, gleich den weltlichen, und hätte bey den Klöstern die Repräsentanz nicht statt. . . Waisenhäuser sind relpeNu der an sie anfallenden Vermächtnisse Erbsteuer ftey. . . Bey geistlichen Verlassenschaftul kann die Kon- sistorialtax oder Sterbgebühr, wan sie konkor- daten- oder resolutiousmaßig ist, im voraus abgezogen, und von dem Uiberrest erst der Anschlag der Erbsteuer geschehen, ausser gedachten Konkordaten aber nur bey Weltlichen übliche Taxe davon abgezogen werden. ...... Die Vermächtnisse zu Unterhaltung der Schulen Erdsteuer srey. Wau von einem aus den auswärtigen in die österreichische Staaten übertragenden Vermögen eine der Erbsteuer unterliegende Eutferti- gnug nachhin vorgeht, soll hievon dem Perci- pienten binnen 4 Wochen Lud pEna conlüLL- cioiüs die Anzeige geschehen Die Fideikommiss-- und Senoriatsgüter gemessen reipeAu der Erbsteuer gleiche Benesicien. Viä. lulelcom. Leibrenten über 500 fl. un Betrag unterliegen der io pro centigen Erbsteuer sogestalt, daß solche nur erst xoü mortem des diesfälligen Kreditors, und nach Abzug der/ demselben mittlerweile abgeführten 4 pro Cent übersteigenden Interessen von dem Uibernehmer rel'peeUve 6e- biwre gezahlt, hingegen das ganze Quantum der geschlossenen Leibrentenkontrakten eveucua- lirer binnen 6 Wochen a 6nco contra^us zur Vormerkung angezeigt werden müssen. . . Das hungarische Vermögen ist in so weit Erb- steuer frey anzusehen, als die Immobilien in hungarifchen Provinzen liegen. Die auf hungarische Realitäten intabulirt- und hypothecir- te Schnldfodernngen, oder deren Zahlung in Hungarn zu bescheheu hat, oder welche von einem Hungarn verschrieben, aber zugleich eine Hypothek in Erblandern angewiesen worden ist, sind nur recheNu der Halste Erbsteuer frey. In Ansehung der Person werden mann- und weiblich für Hungarn angesehen, welche da ge- bohren, oder bey der hnngarischen Hofkanzley dienen, in Hungarn anfeßig, oder durch ioiäh- rigen Aufenthalt nationalisiert worden. Doch ist nicht das blosse Indigenat genug ohne Besitz einer Realität, wan er nicht schon vorher solche gehabt. Exekutionstaxgebühr, wovon eine Kassa zu halten, Ausweis und Rechnung zu legen. . Den gemeinen Soldaten gebühret Exekutious- tax nicht mehr als täglich z kr. . . Grundobrigkeiten uud Partikuliers darsen unter arbitrarischer Geldstrafe ohne vorhergehender Requisition sich der Militärexekution nicht bedienen Exekutionsgebühr wird für den gemeinen Mann nebst Dach und Fach täglich z kr., den Korporal 6 kr., den Feldwebel 9 kr., den Ober- vWer regulamentmDge Liefergelder bestimmt, welch alles aus den von der Willgehörde machenden Einteilung in keo5 zu empfangen wäre. Militärexekution darf nur in den einzigen Kon tributionsfällen von Seite des Militärs bis auf die Hälfte versaget, muß aber in allen ändern er- erheischenden Fallen in der ganzen von dem koU- tico anbegehrren Wzahl verabfolgt werden. . Landschaftliche Exekutionsordnung ää. i6. August 1777, vermög welcher die io pro Cent mo- rL nach 14 Lagen von Zeit der bestimmten Zahlungsfrist einzudringen, hierauf eine O,uartals- frist mit der Exekution eingehalten, nach dieM Quartal ohne mindester Dilation die Militär- exekution nach Maß des gröjsern oder kleinern Ausstandes mit 2 und mehr Mann einzulegen, daß der Mann mit 2 Groschen zu bezahlen, wan auch das Myte Quartal fruchtlos verstreichet der Sequester zu geben, und 5 pro Cent morre bis gänzliche Zahlung anznfchlagen ist. Der Sequester ist in Eidespflicht zu nehmen, von ihm aller Vorrath in Gegenwart zweyer Zeugen zu beschreibet! , der fequestrirte Eigentümer von der Giltigkeit abzuweisen, und ihm kein Gefall mehr zu gestatten , der Vorrathhaber zu verkaufen, und das Geld in die Kaffa zu erlegen, die Rustikalausstände einzutreiben, das Domi- nikale gegen Rechnung zu beziehen, welche das Rentamt sodann dem Eigentümer zur Einsicht mittheilen wird. Die Sequestration wird nur denn erst aufgehoben, wan der ganze Ausstand nebst den respektiven pro Cent morre getilgt sind. Wo übrigens das prioriraci8 Lc pr^Ia- tioms der Landschaft gegen die Gültinhaber, wie diesen gegen die Untertanen verbleibet. Jene Eigentümer, so das von dem Untethan eingehobene Oontridutionale in proprios utu8 verwenden, sind mit Festungsarrest anzusehen. Dessen Erläuterungsnachtrag relpeAu des Termins seit welchen die io pro Cent morL laufen. Mit Bestimmung pro comribmionali den r. Hornung, für die Steuer den r. Juni jeden Jahrs Nachträgliche Erläuterung, daß die dem ausständigen Gur nahe gelegene Beamte, wan ihnen von dem Rentamt die Seqnestratur ausgetra- gen wird, sich denen ohne wichtigen Ursachen nicht emschlagen därfen. Die eigene Beamten des Se- N I Eandshaupt- Hofdekret. ! mannschastl. Verordnung ää März 1776. August 1777. 22. Dee. -777. que, questrirten, wan sie pro L'equeLtriL angestellet würden, in die Pflicht genommen, und gegen die in die Administration sich einmengen wollende Herrschaften geschützet werden wurden. . . Wan eine Militärexekntionsmannschaft entweder mißhandelt, oder vor Erfüllung ihres Auftrages platterdings verhindert wird, hat selbes nie keine blinde Schüsse zu machen, sondern al- sogleich scharf Feuer zu geben, und durch Bestraffung einiger Menschen den Unfug bey Zeiten hindanznhalten. ........ Wan das Militär zur Aßistenz wider stutzige Unterhanen nöthig ist, gebühret wie bey Kou- tribmionsfallen dem gemeinen Mann täglich z kr. den Officiers dagegen ist das Unterkommen und Unterhalt ohne Entgeld des Unterthans von der Obrigkeit zu verschaffen. ...... I?. Fabrikanten in den Landstädten sich niederlassen wollende sind Gewerbsteuer frey. .... -- Die zu Emporbringung erbländifcher Fabriken eingeführte Verbotgesetze sollen unabänderlich ihr Verbleiben haben. ...... Die in Landstädten sich mederlassen wollende Fabrikanten und Manufakturmeister sind nicht schuldig ein bürgerliches Haus anzukaufen, sondern ist ihnen auch die Verminderung der Bürger- oder Meisterrechtstax zu verschaffen. . Fabriken und Manufakturshauser, welche lediglich dazu bestimmt sind, sind von der Natu- ralmilitäreinqnartirung srey Zahlen von den zu ihrem Manufakturstriebe uöthigen Materialien nur die einfache Einfuhrs- mamh » . . . . Inländische Fabriken- oder Mannfakturser- zeugniffe darftn nicht in auswärtige Länder zur Färbung oder Appretur ausgeführt werden. Hofdekret. 20. April -78z. 2. Sept. 176z. 19. April 1766. 2. May 1766. 9. August 1766. - r-.- . ., ZO. August 1766. 15. April 1769. 19. May 1769. 21. August 1769. 9. Sept. 1769. 6. August 1770. 31. August 1770. - Ob- 3o. Iäu. i78z. c ° ) 5r Landshaupt- Hofdekret. mannschaftl. — Ohne Hoferlaubnis; darf keine Fabrike errich Verordnung 66. tet , und muß sothane Erlaubniß durch Behörde angesucht werden 4. Februar 22. Febr. — Das Privilegium der einfachen Manch wird gehoben. Viä. Handelsleute. -771. I77-. — Erblandischen Fabriken und Fabrikanten ist auch der Kleinverkauf ihrer selbst erzeugten Maaren auch bey dem Hause mit- oder ohne Aushen- gung des Schildes in- und ausser Iahrmarkts- zeiren das ganze Jahr hindurch , jedoch nicht in offenen Gewölben! erlaubt Li. May 8. Juni — Den Fabriken ist der Ausschnitt und Verkauf ihrer eigenen Waaren im Kleinen sowohl zu Hause, als in einem zu haltenden öffentlichen Gewölbe gestattet 1781. 1781. Z. Juli -8. Juli -783. 1783. Fadensilber anszuführen verboten, und nur Münz- amtern und Goldschmieden zu kaufen erlaubt. 27. April 25. August 1767. 1767. — Dessen Ablösungswerth. Vicl. Goldschmiede. Feuerverhütung wegen, sollen Rauchfange und Kamine ausgeführet werden. 9- Marz — Zu Wiedererbauung der Brandstadte erfoder- , -7, " 1758. liche Materialien sind Aeneralicer Zoll und ändern Abgaben frey. ....... 3. August 15. August 1766. 1766. — Wozu jedoch rehieKu der abgebranten Städten mriMrawal, recheAu der Dorffchaften kreisamtliche Lertilicaca erfoderlich, respektive auf der Mauth vorgewiesen werden müssen. 25. Okt. 14. Nov. 1766. 1766. — In Laibach sind bey ausbrechendem Feuer die Holzfuhrleute schuldig mit ihren Pferden Aracis zu erscheinen 17. Nov. — Feuerordnnngspatent für Kram ää. 19. Februar 1773, daß die Heerdstatte ferner von Holz, oder verblendeten Holzwanden an tüchtige Mauern , und nicht zu nabe unter die Rauchfange ge ' - I/SZ. setzt. Die Rauchfänge ergedig breit, durchgehend gemauert, 3 Schuh ausser den Dach ge- W führet, unter deren obern Löchern 2 eisene Stangen eingemauert , nach Maß des mehreren Heizens muß öfters gekehret, die Gebäude in der Stadt mit Ziegel gedecket, mit Fenermauern versehen, der Dachboden mit Esterrich gepflastert, die Schindeldächer, hölzerne Gange, und Dachrinnen abgetragen, keine ledige hölzerne Ge- fässe auf den Dachboden geduldet, noch weniger in derley die Asche geladen werden soll. Daß die Asche Abends zufammgekehret und zugedecket, in die Oefen kein Holz zum Trocknen eingelegt, in die Stalle und auf die Böden allzeit mit Laternen , und lub pEiiA z monatlicher Arbeit in Eisen niemals mit Spannlichr oder Glut gegangen , oder allda Taback geraucht werden därfe. Die Katzen und Hunde waren zu Nachtszeit von Oefen und Heerdstätten abzutreiben, auf den Oberböden nächst den Rauchfangen mit Wasser angefnllte Pottungen t'ub poena z Dukaten zu halten, und auf die Befolgung von Viertelmeistern zu invigiliren, keine Henschnpfen in der Stadt, sondern höchstens 4 Centen Heu pr. Stall, dann (ausser in gewölbten Behältnissen) kein mehrerer Holzvorrath als 5 Klafter pr. Burger zu dulden. Die Faßbinder, Bierbrauer, Tischler, Seifensieder, und die mit Gebrauch des Feuers umgehende Arbeiter seyen in die Vorstädte zu verschaffen, und hatten die Holzarbeiter nicht mehr Holz ansznbehalten, als sie in 14 Tagen verarbeiten können, die Seifensieder und Wachskerzler 1'ub plLns 8 Dukaten bey nächtlicher Zeit nicht zu schmelzen. Das Schiessen , Iohannesfeuer nächst den Häusern unter 2 Pf. oder 8täglichen Arrest verboten. Pnlver, Schwefel, Pech ist nur in den von Licht und Feuer abgesonderten Behältnissen aufzubewahren. Jedes Haus'foll nach Maß der Grösse mit 2 bis 8 ledernen Wassereimern mit 2 Handspritzen, einer Schaufel, i Krampen, i Hauen, r Steigleiter, der Magistrat mit Ladspritzen, grossen Bottungen, grossen Feuerleithern, und den Ort des Feuers anzeigen , die Hausbesitzer NachtSzeit die Laternen anzünden. Die Schmiede , Riemer, und Sattler die heraustragende Mobilien bewachen, die Schifleute zu deren Uibernehmnng 4 Schisse gratis in Bereitschaft halten. Die Thorwärter sollen taugliche Mehrer zu- und untaugliche abtreiben. Das Kanz- ley- leyperfonale die Archiven bewahren. Die Glockengießer und Büchfenmeister die Spritzen leiten , Rauchfangkehrer, Maurer, Schlosser rc. und in Feuer arbeitende Profeßionisten an den Ort des Feuers mit Hilfe erscheinen. Handlanger rc. die Dächer mit Leinwand, und nassen Tüchern bedecken. Die Zimmerleute im Fall der Roth die nächste Dächer abbrechen. Alle Partheyen sind schuldig, ihre Pferde, Lastwagen, Kutscher, Stallknechte zur Ab- und Zuführung der Wasserspritzen rc. herzugeben. Zwey innere Rathsglieder müssen das Volk mit Eimern in die Reihe stellen, auch die Ordnung in ^Darreichung des Wassers, und Füllung der Spritzen Acht haben. Dann mnsien sich beym Feuer 2 Chy rurgi einfinden, nm den etwa Verwundeten beyzu- stehen/ wovon sie die Zahlung aus der Kassa der Strafgelder erhalten. Ist das Feuer gelöscht, so mnß noch ein Rauchsangkehrer, theils Maurer undZiinmerlent, dann ein Bürgerkommando solang Zurückbleiben, bis sich die Hitze gelegt, Ulid der Aschen erstickt worben. Sonach sollen die Spritzen rc. znrückgeführet, visitirt, uud die beschädigte repariret, anbey untersucht werden, aus wessen Verschulden das Feuer entstanden , dann wer sich bey der Löschung am besten gehalten. Wornach erstere an Leib oder Geld gestraffet, letztere belohnt werden müssen. Die Viertelmeister müssen mit einem Rauchfangkehrer alle 2 Monate die Rauchfange visitiren, alle Gebrechen obiger Vorschriften untersuchen, deren Abstellung anrathen, und haben bey nochmaligen widrigen Befund die Anzeige dem Bürgermeister , endlich auch der Landesstelle zu machen — Für verunglückte Dominikalgebäude wird die Feuerschadensbonifikation auf das sammtliche Dominikale des ganzen Landes repariert. . Feyertage Heiligung wegen, wird in IiXi-enclo dem Oeneirül vom 4. May 175z an Sonn- und Fevertagen vor- oder unter wahrendem Gottesdienst unter schwerer StrafHandel und Wandel, Eröffnung der Gewölber und Krammladen, dann Ansstellnnq zum Verkauf verboten, jedoch die Feilhabnng unentbehrlicher Eßwaaren inelu- üvL der Limitalion vom n. Juli 175z erlaubt. O 54 An Sonn- nnb gebottenen Feyertagen darf kein Jahr- oder Wochenmarkt gehalten , sondern soll selber auf den nächsten vorher- oder nachgehenden Arbeitstag verlegt werden; an gedachten Feyertagen in jeder Kirche, wo ein Geistlicher ist, Nachmittag die Christenlehre und die Vesper gehalten, oder der Rosenkranz gebettet werden, dann die Wirthshänfer bis nach geendigten Gottesdienst gesperret bleiben Wo die Jahrmärkte mehrere Tage dauern, sind die Feyertage nicht mit Arbeitstagen zu ersetzen, sondern ist bey der ausgemessenen Marktszeit zu belassen -- Um alle Unordnungen wegen der aufgehobenen Feyertage zu vermeiden, wird die Einfuhr aller fremder Kalender verboten. ..... Die schon 1754 Vom LeneäiAo XlV. bewilligte Verminderung der Feyertage sey vom Pabst OlemenL XIV. unterm 22. Juni 1771 ^ noch so weit extendirt worden, daß man ail den sogestalt abgebrachten Feyertagen nicht mehr! schuldig ist, Messe zu hören, noch an dem Vor-,' abend zn fasten, wogegen der Oster- und Pfingstsonntag mit den darauf folgenden Tagen, alle Sonntage, der Christtag, Neniahr, heil, drey König, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Maria Lichtmeß, Verkündigung, Himmelfahrt, Geburt, und Empfängnis;, der heil. Aposteln Petri und Pauli, Allerheiligen, St. Stephan, und i Tag des Orts Hauspatrons, worunter für Krain der Tag St. Hermagora und Fortunat bestimmt ist, wie vorher genau zu seyern wäre. In dessen Folge sofort an diesen geboten gebliebenen Feyertagen auf die Entheiliger invigilieret, dieOeffnnng der Kramm laden, die Musik in Wirthshänfern, die Gerichtsverhandlungen , die knechtische Hand- und Zugarbeit verboten ist —- Die unter dem Bauernvolk aufgebrachte verlobte Tage zn verbieten, und die Arbeit Abhal- tungsbedrohungeu mit Leibsstraffe zu bestraffen. Wan in den Stunden von 12 bis z Uhr andere Andachtsübungen gestiftet waren, sind sol- 14. Juli 4. August 1770. 1770. n. Ianer r. Febr. 1771. 1771- 7. Sept. 20. Sept. 1771. 1771. Hofdekret. Lairdshaupr- MMIllschaftl. Verordnung li6. i4.Oktobet: t7/r. 20. Decem. 1771. chr Landshaupt- mannschaftt. Verordnung che auf andere Stunden zu übertragen , und M'olme die Christenlehr zu halten. . . . An den geboten bleibenden Feyertagen darfen nur in Hauptstädten, und dies erst um 7 Uhr Avends die censurirte Lheatralfpektakeln; die Musiken auf dein Land um z, in Staoten um 4 Uhr anfangen, die Wirths-und Koffeehanser (ausser für Kostgänger) eben nur erst um diese Stund geöffnet werden. ...... In Heiligung der Feyertage sind die Grundobrigkeiten schuldig, auf Aulanqen der betreffend den Seelsorger, wider die Uibertretter ausge bigste Hilfe zu leisten ', * ' Lebzelter können nach geendigten Gottesdienst Wax und Lebzelten verkaufen. .... Grundobrigkeiten darfen unter Straf 12 Dukaten für jeden Fall an Sonn- uud Feyertagen^ keinen Kirchtag oder Markt halten lassen. . Am Vorabend eines aufgehobenen Festtages wird unter 50 fl. Strafe das Geläut der Glocken verboten. ............ Kommercialwaaren darfen an Sonn- und Feyertagen zwar nicht aufgeladen, aber wohl überliefert, das Getreid aber nur in NotMlen vermahlen werden . Auch ist an Feyertagen die Aufpackung des Postwagens, uud der Passagiers Extraposten, dann Übertragung diesfalliger Pagage gestattet. Taback kann von den Traffikanten an Sonn- und Feyertagen Vor- und Nachmittags, jedoch nur nach geendigten Gottesdienst bey halb geöffneten Bomiken, ohne Aussetzung des Verlaufzeichens, verkauft werden. ..... Der Austrieb des Viehes auf die Weide ist keineswegs nnter dem- Verbot wegen Feyerung -er Sonntage begriffen, nur sind die Gemein- den zu verständigen, Sorge zu tragen / damit die Halter abwechslungsweise den geistlichen Unterricht erhalten . Fellen (fremde) Schaaf-Lamm-undSterblings- feile in Lohe, Salz, und Alaun gearbeitete, zahlen Einüchrszoll io fl. von ioo Stuck, und ist aller in der Tariffe stehender Unterschied aufgehoben» ........... k'iäeiconuniUl müflen re1^e<5ku der anklebenden Schulden, oder onerum peipetuoruin nach Vorschrift nebst Benehmung der Innhabern oder Kuratoren ausgewiesen werden. Iustitialver- orduung. ..... ^iäeicommil'ssucc.eüoreL zahlen die Erbstener in Ziahrigen Kacis, und wan sie vor deren Auslauf sterben, ist die rückständige Gebühr pro rata cemporiZ aufzuheben Formular obig vorgeschriebenen Ausweises, und Patentalerklarung, daß der Institutor, Kurator , oder Besitzer die Zeit seiner Inhabnng Stücke und Schatzung des Fideikommisses, wie auch die daran haftende Schulden mit Dokumenten ansznweifen habe. ...... Obige Verordnung der Ausweisung wird wiederholt, mit Anhang, daß die Saumseligen des Fideikommisses entsetzt werden sollen. . . Ohne unmittelbar landesfürstl. Konsens darf fürohin kein l'UeicoininMim in iininokiliduL! errichtet, anch zu einem solchen über den Betrag' von 400000 fl., welches das tzMncum Normale k'iäeicom. feyn soll, niemals eingera- then haben. NolMrr, OrlpicaÜL aber können in viviK sowohl, als per mentum pro I^ilieiLoin. gegen deme erklärt werden, daß solche intabuliert werden. . . —- Wogegen die Substitution aä prinimn ^ra- äuin vel Inereäeni auch in iininodilidnL forthin gestattet ist. ........ . Landshaupt- «nnnnjchastl. VervronunZ ticl. 18. Inli 178z. May 1779. i6.Februar 1760. Marz 1760. n. Marz 1761. 22. Ianer i. Febr. 176z. 1763. 21. May 10. Juni o> 176z. — Fi- ( o ) Fideikommißherrschaften dürfen sich über die Hälfte ihrer sichern Ertragnis nicht verschulden, und ist diesfalls auf keinen Konsens einznrathen. Die Konsense zn Onerirnng der Fideikommiss und Majoraten dis auf ein Drittel des Wertds, ungleichen die Permutationen der Fldeikomnliß- und Majoratsrea'itaten in ein ^ecumai-imu kann das in. öst. Gubernium für sich selbst er- theilen, doch muß selbes über derley Anbringen die Anwärter, die Agnaten, die Landtafelfidei- kommißkommiVio», OrruwreLl^illeicoin. nato- rum Lc nalLiruroruin vernehmen. Wobey, wan eine Parthey sich mit der Gnbernialver- anlassung beschweret fände, ihr der Rekurs nach Hof offen bleibt. Iustitialcirkular ää. 7. May 1781. ............ Fideikommißgefchasten sind von allen jenen Justizbehörden, wv wenige Fideikommisse, und Ma joraten sich befinden, 910 Muro selbst zu besorgen. Iustitialcirknlare. ..... Fideikommißinhabern ist nicht erlaubt von den für Fideikommiß- Mayerschaftsgründe, oder Gebäude eingehenden Kaufschilliugsgeldern, da sie selbe etwa ex Oominieali in lulUtiale ver. wandelten, andere immodiliri I-'icieicoin. zu erkaufen, sondern sie sind schuldig, derley lösen de Gelder ganz in k'unäis pudlieiZ, oder auch auf sichere Privathypothek als ein Fideikommiss kapital anzulegen. Iustitialverordnuug. . Fische; Stockfisch, Haring, Kobilau, Laperdon, Flach, Klip, und Rundfisch oder Rotscher, dann Plateisel oder Schollen werden in der Mauth um i/4 höher belegt. ........ Fiume sammt der zur rechten Hand von Karlstadt gegen Fiume liegenden Distrikt wird dem Königreich Hungarn zugetheilt . Flachs, zum Verspinnen, ausser Landes verführender , ist in Ausgang und Retour Mauth frey. Fleischkreuzer Errichtungspatent ää. i6.Iuli 1764, P womit die bisherig ständische Pachtung des Fleisch^ kreuzergefalls Wieder inkammerirt wird, und je- derman lud pcena des doppelten Werthes des unangesagten Viehes verpflichtet, das Lieh, so er schlachtet, oder schlachten laßt, den ausgestellten Bankalbeamten anzusagen, und das Licenzzettel- zu beheben , anbey wird der Fleischkrenzer determiniert , von einem hungarischen Ochsen 6 fl.j 40 kr., von einem ilinlandischen besserer Gat tnng (was zu verstehen ist, wan selber anffer' den Ingewcid nnd Haut mit Abzug 5 pro Cent noch 264 Pf. wiegt) 5 fi-, von einem geringer» detto z fl. 45 kr., von einer Kuhe 2 fl. 24 kr., von einem Terzen i fl. 40 kr., von einem Kalb zo kr., vonKastranm rc. 20 kr., von einer Mastschwein i fl., von einer mit- tern detto zo kr., von einer kleinen 15 kr., von einem Kntz 6 kr., vom Spennserkel 2 kr., auch von eingesalzenen und schlechten fremden Fleisch gebühret i kr. pr. Pf. Bey Verdacht können die Hauser visitiert werden. Die Notion Hierinfalls gebühret der Baukoadministration,! und hat sie der Kammerprokurator zu vertretten. In via AiÄtiL gehört die weitere Verordnung an die Deputation. In via Minn aä con- L'ellmn. Die Bankalitat kann den Fleischkrenzer, verpachten und zurückttehmen, der Pachter in, das .sus rexium. Zn Eintreibung ihrer Pachtungsraten ist alle Aßistenz zu geben. . . IHum. Vicl. Gerichtsbarkeit. Freyherrnstandsdiplomen, wan darinn das krivi- legmni äe ul'u Lc non nl'u stünde, sind so zu interpretiren, daß einen solchen privilegirteu Freyherrn erlaubt sey, in Absicht aus seine Kon-, venienz des Freyherrnstandes sich nicht zn pra-^ valieren, daß aber, sobald er einmal den Frey-! Herrnstand angenommen, weder er, noch sein^ Kinder solchen mehr ablegen, oder sich zum Rid' terstand bekennen darfen. . — Freygeister und Religionsverachter sollen nicht geduldet, auf derley Anleitungsbücher invigili ret, erstere zur Bestraffung anzeigen, letztere durch Uibersallung abgenommen, und verbrennt werden. . 59 Landshaupt- mannschafrl. Verordnung Freysassen können keine neue mehr ausgenommen werden Fromme Stiftungen und Fundatiouskapitalieu zu Lesung der beil. Mejjen gewidmete, darfen lud jxiMÄ l'olvenäi ex inojirio zu keinen Gevrauch weder zu Reparier- Erbau- oder Auszierung der Kirchen verwendet werden knnäi xiM. wo Stiftnngs- und Pupillar- gelder angelegt werden können, sind die Landschaft , wienerische Landschaft, Stadtbanko, Wiener Ooerkammer- Versatz- und Kupferamt. Stiftungsgelder müssen aä kunäos pudl. angelegt , die bey Privaten anliegende wenigst in ständischen oder Hofobligationen eingebracht werden; mehreres vicl. Kirchengelder. Stiftbriefe sollen auf die Stiftung, wozu sie gewidmet sind lauten, die Abschriften in t'oima Lurii enci ca der Kommißion znr Vermerkung eingelegt , und ihr die künftige fromme Vermächtnisse mit Beyfchluß authentifcher Testamentsextrakten angezeigt werden. Patent. . . . Die anf Immobilien radicirte Stiftungen müssen intabnliert werden Die anf Gülten radicirte Stiftungskapitalien müssen mit Beylegnng der Urkuudeu angezeigt werden In PÜL cauliL wird znrPrascription ein Ivojah- riger 1?eriniuu8 norinaliter vorgeschrieben. Kirchen- und Stiftnngsrealitaten oder Mobilien, wan sie mittels Verkauf besser genossen werden köunen, darfen in Kselive Hosdekrets vom 15. August 1761 Hciranäo verkauft werden , wogegen vorläufige Anzeige des Kommisses > zu machen ist Wo ungefahrte Sicherheit erweislich, können die Stistunzskapitalien auch bey Gülten anlie-. gend send gelassen werden, wogegen, da sie hinausgezahlt würden , solche nicht mehr zu Privaten/ sondern aä I-'umioL xublicos anzulegen sind. Testamente, worinn eine fromme Vermächtniß, müssen von Abhandlnngsinstanzen der Kommi- ßion extractive kommuniciert werden. 2'nsti- tialcirkular Daß die an den Gülten haftende perpetnirliche Stiftungsonera z. B. heil. Messen erfüllet worden, ist sich jährlich mit bewahrten Bescheinungen auszuweifen —' An den Gülten radicirte Stiftungskapitalien müssen intabuliert werden Stiftbriefe sind in trixlo einznreichen. . Alle Stiftungsoriginalschuldbriefe müssen bey der Kommißion depositirt werden, welche den Stiftern oder Erben authentische Abschriften er- theilen wird Vor Berichtigung der frommen Vermächtnisse darf keine Verlassenschaft erfolgt werden. . Für die auf unterthanigen Gründen haftende liquide Stiftungsfodernngen, muß entweder das baare Geld, oder mit grnndobrigkeitlicher Ein willig- und Fertigung ausgestellte Schuldobli gation eingelegt, die illiquiden oder uneinbring: lichen aber in Rechnungsextrakten angelassen werden Unbestimmte fromme Vermächtnisse z. B. zu frommen Werken müssen zu Erziehung der Soldatenkinder gewidmet werden i Obige Vorschrift vom 2. Septemb. 176z wird aufgehoben und widerrusseu Stiftungen betressende Berichte, dann derselben In- und Extabulirung ist Stempelgebühr sre^. ( ° ) Statt blossen Testamentsextrakren (worinn fromme Vermächtnisse) müsien führohin die Te- stamentsabschristen nach dem vollen Innhalt ein- gi.'M, und vor der Berichtung die Verlaijen- schajt nicht ausgeantwortet werden. . . Formnlarien, nach welchen die Stiftbriefe, Stis- tuirzsfaßiolicn, und Rechnungen zu verfassen srud, werden vorgefchrieben Fromme Vermächtnisse an Arme oder Hans üuiie darseu von den Erben oder Testaments- exettltoren nicht nach freyer Willknhr ausgetheilt, fonderil müs,eu der Snsrungskommißion zur Aus theilnng eingcliejert werden. ..... Vermächtnisse für Arme oder Hausarme, wan sie 25 ft. betragen, gehören zur Hälfte dem In- validenfond. Institialarkmar. .... Fromme Vermächtnisse, enthaltend schuft- oder mündliche Testamente sind von Abhandlungsin- stanzen der LtislUligskomnilßion einzureichen. Stiftungs- und Pupillargelder können auch auf Privathypothek, jedoch mit der Vorschrift angelegt werden, daß das OorpuL K^oclie- cscum nicht über die Hälfte des Landtafel- oder rektifikatorischen Werthes onerirt sey, und die Stijtnngsadministratoren, oder refp. Gerhaben auf die Gefahr des Verlustes Aufsicht tragen. Fromme Stiftungskapitalien für Erlösung der Christensklaven sind für arme Instituten zu widmen, jene aber, so zu Auslösung insitzender Schuldner gestiftet sind, haben zu verbleiben. Stiftungsangelegenheiten werden künftig bey den Laudrechten in Gratz, als dem einzigen I?oro K iici behandelt Fronleichnamstag. Ist die Ausstellung der May- Kirchen- und Proceßionsbäumern verboten. Fnbrlente müssen die Wagen nicht über 60 Centen laden , und sollen Radschuhe mitführen. V16. Strassen. L 6r Hofvckret. Landshaupt- mann,chaftl. Verordnung äd. ^ 22. April -769. 19. May -769. . 21. Juli 1769. iz. März -773. z. April -773. i2. August -77-. 16. Oktob. -77-. 14. Nov. -777. 7. Februar -778. 27. Febr. -778. -7- Juli -78Z. 8. August -78Z. 18. August -78Z. 15. Sept. -78Z. 28. Juni -7/6. -9- Juli -776. — Müs- ( o ) Müssen sich wegenTaback visitiren lassen. Vlä/ Taback. Darfen fremde etwa mitführende Kaufmanns-^ dann Eß- und Specereywaaren, item Wein nicht anderst als all' in Zrollo, Lc 1'ub xcens conkt'catioiiiL nicht alla inlnma verkaufen. Patent. ........... Schwere Fuhrleute, wenn sie einzelne Stücke zur Abladung nach Laidach bringen, müssen solche in Beyfeyn eines Aufsehers ablegen, und unter seiner Begleitung aufdas Hauptamt stellen, andere Fuhrleute aber , so zu Laibach ans- nnd abzuladen haben, müssen solche Auf- und Abladung auf dem Rann im Angesicht des Hauptzollamts bewirken. Müssen die zu Triest zur Uiberlieser.' ^ in das Oberlaibachermagazin übernomene Waa. . binnen 5 Tagen a. 6aw der Abreise dahin stellen, oder die Verweilungshindernisse mit legalen Attestaten dociren 6. Gaisvieh Wird in Iisereuäo dem vom 25. Juni 1750 gegen i Dukaten Pönfall pr. Stück gänzlich abzustellen verordnet. . . Wiederholter Abstellungsverbot, und zwar lud xceiiL für die duldende Grundobrigkeiten das erstemal pr. jedes Stück i fl., das zweytemal 2 fl., hernach jeweilig das Dupli. . . . Sothanes Abstellungsgesetz wird dahin limitiert, daß nur dort, wo Waldungen vorhanden, oder zuversichtlich aufgebracht werden können, bey dem Verbot verbleibe, solches aber weiter nicht zu extendiren sey, und diesfalls auf Anlangen des Kreisamts den Lokalaugenschein einnehmen müsse. Die gestattete Anzahl darf lud 6ou- M'cAtiomL, und besonderer Bestrassnng der Grundobrigkeit nicht überschritten werden. . 6z ! Landshaupt- Hofdekrct. 'mannschaftl. > Verordnung Geistlichkeit darf keine Sammlungs- oder derley Pa>je ertheileu. ......... Bey Absterben eines Geistlichen, der in einem wirklichen Beneficium gestanden/ und die Vogtobrigkeit nicht i?oÜeÜionem comrariain hat/ wird der geistlichen Obrigkeit die mit Sperr und Inventur deswegen beygelaffen/ damit sie sehen möge, daß den Fnndationen nichts entzogen werde. Wogegen die Geistlichkeit line öene- ücio aöiuLli nur allein von der weltlichen Obrigkeit inventiert, und ihr allein die Sperr gehören soll. . Soll sich in OeüAis mixtl kori vonAndiktir- oder Absoderung der Geldstrafen von dem Un terthan unfehlbar enthalten. ..... Für Pfarren oder Knratbeneficien Konknrri- rende , müssen sich dem Konkurs und Examen incM'mNe unterwerfen. Patent. . . . Geistliche Gelübde werden Personen beyderley Geschlechts vor Erreichung des 24. Jahresalter dergestalt verboten / daß hierunter zwar nur die Profeß verstanden/ indessen die jüngere aufge- nomene Kandidaten ohne für die Kost oder Aufenthalt das mindeste zu zahlen / austretten können. Dir Obere aber/ fo einen iüngern zur Profeß liessen/ in eine Geldstrafe von Zooo fl. verfallen / und alles Angebrachte des Professen gratis zurückgeben müssen. Bey der zweyten verletzlichen Uibettrettung dieErblande räumen/ und bey der dritten gar die Aufhebung des Ordens gewärtigen sollen. Patent Die von den Lr 6aio1o VI. in Betref Erwerbung der Immobilien zu Händen der Geistlichkeit / dann die von ^.Iderco iZ4o, und ^ertimanäo I. 1526, auch mvdüiÄ erlassene Amortisationsgesetze werden durch neuerliches Patent erfrischet / und in vim perxeML vorgeschrieben, i) Daß in kein Kloster mehr mit Einbegrif der Ausstaffirung/ und aller Einkleidungskosten als ii. Marz 1762. iz. Marz 24. März 1762. j 1762. 17. August 20. Sept. 1764. . 27. Juli 1765. z. Nov. 1770. 