SLOVANSKA KNJIŽNICA X LJUBLJANA - . ‘ sr V' v , :• 'M'-M- 7WKM ■7M' I -'MM ■ M-' ■M MM M ; -l N ; ».'. $ -S iM M 'M- M-C' •"" • . v - M;; - '< - V' •' •/ • •• .. , V y >"' y *• <\'H' '''- 1 ' * „ /. p5 "•. :M; ■ • 1 > - ' - N I K M • M v ; 1 _ ' ' . '■ ■ ■■ V 7 - M , . •* M , ’ M- M' F? .M " C-- M .-..■M: -: -MvM ■; ■ 7MM% •v-1 - * 'j? «' * !' ' Z' 7 X'->, . M ■ 7’MrfM- ^7 MMm7;M.c - . " , .. . ' ' • ■ V; .... V; ' , '77' ■- \ r 1 ' .7.7" r ; -M - S© MM Ki' ' WW»M - DR /,•- l>i «S f M'.M. V. MF,- I M 1 § P - I M Si U XMM-- ■■>7"- 7 '7RMM.7M7:M . ' ;; , ' \ - • * ' i- , ,/ ; , ■■ ■ : •- -• gl ». g -v-: 1 ■ ■.............................................................. ■ v . - : , k ,n: .E 4.4 •'S ■ 'Ml' > , 'L:V.V 1 - " ., ' - . W,. * <„' - -. . . . • «- €&&■ • ' v :/ M7 M r E 300355? Provisorische Gemeinde - Ordnung für W ,1 LLSD ÄEST/V I# Atosclmltt. w 9 r Von dem Gebiete der Gemeinde und den Bewohnern desselben. Umfang der Gemeinde. §. 1. Die Gemeinde der Stadt Laibach umfaßt die innere Stadt, die Polana-, St. Peter-, Kapuziner- und Gradischa-Vorstadt, die Carlstädter-Vorstadt mit dem Hühnerdorfe, die Tirnauerr Vorstadt mit dem Carolinengrunde und die Krakauer-Vorstadt. Eintheilnng in Bezirke. §. 2. Die Stadtgemcinde wird Behufs der Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten in zwölf Bezirke eingetheilt, wovon die innere vier, die Polana-Vorstadt einen, die St. Peters-Vorstadt zwei, die Kapuziner-Vorstadt einen, die Gradischa-Vorstadt einen, die Carlstädter-Vorstadt mit dem Hühnerdorfe einen, die Tyrnauer-Vorstadt mit dem Carolinengrunde einen und die Vorstadt Krakau einen Bezirk umfaßt. Stellung der Gemeinde znr Staatsverwaltung. §. 3. Die Stadt Laibach ist unmittelbar dem Statthalter untergeordnet. Sie steht mit den übrigen Gemeinden des Bezirkes in keinem Verbände. Gemeindeglieder und Fremde. §. 4. In der Gemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindeglieder, 2. Fremde. Die Gemeindeglieder sind: a) Gemeinde - Angehörige, b) Gemeindebürger. Nur österreichische Reichsbürger können Gemeindeglieder seyn. Gemeinde-Angehörige. a) Dermalen. 8- 5. Als Gemeinde-Angehörige sind dermalen alle Personen zu betrachten, welche nach den bisher bestandenen Heimathsgesetzen die Eigenschaft eines Angehörigen von Laibach erworben haben. b) Jn der Folge. In der Folge wird die Gemeinde-Angehörigkeit erworben: ->) Durch Geburt; b) durch Aufnahme; c) durch besondere persönliche Verhältnisse. a) Durch Geburt. 8- 6. Eheliche, oder nach den bürgerlichen Gesetzen den ehelichen gleichgehaltene Kinder sind Angehörige der Gemeinde, wenn ihr Vater zur Zeit der Geburt, oder Falls er früher verstorben wäre, zur Zeit seines Ablebens, oder bei legitimirten Kindern zur Zeit der Statt findenden Legitimation dem Gemeindeverbande angehörte. Durch Annahme an Kindesstatt wirb die Gemeinde-Angehörigkeit nicht begründet. Uneheliche Kinder treten in den Gemeindeverband, wenn ihre Mutler zur Zeit der Entbindung Gemeinde-Angehörige war. Findlinge, welche im Umfange des Gemeindebezirkeß gefunden werden, sind Gemeinde-Angehörige, so lange sich nicht ermitteln läßt, daß sie einer anderen Ge- meinde angehören. Die Angehörigkeit der Findlinge im Findelhause wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden. b) Durch Aufnahme. 8- 7. Die Aufnahme in den Gemcindeverband geschieht: 1. ausdrücklich durch einen Gemeindebeschluß, 2. stillschweigend, und zwar: a) bei Frauenspersonen durch eine gültig abgeschlossene Ehe mit einem Ge- meinde-Angehörigen, und l>) durch Duldung eines ohne Heiinathsschein oder mit einem erloschenen Hei-mathsscheine sich durch vier Jahre von der Zeit seiner Eintragung in die Conscrip-tionslisten der Stadt Laibach an gerechnet, ununterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, die österreichische Reichsbürgerschaft besitzenden Fremden. Diese stillschweigende Aufnahme in den Gemeindeverband durch Duldung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Fremde auch bei der in den obigen Zeitraum fallenden zweiten Aufnahme der Conscriptionsliften in dieselben eingetragen war, und keine Verwahrung der Gemeinde gegen dessen Aufnahme durch Anhaltung zur Erlangung eines neuen Heimathsscheines oder durch Ausweisung in seinen Heimathsort Statt gefunden hat. §. 8. Mit dem Aufgenommenen treten zugleich seine Gattin und die zur Zeit der Aufnahme unter seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder in den Gemeindeverband. Ebenso folgen uneheliche Kinder, so lange sie noch minderjährig sind, der Eigenschaft der Mutter. c) Durch besondere persönliche Verhältnisse. t §. 9. Reichs -, Landes- und Gemeindebeamte, Offiziere, die mit Offiziersrang ««gestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer werden mit ihren Gattinen und mit den unter ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kindern, Angehörige der Gemeinde Laibach, wenn ihre Stellung ihnen den ständigen Aufenthalt daselbst anweist. Veränderung in der Angehörigkeit. §. 10. Bei Veränderungen in der Gemeindeangehörigkeit folgen minderjährige, im Familienverbande lebende Kinder der Eigenschaft der Eltern, uneheliche, minderjährige Kinder jener der Mutter, die Fpau der Eigenschaft des Gatten. Der Tod eines oder beider Elterntheile, so wie die Auflösung des ehelichen Verbandes oder der ehelichen Gemeinschaft ändert nichts an der Zuständigkeit der Kinder und Gattin. Verlust der Angehörigkeit. §. 11. Die Gemeinde - Angehörigkeit wird verloren: -i a) durch Verlust der österreichischen Reichsbürgerschaft; b) durch Erwerbung der Angehörigkeit in einer ändern Gemeinde.» Gemeindebürger. 8> 12. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen das Bürgerrecht der Stadt Laibach besitzen. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung von Seite der Gemeinde erworben. Es darf jedoch nur solchen österreichischen Reichsbürgern das Bürgerrecht verliehen werden, welche sich stimmt ihrer Familie eines unbescholtenen Rufes erfreuen, den Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges Nachweisen, und welchem keiner der im §. 29 enthaltenen Ausnahms - oder Ausschließungsgründe entgegensteht. Verhaltnist der Frauenspersonen. 