SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA 08308 der K. k. C o iiö mir tfcOafts o e fe fffd) a ft für Srai it. Laibach 1888. Im Verlage der k. k. Landwirtschaftsgesellschaft für Krain. Druck von I. Blasnik's Nachfolger. Ž:/T CibC ~ Btuccfi uni) UTiväuugsßveis hei ^efcfffcQaft. Deren Zweck. § l. Die „K. k. Landwirtschaftsgesellschaft in Krain" Hat als ein Verein von Landwirten und Freunden der Landwirtschaft den Zweck, die Land- nnd Forstwirtschaft, überhaupt die Landescultur durch Belehrung, Aneifernng, Beispiel und thätige Unterstützung zu fördern und zu heben. Sie hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Laibach und führt in ihrem Siegel den kaiserlich österreichischen Adler. Nähere Bestimmung des Wirkungskreises der Gesellschaft. § 2. In den Wirkungskreis der Gesellschaft gehören insbesondere folgende Angelegenheiten: a) die Förderung des land- und forstwirtschaftlichen Unterrichtes in den Volksschulen und Lehrerbildungsanstalten, sowie die Errichtung oder Förderung von Fachschulen; b) die Verbreitung richtiger Begriffe von rationellem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft durch Veranstaltung von Versammlungen der Fachmänner, durch Besprechung aller neuen in der Land und Forstwirtschaft erzielten Fortschritte und Verbesserungen in periodischen oder nichtperiodischen Druckschriften, durch Veröffentlichung und Verbreitung gediegener populärer Fachoder Preisschriften, sowie durch öffentliche Vorträge; c) der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen mit Fachmännern und Gelehrten, mit Fach- oder sonstigen wissenschaftlichen Vereinen des In- und Auslandes; d) die Begründung und Erweiterung einer Fachbibliothek, sowie eines landwirtschaftlichen Museums; e) die Pflege der land- und forstwirtschaftlichen Statistik; f) die Veranstaltung oder Unterstützung land- und forstwirtschaftlicher Ausstellungen; g) die Erthcilung öffentlicher Anerkennungen, Auszeichnungen und Belohnungen für besonders lobenswerthe oder ausgezeichnete Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichem Gebiete, sowie die Anempfehlung diesbezüglicher hervorragender Leistungen bei der hohen k. k. Regierung oder der hohen Landesvertretung behufs Erwirkung von Anerkennungen oder Unterstützungen; h) die Wahrnehmung des Einflusses der Gesetzgebung und der Verwaltung ans die Landescnltnr, sowie die Begutachtung und Befürwortung aller die Forderung des rationellen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bezweckenden Maßregeln und Einleitungen; i) die Vermittelung des Bezuges von land- und forstwirtschaftlichen Sämereien und Pflanzen; k) die Mitwirkung bei der Vertheilnng von staatlichen Subventionen; 1) die Errichtung und Anfrechthaltnng von Filialen im Lande. II. Müfllil’her her gkselWust, Otcctjtc imh pflichten herj'eföen. Persönliche Eigenschaft. Mitglied der Gesellschaft kann jede Person von unbescholtenem Rufe sein. Unterscheidung der Gesellschastsinitgliedcr. § 4. Die Gesellschaft besteht aus: a) wirklichen, b) correspondirenden und c) Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme als wirkliches Mitglied geschieht über schriftliche oder mündliche Anmeldung entweder beim Vorstände der Filiale der Gesellschaft, in deren Gebiete der Anfnahmswerber sein Domicil hat, oder directe beim Ccntralansschusse durch Beschluss des letzteren.' Zn correspondirenden Bkitgliedern können nur außer ^Krain wohnende Fachmänner getvählt werben, von deren Wirken und Mit- Heilungen eine wesentliche Förderung der Gesellschaftszwecke zu er-tvarten ist. Zu Ehrenmitgliedern können, ohne Rücksicht auf Stand und Aufenthalt, nur solche Personen gewählt werden, welche sich um die Förderung der Landeseultnrinteressen im Allgemeinen oder speciell des Landes Krain hervorragende Verdienste erworben haben, oder welche die Zwecke der Gesellschaft besonders zu fördern