Macher McchMatt. —^Ay,V/6eXAA/v— Nr. VII Inhalt: 56. Decretum de festo ss. Rosarii. — 57. Neue Vorschrift über die Heiraten ' im Heere. — 58. Dienstvorschrift für die Militär-Geistlichkeit. — 59. Declaratio 8. Congr. Inquisit. quoad dispensationem super I. affin, gradu lineae rectae. — 60. Einladung zur Einsendung periodischer Eingaben und anderer Ausweise. — 61. Concurs-Verlautbarung. — 62. Chronik der Diöcese. 56. DECRETUM URBIS ET ORBIS. Inter densas errorum et scelerum tenebras tamquam spes certa oriturae salutis iam fulget excitata ac reviviscens in christianis gentibus per sacri Eosarii frequentiam erga magnain Bei Pa-rentem pietas et fiducia, quae omni aevo Ecclesiae ac societati praesidium fuit potentissimum ad ter-renorum infernorumque hostium vires conterendas. Verbum Sanctissimi Domini Nostri Leonis Papae XTTT per Eins Apostolicas Litteras, praesertim Su-premi Apostolatus officio 1. Sept. MDCCCLXXXIII, ad cunctas mundi regiones prolatum, divini seminis instar cadens in terram bonam, ubique fecit fructum centuplum, quamvis alibi prae nimia cordium du-ritie, cadens super petrosa et in spinis, hactenus conculcatum fuerit et suffocatum. Ubique terrarum fideles suis coadunati pastoribus Rosarii festa men-semque in laetitia et fervore celebrantes, a solis ortu ad occasum pro errantium salute, pro Ecclesiae et societatis prementibus calamitatibus Mariam invocarunt, quae „sicut lumen indeficiens radios evibrans misericordiae suae, omnibus indifferenter sese exorabilem, omnibus clementissimam praebere consuevit, omnium necessitates amplissimo quodam miseratur affectu (S. Thomas Episcopus Valentin)“. Neque spes confundit obtinendi victoriam ex eo maxime, quod per admirabilem Marialis Rosarii orandi ritum splendidissimus Deo exhibetur religionis cultus et plena fidei christianae confessio. Rosarium enim cum omnia Christi Yirginisque Matris mysteria suo circuitu involvat, fidem totam com-plectitur. Iamvero haec est victoria, quae vincit mundum, fides nostra (1 Io. v). Beatissimus Pater de bis vehementer laetatus, eo enixius omnes Ecclesiae Pastores et universos Christifideles hortatur ferventiori pietate et fiducia perseverare in inceptis, ab augustissima Regina pacis postulantes, ut qua gratia apud Deum pollet, praesentium malorum horrendam tempestatem, everso satanae imperio, depellat, triumphatisque religionis hostibus, exagitatain Petri mysticam navein optatae tranquillitati restituat. Ad haec, quaecumque su-perioribus annis, ac postremo per decretum Sacrorum Rituum Congregationis 26. Augusti MDCCCLXXXYI de mense Octobri caelesti Reginae a Rosario di-cando, decrevit, indulsit et iussit, iterum decernit, praecipit et concedit. Cum vero festus dies solemnitatis sacratissimi Rosarii singulari iam populorum honore et cultu agatur, qui cultus refertur ad mysteria cuncta vi-tae passionis et gloriae Iesu Christi redemptoris nostri, eiusque intemeratae Matris; ad hanc succres-centem pietatem magis fovendam, et ad publicae venerationis incrementum, quod iam pluribus parti-cularibus Ecclesiis concessit, solemnitatem praedictam et officium Deiparae a Rosario primae Octobris Dominicae adsignatum, ecclesiastico ritu duplici secundae classis in universa Ecclesia in posterum celebrari mandavit, ita ut non possit transferri ad alium diem, nisi occurente officio potioris ritus: servatis Rubricis. Contrariis non obstantibus qui-buscumque. De hisce autem praesens praefatae Sacrorum Rituum Congregationis Decretum expediri iussit. Die 11. Septembris anni MDCCCLXXXYII, Sanctis-simo Mariae Nomini sacra. D. Cardinalis BARTOLINIUS 8. E. C. Praefectus. jj 1 s LAURENTIUS SALVATI 8. E. C. Seeretarius. 57. Mittheilung aus der neuen Vorschrift über die Heiraten im Heere. Mittels Verordnungsblattes für das k. k. Heer vom 16. Juli 1887, Stück 22, wurde eine mit der Allerhöchsten Entschließung vom 4. Juli 1887 genehmigte Vorschrift über die Heiraten im k. k. Heere verlautbart und wurden zugleich alle bisherigen mit derselben nicht im Einklänge stehenden Bestimmungen über die Heiraten im Heere außer Kraft gesetzt. Im §. 1 der Vorschrift werden diejenigen Personen des Heeres aufgeführt, welche zur Eheschließung einer Militär - behördlichen Bewilligung bedürfen. Dieselben sind: a) Active*) Militärpersonen; b) die mit der Vormerkung für Localdieuste in den Ruhestand versetzten Officiere; c) die in der Locoversorgung eines Militär-Jnvaliden-hauses untergebrachten Militärpersonen; d) die dauernd beurlaubte liniendienstpflichtige Mannschaft, welche die dritte Altersclasse noch nicht überschritten hat; e) die uneingereihten Rekruten. Sodann folgen in zwei Abschnitten die Vorschriften: I. über die Heiraten der Officiere; II. über die Heiraten der Personen des Mamischaftsstandes. I. Abschnitt. Keimten der Officiere (Auditors, Militär-Aerzte, Truppen-KechnnngsfüHrer), Mil'itär-Wearnten und der in keine Hlangcklsse einge-reiyten Gagisten. (§. 