Q> Statuten und in Laihach. Hausordnung des Kasino-V ereines ===== Laibach. —■ = Im Verlage der Kasinovereins-Direktion. Buchdruckerei Ig. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg. Statuten. Zweck des Vereines. OS 005/1 'bT-a § 1- Der Kasinoverein in Laibach hat den Zweck, fiir gebildete Personen aller Stande einen geselligen Vereini- gungspunkt zn bilden und durch Beschaffung von Zei- tungen und sonstiger Lekture, Veranstaltung von Ballen und gesellschaftlichen Zusammenkiinften anderer Art und durch erlaubte Spiele den geselligen Verkehr zu beleben. Mitglieder. § 2. Wer dem Vereine als Mitglied beitreten will, hat seinenWunsch der Direktion schriftlich durch Ausfiillung und Fertigung eines der hiezu bestimmten Blankette bekanntzugeben und erhalt von derselben schriftlich die Erledigung seines Ansuchens. Griinde der Verweigerung der Aufnahme werden nicht angegeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der Aufnahms- karte, die Zahlungspflicht mit dem Ersten des folgenden Monates. 4 § 3. Der Verein besteht aus bestandigen und nicht be¬ standigen Mitgliedern. In der Hegel wird jedermann nur als bestandiges Mitglied aufgenommen; nur Angehorige des Aktivstandes des k. u. k. Militars und Personen, welche ihren dauernden Wohnsitz nicht in Laibach haben, konnen dem Vereine als nicht bestandige Mitglieder angehoren. Sowohl die bestandigen als die nicht bestandigen Mitglieder konnen entweder blofi fiir ihre Person oder mit Familie (worunter die Gattin und die in ihrer Ver- sorgung stehenden ervvachsenen Familienangehbrigen ver- standen werden) dem Vereine beitreten. Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 4. Samtlichen Mitgliedern des Vereines stehen fol- gende Rechte zu: a) alle Vereinsmittel und Einrichtungen nach Mafigabe der bestehenden Hausordnung zu beniitzen; b) an den vom Vereine veranstalteten Unterhaltungen und gesellschaftlichen Zusammenkunften jeder Art teilzunehmen; c) Gaste in den Verein einzufuhren; d) allfallige AViinsche und Beschwerden durch Ein- tragung derselben in das hiefiir aufliegende Buch, unter eigenhandiger Namensfertigung, der Direktion zur Kenntnis zu bringen, welch letztere dieselben in Beratung zu ziehen und zu erledigen hat. 5 § 5. Die bestandigen Mitglieder des Vereines haben aufierdem noch folgende Rechte: a) das alleinige Miteigentumsrecht am Vereinsver- mogen; b) das aktive und passive Wahlrecht; c) das Redit, an den Generalversammlungen teil- zunehmen, in den daselbst verhandelten Angelegen- heiten die Stimme abzugeben, Antrage zu stellen (§ 11, lit. k) und iiber die Geschaftsgebarung Auf- schliisse zu begehren. § 6. Samtliche Mitglieder sind verpflichtet: a) die Statuten und die Hausordnung zu beobaditen und den Anordnungen, welche von der Direktion im Interesse des Vereines getroffen werden, Folge zu leisten; b) die festgesetzten Beitrage (§ 11, lit. d) piinktlich, und zwar die bestandigen Mitglieder mindestens vierteljahrig, die nicht bestandigen mindestens monatlich im vorhinein, an die Vereinskasse zu zahlen. Austritt. § ?■ Der Austritt eines Mitgliedes ist durch eine viertel- jahrige Vorausmeldung, welche schriftlich an die Direk¬ tion zu richten ist, bedingt. Durch Veranderung des Wohnsitzes Laibach sowie durch den Tod erlischt die Verbindlichkeit zur Leistung (j des Jahresbeitrages bei bestandigen Mitgliedern vom nachstfolgenden Quartale, bei nicht bestandigen vom nachstfolgenden Monate an. Durch den Austritt eines Mitgliedes erloschen alle seine Rechte und Anspruche an den Verein und dessen Vermogen; zur Zahlung der rtickstandigen Beitrage bleibt der Austretende jedoch verpflichtet. AusschlieBung. § 8. Mitglieder, welche