Provinzial- Gesetzsammlung f ü r das Herzogthum Steiermark. Herau-gegebeu auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. steiermärkischen Gubrrniums. Zweiundzwanzigster Theil, welcher die Verordnungen vom l. Jänner bis letzten December lüäo enthält. G r ä tz, gedruckt und verlegt bei den Andreas Leykam'schen Erben. ; / . ■ #•'* ": • f r; .- I •AWilifVMT^. =!■>•; btt«:»j -' ■ - ■.■!•*; T: -iiy^rV!’.;; . . . ■ • !' ; .fl ««n;< L‘->: “ ■& *V' . ■ ■ ■ V ' . ■ . \-J V. '■' '»< ' : ' ".........^ -■•■■•■ . i' i v i1! (j rwfii- v, x 1v. ki. ■"' . ; thj ; im ’ 5 840 ntthaltrnrn Verordnungen. Datum der S- Gubernial-pq Verordnung Gegenstand. 1 2 4 5 6 7. Jänner 8 » 9. * to. » 16. » 16 » Ausdehnung der Gerichtsbarkeit des Stadk-nnd LaudrechkeS zu Görz und des Mer-cantil- und WechselgcrichteS zu Triest Die Behandlung der am 2. Jänner 134o in der Serie 402 verloosten vierpercen-tigen Aerarial- Obligationen der Stände von Steiermark Die Kunstgegenstände und Erzeugnisse oder Druckwerke, welche ®r. Majestät dem Kaiser darzubringen beabsichtigt werden, sind an den Herrn Oberstkämmerer unter dessen persönlicher Adresse einzusenden Ein- und Auögangözölle für Fische und Schalihiere Erläuterung des §. 29 des Grundbuchs Patentes für landeSsürstl. Srädre und Märkte vom 51. October 1736. hinsichtlich der Abnahme der GruudbuchS-Taren Durch die Bestimmungen des neuen far-dinischen Civilgesehbncheö werden die trac-tannäßigen Rechte der österreichischen Uiv terthanen nicht verändert 1 1 2 3 5 Zahl Datum der Gnbernial-Verordnung Gegensinn d. 12 13 14 15 16 17 18 19 19. Jänner 22. » 23. » 23. » 24. » 24. » 28. » 31. » 4. Februar 7. » 8. » 8. » Bestimmung des Postrittgeldes in den verschiedenen Provinzen Wegen ordentlicher Unterfertignng der 93er* Hörö-Protokolle in schweren Polizei - Ue-bertretunqen von zwei verständigen unbescholtenen Männern Die Bewilligung von UeberfuhrS-Errichtun. gen zum allgemeinen Gebrauche und von Ueberfuhrsgebühren ist der hohen k. f. Hofkanzlei Vorbehalten Erscheinung der 8. Auflage der politischen Schulverfassung vom Jahre i84o und deren Vorzeichnung zur allgemeinen amtlichen Richtschnur Bestimniuitg der Unterkunfts-Ansprüche der geburtshülflichen Candikaten und der Heb ammen-Schülerinen in der Gebar-Anstalt Wegen Einfuhr der baumwollenen Beth. mäntel der Israeliten Die Behandlung der Vorschüsse gegen Verrechnung bei den landeSfürstl. Ortschaften Die AlterS-DispenSgesuche der Gymnasial-Schüler sind rechtzeitig vorzulegen Das UebersiedlungS-Normale, so wie die Vorschrift in Ansehung der Meubeln-Ent-schädigung, wird auf die politischen dann ständischen und städtischen Fondsbeamten ausgedehnt Nähere Bestimmung in Betreff der Mauth-befreiunq der Schulholzfuhren Ueber die Aufnahme der Armen in daö Ar-menbad-Spital zu Gastein Eingetretene Veränderungen in dem Ta-riffe des deutschen Zollvereines Behandlung der am 1. Februar t84o in der Serie 453 verlooöten 4- und sper- 8 9 10 12 13 13 14 15 «einigen böhmisch ständischen Aerarial Obligationen »o. Februar Benennung deö k. k. steierm.Gefällen-Ober-geeichtes nach Zuweisung von Kärnten und Ärain unter seine Amts - Wi.k-famfett Vorkehrungen zum Schutze der Untenha-nen bei Ankäufen von Dowinical-Rea liiaten und Ablösungen von herrschaftlichen (Raben und Leistungen Bestimmung, von wem, und in welchen Fällen die Studien - Directoren in ihren Amts-Verrichtungen zu vertreten sind Die Verleihungen von Musikalien - Leihan stalts. Befugnissen sind nach denselben Directiven , als jene von Leihbibliotheken zu behandeln lieber die Verfassung und Jnstruirung der Steuernachsichlv Operate aus Dem Titel der ZahlunqSUnfähigkeit Bei DieusteSbefetzungen ist hauptsächlich auf Fähigkeit und Dienstes-Kenntniß Rück-sicht zu nehmen 20. » Die Einbringung der landeSfürstl. Steuern darf durch die Eintreibung der Urbarial-Schuldigkeiten nicht vernachlässiget werde» , und die Besitz- und Steuerverhältnisse der Contribuencen sind bei Erhe-i billigen mit den Grundertragsbögen und | Sieuerbücheln zu erweisen 24. » j Befreiung der Correspondenz der Kreisäm- ter und Dominien in Steiermark, dann jene der steiermärkischen Herren Stände und der ständischen Buchhaltung in Gruud-zerstückungö-Angelegenheiten vom Post-porto Datum der get' Gubernial- o 00 verordnung 30 31 35 36 27. Februar s. März 6. » it. » 14. » 15. » i6. » 20. » 21. » Die Bezirksobrigkeiten haben die ihnen über reichten Parlicularien und Sollten der Chirurgen ungesäumt vorzulegen lieber die Bewilligung und Abhaltung von Bällen oder andern öffentlichen Belüftigungen jt, wohlthätigen Zwecken, wenn dieselben mit Lotterien und Gewinnst-Ausspieluugen mit Nachsicht der Lotto-Taren verbunden werden wollen Alimentaiions-AuSzahlungs-Termine Heber die Untersuchung von Mineralkörpern von den k. k. Landmünz - Probierämtern für Private, und über die dafür zu entrichtenden Taren Art der Ausftellung der Verlags-Quittungen auf die Staatscentralcaffe über die zu Gunften des niederöstr. Justiz , des niederöftr Camera! oder deö Wiener StadtmagistratS-Taramres eingebrachten Taren Art der Berichtigung der liquidirten Ent-schädigungscapitale für die bei Einfüh rung der allgemeinen VerzehrunaSfteuer aufgelassenen Confunitions-Gefälle Umfang des Pfandrechtes der länger als 3 Jahre aushafrcnden ®teuer 9ltlcfjldiibei von unbewegl chen Gütern Erläuternde und nähere Bestimmungen über einige Gesetzes-Vorschriften für die Land-tafel- tiii6 Grundbücher Die die öffentlichen Apotheker-Visitationen besorgenden Aerzte haben ihre Beobachtungen wegen Abänderung deö DiSpem fatoriumö für einige kleinere öffentliche Landapotheken in den Sanitätöberichten ersichtlich zu machen S (9 26 27 «O' <3 «J Datum der ©übermal-Verordnung Gegenstand. 40 41 2i. März 7.6. » 26. » 28 » 28. » 50 » 50. » 30. » 3t. » 31. » Die Todfälle jener Individuen, deren Gesuche um Erhebung in den Adelsstand oder um anderweitige Gnadenbezeigungen vor ihrem Absterben nicht erledigt wurden, find jedeSmahl sogleich anzuzeigen Die zum Verschleiße bestimmten Bierfässer müssen vom i. November i84o an nach der Einheit von 42£ niederöstreichischen Maß pr. Eimer abgefacht seyn Genußbare Zuckerbäcker - Maaren dürfen nicht mit gesundheitsschädlichen Farben bemahlt werden Vorsichten zur Verhüthung der Gefahren bei Anwendung der Dampfmaschinen Erfordernisse zur Aufnahme als unentgeltlicher Kanzlei Aceessist bei den Justiz-Behörden Arr der Anwendung deS von dem Lehrer Lallich bekannt gegebenen Mittels zur Heilung der HundSwuth Einführung der Vermögens-Freizügigkeit zwischen dem Königreiche der Niederlande und dem ©roßherzogthurne Luxemburg einerseits, dann dem k. k. österreichischen Staate andererseits Berücksichtigung der braven Pensionäre des Tbier-Arzenei-JnstituteS bei öffentlichen Anstellungen Nähere Bestimmungen über die Vorlage des Ausweises der im Bezirk« bestehen-den Wohllhätigkeitsanstalten Der im §. 178, litt, a, des I. Theils deS Strafgesetzbuches ist auch auf die falschen Zeugen-Aussagen im Laufe der Untersuchung wegen ©efälls-Uebertretungen an* zuwenden 38 39 4t Zahl Datum der Gubernial- verordnung 48 2. April 4. » 10. r 15. » 20. » 22. » 24. » G e g e n fl a n b. © Erhöhung des Distanzen-AuömaßeS jwischen btn Poststationen von Pettau nach Marburg von i£ auf lg, und jener zwischen Pettau und Sauritsch von einer einfachen auf lg Post Bei Bezeichnung der Fuhrwesens-Mann schaft ist sich künftig nicht des Ausdruckes »FuhrwesenSkneckt,« sondern Fuhrwesens-Gemeiner zu bedienen Die durch die Beiziehung von Militär-Com-manden zur Vollziehung von Lodes-Ur-theilen an Civilpersonen sich ergebenden Auslagen hat das Militär-Aerar zu bestreiten Bestimmung, welchem Richter die Entschei-btmg der Streitigkeiten zwischen zwei ausschliessend Privilegirten über die Jdendiiät des jedem von ihnen zugestan-denen Erfindungs-Privilegiums zusteht Wegen Vergütung der Verzehrungssteuer für den im Jnlaude erzeugten und in das Ausland ausgeführten Branntwein Ausdehnung der Bewilligung zur außer-ämtlicheu Umladung, Ableg-ing und Einlagerung angewiesener Waaren aus den Ort Aussee Den Anträgen um Gnadengaben fürBeam-tenwaifen, welche das Normalalter über, schritten haben, ist nebst dem Zeugnisse über die Erwerbsunfähigkeit auch jenes über das sittliche Wohlverhallen der zu betheilenden Person beizulegen Königlich preußischen Untcrthanen, insbesondere wandernden Handwerksgesellen, welche zum Reisen und Aufenthalte im Auslände nicht von ihrer Regierung le- 57 57 58 50 6l 77 Datum der vCn Gubernial- <3 CQ Verordnung ss 56 5T 59 60 6z 63 6. Mai 6. » S. » io. » io. » n. » n. » 13. » 16. » gitimirt sind, sind keine Wanderbücher oder Passe auszufertigen Verboth des sogenannten Zapparln - Kartenspieles Erhöhung deS PostrittgeldeS in Ungarn uod den dazu gehörigen Ländern Zugestehnng eines 20jährigen Schutzes gegen den Nachdruck der in der Stuttgarter Verlagshandlung I. G. Cotta in den Jahren >856 und 1837 erschienenen Ausgabe von Göthe'ö Werken von Seite des deutschen Bundes Dem Erben oder Legatar, welcher von ei« nem Gute die Mortuar Gebühr zu entrichten hat, steht es frei, znc Bemessung derselben eine gerichtliche Schätzung des Gutes zu begehren Festsetzung der Eingangsgebühren von zum Privatgebrauche aus dem Auslande be, zogenen Baumwoll- undSchafivollwaaren Ausdehnung der Vorschrift wegen Nachweisung des WohloerhaltenS der um Gnadengaben sich bewerbenden Waisen landesfürstlicher Beamte» auf die Gesuche um Gnadengaben aus politischen, städtischen und ständischen Fonden Wann die Militär-Assistenz einzuleiten und aus welchem Fonde eine allenfalls nö-chige Subsistenz-Zulage für das zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit oder im Interesse der Staatsgefälle avf-gebotheae Militär zu bestreiten sey Einstellung des freien Verkaufes der sogenannten Wurmbiöcoten Behandlungsart der am t. Mai i84o in der Serie r6s verlooöten 5-, 4^--, 4-, dann 78 79 79 80 03 8i Datum der S. Gubernial-Verordnung Gegenstand. 24. Mai i. Juni 2. » 3. » 3. » 5. » 6. » 3^procentigen königlich ungarische» Hof-kammer-Obligationen Disponible Capitalien von Gemeinden und politischen Fonden muffen entweder mit pupilarmäßiger Sicherheit bei Privaten angelegt, oder zum Ankäufe von verzinslichen StaatSpapieren in Verwendung gebracht werden Ueber die AnrechnungSfähigkeit der von einem Beamten früher in der Eigenschaft eines zwar unbeeideren, jedoch provisionsfähigen Arbeiters zugebrachten Dienstzeit Die Streitigkeiten über die Identität von Privilegien sind im Rechtswege zu entscheiden . und die gefällten Urtbeile der betreffenden politischen Behörde miizu-theilen Bestimmungen über die Frage, ob die Entwendung von Versayzetieln alS> Diebstahl anjnfehen sei) oder nicht Die Urbarialgaben-Rückstände in Steiermark sind nur im Wege der politischen Crecution mit Beseitigung jedes gerichtlichen Einschreitens einzubringen Wie das Fuhrwerk künftig zur Sicherheit der Personen und deö Eigenthums, dann zur Schonung der öffentlichen Straßen eingerichtet seyn muß Den zur Erhebung von Elementarschäden auöwärtö deleqirten Bezirkseomnilffären gebührt keine Reiscvergütung Bestimmung deö Alters, bis zu welchem zur Stellvertretung sich meldende Trompeter der deutschen, dann der lonidardisch-venetianischen Regimenter und der Jäger angenommen werden dürfen titi 85 86 87 88 89 90 9> 93 Datum dei VQs Gubernial- Gegenstand. <5 CQ Verordnung IS 72 8. Juni Die Concursausschreibungen erledigter Stel-len der geprüften Bürgermeister, Magi-stratSräthe und Syndiker sind bloß durch die Amtsblätter der betreffenden Pro-vinzial-Zeitung bekannt zu machen 96 73 8. » Behandlungsart der am l. Juni >840 in der Serie 206 verlooöten Hofkammer-Obligationen zu s, 4§, 4 und zu 3^ Procent 97 74 ii. » Die Fuhren, mittels welcher rohe Male- rialien zum Behuf« der Beurbeirung oder Brennstoffe für montanistisch conces-sionirte Werke denselben zugeführt werden , tm Orte, wo der Schranken sich befindet, aber nicht außer demselben, sind mauthfrei 99 75 19. 7> Bestimmung des Umfanges der Wechsel- execution bis zur Sicherstellung 100 76 20. » Wie Giftkörper in größeren Quantitäten zu verpacken und zu versenden sind 100 77 24. » Bestimmungen in Betreff der Anlegung der baaren Lautioneu bei der Staatöschulden-TilgungsfondS Hauptcasse 101 78 25. » Verfahren bei Ausscheidungen und Extra- dirungen von Capitalien auS öffentlichen Fonden und Anstalten, in welche sie nicht gehören 106 79 26. » Wicdergestattung der Auöfolgung der vor dem 20. Mai 1837 ongefallenen Erb. schäften an belgische Unterthanen 107 80 30. V Nachträgliche Bestimmungen über die <&x* cindirung der Stole an den alten Pfarren und ihre Zutheilung zu neu errich- teten Curatien >08 31 30. » Strafbestimmungen für das Hausiren mit Loosen und Gewinlist-Lbjecten 109 Zahl 84 85 86 87 88 89 Datum der Gubernial-verordnung 4. Juli 5. » 8. » 13. » 17. » 17. » 22. 23. 91 92 93 94 27. 27. 29- 2. August Gegensta» Bestreitung des Brennholzes für die Normal- und Kreishauptschulen, welche die Stelle der Pfarrschulen vertreten Die Zahlungsbögen der Pensionisten, QuieS-centen und Provisionisten können weder verpfändet, noch verfemt werden Die Jntercalar-Rechnungen sind Vorschrift mäßig zu verfassen und zu fertigen Das Fiscalamk hat auch für Berg- und Salinen-Aemter einznfchreite» NachweifungSart der Religions-Veränderungen Belehrung über die Ansprüche auf die Stiftung deö Wiener Großhandlungs-Gre miums zur Belohnung und Unterstützung hilfsbedürftiger Krieger Blutegel-Tare lieber die E nantwortung von Verlassen schäfte» türkischer Unterthanen in den österreichischen Staaten Vertrag zwischen Sr. k. k. Majestät und Sr. Majestät dem Könige von Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthumsrechte hinsichtlich der in ihren Staaten erscheinenden literarischen und attistischen Werke Abgeänderte Directivregeln für das ZwangS-arbeitshaus in Grätz Bestimmung des Postrittgeldes, vom iS. August 1840 angefangen Bestimmung der Verhältnisse der Eisenbahn-Unternehmungen zum Postregale Freizügigkeits-Vertrag zwischen der k. k. österreichischen Regierung und dem Senate der freien Stadt Hamburg Erhöhung des Distauz-Auömaßeö zwischen •'s 111 111 112 113 114 115 116 117 124 136 1.36 97 98 Datum der Gubernial-verordnung 5. August 5. » 6. » i oo 101 102 103 104 6. » 7. » 8. » 10. » 18. » 25. » Gegenstand. den Poststationen Leoben und Timmerö dorf Bestimmungen in Ansehung der Anlegung und Aufkündung der baaren Dienste und Pachteautionen beim Staatsschulden-Til-gungöfonde Zollbestimmungen für Gegenstände deS Buch und Kunsthandelö Den durch eine strafbare Handlung Beschädigten ist das Urtheil der Straf-Be-hörde sammt den Beweggründen mitzu theilen, als auch die Einsicht der sie de treffenden Stellen in den Unterfuchungs-acten zu gestatten Wegen der Anlegung der baaren Cautionen bei der Staatöschnlden-TilgvngS-Fonds-Hauptcaffe Bestimmung der Behandlung der vor Kundmachung der allerhöchsten Entschliessung vom 26. Februar 1839 bereits ecw rkten gerichtlichen Verbothe aufPensionen unter dem Betrage jährlicher einhundert Gulden Die strengen Prüfungen der Chirurgen hat künftig statt deö Vorstehers des chirurgischen Gremiums der Professor der chirurgischen Vorbereitungs-Wissenschaften vorzunehmen Bestimmung über die Behandlung der am l. August 1840 in der Serie 358 ver-looöten Aerarial Obligationen der Stände von Mähren zu 4 °j0 Statuten des deutschen Ritter.OrdenS Bestimmung des Gerichtsstandes derGränz-und Gefällenwache bei einfachen Polizei-Vergehen in jenen Bezirken und Städ- 139 139 143 145 150 151 151 S- 03 Datum der Gubernial- veroldnung Gegenstand. <§> 105 106 107 108 109 110 50. August 1. Sept. 1. v 1. I. 1. ten, in welchen es für selche Vergehen keine landesfürstliche erste Instanz gibt Erneuerung der Vorschrift, daß die 95er# pflegskosten in der Irren- und Siechen-Anstalt in Grätz vierteljährig vorhinein zu berichtigen sind Neues Stämpel- und Tax-Gesetz Lezeichnung der durch das neueStämpel-und Tax-Gesetz theils ganz außer Kraft gesetzten, theilö in ihrer Wirksamkeit beschränkten Gesetze und Vorschriften Nähere Bestimmungen über die im §. 90 des neue» Stämpel - und TargesetzeS ausgejprochene Stümpelfreiheit der Armen und Abwesenden, und über die Stämpelvormerkung für die Letzter» Diejenigen, welche bisher rücksichtlich der Stämpelgebühren eine in dem neuen Stämpelgesetze nicht zugestandene Be« freiung oder Begünstigung genossen, haben den Titel hierüber nachzuweisen Bestimmung der Stäinpelclasse für die Verordnung zur Einantwortung deö Ver-laffenschafts-Vermögens Unterricht über die Verpflichtungen, welche daö Stämpel- und Taxgefetz vom 27. Jänner 1840 fämmtlichen öffentlichen Behörden und Aemtern bezüglich auf die Beobachtung und Handhabung dieses Gesetzes anferlegt Unterricht für die öffentlichen Behörden und Aeniter bezüglich auf dieTaxben.es-sung in jenen Fallen, wo daS taxpflich-tige Geschäft noch vor dem Eintritte der Wirksamkeit deS neuen Stämpel- und Taxgesetzeö vom 27. Jänner i84o be- 157 157 '58 225 225 Datum der S- Gubernial Verordnung Gegenstand. 113 l. Sept. H4 i. » 115 i. t 117 118 119 l. 1. 2. » » » 120 2. » 121 <2. » 122 5. » 123 6. » gönnen hat, dessen Schluß aber sich über diesen Zeitpunct hinauserstreckt Bestimmungen über die Anwendung des neuen Stämpel- und Taxgesetzes rücksichtlich jener Geschäftsverhandlungen, die vor der Wirksamkeit desselben begonnen haben, und deren Schluß über den Tag des Beginnens der Wirksamkeit desselben hinausreicht Neues Stämpelgesetz für Spielkarten, Kalender, Zeitungen und Schminke Die bisherigen Gesetze über den Verbrauchs stämpel auf Spielkarten, Kalender, Zeitungen und Schminke werden außer Kraft gesetzt Einflüsse deö neuen Stämpel- und Targe» setzeö auf die Vorschrcibung und Entrichtung des Poflporto Neue Stämpelzeichen Aufhebung der Erbsteuer Weitere Belehrungen über den Anspruch auf die Stiftung zur Belohnung und Unterstützung hülfsbedürftiger Krieger aus der k. t. Armee Bewilligung zur Aufnahme von Söhnen der Landwehrmänner in die Militär-Er-ziehungshäuser Ueber die Umschreibung von Empfangs-Be-stätigungen über die bei der Staatsschulden - Tilgungsfonds - Hauptcasse an-liegenden Dienst- und Pacht Cautionen, dann sonstigen Depositen Genaue Befolgung und Handhabung des neuen Stämpel- und Targesetzes Die baaren Capitalöbeträge von verlooöten Staatsschuld-Verschreibungen der politi- 258 259 2Ö2 268 2Ö9 269 270 270 271 272 Son <3 CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 'S 124 n. Sept. scheu Fonde. Anstalten, Stiftungen, Kirchen it. sind rechtzeitig zu erheben und ungesäumt fruchtbringend anzulegen Erklärung von der fonigt. preußischen Re- 277 125 14. * gierung über die Vollziehung der in Oesterreich geschöpften Urtheile Bei Blättern-Epidemien sind die Unqeimpf- 278 126 16. » ten von Haus zu Haus zu impfen und die schon Geimpfte» neuerlich zu impfen Die Mauerziegel (Backsteine) sind mit den 279 127 17. » Anfangsbuchstaben des Tauf- und Ge-schlechtS-Nahmens des Erzeugers zu bezeichnen Aufforderung der Gerichtsbehörden, die zu 282 121! 19 » dem neuen Tax- und Stämpel - Gesetze gehörigen zwei Unterrichte genau zu befolgen Art der Uebernahme der Silber- und Gold- 283 12Y 22. » münz-Sendungen bei den f. k. Cassen Instruction für die Armen-Aerzte der Stadt 284 130 l. October Grätz Bestimmungen in Ansehung der Aufnahme 285 131 22. » von Concepts - Candidate» und Praktikanten für die leitenden Cameral- und Gefälls-Bebördcn Art der Competenz um Grätzer adelige 295 132 24. » Damenstifts-Präbenden Erhöhung des Distanz-Ausmaßes zwischen 296 133 24. » Mahrenberg und Unterbrauburg Bestimmung behufs der Erleichterung der 299 134 30. » Depositengeschäfte bei der k. k. Staats-schulden-Tilgungsfonds-Hanptcasie Bekanntmachung deö allgemeinen Verbo- 300 135 4. Nov. thes der Pferde- Aus- und Durchfuhr Convention zwischen Oesterreich und Ruß- 302 land in Betreff der Donau-Schifffahrt 303 xuy Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand 'j'id r.'J;:ih'jL 137 158 140 141 142 143 144 6. Nov. 7, » 9, » 11;. .» H« » 15 » 15. » 16. » 17. » Die der k. k. Staatsschulden-Lilgungsfonds-Hauptcasse bewilligten Erleichterungen in der Gestion des Depositen - Wesens haben vom November i84o an auch bei den der politischen Verwaltung unter stehenden Lassen, Aemtern, Fonden, An stallen, Stiftungen und Körperschaften Anwendung zu finden Wiederholter Verboth der Verfälschung der Meisterzeichen der Eisenarbeiter Behandlung der am z. November i84o in der Serie 544 verloosten 4und 4 ° o Obligationen von dem unter Vermittlung LeS Hauses Bethmann aufge nommenen Zlnlehen Der Ertrag der Gemeinde-Verzehrungssteuer-Zuschläge ist jährlich ohne eine Ausscheidung nachzuweisen Art der Verleihung erledigter nicht erst neu errichteter Apotheker-Gewerbe Die im Königreiche Würtemberg, in Bai den, Darmstadt, Mcklenburg-Schwerin und Nassau erkrankenden österreichischen Unterthanen werden in drn dortigen Spitälern gegen Einräumung der Reripro-cität unentgeltlich verpflegt Vergütungsart der aus den Militärcassen bestrittenen VerpstegSkosten für in Civil-Jrreuhäuser untcrgebrachte Militär-Witwen und Waisen Bei den Verhandlungen über die auf Kosten der Concurrenz j» führenden Kirchen-, Pfarr- und Schulbaulichkeiten ist sich genau an die dießfälligen Vorschrif. ten zu halten Übertragung der Verhandlung über die Übersetzung der Landwehrmänner vom 308 308 309 3il 9 il Zahl Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand . •1 6) 10. Nov. 24. 25: 148 150 152 153 27. 28. 28. i. zum 2. Bataillon an dieLandesbehörden und hierbei zu beobachtend« Grundsätze Zugestehung «ines zwanzigjährigen Schutzes gegen den Nachdruck der Werke Jean Paul Friedrich Richter'S von Seite des deutschen Bundes Mifsorderunq zur Benützung und Verbreitung eines durch Zurückgehen auf die ursprüngliche Kuhpocke aufgefrischten Impfstoffes Bestimmung, in welche Cathegorie von Gerichten die staatsherrschaftlichen Bezirks gerichte gehören, und in wie ferne öffentliche von dem Fiöcalamte vertretene Fonde der Stampelpfljcht unterliegen Den DiensteöbefetzungS-Vorfchlägen ist zur Bemessung der DienstverleihungStaren ein eigener Ausweis über die gegenwärtigen und zukünftigen Genüsse der Bewerber beizulegcn Die Tage der Gehalts-Anweisungen sind dem P>ovinzial-Taxanne zum Behuf« der Bemessung und Vorschreibung der Dienstverleihungs- Taxe anzuzeigen Die periodische Nachweisung der bestehenden deutschen OrdenSpsarren und Priester wird erlassen Die den Verfertigern von Clavier-Draht-saiten eingeräumle Begünstigung in der Zollbehandlung des ausländischen Eisen-und StahldrahteS wird auch den inländischen Claviermachern zugestanden Einige neue Zollbestimmungen Neuer Dreißigst-Tariff für die Einfuhr der Erzeugnisse verdeutschen, galizischen und lombardisch - venetianischen Länder nach Ungarn und Siebenbürgen 3i6 324 325 525 326 Datum der S' Gubernial- Gegenstand. - ts CO Verordnung G 154 Nov. Wenn der Erblasser für den Normalschul fond bereits eine» die caihegoriemäßige Summe erreichenden Betrag bestimmt Hai, ist der gesetzliche Beitrag für den selben nicht einzubringen 390 155 28. v Erneuerung der Vorschrift für die Leitung deö CeiisurS - Wesenö und für das Benehmen der Eensoren 9' 156 2. Dee. Bemiliche Erfordernisse zur Flüssigmachung der Zinsen von den bei dem Staats-! schulden Tilgungsfonde angelegten 23oflr--| Eaulionen und Pflichten der Behörden iu dieser Beziehung zur Verhüthung von Verspätung der Verzinsung zum Nachtheile der Parteien 592 157 7. Behandlung der am 1. December mo in der Serie ios verloosten fünfpercenti- gen Baneo Obligationen 394 158 «. » Formular für die monathlichen Futterpreis- Ausweise zur Bemessung der Postrittgebühren 395 1*9 9- » Wie die Studien-Zustandsberichte abzufas- sen sind 396 160 9- » Ausdehnung der allerhöchsten Bewilligun- gen vom 29. Juni and 50. October i«4o für die Gefällö-Beamten und Practikan-ten zur Nachtragung der juridisch.politischen Studien auf die später angestell ten Individuen dieses Faches 397 161 M. Wiederholter Verboth deö unbefugten Nor- malschulbücher Verschleißes 598 162 1 1. » Das Ableben eines Haller'scheu Versor- gungs-Stiftlings ist jederzeit der Landeö-stelle anzuzeigen 599 163 12. Beitritt der päpstlichen, niodenesischen und lucchesischen Regierung szu der zwischen Oesterreich und Sardinien abgeschlosse- 'o' OQ Datum der Gubernial- verordnung Gegenstand. i) otnm * nen Convention we,;en Beschützung des literarischen und artistischen Eigenthums 399 164 iz. Dec. Ausfertigung und Orte der Hmausgabe neuer Couponöbögen für die 21/. ° „ Obligationen 400 165 18. » Wiederholte Einscharfung der Weisung, bei Verschiebung in das Ausland dem Schub-paffe jederzeit auch die legale Aufnahms-Urkunde der ausländischen Behörde bei-zuschlieffen 401 166 18. «- Weg der Vormerkung der gerichtlichen Verbothe auf die bei dem Staatsschul-den-Tilgungsfonde fruchtbringend angelegten Eautionen und Depositen 401 167 20. » Beschlüffe der deutschen Bundes-Versamm-lnng gegen den Nachdruck 403 168 rr. » Erklärung deö §. 23 des Reglements für Privat Unternehmungen periodischer Per-sonen-TronSporte 406 169 2 3. » Interessen von den öffentlichen Fonds-Obligationen sind immer unvenveilt zu beheben und zu verrechnen 406 170 31. » Bestimmung der Controllsämter zur Vollziehung des Waaren-ControllsgefchäfteS und Ausstellung der Ersatzbolleten über Zucker und Kaffeh, dann zur Ausfertigung der Verzehrungssteuer - Bolleten und zur Einhebung dieser Steuer 408 1. Ausdehnung der Gerichtsbarkeit des Stadt- und Landrechtes zu Gvrz und des Mercantil- und Wechsel-gerichtes zu Triest. k. k. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei »Verordnung vom 12. December 1839, Zahl 38209, über allerunterthanigflen Vortrag der k. k. obersten Justizstelle mit allerhöchster Entschlies-sung vom 16. November 1839 zu erklären geruht, daß das Stadt- und Landrecht zu Görz über die Bewohner der Bezirke Monastero, Monfalcone und Duino, und das Mercantil- und Wechstlgericht zu Triest über jene des Bezirkes Pirano die Gerichtsbarkeit in Mercantil- und Wechselsachen auöschliessend auszuüben habe». Gubernial-Currende vom 7. Jänner 1840, Zahl 23. • 2. Die Behandlung der am 2. Jänner 1840 in der Serie 402 verloosten vicrperceniigen Aerarial-Obli-gationen der Stande von Steiermark. In Folge eines Dekretes des hohen Hofkammer-Präsidiuins vom 3. d. M., Zahl 20, wird mit Beziehung auf die hierortige Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, zur allgemeinen Kenmniß gebracht, daß die am 2. Jänner 1840 in der Serie 402 verloosten vierpercentigen Aerarial-Obligationen der Stände von Steiermark, Nummer 5404 bis einschliessig Nummer 23700, mit den Ziosenkerminen Mai und November, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 18I8, gegen Gesetzsammlung XXII. Thell. 1 2 Dom y. Jänner. neue mit vier Percent in Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuld-Verschreibungen umgewechselt werden. Gubernial-Currcnde vom 8. Jauner i84o, Zahl 274. 3. Die Kunstgegenstände und Erzeugnisse oder Druckwerke, welche Sr. Majestät dem Kaiser darzubringen beabsichtigt werden, sind an den Herrn Dberst-Käininc-rer unter dessen persönlicher Adresse einzusenden. Seine k. k. Majestät haben sich laut des an den Herrn Oberstkämmerer Grasen von Gjernin gelangten allerhöchsten Ca-binetsschreibens vom io. December >83y, wegen der seit einiger Zeit so häufig an Allerhöchstdieselben gerichteten Sendungen von allerlei Kunst- und Druckwerken zu der Verfügung veranlaßt gefunden, daß von nun an alle derlei Gegenstände sowohl aus dem In- als aus dem Auslande an den Oberst - Kämmerer gewiesen werden, welcher sodann nach Beschaffenheit der Sache die Zurückstellung derselben entweder unmittelbar alsogleich selbst zu verfügen, oder die allerhöchste Weisung Seiner Majestät hierüber einholen wird. Diese allerhöchste Verfügung wild in Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 22. December 1839, Zahl 39591, mit dem Beisatze knndgemacht, daß alle diejenigen, welche Kunstgegenstände und Erzeugnisse oder Druckwerke Seiner Majestät dem Kaiser darzubringen beabsichtigen, dieselben immer an den Herrn Oberst-Kämmerer, und zwar unter dessen persönlicher Adresse, jedoch mit angedenteter Abgabe: »in dem f. k. Oberstkämmerer-Amte« einzusenden haben, dann daß dem Gegenstände auch jedesmahl die genaue Angabe deö Tauf- und Znnahmens, so wie des Standes und Wohnortes des Einsenders beigefügt seyn müsse. Gubernial-Verordnung vom 9. Jänner. 1840, Zahl 277; an die k. k. Kreisämter. Vom 10/ Jänner. 3 4. Eingangs- und Ausgangs - Zölle für Fische und Schalthiere. Seine k. k. Majestät haben laut hoher Hofkammer-Verordnung vom e?. December 1839/ Zahl 5-1798, mit allerhöchster Entschlieffung vom 17. d. M. in Ansehung derFische und Schalthiere neue Eingangs- und Ausgangszölle zu genehmigen geruht. Diese neuen Zollbestimmungen, deren Wirksamkeit mit dem Lage der öffentlichen Kundmachung einzutreten hat, sind in dem nachstehenden Verzeichnisse enthalten. V e r z e i ch n i ß. Benennung der Artikel. Einfuhrs- Zoll. Ausfnhrs -Zoll. 40 Fische, frisch e, sowohl lebend als ge schlachtet, aus dem Meere und aus süßen Wässern — auch Frösche, dann Biber und Otter, für eine Last von i Ctn. Sporco beim Hülfszollamt * Schalthiere, nähmlich: Austern und Meer-muscheln, Meerspinnen, Fluß- und Meer-krcbse, Schildkröten, Schnecken u. dgl., für 1 Ctn Sporco bcbn Hülfszollamt * 1. Wenn lebende Tische aus fügen Wässer» zu Lande und in Gefäßen mit Wasser ziir Verzollung kommen, so ist von dem mit Einschluß des Wassers ausgemit-telle» Sporco-Gewichte der Fracht die Hälfte abzuschlagen, und nur von dem Reste der Zoll zü berechnen. Ist die Abwage „nthunlich, so kann der Rauminhalt der Gefäße, ermittelt und derselbe »ach dem Verhältnisse, dem gemäß ein nicderöstreichischer Eimer 120 Wiener Pfunden glelchgehalte» wird, auf das Gewicht redu-cirt werden. 2. Diejenigen frischen Fischgattun-gen und Schalthiere, welche von iulän. dischen Fischern in dem Golfe von Venedig gefangen werden, sind bei ihrer Einfuhr in das venetianische Gebieth zollfrei. * (Zollstä-tten, bei welchen die Verzollnnz bei der Einfuhr zu geschehen hat.) 4 Vom io. Jänner. 1 Benennung der Artikel. Einfuhrs- Soll. Ausfuhrs- Zoll. s fl. 1 fr. fl. 1 fr. 3. Die für einzelne Distrikte der übrigen Küstenländer zugestandenen Begünstigungen ’ tei der Einfuhr der frischen Fische und Schalthicre werden durch die gegenwärii-gen Bestimmungen nicht geändert. Edelfische, z»bereitete; darunter gehören nachbenannte Fische aus dem Meere und aus süßen Wässern, sie mögen getrocknet, geräuchert, in Oehl eingelegt, einge salzen, marinirt oder auf eine andere Art zubereitet seyn, als: Aalfische, Aesche, Briken, Dik, Hausen, Lachs, Lachsfvrellen, LachSsalmen, Schill, Sterlet oder Stör (Storioni) , dann Acciuglie, Anchio, An-guille, Anguilotti, Barboni, Bissate , Bo-seghe, Branzini, Carpioni, Corbelle, Den-fali, Granchi, Linguatolie oder Sfoglie Lizze, Massiama, Naselli, Orate, Pesci-spada, Rombi, Sardelle, Sardelloni, Scalpc Scarpioni, Sporcelle , Tarentella, Tono Tonina, Vanioli und Volpini — auch Hau scnrogen — (Caviar) und Bottarga, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Fische, gemeine, zu bereitete, d. s alle getrockneten, geräucherten, in Oehl eingelegten, eingesalzcnen, marinirten oder aus was immer für eine andere Art zubereiteten Fische aus dem Meere und aus süße» Wässern, welche in dem überstehenden Zollsätze nicht genannt sind, dann gesalzene Fifchdärme und aller Fischrogen, mit Ausnahme des Caviar und Bottatga, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Ed elfisch e, und gemeine, (2. u. 3) in den außerhalb der Zoll-Linie befindlichen Landestheilen zubereitete, gegen Ursprungszeugnisse für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Stockfische können bis zu ioo Wiener Pfund, und von Häringen eine Tonne, ohne Rücksicht auf das Gewicht, bei allen Hiilfs« und Eominer-zial-Zollämtern zum Eingänge verzollt werden. Gubernial-Currende vom io. Jänner 1840, Zahl 351, Vom 16. Jänner. S 5. Erläuterung des §• 29 d.s Grundbuchs - Patentes für landesfürstliche Städte und Markte vom ,31. October 17.36, hinsichtlich der Abnahme der Grundbuchs-laxen. Da man wahrgencmmen hat, daß mehrere Magistrate Die Erkabularionstare ohne Unterschied des Werthes des ertabulirten Gegenstandes zu 1 fl. CM. bemessen, so erhält das k. k. Kreisamt mit Beziehung ans das Gnbernial-Decket vom 12. Juli 1836, Zahl 10817,*) den Auftrag, sämmtliche Magistrate der landcsfürstlichen Ortschaften des Kreises auf die genaue Beobachtung der im §. 29 des Grundbuchspatentes, ddo. 31. October 1736, vorgezeichneten 4 Classen der Tarbeträge aufmerksam zu machen. Gubernial-Verordnung vom 16. Jänner i84o, Zahl 21624; an die k. k. Kreisämter. 6. Durch die Bestimmungen des neuen sardinifchen Civil-Gefetrbuches werden die tracratmaßigen Rechte der österreichischen Unterlhanen nicht verändert. In Folge der gepflogenen Verhandlung zwischen der k. k. österreichischen und der königl. sardinischen Regierung bat die Letztere im Ministerialwege anerkannt, und die Erklärung abgegeben, daß die Bestimmungen des neuen sardinischen Civil.Gesetzbuches hinsichtlich der Ausländer, und nahinenllich die Anordnungen des Artikels 28 desselben, an den dießfälligen Rechten der k. k. österreichischen Unterlhanen, welche ihnen durch die zwischen beiden Regierungen bestehenden Tractate vom n. October 1751, vom zi. August 1765 und vom 19. November 1324 sichergestellt sind, nichts ändern, noch dieselben beschränken können. GuberniabCurrende vom 16. Jänner ig4o, Zahl 608. *) Siehe P. 0. S. Band 18, Seite 3o5, Zahl m. 6 Vom ig. Jänner. 7. Bestimmung des Postrittgeldes in den verschiedenen Provinzen. Die allgemeine hohe Hofkaminer fand sich, laut Verordnung vom 7. d. M., Zahl 853, bestimmt, vom ». Februar l. I. angefangen das Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Station sowohl bei Aerarial- als Privarrikten in Niederöstreich auf acht und fünfzig Kreuzer, in Böhmen auf vier und fünfzig Kreuzer, in Jllirien auf einen Gulden, im Küstenlande auf einen Gulden vier Kreuzer Conv. Münze, in dem Wadowicer, Bochniaer, Sandecer, Jasloer, Tarnower, Rzeszower und Sanoker Kreise Galiziens auf acht und vierzig Kreuzer Conv. Münze, in den übrigen Kreisen Galiziens aber auf sechs und vierzig Kreuzer Conv. Münze zu erhöhen. Die Gebühr für den Gebrauch eines gedeckten Wagens wird auf die Hälfte, und für jenen eines ungedeckten Wagens auf ein Viert heil des Pojlrittgeldes von einem Pferde bestimmt. In den übrigen Ländern der Monarchie werden die gegenwärtig bestehenden Postrittgelder und auch die Wagengebühren in ihrem Ausmaße unverändert beibehalten. Das Schmiergeld wird in allen Ländern in dem bisherigen Ausmaße belaste», und bezüglich der Entrichtung des Postillions-Trinkgeldes treten die Bestimmungen der mit i. Mai i85Q in Wirksamkeit gekommenen Postvorschriften ein. Gubernial Currende vom 19. Jänner i84o, Zahl 661. 8. Wegen ordentlicher Unterfertigung der Nerhors-Proto-kolle in schweren Polizei, Uebertretungen von zwei verständigen unbescholtenen Männern. ES sind schon mehrere Fälle vorgekommen, daß Recvrse gegen Urtheile über schwere Polizei-Uebertretungen mit derAngabe Vom «Z. Jänner. 7 ergriffen wurden, daß die Aussagen der Beschuldigten nicht richtig zu Protokoll genommen worden wären. Der §. 380 des St. G. B. II, Theils schreibt vor, daß vor Schöpfung deö Urtheils jederzeit zwei verständige unbescholtene Männer auS der Gemeinde des Untersuchungsortes beiznziehen, und ihnen in Gegenwart des Untersuchten daS in dessen Verhöre aufgenommene Protokoll deutlich vorzulesen, und dieses von denselben auch mit zu unterschreiben sey. Das k. k. Kreiöamt hat daher sämmtliche Bezirksobrigkeiten anzuweisen, diese Vorschrift genau zu befolgen, und in dem Be-rathschlagungs-Protokolle jederzeit ausdrücklich aufzuführen, daß sie befolgt wurde. Gubernial -Verordnung vom 22. Jänner isgo, Zahl 886; an die k. k. Kreisämter. 9. Die Bewilligung von ileberfuhrenerrichtungen zum allgemeinen Gebrauche und von Ueberfuhrsgebühren ist der hohen Hofkanzlei Vorbehalten. Aus Veranlassung eines vorgekommenen Falles wird dem k. k. Kreisamte in Gemäßheit > es hohen Hoskanzlei-Decretes vom 9. d. M., Zahl 15, zur Wissenschaft erinnert, daß, in so fern Ueberfuhren zum allgemeinen Gebrauche bestimmt, und damit Ueberfuhr - Gebühren verbunden sin), folglich dabei öffentliche Rücksichten, so wie bei der Bestimmung von Privatmauthgebüh-ren eintreten, die Bewilligung zur Errichtung der Ueberfuhr und der Ueberfuhrgebühr der hohen Hffkanzlei Vorbehalten ist. Gubernial-Verordnung vom 25. Jänner i84o, Zahl 1008; an die k. k. Kreisämker. 8 Vom 23. Jänner. 10. Erscheinung der achten Auflage der politischen Schulverfassung vom Jahre 1840 und deren Dorzeichnung zur allgemeinen amtlichen Richtschnur. Die hohs Studienhofcommiffion hat mit Verordnung vom ri. December 18Z9, Nr. 8651, eröffnet, daß die 0. und neu redigirte Auflage der politischen Schuloerfaffung vom Jahre i84o erschienen, und bei dem Amtsgebrauche diese Auflage allgemein zur Richtschnur zu nehmen sey. Gubernial-Verordnung vom 23. Jänner ,84o , Zahl 1014 ; an die f. k. Kreisämter, die f. b. Ordinariate, und die k. k. Provinzial-Staatöbuchhaltung. 11. Bestimmung der Umterkunfts Ansprüche der geburtshülf-lichen Candidaten und der Hebammen - Schülerinen in der Gebäranstall. Die hohe Studienhofcommiffion hat mit Verordnung vom 12. December i85y, Zahl 8015, in Absicht auf die Unterkunft der geburtöhülflichen Candidaten und der Hebammen-Schülerinen in der Gebäranstalt und wegen Bedeckung der dießfälligen Auslagen folgenden Grundsatz zur Richtschnur bedeutet: Der Studienfond ist keineswegs berufen, die Kesten für die geburtshülflichen Schüler und Schülerinen während der ganzen Dauer ihres Aufenthaltes in der betreffenden Lehranstalt zu bestreiten, wohl aber liegt ihm die Pflicht ob, für die Zeit, als sie zum practischen Unterrichte im Gebärhause verwendet werden, ihnen eine unentgeltliche Unterkunft zu verschaffen, da ihre beständige Gegenwart daselbst unerläßlich ist. Der Studienfond hak daher nur für die so eben bezeichnete Zeit die Kostenbestreitung der Wohnungen der Schüler und Schülerinen in den Ge-bärhäusern zu übernehmen, und es bleibt ihnen übrigens überlassen, auf die übrige Dauer ihrer Studien entweder aus eige- Vom 24' Jänner. ') nen Mitteln, oder im Wege der Gemeinde/ oder auf road immer für eine andere Art für die Bestreitung der Wohnungszin-ftn Sorge zu tragen. GubernialVerordnung vom 25. Jänner i84o, Zahl 1060; an das k. k. medicinisch - chirurgische Studien - Direktorat und die k k. Versorgungö-Anstaltcn-Verwaltung. 12. Wegen der Einfuhr der baumwollenen Bethmäntcl der Israeliten. In Folge der mit Verordnung der k. k. allgemeinen Hof-kammcr vom 4. Jänner d. I./ Zahl 49858/ eröffneten allerhöchsten Entschliessung vom 12. November 1839 wird die Einfuhr weißer/ zum religiösen Gebrauche für Israeliten bestimmter Beth, mantel (Tales) von Schafwolle )auö dem Auslands allgemein gestattet. Die Eingangsgcbühr dafür wird mit zwölf Kreuzern vom Guldenwerthe dergestalt festgesetzt/ daß zum Behufs dieser Gebührenberechnung der Werth eines solchen Mantels niemahls niederer als mit fünf Gulden Conv. Münze angenommen werden darf. Zur Einfuhrbehandlung und ämtlichen Ausfolgung der be-zeichneten Bethmäntel zum inländischen Gebrauche sind nur die Hauprlegstätten und Legstätten ermächtigt. Auf die Versendung von solchen ausländischen Bethmänteln über die innere Zwifchen-Zoll Linie im Verkehre mit Ungarn und Siebenbürgen finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die Versendung von derlei inländischen Bethmänteln über diese Zwischenlinie und in das Ausland folgt- wie bisher, den für die inländischen Schaswollfabrikate bestehenden bezüglichen Zoll-bestimmuugen. so Vom il\. Jänner. Die Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfügung beginnt mit dem Tage der Kundmachung. Gubernial-Cnrrende vom 24. Jänner i84o, Zahl 1057. 13. Die Behandlung der Vorschüsse gegen Verrechnung bei den landesfürstlichen Drtschaftsn. Nach einer von der Hofbuchhaltung politischer Fonds an das k. k. General-Rechnungs - Direktorium erstatteten Anzeige findet die Behandlung der Vorschüsse gegen Verrechnung bei den landesfürstlichen Ortschaften noch immer nach der Instruction vom Jahre 1824 Statt. Es ist nun von dem k. k. Gene-ral-RechnungS-Directorium über Antrag der gedachten Hofbuchhaltung zur Erzielung der Gleichförmigkeit und richtigeren Verbuchung dieser Vorschüsse als zweckmäßig erkannt worden, daß sich in dieser Beziehung nach dem tz. 13 der für die größeren Städte Galiziens im Jahre 1837 genehmigten (und neuerlich auch für Niederöstreich vorgezeichneten)- Instruction, wovon eine Abschrift mitfolgt, benommen werde, wogegen eS von dem §. 6 der Instruction vom Jahre 1824 abzukommen hat. Die Absicht dieser Verfügung geht vorzüglich dahin, daß die zu besonderen Zwecken bestimmten Vorschüsse auf die Rubrik der spe-cielen Verwendung eingetragen werden, wovon die Richtigkeit sowohl der Präliminarien als der Rechnungsabschlüsse abhängt. Daö k. k. Kreisanit erhält daher in Folge hoher Hofkanz-lei-Verord nung vom 11. Jänner d. I., Zahl 750, den Auftrag, die Magistrate der landesfürstlichen Ortschaften hiernach entsprechend anzuweisen. Uebrizens ist dem k. k. KreiSamte bereits mit Gubernial-Verordnung vom 2. November v. I., Zahl 18548,*) in Betreff der durch diese neue Instructions Veränderung vorgezeichneten Führung der Vormerkbücher zur Evidenzhaltung der gedachten ", Siehe P. G. S. Band 21, Seite 365, Zahl i3y. Vom i4- Jänner. >, Vorschüsse ein' Formular nach demjenigen Muster mitgetheilt worden, welche« in der obige» neuen Instructions - Vorschrift sub a allegirk erscheint, und auf welches sich daher auch gegenwärtig bezogen wird. Gubernial Verordnung vom 24. Jänner >S40, Zahl n?4; an die k. k. Kreisämter. Auszug aus der Rechnungs-Instruction vom Jahre 1837 für die bedeutenderen 54 Städte in Galicien. §. 13. Die Vorschüsse gegen Verrechnung theilen sich in solche, die zu bestimmten, uns in solche, die zu unbestimmten Zwecken verabfolgt werden. Die für bestimmte Zwecke hinausgegebenen Vyrschüffe sind stets auf derjenigen Rubrik reel zu verausgaben, für welche dieselben angewiesen wurden, als: auf Reisekosten dem N. N. zur Skeuergelderabfuhr an die Kreiscasse vorschußweise gegen Verrechnung to fl. laut Verordnung ddo. und Nr.; dem N.N. zur Herstellung einer Planke an dem städtischen Garten N. N. vorschußweise gegen Verrechnung 60 fl. und dergleichen. Diese Gattung von Vorschüssen erhält in den Liquidations-oder Contobüchern, dann Rechnungsabschlüssen keine eigene Rubrik, dagegen müssen die Vorschüsse der bezeichneten Art gleich in dem städtischen Vermögens-Inventar vorgemerkt, dann in einem eigenen Vormerkbuche gleich nach erfolgter Contirung und Journalisirung bis zu ihrer Verrechnung auf den Nahmen des Empfängers aufgetragen und in Evidenz gehalten werden. Das Muster zu diesem Vorschuß - Vormerkbuche enthält die Beilage A. Ist die Verrechnung eines solchen Vorschusses erfolgt, und weder ein Herein- noch Hinausrest hervorgekommen, so ist nichts Anderes zu thun, als demselben in dem so eben erwähnten Vormerkbuchs, so wie in dem städtischen Vermögensinventare» mit Beziehung auf die betreffende Verwendung in Abfall zu bringen. Hat sich ein Hrreinrest ergeben, so ist derselbe nach erfolgter Einzahlung mit Bezug auf den Journal-Artikel der Verausgabung unter der Rubrik »Ersätze« in Empfang zu verbuchen, im Contobuche aber zugleich aus jener Rubrik, wo der Vorschuß bcauögabt wurde, anmerkungöweise ersichtlich zu machen, damit Vom 24. Jänner. 12 späterhin bei einer Auskunft, die allenfalls gefordert wird, die wirkliche Beköstigung der betreffenden Rubrik, worauf der Vorschuß angewiesen wurde, mit Rücksicht auf den geleisteten Hereinrest nachgewiesen werden kann. Ist der Fall einer Guthabung für den Vorschußnehmer ein« getreten, so ist der HinauSrest auf derselben Rubrik, auf welcher der Vorschuß beausgabt wurde, mit Bezug auf den dießfälligen Journal-Artikel zu beauSgaben. In beiden letzteren Fällen muß eben so, wie im ersten Falle, der Vorschuß im Vormerkbuche als verrechnet ausgetragen, und in dem städtischen Vermögens - Inventar gelöscht werden. Die für unbestimmte Zwecke geleisteten Vorschüsse sind in dem Liquidations- oder Contobuche unter der zu eröffnenden Rubrik »Vorschüsse gegen Verrechnung« in Ausgabe zu stellen, zugleich aber bei der korrelativen Empfangsrubrik »berichtigte Vorschüsse gegen Verrechnung« zur Gebühr vorzuschreiben, und so lange die Zurückverrechnung nicht erfolgt ist, eben so wie andere rückständige Forderungen, unter den Activresten aufzuführen. Ist die Zurückverrechnung geschehen, so sind derlei Vorschüsse mit ihrem vollen Betrage bei der oben erwähnten Empfangsrubrik in Abstattung zu bringen, und der wirklich verwendete Betrag ist sodann unter der dem Zwecke der Vorschußlei-stung entsprechenden Rubrik in Verschreibung zu bringen und zugleich in Ausgabe zu stellen. 14. Die Allers-Dispens Gesuche der Gymnasial - Schüler sind rechtzeitig vorzulegen. In Folge einer mit hoher Studienhofcommissions-Verordnung vom 28. December 1839 , Nr. 846;, bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung Sr. Majestät vom 7. December 1859, daß die Alters - DispenS - Gesuche noch vor Beginn jedes Schuljahres ihrer Erledigung zugeführt werden sollen, wird die k. k. Gymnasial-Direction angewiesen, derlei Gesuche, insofern sie die allerhöchste DispenS oder jene der hohen Studienhof-commiffion erfordern, gleichfalls ohne allen Verzug in Verhandlung zu nehmen, und mit möglichster Beschleunigung vorzulegen, Vom s8. und J>. Jänner- i3 damit selbe noch vor oder gleich mit Beginn des Schuljahres ihre Erledigung erlangen können. Gnbernial-Verordnung vom 28. Jänner i84o, Zahl 1061; an die k. k. Gymnasial-Direktionen und die fürstbischöflichen Ordinariate. 15. Das Uebersiedlungs-Normale, so wie die Vorschrift in Ansehung der Meubel - Entschädigung, wird aus die politischen, dann ständischen und städtischen Fondsbeamten ausgedehnt. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 15. Jänner 1840, Zahl 40816/339, bedeutet, daß die mit hohem Hofkam-mer-Decrete vom 13. December 1839, Zahl 43095, ") und Gubernial - Verordnung vom 31. December 1339, Zahl 22278, bekannt gegebenen Erläuterungen dcö dritten Absatzes des bereits in allgemeiner Ausübung stehenden Uebersiedlungö»Normales vom Jahre 1804, und des hohen Hofkammer-Decreteö vom 13. Juni 1828, Zahl 20330, >::* **)) betreffend die MeubellEntschädigung , auch auf die bei den politischen, dann ständischen und städtischen Fondöbeamten vorkommenden Fälle anzuwenden sind, und sich nach denselben genau zu benehmen seyn werde. Gubernial-Verordnung vom 51. Jänner i84o, Zahl 1338; an die f. k. Kreiöämter, die k. k. Prov. Staatöbuchhaltung und die steiermärkischen Herren Stände. 16. Nähere Bestimmung in Betreff der Mauthbefreiung der Schulholzfuhren. Da die hierortige Currende vom 22. December 1339, Zahl 21178, ***) wodurch die mir allerhöchster Entschlieffung vom *) Siehe P. G. S- Band 2,. S. 3g8, Zahl 167. **) Siche P. G S. Band 10. S. =i5, Zahl 119. ***) Siehe P. G. S. Band 21. S- 389, Z. 159. 14 Vom 4. Februao. 22. November 1839 ausgesprochene Mauthbefreiüng der unentgeltlichen unterthänigen Fuhren mit Schulbrennhölz bekannt gemacht wurde, zu dem Zweifel Anlaß geben könnte, ob sich diese Befreiung bloß auf die Weg. und nicht auch auf die Brücken-mauth erstrecke, so wird zur Hebung dieses Zweifels nachträglich hiermit eröffnet, daß die Mauthbefreiung der erwähnten Schulhvljfuhren zu Folge hoher Hofkammer - Verordnung vom tg. December 1859, Zahl 53210, nicht bloß für die Weg-, sondern auch für die Brückenmäuthe zu gelten hat. Gubernial-Currende vom 4. Februar i84o, Zahl i84o. 17. lieber die Aufnahme der Armen in das Armenbad-Spital zu Gastein. Der beschränkte Raum deö Armenbad-Spitals zu Gastein, und der seit einigen Jahren vermehrte Andrang armer Curgäste, inöbesonderö aber der Umstand , daß Viele derselben ohne alle Rücksicht auf die Zeit und sonstige Verhältnisse häufig auch ohne gehörige Nachweisung der stiftnngsmäßigen Erfordernisse herbei-komnien , somit vielfache Verlegenheiten für sich, gleichwie für die Spitals-Commission und eine höchst unliebsame Störung deS ordnungsmäßigen Vorganges verursachen, haben die Nothiven-digkeit herbeigeführt, als unabänderliche Richtschnur festznseßen, daß ein jeder Armer nach vorläufigem Erkenntnisse eines Arztes des Gebrauches der Gasteiner Heilquellen bedürftige Kranke die Aufnahme in das Armenbad-Spitol mittels einer an die Spitals-Commission gerichteten, und mit dem ärztlichen Attestate, ferner mit der bezirköobrigkeitlichen Bestätigung der Armuth, so wie des beizubringenden Geldbetrages von mindestens 10 fl. C.M. W.W. belegten Bittschrift, welche von der Bezirköobrigkeit un-mittelbar an daö k. k. Pfleggericht zu Gastein zu befördern ist, anzusuchen, und auf diesem Wege den Bescheid der Spitalö-Commission , oh hie Aufnahme dem Bittsteller zugestandrn wer- Dom 7. Februar. 15 den könne, und an welchem Tage derselbe sich einfinden soll, ordnungsmäßig abjuwartcn habe. Gubernial-Verordnung vom 7. Februar i84o, Zahl 1967; an die k. k. Kreiöämter. 18. Eingetretene Veränderungen in dem Tariffe des deutschen Zollvereines. In Folge hoher Hofkammer-Verordnung 00m 2g. Jänner l. I. , Zahl 50594, wird nachstehend das Verzeichniß derjenigen Gegenstände, rücksichtlich welcher in dem vom Jänner l. I. für die dreijährige Periode von i840 bis einschließlich 1842 in Wirksamkeit getretenen Tariffs der deutschen ZollvereinS-Staaten geänderte Ein- und Ausfuhrö - Zollbestimmungen festgesetzt worden sind, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Verzeichniß jener Gegenstände, rücksichtlich welcher der Tariff des deutschen Zollvereines für die Jahre i84o, 1841 und >842 neue oder geänderte Zollsätze enthält. Benennung des Gegenstandes. Einfuhr. Bisher. Zollsatz. Droguerie-, Apotheker-, auch Farbwaaren, mit Ausnahme jener, für die bisher besondere geringere Cingangszoll-sätze bestanden, die auch in dem neuen Tariffs unverändert beibehalten sind, 1 Centner. . . Spiegelglas, belegtes und unbelegtes, gegossenes und geblasenes, wenn das Stück mißt: über 1460 □ Zoll bis 1900 □ Zoll preußisch oder 2196 □ Zoll altbaierisch bis 1684 □ Zoll rheinbaierisch, l Stück . . . über 1900, l Stück.................. Kurze Waaren-tzuinosillerien, 1 Ct. Neuer Zollsatz. Ausfuhr. bt8i;w. Neuer Zolls- tz. I Zollsatz. © 8, © I Benennung If Neuer Zollsatz. des Gegenstandes. ® il ® <£> 1 s. 1 ä © Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation, 1 Ctnr. . . Gewürze, nähmlich: Galgant, Ingber, Cordamonen, Cubeben, Muscatnüsse u. ©lumen (Macis), Nelken, Pfeffer, Piemcnt,Saffran, Stcrnanis, Vanille, Zimmt und Zimmtkaffeh, Zimmtblüthe, iCt. Kaffeh und Kaffehsurrogate, l Ct. Cacao in Bohnen, iCtnr. . . . Reis, 1 Centner ...... Syrup, 1 Centner Einfuhr. Ausfuhr. Bisher. Zollsatz. Brot- und Dut-, Candis-, Bruchoder Lumpen - und weißer ge-stossener Zucker, 1 Ctnr. . . . Lumpcnzuckcr für inländische Siedereien zum Raffiniren unter den besonders vorzuschreibende» Bedingungen und Controllen, 1 Ct. Sogenannte Oehlkuchen als Rückstände beim Ochlschlagen aus Lein, Raps, Rübsamcn u. s. w., ingleichen Mehl aus solchen Kuchen und Rückständen, 1 Ct. . . Seife, gemeine, weiße, iCt. . . Seine Bast- und Strohhüte, iCt. Fayence Steingut u. anderes Crd-geschirr, auch weißes Porzellan und Email in Verbindung mit Gold, Silber, Platina, Semilor und anderen feinen Metallgemischen, ingleichen alles übrige Porzellan in Verbindung mit edlen oder unedlen Metallen, iCt. . . Alle Gattungen von Wachslcinwand, Wachsmvusselin, Wachstaffet, Wachswaaren, mit Ausnahme der groben unbedruckten Wachsleinwand und der seinen bossirten Wachswaaren, 1 Ctnr. . . . Bleche und grobeZinkwaaren,! tlGit. Feine auch lackirteZinkwaaren,> 1SB. Diese beide» letzteren Artikel waren bisher in einem Zollsätze zusammengefäßt. Gubernigl-Currende vom 8. Februar i84o, Zahl i860. » » » 6 20 6 15 6 20 6 15 6 20 6 15 3 » 2 » 5 » 4 » 11 » 10 » » » 5 15 » » » 1 3 20 3 10 55 » 50 » 55 » 50 » 5 15 5 » 3 10 3 20 • • 10 y> Neuer Zollsatz. (g.Gr.) Vom 8- Februar. '7 19. Behandlung der am >. Februar 1820 in der Serie 453 verloosten vier- und fünfpercentigen böhmisch « ständischen Aerarial * Obligationen. Zu Folge des hohen Hofkammer. Präsidial-Decreteö vom 2. d. M., Zahl 586, wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 8. November 1329, Zahl 3888,*) Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 5. 1. Die fünfpercentigen böhmisch -ständischen Aerarial-Obligationen , welche in die am 1. Februar i84o vrrlooöte Serie 453 von Nummer 1018 biö einschlieffig Nummer 1702 eingeiheilt sind, werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capital» baar in Conventions-Münze zurückbezahlt, dagegen ist der in dieser Serie begriffene zweiunddreißigste Theil der vierpercenti-gen böhmisch-ständischen Aerarial-Obligation, Nummer »64356, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 zu behandeln. §. 2. Die Auszahlung der verloosten fünfpercentigen Cavitalien beginnt am 1. April i84o und wird von der böhmisch-ständischen Aerarial - Credits Casse in Prag geleistet, bei welcher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Jntereffen, und zwar bis 1. Februar d. I. zu zwei und einhalb Percent in Wiener-Währung, für die Monathe Februar und Marz i84o hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in CouventionS-Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals - Auszahlung von der Behörde, welche den Beschlag, daö Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. *) Siehe P. G. S. Band 11, Zahl 178, Seite 543, Gesetzsammlung XXII. Theil. ,8 Vom 8. und io. Februar. §• 5. Bei der Capitals - Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden muffen. §. 6. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine andere Credits-Caffe übertragen ist, steht es frei, die Capitals-Auszahlung bei der böhmisch-ständischen Aerarial-Creditö-Caffe in Prag oder bei jener Credits -Caffe zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei jener Casse einzureichen, auö welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernial-Currende vom 8. Februar i84o, Zahl 1975. 20, Benennung des k. k. steiermärkischen Gefällen - Dber-gerichtes nach Zuweisung von Kärnten und Krain unter seine Wirksamkeit. Daö k. k. steiermärkische Gefällen-Obergericht hat mit Note vom 3. Februar d- 2-, Zahl 49, dem Gubernium eröffnet, daß vermöge der Erlässe des k. k. obersten GefallsgerichteS vom 7. und 25. Jänner d. I., Zahlen 49/2 und 42/16, in Folge der allerhöchsten Errichtung einer vereinten f. f. Camera!- Gefällen-Verwaltung für Steiermark, Kärnten und Krain auch feine bisher aul Steiermark beschrankte Wirksamkeit vom 15. Februar d. I. an auf die beiden anderen genannten Provinzen ausgedehnt worden sey, und dasselbe in Hipkunft die Benennung $>f\ k. Gefallö-Obergericht für Steiermark, Kärnten und Krain» zu führen habe. Gubernial-Verordnung vom 10. Februar >842, Zahl 2178; an das k. k. illirisch-inneröstcrreichische General-Commando, die k. k. Kreiöämter, die k. k. Polizei - Direction, die k. k. Provinzial- Staatsbnchhaltung, die k. k. Kammer-Proeuratur und die steiermärkischen Herren Stände. Vom -z. Februar. >y 21. Vorkehrungen zum Schuhe der Unterthanen bei An, kaufen von Dominical ° Realitäten, und Ablösungen von herrschaftlichen Gaben und Leistungen. Um die Unterthaiien bei Ankäufen von Dominical-Realitäten oder bei Ablösung von herrschaftlichen Gaben und Leistungen so viel möglich vor Schaden zu verwahren, wurde bereits mit Gubernial - Verordnung vom 3. Juni 1829, Zahl 9409, *) die Verfügung getroffen, daß alle zwilchen einer Herrschaft und ihren Unterthanen über obige Gegenstände geschloffenen Vertrage nach erfolgter kreisämtlicher Bestätigung dem f. f. FiS-calamte zu dem Ende niitgetheilt werden, damit dasselbe in Vertretung der Unterthanen die nölhige Abschreibung im Ca taster und in der Landtafel bewirke. Bei der Ausführung bi e'er Anordnung haben sich jedoch Schwierigkeiten gezeigt, die wesentlich darin liegen, daß nach den bestehenden gesetzlichen Directiven Abschreibungen herrschaftlicher Bestandtheile, so wie alle Einschreitungen, welche auf die Veränderungen deS Zustandes eines landtaflichen Körpers Bezug nehmen, nur von deren Eigenthümer gültig angesucht werden, und nur von diesen mit Erfolg ausgehen können, daß ferner zu derlei Abschreibungen die Vormerkung der Verträge allein nicht genüget, sondern daß nach den Rectifications - Grundsätzen zu diesem Behuse eine neue Faffion über den ganzen Gutskör-per vorgelegt, u t> von der ständischen Buchhaltung geprüft, so wie daß darüber ein neuer Subreparütions-Befund auögefer-tigt, und dieser erst im Cataster und in der Landtafel eingetragen werden müsse. Dem zu Folge wird dießfalls künftig nachstehendes Verfahren als Norm festgesetzt. Sobald derlei Zerstückungö - oder Ablösungs - Verträge zur Kenntniß des k. k. Kreisamteö gelangen, ist nach den §§. ,, 2, 5, *) Siehe P. G, S. Band r>, S. 308, Zahl 86. 2* 20 Vom 1,3 Februar. 4 und 5 des höchste» Patentes vom >. September i?g8 das Amt zu handeln/ ein Pare des Vertrages aber auch sogleich dem Fiscalamte zur Amtshandlung für den Fall mitzutheilen, wenn sich bei der Einleitung oder im Zuge der Verhandlung die einstweilige Sicherstellung der den Unrerthanen ans solchen Vertragen zugehenden Rechte oder des etwa im Voraus erlegten Kaufschillings nothwendig zeigen sollte. Kann nach vollzogener landrechtlicher Einvernehmung der Tabular - Gläubiger der fragliche Vertrag wegen der von Seite der Letzteren erhobenen Anstände nicht bestätigt/ und können diese Anstände/ weil sie nicht politischer Natur sind / politischer Seits auch nicht gehoben werde«/ so ist Sorge zu trage«/ daß eine Ausgleichung zwischen der Herrschaft und den Unterthanen über die Vergütung deö bezahlten Kaufschillings der Meliora-tionskosten K. getroffen, und der Vertrag aufgehoben werde. Ist der Vertrag aber zur Bestätigung geeignet/ und wird derselbe daher bestätiget / so sind die Dominien anzuweisen, zur Berichtigung des Catastral - und Landrafelstandes die alten und neuen Fassionen entweder unmittelbar bei den Herren Ständen/ oder mittelbar durch daö k. k. KreiSamt zu überreiche«/ die neu auözufertigenden Subrepartitionö - Befunde einzuholen/ und mit Hilfe dieser die sich hieraus ergebenden Zu- und Abschreibungen sowohl in der Landtafel, als auch im ständischen Gültenbuche anznsuchen. Damit jebodb diese Einschreitungen, welche/ wie oben erwähnt/ gültig und mit Erfolg nur von de» Dominien geschehen könne«/ auch richtig vollzogen werde»/ hat das k. k. KreiSamt die Dominien gehörig zu überwache»/ und sich den wirklichen Vollzug derselben auch Nachweisen zu lassen. Endlich ist nach gelieferter dießfälliger Nachweisung das k. k. Fiöcalamt davon in Kenntniß zu setze»/ damit die Löschung der zur einstweiligen Sicherstellung der Unterthanen angesuchten Vertrags-Vormerkung, deren Bestand nach vollzogener Abschreibung deö fraglichen Objectes im Cakaster und in der Landtafel sich als nicht mehr nothwendig darstellt, veranlaßt werden könne. Gubernial-Verordnung vom 13 Februar i84o, Zahl 1752; Kn die k. k. Kreisämter, daö k. k. FiScalamt und die steiermär-kischen Herren Stände. Vom 14. und 15. Februar. 2 i 22 Bestimmung, von wem und irt welchen Fasten die Studien - Directoren in ihren Amtsverrichtuugen zu vertreten sind. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 7. Jänner i84o alö eine Erläuterung der allerhöchsten Entschließ sung vom 23. Mai 1820, welche letztere das medicinisch - chirurgische Studien - Directorat betroffen hat, zu befehlen geruht, daß in besonderen und nahmenkllch in Verhinderungsfällen von kürzerer Dauer, der älteste wirkliche Professor der betreffenden Studien-Abtheilung nach dem §. IV sub 4 der allgemeinen Instruction für Studien - Directoren den Studien - Director zu vertreten habe. Gubernial-Verordnung vom 14. Februar ,8öo, Zahl 1815 j an daö k. k. theologische — juridische — philosophische — und medicinisch chirurgische Stndien-Directorat. 23. Die Verleihungen von Mustkalien^Leihanstalts - Befugnissen ist nach denselben Direktiven, als jene von Leihbibliotheken zu behandeln. Aus Anlaß eines specielen Falles hat die hohe k. k. Polizei-- und Cenfur-Hofstelle mittels Erlasses vom 29. Jänner d. I. erinnert, daß die Verleihung von Musikalien -• Leihanstalts -- Befugnissen nach denselben Direktiven, als jene von Leihbibliotheken, zu behandeln sey. Gubernial-Verordnung vom 15. Februar i84o, Zahl 22865 an die k. k. Kreisämter. ?2 Vom »8. Februar. 24. Heber die Verfassung und Jnstruirung der Steuer-nachsichts - Dperate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit. Auö mehreren in der letzte» Zeit eingelangten Steuernach-sichts-Opcraten aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit hat die Landesstelle ersehen, daß ungeachtet der so vielfältig und zu wiederholten Mahlen erlassenen Weisungen und Belehrungen, doch noch immer solche Gebrechen und Mängel verkommen, welche die Zurlicksendung und Umarbeitung der Operate durch die Bezirköobrigkeiten nothweudig machen. Um diesen Mängeln für die Zukunft zu begegnen, und in der Behandlung dieser Operate endlich eine Gleichförmigkeit zu erzielen, hat man das hierbei zu beabachtende Verfahren neuerdings znsammengefaßt, und theilt diese Zusammenstellung nachstehend mit dem Aufträge mit, dir Bezirköobrigkeiten zur genauen Nachachtung anzuweisen. Gubernial-Verordnung vom rg. Februar i84o, Zahl 206/12 ; an die k. k. KreiSämter. V Zusammenstellung deS bei Behandlung der Stenernachsichts - Operate wegen Zah. lnngsunfähigkeit zu beobachtenden Verfahrens. Nach der Gubernial - Currende vom 17. März igiy, Zahl 4582, *) müssen die Contribuenten, welche auf einen Steuernachlaß unter was immer für einem Titel Anspruch machen, denselben selbst ansuchen, ihre erlittenen Unglücksfälle nach Zeit und Größe genau angeben, und alle jene Behelfe beibringen, welche gefordert werden, um die Richtigkeit ihrer Angaben zu bewähren. Hieraus folgert, daß auch nur für solche Contribuen-ten ein Steuernacksichls - Einschreiten wegen Zahlungsunfähigkeit gemacht werden darf, welche darum entweder mit eigenen schriftliche», jedoch ungestämpelten Bittgesuchen, oder mit ihren numb. *) Siehe P. &. S. Band 1, Zahl 33, S. 4>. Vom 18. Februar. -Z lichen, bfi der Bezirksobrigkeit vorgebrachten, und von dieser z» Protokol! genommenen Bitten ansuchen. Auf der Grundlage dieser Gesuche hat dann die Bezirksobrigkeit den Steuernachsichts-Ausweis gena» na* dem mit der Gubernial - Verordnung vom 17. August 1830, Zabl 4176, *) vorgeschriebenen Formulare zu verfassen, und demselben bei jeder einzelnen Post nebst einem kurzen Auszuge der die Rückständner betroffenen Ünglücksfälle eine möglichst vollständige Darstellung der ökonomischen Verhältnisse der betreffenden Kontribuenten mit Rücksicht auf Cul-turgattungen ■ Flächeninhalt, Beschaffenheit und Tragbarkeit des Bodens beizüfügen. Diese Steuernachsichts - Ausweise sind dann weiters: 1. mit den Ansuchen der NachsichtSwerber; 2. mit tun amtlichen Grundbuchs - Auszügen für jeden derselben , aus welchen nebst dem Werthe der Realität die darauf haftenden Schuldposten individnel, mit nahmentlicher Anführung der Gläubiger, so wie auch die Art und Zeit des Grundbesttz-?l,!tritteö, genau entnommen werden kann; 3. mit der legalen individuelen Nachweisung der zur Einbringung der Rückstände angewendeten gesetzlichen ZwangSmaß-regeln; 4. mit den Erklärungen der Grundherrfchaften, ob und welche Unterstützungen sie de» Unterthanen zugestanden haben, und 5. mit einem Ausweise über die jährliche Schuldigkeit und Abstattung Lurch baare Zahlung und Abschreibung, dann über den bestehenden Rest einet) jeden einzelnen Contribuenten, und zwar nicht bloß für die Jahre, für welche um Nachsicht eilige« schritten wird, sondern vom Jahre 1821 angefaugen bis zu dem dem Nachsichtseinschreiten zuletzt voransgegangeneu Jahre zu belegen, und sodann dein Vorgesetzten k. k. Kreisamte zu überreichen. 25. Bei Dienstesbeseßtingen ist hauptsächlich auf Fähigkeiten und Diensteökenntniß Rücksicht zu nehmen. Seine k. k. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 23. Jänner d. I., Zahl 25g4, mittels allerhöchsten CabinetsschreibenS vom 21. v. M. allergnädigst zu bestimmen geruht, daß bei Dienstesbesetzungen und bei Vorschlägen für *) Siehe P. 0. S. Vand >2, Zahl 157, ©• 321. 24 Dom 19. Februar. erledigte Dienstesstellen hauptsächlich auf Fähigkeiten und Dien-steSkenntniß Rücksicht zu nehmen sey, um besonders für höhere Dienstposten vollkommen geeignete und vertrauungswürdige Individuen zu erhalten. DaS höhere Dienstalter könne nur bei gleichen Fähigkeiten, gleicher GeschäftSkenntniß und Vertrauungswürdigkeit eine meh. rere Rücksicht gewähren. Diese allerhöchste Anordnung wird zur genauen Darnachachtung bekannt gemacht. Gubernial-Verordnung vom 19. Februar il!4o, Zahl 1807; an die k. k. Kreiöämter, die k. k. Prov Staatsbuchhaltung, die k. k. Prov. Baudirection, die k. k. Polizeidirection, die k. k. Versorgungsanstalten.Verwaltung, die k. k. VersahamtSdirection, die k. k. Universitälsdirection, die k. k. Gymnasialdirection, die t. k. Normalschuldirection, die k. k. Kammerprocuratur, das k. k. Cameral-Zahlamt und an die steierm. Herren Stande. 26. Die Einbringung der landesfürstl. Steuern darf durch die Eintreibung der Urbarialschuldigkeiten nicht vernachlässigt werden, und die Besih- und Steuer-Verhältnisse der Conkribuenten sind bei Erhebungen mit den Grund - Ertragslagen und Steuerbücheln zu erweisen. In Folge einer über einen besonder» Fall erflossenen hohen Hofentschridung vom 4. Februar i84o, Zahl 2522, wird nach-drücklichst aufgetragen, darauf zu sehen, daß nicht über die Eintreibung von Urbarialschuldigkeiten die Einbringung der l. f. Steuern hindangesetzt, und dort, wo vieß der Fall seyn sollte, die Schuldtragenden mit Strenge zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung, und jedenfalls zum vollen Ersähe der auf diese Art etwa uneinbringlich werdenden landeöfürstlichen Steuern verhalten werden. Vom rjo. und il\. Februar. 23 UebrigenS wird zugleich erinnert, daß in allen Fällen, wo es sich um die genaue Kenntniß der Besitz, und Steuer «Verhältnisse einzelner Contribuenten handelt, den Berichten die in--dividuelen Grundertragsbögen und da» Steuerbüchel dieser Contribuenten beizulegen kommen. Gubernial-Verordnung vom 20. Februar i84o, Zahl sso/Str.; an die k. k. Kreisämter. 27. Befreiung der Correspondenz der Kreisaiuter und Domine» in Steiermark, dann jene der fieutmätft* schen Herren Stände und der ständischen Buchhaltung in Grundzerstückungs - Angelegenheiten vom Postporto. Mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 15. Februar d. I., Zahl 5087, ist dem Gubernium eine Abschrift des an die k. k. oberste Hofpostverwaltung ergangenen Hofkammer - Dekretes vom 8. Februar i84o, Zahl 5087, mitgetheilt worden, verwög welchen die Correspondenz der Kreiöämter und Dominien in Steiermark, dann jene der steierm. Herren Stände und der ständischen Buchhaltung in Grundzerstückungs - Angelegenheiten sowohl bei der Brief- als Fahrpost gegen dem portofrei zu behandeln ist, daß die dießfälligen Correspondenzstücke mit der Aufschrift »in Grundzerstückungs - Angelegenheiten« versehen werden. Gubernial-Verordnung vom 24. Februar i84o, Zahl 3004; an die k. k. Kreisämter, die Herren Stande Steiermarkö und das k. k. Fiöcalamt. 28. Die Bezirksobrigkeiten haben die ihnen überreichten Particularien und Konten der Chirurgen ungesäumt vorzulegen. Auö Anlaß mehrerer Gesuche von Wundärzten um Nachsicht der Ueberschreitung deö Termineö zur Vorlage ihrer Reife- 26 Vom 27. Februar. Rechnungen und Conten hat daö Gubernium mißfällig entnommen , daß an der verspäteten Vorlage großen Theils nicht die Particularleger, sondern die Bezirköobrigkeiten dadurch Schuld sind, daß sie die eiugelangten Particularien und chirurgischen Conten nicht sogleich weiter befördern, sondern längere Zeit unerledigt lassen. Die Bezicksobrigkeiten sind daher anzuweisen, die dießfäl-ligen Einlagen des ärztlichen Personals bei Vermeidung von Pönalieu für jede Fahrlässigkeit sogleich gehörigen Orts vorzulegen. Gubernial-Verordnung vom 27. Februar i84o, Zahl 2876; an die k. k. Kreisämter. 29. lieber die Bewilligung und Abhalkirng von Bällen oder andern vssenklicben Belustsgungen zu ivvhlthäkigen Zwecken, wenn dieselben injt Lotterien und Gewinnst-Ausspielungen mit Nachsicht der Loitoiaxeiz verbunden werden wollen. Seine Majestät haben aus Anlaß dines specielen Falles mit allerhöchster Entschliessung vom 22. Februar l. I. zu befehlen geruht, daß Einschreiten um die allergnädigste Gestattung von Bällen oder andern öffentlichen Belustigungen ZU wohlthätigen Zwecken, wenn solche mit Lotterie» und GewinnstauSspielungen mit Nachsicht der Lottotaren verbunden werden wollen, zu rechter Zeit, also frühzeitig genug, eingebracht werden sollen, damit um die allerhöchste Bewilligung Sr. Majestät bei Zeiten angesucht, und dieselbe abgewartet werden kann. Vor Eröffnung der eifolgten allerhöchsten Gewährung deö Einschreitens darf über dergleichen öffentliche Belusti-gungen oder Valle keine öffentliche Ankündigung veranlaßt, noch weniger aber dürfen dieselben früher «bgehalteu wer- Vom S. »nd 6. März. 27 den. Von dieser allerhöchsten Entschlieffung wird bad k k. Kreiö-amt in Folge hohen Hofkanzlei-Präsidial-Erlassed vom 24. Februar l. Z , Zahl 227, zur Wiffenschafr und Verständigung der betreffenden Behörden in die Kennrniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 5. Marz 1840, Zahl 3432 ; an die k. k. KreiSämler und die k. k. Polizeidirection. 30. Alimentations - Auszahlungstermine. Mit der hohen Hofkammer-Verordnung vom 22. v. M., Zahl 5639, wurde anher bedeutet, daß, da erhoben worden ist, daß sich bei den Cameral-Caffen hinsichtlich der Auszahlung der Alimentationen nicht gleichförmig benommen werde, dem k. k. Provinzial-Cameral-Zahlamte zu erinnern fep, daß Alimentationen mit denjenigen Terminen auszuzahlen und einzustellen sind, welche für die Auszahlung und Einstellung der Bezüge, deren Stelle sie vertreten, vorgeschricben sind. Wenn daher eine Alimentation als Theilbetrag einer Besoldung erscheint, so gelten für deren Auszahlung und Einstellung diejenigen Termine, von welchen die Besoldung vor der Suspendirung bed Beamten auszuzahlen und einzustellen war. Ist die Alimentation der Theilbetrag eined Ruhegenussed, so hat deren Auszahlung und Einstellung noch den in dieser Beziehung für Ruhegenüsse bestehenden Vorschriften zu geschehen. Gubernial - Verordnung vom 6. Marz 18-10, Zahl 5754 ; an dad k. k. Prov. Camera! Zahlamt. 31. lieber die Untersuchung von Miueralkörpern von den k. k. Landmünzvrobir-Aemtern für Private »nd über die dafür zu entrichtenden Gebühren. Die hohe Hofkammer im Münz- und Bergwesen hat mit Verordnung vom 24. Februar d. I., Zahl 15855 , dem Guber-nium Nachstehendes bekannt gegeben: rg Vom n. März. Nachdem das dortige k. k. Landmünzprobierawt ermächtigt und angewiesen worden ist, zur Belehrung der Gewerken und zur Aufmunterung der Bergbaulust auf Ansuchen von Privaten Erzproben vorzunehmen, und darüber Certificate (Probescheine) auSzustellen, so findet die f. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen hinsichtlich der Vornahme der Untersuchungen von Mineral-Körpern und der dafür zu entrichtenden Gebühren nachfolgende Bestimmungen zu erlassen: 1. Die Untersuchungen von Mineralkörpern theilen sich in docimastische und analytische, da die k. k. Laudmünzprobierämter nach ihrer Stellung nur zur Vornahme der erstern eingerichtet und beweilt sind, so können sie auch nur docimastische Proben vornehmen, alle analytischen Untersuchungen hingegen werden dem k. k. G. Land- und Hauplmünzamt zu Wien zugewiesen. 2. Jede Partei, welche die Untersuchung eines Mineral-körperö wünscht, hat von demselben eine der Art und dem Zwecke der Untersuchung angemessene Quantität desselben entweder dem General-Land- und Hauptmünzprobieramte oder dem dortländigen Landmünzprobieramte kostenfrei einzusenden, und dabei nebst Angabe ihres Rahmens und Wohnortes eine genaue Bezeichnung deS Probegegenstandes, deS Fundortes und der Art deS Vorkommens, dann deö Zweckes der Untersuchung, ob nähmlich im docmastischen Wege ein oder mehrere Bestandtheile, und welche zugleich erforscht werden sollen, oder ob im analytischen Wege bloß eine qualitative oder zugleich auch eine quantitative Untersuchung gefordert werde, beizufügen. 3. DaS General-Land- und Hauptmünzprobieramt sowohl, als daö Provinzial-Landmünzprobieramt wird über alle eingehenden Proben ein Jeurnal führen, welches die fortlaufenden Zahlen der Posten und nebst dem Tage deS Einlaufes und der Ausfertigung des Probescheines und der mit selben vorgeschriebenen Probegebühren auch die sub 2 aufgeführten Rubriken und das Resultat der Probe oder Analyse enthalten, und der Jahresrechnung als Beleg für die in Empfang verrechneten Probegebühren beigeschlossen werden soll. Vom 11. März. »9 Jede donmastische Probe ist doppelt zu machen, und im Falle der Nichtübereinstimmung zu wiederholen, von jedem Probe-körper ist ein Stück liebst dem Proberesultaie der Partei mit dem Probenscheiii zuzustellcn, ein Stück des Probekörpers aber nebst der Gegenprobe, mit der fortlaufenden Journalszahl bezeichnet, beim Amte als Beleg zurückzubehalten. 5. In der nachfolgenden Tarbesti'mmung fand man den do-rimastischen Proben auch die Untersuchung der Brennmaterialien auf Aschen-, Koaks-, Äohlenstoff-Gehalt und Hitzkrafl anzureihen, weil die Wichtigkeit derlei Brennstoffe aus dem Mineralreiche für technische Betriebe, die Untersuchungen derselben hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit mehrfach nothwendig macken dürften — Bei Metallen, wo außer dem Verfahren auf trockenem Wege Untersuchungsmethoden auf nassem Wege bekannt sind, welche für den Zweck einer Probe ohne bedeutenden Zeitaufwand dennoch leicht und sicher auszuführen sind, ist die Targebühr auch für diese Probemethode beigesügt. — Uebrigenö wurde bei nachfolgender Taxbestimmung nur der Aufwand für Brennmaterial, Zuschläge, Reagentien und Requisiten in Anschlag gebracht. \ 6. Tarbestimmung, und zwar: A. für dociniastische Untersuchungen: a) Metalle: 1. Chrom. 2. Vanadin. 3. Molxbdaen. 4. Wolfram. 5. Uran. 6. Tantal. 7. Gitan. 8. Cer. 9. Mangan. Für Bestimmung des Sauerstoffgehaltes im Braustein nach der Methode des Bergrathes Fuchs in München auf nassem Wege einfach . . ...............— fl. 4o fr. Die Untersuchungen derselben geschehen im Wege derAnalyse. 3o Vom 11. März. 10. Eisen, und zwar: Bestimmung dcö Metalles auf trockenem Wege i fl. 4 fr. do. » do. auf nassem Wege nach Fuchs einfach .... ..... — « 40 ,, Untersuchung d. weiternBestaudtheile-Analyse: 11. Kobalt- Analyse: Untersuchung deS Kobaltoxydes auf Blaufarbe (Schmälte) ......... — /, 52 » 12. Nickel - Analyse: Bestimmung de§ MetalleS auf nassem Wege nach Wöhlor einfach ........ t „ 30 „ 13. Kupfer auf trockenem Wege . . . . 1 ,, 8 « auf nassem Wege nach Sefström einfach . . — „ 30 » 14. Antimon - Analyse: Bestimmung des MetalleS auf trockenem Wege — « 58 u Bestimmung des SchwefelantiilionS durch Saiger,,......................— » 30 n 15. Zinn - Legirungen- Analyse: Bestimmung des MetalleS auf trockenem Wege in 2 » do. „ do. mit theilweifer Anwendung des nassen Weges, doppelte Probe, 1 „21 n 16. Zink - Legirungen - Analyse: Bestimmung des MetalleS durch Destillation nebst Verrosten................... 1 „ 46 „ Bestimmung deS MetalleS durch Verlust beim Calciniren...................... • • • — » 50 « 17. WiSmuth: Bestimmung des MetalleS auf trockenem Wege — " 58 --do. " do. durch Saigein . — " 30 „ 18. Quecksilber: Bestimmung des Metalles durch Destillation — n 40 » 19. Blei: Bestimmung des Metalles auf trockenem Wege — " 46 20. Silber: Bestimmung des Metalleö aufrrockenemWege 1 „ 10 n Vom li. März. 3i 21. Gold: Bestimmung d. Metallgehaltes goldischer Erze 1 fl. 43 fr Scheidung für sich ....... ; — " 30 » 22. Platin - Analyse: b) Brenn- Materialien (Torf, Braun-Steinkohlen rc.) 1. Erhebung des Aschengehaltes . . . . — » 20 n 2. do. a Koaksgehalteö . . ; . — *> 22 n 3. do. n KohlensioffgehalteS | ____ ^ 4. do. der Heizkraft j 5. Untersuchung gleichzeitig auf vorstehende Zwecke zusammen ........ 1 „ — 6. Untersuchung der weitern Bestandtheile im Wege der Analyse: B. Für analytische Untersuchungen: a) für qualitative Untersuchungen einfacher Verbindungen/ 1. die im Wasser auflöslich sind ...... 2 fl. 2. a in Säuren n » ...... 3 " 5. a durch Schmelzen rc. aufschließbar ... 5 n 1j) für qualitative Untersuchungen zusammengesetzter Verbindungen, 1. die im Wasser auslöslich ........ 6 n 2. n in Säuren » . ; .....................8 » 5. I' durch Schmelzen rc. aufschließbar . . . 10 n 4. Mineralwasser und Gasarten .................10 n e) für quantitative Untersuchungen einfacherVerbindungen/ 1. die im Wasser auflösbar . ....... 12 » 2. 11 in Säuren v . ....... 13 " 5. v durch Gase zersetzbar ....... 14 u 4. a a Schmelzen, rc. aufschließbar . . . 15 » 5. organischer Körper .......... 15 * d) für quantitative Untersuchungen zusammengesetzter Verbindungen, 1. die im Wasser auflösbar.................... . 18 » 2. n in Sauren n ....... . 20 n Vom n. März. 3i 5. die durch Gase zersetzbar ....................25 fl. 4. durch Schmelzen rc. aufschließbar .... 25 " 5. Mineralwässer und Gasarten...................25 » Daö Resultat einer Analyse ist in der Regel nur nach den gefundenen Bestandtheilen und deren Zahlenverhältniß mitzuthei-len, sollte eine schriftliche Auseinandersetzung der Methode mit Angabe aller Einzeluheiten nothwendig seyn, so ist hierfür die Taxe um ein Dritt-Theil zu erhöhe». Gubernial- Verordnung vom 11. März i84o, Zahl 3878; an daö k. f. Landmünzprobieramt, die k. k. Kreisämter und an die Direction deö Vereines zur Hebung vaterländischer Industrie für Jnnerösterreich. 32. Art der Ausstellung der Verlags - Quittungen auf die Staats-Ceutralcasse über die zu Gunsten des nieder-vstreichischen Justiz-, des niedervstreichischen Camera!» oder des Wiener Stadimagistrats - Taxamtes eingebrachten Taxen. Mit dem hohen Hofkawmer-Decrete vom 10. v. M., Zahl 4/16, wurde anher eröffnet: Um in jenen Fällen, wo zu Gunsten deö niederöstreichischen Justiz-, des niederöstreichischen Camera!- und deö Wiener StadtmagistratS-Taramtes, Taren in den Provinzen eingebracht, die eingezahlten Beträge an die Camera!-EinnahmScaffen abgeführt, und von diesen hierüber VerlagS-Quittungen auf die Staats-Centralcaffe zu Gunsten der betheiligten drei Wiener Tarämter ausgestellt werden, möglichen Beirrungen zu begeg. nen, welche dadurch entstehen, daß diese Verlags-Quittungen nicht immer deutlich ausgestellt werden, wird angeordnet, daß in Zukunft diese über die eingebrachten Taren auf die Staats-Centralcaffe zu Gunsten der genannten drei Tarämter auszustel-lenden Verlags - Quittungen immer bestimmte Merkmahle zu Dom 14. Marz. 33 enthalten haben, aus welchen der Nähme des TaxschuldnerS, die Gattung der von ihm entrichteten Taxe und der Revisionö-Nummer der betheiligten Stelle genau ersichtlich sind. Eben diese Merkmahle haben auch die Länder-EinnahmS-cassen der Staats-Centralcaffe in ihren, dieser Letzteren bei je-desmahliger Ausfertigung solcher Verlags-Quittungen behufs ihrer Realisirungs - Veranlassung zuzusendenden Avisos anzugeben. Gnbernial-Verordnung vom 14. März i84o, Zahl 4187; , an das k. k. Provinzial-Zahlamt. 33. Art der Berichtigung der liquidirten Entschädigungs-Capitale für die bei Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer ausgelassenen Csnsumtions-Gefälle. Vermöge Verordnung dtt k. k. allgemeinen Hofkammer vom 13. März d. I. haben Seine Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 16. Juli 1839 die Finanz - Verwaltung zu ermächtigen geruht, die liquidirten Entschädigungs - Capitale für die bei Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer aufgelassenen Consumtions-Gefätle entweder baar in Conventions-Münze auszuzahleu, oder darüber Staatsschuld - Verschreibungen auSzu» folgen, welche nach der allerhöchsten Entfchlieffung vom 16. März i»33 mit Fünf vom Hundert in ConventionS-Münze verzinset werden. Dabei hat folgendes Verfahren einzutreten: 4. 1. Die Berichtigung der EntschädigungS-Capitale durch Baar-zahlung oder AuSfolgung von StaatSschuld-Verfchreibungen hat nur gegen Dem zu geschehen, daß gleichzeitig die Excatastrirung und Löschung jener Gefälle, welche in den öffentlichen Büchern erscheinen, Statt finde, und diejenigen Documents, die sich auf die Erwerbung des besessenen Gesällsrechteö beziehen, zurückgestellt werden. Gesetzsammlung XXII. Theil. ' - 34 Vom i5. Marz. §• 2. Die Auszahlung brr Enlschädiguiigs Capitale oder die AuS-folgung der darüber ausgefertigten Staatsschuld-Verschreibungen wird von dem hiesigen Camera! - Zahlamte unter Jntervenirung der Kammer - Procuratur vorgvnommen werden. §. 3. Von dem Tage der Zahlung des EntschädigungS-Capitaleö, oder von dem Ausstellungstage der darüber ausgefertigten Staatsschuld - Verschreibung, erlischt die bisher bezogene fünf-percentige Rente. §. 4. Die Staatsschuld-Verschreibungen, welche über die liquidir-len Entschädigungen ausgefolgt werden, werden auf Nähme» ausgestellt, und zwar unmiltelbar auf den Nahmen Desjenigen, der die Entschädigung zu empfangen hat. Die davon verfallenden Zinsen sind halbjährig gegen Quittung bei der k. k. Universal-Staatöschuldencasie oder bei einer Filiale derselben zu erheben. Die Tertirung dieser Schuld - Verschrechungen ist aus der Beklage zu ersehen. Die Umschreibung dieser Obligationen auf andere Nahmen, die Zertheilung derselben in kleinere Capitals - Beträge, so wie die Zusammenfchreibung mehrerer solcher Effecten in eine Schuld-Urkunde, wenn auf diesen Capitalien keine Vormerkungen bestehen, ist gestattet. §. 6. Bei solchen Capitalist!, auf denen Vormerkungen oder Ansprüche Dritter Personen haften, die mit Beschlag oder Verbolh belegt sind, die Fanden, Körperschaften und Fideicommiß. Besitzern gehören, oder wo eine gerichtliche Sequestration besteht,. kann eine Umschreibung, Zertheilung oder Zusammen-schretbung nur über besonderen Auftrag der Finanz-Verwaltung geschehen. §. 7. Die Capitals - Aufkündigung der Entschädigung» - Staatsschuld - Verschreibungen erfolgt von der k. k. Universal-Staat»- Vom 15. Marz. 35 fd)ufbenrafi>. Der Auskündungs - Termin ist auf drei Monathe festgesetzt, nach besten Ablauf dir Zahlung der CapitulSsumme in Conventions-Münze gegen Einziehung der Schuld-Verschreibung geleistet wird. Gubernial-Lurrende vom 15. März i84o, Zahl 482/Pr. .12 Uebct ______________________________________________ in Conventions-Münze, als Enkschädigungs-Capital für eingezo-gene Confumtions - Gefälle, welche die k. k. Universal - Staats-schuldencaffe an ............................................. bis zur Rückzahlung mit Fünf vom Hundert in Conventions-Münze halbjährig gegen Quittung verzinsen wird. Die Finanz - Verwaltung behält sich vor, den Zeitpunkt in die Raten, in welchen die Auszahlung dieser Entschädigung zu gescheben habe, zu bestimmen. Wien, am Unterschrift. Unterschrift. Vorstehende StaatSschuld-Verschrcibung ist in dem Credits-und Liquidations. Buche der k. k. Universal - Staatsschuldencaffe gehörig eingetragen. Wien, am (L. S) Für die k. k. Universal-Staatsschuldencasse: Unterschrift. Beilage ad 482/Pr. (K. k. Adler ) ___==- Staatsschuldverschreibung. ............. .................— Gulden 34. Umfang des Pfandrechtes der länger als drei Jahre aushaftenden Steuer-Rückstände von unbeweglichen Gütern. Zur näheren Bestimmung der Anordnungen der über das Vorrecht der Grundsteuer bestehenden, und insbesonderö deS 3* 36 Vom 16. März. j6. §. der allgemeinen Concurs-Ordnung, dann der Hof-decrete vom 15. April i825, Zahl 2039, vom 16. September 1825, Zahl 2132/ und vom l. September 1826, Zahl 2219/ in der Justiz-Gesetzsammlung/ wird in Folge der mit hoher Hof« kanzlei-Verordnung vom 14. Februar 1840/ Zahl 4645/594/ er--öffneten allerhöchsten Entschlieffung vom 30. November 1839 Nachstehendes erklärt: 5- i- Von nun an sollen die Steuer-Rückstände/ welche von unbeweglichen Gütern länger als drei Jahre aushafteneines nur den Hypothekar-Forderungen nachstehenden Pfandrechtes ge niessen/ somit gleich den dreijährigen, jedoch ohne Nachtheil der Hypothekar-Gläubiger, ohne Rücksicht auf eingetretene Besitzeö-Verönderungen, oder auf ein haftendes Fideicommiß oder Lehenband, zur Eintreibung geeignet seyn. §. 2. Die strenge Pflicht der administrativen Behörden, dem Anwachsen solcher Steuer-Rückstände entgegenznwirken, so wie die Verantwortlichkeit der mit der Steuereinhebung beauftragten Aemter und Personen für jeden anö ihrer Saumseligkeit entstehenden Schaden bleiben fortan in voller Kraft, und werden hiermit neuerdings ausgesprochen und bestätigt. §. 3. Die gegenwärtige Verordnung soll auf die zur Zeit der Kundmachung derselben bereits rückständigen Steuern keine Wirkung finden. Gubernial-Currende vom t6. März i84o, Zahls34/Str. 35. Erläuternde und nähere Bestimmungen über einige Gesetzes - Vorschriften für die Landtafel und Grundbücher. Bezüglich der Vorschriften dsö Patentes vom 14. Februar 1804, Zahl 652, und der Hofdeerete vom 2l> Juni 1805, Zahl Bom 20. März. 3? 734, und >6. April 1830, Zahl 2459, der Justij.Gesetzsammlung, wird tu Gemäßheit der allerhöchsten Entschlieffung vom 29. Februar 1840 für die Landtafel und Grundbücher Folgendes bestimmt : 1. Die Anordnung des §. 2 des Patentes vom 14. Februar i8o4, Zahl 652, nach welcher abweisliche Bescheide über Gesuche um Einverleibung oder Präaotirung in den cffenr lichen Büchern angemerkt werden muffen „ ist sammt den übrigen hierauf beziehenden Bestimmungen auch auf die abweisliche» Bescheide über alle im Wege der Execution überreichten Gesuche anzuwenden, deren Bewilligung eine Eintragung in die öffentlichen Bücher zur Folge haben würde. 2. Alle an die zweite oder dritte Instanz gerichteten Necurse, sowohl wider abschlägige, als auch wider bewilligende Bescheide, über Gesuche um Einverleibung oder Pränotirung, oder über die in dem vorhergehenden Paragraphen bezeichne-ten Ereculionsgesuche, ohne Unterschied, sind innerhalb vierzehn Tage nach dem Tage der Zustellung des Bescheides bei dem Richter erster Instanz, der den ersten Bescheid erlassen hat, zu überreichen. 5. Wenn nach der Vorschrift der Gesetze das Gesuch nicht unmittelbar bei der Realinstaoz, sondern bei einem anderen Gerichte angebracht wird, so muß dieses Gericht seinen abschlägigen Bescheid an die Realinstanz zur Anmerkung in dem öffentlichen Buche übersenden. — In diesem Falle wird dem Gesuchsteller die Priorität nur von dem Tage gesichert, an welchem das Ersuchen des Gerichtes an die Realinstanz gelange. 4. Im Uebrigen sind die im Eingänge erwähnten Vorschriften wie bisher zu beobachten. Diese allerhöchst sanctionirten Bestimmungen werden hier-mit in Folge hohen Hofkanzlei - Decreres vom 10. März d. I., Zahl 7717, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernigl-Currende vom 20. Marz i84o, Zahl 4537. 38 Vom 11. März. 36. Die die öffentlichen Apolheken-Visitationen besorgenden Aerzte haben ihre Beobachtungen wegen Abänderung des Dispensatoriums für einige kleinere öffentliche Landapotheken in den San-täts-Berichten ersichtlich zu machen. ,, Die hohe k. k. vereinte Hofkanzlei hat auö Anlaß eines vorgekommenen Antrages wegen Abänderung des Dispensatoriums für einige kleinere öffentliche Landapothcken mit hoher Verordnung vom 5. Marz l. I , Zahl 6063/369, anzuordnen geruht, daß die die öffentlichen Apotheken.Visitationen besorgenden Aerzte in den jährlich hierüber zu erstattenden Sanitäts-Berichten ihre Wahrnehmungen ersichtlich machen, ob und welche in dem dermahligen Dispensatorium enthaltenen Simplicia , Composita oder Praeparata keinen Absatz finden, urib sich somit als überflüssig zeigen, und welche andere allenfalls dafür substituirt werden sollten, damit in letzterem Falle hieraus die erforderlichen Materialien zur zeitgemäßen allfälli^en Abänderung des bestehenden Dispensatoriums entnommen werden können. Das f. k. KreiSamt erhält demnach den Auftrag, das zur Vornahme der öffentlichen Apolheken-Visitationen berufene ärztliche Personale zur genauen Befolgung dieser hohen Anordnung anzuweisen. Gudernial-Verordnung vom 21. März mo, Zahl 45äv ; an die k. k. Kreiöämter. 37. Die Todfälle jener Individuen, de en Gesuche um Erhebung in den Adelsiand ober um anderweinge Gnadenbezeigungen vor ihrem Absterben nicht erledigt wurden, sind jedesmahl sogleich anzuzeigen. Da es daran liegt, von den Todfällen jener Individuen, deren Gesuche um Erhebung in den Adelstand oder um ander- Vom 21. INI d --’6. Marz. .19 wcitige Gnadenbezeigungen nicht vor ihrem Absieiben zur Final-erledigung kommen konnten, bei Zeiten in der Kenntniß zu seyn, so wird daS k k. Kreisamt in Folge eines hohen Hofkanzlei-Erlasses vom ,8. März d. 2.» Zahl 6590, angewiesen, in Zukunft die Todfälle solcher Individuen jedesmahl hierher anzu-zeigen. Gubernial Verordnung vom 21. März 1840, Zahl /1628; an die k. k. Kreisämter. 38. Die zu in Verschleiße br|iimmten Bierfässer müssen, vom 1. November 1840 an, nach der Einheit von 421/, niederostreichischeii Maß pr. Eimer abgefacht seyn. Um eine Gleichförmigkeit in der Inhalts-Berechnung der Gefäße und Apparate für Bier, mit Rücksicht auf den bei der Verzehrungssteuer - Bemessung freigegebenen fünfpercentigen Einlaß, zu erziel.«, findet man zu bestimmen, daß, vcm 1. November b. I. angefangen, alle zum Verschleiße bestimmten Bier-fäffer nach der Einheit von 42/, niederöstreichischen Maß pr. Eimer, wie dieses bereits schon im Größer, Brücker und 3«' denbnrger Kreise beobachtet wird, abgefacht scyn müssen, bei Strafe von t fi. C. M. für jedes nicht nach diesem Maße abgefachte Bierfaß. Gubernial-Verordnung vom 26, März i84o, Zahl 3517; an die k k. Kreiöämter Marburg und Cilli. 39. Grnnßbarr Zuckerbäcker - Maare,1 dürfen nicht mit gesundheitsschädlichen Farben bemahlt werden. DaS Beinahlen der gennßbaren Zuckerbäcker - Maaren mit gesundheitsschädlichen Farben ist nach den bestehenden Verordnungen ohnehin strenge verbothen, und die Übertretung diese» 4o V vi» s6. Mörz. Verbothes ist nach deni Geiste des 160. §. deS allgemeinen Strafgesetzbuches II. Theils jitr eine schwere Polizei-Uebertretung erklärt worden, und mit bet darin festgesetzten Strafe zu ahnden. Zur genauen Handhabung dieses Verbothes werden demnach diejenigen Farbenstvffe bezeichnet, die bei dem Bemahlen der Zuckerbäcker - Waaren als ganz unschädlich verwendet werden dürfen, nahmlich: 1. Weiß, der Tragant selbst. 2. Roth, Cochenill, Carmin, Alkermus - Saft, rothe Kornblumen. 3. Gelb, Safran, Saflor, Curcums-Wurzel. 4. Blau, Märzen-Veilchen, blaue Kornblumen. 5. Grün, der Saft von Spinat, dann die Mischung von erlaubter gelber und blauer Farbe. 6. Violet, die Zusammenmischung unschädlicher blauer unbv rother Farben, ein Cochenill-Anfguß mit etwas Kalkwasser. 7. Goldfarbe, echtes Blattgold. 8. Silberfarbe, echtes Blattsilber. Alle übrigen Farbestoffe werden als gesundheitsschädlich erklärt, und dürfen daher zum Beinahlen der genußbaren Zuckcr-bäcker-Waaren nicht verwendet werden. Aber auch die Trogant-Waaren, so wie überhaupt alle von den Zuckerbäcker erzeugt werdenden sogenannten Schaustücke, die nicht zum Genuß bestimmt sind, werden oft, wie eö die Erfahrung lehrt, wenn sie in die Hände der Kinder oder unwiffenden erwachsenen Personen fallen, von diesen für genußbar gehalten und genoffen, daher daS Bemahlen dieser Erzeugnisse mit nicht unschädlichen Farben auf die menschliche Gesundheit sehr nachtheilig seyn kann; welches auch bei den Kinderspielzeugen der Fall ist, welche die Kinder gerne zum Munde führen. DaS Gubernium findet daher auch beim Bemahlen der Tragant - Waaren und sonstigen Schaustücke der Zuckerbäcker-Erzeugnisse, so wie der Kinderspielzeuge, die Verwendung ande- Vom 26. März. 41 rer, als der oben ausdrücklich bezeichneten als ganz unschädlich erklärten Farbestoffe, strenge zu untersage». Gegen die Uebertreter dieses Verbothes ist von der betreffenden politischen Obrigkeit mit einer angemeffenen Geld - oder Arreststrafe vorzugehen. Gubernial-Verordnung vom 26. März i840, Zahl 4729; an die k. k. KreiSämter. 40. Vorsichten zur Verhüthung der Gefahren bei Anwendung der Dampf- Maschinen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 8. Februar I. 3- die Herabsetzung deö bei den Proben der Locomotiv - Dampfkessel in Folge der mit Hofkanzlei - Decket vom 50. März 1831, Zahl 7627, Gubernial-Currende vom 16. April i85i , Zahl 6299, *) bekannt gemachten allgemeinen Vorschriften zur Verhüthung der Gefahren bei Anwendung der Dampf-Maschinen bisher gleichfalls angewandten dreifachen Druckes auf eine zweifache Belastung unter folgenden Vorsichtsmaßregeln allergnädigst zu genehmigen gerecht: 1. Nachdem von der betreffenden Eisenbahn - Direction oder von den Eigeothümern der Locomotive die höchste Dampfspannung angegeben worden ist, welche jemahlS im Kessel Statt finden soll, müssen die vorhandenen zum Nieder-drücken oder gleichsam zur Belastung der Sicherheits-Ventile dienenden Federn und Federwagen so eingerichtet werden, daß sie mit Rücksicht auf den ohnehin vorhandenen Druck der Atmosphäre keinen dieses Maximum übersteigenden Druck auf die SicherheitS-Ventile gestatten. Soll also z.B. der Dampf im Kessel beim Gebrauche der Locomotive höch» *) Siehe P. G. S. Band 13. S. 118, Zahl 77. Vom 28. SDMrj. i stenS und niemahlS mehr als 50 Pfund über den gewöhnlichen Luftdruck auf jeden Quadratzoll betragen, so dürfen auch die Federn, welche entweder unmittelbar oder mittels eine« Hebels auf die Sicherheit-- Ventile drücken, keine» größeren Druck oder keine größere Spannung gestatten, als daß auf jeden Quadratzoll deö betreffenden Ventils ein direkter Druck von höchstens 50 Pfund entfällt, indem ohnehin noch außerdem der Druck der Atmosphäre vorhanden ist. — Bei der auf die vorgeschriebene Weise vorzunehmendeii Probe ist dann das eine Ventil zu befestigen, dagegen das andere so zu belassen, daß ohne Rücksicht auf den Druck der Atmosphäre für jeden Quadratzoll ein Druck von zwei Mahl so oder von 100 Pfund entfällt. 2. Bleibt der Eigenthümer oder die betreffende Eisenbahn-Direction dafür strenge verantwortlich, daß weder in den bei der Probe vorhanden gewesenen Hebeln noch Federwagen 11. dgl. irgend eine Aenderung vorgenommen werde, wodurch eS den Mafchinenführer jemahlS möglich werde, den Dampf im Kessel böher zu spannen, als bei der Probe angegeben, und wofür die Kesselprobe vorgenommen wurde. 3. Eben so wird eS den Eigenthümern oder der betreffenden Eisenbahn Direction zur Pflicht gemacht, alö M-schinen-führer nur solche Individuen ju verwenden, welche nicht bloß durch die hierzu nöthigen Kenntnisse, sonde, n auch durch ein solides besonnenes und Zutrauen erweckendes Be-tragen in jeder Hinsicht volle Beruhigung gewähren. so wie sie auch strenge verpflichtet ist, auf jeden Kessel besonders in Beziehung auf seine durch den länger» Gebrauch erfolgte Benützung ein wachsames Auge zu haben, und Alles aufzubiethen, waS zur Hindanhalrnng von Unglicks-fallen, die aus einer durch zu lange fortgesetzten Gebrauch erfolgten Beschädigung oder Schwächung deS Kessels möglicherweise entstehen könnten, beizutragen vermag. Von dieser allerhöchsten Entschliessung wird das k. k. KreiS-amt in Folge hohen Hofkanzlei-Decreteö vom 28. Februar l I., Vom -8. März. 43 Zahl 4696/ zur Verständigung der Unterbehörden und Darnach-achtung in Fällen, wo eö sich um die Probe eines Locomotiv-DampfkesselS künftig handeln sollte, in Kenntniß gefetzt. Gubernial-Verordnung vom 28. März ti)4o, Zahl 4324 ; an die k. k. Kreisämter und k. k Provinzial-Baudirectionen. 41. Ersoiderniffe zur Aufnahme als unentgeltlicher Kanz-lei-Arcefsist lei den Justiz» Behörden. Seine k. k. Majestät haben, um für Diejenigen, welche eine besoldete Anstellung in Känzleien und Registraturen landesfürstlicher reiner Justizbehörden zu erlangen wünschen, die Gele-genheit offen zu halten, sich für diese Dienstcutegorie auszu-bilden, und ihre Brauchbarkeit zu bewahren, durch allerhöchste Entfchliessnng vom 30. November igzy die Aufnahme und Beibehaltung unentgeltlicher Kanzleja ceffisten bei den landeS-fürstlichen Justizbehörden noch ferner unter nachstehenden Bedingungen zu gestatten geruht: 1. Die Bewerber um diese Stelle» müssen daö achtzehnte Lebensjahr vollendet, und daö vierzigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben. 2. Ihre Sitten und Lebenswandel müssen in jeder Beziehung tadellvö seyn. 5. Sie tmijjen die viel Grammatikal - Classen oder die Realschule mit gutem Erfolge vollendet haben, daher die Schüler von welch immer für einem Zweige der Technik in dem polytechnischen Institute zur Ausnahme in die Kanzleipraris geeignet sind, lobald sie Nachweise», die Realschule mit gumn Erfolge zurüclgclegt zu haben. Die Realschule zu Triest ist auch ohne 1 rn heberen nautischen, commerzielen und ar, chitectonischen Cours jener zu Wien gleichzuhalten. Die Zöglinge der Ingenieur- und Neustädter Militär-Akademie müssen sich über die Vollendung dcö dritten Cour- 44 Vom 28. März. fed in jeder Academie auöweisen, um zur Aufnahme in die KanzleipraxiS fähig zu seyn. Ja Galizien können jedoch nur Diejenigen, welche die vier Grammatikalclasse» mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, zu Accessisten ausgenom-nien werden. a. Die Bewerber haben zu beweisen, daß deö Bittstellcrö Unterhalt biö zur Erlangung einer besoldeten Dienststelle durch fein eigenes Einkommen oder durch eine in einer rechtsverbindlichen Form von einer dritten Person ausgestellte Unterhaltserklärung zureichend gesichert ist. Wenn der Unterhalt von einer dritten Person zugesichert wird, muß dargelhan werden, daß die Person, unbeschadet der Pflichten gegen die eigenen Fainilienglieder, diesem ihrem Verspreche» vermöge ihrer Vermögenskräfte Nachkommen kann, und müssen zugleich die Mittel näher bezeichnet werden, auö welchen der Uuterhalr geleistet werden soll. 5. Unter Vorlegung deS Ausweises über alle vorerwähnten Erfordernisse hat der Bewerber bei der Behörde, wo er eine Accessisten > Stelle zu erlangen wünscht, die Zulassung zur vorläufigen provisorischen Dienstleistung in der Dauer von sechs Monatheu anzusuchen. 6. Wenn die Behörde die vorgelegten Ausweise genügend findet, und die Zahl der vorhandenen Accessisten nicht schon die Hälfte der Zahl der systemifirten besoldeten Kanzlisten oder bei ungleicher Zahl die größere Hälfte derselben erreicht har, hat dieselbe den Bittsteller einer Prüfung im Schreibe» des mündlich Vorgesagten, und im Abschreiben schriftlicher Aufsätze, und zwar nebst der Geschästösprache in jener, deren Kenntniß sonst im Allgemeinen bei der Behörde erforderlich ist, zu unterziehen, und mit gehöriger Berücksichtigung des Resultates dieser Prüfung in Hinsicht auf die Beschaffenheit der Handschrift und die Regelmäßigkeit der Schreibart das Gesuch mit dem Prüfuiigöoperate dem AppellationSgerichte, welches über die probeweise Auf- Vom 28. März. 45 nähme eines Individuums zum Accessisten zu entscheiden har, gutachtlich vorzulegen, und wenn diese Entscheidung dahin erfolgt, daß der Bittsteller zur.probeweise« Verwendung zugelaffen werde, ist der Bittsteller gegen au EideS-statt abzugedende Angelobung der Verschwiegenheit zur Probeweise« Dienstleistung zuzulassen, und in dieser, in so ferne eö ohne^Gefährde der guten Geschäftöbesorgung geschehen kann, so vielseitig zu beschäftigen, daß man hierdurch zu einer richtigen und erschöpfenden Würdigung seiner Brauchbarkeit gelange. 