Provinzial Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark und den Klagenfurter Kreis. H erausg cg eb en auf allerhöchsten Befehl unter der Aufsicht des f. k. stcpermarkrsch - kärntner'schen Gubernium. Dritter The kl, welcher die Verordnungen vom t. Jänner bis letzten December 1821 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden 1 fl. 9 kr. C. M. G r a tz, gedruckt und im Verlage bey Andreas Leykam. ff6 m • - 1! .t 'J ‘j ; f ' » J I • . »iu n ; . {;!<■ 5» ■ - «* IH Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial Gesetzsammlung des Herzogthums Steyermark und des Klagenfurter Kreises für das Fahr 1821, enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial- Gegenstand. <5 CQ Verordnung ’S (9 Jänner. 1 3. Jauner. Vorschrift, womit die Befugnisse der Krämereyen und der dahin gehörigen Waaren bestimmet wer- den t 2 3. » Landesthierärzte dürfen bey Dienstreisen auf Poststrecken die Post, außer diesen aber nur die Vorspannsgebühren aufrechnen 4 3 3 » Neue Straßenanlagen dürfen nur im Einvernehmen mit den MN- tärbehörden hergestellet werden 5 4 3. » Umsetzung des Kälberaufschlags der Gemeindecasse der Stadt Grätz auf Conv. Münze 5 5 10. » Jenen Beamten, die auf einem aus- wärtigen Dienstposten fnbstituirt werden, und solchen in der Folge * z vO' «3 CQ Datum der Gubernial-verordnung 10, Jänner 17. » 17. » 17. » $4. » 24. » ohne ihr Ansuchen aus Dienstes rücksichten erhalten, gebühren die normalmäßigen Diäten, Reise-und Uebersiedlungskosten Der dritte und vierte Absatz des im Jahre iüi7 erschienenen Seiden-tarifö wird erläutert Criminalinquisiten sollen an Verpflegung und Liegerstätte, wo möglich besser, niemahls aber härter als die zur geringsten Strafe verurtheilten Sträflinge behandelt werden Die Vorspann, worauf die Militär Prima-Planisten in der Regel keinen Anspruch haben, wird — jedoch nur in dringenden Fällen— den Fouriers, den Ober- und Unterärzten gestattet Vorschrift, in wie weit die Vertretung frommer Stiftungen und Vermächtnisse dem Fiskalamte und den Privatpatronen obliegt Juden haben sich bey der Conscription über ihre Ansäßigkeit mit den vorgeschriebenen Urkunden auszuweisen Kundmachung des wegen Behandlung der venetianisch-lombardischen Staatsschuld erfloffenen Patentes Aktien der Nationalbank dürfen bey Privatgeschäften als Caution angenommen werden Z 4' Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 45 16 24. Jänner. 31. » 31. * 31. » 31. » Schülern, welche aut der Philo sophie, Mathematik und Physik in die dritte Classe verfallen, werden Nachprüfungen gestattet Abforderung der Stämpel bey jener Verrechnung der Vorschüsse, wo der Partikularleger weder einen Rest zu Guten, noch zu erstatten hat Die Erfindung: Säcke ohne Naht auf dem Webestuhle zu verfertigen, wird bekannt gemacht Aus Besoldungsvorschüsse haben nur wirkliche und active Beamte Anspruch Die für den Jmpfungsfond eingeführte Trauungstaxe wird aufgehoben Februar. 18 19 20 21 r.Februar. 7. »> 7. » - 7. » Alle Conscriptionsauslagen sollen in Conv. Münze verrechnet werden System, welches bey Verleihung ausschliessender Privilegien für Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen zu beobachten ist Besreyung des ausländischen in feinen Blanches größer» Formats geschlagenen Silbers v. der Pun-zirung Verboth, aus dem Weinlager Wein oder Essig zu bereiten Wegen Rückzahlung alter oder in schwerer Münze dargeliehenen 38 38 64 65 W3s O a? Datum der ©übermal« Verordnung 43 44 45 46 27 28 49 14. Februar. 21. » 21. » 21. * 21. » 21. » 21. » Capitalien haben die Paragraphe 9 und 12 des Finanzpatentes vom Jahre i8ii noch ferner zu gelten Die für Einbringung eines in un-conferibirten Ländern ohne Paß sich aufhaltenden Flüchtlings bewilligte Belohnung wird eingestellt Die Uebertragung der Pensionen, Provisionen re. von einer Landes-Cameralcasse auf eine andere, wird den Landesstellen einge-ränmt DaS bey der theologischen Facultät noch bestehende Baccalaureat wird aufgehoben Wegen Eintheilung und Waffenübung der in den Pulvermühlen, Salpeter- und Feuergewehr Er-zeugungS - Etablissements arbeitenden Landwehrmänner Bemessung derZehrungS- und Reisekosten für die fluS den Provinzen in das höhere geistliche Bildungsinstitut berufenen Priester Wegen Einschaltung öffentlicher Kundmachungen in die Wiener Zeitung, haben sich die Behörden an die niederösterr. Regierung zu verwenden Bey Jntestaterbfolgen der Curaten hat daS Fiscalamt die Kirchen und Armeninstitute nur bis zur erfolgten Ausscheidung des ihnen zukommenden Drittels zu vertreten 66 67 69 70 71 72 75 •C". <3 CQ 34 35 36 Datum der Gubernial-Verordnung 21. Februar, 28. » 28. » 28. » 4. März. 7. » 7. » DieMoldau'schen Unterthanen werden in den österreichischen Staate» erbsfähig erklärt Welche Schullehrer wegen Erthei-lung des Wiederholungsunterrichts auf Remuneration oder Auszeichnung Anspruch haben Wie älternlose Fremde bey der Conscription zu behandeln seyen, dann wie daS fremde weibliche Geschlecht auszuweisen, und woher der Stand der abwesenden Familien zu ersehen sey Alle Herstellungen und neue Bauführungen der unter politischer Aufsicht stehenden Militärgebäu-de müssen int Wege der Versteigerung geschehen März. Einführung der Etappen - Verpflegung Den Dominien ist verbothen, sich über Urbarialrückstände ihrer Unterthanen Schuldbriefe ausstellen, oder solche intabuliren zu lassen Wie die Zeugnisse über abgelegte Prüfungen zur Erlangung von Fiskaladjnnetenstellen ertheilet werden solle» Grundsätze und Rücksichten, welche bey Verleihung der Steindrucke-reybefugniss« zu beobachten sind *5 iS 86 Datum der s« Gubernial- Gegenstand. en Verordnung <ä 38 7. März. Die aus den Staatsanlehen vom Jahre uno herrührenden Loose dürfen bey Dienstcautioneu angenommen werden 91 39 7. 9 Junge Friauler, welche sich über ihre Aufenthaltsbewilligung nicht answeisen können, sollen mit gebundener Route nach Udine zurückgeschoben werden 92 40 9- » Die Etappenverpflegungs- Jnstruc- tion wird bekannt gemacht 92 41 14. 9 In Criminalurtheilen darf von der- einstiger Abschiebung eines Sträflings nach uberstandener Strafe keine Erwähnung geschehen 109 42 14. 9 Erläuterung der Paragraphs 446, 450, 45i, 452 des Strafgesetzbuches, die Anzeige der Criminal- urtheile an die Landesstelle und deren Ankündigung an die Verbrecher betreffend HO 45 14. 9 Vorschriften, welche bey der postamtlichen Auf- und Abgabe der Briefschaften, zwischen portopflichtigen und portofreyen Behörden und Parteyen, zu beobachten sind 112 44 14. 9 Umsetzung der Cameralauslagen auf Conv. Münze 115 45 14. 9 Erhöhung des PostrittgeldeS vom l. April 1821 anfangend 117 46 14. V Erläuterung des 16. Kapitels des Strafgesetzes l. Theils, das standrechtliche Verfahren betreffend 126 »Os <3 er, 48 49 60 51 sr 53 54 Datum der Gubernial-verordnung 14. Aiarz. 21. » 21. » 21. » 21. » 26. » 28. » 28. * Anordnung wegen Ertheilung des klinischen Unterrichtes über die Krankheiten der Kinder und über den Wahnsinn an die Schüler der Heilkunde Maßregeln zur Entdeckung und Einberufung der unbefugt abwesenden Landwehrmänner Die Interessen der arrosirten Obligationen sind von Entrichtung der Classensteuer nicht befreyt Von Pachtunternehmern bey Lieferungen , Bauführungen re. rc. dürfen auch Staatsobligationen, jedoch nur nach ihrem jeweiligen Wiener-Börsecurse, als Caution angenommen werden Die Mendikanten - Orden werden von der Personalsteuer befreyt Belehrung über einige wegen Ausführung der Etappen - Verpflegung sich ergebenden Anstände Die Tabakschwärzungs-Strafen sind in Conv. Münze zu bezahlen Maßregeln und Strafen zur Hin-danhaltung der Beeinträchtigungen des Postwagens - Gefälls Bestimmung des Wirkungskreises der politischen und Cameralbehör-den, in Fällen des unbefugten Verkaufes der Arzneymittel 124 126 128 129 152 132 US' o C*? Datum der Gubernial-verordnnng 4. April. 4. » 4. » i l. » li. » 11. i April. Steckbriefe und Personsbeschreibungen werden von den ungarischen Behörden auch ohne Begleitungöschreiben angenommen Wegen Bezeichnung des hier Landes erzeugten Stabeisens mit dem Werk- oder Hammerzeichen Die Anhängigmachung eines Verlasses tritt vom Tage des Todes und nicht erst durch Anlegung der Sperre oder eineö andern AeteS der Abhandlungöpflege ein Die im U. Abschnitte XVIII. Haupt-stückS des Strafgesetzbuches be-zeichneten Criminalkosten sind v. i. Februar 1321 in Conv. Münze zu bezahlen, die in W. W. zu entrichtendenVerpflegskosten aber reducirt in Conv. Münze zu berechne» Die Parteyen sind verpflichtet, die Postrecepissen nicht nur eigenhändig zu unterschreiben, sondern auch den Tag und das Jahr, und bey gerichtlichen Zustellungen die Geschäftsjahr beyzusetzen Die Etappencommissärs haben auf Remunerationen keinen Anspruch, und deren Wahl wird den Be-zirköcommissären, welchen auch die Haftung für selbe obliegt, überlassen IŠ 140 Datum der L, Gubernlal-cc) Verordnung Gegenstand. 'S li. April. 18. » 18. *> 18. » 18. * 67 18. » Die Robathschuldigkeiten und ?lb-stattungen sollen so wie die übrigen Urbarialgiebigkeiten in den Stiftbüchein genau vorgemerkt werden Vorschrift, wie sich der Civilrichter, wenn im Laufe des Processes Anzeigen eines Verbrechens oder einer schweren Polizeyübertretung sich ergeben, zu benehmen habe An Pensionen, Provisionen, Erzie-hungsbeyträgen und Gnadengaben, welche am 25. jeden Mo-nathö zu erheben sind, findet für die letzten fünf Tage des Mo-naths keine Rückzahlung Statt, wenn die damit betheilten auch ohne Behebung ihrer Gebühr nach dem 25. gestorben sind Bey Militärentlaffungen ist die Einwilligung des Regimentes in Fällen , wo Wirthschaften oder Gewerbe den Soldaten durch Erbschaft oder Schenkung zufallen, nicht, — wohl aber bey dem Kaufe steuerbarer Wirthschaften erforderlich Wegen Aufhebung und Militärstel-lung der in Siebenbürgen vorfindigen paßlosen aus conscribirten Ländern gebürtigen Individuen Bey schweren Polizeyübertretungen steht die Ergreifung des Rechtsweges gegen di« in den politischen Straf-Urtheilen erfolgte Bestim- 147 140 150 151 Datum der Sn Gubernial- Gegenstand. .5 CS OQ Verordnung 18. April. 25. 25. z. May. mutig des Ersatzes oder Entschädigung nur dem Beschädigten, nicht aber dem verurteilten Beschädige zu Belehrung, wie die Landtafeltaxen in Folge der Tax-Jnstruetion vom 17. Juny 1816 in W. W. und in Convent. Münze zu bemessen seyen Vorschriften über die Ergänzung der Reserve Der in einigen Orten übliche, auf Privat-Uebereinkommen gegründete Wechsel in der Fleischaus-schrottung wird abgestellet Die CommissionSkosten bey Untersuchung der Schulbaulichkeiten sind den Baukosten überhaupt zuzuschlagen und unter sämmtliche Baupflichtige zu repartiren Von Verzehrungsartikeln, wenn deren privilegirte Erfinder hiervon eine Verschleiß Niederlage errichten wollen, muß vorher eine Probe zur Untersuchung ihrer Unschädlichkeit vorgeleget werden May. Italienische Weine, wenn selbe als Ausbruch zubereitet, mBouteil-len oder in Flaschen gefüllet erscheinen, sind als Weine edlerer Gattung — folglich als außer Handel gesetzet, zu behandeln 155 157 l64 164 Datum der S, Gudernial-OQ Verordnung Gegenstand. 2 'S © 75 76 79 80 2. May. 2. » 2. » 2. » 9. » 9- » Grundsätze, nach welchen die Schul-kosten an landesfürstliche und Munizipalstädte und Märkte und an die Landgemeinden zu repartiren seyen An den Normalhauptschulen werden ZeichnungSprämien eingeführt An Pensionen, Provisionen, Gnadengaben und Erziehungsbeyträ-gen, welche am 25. jeden Mo-naths erhoben werden, findet auch bey den politischen Fonds kein Rückersatz Statt, wenn die Par-teyen in der Zwischenzeit bis ein-schliessig zum letzten Tage desMo-naths gestorben sind Bey Straßenbauten durch Privat-concurrenz haben die dabey ein-schreitenden Kreisbeamten nur dann Diäten anzusprechen, wenn diese Bauten als bloße Parteysa-chen anzufehen sind Befugniß geistlicher Gemeinden und Pfründner, Verpacht- und Ver-miethuugsverträge abzuschliessen Die Deserteurstaglien werden in Conv. Münze bezahlt Clause!, welche hinsichtlich des Reugeldes für alle Lizitations- oder Verhandlungsprotokolle über öffentliche Versteigerungen vorgeschrieben wird Den Reifnitzer Unterthanen ist das Hausiren in Städten und Märkten auch außer der Marktzeit ge- 167 169 \ 170 171 175 174 175 «o- o <*? 82 83 84 85 86 87 88 Datum der Gubernial-verordnung 16. May. i6. » 16. » 16. » 16. » 23. » 23. » stattet, das Hausiren mit bespannten Wägen oder der Verkauf ihrer Maaren in ihren Einsätzen aber strenge verkochen Die Curatgeistlichkeit soll, in so weit selbe durch das Steuerprovisorium an der ihr gesetzlich bemessenen Congrua beeinträchtiget würde, dafür entschädiget, werden Die auf den Objecten der Grundsteuer lastende» Nebenabgaben sollen aufgehoben werden Den Consistorien, Vicariaten und Decanaten wird in ämtlicherCor-respondenz die Portofreyheit bewilliget Vorschrift, wie die aus den lombardisch - venetianischen Staaten gebürtigen Soldaten in Desertionsfällen zu behandeln sind Verboth der Aus- und Durchfuhr von Waffen, und Kriegsbedürf-nissen aller Art, nach der Moldau und Wallachey Den marschirenden Truppen werden L kr. C. M. als Zulage bewilliget , und sollen bey Ausrechnung der Etappentariffe keine gerin-gern Bruchtheile als von l/s kr. angesetzet werden In den Gymnasien wird die gemeinschaftliche Beicht und Communion der Schüler eingeführt 19 177 179 180 182 183 185 186 187 Datum der K* Gubernial-cq Verordnung Gegenstand. ■ 89 91 91 9* 23. May. 23. » 27. » 29. » 30. » 30. » 30. » Alle Privatlotterien, folglich auch die mit Schauspielen verbundene/ wobey kein besonderer Einsatz gefordert wird/ werden verbothen Die Umsetzung der Weg - und Brü-ckenmäuthe/ dann der Ueberfuhrs-gebühren auf Conv. Münze/ und die gleichförmigeOrganisirung dieser Gefälle betreffend Die wegen Ergänzung der Reserve angeordneten Maßregeln werden aufgehoben und modificirt FürKriegsbeschädigungen wird auS dem Staatsschätze keine Vergütung geleistet/ jedoch stnd die Befehlshaber für die aus ihrer erweislichen Schuld von den Truppen verübten Excessen zur Ersatzleistung verpflichtet Die bisher bestandene Militär-Re-dimirungs - Taxe für die nach Bayern auswandernden österrei-schen Reserve - und Landwehrpflichtigen wird aufgehoben Die wegen Vergütung der bey Hofreisen zu Grund gegangenen Pferde bestehenden Vorschriften werden erneuert Den zuMilitär-Affentirungen beyzu-ziehenden Civilärzten gebühren in loco keine Diäten/ sondern nur dem Umfange ihrer Verwendung angemessene Remunerationen Den Vorspanns - Rechnungslegern wird die Belehrung ertheilet/ wie 189 190 198 201 204 205 toS Datum der Gubernial« Gegenstand. .5 <3 Verordnung © die in Conv. Münze bezahlt wer« denden Meilengelder in W. W. umgesetzet zu verrechnen sind 2 u n y. 207 97 98 99 100 6. Iuny. 6. » 6. » 6. » 101 6. , lot 6. » 103 104 105 12. 13. 