3.) Bei Ertheilung der Heiratsbewilligung an Berufs - Officiere und Militär-Beamte, dann an die in gleichem Verhältnisse befindlichen in feine Rangclasse eingereihten Gagisten ist zu beobachten: a) Daß der beabsichtigten Eheschließung kein gesetzliches oder kirchliches Hinderniß im Wege steht; b) daß das Zahlenverhältniß nicht überschritten werde, welches in dieser Vorschrift für die einzelnen Standesgruppen festgesetzt ist; c) daß das nach Maßgabe dieser Vorschrift nachzuweisende Nebeneiukommen der Ehewerber auf die bestimmte Art gesichert werde, und daß bei Heiraten der in keine Rangclasse eingereihten Gagisten der Ehewerber seine Existenz-Verhältnisse merklich verbessere; d) daß die Brant von unbescholtenem Ruse, von einer dem Stande des Ehewerbers entsprechenden socialen Bildung und von solcher Abkunft sei, daß der Charakter des Ehewerbers durch die eheliche Verbindung mit ihr nicht herabgesetzt werde und auch sonst nichts vorliege, was die Heirat aus gewichtigen Rücksichten des militärischen Dienstes unzulässig erscheinen ließe. ad b) Für Officiere und Militärbeamte festgesetzte Beschränkung der Zahl der Ehen: *) Welche Militär-Personen als activ anzusehen sind, ist aus der Borbemerkung zum Dienst-Reglement für das k. k. Heer I. Theil zu entnehmen. Diese lautet: „Zu den activen Militärpersonen gehören vom Heere: a) alle dauernd in activer Dienstleistung Stehenden; b) alle zeitlich Activirten (zur zeitlichen activen Dienstleistung jeder Art, zur S8aff etv [Dienst-]Ucbung oder zur militärischen Ausbildung Einberufenen); c) alle beurlaubten Gagisten (einschließlich der mit der Wartegebühr oder gegen Carenz aller Gebühren Beurlaubten) mit Ausnahme derjenigen in keine Rangclasse eingereihten Gagisten, welche dauernd beurlaubt sind; d) die zeitlich beurlaubte Mannschaft." Bei den nachfolgenden Standesgruppen der Officiere vom Oberstlieutenant (diesen eingeschlossen), bei Militär-Beamten von der VII. Rangclasse (diese eingeschlossen) abwärts: ist die Zahl der Ehen beschränkt auf: Bei dem Generalstabs-Corps Die Hälfte. bei der Infanterie, Jäger-Truppe und Leibgarde-Jnsanterie-Compagnie zusammen eine Gruppe bildend ein Viertel. bei der Eavallerie und Leibgarde-Reiter-Escadron ein Viertel. bei der Artillerie ein Viertel. bei der Genie-Waffe, beim Pionnier-Regimente, beim Eisenbahn- und Telegraphen-Regimente zusammen eine Gruppe bildend ein Viertel. bei der Sanitäts-Truppe ein Viertel. bei der Train-Truppe uud den Anstalten des Train-Zeugswesens ein Viertel. bei der Montur-Verwaltungs-Branche die Hälfte bei den Militär-Abtheilungen der k. k. Pferde-zucht-Anstalten die Hälfte Bei den nachfolgenden Standesgruppen der Officiere vom Oberstlieutenant (diesen eingeschlossen), bei Militär-Beamten von der VII. Rangclasse (diese eingeschlossen) abwärts: ist die Zahl der Ehen beschränkt auf: Bei den Militär-Abtheilungen der königl. ungarischen Pferdezucht-Anstalten mit dem königl. croatisch-slavonischen Hengsten-Depot Die Hälfte. im Officiers-Corps des Auditoriates zwei Drittel. im militär-ärztlichen Officiers-Corps zwei Drittel. im Officiers-Corps der Truppen-Rechnungsführer zwei Drittel. bei den Militär-Jntendantur-Beamten und den Militär-Verpflegs-Beamten zusammen eine Gruppe bildend zwei Drittel. bei den militär-thierärztlichen Beamten mit Ausschluß jener der Pferdezucht-Anstalten zwei Drittel. Standesgruppcil und Militärpersonen, bei welchen die Ehen der Zahl nach keiner Beschränkung unterliegen: 1. Die gesummte Generalität, 2. der Concretualstand der Oberste, 3. die Officiere des Armeestandes vom Oberstlieutenant (diesen eingeschlossen) abwärts, 4. die General-Auditore und General-Stabsärzte, 5. die Oberst-Auditore und Ober-Stabsärzte I. Classe, 6. die Militär - Intendantur - Beamten von der VI. Rangclasse aufwärts, 7. die Militär-Ober-Verpflegs-Verwalter I. Classe, 8. die Militär-Rechnungs-Control-Beamten, \ 9. die Militär-Cassen-Beamten, 10. die Militär - Registratur - Beamten, 11. die Militär-Medicamenten-Beamten, 12. die Beamten des Militär-Thier-arznei-Jnstitutes, 13. die Militär - Bau - Rechnungs-Beamten, 14. die Militär-Beamten des militär-geographischen Institutes, 15. die techn. Beamten des Artillerie-Zeugswesens, 16. die techn. Beamten des Train-Zeugswesens, 17. die technischen Beamten des technischen und administrativen Mi-litär-Comitös, ohne Rücksicht auf die Rangclasse. 18. die militär-thierärztlichen Be- j , amten der Pferdezucht-Anstalten, ( °^ne fU>. 19. Forstbeamte der Militär - Aka- ( m QU' demie in Wiener-Neustadt, ] Rangclasse. 20. die im Gagebezuge stehenden, jedoch in keine Rangclasse ein gereihten Personen des k. k. Heeres. ad d) Den Nachweis für den unbescholtenen Ruf, sowie für eine dem Stande des Ehewerbers entsprechende sociale Bildung der Braut, für ihre Abkunft und Familienverhältnisse haben nichtactive Officiere, ferner Militär-Beamte und in keiner Rangclasse stehende Gagisten beizubringen. Dieser Nachweis ist von dem zuständigen Seelsorger auszufertigen und von der Bezirksbehörde zu bestätigen, eventuell mit den für angemessen erachteten Bemerkungen zu versehen. Von den activen Officieren ist ein solcher Beleg nicht zu fordern; dagegen sind die zur Vorlage des Eheansuchens berufenen Commandanten (Vorstände) verpflichtet, in dem Berichte über die Rücksichtswürdigkeit des Einschreitens anzuführen, ob die Braut dem Commando oder dem Officiers-Corps bekannt sei oder nicht und sich im letzteren Falle auf Grund eingehender Erhebungen über die Angemessenheit des beabsichtigten Ehebündnisses bestimmt aus» zusprechcn. (§. 