7. Nach Verlauf der sechsinonathlichen Probezeit, welche von den Unterbehörden eigenmächtig nicht verlängert werden darf, ifinb unverweilt von den Behörden erster Instanz im Wege des Vorgesetzten AppellationSgerichteS, und von die-sem wegen seiner eigenen Accessisten, unmittelbar die Anträge auf Zurückweisung des Bewerbers, oder um dessen definitive Ernennung zum unentgeltlichen Accessisten, der obersten Justizstelle vorzulegen, welche hierüber zu entscheiden hat. 8. Die Accessisten unter sich haben keinen Rang, und es wird über ihre Beförderung nur Verdienst und Fähigkeit entscheiden. 9. In jedem Jahre haben die Justizbehörden erster und zweiter Instanz bei Vorlegung ihrer Geschäftöauöweise in einem besonderen Ausweise die Dienstleistung ihrer Accessisten in Hinsicht auf Kenntnisse, Fähigkeit und Verwendung, dann wie sich ihre Moralität und Lebenswandel darstellt, genau mit Beifügung deS Gutachtens anzugeben, ob sie die bei ihrerAufnahme erregte Hoffnung, brauchbare Kanzleibeamte zu werden, bestätigen, damit, wenn diese Hoffnung wegen Nachlässigkeit oder wahrgenommenen Mangels der nöthigen Fähigkeit, oder wegen schlechter Aufführung verschwindet, ihre Entlassung verfügt werde, welche unter diesen Umständen bevorstehende Verfügung ihnen bei ihrer Aufnahme und vor ihrer Beeidigung ausdrücklich in Erinnerung zu bringen ist. 46 Vom 28. März. 10. In Beziehung auf die pensiom'rten Offiziere wird in Rück-sicht der ihnen zum Behufs der Ausbildung für den Civil-dienst durch besondere Anordnungen gestatteten Verwendung in den Kanzleien der Gerichtsbehörden durch die gegenwärtige Vorschrift nichts geändert. Diese allerhöchste Enkschliessung wird hiermit in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 16. März b. 3., Zahl 7707/631, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 28. März 1040, Zahl 5030. 42. Art der Anwendung des von dem Lehrer Lallich bekannt gegebenen Mittels zur Heilung der Hunds-wutl). In Folge der höchsten Hofkanzlei-Verordnung vom g. Marz d. I., Zahl 6912, erhält das k. f. Kreiöamt die beiliegenden zwei Stück Exemplare einer von der k. k. medicinisch-chirurgischen Josephs • Academic gut geheißenen Belehrung über die Anwendung deS von dem Schullehrer z» Verbovsky in Croaiien im Agramer Comitate, Joseph Lallich, bekannt gegebenen Mittels zur Heilung der Hundswurh bei Menschen und Thieren mit dem Aufträge, durch die untergeordneten Verwaltungö-Organe in Fällen von Hydrophobie und der Wirkung des Bisses der giftigen Schlangen practische Heilversuche, besonders in zweckmäßig eingerichteten Heilanstalten, unter sorgfältiger Aussicht der comperenten Behörden anstellen, sohin über jeden Heilvcrsuch rin ordnungsmäßiges Tagebuch oder eine Krankengeschichte mit Jntervenirung deö dazu berufenen AmtS-Jndivi-duumö verfassen zu lassen, und diese Krankengeschichten und Tagebücher nebst den sonstigen etwa vorkommenden Aktenstücken nach Verlauf zweier Jahre hierher vorzulegen. Der Schullehrer Lallich ist übrigens angewiesen worden, die als Heilmittel angewendeten Wurzeln und Pflanzen in feiner Heimath zu sammeln und in Bereitschaft zu halten, damit Dom 30. März. 4f er sie jenen Aerzten, welche solche zu erlangen wünschen sollten, übersenden könnte, wovon sämmtliche Aerzte mit dem Beisätze in Kenntniß j» setzen sind, daß sich wegen einiger sonstiger Auskunft hinsichtlich dev besprochenen Heilverfahrens gleichfalls direkte an Lallich zu wenden sey, und bei den Heilversuchen an Menschen nach einer Verletzung von einem wuthkranken oder wuthverdächtigen Thiere oder von einer giftigen Schlange eine entsprechende prophylaktische Behandlung niemahls verschoben oder ganz unterlassen werde. Gubernial-Verordnung vom 30. März i84o Zahl 4541; an die k. k. Kreiöämter. Belehrung über die Anwendung deö von dem Lehrer Lallich bekannt gegebenen Mittels zur Heilung der HundSwuth bei Menschen und Thieren. I. Die als Specificum von dem Lehrer Lallich angegebene Wurzel kommt von der Gentiana cruciata (Kreuzentian), wovon die botanische Beschreibung nach Linee'S System hier beige-fügt wird: Die ausdauernde, lange, gekheilte Wurzel treibt runde, aufrechte, purpurröthliche, mit vielen Blättern besetzte Stengel. Die Blätter sind lanzettförmig, an der Spitze zurückgebogen, gegenüberstehend den Srengel umgebend und paarweise gekreuzt. Aus den ober» Blätterachseln entspringen die zu dreien stehenden stiellose» Blüthen, wovon die zwei äußeren mit einem lanzettförmigen Nebenblumenblatte versehen sind, welches der mittleren Blüthc fehlt. Der Kelch glockenförmig, kurz, viermahl gezähnt, mit zwei gegennberstehenden längeren Zahnen. Die Blumenkerne länglich, röhrig - bauchig, an der äußern Seite von einer grünlich und violetten Farbe, an der inner» kornblumenblau mit dunklen Puncten gefleckt. Der Rand (das äußere Ende oder die Circumferenz) der Blumenkrone fünfmahl gespalten Staubfäden gewöhnlich nur vier, der Fruchtknoten länglich, beiderseits mit einer länglichen Vertiefung versehen. Der Griffel kurz. Die Narbe zweispaltig. Die Pflanze blüht im August und September, und kommt in Gebirgswaldungen und auf Gebirgswiesen vor. Der Herr Lehrer beschreibt die Wurzel noch folgendermaßen: Die Wurzel ist beinahe fingerdick, an dem ober» Ende mehr-fach gespalten, welche Spaltungen bei älteren Wurzeln deutli- 48 Vom 3o. März. dicr bemerkbar sind; die Länge der ganzen Wurzel ist z bis 6 Zoll; die Farbe der Rinde ist weißgelb, innen ist sie ganz weiß» hat einen nicht unangenehmen aromatischen Geruch, einen bitterlichen Geschmack, »nd bringt beim Kauen eine reichliche Schleim-obfonbčtunti (jfrootv ii Beha » blutig bei den ersten Spuren der Krankheit. Wenn sich bei einem Menschen, der von einem wüthenden Thiere gebissen wurde, die ersten Spuren der Hydrophobie zeigen, so untersuche man alsbald die untere Fläche der Zunge, wo man nach Angabe deö Herrn Lehrers die Unterzungen-Veuen (venae raninae) angeschwollen finden wird. Diese Anschwellung toll bei Menschen, die, ehe sie gebissen wurden, gesund und kräftig waren, anfangs nur auf die Stellen neben dem Zungenbändchen beschränkt seyn, und hier unter der Form von schwarzen , den Fliegenköpfen ähnlichen Puncten erscheinen, doch bei kränklichen Subjecten diese Erweiterung gleich in der ganzen Vene zu bemerken seyn. Unter diesen Umständen ist daö Verfahren folgendes: Man eröffne ohne Verweilen die angeschwollenen Venen, waS am besten auf die Weife geschieht, daß man die vom Patienten hervorgestcckte Zunge mit einer hölzernen Klemme, die aus zwei an einem Ende zusammengebundenen Stäbchen besteht, faßt, nach aufwärts umschlägt und die beiden benannten Venen mit einer Aderlaßlanzette aufschliyt. — Ist dieß geschehen, läßt man die Zunge wieder in den Mund zurückziehen und so lange bluten, bis die Blutung von selbst aufhört: Hierauf erhält der Kranke die erste Dosis deö Mittels, welches auf folgende Art bereitet wird: Man nimmt von der oben beschriebenen Wurzel Ein und ein halbes Loth (diese Dosis wird nach Maßgabe deö Alters, der Constitution und deö Gradeü der Krankheit bemessen, doch so, daß die genannte Quantität daö Maximum bleibt); man schneide sie klein, und stcsse sie in einem Mörser unter allmähligem Hin-zugiessen von Wasser zu einem dünnflüssigen Breie. Da in dem gegebenen Falle noch keine Krämpfe Vorkommen, und kein höherer Grad von Wasserscheue bemerkbar ist. so wird der Patient ohne Anstand das gebothene Mittel nehmen. Hier sowohl, als in den später zu beschreibenden höheren Graden der Krankheit ist das Mittel durch neun Tage, jedesmahl deö Morgens nüchtern, zu gebrauchen. Gleichzeitig wird die Bißwunde auf folgende Art behandelt: Ist sie noch frisch, so wird sie mit RoSmaringeist gewaschen, und dann mit folgendem Pflaster verbunden: man nehme zwei Lheile Rockenmehl und einen Lheil recht fein geflossene Wachholderbeeren, und gebe so viel vom stärksten Branntwein hinzu, daß das Ganze die Consistenz eines TeigeS bekommt. (Bei tieferen und gefährlichen Wunden können auch gleiche Theile genommen werden.) Ist die Wunde bereits geschlossen, so muß sie, vor Anwendung des RoSmaringeisteS und TeigeS, scarriflcirt und einige Zeit bluten gelassen werden. Der Rosmaringeist wird auf folgende Art bereitet: man nehme Rosmariagipfel in der Blüthe, fülle damit zwei Dritt-theile einer Flasche und überschütte sie wir Weingeist, so daß die Flasche voll wird, verstopfe sie und lasse das Ganze an einem warmen Orte durch 50 Stunden digeriren. Nachdem die Flüssigkeit filkrirt ist, setze man noch Campher hinzu, und zwar auf jede» Seite! eine halbe Drachme. III. Verfahren bei der Hydrophobie in ihrer gänzlichen Entwicklung. Bei der Hydrophobie i» ihrer vollendeten Entwicklung sind die Kranken vor Allem durch Zwangsmittel unschädlich zu machen, und dann beginnt die Behandlung gleich mit Darreichung des Mittels, welches ganz auf die früher beschriebene Art bereitet wird, nur mit dem Unterschiede, daß man hier zwei Loth von der Wurzel nimmt. Um nun daS Mittel beizubringen, (denn bei diesem Grade der Krankheit nehmen die Kranken das Mittel nicht gutwillig) läßt man sie von zwei starken Männern halten, öffnet mittels zwei keilförmig zugeschnittener Hölzer den fest geschlossenen Mund, und flößt daö Mittel ein, was dadurch erleichtert wird, daß man ihnen die Nase so lange zuhält, bis sie eS geschluckt haben. Sollte aus Vers.hen das Mittel auögespuckt werden, so wird die Dosis alsogleich wiederholt. Jedoch muß die Wiederholung der Gabe in jedem Falle nach drei Stunden Statt finden. Kehrt nach dieser zweiten Gabe das Bewußtseyn noch nicht zurück, und dauert die Beißlust fort, so reicht man jetzt mit Vorsicht eine ganze Wurzel zum Munde, woran sie dann mit großer Begierde kauen, und wo es erwünscht ist, wenn sie das Gekaute verschlingen. Bei derlei Kranken geschieht daö Eröffnen der Venen ekst, nachdem sie ruhiger geworden, und einiges Bewußtseyn wiedergekehrt ist. Nach Aufhören der Blutung reicht man ihnen, wo möglich, löffelweise eine Rind - oder Einbrennsuppe. Die Behandlung der Bißwunde geschieht ganz auf die oben angegebene Weise. Gesetzsammlung XXII. Theil. ä 5o D vin -o. Marž. Nachdem die Kranken die Suppe gegessen, pflegen sie schon ohne Scheu daö Wasser zu trinken, und meist verfallen sie in einen sanften, 8 bis 10 Stunden dauernden Schlaf. Sind sie so weit gekommen, so ist a» ihrer Rettung nicht mehr zu zweifeln. Während des Schlafes erzeugt sich im Munde ein lichtgelber oder weißer, deni Eiweiß ähnlicher Schleim, welcher gewöhnlich zähe ist, sehr fest haftet, und schwer auSgeworfen wird. Bei Kranken jedoch, wo es bis zu dieser Höhe der Krankheit nicht gekommen war, fehlt auch diese reichliche Schleini-erzeugung. Es ist von großer Wichtigkeit, daß dieser Schleim nicht verschlungen, sondern auSgeworfen werde, wozu man die Patienten auf jede Weise zu bewegen suchen muß. Diese Schleim-absonderung bemerkt man wahrend der ersten drei Tage der Krankheit, besonders immer, wenn die Kranken schlafen oder ruhen, und mau muß auf die HerauSbefördernug immer große Sorgfalt wenden, vorzüglich vor jeder Darreichung deS Mittels. Ist dieses genommen, so reicht inan in zwei Stunden darauf ein Frühstück, welches in Kaffeh oder Suppe besteht. Sollte nach Verlauf der neuntägigen Cur »och bedeutende Schwäche oder ein sonstiges zur Hydrophobie nicht gehörige» Erkranken zurückbleiben, so muß der Patient in weitere entsprechende Behandlung genommen werden. IV. Versah ren bei besonderen Zufälken. a> In jenen hartnäckigen Fälle», wo in den ersten Tagen noch immer kl.ine Rückfälle der Hydrophobie bemerkt werden, nimmt man zur Bereitung des Miitels nickt gewöhnliches, sondern jenes später sub V. anzuführende Wasser; auch werden am fünften Tage der Behandlung die Unterzungen. Venen nochmahlö geöffnet, waö besonders daun nrthwen-dig wird, wenn bei der ersten Eröffnung derselben nur wenig Blut ausgefloffeu war; b) wenn von selbst keine Stuhlentleerunge» erfolgen, so reicht man am dritten Tage der Behandlung irgend ein Abführ-miStel, welches 3 bis 4 Stuhlentleerungen sicher hervorbringt; c) wenn während der Behandlung große Schwäche eintritt, wobei auch Einige das Vermögen, zu sprechen, verliere», so wäscht man die Stirne, die Schläfe, den Hals, die Brust und die Gelenke mit dem oben erwähnten Rosmaringeist, und reicht ihnen Abends von demselben Geiste ungefähr ein Quentchen in einem Glase Wasser. DaS Bestreichen der Vom 3o. März. 5» erwähnten Stellen wird nach Bedürfniß wiederholt, nicht so der innere Gebrauch. V. Behandln ng gebissener Thiere. Da nach den in Oesterreich bestehenden Gesetzen alle von der Wasserscheu befallenen Thiere ohne Unterschied, und die nicht nutzbaren Hauöihiere selbst bloß nach einem verdächtigen Bisse getödtet werden müssen, so kann hier nur von der Prophylariö für nutzbare HauSthiere die Rede seyn, und diese besteht in Folgendem: Man wasche daö gebissene Thier sobald wie möglich nach dem Bisse, und suche es von allem Geifer zu reinigen, dann lasse man in einem reinen unverzinnten kupfernen Kessel Wasser durch eine halbe Stunde steden, und durch ir Stunden in demselben stehen; hierauf nehme man vier Loth von der Wuthwur-zel, schneide sie klein, und gebe sie, mit Salz und hinreichender Menge obigen Wassers vermischt, dem Thiere ein. Die Wiederholung der Gabe geschieht auch durch neun Tage, und zwar immer des Morgens. Ferner muß die Bißwunde, wenn sie noch frisch und offen ist» mit Roömaringeist qewaschen, und mit obigem Teige verbunden , — ist sie aber geschlossen, vorher scarrifieirt werden.. Behand lungö weise von giftigen Schlangen gebissener Menschen und Thiere. I. Beschreibung der Pflanze. Die Pflanze heißt: Inula squarrosa^ sparriger Alant, und hat folgende botanische Charaktere: Der gemeinschaftliche Kelch besteht aus dachziegelförmig über einander liegenden, glatten, lanzetförmigen Schuppen, deren Spitzen zurückgebeugt sind. Die gelben Blüthen des Strahles sind zahlreich. Die Staubbeutel endigen sich an beiden Seiten an der Grundfläche in zwei Borsten. Der Fruchtboden nackt. Die Blätter elliptisch, d. i. ihre Länge größer als ihre Breite, aus beiden gleichförmig zulaufend, an ihrer Spitze und Basis rund, fein gesägt, steif und scharf, d. i. an der Oberfläche mit kleinen rauhen Puncten oder Höckerchen versehen, die man mehr durch das Gefühl als durch das Gesicht wahrnimmt, und mit einem netzförmigen Adergewebe versehe»; die Stengelblüthen sti.lloS. Eine perennirende im Juli und August blühende Pflanze, die auf Bergen zwischen Stränchern, auch in Wäldern vorkömmt. A* 5* Vom 3o. März. H. Das Extract. Dieses wird auf folgende Art bereitet: man nehme frische blühende Pflanzen. und koche sie mit Wasser unter öfterem Umrühren so lange, bis sich die äußere Rinde vom Stengel löst. DaS Decoct wird dann bis zu einem dickflüssigen Extract abge-dampft und aufbewahrt. M " ‘' Dehan dl u n g S>v c ise bei Menschen. Wurde ein Mensch von einer giftigen Schlange gebissen, und wird man in den ersten zwei Stunden zur Behandlung gerufen, so wird die Bißwunde mit dem Extract bestrichen und ein Kaffehlöffel voll davon innerlich gereicht. Sind nach dem Bisse einige Stunden oder Tage verstrichen, so wird die Wunde früher scarrificirk, und durch zwei Morgen dasselbe wiederholt. IV. • /V'' — B e h a n d lu » g s w e is c bei Tlnercn- Bei Thieren ist ein gleiches Verfahren einzuleiten. Die Wunde muß jedenfalls scarrificirk, von dem Extract aber innerlich die doppelte Dosis gereicht werden. Vi Das Decoct. Hat man kein Ertract, so nimmt man daö Decoct zum inneren Gebrauche, welches bereitet wird, indem man eine Hand voll deö Krautes mit Einem Pfund Wasser durch einige Minuten kochen läßt. Daö von der Abkochung zurückgebliebene Kraut wird auf die Wunde gelegt. 43. Einführung der Vermögens - Freizügigkeit zwischen dem Königreiche der Niederlande und dem Großherzog-lhume Luxemburg einerseits, dann dem k. k. österreichischen Staate andererseits. Da Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen re., uud Seine Majestät dcr König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg rc., Sich in der Ab- Vom 3o. März. 53 sicht vereinigt habe», die gegenseitige Aufhebung der Abfahrtö-unb Emigrations - Abgaben (gabella hereditaria census emi-grationis) zwischen Ihren respectivrn Staaten und Uuterthanen durch formele Stipulationen festzusetzen, so wurde der Herr Hof- und Staatskanzler Fürst von Metternich ermächtigt, Nahmen» Seiner k. k. apostolischen Majestät nachstehende Erklärung auszustellen, um gegen eine gleichlautende Erklärung deö Ministeriums Seiner Majestät des Königs der Niederlande ausgewechselt zu werden: i Es soll bei der Exportation eines Vermögens, Geldes oder sonstiger Effecten aus den Staaten Seiner Majestät deö Kaisers von Oesterreich in dir Staaten Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg, so wie aus den letzter,! in die österreichischen Staaten, diese Erportation möge wegen Auswanderung, Erbschaft, Legat, HeiralhSgut, Schenkung oder aus irgend einem andern Titel Statt finden, keinerlei Abschoßgebühr oder Ab-gäbe wegen Emigration erhoben werden, so daß die bei dergleichen Vermögens - Uebcrtragungen betheiligten Personen keiner anderen Abgabe oder Taxe unterworfen seyn sollen, als welche wegen deö Erbrechtes, Verkaufes oder wegen sonstiger Besitzes-Veranderung von de» eigenen Uuterthanen gedacht Ihrer Majestäten nach den bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen, Vorschriften und Anordnungen in Ihren respective,, Staaten entrichtet werden müssen. 2. Diese Enthebung ist nicht bloß von den Abschoß - Geldern und Emigrations - Gebühre», welche in die Staatskassen fliesten, sondern auch von jenen zu verstehen, welche den gaffen der Städte, Märkte» Gemeinden, Patrimonial-Ju-riödictionen, Corporalionen oder Stiftungen zukommen, diese sollen sonach in Folge gegenwärtiger Stipulationen keine der vorerwähnten Gebühren von dem Vermögen, (Selbe oder sonstigen Effecten, die aus einem Staate in den andern exportirt werden, einzufordern oder zu erheben bered?» 54 Vom 3o. März. tigt seyli, mit Ausnahme jedoch des Königreiches Ungarn, rücksichtlich dessen, wegen der im selben bestehende» beson-dcrn Gesetzgebung, die gegenwärtige Uebereinkunft an den von Städten, Herrschaften oder Gemeinden gesetzlich erworbenen Rechten auf Erhebung einer Abzugs-Steuer bei Exportation von den ihrer Jurisdiction unterliegenden Ver-mögenschaften, Geldern oder Effecten nichts ändern soll. Dagegen kann von jenem Vermögen, welches Bewohnern solcher Ortschaften, wo diese Abzugs-Steuer noch fortzubestehen hat, in dem Königreiche der Niederlande oder dem Großherzogthume Luxemburg zufallen sollte, ein jener Abgabe gleichkommender Betrag zurückbehalten werden, wel-cher der Casse der Gemeinde zuzufallen hat, auö welcher die Exportation Statt findet. 3. Die Aufhebung der in den Artikeln t, und 2. erwähnten Gebühren bezieht sich auf alle zu exportirenden Vermögen-schaften, Gelder und sonstige Effecten; allein die in den Staaten Seiner k. k. apostolischen Majestät und Seiner Majestät deö Königs der Niederlande, Großherzogö von Luxemburg, bestehenden Gesetze in Ansehung der Person deö Auswanderers, seiner persönlichen Pflichten und seiner Militärpflichtigkeit verbleiben ungeachtet der gegenwärtigen Uebereinkunft in voller Gültigkeit. In Betreff deö Militärdienstes und der persönlichen Pflichten des Auswanderers soll daher keine der beiden Regierungen durch gegenwärtige Uebereinkunft weder in der Handhabung ihrer bestehenden Gesetze und Vorschriften, noch in ihrer künftigen Gesetzgebung beschränkt seyn. 4. Vom Tage der Auswechslung gegenwärtiger Erklärung mit einer gleichlautenden Erklärung deS Ministeriums Seiner Majestät deö Königs der Niederlande soll selbe in Kraft und Wirksamkeit trete». Welches in Folge hohen Hofkanzlei-Dekretes vom 26. Februar l. 3., Zahl 5109t mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß diese mit der allerhöchsten Lnt-schlitssmig vom Februar d. I. genehmigte Erklärung sonach „m 7. Februar d. I- über die Einführung der gegenseitigen Vermögens Freizügigkeit zwischen dem Königreiche der Niederlande und dem Troßherzogthume Luxemburg einerseits. und dem österreichischen Staate andererseits/ bezüglich ihrer Unterthanen ausgefertigt, und am 8. desselben McnathS gegen eine ganz gleichlautende Erklärung des königlich niederländischen Ministeriums. ddo. Haag den 13. Jänner i84o, ausgewechselt wurde. Gubernial-Lurrende vom 30. Marz 1840 , Zahl 4838- , 44. Berücksichtigung der braven Pensionäre des Thierarzenei-Jnstitutes bei öffentlichen Anstellungen. Vermög der mit hohem Hofkanzlei • Decrete vom 10. März i84o. Zahl 7034 . eröffueten allerhöchsten Entschliessung Seiner k. k. Majestät vom 25. Jänner i84o sollen ehemahlige brave Pensionäre deö Thierarzenei»Institutes bei öffentlichen Anstellungen in Sanitätö Aemtern caeteris paribus vorzugsweise berücksichtigt werden. Hiervon werden die k. k. Kreisämter mit Beziehung auf die in dieser Rücksicht unterm 31. Jänner i83o, Zahl i683 *) erlassenen hierorrigen Verordnung verständigt. Gubernial-Verordnung vom 30. März i84o, Zahl 5003; an die k. k. Kreiöämter. 45. Nähere Bestimmung über die Vorlage des Ausweises der im Bezirke bestehenden Wohlthätigkeits-Anstaiten. Zur Erlangung einer genauen Uebersicht über den Stand der in den Wohlthatigkeits - Anstalten der Provinz Verpflegten *) Siehe P. G. S. 35aub jt, S. \o, Zahl -5. 56 Vom 3>. März. erhielt das t. k. Kreiöamt mit Gubernial > Verordnung vom s. Juli 1839. Zahl 8632, *) das Formulare einer Tabelle, »ach welcher alljiihri'g ein mit den specielen Ausweisen belegter General-Ausweis über die Spitaler und Versorgungs-Anstalten des Kreises vorzulegen ist. Nachdem jedoch beobachtet wurde, daß diese Ausweise mit den von den Physikern über die Untersuchung dieser Anstalten zu erstattenden Relations-Tabellen irriger Weise verwechselt wurden, und daß in dieselben alle auf Wohlthätigkeit im weitesten Sinne Bezug nehmende Institute ausgenommen wurden, findet man dem k. k. Kreiöarnte zu erinnern, daß sowohl der gedachte Jahres-?lusweiö, als auch die mit Gubernial-Verordnung vom 4. Jänner 1826, Zahl 32443, **) vorgeschriebene Untersuchung der WohlthätigkeitS« Anstalten durch die Physiker sich nur auf jene Anstalten zu erstrecken habe, wo zur Versorgung, Heilung oder Verpflegung der Armen eigene Wohngebäude bestehen. Gubernial'Verordnung vom 31. März ig4o, Zahl 1.393; an die k. k. Kreisämter. 46. Der §. 178, litt, a, I. Theils des St. G. B. ist auch auf die salschcu Zeugen-Aussagen im Laufe der Untersuchung wegen (Kefalls'Ueberrretungen anzuwenden. In Folge allerhöchster Entschliessung vom 14. September 1059 wird erklärt: »Die Bestimmung des §. 178, litt, a, I Theils des St. G. B. ist auch aus die falschen Zeugen-Aussagen im Laufe der Untersuchung wegen Gefällö Uebertretungen anwendbar, wenn dieselben beschworen und vor einem Amte abgelegt worden sind, welches nach bet Anordnung des §. 656 des St. G. B. über Gefällö-Uebertrelungen besetzt war.- *) Eiche P. ©. ©. Band 8, ©. S, Zahl 3. **) Siehe P. G. S. Band 21, S. 267, Zahl 90. Vom 3i. Marj und r. April. 57 Welches in Folge hohen Hofkanzlei - Dekretes vom 14. Februar d. I., Zahl 1320, zur allgemeinen Kenntniß gebracht »vird. Gubernial-Currende vom 51. März 18g0, Zahl 4054. 47, Erhöhung der Distanzen, Ausmaß zwischen den Poststationen Pettau und Marburg von 1% aus Posten, und jener zwischen Pettau und Saurktsch von einer einfachen auf i^ Post. Die hohe Hofkammer hat laut Verordnung vom 16. v. M., Zahl 11045, das zwischen der Poststation Pettau und Marburg bestehende Distanzen - Ausmaß von i'/t auf 1% Posten, und jenes jwischen Pettau und Sauritsch von einer einfachen auf 1% Post zu erhöhen befunden. Gubernial-Verordnung vom 2. April 1840, Zahl 5280; an die f f. Kreiöämter und f. f. Ober - Postverwaltung. 48. Bei Bezeichnung der Fuhrwesens-Mannschaft ist sich künftig nicht des Ausdruckes „Fuhrwescnsknecht," sondern „Fuhrwesens Gemeiner" zu bedienen. Die hohe k. k. Hofkanzlei hat mit hohem Decrete vom 20. März I I., Zahl 8127, Folgendes anher erinnert: Nach einer Eröffnung bed f. f. HofkriegSratheS soll der Fall nicht selten eintreten, daß sich in amtlichen die Fuhrwesens-Mannschaft betreffenden Verhandlungen der Benennung Fuhr-wesenöknechte von den Civil-Behörden bedient wird, eine Benennung, die für Soldaten, als welche doch die Fuhrwesens-Mannschaft mit Rücksicht auf die nahmliche Verpflichtung, vor dem Feinde zu dienen, angesehen werden muß, nicht paßt. Da seit Jahre» her diese auS alten Zeiten herrührende Benennung in der Militär-Correspondenz nicht mehr in Uebung Vom 4. und 10. April. 5» ist, und die gemeine Fuhrwesens - Mannschaft gleich andern Soldaten sowohl in den Standeöacken, als auch von den Vorgesetzten Militär-Behörden und selbst von Seiner k. t. Majestät als Gemeine behandelt und benannt wird, so wird zur künftigen Vermeidung von Jnconvenienzen daö k. t. KreiSamt hiermit beauftragt, die unterstehenden politischen Obrigkeiten anzuweise», in ihren amtlichen Verhandlungen sich nicht mehr deö Ausdruckes Fuhrivesenskuechte, sondern der Benennung Fuhrwesens Gemeine ju bediene». Gubernial-Verordnung vom 4. April 1840, Zahl 5414; an die f. k. Kreiöamter und f. k. Polizei-Directionen. 49. Die durch die Beiziehung von Militär-Cvinmandrn zur Vollziehung von Todesurkhcilrn an Civil - Personen sich ergebenden Auslagen hat das Militär - Aerar zu bestreiten. In Folge der auö Anlaß eines specie! vorgekommenen Falles in Anregung gebrachten Frage: »welcher Fond überhaupt zur Tragung der durch Beiziehung von Militär-Commanden zur Vollziehung von Todeöurtheilen an Civil-Personen »ach dem Militär-Oekonomie-Systeme sich ergebenden Auslagen für Vor-spann, Schlafgeld re. rc. berufen sey?-> ist von der k. k. vereinigten Hofkanzlei, dem k. k. HofkriegSrathe und der t. f. allgemeinen Hofkammer der Grundsatz ausgesprochen worden, daß diese Auslage» vom Militär-Aerar zu tragen seyen. Hiervon wird daö KreiSamt in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 27. v. M., Zahl 7580 , zur weitern Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 10. April i84o, Nr. sags; an die k. k. KreiSämter. 50. Bestimmung, welchem Richter die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen zwei ausschliessend Privilegir-ten über die Identität des jedem von ihnen zugestan-denen Erfindungs-Privilegiums zusteht. Mit hoher Hofkammer-Verordnung vom 30. März d. I., Zahl 13084, wurde Nachstehendes bekannt gemacht. Auö Anlaß eines vorgekommene» specielen Falles ist die Frage in Anregung gekommen, ob die Streitigkeiten zwischen zwei ausschliessend Privilegirten über die Identität deö jedem von ihnen zugestandenen Erfindungö.Privilegiums vor den Civil-Richter oder zur politischen Entscheidung gehören. Nach gepflogener Rücksprache mit dem k. k. obersten Gerichtshöfe wird im Einverständnisse mit demselben Nachstehendes zur künftigen Nachachtung in dieser Beziehung eröffnet: In dem ;. 27 des allerhöchsten Privilegien - Patentes vom 3i. März 1832 *) ist zwar von dem Falle, wenn nähmlich ein Streit über die Identität eines Privilegium- mit einem andern entsteht , nicht ausdrücklich erwähnt, in so fern der bestimmte Ausdruck »Identität« in diesem Paragraphen nicht vorkömmt ; allein die Bestimmungen dieses Paragraphen in Verbindung mit den früheren Paragraphen des Patentes und in richtiger Anwendung auf die Natur eine- aus der Identität entspringenden Streites weisen ganz klar nach, daß auch derlei Streitigkeiten ausschliessend nur dem Civilrichter zuge,viesen seyn können; der §. 27 räumt nähmlich daö Erkenntniß über die Tristen; eines Eingriffes oder einer Verletzung, so wie über daö rechtmäßige Eigenlhum eines Privilegiums, dem Civilrichter ohne Ausnahme *) Siehe P. G. S. Band i4, Zahl -4>1, S. 355. 6o Vom iz. April. tin, btt Streit möge wegen der Priorität der Erfindung oder aus einem privatrechtlichen Titel entspringen, die Ausübung eines Privilegiums, wenn gleich solches dem Ausübende» von der Behörde wirklich verliehen worden, ist aber unstreitig dann ein Eingriff und eine Verletzung eines andern Privilegirten, wenn die Objecte beider Privilegien identisch sind. Wenn nun der Civilrichter über die E-istenz des Eingriffes und der Verletzung selbst *u entscheiden competent ist, so muß auch der Umstand, wodurch dieser Eingriff bedingt wird, nähmlich hier die Identität der beiden Privilegien-Objeete, der Beurtheilung ders.lben zugewiesen seyn. Da nun der §. 21, litt c, ausdrücklich die daselbst bezeich-nete Erlöfchungöart von der Priorität und Identität abhängig macht, und die Entscheidung, ob ein Privilegium wegen Priorität, somit auch wegen der dabei zugleich unkerwalteuden Identität rücksichtlich des später privilegirten aufzuheben sey, nach 6. 27 dem Civilrichter zugewiesen ist, so kann eö auch im Zusammenhänge der 27, 21 und 26 keinem Zweifel unterliegen, daß auch die Entscheidung über die Identität nach der gerichtsordnungsmäßigen Form dem Civilrichter zusteheu müsse. Hierbei versteht eö sich jedoch von selbst, und muß sich stets gegenwärtig gehalten werden, daß in jedem Falle, wo ein ausschliessen-des Privilegium, wenn gleich von einem andern, mit einem auöschliessenden Privilegium Betheilten, jedoch nicht wegen Identität deS Privilegien ObjecteS, sondern wegen Mangels der Neuheit der Erfindung, oder wegen Nichterfüllung der andern im S 21 des allerhöchsten Privilegien-Patentes sub bj d, 5 und Z bezeichneten Bedingungen angefochte» wird, die Amtshandlung und Entscheidung hierüber fortan der politischen Behörde Vorbehalten bleibe. Guberiiial-Verordnung vom 13. April i84o, Zahl 6077; a» die f. t. KreiSämter. Vom 20. April. Öl 3S»^f 51. 5p’"y.‘£ Wegen Vergütung der Verzehrungssteuer für den im Jnlande erzeugten und in das Ausland ausgeführten Branntwein. Im Anschlüsse erhält das k. k. Kreiöamt die Abschrift von der, von der hohen Hofkammer an die vereinigte k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung am 20. März i84o erlassenen Verordnung, in Absicht auf die Vergütung der Verzehrungssteuer für den im Jnlande erzeugten Branntwein, der in das Ausland oder in die Zollausschlüsse, oder nach Tirol oder dem lombardisch-venetia-nischen Königreiche, und nach Ungarn auSgeführt wird, zu dem Ende, um auf etwaige Anfragen der Parteien die gehörige Auskunft ertheilen zu können. Gubernial-Verordnung vom 20. April i84o, Zahl 6474; an die k. k. Kreiöämter. Abschrift 9326/487. Beilage ad 6474. . 1. Der k. f. vereinten Cameral - Gefällen- Verwaltung für Steiermark und Illirien. In der Absicht, die Erzeugung der gebrannten Flüssigkeiten, so viel als e» tbunlich iss, zu erleichtern, und den Verkehr mit denselben zu befördern, hat die allgemeine Hofkammer beschlossen, eine Rückvergütung der Verzehrungssteuer für Branntwein, der in das Ausland, die Zollauöschlüsse, dann nach Tirol und dem lombardisch - venetianischen Königreiche und nach Ungarn ausgeführt wird, in fammtlichen Provinzen Statt finden zu lasten, in denen die Besteuerung der Maische eingeführt ist. Diesemnach findet man Folgendes zu verfügen: V *• Für Branntwein, dessen Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 14 Grad Reaumur nicht unter 30 Grad beträgt, und der in nicht geringem Mengen alö 10 niederöstreichische Eimer in das Ausland oder in Zollauöschlüsse, oder nach Tirol, oder in fit Vom 20. April. das lombardisch - venetiani'sche Königreich geführt wird, findet die Rückvergütung der Verzehrungssteuer Statt, in so fern diese geistige Flüssigkeit aus mehligen Stoffen oder auö concenlrirteu Flüssigkeiten gewonnen worden ist. Branntwein, der an» nicht mehligen Stoffen erzeugt wird, wie auch alle mit andern Stoffen versetzten geistigen Flüssigkeiten, sind von der Steuervergütnng ausgeschlossen. 2. Für jeden niederöstreichischen Eimer 3ogradigen Branntweine« wird an Steuer rückvergütet außerhalb Galizien ein Be-trag von zwei Gulden i kr., in Galizien aber von einem Gulden 21 fr.; diese Rückvergütung wird in der Art berechnet, daß die Fahl der Eimer mit der Zahl der Grade multiplicirt, das Product, daö hiernach für die panje in einer und derselben Erklärung enthaltenen Weingeistsendung, für welche die Steuervergütung angesprochen wird, entfallt, durch 30 getheili werde, und für je 30 Grad 2 fl. 1 fr. zurückersetzt werden, wobei jene Grade, die bei der Theilung mit 30 in Bruchtheilen erübrigen, außer Berück-sichtigung bleiben, daher z. B. wenn eine Branntweinsendung aus 10 Eimern zu 30 Grad, 11 Eimer zu 32 Grad »nd s Eimer zu 33 Grad, zusammen aus 26 Eimer mit 817 Graden besteht, diese Summe von 817 mit 30 getheilt, und der Betrag von 27 Mahl 2 fl. 1 kr., d. i. 54 fl. 27 kr., zurückvergütet, der mit 30 nntheilbare Rest von 7 Graden hingegen außer Anschlag gelassen wird. Dieses Ausmaß der Vergütung findet auch für den Branntwein Statt, der in Galizien gehörig versteuert, und von welchem die an der mährisch - schlesischen Gränze zu entrichtende Gebühr gezahlt worden ist. Z. 3. Die Rückvergütung der Steuer kömmt nur jenem auöge-fühnen Branntwein zu Statten, dessen Versteuerung nachge-wiesen ist. Diese Slachweisung wird aber nur dann als dargethan angesehen , wenn der Branntwein aus einer Erzeugungöstätte hervorgegangen ist, in welcher die Gewerböbücher über die Erzeugung, den Verbrauch und die Veräußerung in der vorgeschriebenen Art geführt werden, und daher mittels derselben die genaue und deutliche llebersicht der Menge und Gradehältigkeit deö erzeugten und vorhandenen Branntweines erhalten wird. 4. Für den Fall der auözuführende Branntwein nicht unmittel, bar aus der Branntweinbrennerei, in welcher derselbe erzeugt ist, Dom 20. April. 63 oder deren Vorrathsmagazine in das Ausland verführt werden soll, sondern früher in andern Localitäten aufbewahrt wurde, setzt die genannte Begünstigung der Steuerrückvergütung nebst der im §. 3 festgesetzten Bedingung noch voraus, daß über den Geschäftsbetrieb Desjenigen, der den Branntwein mit Vorbehalt der Steuervergütung versendet, die Geschäftsbücher vorschriftsmäßig geführt werden. §. 5. Nebst den allgemeinen über die Führung der Gewerböbücher bestehende» Anordnungen (§4. 735 bis 737 des G. St G. und jZ. 60 bis 63 der Vorschrift vom 31- Jänner 1836) ist bei Führung der Gewerböbücher Folgendes zu beobachten: a) Für diese Bücher werden die beiliegenden Muster vorgezeichnet. Das Gewerbsbuch muß stets di« in diesen Mustern vorge-schriebenen Abtheilungen enthalten, wodurch aber dem Gewerbetreibenden nicht untersagt wirb, nebst den Angaben, die das Buch stets enthalten muß, noch andere Aufklärungen und Angaben in dasselbe aufzunehincn, b) Bei der Eintragung der erzeugten Menge Branntweines muß in dem Gewerbsbuche über den Geschäftsbetrieb der Brennerei die Bollete über die Anmeldung deö steuerbaren Verfahrens, und bei dem aus mehligen Stoffen erzeugten Branntweine der angemeldete Maischraum, aus welchem da- Erzeugniß hcrvorgegangen ist, angegeben werden. c) Der Alkoholgehalt ist nach Beaumes Gradeintheilung für jede in Empfang oder Ausgabe gestellte Menge Branntweines anzugeben , und die Zahl der Grade mit jener der Eimer vervielfältigt in der letzte» Rubrik auSzuwerfen. d) Wird ein Theit des eingetragenen Getränkes verdünnt, so ist dasselbe mit der Gradhältigkeit, die solches vor der Verdünnung hatte, in Ausgabe, und die verdünnte Menge mit ihrer Gradhältigkeit in Empfang zu stellen. e) Die Eintragung deö durch daö steuerbare Verfahren gewonnenen ErzeugnisieS hat stets noch a» demselben Tage zu erfolgen, an dem solches erzeugt wurde. §. 6. Die Expedition solcher Transporte auSzuführenden Brannt-meines darf nur bei besonder» von der k. ». Comeral - Gefällen-Verwaltung zu bezeichnenden Commrrzial-Zollämtern, gegen die mit der gegenwärtigen Verordnung festgesetzten Vorsichten, geschehen. 64 Vom 20. April. h. 7. Wer die Steuerrückvergütung zu erlange» beabsichtigt, hat in dreifacher Ausfertigung eine Erklärung zu überreichen, welche zu enthalten hat! a) den Vor- und Zunahmen des Versenders; b) den Vor - und Zunahmen des Frachters; c) die Bezeichnung des OrteS, wohin die Sendung bestimmt ist; d) die Straße, auf welcher der Transport zu erfolgen hat; e) des Zollamtes, über welches der Austritt der Waar« zu geschehen hat; > '■ f) der Beschaffenheit deö Transportmittels; g) die Zahl, Zeichen und Nummer der Gefässe, in denen die Verführung geschieht; h) die Menge deö Branntweines nach dem Maßgehalte und dem Sporco - Gewichte; t) den Alkoholgehalt desselben und die Summe der Grade deö Alkoholgehaltes der ganzen Brannkweinfendung; k) die Berufung auf den Artikel des GewerbSbucheS. Diele Erklärung ist für den Fall, wenn der Branntwein unmittelbar auö der Erzeugungöstätte, in welcher derBrannt-wein erzeugt wurde, weggeführt werden soll, jenem Amte oder Beamten zu überreichen, welchem die Ausfertigung der Bolleten über die Anmeldungen des MaischverfahrenS übertragen ist; wenn der Branntwein aber nicht unmittelbar aus der Brennerei, in der solcher erzeugt worden ist, ausgefnhrt wird, aj im Gränzbezirke bei dem Controllsamte, dem der Ort der Versendung für daS ControllSverfahren zugewiefen ist; b) im inner» Zollgebiethe, so ferne sich in dem Orte der Versendung ein Hauptzollamt, eine Zolllegstätte oder ein Lontrollamt befindet, bei diesem Amte, außerdem aber bei demjenigen Beamten der Gefällenwache oder dessen Stelle vertretenden Gefällenwach - Respicienten, dem die in dem erwähnten Orte oder dessen Nahe bestehenden Branntwein-Brennereien zur Aufsicht zugewiesen sind, zu übergeben. 8. Zugleich mit der Erklärung muß die Nachweisung über die gehörige Steuerentrichtung beigebracht werden. Zu diesem Zwecke ist a) anzugebeo, unter welchen Zahlen deS GewerbSbucheS der Branntwein, um dessen Versendung eö sich handelt, in Em- Vom so. April. 6.5 pfang erscheine, und unter welcher Zahl des Buches dasselbe in Ausgabe gestellt worden sey; b) bei Branntwein, der unmittelbar auö der ErzeugungSstätte versendet wird, die AnmeldungS-Bollete übereinstimmend mit dem Gewerbsbuche vorjulegen, von welcher derselbe herrührt; c) bei Branntwein, der nicht unmittelbar von dem Erzeuger desselben versendet wird , die Versendungskarte oder Bezugs-note, mittels welcher der Branntwein an den Versender gelangt ist, zu überreichen; d) bei Branntwein, der auö Galizien bezogen wurde, nebst der Verlendungskarte über denselben auch die Bollele über die bei Ueberschreitung der galizisch- schlesischen Gränze geleistete Zahlung der VerzehrungsstenerNachtragS-Gebühr oder der Beweis, daß das Getränke ununterbrochen unter amtlichem Verschlüsse gehalten und außerämtlich nicht abgelegt worden sey, beizubringen. §. 9 Zu der mit dem 8 vorgeschriebenen Ausweisung werden keine Bolleten, VersendungSkarlen oder andere Urkunden angenommen, die auf eine geringere Menge als 5 Eimer lauten, oder deren Anwendbarkeit zur Ausweisung nach den bestehenden Zoll-Vorschriften erloschen ist, oder (außer den Fällen der Anwendung dieser Vorschriften) seit deren Ausstellung der Zeitraum eines Jahreö verstrichen ist. $. io. Der Beamte oder das Amt, bei dem die mit dem §. 7 vorgeschriebene Erklärung eingebracht wird, hat a) die Zahl und den Zustand der Gefässe, in denen sich daS zur Ausfuhr bestimmte Getränke befindet, zu erheben; b) die Menge, Beschaffenheit und den Alkoholgehalt, und zwar für jedeö einzelne Gefäß oder Behältniß, zu untersuchen; c) die Erklärung und beigebrachten Nachweisungen zu prüfen, und sowohl gegenseitig als auch mit dem Zustande des erklärten Getränkes zu vergleichen, und d) so ferne nicht die gehörige Uebereinstimmung zwischen den beigebrachten Urkunden unter sich oder mit dem Zustande deS Getränkes wahrgenommen wird, oder überhaupt eine der vorgezeichneten Bedingungen mangelt, die Partei auf die obwaltenden Gebrechen aufmerksam zu machen und zu deren Verbesserung anzuweisen, wenn aber gesetzliche Gründe deS Strafverfahrens vorhanden wären, dasselbe einzuleiten; Gesetzsammlung XXII. Theil. 5 66 Vom 20. April. e) wenn olle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden, und in keiner Beziehung ein Anstand obwaltet, die VersendungS-karte, in welcher die mit dem §. 7 unter a bis i bemerkten Angaben aufzuführen find, auSzustellen; f) den amtlichen Verschluß an die Gefässe und Behältnisse mit Sorgfalt anzulegen; x) ein Exemplar der Erklärung dem Register anzuschliesscn, die beiden andern Exemplare aber sammt den beiden gebrachten Nachiveifungen der Vorgesetzten Bezirks-Verwaltung vor» zulegen. §. n. In den VersendunpSkarten über den mit Vorbehalt der Stenervergütnng versendeten Branntwein ist ausdrücklich anzusetzen : »Mit dem Vorbehalte der von dem Versender angesuchten Steuervergütung;« dieser Vorbehalt gewährt der Partei nur in so ferne einen Anspruch auf die Bteuervergütung, als auch die Bezirköbehörde erkennt, daß die Bedingungen zur Erlangung dieser Vergütung erfüllt fegen. Wünscht der Versender vor der Ausfuhr Sicherheit für die Aufrechthaltung des erwähnten Vorbe-halte» zu erlangen, so kann er bis zur Entscheidung der Bezirks-Verwaltung den Branntwein einem Hauptzollamte oder einer Zolllegstätte in amtliche Verwahrung übergeben, und den Transport aus der Letzter» nach der erhaltenen Entscheidung der Be-zirksbehörde Statt finden lassen. §. 12. Der zur Versendung mit dem Vorbehalte der Steuervergütung bestimmte Branntwein muß sich in wohlverwahrten, zur Anlegung deö ämtlichen Verschlusses geeignete» Gesässen befinden. Sind die Gefässe nicht so beschaffen, daß der amtliche Verschluß mit Sicherheit an dieselben angelegt werden kann, so darf derenAusfuhr mit dem Vorbehalte der Steuervergütung nicht zugestanden werden. §. 13. Auf dem Zuge des Branntweines biS zu deni AuStrittSamte sind die für den Transport unverzollter angewiesener Eingangö-güter bestehenden Anordnungen zu beobachten. §. i/i. Die Anweisung heS mit Vorbehalt der Steuervergütung versendeten Branntweine» durch Ungar» und Siebenbürgen oder über die See» oder durch ein ausländisches Gebieth in eine Provinz, in der die Besteuerung deö Branntweines bei der Erzeugung eingeführt ist, findet nicht Statt. Vom 20. April. c>7 §. 15. Bei dem Amte, an das die Branntweinsendung zum Austritte über die Zoll- oder Steuerlinie angewiesen wurde, soll die amtliche Untersuchung auf die mit dem §. 10 a und b vorgeschric-bene Art von beiden Oberbeamten vereint mit demjenigen Beamten der Granz - oder Gesällenwache, welchen die Bezirks-Verwaltung zu diesen Amtshandlungen bestimmen wird, vollzogen werden. . ' .§• 16. Ist die Sendung binnen des auf der Versendungskarte vor-gezeichneten Zeitraumes bei dem Austrittsamte eingetroffen, wurden auf dem Zuge zum Austriitsamte die für den Transport der Durchsuhrwaaren bestehenden Vorschriften beobachtet, befinden fich die Gefasst und der amtliche Verschluß in unverletztem Zustande, und wird bei der Beschau die Ueberzeugung von der vollständigen Uebereinstimmung der Sendung mit der Versendungskarte erlangt, so stellt das Auslriltsamt die Austritts - Bollete auö. Dieselbe soll von den Beamten, welche die Beschau vorgenommen haben, unterschrieben werden. In der Austritts - Bollete ist die Zahl der Grade nicht nur für jedes Behältniß und Gefäß, sondern auch im Ganzen die Summe der Grade deutlich onzugeben, die Versendungskarte, mit welcher der Branntwein einlangte, zu berufen und auözu-drücken. daß die Ausfuhr mit dem Vorbehalte der Sceuervergü-tung geschehen sey. §. 17. In Absicht auf die Ueberwachung des Austrittes über die Zoll - und Steuerlinie und die darüber auf der Austritts-Bollete zu ertheilende Bestätigung ist sich ans die für den Austritt der Durchzugswaaren vorgeschriebene Art zu benehmen. §. 18. Die Austritts - Bollete ist von der Partei zum Behufs der Erlangung der Steuervergütung längstens binnen drei Monathen nach der Ausstellung der Bezirks-Verwaltung, aus deren Bezirke der Branntwein mit dem Vorbehalte der Steurrvergüknng versendet wurde, vorzulegen. §. 19. Den Bezirks - Verwaltungen liegt eine zweifache Amtshandlung ob: a) lieber die zu Fv lge derhh. 7, 3 u. 10 v 0r gesch rieb en e n Erklärungen und Nach Weisungen. Die Bezirksbehörde hat diese Nachweisungen genau zu prüfen, dieselben mit den Revisionö-Befunden der Gesällenwache zu verglei- 68 Vom 20 April- chen , wen» sich bei dieser Prüfung und Vergleichung nicht die gehörige Uebereinstimmung ergibt, oder wenn der Beweis über die gehörige Buchführung nicht vorliegt, oder wenn überhaupt Bedenken gegen die Richtigkeit ?■ er. Angaben entstehen, die weitere Erörterung, die Ausnehmung einer genauen Durchsuchung und die Einsicht in die Gewerböbücher einzuleiten. Insbesondere ist bei den Versendungen, welche von Handeltreibenden und nicht von den Erzeugern selbst geschehen , mit Vorsicht zu verfahren. Es steht der Bezirköbehörde z», die Vergleichung der BezugSnoten oder der Versendungö-Äarten, die zur Ausweisung beigebracht wurden, mit den Gewerbsbüchern deö Erzeugers, auf dem solche zurückweisen, einzuleiten. Führt diese Amtshandlung zur Ueberzeugung, daß der Branntwein gehörig versteuert worden sey, so wird, wenn nicht die Austritts» Bollete in der Zwilchenzeit vorge. legt wurde, ein Eremplar der Erklärung mit dem Bescheide der Partei zurückgestellt, daß der Vorbehalt der «Steuer» Vergütung genehmigt werde. Findet die Bezirks Verwaltung den Vorbehalt der Steuerverqülung unzulässig, so wird die. seS gleichfalls auf dem erwähnten Eremplare der Erklärung angesetzt. b) lieber die Aus tri tts-Bolseten. Die Bezirksbehörde hat, wenn nicht der Vorbehalt der Sleuervergütung für unzulässig erklärt wurde, zu prüfen, ob diese Bollete gehörig ausgestellt worden sey, und ob sich gegen die Leistung der vorbehaltenen Vergütung keinAnstand ergebe, zeigt sich kein Hinderniß, so verfügt die Bezirksbehörde, aa) wenn die Versendung von einer eben im Betriebe stehen-den ErzenqungSstätte geschah, daß der zur Anweisung geeignet erkannte Betrag auf Abschlag der lausenden Steuer» gebühr angenommen; Ich) in andern Fällen hingegen dieser Betrag bei der BezirkS--casie baar ausgezahlk werde. Dem Aufträge ist die Erklärung sammt den Nachwei-sungen und die Austritts-Bollete anzuschliessen, der als Steuervergütung angewiesene Betrag wird in dem unter na bemerkten Falle bei der Bezirköcasse als Abfuhr deö Amtes oder der Steuer-BezirkSobrigkeit, wo die Steuerge-bühr einzufliessen hat, in Empfang und als Zurückstel-lung von GefällSgebühren (Abtheilung X des Hauptbuches) in Ausgabe gestellt. In dem unter bb erwähnten Falle wird der anSzuzahlende Betrag gleich unmittelbar als Zurückstellung von GefällSgebühren in Ausgabe gebracht. Vom 20. April. 69 §. 2». De» Bezirks - Verwaltungen wird zur Pflicht gemacht, die jhlKli obliegenden Amtshandlungen über die Ansprüche der Sleuer-vergütungen stets thäligst zu beschleunigen, und auch bei den uh-tergeordneten Aemtern, Beamten und Angestellte» in diesen Verhandlungen keine Zögerung zu gestatten, indem dadurch d>r Zweck der bewilligten Steuervergütuug wesentlich beeinträchtigt würde. §. 21. Waö den Branntwein betrifft, der nach Ungarn und Siebenbürgen ansgeführt wird, findet man für denselben die Rückvergütung der Verzehrungssteuer in der hier angeordnete» Art zwar nicht zuzugestehe». jedoch die Befreiung dieser Branntweiusendun-geu vom Ausfuhrzölle und Emsuhrdreißigst sawmt den Iiebenge-bühre», und zwar ohne Beschränkung aus eine bestimmte Menge oder Gradhalligkeit Leö Branntweines, zu bewilligen. Die Entrechtung des Zolles, daun derDreißigst- und Nebengebühren wird nicht in Baarem geleistet und baar zurückerfeht, sondern die Ausgleichung unmittelbar von dem Amte, über das die Ausfuhr geschieht, getroffen Zu diesem Behuse ist denGränz-ämtern aufzutragen, den in der Ausfuhr nach Ungarn vorkommenden Branntwein in ein ganz abgesondert von den übrigen Registern zu führendes Ausgangs Hülföregister (Muster 13 des AmtS-unterrichteS), das zu überfchrriben ist: »AuSgangSfreie Register über Branntwein,« einzutragen, aus demselben die dem Dreißigflregister als Eiklärung zum Beleg dienende AnStrittS - Bollete auszustellen, und in der Juxta die nach dem Tariffe entfallenden Gebühren anzusetzen, in der Bollete jedoch dieselben nicht auszuwerfen. Die MonathS - Abschlüsse sind ^odann unter Berufung aus die verwendeten Register in eine Ueberficht zusammenzustellen, welche mit Schluß des Verwaltungs-Jahres an die k k. Gefällen -- und Domainen-Hosbuchhaltung einzusenden sind. Es versteht sich von selbst, daß bei den Ausfuhren nach Ungar» und Siebenbürgen eine besondere Controlle des Erzeugnisses nicht nöihig ist. §. 22. Bei dem Umstande, wo die Branntwein-Erzeuger im gegenwärtigen Augenblicke nicht in der Lage sind, allen Bedingungen genau nachzukommen, die zur Erlangung der Steuervergütung vorgeschrieben sind, und es doch wünschenswerth ist, diese Begünstigung denselben nicht zu nehmen, in so ferne die Beruhigung vorlicgt, welche die Staatsverwaltung durch die vorgcschriebene Bedingung der Buchführung zu erreichen beabsichtigt, ermächtigt mau die Bezirks-Verwaltungen, jenen Branntwein-Erzeugern, 7» Vom 20. April. welche über ihre Erzeugnisse deutliche und genau« GewerbSbücher, zwar nicht in der vorgeschriebenen Form, jedoch in der Art führe» » daß die Menge und Gradhältigkeit des Erzeugnisses und der bestehenden Vorräthe genau entnommen werden kann, bis zu Ende des Monaths September die Bewilligung zu'ertheilen, die Ausfuhr deö Branntweines in das Ausland und die Zollausschlüsse mit der Begünstigung der Steuerrückvergütung vorzunehmen. Ueber die Ausführung dieser Verfügung wird derselben über-dieß bemerkt: a) daß dieselbe zu einer öffentlichen Kundmachung sich nicht eigne, daß aber die Bezirks-Verwaltungen und alle jene Aemter, welche in der Ausführung der Maßregel mitzuwir-ken haben, und jene Parteien, welche bisher um die Rückvergütung der Verzehrungssteuer für außer daö Zollgebieth geführten Branntwein eingeschritten sind, oder bei ihr oder den Unterbehörden um diese Begi'mstigung ansuchen, vor dem zu verständigen sind; • b) nicht alle Commerzial - Zollämter, sondern nur jene sind zu dem Austritte deö Branntweins mit dem Vorbehalte der Steuerrückvergütung zu bestimmen, über welche anzunehmen ist, daß eine Ausfuhr von Branntwein häufiger Vorkommen werde, indem eine zu bedeutende Vervielfältigung der Auö-trittöpnncle die Mißbräuche und Unterschleife erleichtert, die Commerzial -Zollämter, bei welchen die Ausfuhr deSBraunt-weineS mit Vorbehalt der Steuerrückvergütung gestattet ist, sind den übrigen Eameräl-Gefällen-Verwaltungen, in deren Bezirke die Verzehrungssteuer vom Branntweine nach dem Rauminhalte der Maifchgefässe angenommen wird, mitzu-theilen; c) auf den Geschäftsverkehr mit Branntwein der Handeltreibenden , welche von der in Rede stehenden Begünstigung Gebrauch machen, ist ein besonderes wachsames Auge zu richten; d) die Aemter, zu denen Branntwein mit dem Vorbehalte der Steuervergütung auf dem Transporte an den Ort der Bestimmung oder im Austritte über die Zolllinie gestellt wird, haben sich in Absicht auf die Zusendung der Bestätigung über dis Stellung der Maaren bei derselben nach dem §. 281 A.U. zu benehmen. In anderen als den unter Z. 1, e, h, i, deö §. 281 A. U. bemerkten Fällen brauchen sie die erwähnte Bestätigung einem andern Amte nicht zuzufenden; e) die Bezirks - Verwaltungen haben nach dem Muster V eine eigene Vormerkung über die bewilligten Steuervergütungen zu führen; Vom io. April. 7» f) die k. k. Camera!-Gefällen-Verwaltung hat dafür zu sorgen, daß jene Zollämter, bei denen die Ausfuhr des Branntweines mit Vorbehalt der Zurückstellung der Verzehrungssteuer gestattet ist, mit verläßlichen Beamten beseht seyen, um die Beruhigung zu haben, daß der zum Austritte bestimmte Branntwein auch richtig in daS Ausland verführt werde, und alle Unterfchleife beseitigt werden; g) bis 15. December jedes Jahreö hat die k. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung einen Ausweis des mit Vorbehalt der Steuerrückvergütung während des abgelaufenen Verwaltungö-JahreS auögeführten Branntweines vorzulegen; h) nach Verlauf eines Jahres erwartet man die Aeußerung über die Folgen dieser Maßregel und die Anträge wegen etwaiger Aenderungen derselben. Wien am 20. Marz i84o. Für die Richtigkeit der Abschrift Wien den i4. April i84o. Vom 20. Apri! Ad Nr. 9326/487. Formular I. Empfangs - Register der in................sub Conscr. Nr.............befindlichen Branntweinbrennerei deö N. N. Post. Nr. Datum des Brandes Der- steuec- ter Maisch. Raum in Eimer. S3 r a r n tw e i n. Nr. der Ge- fäße. Illf Summe der Grade. Anmerkung. Eimer. Matz. Grad- hältig- keit. J 2. Oct. Erzeugt laut Zah- 1 1839 lungsbollete ad . 80 6 » • 30 1 10 180 Siehe Post 3 der Auö- r 3. do. Erzeugt laut Zah- gäbe. lungsbollete ad . 80 5 10 32 1.2. 10 175 3 4. do. Verdünnt auS dem Faße Nr. i 2 Ei- mer 300 . . . 3 20 6.7. 1’/. 60 Ad Nr. 9326/487. Formular n. Ausstoß - R e gist er fcet in ..... . sub Conscr. Nr..................liegenden Branntweinbrennerei des N. N. Post- Tag. 5 Nonath D r a n n t w e i n. Nr. Raum- inhalt eines jeden. Summe Nr. und 2ahr. " ' 'r'1 Eimer. Maß. Grad. hältig. feit. der Fäßer. 8rade. Llnmerrung. 1 2 Sct. 1839. an den Schankwirth 9^1* 9J* • ♦ • • 6 20 8.9. 2 120 4 4 .1»? do. an den Gastwirth 91« SK* « « • 10 ,r.i\ 30 10.11. 5 300 3 4 do. zur Verdünnung . 2 • * 30 1. 10 60 Siehe Post 3 deöEwpfan-geö. ■ - ;, - j ? Vom Vom ♦T8^\Ö^E0 I) i Ad Nrm. 9326/487. Formular III. Empfangs « Register dks ", ..... . sub Conscr. Nr. ...... befindlichen Branntweinlagers des N. N. v°st- Nr. Tag. Monath und 2-»r. j . 2 .rt i 3 7: 25 t fl n n t w e i n. Nr. der Gefäße. fill Summe der Grade. • " > j Anmerkung. g i i Eimer. Maß. Grad- haltig. feit. 1 1 17ov. von N. N. laut Ver- I d>: r;:' :v! S i ,r,G 1839 fendnngSkarte deSAm- • teS N. vom 24. Octo >| ber ,839, Nr. 371, 100 30 1.2.3.4. 10 3000 Z Siehe Post- 0! I 5«6«7«8* Nr. 3 der 2 5 do. von N. N. hier laut 9.10. Ausgabe. BezugSnote vom 1 - . r I . S- e> z Nov. ,839 . . 60 . ; 20 11.12. 20 1200 j. 13. 3 6 do. Verdünnt aus dem Faß« Nr. 6 3 Ei- wer 30° . . . . 4'/, I 20 14. 5 90 i Ad Nrm. 9326/487. Formular IV. Ausstoß - Register bed in.....................sub Conscr. Nr. . . . liegenden Branntweinlagers deö N. N. Post- Tag. Monath $ r fl n n tw ein. Nr. Naum- Summe Nr. und Jahr. Eimer. Mast. Grad- haltig. feit. der Faster. inhalt eines jeden. der Grade. Anmerkung. 1 2 Oet. 1839 an den Gastwirth N. N. 6 20 1.2.3. 2 12C 2 4 do. an den Effigsieder N. N. 10 • • 30 4.5. 5 30( 3 6 do. zur Verdünnung . . 3 30 6. 10 Siehe Post-Nr. 3 des Empfanges. Vom Vom I O Ad Nr. 9326 487. Camera! Bfjirksverwaltung N. N. U Formular V. e b e r s i ch t über den Branntwein, welcher im Verwaltungsjahre 184 mit dem Vorbehalte der VerzehrungS-Steuer- Rückvergütong in das Ausland auögeführt wurde. Nah men Quantität und Gradhältigteit Diese § öendung Derzehrungs. Steuer-Betrag , welcher zu, rückerstatt wurde Zahl und Tag der Lusferti-gung der Verordnung, mit welcher diese Rück-Vergütung bewilligt werden ist. Post. Nr. dis Amtes, welches die Anmeldung vorlegt. des Versenders und dessen Aufenthalts. orteS. des auszusüh-renden Bräunt-«eins. hat ausjutreten über ist ausgetreten laut Bollete haar. mittels Einrech- nung. Anmerkung. 'UC 1 č Eimer. Grad. fr. | st. fr. I 52. Ausdehnung der Bewilligung zur außeramtlichen Umladung , Ablegung und Einlagerung angewiesener Maaren auf den Drt Aussee. Mit Beziehung auf die hierortige Currende vom 11. September 1839, Zahl 15450,*) mit welcher die Bedingungen und Vorsichten bekannt gegeben wurden, unter denen mit Beziehung auf den $. 159 der Zoll- und Staats-Monopolö-Ordnung die außerämtliche Umladung, Ablegung und Einlagerung angewiesener Waaren Statt finden könne, wird zur öffentlichen Kennt-niß gebracht, daß die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Decree vom 25. März d. I., Zahl 5959, geruht habe, die Bewil-ligung zur außerämtlichen Umladung, Ablegung und Einlage-rung angewiesener Waaren auch auf den Ort A u s se e auSzudehne». Gubernial- Currende vom 22. April 1840, Zahl 6543. 53. Den Anträgen um Gnadrngabcn für Beamten-Waisen, welche das Normalalter überschritten haben, ist nebst dem Zeugnisse über die Erwerbsunfähigkeit auch jenes über das sittliche Wohlverhalten der zu betheilcnden Person beizulegen. In Folge der mit hohem Hofkammer Dekrete vom 30. März l. I., Zahl 1247L, herabgelangten allerhöchsten Entschliessung vom 17. März d. I. haben Seine Majestät anzuordnen geruht, eö fey bei künftigen Anträgen um Gnadengaben für Beamten-Waifen, welche das Normalalter überschritten haben, sich immer gegenwärtig zu halten, daß nebst dem Zeugnisse über die Erwerbsunfähigkeit auch jenes über das sittliche Wohlverhalten der zu betheilcnden Person nicht fehlen soll. Gubernial-Verordnung vom 24. April 184o, Zahl 6245; an die k. k. Kreisämter, die k. k. Prov. Staatöbuchhaltung, *) Siehe P. ©. S. Band 2,, Zahl 116, S. 807. die k. f. Prov. Baudirection, die k. f. Polijeidircction, bi, f. k. VersorgungS-Anstalten-Nerwaltung, die k. k. Versatzaiutö-Direc-tien, die f. k. Universitätö - Direction, die f. k. Gymnasial-Direction, die k. k. Normalschul-Direction, die k. k. Kammer-proenratur, daS k. k. Camera! >- Zahlamt, die steierm. Herren Stände und an die fürstbischöfl. Ordinariate. 54. Königlich preußischen Unkerthanen, insbesonders wandernden Handwerksgesellen, welche zum Reisen und zuist Aufenthalie im Auslände nicht von ihrer Re, gierung legilimirt sind, sind keine Wanderbiicher oder Pässe auszufertigen. Die hohe k. k. vereinigte Hofkonzlei hat mit hohem Erlasse vom 26. v. 93?., Zahl 8564, Folgendes erinnert: Auf die Verwendung der k. k. geheimen Hof- und Staatö-kanjlei hat die königl. preußische Regierung ihren Behörden zur Pflicht gemacht, in Zukunft: a) kais. österreichischen Unterthanen nur dann Pässe zu erthci-lcn, wenn dringende Nothwendigkeit und Gefahr im Verzüge ist, in allen übrigen Fällen aber selbe an die k. k. Gesandtschaft in Berlin zu verweisen; b) jeden k. f. Unterthan, welcher von den in seinem heimath-lichen Reisepässe angedeuteten Ziele seiner Reise, oder von der in derselben vorgezeichneten Reise-Route abzuweichen wünscht, so ferne die letztern außer dem preußischen Ge« biethe liegt, anzuweisen, sich um die Bewilligung bei der k. f. Gesandtschaft zu bewerben. Mit Beziehung auf diese Verfügung deS königl. preußischen Ministeriums hat nun die hiesige königl. preußische Gesandtschaft mittels eines durch den Präsidenten der k. k. Polizei - Hofstclle hierher gelangten Promemoria an die k. k. geheime Hof- und Staatökanzlei auö Anlaß eines speeielen Falles, in welchem Vom »7. April «nd 6. Mai. 79 von einer österreichischen Behörde einem preußischen Handwerksgesellen nach Verlauf von zwei Jahren über die Dauer der Gültigkeit seines Pastes ein Wanderbuch ausgefertigt worden ist, im Aufträge ihrer Regierung das Ansinnen gestellt, eS möchten fämmtliche bei dem Paßrvesen betheiligte k. k. Behörden, so wie auch die Magistrate und Herrschaftöämter angewiesen werden, königl. preußischen Unterthanen, inöbesondcrS wandern-den Handwerksgesellen, welche zum Reisen und zum Aufenthalte im Auslande nicht von ihrer Regierung legitimirt sind, keine Wanderbücher oder Pässe zur Fortsetzung ihres Aufenthaltes im AuSlande ausznfertigen, sondern dieselben mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen ihnen bis zur Beibringung vorschriftmäßiger Reisedocumente Interims-Pässe zu crtheilen sind, an ihre Heimathsbehörde zu verweisen. Eubernial-Verordnung vom 27. April i84o, Zahl 6iso; an die k. k. Kreiöämtcr. 55. Verboth des sogenannten Zapparln-Kartenspieles. Da daö unter dem Nahmen Zapparln hervorgetretene Kartenspiel ein blosses Glücks- oder Hazardspiel ist, indem der Er-folg desselben ganz allein vom Zufälle abhängt, so ist dicfeö Spiel nach Maßgabe des allerhöchsten Patentes vom 1. Mai 1784 unter die verbothenen Spiele zu rechnen. Dieses wird in Folge hohen Hofkanzlei»Decreteö vom ,7. April d. I., Zahl 10140, mit dem Bedeuten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Übertretung dieses Verbothes der im §. 266 deS zweiten TheileS deö Strafgesetzbuches festgesetzten Strafe unterliege. Gubernial-Currende vom 6. Mai i84o, Zahl 6877. 56. Erhöhung des Postrittgeldes in Ungarn und den dazu gehörigen Landern. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einverständnisse mit der königl. ungarischen Hofkanzlei das Postrittgeld iio Vom 6. und 8. Mai. m Ungarn für ein Pferd und eine einfache Poststatioo, vom 15. April i84o angcfangen, von 46 auf so fr. CM./ daun bei den Stationen in Fiume und Cirquenitza/ wie auch den jenseits der Save in Crvatien gelegenen Poststationen Vuchinich, Szello, Skrad, Delnicze, Merzlavodicza unb Kemenyak, auf 58 kr. CM. j» erhöhen gefunden, wonach die Gebühr für einen gedeckten Wagen mit der Hälfte und für einen offenen Wagen mit einem Viertel deö Postrittgeldes von einem Pferde entfällt. 1 * Daö Schmier- und PostiUionö - Trinkgeld ist dagegen in dem dermahligen Ausmaße belassen worden. Guberuial'Currende vom 6. Mai 1840/ Zahl 7442. 57. Zugestehung eines 20jährigen Schuhes gegen den Nachdruck der in der Stuttgarter Verlagshandlung ©. Cotta in den Jahren 1836 und 1837 erschienenen Ausgabe von Gvthe's Werken von Seite des deutschen Bundes. Nach Inhalt deö hohen Hofkanzleideerrteö vom 2g. v. M., Zahl 12756 / hat die Bundesversammlung über einen Antrag der großherzoglich fachsen-weimar'schen Regierung in der dießjäh-rigen BundeStagSsitzung vom 4. April den Beschluß gefaßt, daß der in der I. G. Cotta'fchen Verlagshandlung zu Stuttgart in den Jahren 1836 und 1837 in zwei Banden oder vier Abteilungen erschienenen neuen und vervollständigten Ausgabe von Göthe'S prosaischen und poetischen Werken von Bundeöwe-gen der Schutz gegen den Nachdruck aus zwanzig Jahre, vom Tage deö gefaßten Beschlusses (4. April i84o) an, in sämmtli-chen zum deutschen Bunde gehörenden Staaten gewährt werde. Gubernial-Currende vom 8. Mai i84o, Zahl 7547. Vom io. Mai - 81 58. Dem Erben ober Legatar, welcher von einem Gute die Mortuar-Gebühr z» entrichten hat, steht es frei, zur Bemessung derselben eine ger.ch.'liche Schätzung des Gutes zu begehren. Mit allerhöchster Entschlicssunq vom 7. Marz -d. I. haben Se. k. k. Majestät über einen von der k. k. obersten Justizstelle erstatteten allerunterthänigsten Vortrag nachstehende Erläuterung deö allerhöchsten Taxpatentes zu genehmigen geruht: In Folge vorgekommener Zweifel wird erklärt: Die Anordnung des allerhöchsten TaxpatenteS, daß wegen Bestimmung der Taxen nie eine eigene Schätzung vorgenommen werden soll, hat nur den Vortheil der Partei zum Zwecke, daher steht es dem Erben oder Legatar, welcher von einem Gute die Mortuargebühr zu entrichten hat, frei, zur Bemessung derselben eine gerichtliche Schätzung deö Gutes zu begehren. Diese gesetzliche Erläuterung wird hiermit in Folge hoher Hofkanzlei Verordnung vom 76. Apxst d. I., Zahl 12867, zur allgemeinen Kenntinß gebracht. Gubcrni'al-Currende vom 10. Mai 1340, Zahl 7701. 59. Festsetzung der Eingangsgebühren von zum Privat-Ge-brauche aus dem Auslande bezogenen Baumwoll-und Schafwoll-Waaren. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat sich vermöge Verordnung vom 27. April d. I., Zahl 1622s, einverständlich mit der hohen Hofkanzlei, bestimmt gefunden^ für die im nachfolgenden Verzeichnisse genannten Schaf- und Baumwollwaaren, wenn sie gegen die vorgeschriebene Bewilligung zum Privatgebrauche aus dem Auslande eingeführt werden, die in diesem Ver-Gesehfammlung XXII. Theil. 6 8z 23 o m r(> . Mai zeichnisse enthaltenen Eingangögebühreii mit dem Beifügen fest-jusetzen, daß die Wirksamkeit diel er neue» Zollbestiiiiniungen mit dem Tage der öffentlichen Peslautbai nng zu beginnen habe, wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß die Einfuhr die setz Maaren zum Behnfe dcS Handels noch fortan den, Verbothe unterworfen bleibt. Gubrrnial - Currende vom 10. Mai i84», Zahl 7758. A ii '5 w e i z der neuen EingaiigSgebiihren für nachstehende Waaren. n 'Benenn« «lg der A rti tel-. ($iii fuhrt." 3oif. fl. I kr, Bau in wo! l w a ar c n, gestrickte, gewirkte; gewebte und dergleichen/, welche in dem 27. Absätze des in Kraft stchciiden Zdlltariffes für Lid Ein- und Ausfuhr der Waaren begriffen sind, mit. Ausnahme des lintck den Postcnzahlen 24, 25, und 26 des gedachten Tariffed besonders genannten BobbineUt, dann des ostindlschen Und chinesischeil Nankins/ 'in Aitsehiinch welcher die Bestimmungen des crwaliuten LariffeS aufrecht bleiben, ftir i Pfnnd netto beinrHanvtzollamte S.ch a fw o llw aare ii , feine, liiihmlich : Tücher, E.asimir und Merino s: .schafwollene und kaiiieklhaa-reue Zeuge aller Art: Plüsch,. Möltbn, Fries und Nanu, Bänder, Binden und Schnüre, endlich able' Schafwollwaaren, welche in dein nachstehenden Zollsätze nicht begriffen sind, für.i/Pfund netto beim . Häuptzotsamte .. . . . ... , • • . S ck a fw o 11 ti- a are», g c m c i N e, und zwar: Tcp-pichx-, Bxutcltuch, und Rasch; Schafnwchvaättii tint Beim schling, von leinciicm Garn«, oder mit Garitch.; ,'Dii Hasen-, KUH-, Ziegen-, Pferd oder Hundshaaf re».;.alle gestrickten und gewirkten Schafwvllwaar>c,,.;f ?ödeft und .Hchinentiich f gemeine Flanelle, gemeine Kotzen , und derlei Decken! gemeine'ibollrUe Gurkeft. TucheNdeu und Hu tab schnitte, für- .1 Pfund netto beim- Haiirtzollamte.................................. ... •■".'u Via SchtzantzLHoMstunimikiAe». htiistchtti» -er Gdaivl» iNib -StzalvlSMchfr .gus -'Sa.fivqll«, - dann Cer jüdischen 'tlj• ii'm' tblfU'i'it ktnwaiiivvt. ' r. Auch werbe» .Lie Aiisgangszölle aller.Bauniwell- und '• Schaf»ollwaab«K7-so' wir eie wechsclseNM» ösiitgdhViigcMb» re» derselben, bet ihrem Zuge aus de» deurschcn Erdstaate» nach Uligurn u. 6ict>eübi>pgen und niugefiAxi aufrechterhalt««. ".••V'-" M - ' .i Y '-.}**• -• V Vt"' Vom n. Mai. S3 60. Ausdehnung der Vorschrift wegen Nachweisung des Wohlverhaltens der um Gnadengaben sich bewerbenden Waisen landesfürstlicher Beamten auf die Gesuche um Gnadengaben aus politischen, städtischen und ständischen Fonden. Mit Beziehung auf da- unterm 24. April d. I., Zahl 6245 , intimirte hohe Hofkanimerde^ret vom 50« März d. I., Nr. i2472, betreffend die allerhöchst anbefohlene Beibringung von Zeugnissen über daö sittliche Wohlverhalten der um Gnadengaben sich bewerbenden Beamten.Waisen wird in Folge ho. hen HofkanzleidecreteS vom 50. April i84o, Zahl 11714, erinnert, daß diese Anordnung auch bei Einschreiten um Gnadengaben aus politischen, städtischen und ständischen Fonds anzuwen» deu ist. Gubernial- Verordnung vorn 11. Mai i8ao, Zahl 7700; an die f. k. Kreisamter, die k. k. Prov. Staatöbuchhaltung, die f. k. Prov. Baudirection, die k. k. Polizeidirection, die k. k. Versorgungsanstalten - Verwaltung, die k. f. VersahamtS-, die k. k. UniversitätS-, die f. f. Gymnasial-, die k. k. Normalschul-Direction und die k. k. Kamnierprocuratur, das k. k. Ca> meral-Zahlarnt, die steierm. Herren Stände und an die fürst-bischöfl. Ordinariate. 61. Wann die Militär-Assisteuz einzuleiten, und aus welchem Fonde eine allenfalls nvthige Subsistenz-Zulage für das zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit oder im Jn'eresse der Staatsgefalle aufgebo-thene Militär zu bestreiten sey. Seine k. k. Majestät haben laut allerhöchsten Cabinetschrei-benö vom 4. v. M. über einen durch Anstände in einer andern 6* 84 Vom ii. Mai. Provinz veranlaßten Vortrag deö k. f. Hofkriegörathes, wegr» Bewilligung von Subsistenz.Zulagen für die zur Anfrechthaltnng der öffentliche» Sicherheit oder im I»treffe der Staatögefalle aufgebothenen Militär-Assistenz Comnianden, die aus der beifolgenden Abschrift ersichtliche allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruht. Das k. k. Kreisaint wird hiervon in Folge einer h. k. k. Hofkanzlei-Verordnung vom 22. v. M., Zahl 11441 , zur geeig. liefen Darnachachtung in vorlominende» Fällen, in so weit eS dasselbe betrifft, mit der Erinnerung in die Kenntniß gesetzt, daß die fraglichen Assistenzen immer nur in Fällen erwiesener Nothwendigkeit, d. i. dann, wen» die eigenen zu Geboth stehenden Mittel entweder nicht zureichend, oder bereits erschöpft sind, aufznrufen, dann aber auch die betreffenden Militär-Behörden stets genau von allen obwaltenden Verhältnissen in Kenntniß, 11116 dadurch in die Lage zu setzen sind, ihrer Seitö die in ihrem Bereiche liegenden militärischen Dispositionen auf die den Orts- und Zeikbedürfnissen entsprechendste und zugleich jede überflüssige Versplittcrnng und Abnützung der Truppe hin-danhaltende Weise einzuleiten. Gubernial Verordnung vom 11. Mai i84o, Zahl 7763; an die k. k. KreiSämte.r. Beilage zur Nr. 7763. Abschrift einer allerhöchsten Entschliessung auf den hofkriegsralh-lichen Vortrag vom u. October 18.39. Für die gehörige Subsistenz der Mannschaft bei Assistenz Commandea muß jederzeit gleich bei ihrer Aussendung unverzüglich gesorgt werde». Wird die Assistenz im Interesse eines Slaatsgefälls geleistet, so sind die für die Subsistenz Erleichterung der Mannschaft nöthigen Zulagen auf die bisher beobachtete Art zu bedecken. Geschieht dagegen die Assistenzleistung im Interesse der öffentliche» Sicherheit im Allgemeinen, so liegt vor Allem dem Lande ob, für die gehörige Subsistenz der Mannschaft regula-mentmäßig zu sorgen. Vom 13. Mai. 85 Kann in einem besonderen Falle dieses nicht dergestalt geschehen, daß die Mannschaft mit dem Mcnagegeld das genügende Au-'langen ju finden vermag, so muß nach gehöriger Erhebung gleich unmittelbar von der vaju berufenen Militärbehörde, wie der HofkriegSrath in dem hier «»gezeigten Falle ganz recht verfügt hat, durch entsprechende Geldzulagen geholfen werden. Diese Zulagen sind jedoch auS der Militär-Dotation zu bestreiten. Ferdinand mp. 62. Einstellung des freien Verkaufes der sogenannten Wurmbiskotcn. Da die sogenannten Wurmbiskoten ein heftig wirkendes Mittel (Ialappa) enthalten, welches bei Kindern, wenn eS zu lange oder in zn großer Quantität gereicht wird, leicht schlimme Zufälle, ja selbst Entzündungen verursachen kann: so wird zu Folge der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 16. April d I., Zahl 11073/6U8, der freie Verkauf derselben allgemein eingestellt, und ihre Hindangabe nur gegen Vorschreibung von Seite eioeö Arztes gestattet. Guberuial - Currende vom 13. Mai 1840 , Zahl 7128, 63. Behandlungsart der am 1. Mar 1840 in der Serie 265 verlooskcn fünf , vier und ein halb-, vier-, daun drei und ein halbpercentigen kvnigl. Ungar. Hofkammer« Obligationen. Zu Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Erlaffeö vom 2. Mai d. I., Zahl 2726/pp., wird mit Beziehung auf die Gubernial. Eurrende vom 8. November 1829, Zahl 3088,*) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die am 1. Mai 1840 in der Serie 265 verloosteu fünf-, vier und ein halb-, vier-, dann drei und ei» halb percentigen königl. Ungar. Hofkammer-Obligationen, nähm-lich Nummer 3 >78 mit einem Dreizehntel der Capitalö-Summe, *) Siehe P. ©. S. Band 11, S. 543, Zahl 178- 86 Vom 16. Mai. dann von 9?umilw 44o3 bis inclusive ü<154 mit den vollen Ca-pitalsBeträgen, nach den Bestimmungen des allerhöchste» Patentes vom 21, März 1810 gegen neue mit fünf, vier und ein halb, vier, dann drei und ein halb Percent in Conv. Münze verzinsliche Staatöschuldverschreibungen umgewechselt werden. GubernialCurrende vom 16. Mai i84o, Zahl 7617. 64. Disponible Kapitalien von Gemeinden und politischen Fonden müssen entweder mit pnpularmaßiger Sicherheit bei Privaten angelegt, oder zum Ankäufe von verzinslichen Staatspapieren in Verwendung gebracht werden. Mil dem hohen Hofkanzlei - Decrete vom 14. d. M., Zahl 14037, wurde anher eröffnet: ES hat sich der Fall ergeben, daß für disponibel gewordene Kapitalien von Gemeinden und poli, tischen Fovden Loose des StaatöanlehenS vom Jahre 18.39 und Obligationen der alten Staatsschuld, welche letztere nur in dem Maße, als sie gezogen werden, in die höheren Interessen wieder eintreten, von den Landesstellen gekauft werden wollten. Eine solche Verfügung widerspricht den allgemeinen Grundsätzen und positiven Normen (Hofdecrcte Nr. 5913 vom 25. Hornung 1819, und 2806.3 vom 4. December 1829). Dieselben wollen, daß ein aus politischen Fonden im ausgedehntesten Sinne deS Wortes hervorgehendes, meistens durch Stiftungen oder die Contribution aller Glieder rc. entstehendes Vermögen nicht ohne Erträgniß verwendet, und nicht dem Zufälle der un-gewiffen Unternehmung überlassen werde, sondern jedes Capital, welches einer unter Tutel stehenden Corporation angehört, muß mit pupillarischer Sicherheit angelegt werden, bei Privaten, oder es muß zum Ankäufe von verzinslichen Staatsobligationen in Verwendung kommen. " ■ 'S3 jj7^- ■ ' i 87 ES ist die .Wahl 6 v v einen oder ander» MkeMugsiMse ntif 'ben Corpörat-ianen imb Sliftuugeu u. dgl., welch« nichtlHü-rerstützungen aus dem Staatsschätze im Bedarfsfälle erhalten 11. dgl., unter Aufsicht der Behörden, versteht sich immer riutz-brmgettb, überlasten. Dieses wird mit Beziehung aufdielIaber-nial-Verördnung. vom 23. De-eemhFx:W2AZahl. 23428/ *);6e» fan nt gegeben. . vAsj, G ub e r m' a l-Ve r o r d n u ,1 g v um 24. Mai 1840 , Zahl güoo; an die f. k. Kreiöämter, daö f. f. Prov. Zahlamt, die f. f. Versargungs: Anstalten!»Verwaltung. das f. k. Versatzaiill, die steierm,'Herben Stände, das k. k.. Fiöciilamt. die k. k. Prov. Staatvl'iichhaltung und an die fürstbifchöfl. Ordinariate. -■ 't . _ "r . i"v 'r> lieber die Aur e c h n 1 sizgJ - F ä l) i g t | 11 der von ei nem^ Beamten früher in tinrš zwar uybeei- deten, jedoch provisionSsahigen Arbeiters zugi brachten .Dienstzeit. Seine k. k. Majestät haben, aus Anlaß eines fpecielen..Falles, wo die Anrechnuugsfähigkeit der frü- her in der-Eigenschaft eines zwar uubeeideten, jedoch' sirÄisivn-, fähigen AibeikerS z »gebrach tu Zeit in Frage gestellt wurde, Hi it allerhöchster Einschliessung .vom 21. März t840 di« frühere allerhöchste Eutschliestnng vom >3. Juli Ul 16, auf welche sich die in der. politischen Gesetzsammlung Band Li, Dir. 150, Šeste Z7, fundgemachte Vorschrift gründet , daß in PeusionSfäUeu solcher Beamteu, welche aus der Elaste der Arbeiter und minderen Diener zu-Beamten befördert werden, nur jene Zeit zu Dienstjah-ren gerechnet werden dürfe, welche ste als beeidete mindere Diener zugebracht habe», dahin zu erläutern geruht, das; die mit einer Dienstleistung verbundene ProvistouSfahigW' *) Stehe P. Of. S. Band , >, Zahl eoy, Seite 579. Dom , Juni. 88 schon hinreichend ist, um die Zeit derselbe», wenn sollst die ge-setzlichen Bedingungen dazu vorhanden sind, zum Behufe der PeiisionSbemessung in Anrechnung bringen zu können. Diese allerhöchste Bestimmung, welche auch auf Beamte politischer, ständischer und städkischer Fonds anzuwenden ist, wird in Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 9. Mai d. I., Zahl 12982, zur Wissenschaft und Nachachtung mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 1. Juni 1840, Zahl 8949; an die f. F. Kreisamter, die k. f. Prov. Staatöbuchhaltung, die k. k. Prov. Baudirection, die k. k. Polizeidirection, die k. k. VersorgungS-Anstalten-Verwaltung, die k. k. Versatzamts-, die k. k. Universitäts-, die k. k. Gymnasial- und die k. k. Normal-schulen-Direction, die k. f. Kammerprocuratur, daö f. k. Prov. Zahlamt, die steierm. Herren Stände und an die fürstbischöfl. Ordinariate. 66. Die Streitigkeiten über Die Identität von Privilegien sind im Rechtswege zu entscheiden und die gefällten Urtheile Der betreffenden politischen Behörde mit» zutheilen. Mit hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 18. v. 9)?., Zahl 17791, wurde Nachstehendes anher bekannt gegeben : Die k. k. niederöstreichische Landesregierung hat mit Beziehung auf das hierortige an sämmtliche Länderstellen erlassene Secret vom 30. Mai I. I.. G. Zahl 13084/585 , nach welchen Streitigkeiten über die Jndentilär von Privilegien nur in die Compel, uz deö Civil-Richters gehöre», — die Anfrage gestellt ob zum Behufe der Evidenzhaltung im Stande auöschlies-sender Privilegien die allfällige» Anzeigen d.r Privilegien-Jnha-ber, über deren Einschreiten vor dem Civil Richter ein Privilegium aufgehoben werden sollte, abzuwarten sepen, oder ob eS höher» Ortö nicht vorgezogen werden würde, sich mit der obersten Juflizstelle in'ö Einvernehmen zu setzen, damit die betreffen- Vom 2. Juni. «9 den Gerichtöstellen angewiesen werden, jede in Privilegien-Idcn-titätö-Streitigkeiten rechtskräftig gewordene Enlscheidnng mit thunlichster Beschleunigung zur Kenntniß der betreffenden San« deöstelle ju dringen. Indem hierüber an die k. k. niederöstreichische Landesregierung gleichzeitig die entsprechende Weisung erlassen wird, findet man dem k. k. Gubernium zur Begegnung einer allfälligen ähnlichen Anfrage von Seite desselben zu bedeuten, baß der oberste Gerichtshof bereits unterm 30. März l. I. ersucht worden sey, die betreffenden Civil-Justizbehörden anzuweisen, daß in jedem specielen Falle, wo die AminUirung eines bestehenden ausschlieffenden Privilegiums wegen Identität mit einem früher ertheilten Privilegium gerichtlich ausgesprochen worden, und daö dießfällige richterliche Erkenntniß zur Rechtskraft erwachsen ist, die betreffende politische Behörde hiervon in die Kenntniß gesetzt werde, damit von der Letzter« sodann die weiteren durch daS allerhöchste Privilegien-Patent vorgcschriebenen Amtshandlungen in dieser Hinsicht getroffen werden können. Dieses wird dem k. k. Kreisamte im Nachhange zu der Gubernial Verordnung vom 13. April d. I., Zahl 6077, zur Wissenschaft eröffnet. Gubernial-Verordnnng vom 2. Juni i84o, Zahl 8827; an die k. k. Kreisämter. 67. Bestimmungen über die Frage, ob die Entwendung von Versayzctteln als Diebstahl anzusehen sey oder nicht. Die hohe Hofkanzlci hat nach genommener Rücksprache mit der k. k. Hofcommiffion in Justizgesetzgebungssachen aus Anlaß eines specielen Falles mit Decret vom '.5. Mai d. I., Zahl 15070, Folgendes bedeutet. Die Frage, ob die Entwendung von Verfatzzekteln als Diebstahl anzusehen sey, läßt sich durch Aufstellung einer ölige« meinen Regel nicht beantworten. 9° Vom Z. Juni. Wird ein Verfitzzetttcl oder etwas AehnlicheS entwendet, um ein fremdes Eigenthum dadurch in seinen Besitz zu erlangen, und sich zuznergnen, so kann eine solche Handlung allerdings als Diebstahl, wenn die Absicht erreicht worden ist, oder als Versuch, wenn sie nicht erreicht wurde, betrachtet werden, in so ferne der entwendete Zettel von der Art ist, daß die Sache dein Ueberbringer desselben ansgefolgt werden muß. Nach Umständen kann schon die Entwendung eines solchen Zettels als Diebstahl angesehen werden, obgleich die Sache mittels desselben noch nicht in Empfang genommen, und selbst deren Erhebung noch nicht versucht worden ist. Hat Jemand aber einen solchen Zettel auf andere, allenfalls auch erlaubte Art oder zufällig in seinen Besitz erhalten , und wird davon unrechtmäßiger Gebrauch gemacht, so kann dieselbe nach Verschiedenheit der Umstände sich zum Betrüge oder zur Veruntreuung eigen. Da nun hiernach die Fälle nach ihrer individuelen Beschaffenheit jedeömahl sehr verschiedenartig seyn können, so läßr sich auch im Allgemeinen kein bestimmtes Regulativ darüber geben, ob die Entwendung von Verfatzzetieln überhaupt ein Diebstahl, ein Betrug oder eine Veruntreuung, und nach Maßgabe des Strafgesetzbuches l. oder II. Theils zu behandeln sey, sonder» eö muß jedesmahl der Beurtheilung des Richters überlassen werden, in welche Eategorie die obigen Straffälle und die hiernach entfallende Behandlung eines derlei Falles sich einstellen. Gubernial-Verordnung vom 5. Juni i84o, Zahl 8947; an den Magistrat Grätz. 68- Die Urbarialgaben-Rückstände in Steiermark sind nur 1111 Wege der politischen Execution mit Beseitigung jedes gerichtlichen Einschreitens einzubringeu. Auö Anlaß eines zur Sprache gekommene» Falles, wo eine Herrschaft wegen exekutiver Einbringung von Sackzehen t-Rück- Vom 3. Juni. 91 ständen sich an das Ortsgericht der Rücksitz - Herrschaft des lln-terthanS gewendet, und dieses die Executionsschritte bewilligt und in Ausführung gebracht hat, haben sich die hohe Hofkanzlei und die k. k. oberste Justizstelle in der Ansicht vereinigt, daß die Eintreibung von Urbarialgaben - Rückständen in Steiermark nur im Wege der politischen Execution zu geschehen habe, und ein gerichtliches Einschreiten hierbei unzulässig sey. Daö k. k. Kreiöaa t wird hiervon über eingelangte Hofkanz, lei-Verordnung vom 22. Mai 1840, Zahl 15835, zur Wissenschaft in die Kenulniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 5. Juni i84v, Zahl 9207; an die k. k. Kreiöämter. 69. Wie das Fuhrwerk künftig zur Sicherheit der P.rfo-»en und des Eig'Nthums, dann zur Schonung der öffentlichen St aßen eingerichtet seyn muß. Seine k. k. Majestät haben in der Absicht, um den Nachtheilen vorzubeugen, welche durch die Einrichtung deö Fuhrwerkes dem guten Stande der öffentlichen Straße» und selbst der Sicherheit der Personen und des Privateigenthums verursacht werden können, in Gemäßheit des hohen HofkanzlekDecre-tes vom zo. April 1340, Zahl 10259, durch die allerhöchste Entschliessung vom iy. October 1839 folgende Anordnungen zu erlassen geruht: §. 1. Die Breite der Ladung der Lastwagen soll das Maß von 9 Wiener Schuhen bei einer Strafe von 2 bis 25 fl. nicht überschreiten. §. 2. Bei einer Strafe von 2 bis 25 fl. dürfen an zweiräderigen Wägen nicht mehr als 4 Pferde, und bei vierräderigen Wägen nicht mehr als 8 Pferde angespannt werden. Unter dieser Zahl von Pferden sind jedoch jene nicht begriffen, welche in bergigen Gegenden nur streckenweise als Vorspann angewendet werden. §. 3. Das Gewicht der Ladung von Wagen mit weniger als 6 Wiener Zoll breiten Radfelgen darf bei einer Strafe von io fl. bei zweiraderigen 30 Wiener Centner, und bei vierräderigen 60 Wiener Centner nicht übersteige». Dem Fuhrwerke mit 6 Wiener Zoll breiten Radfelgen bleibt übrigens die Nachsicht der halben Mauthaebühr noch ferner zugestanden. §. 4. Eine Ausnahme von den obigen in den §§. 1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen findet nur bei der Verführung solcher untheilbarer Gegenstände Statt, deren Breite, dabei ange-wandte Bespannniig oder Gewicht das normalmäßige Maximum überschreitet. $. 5. Der Gebrauch einer Vorrichtung jum Bremsen der aus weniger als 6 Zoll breiten Radfelgen hergestcllten Wagenräder zur Hemmung ihreö ununterbrochenen Umganges, wenn sich nicht des Radschuhes bedient wird, ist für alle Gattungen der Fuhr-werke bei 10 fl. Strafe verbothen. h. 6. Die Fläche der Reife eines jeden Radcö muß für alle Arten der Fuhrwerke ihrer Breite nach eben, das ist ohne convexe wulstartige Erhöhung und ohne hervorstehcude Nägel und Schran« benköpfe, hergestellt feyn. Für jedes diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend hergestellte, auf einer öffentlichen Straße im Gebrauche befundene Rad hat die Abnahme eines Strafbetrageö von 5 fl. einzutrete». h. 7. In BetretungSfällen einer zu breiten oder zu schweren Ladung, oder einer übermäßigen Bespannung, dann des Gebrauches von Bremsvorrichtungen zum Sperren der Räder, wenn das Fuhrwerk mit keinem Radschuhe versehen ist, so wie von gesetzwidrig hergestellte» Rädern, wird de» Parteien daö Weiterfahren nur daun gestattet feyn, wenn sie daö Gesetzwidrige ab-- gestellt haben. Vom 5. Juni. 93 $. 8. Das Einlegen von Reißketten, oder der Gebrauch von was immer für Mitteln, womit ein Aufreißen der Straßenbahnen verursacht wird, ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn diese zeitweilig mit Glatteis bedeckt ist, sonst aber gegen einen Strafbetrag von 20 fl. und den Verlust der Kette oder der sonst angewendeten Vorrichtung verbothen. §. 9. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben mit dem 1. October 1840 in Wirksamkeit zu treten. Diese allerhöchste» Anordnungen werden hiermit zu Jeder» mannS Wissen und Nachachtung, so wie auch zur genauen Ueberwachung und Handhabung derselben durch die Behörden bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 5. Juni 1840 , Zahl 9210. 70. Den zur Erhebung von Elementar > Schäden auswärts delegirten Bezirkscommissären gebührt keine Reise-Vergütung. Aus Anlaß eine- vorgekommenen Falles, wo ein BezirkS-commissär, der zur Erhebung eines Elementarschadens im Ge-biethe eines benachbarte» Bezirkes gezogen wurde, die Vergütung der Reise Auslagen ansprach, geruhte die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 26. Mai d. I., Zahl i4887/t832, auf daö hohe Hofkanzlei - Decket vom 25. Juni 1625, Zahl 2240, Gubernial Jntimat 17287,*) hmzuweisen, nach welchem die obrigkeitlichen WirthfchaftS- oder Steuerbezirköbeamten ohne Unterschied die Llementar-Schaden-Erhebuagen unentgeldlich vorzu-nehmen, und für Diäten, Reise- und ZehrungS-AuSlagen weder von den Beschädigten, noch auö Gemeinde-, städtischen, ständischen oder Aerarial - Lassen eine Vergütung in Anspruch zu nehmen *) Siehe P. ©. S. Band 7, Seite »58, Zahl 97. 94 Bom 6. Juni. haben, ohne Unterschied zwischen eigenen und sremdherrschaftli-chen BezirkSbeamten, welche letztere doch in der Regel bei Elementar-Schadens-Erhebungen, wenn sie nicht vom Kreiüamte selbst vorgenommen werden können, berufen werden, dieselben zu pflegen. In Niederöstreich sey durch das allerhöchste Patent vom 51. März i?7o angeordnet, daß, sobald ein Elementar-Schaden geschieht, solcher von dem Oberbeamten dem betreffenden KreiSamte angezeigt, und von diesem hierauf eine Beaugen« scheinigungö-Commission mittels zweier benachbarter Wirthschaftö-beainter angeordnet werde, welche diese Arbeit auö Liebe für das gemeine Beste unentgeltlich verrichte» müssen. Analog mit diesem in Niederöstreich feit 70 Jahren in Anwendung stehenden Gesetze, und in Uebereinstimmung mit der Hofkanzlei s Verordnung vom *5. Juni IL5S, können auch den bezirksherrschaftlichen Beamten in der Steiermark, welche zu solchen Schadenserhebungen delegirt werden, keine Vergütungen der Reise-Auslagen gestattet werden, und eö wird die Aufgabe der Kreiöämter seyn, die Delegirung der Beamten fremder Bezirke wo möglich zu vermeiden, und vielmehr nur fremdherrschaftliche Beamte desselben Bezirkes (Beamte der im Bezirke gelegenen anderen Dominien) zu solchen Erhebungen zu berufen. Gubernial - Verordnung vom 6. Juni 1840 , Zahl lßio; an die k. k. Kreiöämter und an die steierm. Herren Stände. 71. Bestimmung des Alters, bis zu welchem zur Stell-Bertretuug sich meldende Trompeter der deutschen, danii der lombardisch venetianischen Regimenter und der Jäger angenommen werden dürfen. In Folge hohen Hofkanzlei-Derretes vom i5. v. M>, Erhalt 5. d. M., Sat)! 13802, wird im Anschlüsse zur gleichmäßigen Wissenschaft und Darnachachtung, so wie zum Behnfe der weiteren entsprechenden Verständigung der Unterbehörden, eine Ab- Vom 7. Juni. yS schrift jener Verordnung mitgetheilt, welche der Hofkriegsrath bezüglich des Alters der zur Stellvertretung sich meldenden Trompeter der deutschen, dann der lombardisch - venetianische» Regimenter und Jäger-Bataillons an das dortländige General-Commando erlassen hat. Gubernial-Verordnung vom 7. Juni t84o, Zahl 9475; an die k. k. Krcisämter. Beilage zur Nr. 9-475. Abschrift einer Verordnung des f. f. Hofkriegsratfies an das lombard,sch-ve»et,anifche General-Commando Nr. 1 und an sammtliche übrige General Commanden suh Nr. 2, ddo. 27. Jänner 134«, K. 295, 1 et 2. Den Schwierigkeiten zu begegnen, welche nach der bisherigen Erfahrung sich der Aufbringung von geeigneten Trompetern bei den Cavallerie-Regimentern und Jäger-Batailloncn entgegen-gestellt haben, findet der Hofkriegsrats, die 1. mit dem Reskripte vom 1. September 1832, K. 2776, in Folge allerhöchster Ermächtigung, den llnteroffizieren der lombardisch-venetianischen Truppenkörper, an deren Beibehaltung dem Dienste gelegen ist, zugestandene Begünstigung, daß sie selbst dis zum vollendeten 40. Lebensjahre noch alö Stellvertreter reengagirt werden können, auch auf physisch geeignete vorzüg-lich brauchbare Trompeter des Chevaur- Legerö- Regiments Mostitz und der zwei italienischen Jäger-Bataillone, in so ferne sie vermöge ihrer Nationalität zum Fortdienen in den benannten Truppenkörpern nach dem Gesetze oder in Folge ausnahmsweiser Bewilligung auch berechtigt sind, auszudehnen; eben so wird auch gestattet, daß die hierortigen Rescripte vom 18. August 1829, K. 2680, und 24. Juni 1839, K. 2055 , nach welchen brauchbare Unteroffiziere der deutschen Truppenkörper selbst bis zum vollstreckten Alter von 37 Jahren, und Unteroffiziere deS Kaiser Jäger-Regiments bis .zum vollendeten 40. Lebensjahre als Stellvertreter reengagirt werden können, auch auf geeignete Trompeter der deutschen Cavallerie-Regiinenter und Jäger - Bataillone, dann des Kaiser Jäger-RegimentS unter der obigen Bedingung in Anwendung gebracht werden können; Vom 7. Juni. <;6 2. mit dem Rescripts vom to. August igzy , K. 2600, den in jeder Beziehung zur Stellvertretung geeigneten ausgedienten Unteroffizieren zugestandene Begünstigung, daß sie selbst noch biö zum vollendeten 37. Lebensjahre als Stellvertreter reen-gagirt werden können, auch auf geeignete und vorzüglich brauchbare Trompeter der deutschen Cavallerie-Regimenter und Jäger-Bataillone, an deren Beibehaltung dem Dienste gelegen ist, und welche vermöge ihrer physischen Körperbeschaffenheit die AuSdienung einer noch weiteren Capitulation hoffen lassen, in so ferne auSzudehnen, als sie vermöge ihrer Nationalität zum Fortdienen in den betreffenden Truppcnkörpern nach dem Gesetze oder in Folge auönahmsweiser Bewilligung auch berechtigt sind; eben so wird auch gestattet, daß die hierorti-gen Rescripts vom 1. September >832, K. 2776, und vom 24. Juni 1839, K. 2055, nach welchen brauchbare Unteroffiziere der lombardisch-venetianischen Truppenkörper und des Kaiser Jäger-RegimentS selbst bis zum vollstreckten Alter von 40 Jahren als Stellvertreter reengagirt werden können, auch aus geeignete und vorzüglich brauchbare Trompeter des Chevaur-Legers Regiments Nostitz, des 8. und 11. Jäger-Bataillonö und des Kaiser Jäger-RegimentS unter obiger Bedingung in Anwendung gebracht werden können. 1. et 2. Daö ic. wird hiervon zu seinem Benehmen und zur weiteten Verlautbarung in die Kenntniß gesetzt. 72. Die Concursausschreibungen eiledigter Steffen der geprüften Bürgermeister, Magistrats - Räthe und Syndiker sind bloß durch die Amtsblätter der betreffenden Provinzial-Zeitung bekannt zu machen. Seine k. k. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei-Berord-nung vom 26. Mai d. I., Zahl 16516, mit allerhöchster Entschließung vom 23. Mai zu verordnen geruht, daß die Concurö-auöschreibung zur Wiederbesetzung erledigter Stelle» der geprüf-ten Bürgermeister, Magistratöräthe und Syndiker künftighin Dom 8. Juni. 97 bloß durch die Amtsblätter der betreffenden Provinzial-Zeitung bekannt zu machen sind. Gubernial-Verordnung vom ». Juni i84o, Zahl 9468; an die k. k. Kreiöämter. 73, Behandlungsart der am 1. Juni 1840 in der Serie qo6 verlausten Hofkammer - Obligationen zu fünf, zu vier ein halb, zu vier und zu drei ein halb Percent. Zu Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Decretes vom 2. Juni d. I., Zahl 3346 , wird mit Beziehung auf die Guber»ial--Cur-rende vom 8. November 1829, Zahl 3088, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: $. r- Die Hoskammer-Obligationen zn fünf und zu vier und ein halb Percent, welche in die am i.Juni i84o verlooste Serie 206, von Nummer 54679 bis einschliessig Nummer 5.6059, eingetheilt sind, werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals baar in Conv. Münze zurückbezahlt. Die in dieser Serie begriffenen Obligationen zu vier und zu drei und ein halb Percent werden nach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patentes vom 21. März lgis gegen neue mit vier. dann mit drei und ein halb Percent in Cönv. Münze verzinsliche Staatsschuldverschrei-bungen umgewechselt. §. 2, Die Auszahlung der verloosten fünf und vier und ein halbpertentigen Capitalien beginnt am 1. Juli i84o, und wird von der k. k. Univerfal-Staats- und Banco-Schuldencaffe geleistet, bei welcher die verlooSten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Mit der Zurückzahlung des Capitales werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. Juni 1840 zu zwei und ein halb, dann zu zwei und efn Viertel-Percent in Gesetzsammlung XXII. Theil. 7 98 Vom 8. Juni. Wiener-Währung, für den Monaih Juni dieses Jahreö hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf, dann zu vier und ein halb vom Hundert in Conv. Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der CapitalS-AuS-zahlung von der Behörde, welche den Beschlag, das Verborh oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bei der Capitals.Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finde» jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Die Umwechslung der in die Verloosung gefallenen Hos-kammer-Obligationen zu vier und zu drei und ein halb Percent gegen neue Staatöschnlt Verschreibungen geschieht gleichfalls bei der f. k. Universal Staats- und Banco-Schuldeneaffe. §. 7. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in Conv. Münze laufen vom I Juni 1840, und die bis dahin von den älteren Schuldbriefen ausständigen Interessen in Wiener-Währung werden bei der Umwechslung der Obligationen berichtigt. h. 8. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial CreLils-Casse übertragen ist, steht es frei, die Capi-tals-Auszahlu„g und beziehungsweise die Obligations - Umwechs-lung bei der k. k. Universal - Staats und Banco - Schuldencasse oder bei jener Credits-Casse zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooöten Obligationen bei jener Casse einzureichen, aus welckec sie bisher die Zinsen erhoben haben. Eubernial-Currende vom 8. Juni 1840 , Zahl 95/4. 7 Di? fuhren, mittels welcher rohe Materialien zum Behufe der Bearbeitung oder Brennstoffe für mon-tanistischconcessionirte Werke denselben zugesührk werden/ im -Orfer wo der Schranken sich befindet, aber nicht außer demselben, sind mauthfrei. Bei den vielen Zweifel» und Anfragen, welche die gegenwärtige Abfassung des Absatzes r des h. 4 des Wcgmauthnor-mativs vom 17. Mai i82i *) veranlaßt hat, fand die hohe allgemeine Hofkammer laut Verordnung vom 8. Mai d. I., Zabl lo j61, im Einverständnisse mit der k. k. Hofkammer im Münz und Bergwesen, denselben folgender Maßen abzuändern: r) Alle Fuhren, mittels welcher rohe Materialien zum Behufe der Bearbeitung oder Brennstoffe für montanistische coiv cessionirte Werke denselben zugeführt werden, im Orte, wo der Schranken sich befindet, aber nicht außer demselben. Bei künftigen Verpachtungen ist diese Bestimmung an die Stelle des §. 4, lit r, der Vorschrift vom 17. Mai 182t den Pachrn-erbern im Vorhinein zu eröffnen, und sind denselben ausdrücklich jene Werke zu bezeichnen, welche bei den zu verpachtenden Schranken die Mauthfreiheit zu geniessen haben. DaS k. k. Kreisamt wird angewiesen, den Werken- welche von dieser Mauthfreiheit Gebrauch zu machen in der Lage sind, dieselbe mit dem Bedeuten bekannt zu machen, daß diese Bestimmung von der nächsten Pachtperiode an zur Richtschnur zu dienen hat. Gubernial-Verordnung vom it. Juni >Ü4o, Zahl 9636 ; an die k. k. Kreiöamter. *) Liehe P. 0. S. Band 3, Zahl <30, ©• >9°- j 00 Vom 19. J »in i. 75. Bestimmung des Umfanges der Wechfelexecution bis zur Sicherstellung. Seine k. k. apostolische Majestät haben vermöge hoher Hof. kanzlei-Verordnung vom 5. Juni d. I., Zahl 17505, über einen von der k. k. obersten Justizstelle, im Einverständnisse mit der f. f. Hofcomnüssion in Justiz-Geseh-Sachen, erstatteten allerun-terthänigsten Vortrag mit allerhöchster Enkschliessung vom 25. April 1040 eine allgemein kundzumachende Verordnung über den Umfang der Wechselerecution zur Sicherstellung dahin jü genehmigen geruht, daß unter der Execution bis zur Sicherstellung im Falle der Ermanglung anderer Sichcrungömittel auch der Personalarrest deö präsumtiven WechselschuldncrS zu verstehen fey. , Gubernial-Curreiide vom 19. Juni >L4o, Zahl 10159. 76. Wie Giftkörper in großer» Quantitäten zu verpacken und zu versenden sind. Die hohe k. k. vereinte Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 20. Mai 1840, Zahl 13562, hinsichtlich der sorgfältigen Verpackung der Giftkörper bei Versendungen in größeren Quantitäten zur Verhüthung jeder Verstaubung und Zerstreuung derselben folgende Vorschriften erlassen: Die Verscudnngen der Giftkörper in größeren Quantitäten hat von nun an bloß in auf den Inhalt eines CentnerS Arsenik berechneten Fäßchen Statt zu finden. Diese Fäßchen sind von etwas stärkerem weichen Holze an-zufertigen, mit wenigstens zwölf mittels guter Nägel befestigten hölzernen Reifen zu beschlagen, inwend g zuerst mit einer nicht allzu groben Leinwand , und dann mit starkem Schreibpapier gut auszukleben, der obere auch auf eben diese Art inwendig beklebte Boden ist nicht, wie gewöhnlich, mittels Abnahme einiger Reife Vom so. Juni. lOl einzufüge», weil dadurch die innere Ausklebung wieder zerrissen würde, sonder» derselbe ist in den eigenS «»gefertigten Falz ein* zupasse»; die Fugen sind mit einem auö einem Gemische von leiindickem Terpentin und Sägespänen angefertigten Kitte auS-justreiche» und mit einem Einlegreife zu befestigen, welcher mit einigen Nägeln verwahrt und auch mit eben diesem Kitte verstrichen werden muß. Das Fäßchen ist von außen mit der Aufschrift »Gift« ju bezeichnen. Gubernial - Currende vom 20. Juni 1840, Zahl 9565. 77. Bestimmungen in Betreff der Anlegung der haaren Cau-lionen bei der Staatsschulden - Tilgungs - Fonds« Hanpteassr. Um der Staats-Schulden-Tilgungsfonds» Hauptcasse bei der großen Menge der ihr zugewiefenen Geschäfte einige Erleich, terung zujuwenden , fand sich bad hohe Hofkammer - Präsidium in Absicht auf die bei derselben zur Anlage kommenden baaren Cau-tione» bestimmt, mit hohem Decrere vom 2. Juni d. I., Zahl 2845, zu verordnen: 1. In so weit es zulässig ist, hat in Zukunft hinsichtlich jener Cautionrn. welche nicht auf ein Mahl, sondern durch Theil-zahlunzen berichtet werden, sobald die ganze Caution berichtigt worden ist, die Zusammenschreibung jener Empfangsbestätigungen der Staatöschulden-Tilgungsfondö-Hauptcasse, welche über die erwähnten Cautionö-Theilbeträge ausgestellt wurde», in eine einzige Empfangsbestätigung einzinreten. Zu diesem rvehufe haben jene Lassen und Aemter, welche die Anlegung der Cautionöbeträge bei der Staatsschulden-Tilgungöfondö-Haupkcasse bewirken, zugleich mit der Ueber-weisung der letzten Cautions-Theilzahlung an dieselbe dieser Letztere» auch ihre Empfangsbestätigungen über die früher berichtigten Cautious - Theilbcträge zu übermachen, wo so- 102 V »m i!