Intelligenz-Vlatt zur Lalbachcr Zeitung. ^l" 129- Dlnttag den ,9. Movrmbcr 18HH. .Acmtlichc Verlautbarungen. Z. 17!>7. (2) Nr. 1212U. Kundmachung wegenLieferung vonBetterfordernissen für die stcyrisch-illyri schcFinanzwache. — Zufolge hohen Hofkammerde retes vom 2.V October d. I., Z. 423^0, wird zur miethweise Beistellung der für die steyrisch-illyrische Finanz-wache erforderlichen Bettgeräthe, deren Erhaltung, Reinigung und Wechsel, die Concurrenz mit dem Bemerken eröffnet, daß die Lieferungslustigen ihre gehörig gestämpclten schriftlichen Offene bis 14. December 1^44 um zwölf Uhr Mittags bei der vereinten Cameralgefällen-Verwaltung für Steyermark und Illyrien zu überreichen haben. — Der gegenwärtige Bedarf der Bettgeräthe wird dem Ersteher mittelst Verzeichnisses, und der künftige Bedarf von Zeit zu Zeit bekannt gegeben werden, sobald die mic den einzelnen Parteien abgeschlossenen Verträge über die in den Stationen beigestellten Bettfourniturcn ihr Ende erreichen. Im Ganzen wird sich der Bedarf auf 220U bis 25W einfache Betten belaufen. — Die Anbote zur Unternehmung dieses Geschäftes können für den ganzen Umfang des steyermärkisch - illyrischen Cameral - Verwaltungsgebietes oder einzelner Cameralbezirke gestellt werden. Anbote für eine mindere Bcistcl-lung, als für einen Lameralbezirk, werden nicht zugelassen. — Die näheren Bestimmungen, welche dem für diese Unternehmung zu errichtenden Vertrage werden zum Grunde gelegt werden, sind folgende: — I. Der Unternehmer verbindet sich, die Bcttcrfordernisse für die k. k. Finanzwach-Ntannschaft im Wege der Miethe in dic Posti-rungcn, welche demselben werden bekannt gegeben Werden, in der für jede bekannt gemachte Anzahl beizustellen. Welche Anzahl mit Rücksicht auf die Kranken- und Arrcstzimmer, dann mit Rücksicht auf die verheirathetcn Individuen eintreten wird, wird dem Unternehmer nach dem Abschlüsse des Vertrages bekannt gemacht werden. Die Zahl der Abtheilungen, ihre Standorte, und die Stärke der Mannschaft, für jede derselben, können Aenderungen unterliegen. — 2. Verbindet sich der Ersteher, die von Seite des Aerars beigestellten noch brauchbaren Betterfordernisse, mit Einschluß der Bettstalten um den zu erhebenden unparteiischen Schätzungswerth zu übernehmen. — 3. Außer den vom Aerar zu übernehmenden Vettcrfordcrnisscn, hat der Ersteher beizustellen: — u. Bettstellen aus Eisen, nach Art, wie sie gegenwärtig für das k k. Militär beigestellt werden, und jede muß . Die Strohsäcke aus festem ungebleichtem Trillich oder starker Rupfeilleinwand, wovon jc-dcs Stück 2'/, Wiener Ellen lang und 1'/, Ellen breit seyn muß. — <-. Kopfpölster aus festem ungebleichtem Zwillich, wovon jedes Stück I '/^ EUe>, lang und '/^ Ellen breit zu seyn hat. — Die strohsclcke und Kopfpölster müssen mit frischem reinem Stroh gefüllt seyn, wozu für jeden Strohsack sammt Kopfpolster eine Stroh-mcngö von 3tt Pfund zu verwenden ist. Nach Verlauf eines jeden Vierteljahres ist das abgelegene Stroh auszuleeren, und mit frischem in derselben Men.