vermögen. Die Wahl von Ausländern zu Ehren- und zu correspondirenden Mitgliedern kann nur mit Genehmigung der politischen Landesbehörde stattfinden. Ehren- und correspondirende Mitglieder übernehmen keine statutenmäßigen Pflichten gegen die Gesellschaft; die Unterstützung der Zwecke der Gesellschaft ist lediglich ihrem Ermessen anheimgestellt. Ansnahinsurkunde der wirklichen Mitglieder. § 5. Jedes neu aufgenommene wirkliche Mitglied erhält nach erfolgter Einzahlung der Aufnahmsgebühr und des Jahresbeitrages nebst den Gesellschaftsstatuten ein Diplom. Pflichten der wirklichen Mitglieder. § 6. Die wirklichen Mitglieder sind verpflichtet: a) ihre Mitwirkung bei der Förderung der Gesellschaftszwecke jederzeit zu gewähren, neue Mitglieder anzuwerben und nach THun-lichkeit an den Versammlungen der Gesellschaft theilzunehmen t b) die Aufnahmsgebühr beim Eintritte zu entrichten; c) den bestimmten Jahresbeitrag spätestens bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres nach den Anordnungen des Centralausschusses entweder directe oder im Wege der betreffenden Filialvorstehung an die Gesellschaftscasse abzuführen; d) die ihnen von der Gesellschaft durch Wahl anvertrauten Ehrenämter oder sonstige Aufträge derselben ohne wichtige Gründe nicht abzulehnen. Rechte der wirklichen Mitglieder. § 7. Die wirklichen Mitglieder sind berechtiget: a) den Titel: „Mitglied der k. k. Landwirtschaftsgesellschaft in Krain" zu führen; b) an den General- und den sonstigen Versammlungen, an Besprechungen oder Excursionen der Gesellschaft und deren Filialen theilzunehmen und dabei ihre Stimme abzugeben; c) bei den Generalversammlungen Vorträge zn halten und Anträge .zu stellen; d) die Bibliothek, die Sammlungen und die sonstigen Behelfe der Gesellschaft zu benützen; e) gegen Anmeldung Bäume, Pflanzen und Sämereien nach den Anordnungen des Centralausschusses zu dem von diesem für Mitglieder festgesetzten Vorzugspreise zu beziehen und solche, jedoch nur auf den in Krain liegenden Grundstücken zn verwenden ; f) alle von der Gesellschaft herausgegebenen Druckschriften und Veröffentlichungen zn Vorzugspreisen zn beziehen; g) die im Drucke erscheinenden Gesellschaftsverhandlungen unentgeltlich zugesendet zu erhalten; h) sich jederzeit bei der Gesellschaft in fachlichen Angelegenheiten Rath und Auskunft zu holen; i) in die Rechnungen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Rechte der correspoiidirendcn und der Ehrenmitglieder. Die correspondireuden und die Ehrenmitglieder können den Generalversammlungen beiwohnen und an deren Verhandlungen, jedoch nicht an der Abstimmung theilnehmen. Ausscheidung eines wirklichen Mitgliedes ans der Gesellschaft. § 9. Die Ausscheidung eines wirklichen Mitgliedes aus der Gesellschaft erfolgt: a) durch freiwilligen Austritt; b) durch den Tod und c) durch Ausschließung. Ausdrückliche und stillschweigende Anstrittserkliirung. §. 10. Der freiwillige Austritt aus der Gesellschaft ist zur Zeit der Fälligkeit der Jahresbeiträge anzumelden. Verweigerte Zahlung des Jahresbeitrages wird als Allstrittsanmeldung angesehen. Vorgang bei Nichterfüllung der Zahlniigspflicht. § 11. Säumige Mitglieder werden mit schriftlicher Aufforderung durch die Gesellschaftskanzlei an ihre Zahlungspflicht erinnert; bleibt dies ohne Erfolg, so werden solche Mitglieder als aus der Gesellschaft ausgeschieden angesehen. III. ^enevafuerftimmfimgen her ZeselWnft. Wirksamkeit der Generalversammlung. § 12. Zur Wirksamkeit der Generalversammlung gehören: a) die Wahl der Leitungsorgane der Gesellschaft, als: des Präsidenten, des Vicepräsidenten, der übrigen Mitglieder des Cen-tralausschnsses (§ 18) und der Rechnungscensoren (§ 23); b) die Ernennung und Entlassung des Secretärs (§ 21) über Antrag des Centralausschusses; c) die Systemisirung des Standes und der Bezüge der Gesellschaftsbeamten und Diener; d) die