1500 fi. 1500 fl. Reinisch, und diese nur in modilidus mitzubringen erlaubt sey. 2) Uiber dieses Quantum dem euitrettenden Kandldaten höchstens Jährlich Lao fl. xro Vitalirio von Aeltern paßirt werden könne, dagegen nach selben Absterben keineswegs dem Kloster zn belassen sey. z) Ulber gedacht obige 1500 fl. den Klöstern alle ander- weite kyuilitiones lub ciuocuntiue limlo, und 4) namentlich alle acinilinones per ac^us intervivns Lc ^Vlorcis ÖrmlL xer luLLeü'10- nem ex leltainento vel ad imeliAro (mit blosser Ausnahm der Allmosen, item der Vermächtnisse auf Messen und Jahrtage, welches Kapital aber gleichwohl nicht dem Orden zu geben, sondern acl t'unäos piwlicos anzulegeu ist) eingestellt wäre. ' Ordensklöster darsen an auswärtige Ordenshauser mit Übertragung einigen Vermögens keine AMationeu ertheilen. ...... Geistlichkeit LNMLLMiyue Aeneris darf lud nnllicate aÄiuä, auch sogar in ca.su neceüi- ratis, wan keine andere lesens- und schreibend kündige Person da Ware, ein für allemal kein leltamencuin alienum konfisciren, weder auch dabey Zeugen abgeben. Patent Ordensklöster darsen ausser den Erblanden, weder an ihre Generalen, noch an fremde Lanken, oder zu auderu Absichten ein Geld nec in na- mrn., neyne in Wechseln verschicken. Patent. Ordensgeistliche darsen kein Wechselnegotium führen, in Klostermanern keine Schenkstubeu halten, solche ausserhalb mit weltlichen Kellnern bestreiten lassen. Für ihre Ordensgenosiene Kost, Kleidung, Wasch, uud Arzneyen selbst schaffen, und hiezu von Besreuudten unter keinerlei) Vorwand ein Deytrag, sondern nur jene Pfarren selbst versorgen können, wo wenigstens z Geistliche ersodert werden, auf andere mindere, aber Wellpmster prasentiren, und solchen die 6on- xrurun abreichen, dabey aber respektive bey solchen Pfarren einen Temporaladministrator besonders halten, übrigens keinen Obern erwählen, der nicht in den Erblanden gebürtig wäre. Obiges Amortisationsgesetz vom 26. August 1771 wird wiederholt und erläutert, daß die Klöster keines ändern Weges, noch eines ändern inoäi E timli zu Erwerbung weltlicher Guter , ausser des einzigen Falles fähig seyen, wan nämlich der Kandidat den erlaubten Dotationsbetrag pr. 1500 fl. dem Kloster mitbringt, woraus folgete, daß imer j?rot'e11'o8 äe prLceiit« Lc t'ucuro kein Unterschied zu machen sey, und der Vorwand nicht Platz greifen könne, als ob das Gesetz nur äe in-olülmione ulterioris a^Mcionis per 6an6iäLw8 redete, und andere limli. aut inoäi a^uirenäi nicht verboten waren. Alle Pfarreyen, so dermal mit einzeln oder nur 2 Ordensmaunern bestellt gewesen, sollen mit Weltpriesteru besetzt werden, und können Kloster geistliche nur in Städten, soweit sie solche aus ihren Klöstern versehen können, auf dem Land aber nur, wo wenigstens Z Geistliche erfoderlich, das Seelsorgamt verrichten. Doch könnte in den Pfarreyen, wo bisher i oder 2 Religiösen ln Oura gewesen , der dritte dazu gesetzt wer den/ damit die Abhängigkeit von einem Obern erreicht werde, unter welche Zahl der dreyen auch die O-rpellani. locales bey den der Pfarr untergeordneten Filialkirchen zu rechnen sind. . Wan Pupillen in Klöster tretten. Vi6. Pu pillen.. Obig mit Patent vom 4. September 1771 erklärte Unfähigkeit der Geistlichkeit ein lelia- menruin rUieumn zu konficieren, oder Zeu geuschaft zu geben, wird mittels anderweiten Patent wiederholtet, und wegen der geschehen mögenden Znrnckdatiernng ein 2monatlicher Termin zu Umänderung derley Testamenten nnter widrigens befahrender Nnllitat festgesetzt. --- Klosterfrauen, oder Frauenstifter darfen ohne Lorwisjen und Konsens der Landesstelle weder in Kapital aufkünden, noch ein kailivmu kontrahiren, oder aber Novizinen aufnehmen. Der §. 4. obigen Patents vom 26. August 1771 wird mit neuerlichen Patent in soweit er R klart, daß für eine stille Messe höchstens i fl. angenommen, oder verstistet werden könne, die Legaten 1'imlo der Allmosen aber, Wan sie 100 fi. betrügen, aci truckiücÄn6um anzulegen, und hievon die Anzeige zu machen wäre, die Erwerbungen unter allen Vorwand endlich, z. L. für Litaney, Gebetter, Segen rc. ausser nach der bisher üblichen Zahlung verboten seyn sollen. Ordensgeistlichkeit darf keine Provinzkassen hal ten, und eben so wenig darfen die Provincialen oder Ordensodere von einem Ordenshaus etwas in Vermögen einschlagendes wegnehmen, ausjer was die Reisespesen und Korrespondenz Modert, woraus sich folgerte, daß keine Provinz in Lenere, sondern.jedes Ordenshans für sich Eigen- thümer der Besitzungen sey / und davon belangt werden könne. Patent Von den in Klöstern sterbenden weltlichen Personen soll von Seite des Klosters unter 12 Dukaten Strafe die Anzeige der Abhandlungsinstanz sogleich gemacht werden , welche die Sperr und Inventur nach vorläufiger Erinnerung des Ordinarius und mit Vorzeigung des Gerichtsdekrets vornehmen kann Weltgeistliche, so auf dem Lande bey ihren Be- freundten oder Bauersleuten wohnen, und sich vom blossen Meßlesen ernähren, wan sie sterben, soll ihre Verlassenschast von der Distraktion bewahrt, und ihre Testamente eingeschickt werden. Medikantenordensgeistliche, welchen bey erhoben hinlänglichen Stiftungsauskommen die Sammlung verboten worden, darfen sich nicht unterfangen in trauäein 1ezi8 den vorgehabten hie- mit befreyteu Sammlungsdistrikt einem ändern Kloster mittels etwaiger Einverständnis zur Sammlung zuzu spielen, lud xcena oder Absetzung der Obern. Klöster und Ordensgeistliche sind unfähig, auch tirulo Lleemoilinre ex perlona ihrer Prozessen eine Erbschaft zu aquirieren, wan nicht solches ausdrücklich per celkmiemum verschaffet, oder freywillig nach den bestehenden Gesetzen gegeben worden ist Die von ihnen mit weltlichen Personen errichtende Kontrakte, daß diese nach tempore vicn ihre Realitäten oder Kapitalien ihnen Klöstern gegen deme abtretten , daß sie allda Zeit chres Lebens mit Kost und Nothwendigkeiten versehen werden, nach dem Tode aber über der Beerdigung , und einigen Messen gedachte Realitäten oocr Kapitalien dem Kloster eigen verbleiben sollen, sind null und nichtig. . . . Alle Testamente der Ordensgeistlichen, so sie bey der Pro,eß machen, mm,en vor sie unter- schrieoen werden, der Landessteile zur Einsicht vorgclegt, und von dieser excrriöüve mit Bey- satz der getroffenen Verfügung nach Hof geschickt werden, damit die überffüßige Vermächtnisse für Lampen, Messen, Altäre rc. abgestellt, und die übermäßige Aquisition der Klöster beginget werde. ......... Klöster darfen keinen Novizen (welcher Priester werden sollte) ausnehmen, ehe er authentische Gymnasialattestaten des mit guten Fortgang vollendeten ganzen LmLus Kumaniorum an, weiset Wan eine geistliche Person mittels der Wache in Sicherheit zu bringen wäre, ist die Einziehung durch geschlossenen Wagen , oder Tragsessel , und zu Nachtszeit zu befolgen. . . Novizen können bey der Proseßionsablegung äci pi08 ulilL mit nichts anderm mehr als 1500 si.! so dem Kloster pro äoce zuzubringen erlaubt bleibt, testiren. All mehrere Disposition aci pik« caul'23 ist null, und können die weltliche Interessenten es zu allen Zeiten vindicieren, wes-! wegen es von der unterm 14. Oktober 1779 verordnten Einlegung der Testamenten abkömmt. Patent Qrdenszeistliche darfen keine Meßgelder, wan sie die 8uL-nj;ia nicht selbst verrichten können, außer den Erblanden, bey Strafe der Aufhebung eines solchen Klosters, dann Verlust aller geistlichen Pfründen beym Llero Lreculari versenden. Klostergeistliche beyderley Geschlechtes müssen allen Nexui ksüivo (die OonseäerLciouem, Sulsi Aßia, Lc xreces ausgeuottMlen) mit ans- wattigen Provinzen und Obern oder Generalen gänzlich entsagen, mithin sich zu einer inländischen Provinz bekennen und verbleiben , sodann dem Provincialen unter Aussicht der Bischösse, und der Landesstelle sich zu unterwerfen, ausser den Erblanden kein Geueralkapitel halten, auch keine inländische Visitatoren oder Korrektoren annehmen, sondern wenn sie ein Provincialka- pitel hielten, davon vorläufig der Landesstkle die Anzeige machen, über die Lemporalabhand- lungen besonders ein Protokoll halten, das ?r-L- ülüuin dem ?rovlue-:e lassen, keine Reisen nach Rom, oder in auswärtige Staaten mehr, vornehmen , die Brevieren, Missallen, Antiphonen und Chorbücher rc. in inländischen Bilch- druckereyen kaufen, und keiu Ge.d mehr aä excra versenden. Patent (1ä. 24. Mä'.z 1781.! Wan ein Noviz oder Clerikns zu entlassen wäre, müssen die Klosterobere vorlanfig die^ Anzeige an dessen Aeltern oder Vormünder ma-! chen, und die Antwort wegen dessen sicherer Uibernehmung erwarten, wan keine Antwort er- folgete, sich an die Ortsobrigkeit des Novizen, endlich allenfalls an die Landesstelle verwenden, welche auf Unkosten der Aeltern, die Uibernahm derley Novizen zu bewirken hat In allen Klöstern ist ein Numerus t'Lxus der Ordensgeistlichen zu bestimmen, und solcher nicht zu überschreiten, darum iene Klöster, wo der Kumerus noch nicht fixrret ist, keine Kandidaten oder Kandidatinen solang ausnehmen därsen, bis ihnen solcher von Hof vorgeschrieben werde. Geistliche Stifter, Stande, Kapiteln, Kollegien, Klöster und Kirchen, als Obrigkeiten, haben bey Veräußerung eines unter ihre Jurisdiktion gehörigen unterthänigen Mobilia vel Lmuli^teuliL kein Einstandrecht, und wären, wie alle Aquisitionen, so anch diese des Einstandrechts 1'uli titulo vel prLrexcu Oominü üireAI iüegäl. ......... Geistlichkeit darf keinen Titel eines ki-Llati äoiueüiei, krownotarii axoüoUci, Lxii- SA- Hofdekret. Landshaupt- maunschaftl. Verordnung 66. 21. August 1781. 4. Sept. 1781. 2. Sept. 1781. 1. Oktob. 1781. 8. Oktober 1781. 2z. Oktob. 1781. i > i 15. Oktob. > 1781. ZV. Oktober -78i. > 9. Nov. 1781. l 2Z. Nov. 1781. 5. Juli 1782. seyn, 69 seyn , oder was immer Namen habe»!, nicht minder die ohnedem verbotene Versendung eines Novizens in c.uswarttge Klöster von abgelegten Ordensgelübdeu , wird 1'uk ji> rig bey üuiü-L ^nlüicir. anliegende Kapitalien ohne Einwilligung der geistlichen Kommißion zu Wien (mit Ausnahm des dem Oleio la^u Iru-i eigenen, oder Patrimonialvermögens) nicht aufgekündet, wenigst nicht ansgezahlt werden. Nach Aufhebnng der Klöster, in den Weltpriesterstand übertreltende Geistlichkeit beyderley Geschlechtes, kann a ciaco der Änshebung durch Erbschaft, und aus .jede gesetzmäßige Art das Eigenthum, jedoch auf solche Art erwerbe», daß sie nur deu Fruchtgenuß, keineswegs aber das ^8 rüie- bey Lebenszeit habe, hingegen kann selbe gleichwohl durch letzten Willen (nur nicht in tk- voiem eines Ausländers) uach Belieben testiren. Ohne ausdrücklich aufzuweisen habender Erlaubnis; wird den Klostergeistlichen die ^Sammlung verboten. ......... Obiges Patent <^l. i z. August 1782 in Bettes Erwerbung von Seite der aufgehobenen Klostergeistlichkeit, wird auch von der Justiz ' stelle publiciert. Geistlichkeit soll imMinöke den Bischössen im terworfen seyn, und kören die pabstliche Lxeinp- rione« rr zioteltace Lc ^nrisüiclionü oräinurii, sie nlögen in tonna Hull-L üi'^vis, oder wie immer verfaßt seyn, auf. Auch sind derky ohne ?1ricico j nes Doknments in der ersten Klaffe 40, in der zweyten 20, in der dritten 15, und in der vierten io kr. Für jede Sentenz über die Rechtfertigungsschrift des Ausbleibens bey der Tagsatzung,! über die Erteilung der, die gesetzmäßige über-^ schreitenden Dilation, über d-e ^xoexcionem juclicis incompet. Uiber die ZuWgkeit der'i in der Klage angebrachten Neuerungen, über die Frage, ob die Vertrettung statt habe, oder nicht, über Auferlegung des ewigen Stillschweigens, über die Liquidität einer Foderung des Gläubigers, über das Wohl des gemeinschaftlichen Rechtsfreundes über die Vorrechtsklage, über die Konfirmation des Lurawrig nnM«, über die, wider die Vertheilung der indebitierten Mafia angebrachten Einwendungen, über die Bestimmung der Frist zu Iustificier- oder Bemänglung der Rechnungen, über die Inrotnlie-i rung der bedenklichen Originaldokumenten oder Kopien, über die Erneuerung der Urkunden, über die Beschwerung der Zeugnisse, über die Veranlassung des Beweises durch Kunstverstän-' dige, über die Legung einer Urkunde bey In- rotulierung der Akten, über die Kaution bis zum erfolgenden Appellationsnrtheil, üoer die Nullitätsbeschwerden, über die Hinlängiichkeit der angebottenen Kaution, wider den Arrest oder Verbot, über das Ansuchen der Sequestration, über die Schuldigkeit der Beytrettung zu den mehreren Stimmen in moracorio über das Begehren OÜ10M8 Lonorum, über das Ansuchen 1 ) Landshaupt- mannschaftl. Verordnung ää. Die Ausfuhr sä extra ohne Beschränkung ge- gestattet Das nämliche. Auch des hungarischen Getreides Ein- und Ausfuhr gegen bisheriger MaMhgebühr gestattet. Getreidausfuhr aller Gattungen aä extra gestattet. ........... Getreidhandel all' in ^ "sso ist frey, und Wird rel'iEu dessen die städtische Mamlgebühr aufgehoben , welche sich nur aus das unter dem Kornau» All» lumma verkaufende Gerreid zu erstrecken hat. . Der Brand im Getreide wird vermiden/ wau die schwersten Aeher, und reineste Körner schon auf dem Felde vor dem Schnitt zum Saamen ausgewahlet, vollkommen ansgetrocknet, an den lustigsten Ort auszubehalten, hernach gleich gedroschen, der Kernschütter aufgeschüttet, vor der Ansaat nochmals von dem Staub gereiniget, die Sacke, worinn der Saamen auf das Feld getragen wird, sollen nicht nur allein vom Staub gereniget, sondern auch rein gewaschen werden. Wegen gesegneter Fechsung, wird die Ausfuhr des Getreides erlaubt. ..... -- Gcwebrtraffikanten wird für das ausser Landes versendende Gewöhr auf jedes Anmelden ein Freypaß ertheilt. ...... Glas. Syrengqlaswaaren und Glassedern Verfertigung , Cimuhr, Verankerung und Tragung auf Bändern, Fachern, Spallieren, Aussagen, Kinderspielen rc. wegen Gefahr der Gesundheit gänzlich verboten. ..... Glockengießer dürfen lud Oonüscationis rirdi rnu .L keine zum Mü.izpragen dienende Wer! zeuge, Maschinen, oder Modellen verfertigen. Müssen sich heyin Feuer gebrauchen lassen. V16. Feuer. Glückshafen. Viä. Lotten'en. Gold- und Silberdrath Ein- und Ausfuhrszoll wird auf io pro Cent gleich festgesetzt. . . Goldspinner rc. Viä. Kommercialprofeßio- nisten. Gezupftes Gold im Werth. VLck Paga- mentseinlöser. Goldschmiede darfen allein das göldifch- und weisse Bruch- und Fadensilber, keineswegs aber die Pagamenter einlösen, noch auch das göldische Silber abtreiben, scheiden , oder an jemand an dern als den Landprobierer verkaufen, bey diesem die Schmelz und Legierung mit Kupfer gegen Bezahlung z kr. pc. rohe Mark vornehmen lassen. ........... Goldschmiede und Goldarbeiter müssen nach der mittels Errichtungsvorschrift vom 27. Nov. -773 die Befugniß zur Arbeit haben, die Gold-und Gallanteriewaaren, welche 19 Karat, io Gran Pr. Mark feines Gold halten, mit den gewöhnlichen Goldpunzen bezeichnen. Kein anders als iz- oder iMhiges Silber unter Konfiskations- strafe feilbieten, solches an einem Orte allein mit dem Anfangsbuchstaben ihres Namens, das iMhige mit seinem Punzen, und das izlöthi ge mit eben dem gehörigen Punzen bezeichnen Fremdes minder als izlöthig betrettendes Silber aci 6onMan6um anzeigen, das eigene der- ley noch vorhanden habende mit ebenfalls üblichen Punzen marquiren, hingegen in Zeit von 2 Jahren, was davon nicht verkauft worden dem Hauptmünzamt zur Verfchmelz- und Le- gierung einsenden. Die dagegen Gefasse, nebst dem Anfangsbuchstaben ihres Namens nur an einem Orte mit dem gehörigen Punzen bemerken, auch solche nicht ringer als izlöthig verfertigen. ( - ) Aichenholz Ausfuhr Lä extra neuerdings verboten, das zum Schifbau taugliche sogar dem Eigenthümer zu verwenden eingestellt. . . Brennholz soll auf Wochenmarkten nicht nach Resten, sondern nach der Wienerklafter ver kauft werden. Kalk- und Kohlbrennen ohne Vorwissen des Kammeralwaldmeisters verboten, jungen Bauholzes Fällung sowohl insgemein, als eigentümlichen Wäldern generaliter verboten, und nur die Räumung des zu dick anwachsenden gegen Anzeige bey der Herrschaft oder dem Krcisamt gestattet. Die Eintreibung des Gaiö- viehes, und neue Anfwersnng der Gerenther eingestellt, endlich den Kontravenienten folgende Strafen bestimmt; für Diebe des jungen Bauholzes 4 Wochen beym Landgut in Eisen aä oxeraL , für nnterthanige Eigen- thümer auf 8 Tage eben dahin; für Herrschaft liche Gültenbesitzer, Bürger, und Erkaufer für jeden Stamm 20 kr., wo übrigens die Wald- und Kreisamter, über die Hoch- und Schwarz- walder Obstcht zu tragen hatten. . . . Abstellung der Holzzäune, und Gartenblanken wird neuerdings erfrischet Brennholztariffa für die Stadt Laibach. . Fremden Brennholzes- undKohleneinfuhr Mauth frey gestattet. . Die Anbohrung der Eichhorn- und Birkenban- mer, wird mit VorwWn der Waldämter und Förstner gestattet. Unschlagbares Holz darf ohne grnndobrigkeit 'ichen Paß, welcher die Qualität und Quantität enthalten soll, lud iicLiin Oonül'catio- M8 nicht ausgeführet werden. .... Das Grasmähen mit Sensen, das Einsammeln desselben, oder des Laubes mit eisenen Rechen in Wäldern unter i Pfund Strafe verboten, Hofdekret. LandölMpl-, inannschaftl. Verordnung ckl. 20. Decem. 15. Iäner 1762. 176z. 25. May 25. Juni 1765. 1765. 2. J'äner 1766. 19. Apri? 1768. 25. May 1768. 2. Februar 1769. Febr. 1770. März -770. kein 87 Landshaupt mannschafts. Verorvnung kein Baubolz , dessen Durchmsser nicht 6 Zoll haltet , wird furohin ohne kreisamtlichen koro- borirten Paß paßiret werden. .... -- Waldordnuugspateut sürKrain ää.2z. November 1771 , womit das Holzschlagen und Nachzieglnng checiüce vorgeschrieben wird, vor den frischen die Windfalle; düre und abstehende Bäume , überhaupt aber nur schlagbares Holz zu falle«, das Gefällte rein zu raumen , den Holzschlag ohne Uibeilpringen in den angefangenen Ort koimnniren, solchen von der Grundodrigkeit ausweifen zu lasse» , dabey aber der Vie^eintrieb iu dem Schlagort, das Streurechen, das todte Einzaunen, Umfanae derKalk- hösen, Weinzeiger, May- und Kircheubaumer, pritzeunlachelt, Baumaufritzen, anbohren, ab- schallen, arrl osten, Beerbrokermachen, Pechaus- Hacken , das Grasen mit Sensen, das Rechen mit eisenen Rechen, Feuermachen undTaback- ranchen in Holzschlagen, den Hirten das Mittragen der Hacken, Errichtung der Gereuther, dann neuer Bergwerke, Eisenhammer, Glashütten , Pottaschensiedereyen, und zwar der letzter« ohne Hosbewillignng unter ioo Pfund Strafe verboten, weiters die Theilung der Ge- meinwalder nach Art der Weiden vorgeschrieben, -ie Art der Besa- und Pflanzung an Hand gegeben ; dann wird verordnet, daß bey entstehender Zündung eines Waldes alle angranzende Un- terthanen schuldig seyen, zur Löschhilfe zu kommen. Endlich auch statuiret ist, daß, wau im Halten o>: er Viehweiden junge Brut häufig au- wuü)se, die Abraumuug derselben nicht mehr zuzulassen, sondern solcher Grund waldbauig zu machen, in Wäldern keine Aufrichtung eines Hauses zu dulden, und die Markzeichen alle io Jahre ccmMnNiin zu visitiren sepn. . Das znm Schisbau vollkommen erwachsene Aichholz wird uä excm auszuführen gestattet. Holzfuhrleute in Laibach können in der Stadt pr. Fuhr 4 kr. ausser der Stadt 5 kr. deutsche Wahrung fodern, sind aber schuldig bey aus- öve- erscheinen. Patent. zu gestatten, und Abastnng zu verbieten. . Bauholz acl extra auszusühren, ist nur ienei erlaubt, welches beschlagener im Gipfel 6 Wie- verzoll, nnbeschlagener aber an den Erzstamn 12 Wienerzoll im Durchschnitt messet. Hornvieh. Viä. Vieh. Hornspitze aä extra Ausfnhrsverbot. . . . Deren unbeschrankte Ausfuhr gegen Entrichtung r fi. pr. Cenlen wieder gestattet. . . Damit die Ausfuhr der Hornspitze und Ochsenhörner erschweret werde, werden erstere mit 25 p. pr. Leuten in Schatzung genommen, und z fl Eßitogebühr gefodert. ....... Hutmacher Zunftsartikeln für Meister und Gesellen. Hopfen (kroatischer) zahlt vom Centen nur zo kr. Zollgebühr. .......... Handelsleute (christliche) haben für ihre einführende türkische Maaren nicht mehr die vormalige türkische Zollgebühr zu 5 pro Cent, sondern überhaupt lediglich die tarifmäßige Zölle zu entrichten Haben von den unmittelbar nach Konstantinopel oder Smirna bestimmten Waaren an den Granzen der Türkey keine Mauth mehr zu zahlen. Hönig (ungelantertes) - Centen Sporcogewicht zahlt L fl. 12 kr. Einfuhrszoll, und zu Wien noch besonders den Illuminationsaufschlag mit 20 kr. 1. Jahrmarkt wird in Raiffnitz einer an St. Johann Bapt. und der andere an St. Matthäustag jährlich zu halten gestattet. ..... Hofdekrek. ! Landshcrupt- maunschafrl. > Verordnung i cr,.Werks- giikd'^-n unter einander. 4) Die Verleger oder A^uorrre. Pareut 6a. iz. Ottov. 1770. ^.se'steuer. i-nd derley Fodernngen , sie mögen ' m alten Hcrlonimen, Vertragen, oder Sentenzen gegründet ftyn, werden Bischöffen und Prälaten von ihren Sttftsurilerthancn einzu- foderu gänzlich verboten. ...... Interessen von airliegenden oder noch anlegenden Kayüolieu werden mittels Patent clcl. i. May durchgehends ans 4 pro Cent reducieret. . O . Von den über 4 pro Cent zinsbaren in Folge obigen Patents die Faßionirnng besondere Sram- pigliernng der Interessequittung, und die Entrichtung der Intereffesteuer vorgeschriebe« ist. In Absicht der Wechselbriefe, find die trockene, mit einer ssieciali laufende Wech selbriefe unter nämlicher Faßiouirungsstrafe nicht über 4 pro Cent zu stipulieren. Die unter den (7 95 Landshaupt- mannschastl. Vertonung 26. Okt. 1771. 29. Nov. i77r. « i. Decem» 1770. ir.Unrr r7/r. 26. Juni I77Z. 9. Juli I77Z. 5. May 17^6. 17- May 1766. 20. May 1768. 18. Juni 1768. Han» Ha-ikdelsleuten ohne Hypothek laufende trockene! Wechftlbriese, solang sie nur zwischen Handels leuten sind, können höchst auf 6 pro Cent von dein Handelsmann ans einen Partikulier , oder von diesem auf.jenen höchst auf 5 pro Cent,! kurz wo der Handelsmann Zahler ist, ans 6 wo der Partikulier gegen den Handelsmann, ans 5 pro Cent stipuliert werden. ?wx6nc?c-^ können nur Unterhändler i inille, und warr sie ein auswärtiges Darlehen verschaffen, ein^ halb pro Cent, aber in Heyden Fallen nnr eii^ mal bey dem Darlehen selbst 1'emel pro 1'ein- per, lud jKLnri LonlilLucioni^ öc ljttrn.iin-.iii sich bedingen. ^Leibrenten endlich können, o^ne§ zu machen notbiger Anzeige, und okne einer! Crbsteuer zu unterliegen, giltig abZeschlo;ieii! werden. Hofpateuk ....... Invaliden Versorgung-Zordnung. Bey erfolgenden Todesfall eines mit patent- niaßiger Lcrpfiegn.zg auf dem stehende,, Invaliden sollen seine beygehM'e Urkunden ein- geschickt werden Testamente, worin entweder ^enei-alite,' ^ j->r,uj->orl^u8, vel l^ecialitei- für Invaliden eü was vermacht lvird, sind exer-Eive der Stift tnnMomm'ßionzu komnnicieren, welche iin erster Fall die Hälfte sotbaner ?Vernlachtnifi, im letztem das "I'onim in!irr:rei^io dem Hosdekrr- vom 8. Marz 1755 für den Iuval'idensond widmen wird Invaliden Anticivationsqnittnngen sind stem- peifrey. Viel, Stempel rc. . . . . . Die Vermächtnisse für Arme in ss,r Hausarine in tpecie, für das arme Hans, für Invaliden, oder auch onmuiüüvc:, müssen von Erben, Kuratoren, Testamentsexekutoren der K!vmmißion in erlegt werden. . Sollen den Invalide,rgelialt mit täglichen 4 kr. nicht mehr von den Obrigkeiten, sondern qurrr- rrüicer ans der Kriegskaffa beheben. . . Invaliden, und aller gemeinen Soldaten ( o ) W'ttwen / wan sie nicht von dem Militär verpflegt , oder in einer Jahrsfrist seit dem Tode des Mannes abgefertigt werden, unterliegen dem 1' 010 civill im Leben lind nach dem Tode. Justitialverorduuug. Sollen ihre Verpflegslohuung nicht mehr aus der Kmgskassa, sondern wieder von den Grund- obrigreileu empfangen, weiche die diesfällige O-nittungen bey der Komndutionszahlnl.s statt baaren Geldes berechnen» ^ ^ . Testaments- und Kodicusextrakten, woraus dem Invalideninstitut eine Venirachtniß znzn- siies,eu hat, sind dem Kmgskommijiariat mit- zmheileu, nach denen Anleitung der Theil, so das Militär betnft, in die Kriegskaüa ab- znführen. Iusticialverordnung Dvch müssen derlei) Quittur gen knegskom- uiisjariatischerseits to.»resigniert >eyn, darseu nicht heyrarhen, als mit ^aaubniß des Generalkommando , und Ausweisung des gnu'.dobr.g- keirlicheu Attestats, daß joime nicht allein gegen die Heprath nichts einznwendcn habe, sondern auch der invalid dadurch seine Umständc vcrdesjern wurde. ........ Nur.jene Invaliden, welche bey der Muster riinq erweisen, daß sie zu Hanse, oder ber Fabriken den lebenslänglichen Unterhalt an;ü hoffen baten, werden gegen Entsagung des In, validenbeneficmms entlassen, welche keinen der, ley Beweis haben, kommen in die Invaliden- Hauser, oder in die Landverpflegung. Anwänder, so sie der Versorgung gänzlich entsagten mWn ausser Landes geschoben; Inländer können mir dies ails angehört werden, wan sie grnnd obrigkeitliche Attestaten des Unterhalts, wofür selbe zu haften hätten, anfweisen wurden. Die auf dem Land mit Auweifungsurkuudeu verpflegende hätten ihre Gebühr bey den Gründobrigkeiten zu emv^ngen, diese solche bey der Kontribution Ul berechnen. Wegen derselben Ver- heyratimng bestünde obige Vorschrift mit dem Beufotz, daß sich die Weiber auf die Kassa- sodernngen und Äbfertignngsgratiale reversieren muffen, die ohne Erlaubniß Heyrathende aber V - c o ) des InvalidenbeneficiumS verlnstigt seyn wurden. Uibrigens Ware relpecm der in der Pro- vincialverpflegnng stehenden derley Weiber nnd Kinder die Tabelle nach den Forninlarien alle halbe Jahr einzureichen. Die grnndobrigkeitlichen Beamte, soinErrhei- lung obigen erjoderlichen Attestaten nicht genau waren, werden für diesen Fall pr. r Dukaten gestraft» .»»..».»»»» DieVerheyrachnngsattestaten sollen von Grundobrigkeiten verläßlich von sich gestellt werden. Joseph II. Wird nach dem Tode seiner glorwür- digsteu Mutter Maria Theresia Regent. » Iohannisfeuer verboten. Vi6. Feuer. Inventur und Sperre bey der Geistlichkeit. VL6. Geistlichkeit. Erben sind nicht schuldig die Inventur anzunehmen. Viä. Erbschaft. Inventur nnd Sperre der Bankalbeamten. Viä. Manch. Ionathanerordenseintritt wird Civil- und Militärpersonen verboten. ........ Jubiläums wegen darf ohne Hofkonsens niemand ans Nom reisen. ......... Iudenkinder (unmüudige) darseu wider Willen der Aeltern oder Gerhaben von Hebammen nicht anderst getauft werden, als wan solche in der sichtbaren Lebenägefabr / oder von Aeltern und Vormündern verflossen wären. Sollte jedoch oxcra cnulas eines getauft werden, so Ware solches von den jüdischen Aeltern abzusöndern, und, auf Kosten des Täufers christlich zu erziehe;!, das Erbtheil gleichwohl von den jüdischen Aeltern kinznbriMn. Wan aber nach vollbrachten siebenten Jahre das Kind selber die Tauf verlangte, kann ihm solche anch wider Willen derAel- tern ertheilt werden, Wan endlich ein Ehegatte, oder auch der Großvater sich taufen liesfe, und auH ( o ) auch die Kinder taufen lassen wollte, so sind solche, wan sie unmündig, allerdings, die 7jäh- rige aber nur erst mit eigener freyeu Beystim- luung zur Taufe beyzulassen Können so lange nicht im katholischen Glauben erzogen, oder getauft werden, bis nicht in Gegenwart ihrer Aettern, derer heiterer Begrif volle Freyheit keine Reizungen oder Drohungen erhoben, und nach Verlauf von 6 Monaten oer Beruf wiederholtet bestätiget werde. . . Juden aus den deutschen und böhmischen Erblan- den, item aus GaUizien können frey nach Hun- garn ein- und ausgehen, fremde Inden aber müssen die Eintriltstaxe mit i fl. bezahlen. Sind von der bisher üblich gewesenen Entrichtung der doppelten Gerichtstag» enthoben, und haben gleich den Christen künftighin den einfachen Bettag zu entrichten, darunter iedoch sind jene in verschiedenen Rubriken für die Juden schon eigends bestimmte Taxgebühren, die keinen Christen angehen mögen, nicht begriffen. . . . Judenschaft ist in den Erblanden keineswegs weiter auszubreiten, oder da, wo sie noch nicht ist, ueu einzuführen, und seyen folglich in Kram nach den bisherigen Privilegien keine Juden ein- zuführen, noch zu tolerieren Jüdische Tolleranzmauth in Hungaru aufge hoben, und in eine Personalabgabe pr. i fl. von jedem eintreffenden, und dort nicht gewöhnlich micilierenden Juden verwandelt Türkische Juden. Viö. Türk. lE^ertAtis sind nicht allein, Wo a reviüonali dispensieret wird, sondern auch überhaupt, wo deren Ablegung, recheLtu der Befreyung von Gerichtstagen üblich war, od lubvei l'anL proximum pei iculum perMrii gegen deme aufgehoben, daß davor die ordentliche Obrigkeit die Armnth bey ihrer Pflicht gratis und verläßlich bestattige. Viä. Processe. C c ^ Zu den Inramenten darf keine andere Eidesformel als mit dem Schluffe: „ So wahr mir Gott helfe," nach Vorschrift der Gerichtsordnung §. 164. gebraucht werden Inrisdiktionsnormale viä. Gerichtsbarkeit. 