\. Suni. dann die Staatsschulden - Tilgungsfonds - Hauptcaffe diese früheren Empfangsbestätigungen durchschlagen, unter Ausgleichung der Jnrerkalar-Jnteresse.i eine neue, auf die volle CautionSfumme lautende Empfangsbestätigung ausstellen, und solche der betreffenden Caffe oder dem betheiligten Amte zukommen lasten wird. 5. Die mit der Anlegung der baaren Caution betheiligten Aemter und Lassen haben in der Folge die Zinsen der bei der Staarsschiilden-Tilgiingsfondö-Hauptcaffe erlegten Cau-tions/Capitale auf die in der Instruction für diese Letzter; festgesetzten Zinsenjahlungö- Termine vom i. Jänner und i> Juli jedes Jahres anözugleichen, und an diesen Zah-lungStagen mit amtlich consiznirten Zinsenquittungen zu erheben; zu welchem Behnfe selbst in jenen Fällen, wo auf der Empfangsbestätigung der StaatSschuiden.Tilgungsfonds-Hauptcässe über die bei ihr zur Anlegung gebrachten Cau-tionöbeträge noch kein halbjähriges Zinsenratum haftet, dasselbe dennoch bei dem nächsten Zinsenzahlungstermine behoben, und so auf die Termine Jänner und Juli auSge-. glichen werden muß. 3. Endlich haben die gedachten Aemter und Caffen künftighin anstatt der einzelnen Zinsenquittungen nur mehr nach dem beigefügten Muster ungestämpelte Consiguationen über die an den festgesetzten Terminen zu erhebenden Zinsenbeträge a» die StaatSschulven-Tilgungöfonde.Hauptcaffe einzusenden. Zugleich benutzte daS hohe Hofkammer Präsidium bei dem Umstande, daß sich nicht gleichmäßig an die beiden Normalvorschriften der hohen Hofkammer vom 28. März 1826, Zahl 7819/663/ und ddo. i l. August 1837, Zahl 34763/819, gehalten wird, den gegenwärtigen Anlaß, um die in diesem ersteren Erlasse vom Jahre 1826 enthaltenen Bestimmungen, nach welchem die Empfangsbestätigungen der Staatsschulden -Tilgungsfonds-Hauptcass« bej jenen Caffen und Aewtern, durch welche der Erlag einer Caution bei der Staatsschulden - Tilgungsfonds- Vom 24- Juni. >o3 Hauptcaffe unmittelbar erwirkt wird, aufzubewahren, keineswegs aber an die Cantionanten hinauszugebe» sind, in Erinnerung zu bringen, und die genaue Führung deö in dem zweiten dieser Erlässe von, Jahre 1837 vorgezeichneten Journals und Vormerkbuches den hierzu berufenen Aemtern und Lassen wiederholt zur Pflicht zu machen. Von dieser hohen Verordnung wird bad k. k. KreiSamt mit Bezug aus die Gubernial Decrete ddo. 6. Mai 1026, Zahl 9347, (welches im Anhänge folgt) und ddo. i4. November 1837, Zahl i780t,!f) mit dem Aufträge in die Kenntniß gefetzt, für die Zukunft in vorkommenden Fallen sich genau nach diesen hohen Weisungen zu halten. Gubernial-Verordnung vom 24. Juni 1840, Zahl 9347; an daS k. k Prov. Zahlamt, die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung, die k. k. Kreisämter, das k. k. Versatzamt, das k. k. Messingverschleißamt, die k. k. VersorgungS-Anstalten-Verwal-Wallung, die k. k. Oberpost. Verwaltung, die k. k. StrafhauS-Verwaltung und die k. k. Prov. Baudirection. *) Siehe P. G D. Baud 19, Zahl ij4, ©• 234- Dom Juni. 104 Quittung über die von nachfolgend aufgeführten, bei der k. k. Tilgungsfonds - Hauptcasse verzinslich erliegenden Effecten, mit. Ende i84 fälligen Interessen. Interessen für die Zeit i Den Betrag von (mit Buchstaben) von der f. k. Staatsschulden - Tilgungsfonds - Hauptcasse richtig erhallen. Pr lc. ic. Id cst: st. kr. C. M. Vom 24. Juni. m3 Beilage zur Nr. 10117/842. Die hohe Hvfkammer hat mit Verordnung vom 28. Marz, Erhalt 1. Mai l. I., Zahl 7819/863, Nachstehendes hierher bedeutet: Bei mehreren Camera!-Gefällen und anderen StaatScassen liegen Gelder depositirt, welche längere Zeit ohne Verwendung bleiben. Um diese der Circulation entzogene Geldbeträge wieder in den öffentlichen Verkehr zu bringen, hat man im Allgemeinen beschlossen, dergleichen Depositen, bis der Fall ihrer Verwendung eintritt, einstweilen dem TilgungSfonde zur fruchtbringenden Benützung zu überlassen, welcher dieselbe» nach Umständen entweder unverzinslich oder gegen Entrichtung jährlicher 4 Percent Interessen zu diesem Zwecke verwenden wird. Das k. f. Gubernium wird demnach angewiesen, alle bei den demselben unterstehenden Lassen in Deposits befindlichen, und zu diesem Zwecke geeigneten Geldbeträge, mit Ausnahme jedoch der Schaumünzen oder anderer außer Courö gesetzten Münzen in einem Verzeichnisse vorläufig auszuweisen. Diesem Verzeichnisse ist eine Columns anzureihen, in welcher die Natur und Beschaffenheit deS aufgefährten Depositums aufzuklären und anzugeben ist, ob und in wie fern sich dasselbe zur Benützung bei dem TilgungSfonde gegen Entrichtung von Zinsen oder unverzinslich eignet, überhaupt sind alle jene Bemerkungen ersichtlich zu machen, welche das k. f. Gubernium etwa dießfalls noch beizufügcn für nöthig erachtet. lieber die Frage, welche von diesen ausgewiesencn Depositen dem TilgungSfonde zur erwähnten interimalen Benützung zugewendet werden können, und bei welchen derselben die 4per-centige Verzinsung Statt zu finden hak, dann über die Art und Weise, wie diese Geldbeträge dem Tilgungsfonds übermittelt werden müssen, wird dann von hieraus entschieden werden. In jenen Fällen, wo die Lpercentige Verzinsung eintritt, wird der Tilgungöfond diese Zinsen halbjährig, von dem Tage gerechnet, an welchem demselben diese Gelder zukommen, entrichten. Die Aufkündungöfrist ist durchaus auf einen Monath festgesetzt. lieber jede einzelne Depositenpost wird die Tilgungsfonds-Hauptcasse eine die Verpflichtung und die Modalität der Rückzahlung ausdrückende Urkunde besonders aussertige», und bei io6 Bom *4- Juni. den verzinsliche» Beträgen die verfallenen halbjährig zu entrich. tenden Zinsen, wenn dieselben nicht baar erhoben würde», zum Capitol schlagen und als neue Anlage behandeln. An die Stelle dieser dem Tilgungssonde einstweilen über-lajsenen Geldbeträge hat die betreffende Caffe dann die dieß-fälligen Urkunden deö Tilgungöfondes aufzubewahren, und die von demselben etwa erhobenen Jntereffen gehörig in Empfang zu stellen. Wegen Realisirnng dieser von der Staatsschulden-TilgungS» fonds - Hauptcasse ausgesertigten Urkunden, welchen immer eine einmonathliche Aufkündigung vorausgehen muß, wird dem k. k. Gubernium die nöthige Weisung dann bekannt gegeben werden, wenn über die anher vorzulegenden Verzeichnisse entschieden seyn wird, welche der darin aufgeführten Depositen dem genannte« Fonde zur einstweiligen Benützung zu überlassen sind. Ueberhaupt werden nur jene Depositen sich für die Benützung des Tilgungsfonds eignen, von welchen zu vermnthen steht, daß der Fall ihrer Rückzahlung eine längere Zeit nicht eintre-ten wird. Gubernial-Verordnung vom 6. Mai >826, Zahl 9347. 78. Verfahren bei Ausscheidungen und Extradirungeu von Capitalien aus öffentlichen Fanden und Anstalten, in welche sie nicht gehören. Die hohe k. t. Studien Hofcommission hat, im Einvernehmen mit der hohen k. k. vereinigten Hoskanzlei, mit Verordnung vom 6. Juni d. I., Zahl 3245 , dem Gubernium in Bezug auf das zu beobachtende Verfahren bei Ertradirungen von Capitalien aus öffentlichen Fonden und Anstalten, in welche sie nicht gehören, bedeutet, daß zur Ausscheidung und Ertradirung von Ca-pitalien aus öffentlichen Fonden und Anstalten, in welche sie nicht gehören, die Genehmigung der hohen Hofstelle nicht einzu-holen sey, sondern daß die Landesstelle, nach Einvernehmung des k. k. Provinzial-Zahlamtes, der k. k. Provinzial-Staatöbuch-Haltung und der k. k. Kammerprocuratur, mit gehöriger Rücksicht auf allenfalls eintretende Gerichtsverhandlungen und Sprüche, Dom 25. und 26. Juni. 107 nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften immirtelbar zu entscheiden und zu verfügen habe, daher auch bei den nicht do« tirten politischen öffentlichen Fanden mit dem Jahresabschlüsse jedes FondeS ein Capitalien Ausweis mit Nachweisung der all-fälligen vorgefallenen Veränderungen beizulegen sey. Gubernial - Verordnung vom 25. Juni i84o, Zahl 10247; an die k. k. Kreisämter, das t k. Prov. Zahlamt, die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung und an die k. k. Kammerprocuratur. 79. Wiedergestauung der Ausfolgung der vor dem so. Mai 18.37 angefallenen Erbschaften an belgische Unterthanen. Im Anschlüsse erhält das k. k. KreiSamt die Circular-Ver» ordoung des k. k Appellations-Gerichtes vom 11. Juni mo, Zahl 6880, in B-treff der ungehinderten Einantwortung der Erbschaften an belgische Erben, welche ihnen vor dem 20. Mai 1837 angefallen sind, mit der Weisung, davon sämmtliche 93er» lassenschaftS - Abhandlungs - Behörden im gewöhnlichen Karnier-roege in Kenntniß zu setzen. Gubernial - Verordnung vom 26. Juni 1840, Zahl 10747 ; an die k. k. ÄreiSämter. Abschrift zur Nr. >0747. Circularverordnung des k. k. innervsterr. küstenländischen Appellatioiisgerichtes. Der k. k. oberste Gerichtshof hat diesem k. k. AppellationS-Gerichte mit hohem Hofdecrete vom 26. v M., Erhalt 5. l. M., Zahl 2915, bekannt gegeben: ES werde gemäß Note der k. k.' geheimen JpauS-, Hof- und Staatskanzlei vom to. Mai l. I. die mit höchstem Hofdecrete vom 27. Mai 1838 , Zahl 1636, verfügte Einhaltung mit der Ausfolgung jener Erbschaften, Seren Anfall vor dem 20. Mai 1837 zu Gunsten belgischer Erben Vom 3o. Juni. io8 Statt gefunden hat, wieder aufgehoben und die Einantwortung dieser Erbschaften gestattet. Wovon sänimtliche untergeordnete Verlassenschaftü Abhandlungöbehörden in Kenntniß gesetzt werde». Klagenfurt am n. Juni i84o. 80. Nachträgliche Bestimmungen über die E^scindirung der Stole an den alten Pfarren und ihre Zuthcilung zn neu errichteten Curakien. Seine k. k. Majestät haben über die Erscindirung der Stole an den alten Pfarren und ihre Zutheilung zu neu errichteten Curatien mit allerhöchster Entschliefst,ng vom 25. April i84o allergnädigst zu befehlen geruht: Das Geschäft der Erscindirung der Stoleinkünfte gemäß der mit der Hofkanzlei - Verordnung vom 28. Jänner isig, Zahl 3376, bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessung vom 25. Jänner 1819 sey überall, wo eö anwendbar und noch nicht angewendel worden ist, in der Art fortzuführen, wie eö mit der allerhöchsten Entschliessung vom 2. Juli ,83p für Wien angeordnet worden sey. Durch diese allerhöchste Entschliessung ist allergnädigst aus-gesprochen worden, daß die Anwendung dieser Vorschrift in Absicht auf die Jitt und Zeit und eine allenfalls festzusetzende Entschädigung dem Inhalte der Vorschrift vom Jahre 1819 gemäß für jede alt gestiftete Pfarre abgesondert im coinmissionellen Wege auöjuniitteln sey. Seine k. k. Maj.stät haben in der eingaugSerwähnten al-lerhöchste» Entschliessung weiterö zu verordnen geruht, daß daS Einkommen von der Stola zur Eiorechnung in die Dotation eines Pfründners geeignet ffi) Eine Abrechnung deö StolertrageS an der Congrua oder deren Ergänzung, welche ein Pfründner auö dem Religionöfonde empfängt, finden Allerhöchstdiefclbcn, jedoch ohne Rückwirkung Vom 3o. Juni. 109 auf das Geschehene, nur dann und in dem Maße Statt zu geben, als dieser jährliche Ertrag die Summe von 50 fl. übersteigt. Die Landesstelle habe der Art, wie dieser Ertrag zu berechnen sey, ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, das dießfalls Angemessene zu verfügen, oder erforderlichen Falles der hohen Hoskanzlei zur Verfügung oder Einholung der allerhöchsten Entschliessung in Antrag zu bringen. Von dieser mit dem hohen Hofkanflei-Decrete vom 50. April l. I., Zahl 13206, eingelangten allerhöchsten Entschliessung wird daS k. k. KreiSamt mit dem Aufträge in die Kenntuiß gesetzt, von Fall zu Fall, wie eine alt gestiftete Pfarre, deren Pfründner im Bezüge pauschirter, verglichener oder verrechneter Stolbeträge aus neu errichteten Seelsorgstationen steht, in Erledigung kommt, die Erhebung zu pflegen, wie hoch sich die Stolgebühren der neuen Seelsorgstation nach einem erst näher zu bestimmenden Durchschnitte von Jahren für ein Jahr wirklich belaufen, und ob dieselben einen Betrag erreichen, daß sie zur Abrechnung von der Congrua oder Congrnaergänzung, welche der Pfündner der neuen Seelsorgstation ans dem Religionöfonde bezieht, geeignet sey, ferner ob durch den Entgang des bisherigen Pauschales, verglichenen Betrages oder verrechneten Skolberrages bei der alt gestifteten Pfründe eine und welche Verkürzung der Congrua eintrete. Gubernial-Verordnung vom 30. Juni i84o, Zahl 7854; an die fürstbischöfl. Ordinariate, die k. k. Kreisämter und an ' die k. k. Pros. Staätöbuchhaltung. 81. Strafbestimmungen für das Haustren mit Loosen und Gewinnst-Dbjecten. Laut eines an sämmtliche Cameralgefällen-Verwaltungen und die beiden Camera!»Magistrate erflossenen Decreteö der ho- I IO Vom 3o, Juni. hrn Hofkammer vom g. Mai d. I., Zahl 51708, wurde im . Einvernehmen mit der hohen Hofkanzlei der Beschluß gefaßt, daß auf die Uebertretungen deö Verboihes deö Hausirens mit Looseu und Gewinnst- Objecten die im j. 451 des Gefällen-Strafgesetzes enthaltene Bestimmung angcwendet werden soll, wonach für jede solche Uebertretung eine Strafe von zwei bis hundert Gulden auöjusprechen ist. Dieß wird mit Bezug auf die Gubernial -- Curreude vom 12. September 1856 , Zahl 15046,") hiermit zur allgemeinen Aenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 30. Juni i84o, Zahl 10157. 82. Bestreitung des Brennholzes für die Normal- und Kreishauptschulen, welche die Stelle der Pfarrschu, len vertreten. Mit hoher StudienhoscommiffionS - Verordnung vom 18. Mai b. I., Zahl 300g, wurde Nachstehendes erinnert: Gemäß hohen Hofkanzlei. Dekretes vom iö. April 1836, Zahl 2364, ist zur Beheizung der Normal- und Krei'Shaupt-schulen, welche zugleich die Stelle der Pfarrschule vertreten, das Brennholz, im Falle dasselbe angekauft werden muß, bei derlei Hauptschulen von 3 Elasten vom Schulfonde, dem Patrone, den Grnndobrigkeiten und Gemeinden zu gleichen Theilen, und bei Hauptschulen von 4 Elasten zu 2 Fünftheilen vom Schulfonde, und das Uebrige vom Patrone, den Grundobrigkeiten und Gemeinden gleichmäßig zu bestreiten. Da in dem §. 395 der s. Auflage der politischen Schulver-faffung die dießfällige Verpflichtung auö einem Druckfehler nur dem Patrone, den Grundobrigkeiten und Gemeinden zugewiesen wird, so wird bei der nächsten Dchulverfassung dieser j. hiernach berichtigt werden. *) Siehe P. ©. ®. Band 18, Zahl i4.t, Seite 436. Dom 4- und 5. Juli. 111 Dieses wird im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 25. Jänner d. I., Zahl toi4, bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom 4. Juli mo, Zahl 8836; au die k. k. Kreisämter, die k. k. $rov. Staatsbuchhaltung und an die furstbischöfl. Ordinariate. 83. Die Zahlungsbögen der Pensionisten, Quiescenten und Provisionisten können weder verpfändet noch verseht werden. In Folge allerhöchster Entschliessung vom 13. Juni d. I., und hoher Hofkanzlei. Verordnung vom 21. Juni d. I., Zahl 18825, wird bekannt gegeben, daß für die Zukunft die Zahlungsbögen der Pensionisten, der Quiescenten und der Provi-sionisten eben so wenig, als diejenigen der dienenden Staats, beamten, verpfändet oder versetzt werden können, und daß die verpfändeten oder versetzten von den administrativen Behörden ohne Weiteres den Besitzern abgefordert und von diesen zurückgestellt werden sollen. Auf bisher geschehene Verpfändungen oder Versetzungen von Zahlungöbögen der bezeichneten Personen hat jedoch diese Anordnung keinen Bezug. Gubernial - Currende vom 5. Juli i84o, Zahl 11189. 84. Die Jnterkalar - Rechnungen sind vorschriftmäßig zu verfassen und zu fertigen. 66 ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die in Ansehung der Jnterkalar-Rechnungen bestehenden Vorschriften von den Rechnungölegern häufig außer Acht gelassen, und da» durch Verzögerungen der Erledigung herbeigeführt werden, inö-besonderö, daß bei manchen Rechnungen die vogteiämtliche Bestätigung vermißt, am öftesten aber unterlassen werde, die 111 Vom 8. Juli. Rechnung von allen Mitinteressenten, d. i von dein Vorfahrer oder dessen Verlasseserben, und wenn ein Nachfvlger eingetre-ten ist, auch von diesem mitfertigen zu lassen, oder die allfälligen Gegenbemerkungen denselben beizuschliessen. Indem der Clerus unter Einem zur genauen Beobachtung der dießfälligen Vorschriften angewiesen wird, macht mau zugleich daö k. k. KreiSamt aufmerksam, sich die hierortige Verordnung vom 22. September 1821 , Zahl 23161,*) so wie die kreiöämt-liche Lasse- und Rechnungs - Instruction vom Jahre 1827 gegenwärtig zu halten, vermög welcher nach §. 29 alle bei dem k. k. Kreiöamte zur Uebergabe an die k. k. Prov. Staatsbuch-halrnng einlangenden Rechnungen vorläufig bezüglich der Form und Documentirung zu prüfen, nach Erforderniß sogleich ergänzen zu lassen, und dann erst dahin einzusenden sind. Gubernial-Verordnung vom 8. Juli i84o, Zahl 10606; an die fürstbischöflichen Ordinariate und an die k. k. KreiSämter. 85. Das Fiscalamt hat auch für Berg- und Salim'namter einzuschreilen. Daö zu Folge hohen Hofdecreteö vom >8. September i?s6 den Hof- und Länderstellen zustehende Recht, durch die Fiscal-ämter die zur Sicherstellung deö allerhöchsten Aerarö nöthigen gerichtlichen Verfügungen zu erwirken, wird gemäß allerhöchster Entschliessung vom 25. April i84o und hoher Hofkanzlei - Ver-ordnung vom 2. Juli d. I., Zahl 23349, auch den nachfolgenden Berg- und Salinenämtern, nähmlich: dem Salinen - Ober-amte zu Gmunden, der Eisenwerks - Direction zu Eisenerz, dem Oberbergamte zu Klagenfurt, der salzburgisch-tirolerischen Berg- *) Siehe P. ©. S. Band 6, Zahl i65, S. -jiy. Vom IZ. und 17. Juli. 1 /3 Und Salinen-Direction zu Hall, den Berg-Oberämtern zu Przi-bram und Joachimsthal, und der Salinen- und Salzverschleiß-Direction zu Wieliczca, eingeräumt. Gnbernial-Currende vom 13. Juli i84o , Zahl 11760. 86. Nachweisungsart der Religions - Veränderungen. Laut hohen Hofkanzlei-Decretes vom /1. d. 99?., Zähl 20699, habe» Seine Majestät aus ?lnlaß der Höchstderselben überreichten Ausweise über die im Militär - Jahre 1838 vorgefallenen Religions - Veränderungen mit allerhöchster Entschliessung vom 3o. Juni 1840 anzuordnen geruht, daß sich diese ?luswcise für die Zukunft auf die Religions-Veränderungen unter den christlichen Confeffiouen zu beschränken haben. Hinsichtlich der Vorlage lind Verfassung der Ausweise der Religions-Veränderungen fand die k. k. vereinigte Hofkanzlei Folgendes anzuordnen: 1. Die Ordinariate haben dafür Sorge zu tragen, daß die sich ergebenen Religions - Veränderungen ihnen immer in der gehörigen Zeit angezeigt werden, damit sie noch in den Ausweis jeneö Quartals, in welchem sie vorgefallen sind, ausgenommen werden können. Sollten jedoch nachträgliche Anzeigen von Religions-Veränderungen unvermeidlich seyn, sä sind dieselben immer am Anfänge deö nächsten Quartalausweises ersichtlich zu n« machen; l 2. ' Sowohl die nachträglich anzuzeigenden, als auch die ins Laufe' deS Quartals vorgefallenen Religions-Veränderungen sind categorienweise und mit Beobachtung der chronologischen Ordnung aufzuführen, und am Schluffe jeder Categoric die Summe der in derselben enthaltenen Individuen genau zu constatiren. Gesetzsammlung XXII. Theil. 8 u4 Vom 17. Juli. 3. Mit dem letzten Quartale jeden Jahres ist von den Consisto-rien eine summarische Uebersicht aller in den 4 Quartalen deS verflossenen MilikärjahreS in der Diöcese eingetretenen ReligionS-Veränderungen separirt vorzulegen. Gubernial> Verordnung vom t?. Juli i84o, Zahl 11810; an die fürstbischofl. Ordinariate. 87. Belehrung über die Ansprüche auf die Stiftung des Wiener Großhandlungs-Gremiums zur Belohnung und Unterstützung verdienter hilfsbedürftiger Krieger. Zur Betheiluug auö der von dem Wiener GroßhandlungS-Gremium gegründeten Stiftung zur Belohnung und Unterstützung verdienter hilfsbedürftiger Krieger der k. k. Armee sind die mit Hofkanzlei-Decret vom 2. Februar 1839, Zahl 32544, (Gubernial -Jntimat vom 26. Februar 1839, Zahl 3145,*) be kannt gegebenen Bestimmungen deö von Sr. Majestät allerhöchst fanctionirten Stiftsbriefeö zu Folge, junächst vorzugsweise ausgezeichnete hilfsbedürftige Krieger, welche in den Feldzügen 1813 und 1814 die Waffen führten, und zwar sowohl Oberoffi-ziere ohne Unterschied der Charge, alö auch Unteroffiziere und Gemeine, ste mögen noch in der Dienstleistung stehen oder zum Stande der Invaliden gehören, dann die von solchen Kriegern hinterlassene» Witwen oder minderjährigen Waisen berufen, welche der Unterstützung in besonderem Grade bedürftig sind. Nebst diese» Individuen, und in so ferne durch die Bethei-lung derselben da» gesannnte jährliche Fondserträgniß von Sioyfl. CM. nicht erschöpft wird, sind während der dermahligen FriedenSzeit verdiente Krieger gleichfalls ohne Unterschied deS militariichen Ranges, welche erst nach der glorreichen Epoche der Jahre 181S und 1814 in die Armeen eintraten, wenn sie un» *) Siehe P. &. S. Band ei, Zahl 3o, S. 169.11 verschuldeter Noth preisgegeben sind, und ihre in ähnlicher $?oge sich befindenden Witwen und Waisen zum Genüsse der aus die-ser Stiftung zu ertheilenden Unterstützungen zuzulassen. Nach den Bestimmungen dieses allerhöchst sanctionirten StiftöbriefeS haben demnach auf die Betheilung aus dem in Rede stehenden Fonde jene Krieger keinen Anspruch, welche, wenn sie gleich in den Feldzügen von 1813 und 1814 die Waffen führten, seitdem aus dem Militär-Dienste und dem Armee-Verbande getreten sind. Dessen ungeachtet sind durch die Herrschaften kheils directe, theilS im Wege der f. P. General -CommanLen bis jetzt eine große Anzahl Gesuche an das P r. HofkriegsrathS-Präsidium eingesendet worden, in welchen Leute, die den Feldzügen von 1815 und 1814 beigewohnt haben, seitdem aber mit Abschied entlassen wurden, und ganz aus dem Militär Verbände getreten sind, um die Betheilung auö diesem Fonde Hirten. DaS KreiSamt wird daher in Folge hohen Hofkanzlei-De-cretes vom 29. v. 99?., Zahl >5864, angewiesen, zu sorgen, daß künftig von Seite der politischen Behörde» an daö Präsidium deS HofkriegSratheS nur Gesuche von solchen Individuen einge-sendet werden, welche nach den Bestimmungen des oberwähnten StiftöbriefeS zur Betheilung auS dem fraglichen Fottde geeignet sind. Gubernial-Verordnung vom if. Juli ,84o, Zahl >194,; an die P. P. Kreiöämter. 88. ''imfcw «<.<• Blutegel - Taxe. Da die Preise für die Blutegel nicht gefallen sind, so findet daö Gubernium die dießfällige, unterm >7. April ,839, Zähl 6059,*) bestimmte Tore vom 1. April i84o bis dahin i84i unverändert beizubehalten Gubernial - Verordnung vom 22. Juli i84o, Zahl 11703; an die P. P. KreiSämter. r'- H Siehe P. G. ©. Band u>, S- >95, Zahl 55. Vom 23. Juli. i iG 89. . ,3,7 lieber die Einantwortung von Verlassenschaften türkischer Unterthanen >n den österreichischen Staaten. Mit Beziehung ans den Firman der ottomannischen Pforte vom I. 176t/ duf die entsprecyende Reciprocitäts - Verordnung der k. k. obersten Jnstijstelle vom 25. December 1775 und auf die späteren Verordnungen, wonach die türkischen Unterthanen jedeö Religionsbekenntnisses von dem Besitze und Eigenthüme unbeweglicher Güter in den österreichischen Staaten ausgeschlossen sind, dann auf den Passarowitzer Handels- und SchifffahrtS, vertrag vom 27. Juli 1718, §. 5 bis 6, wird in Rücksicht der in den österreichischen Staaten befindlichen, auö bewegliche» Gütern bestehenden Verlaffenschaftcn türkischer Unterthanen, welche in de» österreichischen Staaten mit oder ohne lehtwillige Anordnung sterben, in Folge allerhöchster Entschliessung vom 22. Juni l. I. und hoher Hofkanzlei- Verordnung vom in. Juli d. 3., Zahl 20760, Folgendes erklärte 1. In so ferne österreichische Unrerthanen durch letztwillige Mt ordnungen oder durch daö Gesetz ju diesen Verlaffenschas-ten, oder zu einem Teile derselbe», oder zu Vermächtniffen berufen sind, haben di«! österreichischen Gerichtsbehörden dafür zu sorgen, daß den österreichischen Unterthanen jeneö Vermögen eingeantwortet werde, welches ihnen nach den ottomannischen Gesetzen zukommen würde, wenn sie türkische Unterthanen wären. 2. Bei jenen Verlassenschaften, auf welche österreichische Unterthanen keinen Anspruch haben, müssen die österreichischen Gerichtsbehörden für die einstweilige sichere Verwahrung derselben Sorge tragen, und sie im gehörigen Wege der ottomannischen Gesandtschaft oder dem nächsten oltomanvif scheu Consulate übergeben. 3. Daher kann der Fall der Einziehung einer solchen Verlassen-schüft durch den österreichischen Fiscus alö erbloö nur in so ferne eintreten, alö die oben erwähnten ottomannischen Vom 23. und a5. Juli. "7 Beamten den Nachlaß nicht übernehme», und auch keine türkischen oder fremden Unterkhanen darauf ein Recht als Erben oder Legatare auö'veisen sollten. Gubernial-Currende vom 23. Juli i84o, Zahl 12277. 90. Vertrag zwischen Sr. f. k. Majestät und Sr. Majestät dem Könige von Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthums-Rechte hinsichtlich der in ihren Staaten erscheinenden literarischen und artistischen Werke. Im Anschluffe wird dem k. k. Kreisamte ein Exemplar des mit hohem Hofkanzlei - Dccrere vom 12. I. M., Zahl 21067 , anher gelangten, zwischen Sr. k. k. Majestät und Sr. Majestät dem Könige von Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthnms-rechte, hinsichtlich der in ihren beiderseitigen Staaten erscheinenden literarischen und artistischen Werke, zu Wien am 22. Mar l. I. abgeschlossenen und daselbst am 10. v. M. mit den Ra--tiffeotiönen anögewechselten Vertrages zur Wissenschaft und weitern Bekannimachung zugefertigt. Gubernial-Verordnung vom 25. Juli i»4o, Zahl 125,9-; an die k. k. Kreiöamter und an daS k. k. Fiöcalamt. Beilage zur Nr. 12319 von i84o. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich re. und Seine Majestät der König von Sardinien re, von Dem gleichen Wunsche beseelt, Wissenschaften und Künste zu begünstigen und zu beschützen, wie nicht minder zu nützlichen Unternehmungen aufzu-munter», haben im wechselseitigen Einverständnisse beschlossen, Schriftstellern und Künstlern für ihre Lebenszeit das Eigen-thumSrecht auf ihre in den beiderseitigen Staaten veröffentlichten Werke zu sichern, und die Zeit festzustellen, während welcher deren Erben desselben Schutzes genieffen sollen, indem zu diesem Zwecke di» Mittel bestimmt würden, durch welche dem Nach-drucke und sonstigen mechanischen Nachbildungen am wirksamsten *» begegnen wäre. iiB Vom »5. Juli! Dem gemäß haben ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar; Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich Seine Durchlaucht den Fürsten Clemens Wenzel Lothar von Metternich Winneburg, Herzog von Portella, Grafen von Königöwartb, Grand von Spanien erster Classe, Ritter de» goldenen Vlieffes, Großkreuz deö königl. ungarischen St. Stephan - Ordens und deö Civil-Verdienst-Zeichen«, Ritter deö hohen Ordens der heil. Verkündigung re. rc., Kämmerer, wirklichen geheimen Rath Seiner faif. königl. apostol. Majestät, Allerhöchstihren Staats- und Conferenz-Minister, dann Haus-, Hof- und Staatökanzler rc., und Seine Majestät der König von Sardinien de» Herrn Don Victor Amadeus Balbo Vertone, Grafen von Sambny, Ritter - Großkreuz deö Ordens der Heil. Mauritius und Lazarus und des faif. österreichischen Leopold-Ordei.ö, General Major in den königl. Armeen und Höchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei seiner k. k. apostolischen Majestät rc., welche nach Mittheilung Ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel l. Die Werke oder Product« des menschlichen Geistes oder der Kunst, die in einem der contrahirenden Staaten veröffentlicht werden, bilden ein Eigenthum, welches den Verfassern oder Urhebern derselben zustebt, um es durch ihre ganze Lebenszeit zu geniessen oder darüber zu verfügen. Nur sie selbst oder ihre Rechtsnachfolger haben daö Recht, die Veröffentlichung jener Werke zu gestatten. Art. 2. Die Werke der dramatischen Kunst sind gleichfalls ei» Eigenthum ihrer Verfasser, und daher in Rücksicht ihrer Veröffentlichung und Vervielfältigung durch den Druck in den Bestimmungen des Artikels > begriffen. Dramatische Werke dürfen ohne die Zustimmung ihrer Verfasser oder deren Rechtsnachfolger nicht anfgeführt werden, unbeschadet übrigens der fnr die öffentlichen Vorstellungen theatralischer Werke in den respective» Staaten geltenden oder noch zu erlassenden Normen. Art. 3. Die in einem der contrahirenden Staaten verfaßten Uebersetzungen von Manufiripten oder Werken, welche in einer fremden Sprache außerhalb deS GebietheS der gedachten Staaten erschienen sind, werden gleichfalls als Original-Protucle betrachtet, auf welche der Artikel i feine Anwendung findet. Eben so sind in diesem Artikel t der in einem der contrahirenden Staaten verfaßten Uebersetzungen von Werken, die in dem anderen erschienen sind, begriffen. Vom a5. Juli. 119 Ausgenommen ist jedoch der Fall, wenn der Verfasser, Unterthan eines der contrahirenden Staaten, in dem von ihm veröffentlichten Werke selbst ankündigt, in einem dieser Staaten eine Uebersetzung erscheinen lassen zu wollen, und er dieses Vorhaben in dem Zeiträume von sechs Monathen wirklich ausführt, wo ihm dann auch für diese Uebersetzung sein E'genthumsrecht Vorbehalten bleiben soll. Art. 4. Ungeachtet der im Artikel 1 vorkomwenden Bestimmungen sollen in Journalen und periodischen Schriften die Artikel anderer Journale oder periodischer Schriften ohne Anstand nachgedruckt werden dürfen, sobald dies.' Artikel nicht drei Druckbogen ihrer ersten Veröffentlichung überschreiten, und deren Quelle angegeben wird. Art. 5. Bei anonymen und pseudonyme» Werken werden deren Herausgeber in so lange als die Verfasser angesehen, als nicht diese selbst oder ihre Rechtsnachfolger ihr eigenes Recht dargethau haben. Art. 6. Jede Nachbildung (Nachdruck) von Werken, Kunst-Producken dann musikalische» und theatralischen Composi-tionen, wie sie in den Artikeln 1, 2 und 5 erwähnt werden, ist >n den beiden contrahirenden Staaten untersagt. Art. 7. Die Nachbildung (der Nachdruck) ist die Handlung, durch welche ein Werk, es sey im Ganzen oder in seinen einzelnen Theilen, durch mechanische Mittel ohne Zustimmung deö Verfassers oder der Rechtsnachfolger desselben neuerdings hervorgebracht wird. Art. 8. Es ist im Sinne des vorigen Artikels nicht allein dann ein Nachdruck vorhanden, wenn zwischen dem Original-Werke und dessen Nachbildung eine vollkommene Aehnlich-keit sich darstellr, sondern wenn unter dem nähmlichen Titel, oder auch unter einem verschiedenen, der gleiche Gegenstand in derselben Jdeenfolge und mit der nahmlichen Eintheilung der Materie verhandelt wird. DaS spätere Werk ist in diesem Falle als ein Nachdruck onzufehen, wenn eö auch bedeutend vermehrt oder vermindert worden wäre. Art. 9. Versetzungen für verschiedene Instrumente, Auszüge und andere Bearbeitungen musikalischer Compositionen, wenn sie für sich als selbstständige Erzeugnisse deS menschlichen Geistes angesehen werden können, sollen nicht alö Nachdruck behandelt werden. 120 Vom 25. Juli- Art. 10. Rücksichtlich des Nachdruckes ist jeder Artikel eines encyclopädijchen oder periodischen Werkes, welcher die Zahl von drei Druckbogen überschreitet, als ein für sich bestehendes Werk zu betrachten Art. ti. Der Verfasser cineö literarischen oder wissenschaftlichen Werkes ist befugt, die Ufurpiruiig deö von ihm gewählten Titels zu verhindern, wenn dieselbe das Publikum über die scheinbare Identität deS Werkes in Jrrkhuni führen könnte; in einem solchen Falle jedoch ist kein Nachdruck vorhanden, und der Verfasser hat nur das Recht auf einen dem erlittenen Schade» angemessenen Ersah. Dessen ungeachtet begründet die Wahl eine« allgemeinen Titels, als: Dictionär, Wörterbuch, Abhandlung, Com-nicntar, und die Eiutheilung eines Werkes nach alphabetischer Ordnung, für den Verfasser kein Recht, zu verhindern, dass auch ein Anderer denselben Gegenstand unter demselben Titel und »ach derselben Eintheilung behandle. Art. 12. Kupferstiche, Lithographien, Medaillen, dann plastische Werke und Formen erfreuen sich des im 1. Artikel den Kunstwerken überhaupt eingeräumten Privilegiums. Die Nachbildung dieser Gegenstände ist sonach untersagt; in diesem Falle hat jedoch eine Nachbildung nur dann Statt, wenn die Vervielfältigung mit denselben mechanischen Mitteln, wie selbe bei dem Originalwerke augewendet worden, und mit Beibehaltung desselben Größen-Maßstabeö geschieht. Gemahlde, Bildhauer-Arbeiten, Zeichnungen sind gleichfalls in den Bestimmungen des Artikels 1 begriffe». Jedoch sollen Eopien» welche hiervon mit freier Hand ohne Verheimlichung und ohne Einsprache von Seite des Eigenthü-merS des Kunstwerkes genommen werde», keine verbokhene Nachbildung begründen, außer, der Copist hätte mit böser Absicht gesucht, daS Publikum hinsichtlich der Identität der Copie mit dem Urbild, irre zu leiten. Art. 15. Die Verfertiger von Zeichnungen, Gemählden, Bildhauer- und andere» Kunstwerken, oder deren Rechtsvertreter, können, ohne ihr Eigenthumsrecht auf diese Werke zu verlieren, daS ihnen auöschlieffenö zustehende Recht derAerviel-fäliigung derselben durch den Stich, den Guß oder sonst ein mechanisches Mittel an Andere ablreten, unbeschadet jedoch der Bestimmungen des vorstehenden Artikels. Wenn sie aber das Original veräußern, so geht dieses Recht auf den neuen Erwerber über, der eö durch die ganze Zeit, Vom 25. Juli. 121 als der Künstler oder dessen Erben hätten davon Gebrauch machen können , zu geniesten hat , ausgenommen , eö wäre das Gegentheil ausdrücklich verabredet worden. Art. 14. Die gegenwärtige Convention soll in den resepectiven Staaten die freie Reproduction jener Werke nicht hindern, welche daselbst noch vor dem Zeilpuncte, als dieselbe i» Kraft getreten ist, veröffentlicht wurden; nur muß besagte Reproduction bereits ihre» Anfang genommen und die gesetzliche Genehmigung erhalten haben. Wäre aber von einem Werke ein Theil vor der Rechtö-gültigkeit dieser Convention erschienen, und ein Theil erst später, so soll die Nachbildung dieses letzteren Theiles nur mit Zustimmung des Verfassers oder dessen Rechtsnachfolger Statt finden dürfen, jedoch diese gehalten seyn, an die Theilnehmer die Fortsetzung dcS Werkes zu verkaufen, ohne sie zum Nachkaufe jener Bände verhalten zu können, in deren Besitz sie sich bereits befinden. Art. >5. Jene, zn deren Nachtheil ein Nachdruck Statt gefunden, haben ein Recht auf Ersatz des dadurch erlittenen Schadens. Art. 16. Außer der von den Gesetzen der contrahirenden Staaten gegen den Nachdruck ausgesprochenen Strafen soll die Beschlagnahme und die Zerstörung der Eremplare oder nachgebilderen Gegenstände, und so auch der Formen, Stämpeln, Platten, Steine und anderen Gegenstände verhängt werden, welche zur Ausführung deö Nachdruckes gedient haben. Jedenfalls kann der Beschädigte die Ueberlas-sung dieser Gegenstände ganz oder zum Theil auf Abschlag seiner Ersatzforderung begehren. Art. 17. Der Verkauf nachgebildeter .Werke ist in beiden Staaten, unter den im vorigen Artikel angedrohten Folgen, durchaus untersagt, welches auch in den Fällen zu gelten hat, wo die Nachbildung im Auslände bewerkstelligt worden seyn sollte. Art. 18. Das Recht der Verfasser und ihrer Rechtönehmer geht auf ihre gesetzlichen oder letztwilligen Erben in Gemäßheit der in den respectiven Staaten bestehenden Gesetze über. Dieses Recht kann jedoch nie int Wege der Erbschaft an den Fiöcus gelangen, und soll in den contrahi-renten Staaten durch dreißig Iahte nach dem Tode deö Verfassers anerkannt und beschützt werden. Bo», -S. Juli. 122 Art. 19. Für Werke, die »ach dem Tode des Verfassers er» scheinen, wird diese Frist auf 4o Jahre, von dem Tage ihres Erscheinens angefangen, ausgedehnt. Art. 20. Für Werke, eie von gelehrten Instituten oder literarischen Vereinen herauögegeben werden, wird jene Frist auf 50 Jahre erweitert. Art. 2t. Bei Werken von mehreren Bänden, und solchen, die in einzelnen Lieferungen heraukgegebeu werden, sollen die oberwähnten drei Termine für daS ganze Werk erst von dem Erscheinen deö letzten Bandes oder der letzten Lieferung an gerechnet werden, jedoch unter der Bedingung, daß zwi-scheu den einzelnen Veröffentlichungen nicht mehr alS drei Jahre verstreichen. Bei Sammlungen von mehreren einzelnen Werken oder Memoiren sollen die vbgedachten Termine nur von der Herausgabe jedes einzelnen Bandes an gerechnet werden, unbeschadet ,edoch Dessen. waS im ersten Absätze deö gegen wäriigen Artikels für den Fall angcordnet wurde, als daS Werk oder daS Memoire» welches einen Theil der ganze» Sammlung auömacht, selbst in mehrere einzelne Bande zerfiele. Art. 22. Für Werke, deren Herausgabe von dem Verfasser begonnen und von dessen Erben beendet werden, soll die Frist von 40 Jahren gelten, wie bei ganz posthumen Werken. Art. 25. Wenn der Verfasser vor Ablauf deö Zeitraumes, für welchen er allenfalls seine Rechte abgetreten haben sollte, stürbe, so gebührt seinen Erben nach Verlauf dieser Zeitsrist der Genuß ihrer Rechte noch für die ganze ihnen in Folge der vorgehenden Artikel ringeräumte Zeit. Art. 24. Nach Ablauf der in den Artikeln 18, 19/ 20, 21 nnd 22 bestimmte» Termine werden die Erzeugnisse der Wissenschaft und der Kunst ein Gemeingut des Publikums. Die von den conkrahirenden Regierungen selbst veröffentlichten Actenstücke, und die von denselben unmittelbar oder auf deren Befehl herauögegebenen Werke, wenn dieser Umstand aus dem Werke selbst ersichtlich ist, sollen auch in der Folge nach den in den respeetivrn Staaten dießfallS geltenden Bestimmungen behandelt werden. Art. 25. Um die Ausführung der gegenwärtigen Convention zu fördern, werden sich di« contrahirenden Regierungen wechselseitig die Gesetze und Verordnungen mittheilen, welche Vom ns. Juli. n3 sie in den Fall kommen dürften, hinsichtlich des literarischen und artistischen Eigenthums zu erlassen. Sie werden sich ferner die von der einen oder der andern Seite getroffenen Verfügungen mittheilen, um die Originalität einer Ausgabe, oder die Zeit-Priorität eines Kunstwerkes ju bestimmen. Art. 26. Die Verfügungen gegenwärtiger Convention sollen die Ausübung der in den contrahirenden Staaten bestehenden Censur- und sonstigen VerbothSbefugniste durchaus in nichts beirren, welche, unabhängig von den vorliegenden Stipulationen, nach den in den respcctiven Ländern gültigen oder noch zu erlassenden Vorschriften fortan bestehen sollen. Art. 27. Die beiden contrahirenden Staaten werden die übrigen Regierungen Italiens und jene deS Cantons Tessin einladen, der gegenwärtigen Convention beizulreten. Diese, durch das alleinige Factum der von ihnen geäußerten Zustimmung, sollen als mitcontrahirende Theile angesehen werden. Art. 23. Die gegenwärtige Uebereinkunft hat, von dem Zeit-' puncte der Auswechslung der Ratificationen angefangen, durch vier Jahre, und noch durch sechs darauf folgende Monathe in Kraft zu bestehen, sobald einer der contrahirenden Theile nach Ablauf der vier Jahre die Absicht erklären sollte, die Wirkung besagter Convention aufheben oder aber zu deren Erneuerung mit Anwendung jener Verbesserungen schreiten zu wollen, welche unterdessen die Erfahrung an die Hand aegeben haben wird. Jeder der beiden contrahirenden Theile behält sich das Recht vor, dem andern eine solche Erklärung zu machen, und wird hiermit zwischen ihnen ausdrücklich festgesetzt, daß nach Ablauf von 6 Mona-then, nach Abgabe der eben erwähnten Erklärung des einen Conkrahenten an den andern, die gegenwärtige Convention und alle darin enthaltenen Stipulationen ihre Wirkung verlieren sollen. Art. 29. Gegenwärtige Convention soll von ihren Majestäten ratisicirt, und die Auswechslung der Ratificationen innerhalb vier Wochen, oder wo möglich noch früher bewerkstelliget werden. Urkund Dessen die beiderseitigen Bevollmächtigte» selbe unterzeichnet und ihre Jnsiegel beigedrnckt haben. So geschehen zu Wien den 22. Mai t84o- Bom 27. Juli. «i4 91. Abgeanderle Directiv- Regeln für das Zwangsarbeitshaus in Gräh. Da in Folge allerhöchster Entschließung vom 2$. September v. I. mit hoher Hofkanzlei, Verordnung vom 29. December 1839. Zahl 40704, und 4. Juli d. I., Zahl 14806, bei den §§- 2 »nd 4 der Directive» für daö hiesige ZwangöarbeiköhauS einig« Modificationen angeordnet, und dieselben deßhalb neu aufgelegt wurden, so erhalt daö k. k. KreiSamt in der Anlage einige Exemplare dieser neuen Auflage, mit der Weisung, den BezirkSobrigkeiten den ersten Abschnitt zu ihrer Benehmung bekannt, und sie inSdefonderö auf die §&. 3, 7 und 8 aufmerksam zu machen, da vermöge derselben auch Auswärtige von dem k. k. Kreiöamte in diese Anstalt notionirt werden können. Gubernial>Verordnung vom 27. Juli i84o, Zahl 11762» Directiv.Regeln für das Zwangs - Arbeitshaus in Gratz. I. Ab schnitt §. 1. DaS ZwangSarbeitShauS ist kein Strafork; eö hat zum Zwecke: Bettler, Müßiggänger, unsittliche und arbeitsscheue Menschen in nützliche, gesittete und arbeitsame Staatsbürger umzufchaffen. AIS Hauptmittel zur Erreichung deö Zwecke» dienen Religions- und sittlicher Unterricht, und Angewöhnung zur Arbeit. Niemand darf auf bestimmte Zeit dahin abgegeben werde», wohl aber kann ein Individuum, welches angehalien wird, im ersten Falle vier Monathe, im zweiten Falle acht Monathe lang dort festgehalten bleiben. Die Dauer der Verwahrung jedes Einzelnen hängt von dessen Fleiß und gutem Betragen ab. Nach sedem dieser Termine hat der Inspector die Anzeige an die Polizei Direction zu wachen, und in so ferne er auf längere Festhaltung deö Corrigenden antragen zu sollen erachtet, den Antrag zu begründen. Wird das nahmliche Individuum in der Anstalt zum dritten Mahle notionirt, so hat eS so lange in der Anstalt zu verbleiben, Vom 27. Juli. 145 bis es Beweise anhaltender Besserung und Arbeitsamkeit abge> legt hat; daher in der Rubrik des Stammbuches da» Verhalten jede» Individuums/ sowie jedes Vergehen, jede Strafe, von Woche jii Woche genau einzutragen ist. §.2. Zur Abgabe in das Zwangsarbeitshaus sind geeignet : 1. Müssiggänger und arbeitsscheue Menschen. 2: Wiederholt betretene Bettler. 3. Leute, die keinen ehrlichen Erwerb ausweisen können. 4. Muthwillige und aus eigenem Verschulden Herrnlose Dienstleute. 5. Iudividuen, deren unsittlicher Lebenswandel notorisch ist, inöbesonderö cingealtete Trunkenbolde und liederliche Weibspersonen. Bei allen diesen, als geeignet für die Zwangsarbeits-Anstalt bezeichneten Individuen wird die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen vorausgesetzt , ohne daß eben die vollkommene Thätig-keit zu den im Zwangsarbeitshause jetzt eingeführten Arbeite« erforderlich ist. ;.|j j v:,v:h: i.-b.vir,;*- §; 3. ; In der Regel dürfen nur die der Gemeinde Gra'tz zur Last fallenden Individuen, nähmlich die daselbst gebornen, oder nach den dießfalls bestehenden Vorschriften zur Abschiebung in ihre Heimath nicht Geeigneten, in das Zwangsarbeitshaus abgegeben werden. Nebst diesen können aber auch Schub-Revertenten, das ist, solche im §. 2 bezeichnete auswärtige Individuen, welche von Grätz abgeschoben wurden, und dahin zurückkehrten, in diese Anstalt eonsignirt werden. Die Aufnahme von 2luswartigen kann nur über besonderes Einschreiten der competcnten politischen Obrigkeit, und nach erfolgter Gubernial-Bewilligung. auch nur; in so ferne Raum zu derselben Unterbringung vorhanden ist, gegen Vergütung der über den Arbeitsverdienst solcher Individuen sich ergebenden Kosten von .dem betroffenen Bezirke Statt finden. 4. u Als Müffiggeher oder arbeitsscheuer Mensch ist derjenige anzufehen, welcher seinen vollen Bedarf sich zu erwerben im Stande ist, sich aber denselben nicht erwirbt, und im Müssig-gange betreten wird. Alö Bettler ist jener zu behandeln, der entweder an einem öffentlichen Orte oder in Privathäusern auf was immer für eine Art Jemanden um Almosen anspriebt, sey es mündlich und ausdrücklich, oder durch Geberdeii, worunter auch der Fall zu zäh- I 2 O Vom 27. ^uli- len ist, wenn sich Jemand an einem Orte, vorzüglich an mehr besuchten Plätzen, i» einem Mitleid erregenden Zustande hinstellt, so daß die Absicht, Geschenke zu erhalten, deutlich ausgedrückt ist. Auch jene Müfsiggänger gehören hierher, welche ohne Be-fugniß mit VerkaufSgegenständen die Häuser abgehen. Um übrigens solche Menschen, deren Hang zum arbeitsscheuen und unordentlichen L.beu außer Zweifel ist, in daS Zwangs-arbeitShauS abzugeben, ist weder immer eine vorausgegangene ämtliche Anweisung ju einer Arbeit, noch bei Ausländern nach erstrecktem Decennium, wenn sie nicht außer Land geschafft werden können, die förmliche Ablegung deö UnterthanöeideS, noch bei Bettlern die frühere Abstrafung nach den §§. 262 und 263 deö II. TheilS des Strafgesetzes erforderlich. tz. 5. Im Allgemeinen sind zur Aufnahme nicht geeignet jene Individuen, welche ju jeder, auch leichteren Arbeit unfähig sind; insbesondere dürfen dahin nicht abgegeben werden: 1. Verbrecher und schwere Polizei-Uebertreter bei ihrem Austritte aus dem Straforte; wenn sich dieselben jedoch später im freien Zustande auf irgend eine Art zur Abstellung in daS ZwangS-arbeitShauS eignen , so sind sie allerdings dahin abzugeben. 2. Kinder unter 12 Jahren. S. Blöde und Wahnsinnige. ' " ä. Mütter, so lange sie ihre Kinder säugen (Schwangere sind nicht ausgeschlossen). 5. Leute, mit ansteckenden liebeln behaftet. 6- 6. Zur Anzeige solcher Individuen. die dahin abzustellen wären, ist Jedermann berechtigt, vorzugsweise aber der Magistrat und der Armenversorgungöverein verpflichtet, nachdem selbe ihrer Stellung nach häufig in di» Kenntniß dahin Gehöriger gelangen. $. 7. DaS Erkenntniß, ob Jemand in das ZwangSarbeitshauö auf? zunehmen fey, steht bei den in Grätz befindlichen Individuen, mit Einschluß der Schub-Revertenren, allein der Polizei-Direction zu. Bei Auswärtigen steht diese Entscheidung dem sie betreffenden Kreiöamte in erster Instanz zu, welches dann, wenn es daS Individuum dazu geeignet findet, das Einschreiten an daö @u-bernium zur Aufnahmsbewilligung zu machen hat. und in diesem Falle ist die Polizei. Direction von der erfolgten AufnahmSbt' willigung bloß in die Kenntniß zu setzen. Vom 27. Juli. 127 §. 8. Gegen die dießfalligen Erkenntnisse der Polizei - Direction oder des KreisamteS steht zwar der Recurs an die Landesstelle offen; er hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Ablieferung in daS Arbeitshaus ist durch eine unkennbare Wache beim Morgen- oder Abenddunkel zu bewirken. II. Abschnitt. Von de r Leitung dieser Anstalt. §. 9- Die unmittelbare Verwaltung, Leitung und Handhabung der HausdiSciplin dieser Anstalt ist dem Inspector übertragen. Ihm unterstehen der controlirende Adjunct, Werkmeister, Aufseher , alles Dienstpersonale. Für die Seelsorge und Ertheilung deö Unterrichtes wird ein Geistlicher bestimmt. i. 10. Dem Inspector wird eine permanente Commission zur Seite gestellt, welche jedoch keinen leitenden Einfluß zu nehmen har, sondern bloß durch fleißiges Nachsehen im Hause sich von dem Fortgange der Anstalt zu überzeugen, wahrgenommene Gebrechen der Landesstelle anzuzeigen, und Verbesserungs-Vorschläge zu erstatten, verpflichtet ist. $.11. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung ist sich, so wie in Ansehung der Verrechnung, genau an die bestehenden Vorschriften zu halten. III. Abschnitt. Von der Behandlung der Arbeiter. h. 12. Sogleich beim Eintritte des Arbeiters in die Anstalt ist dessen Rahme, Stand, Alter, Geschlecht, Religion, Geburtsort, Wohnort, Lag des Eintrittes, Ursache der Abstellung und daö ärztliche Zeugniß aufzunehmen, und in das Stammbuch, laut Formulars 1, einzutragen. Dahin gehört auch die Art der Beschäftigung, zu welcher der Arbeiter verwendet wird. Die Bestimmung der Art der Beschäftigung Hot der Inspector über Rücksprache mit dem Werkmeister auözusprechen. Vom 27. Juli. 128 Alle Habsekigkeiten der Eintretenden sind denselben sogleich abzunehmen, zu verzeichne», zu verfahren. Hierüber wird ein Depositenbuch, laut Formulare 2, geführt. Der Arbeiter wird vor Einführung in die Anstalt gebadet, dessen Kleidungsstücke werden vor der Ausbewahrung gehörig gereinigt und gewaschen. Tine allen vorerwähnten Rubriken entsprechende Uebersichtö-tabelle, sammt einer kurzen Charakteristik, mit Anführung der milgebrachten Gegenstände, ist bei der Ablieferung mitzugeben. $. 13. Die Arbeiter bekommen eine gleiche Kleidung, welche sie beim Austritte gegen die mitgebrachte wieder ablegen. $. 14. Es hat die strengste Absonderung der Geschlechter bei den Arbeitern einzutreten. .»■« ; 1 ; . §. 15. ,,'i Beschäftigung der Arbeiter. Die Beschäftigung der Arbeiter wird entweder in eigener Regie besorgt, oder an Unternehmer überlassen. Die Arbeit richtet sich nach der Fähigkeit und bereits erworbenen Geschicklichkeit eineö jeden Einzelne» im Allgemeinen wird dieselbe im Waschen, Flachsspinnen, Wollspinnen, Nähen, Stricken und allen jenen häuslichen Verrichtungen bestehe», welche die Anstalt selbst benöthigk. Wer ein Handwerk erlernt hat, darf solches im Hause auöüben, wen» es weder zu lärmend ist, noch zu viel Raum erfordert, und wenigstens eben so viel Nutzen gibt, als die gewöhnlichen Haus-Beschäftigungen. litt 1 -. §. 16. Jeder Arbeiter hat ein, seinen Kräften entsprechendes, vom Inspector über Rücksprache mit dem Werkmeister zu bestimmendes Maß an Arbeit zu liefern, welches die Aufgabe genannt wird. Wenn er diese nicht leistet, unterliegt er der (Eometioiv; wenn er darüber arbeitet, wird ihm der Ueberverdienst besonders vergütet. Nach ärztlichem Befunde kann «in Nachlaß, nach Umständen bis zur Hälfte der Aufgabe Stattfinden. In daS Arbeitöbüchel, das jeder Arbeiter erhält, sind seine Habschafteo, seine Aufgabe, sein anfälliger Ueberverdienst , seine allfälligen Auslagen einzutragen. Der Verdienst wird zur Bedeckung der Auslagen der Anstalt verwendet. §. 17. Alle Werktage wird vom 1. April bis Ende September von 5 Uhr Früh bis 7 Uhr Abends, vom 1. October biö 1. April von 6 Uhr Morgens biS 7 Uhr Abends, mit Ausnahme der Mittagsstunde, gearbeitet. §. 13. Auswärtigen ist der Zutritt nur mit Erlaubniß des Jnspec-torö in dessen oder des Adjuncten Gegenwart zu gestatten. $. 19. Gottesdienst im b Religionsunterricht. Dem Gottesdienste haben die Arbeiter alle Sonn- und Feiertage beizuwohnen. An diesen Tagen, und so oft eö tie Umstände gestatten, wird ihnen der Religionsunterricht im Hause ertheilt. S. 20. Es ist dafür zu sorgen, daß die Arbeiter zweckmäßige Er-baunngsbücher zur Benützung an Sonn- und Feiertagen erhalten. $. 21. Belohnungen und Strafen. Die Belohnungen bestehen: 1. in Auszeichnungen, welche geeignet sind, daö Ehrgefühl der Arbeiter zu wecken; 2. in kleinen Geldbeträgen aus seinem Ueberverdienste, welche nach dem Wunsche des Arbeiters zur Befriedigung einiger Bedürfnisse verwendet werden. §. 22. Die Strafen sind: 1. Verweise in Gegenwart der Arbeiter; 2. Fasten; 3. Arrest; 4. körperliche Züchtigung. Wenn ein Arbeiter aus Bosheit oder Muthwillen etwas verdirbt, so wird derselbe nach vorläufiger Untersuchung bestraft, und er muß den Ersatz aus seinem Ueberverdienste leisten. Verweise, vierundzwanzigstüudigen Arrest, 24stündigcs Fasten, sechs Stpckstreiche oder Ruthenstreiche kann der Inspector verhängen; nur muß er das Verhängte im Tagsrapporte an-zeigen. Sollte eine dieser Züchtigungen in Art und Grad während eines MonatheS wiederholt werden, so hat die Polizei-Di-rection darüber zu erkennen, so wie derselben auch das Erkennt-niß über eine allenfalls angelragene Steigerung der Arten und Grade zugewiesen wird. Die Belohnungen und Strafen sind im Stammbuche an-zumerken. Gesetzsammlung XXII. Theil. 9 Vom *7. Juni. i3o §. 23. Verpflegung der Arbeiter. Die Nahrung besteht de» Morgens in anderthalb Pfimd Brot; übrigens nach der vom Gubernium festgesetztes Speise» Ordnung. §. 24. Die festgesetzte Hauökleidung für Männer ist nur Leibl mit Aermel und lange Beinkleider; für Weiber ein Leibl mit Aermel und ein Rock. Diese Kleidung ist für warme Zeit von Leinwand oder Zwilch, für die Kälte von Wolle oder Halinatuch. Bei Männern besteht die Wäsche aus zwei Paar Strümpfe» oder Socken, zwei Hemden, zwei Hals-, zwei Sacktüchern. Bei Weibern aus zwei weißen Schürzen, zwei Hemden , zwei Paar Strümpfen, zwei Hals- und zwei Sacktüchern. Die Kopfbedeckung der Weiber ist für den Fall des Bedarfes ein Kopftuch; jeder Arbeiter erhält auch ein Paar Schuhe. Die Leibwäsche wird alle 8 Tage, die Bettwäsche alle Monathe gewechselt. §. 25. Nur leicht Erkrankte werden in der Anstalt behandelt, schwer Kranke werden in daö allgemeine Krankenhaus gebracht. §. 26. Die Entlassung jedes Corrigenden, auch deö Auswärtigen, steht nur der Polizei-Direction, über Antrag und Einvernehmen der Inspection und des Seelsorgers, zu; wobei übrigens die Be< stimmungen deö §. 1 zu beachten sind. Der zu entlassende Corrigend ist an die Polizei - Direction mit der nach Formular 3 verfaßten UebergabSliste, in welcher auch die Baarschaft, die er auS der Anstalt mitnimmt, anzu-merken ist, abzugeben. §. 27. Acht Tage vor desselben AuSrritt ist der Magistrat und der Armen - VersorgungS-Vereiu von der Entlassung zu verständigen, und diese werden sich bemühen, dem Entlassenen Unterkunft und Beschäftigung zu verschaffen; damit derselbe nicht auS Mangel wieder in den früheren Lebenswandel verfalle. Wenn ein Arbeiter einen längeren bleibenden Erwerb genügend auszuweisen vermag, und die Ueberzeugung vorhanden ist, daß er diesen Erwerb auch wirklich ergreift, so ist derselbir, wenn sein Betragen die Entlassung rnlassig macht, sogleich im Wege der Polizei Direction zu entlassen. Auch ist dem zu Entlassenden selbst, nach Ermessen des Inspectors, erkäubt, durch die letzte» acht Tage, in einer bestimmt einzuhaltenden Zeit des TageS, Arbeit zu suchen. Stamm b u ch über di« ZivänZliage vom Jahre iß augefangen bis emschlkefftg 18 | Zeit des Be- SottT lau- fende Nr. Des Zwanglmgs Nähme, Alter, Gc-burrs- u. Wohnort, Stand, Profeffion, Familienstand und Religio». Perfons- beschrei- bung. Ursachen Ser Notioni. rung in's Zwangsar. beitshaus. Mithin in der Anstalt gewesen. «ra- gen wäh- rend der In- hafti- rung. Beschäf- tigung. Anmerkung. rr i| n' „ und Datum der Notion, | Ein- trittes. AuS- «rittes. £ n I I 6| £ K 1 1 . 3 | | * 5 šj ö. B 4 i3z Vom 27. Juli. —^---------------- B o r m e r der von den Zwangsarbeitern in das Arbeitshaus ju Grätz mit Datum. Veit Müssigang. Betrag in Jahr. Monath. Tag. Benennung der Gegenstände. C. M. fl. kr. 10 Septemb. 1 g Bei seinem Eintritte einen alten Hut, einen grautuchenen Man- tel rc., B a an Geld cX 1 «5% OT* 97»t Aufseher. . richtig eingetragen Unterschrift des ' » Ortober 30. 8. an Ueberverdienst . . . an Geschenk des N. N. . 1 18 24 Zusammen . . 2 57 34 __ j Vom 27. Juli. 133 k u n g gebrachte» Gegenstände, ihres Erwerbes und ihrer Ausgabe». Datum e Veit Müsst ga» g. Betrag ili, Änttier- Jahr. Mo- nath. Tag. I Ausgaben. IS. m 1 V.lli' I k ft. kr. • Vvif? 1 13 Sept. 19. Für Schnupftabak 3 y> » 28. für 1 Seitel Wein u. Brot — 6 » Oct. 16. für Ausbesserung der Kleidungsstücke. . — 36 » » für Anschaffung eines Paares Schuhe zum Austritte. . . . 1 24 I Zusammen . . 2 9 Von dem Empfange auf der Nebenseite pr 2 573/4 ab vorstehende Ausga be pr 2 9 verbleiben . . — 48% 1 31. Den Betrag pr. 48%kr. CM. nebst den hierver-zeichneten und neu bei- geschafften Kleidungsstücken erhalten zu ha- den bestätigt Unterschrift deS Corrigenden. »34 23 om 27. Juli. ttebergabs-. ■ nachbenannte» Individuums vom Stamm- buchs- Num- mer. De» Zwänglings Nah-Itte, Alter, Gcburts- und i"!ik',(t' ))■>;(' I Persons- Der Notion Wohnort, Stand, Pro-session, Familienstand 11. Religio». Beschreibung. Ursache. Num- mer und Da- tum. , , ! 1 ö - J. . . |«ni ! i • ! ! Vom 27. Juli. -35 L i st r Grcktzer Zwangö - )^rbeitshause. : - ._____________________________________ ': -■■ Zeit des Mithin in Betragen Vcschäf. 9.; <2 : ■I während tigung. :: pinin'!' ■ 0) Vnr Anmerkung. Ein- Aus- Anwalt der 311« ■: 0 -Il.i-;:... tvIttcS; tristes. gewesen. haftirung. - i , t • % V : . au-; (Hil • •: : . . >36 Vom 27. 2"l>- 92. Bestimmung des Postritt-Geldes, vom 15. August 1840 angefangen. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer fand sich laut Verordnung vom 21. Juli l. I., Zahl 29217, bestimmt, daö Postrittgeld für tiii Pferd und eine einfache Poststation, sowohl bei Aerarial- alö Privatritten, vom 15. August angefangen, in Niederöstreich auf eine» Gulden, in Oestreich ob der EnnS auf vier und fünfzig Kreuzer, in Mähren und Schlesien auf sechs und fünfzig Kreuzer, in Steiermark auf acht und fünfzig Kreuzer, in Kärnten und Krain auf einen Gulden vier Kreuzer und im Küsteulande auf einen Gulden acht Kreuzer zu erhöhen, für ganz Galizien aber mit fünfzig Kreuzer festzusetzen, und wird die Gebühr für den Gebrauch eiueö gedeckten Wagens auf die Hälfte und für den Gebrauch eines ungedeckten Wagens auf einen Vierttheil des Postrittgeldeö für ein Pferd bestimmt. In den übrigen Ländern werden die gegenwärtig bestehenden Postrittgelder und Wagengebühren in ihrem Ausmaße unverändert beibehalten. Daö Wagenfchmiergeld wird in allen Ländern in dem bisherigen Ausmaße belassen, und daö Postillionötrinkgeld ist nach den mit 1. Mai 18.39 zur Wirksamkeit gekommenen Postvor-fchriften zu entrichten. Guberoial-Currende vom 27. Juli i84o, Zahl 12845. 93. Bestimmung der Verhältnisse der Eisenbahn-Unternehmungen zum Postregale. Se. k. k. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei • Verordnung vom 2. Juli d. I., Zahl 20280, mit allerhöchster Ent-schliessung vom 19. October 1839 die im §. 19 deö Postgesetzeö Vom 2g. Juli. >37 vom 5. November 1837 *) vorbehaltene besondere gesetzliche Bestimmung der Verhältnisse der Eisenbahn ^ Unternehmungen zum Postregale mittels folgender Anordnungen zu erlassen geruht: a) Die Eisenbahn'Unternehmungen sind verpflichtet, auf Begehren der PostgefällS-Verwaltung alle Briefe, Schriften und Amtspackete ohne Vergütung zur Transportirung zu übernehmen. b) Die Beförderung der übrigen bei den Postämtern aufgege-denen, zur Fahrpost gehörigen Sendungen liegt den Eisenbahn-Unternehmungen nur gegen Entgelt ob, in Ansehung dessen, so wie der Modalitäten der Beförderung von Seite jeder einzelnen Unternehmung, mit der Postgefallö Verwaltung ein besonderes Uebereinkommen zu treffen, und hierbei alö Richtschnur anzunehmcn ist, daß das Entgelt für den Transport solcher Sendungen den gewöhnlichen Tariff der Eisenbahn über Abzug von 4 Procent nicht übersteigen darf. e) Eben so steht es der Finanz-Verwaltung zu, bei Personentransporten , wenn sie auf Eisenbahnen zwischen solchen Orten Statt finden, welche durch Staatö-Postanstalten verbunden sind, dann eine mäßige Gebühr, und zwar in Form einer Absindungs - Summe, einzuheben, wenn die Er-tragsverhäitnisse mit Rücksicht auf die landesüblichen Zinsen und den bei andern Industrie-Unternehmungen verkommenden Ertrag günstig find. Die Bemessung der Gebühr selbst hat im Einverständnisse mit der politischen Hofstelle zu geschehen. Gubernial-Currende vom 25. Juli i84o, Zahl 12272. *) Siehe P. ©. S. Band zo, Zahl 43, Seite 99. 138 Vom 2. August. *7^ • (* ,<* um itiuj irjfc.iminbrminlJ - »||:••••!:. ;k-:P tt4 *g«a Freizügigkeits-Vertrag zwischen der k. k. österreichischen Regierung und dem Senate der freien Stadt Frankfurt, ■iw nvi(n# . , .|.:r. vUa (>nb1li>”6 Erhöhung bes' Äistanz -Ausmaßes zwischen den Dost-fhnhmrit Leoben und Timmersdorf. SNt hohe f. f. allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vqm 2.2. Juli d. I., Zahl 2S«Si, daö Distanz-AuSmaß zwkfchen dezi Poststationen Leoben und Timmersdorf. vom 1. September d. I. angefangen, von einer einfachen auf r/8 Post zu erhöhen befunden. Tubernial-Verordnung vom 4. August i84o, Zahl 10281 ; an die I. k. Kreisämter und an die k. k. Proo. Staats- buchhaltung. 96. Bestimmungen in Ansehung der Anlegung und Auf-kündung der baaren Dienst- und Pachtcautionen beitlt Staatsschuldeii-Tilgungsfonde. j 1 '! H vi': 'Um ü-/":ih2/ ir;> i Mit Beziehung auf die hinsichtlich der Anlegung und Auf- kündung der baaren Dienst- und Pachtcautionen beim Staats-schulden-Tilgungsfonde bisher erflossenen Bestimmungen wurde dem Gubernium aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage mit hohem Hofkammer - Präsidial -Erlasse vom 4. Juli d. I., Zahl 3380, Nachstehendes bedeutet: tj Da laut der Hofkammer Circular-VerordnUng vom l». August 1837, Zahl 34763/819, die Staatsfchulden-Tilgungs-fondö - Hauptcaffe unter den oorgezeichneten Modalitäten ermächtigt wurde, die dießfälligen Cantionserläge über Ansuchen jener Caffen und Behörden, welche die 'Anlegung der Cautionen zu besorgen haben, ohne eine besondere Verordnung in Empfang zu stellen, ihre Aufkündung an-zunehmen und deren Rückzahlung zu leisten, so row? daö hohe Hofkammer - Präsidium die gedachte Hauptcaffe im Wege dep Direction des Staatsschulden • TilgungsfondeS gleichzeitig an, nunmehr auch die l« Falge eiW Eeffio» Vom S. August. oder des geendeten Dienstverhältnisses des Cautionanten angesuchte Umschreibung der Empfangsbestätigungen über die beim Staatsschulden -Tilgungsfonde anliegenden Dienstcautionen, oder nöthigen Falls eine Zusammenschreibung oder Zertheilung derselben aus der eine» oder der andern der angeführten Ursachen, ohne eine besondere Bewilligung in jenen Fällen selbstständig vorzunehme», wenn sie von den Lassen und Behörden, welchen die An« legung und Aufkündung der CautionSdepositen zusteht, auf die in der erwähnten Hofkanimer-Verordnung vom ti. August 1837 vorgeschriebene Weise darum angegangen wird. Eine solche Umschreibung und rücksichtlich Zusammenschrei'-bung oder Zertheilung der Empfangsbestätigungen kan» jedoch nur entweder auf den nähmlichen Cautionöleger, wenn gleich unter andern Dienstverhältnissen oder auf einen andern zum Erläge einer Dienstcaulion verpflichteten Staatsbeamten, und zwar in dem letzteren Falle unter Beibringung der erforderlichen Cession und der Nachweisung der von dem früheren Cautionöleger gepflogenen vollkommenen Rechnungsrichtigkeit auf jenen Posten, wofür er die Caution zu leisten hatte, keineswegs aber auch auf eine Privatpartei, welche in keinem Dienstverhältnisse zu dem Staate steht, ohne besondere hierortige Bewilligung Statt finden. 2, Eden so unterliegt die Umschreibung der Empfangsbestätigungen über erlegte P ach tea utionen auf denselben Cau-tionöleger unter einem andern Pachtverhältnisse, oder auf einen andern Pächter eineö ärarischen Gegenstandes, unter den bei den Dienücautionen angedeuteten Modalitäten keinem Anstande. ln j Dagegen darf die Umschreibung solcher Empfangsbestätigungen auf den Nahmen einer in keinem ähnlichen Verhältnisse zur Staatsverwaltung stehende» Partei, eben so wenig wie bei den Dienstcautionen, ohne'eine speciele Be- "willignng vorgenommen werden. Vom 5. Zlugust. »4* 3. In Ansehung deS bei der Umschreibung von Empfangsbestätigungen über Dienst- und Pachtcautionen eintretenden Zinsenfußes, welcher bis zum i. Jänner 1836 in jährlichen 4 Procent bestand, von diesem Zeitpunkte angefangen aber auf 3 Procent herabgesetzt wurde, fand daS hohe Hofkam-mer.Prästdinm Folgendes zu bestimmen: a) Bei der Umschreibung einer Empfangsbestätigung auf ei- nen 'andern Nahmen wegen Uebertragung oder Cedirung eines mit 4 Procent angelegten DienstcautionsbetrageS an einen andern cauti'onspflichtigen Staatsdiener hat der geringere Zinsenfuß zu 3 Procent aus dem Grunde ein» zutreten, weil in einem solchen Falle die Caution deS Cedenten erlischt, und ein ganz neuer CautionS» Erlag eintritt, welcher nur nach dem dermahligen geringen Zinsenfuße verintereffirt werden kann. b) Wenn jedoch die Umschreibung einer Empfangsbestätigung wegen des UebertritteS de» Cautionölegers in eine andere Dienstcategorie erforderlich seyn sollte, wird in dem Falle, daß daS CautionSeap'kal gegen eine Verzinsung von 4 Procent hinterlegt wurde, dieser höhere Zinsen» fuß auch fernerhin beizubehalten seyn, weil hier daö Verhältniß deS Cautionölegers zur Staatsverwaltung eigentlich keine Aenderung erleidet. c) Auch in dem Falle, daß der Cautionant in eine andere Dienstcategorie tritt, in welcher er eine höhere Caution zn leisten hat, und demnach zur Ergänzung seiner frühe-ren Caution verpflichtet ist, hat eö bei Umschreibung der Empfangsbestätigung über den früher mit 4 Procent verzinsten CautionSerlag bei diesem höheren Zinsenfuße zu verbleiben, und eö ist alsdann dahier ebenfalls keine Aenderung in der Person und in dem Verhältnisse des Cautionölegers zur Staatsverwaltung, sondern nur rücksichtlich der von denselben geleisteten Ergänzungösumme ein neuer CautionSerlag eintritt, bloß über letzteren eine iiffe 93 bm 5. August. EmpfängSbestätigung nach dem gigenwabtigett Zinsenfuße von drei Procent auözufertigen. ü) Bei Umschreibung der Empfangsbestätigungen über mit 4 Procent verzinsliche Pachtcautionen, wenn solche mittels Cession an einen anderen Pächter übergehen, sind die neuen Empfangsbestätigungen aus den angeführten Gründen nur mit 5 Procent zu verzinsen. sv , . ;•;>) 1'idO VMlpkl) IV.MJ »•,{/,'« II e> Wenn jedoch die Umschreibung von Empfangsbestätigungen ohne Aendervng in der Person bed Cautionslegerö wegen geänderter Pachibediugungen oder wegen Veränderung des Objectes der Pachtung erforderlich seyn sollte, wird die Staatsschulden - Tilgungsfonds * Hauptcasse im Falle, als die betreffende Pachlpaution bischer noch mit 4 Procent verzinset wurde, bei deren Umschreibung keine Aenderung in dem Zinsenfuße vorzünehmen , sondern nur den allenfalls erhöhten Betrag Eiinfltg mit 3 Procent zu verzinsen haben. o : nittivM/f,»j ..,;i Uebrigrnö fand daS hohe Hofkammer- Präsidium bei dieser Gelegenheit in'Ansehtitig'cher Empfangsbestätigung gen über die zur Anlegung beim Stäiusschitlven - Til-gungSfonde bestimmten Depofiteii, wöttlbekl sich hoch-dasselbe bisher sowohl in'Beziehung auf den Betrag deS Depositums, akö Such mit Rücksicht inif deti lDeponenten die Entscheidung Vorbehalten hat/j yrir npch^zu bemerken, daß derlei.Depositen auch künftig ohne Unterschied der Anstalt und der Behörden, von. welchen fje; friert »er* den fk nur über dessen besondere BewiüjAlW ghf andere ,,n Nahmen umschrieben werden können, izr tpelcherz Fällen sich hachdaSselbe alsdanii auch die BestiMuuug, deö bei den neuen LmpfaiigöbeKätigungeff fiiiziitreteode!,. Zinsen-.. susieö. parbehält». i„>, »»?,-,P »st gauitlm)? f) Die Staatsschulden - TilglrttgSsondS - Häüpteaffe 'kätin zwar ',uiu! brr Aufkündigutig eines rooso "fl.'» Micht übersteigenden y!l' Theilbetrageö ; eineö Depösitrims ohnö Mett 'besondern Vom 5. August. i43 Auftrag Folge geben/ und in diesem Falle eine Zerthei-lung der Empfangsbestätigungen zu diesem Behuf« vor-\ nehmen. lieber den nach Abtragung des aufgekündigten Betra-ges verbleibenden Rest darf dieselbe aber wieder nur eine Empfangsbestätigung ausfertigen. und an den Nahmen deö Deponenten keine Aenderung vornehmen. Dieses wird mit Bezug auf die Gubernia! Erlässe vom 14. November 1837/ Zahl i780i,*) 22. März >838, Zahl 16,**) und 3. Jänner 1339, Zahl 21930, ***) zur Benehmungs-Wif-senfchafl bekannt gegeben. i ') ‘i •" ’..iii > •!) i tn 'j i ex uio 0 /.0? . 0 Gubernia!- Verordnung vom 5. August >340, Zahl 12,47; an das k. k. Prov. Zahlamt, die k. k. Kreiöämter, daö k. k. Messingverfchleißamt, die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, die k. k. Strafhaus-Verwaltung und an die k. k. Prov. Baudirection. 97. Zostl'estimmungen für Gegenstände des Buch- und Kunsthandels. Um im Verkehre mit wissenschaftlichen und literarischen Werken, dann mit Bildern, Zeichnungen und Gemählden die darauf anzuwendenden Zolltarifföbestimmungen mit den dermah-ligen Zeitverhältnissen in besseren Einklang zu bringe», und zugleich die damit vereinbarlicheu Zollerleichteru ngen ein treten zu lassen, werden in Folge Verordnung der allgemeinen Hofkammer vom 18. Juli l. I., Zahl 2783b, nachstehende allgemeine Ein- und Auöfuhr-Zollbestimmungen bekannt gemacht: iim -idiid,?. .»nobiiiS »id fsi imz + h-o -ltl-ftaifo l,!llst,'<> *) Siehe P. &. ©. Band ,9, Zahl >34. Seite ?34-, **) Siehe P. &. ©. Band 20, Zahl 89, Seife 93: ***) Siehe P. G. ©• Band 21, Zahl r, Seite 3. • 44 Vom 5. August. I. Bücher und schriftstellerische Werke überhaupt, gedruckte und geschriebene, dan» Musikalien und Landkarten, ferner alle Bestandtheile oder Beigaben von schriftstellerischen Werken, als z. B. Pläne, Zeichnungen, Bilder und Bildertafeln, sie mögen zur Erklärung oder Verzierung bestimmt feyn, gebunden und ungebunden, unterliegen in der Einfuhr der Zollentrichtung mit fünf Gulden Conv. Münze vom Wiener Netto-Centner. Zur Einfuhrbehandlung sind nur Hauptlegstätten und Legstätren ermächtigt. Der Ausfuhrzoll ist mit zwölf und einem halben Kreuzer C. M. vom Wiener Centner Sporco festgesetzt. Anmerkung >. Zeichnungen, Bilder und Bildertafeln, die gesondert von den schriftstellerischen Werken, zu denen sie gehören, cingeführt werden, und keine ausdrückliche Bezeichnung als Beigaben oder Bestandtheile von solchen Werken an sich tragen, sind nach ihrer allgemeinen Eigenschaft als Bilder auf Papier zu erklären und zu verzollen. Anmerkung 2. Hinsichtlich der zollfreien Behandlung der mittels der k. k. Postämter bezogenen periodischen Zeitschriften bleiben die bestehenden Anordnungen aufrecht, und eben so hinsichtlich der Einfuhr von im Auslande gedruckten jüdischen oder hebräischen Gebeth- und Religionsbüchern und von illirischen und wal-lachischen Büchern, wonach selbe ohne besondere Bewilligung aus dem Auslande nicht bezogen werden dürfen. II. Für Bilder auf Papier, als: Stahlstiche, Kupferstiche, Holzschnitte, Steinabdrücke u. s. w., auch bernahlen oder rolorirt, dann Zeichnungen und Mahlereien auf Papier, in so ferne die Zolllariffsbestimmungen für Beigaben oder Bestandtheile von; schriftstellerischen Werken auf sie keine Anwendung findet, ferner Tupf- und Dessin-Papier und Gesellschaftsspiele ans Papier ist die Eingangsgebühr mit zehn Gulden C. M. vorn Wiener Centner netto zu entrichten. Di« Einfuhrbehandlung ist auf Hauptlegstätten und Leg-stätten beschränkt. Vom 5. August. >45 Der Ausfuhrzoll ist mit zwölf uud einem halben Kreuzer C. M. vom Wiener Centner Sporco festgesetzt. Anmerkung >. Dilderwerke, d. s. Sammlungenvon Bildern, die zu den Gegenständen des Kunsthandels gehören, finb auch in Verbindung mit erklärenden oder erläuternden Schrifttexten. die bloß als Nebensache oder Beigabe sich darstellen, in dem vorstehenden TariffSartikel begriffen. Anmerkung 2. Die öffentlichen Anstalten bildender Künste sind, wiebisher. zum zollfreien Bezüge solcher Gegenstände berechtigt. Anmerkung 3. Gemeine Christenlehr- und Wallfahrtsbildcr. sie mögen Kupfer-, Holz- oder Steinabdrücke seyn, so wie jene, die mit Zeug- oder Metall-Folien-Stücken ausgelegk sind, bleiben, so wie Amulete. Scapuliere u. dgl., mit dem Einfuhrverbothebelegt. III. Gemählde, mit Ausnahme der unter Bildern auf Papier begriffenen Mahlereien, unterliegen bei der Einfuhr der Zollzahlung mit fünf Gulden CM. vom Wiener Centner Netto. Die Einfuhrbehandlung ist auf Hauptlegstätten und Leg-stätten beschränkt. Die Ausgangsgebühr ist mit zwölf und einem halben Kreuzer C. M. vom Wiener Centner Sporco abzustatten. Anmerkung. Gemählde für öffentliche Anstalten bleiben nach den bestehenden Anordnungen zollfrei. Die Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfügung beginnt mit dem Zeitpunkte ihrer Kundmachung. Die Censur - Vorschriften werden von diesen Zollbestimmungen nicht berührt. Gubernial -Currende vom 5. August t84o, Zahl 13280. 98. Den durch eine strafbare Handlung Beschädigten ist das Urtheil der Strafbehorde sammt den Beweggründen mitzutheilen, als auch die Einsicht der sie betreffenden Stellen in den Unterfuchungs - Acten zu gestatten. In Folge der allerhöchsten Entschlieffung vom 27. Mai 1835 (Hofkanzlei-Dekret vom 4. Juli 1835/ Zahl 15962,) ist auö-Gesehsammlung XXII. Theil, 10 VvIII 6. August. i46 drücklich festgesetzt worden, daß das Recht desjenigen , der durch eine strafbare Handlung beschädigt worden ist, seine Entschädigung oder Geuugthnung bei dem Civilgerichte im ordentlichen Rechtswege zu suchen, nicht auf die Fälle beschränkt sey, in welchen derselbe entweder mit dem von der Strafbehörde zuer-kannten Betrage nicht zufrieden, oder durch das Strafurtheil zum ordentlichen Rechtsweg verwiesen ist, sondern, daß seine Klage im ordentliche» Rechtswege auch in allen übrigen in den betreffenden Gesetzen ausdrücklich nicht bezeichneten Fällen Statt ffnde, sobald die Strafbehörde entweder über die Untersuchung ein wie immer lautendes Urtheil gefällt hat, oder von der Untersuchung aus waS immer für einem Grunde abgestanden ist, oder erklärt hat, daß keine Untersuchung einzuleiten sey. Damit aber der Beschädigte den ihm vorbehaltenen Rechtsweg betreten und gehörig verfolgen könne, sind ihm nicht nur analog mit dem §. 420 des Strafgesetzbuches II Theilö ans Verlangen mit dem Urtheile auch die ohnehin einen ergänzende» Theil desselben anSmochenden Beweggründe (jedoch letztere nur im Auszüge, so weit sie seinen Enllchadigungsanspruch beireffen,) mitzutheilen, sondern eS kann auch die im §. 420 nur dem Rekurrenten versagte Einsicht der UntersuchungSacten dem Beschädigten analog mit dem §. 524 deß Strafgesetzbuches I. Theils, jedoch nur mit der Beschränkung auf die ihn näher angehenden Stellen, nicht verweigert werden. Hiervon wird daö k. k. Kreisamt mit Bezug auf die Gubernia! - Currende vom 25. Juli 1335, Zahl 1229g,*) in Folge hoher Hofkanzlei'Verordnung vom 2. Juli d. I., Zahl 18406, zur Darnachachtung in vorkoiumenden Fällen verständigt Gubernial-Verordnung vom 6. August i84o, Zahl 11925; an die k. k. Kreisämter. *) Siehe P. G S. Band 17, Zahl >5,, Seite $27. Vom 6. August. '47 99. Wegen der Anlegung der haaren Cauiianen bei der Staatsschulden - Tilgungs * Fonds - Haupkcasse. Das k. k. Hoskammer-Präsidium hat sich laut Eröffnung vom 2. Juni d. I./ Zahl 2845/ um der Staats - Schulden-Tilgungsfondö-Hauptcaffe bei der großen Menge der ihr zugewiesenen Geschäfte einige Erleichterung zuzuwenden, in Absicht auf die bei derselben zur Anlage kommenden baaren Lautionen bestimmt gefunden, Nachstehendes zu verfüge» : 1. In so fern es zulässig ist, hat in Zukunft hinsichtlich jener Cautionen, welche nicht auf ein Mahl, sondern durch Theil-zahlungen berichtigt werden, sobald die ganze Caution be-richrigt worden ist, die Zusammenschreibung jener Empfangsbestätigungen der Staatsschulden-Tilgungöfonds-Hauptcasse, welche über die erwähnten Lautionö-Theilbeträge ausgestellt wurden, in eine einzige Empfangsbestätigung einzutreten. Zu diesem Behufs haben jene Cassen und Aemter, welche die Anlegung der Cautionöbetrage bei der Staatsfchulden-LilgungöfondS-Hauptcasse bewirken, zugleich mit der lleber-weifung der letzten Cautions-Theilzahlung an dieselbe dieser Letzteren auch ihre Empfangsbestätigungen über die früher berichtigten Cautions - Theilbeträge zu übermachen, wo sodann die Staatsschulden - Tilgungsfonds-Hanptcasse diese früheren Empfangsbestätigungen durchschlagen, unter Ausgleichung der Jnkercalar-Jnteressen eine neue, auf die volle CautionSsumme lautende Empfangsbestätigung ausstellen, und solche der betreffenden Lasse oder dem betheiligten Amte zukommen lassen wird. 2. Die mit der Anlegung der baaren Caution betheiligten Aemter und Lassen haben in der Folge die Zinsen der bei der Staatöschulden-Tilgungsfonds-Haupteasse erlegten Cau-tionö-Capitale auf die in der Instruction für diese Letzter; io* 93.om 6. August. 148 festgesetzten Zinseuzahlungs - Termine vom i. Jänner und l. Juli jeden JahreS auszngleichen, und an diesen Zah lungötagen mit amtlich confignitten Ziusenquittungen jit erheben; jii welchem Behufe selbst in jenen Fällen, wo auf der Empfangsbestätigung der StaatSschulden-Tilgungsfonds Hauptcasse über die bei ihr zur Anlegung gebrachten Cau-tionöbeträge noch kein halbjähriges Zinsenratum haftet, dasselbe dennoch bei dem nächsten Zinsenzahlungstermine behoben, und so auf die Termine Jänner und Juli ausgeglichen werden muß. 3. Endlich haben die gedachten Aemter und Lassen künstighin anstatt der einzelnen Zinsenquittungen nur mehr nach dem beigefügten Muster ungestämpelte Consignationen über die an den festgesetzten Terminen zu erhebenden Zinsenbeträge a» die StaatSschulden-TilgungöfondS-Hauptcasse einzusende». Die Empfangsbestätigungen der Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptcasse sind bei jenen Cassen und Remtern, durch welche der Erlag der baaren Cautionen bei der Staatsschulden-TilgungSfonds - Hauptcasse unmittelbar bewirkt wird, aufzube-wahren, keineswegs aber den Cautionanten hinauszugeben. Dieses wird im Nachhange zn den hierortigen Decreten vom i4. November >837, Zahl 17801 ,*) 22. März 1838, Zahl 16,**) und 3. Jänner 1839, Zahl 21980,***) zur Ben^hmuugswissenschafk bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom 6. August i84o, Zahl 12275’ an die k. k. KreiSämter, das k. k. Versatzamt, daö k. k. Mes-iogverschleißamt, die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, die k. k. OberpostamtS - Verwaltung, die k. k. Strafhauö- Verwaltung, die k. k. Prov. Baudirection, das k. f. Pro». Zahlamt, die k. k. Prov. Staatöbuchhaltung und an das k. k. Fisralamr. *) Siehe P. «. ®. Band 19, Zahl >34, Seite a34- **) Siehe P. G. S. Band ro, Zahl 39, Seite g3. ***) Siehe P. G. S. Band 21, Zahl t, Seite 3. ost-Nr. Dom 6. August. i4g Quittung über die von nachfolgend aufgeführten, bei der k. k. Til, gungöfondS - Haupkcaffe verzinslich erliegenden Effecten mit Ende 184 fälligen Interessen. Der Empfangsbestätigung Nr. Datum N a h m c und Charakter Capi- tal Interessen für die Zeit Betrag vom bis ff. Irr. £ 'Z S 03 03 S JZ Q = S? ÄS, Den Betrag von (mit Buchstaben) von der k. k. Staats-schnlde» - Tilgungsfonds-Hauptcaffe richtig erhalten. Pr re. re. Id est: fl. kr C. M. i5o Vom 7. August. 100. Bestimmung der Behandlung der vor Kundmachung der allerhöchsten Entfchliessuug vom 26. Febiuar 1839 bereits erwirkten gerichtlichen Verbothe auf Pensionen unter dem Betrage jährlicher Einhundert Gulden. lieber eine vorgekommene Anfrage wegen Behandlung der vor Kundmachung der mit hierortiger Currende*) vom 19. Mai 1839/ Zahl 8347, bekannt gegebenen allerhöchsten Entfchliessung vom 26. Februar 1039 bereits erwirkten gerichtlichen Verbothe auf Pensionen unter dem Betrage jährlicher Einhundert Gulden fand die hohe k. k. allgemeine Hofkammer laut Verordnung vom 17. Juli d. I., Zahl 24741, im Einvernehmen mit der k k. vereinigten Hofkanzlei und der k. k. obersten Iustizstelle, zu bedeuten, daß durch diese allerhöchste Entfchliessung die vor der Publieation derselben von den Gerichten schon bewilligten und rechtskräftig gewordenen Verbothe als nicht aufgehoben zu betrachten fegen, sondern die Vollziehung solcher Verbokhs Verordnungen gehandhabt werden müsse, die darin enthaltene An-ordnnng sich aber überhaupt sowohl auf die Ruhegenüsse der Beamten und Dienet, als auch auf die Pensionen, Gnadenga-ben und Provisionen ihrer Witwen, so wie auf die Unterhalts-beiträge bereits großjähriger Waisen erstrecke. Gubernial - Currende vom 7. August i840, Zahl 13229. 101. Die strengen Prüfungen der Chirurgen hat künftig fkatr des Vorstehers des chirurgischen Gremiums der Professor der chirurgischen Vorbereitungswissenfchaften vorzunehmen. Die hohe Stndienhoscoiiimission hat unterm 1. August d. I., Zahl 1666, über hierortiges Einrathen beiMigt, daß nach der *) Siehe P. G. S. Band 21, Zahl 78, S. 247. S3 v m 8. uiib io. August. i5' nächsten Wahl ehitö Vorstehers des chirurgischen Gremiums statt des neu gewählten Vorstehers der Professor der chirurgischen VorbereitungSwissenschast zu den strengen Prüfungen der Chirurgen als Eraminator beigezogen werde. Gubernial-Verordnung vom 8. August >34o, Zahl 14169; an daö k. k. niedicinisch-chirurgische Studien-Directorat und an das k. k. Kreiöamt Grätz. 102. Bestimmung über die Behandlung der am 1. August 1840 i« der Serie 358 verloosten Aerarial Obligationen der Stände von Mähren zu vier Procent. In Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 3. August d. I., Zahl 4557/pp. 1 wird mit Beziehung auf die Gu-bernial < Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die am 1. d. M. in der Serie 358 verlooöten vierprocentigen mährisch - ständischen Aerarial-Obligationen, und zwar de Sessionc 4. August 1767, Nr. 4955 , mit einem Drittel der Capitals-Summe, dann de Ses-sione 27. September 1769, von Nr. 9234 bi'S einschliessig Nr. 11386 , mit den ganzen CapitalS-Beträgen, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patente« vom 21. März 181a gegen neue mit vier Procent in Conv. Münze verzinsliche Staatöschiildverschreibungen umgewechselt werden. Gubernial-Currende vom 10. August 1840, Zahl 13623. 103. (Statute.1 des deutschen Ritter Ordens. Seine k. k. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei-Verord' »ung vom 16. Juli d. I., Zahl 2,322, mit allerhöchster Entschließung vom 28. Juni laufenden Jahreö die Reconstruirung des deutsche» Ordens in den österreichischen Staaten zu be> Vom iti. August. i5z schliesse» , und zugleich allergnadigst zu befehlen geruht, diejenigen Verfügungen, welche sich auf die staats« und privatrechtlichen Verhältnisse des Ordens und seiner einzelnen Mitglieder beziehen, durch nachstehendes allerhöchstes Patent zur allgemeinen Kunde und Nachachtung zu bringen. Gubernial Verordnung vom is. August i842, Zahl 14167. Zur Nr 14167. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich. König von Hungarn und Böhmen, dieses NahmenS der Fünfte; König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien; Erz-berzog von Oestreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Kärnten, Krain, Ober und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol rc, rc. Unseres i» Gott ruhenden Vaiers des Kaisers Franz Majestät haben zur Ausführung Ihrer zu jeder Zeit auf Schuß und Erhaltung des deutschen Ritter Ordens gerichteten Absichten durcd Handschreib,n vom 17. Februar 1806 den damahligen Hoch und Deutschmeister Erzherzog A, ton in seiner Würde, und den Orden in dem Besitze seiner in dem Preßburger Frie denö- Schlüsse der Verfügung des Oberhauptes des Erzhauses Oesterreich anheimgcgcbenen Güter bestätigt, das Verhaltniß de) Ordenö gegen den österreichischen Kaiserstaat besiininit, und nachdem Ersterer in der Folge in den Genuß seiner Güter in Jllirien und Tirol und der Commeude zu Frankfurt am Main wieder eingetreten war, ihn zu derjenigen Berichtigung und Ergänzung der Ordens - Statut n vom Jahre 1606 auffordern lassen, welche durch die Auflösung der deuischeu Reichsverfassung und durch die neue Stellung des Ordens gegen daS Oberhaupt deö österreichischen Kaiferthuinö nothwendig geworden und zu welcher er durch die ihm vorn Papst Jnnocenz IV. verliehenen Privilegien berechtigt war. Dem zu Folge find die Statuten des Ordens niittels einhelligen Beschlusses seines Groß Eapitels erneuert und durch mehrere den dermahligeu Zeitumständeu au-gemessene Abänderungen und Zusätze näher bestimmt worden. Wir haben in voller Uebereinstunmung mit den von des höchstseligen Kaisers Franz Majestät gegen den Orden geäußerten wohlwollenden Gesinnungen den auf solche Art errichteten neuen Statuten Unsere landesfürstliche Genehmigung ertheilt, ,'und wollen, um diejenigen Verfügungen derselben, welche sich auf Vom 18. August. 153 die staats- und privatrechtlichen Verhältnisse des OrdenS und feiner einzelnen Mitglieder beziehen, zur allgemeinen Kunde und Nachachtung zu bringen, hiermit Folgendes verordnen: l. Der deutsche Orden soll in Unseren Staaken als ein selbstständiges geistlich ritterliches Institut, jedoch unter dem Bande eine-unmittelbaren kaiferlilyen Lehens, angesehen und behandelt werden. §- 2. Wir erklären Uns, für Uns und Unsere Nachfolger, zum beständigen Schutz- und Schirmherr» des deutschen Ritter OrdenS. §. 3. Demselben werden in Unseren Staaten in Rücksicht der Verwaltung seines beweglichen und unbeweglichen Vermögens alle Rechte eiogeräumt und alle Pflichten auferlegt, welche jedem Privat-Eigenthiimer nach den Gesetzen und Landesverfassungen zustehen. Der Orden wird von der allgemeinen Oberaufsicht der lan-deSfürstlichen Behörden, unter welcher geistliche Gemeinden und rhre Güter stehen, befreit. Da Uns jedoch, als oberstem Leben--. Schutz und Schirmherr» des deutschen OrdenS, die Oberaufsicht über die innere Einrichtung deö OrdenS, so wie über die Erhaltung seines Vermögens und die Verwaltung desselben, gebührt, so behalten Wir Uns vor, UnS, so oft wir es nöthig finden werden, von dem Ordens - Oberchaupte die erforderlichen Nach-weisungen und Auskünfte verlegen zu lassen. § a. Alle zur Dotation deö Oberhauptes des Ordens bestimmten, oder zur Erhaltung der Ordcnsglieder gewidmeten Güter» Capitalien, Rechte, Gefälle und Einkünfte bilden daS mit dem Lehenbande gegen Unser Kaiserbaus behaftete Gesammt.jgenthum des deutschen Ritter-Ordens. Seine unbeweglichen ©liter sowohl als die zu dem Stammvermögen desselben gehörigen Capitalien können ohne landessürstliche Genehmigung weder verpfändet noch veräußert werden. Die Capitalien des Ordens sind nach den in dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche für die Gelder der Mündel und Pflegebefohlenen ertheilten Vorschriften zu versichern. Die Anlegung ersparter oder baar eingegangener Capita-lien kann nur mit Genehmigung deö Ordeiiö-Oberhauptes erfolgen. i 5. Dem deutschen Orden bleibt unbenommen, in allen Provinzen der österreichischen Monarchie sein bewegliches und nnbe- 154 Vom >8. August. westliches Vermöge» ungehindert zu vermehren; auch können über bedingte Dotationen von dem Ordens-Oberhaupts mit Ein-verständniß des Groß - LapitelS verbindliche Urkunden ausgestellt werden. , §. 6. In Rücksicht der Steuern, und aller anderen Staats- und Provinzial Lasten, sind die Güter deö deuischen Ordens de» weltlichen Gütern gleichzuhalten. ,, §.„7; ... 6(>JJ Daö Oberhaupt des Ordens führt den Titel: Hoch- und Deutschmeister des deutschen Ritter-Ordens. §. 8. Die Hoch- und Deutschmeister haben alS solche vor dem Antritte ihres Amtes, und bei jeder Veränderung in der Perlon des Landesfürsten die landesfnrstliche Belehnung für sich und den ganzen Orden anzusuchen, und, falls sie nicht ausdrücklich davon dispensiit werden, feierlich zu empfangen. Sie werden als österreichische geistliche Lehen^ürsten behandelt, und genieffen den Rang vor allen geistlichen und weltlichen Fürsten, deren Fürstenwürde junger als die Zeit der ersten Gründung des deutschen Ritter-OrdenS ist. §« 9* Der dermahlige Hoch- und Deutschmeister Erzherzog Maximilian, so wie auch in Zukunft alle Hoch- und Deutschmeister und Ordensglieder auS Unserem kaiserlichen Hause, genieffen den Rang und die Rechte ihrer Geburt. Dem zu Folge gelte» insbesondere in Ansehung deö Gerichtsstandes für sie und ihre Dienerschaft die für andere Mitglieder deö kaiserlichen Hauseö. die keine Landesfürsten sind, und ihre Diener ertheilten Vorschriften. §■ lO. Die Ordensritter und Priester werden nach ihren OrdenS-gelubden als Religiösen angesehen. Sie bleiben jedoch im Genüsse ihres Vermögens. Sie können auch nach dem Eintritte in den Orden durch Haudluiigen unter Lebenden sowohl als durch Erbschaften nicht nur freieigeneS Vermögen, sondern auch Lehen und Fideicommisse, so weit es der Inhalt der Fidei-commiß -Institute gestattet, erwerben. Sie haben zwar freie Macht, durch Handlungen unter Lebenden über ihr Eigemhum zu verfügen, doch muß bei Schenkungen, welche den Betrag von dreihundert Ducaten übersteigen, hierzu früher die Einwilligung deö Hoch- und Deutschmeisters eingeholt werden. Vom iS. August. >85 S- n. Kein Mitglied des Ordens kann eine Vormundschaft oder eine Bürgschaft übernehmen, in so fern ihm dieses nicht von dem Hoch- und Deutschmeister durch eine Dispensation von den OrdenSgesctzen gestattet wird. $. tu. Letzte Willenserklärungen und Schenkungen von Todeswegen der Mitglieder des Ordens sind null und nichtig, wenn nicht der Hoch- und Deutschmeister entweder die besondere Genehmigung hierzu crtheilt, oder dem Ordensinitgliede im Allgemeinen das Recht zur Errichtung eines letzten Willens cingeraumt hat. Die Erlaubniß zur Errichtung eines letzten Willens oder einer Schenknng von Todeswege» kann einem OrdenSmitgliede nur bei Lebzeiten desselben ertheilt, sie wird aber ohne besondere Gründe nie verweigert werden. Die vor dem Eintritte in den Orden bereits errichteten letztwilligen Anordnungen sind nur dann gültig, wenn der Erblasser die Erlaubniß, zu testircn, nach seinen: Eintritte von dem Hoch- und Deutschmeister erhalten hat. Daö OrdenS-Oberhaüpt hat, wenn eü einen letzten Wille» zu errichten gesonnen ist, daS Groß-Capitel deö Ordens um die Ermächtigung dazu anzugehen. §. 13. Stirbt das Oberhaupt oder ein Mitglied de» Ordens ohne gültigen letzten Willen, so fallt dessen freieigeneS Vermögen dem Orden zu. Nur muß den Notherben desselben der ihnen allenfalls gebührende Pflichttheil verabfolgt werben. Der Orden haftet für keine Schulden des Erblassers. Ec ist aber berechtigt, für Vernachlässigungen an Gebäuden, Abgang am fundus instructs und für andere Verkürzungen oder Beschädigungen an der Ordens - Substanz sich den Ersatz aus dem Nachlasse des Verstorbenen zu verschassen. §. >4. Nach dem Ableben eines Mitgliedes des OrdenS haben ein Ordensritter und ein Ordensbeamter auf dessen Nachlaß die enge Sperre anzulegen. Findet sich bei einem OrdenSmitgliede, welches die Erlaübniß zur Errichtung eines letzten Willens erhalten hatte, eine letzte Willenserklärung, so hat der Land - Comthur dieselbe dem Hoch- und Deutschmeister zu übergeben, damit derselbe die Richtigkeit dieser dem Erblasser erlheilten Erlaubniß zur Errichtung eines letzten Willens bestätigen könne. §. 15. Der deutsche Orden ist über daS freieigen« Vermögen des Hoch- und Deutschmeisters, der Ordensritter und Ordenspriester in fo fern die Abhandlung zu pflegen berechtigt, als dadurch keine mit der Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit zusammenhängende GerichtShandlnng unternommen wirb. Der Orden kann Sperren anlegen, Erdserklärungen an, nehmen, Jnventarien errichten, Convocalionö-Edicte auöfertigen, Erbschoftö- und Testaments - Ausweisungen erledigen, Abhand-lungS - Gebühren, unbestrittene Schulden und Vermächtnisse berichtigen lassen, und die Erbschaft dem anerkannten Erben oder der Ordens Casse einantworten. Dagegen ist über Klagen der ErbschafkSglaubiger oder Vermächtnißnebmer, über Verbothe und andere rechtliche VorsichkSmittel, über gerichtliche Srecution, oder über die verhältnißmäßige Vertheilung einer zur Berichtigung der Schulden nicht hinreichenden Verlaffenschaftö-Masse, so wie über alle streitigen Erbschaftö- Angelegenheiten, bei der Gerichtsbehörde, welcher über die Person des Erblassers die Jurisdiction jugeflanden hat, zu verhandeln und zu entscheiden. Das dem Orden eingeränmte Recht der Abhandlung erstreckt sich weder auf Fideicommiß- und Substitutions-Massen, noch aus die Verlassenschafken der Beamlen und Diener des Ordens, oder der Beamten und Diener der einzelnen Ordenömitglieder. Die Ordens-Kanzleien haben bei den Verlassenschaftö - Abhandlungen die Gesetze genau zu beobachten, und stehen in diesen Geschäften unter dem Appellations Gerichte des Landes. §. iö. Die Mitglieder d,S Ordens stehen nur in Ordens-Angelegenheiten unter den Orden- Oberen, in jeder anderen Rücksicht unter den Behörden, welchen sie nach ihren übrigen Verhältnissen unterworfen sind. Die Vernachlässigung der durch den Eintriit in den Orden gegen denselben übernommenen besonderen Pflichten wird von den OrdenS-Oberen geahndet. Die Untersuchung und Bestrafung aller anderen Vergehen und Verbrechen gehört vor die von dem Staate dazu bestellten Behörden. Sollte sich ein Mitglied des Ordens muthwillig in Schulden stürzen, so kann das ordentliche Gericht von den Ordens-Oberen angegangen werden, dasselbe öffentlich für einen Verschwender zu erklären. §. 17. Kraft des Uns justehenden Schutz- und Schirmrechtes wird Unsere geheime Hans- , Hof- und StaatS-Kanzlei als diejenige Behörde bestimmt, welche in Unserem Nahmen über die Vollziehung der von Uns bei der Reorganisation des deutschen Rit-ter-OrdenS erlassenen Bestimmungen zu wachen hat. Dom rS. August. ,S7 To geschehen in Unserer kaiserlichen Haupt-- und Residenzstadt Wien am acht und zwanzigsten Juni nach Christi Geburt im ein lausend acht hunvert vierzigsten/ Unserer Reiche in, sechsten Jahre. 104. Bestimmung des Gerichtsstandes der Granz- und Ge fasten-Wache bei einfachen Polizei-Vergehen in jenen Bezirken und Städten, in welchen es für solche Vergehen keine landesfürstliche erste Instanz gibt. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom is. Juli l. I. zu bestimmen geruht, daß für die einfachen Vergehen der Granz- und Gefällenwache gegen Polizei - Vor-schriften in jenen Bezirken und Städten/ in welchen es für solche Vergehen keine landeöfürstliche erste Instanz gibt, das Kreisamt als das kompetente Gericht anzufehen sey. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hohen Hof» kanzlei-DeereteS vom 6. l. 99?., Zahl 22833/ mit Bezug auf die Gubernial-Currende vom s. August 1835/ Zahl 12586,*) wodurch der Gerichtsstand der oben benannten Individuen in derlei Fällen im Allgemeinen bestimmt wurde, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 2S. August i84o, Zahl 14624. ' ' - ' 105. Erneuerung der Vorschrift, daß die Verpflegskostrn in der Irren- oder Siechen-Anstalt in Graß vierteljährig vorhinein zu berichtigen sind. Eö ergibt sich häufig der Fall, daß die BezirkSobrigkeiten die VerpflegSkosten für die auf Rechnung der Bezirke oder Par- *) Siehe P. G. S. Band 17; Zahl .5g, Seite ^0. >S8 Vom 3o. August und i. September. teien in der Irren- und Siechenanstalt befindlichen Bezirks-Jn-saßen nicht, wie es vorgeschriebe,, ist, vierteljährig vorhinein, sondern erst nach Verlauf eineö längen, Zeitraumes berichtigen, oder, wie es auch schon geschah, wohl gar Zahlungen auf spätere Gebühren leisten, während sie Die frühern vnberichtigt lassen, wodurch leicht Irrungen, und in der Folge sogar Behaup-tungen früherer Zahlungsleistungen herbeigeführt werden. Man sieht sich daher veranlaßt, dem k. k. Kreiöamte die E'nenerung der dießfallö bestehenden Vorschriften, vermöge wel-cber derlei Zahlungen immer pünctlich vierteljährig vorhinein zu geschehen habe», zur Pflicht zu machen. Gubernial-Verordnung vom 30. August i84o, Zahl 12182; an die k. k. Kreiöämter. 1.1*1 <» tr;*hu, ui 1 ti'ildfii'S 1iu><9 rnnv »i n-isnch! Neues Stämpel- und Taxgese.h. In Folge deS hohen Hoflanzlei - Decreteö vom 26. Juni d. 3., Zahl 18989, wird das anverwahrte allerhöchste Patent, ddo. 27. 341111« 1840, mit dem demselben beigeschlossenen, mit 1. November i84o in Wirksamkeit tretenden neuen Stämpel-und Tax-Gesetze zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 1. September i84o, Zahl 1257/P. Wir Ferdinand der Erste, von Gotteö Gnaden Kaiser von Oesterreich rc. rc. rc. Um die Vorschriften über die bisher unter der Benennung der Stämpelgebühren, der gerichtlichen, politischen, Cameral-, Landtafel- und Grundbuchs Taren, dann der Erbsteuer und der Sterb-Tare (Mortuarium) für den Staatsschatz eingehobene» Abgaben mit dem bestehenden Besteuerungs-Systeme in lieber* einstimmung zu bringen, haben Wir die Einführung eines neuen Stämpel und Tar-GesetzeS beschlossen. Dem zu Folge befehlen Wir, daß daS gegenwärtige Gesetz für Unsere sänmitlichen Staaten, mit Ausnahme Unseres König- Vom l. September. 59 reiches Ungarn und Unseres Großfürstenthumeö Siebenbürgen, kundgemacht, und mit dem t. November i84o in Anwendung gebracht werde. In Unseren Königreichen Lombardei und Venedig, dann Dalmatien hat dasselbe Gesetz mit einigen durch die eigenthüm-lichen Verhältnisse dieser Länder veranlagten Abweichungen in Wirksamkeit zu treten. ES werden dadurch mit dem erwähnten Tage die jetzt geltenden, auf die genannte» Abgaben sich beziehenden Gesetze und Vorschriften theils ganz außer Kraft gesetzt, theilS in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt. In wie fern das Eine oder das Andere Statt findet, wird durch besondere Circulare kund gemacht werden. Hierbei wollen Wir gestatten, daß die vor dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes ausgestellten Urkunden oder Schriften, welche stampelpflichrig, jedoch entweder gar nicht oder nicht vorschriftniäßig gestampelt find, gegen Entrichtung der in den vorigen Gesetzen bestimmten einfachen Gebühr oder des darauf fehlenden Betrages mit dem entsprechenden Stämpel da-mahls versehen werden, wenn sie vor dem Tage der Wirksamkeit deS Gesetzes der Stämplung unterzogen werden, eö mag darüber eine Untersuchung bereits anhängig seyn oder nicht. Außerdem ist über solche Urkunden oder Schriften nach Anordnung der früheren Gesetze zu verfahren. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am 27. Jänner, nach Christi Geburt im eintausend achthundert und vierzigsten, Unserer Reiche im fünften Jahre. Einleitung. Allgemeine Bestimmungen.-' 1. Dem gegenwärtigen Gesetze ist unter den darin auS-gedrückten Bedingungen und in den Ländern, in welchen dasselbe in Wirksamkeit tritt, Jedermann unterworfen, wen» ihm nicht auS diesem Gesetze, oder einer seit dem Tage seiner Wirksamkeit erhaltenen Begünstigung eine Befreiung z» Statten kommt. §. 2. Die Zählung der durch dieses Gesetz eingefühtten Abgabe liegt Demjenigen ob, der ein dieser. Abgabe unterliegendes Geschäft unternimmt, dessen Angelegenheit bei einer öffentlichen I fill Bom i. September. Behörde, einemAmte oder einer Obrigkeit vorkommt, in dessen Geschäfte eine amtliche Ausfertigung geschieht, oder dem eine der Abgabe unterliegende Bewilligung zu Theil wird (§. 108 und 109) Hat Jemand auch nach Vorschrift dieses Gesetzes die Gebühr für den zur Entrichtung derselben Verpflichteten vorge-streckt, so steht ihm das Recht zu, von diesem den Ersatz zu fordern ; er ist aber in keinem Falle berechtigt, von dem Staatsschätze die Zurückstellung des für einen Andern entrichteten Betrages anzusprechen. tz. 3. Die Abgabe wird thcilö mittel- des Stampelö, theilö unmittelbar eingehoben. Erster Theil. Von der mittels des StämpelS «nzuhebenden Abgabe. Erstes Hauptstuck. Von der Größe der Stämpelgebühren und den Gegenständen ihrer Entrichtung. h. 4. Die Stämpelgebühren werden in fünfzehn Abstufungen eingehoben, und eS werden zum Zeichen ihrer Entrichtung eben so viele Stämpcl in Anwendung gebracht, nähwlich: der t. j» — fl. 3 kr. * 2. —* - 6 * 3. — - 10 - 4. — - 15 • 5. » — - 30 - 6. 4 , > 45 7. t 1 - — - 8. . 2 » — - 9- 3 - — - 10. 4 » — - M. 6 - — * 12. 8 • — - 13. 12 - — * 14. 16 » —‘ - . 13. - • 20 - — §. 5. Di« Gegenstände, welche dem Stämpel unterliegen, sind: 1. Urkunden, 2. gerichtliche Acte in Streitsachen, 3. gerichtliche Acte außer Streitsachen, und 4. amtliche Acte in nicht gerichtlichen Angelegenheiten. Vom i. September. >6, Erster Abschnitt Von dem Stämpel für Urkunden. §. 6. Jede Urkunde oder Schrift, welche bestimmt ist, eine eingegangene Verbindlichkeit oder die Erfüllung oder Aushebung derselben zu bestätigen, Jemandem ein Recht zuzueignen, oder eine Pflicht aufzutragen, in Behauptung einer Gerechtsame, oder in Vertheidigung gegen einen Anspruch zum Beweise zu dienen, unterliegt, wenn sie nicht ausdrücklich ausgenommen ist, dem Stämpel. V 7. Urkunden, welche bestimmt sind, Jemandem einen Titel zur Erwerbung des vollständigen oder unvollständigen Eigen-lhumsrechkes oder eines anderen dinglichen, oder eines persönlichen Rechtes auf einen Geldbetrag oder auf eine Sache oder Leistung einzuräumen, unterliegen, wenn der Geldbetrag oder der Geldmerth der Sache oder Leistung in der Urkunde selbst angegeben, oder auch nur durch Beziehung auf andere Urkunden, Schriften, Bücher oder Rechnungen auögedrückt ist, dem Stäm pel nach der Größe des Geldbetrages. Es hat dem zu Folge, z. B. bei Urkunden über Kauf,, LieferungS-, Schenkung-', Darleihens Verträge der Kaufschilling, die Summe des Lieferungspreises, der Betrag des Geschenkes, des Darleihens, t- bei Urkunden über Mierh- und Pachtverträge die Summe des Mieth-oder Pachtzinses, — bei Urkunden über Verträge, welche Dienstleistungen zum Gegenstände haben, bei Verwahrungsverträgen die Summe des bedungenen Lohnes, der Bestallung oder Belohnung, als Richtschnur für die Höhe der Stämpelgebühr zu dienen. § 8. Dem Stämpel nach der Größe des Geldbetrages unterliegen ferner Urkunden über Verzichtleistungen auf Rechte oder bestimmte Sachen, wen» deren Geldwerth in der Urkunde selbst angegeben, oder auch nur durch Beziehung auf andere Urkunden, Schriften, Bücher oder Rechnungen auögedrückt ist. §. g. Diesem Stämpel sind endlich Urkunden unterworfen, in welche» der Berechtigte dem Verpflichteten die ganze oder kheilweise Zahlung Desjenigen, wa» er an ihn zu fordern hatte, bestätigt, wenn der Geldwerth des Empfangenen angegeben, oder auch nur durch Beziehung auf andere Urkunden, Schriften, Bücher oder Rechnungen ausgedrückt ist. §. io. Hat eine dem Stämpel nach der Größe des Geldbetrages (§$. 7, 8 und y) unterworfene Urkunde mehrere einzelne Geldbeträge zum Gegenstand«, oder lautet sie auf mehrere wiederkehrende, für eine bestimmte Dauerzeit, jedoch unter i a Gesetzsammlung XXII. Theil. 