^ H. Donnerstag an» 4. Jänner F84». --------------------------------------------" ., ,,. ,.,t!icli 2 Mal' D' staa Do.nicrstaq u»d Samst^. u«d toft« s.mmt dem ..Illyrischen Bl.tte" >m Comptmr q'nzjähna 9 fi-,^- '^ ' ^^< '^^ :^^^'!^,o'.^!.h! w! ^^.'c.z^o^r de.'N.nn .c.7'v,n. ftr e,snn...gc Eu.chaN.na 5 kr„ ft.r .1 . zweimal g. ä t^ für one Heru'gthum Krain. Mach Eröffnung des Herrn Neickstasss-Präsidenten vom 2l. v. M. w'ld die Vornahme einer neuen Abgeordneten-Wahl sür den Wahlbezirk Stein erforderlich, da der Abgeordnete Valentin Ster-zin sein Mandat niedergelegt hat. Das hieroitige k, k. Kreisamt wird somit zu Folge hcrabgelangter hoher Ministerial - Weisung vom 25. Dec., Nr. 4l5, beauftragt, mit thunlichstcr Beschleunigung die Einleitung wegen einer neuerlichen Wahl zu treffen, und den dafür bestimmten Tag rechtzeitig bekannt zu machen. Vom k. k. illyr. Gubernial-Präsidium. Laibach am l. Jänner 18^9. Laibach, am 3. Jänner. Es dürfte vielseitiges Interesse finden, nähere Details ül>er die Mission der Laibacher ständischen und städtischen Deputation in das Allerhöchste Hoflager Idrer k k, Majestäten, Fran; Joseph's I, n»d Ferdinand's I, zu vernehmen. Hier folgen dieselben sonach aus einer verläßt chen Quelle in Folgendem: Die ständische Deputation, bestehend aus den Herren: Graf von Hohenwart, k. k. Hosrath, Graf Joseph v. Auersperg, Carl Gras v Hohenwart, Anton Freiherr v. Eodelli, I o-hann Vaumgartner, La >nbert L u ck m a n n und Fidel is Terpinz, vereinte sich mit der städtischen , bestehend aus dem 1, Maqistatsrathe, Herrn Johann G uttma n, dal,n den Herren EarlH 0 l.-ze r und Michael Smolle und sie machten in Gemeinschaft ihre Allswartungen bei den k. k. Majestäten. Am 21. December !848 langten diese Deputationen in Olmütz an und waren so glücklich, gleich am , andern Tage Vormittags um ll Uhr bei seiner Majestät, Fianz Joseph l,, Audienz zu erhalten. Seine k. k. Majestät empfingen die qcsammtc Deputation mit sehr freundlichem Wohlwollen, worauf der k. k. Herr Hosrath Graf Hohenwart mit herzlicher Wärme jene Adresse vortrug, welche die Stände Krain's an Seine Majestät gerichtet hatten. Dem genannten k. k. Hosrathe reihete sich der derzeitige Magistratsvorstand Johann Guttman a". und trug mit gleich herzlichem Gefühle Seiner Majestät die Adresse der Stadtgemeinde vor. Seine k. k. Majestät vernahmen diese Adressen freudcbewrgt, und erwiederte,» dieselben mit jenen WortW, die bereits in der „Laibacher Zeitung« vom 28. Dec. v, I, der Oessentlichkeit übergeben wurden. Sofort ließen Seine k. k. Majestät sich die einzelnen Mttgl.eder der Deputation durch den Herrn Hofrath Grafen von Hohenwart vorstellen und geruhten an ieden Einzelnen ^gc huldvolle Worte zu richten. Die Eindrücke, welche die P<.ch„, des Monarchen aus jeden emzclnen Deputitten gemacht, können nicht wieder gegeben werden Jeder fühlte sich begeistert, von Hochgefühlen beseelt, und von der innigsten Liebe und Anhänglich-keit zu dem jugendlichen Kaiser hingezogen, Von der Deputation wurden sechs Mitglieder zur kaiserlichen Tafel geladen. In der Zwischenzeit machten die Deputirten anch Sr. k. Hoheit, dcm Herrn Erzherzoge Franz Carl, die Auswartung. Der höchst leutselige Prinz nahn, die Deputation mit gewohnter Freundlichkeit aus, ließ sich die einzelnen Mitglieder durch Herr» Grasen von Hohen wart vorstellen, richtete an jeden einzelnen eine freundliche Ansprache, vielfältig anerkennend die Trcne und Ergebenheit der Bewohner Krains zum Kaiserhause, und versprach Laibach mit Seinem Be-Bchiche zu beglücken , in welchem Höchstdcrselbe so viele frohe Tage verlebte. Nach aufgehobener Kaisertafel richtete Se k. k. Majestät Franz Joseph I. an die geladenen Mit' gliedcr derDcputation wieder sehr freundliche Worte, wor über sich Icder glücklich pries. Seine kaiserliche Hoheit, Franz Carl, beehrte bei dieser Gelegenheit die städtischen Deputirtcn noch. mals mit einer freundlichen Eonferenz, und vellicß diesrlben, nach ausgesprochenem Glückwünsche auf die weitere Reise. Auch Ihre kaiserliche Hoheit, die Frau Erzhe» zogin Sophie, beglückte die Dcputirten in langer Unterredung m't sehr gewinnender Ansprache, und so schicden sie Tags darauf aus Olmütz freudigst bewegt über die herzliche und huldvolle Ausnahme, die sie am allerhöchsten Hofiager gefunden, fest vertrauend auf die baldigste glückliche Lösung der jetztzeiligen Verhältnisse. Den 24. December trafen sie in Prag ein und waren so glücklich, gleich Tags darauf Nachmittag um l Uhr bei Seiner Majestät, Ferdinand I., zur Audienz vorgelassen zu werden. Die Deputation wurde von Ihren Majestäten, dem Kaiser und der Kaiserin, empfangen, die Adressen vom Herrn Hvfrathe Grasen Hohenwa rl und dem derzeitigen Magistratsvorstande G u t t m a n n vorgetragen, und dieselben von den k. k. Majestäten mit sichtbarer Rührung aufgenommen. Seine Majestät. Ferdinand l, ließen sich die Mitglieder der Deputation durch den genannten Hrn. Hosrath vorstellen, sprachen mit jedem huldvoll, und entließen die Deputirten endlich mit bewegten und herzlichen Woiten. Voll Freundlichkeit und Wohl-wollen stand dem Monarchen Keine durchlauchtigste Gemahlin zur Seite. Die Deputation verließ Plag mit den heißesten Wünschen, die göttliche Vorsehung möge das allerhöchste Kaiscrpaar noch recht lange im besten Wohlseyn erhalten, und Allcrhöchstdasftlbe bald Zeuge werden lassen der Wohlfahrt der Völker, die Kaiser Ferdinand der Gütige in unendlicher Huld begründete. W i e n B a rtho lomäu s Hossta'dter aus Neusin gen, Herrschaft Drosendorf in Nieder Oesterreich gebürtige 28 Jahre alt, katholisch, ledig , Kutscher, ist durch seil, mit dem erhobenen Thatbestände übereinstimmendes Geständnlß überwiesen, am 28. October aus der Landstraße sowohl an einer Barricade, w^e auch an anderen Puncten gegen die k. k. Truppen, jelbst nach Abzug der meisten seiner übrigen Ge. fährten mit einer so beharrlichen Ausdauer und Hartnäckigkeit gefeuert zu haben, daß zum Zerstören der Barricade größeres Geschütz militärischer Seits c,ng<. wendet werden mußte, und dadurch den benachbar. ten Häusern und dem Eigenthu me ruhiger Bürger bedeutender Schaden zugefügt worden ist. Derselbe hat sich sonach einer hartnäckigen, beharrlichen Theilnahme an dem bewaffneten Aufruhr schuldig geinacht, ist deßhalb von dem Kriegsgerichte nach Anleitung der hierüber bestehenden Eivil - Strafgesetze zu einem sechsjährigen schweren Kerker verurtheilt, und das Urtheil heute auch kundgemacht worden. Wien, am 30. December 1848. Ein Gemeiner des Infanterie-Regimentes Hoch-und Deutschmeister, Theodor Ganz, befand sich in den ersten Tagen des Monats October d. I. wegen im September begangener Desertion unter Arrest im Transporthause, und ist aus demselben am ltt. Oct. d. I. abermals entwichen, ließ sich dann bei der eben damals cieirten Mobilgarde einreihen und bewaffnen, und sowohl zum Wachtdieuste, wie auch im Kampfe qcgen die k. k. Truppen bis zum Einrücken dieser Letzteren verwenden. Er ward somit wlgen dieser seiner von ihn» eingestandenen Theilnahme am Aufruhr, erschwert durch wiederholte Desertion und Arrestbrechung, bloß in Erwägung seines sehr beschränkten Verstandes, im Kriegsrechte nach den bestehenden Strafgesetzen zu lojähriger Schanzarbeit m schweren Eisen vcrurtheilt und dieses Erkenntniß am 30. Dec. >848 auch kundgemacht. Die „Abendbeilage zur Wiener Zeitung" vom 29. December meldet: Am »7, d. M, wurde die sie. bcnte Gymnasial-Classe, welche nun die Stelle des ersten Jahrgangs der Philosophie zu vertreten hat, hier sowohl bei den Hchottcn als in der Iosephstadt eröffnet. Die Berufung der Lekver für diese beiden Elasscn war vom Unterrichts? Ministerium dem Lehr, körper der philosophischen Studien . Abtheilung an der hiesigen Universität übertraget» worden, welcher seine schwierige Aufgabe auf eine erfreuliche Art gelösel hat. )ln beiden Ober-Gymnasien — zu deren gemeinschaft. >ichm Vorsteher vom Ministerium der Vorsitzende des philosophischen Lehrkörpers, Dr. Carl Ritter v. Heintl, ernannt worden ist — wird die Philosophie vom Uni-! versitäts Professor Dr. I 0 ha n n NiNer v. Lichten-sels, und die Natur-Geschichte, (welche gegenwärtig nir alle Hörer ohne Rücksicht aus die Bezahlung oder Befreiung vom Unterrichtsgelde vorgeschrieben ist) vom Universicäts Professor Dr. Johann Friese , vorgetragen. Außerdem lehrt an dem Schotten.Ober «Gymnasium der Stislpliester Dr. Ernest Hauswirth die Neligionslehr,, Dr. Johann