20. » » » Verabfolgung der Depositen der königl. bayerischen Unerthanen Die für verdienstliche Nährältern der Findlinge bewilligten Prämien, werden in Conv. Münze bezahlt Der neue Weg- und Brückenmanth-tarif wird bekannt gemacht Die Umsetzung der Weg- und 23 nt* ckenmauthgebühr auf Conv. Münze erstreckt sich nicht'auf die Privat- Mauthgefälle Bey gerichtlichen Entscheidungen über Gefälls-Notionen darf der böse Vorsatz des Straffälligen gar nicht in die Frage gezogen werden Alle zu Kirchen-, Pfarr- und Schnl-baulichkeiten unentgeldlich zu leistenden Fuhren sind von der Mauthentrichtung befreyt Die Passagemauth bey den Zollämtern ist vom i. July d. I. in Conv. Münze zu entrichten Vorschrift wegen classenmäßiger Stämplung der gerichtl. Schätzungsurkunden Die Löschung der zurückbezahlten Forderungen einer geistlichenCom* 209 210 210 216 217 218 219 220 O? Datum der Gubernial-Verordnung 106 25. JUNY. 107 27. » 108 28. ICQ 1. Suit). mum'tät in der Landtafel hat mit Consense der Landesstelle zu geschehen Die Weg- und Brückenmanthab-nahme bey der zwischen Bruck und Kindherg bestehenden Con-structionsmauth hat noch ferners nach dem bisherigen Tarif in W. W., jene der Eutensteiner-, Schwarzenbacher- und Kappler-straße im KlagenfurterKreise aber nach dem folgenden Tariffs in Conv. Münze zu geschehen Abänderung des 7. Absatzes des Tarifs vom Jahre igi7 über die Seidengattungen An Normaltagen dürfen auch zum Besten der Wohlthatigkeitö-Anstalten keine Tänze, Opern oder Schauspiele im Theater gestattet werden 3»ly. Gestattung des Salzankaufs zu Aussee Die amtliche Corresponds»; der Con-sistorien, Vicariate und Decana-te haben die Postämter gegen Iournalisirung portofrey zu befördern Die jährliche Rearbitrirung der Patental-Invaliden wird bis auf weitere Anordnung eingestellt 19 222 226 VON <3 rx? 112 113 114 115 ii6 117 118 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 4, July. li. » n. » 18. » 18. » 25. » 25. » Aufhebung deö VerbotheS des AuS-und Durchtriebes von Pferden nach den italienischen Nachbarstaaten Die öffentlichen Notariatsbefugnisse werden auf das einzige Geschäft der Wechselproteste beschränkt, und die Ernennung der Notare von den politischen an die Justizstellen übertragen Vorspanns - und Lieferungs-Quittungen sollen auf der Rückseite mit dem Datum und Nummer der BuchhaltungS - Liquidatur und mit der Fertigung des Liquidators bezeichnet werden Die Normalfchuldirectoren sind von der Landeöstelle, die Lehrer an den Normal- und Musterhauptschulen aber vdn den Consistorien zu beeidigen An Executionsgebühren für Eintreibung rückständiger Zahlungen sind ohne Unterschied d.Steuern täglich 6 kr.W.W. nebst Obdach zu leisten, und können die Obrigkeiten zur Vorschußleistung an die erequi-rende Mannschaft oder deren Beköstigung nicht verhalten werden Die wegen Anweisung der Vorspann für Milit. Ober - und Unterärzte erfloffene Vorschrift wird erläutert Einführung der Wassermauth in Marburg 230 232 233 234 235 236 vQt <3 CO Datum der Gubernial-verordnung 25. July. 1 Die Kreisamter haben die Urtheile über schwere Polizey - Uebertre-tungen auch in jenen Fallen selbst zu schöpfen, wenn die Untersuchung derselben durch Delegation vorgenommen wird August. 238 120 121 122 123 i. August. 8. * 3. » 8. » Die Gerichtsbehörden haben die Vormünder und Curatoren mit Vorsicht zu wählen, und das Benehmen derselben sorgfältig zu beobachten Die BeschälauSlagen werden vom i. November iai8 angefangen aus dem Militär-Aerarium bestritten , und die dießfälligen Natural- und Geldgebühren bekannt gemacht Zu den Untersuchungen der Contrabandfälle können in Ermanglung einer Gerichtsperson auch beeidete obrigkeitliche Beamte oder Gemeinde - Vorsteher beygezogen werden Die Aerzte in der Stadt Grätz sind verbunden, bey jedem Todfalle auf einem Zettel die Dauer und Beschaffenheit der Krankheit anzugeben , und solchen in der Wohnung des Verstorbenen zurück zu lassen Die Vorschrift vom io. October 1777 wegen Entrichtung des Mehl- 241 242 250 Datum der L, Gnbernial-og Verordnung Gegensta» 120 8. August. 8. » 8. » 15. » 21. » ausschlagS in Kärnten wird erneuert Die Frist zur Anmeldung der Forderungen gegen die Central-Administrationen des erloschenen Königreichs Italien wird bis Ende December 1321 verlängert An Normaltägen dürfen für wohl-thätige Zwecke nur musikalische Akademien ernster Gattung, aber keine Tableaux, Declamatorien, Opern oder Schauspiele gestattet werden Die Erscindirung der Stollgebüh-ren darf dieLandeöstelle selbst verfügen Die an Zöglinge der Militär-Bildungsanstalten einlangenden Postbriefe, beschwerte Packete und Postwagens Frachtstücke, müssen an die Vorsteher der Erziehungsanstalten abgegeben werden Die Ursache einer größeren, die vorgeschriebene Ausmaß überschrei-tendenVorspannsanweisung, muß in jeder Marschroute bestimmt und deutlich angeführet werden Allen Cassebeamten wird dasSchrei-ben der Quittungen so wie auch die Behebung der Gelder für Privatparteyen gänzlich untersagt Die wegen Verbrechen zum Kerker oder zur Zuchthausstrafe «erur-theilten Landwehrmänner können 252 253 255 257 257 i 258 259 Datum der S. Guberiiial-o} I Verordnung 132 133 134 22. August. 22. » 138 139 30. » s. Sept. 12. » 12. * nach überstandener Strafe wieder in die Landwehr ausgenommen werden Bestimmung der Stämpelclasse für die Besitzer von Hammerwerken Vorschrift, wie sich gegen die Bewohner der Militärgränze bey Ausübung der Civil - und Criminal-Gerichtsbarkeit zu benehmen sey Die Wohlthat der Capitulation verlieren auch die Reservemänner und wirklich dienende Soldaten im Falle einer Selbstverstümmlung Zu Fiskal - Adjunctenstellen ist die Beybringung der Fähigkeitsdekrete zur Ausübung des Civil-und CriminalrichteramteS nicht erforderlich Das Aus - und Durchfuhrsverboth von Waffen - und Kriegsbedürf-niffen nach der Moldau und Wal-lachey, wird auch auf die Provinz Gervien ausgedehnt September. Die wegen postämtlicher Stämplung der Briefe bestehende Vorschrift vom ig. November i8i7 wird erneuert Umsetzung der Straßenfonds - Auslagen auf Conv. Münze Erläuterung des Wegmauthcircu-larS v.25. May 1821, 3.11529 260 261 264 266 267 268 269 O CQ Datum der Gubernial-verordnung (Š 140 141 143 144 145 146 147 14« 14«- 12. Sept. 12. » 19. » 19. » 19. » 20. » 26. » 26. » 26* » 26. » Die geistliche FortificationSsteuer wird vom Militärjahre 1822 angefangen , nicht mehr eingehoben Bestimmung deö Maßstabes, nach welchem die Bezirksauslagen int Klagenfurter Kreise zu vertheilen sind Vorschrift über den Gerichtsstand unbegnterter ungarischer adelicher Gattinnen von Militärpersonen Ausschreibung der Classen- und Personalsteuer für daS Militärjahr 1822 Die Wagen - Ueberladungsstrafen sind ebenfalls in Conv. Münze zu entrichten Die für ärarial Lizitationen vorgeschriebene Clause! ist auch in die Subarrendirungs-Verhandlungs-Protokolle einzuschalten Die Hauszins-Erträgnisse werden in jenen Provinzen, wo die Hauszins- und Gebäudeclassifieations-steuer besteht, von Entrichtung der Classensteuer befreyet. Verfahren gegen die bey der Reser-serveübung unbefugt abwesenden Reserve-Männer Schullehrer, welche durch das Steuerprovisorium an ihrer Con-grua verkürzet werden, erhalten die Entschädigung aus dem Nor-malschulfonde Behandlung der als angebliche Ausländer zum Militär gestellten 3»- 273 27.5 278 278 280 280 S' Datum der Gubernial- G e g e n st a n d. 4 <5 Verordnung © 150 152 153 154 3. Octob. 3- » 3. » 3. » 10. » 10, » dividuen, wenn selbe nachträglich ihre Eigenschaft als.AuSländer erweisen October. Vorsichten, welche die Landmünzprobierämter gegen die Einlösung entwendeter,' oder der Entwendung verdächtiger Gold- und Sil-berwaaren zu beobachten haben Vorschrift, wie die Anstände gegen die Qualität der von den Subar-rendatoren gelieferten Naturalien erhoben ».untersucht werden sollen Die Vorlage der Ausweise über die Bienenzucht wird eingestellt Nähere Bestimmung einiger Vorschriften der Wechselordnung, u. des Patentes vom 25. Februar 1791 Zur Ausweisung eines Handlungs-sondeö dürfen auch lastenfreye unbewegliche Güter beygezählet werden Die Polizeybehörden haben die Beschreibung der entwendeten Gold-und Silbergeräthe den Landmünz-Probierämtern vorzugsweise mit-zutheilen Bey Todesfällen der Invaliden sind sowohl die Patental- als Reservations-Urkunden nebst den Tod-tenscheinen Fall für Fall an das 284 286 290 293 293 Datum der Es Gubernial- Gegenstand. o CQ Verordnung 4) Landes-General -Commando ein-zusenden 293 1S7 17. Octob. Beamte dürfen ans den bey den Handwerken bestehenden Bruderladen kein Kapital entlehnen 299 158 17. 9 Ausfertigung der neuen Erwerb- steuer-Scheine für das Trieniuin 1822/ 1823 und 1824 299 159 17. 9 Maßregeln zurHindanhaltung will- kührlicher Beschwerden, so wie zur schnellen Entdeckung gegründeter Mängel in der Qualität des von den Subarrendatoren gelieferten Brotes 301 l60 '24. 9 Revers, welchen die in das König- reich Würtemberg auswandernden österreichischen Unterthanen auszustellen haben 302 161 24. 9 Bestimmung des täglichen Unter- Halts für die in der Correction befindlichen Priester 305 162 24. 9 Entschädigung der Eigenthümer der zum Straßenbau benütztenSchot-tergründe und Steinbrüche 304 1Ö5 24. » Erläuterung der 60 und 77 des Gesetzbuches über Verbrechen in Bezug auf Ausspähung und un- befugte Werbung 507 164 51. 9 Die Portobefreyung der Correspon- denz in Schulsachen wird auch auf d. Postwagensgebühr ausgedehnt 516 165 31. 9 Zur Ausführung privilegirter Erfiu- bungen werden Privat - Actien-gesellschaften gestattet 317 tSx Datum der Gubernial- G e g e n st a n d. *5 <5 CQ Verordnung 166 168 170 3i. Octob. 31. * 31. » 14. Nov. 14. » 14. >' Nachträgliche Vorschriften für die Einhebung der kärntnerischen Bancalgefalle im Klagenfurter Kreise Das Advociren der Gerichtshälter und Magistratsräthe auf dem flachen Lande wird für die Zukunft eingestellt Die wegen Renitenz der Jnsaßen zuJmpfungen abgeordneten obrigkeitlichen Beamten haben diese Reisen mit dem Jmpfarzte gemeinschaftlich zu unternehmen November. Die von der Grundsteuer auSgeschie-denen Steuer-Objecte sind der Erwerb - oder Elaffensteuer zu unterziehen Die Umsetzung der Staatsauslagen auf Cono. Münze wird auch bey den politischen Fonds angeordnet Normen, welche zur Erzielung einer genauen Controlle in Absicht der Forstbereisungen und der dieß-fälligen Kosten aufgestellet wurden Das ans dem Vermögen defertirter Fuhrwesensmannschaft einzuhebende Pönale von 30 Gulden ist vom 1. November 1320 ange-fangen in Eonv. Münze zu entrichten 320 322 325 o «? Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 175 174 175 176 177 17. Nov. tl. » 28. » 28. » 28. » 5. Des. Warnung wider die Sects der sogenannten Carbonari u. auf deren Theilnehmer festgesetzte Strafen Bey öffentlichen Civilfeyerlichkeiten gebührt der obersten politischen Behörde der Vorrang Studierende/ die aus Ungarn kommen/ und in die juridischen Studien eintreten wollen, müssen sich ausweisen / den dritten philosophischen Jahrgmig auf der Universität zu Pesth oder an einer andern k. k. Lehranstalt zurück gelegt zu haben Die für Rettung eines in offenbarer Lebensgefahr befindlichen Menschen bestimmte Belohnung von 25 Gulden wird in Conv. Münze bezahlt Bey Gewerbsverleihungen an einem Ausländer ist die Rücksprache mit den ausländischen Behörden nur dann erforderlich, wenn gegen die Echtheit der von ihm beygebrach-ten Documents ein Anstand obwaltet December. Der Zeitpunct der Wirksamkeit der Gubernialcurrende vom 4. April 1821/ Z. 6871, wegen Bezeichnung des Stabeisens mit dem Werk- oder Hammerzeichen, wird auf 6. i.März 1822 hinauögesetzt ® 331 554 336 337 3.37 »O' rt CQ 180 182 183 184 Datum der Gubernial-verordnung 5. Dec. 5. » 5. » 5. » 12. » 27. » Gegenstand. Befreyung der nicht landesfürstlichen Orts - und Patrimonialge-richte, Dominien und Magistrate, von Entrichtung des Briefporto hinsichtlich ihrer officiosen Judi-cialcorrespondenz Die allerhöchste Normalvorschrift, welche wegen Abnahme der Verzugszinsen von saumseligen Parteyen bey Berichtigung "ihrer Ersätze oder Zahlungen für das höchste Acrar bereits bestehet, fyat auch für die politischen Fonde und öffentlichen Anstalten, dann für die ständischen und städtischen Cas-sen zu gelten Die in Conv. Münze verzinslichen — den politischen Fonds gehörigen Obligationen sollen zusammen geschrieben — und die auf Ueber-bringer lautenden Obligationen auf Nahmen der betreffenden Fonds vinculirt werden Die Jmpfungs - Reiseparticnlarien sind auf Conv. Münze zu adju-stiren Bey Militär - Entlassungen wegen Abtretung von Wirthschaften oder Gewerben sind die Concertations-Verhandlungen der Benrtheilung der Landesstelle Vorbehalten Unterricht über den Zweck und Inhalt der bey Ablieferung eines Sträflings der Strafhausverwaltung und bey deren Entlassung 1 339 342 350 Datum der 3> Gubernial-oq Verordnung Gegenstand. | (Š) 135 ISS 189 190 XJ. Dec. 27. » 27. » 27. > 27. » 7. Inly. der Polizeybehörde mitzutheilen-den Auskunftstabellen Bey Rustikal Wirthfchaftsübergaben von Aeltern an ihre Söhne muß die Unfähigkeit d. Besitzer zum ferneren WirthschaftSbetriebe durch ärztliche Zeugnisse dargethan feyn Das Vermögen, welches den Deserteurs nach ihrer Entweichung zufällt, geht auf ihre gesetzlichen Erben über Vorschriften hinsichtlich der Ueber-siedlung aus dem lombardisch-ve-netianischen Königreiche, oder aus Tyrol und Vorarlberg in eine der altconscribirten Provinzen Verfahren, welches bey Wiederbelebung der Ertrunkenen zu beobachten ist Belehrung zur Behebung verschiedener bey Ausführung der Militär-Etappenverpflegung sich ergebenen Anstände Nachtrag. Fromme Stiftungen, in so fern sie für eine Messe den Betrag von 1 fl. 30 fr., für ein Hochamt mit 3 fl., dann für eine Litaney von 1 fl. Conventionsmünze nicht übersteige», sind von der Erbsteuer befreyt 354 366 366 367 371 373 Nom 3. Jänner. 1. Vorschrift, womit die Befugnisse der Krä-mereyen und der dahin gehörigen Maaren bestimmet werden. nung vom 18. December 1820, Zahl 3082, sind Krämerepen, sonst auch Befugnisse zum Handel mit kurzen und Krämereywaaren ge« nannt, Handlungsbefugnisse minderer Art, welche sich auf vielfältige geringere Artikel erstrecken, die den Besitzern solcher Befugnisse theils durch besondere Verordnungen und Entscheidungen, theils durch die Observanz zugewiesen worden sind. Sie unterscheiden sich von ordentlichen Handlungsbefugnisse» oder von den bestehenden gemischten Waarenhandlungen nicht nur durch den Sprachgebrauch an und für sich, sondern auch insbesondere darin, daß während die Krä-mereyen bloß auf den Verkauf ganz gemeiner geringfügiger Artikel beschränkt sind, die gemischten Waarenhandlungen ein unbeschränktes Handelsrecht mit allen Artikeln in sich fassen, die in den Hauptstädten den Gegenstand verschiede« nrr Detailhandlungen bilden. Gesetzsammlung HI. Theil. t 2 Vom 3. Aänner. 65 ergibt sich daher im Allgemeinen au# der Natur der Krämcrcp, daß sich solche auf jene Maaren, welche in den Hauptstädten den Gegenstand eigener Handlungsbcfugniste oder außer den Hauptstädten einen wesentlichen Zweig der gemischten Waarenhandlungcn bil« den, nicht erstrecken; übrigens sind in der fol» genbett von der niederösterreichischen Regierung unterm i2. Juny 1789 erlassenen Verordnung die sogenannten kurzen oder Krämereywaaren, wel-che den Krämern zustehen, ausdrücklich benannt, und in so fern daher in dieser Beziehung für die Provinz Steyermark und Kärnten keine ei« gene Bestimmung erfolgt ist, hat die obgcdachte Verordnung in vorkommenden Fällen gleichfalls in Anwendung zu kommen. Gubernialverordnung vom 3. Jänner 1821, Zahl 27474, Verzeichn iß derjenigen erbländischen niedern sogenannten kurzen und Krämereywaaren, mit welchen der ge-ringern Gattung der Händler zu handeln erlaubt wird, als: Seidene Garnitur-, Ranforce-, Zöpfen-, Sammet-, Floret-, Zwilch-, Frisolet-, Harraß- und leinene Bänder; dann Lanzetten; aus Lein- und Baumwollgarn gearbeitete Leilach-Borden; Fußsocken, baumwollenes Strickgarn; Vom z. Aänner. j Zwirn- und zwirnene Hemdknöpfel; seidene und Zwirnene Kanten, Blond, seidene Point d'Espag-ne, gemeine zwirnene und lepnische Spihe, leo« nische Borden, seidene Geldbeutel; Haarpuder-Puferl; gemeine leinene gestrickte Strümpfe; ordinäre papierene, messingene, hölzerne, dann weiße Compositionsdosen; hörnene, hölzerne, Leinene, geschmolzene, zwirnene, messingene, metallene, tombackeneLeibel-, Hemd-, dann seidene und kamehlhaarcne Knöpfe; Näh-und Spenn-, dann Gabelnadeln und Haftel; eiserne und messingene Lichtpußen; Bleystiften; zinnene, messingene, metallene und tombackcne, dann ordinäre stahlene und eiserne Schnallen; spanisches Wachs; «Oblaten; Haarkämme aller Gattungen; Fingerhüte; Brief- und Schreibtaschen von Leder und Papier ohne Einrichtung; gemeine Taschen- und Sack-, dann derley Barbier-, Feder-und Tafelmesser; Papier-, Schublad- und Auf-sahspiegcl; Kassehmühlen; messingene Nägel, Schlittenschellen und Dantes; beinene Büchse!, Würfel und dergleichen kleine Waaren; zinnene, messingene, metallene und tombackene Handringe; gegossene messingene Leuchter und dergleichen Bügeleisen; in Kupfer, Messing, Tomback und Zinn gefaßte falsche Schmuckwaaren; hölzerne Tabackpfeifenköpfe und derlep Röhre; weisse Composition, dann gelb und weißmetallene Löffel; messingene, tombackene und stahlene Uhrschlüffel 4 Vom 3. Jänner. und derley ordinäre Uhrketten; Uhrbänder von Seide und Leder; Kinderspielwaaren von Messing, Zinn, Blech, Metall, dann hölzerne Mass-siäbe, Zahnstocher, Sonnenring-und Reiseuhren; blecherne, messingene, dann hölzerne Laternen; Handschuhe aller Gattung, Maderl (Fächer), mit hölzernem und ordinär beinenen Gestell und papierenen und taffetenen Ueberzug ohne Sticke-rep; Glas-und Wachsperlen; falsche Granaten. Regierungsverordnung vom 12. Juny 1789. 