8- 13. Frauenspersonen können selbstständig das Bürgerrecht nicht erwerben; sie übernehmen jedoch durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger oder durch die Einbürgerung ihres Ehegatten alle mit dem Bürgerrechte verbundenen Vortheile und Lasten, in so ferne die Gemeindeordnung keine anderweitigen Bestimmungen enthält. 1 ' Dieses Verhältniß dauert auch während des Witwenstandes fort, erlischt dagegen im Falle der Ungültigerklärung oder der Auflösung der Ehe, wenn die letztere nicht durch den Tod des Ehemannes erfolgt. Entrichtung der Burger - Aufnahmstaxe. 8- 14. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Gemeindecasse die von der Gemeinde festzusetzende Aufnahmstare zu entrichten. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann von Entrichtung dieser Tare befreiet werden. Verlust des Gemeinde - Bürgerrechtes. §. 15. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: a) wenn er aufhört österreichischer Reichsbürger zu seyn, oder wenn er b) zu einer Strafe verurtheilt wird, womit die Strafgesetze den Verlust der Aus- übung der politischen Rechte verknüpfen; bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber, wenn er wegen eines Verbrechens odereines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist. c) wenn er in Coneurs gerathen und seine Schuldlosigkeit nicht vollständig nach- gewiesen worden ist. Doch treffen die nachtheiligen Folgen dieses Verlustes nur ihn allein, folglich weder seine Ehegattin noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder. Ehrenbürgerrecht. §. 16. Die Gemeinde ist berechtigt, ausgezeichneten Männern, welche sich um das Reich, um das Land, oder um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz, das Ehrenbürgcrrecht zu verleihen, welches die Theilnahme an allen Rechten der Gemeindebürger begründet, ohne die Verpflichtungen denselben aufzulegen. Führung der Gemeinde-Matrikel. §• 17. lieber alle Gemeindeglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht jedem derselben freistcht. Fremde. §■ 18. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche, ohne Gemeindeglieder zu seyn, sich in der Gemeinde aufhalten. §• 19. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fallen, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Gemeinde zur Last, wenn sie sich in derselben zuletzt aufgehalten haben. Waisen solcher Personen sind nur dann Angehörige der Gemeinde, wenn sie sich beim Ableben ihrer Eltern daselbst befinden. Rechte der Gemeindeglieder und Fremden überhaupt. §. 20. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Ge- meinde befindlichen Eigenthums, 2. auf die Benutzung der Gemeindeanstalten nach Maß der bestehenden Ein- richtungen. Rechte der Gemeinde-Angehörigen insbesondere. §. 21. Die Gemeinde - Angehörigkeit begründet überdieß das Recht: a) auf Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen; b) im Falle eingetretener Verarmung auf Unterstützung aus den Gemeindemitteln nach Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden Einrichtungen; c) auf Theilnahme am activen und passiven Wahlrechte, innerhalb der in den §§. 29 bis inclusive 31 angegebenen Grenzen. Rechte der Gemeindebürger insbesondere. §. 22. Das Gemeindebürgerrecht umfaßt: a) das active und passive Wahlrecht; b) den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, so wie für deren Witwen und Kinder bestimmt sind; c) die im §. 21 unter a und b angegebenen Befugnisse der Gemeinde-Angehörigen. Pflichten der Gemeindeglieder überhaupt. §. 23. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehendcn Wirkungskreises getroffenen Anordnungen; b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Eintrittes in den Gemeindeverband, und dauern so lange fort, als das Verhältniß zur Gemeinde währt. §. 24. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landeöfürstl. Steuern oder nach dem Realbesitze umgelegten Gemeindelastcn. Verhältuifl der Fremden. §. 25. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeindebezirkes aufhalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieber Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit durch einen nicht erloschenen Heimathsschein ausweisen, so lange sie sich entsprechend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde von derselben nicht verweigert werden. Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Gemeindebeschlus; beschwert, so kann er sich um Abhülfe an den Statthalter wenden. II# Abschnitt# Von der Gemeinde - Verfassung. 26. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten ist dem Gemeinderathe, dem Bürgermeister mit dem Magistrate und den Bezirksvorstehern anvertraut. Grste Mbtheiimrg. Von dem Gemeinderathe. Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes. § 87. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf dreißig festgesetzt. Wahlberechtigung (aetives Wahlrecht). §. 28. Wahlberechtigte sind, in so weit denselben nicht ein im §. 29 aufgeführtes Hinderniß entgegensteht: 1. alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; 2. unter den Gemeinde-Angehörigen alle österreichischen Reichsbürger männlichen Geschlechtes, welche in eine der folgenden Categorien gehören: a) Diejenigen, welche von einem im Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grundstücke, oder von einem in dem Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine directe Steuer von wenigstens fünf Gulden Conv. Münze, oder von einem anderweitigen Einkommen eine Einkommensteuer von wenigstens acht Gulden Conv. Münze entrichten; cs muß jedoch dieser Steuerbetrag im verflossenen Jahre vollständig entrichtet worden seyn, und darf der Steuerpflichtige im laufenden Jahre mit keinem Rückstände aushaften; b) wirkliche pensionirte oder quiescirte Reichs-, Landes- und Communal-Beamte, in so ferne sie Besoldungen, Pensionen oder Ouiescentengehalte genießen, welche einer Einkommensteuer unterliegen; <0 Offiziere, welche zur Militia stabilis gehören; d) die Geistlichen, welche in der Gemeinde die pfarrliche Jurisdiction selbstständig ausüben; e) die Doctoren aller Facultäten, wenn sie ihren akademischen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben, und f) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Reiche, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Laibach. §. 29. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso diejenigen, die eine Armenversorgung genießen, in einem Gessndeverbande stehen, oder vom Tag- oder Wochenlohn leben. Ausgeschlossen aber sind: a) Diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen; bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind; b) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen sind, während der Dauer derselben; c) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs ausgebrochen ist, in so lange die Cridaverhandlung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Cridators nicht vollständig nachgewiesen wurde, und d) diejenigen, welche den Steuerbetrag, von dessen Entrichtung ihr Wahlrecht bedingt ist, oder die hierauf umgelegten Zuschläge in dem der Wahl vorgegangenen Steuerjahre nicht vollständig bezahlt haben. Wählbarkeit (passives Wahlrecht). §. 30. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied männlichen Geschlechtes ; welches das dreißigste Jahr zurückgelegt hat. §. 31. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Personen, welche nach §. 29 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgenommen sind; b) Militärpersonen in der activen Dienstleistung; c) die Geineindcbeamten und Gemeindediener. Ausgeschlossen sind: a) alle Personen, die nach §. 29 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgeschlossen sind; b) säumige Schuldner der Gemeinde und c) jene Personen, welche über die aufgehobene Vermögensverwaltung der Gemeinde odereiner Gemeindeanstalt, oder über ein, ihnen von der Gemeinde besonders anvertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstände sind. §. 32. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes werden stimmt-liche wahlberechtigte Gemeindeglieder in drei Wahlkörper abgetheilt, deren jeder zehn Mitglieder zu wählen hat. Den ersten Wahlkörpcr bilden die Wahlberechtigten, die an den, ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern achtzig Gulden Conv. Münze und darüber entrichten. Der zweite Wahlkörper enthält die Wahlberechtigten, die an den, ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern zwanzig bis ausschließlich achtzig Gulden Conv. Münze entrichten, dann die im tz. 28, Z. 2 — sub b — f einschließlich angeführten Gemeinde - Angehörigen. Zu dem dritten Wahlkörper gehören die übrigen nach §. 28, Z. 2 sub a wahlberechtigten Personen. Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder den ändern Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahlkörper aus. Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften wahlberechtiget ist, und zugleich zur Glaste der Höchstbesteuerten gehört, wählt im ersten Wahlkörper, sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper ausüben. Behufs der Einreihung in die Wahlkörper, nicht aber zur Begründung des ac-tiven Wahlrechtes, werden dem Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuerbeträge zugerechnet, so lange das dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugniß der Vermögens-Verwaltung nicht aufgehört hat. §. 33. Jeder Wahlkörpcr bildet für sich eine eigene Wahlversammlung. Die Wahlberechtigten können jeden Wahlfähigen in der Gemeinde wühlen, sie find hierbei an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nicht gebunden. Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. §. 34. lieber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen, und an einem geeigneten Orte, mindestens durch vier Wochen vor der Wahl, zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch eine, dreimal der amtlichen Zeitung ein-zuschaltendc, und den Hauseigenthümern zur Verständigung der Parteien zuzustellende Kundmachung, unter Festsetzung einer vom Tage der ersten Kundmachung in der amtlichen Zeitung laufenden achttägigen Präclusivfrist zur Anbringung von Einwendungen dagegen, zu veröffentlichen. Der Gemeinderath entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen binnen längstens 6 Tagen, und nimmt die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vorgenommen werden. Ausschreibung der Wahl. §. 35. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, baß das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl, so wie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinberathes genau anzugeben sind, auf die, im 8- 34 angedeutete Art bekannt gemacht wird. Leitung der Wahl. §. 36. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinberathes wird durch eigene Wahlcommissionen geleitet. Für jeden Wahlkörper wird von dem Gemeinderathe eine Wahlcommission nie-dcrgesetzt, bestehend aus einem Mikgliede des Gemeinberathes, welches dabei den Vorsitz führt, und vier stimmberechtigten Gemeindegliedern. Die Wahlcommissionen sind für den gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Jeder Wahlcommission wird ein vom Statthalter bestimmter landesfürstlicher Commissär beigegeben, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung, und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzunehmen. Vornahme der Wahlhandlung. 8- 37. Die Wahlkörpcr haben an abgesonderten Tagen, und zwar der dritte Wahlkörper zuerst, dann der zweite und endlich der erste zu wählen. Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von dem später wählenden Wahlkörper nicht mehr gewählt werden, und es sind die auf ihn gefallenen Stimmen ungültig. 8- 38. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ausüben will, muß zur bestimmten Zeit, und an dem bestimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mitgliede der Wahlcommission zu führende Wahlprotvkoll eingetragen. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die, in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Gemeindegliedern verzeichnet wird. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtiget zu lassen. Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist aufzufordern, zu einer späteren Zeit sich wieder am Versammlungsorte einzufinben, um nölhigenfalls die Stimmgebung erneuern zu können. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel festgesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmenzählung vorgenommen. Die bei der Wahlversammlung nicht Erschienenen sind als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend zu betrachten. Als gewählt sind Diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zur engeren Wahl zu schreiten. Hierbei haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der engern Wahl berücksichtiget werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimmt, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmgleichheit, so entscheidet das Loos. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. §. 39. Sogleich nach beendigter Wahl ist das von der Wahlcommission und vom landesfürstlichen Commiffär zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen dem Gemeinderathe versiegelt zu übermitteln. Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahlen sind beim Gemeinderathe längstens binnen acht Tagen nach beendigtem Wahlacte anzubringen. Werden jedoch binnen der obigen Frist keine Einwendungen vorgebracht, oder die vorgebrachte als unstatthaft beseitiget, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Gemeinderathe bestätigt, das Resultat derselben öffentlich bekannt gemacht, und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu veranlassen. Dieß gilt auch, wenn die Wahl auf Jemand gefallen ist, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Pflicht zur Annahme der Wahl. §. 40. In der Regel ist jedes Gemeindeglied verpflichtet, die auf dasselbe gefallene Wahl anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben: a) Militärpersonen, die nicht in der aktiven Dienstleistung stehen; b) Seelsorger, Reichs - und Landesbeamte; c) Personen, tue über 60 Jahre alt sind; d) Personen, welche in der letztoerflofsencn Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Geineinderathes bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Annahme, ungeachtet wiederholter Aufforderung, verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis Einhundert Gulden C. M. bemessen kann, und verliert überdieß das active und passive Wahlrecht für die in der laufenden Wahlperiode Statt findenden Ergänzungswahlen und für die nächste Wahlperiode. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gcmeinderath nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien. Dauer der Amtsführung. §. 41. Die Mitglieder des Gemeindcrathes werden auf drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet im Monate März der dritte Thcil oder die dem dritten Theile zunächst kommende Zahl der Mitglieder von ihren Stellen, und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ausschcidenden Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht das erste und zweite Mal nach der Entscheidung des Looses; in der Folge treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. - Bis die Neuwahlen Statt gefunden haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder fünf übersteigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiten. Jede solche Ergänzungswahl gült übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten müssen. Wahl des Bürgermeisters. §. 42. Nach erfolgter Constituirung wählt der Gemeinderath unter Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes aus feiner Mitte den Vorstand (Bürgermeister). Dieser Wahlhandlung haben sämmtliche Gemeinderathsglieder beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Gemeinderathsglieder, die entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihreS Amtes verlustig anzusehcn seyen, in der laufenden Wahlperiode nicht wieder gewählt werben können, und überbieß in eine Geldbuße verfallen, welche der Ge-meinderath bis Einhundert Gulden Conv. Münze bestimmen kann. Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der sämmtlichen Gemeinderathsglieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gelammten Gemeinberathsglieber für sich hat. Kann dieses Ergebniß in zwei auf einander folgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zur enger» Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der engem Wahl berücksichtiget werden darf. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten. Als gewählt ist Derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Sollte der zum Bürgermeister Gewählte die Wahl nicht annehmen, so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl nach den in diesem Paragraphe angegebenen Bestimmungen vorzunehmcn. Der Gemeinderath wählt weiter durch absolute Stimmenmehrheit auf die Dauer eines JahreS einen Vorstands-Stellvertreter, welcher den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters. 8- 43. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer, oder in Folge eines während derselben eingetretcnen Erledigungsfalles geschehen scyn, gült stets auf drei Jahre, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach §. 41 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinderathe treffen würde. Der Austrctende ist wieder wählbar. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vorschriften des tz. 42 vorzunehmen. Bestätigung der Wahl. 8- 44. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderathe den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters abzulegen, und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem Statthalter vorzulegen. Gehalt und Gebühren der Gemeinderäthe und des Bürgermeisters. §. 45. Die Mitglieder des Gemeiderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeinde-Angelegenheiten außerhalb des Gemeindebezirkcs haben die dazu abgeordnetcn Mitglieder des Gemeinderalhes auf eine angemessene Entschädigung aus der Gemeinde -Casse Anspruch. Der Bürgermeister erhält die von dem Eemeinderathe für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Functions-Gebühren und sonstigen Bezüge. Verlust des Amtes eines Gemeinderathsgliedes. 46. Ein Mitglied des Gemeinderalhes wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund Eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte (§. 