8.) Den Stabs- und Oberofficieren der Leibgarde-Reiter-Escadron und der Leibgarde-Jnfanterie-Compagnie ist während der Garde-Dienstleistung die Verehelichung nicht gestattet. Ferner darf die militär-behördliche Bewilligung zur Schließung einer Ehe nicht ertheilt werden: Den dem Generalstabe zugetheilten Oberofficieren, den zeitlich activirten Officieren der Reserve, welche in den Militär-Realschulen als Lehrer verwendet werden, und den Practicanten. (§. 19.) Die Heiratsbewilligung wird ertheilt: A) Von Seiner !. und k. Apostolischen Majestät: a) Den Generalen aller Chargen, den General-Auditoren und General-Stabsärzten; b) den Militär-Beamten der IV. und V. Rangclasse; c) den Obersten (Oberst - Auditoren, Ober-Stabsärzten I. Classe) und Militär-Beamten der VI. Rangclasse; d) den Stabs- und Oberofficieren (Aerzten, Rechnungsführern) der k. und k. Leibgarden; e) den eigenen General- und Flügel-Adjutanten, dann den beim Allerhöchsten Hofstaate und dem Hofstaate der Mitglieder des kaiserlichen Hauses und in der Militär-Kanzlei Seiner Majestät des Kaisers und Königs in Verwendung stehenden Stabs- und Oberofficieren und Militär-Beamten. B) Vom Reichs-Kriegs-Ministerium: a) Allen nicht im Absätze A genannten Stabs- und Oberofficieren (Auditoren, Militär-Aerzten, Truppen-Rechnungsführern), wenn sich dieselben nicht mit der Vormerkung für Localdienste im Ruhestande oder in der Locoversorgung eines Militär - Juvalidenhauses befinden; b) allen nicht im Absätze A genannten Militär-Beamten (von der VII. Rangclasse, diese eingeschlossen, abwärts), wenn sich dieselben nicht in der Locoversorgung eines Militär-Jnvalideuhauses befinden; c) den beim Reichs-Kriegs-Ministerium und dessen Hilss-orgauen, im militär-geographischen Institute, in den Militär-Bildungsanstalten und in den Osficierstöchter-Erziehungs-Jnstituten angestellteu, in keine Rangclasse eingereihten Gagisten. 0) Von bctt Militär-Tcrritorial-Commaiidcn: a) Den in ihrem Bereiche mit der Vormerkung für Localdienste im Ruhestande befindlichen Stabs- und Oberofficieren, dann den in der Locoversorgung eines Militär - Jnvalidenhauses befindlichen Osficieren und Militärbeamten; b) allen in ihrem Bereiche angestellten und nicht im Absätze B inbegriffenen, in keine Rangclasfe eingereihten Gagisten. (§. 20.) Die Heiratsbewilligung wird vom Reichs-Kriegs - Ministerium, beziehungsweise vom Militär - Territorial - Commando schriftlich ausgefertigt und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) Den Vor- und Znnamen, sowie die Charge und Diensteintheilnng des Ehewerbers; b) den Vor- und Zunamen der Brant mit dem Beisatze ihres ledigen ober Witwenstandes; c) die Bezeichnung des sicherzustellenden jährlichen Nebeneinkommens in Buchstaben, beziehungsweise den Beisatz, daß der Nachweis eines Nebeneinkommens entfällt; d) im Falle der Ehebewillignng bei überschrittenem 60. Lebensjahr des Ehewerbers die Berufung auf den vorliegenden Verzichts-Revers der Braut; e) den ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Eheschließung nur insofern bewilligt wird, als derselben kein gesetzliches oder kirchliches Hinderniß im Wege steht; endlich f) den Beisatz, daß die Trauung nur gegen Beibringung der Heiratsbewilliguug und falls nach dieser ein sicherzustellendes Nebeneinkommenvorgeschriebenwnrde, nur gegen Vorweisung der über die richtig befundene Sicherstellung des Nebeneinkommens vom obersten Militär-Gerichtshofe ausgefertigten Legitimation vorgenommen werden dürfe. (§. 21.) Die erfolgte Trauung ist dem Reichs-Kriegs-Ministerium , wenn aber die Ehebewilligung von einem Militär-Territorial-Commando ertheilt worden ist, diesem im Dienstwege zu melden. II. Abschnitt. Keimten der Personen des Mannschaftsstandes. (§. 38.) Die Ehen der Personen des Mannschaftsstandes theilen sich — nach den damit verbundenen administrativen Wirkungen — in zwei Classen, nämlich: a) In Ehen der ersten Glosse, während welcher die Gattinnen und ehelichen Kinder das Recht zum Aufenthalte bei dem Gatten, beziehungsweise Vater in der ärarischen Unterkunft und dm Anspruch aus besondere in der Gebührenvorfchrift für das k. k. Heer näher bezeichnete Vortheile genießen, und b) in Ehen zweiter Eiaffe, bei welchen den Gattinnen und den Kindern die im vorigen Absätze erwähnten Rechte und Ansprüche nicht eingeräumt sind. Zu den Ehen zweiter Elasse gehören auch jene, welche ohne militär-behördliche Bewilligung, weil eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, entweder schon vor der Einreihung in das Heer ober währenb bes nichtactiven Verhältnisses geschlossen würben. (§. 39.) Die Bewilligung zur Ehe nach bet ersten Elasse kann grundsätzlich nur jenen wirklichen Unterofficieren (Felbwebel, Zugsführer, Corporal unb Gleichgestellten) ertheilt werben, welche bie ihnen gesetzlich obliegenbe Linien-, beziehungsweise bie ihnen obliegenbe Präsenz-Dienstpflicht vollstreckt haben, unb statt bes Uebertrittes in bas nicht-active Verhältnis?, bie active Dienstleistung freiwillig fortfetzen ober in dieselbe aus dem nichtactiven Verhältnisse freiwillig wieder eingetreten sind. Erfatzreservisten, welche freiwillig in die active Dienstleistung eintreten, erlangen nach ihrer Beförberung zu wirklichen Unterofficieren ebenfalls den Anspruch aus bie Bewilligung zur Eheschließung nach ber ersten Elasse, wenn sie minbestens eine breijährige active Dienstleistung zurückgelegt haben unb auch weiter freiwillig in berfelben verbleiben. Ausnahmsweise kann auch Titutar - Unterofficieren, wenn sie ben oorftehenben Bebingungen entsprechen, bie Eheschließung nach ber ersten Elasse bewilligt werben. (§. 