zur Laibacher Zeitung. Nr. 72. Donnerstag den 17. Juni 18^l7. (Andermal - Verlautbarungen. Z. 947. M Nr. I24I1. Tlllerhöchstes Patent. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnadcn Kaiser von Oesterreich; König von Hungarnund Böhmen, Vieles Namens der Fünfte, König 0er Lombardei uni) Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, ^odome-rien und Illyricn; Erzherzog von Oester» reich; Herzog von Lotdringen, Salzburg, Vteyer, Kärnlhen, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Bie-benbürgen; Markgraf von Mahren; gefür-steter Graf von Habsburg und Tirol :c. :c- Nach dem Beispiele Unserer glorreichen Vorfahren stets geneigt, in der Förderung der Wis-schaften und in der Verbreitung gediegener Kenntnisse cincö der vorzüglichsten Mittel zum Wohle der bürgerlichen Gesellschaft und zur Erreichung der Zwecke der Regierung zu erkennen, und das Streben der Manner, welche sich durch ein erfolgreiches Wirken in dieser Richtung hervorthun, mit Unserem Wohlwollen zu ermuntern und zu unterstützen, haben Wir die Gründung einer Academic der Wissenschaften in Unserer Haupt-und Residenzstadt Wien beschlossen, und über die Einrichtung derselben nachstehende Bestimmungen genehmigt, welche die Statuten derselben zu bilden haben. §. 1«. Die Academic der Wissenschaften in Wien ist eine unter Unseren besonderen Schutz gestellte gelehrte Körperschaft, welche die Bestimmung hat, die Wissenschaften in den ihr zugewiesenen Zweigen durch sclbstständige Forschungen ihrer Mitglieder und durch Ermunterung und Unterstützung fremder Leistungen zu fördern, nützliche Kenntnisse und Erfahrungen durch Prüfung von Fortschritten und Entdeckungen sicher zu stellen, und durch Bekanntmachung lehrreicher Arbeiten möglichst zu verbreiten, so wie dle Zwecke der Regierung durch Beantwortung solcher Aufgaben und Fragen, welche in das Gebiet der Wissenschaft gehören, zu unterstützen. §. 2. Die Wirksamkeit dieser Academic hat: n) die mathematischen und Naturwissenschaften, d) Geschichte, Sprache und Alterthumskunde im ausgedehntesten Umfange, somit auch die Ausbildung der vaterländischen Sprachen zu umfassen; sie zerfNlt demnach in eine Classe für mathematische und Naturwissenschaften, welche mathematisch - naturwissenschaftliche Classe heißen, und in eine Classe für Geschichte, Sprache und Alterthums - Wissenschaften, welche historisch - philologische Classe genannt werden wird. §. 3. In jeder dieser zwei Classen, die als ein Ganzes zur Erreichung der obigen Aufgabe zusammenwirken, können zur Erleichterung der Arbeiten besondere Sectionen gebildet werden, die sich mit den Aufgaben, welche den einzelnen Zweigen dieser wissenschaftlichen Haupt - Abtheilungen angehören, besonders zu beschäftigen haben. §. 4. Um den ihr gestellten Aufgaben zu genügen, wird die Academic der Wissenschaften a) sich in ihren besonderen Classen zur Berathung und Besprechung wissenschaftticher Gegenstände, und als ein Ganzes znr Erledigung ihrer Geschäfte versammeln, regelmäßig in wiederkehrenden Versammlungen zur Anhörung wissenschaftlicher Berichte und Mittheilungen zusammentaten, jahrlich einmal oder zweimal in einer feierlichen Sitzung vor einer größeren Zahl von Zuhörern cinc Uebersicht ihres Wirkens und der in ihr vorgegangenen Veränderungen darlegen; d) jährlich vier Preise für dic gelungensten Leistungen in der Lösung wissenschaftlicher Aufgaben aus den ihr zugewiesenen Fächern ausschreiben und zuerkennen; c) die Ergebnisse der Ar- 612 beiten ihrer Mitglieder in einer Sammlung von Denkschriften niederlegen, wissenschaftliche Bearbeitungen in den ihr zugewiesenen Fächern, welche an sie gelangen und geeignet befunden werden, herausgeben, und in einer nach Maßgabe des Materials erscheinenden Schrift eine beständige Uebersicht ihrer Beschäftigungen und der an sie gelangenden Mittheilungen bekannt machen; cl) die von der Staatsverwaltung an sie gerichteten Fragen in reifliche Uederlegung ziehen, und die abverlangten Gutachten erstatten. §. 