11 Vom i. September. i6t Jahren bedungene Zahlungen, ; so richtet sich die Größe der Stämpelgebühr im ersten Falle nach der Summe aller einzelnen, und im zweiten Falle nach der Summe der für die ganze Dauerzeit zusammengerechneteu Geldbeträge, §. 11. Ist eine solche Urkunde über Zahlungen ausgestellt, deren Dauer auf zehn oder mehr als zehn Jahre bedungen wir», so muß die Stämpelgebiihr nach dem zehnfachen Betrage der jährlichen Zahlung entrichtet werden. §. 12. Wird eine solche Urkunde über immerwährende Leistungen auSgefeckigt, so unterliegt sie dem Stämpel nach dem zivanzigfache» Betrage der jährlichen Leistung §. 13. Aalt eine solche Urkunde Leistungen zum Gegenstände, deren Dauer auf die Lebenszeit einer bestimmten Person beschränkt ist, so unterliegt sie dem Stämpel nach dem zehnfachen Betrage der jährlichen Leistung. J ' Ist tie Leistung auf eine andere ungewisse Zeit bedungen, so muß die Stämpelgebühr nach dem dreifachen Betrage der jährlichen Leistung entrichtet werden. h. 14. Der mit Rücksicht auf die Größe deö Geldbetrages (4. 7 bi» einschlieffig iz) zu entrichtende Stämpel wird nach folgenden iz Classen festgesetzt, und zwar: für Beträge . • ■ 1 bis "M fl CM. WW. 5 . = mit 3 fr. ' über 20'fl - ■ 50 fl. ' »fl'! 6 fr. i ' Uj U rk. 50 fl. 125 fl. ■ 125 fl. 250 fl. uo&fijiifc 4: ' * 15 fr. 3«) fr. - - - 250 fl. - 500 fl. .- - - 1 fl. fjVsr, 1 - 500 fl. 1000 fl. h'*:nL)S ms 5. , 2 fl. ■js.a •tPb'i': 1000 fl. - 2000 fl ■.kitllfllll 11 1 'id . 4 fl. - •fQ ni :iil> r> 2000 fl. dt';! .3000 . fl. uaJW .y.'ho Ss 3 6 ,fl. . js . 1 u V; J1 3000 fl 4000 fl. 1118 (h'.'iSf Ti5' ) di» 8 fl. - 4000 fl. - 6000 fl ruft x hir. 9 *11' 12 fl. - - s 6000 fl. - 8000.fl. V Kuli! ' T * itz fl. - - 8000 fl - - fl. - ? 20 fl §. 15. Ist in einer Urkunde, welche dem in den 7,8 und y festgesetzten Stämpel unterliegt, der Geldwerth nicht in Conv. Münze im 20 fl. Fuße angegeben, oder beziehungsweise ausgedrnckt, so hat sich die Größe des Stämpelö doch immer nur nach dem Betrage, welcher durch Berechnung auf diese Währung entfällt, zu richten. ‘ ., ., . j>! »vpoilid § iü. Wenn eine Urkunde, welche dem in 6en $i; 7, 8 » 9 festgesetzten Stämpel unterworfen ist, auS mehreren Bögen 95cm i. September. 163 besteht, so unterliegt nur ein Bogen, und zwar der erste dem Stämpel nach den im §. 14 angeführten Classen. Jeder weitere Bogen ist mit dem Stampel von 10 kr. zu versehen, es wäre denn, daß die Urkunde schon hinsichtlich des ersten Bogens einen geringeren Stämpel erforderte, in welchem Falle für jeden weitern Vogen der gleiche Stampel, wie für den ersten, anzuwen-den ist. §. i7. 3st in den im §. 7 und 8 bezeichneten Urkunden ein Geldbetrag oder der Geldwerth weder angegeben, noch auch durch Beziehung auf andere Urftuiben, Schriften, Bücher oder Rechnungen auSgedrückt, so unterliegen sie dem Stämpel von 30 fr. für den Bogen §. 18. Cessionen unterliegen dem Stampel nach den in den §§. 7 und io bis einschlieffig 17 festgesetzten Vorschriften. Wäre jedoch die Cession gegen ein Entgelt geschlossen worden, und dieses geringer, als der in der Urkunde zugleich aus-gedrückte Betrag der abgetretenen Forderung, so unterliegt die Urkunde nur demjenigen Stampel, welcher dem für die lieber« tragung der Forderung bedungenen Preise entspricht (§§. 14, 15 und 16). §. 19. Von den Vorschriften der vorhergehenden §§. sind ausgenommen i t. förmliche und trockene Wechsel (tz 14), welche bis einschliessig zu dem Betrage von Einhundert Gulden CM. WW. ß. 5) dem Stampel von 6 kr., über Einhundert bis Eintausend Gulden CM. WW. dem Stampel von 15 kr., über Eintausend bis Zweitausend Gulden CM. WW. dem Stampel von 30 kr., und über Zweitausend Gulden CM. WW. dem Stämpel von Einem Gulden für das Stück (§. 99) unterworfen sind 2. Bilančen, Conti und Ausweise (§§. 7 u. 14 bis einschliessig 17), welche Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler oder Handwerker sich gegenseitig ausstellen, und welche die gegenseitigen Credirirungen und Debitirungen, oder die Schuldigkeit und das Guthaben in sich begreifen, unterliegen ohne Rücksicht, ob sie bloß von dem Aussteller, oder bloß von Demjenigen, für welchen sie ausgestellt werden, oder von beiden unterfertigt sind, dem Stämpel von 10 kr. für den Bogen. §. 20. Eben so sind ausgenommen: die schiedsrichterlichen Urtheile, welche dem Stämpel von 15 kr. für den Bogen unterliegen. >64 Vom I. September. §. 21. Urkunden, worin persönliche Eigenschaften, Thatsa-chen oder Umstände bestätigt werde», um Demjenigen , für welchen sie ausgestellt werden, zunächst im Verhältnisse zu dritte» Personen als Beweismittel zu dienen , sie mögen von öffentlichen Behörden, Aemtern und Obrigkeiten, oder von Privatpersonen auSgefertigt werden, als: Zeugnisse, Lehrbriefe, Wechselproteste ii. s. iv., sind dem Stämpel von 30 kr. für den Bogen unterworfen. Anönahmsweise unterliegen jedoch: 1. dein Stampe! von 15 kr. für den Vogen die Tauf« oder Geburts-, AufgebothS- oder VerkündigungS-, TrauungS-und Todtenscheine; 2- dem Stämpel von 6 fr. für den Bogen die Schul- und Studienzeugniffe über den Erfolg einer einzelnen Semeflral-oder Jahresprüfung aus einem oder mehreren Lehrfächern ($. 8i, Z. 27), in so ferne dadurch nicht zugleich die Be fugniß zur Ausübung einer Kunst oder Wissenschaft erworben wird; dann die Zeugnisse, welche Dienstbothen, Gesellen, Lehrjungen oder Taglöhnern über ihr Verhalten von Demjenigen ausgestellt werden, bei welchem sie im Dienste oder in Arbeit standen; 3. dem Stämpel von 6 kr. für das Stück die Schlußzertel der beeideten Sensalen, und 4. dem Stämpel von 3 kr. für den Bogen die Zeugnisse oder amtlichen Bestätigungen, welche ünterthanen aus Anlaß deö fruchtlosen Versuches, in den unter ihnen, oder zwischen ihnen und ihren Herrschaften obwaltenden Streitigkeiten eine gütliche Ausgleichung zu Stande zu bringen, ausge-stellt werden (§. 81, Z. 8). h. 22. Die in einer besonder» Urkunde crtheilte Vewilli. gung deö Eigcnlhümers zur Einverleibung in die öffentlichen Bücher, ferner die Bewilligung zur Löschung eines in den öffent-lichen Büchern eingetragenen Rechtes, endlich Urkunden, wodurch die Richtigkeit abgelegter Rechnungen außergerichtlich anerkannt wird (Rechnungs-Agnoscirungen, Rechnungs-Absolu-torien), unterliegen dem Stämpel von 15 kr. für den Bogen. § 23. Alle nach §. 6 stämpelpflichtigen Urkunden, rück- sichtlich welcher in den $§. 7 bis einfchliessig 22 nicht etwas Anderes bestimmt ist, unterliegen dem Stämpel von 10 fr. für den Bogen. Insbesondere sind diesem Stämpel unterworfen die Bücher der beeidigten Sensalen, in welche die von ihnen vermittelten Dom i. September. j65 Kaufe unb Verkaufe eingetragen werden, dann das zur Beweisführung bestimmte Hauptbuch jedes berechtigten Handelsmannes, Fabrikanten, slpothekerö und Handwerkers. Z. 24. Jede Urkunde, durch welche eine ausgefertigte Urkunde erneuert wird, unterliegt dem durch das gegenwärtige Gesetz für die erste Errichtung derselben vorgeschriebenen Stämpel. Zweiter Abschnitt. Von dem Stämpel für gerichtliche Acte in Streitsachen. I Bei den landesfürstlichen Gerichten. §• 25. Die Schriften, welche im gerichtlichen Verfahren in Streitsachen dem Vtämpel unterliegen, sind: t. die Eingaben der Parteien, 2. die Duplicate der Eingaben, 3. die Abschriften der Rubrik der Eingaben, 4. die Beilagen, welche mit den Eingaben überreicht, oder von der Partei zu den Protokollen beigebracht werden, 3. folgende amtliche Ausfertigungen: a) die gerichtlichen Protokolle, b) die gerichtlichen Vidimirungen von Abschriften, c) die gericytlichen Abschriften für die Parteien, d) die von einer Gerichtsbehörde erster Instanz gefällten Urtheile, oder statt der Urtheile geschöpften Erkenntnisse, c) die Depositen-Ertracte. § 26. Die Eingaben der Parteien unterliegen dem Stämpel von 15 kr. für den Bogen, wenn sie bei einem Collegial-Gerichte, d. i. einer auS mehreren geprüften Richtern zusammengesetzten Gerichtöstelle, und dem Stämpel von 10 kr. für den Dogen wenn sie bei einer anderen Gerichtsbehörde überreicht werde». §. 27. Von der im §. 26 aufgestellten Regel finden folgende Ausnahmen Statt: 1. Die Eingaben, womit um eine Eintragung oder Löschung l» den öffentlichen Büchern im Wege der gerichtlichen Ere-cittion angesucht wird, sind dem im §. 50 . Z. 4, festgesetz. ten Stämpel unterworfen, und nach den dort ausgedruckken Vorschriften zu behandeln. Wird nicht eine schriftliche Eingabe überreicht, so ist statt derselben jederzeit ein Protokoll anfzunehmen. 2. Die Anmeldung der Appellation oder der Revision (ohne Rücksicht, ob' darin die Appellations- oder RevisionSbe. fchwerde» enthalten sind oder nicht), dann die Rekurse 166 Vom r. LeptembA. gegen diejnigen gerichtlicken Erkenntnisse, welche in er. ster Instanz zu Folge dieses Gesetzes autdrücklich dem Stämpel unterworfen werden (§i 35 und 36), erfordern rücksichtlich des ersten BogenS d,»selben Stämpel, welchem Ein Eremplar des Unheils oder des Erkenntniffes des Richters erster Jnüanz über die Streitsache, in welcher die Entscheidung des höheren Richters angesucht wird, unterworfen ist. Jeder weitere Bpgeu unterliegt dem im §. 26 vorge-sckriebcnen Stämpel. 3. Die Gesuche um Ausfertigung von Edicten jeder Art, dann die Gesuche um Annahme eines Depositums (Erlags-Anbringen) erfordern bei Collegialgerichten den Stämpel von 45 kr., bei anderen Gerichten den Stämpel von 30 fr. für den Bogen. Wird nicht eine schriftliche Eingabe überreicht, so ist statt derselben jederzeit ein Protokoll anfzunehmen. ■ §. 28. Die Duplicate der Eingaben unterliegen dem Stämpel von 15 kr. oder 10 kr. für den Bogen, je nachdem die Eingabe, deren Duplieal sie sind, bei einer Collegial- oder einer anderen Gerichtsbehörde überreicht wird. §. 29. Jede Abschrift der Rubrik einer Eingabe (Rath-schlag), diese mag an eine Collegial, oder andere Gerichtsbehörde gerichtet seyn, unterliegt bei jedem Gerichte dem Stämpel von 6 fr. §. 3u. Die Beilage» der Eingaben und die Beilagen, welche von der Partei zu den gerichtlichen Protokollen beige-bracht werden, unterliegen ohne Unterschied der Gerichtsbehörde, bei welcher die Eingabe überreicht, oder von welcher das Pro-tokoll ausgenommen wird, dem Stämpel von 6 kr. für den Bogen; ed wäre denn, daß Origiualien oder vidimirte Abschriften, welche mit dem in diesem oder einem früheren Gesetze vor-geschriebenen Stämpel verseben sind, oder Originalien beige-dracht würden, welchen »och dem gegenwärtigen Gesetze die unbedingte Stämpelfreiheit (§. 81) zukvmmt. Solche Beilagen bedürfen keiner Nachstämplung. tz. zi. Die gerichtlichen Protokolle über mündlich angebrachte Gesuche, über mündliche Verhandlungen, dann Augenscheins-, Schatzunqs-, Lizitations-Protokolle und andere in Angelegenheiten der Parteien aufgenommene Protokolle unterliegen, je nachdem daö Gericht, bei welchem sie ausgenommen werden, eine Collegial- oder andere Gerichtsbehörde ist, dem Stämpel von r5 kr. oder 10 kr. für den Bogen. 33 v m i. September. 167 Hierbei finden folgende AAsnahmeii Statt: 1. wenn ein Protokoll die Stelle einer schriftlichen Eingabe vertritt, welche nach diesem Gesetze einem höheren Stämpel unterliegt (§. 27), so muß es mit dem für diese schriftliche Eingabe angeordneten Stämpel versehen seyn; . 2. die Protokolle über gerichtliche Vergleiche unterliegen für den Fall, als der Vergleich vor der Jnrokulirung der Acte, oder vor dem Schluffe der mündlichen Verhandlung jii Stande kommt, für den ersten Bogen bei Collegialge-richten dein Stämpel von einem Gulden, und bei anderen Gerichten dem Stämpel mit 30 fr.; in dem Falle hingegen, wenn der Vergleich erst nach der Jnrotulirung der Acten oder nach dem Schluffe der mündlichen Verhandlung ju Stande gekommen ist, bei Collegialgerichten dem Stämpel von zwei Gulden, und bei andern Gerichten dem Stämpel von einem Gulden. Wird jedoch über eine Streitsache, welche einen bestimmten, ohne Einrechnunq der Nebenver-bindlichkeiren, Einhundert Gulden Couv. Münze nicht übersteigenden Geldbetrag zum Gegenstände hat, vor der Jn-rotuliriing der Acten, oder vor dem Schluffe der mündlichen Verhandlung ein gerichtlicher Vergleich eingegangen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll bei jedem Gerichte hinsichtlich des ersten Bogens dem Stämpel von 15 kr. unterworfen. Jeder weitere Bogen unterliegt in allen hier bemerkten Fällen dem in der Regel für die Protokolle festgesetzten Stämpel. §. 32. Von den Parteien selbst besorgte Abschriften, welche der gerichtlichen Vidimirung unterzogen werden, muffen auf jßbem Bogen mit dem Stämpel von 15 kr. versehen seyn, das Gericht, welches die Vidimirung voriiimmt, mag eine Eollegial-oder andere Behörde seyn. §. 33. Einfache gerichtliche Abschriften für die Parteien unterliegen sowohl bei Collegial- alö bei andern Gerichten dem Stämpel von >5 kr. für den Bogen. §. za. Vidimirte gerichtliche Abschriften für die Parteien unterliegen sowohl bei Collegial als bei anderen Gerichten dem Stämpel von 30 kr. für den Bogen. §. 35. Die nachfolgenden gerichtlichen Urtheile erster In-stanz, oder statt der Urtheile erlassenen Erkenntuiffe (§. 81, Z. 6) unterliegen in jeder Ausfertigung de», Stämpel von zwei Gul-den, wenn das Urtheil oder Erkeantniß von einen. Collegial- Vom i. September ,68 geeichte» und dem Stämpel von einem Gulden, wenn es von einem anderen Gerichte geschöpft worden ist; nähmlich die Ur- theile oder Erkenntnisse: 1. über die Rechtfertigung des Ausbleibens bei einer Laglatzung ; 2. über den Zurückerlag einer Klage; 5. über die Frage, ob Jemand bei Behandlung der Gläubiger bet Mehrheit beizutreten schuldig sey; 4. über die Einwendung, daß dem Richter die Gerichtsbarkeit nicht zustehe; 5. über die Gestattung der in der Replik oder in der Dublik beigebrachten Neuerungen; 6. über die Frage, cb die Vertretung Statt habe; 7. über die Auslegung des ewigen Stillschweigens in Folge einer Aaffordernngsklage; L. über die Richtigkeit der Forderung eines bei dem Conenrfe sich meldenden Gläubigers; g. über eine Vorrechtsklage; io. über die angesnchte Einsetzung in den vorigen Stand; i i. über die Klage wegen einer Besitzesstörung (in possessorio surnmarissimo) in den Ländern, wo dieses Verfahren besteht; 12. über die Aufkündigung eines Pacht- oder Micthvertroges, in so fern der Streit bloß darüber geführt wird, ob die Pacht- oder Miethzeit abgelaufen sey; 15. über die Klage um Bezahlung des Liedlohnes; 14. über eine Streitsache, welche einen bestimmten, ohne Einrechnung der Nebenverbindlichkeiten, Einhundert Gulden CM. nicht übersteigenden Geldbetrag zum Gegenstände hat; 15. Erkenntnisse, durch welche die Bezahlung einer Forderung, die sich auf eine vollen Glauben verdienende Urkunde gründet, dem Schuldner auferlegt wird, wenn die Sache nicht in das ordentliche Verfahren eingeleitet worden ist; 16 die Contumaz-Urtheiie, in so ferne eine Einrede nicht erstattet worden ist; 17. die Erkenntnisse ans den Beweis durch Sachverständige, in so ferne dieser Beweis bloß wegen Dringlichkeit deö Gegenstandes oder Gefahr am Verzüge angeordnet wird; 18. Endurtheile, welche in Folge des früher auf Beschwörung der Zeugnisse, auf den Beweis durch Zeugen, oder auf den Beweis durch Sachverständig« erfloffenen UrtheilS ober Vom i. September. 169 Erkenntnisses gefallt worden, in so ferne schon dieses Ur-theil oder Erkeontniß dem im j. 36 vorgeschriebenen Stäm-pel unterliegt. §. 36. Jedes Eremplar eines gerichtlichen Unheils erster Instanz, oster statt des Urtheils erlassenen gerichtlichen Erkenntnisses auf Beschwörung der Zeugnisse, auf den Beweis durch Zeugen oder auf den Beweis durch Sachverständige, wenn dieser letztere Beweis außer den int §. 35 unter Z ,7 bezeichne-ten Fällen angeordnel wird, so wie jedes Eremplar eines gerichtlichen UrkheileS erster Instanz, welches über ein ordentliches Klagcbegehr/n in der Hauptsache gefällt wird, und im §. 35 nicht ausdrücklich einem geringeren Stämpel unterworfen ist, unterliegt dem Stämpel von sechs Gulden, wenn es von einem Collegialgerichte geschöpft, und dem Stämpel von drei Gulden, wenn eö von einem andern Gerichte gefällt wird. §. 37 Eine Ausnahme von den Vorschriften der §§ 55 u. 36 machen int ConeurSverfahren: 1 daö Liqnidationsurtheil, von welchem nur das für den Glau-biger, nicht aber auch das für den Massevertreter bestimmte Exemplar dem Stämpel von zwei oder einem Gulden nach dem bemerkten Unterschiede der Gerichte unterliegt, und 2. daö Classificationsurtheil, von welchem bloß das für den Massevertreter bestimmte Exemplar auf einem Stämpelbo, gen von sechs oder drei Gulden .nach dem erwähnten Unterschiede der Gerichte auSzuferkigen ist, die den Gläubigern zujustellenden Auszüge aus dem Classificationsurtheile aber dem Stämpel von 15 kr. für den Bogen unterliegen. §. 38. Die Depositen - Extrakte sind sowohl bei Collegial-alS bei andern Gerichten dem Stämpel von 15 fr. für den Bogen unterworfen. 11. Bei den Patrimonial- (gutsherrlichen) und den Commnnal-(städtischen und Markt ) Gerichten. §. 39. Die in dem §. 25 angeführten Schriften im gerichtlichen Verfahren in Streitsachen unterließen auch bei den Patrimonial- (städtischen und Markt-) Gerichten dem Stämpel. §. 40. Die Eingaben der Parteien unterliegen dem Stämpel von 6 kr. für den Bogen. Hierbei werden folgende Ausnahmen festgesetzt: 1. Die Eingaben, womit um eine Eintragung oder Löschung in den öffentlichen Büchern im Wege der gerichtlichen Execu- Vom i. September. 170 tion angesucht wird, sind dem im §. 61, Z. z, festgesetzten Stämpel vnterivorfen. Wird nicht eine schriftliche Eingabe überreicht/ so ist statt derselben jederzeit ei» Protokoll aufzunehmen. 2. Die Anmeldung der Appellation oder der Revision (ohne Rücksicht, ob darin die Appellations- oder Revisiouöbeschwer-den enthalten sind, oder nicht), so wie der RecurS gegen Die im §. 35 unter 1. bis einschliessig 16. aufgeführten, dann gegen die auf Beschwörung der Zeugnisse, auf den Beweis durch Zeugen oder auf den Beiveis durch Sachverständige erfloffenen Urtheile oder statt der Urtheile erlassenen Erkenntnisse erfordern rücksichtlich deö ersten BogenS den Stämpel von zwei Gulden, in so fern daSUrthesl oder Erkenntniß in erster Instanz von einer aus mehreren ge-prüften Richtern zusamineagesetzte» Gerichtsstelle .gefällt wurde, und den Stämpel von Einem Gulden, wenn das Urtheil oder Erkenntniß in erster Instanz von einem anderen Gerichte geschöpft worden ist, hinsichtlich jedes weiteren BogenS aber de» für die Eingaben in der Regel vvrge-schriebenen Stämpel. Wird die Appellation oder die Revision gegen ein im §.35 von t bis einfchliejsig 16 nicht ausdrücklich angeführteo Urtheil, welches über ein ordentliches Klagebegehren in der Hauptsache gefällt wurde, angemeldet, so unterliegt die Anmeldung rücksichtlich deö ersten BogenS dem Stämpel von sechs oder drei Gulden, je nachdem das Gericht,. welches in erster Instanz das Urtheil fällte, eine Collegial-oder andere Gerichtsbehörde ist, hinsichtlich jedes weiteren BogenS aber dem für die Eingaben in der Regel festgesetzte» Stämpel, 3. Die Gesuche vm Ausfertigung von Edikten jeder Art, daun die Gesuche um Annahme eines Depositums (ErlagS^Aii-bringen) erfordern den Stämpel von 15 kr. für den Bogen. Wird nicht eine schriftliche Eingabe überreicht, so ist statt derselben jederzeit ein Protokoll aufzunehmen. §. 41. Die Duplicate der Eingaben und die Abschriften ihrer Rubrik (Rathschläge) unterliegen dem Stämpel von 6 ft!1 für den Bogen. h. 42. Die Beilagen der.Eingaben und die Beilagen, welche von der Partei zu den gerichtlichen Protokollen beigebracht werden., sind nach den in dem §. 30 errheilren Vorschriften zu behandeln. h. 43. Die gerichtlichen Protokolle über mündlich angebrachte Gesuche, über mündliche Verhandlnngen/ dann Augenscheins-, Vom September. '7* Schätzungs , Lizitations-Protokolle und andere in Angelegenheiten der Parteien aufgenommene Protokolle unterliegen dem Stämpel von 3 kr. für den Bogen. Hierbei werden folgende Ausnahmen festgesetzt: 1. wenn ein Protokoll die Stelle einer schriftlichen Eingabe vertritt, welche nach diesem Gesetze einem höheren Stempel unterliegt (§. 4o), so muß es mit dem für diese schriftliche Eingabe angeordneten Stämpel versehen seyn, wobei jedoch, wenn ein Protokoll über die mündlich angemeldete Appellation oder Revision oder den mündlich vorgebrachten Recurs aufgenommen wird, jeder dem ersten nachfolgenden Bogen nur dem Stämpel von z kr. unterworfen ist; 2. die Protokolle Über gerichtliche Vergleiche, der Vergleich mag vor oder nach der Jnrotulirung der Acten oder dem Schluffe der mündlichen Verhandlung zu Stande kommen, unterliegen für den ersten Bogen dem Stämpel von 15 fr., und dem Stämpel von 3 kr. für jeden weiteren Bogen. §. 44. Sowohl gerichtliche, als auch von lun Parteien selbst besorgte Abschriften, welche der gerichtlichen Vidimirung unterzogen werden, müssen auf jedem Bogen mit dem Stämpel von is kr. versehen seyn. §. 45. Einfache gerichtliche Abschriften für die Parteien unterliege» fern Stämpel von 6 kr. für den Bogen. §. 46. Jedes Exemplar eines in den §§. 35 und 36 bezeich-neten gerichtlichen Urtheilß erster Instanz, oder statt des Urtheils erlassenen Erkenntnisses (§. 8i, Z. 6), unterliegt dem Stämpel von 15 kr. §. 47. Eine Ausnahme von der Vorschrift des §.46 machen bloß im Concurs-Verfahren: 1. das Liquidations - Urtheil. von welchem nur das für den Gläubiger, nicht aber auch das für den Massevertreter bestimmte Exemplar dem Stämpel von 15 fr. unterliegt, und 2. das Classifications Urtheil, von welchem bloß das für den Massevertreter bestimmte Exemplar auf einem Skämpelbogen von 15 kr. auszufertigen ist, die den Gläubigern zuzustellenden Auszüge aus dem Classificakions-Urtheile aber dem Stämpel von 6 kr. für den Bogen unterliegen. §. 48. Die Depositen.Extracte sind dem Stämpel von 15 kr für den Bogen unterworfen. '7- Dom i. September. Dritter Abschnitt. Don dem Stämpel für gerichtliche Acte außer Streitsachen. I. Bei den landesfürstlichen Gerichten. §. 4g. Die Schriften, welche im gerichtlichen Verfahren ausser Streitsachen dem Stämpel unterliegen, sind: i. die Eingaben der Parteien; 2 die Duplicate der Eingaben; 3 die Abschriften der Rubrik der Eingaben; 4. die Beilagen, welche mit den Eingaben überreicht, oder von der Partei zu den gerichtlichen Protokollen beigebracht werden; 5 folgende amtliche Ausfertigungen: a) die gerichtlichen Protokolle, b) die gerichtlichen Vidimirungen von Abschriften, c) die gerichtlichen Abschriften für die Parteien, rl) die gerichtliche Verordnung zur Einantwortung der Verlaffenschaft und die gerichtliche Verordnung zur Uebergabe deö PupiUar- oder Curatels-Vermögenö, c) die Final-Erledignng über die Absonderung der Allo-dial-Güter von Fideicommiß-, Substitutions» oder Lehengütern, die Bewilligung zur Vertauschung, Ver-»vandlung oder Verschuldung eines FideicommißguteS, und die Bewilligung zur Auflösung deS Fideicommiß-bandes, f) die Gült- oder Gewähr- und die Satzbriefe, dann die Landtafel- und Grundbuchs-Ertracte, endlich g) die Depositen-Ertracte. §. so. Die Eingaben der Parteien unterliegen in der Re-gel dem Stämpel von >5 kr. für den Bogen, wenn sie bei einer Collegial - Gerichtsbehörde, und dem Stämpel von io kr. für den Bogen, wenn sie bei einer anderen Gerichtsbehörde überreicht werden. Ausgenommen hiervon sind: 1. die Eingabe», womit Vormundschafiö- oder Curatels-Rech-nunqen zur gerichtliche» Erledigung überreicht werden, wel-che bei Collegial - Gerichten dem Stämpel von einem Gulden, bei anderen Gerichten dem Stämpel von 45 kr. für den Bogen unterworfen sind; 2. die Gesuche um Ausfertigung von Edicten jeder Art, dann die Gesuche um Annahme eines Depositums (Erlags -Anbringen), welche bei Collegialgerichten dem Stämpel von 46 kr., bei anderen Gerichten dem Stämpei von 30 kr. für den Bogen unterliegen; Vom 25. September. '73 3. die Eingaben, womit die gerichtliche Legalisirung einer Urkunde aiigesucht wird, welche bei jedem Gerichte deinStäm-pel von 30 kr. fiii’ den Bogen unterliegen, und 4. die Gesuche um Anschreibung an die Gülte oder Gewähr, um Einverleibung (Jntabulalion) oder Vormerkung (Prä-notation) einer Schuldforderung, eines die Freiheit des Ei-genthumes beschrankenden Verhältnisses, und überhaupt jedes Rechtes oder Anspruches und jeder wie immer gearteten Verbindlichkeit, um Löschung eines einverleibten oder vorgemerkten Capitals, Rechtes oder Anspruches; endlich um die Abschreibung eines in einer Abtheilung (Rubrik) der Landtafel oder des Grundbuches als Zngehör begriffenen Theileö, und Zuschreibung desselben zu einer anderen in der Landtafel oder im Grundbuche schon enthaltenen oder neu zu eröffnenden Abtheilnng (Rubrik), welche bei Collegial,Gerichten dem Stämpel von drei Gulden, bei anderen Gerichten dem Stämpel von einem Gulden für de» Bogen unterliegen. Wird jedoch über ein nach dieser Vorschrift gestämpelteS Gesuch die Anschreibung, Einverleibung, Vormerkung oder Löschung von dem Richter erster Instanz verweigert, sohin aber über den ergriffenen RecurS von dem höheren Richter bewilligt, so unterliegt das in Folge dieser höhern Bewilligung etwa überreichte Anschreibungs-, EinverleibungS-, VormerkungS- oder Löschungs-Gesuch nur mehr dem Stämpel von 15 kr. für den Bogen bei Collegialgerichten, und dem Stämpel von io kr. für den Bogen bei anderen Gerichten. Werden endlich dergleichen Gesuche nicht unmittelbar bei der Real-Instanz, sondern bei einer andern Behörde oder einem andern Amte zur Beförderung an die erstere und zur Veranlassung der Vernähme der bemerkten Acte überreicht, so müssen diese Gesuche mit demjenigen Stämpel versehen seyn, welcher für derlei bei der Real-Instanz unmittelbar überreichte Gesuche bestimmt ist. §. 5i. Wird in den im vorhergehenden Paragraphs (§. so) unter l, 2 und 4 bezeichnet«» Fällen nicht eine schriftliche Eingabe überreicht, so ist statt derselben jederzeit ein Protokoll auf-zunehmen In dem unter 3 angeführten Falle wird jedoch gestattet, daß, wenn eine schriftliche Eingabe nicht überreicht wird, entweder ein Protokoll statt derselben ausgenommen, oder der Urkunde, obschon sie mit dem nach ihrer Eigenschaft etwa erforderlichen Stämpel versehen ist, der Legalisirungs - Stämpel von so kr. aufgedrückt (§ 95), oder derselben tin Stämpelbogen >74 Vom i September. von diesem Betrage auf die im tz. 105 vorgeschriebene Art beigeheftet werde (§ Y5). 52. Für die Duplicate der Eingaben und die Abschriften ihrer Rubrik (Rathschläge) gelten die in den §§. 20 und 29 er# theilten Vorschriften. §. 55. In Rücksicht auf den Stämpel für die mit den Ein-gaben überreichte» oder die von der Partei zu den gerichtlichen Protokollen beigebrachken Beilagen, für die gerichtliche Vidimi-rung von Abschriften und für die gerichtliche Ausfertigung ein# facher und vidimirter Abschriften ist sich an die in ben §§. 30, dann 32 bis einschliefsig 34 gegebenen Vorschriften zu halten. §. 54. Die gerichtlichen Protokolle über mündlich angebrachte Gesuche, über mündliche Verhandlungen, dann gerichtliche Jn-venlarien, Augenscheins-, SchätzungS-, Lizitations - Protokolle und andere in Angelegenheiten der Parteien aufgenommene Protokolle. unterliegen bei Collegialqerichten dem Stämpel von 15 Fr., bei anderen Gerichten dem Stämpel von 10 fr. für den Bogen. Wenn jedoch ein Protokoll die Stelle einer Urkunde oder einer schriftlichen Eingabe vertritt, welche nach diesem Gesetze einem höheren Stämpel unterliegt (§$. 6 bis einschlieffig 24 und 50 » so muß es mit dem für diese Urkunde oder schriftliche Eingabe angeordneten Stämpel versehen seyn. §. 55. Die gerichtliche Verordnung zur Einantwortung der Verlaffenschaft, und die gerichtliche Verordnung zur Uebergabe des Pupillar# oder Curatels-Vermögens, wenn einem Mündel oder Pflegebefohlenen die freie Verwaltung desselben übertragen wird, sind bei jedem Gerichte in der ersten Ausfertigung, wenn das reine Verlassenschafkö-, Pupillar- oder Curatels-Vermögen Zweihundert Gulden Conv. Münze W. W. nicht übersteigt, dem Stämpel von 30 kr., bei einem reinen Werrhe über Zweihundert bis Eintausend Gulden C. M. W. W. dem Stämpel von 6 fl, über Eintausend bis Fünftausend Gulden C. M. W. W. dem Stämpel von 12 fl., und über Fünftausend Gulden C. M. W. W. dem Stämpel von 20 fl. unterworfen. §. 56. Sollte über die Bestimmung der Classe, in welche dgs Vermögen nach der Vorschrift des §. 55 emzureihen ist, ein Zweifel entstehen, so liegt die Entscheidung dein Gerichte ob, welchem die Ausfertigung der Verordnung zukommt. h. 5™. Die Final-Erledigung über die Absonderung der Al-lodial-Güter von Fideicommiß , Substitutions, oder Lehengürern, die Bewilligung zur Vertauschung, Verwandlung oder Verschuldung eines Fideicommiß-Gutes, und die Bewilligung zur Auflösung deö Fideicommifibandes unterliegt bei Collegialgerichten Vom i . September. '75 dem Stämpel von zwölf Gulden, bei anderen Gerichten dem Stämpel von sechs Gulden in der ersten ?lusfertigung. h. 58. Die Gült- oder Gewähr- und die Sotzbriefe, dann die Landkafel- und Grundbuchs- Extract« unterliegen bei Colle-gialgerichten dem Stämpel von 45 kr , bei anderen Gerichten dem Stämpel von 50 kr. für den Bogen. 1 59. Die Depositen-Extracte unterliegen sowohl bei doli legial- als bei anderen Gerichte» dem Stämpel von 15 kr. für den Boge». II. Bei den Patrimonial- (gutsherrlichen) und den Commuual-(städtischsn und Markt-) Gerichten. §. 60■ Die in dem §. 49 angeführten Schriften im gerichtlichen Verfahren außer Streitsachen unterliegen, in so fern sie in den folgende» §§. 61 bis einschliefsig 67 nicht übergangen sind, auch bei den Patrimonial- (gutsherrlichen) und den Communal-(siädtifchen und Markt-) Gerichten dem Stämpel. §. 61. Die Eingaben der Parteien unterliegen dem Stämpel von 6 kr für den Bogen Ausgenommen hiervon sind: 1. die Eingabe», womit Vormündfchafts - oder Cnratels.Rechnungen zur gerichtlichen Erledigung überreicht werden, oder die Legalisining einer Urkunde angesucht wird, welche dem Stämpel von 3o fr. für den Bogen unterliegen; 2, die Gesuche um Ausfertigung von Edicten jeder Art, dann die Gesuche um Annahme eines Depositums (Erlags-Anbrin-gen), welche dem Stämpel von 15 fr. für den Bogen un» terworfen sind, und 3; die Gesuche um Anschreibung an die Gewähr, um Einverleibung oder Vormerkung einer Schuldfordernng, eines die Freiheit deö EigeNthumes beschränkenden Verhältnisses, und überhaupt jedes Rechtes oder Anspruches, und jeder wie immer gearteten Verbindlichkeit, um Löschung eines einver-leibten oder vorgemerkten Capitals, Rechtes oder Anspruches, endlich um die Abschreibung eines in einer Rubrik des Grundbuches als Zngehör begriffenen' Theiles und Zuschreibung desselben zu einer andern, im Grundbuche schon enthaltenen oder neu zu eröffnenden Rubrik, welche, sie mögen bei dem Richter erster Instanz unmittelbar oder in Folge der über den ergriffenen Recurs von dem höheren Richter erhaltenen Anscheeibungs-, Einverleibungs-, Vormerkungs- oder Lö-schungsbewilligung überreicht werden, dem Stämpel vo 16 fr. für den Bogen unterliege». 7S- 6 Vom i. September. Werden jedoch dergleichen Gesuche nicht unmittelbar bei der Real-Znstanz, sondern bei einer andern Behörde oder einem andern ?lmte zur Beförderung an die erstere, und jur Veranlassung der Vornahme dek bemerkten Acte überreicht, so muffen diese Gesuche mit demjenigen Stämpel versehen seyn, welcher für derlei bei der Real-Instanz unmittelbar überreichte Gesuche bestimmt ist. $. 62. Wird in den im vorhergehenden Paragraphe ($. 61) unter 1. bis 3. bezeichneten Fällen nicht eine schriftliche Eingabe überreicht, so ist statt derselben, mit Ausnahme des Falles der Legalisirung, jederzeit ei» Protokoll anfzunehmen. Ber Legalisirungen ist sich jedoch auf die im §. s, vorge-zeichnete Weise zu benehmen. h. 63. Bei den Duplikaten der Eingaben und den Abschriften ihrer Rubrik (Rathschlägen) ist die in dem §. 41 enthaltene Vorschrift zu beobachten. §. 64. Wegen des StämpelS für die mit den Eingaben überreichten, oder die von der Partei zu den gerichtlichen Protokollen beigebrachien Beilagen, dann für die gerichtliche Vidi-mirung und Ausfertigung von Abschriften sind die in den §§. 42 (29), 44 u. 45 ertheilten Vorschriften zur Richtschnur zu nehmen. §.65. Die gerichtlichen Protokolle über mündlich angebrachte Gesuche, über mündliche Verhandlungen, dann gerichtliche In« ventarien. Augenscheins-. Schätzungö-, Lizitationö Protokolle und andere in Angelegenheiten der Parteien aufgenommene Protokolle unterliegen dem Stämpel von 3 kr. für de» Bogen. Vertritt jedoch ein Protokoll die Stelle einer Urkunde, welche »ach diesem Gesetze einem höheren Stämpel als von 3 kr. unterworfen ist (§§. 6 biö einschlieffig 24), oder einer schriftlichen Eingabe, die einem höheren Stämpel als von 6 kr. unterliegt ($• 61), so muß es mit dein für diese Urkunde oder schriftliche Eingabe angeordneten Stämpel versehen seyn. S- 66. Die gerichtliche Verordnung zur Einantwortung der Ver-laffenschaft und die gerichtliche Verordnung zur Uebergabe des Pupillar- oder Curatels Vermögens, wenn einem Mündel oder Pflegebefohlenen die freie Verwaltung desselben übertragen wird, unterliegen dem Stämpel von 30 kr. in der ersten Ausfertigung. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die bezeichneten EinantwortungS- und Uebergabö-Verordnungen wenn daö reine Verlaffenschaftö-, Pupillar- oder CuratelS Vermögen Zweihundert Vom i. September. -77 Gulden C» M. W. W. nicht übersteigt, m welchem Falle sie nur dem Stämpel von 6 fr. in der ersten Ausfertigung unterliegen. . §. 67. Die Gült- oder Gewähr- und die Sat;briefe>, dann die Grundbuchs- und Depositen-Eptracte unterliegen dem Stämpel von 15 kr. für den Bogen. Vierter Abschnitt. Von dem Stämpel für amtliche Acte in nicht gerichtlichen (obgleich auch bei Gerichtsstellen vorkommenden) Angelegenheiten. §. 68. Die Schriften, welche im Geschäftszuge in nicht gerichtlichen Angelegenheiten dem Stämpel unterliegen, sind: 1. alle an öffentliche Behörden oder Aemter, oder an Obrigkeiten gerichteten Eingaben von.Privatpersonen; 2. die Abschriften der Rubrik solcher Eingaben; 3. die Beilagen, welche mit den stämpelpflichtigen Eingaben überreicht, oder von der Partei zu den stämpflichtigen Pro-tokollen beigebracht werden; 4. folgende amtliche Ausfertigungen: a) die ämtlichen Protokolle über eine mündlich angebrachte oder verhandelte Privatsache, b) die ämtlichen Vidimirungen von Abschriften, c) die ämtlichen Abschriften für Privatpersonen, d) die Pässe, die als Reisepässe geltenden Passirscheine und die Wanderbücher. S. 69. Die Eingaben der Privatpersonen unterliegen in der Regel: ,. dem Stämpel von 15 kr. für den Bogen, wenn, sie an den Landesfürsten , an den Vicekönig des lombardisch-venetiani-schen Königreiches, an einen Hofstab oder ein Hofamt, an die Kanzlei eines österreichischen Ritterordens, an eine Hofstelle oder wie immer genannte Staats-Centralbehörde, an eine Hof- oder Haupt-Staatsbuchhaltung, oder an den Vorsteher einer der hier angeführten Behörden gerichtet sind; 2. dem Stämpel von 10 kr. für den Bogen, wenn sie an eine Behörde, deren Wirksamkeit sich mindestens auf ein Gou-vernements-Gebieth erstreckt, oder welcher die Oberleitung eineö einzelnen-Zweiges der Militärverwaltung übertragen ist; ferner an eine Provinzial-Staatsbuchhaltung, an ein Collegialgericht oder an den Magistrat der Hauptstadt einer Provinz, oder endlich an einen Bischof, ein geistliches Con-sistorinm, oder eine bischöfliche Kanzlei, oder an den Vorsteher einer der hier genannten Behörden gerichtet sind; Gesetzsammlung XXII. Theil. 12 178 Von, i September. 3. dein Stämpel vo» 6 fr für den Bogen, wenn sie an eine Kreis-, Bezirks- oder OnS - Behörde, an ein RegimentS-oder Corps-Commando, kurz an Aemker, Obri'gfetten und Autoritäten, welche in die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Paragraphen nicht einbegriffen werden können , oder an den Vorsteher einer der in diesem Absätze be-zeichneten Behörden gerichtet sind. §. 70. Von den Vorschriften des §. 69 sind folgende Eingaben ausgenommen, welcke ohne Rücksicht auf den Rang, die Verfassung und die Eigenschaft der Behörde, an die sie gerichtet sind, dem Stämpel von 30 kr. für den Bogen unterliegen: 1. die Gesuche um Verleihung oder Bestätigung von Privilegien , Vorrechten, Freiheiten, persönlichen' Vorzügen oder Auszeichnungen; 2. die Gesuche um Zulassung zur GeschäftSprapiS und um 93er leihung von Anstellungen oder Dienstplätzen bei öffentlichen Behörden und Aemieru, mit Ausnahme derjenigen, welche auf die Erlangung eines Diensiplatzeö der Dienerschaft gerichtet sind; 3. die Gesuche um Zulassung zur RichteramtS-, Ausculkanten-, Advocalen-, Agenten , Notariats-, Sensalen•, Waarenbe-schauers-, politischen, berggerichilichcn, oder was immer für einer andern Prüfung, die zur Ausübung eines öffentlichen Amteö erforderlich, oder vor der Erlangung einer Einstellung in einem Zweige der öffentlichen Verwaltung überhaupt oder einer bestimmten Anstellung insbesondere abzulegen ist.; 4. die Gesuche um die Berechtigung oder Befugniß zum Betriebe von Gewerben, Unternehmungen und Erwerbsgeschäften aller Art, mith 11 auch um die Ausfertigung von Hau-sirpässen, Verschleiß-Licenzen u. dgl.; 5. die Gesuche um Anerkennung oder Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und um die Bewilligung zur Auswanderung; 6. die Gesuche um Dispensen in Ehesachen; 7. die Gesuche um Bestätigung der Annahme an Kindeöstatt; g die Gesuche um die Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung eines Familien-Fideicomnusseö; 9. alle Vorstellungen, welche gegen Entscheidungen oder Verfügungen einer untergeordneten bei einer höhern Behörde gemacht werden, so wie alle Recurse gegen Entscheidungen öffentlicher Behörden, Aemter oder Obrigkeiten; Dom i. September. «79 io. diejenigen außerordentlichen Gnadengesuche NM eine Milderung oder um die Nachsicht von Strafen wegen Gefälls-Uebertretungen, welche nach Ablauf der durch das Straf, gesetz über Gefälls - Uebertrmingen vorgeschriebenen Frist überreicht werden (§. 80; n. die Gesuche um die amtliche Legalisirung einer Urkunde. Wird jedock nicht eine schriftliche Eingabe überreicht, so ist entweder ein Protokoll statt derselben aufzunehmen, oder der Urkunde, obschon sie mit dem nach ihrer Eigenschaft etwa erforderlichen Stämpel versehen ist, der Legalisirung«-Stampe! von 3o kr oufdrücken (§. 95), oder derselben ein Stampelbogen von diesem Betrage auf die im §. 105 vorgeschriebene Weise beiheften zu lassen (§. 95). §. 71. Die von den Privaten beigebrachten Abschriften der Rubrik der Eingaben unterliegen dem Stämpel der Eingabe, deren Rubrik sie enthalten. §. 72. Die Beilagen der stämpelpflichtigen Eingaben, diese mögen an den Landesfürsten selbst oder an was immer für eine öffentliche Behörde oder Obrigkeit gerichtet seyn, so wie die Beilagen. welche von der Partei zu den stämpelpflichtigen Protokollen beigcbracht werden, unterliegen dem Stämpel von 6 kr. für den Bogen; eö wäre denn, daß Originalien g>der vidimirte Abschriften, welche mit dem in diesem oder einem früheren Gesetze vorgeschriebenen Stämpel versehen sind, oder Originalien beigebracht würden, welchen nach dem gegenwärtigen Gesetze die unbedingte Stänipelfreiheit (h. 81) zukommr. Solche Beilagen bedürfen keiner Nachstäwplung. $. 73. Die amtlichen Protokolle, welche über eine mündlich angebrachte oder mündlich verhandelte Privatsache aufgenommen werden, unterliegen nach Maßgabe der in dem § 69 ausgestellten Unterscheidungen dem Stämpel von 15 fr., oder von 10 kr., oder von 6 kr. für den Bogen. Nur wenn ein Protokoll die Stelle einer Urkunde oder einer schriftlichen Eingabe vertritt, welche nach diesem Gesetze einem höheren Stämpel unterliegt f§§. 6 bis einschliessig 24 und §. 70), muß es mit dem für diese Urkunde oder schriftliche Eingabe vorgeschriebenen Stämpel versehen seyn. §. 74. Von den Privaten selbst besorgte Abschriften, welche der ämtlichen Vidimirung unterzogen werden, müssen ohne Rücksicht auf die Eigenschaft der Behörde, welche die Vidimirung vornimmt , auf jedem Bogen mit dem Stämpel von 15 fr. ver-sehen seyn. Vom v. September. I So §. 75. Einfache amtliche Abschriften für Privatpersonen unterliegen bei allen Behörde» dem Stamp,l von 15 fr. für den Bogen. h. 76 Vidimirte amtliche Abschriften für Privatpersonen unterliegen bei allen Behörde» dem L compel von 30 kr. für den Bogen §. 77. Alle Pässe, sie mögen zu Reisen in daS Ausland oder im Inlands oder zum Hansirhandel, oder zur Sin- / AuS - oder Durchfuhr von Waareu und Güter« berechtigen ■ öder was immer für einen Zweck haben, so >vie alle Passirscheine, in so ferne sie statt der Reisepässe ansgestellt werden, , enhlich die Wanderbücher für Handwerksgesellen und Arbeiter, unterliegen : 1. dem Stampe! von zwei Gulden, wen» sie von einer Hofoder Centralbehörde oder von einer Lanbeöstelle ertheilk werden; 2. dem Stämpel von einem Gulden, wenn sie von einem KreiSamte, einer Delegation oder einer Polizei-Direction erfolgt werden; 3. dem Stämpel von 30 kr , wenn sie von einem Magistrate oder einer wie immer genannten Orts • oder Bezirksobrigkeit anögefertigt werden. §. 73. @me Ausnahme von den Bestimmungen des §. 77 wachen bloß die für Dienstbothen, Lehrjungen und Taglöhner bestimmten Reisepässe oder als Reisepässe geltenden Passirscheine, welche, von was immer für einer Behörde ertheilk, stets aus einem Stämpel von 6 kr. anszufertigen sindi Zweites Hanplstück. Don den Stäwpclbefreiiüigen. §. 79, , Die Stämpelfreiheit kommt theils Urkunden und Schriften, theils Personen zu Startep»^ ,5niililk tsnh slbiS ^ 80. Die Stämpelfreiheit ist entweder unhedipgt oder nur bedingt. h. gl. Die Urkunden und Schifften, welchen eine unbedingte Stämpelfreiheit zugestanden wird, sind: 1. alle Eingaben, welche von einem öffentlichen Beamten in Erfüllung feiner Amtspflicht an eine öffentliche Behörde, ein Amt oder «ine Obrigkeit, oder an einen' andern öffentliche!; Beamten gemacht werden; „yff ntdif Vom.1. 8, 2. die Eingabe», in welchen Anzeigen oder Vorschläge in öffentlichen Angelegenheiten gemacht werden, und die über ein derlei mündliches Anbei Igen aufgenommenen Protokolle; wenn derjenige, welcher die Anzeige oder den Vorschlag macht, in der Eingabe oder dem Protokolle weder für sich, noch für einen Andern um die Zuwendung irgend eines Vortheils das Ansuchen stellt; 3. die gerichtlichen Sperr-Relationen oder Protokolle über die Anlegung der Sperre bei Verlassenschaften; 4 alle in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit über Verbrechen und schwere Polizei Ueberkretungen vorkommenden Einqabeu, sammt den aus den Verhandlungen über solche Gegenstände entstehenden Schriften, in so ferne ihnen die Stämpel- und Tarfreiheit durch das allgemeine Strafgesetzbuch zugestan-de„ ist; ferner alle Eingaben, Schriften und ämtlichen Ausfertigungen , die sich aus Anlaß des durch das Strafgesetz über Gcfalls - lleberrrekungen vorgeschriebenen Verfahrens und der Verhandlungen hierüber ergeben, mit Ausnahme der außeri rdeutliche» Gnadengesuche (§. 70 unter Z. io); endlich alle Eingabe», Schriften und ämtlichen Ausfertigungen i» Betreff anderer Straffälle, worüber aus öffentlichen Rücksichten Verhandlungen gepflogen werden; 5. alle Verhandlungen, welche zwischen den Behörden in der Ausübung der ihnen eiiigeränniten Amtswirksamkeit Statt finden, so wie alle Erlässe, welche von einer Behörde an die andere ergehen, nebst den b igelegten Amtsabschristen; 6 alle «in Privatpersonen gerichteten Ausfertigungen öffentlicher Behörden, Aemter und Obrigkeiten, in so ferne sie ja die-seiy Gesetze nicht ausdrücklich dem Stämpel unterworfen sind ; 7 die Landtafel und Grundbücher, dann die bei den obrigkeitlichen Aemtern in Die amtliche» Vormerkbücher eilige, tragene» Duplicate und Abschriften der in den Händen der Contrahenten befindlichen, und mit dem gehörigen Stämpel versehene» Urkunden über die von herrschaftlichen Unrertha-neu geschlossenen Rechtsgeschäfte; «. alle Schriften über die aus dem Unterthansverhältnisse (ex nexu subditelaej entstehenden Streitigkeiten, deren Verhandlung den WirthschaftSäiiilern und KreiSämteru als ein politischer Gegenstand zugewiescn ist; g. die Annahmö-Certificate, d. i. die Erklärung eines Gutö-Herrn, einen Unterthan einer fremden Herrschaft als den (einigen aufnehmen zu wollen; 182 Vom 1. September. 10. Lie Entlaßscheine, b„ i. die Erklärung eines Gutsherrn, einen seiner Unterthanen auS dem Verhältnisse der Unterthä-nigkeit entlassen zu wollen; 11. alle Verhandlungen der geistlichen Behörden und Vorsteher aller Glaubensbekenntnisse in solchen Angelegenheiten, welche blcß die Seelsorge oder Kirchenzücht zum Gegenstände haben; 12. alle Steuer-Neclamationen, welche von den Steuerpflichtigen in Folge einer amtlichen Aufforderung angebracht werden, so wie die dadurch veranlagten Verhandlungen; 13. die Skaatsschuldoerschreibungen und jene, die ihnen gleich-qehalten werden, sammt den auf denselben ausgestellten Concessionen; 14. die Talon» zur Erhebung der Zinsanweisungen (Coupons) von öffentlichen Schuldverschreibungen und die Zinsanweisungen (Coupons) zum . Bezüge der Zinsen von solchen Obligationen ; 15. die Quittungen über die Zinsen von Staatsschuldoerschreibungen und den ihnen gleichgehaltenen Obligationen, in so ferne diesen Quittungen die Stämpelfreiheit ausdrücklich jugesichcrt ist; 16. alle Quittungen über eingehobene öffentliche und Gemeinde Auflagen, daun über die an solchen Abgaben geleisteten Rückzahlungen; 17. Lie Quittungen über solche Leistungen der Unterthanen an ihre Herrschaften, welche aus dem Unterthanöverhältnisse (ex nexu subdilelae) entspringen; 18. die Quittungen über Zehente und Zehent ReluitionSgelberz 19. die Waisenbüchel, welche den Vormündern und (Euratom von den Waisenämlern hinauSgcgeben werden; 20. die Quittungen über eingehobene Schulgelder; 21. die Quittungen über empfangenes Almosen; 22. die Quittungen über Vergütungen für Vorspannsleistungen überhaupt, und für sämnitliche in den politischen Vorschriften gegründete Leistungen der Unterthanen an das Militär; 23. die Quittungen über Geldbeträge unter zwei Gulden (Ednv. Münze W. W.; 24. alle Empfangsbestätigungen über Leistungen an was immer für einen Zweig der öffentlichen Verwaltung; 25. die Quittungen, Scheine und Urkunden, welche den Caffen oder Aemtern wegen der Orduniig ihrer Manipulation nebst Vom >. (September. >83 den eigentlichen BeweiSurkunden übergeben werden muffen, so wie die -Quittungen über Geldvorschüsse, welche aus öffentlichen Soffen gegen Verrechnung erfolgt werden, und die Quittungen, welche Personen, die in Staatsgeschäften reifen, über die Vergütung der von ihnen bestrittenen Reiseauslagen ausstellen; 26. die Recepiffen über die auf die Briefpost oder den Postwagen aufqegebenen oder von diesen Anstalten erhaltenen Briefe und Effecten; 27. - die Prüfungszeugniffe der Normal- und Trivialschulen; 28. die Zeugnisse in Betreff der überstandenen Schutzpocken; 29. die Zeugnisse über die Armuth; 30. die Zeugnisse welche Personen, die mt einer Pension, Provision, Gnadengabe, einem Unterhalts- oder Erziehungdbei-troge und dergl. aus dem Staatsschätze, einem öffentlichen Fonde oder einer ständischen oder Cvmmiinalcasse betheilt sind über ihren Aufenthaltsort und den Umstand, daß sie sieh »och am Leben befinden, wegen der Erfolglassuug der ihnen auSgeinessenen Bezüge reibringen müssen; 3t. die Dienstabschiede, die DienstenthebungS-, Dienstentläffungs-Urknuden und die Urlaubspäffe für Unteroffiziere/ gemeine Soldaten und die Mannschaft der Gränz- und Gefallen-wache, dann der Militär-Polizeiwache; 32. alle die Ordnung des Militärdienstes und daS Dienstverhältnis! der Gränz- und Gefällenwache unmittelbar angehenden Urkunden und Schriften, als: Wach , Poffir-, Quartierzettel, die von der Mannschaft der Gränz- oder der Ge-sallenwache überreichten Gesuche um Ablegung der zur Erlangung einer höheren Stelle vorgeschriebenen Prüfung, und die hierüber verhandelten Schriften u. dgl.; 53. alle Urkunden und Schriften, welche die an jedem Orte bestehenden Polizei-Vorschnften wegen Handhabung der öffentliche» Oronung und Sicherheit fordern, alS' Meldungszat-tel, Aufenthaltökarten , Passirschcine , Postzettel u. dgl.; 3/1. die durch die Gefallsgesetze vorgeschriebenen Waarenerklä-rungen, Steueranmeldungen und Steueransagen, dann überhaupt alle Urkunden und Schriften, deren Ausfertigung durch die Gefällsgesetze qebotben wird, in so ferne ihnen durch diese Gesetze die Stämpelbefreiuiig ausdrücklich zugestehert ist; 35. die Fracht- und Seebriefe (Connoissements, polices de chargement, polizze di carico), wen» sie außer dem Verzeichnisse der versendeten Güter und dem mit dem Fuhr- i84 Vom i. September. m c, im oder Schiffer geschloffenen Lohn- und Mietverträge keine den, Stämpel unterliegende Bestimmungen enthalten; 36. die Zlcceptationen und Giri der Wechsel, ferner die Giri aller andern, nach den Handels-, Wechsel- oder Seegesehen den Giro zulaffenden Urkunden dann die auf den Wechseln selbst geschriebenen Wechselbürgschaften, und die darauf ausgefertigte Bestätigung des Empfanges der Wechselforderung; 37. tie Abonnements-, Pränumerations- u. Subscriptionöscheine auf literarische, musikalische oder Kunstwerke; 58. die Hauöbüchel, welche zwischen einer Haushaltung und einem Handelömanne, Fabrikanten. Apotheker, Künstler oder Handwerker über abgencmmene Waaren oder Arbeiten geführt werden, in so ferne darin eine Bestätigung deS Empfanges der für die gelieferten Waaren oder Arbeiten geleisteten Zahlung nicht enthalten ist, endlich 39. die Originalien der lehrwilligen Anordnungen. §. 82. Die Urkunden und Schriften, welchen eine bedingte Stampelfreiheit zukommt, sind: 1. alle im Auslande oder in: stämpelfreien Jnlande auögefer- tigten Urkunden und Schriften, welchen »ach den Bestimmungen des §. 81 nicht die unbedingte Stampelfreiheit zu Statten kommt; * 2. die Urkunden und Schriften, welche von Gefandtfchaftsper-sonen, die österreichische Unterthanen sind (§.88), dann von den von der österreichischen Regierung anerkannten Consulen auswärtiger Mächte in ihrer amtlichen Eigenschaft für die Unterthanen der Regierung, von welcher sie bestellt sind, ausgefertigt werden; 3. die Rechnungen, welche von dem Diener, Beamten oder Machthaber dem Dienstherr» oder Machtgeber' gelegt werden, sammt den damit zusammenhängenden, außergerichtlich gestellten Mängeln und Erläuterungen und Auszügen auS denselben, dann jene Rechnungsbeilagen, welche von dem Rechnungsleger demjenigen, dem die Rechnung gelegt wird, oder von dem Lehteren dem Erster» ausgestellt werden, und das Vermögen, worüber Rechnung gelegt wird, selbst unmittelbar betreffen. § 83. Die im §. 82 angeführten Urkunden und Schriften sind vom Stämpel nur so lange befreit, als baoon’ kein amtlicher Gebrauch gemacht wird. Will man daher von einer solchen llr--kunde oker Schrift vor einem öffentlichen Amte, einer Behörde 185 Vom i. September. oder Obrigkeit Gebrauch mache», so muß sie vorher der gehörigen Slämplung unterzogen werden. Nur sollen 1. im Auslande oder im stämpelfreien Jnlande ausgcfertigte Fracht- und See-Briefe, welche außer dem Verzeichnisse der versendeten Güter und dem mit dem Fuhrmanne oder Schiffer geschlossenen Lohn- oder Miethvertrage Bestimmungen, welche dem Stämpel unterliegen, enthalten; ferner Pässe, statt der Reisepässe ausgestellte Paffirscheine und Wanderblicher auch dann, wenn davon ein ämtlicher, jedoch nicht gerichtlicher Gebrauch gemacht wird; 2. Rechnungen in dem Falle, als sie einer Gerichtsbehörde nur zur besseren Aufklärung einer Streitsache und nicht als der eigentliche Gegenstand des Streites vorgelegt werden, und 5. Rechnungen der Gemeinden, Kirchen und anderer unter der unmittelbaren Aufsicht des Staates stehenden Körper und Anstalten in dem Falle, daß sie der Vorgesetzten Behörde bloß zu dem Behufe der ordnungsmäßigen Revision und Erledigung unterzogen, oder i» Folge einer besonderen ämt-lichen Aufforderung vorgelegt werben, vom Stämpel befreit bleiben. §. 84. Den öffentlichen Behörden und Aemtern, und deren Bevollmächtigten steht die Stämpelfreiheit in allen Geschäften, rücksichtlich deren, wenn sie von Privatpersonen unternommen würden, die Urkunden und Schri'ten dem Stämpel unterworfen wären, in dem Fülle zu, wenn die Stümpelgebühren aus dem Staatsvermögen für sie bestritten werden müßten. §. 85. Unter den in den $§. 86 bis einschlieffig go enthaltenen Bedingungen genießen folgende Personen eine Befreiung vom Stämpel: 1. die zum Miliiärstande und zum Militärkörper gehörige» Personen; 2. die Mannschaft der Gränzwache und der Gefällenwache; 3. die Gesandtschastspersonen, welche zugleich fremde Uuter-thauen sind; 4. der Concurömasse - Vertreter und der Concurs - Vermögens-Verwalter, dann 5. die Armen und diejenigen, welchen wegen ihres unbekannten Aufenthaltes von Amtöwegen ein Vertreter bestellt wird. §. a6. Die zum Militärstande und zum Militärkörper gehörigen Personen genieße» die Stämpelfreiheit: Bom i. September. 186 a) rücksichtlich aller Eingaben und Schriften, welche in den gerichtlichen Verhandlungen über ihre der Gerichts-barkeit der Auditoriate, bei den Garden, Corps und Regimentern zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten Vorkommen/ und b) in Ansehung der Quittungen und Empfangsbestätigungen über jene Genüße, welche sie vom Staate in ihrer militärischen Eigenschaft beziehen. §. 8?. Der Mannschaft der Gränzwache und der Gefällen-wache wird die Srämpelfreiheit in Betreff der Quittungen und Empfangsbestätigungen über jene Genüße zugestanden, welche sie vom Staate in ihrer Eigenschaft als Gränzwache oder als Gefällenwache bezieht. §. 88. Den Gesandlschaftspersonen welche zugleich fremde Unterthanen sind (§. 82) > kommt die Stampelfreiheit rücksicht-lich aller Urkunden und Schriften zu, welche von ihnen selbst oder von ihren Bevollmächiigte» statt' ihrer ausgestellt werden. Ausgenommen hiervon, und daher dem Stämpel unterwokfen, sind jene von solche» Personen auSgefertigie Urkunden und Schriften, welche Geschäfte zum Gegenstände haben, die sich auf unbewegliche, in den Ländern, wo dieses Gesetz verbindliche Kraft hat, gelegene Sachen beziehen. §. 89. Dem Vertreter einer Concursmaffe kommt die Sräm pelfreiheik mit der in den §§. 57, 47 und ivr enthaltene» Ein. schränkung rücksichtlich aller die Concursmaffe angehenden Ver-Handlungen und Schriften zu Statten. Dem Verwalter eines Concurs Vermögens wird »1 den auf die Con urS - Vermögens--Verwaltung Bezug nehmenden Geschäften die Stauipelfreiheit zugestanden, jedoch nur in so ferne, als er nicht Rechisstreite führt, oder Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Verwaltung oder Realisirung deS ConcnrövermögenS mit andern Personen abschließt. §. 90. Denjenigen, deren Arrnuth durch ein gesetzmäßig auö-gesertigtes Zeugnieß erwiesen ist, wird die Stäuipelfre>heit im gerichtlichen Verfahren über ihre eigenen Streiisachen, außerdem aber nur für solche mit einem vorschriftmäßigen Armuthszeug-niffe belegten Ge üche znaestanden, welche auf die Erlangung eines Almosens gerichtet sind. Wird einem Abwesenden, kessen Armuth durch ein gesetzmäßiges Zeugniß erwiesen ist, von AmtS-wegen ein Vertreter bestellt, so tritt im gerichtlichen Verfahren über deö Abwesende» eigene Streitsachen gleichfalls die Stäm-pelfreiheit ein. Wird einem Abwesenden aus dem Grunde, weil dessen Aufenthalt unbekannt ist, ein Vertreter von Amtöwegen Vom i. September. '97 betfcllt, so sind die in dem Rechtsstreite auflaufenden Stämpel-gebühren vorzumerken und nur dann, wenn die abwesende Par-tei den Prozeß behauptet, und hierdurch die Mittel zur -vezah' lung dieser Stämpelgebühren erlangt, nachträglich zu entrichten. §. 91. Wer mit einer Behörde oder einem Amte (§. 84), oder einer Person (§. 85), welche von der Stämpelpflichr befreit sind, Geschäfte schließt, kann darum für sich keine gleiche Befreiung ansprechen. Daher muß »n einem solchen Falle, wenn eine stämpelpflichtige Urkunde nur mehrfach ausgefertigt wird, das von der stämpelpflichtigen Person ausgestellte Eremplar, oder wenn eine stämpelpflichtige Urkunde nur einmahl auSgeferligt wird, das von beiden Contrahenten Unterzeichnete Eremplar auf Kosten des stämpelpflichtigen Theileö mit dem gesetzmäßigen Stämpel versehen seyn. Drittes Hauptstück. Von dem Gebrauche des Stampels, der Stämpelgebühr und den Gesetzes - Uebertretungen. Erster Abschnitt. Von dem Gebrauche des Stämpels. §. g2. Jede stämpelpflichtige Urkunde oder Schrift muß gleich bei der Ausfertigung auf dem mit dem gesetzmäßigen Stämpel versehenen Papiere geschrieben werden. Wenn jedoch der Urkunde oder Schrift eine bedingte Stampelfreiheit zu Statten kommt (§. 82), so ist sie bei dem Eintritte der gesetzlichen Bedingung, welche die Stämpelpflichr begründet (§. 83), der Stämplung zu unterziehen, oder bei dem Amte oder der Ob-rigkeit, vor welchen von der Urkunde oder Schrifr der Gebrauch gemacht wird, mit dem vorschriftmäßigen Stämpelbogen zu belegen (indossiren). Wird auf die letztere Art der Siämpelpflicht entsprochen, so ist von dem erwähnten Amte oder der Obrigkeit in Absicht auf die Beihefrung des Stämpelbogens (Jndossirung) nach der im §. tos vorgeschriebenen Anordnung sich zu benehmeo. $. 93, Es wird Sorge getragen werden, daß sich Jedermann das nach allen Classen des im §. 4 vorgeschriebenen Stämpels gestämpelte Papier um den mit der Gebühr gleichen Preis verschaffen könne. ES steht aber auch Jedermann frei, gegen Entrichtung der Gebühr sein eigenes unbeschriebe,icö , oder so weit dieses Statt findet (§§. 51, 62, 70, 92 , ico und 105), schon beschriebenes Papier stampeln zu lassen. §. 94. Die Urkunden und Schriften, die gleich bei der Ausfertigung auf dem mit dem gesetzmäßigen Stämpel versehenen Papiere zu schreiben sind ($. 92), müssen dergestalt geschrieben 188 Voni >. September. werde,», daß sie auf der Seite, wo sich der Stämpelabdruck befindet, unmittelbar unter demselben anfangen, oder daß der Rann, zwischen der erste» Zeile und den, Stämpelabdruck« auö-gefüllt sey. §. 95. Unter Einem Stämpel darf nur Eine Urkunde oder Schrift auögefertigt werden. In Absicht auf die StämpelPflicht werden die in dem §. 23 erwähnten Geschäftsbücher, dann die einer Urkunde beigefügten mehreren Legalisirungen (§$. 51, 62, 70) als Eine Urkunde angesehen, und eben so die am Schlüsse der Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingeqange--neS Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratification) des Macht-geberS und die den Vollmachten für gerichtliche Sachwalter und Advocate» beigefügten besonderen Erklärungen über die Bestellung eines Stellvertreters oder die Annahme der Substitution alö Bestandtheile derselben Urkunde betrachtet, die eines besonderen Stämpels nicht bedürfen. §. 96. Werde» in einer Urkunde mehrere auf ein und dasselbe Geschäft Bejlig nehmende Bestimmungen zusammengefaßt, wird z. B. »> demselben Kaufverträge der Kaufschillinq festgesetzt, der Empfang desselben bestätigt, und d'e Bewilligung zur Einverleibung in die öffentlichen Bücher erthetlt- oder in einem Schuldscheine dem Gläubiger zur größere».Sicherheit der Schuldforderung ein Pfand oder eine Bürgschaft bestellt, so ist dazu der Stämpe! nach derjenigen Bestimmung zu Verwender,, welche in Vergleichung mit den übrigen den höchsten Stämpel erfordert. Würden jedoch in einer Urkunde mehrere in Verbindung stehende Geschäfte, die sich auf verschiedene Gegenstände beziehen, zusammengefaßt, wird z. B. in derselben Urkunde die Veräußerung mehrerer Realitäten bedungen, und der Kaufschilling für jede abgesondert ansgedrackt, oder bei einem Pachtverträge der Pachtschilling bestimmt, und dem Pächter zugleich der vorhandene Vorrath u» Getreide u. s w. kanflicb überlaffen, so unterliegt die Urkunde in dem Falle, als für jedes dieser Geschäfte einzeln genommen die Stämpelgebühr nach der Größe d-S Geldbetrages zu entrichte» wäre, dem Stämpel nach der Summe aller einzelnen Geldbeträge (§ 10) ; in dem Falle aber, als diese Geschäfte theilS dein Stämpel nach der Größe des Geldbetrages, theils dem Stämpel in einem unveränderlichen Betrage oder verschiedenen mit einem unveränderl chen Betrage festgesetzten Stämpeln unterworfen wären, dem Stämpel nach demjenigen Geschäfte, welches in Vergleichung mit den übrigen, den höchsten Stämpel erfordert. 97. Wenn bei einer Gerichts oder anderen Behörde, einem Amt, oder einer Obrigkeit ein Protokoll ausgenommen Vom i. September. 189 wird, so können, so weit eS der Raum gestattet, in der Regel (§. 98) alte dasselbe Geschäft, mithin insbesondere dieselbe Rechtsangelegenheit betreffenden Verhandlungen, wen» sie auch an mehreren Gerichts - oder AmtStagen gepflogen werden , auf dem nähmt,che» Skämpelbogen verzeichnet werden. §. 98. Von der Anordnung des §. 97 ist der Fall ausgenommen, wenn in einem Protokolle mehrere der Geschäfte Vorkommen, welche nach den §§, 31. 43, 54, 65 und 73 verschiedenen Gebühren unterliegen. In diesem Falle muß jeder einzelne, in dem Protokolle enthaltene Act mit dem seinen Eigenschaften entsprechenden Stämpcl versehen seyn. Nur wen» tin Protokoll die Stelle einer Urkunde (§§. 6 bis einschlieffig 24) vertritt, ist sich an die im §. 96 gegebene Vorschrift zu halten. $. 99. Wenn eine Urkunde oder Schrif, mehrfach auSgefer-tigt wird, so muß jedes-Exemplar mit demselben für diese Urkunde oder Schrift festgesetzten Stäwpel versehen seyn. Die Ausnahmen von dieser Vorschrift sind in de» §§, 37, 47, 55, 57, 66 und 91 enthalten. $. 100. In der Regel hat daö Stämpelpapier zur Ausfertigung eineö gerichtlichen UrtheilS, oder statt des UrtheilS zu erlassenden gerichtlichen Erkenntnisses erster Instanz (§§. 35, 36, 37, dann 46 und 47), wenn beide streitenden Theile anwesend sind, jeder für sich, und wenn eine Partei sich contumaziren läßt, die anwesende für beide Theile im schriftlichen Verfahren bei der Jnrotulirung der Acten und im mündlichen Verfahren bei dem Schluffe der mündlichen Verhandlung dem Acten--Verzeichnisse (rotulus actorum) beijuschlieffeu, oder dem Expeditor des Ge-richtes oder dessen Stellvertreter zu übergeben. In dem letzteren Falle ist die Bestätigung des erwähnten Beamten über den Empfang deö Stämpelpapiers dem Actenverzeichriisse beizulegen. Von der Beilegung deö Stämpelpapiers oder der Empfangsbestätigung ist >n dem bemerkten Verzeichnisse ausdrücklich die Er» wähnung z» machen. Ausnahmen hiervon sind: 1. Wenn ein Theil sich contumaziren laßt, und dem abwesenden , nicht aber auch dem anwesenden Theile wegen gesetzlich erwiesener Armnth die Stämpelsreiheit zukommt (§.90), so ist von dem Letzteren nur das Stämpelpapier zu dem für ihn selbst bestimmten Exemplare des lsrtheiles oder statt des Urtheiles zu erlassenden gerichtlichen Erkenutnisseö einzulegen, für de» abwesenden Theil aber das Urtheil oder Erkemitniß auf ungestämpeltem Papiere auözufertigen. Ebenso 19® Vom ,. September. ist auch dann vorzugehen, wenn einem Abwesenden auö dem Grunde, weil dessen Aufenthalt unbekannt ist, von Amtö-wegen ein Vertreter bestellt wird, mit dem Unterschiede jedoch, daß in diesem Falle die Stämpelgebühr vorzumerken ist; 2. wenn ein Theil sich eontumaziren läßt, und der anwesende, nicht aber auch der abwesende Theil die Befreiung vom Gebrauche de« Stämpels genießt (§§ 37, 47, 84, 86 und 90) , und auch eine Vormerkung der Stämpelgebühr für die abwesende Partei nicht Statt findet, so ist für beide Theile das Urtheil oder daS Erkenntniß auf ungestampeltem Papiere auSzufertigen, rücksichtlich des abwesenden TheileS jedoch der die GefällSangelegenheiten in dem Bezirke, wo daS Gericht aufgestellt ist, leitenden Bezirksbehörde die Anzeige, daß doö für den abwesenden Theil auögefertigte Ur» theil oder Erkenntniß ohne Stämpel ist, mit Angabe seines Rahmens und Wohnortes, dann des Streitgegenstandes, worüber das erwähnte Urtheil oder Erkenntniß geschöpft worden, gleich bei der Ausfertigung dieses UrtheileS oder Erkenntnisses zu dem Ende zu macken, damit derselbe, wenn er daS ihm zugestevte Urtheil oder Erkenntniß innerhalb i4 Tage vom Tage des Empfanges, diesen mitgerechnet, der gehörigen Stämplung nicht unterziehen, oder binnen eben dieser Frist bei dem Gerichte, welches das Urtheil oder Erkenntniß bestellte, mit dem gehörigen Stämpelbogen nicht belegen (indossiren) sollte, zup gesetzlichen Straft gezogen werden könne. Wird der Stämpelpflicht auf die zuletzt angeführte Weise entsprochen, so hat daö erwähnte Gericht in Absicht auf die Beiheftung des Stämpelbogen» (Jndossirung) nach der im Z. los vorgeschriebenen Anordnung sich zu benehmen. V toi. Wenn die Parteien in der Rechtssache, in welcher da» zur Ausfertigung des UrtheileS oder des statt de» UrtheileS zu erlassenden gerichtlichen Erkenntnisses erster Instanz erforder-derliche Ttämpelpapier (§. ioo) beigebracht wurde, vor der Ausfertigung dieses UrtheileS oder Erkenntnisses entweder von dem Rechtsstreite abstehen, oder sich außergerichtlich ober gerichtlich vergleichen, so ist dieses Stämpelpapier in jedem Falle der Partei, von welcher eö eingelegt wurde, zurückzustellen. 102. Die im ConeurSverfahren zur Ausfertigung de» Classifications-UrtheileS und der Auszüge für die Gläubiger ($$• 37 und 47) erforderlichen Stampelbögen hat der Maffe-vertreter dem Richter zu überreichen. Bom i. September. 191 $. 103. Das Stämpekpapier, welches zur Ausfertigung der gerichtlichen Verordnung zur Einantwortung der Verlaffenschaft, der gerichtlichen Verordnung zur Uebergabe d-s Pupillar - oder CuratelSoermögens, der Finalerledigung über die Abforderung der Allodialgüter von Fiveicommiß-, Substitutions- oder Lehen-gütern, der Bewilligung zur Vertauschung, Verwandlung oder Verschuldung eineö Fideicommißgukes und der Bewilligung zur Auflösung des Fideicommißbandes, ferner eines Gült- oder ®t --währbriefes, eines Satzbriefes, eines Landtafel-, Grundbuchs oder Depositen - Ertractes, endlich einer zum Gebrauche einer Partei bestimmten gerichtlichen oder amtlichen Abschrift oder einer andern, hier nicht ausdrücklich genannten, dem Stämpe.l unterliegenden amtlichen Ausfertigung erforderlich ist, hat derjenige beizubringen, welcher um diese Verfügungen, Bewilligun-gen oder Ausfertigungen ansucht. Bei der Vidimirunq einer Abschrift, folglich auch wenn eine vidimirte gerichtliche oder amtliche Abschrift ausgefertigt wird, ist die Größe deö StämpelS, womit die Originalurkunde oder Schrift bezeichnet ist, oder der Umstand, daß das Original nicht gestämpelt ist, beizusehen. $. 10/1. Das Stämpelpapier zur Aufnahme eines fericht-lichen oder amtlichen Protokolls [§§, 27 (Z. 1 und 3),, 3i, 4o (Z. 1 und 3), 43, 54, 65 und 73] folglich auch zur Aufnahme deö Protokolls über einen gerichtlichen Vergleich, dieser mag vor oder nach der Jnrotulirung der Acten, oder vor oder nach dem Schluffe der mündlichen Verhandlung eingegangen werden, haben die Parteien , auf deren Veranlassung das Protokoll verfaßt wird, beizubringen. $.105. Wenn die Urkunde, welche der Legalisirung bei einer gerichtlichen oder andern Behörde unterzogen wird, mit dem Legalffirungöstämpel nicht schon bezeichnet ist ($$. 51, 62, 70) , und auch eine mit diesem Stämpel versehene Eingabe nicht überreicht, oder statt derselben ein Protokoll aufqenommen wurde, so ist der Urkunde ein unbeschriebener, mit dem gesetzmäßigen Stämpel versehener Bogen, welche» die um die Legalisirung ansuchende Partei beizubringen hat, mittels eines Fadens, dessen beide Ende auf eine gegen Mißbrauch schützende Weise mit dem Amtösigille zu befestigen sind, beizuheften; auf dem beigeheftete» Stämpelbogen selbst aber unmittelbar unter dem Stämpelabdrucke diejenige Urkunde oder Schrift, unter Angabe ihres Gegenstandes und des Tages ihrer Ausfertigung, zu bezeichnen, welcher derselbe beigeheftet wurde, der Grund anzugeben, aus welchem die Ip2 Vom l. September. Beiheftung geschah, und die Unterfertigung deö Beamten nebst Anführung seiner amtlichen Eigenschaft beizufügen. §. 106. Die Stämpelgebühren für Pässe, Passirscheine und Wanderbücher (§§. 77 und 78) har derjenige, welchem die Aus-folgnng dieser Ausfertigungen obliegt, unter eigener Haftung unmittelbar bei der Auöfolgung derselben ejnzuheben. §. 107. Verdorbenes Stämpelpapier wird gegen reineö Stämpelpapier bloß bei den Stämpelämtern der Provinzial-Hauptstadte, und bei den die GefäUsangelegenheiten leitenden Bezirksbehörden, jedoch nur dann umgetauscbt, wenn .die darauf geschriebene Urkunde oder Schrift nicht vollständig auSgefertigt, dieser Umstand deutlich zu erkennen, und keine Uebertretung deS Gesetzes vorhanden ist. Zweiter Abschnitt. Von der Stämpclgebühr. I. Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Stämpelgebühr und zum vorschriftmäßigen Gebraucbe deö StämpelS. §. 108. Zur Entrichtung der Stämpelgebühr und zur Beobachtung der über den Gebrauch des Slämpels vorgezeichneten Vorschriften sind verpflichtet: 1. bei Urkunden, die im stämpelpflichtigen Inlands errichtet werden; n) der Aussteller, daö ist, derjenige, aa) welcher die Urkunde im eigenen Nahmen errichtet, oder bb) in dessen Nahmen die Urkunde von einem Bevollmächtigten desselben errichtet wird, und b) der Empfänger, nähmlich derjenige, welcher die Urkunde zu seiner Versicherung oder Ausweisung selbst oder durch einen Anderen annimmt; 2. bei Urkunden, die außerhalb de« stämpelpflichtigen Inlandes errichtet worden sind, derjenige, a) der im eigenen Nahmen, oder b) in dessen Nahmen ein Bevollmächtigter desselben von der Urkunde einen die Stämpelpflicht begründenden Gebrauch macht; 5. bei Eingaben und den Beilagen der Eingaben und Protokolle derjenige, in dessen Geschäfte die Eingabe oder daö Vom l. September. 193 Ansuchen von ihm selbst, oder von einem Bevollmächtigten desselben angebracht wird; 4. bei amtlichen Ausfertigungen diejenigen Personen, in deren Geschäfte die amtliche Ausfertigung erlassen wird. §. 109. Hat Jemand im Nahmen eines Andern, ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt zu sey„, i. eine Urkunde im stämpelpflichtigen Jnlande ausgestellt oder angenommen, oder 2 von einer außerhalb des stämpelpflichtigen Inlandes ausgestellten Urkunde einen die Stämpelpflichr begründenden Gebrauch gemacht, oder 3 eine Eingabe oder Beilagen bei einer Behörde überreicht, oder Anlaß zu einer amtlichen Ausfertigung gegeben, so ist derjenige, in dessen Geschäfte diese Handlungen vorgenommen worden sind, zur Entrichtung der durch dieselben begründeten Stämpelgebühr verpflichtet, wenn er a) die ohne seinen Auftrag Statt gefundene Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, oder b) durch dieselbe eine» Vortheil erlangt hat. Ist hingegen keine dieser Bedingungen (a und b) vorhanden, so trifft die Verbindlichkeit zur EUtrichtiing der Stämpelgebühr den Geschäftsführer. 5. no. Unabhängig von den Strafen, welche bei einer Uebertretung dieses Gesetzes den Uebertreter treffen, ist, wenn die Urkunde oder Schrift mit keinem oder mit einem geringeren als dem gesetzmäßigen Stämpel versehen ist, im ersten Falle die gesetzliche Gebühr ganz, und im zweiten Falle der zur Ergänzung derselben erforderliche Betrag zu entrichten. §. 111. Die unberichtigten Stämpelgebühren, daher auch, in so ferne der im §. 90 ausgedrückte Fall der nachträglichen Entrichtung vorgemerkter Stämpelgebühren eintritt, die vorge-merkten Stämpelgebühren, sind entweder mittels der gerichtlichen Erecution oder mittels deö zur Einbringung der Rückstände au den landesfürstlichen Steuern vorgeschriebenen Verfahrens ein-zutreiben. Die Entscheidung, ob die Eintreibung auf die eine oder die andere Weise zu geschehen habe, steht den die GefällS-Ange-kegenheiten leitenden Behörden zu Gesetzsammlung XXII. Theil. , 13 194 Vom I. September. h. H2. Ei» gerichtliches Verfahren findet weder über die Frage, ob ein Stämp.-lbetrag gebühre, noch über das Ausmaß desselben Statt. §. i i5..Die Stämpelgebühren unterliegen keiner Verjährung. §• 114. In Concuröfällen sind die Stampelgebühren wie andere landeöfürstliche Stenern zu classificiren. |l. Von der Haftung für die Entrichtung der Siämpelgebühr und dem vorschriftmäßigen Gebrauche des Skämpels. §. i is. Für die Entrichtung der Stämpelgebühr und für den vorschriftmäßigen Gebrauch des StämpelS haften, nebst den im §. 108 bezcichneten Personen: ,, i. Jedermann, der im Nahmen eines Andern a) eine stämpelpflichtige Urkunde im stämpelpflichtigen Jnlande auöstellt oder anuimmt, oder b) von einer außerhalb deö stämpelpflichtigen Inlandes ausgestellten Urkunde oder Schrift einen die Stämpel-pflicht begründenden Gebrauch wacht, oder e) eine stämpelpflichtige Eingabe oder Beilage bei einer Behörde überreichr, oder d) Anlaß zu einer stämpelpflichtigen amtlichen Ausfertigung gibt, in Absicht auf die Stämpelgebühr, zu deren Entrichtung derjenige, in deffen Geschäfteter eine dieser Handlungen vmiimmt verpflichtet wäre, wenn der Letztere solche selbst vornehmen würde; 2’ Derjenige, dem nach diesem Gesetze obliegt, daS Stämpel-papier für einen Andern beizubringen (§. i oo); 3. die Advocate», Notare und die unter öffentlicher Beglaubigung ausgestellten Agenten oO?r Sachwalter bei jenen Ur-' künden oder Schriften, die unter ihrem Einflüsse oder ihrer Mitwirkung errichtet oder ausgefertigt worden sind;' /u die Besitzer der mit einer Gerichtsbarkeit oder politischen Geschäfksverwaltunq verbundenen Güter in Ansehung der von ihnen selbst oder ihren Beamten in ihrer amtlichen Eigenschaft errichteten oder unter ihrer oder ihrer Beamten amtlichen Mitwirkung zu Stande gekommenen Urkunden oder Schriften, dann der von ihnen oder ihren Beamten gemachten ämtlichen Ausfertigungen; 5. die Gemeinden, welche die Gerichtsbarkeit oder politische Geschäftöverwaltung auoüben, hinsichtlich der von ihren Beamten in ihrer ämtlichen Eigenschaft errichteten, oder Strni i September. >9Z unter ihrer Beamten amtlicher Mitwirkung verfaßten Urkunden oder Schriften, dann der von ihren Beamten gemachten amtlichen Ausfertigungen; 6. die landesfürstlichen, die ständischen, die gütsherrlichen und die bei Gemeinden angestellten Beamten rücksichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft errichtete», oder unter ihrer amtlichen Mitwirkung verfaßten Urkunden oder Schriften , dann ihrer ämtlichen Ausfertigungen; 7. Jedermann, dem eine Schuld oder Theilnehmung an einer Übertretung, die das Gesetz für eine Gefällö-Verkürzunr erklärt, zur Last fällt, er mag in Absicht auf dieselbe straffällig seyn oder nicht, für den Betrag, rücksichtlich dessen diese Gesällsverkürzung verübt worden ist. §. 116. Für die mit den §§. ios und 115 festgesetzte Verbindlichkeit haften zur ungetheilren Hand: 1. die im tz 108 angeführten Personen unter sich; 2. sowohl mit diesen (Z. 1), als auch unter sich die im § IIS unter Z. 3, ü und 7 aufgeführten Personen k*»id .rit )j zw'- v, : hS d1 :( .r'vdmiliL. Dritter Ab sch 11 i t t. . Don den Gesetzes -Uebertretungen. I Von den Strafen und dem Verfahren bei Gdsetzes-Uebertre» tungeii. §.117. Wenn in einer nicht gerichtlichen Angelegenheit bei einer Behörde, einem Amte oder einer Hbrigkeit ein stämpelpflich-tiges Gesuch ohne Stämpel überreicht worden, ist, oder einem fölchen Gesuche.einfache, bloß von der Partei selbst besorgte Abschriften, ohne daß diese gestämpelt sind, beilsegen, so har alö Regel zu gelten, daß die Eingabe, wenn sie von einer Partei persönlich überreicht wird, an diese alsogleich zürückzustellen ist; in dem Falle aber, als die Eingabe von einer Pabte'i nicht persönlich eingergichk worden seyn sollte wchep die Einhebung der Stämpelgebühr, noch eine Strafe, jedoch die nachtheilige Folge eintritt, daß keine Amtshandlung über diese Eingabe vorgenom-nifn, sondern dieselbe den Acten reigelegt wird (Strafgesetz über Gbfällö-USberttetüngen §. 40Ö, Z. 4). Zlusnahmöweise ist nur dann über eine solche Eingabe die Amtshandlung vorzunehmen, zugleich aber das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten, wenn im erster» Falle die Partei erklärt, die Eingabe nicht zurücknebmen zu wollen, und im letztern Falle die Amtshandlung auS öffentlichen Rücksichten, oder weil «uö mftriffl 1 > J' ' ‘ e’ M is* >y6 Vom i. September. der Unterlassung derselben eine Gefahr für die Partei entstehen könnte, als nothwendig sich darstellt. §. i iß. Z» allen anderen Fallen (§. 117) hat bei Gefälls-verkürzungen, welche durch Ueberlretung der Vorschriften diese» Gesetzes in Ansehung der mittels des Stampels einzuhebenden Abgabe verübt werde» , das Lirafgefetz über Gesällsübertretun-gen sowohl hinsichtlich, der Strafen, als rücksichtlich deö zu beobachtenden Verfahrens die volle Anwendung zu finden. § 119. Bei der Anwendung deö Strafgesetzes über GefallS-Uebertretungen sind nebst de» in den §§. 408, 41t und 412 desselben Gesetzes bezeichnten Urkunden und Schriften noch folgende als ungestempelt zu betrachten: 1. Urkunden und Schriften, die außer den Fällen, in welchen das gegenwärtige Gesetz dieß ausdrücklich für zulässig erkläret [§§. 51, 62, 70 (S. ll), 92 , 100 (Z. 2) und 105]|, statt gestampelt zu seyn, bloß mit einem, cbschon gesetzmäßigen Stämpklbogen belegt (indossirt) sind; 2 Urkunden und Schriften, rücksichtlich deren die Beilegung (Jndossirung) des StampelbogenS gestattet ist, wenn die fine oder die andere oder alle für die Beihefkung in diesem Gesetze vorgezeichneten Förmlichkeiten [§§ 92, 100 (Z. 2) und 105] außer Acht gelassen werden; 3. Urkunden und Schriften, bei welchen die Ausfertigung nicht auf der Seite, auf welcher sich der Stämpelabdruck befindet, in der vom Gesetze vorgeschriebenen ?lrt (§ 94) beginnt , dann 4. Urkunden und Schriften, welche gegen die Vorschrift des Gesetzes (§. 95) auf einem Stämpelbogen ausgefertigt web-de», auf dem sich bereits eine Urkunde oder Schrift,, dieselbe mag vollständig oder unvollständig auögefertigt worden seyn, befindet. ' §. 120. Wird einer der in den §§. 27 (Z. t und 3). f. 40 (3. 1 und 3), §§.50 51, 61 , 62 und 70 (Z. n) angeführten Acte vollzogen, ohne daß 1. eine mit dem vorschriftmäßigen Stämpel versehene Eingabe überreicht, oder 2. statt der Eingabe ein Protokoll, in so ferne dieses an-geordnet ist — auf dem vorschriftmäßigen Stämpelpapier ausgenommen, oder 3. rücksichtlich der Legalisirung einer Urkunde, dieser der vorgeschriebene Stämpel aufgedrückt, oder ein mit dem gesetz- Vom -. September. -97 lichen «žtdmpel versehener Pozen deigeheftet worden ist, so soll diese Uebertretung des Gesetzes als eine Gefällsver-kürzung nach dem Strafgesetze über GefällSübertretungen, §. 413, gestraft werden. §. i2i. Als Tharer der bei einer amtlichen Ausfertigung oder rücksichtlich der Beiheftung (Jndoffrungs eines Stämpel-bogenS verübten Gefällsverkürzung ist der Beamte zu behandeln , dem 1. nach der Einrichtung der Behörde, bei welcher die amtliche Ausfertigung oder die Beihefiunq eines Stämpelbogenö an eine Urkunde oder Schrift erfolgt, und 2. so weit es sich um die amtlichen Ausfertigungen handelt, nach der Beschaffenheit der AuSsirngung die Pflicht ob-liegt, die Verwendung des zu der Ausfertigung zu gebrauchenden Papiers oder die Beiyefnuig des StämpelbogenS selbst oder durch die ihm beigegebenen Gehülfen zu besorgen. §. 122, Als Thäker in den mit dem §. 120 bemerkten Fällen ist der Beamte zu betrachten, welcher den amtlichen Act selbst oder durch die ihm beigegebenen Gehülfen vollzieht, ohne daß eine der in dem erwähnten § 120 unter 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt worden ist. §. 123. Derjenige Empfänger einer stämpelpflichtigen, jedoch nicht gestampelten, oder als ungestämpelt zu behandelnden, oder mit einem geringer» als dem gesetzmäßigen Stämpel versehenen Urkunde oder Schrift, welcher binnen der auf den Tag des Empfanges einer solchen Urkunde oder Schrift folgenden dreißig Tage der Gefälls - Behörde oder den zur Handhabung der GefallSvorschriften bestellten Beamten oder Dienern von der Ueberkretung des Gesetzes die Anzeige macht, wird dadurch von der Strafe befreit. Erhellt der Umstand, daß diese Frist noch nicht abgelaufen ist, nicht aus der Urkunde oder Schrift selbst, so muß darüber der Beweis geführt werden. §. 124. Der Verkauf des Stämpelpapieres von befugten Stämpelpapier-Verschleißern um einen höher» Preis, als jener ist, welcher durch den Stämpelabdruck angezeiqt wird, ist als unbefugter Handel mit Stämpelpapier zu betrachten (§. 420 des Strafgesetzes über Gefällö-Uebertretungen). II. Von der Haftung für die Strafen. §. ,25. Die landesfürstlichen, ständischen, gntöherrlichen und die bei Gemeinden angestellten Beamten, daher auch die Gutsbesitzer, welche die ihren Gütern anklebende GerichtSbar- 198 Vvm i. September. seit oder politische Geschästßverwaltnng persönlich auguben, hasten nebst den Folien, in denen ihnen eine Haftung für die Vermögensstrafeü nach den Bestimmungen des Strafgesetzes über Gefälls-Uebertreruiigen obliegt", rncksichtlich der unter ihrer amtlichen Mitwirkung 1. ‘ vvn den Parteien errichteten stämpelpflichtige» Urkunden 1 odsr Schriften: o 2. veranlaßteii Deiheftung (Jndossirung) eines Stampelbogenö ^ an echer Urkünde oter Schrift; 3. erlassenen Uriheile oder Erkenntnisse und Verordnungen t>n1 ■ §§• 55' 57 und 66 demerktessArtt«: jDcrfiigtfu Amtlichen Acte, von denen ber. ^,^2J0u6^nbcIt, ■für die, ,Verwoaeiisstrafen, welche wegen der mit diesen Urkunden oder Schriften od.r in Bezug auf diese amtlichen -luSfertignngen und Acte verübten ' GesällSverkürzungen ” verhängt werden. 2^. Die gleiche Haftung (§. t«5)/ trifft die Advocate«, Notare, und die unter öffentlicher Beglaubigung aufgestellten Agenten oder Sachwalter in Bezug auf diejenigen Urkünden und Schriften, welche unter ihrepi Einflüsse oder unter ihrer Mitwirkung errichtet oder auögefertigt worden sind. tz. ir?. Die Beamten, wclctie. bei einer landesfürstlichen, ständischen, gutshprrlichen oder für eine Gemeinde bestellten gerichtlichen odsr , nicht gerichtlichen Behörde zur Aufsicht , über die- Msorgnng der Reinschrift und der Unterschriften stämpet-pflichtiger ämtlichor Ausfertigungen verpflichte! sind, haften nebst den F-allen, in welche» ihnen eine Haftung nach den Bestimmungen deö Strafgesetzes . über Ge fa II s üb e r kr e t u nge,, , v bl iegt, rücksichtlich aller ämtlscher Ausfertigungen , für die sie die er« ,wähnte' Aussicht zu führen verbunden sind, für die Vermögenö-strasen, welche den oder die Thater der hinsichtlich einer dieser amtlichen ?luöfertigu,igen verübte» Gefällsvcrknrzung treffen. III. Von den Anzeigen der Gesi-tzeSübertretungc» »nd den Bc-lvhnniigtii der Anzeiger und Ergreifer. ‘ §. 128. Wen» bei einer Behörde, einem Amte oder einer Obrigkeit eine Urkunde oder Schrift zur Amtshandlung vorkommt, welche dem Stämpel unterliegt, jedoch entweder mit keinem oder mit einem , gezmigern Slu» pel, als das-Gesetz fordert, bezeichnet» oder als ungestampelt zu behandeln ist, oder Merk-n'.ahle einer andern llebertrekung Vieles Gesetzes a» sich trägt, so ist, mit Ausnahme des im §. 117 erwähnte» Falles der Zu- Vom > September. >99 rückstell»«q der Eingabe oder der Beilegung derselben zu den Acren die Uebertretnnq ohne Verzug der die Gefällsangelegenheiken leitenden Bezirksb-Hörde, die z»r Vollziehung des Strafverfahrens rücksichtlich solcher Uebprtrettmgeii berufen ist, bekannt zu wachen, und die angemessene. zur Sicherstellung der Untersuchung erforderliche Vorkehrung zu treffen. §> 129. Insbesondere wird die Verbindlichkeit, über die genaue Beobachtung des Stawpelgesetzes zu wachen, und im Falle der Entdeckung einer Uebertretung die Anzeige zu machen, auferlegt: 1. rücksichilick der Eingaben, dann der Duplicate der Eingaben und der Abschriften ihrer Rubrik, dem Beamten, der zur Führung des Einreichungsprotokolls bestimmt ist, oder der dessen Geschäfte verrichtenden Perlon; 2. hinsichtlich der Eingaben der bei den Eingaben befindlichen ode-zn dem Protokolle von derPartei beigebrachten Beilagen, dann anderer Urkunden und Schriften, z. B. der den Soffen übergebenen Quittungen, dein zur Bearbeitung, Censu-rirnng oder amtlichen Pehandlung des Gegenstandes zunächst verpflichteten Beamten; 3. m Absicht auf die Urkunden, , welche zur Eintragung in die öffentlichen Bücher beigebracht werden, dem Beamten, der die Eintragung in die Bücher selbst ober mittels der ihm beigegebenen Gehülfen vollzieht. §. 150. In Betreff der Anbringung von Anzeigen der Uebertretnngen dieses Gesetzes, des Verfahrens über solche An zeige» und rücksichtlich der Belohnungen für die Anzeiger und Ergreifet haben die Vorschrilten, welche für Anzeigen von llebertretimgeii anderer Gefällsgesetze und hinsichtlich der Belohnungen für die Anzeiger und Ergreifer der Gegenstände anderer ©efdU6Übertretungen vorgeze'chner sind, Anwendung zu finden. §. ist. Wird von dem Empfänger einer stampelpflichtigen, jedoch nicht gestämpelren, oder als ungestämpelt zu behandelnden . oder mit einem geringem als dem gesetzmäßigen Stämpel versehenen Urkunde oder Schrift die im §. 123 erwähnte Anzeige gemacht, so ist derselbe, obgleich er dadurch von Der Strafe befreit wird doch auf eine Belohnung den Anspruch zu stellen nicht berechtigt. §. 132. Wird die st'ämpelpflichtige Urkunde oder Schrift, welche nicht gestämpelt, oder alö ungestämpelt ru behandeln, oder mit einem geringer» alö dem gesetzmäßigen Stämpel versehen ist, oder Merkmahle einer andern Uebertretung dieses Ge- loo 25i>m i. September setzeS an sich tragt, von einer jur Anzeige nicht von Amtswegen berufenen Person nicht mit der Anzeige überreicht, so steht der die Gefällö-Angelegenheiten lei tin Dm Beürköbehörde daS Recht zu, tie Vorzeigunq dieser Urkunde oder Schrift von dem Inhaber zu verlangen, und wenn sie verweigert werden sollte, an die Gerichtsbehörde der ersten Instanz desjenigen Gerichtsbezirke-, in dem der Inhaber der Urkunde oder Schrift sich befindet, ohne Rücksicht auf dessen persönliche Eigenschaft, sich zu wenden; welche letztere Behörde, in so ferne es erwiesen ist» daß die Partei, die zur Vorzeigung aufgefcrdert wurde, diese Urkunde oder Schrift besessen hat, dieselbe zu deren Vorlegung oder zur Nachweisung der damit etwa in der Zwischenzeit getroffenen Verfügung zu verhalten verpflichtet ist. Zweiter T h e i l. Von der unmittelbar einzuhebendenAbgabe eben Taxen). Erstes Hauptstück. Don den Gegenständen und dem Ausmaße der Taxen. §. 135. Der Taxentrichtung unterliegen: 1. landesfürstliche Gnadenverleihungen, 2 Dienstverleihungen, 3. Besetzungen geist. licher Beneficien, 4. Privilegien - Verleihungen , 5 verschiedene Berechtigungen und 6. die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter. Erster Abschnitt. Von den Taxen für landesfürstliche Gnadenverleihungen. §. 154. Die Laxen für landesfürstliche Gnadenverleihungen theilen sich: l. in die Adelötaxen, 2. in die OrdenStaxen, 3. in die Taren für die Verleihung von Würden, 4. in die Taxen für die Verleihung von Ehrenämtern, 5. in die Taxen für die Verleihung oder die Bestätigung der Verleihung von Ehrentiteln und 6. in die Jncolatö- oder Jndigenatö-Taxen. §. 135. Unter den Adelstaxen werden die Taxen: a) für StandeSerhöhuugen, b) für AdelSdiplomS-Ernenerungen, c) für PradicakS-Verleihungen und d) für Wappensachen begriffen. §. 136. Der StandeSerhöhnngStaxe unterliegt in der Regel (6§. t44 und U5) jede Verleihung irgend eines Grade-des österreichischen Adel-staadek. Vom i. September. 201 §. 137. Die Standeöerhöhungstare wird in folgenden Ab-stufuiigen eingehoben: für den Fnrstenstand mit 12000 fl., « - Grafenstand - 6000 fl., - - F eiherrnstand - 3000 fl., • Ritterstand - 1500 fl., - - einfachen Adel - 1000 fl. §. 138. Wer mit Ueberschreitung einer oder mehrerer AdelS-stnfen einen höher» Grad des Adels erhält, hat nebst der für den ihm verliehenenArelsgrad festgesetzten Tare auch die für je-den überschrittenen Grad bemessene Tare in dem Verhältnisse zu entrichten, in welchem er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Tare für den erhaltenen Adelsgrad zu zahlen hat. §. 139. Wenn mehrere Brüder zugleich auf eine Adelsstufe erhoben werden, so hat jeder von ihnen die ganze StandeSer-Höhungstare zu entrichten, eö mag für alle Brüder zusammen ein gemeinschaftliches, oder für jeden von ihnen ein besonderes Diplom ausgefertigt werden. §. 140. Wird Jemandem die Ausdehnung des Adels auf die Kinder feines Binders bewilligt, so stellen diese Kinder die Person ihres Vaters vor. In diesem Falle ist daher die Stan-deöerhöhungStare für alleKiuder zusammen nur einfach zu erlegen. §. 141. Wen» eine Frauensperson auf eine Adelsstufe erhoben wird, so hat st« die Standeserhöhungstare nur zur Hälfte ju zahlen. V 142. Erhält eine Frauensperson für stch und ihre Kinder einen Adelsgrad, so hat sie für sich und jede ihrer Töchter die halbe, für jeden ihrer Söhne aber die ganze StandeserhöhuugS-tare zu entrichten §. 143. Für die Uebertragung des den Wahlältern eigenen Adels auf ihre Wahltöchter ist der halbe, auf ihre Wahlsöhne aber der ganze Betrag der für die Verleihung deS übertragenen AdelögradeS festgesetzten Tare so oft zu entrichten, als der Wahltöchter oder Wahlsöhne sind, auf welche der Adel übertragen wird $. 144. Militär-Offiziere, welchen wegen einer ununterbrochenen dreißigjährigen, mit stetem Wohlverhalten verbundenen Dienstleistung iti der Linie und mit dem Degen der einfache Adelsstand zu Theil wird, haben für diese Verleihung keine Dvm i. September. 102 StandeSerhöhungStare zu entrichten. In Rücksicht auf die höheren Grade des Adels unterliegen sie aber den gesetzlichen Taren (§. 137). h. 145. Die den Mitgliedern der österreichischen Ritterorden in Ansehung der StandeserhöhungS Taxen zustehenden Begünstigungen sind in den Ordensstatuten enthalten. §. 146. Für die Erneuerung eines Adels -Diplomö ist der fünfte Theil der StandeSerhöhungötare (§. tZ7) zu entrichten. §. 147. Der PrädicatSverleihungstare unterliegt jede Verleihung eines PrädicatS, eö möge dieses in einem besonderen Nahmen, oder in einem besonderen, der Adelöstnfe selbst nicht anklebenden Titel bestehen. imlojn n»d §. 148. Die PrädicatSverleihungstare betrügt den^zehnten Theil der Taxe, welche dem Adelsgrade desjenigen- dem die Bewilligung zur Führung deS PrädicatS ertheilt wird, entspricht (§. 137). : V) ", ' . §. 14Y. Das Ausmaß lind das Verhältniß der Prädicats-yerleihungötare ist in den Fällen der §§. 139 bis einschlieffig 14 3 nach den Hort über die Entrichtung der StandeSerhöhungs-tare gegebenen Vorschriften zu beurteilen. §. iso. Wenn ein Adeliger bei der Erhebung auf eine höhere Adelsstufe sein voriges Prädicat beibehält, so hgt er dafür keine Prädicats-Verleihungstare mehr zu zahlen ; vertauscht er aber sein Prädicat mit einem andern, so ist ihm dafür die seinem neuen Adelögrade entsprechende PrädicatS - VerleihungSta.re äb-zunehineN. , . . , i§. i5t. Wer sein Prädicat ändert, oder zu seinem Nahmen einen zweiten aufnimmt, ohne in eine höhere Adelsstufe überzutreten, hat dafür jene Tare zu zahlen, welche nach Maßgabe seines Adelsgradeö für die erste Bewilligung eines PrädicatS zu entrichten wäre. § 152. Die tarbaren Wappensachen sind: a) die Vereinigung der Wappen, bj die Verbesserung deS Wappens und c) die Ausfertigung eines Wappenbriefes. §. 153. Für die Vereinigung derWappen (unio armorura), so wie für die Verbesserung des Wappens (melioratio arrno-rum), wenn diese, ohne daß in eine höhereAvelSstnfe übergelre-ten wird, geschieht, ist der zehnte Theil jener Tare zu entrichten, welche dem Adelsgrade Desjenigen, für den darum angesncht wurde, entspricht (§. 137) Von! I. September. •203 'Z. 154. Für dre Ausfertigung eines Wappenbriefes zu Gunsten einer Körperschaft oder einer vermöge ihres Standes zur Führung eines Wappens nicht berechtigten Person ist eine Laxe von Einhundert Gülden zu bezahlen, §•155. Für die Verleihung der österreichischen Ritterorden sind die in den Ordenöstatulen und de» damit in Verbindung stehenden Vorschriften bestimmten Taten zu entrichten. §/. 456. Die Würden, für deren Verleihung besondere Taren zu entrichten kommen, stud a) die Würde eines geheimen Ratheö und b) die Kämmererswürde. §. 157. Die Verleihung der Würde eines geheimen Rakhes unterliegt einer Tare von sechstausend Gulden. ■ tvii liiü/di ilnö? nuatf .hiitnaidž) ai1 ~o ■ §. 158. Die Mitglieder der österreichischen .Ritterorden genießen in Ansehung derTare^für die Verleihung der Würde eines geheimen Ratyes die in den Ordensstatuten enthaltenen Begünstigungen. , * T §. 159, Für die Verleihung der österreichischen Kämmerers-wütde ist eine Tare von. eintausend Gulden zu entrichten. Wer aber'bei dem österreichischen Hofe als Edelknabe gedient hat, dem ist für die Kämmereröivürde nur die Hälfte dieser Taz-e ab-zunehmen. ' V ■" 1........” J ■■>■ ■■■ §. 160. Die Ehrenämter, deren Verleihung eigenen Taren unterliegt, sind: a) die Landeöamter und Landeserzäwter, b) die Landeöerbämter und c) einige Aemter des äußeren Hofstaates. §. 161. Für die Verleihung der in den Ländern, für welche dieses Gesetz vorgeschrieben ist, unter was immer für einer Benennung bestehenden Landesämker und Ländeserzämter ist, wenn das Amt zu dem Herrenstande gehört, eine Tare von fünfhundert Gulden, wenn aber das Amt für den Ritterstand bestimmt ist, eine Taxe von zweihundert fünfzig Gulden zu entrichten. §: 162. Wenn ein LandeSaml oder Landeöerzamt mit einer StaatSbedieüstung oder einer geistlichen Würde, deren Verleihung der landesfürstlichen Dienst- oder Pfründen- Verleihungstare (§§ 176 und 190) unterliegt, verfassungsmäßig verbunden ist, fo findet bei der Verleihung desselben keine Tarentrichtung Statt. §. rtzz. Wer in demselben Stande von einem Landeöamte oder Landeserzamte zu einem anderen übergeht, hat für die Verleihung des neuen Amtes keine Tare mehr zu en,richten. Vom i. September. s»4 Z. 164. Wem: Jemand, der ein Landeöamt oder Landes-«rzamt im Ritterstande bekleidet, ein solches ?lmt im Herren-stände erhält, so hat er für die Verleihung deö letzteren nur eine Tape von zweihundert fünfzig Gulden zu bezahlen. S. >6s. Für die erste Verleihung der in den Ländern, für welche dieses Gesetz verbindlich ist, unter was immer für einer Benennung bestehenden Erbämter ist in jedem Falle eine Tape von fünfhundert Gulden zu erlegen. §. >66 Di« Aemter deS äußeren Hofstaates, deren 93er» leihung einer Tape unterliegt sind daö Amt eines Mundfchenkes, eines Vorschneiderö und eines Truchsesses, für die Verleihung eines solchen AmteS ist eine Tape von einhundert und fünfzig Gulden zu entrichten. §. >67. Für die Ehrentitel, deren Verleihung von dem Landesfürsten oder einer landesfürstlichen Behörde entweder unmil« kelbar geschieht, oder welche bestätigt werden, sind eigene Tapen zn entrichten. Diese Titel theilen sich: a) in weltliche und b) in g e i st l i ch e. § 168. Die weltlichen Titel, deren Verleihung einer Tape unterliegt, sind: der HofrathStitel, der RegierungS- oder Gubernial- oder Appellations RathStitel und der Rathötit.l mit was immer für näheren Bezeichnungen anderer Art, als: der Titel eines k. k. RatheS, eines CommerzratheS, eines Medicinal-rarheS u. f. w $. 169. Für die weltliche» Titel sind folgend« Tapen zn entrichten: für den HofrathStitel................................600 fl., - - RegierungS - oder Gubernial- oder Appellations Rathstitel .................................. zoo fl., * * Rothöritel mit was immer für näheren Bezeichnungen anderer Art . . . 150 fl. %. >7o Von der Entrichtung der in dem vorigen Para-graphe (§ >69) festgesetzten Taren sind diejenigen befreit, welche» einer der dort angeführten Titel zu Theil wird, weil er mit dem Amte, daS sie bekleiden, statusmäßig verbunden ist. §. 17>. Die geistlichen einer Tare unterliegenden Titel sind: der Titel eines Domherrn (canonicusj, eines HofkaplanS, eines ErzpriesterS, eines AbteS, eines Propstes und eines Prälaten. 4. >72. Für die Verleihung oder die Bestätigung der Ver' leihung deö Titels eines Domherrn in einem Cathedral- odet Vom l. September. 205 Collegiat-Capitel, oder des Titels eines HofkapkanS oder eines ErzpriesterS ist eine Taxe von fiinfjig Gulden zn entrichten. $. 173. Die Verleihung o^er die Bestätigung der 93«; leihung dcö Titels eines Domherrn in einem Metropolitan Capi-tel, oder des Titels eines Abtes, eines Propstes, oder eines Prälaten unterliegt einer Tare von Einhundert Gulden. §. 174. Von den in den §§. 172 und 173 vorgeschriebenen Tartn sind befreit: a) diejenigen, welche mit dem Titel auch daö etwa damit verbundene Amt oder Einkommen erhalten, »nd b) jene Geistliche, welche bei einem Stifte die Stelle eines wirklichen Domherrn ohne den derselben statutenmäßig anklebenden Genuß erlangen. §. i75. Für die Verleihung des Zneolats oder Jndigenats ist in den Ländern, wo diese Verleihung dem Landesfürsten Vorbehalten ist, im Herrenstande einer Tare von fünfzehnhundert Gulden und im Ritterstande eine Tare von Eintausend Gulden zu entrichten. Zweiter Abschnitt. Von den Taxen für Dienstverleihungen. h. 176. Jede stabile Ernennung zu einem Dienstplatze, wo-mit ein Geld - oder Natural-Genuß aus dem Staaksvermögen oder auö einem demselben gleichgehaltenen öffentlichen Fonde verbunden ist, so wie jede Vermehrung dieses Genüße», unterliegt der Diensttare, dafern die von diesem Gesetze geforderten Bedingungen vorhanden sind. §. 177. Ausgenommen hiervon ist die stabile Ernennung zu einem Dienstplatze, womit ein den Betrag von zweihundert Gulden EonventionSmünze nicht übersteigender Geld- oder Natural-Genuß verbunden ist, und die Verwehrung eines Genußes, wenn die mehr erhaltenen und die früher genossenen Bezüge zu-sawmengerechnet nicht mehr als zweihundert Gulden Conven-tionsmünze betragen. §. 178. Der Maßstab zue Torentrichtung ist der IohreSbe-trag aller Geld- und Natural-Genüße deS Beamten, welche feinen fpstemisirten Gehalt bilden. Die Naturalgenüße werden mit dem Betrage in Anschlag gebracht, mit welchem sie dem baanea Gehalte des Beamten zugerechnet sind. §. 179. Die Diensttare beträgt bei der ersten Ernennung ein Dritt-Theil deS im h. 178 bezeichnet«» Betrages, und bei jeder folgenden Erwerbung eines höheren Bezuges ein Dritt-Theil deS Betrages, welcher nach Abrechnung desjenigen, von dem der Beamte schon vorher die Diensttare entrichtet hatte , von den neuen Genüßen deS Beamten übrig bleibt, daher auch 20(5 Vom i. September. in dem Falle, wenn der erhaltene höhere Bezug mit dem früheren taxfreien Genüße zusammengenommen den im §. »77 ausgedrückten Betrag übersteigt, dje Diensttaxe von dem ganzen Genüße zu entrichten ist. §. »so. In, Allgemeinen gilt die Regel, daß der Betrag-> von welchem ein Angestellter im Civil- oder Militärdienste die landesfürstliche Diensttaxe oder im Kirchendienste die Pfründen-Verleihungötaxe (§. 190) ein Mahl gezahlt hat, bei nachfolgenden Anstellungen, Vorrückungen oder Beförderungen von dem mit dem neuen Dienstplatze verbundene» Gehalte stets in Abzug zu bringen, und die Diensttaxe nur von dem Reste zu entrichten ist, der Angestellte mag zur Zeit feiner- neuen Anstellung, seiner Vorrückung oder Beförderung in dem Genüße des GehglteS oder der Pfründe, wovon er diefe/>Taxe gezahlet hat, noch gef standen seyn oder nicht,,ix ,Siu>i)n«„S. mi fit "lC!§. i8i. Wenn jedoch ein geistlicher Pfründner eine stabile Anstellung im Staatsdienste erhält, ohne aus dem Besitze feiner Pfründe zu treten, fo bafrf bei der Bemessung der Diensttaxe auf die für feine Pfründe entrichtete Verleihungötaxe keine Rücksicht genommen werden. §. »Sri Wird einem S-eäMten oder geistlicheir Pfründner welcher auf feine Anstellung oder auf feine Pftünde freiwillig verzichtet hat, oder feiner Anstellung oder Pfründe-wegen eitles Verschuldens verlustig würde, in der Folge eine stabile Anstellung verliehen, so wird er in Absicht auf die Dienfttaxe' so behändelt, als hätte er noch keine Anstellung oder Pfründe gehabte t 1i»0uiiäi»'iit feon-itf md ni» timom .irt&Iqfünid m»i;b §. »83. Beamtenwelche bloß wegen ihrer Untauglichkeit vom Dienste entfernt worden, sind,,wenn sie in der.Folge auf; einem ihren Fähigkeiten angemesieneren,Dienstposten wieder ui»-,, tergebrachl werden«^ücksichtlich der Diensttaxen nicht wie Neuangestellte, sondern wie Beamte zu behandeln, welche pon einem, Dienstplatze auf heü andern versetzt werden. • §. »84. Im Falle eines Diensttausches wird die Diensttaxe von demjenigen entrichtet, welcher dadurch an Einkünften ge-roinnt. midhb« lim vt(bßi tzplchtnil ni »gsttiäi m>d h. »85. Wenn ein geistlicher Pfründner box Verlauf der zur Entrichtung der Pfründen - VerleihiingState festgesetzten Zeit (§§. 