31). Sollte ein Mitglied des Gemeinderalhes wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgcgangencn oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen, so kann es während der Dauer derselben sein Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürgermeisters. Auflösung des Gemeinderathes. §. 47. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen den Gemeinderath aufzulösen findet, so hat der Statthalter binnen vier Wochen eine neue Wahl auszuschreiben und hiebei in Ermanglung eines Gemeinderathes die Befugnisse zu üben, die nach den §§, 34, 35 und 36 dem Gemeinderäthe zustehen. Zweite Abtheilung. Von d e m M a g i st r a t e. Zusammensetzung des Magistrates. §. 48. Der Magistrat besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus fünf Mitgliedern des Gemeinderathes, welche dieser auf Ein Jahr aus seiner Mitte wählt, dann aus einem oder nach Bedarf aus mehreren rechtskundigen Rathen und dem erforderlichen Hilfspersonale. Art der Anstellung. §. 49. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates müssen zur kießfälligen Geschäftsführung in der für den Eintritt in den Staatsdienst vorgeschriebenen Weise befähigt seyn, sie dürfen sich nebenbei weder in einem anderen dienstlichen Verhältnisse befinden, noch die juristische Praxis ausüben. H. 50. Wenn die Stelle eines rechtskundigen Mitgliedes des Magistrates zu besetzen kömmt, so ist dieß durch Einrückung in die öffentlichen Zn'tungsblätter mit dem Beisatze zu verlautbaren, daß Diejenigen, welche sich zu diesem Amte für befähigt halten, binnen einer nach Umständen zu bestimmenden Zeitfrist ihre schriftlichen und mit den gehörigen Ausweisen belegten Gesuche bei dem Magistrate zu überreichen haben. Letzterer erstattet hierüber dem Gemeinderathe einen begründeten, die Eigenschaften aller Bewerber würdigenden Besetzungsvorschlag, bei welchem er jedoch an die aufgetretenen Bewerber nicht gebunden ist. Dienstes - Entlassung und Enthebung vom Dienste. §. 51. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates werden auf Lebenszeit angestellt. Die Entlassung, so wie die einstweilige Enthebung derselben vom Dienste kann nur nach denselben Grundsätzen, wie bei Staatsbeamten der Verwaltungsbehörden erfolgen. Gehalte und Pensionen. 8- 52. Die rechtskundigen, auf Lebenszeit angestelltcn Mitglieder des Magistrates erhalten Besoldungen und sind, wie ihre Witwen und Waisen, nach den für Staatsbeamte der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften pensionsfähig. §. 53. Die in den §§. 51 und 52 enthaltenen Vorschriften gelten auch rücksichtlich der übrigen Beamten und Diener, welche bleibend angestellt werden. Dritte Abtheilung. Von den DezirKs - Vorstehern. §. 54. Behufs der Verwaltung der Eemeindeangelegenheiten befindet sich in jedem Bezirke ein Bczirksvorsteher, der über Vorschlag des Magistrates vom Gemeinderathe aus den Bewohnern des Bezirkes ernannt wird, dem er vorzustehen hat. §. 55. Die Ernennung gült für drei Jahre, kann jedoch nach Ablauf dieser Zeit wieder erneuert werden. §. 56. Durch Beschluß des Gcmeinderathes können die Bezirksvorsteher abberufen werden. In diesem Falle hat der Eemeinderath sogleich zu einer neuen Ernennung zu schreiten. §. 57. Die Bezirksvorsteher beziehen keinen Gehalt, haben jedoch Anspruch auf eine vom Gemeinderathe jährlich in irgend einer Art zu bestimmende Entschädigung. III« Abschnitt# Von dem Wirkungskreise. — Allgemeine Bestimmungen. §. 58. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist a") der natürliche, b) ein übertragener. Der natürliche umfaßt Alles, was die Interessen der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Gränzen vollständig durchführbar ist. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammtwohl durch das Gesetz die nothwendigen Beschränkungen. Der übertragene umfaßt die Besorgung bestimmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zugewiesen werden. In Bezug auf den natürlichen Wirkungskreis ist der Gemeinderath das beschließende, und der Bürgermeister mit dem Magistrate das vollziehende Organ. Der übertragene Wirkungskreis wird durch den Bürgermeister mit dem Magistrate ausgeübt. Die Regierung kann denselben ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte versehen lassen. Grste Abtheilung. Von -em Wirkungskreise -es Gemein-erathes. A. Umfang des Wirkungskreises, a) Im Allgemeinen. §. 59. Der Gemeinderath ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen, und deren Vollziehung zu überwachen. Er hat die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen, und für die Beförderung der Wohlfahrt derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. b) Insbesondere. Syftemiftrung der Gemeindeämter und Ernennung der Gemeindcbeamten und Diener. §. 60. Der Gemeinderath bestimmt die Zahl und die Bezüge der zum Behufe der Gemeindeverwaltung nöthigen Gemeindebeamten und Diener. Er ernennt dieselben, so wie die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeinde-Anstalten, in so ferne nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist; endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, so wie die dem Bürgermeister und den im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädigungen. §. 61. Bleibend ««gestellte Gemeindebeamte und Diener haben für sich, ihre Gattinen und Kinder dieselben Ansprüche an die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörden zustehen; die Bemessung der Pensionen, Provisionen und anderweitigen Bezüge steht dem Gemeinderathe auf Grundlage jener Vorschriften zu, welche für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden erlassen sind. Der Gemeinderath entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung vom Amte oder Entlassung der Gemeindebeamten und Diener. Bezüglich der bleibend Angestellten hat er sich hierbei an die für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften zu halten. Ordnung des städtischen Haushaltes, Gemeindevermögen und Gut. §. 62. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gesammte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigcmhum der Gemeinde und sämmtliche Gerechtsame mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgnißfähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, um die thunlichst größte, nachhaltige Rente daraus zu erzielen. §. 