40.) Die Ertheilung ber Heiratsbewilliguug nach der ersten Elasse an die im §. 39 bezeichnten Personen ist unter der Voraussetzung, daß der beabsichtigten Eheschließung kein gesetzliches oder kirchliches Hinderniß ersichtlich im Wege steht, an folgende besondere Bedingungen geknüpft: a) Daß das Zahlenverhältniß nicht überschritten werbe, welches für bie einzelnen Stanbeskörper festgesetzt ist; b) daß der Ehewerber von sehr guter Conduite sei, sich in geordneten Verhältnissen befinde und durch die Ehe seine materielle Existenz merklich verbessert werde; c) daß die fernere Beibehaltung des Ehewerbers im Präsenzdienste im Interesse des Dienstes gelegen, auch eine Benachtheiligung des letzteren in der Zukunft nicht zu besorgen und die Eheschließung mit Rücksicht auf die Unterkunfts-Verhältnisse des Truppenkörpers (der Anstalt) zulässig sei; d) daß die Braut von tadellosen Sitten sei. (§. 41.) Die Zahl der zulässigen Mannschafts-Ehen erster Classe wird wie folgt, festgesetzt: Von der Gesammtziffer des jeweilig organisationsgemäßen Friedensstandes an wirklichen Unterofficieren dürfen bei einem Jnfanterie-Regimente, \ bei dem Tiroler Jäger-Regimente, ' bei einem Feld-Jäger-Bataillon, bei einem Cavallerie-Regimente, bei einem Eorps-Artillerie-Regimente, bei einer selbstständigen schweren Batterie-Division, bei einem Festungs-Artillerie-Bataillon, bei einem Genie-Regimente, bei dem Pionnier-Regimente, I von hundert bei dem Eisenbahn- und Telegraphen-1 Regiments, I bei einem Train-Regimente und 1 bei der Sanitäts-Truppe, mit Aus- 1 nähme der in den Militär-Jnvalidenhäu-seru commandirten Wach- und Wartmannschaft, / bei den Anstalten, mit Ausnahme der Mannschaft des Loco-Verforgungsstandes der Militär-Jnvalidenhäufer, bei den Militär-Abtheilungen der k. k., dann der königl. ungarischen Pferdezucht-Anstalten und des königl. croatisch-slavonischen Hengsten - Depots nicht mehr als die für sie fpeciell festgesetzte Anzahl Procente nach der ersten Classe verheiratet sein. Die nach den organischen Bestimmungen für das k. k. Heer beim Reichs-Kriegs-Ministerium, beim Generalstabe, bei den Militär-Territorial-, Truppeu-Divisions- und Brigade - Commanden, bei den Platz - Commanden, bei den Garnisons-Transporthäusern und der Militär-Justiz-Ver-waltung mit Inbegriff der Militär-Gefangenhäuser, commandirten und bei den Standeskörpern übercomplet zu führen bewilligten Unterofficiere sind hiebei einzurechnen, daher der jeweilige organisationsgemäße Friedensstand des betreffenden Truppenkörpers um derlei überkomplete Unter-°fficiere höher anzunehmen ist. Dagegen darf die im Friedensstande normirte Zahl an Cadet-Officiersstellvertretern ebensowenig, als die Zahl der an Stelle abgängiger Cadet-Officiersstellvertreter zu führen bewilligten Unterofficiere in diese Berechnung einbezogen werden. Bei der Berechnung der Zahl der zulässigen Mannschafts-Ehen erster Classe sind alle Unterabtheilungen jenes Standeskörpers, dessen Commandant zur Ertheilung der Ehebewilligung befugt ist, in Betracht zu ziehen. Ergibt sich hiebei ein Bruchtheil, so hat dieser unberücksichtigt zu bleiben, derselbe kann jedoch, wenn durch unvorhergesehene Umstände, wie z. B. Einrückung übercomplet geführter Unterofficiere die Zahl der zulässigen Ehen erster Classe eine Überschreitung erfährt, bis zu dem Eintritte des nächsten in dieser Kategorie der Verheirateten sich ergebenden Abganges als volle Einheit angenommen werden. Witwer nach Ehen erster Classe sind nur daun ans die bewilligte Zahl einzurechnen, wenn ein oder mehrere Kinder aus dieser Ehe am Leben und noch nicht versorgt sind. Die Zahl der Ehen nach der ersten Classe ist bei den folgenden vier Gruppen, und zwar: bei der technischen Artillerie, bei den Militär - Verpflegs - Anstalten und Militär-Betten-Magazinen, bei den Militär-Abtheilungen der k. k. Pferdezucht-Anstalten, endlich bei den Militär-Abtheilungen der königl. ungarischen Pferdezucht-Anstalten mit dem königl. croatisch-slavonischen Hengsten-Depot, für jede Gruppe gesondert, — nach der Gesammtziffer ihres jeweilig organisationsmäßigen Friedensstandes an wirklichen Unterofficieren zu berechnen. (§. 42.) Die militär - behördliche Bewilligung zur Schließung einer Ehe darf nicht ertheilt werden: Nach der ersten oder zweiten Classe an Cadeten und Einjährig - Freiwillige aller Kategorien; nach der ersten Classe an die in den Militär - Jnvalidenhäusern comman-birte Wach- und Wartmannschaft und an die in der Loco-versorgung eines Militär-Juvalidenhaufes befindliche Mannschaft. Bei den k. nnd k. Leibgarden sind Mannschafts-Ehen nicht gestattet. (§. 