7z. 1(. Kalkender (auswärtige) werden überhaupt verboten» Item in ünüli. Viä. Feyertäge. In den erblandischen Kallendern sollen ungereimte Prophezeyungen nicht geduldet, viel weniger fremde Wahrsagerkallender zngelaffen werden Den nur mit 2 Kr. gestempelten Kallendern darfen keine Kupferstiche beygebunden werden, sondern gehören solche unter den 6 Kr. Stempel. Vicl. Stempel. Kapitalien, welche ein höheres Interesse, als 4 pro Cent abwerfen, müssen nach Inhalt des Patents vom 29. Oktober 1764 jährlich fatirt, und davon die Interessesteuer bezahlt werden. . Kaplaney- oder Pfarrgebaude und Kirchen bey den neuerrichtenden Pfarren oder Kaplaneyen, sind von dem Patron oder von der Grundobrig- keit herzustellen, und die Kosten zu bestreiten. Karten (fremder) Einfuhrsverbot. . . . Die erblandische aä extrn verführende Spielkarten brauchen zwar nicht gestempelt zu seyn, müssen jedoch dem Siegelamt packet- oder küstenweise vor der Ausführung eingeliefert werden, damit solches die Küsten von aussen versiegle, und einen Begleitungspaß ausfertige. . . Die Kartenmaler müssen die verfertigende Spielkarten mir einem kennbaren Zeichen bemerken. -7 Die einführende Triester Karten. V16. Stempel. ( ° ) Kaffernengerathschaften muffen jederzeit in guten brauchbaren Stand seyn , und ein förmliches Inventarium haben, welches bey Einrückung der Mannschaft dem Oberoffizier zu übergeben, und von diesem bey der Ausrückung zurückzubegehren ist Die Reparation der Kassernen liegt dem Eigen- thümer ob, wogegen die Geräthschasten das Ge neralkriegskommissariat beyzuschaffeu, die bey Abzng des Militärs übernommen, aber der übernehmende Theil zu versprechen, uno eben dem Kommissariat zu ersetzen hat. .... Kaufleute darken den Mauthbeamten üib der ersten Berreltunz mit Verfall der Hälfte, bey der zweylen Mlt dem gänzlichen Verfall kein Geld auf Zins vorstrecken. ..... Aus den k. k. in die türkische Staaten Handelnde, werden für die in der Einbruchsstation Belgrad zu entrichtende Mauth einen doppelten Schein empfangen, davon einer iu Mia. ab- zugeben, der andere xro bey- zubehalteu. Kerker. Viä. Landgericht. Kinderlehre. V16. Feyertag. Kirchenbruderschaften wird die Geldkollektur und Sammlung eingestellt, die Mahlzeiten verboten , die Umgänge auf die Feyertäge zu übertragen verordnet Kirchengelder, daß sie ohne genügsamer Sicherheit bey Privaten nicht anliegen gelassen werden, zu invigilieren. .......... Auf die Kirchenvermögen darf kein Darlehen au genommen , noch davon etwas veräußert werden. Kirchgelder, Getreider und sonstigen peculn Ge ka' riing wegen, soll bey den anhaltenden Km chenrechi »iirgen nochgesel.cn werden, müssen sä tmwoL, die bey Partikuliers an-- anliegende , wenigst in ständischen oder Hofobligationen eingebracht werden. .... —- Wo die Kirchengelder bey Partikuliers vollständig sicher anliegen, und das Interesse über die Verfallszeit nicht über ein halb Jahr ausständig ist, können solche allda fernershin anliegend belassen werden Item vlä. fromme Stiftungen. Soll nicht mehr die richtige Zahlung der Interessen , sondern der KacuL activus Lc jiM- vu8 des Schuldners beobachtet, und bey den mindesten Verdacht einer Unsicherheit das Kapital anfgekündigt, und die Bedeckung der Schuld getroffen werden. . In jenen Fällen, wo ein Verlust der den Kirchen oder Stiftungen gehörigen, und bey Privaten angelegten Geldern erfolgt, ist allemal jener znm Ersatz anzuhalten , dem es obliegt für Aufrechthaltung und Sicherheit dieser Gelder zu sorgen, und durch wessen Veranlassung geborgt worden Wie aufGewakrung des Kirchenguts die Vogtherren zu invigilieren haben. Vi6. ?Lcroni. Keine Kirchen oder Bruderschaft darf mitj einem neuen bisher ungewöhnlich gewesten Geldbetrag lud quocunyue titulo ohne Einwilligung der Stiftungskommißion belegt werden. Alle den Kirchen gehörige Gelder sollen in Folge der Generalien vom zo. Oktober 1750, und 27. Juli 1765 unter der patentniafiigen Versetzung aä lunäoL pudUcos angelegt, die an den Verlust einer ansgeliehenen Kapitals schuld tragende lalvo regrell'u zum Ersatz exe- euüve verhalten werden. In Bau und Reparation der Kirchen, Bey- schaffung der Altäre, Glocken rc. überhaupt die io fl. übersteigende Ausgaben darfen ohne Kon- ( o ) sens der Stiftungskommißion nicht verwendet, sondern die Überschläge dahin eingeschickt, nnd die Bedürsniß angezeigt werden. Patent. . J'nventariumssormnlar für Kirchen- und Brn- derschaftsgüter wird der Geistlichkeit und den Vogtobrigkeiten vorgeschrieben Kirchenpröste, Spitalverwalter, und derley dar.en für sich keinen Rcchtshandel anfangen, sondern nur cumulacive mit der Vogtobrigkeit, und mit Konsens der Stistnngskommißion. . Kirchen- und Fnndationsgelder darfen unter keiner, auch noch so sichern Hypothek an Partikuliers ausgeliehen, sondern müssen aä tmi- äos xudlicoL angelegt werden. .... Beleuchtungen übermäßige in Kirchen und Pri- vathänsern, besonders zur Dämmerungszeit verboten. Kirchenrechnungen beywohnenden ist alle Abneh- mung der Ehrengeschenke in Iirerenäo dem Patent vom zo. Oktober 1750 verboten. . Wan sie in Beyseyn des Patrons, Pfarrers, und eines Coitätsausschusses ausgenommen, und, die überzahlte Gelder unter dreyfacher Sperre verwahret sind, waren sie aller fernern Revision frey, und muß nur bis letzten November ieden Jahrs ein von dem Patron, Pfarrer und Coität gefertigter Summarextrakt an die Stelle eingesendet werden. Kreishauptleute haben auch bey den zu kais. Pfarren gehörigen Filialkirchen den Kirchenrechnungen gratis beyzuwohnen. ..... Den Kirchenrechnungen müssen die Vogtobrigkeiten , in Ermanglung derselben die nächst anliegende Grundobrigkeit beywohnen, und darf ohne derley keine Kirchenrechnung abgehalten werden, auch werden die Rechnungsextrakten nnr von diesen gefodert. ...... D - ( o ) Wie die Kirchenrechnungen zu formieren, wird das Honmuar mittels Patent , und dabey vorgeschriebe«, daß da-u der Pfarrer oder Kurator, die Logt- oder in Ermanglung derselben die nächste Grundobrigkcit, die Kirchenpröbste, und zwey Individuen als Ausschuß vou der ) Auswärtige Kohlen sind ftey einzuführen gestattet» . . . . .»..,... Kohlenbrennen. Vül. Holz. Wer in der Nachbarschaft von Laibach einen Steinkohlenbruch erfindet , erhält aus der Berg- amtskaM 6 Dukaten pro pi-Lmio. . . Kolledniki, oder Weinachtssinger auf das nach- drnckfamste verboten. ....... Krammer (bürgerliche) können wie die Handelsleute mit allen Maaren in und vor der Stadt handeln, muffen aber mit letzter» gleiche onera tragen. Kupferamt (Wienerisches) ist unter die deklarierte tunüoL pul)1icoL zu rechnen. .... Kupferhammer, Drathziehereyen und Werkstädte können mit Bewilligung der Hofkanzley, wo es daran gebricht, errichtet, aber unter iooTha- ler Strafe kein Gesell ohne vorweisenden Abschied eines innländifthen Meisters ausgenommen werden , dabei) wird auf ieden Centen ausführenden verarbeiteten Kupfers ein Praminm von 4 fl. gefetzt, der -Lokalpreis des rohen Kupfers aber ohne Unterschied aus 46 fl. festgesetzt. . . Vom Pramium kömmt es ab, und muß sich mit dem durchgängigen Lokalpreis des rohen Kupfers 46 fl. pr. Centen begnüget werden, wo-! gegen doch den starkern und wichtigen, Abnehmern nach Umständen einen wohlfeiler» Preis gemacht , und merkantillfche Skonti verwieget werden wurden. ......... Von dem Pramium, uud Preissatze kömmt es Wieder ab, sondern würde das Kupfer bey der Wiener Bergwerksproduktenverfchleißdirektion den stärkern, und Zahlung leistenden Abnehmern um wohlfeilem Preise behandelt gelassen, auch nach Befund merkantilische Sconti verwilli get werden. Patent. ....... E e Kupferschmiede müssen mit reinen Zinn verzinnen. Alle Kupfergeschirr sollen fein verzinnet, und aller Zusatz des Bleyes, und anverer derley Ingredienzien untersagt seyn. .... Kupferstecher darfen dem Anthor, oder dem dieser es überlaßt, nicht nachstechen, so wenig als die Buchdrucker uachdruckeu 1^. Landgerichte sollen bey sich ereignenden Kriminalvorfall das viüun repernmi gehörig ein- nehmen/ das IUcium in 24 Stunden einde- richten, auf Einbring- und Bestraffung der Uibel- thater besser iuvigiliereu. . . -- Die mit ordentlichen Schubpassen versehene re- ligierte Deliuqueuteu unweigerlich, und alsogleich übernehmen. -- Die Gefängnisse in konstitntionsmaßigen Stand erhalten, die einkommende Delinquenten ans das genaueste bewachen lassen, widrigens sie bey Ent- fliehung eines Delinquenten die landrechtliche Inquisition und arbitrarische Strafe zn erwarten hatten Die Kerker besser versichern. Nach dem bey der Landrechtskanzley zu behe benden Kriminaltabellsformular, und dessen Rubriken , dann der gleichfalls zn behebenden Kri- minalinstruktion lud z Reichsthaler tLUcer den Bericht erstatten. .... Wan auch kein Delinquent inliegt, muß im ersten Quartal gleichwohl die Tabelle, die andere z Quartale aber nur der Bericht eingereicht werden Die Strafe auf diesfallige Unterlassung Wird auf 6 Reichsthaler erhöhet Hofdckrct. Lalidchaript- -.nalinschtistl. Verordnung Ult. 20. April 1771. io. May 1771. 2. August r77Z. 20. Anqust -77Z. 2. May 1782. 11. Juni 1782. 10. Juni 1757. ii. Juni -757. 14. Febr. 1758. 14. May -759. ( o ) Wieder auf I Dukaten, und die Unkosten des um die Abholung abschickenden landschaftlichen Einspannier bestimmt . Die vorfallend landgerichtliche oder kurgfried- liche OoiMmca, wan die Landgerichtsvertretter oder Verwalter dem Werk nicht gewachsen sind/ durch andere fähige LuHeätL, allenfalls durch Rechtsgelehrte abführeu lassen. .... Die in auswärtigen Landen Delinqnirende, im diesseitigen betrettene Unterthanen gegen Reversalien cie 1'ervamlo reciproco, und Ersatz der aufgelegten Kosten ausfolgen. Viä. Auslieferung. Die einkommende Delinquenten Hey schwerester A>erantwortnng bestens verwahren, mithin all ersoderliches der Kerkern , und ben- zngeben gewödnticher Wacht Herstellen, auch sorgsam und getreue Gerichtsdiener bestellen. . Im Fall bangerichtlichen Erachtens, mit blosser Ermuernng des Pfarrers ohne gestattender Widerrede den bedarfenden todten Körper ans- grabeu, anj^er des Freythofs beschauen, und Lodteuscheitt von dem Pfarrer fodern, und im Vcrwcigcrungsfall die Anzeige machen, über die Umstande einer That, die Anzahl und Beschaffenheit der weggenommenen Gerätschaften, oder den Betrag des Schadens (ohne auf den Erfolg nachzu^rfchcn) mit Beyrücknng ihrer Verwahrung gegen eine Lebensstrafe, unter prie- sterlichen Glauben bey ihrer Gehörde Zeugenschaft zu geben, und zwar i) 1'ud des Kostenersatzes. 2) 8ud pcemr der Temporali- tatösperr, und des Ersatzes der aus der Verweigerung erwachsenen Kosten. Z) Unter Kol- lekrnr- oder Temporalitatssperr, und unter besonderer Geldstrafe. ........ Sollen sich in crinüns MLZIL , und bey besehenen des Patents vom 25. November 1766 öenehnien. ........... In den von arbitrarischer Strafe Mangen- -m erimiiübuL, wo der Civildelinqnent zum Festungsbau kondemniert 'würde, solchen dem nächsten Militärkomando mit Namhastmachnng des Namens , Verbrechens , des ^eneriL k temj'oriL jXLNcl, dann seines Vermögens übergeben , welchen sodann das Militär zu übernehmen , nnd hernach erst bemn Hoskriegsrath die Anfrage zu machen hat, in welche Festnng solcher zu begleiten sey, in der Folge ist aus dem Vermögen eines derlei) Delinquenten, wan eines vorhanden, der Militärkaffa so viel zu vergüten , was daraus dem Delinquenten über leine» Arbeitsverdienst abgereichet worden. Uibri- gens waren die Weibspersonen m'chr mehr zur Echanzarbeit, sondern zur Zuchthausstrafe, oder in Dujüo remjioi'ii; kcl Oomelliekle zu kondemnieren. Civildelinquenten sollen nicht leicht zur Fe- stungsarbeit kondemniert, wenigst dazu wohl tauglich seyn, und mit der gefertigten Tabelle des lurticinrüis nach dem Formular dem Militär übergeben werden. ....... Sollen statt den bisherigen Taxen, Liefer- geldsporteln künftig für das dem Banngerichts- Personal bestimmte .jährliche Gehaltsqnantum, ihre i'rrt. nach der Reparation, zugleich mit dem Oomi-iluitionali in das Generaleinnehmeramt abfübren , wobey die Baungerichtsinstruktiou^ clä. Graz i6. Iuui 1767, und varin zugleich, den Landgerichten vorgeschriebe« Wird, nicht mehr ganze gütliche OoiMmta oder LxLinina Arcicnürrcrl, sondern blos examen 1'umma- iium anfzunehmen, vor allen das corpus äe- einzuholleu, das vil'uui reiiertum mit Zuziehung eines Chyrurgns, oder 2 ehrbaren Männern einzuuehmen, von ihm fertigen zu lasten, rul i>i-otoLoI1wn zu führen, in den Lhäter und OonnilioeL nachzuforfcheu, die In- ciiei'ci hinlänglich zu erhebe« , sonach nä tin-Ain vorzuschreiten, und endlich den Bannrichter zn verlangen, dabey aber wenigstens mit drey konstitnlionsmDgen Gefängnissen versehen zu seyu, und sich rei^-clu des Freymannes der darum vorgeschriebenen Taxe zu betragen. . Die vorfallende Kriminalverbrechen inkreren- cio dem Patent vom 5. März 1755 kud ^cenu rr Dukaten, sammt dek getroffenen Vorkehrung ungesäumt einberichten Sollen sich dir neue allgemeine Halsgerichtsordnung oder Lonlümciunsm erimiualem IkereliLnaru, sammt der geheimen Instruktion beyschaffen. . Die darüber gemachten Anfragen reHeLkn Art. 41. tz- 2. Lc z. werden entschieden, daß nur bey Füllung des Endurtheils 7 Rechts- sprechet ersvderuch, beider Lodesankünduug aber sich nur des Art. 20 §. z zu halten sey, sä 42. tz. ii wegen d:r Zahl der Richter und Unterschrift des Protokolls sey sich des Artikels 20. tz. z. Lr 8. zu halten, sä Xrc. 41. H. 6. v. 4. könne im ^all der Uudnßsertigkeit der Bannrichter mit der Exekution sür sich ge hen, übrigens müsse das Inquisitionsprotokoli von allen Leysitzern unterschrieben, das etwc gar zu volumüios werdende mit Beyrnckm?g der Namen, deren Besitzern nnr von dem Bann- richter, nnd semem Schreiber korroboriert werden, dieProceßükten abcr muffen bey dem Landgericht mit den Maßregeln des Art. 18. §. 16. Lc 17. bleiben. ......... Die in Kriminalsachen abschickende Akten auswendig mit in caul'a ciimwali rubricieren Sollen bey jeder Abänderung die zu Gerichts- vertrettern anzustellen denkende Subjekten, oder resp. Verwalter, auch die etwaig sich auffernde Gebrechen des Bannrichters anzeigen. . . Die Freymanns Taxordnnng für Jnueröster- reich vom 7. Juni -77Z beobachten. . < Die neuerliche Anfragserlauternngen über die peinliche Gerichtsordnung beobachten. . < In Kriminalvorfallenheiten, die das Aerarium angeken, Wan etwa ein oder anderer Umstand damit dergestalt verflochten wäre, daß eine Einsicht der vollsührten Prozeßakten erfoderlich Ware, < H2 diese den Bankaladministrationen verabfolgen, bey Gefangennehmnng eines Mauthbeamten oder Hofvekret. Uibergehers, ebengedachter Baukaladministration Erinnerung machen , in geringen Iniurid- und — sonstigen Händeln, wan die Beschwerde gegen Oberbeamte geht, an die Administration, wan sie mindere Bankobediente betrift, an die Qber- beamte um ein gütliches Abkommen verwenden. 28. Juli I 1768. Die eingebrachte Delinquenten alsogleich nach ihrer Inhaftierung examinieren, und! das Examen einrcichen. ..... Zu den Kriminalöefchanen oder vilis rexer- ris nur erfahrne und approbierte Medici oder Chyrurgi zuziehen, und falls die ft nicht ein für allemal zu Criminalgefchaftcn beeidet werde«/ ihnen dasJnrameut pro ca-'u ablegen, und in die Urknnd die Erinnerung beyrncken lassen kön-j nen. Patent. ......... Wan der landesfürstl. Bannricht.'r verhindert! Ware, oder die überhäufte Menge der Arrestanten es erfodert zu Abführung ein?s Kriminal- processes in LÄsibus HeciÜLis ein anders approbiertes Subjekt dem Landrecht Vorschlägen, welches ihn aä nehmen wird. . 24. Juli -777. Dominien sind schuldig auf des Bannrichters Ersuchfchreiben die fodernde Zeugen, und sonst Befangene zu stellen, und diesfalls die Aus-j küufte zu ertheilen Die zur Haft gebrachte Delinquenten sind von' den Landgerichten alsogleich lum maris zn kon stituiren Das nämliche wiederhollet Därfen auf Jahrmarkt- und Gerichtstagen keine öffentliche Tänze auf dem Platz oder in Gassen dulden. Viä. Tänze. Die plötzlich todesverbliechene Körper, oder bey denen eine gewaltige Entleibung verspübret wird, oder anch nur diesfalls ein Verdacht wäre, därfen von den Landgerichten nicht ebender begraben lassen werden, als der Augenschein, oder i ( vit'um re^6l-tum hierüber eingenommen, und voll ihnen der ErlaubniMtel zu vornehmen könnender Begradnij» erlheiir werde. .... Haben ihre Berichte und Tabellen umnittel, bar an die AvpeUationöstelle emzuhändigen. Auf die Erfüllung ihrer Pflichten, in Aus- forsch- Eindringung und Verwahrung der Uibek, thater wird von Kreisamrern invigilieret werden^ In jenen halsgerichtlichen Fällen, in welchen durch dre Halsgerichtsordnnng, die Bestraffung den Halsgerichten eigen , und allein Vorbehalten ist, gebühre! den Burgfrieden!, sie mögen was immer für 1'imsum der Bmgfriedsberrlichteit haben, in keinem Falle eine Einfchreitung, sondern haben bloß die Halsgerichte ohne gering- ster Einmenguug des Burgftieds die ganze Ve- bal>dlnng in Untersuch- und Bestraffunz des Delinquenten^ in Erhebung des Loi^ ori^ c,c.- Mi, Ausnehmung des viü reosrti cmz g und allein zu besorgen. In mindern Verbrechen uid Straffallrn, deren Abhandlung in r^ula den Grnndobrigksiten eingermunt ist, konnten nur jene Burgfrieder in Untersuch- und Bestraffung einschreiten, welche mit landesfürstl. Privilegien, oder landesfürstl. beftattigten Urbarien versehen sind , jene Burgfrieder, so ikre Herrlichkeit nur auf Privaturvcnen, altes Herkommen, oder alte Gerichtsordnung gründen, darfen auch in derley mindern Verbrechen keine Untersuch- und Bestraffnng vornehmen, oder das Halsgericht in der Erhebung des kuÄi hindern. . . Kriminalfalle, so bisber den Koncess angiengen, in der Zuknnst Loium nodilium. . . Landgerichte können zwar da, wo Gefahr auf den Verzug kästet, auch unmittelbar einem Verbrecher durch Londgerichtsstreifirng nachsnchen laßen, sie sind aber anch zugleich schuldig, dem Kreisamre sogleich davon Eröffnung zu machen. Laborieren, probrieren, und kapellieren wird den hiezu nicht autorisierten Personen unter Kon- kantshaupk- M''.unschaftl. Vcrori.'iiung ck?. io. May 1781. Zcr. August 1782. iZ.Oktvb. 17L2. 2z. Sept. ZI. Oktob, 1782. 1782- iz. Ianer 28. Febr. 1783. r78Z- 21. Juli 22. Augl'.fl 178z. 178z. ' 6s- fiskations- und arbitrarifcher Strafe mit dem Beyfatz verboten, daß mit gleicher Strafe auch die Hausinhaber, fo derley Arbeit in ihren Hausern dulden, angesehen werden wurden. . !-- Das nämliche Verbot, und auch des heimlichen Schmelzeus, Scheidens, Goldmachens wird mit dem Beyfatz mittels Patent vom 2z. Imis 1775 erfrischet, daß derley unbefugt, und betrügerische Laboranten als SceULones crimi- riLürer rraknert werden wurden. . . . Landkutscher. Vi6. Post. Lederergesellen darfen kein eigenes Handwerk halten, sondern müssen die Auflage bey dem Mei- sterhandwerk nnt jährlichen 4 Groschen zahlen, untereinander ruhig seyn, den Wandernden wird das sogenannte Ablegen gegen deme wieder eingestanden , daß sie gleich nach ihrer Ankunft gegen Kost und Unterstand dem Meister arbeiten. ^ Sind mit den Rothgarbern in eine Zunft zu vereinigen Darfen zu Wien Verkaufgewölber mieten, und ohne einige Satzung, wie bisher auf Wochen markten, das ganze Jahr hindurch Leder verkaufen . . —- Meister Schirntzek hat auf 20 Jahre dasPri- vativum in den Erblanden das Juchtenleder zu erzeugen , und darfen andere nur auf deutsche Art rothgefarbte Kuhhäute zurichten. . . Lederer und Garber vollkommen zu vereinigen, sofort die bey einem derselben ausgelernten Gesellen , ohne weitern zu befördern. . » . Lederer und Rothgarber zn verständigen, daß sie in Wien in eigenen Ledermarktwochen an Diensttagen im Groß- und Kleinen, ohne auf eine Satzung gebunden zu feyn, verkaufen können. Legaten ohne gewisser Bestimmung nur überhaupt zu frommen Werken gewidmete, sind zum Institut der Soldatenkindererziehung zu ziehen. 115 Hofdckret. -andsbmipt- narinsci-attl. L«rorvnung ciä. " 6. Juni 1772. Z. LE !/72. rz. May 1763. . L773- 14. May 177Z. 9. Deckmd. 1779. Lz. Dec. 17/9. 7. Demnb. r/7b. 6. Juni 1777. r. Febr. 1760. 2Z. Ml er L77Z. -Ap.il 1760. 8. März , 1760. 28. April 176^. 2. Oktsb. 1762. 21. Oktvö. . 1762. 10. Sept. 17L8. ' Zv. Juni 19. Juli > 1759. ^ fuhrZ- ( o ) fuhrsverbot ÜÜI pcena conülcritioni8 , und Anweisung, sich damit in der böhmischen Herrschet Pichstein zu versehen, wogegen derlian- üco gleichwohl den Auswärtigen gestattet wird. Lein- Konafaß- und Pfeffertüchel (fremder) Ein,Uhr per Lonl'umo, 1'uk PENL conlilcücio- nir>, verboten. Von der ordinari und atterley fremder Leinwand ist per coni'iiuo ZV pro Cent Mauth bestimmt. ........... Wo die Weberey unzünftig ist, können die Weber Wollen- und Leinfaörikaten mir Aus- uakm der Luchmacherey verfertigen, widrigens nnr die Halbwollenwaaren, ausser sie wollten sich dem Zenzmachermirtel einverleiben, die Jungen und Gesellen, so bey erblandischsn Zeugfabri- kkn nach erstreckter Lehr 2 Jahre in Arbeit gestanden, sind zuuftmDg zu halten. . . Lein- oder Rigaer und Memler Leinfaamen hat 2 kr. von der Tonen, oder ^ pro Cent Kon- sumomamh zu zahlen. ....... Das in der laibacherischen Leinwandfabrik in Dienst stehende Personal ist Rekrutierung ftey. Leinweberey kann ieder auf eigene Hand betreiben , ohne der Zunft oder Laad sich einverleiben zu müssen Zu Erleichterung des Anwerths aci extrkl, soll die Leinwand besser geschlagen werden. . . 7- Leinene Bändel, derley mit Baumwolle ver mengte Tüchel rc. werden mit obrigkeitlichen Passen in- und ansser Landes zum Verkauf herum- zntragen gestattet. ........ Leingarn, gebleicht- und ungebleichter Flachs- Hanf- und Werkgarn zahlt obne Unterschied Eß'tv'Mnth i fl. 15 kr. pr. Centen, ungebleichter Tachtgarn aber nur i kr. . . . Leinweberey und Strickerey kann auf freye Hofdekrct. sLandshanpt- inannschaftl. - Verordnung io. Decem. 1760. 2Z. Decem. 1760. 7. Marz 1762. i. April 1762. 22. Nov. 176z. io. Febr. 1764. >>L> S - 7. Decemd. 1764. 22. May 1766. 9- Juni 1766. 17. May 1766. i r. Juli 1766. Zv. Juli 1767. 25. August 1767. 8. Febr. 1772. 27. Marz 1772. iz. Dec. 1773. r. Oktober 177z. l. August 1777. 29. August -777. Hand ( o ) Hand getrieben, und muß gegen Zunftszwang geschützt werden Dreyschlage und Zwilliche gegen Entrichtung der Manch mit 5 fi. vom (Lenken, aus der Fremde einzusühren erlaubt Licitation. Von allen Licitationen, ausser in Exe- kutions- und Krrdafallm, ist von dem Betrag des Verkaufs em pro Cent für die Ar- menkaM eiUüUüiehen. ....... Darf keine ausser in Kridafallen ohne Gestattung der Landesstclle und Lenominierung des für obiges i pro Cent zu sorgen habenden Kommissar, 1'llb 11LNL rirbiti-Äi-ia vorgenommen werden. Licitationsreqnisiten, und Modalitäten. VL6. Intabnlation. Dey jeder ersten össkntlichen Licitation ist die Sache um die gehandelt wird, lalvri ratisiea- rione demjenigen zuzusprechen , der über das ansgernffeue ^i-recium t- ilci das meiste anbie- biethet, oder das wenigste fodert. . . . Likfergelder darsen besoldete Beamte ohne Unterschied , Wan sie in einer Verrichtung in dem nämlichen Land verschicket werden, keine mehr verlangen, und gebühret iknen nnr die Vergütung der zu berechnenden Reisekosten. . . Bey in Partheysachen vornehmenden kreisamtlichen Kommißionen kann in Jnditialgegenstän-! den, die in der Gerichtstaxordnung bestimmte^ Gebühr abgenommen werden, in übrigen Fallen müssen die Verrichtung^ onrnalen den Berichten tzepgelegt, und die Diäten liquidiert werden, welche sodann die Obergehörde zu beurtheilen hat, über 14 Tage hingegen, sey auch von den. Diäten die Halbscheide abzurechuen Limonien sw in grosso einführende i'n Küsten, werden küstenweise, die in Fässern l.enrenweise verzollet. »».»»»»» » » « 1 Landskaupt- rnannschaftl. Verordnung 6(1. 25. Juni -773. 17. Juli -778. 22. Juni 1761. 16. Juni 1769. 29. August -78z. iz. Janer 1781. iz. Dec. 1782. 19. August -777. - Li-- L..-. den, pr. Centeu Sr>orko 4 ss. gcsiÄtzt, an kischer LrakratSgebuhr 12 kr. eiMtzobkn wird Loden nach den Meerhckven derHreNd?r,L!;trr,LcZr 17 tr., der Hurraßer- oder Papierleden 12 vorn Leuten (Fpitomaut- Aus ein ins auÄrrL Erö.'and nrssHre.'.'oer ist zo^rey. Wird auch in Voderösterreich, SiekeuLirgen, ü-id dem Banat errichtet. Ohne Bagherozetteln ist die Lrlto tt.nas zu zai-leu nicht schuldig. ....... Diesem Lotto gleichkomwende Aüsspiekn oder Lortcrien von Galantcriesachen rc. lud xcLuü conülcacroiiia Lr ai-bitisria verböte.!. In ausländische Lotterien zu spielcu, auch davon in den Zeirunge» eine Meldung zu machen verboten Da» mit März 1778 zittert?Privilegium für den Lotto di Geuua wird auf andere 8 Jahre dem Baratta mit den vorigen Lrdinzniffen ver- li^en, und der ELnrichtungsplau vorgelegt. Patent ää. zo. Dccemder 177/. . . . Lumpen. V1^. Papier. Maiß rnd Gewicht, wienerische k?Ae sowohl, als die Körner, und Nüsse Maaß, Laau da-Ge-! wicht im Kausen und Drrkausen , wird mit Hsfdskr«. I i > kan-sha»pk- mamr^.UsL Ve?orvu^:rs 17. Zäner I/L2. 4. Fetzr. »782. 6. Sept. 176z. 27.Seyt. 17^. 2. Ottober *729. 27. Lktoö. 1769. zi. Marz 1770. 18. ^ay 17/0. 12. Nov. 1770. 7. De^emd. 1770. LI. Ms.y -774. z. f^uni -774- 8. Marz 1769. zi. 1769. 26. MR? -770. »Z. Mr. 1770. r5-Jäner -778. 6. März L7/S. WS- . - - Ausnahm der Urbarialprastationen / welche von Alters her e,ngeiü,rr wäre», in liLrenäo den Generalien vom 27. Nov. 1748/ 2. Sept. r?49, und iz. May 1750 vorgeschriebe». Die nämliche, oder sogenannte Preßbnrger- maaß und Gewicht wird auch in dem gelammten ^roviiiLirüi des Königreichs Kroaten mit Einbegris der Karlstadter Militargraniz eilige- süyct. > Kvrnmasserey soll dnrchgehends eine gleiche nach dku Srvckerauermetzen eiugeftchrt werden. . Orliuen. Vi6. La'ridgrrichte. Manchester. V^ä. Sammet. Mannsatruristen, welche zu ihren Kommercialfab- r^katen ftciudes Ä>aleriale uöthig habrn, können milteis der Landesstelle um die gewöhnlich Komn-ercialfreyheitspatze anlangen, welche ihncr von Wien aus ohnentgeldlich verabfolgt werden. Markte. Viä. Fryertage. Meurerpollier oder Meister dars in Städten und Markten keiner ausgenommen werden, Welche', nicht ein Attestat, der mit Frncht ftequentirten Baukunst anszuweisen hat. ..... Taglohn wird für Polliergesellen, Maurer und Zimmerleute rn der Stadt und auf dem Land vorgeschrieben. Patent. ...... Pfuscher verboten. Auch darf keiner ohne Attestat des Baumeisters in kArbeit genommen werden. . . . Tariffa vom 17. Novemb. 1769 wird neuerdings republiciert. ........ Mauthregulirung in Absicht des Handels zwischen deutsch- hungarisch- uud gallizischen Erb- nnd den österreichischen Niederlanden 66. 25. September 1777 H h Hofdekret. !mam,schaut. iVerordnunz ! ä6. 9. April 1760. 24. SepL 176z. Zv. Juli 1779. 19. Nov. 1761. 22. August 1766. r/. Nov. 1769. n. Juli 1777. 17. Juli 1778. 9. April 1782. 12. Dec. -777. '7- Von Von den aus Triest nach Fiume Lr vice verla zu Land tranfltierenden Gütern wird kein Transitzoll gezahlt Bey sich ereignenden Todesfall eines Mauth- beamten auf dem Land hat dir Grundobrigkeit unentgeldlich die Enge- oder Nothsperr vorzn- rehmen, und den nächftftalioniermr Beamten hievon Nachricht zu geben. ..... DaS nämliche von Seire der Justizstelle wie- dcrhollet . ^ . . . . . Wan hernach der delegierte Oberbeamte nach der Har.d um die vorgrschriebene Arrrtöpperation vorzunehmen eintrift, muß die NstWerr drrire sötuill eröffnet, und dein DelegatUM die Absonderung und Ansfolglasjmrg der GeMs- rechnuugsdokumenten und Aurrsschnften gegen Ausfertigung ein Verzeichnis gestartet, hernach wieder die Norhsperr angelegt werden, bi§ die Iurisdiktionssperr wird angelegt worden scyn. 7— Das nämliche von Seite der Justizstelle kund gemacht. ........... In Kontrabandfällen von den Zollämtern auft vehmenden (üviMmtis sind die herrschaftl. Beamte beyzuwohnen schuldig. ..... Mauthtariffe oder Zollordnung für die inneröster- mchische Erblande. ........ Manthbeamten sind obrigkeitliche Supleut, und Unterthaneu alle Hilfe zu leisten schuldig. . Wie es mit Mauthbeamten in crinüvLlibiis zu halten. VL6. Landgerichten. Darfen Kansieuten luk pcLna Orrüatioms k'in Geld auf Zins leihen, auch von Kaufleuten! keines zu leihen nehmen. Patent. . . . -- Unter derley Manthbeamte gehören nicht allein die den Zoll einfodern, sondern überhaupt alle Bünkalbeamte. Patent. ...... Hofdekret. Landshaupk- rnannschaftl. Verordnung ä6. 7. Febr. 1778. / 20. Febr. 1778. 17. Marz 1769. 7' Avril 1769. i. April 1769. . 8. May 1769. 28. April 1769. 27. May 1769. 1769. 15. Juni 1769. 2Z.Jum 1781. 18. Okt. 1766. -9. August 1777» 6. Mr. 1770. 26. Sept. 1774. Bam ( t» ) Baumaterialien für Brandstadte sind Mauth ftey. VLä. Feuer. Maukhfchwarzung. Viä. Contraband. Mauthnianipulation für Triest, dann die aus Kram dabiii aus- und von dort einführender LLaarenverävllung betteffeudes Patent. . . Mamuauisch- und maylandifche Maaren zahlen Key der Einfuhr uur die halbe ausländische Mauch Schraukcumüuthpatekt. Viä. Passage. -- Mauthregulicrungspatent zwischen den Erblinden, dann dem österrelchischeu Anteil Pohlens. Patent In Aösicht der Republik Pohlen. . . . Haups'maMbr'ariffe 6s 1775 mit der gan> Zen Mamhinstruktion» Ein dazu gehöriger Nachtrag Tie aus Tyroll über die erblandische Grönzen Hemuführrride LSaaren find alö auslariviUhe am zuftheu, und nach der Lariffe zu bezahlen. Lransitomauth von allen Waaren, welche aus Frankreich, England, Holland, den Niederlanden , und der Schweiz, durch die k. k. Erb- lande nach Türkey transitieren, wird auf i pro Cent festgesetzt, wan sich die Handelsleute bey der LankalgehöHe um Passe melden, und mil Lriginalavifobriefen darthnn, daß die transieren- Ler in die ruUche Lander transierenden Waaren gegen der vorgeschriebenen Vorsicht mit der Originalkorrefpondenzpaffen, und Beybringnns der Responsalien eingestanden leärcainent«. compofita , oder unapprobiertk darf kein Materialist lud xLin LoMcaclo- rrr Hofdekret. kandsdaupt- nuinttschaftl. Verordnung 66. 27. April 1769. i. Sept. 1769. Z. Juli 1769. 21. Juli 1769. i. Oktsb. 1776. 6. May 1774. 7. Demn. 1776. 15. IM 1775. 20. Oltob. .77.. ^ 25. AnguK 1775. A. Nov. 1775» 27. Febr. 1782. 12. Mörz 1782» 21. Nov. 1782. 20. Dec. 1782. j I2L weder iemaud derley kanssen. . . . Fremde Uemeainema können Belieben, aber keineswegs die Komposita (a für eigenen Gebrauch) eingeführt werden. Fremde Medikamenten innerlich- oder an liche darfen nirgends verkauft werden. . redici sind schuldig bey der Krankheit, wo einige Gefahr vorznsehen ist, dem PatienM le^le heil. «Sakramenten am spatesten h dritten Besuch alizutragen, bey Verweis deufeiben nicht mehr zn besnchen. . . Landschafts-- und Krei-Zphysici und Chyi (besoldete^ sind schuldig in ihren Kreisen. möge Vorfällen, was immer wolle gegen ki-ati.