5. Die k. k. Acadenne der Wissenschaften, in welche Männer aus allen Classen auf den Grund anerkannter wissenschaftlicher Leistungen aufgenommen werden können, ist unter Unseren besonderen Schutz gestellt, und hat in Beziehung auf die Staatsverwaltung die Stellung eines sclbstständigcn Körpers einzunehmen. K. 6. Wir behalten Uns vor, für die Academie der Wissenschaften einen Curator zu bestellen. Durch diesen hat sie sich in allen Fällen an Uns zu wenden, in welchen sie Unserer Unterstützung bedarf, oder ihre Wünsche, Bitten und Leistungen Uns zu unterziehen beabsichtiget. Durch ihn hat die Academie mit Unseren Behörden zu verkehren, und er ist Uns für die Beobachtung der Statuten, so wie ftir den Gang, welchen die Academie einhält, verantwortlich. H. 7. Der Organismus der Academic wird bestehen: ») aus 48 beiden Classen in gleicher Zahl ungehörigen wirklichen Mitgliedern, von welchen 34 in Wien ihren Wohnsitz haben müssen; I)) aus einem Präsidenten; welcher alle drei Jahre einer neuen Wahl unterworfen ist; c) aus einem Vice- Praydenten; 6) aus zwei Secretären, deren Bestätigung von 4 zu 4 Jahren bei Uns einzuholen ist, und von welchen Einer nebst den Geschäften der Classe, welcher er angehört, auch jene eines General-Secretävs der Academie zu besorgen hat; c>) aus Ehrenmitgliedern, welche die Zahl 34 nicht zu überschreiten haben; s) aus eincr von der Academie selbst zu beschränkenden Anzahl von cor-respondirenoen Mitgliedern. §. 8. Der Präsident, welcher mit dem Vice - Präsidenten und den Secretären zunächst für den geregelten Gang der Verhandlungen der Academie zu sorgen, und über die Beobachtung der Statuten zu wachen hat, wird über das Wirken derselben den Curator jederzeit in voll-ständiger Kenntniß erhalten. Der Präsident und die Secrctare, welche aus der Zahl der wirklichen Mitglieder zu nehmen sind, werden von diesen gewählt, und der Wahl- act Unserer Bestätigung vorgelegt. — Den Vice-Präsidenten hat der Curator aus den wirklichen Mitgliedern der Akademie von 3 zu 3 Jahren Uns zu bezeichnen. §. 9, Zu wirklichen Mitgliedern wird die Akademie in Erledigungsfällen jene drei Männer, die sie nach Stimmenmehrheit als die würdigsten erkennt, Uns zur Ernennung vorschlagen. K 1U. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt gleichfalls durch die Wahl der wirklichen Mitglieder, nachdem dic getroffene Wahl Uns jederzeit zur Genehmigung angezeigt worden ist, und Wir diese ertheilt haben. §. II. Ebenso hat die Wahl dcr corrcspon-direnden Mitglieder unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften durch die wirklichen Mitglieder zu geschehen. H. lü. Die Akademie der Wissenschaften wird ein den Geschäften entsprechendes Hilfsund Dienstpersonal unterhalten, dessen Aufnahme ihr überlassen bleibt. §. 13. Bei allen von der Akademie vorzunehmenden Wahlen, so wie bei allen von ihr zu fassenden Beschlüssen, sind nur die wirklichen Mitglieder, der Präsident, Vice-Präsident und die Secretare stimmberechtigt. — Alle Wahlen und Ernennungs - Vorschläge haben nach absoluter Stimmenmehrheit zu geschehen. Bei allen übrigen Abstimmungen find die Beschlüsse nach dcr relativen Stimmenmehrheit zu fassen. H. 14. Zur Bestreitung ihrer Auslagen erhalt die Akademie dcr Wissenschaften aus dem Staatsschatze eine nicht zu überschreitende Jahres - Dotation von 4N.l)W st. C. M., die ihr von dem Präsidium Unserer allgemeinen Hofkammer auf Grundlage geprüfter Voranschläge nach Maßgabe des Bedarfes zugewiesen werden wird. §. 