43.) Die Bitte um Bewilligung zur Ehe nach der ersten Classe ist im Dienstwege bei dem hiezu berechtigten Commando (Behörde, Anstalt) zu stellen und es sind nachstehende Dokumente vorzulegen, und zwar: a) Der Taufschein, beziehungsweise Geburtsschein des Bräutigams; b) der Taufschein, beziehungsweise Geburtsschein der Braut; c) die im Falle der Minderjährigkeit eines der Brautleute nach Maßgabe der bürgerlichen Gesetze erforderliche Zustimmung des Vaters, Vormundes (Curators) nicht mehr als zehn und der Vormuudschaftsbehörde (Präses des Familien-rathes) zur Ehe; d) das Sittenzeugmß der Braut, welches zugleich die Bestätigung des ledigen oder verwitweten Standes derselben enthält; e) der Todtenschein des verstorbenen Gatten, falls ein Theil oder beide Theile dem Witwenstande angehören ; f) der Ausweis über das Vermögen oder die Mitgift der Braut, eventuell die gemeinde-behördliche Bestätigung, daß dieselbe im Stande sei, durch Erwerb zur besseren Subsistenz während der Ehe etwas beizutragen. Dem Gesuche ist weiter eine Stempelmarke von 50 kr. zur Ausfertigung des Militär - Verkündscheines beizulegen. Brautleute, welche ungarische Staatsangehörige sind und sich in einem der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, im Occupationsgebiete oder im Auslande verehelichen wollen, haben behufs der Trauung ein vom königlichen ungarischen Ministerium für Cultus und öffentlichen Unterricht ausgestelltes Zeugniß über ihre persönliche Fähigkeit zur Eingehung einer gütigen Ehe beizubringen. (§. 44.) Die Bewilligung zur Ehe nach der ersten Classe ertheilt der Eommandant eines Infanterie-Regiments; des Tiroler-Jäger-Regiments; eines Feld-Jäger-Bataillons; eines Eavallerie-Regiments; eines Corps-Artillerie-Regiments; einer selbstständigen schweren Batterie-Division; eines Festungs-Artillerie-Bataillons; eines Genie-Regiments; des Pionnier-Regiments; des Eisenbahn- und Telegraphen-Regiments; eines Train-Regiments; ferner bei der Sanitäts-Truppe der Sanitäts-Truppen-Commandant; bei den Militär-Abtheilungen der k. k. und königl. ungarischen Pferdezucht-Anstalten und bei der Militär-Abtheilung des königl. croatisch-slavonischen Heugsten-Depots der Eommandant; bei den Anstalten der Eommandant (Director) derselben. Bezüglich der in den Stand der Militär-Verpflegs-Anstalten und Militär-Betten-Magazine gehörigen Unter-officiere, ferner jener Unterofficiere, welche auf die Verleihung von Militär-Beamten-Stellen aspiriren und sich bereits in der Probedienstleistung oder bis zum Zeitpunkte der Erlangung einer derlei Stelle in definitiver Zutheilung bei Militär-Behörden (Anstalten) bei Uebercompletführung im Stande ihrer Truppenkörper befinden, oder nach bewirkter Vormerkung für eine solche Stelle zu ihren Truppen- körpern wieder eingerückt sind, behält sich das Reichs-Kriegs--Ministerium die Ertheilung der Ehebewilligung vor. Die Bewilligung zur Ehe ist schriftlich auszufertigen. (§. 45.) Die Mannschafts-Ehen nach der zweiten Classe können ohne Rücksichtnahme auf die Charge bewilligt werden und unterliegen keiner Zahlbeschränkung. Die militär-behördliche Bewilligung ist jedoch nur dann zu er-theilen, wenn dem Ehewerber hiedurch merkliche Vortheile erwachsen oder besondere Verhältnisse für die Gewährung der ehelichen Verbindung sprechen und in jedem dieser Fälle eine Beeinträchtigung der Militär-Dienstpflichten des Ehewerbers nicht zu besorgen ist. (§. 46.) Bitten um Bewilligung zur Ehe nach der zweiten Classe sind von den activen Personen des Mannschaftsstandes im Dienstwege — und von den dauernd beurlaubten Liniendienstpflichtigen, welche die dritte Alters-classe noch nicht überschritten haben, im Wege der evidenzzuständigen politischen Bezirks-Behörde bei dein zur Ertheilung der Bewilligung berechtigten Commando — ferner von den uneingereihten Rekruten durch die politische Bezirks-Behörde, in bereit Bereich sie heimatsberechtigt sind, bei dem competenten Ergänzungsbezirks-Commando einzubringen. Die Gesuche sind in derselben Weise zu documentiren, wie dies im §. 43 bezüglich der Ehen erster Classe borge-schrieben ist, doch hat es bei Gesuchen der Dauernd-Be-urlaubten und uneingereihten Rekruten auf die Vorlage des Stempels für den Militär-Verkündschein nicht anzukommen. (§. 47.) Zur Ertheilung der Ehebewilligung nach der zweiten Classe an actiüe Personen des Mannschaftsstandes und an Dauernd-Beurlaubte, welche die dritte Altersclasse nicht überschritten haben, sind die betreffenden Comman-danten der Truppenkörper und Heeresanstalten, bei den Militär-Verpflegs-Anstalten und Militär-Betten-Magazinen die Intendanzen der Militär-Territorial-Commanden — an uneingereihte Rekruten die Ergänzungsbezirks - Kommandanten befugt. In Betreff der Ehebewilligung nach der zweiten Classe an jene Unterofficiere, welche auf die Verleihung von Militär-Beamten-Stellen aspiriren, gelten gleichfalls die bezüglichen Bestimmungen. (§. 48.) Mit dem Uebertritte eines nach der ersten Classe verheirateten Unterofficiers in das nichtactive Verhältnis? ist derselbe in die Kategorie der nach der zweiten Classe Verheirateten zu übersetzen. Für den Fall des freiwillig oder infolge der Einberufung stattfindenden Wiedereintrittes in die dauernde active Dienstleistung ist zur Uebernahme des Unterofficiers in die erste Classe der Verheirateten die Bewilligung des betreffenden Commandanten (Behörde) nothwendig und es darf dadurch die Zahl der gestatteten Ehen erster Classe nicht überschritten werden. Ebenso können dauernd in activer Dienstleistung entsprechen, bei bestehenden Abgängen in die erste Classe stehende Unterofficiere, welche die Ehe nach der zweiten der Verheirateten übersetzt werden. Classe geschlossen haben und den festgesetzten Bedingungen 58. Dienstvorschrift für die Militär-Geistlichkeit. Mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Juni 