Bayer die lat. Philologie, Carl Horn st ein die Mathematik, und Joseph Krummha ar die deutsche Sprachwissenschaft. In der Iosephstadt aber hat der Planst und Vice-Nector des Löwenburg'schen (Zonvictes, Franz Branzl die Religionslehre, derEustcs Vincenz Eill die lat. Philologie, Ensto» Johann Gabriel Seidl die deutsche Sprachwissenschaft und Dr. Valentin Tei nr ich die Mathematik übernommen. Wir glauben die so geordnete Einrichtung als einen wahren Fortschritt unseres Untesrichtowesens begrüßen zu können, und machen insbesondere aufmerksam, daß auck die deutsche Sprachwissenschaft — mit vorzüglicher Bedachtnahme auf den schriftlichen Aussatz und auf den mundlichen Vertrag — in den Lehrkrcis der ?. Classe einbezogen wurde, wodurch einem sehr fühlbaren Bedürfnisse zweckmäßig abge-golsen worden ist. M^ 6 Hern'gthum Oarntcn. Die „Gratzer Zeitung" vom 3i. December enthält folgenden Correspondenzbericht aus Klag en fürt vom 28. December: Eine kleine Reise, die ich unternehmen mußte, ist Ursache, daß ich Ihrer sreundli-chen Einladung, einige Notizen aus Kärnten für Ihr Blatt einzusenden, erst heute nachkommen kann. Die Leser haben dabei nichts verloren, denn wir sind hier so arm an politischen Vorfallen und interessan. ten Neuigkeiten, daß ich leider auch mit den gegenwärtigen Zeilen nicl't viel zu bieten vermag. Die hiesige Stimmung ist in allen Schichten der Gesellschaft eine gute, und wie anderwärts, haben auch in Kärnten der unerwartete Thronwechsel, das Pro-grstMM des Ministeriums Sckwarzenberg und die neuesten Uebergriffe der Preußen in Frankfurt das Volk zur Ueberzeugung geführt, daß nun oder nie die Stunde geschlagen, wo Oesterreich einig, vertrau-ensvoll und selbstbewußt für seine schöne und große Zukunft sich erheben muß. An einzelnen kleinen Wol-ken, die den politischen Horizont trüben, fehlt es in-dessen auch hier nicht. Hierunter zahle ich insbesondere den democratischen Verein, der durch den Titel' „Verein der Volkssrcunde" seinen faulen Kern mit einer frischen Schale zu umhüllen strebt. Die Mitglieder gehören meist der Hefe an, und nur ein oder der andere Bürger, jeder Uebcrlegung und Einsicht bar, ließ sich duich hole Phrasen und sonstige Kunst mittel bestimmen, der Gesellschaft beizutrctm. An den Federn erkennt «nan den Vogel, an den Leitsternen eines Vereines seinen Zweck, und so hatte auch die Bevölkerung Klagensurts keine Mühe, die eigentlich» Farbe und Tendenz dieser sogenannten .Volksfreunde" zu erspähen, die übrigens mit kölnischem Ernste ihre öffentlichen Sitzungen sorthalten, dabei manches pa triotische Hasenherz erzittern machen, leider aber auch seit einiger Zeit das harmlose Landvolk, welches bisher seine kernige Gesundheit vor dem giftigen Mias ma der Zeit rein zu erhalten wußte, nicht ohne alle» Erfolg in den Kreis ihrer verschrobenen Ideen, ihres vazircnden Psützenhumortz, ihrer ungegohrencn Schul. Weisheit zu ziehen suchen. Es ließe sich über diese Angelegenheit ein ganz absonderliches Licdchcn singen; da man sich jedoch allenthalben in die Ohren lispelt, daß die Herren Volksdeglücker demnächst mit einer Enthebungskarte beehrt werden sollen, so will ich miä damit begnügen, einstweilen auf einen Grabhyimntt zu sinnen, t»cn Sie in Kürze erhalten werden. Unsere ganze Garnison besteht jetzt alls !20 Mann, meist ^ecniten, die natürlich für den Wachdienst nicht ausreichen. Die Nationalgarde ist dcßhal! stark in Anspruch genommen. Jeden zehnten Ta^ heißt es ausrücken und 4 Stunden bci »5 Grat Kalte auf dem Posten frieren. Kein Wunder, das so mancher Wchrman» saure Gesichter schneidet. In Gratz sollln sich eben einige hundert Mann Gränze, aus ten, Broder Regimelttsdezirk der Allsrüstimg we gen befinden; könnten Sie uns dicsc braunen Krie-ger nicht auf einige Monate herüberfchicken? D>> Ehefrauen der Garden würden ihnen gcwiß mitklingendem Spiele entgegenziehen, und auch die Zustel lung der ob,n beme,kten Enthebunqskarte dürste dani, keinem weiteren Anstande mehr unterliegen. Ich kann nicht schließen, odne Sie zu versichern daß die »Gratzcr Zeitung« hier immer lebhaftere,, Anklang findet, was Sie vielleicht auch aus den Pranumerationslisten abnehmen dürsten, Die letzte,. Artikel über Oesterreich's Gegenwart und Zukunft, so wie gegen das Preußenthum, haben warm cmgc sprochen, und wenn auch eine Elimme in der „Kla-genfurtcr Zeitung« dem Antrage, die Provinzen Steier mark und Kärnten in ein organisches und admini ssratives Ganzes zu verschmelzen, in ziemlich harten Worten eigennützige Tendenzen unterschob, so können Sie immerhin die Bcruhignng hinnehme,,, daß dies Stimme, wenn auch an sich höchst ehrenwerth, nocl nicht der unbedingte Ausdruck der öffentlichen Mri^ nuna. ist im Gegentheil vielleicht selbst ein wenig Ei gennutz vcrräth. Auch ich bin der Ansicht, daß be! einer Neugestaltung Oesterreichs alle krämerhafte,, Separationsgelüste über Bord geworfen werden müssen, und da unser Karnten denn doch ei» wenig zu klein ist, um eine eigene Provinzialvettretung zu erhalten , so scheint mir der im Mittel liegenden Nationalitäten und Sympathien wegen ein Anschluß an Steiermark jedenfalls zweckmäßiger, als einer an Krain. Ich besorge nicht, daß der Landtag in Gratz wegen der vorwaltenden steiermä'rkischen Majorität die kärntnerischen Interessen stiefmütterlich behandeln wird; wol)l aber bin ich der Meinung, daß aus einer organischen Genossenschaft Steiermark's und Kar,»ten's schon deßhalb für Letzteres große Vortheile erwachsen müssen, weil der Grundsatz: »je größer und reicher der Verein, desto sicherer sein Gedeihen" für mich ein Spruch der Wahrheit ist. Mich will es daher, zumal >venn ich die Fülle des Gratzer Provinzial-Posttfeuil-lcs mit der Dürre der Klagensnrter Domesticalcasse vergleiche, bedünken, daß gerade Karnten und nicht Eteiermark bei der fraglichen Verschmelzung bevor-zugt sey. Möglich, daß ich irre; indessen irren ist menschlich. V o h m e n. Die „Abendbeilage zur „Wiener Ztg.« von» 30. December berichtet aus Prag vom 27. December: Heute Früh verließ uns eine Deputation aus Laibach, welche dem Kaiser Ferdinand eine Abschieds- und Dankadresse überreichte, ^ie Deputation bestall al.Z zehn Mitgliedern, Repräsentanten mW ^andstände, des Magistrats, der Nationalgarde und der Bürgerschaft, und hatte porgestcrn um halb ein Uhr Audienz bei Ihren Majestäten. Ihre Adresse wurde vom Kaiser mit herzlichen Worten erwiedert. Dem „Lloyd" vom 30. Dec schreibt man aus Prag vom 28. Dec.! Dieser Tage trug man sich l)icr st.uk mit allerlei Gerüchten aus Ungarn. — Der M.m^el öfterer lind verläßlicher Nachrichten wird üder,-l,aupt ill verschiedenen Beziehungen aus unangenehme Heisc empfunden. Es wird versichert, die Kaiserin Mutter habe sich entschlossen, Prag zu ihrem bleibenden Aufenthalt zu wählen, und man bezcich, i>et sogar schon das.Haus/ in welchem sie zu wol), nen beabsichtige. Auch vom Erzherzog Stephan heißt es wie. oer, er werde in Prag domicilirm und siehe wegen des Ankauss des Ledcboiie'schcn oder Scnstcnbcrg'schen Palais aus dcrKlen^ite in Unterhandlung,—Schon seit mehreren Tagen sind einige unserer ,^'cichstags.-d.putirten mit Urlaub hier eingetroffen. Auch der Un terstaatssecretär Dr. Helfert war zwei Tage lang dier. — Die Slovanska Lipa gewinnt durch die Aus-Breitling ihrer Filialen auf dem Lande fortwährend >n Einfluß. Sie veranstaltet für den 31. December .ine glänzende Bcseda im Saale der Sophicninsel, an welcher anch auswärtige Mitglieder derselben Theil nehmen werden. Die hierwi'gen auch nach Agram rgangene Einladung ist von dort ans, wegen de, Schwierigkeiten der Reise, dankend abgelehnt worden, Kriegsschauplatz aus Ungarn. 9. Arm ee - B u l l eti n. So eben erhalte ich von Sr. Durchlaucht, dem Fürzen zu Windiscb g ra tz, aus dem Hanpiquar. lier Naab vom 30. December nachfolgenden, Hoch. ^cmftlben zugekommenen Sieg/sbericdt des Feldmar-schall - Lieutenants Baron IeIla <"> ii- über ein mit oem Eolps dcs Rebellen Häuptlings Perczel vor. qefallcnes glänzendes Gesell des 1. Armee - Eorps. Der Militär' und E ivil-Gouverneur: Weiden m. p., Feldmarschall-Lieutenant Bericht des Feldmarschall < Lie,ittnants Baron ^el la^i^ an Se. Durchlaucl t, den Herrn Feld-marsckall und Aimee. Odcrcommandantcn Fürsten zu Windis ch g r ä tz. Moor den 30. December !8-l8. Gestern brachte ich zu Kis.B0 000 Mann stark, vor mir abmarschirt sey, in de> Dichtung nach Moor. Hierdurch fand ich mich bewogen, mit meine», sämmNicbcn Truppen Früh um 5 Uhr aufzubrechen, um den Feind zu verfolgen. Eine Stunde von Moorland ich ihn in einer vor-theilhasten Stellung; — icl) hielt mich in der De. sensive, um tie Division Hartlieb abzuwarten, welche ! '/^ Stlinde hinter mir marschilte. Allem der Feind siüg an, sih zilrückzuzieh.n, worauf ich mich genöthiget sah, denselben mit der Brigade Gran,.