den Statuten oder der Hausord- nung zuwiderhandeln oder durch ihr Benehmen das Ansehen oder die Ruhe des Vereines gefahrden, sind von der Direktion um Beseitigung dieser Anstande zu ersuchen; nach Umstanden kbnnen dieselben selbst aus dem Vereine ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vereines, die nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre rtickstandigen Beitrage noch durch einen Monat unberichtigt lassen, sind ebenfalls aus dem Mitgliederverzeichnisse zu loschen, die Riickstande aber auf deren Kosten gerichtlich einzubringen. Gaste. § 9. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Laibach haben, konnen von einem Mitgliede als Gaste eingefiihrt werden; dieselben haben ihren Namen unter Mitfertigung des einfiihrenden Mitgliedes in das aufliegende Fremden- buch einzutragen und sich einem Mitgliede der Direktion vorstellen zu lassen. Sie erhalten auf Verlangen eine auf 14 Tage gtiltige Eintrittskarte. Gaste, die langer als durch 14 Tage das Kasino besuchen wollen, mussen dem Vereine als Mitglieder beitreten. Geschaftsleitung. § 10. Die Geschafte des Vereines werden von der General- versanunlung und der Direktion geleitet. Generalversammlung. § H- Die Generalversammlung wird durch die bestan- digen Mitglieder des Vereines gebildet. Derselben ist vorbehalten: a) die Wahl der Direktion; b) die jahrliche Wahl zweier Revisoren zur Prufung des Rechnungsabschlusses fur das laufende Jahr; c) die Erledigung der vorjahrigen Rechnung, welche acht Tage vor der Generalversammlung im Vereins- lokale aufzuliegen bat; d) die Bestimmung der Mitgliederbeitrage (Aufnalime- gebiihr und Jahresbeitrag); e) die Genehmigung der Hausordnung; f) die Verfugung mit dem Vereinsvermogen; (j) die Aufnahme von Hypothekardarlehen; h) die Anderung der Statuten; i) die Auflosung des Vereines und die Verfugung liber das Vermogen desselben in diesem Falle (§ 18); k) die Entscheidung iiber Antrage der Direktion und solche selbstandige Antrage der Mitglieder, welche acht Tage vor der Generalversammlung angemeldet wurden. Die Generalversammlung tindet regelmaBig einmal im Jabre, und zwar im Monate Dezember, statt. Die Direktion ist jederzeit berechtigt, eine auber- ordentliche Generalversammlung einzuberufen, und ver- pflichtet, dies zu tun, wenn ein Zehntel der bestandigen Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstande es begehrt. Die Beschliisse der Generalversammlung werden mit Ausnahme der Wahlen mit absoluter Stimmenmebr- heit gefafit. Zur Giiltigkeit eines Beschlusses ist in der Regel die Anwesenheit von vvenigstens einem Fiinftel der hiezu berechtigten Mitglieder notwendig. Zu einem Beschlusse in den fruher sub lit.f und sub lit. i dieses Paragraphes erwahnten Fallen ist die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder und iiberdies zur Giiltigkeit des Beschlusses die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Ist zu einer Generalversammlung die vorgeschrie- bene Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so wird unter Bekanntgabe der unveranderten Tagesordnung eine neuerliche Versammlung ausgeschrieben, bei welcher jede Anzahl beschlufifahig ist. Das Stimmrecht ist personlich auszuiiben, die Wah- len werden mit Stimmzetteln vorgenommen. Tag, Stunde undVerhandlungsgegenstande derGene- ralversammlung werden durch Bekanntgabe in einer in Laibach erscheinenden Zeitung und durch Anschlag in den Vereinslokalitaten, und zwar — besonders dringende Falle abgerechnet — 14 Tage vorher veroffentlicht. Uber jede Generalversammlung ist ein Protokoli zu fiihren und dieses aufier vom Vorsitzenden und dem Sekretar auch von zweiVereinsmitgliedern zu