2. Landesthierärzte dürfen bey Dienstreisen auf Postftrecken die Post, ausser diesen aber nur die Vorspannsgebühren aufrechnen. In Beziehung auf die Behandlung t>er, Landesthierärzte bey ihren Bereisungen sowohl bey Seuchen, als ausser denselben wurde mit Hofkänzl'eyverordnung vom 18. December 1820, Zahl 35369, zur allgemeinen Richtschnur bedeutet, daß den Landesthierärzten bey ihren Dienstreisen der Gebrauch der Postpferde und die Aufrechnung der festgesetzten Postgebühren, jedoch nur für jene Strecken zu gestatten ist, worauf Poststationen bestehen, für die ausser den Postsiationen liegenden Strecken aber, auf denen sic sich der Post ohnehin nicht bedienen können, hat jedoch nur die Aufrechnung der 5 Vom 3. Jänner. Vorspannsgebühren Statt zu finden. Die Reisekosten und Diäten haben in jenen Fällen, wo Private dazu die Veranlassung geben, die Parteyen, außer dem aber der Staatsschatz zu bestreiten. Gubernialverordnung vom 3, Jänner 1821, Zahl 2752p. 3. Neue Straßenanlagen dürfen nur im Einvernehmen mit den Militärbehörden her-gestellet werden. Seine Majestät geruhten laut Hofkanzley-Verordnung vom 15. December 1820, Zahl 57186, mit allerhöchster Entschließung vom 4. desselben Monaths anzuordnen, „daß künftighin „keine Straßenanlage Statt finden solle, ohne „vorläufig mit dem k. k. Hofkriegsrathe die Rück-„sprache gepfiogen zu haben, ob in militärischer „Rücksicht kein Bedenken dagegen obwalte?" Gubernialverordnung vom 3. Jänner 1821, Zahl 27654. 4. Umsetzung des Kälberaufschlags der Gemein--decasse der Stadt Grätz auf Conv» Münze. Mit hoher Hofkanzley-Verordnung vom 28. December 1820, Zahl 38336, wurde die Um* 6 Vom 10. Jänner. setzung de- der Gemeindecasse der Stadt Grätz zugewiesenen und bisher mit 45 kr. A5. W. pr. Stück abgenommenen Kälberaufschlags aufC. M., und zwar auf achtzehn Kreutzer C. M. pr. Stück bewilliget. Welches mit dem Betzsatze, daß die Einhe-tzung dieses Aufschlages mit ersten Februar 1821 zu beginnen habe, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrcnde vom 3. Jänner iStt, Zahl 27934. 5- Jenen Beamten, die auf einen auswärtigett Dienstposten substituirt werden, und solchen in der Folge ohne ihr Ansuchen aus Dienstesrückfichten erhalten, gebühren die normalmäßigen Diäten, Reise- und Ueber-siedlungskosten. Da jedem Beamten, welcher auf einem auswärtigen Dienstposten substituirt wird, während dieser Substitution seine Dienststelle Vorbehalten bleibt, so hat er auch in jedem Falle da-Recht, nach Vollendung der Substitution auf seinen frühern Dienstort zurückzukehren. Wenn daher auch jenem Beamten, welcher zu der erledigten Dienststelle substituiret worden ist, dieselbe ohne sein Ansuchen au- Dienste-, Vom io. Jänner. 7 rücksichten in der Folge permanent verliehen oder er derselben permanent zugewiefen wird, so muß er nach Anhalt der hohen Hofkammer-Verordnung vom 28. December 1820, Zahl 51816, in Bezug auf die ihm normalmäßig gebührenden Reise-und Ueberstedlungskosten und Diäten eben so behan« delt werden, als ob er unmittelbar von seinem Dienstposten auf die erledigte Dienststelle übet* sehet worden wäre. Gubernialvcrordnung vom 10. Jänner 1821, Zahl 29. 6. Der dritte und vierte Absatz des im Fahre 1817 erschienenen Seidentarifs wird erläutert. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammcr hat aus Anlaß erhobener Zweifel über den dritten und vierten Absatz des mit Gubernialcurrende vom 24. September 1817 kund gemachten neuen Seidentarifs zur Beseitigung eines jeden Mißverständnisses für die Zukunft im Einvernehmen mit der hohen k. k. Commerz-Hofcommission ausdrücklich festzusetzen befunden, daß in den dritten Absatz die gereinigte und gefärbte Seide zum Einschlag, Aufzug, und dergleichen, und in den vierten Absatz die Näh-, Strick- und Mrk-seidc gehören, daß es demnach bcy Verzollung 8 Bom t/. Jänner. der Seide nicht auf die Formen, in welchen sie erscheint, sondern auf. die Gattung derselben ankvmmt. Diese Bestimmung wird daher über einge« langte hohe Hofkammer-Verordnung vom 29. December 1820 zur allgemeinen Wissenschaft öffentlich kund gemacht. Gubernialverordnung vom 10. Jänner 1821, Zahl 354. 7. Crkminalinquisiten sollen an Verpflegung und Liegerstätte, wo möglich besser, niemahls aber härter als die zur geringsten Strafe verurtheilten Sträflinge behandelt werden. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 29. December 1820, Zahl 38433 / eröffnet, daß Seine Majestät hinsichtlich der Frage, ob die Behandlung der Sträflinge nach dem Muster der Linzer Strafanstalt auch auf die Criminalinquisiten anwendbar sey, mittels allerhöchster Entschliessung vom 16. December 1820 zu befehlen geruhet haben, daß in Hinkunft der in Verhaft befindliche dürftige Criminalinquisit in Betref der Verpflegung und Liegerstätte, wo er nicht bereits schon besser behandelt ist, oder dessen bessere Behandlung bewirket werden kann, in keinem Falle harter behandelt werde, als es Nom 17. Jänner. 9 die zu der geringsten Strafe verurtheilten Sträflinge vermag der bestehenden Norfchriften sind. Gubernialvcrordnung vom 17. Jänner 1821, Zahl 620, 8. Die Vorspann, worauf die Militär Prima-Planisten in der Regel keinen Anspruch haben, wird jedoch nur in dringenden Fällen den Fouriers, den Ober- und Unterärzten gestattet. Vermöge Hofkanzleyverordnung vom 1, Jänner 1821, Zahl 39129, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 21. December 1820 hinsichtlich der den Prima-Planisten zu verabfolgenden Vorspann zu befehlen geruhet, daß bis zur Emanirung des neuen Vor-spannsregulatis in der Regel für die Prima-Planisten die Anweisung einer Vorspann nicht Statt habe; nur geruhen Allerhöchstdieselben einstweilen zu gestatten, daß in Fällen, wo goutiere und Ober- und Unterärzte mit ihren Truppen marschiren und nicht im Genüsse der Pferdportionen stehen, oder wenn außer einem solchen Marsche die Versendung dieser Individuen wegen eines dringenden Bedarfs nothweu-dig wird, ausnahmsweise die Vorspann, jedoch nur mit vier Köpfen auf einem *o Vom 17. Jänner. gen Eintreten könne. Das refpicitenbe Feld-kriegscommissariat und die dasselbe vertretenden Behörden sind dafür verantwortlich, daß dieß-falls jede Ungebühr vermieden werde. In wie weit ein dringender Fall vorhanden .fet), um die Fouriere, Ober-und Unterärzte mit Vorspann zu versenden, muß jedesmahl vom Generalcommando oder Militarcommando der Provinz bestimmt, und auf diese Bestimmung sich in der Marschroute bezogen werden. Gubernialverordnnng vom 17. Jänner 1821, Zahl 621. S. Vorschrift, in wie weit die Vertretung frommer Stiftungen und Vermächtnisse dem Fiskalamte und den Privatpatronen obliegt. Nach der von der hohen Hofkanzley unterm At. December 1820, Zahl 39197, eingelangten Eröffnung haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 22. December l. I. hin-stchtlich eines, über die Einschreitüng der Fiskalämter, bey Vertretung milder Stiftungen auf dem Rechtswege entstandenen Zweifels folgende Bestimmungen festzusehen geruhet: Alle unter öffentlicher Verwaltung stehenden Institute ohne Ausnahme müssen der bestehenden Instruction gemäß von dem Fiskalamte ver- Dom 17. Jänner. i i treten werden. — Fromme Vermächtnisse uttb Stiftungen sind in ihrer Einbringung und Einsetzung, da der Staat für deren Realisirung nach dem Willen der Erblasser und Stifter zu sorgen verpflichtet ist, somit hinsichtlich der Einbringung und Sicherstellung des gestifteten Vermögen-ebenfalls von dem Fiskus zu vertreten. Die Art der weitern Vertretung solcher Stiftungen und Institute aber hängt von dem Umstande ab, ob dieselben unter landesfürstlicher oder Privatverwaltung stehen, und ob sie folglich nach der Analogie der Patronen und Vog-leyen der unmittelbaren landesfürstlichen oder einer Privatobsorge zugewiesen sind. Nur im erstern Falle liegt auch deren weitere Vertretung nach erfolgter Einsetzung dem Fiskus, im letztern Falle aber, es mag nun die Administration solcher Stiftungen und Anstalten einzelner Gemeinden oder Privaten oder Corpo-rationen übertragen worden seyn, immer nur diesen Privatpatronen, jedoch unter deren Verantwortlichkeit nicht nur für die Zwecke der Stiftung, sondern auch für deren genaue Befolgung und unter der Oberaufsicht des Staates ob, welcher stets als oberster Beschützer aller gemeinnützigen Anstalten zu betrachten ist. Nur in dem Falle, als eine unter Privat-Verwaltung stehende Stiftung gegen die Patronats- oder Bogtobrigkeit selbst zu vertreten wäre, 13 Vom 24. Jänner. ist diese Vertretung kraft des dem Staate zu-stehenden obersten Schuhes von dem Fiskalamte zu leisten. Gnbernialverordnung vom 17. Jänner 1821, Zahl 623, io. Juden haben sich bey der Conscription über ihre Ansäßigkeit mit den vorgeschriebenen Urkunden auszuweisen. Aus Anlaß eines speciellen Falles ist die Hofkanzley in die Kenntniß eines Mißbrauches gelangt, welcher in Beziehung aus die Militär-Widmung der israelitischen Bevölkerung von bedeutendem Interesse ist, und zu seiner Hindan-haltung genauere Directive nothwendig macht. Um sich nähmlich der Militärpflicht zu entziehen, trachten Viele sich Urkunden zu verschaffen, wodurch sie an einem Drte ihre Ansäßigkeit und an einem andern ihre Toleri-rung erweisen können. Von diesen zwey Begünstigungen machen dieselben nun nach den jeweiligen Umständen Gebrauch, und beziehen sich, wenn einer ihrer Söhne in dem einen -Orte dem Militär gewidmet werden soll, auf ihre Lolerirung in dem andern, und im Gcgentheile, wenn dieser Sohn in dem andern -Otte gefordert wird, auf ihre Bom 24. Jänner. l3 Unfähigkeit in dem erster»; wodurch die conscribirenden Obrigkeiten irregeführt, und Viele der Militärwidmung gesetzlich unterworfene Juden derselben entgehen. ZurHindanhaltung dieses Mißbrauches wurden mit hoher Hofkanzlepverordnung vom 10. Jänner 1821, Zahl 265, folgende Grundsätze aufgestellt: 1. Daß jene Juden, die in einem Orte für beständig tolerirt sind, zu dessen einheimischen Bevölkerung zu zählen, und daher gemäß des 26. §. Litt. B. des Conscriptions-Patentes daselbst zu conscribiren und im Tauglichkeitsfalle zu assentiren seyen. 2. Diejenigen hingegen, die nur einer zeitweise« und periodisch zu erneuernden Tolerirung geniessen, haben zur einheimischen Bevölkerung jenes Ortes zu gehören, wo sie selbst und ihre Familie den Besitz ihrer erhaltenen und vorschriftmäßig bepzubehaltenden Familienstelle auswcisen. Als dem Zwecke und der Ordnung des hiesigen ConscriptionsgeschLftes entsprechend, sind daher die tolerirten Juden zu verhalten, ihre dießfälligen Urkunden bey der jährlichen Con-scriptionsrevision vorzuwcisen, um sie hiernach in dem Aufnahmsbogen eintragen zu können. Gubernialverordnung vom 24. Jänner 1821, Zahl 1174. M Nom 24. Jänner, ii. Kundmachung des wegen Behandlung der venetianisch-. lombardischen Staatsschuld erflossenen Patentes. Vermöge Hofkanzleyverordnung vom 2. Jänner 1821, 341 39320, wird die Kundmachung des nachfolgenden wegen Behandlung der vene« tianisch- lombardischen Staatsschuld erflossenen Patentes angeordnet. Gubernialverordnung vom 24. Jänner 1821, Zahl 1511. Wir Franz der Erste re. Die Erörterung und Berichtigung der verschiedenen Arten Staatsschuld des erloschenen Königreiches Italien, hat Unsere Aufmerksam, seit ununterbrochen beschäftiget. In Absicht auf die von der Anstalt dcs italienischen Monte herrührende Schuld haben Wir bereits mit Unserem Patente vom 12. Februar 1816 Verfügungen zur Befriedigung derjenigen Gläubiger, welche das österreichische Staatsbürgerrccht besitzen, und in der österreichischen Monarchie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, getroffen, und sind mit den hohen Mächten, welche zum Wiedcrbesitzc ihrer dem vor-mahligen Königreiche Italien einverlcibt gewe- Nom 24. Jänner. 15 senen Staaten gelangt sind, zur angemessene» Befriedigung aller Gläubiger in Verhandlung getreten, in Folge deren auch schon entsprechen, be Uebereinkommen zu Stande gebracht wurden. In Beziehung aus die Zahlungsrückstände der Administration des erloschenen Königreiches Italien, haben Wir diejenigen Erhebungen veranstaltet, welche zur Wahl einer mit der Gerechtigkeit und den Kräften des Staates in lieber* einstimmung stehenden Befriedigungsart erforderlich sind, und behalten Uns vor, auch in Ansehung dieser Schuld mit den oben bezeichneten Hohen Mächten in die entsprechende Verhandlung zu treten. Um aber schon jetzt Drdnung in dem Verfahren zur möglichen Befriedigung der Gläubiger herzustellen, und diese Befriedigung, in sy ferne solche von UnS abhängt, zu beschleunigen ^ Haben Wir nachstehende Beschlüsse zn fassen be. funden, §, 1. Es wird eine eigene Anstalt, unter der Benennung: Monte des lombardisch, vene-tianischcn Königreiches, in Unserer königlichen Stadt Mailand errichtet, und der Leitung einer eigenen Behörde, mit der Benennung: Präfektur des Monte, zugewiescn werden. An dieser Anstalt wird die gestammte Staatsschuld, welche das lombardisch- venetianische Königreich betrifft, vereinigt, und daher nicht r6 Vom 24. Jänner. nur jener Zweig derselben, welcher aus dem vormahls italienischen Monte vertragsmäßig an Uns übergehet, sondern auch die Zahlungsrückstände der Administration der erloschenen Regierung, in so ferne sie von Uns zu übernehmen find, in den neu errichteten Monte einbezogen. Der Zweck dieser Anstalt ist die angemessene Versicherung der ihr zugewiesenen Schuld und die Befriedigung der Gläubiger, in welcher Hinficht die entsprechenden Mittel, für dieselbe angewiesen werden. §. 2. Um die Zuweisung der Schuld an den neuen Monte in den einzelnen Posten derselben nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Ordnung und Genauigkeit zu bewirken, haben Wir eine eigene Liquidirungscommission in Unserer königlichen Stadt Mailand aufgestellt. Sie ist unter einem Präsidenten, aus zwey Guber-nial-und zwey Appellationsräthen, aus einem Sekretär, einem Fiscalrepräsentanten, zwey Rechnungsbeamten und dem erforderlichen Personale zusammen gesetzt. Dieser Behörde übertragen Wir ausschlies-send die Prüfung der Forderungen, sie mögen von dem vormahls italienischen Monte herrühren , oder aus Zahlungsrückständen der Administration des erloschenen Königreiches Italien abgeleitet werden. Vom 24. Jänner. V §. 3. Fur jede Art der auf dem Monte des lombardisch- venetianischen Königreiches übergehenden Staatsschuld werden neue Schuldurkunden ausgestellt, welche eine bestimmte fortdauernde Jahresrente im Verhältnisse von Fünf zu Hundert der anerkannten Schuldforderung versichern. ^ §. 