-mont uno meiner Kavallerie anzugreifen. Dieser Angriff erfolgte sehr herzhaft, vorzüglich durch die beiden Eürassier - Regimenter Hardegg und Wallmoden. I» Zeit von einer halben stunde hatten wir das feindliche (Zentrum gesprengt und 6 Kanonen er< odert , einige Tausend Gefangene geinacht, worunter viele Officiere; auch soll ei» feindlicher General erschossen seyn. Das Schlachtfeld ist mit Todten be. deckt Oberstlieutenant Gras Sternberg und Haupt-mann Graf Pimotan nahmen an der spitze ei» ner Division Wallmoden, Kürassiere die erste feinoli. che Kanone. Die Truppen haben den Feind mit solcher Bra-vour angegriffen, wie es der kaiserl. königl. Armee ge-ziemt. Die Generale Ottinger und Gram mont haben mit vieler Umsicht und Tapserklit ihre Truppe,» gesührt Der Ehef meines Generalstabes, Generalma. jor von Zeisderg, entwickelte, wie bei jeder Gelege,,, heit, so auch hier sei» militärisches Talent. Eo eben bringt eine Abtheilung vom 5, Iäger^ Bataillon eine eroberte Haubitze, Der Nest des Pcrczel'schen Corps hat sich, ungefähr 8000 Mann. gegen Stuhl'veißeildlNg zurückgezogen. Iellac: i <^ m. p., Feldmarschall.-Lieutenant. Von der ungarischen Gränze, 23 Dec. Fremden -, wie Tiroler -, Polen -, lind deutsche Legionen nehinen noch innncr an dein Kampse der Magy.nen Theil. Eim'gc der Wiener NDltsredner fungiren in Pesth; außer Tausenau Gesinden sich dort noch Ha u q lind Hrczka (Mitarbeiter der »Eoüstitutio!,"). Bem ist an der Spitze dcr gegen Siebenbürgen operircn--dci, Armee. Wie das „Kossu th Hirlapja« berichtet, sollen die Magyaren nun im Besitz Eongrcvc'scher Narrten seyn. Beim Schanzengraben in Pesth ist ein Brückenkopf gefunden wovdeii, der nach allen Anzeichen vor Clmsti Geburt entstanden; oci FelMvür wl>rde bei ähnlichem Anlaß eine goldene Krone gefunden , die wahrscheinlich einem Fürsten in's Grab mitgegeben wnrde. Solche Funde sind zwar nicht unwahrscheinlich, mögen aber unter den gegenwärtigen Umständen eher er - als gefunden seyn. — Arad wird fortwährend vo>, der Festung aus bombardirt, bat sich aber noch nicht ergeben. Die Magyaren ziehen sich von den westlicheil und nördlichen Gränzen in das Innere des Landes zurück, um den Gegner nach-znlocken, und auf einmal zu »vernichten." Die provisorische Regierung Ungarns hat cin provisorisches Tiegel ohne Krone ansettigcn lassen. lmnl'lird. Vcnctmnilchcs Königreich. Die neUlsten Nachrichten aus Mailand vom 26. December melden, das sich alldort die Aufregung in ^l'lge der magyarischen Er.ignisse bedeutend gelegt hatte. Drei Individuen , bei welchen sich Waffen und die bekannten Abzeichen vorfanden, si„d zum Tod verm'theilt worden. Der Marschall Graf Radetzky hat eine Aufforderung an alle Nobili und Signori, welche sich bei hersetzten Revolution nicht diWtt be-heiligt haben, zur Rückkehr nach Mailand erlassen, und ihnen dabei einen Termin gestellt, nach dessen Ablauf sie in die (^athegorie der mit Eonsiscalion bedrohten flüchtigen Amwiegler gesetzt werden. Nömischc Staaten. Die »G^z. bi Milcmo" meldet aus Rom vom 22. December: Diesen Morgen um 6'^ Uhr wnrde Generalmarsch a/schlagcü lind die ganze Stact wurde von der Bür-gelgardt militärisch besetzt und besonders der Platz vor der Deputntcnkammer, der in einen Kampfplatz verwandelt schien. Als die Sitzung der Depuliltenkaln-mer eröffnet war, erklaite vas Ministerium, daß es freiwillig abtrete, weil es den ernsthaften Erfordernisse,, der Zeit sich nicht gewachsen suhle. Das Ministerium hat eine Proclamation erlassen , in welcher es zur Alisrechthaltung der Legalität und der Ordnung auffordert. V Gemeinde Gesetz. Organisation der Ormcindcn. illllstemciue Vestiluntuufteu 1^ Die Grundfeste des freien Staates ist die freie Gemeinde. 1l. Die freien Gemeinden im Staate sind: l. die Orts^, 2. die Gau-, 3. die Bezirks-, 4. die Kreis-Gemeinden. M, Der Wirkungskreis der freien Gemeinde ist: l.) der natürliche, l») ein übertragener. IV. Der natürliche umfaßt Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt, uni> innerhalb ihrer Gränzen vollkommen durchführbar ist. - Er erhält nur mir Rücksicht auf das Gesammtwohl durch das gegenwärtige Ge^ setz die nothwendigen Beschränkungen, —- Der übertragene umfaßt die Besorgung gewisser öffentlicher im Delegationswege vom Staate der Gemeinde zugewiesenen Geschäfte. V. Die Verwaltung der in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde gehörenden Angele-genheiten steht der Gemeinde selbst zu, welche sich durch die Majorität ihrer Repräsentanz ausspricht. VI. Der Gemeinde bleibt es anheim gestellt, ihren natürlichen Wirkungskreis innerhalb der von diesem Gesetze gezogenen Gränzen durch cine eigene Gemeinde-Ordnung näher zu regeln. VII. In so weit die richterliche Gewalt der Gemeinde übertragen ist, wird dieselbe von einem hielzu aus ihrer Mitte bestellten Genchte ausgeübt. VIII. Die vollziehende Gewalt sowohl in Bezug auf den natürlichen als auf den übertragenen Wirkungskreis wild durch den Gemeinde-Vorsteher auFgmbt, und er ist in Betreff des Letz teren der Regierung unter der Haftung der Gemeinde verantwortlich. Erstes Hauptstück. C'onstttmrung. l. F i, s ch u z t t. Von der Vrtsgclueindc. n) Begriff. §. I. Unter der Ortsgemeinde versteht man im Allgemeinen die Steuer- oder Catastval-Gemeinde, §'. 2 Einzelnen Steuer- oder Catastral-Ge-meiuden steht das Recht zu, sich zu einer einzigen Ortsgemeinde zu vereinigen. §. 3. Gemeinden mit bedeutender Volkszahl steht das .Recht zu, sich mit Bewilligung des Bezirks-Auäschusses in Fractionen zu theilen, und denselben zur Erleichterung der Verwaltung einen gewissen Wirkungskreis anzuweisen. Wenn aber einer solchen Gemeinde der Wirkungskreis eines Gaues oder eines Bezirkes zugewiesen wird, so bilden diese Fractionen eigene Orts-Gemeinden §. 4. Bedeutenderen Städten ist das Recht vorbehalten, um Bewilligung einer eigenen stadti-Ichen Verfassung im Wege der Behörden einzu-Ichretten Eine solche Verfassung kann jedoch nur dm'ch cm Gesetz gegeben werden. ^ ^li) Gemein dcbcwohner, ? Ä" ^"' ^"sgemelnde unterscheidet man: l. Gememdeglieder; 2. Fremde. wieder entweder: .) Gemeindebürger, oder d) Gemeindeange-yorige. ^ na) Gmieiüdrsslicdl'l' §6. Um Gc'meindeglicd zu styn, ist V0i Al-lem dle österreichische ,d,r, in so s>n der Lan-desthell zum deut,chcn Bunde gchört, doch wenigstens dte deut,che Staatsbürgerschaft nothwendig §. 7. Gemeindebürger sind I,ne, welchen) in der Gemeinde eine directe Steuer zahlen, oder abcr l>) von der Gemeinde förmlich als solche entweder gegen ein gewisses Entgelt (eingekaufte Bürger) oder unentgeltlich (Ehrenbürger) aner^ kannt worden sind. §. tt. Gemeindeangchörigc sind Jene, welche, ohne Gemeindebürger zu seyn, durch Geburt oder Aufnahme in den Gemeindcverband der Gemeinde zuständig sind. § 9. Die Geburt begründet die Zuständigkeit zu jener Gemeinde, in welcher bei ehelichen Kin dern die Aeltern, bei uneyelichen die Mutter Gemeindeglieder sind. §' »0, Die Aufnahme in den Gemeindevei-band erfolgt entweder .,) durch förmlichen Gemeindebeschluß , oder l>) stillschweigend durch Duldung eines ohne oder mit erloschenem Heimatscheine sich durch i Jahre ununterbrochen in der Gemeinde aushaltenden Fremden, endlich <) bei Frauenspersonen durch dle bewilligte Vereheli-chung mit einem Gemeindegliede. ^. l l Staatsdiener, Offiziere, die mit Offi-ziersrang Angestellten, Geistliche und offentllche Lehrer sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher ihre Stellung ihnen den standigen Aufent-halt anweiset. K. l?. Bel Veränderungen in der Gemeinde-angehörigkeit folgen minderjährige, im Familien verbände lebende Kinder der Eigenschaft der Aeltern, uneheliche Kinder jener der Mutter, die Frau dem Gatten .^. l3 Der Tod eines oder beider Aeltern-thelle ändert nichts an der Zuständigkeit der Waisen. H. 14. Gemeindeangehöriger kann man nur in einer Gemeinde seyn. !»!)) Fremde. H. 15. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche, ohne Gemeindeglieder zu seyn, sich in der Gemeinde aufhalten. §. Nl. Individuen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fallen, wenn sie erwerbslmfählg werden, der Gemeinde zur Last, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben. § 17. Waisen der im vorigen Paragraph er wähnten Individuen sind Angehörige jener Gemeinde , in welcher sie sich bei dem Ableben ihrer Aeltern befinden, Findlinge aber Angehörige jener Gemeinde, in welcher sie gefunden werden. §. lrl. Dle Gemeinde hat über alle Gemeindeglieder cine genaue Matrikel zu führen, deren Einsicht jedem derselben frei steht. o) Deren Nechtc und Pflichten. §'. IN. Jedermann, der sich in der Gemeinde befindet, hat Anspruch 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthums, und 2. auf die Benützung aller Gemeindeanstaltcn mit Rücksicht auf die bestehenden Einrichtungen. § 2i>. Die Gemeindeangehö'rigen haben über-dieß das Recht: 1. des ungestörten Aufenthaltes im Gebiete der Gcmeinde; 2. auf Versorgung nach Maßgabe der nachgewiesenen Bedürftigkeit; !l. auf die Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen, und 4. auf Theil' nahmc an den Gemeindewahlen innerhalb der im ^'. 2 der der Gemeinde bleiben ungeändert <1) G cm ei nd eiv" I) l e ii. § 25>. Die Gemeindewahlen sind: ü) die Wahl der Repräsentanz der Oltsgemcinde, d. i. des von derselben aus ihrer Mitte frei gewählten Aus' schusses, und !») die Wahl des Gemcindegcrichtes Wahlberechtigung. (Actives Wahlrecht) §. 2«. Wahlberechtigt (activ) sind: I. die Gemeindebürger, und 2. unter den Gemeinde - An gehörigen: Die Ortsseelsorger, Staatsbeamte, Personen, welche einen academischen Grad erlangt haben, und öffentliche Lehrer, so wie alle Jene, welche, ohne Gemeindedürger zu seyn, in die (5a-tegorie der Gemeindebeamten gehören. H. 2 7. Das Stimmrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. §. 2^. Minderjährige und alle unter Vormundschaft oder (5uratel stehende Personen, Kirchen, Klöster, Stiftungen, Korporationen, so wie moralische Personen, dmfen ihr actives Wahlreckt nur durch ihre Vormünder. Veltteter oder gesetzlichen Anwälte, die Ehegattin durch ihren Ehemann, und die Witwen durch Bevollmächtigte ausüben. §. 2!». Außerdem ist die Ausübung des activen Wahlrechtes durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig: ") wenn das active Gemeindeglied im öffentlichen Interesse von dem Ölte der Gemeinde abwesend ist, und!») wenn der in einer Gemeinde begüterte Grundbesitzer zwar in einer anderen Gemeinde ansässig ist, jedoch in dem Gemeindebezirke zur Verwaltung seines Grundbesitzes einen Pächter oder Verwalter eingesetzt und denselben zur Ausübung des activen Wahlrechtes ermächtiget hat. § 3«». Der Bevollmächtigte darf jedoch nur einen Machtgeber vertreten, und muß eine Vollmacht vorweisen, welche von dem Letzteren eigenhändig geschrieben und unterfertigt , oder im Falle der bloßen Untcrfertigung von zwei Zeugen mitgefertigt ist. H. 3l. Alle Mitbesitzer einer steuerpflichua/n Realität zu ungetheilter Hand, und alle Theil-uehlner an einer steuerpflichtigen ^iewerbsUnter-nehmung haben nur eine durch einen Bevollmäch-tigten abzugebende Stimme Wahlfähigkeit. (Passives Wahlrecht.) §. 32. Wahlfähig (passiv) ist im Allgemeinen jedes Gemeindeglied. ^. 33. Von der Wahlfähigkeit (passiv) ausgeschlossen sind: l. Die im §'. 2>>i bezeichneten Personen und Körperschaften; 2. Soldaten in der activen Dienstleistung; 3. säumige Schuldner der Äemeinde; 1. jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögens - Verwaltung der Gemeinde oder einer <^emeindeanstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstände sind; 5. Personen, ti. Personen, welche in einer Armenvcrsorgung oder in einem Gesindeverbande stehen; endlich 7. welche einer entehrenden Handlung schuldig erkannt worden sind. Wahl verfahren. H. 34. Von den Wahlberechtigten wird der Hemeindeausfchlisi und das Gemeindegericht derart gewählt, daß sich dieselben nach Maßgabe der Bevölkerung in 2, 3 oder 4 Wahlkörper theilen, von welchen jeder eine gleiche Anzahl von 'Ausschuß, und Ersatzmännern und von Mitgliedern des Gcmeindegerichts wählt. §. 3.",. Die Wahlkörper werden in der Art gebildet, daß die gesammte directe Steuer der Ae-meinde in eben so viele gleiche Theile getheilt wird, als Wahlkörper zu bild n sind. H. 3tt. Der Gemeindevorstand hat unter der Leitung des Bezirksvorstchcrs auf Miznolage dieser Eintheilung nach der Zahl der einzelnen Steuerpflichtigen und der Höhe der auf jeden entfallenden Iahresschuldigkcit die Quote zu bestimmen, nach welcher dieselben in den einen oder den andern Wahlkörper einzureihen sind. §. 37. Nur wenn der aus den höchst Besteuerten gebildete Wahlkörper nicht aus wenigstens dreimal so viel Wahlberechtigten besteht, als derselbe Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat, wird dieser Wahlkörper aus den am meisten Besteuerten des nächsten Wahlkörpers wenigstens bts auf diese Zahl ergänzt — Die Steuerquote aller nach dieser Ergänzung den ersten Wahlkorper bll- 8 denden Steuerpflichtigen wird von der ganzen Steuersumme der 5 emeinde abgezogen und der Nest unter die übrigen Classen zu gleichen Theilen vertheilt. §. 38 Die eingekauften Bürger sind in jenen Wahlkörper, in welchen sie sich angekauft haben, die Ehrenbürger immer in den Wahlkörper der höchst Besteuerten, die wahlberechtigten Angehörigen (§ 26 i,lj 2) in den der mindest Besteuerten einzureihen. K. 39. Neber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlkörpern abgesonderte Listen zu verfassen, und vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Gemeinde aufzulegen; bei nachgewiesener irriger Einreihung ist der Gemeindevorstand verpflichtet, die entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Wird diese verweigert, so steht die Berufung an die Bezirksbehörde offen §'. ^0. Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert, und jeder wählt aus allen wählbaren ^emcindcgliedern ohne Unterschied des Wahlkörpers. H. 4l. Wird von mehreren Wahlkörpern eine und dieselbe Person als Ausschuß oder Ersatzmann, oder als Mitglied des Gemeindegerichtes gewählt, so muß sich dieselbe sogleich erklären, von welchem Körper sie das Mandat annehmen wolle. Ausschuß. n») Ordentliche Mltglicder. §. 42. In den Gemeinden, wo die Zahl der wahlberechtigten " cmeindeglieder jene von lW nicht übersteigt, besteht der >ö emeindeausschuß aus nicht weniger als tt oder 9 Mitgliedern. — In den Eemcinden, wo die Zahl der wahlberechtig' ten Gemeindeglieder jene von Kttl übersteigt, werden für das erste Hundert zehn Männer, dann für 20 weitere Wahlberechtigte Ein Mann, bei Gemeinden, die mehr als UlOO Wahlberechtigte besitzen, für die, die Zahl von K10U überstei-gende Anzahl für je 100 Ein Mann in den Gemeindeausschuß gewählt. — Zu dieser Zahl ist die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (62) zuzuschlagen. §. 43. Die zu wahlenden Ausschußmänner muß durch die Zahl der Wahlkörper theilba seyn.— In jenen Fallen, wo nach dem hier augedeute-, ten Maßstabe eine Zahl Ausschußmänner hervorgeht, die durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar ist, muß die (^ esammtzahl der Ausschußmänner durch Beigebung eines, zweier oder ducier Manner auf die Normalzahl erhöht werden. l»li) (Kls.Uimälmcl. §. 44. Die Anzahl der zu wahlenden Ersatzmänner wlrd auf die Hälfte der Anzahl der'Aus schußmänner festgesetzt. — Ist die Zahl der Ersatzmänner durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar, so wird wie im vorigen Paragravhe vorgegangen. Gemeindegeri ch t. §. 45. Die Zahl der Mitglieder des (bcmeindc gcrichtes ist gleich der (öesammtzahl der Aus fchuß- und Ersatzmänner. K. 4li Zu Mitgliedern des Berichtes können auch E emeindcausschusi- und Ersatzmänner gewählt werden. Ausschreibung der Wahl. §. 47. Wenigstens 1-i Tage vor der Wahlversammlung ist vom Gcmeindcvorstande auf ge-setzmäßige Weise kund zu machen, an wachem Tage und Orte, und zu welchcr Stunde dieselbe Statt zu finden hat. Leitung der Wahl. K. 48. Die Leitung der Wahl obliegt dem Ge'meindevorstande, der hierzu zwei oder mehrere Glieder als Vertrauensmänner beizuziehen hat. W a h l a c t. H. 49. Am Wahltage wild von der aus dcm läemeindevorstande und den Vertrauensmännern bestehenden Wahlcommission die Anzahl der in den einzelnen Wahlkörpern erschienenen Gemeinde glicder mit den angefertigten Verzeichnissen ver-l glichen, die zur Wahl nicht berechtigten Gemeinde-'gliede/ausgeschieden, die zur Wahl erschienenen Berechtigten in ein Verzeichniß eingetragen, und dann zur Wahl selbst geschritten. H. 5,0. Die Wähler geben ihre Stimmen vor der versammelten Wahlcommission ab. H. 5, l. Jeder Wahlberechtigte benennt so viel wahlfähige Personen als G emeindeausschuß - und Ersatzmänner aus dem Wahlkörper, in welchen er i eingereiht worden ist, gewählt werden sollen. §. 