W117009 MchWordnung . - ' - für den k. k. krai urschen Landesschulrath Genehmiget mit Erlaß des h. k- k. Minilterinms für Cultus und Unterricht vom 18. Inti 1875, Z. 670. 8- 1. ^er Lcmdesschulrath ist die oberste Schulaufsichtsbehörde im Lande. Demselben unterstehen die im tz. 33 des krain. Schulaufsichtsgesetzes vom 25. Februar 1870 bezeichneten Unterrichts- und Erziehungsanstalten. 8» 2. Der Landesschulrath besteht aus den im ß. 34 des obigen Gesetzes, Punkt 1 — 6, bezeichneten Mitgliedern unter dem Vorsitze des Landeschefs oder des von ihm bestimmten Stellvertreters. Sämmtliche Mitglieder des Landesschulrathes sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. 8. 3. Der Landesschulrath hat in Angelegenheiten der ihm unterstehenden Schulen den früheren Wir¬ kungskreis der politischen Landesstelle und unbeschadet der den kirchlichen Oberbehörden im Gesetze vom 25. Mai 1868 R. G. B. Nr. 48 vorbehaltenen Rechte, den der kirchlichen Oberbehördeu und Schulen¬ oberaufseher. Außerdem kommt dem Landesschulrathe zu: 1. Die Ueberwachuug der Bezirks- und Ortsschulräthc, die Aufsicht und Leitung der Lehrer¬ bildungsanstalten und der zu denselben gehörigen Uebungsschulen; 2. die Bestätigung der Direktoren und Lehrern an aus Gemeindemittcln erhalteneu Mittelschulen, unter Wahrung der den Gemeinden, Corporationen und Privatpersonen zustehendcn speeiellen Rechte; 3. die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Lehrbüchern für Mittelschulen und Fachschulen; 4. die Erstattung von Jahresberichten über den Zustand des gesammten Schulwesens im Lande an das Ministerium für Kultus und Unterricht; 5. die Entscheidung über Beschwerden, gegen Verfügungen der Bezirksfchulräthe. (Z. 25 L. G. vom 25. Februar 1870.) 8- 4. Der Vorsitzende des Landesschulrathes vertheilt die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder (Z. 41 L. G. vom 25. Februar 1870). Die besonderen Functionen der Landesschnlinspectoren sind durch die Verordnung des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 11. Juli 1869 Z. 322/xrao8. normirt. 8- 5. Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, eine Anerkennung oder ein Verweis auszusprechen, oder ein Gutachten oder ein Antrag an das Ministerium für Cultus und Unterricht zu erstatten oder ein Gutachten überhaupt abzngeben ist, ferner Ernennungen und Bestätigung von Er¬ nennungen, Bewilligung von Remunerationen, Aushilfen, Beiträgen und dgl. werden colleginlisch behandelt. Alle anderen Angelegenheiten werden unter der eigenen Verantwortung des Vorsitzenden erledigt, welcher in jeder Sitzung die in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen dem Landesschnlrathe mittheilt. (tztz. 37 und 39 des L. G. vom 25. Februar 1870.) Diese Mittheilung hat in der Regel durch den Führer des Sitzungsprotokolles zu geschehen an der Hand des Geschüftsprotokolles und ist jedes Mitglied des Landesschulrathes berechtiget zu verlangen, daß die betreffenden Verfügungen denselben bei der Sitzung zur Einsicht gebracht werden. 8> 6. Die einlangenden Geschäftsstücke sind in der Regel nach der Reihenfolge ihres Einlangens zn erledigen, beziehungsweise zur nächsten Sitzung vorzubereiten. Nicht collegialisch zn behandelnde, vom Vorsitzenden des Landesschulrathes oder dem betreffenden Referenten für dringend anerkannte Gegenstände sind ihrer Erledigung ohne Verzug zuzuführen. 