Ernennung von Ehren- und von correspoudirenden Mitgliedern ; e) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder und die Feststellung des auf die Filialen entfallenden Theiles dieser Beiträge; f) die Genehmigung des jährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, sowie der Vermögensbilanz; g) die Berathnng und Beschlussfassung über das Vermögen der Gesellschaft; h) die Zuerkennung von Gesellschaftsprümien und Belobungen; i) die Ausschreibung von Preisfragen und die Zuerkennung der Preise; k) die Festsetzung der Normen über die Wirksamkeit, Anzahl, Abgrenzung und Auflösung der Filialen; 1) die Beschlussfassung über die Veranstaltung von Ausstellungen; m) die Entscheidung über die Berufung wegen Verweigerung der Aufnahme als Gesellschaftsmitglied, sowie die Ausschließung von Mitgliedern; n) die Beschlussfassung über Statutenänderung oder Auflösung der Gesellschaft; o) die Ausübung des Rechtes, einen Protector der Gesellschaft zu wählen; p) alle Gegenstände, welche die Gesellschaft ausdrücklich dem Beschlüsse ihrer Generalversammlung vorzubehalten findet. Einberufung der Generalversammlung. § 13. Wenigstens einmal im Jahre hat am Sitze der Gesellschaft eine Generalversammlung stattzufinden. Dieselbe wird ans Grund des diesbezüglichen Beschlusses des Centralausschusses in den Gesellschaftsorganen, unter Bekanntgabe der zu berathenden Gegenstände, mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung vom Präsidenten oder in dessen Verhinderung (§ 20) vom Vice-Präsidenten ausgeschrieben. Die Vorstände der Filialen sind zu den Generalversammlungen schriftlich einzuladen. Die Zeitdauer der Versammlung kann sich auch auf mehrere Tage erstrecken. Oeffentlichkeit der Generalversammlungen. Reihenfolge der 31t verhandelnden Gegenstände. Antragstelliing der Mitglieder. § 14. Die Generalversammlungen sind öffentlich. Die Reihenfolge der in der Generalversammlung zu verhandelnden Gegenstände bestimmt der Centralausschuss. Nach Beendigung der programmäßigen Verhandlungen steht cs jedem Mitgliede frei, was immer für einen zur Competenz der Gesellschaft gehörigen Gegenstand zum Vortrage zu bringen, vorausgesetzt, dass er dies vor Begum der Generalversammlung dein Vorsitzenden angezeigt hat, welchem das Recht zusteht, zu bestimmen, wann die in der Tagesordnung nicht angeführten Gegenstände an die Reihe zu kommen haben. Vorsitz. Beschlussfähigkeit. Art der Stimmgebung. Beschlussfassung. § 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, oder dessen Stellvertreter (§ 20, letzter Abs.) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens 30 wirklichen Mitgliedern erforderlich. Falls weniger als 30 wirkliche Mitglieder erscheinen, ist längstens binnen sechs Wochen eine neu' Generalversammlung mit dem Bemerken auszuschreiben, dass dieselbe, auch wenn dabei weniger als 30 stimmberechtigte (§ 7) Mitglieder anwesend sein sollten, bezüglich der im früheren Programme enthaltenen Gegenstände beschlussfähig sein wird. Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben, bei Wahlen jedoch durch Stimmzettel statt. Zn einem Beschlüsse ist die absolute Majorität der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; nur die Beschlüsse über die im § 12, Absatz e, g und n angeführten Gegenstände bedürfen zu ihrer Giltigkeit einer Mehrheit von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder. Außerordentliche Generalversammlungen. Waiiderversaimnlnuge». § 16. Dem Präsidenten steht das Recht zu, auf Antrag des Central-ansschusses, oder wenn es von wenigstens 20 Gesellschaftsmitgliedern verlangt wird, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, zu welcher die Mitglieder mittelst einer in den Gesellschaftsorganen, unter gleichzeitiger Anführung des speciellen Verhandlungsgegenstandes, veröffentlichten Kundmachung eingeladen werden. Außerdem können im Laufe des Jahres über Antrag des Centralausschusses an geeigneten Orten auch Wanderversammlungen und fachliche Excursionen stattfinden, zu welchen die Gesellschaftsmitglieder mittelst der öffentlichen Blätter rechtzeitig einznladen sind. An den Wanderversammlungen und Excursionen ist die Betheiligung auch Nichtmitgliedern gestattet. Berhaiidlungsprototoll. .