-ie zu ersetzen. — sl. Lein^ tücher aus starker gebleichter Leinwand, wo^ von jedes Stück 3 Wiener Ellen lang und 1'/, Ellen breit seyn muß. Für jede Bettstätte müssen fortwährend ^ Stück in Verwendung stehen, und zum monatlichen Wechsel 2 andere Stücke vorräthig gehalten werden. Die Leintücher dürfen bloß der Länge nach, und zwar nie nnt mehr als einer Naht versehen seyn. — c. Som-merdecken von Schafwolle, für jedes Bett ein Stück. Jede Sommerdecke muß 2 V^ W. Ellen lang 172 Elle breit, und wenigstens 4 Pfund schwer seyn. — Dieselben werden in den Sommermonaten zur Bedeckung benützt, und im Winter unmittelbar auf den Etrohsack gelegt, sie stehen daher das q anzc Jahr im Gebrauche. — i'. Endlich Winterdecken von gleicher Beschaffenheit mit denSommcrdccken, jedoch mehr wollig und dichter gewebt. Jede solche Decke muß wenigstens 8 bis IU Pfund schwer seyn. Diese Decken werden nur vom 1. September bis letzten Mai 966 benutzt. — Alle von dem Unternehmer gelieferten Bettcrfordernisse müssen bei dcr ersten Ablieferung ganz ncu und ungebraucht seyn. — 4, Der Unternehmer hat von sämmtlichen Bctterfordcr-nissen, die er liefern will, Muster, mit seinem Siegel versehen, dieser Canm'algefällen-Verwaltung vorzulegen, wobei im Allgemeinen bemerkt wird, daß die Muster-Betterfordernissc wenigstens von jener Qualität seyn müssen, von welcher sie für das k. k. Militär zum Gebrauche beigestellt werden. — Die Erneuerung und Ausbesserung der Betten oder einzelnen Stücke ist, so oft das Bedürfniß entweder durch natürliche Abnützung oder aus einem andern Grunde eintritt, und die Vornahme derselben gefordert wird, von dem Unternehmer zu besorgen. Geschieht wahrend dcr Vertragszeit eine Aenderung in den Abtheilungen oder in der für dieselben angenommenen Anzahl an Mannschaft, so ist der Unternehmer verbunden, die Beistcllung oder Ucbertragung der Bettgc-räthe, wie sie die neue Eintheilung fordert, bewerkstelligen zu lassen. — ',. Wird der systemi-sirte Stand der Mannschaft vermehrt, so hat der Unternehmer, nachdem ihm die Vermehrung, wenn sie bei einer Section 2N Mann nicht überschreitet, einen Monat, und wenn sie stärker ist, zwei Monate vorhinein bekannt gegeben wurde, die Bettcrforoernissc für den Zuwachs dcr nämlichen Beschaffenheit gegen den bedungenen Zins sogleich nach Verlauf dieser cin- und rücksichtlich zweimonatlichen Frist ganz genau nach den ober-wahnten Mustern herzustellen. — Diese Verpflichtung hat jedoch nur insofern zu gelten, als der ganze systcmisirte Stand von 2KW Mann nicht über cin Dritthcil desselben vermehrt wird. Vermindert sich der Stand dcr Finanzwache, so hat dagegen der Unternehmer, wenn diese Verminderung nicht den dritten Theil des systennsinen Standes übersteigt, die überflüssigen Vettfournituren, ohne Anspruch auf irgend eine Entschädigung, zurück zu nehmen. — ft. Die Verwahrung del- Winterdecken während der von deren Verwendung ausgeschlossenen Monate liegt dem Unternehmer ob. -— 7. Der Unternehmer hat die Verbindlichkeil, jeden Strohsack lind Kopfpolster jährlich cin Mal waschen zu lassen, ohne daß die Mannschaft diese Erfordernisse in der Nacht entbehre. Mit dem Beginnen eines jeden Monates sind die Betten mit gewechselten, gehörig vereinigten Leintüchern zu versehen. Die Decken sind alle Jahre einmal zu waschen. Ist cine Decke in dcr Art verunreiniget, daß die Nothwendigkeit des Walkens erkannt werden sollte, so hat der Unternehmer das Walken zu besorgen, oder eine neue Decke beizustellen, und hiebei zu sorgen, daß die Mannschaft während der Reinigung dcr erforderlichen Bedeckung in der Nacht nicht entbehr. — In den Krankenzimmern hat der Unternehmer die Reinigung der Bettge-rathe so oft vorzunehmen, als dieß gefordert wird. — 8. Dem Unternehmer wird die Versicherung ertheilt, daß man die Mannschaft zur möglichsten Schonung der Bettgcräthe mit allem Naädrucke anweisen, keinen Unfug in der Benützung derscl^ ben dulden, und die möglichste Sorgfalt auf den ordnungsmäßigen Gebrauch