1887 wurde eine Dienstvorschrift für die Militär-Geistlichkeit genehmiget, welche sofort in Wirksamkeit trat. Aus dieser Dienstvorschrift werden dem hochwürd. Diöcesanclerus die Bestimmungen des II. Abschnittes, welcher von der „Militär-geistlichen Jurisdiction (Zuständigkeit)" handelt, mitgetheilt, da aus demselben zu ersehen ist, welche dem Militärverbande angehörende Personen unter militärgeistlicher und welche unter civilgeistlicher Jurisdiction stehen. Da übrigens diese Dienstvorschrift gleich im ersten Punkte des zweiten Abschnittes auf Beilage 1 des Dienstreglements für das k. k. Heer I. Theil verweist, so wird im Nachstehenden eine Uebersicht der in dieser Beilage angeführten Personen-Gruppen mitgetheilt. Gruppe A. Personen des Soldatcnstandes. I. Chargen: a) Officiere (Generale, Stabsofficiere, Oberofficiere); b) Unterofficiere (und diesen äquiparirende Militärchargen); II. Soldaten. Gruppe B. Militärgeistliche. Gruppe C. Auditorc. Gruppe D. Militär-Acrzte. Gruppe E. Truppen-Rechnuiigsfiihrcr. Gruppe F. Militär-Beamte. Gruppe G. Personen des k. k. Heeres, welche Gagen beziehen, aber in keine Nangrlasscn eingetheilt sind (Aufsichtspersonale in Militär - Gefaugenhäusern, technisches Hilfspersonale des militär-geographischen Institutes, der Geniedirectionen und sonstiges technisches Hilfspersonale; Armeediener). Laut Anmerkung der Beilage gehören auch die Personen der k. k. Leibgarden und des Militär-Polizeiwachcorps sowie die Militär-Lehrer zu den dauernd in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen. Mit Bezugnahme auf diese im Vorstehenden übersichtlich angeführte Beilage des Dienstreglements für das k. k. Heer enthält die Dienstvorschrift für die Militärgeistlichkeit II. Abschnitt §§. 17. und 18 Folgendes: A) Zur militär-geistlichen Jurisdiction gehören: a) 1. Alle in der Beilage U des Dienst-Reglements für das k. k. Heer I. Theil angeführten oder einem früheren Organisations-Systeme angehörigen und zum Activstande des Heeres zählenden Personen; 2. die Personen der k. und k. Leibgarden, der k. k. Gendarmerie, der Militär-Polizeiwachcorps-Abtheilungen, des Militär-Wachcorps für die k. k. Civil-Gerichte in Wien, der Militär-Abtheilungen der Gestütsbranche in den k. k. und den königl. ungarischen Pferdezucht-Anstalten, dann im königl. croatisch-sla-vonischen Hengsten - Depot und die Personen des Locoversorgungsstandes der Militär-Jnvalidenhäuser; 3. die Gattinnen der actio dienenden Generale, Stabs- und Oberofficiere, Auditore, Militär-Aerzte, Truppen-Rechnungsführer und Militär-Beamten, die Gattinnen der sonstigen im Gagebezuge stehenden Militär-Personen, ferner die Gattinnen der nach erster Classe verheirateten, actio dienenden Personen des Mannschaftsstandes; 4. die minderjährigen ehelichen, adoptirten oder legitimirten Kinder der angeführten Militär-Personen, wenn sie unter väterlicher Obsorge stehen; 5. die Zöglinge der Militär - Erziehungs- und Bildungs-Anstalten und die Truppen- und Musik-Eleven ; 6. die Sträflinge in den Militär-Strafanstalten, b) im Kriege oder im Mobilitäts-Verhältnisse: 7. die Personen der zur Armee im Felde gehörigen oder für den Dienst auf Etapen-Linien bestimmten Landwehr- (Landsturm-) Abtheilungen und die Landwehr- (Landsturm-) Personen der Kriegsbesatzungen eines ausgerüsteten festen Platzes; 8. die nach §. 18 der Wehrgesetze Wehrpflichtigen, welche im Mobilisirungsfalle zu einer Dienstleistung für Kriegszwecke beigezogen werden; 9. alle Personen, welche sich im Gefolge der auf den Kriegsfuß gesetzten Armeekörper und Truppen befinden, und 10. Die Kriegsgefangenen und die unter militärischer Obhut stehenden Geiseln. e) Ferner unterstehen der militär-geistlichen Jurisdiction auch Generale, Stabs- und Oberofficiere, Auditore, Militär-Aerzte, Truppen-Rechnungsführer und Militär-Beamte des Ruhestandes, des Verhältnisses „außer Dienst" oder der Reserve, welche bei einer Militär-Behörde (einem Commando), Truppe oder Anstalt (mit Belastung in ihrem Standesverhältniste) angestellt sind, auf die Dauer ihrer Anstellung, — desgleichen die vorbezeichneten Personen, dann die beurlaubten und die in der Reserve stehenden Personen des Mannschaftsstandes, wenn dieselben in einer Militär-Sanitätsanstalt zur Pflege und Behandlung ausgenommen werden, für die Zeit ihres Aufenthaltes in einer solchen Anstalt. B) Die militärgeistlichc Jurisdiction erstreckt sich hingegen nicht auf 1. die Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses, wenngleich sie eine Stelle im k. k. Heere bekleiden; 2. die Officiere und sonstigen Gagisten in der Reserve außer der Zeit der activen Dienstleistung; 3. die Dauernd - Beurlaubten und die nichtactiven Reservemänner und Ersatz-Reservisten; 4. die Angehörigen der k. k. und königl. ungarischen Landwehr, welche sich nicht in dem obenerwähnten Mobi-litäts-Verhültnisse befinden, sowie die Personen der königl. ungarischen Gendarmerie; 5. alle Militär - Personen des Ruhestandes und des Verhältnisses „außer Dienst" mit Ausnahme jener, welche wie früher erwähnt, bei Militär-Behörden (Anstalten) angestellt oder in eine Militär-Sanitätsanstalt ausgenommen sind, — und der im Mobilisirungsfalle Activirten; 6. die im Pensions-, Patental- und Borbehaltstande befindlichen Invaliden; 7. die Zöglinge der Officiers- und