Gesetz- nni) Verordnungsblatt für das österreichisch=Mische Mfteiifaiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 11698. VIII. Stück. 21 u 8gegeben ltnb versendet am 26. März 1898. 10. Kundmachung des Präsidiums der k. k. Finanz - Direktion Triest so», 27. December 1897, I. 2546-Pr., betreffend die Einbeziehung des c i n g e f r i e d e t e n Raumes der Anschüttungsfläche hinter dem Bassin IV der neuen Hafenanlage in Triest in das Freigebiet. Das hohe k. k. Finanz-Ministerinm hat mit dem Erlasse vom 22. December l. I., Z. 58281, einvcrnehmlich mit dem k. k. Handelsministerium in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. Juni 1891, R. - G. - Bl. Nr. 76, die Einbeziehung des eingefriedeten Raumes der Anschüttungsfläche hinter dem Bassin IV der neuen Hafenanlage in Triest in das Frei-gcbiet vom 27. December l. I. mit der Maßgabe angeordnet, dass das in der Umfriedung dieses Raumes gelegene neuerrichtete Eingangsthor nur für den Personenverkehr sowie für die Passage leerer Fuhrwerke während der Amtsstnnden des k. k. Hanptzollamtes in Triest geöffnet werde, wogegen der Verkehr zum und vom Freigebiete nach wie vor über das Hauptthor bei der Expositur 10 stattzufinden hat. Hiernach wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass in Vollziehung des berufenen hohen Miuisterial-Erlasses am heutigen Tage der eingefriedete Raum der oberwähnten Anschüttungsfläche in das hiesige Freigebiet einbezogen und gleichzeitig das in diesen erweiterten Freigebictstheil führende neuerrichtete Eingangsthor dem oberwähnten beschränkten Verkehre geöffnet worden ist. Dr. Schuster m. p.