8- 7. Die Sitzungen des Landesschulrathes sind entweder ordentliche oder außerordentliche. (Z. 37 des L. G. vom 25. Februar 1870.) In der Regel jeden zweiten Donnerstag Vormittags 10 Uhr hat eine ordentliche Sitzung stattzu- finden, fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so findet die Sitzung am darauf folgenden Wochen¬ tage statt. Eine außerordentliche Sitzung kann der Vorsitzende jederzeit, und muß er, wenn zwei Mitglieder es verlangen, anordnen. (Z. 37 L. G. vom 25. Februar 1870.) Tag und Stunde der außerordentlichen Sitzungen bestimmt der Vorsitzende und gibt selbe den Mitgliedern rechtzeitig bekannt, an welche auch mindestens 2 Tage vor der ordentlichen Sitzung ein Programm iiber die bei der nächsten Sitzung zur Berathung kommenden Geschäftsstücke zu gelangen hat. Die Mittheilnng der Berathnngsgegenstände einer außerordentlichen Sitzung hat mit der Bekannt- gabe des Tages dieser Sitzuug zu geschehe«. 8. 8. Der Laudesschulrath kann sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner verstärken, welche der Sitzung mit berathender Stimme beiwohnen, (tz. 37 L. G. vom 25. Februar 1870.) Wenn der Vorsitzende nicht bereits aus Dringlichkeitsrücksichten die Beziehung eines Fachman¬ nes verfügt hat, hängt es von dem Beschlüsse des Landesschulrathes ab, ob, inwieferne und welche Fachmänner beiznziehen sind. 8- 9. Da für Krain 1 Landesschnlinspector für Volksschulen lind 2 Landesschulinspectoren für die Mittel¬ schulen, von letzteren einer zugleich für Steiermark und Kärnten mit dem Sitze in Graz, bestellt sind, so hat, wenn sümmtliche drei Landesschulinspectoren bei einer Sitzung anwesend sind, der erstere in Ge¬ genständen der Mittelschulen und von den zwei Mittelschuliuspectoren in Angelegenheiten der Volks¬ schulen je einer nach den Sitzungen abwechselnd keine entscheidende Stimme. 8- 10. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und 5 stimmberechtigter Mitglieder erforderlich, (tz. 38 L. G. vom 25. Februar 1870.) 8. 11. Die Darstellung des vorzutrageudeu Gegenstandes kann mündlich oder schriftlich geschehen. Der Antrag ist jederzeit, bei Entscheidungen und Gutachten sind auch die Gründe schriftlich zn entwerfen. 8. 12. Jedem Mitglieds des Landesschulrathes steht das Recht zu, die Einsicht der auf einen Gegenstand des Vortrages Bezug nehmenden Actenstücke zu verlangen. 8. 13. Die Reihe, in welcher sich die Referenten im Bortrage zu folgen haben, bestimmt der Vorsitzende. 8. 14. Nach jedem Vortrage beginnt die mündliche Erörterung des Gegenstandes durch jene Mitglieder und in jener Reihenfolge, welche und in welcher sie das Wort verlangen. Dem Referenten bleibt das Schlußwort Vorbehalten. 8. 15. Nach dem Schlüße der Erörterung erfolgt die Abstimmung. Dieselbe geschieht über die Frage des Vorsitzenden. 8- 16. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, (tz. 38 des L. G. vom 25. Februar 1870.) 8» 17. An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht Theil zu nehmen, (ß. 38 des L. G. vom 25. Februar 1870.) 8- 18. Die gefaßten Beschlüsse führt der Vorsitzende des Laudesschulrathes aus. (tz. 41 des L. G. vom 25. Februar 1870.) 8- 19. Jedem Mitgliede des Laudesschulrathes steht das Recht zu, in Angelegenheiten des dem Landes- schulrathe znstehenden Wirkungskreises selbstständige Anträge zu stellen. Diese Anträge sind der geschüftsordnnngsmäßigen Erledigung zuzuführen. 