4. Zur allmählichen Einlösung und Tilgung der Staatsschuld wird dem Monte des lombardisch- venetianischen Königreiches ein eigener Tilgungsfond zugegeben, dessen Dotirung und Wirksamkeit, so wie die ganzr Einrichtung des Monte, durch ein besonderes Patent nachträglich zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden wird. Erft er Titel. Von der aus der Anstalt des vormahli-gen Monte des Königreiches Italien herrührenden Schuld. §. 5. In Absicht auf die fortdauernden Jahresrenten, welche bereits auf dem Monte des erloschenen Königreiches Italien eingeschrieben waren, und deren Befriedigung von Uns zu übernehmen ist, sindet eine besondere Prüfung ihrer Zulässigkeit, da ihre Liquidität keinem Zweifel unterliegt, nicht Statt; cs sind nur die Rückstände der Renten gehörig auszumitteln. Gesetzsammlung III. Theil. 2 V om 24. I an n ?r. V8 §. 6. Der Gesammtbetrag dieser rückständi« gen Renten wird als ein Kapital angesehen, und nach dem Verhältnisse von Fünf zu Hundert in eine fortwährende Rente umgestaltek, welche in der neuen Schuldnrkunde der ursprünglichen auf dem vormahls italienischen Monte versicherten Iahresrcnte zugeschlagen wird, um daraus eine einzige Rente auf den Monte des lombardisch« venetianifchen Königreiches zu bilden, ohne deren Bestandtheile, nähmlich die Hauptforderung und die rückständigen Rentengebühren, ZU bezeichnen. §. 7. Wenn die Schuld nicht in einer fortdauernden Iahresrcnte, sondern in einem auf dem vormahls italienischen Monte haftenden, nicht zurückzahlbaren fruchtbringenden Kapitale besteht, wird ebenfalls keine weitere Prüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Kapitalsfor-derung Statt finden, sondern nur der Ausstand an den Nuhungen ausgemittelt. Aus dem Betrage der Kapitalsfordcrung und jenem der ausständigen Nutungen wird eine nach dem Verhältnisse von Fünf zu Hundert entfallende fortwährende Jahresrente gebildet, und auf den neuen Monte übertragen. §. 8. So bald die noch im Zuge befindlichen Verhandlungen der hohen Mächte zur Vollziehung der in Absicht auf die Schuld des vormahls italienischen Monte geschlossenen Verträge vol- Nom 24. Jänner, vp lendet find, werden bit dießfälligen Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderung besonders vor. geladen werden, Bis dahin hat die Liquidirungs-Commission sich auf die Prüfung und Liquidi-ru-ng der Forderungen, welche aus den Rückständen der Administration des erloschenen Königreiches Italien abgeleitet und angemeldet werden, zu beschäftigen. Iweyter Titel. Non den Zahlungsrückständen der Administration des erloschenen Königreiches Italien. §. 9. Ungeachtet über die Zuweisung der von der Centralvcrwaltung des ehemahligen Königreiches Italien hinterlassencn Zahlungsrückstände an die theilnehmenden hohen Mächte die Verhandlungen erst eingeleitet werden konnten, so ist es doch Unser Wunsch, diejenigen Verpflichtungen, welche sich auf Unsere eigenen Un» terthanen beziehen, nach Maßgabe der Uns zu .Gebothe stehenden Mittel gleich jetzt zu erfüllen, und die Vollziehung derselben zu beschleu-uigcn. Wir finden demnach zu verfügen, daß, ohne Nachtheil der Rechte der auswärtigen Gläubiger, vor der Hand und bis auf weitere Bestimmung nur die Unterthanen Unseres Kaiserreiches, welche zu erweisen im Stande find, daß 20 Nom 24. Jänner. sie gegen die Centraladministrationen der erloschenen Regierung schon vor dem 20. April 1814 rechtsgültige Gläubiger geworden sind, ihre Forderungen bey der L i q u id irung s commission bis Ende des Monaths Iuny 1821 anzmmelden, befugt und hiermit aufgefordert werden. Nach Verlauf diefer Frist werden keine Anmeldungen mehr zugelassen. §. 10. Von der Nothwendigkeit dieser Anmeldung sind auch jene Gläubiger nicht ausgenommen , welche ihre Forderung entweder bereits bey den italienischen Centraladministrationen, oder bey was immer für einer k. k. Behörde angemeldet, und allenfalls auch schon die Liquidirung derselben erhalten haben. Zu diesem Ende werden sie ihre beygebrachten Urkunden von der Behörde, die es betrisst, zurück erbitten, deren Erfolglassung ohne Verzögerung Statt finden wird. §. 11. Die Zulässigkeit zur Anmeldung und Liquidirung der Forderungen an die Centraladministrationen des erloschenen Königreiches Italien ist nur auf solche beschränkt, welche die erloschene Regierung durch ihre Centraladinini-strationen wirklich contrahirt, auf sich genommen, und nicht ausgeschlossen hat. Es werden daher als unzulässig angesehen: a) jene Forderungen, welche binnen der durch die Ge sehe und Verord- Nom 24. Jänner. 21 nungcn der vorigen Regierung vorgeschriebenen präklusiven Fristen nicht angemeldet worden, und folglich nack-eben diesen Gesehen erloschen sind; b) alle jene Forderungen, welche von der vorigen Regierung in Folge eigener Erklärungen und Dekrete nicht übernommen, und nicht als eine Schuld des erloschenen Königreiches anerkannt worden. §. 12. Forderungen, welche von der erloschenen Regierung vermöge eingegangener Traktate hätten übernommen werden sollen, und solche, welche aus politischen Gründen von der genannten Regierung gegen ihre eigenen Grundsähe ausgeschlossen wurden, solche endlich, zu deren Befriedigung besondere Gründe vorhanden sind, können, wenn sie auch nach den Gesehen der vorigen Regierung als erloschen anzusehen sind, angemeldet werden. Ueber ihre Zulässigkeit zur Liquidirung und Befriedigung muß aber von der Liquidirungscommission im geeigneten Wege Unsere Entschliessung angesucht und abgewartet werden, welche überhaupt für jede Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels XI. Nvthwendig ist. §• 13* In der Regel werden auch jene Forderungen nicht zugelassen, welche, obschon sie nach der administrativen Verfassung des erlösche- es Kom 24. Jänner. rtett Königsreiches von einem Ministerium oder einer Centralbehörde eingegangen wurden, doch bloß auf einen Dienst oder ein Werk Beziehung hatten, welches auf einen bestimmten -Ort oder auf einen Bezirk sich beschränkte, der zwar zu dem Königreiche Italien gehörte, aber nun außerhalb Unserer Staaten gelegen ist. Nur in Folge einer ausdrücklichen von Un§ getroffenen Verfügung kann von dieser Bestim-mung eine Ausnahme Statt finden. §. 14. Die Anmeldungen für Militärleistungen, in so ferne sie aus einem Gesetze oder einer befondern Anordnung hergeleitet, einen Rechtstitel der Gemeinden zu Forderungen an die bestandenen Centraladministrationen begründen, müssen von den Gemeinden selbst und nicht von den Individuen, welche die Leistung vollbrachten, gemacht werden; da die Individuen ihre Ansprüche gegen die Gemeinde, der die Leistung auferlegt worden ist, geltend zu machen haben. §. 15. Die Gläubiger haben das Recht auf Zinsen von ihrer als liquid anerkannten Kapitalsforderung für die Zeit ihrer Nichtbefriedigung bis zu der im §. 16. bestimmten Zeit-frist, in nachstehenden Fällen: 1. Wenn und in so ferne vertragsmäßig ein bestimmter Zinfengenuß bedungen wurde. Dom 24. Jänner. *3 2. Wenn die Forderung aus dem Verluste ei« tier Sache entstand, welche ihrer Statut und Eigenschaft nach fruchtbringend gewesen wäre. Die bloß zeitliche Entziehung einer solchen Sache, da hierdurch nicht die Substanz, sondern nur der Fruchtgenuß verloren wurde, gibt keinen Anspruch auf Zinsen, sondern nur auf den Erfolg des entgangenen Fruchtgenufses und sonstigen Schadens. 3. Wenn zur Abstattung einer liquiden Forderung ein bestimmter Zahlungstag festgesetzt wurde. In Absicht aus die Ausmaß der Zinsen werden die vertragsmäßig eingegangenen Verpflichtungen erfüllt, in deren Ermanglung aber die Gesetze der erloschenen Regierung angewendet werden. §. 16. Die in den bezerchneten Fällen gebührenden Zinsen werden von dem Zeitpuncte, als sie rechtmäßig gebühren, bis zum 1. November 1820 berechnet, der sich darstellende Betrag, der als liquid anerkannten Kapitalsforderung zugeschlagen, und die ganze Summe nach dem Verhältnisse von 5 zu ioo in eine fortwährende Rente umgestaltet. §. 17. Die Renten, welche in Folge der Liquidirung der aus den Zahlungsrückständen der vormahls italienischen Staatsverwaltung entstehenden Forderungen auf dem Monte des lombar- 24 Vom 24. Jänner. disch- venetianischen Königreiches eingeschrieben werden, laufen ohne Rücksicht auf die Zeit, in welcher die Liquidirung oder Einschreibung erfolgen wird, vom 1. November 1820, und werden von diesem Zeitpuncte an bar ausbezahlt werden. §. 18. Obschon der Rentengenuß aus dem Monte des lombardisch- venetianischen Königreiches in Ansehung der in dem vorhergehenden §. 17. begriffenen Gläubiger gleichförmig vom 1. November 1820 beginnt, so sind doch die Versicherungsurkunden (Cartelle) nach Maßgabe der fortschreitenden Liquidirung immer vom ersten Tage desjenigen Monaths, in welchem sie ausgefertigt werden, zu datiren, von welchem Tage an die Termine der halbjährigen decurstven Rentenzahlungen ansangen. Der Rentenbetrag, welcher vom 1. November 1820 bis zum Ausstellungstage der Schuldurkunde entfallt, wird bey der ersten Erhebung der Rente besonders berichtiget werden. Dritter Titel. Allgemeine Vorschriften. §. 19. Die Rentcninscriptionen auf den Monte des lombardisch- venetianischen Königreiches, so wie die Ausstellung der darüber auszu-fertigenden Versicherungsurkunden werden von der Vom 24. Jänner. 25 Prafectur des neuen Monte besorgt. Die bemerkten Urkunden müssen auf einen bestimmten Eigenthümer lauten. §. 20. Von dem in den §. 6. 7. und 16. vorgezeichneten Verfahren bey der Ausfertigung der neuen Urkunden findet eine Ausnahme in jenen Fällen Statt, in welchen aus dem ursprünglichen Erwerbstitel erhellet, daß das Eigenthum der Renteninfcription oder des Stammkapitals einer Körperschaft oder moralischen Person, der zeitliche Fruchtgenuß davon aber einem Individuum zustche. In diesem Falle muß der Betrag des verfallenen Zwischengenusses von dem Stamme getrennt, die entsprechenden Renten besonders eingeschrieben, und darüber auch die Versicherungsurkunden abgesondert hinaus gegeben werden. §. 2i. Die Versicherungsurkunden, welche aus den Forderungen an Zahlungsrückständen der Administration des erloschenen Königreiches Italien abgeleitet sind, werden über keinen geringeren Rentenbetrag als Zehn Gulden C. M. ausgestellet, und sie werden in Fällen der Ueber-tragung oder llntertheilung auf keinen geringeren als den gedachten Betrag umgeschrieben werden. In Ansehung derjenigen Versicherungsurkunden aber, welche den schon auf den vormahls italienischen Monte inscribirten Rcntengläubigern neu hinaus gegeben werden, hat es bey dem von r6 Dom s4. Jänner. -er erloschenen Regierung festgesetzten Minimum zu verbleiben. §. 22. Die Entschädigung jener Gläubiger, deren als liquid anerkannte Forderung den in dem §. 21. festgesetzten mindesten Betrag nicht erreicht, wird durch Ausstellung eines auf den Kapitalsbetrag der zugelassenen Forderung lautenden Versicherungsscheines bewirkt werden. Von dem darin bezeichneten Kapitalsbctrage sind zwar ebenfalls fünfpercentige Interessen vom i. November 1820 fällig, allein sie werden so lange nicht ausbezahlt, bis nicht die Versicherungsscheine (Certificati) in förmliche Rentenurkunden (Cartelle di rendita) umgestaltet werden. §. 23. Die Versicherungsscheine (Certificati) können auf nachstehende Art in Rentenurkunden (Cartelle di rendita) umgestaltet werden: t. Einer oder mehrere versicherte Beträge können mit einem schon ittscribirten Rentenbetrag, oder es können mehrere versicherte Be. trage mit einander, und zwar so viele, als zur Bildung der im §. 21. bestimmten mindesten oder einer größern Rente erforderlich ist, vereiniget werden. s. Diese Umstaltung kann auch durch den Anwachs der von dem Kapitale der Versicherungsscheine fällig gewordenen, und bey dem Monte zurück gebliebenen Interessen bewerkstelliget werden, wenn dadurch der Betrag Dom 24. Jänner. V der zur Einschreibung auf dem Monte erforderlichen geringsten Rente erreicht wird, z. Endlich steht cs jedem Besitzer eines Versicherungsscheines fret), den Abgang auf das Minimum der Rente bey der Casse des Monte nach dem Verhältnisse von Hundert Kapital für Fünf der Rente im Baren zu ergänzen. §. 24. Bey den neuen Rentcnurkundcn werden für jetzt und in der Zukunft die Bruchtheile an Renten unter einem Dritt-Thcile eines Gulden C. M. beseitiget werden. Zu diesem Ende wird der erste Eigenthümer einer Rentengebühr von der Casse bey Erfolgung der ersten Semestralrate, für den Werth des erloschenen Bruchtheiles dem Verhältnisse von 100 zu 5 den entsprechenden Ersatz erhalten. Doch wird es dem Eigen-thümer frey stehen, den Bruchtheil bis auf ein Dritt-Theil eines Conventionsgulden durch den baren Erlag des entsprechenden Werthes von 100 zu 5 bey der Casse des Monte zu ergänzen. §. 25. Die Liquidirungscommission wird bey der Prüfung und Liquidirung der angemel-dctcn Forderungen die hier vorgczeichneten Grundsätze genau befolgen, in welcher Absicht ihr Z>td entsprechenden Instructionen zur Nachachtung bereits ertheilt worden sind. Ihre Beschlüsse sind entscheidend. Nur in den Fällen, wo bey der Liquidi« rung eine Forderung nach ihrem Rcchtstitel tut 28 Vom 24, Jänner. Allgemeinen als zulässig anerkannt wird, über die bcpgebrachten Beweise der Quantität derselben aber Zweifel und Anstände sich ergeben, darf der Weg eines gütlichen Vergleiches versucht werden, und im Falle ein solcher Vergleich nicht zu Stande käme, ist es den Parteyen unbenommen, gegen den Ausspruch der Liquidi-rungscommission, in so ferne er die Quantität der Forderung betrifft, den ordentlichen Rechtsweg zu ergreifen. §, 26. Alle politischen und administrativen Behörden Unseres lombardisch- venetianischcn Königreiches haben jeder Aufforderung der Liquidi-rungscommiffion, welche sie in den Angelegenheiten ihres Berufes machen wird, inner den Gränzen ihrer Wirksamkeit Genüge zu leisten. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien-, am sieben und zwanzigsten Monathstag August, im Jahre nach Christi Geburt Eintausend achthundert zwanzig, Unserer Reiche im neun und zwanzigsten. Franz. (Folgen die gewöhnlichen Unterschriften.) Vom 24. Jänner. 29 12. Aktien der Nationalbank dürfen bey Privatgeschäften als Caution angenommen werden. Mit Hofkanzleyverordnung vom 11. Jänner 1821, Zahl 474, wurde erinnert, daß vermöge Dekrets der k. k. Hofkammer vom 22. -October 1820 die Actien der Nationalbank bey ärarial Cautionsleistungen nicht angenommen werden dürfen, daß jedoch den Privaten hierdurch nicht verwehret sey, diese Actien bey Privatgeschäften als Caution anzuvehmen. Gubernialverordnung vom 24. Jänner 1821, Zahl 1421. rZ. Schülern, welche aus der Philosophie, Mathematik und Physik in die dritte Claffe verfallen, werden Nachprüfungen gestattet. Nach dem Hofdekret vom 12. August 1803, Nr. 13079, waren bisher jene Schüler, welche aus der Philosophie, Mathematik und Physik an der Endeprüfung des Schuljahres die dritte Fortgangsclasse erhalten haben, mit Ausnahme langwieriger Krankheitsfälle als Hindernisse des Studierens von dem Studieren ganz zu entfernen. Allein da dieses Unglück zuweilen einen sonst sittlichen und nicht talentlosen Jüngling befallen SJom Zi. Jänner 3° kann, so wurde mit Studien-HofcommissionS-Verordnung vom 30. December 1820, Zahl 8409, um dergleichen Individuen den Weg zum weitern .Fortkommen nicht ganz zu versperren, jene 85er, ordnung dahin zu mildern befunden, daß derley Schülern , wenn sie sonst gesittet, fleißig und von Talenten nicht entblößt sind, gestattet werde, am Ende der Herbstferien die erhaltene fragliche dritte Clafle mittels wiederholter Prüfung zu verbessern. Gubernialvcrordnung vom 24. Jänner 1821 , Zahl 1623. 