- erwarten. weise ihres Fleißes und verschaften Nutzens ab- nicht zu dulden. Darfen keine neue Iahrsgescheuke von Apo- theckeru annehnien lieren, womit dle Apothecken nach dem Loäice x kÄEcopXo ordentlich versehen seyn, darum solche vijitierei!, darsen ohne Lrlaubmß der Orts- obrigkeir sich üder Nacht nicht entfernen, bey regierend- ansteckenden Krankheiten in der behaf- ten Gegend aufhalren, die Anzeige der Obrigkeit machen, aus Marktschreyer inviMren, sich mit üblicher Belohnung begnügen / das Inrament avlegen. . Generalsanitatsnormatton. Viä. Sanität. Nercurii sudlimatt fremden Einkuhrsverbot lud poena Lc-nüleLtionis, und Auzeige, in welchen Niederlagen derley das Pfund L 2 fl. zu haben sey. .......... Mesulan l oberkrainerischer) zahlt Eßito- und die Laibacher ordinari Mauth, ohne Nritteldiug, und in eurem ändern Erbland auch nur die ordinari Manty. ............ Meisterschaften. V!6. Zünfte. Mieder därfen Mädchen in Waisenhäusern, Klöstern , Schulen, und Erziehungshäusern nicht tragen. » ^ > Miethgründe, kanfrechtliche ins EigenthuM, kann zeder Unterthan unentgeldlich von seiner Obrig- keit verlangen, wornach von der Verlaffenschaft io pro Cent Sterbrecht, und eben so viel vou dem neuen Antretter, statt des bisher gewestes Empfangsgeld, anverlangt, und dies kann auch, in Kridafällen als eine vorzügliche Schuld angesehen werden. ......... Die Mittel, womit der Untertban zu Erwerbung des Eigembums vermöget werden könnte/ sollen vorgeschlagen werden. . . .... keliqua viäs Unterthanen. Mineralien oder edlen Bergbau»« Erweiterung wegen , sollen Bergleute, die sirb in ibren Rast- stnnden ans das S^arfen verlegen, und etwas edles erfcbroten, bey Anlpgnna des ordentlichen Baues extra eine Belohnung erbalten. . . i I i Jene Pattheyn und Bergleute, welche Mineralien, Aerztstuffen, edle Klust und Gange entoecken, und solche entweder selbst bauen, oder gegen Remuneration demAerarium geben wollen, Allen hievon den nächsten Bergämteru, oder der Landesstelle die Anzeige machen, und die fernere Anleitung erbitten. ........ Sammlung und Versendung inländischer Berg-! stuffen ohne berggerichtl. Wiffenfthast, Durchsuch-Versieglung, und Paß verboten. . » Militär bey den Transportierungen (erkrankendes) ist nicht fortzuschleppen, sondern in dem nächsten Ort zmückznlasjen, und der Ortsobrigkeit zur Versorgung zu übergeben Wo Militärkommißionen sich beßnden, und kein Militär vorhanden ist, haben die Bürger gegen r fl. deä Monats pr. Dps, die nöthigeri Wachen zu bestreiten, diß vorfallende Transporte aber, Leute vom Lande vermischter mit dem Militär -egen tägliche z kr» pr. Meile zu begleiten Monturs und Rüstungsstücke werden auch bürgerliche Handwerker zu verfertigen haben, da- bey aber sie vor übertriebenen Lohn, Verfälschung rc. lud pENL der Entschädigung, und besonderer Bestraffung gewarnet werden. « Nur dann werden bürgekl. Handwerker der- ley Arbeit erhalten, wan sie solche Preise ein- gehen, wie die Erzeugung bey den Ökonomie- kommißionen in einer angemessenen-Verhältnis gegen alle Unkosten, geschehen kann. . > Derley Handwerker und Lieferanten werden vor aller Verfälschung wiederholt, und 5ub pcens Einstellung aller Arbeit, und »och ar- bitrarischer Straft gewarnet. ..... Monwrsstücke, sie mögen alt oder neu seyn, därfen vom Militär unter keinerley Vorwand erkauft, auch zum Verkauf kein Unterschleif ge-- -ebm werden. Patent. ...... Hofdrkret. mannjchai'tl. Verordnung 66. zs. März 1770. ss. Apri? 177s. ii. August 178z. r. OktvL. -78z. LZ. AM L779- 6. Janer -779. 14- Iän^ 2779 15. May 1779. LF. May »779. iz. August r779. 27. August L779. 8. Juli L78->, 2i. Juli L780» 26. Nov. 1779. 29. Dro. »7^9» Mli- ( o ) MMLroMM -uAckndifcht, oder verdächtige fNtUvr, wan sie in Poststationen eintreffen, G der» nächsten Mintärofftjier die Meldung L« V^chell. Allen jungen, in wirklichen Militärdiensten «ichL stehenoeu Kavaliers, ^delleuren, oder ändern Hnaoeu ex. üsru politici. ohne Ausnahme x die L-ragung de- Ula,orms gänzlich eingestellt, und wno jvtche» lediglich den »ifiüiersjohnell vom Lwerstkeutenanr adwarrs zu tragen gestattet, Von den MilitärMstizbehördm wird an den Hk.me^srath appellieret, bey solchen die allgemeine tz-euchtsordnung vorgeschrieben, nur daß d^ey derParcyey nicht nöthig ist, einen Av- Vvr^relt beyznziehen, die Verjährung mundkch -u ^-schehen have (Mer Ln 4 Fallen, i) wan der streit über 200 fl, betragt, 2) wan beyde Lheile schriftlich verfahren wollen , z) wan dir Hauoela^s einer Unbild entstehen, und 4) wan der Richter aus Wichngen Ursachen schriftliches Verfahren sodert) 5) daß das Protokoll auch ohne Erbietung vorgelesen, und zur Unterschrift Vorgelege werden müsse, 6) daß auch beym schriftlichen Verfahren eine Tagsatzung wegen gütlicher Ausgleichung angeordnet werden könne. 7) R.etxe6tii der Aerarialrechnung sich nach der Resolution vom 16. May 1772 gehalten werde. 8) Daß auch die gerichtliche Vergleiche protokollieret, und unterfertigt werden müssen, 9) daß Schulden halber der Personalarrest nicht mehr statt babe, hingegen das Schuldenpatent vom 27. Septemb. 1752, und 22. Juni 1753 bey jedermaligen Aenderung der Garnison und Stadtquartieren appliciert werden soll. io) Daß auch die gerichtliche Pfändung mittels des Pro- fosen nicht mehr Platz habe, sondern auch die Gage des Arrest geschlagen werden könne, n) Daß den Auditoren eine eigene Taxordnung vor- gMrieben werden müsse, wo übrigens die Konkursordnung mit dem Civil die nämliche bleibt, nur daß die Aerarial- und Reqimentsgelder re- jpeKu des unterpföndeten Vermögens allen Kreditoren vorgezvgen werden» , . » . — Das schon bestehende Verbot von Militarper-Ü sonen, keine Montursstücke zn erkaufen, wird" Hofdckr-t. mit dem Beysatze erfrischet, daß den Uibertret-'i tern, sie mögen von Soldaten, ihren Weibern oder Kindern ararische Montursforten abkaufen, ^ nicht allein die erkauften Stücke ohne Entgeld abgenommen, sondern dieselben noch besonders zur empfindlichsten Strafe gezogen werden wurden. Keinen Soldaten noch Kadeten, bey Verlust des Erborgteu, soll etwas verabfolgt werden. Militarbeurlaubuug. Vlä. Beurlaubte Mannschaft. Militärbequartierungsarten (unter ändern) ist allezeit prlmo loco jene IN Kassernen, und Qnasi- kassernen, soweit sie zureichet, fürzuwahleu, aber solche sauber zu halteu rc. was dahin nicht verlegt werden kann, ist in die Stadt und Markte bey Bürgern, endlich das Residinm auf Dörfern Key Bauern, wld zwar nnr nach Gutbe- finden des Ortmagistrats, rel'peKu der Entbehrlichkeit eines abgesonderten Zimmers, und der Zabl einzuquartieren. Uibrigens sind die Quärtierswirthe nicht mcbr schuldig die Hausmannskost abznreichen, weil die Kameradfchafts- bekostuug eingeführt ist, sondern müssen nur entweder gemeinschaftlich Feuer geben, oder von, Patzenzügel abgesonderte Kucheln auf Kosten: der Gemeinde errichten. ...... Die besondere Kucheln wieder abgestellt, und bey dem Hauslvirth, welcher die beste Kuchel hat, kameradschaftsweife gemeinfchaftlich, auA refpeKu der Verheyratheten zu koche», und zu essen befohlen, welchem Wirth die ändern jeder täglich i Pfenning pr. Person beytragen müssen. Uibrigens Ware im Falt der Möglichkeit die Kameradschaft von Zeit zn Zeit von ein zu ändern Wirthen zu überlegen. . . Dem Militarökonomiekomißionspersonal muß durchgeheuds Quartier angewiesen werden. . Wohnungen derTabackverleger sin- vomStand- quartier srey. ......... ( « ) 1 Landshaupt- Hofdekrek. mannschafts. Verordnuns Auch die Labacksniederlagen und Tabackkaffa- Hauser» ........... Nach der neuen Bequartiernngsart, jedoch in obern Stöcken komm in Hauser, wo Rauin für Kassen, Beamte, Registraturen, Kanzleyen rc. und zugleich für Soldaten genug vorhanden ist, die Einquartierung bestehen Militärbequartierung wird auf die obern Stöcke der Bürgershauser angeiragen, die bedarfende Geräthschaften, dann die dazu bedarsende Holz- und Kerzenportionen vorgeschrieben, auch verordnet, daß von der Militäremquartieiung keine anders als landesfürstl. ständische Donn- nikalhänser, Psarrhöse, Klöster, Kaplaneyen, Beneficiathäuser, Rath- Salz- Mauth- Post und Schull-äuser, Fabriken, Spiraler, Kassa, Kreis- und standijche Aemter exe.npt seyen. Manufaktnrs- und Fabrikenhäuser National bequartierungs frey. ....... 7— Militärquartierzinse können nicht von den Off,» ziers selbsten, sondern müssen nur von den Quar^ tierträgeru behoben werden. ..... Militärentlassung, die statt dm zu entlassenden Individuen zu stellen antragende Pursche sollen nicht solche seyn, die wegen der Qualifikation wieder entlassen werden müsseu. Kurrenda 66. 2v. Sept. 178z. . Militäriurisdiktionsbestimunz. Viä. Jurisdiktion. Militarpflichtseutlassnng. Daß die Regimenter von nun an keine andere diensttauglich- ständische Rekruten mehr zu entlassen befugt seyn sollen, als welche durch ein bewährtes von dem Do rniuium, oder Wirthsrhaftsamt beyznbringen habendes Zenaniß erweislich machen werden, daß selbe wirklich anseßige Kontribuenten seyen. . Daß von den Dominien für die zurückverlan- Sende, den Regimentern bereits zngetheilte Re- K k Nov. 1775. LZ. Decem. 12. Iänee V75. 1776. 22. Zftril 26. May 1775. 1775. i>. ?pril 19. May 1769. 1769. 14. März 178z. Oktob. 1783. 25. Febr. 176z. kru- ( o ) kruten unmittelbar so viele andere diensttaugliche Mann gestellet, mW annebst für die Montur das Gels, und zwar für einen Kavalleristen- 52 fl. zo kr. , dann für einen Infanteristen' 20 fl. in die Kriegäkassa erlegt werden sollen.' Wan der entlassene, seiner Erbobrigkeit zurückfallende Militärmann unter eine andere Herrschaft übertretten wollte, ist solcher ans vorläufig gewöhnliche I'nterventionalien gegen sehr mäßige Gebühr von der Erbholdschaft loßzu-, lauen. ............ Wan wegen Antrettung eines steuerbaren Hauses die Entlassung gegründet würde, muß das Gesuch oeym Regiment ordnungsmäßig einge- reicher, sonach die gemeuifchastliche Untersuchung des ixrlirici Lc inilitariL vorgenommen werden , in Kanffallen iedoch eines solchen Hauses wäre das Regiment nnr dann schuldig den Manu zu entlaßen, wenn er die Hälfte desKauffchillings ex xroxilo zu eutrichleu vermag. . . . Jeder Mann, so auch nnr zu einem kleinen, mit kleiner Bauernwirthschaft oder Grundstücken versehen, doch aber kontributionsmäßigen Haus quocunque timlo gelanget / ist der Militärentlassung unentgeldlich theilhaft. . Und ist diesfalls nicht, wie ein solcher Mann darauf feinen Unterhalt finden möge, sondern nnr bloß über den Htulum äevolmivmn die Untersuchung nöthig. ....... Für zeden zur politischen Nothdurst entlassenden Soldaten mnß von der nämlichen Herrschaft gleich wieder ein anderer Unterthan gestellt werden. Jeder Soldat, welcher eine Anseßigkrit besitzt, und für welchen das Domininm einen ändern Mann stellen will, ist zur Entlassung qualifi- ciert, wo aber das Dominium mit einem ändern Erbholden nicht aufkommen könnte, wird der Mann auf unbestimmte Zeit beurlaubt. In die ansnchende Entlassung wird nur dann gewillM werden, wann ein solcher Mann von Kreisaml und der Landesstelle zur Kultur noth- wen- wendig erachtet / von dem Dominium aber ein eigener Erdhold resp. contsn oder Unterlhan davor gestellt worden ist *- Dem statt des entlassenen, von dem Dominium zu stellenden Rekruten wird das Handgeld Pr. z fi. nur ab Lrario verabfolgt. . . Zur Entlassung vom Militär sind alle jene quali- ficiert, so Komributions- oder steuerbare Gründe besitzen , hingegen müsjen die sogestalt Entladene am lothallen Gründen residrren, widrigens, Wan bey der Evidenzhaltung einer nicht da zu residieren befunden wuroe, jotcher zum Regiment zurückgesvdert, Ulid soll noch die Gerichtsobrig- keit zur Verantwortung gezogen werden. . Auch Uibersiedlungsgesnche von einem in ein anders Land münen rsdeUarker, und monatlich vorgemerkt, und behandelt werden. . Militarexekutionsgebühr. V16. Exekution. Militarreglement. Brodportion pr. Kopf i ä Pf. für ein Kavalleriepferd Haber 6 Pf., Heu io Pf., für ein Infanteriepferd Heu 8 Pf. Strohportion ist z Pf., nach vorüber gelegten Marsch ist sodann der Betrag nach dem Kurent- preis sogleich anzuzeigen, und vom Proviant amt zu verlangen Excedierendes Militär kann wo periculum in luoi-a ist, von dem ?raelno civili bey Entstehung des Militärs arretiert, muß jedoch in 24 Stunden an seine Gehörde ausgeliefert werden. Dem Militärkommando, sie mögen in der Zahl gering oder stark feyn , ist mit geziemender Achtung zu begegnen, und sich niemals zu widersetzen. . Den in Militärdienst siebenden Landeskindern gehörige Gründe oder Wirtschaften darsen ohne^ erhebliche Ursachen, und obne unterwaltender Ge-> fahr des Kontributionsstandes nicht veraussert/ sondern ihnen beygelassen werden- . . . ! Excedierendes Militär, und zwar eill Offizier,' Wan er einen Beamte», oder seinen Hanvioirth mit Schlagen mißhandelte, ist ixt.'o Lcto kassiert/ ein Gemeiner wird mit scharfer Regimentsstrafe belegt, wogegen anch das Provincials bey ge^ gründeten, wider sie angebrachten Beschwerden mit proportionierter gleicher Bestraffung angesehen werden wurde. ....... Schwarz und goldene Portepee aus dem Seitengewehr darf niemand tragen, so nicht mit Militaroffizierskarakteur bekleidet ist. . . Wittwen der Militär gemeinen Mannschaft Wan sie dem Low civili unterstehen. Viä Invaliden. Pensionierte, oder zu keinem Korps Gehörige mittels Quittierung und Konvention Ausge trettene darfen keinen ändern Uniform, als dei Armeeunisorm 1'ul) iilLiia des Verlustes der Pen sion, uud resp. Verbot auch des Armeen nisorms tragell. ........... Welche durch Quittierung oder Verkauf ans- getretren, und mit Annehmung politifcher Be- dienstnng das t'ormn geändert haben, darfen nicht einmal den Armeeunisorm tragen. . . Dem Militär wird gegen vorläufiger Meldung das Heyrathen sogestalt gestattet, daß das Weib mit grundobrigkeitlichen Attestat einen sichern täglichen Verdienst von 5 kr. erweise, doch hatten sothane Weiber und Kinder auf die Militärverpflegung niemals Rechnung zu machen, und unterstünden nach dein Stand der Mntter der Civilinrisdiktion, ausser sie waren den Kompagnien zngetheilt. . Derley Weiber und Kinder sind in der Folge, da sie nichts mehr verdienen können, von dem Geburtsherrn als Bettler zu verpflegen. . Entlassung eines obligaten Unterthans wird nicht anders, als gegen Stellung eines ändern diensttauglichen Erbholden der nämlichen Herrschaft zewilliget . . . ü Für einen auf Verlangen auf steuerbare Wirth- Hofdekret, schast zu enllan enden Militarnianu nrnß das nämliche Domurrum, oder wau dieses keinen dieu,ttang!ichen, oder entbehrlichen Mann Härte, der dahineintrirt^ einen aridern Mann zum WerbvMksregMMt steilen, und wird in dein Abschied des Entlasse-! uen der Nanren des davor gcsteilten eingeschaltet werden» » . . » , r2. nung nach bedienet, eine grosse Wag mit dem! cimeutierten Gewicht gehalten, das Getreid nach^ dem Gewicht, nicht aber nach Maß übernom men , nicht genetzet, oder nnt Kleyen vermischt,' und das Proviantgetreid vor ändern vermahlet werden soll. Wogegen der Mühler ein i6tel Metzen zur Belohnung, und 2 pro Cent per, caleo abnehmen kann, doch das Massel cimen-j tiren lassen müsse, davor dem Mühler 2 kr. pr.' Meile zu zahlen, (die Lieferung aber ein jeder Mühlgast bestreiten muß) welcher bey Uiber- trettuug mit dem Quadruplum, und 8tagigen Arrest, das zweytemal mit imouatlichen, und das drittemal mit Verlust des Gewerbs bestraft, deswegen aber mehrmalig Visitationen veranlasset werden follen. . ...... — Proviantgetreid mns; zuerst übernommen, an trockne Orte gestellet, so oft anfgefchnttet werden, bis nur pr. Centen 6 Pf. Kleyen verblei- rZZ ben, die Frucht nicht genetzet, nur 6 kr. pr. Centen / und die Kleyen / "oann 4 pro Cent Caleo seiDdcrt, daö Gera'id «egerl 2 kr. pr. Male a.'geholet, und bestellet, au§- uud ao- gciadeu. ........... Münzen (Gold, und Silber) wrlchen der Kurs in den k. k. Erblandern gestattet ist. Eni Sou- veraind'or 12 fl. 51 tr.; Halber detto 6 fl. 25 5 kr.; Kremm^erdukatkn, Maylandischennd venetiunijche Zechini, und Floreutinische Gigliati 4 fl. 22 kr.; Kaiserl. Dukaten, detto Bayrische, und Salzburgische 4 fl. 20 kr.; Holländische und detto andere ord. 4 fl. 18 kr.; Maylandi- sche Doppie 14 fl. 24 kr.; Halde detto 7 fl. 12 kr. Doppelte Louiöd'or 14 ji. 36 kr.; Einfache detto 7 fl. 18 kr.; Schildloniöd'or 9 fl. 12 kr.; Sonnenlouisd'or 8 fl. Z4 kr.; Einfache spanische Doppie 7 fl. 6 kr.; Doppelte detto 14 fl. 12kr.; Vierfache detto 28 fl. 25 kr.; Ein dop pelt portugiesischer Leston zo fl. 46 kr.; Einfacher detto 15 fl. 2Z kr.; Halber detto 7 fl. 41 kr.; Portugiesische Moid'or 5 fl. 45 kr.; Doppelte' detto nfl. Z4 kr.; Fünffacher detto 28 fl. 5Z kr.; Bayrischer Carolin 8 fl. 52kr.; Halber detto 4 fl. 26 kr.; Pfälzischer Carolin 8 f-, 52 kr.; Halber detto 4 fl. 26 kr.; Würren bergifcher Carolin 8 fl. 52 kr.; Halber detto 4 fl. 26 kr.; Maxd'or 5 fl. 54 kr. Vorschrift, daß ein Dukaten vollkommen 60 Gran im Gewicht haben soll. ..... - Daß bey Goldmünzen für jeden kalierenden Gran 4 kr. abzuziehen sey. ..... Ein k. k. Speciesthaler 2 fl.; Niederländer Dukaton2 fl. 32 kr.; Halber detto 1 fl. 16 kr. Viertel detto 38 kr.; Niederländer Kronentha- ler 2 fl. 14 kr.; Halber detto rfl. 7 kr.; May- ländische Skudi i fl. 46 kr.; Halber detto 5Z kr.; Französische Federthaler 2 fl. i6kr.; Halber detto i fl. 8 kr.; Spanische Thaler oder alte Matten 2 fl. 4 kr.; Halbe detto i fl. 2 kr.; Neue Matten 2 fl. z kr.; Halbe detto i fl. i 4 kr.; Maylandische Philipps 2 fl. 12 kr.; Maut. Philipps 1 fl. 54 kr.; Halber detto 57kr.; Floreutinische Piaster 2 fl. 28 kr.; Halbe detto. Nadeln (ausländische) Spen- und Stücknadeln, auch ordinari weisse per conlmmno lud pcLna LuiMcciLwnis einzufühttn verboten. . . Nanquins (fremder) Einfuhr wird gegen r fl. 12 kr. vom Pf. gestattet. ..... Neuiahrsgeschenke, scnderheitlich der Apolhecker au die Medici, verboten Normalschulerrichtung in -Laibach, und Vermehrung , >a; >.u iInnern Stäsren, Markten rc. durch d>u Aerus, Meßner, oder Organisten dic Jugend im Lesen und Schreiben zu unterrichten sey. Die Errichtung gedachter Schulen wird durch Patent bedeutet, und der k'unäus in den Erbschaften festgesetzt, so, daß bey Prälaten und Familienhaupter Herrenstandes ein Veytrag von^ 4 fl., bey den Ritterstandes und düs 2 fl., bey Bürgern und Profeßionisten i fl. von der Verlaffenschaft limic l^unämn abgenommen werden müsse Die Sperr darf nicht eher eröffnet, oder die Erbschaft eingeantwortet werden, bis nicht der Erlagschein des Betrags für Normalsthnlen ausgewiesen wird. ......... Normalschulordnung mit Vorschrift der Lehr- art rc. Patent ää. 6. Dec. 1/74» - > Kein Knab kan in lateinische Gymnasialschulen eintretteu, er habe dann das rote Jahr seines Alters erreichet, entweder pudlice oder pri- vate die Normalschulen erlernt, und davon gute Zeugniß erhalten. Patent. ..... ( «> r —- Von dem für die Normalschulen angefallenen Betrag/ soll von den Instanzen quartaliter ein Ausweis, wan auch tein Sterbfall sich ereignet, eiugeschickt werden. Die Legaten zu Unterhaltung der Schulen sind Erbsteuer frep. ......... Lesen und Schreibens unkundige'Meßner, Organisten rc. welche keine Anlage zum Normalschuldienst haben, sind des Dienstes zu entlassen. Dieses iedoch ist nur retzeäln der Städte und grösseru Markte zu verstehen , wo man Trivial- . schuieu amegen kann Pfarrer und Knraten sollen an ihrer Beredsamst nichts ermangeln lassen, um ihre Mn- meuge von der Nützlichkeit der Normalschulci zu überzeugen. ......... Die Vogtobrigkeiten sind schuldig Zu den Uri- terbalt jener Sü)Ulmeister, die zur Bildung ncch Laibach beruffen werden, in der Zeit ihres dortigen Aufenthalts beyzutragen, und darf keil, neuer Meßner mehr angestellt werden, ausser er sey zur Unterweisung der Jngend, vermög lan- deshanptmanschaftl. Attestats geschickt. . . Auf die Verlassenfchaftsbeytrage zum Normal schulfond wird neuerdings sorgsam zu seyn verordnet. ...4...... . Neues Schnlpatent 66. 6. Dec. -774, wo-- mit eine eigene Schnlkommißion angestellt, die deutschen Schulen in Normalhanpt- und Tri- vialftki'len ein^etbeüt, die Lehrart und Lehr- gegenstande vorgeschrieben wird. .... SchnlWqe Kinder haben sich zum Sommerkurs am Mi'Maa nach dem ersten Sonntag nach Oftern' und zum Wmterknrs am z. November jedesmal in den <^cbnlen zu melden, und sodann werden selbe nicht mehr angenommen. . . —- Orqanist-n, Schulmeister, KantoreS, und Mesmer darsen keine ausgenommen werden, wel- M m c ° ) che sich mit Berufungsattestaten des Normalschuldirektors nicht answeisen 7- Die Aeltern sollen ihre Kinder fleißig in die Schule schicken 0. Obligationen. Schuldobligationen wird nur damals Glauben beygemeffen, wen entweder 2 Zengen unterschrieben, oder sie von dem Schuldner eigenhändig geschrieben und verfertiget, oder mit beliebigen Worten bestattiget, dadey wan sie aus mehreren BöM besteht, alle mit einer Schnur zufammgehestet, beede Ende mit harten Siegelwax festgemacht, und das Lettschaft des Schuldners ausgedruckt wird. 2) Wan mnand für einen Dritten, z. B. dem Dienftvotben für den Dienstherr» geborgt wird, so ist die Schuld ungiltig, wan anderst der Glasiger nicht erweiset , daß der Schuldner zur Ausborguug Befehl ertheilet, oder die Ausborguug geuehmge- halteu hat. Patent Ochsenhandel in das Venetianische jedem erlaubt. — Ochfeubeine in fremde Länder eßistirende sind gleich den Ochsenhörnern mit z fl. pr. Centen Eßitomanth zu bezahlen. ...... Oel. Gemeines Gardserbanmöl, dann Oelseife, ersteres zahlt 2 fl., letzteres aber 22 4 kr. vom Centen Konsunwzebühr. ...... Opfer, welches wahrend der Meß oder Hochamt auf dem Altar gelegt wird, kann der Pfarrer noch feruers bey behalten. k. Pagainentseinlöfer oder Landprobierer werden zu Klagenfurt, Laibach, und Triest eingeführt, welchen nnr allein, und den mit k. k. Münz- paffen versehenen Münzlieferanten, sonst aber niernand der Kauf des Bruchpagameuts, Faden- Li. Oktob. ii. Nov. 1774- -774- 22. Inni 8. Juli -767. 1767. 7. Decemb. 28. Decem. 1782. 1782. iz. Febr. z. Mar» 1775. -775. 25. Sept. r78z. golv 137 ?andshaupt- numnschafrl. Verordnung gold und Silbers, tuk xicenL eonüscationis Lic kirditriuiil, gestattet ist Tieft Pagamenlseinlöser haben die ihnen zur L>MleMug vortommeude, zu versenden besinn- tL ^-cto^r, Wau darunter nichts pateutwidriges bchnonch, mit nuentgeldlichen Päs,en zu begleiten, ledoch die gröoere Speciesgelder nicht zu paßieren, dasLoth geznpjies Gold s i fl. Zokr.,' detto wilder u i fl. i8 kr., ansgebrenmes detto L i fl. 15 kr., das Lotl) Provsiiber a ifl. 9 kr. einzniösen. Den Gordschnneden gegen Lax die Schmelz- und Legierung zn verrichten, das ver- seudense Silo er der Parthtyen genau adznwa- gen, zu obsregnieren, nnd.einen nnentgeldlichen Pap zu geven. ......... Paviermühlenbehnfts wegen wird die Ausfuhr der Stratzcn 26 extm vcrdotsn, von einem in dar- andere Crbland gestattet, und den diesfa'.li^kr Mnhlern die Weisung gegeben, an den Gränzen eigene Stratzeusarnmler zu halten. . . Wider diesfallige Ansschwarzer hatten die Gerichtsbarkeiten mit aller Scharfe sürzngehen. Von fremden Papiertapyetten wird jede Rolle ohne Unterschied ans z fl. der Werth angeschlagen, und davon zo pro Cent Konsnmomauth abgenommen. .......... Nach Hungarn, Temeswar und Siebenbirgen verführende Papiermaterien zahlen keinen Aufschlag , doch bleibt es bey der bisherig Wern Belegung rel'peKu des ausländisch, unmittelbar dahin abführenden Papiers StratM oder Lumpen Anssuhrsverbot wird erfrischet. . . Partheyen müssen die Bothenregister jedesmal unweigerlich unterschreiben. ..... Paffagegeld Einführungspatent, welches die mit dev der Post oder Lehenpferden reisende Passagiers zu zahlen haben. . . . . . ... . 7— Bey zeder Ein- oder Ausbruchsstation wird von jedem eingespannten schweren Pferd oder von 2 Ochsen 9kr., vomSamvserd 7 kr., vom Vorspannpferd z kr./ vom Zugpferd z kr., vom leeren Reitpferd i 4 kr., vom Post- oder Lehnzngpferd i --- kr., an der Morastschranken 3 kr., von Landstanden nur - kr. gezahlt, jedoch wird von Spazierfahrten und Reiten bis an Morast, zur Saubrücke, und zwischen Wässern nichts entrichtet, wohl aber von dem zum Verkauf treibenden Vieh. Von aller Passage aber sind ausgenommen die Hofstatt, Militar- vorfpann, Staffeten, und ord. Posten, die Botschafter, Reichshofrarhspersonale, in Herrendienst Reisende, herrschaftliche Robatfnhren, die mit Feldfrüchten beladene Fuhren, und das Strasseupersonal. Patent. Passe (grundobrigkeitliche) müssen den ausser Landes abgehenden Unterthanen gegeben werden, wan solche bey etwaiger Hebung reklamiert werden sollten Die in das KarMdter Generalat, Bannat, oder Türkey verreisen wollende müssen ohnent- geldlich schriftliche Erlaubnis ihrer Obrigkeit beym Kreisamt producieren, von diesem einen förmlichen Paß 8rLti3 ansnchen, und aus der Lür- key den Rückweg über eine der Kontumazstationen Szluin, Rhadonovaz, oder Costaniza nehmen. Den dnrchpaßierenden Fremden darf ohne vorläufiger Nachforschung, woher sie kommen, wohin sie zu reisen gedenken, in was Geschäften, und ob ihre Urkunden glaubwürdig seyen, weder durch Paßiernng gestattet, noch weitere Passe Ports gegeben werden. ....... Allmvsensammlungspasse darfen weder geistliche noch weltliche Obrigkeiten geben. .... ( r> ) Grundobrigkeitliche Pässe oder Erlaubnißzetttl.- bedarsen nebst den Zunftskundschaften die nach Tyroll in das Littorale, Kroatien, und HUngarn wandernde Hündwerksgefeilen, in auswärtige Staaten aber kann auch die Gruudobrigkeir keine Pasje geben. Patent. Ohne Passen betrettende deutsch- erblandische Unterthanen würden in Hungarn rc. angehalten, und ausgeliefert werden, weiches reciproce zu observieren Den zum Feuergewehr konftribierten Erbhol- den dar! in nnkonfcrwierte Lande kein Paß noch Erlanbniß, den Unangemessenen aber nur auf ein halb Jahr gegeben, und muß zu Versicherung der Wiederkehr ein Unterband Vorbehalten werden Die ohne Passe in Hnngarn rc. betretene Erb- holden wurden auf Ansinnen des Landes von dein Militär zurückgeliefert werden, denen die Aetznng, wie Militararrestanten, bey befindlicher Diensttauglichkeit vom Militär, sonst von dem Erbdominium zu paßieren ist. . . . Ksnscribierten Erbhvlden dar5en in unkonscri- bierte Lande keine Passe von der Grundobrig- keit ertheilet, sondern kann von selben allenfalls der Umstand angezeigt, nnd vom Kreisamt und Kantonsregiment der Paß ausgestellt werden wogegen den Grundobrigkeiten noch unbenommen bleibt, jemand von der Erbholdschaft zu Entlassen. Auch nach dem Paßformnlar in konscribierte Lande zu wandern, zu erlauben. Pcrtent 29. Dec. -774. Obrigkeitliche Passe für innlandische Erzen- Nisse, und Gesundheitspässe, welche aber gratis ertheilt werden müssen, sind stempelfrey. r- Den in fremde Kreise, oder ansser Landes abgehenden Untertanen sind von den Grundobrigkeiten jederzeit Passe mit Benennung der Herrschaft, Ptarr, Geburtsort, Hauptstadt, nnd mit Beschreibung der Person Zraris auszufolgen. N n ( o ) katrom, so bas lus xrTsentÄnäi haben/ müssen würdige Subjekte präsentieren, können auch im Fall der erste in temamine nicht bestünde, einen ändern Vorschlägen. Alle karroiü überhaupt müssen das Kirchenaktivnm intabnlieren, mit dem Pfarrer zugleich, und mit Anziehung der Kirchenpröbste Jährlich Rechnung halten, einen dritten Schlüssel der Kassa aufvewahren, die Kassa selber nach Gebrauch in der Kirchen, Sakristey, oder Herrschaftschloß austehalten, die adjustirte Kirchenrechnungen .jährlich 1'ub xcena 12 Dukaten einschicken , die Kirchengel- der ohne ordentlich intabulierte Schuldbriefe nicht ausleihen, die unsicher Anliegende anfknnden, und auf Erhaltung der Wohnungsgebande in- vigilieren. Patent —. kacroiü sind schuldig zu Erbanung der neuen, und Reparierung der alten Kirchen die Unkosten zu tragen, doch muß hiezu die Kirche selbst, wan sie ein eigenes Vermögen besiyt, und mit 5 auch die Gemeinde, oder doch mit der Hand-und Zugarbeit konkurrieren. . . . Daß zu Bestellung tüchtiger Seelsorger künftig auch bey allen privat Pfarr- und Kapla-I neyvergebungen, so, wie es bey den landes- fürstl. Knratbeneficien zu geschehen pflege, ordentliche 6onLurl'ii8 angestellt, nach deren Beendigung vom Herrn Ordinarius ein Verzeichniß der vorzüglich Tauglichen dem kacrono vorgelegt, von diesem einer ausgewahlt, und präsentiert werden soll. ....... Pensionisten in den Ländern haben sich wegen des noch fürdauernden Wittwen- Armnths- oder Pu- pillenstand jährlich bey der Landesstelle zu melden , und diese den Bericht an die Hofkammer zu erstatten -- Ihre Bittschriften und Urkunden müssen gestempelt seyn. Kinder der Unterbeamten, die bis zur Ma- jorenitar eine Pension gemessen, sind ohne besonderer , nur selten zu ertheilenden Erlaubnis nicht aä üuäiL zu lassen. ...... ( «> ) Neues Pensionssysteme. Viä. Beamte (lan- dessürstliche) Bittschriften und Urkunden der Pensionisten müsjen gestempelt seyn. Pest. Viä. Sanitatsangelegenheit. Petschierstecher sollen retxeLtuder Münzsalschungs- ilistrumenlen observieret, die bestechenden nach Hof namhaft gemacht, und keme neuen mehr ausgenommen werden. pfarrer auf Deutschen- und Mültheserordenspfar- reyen können nur Weltpriestec seyn. . . Sollen ihreWohunngsgebaude len inrra ceiIa erhallen, wldrigens nach ihrem Tod aus der Verlajjenschaft die Nothdurft vorgekehrt wird. Wie sie sich in bi sch ö fl. Visitationen zu betragen haben. Viä. Kirchenvisitation. Wan oder wie Ordensgcistiiche Pfarrer seyn können. Viä. Geistlichkeit. Weltgeistliche Pfarrer können beliebig testieren/ in LLlu inteüati wird ein Drittel den Lesreund- ten, und wan sie arm waren, auch das zweyte Drittel hinausgeben, dabey aber ausser der auch bey weltlichen Versassenschaften üblichen Taxe den Ordinariaten eine andere 1'nd 41 Landshaupt- mannjchastl. Verordnung cicl. i5.Qktob. Zi.Oktob» 1768. 1768. 17. May 28. May 1766. 1766. 