§ 17. lieber sämmtliche Verhandlungen bei den Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches in Druck zu legen und den Gesellschaftsmitgliedern mitzutheilen ist. IV. OniiiTcv .Organismus heu Zksetffchafl. Leitung der Gesellschaft durch den Ceiitralansschnss. Wirkungskreis desselben und Fuiictionsdnncr seiner Mitglieder. Ergänznngswahlen. § 18. Die Leitung der Gesellschaft steht einem Ausschüsse (Central-ausschusse) zu, welcher aus dein Präsidenten, dem Vicepräsidenten und 12 anderen Ausschussmitgliedern besteht. Der Centralausschuss ist das verwaltende und vollziehende Cen-tralorgan der Gesellschaft. In dieser Eigenschaft hat derselbe die laufenden Geschäfte zu besorgen, die der Generalversammlung nicht vorbehaltenen Angelegenheiten zu erledigen, die zur Schlussfassung in derselben bestimmten Geschäfte vorzubereiten und die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen. Ueber seine Thätigkeit erstattet er der ordentlichen Generalversammlung seinen Rechenschaftsbericht. Alle Functionäre des Centralausschnsses werden aus den wirklichen Mitgliedern der Gesellschaft auf 3 Jahre gewählt. Jährlich tritt ein Drittheil der oberwähnten 12 Centralausschussmitglieder aus dem Ausschüsse ans; die im ersten unb zweiten Jahre Austretenden bestimmt das Loos. Die Austretenden sind wieder wählbar. Sollten während der Dauer einer Wahlperiode eine oder mehrere Centrälausschussstellen in Erledigung kommen, so findet in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl statt, wobei jedoch das Mandat des Neugewählten nur für die Functionsdauer desjenigen zu gelten hat, an dessen Stelle er gewählt wurde. Die Wahl des Gesellschaftspräsidenten bedarf der Bestätigung Seiner Majestät des Kaisers. Wohnsitz der Mitglieder des Ccntralansschusses. § 19. Der Präsident, dessen Stellvertreter und wenigstens 6 der übrigen Mitglieder des Centralausschnsses müssen ihren bleibenden Wohnsitz in der Landeshauptstadt haben; die andere» 6 Ausschussmitglieder hingegen können ihren Wohnsitz auch außer der Landeshauptstadt, müssen denselben jedoch im Lande Kram haben und in der Lage sein, an den regelmäßigen Verhandlungen und Arbeiten des Centralausschnsses theil-zunehmeu. Wirkungskreis des Präsidenten, beziehungsweise seines Stellvertreters: Vertretung der Gesellschnst und) mißen, Vorsitz in den Versnnunlnngc», Ausstellung von Urkunde», Gcschiistslcitniig, Bchnndlung dringender Fülle. § 20. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. Von ihm werden sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen Generalversammlungen einberufen, in welchen er, sowie in den Sitzungen des Centralausschnsses den Vorsitz führt. Er unterzeichnet, unter Gegenzeichnung des Secretärs, alle von der Gesellschaft oder vom Centralausschusse ausgehenden Schriftstücke, alle rechtsverbindlichen Akte und namentlich intabulationsfähige Urkunden. Der Präsident leitet und beaufsichtiget alle Geschäfte der Gesellschaft, die er unter deren Organe vertheilt. In dringenden Fällen, in welchen eine vorhergehende Berufung des Centralausschusses nicht thunlich ist, veranlasst er das Erforderliche nach seinem Ermessen, er hat jedoch den Centralausschuss von der getroffenen Verfügung, unter Darlegung der bezüglichen Gründe, sobald als thunlich in Kenntnis zu fetzen und dessen Beschlussfassung hierüber einzuholen. In Fällen der Verhinderung des Präsidenten übergehen alle mit seinem Amte verbundenen Rechte und Pflichten auf den Viee-präsidenten, in Verhinderung beider aber ans das an