14. Abforderung der Stämpel bey jener Verrechnung der Vorschüsse, wo der Partikularleger weder einen Rest zu Guten, noch zu erstatten hat. Das hohe Hofkammer-Präfldium hat unterm 13. d. M., Zahl 3003, Folgendes zu erinnern befunden: Da man aus Anlaß der Einführung der neuen Verrechnungsart der bisherigen Jnterimsposten die Aufmerksamkeit auch noch auf die Liquidirung der Partikularien, worauf Vorschüsse geleistet werden, vorzüglich auf die von den Partikularlegern zu gebrauchenden oder vielmehr nachzutragenden Stämpelbvgen über die Diäten oder sonstigen Gebühren von solchen Rech- 3i Nom ZI. Jänner. nungen, wo weder eine Hinauszahlung noch ein Hereinersah einzutretcn hat, richtete, indem das Stämpelgefäll, da in derley Fällen bey der Casse selbst keine Abquittirung mehr Statt findet, durch den Nichtgebrauch des Sämpels beeinträchtigt werden würde; so hat man im Einverständnisse mit dem Rechnungsdireetorium beschlossen, daß der ausfallende Stämpel, wenn er nicht schon der Rechnung zuliegt, jederzeit von der admini-strirenden Stelle abgefodert und der Casse zuge-fertiget werden soll, welche solchen dem betreffenden Iournalsartikel in dem Durchführungsjournal beyzulegen haben wird. Gubernialverordnung vom 31. Jänner 1821 z 3afyl r 723. 15* Die Erfindung: Säcke ohne Naht auf dem Webestuhle zu verfertigen, wird bekannt gemacht. Der Webermeister Johann Michael Stier# leithner in Wien hat die Erfindung gemacht, die Weberarbeiten, welche bis nun nur flach verfertiget werden konnten, mit runden Höhlungen oder sackförmig zu erzeugen, so zwar, daß mit Hülfe seiner Erfindung alle Gattungen von Sä» cken, welche sonst erst aus Leinwand zugeschnit-ten, zusammengenähet und gesäumt werden müs» Z2 Bum Zi. Jänner. sen, schon auf dem Webestuhle ganz ohne alle Naht vollständig, und dauerhaft verfertiget werden können. Se. k. k. Majestät, stets geneigt, nützliche Erfindungen zu unterstützen, und so viel als möglich, gemeinnützig zu machen, haben über einen von der hohen Commerzhofcommiffion erstatteten allerunterthänigsten Vortrag mit allerhöchster Entschlicssung vom 19. May 1820 zu bewilligen geruhet, daß dem Erfinder die gedachte Erfindung: Säcke ohne Naht zu verfertigen, abgckauft, und im Wege der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Benützung zugeführt werde. In Gemäßheit dieser allerhöchsten Entschlief-sung hat daher die hohe Commerzhofcommiffion dem k. k. polytechnischen Institut zu Wien auf-getragen, übet die Erfindung Baierleithners eine genaue und faßliche Beschreibung in der Art zu verfassen, daß daraus einem jeden, dem die Einrichtung des einfachen Webestuhles und das Weben selbst nicht ganz fremd ist, die zur Erzeugung jener Säcke nöthige Einrichtung bald begreiflich wird. Diese-Beschreibung wird demnach in Folge hoher Commerzhofcommiffions-Derordnung vom 14. d. M. nachstehend allgemein bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 31. Jänner 1821 , Zahl 1806, 33 Dom z». Jänner. Beschreibung der vom Michael Baierleithner erfundenen Methode, Säcke ohne Naht zu verfertigen. Was die Verfertigung der Säcke'ohne Naht betrifft, so gründet sie sich auf bereits bekannte Principien der Webekunst überhaupt, und der Stuhl zu denselben ist vom gewöhnlichen Leinwebestuhle, nur wenig, und zwar hauptsächlich im Geschirr verschieden. Es läßt sich daher sedem, dem die Einrichtung des einfachen Webestuhles nicht ganz fremd ist, die natürlich hier voraus gesetzt werden muß, die zur Erzeugung jener Säcke nöthige Einrichtung bald begreiflich machen. Die Ansicht der Säcke selbst muß übrigens dabey immer vorausgehen. Sie verdienen ihren Nahmen im strengen Sinne, und haben wirklich keine Naht. Nähmlich am Boden sind sie vollkommen geschlossen, und die Längenfäden laufen von einer offenen Kante deS Sackes bis zur andern ohne Unterbrechung fort. Nicht so aber ist es der Fall mit den Fäden nach der Breite des Sackes. Das Gewebe selbst ist croistrt, aber auf beyden langem Seiten steht eine Leiste von glatt gewebtem Zeuge vor (welche die Stelle der Seitennähte vertritt, und beym Gebrauche nach innen kömmt), welche alle Breitenfäden verbindet, und alsa das Ganze zusammen hält. Gesetzsammlung III. Theil. 3 34 Bom Zi. Jänner. Man stellt sich das Ganze am besten vor, wenn man sich ein Stück eröffnten Zeug denkt, doppelt so lang, als der Sack, welches in der Mitte zusammengelegt wird. Dieser Bug gibt den Boden des Sackes, und die zwey offenen längeren Seiten sind es, welche durch die glattgewebte Leiste, nach der crsieren Erklärungsart den Sack so schliessen, daß er nur jenem Bug oder der Bodenfalte entgegen, offen bleibt, und daher die erforderliche Gestalt erlangt. Nun wird der Stuhl selbst leichter verständlich werden, wo aber zweyerley vorausgesetzt werden muß: nähmlich, daß mehrere Säcke gewebt werden können, wenn das Garn einmahl aufgebäumt ist, und dann, daß die Säcke auf dem Stuhle nach der Länge, das heißt, so verfertiget werden, daß der Boden desselben zur rechten Hand des Arbeiters, die Seitenlei-sien aber nach der Breite des Stuhles und der Kette zu liegen kommen. Auf dem Stuhle selbst befinden sich zwey Ketten übereinander aufgebäumt, welche, wenn man sich den Sack als liegend und zusammengeklappt denkt, dazu bestimmt sind, jede eine Hälfte desselben zu geben, an den längeren Seiten desselben aber, durch jene Leisten, und zur rechten Hand des Webers ebenfalls ;u-sammengehalten zu werden. Da der Sack selbst eroisirt, die Leisten aber glatt sind, so ist 35 Vom ZI. Jänner. das Geschirr auch darnach eingerichtet. Es hat sechs Schäfte für den Körper, nähmlich für jede Kette drey, und zwey für das glatte Gewebe, welche aber für beyde Ketten dienen, weil sie an den Leisten vereiniget werden müssen. Wenn daher der erste Sack gewebt werden soll, so werden zuerst die zwey Schäfte gebraucht, um aus beyden Ketten eine gewebte Leiste zu Hilden. Ist die Leiste breit genug, so tritt der Weber die Koperschäfke, wodurch beyde Ketten (jede aber für sich) fähig werden, mit dem Einträge versehen zu werden. Der letztere kommt durch die obere sowohl, als durch die untere Kette, ehe das zweyte Mahl getreten wird, also wird er nach jedem Tritt, nicht wie beym glatten Zeug einmahl, sondern zweymahl (oben und unten) durchgeschossen. Die letzteren Fäden der oberen und unteren Kette, werden dadurch zur rechten Hand des Arbeiters einander genähert, und dort entstehet der Boden des Sackes. Ist diese Art zu treten so lange fortgesetzt, bis der Sack die verlangte Breite hat, so werden wieder die zwey Schäfte zur glatten Leiste getreten, und der Sack vollendet. Auf dieselbe Art wird der zweyte und so viele verfertigt, als die Länge des aufgebäumten Garnes erlaubt. Da man auf diese sehr einfache Art, Säcke erhält, die nahmentlich an der gefährlichsten Stelle, nähmlich am Boden vollkommen ge- z6 Nom Zi. Jänner. schlossen sind, so ergeben sich die Vortheile dieser Methode, die übrigens nicht streng genommen, neu ist (indem man schon vor langer Zeit versuchsweise g anz e Kleider ohne Naht verfertigt hat), von selbst. Denn es fällt in die Augen, daß das Gewebe eine festere Verbindung gibt, als eine auch noch so gute Naht, und daß ein solcher Sack, ohne den Betrug zu entdecken, nicht wie die genähten geöffnet, und wieder zugenäht werden kann. Uebrigens muß noch ein Umstand erinnert werden, da die Säcke nach dem Weben in den Leisten auseinander-geschnitten werden müssen, so würden sie sich an bepden Schnitten, unfehlbar, wie seder Zug auffäsern. Die Leisten müssen deswegen geleimt, und die Säcke können daher nicht füglich gewaschen werden, welcher letztere Fall übrigens ohnedies nicht oft eintreten dürfte. Es ist also nach der obigen Darstellung recht sehr zu wünschen, daß dieses Fabrikat, welches, wenn einmahl der Absatz gesichert ist, auch wohlseil erzeugt werden kann, bald allgemein, und besonders zum Aufbewahren und Versenden der Münze, und anderer thcurer Artikel, angewendet werden möchte. Vom ZI. Jänner. 37 16. Auf Besoldungsvorschüffe haben nur wirkliche und active Beamte Anspruch. Vermöge Hofkammerverordnung vom 15. Jänner 1821, Zahl 2726, sind Besoldungsvor-schösse nur für wirkliche und active Beamte bestimmt, daher zur Erlangung desselben eben so wenig die bloß im Genüsse eines Adjutums stehenden Practicanten, als Pensionisten oder Pro-visionisten geeignet seyen. Gubernialverordnung vom 31. Jänner 1821 , Zahl 2078. 17. Mit Bekanntstebung der asierhöchsten Cnt-schliessung hinsichtlich der Aufhebung der Trauungstaxe für den Fmpfungsfond. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 6. November 1820 zu bestimmen geruhet, daß die Trauungstaxen für den Jmpf-fond aufgehoben, und die Jmpfungskosten auf den Staatsschatz übernommen werden. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 16. November 1820, Zahl 34229, mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der Termin, von welchem diese allerhöchste Entschliessung 38 Dom 7. Februar. in Wirksamkeit tritt, mit 1. März 1821 festge, seht werde. Gubernialcurrende vom zi. Jänner 1821, Zahl 2x50. 18. Alle Conscriptionsauslagen sollen in Conv. Münze verrechnet werden. Mit Hofkammerverordnung vom 2. Jänner 1821, Zahl 717, wurde ungeordnet, daß von dem Militärjahre 1821 an, nebst den bey dem Conscriptionsgeschäfte vorkommenden Dorspanns-gebührcn und Schlafkreuhern, welche bereits in Mctallmünze bezahlt werden, auch alle übrigen aus den Cameralcassen zu bestreitenden Con-scriptionsauslagen, welche grvßtentheils in Kanz-lcyerfordernissen bestehen, bloß in Metallmünzc verrechnet werden sollen. Gubernialverordnung vom 7. Februar 1821, Zahl 2156. l9- System/ welches bey Verleihung ausschlies-sender Privilegien für Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen zu beobachten ist. Se. Majestät haben mit allerhöchsten Ent-schliessungen vom 4. August und 8. December Vom 7. Februar. 39 v. I. ein Allerhöchstdenselben von -er Commerzhofcommission vorgeschlagenes System der Verleihung ausschlieffender Privilegien für Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen int Gebiethe der Industrie zu genehmigen geruht. Die Grundsätze desselben find aus' dem folgenden mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 4» Jänner d. I., 3«t)t 39345/ hereingelangten Patente zu ersehen. Uebrigens versteht cs sich von selbst, daß alle altern Gesetze in dieser Beziehung dadurch aufgehoben sind. Gubernialverordnung vom 7. Februar 1821, Zahl 2237. Wir Franz der Erste rc. Um in allen Provinzen des österreichischen Staates ein gleichförmiges System der Verleihung ausschliesscndcr Privilegien auf Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie einzuführen, und durch dasselbe auf die Aufmunterung des Ersindungsgei-stes und auf die Belebung der Nativnalbetrieb-samkeit günstig zu wirken, haben Wir über eine, l Vortrag Unserer Commerzhoscommission zn bcschliessen befunden: 40 Nom 7. Februar. I. Abschnitt. Non dem Gegenstände der ausschliessen-den Privilegien, und dem Verfahren zur Erlangung derselben. . §. 1. Zur Erlangung eines ausschliessenden Privilegiums in dem österreichischen Staate sind alle neuen Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen des In- und Auslandes im gesamm-Icn Gebiethe der Industrie geeignet, es möge das Privilegium von einem In- oder Ausländer angesucht werden. §. 2. Wer ein ausschliessendes Privilegium auf irgend eine neue Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiethe der Industrie zu erlangen wünscht, hat bey dem Kreisamte, in dessen Bezirk er sich aufhält, sein Gesuch nach A.t>em nachstehenden Formulare A. einzureichen, in demselben seine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung in der Wesenheit anzugeben, die Anzahl von Jahrert, auf welche er das Privilegium zu erlangen wünscht (welche jedoch auf keinen Fall den Zeitraum von fünfzehn Jahren überschreiten dürfen, §. 19.), auszudrücken, die darnach entfallende Taxe nach den weiter unten (§. 13« — 18.) vorkommenden Bestimmungen zur Hälfte zu erlegen, und eine verflegelte genaue Beschreibung seiner Entdeckung, Erfindung Bom 7. Februar. 41 oder Verbesserung beyzulegen, welche mit folgenden Erfordernissen versehen seyn muß i a) Die Beschreibung ist in der deutschen oder in der Geschäftssprache der Provinz, wo das Gesuch eingereicht wird, einzulegen. b) Sie muß so übgefaßt seyn, daß jeder Sachverständige den Gegenstand nach dieser Beschreibung zu verfertigen im Stande ist, ohne neue Erfindungen, Zugaben oder Verbesserungen beyfügen zu müssen. cf) Dasjenige, was neu ist, also den Gegenstand des Privilegiums ausmacht, muß in der Beschreibung genau unterschieden und angegeben seyn. d) Die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung muß klar und deutlich, und ohne Zweydeutigkeiten, die irre leiten könnten, -und dem in b) angegebenen Zwecke entgegen find, dargestellt werden. e) Es darf weder in den Mitteln noch in der Ausführungsweise etwas verheimlichet werden; es dürfen daher weder theurere oder nicht die ganz gleiche Wirkung hervorbringende Mittel angegeben, noch Handgriffe, welche zum Gelingen der -Operation gehören , verschwiegen werden. Wo es thunlich ist, sind zur besseren Ver- finnlichung der Gegenstände der Beschreibung Zeichnungen oder Modelle beyzufügen, obwohl 42 Vom 7. Februar. dieselben nicht unumgänglich erfordert werden, wenn anders der Gegenstand durch die Beschreibung allein, nach dem in b) ausgedrückten Erfordernisse deutlich genug gemacht werden kann. §. 3. Das Kreisamt hat dem Privilegien-wcrber über die gedachten Eingaben einen Em-pfangfchein (Certificat) nach dem nachstehenden L. Formulare B. auszufertigen, in welchem nebst dem Nahmen und Wohnorte des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die Bestätigung der bezahlten Taxe, und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung anzufehen sind. §. 4. Von diesem Tage und dieser Stunde an hat die Priorität der angezeigten Entdeckung,^ Erfindung oder Verbesserung zu gelten, das heißt: fede Einwendung einer nach diesem Termine gemachten oder ausgeübten gleichen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung wird als ungültig betrachtet, und kann die Neuheit der von dem Privilegienwerber ordnungsmäßig angezeigten und beschriebenen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung nicht widerlegen und aufhcben. §. 5. Auf den Umschlag der versiegelten Beschreibung hat das Kreisamt den Nahmen und Wohnort des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die. bezahlte Taxe und die 43 Vom 7. Februar. Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung unter Mitfertigung des Privilegienwerbers sogleich bey der Ueberreichung nach dem nachstehenden Formulare C. anzusehen, diese Be- 6. schreibung sammt dem Gesuche ohne Verzug längstens binnen drey Tagen unerbrochen an die Landesstelle der Provinz zu übersenden, und die empfangene Taxe auf dem gewöhnlichen Wege an die Landesstelle abzuführen. §. 6. Die Landesstelle hat sich in keine wie immer geartete Erhebung über die Neuheit oder Nühlichkeit der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung cinzulassen, sondern nur zu beurthei-len, ob die in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung in keiner öffentlichen Hinsicht schädlich oder den Landesgesehen zuwider sey? darüber gleichfalls ohne Verzug längstens binnen acht Tagen ihren Bericht an die zur Leitung der Commerz-a! gelegenheiten bestimmte Hofbehörde zu erstatten, und sammt dem Gesuche die mit der Bestätigung des Kreisamtes versehene versiegelte Beschreibung, auf deren Umschlag sie bloß den Tag des Empfangs und der Weiterbeförderung an die Commerzhofstellc bepzufügen hat, unerbrochen beyzulegen. §. 7. Weitere Einvernehmungen und Erhebungen hat die Landesstelle nur in denjenigen 44 Dom 7. Februar. Fällen zu pflegen, in welchen derselben Bedenken über die Schädlichkeit oder Gesetzwidrigkeit auS Staatsrücksichten bey der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung auffallen, welche solche Erhebungen nothwendig machen, und auch itt diesen Fällen ist jederzeit die vorläufige Anzeige an die zur Leitung der Commerzangelegen-heitcn bestimmte Hofbehörde binnen acht Tagen zu Machen. §. 