Instruction für die Inspektoren, z u r Ausführung der zum Behufe des allgemeinen m i t Allerhöchstem Patente vom 2Z. December 1817, angeordneten Grund - Ertrags - Schätzung. ci« 1 XX // Erster Abschnitt. Aufstellung der Eatastral-Schatzungs-Jnspectorett. S- i. jedem Kreise wird ein Catastral-Schätzungs- Jnspector aufgestellet, welchem die Leitung der Schatzungs-Operationen, in allen ihren Theilen/ in dem betreffenden Kreise obliegt. §. 2. Er steht in unmittelbarem Verhältnisse der Unterordnung zur Landesstelle, an welche er auch die Berichte über seine Amtshandlungen er¬ stattet.^ §. 3. Er hat seinen Wohnsitz im Amtsorte des Kreisamles zu nehmen, und alle Berichte an die Landcsstelle, vor ihrer Absendung, dem Kreisvor¬ steher zur Einsicht und Vibirung vorzulegen, so wie er auch die dießfalligen Erledigungen der Lan¬ desstelle sub sizillo volanti durch den Kreisvor- steher erhalten wird. §- ä- Alle im Kreise aufgestellten Schatzungs-EoM- missäre erstatten an den Jnspector ihre Berichte / und erhalten durch ihn die Erledigung. §. 5. Zur Beyhülfc für die Schreib-, Berechnungs- tind Tabellcn-Gcschäfte wird dem Jnspector von der Landesstelle ein, mit den hierzu erforderlichen? Vorkenntnissen ausgestattetes Individuum beM- geben, für dessen zweckmäßige Verwendung und die gelieferten Arbeiten jedoch der Inspektor allein verantwortlich ist. Sollte dasselbe ihm gegründe¬ ten Anlaß zur Unzufriedenheit geben, so wird er darüber die Anzeige an die Landesstelle erstatten, welche ihm nach Befund ein anderes Individuum zuweisen wird- Zweyter Abschnitt. Allgemeine Obliegenheiten des Inspectors« §. 6. Dem Inspector liegt die Leitung des Cata- stral-Schätzungsgeschäftes im ganzen Kreise ob. Er muß sich daher unausgesetzt von dem Stande und Gehalte der Arbeiten, von dem Fleiße und der zweckmäßigen Verwendung der Individuen in Kcnntniß erhalten, insbesondere aber sein fort¬ währendes Augenmerk dahin richten, daß in den einzelnen Gemeinden, nach den Vorschriften der Instruction, gleichförmig operiret werde, und sich sowohl wahrend des Ganges der Operationen, als aus der Combination ihrer Resultate, die Ueber- zeugung verschaffen, daß der Hauptzweck des Ver¬ führens, Gleichförmigkeit der Erhebungen zwischen den Gemeinden des Distriktes und den Distrikten des Kreises erreicht ist, und wo Gebrechen wahr¬ genommen werden, auf ihre Berichtigung ohne Verzug einwirken. §- 7- Zu dem Ende nimmt er fortwährende Berei¬ sungen der sämmtlichen Schätzungs-Distrikte in der Art vor, daß er, wenn ihn nicht besondere Um¬ stände abhalten, jeden Schätzungs-Commiffar we¬ nigstens zweymal des Monates besucht. §. 8. Bey diesen Besuchen läßt er sich sowohl die Geschäfteprotokolle, als die Tagebücher der Indi¬ viduen vorzeigen , sieht, ob sie bis zum Tage seiner Anwesenheit keine Rückstände nachweisen, nimmt ,n die Erledigungen der erhaltenen Eingaben Ein- sichr, und macht dem Schatzungs-Commissäre die b'.esfalis nörhlgen Bemerkungen. Insbesondere ist er darauf aufmerksam, ob durch die Tagebücher dir angemessene Zeltverwendung nachgewiesen wird, und ob dieselben keine Widersprüche und keine Lücken enthalten. §- 9- Zugleich erkundiget er sich über den Stand der Arbeiten in jedem Schätzungs-Distrikte, eifert die zurückbleibenden Commissäre zu mehrerer Thä- tigke.t an, forscht den Ursachen des Zurückbleibens nach, und sucht dieselben zu beseitigen- §. I0r Der Jnspector wird seint wiederholte Anivt- senheit in den Schätzungs-Districten ferner daztt benützen, über das Benehmen der SchätzUngs- Eommissäre und Adjuncten die geeigneten Erkun¬ digungen einzuzichen, und außer den Beobach¬ tungen über ihren Fleiß, ihre Fähigkeiten und Kenntniß des Geschäftes, sich auch von der Art ihres Betragens in der Gemeinde und mit den herrschaftlichen Beamten, und des Grades deS Zutrauens, das sie bey denselben genießen , Ueber- zeugung zu verschaffen. §. ii. Schatzungs-Eommissare, welche ihre Pflichten Nicht erfüllen, sich kein Vertrauen zu erwerben verstehen; nachlaßige oder unfähige Adjuncten hat der Jnspector ernstlich an ihre Obliegenheiten zu erinnern, und wenn die Erinnerung ohne Wir¬ kung bliebe, unter Beifügung seines Gutachtens wegen der zu verhängenden Ahndung, der Landes- stelle auzuzeigen- §. 