63. Der Gemeinderath hat zu wachen, daß jene Jahresabschlüsse, welche die gewöhnlichen Caffebedürfnisse übersteigen, so ferne sie nicht für bestimmte Ge--mcindezwecke gewidmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden. Erwerbung und Veräußerung des Gemeindevermögens und Gutes. 64. Der Gemeinderath hat das Recht zur Vermögenserwerbung und Veräußerung des Gcmeindevermögcns und Gcmci'ndcgutes. Zu einer gültigen Beschlußfassung über eine Veräußerung ist erforderlich, daß zwei Drittheile des Gemeinderatbes anwesend, und hiervon übcrdieß die absolute Mehrheit sämmtlicher Gemeinderaths - Mitglieder zustimme. Die Veräußerung von Gegenständen des Gemeindevermögcns oder Gemeinde-gutes im Werthe von 10,000 fl. C. M. und darüber, kann jedoch nur Kraft eines Landeszcsetzes Statt finden. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritt-theilen des GemeinderatheS berathen und mit absoluter Mehrheit sämmtlicher Gcmein-derathsglieder angenommen worben seyn. Feststellung der Gemeinde-Voranschläge. §. 65. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien und Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecasse, so wie sämmtlicher, unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Verwaltungsjahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich drei Monate vor Anfang des Rechnungsjahres der Gemeinde, das mit jenem des Staates zusammenfällt, von dem Magistrate vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Prüfung und Erledigung der Rechnungen. §. 66. Dem Gcmeinderathe steht ferner die Entgegennahme, Prüfung und definitive Erledigung der Jahresrechnung zu. Vierzehn Tage vor der Prüfung der Rechnung durch den Gemeinderath wird dieselbe zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden zu Protokoll genommen, und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vom Gcmeinderathe das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungspflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Deckung des Abganges. §. 67. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. §. 68. Wenn der Gemeinderath neue Abgaben oder neue Zuschläge zu den landesfürstlichen Steuern einführen, oder die bisher bestehenden Zuschläge zu den landeöfürstlichen Steuern erhöhen wollte, so ist hierzu die Erwirkung eines Landesgesetzes erforderlich. Um aber einen solchen Antrag vor den Landtag zu bringen, ist erforderlich, daß mindestens zwei Drittheile der Mitglieder des Gemeinderathes anwesend seyen, und die absolute Mehrheit sämmtlicher Mitglieder des Gemeinderathes zustimme. §. 69. Die Aufnahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeinde-Vermögens und die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde^ steht ebenfalls dem Gcmeinderathe zu. Hierbei gelten alle Bestimmungen, welche im §. 64 zur Beschlußfassung über die Veräußerung eines Gegenstandes des Gemeindevermögens oder Gutes vorgeschriebe» sind. Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe ein Viertheil des jährlichen Einkommens der Gemeinde übersteigen, oder wollte der Gemeinderath eine Creditsoperation vornehmen, so kann die Bewilligung dazu nur durch ein Landes-gesetz ertheilt werden. Der Antrag zur Erwirkung eines Lanbesgesetzes muß in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen und mit absoluter Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsglieder angenommen worden seyn. Verträge: Nachsicht von Forderungen. §. 70. Dem Gemeinderathe steht die Bewilligung zur Eingebung oder Auflösung von Verträgen jeder Art, zur Abschreibung von zweifelhaften oder uneinbringlich geworbenen Forderungen, zur Nachsicht von Ersätzen und zur Bewilligung von allen nicht präliminirten Auslagen zu. Rechtsstreite. Vergleiche. §. 71. Der Gemeinderath hat über die Einleitung und Aufhebung von Rechts- streiten und die Abschließung von Vergleichen im Namen der Gemeinde zu entscheiden. Für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters, steht dem Gemeinderathe die Wahl desselben zu. Stiftungen, Schul- und Kirchen - Angelegenheiten. §. 72. Die der Gemeinde zukommenden Rechte auf die Verwaltung und Verleihung von Stiftungen werden vom Gemeinderathe nach Vorschrift der Gesetze und der Stiftungsanordnungen ausgeübt. In Schul- und Kirchenangelegenheiten übt derselbe jene Befugnisse, welche in diesen Angelegenheiten der Gemeinde gegenwärtig zustehen, oder ihr durch spätere Gesetze eingeräumt werden. Armenpflege. §. 73. Der Gemeinderath hat für die der Gemeinde obliegende Armenpflege die nöthigen Geldmittel zu schaffen, insoferne nicht die Mittel der Wohlthätigkeits-vereine und der bestehenden Anstalten ausreichen. Lokal - Sanitätswesen. §. 74. Dem Gemeinderathe steht die Einrichtung und Leitung des Lokal-Sanitätswesens nach den bestehenden Gesetzen zu. Die Beziehungen der Comune zu dem Krankenhause werden durch eine besondere Verhandlung mit der Staatsverwaltung geregelt. y Lokal-Polizei. §. 75. Die Gemeinde hat die Reinlichkeitspolizei; sie sorgt für Pflasterung und Unterhaltung der Straßen, Gassen und Wege, mit Ausnahme jener, deren Erhaltung dem Reichsschatze obliegt, und für Beleuchtung, für Erhaltung und Reinigung der Hauptabzugskanäle, für Erhaltung der städtischen Brücken, Brunnen, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen, dann die öffentlichen Bade - Anstalten. Sie handhabt die Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Bau- und Straßen-Polizei; sic bat die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht; ihr obliegt die Fürsorge für Approvifionirung, sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der die Sicherheit der Person und des Eigenthums durch Ueberschwemmung oder durch sonstige Elementarereignisse drohenden Gefahren. Der Gemeinderath hat für die zur Erfüllung dieser Obliegenheiten erforderlichen Anstalten und Einrichtungen die nöthigen Geldmittel aufzubringen, und ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. § 76. Der Gemeindcrath hat ferner die Mittel zur Bestreitung der Auslagen für jene Polizeianstalten zu beschaffen, welche von der Negierung im Interesse der Gemeinde geleitet werden. Das Maß des von der Gemeinde für diese Lokalpolizeianstalten zu leistenden Beitrages wird durch ein besonderes Uebereinkommen der Regierung mit dem Ge-meinderatbe geregelt. §. 