8. Eine Eröffnung der von den Privile-gienwerbern zu überreichenden versiegelten Beschreibungen bey der Landesstelle darf nur bey solchen Gegenständen Statt finden, welche in das Sanitätsfach einschlagen, und worüber nach den Landcsgesetzen eine vorläufige genaue Untersuchung von der medicinischen Facultät erforderlich ist. Es verstehet sich übrigens von selbst, daß, wenn die auch bey andern Gegenständen in den Gesuchen um Privilegien allenfalls verschwiegenen, aber in den versiegelten Beschreibungen enthaltenen Mittel oder * Derfahrungs-arten gegen Polizcy- oder Sanitätsrücksichten oder gegen das allgemeine Staatsinteresse streiten, die Anwendung und Ausübung derselben eben so wenig mit einem ausschlicffenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden könne, und daß die Bewilligung des Privilegiums in solchen Fällen sich von selbst aufhebe. 45 Vom 7. Februar. §. 9. Die zur Leitung der Commerzangelegenheiten bestimmte Hofbehörde hat über die von den Länderstellen einlangendcn, mit den gedachten Erfordernissen gehörig versehenen Privilegien-gcsuche die Vorträge an Uns zu erstatten, die Ausfertigung der Privilegienurkunden, unter den nöthigen Vorsichten und Clauseln, nach dem nachstehenden Formulare D. zu erwirken, tmbD, die Aushändigung derselben an die Privilegirten nebst der bisher gewöhnlichen Kundmachung zu veranlassen. II. Abschnitt. Von den mit den ausschliessenden Privilegien verbundenen Vortheilen und Befugnissen. §. 10. Das ausschliessende Privilegium sichert und schützt dem Privilegirten den ausschliessenden Gebrauch seiner Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, so wie sie in feiner eingelegten Beschreibung dargestellt worden ist, für die Anzahl von Jahren, auf welche sein Privilegium lautet. §. 11. Der Privilegirte ist berechtiget, alle jene Werkstätten zu errichten, und jede Art von Hülfsarbeiter in denselben aufzunehmen, welche zur vollständigen Ausübung des Gegenstandes seines Privilegiums in jeder beliebigen weitesten 46 Vom 7. Februar. Ausdehnung nvthig sind, folglich überall in der Monarchie, Etablissements und Niederlagen zur Verfertigung und zum Verschleisse des Gegenstandes seines Privilegiums zu errichten, und andere zu ermächtigen, seine Erfindung unter dem Schuhe seines Privilegiums auszuüben, beliebige Gesellschafter anzunehmen, um seine Er-findungsbenühung nach jedem Maßstabc zu vergrößern, mit seinem Privilegium selbst zu Hispo-niren, es zu vererben, zu verkaufen, zu verpachten oder sonst nach Belieben zu veräußern, und auch im Auslande auf seine Erfindung ein Privilegium zu nehmen. §. i2. Das Privilegium auf eine Verbesserung oder Veränderung einer privilegirten Erfindung hat sich einzig und allein auf die individuelle Verbesserung oder Veränderung selbst zu beschränken, und dem privilegirten Verbesserer oder Veränderer auf die übrigen Theile der bereits privilegirten Erfindung oder einer schon bekannten Vcrfahrungsart kein Recht zu geben, wogegen der Haupterfinder eben so wenig die son einem Andern gemachte privilegirte Verbesserung oder Veränderung benüßen darf, wenn er sich nicht mit demselben deßhalb einversteht. Nom 7. Februar, III. Abs ch n t t t. Von den Privilegientaxen. §. iß. Die Privilegientaxen sind naHVerhältnis der Dauerzcit der Privilegien (H. 14.) die jedoch fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf (§. x9.)/ zu entrichten, und hat der Privilegien-rvcrber selbst zu bestimmen, auf wie viele Jahre bis zur höchsten Dauerzeit hinauf er das Privilegium zu erhalten wünsche. §, 14. Für jedes Jahr der Dauerzcit eines Privilegiums, es laute dieses auf eine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, ist, so viel die ersten fünf Jahre anbelangt, eine Privilcgien-taxe von zehn Gulden Conv, Münze, zusammen also für alle fünf Jahre . , LO fl. C. M. für das 6te Jahr . . , . 15 # * - /te * .... 20 - - 8te - . . . . 25 - * - pte ßO - * - rote * .... 35 - f - ute - . . . . 40 , * - i2te - .... 45 « * - iZte * . , . , 50 - S - i4te * .... 55 - * - iLte - .... 60 * zusammen also für die höchste Dauer. zeit von Jahren . . . zu entrichten. 4»5 si. - S r- * 48 Vom 7. Februar. §. 15- Die Hälfte der hiernach für die ganze Dauerzeit entfallenden Privilegientaxe ist, wie gesagt (§. y.), gleich mit dem Ansuchen um das Privilegium, die andere Hälfte aber in eben so vielen Jahresraten, als die Dauerzeit deS verliehenen Privilegiums ausmacht, mit Anfang eineS jeden Jahres, bey sonstiger Einziehung des Privilegiums zu entrichten, §. 16. Um den Erfindern die Erlangung von Privilegien zur probweisen Ausübung ihrer Erfindungen zu erleichtern, kann derjenige, der anfangs ein Privilegium auf eine geringere Zeit als 15 Jahre erhalten hat, vor dem Ablaufe des Privilegiums die Verlängerung desselben bis höchstens zur Zeit von 15 Jahren gegen dem erlangen, daß er für die Verlängerung des Privilegiums von der stufenweisen Taxbemessung der verlängerten Jahre, die Hälfte dieses hiernach für die Dauerzeit dieses Verlängerung entfallenden Betrages, bey Bewilligung der Verlängerung, und die andere Hälfte in eben so vielen Jahresraten, als die Verlängerung dauert, Mit Anfang eines jeden dieser verlängerten Jahre, bey sonstigem Verluste dieser Verlängerung, entrichte. §. 17. Jede bezahlte Taxe ist als verfallen zu betrachten, und cs kann kein Anspruch auf eine Rückvergütung derselben gemacht werden, wenn auch in der Folge Umstände hervorkommen, 49 Vom 7. Februar. welche die Nullität eines Privilegiums herbcy-führen, es sey denn, daß der Staat aus öffentlichen Rücksichten ein Privilegium zu anulliren, oder nicht zu ertheilen finde, in welchem Falle die bezahlte Taxe zurück zu erstatten ist. §. 18. Außer der gedachten Taxe, dann der Expeditionsgebühr von drey Gulden Conv. Münze für jede Privilegienurkunde, und einer Stempelgebühr von sieben Gulden Conv. Münze hat der Privilegirte für die Verleihung des Privilegiums keine wie immer geartete Gebühr, Hono-rirung oder Expeditions- und Kanzleyspesen unter irgend einem Vorwände zu entrichten, und die Privilegienurkunden sind künftig wie jedes andere Befugnißdekret ex officio zu expedircn. IV. A b sch n i t t. Von dem Anfänge, der Dauer, dem Umfange, der Kundmachungsart und Erlö-fchung der ausfchlieffcnden Privilegien. §. 19. Die höchste Dauerzeit der Privilegien wird, wie gesagt (§. 2 und 13,), auf fünfzehn Jahre festgesetzt. §. 20. Die Zeit der Dauer eines Privilegiums beginnet von dem Datum der Privilegienurkunde, jedoch kann die Wirksamkeit des Privilegiums in Beziehung auf dir Straffälligkeit der unbefugten Nachahmung des privilegirten Gesetzsammlung III. Theil. 4 5° Vom 7. Februar. Gegenstandes erst mit dem Tage der Kundmachung des Privilegiums in den öffentlichen Blättern beginnen. 21. Der Umfang der Privilegien hat sich ohne Ausnahme auf die ganze Monarchie zu erstrecken. §. 22. Jedes Privilegium ist in drey Urkunden auszufertigen, wovon die erste für die gcsammten Erbstaaten mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, die zweyre für Ungarn, nnd die dritte für Siebenbürgen zu gelten hat. §. 23. Die Privilegien erloschen: a) wenn es der genauen Beschreibung der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, worauf das Privilegium angefucht worden ist, an den im §. 2. (a — e) vorgeschriebenen Erfordernissen, oder auch nur an einem derselben fehlt; b) wenn Jemand gesehmäßig erweiset, daß die privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung schon vor dem Tage und der Stunde des ausgefertigten amtlichen Certificats im Jnlandc nach den weiter unten (§. 27. d) vorkommenden Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte; c) wenn der Eigcnthümer eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die später privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung mit seiner eigenen früher ord« Vom 7. Februar. 51 nungsmäßig angczeigten und privilegirten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung identisch sey; d) wenn der Privilegirte binnen Jahresfrist nach dem Tage der Ausfertigung des Privilegiums seine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung noch nicht auszuüben angefangen hat, er sey ein In- oder Ausländer; e) wenn er diese Ausübung ein Jahr lang während der Privilegienzeit unterbricht, ohne sich darüber mit genügenden Gründen aus--zuweifen; f) wenn die zweyte Hälfte der Privklegientaxe nicht in den oben vorgeschriebenen Jahresraten entrichtet wird; g) endlich mit dem Verlaufe der ursprünglich ertheilten, oder durch Verlängerung erhaltenen Privilegienzeit. Es versteht sich von selbst, daß diese Er-lvschungsarten auch für einen jeden, der ein Privilegium an sich bringt, so wie für den ursprünglich Privilegirten zu gelten haben. Nach der Erlöschung eines Privilegiums wird die beliebige Benützung der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung , auf welche das Privilegium ertheilt war, allgemein frey gegeben. 52 Nom 7. Februar. V. Abschnitt. Von der Einregistrirung der Privilegien. §. 24. Damit derjenige, welcher ein Privilegium ansuchen will, in den Stand gesetzt werde, zu seiner größeren Sicherheit die bereits m thciltcn Privilegien zu durchschen, ist bey sämmt-lichen Länderstellen der Monarchie ein Register zu eröffnen, in welches die sämmtlichen Privilegien, wie sie ertheilct werden, sammt der Angabe der Personen, welchen sie ertheilt worden sind, ihren Wohnsitzen, des Datums der Ausfertigung der amtlichen Certificate, der Privilegiumsurkunde, und der Erlöschungszeit des Privilegiums einzutragen, und in welchem eine besondere angemessene Rubrik für Anmerkungen über den Stand der nachhcrigen Ausübung, und über die in dem Besitze der Privilegien geschehenen Veränderungen offen zu lassen ist. Bey der zur Leitung der Commerzangelegenheiten bestimmten Hofbehörde ist das Hauptregister zu führen. §. 25. Wenn das Privilegium an einen andern übergeht, sey es durch Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Verpachtung oder sonstige Veräußerung, so ist davon die beglaubigte Anzeige an die Landesstelle zu erstatten, von welcher auf der Rückseite der Privilcgiumsur» 53 Vom 7. Februar. künde die Veränderung des Besitzes zu bemerken, zu bestätigen, und darüber an die zur Leitung der Commerzangelegenheiten bestimmte Hof-behorde die Anzeige zu erstatten ist, um diese Veränderung in den Registern anmerkcn zu lassen. §. 26. Wegen der Revision der bisher er# theilten ausschliessenden Privilegien, deren Besitzer in dem Besitze derselben in der Art und unter den Bedingungen, wie sie ihnen ertheilt worden sind, verbleiben, wird die weitere Weisung Nachfolgen. VI. Abschnitt. Von dem Verfahren bey entstehenden Streitigkeiten, und von der Straf-sanction des neuen Systems. §. 27. Zur Vorbeugung und zweckmäßigen Entscheidung von Streitigkeiten werden folgende Bestimmungen festgesetzt. Das Privilegium gründet sich auf die von dem Besitzer desselben eingelegte Beschreibung der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung (§. 10). Bey entstehenden Skrcitigkeiten wird daher die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung nur nach dem Zustande beurtheilt, in welchem sic in der eingelegten Beschreibung dargestellt ist. 54 Nom 7. Februar. a) Als ritte Entdeckung ist jede neue Auffindung einer zwar schon in früheren Zeiten ausgeübten, aber wieder ganz verloren gegangenen, ober einer zwar im Anslande noch jetzt ausgeübten, aber im Jnlande unbekannten industriellen Berfahrungsweise anzusehen. b) Als eine Erfindung ist jede Darstellung eines neuen Gegenstandes mit neuen Mitteln, oder eines neuen Gegenstandes mit schon bekannten Mitteln, oder eines schon bekamtten Gegenstandes mit andern, von denjenigen, welche schon für denselben Gegenstand angewendet werden, verschiedenen Mitteln zu betrachten. c) Als eine Verbesserung oder Veränderung ist jede Hinzufügung einer Vorrichtung , Anordnung oder Verfahrungsweise zu einem bereits bekannten oder privikegirten Gegenstände anzusehen, durch welche in dem Zwecke des Gegenstandes, oder in seiner Darstellungsweise ein mehr vollkommner Erfolg, oder eine größere Deconomie erzielet werden sollen. d) Als neu ist irgend eine Entdeckung, Erfindung, Verbesserung oder Veränderung zu betrachten, wenn sie jm Jnlande weder in der Ausübung, noch durch eine in einem öffentlich gedruckten Werke enthaltene Beschreibung bekannt ist; jedoch kann die Neuheit 55 Bom 7. Februar. einer Entdeckung, Erfindung oder Verbeffe-rung aus einer in einem öffentlich gedruckten Werke enthaltenen Beschreibung nur in dem Falle angefochten werden, wenn diese Beschreibung so genau und deutlich ist, daß hiernach jeder Sachverständige den Gegenstand, worauf ein Privilegium angesucht oder erlangt worden ist, zu verfertigen oder auszuüben vermag. §. 28. lieber die Fragen: ob ein ertheiltes Privilegium aus öffentlichen Rücksichten oder wegen unterlassener Ausübung desselben, oder wegen von dem Privilegiumsbesttzer nicht erfüllter, oder von ihm verletzter Bedingnisse der Berleihung aufzuheben sey, haben die politischen Behörden nach Maßgabe ihres allgemeinen Wirkungskreises, und mit dem Borbehalte des in der gesetzlichen Frist zu-läffigenRecurses an die höhere Behörde zu erkennen. §. 29. Das Erkenntniß über die Existenz eines Eingriffs oder einer Verletzung, über die Anwendung der gesetzlichen Strafe, über den Ersatz des von der einen oder andern Seite erwiesenen Schadens, so wie über einen Streit um das rechtmäßige Eigenthum eines Privile-giums, er möge wegen der Priorität der Erfin-dung, Entdeckung oder Verbesserung, oder aus einem privatrechtlichen Titel entspringen, steht dem ordentlichen Richter zu, und ist in dem vor- §6 Nom 7. Februar. geschriebenen Rechtswege auf die gesetzmäßige Art zu erwirken. §. 30. Betz diesem oder demjenigen Richter, welcher sich im -Orte befindet, und der Zuständige des Verletzers wäre, wenn dieser sich dort befände, ist auch der Privilegirte im Falle, als er glaubt, daß Jemand sich einen Eingriff in seine privilegirten Rechte erlaubt, oder dieselben verletzt hätte, berechtiget, gegen den unbefugten Nachahmer des Gegenstandes seines Privilegiums die Einstellung der ferneren Nachahmung desselben zu verlangen, und die unverzügliche Beschlagnahme des nachgcahmten Gegenstandes, es möge sich dieser bey dem Nachahmer selbst oder bep einem Dritten vorfinden, oder von dem Auslande hereingebracht worden seyn, zu begehren, worüber dann der Richter, denn es betrifft, ohne Zeitverlust zur Handhabung des Privilegiums sein Amt zu handeln hat. §. 31. Eingriffe in die Privilegien werden mit einer Strafe vott Ein Hundert Species-Ducaten, wovon die eine Hälfte dem Privilegirten, und die andere Hälfte dem Armenfonde des Ortes, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefällt wurde, gehört, nebst der Confiscation der nachgemachten Gegenstände des Privilegiums zum Vortheile des Privilegirten verpönt. 57 Dom 7. Februar. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den achten December im Eintausend Achthundert und zwanzigsten, Unserer Regierung im neun und zwanzigsten Jahre. Franz. (Folgen die gewöhnlichen llnterschriften.) (Formulare A.) Löbliches rc. (Hier ist dasKrcisamt, an das man sich zu wenden hat, zu nennen.) N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter, Wohnort. des oder der Privilegicnwerber) zeigt (zeigen) hiermit geziemend an, eine neue Entdeckung, (Erfindung, Verbesserung) gemacht zu haben, welche in der Wesenheit darin besteht, daß: (Hier hat die Darstellung derselben zu folgen.) Die genaue Beschreibung davon, nach der Vorschrift des 2. §. des allerhöchsten Patentes vom 8. December 1820 entworfen, liegt bcy. (Wenn Zeichnungen, Modelle, Muster rc. rc. zugleich beygebracht werden, ist dieses mit genauer Angabe der Anzahl der Stücke hier anzu-sehcn.) Auf diese angezeigte und vorschriftmäßig beschriebene Entdeckung, (Erfindung, Verbesserung), SS Vom 7. Februar. welche der (die) obgedachte (n) und Unterzeichnete (n) Privilegiumswerber nach bestem Wissen und Gewissen für neu im österreichischen Staate nach den Bestimmungen des §. 