15. Zu diesem Behufe wird die Akademie jährlich vor dem Eintritte des Verwaltungs - Jahres einen belegten Voranschlag über ihren Bedarf verfassen, und ebenso nach Ablauf des Jahres einen Gebarungs-Abschluß über die Verwendung der erhaltenen Geldmittel überreichen. Sollte die Jahres-Dotation nach Ablauf des Rcchnungs-Iahres nicht verwendet scyn, so verbleibt der Ueberschuß zur Verfügung der Akad mie, und wird unter Beirath Unserer Finanz-Verwaltung als eigener Fond der Akademie zinsbar angelegt, ohne daß dadurch eine Verringerung der Dotation eintreten kann. H. Iti. Die vorfallenden Auslagen, welche nicht systemisirt sind, werden in den periodischen Berathungen von der Akademie geprüft und beschlossen, von dem Präsidenten unter Mitferti- «13 gung des Secretars angewiesen, und von einem hiezu bestellten Beamten, welchem die Gebarung obliegen wird, verrechnet. §. 17. Der Präsident der Akademie bezieht während der Dauer seiner Function cmen Functions - Gchalr von 3WN si., der Vice - Präsident von 25W st^, der Secrctär, welcher zugleich die General - secretars - Stelle der Academic besorgt, 2siren geruhet. — Z-lr Besetzung derftlben wird hiemit der Concurs ausgeschrieben, lind hab^n die Bewerber, rücksichclich deren nachzuwiisender Eigenschaften sich auf öfter ergangene ähnliche Ver-lautd^rungen bezogen wird, ihr? bocumentirttn Gesllch^ im Wege ihrer unmittelbar Vorgesetzten b»s l0, Iuli d. I. del dem k, k. Adelsderger Kreiöamte einl>»ligeu zu machen. — Vom k. k. illyr. Gubernium. — Leidach am 2. Il>ni l8^7. Vermischte Verlautbarungen. Z. 97'- (^) ^'r. 744- Edict. Alle jene, welche auf den Nachlaß des mmittag 9 Uhr hiei^ints festgesetzten Taqs.itzung, bei Vcimeidun.q der im §. 6,^ a. b. G. B. enthaltenen Folgen, c,nzln'nldcii. K, K, Nez. Gericht Krainburg am 3-. Jänner 18^7. Z. 972, (2) Nr. l253. Edict. Von dem k. k. Bez. Gerichte Krainburg wild hieim'c bckannt gemacht: M^n habe die erecutioe Feildietung der, dem Michael Kern von Ollscheug ge^ hörigen, der Staalbherrschaft Michelstesten 5„t> Urb. Nr. 28^ dienstd^en, gerichtlich auf »o5c) fi. 20 kr. geschahen Gl'.üzhube, und der auf 97 fl. i3 kr. bc« wertheten Fahrnisse, wegen dem Joseph Kern schuldige» 266 fi. 55'/2 kr. c. 5. c. bewilligt, und es rverocn zu deren Vornahme die drei Feilbietungstag-satzungen auf den'17. Juli, ,8. August und «8. September ,947, jedesmal Vormittag uon 9 bis »2 Uhr in Ivco der Realität mit dcm Anhange festgesetzt, daß die Nealität und die Fährnisse bci der ersten und zweiten Feilbietungstagsatzung nur um oder über den Sckätzungswerty, bu der dritten aber auch unter demselben feilgeboten wc»dcn; daß die Kauflustigen der Realität ein Vadium von ic.n si., die Ersteher der Fahrnisse aber den Meistbot bar zu Handen der Li-citationscommission zu erlegen haben; endlich daß das Schätzn,igsprotocoll, die Licitationsbedingnisse und der Grundbuchsertratt täglich hieranns eingesehen we,den können. K. K.Ncz. Gericht Krainburg am 26. April ,487. 615 Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. F. 973. (2) Nr. 23l0. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird hiemit bekannt gemacht: Man habe die Frau ?lnna v. Socher, wegen Schwachsinns, zur freien Vermögens-Verwaltung für nicht geeignet zu erklären befunden, und für dieselbe Herrn Ferdinand Dclami, Bezirks - Commissar und Ortsrichter mehrerer Dominien zu Klagcnfurt, als Curator aufgestellt, Laidach am 29. Mai lg,7. Kreisämtliche Verlautbarungen. Z. 966. (2) Nr. 7602 2a 9577. Am 2l.Iuni 18N Vormittags, wird im Neustadtler Kreiö^mte eine Verhandlung zur Llchcrstellung der Verpstegsdedürsnisse für die k. k. Militär'Garnison zu Neustadtl im öub-arrendiruogs - Wege, dann eine weittre Verhandlung zur Sicherstellung des Brolfuhr-oder Tragerlohns für d,e auswältige Fluanz^ wache - Assistcilz und Landessicherh^ls - Posti-runden des Neustadtler Kreises, auf die Dauer vom l. August diS letzten October I8t7, abgehalten werden. — Die dicßfällige Natural- Erfordern,ß besteht: täglich in 5l0 Portionen Brot a 5l'/, Loth, ^ Portionen Hader 3 '/^ Metzen, ^ Portionen Heu a 8 Pfund, dann vierteljährig in 2l8 Bund Bet-lenstrohä l2Pfd. — Die Unternehmungslustigen werden aufgefordert, am genannt.'« Tage zu diesen Verhandlungen entweder Mlt einer Be« stätigung ihrer Odrigk.it bezüglich auf ihren glltcn Leumund u„d ihre Cautionsfahigkeis, oder mll baren Cautloncn, die bnm Brote und Hafer in 7, beim Heu in 6, und beim Bct-rcnstroh in 5 Percent des Erstchungs - Betrages , btim Brotfuhrlohn hingegen für jede von den drei Finanzwach - Sectionrn lm Betrage pr. 50 si. bestehen muß, Hieher zu erscheinen. — Krcisamt Neustadt! am 4. Juni 1847. Z' 959. (3) Nr. 9027. Concur s-Ausschreibung. Da der zum Spit^larzte zu Comm^nda Sl. Pctcr im Bezirke Münkeneorf, Laibacher Kreises, ernannte Med. DoctorAloiv P o llak, krank-Hellshalber auf den gedachten Posten verzichtet hac, so wird zu Folge hoher Gub. Ver-(Z. Amts-Bl. Nr. 72 v. 17. Juni .647.) ordnung vom l'l. v. M., Z. 10555, hiermit ein ntuerlicher Concurs mit dem Bemerken ausgeschrieben, daß für diese Spitalarztes« Stelle vorzugsweise Medicinä- und Chirurgie« Doctoren berufen sind, jedoch zur dießfälligen Kompetenz auch Magistli und Patronen der Chirurgie zugelassen und in Ermanglung ei« nes Doctors berücksichtiget werden. — Die Bewerber um dieftn Posten haben daher ih« re documentirten Gesuche mit Nachweisuna des Diploms, ihres Nationals und der vollkommenen Kenntniß dtr krainischen oder einer mit derselben nahe verwandten Sprache, durch ihre vorgesetzten Behörden längstens bis Ende Juli d. I. an das Laibacher Kreisamt zu leiten. — Uebrigens wird bemerkt, daß mit dieser SvicalarzttssteUe nebst der freien Wohnung ein Gehalt jährlicher 150 st. <5. M. aus dem GlavarischtN Armenfondc, und der Genuß der von Remitz'schen Wundarztesstiftung, vom beilausigen Ertrage jahrlicher 16 fl. C. M., mic der Verpstlchcung zur Besorgung dcs Spitals und der unentgeltlichen arztlichen Behandlung der armen Kranken der Pfarre Commtnda St. Peter verbunden ist. — K. K. Krtisamt Laibach am 7. Juni 1347. Aemtliche Verlautbarungen. 3 95 l. (3) Nr. 5253^XVI. Concurs-Kundmachung. Auf der R. F. Herrschaft Michelstettcn ist die Amisdlenersstellc mit einer Löhnung von jährlichen Einhundert Gulden C. M. dem Genusse der freien Wohnung und dem Bezüge dtr vorfallenden Zustellungsgebühren in Erledigung gekommen. — Diejenigen, welche sich um die besagte Dienststelle zu bewerben Willens sind, haben im Wcge chrer unmittelbar Vorgesetzten die gehörig belegten G.suche bis 10. Juli 1847 bei dieftr Camera! ° Bez.-Verwaltung einzureichen, und sich darin über ihr Alter, dann eine gesunde Körperbeschaffenheit ihre Moralität, bisherige Diei'stverhaltniss/ und endlich ü'dcr Lesens, und Schreidenökü'n! digktir, so wie auch über die Kenntniß der deutsch,« und krainischen Sprache legal auszuweisen. — Auch kömmt in den Gesuchen anzuglven, ob und in welchem Grade die Comp.tcnten mit einem der Beamten des Ver> wsltungsamtes Michelstättcn verwandt oder verschwägert sind. — K. K. Cameral.Be-znks-Verwaltung. Laibach am 4. Juni l547. 