52. Die Abstimmung geschieht mündlich. Die mündlichen Abstimmungen werden sogleich in das Wahlprotocoll aufgenommen. — In größeren ^emeindcn^kann die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen, §. 53. Die Stimmen derjenigen,' welche bei der Wahlversammlung nicht erschienen sind, werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. H. 5^. Das Wahlprotocoll wird von einem Gliede der Wahlcommission geführt; ist keines dieser Glieder des Echleibens kundig, so wird ein Schreiber zur Führung des Protocolls beigezogen. §. 55. Dem Wahlprotocolle werden die Beweise über die erfolgte allgemeine Kundmachung des Wahltages, dann die Namensliste der in den einzelnen Wahlkörpern erschienenen wähl' berechtigten ^ emeindeglieder, so wie die allenfalls beigebrachten Vollmachten beigeschlossen. — Bei Abstimmung mittelst Stimmzetteln sind diese letzten ebenfalls dcm Protocolle beizuschliesien. ^'. 5tt. Nach geendigter Abstimmung werden von der Wahlcommission die Stimmen gezählt. § 57. Als gewählter Gcmeindeausschuß- oder Ersatzmann ist derjenige anzusehen, welcher die relative Stimmenmehrheit für sich hat. §. 58. Die gewählten Ausschuß - und Ersatz' manner werden von dem Vorsitzenden der Wahl-commission bekannt gemacht. H. 5l>. Treten Doppelwahlen ein, oder fällt die Wahl auf Jemanden, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, oder der von der passiven Wahlsähigkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (§'. Ü3), so muß statt dieser zu einer neuen Wahl geschritten werden. H. llll. Das von der Wahlcommission zu unterfertigende Wahlprotocoll ist aufzubewahren. § l»>. Nach vollendeter Wahl des Ausschusses wird Zur Wahl des Gemcindegerichtes geschritten^ und es gelten hies'ür dieselben Bestimmungen, wie für die Wahl des Ausschusses Wahl des Vorstandes. § t»2. Gleich nach vollendeter Wahl des Ausschusses und Gemcmocgerichtcs hat der Ausschuß aus seiner Mitte den Gemeinde^Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen, der aus einem Bürgermeister und zwei oder mehreren He-meinderäthcn -u bestehen hat §. «3 Die Mitglieder des E'emeinde - Vorstandes und des Gemeindegerichts dürfen unter-einander nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert seyn v?. 6l Wird die Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathes während der Wahlperiode erledigt, so muß der Ausschuß binnen 4 Wochen zu einer neuen Wahl schreiten. §. «5. Nach rechtsgiltig erfolgter Wahl des Vorstandes hat derselbe im versammelten Ausschüsse den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des ältesten Ausschuß-Mitgliedes abzulegen; die Eidesformel ist der Bezirksbehörde vorzulegen. §. t-ii. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe müssm in dcr Gemeinde ihren Wohnsitz haben. §. 07. Das Amt eines Ausschusses und Ersatzmannes, dann eines Mitglicdes des gemeindegerichts ist unentgeltlich. ^. 66. In der Regel ist jedes Gcmeindeglied verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl zum Ausschuß- oder Ersatzmann, zum Mitgliede des Gemeinde - Vorstandes oder Gemeindegerichtes, oder zu einem andern unentgeltlichen ^)cmeindedienste anzunehmen Ausgenommen sind: «) Militärper--sonen, welche nicht in der activen Dienstleistung stehen; ^») Seelsorger und Staatsbeamte; c) jene Personen, die über ) Personen, welche in der aufeinander folgenden Wahlperiode als Gemeinde- ' ausschuß- oder Ersatzmänner, oder als Mitglieder des Vemeindegerichtes wirksam waren, bloß für die nächste Wahlperiode. §. l!9 Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Annahme beharrlich verweigeit, ist für die tvächste Wahlperiode vom activen, so wie vom passiven Wahlrechte ausgeschlossen. § 70. Der Ausschuß, der Vorstand und das ^'emcmdegericht werden auf drei Jahre gewählt. Vor 'Ablauf des dritten Jahres ist von dem Vorstande eine neue Wahl auszuschreiben, ^. 7l. Zur Besorgung der dem Gemeinde-Vorstande obliegenden Geschäfte werden demselben die nöthigen Beamten und Diener von dem Ausschusse beigegeben. II. Abschnitt. Von der Gaugemcinde. Begriff. K 72. Aus den Ortsgemeinden werden die Gaugemeinden gebildet. Die Gaugemeinde ist der Verein mehrerer, in einem näheren Verbände zu einander stehenden Ortsgemeinden, deren Interessen sich in einem in dem Gaugebiete liegenden Hanptortc concenttiren, und die miteinander ein geschlossenes Oebiet bilden, §'. 73 Wenn eine Ortsgemeinde es in ihrem Interesse findet, einem anderen Gaue, an welchen sie unmittelbar glänzt, zugewiesen zu wer-oen, so stehe lhr das Recht zu, unter Darlegung der Gründe darum bei der Bezirksbehörde einzuschreiten. Gauausschu ß. § 74. Die Interessen der Gaugemeinde werden verwaltet durch den Gauausschuß unter der Leitung des Gauvorstchers. Dessen Wahl. § 75. Zur Wahl des Gauauöschusscö treten die Ausschüsse sämmtlicher zum Gaue gehörenden Ortsgemeinden in dem Hauptorte des Gaues zusammen. ^. ?tt. Der Mauausschuß hat aus nicht weniger als l2 Mitgliedern zu bestehen. §. 77. Wer in den Gemeindeausschuß gewählt werden kann, hat auch die Wahlfähigkeit zum Gauauöschuß - Mitglicde. H. 76. Der Gauausschuß wird auf drei Jahre gewählt, und sein Dienst ist unentgeltlich. Vor Ablauf dieser Zeit hat der Gauvor'eher die neu constituirten Gemeinde-Ausschüsse zur Wahl des neuen Gau - Ausschusses einzuberufen. K. 79. Die Mitglieder des Gau-Ausschusses müssen in dem Gaue ihren Wohnsitz haben. Gauu or ,'i eher § 80. Der Gau. Ausschuß wählt aus seines Mitte ebenfalls auf drei Jahre den Gauvorsteher mit absoluter Stimmenmehrheit, und gibt ihm eine entsprechende Anzahl von Schriftfühlern bei. § 8l. Die Wahl zum Gauausschuß-Mitgliede und zum Gauvorsteher ist in der Regel Icder anzunehmen verpflichtet, und es gelten hier nur die im §' W angefahrten Ausnahmen. Auch gilt hier die Bestimmung des § <»!>. III. H b j ch u i t t. Von der Bezirkögemeinde. Begrif f. ^ ^. 82 Die Bezirkügemeinde ist der Verein mehrerer in einem gewissen Gebiete liegenden Oau-gemeinden, und die Bezirkseintheilung fallt mit der untersten politischen und judiciellen Eintheilung zusammen. Bezirksausschuß ^. 83. Die Interessen der Bezirksgemcinde werden verwaltet durch den Bezirksausschuß un-tcr der Leitung eines Obmanns. Des. V Dessen Wahl. §. 84 Zur Wahl des Bezirksausschusses werden die Ausschüsse sämmtlicher zu dem Bezirke gehörenden Gaugemeinden in dem Hauptorte des Bezirks vom Bezirkshauptmann zusammenberufen §. 85, Die Bestimmungen der §§ 76, 77, 78 und 79 gelten auch für den Bezirksausschuß. Odman n. § 8 l. Der Bezirksausschuß w5hlt aus seiner Mitte den Obmann mit absoluter Stimmenmehr heit und eine entsprechende Anzahl von Schrift, führern. lV. Abschnitt. Von der Kreisgemeinde. Begriff. §. 87. Der Inbegriff sämmtlicher in dem Krels-gebiete liegenden Bezirksgemeinden bildet die Kreisgemeinde §. 86 Die Interessen des Kreises werden verwaltet durch eine aus director Volkswahl her> vorgehende Kreisvertretung unter der Leitung eines Obmanns H. 89. Die Kreisvertretung wird derart ge wäblt, daß jeder (Aau einen Wah.bezirk bildet und einen Abgeordneten zu wählen hat; hat der G.u 15 NW Seelen, so wäl)!et er Z>.vei, und für jedes w.it re 1U l)lw abermals Einen Abgeordneten. H. 99. Wahlberechtigt ist Jeder, welcher in einer Gemeinde des Kreises das active Wahl recht hat. §. 9l. Jeder, der in einer Gemeinde des Kreis ö die Wahlbefähigung hat, taun im ganze" Krise bei der Wahl als Candida! aufMtcn. § 92. D'e Krcisabg ortmlten werden auf dre, Jahre g^wa'hlr. Die Regierung schreibt jedesmal die neu.' Wal)! aus, und bestimmt die Termine des B.'gmncs und des Schluss s des Wahl'tteö §. 93. Wenn die Regirung auß wichtigen Gründen die Kreisvertretung aufzulösen findet, muß sie innerhalb vier Wochen eine neue Wahl ausschreiben. Obmann. H. 94 Die Krcisvtrtrttung wählt aus ihrer Mitte den Obmann, dessen Stellvertreter und eine entsprechende Anzahl von Schnftsührern. Iwertes Hauptstück. Wirkungskreis. I. H l, s ch n i t t. Vo« dem Wirkungskreise dei«r)l t.«l. Von dem natürlichen Wirkungskreise. 1, Verwaltend, l») Beschließend. §. 