SLOVANSKA KNJIŽNICA XJUBLJANA IHI Geschäfts - O ^memderaiß der Dandes^HarrpPadi Maibach< für den 'A'i ^ — §. I- Durch die gegenwärtige Geschäfts-Ordnung wird die Geschäfts-Führung des Gemeinderathcs nur in so ferne näher geregelt, als solche nicht schon in der pro». Gemeinde - Ordnung enthalten ist (§. 125). §■ 2. Alle an den Gemeinderath oder an den Magistrat cinlangenden Schreiben werden vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter geöffnet, und dann von dem dazu bestimmten Beamten in das Geschäfts-Protokoll der Reihe nach eingetragen. 8' 3. Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter treffen die geeignete Verfügung zur zweckmäßigen Erledigung der eingelangten Stücke nach Maßgabe der Gemeinde-Ordnung dieser Geschäfts-Ordnung, oder der allenfalls im Mittel liegenden Beschlüsse t des Gcmeinderathes. Insbesondere hat der Bürgermeister oder rücksichtlich Magistrat alle Gesuche um Eheconsense und Gewerbsvcrleihungen mit seinem begründeten Gutachten dem Gemeinderathe vorzutragen, welcher darüber mit Stimmenmehrheit den Beschluß faßt und dem Magistrate zum Vollzüge zufertiget, in so ferne dießfalls ein politisches Gesetz nicht im Wege steht. §. 4. Für gewisse Gegenstände werden Commissionen gebildet (§§. 83, 84, 85). Diese können aus 3 oder 5 Mitgliedern bestehen, welche unter sich den Vorstand wählen. Diese Commissionen können nöthigenfalls zu den Berathungcn sachverständige Vertrauensmänner, auch solche, die nicht Mitglieder des Gemeinderathes sind, 1 s beiziehen. Die Beschlüsse und Verfügungen dieser Commission sind von einem ihrer Mitglieder in der Gemeinderaths-Sitzung vorzutragen. §. 5. Der Gemeinderath der Stadt Laibach hat regelmäßig jeden zweiten Dinstag, und wenn auf diesen ein Feiertag fällt, den Tag darauf, Nachmittag um 3 Uhr Sitzungen. Können alle an der Tagesordnung stehenden Gegenstände in der Sitzung nicht erledigt werden, so wird die Sitzung den Tag darauf um dieselbe Stunde fortgesetzt. Der Bürgermeister kann jedoch, so oft er es für nöthig hält, auch außerordentliche Sitzungen veranstalten (§. 93). S. 6. Sollte die Behandlung eines Gegenstandes, dessen Erledigung von dem Gemeinderaths-Beschlüsse abhängt, so dringend seyn, daß dessen Berathung weder vor eine ordentliche noch außerordentliche Gemeinderaths-Sitzung gebracht werden kann, so steht es nach der Analogie des §, 107 der Gemeinde-Ordnung dein Bürgermeister frei, das Nöthige anzuordnen und in der nächsten Sitzung zu rechtfertigen. §• 7. Für jede Sitzung ist eine Tagesordnung zu entwerfen, und wenigstens 48 Stunden vor der Sitzung in einem bestimmten Lokale des Magistrates aufliegen zu lassen. §. 8. Sollten Gegenstände, die nicht an der Tagesordnung stehen, in Vortrag gebracht werden wollen, so kann dieß nur dann Statt finden, wenn sich die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Gemeinderäthe dafür entscheidet. §. 9. Die GemeinderathS - Sitzungen sind öffentlich. Der Zutritt ist in der Regel allen unbewaffneten Erwachsenen offen. Die Zuhörer dürfen den ihnen angewiesenen Raum nicht überschreiten, sie haben sich auch jeder Beifalls- oder Mißfallens-Bezeugung enthalten, so wie überhaupt jede Störung zu vermeiden. Sollte dawider gehandelt werden, so hat der Vorsitzende entweder durch eine Ermahnung oder durch Räumung des Saales die Ruhe herzustellen, und wenn dieß nicht gleich gelingt, die Sitzung auszusetzen (§, 92). Wann von der Oeffentlichkeit der Sitzung Umgang genommnn werden kann, bestimmt der §. 92. §. io. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt der Bürgermeister oder der Stellvertreter desselben (§. 90). §• 11 Sobald die zur Eröffnung der Sitzung bestimmte Stunde, die strenge zuzuhalten ist, erschienen, und die nach §. 