unterfertigen. Die Direktion. § 12. Die Direktion besteht aus fiinfzehu, von den be- standigen Mitgliedern aus ihrer Mitte in der General¬ versammlung gewahlten Herren. Das Amt dei’ gewahlten Direktionsmitglieder dauert zwei Jahre, doch so, dafi nach Verlauf eines jeden Jahres die Halfte, riicksichtlich ein Jahr acht und ein Jahr sieben Mitglieder austreten und daher jahrlich.nur die Halfte derselben gewahlt wird. Die Wiederwahl ist zulassig. Bei der Wahl entscheidet relative Stimmenmehrheit. Die Direktion bat sich in der Regel jeden Monat einmal, aufierdem nach Bedarf und jedenfalls dann zu versammeln, wenn drei Mitglieder derselben es begehren. Zur Giiltigkeit eines Beschlusses miissen wenigstens acht Mitglieder anwesend sein. Die Beschliisse werden mit absoluter Stimnienmehr- heit gefaBt. Zum Beschlusse wegen Ausscldiefiung eines Mit- gliedes ist jedocli die Zustimmung von zehn Direktions- mitgliedern erforderlich. 10 Die Wahlen werden mit Stimmzetteln vorgenommen. Uber die Verhandlungen wird ein Protokoli gefubrt, in welches die Mitglieder die Einsicbt nehmen durfen. Die Direktion reprasentiert den Verein; sie selbst wird vom Direktor oder dessen Stellvertreter dritten Personen und den Behorden gegeniiber vertreten. Der Direktion steht die Verwaltung des Vereins- vermogens und die Oberleitung und Oberaufsiclit liber die gesamten Geschafte des Vereines zu. Sie bat namentlich: a) jabrlich aus ihrer Mitte den Direktor, dessen Stell¬ vertreter und zwei Sekretare zu wahlen und nacb Bedarf verschiedene Sektionen und Ausscliiisse fur einzelne Geschaftszweige einzusetzen; b) die Beamten und die Diener des Vereines zu ernennen, deren Beziige zu bestimmen und die beziiglichen Dienst-Instruktionen zu erlassen; c) die Generalversammlung einzuberufen; d) liber Aufnabme und AusscldieBung von Mitgliedern zu entsclieiden; e) die zu haltenden Zeitschriften und anzuschaffenden Werke zu bestimmen; f) die gesellschaftlichen Unterhaltungen anzuordnen; g) Tarife fur Spiele und Erfrischungen zu genehmigen; h) das Kasinogebaude zu administrieren; i) Vertrage zu scblieBen und aufzubeben (§11, k) die Geldgebarung des Vereines zu iiberwachen und durch eine eigene Kassen-Instruktion zu regeln; l) das Praliminare der Einnahmen und Ausgaben fest- zustellen; 11 ih) die Bedingungen festzusetzen, unter denen in aufier- ordentlichen Fallen die Kasinolokalitaten ganz oder teilweise an jemanden zur voriibergelienden Be- niitzung ohne oder gegen Entgeld uberlassen oder unter denen ausnahmsvveise aucli Nichtmitgliedern der Zutritt zu einer vom Vereine veranstalteten Unterhaltung oder sonstigen gesellschaftlichen Zu- sammenkunft gestattet werden soli; n) iiber Wunsche und Beschvverden der Mitglieder (§ 4, lit. b~) Beschliisse zu fassen. Der Direktor und dessen Stellvertreter. § 13. Dem Direktor steht die unmittelbare Leitung des Vereines zu; er hat den Vorsitz und die Leitung bei den Generalversammlungen und den Sitzungen der Direktion, er hat die Beschliisse der Generalversammlung und der Direktion ausfiihren zu lassen, er hat die Auslagen nach Mafigabe der von der Direktion diesfalls ergangenen Bestimmungen zu bewilligen und die Zahlungsanweisungen auszufertigen; er hat endlich in allen wichtigen An- gelegenheiten, welche eine schleunige Erledigung erfordern, die Direktion zusammenzuberufen. In Verhinderung des Direktors gehen seine Rechte und Verpflichtungen auf dessen Stellvertreter iiber. Die Sekretare. § 1L Die Sekretare haben"die Sitzungsprotokolle zu fiih- ren und zu unterfertigen, die Korrespondenz des Vereines und die ubrigen Konzeptarbeiten zu besorgen. 