12. In besonders erheblichen Fallen darf der In¬ spektor auch Schatzungs-Commiffare und Adjuncten sogleich suspendiren, oder mit Abzügen belegen. Er hat jedoch, unter Auseinandersetzung der Gründe, unverzüglich die Bestätigung des Verfügten bei der Landesstelle anzusuchen. §. iZ. Der Inspektor hat darüber zu wachen, daß sich die ihm untergeordneten Individuen nie aus ihren Schähungs-Districtcn entfernen. In beson¬ ders rücksichtswürdigen Fallen ist er befugt, ihnen einen Urlaub, jedoch nicht über drei Tage zu er- thcilen, zugleich aber verpflichtet, hierüber unter Einem wegen Sistirung der Taggelder der Landes¬ stelle die Anzeige zu erstatten. Urlaubs-Bewilligungen auf längere Zeit, kön¬ nen über Einschreiten des Inspectors nur im Wege der Landesstelle erfolgen. Der Inspektor führt über alle, an ihn ge¬ langenden Eingaben ein Geschäfts-Protokoll nach dem, für die Schatzungs-Eommiffäre §. 6. der Schätzungs-Instruction vorgezeichneten Formulare- §. i5. Er führt gleichfalls ein Tagebuch über seine eigene Beschäftigung, in welches er am Schlüße jedes Tages die vorgenommenen Amtshandlungen mit Bestimmtheit und Deutlichkeit einträgt, und dasselbe nach Ablauf jedes halben Monates der Lanbesstclle überreicht. §. 16. Er sammelt die an ihm gelangenden, halb- Monatlichen Tagebücher der öconomischcn Schät- zungs-Commissäre und Adjunctcn, und des Wald- Schatzungs Commissärs, und legt dieselben nach Ablauf dieser Frist der Landesstelle mit möglichster Beschleunigung, sammt den ihm darüber nöthig scheinenden Bemerkungen, oder den bereits, zur Gewinnung der Zeit, getroffenen Verfügungen vorn §> if- Aus den am Schlüße des Monates einlangen¬ den Ausweisen, verfaßt der Inspector den Haupt- Ausweis über den Stand der Arbeiten in seinem Kreise in ckri^Io, und überreicht ein Pare da¬ von dem Kreisvorsteher, das andere übersendet er an die Landesstelle; den Arbeits-Ausweis des Wald- Schätzungs-Eommissärs legt er abgesondert, auf die bezeichnete Art, in studio vor. §. i8. Am Schlüße der ersten, von dem Inspector vorgenommenen Bereisung derSchätzungs-Districte/ erstattet er einen umständlichen Bericht an die Lan¬ desstelle, in welchem er den Stand der Arbeiten in jedem Schätzungs-Districte, die dieselben beför¬ dernden oder hemmenden Umstände, die Fähigkei¬ ten des Schätzungs-Commiffärs und seines Adjunc- ten, so wie ihre Verwendung, und insbesondere bei letzterem, ob er Hoffnung gebe, in Zukunft als Kommissar angestellt werden zu können, mit Bestimmtheit und Gewissenhaftigkeit schildert. Dritter Abschnitt. Besondere Obliegenheiten des Inspectors, während der Dauer der Vorarbeiten. §. 19. Da vorzugsweise daran gelegen ist, daß die Vorarbeiten für die definitiven Grundertrags- Schätzungen im Laufe des Jahres, in welchem sie beginnen, von den Gemeinde-Vorständen und den Steuer-Bezirksobrigkeiten zu Stande gebracht, und die Operate derselben doch zum größeren Theile von den Schätzungs-Comnussaren geprüft und rich¬ tig gestellt werden, so wird der Jnspector sich die Beschleunigung dieser Geschäfte unausgesetzt ange¬ legen scyn lassen. §. 20. Er wird daher, außer der fortgesetzten Be¬ treibung der Schätzungs-Eommissäre, sich gelegcn- hcitlich seiner Bereisungen an den verschiedenen Puncten der Schätzungs-Districte, von dem Stan¬ de der Vorarbeiten und der Art, wie dieselben vorgenommen wurden, überzeugen. §. 21. Findet er den Grund des Zurückbleibens ei¬ niger Gemeinden in einer saumseligen oder unzweck- mäßigen Leitung der Steuer-Bezwksobrigkeit, obev des von ihr aufgestellten Individuums, oder wirb ihm / nach der Bestimmung des H. Zr der Schar- zungs-Instruction / die dießfällige Anzeige von dem Schätzungs-Eommissäre erstattet / so sucht er vorerst diese Hindernisse im gütlichen Wege zu beseitigen/ und wenn ihm dieß nicht gelingen sollte/ so macht er/ in Folge des 60. der Belehrung für die Steuer- BezirkSobrigkeiten und Gemeinden/ davon dem Kreis- Vorsteher die Anzeige mit dem Ersuchen/ die nö¬ tigen Vorkehrungen / welche er zugleich andeutet, zu treffen, um das Geschäft in rascheren Gang zu setzen. Er ersucht zugleich den Kreisvorsteher um die schleunige Mittheilung des Verfügten, und bringt den Erfolg auch zur Kenntniß der Landesstelle. §. 