2 616 Z. 962. (2) Nr. 683. Dominicalgründe « Verpachtung. Gemäß der Bewilligung der löbl. k. k. Ca« meral-Bezirksverwaltung zu Neustadt! ddo. 26. Mai l. I.. Nr. 597g, werden nachstehende, zur R) ,, große do. » do. in 10 Abtheilungen; y) « Wiese VMiummi^, I.Abtheilung; 1) „ do. do. II. do. 8) „ do. do. IV. do. t) „ do. do. XIV. do. u) „ do. do. XV. do. v) „ do. do. XVI. do. n) „ do. ^t^tpoi^ I. und II do. x) „ do. do. III. do. )) ^ do. ^l»iti'2uni^ I. do. X) „ do. do. II. do. -.3) . do. do. III. do. dd) „ Hutwcide k.e^e be, Vanzhnagoriza; cc) „ do. do. ,. do., längs der Commerz,alstraße; ää) der Farrenkrautschnttt in Vanzhnagoriza, u. eej die Getreidharpfe neben dem Acker pei am 23. Juni 1847 Vor- und Nachmittag in der Sitticher Amts« kanzlti auf weitere sechs Jahre, nämlich vom 1. November l647 bis dahin »853, neuerdings öffentlich verpachtet werden. Man ladet die Pachtlustigen zu diesem Ver-steigerungSacte mit dem Beisatze ein, daß sie die Pachtvedmgmsse taglich in der Amtskanzlei elnsehen können. Vcrwaltungsamt der k. k. Rellgionsfonds-hfrrschaft Sittich den 7. Juni 18l7. I. 963. (2) Nr. 689. Zehent - Verpachtung. Zu Folge der Bewilligung der löblichen k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltung in Neustadt! ääo. 28. Maid. I., Nr. 5977, werden die zur Religionsfondsherrschaft Sittich gehörigen Garben-, Sack-, Jugend- und Erdäpfelzehente von den nachbenanntcn Ortschaften, als: a) von Kauze, Vischnigerm, Urata und Pustjavor; — k)Subrazhe, Ieschze und Verbische; — e)Ze-rouza; — ä)Oßrcdeg, Planina, Obounu, Kri-schar, Debezhe und Pristava; — e) Polane des Martin Kosleuzhar; — 5) Polane; — F) vom Hofe Bukovitz; — K) Bukowitz; — i) Zhago-sche; — !^) Rodainavaß und Oßredeg; — y Mekineund Pottok; n.)Bresovih; n)Groß-dobrava; — c>) Kleindobrava; — z)) Leskoutz und Mlaka; — ) Kos-leutsch; —2) Troschein. — a^) Großaltendorf; — dl>) Kleinaltendorf; — cc) Dupplitz; — clcl) Dobje und Pottok; — ee) Selo und Ia-vor; — t'5) Trebeleu, Preschgain, Gaberje und Volaule; — g») Goisd; -— t^) Raunuberdu und Malwerch; - ii) Steg; — kk) Mctnay und Pottok; — Ii) Gorizhiza, — mm) Do-brava bei Metnay; — nn) Groß- uud Klein-Zherntllo; —00) Üerchendorf; — ps») Mullau; — ^sz) Oberdorf; — , r) Belkitraunik bei Oberdorf; — 55) Mleschou und tt) Kaltenfeld. — Am 22. Juni 1847 in der Sitticher Amtskanzlei, Vormittag von 9 bis 12 Uhr, auf weitere sechs Jahre, nämlich uom 1. November 1847 bis dahin 1853 mittelst der öffentlichen Versteigerung neuerdings verpachtet werden. Die Zehentholden werden übrigens erinnert, das ihnen zuständige Einstandsrecht durch gehörig bevollmächtigte Ausschußmänner entweder gleich bei der Licitation selbst, oder längstens binnen sechs Tagen darnach um so gewisser geltend zu machen, als ihre spatern Erklärungen nicht mehr angenommen und die Zehenten den verbliebenen Meistbietern in Pacht übergeben werden würden. — Werwaltungsamt der k. k. Religionssondöherrschaft Sittich am 7. Juni 1847. Z. 96'l. (2) Nr. 690. Jagd» Li cita tio n. Von dem Verwaltunqsamle der R. Mai l847. 3.945, (3) Nr. 1293. Edicr. Vom Bezirksgerichte des Herzogthums Gottschee wird dem abwesenden, unbekannt wo befindlicher» Joseph Eppich, von Neuloschln, bekannt gegeben: Es habe Stephan Fitz von Kerndorf, wider ihn eine Klage auf Zahlung von 77 fi. »5 kr. , samntt Zinscn und Rechtfertigung der mit Bescheid vom 6. April itt^6, Z. 946, erwirkten Prä'notation Hiergerichts angebracht l.no um richterliche Hilfe gebeten. Dieses Gericht, dem der Aufenthaltsort des Geklagten gänzlich unbekannt ist, und da er sich auch außer den k. k. Erbsta.ncn aufhallen dürfte, hat zu Handen desselben, jedoch auf seine Kosten und Gefahr, den Michael Lackner von Gottschce als (Zurator aufgestellt, und zur summarischen Nolhdurflöhandlung die Tagsatzung auf den 3o August I. I um 9 Uhr Vormittags vor diesem Bezirksgerichte angeordnet. Dicß wird nun dem Geklagten zu dem Ende er» innert, d^ß er zu dieser Tagfatzung entweder persönlich ersckcine, oder dem aufgestellten Kurator seine Behelfe an die Hand gcbe, oder einen andern Sach' waller ernenne und ihm dem Gerichte bekanntmache, überhaupt in dieser Sache gehörig einschreite, wi-drigens er sich die Folgen smier Verabsäumung selbst zuzuschreiben haben würde. Bez. Gericht Gottschce am ,2. Mai »847. 