27. Juli 3 r. Juli 1772» 24. April I77Z. Müs- Müssen die Tauf- Trau- und Todtenbücher nach dem Formular einrichten Pfarrer und Kuraten darsen in ihren Psarr- Höfen, und dazu gehörigen Gebäuden keinen Weinschank hatten, weder den Weintaz in Pachtung nehmen, noch Kaplane ohne Erlaubnis -es Bischofs anstelle» oder abandern. . . Darfen nicht einmal von Hochzeitleuten einen trockenen Ankauf lud x>LLna 50 Pf. sich aus reden Dieser Verbot auch von Hof approbiert/ und wiederholt. .......... Pfarrer und Kuraten müssen die an sie ergehende, dein Volk' zu wissen uöthige landesfürstl. Befehle dem Volk genau kund machen, sich diesfalls bey dem Kreisamt legier Anzeige legitimieren, hierüber pro 8uccet!oridu8 ein eigenes Protokoll halten, welches sie geistliche und weltliche Obrigkeit auf Verlangen vorweisen müssen. . Damit die Pfarrer und Seelsorger ihre Pflich ten nicht ausser Acht lassen, und keine höhere Stollgebühren abnehmen, ist von Seite des Krersämts und der Wirthschaftsbeamten zu in- vigilieren, und dcrley Klagen jedesmal der geistlichen GehZrde zur Abhilfe, bey dessen Nichten folgung au die Landessteile die Anzeige zu machen. *- Pfarrern, besonders jenen, so keine Kaplane halten, ist die unnütze Besuchnng der Kirchweihen in entfernten Orten untersagt. . . Auch Privalpfarrer und Kaplane müssen den Konkurs aushalten. ....... Pfeffer und Ingber (ausländischen zahlt bey der EmMr 2, und resp. 5 fi. Aufschlag xro kunäo der Soldateukinder. ........ Pserdaustrieh Lensraliter verboten. . . . — Landgestütt soll eingesührt, der B. Fraicha- kandshaupk- pelle pro OiieÄDre erler-nt, die vorhandene Multkrstiltten und Bescheller beschrieben , der Hofdekret. mannschastl. Verordnung clä. Kreis im Distrikte von 2 bis 4 Meilen abgetheilt, und die Erklärung abgeheischet werden. Wer 16 Faust hohe dis 6jährige Bescheller ausstelleu wolle, niit Ausweis der davor zu fodernden Ge- büyr, und dem Verbot, daß Pferde unter 4 Jahren, und Mutterpferde nicht ausgesührr werden därmi, dafür Kuiraßierspferde ad rei a- rio 60, für Dragouerpftrde 50 Lhaler bezahlt werden sollten. Wogegen die Fohlen auf den Hutweiden an Fussen nicht zusanimzuspannen, weder vor z Jahren zu gebrauchen. . . ^7. August s. Sept. — Werden Aerarialbescheller auf eigene Kosten ohne SprunggeU'lhr zugesagt, auch der Austrieb ohue Umerchted gestaltet. Doch mü^e für das dazu kounnalldierle Militär das Unterkommen , für die Beschäler gute Stallungen verschalt nxrd^n» ...»..»»» r/6z. 176z. §. May 27. Irnü — In Folge dessen wird der Pscrdaustrieb rn- äUUncte erlaubt. ........ 1764. 17Ü4. zi. August Die Belegung mit eigenen ioder beliebigen Be- schellern gcstattct. ........ r8. August 1764. 11. Sept. !'! 1764. — Der Austrieb und seiner Zeit beliebiges Brandzeichen zugesagt. 25. Nov. 5. Decrmb, 1765. 1765. Zu Wien wird eine Schule der Noßarzuey- lehre eröffnet, und müßten die allda Fortgang findende Schmidgesellen vor allen zum Meisterrecht zugelasten, bey Regimentern aber gar keine andere angenommen werden. ..... 2Z. Nov. 9. Dece-m» Der Austrieb der Mutterstutten in Italien wird ümpliciter, der Fohlen aber nur ohue 1766. 1766. 17. August landeskauptmannschaftl. Paß verboten. . . 27. Juli 1771. 177T. — Und zwar lud xcena coiMcLtioniL. . . 9. Nov. 29. Nov. — Die ausführende Mntterstntten müssen vom Kreisamt gebrandmarket werden. . . . 1771. 1771. 4. Februar — Austrieb aä extra verboten. . . ... n. April 1774-, 25. Marz -758. 1758. S 0 - Pferde -44 Pferd- und Viehkrankheiten, Arzuey- und Hufschlagslehre des Wollstein wird zu Wien eingeführt Kaiser!. Bescheller werden zu Belegung der Landstutten Privatherrschasteu angetrageu. . Nur in Oberkrain unter einer Lokaldirektion eiugetheilt Ausländische Pferd aufkaufer, sonderlich jene aus dein Reich nicht zu dulden. .... Pferdaustrieb annoch verboten .... Die zu Rimonteu taugliche, das dritte Jahr erfüllte Dragom'rpferde sollen ex ^ra.--o mit ioo bis 105 si., dieKuiraßier mit 115 bis 120 fl. bezahlt werden. Die Ausfuhr der Pferde mit Ansnahm der Mutterstutten wird gegen 4 fl. Mauthgebühr gestattet. ..... Diese nämliche Ausfnhrsgcstattnng wiederholt mittels ^vercillemenc Zu Laibach wird den 12. und iz. September, zu Krainburg den 12. Oktober ein Pferdinarkt Jährlich gehalten, wo die Kavallerie- und Fnhr- weseusoffizier das Vorrecht zur Auswahl des Ankaufes uach den obeu festgesetzte» Preisen haben. Farb, Maß, Alter, und Preis der Rimonte- pferden bestiinmt ' Von den mit den Beytrag zo fl. in Verpflegung stehenden kaiserl. Hengsten wird wider Zu jKrainbnrg wird der Pferdinarkt vom 12. auf deu 21. Oktober verlegt. ..... ^ Aerarialbengsten werden 6 im Land vertheilt, die Obsorge anf Aerarialkosten dem Militär ühprqeben f alles Sprunqgeld anfaehoben, das freye Eigenthum der Stntten, und der Frucht dem UnteMM ni-"6ckert, obia schon bestimm- Hofdekret. Landshaupt, mannschaftl. Verordnung 66. 11. April 24. April 1778. 1778. 12. Sept. 26. Sept. 1778. 1778. 16. Juni 1779. 4. L»»> 25.I11M I77S- 1779. 2. Juli > 1779. 4. März. 17. Marz 1780. 1780. eo6em. eoäem. 5. May 12. May 1780. 1780. 7. Oktober 1780. Lo. Oktob. 7. Nov. 1780. 1780. 2. März 1781. ter ter Preis für die verkaufen wollende Fohlen zu- sestcherr Mittels welcher die Abreichung eines Angeldes für vre, von dem Militär eintansende 2 und Mnge Fohlen zugesichert wird. kcLNL teiuere UrjALntium Lc axpelantium znm Arnlenhaus gewidmet. Viä. Arnienhaus» Porcellain. Daß nur der Irrmlico der fremden weiten sogenannten türkischen Porcellainbechern durch die k. k. Erblander gestartet, deren Niederlegung aber ju-o Lonwmo, und zuni Malen verboten seyn soll. ........ Post. Die Eigenthnmer der mit?er Post ankonl- nrenden beschwerten Briefen sind schuldig das Packet oder beschwerten Brief in Gegenwart des Postamts oder des Briefträgers zu eröffnen, widrigens hat das Postamt nicht dafür zu hasten. Die beschwerte Briefe müssen bey der Aufgab genau gewogen, das Gewicht darauf angemerkt, bey der Abgabe nachgefehen, bey sich anssern- der Differenz die Anzeige gemacht, und die Untersuchung rückwerts , woher der Brief gekommen, veranlasset werden. 2) Jene Postmeister , weiche die Ordinariftlleisen nicht selber eröffnen, sondern sich diesfalls ans ihre Schreiber verlassen , würden für den Ersatz zu haften haben, wan der Thater nicht ausfindig gemacht wird, z) Wird dem Dennncianten der Veruntreuung, wan aus dessen Anzeige der Tl-ater ausfindig gemacht, und überwiesen werden kann, ivo Dukaten Belohnung abgereicht, anbey, wan er selbst Mitwirker gewesen Ware, ihm alle Straft nachgelassen. ......... Von der vorgeschriebenen Abwagn«a kömmt es Wieder ab, kingegen muß zur Sicherheit der Packete das Kouvert sowohl in als auswendig doppelt petschiert, das Postsigel wohl kennbar aufgedruckt, die Packeln ans bevden Flügeln, und in der Dritte, dann auch die Felleisen an !Landshaupt- Hofdekret. lm"'.»,schaltl. VecordnmiZ Ül1. 12. März 1761. August -78Z. 14. Sept. n.Oktob. i77r. 28. Derem. 1782. April 178z. c ° ) den zufammgezogenen zwey Enden der Schnur gut versiegelt, und auf jeder Station, 00 diese Sigillen noch gut bestehen, bey der Eröffnung visitiert, bey findender Verletzung in dem Stun- denpasje alfogleich die Anzeige gemacht werden Postämter follen künftig.jene Partheyen, so Briese aus der Türkey über Semliu erhalten, dey der Abgabe warnen, daß sie solche bey der Eröffnung von Innen räuchern und reinigen sollen Die Hofpostbuchhaltnng kömmt in 6 Wochen nach Ausgang jeden Quartals mit der Journalrevision zu Staude, nad übersendet ieden Postmeister das vierteljährige Abrechnungsblatt. Die sich dariun anssernde Uiberfchnßgelder oder Kassareste sind sodann von dem Postmeister binnen 4 Wochen, bey widrigens zu gewärtigender scharfer Betreibung zu der bestinlniren Ka,ja abzuführen. Aenssert sich aber aus dein Rech- rmngsblatt eine Hinan'gebühr an d?m Postmeister, fo ist solche aus der Kammeralkassa mittels des Kreisamts zu erfolgen, und noch vor Auslans eines Monats über Abfuhr und Erhaltung Bericht zu erstatten Postgefallsgslder haben nur beym Kreisamt, einzn fliesten, dieses hat solche qurrrtrüker in Empfang zu nehmen, den Betrag auch quar taliter an die Kammeralkassa emzufenden, mit dessen Quittung die Ausgab, den Empfang aber mit deu Gegenscheinen der Postmeister zn belegen , diese Rechnung unter dem Namen eines Journals zu führen, und monatlich dem Lan- desgnberm'nm einznfenden, ohne die Rubrik oder Dmlmn des Gefalls zu benennen, das Geld mittels der Post unentgeldlich an die Kammeralkassa einznfenden. Postmeister aber, die keinen Kurs an die Kreisstation haben, müssen ihre eingehende Postgefallsgelder selbst unmittel bar, und PMÜL an die Kammeralkassa einsenden. Ui^iqens sind -beben- und Landkutscher, auch ; i'ibei-hcnwt alle Pferdeigenthümer, ausser den Herrschaften im Notbfalle ihre Pferde der Post, Segen Rittgeld zu leihen schuldig, und diese befugt Pr. Post 6 kr., abzuzieheu. » . . . l Hofdekret. Landshmrpt- manni'chastl. Verordnung cilt. 2. Juni -Z. Juni -78z. 1783. 14. Juli 25. Juli 178z. 178z. 1. Augitst 178z. 25. Juli 178z. 12. Nov. 1762. Neuer-- Neuerliches Postpatent / womit diesfällige Gelierten vom 8. Marz 1672, r6. April 1695, !MV 14. Orrober 1748 erfrischet, und cheeiücs! L»orgtjclMden werden, daß auch die Ordinari-- pvjlen ttinetii Privater Packe aufgeben, mit Pferden , Ult» Poitamrspersonal, ausser der Hausund Grunddienstbarkeit, keine Grnndobrigkeit bejehleu, kein PaKgier dieOrdinari mitnehmerr, Drohungen ol-er Thaligteiten 1'uli pecu- mrti iu verüben, den Bedienten aufdemKuchher- sitz peitschen zu lassen verboten, wogegen Post- Uteister u.iter io fi. Strafe schuldig sind, im gestreckten ^rab sayren -u la,M. Dabey aber Mi- lilarquanrer- und anderer Personalonerum frey sind, auM sie harten in dem Posthaus zugleich ein bürgerliches Gewerb. Die Paijagiers könn- ten höchstens 60 Pf. schweren Pack auf r Pferd gerechnet umführen, um die Postpferde bis auf die nächste Post zu gebrauchen, aber keinen Brief oder Packer luk p(Lna für einen 4 st., mittra- gcn. Die Lchenkntfcher darfen nicht umspannen, Posthorn führen, Passagiers von der Post- belörderung abreden, und können nur Leute, mit einerley Pferde aä locum dahin sie bedungen worden, befördern. Wie daun auch die Passagiers unterwegs, ausser in ermangelnden Post- lnrs, oder nach ztägigen Aufenthalt sich von der Post nicht abwenden können. Patent ää. 8. Februar 1772. . Für die Postillions werden Trink-und Schmier-! geider, und zwar von einer Post mit 2 Pferden 17 kr., von z Pferden 24kr., von 4 Pferden 34 kr., Schmiergeld 14 kr. festgesetzt. . » Daß Leben- und -Landkntscher in Ermanglung genügsamer Postpferden gegen billiger Zahlung ihre Pferde leihen sollen, wird neuerdings befohlen. 4 ... . Postvorto in Absicht des neuaquirmten Inn- Viertels von Bayern ist innlandisch zu traktieren. Postknechte sind der Rekrutierung fähig. Viä. Rekrnnernng. Posty-ckrif lle 1772 §. renoviert, und erlamm, daß den Lehenkutschern, und derlep P - ( o ) Fuhrleuten, auch selbst den Passagier, sie mögen mit Post- oder Miethpferden reisen, dre Pferdwechslung auf der Poststraffe verboten sey, ausser sie hatten mit den nämlichen Miethpfer- den schon 6 Posten zurückgelegt, oder sich z Tage auf einem Orte aufgehalten , oder es Ware ausser der Poststrasse zu fahren. Wer mit eigenen Pferden fahrt, kann sich -edoch wieder eigene Pferde unterlegen. Ein gleiches ist in der Retour der Landkurscher zu verstehen, welche zwar Passagiers in der Rückfracht anfnehmen aber auch inner 6 Posten nicht wechseln danen. Alles lud jxiena conülcarioniL der Pferde. Patent ^!. 24. Oktober 1782. .... Wenn die vollkommene Dotirung der Meudi kauten i6Iarl'i6 in den k. k. Erblaudern zu Stunde gekommen seyn wird, so soll die von ihnen bisher genossene Zoll- nud Postfreyheil gänzlich aufgehoben simi. ...... Potafthe. Viä. Aschen. Prädikaten, Titeln, und Wappen unbefuqterweise sich anmassende Individuen sollen observieret/ wider solche sonderheitlich der Fiskns ordnnngs- niaßig fürgehen, in den Kanjleyexpcdiriouen auch niemand ein unbefugtes Prädikat gegeben werden. ........... Privatmauthe. Patent für Kram ää. 12. May 1757, vermög welchen die Städte Krainburg, Stein, Rndolfswerth, Landstraß, Nuckenstein, dann die Herrschaft Prem die grössere Roß- und Viehmantb, RatmanZdorf, Tschernemel, Auersberg , Genoschetsch, die Mitere, mehr andere die kleinere Tariffa abnehmen darfen, dabey aber die von oder zu den Handstadten Triest, und Fiume gehende Transitowaaren, Militär- Vorspann, Aerarialsalzfnhren, alle Postfnbren, Passagiers, b"rrschaftl. Wirthschasts- und Ro- batMren, die leer znrückgebende in der Landes handfest ausgenommen, Fnhren freygelassen, kei- n-" neue Heeg'naut^e errichten , von de.n nam- licben Wagen oder Vieh nicht mehr als in einen' Ort die Manth abnehmen sollen. .... Die Privatmautheigenthümer müssen die Spe tiallliamht-bellen bey Hof beheben, widrigem sie der Manch verlnstigc seyn würden. . . Der Stadt Kraindurg wird an der Zeyer und Saubrucken von einem Fußgänger 2 Pfenning, von i Pftrd i Kr. abzullehmeu Matter. . ger nichts, pr. Pferd (derkr. abgenommen werden könne, und diese Mauth bis April 1775 gelte. ....... Privatmauth Specialtabellen bey dem Taxamt 5U beheben. ...»»» ...» Die von Wochenmärkten leer zurück, und nach Haus fahrende Fuhren haben keine Privalmamk LU zahleil. Privatmanthslnhaber muffen einige Jahre hindurch allezeit i Monat vor Auslauf des Jchrs das Verzeichniß der Jährlichen Enrägniß einreichen. Privilegien und Konfirmationsgesuche müssen schleunig befördert werden. . Procesie der armen Pattheyen find Tax srey, Wan sie sich mit glaubwürdigen Attestaten der Ar- mnth legitimieren, doch müssen solche bey behaupteten Proceß gezahlt werden. . . . Dagegen werden zur Probe der Armntb 11 e- que ciepoliti rLhieAu revilionalis ex eaMe, luirimenca tati8 zngelaffeu, sondern ifl^ die Erkundigung rel^e^u der Armuth von der! ordentlichen Obrigkeit abzuhenchen, und von die-> ser lud pcLna des Ersatzes die Wahrheit zu berichten Proceßion, sogenannte Nitterproceßion am Ostersonntag ans der Maltbeserkommenda St. Peter in O. C. nachdrucksamst eingestellt. . . . Die groffen Zunftsfahne bey Proceßionen ab- Hofdekret. künd-boupr- nuuinfchafrl. Vewronunz ctci. ! i.Sept. -759- 10. Sept. -759. 6. April 1771. j io. May -77-. 21. Marz 1772. -7. April -772. zo. Decem. -775. 9. Febr. 1776. 6. Jnni -776. 26. Juni -776. 2Z. Marz 1780. 14. April 1780. 20. Decem. 1760. 2. Janer 1761. 12. Nov. 176z. 15. Decem. 1763. 28. May -77Z. -8. Mn -77Z. ' «-I 2. May -777- L'.i- ( o ) Mellen, und dafür Schwungkähne einzuführen,! auch die besondere Kleidungen, Mützen, hohe Federn, Kasqueten, item die vor den Fahnen hertrettende Musik verboten. . . . Ausser den in der Bittwoche üblichen sind nur 2 einzige Proceßionen des Jahrs in jedem Spiel zu belassen, welche nicht an Sonn- sondern an einem noch bestehenden Feyertag gehalten werden müssen, davon sind jedoch die theosphorische, Bittwochenproceßiorien, und iene, welche wegen Vorbitten nm Regen, oder allgemeines Anliegen geschehen, ausgenommen Nach Maria Zell in Steyermarkt sind eingestellt, die daraus etwa gemachte Stiftungen aber für die Erziehung der Lugend verwendet werden. Ausser den Erblanden, und auch inner den selben, wo man über Nacht ausbleiöen muß, sind verboten, und nur die von der Hanptstadt- pfarr nach Maria Zell, einmal im Jahr üblich seyn mögende gestattet. ...... Chorfreytagsproceßion. VL6. Chorfreytag. Bey den noch abzubalten erlaubten Proceßionen darsen keine Statuen mitgetragen werden. HZrodigi auf verschwenderische iunge Leute höheren ' Standes ist inlne/ive der Verordnung vom zo. August 1736 genau zu invigilieren, bey Wahrnehmung übler Wirtschaft ein solcher von dem Präsidenten in privato einer mäßiger» Aufführung zu ermahnen, wan dieses nicht fruchtete, demselben sogleich unter eigener Vertrettung der Sequester zu gebe», und äe cM in cMm die Anzeige zu machen, die Anleit- und Verführer aber, sind arbitrarie zu bestraffen. . Prohßionisten und Handwerker, dann ausländische Künstler, welche mittels erhaltener Dispensation zn dein Burger- oder Meisterrecht gelangen , haben keine Dispensationstaxe zu zahlen. 7*- Welche mit Militärarbeit beschäftiget, und unentbehrlich sind z. B. Zwillich, Leinwand, Luch,!t ( 0 ) Lederstrümpfe, fertige Schuh, Stiefel, Filz, und Kasquetarbeiter, auch Schneider, so sich bey derOekonomiekommißion, oder Kriegskommissariat deswegen melden, sind von der Stellung aä miUciam besreyet Kommercialproseßionisten, und Kleinuhrmacher, welche keine Freyheiten, sondern nnr aufj gute Ordnung abzielende, und keine Privilegien enthaltende Artikeln haben, brauchen um keine Bestätigung anzusuchen kroxeneücL und Provisionen. Viä. Interessen. Pnlver wird den Handelsleuten alla Mnutta zu verkaufen verboten, und das vorhandene Pulver sollen selbe in das Magazin gegen den gewöhnlichen Preis überbringen Pnpillen in der Obsorge habende Gerhaben, Kuratoren rc. müssen nach dem in der Landrechts- kcmzley zu behebenden Formular die -Pupillar- tabellen einreichen, und noch hinzusetzen, die Zeit des Todfalls des Erblassers, ob die Privatkapitalien , und auf was selbe intabnliert, dann ob dis Deponierung geschehen. . . l Wird das Formular der einzureichen habenden Pnpillartabellen vorgeschrieben. .... Pnpillargelder müssen aä tunäos xudUcoL an gelegt, die bey Privaten wenigst in ständischer, oder Hofobligation eingebracht werden. . . Wo bey Privaten durch -Landtafelamt der Grnndobrigkeiten Vermerknng die Pupillarka- pitalien gut und vollkommen bedeckt sind, auch das Interesse nicht über 6 Monate zurückbleibt, können solche dabey belassen werden. . . Item. Vül. Fromme Stiftungen. Städte müssen die Pnpillarprotokollsextrakten von Monat zn Monat, bey Ermanglung der Pnpillarangelegenheiten aber den Bericht einreichen, alle Quartal die Tabelle des Zuwachses der Intellen, die Pupillartabelle aber jährlich lud 6 Dukaten, und Personalarrest einlegen. Q. q c ° ) Pupillen, so in ein Kloster tretten, können vor gänzlicher Vogtdarkeit, weder selbst, noch dnrch den Gerhaben einen Kontrakt, weder incer vivoL ne inorcir» cAul'a schliessen. . . . Pupillen, so salva sudliÄntire nicht Wohl verpflegt werden können, find den Müttern oder Befrenndten in Verpflegung gegen dem zu überlasten, daß die i'uxiUru'iL in 1'alvo erhalten, und entweder realiter, velpercau- rionern sichrr gestellt, wo sich aber hiezu nicht eingelassen werden wollte, und die Mutter ver- mög Heyrathsbriefe die Halste des Vermögens zu bekommen hatten, so wäre dem Pupillen von .jeder Rubrik des Inventariums die andere Halste zuzuthetlen, die Pupillen selber aber, sobald möglich in Dienst zu geben. ..... Ohne Landtafelextrakten ist genug, daß die Gerhaben eine getreue Specifikation der Pupil- larkapitallien, wo? und mit was für Bedeckung sie anliegend einreichen, welche bey einsehender Gefahr aufzukünden , und aä t'unctos publicos anzulegen sind. Pupillarkonsignationen oder Haupttabellen werden von Städten nur jährlich eingereicht. In sothanen Tabellen sind auch alle arme Pupillen ohne Unterschied anznzeigen. . . In den einzufendenden Pupillarprotokollsex-' trakten müssen die in der Seßion anwesend ge-! weste Räthe der Stadt nonnne cenus benennt seyn - Die Resolution vom 22. August 1760, dcch die Versicherung bey den Pupillen der Handelsleute und Proseßionisten in ienen Fallen, wo die Aeltern ihren eigenen Kindern keine andere Sicherheit, als auf die Handlungs- Profeßions- vder Gewerkschaftsgerechtigkeit, Waarenlager, oder aber auf den Vorrath an Werkzeug, uud derky geben können, mittels Stipulierung erträglicher Fristen anzukehren sey, wird weiters dahin erläntert, daß dieses nicht so viel relpebiu der Sicherstellung auf Hauser uud Gewerb, bey! ( o ) welchen die I'ntabulation Platz greift, als auf. Maaren, Werkzeug, uud Profeßionsvorrath zi^ verstehen sey. Uibrigeus wäre, wo die Erbschaften der Pupillen klein sind, das geerbte Hans und Grnnd gegen gehöriger Iutabulation, die Waaren rc. aber gegen vielen leidentlichen Zahlungsfristen einen guten Hanswirth mit der Bedingniß zu übergeben, daß er den Pupillen IrllvL bis zur Maiorenirar erziehe. Pnpillarprotokollsextrakten sind von Städten nur ciuarcalitLr einznreichen. ..... Pupillardepositen bey Städten müssen unter Oberaufsicht des Magistrats von 2 ehrbaren Rathsmannern verwaltet, von diesen liuarna- licer über Einnahm, Ausgab, und Empfang der Depositentaxen an eben den Magistrat Rechnung gelegt, eine eifene Aufbewahrnngstruhen auf Stadtkosten gemacht, und aus eben den Taxen der Betrag vergütet werden. . . . 7— Auch Men Pupillen, so in landesfürstl. Versorgung stehen, sind ^coreä zu geben, welche auf Sicherheit des Pupillarvermögeus zu sorgen, und Rechnungen zu legen, die Iustizstelle aber alle 6 Jahre die Abhandlung dem geheimen Zahlmeister zu rommnnicieren hat. .... Pnpillargelder, wo ungefahrte Sicherheit erweislich, können auch bey Gütern und Gilten anliegend gelassen werden, wogegen, da sie hin-, ausgezahlt würden, solche nicht mehr zu Parti^ kuliers, sondern aä tmiäos xMiLos anznlegen. Pnpillarhaupttabelleu sind von Städten jährlich, die Rechnungskonsignationen halbjährig, Protokollsextrakte» aber gar nicht mehr einzn- reichen. ........... Pupillarobligationen sind gehörig zu depositiren. Pupillarkommissarien können zu Ersparung des Postporto die einznsenden habende ex otiieio Berichte und Dokumenten an das Kreisamt zur Beförderung einschicken. ...... Pupillar- Konkurs- Kriminal- und Abhand- 154 lungssachen betreffende Instruktionen sind bey der Landrechtskanzley zu beheben. . . . ireheclu der Pupillen der Wechsler und Handelsleute muß in die Verlassenschaft des Erblaijers mittels des letztjahrigen Inventa- riums nnd Bilanz der Komniercialgehörde jähr- lich die Miteinsicht gestattet, und wau der Stand der Handlung nicht aufrecht befunden wurde, einverstandlich mit solcher ein Abkommen getroffen, bey Handlungen, wo Pupilleu konkurri- ren, und der Mutter die Nothgerhabfchaft zu- tömmt, ihr aber ein Mitwisser bestellt ist, solcher von der Komniercialgehörde, wan er nicht im Handelstand einverleibt Ware, geprüfet, und bey dem betreffenden Gericht dazu vermeidet werden, daß selber bey einer Gefährlichkeit des Negotiums sogleich die Anzeige machen wolle. Pupillar- Kuratell- undIudicialdepositen sind von den Städten linsi-caliner zu verrechnen. Pupillen, so in Militärdiensten stehen, unter welche Gerichtsbarkeit sie zu rechnen. Vicl. In risdiktiou. L. Rathswürde (geheime) oder Titel hat nicht mehr bey der Reichshofrathskanzley, sondern allein bey innlandischen Gehörden angesucht zu werden, und werden die Diploms von der Staatskanzley ausgefertigt. .......... Reichshofrathspersonale zahlt kein Passagegeld. Vicl. Passagegeld. Uiber die schon geniessende Immunitäten wird demselben ferners verwilliget, daß sie sowohl von landesfnrstl. und Privatmanthen, Sperr- und Liniengeldern in loco des Hoflagers exempt seyen, und uur wan sie in eigenen Angelegenheiten in ein anders Erbland giengen, blos die landesfürstl. Mauthfreyheit zu zahlen schuldig seyen. Die hinterlassene Wittwen gemessen keine Mautt> ( 0 ) Mauthsreyheit, wohl aber übrige Immunitäten, und auch die Postfreyheit rel^ctu der einfachen Briefen, ungleichen die Freyheit vom Ab- falntsgeld rel^ectu des Mobilarvermögells, i e- 1'inc?ciu der Immobilien aber sind jene, so der Exemptr'on crcqnirierr worden, dnrch z Jahre poLt mortem exemci reipeciu der Wittwen, reipsctu der Kinder aber, dnrch i Jahr nnd 6 Wochen pull, kuejicui-e fahrtögeld frey, waren sie aber allfchcn vorhin in qu?.I.tAH6 ludciiü poffediert worden , greift die Sejreyung so wenig, als der grnndi-erruchen Absahrtsgelder Platz. ....... Maiorene Kinder des Reichshofrathspersonals, solang sie in ihrer Aeltern Brod, nnd alleinigen Unterhalt stehen , gehören zn dem I'ciro lirirerirum, und haben die nämliche Eruptionen , ausser diesen alleinigen Fall aber, sind sie gleich ändern Irischen zn ailen Personalad- gaben nnd Vermögen beyznziehen. . . . Rekrutierung. Bey Gelegenheit der Rekrutierung Üblich seyn mögendr Lxcorü(me8 von den in der Asjentiening rejicierten Umerthanen, es möge lub ^uoLiu-que clsmum titulo seyn, werden auf da' scharfeste verboten, auch, den Regierten lan.ger zu verwachen eingestellt. . . In Nekrntierungszwistigkeiten über die Frage ob dieser oder .jener, oder von wem zu stellen sey, ist die Sache nicht aä Lomennofuni zu ziehen , und haben sie weder die Stände, noch weniger die Iustrzstelle zu entscheiden, sondern weil das ReMmerungZgeschaft ein blosses ?o1i- ti Lum, gehört die Erkanntmß nur der politischen §andesstei^e» .......... Obiger Verbot der Extorsionen neuerdings erfrischet. Die hohen Abkaufe der tauglichen Erbholden, und nachmalige Aufbnrdung, den Unterthanen, Fremdlinge, zur Rekrutenstellung theuer anzu- kaufen verboten. Die aus Forcht der Rekrutierung sich umtilie- rende Pnrfche werden m loeo äelicH. auf die N r Bühne gestellt, hernach auf io Jahre zur Schanzarbeit nach Htt'.igarn verschickt. Die unter andere Obrigkeiten sich Flüchtende lud plLns 150 fl. nicht dulden, sondern zur Abhollung die unverzügliche Nachricht zu geben. ..... Für das Rekrutenansstaudspönale haben nicht die Unterthanen oder Beamte, sondern die Herrschaft zu haften Die Mutilanten können als obligate Stück- knechte zum Dienst gegeben werden. . . . Und sollen von den Stellnngsörtern solang in Verpflegung gehalten werden, bis sich bey der Artillerie ein Abgang ergiebt Kömmt von dieser Stellung wieder ab, und ist mit der obigen Patentalstrafe vom 21. Juni r75Z platthin fürzugeheu. ..... —- Die bey Bergwerken und Werkgaden in wirklichen Diensten stehende matrikulirte Personen. Die Eisen- Erzt- oder Kohlenfuhrleute aber nur in so weit Rekrutierung frey, wan sie in der Gewerken Lohn und Brod, nicht etwa in tl-au- äem bey ausschreibender Rekrutierung, sondern noch vor derselben getretten, und lediglich das Kohlen- und Eisenfuhrwerk mit der Ge werken eigenen Pferden verrichten. . . . Feine Tuch- Plüsch- und Wolleuzeugmacher sind gänzlich Rekroutierung srey. . . . Die Kapitulanten fallen bey ihrer Entlassung in die Erbholdschast zurück, und können Wieder zu Rekruten gestellt werden, Me, so sich vom Militär mit Geld reluireu , sind auf ewig Rekrutierung frey, welche sich von der Herrschaft reluiren, können wieder, jedoch gegen Rkstitui- rung des Reluitionquantums gestellt werden. Zu Rekruten können auch fremde taugliche Vagabunden gestellt werden. ...... Den deutsch- erblandisch- und ^ungarischen Un- terthanen wird keine Kapitulation mehr eingestanden. ........... Hofdekret. Lcmdshaupt- maiinschaftl. Verordnung 66. 7. Decemb. 1758. 20. Juni 1761. 8. Juli 1761. -8. Juli 1761. Z. August 1761. lo.Oktob. 1761. 26. Qktob. 1761. -6. Jäner 1762. 28. Ianer 1762. Zo. April 176z. 20. May 176z. 14- May 27. May 176z. n.Oktob. 1764. 2Z.N0V. 1764. 14. Juni 1766. Juli 1766. 28. May 176z. 18. Iuui 176z. — Ta- ( o ) Taback- Mld Salzschwarzer, auch übrige Kon-! tradandierer können auf Rechnung des treffenden Kontingents rrmiciML zu Rekrouten gestellt werden . Die Söhlig der Webemieister und übrigen Konunerciülprofeßionisten, wan sie nicht wieder Kommercialprofeßionisten sind, gehören in kriegs- dienstbaren Stand. . .... . . . . Herrschaftl. Beamte und Hausofficianten, wen sie der Unterthänigkeic nicht entlassen sind, so,! wie die Livree- und andere Bediente, Hans-! knechte, Stalleute, Jager, Förstner rc. zur ständischen Abgabe zu zahlen, die Holzknechte! in Bergwerken aber, mit den Bergleuten gleicht zu halten . . . . Wan ein Mann Excessen halber, bey welchen jedoch kein infamierenoes Verbrechen unterwaltet , zur Miliz als Rekrut abgegeben werden wollte, ist dem Kriegskommissar Jedesmal ein kurzer Auszug der Uibergabsnrsach, und des mitzutheilen. ...... I Kauf- und Handelsleute in Städten und Markten, und alle bürgerl. mit Kausmanns- wuaren daselbst handelnde Krämmer, sind von der Rekrutierung ausgenommen. Wogegen die unbüi'gcrl. Krammer, Kraxentrager, und Viktualienhändler tu die Dienstrubrik gehören. . Approbierte Apothecker, Chyrurgi und Baader, wan sie gleich unterthanigen Standes, sind, für ihre Person mit Gesellen und Lehriungen, nicht aber ihre Kinder exempt, Wogegen die in ihren Laboratorien, oder sonst dienende Personen zum Dienst gehören . Auch k. k. Iagerjungen gehören zur Dienstrubrik Leinweber und Strümpfstricker, so nicht blos von der Proseßion leben, sind gleich den Untertanen zu behandeln, nnd sind nur die davon' Lebende von der Rekrutierung exempt, woge-, zen ihre Kinder, wan er nicht gleiche Prosetzion tierer und Kirschner, sind nur die zunftmaßig- oder in Städten ansetzige, dagegen die Banern- kirschner, und gemeine Ländlicher, die Lew- wathhausbleicher, und Garnsammler den Unter- lhanen zu vergleichen, obgleich die Bleichmeister, so mit Peichern arbeiten exempt bleiben. . Patent in wie weit das Bergbaupersonal von der Rekrutierung befteyet, oder dazu zu zahlen^ sey, ää. 15. Juni 1771. ...... Das bey derLaibacherLeinwandfabrik in Dienst stehende Personal ist Rekrutierung ftey. « Salnitergraber, und Sudknechte, soweit sie unentbehriich sind, und sich zu sothaner Arbeit verwendet!, sind exempt. Patent. . . . ' Wider die Rekrutierung halber sich flüchtende Untertanen, kann mit der Vermögenseinziehung sürgegangen werden. ..... —- Mit grnndobrigkeitlichen Konsens, können sich die Erbholden unter andere Obrigkeiien übersiedeln , und sind, Wan sie eine solche Qualifikation annehmen, exempt, wrdrigeus bleiben sie immer ihrer Geburtsobrigkell zur Militar- stellnng angemessen, nur die Ausländer können nach rojabrigenAufenthalt, wan siekeine exenrp- te Qualifikation haben, von den Städten für sich gestellt werden Loßkausder Erbholdeu von der Rekrukenstellung ist LienerLlicm-, lud jiEnkt quAcirupli, und den Beamten lud pcsnA ijahriger Festnngs- straf verboten, andere Loßkaufung von Vrr Erb- holoschast, jedoch gegen einen gelinden Quantum, erlauot. Bey vorseyenden Rekrutierungen soll allzeit gleich im Anfang in den Granzortschafteu die Aushebung geschehen, hernach verlaMbaret werden , als ob keine Konftribente mehr ausgeho- deu werde» wurden. ....... Schifleute, wan sie auch imatrikuliert sind, sind uur jene, so bey der Schiffahrt unumganz- Hofdekrct. LandSbaupt- nninnschaftt. Verordnung llci. i2. Iäner 1771. 