verwenden werde. Die durch gewöhnliche Benützung entstandene Verschlimmerung trägt der Unternehmer, die von der Mannschaft durch Muthwillen oder durch ungewöhnlichen Gebrauch an den Bettgeräthen verursachte Beschädigung ist von den Schuldtra^cn-den angemessen zu vergüten. Für jedeö zum Gebrauch übernommene, durch die Schuld der Mannschaft abgängige, oder ganz unbrauchbar gewordene Stück wird dem Unternehmer eine angemessene Vergütung geleistet werden. — !». Die Veur theilung der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Lieferungs-Objecte geschieht von dem Finanzwach-Sections-Commandanten oder dcm hiezu beauftragten Bezirkölcitcr. Die angenommene Lieferung hat sich der Unternehmer bestätigen zu lassen. — Gegen die Zurückweisung von Liefcnmgs^egen-ständen steht dem Unternehmer die Berufung an die Bezirksbehörde offen. Bei der von derselben zu pflegenden Verhandlung wird, soweit das Gutachten von sachkundigen nach Beschaffenheit der Streitsrage erforderlich ist, der Befund zweier unbefangenen beeideten Sachverständigen, deren einen das Sections-Commando und den andern der Unternehmer vorzuschlagen hat, eingeholt, und im Falle dieselben verschiedener Ansicht wären, bestimmt die Bezirksbehörde von Amtswegeu einen dritten sachverständigen. Die Ansicht, welcher derselbe beitritt, hat der zu erlassenden Entscheidung zur Grundlage zu dienen. — Ein gleiches Verfahren hat überhaupt bei der Entscheidung der Streitfragen, welche sich über die Art der Erfül< lung des Vertra.es oder über die vom Staatsschätze zu leistenden Ersätze ergeben, und zu deren Beurtheilung Sachkenntnisse erforderlich sind, zu gelten, jedoch mit dem Unterschiede, daß das Sections-Commando in den Fällen, ^in denen es sich um andere Fragen als um die Zurückweisung abgestellter Bettgeräthe handelt, kein Erkenntniß zu schöpfen hat, sondern daß dle Verhandlung von der (5ameralbeznkv-Behörde zu pflegen und zu entscheiden ist. — Gcgen den Aus' svruch dcr letztern kömmt dem Unternehmer dtt Berufung an die Landes - Cameralgesällcn - Ver- 967 walttmg zu, gegen die Entscheidung dieser sn^det aber eine weitere Berufung nicht Statt. — 10- ^>c von dem Unternehmer übernommene Miethe hat nach vier Wochen, vom Tage der Bekanntm^ung der von der competenten Behörde ertheilten Bestätigung an gerechnet, in Abführung zu kommen. Von diesem Zeitpunkte an hatder Unternehmer für die Lieferung, Erhaltung, Reinigung und den Wechsel der Vettcrfordernisse in jener Ouantttac, als sie von ihm angesprochen werden, zu jorgen. — II. Der Unternehmer hat in den Standorten der Sectionsleiter Bevollmächtigte zu bestellen, mit welchen in Abwesenheit deö Unternehmers m Beziehung auf die erforderliche Verbindung zu erhalten lst. — 12. Zur Kicherstellung für die Erfüllung der Aertwgbver. bindlichkeiten räumt der Unternehmer dem Staatsschätze das Pfandrecht auf die beigestellten Bett-qeräthe ein, worunter auch diejenigen begrün bleiben, welche nach der im 2. Absätze aus der Aerarial-Regie zu übernehmenden Better oroer-nisse bestehen. — I». Die Auszahlung des Miech-zinscs wird nach der Anzahl dcr geforderten und wirklich beigestellten Vettvorräthe tagweise auf die Dauer d) des Hammerwerkes Malborgeth l V zu Allegrave mit zwei Zcrrenfeliern und zwei Schlägen;—c.) dcs Hammerwerkes Malborgeth V, theils im untern Tscha-lova, theils am Gugq, mit drei Zerrenfeuern und drei Schlägen; —») Jeder Licitant hat vor Beginn der Licitation zu Handen der öicitations - Commission ein 10 ^ Vadium von 13?