3. 95l. (3) Hcrrschaftsknecht-odcr Amtmanns-Dienst. Bei dieser Commcnda ist mit dem 1. Au-gust d. I. der Hcnschaftsknecht- oder Amt-mannspostc»! neu zu bes.tzer. Die Billwerber müssen von starker und gesunder Körperbe-schaffenheit seyn, sich selbst persönlich Hieramts oorst.ll'N, mit den Moralltäts- und den bisherigen Dicnstzcugllifs,n ausweisen, und sich bis l5. des künftigen Monats um diesen Dienst mündlich hi^r bewerben. Mit diesem Dienste sixd folgende Emo« lumcl'te verbunden: 2. Ein Iahreslohn von l2tt fi., nach Umständcl, auch mehr; k. sreie Wohnung ; e. 2'/2 Klafter drclßigzölliges Brennholz, und cl. noch cinige besondere Zustüffe und Sch.nkinsse. Vcrwaltungsamt der deutschen Ordcnö ritterl. Commenda ^aidach am 8. Juni l6'z7. 619 Gukernial - Verlautbarungen. Z. 987. (I) Nr. 10678. Surrende des k. k. illyr. Guberniums. — Bestimmungen in Beziehung au' die Verpflichtung in Concurs verfallener Schuldner, zur Angabe ihres Vermögcnsstandes, und die gegen dieselben einzuleitende Untersuchung und Bestrafung. — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 13. März 1847, in Beziehung auf die Verpflichtung in Concurs verfallener Schuldner zur Angabe ihres Vermögensstandes und die gegen dieselben einzuleitende Untersuchung und Bestrafung, folgende Bestimmungen zu erlassen geruhet : §. 1. Jeder in Concurs verfallene Schuldner, welcher vor Eröffnung des Concurses noch kein genaues Vermögens- und Schuldcnverzeich-niß überreicht hat, ist von dem Richter dazu anzuhalten. — Dieses Verzeichniß muß von dem Gemeinschuldner nicht nur eigenhändig unterzeichnet seyn, sondern auch sein ausdrückliches Anerbieten zur eidlichen Bestätigung enthalten, daß er in dem angegebenen Activstande nichts verschwiegen, und im Passiustande nichts erdichtet habe, und der Eid ist, wenn es auch nur ein einziger Glaubiger verlangt, wioklich abzulegen. (St. G. B. I Thl. § 178) §. 2. Bei Eröffnung des Concurses hat die Concursinstanz jedesmal sogleich eine strenge Untersuchung gegen den Gemeinschuldner von Amtswegen einzuleiten, und den Grund seiner Zahlungsunvermögcnheit zu erforschen. — §.3. Sie hat sich zu diesem Ende seiner Person zu versichern, und ihn, wenn er seine Schuldlosigkeit nicht auszuweisen vermag, in Arrest zu nehmen. — Hätte sich der Gemeinschuldner entfernt, so ist wegen dessen Verfolgung und Anhaltung das Nöthige durch die geeignete Behörde einzuleiten. Die Kosten der Verfolgung des Gemeinschuldners und seiner Verpflegung im Arreste sind, so ferne er sich nur der Untersuchung oder Strafe wegen im Gefängnisse befindet, bei landcsfürstlichen Gerichten aus der Staatscassa, bei anderen von dem Inhaber der Gerichtsbarkeit zu bestreiten. — §. 4. Kann der Gemeinschuldner sich nicht ausweisen , daß er bloß durch Unglücksfälle und unverschuldet ln die Unmöglichkeit gerathen sey, seine Gläubiger vollständig zu befriedigen, fallt ihm übermäßiger Aufwand zur Last, oder hat er, nachdem der Passivst^nd den Activstand bereits überstieg, den Concurs nicht sogleich selbst bei Gericht angemeldet, sondern neue Schulden gemacht, Zahlungen geleistet, Pfand oder Bedeckung angewiesen, so ist er von dem Concursrichter zu strengem (Z. Amts-Bl. Nr. 72 v. 17. Juni ,647.) Arreste von drei Monaten bis zu einem Jahre zu rerurtheilcn. Diese Strafe ist nach Umständen durch Fasten oder schwere Arbeit zu verschärfen. — §. 