27 des gedachten allerhöchsten Patentes und folglich auf seine (ihre) Gefahr und Verantwortung zur Erlangung eines ausfchliessenden Privilegiums gesetzmäßig geeignet hält (halten), sucht derselbe (suchen dieselben) hiermit um ein solches Privilegium auf die angezeigte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) in der Art, wie sie in der angeschlossenen versiegelten Beschreibung dargestellt ist, unter den gesehiuäßigen Clauseln und Bedingungen auf . . „ Jahre an, zu welchem Ende die hiernach in Folge des §. 14 des gedachten allerhöchsten Patentes entfallende halbe Privilegientaxe mit . .. Gulden Conv. Münze entrichtet, und um die Ausfertigung des ämtlichen Certificats zur Sicherung meiner (unserer) Prioritätsansprüche an-gelangt wird. (Ort, Jahr und Tag der Ausfertigung dieser Anzeige.) Unterschrift (en.) fVVV^VVVVVVVVVVVV-VV* (Formulare B.) Von dem unterfertigten Amte wird hiermit bestätigt, daß heute (den Tag, Monath und die 59 Bom 7. Februar. Jahreszahl) um . . Uhr Bor- (Nach-) Mittags, N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort des oder der Privilegienwerber) in dem hier-ortigen Amte erschienen ist (sind), sammt dem vorschriftmäßigen Anbringen ein versiegeltes Packet, in welchem angeblich seine (ihre) neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) beschrieben ist, und welche nach dem obigen Anbringcn in der Wesenheit darin bestehen soll, daß: (hier hat die Darstellung derselben wörtlich, wie sie in dem Anbringen angezciget ist, nebst der ^Anmerkung der allenfalls noch beygefügten Zeichnungen, Modelle, Muster rc. rc. zu folgen) bey dem hierortigen Amte überreichet, und für die hierauf angesuchte Dauerzeit eines ausfchlicsscn-den Privilegiums von . . . Jahren die Hälfte der hiernach in Folge des §. 14- des allerhöchsten Patentes vom 8- December 1820 mit . . » Conv. Münze entfallenden Privilegientaxen entrichtet hat (haben.) Gegeben dey (Formulare C.) Bepkage ad Nfuiti. Exhibit!. . . des Kreisamts. Beschreibung der von N. 3t. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort) angeblich gemachten neuen Ent- 60 Nom 7. Februar. deckung (Erfindung, Verbesserung), welche im Wesentlichen darin besteht: (mit dem Anbringcn gleichlautende Darstellung.) Empfangen den (Jahr, Monath, Tag und Stunde.) Aemtliche Unterschriften. Mitfertigung des (der) Privilegienwerber. Zuletzt ist hier unten der Tag der Einlan-gung bep der Landesstelle, der Nrus. Exhibit! der Landesstelle, und der Tag der Wciterbefbr-dcrung nach Hof genau anzufetzen. Anmerkung. Jede, wenn auch noch so geringe Vor? zögcrung, oder sonstige Vernachlässigung in der Beförderung dieser Packele wird an den Schuldlra-gendcn strenge zu ahnden scyn. (Formulare D.) Nachdem uns N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort des oder der Privilegien-werber) allerunterthänigst vorgestellet hat (haben), daß er (sie) eine, nach feinem (ihrem) besten Wissen und Gewissen in dem österreichischen Staate neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) gemacht habe (n), darin bestehend: (Darstellung aus dem Anbringcn) auf welche Entdeckung (Erfindung, Verbesserung), er Vom 7. Februar. 61 (sie) um ein ausschlicssendes Privilegium auf die Dauer von . . . Jahren bittet (n) und nachdem diesfalls alle in Unserem Patente vom 8. December 1820 vorläufig vorgeschriebc-nen Formalitäten erfüllet worden sind; So haben Wir Uns bewogen gefunden, dem N. N., seinen (ihren) Erben und Ceffionaren, für seine (ihre) genannte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) ein ausschlicssendes Privilegium auf . . . nach einander folgende Jahre, für den ganzen Umfang der Monarchie unter den in litt» serem Patente vom 8. December 1820 enthaltenen Bedingungen, und nahmentlich gegen dem zu verleihen: Erstens, daß, wenn in der versiegelten genauen Beschreibung dieser Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) wider alles Vermuthen, solche Mittel und Verfahrungsarten enthalten seyn sollten, die in dent oben erwähnten Anbringen, und in der daselbst vorkommenden Darstellung der Wesenheit der gedachten Entdeckung (Erfindung und Verbesserung) verschwiegen worden wären, und welche gegen die Landesgesetze streiten sollten, die Anwendung und Ausübung derselben eben so wenig mit dem ertheilten aus-schlicssenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden könne, und das die Bewilligung dieses Privilegiums in einem solchen Falle sich von selbst aufhebe. 6a Vom 7. Februar. Zw ep ten§. Daß das gedachte Privilegium erlösche, sobald irgend ein wesentlicher Mangel der vorschriftmaßigen Eigenschaften dieser Beschreibung gesetzmäßig erwiesen wird. Drittens. Daß, sobald irgend Jemand mittels gesetzlichen Beweises darthun könnte, daß im Jnlande vor der Ausfertigung des dem (den) Privilegicnwerber (n) ausgestellten amtlichen Cer-tificats die privilegirte Entdeckung (Erfindung oder Verbesserung) nach den dießfalls in Unserem Patente vom 8. December 1820 aufgestellten Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, das Privilegium als erloschen, oder vielmehr als nicht ertheilt betrachtet werden soll. Viertens. Daß das Privilegium erloschen, oder vielmehr als nicht ertheilt angesehen seyn soll, wenn der Eigenthümer eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweisct, daß die neu privilegirte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) mit seiner eigenen früher angezeigten und privilegirten Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) identisch sep. Fünftens. Daß das Privilegium erloschen seyn soll, wenn der (die) Privilegirte (n) binnen Jahresfrist nach dem heutigen Tage seine (ihre) Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) noch nicht auszuüben angefangen hat (haben), oder wenn er (fie) diese Ausübung ein Jahr 63 Vom 7. Februar. lang während der Privilegiumszeit unterbricht (brechen), ohne sich darüber durch genügende Ursachen auszuweisen. Sechstens. Daß das Privilegium erlo» scheu seyn soll, wenn die noch zu entrichtende halbe Privilegientaxe nicht in den gesetzlichen Fristen berichtiget wird. Siebentes. Daß mit dem Verlaufe der -gesetzmäßigen Privilegienzeit die Benützung der gedachten Entdeckung (Ersindung, Verbesserung) Jedermann frey seyn soll. Wenn nun die gesetzmäßigen Bedingungen getreulich in Erfüllung gebracht werden, so soll er (sollen sie) nicht nur dieses ihm (ihnen) allergnädigst verliehenen Privilegiums sich zu erfreuen haben, sondern Wir verordnen zugleich, daß während ... Jahren, von dem Tage der öffentlichen Kundmachung dieser Urkunde anzufangen, in dem ganzen Umfange der Monarchie, sich außer ihm (ihnen) seinen (ihren) Erben oder Cessionaren, Jedermann enthalten soll, die von ihm (ihnen) angezeigte und beschriebene Entdeckung (Ersindung, Verbesserung) auszuübcn, bey Verlust des nachgemachten Gegenstandes des Privilegiums, welcher zum Nutzen des (der) N. N. verfallen seyn soll, und einer Geldstrafe von Einhundert Species-Ducaten in jedem Uebertre-tungsfalle, wovon die Hälfte dem Armenfonde des Dries, wo das Erkenntniß in erster Instanz 64 Vom 7. Februar. gefällt wurde, die andere aber dem (den) 9t. 9t. zuzufallen hat, und unnachsichtlich durch das in dem Lande, wo die Uebertretung geschieht, befindliche Fiscalamt einzutreiben ist. Wie denn auch den Uebertreter dieses Privilegiums noch insbesondere Unsere allerhöchste Ungnade treffen, und es dem (den) 9t. 9t. insbesondere Vorbehalten seyn soll, ihn wegen alleS erweislichen Schadens zum Ersah vor dem ordentlichen Richter zu belangen. Den Behörden, die es betrifft, erthcilen Wir den gemessensten Befehl, über die Handhabung dieses Privilegiums und die damit verbundenen Bedingungen zu wachen. Urkund dessen rc. rc. Wien den L. S. (Franz.) (Folgen die gewöhnlichen Unterschriften.) 20. Befreyung deS ausländischen in feinen Blättchen größer« Formats geschlagenen Silbers von der Punzirung. Se. f. k. Majestät haben nach Inhalt der Hofkammerverordnung vom 13. Jänner 1821, Zahl 393, über einen erstatteten Vortrag der k. k. Commerzhofcommission, die Befrepung des 65 Vom 7, Februar. in der Einfuhr aus dem Auslande Vorkommen« den in feinen Blättchen geschlagenen SilberS vom größeren Formate über 2 3/4 Zoll lang, und 2 % Zoll breit, von der bisherigen Punzirung und Punzirungstax-Entrichtung zu bewilligen geruhet. Diese Befreiung hat vom 1. März 1821 in Wirksamkeit zu treten. Gubernialverordnung vom 7. Februar 1821, Zahl 2544. 21. Verboth, aus dem Weinlager Wein oder Essig zu bereiten. Es wurde entdeckt, daß von verschiedenen Parteyen aus dem Weinlager (Bodensatz des Weines) durch Beymischung von Wasser und geringhaltigen Wcingattungen Wein bereitet, und zur Mischung mit andern Weinen benützt werde. Der Genuß des auf diese Art gewonnenen Weines oder auch Essigs ist der menschlichen Gesundheit nachtheilig, und das Verboth der Erzeugung desselben, so wie auch seiner Mischung mit andern Getränken unter den zum Schutze für den allgemeinen Gesundheitszustand erlassenen gesetzlichen Vorschriften von selbst enthalten. Da jedoch, wie die Erfahrung gezeigt hat, hie und da die Vermuthung besteht, daß die Erzeugung eines Weines oder Essigs aus Gesetzsammlung III. Theil. 5 66 Dom 14. Februar. dem Weinlager, und auch der Verkehr mit solchen Produkten nicht untersagt sey; so wird zur Beseitigung solcher Unfüge, welche uberdieß sehr leicht als Deckmantel für andere Vergehen be* nicht werden konnten, das Verboth der Erzeugung des Weines oder Essigs aus dem Weinlager, und des Verkehrs mit solchen Produkten, in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 25. Jänner d. I., Zahl 850, mit dem Bedeuten allgemein bekannt gemacht, daß jede solche lieber* tretung einer strengen Ahndung unterliege. Gubernialcurrende vom 7, Februar 1821, Zahl 2582. 22. Wegen Rückzahlung alter oder in schwerer Münze dargeliehenen Kapitalien haben die Paragraphe p und 12 des Finanzpaten-tes vom Fahre 1811 noch ferner zu gelten. Von einem Fiscalamte ist die Behauptung ausgestellt worden, daß die rechtliche Wirksamkeit der auf die Privatverhältnisse in Geldangelegenheiten sich beziehenden Paragraphe 9 und 12 des höchsten Finanzpatentes vom 20. Februar 1811 durch den §. 3 des später» Finanzpatentes vom 1. Juny 1816, und durch die in Folge allerhöchsten Entschliessungen erflossenen Heyden Justizhosdekrete vom 28. Februar und 20. Dom 14. Februar. 67 October i8»7 aufgehoben worden sey, daß daher die in altern Zeiten in schwerer Münze dargeliehenen, oder scalamaßig berechneten Kapitalien nicht mehr nach den Bestimmungen des Finanzpatentes vom Jahre 1811 bloß in Einlösungsscheinen gezahlt werden können, sondern nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Metallmünze zu zahlen sepen. Da aber der 3. §. des Finanzpatentes vom 1. Juny 1816 sowohl, als die erwähnten Heyden Hofdekrete vom 28. Februar und 20. October 1817 nach ihrem ausdrücklichen Inhalte erst vom Tage der Kundmachung in rechtliche Wirkung getreten sind, so wurde durch Hofkanzley-verordnung vom 28. December 1820, Zahl 37323, erinnert, daß für die vorhergegangenen Fälle die Paragraphe 9 und 12 des Finanzpatentes vom Jahre 1811 noch immer zur Richtschnur zu dienen haben. Gubernialverordnung vom 14. Februar 1821, Zahl 2241. Die für Einbringung eines in uneonscribirten Ländern ohne Paß sich aufhaltenden Flüchtlings bewilligte Belohnung wird eingestellt. lieber die entstandene Frage, ob die Gu-hernialcurrende vom 15, April 1809, laut wel- Ö8 Bom 14. Februar. cher für bit Einbringung eines in unconscribir-ten Ländern ohne Paß sich aufhaltenden zum Feuergewehr vorgemerkten Flüchtlings eine Belohnung von 12 ft. bewilliget wurde, noch in Wirksamkeit bestehe, hat die hohe Hofkanzley mit Dekret vom 1. Februar d. I., Zahl 2836, erwiedert: daß die unterm 15. April 1809 von derselben wegen Tagliabestimmung für einen Re-krutirungs- und Confcriptionsstüchtling erlassene Verordnung, welche in die Gubernialcurrende vom iL. desselben Monaths ausgenommen wurde, eine bloße nachträgliche Weisung zu dem unterm 6. April 1809 erlassenen, mit gedruckter Guber-nialcurrendc vom 10. desselben Monaths allgemein kund gemachten Hauptnormativ gewesen sey, so wie selbe auch in den Jahren 1813 und 1815 mit biefem Hauptnormativ republicirt wurde. Da aber mit Verordnung vom 7. März 1816 (vide Franz Gesetzsammlung 44. Band Seite 115) alle die während des Krieges bestandenen verschärften Conscriptionsvorschriften aufgehoben und seither nicht mehr erneuert worden sind, und darunter jene vom 6. April 1809 ausdrücklich benannt ist; so verstehe sich von selbst, daß auch die dießfälligc Nachtragsverordnung vom 15. April 1809 seit dem 7. März 1816 nicht mehr in Wirkung sey. Gubernialverordnung vom 14. Februar 1821, Zahl 3119. Bom 21. Februar. 69 24. Die Uebertragung der Pensionen, Provisionen rc. von einer Landescameralcasse auf eine andere, wird den Landesstellen eingeräumt. Um der von Sr. k. k. Majestät bekannt gegebenen höchsten Absicht zur Vereinfachung und Abkürzung des Geschäftsganges zu entsprechen, und den im Umkreise des österreichischen Kaiserstaats befindlichen, und aus Familien-und andern Privatverhältnissen ihr Domicilium ändernden Pensionisten und Provisionisten, wegen ihrer Unterhaltsbezüge dabey die möglichste Erleichterung zu verschaffen, hat die hohe Hofkammer mit Dekret vom 3. d. M., Zahl 3313, beschlossen, künftig die Uebertragung der bereits ordnungsmäßig verliehenen Quiescentcngehalte, Pensionen, Provisionen, Erziehungsbepträge und Gnadengaben in allen Fällen, wo das Wiener Universalcameralzahlamt weder mit einer Einstellung , noch mit einer Flüßigmachung oder Durchführung Eintritt, den betreffenden Landesstellen , dem ungarischen Hofkammerpräsidium, und dem königlichen Siebenbürgischen Thesaura-riat zu überlassen. Solche Parteyen haben aber bey der betreffenden Landescameralcasse, über ihre dort behobenen Gebühren ein vorschriftmäßig entworfenes, und gehörig gefertigtes Amtscerti-ficat anzusuchen, und dann ihrem an die Landes- 7° Nom 21, Februar, stelle gerichteten Uebertragungsgesuche beyzule-gen, welche sodann die Uebertragung der Gebühren auf die Cameralcasse jenes Landes, wohin die Partey sich begeben will, cinleiten wird. Wovon die in solchem Falle befindlichen Parteyen zur gehörigen Benehmung hiermit verständiget werden. Gubernialcurrende vom 21. Februar 1821, Zahl 3303. -L. Das bey der theologischen Facultät noch bestehende Baccalaureat wird aufgehoben. Vermöge Studien« Hofcommissionsverordnung vom 3. Februar 1821, Zahl 592, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 17. Jänner d. I. zu genehmigen geruhet, daß das bey der theologischen Facultät noch bestehende und in der höchst genehmigten Amtsinstruction vom Jahre 1809 aufgenommene Baccalaureat als eine bloße Form aufgehoben werde, wie dieses bereits durch die Verordnung vom 23. October 1789, Zahl 124, bey allen Fakultäten angeordnet wurde, indem zur Erlangung der akademischen Würde die Zurücklegung der strengen Prüfungen vorgeschrieben ist, und keine besondere Rechte damit verbunden sind. Gubernialverordnung vom 21. Februar 1821, Zahl 3305. Nom 21. Februar. 