Gesetz- »ni» Verordnungsblatt für das öfter retd)tfcft--tffmfcf)e Mllenfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang Ltz^O XXIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 26. November 1870. I 45. Gesetz vom 2. September 1870, betreffend den Schutz der Bodencultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäfer und andere schädliche Insekten. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen wie folgt: §. 1. Alle Besitzer und Pächter von bebauten Grundstücken sind strenge verpflichtet, die Afterrüsselkäfer (Attalabus bacchus) einzusammeln und unmittelbar zu vertilgen; in den Gemeinden oder Gemeindefractionen, in welchen die Obstcultur bedeutend entwickelt ist, gilt die obige Verpflichtung auch bezüglich der Raupen und nach Möglichkeit für jede der Bodencultur schädlichen Jnsecten-Gattung. Die Einsammlung und Vertilgung hat sich auf alle Entwicklungsstadien des Jnsecteö, auf dessen Eier und Nester zu erstrecken. §• 2. Der Gemeindevorsteher hat jedes Jahr durch eine besondere Kundmachung jene Gattungen von Jnsecten bekannt zu geben, welche je nach dem Verlauf des Jahres bedeutenderen Schaden drohen, sowie die Zeit der Einsammlung zu bestimmen. 8 3. Der Gemeindevorsteher hat darüber zu wachen, daß alle Besitzer und Pächter ihren Verpflichtungen Nachkommen. §. 4. Von dem Gemeindevorsteher und zwei Gemeinderäthen ist gegen die Uebertrcter eine in den Landcsculturfond einzuzahlende Geldstrafe bis zu 5 Gulden und im Wiederholungsfälle bis zu 10 Gulden Oe. W. zu verhängen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist eine Arreststrafe bis zu ‘24 Stunden auszusprechen. §• 5. Das Straferkcnntniß ist der Partei in schriftlicher Ausfertignug gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. §. 6. Gegen daö Straferkenntniß geht die Berufung, welche binnen 14 Tagen nach der Zustellung desselben beim Gemeüldevorstande schriftlich oder mündlich einzubringen ist, an die politische Bezirks-Behörde. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse sindet eine weitere Berufung nicht statt. §• 7. Dieses Gesetz ist jedes Jahr Anfangs April zu verlautbaren. §. 8. Den politischen Bezirksbehördcn liegt es ob, darüber zu wachen, und sich die lieber-zeugnng zu verschaffen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes von den Gemeinden ihres Bezirkes genau befolgt werden. §• 9. Die k. k. Gendarmerie, das Straßenaufsichts- und Feldschutzpersonale sind verpflichtet, jede wahrgenommene Uebertretung dem Gemeindevorstande anzuzeigen. §. 10. Alle früheren mit den Anordnungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften werden hiemit aufgehoben. §. H. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Ackerbau-Minister beauftragt. Schönbrunn, am 2. September 1870. Frau; Ioses m. p. Taaffe m. p. Petrini» m. p. 46. Gesetz vom 2. September 1870, betreffend den Schutz der für die Bodencultur nützlichen Vögel. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien findeich zu bestimmen, tote folgt: §. 1. DaS Ausnehmen oder Zerstören der Eier und Nester aller toild lebenden Vögel, mit Ausnahme der im Anhänge A angeführten schädlichen Gattungen und Arten, ist verboten. §• 2. Das Fangen oder Tödten der im Anhänge A benannten schädlichen Vögel ist zu jeder Zeit gestattet. Alle übrigen Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis letzten August eines jeden Jahres, d. i. während der Brutzeit weder gefangen noch getödtet werden. §■ 3. Die in den Anhängen B C angeführten Vogelarten können nach erlangter Bewilligung in der Zeit vom 1. September bis 31. December d. i. außer der Brutzeit, gefangen und getödtet werden. Die Bewilligung wird von der politischen Bezirksbchörde auf die Dauer eines Jahres ertheilt Bei Ertheilung dieser Bewilligung ist genaue Rücksicht zu nehmen, ob der Vogelfang mit Hinsicht auf die Verhältnisse der Bodencultur zulässig sei. Um die Bewilligung zu erhalten, ist vorher die Zustimmung des Grundbesitzers einzuholen; das Ansuchen um die Bewilligung ist im Wege des Gemeindevorstehers einzubringen, welcher sich über deren Zuläffigkeit, sowie über die Höhe einer Licenztaxe, welche von 20 Neukreuzern bis zu vier Gulden bemessen werden kann, gutachtlich zu äußern hat. Von jeder Bewilligung ist der betreffende Gemeindevorsteher, welchem auch die Erhebung der festgesetzten Taxe obliegt, zu verständigen. §• 4. Zum Erlegen von Vögeln mit Schießgewehren ist nebst der in den Fällen §. 