SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA Ststates -es i-------------1 r~f 7 (7~ K_J LJ I L fnn Druck von J. Slasnik. 1832 /Z 24 E, Statuten. I Abschnitt. Zweck -es bürgerlichen Schützen-Vereines in Laivach. 8- i- ^Each dem gegenwärtigen Stande der bürgerlichen Schießstätte besteht der Zweck derselben a) In dem Vergnügen des Scheiben-, Kapsel-Pistolen- und Polz-Schießens. b) Zn dem geselligen Vergnügen durch Lektüre, Conversation, Musik, Spiel und Tanz. § 2. Für die Vergnügungen §. 1. Lit. a) und zum Theile für Musik, sind die ebenerdigen — für die Vergnügungen §. 1. Lit. b) sind die Lokalitäten des ersten Stockwerkes bestimmt. $ 3. Die Kosten dieser beiden Vergnügungs-Abtheilungen werden aus den Beiträgen der Mitglieder nnd den allfälligen Erträgnissen des Gebäudes bestritten. Die Jahres- und sonstigen Beiträge unterliegen einer Erhöhung oder Verminderung. Hierüber bestimmt die Direktion. Die -Erhöhung der Beiträge ist wenigstens vier Monate vor Ablauf eines Semesters den Mitgliedern anzuzeigen. Il Abschnitt. Speeielle Regeln für die Schützen. §. 4. Jedes Mitglied des Vereines ist berechtigt an den Vergnügungen §. 1. Lit. a) Theil zu nehmen, und es hat seinen Beitritt zu dieser Abtheilung 14 Tage vor Beginn des Schießens jeden Jahres dem Herrn Oberschützenmeister anzuzeigen. Hierauf wird es in das betreffende Verzeichniß einregistrirt und als Rohrschützc behandelt. Jeder Rohrschütze muß in den Schützen-Verein eintreten und die Gebühr entrichten. 8- 5. Das gewöhnliche Scheibenschießen beginnt in der Regel am Ostermontag. 8- 6. Zum Scheibenschießen sind vier Scheiben aufgestellt, nämlich 2 Haupt- und 2 Schleck-Scheiben. 8- 7. Auf die Hauptscheibe können von jedem Schützen nur 4 oder 8 Schütze gemacht werden, dagegen findet auf der Schleckscheibe keine Beschränkung statt. Jeder Schütze ist aber verpflichtet, eben so viele Schleckschüße zu machen, als er auf der Hauptscheibe geschossen hat. 8- 8. Jeder Rohrschütze gibt iin Laufe des Sommers ein Bestes, bestehend in einem in Band eingefaßten blanken silbernen Specics-Thaler auf der Haupt-, und einem in Band eingefaßten blanken silbernen halben Species - Thaler auf der Schleckscheibe mit beliebiger Decorativn. 8 9. Jeder Rohrschütze kann jährlich nur drei Hauptbeste gewinnen, dagegen bleibt die Zahl der Schleckbcste unbeschränkt. Die übrigen Vereins-Mitglieder sind berechtiget an dem jedesmaligen Schießen Theil zu nehmen, und können jährlich zwei Beste gewinnen. Bei Gewinnung des dritten Bestes ist aber jedes Mitglied verpflichtet ein Bestes auf der Haupt- und ein Bestes auf der Schleckscheibe zu entgegnen. 8- io Jeder Schütze hat bei Lösung des Schußzettels die Schüße, die er auf der Hauptscheibe zu macken gedenkt, im Voraus anzugeben, und dem die Inspektion führenden Mitgliede bar zu bezahlen. 8- ii- Nach jedem gemachten Schuß hat der Schütze mit dem im Staude angebrachten und zur Scheibe führenden Glockenzuge dem Zieler das Zeichen zu geben, und sich erst dann aus dem Stande zu entfernen, so bald der Schuß aus der Scheibe angezeigt ist. Wenn das Gewehr drei Mal versagt, hat der Schütze mit aufrecht gehaltenem Lauf den Stand zu verlassen. 8- 12. Das Schieße» beginnt an den hiezu bestimmten Tagen, nach Erscheinen des Inspektion führenden Direktionsgliedes jedes Mal Nachmittags um 2 Uhr, und endet mit Schlag 8 Uhr Abends. Die Sckeibe darf aber vor 7 Uhr nicht abgenommen werden. 8- 13. Ein Freischießen kann nur mit Genehmigung der Direktion statt finden. 