Dienstjahren älteste Mitglied und, bei gleicher Dienstzeit mehrerer, auf das an Jahren ältere Mitglied des Centralausschusses. Gksellschaftssccrctär; seine Obliegenheiten; Lösung seines Dienstverhältnisses. § 21. Der Secretär der Gesellschaft ist der Vorstand der Gesellschaftskanzlei und Schriftführer im Centralausschusse, sowie in den Generalversammlungen der Gesellschaft; er hat im Centralausschusse eine berathende Stimme; ihm persönlich ist die Cassa und die Buchführung, sowie die Redaction der Vereinszeitschrift übertragen; er besorgt die Correspondenzen der Gesellschaft, die Führung der Verzeichnisse und der Gestionsprotokolle, sowie die Beantwortung der von den Mitgliedern der Gesellschaft gestellten Anfragen und verwendet hiebei das ihm unterstehende Kanzleipersonale, für dessen Gebühren er verantwortlich ist. In seiner Geschäftsführung ist er an die Aufträge des Centralausschusses, an die Weisungen des Präsidenten und an seine Dienstes-instruction gebunden. Der Secretär ist besoldeter Beamter der Gesellschaft; als kassier der Gesellschaft hat er eine Cantion in der Höhe eines einjährigen Gehaltes zu erlegen. Die Lösung seines Dienstverhältnisses kann nur nach sechs-monatlicher Aufkündigung erfolgen und wird, wenn er sie selbst verlangt, durch den Centralausschuss, im gegentheiligen Falle aber über motivirten Antrag des Centralausschusses durch Beschluss der Generalversammlung verfügt, zu dessen Giltigkeit die absolute Majorität der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Im Erledigungsfalle der Secretürsstelle kommt die Ernennung des Substituten bis zur ordnungsmäßigen Wiederbesetzung dem Central-ausschusse zu. Kaiizlripersouale. § 22. Die Kathegorie und die Zahl des Kanzleipersonales hat sich nach dem jeweiligen Bedarfe zu richten, und wird, sowie dessen Entlohnung, über Antrag des Centralausschusses von der Generalver- sammlung festgestellt. Die Ernennung des Kanzleipersonales mit Rücksicht auf diese Bestimmungen steht, ebenso wie die Entlassung desselben, über Antrag des Kanzleivorstandes dem Centralausschusse zu. Verwaltung des Gcsrllschaftsvermögcus durch den Centralausschuss. Ausübung der Coutrole durch die Rechuuugsccnsoreu. 8 23. Die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ist dem Central- ausschusse übertragen, welcher für eine geregelte Cassacontrole und für die Sicherheit der vorhandenen Werthe in Gemäßheit der diesbezüglichen Instructionen und Beschlüsse zu sorgen hat. Die Controle über die gesammte Vermögensverwaltung üben zwei voil der Generalversammlung auf drei Jahre gewählte Rechnnngs-censoren aus. Diese prüfen die Jahresrechnungen und den Jahresabschluss nnd sind berechtiget, in die Cassabücher in jedem Angenblicke Einsicht zu nehmen. Versammlungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Gebühren brr Centralansschiissinitglicder. Veröffentlichung der Berhandliliige». § 24 . Der Centralauss chuss versammelt sich wenigstens einmal in jedem Monat und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens sechs Ausschnssnritg ieder anwesend sind. Jedes Ausschussmitglied, welches im Laufe eines Jahres ohne zureichenden Grund bei drei ans einander folgenden Sitzungen fehlt, .st als ausgeschieden zu betrachten. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst; der Vorsitzende stimmt nur bei gleichgetheilten Stimmen mit und gibt in diesem Falle durch Anschluss an die eine derselben mit seiner Stimme den Ausschlag. Sämmtliche Mitglieder des Centralausschusses bekleiden ihre Stellen unentgeltlich, haben jedoch bei Besorgung der ihnen übertragenen Geschäfte, gleich jedem anderen Mitgliede der Gesellschaft, Anspruch ans Vergütung der bezüglichen Barauslagen. lieber die Verhandlungen des Centralausschusses ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Verhandlungen des Centralausschnsses sind in den Gesellschaftsorganen