3 vorgeschriebenen Zustimmung des Grundbesitzers auch die Zustimmung des Jagdberechtigten erforderlich. §• 5. Als verbotene Fangarten und Fangmittel werden erklärt: a) der Gebrauch geblendeter Lockvögel, b) das Fangen mittelst Netzen und Schlingen; c) jede Fangart an den stehenden Gewässern bei herrschender Trockenheit. d) der Fang zur Schueezeit. §. 6. Die politische Vezirksbehörde ertheilt im Falle des §. 3 über die erfolgte Bewilligung einen mit dem Amtssiegel versehenen Schein. Dieser hat den Namen desjenigen, dem die Bewilligung ertheilt wurde, die Zeitdauer und die Oertlichkeitcu innerhalb welcher die Befugniß auszuüben ist, sowie die etwaigen Bedingungen, welche die Behörde von Fall zu Fall beizufügcn für nöthig erachtet, zu enthalten. Der Vogelfänger hat sich bei Ausübung seiner Befugniß mit der erhaltenen Bewilligung anszuweisen. §. 7. Der Handel mit den im Anhänge B und C bezcichneten tobten oder lebenden, während der nach §. 2 verbotenen Zeit gefangenen Vögel ist untersagt. 9- 8. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen sind durch den Gemeindevorsteher und zwei Gemeiuderäthe mit einer Geldstrafe bis zu 5 Gulden, im Wiederholungsfälle bis zu 8 Gulden Ocst. Währ, und im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit einer Arreststrafe bis zu 48 Stunden zu ahnden. Außerdem sind die Fangwerkzenge und die gefangenen Vögel, wovon die lebenden sogleich frei zu lassen sind, zu consiSciren. Die Geldstrafen lind die Taxen, sowie der Erlös aus dem Verkaufe der confiscirten Gegenstände fließen in den Landesenlturfoud. §■ 9. Das Straferkenntniß ist der Partei in schriftlicher Ausfertigung gegen Empfangsschein zuzustellen. §. 10. Berufungen gegen die verweigerte Bewilligung oder gegen die, an die Bewilligung geknüpften Bedingungen (§. 3 und (i) sind an die politische Landesstelle und im weiteren Jnstanzenzuge an das Ackerban-Ministerium, Berufungen gegen ein Straferkenntniß (§. 8) aber an die politische Bezirksbehörde zu richten und sind im ersteren Falle bei der politischen Bezirksbehörde und im letzteren Falle bei dem Gemcindcvorstaude binnen 14 Tagen vom Tage der erfolgten Zustellung des Erkenntnisses mündlich oder schriftlich einznbringen. §• 11. Der politischen Bczirksbchörde liegt es ob darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes von den Gemeindevorstehern genau befolgt werden. Die politische Bezirksbchörde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß dieses Gesetz alljährlich im Monate December durch die Gemeindevorsteher in den Gemeinden in ortsüblicher Weise kundgemacht werde. Die Gemeindevorsteher werden es sich bei Erfüllung dieser Obliegenheiten angelegen sein lassen, den Namen der in den Anhängen A. B. C. angeführten Vögel die entsprechende Benennung im landesüblichen Dialecte beiznfügcn. §• 12. Die k. k. GenSdarmerie, das Forst-, Jagd- und Feldschutz-Personale, dann alle öffentlichen Aufsichtsorganc sind verpflichtet, die wahrgenommenen Uebertretungen dieses Gesetzes dem Gemeindevorsteher anznzeigen. § 13. Für wissenschaftliche Zwecke kann die politische Landesbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes eintreten lassen. §. 14. Die Volksschullehrcr sind verpflichtet, die Schuljugend über das Schädliche des Nester-aushcbens, Fangens und Tödtens der nützlichen Vögel zu belehren und ihr insbesondere jährlich vor dem Beginne der Brutzeit die im gegenwärtigen Gesetze zum Schutze dieser Vögel enthaltenen Bestimmungen vorzuhalten, und bezügliche Uebertretungen, soweit es ihr Wirkungskreis zuläßt, zn verhindern. §. 15. Alle früheren mit den Anordnungen dieses Gesetzes im Widerspruche stehenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften werden hiemit aufgehoben. §. .16. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Ackerbau-Minister beauftragt. Schönbrunn am 2. September 1870. Franz Jasef m. p. Taaffe m. p. Petrins» m. p. Lnhang A. Die Adlerarten................................................Aquila L. der Wanderfalke..........................................Falco peregrinus L. „ Blaufnßfalke................................................ „ lanarius L. „ Lerchenfalke................................................ „ subbuteo L. „ Zwergfalke.................................................. „ aesalon Gm. die Gabelweihe » milons L. der schwarze Milan > ater L. „ Hühnergeier................................................. „ palumbarius L. „ Sperber > „ misus L. die Rohrgeier............................................Circus Lac der Uhit......................................... Strix Bubo L. die große Sperelster............................ Lanius exubitor L. „ kleine „ „ minor Gm. it Elster............................................ . Corvus pica L. der Kolkrabe.................................................... „ corax L. die Rabenkrähe.................................................. „ corone L. „ Nebelkrähe.................................................. » cornix L. Anhang B. Der Thurmfalke..............................................Falco tinunculus L. der Wcspenbussard............................................ „ apivovus L. „ der Zaretzer...........................................Turdus viscivorus L. „ Kranavetter............................................... „ pilaris L. Der Dorndreher.............................................Lanius collurio L. „ Nußheher ........................................Garrulus glandarius L. „ Tannenheher.......................................Nueifraga caryocatactes L. „ Kernbeißer........................................Coccostaustes vulgariss Bris „ Nikawitz..........................................Fringilla montefringilla L. „ Stieglitz............................................... „ carduelis L. „ Zeisig.................................................. „ spin us L. das Hirngrillerl........................................... „ serinus L. der Grünling............................................... „ chloris L. „ Hänsiing ;.................................. „ cannabina L. „ Mcerzeisig „ linaria L. „ Hausspatz „ domestiea L. „ Feldspatz................................................ „ montana L. die Ammern.............................................Emberizza L. „ Gimpel..................................................Loxia pirrhula L. der Kreuzschnabel............................................ „ curvirostra L. Knhang c. Der Mausgeier..........................................Falco buteo L. „ Schneegeier . . „ lagopus L. die Eulen (ohne Uhu)......................................Strix L. n Nachtschwalbe.....................................Caprirnulgus europaeus L. „ Thurmschwalbe.....................................Cypselus L. „ Schwalben.........................................Hirundo L. n Mandelkrähe.................................. . . Coracias garrula L. der Wiedhopf...........................................Upupa epops L. Der Baumläufer.........................................Cerlhia familiaris L. a Klener.............................................Sitta europaea L. a Zaunkönig..........................................Proglodytes parvulus L. n Leyrer.............................................Sylvia fluviatilis M. W. „ Heuschreckenfänger....................................... „ locusb lla L. a Rohrsänger............................................... „ aquatica L. „ Binsensänger............................................. „ aruudinacea L. die Waldnachtigall........................................... n luscinia L. a Aunachtigall „ philomela Bon Das Müllerchen . . . „ Schwarzplättchen . . die Heckengrasmücke . . „ GartcngraSmücke . . „ Sperbergrasmücke. . der gelbe Spötter . . „ Laubsänger . . . „ Fitis................... „ Gartenrothschwanz . „ Hausrothschwanz das Rothkehlchen. . . „ Blaukehlchen . . . die Goldhähnchen. . . „ Steinschmätzer. . . „ Brannelle . . . . „ Meisen . . . . „ Bachstelzen . . . „ Breinvögel . . . „ Singdrossel . . , „ Weindrossel . . . „ Amsel................... „ Ringelamsel . . . „ Blaudrossel . . , der Steinröthel . . . die Goldamsel. . . . „ Fliegenschnäpper . . „ Saatkrähe. . . . „ Dohle................... der Staar................... „ Buchfinke . . . . die Lerchen . . . . „ Spechte . . . der Wendehals . . . „ Kukuk................... Sylvia curruco Lath „ atricapilla L. „ cinerea L. „ hortensis L. „ nisoria Bechst „ hypolaia „ sibilatrix Bechst „ trochilus L. „ phoenicurus L. „ titys Scop „ rubecula L. „ suecica L. Regulus Cuv. Saxicola Bechst Accentor modularis L. Parus L. Montacilla L. Anthus Bechst Turdus musicus L. „ iliacus L. „ merula L. „ torquatus L. „ cyanus „ saxatilis Oriolus galbula L. Musicapa L. Corvus frugilegus L. „ monedula L. Sturnus vulgaris L. Fringilla Coelebs L. Alauda L. Picus L. Yunx torquilla L. Cuculus canorus L. J "