77. So wie die vom Staate bestellte Sicherheitsbehörde angewiesen ist, der Gemeinde bei Handhabung der Lokalpolizei die erforderliche Hilfe zu leisten, ebenso ist die Gemeinde verpflichtet, soweit sie dieß mit ihren Organen vermag, die vom Staate bestellte Sicherhcitsbehörde zu unterstützen. Aufnahme in den Gemeindeverband. Verleihung des Bürgerrechtes. §. 78. Die Aufnahme in den Gemeindeverband, so wie die Verleihung des Bürgerrechts und des Ehrenbürgerrechts steht dem Gemeinderathe zu. Petitionsrecht.^ §. 79. Die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde in Gcmeindeangele-genheiten ist ausschließend dem Gemeinderathe Vorbehalten. Neberwachung der Gemeindeverwaltung. §. 80. Der Gemeinderath ist verpflichtet, sich in der steten Uebersicht der Geschäftsführung der Gemeinde - Verwaltungsorgane zu erhalten. Er kann zu diesem Ende die Vorlegung aller einschlägigen Acten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte verlangen. §. 81. Dem Gemeinderathe steht das Recht zu, zur meritorischen und ziffermäßigen Prüfung der Voranschläge sowohl als der Rechnungen Genforen zu ernennen, welche über das Prüfungsergebniß demselben zu berichten haben. §. 82. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die Verwahrung der Cassen zu sorgen, und dieselben öfters im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennende Commissäre scontriren zu lassen. Er hat im erforderlichen Falle die Liquidirung der Cassen zu veranlassen. §. 83. Der Gemeinderath hat ferner das Recht, Gemeinde-Unternehmungen durch eigene Commissionen überwachen zu lassen. so §. 84. Er kann zur Erstattung von Gutachten und Anträgen eigene Commissionen ernennen. §. 85. Die Wahl der Mitglieder der Special - Commissionen ist dem Gemeinde-rathe in der Art anheimgestellt, daß er auch Vertrauensmänner außer seinem Mittel zu berufen berechtiget ist. Berufung. §. 86. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Magistrates in Gegenständen des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde die Entscheidung Vorbehalten. B. Form der Verhandlung. Beschlussfähigkeit. Beschlußfassung. §. 87. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist, soweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Bestimmung enthält, die Anwesenheit von wenigstens sechzehn Mitgliedern des Gemeinderathes und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §. 88. Wenn die Gebarung des Bürgermeisters oder eines Gcineinderaths-Mitgliedes den Gegenstand der Berathung und Schlußfaffung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. §. 89. Wenn ein besonderes Privatinteresse eines Mitgliedes oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. Sitzungen. §. 90. Der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter, führt in den Sitzungen den Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dieß nicht beobachtet wurde, ist ungültig. §• 91. Der Statthalter oder der von ihm bestellte Commissär kann den Sitzungen beiwohnen und in denselben das Wort nehmen, ohne jedoch an der Abstimmung Theil zu nehmen. §• 92. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, doch können über den vom Bürgermeister oder von wenigstens sechs Gemeinderathsmitgliedern gestellten Antrag auch nicht öffentliche Sitzungen gehalten werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathung des Gemeinderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtiget und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, den Sitzungssaal von den Zuhörern räumen zu lassen. §• 93. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen, und darüber die Anzeige dem Statthalter zu erstatten. Außerdem kann sich der Gemeinderath nur auf Anordnung des Bürgermeisters, oder tut Verhinderungsfälle auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und cs sind die gefaßten Beschlüsse ungültig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Drittheile des Gemeinderathes oder im Aufträge des Statthalters eine Versammlung einzuberufen. Der Statthalter ist von der Anordnung jeder außerordentlichen Sitzung in Kennt-nifi zu setzen. §. 94. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden. Protokoll. §. 95. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorstande, einem vom Gemeinderathe zu benennenden Mitgliede und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeinde-Archive aufzubewabren, und jedem Gemeindegliede auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. Die Entscheidung, ob die Einsicht im Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen gestattet werden soll, steht dem Gemeinderathe zu. Zweite Mbtheilung. Von dem Wirkungskreise -es Bürgermeisters und -es Magistrates. Natürlicher Wirkungskreis. §. 96. Der Bürgermeister mit dem Magistrate ist das Erecutivorgan der Gemeinde, unter der Controlle des Gemeinderathes. Der Bürgermeister ist der unmittelbare Vorstand des Magistrates, und wird im Verhinderungsfälle durch den ersten rechtskundigen Rath vertreten. §. 97. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als moralische Person nach Außen, sowohl in Civilrechts- als in Verwaltungsangelegenheitcn. §. 98. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und von zwei Ge- meinderathsmitgliedern unterfertiget werden. §. 99. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderathes in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen. §. 100. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderathes dieser Gemeindeordnung oder den bestehenden Gesetzen überhaupt zuwider läuft, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung innezuhalten und unverzüglich den Gegenstand an den Statthalter zu leiten, dein auch seinerseits in den Heiden ersten Fällen das Sistirungsrccht zusteht. Der Statthalter übergibt die Verhandlung dem Landtage, wenn die Sistirung wegen des gefährdeten Interesse der Gemeinde erfolgte. Ist der Landtag nicht versammelt und erleidet die Sache keinen Aufschub, so trifft die Regierung die provisorische Verfügung. Geschah die Sistirung wegen Verletzung der Gemeindeordnung oder der Gesetze, so hat der Statthalter zu entscheiden, gegen dessen Ausspruch der Recurs an das Ministerium ergriffen werden kann. §. 