///693SS Friedhofs - Ordnung, welche non der tzohüv k. k. Landesregierung mit Ersatz vom 12. Februar 1867, Z. 867 im Einverständnisse mit dem Hochmnrdigsten snrstsnschöffi- chen Ordinariate für den Zottesacher zu 81. Christas in Laibach festgesetzt morden ist. 8- 1- n^eim Beerdigen ist die Reihenfolge nach der mit dem Landesregierungs-Erlasse vom 17. Dezember 1852, Z. 21857 genehmigten Plane strenge aufrecht zu erhalten, und zur Evidenzhaltung der Beerdigungen das bereits damals eingeführte Protokoll, in welchem jede Beerdigung mit dem Nr. der Reihenfolge eingetragen wird, mit gehöriger Genauigkeit zu führen. 8- 2. Die Beerdigungen außer der angeführten Reihenfolge sind möglichst zu beschran¬ ken, und nur dann zu bewilligen, wenn hiefür besondere Rücksichten sprechen, wobei nie gestattet werden kann, dass Gräber vor Ablauf der vorgesehriebenen Zeit von N Jahren wegen Beerdigung einer neuen Leiche geöffnet werden. 8- 3. Ebenso ist die Bewilligung, daß das Grab bis zur nächsten Reihenfolge uner¬ öffnet bleibt, oder für das Uebergehen des Grabes wegen der Ersparung des Rau¬ mes nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und nur in der Mitte des Friedhofes, nicht aber nächst der Umfangsmauer zu ertheilen, damit nicht der Ankauf von eigenthümlichen Begräbnißplätzen dadurch gehindert wird. 8- 4. Nur an der Umfangsmauer des Friedhofes, nicht aber in der Mitte des¬ selben dürfen Begräbnißplätze ins Eigenthum übergeben werden. Die Länge des angekauf¬ ten Begräbnißplatzes darf nicht mehr und nicht weniger als 12 tüSchuh betragen, die Breite bleibt dem Wunsche der Parteien anheimgestellt. 8- 5. Die Aufstellung hölzerner Kreuze auf den Gräbern ist erlaubt und unterliegt keiner Tape, dagegen ist die Umgebung der Gräber mit Gittern, Steinen und anderen Umfassungen verboten, mit Ausnahme der in's Eigenthum gekauften Grabstellen nächst der Umfangsmauer. 8- 6. An der ganzen Umfangsmauer des Friedhofes können Monumente neben den ei¬ genthümlichen Begräbnißplätzen errichtet werden, die aber nie die Breite des angekauften Raumes überschreiten dürfen. Werden die Leichen an der Umfangsmauer begraben, aber der Platz nicht ins Eigenthum gekauft, so darf kein Monument in die Mauer gesetzt werden. 8. 7. Die auf den Gräbern in der Mitte des Friedhofes den eisernen Kreuzen zur Unterlage dienenden Steine, oder die aufgestellten Grabsteine dürfen nie die Dimension eines Quadratschuhes, und sanrmt dem Kreuze nie das Gewicht von 3 Ztrn. überschreiten. Gegen diese Vorschrift verfertigte Grabdenkmale aufzustellen, ist ver¬ boten. Werden sie demnngeachtet ausgestellt, so hat die Verwaltung deu Ausstellern den Auftrag zu geben, sie abzutragen und zn verkleinern, widrigenfalls sie auf ihre Kosten und Gefahr entfernt und nicht mehr zurückgesetzt werden. 8- 8. Die Besitzer der Monumente, Grabsteine und eisernen Kreuze haben selbst für die Erhaltung derselben zu sorgen. Zerbrochene, verunstaltete, baufällige Grabdenkmale werden, wenn nach geschehener Aufforderung und ertheilter Nachricht die Herstellung nicht erfolgt, aus dem Friedhöfe entfernt, bleiben zwei Jahre im Hofraume des Meßners den Eigeuthümern zur Verfügung, und wenn sich diese nicht melden, so werden sie zu Gunsten des Friedhoffondes veräußert. 8- 9. Die in der Mitte des Friedhofes befindlichen eisernen Kreuze und Grabsteine haben, sobald die Gräber nach der Reihenfolge wieder geöffnet werden müssen, die Parteien auf ihre Kosten zu übertragen und im guten Zustande wieder zurück zu stellen. Geschieht dies nicht von den Eigenthümern, und ist ihre Zusammenstellung mit Kosten verbunden, oder sind sie schon verunstaltet, so wird sie die Verwaltung beseitigen und auf die oben bezeichnete Weise verfahren. 8- 10. Die Bewilligungen zur Ueberlassung eines Begräbnißplatzes ins Eigenthum, zur Beerdigung einer Leiche außer der ordnungsmäßigen Reihe und für das Uebergehen des Grabes bis zur nächsten Reihenfolge sind immer bei der Friedhofsverwaltung, — die Bewilligungen zur Errichtung eines Monumentes in der Umfangsmauer, Aufstellung eines Grabsteines oder eisernen Kreuzes auf die Gräber, sind aber immer schriftlich beim Stadt¬ magistrate anzusuchen, und wenn es sich um Monumente an der Umfangsmauer handelt, ist dem Gesuche ein vollständiger Plan desselben; für eiserne Kreuze und Grabsteine in der Mitte des Friedhofes aber stets die Dimension im Sockel und das Gewicht der Grabsteine, der eisernen Kreuze und Steine zusammen genau anzugeben, worauf die Bewilligung im Einverständnis; mit der Friedhofsverwaltung ertheilt wird. ß. 11. Die Bewilligung zur Errichtung einer Familiengruft ist bei der k. k. Landesre¬ gierung anzusuchen, welche dieselbe im Einverständnisse mit dem fürstbischöflichen Ordina¬ riate ertheilt. 8- 12. Die Gebühren für die obbenannten Bewilligungen sind: Für die Quadratklafter eines in das Eigenthum zu überlassenden eigenen Begräb- nißplatzes an der Umfangsmauer des Friedhofes ........ 30 fl. Für die Beerdigung außer der Reihe 5 „ Für das Uebergehen des Grabes ................ 5 „ Für die Bewilligung zur Errichtung eines größeren an der Umfangsmauer des Friedhofes anzubringenden Monumentes ............ 15 fl. Für die Bewilligung zur Anbringung einer einfachen Stein- oder Metallplatte mit Inschrift in der Umfangsmauer ............... 5 „ Für die Bewilligung zur Aufstellung eines metallenen Kreuzes, oder eines vor¬ schriftsmäßigen Grabsteines ................ 1 „ Für die Bewilligung zur Errichtung einer Familiengruft.50 st. 8- 13. Vor ertheilter Bewilligung und bezahlter Gebühr darf zur Ausführung des An- gefuchten nie geschritten werden. 8» 14. Der Administrator des Friedhofes ist für die gesetzliche Ordnung und das reihen¬ weise Begraben am Friedhöfe verantwortlich". Diese voraustehende gesetzlich vorgeschriebene Friedhofsordnung wird zur genauen Darnachhaltung hiemit bekannt gegeben. Von -er Friedhofs Verwaltung. Laibach am 1. November 1867. Druck v. R. Millitz in Laibach.