« fl. 24 kr. C. M. bar zu erlegen, welches dem Erstehcr als eine Abschlagszahlung des Kaufschillingä einbehalten und seiner Zeit eingerechnet, den übrigen Licitanten aber nach der Licitation zurückgestellt werden wird. — 5l-) Werden dem Erstehcr die verkauften Gegenstände gleich nach der Acitation in den physischen Besitz übergeben werden, und er wird vom Tage der öicitation den Kaufschilling mit 5 /s in halbjährigen Raten vorhine in zu Handen des Vcrlas-scnschasts-Curators,-Herrn l>. Reßmann, loco Villach, zu verzinsen, die Kaufssummen selbst aber, und zwar ein Drittheil binnen 14 Ta^en nach der Licitation, die anderen zwei Drittheile aber nach vollzogener und ausgewiesener berg-und grund-büchlii'en Löschung der Satzposten, welche auf Kosten der Verlassenschaft erfolgen wird, in drei sechsmonatlichen Terminen ebenfalls zu Handen des Verlassenschafts - Curators zu bezahlen haben. — Die weiteren Licitationsbedingnissc, die Beschreibung der Entitäten und Realitäten, die gerichtlichen Schätzungen, so wie die Tabular- Ex-tracte können inzwischen bei dieser k. k. Berggerichts - Substitution, bei dem löblichen k. k. Bezirksgerichte Arnoldstein und Tarvis, und t>ei dem Verlaffcnschafts-Curator, Herrn l^«-. Reßmann in Villach, eingesehen werden. Blciberg den 5. November 1844. Z. 1825. (2) Kund m a ch u n g Es wlrd hi.'Mlt bck.ni'it gemacht, daß im k. k. Prov. Sttafhallse am Kastcllbcrge noch immerfort auf alle Gattungen Flachs' , Baumwolle, und S'idct, < Gespinste Bestellungen angenommen, und zu den bekanntlich billigsten Preisen bewerkstelliget werden. — Ebenso wird das aus dem Gespunste eräugte Garn wie bisher in del Slrast)HU5« Fa^rikeanstalt sehr billig auch gewaschen, abgewunden, und zu jedem belicbigcn Gebrauche verwebt, so wt c auch alle Oaitunqen Garne zur Erzeugung von Leinwänden, Tischzeug, Zwillich u. dgl. noch fortan angenommen werden. — Diejenigen Parteien, welche von dieftm Antrage Gc-brauch zu mache», wünschen, werden hiemit er-suckt, das belreffllide Materizle, wie disher, der k. k. Prov. Straf!)auskan;lei am Kastellberge zur gehörigen Vorschreibnna. zu übergeben. — Laidach am N. November !5N'l. Vermischte Verlautbarungen. Z. l823. (2) Nachricht. Echter Istriancrllel^o dieMaß^Okr. 5lciiv«5i2 13,, „ 20,. und rother Zo,^.».i" Tischwcu» ,. „ ,6,. werden anf dem alren Markte lm Hause Nr. 33 2 Swck, üder die Gasse auögeschänkt. 969 3. i198- (3) D etail-Verkaufs-Anzeige. Ich habe für den herankommenden Elisabethen - Markt wleder verschiedene Waren vottheilhaft an mich bezogen, so zwar, daß ich den billlgen Kaffeh, Psundweis u kr. 20, a 10 Psd, 19 kr. ., ,, » « 22, ä lO .. 2l „ 3 ,. 24, 5 10 ,. 22 „ Den preis würdigen Zucker, Pfundwcis ä 1«, 20, 22, 2t „ in ganzen Broden ü l8, 20, 2l , 22 „ Das beliebte Feines Speiseöl, Pfund.veis . . 13 „ ^ im Großer» . . 17 „ Extrafeines Tafelöl, Psundweis 22 „ feines „ « 20 „ Reis, neuer, Pfundweis . 7, 8, 9 „ Das bekannte Nnbsöl, dvppell rclssilMl . . . l3 ,. ^ im Größern . . . . l2 „ Fischthran, echt.....l6 „ Terpentinöl, reines, weiß . 14 „ „ im Großnu . . 13 „ Indigo, fein Violec //. 3'/, st- Vitriolöl, sächs......6 » Den berühmten Schweizerkäse, das A . l6 „ nach beliebiger Quantität, verkaufe. Indem genannte Waren jeden Vorzug verdienen, bltte um einen geneigten Zuspruch. Laidach am 12. Nouembcr 1844. Vinc. Ncntrnl'erg, am Hauptplatz, im Handlungs-Locale, vormals Jos. cse verbreiten ein schönes ssarkes ?