101. Der Bürgermeister ist für die Geschäftsgebarung des Magistrates verantwortlich. Ihm steht die Geschäftszutheilung unter die Mitglieder des Magistrates (§. 96) und die Disciplinargewalt über die Beamten und Diener zu. §. 103. Die Geschäftsordnung wird die Geschäfte bestimmen, welche der Magistrat collegialisch zu berathen hat, so weit nicht schon die Gemeindeordnung dieß verfügt. §. 103. Bei den collegialischen Sitzungen des Magistrates hat der Bürger- meister den Vorsitz zu führen, die Berathung zu leiten und die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der Magistrat darf ohne seinen Vorsitz keine Beschlüsse fassen. Ist der Bürgermeister verhindert, so kann er den Vorsitz an seinen Stellvertreter (§. 96) übertragen. §. 104. Der Bürgermeister ist unter seiner Verantwortung berechtiget, Be- schlüsse des Magistrates zu sistiren, und den Gegenstand, je nachdem er den natürlichen oder den übertragenen Wirkungskreis betrifft, an den Gemeinderath oder an den Statthalter zu leiten. §. 105. Bei der Vermögensgebarung hat sich der Magistrat genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. §. 106. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, so ist hierzu die Bewilligung des Gemeinderathes zu erwirken. §. 107. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister unter seiner Verantwortung die Bestreitung der nothwendigen Auslagen anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderathes sich erwirken. §. 108. Zwei Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres ist vom Magistrate die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rechnung dem Gemeinderatbe vor-zulegen. §. 109. Der Magistrat hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürger- meisters die der Gemeinde zuftehende Lokalpolizei zu handhaben. §. 1 fO. Der Magistrat ist hierbei an die bestehenden Gesetze und Ordnungen gebunden. Der Regierung bleibt die Controlle, die Einwirkung und Anordnung dort, wo sie es erforderlich findet, Vorbehalten. §. in. Uebertretungen der zur Handhabung der Lokalpolizei getroffenen Maß- regeln und Verfügungen können durch Beschlüsse des Magistrates mit Geldbußen bis zum Betrage von Einhundert Gulden C. M., oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von je Einem Tage für Fünf Gulden C. M. geahndet werden. Die Geldbußen stießen in die Gemeindecasse ein, und ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. Das Verfahren in derlei Uebertretungsfällen wird durch eine besondere Vorschrift geregelt werden. B. Ilebertragener Wirkungskreis. §. 113. Der Magistrat hat unter der Leitung und Verantwortung des Bür- germeisters die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises zu besorgen. Kundmachung der Gesetze. §. 113. Der Magistrat hat, wenn Gesetze und Verordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Regierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden sollen, auf Verlangen diese Veröffentlichung und Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen. Einhebung der Steuern. §. 114. Der Magistrat besorgt die Einhebung und Abfuhr der directiven Steuern. Militär - Angelegenheiten. §. 115. Der Magistrat hat das Conscriptions- und Rekrutirungsgeschäft, so wie die Angelegenheiten in Bezug auf die Vorspann, auf die Verpflegung und Ein-quartirung des Militärs nach den bestehenden Gesetzen zu besorgen. Eheconsens. §, 116. Der Magistrat hat nach Maßgabe der Gesetze den politischen Eher consens zu ertheilen oder zu verweigern. Schubwesen. §. 117. Dem Magistrat obliegt die Besorgung des Schubwesens. Gewerbs - Angelegenheiten. §. 118. In so lange die Gewerbs- und Handelsgesetze nichts anderes bestimmen, steht dem Magistrate in Gewerbssachcn der Wirkungskreis zu, den er früher als politische Obrigkeit hatte. Er hat sich hierbei an die bestehenden Gesetze zu halten. Erstattung von Anzeigen. §. 119. Der Magistrat hat über alle im Gemeindebezirke eintretcnden Vor« kommnisse, welche für die Staatsverwaltung von Interesse sind, an den Statthalter die Anzeige zu erstatten. §. ISO. Der Magistrat hat auf Verlangen den Gemeindegliedern Heimaths- scheine auszufertigen. Die Heimathsscheine haben nur auf 4 Jahre Gültigkeit. 8- 131. Ueberhaupt hat der Magistrat alle Amtshandlungen, welche ihm durch die Gesetze übertragen sind, oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, so wie alle ihm vom Statthalter zukommenden Anordnungen in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes genau und in der durch das Gesetz oder die berufene Behörde bezeichneten Weise zu vollziehen. §. 133. In den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises geht der Jnstan- zenzug an den Statthalter. §. 133. Die Bezirksvorsteher sind Erecutivorgane der Gemeinde, und dienen zur Unterstützung des Magistrates in der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten^uiid in der Handhabung der Lokalpolizci innerhalb ihrer Bezirke. Sie haben sich bei Besorgung der ihnen zugewiesenen Geschäfte an die ihnen zu er-theilende Instruction, so wie an die Anordnungen des Bürgermeisters in einzelnen Fällen zu halten. §. 134. Die Bezirksvorsteher können den Sitzungen des Gemeinderathes beige- zogen werden, und haben in denselben eine berathende Stimme. §. 125. Die Art der Geschäftsführung des Gemeinderathes und des Magistrates wird durch eine eigene Geschäftsordnung innerhalb der Gränzen dieser Gemeinde- Ordnung näher bestimmt. §. 136. Die vorübergehenden Bestimmungen über den Wirkungskreis des gegen- wärtigen Gemeindeausschusses in Bezug auf die ersten nach dieser Gemeinde-Ordnung vorzunehmenden Wahlen enthält eine besondere Vorschrift. §. 137. Aenderungen dieser Gemeinde-Ordnung können beim Landtage bean- tragt werden. Wien am 9. Juni 1850. Dritte Abtheilung. Von dem Wirkungskreise der Pezirksvorsteher. Vorübergehende Bestimmungen. M. Sasscnbcrg'schc Buchdruckcrci. Slovanska-skladišče 65 n C 2574 66009003555 -OBISS Mestna knjižnica Ljubljana