224 und 225) eine stabile Anstellung im Staatsdienste erhält, womit eine eben so große oder eine größere Besoldung als seine letzte Pfründe verbunden ist: |i$ ist ihm derjenige Laxbetrag , welchen derselbe für die Psrnndenverleihung bereits etit» Vom i. September. 207 richtet hat, bei dem Ausmaße der neuen Tape zu Guten zu rechnen §. 186. Wenn ein Beamter vor Verlauf der jur Entrichtung der Diensttaxe festgesetzten Zeit (§. 223) in den Quiescen-ten-, Pensions- oder Jubilationöstand versetzt, oder wegen Mangels der zur Erlangung eines Ruhegehaltes erforderlichen Bedingungen abgefertigt wird, oder mit Tode abgeht, oder aus waS immer für einer Ursache zu dienen aufhört, so hat er an der Diensttaxe nur so viele Monathsraten zu zahlen, als ihm an seinem Activgeholte gebühren. §. 187. Wird ein Beamter, welcher vor Verlauf der zur Entrichtung der Diensttoxe festgesetzten Zeit in den Quiescenten-, Pensions- oder Jubilationöstand versetzt, oder abgefertigt wurde, in der Folge auf einem stabilen Dienstplatze mit dem vorher genossenen oder einem größeren Gehalte wieder stabil angestellt: so hat er die zur Zeit seines Dienstaustrittes noch nicht füllig gewesenen Raten an der Diensttaxe in so viel Monathen zu. entrichten, als solcher Rate» ausständig sind. In Rücksicht auf die Diensttoxe von jenem Betrage, um welchen der neue Gehalt den vorigen übersteigt, ist sich nach den allgemeinen Grundsätzen zu benehmen. §.188. Nach den in diesem Abschnitte aufgestellten Grundsätzen sind in Ansehung der Diensttaxe auch die auö einer ständischen Casse oder aus den Gemeinde-Renten einer landcSfürst-lichen Stadt besoldeten Beamten- zu behandeln. Dritter Abschnitt. , Von den Taxen für die Besetzung geistlicher Beneficien. §. 189. Die Taxen für die Besetzung geistlicher Bentficien theilen sich a) in die Pfründen-Verleihungstaxe und b) io die Wahlbestätigungötaxe. §. igo. Der Pfründenverleihungstaxt unterliegt in der Re» gel (§. 202) jede von der Ernennung oder Bestätigung de» 'Landesfürsten oder der landesfürstlichen Behörden abhängige Verleihung einer geistlichen Pfründe, wie auch jehe Vermehrung des Einkommens einer solchen Pfründe, dafern die von diesem Gesetze geforderten Bedingungen vorhanden sind. §. 191. Der Maßstab der Taxentrichtuug ist dqö„ Jahreseinkommen des Pfründners, wofür zum Behufs der Taxbemef-fuiig, in so fern die Pfründe auö einer sixen Gelddotation oder Vom i. September. 208 aus den Zinsen gestifteter Kapitalien besteht, der volle auf ein Jahr entfallende Betrag dieser Genüße; in so fern aber die Pfründe mit unbeweglichen Gütern, Zehenten, UnterthanSgefäl-leu u. dergl. doiirt ist, der fünffache Betrag der von der Pfründe zu entrichtenden ordentlichen Jahreöquote der Grund-, Gebäude-, Urbarial- und Zchent Steuer anzunehmen ist. §. 192. Von dem nach Vorschrift deS vorigen Paragraphs festgestellten Einkommen des Pfründners ist als taxfreie Gebühr vorläufig in Abzug zu bringen: t. für den Unterhalt deö Pfründners selbst ein Betrag von dreihundert Gulden, und r. für die Verpflegung eines jeden nicht insbesondere gestifteten Kaplanö oder HülfSpriesterS, welchen der Pfründner zu halten verpflichtet ist, ein Betrag von zweihundert Gulden. i. 193. Di« Verleihungstaxe betragt bei der ersten Verleihung einer Pfründe die Hälfte des Betrages, um welchen der nach dem >91 auSgemittelte JahreSerrrag die im vorigen Paragraphe erwähnten Abzüge, so weit sie Statt finden, übersteigt, und bei jeder folgenden Erwerbung eines höheren Bene-ficiumü oder einer Pfründenzulage die Hälfte des Jahreseinkommens 191) welches nach Abrechnung der gesetzlichen Abzüge (§. 192) und deS Betrages, von welchem der Pfründner schon vorher die Verleihungskaxe entrichtet hat, von der Summe der neue» Einkünfte deö Pfründners übrig bleibt. j. 19/4. Im Allgemeinen gilt die Regel, daß das Jahreseinkommen, von welchem ein Geistlicher entweder die Pfründen-verleihungStaxe eher die Diensttaxe (§. 176) ein Mahl gezahlt hat, bei nachfolgenden Pfründenverleihungen von dem IahreS-ertrage der neuen Pfründe stets in Abzug zu bringen, und die VerleihungStaxe nur von dem Reste zu entrichten ist, der Geistliche mag zur Zeit der neuen Pfründrn Verleihung in dem Genüße der Pfründe oder des Gehaltes, wovon er diese Taxe gezahlt hat, noch gestanden seyn oder nicht. h. 19$. Wenn jedoch ein Geistlicher, welcher eine stabile Anstellung im Staatsdienste hat, eine Pfründe erhält, ohne die mit dem Staatsdienste verbundene Besoldung zu verliere», so darf bei der Bemessung der Pfründenverleihungstaxe auf die entrichtete Diensttaxe keine Rücksicht genommen werden. $. 196. Wird einem Geistlichen, welcher auf seine Anstellung im Staatsdienste oder auf seine Pfründe freiwillig verzichtet hat, oder seiner Anstellung oder Pfründe wegen eineö Verschal- Vom i. September. aog de»s verlustig wurde, in der Folge eine Pfründe verliehen, so wird er in Absicht auf die Verleihungstare so behandelt, als hätte er noch keine Anstellung oder Pfründe gehabt. §. 197. Im Falle eines Pfründentausches wird, wenn beide Beneficien von der landesfürstlichen Ernennung oder Bestätigung abhängen, die Verleihungstare von jenem Pfründner entrichtet, der dadurch an Einkünften gewinnt. §. 198. Findet der Tausch zwischen zwei Pfründen Statt, von denen eine unter einem Privatpakronate steht, die andere aber von der lanbesfürstlichen Ernennung oder Bestätigung ab-hangt, so hat derjenige- der die letztere erhält- die Verleihungstare von dem ganzen, nach Abrechnung der gesetzlichen Abzüge (§. 192), so weit sie Statt finden, verbleidenden Ertrage derselben zu entrichten. §. 199. Wenn ein tin Staatsdienste gestandener Geistlicher, welcher vor Verlauf der zur Entrichtung der Diensttare festgesetzten Zeit (§. 225) in den Quies,cenken-, Pensions - oder Ju-bilationö-Stand versetzt wurde, eine Pfründe erhält, deren Iah-reöertrag eben so groß oder größer als feine letzte Besoldung ist, so ist ihm derjenige Taxbelrag, welchen derselbe für den Staatsdienst bereits entrichtet hat, bei dem Ausmaße der neuen Pfründen-Verleihungstaxe zu Guten zu rechnen. §. 200. Nach Vorschrift des vorigen Paragraphs ist auch in dem Falle vorzugehen, wenn ein im Staatsdienste stehender Geistlicher vor Verlauf der zur Entrichtung der Diensttare fest-gesetztenZeit (§. 223) aus dem Staatsdienste unmittelbar zu dem Besitze einer Pfründe übergeht, deren Jahresertrag eben so groß pder größer alö die mit dem Staatsdienste verbundene Besoldung ist. §. 201. Wenn ein Pfründner vor Verlauf der zur Entrich. rung der Verleihungstaxe festgesetzten Zeit ■(§§. 224 und 225) mit Tode abgehl, auf seine Pfründe verzichtet, oder dieselbe aus was immer für einem Grunde zu besitzen aufhört, so ist die Taxquote, welche in dem erwähnten Zeitpuncte noch nicht fällig war, außer Gebühr zu bringen, und nicht weiter einzuheben. §. 202. Der Wahlbestätigungstare unterliegt die landesfürstliche Bestätigung eines jeden 'Wahlactes, wodurch Jemand zum Propste, Abte oder zur Abtissin eines Regular-Stiftes oder zum Vorsteher eines weltpriestcrlichen Collegiat-Stifies auf Lebenszeit bestellt wird. §. 205. Der Maßstab, nach welchem die Wahlbestätigungstaxe zu entrichten kommt, ist daö Jahreseinkommen des Stiftes Gesetzsammlimg XXII. Theit. t4 ne ‘Bom >. September. sdessen Wahl bestätigt wird), aus gestiftete» Capitalien und auS unbeweglichen Gütern, Zehenten, 'Unterlhans-Gefalien u. bgl., welches zum Dehnfe der Toxbemessnng nach Vorschrift deö § 191 in Anschlag zu bringen ist. §. 204. Die Wohlbestätignngstaxe beträgt: 1. wenn von einer Wahl zur andern nicht zehn Jahre veiflos-sen sind, den vierten Tbeil; r. wenn feil der letzten Wabl bereits zehn, aber „och nicht zwanzig Jahre verflossen sind, den dritten Theil; 3. wenn feit der letzten Wahl zwanzig od>r mehrere Jahre verflossen sind, die Halfre des nach den B.stiinmnnqen des vorigen Paragraphs uiiögemittelien Eetragea der Jahres» einkünfie deS SlifteS. Vierter Abschnitt. Von den Taxen für Privilegien-Verleihungen. §. 205. Die Taxen für Privilegien. Verleihungen zerfallen in die Taxen: a) für auöschliessende Privilegien auf neue Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie; b) für Jahr- und Wochen Markt-Privilegien, und c) für auöschliessende Privilegien zur Errichlung einer den Betrieb . - . 25 - . « gtt » . ' . . 30 » . - tote - 35 r - -rite . . . • 40 » s «Ute 45 * . - löte » 50 - - . 14re « 55 - . . >5te - ... üo - zusammen also für die höchste gesetzliche Dauerzeit von 15 Jahren . 440 fl- Vom i. September. i 11 §. 207. Privilegien jur Abhaltung von Jahr- oder Wochen-Märkten umerliegen einer Tepe von dreißig Gulden für jeden Markt, der Gegenstand des Marktes mag in der Privilegiums-Urkunde ausgedrückt seyn oder nicht. Diese Tare ist daher nach der Zahl der Jahrmärkte in Einem Jahre, und der Wochenmärkte in Einer Wocke in der Art zu bem.ssen, daß die Taxe von dreißig Gulden für Jahrmärkte so viel Mahl als deren in einem Jabre, und für Wochenmärkte so oft Mahl, als deren in einer Woche zugestanden sind, bei der Privilegiums-Verleihung zu entrichten ist. § 208. Privilegien, wodurch Jemandem das Recht einge. räumt wird, eine Aktien -- Gesellschaft zum aussckliessenden Betriebe eines Eriverbs-GeschäfteS zu errichten, unterliegen, in so fern nicht eine neue Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiethe der Industrie der Gegenstand dieses Geschäftes ist, und folglich nicht schon für das hierauf ertheilte ansschliessende Privilegium die im §. 206 festgesetzten Taren zu entrichten sind, für jedes Jahr der ganzen Dauerzeit deö Privilegiums eine Taxe von fünfzehn Gulden. §. 20p. Wird eine Verlängerung der in den §§. 206 und 208 erwähnten Privilegien ertheilt, so ist die Tare nach den Bestimmungen eben dieser Paragraphe für jedes Jahr der zugestandenen Verlängerung zu bemessen und zu entrichten. Fünfter Abschnitt. Von den Taxen für verschiedene Berechtigungen. 210. Die Berechtigungen, deren Ertheilung eigenen Taxen unterliegt, sind: 1. die Zulassung zur Advo atnr, 2. die Aufnahme zum berechtigten öffentlichen Agenten, 3. die Aufnahme zum Notare, 4. die Aufnahme zum Sensalen (Mäkler) und 5. die Bewilligung zur Errichtung, Verwandlung oder Erwei, terung eines FideicommisseS. §. 2M. Für die Zulassung zur Advoeatur, so wie für die Aufnahme zum berechtigten öffentlichen Agenten, ist eine Taxe von Einhundert Gulden zu entrichten. §. 212. Wer alS Notar ausgenommen wird, hat dafür eine Taxe von fünfundzwanzig Gulden zu erlegen. 311 D vi» i. September. §■ 213. Die Aufnahme zum Wechsel-Sensalen unterliegt einer Taxe von Einhundert Gulden; die Aufnahme zum Sensalen für Geschäfte jeder anderen Art aber ist einer Taxe von fünfzig Gulden unterworfen. §. 214. Für die Bewilligung zur Errichtung eines Familien-Fideicommisses ist, wenn unbewegliche oder gemischte, daö ist, rheilS unbewegliche, theilS beivegliche Güter zum Fideicommisse bestellt werden, eine Taxe von Eintausend Gulden, wenn aber bloß bewegliche Güter mit dem Fideicommißbaude belegt werden, eine Taxe von Zweihundert und fünfzig Gulden zu entrichten. §. 215. Wenn ein bewegliches Fideicommiß in ein unbewegliches oder gemischtes ($. 214) verwandelt wird, so ist dafür eine Taxe von siebenhundert und fünfzig Gulden zu zahlen. §. 216. Die Verwandlung eincS unbeweglichen oder gemifch-ten FideicommisteS in ein bewegliches unterliegt keiner eigenen Taxe. §. 217. Für die Bewilligung zur Erweiterung eines Fami-. lien-FideicommisseS sind, wenn das Fideicommiß mit unbeweglichen Gütern vermehrt wird, fünfhundert Gulden, wenn es aber mit beweglichen Gütern vermehrt wird, einhundert und fünfundzwanzig Gulden als Taxe zu entrichten. Sechster Abschnitt. Von der Taxe für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter (Depositentaxe, Zählgeld). §. 2,8. Für die Verwahrung eines bei Gericht hinterlegten Gutes ist bei der Erfolglaffung desselben die Depositentaxe in demselben Ausmaße und nach denselben Bestimmungen zu entrichten, welche durch die bestehenden Vorschriften festgesetzt sind. Zweites Hauplstück. Von der Zahlung der Taxen und den gesetzlichen Folgen der verhinderten Vorschreibung oder der unterlassenen »der verzögerten Entrichtung oder Einhebung derselben, §. 2iy. Ucber Bewilligungen, welche den Adelstaxen (§155) unterliegen, darf keine Ausfertigung an den Betheiligten Start finden, so lange über die Adelstaxen nicht vollständige Richtigkeit gepstogen ist. §. 220. Wenn einem Staatsbürger der österreichischen Monarchie ein österreichischer Ritterorden oder die Würde eines geheimen RatheS ohne ausdrückliche Nachsicht der Taxe v.erliehen Nom i. September. 113 wird: so darf ihm, so fange er die vorgeschriebenen Taxen (§§» 155 und 157) nicht vollständig berichtiget hat, das Ordens-Diplom oder VerleihungS-Decret nicht anögeferriget werden. §. 22i. Ueber die Verleihung der Kämmerers,Würde, eines LandesanneS, LandeSerzamteö, LandeSerbamteS oder eines Amtes des äußeren Hofstaates, ferner über d>e Verleihung oder Bestätigung der Verleihung eines weltlichen oder geistlichen Titels, so wie über die Verleihung des Jncolats aber JndigenatS, darf weder eine Ausfertigung des DiplomS- oder Verleit,ungs-oder Bestarigunge-Decreteö Ltatt finden, noch aus Anlaß derselben eine Eidesabiegunq gestattet werden, so lange derjenige, zu besten Gunsten eine solche Verleihung o'er Bestätigung erfolgte , sich nicht über die vollständige Berichtigung der dafür bemessenen Taxen (§§. 159 bis einschlieffig 175) ansgewiesen hat. §. 222. Wer die vorgeschriebene Adels- oder Ordenstaxe, oder die schuldige Taxe für die Verleihung der Würde eines geheimen RakheS oder Kämmerers oder für die Verleihung eines Landesaml'S, LandeSerzamteö, Landeöerbamres oder eines ?lm« teS deS äußeren Hofstaates, oder für die Verleihung oder Bestätigung eines weltlichen oder geistlichen Titels, oder endlich für die Verleihung des Jncolats oder Jndigenats binnen einem Jahre von dem Tage der ihm bekannt gemachten Bewilligung, Verleihung oder Bestätigung, welcher einer solchen Taxe unterliegt, oder innerhalb der vor Verlauf dieser Zeit zur Bezahlung derselben erhaltenen Fristverlängerung nicht vollständig erlegt, verliert die ibm durch eine solche Bewilligung Verleihung oder Bestätigung zugedachten Vortheile von selbst. Nach Verlauf dieser Fristen sind daher die genannten Taxen in den Taxbüchern vo» AmtSwegen zu löschen, und es darf selbst gegen Berichtigung der Taxen keine Ausfertigung mehr geschehen. Eö steht jedoch Jedermann frei, die durch den Verlauf der Zeit verwirkten Vortheile neuerdings anzusuchen. §. 223. Die Diensttaxe (§§. 176 und 188) ist binnen zwölf Monathen von dem Tage an, von welchem dem Beamten der derToxe unterliegende Gehalt oder GehaltS-Zuwachs gebühret, in eben so vielen gleichen Raten unter der persönlichen Haftung der Beamten der Lasse, auS welcher der taxbare Gehalt oder GehalkSzuwachS gezahlt wird, von den Genüßen des Torschuldners abzuziehen. §. 224. Bei geistlichen Pfründen, welche aus einer fixen Geld-Dotation aus einer öffentlichen Lasse bestehen, ist die Pfrün- Bom i. September. ii4 denverleihungstaxe (jj. 190) nach der in Dem vorige» Paragra-phe über die Einbringung der Dienstkaxe ertheilten Vorschrift einzuheben. §. 2 2f). Ist die geistliche Pfründe mit liegenden Gütern, Zehenren, Unterthansgefallen u. dgl doiirt, oder besteht sie auS den Reinen gestifteter Kapitalien, so ist die VerleihungSkoxe, wenn der Pfründner nicht vorziehk, selbe schneller zu entrichten, binnen zwölf Monathen vom Tage der Ausfertigung des Ver-leihungs Dekretes an, in eben so vielen gleichen Raken von dein Pfründner zu erlegen. §. 226. Die WahlbestatignnzS- Laxe der S lifts - Vorsteher (§ 202) ist binnen zwölf Monalhen, von dem Tage der erfolgten Wahlbestätigung an, in eben so vielen gleichen Raten baar zu berichtigen. §. 227. Werden die in den §§ 225 und 226 eingeräuniten Zahlungsfristen nicht zugehalten, so hat der Taxschuldner die Wohlthat der Fristenzohlung verwirkt, und eS wiro die ganze Laxschuld entweder mittels der gerichtlichen Exeeurion odes mittels des zur Einbringung der Rückstände an den landesfürstlichen Steuern vorgeschrtebenen Verfahrens eingetrieben werden. Die Entscheidung, ob die Eintreibung auf die eine oder die andere Weise zu geschehen habe, steht den die Gesattö-Angelegen-heiten leitenden Behörden zu. §. 228. Wer ein ausschliessendes Privilegium auf irgend eine neue Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiethe der Industrie zu erlangen wünscht, hak gleich bei dem Ansuchen um das Privilegium die für die ganze Dauerzeit desselben entfallende Taxe ($. 206) zu erlegen. Hiernach ist sich auch in dem Falle zu benehmen, wenn die Verlängerung eines solchen Privilegiums angefuchk wird (§. 209). Vor der Erfüllung dieser Verbindlichkeit darf weder ein Privilegium dieser Art erlheilt, noch eine Verlängerung eines solchen Privilegiums bewilligt werden. §. 229. Privilegien zur Errichtung von Aktien - Gesellschaften für den ausschliessrnden Betrieb von Erwerbs - Geschäften (§. 208), wie auch die Urkunden über die Verlängerung solcher Privilegien (§. 209), ferner Jahr- und Wochen Markt-Privilegien (§. 207), endlich Urkunden über die Zulassung zur Advokatur, über die Aufnahme zum berechtigten öffentlichen Agenten, Notare oder Sensalen, und über die Bewilligung zur Errichtung , Verwandlung oder Erweiterung eines Familien-Fideicom-miffes ($§. 210 bis einschliessig 217) dürfen vor der Entrichtung der dafür bemessenen Taxen nicht ausgefertigt werden. 95 o m i. September. 11$ 1 23o. Wenn die vorgeschriebene Tape für die Verleihung eines Privilegiums der in dem vorigen Paragraphe bereichneten Arten, oder für die Verlängerung eine- Privilegiums zur Errichtung einer ActiemGesellschafr für den ausschlieffenden Betrieb eines EriverbSgefchäfteS, oder für die Zulassung zur Advocatur, für die Aufnahme zum berechtigte» öffentliche» Agenten, Notare oder Sensalen, oder endlich für die Bewilligung zur Errichtung. Verwandlung oder Erweirerung eines Familien - Fideicomm iffeS binnen einem Jahre von dem Tage der dem Betheiligten bekannt gemachte» Verleihung, Verlängerung oder Berechtigung, oder innerhalb der vor Verlauf dieser Zeit zur Bezahlung derselben erhaltenen Fristoerlärigernug nicht vollständig berichtigt wird, so ist sich an die in dem §. 222 ertheilren Vorschriften zu halten. §. 231. Jede nach gesetzlichem Ausmaße bezahlte Tare ist in der Regel als verfallen zu betrachte» , und es kann kein Anspruch auf eine Rückvergütung derselben gemacht werden, wenn auch von der Bewilligung, Verle hu„g oder Begünstigung, wofür die Tape entrichtet worden, kein Gebrauch gemacht würde, oder llmstände bervorkämen, welche die Nullität eines verliehenen ErfindungS-PrivilegiumS herbeiführen. Die ausgenommenen Falle, in welchen die für die Verleihung oder bei dem Ansuchen »in die Verleihung oder Verlängerung deö Privilegiums bezahlte Tape ganz zurückzustellen ist, sind: 1 wen» der Staat auö öffentlichen Rücksichten ein ausschlief-sendeS Privilegium auf eine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung im Gebieihe der Industrie, oder tin Privilegium zur Errichtung einer Actien Gesellschaft für den aus-schliessenden Betrieb eines Erwerbsgeschäfres zu annulliren findet, und 2. wenn die Regierung aus öffenilicheu Rücksichten dem Ansuchen um Verleihung eines ausschlieffeuden Privilegiums auf eine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung im Getz etbe der Industrie oder um die Verlängerung eineS solchen Privilegiums nicht willfahrt. f. 232.$$ß?r in der Ausübung seines Amtes, die in den 219 bis einschliessig 221, dann 223 , 224 , 228 und 229 er* kheilten Vorschriften außer Acht läßt, oder gegen die Pflicht seine» Amtes die vorgeschriebenen Veranstaltungen, wodurch da» zur Einhebung der Taren bestimmte Amt vor der erfolgten Dienstesbesetznng, Pfründenverleihung oder Wahlbestätigung (§$. n() 188. 190 und 202) zum Behufe der Lazworschreibung Kenntniß erlange» soll, unterläßt oder verspätet, oder die Caffe, welcher die Emhebung der Dienst-, Pfründen-, Verleihung«» ii6 Vom i. September. oder Wahlbestätigungstare obliegt, von der Vorschreibung einer solchen Tare gehörig zu verständigen verabsäumt, oder die Anzeige, daß eine von de» in den 225 und 226 gestatteten Ratenzahlungen an der Pfründen - Verleihungs - oder Wahlbestätigungstare unterblieben ist, nicht lä, gstenö binnen vierzehn Tagen nach Verkauf der Zahlungsfrist der zuständige», die Ge-fällsangelegenheiken leitenden Lundesbehörde macht, haftet für den dadurch gefährdeten Tarbetrag als ungeteilter Mitfchuldner. §. 233. Auf gleiche Weise (§• 252) haftet dem Staate auch derjenige, welcher ihm durch eine unrichtige Tarbemessung, die in einem Rechnungsoerstosse gegründet ist, einen Nachtheil bereitet. §. 234. Hat in de» Fällen der §§. 232 und 233 der dadurch Mitverpflichtete die Tape berichtigt, so ist er befugt, von dem Hauptschüldner den Ersatz der bezahlten Tarschuld zu fordern. h. 235 Ist durch einen bei der Bemessung der Taren unterlaufenen Rechnungsverstoß eine Parter verkürzt worden, so ist sie berechtigt, den ungebührlich bezahlten Betrag zurückzufordern. §. 236. Das Recht, von dem Hauptschuldner für den wegen eines bei der Tarbemessung unterlaufenen Rechnungsver-stojses statt seiner bezahlten Tarbetrag den Ersatz zu fordern ($§. 233 und 234); so wie das Recht einer Partei, die Zurückstellung eines in Folge eines Rechnungöfchlers ungebührlich bezahlten Tarbetrages anzusprechen (§. 235), erlischt nach zwei Zabren von der Zeit an, in welcher die Partei die unrichtig bemessene Tare entrichtet hat. ' §. 237. Das Recht des Staates, die gesetzmäßig vorgeschriebene Tare zu fordern, kann nicht verjährt werden. $. 258. Wenn eine Partei sich durch die Bemessung der Tare beschwert glaubt, so kann sie bei der die Gefällö - Angelegenheiten leitenden Landesbehörde der Provinz, in welcher die Tarbemessung geschehen ist, und wenn sie auch durch deren Ausspruch sich nicht beruhigt findet, bei der allgemeinen Hoskammer dagegen eine Vorstellung wachen. Es findet jedoch weder über die Forderung, noch daS Ausmaß der Taren ein gerichtliches Verfahren Statt. i 239. Durch die Ueberreichung einer Vorstellung gegen die Bemessung der Tare (§. 238) kann die Einhebung der vor-geschriebenen Tare nicht gehemmt werden. Hat aber eine solche Vom i. September. 217 Vorstellung eine Verminderung der Tape zur Folge, so wird der Partei das ungebührlich Bezahlte zurückgestellt. §, 240. In Concursfäll.-n sind die Taxen wie andere landesfürstliche Steuern zu claffificiren. Inhalt. Einleitung. Allgemeine Bestimmungen . . §. — 3' Erster Thcil Von der mittels des Stämpels einzuhebenden Abgabe. Erstes Hauptstück. Von der Größe der Stämgelge- bühren und den Gegenständen ihrer Entrichtung §. 4 und s. Erster Abschnitt. Von dem Stämpel für Urkunden . . . . . - -8-6 — 24. Zweiter Abschnitt. Von dem Stämpel für gerichtliche Acte in Streitsachen: I. bei den landeösürstlichen Gerichten . . §. 25 — 38. II. bei den Patrimonial- (gutöherrlichen) und den Communal- (städtischen und Markt-) Gerichten..................................§. 39 — 48. Dritter Abschnitt. Von dem Stämpel für gerichtliche Acte außer Streitsachen: I. bei den landesfürstlichen Gerichten . . §. 49 — 59. II. bei den Patrimonial- (gutsherrlichen) und den Communal - (städtischen und Markt-) Gerichten .................................§.60 — 67. Vierter Abschnitt. Von dem Stämpel für ämtliche Acte in nicht gerichtlichen Angelegenheiten ......................................§. 68 — 73. Dom ,. September. Zweites Haupt stück. Von de» Stämpelbe- freiungen. . ........................§.79-91.' Drittes Hauptstück. Von dem Gebrauche deö StampelS, der Stämpelgebühr und den Geseßeö-Uebenretungen . . . . §. 92 ■— 152- Zweiter Th eil'. Von der unmittelbar einzuhebenden Abgabe (den Taxen). Erstes Hauptstück. Von den Gegenständen und dem Ausmaße der Taxen . . . . §. 133. Erster Abschnitt. Von den Taxen für lan desfürstliche Gnaden-Verleihungen . . § 134 — 175. Zweiter Abschnitt. Von den Taxe» für Dienstverleihungen......................§. 176 — tgg. Dritter A b jchn it t. Von den Taxen für die Besetzung geistlicher Beneficien . . §. 139 — 20/1. Vierter Abschnitt. Von den Taxen für Privilegien-Verleihungen. . . . §. 205 — 209. Fünfter Abschnitt. Von den Tuxen für verschiedene Berechtigungen . . . §. 210 — 217. Sechster Abschnitt. Von der Taxe für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter (Depositen-Taxe, Zählgeld) . . . . §. 21ft. Zweites H auptstück. Von der Zahlung der Laxen und den gesetzlichen Folgen der verhinderten Borschreibung, oder der unterlassenen oder verzögerten Entrichtung oder Emhebung derselben . . . . §. 219, — 24». Vom i. September. 219 107. Bezeichnung der durch das neue Stämpel- und Tax-gesetz theils ganz außer Kraft gesetzten, theils in ihrer Wirksamkeit beschränkten Gesetze und Vorschriften. In dem heute kund gemachten Patente vom 27. Jänner 1840 haben Seine k. f. Majestät zu erklären geruht, daß die Gesetze und Vorschriften, welche durch daS neue Stämpel - und Tapgesetz außer Kraft gesetzt oder in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden, durch besondere Circularien werden bekannt gemacht werden. Dieser allerhöchsten Zusicherung gemäß werden ist Folge hohen Hofkammer Präsidial Dekretes vom 24. Mai d. I, Z. zo4y, nachstehende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Dürfen künftig bei den (lanbesfürstlichen Civil - Gerichten außer den Taren für die Verwahrung gerichtlich hinterleg, ter Güter keine anderen Taren, sondern nur die in dem neuen Stämpel- und Tax-Gesetze festgesetzten Gebühren eingehoben werden. Da hingegen bei den Patrimonial- (gutsherrlichen) und den Communal- (städtischen und Markt») Gerichten die bisher bestandenen Torvorschristen fortan in Anwendung bleiben , und daher diese beiden Classen von Gerichtsbehörden mit den landeöfürstlichen Civil-Gerichten keine gleiche Behandlung in Absicht auf die für Rechnung der Staatöfinan-zen mittels deö StämpelS einzuhebendenjGebnhren zulasten-so wurden mit Rücksicyt auf diesen Umstand für die in die eine und in die andere Elaste gehörigen Gerichte eigene Stämpel-Gebühren angeordnet, und die darüber zu beobachtenden Vorschriften in dem Gesetze selbst von einander geschieden. 2. Hinsichtlich der Militär-Gerichte haben Seine k. k. Majestät insbesondere zu befehlen geruht: Vom i. September. a) daß bei dem k. k Hofkriegsrath«, als oberstem Militärgerichtshofe, bei dem k. k. allgemeinen Militär-Appel-latiouö-Gerichte und bei den judiciis delegatis mili-tare mixtis in den Provinzen, in welchen daS neue Stamp«!- und Tar-Gefttz verbindlich ist, di« in diesem Gesetze für die landesfürstlichen Civil - Gerichte ertheil-ten Vorschriften über den Papier-Stämpel in Anwendung gebracht werden, und somit auch bei diesen Gerichtsbehörden außer den Taren für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter keine anderen Taren, sondern nur die in dem neuen Stümpel- und Tax-Gesetze festgesetzten Stämpel • Gebühren eingehoben werden dürfen; b) daß, wie es in dem Gesetze selbst angeordnet ist, der Militärstand und die zum Militär-Körper gehörigen Personen in ihren der Gerichtsbarkeit der Audiloriate bei den Garden, Corps und Regimentern zugewiese-nen Rechtsstreitigkeiten, wie bisher, vom Gebrauche des Stämpels befreit bleiben, und c) daß in den bei den Auditoriaten der deutschen Garden, dann jener Corps und Regimenter, welche in den Ländern, wo daS neue Stämpel- und Tar - Gesetz verbindlich ist, ihren Werbbezirk und ihre Standquartiere haben, zur Verhandlung kommenden Angelegenheiten, und zwar in Streitsachen die Civilpersonen, sie mögen als Kläger oder als Geklagte erscheinen, in Geschäften des adeligen Richteramkes aber sowohl die Civil- als die Militär-Personen nach den für die Patrimonial-und Communal - Gerichte in Absicht auf den Pa-pierstämpel gegebenen Vorschriften behandelt werden sollen. In Bezug auf die Depositen-Gebuhren haben Seine Majestät anzuordnen geruht, daß bei allen Civil- und Militär-Gerichten die Taren für die Verwahrung gerichtlich hinter- Dom i. September. ati ' lrgter Güter nach den bisher in Anwendung gewesenen Vorschriften auch ferner eingehobcn werden sollen. 4. Die in dem Patente vom 15. October 1802 (Justij- Gesetzsammlung Nr. 577) enthaltenen Vorschriften über den Pa-pierstämpel und über den Stampe! für Wechselbriefe, Wechselproteste und Handlungs-Bücher, die durch Patent vom 1. April >8i2 (Justiz Gesetzsammlung Nr. Y83) kundgemachte allgemeine Landtafel - Taxordnung ; das Erbsteuer-Patent vom 15. October 1810 (Justiz«Gesetzsammlung Nr. 914) ; daS Hofdecret vom s. October ,787 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 728), die Einführung des MortuarS bei den Landrechten, bei welchen eS früher nicht bezogen wurde, betreffend; daö Hofdecret vom 15. Juli 1803 (Justiz - Ge-setzsammlung Nr. 617), in so weit dadurch der Bezug der Sterbtaxe (Mortuar) bei den Judiciis delegatis militare mixtis bekannt gemacht wurde; der $11. Abschnitt deö Patentes vom 31. März 1832 in Betreff der Taxen für auS-schliessende Privilegien, und die in dem Gubernial-Circulare vom 13. December >828, Nr. 22,83, über die Ausferti-gungö < und die Stümpel - Gebühr für die Wanderbücher enthaltenen Bestimmungen sind fein int den auf diele Gesetze Bezug nehmenden nachträglichen Vorschriften und Verordnungen durch das neue Taxgefetz ganz außer Kraft gesetzt. 5. Dagegen haben Seine k. f. Majestät in der Erwägung, daß die in der Gerichtöoerfaffung bestehende Verschiedenheit die Einführung eines durchaus gleichförmigen Stämpel-und Tax-Gesetzes nicht gestattet, und daß in einigen Gesetzen Bestimmungen über Gegenstände enthalten sind, welche entweder wegen der Eigenthümlichkeit der dabei ein-tretendeu Verhältniffe oder wegen ihres Zusammenhanges mit anderen Abgaben-Zweigen den allgemeinen Stämpel-und Tax-Vorschriften nicht unterzogen werden können, zu befehlen geruht, daß folgende Gesetze sammt den darauf Bezug nehmenden Verordnungen künftig nur noch bei den unten genannten Behörden und rücksichtlich in der unten Vom l. September. bezeichneten Ausdehnung, wie bisher, fortan in Kraft bleiben sollen: a) Die allgemeine Taxordnung in Streitsachen vom i. November 1781 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 28) und jene io Geschäften des adeligen RichteramleS vom lZ. September 1787 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 7i7), die mit Gubernial-Currende vom 16. December 1796 kundgemachten Vorschriften über die für die Abhandlung der Verlassenschaften zu entrichtende Sterbtaxe (Morkuar) und das über die Grundbuchs - Taxen erflossene Patent vom 19. November 1768, bei den Patrimonial- und Communab Gerichten in Steiermark. I» so fern die oben erwähnten Toxordnungen Bestimmungen über die Taxe für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter enthalten, bleiben diese auch bei den landesfürstlichen Civil-Gerichtcn in Wirksamkeit. b) Die durch Hofdecret vom 19. Jänner ist 1 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 923) kundgemachte allgemeine Taxordnung in Streitsachen und in Geschäften de» adeligen RichteramleS für die k. k. Militär-Gerichte, bei den Auditoriaten der Garden, Corps u„d Regimenter, und in so fern sie Bestimmungen enthalten über die Taxe für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter, auch bei den übrigen Militär-Gerichten. c) Die Hoftaxordnung vom 11. Juli i?85 und die Lan-deslax Ordnung vom 3. April 1786, in so weit, als sie Vorschriften über die für den Militärstand und die zum Militärkörper gehörigen Personen auöschliessend vorgeschriebenen Taxen über die Lehentaxen, über die Taxen für See-Palente und See-Pässe, endlich über jene Taxen enthalten, welchen die Juden als solche unterworfen sind. Gubernial Currende vom 1. September 18-lo, Zahl 1257/Pr. Vom i. September. ji3 108. Nähere Bestimmungen über die im §. 90 des neuen Slämprl - undf Tax - Gesetzes ausgesprochene Etam-pelfreiheir der Armen und Abwesenden, ui d über die Slamveivoimerkung für die Letzteren. Mit Bezug auf die §§. 85 und 90 deö Stämpel- und Tar-geftheS vom 27. Jänner 1840 werten in Betreff der Stämpel» freiheit der Armen und ?lbwesenden, und der Stämpelvormer» kung für die Letztern, in Folge deö hohen Hofkammer-Präsidial-Decretes vom 26. Juli d. I., Zahl 3743/ nachstehende Bestim« mungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. l. Als arm in Absicht auf die Entrichtung der Stäm-pelgebühren wird derjenige be-rachtet, welcher von feiner Realität/ seinem Capitalk/ seiner Rente oder durch Arbeit oder Dienste kein größeres Einkommen bezieht/ als der in dem Wohnorte deö Armen übliche gemeine Taglohn beträgt. §. 2. Daö Zeugniß, welches zum Beweise der Arnuuh dienen soll/ muß nebst der Angabe deö Zweckes, zu welchem daö ArmuthSzeugniß ausgestellt wird/ die in dem §. 1 angedeuteten Gründe der Armuth klar/ bestimmt und umständlich auödrücken. Das Zeugniß muß von dem Pfarrer deö Ortes, wo die arme Partei wohnt, ausgestellt, und von der politischen Obrigkeit bestätigt seyn. §. 3. Diejenigen, welche das Armnthözeugniß auszufertigen oder zu bestätigenkhaben, sind bei Vermeidung der gesetzlichen Bestrafung verpflichtet, über die Vermögens - und Erwerbsverhältnisse deS Zeuguißwerberö genaue und verläßliche Erkundigungen einzuziehen, und im Falle eines gegründeten Zweifels über die Richtigkeit der von dem Zeugnißwerber angegebenen Umstande die Ausstellung oder Bestätigung des Zeugnisses zu versagen. Wer ein Armuthszeugniß, worauf er keinen gesetzlichen Anspruch hat, durch Täuschungen oder auf sonst eine Weise erschleicht, Vom ». September. 324 macht sich der im §. 408 des Strafgesetzes über GefallS-Uebertretungen bezeichncren Gefällsverkürzung schuldig. §. 4 Die streitende Partei, welche das Armenrecht anspricht, hat daS vorschriftmäßig ausgestellte Zeugniß dem Richter erster Instanz, vor welchem der Streit anhängig ist/ vorzulegen, und jede Satzschrift oder sonstige auf den Rechtsstreit sich beziehende Eingabe oder Schrift auf dem ersten Bogen an der Stelle, wo sonst der Stämpel aufgedrückt wird, mit dem Worte „Armen-recht" zu bezeichnen und den Tag der lfebergabe des Armuthö-zeugnisseS an das Gericht beizufügen. Diese Armuthszeugnisse haben in derselben Angelegenheit auch in zweiter und dritter Instanz zu gelten. §. 5. Das Gericht in erster Instanz hat daS ArmuthSzeug-niß in den Acten oufzubewahren. Ueberhaupt haben derlei, die Stämpelfreiheit begründende Armuthszeugnisse nur für den besonderen Fall, für den sie ausgestellt wurden, zu gelten, und sind den Parteien nicht wieder zurückzustellen. §. 6. In dem Falle, daß unter mehreren Streitgenoffen nur einige arm sind, haben die wohlhabenden Streitgenosscn de» Stämpel im vollen Betrage allein zu entrichten, und es tritt die Befreiung vom Gebrauche deS Skämpelö nur dann ein, wenn alle Streitgenossen mit vorfchriftmäßiqen ArmuthSzeugnissen versehen sind. Auch steht den als Cessionäre auftreteoden Klägern die Befreiung vom Gebrauche des StämpelS nicht zu, wenn sie nicht persönlich auf daS Armenrecht nach dem Gesetze An-spruch haben. §. 7. In dem Falle, in welchem nach h. 90 des Stämpel-und Taxges.tzes die in dem Rechtsstreite eines Abwesenden auf. laufenden Stämpelgebühren vorzumerken sind, ist der Vertreter des Abwesenden verpflichtet, mit Berufung auf den oben ange-deutelen, die Stämpelvormerkung begründenden Paragraph deö Stämpel- und Taxgefetzes, jeder Satzschrift oder sonstigen auf den Rechtsstreit sich beziehenden Eingabe oder Schrift ein von ihm unterfertigtes Verzeichniß der Stämpel anzuschliessen, womit Vom i. September. 2*5 die Schrift oder ihre Beilagen nach dem Gesetze halten versehen seyn müsse». Diese Stämpelverzeichnisse, in welche auch die Stampel, die zu Protokoll.,,, gerichklichen Abschriften, Urtheilen, oder die Stelle der Urtheile vertretenden Bescheiden zu verwende» gewesen waren, von dem Vertreter der Partei einzutragen sind, haben biö zur Beendigung des Rechtsstreites in den Gerichtöacte» zu verbleiben. Nach Beendigung des Rechtsstreites, folglich wenn das Urthcil in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Expedit des Gerichtes erster Instanz, wen» die abwesende Partei den Prozeß behauptet hat diese Verze chnisse zu sammeln und sie der Camera! Bezirks Verwaltung desjenigen Bezirkes, in welchem das Gericht ausgestellt ist, mitzutheilen, damit dieselbe die Stäm-pelgebühren von der zahlungöpflichtige» Partei- in so ferne sie durch die Behauptung des Prozcsies in dem Sinne des §. 90 deS Stampel- und Taxgcs.tzes Zahlungsmittel erlangt hat, nachträglich einbringe Die Gerichtsstellen erster Instanz werden angewiesen, zum Dehufe d.r M>tlh.il,itig dieser Stämpelverzeichnisse an die Be-zirköverwaltung die vorkommenden Rechtsstreite der Abwesenden gehörig in Evidenz zu halten. Gubernial-Eurrende vom 1. September ,84o, Zahl 14>3/?. 109. Diejenigen, welche bisher rucksichllich der Siampelge-biihren eine in dem neuen Stämpelgesesie nicht zugestandene Befreiung oder Begünstigung genossen , haben den Titel hierüber nachzuweifen. Vermöge hohen Hofkaminer-Präsidial-Decreteö vom 26. Juli d. I., Zahl 3743, sollen in Folge eines allerhöchsten Befehles diejenigen, welche bisher rückstchtlich der Stämpelgebühren eine in dem neuen Taxgefetze vom 27. Jänner 1840 nicht zuge-standene, auf besondere Bewilligungen beruhende Befreiung oder Begünstigung genossen habe», mit Festsetzung einer peremptori-Gcsetzsammlung XXII. Theil. 15 xi6 Vom i. St’pfvmber. scheu Frist aufgefordert werden, den Titel dieser ihrer Befreiung oder Begünstigung bei der k. k. allgemeinen Hofkammer aus-zuweisen. Diesem allerhöchsten Befehle gemäß wird demnach bekannt gegeben, daß die Betreffenden diese Nachweisungen binnen einer peremptorischen Frist von vierzehn Tagen zu liefern, und ihre dießfällige» Reclamationen bei der hicrländigen k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung, welche dieselben mit ihrem Gutachten der k. k. allgemeinen Hofkammer zur Entscheidung vorlegen wird, anznbringen haben. Gubernial-Currende vom i. September i84o, Zahl 1412/P. 110. Bestimmung der Stämpelclasse für die Verordnung zur Einantwortung des Verlaffenschafts-Vermvgens. Bei der Bestimmung und Prüfung der Stämpelclasse, in welche die Verordnung zur Einantwortung deö Verlassenschaftö-VermögenS nach dem §. 55 des Stäinpel- und TaxgesetzeS vom 27. Jänner i«4o einzureihen ist, bat in Folge des hohen Hof-kammer-Präsidial-DecreteS vom 26. Juli 1840, Zahl 3743, Fol« gendes zur Richtschnur zu dienen: Der Betrag, nach welchem der Stämpel für diese Verordnung in Anwendung zu kommen hat, ist, wenn ein Inventar über das gesammte Vermögen ausgenommen wurde, und darin der reine We,th deS Vermögens deutlich auSgedrückt ist, aus dem Inventar zu entnehmen. Wird zwar nicht ein Inventar ausgenommen, erhellet jedoch der reine Werth deS Vermögens auö anderen bei dem Gerichte tin Zuge der Abhandlung vorge-kommenen Acten, so sind diese bei der Bestimmung und Prüfung der Stämpelclasse zur Grundlage zu nehmen. In allen anderen Fällen, und daher auch in dem Falle, wenn zwar ei» Inventar ausgenommen wurde, dasselbe jedoch nicht daö gesammte Vermögen umfaßt, hat die Partei den reinen Werth deS Vermögens, in so ferne sie sich nicht erbiethet, den für die Einant- Vom i. September. '77 wortungs - Verordnung festgesetzten höchsten Stämpel verwenden lassen zn wollen, in welchem Falle sie von der Ausweisung befreit bleibt, das Vermögen nach seinen einzelnen Hauptbestand-theilen, den Werth derselben und die Verlassenschafts-Schulde» anzugeben, und die Hauxtsumme des reinen Vermögens zu berechnen Der Werth unbeweglicher Güter kann durch die Steuerbücher, durch die Urkunden über die letzte Besitzverändcrung, oder durch eine Schätzung auögewiefen, oder in Ermanglung dieser Behelfe durch die eigene Erklärung deö Erben bestimmt werden. Das Gericht, welchem die Ausfertigung der Verordnung zukommt, ist verpflichtet, diese Vermögens Angabe zu prüfen, und, so weit eö im Grunde der aus den Acren der Abhandlung zu schöpfenden Nachweisungen geschehen kann, zu berichtigen. Insbesondere hat als Regel zu gelten, daß die unter dem Vermögen befindlichen Obligationen der Privaten nach ihrem vollen Betrage anzurechnen sind. Wären jedoch Schuldverschreibungen unter denselben enthalten, die rücksichtlich ihrer Liquidität oder Eindringlichkeit als zweifelhaft dargestellt werden, so haben sie nur außer Anschlag zu bleiben, wenn der Richter die angeführten Gründe, ans welchen sie für illiquid oder uneinbringlich gehalten werden, für wahrscheinlich erklärt. Der Erbe hat, wenn ihm auch nur der Frucktgenuß deS Vermögens zufällr, den ganzen Betrag des nach der reinen Verlaffenschaft berechneten Stämpels zu erlegen. Vermächtnisse werden bei Berechnung des Stämpels von dem Vermögen nicht abgezogen. Sollte jedoch nach Abzug der Vermächtnisse an dem reinen VerlassenfchaftS-Vermögen der Betrag nicht mehr übrig bleiben, nach welchem der Stämpel berechnet und entrichtet werden muß, fo kann der Erbe von den Legataren verhältnißmäßige Beiträge zur Bezahlung deö Släm-pels fordern. Gubcrnial-Currende vom i, September i84o, Zahl 1412/P. 15* Bom >. September. 111. Unterricht über die Verpflichtungen, welche das Stempel- und Taxgeseh vom 27, Jänner i84» sammtli-chen öffentlichen Behörden und Aemtern bezüglich auf die Beobachtung und Handhabung dieses Gesetzes auferlegt. Inhalts-Anzeige. Eintheilung. §. t. Erste ?lbtheilung. Von den Verpflichtungen der öffentlichen Behörden und Aemter bezüglich auf die Verwendung und den Gebrauch des Stämpels. I. Allgemeine Verpflichtungen der Behörden und Aemter. §.2. II. Bezeichnung der Beamten/ welchen daö Gesetz besondere Ver- pflichtungen auferlegt. §. 3. 1. Verpflichtungen der §. 3 unter dem Buchstaben a an-gedeuteten Beamten, a) bezüglich auf die Wahrnehmung vorgekomuieuer Stämpelgesetzes-Uebertretungen, h. a ; b) bezüglich auf die Anzeige wahrgenommener Stäm-pelgesehes-Uebertretungen. aa) Regel, §. 5; bb) Ausnahme, §. 6. 2. Verpflichtungen der §. 3, Buchstahe b, angedcuteten Beamten; a) bezüglich auf die Beobachtung der Stämpelvor-schriften, §. 7 ; b) bezüglich auf die Beibringung und Verwendung des Ltämpelpapierö, und zwar: aa) bei Urtheilen,§.(!; bb) im Falle des Vergleiches oder Rücktrittes vom Rechtsstreite, §. 9 ; cc) in ConcurS-Fällen, §. 10; dd) bei Protokolls-Ausfertigungen, $. 11; ee) bei Pässen und Wanderbüchern, §. 12; ff) bei anderen Ausfertigungen, §. 13. Vom i. September. aig 3. Verpflichtungen der §. 5 unter dem Buchstaben c angedeuteten Beamten, a) bezüglich auf die Wahrnehmung vorgekommener StämpelgesetzeS-Uebertretungen, §. 14; b) bezüglich auf die Anzeige vorgekommener Stam-pelgefetzes-Ueberlretungen. aa) Regel, § 15 ; bb) Ausnahme, §.16. III. Auswechslung verdorbener Stämpelbögen, j. 17. IV. Folgen der Außerachtlassung der Verpflichtungen, welche den in den §§. 2 u. 3 erwähnten Beamten auferlegt sind, §. 18. V. Belohnungen der Anzeiger und Ergreifet, §. 19. VI. Revisionen, §. 20. VII. Bestimmungen über die Art der -Vornahme dieser Revisionen, §. 2t. Zweite A bth eilung. Von den Verpflichtungen der öffentlichen Behörden und Aemter, bezüglich auf die Taxeinhebung. I. Gegenstände, welche der Taxe unterliegen, §. 22. II. Allgemeine Bezeichnung der Pflichten der öffentlichen Behörden und Aemter, § 23. ». Pflichten der öffentliche» Behörden und Aemter in der, §. 23, Buchstabe a angedeuteten Beziehung, und zwar a) bei GeschaftSgegenständen, welche der Taxe unterliegen, überhaupt, §. 24 ; b) insbesondere bei Dienstverleihungen, §. 25, und c) bei Besetzungen geistlicher Pfründen und bei Wahl-bestätigungS-Acten, h. 26 2. Pflichten der öffentlichen Behörden und Aemter in der, §. 23, Buchstabe b, angedeuteten Beziehung, §. 27. III. Haftung der öffentlichen Behörden und Aemter, §. 28. IV. Revisionen, §. 29. En»Heilung. 5, 1. Das Stämpel- und Taxgesetz enthält zwei Theile. Der Erste betrifft die mittels de» StämpelS, und der Zweite die unmittelbar einzuhebende Abgabe (Taxe).. tz<» S3 v m i. September. Hiernach löset sich auch dieser Unterricht in zwei Theile auf, je nachdem sich die Verpflichtungen der Behörden und Aemter a) auf die Verwendung und den Gebrauch des Stämpels, oder b) auf die Tareinhebung beziehen Erste Abtheilung. Vo» den Verpflichtungen der öffentlichen Behörden und Aemter bezüglich auf die Verwendung und den Gebrauch des Stämpels. LBMUgcmeinc §. 2 Jede Behörde und jedes Amt, eö mag der^Behörd^i denselben was immer für ein Zweig der öffentlichen und Aemter. Verwaltung zugewiesen seyn, ist verpflichtet, sich die Stämpelvorschriften gegenwärtig zu halten, dieselben zu beebachten, und in dem Bereiche der amtlichen Wirksamkeit wahrgenommene Gesetzesübertretungen nach der Weisung des Gesitzes auf dem in den jh. 5 und 15 dieses Unterrichtes angedeuteten Wege zum Behufe der Einleitung des StiakoerfahrcnS anzuzei-gen (§. 128 deö Stampel- und Targesetzeö). It. Bczetch, §. 3. Besondere Verpflichtuugen, bezüglich auf ten"? ^ivelch^n Verwendung und den Gebrauch des Stämpels, das Gesetz de. legt das Gesetz nachstehenden Beamten auf:. pflichtunqc"' ») den Beamten der Einreichungs-Protokolle, und auferlegt. liberhaupr allen jenen Beamten, die nach ihrer dienstlichen Stellung berufen sind, die Eingaben der Parteien zu übernehn en und zur ämtlicke» Verhandlung zu leiten; b) den Epepedits - Beamten > und Überhaupt allen jenen Beauiteii, welchen obliegt, amtliche Aus-fcrtiguugen vorzunehmen oder deren Besorgung zu überwachen; c) endlich den Concepls-Beamten, welche den Acten,Auszug zum Behufe der Bearbeitung des Geschäftöstückes verfaffen, dann den (Lasse-, RechnungS-, Grundbuchs- und Landtafel-Beam« ten, welche zunächst die amtlichen Eingabe» oder das Geschäftsstück zu bearbeiten, zu liqui-diren, censuriren. oder entweder selbst oder mittels der ihnen beigegebenen Gehülfen in die öffentlichen Bücher einzutragen haben (§. ,ry des Stämpel- und Targesetzeö). Vom I. September. 53' §. 4. Ten § 3 unter dem Buckstaben a a n ge- l. Dcrpsti». deuteten Beamten legt das Stämpel- und Taxgefttz, bezüglich auf die ihnen ziikommeuden Eingaben der Buchstaben Parteien, Duplirate der Eingaben und Abschriften Beamten"'" der Rubrik der Eingaben, nachstehende besondere Ver- aj betiigü* pflichtungen auf: auf die Wahr. rl ° ' »ehmung vor. >. Haben sie darauf zu sehen, ob die oben erwähn- S,"^pelaeset-ken Schriften, wenn ihnen nicht eine der in dem zcs'- uebmrt) zweiten Hauptstücke deö erste» Theils des Släm- tunge». pel- und Targesetzes auSgedrüchken Befreiungen zu Statten kommt, mit deni vorgeschriebenen Stämpel versehen sind. Mit ivelchem Stämpel diese Schriften versehen seyn müssen, bestimmt das Gesetz, und zwar: in so ferne es sich um Eingaben der Parteien, Duplikate der Eingaben und Abschriften der Rubrik der Eingabe in gerichtlichen Angelegenheiten und in Streitsachen handelt, rücksichtlich der landesfürstlichen Geriwte in den §§. 25 , 26 , 27, 28 und 29, und rücksichilich der Patrimonial-unb Communal Gerichte in den 39, 40 und 4 l ; in so ferne eS sich um derlei Schriften in gerichtlichen Angelegenheiten außer Streitsachen handelt, rücksichtlich der lan-deösürstlichen Gerichte in den §§. 49, 50, 51 und 52, und rücksichtlich der Patrimonial- und Communal-Gerichke in den §§. 60, 61, 62 und 65; endlich in so ferne eS sich um derlei, bei einer Behörde, einem Amte oder einer Obrigkeit von Pakeieu überreichte Schriften in amtlichen, aber nicht gerichtlichen (obgleich auch bei Gerichtsstellen vor-kommenden) Angelegenheiten handelt, in den §§. 6a, 69 , 70 und 71. 2. In Beziehung auf die, theils den Urkunden und Sckrifteu, theils den Perjonen zukommnide Stäm-pelfreiheit haben sich d>ese Beamte» das zweite Hauptstück des ersten Theils deS Stämpel- und Targesetzeö gegenwärtig zu halten, und darüber zu wachen, daß die in diesem Hauptstücke zu gestandenen Befreiungen in keinem ausgedehnteren Sinne, als sie das Gesetz ausspricht, in Anwendung kommen. Insbesondere werden diese Beamten rücksichtlich der denArmen und Abwesenden Vom i. September. in den i§. 85 und go des Stämpel •• und Tax-gesetzes zugestandenen Begünstigungen auf die gleichzeitig mit dem Stempel- und Taxgesetze kundgemochte Circular-Verordnung aufmerksam gemacht, welche die Bestimmungen enthalt, wer bezüglich auf die Befreiung vom Stampel als arm zu betrachten ist, wie die Armuthszeugnisse ausgefertigt feyn müssen, und wie sich rücksichk-lich der den Abwesenden zngestandenen Stämpel-vormerkung zu benehmen ist. 5. Haben diese Beamten ihr Augenmerk darauf zu richten, ob die Eingaben, die Duplicate der Qeiiv gaben, oder die Abschriften der Rubrik der Eingabe, in so ferne diese Schriften nicht solche sind, bei welchen die nachträgliche Stau plung oeer die Jndossirung ausnahmöweise gestattet ist, ge nau nach der Bestimmung deö Stampel - und Taxgefetzes dergestalt auf den vorschrifkmäßiqen Stämpelbogen geschrieben sind, daß die Schrift auf der Seite, wo sich der Stämpelabdruck be-findet, unmittelbar unter denifelben anfäugt, oder daß der Raum zwischen der ersten Zeile und dem Stämpelabdrucke autgefüllk ist (§§. 92 und 94 des Stampel- und Taxgesitzes) 4. Haben sie darauf z» sehen, ob in Gemäßheit der Bestimmung des § 95 des Stampel - und Tax-gesetzes nicht mehr als Eine Schrift unter Eineiii Stämpel ansgefertigt wurde. 5. Endlich haben sie darauf zu sehen, ib in jenem Falle, wo der überreichte» Schrift eine bedingte Stämpelfreiheik (§. ür deö Stampel - und Laxgesetzes) z» Statieu kommt, und sonach in Folge deö §. 92 des Stämpel- und Taxgesetzeö gestattet ist, die Schrift ausnahmsweise mit dem vor-geschriebenen Stämpelbogen nachträglich zu belegen (indossiren), diese Jndossirung genau nach den Bestimniiingen des §. 105 deö Stämpel- und Taxgefetzes vorgenommen wurde. In Beziehung auf die oben unter den Zahlen 3, 4 und 5 erwähnten Bestimmungen werden sich die Beamten insbesondere den Inhalt deö §. 119 des Stämpel- und Taxgefetzes gegenwärtig zu halten habe», vermöge welchen Schriften, die nicht auf die unter der Zahl 3 angedeutete Weife abgefaßt sind, Vom i. September. 233 oder wobei gegen die unter der Zahl 4 angedeutete Vorschrift verflossen wird, oder bei welchen. Zahl 5, eine Jndossirung, ohne daß das Gesetz sie gestattet [§§. 51/ 62, 70 (Z. I I), 92, 100 (3. 2) und 105 des Stämpel- und TaxgesetzeS) vorgenommen, oder die Jndossirung, in so ferne sie das Gesetz gestattet, nicht vorschriftmäßig vorgenommen wurde, als unze-stämpelt zu betrachten sind. § 5. Wenn bei einer öffentlichen Behörde oder einem b) bezüglich Amte eine Eingabe der Partei, oder ein Duplicai der n,>. Eingabe, oder eine Abschrift der Rubrik der Eingabe, genommen« ohne daß diesen Schriften gesetzlich die Slämpelfrej- ©tämpeige, heit zukomnil, ungestampelt, oder mit einem geringe- tmungem6“’ ren als dem vorgeschriebenen Stämpel bezeichnet, aa) Äes(I] überreicht wird, oder wenn solche Schriften mit anderen Stämpelgebrechen, wie sie §. 4 unter de» Zahlen 3, 4 und 5 angedeutel wurden, behaftet sind: so ist es die Pflicht der §, 3 unter dem Buchstaben a erwähnten Keamten, von solchen Gesetzes Uebertre-tungen sogleich der die GefaUöangelegenheiten leitenden Bezirköbchörde, die zur Vollziehung des Straft verfahrens rücksichllich solcher Uebertretungen berufen ist, die Anzeige zu machen ($. 128 des Stämpel-und Taxgesetzeö). ' • 6T«* Diese Anzeige hat in der Rortn eines amtlichen Befundes unter Beifügung einer Ablchrist, oder, wenn der Umfang der Schrift oder Urkunde zu bedeutend wäre, eines Auszuges der stämpelgebrechlichen Urkunde oder.Schrift auf die Weise zu geschehen, wie es das am Ende dieses Unterrichtes angesügte Formular vorschreibt Dem Vorsteher deS EinreichungS - Protokolle- s°rm»l«r a. oder seinem Stellvertreter liegt es ob, diese Anzeige zu unterfertigen, wobei dem Beamten, der unmittelbar daö Stämpelgebrechen entdeckte, die Milfertigung der Anzeige unbenommen ist. Die gemachte.Anzeige ist auf der stämpelgebrech-lichcn Schrift zu bemerken, und diese sodann Vorschrift« mäßig zur weiteren Verhandlung zu leiten (zuzutheilen). $. 6. Eine Ausnahme von diesem Verfahren bb)Au§nahme. tritt dann ein, wenn in einer nicht ge rich tli-chen Angelegenheit bei einer Behörde, einem Amte 234 Vom i. September. oder einer Obrigkeit ein stämpelpflichtiges Gesuch ohne Stämpel überreicht wird, oder einem solchen Gesuche einfache, bloß von der Partei selbst besorqte Abschrif-ten, ohne daß diese gestämpelt sind, beiliegen. In diesem Falle ist die Schrift, wen» sie von der Partei nicht persönlich überreicht wird, in das Einreichung- - Protokoll zur weiteren amtlichen Verhandlung aufzunehmen, ohne daß eine Anzeige von der wahrgenomwenen Gefällsübertretuaq zu machen ist (§. 16 dieses Unterrichtes). Wen» die Schrift je-doch von der Partei persönlich überreicht wurde: so ist sie ihr zur Behebung deö StämpelgebrechenS zu-rückzustellen. Sollte die Partei erklären, die Eingabe oder Schrift nicht zurückuehmen zu wollen, so ist dieser Umstand auf der Eingabe oder Schrift selbst zu de» merke», dieselbe zur amtlichen Verhandlung zuzuthei-ten und von der Gesetzesübertretung nach §. 5 dieses Unterrichtes vie Anzeige zu machen (§. i >7 des Stampe!. und TargesetzeS). i. Derpflich. tungen der h. 7. Den IN dem §. Z unter dem Buchstaben b Bmvstabcn d" angedeuteken Beamten legt das Stämpel- und Tap-«ngcbcuiutm gesetz rücksichrlich der von ihnen auSzufertigenden, teamen, oder in der Ausfertigung,ju überwachenden Proto aut di""Vc°b- kelle. Vidinürungen, Abschriften, Uriheile, oder statt achtunq der der Urtheile geschöpften Erkenntnisse, rücksichtlich der Borschriflc». Verordnungen zur Einanlivortung der Verlassenschaf-le» und zur Uebergabe des Pupillar- oder Curatel-Vermögenö, rücksichtlich der Final Erledigungen über die Absonderung derAllodial Güter von Fideicommiß , Substitutions- oder Lehengütern, rücksichrlich der Bewilligungen zur Vertauschung, Verwandlung oder Verschuldung eines Fideicommiß-Gutes, oder zur Auflösung deö Fideicommiß Bandes, ferner rücksichtlich der auSzufertigenden oder in der Ausfertigung zu überwachenden Gült Gewähr- und Satzbriefe, dann Landtafel- Grundbuchs- und Depositen Extrakte, ferner rücksichtlich der Legalisirunqen dann der ans-zufertigenden Pässe, als Reisepässe zu geltenden Pas-sirscheine und der Wanderbücher, endlich rücksicktlich der auSzufertigende» oder in der Ausfertigung zu überwachenden Zeugnisse und anderer Urkunden, welche nach dem ersten Abschnitte deS ersten TheilS des Vom i. September. 235 Stämpel und Tapgesetzes dem Stämpel unterworfen sind, nachstehende besondere Verbindlichkeiten auf: i. sind diese Beamten verpflichtet, die oben angeführten Ausfertigungen, wenn diesen nicht eine in dem zweite» Hauptstücke des ersten TheilS des Stämpel. und TaxgefetzeS ausgedrückte Be. freiung zu Statten kommt, nur auf dem vorschriftmäßigen Stampclpapier vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Mir welchen Stämpeln diese Ausfertigungen versehen seyn müssen, bestimmt das Stämpel-uud Targesetz für die Urkunden in dem ersten Theile, erstes Hauplstück, erster Abschnitt, und für alle übrigen oben genannten Schriften, und zwar, in so ferne es sich um Ausfertigungen in gerichtlichen Angelegenheiten und inStre irischen handelt, rücksichtlich der la n d e s fü r stki che» Gerichte in den §§. 25, 27, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38, und rücksichtlich der Patrimonial- undCommunal-Gerichte in den §§■ 59, 40, 43, 44, 45, 46, 47 lind 48, in so firne es sich um Ausfertigungen in ge-richtlichen Angelegenheiten außer Streitsachen handelt, rückflchtlich der landesfürstlichen Gerichte in den §§. 49, 51, 53, 54, 55 , 56 , 57, 58 und 59, und rücksichllich der Patrimonial- u. Commnnal-Gerichte in den §§. 60, 62, 64, 65 , 66 und 67, endlich in so fern es sich um Ausserkignngen in amtlichen nicht gerichtlichen (obgleich auch bei Gerichtsstellen vorkommenden) Angelegenheiten handelt, in den §i 68, 70, 73, 74 , 75 , 76, 77 und 78; 2. hat auch für diese Beamten die in dem §• 4 dieses Unterrichtes zur Zahl 2 bezüglich auf die Befreiungen von der Stämpelgebühr gemachte Erinnerung zu gelten, mit der Bemerkung, daß diese Beamten insbesondere für die in der dort berufenen Circular - Verordnung vorgeschriebenc Evidenzhaltung und Anzeige der vorgemerkten Stämpelgebühren der Abwesenden in Streitsachen verantwortlich sind; 236 Vom i. September. z. sind diese Beamten verpflichtet, die genannten amtlichen Ausfertigungen in dem Sinne des 94 deS Stämpel - und TargesetzeS so auSzu-fertigen oder ausfertigen zu lassen, daß die Schrift auf der Seite, wo sich der Stämpelabdruck be, findet unmittelbar unter demselben anfängt, oder daß der Raum zwischen der ersten Zeile und dem Stäwpelabdrucke ausgefüllt ist; 4. ist eS die Pflicht dieser Beamten, sich die Bestimmungen der S§. 95, 96, 97 u. 98 deö Stäm-pel - und TazgeseheS sorgfältig gegenwärtig zu halten, welche verschreiben, a) daß unter Einem Stämpel nur Eine Ausfertigung vorgenommen werden dürfe 5 b) daß bei der Aufnahme und Ausfertigung von Protokollen zwar alle dasselbe Geschäft betreffenden Verhandlungen, wenn sie auch an mehreren Tagen gepflogen wurden, so weit der Raum es gestattet, auf dem »ähm-lichen Stämpelbogen aufgetragen werden können, daß jedoch c) in dem Falle, wenn in einem Protokolle mehrere Geschäfte ausgenommen werden, welche nach den §§. 3t, 43, 54, 6s und 73 des Stämpel- und TaxgefetzeS verschiedenen Gebühren unterliegen, jeder einzelne, in dem Protokolle enthaltene /let mit dem seiner Eigenschaft entsprechenden Stämpel versehen werden muß; endlich d) daß Protokolle, wenn sie die Stelle von Urkunden vertreten (§. 6 biö inclus. 24 deS Sämpel und Targesetzeö), und in denselben mehrere auf ein und dasselbe Geschäft Bezug nehmende Bestimmungen, oder mehrere in Verbindung stehende Geschäfte, die sich auf verschiedene Gegenstände beziehen, zusammengefaßt sind, rücksichtlich der Stäwpelgebühr nach den Bestimmungen deö §. 96 des Stämpel- und Taxgesetzeö behandelt werden müssen;. 5. liegt diesen Beamten ob, bei der Belegung mit dem Stämpelbogen (Jndossirung), wo diese, wie Vom i. September. in den Fällen der Legalisirung, oder bei bedingt stämpelpflichtigen Schriften und be, Contumazi-rungen (§§. 5i, 62, 70/ 92 und 100 des Stäm-pel- und TaxgefetzeS) zulässig ist/ sich genau nach der Vorschrift de- §. 105 des Stämpel - und TaxgefetzeS zu benehmen, und solche Jndossirun-gen nur in den von dem Gesetze angedeuleken . unter den obigen Paragraphen vorkommenden Fällen, und nur auf die in dem letzterwähnten §. 105 angegebene Weise vorzunehmen; 6. haben sich diese Beamten die Vorschrift des §. 99 de» Siämpel- und TaxgefetzeS gegenwärtig zu halten/ vermöge welcher in dem Falle, daß Ausfertigungen mehrfach vorgenommen werden, jedes Eremplar der Ausfertigung mit dem für diese Ausfertigung vorgeschriebenen Stämpel versehen seyn muß, von welcher Regel nur in den §§. 37, 47, 55, 57, 66 und 91 des Stämpel- und Tax-gesetzes Ausnahmen vorgezeichnet sind; 7. endlich sind diese Beamten verpflichtet, bei Vidi-mirungen in Folge der Anordnung deö tz 103 deö Stämpel- und TaxgefetzeS die Größe des Stämpels, womit die Original-Urkunde oder Schrift bezeichnet ist, oder den Umstand, daß das Original nicht gestämpelt ist, beizusetzen. Rücksichtlich der Punkte 3,4 und 5, nähm-lich rücksichtlich der Jndossirung, in Fällen, wo sie das Gesetz nicht gestattet, oder wo sie auf eine vorschriftswidrige Weise vorgenommen wurde, dann rücksichtlich der Ausfertigungen gegen die Vorschrift deö § 94 deö Siämpel - und Taxge-setzeö, endlich rücksichtlich der Ausfertigung von mehreren Urkunden oder Schriften auf einem Stämpelbogen, hat auch für diese Beamten die oben §. 4 gemachte Hinweisung auf den §. 119 des Stämpel- und TaxgefetzeS zu gelten, §. 8. Zur Ausfertigung eines gerichtlichen Ur- b) bezüglich theileö oder statt des UrtheileS zu erlassenden gericht- «wf w« Bei-lichen Erkenntnisses erster Instanz 35, 36, 37, Verwendung dann 46 und 47 deS Stämpel- und TaxgefetzeS) hat, des Gtampel-wenn beide streitende Lheile anwesend sind, jeder für un> sich, und wenn eine Partei sich contumaziren läßt, aa)'6ej U{a die anwesende für beide Theile im schriftlichen Ver- ti,eilen, fahren bei der Jnrotnlirung der Arten und im münd »38 Vom i, September. lichen Verfahren bei dem Schlüsse der mündlichen Verhandlunq dem Acten-Verzeichnisse (rotulns acto-rum) das Stämpelpapier beizujchliessen, oder dem Expeditor deö Gerichtes oder dessen Stellvertreter zu übergeben. In dem letzteren Falle iss die Bestätigung des erwähnten Beamten über den Empfang des Stäm-pelpapiers dem Acten.Verzeichnisse beizulegen. Von der Beilegung des StämpelpapierS oder der Empfangsbestätigung ist in dem oemerkten Verzeichnisse ausdrücklich Erwähnung zu machen Ausnahmen von dieser Regel finden Statt: n) Wenn ein Theil sich contnmaziren läßt, und dem abwesenden, nicht aber auch dem anwesenden Theile wegen gesetzlich erwiesener Armuth die Stämpelfreiheit zukommt (§. 90 des Stämpel-und TaxgesetzeS), so ist von dem Letzter» nur das Stämpelpapier zu dem für ihn selbst bestimmten Exemplare des Urtheilö oder statt des Ur-theils zu erlassenden gerichtlichen Erkenntnisses einzulegen, für den abwesenden Theil aber das Urtheil oder Erkenntniß auf »ngestämpeltem Papier auszufertigen. Eben so ist auch dann vorzugehen, wenn einem Abwesenden auö dem Grunde, weil dessen Aufenthalt unbekannt ist, von AmtS-wegen ein Vertreter bestellt wird, mit dem Unterschiede jedoch daß in diesem Falle die Stäm-pelgebühr vorzumerken ist. b) Wenn ein Theil sich contnmaziren läßt, und der anwesende, nicht aber auch der abwesende Theil die Befreiung vom Gebrauche des StämpelS genießt (§§. 37, 47, 84, 86 und 90), und au steine Vormerkung der Stämpelgebühr für die abwesende Partei nicht Statt findet, so ist für beide Theile das Urtheil oder das Erkenntniß auf ungestämpeltem Papiere anszuferkigen, rück-sichtlich des abwesenden Theiles jedoch der die GefällSangelegenheiten in dem Bezirke, wo das Gericht aufgestellt ist, leitenden Bezirksbehörde die Anzeige, daß daS für den abwesenden Theil auSgefertigte Urtheil oder Erkenntniß ohne Stäm-pel ist, mit Angabe seines NahmenS und Wohnortes, dann des Streitgegenstandes, worüber das Vom I . September. 2ZY erwähnte Urtheil oder Erkenntniß geschöpft worden, gleich bei der Ausfertigung dieses UrtheileS oder Erkenntnisses zu dem Ende zu machen, Sannt derselbe, wenn er das ihm zugestellte Urtheil oder Erkenntniß innerhalb t4 Tage vom Tage des Empfanges, diesen mitgerechnet, der gehörigen Stamplung nicht unterziehen, oder binnen eben dieser Frist bei dem Gerichte ■ welches das Urtheil oder Erkenntniß bestellte, mit dem gehörigen Stämpelbogcn nicht belegen (indosstren) sollte, zur gesetzlichen Strafe gezogen werden könne. Wird der Stämpelpflicht auf die zuletzt angeführte Weise entsprochen, so hat das erwähnte Gericht in Absicht auf die Beiheftung des Stäm-pelbogens (Jndossirnng) sich genau nach der oben schon §, 7 , Zahl 5, angezeigten Einordnung zu benehmen (h. too deö Stampel- und TaxgesetzeS). §. 9. Wenn die Parteien in der Rechtssache, in welcher daS zur Ausfertigung des UrtheileS oder statt oder RiMtru-deö UrtheileS zu erlassenden gerichtlichen Erkenntnis-teso. 9te*tč» ses erster Instanz erforderliche Stämpelpapier (§. too des Stämpel- und Tapgesetzes) beigebracht wurde, vor der Ausfertigung dieses UrtheileS oder Erkenntnisses entweder von dem Rechtsstreite abstehcn, oker sich außergerichtlich oder gerichtlich vergleichen, so ist dieses Stämpelpapier in jedem Falle der Partei, von welcher eö eingelegt wurde, zurückzustellen (§. tot des Stampel- und TapgesetzeS). §. to. Die im ConcurS-Verfahren zur Auöferii- cc) 3« Con-gung deö Classifications-UrtheileS und der Auszügec»rs-SLtten. für die Gläubiger (S§ 37 und 47) erforderlichen Stämpelbögen hat der Masse-Vertreter zu überreichen (§. tor des Stampel- und Tapgesetzes). §. 11. Das Stämpelpapier zur Aufnahme eines -i-t) Be, Pro-gerichtlichen oder ärmlichen Protokolles [§§. 27 (Z. 1 und 3), 3t, 40 (3. 1 und 3), 43 , 54 , 65 und 73 des Stämpel- und Taxgesetzes), folglich auch zur Aufnahme deö Protokolleö über einen gerichtlichen Ver-gleich, dieser mag vor oder nach der Jnrotulirung der Acten oder vor oder nach dem Schlüsse der münd- Vom > September. 24° lichen Verhandlung eingeganaen werden, haben die Parteien, auf deren Veranlagung das Protokoll verfaßt wird, beizubringen ($. io4 des Stämpel- und TaxgesetzeS). ee) Sei §. 12. Die Stämpelgebühren für Pässe. Passir- der-üchem!^"' scheine und Wanderblicher (§§. 77 und 73 des Stämpel. und Tapgefetzes) hat derjenige Beamte, welchem die Ausfolgung dieser Ausfertigungen obliegt, unter eigener Haftung unmittelbar bei der Ausfolgung derselben einzuheben (§. toö des Stämpel - und Tazge-setz-S). rr, Bei andern ,3. In allen übrigen Fällen, und zwar zur Aus-Ausfertigun- fertjgUMg &er gerichtlichen Verordnung zur Eintantwor-tung der Verlassenschaft, der gerichtlichen Verordnung zur Uebergabe deS Pupillar- oder Curatel-VermögenS, derFinal-Erledigung über die Absonderung derAllodial-@fiter von Fideicommiß-, Substitutions- oder Lehengütern, der Bewilligung zur Vertauschung, Verwand-lung oder Verschuldung eines Fiden ommiß-Gutes und der Bewilligung zur Auflösung des Fideicommißban-deS, ferner eines Gült- oder Gewährbrieses, eines Satzbriefes, eines Landtafel-, Grundbuchs - oder De-positen-Ertracteö, endlich einer zum Gebrauche einer Partei bestimmten gerichtlichen oder ämtlichen Abschrift. oder einer andern, hier nicht ausdrücklich genannten, dem Stämpel unterliegenden ämtlichen Ausfertigung hat das erforderliche Stämpelpapier derjenige beizubringen, welcher um diese Verfügungen, Bewilligungen oder Ausfertigungen ansucht (§. 105 des Stämpel- und Toxgesetzes). 3. Derpffich. §. ,g. Den §. 3 unter dem Buchstaben c an-Ün"t?re gedeuteten Beamten legt das Stämpel- und Taxge- stabe» c ailge' seh insbesondere rücksichtlich der Eingaben der Par-veuteken »e« (eifn, per Duplicate der Eingabe» und der Abschrif- """""b'etüglich ten der Rubrik der Eingaben, so wie rückst btlich der «uf tictoafm «peilagrn der Eingaben die Verpflichtung auf, beider "yEk°mmenE°r' ihnen zugewiesenen Bearbeitung oder überhaupt ämt-StämxEigE- lichen Behandlung dieser Schriften, al!o bei derVer-tunten6“1“3 * 5 fassung deö ActenAuözugeS (ExtracteS), bei der Cen surirung, Liquidirung oder Eintragung in die öffentlichen Bücher darauf zu sehen, ob diese Schriften mit dem vorschriftmäßigen Stämpel versehen, auch Vom > September. i\ i sonst mil keinem Stämpelgebrechen behaftet sind: ob der etwaigen Stämpelbefreiung keine größere alö die gesetzliche Ausdehnung gegeben wurde, der in dem 4, Z. 2, dieses Unterrichtes in Betreff deö Armen-rechteS und der Stämpel - Vormerkung angedeuleten Circular» Verordnung genaue Folge geleistet wurde, und die Stämpel-Vorschriften überhaupt beobachtet worden sind. Die Pflicht dieser Beamten ist eö daher vorzugöwelfe, sich mit dem Inhalte des ganzen ersten Lheileö des Stämpel- und Taxgesetzeö vertraut zu machen, und sich die verschiedenen Stämpelgebühren der Eingaben, der Duplicate der Eingaben, der Abschriften der Rubrik der Eingaben, der Protokolle, welche Eingaben vertreten, und der Beilagen der Eingaben, folglich auch der verschiedenen Urkunden, Ausfertigungen und lonfligen Schriften, die als Beilagen einer Eingabe Vorkommen können, gegenwärtig zu halten. §. 15. Sollte diesen Beamten in ihrer Amts-Handlung eine Eingabe oder ein eine Eingabe ver-wahr'g°e« tretendes Protokoll, oder ei» Duplikat einer Eingabe, »»mmener oder eine Abschrift der Rubrik der Eingabe, oder eine Beilage eines solchen Geschäflöstückeö Vorkommen, timgcn. ohne daß solch eine Schrift, wiewohl derselben gesetz- a“> 9iC3Cl-lich die Stämpelsreit nicht zukommt, mit dem vor-schristmäßigen Stämp.l versehen ist, oder werden an solch einer Schrift andere Stampelgebrechen, wie sie §.4« Z 3, 4, 5' angedeulct sind, wahrgeiiommen, so ist eine solche Gesetzesübertretung mittels eines amtlichen Befundes in der Form, wie sie §. 5 dieses Unterrichtes vorgeschriebe» ist, der die Gefällsangele-genheiten leitenden Bezirksbchörde, die zur Vollziehung deö Strafverfahrens rücksichtlich solcher Gesetzesübertretungen berufen ist, anzuzcige». Diese Anzeige Hai, wenn die Gesetzesübertretung bei Cassen, Buchhaltungen, Grundbuchs- und Land-tafelämteru entdeckt wurde, der Vorsteher der Caffe, der Buchhaltung oder deö Grundbuchs- oder l?and-rafelamteö, und wenn die Gesetzesübertretung bei einer anderen Behörde oder einem anderen Amte von einem Concepts Beamten entdeckt wurde, jener Beamte zu unterfertigen, welcher bei jeder Behörde und jedem Amte von dem Vorsteher derselben zur Uutcrfertigung solcher Anzeigen beauftragt werden wird. Gesetzsammlung XXII. Theil. 16 Vom i. September. M2 Jenem Beamten, welcher unmittelbar selbst in seiner Amtshandlung dasStäwpelgebrecken entdeckte, bleibt die Mitferugung der Anzeige unbenommen. bb. Aus,iah.- §. 16. Eine Ausnahme von diesem Verfahren hat in dem §. 117 des Stämpel- nnd Targesetzeö an-gedeuteten Falle einzutreten, wenn nähmlich dem Beamten (§. 3- Buchstabe c) in einer nicht gerichtlichen Angelegenheit ein stämpelpflichkiges Gesuch zur Amtshandlung zukommt, daS ungestämpelt ist, oder wenn einer solchen Eingabe einfache, bloß von der Partei selbst besorgte Abschriften ungestämpelt beilie-gcn, so hat zum Behufe des Strafverfahrens keine Anzeige zu geschehen, sondern die nachtheilige Folge einzutreten, daß keine Amtshandlung über diese Eingabe vorgenommen sondern dieselbe den Acten beigelegt wird (Strafgesetz über Gefalls-Uebertretiingen $. 408) Sollte jedoch aus öffentlichen Rücksichten, oder weil aus der Unterlassung der Amtshandlung eine Gefahr für die Partei entstehen könnte, was dem Vorstande des Amtes oder der Behörde zu beurteilen überlassen ist, dennoch eine Amtshandlung über eine solche Eingabe vorgenommeu werden, so ist gleich, zeitig von der Gesetzesübertretung auf die §. 15 dieses Unterrichtes ongedeutete Weise die Anzeige zu machen. In dem Falle, daß den Beamten (§. 3, Buchstabe c) eine ungestämpelte Eingabe oder Schrift der oben ermähnten Art vorkömmt, auf welcher daö Einreichungs-Protokoll, nach der Weisung des $. 6 dieses Unterrichtes, die Bemerkung beigefügt hat, daß die Partei die Zurücknahme der Schrift oder Eingabe verweigerte, hat der Beamte die AmtShand» lung über die Eingabe ohne eine Anzeige vorznneh-men, da in diesem Falle nach der Weisung deS eben erwähnten h. 6 dieses UnterrichreS bereits von dem Einreichungö-Protokolle die Anzeige der Gesetzesübertretung vorschriftmäßig erstattet werden wußte. in. Aus- $ 17. Verdorbenes Ttämpelpapier wird gegen vererben er reines Srämpelpapier bloß bei den Stämpelämtern ^-ämpelbö- der Provinzial-Hauptstädte und bei den die Gefälls-9i"- angelegenheiten leitenden Bezirksbehörden, jedoch nur dann umgetauscht, wenn die darauf geschriebene Ur- Vom i. September. 2-jZ künde oder Schrift nicht vollständig auögefertigt, die. ser Umstand deutlich zu erkennen und keine Uebertre-tung des Gesetzes vorhanden ist (§. to7 des Stäm-pel- und Targcsetzeö). §. 18. In wie ferne Beamte (§§. 2 unb 3z Buch- iv. Folgen stabe a, b, c, dieses Unterrichtes), welche die ihnen achÄung obliegenden Anzeigen oorgekommener Stämpelgesetzes-der Verpflicht Ueberkretungen unterlassen, oder Ausfertigungen ge-- senNn'ben setzwidrig vornehmen, als Thater oder Mitschuldige undZ er-strafbar sind, und ihnen die Haftung für Gebühren wäynte» Be-und Strafen obliegt, bestimmen die §h. 115# 116, ugt sind. 119, 120, 121 , 122, 125 und 127 des Stämpel-und Tapgesetzes und das 16. Hauptstück des Strafgesetzes über Gefallsübertrekungen. tz. ly. In Betreff der Belohnungen für die 11 • V. Betohnun-zeigcr und Ergreifer haben die Vorschriften, welche ^g-?un^Ee. hinsichtlich der Belohnungen für die Anzeiger und greiser. Ergreifer der Gegenstände anderer Gefallsübertretun-gen vorgezeichnet sind. Anwendung zu finden. §. 20. Zur Versicherung, ob bei allen öffentlichen vi. R-»isi»-Behörden, Aemtern und Obrigkeiten sich nach ben "CM' Bestimmungen des Stämpel - und TargesetzeS und nach diesem Unterrichte benommen werde, sind die zur Leitung der Gefallö-Angelegenheiten berufenen Bezirköbehörden berechtigt, von Zeit zu Zeit, deren Bestimmung ihnen überlassen bleibt, bei den Behörden, Aemtern und Obrigkeiten Revisionen vornehmen zu lassen, und im Falle der Entdeckung von Gesetzesübertretungen die Schuldigen nach dem Gesetze zur Strafe zu ziehen. §. 21. Diese Untersuchungen können bei allenvil. Besti»«-öffentlichen Behörden. Aemtern und Obrigkeiten üb- genommen werden. Werden dieselben bei einer Obrig Vornahme (eit, bei einem statusmäßig nur mit einem geprüften dies-- Remsi», Richter besetzten Magistrate, bei einem Bezirkö-Com-missariate, oder bei einer landeöfürstlichen nicht tolle» gialen Behörde außerhalb der Residenz oder Provin-zial'Hauptstadt vorgenommen, so muß denselben jedes Mahl ein Kreiöamtsbeamter, wegen dessen Beüim-mung und Abordnung sich die Gefällöbehörde an den Kreishauptmann zu wenden hat, beiwohnen. *44 Vom i. September. Sol! dagegen cine Untersuchung bei einer lan-deösürstlichen Behörde oder einem landesfürstlichen Amte in der Residenz oder ei er Provinzial-Hauptstadt, oder bei einem KreiSamre, oder bei einet lan-deSfürstlichen, ständischen oder städtischen Collegial-Behorde vorgeuvinuien werden, so hat die Gefällsbe-Hörde einen dem Range der zu untersuchenden Behörde entsprechenden höheren Gefällöbeamteu zur Untersuchung zu bestimmen, und sich zugleich an den 93or» sicher der zu untersuchenden Behörde schriftlich zu wenden, damit dem Untersnchungs - Commissar bei seinem Geschäfte durch einen Abgeordneten dieser Behörde der erforderliche Beistand geleistet werde. Die Untersuchung kann sich auf alle amtliche» Verhandluugen erstrecke», für welche der Gebrauch von gestämpelrem Papier vorgeschriebe» ist, und die Behörden und 21 eint er sind verpflichtet, dem Unter-suchungv-Comniissar welcher sich als solcher bei ihnen gehörig zu legikimiren hat, ohne Weigerung die Gin» sicht der Acten und Papiere zu gestatten. Die llurersuchung ist übrig,nS mit möglichster Schonung für den ungestörten Fortgang der Amtö-geschästS vorzunehme», auch dürfen schon cinmahl untersuchte Acic», wenn nicht ei» gegründeter Verdacht eine wiederholte Nachschau »othivendig macht, nicht wieder untersucht werden. Der Kreishaupkmaiiii oder der Vorsteher der . Behörde oder deö Amtes, welche um die Beigebung eineö Beamten als Beistand zur Vornahme einer Revision von der Gefallsbehörde angegangen werden, haben diesem Ansuchen Folge zu leiste», ohne daß die »in diese» Beistand ansuchende Gefällöbehörde verpflichtet ist, außer der Angabe der Obrigkeit, der Behörde oder deö 2lmteö, bei welchem die Revision »er« znnehmei, ist, weitere und nähere Daten über die Veranlassung und die Beweggründe der Untersnchn»g mitzuthelleii. Die 2tmtSvorstä»de, welche den Beistand zur Untersuchung abordnen so wie die alö Beistand abgeord-iieten Beamten, haben übrigens ihrer Seils bedacht zu seyn, daß keine Verlautbarung der beabsichtigte» Untersuchung Statt finde. Vom ,. September. 245 Zweite A bth e il 11» g. Von den Verpflichtungen der vffeuilichen Behörden und Aemrer bezüglich auf die Taxeinhebung. 4. 22. Der Taxe unterliegen nachstehende Gegenstände : A. In Folge des erste» HauptstnckeS zweiten Thei-leS deS Stämpel und Taxgefetzes. 1. LandeSfürstliche Gnadenverleihungen, und zwar: a) StandeSerhöhunge» (Verleihung der verschiedenen Grade des Adels). It) AdelS-Diploms-Erneuerungen. c) Prädikats-Verleihungen. d) Die Vereinigung und Verbesserung der Wappen. e) Die Ausfertigung von Wappenbriefen f.) Die Verleihung österreichischer Ritterorden. g) die Verleihung der Würde eines geheimen Rathes und der Kamniereröwürde ; h) die Verleihung der LandeSamter, Laudeserz-fl niter und LaudeSerbamter; i) die Verleihung einiger Aeniter des äußeren Hofstaates »ahn.lich des Amtes eines Mund-schänkes, Vorschneiders und Truchsesses; k) die Verleihung weltlicher Ehrentitel, alö: deS Hofraths, Regie rungö-, Gubernial und AppellationS-RaihSritelü, dann veö RarhS-tikels mit waS immer für einer näheren Bezeichnung, olS: deS Titels eines k k. Rathes, Commerz- oder Medicinal-Rathes; l) die Verleihung der geistlichen Titel eines Domherrn, Hof-KaplanS, ErzpnesterS, Abtes, Propsteö und Prälaten; in die Verleihung dcö Jncolatö oder Judi'genatS. 2. Die Dienstverleihungen. 3 Die Besetzung geistlicher Beneficien, und zwar: a) die Pfründenverleihnugen; b) die Wahlbestätignngeu der Propste, Acbte oder Aebtissinen eineö Regular-Stiskeö oder I. Gegenstände, welche der Taxe unterliege». Bom i. September. der Vorsteher eii.es weltpriesterlichen Colle-giat - Stifteö. 4. Die Privilegien-Verleihungen, und zwar: a) Privilegien auf Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie; b) Markt-Privilegien; c) Privilegien zur Errichtung einer Aktien-Gesellschaft für Een Betrüb eines Erwerbsge-fchafteS. 5. Verschiedene Berechtigungen, und zwar: a) die Zulassung zur Adoocatur; b) die Aufnahme zum berechtigten öffentlichen Agenten, Notar oder Sensalen; c) die Errichtung, Verwandlung oder Erweiterung eines FldeicommiffeS. 6. Die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter. B. In Folge der gleichzeitig mit dem Stämpel- und Torgesetze bekannt gemachten Cireular-Verord-nungen über die auch »ach der Wirksamkeit des neuen Gesetzes noch in Kraft bleibenden frühere» Taxvorschriflen. 1. Die verschiedenen Bewilligungen, Berechtigungen und Zugeständnisse in Lehe» Sachen. 2. Die verschiedenen Erlässe, welche den Israeliten als solchen Befugnisse und Zugeständnisse ein--räumen. 3. Die Ausfertigung der Flaggen-Patente zur weiten und der Seepasse zur Küsten - Schiff-Fahrt (Cabottaggio). 4 Die Erlässe der Militär - Behörden, in so ferne für dieselben in den Tarordnungen vom n.Juli 1785 und vom 3. April 1786 eigene und auö-schlieffend für diese Erlässe zu bemessende Taxe vorgeschrieben sind. Vom i. September. ?47 $. 23. Das Stämpel - und Taxgesetz nimmt dieU-Allgemeine Aufmerksamkeit der öffentliche» Behörden und Aem- f/rihung der Taxeinhebung in einer zweifachen veröffentlichen Beziehung in Anspruch: nZut!" a) in Betreff der Miltheilung der einer Taxe unterliegenden Geschäftsstücke zum Behuf« der Tox-bewessung, und b) in Betreff der Zahlung der gesetzlich bemessenen Taxe von Seite der Zahlungspflichtigen. 24. Bezüglich auf die Mittheilung der tax- r.PMa-tcn der pflichtigen Geschafisstlicke zum Behuf« der Taxbemes- Behörden und sung sind die öffentliche» Behörde» und Aeniter ver- Aenner in der pflichtet, die Geschä'töstucke, welche eine der in dem ,23, 33u*’ §. 22 dieses Unterrichtes aufgeführten Verleihungen, beuteten 29c/* Besetzungen, Bewilligungen , Bestätigungen oder Be> Ziehung, und rechtigungen enthalten, es mag die Tape zu bezahlen @e, oder die Nacksicht der Taxe bewilligt seyn, ohne Ver- fchäftsgege»-zug vor der Ausfertigung mittels eines von dem Expeditor oder dein Beamten, der dessen Geschäfte unterlieqe», besorgt, unterfertigten Verzeichnisses, nach dem am überhaupt. Schlüsse angesü,.ten Formular (Expedits - Tabelle), Formular gegen Empfangsbestätigung an das der Behörde oder B* den, Amte zugeiviesene Taranit zu leiten, welches die gesetzl che Taxe z» bemessen und emzuheb-n berufen ist. DaS Taxamt wird das GeschaftSstück nach vorgenommener Amtshandlung mit möglichster Beschleunigung zurückzustellen haben. Diese Zusendung der Geschäftsstücke an daS Taxamt hat von jener Behörde oder jenem Amte zu geschehen, welche entweder selbst nach dem ihnen ein» geräumten Wirkungskreise die §. 22 angezeigten Ver-l.'ihunge» Besetzungen, Bewilligungen, Bestätigungen oder Bereck tigungen vornevnieu, oder derlei Ausfertigungen librr eine zunächst und unmittelbar erhaltene allerhöchste Entsc! liessnng L r. Majestät besorgen; dergestalt, daß z. B. der Act, welcher eine von einer Hofstelle »ach ihrem Wirkungskreise vorgenommene Dienstbesetzung enthalt, von dem Expedite dieser Hofstelle an daS Taxamt zu senden ist, und formt die Gcschafisstricke der Behörden oder Aemter, welche» diese von der Hofstclle vorgenommene Besetzung inti-mirt wird, oder welche die Anstellungs-Decrcte aus- 248 Vom i. September. zufertigen haben, dem Taxamte nicht mehr zuzusenden sind. Eben so wird der Act, welcher eine von Sr. Majestät bewilligte Gnadenv rleihung enthält, von der Hofstelle, welche nnmitlelbar dir allerhöchste Entscheidung erhielt, Nicht aber von der Behörde oder dem Amte, welche hiervon von der Hofstelle verständigt werden, oder welche hierüber d>e Eröffnung an den Beiheilken zu machen haben, dem Taxamte jitjii* senden seyn. 1*5 InSbcson. §. 25. Bei Dienstbesetznngen insbesondere muß Di^nstver- 6fr Act zum Behufe der Taxbemessung den Nabmen leihungcn. deö Angestellten, dann den Betrag deö systemisttten Gchallcö, des etwaigen Quartieraeldes und überhaupt der sämnitliche» Dienstgenüffe enthalten. Auch muffen auS demselben daS frühere Dienst-verhaltnifi »nd die früheren Dienstgenüsse des Angestellten zu entnehmen seyn. Sollten diese Daten in dem Acte nicht ohnehin enthalten seyn, so sind sie auf dem Referats Bogen aufzuführen. Bei Behörden und Aemtern, welche außerhalb des Orteö sind, wo das Toramt sich befindet, sind die Dienstverleihungen von Fall z■> Fall mittels 93fr-< zeichniffe, wovon am Schluffe ein Muster angefügt Formular .ur Kenntniß deö Taxawteö zu bringen (§. i?8 des Stämpel- und Taxgesetzeö). c) Bei De- h. 26. Dem Besetzungsacte einer geistlichen Pfründe, q ei st! ich er f° wie dem Wahlbestätigungsaite über die Bestellung Pfründe» eines Propstes, AbteS oder einer Aebtiffin eines Re-bei gular-Stiltes, oder eines Vorstehers eine« welkprie-tigunge. ' fterlichen Collegiatstifteö, muß, in so ferne die Pfründe Acten. oder das Stift mit fixen Gelrbezügeu oder mit Zin-sen gestifteter Capitalien dotirt ist, der buchhalterisch adjustirte Ausweis über den jährlichen Betrag der Geldgenüffe, in so ferne aber die Pfründe oder daö Stift mit unbeweglichen Gütern, Zehenten, Unter» tHans-Gefällen u. dgl. betheilt ist, der Ausweis über den Jahresbetrag der von der Pfründe oder dem Stifte nach der letzten Vorschreibung zu entrichten-den ordentlichen Grund-, Gebäude-, Urbarial- und Zehentsteuer beiliegen, welcher von dem Taxamte zu-rückzubebalten ist. Auch muß in dem Pfründen-Ver- Vom i. September. 249 leihiingöacte nachgewiesen seyn, wie viele Kaplane ober Hülsspriester der Pfrünvner aus Eigenem zu halten verpflichtet ist, so wie bei dem Wahlbestäti-gungS-Acte angegeben seyn muß, welcher Zeitraum zwilchen der vorletzte» und der letzten Wahl. für welche eben die Taxe bemessen werden foil, verstrichen ist (§§- >yl, 192, 203 und 204 deö Stampel- und Taxgesetzeö). § 27. Bezüglich auf die Sorge für die richtige-.Pfti-tte» der Einzahlung der bemessenen Taxe legt das Stämpel-Behörde,?ü»d und Taxgesetz den öffentlichen Behörden und Aemtern Ae»,«er i» der nachstehende Verpflichtungen auf, und zwar: tete» Bezic- 1. bei landesfürstlichen Gn ad e n v er l ei- b»»g. h n n g e n. lieber landesfürstliche Gnadenverleihungen, wie sie §. 22 dieses Unterrichtes unter der Zahl 1 auf-gefübrt sind, dürfen von den Behörden und Aemtern keine Diplome oder VerleihungS- oder BestätigungS-Decrete oder Urkunden an den Betheiligten auöge« fertigt werden, wenn sich derselbe nicht über die vollständige Bezahlung der Taxe mittels taxämtlicher Quittungen auSgewiesen hat. Auch darf vor dieser Ansireisung bei Verleihungen der Kämmereröwürde oder eines Landesamteö, Landeserzamtes, Landeöerb-amtes, oder eines Amtes des äußern Hofstaates, ferner bei V rleihungen oder Bestätigungen eines welk-lichen oder geistlichen Titels, so wie bei Verleihungen des JncolatS oder JndigenatS, keine EideSablegnng Statt finden. Wird die vorgeschriebcne Taxe binnen einem Jahre von dem Tage der dem Betheiligten bekannt gemachten Bewilligung, Vekleihung oder Bestätigung, oder innerhalb der vor Verlaus dieser Zeit zur Be. zahlnng erhaltenen Fristenvcrlängerung nicht vollständig berichtigt, so verliert der Betheiligte die ihm durch eine solche Bewilligung, Verleihung oder Be-stätigung zugedachten Vortheile von selbst. Nach Verlauf dieser Frist werden daher die vorgeschriebenen Taxen in den Taxbüchcrn von Amtöwe-gen gelöscht, und eö darf selbst gegen Berichtigung der Taxe» keine Ausfertigung mehr geschehen. Vom >. September. In Folge dieser in den §§. 219, 220, 221 und 222 des Stämpel- und TaxgesetzeS enthaltenen Bestimmungen sind die öffentlichen Behörden und Aemter verpflichtet, bei erfolgten allerhöchsten Gnadenverlei-huugen die Betheiligten von der erfolgten Gnaden-verleihnng, jedoch ohne Ausfertigung eines Diploms oder einer sonstigen Urkunde über die Verleihung selbst» ju verständigen und sie anzuweisen, bei dem Amte, welches die Tape zu bemessen hat und dem Betheiligten nabmhaft zu machen ist» die Bekaiintge-bung der Taxgebühr zu verlangen, und dieselbe dort zu berichtigen. Zugleich sind die Betheiligten aufmerksam zu machen, daß erst nach erfolgter völliger Berichtigung der Taxe, und wenn über diese geschehene Berichtigung die Partei stch mit einer taxämtlichen Quittung auSgewiese» haben wird, ein Diplom, De-eret oder eine sonstige Urkunde über die landesfürst-liche Guadenverleihung selbst auSgefertigt werden wird, und wenn die völlige Taxberichtigung nicht längstens binnen einem Jahre, von dem Tage der dem Bethei-ligten bekannt gemachte» Bewilligung, Verleihung oder Bestätigung an, erfolgt, die landeöfürstliche Gnadenverleihung in Gemäßheit de» §. 222 des Stämpel - und TaxgesetzeS als erloschen zu betrachten ist. > Die Tarämter sind angewiesen, die gesetzliche Zahlungsfrist in Evidenz zu halten, und im Falle der nach der Anordnung des eben erwähnten Paragraphen von Amtöwegen vorgenommenen Gebühre»-Löschung der Behörde, von welcher daö Gefchäftöstück zur ?lmtshandlung dem Taxamte zugesendet wurde, die Anzeige zu mache», damit die erfolgte Löschung der landesfürstlichen Gnadenverleihung auf dem Acte vorgemeikt und der Betheiligte hiervon verständigt werden könne. 2. Bei Dienstverleihungen. Nach der Bestimmung des § 223 deö Stämpel-nnb Taxgesetzes müssen die Dienst-Taxen in 12 gleichen Monathsrareri, von dem Tage an, von welchem dem Beamten der einer Taxe unterliegende Gehalt oder GehaltSzuwachs gebührt, von den Genüsse» des TaxschiildnerS mittels der Casse, aus welcher der Gehalt des Beamten bezahlt wird, in Abzug gebracht werden. Vom i. September. Die Taxämter sind angewiesen, von der Gebühr und deren Vertheilung in 12 gleiche Raten die Cafse, die eö betrifft, auf die übliche Weise in die Kenntniß zu setzen, und die Pflicht der Cassen wird es seyn, bei persönlicher Haftung ihrer Beamten diese Abzüge regelmäßig vorzunehmen und an das Taramt abzn-führen. Wenn ein Beamter stirbt, jubilirt, pensionirt, quieecirt oder abaefertigt wird, oder überhaupt aus dem Dienste auötritt, so ist solch ein Fall von den Behörden und Aemrer», denen der Beamte zunächst untersteht, nebst der Caffe, aus welcher der Gehalt bezahlt wurde, jedes Mahl auch dem Taxamte bekannt zu geben, und eö hat die Lasse die Taxabzüge ein»u-stellen, und das Taxaint die zur Zeit des eingetrete--nen Falles der oben erwähnten Art noch nicht zur Zahlung fällig gewesenen MonathSraten der Dienst« tare von der Gebühr abzufchreiben (§. «86 deS Stäm-pel- und TaxgesetzeS) 3. Bei Besetzungen geistlicher Benef! cien. Bezüglich auf die Einhcbung dieser Gebühren ist daS Verfahren verschieden, je nachdem es sich a) um geistliche Pfründen handelt, «velche mit einer fixen Geld-Dotation auS einer öffentlichen Caffe betheilt sind, oder b) um solche Pfründen, «velche mit liegenden Gü. tern, Zehenten, UnterthanSgefällen u. dgl do-tirt sind, oder aus den Renten gestifteter Capitalien bestehen, oder endlich c) um Wahlbestätignngs Taren. Bezüglich auf die Einbringung der Tape bei Pfründen der ersten Art, unter de«n Buchstaben a, ist so vorzugchen, wie eS oben zur Zahl 2 rücksicht-lich der Diensttaxen vorgeschrieben ist (§. 224 deS Stämpel- und TaxgesetzeS). Die Taxämter «»erben den Cassen die Gebühr bekannt machen, und die Beamten sind für die regelmäßige Einbringung derselben mittels Abzüge und Vom i. September. für die richtige Abfuhr der abgezogenen Gebühren an da» Taranit persönlich verantwortlich. Die Taren für die Pfründen zweiter Gattung, unter dem Buchstaben b, dagegen sind binnen 12 Mo-»athen, vom Tage der Ausfertigung dcö DerleihungS-DccreteS an, und die WahlbestatigungStaren, Buchstabe c, sind binnen 12 Monarhe», von dem Tage der erfolgten Wahlbestätigung an, in eben so viel gleichen Raten zu berichtigen (§§. 225 und 226 deS Stämpel- und TargesetzeS). Die Behörden werden demnach diese Pfründner der zweiten Gattung, Buchstabe b, in dem auSzu-sertigenden Verleihunqs - Decrete und die Stiftövor« steher, Buchstabe c, in dem Wahlbestatigungödecrete anzuweisen haben, sich wegen der Bekanntgebung der von ihnen zu zahlenden Targebühr an das Taramt, welches die Taxe zu bemessen hat, und dem Betheiligten nahmhast zu machen ist, zu wenden, und die vorgeschriedene Tare binnen der gesetzlichen 12 gleichen Raten, vom obigen Termine an, bei Verlust der Fristen und Einbringung der Gebühr nach den Bestimmungen des §. 2t7 des Stampel- und Targeset-zeö zu bericht'gen. 4. Bei Taren für Privilegien, für die Zulassung z n r A d v o c a t u r, für die Aus-nahme zum öffentlichen Agenten, Notar oder Sensalen, und für die Errichtung, Verwandlung oder Erweiterung eines Fideieom miff«9. Bei den Privilegien ist zu unterscheiden, ob eö Erfindungs-Privilegien sind, wovon der §. 206 deS Stampel- und TargesetzeS handelt, oder ob eö Markt-Privilegien , oder Privilegien zur Errichtung von Aciien-Gesellschaften sind, wovon die tz§. 207 und 208 deS Stampel- und TargesetzeS handeln. Für die Privilegien der ersteren Art muß die ganze Tare vorhinein schon mit dem Ansuchen um das Privilegium oder dessen Verlängerung entrichtet werden, und cd ist den Behörden nicht gestattet, vor der Erfüllung dieser Verbindlichkeit ein Privilegium zu ertheilen oder zu verlängern (§§• 206, 20g, 228 des Stampel- und TargesetzeS). Vom i. September. »53 Rücksichtlich der Privilegien der zweiten Art/ so wie rücksichtlich der Zulassung zur Advocatur, der Aufnahme zum berechtigten öffentlichen Agenten, Notar oder Sensalen, und der Bewilligung zur Errichtung, Verwandlung oder Erweiterung eines Familien-FidcicommiffeS tritt die Bestimmung der §§. 229 und 230 deS Stämpel- und Taxgesetzeö ein, vermöge welcher hierüber keine Secrete oder sonstige Urkunden auögesertigt werden dürfen, bevor nicht die Taxe vollständig berichtigt ist, und der Berheiligte sich hierüber mit einer kaxämtlichen Quittung ausgewiesen hat. ES treten rücksichtlich der,Einbringung dieser Taxen alle die Bestimmungen ein, welche rücksichtlich der Taxen für landesfürstliche Gnadenverleihungen zu gelten haben, und die Verpflichtungen der Behörden sind dieß-fallS dieselben, wie sie rücksichklich der landeöfürstli-chen Gnadenverleihungen unter der Zahl 1 dieses Paragraphen angedeutet wurden. 5. BeiTaxen, welchen jcneGegenstände unterliegen, die in dem § 22 dieses Unterrichtes unter dein Buchstaben Zahl 6, dann unter dem Buchstaben B, Zahl i, 2, 3 und 4, au f geführ t sind. Rücksichtlich dieser Taxe» bleiben die bisher für die Einzahlung und Eindringung bestandenen Vorschriften noch ferner in Wirksamkeit. §. 23. Beamte, welche in der Ausübung ihres in. Haftung Amtes die ihnen in Folge LeS zweiten TheileS deS Stämpel- und Taxgesetzeö auferlegten und in den den und»rm. §§. 24, 25, 26 und 27 dieses Unterrichtes angeden- *«. teten Pflichten außer Acht lassen, haften für den dadurch gefährdeten Taxbetrag als ungctheilte Mitschuldner, so wie sie überhaupt für alle auö einem solchen vorschriftswidrigen Benehmen für den Staatsschatz entsorinqenden Nachtheile verantwortlich sind (§. 232 deö Stämpel- und Taxgcsetzeö). §. 29 Bei den in dev §§.20 unb 21 vorgeschrie iv. Nevis,» denen Revisionen wird sich auch in Bezug auf die unmittelbare Taz:einhebung die Ueberzeuqung zu verschaffen seyn, ob die Vorschriften des Stämpel- und Taxgesetzeö und dieses Unterrichtes genau befolgt werde». gormutdr A. 2lrmtlid)rr Befund über eine wahrgensmmene Uebertretung des StämpelgesetzeS. 1. Beschaffenheit und Gegenstand der Urkunde, Ott und Tag der Ausfertigung, Rahme und Zunahme des Ausstellers. Ein Kaufvertrag jwischen N. N. über. . . ausgestellt zu .... ................ am. . . wo von eine beglaubigte Abschrift ein beglaubigter Auszug beiliegt. 2. Nähme, Zunahme und Aufenthaltsort desjenigen, der die Urkunde überreichte. 3. Behörde, bei der dieselbe überreicht wurde. 4. Geschäftsjahr unter welcher dieselbe eingebracht wurde, und Tag der Ueberreichung. Angabe der Verfügung, welche mit der Urkunde getroffen wurde. Dr. N. N., Gerichts-Advöcat in Wien. K. k. niederöstr. Landrecht. Numerus Exhibiti. An das k k. niederöstr. Appel-lationö-Gericht geleitet. 6. Stämpel, mit dem die Ur» künde versehen ist . . . 15 kr. a55 7. Stämpel, mit welchem sie hätte versehen seyn sollen, und Begründung. 6. fl. — nachdem der Werth deö verkauften Hauses ... fl. beträgt, daher nach §. . . des Stämpel - und Tax . Gesetzes vom.....................der Stämpel von . . fl. hätte angewendet werden sollen. AuSgefertigt von (Rahme der Behörde oder des Amtes, bei welchem daS Stämpelgebrechen entdeckt wurde). Wie» am Rahmens - Unterschrift desjenigen , welcher nach den §§. s und 15 dieses Unterrichtes diese Anzeigen zu unterfertigen hat. a56 Formular B. Verzrichniß der von le . . k. k.in das k. k.Laxamt unterm 184 . . jur Amtshandlung übcrgedcncn Ge-schastSstücke. Inhalt der Expeditionen. d-hr.nlJ» Formular C. Vrrz eichniß der bei bera ... (Magistrate der l. f. Stadt) .... in Folge Dekretes ddö. ) . . . . Zahl.... vorgefallenen Dienstesbeförderungen. Nahmen der Individuen. Vormahliger Gegenwärtiger Dienst- Charakter. Gehalt. Dienst- Charakter. Gehalt. fl. | Ir- fl. !kr. Anmer- kung. ( 21m(6= \ pfleget- J Aemtliche Fertigung. Gesetzsammlung XXII. The«. 17 Bom i. September. 2L8 Unterricht für die öffentlichen Behörden und Aemter, bezüglich auf die Taxbemessung in jenen Fallen, wo das laxpflichiige Geschäft noch vor dem Eintritte der Wirksamkeit des Stampel- und Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840 begonnen hat, dessen Schluß aber sich über diesen Zeilpunct hinaus erstreckt s Dienst de praeterilo). Der ans Anlaß des Stampel- und Taxgesetzeö vom 27. Jän-ner i84o erlassene Unterricht für die öffentlichen Behörden und Aemter bezeichnet in dem §. 22 die Gegenstände, welche in Folge des erwähnten Gesetzes, vom Tage der Wirksamkeit desselben angefangen, einer Taxe unterliegen, und worüber die GeschästS-stücke von den Expediten der Behörden nnd Aemter zur Taxbe-messung den Taxämtern zuzusenden sind. Es werden jedoch in der ersteren Zeit der Wirksamkeit bed Stämpel- und Taxgesetzeö Verhandlungen Vorkommen, welche nach de» Bestimmungen deS oben eftvähnten 22. §. des Unterrichtes nicht als taxpflichlig erscheinen, dessen ungeachtet aber der Taxbelegung, und zwar nach den vor dem neuen Stampel- und Taxgesetze bestandenen, und durch eben dieses Gesetz nunmehr aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen uhterzogen werden müssen, weil die Geschäfte noch während der Wirksamkeit der nunmehr erloschenen Taxvorschriften begonnen haben, wenn schon der Schluß derselben über den. Tag der Wirksamkeit deö neuen Gesetzes hinaus sich erstreckt. Diese Fälle, wo die landesfürstliche Taxe auch nach dem Tage der Wirksamkeit deS Stämpel- und Taxgesetzeö vom 17. Jänner 1840 noch nach den früher vor der Wirksamkeit diese» Gesetzes bestandenen, und nunmehr durch das neue Gesetz auf. gehobenen Normen zu bemessen und einzuheben ist, sind in der nachfolgende» Circular Verordnung angedeutet. Dom >. September. In den in dies« Circular-Verordiiunz unter dem Buchstaben A angedeuteten Fällen werden daher die Expedite der lan-deSfürstlichen Gerichte erster Instanz die Prozeßacte fammt dem gehörig ausgefertigten Urthe.le dem Laxamte zur weiteren Amtshandlung zu übergeben haben. Bei den höheren Gerichtsbehörden haben die Expedite nach geschöpftem Urtheile dem Taxamte mittels der Expedits Tabellen die Prozeßakten z» übergeben. In den unter dem Buchstaben B in der Cir.ular»Verord-nung angedeuteten Fallen haben die landcssürstlichen Gerichte erster Instanz nach der bisher bestandenen Vorschrift mit befon, deren Decreten daS dem landesfürstlichen Mortuar oder der Raittaxe unterliegende Vermögen den Taxämtern bekannt zu geben. Zn den unter dem Buchstaben C angedeuteten Fällen haben die Expedite der landesfürstlichen Gerichte die richterlichen Entscheidungen mittels der Expedits-Tabellen, chie bisher den Taxämtern, zur Amtshandlung zuzusenden. / In den unter dem Buchstaben D der Circular-Verordnung angedeuteten Fällen endlich haben die Expedite der Cameralund politischen Behörden die taxpflichtigen Expeditionen, welche eine Ernennung, Verleihung oder Bewilligung enthalten, wie bisher, den Taxämtern mittels der Erpedits-Tabellen zuzusenden. Die Einbringung der in allen diesen Fällen vorgeschriebenen Taxen hat nach den die her bestandenen Normen zu geschehen. Gubernial Verordnung vom 1. September 18-I0. 113 Bestimmungen über die Anwendung des neuen Stäm-pel- und Taxgcsehes rücksichtlich jener Geschäftsverhandlungen, die vor der Wirksamkeit desselben begonnen haben und deren Schluß über den Tag des Beginnens der Wirksamkeit desselben hinausreicht. Zn dem KuiidmachungSpatente zu dem Stämpel- und Tax-gesetze vom 27. Jänner i84o ist der Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes auf den 1. November i84o festgesetzt. 17* Vom i. September. 260 Mit Bezug auf diese Bestimmung und rücksichtlich ihrer Anwendung auf die vorkommenden stämpel- und taxpflichtigen Geschäfte wird in Folge des hohen Hofkammer-Präsidial-Deere-tes vom 20. Juli d. I., Zahl 4i 16, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: A. Bei gerichtlichen Verhandlungen in Streitsachen ist bei den landesfürstlichen Taxämtern die Taxgebühr für das Urtheil oder für den gerichtlichen Vergleich (jedoch ohne Stäwpel-gebühren), dann noch nach den vor der Wirksamkeit deö Stämpel- und TaxgesetzeS vom 27. Jänner i840 bestandenen und durch eben dieses Gesetz nunmehr aufgehobenen Vorschriften zu bemesien und einzuheben, wenn die Jnrotu-lirung der Acre oder der Schluß der mündlichen Verhandlungen schon vor dem Tage, an welchem das neue Stämpel- und Targesetz verbindende Kraft erhielt, Statt gefunden hat, die Streitsache ober in erster Instanz erst später zum gerichtlichen Spruche oder Vergleiche gediehen ist; wie auch, wenn die Appellation oder Revision schon vor dem bemerkten Tage angemeldet, das Appellations- oder Revi-sions-Urtheil aber erst an oder nach diesem Tage geschöpft worden ist. B. Bei gerichtlichen Verhandlungen außer Streitsachen ist nur dann die landesfürstliche Sterbtaxe (Mortuar), jedoch mit Ausschluß der übrigen kleinen Taxen und Stämpelgebühren, von den landeöfürstlichen Taxämtern zu bemessen und eiuzu-heben, wenn der Erblasser vor dem Tage der Wirksamkeit des neuen Stämpel- und TaxgesetzeS gestorben ist, die Ver-lassenschafts-Abhandlung aber erst an oder nach diesem Tage die Beendigung erhält. In diesem Falle ist der Stämpel, womit nach dem neuen Stämpel- und Taxgesctze die Verordnung zur Verlassen-schaftS-Einantwortung versehen seyn muß, von dem entfallenden Mortuarsbetrage in Abzug zu bringen, und der Partei ui Guten zu rechnen. Ebenso ist die Raittaxe nur von jenen Pupillar- und Curatels-Rechnungen zu bemessen, vor- Dom i. September. 