87 vorgeschriebene Anzahl von 16 Mitgliedern im Sitzungssaale anwesend ist, gibt der Vorsitzende das Zeichen mit der Handglocke und erklärt nach eingetretener Ruhe die Sitzung für eröffnet. Dann wird das Protokoll über die Verhandlungen der letzten Sitzung vorgelesen, nötigenfalls berichtiget und vom Vorsitzenden, einem Mitgliede und dem Schriftführer unterschrieben. §- 12- Der Vorsitzende wird Sorge tragen, daß die Gemeinderaths-Sitzungen immer genau zu jener Stunde eröffnet werden können, welche der h. Statthalterei angezeigt wurde, damit der etwa dazu kommende l. f. Commissär auf eine spätere Eröffnung der Sitzungen nicht erst zu warten bemüssiget wäre, — dagegen erfolgt die Eröffnung jeder Sitzung zur an gezeigten Stunde, selbst wenn ein l. f. Commissär sich noch nicht im Sitzungssaale eingefunden hätte. §. 13. Nach der Unterfertigung des Protokolls eröffnet der Vorsitzende die Verhandlung, indem er nach der Reihenfolge der Tagesordnung entweder selbst einen Vortrag hält, oder von den Referenten den Gegenstand vortragen läßt. §• 14. Während der Verhandlung eines an der Tagesordnung stehenden Gegenstandes können nur solche Anträge in Berathung gezogen werden, welche mit demselben in Verbindung stehen. §. 15. Der Vorsitzende fragt, ob Jemand über den Gegenstand zu sprechen wünschet. Die sich meldenden Redner merkt der Vorsitzende vor, und gewährt ihnen dann das Wort, in der nämlichen Reihenfolge, in der sie es verlangt haben. l* Selbstständige Anträge, welche nicht an der Tagesordnung stehen, können nur dann berathen werden, wenn sie vom Antragsteller begründet und von der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder als zur Bcrathung dringend erkannt worden sind. Diese Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen. 8- 17. Während ein Mitglied spricht, darf dasselbe weder vom Vorsitzenden, noch von einem ändern Mitgliede unterbrochen werden. Der Vorsitzende hat jede Einmengung oder sonst auftauchende Besprechung durch ein Zeichen mit der Glocke zurückzuweiscn. 8- 18. Abschweifungen vom Gegenstände ziehen den Ruf des Vorsitzenden: »zur Sache,« Persönlichkeiten, Verunglimpfungen und Schmähungen einzelner Mitglieder jenen »zur Ordnung« nach sich. Nach wiederholtem Rufe zur Sache oder zur Ordnung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. ' 8- 19. Der Ruf zur Ordnung kann auch gegen jedes andere Mitglied ausgesprochen werden, welches die Ruhe der Versammlung störet, wenn es das schon gegebene Zeichen mit der Glocke nicht geachtet hat. 8- 20. Glaubt ein Mitglied unverdienter Weise gerügt worden zu seyn, so kann es sich auf den Gemeinderath berufen. Fällt die Entscheidung zu Gunsten des Berufenden aus, so gilt der Ordnungsruf für zurückgenommen. 8- 21. Wer zur Theilnahme an den Berathungen und zur Abstimmung berechtiget ist, kann den Vorsitzenden erinnern, den Redner zur Sache oder zur Ordnung zu rufen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber ohne weitere Berufung an die Versammlung. Will der Vorsitzende das Wort ergreifen, so hat er es der Versammlung anzu-zeigen und sich in die Reihe der Redner zu stellen, in welcher ihm dann auch das Wort zukommt. §. 23. Die Berathung über einen Gegenstand wird für geschlossen erachtet, wenn Nie-mand mehr zu sprechen wünschet. Rach geschlossener Berathung wird zur Abstimmung geschritten. Wenn jedoch 6 Mitglieder eine Frist zur Besprechung der Mitglieder unter einander verlangen, so hat der Vorsitzende eine solche höchstens von 10 Minuten Dauer zu gestatten. 