5. Febr. 1771. i. Juni 1771. 15. Juni 1771» 17. May 1766. i i. Juli 1766. 20. Juli 1771. 16. August 1771. 26. -r)ktob. 1771. * iz.Sept. 1771. Z. Ianer 1772. 25. Iamr 1772. 14. Febr. 1772. 16. Nov. 1776. 29. Nov. 1776. lich lich nöthig waren, von der Rekrutierung exempt, diese Unentdehrlichkeit hatte die Landesstelle zu Leurtheileu, doch sey ohne Einwilligung der (Lrundobrigkeir kein Schismann so wenig, als deym NomÄniiüco ein Bergmann zu imma- trittilielkn, der Konsens aber ohne erheblichen Ursachen nicht zu veruemen Jedesmal, es mag der Rekrut für einen entladenden , oder sogar ausjer dem Werbbezirk Mellr werden, werden ihm die z fl. Handgeld, ulr Lraiiu gegeben. . . ^ ^ ^ Auch Ausländer, wan sie als Vagabunden zu betrachten, können ex M-ce der Dominien zü^ Rekruten gestellt, oder fteywillig angeworben^ werden, doch hat das Militär den Vorzug/ solche gegen Kapitulation für sich anzuw^rden. Studenten / welche mit Bewilligung der Lan- desstb^e ihre Studien über die 4 ersten Schulen mir guter Aufführung Und Fortgang fort- letzen, sind von der Stellüng üä iniliciain frey zn halten, iedöch sothane Individuen in den Konscriptionsbögen in die Rubrik: Zur Pro- vincialbeschaftignng / einzutragen. . » . Die Aushebung der Rekruten darf nicht in der Kirche, wohl aber bey dem Ein-- und Austritt geschehen, und wan sich jemand in der Kirche versteckete, ist die Geistlichkeit sab xcLna der Verheller schuldig , solchen aus der Kirche zu schaffen. Die Marinari aber sind nur jene, der freyen Seehaven von der Rekrutierung befreyk Wan sich ein Erbhold von seiner Gründobrigkeit loskauft, ohne sich seßhaft, oder zur Entlassung qualifiziert zu machen, kann solcher als ein Insaß von der Obrigkeit, wo er sich aufhalt, zum Rckruten gestellt werden. . . . Postknechte, wan sie konfcribierte Untertanen sind, darfen allerdings aufgehoben werden, doch muß davon wenigstens 2 Wochen voraus das Vorbaben dem Postmeister gegen seiner Gut- stehung, daß, wan der Postknecht derweil flüchtig würde, selber einen ändern Diensttauglichen Ss ( o ) ans eigene Kosten zu stellen habe, in Geheim be^ kannt gemacht werden. ....... Das Dominium, so einen mit unkennbaren geflissentlich verschwiegenen Gesundheitsgebrechen Behafteten, deswegen entlassenen Mann gestellt haben, müssen davor nicht allein einen ändern Mann stellen, sondern auch das Handgeld, Mon- tternngskosten, Brod, Löhnung, und Schlaft kreuzer einsetzen. Ein Dominium aber, so einen fremden, ohne Paß betrettenen Menschen für sich zu Rekruten gestellt, Wan es nur dona iule ohne subversierten äolo geschehen, muß davor einen ändern Mann stellen, und wird der unrechtmäßig Gestellte, wan er ein Inniander ist, der rechtmäßigen Grundobrigkeit zu Guten geschrieben. Die Ausländer hingegen al; Rekruten ex nfkcio angesehen, oder nach Umstanden gar entlassen werden. Jenes Dominium endlich, so gar geflissentlich einen ihm nicht untertänigen, auf sein Rekrutenquantum stellete, sey nebst Stellung eines ändern Mannes auch das Handgeld und Montierkosten zu ersetzen schuldig. . Die in verschiedenen Civilverbrechen betrettene, und bereits mit dem Znchthans bestrafte Leute sollen nicht leicht aä milicüun genomeu werden. ^ Nur jene Schifleute auf dem Sanstrom sind von der Rekrutierung frey, welche sich mit dem Zeugniß ihres Dienstherrn legitimieren, wenigst durch ein ganzes Jahr gebraucht worden zu seyn, und nützlich gedient zu haben Tabackschwarzer, Salz- nnd Manthkontra- bandierer können von Dominien auf eigene Rechnung zu Rekruten gestellt werden. . . . Fremde Vagabunden können allerdings, hingegen nur prc, poena Lrario zu Rekruten gestellt werden Fremde Vagabunden können zu allen Zeiten ad milmam, und zwar zu Guten des Werb-, bezirks abgegeben werden l ( o ) ^ In Einbring- Bewach- und Ablieferung der Rennten sind die Ul-terthanen viricim zu konkurrieren, de» ersoderlichen Unkostensbeytrag aber a xicxoictoue der Anseßigkeit zu leisten schUtdig» Rektifikationsbeschwerden soll ein Ende gemacht, und das unabänderliche Bewenden bey dem nuur mehrigul Katastro belaßen werden. . . . Religions halber transmigrirten Unterthanen, wan s.e wieder in ihr Vaterland zurücktehreu wollten, ; sey kem Hinderniß in Weg zu legen. . . . Augsburgisch- und Helvetischen Religionsver- wandten, dann den nicht unierten Griechen wird das Privatexercitinui ^elr^ronir- sogestait ein gestanden, daß wo 100 Familien existieren, wan sie auch einige Stnnmn von euror-ver enternt sind, ein Betthaus und eine Schnle zu erbauen, i^ren Geistlichen die Krame zu besuchen , erlaubt sey, doch n rht gewel-ret werden t ar.e, einen katholischen Geistlichen zu gebrauchen. Lie Bety- hanier ikdoch där,en kein Gelaul, keine Thürme, und keinen öffentlichen Eingang von der Gaffe haben, dagegen könnten darinn ihre Sakramente administriert, solche zu den Kranken getragen, und die Begräbnisse urter Begleitung il,rer Geistlichen geschehen. Die Pastoren waren von dem Dotanten zu benennen, die Konfirmation aber sey dem Landessürsten Vorbehalten. Die ML 8coNre verbleiben dem karoclio 0:6iiiario.! Die Judikatur in Religionswesen dieser dkMLoruin gebühre der politischen -Landesstelle mit Zuziehung eines Pastors, der weitere Rekurs der politischen HoMelle. Bey einem katholischen Vater sind die Kinder incMinLke katholisch zu erziehen. Die Protestanten können per äispenlacicmem Bürger und Meister wer-! den; sind aber nicht schuldig die Processors zu begleiten; können Häuser und Güter erkauf ; die Dispensationen auf dem Land ge- bühreten dem Kreisamt, in Hauptstädten der Landesstelle. Das .sus incolAtus des höheren Standes wird von der Hoftanzley ertheilt. Religionsduldnng wiederholtet, alle gegenseitige GehaMkeit verboten. i6r Hofdekret. Landsdaupt- manttschastl^ Verordnung ä6. 27. Nov. 1758. 7. Ianer -764. 24. Mr. 1764. 15. Oktob. 1781. Zv. Oktob» 17« r. z. Noven' 19- Äaner 1782. Re- Religionsabfall von den Akatholischen gegen die Katholische tentierender, damit demselben ein Einstand geschehe, und auch die katholische Unterthanen von ihrer Religion gegründete Begriffe haben, ist auf die genaue Befolgung der jüngsthin festgesetzten Maßregeln, wie sich in derley Vorfällen zu verhalten, und was dem Volke zu befehlen fey; durch kluge Anwendung dieser Vorschriften, auf derley Überredungen zu invigilieren und vorzubeugen, dabey aber die Geistlichkeit auf eifrig- vernünftig- und moderate Verwendung zur Zurückführung der Irrenden zu warnen. ......... Die blos der Religion halber aus den Erb landen emigrierte Unterthanen, wan sie binnen Jahr und Tag freywillig revertiereu, haben die Nachricht der audurch verwirkten Strafe, und werden auf gleiche Art, wie die deshalb Trans/ migrierten behandelt. ....... Akatholiken ist nicht erlaubt, einander in dem Ort selbst, noch weniger in ändern Ortschaften aufzusuchen, sondern der sich zu einer als katho lischen Religion bekennet, hat sich bey der Grund vbrigkeit schriftlich zu melden, diese solches wöchentlich dem Kreisamt anznzeigen, welches, wan die Zahl der ioo Familien beyfammen ist, den Bericht an die Landesstelle zu legen hat, ob, und wo das Bethhans und der Pastor gesetzt werden könnte. Alle Abredung von der katholischen Religion durch Drohungen, Verachtung Schmähung, oder Thätigkeit wird den Akatholiken unter scharfer Strafe verboten. Sie müssen sich in Wirthshausern, und bey Zusammenkünften unter gleicher Strafe, auch des Wir- thes, welcher es zuläßt, von allein Religions- gesvräche, noch mehr von Verschmähungen enthalten, die katholische Mitunterthanen haben den Akatholischen alle Liebe und Gewogenheit zu bezeigen, sich von allen Glaubensstrittigkeiren Schmäh- und Thätigkeiten zu enthalten, die Obrigkeiten keinen Haß oder Abneigung gegen die Akatholischen zu bezeigen, in Bestraffungen keinen Unterschied in Absicht der Katholischen zu machen. Die Akatholiken bey ihren Gebethen ruhig zu lassen. Die Geistlichkeit von allen Con- troversien und Schmähungen aufder Kanrel und ( o ) im Umgang zu enthalten, nur die Lehre Jesu' Christi, und der katholischen Kirche ohne Sn- cheleyen aus Glanbeusgegner ansznlegen, mehr die Religion und Sittenlehre anznempfehlen, als Gelehrsamreit, und theologische Zwistigkeiten ausznkrammen Wan ganze Gemeinden, oder haufenweise sich zu der «katholischen Religion erklären, gilt die-> ses noch nicht zum Beweije, sondern müssen der^ ley gemeldete akatholische Unterthanen zum Amt! oder Magistrat nenerdings eindernffen, allda emzelmveise sowohl Männer als Weiber, in^ Beyseyn eines von dem Bischof nnd der ä^an^ desste^e eigends angesteilten Geistlichen um ihre Religion, ihre eigentliche Glaubenssätze und Zweifel befraget, die Erklärung angenommen, dem Unterthan vorgelesen, von ihm unterfertiget, dabey von dem Geistlichen die Beredsamkeit an- gewendtt werden, um ihu zur katholischen zu- rückznführen. Ausser den z tolerierten Reli-! gionen darfe keine andere erkennet, weder ihr ein Xxeicitium I'eÜMmiL zngelassen werden, in den z tolerierten Religionen selbst, muffen die sich dazu erklärende, bis sie nicht einen eigenen Pastor, Schulmeister, und Bethhans haben , ihre Kinder in katholische Schulen schicken, anch wegen Tanf- Tran- und Begräbnissen sich an die katholische Geistlichkeit verwenden. Die ausnehmende Schulmeister müssen in der Nor- mailehre wohl unterrichtet, nnd ä-andeskindcr seyn. Derley, und die Pastoren nach Belieben zu dotieren, stünde den Akatholiken frey, und sie könnten auch schon bestehende Hansel ohne neue erbauen zu därfen, zu Bethhänsern, widmen. Die katholische dominante Religion^ hatte nur die ?rrero^tiv:i, daß der auch ohne bernffen zu werden den kranken Aka-^ tholiken einmal besuchen, ihm den christlichen Bcystand anerbieten möge, was jedoch olm^ Zudringlichkeit auf verschiedene Art zn geschehen , anch der Kurat wan der Kranke sich seines Beystandes nicht gebrauchen wollte, sich zu entfernen hatte, wo übrigens statt ioo Familien anch 500 einzelne Personen das Recht haben, ein Bethhans zu errichten Religionsvmvandten tollm'crten können zn Cr- L t ( o ) spannlg der Kosten die altzerfallene Kirchen, de-,' ren Steine und Materialien noch vorhanden sinv,n Hvfdekrcl. für ilm Lethhaincr überlassen werden; und die ! Vischösfe ivcl .'en nochmals angewiesen, zur Ausnehmung der Erklärungen der Akatholischen, bescheidene geistliche Kommij^ärien zu benennen. 18. Marz 1782. Tollerierte Akatholiken können auch fremde Pastoren (anijer aus Sachsen und Preußisch Schlesien nicht) aninehmen , wan sie ein Atte-> stat des Teschlnjchen- oder Sliperintendentensexa- men benbringen, wo die Familien, oder 500 Personen mehrere Pastoren für ihre zerstreute Haujer verlangeten, ist ihnen anzuratheu , daß sie wegen zu großen Kosten sich mit einem in der Mitte der Gegend bestellenden, und bauenden Oratorium dermal begnügen. Den Pastoren werden die Hof- und Dikastersveroronnngen durch die Wirthschastsamter kund gemacht. Die 8coIIu gebühret den katholischen Psarrern, allein wegen Führung der Matriknlatic n. Den Meßnern und Schulmeistern sind die Katholiken nichts schuldig zu gebe«, ausser wan letztere ihre Kinder in die katholische Schulen schicketen. . . . r z. Marz 1782. keheciu der Kopulationen, und Beerdigungen hat es nach schlesischer Art zu bestehen, nämlich wan ein Pastor in einem Orte der katholischen Psarrey vorhanden, tauft, kopuliert, und begrabt der Pastor. Die Begrabniß geschieht aus dem Kirchhofe der Gemeinde ohne Unterschied der Religion, und begleitet der P-.'.stor die Leiche der Protestanten unter dem Geläute der kathol'scheu Glocken gegen Entrichtung der gewöhnlichen Taxe. Der katholische Schulmeister singt. In der Kirche jedoch har der Pastor keine Funktionen zu verrichten. Au Orten, wo kein Pastor oder Oratorium ist, tauft, traut, und begrabt der katholische Pfarrer, bey Taus- und Trauung bedient er sich des ki malis äicL- cLl'anj. Bey Begräbnissen begleitet er auf Ersuchen die Leiche des Protestanten, und sorgt uur, daß kein Lied wider das Fegfeuer, oder sonst was, Katholiken anstößiges, gesungen werde. Er segnet aber das Grab nicht ein, und macht keine Kollekte. Wo zwar keine Pastoren, aber Schul- leme sind, können diese jedoch gegen Entrichmng der Stollgebühr an den katholischen Pfarrer, ( o ) für sich selber begraben, imd zu Grabe singen. Der bey den Miuisterialsunktionen ist die sächsische Kirchenagenda —- Die Kinder der akatholischen Aeltern, welche nicht zurückkehren, sondern bey den katholischen Leuten, uni der Gefahr des Zwanges oder Abfalle vom Glauben zu entgehen, bleiben wollen; wan sie in Gegenwart der eigenen Aeltern, der Aufklärung des heiteru Begrifs, der vollen Frey- heit, keiner gemachten Neigungen noch Drohungen geforschet, und nach Verlauf von i6 Monaten wiederhoilt den Beruf bestattigen, sind ohne Unterschied des Alters in der katholischen Religion zu unterrichten. Bey Ermanglung aber nur eiuer deren obigen Ersoderniffen ist ein der- ley Kind seinen Aeltern nicht vorzuenthalten. Das nämliche ist von den Iudenkindern zu verstehen. Von Gerichts, ändern blos politischen Stellen zu untersuchen, und mit politischen Straffen zu belegen, ausser die Wichtigkeit der Sachen er- soderte die Kriminalbehandlung, in welchem Falle die politische Gehörde die Aburtheilung dem Ori- iniu-üi überlassen wurde. ...... Die Vergehen in Religionsfachen sind keines Wegs Liiinimüicer zu inquirieren, sondern sind solche der Herrschaft oder dem Kreisamt libeio zieäe zu konstituiren, sonach auf ihre Wirtschaft zu entlaßen , das Konstitut an die Landesstelle zu schicken, welche eine Polizeystrafe in loco clelicU vorzuschreiben, wo aber wegen besonderer Erdenklichkeit der Fall zur Kriminal- untersuchung becigenschastet Ware, den Bericht nach Hos zu gebeu, und die 8ul^ecü:o8 äe versichern müsse Unter scharfer Strafe und Ungnad darf sich niemand nnrerfangen seine Hausgenossene, Ge- sind, oder Unterthanen durch widrige Auslegung der Tolleranzgeneralien, falsche Vorspieglungen, oder durch Drohungen und Thathandlungeu zu rin oder ändern Religion ru verleiten. . . i66 Von katholische« Pfarrern, wan sie nicht ti'onANlL sind, darf keine Taxe von Seite der Privatpatronen abgeivdert werden, und noch^ den, so leKii. sind, wird wegen' geringer Dotierung die Hoftaxe nachgesehen. Den Akatholiken sind ihre Pastoren dermal bis snr die Augsburgische Konfeß-.onöverwaichte Konsistorien oder Superintendenten angeseht werden , durch ein kreisamtliches Individuum vorznstcllcn Protestantische Andacht und Lehrbücher, so lediglich protestantische Satze enthalten, im Druck zu legen erlaubt. Jede einzelne Person oder Familie, so von der Religion abfallt, ist bey de»! nächsten geistlichen Hause durch 6 Wochen im katholisches Glaube» zu unterrichten, und ist ihr Unrerhalrj zur Halste aus eigenen zur Halste ans seines Pfarrers Vermögen zu nehmen. Wan ganze Gemeinden absallen, muß der Bischof einen bescheidenen Geistlichen zu wöchentlicher Lehre dahin schicken, dem täglich 2 fl., und zwar einer von der Gemeinde, der zweyte von der geistlichen Obrigkeit gebühret. Wider die Uiber- trettnng in die tollerierte Religion hat das t>i- men XjiotkllirL, und die a ülcaliL nicht mehr statt, wohl aber sind die Verführer nach dem nprod. cmill. k. 8. lit. 5. ^rc. 8- zn bestraffen , nämlich mit 200 fl. ..... . -- lempore der wöchentlichen Instruktion der vom katholischen Glauben Abfallenden , sind solche für keine wirkliche Akatholiken auzusehen, und ist ihnen weder in rrrticulo mortis noch anderer Ursachen wegen in dieser Prüsungszeit erlaubt, einen Pastor oder Minister der aka- tholischen Religion unter was immer Vorwand zu besuchen. Von Uibertragnng des Marssakrament, wie sich die Akatholischen zu verhalten haben. . Nothgärbev. Viä. Lederer. Söbel- und Pallaschklingen (fremde) einzuführen verboten, sondern mü,je sich damit in der Sole-! riauer- und Weizeerfadrik versehen werden, doch ivare dieArundirung berley Klingen den Schwert- fegern Vorbehalten. ........ S'affran, damit er nicht mit Saflor vermischt sey, zu invigilmen, uno den betrettendeu zu kvn- Dcieren. . . ^ Saitenknöpf (englisch- lakirte fremde) einzuführen verboten Salnitergraber von diessallig kaiserl. Inspektion urit Attestaten versehene müssen in kLieuäo den Generalien vom zo. Ottob. 1734, und 2. April 174b in allen Behausungen, Schlössern, Höfen, Stiftern, Klöstern und Dörfern ein- und zugelassen , denselben gegen Herstellung des erbro- ch'l^n Ortes und vollkommener Ersetzltng des erweislichen Schadens die Grab- und Änsanin» lnng des Salniters gestattet, den Salnitersieder^ wegen des Erdreichs, worauf sie die Laug: und Erdbodungen, Sud- und Larrterkeffein setzen, keine gewinnsichtige monatlich- oder wöchentliche Tax oder Diskretion aufgelegt werden alles tub ixLUL ioo Dukaten --- Die einmal ausgewässert, und ausgetrocknete Salnitererde darf niemand unter ioo Dukaten Strafe auf das Feld und in die Garten wegführen , und in Präjudiz der künftigen Salni- ternachzüglung die aüsgegrabene Orte mit leeren Schutt und Steinen anfüllen. . . . Salnitereinlefungspreifebestimmung für Laibach, rolliertes Pulver der Centen 68 fl., rollier- tes a 48 fl., rohes Pürstenpulver 46 fl., rosu- liertes Musketenpulver 35 fl., Sprengpulver a 28 fl., Salniter der M. a 33 fl. . . -- Pnlver- und Salnitererzeugniß Beförderung, und die Beseitigung diessalliger Hindernisse betreffende Generalien republiciert. .... Saluitersalz Gebrauch, Verkauf, und Ankauf U u i Landshaupl- Hofdekret. mannfchaftl. Verordnung 66. 2Z. Oktob. 5. Nov. 1773. 1773. 24. Marz 27. Marz 1778. -778. i68 l'nb PENK der fremden Salzeinfuhr verboten. VL6. Salz. »Live quarclie, sowohl in Quartieren alZ in ändern Angelegenheiten sind ganz und gar aufgehoben Salz. Die Hebung der Salzpachtung wird iw krerenclo des Hofdekrets vom 29. April 1780 Masserey wird dnrchgehends eine gleiche zum Handel und Wandel, nämlich nach dem nieder- österreichischen oder;Stockerauermetzen eittgeführt.! Neues Salzpatent ist wenigstens alle Quartal zu repudliciereu. . ..... . Saluitersalz, Gebrauch, Verkauf, und Ankauf in perMUL. des Salzregals verboten. Von der Pachtung des Salzgefalls kömmt es ein für allemal ab, und kanu zwar die Ban> kalitat Magazine gegen wohlfeile Preise halten,, auch jedem ist erlaubt, gegen Einfuhrszoll Sa!; zu verkaufen. . ........ . Salzmauth wird' iu den kaiferl. Scalr beym Centen um zo, beym Cabel um 27 kr. erhöhet.! Zu Hinderung der venetianifchen Salzein- schwarznngen, dann des Wuchers der damit Haudeludeu werden in mehr Orten des Landes Salzmagazine angelegt/ woraus jederman, ausser! er wollte das Salz für eigenen Gebrauch, eber nicht zum Verkauf gegen behebenden, und dem Magazine aufweisenden Pollete aus den Scali! selbst Hollen, das Salz zu kaufen hätte, gestalt, all anderes, als aus einem Magazin oder dttv Hauptlegstadt mit oder ohne Pollete genommenes , wan schon vermauthetes Salz als Kon- tr-Mnd abgenommen, bey Betrettuug eines! venezianischen Salzes aber auch das Packvieh > in Osnnin'tlnm verfallen wurde. Patent vom 17. May 1771. ......... Salzdeputate geniessende Stifter und Wster c ° ) Salz nicht anderwärts, als in die Salzver- sttimuug verschleimen Salzgeneralien vom 2. May 1747, 19. De- cealdkl 1748/ 19-November 1751, und die dar lu ansgemessene Strafen der Konfiskation und Netrutenstellung werden republiciert. . 7— Anderweites Salzpatent 6ä. 2z. Ianer 1778, womit die vorigen Generalien erfrischet werben, und nicht nur das eingeschwarzte Salz zu kon- fiscieren, sondern auch uill 1 fl. voll zedeu Pfund der schwarzer zu straffen ist, die mittellosen Personen sollen aä IVMciam abgegeben , oder mit dem Zuchthaus bestraffet werden; die Lag; lia für «ncn eingebrachten Schwarzer ist nnt ein und L Lnküien bestuilmt rc. . . . . Salzprokreationswesen sammt allen zu drn kaiftrl. Salzkamrnergütern gehörigen Herrschaft ten/ Waldungen, Jurisdiktionen, und sonstigen ÄppMinLntien soll so, wie auch die erste Salzvcr ührung von den Oberamtern, in Zukunft vou der Hofkammer in Münz- Und Bergwesen dependieren. ........ Saamenwerk (fremdes ) für Garten, Felder, und Wiesen > nainlich: Artischocken- Lein- Hen- Kiee- Kürbis- Karfiol- Oel- Zwiebel- Rüben- Sellerey- Rettig- Baum- Mohn- Dill- Peter silien- Und Dottersaamen, zahlt nur 4 Pro Cent, die übrige Saamen vom Pfund t kr. vom Cen- ten Konsummo- und r kr. Transttomauth. . Sammet (baumwollener) oder Manchester aus- geschmttener kann eingeführt werden, hingegen unterliegen dem Einfuhrsverbot alle unaufge schuittene Manchester, baumwollene Zeuge, und Duchester. .......... Fremden glatten Sammet einzuführen 5ub xceiia conüt-Lacioms verboten. .... Dieses Verbot wiederholtet, jedoch die brochiert- Hofdekret. 12. Decem. 1767. 26. August 1768. -> 1/..' ! 27. Febr. 1778. 26. Juli 17Ü2. Z. Juli 1769. ii. August 1769. -2. Sept. -777. 26. Sept. -777. 17. Juli . 1762. 29. Juli 1762. fa- faceoniert- und reiche Sammetzeuge gegen tarifmäßigen Zoll einzusühreu erlaubt. . . . Sanität Erhaltung wegen sollen bey ausserhalb gratzierenden Pestübel Seehaven, wo keine Sanitätsvorsehung vorhanden, gesperrt, die Ufer bewahret, in jene, wo derley zwar, aber keine Reinignngsorte oder Lazarete vorhanden, die Schisse nur mit der^eäö nettL aufgenomüren werden. . Mit nachgefolgten Patent vom i8. Marz 1764 werden in Samratsabsicht Triest, Fiume, Zeug, Luccari, uno Earlobags für pruicipal, jene, wo eine Mauth- oder Sanitätsvorfehuug vor- d'üiden, Subalterne, und wo auch diese uichi sind, p'nci morti erkiaet, in die porti morci keinerley Schis der Eingang gestattet, sondern mn.-en solche wenigstens in Subalternen die Fehde dem Sawtatsdeponierten vorläufig vor- zeigen, inzwischen keine Wicaon haben, die suspekten Schiffe an die Principalporti angewiesen, nspekt aber jene gehalten werden, wo das Per- onal oder Waaren der Fehde nicht gleich lau- ete, mit weiterer Instruktion für die Sani- tatsdeputierte. ^ Sanitätsfehden sind am wenigsten venetiani- sche, überhaupt keine andere als in Triest ge-^ -ruckte, giltig. .......... Anderweites Patent ää. 25. August 1766, wo mit die Generalien äe ^.n. 1755 L 1764 erfrischet/ die Fehdenfalscher zum Strang, so wie die falsche Angeber des Anfbruchortes die vor ausgestandener Kontumaz die Parthie nehmende Passagier, und diesfalls iuUibertrettunzen be-^ schnldigte Ojficianten rc. verurtheilt werden, den Gastgebern aber unter fahriger Schanzstraft verboten wird, Gesundheitsverdächtige zu beherbergen , oder verdächtige Waa.en zu übernehmen, dabey vorgeschrieben ist, die Einbruchs- wege, wie sie ausgewiesen werden, um so gewisser zu halten, als die auf Nebenstraffen oder morti betrettende, und auf Ermahnung' ( o ) nicht Zurücktrettende erschossen , und ihre Körper verbrennet werden In Sanitatssachen, Wo periculum morL wegen Abgedun'g der Militaraßistenz bey Ziehung eines Kordons existierete, ist das Vrilitar schuldig, auf blosse Requisition des Kreishauptmans, iedoch nach beliebigen Ermessen Assistenz zu leisten. Generalnormation zu Erhaltung des Gesund- heilstaudes au der Landseire ää. 2. Ianer 1770, womit obstehende Generalien erfrischet, die Aufstellung der Samtarskommißionen uns dem Laud lud des Kreisbaptmanus verordnet, dieser die Gorge über die ansteckende Krankheiten nuter Wrenschen und Vieh anvertranet, die Physici, Chyrurgi, A pothecker, Okulisten, Operateurs, und Hebamme» ihm untergeordnet , und für jeden dieser Stande eine besondere Instruktion vorgeschriebe» wird, kelpecki der Pest aber von Seite der Mrcici die Kon-! tnmaztermine auf 21, 28, und 42 Tage bestimmt, der Kordon, und dessen erfoderliche Vorstreckung , die Verhütung der Kommunikationsverhaue, Abhaltung der Hunden, Überhaupts alle bey Verdacht der Pest, oder desseu wirklicher Existenz uöthige Austalreu vorgeschriebeu werden. . Nachtrag zum Generalsanitatsnormativ die Apothecker und Chyrurgi hauptsächlich angehend ckt. io. April 1773. ..... Sanitatsangelegenheiten wird von der Hofkanzler) besorgt. ......... Das ganze Littorale hangt in Sanitatssachen von dein Triester Guberuium und Sauitats- magistrat ab, dem die nöthige Auslagen an- znweisen, und zu ersetzen sind. .... Sanitats wegen wird die Todtenbeschau eingeführt. Vi6. Todten. Wan keine Gefahr der Pest vorhanden ist, K x Landshaupk- mannschaftl. Verordnung 6ä. 27.Oktob. 1766. 25. Juni 1768. 27. Marz 25. April 1770. 1770. io. April 28. May i77Z. -77Z. 4. Ianer 19. Ianer 1776. 1776. 17. April -779. sollen die von Konstantinopel über Gemlin kom mende Briefe nicht mehr eröffnet, nnd von innen geräuchert, sondern nur von aussen gerei- niget werden, und können iene, so dieses Uibel mehr förchten, ihre Briefe bey der Eröffnung zu Hause nochmals reinigen und räuchern. Sanitats wegen erlassene obige Verordnung vom 14. Juli wird sogestalt moderiert, daß wan in den aus der Türkey kommenden Briefen, Maaren, Muster, oder audere Sachen eingeschlossen, waren solche nicht mehr als Briefe, sondern als Waaren betrachtet; und sollen der Rancherungallezeit, wie vorher unterliegen. vom LZ. März 1766 festgesetzt, die Iinatri knlation und Partition der Schifieute dey dem' Schifamt zu Prnßnick die Numerierung der Schiffe, die Einfahrt in den Fahrt Rollo, die Fahrtstarisse vorgeschrieben, den Schifleuten verboten, sich anderer Schifknechte zu bedienen, das Schif aus der Reise zu verlasse», den Rollo zu überschreiten, Kaufmaunswaaren auf eigene! Rechnuug zu führen, Betrug oder Schaden zu" zufügen Für die Passagiers wird der Schislohn von, Salloch bis Gurgfeld auf Z4-kr., von dort bis Sisseck auf 1 fl. 8 kr. von der Person festgesetzt, jene, so Waaren auf eigends gemiethelen Schif fuhren, haben nichts zu zahlen. .... Schifseigenthümer, Kroaten, und andere Un- einrolierte können aufwerts fahren, wogegen der Ricoriko den Enrollierteu znsteht, sie können übrigens auf die enrollierte Schiffe keinen Aus-! spruch machen, nnd müssen in Ansehung der Beachtung den enrollierten nachstchen. . . Die Fracht von Sisseck bis Salloch darf nicht! anders, als durch enrollierte Schiffe nach dem Kollo pleiia Omiütcririoi'.'.L des Schiffes ge-§ schehrn. Nur die Dominikalprodukten können auf eigene Schiffe gefrachtet werden. . . Das immatrikulierte Schifperson.üe wird re ^ der Schnldensteuer zu Prußnick fatirk-i ( 0 ) und davor ans der Schifkassa der Erlag geschehen, dahin von jeden gebrauchenden Schis r5kr. a!>gereicht wird. Wobey der Frachtlohn von Scheck bis GurMd auf i6 kr., von da nach Salloch aus iz kr. pr. Centen erhöhet wird. Patent vom iz. November 1767. . . . Wird eine SchiffaLrtsdirektion angestellt, nnd ihr die Instr nktion der Incnnlbenz vorgeschrieben. Wer Schiffe nach rheinischer Art von harten Holz mit Anker versehen, sich beyfchaffen will, hat nicht allein da-Z Recht auf allen erblandischen Flusse» anfnnd abwerts zu fahren, Maaren von aller Gattung, ohne ans einen Zunftszwang gebunden zu seyn, ans allen Orten zu laden, sondern kann auch zur ersten Anschaffung einen Vorschuß uo L>-ir-u verlangen Niemand darf sich um mehrere Schiffe als er für den Transport seiner eigenen Pfennwerthen oder Maaren bedarf, zu Prnßiiick vormerken lassen, und kann nur höchstens für hnngarrsche, Produkten vor io, für inländische vor 4 Schiffe; die Vormerkung geschahen Der seit 1766 rehe^u der Schiffahrt ans den Saustrom eingeführte Zwang wird wieder abgestellt, die Rollordnung aufgehoben,^ die Schiffahrt für alle Schifeigenthümer frei) erklärt , der Transport der Waaren, und Schifferlolm der Einverstandniß der Kaufleute und Schiffahrer überlassen. ..... Diese Aushebung neuerdings ein- für allemal bestätiget, und jedem erlandt, sowohl eigene, als fremde Güter nm den lediglich durch die Konkurrente bestimmenden Schiflohn zu verführen , ohne daß sich die Schifamter in einige Versendung zu mischen hatten, übrigens waren nur Schifieute, so wenigstens i ganzes Jahr gebraucht worden, und nützlich gedient haben, Rekrutierungsfrey. ........ Instruktion für die Schiffahrtsingeneurs. . Wasserzoll zu Ratschach wird von den bisherigen 2, auf z fl. erhöhet ( 5> ) Schatz (erfindender) muß in z Ratis vertheilr, ein Theil dem höchsten Aerarinm, der zweyte dem Eigenthümer des Grundes, und der dritte dem Erfinder, wan er selben sogleich anzeigr, zngewendet werden; bey Vertuschung aber wird der Lheil des Erfinders dem Dennncianren, bey Ermanglung eines Dennncianttn , und doch erfolgter Offenbarung endlich von diesem dritten Lheil die Halste dem Aerannm, die andere Halste dem Grundherrn gewidmet Schiessen wird sowohl bey geistlichen Sole,Imitaten, als bey Höchsten, und ändern weltlichen Festivitäten verboten, daraus von Iurisdicenten und Obrigkeiten zu invigilieren verordnet, und die Strafe von z Dukaten für jeden Schuß mittels Parent festgesetzt Werterschiessen t'ud ai'uirrLiia mittels Patent verboten Schiessen nächst den Hausern verboten. Vici. Feuer. Schifleute. Vick Saustrom und Rekruten. Schildkrottenschallen (fremde) haben 3 kr. vom Pfund Einsuhrszoll zu zahlen. .... Schmied- und Schlossergesellen, welche mit r Steiu- und ; Holzkohlen arbeiten wollen, sind vor ändern zum Meister- und Bürgerrecht zuzulassen. Dieses ist vorzüglich in Eiseumanmaktnrsstad- ten geltend zn machen, und derley Arbeitern auch mehrere Feuer zu gestatten. ..... Wenn sie mit Steinkohlen arbeiten können, müssen sie hiezu verhalten werden, was auch verändern derley Handwerkern zu verstehen ist. Smiedgesellen können nicht Meister werden, wen» sie nicht giltige Zeugnis; aufweisen, in der Wollsteinischen Schule gme Kenntnisse derPferd- erMgung erworben zu haben. .... Schmierqelstciu (fremder) zahlt z kr., der erö- ländische i kr., der fremde zuberektete 6 kr., Landskaupr-. mannschaftl. Verordnung ää. 2Z. Nov. -77-. 8. Nov. -759- 30. Juli -773» 23. Sept. ' 1778. 