>chl und weiden übrigens ganz e>, vergoldeten Rahmen, wie auch mit Spielwetken, dann klemm Sturz - und Pcndeluhien ^on Z dlS ^ Gulden, rcrschlcdcncn Holz« und Blech. Mu-slklnstrumenl7g5 (3) Kundmachung. Die gefertigte Wüwe inacht hieinit bttannt, daß sie t>as Gewerbe nacd ihrim ain 6. d. M. velsiolbene», Galle» Machiaö Rupriil, unter Lei-lung eillcs hierzu geeig'ictc" . uiid von ihreni s0ermachel!N,lsl^ewilwe, woynh^ft am Playe i^r. 3>«. Z. l799. (3) Weizen-Verkauf. Die BislhumOenschaft Pfalz Laibach verkauft 200 Meßen Weizen. Kaufliebhaber wollen sich dießfalls in der Herr-schafttichen Amtskanzlei in der fürstblschöfliche» Residenz zu Laibach melden. (3- InteU.-Blatt Nr, »39. v. 19. November iLl'i.) — 970 — Z 1794. (3) Kund m a ch nn g. Vom 1. November d. I. angefangen übernehmen die Expedits - Bureaux der k. k. Staats-Eisenbahn südlicher Richtung den Transport aller Gattungen Frachten von allen Stationsplatzen der k. k. Staats ^ Eisenbahn nach allen Bahnhöfen der k. k. priv. Wien - Gloggnitzer Eisenbahn, und zwar genau nach den von beiden Bahnen öffentlich bekannt gemachten Tariffen und Bestimmungen, mit Hinzurechnung der Gebühr für die Beförderung von Mürzzusch lag nach Glogg-nitz, welche mit Einschluß der Auf- und Adladefpesen, Haftung, Aufsicht und Neben- Auslagen: ») für Passagier - Gepäck, Eilgüter, voluminöse Frachtstücke und große Maschinen - Bestandheile auf ....... 2« kr. CM. pr. Ctr., d) für ordinäre Frachten auf . . . . 12 - - « - tstgeseht wurde. Hiernach entfällt an Gesammt-Frachtlohn pr. Wiener Sporco-Ctr., nld^iv« aller Nebcn-Auslagen: I Vom Bahn Hofe in ! Neustadt j Wien ! Conventio ns - Mün ^ e - K r euze r. 1. Für Güter, welche sowohl auf der k. k. Staats- ! Eisenbahn , als auf der Wien - Gloggnitzer Eisenbahn in die I. Gasse gehören , '. . 2?7z 3375 2^/z 207z 2. Für Güter, welche auf der Staats - Eisenbahn in diel, Classc und auf der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn in die ll. Classe gehören, . 277z 35»7^ 237^ 31^ 3. Für Güter, welche auf beiden Eisenbahnen in die II. Classe gehören, . . . . 35, 43 28 3. Haarwncl^- in frischer Qualität. c^- Die Eigenschaften dieser, in ihrer Art einzigen, und von der löbl. medic. Facultat in Wien als der Gesundheit ganz unschädlich erkannten Haarpomade, sind: 1. Bewirtung eines geschmeidigen, dichten und schön dunkelglänzenden Haares; 2. Erhaltung der Haare in so fester Ordnung, daß selbst der stärkste Wind sie nicht zu trennen vermag; 3. Reinigung der Haut von Schuppen, und Nichtbeschmuhung der Kopfwäsche; 4. Erzeugung eines dichten Haarbodens vorzüglich bei Kindern; 5. allmähliae Beseitigung der durch Austrocknung grau gewordenen Haare; 6. Verbreitung eines zarten, aromatischen Geruches ; 7. vollkommene Eignung zum Transporte. Der klcme Tiegel kostet lä kr., der große 36 kr. C- M. Von der k. k. ausschließ, priv. Mandel - Pomade erhielt ich ebenfalls eine Zusendung. In kleinen Tiegeln kostet dieselbe 36 kr. Die Eigenschaften dieser von der löbl. mcdicinischen Facultat in Wien geprüften und als unschädlich für die Gesundheit anerkannten Pomade sind: I) Deckung der wie immer widerlich gefärbten, grauen oder rothen Kopfhaare , mit einer glänzenden dunkelschwarzen Farbe; 2j schnelle Einsaugunq und Aufnahme von Seite der Haare, insbesondere der Schnur- und Backenbärte, wie der Augenbraunen; daher I) Leichtigkeit bei deren Anwendung; ä) Reinigung der Haut, wenn sie von dieser mit feiner Leinwand leicht weggeriebcn wird; 5) Eignung zum Verschicken in die entferntesten Lander wegen ihrer Festigkeit und ihres Freibleibcns vom Schimmel und sonstiger Gährung;