8- 24. Der Vorsitzende verkündigt, in welcher Reihe über die Fragen abgestimmt wird. Vor dem Hauptantrage sind die vertagenden, dann die «bändernden Anträge, und unter ihnen jene früher zur Abstimmung zu bringen, die den abänderndcn Antrag in größerem Maße einschränkcn. Anträge, welche den Hauptantrag ganz aufhcbcn, — die so genannten vernichtenden Anträge, können nicht beachtet und auch nicht zur Abstimmung gebracht werden. Hierauf kann jedes Mitglied Einwendungen gegen die Reihenfolge der formu-litten Fragen Vorbringen, nach deren Anhörung der Vorsitzende entscheidet. 8- 25. Der Antrag auf Tagesordnung wird sogleich ohne Debatte zur Abstimmung gebracht; durch ihn können bloß solche Anträge beseitiget werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen. 8- 26. Anträge sind genau in der Fassung, wie sie schriftlich übergeben oder mündlich gestellt worden sind, zur Abstimmung zu bringen. Bestehet ein Antrag aus mehreren Theilen, so muß nach der über die einzelnen Theile erfolgter Abstimmung noch über den ganzen Antrag abgestimmet werden. 8- 27. Der Vorsitzende hat die Frage immer so zu stellen, daß man mit Ja oder Nein antworten kann. Die Abschirmung aber geschieht durch Aufhebung der einen Hand im zuftimmenden, — durch Unterlassung des Handaufhebens im verneinenden Falle; ist das Ergebniß zweifelhaft, so wird die Gegenprobe durch Zählung gemacht. Auf Verlangen von wenigstens 6 Mitgliedern hat die geheime Abstimmung einzutreten, welche durch Kugelung vorzunehmcn ist; durch Namensaufruf aber, wenn die absolute Mehrheit der Anwesenden diese Abstimmungsart verlangt. Wahlen sind durch Stimmzettel vorzunehmcn. Zur Gültigkeit einer Wahl reicht die relative Stimmenmehrheit hin, mit Ausnahme jener Fälle, für welche die Gemeinde-Ordnung eine größere Mehrheit vorschreibt. §■ 28. Wenn Gemeinde-Beamte oder Sachverständige, die nicht Mitglieder des Ge-meinderathes sind, zur Berathung beigezogen werden, um eine Auskunft zu crtheilen, ein Gutachten abzugeben oder einen Vortrag zu erstatten, so ist ihnen zur Begründung sowohl als zur Vertheidigung ihrer Anträge das Wort in gleicher Weise, wie den Mitgliedern des Gemeinderathes, zu gestatten. Bei der Beschlußfassung haben sie sich jedoch der Abstimmung zu enthalten. §. 29. Der §. 87 normirt die Bedingungen zur Gültigkeit eines Beschlusses. Abwesende Mitglieder dürfen ihr Stimmrecht weder schriftlich noch durch Uebertragung an andere Mitglieder geltend machen. §. 30. Es stehet jedem anwesenden Mitglicde frei, gegen einen Beschluß oder überhaupt gegen einen Vorgang in der Gemeinderaths-Versammlung seinen Protest, jedoch nur in der nämlichen Sitzung, zu Protokoll zu geben. 8- 31. Wenn alle Gegenstände abgehandelt worden sind, kann jedes Mitglied den Vorsitzenden über etwaige die Gemeinde, den Magistrat oder den Gcmeinderath betreffenden Vorfälle und Angelegenheiten oder einen Referenten über den Stand eines an ihn überwiesenen Gegenstandes befragen, und es sind hierüber geeignete Auskünfte zu ertheilcn. Eben so stehet den Mitgliedern frei, vor dem Schluffe der Sitzung die Anträge anzukünden, die sie in der kommenden Sitzung selstständig einzubringen beabsichten. Hierauf bestimmt der Vorsitzende die Tagesordnung der nächsten Sitzung, wenn es thunlich ist, sonst aber verweiset er die Tagesordnung an die im Z. 7 bezeichneten Bestimmungen. S. 3S. Für die Geschäfte eines Schriftführers verwendet der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter einen geeigneten Gemeinde-Beamten. Die Protokolle werden im Auszuge, d. i. den Antrag und Beschluß in sich fassend, in slovenischer und deutscher Sprache veröffentlichet, mit Ausnahme dessen, was in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt und zur Veröffentlichung ungeignet erkläret worden ist. 8- 33. Abänderungen dieser Geschäftsordnung sind in einer vorhergehenden Sitzung anzukündigen, und können nur bei einer Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit vorgenommen werden. Laibach am 20. December 1850. Slovanska knjižnica 6K RA C 243 91010054679 COBISS e