8- 14. Die Bestschüße werden vom Mittelpunkte der Kugel, die übrigen aber vom Rande derselben gezirkelt. Mit einem Rohre, für welches nicht 30 Kugeln aus einem Pfunde Blei gegossen werden können, wird nicht gestattet zu schießen. 8 16. Während des Schießens haben alle Schützen unmittelbar dem anwesenden Ober- oder Unter-Schützenmeister, so wie auch dem inspicirenden Adjunkten Folge zu leisten, welchem auch die Entscheidung des Bestschußes obliegt. 8- 16. Sowohl von Vereins-Mitgliedern als von Fremden dürfen, außer den gewöhnlichen von den Rohrschützen bestimmten Tagen, keine Schieß-Unterhaltungen statt finden, wenn früher nicht für jeden einzelnen Fall von der Direktion die Genehmigung eingeholt wird. 8- i? Im Winter kann im ebenerdigen Lokale auch das Kapsel - Pistolen- und das Bolzschießen vorgenommen werden. 8 18. Jedes Jahr vor Beginn des Schießens werden sainmtliche Rohrschützen eingeladen, sich über die einzelnen auf selbes Bezug habenden Bestimmungen zu besprechen und hierüber zu beschließen. 8- 19. Mit Bezug auf den §. 4 wird festgesetzt, daß der Beitrag aus der Vereinskasse zum Vergnügen 8. 1. Lit. a) sich nach der Anzahl der Rohrschützen richtet und 5 fl. Pr. Mann beträgt, so lange die Zahl nicht 30 Rvhrschützen übersteigt, für die, die Zahl 30 überschreitenden Rohrschützen, wird kein Beitrag aus der Vereinskasse geleistet. III. Abschnitt. Regeln für Me Mitglieder des Vereines. 8- 20. Jeder gebildete Bewohner dieser Stadt und auch Fremde, ohne Unterschied des Standes, kann in den Schützen-Verein ausgenommen werden. 8. 21. Dieser Verein zählet nur beständige Mitglieder. Nur die im aktiven Dienste stehenden Herren Ofstziere werden als temporäre Mitglieder, wegen der Unstättigkeit ihres Aufenthaltes, behandelt. §. 22. Wer dein Schützenvereine als Mitglied beitreten will, hat seinen Wunsch der Direktion schriftlich anszudrücken und sogleich die Ausnahinsgebühr mit zwei Gulden zu erlegen. Auch Damen können der Gesellschaft als Mitglieder beitreten. Die Herren Offiziere erlegen keine Ausnahmsgebühr, sondern entrichten nur die halb- oder ganzjährige Gebühr. 8 23. Das Eintrittsrecht kann aus eine andere Person nicht übertragen werden. 8- 24. Wer ohne Aenderung des Wohnsitzes Laibach ausgetreten ist, kann im Falle seines Wiedereintrittes nur gegen Erlag der Einschreibgebühr ausgenommen werden. 8- 25. Außer der Einschreibgebühr zahlet an jährlichen Beitrag, und zwar: ein unverheirathetes oder verwitwetes Mitglied ohne Familie vier Gulden, jedes verheirathete oder verwitwete Mitglied mit Familie sieben Gulden. 8- 26. Das Einschreibjahr dauert vom 1. November bis letzten Oktober und zerfällt in zwei Semester, nämlich: erstes Semester von Anfang November bis Ende April; zweites Seinester von Anfang Mai bis Ende Oktober. 8- 27. Jedem Mitglieds stehet es frei, wieder auszutreten, nur ist die dießfällige schriftliche Anzeige an die Direktion zu erstatten. Die Folgen dieser Unterlassung bestimmen die §8. 39 und 40. IV- Abschnitt. Die Leitung des Schützen-Vereines. %. 28. Für die Erhaltung der Eristenz dieses Vereines, der Ordnung, der Oekonomie und die Zuhaltung der Statuten sorget eine Direktion. Dieselbe hat zu bestehen aus einem Direktor, dem Oberschützenmeister, dem Unterschützenmeister, zweien Adjunkten, vier Ausschüßen, einem Oekonomen, einem Kassier und einem Sekretär. Die Wahl geschieht in der ersten Hälfte des Monates Dezember jeden Jahres im Schießstattgcbäude, nach vorläufiger öffentlicher Ankündigung durch die Zeitung, und tritt dann mit 1. Jänner in Wirksamkeit. Der Ober- und Unterschützenmeister und die zwei Adjunkten werden von den Rohrschützen allein aus ihrer Mitte, der Direktor und die vier Ausschüsse von und ans der Mitte der ganzen Gesellschaft gewählet. Für den Direktor und den Oberschützenmeister ist die absolute, für die übrigen Mitglieder die relative Stimmenmehrheit erforderlich. Ueber die Wähl wird ein Protokoll ausgenommen. Diese Direktion ernennt einen Oekonomen, einen Kassier und einen Sekretär. 