261 zuschreiben und einzuheben, welche vor dem obbesagten Tage zur gerichtlichen Erledigung süberreicht wurden, worüber jedoch die Erledigung erst nach diesem Zeitpuncte erfolgt. C. I» Landtafel-, Grundbuchs - und Hypotheken-Sachen ist die nach den früher bestandenen Vorschriften entfallende Sorge» bühr nur in jenen Fällen von den landesfürstlichen Taxäm-tern zu bemessen und einzuheben, wenn daS Ansuchen um eine dießfallige Amtshandlung der Gerichtsbehörde, die es betrifft, schon vor dem Tage, mit welchem bas neue Stärn-pel» uuh Taxgesetz in Wirksamkeit trat, übergeben, die richterliche Entscheidung hierüber aber erst nach diesem Zeit-puncke ausgesprochen worden ist. D. In politischen und Cameralgegenstände» endlich sind nur dann tie landeöfürstlichen Taxen (mit Hinweglassung der Berichts laxen und Stämpelgebühren) noch nach den vor dem Stämpel- und Taxgesetze vom 27. Jänner i84o bestandenen , und durch eben dieses Gesetz nunmehr aufgehobenen Vorschriften zu bemessen und einzuheben, wenn der Grund der Taxfordernng vor dem Tage der Wirksamkeit des neuen Gesetzes eingetreten ist, das ist, wenn von Seite der Behörden eine Ernennung, Verleihung oder Bewilligung bereits vor diesem Termine erfolgt ist, die dießfälligen Geschäftsstücke aber erst nach demselben zur Ausfertigung und taxamtlichen Amtshandlung gelangt sind. Der Tag der Ernennung, Verleihung oder Bewilligung hat hierbei als Richtschnur zu dienen. Außer diesen unter den Buchstaben A, B, C und D ange-deuteten Fällen werden von dem Tage der Wirksamkeit des Stampel- und Taxgesetzeö vom 27. Jänner i84o an für Bescheide und Ausfertigungen keine Taxen mehr nach den früher vor dem eben erwähnten Gesetze bestandenen, und durch eben dieses Gesetz nunmehr aufgehobenen Vorschriften bemessen und eingehoben werden. Gubernial-Currende vom 1. September i84o, Z. 1417/Pr. Dom >. September. j6s 114. Neues Stämpelgrse^ für Spielkarten, Kalender, Zeitungen und Schminke. In Folge deö hohen Hofkanzlei-Präsidial.Deereteö vom 29. Juli d. 3., Zahl 945/ wird das anverwahrte allerhöchste Patent vom 27. Jänner i84o über den VerbrauchSstämpel auf Spielkarten/ Kalender und Zeitungen mit dem Beifügen zur allgemeinen Keontniß gebracht/ daß dasselbe vom Tage der Kundmachung/ »ähmlich vom t. September d. I. ange. fange»/ in die Wirksamkeit zu treten habe. Gubernial-Eurrende vom 1. September 1840, Zahl 1473/P. Zur Nr. 1473/Pr. Wir Fe rdinand der Erst«/ von Gotteö Gnaden Kaiser von Oesterreich rc. tr. rc. Vom 1. September 1840 angefangen sollen in Unseren sämmtlichen Staaten/ mit Ausnahme Unserer Königreiche Ungar»/ Lombardei und Venedig/ dann Unseres Großfürstenthumeö Siebenbürgen/ als allgemeine Richtschnur für die Bemessung und Einhebung der Verbrauchsabgabe, die mittels deö Stämpels von Spielkarte»/ Kalendern und Zeitungen zu entrichten ist/ folgende Vorschriften gelten: I. Von dem Stämpel auf Spielkarten. §. t. Spielkarten, die zum Gebrauche in den Ländern/ für welche dieses Gesetz kundgemacht worden, bestimmt sind, unterliegen dem Stämpel. § 2. Die Stämpelgebühr beträgt bet Tarok-Karten zwanzig Kreuzer, bei Spielkarten jeder anderen Art fünfzehn Kreuzer für jedes Spiel. §. 3. Von jedem Spiele der in den Ländern, wo dieses Gesetz verbindliche Kraft hat, erzeugten Karten muß eine» der Figurenblättcr mit dem Nahmen und Wohnorte deö Verfertigers Vom i. September. z63 bezeichnet seyn, und der Letztere ist verbunden, einen Musterabdruck deö dazu für jede einzelne Gattung der Kartenspiele bestimmten Fignrenblattes bei der Behörde einzulegen, welche die GefällSangelegenheiten in dem Bezirke, wo der Verfertiger seinen Wohnort hat, leitet. Spielkarten, welchen diese Bezeichnung fehlt, oder bei welchen das damit versehene Figurenblatt mit keinem der bei der erwähnten Bezirksbehörde von dem Verfertiger eingelegten Musterabdrücke üb,reinstimmt, werden als Erzeugnisse des Auslandes angesehen und behandelt. § 4. Jedes Spiel Karten muß auf einem Figurenblatte mit dem Stämpel versehen seyn. Bei den im stämpelpflichtigen Jnlande erzeugten Karten muß der Stämpel jenem Figurenblatte anfgedrückt werten, welches auf die im §. z vorgeschriebene Art bezeichnet ist. Bei den auS dem Auslände oder dem stämpel-freien Inlande mit Beobachtung der Zollvorschriften hereingebrachten Karten ist der Stämpel ebenfalls auf dem mit dem Nahmen und Wohnorte des Erzeugers bezeichneten Figurenblatte anszudrücken. wo aber ein so bezeichnetes Figurenblatt mangelt, bängt die Bestimmung des FigurendlatteS, welchem der Stämpel anfgedrückl werden soll, von der Wahl deö Stampelam-tes ab. d §. 5. t>ie Spielkarten dürfen auö dein Erzeugungsorte in den Verfchleißorr nicht gebracht oder an einen Andern nicht überlassen werden, bevor auf dem mit dem Nahmen und Wohnorte des Verfertigers bezeichneten Figurenblatte der gesetzmäßige Stämpel aufgedrückt ist. §. 6. Die aus dem Ausland« oder dem stämpelfreien Jnlande kommenden und zum Gebrauche für das stampelpflichtige Inland bestimmten Spielkarten müssen von dem Gränz-Zollarnce, bei welchem sie zur Einfuhr anzumelden sind, unter amtliche» Verschluß gelegt, und mit Beobachtung der für die Anweisung ausländischer unverzollter Waaren bestehenden Bestimmungen an das Zollamt deö Ort. 6, wo das Stänipelamt deö Bezirkes, für welcken die Karten bertimmt sind, seinen Sitz hat, angewiesen, von diesem aber nach der zollämtlichen Behandlung dem erwähnten Stämpelamte zur Stäniplung übergeben werden, §. 7. Die zur Versendung in das Ausland oder stämpel-freie Inland bestimmten Spielkarten werden vom Stämpel frei, gelassen, wenn der Erzeuger dieselben mit der gehörigen Erklärung dem S>kä > pelamte zur Anlegung deS amtlichen Verschlusses übergibt, die Gebühr sichrrstellt, und die Spielkarten dem 264 Vom i September. fur die Anweisung inländischer Maaren zur Ausfuhr aus dem Zollgebiethe vorgeschriebenen Verfahren unterzieht. Bei dem Austritte derselben in daS Ausland oder in daS stämpelfreie Inland ist sich nach den für die zur Ausfuhr angewiesenen inländischen Waaren, deren Ausfuhr die Partei zu er» weisen verpflichtet ist, bestehenden Anordnungen zn benehmen. Dem Versender liegt ob, binnen der auf der Ballete aus» gedruckten Frist den Beweis über den wirklich erfolgten Austritt der versendeten Karten auS dein stämpelpflichtigen Jnlande bei» zubringen. Erfüllt er diese Bedingung, so erhält er die Sicher» stellung zurück; erfüllt er sie nicht, und kann der Austritt der versendeten Karten auch nicht durch die amtliche Erhebung bei dem zum Austritte bestimmten Amte erwiesen werden: so fällt die versicherte Gebühr dem Gefalle anheim, und «S hat die gesetzliche Strafbehandlung einzutreten. $. 8. DaS Gewerbe der Verfertigung von Spielkarten wird in dem stämpelpflichtigen Inlande unter Aufsicht (Controlle) ge» stellt. Auf dasselbe finden die Bestimmungen Anwendung, welche »ach den Zollvorschriften für die unter Aufsicht gestellten Ge» werbe gelten. §. p. Den Verfertigern von Spielkarten liegt ob, über die vorrälhigen, neu verfertigten und verkauften, oder auf andere Art verwendeten Spielkarten eigene, von der Gefällöverwaltung paraphirte Register zu führen, und darin die eingelretenen Veränderungen rubrikenweise nach de» verschiedenen Gattungen der Spielkarte» und des Stämpels einzutragen. Ueberdieß sind sie verpflichtet, den zur Handhabung der Gefällsvorschrifren bestellten Beamte», Angestellten oder Dienern auf sedesmahliges Verlangen nicht nur diese Register vorzuweisen, sondern auch zu gestatten, Auszüge daraus zu machen. §. 10. Der Verkauf und Kauf der Spielkarte» darf nicht anders als in spielweise abgetheilien, geschlossenen und mit dem gestämpelte» Kartenblatte dergestalt belegten Packen, daß der Stämpel gleich ersichtlich ist, Statt finden. §. 11. Die Abgabepflichtigen in Absicht auf die Entrichtung der Stämpelgebühr von Spielkarten sind: l. für die im stämpelpflichtigen Inlande verfertigten Spiel' karten die Verfertiger derselben; Dom i. September. 265 2. für die Spielkarten, die über die Zoll. Linie in das stämpel-pflicdtige Zollgebieth eingebracht werden, diejenigen, welche zur Entrichtung der Zollgebühr von den Spielkarten verpflichtet sind. §. 12. Nebst den Abgabepflichtigen haften für die Stämpel-gebühr zur ungeteilten Hand mit den Letzter»: 1. diejenigen, in deren Aufbewahrung sich die Spielkarten befinden ; 2. diejenigen, welche von den Zarten Gebrauch machen; 3. überhaupt diejenigen, denen eine Schuld oder Theilnehmung an einer mir den Spielkarten verübten, als Gefällsverkür. zung zu betrachtenden Uebertretung zur Last fällt; dieselben mögen wegen dieser Uebertretung straffällig seyn oder nicht. II. 93 on d e m Stämpel auf Kalender. §. 13. Alle zum Gebrauche in den Ländern, auf welche sich die Wirksamkeit dieses Gesetzes erstreckt, bestimmten Kalender, sie mögen für sich bestehen oder anderen Werken beigefügt seyn, unterliegen dem Stämpel. § U. Die Stämpelgebühr beträgt bei allen Kalendern ohne Unterschied drei Kreuzer fiir taS Stück. §. 15. Jeder Kalender muß mit dem Stämpel versehen seyn. Bei Kalendern, welche auö mehreren Blättern bestehen, wird der Stämpel auf dem Titelblatte, jedoch nur dann ausge-druckt, wenn sie gebunden oder doch geheftet zur Stämplung gebracht werden. §. 16. Die im stampelpflichtigen Jnlande aufgelegten Kalender dürfen als kaufrechre Waare in den Verschleißort nicht gebracht oder au einen Andern nicht überlassen werden, bevor denselben der gesetzmäßige Stämpel aufgedrückt ist. §. 17. Bei den aus dem Auslande oder dem stämpelfreien Jnlande kommenden und zum Gebrauche für das stämpelpflich-tige Inland bestimmten Kalendern ist dasselbe Verfahren zu beobachten, welches für die aus dem Auslande oder dem stäm-pelfreien Jnlande kommenden Spielkarten im §. 6 dieses Gesetzes vorgezeichnet wird. §. 18 Die im §. 1 dieses Gesetzes für die Spielkarten festgesetzten Bestimmungen haben auch auf die zur Versendung in a66 Vom i. September. das Ausland oder stämpelfreie Inland bestimmten Kalender die Anwendung zu finden. §. 19. Die Abgabepflichtigen in Absicht auf die Entrichtung der Stäwpelgebühr von Kalendern sind: l. für die im stämpelpflichtigen Inland« aufgelegten Kalender die Verleger derselben; r. für die Kalender, die über die Zoll»Linie in das stampel-pflichtige Zollgebieth eingebracht werden, diejenigen, welche jur Entrichtung der Zollgebühr von den Kalenoern verpflichtet sind. §. 20. Nebst den Abgabepflichtigen hasten für die Stäm-pelgebühr jur ungeteilten Hand mit den Letzter»: j. diejenigen, in deren Aufbewahrung sich die Kalender befinden, und 2. überhaupt diejenigen, denen eine Schuld oder Lheilnehmung an einer mit den Kalendern verübten, als Gefällsverkürzung zu betrachtenden Uebertretung zur Last füllt; dieselben mögen wegen dieser Uebertretung straffällig seyn oder nicht. III. Von dem Stämpel auf Zeitungen. §. 2t. Alle in den Landern, für welche dieses Gesetz erlassen worden, aufgelegten, dann alle zum Gebrauche dieser Länder aus dem Auslande oder stämpelfreien Jnlande eingebrachten Zeitschriften des Auslandes oder stämpelfreien Inlandes, welche die politische Tagsgeschichte enthalten (Zeitungen), unterliegen dem Srämpel. Ausgenommen hiervon sind veraltete, das ist, von einen, altern Zeitpuncte als einem halben Jahre herrührende Zeitungsblätter, welche 1. als Maculatur-Papier, oder r. in einzelnen Stücken von Reisenden zu ihrem eigenen Gebrauche mit ihrem Gepäcke auö dem Auslande oder dem stämpelfreien Jnlande in das stämpelpflichtige Inland ein« gebracht werden. 5. 22. Die Stämpelgebuhr beträgt bei den im Jnlande aufgelegten Zeitungen, welche nicht aus einem ganzen Bogen bestehen, Einen Kreuzer, bei den im Jnlande aufgelegten Zeitungen, die ans einem ganzen oder mehr als einem ganzen Bogen bestehen, dann bei den im Auslande aufgelegten Zeitungen, welche nicht aus einem ganzen Bogen bestehen, zwei Kreuzer, Vom i September. 167 endlich bei den im Auslande aufgelegten Zeitungen, die aus ei-nem ganzen oder mehr als einem Bogen bestehen, drei Kreuzer für jede- Exemplar. $. 23. Jedes Exemplar einer nach §. 21 stämpelpflichtigen Zeitung muß mit dem Stämpel versehen seyn. Wenn auch eine Zeitung aus mehreren Blattern besteht, so wird der Stämpel dach nur ein Mahl, und zwar dem ersten Blatte ausgedrückt. §. 24. Den Zeitungsverlegern deü stämpelpflichtigen Inlandes liegt ob, daö zur Auflegung der Zeitungen, die sich in ihrem Verlage befinden, erforderliche Papier unbedruckt zur Stämplung zu bringen. §. 25. Die aus dem Auslande oder dem stämpelfreien Inland« herrührenden Zeitungen müssen entweder von den Postämtern vor ihrer Benützung zur Stämplung gebracht, oder von dem Gränz - Zollamte, bei welchem sie zur Einfuhr anzumelden sind, unter amtlichen Verschluß gelegt, und mit Beobachtung der für die Anweisung ausländischer unverzollter Waaren bestehenden Bestimmungen an daö Stämpelamt des Bezirkes, für welchen sie bestimmt sind, zur Stämplung angewiesen werden. §. 26. Die Abgabepflichtigen in Absicht auf die Entrichtung der Stämpelgebühr von Zeitungen sind: 1. für die im stämpelpflichtigen Inlands aufgelegten Zeitungen: a) der Inhaber der Druckerei rücksichtlich der daselbst gedruckten Zeitungen, und b) die ZeitungSverleger in Bezug auf die in ihrem Verlage erscheinenden Zeitungen; 2. für die auS dem Auslande oder dem stämpelfreien Inlands herrührenden Zeitungen: a) derjenige, welcher sie zur Einfuhr anzumelden, und um die Anweisung derselben Ci 2s) daö Ansuchen zu stellen verpflichtet ist, und b) die Beamten und Bestellten der Postanstalt hinsichtlich der von ihnen auSgegebenen Zeitungen. §. 27. Nebst den Abgabepflichtigen haften für die Stämpelgebühr zur ungetheilten Hand mit den Letzter»: 1. die Beamten und Bestellten der Postanstalt hinsichtlich der von ihnen angenommenen oder ausgegebenen, im stämpelpflichtigen Inlands aufgelegten Zeitungen; s 68 Vom i. September. 2. diejenigen, welche Zeitungen, die entweder gar nicht, oder zu gering gestäinpelr sind, aufbewahren (§. 21); 3. überhaupt diejenigen, denen eine Schuld oder Theiknehmung an einer mit den Zeitungen verübten, als Gefällöverkürzung zu betrachtenden Uebertretung zur Last fällt; dieselben mögen wegen dieser Uebertretung straffällig seyn oder nicht. IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen bed Stäm> pels auf Spielkarten, Kalender und Zeitungen. §. 21). Bei Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes hat das Strafgesetz über Gcfällsübertretungen sowohl hinsichtlich der Strafen als rückstchtlich deö zu beobachtenden Strafverfahrens die volle Anwendung zu finden. §. 29. Die Vorschriften, welche in den §§. 110, 111, 112, 113, ti4, 128, 129 und 130 deö mit unserem Patente vom 27. Jänner i84o erlassenen Stämpel- und Targesetzes angeordnet werden, haben auch auf den Stämpel von Spielkarten, Kalendern und Zeitungen Anwendung. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt - und Residenzstadt Wien am 27. Jänner, nach Christi Geburt im eintausend achthundert und vierzigsten, Unserer Reiche im fünften Jahre. 115. Die bisherigen Gesetze über den Nerbrauchsstampel auf Spielkarten, Kalender, Zeitungen und Schminke werden außer Kraft gesetzt. Mit Berufung auf daö mit 1. September d. I. in Wirksamkeit tretende allerhöchste Patent vom 27. Jänner d I. über den Verbranchöstämpel auf Spielkarten, Kalender und Zeitungen, wird in Folge deö hohen Hofkammer - Präsidial - Secreted vom 24. Juli d. 3, Zahl 444t, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit 1 September d. I. die der,nahligen Gesetze und Vorschriften über den Stämpel für Spielkarten, Kalender, Zeitungen und für Schminke, »ähmlich das Patent ddo. 5. October 1802 (§§. 47 — 75) und das Patent ddo. iS. October 1802 (§§. 10 — 16), und die auf diese Patente Bezug nehmenden Nachträge, außer Kraft gesetzt sind. Gubernial-Cnrrende vom 1. September 1840, Zahl 1473/P. Vom i. September. 269 116. Einflüsse des neuen Stämpel - und Taxgefehes auf die Vorschreibung und Entrichtung des Postporto's. Se. k. k. Majestät haben mit der allerhöchsten Entschlief-sung vom 4. Juli 1840 anzuordnen geruht, daß, von dem Zcit-puncte des Eintrittes der Wirksamkeit des neuen Stämpel- und Targesetzes vom 27. Jänner 1840 angefangen, die bisherige Vorschreibung des Postporto's für Geschäftsverhandlungen und Erlässe in Parteisachen, welche von einer Behörde an d i e a n dere e rge h e n (des tarämilichen Partei-Porto's), aufz u hören hat, dann, daß von demselben Zeitpunkte an bei der Aufgabe von Briefen an postportobefreite Behörden statt des bisher geforderten halben daö ganze Postporto, dagegen bei der Aufgabe von Briefen an postportobefreite Personen fortwährend, wie bisher, das halbe Postporto bezahlt werden soll. Diese allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge des hohen HofkainmerdecreteS vom 1. August d. I., Zahl 3o64t, mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselben eben so, wie das neue Stämpel- und Targesetz, mit 1. Novem-ber1i84o in Wirksamkeit zu treten haben. Gubernial-Currende vom 1. September i84o, Zahl 1476/P. 117. Neue Stämpelzeichen. Mit Beziehung auf das Stämpel- und Taxgesetz vom 27. Jänner 1840 werden in Folge des hohen Hofkammerdecretes vom 12. August d. I., Zahl 4739/ mittels des neben liegenden Abdruckes die Stämpelzeichen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche in den aufgeführten 15 Abstufungen und nach den in dem erwähnten Gesetze enthaltenen Bestimmungen vom Tage der Wirksamkeit des Stämpel - und Taxgesetzeö, vom 27. Jänner 27° Vom i. September. d. I. angefangen, auöschlieffend als gültig zu betrachten sind. *) Gubernial-Currende vom i. September t04o, Z. !5i8/P. 118. Aufhebung der Erbsieuer. In Folg« allerhöchster Entschliessung vom 27. Jänner mo und hoher Hoskanzlei-Verordnung vom 2>. v. M., Z. 21816/2717, hat die Auflassung der landesfürstlichen Erbsteuer gleichzeitig mit der Einführung des neuen Stämpel- und Laxgefetzeö in der Art Statt zu finden, daß bei allen jenen Verlaffenfchaften, deren Erblasser nach dem 31. October i84o mit Lode abgehea, keine Lrbstener mehr abzunehmen; dagegen aber, wenn der Erblasser vor dem auf den t. November mo festgesetzten Tage der Wirksamkeit des neuen Gesetzes gestorben ist, die Erbsteuer noch zu bemessen feyn wird. In Beziehung auf die Einforderung der Annual-@tb(leu?r, der sichergestellten Erbsteuer-Betröge und der Erbsteuer-Aequiva-lente der Geistlichkeit wird die weitere Weisung Nachfolgen. Gubernial-Currende vom 1. September 1840, Z. 2578/St. 119 Weitere Belehrungen über den Anspruch auf dir Stiftung zur Belohnung und Unterstützung hülfsbedürf-tiger Krieger aus der k. k. Armee. Um rücksichllich des Anspruches auf die Betheilung au» der Stiftung zur Belohnung und Unterstützung hülfsbedürftigerKrieger auö der k. f. Armee unvöthigen Schreibereien zuvorzukom-men, hat daö k. k. HofkriegSrathS - Präsidium laut Note de» k. k. Mir. innerösterr. General-Commando'ö vom 21., Erhalt 5t. v- 90?., It 38oo, unterm 15. v. SO?, nachträglich eröffnet, daß, *) Welche aber hier als überflüssig weggelassen werden. Vom 2> September'. 27, wie der Wortlaut des Stiftsbriefrö klar und deutlich zu entnehmen gebe, auch nicht unbedingt alle noch in der Dienstleistung befindliche oder zum Stande der Invaliden gehörige Krieger hierauf Anspruch Huben, welche in den Feldzügen von 1813 und 1814 die Waffen führten, sondern nur jene von ihnen, welche in de» erwähnten Feldzügen sich ausgezeichnet benommen haben, und ohne ihr Verschulden in eine hülfsbedürftige Lage gerakhen find, dann daß auch nur die ohneZihr Verschulden in Notbstand gerathenen Witwen oder die minderjährigen Waisen zur Bethei-lung ans dieser Stiftung sich eignen, deren Gatten und respective Väter in die Claffe der ausgezeichneten Krieger jener Kriegsepoche gehören. Dieses wird im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 17. v. M., Zahl 11941, zur Wissenschaft und weiteren Kundmachung bekannt gegeben. Guberni'al-Verordnung vom r. September i84o, 3.15067 ; an die k. k. Kreiöämter. 120. Bewilligung der Aufnahme von Söhnen der Landwehrmänner in die Militär-Erziehungshauser. Se. k. k. Majestät haben laut Note des k. k. General-Commando's vom 23. August 1840 , Z. 3744, über einen Vortrag des hohen HofkriegSrathes mit allerhöchster Entschließung vom 17. Juli 1840 zu gestatten geruht, daß die geeigneten Söhne der bei den Landwehr-Bataillonen in Dienstleistung sich befindenden, oder von dieser zeitlich biö zur Einberufung beur-laubten Landwehrmänner, in so lange diese nicht in ihre Civil-verhältnisse zurückgetreten find, in di- Soldatenknaben-ErziehungS-häuser, jedoch ohne Nachstand der Soldatenkinder der aetiven Regimenter und Corpö, ausgenommen werden. 272 Dom /». September. Non dieser allerhöchsten Entschliessung sind die biö zur Einberufung beurlaubten Landwehrmänner durch die Bezirköobrigkeiteu gehörig verständigen zu lassen. Gubernial-Verordnung vom 2. September i84o, 3.15068 ; an die k. k. KreiSäwter. 121, lieber die Umschreibung von Empfangs-Bestätigungen über die bei der Staatsschulden - Tilgungsfonds» Hauptcasse anliegenden Dienst- und Pachtcaukionen, dann sonstigen Depositen. Mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 30. Juli' d. I, Zahl 22398, wurde anher eröffnet: Das Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer hat laut Eröffnung vom 4. Juli I. I., 3- 5380/P. P., auö Anlaß einer vorgekommenen Anfrage rücksichtlich der Umschreibung von Empfangsbestätigungen über die bei der Staatsschulden-Tilgungs-fondö-Hauptcasse anliegenden Dienst- und Pacht-Cautionen, dann sonstigen Depositen, und in Ansehung des bei derlei Umschreibungen von Empfangsbestätigungen eintretenden Zinsenfußeö Nachstehendes verfügt: l. Da laut der Hofkammer-Circular Verordnung vom it. Au-gust i837 , Z. 34763/819/ die Staatsschulden - Tilgungs-fonds-Hauptcasse unter den vorgezeichneten Modalitäten ermächtigt wurde, die dießfälligen Cautionöerläae über Ansuchen jener Caffen und Behörden, welche die Anlegung der Cautionen zu besorgen haben, ohne eine besondere Verordnung in Empfang zn stellen, ihre Aufkündigung anzuneh-men, und deren Rückzahlung zu leisten, so ist die gedachte Hauptcasse im Wege der Direction des Staatschulden - Til» gungSfondeö angewiesen worden, nunmehr auch die in Folge einer Cession oder deS geänderten Dienstverhältnisses der Cantionanten angefuchte Umschreibung der Empfangöbestä- Vom 2. September. »73 kigungen über die beim Staatsschulden-Tilgungsfonde anliegenden Dienstcantionen oder nökhigen Falls eine Zusam-nienschreibiiiig oder Zertheilung derselben aus der einen oder andern der angeführten Ursachen ohne eine besondere Bewilligung in jenen Fälle» selbstständig vorzunehmen, wenn sie von den Cossen und Behörden, welchen die Anlegung und Aufkündigung der Cautions-Depositen zusteht, auf die in der erwähnte» Hofkammer-Verordnung vom 11. August 1837 vorgesebriebene Weise darum angegangen wird. Eine solche Umschreibung und rücksichtlick Zusammenschreibung oder Zertheilung der Empfangsbestätigungen kann jedoch nur entweder auf den nähmlichen Cautionöleger, wen» gleich unter andern Dienstverhältnissen, oder auf ei. neu andern zum Erläge einer Dienstcaution verpflichteten Staatsbeamten, und zwar in dem letzter« Falle unter Beibringung der erforderlichen Cession und der Nachweisung der von deni früher» Cautionöleger gepflogenen vollkommenen Rechnungsrichtigkeit aus jenem Posten, wofür er die Caution zu leisten hatte, keineswegs aber auch auf eine Privatpartei, welche in keinem Dienstverhältnisse zu dem Staate steht, ohne besondere Bewilligung deö k. k. Hof-kammer-PräsidiuwS Statt finden. , Eben so unterliegt die Umschreibung der Empfangsbestätigungen über erlegte Pachtcautionen auf denselben Cautions-leger unter einem andern Pachtverhältnisse oder auf einen andern Pächter eines ärarischen. Gegenstandes unter den bei den Dienstcantionen angedeuteten Modalitäten keinem Anstande. Dagegen darf die Umschreibung solcher Empfangsbestätigungen auf den Nahmen einer in keinem solchen Verhältnisse zur Staat-verwaltnng stehenden Partei eben so wenig wie bei den Dienstcantionen ohne eine speciele Bewilligung vorgenommen werden. Gesetzsammlung XXII, Theil. Vom 2. September. nh 3. In Ansehung des bei der Umschreibung von Empfangsbestätigungen über Dienst und Pachtcautionen eintretenden Zin-senfußeö, welcher bis zum 1. Jänner 1836 in jährlichen 4 pCt. bestand, von diesem Zeitpunkte angefangen aber auf 5 pCt. herabgesetzt wurde, ist Folgendes bestimmt worden: a) Bei der Umschreibung einer Empfangsbestätigung auf einen andern Nahmen, wegen Uebertragung oder Cedirung eines mit 4 pCt. angelegten Dienstcautionöbe-trageö an einen andern caurionöpflichtigen Staatsdiener hat der geringere Zinsensuß zu 3 pCt. aus Sem Grunde einzutreten, weil in einem solchen Falle die Caution deö Cedenten erlischt und ein ganz neuer Cau-tionöerlag eintritt, welcher nur nach dem dermahligen geringern Zinsenfuße verintereffirt werden kann. b) Wenn jedoch die Umschreibung einer Empfangsbestätigung wegen deö Uebertritteö deS CautionSlegerö in eine andere Dienstcategorie erforderlich feyn sollte, wird in dem Falle, daß das CautionScapital gegen eine Verzinsung von 4 pCt hinterlegt wurde, dieser höhere Zinsenfuß auch fernerhin beizubehalten feyn, weil hier das Verhältniß des CautionSlegerö zur Staatsverwaltung eigentlich keine Aenderung erleidet. c) Auch in dem Falle, daß der Cautionant in eine andere Diensteöcategorie tritt, in welcher er eine höhere Caution zu leisten hat, und demnach zur Ergänzung feiner Caution verpflichtet ist, hat eö bei Umschreibung der Empfangsbestätigung über den früher mit 4 pCt. verzinsten CautionSerlag bei diesem höher» Zinsenfuße zu verbleiben, und eS ist alsdann dahier ebenfalls keine Aenderung in der Person und dem Verhältnisse deS CautionSlegerö zur Staatsverwaltung, sondern nur rückstchilich der von demselben geleisteten Ergänzungö- Vom i. September. summe ei» neuer Cauiionserlag eintritt, bloß über Letz, tere eine Empfangsbestätigung nach dem gegenwärtigen Zinsenfuße von s pCt auszufertigen. d) Bei Umschreibung der Empfangsbestätigungen über mit 4pCt. verzinsliche Pachtcautionen, wenn solche mittels Cession an einen andern Pächter übergehen, sind die neuen Empfangsbestätigungen aus den angeführte» Gründen nur mit 3 pCt. zu verzinsen. e) Wenn jedoch die Umschreibung von Empfangsbestätigungen ohne Aenderung in der Person des Cautions-legerö wegen geänderten Pachtbedingungen oder wegen Verlängerung des Pachttermines oder wegen Veränderung des Objectes der Pachtung erforderlich feyn sollte, wird die Staatsschulden-Tilgnngsfondseasse im Falle, als die betreffende Pachteaution bisher noch mit 4 pCt. verzinst wurde, bei deren Umschreibung keine Aenderung in dem Zinsenfuße vorzunehmen, sondern nur den allenfalls erhöhten Betrag künftig mit 3 pCt. zu verzinjen haben. UebrigeuS hat das Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer in Ansehung der Empfangsbestätigungen über die zur Anlegung beim Staatsfchulden-TilgungS-fonde bestimmten Depositen, worüber sich das gedachte Präsidium bisher sowohl in Beziehung auf den Betrag des Depositums als auch mit Rücksicht auf den Deponenten die Entscheidung Vorbehalten hat, noch verfügt , daß derlei Depositen auch künftig ohne Unterschied der Anstalt und der Behörden, von welchen sie erlegt werden, nur über feine besondere Bewilligung auf andere Nahmen umgeschrieben werden können, in welchen Fällen sich das Präsidium der allgemeinen Hof-kämmer alsdann auch die Bestimmung deS bei den neuen Empfangsbestätigungen einzutretenden Zinsenfußes vorbehält. Vom und 5. September. fff6 f) Die StaatSschulden-TilgungSfondshanptcaffe kan» zwar der Aufkündigung eines 20000 fl. nicht übersteigenden Theilbetrageö eines Depositums ohne einen besondern Auftrag Folge geben, und in diesem Falle eine Zerthei« 11111g der Empfangsbestätigungen jtt diesem Behuf« vornehmen. Utter den nach Abtragung bed aufgekündeten Betrages verbleibenden Rest darf dieselbe aber wieder nur eine Empfangsbestätigung ausfertigcn, und an den Nahmen des Deponenten keine Aenderung vornehmen. Hiervon wird im Nachhange zur Gubernial- Verordnung vom 6. August d. J., Z. 12275, hiermit die Mittheilung gemacht. Gubernial-Verordnung vom 2. September i84o, Z. 14585 ; an die k. k. Kreisämter, das k. k. Versatzamt, das f. k. Mef-sing-Verfchleißamt, die k. k. VerforgungS-Anstalten-Verwaltung, die k. k. OberpostamtS-Verwaltung, die k. k. StrafhauS-Verwal-tnng, die k. k. Baudirection, das k. k. Provinzial-Zahlamt, die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung und daö k. k. Fiöcalamt. 122. i 1(j,* • , . y, l (tU. Genaue Befolgung und Handhabung des neuen Tar-und Stämpelgeseyes. Bei der Wichtigkeit des neuen Stämpel- und TaxgesetzeS und der darauf bezüglichen Instructionen und dem hohen Wer-the, welchen die Finanz-Nerwallung auf die Mitwirkung fämmt-licher Behörden und Aemter bei der Handhabung und genauen Beobachtung dieser Verfügungen legen muß, hat die hohe Hof-kaiijlei mit Erlaß vom 3. August d I., Z. 24355, angeordnet, daß die genaue Beobachtung dieser Instructionen und die pünct-liche Vollziehung der darin enthaltenen Weisungen den unterstehenden Behörden und Beamte» zur besonderen Pflicht zu machen. wie auch dafür zu sorgen sey, daß von den Betreffenden S3 e m 5. und 6. September. 577 jene Instructionen sich eigen gemacht und gehörig befolgt werden. Gubernial-Verordnung vom 5. September i84o, 3. 15191; an alle Behörden und 21 erntet, 123. Die baaren Capitalsbekrage von verloosten Staats-schuldverschreibungen der politischen Fonde, Anstal» ten, Stiftungen, Kirchen «. sind rechtzeitig zu erheben und ungesäumt fruchtbringend anzulegen. Die vereinigte hohe k. f. Hofkanzlei ist, laut herabgelangter Verordnung vom 15. August d. I, Z. 25317, aus specielen Verhandlungen zur Überzeugung gelangt, daß bei Erhebung und neuerlicher fruchtbringender Anlegung von baaren Capitals-betragen für zur Baarzahlung verlooste Obligationen der altern verzinslichen Staatsschuld bedeutende Verzögerungen einzntre-ten pflegen, wodurch den politischen Fanden , Anstalten, Stiftungen und Kirchen rc., welchen solche Capitalsbetrage gehören, nahmhafte Verkürzungen an Interessen zugehcn, da die Staatsverwaltung nach den bestehenden Grundsätzen die Interessen nur noch für den Monath, in welchem die Verloosung eingetreten ist, vergütet. Es wurde daher das Guberniun: beauftragt, alle Rechnungsleger und Verrechner der ihrer mittelbaren oder unmittelbaren Leitung und Aussicht unterstehenden dokirten und nicht dotirren politischen, dann städtischen und ständischen Fonde und Anstalten, so wie der verschiedenen Körperschaften, Stiftungen und Kirchen rc., strenge verantwortlich zu machen, jede Art von Elo-cirung der Stammgelder mit der pflichtgemäßen Beschleunigung und Genauigkeit zu besorqen. Jeder durch ein dießfalls elngetreteneö Versaumniß, oder durch eine Verzögerung was immer für einer Art dem Foude der Stiftung oder Kirche rc. zngegangene Schaden wird ohne 378 Vom 6. und 11. September. Nachsicht von den Schuldtragenden hereingebracht, »nd dem verkürzten Vermögen oder dessen Ertrage zugewendet werden. Die k. f. Provinzial. Staatöbuchhaltung erhält zu diesem Zwecke die Weisung, in so ferne sie die Journale und Rechnungen ic. zu contiren oder zu prüfen berufen ist, ihre besondere Aufmerksamkeit aus die ununterbrochen fruchtbringende Verwendung der Stammgelder zu richten, und die etwa dießfallS sich zeigenden Unzukömmlichkeiten sogleich gehörig anzuzeigen. Insbesondere wird dieselbe beauftragt, dem Gubernium ehestens ein wohlerwogenes Gutachten zu erstatten, welche Einleitungen an. ßerdem noch zu treffen wären, daß die Vermögens - Gebahrung sicher und im ganzen Umfange überwacht werden könne. Gubernial-Verordnnng vom 6.September i84o, 3.14993; an die k. k. Kreisämter, die fürsibischöfl. Ordinariate, die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, das k. k. Versatzamt, die k. k. Kammerproenratur, die k. k. Prov. Slaatsbnchhaltung. 124. Erklärung von der königlich preußischen Regierung über die Vollziehung der in Oesterreich geschöpften Ur-theile. Die königlich preußische Regierung hat über die Vollziehung der in Oesterreich geschöpften Urtheile folgende Erklärung abgegeben : Von Seite der preußischen Gerichte werde den Requisitionen der österreichischen Gerichte um Vollziehung der von ihnen geschöpften Urtheile auch ferner, wie bisher, genügt werden, falls nicht etwa nach den Vorschriften der preußischen Gesetze Bedenken gegen die Competenz der österreichischen Gerichte, von denen die Urtheile geschöpft worden sind, eintreten. Diese Zusicherung erstrecke sichgjedochinicht auf Rheinprenßen Nach der in der preußischen Rheinprovinz bestehenden Gesetzgebung könne dort nur eine Vollstreckung derjenigen Erkenntnisse Statt finden, welche von einem rheinischen Gerichte mit $om n. und 14. September. *79 der executorischen Clause! versehen worden sind. Letzte Clause! dürfe nur ertheilt werden, nachdem von demjenigen Richter, in dessen Sprengel die Partei wohnt, gegen welche daS Urtheil vollstreckt werden soll, über die Zulässigkeit der beantragten Vollstreckung unter Zuziehung der Parte.en verhandelt, und über diejenigen Einwendungen, welche etwa von der betreffenden Partei gegen die Vollstreckung erhoben werden, erkannt worden ist. Die österreichischen Gerichte haben daher zu Folge allerhöch. ster Entschliessnng Seiner k. k. Majestät vom 16. Juni l. I. und hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 24. August d. I., Zahl 26036, auch ihrerseits in Ansehung der Execution der sowohl in Rheinpreußen, als in den übrigen preußischen Staaten geschöpften Urtheile eben die Grundsätze, welche nach der angeführte» Erklärung in einem und dem andern Theile der preußi-scheu Monarchie befolgt werden, zur Anwendung zu bringen, mithin auf das Urtheil eines rheinpreußischen Gerichtes nur, wenn vorher bei einem österreichischen Gerichte über die Execution verhandelt und erkannt worden ist; auf die in andern Staaten geschöpften Urtheile aber nur, wenn daS erkennende Gericht nach österreichischen Gesetzen competent gewesen ist, die Execution zu bewilligen. Gubernial-Currende vom 11. September 1340, Z. 15373. 125. Bei Blättern-Epidemien sind die Ungeimpften von Haus zu Haus zu impfen, und die schon Geimpften neuerlich zu impfen. Die vereinte hohe k. k. Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 50. Juni, Erhalt 4. September d. I., Nr. 17742, Nachstehendes anher bedeutet: Die in der neueren Zeit gemachten Erfahrungen haben unfehlbar dargethan, daß selbst die echt verlaufene Vaccine nicht Jedermann lebenslänglich vor den Menschenblattern schütze. Bei Pom 14. September. 180 Erörterung der Frage, auf welche Weise die Disposition zur Blatternkrankheit durch die Vaccination am sichersten für die Lebenszeit getilgt werden könne, wurde die Revaccination als das sicherste Mittel zum möglichsten Schutze der Geimpften bei Blattern Epidemien anerkannt. Dieselbe wird daher bei dein Umstande, daß für diese Maßregel bereite mehrere Erfahrungen das Wort führen, bei Blättern-Epidemien hiermit allgemein verordnet. Sollten die dortländigen Jmpfärzte nicht mit echtem Schutzpockenstoffe versehen seyn, so ist es am geralhensten, daß sich anders woher, allenfalls von dem Wiener Hauptimpfinstitute, ein wirksamer neuer Impfstoff verschafft, damit ein neuer Cycluö von Impfungen vorgenomme» , und auf die fortwährende Con-servirung dieses Stoffes von Seite deö Jmpfdirectorö sorgfäl-tigst gesehen werde. Sollte aber irgendwo eine beginnende Blättern-Epidemie sich zeigen, dann ist es dringend nothwendig, so wie dieses bereits in Niederöstreich eingeführt ist, nicht nur die Nothimpfu'-g aller Ungeiwpflen von Hans zu HauS vorzunehmen, sondern auch damit die Revaccination der bereits Geimpften zu vereinigen, welch letztere auch überall, wo selbst sich dazu Gelegenheit darbiethet, vorzunehmen ist. Die Resultate der Revaccination sind von dieser Landesstelle in dem Hauptimpfberichte alljährlich in einem abgesonderten Ausweise der f. k. vereinigten Hofkanzlei ersichtlich zu machen. Da übrigens die Oberflächlichkeit und Gleichgültigkeit, mit welcher bei der Schutzpocke» - Impfung an vielen Orten in Abgang einer zweckentsprechenden Controlle von den Jmpfärztcn vorgegangen wird, der vor Blattern schützenden Vaccination im Wege stehen, und bei deren Fortbestehen der große Nutzen, den die Vaccination der Menschheit gewährt, immer mehr und mehr vereitelt werden muß, so sind zur Beseitigung dieser Gebrechen die Jmpfärzte zu verhalte»: a) beim Abnehmen des Impfstoffes mit der größten Vorsicht zu Werke zu gehen, diesen nur von. vollkommen gesunden Geimpfte» und niemahls später als am 7len Tage oder am Anfänge des achten Tages nach der vollbrachten Im Vom 14. September. 281 pfung abzunehmen, jenen Impfstoff hingegen, welcher nicht in zelligen, sondern in blasigen Pusteln enthalte» ist, und ans einen angebrachten Einstich sogleich ausfließt, zur Wei-terimpfung gar nicht zu verwenden; b) die Geimpften bis zur Beendigung des Verlaufes auf das Sorgfältigste zu beobachten, und in denjenigen Fällen, wo der regelmäßige Verlauf der Pustel und die Symptome der Reaction vermißt, ober wo die Geimpften der weitern Nachsicht des JnpfarzteS entzogen werden, keine Schutzpocken. JmpfungS-Zengniffe auszustellen; c) zur Controllirung der Jnipfärzte die öffentlich angestellten Kreis-, Districts-, Bezirks- und Stadtarzte zu verhalten, und es zugleich den Unterbehörden zur befondern Pflicht zu machen, durch alle ihnen zu Gebothe stehenden Mittel auf die gehörige Genauigkeit und Sorgfalt beim Jmpfge-fchäfte von Seite der Jnipfärzte einzuwirken. Das k. k. Kreisamt hat hiernach die Bezirksobrigkeiten gehörig in die Kenntniß zu setzen und auch Sorge zu tragen, daß daö betreffende ärztliche und wundärztliche Personale zur genauen Darnachachtung verständiget werde. Die Seelsorger werden durch ihre Ordinariate aufgeforderr werden, daß sie durch zweckmäßige Belehrung die gemeine Classe von der wohlthätigen Tendenz dieser hohen Anordnung unterrichten, und sie zur Mitwirkung stimmen. Endlich ist d e Veranlassung zu treffen, daß in den periodischen Jmpseingaben auf die Resultate der Revaeeination stets Rücksicht genommen werde. Waö den allfälligen Bedarf an wirksamem Vaeeine-Jmpf-stoff anbelangt, so ist sich nach der,Anordnung des Guberniums vom >7. August i83i, Nr. 12088, *) zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom 14.September >840, Z. 15342 ; an die k. k. Kreisäinter, die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung, die fürstbischösl. Ordinariate, den Ordinarius der Gebär- und Findelanstalt. Siehe P. G. <&• Band >3 , Seife 2>4 . Zahl >4y. 3f$2 Vom 16. «September. 126. Dir Mauerziegel (Backsteine) sind mit den Anfangs« Buchstaben des Tauf- und Geschlechtsnahmens des Erzeugers zu bezeichnen. Man hat beschlossen, die Bezeichnung der Mauerziegel (Backsteine) in Steiermark eben so, wie selbe bereits in Nieder« östreich besteht, einznführen. Es werden daher hiermit alle Diejenigen, die in Steiermark Mauerziegel (Backsteine) zum Verkaufe erzeugen, verpflich, tet, vom l. Mai 1341 angefangen, ihre Ziegel mit den Anfangsbuchstaben ihres Tauf- und Gefchlechtönahmens deutlich zu bezeichnen. Wenn hierdurch bei benachbarten Ziegelerzeugern eine gleiche Bezeichnung entstehen sollte, so haben dieselben noch ein besonderes Unterscheidungszeichen hinznzufügen. Diejenigen, welche nicht auf diese Weise bezeichnete Ziegel zum Verkaufe erzeugen, sind im ersten Uebertretungöfalle mit dem Betrage von zehn Gulden C. M. zu bestrafen, und bei wiederholten UebertretungSfällen ist jederzeit der frühere Strafbetrag zu verdoppeln. Die eine Hälfte eines jeden Straf-betrages gebührt dem Anzeiger, die andere Hälfte hat dem Ar, menfonde der Gemeinde, wo die unbezeichneten Ziegel erzeugt worden sind, zuzufallen. Die Amtshandlungen in dieser Beziehung stehen den Be-zirköobrigkeiten und Magistraten, in deren Bezirke der Ziegel-Erzeugungsort sich befindet, in erster Instanz zu, gegen deren Erkenntniß dann der weitere gesetzliche Reeursweg offen steht. Die Bezirköobrigkeiten und Magistrate, denen ohnehin die öftere Nachsicht in den Ziegelbrennereien vorschriftmäßig obliegt, sind übrigens nicht nur berechtigt, sondern selbst verpflichtet, auch ohne geschehene Anzeige, von Amtöwegen gegen die Uebertreter der gegenwärtigen Anordnung vorzugehen, in welchen Fällen dir Vom 17. September. ganzen Strafbeträge in den betreffenden Gemeinde - Armenfond einjuflieffen haben. UebrigenS bleibt die wegen qualitätmäßiger Erzeugung der Ziegel bestehende Vorschrift in voller Kraft Gubernial-Currende vom 16. September i84o, Z. is483. 127. Aufforderung der Gerichtsbehörden, die zu dem neuen Tax- und Stämpelgesefle gehörigen zweiten Unterrichte genau zu befolgen. lieber Ersuchen deö f. f. innerösterreichisch - küstenl. Appellation'S' und Criminal-ObergerichteS vom 3. September i84o, Zahl ioo87, erhält das k. k. Kreisamt ein von derselben an die Gerichtsbehörden gerichtetes Circulare, betreffend die höchsten Ortö anbefohlene Einschärfung der genauesten Befolgung der zu dem neuen Stämpel- und Tapgesetze vom 27. Jänner 1840 gehörigen 2 Unterrichte mit dem Aufträge, dasselbe den genannten Behörden im Carnierwege bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom i7.September i84o, 3.15319; an die f. k. Kreiöämter. Abschrift. Circulare des k. k. limerösterreichisch - küsteuländischen Appellations- Gerichtes. Der k. k. oberste Gerichtshof hat gemäß der an Hochden-felben von der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 20. Juli i84o, 3. 4116, erlassenen Note mittels des höchsten Hofdecretes vom 12. August 1840 , Hofzahl 4673, diesem k. k. Appellationsge-richte die Weisung ertheilt, den untergeordneten Justizgerichten und Arm tern die genaueste Befolgung des 2fachen Unterrichtes, und zwar deS einen für die öffentlichen Behörden und Aemier über die Verpflichtungen, welche das Stämpel - und Targesetz vom 27. Jänner i84o ihnen bezüglich auf di« Handhabung 284 Vom 17. und 19. September. dieses Gesetzes auflegt, das andere für dieselben Behörden über das Verfahren bezüglich ans die Tarbemessung in jenen Fällen, wo daS tarpflichtige Geschäft noch vor dem Antritte der Wirksamkeit des neuen Stämpel - und Targesetzes vom 27. Jänner 1840 begonnen hat, dessen Schluß aber sich über diesen Zeitpunkt hinauserstreckt (Dienst de praeterito), vom Tage ihrer Wirksamkeit einzuschärfen, indem hierauf wesentlich die Wirksamkeit des neuen Stämpel - und Targefetzeö in finanzieler Beziehung berechnet ist. Hiervon werden sämmtliche, diesem k. k. Appellationsgerichte untergeordnete Gerichtsbehörden zur pünctlichsten Nachachtung mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, daß denselben die bezüglichen Unterrichte im Wege der Landcsstelle zukommen werden. 128. Art der Uebernahme der Silber- und Goldmunz-Seu-dungen bei den k. f. Cassen. Mit hohem Hofkammerdecrete vom 21. Juli i84o, Zahl 27159, wurde anher eröffnet, daß die allgemeine Hofkammer aus Anlaß eines fpecielen Falles für sämmtliche ihr unterstehende Lassen und Aemter nachstehende Abänderung des §. 24 des Unterrichtes für die bei gefammten Prov. Kammer Cassen, dann den damit verbundenen Schulden- und andern FondSeassen (mit Ausnahme von Galizien und Görz) angestellten k. k. Beamten vom Jahre 1807 rücksichtlich der Normaloorschrift vom 31. December i8i6, Zahl 56505/2053, festzusetzen befunden habe: Silbergeldposten, sie mögen von öffentlichen Aemtern und Cassen, oder von Privat-Parteien abgeführt werden, müssen in Zukunft, wenn gleich selbe in vorschriftmäßigen Säcken gepackt, und letztere mit den gehörigen Münzzetteln versehen sind, jedes Mahl sogleich bei ihrer Uebernahme aus den Geldsäcken ausgeleert werden, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß sich unter den angegebenen Münzsorten keine fremdartigen Zusätze befinden. Dieser Mühewaltung wird nur die StaatScentralcaffe wegen ihrer zu bedeutenden Geldeinnahme, jedoch bloß in Absicht Vom 19. und 22. September. 285 auf die von öffentlichen Caffen und Aemtern einlangenden Abfuhren, und nur für jene Fälle, wo ein zu großer Geschäfls-drang diese Oeffnung und Ausleerung der Gcldsäcke nicht sogleich zuläßt, überhoben. In Ansehung der bei öffentlichen Caffen und Aemtern einlangenden Goldmünzen aber hat es auch in Zukunft bei der im 2ten §. des bestehenden Normals vom 24. April 1819, Zahl 16451/597, enthaltenen Vorschrift zu verbleiben, wonach alle Goldstücke gleich bei.der Uebernahnie einzeln und genau, so wie es im Lariffe vorgeschrieben ist, abzuwägen, und die ungewichtigen auf der Stelle auszuschliessen sind. Gubernial-Verordnung vom 19, September i84o, Z. 15884. 129. Instruction für die Armenärzte der Stadt Gray. Daö k. k. Kreiöamt erhält die Instruction für die Armenärzte der Stadt Grätz mit der Weisung, hiervon dem Magistrate die erforderliche Anzahl Abdrücke zur Betheilung dieser Aerzte, ihrer Substituten, der Viertelmeister und Apotheker zukommen zu lassen, und über die genaue Befolgung derselben zu wachen. Gubernial-Verordnung vom 22. September 1840/ Z. 14209; an das k. k. Kreisamt Gray. Beilage ad Nrum. 14209/840. Instruction für die Armenärzte der Stadt Grätz. 1. Die Armenärzte der Stadt Grätz sind in streng ärztlicher Beziehung dem k. k. Kreisärzte und dem Protomedicate, in Bezug auf politische Vorschriften und obrigkeitliche Anordnungen aber dem Magistrate und den diesem Vorgesetzten Behörde» untergeordnet , sie haben daher auch zunächst ihre Aufträge von dem Magistrate zu empfangen, und an ihn die verlangten Relationen oder Anzeigen zu erstatten. Bom 22. September. 286 2. Denselben gebührt der Titel PhyficuS. 3. Die Zahl der vermahl bestehenden Armenärzte in der Stadt Grätz mit Einschluß der Vorstädte ist auf drei bestimmt. 4. Zum District ihrer Wirksamkeit sind dem Einen die Vorstadtviertel des rechten Mnrufers. dem Zweiten die innere Stadt nebst den Vierteln Jakomini und Grätzbach mit Inbegriff von Harmsdorf, dann dem Dritten die übrigen Vorstadtviertel des linken Murufers zugewiesen. 5. Jeder Physiker ist verpflichtet, in den ihm zuaewiesenen Districte permanent zu wohnen, und darf sich ohne Anzeige a» den Magistrat von seinem Dienstposten keinen Tag entfernen, bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden ist durch den Magistrat die vorläufige Bewilligung des k. k Kreisamteö ein* zuholen, welches für die nöthige Substitution Sorge tragen wird. 6. Wenn den Physikern von Zeit zu Zeit nach Thunlich-feit und Erforderniß Substituten beigegeben werden, so werden hierdurch die Eksteren von den ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht enthoben, sondern bleiben vielmehr dafür, daß auch Letztere den Dienst in jeder Beziehung genau versehen, strenge verantwortlich. 7. Ihre Obliegenheiten theilen sich in folgende Abschnitte: I. die öffentliche Gesundheitspflege; II. die Behandlung der armen Kranken; III. die Ausstellung von ärztlichen Zeugniffen und Gutachten über den körperlichen Zustand, deren der ArmenverforgungS-verein benöthigt; IV. die ärztlichen Berichte, Zeugnisse und Gutachten für den AmtSgebrauch der Behörden. A. Oeffentliche Gesundheitspflege. 8. Die Physiker haben eine anhaltend thätige Aufmerksamkeit auf alle jene Schädlichkeiten zu richtcn, welche auf einzelne Personen oder auf den größten Theil der Bewohner einwirken, und daö Leben die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auf waö immer für eine Art schwächen oder gefährden können. g. Hierher gehören: Verunreinigungen der Athmosphäre durch Unreinlichkeit auf öffentlichen Plätzen, Straßen und in Häusern, ekelhafte Pfützen, schädliche die Luft verderbende AuS- Vom 2i. September. 287 dünstungen bei verschiedenen Gewerben, die aus Vernachlässigung der nöihigen Reinlichkeit oder der vorgeschriebenen Vorsichten hervorgehen, als bei Schlacht- und Fleischbänken, Fleischselchern, Gärbern , Seifensiedern, Leim « und Beinsiedern, Ueberfüllung der Senkgruben, Verstopfung der Unrathscanäle in den Häusern, Hemmung der Abflüsse deö Wassers auf den Straßen, Mercurial-Dämpfe oder andere nachtheilige Gasarten beim Betriebe verschiedener chemischer Gewerbe und Fabriken in zu sehr beengten, dem Luftzuge nicht genug offen siedenden Lokalitäten. 10. Die Beschaffenheit der Lebensmittel und Getränke aller Art, der Zustand der öffentlichen und Privatbrunnen stehet unter der besonderen Aufsicht der Physiker, welchen daher die Ueberwachung der öffentlichen Gasthäuser, Wein-, Bier-. Kaffeh-und Branntweinhäuser, Essigsiedereien» so wie der Fleischer, Bäcker, Victualienhändler und anderer Individuen, welche Eß-waaren zum Verkaufe haben, nicht nur in Absicht auf die Qualität und die vorkommenden gesundheitsschädlichen Verfälschungen der Speisen und Getränke, sondern auch hinsichtlich der hierzu verwendeten Geschirre und Werkzeuge besonders obliegt. i l. Es ist ferner ihre Pflicht, auf die Beschaffenheit der Häuser und Wohnungen überhaupt, dann jener Lokalitäten, in denen ein größerer Zusammenfluß und längerer Aufenthalt von Menschen Statt findet, alö: Kirchen, Schulen, Erluüigungsorte, Anstalten u. s. w. ein wachsames Auge zu haben, und feuchte, unreinliche oder sonst der Gesundheit offenbar schädliche Wohnungen, das überhäufte Zusammenwohnen in kleinen oder ganz ungeeigneten Localitaten, besonders mit bedenklichen Krankheiten behafteter Personen, so wie Baufälligkeiten und alle wesentlichen Gebrechen bei Gebäuden, durch welche die persönliche Sicherheit und Gesundheit der Bewohner oder der Vorübergehenden gefährdet wird, anzuzeigen. 12. Bedeutende Mißbräuche und Gebrechen oder gänzliche Vernachlässigung in der physischen Erziehung der Kinder, gefährliches Spielzeug derselben, sind Gegenstände der besonderen Wachsamkeit der Physiker. j3. Die denselben bekannt gewordenen unbefugten Verkäufer von Arzeneien, Arcaniö oder Giftwaaren, eben so wie die Wundärzte oder Hebammen, welche den ihnen gesetzlich zugewie-senen Wirkungskreis überschreiten, und Kurpfuschereien durch Afterärzte, dann den Gebrauch schädlicher oder bedenklicher Mittel in Krankheitsfällen, wie nicht minder gewaltthätige körperliche Verletzungei» und gröbliche Mißhandlungen, oder arge 388 Vom 22. September. Vernachlässigungen unbehülflicher Personen haben dieselben dem Magiürate anzuzeigen. 14. Es steht den Physikern zu, wenn dieselben in einer oder der anderen der angedentcten Beziehungen eine bedenkliche Wahrnehmung machen, nach Thunlichkeit und der ?lrt und Wichtigkeit des Gegenstandes durch persönliche Belehrung und Ermahnung der betroffenen Parteien zur Abstellung hinznwirken, und hierzu auch den Viertelmeister nach Erforderuiß zur Mitwirkung in Anspruch zu nehmen. Wäre jedoch diese Verwendung fruchtlos, oder der Gegenstand an und für sich von der Art, daß ei» Einschreiten der Behörden nothivendig erscheint, so hat der Physiker alsbald, und ohne einen Auftrag abzuwarteu, die gehörig begründete Anzeige und den in ärztlicher Beziehung erforderlichen Antrag zur Bescitgung deö sanitätswidrigen oder ge-ahrlicheu Gegenstandes an den Magistrat zu überreichen. 15. Was insbesondere bezüglich der Volkskraukheiten zu beobachten ist, enihält die zu Folge höchster k. k. Hofkanzlei-Verordnung vom 21. Jänner I8.30, Z. 25087 , mit hoher G11-bernial-Verordnniig vom 19. Februar 1830, Z. 2526, kundge-machte Vorschrift. 16. Den Phosikern liegt ferner die Schutzpocken - Znipfung ob, sie haben dieselbe sowohl selbst vorzunehmen, als auch die anderen Jmpfärzte zu überwachen, die allgemeinen Jnipfunge» in einem bestimmten Orte, und, wo möglich, in einem jeden Viertel besonders, öfters zu wiederholen, damit rhunlichst alle Parteien Lheil nehmen können, und zur gehörigen Bekanntmachung derselben, so wie zur Jutervenirung bei solchen Impfungen, dem Viertelmeister, Ortspsarrer und dem Magistrate zeitlich die Erinu erring zu machen. Die JmpfungSausweise, nach den beim Magistrate zu behebenden Blanquetten genau ausgefertiget, sind Ansangs October jedeö Jahres diesem zu überreichen. Im Uebrigen ist sich nach den bestehenden Vorschriften und nach der besonderen Instruction für Jmpfärzte vom 9. Juli 1836 zu benehmen. 17. Zu den Obliegenheiten der Physiker gehört gleichfalls, daß dieselben mit Ablauf eineö jeden Quartals durch den Magistrat und das Kreiöamt die Landeöstelle von ihren ärztlichen Beobachtungen, Leistungen oder amtlichen wichtigen Ergebnissen mittels SanitätS-Berichte in Kenntniß setzen, in welchem die Bom 22. September. vorgekommenen Epidemien mit ihrem Verlaufe und ausgezeichnete Krankheitsfälle besonders aufzusühren sind. B. Behandlung der armen Kranken. >8. Betreffend die Behandlung der armen Kranken, so thei-len sich diese in drei Elasten, nähmlich in jene, welche ganz arm und hülflos sind, daher auch weder den Arzt noch die Medikamente bezahlen können, und auch keine Pflege haben; in jene, welche zu Hause von Angehörigen oder Bekannten noch Verpflegung und Wartung erhalten, aber außer Stande sind, Arzt und Medikamente zu bezahlen, und in jene, welche wohl noch die Medikamente, aber nicht auch den Arzt bezahlen können, was besonders öfter bei jenen der Fall ist, die außer der Zeit der Krankheit nicht unbedeutenden Verdienst haben, oder wo noch ein anderer erwerbsfähiger Angehöriger vorhanden ist, wo minder »ermögliche Dienstgeber für ihre kranken Dienstbothen zu sorgen haben, und wo in dem einen wie in dem anderen Falle die Medikamenten Kosten auch nicht von größerem Belange seyn können. Die der ersten Elaste müssen, nachdem nahmlich ihre Krankheit von dem Physiker als heilbar oder unheilbar befunden wird, entweder in das allgemeine Krankenhaus oder in die Siechen-anstalt untergebracht werden; die der zweiten Elaste erhalten die ärztliche Hülfe und die Medicaments unentgeltlich, und die der dritten Elaste die unentgeltliche ärztliche Hülfe allein. 19. Die Beurlheilung Dessen, in welche der vorstehenden Elasten der ärztliche Hüife-Ansuchende zu nehmen fey, steht riicf# sichtlich der Dürftigkeit zunächst dem Viertelmeister zu, nichts desto weniger h;t auch der Physiker das Recht und die Pflicht, demselben die etwa nöthigen Bemerkungen mitzntheilen, und man erwartet daö erforderliche gegenseitige Einverständniß; sollte aber eine verschiedene Ansicht obwalten, so hat der Physiker und der Viertelmeister die Pflicht, hierüber an den Magistrat die Anzeige zu mache». 20. Nachdem, wie bemerkt, zunächst dem Viertelmeister die Beurtheilung der Dürftigkeit zusteht, so haben sich auch alle Kranke, welche eine unentgeliliche Hülfe ansprechen, außerordentliche und besonders wegen Gefahr des Verzuges dringliche Fälle ausgenommen, zuerst an den Viertelmeister zu wenden. Dieser hat sich sogleich von der Dürftigkeit die gehörige Ueberzeugung zu verschaffen, und dem etwa selbst bei ihm er- Gesetzsammlung XXII. Theil. *9 -9® Vom 22. September. chrlnenden Kranken, oder dem, der für diesen die Hülfe nach-sucht, und zwar für den Fall, als der Kranke ganz hülfloö fst, einen Zettel mit der Bemerkung dessen, des Nahmen- und iWohnorteö, dann daß die Unterbringung in daö Siechen - oder Krankenhaus arigesucht wurde, zu erfolgen, und die Anweisung an den Physiker zu geben. In Folge einer solchen Einweisung, und in dringenden Fällen auch bloß auf daö Ansuchen einer Partei, untersucht der Arzt schnell den KrankheitSzustand, und gibt auch nach Befund sogleich das erforderliche Zeugniß, welches gleichfalls den Nahmen und Wohnort, dann den Charakter, dag Alter des Kranken, den KrankheitSzustand, und die Ursache , warum derselbe in daS Kranken- cder SiechenhauS ausgenommen werden soll, ferner ob der Kranke in die genannten Anstalten noch selbst zu gehen im Stande, oder auf welche Art derselbe dahin zu überbringen sey, endlich ob Gefahr vorhanden, oder was sonst etwa zu beobachten wäre,' nebst der Fertigung zu enthalten hat. Auf der Grundlage dieser Zeugnisse macht nun der Viertelmeister daö weiter vorgejckriebene Einschreiten um die Aufnahme in die bezeichnete Anstalt. Bis diese Ausnahme geschieht, hat der Biertelmeister für die nöthige Pflege zu sorgen, und der Arzt den Kranken zu behandeln. 21. Für die Kranken der zweiten Classe gibt der.Viertel-Meister eine Anweisung zur unentgeltlichen ärztlichen Behandlung und Erfolgnng der Medicamente, für jene der dritten Elaste eine gleiche Anweisung, jedoch auf die unentgeldliche ärztliche Behandlung allein. Sobald Jemand eine solche Anweisung, welche den Nahmen, Charakter und Wohnort des Kranken enthalten muß, dem Armenärzte überbringt, hat dieser denselben sogleich in die ärztliche Behandlung zu nehmen', und auf seine .Heilung bestmöglichst besorgt zu seyn. Sind dem Kranken auch die Medicamente angewiesen, so bezeichnet der Physiker auf derselben Anweisung das Alter des Kranken, den Nahmen der Krankheit und die Apotheke, wo dieselben zu nehmen sind welche Angaben hinsichtlich der bei diesen Arzeneikosten-Rechiiungen cintretenden Revision in linea medica unerläßlich sind. Auf jedem späteren Recepte ist aber besonders der Nähme und Wohnort mit der Hans- Nr. des Kranken an-jninerken, und derselbe in jene Apotheke zu weisen, wo die Anweisung des Viertelmeisters liegt, nachdem ein Wechsel der Apotheken nicht Statt findet. Dom 22. September. 291 22. Bei Anweisung der Apotheke ist die Bestimmung der hohen Gubernial-Verordnung vom 24. Mai 1827, Zahl 8>92, zu beachten, wonach den arzeiieibedürfligen Armen stets die seiner Wohnung nächst gelegene Apotheke offen steht. 23. Die viertelämtlichen Anweisungen zur unentgeldlichen Medicamenten-Verabfolgung sowohl, als jene der k. k Versor-gungs-Anstalten-Verwaltung für Findlinge dienen zum Rechnungsbelege, und behalten daher ihre Gültigkeit nur bis zum Ende des laufenden Militär-Quartals, wo dieselbe durch neue zu ersehen sind, im Falle, als die ärztliche Behandlung im folgenden Militär-Quartale fortdauern soll. 24 In dringenden Fällen ist der Physiker auch berechtigt, selbst die Medicamente unentgeltlich anzuweisen, hat aber den Umstand der Dringlichkeit alsdann auf dem Recepte zu bemerken und auch dafür zu sorgen, daß die Anweisung des Viertel-meistcrs von der Partei alsbald nochgetragen werde. 25. Der Physiker ist ferner auch berechtigt, für solche Kranke, welche die Anweisung für die unentgeltlichen Medicamente haben, Blutegel aus der Apotheke zu verschreiben, und der nächste Chirurg ist verpflichtet, dieselben den Armen unentgeltlich zu setzen, eben so verordnere Aderlässe, oder jede sonstige wundärztliche Hülfeleistung vorzunchwen, weßhalb der Physiker schriftlich bei dem Kranken die bestimmte Anweisung zu hinterlassen, und die wnndärztliche Verrichtung genau zu bezeichne» har. 26. Für solche arme Kranke, welche warmer Bäder benö-thigen, ist die Einrichtung getroffen, daß sie dieselben zur Sommerszeit auf die flit jedes Bad neu beizubringende ärztliche 2(nwci;itng in der Badeanstalt des k. k. Siechenhauses erhal. ten können. 27. Für die Beischaffung von Bruchbändern, Suspensorien, Muttcrkränzchen, Verbandstückchcn, Krücken u. Dgl. hat der Vjertelmeister, welchem überhaupt die Fürsorge für die dring-lichsten Bedürfnisse der Krankenpflege im ErfordernngSfalle obliegt, über erfolgte Rücksprache mir dem Physiker, wenn dieser dieselbe unumgänglich nothwendig findet, rrorge zu tragen. 28. Werden frewdbezirkige arme Kranke, d. >. solche, welche nicht zur hiesigen Bevölkerung gehören, und weder durch Taglohn, Handarbeit oder Dienen ihren Unterhalt in Gräh erwerben, noch der Localbehörde deS hiesige» Magistrates wirklich unterstehen, dem Physiker zur unentgeltlichen ärztliche» Behandlung nebst Medicamente» zngewiesen, so muß die viertelämtliche Vom 22. September. 292 Anweisung auch den zuständigen Bezirk, auf dessen Kosten die Heilung zu geschehen hat, enthalten. Bewerben sich solche Kranke um die Aufnahme in eine der hiesigen WohlthätigkeitSanstalten, so sind dieselben in gewöhnlichen Fällen unniiikelbar an den Magistrat zu weisen; in dringenden Fällen jedoch, wo Gefahr am Verzüge haftet, ist sich wie bei den Einheimischen zu benehmen, und auf dem ärztlichen Zeugnisse der Umstand zu bemerken, daß dieselben zur Rückweisung in ihre Hcimath nicht geeignet seyrn. 29. Erkrankte Findlinge werde» in der Regel von dem Ordinarius der Findelanstalr behandelt, wenn dieselben jedoch ohne Nachtheil nicht dabin überbracht werden können, tritt die Verpflichtung zur ärztlichen Hülfeleistung für den Physiker ein, welcher auch wesentlich auf die gehörige Pflege dieser Kinder ein sorgsames Augenmerk zu richten hat. In ersterer Beziehung wird bemerkt, daß die Nährältern zur Erfolgung der Medikamente und Bezeichnung der Apotheke bei der k. k. Versorgungö-Anstalten-Verwaltirng eine Anweisung zu beheben habe», auf welche dann der Arzt die erste Ordination schreibt, und bei den folgenden Recepte» sich auf diese Anweisung bezieht; Hinsichtlich der Dauer der Gültigkeit dieser Anweisung und hinsichtlich deö Benehmens in dringenden Fällen gelten auch hier die oben in Len §§. 25 und 24 festgesetzten Bestimmungen. 30. Rücksichtlich der Ordination für die Armen haben sich die Physiker die Ordinationö^Normen und die übrigen in dieser Hinsicht erlassenen höhere» Anordnungen streng gegenwärtig zu halten, und die stärtische Casse möglichst zu schonen, insbesondere werden sie noch auf die hohen Gubernial-Verordnungen vom 28. October ,812, Zahl 24903, vom 2. October 1833, Zahll578l, *) und vom 21. Februar 1837, Zahlrl 10,**) aufmerksam gemacht. 31. Von der Echtheit und Güte der für die Armen verschriebenen Arzeneien haben sich die Physsker bei jeder Gelegenheit auf die geeignete Weise die Ueberzeugnng zu verschaffen. 32. Bei Sterbfällen, wo die Leichen auö Saiutätörücksich-ten nicht in der Wohnung belassen werden können ist auf dem auSzustellenden Sterbe-Schein nejer llmstand zu bemerken, und die Ueberbringung des Leichnams in die Todtenkammer deS allgemeinen Krankenhauses einzuleiten. P) Siehe P. G. S. Band ,5 , Seite 233, Zahl >71. **) Siehe P. ©. S. Band ig, Seite 27, Zahl >6. Vom '22. September. 2-3 33. Jeder Physiker hat über die in seiner Behandlung sie. hende» Kranken, ferner über die von ihm ausgefertigten Zeugnisse und Anweisungen zur Unterbringung in die verschiedenen Wohlthätigkeits - Anstalten, endlich über die Verstorbenen ein sorgfältiges Journal zu führen, damit er anfälligen Anfragen von Seite der Behörden jederzeit Genüge leisten, und feine Sa-nitätSberichte der Wahrheit gemäß verfassen könne. 34. Damit die Behandlung der Kranken und auch alle sonstigen hierher bezüglichen Geschäfte entsprechend besorgt werden, und die Parteien den Physiker auch immer rechtzeitig treffen können, ist nebstdem, daß derselbe, wie schon oben bemerkt, in dem ihm zugewiesenen Districte wohne, ferner auch noch nothwendig, daß er in'einem bestimmten Lo-ale an jedem Vor- und Nachmittage eine genau inne zu haltende Stunde anwesend sey, um die Ordination für jene Kranke, welche aus-gehen können, und die sonst dringlichen Geschäfte zu verrichten. Dieses Locale und diese Ordinationsstunden sind auch durch die Viertelmeister anfänglich und bei einer Veränderung den sämmt lichen Viertelöbewohnern gehörig bekannt zu machen. Daß derselbe jene Kranke, welche ihre Wohnung nicht verlassen können, in dieser ärztlich zu behandeln, nach Erforderniß auch öfter zu besuchen, und sich mit Relationen überhaupt, insbesondere unverständiger Personen, nicht zu begnügen habe, versteht sich wohl von selbst. C. Ausstellung ärztli cher Zeugnisse und Gutachten über den körperlichen Zustand zum Gebrauche de» A rmen-Versorgungö- Vereines. 35. Die Physiker werden auch von Seite des Armenverei-neS zur Beurtheilung der körperlichen Gebrechen der zu Bekhei-lenden in Anspruch genommen. Sie haben sich daher mit den Statuten dieses Vereines wohl bekannt zu machen, und in vorkommenden Fällen sowohl in der Abgabe des verlangten Befundes', als auch zur^ Jnterve-nirung bei den Armen-Revisionen bereit finden zu lassen, auch jederzeit ihr Gutachten mit umständlicher Begründung abzugeben ; sie haben sich hierbei zwar nur auf die körperlichen und geistigen Zustände zu beschränken, jedoch ist es auch ihre Psiicht, wenn sie von Zuflüssen und Erwerbsquelle» der zu Betheileuden oder bereits Betheilten Kenntniß habe», dieser Umstände zu erwähnen, und stetö vor Augen zu halten, daß nur der wahrhaft Dürftige betheilt, von den wvhlthatigen Spenden aber kein Mißbrauch ig4 Vom 22. September. gemacht werden soll, so wie, daß nicht aller Noth abgeholfen werden kann. 36. Auch über derlei ausgestellte ärztliche Gutachten und Zeugnisse hat der Physiker ein eigenes Journal zu führen, und sich dessen bei den Armen-Revisionen zu bedienen. 37. In dringenden Fällen, wo durch Krankheit oder andere Umstände oft plötzlich die äußerste Noth eintritt, und eine augenblickliche GeldauShnlfe nolhwendig wird, ist auch der Physiker nach erlangter Ueberzeugung von den bestehenden Verhältnissen berufen, ohne eine Aufforderung von Seite des Viertel-meisterö, den Antrag zu einer solchen AuShülfe, begründet durch die Darstellung der dringenden Umstände, an Letzteren zu stellen. V. Aerztliche Berichte, Zeugnisse und Gutachten für den Amtsgebrauch der Behörden. 38. Bei Ausstellung von Zeugnissen und Abgabe von Gutachten über persönliche oder Local-Verhältnisse, so wie bei Bestätigung von derlei Certifikaten, haben sicy die Physiker vor Allem die unmittelbare und vollkommene Kenntniß über de» zu begutachtenden oder zu bestätigenden Umstand zu verschaffen, dann diesen Umstand genau zu bezeichnen, wie auch daS hieraus zu folgernde Gutachten ohne Rücksicht auf Nebenabsichten, oder auf de» von der Partei beabsichteten Zweck stets bestimmt so abzugeben, daß hierbei weder Zweifel noch eine andere Deutung Statt haben könne. 39. Uebrigens gilt hier alö Regel, daß jene Zeugnisse, Gutachten und Befunde, welche von Amtswegen benöthiget und verlangt werden, oder wo die Armuth der betreffenden Partei erwiesen vorliegt, unentgeltlich und stämpelsrei zu erfolgen sind, daß aber in allen anderen Parteisachen dieselben sowohl dem classenmäßigen Stämpel unterliegen, als auch von den Physikern die gesetzliche Gebühr für die Ausstellung solcher Certificate verlangt werden kann. , 40. Bei der Erfolgung von ärztlichen Zeugnissen an die Parteien ist auf diesen stets der Umstand bei der Aufschrift zu bemerken, zu welchem Gebrauche und Zwecke die Ausstellung geschieht, und ist von den Physikorn auch immer vorläufig thun-lichst die wahre Ursache des Gebrauches zu erforschen, in zweifelhaften Fällen bei dem Magistrate oder der betreffenden Behörde die Erkundigung mündlich einzuholen, damit aller Mißbrauch beseitiget werde. B«»> 22. September und i. October. a »5 41. Aerztliche Gutachten in streitigen Fällen, über die Fähigkeit zur Vermögenögebahrung, Irrsinnigkeit, dann solche Befunde und Gutachten, welche eigentlich nur den politischen Behörden zum Amtsgebrauche erforderlich sind, sind auch nur über Anforderung der betreffenden Gerichrsstelle oder politischen Obrigkeit auözustellen, und auch nur dieser, nicht aber der Partei zu übergeben. 42. Nachdem eines Theils in einer Instruction nie alle Fälle vorgesehen werden können, selbst in der Manipulation öfter Veränderungen eintrmn, und anderen Theils die Geschäfte der Physiker von der Art sind, daß es hierbei mehr auf ihre eigene Sachkenutuiß und auf ihren Eifer für das allgemeine Beste ankömmt, so wird schließlich nur noch beigefügt, daß sich diefelben mit den bestehenden und künftig erlaffenen Anordnungen genau bekannt machen, und ein geregeltes und übereinstimmendes Verfahren inne halten wollen. 130. Bestimmungen in Ansehung der Aufnahme von Con-cepts-Candidakcn und Praktikanten für die leitenden Cameral- und Gefälls-Behorden. In Folge Deereteö der hohen Hofkammer vom ri. September d. I., Z. 48458, wird im Nachhange zu der mit Gubernialver-ordnung vom 14. September I83Y, Z. 15686, *) bekannt gegebenen hohen Hofkammer-Verordnung vom 21. August 18.19, Z. 36886, betreffend die Modificalionen, welche in Gemäßheit der allerhöchsten Entschliessung vom 15. August v. I. in Absicht auf das Verfahren bei Aufnahme von ConceptS-Candidaten und Practi-kanten für die leitenden Cameral- und Gefallöbehörden künftig einzutreten haben, erinnert, daß diejenigen ConceptS-Practikan-ten, die zwar die im Absätze 185 deS Amtsunterrichtes zur Anwendung deS GefallS - Strafgesetzes vorgeschriebene obergerichtliche Prüfung in der früher bestandenen Form und Ausdehnung abgelegt, die mit der allerhöchsten Entschlieffnng vom 9. Juni *) Ziehe P. G. S- Band 21, Seite 315, Zahl u?i • Vom I. und 22. October. 296 1829 früher vorgeschriebene Prüfung für die Aufnahme zur allgemeine» Hofkammer aber nicht bestanden haben, den so eben erwähnten noch mangelnden Theil der Prüfung bei dem k. t. GefällS-Obergerichte nachzutcagen verpflichtet feyen. Gubernial-Verordnung vom 1. October 1840, Z. 16780; an die k. k. Kreiöämter, die k. f. Polizeidirection und das k. k. Fiöcalamt. 131. Art der Competenz um Größer adelige Damenstifts- prabenden. Die hohe Hofkanzlei hat mit den Dekreten vom 17. Jänner 1828, Z. 1040, und 6. October i84o, Z. 30837, verordnet: 1. daß eö künftighin von aller Ausschreibung und Bekannt-machung der erledigten Grätzer DamenstiftSpräbenden abzukommen habe, und hiernach alle Jene, welche sich um eine solche Stiftspräbende bewerben wollen, keine weitere Ausschreibung abzuivarten haben, sondern ihnen freistehe, bei diesem Gubernium zu allen Zeiten um die dießfällige Vormerkung einzukonimen; 2. daß diese Vormerkung in einem eigens dafür vorgerichteten Competentenbuche geführt werden soll; 3. daß die Competenz-Gesuche mit einer, nach dem beigedruck-teo Formulare A. ausgefertigten Competenz - Tabelle versehen, und die Rubriken derselben gehörig auögefüllt, als auch alle Angaben darin mit gesetzlichen Belegen vollständig erwiesen seyn müssen, dann: 4. daß zur vollständigeren^Evidenjhaltung der Bewerberinen für diese Stiftöpräbenden dieselben ihre dießfälligen Gesuche binnen Jahresfrist von Ueberreichung derselben, und dann alljährlich mit Beziehung auf ihre früheren Eingaben zu erneuern, und dabei zu bemerken haben, ob und welche Veränderung mit ihnen in der Zwischenzeit nach den verschiedenen 13 Rubriken vorgegangen sey, widrigenö auf die Vom 22. October. »97 Bittstellerin bei Erstattung von Verleihungö- Vorschlägen keine Rücksicht genommen werden könnte, und solche als durch Aenderung der Verhältnisie aus der Competenzfähig-keit getreten betrachtet, und aus der Vormerkung gelöscht werden müßte, endlich 5. daß diese Bestimmungen bei der nächsten Erledigung einer Grätzer Stiflspräbende zur allgemeinen Belehrung bekannt zu machen seyen. Da sich nun gegenwärtig eine Präbende-Erledigung wirklich ergeben hat, so wird Vorstehendes mit dem Beisätze allgemein bekannt gemacht, daß die Erfordernisse zur Erlangung einer — in dem Genüsse jährlicher soo fl. M. M. und einer freien Wohnung in dem StiftSgebäude bestehenden — Grätzer adeligen DamenstiftSpräbende nach den allerhöchst sanctionirten Statuten aus dem weiters beigedruckten Auszüge B. derselben ersichtlich sind. Gubernial-Currende vom 22. October 1840, Z. 1804I. Beilage A. Competente n »Tabelle für eine erledigte Grätzer adelige DamenstiftS-Präbende. s 3 Tauf- Ge- Ge- Nah- und burts- burts- men Zu- ort tag beider nähme und Jahr Ael- tern der Candidate n. Amt und Cha-rakier, in welchem der Vater zuletzt gedient hat, oder noch dienet. Väter- liche oder der Candi-datin allfälli-ge Verdienste Ob die Candi-datin von Vater and Mutter verwaist sey oder nicht? Sitt- liches tra- gen Ge- sund- heits- Zu« stand der Cadidatin. Ob die Candi-datin schon im Genüsse einer andern Stiftung ist, und welcher? Vermögensumstände oder sonstige Ein-itünfte der (San= didatin oder ihres etwa noch lebenden Aeltern-theilr. Zahl der Geschwister, dann ob und welche eine Unterstützung ge. niesten nnd welcher Art. Ob die Candi-datin die erforderliche Ahnenprobe hergestellt hat. A n m erk u n g. Vom 22. und 24. October. *99 Beilage B. Auszug aus den Satzungen des k. k. adeligen Damenstifkes im Herzoglhume Steiermark vom Jahre 1784. r. Artikel. ES können nur Töchter erbländischer Familien im gleichen Verhältnisse zwischen Herren- und Ritterstande ausgenommen werden, ohne daß jedoch die Landmannschaft in einem oder dem andern Erdlande erfordert wird. 3. Artikel. Das Alter zur Aufnahme ist nicht unter >5, noch über 40 Jahre. Die Aufzunehmende muß stets eines guten Rufes und unbescholtenen Wandels gewesen, von sichtbaren körperlichen Gebrechen, schweren Krankheiten oder ansteckenden Uebetn frei, und unbemittelt seyn. Sie darf neben dieser keine andere Stiftung geniessen, und muß daher bei der Aufnahme in dieses Stift dem Genüsse eines früheren entsagen. 4. Artikel. Die Candidatin ist vor der Aufnahme die Ahnenprobe abzuführen verbunden, daß ihre zwei Großväter und zwei Großmütter von einem adeligen Vater abstammen, hierüber muß der ordentliche Stammbaum beigebracht, |unb durch die für die Fräuleinstifte zu Prag, Innsbruck und daS Savoifche zu Wien vorgeschriebene Prüfung bestätigt werden. 132. Erhöhung der DistanzAusmaß zwischen Mahrenberg und llnterdrauburg. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 3. d. M., Zahl 34007, daö Distanzen-Ausmaß der Wegstrecke zwischen 300 Vom 24 • October. Mahrenberg und Unterbrauburg von einer einfachen Post auf i’/b P»^ in erhöhen befunden, welche Erhöhung vom ersten künftigen MonathS zu beginnen hat. Gubernial-Verordnung vom 24. October i84o, Z. 17434; an die k. k. Kreisämter, die k. k. Oberpost-Verwaltung. 133. Bestimmungen behufs der Erleichterung der Depositen-geschäfle bei der k. f. Staatsschulden » Tilgungsfonds -Hanptcasse. Um der k. k. Ätaatöschulden-TilgnngsfondS-Hauptcaffe bei der bedeutenden Menge der ihr zugewiesenen Geschäfte über die ihr in der neuesten Zeit gestatteten noch weitere Erleichterungen, und zwar vorzüglich in Absicht auf ihre, das Depositenwesen umsaff-nde Gestion zuzuwenden, fand sich die hohe Hofkammer bestimmt, mit Deeret vom 11. d. M., Zahl 2975, Folgendes anzuordnen: 1. Nach den bestehenden Vorschriften dürfen die Zinsen der bei der StaatSschulden-TilgungSfondö-Hanpteasse erliegenden Depositen nicht von den Parteien, welchen bad Eigentumsrecht auf diese Depositen ober die Nutznießung derselben zusteht, unmittelbar, sondern nur von den hierzu berufenen anliegenden Stemtern und Lassen behoben werden. Diese Interessen sind dreierlei Art, nähmlich: a) Zinsen, welche von den hierzu berufenen anlegenden Aemtern und Lassen nach ihrer Behebung bei der Staatöschulden-Tilgungsfonds-Hauptcasse an Parteien erfolgt werden; b) Zinsen von bei der Staatsschulden - TilgungSsondö-Hauptcasse anliegenden Depositen, welche von der Entrichtung der Stämpel - Gebühr befreiten Aemtern gehöre»; Vom 24. October. 3oi c) endlich Zinsen, welche, ohne in die Classe der unter b) bemerkten Interessen zu gehören, von den anlegenden, und sonach unmittelbar behebenden Aemtern nicht an Parteien hinauöbezahlt werden. In allen diesen Fällen haben in Zukunft die hierzu berufenen und anlegenden Aemter und Lassen die Zinsen von der Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptcaffe gegen änirlich consignirle Zinsen-Quittungen in jener Art, wie solche behufs der Behebung der Interessen von bei dem Staats-schulden-Tilgungsfonde fruchtbringend angelegten Caations-Lapitalien in meinem Erlasse vom 2. Juni l. 3., Z. 2045, angedeutet wurde, jedoch für jede dieser drei Arten Zinsen gegen abgesonderte Consignationen zu beheben. In dem ersten Falle a) unterliegen diese Consignationen keinem Stämpel, weil in diesem Falle die Stämpelgebühr durch die betreffende» Aemter und Lassen, welche die behobenen Interessen der betheiligten Parteien gegen gehörig gestämpelte Percipienten- Quittungen auszubezahlen haben, von diesen Letzteren hereingebracht wird. Aber auch in dem Falle b), wo die Depositen von der Entrichtung der Stämpelgebühr befreiten Aemtern oder Behörden (wie z. B. Aerarial Fabriken) gehöre», in welchem Falle das Aerar meistens mit dem Eigenthümer der Depositen in eine Person zusammenfallt, genießen die gedachten Consignationen die Stämpelfreiheit, jedoch nur in so ferne, als die Stämpel - Gebühr für solche Consignationen aus dem Staatövermögen bestritten werden müßte. Im entgegengesetzten Falle kommen diese Aemter und Behörden in Absicht auf die Stämpelpflichtigkeit der Parteien gleichzuhalten. In dem Falle unter c) hingegen sind diese Interessen von der Staatsschulden-Tilgungsfonds Hauptcasse den berufenen anlegenden Aemtern und Cossen nur gegen gehörig gestämpelte Consignationen in der Weise zu erfolgen, daß 3°* Bom 3o. October. der classenmäßige Stämpel nicht nach der Gesammtsumme der in einer und derselben Consignation zusammengestellten Beträge, sondern abgesondert für jeden einzelnen Jnteressen-belrag behoben wird. 2. Die Behebung der Interessen von den bei der Staatöschul--dentilgungöfonds-Hauptcasse anliegenden Depositen hat, so wie bieg in meinem Erlasse vom 2. Juni l. I., Z. 2845, hinsichtlich der Zinsen von Cautions-Capitalien angeordnet wurde, künftighin nur am 1. Jänner und Juli jedes Jahres gegen die erwähnten, amtlich consignirten Zinsen-Quittungen zu geschehen, aus welche Termine demnach ' auch die Ausgleichung der noch kein halbes Jahr erreichenden Zinsen von bei der Staatsschulden TilgungöfondS-Hauptcasse erlegten Depositen zu erfolgen hat. Diese Bestimmungen, welche man mit Bezug auf die (Sn* bcrnial-Decrete vom 24. Juni i84o, Zahl 10117, und 5. August 1840, Zahl 12147, bekannt gibt, haben vom 1. November 1840 angefangen in Wirksamkeit zu treten. ©ubernial-Verordnung vom 24. October i84o, Zahl 17955; an daö k. k. Provinzial-Zahlamt, die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, die k. k. Kreisäwter, das k. k. Versatzamt, das k. k. Messingverschleißamt, die k k. VersorgungS-Anstalten-Ver-Wallung, die k. k. Oberpost-Verwaltung, die k. k. Strafhauö-Verwaltung und die k. k. Prov. Baudirection. 134. Bekanntmachung des allgemeinen Verbothes der Pferde-Aus» und Durchfuhr. Seine k. k. Majestät haben laut allerhöchster Entschliessung vom 17. l. M. ein allgemeines Verboch deö Auö- und Durch -führeuö der Pferde anzuordnen geruht. Vom 4. November. 3o3 Dieser allerhöchste Befehl wird kn Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung von, 27. b. M., Z. 33556, bekannr gemacht. Gubernial-Currende vom 30. October i84o, Zahl 18878. 135 Convention zwischen Oesterreich und Rußland in Betreff der Donau . Schiff - Fahrt. Brigehend wird die mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 24. v. M., Zahl 53025, anher gelangte, zwischen Oesterreich und Rußland in Betreff der Donau-Schiff-Fahrt abgeschloffene Convention, wovon die Ratifications-Urkunden am 22./10. September 1840 zu St. Petersburg ausgewechselt wurden, zur Wissenschaft mitgetheilt. Gubernial-Currende vom 4. November i84o, Z. 19061; an die f. k. Kreisämter, bad k. k. Fiscalamt, die steierm. Herren Stände, den Industrie-Verein. Ad Nrum. 19061. Convention. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, und Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, König von Pohlen, von dem Wunsche beseelt, den Handelsverkehr zwischen Ihren beiderseitigen Staaten dadurch zu erleichtern, zu erweitern und zu vermehren, daß der Donau-Schiff-Fahrt eine größere Entwicklung gegeben wird, und von der Ueberzeugung ausgehend, Laß Sie diesen Zweck nicht besser erreichen können, als wenn auf diesen Strom die nähmlichen Grundsätze angewendet werden, welche der Wiener Congreß für die freie Schiff-Fahrt der Fliiße. welche verschiedene Länder scheiden oder durchströmen, aufgestellt hat haben in gemeinsamer Uebercinstimmung beschlossen, Alles, was stch auf diesen Gegenstand gegenseitigen Interesses bezieht, durch eine besondere Con-ventoin zu reguliren. Zu diesem Ende haben Ihre Majestäten Bevollmächtigte ernannt, und zwar: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich den Grafen Carl Ludwig von Ficquelmont rc. r«., Ihren außerordentlichen und 3o4 Vom 4- November. bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reußen, und Seine Majestät der Kaiser aller Reußen: den Grafen Carl Robert von Neßelrode, Ihren wirklichen geheimen Rcuy und Vice-Kanzler rc. rc., und den Grafen Michael Woronzow, Ihren General der Infanterie und General-Adjutanten, General-Gouverneur von Neu - Rußland und Beßaradien rc., welche, nachdem sie sich ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten gegenseitig mitgetheilt, die nachstehenden Artikel festgesetzt und unterzeichnet haben Artikel!., Die Schiff-Fahrt auf dem ganzen Donau-Strome, sowohl von dem Puncte an. wo er daö russische Gebieth berührt,'bis zu seinem Ausflüsse in6 schwarze Meer als auf der ganzen Strecke, wo er die Staaten Sr. k. k. apostolischen Majestät bespült, soll, sowohl auf- alö abwärts, gänzlich frei fepn; sie soll in Bezug auf den Handel Niemand verwehrt, keiner Hemmung noch irgend einem Zoll unterworfen werden können, und eö sollen für diese Schiff Fahrt keine andern Gebühren, alö die weiter unten festgesetzten entrichtet werden. Artikel II. Die österreichischen Handelsfahrzeuge, so wie die einer jeden andern Nation, die das Recht hat, im schwarzen Meere zu schiffen, und die mit Rußland in Frieden ist , können frei ist die schiffbaren Mündungen der Donau einlaufen, diesen Strom auf- und abwärts befahren, und auö denselben auslaufen, ohne deßhalb irgend einer Zoll- oder DurchfahrtS-Abgabe, außer den unten erwähnte» Gebühren unterworfen zu seyn. Auf gleiche Weise können die russischen Handelsfahrzeuge die Donau auf der ganze» Strecke, wo sie die Staaten Sr. k. k. apostolischen Majestät bespült, frei auf» und abwärts befahren, ohne deßhalb irgend einer Gebühr zu unterliegen. Artikel III. Die österreichischen Schiffe und Fahrzeuge, die auf der Donau fahren, sollen das Recht haben, längs des Stromes und auf dem ganzen Umfange der Inseln St. Georg, Let6 und Tschatal sich stromaufwärts ziehen zu lassen (se faire haler), wenn sie den von der kaiserl. russischen Regierung auf beiden Dom 4* November.- 3o5 Ufern angelegten Leinpfaden nach Erforderniß der in Gemäßheit der Quarantaine-Vorschriften getroffenen Sanitäts-VorsichtSmaß» regeln folgen, wobei übrigenö die Aufsicht, welche diese Maßregeln erheischen, der Schiff-Fahrt Fein Hemmniß in den Weg legen darf. Was insonderheit das Schiffziehen langt des QnaiS der Stadl Reni anlangt, so werden die beiden hohen contrahirenden Theile gemeinschaftlich ans die z» ergreifenden Mittel denken, um dieses Schiffziehen ausfahrbar zu machen, ohne die Aufrecht. Haltung der Sanitäts-Vorschriften und den Stand der freien Prakika der Stadt Reni zu gefährde». eil W 1 ' d ItAiir1 1 1 1 f e 1 IXmU 1>8 du» KIIUU Die österreichische» Fahrzeuge werden weder bei ihrer Einfahrt in die Mündung der Donau, noch bei ihrer Ansfahrt ir< gend einer Untersuchung unterliegen. Sie dürfen bei ihrer Ein-fahrt in die Mündung von Sulina nur so lange aufgehalten werden, als nöthig ist. damit sich der Offizier des Wachtschiffes die Schiffspapierc vorzeigen lassen kann. Sobald sie diese Formalität erfüllt und den Sanitätö-Vor-schristen Genüge gekeifter haben, soll ihnen gestattet seyn, ihre Fahrr fortzusetzen, ohne daß sie länger in diesem Orte aufgehal-ten werden können. Die nähmlichen Erleichkerungen sollen den russischen Schiffen und Fahrzeugen gewährt seyn, die auf demjenigen Theile der Donau fahren, welcher die Staaten Sr. k. k. apostolischen Majestät bespült oder durchströmt. Artikel V. Die kaisers, russische Regierung verpflichtet sich, sobald als möglich die erforderlichen Arbeiten beginnen zu lassen, um den Fortschritten der Versandung der Sulina-Mündung Einhalt zu thun, und diesen Paß dergestalt fahrbar zu machen, daß er der Schiff-Fahrt kein Hinderniß mehr in den Weg legen kann. Diese Arbeiten solle» so oft, als es für nöthig erachtet wird, und die Jahreszeit und daö Wetter eS erlauben , wieder ausgenommen und fortgesetzt werden, um eine neue Versandung in besagter Sulina-Mündung zu verhindern. Gesetzsammlung XXII. Theil. 20 3o6 Vom 4. November. Artikel VI. Die kaiserl. russische Regierung verpflichtet sich ferner, in möglichst kurzer Frist einen Leuchtthurm auf d-r angemessensten Stelle an der Sulina-Mündung errichten, und auf selbem ein Leuchtfeuer nach den besten gegenwärtig befolgten Principle» mit starken Reflectoren unterhalten zu lassen. Dieses Leuchtfeuer soll regelmäßig jedes Jahr am v. März neuen Sryls angezüu-det werden, und bis zum Monath December brennen. Artikel VIL . v Um zu den Kosten der im Artikel V stipulirten ReinigungS-und Unterhalts-Arbeiten. so wie zu den Ausgaben, welche die Erbauung und der Unterhalt des Leuchtthnrmeö, der gleichfalls im gemeinsamen Interesse der Schiff-Fahrt der beiden Reiche errichtet wird, erheischen, beizutragen, werden die mit Ladung oder Pallast durch die Sulina - Mündung fahrenden österreichi-schen Schiffe ein für alle Mahl für die Ein- und Ausfahrt, die nachstehend fest und unabänderlich stipulirten Gebühren entrichten, nähmlich für die Reinigungökosten: die Schiffe mit zwei Masten zwei spanische Piaster öder Talaris, die Schiffe mit drei Masten drei spanische Piaster oder Talaris; die Dampfschiffe ohne Unterschied drei spanische Piaster oder Talaris. AlsLeuchtthurms-Gebühr werde» alle österreichischen Schiffe, ohne Unterschied der Größe und des TonnengehalteS, einen Talari oder spanischen Piaster bezahlen. Beide Gebühren werden bloß beim Auslaufen der Schiffe aus der Donau-Mündung und nicht bei ihrem Einlaufen erhoben, damit die Schiffe dort nicht aufgehalten werden, und den günstigen Wind benützen können, um ohne Zeitverlust den Strom aufwärts zu fahren. Die Erhebung der Gebühren für die Reinigung soll von dem Zeitpuucte an Statt finden, an welchem die dießfallsigen Arbeiten begonnen haben werden. Jedoch würde jede» österreichische Fahrzeug, das vom Jahre 1842 an sich in der Noth-wendigkejt befinden dürfte, Leuchtschiffe zur Einfahrt in die Do-nau oder zur Ausfahrt auö derselben zu gebrauchen, dadurch ipso facto von der Reinigungögebühr befreit seyn. Die Leuchtlhurwögebühr soll von dem Augenblicke an , wo da» Leuchtfeuer angezündet wird, entrichtet werden. Vom 4' November. 307 Artikel Vlil. Um den Handelsverkehr zwischen den längst der Donau liegenden Ländern mit den russischen Häfen des schwarzen Meeres noch mehr zu erleichtern, willigt die kaiserl. russische Regierung ein, die österreichische Donau-Dampfschiff Fahrt in Bezug auf die Sanilätö^Vorsichtsmaßregeln auf gleichen Fuß mit der Dampfschiff-Fahrt des schwarzen Meeres durch die Dardanellen zu stellen, indem sie gestattet, daß die von Wien oder aus Ungarn an Bord österreichischer Dampfschiffe auf der Donau versendeten Maaren zu Odessa oder in den andern russischen Häfen gleich denen, die ans Triest, auS Livorno oder auö andern Häfen des mittelländischen Meeres kommen, behandelt werden, so oft diese Maaren und die Packete oder Ballen, welche sie enthalten, mit dem Siegel der russischen Bothschafc zu Wien oder dem Siegel des russischen ConsulatS zu Orsowa versehen sind. Artikel IX. Indem die beiden hohen contrahirenden Theile solcher Gestalt die Ausrechehaltung deö Grundsatzes der freien Donau-Schiff-Fahrt als permanent anerkennen, sind sie übereingekom-men, daß die Stipulationen der gegenwärtigen Convention während deö Zeitraumes von zehn Jahre», vom Tage der Auswechslung der Ratificationen an gerechnet, in Kraft bleiben und ihre volle und gänzliche Wirkung haben sollen. Artikel X. Gegenwärtige Convention soll ratificirt, und die Ratificationen sollen binnen zwei Monathen, oder früher, wenn eS feyn kann, in St. Petersburg ausgewechselt werden. Urknnd dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Convention unterzeichnet und selber ihre Jnsiegel beigedruckt. So geschehen zu St. Petersburg den rs./iz.Juli im Jahre deS Heils 1840. t log ©om 6. Stovembrv. ; r 136. Die der k. k. Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptcasse bewilligten Erleichterungen in der Gestion des De-pofikenwesens haben vom November 184» an auch bei den der politischen Verwaltung unterstehenden Cafsen, Aemtrril, Fanden, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften Anwendung zu finden. Vermöge hohe» Hvfkanzlei-Decreteö vom 20. October d. I., 3. 32281/ haben die mit hierortiger Verordnung vom 24. o. 99?., Z. i?955; mitgetheilten, von dem hohen k. f HosFammer-Prasi. dium am n. v. M.; Z. 2975/P., eröffneten weiteren Erleich, terungen für die k. k. StaatöschuldenTilgungöfondS-Hanptcasse, vorzüglich in Absicht auf ihre daö Depositen-Wesen umfassende Gestio», vom 1. November tö40 angefangen auch auf alle der politischen Verwaltung unterstehenden Lassen, Aemter, Fonde, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften die geeignete Anwen, dung zu finden. Gubernial-Verordming vom 6. November t84o, Z, 13544; an das F. k. Pro» Zahlamt, die k. k. Pro». Staatöbuchhal-tung, die k. k. Kreiöämter, daö k. F. Versatzamt, das k. k. Messing.Verschleißqmt, die k F. Versoraungö-Anstalten-Verwal. rung, die F. F. Oberpostamtö-Verwaltung, die F. F. Prov. Bau« direct on, die F. F. Zwangsarbeitshaus - Verwaltung ,,»d die Herren Stände SteiermarFs. 137. Wiederholtes Verbvth der Verfälschung der Meister-zeichcn der Eisen-Arbeiter. , Der Verein zur Förderung deö GewerbSfleißeö für Inner, österreich hat die Anzeige gemacht, daß über die Verfälschung der Meisterzeichen der Eisen - Arbeiter durch inländische Produ- Dom f. und g. November. 809 renten insbesondere von Seite der obderennsischen Feilhauer vielfach Beschwerde geführt werde. Das f. F. Kreiöamk wird demnach beauftragt, zur )lbstellu»g dieses Unfuges den Bezirksobrigkeiten die genaue Handhabung der Gubernial-Turrende vom is. Oct.ber >785 und insbesondere des §. 7 diese Vorschrift zur Pflicht zu machen. Gubernial-Verordnung vom 7. November >840, 3- 18736; an die f. k. KreiSämter. 138. Behandlung der cim 2. Novencher > 840 i» der Serie .344 verloosten 4V,- und ^percentigen Obligationen von dein unter Nermittlung des Hauses Bethmann aufgenominenen Anlehen. Zu Folge des hohen Hofkaminer - Präsidial Erlasses vom 3. November >640, Zahl 6324, wird mit Beziehung auf die Gubernial-Surrende vom 8. November 1829, Zahl 5088, *) womit die mit hohem Hofkawmer^Präsidial-Erlasse vom 29. October >829, Zahl 8456, bezeichneten Grundsätze der Behandlung der gezogene» Obligationen bekannt gegeben wurden, Nachstehendes zur öffentlichen Kenntmß gebracht: §. 1. Die vier- und einhalbpercentige» Obligationen von de» durch die Vermittlung des Hauses Bethmann aufgenomme--nen Lnlehen, welche in die am 2. November >840 verlooSte Serie 344 eingetheilt sind, »ahmlich Litt. P. Nr. >8>o6 bis einschliessig Nr. >8>99» dann Litt. S. Nr. > > a und Nr. >9201 bis einschliessig Nr. >9350, werden an die Gläubiger im Nenn-werthe deö Capitals baar in Conventions - Münze zurückbezahlt, dagegen werden die in dieser Serie begriffenen und vo» demsel-ben Anlehen herrührenden vierpercentigen Obligationen Litt. Q. Nr. >8 a und Nr. >8201 bis einschliessig Nr. 18700, dann Litt. R. Nr. 19 a und Nr. >8702 bi» einschliessig Nr. 19200, *) Siehe P. ©. ©. Band >>, Seite 543, Zahl >78. 3io Dom gr. und ii. November. nach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patente» vom 21. März 1 a 18 gegen neue mit vier Percent in Conventionö-Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verlooSten vier- und einhalbper-eeutige» Obligationen beginnt am 1. März i84t, und wird von der k. k. Universal-StaatS- und Banco - Schulden-Caffe in Wien oder von dem Wechselhause Gebrüder Bethmann in Frankfurt am Main geleistet. h. 3. Bei der Auszahlung des Capitals werde» zugleich di« bis Ende Februar i84i darauf haftenden vier- anb einhalbper-centigen Zinsen in Conventions-Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Ver-both oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitalö-?luSzahlung von der Behörde, welche den Beschlag, das Ver-both oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Die UmwechSlung der in die Verloofung gefallenen vierperctntigen Obligationen gegen neue StaarSfchuldverschrei-bnngen geschieht gleichfalls bei der.Univerfal-Staatö- und Banco-Schulden-Caffe in Wien oder bei dem Wechselhause Gebrüder Bethmann in Frankfurt am Main. §. 6. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen laufen vom 1. November i84o, und die bis zu diesem Zeitpunct« auf den verlooöteu Schuldbriefen haftenden vierpereentigen Interessen werden bei der Uuiwechlluog der Obligationen berichtigt. Guberuial-Currende vom 9. November t04o, Z. 19402. 139. Der Ertrag der Gemeinde-Derzehrungssteuer-Zuschläge ist jährlich ohne eine Ausscheidung nachzitweisen. Zur Vermeidung der ^Differenzen, welche sich alle Jahre zwischen den Nachweisungen der Länderstellen und jenen der Cameral-Behörden über den Ertrag der Berzehruug-str«er,Ge- Dom n 9?uvcmfii’r. 3' meindezuschläge ergeben, fand die hohe vereinigte Hofkanzlei ver-möge Verordnung vom 26. October d I., Zahl 30599, im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, dem f. k. Gu-bernium oiifzutragen, für die Zukunft alle Verzehrüngösteuer-ZuschlagSgebühre», welche die Gemeinden unter was immer für einem Titel von ConfumtionSartrkeln beziehen, ohne irgend eine Ausscheidung nachzuweisen. Guvrrnial Verordnung' vom 11, November I84o, Z. 19504 ; a» die k. k. Kreisämter, die k. k. Proo. Staatöbuchhaltung. Art der Verleihung erledigter nicht erst neu errichteter Apotheker-Gewerbe. Aus Anlaß einer Anfrage einer Landesstelle wurde dem Gubernium mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 29. October d. I., Zahl 5:924, bedeutet, daß die mit hohem Hofdecrete vom 50. November 1833, Zahl 29325, und Guberniak-Verordnung vom 17. December 1833, Zahl 20250, *) bekannt gegebene allerhöchste Entfchlieffunz vom 26. November 1333, welch» ausdrücklich nur von Errichtung neuer Apotheken spricht, auf jene Falle keine Anwendung findet, wenn ein schon bestehendes derlei Gewerbe erledigt wird, in welchen Fallen die bei Verleihung von Gewerben bestehenden allgemeinen Vorschriften Eintreten. Gubernial-Verordnung vom 11. November tü40, Z. 19505; an die k. k. Kreisämter. ' 141. ' :i Dir im Königreiche Würteinberg, in Baaden, Darmstadt, Mecklenburg - Schwerin und Nassau erkrankenden österreichischen Unterlhanen werden in den dortigen Spitälern gegm Einräumung der Reciprocity unentgeltlich verpflegt. Die hohe Hofkanzlei hat mit hohem Dekrete vom 29, October d. I., Zahl 33121, anher erinnert: *) Eiehe P. ©. S. Band i5, Seite 292, Zahl 208. Dom i5. November j‘a Uro den sich wiederholenden unmittelbaren Spitalkosten-Reklamationen der Landeöstellen bei ausländischen Regierungen , mit Ausnahme von Baiern» Preußen und Sachsen, mit denen besondere mit den Hofdecreten vom >>. October i833, Zahl *4458/1794, und vom 23; September ,835, Zahl 24790/1844, und mit den Gubernial - Verordnungen vom 29 October 1833 , Zahl 17095, * **)) dann 2. October 1835, Zahl 16633, <)iS) be-kannt gemachten Uebereinkommen getroffen wurden, weiterhin vorzubeugen, findet sich die k. f vereinigte Hofkanzlei veranlaßt, sämmtlichen Landesstellen zu bedeuten, daß die k. k. Gesandtschaften in Stuttgart, Baaden, Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin, und Nassau schon früher angewiesen worden sind, bei den genannten Regierungen die vollkommene Reciprocirät für die im Auölande erkrankenden unbemittelten kaiserlich österreichischen Unterthanen in Betreff ihrer unentgeltlichen Verpflegung in den dortländigen Krankenanstalten in Anspruch zu nehmen, welche auch von jenen Regierungen durch Ministerial-Note jugesi-chert worden ist. . ■ , . • ; , , „,oa finun Gubernial'Nerordnung vom t5. November i84o, 3.19650; an die k. k. Kreisämter, die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung. .mill,nil nilsiichjE tndnitjiifi'-d nidmtl© tm Vergirtniigsart der aus den Mtlitär-Cassen bestrittenen Verpflegskosten für in Civil - Irrenhäusern unterge» brachte Militär-Witwen und Waisen. Uro eine Vereinfachung in dem Verfahren bei Vergütung der auS den Militär- Cassen bestrittenen Verpflegskosten für in Civil-Jrrenhäusera untergebrachte Militär-Witwen und Waisen herbeizuführen, wurde zu Folge deö anher gelangten hohen Hof-kammer-DecreteS vom 17. v. M. Zahl 40472, da» Gudernium *) Siehe P. G S. Band i5, Seite 269, Zahl i83.r **) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 384, Zahl tei." Vom i5. und 16. November. z,z über Einvernehmen mit dem k. k. HofkriegSrathe und nach des-sen Wunsche beauftragt, vom i. November d. I. aagefangen, die demselben von dem k. k. General - Commando von Zeit zu Zeit jukommenden doeumentirten Rechnungen über derlei daS Cameral Aerar treffenden, jedoch vorschußweise ans der Militär-Casse bestrittene Auslagen gleich unmittelbar der unterstehenden Provinzial «Staatöbuchhaltung jtir Liquidirung zu übergeben, und sodann den dort richtig befundenen Betrag bei der Came-ral-AuögabS - Casse gegen Uebergabe der belegten Rechnung und kriegszahlämtlichen Quittung anzuweisen. UebriqenS wurde dem Gubcrnium aber noch bedeutet, daß diese den Geschäftsgang abkürzeude Modalität auf solche Zahlungen nur dann anzuwenden sey, wenn die ursprüngliche Bewilligung und Anweisuug derselben von Seite der hohen Hofkammer vorausgegangen ist, und es sich daher bloß um alljährlich , halbjährig oder vierteljährig wiederkehrende derlei Auslagen handelt. Gubernial-Verordnung vom iS, November i84v, Z. 19799 an die k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung, das k. k. Cameral- Zahlamt. Bei den Verhandlungen über die auf Kosten der Con, currenz zu führenden Kirchen-, Pfarr» und Schulbaulichkeiten ist sich genau an die dießfalligen Vorschriften zu halten. Laut hohen Hefkanzlei-Decretes vom 30. v. M., Z. 33045, haben Seine k. k. Majestät aus Anlaß eines vorgekommenen Falles, mit allerhöchster Entschließung vom 2». October b. I. allergnädigst zu befehlen geruht, die Behörden zu ermahnen , sich bei Verhandlungen über auf Kosten der Conenrrenz zu führende Kirchen-, Pfarr- und Schul.Baulichkeiten geuau nach 3i4 Dom 16. und 17. November. den bestehenden Vorschriften zur Bewahrung der Recht« alle, Interessenten »nd zur Vorbeugung von Beschwerden zu benehmen' DaS k. k KreiSamtLhat^darauf zu sehen, daß diese allerhöchste Vorschrift bei den bezeichneten Bauverhandlungen genau vollzogen werden. Gubernial-Verordnnng vom 16.November i84o, 3.19406; an die k. k. KreiSamter, die k. k. Prov. Baudirection, die f. k. Prov. Staatsbuchhaltung, di« k. k Kammerprocuramr. 6< 144. Uebertragung frei Verhandlungen über die Ueberfthung der Landwehrmänner vom iten zum 2ten Bataillon an die Landesbehörden und hierbei zu beobachtende Grundsähe. Um ein gleichförmiges Verfahren in Bezug auf die Ueber-setzuog der Landwehrmänner vom -ten zum rten Bataillon ein-zuftthreo, ist hie hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei zu Folge Ver, ordnung vom 6., Erhalt >5. d. SO?., Z. 33476/irb6, mit dem k. k. Hofkriegörathe dahin übereingekommen, daß derlei Ueber-setzungen nicht der Beurtheilung der Landeöunterbehörden überlassen, sondern gleich den Entlassungen zwischen den LandeSober-behörden zu verhandeln, und erst nach genauer Erwägung aller Umstände und besonderer Rucksichtswürdigkeit zu veranlassen sind. Wenn gleich, ohne sich in ein« Casuistik zu verlieren, die Fälle, wenn diese Übersetzungen Statt finden sollen', sich picht bezeichnen lassen, somit die Beurtheilung der Rücksichtüwürdig. keit den Landeöoberhehördeo, d. i. der politischen Landeöstelle und dem f. k. General-Command«, überlassen bleiben muß, sin. det man doch de» Grundsatz als Anhaltspunet festzustellen, däß zu einer derlri^Uebersetzung solch« Individuen besonders geeignet sind, die seit ihrer Einreihung in das vtt Landwehr«Bataillon in Verhältpiss« getreten sind, di« sie, wen» gleich nicht zur Vom 17. November. 