22. Wenn der Inspektor in der Form, der vott den Gemeinde-Vorstanden und den Steuer-Bezirks¬ obrigkeiten vorgenommenen, gclcgenheitlich einge¬ sehenen Vorarbeiten, Unregelmäßigkeiten oder Ab¬ weichungen von den Belehrungs.Vorschriften fin¬ det, so macht er den Schätzungs-Eommissär dar¬ auf aufmerksam, und empfiehlt ihm eine wieder¬ holte, genauere Belehrung. §. 2Z. Ein weiterer, nicht minder wichtiger Theit der Beschäftigung der Schätzungs-Eommissäre in der Periode der Vorarbeiten, ist die im §. 45. dee Schätzungs-Instruction anbefohlene Sammlung von Notizen, welche ihnen die folgenden Theile der Operation erleichtern, und zu denselben einen An- haltspunct gewähren sollen. Der Inspector wird sich bei den verschiede¬ nen Besuchen die dießfälligen Vormerkungen der Eommissäre vorzeigen lassen, dieselben genau prü¬ fen , und die zu ihrer Ergänzung oder Vervoll¬ ständigung geeigneten Bemerkungen machen, bei den nächsten Besuchen aber nachsehen, ob die er¬ haltenen Andeutungen befolgt wurden. §. 24. Ist ein Theil der Vorarbeiten in den Ge¬ meinden zu Stande gebracht, und von dem Schät- zungs-Eommiffäre geprüft und richtig gestellt, so wird der Inspektor denselben einer sorgfältigen Revision unterziehen. §. 25. Findet er, daß mit den Resultaten sowohl der Gemeindevorstand, als die Bezirksobrigkcw und der Schätzungs-Eommissär entweder ursprüng¬ lich, oder durch nachträgliche Verständigung Über¬ einkommen , so wird der Inspektor das Operak dennoch nicht bloß der Form nach prüfen, sondern die Resultate selbst einer näheren Untersuchung, insbesondere durch Combination mit den Nachbar- Gemeinden, unterziehen. Wenn der Inspektor dabei auf auffallende Nach der Localität nicht wohl erklärbare Differen¬ zen kömmt; so wird er diesen auf den Grund sehen, und wenn sie sich nicht rechtfertigen , dis Nachbesserung veranlassen« §. 26- Wenn jedoch in den Operaten abweichend^ Meinungen über die Angabe der Eulturgattungen, der Anzahl der Elassen in den einzelnen Eultur- gattungen, oder über die Einreihung einzelner Grundstücke in bestimmte Elassen vorkommen, auf welchen Individuen, die bei der Schatzung zu in- terveniren berufen waren, beharren, und sie mit bestimmten Angaben begründen ; so ist der Inspek¬ tor verbunden, mit Beiziehung des Schätzungs- Eommissars, des Gemeinde-Vorstandes der in der Frage stehenden, und einer Nachbar-Gemeinde, dann des zur Leitung der ersteren von der Steuer- Bezirksobrigkeit aufgestellten Beamten , eine nähere Untersuchung in loco vorzunehmen, die Grund- hältigkeit der einen oder der anderen Meinung zu prüfen, und in dem betreffenden Theile des Ope- rates seinen Ausspruch anzusetzen, zugleich aber dem Schatzungs-Commiffäre aufzutragen, sonach die letzte Rubrike dcS Elassirungs-Protokolles „de¬ finitiv erkannte Elassirung" auszufüllen- 5- 27. Der Inspektor wird den Zeitpunkt der defi¬ nitiven Berichtigungen der Operate dergestalt wäh¬ len , daß der Schätzungs-Eommissär weder von einem anderen wichtigen Geschäfte abgezogen, noch in der Fortsetzung seiner Arbeiten gehindert werde. §. 26. Es versteht sich übrigens von selbst, daß der Inspektor seine Localbereisungen vorzüglich auch dazu benützen muß, um sich die detaillirteste Kenntniß aller, auf die Schätzung Einstuß nehmenden Verhältnisse zu verschaffen, und dadurch für die in den folgenden Jahren vorkommenden Operationen die nöthige Vorbereitung zu erlangen- Die besonderen Obliegenheiten, welche dem Inspek¬ tor bei den weiteren Operationen der Ertrags- Ausmittlung und der Darstellung des Rein-Ertrages zustehcn , sind in der Eatastral-Schatzungs-Jnstruk- tion an den gehörigen Orten dargestellt. Laibach am n. März i83o.