8. 30. Der Direktor ist das Haupt der Direktion und der ganzen Gesellschaft. Die Direktion versammelt sich auf jedemalige Einladung des Direktors. Die zu berathenden Gegenstände werden durch Mehrheit der Stimmen entschieden. Zu einem Direktions-Beschlüsse müssen wenigstens vier Direktions-Mitglieder und der Direktor gegenwärtig sein. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet jene des Direktors. 8- 31. In Verhinderung des Direktors repräsentirt selben der Oberschützenmeister. 8- 32. Die Direktion bestimmt die nothwendigen Regeln sowohl für die Lesezimmer, die Tanz- und anderweitigen Unterhaltungen, welche den Mitgliedern jederzeit durch Anzeigen im Gesellschafts-Lokale bekannt gegeben werden. Da diese Regeln nur das allgemeine Beste der Gesellschaft bezwecken, so ist jedes Mitglied verbunden, davon Kenntniß zu nehmen und sie zu befolgen. Die Regeln für die Rohrschützen werden in den Schießlokalitäten asfigirt. §. 33. Die Direktion ist bevollmächtiget über Aufnahmsgesuche zu entscheiden, Austritts-Erklärungen nach den Bestimmungen der Statuten anzunehmen, die Mitglieder aus der Zahl zu löschen, und überhaupt über die Anwendung der Vereinsstatuten zu entscheiden. 8- 34. Der Gesellschafts - Kassier übernimmt alle Einzahlungen und leistet Auszahlungen, welche vom Oekonomen und einem Direktions-Mitglieds geferüget, vorn Direktor aber vidirt sein müssen. 8' 35. Die Geschäfte des Oekonomen normirt eine eigene Instruktion. §• 36. Die Direktion nimmt einen Kustos auf, versieht ihn mit einer Instruktion, und entläßt denselben bei vorhandenen Gründen. 8- 37. Die Direktion wird bei der im Dezember stattfindenden Generalversammlung den Rechnungs-Abschluß Vorträgen, wo die Gesellschaft dann aus ihrer Mitte zur Prüfung der Rechnung zwei Revidenten wählen wird, uin die Rechnung bezüglich des Ealculs und der Dokumentirung prüfen zu lassen. V. Abschnitt. Uever die Beiträge mrd deren Einbringung. 8- 38. Nach der Entrichtung der Einschreibgebühr wird dein Mitgliede — wenn es den Jahresbeitrag nicht unter Einen: erlegt hat, die Quittung zugestellt, und der Jahresbeitrag immer für einen ganzen Semester abgenommen, wenn auch der Eintritt in dem letzten Monate desselben geschah. §. 39. Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen rückständig sind, werden nach fruchtloser mündlicher Mahnung durch den Custos schriftlich von der Direktion gemahnet. Nach Verlauf eines Monates nach der schriftlicheil Mahnung, werbe» die Beiträge gerichtlich von dein säumigen Mitgliede auf seine Kosten einge-Lracht, das Mitglied aber aus dem Verzeichnisse gleichzeitig gelöschet. § 40. Nur durch den Tod oder durch andauernde Entfernung von Laibach, wegen Aenderung des Aufenthaltsortes eines Mitgliedes, erlischt die Verpflichtung der Beitragszahlung, sonst hat jedes Mitglied wenigstens drei Monate vor Ablauf des Semesters, wofür es den Beitrag entrichtet hat, den Austritt bei der Direktion anzuzeigen. Geschieht diese Anzeige später, als in dem obenangegebenen Termine, so hat das Mitglied noch eine Gebühr für ein weiteres Semester zu entrichten. Der Austritt eines Mitgliedes gibt dem letzteren kein Anspruch auf die Rückerstattung des Eingezahlten, und befreit nicht von der Verpflichtung der Berichtigung des rückständigen Betrages. VI. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. § 41. Jedes Mitglied des Vereines hat gleiche Rechte, und wird in das Schützengesellschastsbuch eingetragen. Die Mitglieder sind gleich verpflichtet, sich nach diesen Statuten genau zu benehmen. 8- 42. Nur Mitglieder des Vereines können in die oben: Vereins- und untern abgetheilten Schießlokalitäten des Schießstattgebäudes freier: Eintritt haben. 8- 43. Jedes Mitglied kann das Gesellschaftslokale von Morgens 8 Uhr bis Abends 8 Uhr besuchen und sich durch Lektüre, erlaubte Convcrsation oder sonstig vergnügen. Bei verehelichten Mitgliedern erstreckt sich dieß auch auf die Gattin, erwachsene Sohne, Töchter oder andere wirkliche Mitglieder ihres Haushaltes, in so fern sie nicht ein selbstständiges Einkommen haben. §• 44. Jedes Mitglied hat zu allen in: Schießstattgebäude von der Gesellschaft veranstalteten Unterhaltungen freien Eintritt. 8- 45. Jedes Mitglied kann Fremde, welche nicht in Laibach domiciliren, einführen, doch sind selbe einem Direktions - Mitgliede vorzusteller: und in das Fremdenbuch einzutragen. Alle hier in Laibach domicilirenden Personen, die keine Mitglieder sind, können zu den Bällen und Unterhaltungen weder eingeführt noch cinge-laden werden. Ein eingeführter Fremder kann nur 14 Tage von dem Rechte des Besuches der Lokalitäten als Gast Gebranch machen. 8- 47. In jeden gesellschaftlichen Versammlungen der Schießstätte ist alles dasjenige zu unterlassen, was das Vergnügen Anderer störet, oder die Zwecke der Gesellschaft gefährden könnte. Mitglieder, welche sich ein die Ruhe und das Vergnügen der Gesellschaft gefährdendes Benehmen erlauben, sind von der Direktion anständig zu mahnen, nach fruchtloser Mahnung werden sie aus den Lokalitäten entfernt. Die Direktion entscheidet über deren fernere Beibehaltung im Vereine. %■ 48. Im Saale und in dem Lesezimmer, dann in den untern Lokalitäten am Ladplatze darf niemals, an Balltagen aber auch im ganzen ersten Stockwerke, Tabak geraucht werden. 8- 49. In die obern Lokalitäten dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. 8- '50. Sollte Jemand, welcher nicht Mitglied des Vereines, und auch als Fremder der Direktion nicht vorgestellet worden ist, an einer Unterhaltung in den obern Lokalitäten Theil genommen, und einen Gewinn gezogen haben, so hat er Rückstellung, und wenn diese nicht mehr möglich ist, Ersatz zu leisten. 8- 51. Bemerkungen über Gebrechen der Anstalt, Wünsche für zweckmäßigere Einrichtung oder Beschwerden , sind unbedingt nur bei der Direktion vorzubringen, und in das bereit liegende Protokoll anzumerken, sie müssen jedoch unterfertigt sein, sonst wird keine Rücksicht darauf genommen. 8- 52. Der Lurus der Kleidung ist zu vermeiden, anständige Kleidung jedoch wird gefordert. Die tanzlustigen Männer dürfen nur in Frak erscheinen. 8- 53 Für Speisen, Getränke und Spiele werden Tarife vorliegen. 8- 54. Im Fasching werden an Sonntagen Bälle abgehalten, außerdem aber nach Kräften der Gesell-schastskassa anderweitige Unterhaltungen veranstaltet. 8 55. Hernmziehende Musikanten dürfen ohne besonderer Bewilligung der Direktion, in den obern Lokalitäten nicht eingelassen werden. 8- 56. Weil die Vereinslokalitäten nur für die Mitglieder des Vereines bestimmt sind, so kann deren Benützung nur in ganz besonderen Fällen mit Zustimmung der Direktion, für andere Zwecke gestattet werden. Laibach am 15. Jänner 1852. SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA K RA E 37 9021151 COBISS 0