zu veröffentlichen. Bildung ständiger Sektionen fiir einzelne Zweige der Landcscnltnr als Beiräthe des Centralausschnsses. § 25. Der Centralausschuss ist berechtiget, ständige Sectionen für einzelne Zweige der Landeskultur aus Fachmännern zu bilden, welche die Aufgabe haben, den Zweig, für welchen sie gebildet wurden, gründlich zu untersuchen und geeignete Anträge beim Centralausschnsse zu stellen. Die Anzahl der nach Maßgabe des Bedarfes zu bildenden Sektionen bestimmt der Centralausschnss. Außerdem sind auch Mitglieder der Gesellschaft berechtiget, die Bildung von Sektionen beim Centralausschnsse in Antrag zu bringen. Sollte ein solcher Antrag abgelehnt werden, so muss, weim derselbe von wenigstens 10 Mitgliedern nochmals erhoben wird, hierüber vom Centralausschnsse die Entscheidung der Generalversammlung eingeholt werden. Die Sektionen sind im Allgemeinen bloß krachende Abtheilungen von Fachmännern, welche dem Centralausschnsse zur Seite stehen. Alle in dessen Wirkungskreis einschlägigen Fragen und Eingaben sind vom Centralausschnsse zunächst den betreffenden Sektionen zur Berathung und Antragstellung zuzuweisen, worauf die Beschlussfassung im Centralausschnsse erfolgt. Die Sectionen sollen aus wenigstens je sechs Mitgliedern bestehen. Jede Section wählt einen Obmann aus ihrer Mitte, der die Sitzungen anzuordnen und zu leiten hat, und einen Schriftführer; sie kann Experten nach ihrem Ermessen beiziehen, sie regelt ihre inneren Angelegenheiten nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten selbstständig und leitet ihre Anträge und Beschlüsse an den Centralausschuss, bei welchem ein Mitglied der Section den betreffenden Gegenstand in Vortrag zu bringen hat. Bildung selbstständiger Sektionen zur Förderung hervorragender Lnndescnltnrzwcige. § 26. Nach Maßgabe des Bedürfnisses und zur kräftigen Förderung einzelner hervorragender Zweige der Landescultur können vom Central-ansschusse s e l b st st ä n d i g e Sectionen gebildet werden. Derlei selbstständige Sectionen finb berechtiget, für ihren Wirkungskreis eigene Satzungen innerhalb des Rahmens der Gesellschaftsstatuten aufzustellen. Diese Satzungen unterliegen der Genehmigung des Centralausschnsses. 'Solche Sectionen fungiren in ihrem Wirkungskreise nach Maßgabe der genehmigten Satzungen vollkommen selbstständig. Mit der hohen Regierung und den Behörden verkehren sie durch den Centralausschuss, der jedoch verpflichtet ist, alle Schriftstücke derselben unverändert und nach seinem Ermessen auch mit der Einbegleitung versehen an die betreffende Adresse gelangen zu lassen. Der Antrag zur Selbstständigmachung im Sinne dieses Paragraphen steht jeder Section zu. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages durch den Centralausschuss kann die Section verlangen, dass derselbe der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werde. V. .fiftufm. Gebietsiimfang der Filialen. 8 27. Die wirklichen Mitglieder einer bestimmten Gegend des Landes bilden mit Rücksicht auf ihr Domicil und ihren Besitz einen Filial-verein. Die Gesellschaft besteht aus einer unbestimmten Anzahl von Filialvereinen, deren Gebiete möglichst nach der politischen Einteilung des Landes mit Genehmigung der Generalversammlung abzugrenzen sind. Zur Realisirung gemeinschaftlicher agrarischer Interessen und zur Hebung gleichartiger Culturzweige können sich zwei oder mehrere Filialen mit Zustimmung der Generalversammlung vereinigen oder einen ausgedehnteren Filialverband bilden. Wirkungskreis der Filiale». § 28. Die Filialen sind berufen, die dem Fortschreiten der Landes-cnltur im Wege stehenden Hindernisse zu beseitigen, Mittel zur Hebung einzelner Zweige der Landwirtschaft zu schaffen, landwirtschaftliche Ausstellungen in ihrem Umkreise auf ihre Kosten zu veranlassen, Prämien an Schullehrer und ausgezeichnete Landwirte zu vertheilen, Baum- und Rebschulen anznlegen, für dieselben Sämmereien und Pflanzlinge vom Centralausschusse, welcher sie bis zu einer bestimmten Menge und Anzahl möglichst ohne Entgelt zu verabfolgen hat, dann Maschinen, Geräthe und Werkzeuge zu Versuchen in Anspruch zu nehmen, sowie die Gesellschaftsbibliothek zu benützen. Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Filialen. § 29. Zur Bestreitung der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Filialen verbundenen Auslagen wird durch Beschluss der Generalversammlung ein Theil der Jahresbeiträge der Gesellschaftsmitglieder bestimmt. Organ für die Geschiistslritung der einzelne» Filialen. § 30. Zur Leitung und Besorgung der Geschäfte der einzelnen Filialen wählen die bezüglichen wirklichen Mitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren mit absoluter Stimmenmehrheit etiien aus dem Filialvorsteher und aus wenigstens vier anderen Mitgliedern bestehenden Ausschuss. Die gewählten Ausschussmitglieder sind dem Centralausschusse anzuzeigen; dieselben können nach Ablauf ihrer Fnnctionsdauer wieder gewählt werden. Der Ausschuss trifft die Vorbereitungen zu den Versammlungen der Filialen und ist das vollziehende Organ derselben. Versammlungen der Filiale», deren Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung § 31. Die in den Versammlungen der Filiale zu verhandelnden Gegenstände, sowie die Reihenfolge der letzteren bestimmt der Filialausschuss, nach dessen Beschlüsse der Vorsteher, unter Berufung sämmtlicher Mit-glieder der Filiale, die Versammlungen anordnet, die er als Vorsitzender leitet. Im Verhinderungsfälle des Vorstehers besorgt als dessen Stellvertreter das an Jahren älteste Mitglied des Filialausschusses die Geschäfte. Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittheile aller Mitglieder der Filiale und zu einem gütigen Beschlüsse die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Stimmgebnng ist mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzende» erfolgt sie auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben, bei Wahlen durch Stimmzettel. Der Vorsitzende stimmt nur bei Wahlen und bei gleichgetheilten Stimmen mit und gibt im letzteren Falle durch Anschluss an die eine derselben mit seiner Stimme den Ausschlag. lieber die Verhandlung der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und von wenigstens noch Einem Mitgliede derselben 31t unterzeichnen ist. Jede Filiale muss sich jährlich wenigstens zweimal versammeln, und zwar einmal vor und einmal nach der Generalversammlung der Gesellschaft. Uebrigens kann der Vorsteher auch sonst nach Bedarf, wenn es die Majorität der Ausschussmitglieder oder wenigstens zehn Filial-mitglieder verlangen, eine Versammlung der Filiale anordnen. Bei der Vor- und bei der Nachversnmnilnng der Filiale zu der Generalversammlung der Gesellschaft zu verhandelnde Gegenstände. §. 32. Bei der Vorverhandlung der Filiale zur Generalversammlung der Gesellschaft sind: 1. die Matrikel über die Mitglieder der Filiale richtig zu stellen und insbesondere die erfolgten Wahlen der Ausschussmitglieder ins Protokoll aufzunehmen; 2. der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Verwaltungsjahr zu erledigen und dem Centralausschusse mitzutheilen; 3. die für die Generalversammlung bestimmten Gegenstände und Anträge zu berathen; 4. das Gelderforderniss für das laufende Jahr festzustellen; 5. die Vorschläge zur Betheilung der Mitglieder, Schullehrer und Landwirte mit Prämien und Medaillen zu beratheu oder zu begründen; 6. wenigstens ein Abgeordneter als Vertreter der Filiale in die Generalversammlung zu wählen, der die Wünsche und Anträge der Filiale vorzutragen hat, bei welcher Wahl die Filiale jedoch nicht ans ihre eigenen, ix H. in ihrer Matrikel angeführten Mitglieder beschränkt ist, sondern jedes Mitglied der Gesellschaft wählen kann. Die Abgeordneten zur