19. Juli 1766. za. August ^ -766. I 14. Nov. ! 1766. i I r6. Mar.; 1781. und ( o ) und derley erblandischer Z kr. pr. Centen Kon- sumogebühr Schubordnung (bisherige) wird in so weit abge- andert, daß die fremde Vagabunden entweder in Arbeitshäuser unterbracht, oder nach den hungarischen Provinzen zur Kultur abzugeben seyen. . Jährlich haben nur 2 Hauptschube ausser Landes, und zwar den 2. Juni, und 20. Oktober in das römische Reich/ ven 16. Inni, und io. Oktober adcr nach Hungarn vor^enonunen zu werden. . . S'chubmaßige Personen sind bcy weiterer Ablieferung und Uibergav allezeit mit proportionierter Wache zu übernehmen Schnldensteuer wird eingesnkrt, und mittels eigenen Patent z. Dccember 1764 die Klaßi- fltation bestimmt, wovon niemand, als vinäi- caucc-L pimiL ciM8, Spitalarme, das Militär, so blos von der Gage lebt, ausgenommen ist, dadcy werden die Faßionsformulare vorgeschrieben, vie Termitie znr Einlag an das Kreisamt mit 29. Februar zu kreisanmicher Begleitung mit io. Marz bestimmt, die Termine der Zahlung in die Generaleiuehmerkaffe mit 24. Marz festgesetzt, endlich die Straffen vorgeschrieben, für Nichteinreichnng der Faßion oder Verschweigung eines Theiles der Einkünfte, oder der zur Faßion einer Person die pEiia. (MärupU, für die verstattete Zahlung die poeiia äuM. . Die bcy den Geschwistert und Verwandten wohnende unabgetheilte Befreundte sind nach Proportion ihres Antheils, Wan sle keine Pratenslon hatten, als Inwohner oder Knechte zu veranschlagen, die in Brod stehende Kinder find mir den 25.Theil der väterlichen Schnldstener zu taxieren. Erneuertes Schuldenstenerpatent pro 1765 ää. 9. Juni 1765, womit das Vorige in so weit abgeandert wird, daß die Eheweiber, und die 2) y in dem Brod oder Haushaltung ihrer in die 5 niedrigsten Klajjen gehörigen rleltem stehende Kinder unter kompieten 15. Jahr nicht zu faßio^ nieren seyen, auiser sie harren ein eigenes separiertes Lermögen; 2) oaß der Lerniin zur Einlage beym Kreisaint ans den 22. Marz z» kreisamtlicher Begleitung auf den 29. dieses zur Zahlung auf den letzten Marz bestimt; z) Duss die Klassifikation um 12 Klassen, und solche geändert, oder rcsp. vergrößert werben, mit der Explikation, nach welchen Einkünften die Klassen zu bestimmen. ........ Jene fremde Partheyen, welche in den Erb-j landen nicht positioniert sind, weder in selben einige Mittel erworben , sondern ihr Vermögen! in auswäriigeu Lauden besitzen, uud die diese Gelder in den Erblanden verzehren, sind Schut- densteuer frey. ......... Liv'eebediente, welche nebst der Kost und Livree an .jährlichen Lohn nicht über 24 ff. genießen, haben nur i fl. 12 kr. Schuldensteuer zu zahleu» ........»» Immatrikulierte Schifleute am Saustrom. Vict. Saustrom. Gemeine Berg- und Hütteuleute, und Hammer werrsarbeiter sind Schuldensteuer frey. . Kecheclu der Unterthanen Wird die Klassifikation 11er Luri-emlam vorgeschrieben/ daß Znnwohner, Tagwerker, und Keischler mit 15 kr. we-che nicht eine ganze Huben besitzen mit z6kr., welche eine ganze, und mehr/ doch nicht 2 Huben haben, mit i fl. 12 kr., welche 2 Huben besitzen, mit 2 fl. 24 kr., welche noch mehr be sitzen mit 5 fl. zu fassionieren seyen. . . Schuldensteuer ist eine reale Gab, und sind alle in auswärtigen Lande wohnende Partheyen von den in Erblanden besitzenden Landgütern/ Mayer- schäften rc. zu saticreu, und so sind auch die Stätte von ihren DomimkalrealitatZnutzunzeu zn zahlen schuldig ' . . Die in Schuldensteuer Vorkommens, nur eine ( 0 ) Kleinigkeit betragende Lokalnntersuchuugen können dnrch einen in der Nachbarschaft befindlichen ehrlich uniutereßierten Mann Veranlasser werden. In den Faßionen, wo ein Abgang , der im vorigen Jahr existierten Individuen sich ercig net, soll die Ursache des Abgangs augemerkt werden Wird eine neue Methode der Fafiionierung für gegüue Part^eyen vorgeschrieven. . . Schu-denstcuer haben auch die ans inrbestimnp te Zeit Äeiulanble zu zahlen. Via. Beurlaubte. Schullve^-ns Ve:befferung, wegen der Normal- schuien in Muui ' ^ 27. Febr. 1758. 9. Nov. 1761. 27. Sept. 1765. /.Oktob. 1765. 23. Sept. -765. za. Oktob. 1765. Z. Nov. 1765. 26. Nov. 1765. 29. Nov. 1765. zo. Dec. 1765. i. August 1769. 18. Dec. 1766. 22. Sept. 1769. io. Janer 1766. 28. August 1766. -5. Sept. 1766. r. Juni I77Z. 'i, 25. Juni -773. » » » * beitnng verführende, erhalten freye Pollete, gegen dessen Vorweisung sie in der Retour zoll- srky sind» Spitze niederländische und Antoilagen können gegen Konsnmmomanth 2 kr. von i fl. Werrh eingeführt, hingegen auch erbländische Sticke- reyen in die Niederlande ausgeführt werden, ausländische Spitze ernznsühren verboten. . Städte.^ Städtische Rechnungen sind nach dem Militärjahr einzuleiten, mithin mit i. November anznfangen, und mit letzten Oktober zu Miessen. Die Privatrechnung nicht mit der Domestikalrechnung zu vermischen, sondern die diesfä'lige Einnahm und Ausgabe besonders ans- zuwelsen. Bey der Geldstiftung keine Zehrungs- paKung zu erlauben, wohl aber zu sothaner Stiftung die Gegenwart zweyer Bürger zu veranlassen, die Stadtkassa unter doppelten Schlüssel zu halten, keine Cxkraausgab ohne Bewilligung der Stelle zu paßieren ,— Die bey den Städten per keAMeatorium festg stellte Gewerd- und Wei schanckssteuer soll alle Jahre, wenigstens 6 Wochen vor Eintritt des neuen Militärjahrs unter die betressende Individuen, resp. Proseßionisten nach dem auf- und abnehmenden Nahrungsstand einverstandlich mit den Stadtvorstehern subrepartiert, und sothane Reparation riä Ljixrodanäum eingeschickt werden. Das nämliche wiederholtet Rechnungsformnlar für Privat- und Domesti- kalrechnnngen vorgeschrieben. ..... Gewerbsteuer ist niemals für eine unveränderliche Abgabe anzusehen, sondern muß alljährlich neuerdings nach Maß des Verdienstes reguliert werden, ohne daß es nöthig hat das Ka- tastrnm zn alterieren, Wan auch ein oder anders Jahr ein Zuwachs an gedachte Steuer sich äußert. Huoaä Zeiierale bleibt nämlich die Gewerb- ( o ) und Weinsthanksteuer immer gleich, yuoaä in- llivläuale kann sie jährlich a xroxoicione des Verdienstes alteriert werden Städte darfen ohne ausdrücklicher Gestattung der Laudesstelle keine kalUva über 20 fl. kon-> rrahiren, noch weniger von dem ^Mvo auch nur das geringste vermindern, oder eine Ausgabspost in dem Rechnungsextrakt einfliessen lassen , welche in der Rechnung nicht Liuüviäua- licer angemerkt Ware Laykause bey Gelegenheit der Abkauf und Bewilligungen abzustellen, Abkaufe, Bewilligungen , Strafen, oder sonstigen Domestikalbetrag ohne Intervenierung des Kaßiers verboten, die ohne diesem ausfertigende Verbriefungen, oder wenn sie nicht zugleich von dem Richter und dem Kaßier unterschrieben waren, für null und nichtig zu halten In allen Vorstellungen, so von Seite der Stadt geschehen, soll nebst der Generalserrignng Richter und Rath, auch die eigenhändige Unterschrift des Stadtrichters und Kaßiers beyge- rückt werden. ......... Das nämliche wiederholtet, und sich den Winkel- oder ändern Schreibern als des Kaßiers zu bedienen verboten -- Für die Städte wird eine eigene I'nstruktiou vorgeschrieben, vermög welcher für die Stadt Laibach exeluüve des Stadtrichters 6 innere, und 6 äussere, für andere Städte aber 4 innere und 4 äussere Rathsverwandte von gesunden Be- gris, und zwar nicht pro lLconomico (welches nur der Stadtrichter und Kaßier zu besorgen haben) sondern für die übrige Angelegenheiten paßiert, die Wahl des Stadtrichters lud xi-XÜäio des kreisamtlichen velkLaci vorzunehmen , und aä aiiprobkmclmn zu geben vorschrieben wird. Diese Assessoren wären perpe-, tuirlich, und müssen in Abgangsfall die innern von den änssern, und diese von der Gemeinde ersetzt werden, der Kamer des Leseu und Schrei -!! 1 Hofdekret. Landshaupt- Verordnung ää. - r ^ ^ ' - , - r -- s / ! 1 ) t - - 21. Okrob, i>. Det- 1769. - - f 1769. 14. April 4. May 1770. t 1770. r 9. Zum s - 1775. 5. Marr - - -779. -- I8Z Bürgermeister und Stadtrichter, wan sie eine! ordentliche Besoldung haben, und im Jahr nur! einmal, oder nur alle etwelche Jahre vestattigetj werde», haben für die erste Ernennung 5 pro Cent nebst den Papieraufschlag, jene aber, so keine Besoldung haben, oder im Jahre öfter verändert werden können, für die Erwählung die blosse Expeditstaxe mit z fl., und wegen ihres im Jahre öfter sich ereignenden Veränderung für jedes Jahr, in welchem sie öfters bestätiget werden, erwähnte Expeditstaxe zu enmchmu Städte darfen von dem all' ingroüo verkaufenden Getreid keine Getreidmafjel von Wächtern abfodern lassen, sondern nur von dem, so unterm Comauu aUa Mumm verkauft wird. Vill. Getreid. Landesfürstl. Stadt- und Märkte haben füro- hin die Pnpiilarhanpttabellen nach Verlauf der z Jakren unmittelbar an das inner- und oberösterreichische Appellationsgericht nach Klagen- furth einzusenden . In den Haupt- und mindern Städten ist die Pfarreinrichtnng mit Rücksicht des Pvpnlations- standes, und der auch in ausserordentlichen Fällen nöthigen geistlichen Aßistenz zu machen, keine Psarr darf sich von der Stadt in die Vorstädte erstrecken, weder ein Pfarrherr durch den Bezirk des ändern gehen. Die Pfarrkirchen müssen guten Zugang haben, und raumig seyn ; in der Stadt sind auf ivoo Seelen 2 Geistliche, in der Vorstadt auf 7^0 Seelen ein Geistlicher zuzutheilen, die Stollgebübren bleiben indessen nach den alten Pfarren, und müssen die neuen solche den alten verrechnen. Von den Nebenkirchen werden die Stiftungen getrennet, und darf da kein Hochamt oder Predigt gehalten werden, jedoch darf dank stille Messe gelesen werden. In Hauskapellen, dahin man über Stiegen! gehen muß, ist die Erlaubniß des Diöcesans nß- thig. Jene Geistliche, welche Stipendien ver- mög der an sie angewiesenen Stiftungen gemessen , behalten solche, und müssen nur diese Kirchen zur Meßlesung vom Ordinarius sich anweisen lassen l ( o ) In Landstädten sich mederlassen wollende Fabrikanten sind Gewerbsteuer frey. Viä. Fabriken . . Sind auch nicht schuldig ein bürgerl. Haus zu kaufen. Viä. ibiäeui. » . . Strassen befahrende Fuhrleute därfen ihre schwere Lastwagen über die Bergstraßen obne Nadfchuh gesperrter nicht fortichlelsen. ..... Kommertialnothstrassen wird für die handelnde Partheyen und Fuhrleute in Oesterreich ob und unrer der Enns mittels Patent bestimmt. . -- Die Ausfchauflnngsnnkosten der Schneeverwei düngen Mlijsen ex lüuclo viärmn vestritten werden. ........... Den neu angestellten Strassenkommissarien er theilte Instruktionen werden kommuniciert, wo nnt unter ändern vorzüglich §. 7. verordnet ist den Laudesinsassen unter keiuerley Vorwand eine Bedrückung imme- Die Gratisstraffenrobat hört auf, und wird der Laglohn pr. Handlanger a 11 kr. die Fuhr ü 22 kr. gezahlt, die Durchfahrtsörter werden auch von der ihnen bisher abgelegenen Konservation gegen den em hoben, daß jeder Ganzyübler durch 6 Tage eine einspännige Fuhr, jeder Keuschler durch 4 Tag einen Handlanger uuentgeldlich, und 4 Tage gegen Bezahlung zur Straffenarbeit stelle. . . . Von obigen Patent reheLku der Baumer an der (Straße wird abgegangen, und vielmehr deren Pflanzung nach Erachten der Dominien anzuem- p,ehlen besohlen. Bey vorfallend- nöthigen Schneeausschauffun- gen haben die nächst an der Straffe gelegene Un- terthanen gegen täglichen io kr. die Schanflung zu bewirken. .......... Durchfahrsorte, welche statt die Durchfahrts- straije erhalten zu müssen, pr. Huben 6 einspännige Fuhren, nnd pr. Keuschen 4 Handlanger xratiL geben sollen, sind ans all weiterer Re- partition-auszulasjen, und darsen zu den Dorfs- B b b Hofdekret. Landshaiipk« mannschaftl. zügen nur die nächst daran gelegene Hnbtheils- besltzer gezogen werden Verordnung 24. Nov. — Bey dermaliger Verpachtung der Strassen kömt 1780. es von der Gratisrobat durch Durchfahrtsörrer ab, und hatten solche die Durchsahrtsörter anh keine andere, als nnr aufiene Straffe zu pra- stiren, welche durch ihr Dorf oder Qrt zieht. . 15. Nov. — Seitenstrassen, zu Beförderung des Kommer-. ciunis nutzbare, sind die in solchen Bezirken behauste hubtheüe Unterthanen nach Moß ihrer^ Poffeßionen mitunentgeldlicher Hand- und Fuhr- robatleistung, so weit es ohne Abbruch der noth- wendigen Feldarbeit geschehen kann, zu arbeiten schuldig. . 15. März 1782. 4. April 1766. — Auf den Stand, der auffer den Chausseen befindlichen Kommercialseitenstraffen, haben Post- und Mauthbeanite zu sehen, die wabrnehmenve Gebrechen und unterlassende Reparation 6s ealu »ä cairuu anzuzeigen, das Kreisamt auf Kosten der saumseligen Obrigkeit durch einen eigenen Kommissar nach Landesart die Reparation vornehmen zu lasien 1766. 2. Nov. 2Z. Nov. Strickerey kann ausser der Zunft getrieben werden. -771. 1771. i. Juni 25.2uni Strickwaaren (baumwollene ausländische) Ein- luhrsmauth wird pr. Centen a 40 fl. erhöhet. -77Z. I77Z. 9. Juni 25. Juni 1773. -77Z. — Strickwaaren von Wollen, Haar, und Flachs aus ein in das andere Erbland zur Verarbeitung verführte, erhalten fteye Pollete, gegen welcher sie in der Retour zollfrey sind 2. Oktob. 27. Oktov. 1769. 1769. Strümpfe (wollene hierländige) können zwar in Steyermark eingeführt, dagegen damit nicht hausieret werden 9. Febr. 1781. — Daß die Einfuhr der sogenannten rauhen Socken , oder ordinären wollenen Strümpfen in die böhmisch- österreichische Erblande bey Konsiska- 18. May 7- Juni tionsstrasse verboten seyu soll ,762. 1762. Sy- ( -> ) Syrop. Innlandischer ordinäre Syrop hat an Mantb und Impost nicht mehr dann z fl. 15 kr. pr. Centen, dagegen der ausländische das Du-' Mm, der feine, wersse, oder kopilaire ohne Unterschied erhöhten Impost zu zahlen. . . . Wan solcher kontrabandweise/ oder ohne Zahlung des Armenleuteaufschlages eingeführt Würde, verfällt man in die iiceuam äuM. . . . -r. Taglia. Vi6. Deserteurs und Toback, item Werber. Tanze, sonderheitlich in Iahrmarktstägen auf offenen Platzen und GaMi halten zu lassen, wird den Lundschaften acl ^uLUciale verboten. . Der nämliche Verbot lud pcenkl 24 Dukaten L kolicieo wiederhoilet. ...... kelihUL viäe Balls. Taxen. Vicl. Arhen und Processe, item Landgericht, Pfarrer, und landesfürstl. B'eamte, item Städte, und Iurrädiktion. Teigwerk (fremder) Einfuhrsverbot üid poena LoMiLLtiomL, und ioo Rthlr. Straffe. . Tertiarinen sind zu keinen Orden zu rechnen, wenn sie mcht in einer von der Kirche begnehmigten Kommunität und Orden wirklich ausgenommen sind, und darinn als wahre Mitglieder wohnen. In dem Tertiär- oder dritten Orden darf niemand mehr ausgenommen werden, und hat die es Institut nach Adsterben der darinn schon be Endlichen Mitglieder beyderley Geschlechts ganz ich zu erlöschen. Alle Tertiarorden aufgehoben, jene iedoch so, welche den Franciskanerhabit tragen, und mit die sen klösterlich leben, sollen zvm Absterben gelassen werden, die Kapitalien dieser Bruderschaften hätten zum Religionssundum amploirt, die darauf haftende Stiftungsschuldigkeiten aber nach! der vorgeschnebeneu Lirectivregel der Verbind-^ c ° ) lichkeit bey aufgehobenen Klöstern behandelt zu werden. . Testamentsoriginalen müssen bey der Abhandlung?- ilistanz zurückbehalten, und nnr Kopien heraus gegeven werden. Testamente, worinn xeneraliter pro pruwe rUm8 vel 1'pecirlliter für Invaliden etwas vermacht wird, was dabey zu beobachten. V16. Invaliden und fromme Stiftungen. Testamente müssen zu Händen des?nlicii'8 in ^ultitirilibuL bestellet, und davon die Publikation gewärtiger werden, und können lud pce- na mülitaris für einen ändern, weder von Welt noch Ordensgeistlichen konficiert werden. Viä. Geistlichkeit. ?»- Wie in Oatu inteüaü der Pfarrer fürzuzehen, Viä. Pfarrer. Thee (ausländischer) zahlt vom Werth eines Gulden 9 kr. Konfummomauth, den Armenleutauf schlag vom Pf. 15 kr Tischzeug von fremden Trillich, Zwillich, und Schach- wiz luk conülcationis xer Loulümiuo einzusühren verboten Fremde Tischzeugs Einfuhrsverbot und An- weifnng , daß solches zu Brrchstein in Böhmen, mithin inner Landes zu haben sey. . . . Titulaturen an die Capi, Oberbeamte, Fürsten Herren- und Ritterstandes sollen in den Expeditionen von den Kanzleyen nur auf die bereitende Karakterswürden und Aemter beschränkt, und die bisherige Zusetzung der besitzenden Herrschaften und Güter ausgelassen werden. . . Tobackyatent 6ci. 21. May 1749, womit der freye Handel und Wandel mit Toback inkrerenäo den Patenten ää. n. Marz 172z nnd 1'eq. abge> stellt, solcher als ein Regal erklärt, ausser den ( o z Weg- und Brückenmäuthen von ändern Zoll in Absicht des von der Administration einführenden Manch frey erkennet, den Privaten die Einfuhr lub PLNL conülcarionis auch sogar des Wagen und Pferds oder Schiffs und 12 Rthlr. pr. Pf. verboten, der Lransiro ledoch fremden To- backs wird gegen dem gestattet, daß solcher auf der erst betreuenden Granzeinbruchsstation plu- miert, und bey der Ausbruchsstation aä re- co^no1'cen6um vorgezeigt werde, hingegen die Konsnmmoeinfuhr nicht anderst, als mit dem Admimstrationspaß. 2) Wird das Spinnen, Mahlen , und sonstiges Fabricieren des Tobacks den Privaten lub x' Wird wieder crunLinliter administrirt. . Tobackschwarzer können von Herrschaften oder Coilären auf eigene Rechnung zu Rekruten ab- segeben werden. Kroaten oder Glawaken mit Hacken, Tsherkan, oder Gewöhr Betretende, sollen von den Orts inwohnern angehalten werden. ..... Tobackpatent zu republicieren, und daiNit jährlich einmal zu kontinuiren. Bewaffnete Tobackpasther bey Bttrettnng vott den Landgerichtern und dem Militär anzuhalten, und sä laboreR publioos zu kondemnieren Patent 66. 6. Sept. 1766. ..... Wird pr. 254020 fl. wieder in Pachtung gegeben. Tobackverkaufstarif intimiert. . Die Wohnungen der auf dem Lande befindlichen Toöackverlegern sind von dem Standquartier, aber nicht von jenen, so in den Durchmärschen zu geschehen pflegt, frey. .... ^ » Tobackverleger müssen nebst den Waagen auch Maffejn zum Verschleiß haben, und für Amen- tiermig eines hölzernen 4, eines blechenen i kr. zahlen. Tobackstaub wird pr. i fl. zv kr., den geistlichen Limitisten aber pr. r fl. verkauft. . . ^ TobackgeW wird bis sä ^.n. 1784 wieder Verpachter. 7- Tobacksniederlägen - und detto Kassahaufer sind Militarquarrier frey. Doch ist dieses so zu verstehen, daß wo Rauten für Kasjen, Beamte, Registratur, und zugleich für Soldaten genug vorhanden ist, die «Lmquartierung allerdings Platz greift. . . Republikanon des Tobackpatens anbefohlen. 7^- Denetianifch- oder kroatische, ohne Passe be- trerteuoe Unterthanen sind als Lagabnnden ein- zUdleheu, derley der Schwärzung verdächtige den nächsten Lobackbeamten zu übergeben, und zu repnblicieren, daß für jeden einbringenden Schwarzer 2 Dukaten Taglia verabfolgt werden wolle, r ^ r ^ ; Von innländifchen Blatt verfertigte Äöthige Dreykönigsbriefel werden alla zu 2 4 kr. das Stück, all' iu^roüo z fl. 46 kr. ioc> Stück verkauft. r ^ > Fuhrleute, wenn sie nicht obsignierte Colli führen, auf stellende Amtsfragen zu antworten, und der Visitation sich zu unterziehen. Patent 66. io. August 1776. . r . r . ^ r . . Toback kann an Sonn- und Feyertagen ge- Wisiermaffen verkauft werden. Viä. Feyertage. In Gallizien erzeugtS, und mit Eallizifchen C^topolltten legitimierte Tobackblatter werderi in der Verzollung den lmngarifchen gleich gehalten- und zahlen Konfummozoll nur iL kr- pr. Centen. r r i i . ^ i t ^ ^ Todtenbeschaupatent ä6. 4. May 1770, kraft * welchen in den HauptstädtenAnsn asM.je der TodtEörper lud 50 Pf. ausser den Klosterfrauen von dem Todtenbescbaüer, i-e- IxeLtu einer etwa gehabt haben mögenden epi- Hofdckret. -93 -andshaupr- wonniü.tM. Verordnung 6ä. 17. Decem. 27. Dee. -774. -774. 4. Nov. ^17. Nov. 1775. -775. 12. Iauer 1776. 15. May 1778. 20. 1778. 19. May 1780. 6. Sepl» 1776. z. Sept. 1782. demischen Krankheit besichtigt, demselben für seine Bemühung von einer adelichen Person 34 kr./ von Mittlern 17 kr., von Bürgersleuten 7 kr. abgereicht, bey Ableiben der Klosterfrauen aber die gemeine Beschreibung der gehabten Krankheit von dem Medikum dem Tooienbeschauer zugesendet , überhaupt bey wahrnehmender epidemischer Krankheit das Bett verbrennet, und das Zimmer ausgerauchert werden müsse. . . . Lombackwaaren (fremde) pr. Konfummo einzuführen verboten ? » - Töpplizbaad in Unterkrain gebrauchende Personen, wan sie täglich zweymal das Baad gebrauchen, haben 4 kr., wan sie nur einmal des Lags baa- den, z kr. Unterhaltungstaxe zu zahlen. . . Tragsesseln (Privativum der) aufgehoben, und kann solche jederman ohne bestimre Laxe willkürliche Tragpreise halten, gegen dem jedoch, daß derley zur Stadtpfiasterung etwas beytragen. . . Tranksteuerrückstande haben bey vorfallenden Konkursfallen gleiche Rechten mit den übrigen lan- desfürstl. Steuern und Gaben, nnd sind bey Abfassung der Klaßisikation so, Wie Stener- ausstande zu behandeln Trauerordnungspatent 66. 2. Janer 1768, ver- mög welchen die Kinder für ihre Aeltern und! Großaltern, der überlebende Ehegatte, und die^ Universalerben auf 6 Monate, die Stiefkindes und Adoprive für ihre Stiefaltern Z Monat,! die Stiefaltern für ihre Stiefkinder auf z Wochen , die leibliche Aeltern für ihre Kinder (wan solche das 18. und refp. 15. Jahr erfüllet haben) ingleichen für leibliche Geschwirrte, für Schwiegeraltern und Schwiegerkinder auf 6 Wo chen die Klag anziehen müssen, für die Onkeln nnd Tanten wird auf 4 Wochen, fürStiefge- schwistert, und Stiefaltern Gefchwistert, Schwäger und Schwägerinnen auf z Wochen, für Ge schwistertkiuder auf 14 Tag, für andere im zweyten und dritten Grad verwandte auf 12 Tag die Trauer angezogen, Befreundte im vierten und weitern Grad, können nicht über 8 Tage beklagt werden. Die Trauertracht selbst muß von mnlandischen Tuch oder Linzerwolle und Käme- lotenzeugen mit bartietenen Pleureusen und Manschetten ohne Franzeln , und die Seidenklag von innlandischen glatten Gros de tour und Lasset verstanden werden Tuch (fremdes) sowohl ordinär- als feiner Gattung, auch Ratines, wird ohne Kommercienpaß 1'ub jXLiiL conülcationis per Ooiiluwmo einzu- flihren verboten, resxeäw des Trausito ist die nämliche Beobachtung, wie bey ändern verbo tenen Maaren vorgeschrieben Feine fremde Tücher werden wieder, hingegen nur gegen 48 kr. vom Pf. Konsummozoll einzu- sühren erlaubt. Gemeine Bauerntücher, oder sogenannte (fremde) einzuführen verboten Ganz- und Halbtücher, und Tuchkrattine in der Linburgerprovinz erzeugende, geniesten gleich den übrigen, in die deutsche Erblande einführenden niederländischen Waarenartikeln die Begünstigung der Halbscheide des ausländischen Zolls, und zahlen folglich nur zo kr. Konsummozoll pr. Pfund. .......... Von den in den Erblanden erzeugten Tüchern, welche in die Türkey ausgeführt werden, wird die alleinige Eßitomauth von 5/12 pro Cent, und das nämliche von fremden Tüchern bezahlt, welche in den Erblanden schon den Konsummozoll entrichtet haben, ohne Unterschied, ob die Ausfuhr von türkischen oder christlichen Handelsleuten geschieht. Wer mit Responsalien erprobet, erbländisches Tuch aä excra verkauft zu haben, bekömmt für jeden Zeiten 2 fl. Prämium. .... Tücheln (kanafassene, leinene, und Pfeffertüchel fremde) perLonluinmo einzuführen, ludxoe- nL comit'crttiolÜL verboten. ..... Türkische Unterthanen aLttve vel passive betreffende Angelegenheiten haben privative bey dem Jnstitialkonseß üulunsrissune verhandelt zu D - d c -> ) werden, woran die Appellation nur unmittelbar an den Direktorialkonfeß zu Wien statt hat. In Polizeyvorfallenheiten hatten Türken bey keinen Grund oder ändern Gericht, als bey der politischen Landesstelle Rede und Antwort zu geben. Türkische Unterthanen können Me kecorlio- iü8 in diesseitigen Staaten nicht erben, und darf ihnen keine Erbschaft ausgefolgt werden. . . Die Türken, Wallachen, und Moldauer, welche sich dem Handel Nach in die Erbländer begeben, und sich als solche legitimieren, müssen christliche Erlaubnipzettel ihrer Passa haben, solche in den Kontumaz als einzigm Einbruchsstationen verweisen, allda nach ausgestandenen Guaranraine die Sanitatsfähde, und einen Gratispaß von den Komnmazkommandanten erwerben, bey Ausgang des Termins seiner, ersten türkischen Erlaubniß, wan sie langer bleiben wollten, dessen Prolongation erwirken, auch sich ruhig und ehrbar betragen, widrigens sie zurück zu schicken waren, wan aber ein derley Ottoman in Erblonden sich anseßig machen sollte > ist ihm der türkische.Erlaubuipzettel abzunehmen, und er als k. k. Unterthan anzusehen. . . . - . . Die türkische Juden, wan sie mit ihren Ve mögen, Weib und Kindern herübertretten, und allda als Unterthanen verbleiben wollen, sind in den Orten, wo sie tolleriert werden, anznneh- men. Sonst aber soll kein Türk von mahometa- nischer Sekte, ohne ein Christ zu werden , für ein diesseitiger Unterthan angenommen werden. Den nach der Türkey abgehenden Partheyen, wan sie nicht vorher mit einem hoskriegsrathlichen Paß versehen waren, sind keine Sanitatsfah- Len zu ertheilen. . Türken werden wiederholt aller Erbschaften und Vermächtnisse der Erbländifchen Iure re ciproei. unfähig erklärt. ...... Türkische Unterthanen, wan sie in Hnngarn Handel und Wandel treiben wollen, müssen mit Weib und Kinder herüber komen , und den Eid der Hreue leisten. Patent ää. is. Dec. 1774. 6-1. 3- 2"ni 15. Juni 1758. r758. n. Juli 22. Juli 1761. 1761. Hofdekret. Landshaupt- mannschaftl. Verordnung l6. Juni 1768. 26. August 15. Gepr. 1769. 1769. 2z. Dec. 12. Jane: 1775» 1776. L. Dec. 1768. Lür-- c «> ) Türkischer Weizen hat Einsu-rszoll 2 kr. pr. Metzen AN zahlen. ........... ' ' II. UvttManSansstände bey Absterbimg eines Bauers (vorhandene) dürfen dem neu anrrettenden Besitzer nicht zur Last fallen, auch ihm über die im Stifrbüchel ansgeworfene, keine andere Abgabe oder Lienstvarteit 1'ud xEna äupli. auferlegt werden. Doch könnten die inventarische Fahrnissen, oder der Empfang an den Anstand angerechnet werden. Patent. ...... -- In krerenäo dem Normal! äci. LL. Sept. 1753 wird alle Bedrückung desUnterthans neuerdings eingestellt Die Hochzeit- Tauf- und Todtenmahlzeiten vul- 80 1'eä luiua bey den Unterthanen abzustellen. Das Zehen der Unterthanen in dem Herrschaft!. Schloß, und diesfalliger Zwang eingestellt, auf die zu übermäßige Empfanggelderfodernng zu invigilieren verordnet, die Abkaufnng der diensttauglichen Erbholden verboten. .... Zu der Verkeilung der Unterthanen ist der grundobrigkeitliche Konsens nicht erfoderlich. Der Unterthan kann mit allen Gattungen Lan -esprodukten das ganze Jahr hindurch handeln. Der Unterthanen Pfenmverthen und Erzeugnisse wird den Grundobrigkeiten tub poena 50 Pf. um einen willkührlichen Preis abjnnehmen verboten. Unterthanen müssen ihre Klagen zuerst an ihre Obrigkeiten, von dannen an das Kreisamt, und von diesen an die Landesstelle anbringen, auch solche allda mit obrigkeitlich- und kreisamtlichen Bescheiden belegen, wooey der Unterthan nach der Gerechtigkeit geschützt, muthwillige Beheller aber, und Angeber unstandhafter Beschwerden einmal ungestraft gelassen zu werden hatten. Diel 198 Grundobrigkeiten endlich Lud xoena 2 Pf. schuldig ftyn sollen den schriftlichen Bescheid zu er- theiien Müssen in fteyen Verkaufihrer Erzeugnisse von den Grundobrigkeiten unbeschrankt gelassen werde. Grundobrigkeiten isind schuldig über die Unter thansklagen wegen oer Robat oder anderer ihrer Meinung nach ungegründeten Beschwerden jederzeit unentgeldlich- schriftliche Verbescheidung mit Enthaltung der Beschwerde selbst sowohl, als -er Ursache, worinn sie ungegründet sey, hin- anszugeben. Unterthanige Giltenkoncentrierunz. Vicl. Kon- centrierung. Bey UnterthanSklagen hat sich da? Kreis am' in keine Loiiteiiciol'rr, sondern nur in das Kontri- bntions- und Urbarswesen inrer Sudliimm Lc Dominum einznlassen, die Verbescheidung nur xrovilorie zu verlassen, hierüber keinen Bericht zu legen, auch den Beschwerführer nicht acl aclvo- catum tudclitorum anzuweisen, gestalt ihm dieser Weg ohnehin offen bleibt. Die Verwandlung der uuterthanigen Mieth- in kaufrechtliche Hüben kann nur mit ungezwungener Einverständniß des Herrn und Unterthans geschehen. . -- ^ntecenäemia 111 Iioe merito. Vicl. Mieth- gründe. Konscribierter Untertbanen Uibersiedlungskon- seß aus einem konscribiert- in ein anders konseri- iierr- oder unkonscribiertes Erbland, dann die bintrettung in einen geistlichen Orden, dependie-I ren von dem Generalkommando und der Landesstelle. . --2- Unterthansbeschwerden werden bey Hofe nicht anders angenommen, als wan sie von dem ei- gends besoldeten Hofagenten Welz unterschrieben sind. . . ( 0 ) Unterthansbeschwerden betreffende kreisamtliche Untersuchungen, und darüber aufgeuomene Protokolle liMen den anwesenden Partheyen vorgelesen, auch von ihnen unterzeichnet werden Bestraffung derUnterthanen mit Stockstreichen, wird obrigkeitlichen Beamten nicht anders, als nach vorgegangener förmlichen Untersuchung gestattet. -- Grundobrigkeiten find den Unterthanen Unter einer angemesjenen Geldstrafe ein eigenes Stiftbüchel , in welchen die Steuer- und Dominikal- schuldigkeiteu genau, richtig, und urbannaßig auch deren jährliche Abstattung verzeichnet ist, unentgeldlich auszufolgen schuldig. . . . Unter Hausbeschwerden betreffendes Patent 66. i. Sept. 1781. Wie deren Ungehorsam gegen die Gruudobrig- keit zu bestraffen. Patent 66. r. Sept. r/8i. Unterthansbeschwerden sind vom Kreisamt ü-, I-oco zu untersuchen, beyzulegen, die Unruhigen zu verarretieren , und zu bestraffen/ bey Gahrungen die Militäraßistenz zu verlangen. Unterthanen haben sich nach obigen Patent zu betragen, mithin ohne Beylage der behörigen Bescheiden den Hof nicht zu behelligen. . Haben die nach dem ergangenen krovllorio schuldige Robaten und sonstige Abgaben pünktlich zu prästiren, bey vorkoMmenden Unruhen oder Widerspenstigkeiten selbes anzuzeigen. Die schädliche Geldkollekteu mit Nachdruck hindan- gehalten, die wirklich geschehene Kollekten endlich iiicUviclukrliter erhoben, und der Ersatz auf der Stelle bewirket zu werden. ..... Willkührliche Einziehung der Rnstikalgründe zu eigener Benutzung, auch wan die darauf radi- cierte ordinäre Steuer zugleich übernommen werden wollte, und eben fo die Verwechslung derRu- stikal- gegen Dominikalgründe wird den Grttud- obrigkeiten 1'uk pvena 6ujiU des Werthes verboten, und erstcre nicht anderst, als nach kreis- E e e. benenwirk/ichenNichtausfindigmachuug eines an- tretten wollenden tauglichen Unterthans, letzter? auch nur erst eben nach kreisamtlicherseits erhobener freywilligen Einstimmung des Unterthans gestattet. . Stistbücheln Ausfolgung neuerdings verordnet. zutragen. Die Überlassung der Unterthansgründe ins Eigenthum wird mittels Patent gegen billigen Entgeld angerathen, und diesfalls erklärt, daß der kaufende Unterthan ausser ienen Wille ohne Haus nicht weggegeben werden könne, solche Verkäufer ohne grundobrigkeirlicher Bewilligung auf? einschulden re. könne Robatfystemisierungspatent Wo bisher ein Abkauf von der Erbholdfchaft gebräuchig war, soll solcher noch sernershin Jedoch nur sogestalt bleiben, daß von dem aus der Jurisdiktion gehenden Vermögen nicht mehr, dann 5 pro Cent abgenommen werden könne. Patent clä. IZ. Sept. 1782. .... erliegende Pupillargelder der groWhrig gewordenen Unterthanen einzuhalten, öder bey Ex- tradition sich den Revers wegen nicht zu Last zu fallen habender Verpflegung im Fall der Er- armniig.' anszureden, sondern müsien ohne allen Vorbehalt solche den majoren gewordenen Un- rerthan auf iedes Ansuchen gänzlich ausfolgen, nur im Fall fürchtender Verschwendung können heym Kreisamt die Belehrung angesucht, von diesen ganz, oder zum Theil eine Zurückhaltung angeordnet werden keheNu der Robatssistemisierung wird nach- getragcn, daß die zwischen zwey ausgedruckten Robatskaffen bleibende Beansagnngen z. B. i/6, i/A Hübler niemals zu der ho- Hofdekret. > 'Landshaupr. mannschaftl. Verordnung 66. ZI. May -782. ' 25. Juni 1782. 