12 Vereins-Zeitrechnung. § 15- Das Vereinsjahr beginnt mit 1. Oktober jedes Jahres. Ausfertigung der Urkunden. § 16- Alle vom Vereine ausgehenden Eingaben, Korrespon- denzen oder sonstigen Urkunden werden vom Direktor oder dessen Stellvertreter unterfertigt. Urkunden, wodurch dem Vereine eine Verpflicbtung auferlegt wird, bediirfen aufierdem der Mitfertigung zweier anderer Direktionsmitglieder. Schiedsgericht. § H- Allfallige aus dem Vereinsverhaltnisse entspringende Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht entschie- den, in welches von jedem Streitteil ein Mitglied und von diesen ein drittes als Obrnami gewahlt wird. Konnen sich die von beiden Streitteilen gewahlten Mitglieder liber dieWahl desObmannesnicht einigen, so entscheidet das Los. Zu Schiedsrichtern konnen nur Vereinsmitglieder gewahlt werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach freiem Ermessen, und gegen dessen Ausspruch findet keine Berufung statt. Auflbsung des Vereines. .§ 18. Ist die Auflosung des Vereines beschlossen worden (§ 11, lit. i), so ist das gesamte Kasinovermogen zu- 13 nachst zur ptinktlichen Berichtigung aller Verpflichtungen des Vereines bestimmt. Im iibrigen ist hinsicbtlich des Kasinogebaudes im Sinne der Verpflichtungsurkunde ddto. 10. Dezembei - 1873, int. 13. Janner 1874, Z. 300, vorzugehen, der sonst noch eriibrigende Rest aber soli in Ermangelung diesbeztiglicher Verfiigungen der Generalversammlung, oder wenn solche zu treffen nicht mbglich war, und zwar: die literarischen Produkte einer hiesigen offentlichen Bibliothek, alles andere aber dem stadtischen Arnienfonds gewidmet werden. Mit hohem ErlaB vom 24. Dezember 1885, Z. 12904, bat die k. k. Landesregierung den Fortbestand des Kasinovereines in Laibach auf Grund der vorstehenden Statuten im Sinne des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867 nicht zu untersagen befunden. Haus-Ordnung. § i- Die Kasinolokalitaten stelien fur die Mitglieder des Vereines in der Hegel von 8 Uhr morgens bis 11 Ulir nachts offen. Die Lesezimmer werden im Sommer um 7 Ulir morgens geoffnet. An Abenden, wo Vereinsunterlialtungen stattfinden, bleibt die Festsetzung der Zeit, um welcbe die Lokali- taten zu schliefien sind, der Direktion uberlassen. § 2. Fur die Gescliafte eines Cafetiers und Restaurants in den Kasinolokalitaten ist stets geeignete Vorsorge zu treffen. Die Kasinodirektion schliefit mit ihnen einen, den Bediirfnissen des Vereines moglichst entsprechenden Ver- trag ab. § 3- Wer in den Kasinolokalitaten spielt oder Speisen und Erfrischungen nimmt, hat die Vergiitung dafiir dem bestellten Cafetier oder Restaurant zu leisten. 15 Die von der Direktion genehmigten Tarife fiir Spiele und Erfrischungen mussen in den Kasinolokalitaten an- geschlagen sein. § 4. In den Lesezimmern darf niclit Tabak geraucht werden, und es ist daselbst Stillschweigen zu beobachten. Eine Glocke dient jedem als Erinnerungsmittel gegen die das Stillschweigen storenden Mitglieder. § 5. Alle politischen Zeitungen bleiben vom Tage ilirer Auflegung an durch vierzehn Tage, alle iibrigen Zeit¬ schriften aber vier Wochen in den Lesezimmern. Nach dieser Zeit kommen sie in die Bibliothek des Kasinos, von wo sie den Mitgliedern auf Verlangen verabfolgt werden konnen. § 6. Von den aufgelegten Zeitschriften darf jeder Lesende nijr ein Blatt oder Heft zur Hand nehmen; nach be- endeter Lekture ist dasselbe wieder in die betreffende Mappe einzulegen oder an denjenigen abzugeben, der zuerst darum ersucht hat. § 7- Aus der Bibliothek werden die Zeitschriften an hier wohnende oder auswartige Mitglieder nach der Reihe abge- geben, wie sie sich gemeldet haben; doch wird niemandem von dem namlichen Werke mehr als ein, und iiberhaupt werden nie mehr als z w e i Hefte (von verschiedenen Zeit¬ schriften) zur Beniitzung aufžer dem Kasino verabfolgt. 