315 Entlassung eignen, doch einer Berücksichtigung und schonenden Behandlung besonders würdig machen. Dahin gehören Verheirathete mit mehreren Kindern, so ferne für selbe und den Hauöhalt nicht hinlänglich gesorgt seyn sollte, dann solche Individuen, welche bei Hause oothwendig sind, die aber auf eine gesetzliche LoSzählung von der Landwehr» Pflicht keinen Anspruch machen können. Durch die Uebersetzung in das 2te Landwehr-Bataillon erhallen Individuen dieser Art gewissermaßen eine Entlassung, weil dieses Bataillon nur in außerordentlichen Fällen in Aktivität zu treten hat. Weil aber der dadurch im iten Bataillon entstehende Abgang wieder ersetzt werden muß, so ist eine strengere Beurtheilung der UebersetzungSfälle nothwendig, und dieß ein HauptbestimmuugSgrund, die Beurtheilung hierüber nur den Landeöoberbehördeu zu überlassen. Die Gesuche um solche Uebersetzungen ssind daher von den Kreiöämrern nach vorläufiger Rücksprache mit den betreffenden Werbbezirks Commanden der politischen Landesstelle vorzulegen, von welcher sodann dießfallö daS weitere Einvernehmen mit dem k. t. General-Commando zu pflegen, und der Beschluß zu fassen seyn wird. Bei divergirenden Ansichten zwischen der Landesstelle und dem General-Commando ist der Beschluß der hohen Hofstellen wie in Entlassuogsfällen auf ererbte oder unentgeltlich abgetre-tone Wirthschaften einzuholen. Hiernach wird daS k. k. KreiSamtvzur Darnachtung und weiteren Veranlassung mit dem Beisatze verständiget, daß man gleichzeitig daS k. k. illirisch - innerösterreichische General-Commando ersuche, hiernach auch an^die k. k. WerbbezirkS-Comman-den-die nöthigen Weisungen zu erlaffen. Guberuial-Verordnung vom 17. November i84o, 3-199495 an die k. k. Kreisämter. Vom >8- und 14. November. 316 145. Zugestehung ei 11 es 20jährigen Schußes gegen den Nachdruck der Werke Jean Paul Friedrich Richter's von Seite des deutschen Bundes. Nach Inhalt deö hohen Hofkanzlei Dekretes vom 9. f. M., Zahl 34817, wird den Werken deö verstorbenen Legati'oii-ratheZ Jean Paul Friedrich Richter von Bundeswegen der Schutz gegen den Nachdruck und Verkauf bed Nachdruckes in den mit feiner oder seiner Erben Bewilligung davon veranstalteten oder noch zu veranstalteten Ausgaben in allen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten für den Zeitraum von zwanzig Jahren, vom Tag« der Beschlußfassung an, gewährt. GuberniabCurrende vom 18. November i84o, Z. 19948. 146. Aufforderung zur Benützung und Verbreitung eines durch Zurückgehen auf die ursprüngliche Kuhpocke aufgrfiischlen Impfstoffes. Daö k. k. Kreisamt zu Marburg hat unter dem 31. October, erhalten den ir. Nov mber l. I-, anher berichtet, daß durch die Gnade Seiner k. f. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erz. Herzog» Johann frischer echter Kuhpocken-Stoff aus England verschrieben, und dem Magister der Chirurgie und Jmpfarzte Ferdinand Unger zu St. Florian im Bezirke Feilhofen mit dem Aufträge übergeben wurde, hiermit eine neueKuhpocken-Jmpfungö-anstalt in'S Leben zu rufen. Nach dem Berichte deö genannten k. k. KreiSamteS gelang dieses Vorhaben vollkommen, und die Fortpflanzung de» neue» Stoffes , welche zuerst an einheimischen Kühen, und nun auch bereits an zweien Kindern mit dem besten Erfolge bewerkstelliget wurde, gibt der Hoffnung Raum, daß durch eine allgemeine Verbreitung mit dem auf diesem Wege erhaltenen und volle Bom 24. November. 3'7 Beruhigung gewährenden Stoffe dem }o vielseitig auSgesproche-nen Wunsche »ach einer Auffrischung des Impfstoffes durch Zurückgehe» auf die ursprüngliche Kuhpocke enrgegengekom-men werde. Um auö diesem erwünschten SanitätS Ereignisse den größtmöglichsten Nutzen zu ziehen, wird das k. k. Kreisamt angewiesen, auf die allgemeine Benützung und Verbreitung dieses Stoffe» bei den im nächsten Jahre Statt findenden Impfungen thä-tigst hinzuwirken, und sich wegen Ueberkommung desselben an das k. k. Kreiöamt zu Marburg, welches mit demselben stets hinreichend versehen seyn wird, zu wenden DaS k. k. Kreiöamt wird ferner angewiesen, dieses Stoffes auch zu RevaeeinatiouS -Versuchen sich zu bedienen, und über deren Erfolg, so wie überhaupt über den Fortgang der Impfungen mit dem neuen Stoffe, sorgfältige Beobachtungen zu sammeln, und nach Beendung der allgemeinen Impfung im Jahre i84t bei Erstattung des KreiS-SanitätSberichteö anher zu berichten. Den Jmpfärzten aber ist überdieß aufzutragen, daß sie die Benützung deö neuen Stoffes in ihren Impfungs-Protokollen ersichtlich machen. Gubernial-Verordoung vom 24. November i84o, Z. 19709. 147, Bestimmung, in welche Categoric von Gerichten die staatsherrschaftlichen Bezirksgerichte gehören, und in wie ferne öffentliche von dem Fiscalamte vertretene Fonde der Stampelpflicht unterliegen. Die hierländige k. k. Cameral-GefällenVerwaltung theilte zur Begegnung einiger Zweifel, welche über die Frage, in wel. che Categorie von Gerichten die staatsherrschaftlichen Bezirksgerichte gehören, und in wie ferne öffentliche von dem Fiscalamte zu vertretende Fonde nach dem Stämpel- und Taxparente vom 27. Jänner i84o der Stampelpflicht unterliegen, entstanden find. 3-8 Vom »5. November. Abschriften der beiden in dieser Beziehung erfloffenen Hofkam« merdrcrete vom so. October l. I., Zahl /«1422# und 20. October l. Z., Zahl 41287, mit. Daö k. k. AreiSamt erhalt zur Beseitigung anfälliger Anfragen eine Abschrift dieser an dieCameralgefällen-Verwalkungen für Böhmen, Steiermark und Jllirien erlassenen Hofkammer« Verordnungen zur Wissenschaft. Gubernial-Verordnung vom 25. November i84o, 3.19377. Copia ad Nrum. 19377. Auf den Bericht vom 25. v. M, Z. 12113/2120, wird der k. k. »t. Folgendes erwiedert: Die Bezirksgerichte, welche unmittelbar vom Staate verwaltet werden, also die landeSfürstl. Bezirksgerichte, gehören zu den landeSfürstl. Civilgerichten, und sind nach den in dem Stäm-pel- und Taxgefetze vom 27. Jänner I. I. für landeSfürstl. Gerichte gegebenen Bestimmungen zu behandeln. Eö wird also bei Liesen Gerichten daS erwähnte neue Gesetz volle Anwendung finden, Und eint Taxeinhebung außer jener für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter nicht mehr Statt haben. — Die von Privaten jure delegationis vermal, teten Bezirksgerichte werden bezüglich auf den Stämpel und die Gerichtstagen den Patrimonialgerichten gleichgehalten. ES haben daher für dieselben jene Vorschriften zu gelten, die in dem Stämpel- und Taxgesttze vom 27. Jänner i840 und in der Circulae-Verordnung vom 1. September d. I. rücksichtlich der Patrimonial- und Communalgerichte enthalten sind. Die bisher bei diesen Gerichten eingehobenen Taxen haben fortzubcstehen, und die Stampelgebühren sind nach den die Pa-trimonialgerichte betreffenden Bestimmungen deö neuen Gesetzes einzuheben. Die Lameral« und Fonds-Herrschaften werden von dem Staate und den Fanden jure privatorum besessen. Wenn daher mit einer Cameral- oder Fondsherrschaft ein Bezirksgericht verbunden ist, so hat für dasselbe die Regel zu gelten, welche oben für jene Bezirksgerichte angeführt wurde, die jure delegationis von Privaten verwaltet werden Bom z5. November. 3ig Der §. 84 deS Stämpel- und Toxgefetze» handelt von der Stämpelfreiheit der öffentlichen Behörden und Aemter in jenen Geschäften, rücksichtlich deren, wenn sie von Privatpersonen mt» ternomnien wurden, die Urkunden und Schriften dem Stämpel unterworfen wären. Ist die öffentliche Behörde oder da- öffentliche Amt eine Cameral-Herrschaft, so kommt ihr in solchen Geschäften die Stänr-pelfreiheit zu, weil die Renten in di« Staatskassen einfliessen, und also die Stämpelgebühr a«S dem StaatSvermögen müßte bestritten werden.. Ist dagegen die Behörde oder das Amt eine Fondsherrschaft, so wird nach der Analogie der in der Nebenlage ausgesprochenen Grundsätze die Stäwpelfreiheit nur dann eintrete», wenn die Herrschaft einem Fonde angehört, der ganz oder theilweise au- dem Staatsschätze (Finanzen) dotirt wird, weil nur in die. fern Falle die Bedingung des §. 84 eintritt. Die Berichtöbeilagen folgen zurück. 148. Den Dienstesbefeßungs-Vorfchlägen ist zur Bemessung der Dienstverleihungs - Taxen ein eigener Ausweis über die gegenwärtigen und zukünftigen Genüße der Bewerber beizulegen. An» Anlaß einer Diensteöbesetzung ist wahrgevommeu worden, daß aus den vorgelegten Verhandlungöacten nicht zu ersehen war, welchen Gehalt und .überhaupt welche Bezüge die bei dem BtsetzungS-Vorschlage zur Sprache gekommenen Individuen genossen haben. Da aber die früheren Dienstesgenüße einzig und allein den Anhaltspunct zur Bemessung der Diensttaxe für da» neu beför-bette Individuum darbietheo, und nachdem der §. 25 deS neuen Unterrichte- über die den Behörden durch das Tax- und Stäm-pelgesetz auferlegten Verpflichtungen vorschreibt, daß aus den den Ttvämtern mitzutheilenden Acten da» frühere Dienstver- 3ao Vom 25. November. hältniß und die früheren Dienstgenüße deö Angestellten zu entnehmen styn sollen, so hat die hohe Hofkanzlei mit Decret vom iS. November d. I., Zahl 55185, avgeordnet, daß in Zukunft bei alle» wie immer Nahmen habenden BesetzungS - Vorschlägen diese nothwendigen Daten in einem eigenen Ausweise, welcher nach dem beiliegenden Muster zu verfassen, und mit dem Vorschläge vorzulegen seyn wird, ersichtlich zu machen. Nach dieser hohen Anordnung hat sich daS k. k. KreiSamt in vorkommenden Fällen genau zu benehmen, und hierzu auch die unterstehenden Magistrate anzuweisen. Gubernial-Currende vom 25. November i84o, Z. 20440; an die k. k. KreiSämter, daö k. k. FiScalamt, daS k. k. Prov. Zahlamt, die k. k. Provinzial - Baudirection , daö f. k. Versatzamt, die f. f. Versorgungö-Anstalten-Verwaltung. die k. k. Stu-diendirectorate, die fürstbischöfl. Ordinariate, die steierni Herren Stände, die k. k. Strafhaus-Verwaltnng, die k. k. Zwangs-Arbeitshaus - Inspection. V e r z e i ch n i ß über die gegenwärtigen und zukünftigen Genüsse nachstehender Individuen, zum Behufe der Bemessung der DienstverleihungS-Taxen entworfen. Nahmen der Individuen, welche competiren. Gegenwärtige Dienst- Eigen- schaft. Genüsse. Zukünftige Dienst- Eigen- schaft. Genüsse. Anmer- kung. Vom rS. November- 3*i Abschrift ad Nrum. 19877. Abschrift eines 7. September d.J, Z 25957/7.15, hat die f. k. rc. die zuruckfolgende Eingabe des dortigen FiS-ralamtes vorgelegt, in welcher dasselbe: t. für die von ihm zu vertretenden Fonde und Anstalten, welche bisher die Stämpelfreiheit genoßen haben; 2. für die auf den Rechtsweg gelangenden Streitigkeiten in Unterthanösachen für die Zeit der Wirksamkeit des neuen Stämpel-und TaxgesetzeS die Stämpelfreiheit reclamirt, und 3. für den Fall, als die Stümpelfreiheit nicht sollte zuge-standen werden, »m die Bewilligung der Vormerkung der Stömpelgebühren in allen unter 1 und 2 fallenden Vertretungen bittet. Die k. k rc. bat ferner mit demselben Berichte die hier angeschlosienen besonderen Eingaben mehrerer von dem genannten Fiscalamte vertretener dortländiger Wohlthätigkeitsanstalten in Betreff der Amrechtdaltung ihrer bisherigen Stümpelfreiheit, und endlich mit dem Berichte vom 30. September d. I., Zahl 27251/74 8, die weiters mitsolgende Eingabe des dortländigen Vereins zur Versorgung und Beschäftigung erwachsener Blinder, der gleichfalls von dem erwähnten Fiscalamte vertreten wird, in Betreff derselben Befreiung hierher vorgelegt. WaS nun die Stampelbefreiungen anbelangt, welche von dem Fiscalamte im iten Pnncte seiner Eingabe für die von ihm zu vertretenden Fonde und Anstalten und von einigen dieser Anstalten selbst reclamirt werden, so beruhen sie auf keinen besonderen Bewilligungen, sonder,, sie haben in Folge des Stäm-pelgesetzes vom Jahre 1802 und größtentheilS in Folge einer sehr ertendirten Auslegung deS h. 12 lit d, desselben bestanden, und sind in daS neue Stämpel- und Taxgesetz nicht ausgenom-men worden. Die Reklamationen dieser Stampelbefreiungen sind daher sämmklich zuruckzuweisen, da bei der Kundmachung deö oben erwähnten neuen Gesetzes nur in Ansehung der in diesem Ge- Gesetzsammlung XXII. Theil. 2 1 322 Vom 25. November. setze nicht zugestandenen, auf besonderen Bewilligungen beruhenden Stämpelbefreiungen oder Begünstigungen zum Behufe der Prüfung und Bestätigung derselben, zur Nachweisung ihres Titels aufgefordert wurde, die Befreiungen also, welche sich auf keine besonderen Bewilligungen gründen, und nickt als besondere Ausnahmen von dem froheren Gesetze bewilligt wurden, sondern in diesem Gesetze selbst und in seinem Systeme lagen, von dieser Prüfung und Bestätigung ausgeschlossen, und durch ihre Nichtanfnahme in daö neue Gesetz bereits aufgehoben sind. Rücksichtlich der Anwendung dieses Gesetzes auf die von dem Fiscalanue vertretenen Fonde und Anstalten wird sich aber die k. k rc. folgende Bemerkungen gegenwärtig zu halten haben: Die Fonde und Anstalten, welche daö Fiöcalamt vertritt, sind entweder öffentliche oder private, je nachdem sie unter unmittelbarer Verwaltung des Staates stehen oder nicht. Die öffentlichen unter der unmittelbaren Verwaltung des Staates stehenden Fonde und Anstalten tyeilen sich wieder in zwei Classe», nähm-lid) in solche, welche aus dem Staalsvermögen ganz oder theil-weise dolirt .werden, und in solche, welche eigene Einnahmöqnellcn besitzen, und aus den Finanzen keine Doiütionen erhalten. Die öffentlichen Anstalten und Fonde sind stämpelfrei in dem Verkehr und in der Corrcspondenz mit den öffentlichen Behörden , Aemtern und Obrigkeiten und bezüglich auf die Ausfertigung an Private, in so fern die letzteren, d. i. die Ausfertigungen, das Gesetz nicht ausdrücklich dem Etampel unterwirft, weil diese Fonde und Anstalten, oder ihre Verwaltung unter den Begriff eines öffentlichen Annes fällt, 11116 nach §. 81, Z. 1, 5 und 6 des St. u. T. G vom 27. Jänner 184o die Verhandlungen und Erlässe zwischen den öffentlichen Behörden und Aem-tern in Amlösachen und die Ansfertig >nqen an die Parteien, wenn letztere in dem Gesetze nicht ausdrücklich dem Stämpel unterworfen sind, stämpelfrei sind. In solchen Geschäften dagegen , rücksichklich welcher, wenn sie von Privatpersonen unternommen würden die Urkunden oder Schriften gestampelt seyn müßten, also bei Verträgen, Quittungen und Rechtsstreiten oder Gegenständen des adeligen Richter-omtes und somit auch bei fiscalämilichen Vertretungen, sind die öffentlichen Fonde und Anstalten nur dann stämpelfrei, wcn» sie in die Classe derjenigen gehören, welche aus den Finanzen, und in so lange sie aus denselben ganz oder theilweise botirt werden, weil der §. 84 des St. u. T. G. in diesen Fällen de» öffentlichen Behörden und Aemtern die Slämpelsreiheit nur dann zu- Vom »5. November. 3a3 gesteht/ wenn die Stämpelgebühr ans dem Staatövermögen bestritten werden müßte. Diejenigen Fonde und Anstalten dagegen, welche nicht unter unmittelbarer Verwaltung des Staates stehen, also Privat-fonde und Anstalten, ihre Z recke und Nahmen mögen von was immer für einer Art seyn, als: Armenanstalten, Armenhäuser, Versorgungs-Anstalten. Spitäler, Bruderschaften, Sparcassen, Handels- und Transport-Vereine u. s. w., unterliegen der in dein Gesetze im Allgemeinen ausgesprochenen Stämpelpflicht, da »ach §. i sowohl physische als moralische Personen dem Gesetze unterworfen sind , und die in der Frage stehenden Anstalten unter die Ausnahmen deö §. 85 nicht fallen. Die von dem Fispalomte im 2. Punčke seiner Eingabe ange-suchte Stämpelbefreiung der auf den Rechtsweg gelangenden Streitigkeiten und llnterthanssachen wäre gegen das Gesetz, von dem sich die Hofkammer keine Abweichung erlauben kann, und wozu um so weniger Grund vorhanden ist, weil auf dem Rechtswege der Arme ohnehin stämpelfrei ist, und weil derlei Rechtsstreite, wo nicht das Armenrecht eintrat, auch nach dem Strafgesetze vom Jahre r8"2, §. 12, lit. f , für flämpelpflichtig erklärt waren, und daö Fiöcalamt daher, wenn es den Stämpel nicht angewendet hat, sich gegen das Gesetz benahm. Endlich kann die von dem Fisealamte 5. angesuchte Vormerkung der Stänipelgebühren nicht Statt finden, da es eine der wichtigsten Bestimmungen deö neue» Gesetzes ist, vermöge welcher die bisher bestandenen Gebühren - Vormerkungen aufgehoben sind. — Es ist durchaus der Grundsatz der anticipativen Einhebnng der Gebühr in dem Gesetze festgehalten, wodurch die Verwaltung sehr vereinfacht wurde, allen Rückständen begegnet ist» und eine Menge Vormerkungen und Evidenzhaltungen beseitigt sind. — Diese Vortheile, bei den fiscalanttlichen Vertretungen aufgegeben, würden den Grundsatz verletzen, und durch den unwichtigen Grund dem Fiöcalamte einigen Parteien gegenüber die Ausschreibung des StäMpels zu ersparen nicht gerechtfertiget seyn. Der h. go des St. u. T. G. behandelt einen ganz andern Fall, und die darauf bezügliche Circular - Verordnung kann auf die fiscalamtlichen Vertretungen nicht angewendet werden. Hiernach hat die k. k. Cameral - Gefälle» - Verwaltung die vorliegenden Eingaben zu erledigen, und das Gesetz zu handhaben. Doni 16. November. 3*4 ■ 149. Die Tage der Gehalks - Anweisungen sind dem Prov. Taxamle zum Behufe der Bemessung und Vorschrei» bung der Diensiverleihungelaxe anzuzeigen. In Folge der von der f. f. steierm. illirischen vereinten Camera! - Gefallen-Verwaltung unterm 16. November d. I., Zahl 13190, anher gemachten Eröffnung, daß, da die Dienst-ur.d Pfründen.Verleihungötaren nach den §§. 223 und 224 deS neue» Stämpel- und Targefetzes in 12 gleichen Raten von dem Tage an , von welchem dem Beamten oder Pfründner der einer Tare unterliegende Gehalt oder GehaliszuwachS gebührt, von den Genüßen deS TarfchnldnerS mittels der Lassen, auS welchen der Gehalt odcr die Pfründe bezahlt wird, hereingebracht werden müssen, und da dem Taxamre durch feine Instruction die Verpflichtung auferlegt wurde, die Regelmäßigkeit der von den Lassen zu machenden Abzüge und zu leistenden Abfuhren der ein» gebrachten Taren an das Taramt strenge zu überwachen, und eintretende Unregelmäßigkeiten alsogleich der Cameral-Gefällen-Verwaltung zur weitern Amtshandlung anzuzeigen, eS folgerecht fey, daß auch das Taramt jederzeit von dem Tage der Anweisung eines GehalteS oder PfründenbezugeS in die Kenntniß gesetzt werde, wird daS k. k. Kreisamt «»gewiesen, allen denselben unterstehenden landcösürstl. Magistraten den Auftrag zu erthei. len, daß selbe den Tag der Gehaltöanweisung ihrer Magistra-tualen zum gleichen Behufe der Torvormerkung dem k. k. Prov. Taranite von Fall zu Fall zur Kenntniß bringen, wofür die gedachten Magistrate strenge verantwortlich und haftend sind. Gubernial-Vcrordnnng vom 26. November 18I0, 3.20523; an die k. k. KreiSämter. Nom 27. November. 325 150. Die periodische Nachweisunq der bestehenden deutschen Ordenspsarren und Priester wird erlösten. Die hohe Hofkanzlei hat die Nachweisunge» über die bestehenden deutschen Ordens-Pfarren und Priester laut hoher Verordnung vom 4. d. M., Z. 32218 , mit dem Bedeuten zur Nachricht genommen, daß eS künftig von dieser periodischen Nachweisung abkönimt. Hiernach hat daher die mit Gubernial - Verordnung vom 29. Jänner >838, Z. 6076, geforderte Nachweisung der Frage für die Zukunft zu unterbleiben. Gubernial'Verordnung vom 27. November i84o, Z. 19747; an daS fürstbifchöfl. Seckauer Ordinariat. 151. Die den Verfertigern von Clavier - Drahtsaiten erngc-raumle Begünstigung in der Zollbehandlung des ausländischen Eisen- und Stahldrahtes wird auch den inländischen Clavierinachern zugestanden. Mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom >4. d. M,, Zahl 43185/ wurde anher eröffnet, daß die in dem allgemeinen Zoll-tariffe den Verfertigern von Clavier - Drahtsaiten zugestandene Begünstigung, ausländischen Eisen- und Stahldraht zum Behufe dieser Saitenfabrikation gegen den Zoll von vier Gulden Conventions-Münze pr. Centner netto beziehen zu dürfen, in der Zukunft in der gleichen Art auch unmittelbar den inländischen Clavierinachern, die solchen Draht aus dem Auslande zu beziehen wünschen, über ihr Ein'chreiten zu Guten'zu kommen habe. Hiervon wird daS k. k. Kreisamt mit den, Aufträge in die Kenntniß gesetzt, die Einleitung zn trest n, daß die tu dem 326 Voin 28. November. dortige» Kreise wohnhafte» Llaviermacher, denen an der Kennt-niß der obigen Bestimmung gelegen seyn kann, hiervon angemessen verständiget werden. Gnbernial-VerorLnung vom 27.November i84o, 3* 20627; an die f k. KreiSämter, 152. Einige neue Zoll^estimmungen. Seine Majestät habe» laut hoher Hofkammer-Verordnung vom 29. October, praes. 16. November l. I., Z. 42233/1412. mehrere neue Zollbestimmungen zu genehmigen geruht. Das in Folge dieses allerhöchsten Befehles zusaminenge-stellte Verzeichniß dieser genehmigten Zolltariffe für die Ein-und Ausfuhr der betroffenen 'Artikel in dem österreichischen Kai-serstaate wird mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Wirksamkeit dieses neuen Tariffes mit 1. März 1041 zu beginnen habe. Guberiiial-Ciirrende vom ro. November 1940, Z. 20005. V e r z e i ch n i ß. Benennung der Artikel. Einfuhrs- Zoll. fl. I kr. AuSfuhrS- 3-ll. ft. I fr. 1 Achat, Chalcedon und Jaspis, geschliffen, für 1 Pfund netto bei der Lcgstätte * detto detto für l Pfund Sporco beim HülfS-Zollamtc | -----aus Ungarn für l Pfund netto bei der Legftätlc * detto detto für 1 Pfund Sporco -f A la da ster, geschliffen, für l Ctn. netto * detto detto für 1 Ctn. Sporco beim HülfS-Zollamte f — aus Ungarn für l Ctn netto * detto detto für 1 Ctn. Sporco f Bilder auf Papier, nähmlich gemeine Chri-sienlehr- und Wallfahrts-Bilder, sie roiy gen Kupfer-, Holz - oder Stcinabdrücke seyn, wie auch solche, die mit Zeugoder Mctallfolien-Stückcn ausgelegt sind, dann Amulete, Scapulire u. dgl., für l Pfund netto beim Hauptzollamle * detto detto für l Ctn. Sporco beim'Hülfs-Zollamte t -----aus Ungarn für l Pfund netto * detto delto für 1 Ctn. Sporco f Branntwein, und zwar: -r) gemeiner Branntwein und Branntwcingeist, Lager - Branntwein oder ausgebranntes Branntweinlager; b) Franzbranntwein; c) unversüßtes Kirschenwaffer (Kirschen-gcist) aus Ungarn, für l Ctn. Sporco A n m r r k u >1 g. Aul!er dieser EingangSqebllhr ist fiiv die genannte» geistigen Flüssigkeiten auch der in demgolltariffe für die Ein- und Ausfuhr der Maaren vom Jahre i838 vorgeschriebene Verzehrungssteuer - Zuschlag »11 entrichten. Confect, und zwar: a) fein und gemein candirtes, dann mit Zucker überzogene Früchte, deren Schalen, Samen und Wurzeln; b) Sulzen von Früchten, mitjj Zucker gekochte; c) Zwieback (Biscuit) d) gelber und weißer Gerstenzuckcr aus Ungarn, für 1 Pfund Sporco 12 20 12 12 i 1 25 25 12? 12? Bemerkung. Die gollstätten, bei denen die Verzollung bei der Ein. fuhr zu geschehen hat, sind mit einem *, jene dagegen, wo die Verzollung bei der Ausfuhr zu geschehen hat, mit einem t bezeichnet. 3,8 Vom ,8. November. I Benennung der Artikel. Einfuhrs-Soll, fl. | kr. AuSfuhrS-Zoll. fl. 1 kr. - -i Farben, als: Zinnober ohne Unterschied ans Ungarn, für l Ctn. Sxorco Felle und Häute, und zwar: Hamsterfelle, Zltißbälge ohne Unterschied und derlei Schweifchcn, filberhaarigc und graue Kaninchenbälge, Luchs- und Luchskatzcn-bälge, feine Lammfelle, sogenannte Zmascheln, Krimmer oder Bavanker nnd Astrachan ohne Unterschied der Farbe, asiatische Angoraschaf- und Zie-genfcllc, endlich Zibylafellc, alle im rohe» Zustande, aus Ungarn, für t Ctn. netto Gemüse, d. i. Garten- und Feldgcwächse überhaupt, in so ferne sie nicht schon unter Getreide, Obst und Früchten be griffen oder besonders besteuert sind, frisch und unzu bereitet, als: Sir tischvken, Kohl, Erdäpfel, Kraut, Gur ten, Rüben, Spargel u. dgl, für ICtn. Sporco beim Hülfszollamte * detto detto für l Ctn. Sporco beim Hülfszollamte f Gemüse — aus Ungarn, für 1 Ctn. Sporco* detto detto für 1 Ctn. Sporco f — zubereitete, mit Essig und Salz u. dgl. eingelegt, eingcstampft, auch get trocknet, als: eingemachte Gurken,Saucr-kraut, eingeschnittene Rüben, gedörrte Runkelrübe» u. dgl., für 1 Ctn. Spor« eo beim Hülfs-Zollamtc * detto detto für l Ctn. Sporco beim Hülfs-Zollamte f — — aus Ungarn für Ctn. Sporco * detto detto für l Ctn. Sporco f Anmerkung. Die gemahlenen Runkelrüben sind wie Kaffeh-Surrogate j» behandeln. Gold-Draht, Blätte, Flittern und Folien, Gespinnste, Borten, Schnüre, Quasten, Krepinen u. dgl., für l Pfund netto beim Hauptzvllamte * detto detto für l Pfund Sporco beim Hülfszollamte f — — aus Ungarn für 1 Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Piund Sporco beim Hülfszollamte f 25 12} Vom 28. November. 3z9 Benennung d er Artikel. Einfuhrs- Soll. ÄuSfuhrs- Zoll. fl. 1 I kr. Kämme von Elfenbein und Schildkrötenschalen, für l Pfund netto beim Haupt-Zollamte * detko detto t Pfund Sporco beim HülfSzollamte f — — aus Ungar» für 1 Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Pfund Sporco beim HülfSzollamte f Krista ll (Bergkristall) geschliffen, für 1 Pfund netto bei der Legstätte * detto detto für 1 Pfund Sporco beim HülfSzollamte f — — auS Ungarn für 1 Pfund netto bei der Legstätte * detto detto für 1 Pfund Sporco beim HülfSzollamte i Messing-Arbeiten, geschlagene, als sogenannte lcvnische Stätte, Flittern und Folien, Gespinnste, Borten, Schnü re, Quasten, Krepinen u. dgl., dann leonischer Tock, für l Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Pfund Sporco beim HülfSzollamte f — — auS Ungarn für 1 Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Pfund Sporco beim HülfSzollamte t Salze, Säuren und Geister, und zwar: Bleizucker, Borarsäurc, chlorsaurer Kalk, (Chlorkalk), essigsaurer Kalk (Rothkalk), Salzsäure und Scheidcwasscr, endlich weiße und braune Schwefelsäure, auch Vitriolöhl oder Vitrivlsäure genannt, auS Ungarn, für 1 Ctn. Sporco beim Hauptzollamte * Silber-Draht, Blatte, Flittern und Folien, Gespinnste, Borten, Schnüre, Quasten, Krepinen u. dgl., für l Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Pfund Sporco beim HülfSzollamte f — — au« Ungarn, für 1 Pftind netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Pfund Sporco beim HülfSzollamte f 33 o Vom 28. November. Š Benennung der Artikel. t» ui turn'd; Zoll. \ LtUSfUYkSr 1 Zoll. ft. 1 fr. 1 E L r. 16 Q Stroh waaren, nicht zum Putze, sondern zum häuslichen Gebrauche dienliche gemeine Stroh-, Schilf- und Bastwaaren, als: Strohteller, Strohkörbe u. dgl., mit Ausnahme der Matten und Decken, dann der Seiler-Arbeiten aus Bast, für welche besondere Zolle bestehen, für 1 Ctn. netto beim HülfSzollamte * delto detto für 1 Ctn. Sporco beim HülfSzollamte f — - aus Ungarn für 1 Ctn. netto beim HülfSzollamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco beim HülfSzollamte f 1 40 50 — 6.1 61 A n M e i k u n g eil. I. Die unter den Zahlen 4, 5, 6>, 7 und 14 des gegenwärtigen Verzeichnisses enthaltenen Gebührensätze haben nur auf Die daselbst genannten Gegenstünde bei ihrer Einfuhr aus Ungarn oder Siebenbürgen »ach den übrigen Erbstaaten Beziehung. I» Betreff der Ein- und Ausfuhr derselben aus und nach dem Auslande bleibe» die Zelle des Tariffeö für die Ein- und Ausfuhr der Waaren vom Jahre 1838 in Wirksamkeit. II. Die übrigen Zollsätze des Verzeichnisses erstrecken sich sowohl auf den Verkehr mit dem AuSlande, als auf jenen über die Zwischenzoll-Linie, in dieser letzten Beziehung jedoch nur a) auf die Ausfuhr auö Ungarn und Siebenbürgen nach den übrigen Ländern deö gemeinschaftlichen ZollverbandeS, »nd umgekehrt, und b) auf die Behandlung der ungarischen und siebenbürgischen Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach den übrigen Ländern deS gemeinschaftlichen ZollverbandeS. Diese Behandlung richtet sich bei allen genannten Gegenständen nach de» für den dießfälligen Verkehr geltenden Grundsätzen. Zur größeren Vom 28. November. 331 Deutlichkeit sind die hiernach entfallenden Gebühren jedem Zollsätze beigesügt worden. Wenn diese Gegenstände als Erzeugnisse der übrigen Länder deö gemeinschaftlichen Zollverbandeö nach Ungarn oder Siebenbürgen versendet werden: so ist bei deren Einfuhr daselbst die ungarische Eingangs-Dreißig st- Gebühr nach dem mit l. März 1841 in'6 Leben getretenen Dreißigst - Tariffe einzuheben. 153 Neuer Dreißigst-Täriff für die Einfuhr der Erzeugnisse der deutschen, galizischen und lombardisch - venetiani-schen Länder nach Ungarn und Siebenbürgen. In Erwägung, daß in den Bestimmungen deö am 1. November 1795 in Wirksamkeit getretenen TariffeS der Einfnhr-Dreißiast Gebühr von den nach Ungarn und Siebenbürgen eingehenden Erzeugnissen der deutschen und galizischen Provinzen, Mehrere Aenderungen vorgenommen werden mußten, um mit Hülfe derselben den dringenden Aufforderungen der vielfältig geänderten Verhältnisse bed Handels und der Industrie Genüge zu leisten, haben Se. Majestät die Veranstaltung einer neuen Auflage deö gedachten Tarisseö mit Berücksichtigung der seither erfolgten Aenderungen anzuordnen und zugleich zu befehlen geruht, daß in dieser neuen Auflage deö Eingangs Dreißigst Tariffed sowohl die Benennung der Gegenstände, als auch die Abtheilung der Tariffösätze mit jenen des allgemeinen Ein - und Auöfuhr-ZolltTariffeö vom Jahre 1838 in Uebereinstinimung gebracht, daß daö Gebühr-Ausmaß dieser.Tariffssätze, wo solches angeht, in leicht theilbaren Beträgen ausgesprochen, und daß zugleich darauf Bedacht genommen werde, in einigen und andern dieser Tariffssatze, so weit es die Verhältnisse zulassen, Ermäßigung vorzunehmen. Diese Tarifföauflage ist nunmehr zu Stande gekommen, und es ist die öffentliche Bekanntmachung hierüber in dem Kö' nigreiche Ungarn und in dem Großherzogthume Siebenbürgen 33* Vom 28. November. eingeleitet, und der Beginn der Wirksamkeit des neuen TariffeS auf den 1. März mt festgesetzt worden. Gubernial-Verordnung vom 28. November 1840, Z. 20005; an die k. k. KreiSämter. Vorerinnerung. In Erwägung, daß feil der Kundmachung deö mit 1. November 1795 in Wirksamkeit getretenen TariffeS der Einfuhr-Dreißigst Gebühr von den nach Ungarn und Siebenbürgen gehenden Erzeugnissen der deutschen und galizischen Provinzen mit Rücksicht auf den vielfältig geänderten Zustand des Gewerbö-fleißes und Handels, mehrere Aenderungen in den Bestimmungen de» erwähnten TariffeS vorgenomme» werden mußten, haben Seine k. k. apostolische Majestät zu befehlen geruht, daß derselbe mit den erfolgten Aenderungen neu aufgelegt, dabei aber die Benennung der Gegenstände und die Abtheilung der TariffS-fätze mit jenen deö allgemeinen Ein- und Ausfuhr-Zoll TariffeS in Uebereinstimmung gebracht» daS Gebühren - Auömaß dieser Tariffssätze, nach Thunlichkeit in leicht theilbaren Beträgen ausgesprochen, und in einigen derselben, so weit eö die Verhältnisse zulaffen, gemäßigt werde. Der in Folge dieses allerhöchsten Befehles znsammengestellte Tariff wird mit nachstehenden Besiimmungen zur Richtschnur vorgezeichnet: §. 1. Die mit dem gegenwärtigan Tariffe festgesetzten Ein-gangs-Dreißigst-Gebühren sind von den Erzeugnissen der in dem gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen deutschen, galizischen und lombardisch-venetianischen Länder bei ihrer Einfuhr auö diesen Ländern nach Ungarn und Siebenbürgen einzuheben. Diese Gebühren erstrecken sich nicht auf die Versendung der Erzeugnisse der erwähnten Länder in die von dem gemeinschaftlichen Zollverbande ausgeschlossenen GebiekhStheile des nngari-fchen Küstenlandes §. 2. Maaren, die in diesem Tariffe weder ausdrücklich genannt, noch unter einer der in dem Tariffe unter eigenen Zahlen aufgeführten Waarengattung. z. B. Apotheker- , Bürstenbinder- oder Galanterie ^Waaren, Kleider, Maschine», Samen u. dgl., begriffen sind, unterliegen dem für diejenige Maare, Vom 28. November. 333 welcher sie ihrer Natur nach am nächsten kommen, mit diesem Tariffe festgesetzten Gebühren-AuSmaße. Von den Aemtern ist über jede» Fall dieser Art, unter Vorlegung eineö Musters der Waare und ohne Hemmung der Amtshandlung, an die Vorgesetzte Behörde die Anzeige zu erstatten, damit hierüber für die Zukunft daS Nöthige bestimmt werde. §. 3 Maaren, die nach den im Orte der Absendung bestehenden Vorschriften einer amtlichen Bezeichnung (dem Waaren-stämpel) unterliegen, müssen mit dieser Bezeichnung versehen seyn. §. 4. In Absicht auf die Behandlung der ausländischen Maaren, welche, nachdem sie in den deutschen, galizischen oder lombardisch - venetianischen Ländern der EingangSverzollung unterzogen worden sind, nach Ungarn oder Siebenbürgen versendet werden, haben die bestehenden Vorschriften in Wirksamkeit zu bleiben. $. 5. Die Anordnungen, welche in den §§. 2 bis 12 , 20 und 22 bis 26, dann 30 bis 4i der Vorerinnerung zu dem allgemeinen Zoll-Tariffe für die Ein- und Ausfuhr der Maaren vom 1. November 1838 enthalten sind, haben auch für die Anwendung des gegenwärtigen TariffeS zu gelten. §. 6. Durch diesen Tariff werden alle früheren auf die Eingangs- Dreißig st- Gebühren hinsichtlich der Erzeugnisse der deutschen, galizischen und lombardisch-venetianischen Länder bei ihrer Einfuhr nach Ungarn und Siebenbürgen sich beziehenden Bestimmungen, so fern sie in der gegenwärtigen Vorerinnerung nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden, als erloschen erklärt. 334 Nom 28. November. A Aale. Siehe Fische. Abfälle, welche bei ihre» Stamm Artikeln nicht besonder» genannt sind, wie Hornspäne Schlacken, Zinnkrätze u. dgl., für 1 Last von 5 Ctn. Sporco............................ Achat, Chalcedon undJaspiö, roh, für 1 Pfund netto................ • ................. — geschliffen, für 1 Pfund netto..... — Arbeiten auö denselben. Siehe <8al................. Ammoniak und Salmiak, für 1 Pfund Sporco Anis, für 1 Ctn. Sporco . - -.............. Antimonium oder Spießglanz, roh und ge reinigt, auch Spießglanzkönia, für 1 Ctn. Sporco..................................... Apotheker - Wa a r e n, u n zn bereitete die in diesem Tariff« nicht besanderö genannt sind, für 1 Ctn. Sporco.................... — {»bereitete, als: Latwerge, Mirturen > Tinkturen, Salben, Pflaster, Pillen, Pulver, Wässer u. dgl., mit Ausnahme der zu den Parfümerie-Artikeln gehörigen Objecte dieser Art, für 1 Pfd. Sporco.............. >2 3 40 25 'L 2 Vom 2g. November. 335 15 14 Arak und Rum. Siehe Branntwein Nr. 42. Arz e n eien. Siehe Apotheker Waaren. Arsenik, Arsenikerz, wie auch Fliegenstein, Kobalt und Kobalterz, für 1 Ctn. Sporco - Artischoken Siehe Gemüse. Asche, gemeine, als: Weinreben- und Sei-fensiederosche, AuswurfSasche zum Düngen, Wald- und Zundcrasche, wie auch Stciiikoh- lenusche .............................. — Metallasche, als: Kupfer-, Blei- und Zinnasche u. dgl., für 1 Ctn. Sporco -«... A ssel würm er. Wie spanische Fliegen. A u g engläser und Brillen. Siehe Glas Nr. 225. Auripigment. Siehe Farben. Austern und Meermuschcln. Siehe Fische. frei 25 50 15 16 B. Bablah (Same zur Färberei). Wie Samen. Back werk. Siehe Confect, Pfefferkuchen und Teigwerk. Baksam, inländischer. Wie zubereitete Apotheker Waaren. Bänder. Wie die Waaren, mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. Barometer. Wie Instrumente, phisikalische. Bast, roher und Bastfäden. Siehe Holz Nr. 262. B a st d ecken. Siehe Matten. B a st h ü t e. Siehe Putzwaaren. Bast plat ten. Siehe Strohwaaren Nr. 472. B a st z euge. Siehe Seidenwaaren Dir. 447. Batist aus Lei». Siehe Leinwaaren. — mit Beimischung von Baumwolle. WieBaum-wollwaaren Bäume, Sträuche,Pflanzen u. dgl., lebende, zum Ein- oder Umpflanzen, mit Ausnahme der Hopfensetzlinge, für 1 Ctn. Sporco-... — Baumwolle, rohe und geschlagene, dann Abfälle von Baumwolle................... frei Baumwollgarne. Siehe Garne. Banmwoll zwirn. Siehe Zwirn. Ä 336 Vom 29. November. 17 18 Baum w oll waaren, und zwar: gestrickte oder gewirkte aller Art, dann Baumwoll- watta, für t Gtn. netto ....................... ------a'le übrigen, für l Ctn. netto.............. Wenn Baumwolle Lein-, Schafwoll- oder Seiden-waaren Vorkommen, die aus mehreren Stoffen' bestehen, z. B. aus Baum- und Schafwolle,« und wenn für derlei Waaren in diesem Tariffs keine befondern Zollsätze ausgesprochen erscheinen , so find fie wie die Waaren derjenigen Stoffes i« behandeln, aus welchem der Ein-' wirkfaden (Eintrag, Schuß) entweder durchaus oder größtentheils gebildet ist — Geringere Beimischungen sind nicht zu berücksichtigen. 19 20 21 22 23 24 Bausteine. Sieh« Bruchsteine. Beine. Siehe Knochen. Bein schwarz. Wie Knochenmehl. Bein streu. Wie Streusand. Beize. Siehe Eisenbeize und Salze. VMl',7,} S«-h- »*.. Bergstufen. Siehe Mineralien. Bergwachö oder schwarzes Steinöhl. Siehe Oehle Nr. :>73. Berlinerblau und Berlinerroth. Siehe Farben. Besen von Reisstroh oder Palmzweigen, für 100 Stück - -.......................... — alle übrigen von Weiden , Birken u. dgl., für too Stück ......................... Bettgeräthe. Siehe Kleidungen Beuteltuch. Siehe Schafwollwaaren. B «zetten (Turnesol). Siehe Farben Nr. ioi. Biber oder Otter. Siehe Nr. i58. Bibergeil ohne Unterschied in und außer Häutchen, für l Pfund netto.................... Bienenstöcke mit lebenden Bienen, für i Stock — mit zusammengestsßenem Wachs. Siehe Honig. Bier in Fäßern, für i Ctn. Sporco....... — in Bouteillen, Flaschen, Krügen oder andern erdenen Gefäßen, für i Ctn. Sporco-- •••• ES ist den Parteien frei gestellt, für das Bier in Bouteillen bei der Einfuhr den Zoll nach der Stückzahl zu entrichten, und zwar für i Bouteille«'...............-...... 5 5.1 i 20 15 93»m 28. November 337 Den Schiffleuten ist erlaubt, auf größeren Schiffen 4 Eimer, auf kleineren r Eimer Bier zum eigenen Gebrauche dreißigstfrei einzuführen. 25 26 27 28 Bierhefen. Siebe Hefen. Bilder auf Pap'er, als: Stahlstiche, Kupferstiche, Holzstiche und Steinabdkücke, auch bemahlen oder colorirt; Christenlehr- und Wallfahrt« - Bilder, dann das Tupf- oder Deffln-Papier und GeselllchaftSspiele; ferner Mahlereien und Zeichnungen auf Papier, in so fern diese nicht zu den Bestandtheilen oder Beigaben von schriftstellerischen Werken gehören endlich Bilder, mit Zeug oder Metall-Folie» Stücken ausgelegt, Amulett, Ska-puliere u dgl., für t Ctn netto ............. 1. Bilderwerke, d, i Sammlungen von Bildern, die zu den Gegenständen des Kunsthandels gehören, sind, auch in Verbindung mit erklärenden oder erläuternden Schrifttexten, die bloß als Nebensache oder Beigabe sich darstellen, in diesem Zollsätze begriffen, 2. Für öffentliche Anstalten bildender Künste bestimmte Gegenstände dieser Art sind dreißigstfrei . — auf andern Stoffen als auf Papier. Siehe Geinählde. Bildhauerarbeire::. v. j. G d. W •• •• Für Kunstwerke der Bildhauerei wird auf Einschreiten bei der Landesstelle und nach vorläufiger kompetenter Beurtheilung, daß die einzu-führenden Gegenstände wirklich unter die Kunstwerke gehören, nur eine einpercentige Gebühr des Werkes eingehoben. Derlei Kunstwerke für öffentliche Anstalten sind dreißigstfrei, Bimsstein, für i Ctn netto............ B i n d e r a r b e i t e n. Siehe Holzwaaren, gemeine B i nse 0. Siehe Stroh. Birken-Oehl und Theer. Siehe Pech. Blätter zur Arzenei und Färberei. Siehe Kräuter. — Maulbeerblätter.......................... — Waldstreu. Siehe Stroh Blech. Siehe baS Metall, woraus es verfer-tigt ist. 3 '2z Gesetzsammlung XXII. Tdeil. 22 338 Vom 18. November. 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 Blechwa aren, nicht Ia cf trte, das ist: Klempner, Spängler- nnd Flaschner-Arbeiten , für i Pfund netto..................... — lackirte. Siehe Galanterie-Maaren. Blei, rohes, in Blöcken und Mulden, wie auch alteö und Bruchblei, für l Ctn. netto — gegossenes, als: Kugeln und Schrot, für l Ctn. netto .................. — gezogenes nnd gestrecktes, als-Dach-, Fenster und Röhrenblei, auch Bleifolien für i Ctn. Sporco.........• «............... Ble i afche Siehe Asche. Bleierz, eigentlich Bleiglanz, zur Töpferglasur, für i Ctn. Sporco...................... Bleiglätte (Gold - und Silberglätte), für i Ctn. Sporco- - • * • • •.................... Bleistifte, für i Pfund netto............... Bleiweiß. Siehe Farben. Bl ei z u cke r. Siehe Salze nnd Sauren. Blumen, natürliche. Siehe Bltnhen und Kräuter. — künstlich e- Siehe Putzwaar.n. Blumenzwiebel. Siehe Zwiebel. Blüsch (Plüsch). W>e die Maaren, mit denen derselbe gemeinschaftlichen Stoff hat. Blüthen. edler Art, nähmlich: Granatäpfel-, Pomeranzen» und Rosenblüthrn, für i Pfund Sporco...................................... — gemeiner Art, als: Althä- oder Eibisch-, Kamillen-, Klapperrofen , Lavendel , Pappel, Rosmarin-, Steinklee-, Wollkraut- oder Himmelbrand- und Wolferleikrautblüthen und dergl., für , Ctn. Spo>ro....... ....... Blut von Thieren, v. j. ffi. d. W.......... Blutegel, für , Ctn Sp tco .............. •• Bl » tst ein. Wie Mineralien. Bobbin et ans Baumwolle. Siehe Baumwoll waaren. — von Seide. Siehe Seidenwaaren. Bohnen. Siehe Getreide Nr. 2,8. Borsten von Schweinen und Stachelschweinen, SchweinShaare und Abfälle von Borsten, für i Ctn. Sporco......................* i 25 25 25 6* 25 2i Vom 08. November. 33y 41 43 44 45 46 47 43 Bort e n. Wie die Maaren mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. Branntwein, und zwar: a) gemeiner Branntwein und Brannlweingeist > Lagerbranntwein oder ausgebranntes Brannkweinlager; b) Franzbranntwein; c) unversüßtes Kirsche»-»vaffer (Kirschengeist) für 1 Ctn Sxorco • — Arak und Ru,n, Liqueure und alle versüß- ten geizigen Geiränke, wozu auch Punsch-effenz und Gaölimonade gehören, h Faffern, für 1 (Etn. Spor 0 ..................... — — in Bouleille» für 1 Ctn. Sporco........ Braunstein, für 1 Crn. netto - • ............. — krystallisirter Wie Salze Nr, 414 B r i e fl a sev e n. Siehe Kramerei Waaren. Brille». Siehe Glas. B r o n c e >v a a r e n. Siehe Galanterie Waaren. Brot, gemeines, für 1 (Etn. Sporco. - - - — süßes, als: lllm.rbrot, sogenanntes Klei zenbrot und harterZwieback- für 1 Ctn. Sporco — süßer 'j m i eb a cf (Biscuit). S iehe Consect. Bruch oder Biusteine, qenieine, Bausand und Kies, lsteine .......................... Buchdrucker- Bu chstaben , Matripen- und Stereotyp Platten, neue, dann alte und unbrauchbare, .für > Ctn. netto ................ B si ch er und sckriststeljlerische Wecke überhaupt, gedruckte l thographirte 0'er geschriebene, tan» Musikalien und Landkarten, ferner alle Bestandtheile oder Beigaben von schriftstellerischen Werken, als: Pläne, Zeichnungen, Bilder und Bildertafeln, sie mögen zur Er klärung oder Verzierung bestimmt seyn, gebunden und ungebunden, für 1 Ctn. netto-Zeichnungen. Bilder und Bildertafeln, die abgesondert von den schriftstellerischen Werken, zu denen sie gehören, cingeführt werden, und keine ausdrückliche Bezeichnung als Beigabe» oder Bestandtheile von solchen Wecken an sich tragen, sind wie Bilder auf Papier zu behandeln B sich sen macherarb ei t. Siehe Waffen. 40 15 4 6^ 34» Bom 28. November- Bür st e n b i n d erwa are „ aus Borsten und Haaren, so wie auch Kratzbürsten mit Borsten, dann Pinsel ohne Unterschied, v. j. G. d. W. — lackiere Bürsten. Wie Galanterie- oder Arä-merei-Waaren. Butter, frische und gesalzene, für > Cm. Sporco C 57 53 54 55 La nth ariseS Siehe spanische Fliegen. L a r m i n- Siehe Farben. L arniol - und Lasurstein, roh, für 1 Pfund netto -----geschlissen, für 1 Pfund netto • - • — Arbeiten aus denselben. Siehe Galanterie-Waaren. Ca robe. Siehe Früchte. — del legno di giuda. Wie Material-Waaren. Caviar oder Hausenrogen. Siehe Fische Nr. 160. C al c e do n. Siehe Achat. C e in e n t * Ä i 11. Wie Pech. Cement, römischer, eine ?lrt von Mörtel Wie Gyps. Chlorin und Chlorkalk. Siehe Salze und Säuren. Chocolate.................................. Chrom (Chrom-Metall), für 1 Ctn. netto --- Citro neu und Pomeranzen, deren Schalen und Saft. Siehe Früchte. — Schalen» überzuckerte. Siehe Confect. Cocuönuß-Oehl. Wie Hanföhl. C o l o p h 0 n i u m. Siehe Pech. Conchilien. Siehe Miurralie». Confect, und zwar: a) feine und gemein can-dirke, dann mit Zucker überzogene Früchte, Samen Wurzeln, Citronen- und Pomeran-zenschalen; b) Sulzen von Früchten, mit Zucker gekochte; c) Zwieback süßer (Biscuit); d) gelber und weißer Gerstenzucker, für 1 Pfund Sporco........................... Coriander, für ,1 Ctn. Sporco..........- - - 4i tr ‘i 15 Vom ag. November. 34' Subbear. Siehe Farben Nr. Curru mey. Siehe Wurzeln. 118. D. Dampfmaschinen zu in Behufs der Dampf schiff-Fahrt, bann anbere hierzu gehörige Erfordernisse , welche ouö der Eigenschaft des Fahrzeuges als eines Dampfschiffes hervor-gehen, und welche daher mit den Erfordee nisten anderer Wafferfahezeuge nichts gemein haben ................................. Dampfwägen. Siehe Wägen. Oanzigerwasser. Wie Branntwein Nr. 42. Därme, und zwar: Viehdärme, gesalzene und ungesalzene, v. j. G. d. W......... — Fischdärme. Siehe Fische. Decken, Bett-, Pferd - und Reitdecken, v. ). G. d. W.................................. • — s - von Rohr, Stroh, Schilf und Bast. Siehe Matten. Dosen. Wie Drechsler-, Galanterie- oder Ära* merei Maaren. Draht. Siehe daö Metall, woraus derselbe verfertigt ist. Drechslerwaaren, und zwar: Zapfen, Pip-pen, Spindeln , Spulen, Trichter, Pressen, Spinnräder, Löffel, Teller, Schüsseln, Klöppel, gedrehte Hölzer zu Borstwischen, gedrehte Holzwaaren für die Bürstenbinder, dann alle Drechsler-Arbeiten von weichem Holze und im rohen Zustande, für »Ein. netto ...............................;....... ■ alle übrigen auö Holz, sie mögen roh, gefärbt, gebeizt, latfirt oder polirt ftyn, dann alle Drechslerwaaren aus Horn und Bein, für t Ctn netto ................ 6 ■ von Elfenbein, Perlmutter und Schildkrö- tenschalen, für t Ctn. netto .......... u Drechslerwaaren von Gold. Silber und andern Metallen, Wie die Arbeiten aus denselben- i * 15 93 o m «8 November. 66 67 68 Droguerie-Waaren, nicht besonders genannte. Siehe Materia-Waaren. Dünger (Misti • • Dungsalj. Siehe Salze Nr. tu5. E Edelsteine, Juwelen, Gemmen, echte Perlen und Opale, gefaßt und ungefaßt, v. j. G. d, W........... .............. - - E ffeeten der Reisenden und Einwanderer. Die Bestimmungen wegen deren Zollbehandlung sind in der Vorerinnerung zu diesem Tariffe enthalten. Eicheln, türkische. Siehe Knoppern. Einschlag von Smwefel. Wie Materialwaare. Eisenstein, Eisen und Stahl, dann Eisen- und Stahlwaaren, und zwar: Eisenstein oder Eisenerz, für l Ctn. netto-« Eisen, ro heö, das ist alles Eisen, welches von den Schmelzwerken ohne eine Zerrennung oder Verfrischnng erzeugt wird, in Gänsen, Mulden, Flößen und Blatteln, Klaub- und Wascheisen, für > Etn. netto •••■............. — Gtißeisenwaare», als: Oefen, Kessel u dgl., für i Ctn. netto ........................ — Abfalle von Eisen, als: Hammerschlag, Schmiedzunder oder Sinker, Eisenfeckspäne; dann altes »nd Brucheisen, für I Ctn netto — Frischeisen, halb und vollkommenes, d. i. al- les Rohesten, welches der Zerrennung oder Verfrischnng bereits unterzogen, aber noch nicht zur Centnerwaare verfeinert ist, und worunter auch daö Roheisen in Maffeln gehört, für i Ctn. netto .................. — Grob- »nd Streckeise» in Stange» »nd Bu- schen aller Art, oder sogenanntes Centnergnt, als: Wagenschienen. Nagelzahn - Eisen, An-kereisen u. dgl, für i Ctn. netto ....... — Rohstahl (Mock) und verfeinerter Stahl aller ? iv arj es, für 1 6t — — weißes, für , Iftn. Sp.r 0 fürCkn. netto — Zeug, und H 0 g e s ch m eid e, als: -----Hufeisen, für 1 Etn. netto .. — — Sicheln, fur I Ctu. netto — alle übrigen, als: Hanen scheeren »ud 3?ag I, Ketten e bne Unterschied, starke Dreifiiße und gemeiüe Wagende schlage, gemeine Feile», Ralpeln Sensen, Skrohinesser u. dgl., für 1 Cm. netto •••• — Schlosserorbeit gemeine, »nd glatt getrie- bene. dann verzinnte, als: Wagensedern, ei-ferne Thür - und Kastenbeschläge, Schlösser u. dgl., für 1 Sin netto................. — Sporerarbeit für 1 St. netto............. U. dql., v. j. G. d. W....................... — Schlosserarbeit, feine unv überhaupt alle polieien Stahlwaare» »nt Ausnahme deren, welche besondere Zolle habe», v. j. G. d. W. — Messerschiiiiedaibeiten ohne Unterschied, v. j G. d. W. ................ ■ • ;..... — Feilen für Künstler, u-oruimr auch die soge- nannien Nadel- und Namnfeilen gehören, wie auch feine Metallsägen- und seine Raspeln, für 1 Pfud netto ................... — Grabstichel und Meiß-l, für 1 Pfund Sporco — andere Eisenivaaren, old: Blechwaaren, Hecheln Jiistnim nte, Käninie, Maschinen, Na belo, Scheeren, Uhrenbestandcheile, Uhrmacher-Werkzeuqe »nd Waffen koiiiiiien in der alphabetischen Ordnung vor Eifenbeize zur Färberei, für 1 Stn. Sporco Elfenbein, geraspel teS, für iCtn.Sporco l> - 18 30 20 — '4 371- 25 — 37 b ! 1 j 40 - 4 — 3 4 4 7 2 1 — 25 344 Vom «8 November ■™-ÜE2 88 89 90 91 92 93 94 95 96 Elfenbein, gebranntes, für > C>n. Sporco — Arbeiten aus Elf „dein. Wie Drechsler.Arbeiten oder Galanterie Maaren. Emballage, wegen deren Behandlung, siehe die Vorerinnerung zu diesem Tariffe. Erbsen, getrocknete Siehe Getreide. ®7eT;"'i.6a,m *“»• Erde, als: Porzellan- und Puzollan- oder Lava-Erde ........................................ — Farberden als: armenische, braune kölnische Erd», Engelroth, rokhe gemeine (Boluö), grüne verooesische i.ni> japanische Erde, Ockergelb, Satinvb.r, kesselbraune oder kastanienbraune Erde, Siegel-, vormahlö Tirvler-Erde, Umber und alle nicht besonders genannten Farb-Erden, für t Ckn. Sporco ........... — weiße und gelbe Stritzel- und Majolika-Erde, englischer Thon, grüne böhmische Erde, dann gemeine Thon- oder Töpfererde, für l Etn. Sporco .................................. — Moorerde. Stehe Torf. — Polirerde. Siehe Schmiergel. Essig, gemeiner, in Fässern und Holzessig, für l Etn. Sporco............................ — feiner, mit Kräutern, Früchten u. dgl. an- gesetzter oder abgezogener Essig zum Genüsse, für l Bouteille.......................... — — in Fässern, für l Etn. Sporco.......... — nicht zum Genüsse dienender GeruchSessig. Siehe Parfümerie Maaren. Er kracke, näbmlich Färb - Extrakte von Cam-peche, Lurkumey, Krapp, Blauholz, Knoppern u, dgl. W e Farben Nr. 151. Eher von Hühnern, Gänsen, Aenten a. dgl., v. j. G. d. W................................ — Ameisen - Eyer........................... — Seidenwurm Eyer. Siehe Seide. frei k io i 20 F. Fackeln, Pechfackeln und Wachsfackeln. Siehe diese Artikel. Vom?8. November. 345 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 Fahrnisse. Siehe Hausgerüthe. Farben und Farbstoffe, und zwar: — Auripigment (Operment, Realgar, , für 1 Ctn. Sporco............................. — Bergblau, für 1 Pfund Sperco........... — Beragrün, für 1 Ctn. Sporco ........••• — Berlinerblau und Berlinerroth, für 1 Ctn. Sporco ........................... — Bezettelt oder Turnesol, für 1 Pfund netto — Bleineiß, Hamburger-, Kremser- und Schie- ferweiß, für 1 Ctn. Sporco . .. ..... — Karmin, für 1 Loth Sporco ............. — Frankfurter- und Kupfcrdruckerschwärze, für 1 Ctn Sporco........................... — Grünspan, unkryst allif trte r oder g e- m einer, für 1 Ctn. netto.............. — — krystallisirter, für 1 Ctn. netto • • — Indigo, rotfjer. Siehe Nr. 118. — Kienruß, Tutie und alle Rußarten, für 1 Ctn. Sporco ................................. — Königsblau, für 1 Pfund Sporco.......... — Königsgelb, Mineral- oder Kaisergelb, Schütt-und Neapolitanergelb, für 1 Ctn. Sporco — Kreuzbeeren, für 1 Ctn. Sporco.......... — Lack Lack, Lack-dyk. Wie Farben Nr. 131. — Lacke, als: Färbelacke, Fernambuck-, Wiener lack u. dgl.< für 1 Ctn. Sporco......... — Kngellack in Kugeln und Tafeln, für 1 Ctn Sporco ................... - -.......... — Lackmus, für 1 Ctn. Sporco.............. — Mennig, für 1 Ctn. Sporco.......... - — Mineralblou, für 1 Pfund Sporco ........ — Mliilum »Ibuw (Zinkweiß), für 1 Ctn. Sporco — Orseille r 0 he (Flechte oder Kraut), für iCtnr. Sporco.................................. — — zubereite te und Persio, auch Cud bear oder rother Indigo, für 1 Ctn. Sporco — Saflor, für 1 Ctn. Sporco ............. -. Safran, für t Pfund Sporco .....------ — Saftgrün, für 1 Ctn. Sporco .......... — Schmackkraut, für 1 Ctn. Sporco....... 50 6 50 50 9 12 J 20 '2; 20 15 50 45 25 37 J 3i '2! 45 36 346 Vom 28. November. >24 >25 126 127 >28 129 130 132 >33 134 135 Farben und Farbstoffe (Fortsetzung). — Schmälte nebst Eschel- n. Blaustärke, Wasch und Neublau genannt, für 1 Cto. Sporco — Schminke, rothe und weiße, v. j. G. v W. — Tusche und Sepia, dann alle anderen Mi niatur Farben, für 1 Pfund Sporco....... — Ultramarin, natürlicher, für > Lth. Sporco ---künstlicher, für 1 Ctn Sporco • • • — Waidblau . für t Ct». Sporco .......... — Wienerroth, für 1 Pfund Sporco......... — Zinnober ohne Unterschied, für t Ctn. Sporco F arb- E rden, ) — Hölzer, j — Kräuter, f — Rinden, \ Siehe diese Artikel. — Salze, / — Samen, 1 — Wurzeln. J — alle übrigen in diesem Tariffe nickt ausdrück- lich benannten Farben und Färb - Artikel, Blauholz- und Knoppern-Ertracte, Muscheln mit Farbe» in Kästchen. Pastell-Farbe» u. dgl., für 1 Ctn. Sporco ...................... Färberrörhe. Siehe Wurzeln. Fayence oder Majolica Geschirr. Siehe Thon-waaren. Federn, und zwar: Federkiele ohne Unterschied, für 1000 Stück.......................... — Bettfedern. gemeine, geschliffen und ungeschliffen für 1 Ct». Sporco........... — Flaumen, für 1 Ctn. Sporco ............ — Pfauen-. Reiher u. dgl. zu Federschmuckar- beit gehörige Feder», nnzubereitete, u.j. G. d. W. • • • ......................... — dergleichen z ubereirete (Federschmuck«», beit). Siehe Putzwaaren. Federvieh. Siehe Geflügel. F e d erweißj auch Feder-Alaun, für >Ctn. Sporco Feigen. Siehe Früchte. Feilen, gemeine, sicheNr.?6,u.feine, siehe Nr,S4 Felle und Häute, rohe, nebst Pelzwerk. 50 5 30 15 30 45 rz 10 30 Vom 9.8. November. 347 138 140 141 142 143 144 Felle und Hauke (Fortsetzung). Unter rohen Fellen und Häuten werden alle ganz unzubereiketcn Felle und Häute verstanden, sie mögen grün oder trocken seyn. Zu den bear-beiteten Fellen und Häuten gehören nur diejenigen. welche mit ihrer Bedeckung zu Pelzwcrk zubereitet sind; ohne Bedeckung bearbeitete gehören zu den Ledergattungen. — Ochsen-, Kuh und Terzenhäute, Roß-, Füllen - und Schweinshaute, dann Haute von Eseln und Maulihiere», roh, für > Ctn. n»tto — Bock-, Ziegen und Kitzfelle, GemS- u. Reh-felle , Hirsch - und Hundshaure , Kalbfelle, gemeine Schaf-, Schöpsen-, Lamm - und Sterblingfelle. Zappfelle im rohen Zustande, dann Biberhaute und gemeine Hasenbälge, diese beiden letzter» Artikel mögen roh oder bearbeitet sey» , für t Ein. netto — gemeine Schaf- oder Lammfelle, bloß in Salz wasser getaucht, sonst aber gänzlich unbearbeitet, für i Ctn. netto ............ — Lammfelle, gemeine, gesalzene «.halb- gearbeite, für , Ctn netto................. — Schaf-, Schöpsen». Lamm- u. Sterblingfelle, gemeine, bearbeitet, und derlei Futter, wie auch die mit Belastung der Haare, nur auf der Fleischseite bearbeiteten Schweins-, Hirsch-, Hundöhäute und Kalbfelle, für > Ctn. netto ................................ — Bären - und Dachöhäute, gemeine Fuchs- bälge , derlei Klauen und Schweife, gemeine Kaninchenbälge, weiße Hasenbälge, Katzcnbälge aller Art, Billich- oderBillmauö-bälge, Schweifchen von Fehen - oder Eichhörnchen, endlich Wolfshäute. alle im rohen Zustande, für l Ctn. netto ................ — die in der vorstehenden Post genannten Felle und Häute bearbeitet, für t Ctn. netto — Hamsterfelle, Jltißbälge ohne Unterschied und derlei Schweifchen, Luchs - und Luchskatzen-dälge, Maulwurfbälge, alle diese im rohen Zustande, für l Ctn. netto ......... 'rz 25 4o 20 348 Vom 28. November. 145 146 147 148 149 150 151 142 155 154 Felle und Häute (Fortsetzung) — die eben genannten Felle bearbeitet» dann FuchSlücken, Fuchökehlen; Fuchswammen und Fuchsnacken, für t Et», netto .......... — Ganse- und Schwanenhäute, für 1 Sin. netto — Edel« und Steinmarderbälge und Schweif- et, en von allen Marderbälgen, Fehen - oder Eichhörnchenbalge, auch Nerzfelle und Otter-balge roh, für 1 Cm. netto............ — die im vorgehenden Satze genannten Balge und Felle bearbeitet, dann Fuchöwam menfutter in Tafeln, wie auch blaue, schwarze, weiße und Kreuzfuchsbälge, Hermeline und Zobelfelle und derlei Schweifchen roh oder bearbeitet, für 1 Pfund netto........... Fenchel, für 1 Ctn. Sporco................... Fett zur Arzenei, als: Aefche-, Biber-, Hafen-und Viperufchmalz, Hirfchunfchlitt u. dgl., für 1 (£tn. Sporco.......................... — Schwein- und Gänsefett. Siehe Schmalz. Feuerfchwämme Siehe Schwämme. Feuerfpritz e n , für 1 Ctn. netto.......... Feuersteine, für 1 Ctn. netto................ Feuerver sichern n göanstrich, für 1 Ctn. Sporco ................................. Figuren oder Stat u en aus Marmor, Alabaster u. dgl. Steinen, so wie auch von Holz geschnitzte, dann Figuren und Abgüffe von Wachs uns GypS, endlich auch auogestopfie Vögel oder andere Thiere, getrocknete Schmetterlinge , Kafer rc, v. j. G. d. W........... 1. Kunstgegen stände dieser Art, für Sammlungen bestimmte, sind gegen Bewilligung der Landesstelle mit Einem Percent in die Berdrei-ßigung zu nehmen, wenn sie aber für öffentliche Anstalten gehören, gänzlich dreißigstfrei zu behandeln. 2. Wenn Wachsfiguren und andere Kunstsachen mit der Bestimmung, wieder ausgeführt zu werden, zur Schau in das Land kommen. fo ist nach sorgfältiger Beschreibung der Gegenstände die Dreißigst - Gebühr beim Eintritte sicherzu-stellen, und diese beim^richkigen Austritte wieder zuruckzuverguten. 7 12 16 I 5 1 30 30 18 5 50 3 Vom 18. November. 349 155 156 157 158 159 l6» Filze zum Poliren, für t Ein. netto.............. Firniß, für l Pfund Sporco • .................... Fifchbein ebne Unterschied, für i Stil, netto Fische uud Schalthiere, frische, sowohl lebend als geschlachtet, auö dem Meere und auS süßen Wässern, auch Frösche, kann Biker und Ottern, für i Ctn. Sporco................ — Schalthiere, nahmlich : Austern u. Meermuscheln, Meerspinkien, Fluß- und Meerkrebft, Schildkröten, Schnecken rc., für i Ctn. Sporco Wenn lebende Fische aus süßen Wässern zu Lande und in Gefäßen mit Wasser zur Verzollung kommen, so ist von dem mit Einschluß des Wassers ausgemittelten Sporco-Gewichte der Fracht die Hälfte abzuschlagen, und nur von dem Reste der Zoll zu berechnen. Ist die Abwage unthunlich. so kaun der Rauminhalt der Gefäße ermittelt und derselbe nach dem Verhältnisse, dem gemäß ein ntederöstreichischer Eimer >20 Wiener Pfunden gleichgehalten wird, auf das Gewicht reducirt werden. — Edelfische, zubereitei«; darunter ge- hören nachbenannte Fische ans dem Meere und auS süßen Wässern, sie mögen getrocknet, geräuchert, in Oehl eingelegt, eingesalzen, marinirk oder auf eine andere Art zubereitet seyn, als: Aalfische, Aesche, Dick, Hausen, Lachs, Lachösorellen. Lachssalmen, Sckill, Sterlet oder Stör (Storioni), dann Acciu-ghe, Anchio, Anguille, Anguilotti, Barboni, Bissate, Boseghe, Branzini, Carpioni, Corbelle, Dentali, Granchi, Linguattole oder Sfoglie, Lizze, Massiama, Naselli, Orate, Pescispada, Rombi. Sardelle, Sardellen! , Scalpe, Scarpioni, Sporcelle, Tarentella, Tono, Tonina, Vanioli und Volpini, auch Hausenrogen (Caviar) und Bottarga, für 1 Ctn Sporco ................. — gemeine zu bereitete, das sind: alle getrockneten, geräucherten, in Oehl eingelegten, eingesalzenen, marinirten oder auf waö immer für eine andere Art zubereiteten Fische auö dem Meere oder auS süßen Wässern, - 2 5 - 3 1 40 - 50 1 15 35o S3 m 28. November. 162 163 164 16 s 166 167 168 169 170 171 welche 111 dem riberstehenden Zollsätze nicht genannt sind, dann gesalzene Fischdärme und aller Fischrogen, mit Ausnahme deS Caviar und Bottarga, für 1 Ctn. Sporco ........ Flachs mit Wurzeln (Flachspflanze,C, für 1 Cm. Sporco ..................................... - ungehechelt oder gehechelt, wie auch Pflan- zenseide, für 1 Ctn. Sporco............. Flachsgarn Siehe Garn. F lachSgarn-Fabrikate. Siehe Leimvaaren. Flasche nkeller Siede Kramerei-Waareu. Fleisch, frisches, zu welche,,, alle in diesem Tariffs nicht bejonders anfgefuhrten Bestand-theile von getödteten Thieren. kann geschlach tetes, auS der Haut genommenes 43ieh ge rechnet werden, für 1 Ctn. Sporco........... - ei »gesalzenes oder eingepöckelteS und geräuchertes, fr 1 Ctn. Sporco Fleisch- und Fischsulzen. Siehe Speisen. Fluminel, die gefärbte Blüthe der Ringelblume» für 1 Ctn. Sporco--...... ........... Folien und Flitter» and Gold und Silber. Siehe diese Artikel. — auS Metall Compositione». Siehe Messing. — Spiegclfolien. Siehe Staniol. Fossilien Siebe Mineralien. Frankfurter- und Kupferdruckerschwärze. Siehe Farben. Franc ne is oder Selenit und Frauenglas, für 1 Cm. netto......................... Frösche. Siebe Fische Nr. 15c. Fruchte und Obst, als: Granatäpfel, Lazeroli, Margaranthen, Paradiesäpfel auch Judenoder Adamsäpfel genannt, Pomeranzen, daun PontäpfelQuitten und Rosmarinäpfel, für 1 Ctn Sporco ................-.............. — Feigen, für 1 Ctn. Sporco ........-..... — Johannisbrot oder Carobe, für 1 Ctn. Sporco — Kastanien und Maronen, für 1 Ctn. Sporco — 15 50 25 Vom s8. November. 174 175 176 177 180 181 Früchte und Obst. (Fortsetzung). —- Simonien, Citronen und deren Schalen, dann Schalen von Pomeranzen und Granatäpfeln, nicht überzuckerte, für i Ctn. Sporeo Anmerkung. Wenn Simonien und Citronen mit Pomeranzen oder sogenannten italienischen Früch-ten in einem Behältnisse gepackt eingeführt werden, so ist für den ganzen Inhalt der höhere Zoll der beigevackten Fruchte zu entrichten. Die Kisten und Faster müssen aus Verlangen der Aemter ganz geöffnet oder geleert werden. — Simonien- und Citronensafk zur Färberei, für t Ctn Sporco............................... — Sorberen u. Sorbeerblättpr, für i Ctn. Sporco — — Mandeln in und ohne Schalen, auch Pfirsich- ferne, für , Ctn. Sporco ••••••............ — Nüsse, gemeine, dann Haselnüsse, für i Ctn. Sporco .................................... — Obst, gemein es, als: Aepfel, Aprikosen, Birnen, Kirschen, Himbeeren, Melonen, Pfirsiche u. Cgi., überhaupt alle in dem Tariff« nicht besonders genannten Obst, und Frucht-gattungen im frischen Zustande, für i Ctn. Spprco ......................... — Obst, gemeines, gedörrte ö, getrocknetes und ohne Zusatz eineö fremden Stoffes eingelegtes, dann getrocknete, eingefallene und eingemachte Oliven, endlich Obstsulzen, ohne Zucker gekochte, für i Ctn.Sporco — Obst und Früchte, mit Farben bestriche- ne oder verzi erte, sowohl gedörrt als eingelegt, sind auS dem Auslande und den Erbländern einzuführen verbo t hen, für i (Etn. Sporco............................. — Pignoli oder ZirbiSnüffe, dann Pistazien oder Pimpernüffe, für i Ctn. Sporco............. — Weinbeeren, getrocknete, als: Rosinen, Korinthen und Zibeben, für l Ctn. Sporco • — Weintrauben, frische, daun g e maischte (Weintraubenmaische) , unterliegen denselben Gebühren, wie die Weine, mit der Begün stigung jedoch daß i6o Pfund Trauben oder Maische ioo Pfund Wein gleichzuhalten sind. '2! 12,i 35i 23cm 28. November. 183 A n m c 1' E u ti fl. Früchte und Obst, dann deren Samen, Safte. Schalen 11. dgl., in geistigen Flüssigkeiten eingelegt ober zubereitet, sind wie diele Flüssigkeiten zu verzollen. Sind sie aber mit Zucker allein, oder mit Zucker und geistiger Flüssigkeit, oder mit einem andern Körper zugleich behandelt, so gehören sie, wenn dieser Tariff hierfür keine besonderen Gebühren ausspricht, zu dem Artikel »Confect,« welchem auch das in Honig allein eingesottene Obst gleichzuhalten ist Fruchtsulzen oder Obstsulze». Siehe Nr. >78. Futterale. Wie Kränierei-Waaren. Futter und Raubwerk. Siehe Felle und Haute. Futter-Getreide ist bei einem Zug- oder Lastthier bis zur Menge von 50 Wiener Pfun den, bei mehreren derlei Thieren aber nur bis 100 Pfund für die ganze Bespannung eines Wagens, oder für den ganzen Trieb von Lastthieren vom Zolle befreit. — Heu, Stroh u. dgl darf nur bis zur Menge von 50 Wiener Pfund zollfrei gelaf sen werden, die Anzahl der Zug - oder Last lhiere mag in einem oder mehreren bestehen Alles übrige Futter unterliegt dem Zolle. G. 184 Galanterie-Waaren, als: alle Arbeiten von Gold und Silber (mit Ausnahme der unter dem Artikel »Silber- genannten Geschirre und anderer dergleichen Massiv Arbeiten von Silber), von Achat, Agt- oder Bern stein Alabaster, Jaspis, Krystali und anderen Steine», wie auch von Cchildkrötenschalen und dergl. (mit Ausnahme der Kämme und Drechslerarbeiten aus Schildkrötenfchalen), dann alle anderen in edle Metalle gefaßten, oder damit eingelegten, oder mit Gemählden verzierten Arbeiten; Compositions- und foge nannte plattirte, d. i mit Gold und Silber aufgelegte, Argent-haehe und Broncewaaren, Vom 28. November. 353 x 85 is6 187 188 189 190 Email - oder Schmelzwaaren, alle lackirten Waareu, welche unter keine andern Zollsätze gehören, endlich alle Gattungen von Uhren, mit Ausnahme der Holzuhren, v. j. G. d. W. Galläpfel oder Gallen ohne Unterschied, für i Ckn. Sporco.......................... Gallerte (Knochengallerte, Gelatine). Siehe Hausenblase. G a l l e t t e n. Siehe Seide. Galmey, für t Ctn. Sporco.................. @ö Ionen, wie die Waaren, mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. Garn, und zwar: Schafwollgarn, dann Garn von orientalischen Ziegenhaaren und Kamehl haaren, flach und ungefärbt, für t Ctn netto ..................................... — gedreht, gezwirnt und gefärbt, für 1 Ctn. netto........................... — Baumwollgarn, weißeö, für 1 Ctn. netto — alles gefärbte Baumwollgarn, worunter auch das rothe türkische Garn gehört, für 1 Ctn. netto........................... Bei der Abwage der Baumwollgarne dürfe» auch die Papier - Deckel und Bindfäden entfernt werden. 2 3 2 3 5 10 n 30 20 30 20 191 192 193 194 195 — gezwirntes Baumwollgarn oder Baumwoll-zwirn. Siehe Zwirn. — aus Flachs und Hanf, mit Inbegriff des Webergarnes des flächsernen Lothgarnes und des NeffelgarneS, ungebleicht, für 1 Ctn. netto ................................ -----halb und ganz gebleichtes, für 1 Ctn. netto.......................... -----gefärbtes, für 1 Ctn. netto.......... — wergenes, ohne Unterschied, gebleicht und ungebleicht, wie auch Dochtgarn aus Lein und Baumwolle, für Ctn. netto......... — Rindshaargarn, für t Ctn. Sporco Gartengewächse. Siehe Gemüse. Gartensamen. Siehe Samen. Geflügel, zahmes und wildes, und zwar: 1 1 25 15 40 Gesetzsammlung XXII. Th eil. 23 35/, Vom ,8. November. 196 197 19» 199 200 201 202 203 204 205 206 207 Geflüge l. (Fortsetzung . — Truthühner, Gänse, zahme, und Perlhühner, für 1 Paar............................ — Aenten, zahme, Kapaune u. dgl., für 1 Paar — Hühner, für 1 Paar ...........*........ — Tauben, für 1 Paar .................... — Auerhühner, Fasanen, Birk- und Haselhühner, Schwäne und Trappen, für 1 Paar - - — Aenten u. Gänse, wilde, Rebhühner, Schneehühner und Waldschnepfen, für t Paar •« — Mooö-, Wiesen- und Heideschnepfen, Kibitze, Rohrhühner und Wildtauben, für 1 Paar - - — KrammetSvögel, Drosseln, Zaretzer, Lerchen und Wachteln für 1 Dutzend............ — alle übrigen kleinen Vögel, für 1 Dutzend-. Geigenharz Siehe Pech. Geister. Siehe Salze und Säuren, G e l b h ol z. Siebe Holz. Geld. Siehe Münzen. Gemählde, mit Ausnahme der unter dem Zolllatze: Bilder verkommenden Mahlereien auf Papier, für 1 Ctn, netto.......*...... Die Kunstwerke der Mahlerei für öffentliche Anstal ten sind in der Einfuhr frei. Gemüse, daö ist: Garten- und Feldgewächse überhaupt, in so fern sie nicht schon unter Getreide und Früchten begriffen oder beson ders benannt sind, frische und un zu bereitete, als: Artischocken, Kohlrüben, Erd-äpfel, Kraut Gurken- Rüben, Spargel n. dgl, für 1 Ctn. Sporeo ......................... — zubereitete, mit Salz, Essig u. dgl. ein- gelegt, eingestampst oder getrocknet, als: eingemachte Gurken, Sauerkraut, eingeschnittene Rüben, gedörrte Runkelrüben ti. s. w., für t Ctn. Sporco..................... — Runkelrüben, gemahlene. Siehe Kaffeh-Sur-rogate Gerät he. Siehe Hausqeräthe. Gerstenzucker Siehe Confect Getreide, Griesel werk und Hülsenfrüchte. 3 li 1 i 4 2 1 >r 'i Dom 18. November. 355 208 209 210 21 1 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 Getreide. (Fortsetzung). Die Erklärungen über dieselben können, mit Au§> nähme des MehleS, nach dem Gewichte oder nach dem Hohlmaße eingerichtet werden. ! — Weizen und Spelzkörner, für 1 Ctn. Sporco — türkischer Weizen (Kukuruz oder Maiö), für 1 Ctn. Sporco ........................... — Rocken und Halbgetreide, auch Schwarzge treibe, für 1 Ctn. Sporco................ Wenn das Gemenge aus Weizen und Rocken, welches unter dem Nahmen Halbgetreide vorkommt, zum größeren Theile aus Weizen besteht, so ist es wie Weizen zu behandeln. — Gerste und Spelz in Hülsen, für 1 Ctn. Sporco .................................. ------gerollte oder gebrochene und Hafergrütze, für 1 Ctn. Sporco ....................... — Hafer, für 1 Ctn. Sporco................. — Heidekorn oder Buchweizen, für t Ctn. Sporco — Hirse, für 1 Ctn. Sporco ................ — Heidekorn und Hirse gebrochen, für 1 Ctn Sporco................................... — Wicken, für 1 Ctn. Sporco ............... — Bohnen ober Fisolen und Zisern, für 1 Ctn. Sporco .................................. — Erbsen und Linsen, für 1 Ctn. Sporco •• — Gries, für 1 Ctn. Sporco................. — Malz, für 1 Ctn. Sporco...........„****'" — Mehl aus Getreide und Hülsenfrüchten ol- ler Art. wie auch Kartoffelmehl, für 1 Ctn. Sporco .......... ....................... Gewehre Siehe Waffen. Glas und Gla Swa aren, und zwar: — Tafel- und Hohlglas, gemeines, ohne Unterschied, für 1 Ctn. Sporco................. — g eschliffen es u. brillantirtes, Kry- stall-, Spiegel- und gepreßtes Glaö, für 1 Ctn. Sporco.............................. — Brillen und Augengläser, gefaßte und ungefaßte , v. j. G. d. W.................... — Gläser zu optischen Instrumenten, v. j. G. d. W..............................;••••• — Glaö oder Schmelzperlen, Glasflüsse und Glaspasten, als: Email- oder Schmelzglas, - rr* 6 3| 4 20 H H H 2 7 7 17i 7 30 2 356 Vom 18. November. 228 230 231 23Ž 233 234 235 Milch- oder Beinglas, Hyalitglas, GlaSedel steine u. dgl., für i Ctn. Sporco . .... Glaö, Flint > und Kronglas, wie auch Bruch glas, für i Ctn. @porco............. . - Glaswaareu aus der 8. 8. Spiegelfabrlk sind gegen Certificate in der Einfuhr dreißigsifrei. Glasgal le, für i Ctn. Sporco -> «........... Glätte. Siehe Bleiglätke. Glaubersalz. Siehe Salze. Glocken aus Glockenspeise oder einer anderen Composition von unedlen Metallen, für i Ctn. netto • ■ .....-........................ Die in diesem Zollsätze nicht begriffenen Glocken sind nach Beschaffenheit des Stoffes, woraus sic bestehen, so zu behandeln, wie andere Fabri ate aus gleichem Stoffe Glockenspeise. Siehe Messing. Glühwachs. Wie Materialwaaren. Gold in Klumpen und Stangen, ausgebranntes und ausgezupfles Fadengold, Pagament, altes Bruchgold und Goldspäne ............... — Blatt- und Zwischgold, wie auch geriebenes Gold, für i Pfund Sporco -- > -......... — Draht, Blatte, Flittern und Folien, Gespinnste, Borten. Schnüre, Quasten, Krepinen u. dgl., für l Pfund netto - - -................. -— Gefäße, Geräthe, Geschirre, Bijouterien n. dgl., so wie auch alle in Gold gefaßten oder damit belegten Arbeiten. Siehe Galanterie Maaren. — Gold und Silberkrätze, Gold - und Silber- schlämm und Kehricht der Goldarbeiter--- — Kuallgold, für i Loth Sporco ............ Goldschlägerhäutchen. Wie Matsriallvaaren. Grabstichel und Meißel. Siehe Eisenwaaren Nr. 85. Granaten, inländische. Wie Edelsteine. — von Glas. Wie Glas Nr. 2 27. Graphit oder Reißblei, für 1 Cm. Sporco-- — Geschirr. Siehe Thonwaaren. Gras und Futterkräuter jeder Art, frisch und getrocknet. Wie Stroh. G r i e s. Siehe Getreide. 40 3 Vom »8. November. 35V 238 239 2/|0 242 243 244 245 246 247 Grünspan. Siehe Farben. (Summen, Harze und Gummenharze, inländische. Wie Pech. — Colophonium. j — Terpenthin und ' Siehe diese Artikel. — Weihrauch. 1 Gürtler waare n aus Compositionen von unedlen Metallen. Wie Mcssingarbeiten. — aus edlen Metallen. Wie Galanteriervaaren. Gyps ohne Unterschied für i Ctn. Sporco - - Zum Düngen bcfiinimter Gyps wird in der Einfuhr gegen Certificate der Dbrigkeitcn, daß solcher wirklich zum Düngen bestimmt scy, wie Dünger behandelt- — Waaren als: Büsten, Statuen, Vasen und dergl. Siehe Figuren. H. Haare von Bibern, für i Pfund Sporco -- — von Hasen und Kaninchen, für t Pfund Sporco Rindern und Rehen, unge filzt, für i Ctn Sporco................. - ----Rindern und Rehen, gefilzt, für i Ctn. Sporco.......................... ----Menschen, für > Pfund Sporco....... ----Pferden (Roßhaare) ohne Unterschied, für i Ctn. netto.................... — — gemeinen Zlegen, unsortirt, und Hundshaare, für t Ctn. Sporco... ----gemeinen Ziegen sort irt, für l Crn. Sporco .................... ----Zeuge und Siebböden von Roßhaar. Siehe Nr. 404 Und 405 Haarpuder, für , Ctn. Sporco............. • H abschas ten. Siebe Hausgeräthe. Haderlumpen (Strazzen), wenn sie auch als Emballage gebraucht werden, daun Macula-tur-Papier, Abfälle von Spielkarten und überhaupt alle Abfälle von Papier und Pappe, für i Ctn. netto -..................... '2* 15 | 5 l 50 158 Vom 18. November. 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 Häckerling. Wie Stroh. Hafner- oder Töpfererde. Siehe Erde. — Geschirr. Siehe Thonwaare». Hammerschlag. Siehe Eisen Nr. 69. Handschuhmacher arbeiten, für 1 Pfund netto ............................ ... Hanf mit Wurzeln (Hanfpflanzen) , für 1 Ctn. Sporco ................................... — gehechelt oder »»gehechelt, für 1 Ctn Sporco Hanfg arn. Siehe Garn. Hanfkörner. Siehe Samen. H anfwa aren. Siehe Leinwaaren. Harz, gemeines. Siehe Pech. Hase» Siehe Wildpret. Hasenschmalz. Siehe Fett zur Arzenei. Hausenblase (Fischleim) und Gallerte, für 1 Pfund netto ........................ Ha usen roge n. Siehe Fische Hausgeräkhe (Fahrnisse,Habseligkeiten), neues und altes. Siehe die für die verschiedenen Arten desselben besonders ausgesprochenen Zollsätze. Die Bestimmungen wegen der Behandlung der Ge-räthe und Habschaften der Reisenden und Einwanderer sind in der Vorerinncrung zu diesem Tariffs enthalten. Häute. Siehe Felle. Hecheln ohne Unterschied zur Reinigung deS Flachses und HanfeS, für 1 Ctn. Sporco Hechten zahne, eigentlich Hechtenkiefer, für 1 Ctn. Sporco ........................ Hefen. und zwar: Bierhefen, flussig, für 1 Ctn. Sporco............................. — getrockne ke, für 1 Ctn. Sporco....... — Weinhefen, für 1 Ctn. Sporco....... -----gebrannte. Siehe Pottasche. Heidekorn und Hirse. Siehe Getreide. Heu. Siehe Stroh. Hirschhorn in Stücken oder geraspelt, für 1 Ctn. Sporco......................... — gebranntes, für 1 Ctn. Sporco......... Hirschhorngeist oder Hirschhornsäure. Siehe Salze und Säuren Nr. 4l3. t6 i 3 i 25 25 rz 25 l'rz Vom sS. November. 359 259 260 264 H ir sch u 1, sch li t t. Siehe Fett. Höllenstein (lapis infernalis), für 1 Pfund Spore» .......................................... H 0 lj zur Arzenei oder Färberei, inländisches, in Stucken, für 1 Cl». netto ....................... ------geschnitten, geraspelt, gestampft gemahlen, oder wenn es fonit in Behalt niffen oder in Ballen im verkleinerten Zustande verkommt, für 1 Ctn Sp.rco - - -Ausländische Holzer dieser Art, welche in Stücken eingeführt, in den deutschen Ländern geschnitten, geraspelt, gestampft, überhaupt zerkleinert und in diesem Zustande nach Ungarn eingeführt werden, sind dreißigstfrei, wenn sich bei dem deutschen Austrittsamte mit den Original-Zah-lungs-Bosteten ausgewiesen wurde. — Bau. und Brennholz, sämmtliches, ohne Unterschied, in Stämmen» Balken, Pfosten Bretern, Latten, Stöcken, Scheitern, Bärteln, Spänen u. f w., so wie auch Schin delu, Faßdauben und Faßbodenstücke, dann Bast- und Bastfäden, v. j. Ä. d. W. -- — Tischlerholz von Ahorn, Buchen, Eiche». Kirschbaum, Nußbaum und Tannen, dann gemeines Tischlerbolz überhaupt; endlich behauenes und beschnittenes Wagnerholz, für 1 Ctn. netto................................. Das sowohl zu Bauten, als für das Tischlergewerbe anwendbare Holz ist nur dann als Tischl eholz zu behandeln, wenn dasselbe, obgleich für Bauholz erklärt, doch auf eine solche Art zubereitet ist, daß dessen Verwendung für das Tischlergewerbe aus dieser Zubereitung als die gewöhnliche vorausgesetzt werden kaust. — Korkhölz- Stöpsel und Sohlen, im Jnlande verfertigt, für 1 Ctn. nett» ............. — Holzwaaren, gemeine, nähmlich: Fässer, Schaffe, Schaukeln, Rechen, Schiebkarren, Werkzeuge znm Feldbau und zur Gärtnerei, Siebböden, Brekchen zu Schuh- und Kleider dürsten, endlich Reise ohne Unterschied, für 1 Ctn. netto................................. — Drechölerwaaren, Korbmacher, und Tischlerarbeiten. Siehe diese Artikel. 6j 36o Vom -8 November. 266 267 268 269 270 272 Honig, geläutert undungeläutert, worunter auch die Bienenstöcke mit zusammengestoßenein Honig und Wachs, sogenannte Bienenkeule und Wachökoth, gehören, wie auch Honigwaffer, für 1 Ctn. Sporcv ......................... Hopsen ohne Unterschied, für 1 Ctn. Sporco Hopfenpflanzen (Setzlinge), v. j. G. d. W. Horn, Ochsen-, Kuh-, Bock- und Ziegenhorn, wie auch solche Spitzen und Hon,scheiben, für 1 Ctn. netto ............. ............ Hussalbe, Thierarzeneisalbe. $Bie zubereitete Apothckerwaaren. H ü h ne r. Siehe Geflügel. H ü l se n fr ü ch t e. Siehe Getreide. Hüte, und zwar: Castorhüte, wie auch Hüte aus Seide, Fischbein oder auö anderen Stof, sen, mit Ausnahme der zu Putzwaaren gehörigen Stroh-, Holz- und Basthüle für Männer und Frauen, dann der übrigen Putzhüte für Frauen, für 1 Stück.................... — Filzhüte und Filzkappen, für , Stück •••• Hu tabf chn 1 tte. Siehe Schafwollwaarei.. Hüttenrauch. Siehe Arsenik. I. Jaspis. Siehe Achat. Instrumente in und ohne Futteral, chirurgische, optische, mathematische und physikalische, mit Ausnahme der beson-derö belegten Zirkelschmiedarbeiten von Eisen 9?r. 81, v. s G. d. W. — musikalische, auch Spielwerke zum Gebrauche für Künste und Gewerbe, v.j. d. W. — Spielwerke in Uhren, Dosen und andern ber gleichen Gegenständen. Wie Galanteriewaaren. Johannisbrot oder Carobe. Siehe Früchte. Juchten. Siehe Leder. Juwelen. Siehe Edelsteine. K. K a ffe h - Surrogate auö Cichorien, Erdmandeln und gemahlenen Runkelrüben u. dgl., dann 15 30 9 2 Vom 28. November. 36, 275 276 278 279 280 281 282 283 284 285 Rocken und andere Fruchtkörner, gebrannt geröstet oder pulverisirt, für 1 Sin. Sporco Kalk, ...............................-........ Kämme von Stahl für Fabrikanten, v. j. G. d. W. — von Rohr. Siehe Nr. 522. — Riekhe oder Zähne von Stahl zu derlei Kämmen , für 1 Pfund netto............---....... — von Holz, Horn oder Bein, für 1 Pfund netto.................................... — von Elfenbein und Schildkrötenschalen, für t Pfund netto..............•............. Kappen, Filzkappen. Siehe Hüte. — alle übrigen Kappen von Leder» Wolle u. dgl. wie die Waren, mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. Kardendistel, für 1 Ctn. netto............ - - Kardätschen (Wollkardätschen) und Kratzbürsten für Hutmacher, für i Pfund netto -- Karten, Spielkarten, für 1 Dutzend Spiele-« — Landkarten, Siehe diesen Artikel. Käse, für 1 Ctn. Sporco....................... Don Käsen in Laiben ist die Eingangsgebühr nach dem Nekto-Gewichte abzunehmen Kastanien oder Maronen. Siehe Früchte. Keperneke aus Halinentnch. Wie Kleidungen. Kerzen ans Unschlitt, Wachs und Wallrath. Siehe diese Artikel. — ans Paln'.öhl. Siehe Unschlittkerzen. Kien ruß, Lutie und alle Rußarten ohne Unterschied. Siehe Farben. Kirschengeist. Siehe Branntwein Nr. 4t oder 42. Kirschlorber wassrr. Wie zubereitete Apo-theker-Waaren. Klauen ohne Unterschied, für 1 Ctn. Sporco Kleidungen, neue und alte, wie auch mit Pelzwerk gefütterte, dann Bettgeräthe, v. j. G. d. W. ..................................... Die Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung der Kleidungen, Wäsche, Geräthe und sonstigen Effecten der Reisenden und Einwanderer sind in der Vorerinnerung zu diesem Tariffs enthalten. Kleister. Schusterkleister. Siehe Stärke. .121 U 20 A 8 4 6 32! 1 j i 291 292 293 — Extract. Siehe Farben Nr. 13». — Kobalt, Kobalt-Erz und Kobalt-Speisekalk. Siehe Arsenik. Kohlen, und zwar: Holzkohlen, für lCtn. Sporco — Reißkohlen. Wie Material-Maaren. — Steinkohlen .............................- Kölnerwasser und Pomeranzenblükhenwasser, für t Pfund Sporco ....................... Ia“‘ j Siehe Farben. Vom 28. November. 363 294 295 296 297 29S 299 300 301 302 303 304 Korallen, echte, gearbeitet, geschliffen oder an Schnüre gefaßt, dann elastische röche Fruchtkorallen, für 1 Pfund netto Korbmacherarbeit, wie auch Schachteln aller Art, v j. G. d. W. • •••♦........ - Kori ander. Siehe litt. C. Korinthen. Siehe Früchte. Kerlholz- Stöpsel und Sohlen. Siehe Holz Nr. 264. Körner, Kermeskörner oder Scharlachbeeren, für t Ctn Sporte ......................... Korn rade oder Rodden. Wie Samen. Kram erei-Waaren, d. i. gemeine, zum Kleinhandel geeignete, nicht besonders genannte Artikel, z. B. Brieftaschen , Flaschenkeller, Arbeiten aus Pappe und Papiermacke, Larven, Laternen, Sack-und Feldspiegel. Schirme, Spielwerk für Kinder, Tabaksdosen (mit Ausnahme der zu den Drechslerarbeiten zu zählenden), Tabaks-pfeifenköpfe und derlei Röhre, in so fern sie nickt zu den Galanteriewaaren oder zu den unter Nr. 475 und 484 genannten Tabakspfeifen gehören, v. j. G. d. SB............... Krapp. Siehe Wurzeln. Kräuter, Blätter und Blumen zur Arzenei oder Färberei ohne Unterschied, in so fern sie nicht besonders genannt sind, für t <£tn. Sporco ................................... — Futterkräuter. Siehe Stroh. Krevsaugen, ganze, für t Ctn. Sporte•• — gestoßene, für 1 Ctn. Sports.......... Krebse. Siehe Fische Nr. 159. Kreide, gemeine, wie auch venetianische, für 1 Ctn. Sports............................. — Bergkreide, für 1 Ctn. netto.......... Kreuzbeeren. Siehe Farben. Krystall (Bergkrystall), roh, für t Ctn. netto — geschliffen, für t Pfund netto ....... — Arbeiten auS demselben. Siehe Galanterie-Waaren. Kug ellack. Siehe Farben. 3 3 30 3 45 3 4 25 45 9 •i 30 3 364 Bom a8( November. 305 Kümmel ohne Unterschied, für i Ctn. Sporco Kunstwerke der Mahlerei und Bildhauerei Siehe Figuren und Gemählde. Kupfererz, Kupfer und K upferwaaren, und zwar: 306 Kupfererz, für 1 Ctn. Sporco............... 307 Kupfer, rohes, als - Platten, Preiser-, Rosette»., Spleissenkupfer u. dgl., wie auch Pagament Kupfer, worunter auch olle frem den außer Cours befindlichen Kupfermünzen gehören endlich altes und Bruchkupfer-... 308 — Schal waaren, d. i. j.nes Geschirr, wel che» auf dem Kupferhammer die erste Form erhalten bat, so wie auch gewalzte Kupferbleche und Platten für Kupferstecher, für i Ctn. netto.............................. 309 — Geschirr, als: Becken, Branntweinblasen Kessel 11. dgl., auch Nägelkupfer u. dgl., für 1 Ctn. netto ....................... 310 — Draht, für t Ctn. netto ................... 311 — Kupferplatten , gestochene, v. j. G. d. W. 312 — Zündhütchen, für 1 Pfund Sporeo -.......... K upferdrucker- u. Frankfurtcrschwärze Siehe Farben. Kupferstiche. Siehe Bilder. Ku pfe r wasser. Siehe Viiriol. K ü r sch n e r a r b e i t oder verfertigte Pelzwaaren, v j. G. d. W................................. Unter Kürschnerarbeit oder verfertigten Pelzwaaren werden jene Waaren verstanden, welche ohne Hülfe eines andern Handwerkers vollendet aus den Händen des Kürschners kommen, als : Fuchs und Lämmcrpelze, Mützen, Muffe, Wildschu ren 11. dgl. Mit Pelzwerk gefütterte oder aus geschlagene Kleidungsstücke, wie Pelzkleider, Pekesche u. dgl., gehören unter Kleidungen. Lack und Lack dick, daun alle übrigen Fürbelacke. Siehe Farben. - Siegellack Siehe diesen Artikel. Lackmus. Siehe Farben. 3 15 Vom 28. November. 365 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 Landkarten, fur 1 Ctn netto................. Laternen"^ | Siehe Krämereiwaareu. Laterna magica. Wie optische Instrumente. Lauge, Seifensiederlauge. Wie Asche. Laugensalz. Wie Potiasche. Lebzelten. Siehe Pfefferkuchen. Leder: a) Sämisch eö gelbes, dann in Alaun gearbeitetes weißes, wie auch mit Eisen - Vitriol schwarz gefärbtes, und zwar: — Boek-, Ziegen-, Gemö-, Elennthier-, Hirsch- und Rehleder, für 1 Etn. netto ........ — Büffel-, Ochsen- und Kuhleder, für 1 Ctn. netto ................................. — Kalbleder, für 1 Ctn. netto ......... - — Schweins, Schaf-, Schöps-,Kitz- und Sterb- lingleder, für 1 Ctn. netto....-....... b) In Lohe, Krautern, Knoppern oder Galluö bearbeitetes, und zwar: — Bock-, Schaf-, Lamm-, Geiß-, Kitz- und Sterblingleder, in Lohe oder GallnS gearbei tet, für 1 Ein netto................... — die im vorstehenden Satze genannten Leder- gattnngen in Krautern bearbeitet (Mcfchin-leder), gefärbt oder ungefärbt, für 1 Ctn netto ................................. — Kalb- und Hundsleder, braunes und schwarzes, Kuh- und Terzenleder, Roß - und Seeroßleder, wie auch Stiefelschäfte, Vorschuhe, Umschläge u. dgl. von diesen Ledergattungen, dann Schweinsleder, für 1 Ctn. netto * - • • — Juchten ohne Unterschied, für 1 Ctn. netto — Pfundleder, für 1 Ctn. netto ........... c) Gefärbtes und Iacfirteö, und zwar: — Kalbleder, Carmoisin- und Maroquin , eigentlich Corduan - und Saffianleder, worunter 2 7 2 5 3 1 1 2 1 1 30 30 30 45 40 40 30 20 15 366 Vom »8. November. 325 326 327 328 329 330 331 352 333 Leder. (Fortsetzung). auch das schwarze Geiß- und Schafleder begriffen ist, Chagrinleder, dann lackirteS, vergoldetes und gepreßtes Leder ohne Unterschied, auch Pergament, für l Ctn. netto • — Lederabschnitte oder Leimleder, wie auch Bi- berleder, für l Ctn netto ............... Leim, Tischlerleim, für l Ctn. netto......... — Vogelleim, für l Ctn. Sporco............. — Fischleim. Wie Hauscnblase. — Mundleim. Wie Materialwaaren. Lein - und Hanfgarne. Siehe Garne. Lein- und Hanfwaareu, und zwar: ge- strickte und gewirkte aller Art, für i Pfund netto ............................. — gewebte, als: Batist und Schleier, für i Pfund netto............................ — Bandarbeiten, nähmlich: Bänder, Lanqueten, Zwirn-Galonen und Fransen ohne Unterschied, mit Einschluß des Papiers, der Rollen und Bretchen, für t Pfund netto.............. — Leinwand, feine, dergleichen Tüchel- und Tischzeuge, für l Pfund netto ........... Unter feinen Leinwänden und dergleichen Tischzeugen werden nur diejenigen verstanden, wo-von zehn Weben (jede wenigstens zu 50 Ellen) oder 16 Schock (jedes zu 42 Ellen) oder >6 Gedecke damastene Tischzeuge nicht mehr als 100 Wiener Pfund wiegen. — Leinwand, gemeine- und derlei Tischzeuge, zu welchen alle übrigen Hanf- und Leinwaa-ren gehören, welche in diesem Tariff« keine besonderen Zollsätze haben, gefärbt, gedruckt, glatt oder dessinirt, für 1 Pfund netto --- — Leinwand, gemeinste, nähmlich: Rupfen- leinwand, Strohsack-, Steif- und Siegel-Leinwand, dann Leinen-Watta, für 1 Pfund netto.................................... Die mit Beimischung von baumwollenen, schafwollenen oder seidenen Stoffen vorkommenden leinenen Waaren sind nach der Anmerkung bei Baumwollwaacen zu behandeln. — Wachsleinwand, für t Pfund netto...... 6 4o 25 12Ž 3 2 3 1 $ Vom 28. November. 367 335 336 337 338 Lein- und Hanfwaaren. (Fortsetzung). — Segeltücher, Schläuche und Feuerloschrinnen, für 1 Pfund netto ....................... — Gelsengarn (Fliegengitter) u. dgl. Gaze, für 1 Pfund netto............................ — Netze 'Jäger- und Fischernetze), für 1 Ctn. netto ................................... — Seilerarbeiten, Spitzen und Zwirn. Siehe diese Artikel. Leonische Arbeiten auö Metall-Compositio-nen. Siehe Messing. Simonien, deren Schalen und Saft. Siehe Früchte. Liquen re und alle versüßten geistigen Getränke. Siehe Nr. 42. Lithographische Arbeiten. Wie Bilder oder Bücher. Lohe, Gärberlohe, gemahlene und ungemahlene, ingleichen Rinden von Birken, Eichen, Fichten u. dgl., für 1 Ctn. Sporco............. - Lorbeers n und Lorbeerblätter. Siehe Früchte. 50 i M 339 340 341 342 M a cear on i."Siehe Teigwerk. Magnesia ohne Unterschied, für 1 Pfd. Sporco Magnetstein, ungefaßt, v. j. G. d. W. — gefaßt. Wie Galanterie - oder Krämerei-Waaren. Maisch. Siehe Früchte. Nr. 182. Maj olika- Geschirr. Siehe Thonwaaren. Mahlerei en auf Papier Siehe Bilder. — Ochlmahlereien. Siehe Gemahlde. Malz. Siehe Getreide Nr. 221. Mandel n. Siehe Früchte. Mar ca si t. Siehe Wißmuth. Marmor, roh, für 1 Ctn. netto.............. — geschliffen, und polirte Marmorplatten, v. j. G. d. W. ....................... — Arbeiten auöLdemselben, mit Ausnahme der Bildhauer- und Steinmetzarbeiten. Wie Ga-lanteriewaaren 3 & Z6« Vom *8. Novembre. 343 344 345 346 Maschinen und Bestandtheile von Maschinen, in so fern sie keine besonderen Zollsätze haben, v. j. G. d. W........... - ............. Maschinen und Maschinen - Bestandtheile, welche Einwanderer mit sich bringen, wie auch Modelle von Maschinen überhaupt, sind gegen vorläufige Anmeldung bei der Zollbehörde und hierauf erwirkte Bewilligung in der Einfuhr frei. — Dampfmaschinen jur Schiff • Fahrt. Siehe Dampfmaschinen. — Dampswägen. Siehe Wagen. Material- und Speeereiivaaren, welche in diesem Tariffe keine besonderen Zollsätze haben, für l Ctn. Sporco........................ Matritzen. Siehe BuchdruckerMatritze». Matten oder Decken von Rohr, Schilf, Stroh, Bast u. Dgl., für 100 Stuck ............. M a nlb e e r b l a t ter. Siehe Blatter. Maultrommeln oder Brummeisen. Wie Ei-senwaaren Nr Li. Meerschaum, bearbeiteter, ungefaßter, für l Pfund netto................... — bearbeiteter, gefaßter. Wie Galan--terieivaaren. Meerstroh. Siehe Stroh. Meerfpinnen und Meerkrebse. Siehe Fische Nr. 159. Meerzwiebel. Siehe Zwiebcl. Mehl. Siehe Getreide. Meißel. Siehe Eisenwaaren Nr. 85. Melonen. Siehe Obst. Mennig. Siehe Farben. Messer, Strohmesser. Siehe Eisen - Maaren Nr. 78. — Alle übrigen seinen und gemeinen Messer, Messer- und Gabelklingen. Wie Mefferschmied-arbeiten Nr. 83. Messing, Towback und alle übrigen Composi-tionen auö unedlen Metallen, roh in Stücken und Stangen, für 1 Ctn. netto............ — in Tafeln, Platten und Rollen, gemeiner Messingdraht, wozu auch der 3 — Vom 28. November. 349 350 351 352 353 354 355 556 357 358 359 360 361 362 SD? e ff t n 9 (Fortsetzung). weiße Schwertdrahl, Perlen» und Kreuzel-draht gehört/ für 1 Ctn. netto......... — Arbeiten aus Compositionen von unedlen Me- talle«/ als: Knöpfe/ Nadeln/ Leuchter- Licht-scheeren, Löffel/ Fingerhüte u. dql.; foge-nannte Rothschniied-, eigentlich Gelbgießer-waaren/ für 1 Lin. netto .............. — Arbeiten, geschlagene, als: sogenannte leonische Blatte, Flitter»/ Folien/ Gespinnste, Borten- Schnüre, Quasten Crepinen 11. dgl., dann leonischer Teck, für 1 Pfund netto-- — Rauschgold, für i Ctn. Sporeo ........ — Drahtsaiten, als: Clavier-, Zither-, Zimbal- und Kranzeldraht sammt Holz, für 1 Ctn. netto ................................. — gerieben zum Bronciren mit der letzter Emballage, für >Ctn. Sporeo ........... — alt und gebrochen, in Spänen u. Staub. Abfälle von Metall-Compositionen, Schabine genannt, u. Glockenspeise, für 1 Ctn. Sporeo M eth, für 1 Ctn. Sporeo.................. Milch und Topfen, v. j. G. d. W.......... Milchzucker, für 1 Ctn. netto............ M in eralblau. ®iebe Farben Nr 115. Mi ne ralg r ü ». Wie Farben Nr. 131. Mineralien, Fossilien- Conchilien, Versteinerungen und Sluien, dann alle Erze und Steine, welche nickt besonders belegt sind roh, v. j. G. d. W....................... — geschliffen oder flach gearbeitet v. j. G. d. W......................... — Arbeiten aus denselben, mit Ausnahme der Bildhauer- und Steinmetz-Arbeiten. Wie Ga lanteriewaaren. Miniatur-Farben. Siehe Farben Nr 125. M i t b r i d at oder Theriak, füt 1 Pfd. Sporeo — Viehmithridat, für 1 Ctn. Sporco...... M i tisqrün. Wie Farben Nr. 131. Modelle. Siehe Maschinen. Moos. Wie Stroh Most auö Obst, für lCtn. Sporco • • ...... 5 20 50 40 2i Gesetzsammluiig XXtl. Theit. 24 Vom 28. November. 870 363 06 4 3Ö5 306 363 369 Most, Wein most ist wie Wein zu verzollen. Mühlsteine, für 1 Stück............... .... - zu Handmühlen, für 1 Stück......... Münzen, Gold- und Silbermünzen, auch wenn sie durchlöchert, beschnitten oder abgezogen sind, sie mögen im gesetzlichen Umlaufe ge stattet seyu oder nicht, dann Schau-, Cabi- netö- und Denkmünzen ................... Muscheln zum Genüsse. Siehe Fische. - mit Farben. Siehe Nr. 131 - alle übrigen Muscheln und Conchilien. Siehe Mineralien. Musikalien Siehe Nr. 49. M uster, Waarenmuster zur Nachahmung für Künste und Gewerbe, v. j. G. d W. • • • - Unter Mustern werden solche Theile von Waaren verstanden, welche kein selbstständiges Ganzes bilden, und für sich zu keiner Verwendung geeignet sind. Muster für öffentliche Anstalten sind wie Modelle in der Einfuhr zollfrei. N. ohne Unterschied, für 1 Nr. öi oder Mes- Nadeln, Nähnadeln Pfund netto ...*...... — alle übrigen. Wie Eisen sing Nr. 3j9 Nankin. Siehe Baumwollwaaren. Natron, für 1 Cru. Sporco Netze, Jäger- und Fischer-Netze. Siehe Lein-waaren. Neu grün. Wie Farben Nr. 131 Nickel (das Metall) in Körnern und in schwammiger Gestalt, für 1 Ctn. Sporco ..................................... — legirt mit anderen Metallen, sogenannter Packfong (auch Weißmetall, weißes Messing), und die hieraus verfertigten Waaren. Wie Messing und derlei Waaren. Nihilum album. Siehe Farben Nr. 116 Nüsse, gemeine und Haselnüsse. Wie Früchte. Nymphaea alba (weiße Seeblumen-Wnrzel). Wie Wurzeln. Vom 28 November. 371 570 571 574 > , 575 L. Oblaten. Siehe Teigwerk. Obst und O b st s u l z e n. Sie Früchte. O e hlb a u m z w ei g e, für l Ctn. Sporco - -Oehle, und zwar: Oliven Oehl u. dgl. Geläger, für i Ctn. Sporco...................... — Hanf-, Sein- Rübsamen- und Polmöhl, dann Oehl aus Weintraubenkernen und Cvcosnüs-sen, für i Ctn. Sporco ................ — weißes und schwarzes Pech-, schwar- z e 6 Stein-, Terpenlhin- und Hirschhornöhl, für i Ctn. Sporco...................... — wohlriechende edler Art, zu welchen alle Oehl-Effenzen von Bergamotten, Caffia, Citrone», Jasmin, Garten Lavendel, Tausend Humen, Pomeranzen, und von Thimian; fer ner Muscaknußöhl gepreßtes, oder Muscat-nuß-Salde, dergleichen vestillirtes, dann MuS cat-, Nelken , Rosen- uiO Pomeranzenblü-then-Oehl, endlich Rosenholz - und Zimmtöhl gehören, für i Pfund Sporco.......... — geringerer Art, nähmlich ?lqt-, eigentlich Bernstein-Oehl, Anis , Cajaput-, Dillen-, Fenchel , Cardamomen , Cubeben-, Kal mus-, Kamille», , Krause- und Pfeffermünz-öhl, Kümmel-, Macassar , Majoran-, Mastir-, Melissen-, Myrrhen-, Poley-, Rauten-. Sal bei-, Sassafraß- und Sebendaumöhl; Spieck-öhl (vom wilden Lavendel), Spermacet-, Springkörner-, Wachs-, Wermnth-, Wohlge muth- und Jsop-Oehl, für i Pfund Sporeo — gering il er '21 rt. als: Gummi Elast,cum oder Federbarz- , Krummholz,, Lorbeeren-, Manhel-, Mohnsamen-, gemeines und wohl, riechendes stluß , Rosmarin-, weißes und rotheö Steinöhl (Naphta), Wachholder- und Ziegelöhl, für > Pfund Sporco.......... — zur Arzenei gehörige Oehle, so weit dieselben nicht in den vorhergehenden Sätzen 45 50 372 Vom 28 Noveinber. 378 379 380 Oehle (Fortsetzung). begriffen sind , z. B. Croton-, Quendelöhl u. dgl., für 1 Pfund Sporco............ — Birkenöhl. Siehe Pech. Oehlkuchen, d. i. Rübsamen-, Hanf- und Sein- öhlkuchen, und Mehl von solchen Kuchen. Siehe Trabern. Oehlseife. Siehe Seife. Oliven. Siehe Früchte. — auSgepreßie. Siehe Treibern. Olivenzweige. Siehe Oehlbaumzweige. Opale. Siehe Edelsteine. Operment Siehe Farben. O r g e l m a ch er a r b ei t e 11. Wie Instrumente, musikalische Orseille. } ^''ehe Farben. Ottern, Fischottern Siehe Nr. >58. 8 P. P ackf 0 ng. Wie Messing. Paga ment. Siehe Golo, Kupfer und Silber. Papier, gemeines,, nahmlich: Schrenz-^ Lösch, Co cept- und Kanzlei-Papier, Gold-j schlager-, Seiden - und Einlegpapier, dann Weißtapeten- und Elephantenpapier Noten-» papier, rastrirt und unrastrirt, so wie auchj Rostpapier, Pack- und Haubenpapier, geleimt und ungeleimt, ohne Rücksicht auf Format und Benennung, für 1 Ctn. netto............... — Gold- und Silberpapier, echtes, für 1 Pfund netto .................................... — feines, d. i. alle andern nicht besonders geiiannten Papiergattungen, glatt, gedruckt, gefärbt oder geiuahlt (mit Ausschluß der Papier Tapeten) , dann unechtes Gold- u. Sil berpapier, für 1 Ctn. netto .............- — Tupf- und Dessin-Papier. Siehe Bilder. — Gichlpapier. Wie Apothekerwaaren, zube-reitete. 2 3 50 3 3 0 V vi» 28 November. 373 imfBftfw—w»1» w. u»iraiiw-»i»g»gKt»i«gMg3JwaawuEiii»«iM»iwmrn'«owiii'»w«m3a Papier (Fortsetzung . — Macnlaturpapier. Siebe Haderlumpen. Unter Maculatur-Papier ist alles bedruckte und beschriebene Papier, welches zum Verstampfe» oder Packen gehört, zu verstehen. Ausschußpapier ist wie fehlerfreies Papier zu behandeln 381 — Pappe, Pappendeckel, für l Ltn. netto • • Tapeten. Siehe diesen Artikel. 382 ■ Preßspäne. für 1 Ltn. netto ................. — Arbeiten a '6 Papier mache. Wie Galanterie- oder Krämerei-Waaren. P a p r i c 0. Stehe Pfeffer. 383 P a r f ü m e r i e - W a a r e n , als : wohlriechende Waffer/ Poinaden. Pulver, Seifen, Kräuter-pölster u. dgl., so wie auch Geruchsessig welcher nicht zum Genüsse dient, für 1 Pfd. Sporco ................................... Pasteten. Siehe Speisen. Pech, weißes und schwarzes, dann gemeines Harz von Fichten, Tannen u. dgl. Bäumen, Bjxkrnöhl oder Birkentheer. so wie auch Geigenharz (Colophonium) und Theer (Schiffölheer), für 1 Ltn. Sporco ................ — Pechfackeln, für 1 Ltn netto ................ P e i t sch e n st e ck e n, gemeine, von Holz. Wie Holzwaaren Nr. 265. — olle übrigen. Wie Galanterie- oder Kräme-reiwaaren. P e l z w e r k. Siehe Felle und Häute. Pergament. Siehe Leder. Perlen, echie. Siehe Edelsteine. — falsche. Siehe Pntzwaaren. — GlaS- oder Schmelzperlen. Siehe Glasiva« 1 ren. P e r l e n in n t t e r - A r be i t e n. Wie Drechslerarbeiten. iPersio. Siebe Farben Nr. 118. P e rrück e n ni acherarbeit, v. j. G. d. 384 385 386 '387 388 Pfeffer, spanischer r o t h er (Paprikas 1 Ltn. Sporco .......- • Pfefferkuchen s Lebzelten), für W. ftirj 1 Ctn.Ädporco^ 2 n 1.1 l8 374 Bom 28. November. 389 390 392 393 594 395 Pfirsichkerne. Siehe Früchte Nr- ,75. Pflanzen. Siehe Bäume. Phosphor, für 1 Pfund Sporco............. Pinsel ans Borsten und Haaren. Siehe Bür-stenbinderwaaren. Plane. Wie Landkarten. Platin a er z. Wie Mineralien - Maaren. Wie Silber und Silbeiwaaren. Plattirte Maaren. Wie Galanteriemaaren. Pomeranzen, und Schalen von Pomeranzen. Siehe Früchte. P o m e r a n z e n b l ü t h e n. Siehe Llüthen. Porzellanerde Siehe Erden. Po rz e l la n q e f ch i rr. Siehe Thonwaaren. P osam ent irerarbeiten, in so fern sie in diesem Tariffs nicht besonders genannt sind, v. j. G. d. W..... ..... • • • ...... Pottasche, auch gebrannte Weinhefen (Nar- veserasche), für 1 Ctn Sporco......... Preßspäne. Siehe Papier Pulver, daö ist: Schießpulver ohne Unterschied, für 1 Ctn. netto ......... ........... Punschessenz. Siehe Branntwein Nr. 42. Putzwaaren, als: Männer- und FrauenPutz-waaren ohne Unterschied, Federschmuckerarbeiten, Stickereien und Fransen aller Art, Stroh-, Holz- und Basthüte, dann Slrohkappen, künstliche Blumen und falsche Perlen, v. j. G. d. W. Q. Quark (Topfen). Siehe Milch Quecksilber, rohes, für t Ctn Sporco •• — Präparate aller Art, als: ätzendes Quecksilber, rotheö und versüßtes Prücipitat, für 1 Pfund Sporco ....................... Quitten. Siehe Früchte. R. Rauschgold. Siehe Messing. Rebenschwarz. WieFrankfurterschwärzeNr. 104. Dom '>S. November. 