Generalversammlung können nur je eine Filiale vertreten. Die zur Verhandlung in der Generalversammlung bestimmten Vorschläge und Anträge müssen wenigstens 14 Tage vor derselben an den Centralausschnss gelangen, widrigens dieselben erst bei der zweitnächsten Generalversammlung berücksichtiget werden konnten. Bei der Nachversammlung der Filiale sind: 1. der Bericht über die Generalversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse in Verhandlung zu nehmen, und 2. die Vcrtheilnng der Sämereien, Bücher, Diplome, Prämien, Medaillen u. s. w. an die betreffenden Personen vorznnehmen. Stellung der Filialen anderen Vertretungen und den Behörde» gegenüber. § 33. Im Uebrigen ist die Stellung der Filialen in ihrem Wirkungskreise eine selbstständige; ihnen steht das Recht der Führung der di- recten Korrespondenz mit den Gemeindevertretungen und den ersten Instanzen der landesfürstlichen Behörden zu; ihre beabsichtigten Eingaben an die Landesvertretung, die k. k. politische Landesbehörde und die Ministerien können nur durch den Centralausschuss im Namen der Gesellschaft in Vorlage gebracht werden, welcher selbe unweigerlich und schleunigst — nach Ermessen mit seinem Gutachten versehen — an die betreffende Stelle zu befördern hat. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses der Filiale. § 34. Der Ausschuss der Filiale ist bei Anwesenheit des Filialvorstehers, respective seines Stellvertreters als Vorsitzenden und wenigstens der Hälfte der übrigen Ausschussmitglieder beschlussfähig. Bezüglich der Beschlussfassung des Ausschusses, sowie der Pro-tokollsführnng gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 24. Auslösung der Filialen. § 35. Unterlässt die Filiale nach Ablauf der im § 30 festgesetzten Wahlperiode durch sechs Monate die Wahl eines neuen Ausschusses, beziehungsweise Vorstehers vorzunehmen, so ist, wenn nicht allenfalls die Filiale selbst in regelmäßiger Versammlung (§ 31), und zwar bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittheilen aller Filialmitglieder ihre Auflösung beschlossen hat, vom Centralausschnsse der Antrag auf Auflösung der Filiale an die General-Versammlung zu stellen. VI. Scöl'tdjtimi] nun 51i eiligkeilen mis hem 17eiems= on f)öltiü|7ß uni) mmuu] her Zesessschuft. Schlichtung Von Streitigkritcu. § 36. Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnisse entspringen, sind durch ein Schiedsgericht zu schlichten. Jeder Streittheil hat zwei Schiedsrichter und diese einen Obmann zu wählen. Verweigert ein Streittheil die Wahl, so ist diese vom Präsidenten vorzunehmen. Gegen den Entscheid des Schiedsgerichtes findet keine Berufung statt. Auflösung der Gesellschaft, Verfügung mit dem Gesellschastsveruiögeu in diesem Falle. § 37. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur, nachdem sie vorläufig zur Kenntnis der hohen k. k. politischen Landesbehörde und der hohen Landesvertretung gebracht worden ist, in einer eigens zu diesem Ende zu berufenden Generalversammlung, bei deren Ausschreibung die beantragte Auflösung bekannt zu machen ist, bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte aller Gesellschaftsmitglieder mit zivei Drittheilen der Stimmen zum Beschlüsse erhoben werden. Die nämliche Generalversammlung hat auch rücksichtlich der Verfügung mit dem Vermögen der Gesellschaft Beschluss zu fassen (§ 15, letzter Abs.), wobei jedoch der Grundsatz zu gelten hat, daß dieses Vermögen zu keinem anderen als zu gemeinnützigen Landes-clilturzwecken verwendet werden darf. Daß gegen die Constituirung der f. f. Landwirthschaftsgesellschaft in Krain auf Grund der vorliegenden Statuten kein gesetzliches Hindernis obwaltet, bestätiget hiemit die k. f. Landesregierung Laibach am 8. December 1888. Der k. k. Landespräsident: Andr. Freiherr v. Winkler, m. p. Slovanska-skladišče 6S M C 8306 91010054580 COBISS a Mestna knjižnica Ljubljana