5. Ergeben sich Anzeigen eines Verbrechens gegen den Gemeinschuldner, so sind die Untersuchungsacten dem Criminalgerichte zu übergeben, welches die Vorschriften der §§. 178, 18«, 182 und 183 des I. Theils des Strafgesetzbuches mit aller Strenge zur Anwendung zu bringen hat. Das Criminalgericht soll die getroffene Verfügung und den Erfolg der von ihm eingeleiteten weiteren Untersuchung, wenn es sich auf eine Strafe zu erkennen nicht bestimmt fände, der Con-cursinstan; eröffnen, von welcher in solchem Fille die Vergehen des Gemeinschuldners immer nach der Vorschrift des §. 4 zu bestrafen sind. — Gegenvorstellungen der Gläubiger oder eingeleitete 35er-gleichs-Unterhandlungen dürfen die Untersuchung und Bestrafung des Gemcinschuldners niemals hindern. — F. 6. Zum Behufe der eingeleiteten Untersuchung kann die Concursinstanz auch andere, obgleich unter einer fremden Gerichtsbarkeit stehende Personen, welche an den widerrechtlichen Handlungen des Gemeinschuldners Theil genommen haben, oder davon unterrichtet sind, vorladen und vernehmen — Insbesondere soll seine Ehegattinn bei dem Verdachte einer Theilnahme an Ue-bervortheilung der Gläubiger zur Rede gestellt, und der Wahrheit ihrer Angaben von Amtswc-gen nachgeforscht werden. Ergeben sich gegen diese Personen Anzeigen eines Verbrechens oder einer schweren Polizciübertrctung, so sind sie dem Strafgerichte mitzutheilen. — H. 7. Die im §. 4 festgesetzten Strafen sollen auch bei in Concurs verfallenen Handelsleuten die strengste Anwendung finden, und insbesondere auch dann eintreten: :<) Wenn der Gemeinschuldner die Handlung schon in verschuldetem Zustande, oder, so fern nach den Handelsgesetzen zur Ausübung eines Handlungsbefugnisses ein bestimmter Handlungsfond erforderlich ist, ohne den Besitz desselben und mit Hintergehung der Behörde über die wahre Beschaffenheit seines Vermögensstandcs angetreten hat;— d)wenn er schon einmal in Concurs verfallen war, und die Erlaubniß zum Wiederan-tritte seines Geschäftsbetriebes, in so ferne derselbe durch die Vorschriften über die Ausübung der Handlangsbefugnisse an bestimmte Bedingungen gebun5cn ist, durch falsche Angaben über den Bestand derselben erlangt hat; — c)wcnn er die vorgeschriebenen Handlungsbücher gar nicht, oder so mangelhaft geführt hat, daßder Gang seines Geschäftsbetriebes und der Stand seines Vermögens nicht darnach beurtheilt w?rden kann; — 7 — V. Aus dem österr, Prlvatrechte: für bie öffentlich Studierenden am 2. 3. 5 6 und 7. Juli, für die Plivatstudlr ^fertigten Bezirks-Obrigkeit werden nachstchende Individuen, welche der Vorladung zur oießjahriqen Rckrutilung nicdt Genüge geleistet haben, als Johann Korren, von Kl.inqlabokl! C Nr. 9, l826 g^oien ; Johann L ou scdc, von Pre'volle l^. Nr. 20; An< ton Oru, von Fllschine Nr. l^, beide im Jahre l827 aeboren, hiemit aufgefordert, sich binnen vier Monaten um so gewisser anher zu stillen, als sie sonst nach den bestehenden Vorschriften alö Rekrutirungöstü'chtlinge behandelt werden würden. Bc;, Obrigkeit Seisenberg am 10. Iu ni l8l7. Z. 983. (l) Nr. 2652. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte der Umgebung Laibach's wird hiemit bekannt gemacht: Es habe über Ansuchen des hohen k. k. Stadt- und Landrechtes zu Laibach zur Vornahme der, mit hohem Be-scheidevom 22. Maid. I., Nr. 4682, wider Joseph Skerjanz von Panze bewilligten execution Feilbietung dessen, der f b. Pfalz Lalbach 5ub Ulb, Nr. 26 l unterthänigen, gerichtlich mit Inbegriff einiger gepfändeten Fährnisse aus 1484 fi, 44 kr. bewertheten Hilbhube zu Kanze, wegen an Rudolph und Carolina Endlicher schuldiger 700 si-M. M, c. 5. c., die Tagsatzung auf den l5. Juli 14 August und »A. Sep,ember d. I., jedesmal von 9 bis 12 Uhr Vormittags, in loco dieser Hübe mit dem gewöhnlichen Anhange anberaumt. Wozu nun die Li'cicationslustigen mit dem Beifügen zu erscheinen eingeladen werden, daß sie die Licitationsbedingnisse, den Grundbuchsertract und das Schätzungs - Proto-coll taglich Hieramts zu den gewöhnlichen Amtsstun-den einsehen können, und daß jeder Licitant für die Hübe noch vor Beginn der Licitation ein Vadium pr. 150 fi. M. M. zu Handen der Licitationscom-mission zu erlegen haben werde. Laibach den 6. Juni 1847. Z. 98!. (l) Nr. 20^0. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte der Umgebungen Laibach's wird der Maria Schuster, der Maria Ma> zhcg, der Helena Kopatsch, dem Anton Novak und der Elisabeth Schuster durch gegenwärtiges Editt bekannt gemacht: Es habe wider sie bei diesem Gerich' te Lorenz Bürger von Obergamling , einveiständlich mit seinem Eohne Johann Burger, die Klage wegen Verfährt» und Erloschenerklärung der, auf seiner zum ständischen Gute Unterthurn 5>.,l, Urb. Nr. 47 un. terthänigen, zu Obergamling gelegenen ganzen Hübe, vermög Grundbuchs - Ertractts ddo. 20. März »847 irxiedi^' haftenden Tabulaiposten, als: 2) Gegen Maria Schuster, wcg.'n deren Abfertigung aus dem Hciralhsvcrtrage clilo. et illtadulaw l5. Dec. 1792, pr. ?00 fi. 3 W ; l>) gegen Maria M^zhig. wegen ihres Zubringens aus dem Hciralhsvertiaqe ddo. 20. Sept., intabl 9. Nov. 1794, pr. 450 fi. L. N ; c) gegen Helena Koppatsch, wegen ihres Heiraths« gutesaus dem Ehevci'trage ddo. l2., intabl. 13. August 1803, pr. 700 fi.'L. W.; li^ gegen Anton Slovak, wegen seines Heirctthsgu>- tcs aus dem Ehcvertrage ddo, 4. , intadl. 5. Juli ,506, pr. l lOO fl. L. W,; e^> gegen Elisabeth Schuster, wegen ihrer, mit dem El:evertlagc l!sll). el^ iiilakulalu l8. Dec. l?92 gesicherten Abfertigung pr. 425 fi. L W. ange-bracht und um richterliche Hilfe gebeten, worüber die Tagsatzung auf den 17. August d. I., früh 9 Uhr, vor diesem k. k. Bezirksgerichte angeordnet worden ist. Das Gericht, dem der Alifenihattsort dicser Ta-bulargläubiger, und respecc. Beklagten unbekannt ist, und da sic vielleicht aus den k. t. Erblandern abwesend seyn könnten, hat auf ihre Gefahr und Ko° sten den Johann Kosmatsch von Obergamling zu ihrem Kurator aufgestellt, mit welchem die angebracht te Rechtssache nach den für tle k. k, Erblande bestimmten Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden weiden wird. Dieselben werden daher dessen durch dieses Edict zu dem Ende erinnert, daß sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder dem bestimmten Vertreter ihie Ncchtvbehclfe an Handen zu la»cn, oder auch sich selbst einen andern Sach-Walter zu bcstcllen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und liderhaupt in alle die rechtlichen ord-nungslnäßlgen Wege einzuschreiten wissen mögen, die sie zu ihrer Vertheidigung zweckmäßig sindcn würden, widrigeus sie sich sonst die aus ihrer Verabsäumung entstehenden Folgen selbst zuzuschreiben habm werten. Laibach am 27. Apiil 1847. Z. 989. (!) Nr. 1360. Edict. Vom Bezirksgerichte Krupp wird hicmit bekannt gegeben: Es sey über Ansuchen des M.thias Krische von Haschlitz, Haus-Nr. 2, Bezirkes Gottschce, die ereculive Feilbierung der, dem Jacob Hön'gsm^nn von Hlib bei Rosenthal, Haus-Nr. 3 gehöligen,dem Gute Smuk zub Rett. Nr. »53 dienstbaren, gencht-lich auf 598 fi. (Z. M- geschälten Ganzhube zu Ro.-senthal, wegen schuldiger 50 fl 36 kr. E. M. «. s.