375 596 397 398 399 400 401 402 403 40 1 405 406 407 Rechentafeln von Schieferstein und derlei Griffel, für 1 Cln. netto.......... ....... — aus Papier oder andern mit Schiefersteinforbe überzogene», Stoffen. Wie K-ainerei Maaren. ReiS, für 1 Stn Sporco ..................... R e i ß b l e i. Si.he Graphit. Reiß kohlen. Wie Ma,erial-Waaren. Reitpeitschen mit und ohne Beschläge. Wie Riemerarbe t. R u m. Siehe Nr. 42. Riemer-, Sattler - und Taschnerarbeiten mit Aueschluß der Wägen, v. j. G- d. W. Nie, he von Stahl. Siehe Kämme. Rinden, zur A r j e 11 e i, inländische, für 1 Ctn. Sporco ................■ • -..... — zur Färberei, inländische, v. j. G. d. W. ................................. — Gärberrinden. Si. he Lohe. Rogen, Fischrogen Siehe Fische Nr. 160 u. 161. Rohr, gemeines (Schilfrohr), und Seegras. Siehe Siroh. Röhre und Stöcke, roh und bearbeitet, daö i»T: mit »Beschlägen, Fassungen oder ivaS immer für Zubereitungen, wodurch sie zur fertigen Kausii'aaie werden, v. j. G. d. W. -- --> — zun Flechte» (Suchlrohr) für 1 Ct::. Sporco — zu Weberkämmen, für 1 Ctn. Sporco ->> Rohr kämme und Roheblätier. Siehe Weberstühle. Rosinen. Siehe Früchte. Rofoglio Wie Branntwein Nr. 42. Roßhaare. Siehe Haare. Roß haare ne Zeuge, für 1 Pfund netto •• — Slebböden, für 1 Pfund netto ...... Röt hel ober Rothstein 111 Stücke», für 1 Ctn. Sporco - • • .............. — dergleichen in Holz gefaßt, für 1 Pfd. Sporco s Rübe» Siehe ©emiife. Runkelrüben , frische, dann getrocknete oder s gedörrte. Wie Gemüse. — gemahlene. Wie Kaffeh-Surrogate. Ruß. Siehe Farben Nr. ,07. 50 25 3 25 5 50 3 '2.J 5 3/6 Som 28. November. 408 409 410 411 412 415 4 14 415 Si>he Farbe». i n l ä n d i sche r, für 1 Ctn. für 1 Pfund netto - - Saflor, S a fron, Saftgrün, Sago (Sagu) Sporco - - - Saiten (Darmsaiten) Salam i Siehe Würste Salmiak. Siehe -Immoniak. Salmiakgeist. Siehe Salze Nr. 415. Salpeter oder Salniier, für 1 Ctn. Sporco — in Zelten, für 1 Ctn netto ............. Salz (Kochsalz), Sud-, Stein - und Meersalz Salze, Säuren und Geister, und zwar: Bl.i- zncker, Borapsaure, chlorsaurer Kalk (Chlorkalk), essigsaurer Kalk (Rothkalk), Hirschhornsäure, Salmiak- und Salpetersäure, Salzsäure und Scheidewasser, endlich weiße und braune Schwefelsäure, auch Vitriolöhl oder Vitriolsäure genannt, für 1 Ctn. Sporco- - — Agt - oder Bernsteinsalz und Kleesalz, dann alle übrigen Salze, Säuren, Geister, Beizen, Aetz-Reservagen v. dgl., für welche keine besonder!! Zollsätze bestehen, zu welchem Ge-brauche sie immer dienen mögen, für 1 Ctn. Sporco ................................. — Dungsalj (Dornstein, Dungharnsalz), für 1 Ctn. Sporco............................. Unter Dungsalz wird dasjenige Salz verstanden. das aus einer großen Menge thierischer und vegetabilischer Theiie bestehend, ausschliessend zum Düngen verwendbar, und von dem 'Glaubersalze durch seinen Geruch und seine schwarzbraune Farbe zu unterscheiden ist. 416 417 — Glaubersalz, rohes, calcinirtes und crystalli sirteö, für 1 Ctn. Sporco .................. Samen, und zwar: Rübsamen, Reps genannt, auch gelber Reps (Lein- oder Vogel-Dotter), für 1 Ctn. Sporco .............................. — alle übrigen Samen zur Arzenei oder Färberei, dann Garten-, Wald- und Feldsamen, 1 15 — 56 — 25 1 50 verbothen 1 50 2 30 - i - 6i Vom 28. November. 377 419 420 421 422 423 424 mit Ausnahme der Getreide - und besonders benmmien Samen - Gattungen, für 1 Ctn. Sporco................................. — überzuckerte Siehe Confect. — ausgepreßte und ansgesottene Siehe Trabern. Sand. Bausand. Siehe Bruchsteine. — Streusand. Siehe diesen Artikel. Sattlerarbeiten Siehe Riemerarbeiten. Sauerbrunnen. Siehe Wasser, mineralische. Säuren. Siehe Salze. * Schachteln. Siehe Korbmacherarbeit. Schachtelhalm (Winterkannenkraut), für 1 Ctn. netto............................. Schasfüßeln zum Leimsieden, für t Ctn. netto Schafwolle, wie auch Weißgärberwolle und alle übrigen Wollabfälle ohne Unterschied, S ch a f w 0 l l gar n e. Siehe Garne. Schaf w oll waaren, feine, und zwar: a) Tücher, feine, das sind solche, von denen die Wien r Elle im Verkaufspreise über zwei Gulden Conv. Münze steht; bj schafwoUene und kamehlhaarene Zeuge aller Art; c) Casimir und Merinos; d) Plüsch, Molton, FrieS und Ratin ; e) Bänder, Binden und Schnüre; f) Teppiche; g) alle Schafwollwaaren, welche in den nachfol ende» Zollsätzen nicht begriffen sind, für t Ctn. netto *........... — gemeine, und zwar: a) Tücher, gemei- ne, daS sind solche, von denen die Wiener Elle um zwei Gulden und darunter verkauft wird; b) Beuteltuch und Rasch; c) Schaf-wollwaaren mit Beimischung von leinenem Garne oder mit Garnen von Hasen-, Küh-, Ziegen-, Pferd - oder Hundöhaaren, für 1 Ctn. netto ........................ — Schafwollwaaren, gestrickte ».gewirkte, Loden und Halinentuch, gemeine Flanelle, gemeine Kotzen und derlei Decken, g e-meine wollene Gürtel, Tuchenden und Hutabschnitte, für i Ctn. netto........... — Shawls und Shawltücher ohne Unterschied, für 1 Ctn. netto ...................... 25 6i 3 2 30 50 5 — Bom 28. November. 378 /126 427 428 42p 430 431 452 433 Wegen der Jollbehandlung der Lchafwollwaaren mit Beimischung anderer Stoffe, als der unter Nr. 4t3 genannten, siehe die Anmerkung bei Vaumwollwaaren. Scheidewasser. Siehe Salze. Scheeren, und zwar: Schafscheeren, für 1 Stn. netto.................................. — Tuchscheeren, für 1 Stück aus 2 Klingen — alle übrigen gemeinen und feinen. Wie Mes serschmiedarbeiten Nr. 83. S chiffe und Wasserfahrzeuge aller Art, welche zum Verkaufe bestimmt sind, v- j. ©. d. W. Schiffe und Wasserfahrzeuge aller Art, welche zum Transporte dienen, sind frei. S ch iffm ü h le n. Wie Maschinen. Schildkröten. Siehe Fische Nr. 159. — Schalen (Schildpadd) und Schildpaddspäne, für 1 Pfund netto ...................... — — Arbeiten aus denselben, als: Kamme und Drechslerarbeiren. Siehe diesen Artikel. Schirme, als: Sonnen-, Regen-, Licht- und andere Schirme. Wie Krämer ei.Waaren. Schläuche von Hanf. Siehe Lein - Waaren Nr. 335. — von Leder. Wie Riemerarbeit. Schleier. Siehe Leinwaaren. Schleifsteine, mit und ohne Gebrauchs-Vorrichtung, für 1 Stück....................... — Wetzsteine für Sensen und Sicheln, für 100 Stück............................... — Handschleifsteine für Goldarbeiter, für 100 Stück.......... .....,........... •• ] — alle übrigen Handschleifsteine für 100 Stück Schlief oder Spult. Siehe Schmiergel. Schlitten. Siehe Wägen. Schloss erarbeiten. Siehe Eisen Nr. 79 und 82. Schmackkraut und Schmälte, ncbst Eschel und Blaustärke. Siehe Farben. Schmalz, Schmeer-, Schwein- und Gänsefett, dann Speck, für 1 Sin. Sporco............... S ch m elz glas und Schmelzperlen. Siehe GlaS. S ch m el z lieg e l. Siehe Thonwaareu. 25 12 1h 3 1 i I 25 Vom 28. November. 379 435 436 437 Schmetterlinge, getrocknete. Siehe Nr. 154. Schmink e. Siehe Farben. Schm i e rg el(Schmergel) u. Tripel in Stücken, für i Ltn. netto .................... — dergleichen gemahlener, sogenannter Schlief oder Spult, für 1 (Etn. Sporco •• Schmnck, echter. Wie Edelst ine. - unechter. Wie Galanter,ewaaren. Schnecken. Siehe Fische Nr. 159. Schuhmach erarbei t von Leder, so wie auch von Z-ug, Filz und andern Stoffen, v. j. G. d. W.................................. H 458 459 440 S ch u st e r kl e, ster. Siehe Stärke. Schuh wichö. Wie Materialwaaren. Schwämme, und zwar: Lerchen- und Hollunderschwämme, dann Hirschbrunst- oder Hirsche schwamm (boletus cervinus), für 1 Stu. Sporco ...................................... — Feuerschwämme, für I Ckn netto........... — Trüffeln oder Tartoffeln, frische, gedörr- te und in Oehl eingelegte, für 1 Ctn. Sporco.................................. Von frischen Trüffeln ist der Zoll nach dem Netto-Gewichte abzunehmen. 6 40 441 442 443 444 — alle übrigen Schwämme zum Genüße, frische, für 1 Ctn. Sporco-.-......... -----getrocknete und eingesalzene, für 1 Ctn Sporco...................... Schwefel ohne Unterschied, für 1 Ctn. Sporco Schwefelblüthe oder Blumenschwefel, für 1 Ctn Sporeo.......................... Schwefelfäden und Schwefelhölzchen. Wie Materialwaaren. — Leber. Wie Materialwaaren — Schnitten oder Weineinschlag. Wie Mate-rialwaaren. Schweinfurther- und Braunschweigergrün. Wie Farben Nr. 131. Schwerspath. Wie Mineralien. Schwertfegerarbeit. Wie Waffen. S e e b l u m e n w u r z e l. Wie Wurzeln. 2 3 30 15 30 380 Vom 28. November. 045 44f> 4 47 Seegras, Seestroh, Seetang. Siehe Stroh. Segeltuch er. Siehe Leinwaaren. Seide, und zwar: Seidenwurmeier (Galleten-sainen) Seideu-CoconS und alle inländischen Seidengattungen »nd derlei Abfälle...... Seiden waaren, gewebte, g e st r i ck te und gewirkte aller Art, als: glatte fa^onirte und deffinirle Zeuge und Tüchel, Damaste, Sammte, Seidenmoltone und Felbel, Dünntuch, Flore, Gitter, Blonden, Tüll (Bobbi-net), Strümpfe, «Sanirat- und Seidenbänder u. f. iv., auch ganz- und haibreiche Zeuge. für 1 Pfund netto ....................- — halbseidene Waaren, das sind solche, bei denen entweder die Kette oder der Eintrag ganz oder zum größten Theile auö Baumwolle besteht, derlei Bastzeuge, Moltone. Felbel und Tüchel. Wachstaffct, dann alle Floret - und Galletseidenwaaren, für t Pfund netto................................. Wegen der Zollbehandlung anderer Seidenwaaren, denen fremde Stoffe beigemischt sind, siehe die Anmerkung bei Baumwollwaaren. 448 449 450 451 452 453 4 54 Seide »locken. Wie Putzwaaren. Seife, gemeine und Oehlseife, für 1 Ctn. Sporco ................................ — wohlriechende. Siehe Parfünieriewaaren S eile racb eit aus Flachs, Hans, Werg, Bast, SumpfgraS u. dgl., für 1 Ctn. Sporco •• Selenit. Siehe Fraueneis. Senfkörner und Senfniehl, für t Ctn. Sporco Senf, 5 u bereiteter, für t Ctn. Sporco • -Sensen und Sicheln. Siehe Eisenwaaren Nr. 77 Und 78. Sepia, Siehe Farben Nr. 125. Serpentinstein, r 0 her, für 1 Ctn. netto - Arbeiten ans demselben, für 1 Ctn. Sporco Siebarbeiten, v. j. G. d, W. ........... Siebböden von Roßhaar. Siehe Roßhaare Nr, 405. — von Holz. Siehe Holzwaaren. Siegellack, für 1 Pfund netto - -...... 4o 40 61 40 Vom 28. November. 381 456 /157 458 459 4Ö0 461 462 Silber in Stangen (Barren), Blicken, Plan chen und Platten gekörntes, ausgebranntes und gezupftes, Pagament, altes Bruchsilber und Silberspane - ........................ — Draht, Blatte, Füttern und Folien, Ge spinnste, Borten, Schnüre, Quasten, Crepi-nen 11. dgl., für 1 Pfund netto....... — geschlagenes und geriebenes Silber, für 1 Pfund Sporco.......................... — Geschirr, glattes, gezogenes und gegossenes, neues und altes, mit und ohne Vergoldung, als: Teller, Eßbestecke, Leuchter, Kannen, Töpfe und andere dergleichen Massiv-Arbei ten von Silber, an denen der Werrh der Arbeit jenen des Metallö nicht erreicht, für 1 Mark netto ......................... — alle übrigen Arbeiten von Silber, so wie auch solche, welche in Silber gefaßt oder damit eingelegt sind. Wie Galanterie-Waaren. — Knallsilber, für 1 Loth Sporco........ — Katzensilber. Wie Mineralien. — Neusilber (Packfong). Wie Messing. Silberglätte. Siehe Glätte. Silberkrätze, das Kehricht der Silberarbeiter. Siehe Goldkrätze. Soda, für 1 Ctn. Sporco.................... Spaliere. Siehe Tapeten. Späne von Horn. Siebe Abfälle — alle übrigen. Siehe die Artikel, von denen sie abstammen. Spänglerarbeit. Siehe Blechwaaren. Spanische Fließen (Cantharides), dann Affeln, Kelleraffeln, Kellerwurm (Millepedes), für 1 Pfund Sporco ................. Specerei-Maaren, die in diesem Tariffe nicht besonders genannt sind. Siehe Material- waaren Speck. Siehe Schmalz, Spcik (Spicke). Wie Wurzeln. Speisen, z u bere > t e t e, als : Fisch- und Fleischsulzen, kalte Pasteten, Kuchen u. dgl., v. j. G. d. W................................... 45 10 1 382 Vom 28. November. a» 464 465 466 467 468 469 S piauter. Siehe Zink. Spiegelgläser. Siehe Glaswaaren Spiegel mit Rahme». Wie Galanteriewaaren — Sack- und Fel.spiegel. Siehe Krämereiwaa-ren. Spiegelfolien. Siehe Staniol. Spielkarten. Siehe Karten. Spielwerke, musikalische. Siehe Instrumente. Spielzeug für Kinder. Siehe Krämerei- und Drechslerwaaren. Spießglaaz Siehe Antimonium. Spitzen (Kanten) aus Leinzwirn, für 1 Pfund netto • • • ............................... — (Kanten, Blonden) aus Baumwolle oder Seide. Siehe Baumwoll- oder Seidenivaaren Spodi um. Wie Knochenmehl. (Sporerarbeiten. Wie die Waaren der Metalle, aus denen sie verfertigt sind. Stahl und Stahlwaaren. Siehe Eisen Staniol oder Spiegelfolie», für 1 Ctn. netto Stärke oder Kraftmehl, frisch und geröstet, wie auch Stärkpappe (Schusterkleist.r) , für 1 Ctn. Spor-o.............................. — Blau stärke. Siehe Farben Nr. 123 Steindr uckerei- Producte. die nicht unter die Bilder gehören. Wie Bücher und Mu-sikalien. Steine und Erze, die in diesem Tariffe nickt besonders genannt sind. Siehe Mineralien. Steingut, rote auch Majolica und Fayence. Siehe Thonwaaren. Steinkohlen. Siehe Kohlen. S t e i n m e tz a r b e i t e n - v. j. G. d. W.- — Kunstwerke aus Stein. Siehe Figuren. Stereotyp-Platten. Wie Buchdrucker - Ma- tritzen. Strazzen. Siehe Haderlumpen. Streusand ohne Unterschied, für 1 Ctn.Sporco Stroh, gemeines, dann Meerstroh (Seetang), Häckerling, Binsen, Heu, Gras, Moos, Futterkräuter und Waldstreu, für t Ctn. Spor»............................................. 4 3 2 5 3 Vom 28. November. 383 470 471 472 473 — Stroh, Heu re., in so fern es als Futter zollfrei gelassen wird. Siehe Futter. — Schweizerstroh, Strohhalme zu Strohgepflech- tcn, für 1 Ein. Sporco .................. Stroh waaren, das sind alle, nicht zum Putze, sondern zum häuslichen Gebrauche anwendbare, gemeine Stroh-, Schilf- und Bast-waaren, als: Strohteller, Strohkörbe und bergt., mit Ausnahme der besonders belegten Malten oder Decken, dann der Seilerarbeiten ans Bast, für 1 Ctn. netto................ — Strohgeflechte und Strohgewebe mit und ohne eingewebie Seide, dann Bastplatten, Bordüren, Crepinen und Gewinde von Stroh und Bast, für 1 Ctn. Sporeo ............. Stroh-, Holz- und Basthüte, dann Strohkappen. Siehe Putzwaaren. Strumpfwirkerstühle. Siehe Weberstühle. Stufen Bergstufen). Siehe Mineralien. Stuhl rohr. Siehe Röhre. Sulzen von Früchten. Siehe Früchte. — von Fleisch und Fischen. Siehe Speisen. S ü ß h 0 l z w u r z e l. Siehe Wurzeln. S ü ß h o l z s a f t, für 1 Ctn. netto ...... Syrup. Siehe Zucker. 5 3 3 50 45 T. 474 475 476 477 Tabakblätter und Tabakfabrikate ......... Tabakpfeifen von Holz mit und ohne Beschläge, für 1 Pfund netto .............. — kölnische aus Thon, dann andere erbene, weiße, unglasirte Tabakpfeifen. Siehe Thon-waaren. — alle übrigen, daun derlei Röhre. Wie Galanterie- oder Krämereiwaaren Tapeten. Spaliere von Pa pier, für 1 Pfund netto .........................-......... — übrige. Wie die Waaren, mit denen diesel ben gemeinschaftlichen Stoff haben. Tapeziererarbeiten, v. j G. d. W. 3 z 5 384. Vom 28. November. -476 479 480 481 482 483 484 485 486 T a s ch n e r a rbe i t e n. Siehe Riemerarbeiten. Teigwerk aus Mehl, als: Maccaroiü, Oblaten und bergt., für 1 Ctn. Spono......... Teppiche. Wie die Maaren, mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. Terpenthin ohne Unterschied, für 1 Ctn. Sporco ............................ ..... T hee, inländischer, für 1 Pfund Sporco Theer, Schiffstheer. Siehe Pech. Theriak Siehe Mithridat. Thermometer. Wie Instrumente, physikalische. Thiere, Hausthien. Siehe Vieh. Thon - und Porzellan-Erde. Siehe Erde. Thonwaaren, und zwar: Porzellan ........... — Steingut, auch Majolica oder Fayence, für 1 Ctn. Sporco.................. ....... — schwarze feuerfeste, alö: Schmelzge-räthe und deren Apparate, nahmlich : Schmelz-tiegel, Retorten, Sandkapellen, Muffeln, Herdplatten, schwarze Ziegel, Teuscherben oder Kratzschüffeln u. dgl., wie auch heffilche Schmelzgeschirre, für 1 Ctn. Sporco •••• — gemeine, das sind alle übrigen, mit oder ohne Glasur, zum häuslichen sowohl, alö zum technischen Gebrauche, mit Einschluß der sogenannten kölnischen und der wcißerdenen nicht glafirten Tabakpfeifen, v. j. G. d. W. — Ziegel, gemeine, ungebrannte und gebrannte Mauer- und Dachziegel, dann Ziegel von Marmor-Abfällen, für 1 <100 Stuck - - -. Tinte und Tintenpulver. Wie Farben Nr. 13t. Tischlerarbeiten aus Ahorn, Buchen, Eichen, Kirschbaum, Nußbaum und zwar: eingelegte und uneingelegte, gefärbte, gebeizte, (define, polirte, dann alle Tischlerarbeiten von weichem Holze, für 1 Ctn. netto - - .......... — alle übrigen, eingelegten und uneingclegten, gefärbten, gebeizten, lackirten und polirten, für 1 Ctn. netto ...................... “°p I frei 1 1 2 rt 15 50 i 12J 3 li 15 30 Dom 28. November. 385 488 489 490 493 494 Topfen. Siehe Milch. Torf und Moorerve ........................ Tornister. Wie Rieinerarbeit. Trabern, Trestern und Weinrraubenkerne, Oehl-kuchen von Hanf-, Lein- und andern öhlhä!-tigen Samen, Mehl von derlei Kuchen, ausgepreßte Oliven, und überhaupt alle Rück stände von ausqepreßten oder auSgesoltenen Früchten und Samen, wofür in diesem Tariffs keine besonder» Zollsätze enthalten sind, für 1 Ctn. Sporco.......................*• Tripel. Siehe Schmirgel, Tuch. Siehe Scbafwollwaaren. Tuchmacderkarden. Siehe Kardendistel. Tuchscheeren. S-ehe Scheeren. Tnchspäne (Preßspäne). Siebe Papier. Tüll Siehe Baumwoll- und Seidenwaaren. Tusche. Siehe Färb n Tutie und a!!e Rußarren. Wie Farben Nr 107. 1t. Uhren, hölzerne, mit metallenen oder hol-zernen Triebwerken, v. j G. d. W............. — alle übrigen Gattungen von Uhren. Wie Ga-lanteriewaaren Uhrenbestandtheile ohne Unterschied, mit Einschluß der rohen Werke (mouvemens bruts) auch Uhrschlüffelröhrchen von Stahl, v. j G d. W.................................. — Uhrgehäuse und Uhrschlüffel» Wie Galanterieoder Krämereiwaaren. Uhrmacher- und UhrgehäuSmacher Werkzeuge, v. j. G. d. W........................*....... Ultramarin. Siehe Farben Unjchl i t t, rohes u. geschmolzenes, dann Schmelzsatz desselben, für 1 Etn. Sporco............ — Kerzen, dann Kerzen von Palmöhl, für 1 Ctn. Sporco.............................. — Hirschunschlitt. Siehe Fett. frei Gesehlammlung XXII. Theil. 386 Vom 28. November. B. V crst ein er u » g e n. Siehe Mineralien. Vieh, lebendes oder geschlachtetes, daö noch nicht aus der Haut genommen wurde, wenn gleich einzelne Theile von dem Thiere ge- trennt worden sind, und zwar: 495 — Ochsen und Stiere, für 1 Stück — 45 496 — Kühe, Kälber über ein Jahr, sogenannte Junzen und Terzen, für 1 Stück - - - - — 22z 497 — Kälber unter einem Jahre, für 1 St. — 15 493 — Schafe, Widder, Ziegen oder Geiße, Böcke, Hammel oder Schöpse, für 1 Stück — 4 499 — Lämmer und Kitze, für 1 Stück — 3 500 — Schweine, gemästete, über 1 Pfund, für 501 — Schweine, u »gemästete oder mittlere, von 36 biö too Pfund, für t Stück - - - - — 12 502 — Frischlinge von 9 biö 35 Pfund, für 1 Stück — 6 503 — Spanferkel unter 9 Pfund, für 100 Stück — >z 504 — Pferde und Füllen ohne Unterschied, für t Stück — 45 505 — Maulthiere, für 1 Stück — 45 506 — Esel, für t Stück — 6 — Federvieh. Siehe Geflügel. — Wildpret. Siehe diesen Artikel. 507 Vitriol, und zwar: Eisenvitriol (schwefelsau res Eisen), sogenanntes Kupferwaffer, grüner Vitriol, Salzburger-, Admonter- und Adler vitriol, für t Stil. Sporco — 15 508 — Kupfervitriol (schwefelsanres Kupfer), cypri- scher, blauer und römischer Vitriol, für 1 Ctn. Sporco — 15 509 — Zinkvitriol (schwefelsaurer Zink), weißer, auch Goslarer - Vitriol und weißer Galizenstein, für 1 St». Sporco. — 15 — Vitriolöhl. Siehe Salze «.Säuren Nr. 413. Bom 28. November. 387 5 to 511 512 513 514 515 516 517 518 519 520 521 W. Wachholderbeeren, für 1 Ctn. Sporco - -Wachs, gelbes, und ungebleichtes, für 1 Ctn. Sporco ................................. - weißes oder gebleichtes, für 1 Ctn. Sporco ............................. - verarbeitetes, als: Kerzen, Fackeln, gefärbtes Pichwachs und dergl., für 1 Ctn. Sporco ....................... Wachslein wand. Siehe Leiuwaaren. Wachst affet. Siehe Seidenwaaren Nr. 447. Waffen aller Gattung und ihre Bestandtheile, jiim Privat- und Militär. Gebrauche, als: Flinten , Stutzbüchfen (Stutzen) , Scheiben röhre, Pistolen, Terzerole, Flinken- und Pi-stolenlänfe und Schlösser, Sabel, Degen Sabel- und Degenklingen, auch Rappiere und Rappierkliugen, v. j. G. d. W...... Wägen und S chlitten, gemeine, zum Wirthfchaftöbetriebe, alöc zu Getreide-, Holzfuhren u dgl. dienende, so wie auch Güterwagen, v. j. G. d. W. .................. — Dampfwägen, v. j G. d. W. .......... — alle übrigen Wägen und Schlitten, v. j. G. d. W............................. — Frachtwägen, beladene, und Reisewägen der Passagiere unterliegen keinem Zolle. Wagenschmiere, für 1 Ctn. Sporco....... Wagnerholz. Siehe Holz. Waid, die Pflanze, dann Waid in Kugeln oder Knollen. Wie Kräuter. Waidblau. Siehe Farben Nr. 128. Wald streu und Moos. Siehe Stroh. Wall fisch bei n. Siehe Fischbein. Wallrath-Kerzen, für 1 Ctn. Sporco Waschblau. Siehe Farben Nr. 123. Wä sfer, mineralische (natürliche Sauer-brunnxn) .............................. — künstliche Mineral-Wasser.......... — Kirschenwasser u. dgl. Siehe Branntwein. >z 1* frei frei 388 Vom 28. November. 523 524 525 526 527 528 52Y 530 531 532 533 534 535 Wasser (Fortsetzung). — Kölner-- und Pomeranzenblütheniraffer. Siehe Kölnerwasser. — olle übrigen wohlriechenden Wässer. Siehe Parsumeriewaaren. Wau. Wie Kräuter zur Färberei. Weber- und Srrunipfwirkerstühle, wie auch Mohrblätter, Rohrkamwe und Weberrcuq, 0. j. G d. W........................... Weihrauch, wilder, oder Waldweihrauch, für 1 Cln. Sporco ...................... Weinbeeren, getrocknete. Siehe Früchte. Weine, inländische, in Fässern, für 1 Stn. Sporco - - ......................-... -----in Flaschen, für 1 Ctn. Sporco •. Weineinschlag oder Schwefelschnitten. Wie Materialwaare». Weingeist (Spiritus vini). Siehe Branntwein. Weinhefen. Siehe Hefen Weinreben zum Umpflanzen. Siehe Nr. 15. Weintrauben, frische und gemaischte Siehe Früchte. W e i n t r a U b e n k e r n e. Wie Trabern. We i n t r a ub e n - S yr up. Siehe Zucker. Weinstein, roher, für 1 Stn. Sporco......... — präparirter oder Weinsteinrahm.......... Werg ohne Unterschied, für 1 Stn. Sporco •• Werkzeuge der Reisenden. Siehe Effecten. W i e n e r r 0 t h Siehe Farben Wildpret, und zwar: Hirschen, für 1 Stuck — Dammhirchen, Gemsen, Rehe und W.ld- schweine, für 1 Stuck.............1----- — Hasen und Kaninchen in Bälgen, für 1 Stück — Roth- U Schwarzwild außer den Decken, für 1 Stil. Sporco ---- • ............. Wißm u th für 1 Stn netto................... Würste, als: Salami-, Blut-, Reis- und dergleichen Wurste, für 1 Stn. Sporco.......... Wurzeln, inländische, aller Art, roh und in gemahlen.m Zustande, für 1 Ctn Sporco — überzuckerte Wurzeln. Siehe Sonsert. — Runkelrüben. Siehe diesen Artikel. — 25 — 18 — - 2 frei — 24 — 18 i — 18 2 — 2 30 - I2z Vom 28. November. 3Sq Z- 536 537 538 539 54 0 5 4 i 542 54,3 Zähne, Hech'enjäbne. Siebe diese» Artikel. Zeichnungen. Si he B-lder. Zeuge, als: Roßhaar-/ Schafwoll-, Seideu-zeuge u. dgl. Siehe di.se Artikel. Z i b e b e» Siehe Früchte. Ziegel Siehe Th. »waarrn. Zink oder Spiauter, für > 5tu. netto •••• Zinkblech, für 1 Eni. netto............. Zinn, roheS, für 1 Ctn netto............... — altes und Bruchzinn - -............ - - — Arbeiten aus Zinn, als: Gefäße, Gerathe ». dgl , für 1 Ctn. netto ............. I Z i » n salz. Wie Salze und Säuren Nr. 414. Zinn ober Siehe Farben Zirkelschmiedarbeiten. Siehe Eijenwaaren. Zucker, rasfinirter, und Zuckersyrup von zollbegünstigten inländischen Raffinerien, aus ausländischem verzollten Zuckermehle erzeugt, sind unter genauer Beobachtung der i'egiti» matioiiS- und Manipulations Vorschriften-- — aus Runkelrüben oder andern inlän di scheu Stoffe» erzeugte Zuckergattun-ge» unterliegen der Halste der gegen das Ausland bestehenden allgemein'» Eingangs-qebühr. — Weintrauben-Syrup, für 1 Ctn Sporco- > I 1 In so fern aus der Beschaffenheit dieser Zucker-l gattungen die Erzeugung derselben aus inlän-discben Zuckerstoffen nicht leicht erkennbar ist, muß dieselbe durch glaubwürdige obrigkeitliche Bestätigung nachgewiesen werden. 2. In den Fällen, wo weder von Seite der Drei-ßigstämter, noch von Seite der Parteien ein Anstand dagegen erhoben wird, ist Der Verzollung des Zuckers und des Zuckermehles das Sporco-Gewicht mit folgenden Tarra - Abzügen zum Grunde zu legen, und zwar: bei Kisten über 8 Wiener Ctn. 20 Percent, - - unter diesem Gewichte >5 - - Fässern von hartem Holze . 7 > Vom 28. November. 3go 544 545 5 Percent, 8 6 3 oder Krä- Zucker (Fortsetzung). bei Fässern von weichem Holze - Bastkörben - Ballen .... - Säcken .... — Gerstenzucker. Wie Confect. — Milchzucker. Siehe diesen Artikel. Zündhütchen. Siehe Kupfer. Zündmaschinen. Wie Galanlerie- niereiwaaren. Zwieback, harter. Siehe Brot. — süßer. Siehe Confect Zwiebel, gemeine, und Meerzwiebel, für 1 Ctn. Sporco»......................... - Blumenzwiebel, für 1 Ctn. Sporco ...... 546 3 wir 11 aus Flachs , Hanf, Werg und Baum-wolle mit Einschluß des KantenzwirnS, roh oder gebleicht, gefärbt oder ungefärbt, für > Pfund netto ......................... Zwirn s pitzen. Siehe Spitzen. Zwischgold. Siehe Gold. >5 40 154. Wenn der Erblasser für den Normalschul - Fond bereits einen die categoriemäßige Summe erreichenden Be rag bestimmt hat, ist der gesetzliche Beitrag für denselben nicht eiuzubringen. Es ist mit Beziehung auf das hohe Hof-Decret vom 1. December i788 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 926) der Zweifel vorgekommen, ob, wenn ein Erblasser in seiner letztwilligen Anordnung ohnehin schon den Normalschulfond bedacht hat, von der Verlassenschaft, — vorausgesetzt, daß das reine Vermögen mehr als 300 fl. beträgt, doch auch »och der gesetzliche Normalschul-fondöbeitrag categorienweise einzubringen komme oder nicht? Um diesem etwa auch hierlandeö vorkommenden Zweifel zu begegnen, hat die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei, im Einverständ» nisse mit der k. k. obersten Justizstelle und mit der k. k. Studien- Vom 18. November. 3») i Hofcommission, mit Verordnung vom 3t. October d. I., Zahl 29716, anher erinnert, daß schon durch eine allerhöchste Entschließung vom 11. Juni 1835, worüber aber damahlS vor der Hand die Eröffnung nur an die Behörden in Mahren und Schlesien gemacht worden war, ausdrücklich angeordnet worden sey, eS soll eine weitere Entrichtung an den Normalschulfond in dem Falle nicht Statt finden, wenn der Erblasser für denselben bereits einen die categoriemäßige Summe erreichenden oder noch höheren Betrag bestimmt hat. Hiervon wird das k. k. KreiSamt zur Benehmungswiffeiischafl mit dem Bemerken in die Kennlniß gesetzt, daß die Verständigung der Abhandlungsinstanzen von dnser gesetzlichen Vorschrift bereits im Wege der f. k. obersten Iustizstelle eingeleitek wurde. Gubernial-Verordnung vom 28. November >84o, Zahl 20445; an die k. k. Kreisämter, die k. k. Kammerprocuratur und an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung. 155. Erneuerung der Vorschrift für die Leitung des Cen-surwesens und für das Benehmen der Censoreu. Nach dem Inhalte einer hohen Eröffnung deö Herrn Präsidenten der k. k. Polizei- und Censurs-Hofstelle vom 20. d. M. haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 3. October d. I. anzuordnen gernhi, daß sich bei der Ausübung deö Cenfur Geschäftes auf das Genaueste an die Vorschriften der Censur-Jnstrnction vom 14. September 1810 z» halten sey. daher jede etwa später eingetretene Verschärfung oder von der erwähnten Norm abweichende Verfügung von nun an nur in so ferne in Anwendung gebracht werden darf, als sie von weiland Seiner Majestät dem Kaiser Franz oder von Seiner jetzt regierenden Majestät eigens genehmiget worden ist. Gubernial-Präsidial-Verordnung vom 28. November »840 ; Zahl 2225. 392 Vom 2. December. 156. Aemtliche Erfordernisse zur Flüssigmachung der Zinsen von den bei dem Staatsschulden-Tilgungsfonde ange-legten Baar-Cautionen und Pflichten der Behörden in dieser Beziehung zur Verhütung von Verspätungen der Verzinsung zum Nachtheile der Parteien. Nach den bestehenden Vorschriften werden jene Baar-Cau-tionen, welche bei dem Staatsschulden Tilgungsfonde fruchtbringend angelegt werden, erst von jenem Tage angefangen verzinset, mit welchem dieselben wirklich an die Staatsschulden - Tilgungsfonds Hauptcasse gelangen. Nun ereignet es sich, den gemachten Erfahrungen zu Folge, daß in jenen Fällen, wo diese Cautionögeloer mittels auf die Slaatöcentralcaste zu Gunsten der StaalSschul^en-TilaniigsfondS-Hauptcasse ausgestellten Verlagsquittungen an den gedachten Tilgungöfond geleitet werden, deren Einlangung bei der Staatsschulden Tilgungsfonds-Hauptcasse, und sonach deren Verzinsung zum Nachtheile der beteiligten Parteien aus dem Grunde ver-spätet wird, weil die Länderstellen die zur Einlösungs-Ermächtigung der Staats -Centralcaffe erforderliche sogleiche Anzeige über die Ausstellung solcher Verlagsquittungen an die allgemeine Hofkammer Unterlasten, und weil weder diese Anzeigen der politischen Landesbehördcn, noch die Verlagsquittnngen selbst und die hierüber von de» Zahlämtern der StaatS-Eenrralcaste einzusendenden Avisoschreiben den Nahmen und Charakter der Cautionsleger und die auf jeden einzelnen Cautionanten entfallenden Cautionöbeträge enthalten. In de» beiden letzteren Fällen geschieht eS daher nicht selten, daß die Staatseentralcasse dann, wenn von einer und derselben Einnahmscasse zwei oder mehrere Verlagsquittungen über den nähuilichen Gcsammtbetrag zu Gunsten der Staatöschulden-Tilgungsfonds-Hauptcasse ausgestellt, und von letzterer zurZah- Bom 2. December. 393 hing präsen.'irt werden, deren Einlösung wegen Abganges sicherer Merkmahle bis nach eingeholter näherer Aufklärung verweigert. Um daher ähnlichen Unzukömmlichkeiten für die Folge vor-zubeugen, ist das Gubernium mit hoher Hofkammer-Verordnung vom 27. October, Erhalt 6. November d. I, Zahl 42532, angewiesen worden, die Einleitung zu treffen: 1. daß in Zukunft die von den Lander Cameral - EinnahmS-Cassen über baar erlegte CautionSbetrage auf die Staats-Centralcaffe zu Gunsten der Staatöschulden-Tilgungsfonds-Hauptcaffe ausgestellten"VerlagSquittungen nebst den übrigen erforderlichen Merkmahlen jedes Mahl auch den Nahmen und Charakter der einzelnen Cautionöleger und die auf jeden einzelnen entfallenden Cautionöbeträge enthalten, welche be den letzteren Merkmahle, wenn solche wegen Mangels an Raum in der Verlagöquiitung selbst nicht ausgenommen werden könnten, in einer der Verlagsquittung beizu-legenden, und darin zu berufenden Consignation anzuführen sind; r. daß eben diese nun vorgezeichneten Merkmahle, nebst dem Tage der Ausfertigung der Verlagsquittung und den Journalsartikel dieser letzteren, auch in die jedesmabl sogleich bei einer solchen Ausfertigung an die StaatS-Central-Casse eir.zusendenden Avisoschreiben der betheiligten Ländercaffen ausgenommen werden; endlich 3. daß unter genauer Angabe der vorgezeichneten Merkmahle über jede solche Ausstellung einer Verlagsquittuug auf die Staats-Central-Casse zu Gunsten der Staatsschul« den-Tilgungöfonds-Hauptcasse jedes Mahl sogleich von der politischen Landesbehörde der allgemeinen Hofkammer zu dem Ende die Anzeige erstattet werde, damit von letzterer gleichfalls unter Angabe diefer Merkmahle die StaatS-Central-Casse zur Einlösung der gedachten Verlagsquittungen ermächtigt werden könne; waS um so wichtiger ist, als .nach dem bestehende» Caffenfysteme von dem Grundsätze, 394 Vom i. und 7. December. daß die StaatS-Central-Casse ohne Ermächtigung ihrer vor. gesetzten Hofstelle keine Verlagsquittung realisiren dars> durchaus nicht abgegangen werden kann. Nach den Bestimmungen dieser hohen Normalvorschrift hat sich daher daS k. k. Provinzial-Zahlamt, in so weit selbe dessen Wirkungskreis betrifft, auf das Genaueste zu benehmen, und hierdurch das Guberniun, in die Lage zu setzen, auch seinerseits der unter 3 erhaltenen Weisung in künftigen Fällen gehörig zu entsprechen. Gubernial-Verordnung vom 2. December i84o, 3* 19403; an daS k. k. Prov. Cameral.Zahlamt. 157. Behandlung der am 1. December 1840 in der Serie 108 verloosten fünfpercentigen Banco Obligationen. Zu Folge des hohen'Hofkammer-Präsidial-Decreteö vom 2. d. M., Zahl 6929, wird mit Beziehung auf die Circular-Verordnung vom 29 October 1829 Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. l. Die am 1. December i84o in der Serie tos verloosten fünfpercentigen Banco - Obligationen Nr. 100033 bis ein-chliessig Nr. 100980 werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals baar in Conv. Münze zurückbezahlt. §. 2. Die Auszahlung des Capitals beginnnt am 1. Jänner i84i und wird von der k. k. Universal - Staats - und Banco-Schulden-Casie geleistet bei welcher die verlooöten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Bei der Auszahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis letzten November i84o zu zwei und ein halb Procmt in Wien. Währung, für den Monath December i84o hingegen die ursprünglichen Zinsen mit fünf Procent in Co, v. Münze erfolgt. Vom 7. und 8. December. ZyS §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Ver-both oler sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals-Auszahlung von der Behörde, welche den Beschlag, das Ver-both oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aushebung zu bewirken. §. 5. Bei der Capitals-Auszahlung von Obligationen, wel-che auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits-Casse übertrage» ist, steht eS frei, die Capitals-Auszahlung bei der k. k. Universal-Staats - und Banco-Schulden Casie, oder bei jener CrediiS-Caffe zu erhalten, b.i welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooöten Obligationen bei der Filial-Crediks-Casie einzureichen. Gubernial-Currende vom 7. December i84o, Z. ai548. 158. Formulare für die inonathlichen Futterpreis - Ausweise zur Bemessung der Postriktgebührcn. Da die k k. Oberpostverwaltuug in Grätz angewiesen ist, periodisch den Antrag zur Regulirung des Postrittgeldeö auf der Grundlage der monathlichen kreisämtlichen Ausweise über die Durchschnittspreise des Heues, Hafers und Strohes in einer dem Zwecke entsprechenden Form zu erstatten, so erhält das k. k. Kreiöamt den Auftrag, diesen Ausweis nach dem beigedruckten Formulare zu verfaffen, und jedes Mahl ohne Vorzug einzusenden. Zugleich wird dem k. k. Kreiöamte empfohlen, die Richtigkeit der dießfälligen bezirkSobrigkeitlichen Ausweise, welche einzeln einzutragen sind, zu überwachen, weil die k. k. Oberpost- Vom 8. December. 39b Verwaltung auf auffallende Mißverhältnisse mancher Preisansätze aufmerksam machte. GuberniahVerordnung vom «. December mo, 3. 20636; an die k. k. KreiSämter in Grätz. Marburg, Bruck, Judenburg. Ad Nrum. 20636. Ausweis über die Futterpeife zur Bemessung der Postrittgebühren für den Monath Nähme Preise der Artikel, in Conv. Münze. der Hafer | Heu | Stroh Anmerkung. Bezirksobrigkeit. niederöstreichischer Metzen 1 Centner. fl. 1 kr I fl. 1 fr. |ff. 1 kr ! ; 159. Wie die «tu dien» Zu stand?» Berich: e abzufussen find. Aus Anlaß eines oorgelegren Studienberichtes haben Se. k. k. Majestät laut hoher Studienhof-Comniissions-Verordnung vom 29. October l. I., Zahl 6689, mit allerhöchster Entschliefst"! g vom 3. October l. I. zu bemerken geruht, Allerhöchstdie-selben nehmen wahr, daß, wenn die Bezeichnung einzelner Rubriken nicht ganz richtig «ufgefaßt wird, derlei Zustandöberichte Vom 9. December. Z97 leicht durch Aufnahme von nicht dahin gehörigen, oder Wiederholung dahin gehöriger Angaben, voluminöser werden, als zu wünschen ist. Insbesondere seyen die io einzelne Rubriken gehörigen und aufgeführten Gegenstände nicht in anderen Rubriken zu wieder, holen, und sind in der Rubrik VI nur neue normirende daö Fach, über welches, und das Jahr, für welches derZustandö-bericht erstaitet wird, betreffende Verordnungen aufzuuehiren. Dieses wird zur genauen Darnachachtung bei Verfassung der vvrgeschriebenen Studienzustandsberichte bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom 9. December i84o, Z. 20146. 160. Ausdehnung der allerhöchsten Bewilligungen vom 29. Juni und 3. October 1840 für die Gefällsbeamten und Praltikanten zur Nachtragung der juridisch-politischen Studien auf die spater angestellten Individuen dieses Faches. Zu Folge allerhöchster Entschlieffung vom 31. October v. I. haben die allerhöchsten Entschliessungen vom 29. Juni und 3. October v. I. rücksichtlich der den Beamten und Practikanten bei ausübenden GefällSämtern zu ertheilenden Bewilligung des Nachtrages der juridisch-politischon Studien auch auf di« später zur Anstellung gelangten oder gelangenden Individuen, welche hierzu geeignet befunden werden, Anwendung. Hiervon wird das Directorat in Folge Erlasses der hohen Studie» - Hofcommission vom 2. v. 90?., Zahl 7047, mit Bezug auf die hierortige Verordnunq vom «.December 18.39, Zahl 2058t , zur Darnachachtung und weitern Verfügung mit dem Bedeuten in die Kenntniß gefetzt, daß nach Ablauf des Studienjahres i84o/i84i ein Ausweis der Individuen, welche auf jene Bewilligung Anspruch gemacht haben, mit Anzeige des Erfolges ihrer Prüfungen vorzulegen ist, und daß der- 398 Vom 9. und >>. December. lei Individuen bei den Prüfungen als Privatstudierende nach den hierüber bestehenden allerhöchsten Vorschriften mit gehöriger Strenge zu behandeln sind. Gubernial-Verorduung vom 9. December iu4o’, Z. 20499. 161. Wiederholtes Verbot!) des unbefugten Normalschulbn-cher - Verschleißes. Da noch immer, besonders in der obern Steiermark, der Unfug wahrgenowmen wird, daß häufig von nicht berechtigten Verschleißern aus andern Provinzen bezogene Normalschulbücher verkauft werden, wodurch nicht allein die Pächter, denen der Nachdruck und Verschleiß aller in der Provinz Steiermark tu« Gebrauche verkommenden Normalschulbücher ausschließlich zusteht, beeinträchtiget werden, sondern auch der Normalschulfond in dem Bezüge der demselben von diesem rechtmäßigen Nachdrucke und Verschleiße der Normalschülbücher gebührenden Prc-cente verkürzt wird, so erhält das k. k. Kreisamt den wiederholten Auftrag, mit Bezug auf die Gubernial-Verorduung vom 25. April 1838, Zahl 5547, *) durch die Bezirksobrigkeiten mit aller Strenge darüber zu wachen, daß keine anderen, als mit dem hiesigen Normalschulstämpel versehene Bücher (von welcher Stämplung bloß die auf einzelnen Blättern oder Bogen gedruckten Artikel, alö: A, B, C- Täfelchen, Einmohleins Täfelchen und Buchstaben-Tabellen ausgenommen sind), im Gebrauche Vorkommen, und daß überhaupt von Niemanden Normalschul, bücher bei ConfiscationSstrafe verkauft werden, der nicht ihren Bezug von den Pächtern in Gräh Nachweisen kann. Zu diesem Behufe haben die Bezirksobrigkeiten bei den Bücherverschleißern öfters Nachsicht zu pflegen, und denselben auch insbesondere gegenwärtige Anordnung zur Warnung bekannt zu machen. Gubernial-Verorduung vom 11. December mo, Z. t>75t8. *) Siehe P. ©. S. Band to, Seite 12t, Zahl 8, Vom ii. und li. December. 399 162. Das Ableben eines Haller'schen Versorgungs, Stistlings ist jederzeit der Landesstelle anzuzeigen. Das k. k. Kreiöamt erhält den Auftrag, bei jedem sich ereignenden Todesfälle eines Haller'schen Versorgungs - Stiftlings hierüber jedes Mahl sogleich die Anzeige mit genauer Angabe des TodeStageö an das Gubernium zu erstatten. Gubernial-Verordnung vom 11. December mo, Z. 21544 ; an die k. f. Kreisämter. 163. Beitritt der päpstlichen, modenestschen und lucchesischen Regierung zu der zwischen Oesterreich und Sardinien abgeschlossenen Convention wegen Beschulung des literarischen und artistischen Eigenthums. Laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 26. v. M , Zahl 36587 , sind die päpstliche, die modenesische und die lucchesische Regierung der zwischen Oesterreich und Sardinien unterm 22. Mai d. 3. abgeschlossenen, und am 10. Juni d. I. raiificirten Convention wegen Beschützung des literarischen und artistischen Eigenthums beigetreten, und somit von der t. k. österreichischen Regierung in Gemäßheit deö 27. Artikels dieser Convention für die Zeit der Dauer derselben, nähmlich bis zum 10. Juni 1844, ausschließlich, nebst einer sechsmonathlichen Aufkündigungsfrist, als dießfällige Mitcontrahenten anerkannt worden. Hiervon wird dem k. k. Kreisamte mit Beziehung auf die hierortige Verordnung vom 25. Juli d. I., Zahl 12319, in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 12. December i84o, Z. 21428 ; an die f. k. Kreiöämter. ijoo Vom IZ. December. 164. Aussertiqung und Drt dor jr)indU5gabe neuer Coupons-bugen fa mint Talons für die «^^procentigen T)bli-gationrn vom I. Janner 1828. Die hohe Hofkammer har mit Decree vom 29. November d. J., 3(1^1-47493 z anher eröffnet, daß , da die Coupons von der r'/,procentigen CM. Obligationen vom 1. Jänner 1828 mit 1. Jänner 1841 zu Ende gehen, ^gleichzeitig die Drucklegung neuer CouponSbögen mit beigefügtenj Talons veranlaßt, und zur Erleichterung der betreffenden Obligationsbesitzer beschlossen wurde, die Hinausgabe der gedachten neuen CouponSbogen mit Talons nicht allein auf die k k. Universal - Staats- und Banco-Schuldencasse zu beschränken, sonder» dieselben auch durch sämmt-iche k. k. Provinzial-Creditsabtheilungen in Ausführung bringen ju lassen. Hiervon wird das k. k. Provinzial-Camera!-Zahlamt mit der Weisung verständiget, mittels der dortigen Creditöabtheilung die CouponSbögen zu jenen Obligationen, welche bei derselben von den Parteien angemeldet werden, hinauszugeben, wobei sich nach der bestehenden Instruction zu benehmen ist, und durch Anheftung einer geschriebenen Kundmachung in der Liquidate der Creditöabtheilung daS Zuendegehen der Coupons zu den bezeichneten Staatsschuldverschreibungen mit dem Beisatze bekannt zu machen, daß die neuen Couponsbögen gegen lieber, gäbe der den alten CouponSbögen beigefügt gewesenen Talon» bei dieser CreditSabtheilung behoben werden können. Gubernial-Verordnung vom 13. December i84o, Zahl rt7tü; an daS k. k. Provinzial-Zahlamt. Vom iR. December. 4o 165. Wiederholte Einschärfung der Weisung bei Verschiebung in das Ausland, dem Schubpasse jederzeit auch die legale Aufnchms Urkunde der ausländischen Behörde beizuschliessen. Laut Eröffnung der k. k vbderennsischen Landes Regierung wiederholen sich die Fälle, daß den nach Baicrn verschobenen Individuen der Gränzübertritt von Seite der königl. baierischen Behörden darum verweigert wurde, weil nicht genügend nachgewiesen war, daß der Schübling auch wirklich im Ausland» die Aufnahme finde, und diese Fälle betrafen auch solche Schüblinge, welche ursprünglich aus der Provinz Steiermark verschoben wurden. DaS k. k. Kreisamt wird deßhalb angewiesen, den Bezirksobrigkeiten und Schubbehvrden, zur Vermeidung der durch solchen Vorgang entstehenden weitläufigen und kostspieligen Verzögerungen, und zur Hindanhaltung der ungebührlichen Belastung der inländischen Gränzbehörden mit Nachtrags-Erhebungen , die bestehenden Vorschriften, wonach bei Verschiebung eines Individuums in das Ausland dem dasselbe begleitenden Schubpasse jederzeit auch die legale Aufuahms Urkunde von Seite der ausländischen Behörde beizuschlieffen ist, in Erinnerung zu bringen , und auf die genaueste Befolgung dieser bei verschiedenen Anlässen schon wiederholt eingeschärften Anordnung zu dringen, Gnbernial-Verordnung vom ,g. December , 84o, Zahl 21054; an die k. k. Kreisämter. 166. Weg der Vormerkung brr gerichtlichen Verbolhe auf die bei dem Staatsschulden-Tllgungsfonde fruchlbringend angelegten Cautionen und Depositen. Die hohe Hofkanzlei hat mit Decrct vom 14. November I. I., Zahl 33884 , anher bekannt gegeben, daß nach Eröffnung Gesetzsammlung XXII. Steil. 26 Vom iß. December. 4 O 2 der k. k. allgem. Hoskammer vom 21. October l. I., Zahl 41252. sich mehrere Mahle der Fall ergeben habe, daß sich behufs der Vormerkung der gerichtlichen Verbothe auf Cautionen und Depositen, welche bei dem Staatsschulden - Tilguugsfonde fruchtbringend angelegt sind, die diese Verbothe bewilligende» Ge-richtöstellen unmittelbar an die Staatsschulden - Tilgungsfonds-Haupreasse gewendet haben. Mock der für diese Caffe bestehenden Instruction ist jedoch derselben die Vormerkung gerichtlicher Verbothe auf die bei ihr anliegenden Cautionen und Depositen aus dem Grunde untersagt, weil die Staatsschuloen-Tilgungs-fonds-Hauptcasse bet der Verzinsung 11116 Rückzahlung dieser Can-rionen und Depositen nicht mit den betheiligten Parteien, sondern nur mit den zur unmittelbaren Anlegung und Behebung der Cautiomn und Depositen, und rücksichtlich ihrer Zinsen berufenen Aemtern und Caffen in Verbindung zu treten hat. Um demnach in dieser Beziehung weiteren Beirrnngen zum Nachtheile der berechtigten Parteien vorzubeugen, hat die k. f. allgemeine Hoskammer die 0 erste Justizstelle um die Einleitung ersucht, daß künftighin die gerichtlichen Cautionen und Depositen, und rücksichtlich deren Zinsen von Seite der selbe bewilligenden Gerichtsstellen nicht mehr der StaatSschulden-TilgungS-fonds-Hauptcasse, sondern nur den unmittelbar anlegenden Aemtern und Caffen iiitimirt, und gleichzeitig im vorschriftmäßigen Wege den zur dießfälligen A Weisung der onlegenden und behebenden Aemter und Caffen berufenen Vorgesetzten Behörden angezeigt werden. Zur Uebereinstimniung mit dieser Maßregel ist es daher nothwendig, daß die unmittelbar anlegenden und behebenden Aemter und Caffen die gerichilichen Verboths - Jntimatiouen foglei* nach ihren Einlangen berücksichtigen, und sonach bis zum Empfange des VerbothS-Vormerkungs-Auftrages der Vorgesetzten Behörde zu Gunsten der mit Verboth belasteten Partei bei dem Staatsschulden-Tilgungsfonde nichts mehr beheben, oder das bereits Behobene einstweilen zurückbehalten, nach erhaltenem Vom :8. December. 4o3 Aufträge der Vorgesetzten Behörde aber das gerichtliche Verboth selbst ordnungsmäßig vorm.rken, und dafür Sorge tragen, daß die bei der Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptcasse behobenen Caukions- und Depositen.Capitalien und Zinsen nur an Denjenigen, welcher hierauf ein Recht hat, erfolgt werden. Dieß wird zur Wissenschaft und Darnachachtung erinnert. Gubernial-Verordnung vom 18 December igäo, Zahl 21 >56; an daS k. k. Cameral-Zahlamt, die k. k. Provinzial-StaatSbuch-halkung, die k. k. VersatzamtS-Direction, 'die k. k. KreiSamter und an die Herren Stände Sreiermarks. 167. Beschlüsse der deutschen Bundes-Versammlung gegen den Nachdruck. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom y. November >337 in Betreff der Aufstellung gleichförmiger Grundsätze gegen den Nachdruck nachstehende» Beschluß gefaßt: Die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen überein, zu Gunsten der im Umfange des Bundesgebietheö er-scheinenden literarische» und artistischen Erzeugnisse folgende Grundsätze in Anwendung zu bringen: Artikel 1. Literarische Erzeugnisse aller Art, so wie Werke der Kunil, sie mögen bereits veröffentlicht seyn oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder Desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden. Artikel 2. Das im Artikel 1 bezeichnete Recht deS Urhebers oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll, in so fern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens wahrend eines Zeitranmes von 10 Jahren 26 * 4‘«4 Vom no. December anerkannt und geschützt werden. Diese Frist von 10 Jahren ist für die in den letzt verflossenen 20 Jahren im Umfange des deutschen Bundesgebiethes erschienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeschluffcs, bei den künftig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens au, zu rechnen. Dei den in mehreren Abtheilungen herauökommenden Werken ist diese Frist für daS ganze Werk erst von Herausgabe des letzten Bandes oder Heftes zu johlen, vorausgesetzt, daß zwischen der Herausgabe der einzelnen Bande oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist. Artikel 3. Zu Gunsten von Urheber», Herausgebern oder Verlegern von großen mit bedeutenden Verauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst (Art. 1) ivi> d das ausgesprochene Minimum des Schutzes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Art. 2) auch bis zu einem länger,,, höchstens zwanzigjährige» Zeitraum ausgedehnt, und hinstchtlich derjenigen Negierungen, deren Landesgesetzgebung diese verlängerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, dießsallö eine Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Erscheinen des Werkes hierzu den Antrag stellt. A rt ikel 4. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien „achgedruckter oder nackgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu. Außer den in Gemäßheit der Landesgesetze gegen den Nachdruck zu verhängenden Strafen soll in allen Fällen die Weg. nähme der nachgedrnckten Exemplare, und bei Werken der Kunst auch noch die Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, also der Formen, Platten, Steine rc. rc. , Statt sinden. Artikel 5. Der Debit aller Nachdrücke und Nachbild,,», gen der unter 1 bezcichnete» Gegenstände, sie mögen im deutschen BundcSgebiethe oder außerhalb desselben veranstaltet sey», Vom so. December. 4o5 soll in allen Bundes loaten/ bei Vermeidung der Wegnahme und der b ird) die Landesgesetze ang drohten Strafe»/ untersagt seyn. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Bundesregierungen, in deren Staaten bis jetzt der Nachdruck gesetzlich nicht verbothen war selbst zu bestimmen haben, ob und auf wie lange sie im Bereiche ihrer Staaten den Vertrieb der vorräthigen bisher erschienenen Nachdrücke gestalten wollen. Artikel 6. Es wird der Bundesversammlung davon, wie die vorstehenden allgemeinen Grundsätze von den Bundesregierungen durch speciele Gesetze oder Verordnungen in Ausführung gebracht werden sollen, Nachricht gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den einzelnen Staaten erforderlich sey, um den Charakter einer Original-Ausgabe und den Zeitpunkt des Erscheinens nachzuweisen. Da übrigens eine große Mehrheit der Bundesregierungen sich dafür erklärt har, daß den Schriftstellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schutzfrist im gefammten Umfange dcS Bundesgebiethes gesichert werden möge, als diejenige ist, welche in dem Artikel 2 des gegenwärtigen BundeSbeschlnsses als Minimum ausgesprochen wird, so soll mit Eintritt des Jahres ,842, wenn sick das Vedürfniß hierzu nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer des den Reck)ten der Schriftsteller und Verleger von der Ge-sauimlheit der Bundcöglieder zu bewilligenden Schutzes neuerdings gemeinsam berakhen, als auch überhaupt der Einfluß in Erwägung gezogen werden, wclä)en nach den inmittele gesammelten Erfahrungen die gegenwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Literatur auf die Interessen des Publikums und auf den Flor des Kunst- und Buchhandels bewährt haben. Dieß wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 26. November ,840, Zahl zzgyg, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubcrnial-Currende vom 20. December i84o, Zahl 21987. 4o6 Vom 21. December. 168. Erklärung drs §. 23 des Reglements für Privat - Unternehmungen periodischer Personen - Transporte. Die hohe Hofkammcr hat auS Anlaß einer vorgekommenen Anfrage in Betreff der Auslegung bed §. 23 deö Reglements für Privatunternehmungen periodischer Persoventransporte, int Einverständnisse mit der k. k. vereinte» Hofkanzlei - unterm 7. d. 99?., Zahl 48309/ hierher erinnert, daß Unternehmungen von Stellfuhren, welche sich gar nicht auf einer Poststraße bewegen, oder solche, die nur zum Theile die Poststraße befahren, und dabei vor der Ankunft am Bestimmungsorte keine Poststation paffiren, somit auch jene Stellfuhren, welche nur dazu dienen, die Verbindung der Haupt- und Residenzstadt oder einer Pro-vinzialhauptstadt mit einem Orte der Umgegend zu unterhalten, den Bestimmungen des Reglements für Privatunternehmungen periodischer Fahrten nicht unterliegen, und daher von der Anmeldung bei der Postbehörde loözuzählen sind. Alle sonstigen Privatunternehmungen periodischer Personen-tranSporte, welche sich auf Poststraßen bewegen, und Poststa-tionen durchlaufen, haben sich ohne Rücksicht darauf, ob sein Anschluß derselben an ähnliche Unternehmungen schon besteht oder nur künftig möglich ist, der im §. 23 des besagten Reglements vorgeschriebenen Anmeldung bei der Postbehörde zu unterziehen. Gubernial-Lurrende vom 22. December i84o, Zahl 22321. 169. Interessen von den öffentlichen Fonds.-Obligationen sind immer unverweilt zu beheben und zu verrechnen. Die k. k. vereinte Hofkanzlei hat sich nach Inhalt deö ho. he» Erlasses vom 28. November v. I., Zahl 35915, abermahls die unangenehme Ueberzeugung verschafft, daß die von öffent- Ovni i3. December. 407 lichen Fonds-Obligationen periodisch verfallender Interessen nicht zur rechte» Zeit behoben »nd alsogleich verrechnet werden. Da Verzögerungen dieser Art an und für sich gegen die gute Ordnung streiken, da die betreffenden politischen Fonde und Anstalten durch längere Entbehrung der ihnen zustehenden Einkünfte leicht in Verlegenheit beim currenten Zahlungödieuste kommen, und da, wie leider die Erfahrnng lehret, der Mangel an gehöriger lieber,vacbung einer pünktlichen Behebung und Verrechnung verfallener Einnahme» sogar eine Veranlassung zu Veruntreuungen geworden ist. so hat das k. k. Krtisamt den Bezirksobrigkeiten, städtischen und märktischen Easse, dann den Kirchen•, Spirals, und Armeninstituts Verwaltungen zur strengen Pflicht zu machen, für die zeitgemäße Behebung und unverzügliche Verrechnung der verschiedenen Erträgnisse zu sorgen, insbesondere a) die periodisch verfallenden Interessen von öffentlichen Fonds-Obligationen ohne Verzug und längstens i4 Tage nach ihrer Verfallszeit gegen vorschrifrmäßtg (doii den Vecwaltungs- und Controlls-Beamlen zugleich) Unterzeichnete Quittungen z» beheben und zu verrechnen, und b) die Beftlgnng dieser Vorschrift, in so weit die Journale und Rechnungen der oberwähnten 93er» mögenSverivaltungen zu seiner Einsicht gelangen, mit aller Genauigkeit zu überwachen. Zugleich wird die k. k Provinzial - Staatsbuchhaltung angewiesen , jede dießsällige üebmmung der verschiedene» Rech-nungsleger, welche dieselbe aus den ihrer Censur unterliegenden Journalen und sonstigen Rechnungs Eingaben wahrnehmen sollte, sogleich zur Kenntniß der Landesstelle zu bringen. Gnbcrnial-Verordnung vom 2 3. December i84o, Zahl 22197; g» die k. k. Kreiöamter. 4°8 Vom 3>. December. 170. Bestimmung der Controllsämter zur Vollziehung des Waaren-Controlls-'^kschafkes und Ausstellung der Cr-sass-Bolleten über Zucker und Kästet), bann zur Ausfertigung der Verzehrungssteuer Bolleken und zur Einstellung dieser Steuer. Mit Bewilligung der hohen k. k. allgem. Hofkammer vom 8. April 1840, Zahl 12,409, sind die Camera! - BezirkScassen zu Marburg und Bruck zur Vollziehung des Waaren-Coiitrolls-Geschäftes und Ausstellung der Ersatzbolleten über Zucker und Kaffeh alö Controllsamt bestellt, und derselben auch die Ausfertigung der Verzehrungssteuer-Bolleten und Einhebung der Verzehrungssteuer von den im Orte und dessen Nähe befindlichen Steuerpflichtigen als Controllsamt übertragen worden. Die.Wirksamkeit der betroffenen Gefällenwach - Unierinspecloren zu den Hülfsamtshandlungen in der Warnen ° Controlle daselbst hat aufgehört. In der Kreisstadt Judenburg wurde jedoch ein eigenes provisorisches Controllsamt zur Vollziehung obiger Amtshandlungen errichtet, dessen Wirksamkeit mit erstem November 184» begann. Dieses wird in Folge einer Mittheilung der k. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung vom 16 December i64», Zahl 15,126, zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 3 t. December ,84o, Zahl 22795. tl e g t ft t’ v zur Gesetzsammlung für das Hrrzogthum Steiermark vom Jahre 1840 Zahl bet A. Verord- nung. Abwesende und ?inm, nähere Bestimmungen über die im §. go deS neuen Stämpel und Targeletzee ausgesprochene Stämpelfreiheit, und über die Sram- pel-Vormerkung für die Letzteren Accessisten Kanzlei), unentgeltliche, Erfordernisse zur 108 223 Aufnahme aid solche bei Justiz.Behörden Adelstand, die Todfalle jener Individuen, deren 41 43 Gesuche um solchen nicht erledigt wurden, sind sogleich anzuzeigen 37 38 Alimentationen -- Auözahlungs - Termine Alters-DiSpens-Gesuche der Gymnasial-Schüler sind 30 27 rechtzeitig vorzulegen Apotheken-Visitationen, die bei selben gesammelten Beobachtungen wegen Abänderung des Dispensa toriums für Landapotheken, sind in den Sanitätsberichten ersichtlich zu machen 14 12 36 38 Apotheker-Gewerbe, erledigte, nicht erst neu errichtete, Art deren Verleihung 140 311 Arbcitö-HauS (Zwangs-) in Grätz, Direcliv Regeln für selbes Arme, über deren Aufnahme in daö Armenbad-Spi- 91 124 tal zu Gastein Arme und Abwesende, nähere Bestimmungen über 17 14 die im §. 90 des neuen Tax- und Stämpel-Ge- 4 m setzes für selbe ausgesprochene Stämpelsreiheit, und über die Stämpel-Vormerkung für die Letzter» Armen Aerzte der Stadt Grätz, Instruction für selbe Zlrtistische und literarische Werke, Vertrag zwischen Sr. k. k. Majestät und Sr. Majestät dem Könige von Sardinien jnr Sicherstellung der Ligenthums-Rechte Artistische und literarische Werke, Grundsätze der deutschen Bundeö-Versammlung gegen deren Nachdruck Artistisches und literarisches Eigenthum, Convention zum Schutze desselben zwischen dem österreichischen Kaiserstaale und der päpstlichen, nivdenesischen und lucchesjschen Regierung Assistenz (Militär), wann selbe einzuleiren, und auö welchem Fonde cine allenfalls nöthige Subsistenz-Zulage für daü aufgebothene Militär zu bestreiten ist Auffee, Ausdehnung der Bewilligung zur außerämt-lichen Umladung, Ablegung und Einlagerung auS-gewiesener Maaren auf diesen Ort Zahl der Verordnung. ® 108 223 129 285 90 117 167 403 1Ö3 399 6t 83 52 77 Backsteine sind mit den Anfangsbuchstaben des Tauf- und Geschlechtsnahmenö des Erzeugers zu bezeichnen Bälle und öffentliche Belustigungen zu wohlthätigen Zwecken, über deren Abhaltungs - Bewilligung, wenn dieselben mit Lotterien und Gewinnst - Ausspielungen mit Nachsicht der Lotto-Taren oerbun» den werden wollen Baum, und Schafwoll-Waaren, zum Privatgebrauche eingeführte, Zollbestimmung Beamte, daö Uebersiedlungs Normale und die Vorschrift in Ansehung der Meubeln Entschädigung wird auf die politische», dann ständischen und städtischen FondSbeamten ausgedehnt 29 59 282 26 81 Zahl der Verordnung. Beamte, über die Anrechnungsfähigkeit der von sei den früher in der Eigenschaft eines zwar unbeei-deten, jedoch provisionöfähigen Arbeiters zugebrachten Dienstzeit Beamten-Waisen, den Anträgen auf Gnadengaben ist, wenn dieselben das Normalalter überschritten haben, nebst dem Zeugnisse über die Erwerbsun fähigleit auch jenes üi er das sittliche Wohlverhalten der zu betheilenden Person beizulegen Beamten-Waisen, sich um Gnadengaben bewerbende, Ausdehnung der Vorschrift wegen Nachweisung des Wohlverhallens auch ans Gesuche um Gnadengaben aus politischen, städtischen und ständischen Fonden Belgische Unterthanen, Gestatiung der Ausfolgnng der vor dem 20. Mai 1837 angefallenen Erb schäften an selbe Belustigungen, öffentliche, über deren AöhaltungS-Bewilliguna, wenn solche mit Lotterien und Ge winnst- 'luöspielungen mit Nachsicht der Lottotaren verbunden werden wollen Berg- und Salinen-Aemter, für selbe hat daö FiS-calamt einzuschreiten Bethmäntel der Israeliten, baumwollene, Ein- und AuSfuhrSzoll-Bestimmung Bezirks-Beamte, zur Erhebung von Elementar-Schä-den auswärts delegirte, selben gebührt keine Reisevergütung Bezirks-Gerichte, staatsherrschaftliche, Bestimmung, in welche Categorie von Gerichten selbe in Bezug auf die Stampelpflicht gehören Bier-Fässer, zum Verschleiße bestimmte, müssen nach der Einheit von 42 £ niedcröstr. Maß pr. Eimer abgcfacht seyn . . Blattern Epidemien, bei selbe» sind die Uneingeimpf-ten von HauS zu Haus zu impfen, und die schon Geimpften der Revaccination zu unterziehen Blutegel.Taxe, Bestimmung 60 79 29 85 12 125 88 107 26 112 9 279 115 Zahl der *» Verord, 'S nung. tš> Branntwein, im Jnlande erzeugter, und in das Ausland ausgeführter — wegen Rückvergütung der Verzehrungssteuer 51 6i Brücken Mänthe, von der Entrichtung derselben sind die Schulbrennholz-Fuhren frei 16 13 Bnch^ und Kunsthandel, Zollbestimmung für Gegenstände desselben 97 143 Bürgermeiüer. geprüfte, die Concurs Ausschreibungen erledigter Stellen sind bloß durch daS Amtsblatt der betreffenden Provinzial Zeitung bekannt zu machen 72 96 G. Cameral-Gefällen-Verwaltung für Steiermark, Ausdehnung ihrer Wirksamkeit aufKärmen u. Krain 20 18 Camera!- und Gefällö - Behörden , Bestimmung in Bezug auf die Aufnahme der Concepts - Candida ten und Praktikanten für selbe 130 295 Capitalien, disponible, von Gemeinden und politischen Fonden müssen entweder bei Privaten mit pupillarmaßiger Sicherheit angelegt, oder zum Ankäufe verzinslicher Staatspapiere verwendet 64 werden 86 Capitalien, Bestimmung des Verfahrens bei Ausscheidungen und Eptradirungen aus öffentlichen Fonden und Anstalten, in welche sie nicht gehören Capitals Beträge von verloosten Staatöschuld-Ver-schreibungen, politischen Fonden Anstalten, Stiftungen und Kirchen gehörige, sind rechtzeitig zu erheben und ungesäumt fruchtbringend anzulegen 78 106 123 277 Caffen, f. k., Bestimmung der Art der Uebernahme der Silber- und Goldmünz-Sendungen 128 284 Cautionen, baare, Bestimmungen in Betreff deren Anlegung bei der Staatsschulden>Tilgungsfonds> Hauptcasse 77 101 Cautionen, Bestimmung in Ansehung der Anlegung u. Aufkündung beim Staatöschulden-TilgungSfonde y6 139 4i3 Zahl der Verord- £ nung. G Lautionen, baare. über deren Anlegung bei der Staatsschulden-Tilgungsfonds Hanptcasse 99 l47 Cautionen und Depositen, beim Staatsschulden-Til» gungsfonde anliegende, über die Umschreibung der EinpfangSbestätiguiiaen derselben 121 272 Cautionen, bei dem Staatsschulden - Ti'lgungsfonde baar anliegende, Bestimmung ber amtlichen Er forderniffe zur Flüssigmachung der Zinsen von selben 156 392 Cautionen und Depositen, bei dem Staatsschulden« Tilgungslonde fruchtbringend angelegte, wie dle Vormerkung der auf selbe erwirkten gerichtlichen Verbothe zu bewerken sey 166 401 Censur, Erneuerung der Vorschrift für die Leitung derselben, und für das Benehmen der Censoren 155 591 Chirurgen, die strenge» Prüflingen derselben hat künftig der Professor der chirurgischen Vorbeiei tungö-Wissenschaften vorzunehmen 101 151 Chirurgische Conten und Particularien sind von den Bezirks-Obrigkeiten üngesänmt weiter vorzulegen 28 25 Clavier-Drahtsaiten, die den Verfertigern derselben eingeräumte Begünstigung in der Zolibehandlung des ausländischen Eisen- und Stahldrahies wird auch den inländischen Claviermachern zugestanden 151 525 Conccpts-Candidaten und Practikanren, Bestimmung in Bezug auf deren Aufnahme für die leitenden Camera!- und GefällS-Behörden 150 295 Concurs-Ausfchreibiingen erledigter Stellen der geprüften Bürgermeister, MagistratSräthe und Syn-diker sind bloß durch die Amtsblätter der betreffenden Provinzial Zeitung bekannt zu machen 72 96 Consumtions-Gefälls-Entschädigung, Art der Berichtigung derselben 35 55 Conten und Particularien, chirurgische, den Bezirks-Obrigkeiten überreichte, sind von selben ungesäumt weiter vorzulegen 28 1 25 Contribuenten, wie sich die genaue Kenntniß von deren Besitz und Steuer-Verhältnissen zu verschaffen ist 26 24 4 >4 ControllS - Aemter zur Vollziehung des ControllS-GeschäfteS, Ausstellung der Ersatzbolleten über Zucker und Kaffeh, Ausfertigung der VerzehrungS steuer-Bolleten und Einhebung dieser Steuer, Bestimmung Correspondenz der Kreisämter und Dominien in Steiermark, dann jene der Herren Stände und der ständischen Buchhaltung in Grundzerstückungs-Angelegenheiten ist portofrei Curatien, neu errichtete, Bestimmung wegen Ausscheidung der Stole von den allen Pfarren, uns ihre Zutheilung zu solchen Zahl der Verordnung. 170 498 108 D. Dameniiifis Präbende» , adelige, für Grätz , Be-stimmung der Art der Competenz Dampf Maschinen, Vorsichten zur Verhüthung der Gefahren bei deren Anwendung Depositen und Cantionen, beim Staatsschulden-Til-gnngsfonde anliegende, über die Umschreibung der Empfangsbeäätigungen derselben Depositen-Geschäfte beider StaatSschulden.TilgungS-fonds - Hauptcasse, Bestimmungen behufs deren Erleichterung Depositen und Cautionen, bei dem Staatsschulden-Tilgungssonde fruchtbringend angelegte, wie die Vormerkung der auf selbe erwirkten gerichtlichen Verbothe zu bewirken sey Deutsche Bundes Versammlung, Grundsätze gegen den Nachdruck literarischer und artistischer Werke Deutsche Ordens-Pfarren und Priester, der jährlich vorzulegen gewesene Ausweis über selbe hat künftig zu unterbleiben Deutscher Ritter-Orden, Statuten Distanzen Ausmaß Erhöhung zwischen den Poststa tionen Pettau und Marburg, dann Pettau und Sauritsch 131 40 133 136 166 167 150 103 296 41 300 308 401 403 325 151 4’5 Distanzen?lusmaß-Erhöhung zwischen den Poststa- Zahl der Verord-n ung I! "»l!»® j tionen Leoben und TimereLorf Distanzen.Ausmaß-Erhöhung zwischen Mahrenberg 95 139 und Unterbrauburg Dienst-Besetzungen sind hauptsächlich nach der Fa- 152 299 higkeit und Dienstes Kenntniß vorzunehmen Dienst-Zeit in der Eigenschaft eines zwar »nbeeide-mi, jedoch provisiouSfähigen Arbeiters zugebracyte, über deren Anrechnungsf.ö Zahl der Berord- 0 G Eigenthums-Nechte über literarische und artistische Werke, Vertrag zwischen Sr. k. k. Majestät und Sr. Majeüät dein Könige von Sardinien zu be- mm g» & reit Sicherstellung Eisen-Arbeiter, Verboth der Versälschung ihrer Mei 90 1,7 sterzeichen Eisenbahn-Unternehmungen, Bestimmung 6er Verhältnisse zum Postreg Ue Elementar-Schäden, den zur bereit Erhebung aus> wärts delegirten Bezirks - Cominissären gebührt 137 308 95 136 keine Reise-Vergütung Erbschaften, vor dem 20. Mai 1837 belgschen U11« 70 95 rerthanen angefallene, G-stattung der Ausfolgung 79 107 Erbsteuer, deren Aufbebung Erziehunqshänser (Militär), in selbe sind die Sohne 118 270 der Landwehrmänner oufzunehmen Erecution, polilische, nm selber sind die Urbarial- 120 271 Gaben RnckstänSe einzubringen F. 68 90 Färbestoffe, welche znm Bemahlen genußbarer Zucker- bäckerwaaren verwendet werden dürfen Fiöcalamt hat für Berg, und Salinenäwter ein- 39 39 znschreiten Fiscalamt, in wie ferne die von selben vertretenen 85 112 öffentlichen Fonde der Stämpelpflicht unterliegen Fische und Schalthiere, Bestimmung des Ein- und 1Ü7 317 Auöfuhrs-Zolleö Fonde, politische, und Gemeinden, über die Anle-gunqSart der denselben gehörigen disponiblen 4 Capitalien Fonde und Anstalten, öffentliche, Bestimmung des Verfahrens bei Ausscheidungen und Ertradirnn- 64 86 gen von Capitalien aus selben Fonde, politische, Anstalten, Stiftungen und Kir-chen, die selben gehörigen Capitalsbeträge anö 78 106 verloosten Staatsschuld - Verschreibungen sind rechtjeikig zu beheben und fruchtbringend anzu- Zahl der Verordnung. 1 edU- if legen Fonde, öffentliche, von dem Fiscalamte vertretene, 123 277 in wie ferne selbe der Stämpelpflicht unterliegen Fonde, öffentliche, die Interessen von denselben gehörigen Obligationen sind unverweilt zu behe- 147 317 den und zu verrechnen Frankfurt, freie Stadt, Freizügigkeits-Vertrag zwischen selber und der k k. österr. Regierung Freizügigkeit deö Vermögens zwischen dem Königreiche der Niederlande und dem Großherzogthume Lurenburg einerseits, und dem k. k. österr. Staate 169 406 94 138 andererseits Freizügigkeits-Vertrag zwischen der k. k. österr. Negierung und dem Senate der freien Stadt Frank- 43 52 furt Fuhrwerke, wie solche künfliq zur Sicherheit der Personen und des Eigenthnms, dann zur Schonung der öffentlichen Straßen eingerichtet sey» 94 138 müssen Fuhrwesens-Mannschaft, bei Bezeichnung derselben ist sich künftig statt des Ausdruckes ,,Fuhrwesens- 69 91 kneckt" — Fuhrwesenögemeiner zu bedienen Futterpreis-Ausweise zur Bemessung der Postritt- 48 57 gebühren, Formulare für selbe G. Gastein, Armenbad Spital, über die Aufnahme in 158 395 selbes Gebär - Anstalt, Bestimmung der Unterkunfts-Ansprüche der geburtshülflichcn Landidaten und der 17 14 Hebammen Schülerinen in selber GeburtShülfs-Candidaten und Hebammen-Schüleri-nen, Bestimmung ihrer Unterkunfts-Ansprüche 11 8 in der Gebär-Anstalt 11 8 Gesetzsammlung XXII. tli eit. 27 4.8 Gefällen- und Gräiizrvache, Bestimmung des Gerichtsstandes bei einfache» Polizei-Vergehen in jenen Bezirken und Städten, in welchen eö für solche Vergehen keine laudeSfürstliche erste Zn- Zahl dee Verordnung. £ ‘2 G stanz gibt Gefällö-Uebertretungen, auf die im Laufe der Un» terfuchung derselben vorkommenden falschen Zeugen Aussagen ist der §. 178, litt, a, I Theilö deS 104 157 Strafgesetzbuches anzuwenden GefällS- und Camera!-Behörden. Bestimmung in Bezug auf die Aufnahme der Concepks-Candida- 46 56 ten und Praktikanten für selbe Gefälls-Beamte und Praktikanten, Ausdehnung der allerhöchsten Bewilliaung zur Nachtragung der juridisch-politischen Studien auf die spater an- 130 295 gestellten Gehalts-Ainveisungs-Tage sind dem Provinzial-Tax-arme zur Bemeffung und Vorschreibung der Dienst- 160 597 Vörleihungs-Taxe anzuzeigen Gemeinde-Verzehrungssteuer-Zuschläge sind jährlich 149 324 ohne eine Ausscheidung nachzuweisen Gemeinden und politische Fonde, über die Anlegungs-Art der denselben gehörigen disponiblen 139 510 Kapitalien Gerichts-Stand, Bestimmung für die Granz- lind Gefalleuwache bei einfachen Polizei-Vergehen in jenen Bezirken und Städten, in welchen es für solche Vergehen keine landesfürstliche erste In 64 86 stanz gibt Gerichts-Behörden, Aufforderung, die zu dem neuen Tax- und Stämpel - Patente gehörigen zwei Un- 104 157 terrichte genau zu befolgen Gesetzbuch, sardinischeö, neues, durch selbes werden die tractatmäßigen Rechte österreichischer Unter- 127 283 thanen nicht verändert Gewinnst - Objecte und Loose, Strafbestimmungen 6 5 für das Hansiren mit selben Giftkörper in größer« Quantitäten, wie selbe zu 81 109 verpacken und zu versenden sind 76 100 Gymnasial-Schüler, deren ?llters-DispenS-Gesuche sind rechtzeitig vorzulegen Gnadengaben für Beamten - Waisen , welche das Normalalter überschritten haben, den Anträgen um solche ist nebst dem Zeugnisse über die Er-werbönnsähigkeit auch jenes über das sittliche Wohlverhalten der zu betheilenden Person bei-zulegen Gnadengaben, Ausdehnung der Vorschrift wegen Nachweisung des Wohlverhaltens der um solche sich bewerbender Waisen landesfürstlicher Beamten, ans Die Gesuche um Gnadengaben aus politischen , städtischen und ständischen Fonden Göthe's Werke, in der Stuttgarter Verlagöhand-lung I. G. Cotto erschienene, Znqestehung eines 20jährigen Sctiutzes gegen den Nachdruck von Seite des deutschen Bundes Görz, Stadt- und Landrecht, Ausdehnung der Gerichtsbarkeit Gold- und Silberinünz - Sendungen , Bestimmung der Art der Uebernahme bei den k. k. Časten Gränz- und Gefallenivache, Bestimmung des Gerichtsstandes bei einfachen Polizei - Vergehen in jenen Bezirken und Städten, in welchen es für solche Vergehen keine landesfürstliche erste In stanz gibt Grätzer Damenstifis-Präbenden, adelige, Art der Competenz um selbe Grätz, Stadt, Armenärzte, Instruction für selbe Grundbuchs-Taxen sind von den Magistralen landesfürstlicher Ortschaften nach den im §. 29 deö Grundbuchs-Patentes vom Zl. October 1736 vor gezeichneten 4 Classen z» bemessen Grundbücher und Landtafel, nähere Bestimmungen über einige Gesetzes Vorschriften für selbe Grund-Zerstücknngs-Angelegenheiten, die Correspon-denz der Kreisämter und Dominien, so wie der Herren Stände und ständ. Buchhaltung, ist post, portofrei Zahl der Berord-nung. 14 12 57 1 128 104 131 129 5 35 80 1 284 296 285 5 36 4^0 H. Haller sche Versorgungs - Stifilinge, das Ableben derjelben ist der LanöeSstelle onzuzeigen Handwerks-Gesellen, königl. preußisaen. welche, zum Reisen und zum Aufenthalte im Auölande nicht von ihrer Regierung leai'imirt sind, sind keine Wanderbncher oder Passe auSzuferkigen Hausiren mit Loosen und Gewinnst Objecten, Strafbestimmung hierfür Hazardspiel, als solches wird daS sogenannte Za-parln Kartenspiel verbothen Hebammen-Schülerinen und geburtshilfliche Candi baten, Bestimmung ihrer UnterkunftS - Einsprüche in der Gebar-Anstalt Hnndswuth, Art der Anwendung drö Lallich'schcn Mittels dagegen 162 399 54 78 8t 109 55 79 Impfstoff, durch Zurückgehen auf die ursprüngliche Kuhpocke aufgefrischter, Aufforderung zu dessen Benützung und Verbreitung Impfung ist bei Blattern - Epidemien bei den Un-eingeimpften von Haus zu Haus vorzunebmen, und bei den bereits Eingeimpsten die Revaccina-tion anzuwenden Instruction für die Armen-Aerzte der Stadt Gratz Jntercalar Rechnungen über deren vorschrifrmäßige Verfassung und Fertigung Interessen von den bei dem TtaateschuldemTilgungs» fonde anliegenden baarcn Cautionen Bestimmung der amtlichen Erfordernisse zu deren Flüssigmachung Irren- und Sieche».Anstalt in Gratz, in selber sind die Verpflegökosten immer vierteljährig vorhinein zu berichtigen Irrenhäuser, Civil, wie für die in selben unterge-brachten Militär-Witwen und Waisen die Ver- 146 125 129 84 156 1(>5 316 279 285 111 392 157 Zahl der Vererb» nung. ® pflegskosten ans den Militär-Lassen zu vergü- len sind 142 512 JSraeliten-Bethwäntel, baumwollene, Ein- und Aus-fuhrsjoll-BeiHmnumg 12 9 Juridisch-politische Studien, die allerhöchste Bewilligung zu deren Nachtragung wird aus die später angestellten Gefalls-Praclikanteu und Beain-ten ausgedehnt t6o 397 Justiz-Behördcu, Erfordernisse zur Aufnahme alö nnentgeliliche Kanzlei-Aceessisten bei selben 41 45 K Kalender, Ltämpelgesetz, neues, für selbe 1 114 \ 115 262 268 Kanzlei-Acceffisten unentgeltliche. Erfordernisse zur Aufnahme als solche bei Justiz Behörden 41 45 Kartenspiel „Zapparln" wird als ein blosses GliickS-und Hazardspiel verbothen 55 79 Kirchen, Stiftungen, politischen Fonden und An-stalten gehörige Capitalsbekräge von verloosten Staatsschuld Versckreibungen sind rechtzeitig zu erheben und fruchtbringend anzulegen 125 277 Kirchen-, Pfarr- und Schulhaus-Bauten, auf Kosten der Concurrenz zu führende, sind genau nach den dießfälligen Vorschriften zu behandeln 145 313 Kranke österreichische Unterthan-n werden int Kö-nigreiche Würtemberq, in Bauden, Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin und Nassau gegen Einräumung der Reciproeität unentgeltlich verpflegt 141 312 Kreishaupt- und Norinalschulen, welche die Stelle! der Pfarrschule vertreten, über die Bestreitung des Brennholzes für selbe 82 1 10 Krieger, hülfsbedürftige, Belehrung über die An-sprüche auf die Stiftung des Wiener Großhand-lungs-GrcmiumS zur Belohnung und Unterstützung derselben 87 1 14 Kunst - Gegenstände und Erzeugnisse, ober Druckwerke, welche Sr. Majestät dem Kaiser dorzu» bringen beabsichtigt werden, sind an den Herrn Oberst-Kämmerer unter dessen persönlicherAdresse einzusenden Kunst- und Buchhandel, Zollbestimmung für Gegenstände desselben L Zahl 6er Verordnung. Ö$ 3 2 97 ,43 » Landmünz-Probir-Aemter, über die Untertersuchung von Mineralkörpern für Private, und die dafür zu entrichtenden Gebühren Landtafel und Grundbücher, nähere Bestimmung über einige Gesetzcö-Vorscbriften für selbe Landwehrmänner, deren Söhne sind in die Militär-Erziehungshäuser aufzunehmen Landwehrmänner, Uebertragung der Verhandlungen über deren Uebersetzung vom ersten zum zweiten Bataillon an die Landesbehörden, und hierbei zu beobachtende Grundsätze Legale, wenn der Normalschulfond von dem Erblasser bereits mit solchen bedacht wurde, ist der gesetzliche Beitrag für selben nicht einzubringen Leih - Anstalten für Musikalicn sind nach den für Leih-Bibliotheken bestehenden Directive» zu behandeln Leoben und Timmersdorf, Poststationen, Erhöhung der Distanzcn-Ausmaß zwischen selben Literarische und artistische Werke, Vertrag zwischen Sr. k. k. Majestät und Sr. Majestät dem Könige von Sardinien zur Sicherstellung der Eigen-thums-Rechte Literarische und artistische Werke, Grundsätze von der deutschen Bundes-Versammlung gegen deren Nachdruck 31 35 120 27 36 271 144 154 23 95 314 390 21 139 90 117 167 403 Literarisches und artistisches Eigenlhum, Couven-tion zwischen dem österr. Kaiserstaate und der päpstlichen, modenesische» und lncchesischen Regie- Zahl der Berord-nnng. 'Z ® rung zn dessen Beschütz»,ig Loose und Gewinnst - Objecte, Strafbestimmungen 163 599 für das Hausiren mit selben Lotterien und Gewinnst - Auöspielen mit Nachsicht der Lottotaren bei Bällen und öffentlichen Belustigungen , über die Erwirkung der Bewilligung 8t I 09 hierzu Lucchesische Regierung, Convention mit Oesterreich zum Schutze des literarischen und artistischen 29 26 Eigenthumö Luxeuburg, Großherzogthum, Vermögens-Freizü-qigkcits - Uebereinkommen mit dem f. k. österr. 163 399 Staate m Magistrate landesfürstlicher Ortschaften, haben die Grundbuchs Taren nach denim §. 29 des Grundbuchs-Patentes vom 31 October 1736 vorgezetch- 43 52 neten 4 Classen zu bemessen Magistrats - Räthe, geprüfte, die Concurs-Ausschreibung erledigter Steilen hat bloß durch daö Amtsblatt der betreffenden Provinzial-Zeitung 5 5 zu geschehen Mahrenberg und Unterdraubnrg, Distanzcn-Ausmaß- 72 90 Erhöhung zwischen diesen Orten Marburg und Pettau, Poststation, Erhöhung der 152 299 Distanz Ausmaß von ij auf i§ Posten Mauer-Ziegel sind mit den Anfangs-Buchstaben des Tauf- und Geschlechtsnahmens des Erze,,- 47 57 gers zu bezeichnen Mauth-Befreiung der Schulbrennholz-Fuhren, nä- 12Ö 282 Here Bestimmungen hierüber Mauth, die Fuhren mittels welcher rohe Materia lien zur Bearbeitung, oder Brennstoffe für rooiv 16 13 4*4 tanistisch- concessionirte Werke zugeführt werden/ sind im Orte deS SchrankenS davon frei Meisterzcichen der Eisenarbetter, wiederholtes Ver-boih der Verfälschung derselben Meubeln-Entschadigung, die in Ansehung derselben bestehende Vonschrifl wird auf die politischen, dann ständische» und städtischen Fondsbeamten ausgedehnt Militär -Fuhrwesens - Mannschaft, bei Bezeichnung derselben ist sich künftig statt deS Ausdruckes „FuhrwesenSknecht" — ,,Fuhrwesens Gemeiner" zu bedienen Militär-Commanden, die durch die Beiziehung derselben zur Vollziehung von Totes-Urtheilen an Civil-Persone» sich ergebenden Auslagen hat daS Militär-Aerar zu bestreiten Militär-Assistenz, wann selbe einzuleiten, und aus welchem Fonde eine allenfalls nctbtqe Subsistenz-Zulage für das aufgebotheue Militär zu bestreiten ist Militär-Stellvertreter, bis zu welchem Alter Trom-peter der deutschen, dann der lomb. venet. Re gimenter und der Jäger angenommen werden dürfen Militär-Erziehungshäuser, in selbe sind Söhne der Landwehrmänner aufzunehmen Militär Witwen und Waisen, in Civil Irrenhäusern untergebrachte, Vergütungsart der Verpflegs-kosten aus den Militär-Cassen Militäristen, Belehrung über die Einsprüche auf die Stiftung des Wiener Großhandlungs > Gremiums zur Belohnung und Unterstützung hülfs-bedürftiger Militärs, hülfsbedürftige, Belehrung über den Anspruch auf die Stiftung zur Belohnung und Unterstützung Mineral-Körper, über die Untersuchung derselben von den k. k. Landmünz -Probirämtern, und über die dafür zu entrichtenden Gebühre» Zahl 6er Verord, »ung. 74 137 71 120 142 I 99 308 94 271 Modenesische Regierung, Convention mit Oesterreich $um Schutze deö literarischen und artistischen Eigenthums Montanische Werke, die Fuhren, mit welchen selben rohe Materialien zur Bearbeitung oder ®rentv fl offe zugeführt werden, sind im Orte des Schrankes mauthfrei Mortuar Gebühr, zu deren Bemessung steht eg dem Erbe» oder Legatar frei, eine gerichtliche Schatzung des Gutes begehren Musikalien - Leihanflalts - Befugnisse sind nach den für die Leihbibliotheken bestehenden Direktiven, zu verleihen Zahl der Derord-ituitg I 399 N Niederland, Königreich, Uebereinkommen mit dem k. k. österr. Staate über die Einführung der Ver. mögenö-Freizügigkeit Normal- und Kreishauptschulen, welche die Stelle der Pfarrschule vertreten, über die Bestreitung des Brennholzes für selbe Normalschulbücher-Verschleiß, unbefugter, wird wiederholt verbothen Nornialschulfond, wenn derselbe von dem Erblasser bereits mit einem die categorieinäßige Summe erreichenden Legate bedacht wurde, ill der gesetzliche Beitrag für selben nicht ein5«bringen 32 no 161 393 154 390 JO. Obligationen, am 2. Jänner >840 in der Serie 402 verlooste, deren Behandlung Obligationen, vier- und fünfpercentige, böhmisch, ständische Aererial, in der Serie 453 verlooste, Behandlung derselben 4*6 Obligationen (königl. Ungar. Hofkainmer) in der Serie 265 verlooste, deren Behandlung Obligationen, in der Serie 206 verlooSte, deren BehandlungS-Art Obligationen der Stände von Mähren, am 1. A». gust 184o in der Serie 358 verlooste — Behandlung Obligationen, t\\* und aprorentige von dem unter Vermittlung des Hauses Bethmann aufgenom-menen Anlchen verlooste, deren Behandlungsart Obligationen, den 1. December i84o in der Serie 108 verlooste, über deren Behandlung Obligationen, 2^proeentige, Ausfertigung und Orte der HinauSgabe neuer CouponSbögen Oesterreichs und Rußlands Donau-Schiff-Fahrtö-Convention Oesterreichische Unterthanen, deren tractatmäßige Rechte werden durch das neue sardinische Gesetzbuch nicht verändert Oesterreichische Unterthanen, kranke, werden im Königreiche Würtemberg, in Baaden, Darm steOl, Mecklenburg Schwerin und Nassau gegen Einräumung der Reciprocität unentgeltlich verpflegt Ortschaften, landeöfürstliche, über die Behandlung der Vorschüsse gegen Verrechnung bei selben P Pacht, und Dienst'Cantionen, Bestimmungen in Ansehung der Anlegung und Aufkündung beim Staatsschulden-Tilgungöfonde Päpstliche Regierung, Convention mit Oesterreich zum Schutze deö literarischen und artistischen EigenthumS Particularien und Conten, chirurgische, sind von den Bezirköobrigkeiten ungesäumt weiter vor-julegen Zahl der Verordnung. 15) 63 85 73 97 102 152 138 309 157 394 164 400 135 503 6 5 141 31i 13 10 96 139 163 399 28 25 Zahl der O Verord- nung <£) Pässe oder Wanderbücher dürfen königl. preußischen Unterthaurn, insbesondere wandernden Hand werksgesellen, welche zum Reisen und zum Aufenthalte im Auslande nicht von ihrer Regierung legitimirt sind, nicht ausgefertigt werden 5/| 78 Pension, über die Anrechnungsfähigkeit der von einem Beamten früher in der Eigenschaft eines zwar unbeeideten, jedoch provisionssähigen Arbeiters zugebrachten Dienstzeit 65 87 Pensionen unter dem Betrage jährlicher too fl., Bestimmung der Behandlung der vor Kundma« chung der allerhöchsten Entschlieffung vom 26. Fe, bruar mg bereits auf selbe erwirkten gerichtlichen Verbothe 100 150 Pensionisten, Quiescenten und Provisionisten, deren Zahlungsbögen können weder verpfändet noch versetzt werden 83 111 Personen - Transporte, periodische, durch Privat-Unternehmungen, Erklärung des §. 23 des dieß-fälligen Reglements 168 406 Pettau und Marburg, dann Pettau nnv Sauritsch, Poststationen — Erhöhung der Distanzen Ausmaß 47 57 Pfandrecht, für die langer als drei Jahre von unbeweglichen Gütern «ushaftenden Steuern 34 35 Pfarr-, Kirchen- und Schulhauö Bauten, auf Kosten der Concurrenz zu führende, sind genau nach den dießfälligen Vorschriften zu behandeln 143 313 Pfarren, alte, wegen Exeindirung der Stole an selben, und ihre Zutheilung zu neu errichteten Curatien 80 108 Pfarren und Priester des deutschen Ordens, der Jahres-Ausweis über selbe hat künftig zu unterbleiben 150 325 Pfcrde-Aus und Durchfuhrs-Verbokh 134 302 Politische Fonde, Anstalten, Stiftungen und Kir-chen, die selben gehörigen Capitalsbeträge von verloosten Staatöschuldverschreibungen sind rechtzeitig zu erheben und fruchtbringeud anzulegen 125 277 Polizei-Uebertretungen > schwere, die VerhörS-Pro-tokolle in selben sind von zwei verständigen unbescholtenen Männern zu unterfertigen Postporto, von selben ist die Correspondenz der Kreisämter und Dominien, so wie der Herren Stände und ständischen Buchhaltung, in Grund-zerstückungS-Angelegenheiten befreit Postporto, über die Einflüsse deS neuen Stämpel-und Taxgesetzes ans die Verschreibung und Entrichtung desselben Postregale, Bestimmung der Verhältnisse der Eisenbahn-Unternehmungen zu selben Postrittgeld-Bestimmung in den verschiedenen Provinzen Postrittgeld Erhöhung in Ungarn und den dazu gehörigen Ländern Postrittgeld - Bestimmung, vom 15. August 1840 angefangen Practikanten und Eandidaten (Concepts-) Bestimmung in Bezug auf deren Aufnahme für die leitenden Cameras- und Gefälls-Behörden Pränotirungs - Gesuche, abgewiesene, sind in den öffentlichen Büchern anzumerken Preußische Regierung, Erklärung über die Vollziehung der in Oesterreich geschöpften Urtheile Preußischen Unterthanen, insbesondere wandernden Handwerksgesellen, welche zum Reisen und zum Aufenthalte im Auslands nicht von ihrer Regierung leqitimirt sind, sind keine Wanderbücher oder Pässe auSzufertigen Privat-Unternehmungen periodischer Personen-Trans-porte, Erklärung deS §. 23 des dießfälligen Reglements Privilegien, Bestimmung, welchem Richter die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen zwei auS-fchliessend Privilegirren über die Identität des jedem von ihnen zugestandenen Erfindungö-Privi-legiumS zusteht Zahl der Verordnung. tä> 8 6 27 25 ll6 269 93 136 7 6 56 79 92 136 150 295 35 36 124 278 54 78 168 406 50 59 Zahl der Verordnung. i IS Privilegien, die Streitigkeiten über deren Identität sind tin Rechtswege zu entscheiden. und die gefällten Urtheile der betreffende» politischen Behörde mitzutheilen Provisionisten, deren Zahlungsbögen können weder versetzt noch verpfändet werden Prüfungen, strenge, der Chirurgen hat künftig der Professor der chirurgischen Vorbereitungs-Wissenschaften vorzunehmen 66 88 83 m 101 151 QuieScenten, Pensionisten und Provisionisten, deren ZahlungSbögen können weder versetzt noch verpfändet werden 83 m Recurse, wider abschlägige, als auch wider bewilligende Bescheide über Gesuche um Einverleibung oder Pränotirung, sind binnen 14 Tagen nach dem Tage der Zustellung deS Bescheides dem Richter erster Instanz zu überreichen Reisekosten, auf deren Vergütung haben zur Erhe-bung von Elementarschäden auswärts delegirte Bezirks-Commissäre keinen Anspruch Religions-Veränderungen, wie selbe nachzuweisen sind Revaccination ist bei Blatternepidemien bei den bereits Geimpften anzuwenden Richter, Juan Paul Friedrich, Zugestehung eines zwanzigjährigen Schutzes gegen den Nachdruck seiner Werke von Seite des deutschen Bundes Rußlands und Oesterreichs Donau-Scyiff-Fahrtö-Convention 55 70 86 125 145 135 56 95 115 27Y 316 305 S. Zahl der Veeorv-nung. 'Z tz) Salinen- und Bergämter, für selbe hat das FiS-ealamt einzuschreiten «5 112 Sardinien, Königreich, Vertrag mit Sr. k. k. Majestät zur Sicherstellung der Eigenthums-Rechte hinsichtlich der in ihren Staaten erscheinenden literarischen und artistischen Werke 90 117 Sardiniens neues Gesetzbuch, durch selbes werden die tractatmäßigen Rechte österreichischer Unter-thanen nicht verändert 6 5 Sauritsch und Pettau, Poststation, Erhöhung der Distanz-Ausmaß von einer einfachen auf i| Post 47 57 Schätzung, gerichtliche, eineö Gutes zur Bemessung der Mortuargebühr kann der Erbe oder Legatar begehren 58 81 Schafwollwaaren, §um Privatgebrauche eingeführte, Zollbestimmung 59 81 Schalthiere und Fische, Bestimmung des Zolles für die Ein- und Ausfuhr derselben 4 t 114 ) 115 1Ö5 3 Schminke, Stänipelgesetz, neues, für selbe 262 260 Schubpässen für in das Ausland zu verschiebende Individuen, solchen ist jederzeit die legale Aufnahms-Urkunde der ausländlschen Behörde bei» zuschlicssen 401 Schul-Verfassung, politische, deren neu erschienene achte Auflage hat zur allgemeinen ämtlichen Richtschnur zu dienen 10 8 Schulen (Kreishanpt- und Normal-), die Stelle der Pfarrschule vertretende, über die Bestreitung des Brennholzes für selbe 82 110 Schulbücher (Normal), der unbefugte Verschleiß derselben wird wiederholt verbothen l6l 398 SchulhauS Bauten, auf Kosten der Coucurrenz zu führende, sind genau nach den dießfälligen Vorschriften zu behandeln 143 513 Schulholz.Fuhren, nähere Bestimmung in Betreff deren Mauthbefreiung 16 13 Siechen- und Irren-Anstalt in Grätz, in selber sind die Verpflegökosten immer vierteljährig vorhinein i« berichtigen 105 157 Zahl der V Derord- •0 nung. Silber- mid Goldmünzsendungen, Bestimmung der Art der Uebernahinen bei den k k. Lasten 128 284 Syndiker, geprüfte, die Concurs - Ausschreibung erledigter Stellen hat bloß durch das Amtsblatt der betreffenden Provinzial - Zeitung zu geschehen 72 96 Spielkarten, Stämpelgesetz, neues, für selbe ) 114 1 115 262 268 Staatöherrschaftliche Bezirks-Gerichte, Bestimmung, welcher Categoric von Gerichten selbe in Bezug aus die Stämpelpflicht gehören 147 517 Staats - Schulden - Tilgungsfonds - Hauptcaffe, Bestimmungen in Betreff der Anlegung baarer Cau-tionen bei selber 77 101 Staatsschulden-Tilgungssond, Bestimmungen in Ansehung der Anlegung und Aufkündnng der Dienst- und Pacht-Cautionen bei selben 96 139 Staatsschulden-Tilgungssondö-Hauptcaste, in Betreff der Anlegung baarer Cautionen bei selber 99 147 Staatsschulden TilgungSfonds-Hauptcaffe, über die Umschreibung von Empfangs-Bestätigungen über die bei selber anliegenden Dienst-- und Pachtcau-tionen, dann sonstigen Depositen Staatsschnlden-TilgungSfonds Hauptcasse, Bestimmungen behufs der Erleichterung der Depositen Geschäfte 121 272 ) 135 £ 156 300 308 Staatsschulden-Tilgungöfond, Bestimmung der amtlichen Erfordernisse zur Flüssigmachung der Zinsen von den bei selben anliegenden baaren Cautionen 156 392 Stämpel- und Tax-Gesetz, neueö 106 158 Stämpel- und Targesetz, neues, Bezeichnung der durch selbes kheils ganz außer Kraft gesetzten, theilS in ihrer Wirksamkeit beschränkten Gesetze und Verordnungen 107 219 Stämpelfreiheit der Armen und Abwesenden, und Stämpel - Vormerkung für die Letzter», nähere Bestimmungen hierüber 103 223 Stämpel, Diejenigen, welche bisher eine in dem neuen Stampelgesetze nicht zugestandene Be- freiimg oder Begünstigung genossen, haben den Titel hierüber nachzuweilen Stämpel-Classe, Bestimmung für die Verordnung zur Einantwortung deö Verlassenschafts-Vermögenö Stämpel- und Tai-Gefetz, Unterricht über die 93er pflichtung, welche selbes fämmtlichen öffentlichen Behörden und Aemtern auserlegt Stämpel- und Taraesetz, Bestimmung über deren Anwendung rückstchtlich jener Geschafls-Verhand lungen, die vor der Wirksamkeit desselben begonnen haben, und deren Schluß über den Tag des Beginnens der Wirksamkeit desselben hinansreicht Slämpelgesetz neues für Spielkarten, Kalender, Zeitungen und Schminke Stämpel- u»d Tax Gesetz, neues, Einflüsse desselben auf die Vorschreibung und Entrichtung des Postporio Stämpel Zeichen Stämpel- und Tax Gesetz, Erinnerung über dessen genaue Befolgung und Handhabung Stämpel- und Taxgesetz, Aufforderung der Gerichts behörde, die zu selben gehörigen 2 Unterrichte genau zu befolgen Stämpel, in welche Categorie von Gerichten staats-herrschaskliche Bezirks-Gerichte in Bezug auf selben gehören Stämpel, in wie ferne die vom FiSealamke vertre tenen öffentlichen Fonde selbem unterliegen Ständische und städtische, dann politische Fonds-beamte, auf selbe wird das Ueberfledlungs Nor. male und die in Ansehung der Meubeln-Entschä-digung bestehende Vorschrift ausgedehnt Slell-Vertreter, Militär-, bid zu welchem Alter Trompeter der deutschen, dann der lomb. venet. Regimenter und der Jäger als solche angenommen werden dürfen Steuer-NachstchtS Operate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit, über deren Verfassung und Jn-struirung Zahl der Verordnung. S 109 225 HO 226 111 228 I 15 259 § 114 262 \ 115 2Ö3 1 i6 269 117 269 122 276 127 285 147 517 147 317 15 13 71 94 24 22 Steuer», l« f., deren Einbringung darf durch die Eintreibung der Urbarialschuldigkeiten nicht vernachlässigt werden Steuer-Rückstände, länger als drei Jahre von unbeweglichen Gütern aushastende, Umfang des Pfandrechtes Stole, Bestimmung über deren Exci'ndirung an die alten Pfarren und Zutheilung zu den neu errich teten Curatien Straßen, öffentliche, rote Fuhrwerke künftig zu deren Schonung, so wie zur Sicherheit des Eigen thums und der Personen eingerichtet seyn müssen ^tudien-Directoreo, von wem und in welchen Fällen selbe in ihren Amtsverrichrungen zu vertreten sind Studien-Zustands-Beriite, wie solche zu verfassen sind T. Taxen, zu Gunsten des niederöstreichifchen Justiz-, des niederöstreichifchen Camera!- oder des Wiener Stadtmagistrats-TaxamteS eingebrachte, Art der Ausstellung der Verlags-Quittungen Tax- und Stämpel-Geseß, neues, Tax- und Stämpel-Gesetz, neues, Bezeichnung der durch selbes theilö ganz außer Kraft gesetzten, sheils in ihrer Wirksamkeit beschränkten Gesetze und Verordnungen Tax- und Stämpel-Gesetz, Unterricht über die Verpflichtungen, welche selbes sämmtlichen öffentlichen Behördern und Aemtern auferlegt Taxbemeffnng, Vorschrift für jene Fälle, wo das larpflichtige Geschäft noch vor dem Eintritte der Wirksamkeit des neuen Stämpel- und Taxgesetzes begonnen, dessen Schluß aber sich über diesen Zeitpuntt hinauöerstreckt 26 34 22 159 32 to6 24 35 108 21 396 32 158 228 4s4 Tax- und Stämpel Gesetz, neues» Einflüsse desselben auf die Vorschreibung und Entrichtung des Postporto Tax- und Stämpel Gesetz, Erinnerung über dessen genaue Befolgung und Handhabung Tax-und Stämpel Gesetz, Aufforderung der Gerichtsbehörden, die zu selben gehörigen zwei Unterrichte genau zu befolgen Taxen (Dienst Verleihungs-), zu deren Bemessung ist den Besetzungs-Vorschlägen ei» eigener Ausweis über die gegenwärtigen und zukünftigen Genüße der Bewerber beizulegen Taxen für Dienst-Verleihungen, zu deren Bemessung sind dem Provinzial-Taxamte die Gehaltöanwet-sungötage anzuzeigen Taz-EntschädigungS-Capitals, liquidirte, über die Art der Berichtigung derselben Thierarzenei-Jnstitut, Berücksichtigung braver Pensionäre desselben bei öffentlichen Anstellungen Timmersdorf und Leoben, Poststationen, Erhöhung der Distanzenauömaß zwischen selben Todeö-Uttheile, die durch die Beiziehung von Mili-tär-Commanden zur Vollziehung derselben anCi-vilpersonen verursachten Unkosten hat das Mili-tär-Aerar zu tragen Todfälle jener Individuen, deren Gesuche um Erhebung in den Adelsstand, oder um anderweitige Gnadenbezeigungen nicht erledigt wurden, sind sogleich anzuzeigen Triest, Mercantil- und Wechselgericht, Ausdehnung der Gerichtsbarkeit Trompeter der deutschen, dann der lombardisch-vene-tianischen Regimenter und der Jäger, bis zu welchem Alter solche als Slell-Vertreter anzuneh-men sind Türkische Unterthanen, über die Einantwortung deren Verlassenschaften in den österreichischen Staaten Zahl der Verordnung. £ G 116 269 122 276 127 283 14 8 319 149 324 33 33 44 55 95 139 49 58 37 38 1 1 71 95 89 ll6 ....... . . ... JL. Zahl der £ Verord- 'S NUttg. Ueberfuhren, die Bewilligung zu deren Errichtung, so wie zur Enihebung von lleb.rfuhrögebühren, ist der hohen Hvfkanzlei Vorbehalte» llebersiedlungs Normale dann die Vorschrift in Ansehung der Mcubeln-Entschädigung wird auf die politischen, dann ständischen und städtischen Fonds-beamten ausgedehnt Unlerdrauburg und Mahrenberg, Erhöhung des Di-stanz-Ausmaßes zwischen diese» Orten UntersuchungS-Acten, aus selben ist den Beschädigten von de» sie betreffendenStellen dieEinsichtzu gestatten Unterkhanen, Vorkehrungen #um Schutze derselben bei Ankäufen von Douiinieal-Realitäten, und Ablösungen von herrschaftlichen Gaben und Leistungen Urbarial - Schuldigkeiten, durch deren Eintreibung darf die Einbringung l. f. Steuern nicht vernachlässigt iveroen Urbarialgaben-Ablösunge» von Seite der Untertha-nen Vorkehrungen zum Schutze derselben hierbei llrbarialgaben-Rückstände in Steiermark sind nur im Wege der politischen Execution, mit Beseitigung jedes gerichtlichen Einschreitens, einzubringen, llrtheile sanimt den Beweggründen sind den durch eine strafbare Handlung Beschädigten mitzutheilcn llrtheile, in Oesterreich geschöpfte, über deren Vollziehung von der königlich preußischen Regierung 9 15 132 98 21 26 21 68 98 124 7 15 299 145 19 24 19 90 145 278 V. Verbothe, gerichtliche, auf Pensionen unter dem Betrage jährlicher 100 fl., vor Kundmachung der allerhöchsten Entschlieffung vom 26, Februar 1839 bereits erwirkte, werden durch obige hohe Enl-schliessung nicht aufgehoben Verbothe, gerichtliche, auf bei dem Staatsschulden-tilgungsfonde fruchtbringend angelegte Depositen und Kautionen erwirkte, wie die Vormerkung derselbe» zu bewirken ist Verhörs-Protokolle in schweren Polizei-Uebertretun-gen sind von zwei verständigen unbescholtenen Männern zu unterfertigen Verlassenschaften türkischer Unterthanen, über deren Einantwortung in den österreick ischen Staaten Verlaffenschafts-Vermögen, Bestimmung der Stäm-pel-Classe für die Verordnung zur Einantwortung desselben VermögenS-Freizügigkeit zwischen dem Königreiche der Niederlande und dem Großherzogthume Lu-vemburg einerseits, und dem k. k. österreichischen Staate andererseits Versahzettel, ob deren Entwendung als Diebstahl anzusehen sey oder nicht Verzehrungssteuer, über deren Rückvergütung von dem im Jnlande erzeugten und in das Ausland auSgeführtcn Branntweine Verzehrungösteuer-Gemeinde-Zuschläge sind jährlich ohne eine Ausscheidung nachzuweisen Vorschüsse gegen Verrechnung bei den l. f. Ortschaften, über deren Behandlung Zahl der Verordnung. too 166 8 89 43 67 51 139 13 150 40t 6 116 52 89 6t 310 10 W. Waaren, angewiesene, Ausdehnung d.r Bewilligung zu deren außerämtlichen Umladung, Ablegung und Einlagerung in Auffee Wägen, wie solche künftig zur Sicherheit der Personen und des Eigenihums, dann zur Schonung der öffeniltcheu Straßen eingerichtet seyn muffen 52 77 69 9l Waisen (Beamten), den Anträgen auf Tnadengaben ist, wenn dieselben daS Normalalter überschritten haben, nebst dem Zeugnisse über die Erwerbsunfähigkeit, auch jenes über das sittliche Wohlverhalten der zu belheilenden Person beizulegen Wanderbücher oder Passe dürfen königlich preußischen Unterthanen, inSbesonders wandernden Hand werksgesellen, welche zum Reisen und zum Auf. enthalte im Auslande nicht von ihrer Regierung legitimirt sind, nicht ausgefertigt werden Wechselexecution, Bestimmung des Umfanges bis zub Sicherstellung Wohlthätigkeits-Anstalten, bestehende, nähere Best. nimung des Ausweises über selbe Wurmbiseoten, der freie Verkauf derselben wird eingestellt Zahlungsbögen der Pensionisten, Quiescenten und Ptovisionisten können weder verpfändet noch versetzt werden Zapparln Kartenspiel wird als ein blosses Glücks-ustd Hazardspiel verbothen Zeitungen, Stämpelgesetz, neues, für selbe Zeugen-Ausfagen, falsche, auf selbe ist der §. ,7g, litt n, 1. TheilS dev Wlrafgefetz Buches auch im Laufe der Untersuchungen wegen Gefälls-Ueber-tretungen anzuwenden Ziegel sind mir den Anfangsbuchstaben des Tauf-und Geschlechts Rahmens des Erzeugers zu bezeichnen Zinsen von den bei dem Staatsschulden-Tilgnngö-fonde anliegenden baaren Cautionen, Bestimmung der amtlichen Erfordernisse zu deren Flüssigmachung 54 75 45 62 78 100 55 85 83 55 > 14 115 46 126 7(J 2f)2 268 56 282 Zahl dcr Verord, nung. (£) Zoll (Ein- und Ausfuhr), Bestimmung für Fische und Schalthiere 4 3 Zoll-Bestimmung für die Ein- und Ausfuhr baumwollener Bethmäntel der Israelite» 12 9 Zoll-Tariffs-Veränderungen in dem deutschen Zoll-Vereine 18 15 Zoll-Bestimmung für die zum Privatgebrauche aus dem Auslande bezogenen Baum- und Schafwoll-Waaren 59 81 Zollbestimmungen für Gegenstände des Buch- und Kunsthandels 97 145 Zoll, die den Verfertigern von Clavier-Drahtsaiten eingeränmte Begünstigung in der Zoll-Behandlung des ausländischen Elsen- und StahldrahteS wird auch den inländischen Claviermachern zugestanden 151 325 Zoll Bestimmunaen. neue, Zoll (Dreißigst-Tariff) für die Einfuhr der Erzeugnisse der deutschen, galizischen und lombardisch-venetianischen Länder nach Ungarn und Siebenbürgen 152 326 155 331 Zuckerbäckerwaaren, genußbare, dürfen nicht mit gesundheitsschädlichen Farben bemahlt werden 59 59 Zwangs-ArbeitShaus in Grätz, Directiv-Regeln für selbes 91 124