8. 20. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. In das Sitzungsprotokoll find die Namen der Anwesenden unter besonderer Bezeichnung der nur mit berathender Stimme beiwohnenden, dann alle gefaßten Beschlüsse und die allfälligen abweichenden Meinungen anfzuuehmen. Ans Verlangen des be¬ treffenden Votanten ist auch dessen Sondervotnm mit den Gründen im Protokolle aufzunehmen. 8- 21. Es steht jedem Mitgliede frei, seine in der Sitzung abgegebene, abweichende Meinung nachträg¬ lich schriftlich zu motiviren, was jedoch noch in der Sitzung mündlich angemeldet werden muß. Diese schriftlichen Eingaben sind dem Sitzungsprotokolle beizuheften. 8. 22. Jedem Mitgliede steht das Recht zu, in das Sitzungsprotokoll Einsicht zu nehmen. 8. 23. Das Sitzungsprotokoll wird von einem hiezu vom Laudeschef beigegebenen Beamten der politi¬ schen Landesstelle geführt. 8- 24. Die Ausfertigung der Beschlüsse, Entscheidungen und Gutachten hat in der Regel der Referent zu besorgen. Wird ein Gegenantrag angenommen, so ist die Ausfertigung dem betreffenden Contra- votanten zu übertragen. Jede derselben ist von den Vorsitzenden, insoferne dieser die Ausführung eines Beschlusses oder einer Entscheidung nicht zu sistiren findet (8. 38 des L. G. vom 25. Februar 1870), vor der Expedition zu genehmigen. 8. 25. Zum Behufe dieser Genehmigung sind die Ausfertigungen voll dem Referenten, beziehungsweise Contravotanten (8. 24) unter Beigabe eines Nnmmern-Verzeichnisses an den Vorsitzenden zu leiten. Von diesen gelangen sie nach erfolgter Genehmigung mit dem vidirten Nummern-Verzeichnisse an das Einreichungsprotokoll zur Austragung, von diesem gegen Bestätigung des Nummern-Berzeichnisses an das Expedit und von diesem mittelst Abgabenbuch an die Registratur. 8- 26. Die Nummern-Verzeichnisse sind vom Führer des Einreichungsprotokolls aufzubewahren, bis sämmt- liche Einläufe eines Jahres erledigt sind. 8- 27. Das gleiche Verfahren (ZK. 25 bis 27) findet hinsichtlich jener Geschäftsstücke statt, welche un¬ ter der eigenen Verantwortlichkeit des Vorsitzenden (ZK. 37 und 39 L. G. vom 25. Februar 1870) erledigt werden. K. 28. Das Einreichungsprotokoll hat mit Schluß eines jeden Monats dem Vorsitzenden und den betref¬ fenden Referenten rücksichtlich der ihnen zugewiesenen Geschäftsstücke, ein Verzeichniß der bis 20. des¬ selben Monats unerledigt gebliebenen Geschäftsstücke zu übergeben. K. 29. Der Landesschulrath führt sein eigenes Einreichnngsprotokoll, sein Expedit und die Registratur selbstständig durch die vom Landeschef hiezu beauftragten Bediensteten der politischen Landesbehörde. 8. 30. Einläuse mit Geld und Geldeswerth dürfen nur durch den vom Laudeschef hiezu ermächtigten Be¬ amten der politischen Landesbehörde übernommen werden, und sind gleich den Depositen der politischen Landesbehörde zu behandeln. 8. 31. Das Expedit führt ein Nummern-Berzeichniß, in welchem der Tag, an dem jedes erledigte Ge¬ schäftsstück zum Expedit gelangt ist und expedirt worden ist, verzeichnet werden muß. 8- 32. Die Registratur hinterlegt die Acten nach dem beigehenden Registratnrsplane. Z. 33. Die Registratur führt einen Index über sämmtliche dahin gelangten Geschäftsstücke unter Be¬ zeichnung des Faszikels und der Unterabtheilungsnummer, unter welcher jeder Act zu finden ist. Druck von Klein L Kovaö (Eger's Buchdruckerei) in Laibach.