923 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr. 139. Mittwoch den 19. Juni l867. (185—2) Nr. 1999. Kundmachung. Bei dem k. k. Landcsgerichte in Klagenfurt ist die sistemifirte Oberlandesgerichtsrathsstelle mit dem Gehalte jährlicher 2625 st. zu besetzen. Bewerber nm diesen Posten wollen ihre Gesuche bis zum 15. Juli 1867 im vorschriftsmäßigen Wege an das gefertigte Präsidium richten. Graz, am 14. Juni 1867. Vom Präjldium des k. k. Vberlandesgerichtes. ^84^2) ^ 236. Concur s. In Folge Erlasses des hohen k. k. Ober-landcsgcrichts-Präsidiums in Graz vom 10. d. M., Präs.-Z. 18l)4, wird hicmit bekannt geinacht: Es sei bei dem ncuorganisirtcu k. k. Bezirksgerichte Tschernembl eine systcmisirte Actuarsstclle mit dem Gehalte jährlicher 400 st. ö. W. nnd dem Rechte der Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe jährlicher 500 st. ö. W. zu besetzen. Bewerber nm diese Stelle haben ihre vorschriftmäßig belegten Gesuche, worin sie insbesondere die erlangte Befähigung zum Nichtcramtc und die Kenntniß der krainerischen Sprache nachzuweisen haben, binnen 14 Tagen nach der dritten Einschaltung dieses Edictes in der Laibacher Zeitung bei dem gefertigten Präsidium einzubringen. Rudolfswcrth, am 16. Juni 1867. Vom k. k. Kreisgcrichto-Dirälldium. ^(186) Nr. 5340'. Kmldmachullff. Wegen den Frohnlcichnamsprozcssionen wird aus Rücksicht der persönlichen Sicherheit am kommenden Donnerstag und Sonntag, und zwar in den Vormittagsstunden, die Passage über die Schu-stcrbrückc gesperrt werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Stadtmagistrat Laibach, am 17. Juni 1867. Der Bürgermeister: 0,-. E. H. Eosta. (178—2) Nr. 4475. Kundmachung. Nachdem nunmehr das städtische Cimentirungs-amt derart constituirt ist, daß es allen an dasselbe j gestellten Anforderungen nachzukommen in der Lage ist, nnd nachdem andererseits Wahrnehmungen gemacht wurden, daß man sich im öffentlichen Verkehre nicht allenthalben cimentirter und beziehungsweise rccimentirter Maße, Waagen und Gewichte bedient, daß endlich diese vielfältig auch noch von solcher Beschaffenheit sind, daß sie nach den Cimen-tirungsvorschriften znm öffentlichen Verkehre nicht zugelassen werden dürfen, so fand sich der Gemeinderath dieser Landeshauptstadt im Interesse des Publicums bestimmt und ausgefordcrt, folgende Anordnungen zur allgemeinen genauesten Darnachach-tung zn erlassen. 1. Vom 1. September 1867 an dürfen bei Confiscation und sonstiger Strafamtshandluug nur cimentirtc und rücksichtlich rccimentirte Maße, Waagen und Gewichte im öffentlichen Verkehre gebraucht werdeu (tztz 1 und 15 des Cimeutirungs-Pateutes vom 10. November 1784). 2. Alle Gewcrbs-, Gefchäfts- nnd Handelsleute sind verpflichtet, diese Gegenstände nach § 5 dieses Patentes in der Regel alle zwei Jahre der Recimentiruug zu unterziehen; bei Flcischverkänfern hat dies wegen des häufigen Gebrauches und der dadurch entstehenden Abnützung der Waagen und Gewichte alle Jahre zu erfolgen. 3. Die Vcrfcrtigcr von Waagen, Maßen und Gewichten, welche dieselben uncimcutirt weiter verkaufen, werden nebst der Confiscation folcher Gegenstände noch mit Geldstrafen geahndet (§ 4 des Ci-mentirungs-Patcntcs). 4. Zur Abmessung von Körner-, Hülsen- und sonstigen trockenen Früchten, wie auch des Mehles darf sich im öffentlichen Verkehre nur der Hohl-maßcreien aus hartem Holze bedient werden (H 15 der Cimcntirungs Instruction vom Jahre 1858). 5. Zum Abmessen vou Wein, Most, geistigen Getränken, Meth und Essig werden nur Hohlmaße aus Ziun im öffentlichen Verkehre zugelassen; dagegen zur Abmessuug von Bier, Milch, Öcl und anderer nicht sauern oder scharfen Flüssigkeiten wcr^ den Hohlmaßcreien aus verzinntem Eisenbleche erlaubt (§ 23 ebendort). 6. Beim Verkaufe von Schnittwaaren ist sich eiserner, jedoch nicht gegliederter, oder aber hölzerner, einen Quadratzall dicker, aus hartem Holze verfertigter, nicht zusammenlegbarer, an den beiden Enden mit Messing beschlagener nnd daselbst ci-mcntirter Ellen zu bedienen, an welchen die vor schriftmäßigc Theilung des Maßes mit eingelegten messingenen Strichen ersichtlich gemacht werden muß. 7. Flaschen und Bicrgläser branchen zwar nicht cimentirt zu sein, müssen jedoch ihre Maße-reicn vollständig enthalten. Nicht volles Maß hältige Geschirre in Gast-und Schankhauscrn werden confiscirt (Ministerial« Erlaß vom 15. März 1855, Z. 28591). 8. Schnell-Fcdcr-Balance und die englischen Decimalwaagcn werden für den öffentlichen Gc branch nicht gestattet, nnd darf sich überhaupt auch der sonstigen Dccimalwaagcn im öffentlichen Verkehre nur bei Abwägungen von mindestens 50 Pfund Waare bedient werden (8 59 obiger Instruction). 9. Die magistratlichen Marktanfsichtsbeamten sind kraft ihrer amtlichen Stellung angewiesen und berechtiget, bei allen Gewcrbs-, Geschäfts- und Handelsleuten, welche nach Maß und Gewicht was immer für Waare, Nahrungsmittel oder Getränke verkaufen, die Untersuchung vorzunehmen, vorkommende Gebrechen zu crhcbcu und fehlerhafte Waagen, Maße nnd Gewichte den Parteien sogleich abzunehmen, und es ist den Anordnungen dieser Organe willige Folge zu leisten. Uni dagegen auch den Erzeugern der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Maße, Waagen nnd Gewichte die Möglichkeit zur Herstellung solch richtiger Gegenstände zu verschaffen, und jeder Entschuldigung aus Unkcnntniß oder aus einem andern Vorwande vorzubeugen, ist die Einleitung getroffen worden, daß sich von allen obgcdachten Maßen, Waagen und Gewichten bei dem städtischen Cimen-tirungsamtc — Stadt Hans Nr. 170 — Muster befinden, welche dort Jedermann unentgeltlich vor^ gezeigt werden; daher sich diesbezüglich an das gedachte Amt gewendet werden wolle. Was sonach Allen die es betrifft, zur Nichtschuur dienen möge. Stadtmagistrat Laibach, am 20. Mai 1867. Der Bürgermeister: Dr. G. H. Costa.