Mannschaftstöchter-Erziehungs-Jnstitute; 8. die in den Militär-Bildungs-Anstalten aus dem Civilstande angestellten Professoren, Lehrer rc. 9. die bei den nicht im Mobilitäts - Verhältnisse befindlichen Militär-Behörden, Truppen und Anstalten aus dem Civilstande gegen Kündigung oder zeitlich aufgenommenen Personen; 10. die großjährigen Kinder und die Stiefkinder der Militär-Personen; 11. die Frauen und Kinder der im Kriegsfälle zu einer Dienstleistung einrückenden Officiere und sonstigen Gagisten des Ruhestandes, des Verhältnisses „außer Dienst" und der Reserve; 12. die Gattinnen und Kinder der nach zweiter Art verheirateten, actio dienenden Personen des Mannschaftsstandes ; 13. die Witwen und Waisen von Militär-Personen; 14. die Civil - Dienerschaft der nicht im Mobilitäts-Verhältnisse befindlichen activen Militär-Personen. C) Die zur militär-geistlichen Jurisdiction gehörigen Personen römisch- und griechisch-katholischen Glaubensbekenntnisses unterstehen der geistlichen Jurisdiction des apostolischen Feld-Vicars, welcher dieselbe selbstständig ausübt und mit den für sein Amt erforderlichen Facultäten versehen ist. Der apostolische Feld-Vicar übt die ihm zustehende geistliche Jurisdiction durch die ihm unterstehenden Militär-Geistlichen (im Kriegsfälle auch durch die Landwehr-Geistlichen) der römisch-katholischen und griechisch-katholischen Religion aus. Dieselben empfangen somit von ihm die erforderliche kirchliche Jurisdiction, die nöthigen Facultäten und die entsprechenden Instructionen. Damit die militär-geistliche Jurisdiction keine Unterbrechung erleide, besitzt der apostolische Feld-Vicar für den Fall seines Todes die Vollmacht, dem Feld - Consistorial - Director die geistliche Jurisdiction sammt den erforderlichen Facultäten auf solange zu übergeben, bis von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät und dem päpstlichen Stuhle Hiewegen eine andere Verfügung getroffen wird. Die griechisch-orientalischen Militär-Kapläne und die evangelischen Militär - Seelsorger besorgen in dem ihnen zugewiesenen Amtsbereiche die Functionen der militär-geistlichen Jurisdiction für ihre Glaubensgenossen. Die griechisch-orientalischen Militär-Kapläne erhalten die geistliche Jurisdiction von dem sie präsentirenden Ordinariate; die evangelischen Militär-Seelsorger fungiren aus Grund der von ihrer zuständigen confessionellen Oberbehörde empfangenen diesbezüglichen Approbation. Für die Besorgung der religiösen Angelegenheiten der Militär-Personen des israelitischen Glaubens-Bekenntnisses werden seitens der kompetenten Militär - Behörden fallweise die jeweiligen Orts-Rabbiner in Anspruch genommen. Bei der Armee im Felde wird die militär-geistliche Jurisdiction durch den hiezu berufenen Feld-Rabbiner ausgeübt. 59. Declaratio S. Congregationis Inquisit., data Ordinariatui Archiepisc. Honacho - Frisingensi. Illustrissime ac Eeverendissime Domine uti primi affinitatis gradus lineae rectaelitteris diei.... frater! Quas pro dispensatione ab impedimento preces commendavit Amplitude Tua oratorum.......... Sanctissimus Dominus Noster Pius Papa IX post exquisitum suffragium Emmorum Patrurn una mecum Inquisitorum Generalium negative responso dimit-tendas esse omnino judicavit. Nec inopinatum id Tibi esse potest, qui vel ipsis Tuis litteris peti-tionis gravitatem fateris. Qua super re scias oportet, Sedem Apostolicam nunquam super simili gradu facultate dispensandi usam fuisse, licet quandoque longe graviora rerum adjuncta id suadere posse viderentur. Licet enim agatur de impedimento juris ecclesiastici, copulatio tarnen inter eo gradu conjunctos adeo honestati nuptiarum repugnat, ut ne inter gentes quidem admitteretur. Quapropter auctores Tibi sunt Eminentissimi Patres, ut raodis omnibus, quos suggesserit pastoralis charitas, ora-tores suadeas ad omnem spem gratiae dejiciendam suaeque conscientiae consulendum. Ceterum hanc arripit occasionem sacer Ordo Tibi significandi, haud parum expedire ad ejusmodi copulationum attentata praepedienda, ut parochi in suis concionibus ac catechesibus plebes sibi com-missas saepe infra annum edoceant super gradi-bus, qui matrimonium dirimunt, et praesertim verba faciant de iis, pro quibus dispensatio sperari non potest. Hisce pro munere panditis, ad me quod attinet, impensos animi mei sensus acceptos habeat Ampli-tudo Tua, dum fausta ac felicia omnia a Domino precor eidem. Amplitudini Tuae addictissimus uti frater C. Patrici. Romae die 7. Junii 1874. 60. Einladung )nr Einsendung der periodischen Eingaben und anderer Ausweise. Die hochwürdigen Herren Decanats - Curaten wollen von dem zu Ende gehenden Solarjahre 1887 folgende periodische Eingaben und andere Ausweise an die betreffenden Decanatsämter, und diese an das fb. Ordinariat einsenden, und zwar: 1. Die Angabe der Seelenzahl jeder einzelnen Curazie. 2. Den Bedarf an Directorien und Schematismen für das Jahr 1888. 3. Den Ausweis der Bevölkerung nach der Religionsverschiedenheit. 4. Die Angabe allfälliger Abänderungen in der Poststation oder Postexpedition, zu welcher die einzelnen Curazien des Decanates gehören. 5. Die Angabe der geistlichen Bezirks- und Orts-schnlinspectoren. 6. Die Angabe etwaiger Desecte, welche im heurigen Diöeesau-Schematismus Vorkommen und der Daten, welche zur Vervollständigung des Local-Jndex dienen. 