95. Der Gemeindeausschusi hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren, und om Bedürfnissen derselben Rechnung zu tragen. "«) Gcnmilde.. Vermöge und Out. ^- o-s Gcmci»deausschuß ist verpflichtet, ^g ammte, sowohl I""M der . emeinde und sämmtliche Gemeinde» UebH ^"^ "nes genauen Inventars in ^cht'u halten, und^dem Gemeindegliede 6 Ä^" ^^"" zu g,statten. ... s^. .,' ^V /"""^""sschuß ist verpflichtet, zu sorgen, aß das gesamntte ertragnißfähiqe Ver-!>"^7 b'r Gememde derart verwaltet' werde, daß d.e thunllchst gwßte Rente daraus erzielt werde §. 98. Da das Gemm.de^ Vermögen u. Gut Eigenthum der Grmemde, als moralise« Person und nicht der jewclllgen Gemeindeglieder ist so ist jede Veräußerung des Gemeinde-Vermögens und Guts und jede Vettheilung desselben, wenn mit dieser eine Hintangabe des vollständigen oder auch nur des Nutzcigenthums verbunden ist, untersagt, und nur ausnahmsweise kann unter gehöriger Begründung die Bewilligung hierzu von dem Kreispräsidenten im Einvernehmen mit der Kreis-Reprä: sen tanz ertheilt werden. §. 99. Der Gemeindeausschuß ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemcinde- (3ur Laib. Ztg. Nr. 2 vom 4. Jänner l849.) glied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes noth wendig ist. — Jede nach der Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die ^emeindecasse zu bilden. §. 19». Der Ausschuß hat dafür zu sorgen, daß jene Iahresüberschüsse, welche die gewöhnlichen Cassebedürfnisse übersteigen, sogleich fruchtbringend angelegt, und in so ferne sie nicht für bestimmte ^emeindezwecke gewidmet sind, zum Stammver» mögen geschlagen wreden 5>. Ml. Der Gemeindeausschuß hat alljährlich auf 'Grundlage der Inventarien und der Rechnun» gen die Voranschläge der Einnahmen und Ausga-den der Hemeindecasse, so wie der Gemeindcan-1 stalten für das nächstfolgende Verwaltungsjahr ^ festzustellen. tz. 192. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so ist der Ausschuß berechtigt, entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen, oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. H. 103. Umlagen auf duecte und indirecte Steuern, welche bei den ersten !9 Percent, bei den andern 25 Percent des Steuerertrageö der Gemeinde übersteigen, sind an die Bewilligung des Kreispräsidenten, oder nach Umständen des Mi' nisteriums gebunden. (§ 74 des Organismns der Behörden.) §. ll»4. Wenn der Gemcindeausschuß im In teresse der Gemeinde ein Schuldcapital gegen Rück zahlung aus dem ordentlichen Einkomm.n der Ge^ meindecassc aufnehmen will, ist er an die Bewilligung der Kreisregierung im Einvernehmen mit der Kreisvertretung; wenn er aber eine Credits-z operation vornehmen, oder Weg, Brücken- oder Pstastermauthgcbührcn einführen will, an die Bewilligung des Ministeriums gebunden. l)l») Gtmcindebeamtcn und Diener. §. 105. Der Ausschuß wählt aus der Mitte der Gemeinde den Friedensrichter. §. lUli. Der Ausschuß ernennet die Gemeinde-beamten und Diener so wie die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeindeanstalten, in so fern nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist; endlich alle im Solde der Gemeinde stehende Perso nen, und bestimmt ihre Genüsse, so wie die dem Gemeinlxvorstande oder anderen im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und andere Entschädigungen. § 107, Der Gemeindeausschuß ernennt entweder einen eigenen Gemeindecassier, oder bestimmt jenes Mitglied des Gemeinderathes, welches dessen Geschäfte zu führen hat, und betraut einen aus seiner Mitte mit der Gegensperre. §. 1W In jeder Gemeinde muß der Ausschuß ein zum Kanzleigeschäfte fähiges Individuum bestimmen , welches der Bürgermeister bei den vorkommenden Schreibgeschäften zu verwenden hat, und cinen Gemeindediener bestellen H 199. Wenn zur Armcnversorgung die Mittel der Wohlthätigkeitsvereine und der bestehen» den Anstalten nicht ausreichen, hat der Ausschuß den dießsälligcn Bedeckungsbeitrag aus der He-meindecasse zu leisten und kann die Art der Ver Wendung desselben bestimmen. <:<>) Gewerdsuerltihung. §. Iltt. Der Ausschuß hat das Recht, unter Beobachtung der Gewerbsvorschriften die Gewerbe zu verleihen, in so ferne diese Verleihung nicht an eine höhere Bewilligung gebunden ist. Ueber Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeinde in ^ewerbsverleihungs-Angelegenheiten hat die Bezirköbehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksausschüsse vorzugehen. l») Durch (iommissirmen. §. !»7. Dem Ausschusse steht das Recht zu, zur mcrttorischen und ziffermaßigen Prüfung der Voranschlage sowohl, als der Rechnungen Censoren zu ernennen, welche über das Prüfungsergebmß demselben zu beuchten haben. §'. l!8. Der Ausschuß ist verpflichtet, öfters im Laufe des Jahres die Casse durch von ihm zu ernennende Commissäre scontriren zu lassen. K. I>9. Er hat das Recht, die gesammte Ve-stion des Ocmeindevorstandes durch eine Commission untersuchen, und Verwaltungen der Gemeinde-Institute ebenfalls durch Commissionen überwachen zu lassen. K. »2t». Er hat ferner das Recht, Gemeinde-Unternehmungen durch eigene Commissionen überwachen zu lassen. §. !2l. Endlich kann er zur Erstattung von Gutachten und Anträgen eigene Commissionen ernennen § »22. Die Wahl der Mitglieder sämmtlicher Special - Commissionen ist dem Ausschusse in der Art anheimgestellt, daß er auch Vertrauensmänner zu berufen berechtigt ist. c) Allgemeine B e st i m >n n u g e n. nn) Beschlußfähigkeit. §. 123. Damit der Ausschuß überhaupt einen giltigen Beschluß fassen kann, müssen mindestens zwei Drittheile der stimmberechtigten Mitglieder versammelt seyn. K. 124. Bei dem Austritte oder der nachgewiesenen Verhinderung eines Ausschußmitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, jenen Ersatzmann einzuberufen, der in der Classe, zu welcher das abgängige Mitglied gehört (H. 34), die mehreren Stimmen hat. Der Ersatzmann muß in der Sitzung, zu derer berufen worden ist, bis zum Schlüsse ausharren. §. 125. Jedes Ausschußmitglied hat auszuscheiden, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der es ursprünglich wahlunfähig gemacht hätte. (§ 33.) §, 12«. Wenn die Gebahrung des Vorstandes oder eines Ausschußmitgliedes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, hadcn sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, und müssen der Sitzung, nur um die geforderten Auskünfte zu geben, beiwohnen- R« H. 127. Wenn ein besonderes Privat-Interesse eines Mitgliedes oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat derselbe abzutreten. §. 128. Im Allgemeinen darf kein Mitglied ohne vorläufige Anmeldung bei dem Vorsitzenden die Sitzung verlassen. I)l>) Beschlußfassung. §. 129. Zu einem giltigen Beschlusse des Aus schuffes ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. ce) Vorsitz. §. 13tt. Der Bürgermeister oder, im Verhinderungsfälle der älteste Gemeinderath führt den Borsitz, und jede Sitzung, bei welcher dieß nicht beobachtet wird, ist ungültig. llll) Oeffentlichkeit. §. 131. Alle Ausschußsitzungen müssen öffentlich gehalten werden, und unter keinem Vorwande ist eine geheime Sitzung zulassig. 66) Ordentliche Versammlungen. H. 132. Der Ausschuß versammelt sich zweimal des Jahres zu ordentlicher Sitzung, nämlich zur Prüfung der Rechnung des Vorjahres im Winter und zur Prüfung des Voranschlages des künftigen Jahres im Sommer. §. »33. In diesen zwei Sitzungen sind auch alle Angelegenheiten, über welche der Ausschuß zu beschließen hat, zu verhandeln. tt) 'Außerordentliche Sitzung. §. 134. In wichtigen und dringenden Fallen kann sich der Ausschuß zu einer ordentlichen Sitzung versammeln. H. 135. Eine außerordentliche Sitzung kann nur über Einberufung des Bürgermeisters, oder im Verhinderungsfalle des ihn vertretenden ^e-meinderathes Statt finden, und jede Sitzung, der eine solche vorläufige Einberufung nicht zu Grunde liegt ^ ist ungiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wen'gstens einem Drittheile der ordentlichen Ausschußmitglieder oder im Auftrage der Bezirksbehörde eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, ß-^) Protocol!. H. 136. Neber die Sitzungsverhandlungen ist von dem Gemeindeschreiber ein Protocol! zu führen, dasselbe von dem Vorstande, einem von dem Ausschüsse zu benennenden Mitgliede und dem <^e-meinoeschreiber zu unterzeichnen, in dem Gemein-dearchioe aufzubewahren und jedem Gemeindeglie-de auf sein Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten 2 Vollziehend. § 137. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als moralische Person nach Außen, sowohl in Civil-Rechts- als politischen Angelegenheiten Für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters steht dem Ausschlisse die Wahl desselben zu n) Einfach vollziehend, a») Die Beschlüsse dcr Gemeinde. §. 138 Der Bürgermeister ist verpflichtet, jeden Beschluß des GemeindcauöschusseS in der von dcmAusschusse angegebenen Art in Vollzug >u setzen §. 139. Nur wenn der Bürgermeister glaubt, daß der Beschluß des Ausschusses diesem "c-mcindegesetze oder den bestehenden Gesetzen über Haupt zuwiderläuft, oder der Gemeinde einen bedeutenden unersetzlichen Schaden zufügt, ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung inne zu halten, und unverzüglich den ^Mstand in den beiden ersten Fällen an die Bezirksbehörde, im letzten an den Gauvorsteher zu leiten. §. 14tt. In den beiden eisten Fallen des vorigen Paragraphs hat auch der Bezirks - Haupt mann die Pflicht, den Beschluß zu sistiren, wenn er zur Kenntniß desselben gelangt. bl>) Die Beschlüsse des G.n«es §. 141. Der Bürgermeister ist verpflichtet, alle ihm vom Gauvorstande in Vollziehung eines Beschlusses des ^auausschusses zukommenden Aufträge zu vollstrecken. K) Gedahrend. K. 142. Dem Bürgcrmcii'icr obliegt die O-'e bahrung mit dem gcsammten Gemeindevermögen; er hat sich jedoch genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. §. 143. Kommen im Laufe des Verwaltungs-Iahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, muß der Bürgermeister sich hierzu die Bewilligung des Ausschusses erwirken. §. l44. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorlausige Einholung der Bewilli« gung ohne großen Schaden und Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister die nothwendige Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses sich erwirken. § 145. Das ^Vcrwaltungs-Jahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen. §. 146. Einen Monat nach Ablauf desselben ist von dem Bürgermeister die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rechnung dem Aus schusse vorzulegen. §. 1^7. Auf der Grundlage der definitiv er ledigten Rechnung hat der Bürgermeister den Voranschlag über alle Einnahmen und Ausgaben für das künftige Verwaltungs-Iahr anzufertigen und der nächsten ordentlichen Versammlung des Ausschusses (§. 132) vorzulegen. «) Beaufsichtigend. §. 148. Alle Beamten und Diener der Gemeinde und alle andern im Solde derselben stehen-den Personen sind dem Bürgermeister untergeordnet. — Ueber die Beamten und Diener übt er die Discipliiargewalt. F. »49. Eine der wesentlichsten Aufgaben des Bürgermeisters ist die Handhabung der Orts-polizei. K. I5tt. Reichen die dem Bürgermeister zu Gebote stehenden Mittel nicht aus, um die (5e-meind? von ausweis-, erwerbslosen oder bedenklichen Fremden zu befreien, hat er sich an die Bezirksbehol.de zu wenden. ^. l5l Der Bürgenileister ist verpflichtet, die Straßenbettelei hintanzuhalten und die nicht zur Gemeinde gehörenden Bettler auszuweisen. Ahndend. H. 152 Der Bürgermeister hat das Recht, Nebertretungen der von ihm oder dem Gemeinde-Ausschüsse in Betreff der Orts - Polizei getroffenen Maßregeln und Verfügungen mit Geldbußen bis zum Betrage von 5 fl. CM. zu ahnden. ^. 153. Die Geldbußen stießen in die Ge-meindecasse ein. H. 154. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind Geldbußen in entsprechende Arbeiten zum Nutzen der Gemeinde umzuwandeln. §. 155. Ueber die Polizeibußen muß ein eigenes Protocol! geführt werden. ll, ^: vollziehend. §. 156. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Gesetze und die gesetzlichen Anordnungen der Behörden kundzumachen. 5. l57 Ihm obliegt die EinHebung und Ab fuhr der directcn Steuern. H. 158, Ferner obliegt ihm die Mitwirkung bei dem Conscriptions- und Rekrutirungs-Geschäfte. §. 159. Derselbe hat die Militär-Bequarti-vungs- und Vorspanns-Angelegenheiten zu besorgen. §. I6tt. Er ist verpflichtet, Verbrecher, welche auf frischer That betreten oder von den Behörden verfolgt werden, so wie Militär-Deserteure anzuhalten und abzuliefern. §. 16 l. In Fällen, wo sich gegen Jemand der dringende Verdacht eines begangenen schwc ren Verbrechens herausstellt, hat der Bürgermei' ster unvcrweilt die Anzeige an die berufene Behörde zu ei statten. §. 162 Eben so hat er über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für die Staatsgewalt vom Interesse sind, an die Bezirksbehörde Bericht zu erstatten. F. 163. Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Gemeindegliedern Heimatschcine, und den Fremden Aufenthalts - und Verhaltungszeug-nisse auszufertigen H. 164. Die Heimatscheinc haben jedoch nur auf 4 Jahre Giltigkeit. § 165,. Endlich obliegt ihm die Cimcntirung der Maße und Gewichte. §. 166. Überhaupt hat der Bürgermeister alle ihm von der Bezirksbehörde zukommenden Befehle und Anordnungen des öffentlichen Dienstes genau und in der ihm aufgetragenen Weise zu vollziehen. §. l«7. Wird die Art der Ausführung ganz oder theilwcise der Gemeinde überlassen, so ist er in dieser Beziehung an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden. In äußerst dringenden Fallen gelten jedoch die Bestimmungen des K. 144. H. 168. In allen zu dem Wirkungskreise des Bürgermeisters gehörenden Geschäften haben sich die ^emeinderäthe von demselben nach seinen Anordnungen und unter seiner Verantwortlichkeit verwenden zu lassen. §. 169. In Verhinderung des Bürgermeisters hat der älteste Gemeinderath seine Stelle zu vertreten. l)) Richterlich, na) Vermittelnd. §. 17N D^r Friedensrichter soll trachten, die Rechtsstreitigkeiten in seiner Gemeinde auf dem Vergleichswege beizulegen oder wenigstens die streitenden Parteien zu vermögen, daß sie die Entscheidung ihrer Angelegenheiten einem Schieds-, richter übertragen. Iil») Ett^frichtirlich. §. 17! Die Einrichtung des ^cmeindegerichtes, die Übertretungen, welche von demselben zu untersuchen und abzuurtheilen sind, endlich die Art des Verfahrens der von demselben zu verhängenden strafen und der Vollstreckung des Urtheiles, bilden den Gegenstand eines besonderen Gesetzes. II, Abschnitt. Von den« VZirkuuftskreise des Ganeö. l. Anordnend. §. 172 Alle Angelegenheiten, welche die Interessen sämmtl.chcr oder mehrerer in dem ^aue liegenden Ortsgemeinden betreffen, bilden den Oe-genstand der Berathung und Schlußfassung des Versammlungen. § 19l». Dem Obmanne steht es zu, in den Fallen des §, «39 die Verhandlung zu sistiren, und unverzüglich an den Bezirks-Hauptmann zu leiten; das nämliche Recht steht in gleicher Weise auch dem Bezirks-Hauptmanne selbst zu, welcher in beiden Fällen die Verhandlung dem Kreis-Präsidenten vorzulegen hat §. 19!. Der Beznks-Hauptmann beruft wenigstens zwei Mal im Jahre den Bezirks-Ausschuß zu einer ordentlichen Sitzung, und zwar das erste Mal zu Anfang des Frühjahres, das zweite Mal mit Beginn des Herbstes In wichtigen und dringenden Angelegenheiten, oder wenn wenigstens ein Drittheil der Mitglieder darum 'inschreiten, oder wenn «s ihm von dem Kreis-Präsidenten aufgetragen wird, hat er den Bezirksausschuß zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen § 192, Die Bestimmungen der §§. 182, 1^3 haben auch für den Bezirksausschuß ihre Geltung. die Protocolle sind vom Obmann und dem Schrift-ührer zu unterfertigen lV. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Kreises. l. Anordnung § 195 Gegenstand der Verhandlung und 3chlußfassung der Kreisvertretung sind alle Angelegenheiten, welche den ganzen Kreis oder wehere Bezirke betreffen, oder ihr vermöge der Ortsge-neinde- und Bezirksverfassung vorbehalten sind. 2. Anträge. h 194 Der Kreisvertretung steht zu, im Interesse des Kreises Antrage an den Kreisplä-identen zu stellen 3. Gutachten. § !95. Die Kreisvertretung hat dem Krcis-)räsidenten oder dem Ministerium auf Verlangen Gutachten zu erstatte,. Bestimmungen über die Kreisversammlungen. § 19. Hinsichtlich der Oeffentlichkeit, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung und Protocolls-führung gelten die in der Gau - und Bezirks-Verfassung enthaltenen Bestimmungen. (H§ 182, »83, 192) H. 2W. Der Obmann der Kreisvertretung ist vcrpstichlet, in den Fällen des § 139 den Beschluß zu sistiren und die Verhandlung unverzüglich an den Kreis-Präsidenten zu leiten, dem auch seinerseits das Sistirungörecht zusteht, und der in beiden Fällen die Verhandlung mit seinen Bemerkungen dem Ministerium vorzulegen hat. Verleger: I^n. 2ll. H l e i n »» a y r. — Verantwortlicher stedacteur: iteopuld Hurdesch. M^,, ä3 Getreid. Durchschnitts.Meij^"' M a r k 1 p r e i s c. olro ^m 13. Jänner 18^9 ln Wien gehalten werden. In Gral) am IN. Dumber »848: 47 80 89 10 4 Die nächste Ziehung wird am 13. Jänner 18l9 i» ^>ral) si»-l)^Ill>n w.rd.» Z. 23titl. (3) Hausvermietl)ung. Dc>6 wegcn seiner vortheilhascen La^e zu jeder Gewerdsuntcrnehmung geeignete Haus, in der Spitalgasse Consc. Nr. 272, ist von Aeurgi 18^9 an, auf mehrere nach einander folgende Jahre zu vermuthen Das Nähere hierüber erfährt man m der Kanzleides H^rrn l,)i. Napreth. Laibach am 28. December 18 »8. Z 23«7. (3) Wohnung zu vcrmiethen. In dem Hause. Nr. 296, am Schulplatze, ist zur Georgizeit dcr erste Stock zu vergeben. Daö Nähere erfahrt man daselbst im 2ten Stocke. Vu^ornml - VerllUltl'armlg. Z. Nl. (1) 2ld Samstag von lU bis 12 Uhr Vormittag fortgesetzt, wodei gllich, nach Uebernahme eines diensttauglichen Remontes der festgesetzte Preis dafür gegen gcstä'mpette Quit-tung ausbezahlt, m,d zugleich d^m V»lkaufer die Begünstigung zugestanden »vird, daß d«e diensttauglichen auch ohne Hufbcschlag, ohne strickene Halfter und Stricke angenommen werden, dahcr, außer dem Stampellxtrage über die Quittung des erhaltenen RemontenpreiseS untlr keinem Vor-wandc Jemanden »twaa zu zahlen ist. Wclches den Pferde-Eigenthümern hemit zur Kenntiuß gebracht wird. — Vom k k. beschäl- und Ne-montirungs-Departements-Posten zu Ll?llo am 1. Jänner 18W. Z. ^»>9. (!) ^r. l4l^. Edict. Aon dein k. k. Beziiksgelichie Kroiiau will: den ConcUlSgläubigern des Iohanl, Zlliiisch, dann rein Iosept) Krame»-, Franz Pegam, H.l>l, Kail Radigl, derApoUon>aM,chfllilsch u»d der ApoUotlia Nadilsch, venvllwelen Iltliisch, Ullliekannien All,e>l hallev, un0 ihren gleichialls u'zhekannienRechiSn^chiolgeil, hlkannc gegeben: ES habe wider sie Joseph Pinicr, als Eigenthümer der, im Hruüdbuche cer Hrllsch.Nl Weißcn-sels «l,l> Ulb.'^is. ^H uorklmmcnd!.» R2 Member!. I, Z. l^.4, die Klage aus Ve>ial)!l- und Erloschsnei. klärung nachstehender, aus obiger Realiial ^,,lender Satzposten, als: g) dUU6, illlul,. i. Dcccindcr lül)v, ,,, so ferne sie auö dcr (Zonc^rsm.isse nichl deilied^ec wurden; d) dcr Forde>unq des Joseph Kramimr aus dem Schuldscheine 8U8 pr. 500 fi., eigenllich inil illücksichl auf die, ,ü'r Elisabeth Tarmann darauf supcrintabulirle (Zession «ill«. 9 , «,il»k,-iiiti,i». 29. al,z Pegann aus der Rechnuna vom 23. April, iillgjj. 28. Mai l808 pr. l02ft 5'< k>.; l!) des Hcrrn (6,, l R^diai aus dem Schuldscheine cr, uic.ib. 28. Febiu.n l»5c>ft,; e) dis Iosepi) Kruner aus der Schuldodliqa'io' vom 5., r-6«l>. 19 December »8l^, imat'. 5 October lt^l6; t) der Apolloma MichcUiisch aus dem beznksobria/ keilliche» iUerglciche vom 3., intab. ^. Dccemder l8lü pr. »l9 fi. 39 '/4 kr,, und mit Be^ua, auf die für de>l m ^. Aüdreas Michellilsch od 6l fi. 50 tr. daraus fuperilitabuline Abhandlung tlllc,, 3l. December 16^3, supe,inlab 27, Gepiemder lU3,, nur im H^e ps. 67 fl. ^9'/« kr.; — tnd' lich ^) 0er Zolderung der Apollonia Radilsch, verwit-weien ^eklllsch, aus dem geiichilichen Vergleichs. proioe Gefahr und Koste,, den Johann M.ak vulcrl> Wirt aus Kronau als <ü>ll'3to>' ae Hand zu geden, oder ei neu andern Sachw.il^r auf^usteUcll und anhcr »amhaf, zu machen wissen mögm, wioiigcns sie sich die »ach-theiligeil Folgen selbst dciHUmesscn häl e>'. ^i. ^. Bezilksgcrichl Kronau am l5. Dr cemdcr lU4s. Z. Z. (») . 0lr, 30?3- Edict. Von dcm k, k. Be)iiksgerich!e Egg und K>cul berg wi»d bekannt geaebeli, daij man m ^olge Zuschnf des hochlöbl. k. k. S^adl- und iiandiechies iialbach. ddo. »?. October l8 ,8 Z. 9H21, zur neuerlichcn VoU ^ zilhlmg der in der Orecul!ont>führllng der Frau Maria > lllven und (6onsorl,n, dlm Hrn. ^ol). zink bewillige,-, sodann aber sistirtc» 2. und 3. ZnIbielUlig, bcitiff de> dem letzlern gehörigem, dem Gvunobuche des Gu:eö Hofiak 8'lli U^. Nr. ^6 vorkommenden, untci, l'eschrie l'enen, auf ,,,3^2 f!. ^l) fr, gerichtlich afsch,,>e" Mahlmlilile liebst 6ugel)or, die Termine auf den 22-December l. 7'. und oen 20. Manner k, I. f,l'ih 9 Uhr, und zwar die zweite z.>ildirtung in loco dieser Am^s-kallzlei, die diit,e dagegen in loco roi «ilu« ,»js dem Anhange l'tstim nt h.^'e, daß die Nealiläl nur bci der letzien ^c>ll'!e!in,g auch inuer dem LchätMigs^verlhe hlncangegeden werden wirb. Die Realltat de'st/ht aus folgendeil Bestandtheilen: l. Di^ ^ Kl.inlak, an dem Flusse Feiste gelegene, l ^lockw.>k hohe, 16 Klafler lange, und ä'Klafter. 5 ^chiü) b.ellr, ganz „eu >>u ge^rse, mit Ziegel ae-deckte Mahlmuhle nni « Mühlgäügen, einer Gc'lr ide. lauterungs und einer G,iessaü^'erungs Maschine und Kopmuhle, danii mil m,cm fi,!ge,r,edeten Hottaume Die Mul),r^mnie!> bcsi,den sich in gutem Zustande' ^, dem Mlchlgeoaude d.'sil,de» sich außerdem, und zwar ,m Ordgcschoße. zwci K^mm^rn, line gewölbte Kucke, eine gewö.bie Speis, kammer und ein ae-wöloler Kelle, dann im ersten Stocke 2 Kammem und 2 kleine, hchbare Zimmer, Zudem wi.o bemerkt d.iß sich dieses in einer anmmhigen, 2 Stunden voi! l^lbach entsermen Geg.nd gelegene, großartige Mutilgebauoe, veonöge seine, L.ige und Aaubeichaf. ftlihell zu ei.em z.bliksgel'äud g.un vo.zü^llch eigne? '^. Der Acker-i,„d Wienn-Terrain ^.-«l^'« mit einem jal)!lichen Heue-lrage oon ^0 (^s. Wozu Kauflustige mit dem Beisatze eingeladen ,l,,d, daß die ^!cila>ionsl'edillg'N„e sowohl bei diesem S^irksgmchtl', .Us auch bei dem h. k f. Stadt, und liandrechie öaibach u-ld dcm .^ r,. »5. Wu^zbach. die Schätzung aber lediglich hierorts eingesehen w/rden könne. K. K. Bezirksgericht Egg und Kreu'bera am 26. October ,848. N'0. Z6?6. >^i der ^. zlilbi.iung hat sich reinKaufiustl'aer gemcl. dn, d>>dt>- zu der d iilen, alif dc.» ^0. Jänner l.^.l'kjtlminten^eill'ielung gesch!!!ten werden wird. K. K. ^eiiiksgelicht i^gg und Kreutl'tra, den 22. Dcccnü'er >tt/z8. 6- 4. (l) ' ' In der Herrngasse Nr. 208 werden über die Gasse echte steirische Weme, die Maß pr. 20 und i6 kr., ausgeschenkt. Z. 2Z6I (3) " ' Wohnungen zu vcrmiethen. Im Halls? Nr. 28?, am Jahrmarkt. Platz, si„d sogleich, oder zu Georgi l«»9 ,;wci schöne Wohnun-qen. s,nn!nt ,Klichc^ u d H^lzlegen zu vermiethen. U a ch st e h e ll d e wünschen zum neuen Jahre 1849 allen ihren hochverehrten Gönnern und Freunden Glück und Segen von Gott dem Geber alles Guten, und haben sich durch Lösung der Neujahrs - Billeten für die Armen von allem sonst üblichen Neu.jahrHwüllsch e n losgesagt. Anmerkung. Tie nut Hler„ch?„ B^eichü^eii habci, sich dü ch Ab!,.,hm, ^soodeiel- E-l.islkarten auch von den Glückwünschen zu Geburts- und Vtameusfesten füi- das Jahr >84tt losgesagt. ( H o r t i e t) li l, q. ) H^rr ^!be>c o. Vehmaiili. ^ » Frai,^ Nößmcnn, H.nisb^'itzer ln,d Glasware» Händler. * „ Gregel, sa„nllt Familie. » Oa^rinal Aichlvar Nübaii^ , saüimt Familie. « Schall,.',I, k. k Straß<,,-Col„ oissäi-, f. Za>mli> , Ca^l Hufoaal. * ,1 Philipp Jacob Nechseld . k. k. Gymnasial - Pro- fessor, sammt Gattm Alolsia. * Fiau Ama!>a Nreiiel, Iichab^lii der <^l!scha't T.iessci>. * Hell' Carl Gles;^l, * Fra» Ma!i<^ Gic^l, geb. o. Barisaxj. ^ Fiaul. Flaoz'eka Evle u, Barisa»,. ^ * » Ioseohliie Gi^^'l. Frau Fiaüzlsta "philipp. Herr Leopold Phillp, k k. Gub., ^eci etär i>, Tl i^st » Ioscpb Bost^o, k t. Ltaacsblichl) Offi^al, Frau Caioliüe Bosl^'o. * Herr Lore«; Kaüschy, k, t. Ländlich, s. Falniüe. » Nicolauo Reche»', Hai!d,lSlna»!! ll, Ne^llcäte," besitze,'. >> Nicolaus Recher. l)s. der Rechte. * » Mach,a) Seeniann, Hattdelö!l,a»i>, s. GaNm * » Andreas Heemanü. Handelömüni, s. Gacli». Frau Iolephme Schnnl, sammt Fanlille. Hirr Joseph Koß, Pfaner >n Ul>t,>!,a,se>.f.<ß. » Joseph Grad, Cooperacol' daseid,!. » Joseph Potokar, ^hrn' daselbst. * » Joseph Graf Au,rs«'clg, k. k, Kämmerer. Fiaii He,n,!»e (^,afi>> Äülsoeig ^ Heir ?l, i/. Clmtai<,, !l,!t»»>i G.nt<». * „ Ioh. Nep. V,al)o^f;ky, !>l«m löbl. k, k, Pioiiier-Corpl«. » Oeo!g Loos. „ Ur. Ioh. Chiys, Pogazh,,,-. ^ ^yll'eilcr Homaüü, saimlU Frau. ^ „ W>ll>I„, Knb,n, t, k. Militär.-V^'pfl.gjoer. weiter, saimm F>al>. * „ Ioham, F!'e>h,rr o, Owmschiy. * Fral, ^hlistüie FlVlii, v. Griiiischiß. ^ Herr Aiilo» Plantsch. ^ » F Mainisbu g " » Iohaiil, Sla!'e, B,äl>er u»d Nealltärenb>.'slhe!', sammt Gatlm, l» Ma"»sbl,rg. ^ » Joseph Siaie, s.uu>ln Gatc,!'.. » Joseph B.,rlh. Pelier, ^ezirksconilliissar „, G,osllasch>y. Fa^ Mar><,> Pener, dessen Gemahlin. » Simon Volik, P^rioicär i„ N^dniannSdoif. ^ » Sylolj^er Kelche, Coopeiacor >>, Nad!N!iiil»sdo.f. ^ , Aitton Zhern<, dco. dto. D (Fortsetzung folgt.)