16 Der Wechsel der nacli Hanse abgegebenen Zeitungen findet zweimal in der Woche statt. Gebundene Zeitschriften oder iiberhaupt eine grbBere Anzahl von Nummern oder Heften einer Zeitschrift diirfen in der Regel und ohne besondere Bewilligung der Direk- tion erst dann, wenn sie schon seit einem vollen Jahre im Kasino vorhanden sind, nach Hanse an die Mitglieder, und zwar langstens auf einen Monat, abgegeben werden. § 8. Ist eine Zeitschrift bereits ausgegeben oder darf sie nach der bestehenden Vorschrift noch nicht ausgegeben werden, so tragt der, welcher dieselbe nach Hanse zn nehmen wunscht, seinen Namen mit dem Datum der Anmeldung in das Expektantenverzeichnis ein. Hatte sich jemand auf mehrere Schriften zugleich vorgemerkt, und waren diese spater auch von anderen verlangt worden, so kanu derselbe ftir diesmal nur auf eine dieser Schriften Anspruch machen, wobei ihm aber die Wahl freisteht. Ohne einen von dem betreffenden Mitgliede eigen- handig unterschriebenen Gegenschein darf der Kustos keine Zeitschrift aus der Bibliothek verabfolgen. § 9- Da den auswartigen Mitgliederii die Kosten und die Gefahr der Versendung obliegen, so haben sie ihrem Ansuchen um die Mitteilung von Zeitschriften ausdriick- lich beizufugen, wen sie zur Abholung der Zeitschriften ermachtigt haben. 17 § io. Die moglichste Schonung der Zeitschriften wird jedem Mitgliede dringend empfohlen. Wer aber eine Schrift gar nicht mehr oder ganz unbrauchbar oder in wesent- lichen Teilen mangelhaft oder verdorben zuriickstellen solite, bat entweder den Ladenpreis zu bezahlen oder ein anderes Exemplar anzuschaffen, tiber welche Alter¬ native die Direktion zu entscheiden bat. § H- Hilfsbticher, Landkarten etc. etc. werden nie aus den Lesezimmern gegeben. § 12. Jedem Mitgliede stelit es nicht nur frei, sondern man wird es mit besonderem Danke annehmen, wenn von ihm eigentumliche Journale, Biicher, Landkarten etc. etc., die das Kasino nicht besitzt, zum Gebrauche fiir immer oder auf eine bestimmte Zeit in die Lesezimmer oder in die Bibliothek abgegeben werden wollen. Doch sind die- selben stets dem Kustos gegen Empfangsschein einzuhan- digen, damit er die Meldung an die Direktion machen und die Weisung hieriiber einholen konne. Solche Biicher etc. etc. diirfen ohne ausdriickliche Bewilligung des Ge- bers nicht ausgeliehen werden. Ebenso angenehm wird es dem Vereine sein, wenn jemand, sei er Mitglied oder nicht, interessante Gegen- stande der Kunst und Industrie, die nicht allzugrohen Raum einnehmen, gegen rorhergegangene Meldung in den Lesezimmern oder einem anderen von der Direktion dazu bestimmten Lokale durch einige Zeit aufstellen wollte. 18 § 13. Die Abholung der Journale und Zeitungen, deren Auflage im Lesezimmer, dann deren Sammlung, Evidenz- haltung und Verabfolgung an die Mitglieder obliegt gleich wie die Hausinspektion dem Kustos. § u. Die Diener miissen in den Kasinolokalitaten unent- geltlich Dienste leisten, es ist aber nicht gestattet, sie auber denselben zu verwenden. Umen kommt auch die Aufsicht und Besorgung der Garderobe zu. § 15. Jedes Mitglied, welches in irgend einer Richtung AnlaB zu einer Beschwerde findet, wird ersucht, sich wegen Abhilfe zunachst an ein Direktionsmitglied zu wenden. § 16. Das Wunsche- und Beschwerdebuch, das Fremden- buch, ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder und samt- licher Zeitschriften sowie die Statuten und Hausordnung liegen in den Kasinolokalitaten bestandig auf. § H- Das Mitnehmen der Hunde in die Vereinslokalitaten ist nicht gestattet.