7. Die Angabe, ob nur im Pfarrorte, oder auch auswärts, eine fystemisirte oder eine Nothfchule und mit wie viel Clafseu besteht; wie weit die auswärtige Schule vom Pfarrorte entfernt ist; wer, Seelsorger oder Schullehrer, an derselben den Religionsunterricht ertheilt; wann und von wem der Schullehrer hiezu die Mission erhalten hat. 8. Die Angabe, wo die Herren Kapläne Wohnung und Kost, oder bloß die Kost haben. 61. Concurs - Verlautbarung. Die Religionsfondspfarre Trata, im Decanate Lack, ist durch Todfall; die Religionsfondspfarre Podgrad , im Decanate Rudolfswerth, aber durch Beförderung in Erledigung gekommen. Dieselben werden hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Bittgesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung für Krain zu Laibach zu ftylisiren. Die Pfarre Cerklje, im Decanate Gurkfeld, ist ebenfalls durch Todfall erledigt worden, und wird dieselbe zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an den Pfarrer und Dechant in Haselbach, Herrn Dr. Georg Sterbenc als Pfarrpatron, zu richten. Peremptorischer Competenztermin 11. November 1887. 62. Chronik brr Diöcese. Herr Dr. Johann Janefciö wurde zum Professor der Moral-Theologie an der theol. Lehranstalt in Laibach ernannt. Herr Anton Beree wurde auf die Pfarre St. Lam-precht am 2. September 1887 canouisch inbeftirt. Dem Herrn Johann Virant, Pfarrer in Podgrad, wurde die Pfarre Mokronog verliehen. Herr Gotthard Eott, Pfarrcooperator in Vrhnika, wurde als Administrator der Pfarre Unterlag angestellt. Versetzt wurden die Herren: Josef Laznik, Pfarrcooperator in Dobrova, als solcher nach Vrhnika; Josef Skofic, Pfarrcooperator in Podbrezje, als solcher nach Dobrova; Sebastian Elbert, Pfarrcooperator in Skofja Loka, als solcher, statt nach Vodiee, nach Podbrezje, und Leopold Picigas, Alumnus - Presbyter, wurde als Pfarrcooperator in Kolovrat angestellt. Für das nächste Schuljahr wurde die Aufnahme in den Diöcefan - Clerus und in das Clerikalfeminar nachbenannten Candidaten gewährt: Antonöic Anton aus Stari Trg bei Loz, BreSar Josef aus Karnnik, Öesarek Alois und ÖeSarek Franz aus Nemäka vas bei Ribnica, Erker Ferdinand aus Mitterdorf bei Gottschee, Globelnik Joh. aus St. Cantian bei Dobrava, Gregoric Rudolf aus Andritz bei Graz, Hribar Anton aus Krka, Indof Franz aus Ljubljana, Jakelj Valentin aus Dovje, JaneE Dominik aus Sodrazica, Kalan Johann aus Skofja Loka, Koncar Matthäus aus Ljubljana, Kosec Mathias aus Vodice, Krumpestar Franz ans Tunjce, Kunstelj Johann aus Gorje, LovSin Johann aus ßibnica, Matijan Jakob aus St. Veit bei Ljubljana, Pavliö Franz aus Podgorje bei Kamnik, Pesec Franz aus lg, Pfajfar Johann aus Selca, PovSe Heinrich aus Dole, Rudolf Alois ans Cerni Vrh bei Idvia, Seigerschmied Josef aus Idria, Steska Victor aus Ljubljana, Tome Johann aus Dravlje, Usenicnik Franz ans Poljane ob Lack und Zabukovec Johann aus Loz. Die Belassung im Diöcesan- Knabenseminar wurde folgenden Gymnasial - Schülern gewährt, als: Benkoviö Josef aus Kamnik, Cestnik Anton aus Öemsenik, Poljak Martin aus Ljubljana, Porenta Caspar aus VirmaZe bei Stara Loka, Usenicnik Alex aus Poljane, Cvetek Johann ans Boh. Bistrica, Gregoriö Alois aus Loski Potok, Mersolj Johann aus Badolica, Peöijak Gregor aus Hinje, Pretnar Franz aus Dobrava bei Kropa, Stroj Alois aus Dobräva bei Kropa, Terpin Johann aus 2eleznike, Bernik Franz aus St. Veit bei Ljubljana, Cemazar Johann aus Selca, Dietz Anton aus Sturija, Hribar Vitus aus Zgornji Tuhinj, Kastelic Mathias ans Mehovo, Knavs Franz ans LoSki Potok, Koblar Josef aus Selca, Maselj Johann ans Primskovo, Nadrah Ignaz aus Zatiöina, Opeka Michael aus Verhnika, Prosenec Franz ans Sava bei Litija, Rihtarsic Johann ans Selca, Strukelj Johann aus St. Veit bei Ljubljana, Zdesar Anton aus Horjul, Zener Josef aus Keräko, Bernard Bartholomäus aus »Skofja Loka, Bleiweiss Franz aus Naklo, Bleiweiss Peter aus Naklo, CadeB Anton ans Trata, Finzgar Franz ans Breznica, Kristof Josef ans Verhnika, Remskar Valentin aus Brezovec, Lavric Anton aus Blöke, Novak Josef aus Gradac bei Podzemelj, Prelesnik Mathias aus Dobrepolje, Prezelj Lukas aus Bohinjska Bistrica, RaznoZnik Franz aus Cerni Verh und Tic Lorenz aus Moravce. Die Neuaufnahme in das Diöcesan -Knabeuseminar wurde gewährt folgenden angehenden Schülern der III. Claffe, als: Repinjec Josef ans Bohinjska Bistrica, Siraj Andreas ans Metulje bei Blöke, Smid Franz ans Gorenja Sava bei Smartno, Valenöic Johann aus Mala Pristava bei Zagorje und Zun Valentin aus Trboje; dann dem Schüler der IV. Classe: Jarec Alois aus Ajdovica; alsdann den Schülern der V. Classe: Brdnik Johann aus Smarjetina Gora bei Smartno, Karlin Georg aus Skofja Loka und Subelj Johann aus Kamnik; ferner dem Schüler der VI. Classe: Bajec Johann aus Podbrezje und endlich dem Schüler der VII. Classe: Plantaric Joses aus Sv. Trojica bei Mokronog. Gestorben sind die Herren: Franz Gorisek, Pfarrer in Trata, am 2. Sept.; Martin Rant, Pfarrer in Cerklje, am 8. Sept. und Johann Hiti, pens. Pfarrer zu Zalog bei Zirklach, am 13. Sept. 1887. Dieselben werden dem Gebete des hochw. Diöcesan-Clerus empfohlen. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 30. September 1887. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogaöar. — Druck von Klein & Kovaö in Laibach.