7. Juni 1782. 28. Juni 1782. . 2. August 1782. - zc>. AllWj 1782. i z. Sept. 1782. 24. August 1782. iz. Sepr. 1782. 6. Sept. 1782. Kern, Hern, sondern zu der niedriger« Klaffe gezählt werden sollen, resxeöiu der Robatreluition dagegen ist in Stiftdücheln: „ Zahlt an Zeit der Robat, " oder „Zahltnach Willknhr, " aus- zulaffen, und um aller Willknhr vorzubeugen, einzusetzen: „ Vermög beederseitiger Einverständnis wird dermal die Robat reluiert mit rc." Unterthanen, so bisher weder Schutzgeld noch Robat geleistet, fallen nicht in den §. iz, sondern r6 des Robatpatents; bey ändern Unterthanen ist die Robat niemals höher als nach Be- ansagnug des Haupttheils zu sodern, wan auch im Stiftregister eine mehrere stünde, weil das Stiftregister nicht, sondern nur das Stockurbar wider den Unterthan probiert Wo sich zwischen Unterthan wirkliche Kontri- butionsnngleichheiten aussern, ist von Domimen eine neue SM'epartition zu entwerffen. . Känschier, so bisher weniger als 26 Tage ge- robaret, wan sich solches verificiert, daß die Grundobrigkeit berichtiget gewesen, ist sie vor erflossenen Patent zu mehrern zu verhalten, oder bey den wenigem, widrigen- sind sie zu befragen, welche Gattung nämlich die alte, oder die patentmäßige sie sürwahlen wollten, und ist allemal auf das Wohl des Unterthans das Au gemnerk zu richten . Jene, so bey der Gmeidschüttung des Unterthans sich einer gezupften Abnahme angemaffet haben, wan sie die Gnpffoderung nicht mit dem Stockurbar, oder rechtmäßig erweisen, muffen^ sich dessen enthalten, welche dieses Recht erweisen, müssen in ein Schema gebracht, und das Schema nach Hof geschickt, der Betrag des! Guvss visitiert, und ieden dieser Dominien eils so viel messendes Schaffel cimentirten hinansge-' geben werden, um sich dessen statt des Gupfs zu bedienen. .......... Wegen Abschüttung der Unterthansgetreider, sollen die Kastenmassereyen, die entweder schon- sehr verdorben, oder das Zimmentzeichen schon! , unkennbar, werden rezimmentiert, dann aber auf jede» grundobrigkeitlichen Kasten ein Leintuch bereit gehalten werden, worauf die Abschüttmiz -er Körner zu geschehen hat, damit dem Unter- than dasjenige, was bey der Messung auf die Seite fallt, jederzeit ruhig zurückgestellt werde. Bey Unterthanshüben, sie mögen mieth- oder kaufrechtlich seyn, muß von den Grundobrigkeiten jederzeit die Inventur, wan sie nicht ver- mög Gerichtsordnung zu unterlassen gestattet ist, vorgenommen werden, doch muß nur das äiale aä inventsrium kommen, wovon nichts als Reisekosten und Papiervergütung abzunehmen kömmt, sonst der Unterthan beym Kreisamt die Moderation verlangen kann. Zu Ersparung der Reisekosten kann in I.oco in der Nähe befindlicher ehrlicher Mann zum Inven- tursakt delegiert werden. 2) Die Gerichtsobrigkeiten sind schuldig die Kontribulions- und Geld- Prastanda in jeder gangbaren Münz, Kreuzer und Soldi, anzunehmen, z) Kostbarere als Mili- tarexekution den Gerichtsobrigkeiten verboten, und die neuen Antretter eines Miethgrnndes dürfen vor Verlauf eines Jahres nicht exequiert werden. Empfanggeld bleibt bey der Paciscierung in dessen Ermanglung nach der Schatzung, wozu jeder Theil einen Schatzmami wählen kann, 15 pro Cent bestimmt wird. ..... Stiftbücheln (in den) ist das Wort: Will- kührlich " in Ansehen der Robat gänzlich hinweg zu lassen, gestalt eines Theils der Ünter- than znr Relnition nicht, sondern nur znrNa- turalrobat verhalten werden kann, andererseits nach dem Robatpatent §. 40. die erzwungene Relnition verboten, die entfernte auf kreisämt- liche Reluitionsbestimmung, angewiesen sind, bis sie eitler nähern Herrschaft zufallen, die sie zu der Naturalrobat gebrauchen kann. ... Unterthans Heyrathsbrieftax höchstens auf ein Dukaten bestimmt. 2) Die Feil schäften dem Unterthan nicht abzudringen, sondern selber in den freyen Kauf und Verkauf auf keine Weise zn hindern, ohue daß von Seiten der Grundobrigkeit ein Zwang, ihr etwas verkaufen zu müssen, angelegt werden darfe. ....... ( o ) ' I'ngendzehendsglaubungsvorfchrift bey den Uu- terthanen. Viä. Zehend. Unterthanspferde bey Hofreife (zu Grunde gehende) fallen in die Kategorie der Postpferde, und muß von der Ortsobrigkeit mit Zuziehung des Postmeisters, Postillions, und Schmieden das verunglückte Pferd beangenfcheinet, der Vorfall, vorige Beschaffenheit, Alter und Werth genau untersuchet, vor Beybringung derley Beglaubigungen keine Vergütung geleistet werden, wobey wan das Pferd nur erst nach 24 Stunden umgefallen, oder etwa zu Postritten untauglich geworden, die Vergütung geringer auszumessen ist. Uiber das Robatpatent soll keine ersinliche Auslegung gestattet, sondern solches buchstäblich befolget , der vorige Gebrauch der Robaten erhoben, und wan er unter der Patentalausmaß befunden wird, nicht überschritten gelassen werden. In Verwandlung der Mieth- in kaufrechtliche Gründe wird in IiXienäo der Resolution vom IL. Febr. 1/74 lediglich der freywilligen Einver-! ständurß des Herrn und Unterthans überlassen, jedoch hatte das Verzeichniß der in Kaufrecht verwandelten Miethgründe alle Jahre nach Hof ein- gefendet zu werden. Dabey wird gestattet, daß die Pfarrer, Beneficiaten und Fideikommißinn- haber, den diesfalls einhebenden Kaufschilling sich selber zueignen können, ausser wan durch ein er'höhies Kanfpratium dem Unterthan an der Robat oder Dominikalprastationen ein Nachlaß geschieht, welches das Fideikommiß rc. verliehrete. Stiftbücheln, aus welchen die Robatschuldig- keit nicht klar zu entnehmen sind, zu verbessern, und das Augenmerk zu haben, daß hier Landes ieder Unterthan die patentmaßige Robat zu leisten fchuldig sey, wenn kein ausdrücklicher Kontrakt in Oomrarium sich vorfindet, wo aber nur eine blosse Gewohnheit existiert, ist der Unterthan zu befragen, ob selber bey dieser Gewohnheit „überhaupt" so wie bisher verbleiben, oder die patentmaßige Robat verrichten wolle, im erftern Fall ist die Gewohnheit ausdrücklich in das Stiftbüchel einznfnhren, im letztem die patentmaßige Robat auszudrücken. ... 204 Man das Militär zur AMenz wider stutzige Untertbane» nöthig ist, gebührt wie bey Kon- tribtttionssallen dein gemeinen Mau täglich z kr., dem Offizier dagegen ist das Unterkommen und Unterhalt ohne Entgeid des Unterthans von der Obrigkeit zu verschaffet! In Gtiftsbücheln ist jede Zahlungsrubrik, wau etwas erlegt worden, ausdrücklich, und befon ders einzu schreiben, widrigens auch die theilweise Erläge für die ganzjährige Zahlung angesehen werden wurde Auf allen kammeralisch Exjesuiten, geistlichen, Fundations, b.schdflichen, Kapitular, Stifter, oder Klöster, dann ständischen Gütern soll das Robatabolitionssystem eingesührt werden, oder wenigst zum größten Theil. 2) Die Verkeilung der Dominika! Mayerschaftsgründe. 3) DieEiu- raumung des Eigenthums an den Uuterthan des besitzenden Haus und Grundes, uud wird pro OommiÜ'. in merica Hrn. Rath Joseph Hammer erneuert, dem alle Assistenz zu leisten. . V. Vagabunden (fremde) können zu Rekruten gestellt werden. Vici. Rekruten, jedoch nur xio Lrs rio, viäe idiäein. Wan sie mit Leibsgebrechen behaftet waren, sind schubweise ausser Landes zu befördern, waren sie aber gesund, jedoch aä nMtiain untauglich , sind solche in Arbeitshäusern zur Arbeit anzuhalten Können zu allen Zeiten sä mMnam, und zwar zu Guten des Werbbezirks abgegeben werden. Ins Land einschleichen wollende, sind auf der Granze rückzuweiseu ' Ihre Kinder können von Unterthanen, wenn sie solche für sich, oder in einen Kinderhaus erziehen wollten, statt den eigenen Sohn rul mili- tiam gegeben, somit die eigenen Söhne frey gemacht werden. . ' ( o ) Vagabunden , wo sie immer bettelten werden, sind durch die Obrigkeiten anzuhalten, und Wan sie tauglich sind aä mUirism abzngeben, wovon die Innlander zu Guten ihren rechtmäßigen Obrigkeiten, die Ausländer den ganzen Land in concrew zu Guten kommen. . . . Venia Lrsns der limpliciter Nobilibus und Bürgern kann vou den Landerstellen erthM werden. Verzichte. VLä. Beamte (landesfürstliche.) Viehschlacht/ Viehaustrieb, und Handel in frem> de Lande, wird jeden rey gestattet, jedoch gegen diesfallig besondere Manthtariffe. . . . Wan das Paar unter 8 Centen wagt, ist dessen Austrieb verboten. ........ Das nämliche Verbot noch auf ein Jahr langer Prolongiert. .......... Kein Stück Hornvieh, so nicht einzelnweise 4 Centen wägt, darf ohne landeshanptmann- schastl. Paß ausgesührt werden Schlachtvieh kann zu Wasser und zu Land, jedoch nicht anderst, als mit Beschränkung des Gewichts von 8 bis io Centen das Paar Ochsen gerechnet, ausgetrieben werden. .... Auf i Jahr laug wird der Austrieb des Hornviehs unter dem Gewicht 12 Centen das Paar verboten Kein Stück in. öst. Hornvieh, welches nicht nach den reinen Fleisch, sondern nach den Vierteln 5 Centen wagt, lub xcena coMdacioiÜL auszutreiben. Das nämliche wiederholtet. Kroatisch- und hungarisches Vieh durch Innerösterreich Lä extra auszutreiben überhaupt gestattet. . Austrieb des in. öst. Landviehes gestattet. Hvfdekrel. L.iirdeklraupt- m.iimschtifu. Vcrvrdiiuiig 25. Janer 1780. 11. Febr. 1780. 20. August 1768. 2. Sept. 1768. 20. Juli 1767. 14. August 1767. 12. Dec. -771. 10. Juni -772. 14. Nov. -772. 27. Nov. 1772. 12. Dec. 1772. 29. Dee. 1772. 18. Dec. 1773. zi. Dec. -773- z i. Dec. -773. -4» Jäner 1774. 205 15. August 1774- 29. Marz -777. 28. Febr. 1778. Viehumfall betreffendes Patent ckl. 12. Juni 1755, womit in krerenllo der Viehsenchordnnng ää, Wien den z. Februar 175z der Kauf , Verkauf, weitere Verhandlung, Zusammentrieb, und Vermischung des Viehes auf dem Markt, in Orten wo die Seuche zu verspühren, verboten, das zum Verkauf gebracht insistierte durch den Ab decker zu vertilgen, den Dominien aber befohlen wird, ohne grundobrigkeitlichen legalen Gesund heitspaß kein Vieh zum Verkauf einzulassen, auch mit dem nach der Kommercialstrasse treibender Vieh, und dessen Treibern aller Umgang vermieden , zur Einstellung über Nacht ein abseitiger mit Schranken versehener Platz ausgewiesen, die sich aussernde Infektion alsogleich dem Kreisamt, oder Kommissär angezeigt, ein Kennzeichen auf den insistierten Ort ausgesteckt, das kranke von dem gesunden Vieh abgesondert, Hilfs Mttel angewendet, und die Anzeige an die benachbarte Ortschaften ertdeilt werden soll, wobey weiters verboten wird, aus dem insistierten Stail nicht einmal das gesunde Vieh auf die Gasse, oder gar auf eine Huthweide zu treiben, einen Umgang mit den Leuten des insistierten Hauses zu pflegen, anderseits aber befoi-len wird, in den Paß desjenigen, welcher mit seinen noch gefunden Vieh etwa um ein Lebensmitte! für den insistierten Ort zu Hollen ausgeht, anzumerken, daß solches in keinen Stall eingestellt, oder mit ändern Vieh vermengt werde, wo übrigens an einen von den Häusern entfernten Ort tiefe Gruben auszugraben, dahin das umgestandene Vieh sogleich, ohne im Stall liegen gelassen zu werden, sammt der Haut zu verscharren, mit ungelöschten Kalk, und darüber mit Erde zu beschütten, die Mauer des Stalls mit frischen Kalk anzuwerfen , die hölzerne Wände mit Wermuth- oder Machholderkranter durchzurauchen, mit Zieheisen abzuziehen, mit Lauge und Etzig zu waschen, und eine geraume Zeit leer zu lassen, die Fußböden aber neu auszulegen waren — Grundobrigkeiten müssen bey Versvühnmg eines Viehumalles von 8 zu 8 Tagen an das Kreisamt lud ^cenrr z Pfund die berichtlichen Anzeigen erstatten. ( o ) Nur bey wirklichen, und ansteckenden Viehseuchen kann die Transitierung auf der Kom- mercialstraffe gesperrt werden Dominien dürfen bey eigener Verantwortung kein Stück Hornvieh, so nicht mit einem authentischen Attestat, daß solches in gesunden Ort erkauft, und selbst wirklich gesund sey, versehen ist, ein-oder durchzutreiben, noch wenigerdas Fleisch zu verkaufen gestatten, auch daß solches nicht geschehe, ihre Suppleute belehren. . Das umgestandene Vieh vorfchriftmaßig, und tief zu begraben, die Uibertretrer. aber sogleich zu bestraffen. ......... Vor gänzlich vorfchriftmäßiger Säuberung der Stallungen soll kein gesundes Vieh dahin eingestellt, auch ohne authentischen Gesundheits- Pässen keines erkauft werden. ..... Die Grundobrigkeiten sollen sich in Ertheilung der Gesundheitspässe der genauesten Präkaution gebrauchen. . . Mit den bey kranken Vieh sich befindenden, oder damit umgehenden Leuten ist alle Kommunikation ergebig zu verhindern In den Aägigen tabellarischen Anzeigen ist der Bezirk des Sanitätskommiffar der insistierte Ort, der Umstand der Krankheit, die Zahl des erkrankt, rekonvalesciert, und umgestandenen Viehes zu bemerken, die summarische Tabelle monatlich nach Hofe zu begleiten ' ?>'- - 7; ^ ' « Die Generalien in Viehumfallssachen per normale erfrischet, dabey vorgeschrieben, daß wo an der Seite umgestandenes Vieh verscharret worden, vor Auslauf zweyer Jahren kein Vieh geweidet, vor Georgi kein Vieh, ausser nach 8 Uhr früh auf die Weide getrieben, ansHnngarn und Kroaten, so lang dort die Seuche graßiert, weder Vieh noch Haute ohne authentischen Paß und ^tägiger Kontumaz, auch falls in dieser Kontumaz- -eit ein Stück an der Seuche erkrankete, ohne GSS . t o ) 4otagiger Kontumaz Hereingelaffen, das heimlich hereinzetriebene etwa betrettende derley Vieh im Ort der Betrettung auf Unkosten des Eigentümers zur Haltung der Kontumaz angehalteN, auch noch pr. jeden Stück i fl. Strafe abge- «ommeu, und die Anzeige gemacht werden soll. VorGeorgi wird bey Verlust des Viehes, solches auf die Weid zu treiben verboten, wo ein an der Seuche umgestandenes Vieh verscharret ist> Häute von umgestandenen Vieh können unbedenklich , und ohne einiger Präkaution abgezo gen, verkauft, und zur Verarbeitung abgegeben werden Bey sich auffernder Viehseuche ist das kranke von dem gesunden Vieh gleich abznsöndern, die insistierte Orte zu bewachen, allen Ein- und Aus- trieo einzustellen, das umgestandene Vieh mit Haut und Haare tief genug zü begraben, von ' 8 zu 8 Tage den Bericht zu legen. . . . 7— Welche die Haute von dem krepierten Vieh ab- ziehen, oder dergleichen Fleisch gemessen, sind zur Bestraffung anzuzeigen. -.'. ^.'. .' Wan in den an der Kommercialflraffe liegen den Ortschaften die Seuche besteht, ist das Ort so viel möglich nicht über die Kommercialstraffen sondern seit- oder rückwärts auf die Treuk zu führen. . Bey gradierenden Viehseuchen wird alle Verführung der Haute 1'ub PENL conül'cationi8, ohne vom Kreisamt korroborierten Paß verboten. Das umgestandene Vieh kann von jederman tal- va 1'LiuL abgehautet, und auch das Inschlitt zu Nutzen gemacht werden. Jener, bey dem ein Vieh erkranket, und hievon nicht sogleich die Anzeige macht, verfallt in imonatliche Zuchthausstraffe, welcher die Ab- söuderuug des kranken von dem gesunden Vieh bewirket, oder sonst ohne vorgeschriebenen Vorschriften die Kommunikation zulaßt, in eine 2monatliche derley Strafe.- ( o ) Die Jmisdicenten werden als Sanitatsober- kommijjänen in Viehumfallssachen angestellet, und auf die bestehende Generalien angewiesen. Das von dem Wundarzt Wilburg verfaßte Werk über die Viehkrankheiten wird anempfohlen. Die Abhau tung des uslgestandenen Viehes neuerdings gestattet, jedoch befohlen, daß solches nicht von Unterthan selbst, sondern von dem hiezu bestellten Wasenmeister zu geschehen hatte. 7— Die Hindanhaltung der Viehkrankheiten, von dem Herrn Professor Wollstein verfertigte Buch, und die darin vorgefchriedene Maaßregeln be treffend. ........... Visa rexercs. Viä. Chyrurgi und Landgericht. Vormerkbuch. Viä. Intabulation. Vorspann darf keine ohne generalkriegskommissaria- tischer Anweisung, oder bey grössern Kommandi nach dem Reglement, dem Militär verabfolgt werden . Ohne Marschroute und kriegsamtlicher Ausschreibung keinen Militaroffizier lud yuocuw yue prrecexm eine Vorspann zu aßignieren. Militär muß sich, wo keine Pferde sind, mit Ochsenvorspann begnügen. ...... Kommissariatsbeamte, wan sie den Militäroffiziers ausser Dienst- und Regimentsangelegenheiten einzelne Marschrouten geben, würden den Marschstationen ex xroprio den Ersatz leisten müssen, wobey derley OWers die Marschroute abzunehmen ist Alle Militarvorspannsfuhren sind xenersliter aller Orten von Weg- und Brückenmauthen frey wan sie mit kriegskomissariatifcher Marschroute, oder kreisamtlicher Ordinanz legitimiert wird. Einzelnweise reisenden MilitaroWers und Par- theyen darf keine Vorspann abgereicht werden^ wan nicht in der Marschroute ausdrücklich bemerkt ist, daß er in allerhöchsten Diensten oder Regimentsangelegenheiten zu reisen beordert sey. Bey Transportierung der Militärverpflegsna- turalien, soll die Landesvorspann, welche ohnehin nur damals, wenn nicht wohl bedungene Fuhren aufgebracht werden können, zur Hilfe zu nehmen sey, mit 4 Kreuzer von dem Centen, und der Meile von dem Militär bis weiterer Verordnung vergütet werden. . . . . . Zur Bestellung der Militarbetherformituren in die Stationen hat nicht mittels Vorspann, sondern durch aufgenommene Fuhren zu geschehen, auch der Wafferlohu nach freywilligen Vergleich gezahlt zu werden. ........ Die für Verpflegung des Militärs betreffende Landesvorspann ist unweigerlich, und zwar gegen Vergütung u z kr. pr. Centen und Meile sührohm zu erfolgen. ....... 7*- Sowohl in Friedens- als Kriegszeiten wird die Vorspann für alle Militär- und Naturaltrans porte ohne Unterschied, es geschehe der Transport von eigener -Lieferung der Unterthanen, oder durch Uiberführung der Naturalien aus einen Magazin in das andere mit 2 kr. pr. Centen ab Lrario bezahlt, die Dominien hingegen, haben für den Transport ihrer eigenen Lieferungen in Kriegszeiten den dritten Kreuzer dem Unterthan zu vergüten XV. Waaren (ausländischer) Specisikation, welchem die Erblander einzuführen verboten, und welche wieder einzuführen gestattet werden. . . . Unter die einzuführen verbotenen, nachträglich die Tomback- Eisen- Blech- und Seidenwaaren gezählt. Patent rill. z. Febr. 1770. . . Neuerliche Specifikalion jener fremden Waaren , welche einzu führen verboten bleiben, und welche wieder einzuführen gestattet sind. . . Hofdekret. Solches erstreckete sich auch in Absicht Hun- garn und Siebenbirgen VZaarenpatent erneuert. . . Waisenhaus wird in Laibach errichtet. . . . Inliimli zu Triest, zu dessen Fond der Aufschlag mit i fi. auf fremde ausländische oder erbländische Weine xer onera festgesetzt wird mit Patent ää. i. Sept. 1769. . . . Waldwesensbesorgung ist an die Kreisämter übertragen worden Wälder. Viä. Holz. Wappen (keine) sich unbefugterweise auzumaffen. Viä. Prädikaten. 77- Der eingeschlichene Mißbrauch unbefugten Wappengebrauchs mir Schild und Helm soll abge- stellt, dessen Gebrauch unadelichen Personen ohne erlangter Konceßion oder Wappenbrief nicht gestattet werden. ......... — Die zweifelhafte müssen sich legitimieren. . Waxwaaren zahlen 3 kr. Aufschlag pr. Pfund. Weihnachtssingen. Viä. Kolledniki. Weintazpatent 66. 25. Juni 1762, vermög welchen der Weintaz ein Regale erklärt, an die Pankalitat überlassen, der Taz von dem aUa Mnmta Verkaufsausschank von Malvaßier, Muskat, Wippacher, Zernikaller, Rhein-und Eckwein pr. Maß auf 2 Soldi, von dem Mahr- Steyerisch-Windisch- und Kroatischen Wein, dan vom Möth i kr., vom Brandwein z kr., vom Bier 2 Pfenning fixiert, ohne Anmeldung bey dem Pachter oder Kollektanten der Ausschank auch bey Hochzeiten, Kindstaufen, Jahrmärkten um Geld verboten, unter 40 Maß aber der Verkauf sU» Muucra verstanden wird , Wh Hhh übrigens den Wirthen 12 pro Cent Taz frey gelassen , die Kontrabandstraffe aber für i Maß Wein zo kr., Brandwein i fi., Bier 15 kr. bestimmet ist. . . . . r r i r i . Weinimpositionspatent 66. 26. Janer 1767, vermög welchen die per Lonlummo in das Land Krain einführende mährische und steyrische Weine i Pfenning, Wippacher und Istrianifcher 2 pf., Friaulischer, Fiumaner rc. und fremde Weine (mir Ausnahm des verbotenen Venetia- nischen) i kr. deutsche Wahrung, wan sie aus dem Baubezirk verführt werden, oder ein Jm- positionsamt betretten, von jeder Maß nach Abzug 12 pro Cent zu zahlen haben. . . Hnngarische Weine haben Konsummomanth tarifmäßig zu zahlen, können zu Wasser und zu Land aä extra eßitiert werden, und zahlt Tran- sitogebnhr 8 kr. pr. Eimer, der österreichische Wein aber i kr. pr. Eimer. ..... Weinausschank in Klostermauern verboten. Viä. Geistlichkeit. Weinimposition haben alle Weine zu bezahlen, welche in den Jmpositionsbezirkeu eilige kellert' werden, sofern.jedoch die in dem befreyten Weinbezirk gefechsnete Weine in dem Bezirk selbst ausser oder rückwärts der Ortschaften der Im- positionsämter eingekellert würden, so hatten diese Weine nur dazumal dem Impost zu unter-, liegen, wan sie aus dem Distrikte weiter verführet werden. . . Wein- und derley Fässer müssen visitiert und gebrandmarket seyn, nämlich von dem Bindermeister sub xcena LoiM'eriticmis und 6 Rthlr. das Meisterzeichen, der Namen des Ortes, dann die haltende Maß sichtbarlich eingeschmtten, oder' eingebrennet, sonach dem Ztmmentamt zurKon- trollerie nnd gleichmäßiger Bezeichnung vor der Hindangebnng vorgelegt werden. . . . Neue Weinfässer nnd Lageln sollen nach dem Zirkel oder Visier eingerichtet, und der eigentliche Halt aufgebrennet werden, das alte Wein- ( o z geschkrr muß, wan es ausgeleert ist/ abgemessen, und gleichfalls der Halt ausgebrennet werden. Obige Vorschrift vom 12. April 1771 wegen Einbrenn- oder Einschneidung des eigentlichen Haltes und der Iahrzahl erneuert. . . . Ungezeichnete Fässer werden bis Einbrennung des Halts nicht eingelassen Weinreben Pelzunzsmethode wird von -er Agri- kulturssocietat kommuniciert. ..... Werber /falsche) und Debancheurs werden vom, Militär bewiesenen OeliÄio inilAArsmi mit dem. Strang hingerichtet, jenem aber, so einen derley entdeckt und handfest macht, ioo Dukaten Tag- lia erfolgt. ......... . Bey Wahrnehmung, daß ein solcher Jemand, zu auswärtigen Dienst beredete, ist ihm so lang Gehör zu geben, bis er Flagrant an dem bösen Vorhaben überzeugt werden könne. . . . ^ - 1 Zu sothan standrechtmäßigen Urtheil des Todes , ist ein derley von dem kolitico ertappter falscher Werber dem Militär zu übergeben, und von diesem die Exekution zu vollbringen. . Wetterschüssen. Viä. Schüssen. Winkelschreiberey verboten. Viä. Unterhanen und Stadte. - > - Wolle. Schaas, und Baumwolle oder Flachs zum Verspinnen inner Landes oder aus einer in das andere Erbland versendende, und auch die zurückführende Gespnnst, ist mauthfrey, wan die erfoderliche Mauthansage geschieht. . . . Von der Schaaswolle ohne Unterschied, sie mag aus- oder innländisch seyn, wird die Einfuhrs- mauth auf 15 kr. pr. Centen festgesetzt, und alle andere Auflagen gehoben für den Eßito aus ein in das andere Erbland, und Lransiwmauth se- 2IZ Hofdekret. Landshaupt mannschafts. Verordnung 66. 4. März 1768. 8. Juni 1781. 12. April 1782. 14. August 178^. 17. Dec. r779. 29. Dec. 1779. z. März 1780. Z. Nov. 1761. bührt ( o ) bührt z kr. pr. Senken , Eßitomauth a6 extra aber z fl. pr. Centen. Von fremder, in fremde Lande führendenSchaafwolle bleibt die Transi- togeönhr tarifmadig» »....» . - I« dem Erbland gesponnene Baumwolle zahlt mit Einbegrif des Medling nur 1/4 pro Cent Eßitomauth Von der weiffen Baumwolle nämlich nur 8 kr./ von der gefärbten 9 kr. pr. Centen. ... Fremde baumwollene Strickereywaareu feiner Gattung zahlen Einfuhr- oder Konfummomanth 24 fl. vom Centen , mittere Gattung 20 fl., schlechtere Gattung 16 fl. pr. Centen. . . 7- Baumwollen und Wollenspinn- und Weberey kann jeder auf eigene Hand betreiben, ohne sich in eine Weberlad einverleiben zu müssen. . Fremder Wolleuzeuge Einfuhrsverbot. . . Auf fremdes baumwollenes Strick- und Wirk- werk wird Konfnmmomauth zc> fl., auf erb-, ländisches nur 4 fl. 30 kr. bestimmt, re1'rik»K:u des Transits bliebe es Key der Larisse, dieEßito- mamh aber auf 22 kr. festgesetzt. .... Fremde wollene Halbbinden oder Bauernflvhre xer Lonlummo und Transits einzuführen verboten. Schaaf- und Baumwolle, Hanf, Flachs, und Kammelhaar von einem in das andere Erbland verführende erhält freye Pollete bey dem Austritt, und kann gegen Vorweisung derselben appretierter frey zurück parieren, eben so auch rohes Strickwerk von Baumwollen und Zwirn, Schaaf- wolle, Haraßtuch, Loden, Halb-und Ganzwol- len, ungefärbte kammelhaarene Zeuge, ungebleichte Barchet, Mouffelins, und Collvntücher. Ausländische Wollenzeugwaareu sind aus dem Land zu schaffen. ........ Daß von allen aus fremden Ländern xro 6vn- Hofdekret. Landskaupt- mannschaftl. Verordnung 6ä. 6. Nov. 1766. 22. Nvv. 1766. zo. Iäner 1766. 18. Febr. 1766. 14. März 1766. 4. April 1766. rz. Nov. 1766. 9-Decem. 1766. 30. Juli 21. Juli 1768. 25. August 1767. 5. August 1768. io. Nov. 1768. 2. Decem. 1768. 22. May 1769. 9. Juni 1769. 27. Oktob. 1769. 25. Febr. 1770. tum- (°) üimmo einkommenden wollenen Garn oder Ge- spunst über den dermal in jeden k. k. Erbland bestehenden Konfutnozollfatz, annoch 5 pro Cent zur Gebühr abgenommen werden soll. . . Die erbländifche Halbwollen- und Ganzseiden- waaren sind gleich zu halten, und zahlen z pro Cent Konsunnnomamh. ...... Daß die ausländisch- banmwollene Strickwaa- ren, anstatt des bisherigen Zollsatzes von zo fl. ans den Centen, nunmehr mit 40 fl., oder 20 pro Cent den Centen zu 200 fl. gerechnet, verzollet werden sollen . Womit die Aufhebung des Aufschlags auf die fremde Wollengespnnst, und die Festsetzung des^ Konsummozolls von den aus fremden Landern einführenden weiffen Harras und Wollengarn auf 2 fl. zo kr. der Cenren, kund gemacht wird. Gewaschene türkische Schaaswolle wird einzu- führen gestattet Allen wollenen Zeugen und Kameloten ist ohne Untersuchung ob mehr oder weniger Kammel- haar oder Seiden sich dabey befindet, der Ein mir in die Erdlande gegen Entrichtung einer Konsummogebühr mit 1 fl. 48 kr. pr. Pfund zu gestatten. Sächsische (neue) Achtel breite, theils nur weiffe theils mit rothen und blauen Garn eingewürkte baumwollene Zeuge in die Erblande einzusühren verboten . Wer mit Nesponsalien erprobet, erblandische Wolle aä excra verkauft zu haben, erhalten zo k pr. Centen Praminm. . L Zehendsrey sind auf Brachfeldern angebaute Futterkrauter. .......... Zehendholden des Jugendzehendviehes, sind das Zehendvieh nicht langer, als bis zu vollbrachter I i i 215 Hofdekret. 'andshtiupt- naimschaftl. Derordnunq 29. Juli 1771. rz. August 1771. 27. April 1772. 22. May -772. 9- Juni 1773. 25. Jum 177z. 25. Juli 1774. 12. August -774. zo. Juni 1775. Li. Juli 1775. 21. Febr. 1777. 18. April 1777. 6. Marz 178z. 12. Oktob. 1769. Doch sollen hie bereits mit dem Zuchthaus bestrafte Leute nicht leicht sä millüLm abgegeben , oder genommen werden. .... Die Weiber, solang sie ein Kind an der Brust haben, darfen nicht in das Zuchthaus gestellt werden. Zucker aus- und inländischer hat nebst der festzusetzenden Kvnsnmmomanth auch an Aufschlag 15 fl. pr. Centen, der Syrop io fl. pr. Centen, Konfekt und anders kandiertes Zuckerwerk 15 fl. pr. Centen zu entrichten, von dem nach Hnn- garn verführenden/ wird erst dort der Aufschlag bezahlt. ........... -- Die erhöhte Konsummomauthtariffe 6ä. n. Iar/er 1764, kraft welcher von weiffen Kandiszucker sammt Aufschlag pr. Centen 29 fl. 55 kr., von braunen detto 24 fl. 40 kr., von Kandis- b'rod FF. 26 fl. 6 kr., von Raffinat 24 fl. 9 kr. von Mellis 2z fl. 15 kr., von Lumpen und Farine 22 fl. 26 kr., Syrop besjerer Sorte 14 fl. 48 kr., schlechterer Gattun- 12 fl. 15 kr., von fein Gen. Konfekt 37 fl. 30 kr., von vr- dinari detto zo fl. vom Centen Konsummomauth bestimmt Wird 7- Fremden Zuckers Eiusuhrsverbot tub poeim coiMcatiolüs. . Erblandischer ordinari brauner Syrop zahlt nur z fl. 15 kr. Impost und Manth, der ftemde das Duplmn, der feine weiffe oder kvpilaire ohne Unterschied den erhöhten Impost. . . . InHnngarn und Siebenbirgen darf kein fremder Zucker als über Triest und Fiume, oder pr. Transits durch Mahren über Nikolsburg t'ub x