7* 2 6. Wegen Emtheilung und Waffenübung der in den Pulvcrmühlen, Salpeter- und Feuergewehr Erzeugungs - Etablissements arbeitenden Landwehrmännern. Da nach den bestehenden Vorschriften die Loszählung eines Landwehrmannes von der ohnehin kurzen jährlichen Waffenübung unter gar keinem Vorwände Statt findet; so kann auch den bey Gewehrfabrikanten in Arbeit stehenden, dann den bep der Pulver- und Salnitererzeugung verwendeten Landwehrmännern diese gänzliche Loszählung nicht zugestanden werden. Jedoch hat nach Eröffnung des k. k. Generalcommando vom 3. d. M., R. 1038, der k. k. Hofkriegsrath in Rücksicht auf die Wichtigkeit dieser Arbeiten mit Rescript vom 26. Jänner 1821, K. 320, zur künftigen Norm allgemein anzuordnen befunden: daß alle in den Pulvermühlen, dann in den Salpeter- und Feuergewehr Erzeugung-Etablissements zur Arbeit wirklich verwendeten Landwehrmänner auf die Zeit ihrer dießfälligen, mittelbar zur Vertheidigung des Staats, beptra« gcnden Verwendung zum 2ten Landwehr Bataillon eingetheilt, und jährlich nur durch 8 Tage in den Waffen geübt werden, wobey zugleich, wenn diese Leute von der nächsten Uebungssta-tion nur eine halbe Stunde entfernt find, auf 72 Dom 21. Februar. die in der allerhöchsten Reorganistrungsvorschrift der Landwehr zugestandene Begünstigung Rücksicht zu nehmen, mithin diese Leute alsdann während der festgesetzten 8tägigen Uebungszcit nur an zwey Sonntagen durch den ganzen Tag, an den übrigen sechs Tagen aber nur Früh drey Stunden lang zur Uebung zu verhalten sind. Gubernialverordnung vom 21. Februar 1821, Zahl 3534. 27. Bemessung der Zehrungs-und Reisekosten für die aus den Provinzen in das höhere geistliche Bildungsinstitut berufenen Priester. Se. Majestät haben laut Hofkanzleyverord» nung vom 1. Februar 1821, Zahl 2379, mit allerhöchstem Handschreiben aus Laibach vom 18« v. M. hinsichtlich der Reisekosten der aus den Provinzen in das höhere geistliche Bildungsin-stitut berufenen Priester — diesen Priestern und Zöglingen für ihre Reisekosten, sowohl für die Hin- als für die Zurückreise nach ihrem Austritte aus gedachtem Institute bis aufden Posten ihrer Anstellung, an Meilengeldern den Betrag, welcher vom festgesetzten Ritt-, Trink- und Schmier-gelde für ein Pferd auf eine Meile fällt, so wie den vierten Theil der Gebühr für eine gedeckte Kallesche, und zwar all dieses nach der in 73 Vom 2i. Februar. den Ländern, die sic durchreisen, auf eine ganze Station bestehenden Vorschrift, dann als Zehrungskosten für die Meile 15 kr. Metallmunze und zwar aus dem nähmlichen Fond bewilliget, auf den sie mit ihrem Unterhalte im Institute angewiesen sind, jedoch mit Ausnahme der Stiftgeistlichen, für welche ihr Stift die Reisekosten zu bestreiten hat, und jener Priester und Zöglinge, für welche andere, zum Beyspiel Bischöfe, den Unterhalt im Institute bezahlen, oder welche die Reisekosten selbst zu bestreiten im Stande sind. Gubernialverordnung vom 21. Februar 1821, Zahl 3593. 28. Wegen Einschaltung öffentlich er Kundmachungen in die Wiener Zeitung, haben sich die Behörden an die niederösterr. Regierung zu verwenden. Die Expeditsdirection der k. k. Hofkammer wird von mehreren Behörden aus den Provinzen durch unmittelbare Amtscorresponden; aufgefordert, die Einschaltung öffentlicher Kundmachungen in die Wiener Zeitung zu veranlassen, wozu nicht die erwähnte Direction, sondern die niederösterr. Regierung zunächst berufen ist, nachdem es zur Amtshandlung der lehteru sich 74 Vom 21. Februar. eignet, über die Einrückung der in das Amtsblatt der Wiener Zeitung aufzunehmcnden Kundmachungen nach den Grundlagen des mit den Pächtern der Wiener Zeitungsauflage angcstosse-ttcn Contracts zu verfügen. Aus diefem Anlasse wurde mit Hofkammerverordnung vom 10. Februar 1821, Zahl 6241, zur allgemeinen Richtfchnur vorgezeichnet, daß künftig in vorkommenden Jnserirungsfällen mit den dießfällrgen auf Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes Bezug nehmenden Anforderungen unmittelbar an die niedervsterr. Regierung sich gewendet werde. Gubcrnialverordnung vom 21. Februar 1821, Zahl 3651. 29. Bey Fntestaterbfolgen der Curaten hat das Flscalamt die Kirchen und Armcninftitute nur bis zur erfolgten Ausscheidung des ihnen zukommenden Drittels zu vertreten. Vermöge Hofkanzleyverordnung vom 8. Februar 1821, Zahl 3199, wird das Fiscalamt angewiesen, Kirchen und Armeninstitutc bey Jn-testaterbfolgen der Curaten hinsichtlich des denselben zukommenden Drittels ohne Unterschied des Patronates zu vertreten. Sobald aber der Quotient der Kirche und der Armen ausgcfchie- Nom 21, Februar. 75 den ist, dann geht dessen Verwaltung und Ver« tretung in die Wirksamkeit des Patrons oder des Vogthcrrn über. Gubernialverordnung vom 21. Februar 1821, Zahl 3776. 30. Die Moldauischen Untertanen werden in den österreichischen Staaten erbsfähig erklärt. Ungeachtet sonst in den türkischen Staaten fremde Unterthanen als unfähig erklärt sind, von einem türkischen Unterthan eine Erbschaft oder ein Legat zu erlangen, so nimmt doch, wie vorgekommen ist, die Regierung der Moldau keinen Anstand, österreichischen Unterthanen zu gestatten, das Vermögen, was ihnen als Erbschaft oder Legat von einem Unterthan der Moldau zufallt, an sich zu ziehen. Se. Majestät haben, als dieses zur allerhöchsten Kenntnist gebracht wurde, mit allerhöchster Entschliessung vom 23. October v. I. zu befehlen geruhet, daß die Moldauischen Unterthanen in Allerhöchst Ihren Staaten so lange als erbsfähig anzuerkennen sind, als die Regierung in der Moldau gegen die österreichischen Unterthanen ein gleiches Verfahren beobachtet. Da hierdurch von der allerhöchsten Entschliessung vom 22. December 1775, wodurch die türkischen Un- ?6 Dom 21. Februar. terthanen als unfähig, etwas von einem o(ferret»' tfyifcfyen Ilnterthan durch Erbschaft zu erwerben, jure reciproci erklärt wurden, eine Ausnahme für die Unterthanen der Moldau gemacht worden ist, so werden vermöge Hofkanzleyverordnung vom 4. Februar 1821, Zahl 3017, die k. k. Kreisämter hievon zur eigenen Nachachtung in vorkommenden Fällen verständiget. Gubernialverordnung vom 21. Februar 1821, Zahl 3777. 31* Welche Schullehrer wegen Ertheilung des Wiederholungsunterrichts auf Remuneration oder Auszeichnung Anspruch haben. <5e. Majestät geruheten durch die allerhöchste Entschliessung vom 16. September 1816 den Wiederholungsunterricht für die der Schule be, reits entwachsene Jugend anzubefehlen, und zugleich gnädigst zu bewilligen, in jedem Kreise die Lehrer, welche sich vorzüglich und mit hervorragendem Erfolge für diese Anstalt verwenden, mit fixen Zulagen von 25 biS 30 fl. zu belohnen, so wie auch Belohnungen, die nicht im Gelde, sondern in einer ehrenvollen Auszeichnung bestehen, als Mittel zu gebrauchen, um den Eifer der Lehrer zu beleben und sie bey dieser neuen Arbeit muthig zu erhalten. 77 Vont 28, Februar. Da die Erfahrung zeigte, daß bey Würdigung dieser Lehrer von verschiedenen und zum Theil willkührlichen Ansichten ausgegangen wurde, so haben sich Se. Majestät laut Studien-Hofcommiffionsverordnung vom 9. Februar 1&21, Zahl 868/209, bewogen gefunden, mittels allerhöchster Entschliessung vom 28. Jänner d. I. als allgemeine Norm festzuseßen, daß nur solche Schullehrer, welche sich überhaupt durch ihre Geschicklichkeit und Moralität auszeichnen, und zugleich durch eine anhaltende wenigstens fünfjährige und vollkommen entsprechende Ertheilung des Wiederholungsunterrichtes sich hcrvorthun, je nach dem es ihre übrigen persönlichen Verhältnisse räthlicher machen, entweder durch zeitliche Remuneration von 25 bis 30 ft. oder durch eine ehrende Auszeichnung, als zum Beyspiel die Ernennung zum Musterlehrer zu belohnen, mit fixen Zulagen von 25 bis 30 fl. aber nur jene Lehrer zu betheilen seyen, die schon als Muster-lehrer ausgezeichnet sind, und sich wenigstens durch einen Zeitraum von zehn Jahren bey dem Wiederholungsunterrichte mit hervorragendem Erfolge verwendet haben. Gubcrnialverordnung vom 28. Februar 1821, Zahl 3918. 78 Vom 28, Februar. 3=. Wie alternlose Fremde bey der Conscription zu behandeln seyen, dann wie daS fremde weibliche Geschlecht auszuweisen, und woher -er Stand der abwesenden Familien zu ersehen sey. Es sind die Fragen vorgekommen: 1. Wie älternlose Fremde in Hinsicht auf ihre Conscribirung zu behandeln seyen? 2. Wie das fremde weibliche Geschlecht in der Fremdentabelle auszuwerfen wäre? Z. Woher die rechtmäßigen Dominien den Stand ihrer abwesenden Familien ersehen können? Diese Fragen wurden mit Hofkanzleyver-ordnung vom 15. Februar 1821, Zahl 4060/479, auf folgende Art entschieden: ad 1) Die älternlosen Fremden sollen fortan wie es mit obigem Dekrete ausdrücklich angeordnet worden ist, nach der Bestimmung des ConscriptionspatenteS vom Jahre 1804 §. 26, 2ten Absatz, behandelt, mithin in den für sie bestimmten Rubriken der Fremdentabelle zwar fe-parirt ausgcwiesen, zugleich aber auch am Schlüsse der Ortssummarien zur einheimischen Bevölkerung der betreffenden Orte zugezählt werden. ad 2) Die Fremden weiblichen Geschlechts sollen ohne Unterschied, ob sie verhcirathet oder ledig sind, so weit sie nicht zu den Ausländern Vom 2g. Februar. 79 gehören, oder aus einem nicht conscribrrten Lande gebürtig sind, in der (nach den für die Aelternlosen bestimmten Rubriken) vorkommenden Rubrik:„weiblichesGeschlechtüberhaupt" ausgewiesen werden. ad 3) Die Übertragung der Fremden in die Verzeichnisse 9 unD 10 muß lediglich auf das männliche Geschlecht beschränkt werden, jedoch ist bey jedem einzelnen von derley Fremden die Anzahl der zu seiner Verwandtschaft gehörigen weiblichen Individuen summarisch beyzusetzen. Am Schlüsse des Verzeichnisses Nr. 10 aber ist in einer besondern Bemerkung die Anzahl der Vorgefundenen aus andern Bezirken gebürtigen weiblichen Individuen ebenfalls summarisch an» Zusehen. Gubernialverordnung vom 28. Februar 1821, Zahl 4319. 33' Me Herstellungen und neue Bauführungen der unter politischer Aufsicht stehenden Militärgebäude müssen im Wege der Versteigerung geschehen. Bep sämmtlichen Herstellungen und neuen Bauführungen der unter politischer Aussicht stehenden Militärgebäude ist der vorschriftmäßigc Weg der Versteigerung unerläßlich, bepzubehals 80 Vom 28. Februar. teiiy weil von dieser im Allgemeinen auch für öffentliche aus Aerarialfonds zu bestreitende Herstellungen bestehenden Vorschrift bey den aus Provinzialfonds zu bestreitenden Bauführungen nicht abgewichen werden kann. Wenn die Ortsobrigkeiten, denen zunächst die Aufsicht auf die zum Militärgebrauche gewidmeten Gebäude obliegt, bey Zeiten sich in die Kcnntniß der nöthigen Herstellungen ihrer Pflicht gemäß sehen, und davon sogleich höheren Ortes die Anzeige erstatten, kann die Dringlichkeit der Herstellung dann keinen ferneren Ent-fchuldigungsgrund mehr abgeben, daß die Herstellungen außer dem Wege der Versteigerung nur gegen Accord oder wohl gar auf freye Hand überlassen wurden. Die Kreisämter haben daher strenge darauf zu wachen, daß bey allen Einleitungen solcher Herstellungen immer der vorschriftmäßige Lizitationsact beygelegt werde, weil ohne denselben künftig keine Aufrechnung für denQuar-tierfond passirt, sondern selbe dem Rechnungs« leger zur Last geschrieben werden wird. Bey kleineren, den Betrag von 25 fL nicht erreichenden Herstellungen, und in Fällen, wo im -Orte der Herstellung keine Concurrenz der erforderlichen Pro-fessionisten besteht, können doch wenigstens in der näheren Umgebung den Professionisten die nöthigen Daten der Herstellung bekannt gemacht, Bom 4, März. 81 und so doch einige Concurrenz zu erzielen getrachtet werden. Gubernialverprdnung vom »8. Februar 1821, Zahl 4033. 34. Einführung der Militäretappenverpflegung. Laut hohen Hofkanzleydekretes vom 25. Februar 1821, Zahl 5410, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 25. Jänner l. I. die Einführung der Etappenverpflegung für die durch Steyermark, Kärnten, Jllyrien, das Küstenland und Tyrol ziehenden Truppen versuchsweise zu genehmigen geruhet. In Folge dieser allerhöchsten Bestimmung wird diese Verpflegsart von der niederösterr. Marschstation Neunkirchen, dann von der obcr-österr. Station Steyer und Kirchdorf und auf der Route von Tyrol von Hallein ihren Anfang nehmen. Der Termin, mit welchem diese Etappenverpflegung unfehlbar zu beginnen hat, ist auf den 16. März d. I. festgesetzt. Die umständlichen und genauen Bestimmungen, nach welchen diese Verpflegsmodalität in Ausführung zu bringen ist, werden in einer eigenen gedruckten Instruction nachträglich bekannt gemacht werden. Gesetzsammlung III. Theil. 6 82 Vom 4. März. Bis zur Einlangung derselben und der sonstigen umständlicheren Weisungen findet man den Kreisämtern Folgendes zu erinnern: 1. Die Etappenverpflegung, welche der Soldat von dem Quarticrtrager täglich zu bekommen hat, bestehet in 1/a Pfund gekochtem Rindfleische, in der hievon gewonnenen Suppe, in einem Gemüse oder einer Mehlspeise von l/$ Pfund Kochmehl, oder % Pfund Reis, oder y= Scitcl Graupen, Hülsenfiächten, oder l/2 Maß Erdäpfel, wovon auch etwas in die Suppe eingekocht wird, auch statt der angeführten Gemüsegattungcn, wenn sie nicht zu haben find, Kraut oder Rüben, gesund und nahrhaft gekocht. 2. Der Quartierträger erhält dafür die Vergütung des Fleisches nach der Localsatzung und für Gemüse und Salz mit i % kr. Conv. Münze von Seite des Marschstationscommis-särs, welcher die Vergütungssumme fiir die Station im Ganzen von dem Commandanten der marschirrnden Truppen vorher empfängt. Z. Das marschirende Militär hat vom Lande durchaus kein Brod zu fordern, sondern selbes vom Subarrendator der Verpflegsmaga-zine zu fassen; wann und wie Ausnahmen Statt finden können, wird man den Kreisämtern später bekannt geben. 83 Vom 4, März. 4. Haben die Kreisämter gemeinfchäftlich mit den Magazinsrechnungsführern für die Zeit vom 16. bis Ai. Mär; unverzüglich den Tarif zur Etappenvergütung, und eigentlich die Fleischsaßung, wie sie für jede Marfch-station zu gelten habe, zu entwerfen, und Mmtt den Einlagen der Unterbehörden, worauf sich die angenommene Satzung gründet, instruirt an die Provinzial Staatsbuchhaltung zur Prüfung einzufenden. Hierbey ist aber darauf Rücksicht zu nehmen, daß für die Marfchstation des Kreisortes, wenn dort die Satzung hoher als suffer demfelben stehet, auch ein doppelter Tarif, nähmlich für die Hauptmarfchstation und für die Concurrenzbezirke derfelben aufgestellt werden muß; die von den Kreisämtern für die Zeit vom 16. bis 31. d. M. gemein# fchäftlich mit den Magazinsrechnungsführern verabredeten Tariffe sind zwar alfogleich den Marfchstationen hinaus zu geben, aber gleich unter Einem sind felbe auch auf das Schleunigste an die Provinzial Staatsbuchhaltung einzufenden. 5. Zugleich haben die Kreisämter einen Ausweis aller Hauptmarfchstationen ihrer Streife, und zwar nur auf den obanzeigten Routen, und der genauen Meilendistanz jeder Marfch- 84 Vom 4. März. station vom ©ipc der Kreisämter sowohl als des Gubcrniums anher vorzulegcn. 6. Auf die Etappenkost hat nur die Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts nebst den dahin äquiparirten Primaplanisten und Parteyen Anspruch. 7. Die Kreisämter haben immer die stete Aufsicht und Sorge zu tragen, daß die vorgeschriebenen Etappennahrungsartikel in genügsamer Quantität und guter Qualität bey Händen seyen; welches zu erzielen, da die Qbrigkeiten der Marschstationen doch immer 6 bis 8 Tage vor dem Eintreffen der Durchmärsche davon unterrichtet scyn sollen, nicht schwer fallen wird. 8. Haben die Kreisämter unverzüglich für jede der auf anfangs erwähnten Routen gelegenen Marschstationen eine eigene Qbrigkeitsperson als Marsch- und Etappencommiffär vorbereitungsweise sich auszuwählen, mit der wirklichen Ernennung und Anthoristrung derselben aber bis nach Erhalt der von der hohen Hofkanzley zugcflchertcn gedruckten Instruction einstweilen noch inne zu halten, und diese Commissärc nahmentlich mit ihrer sonstigen bürgerlichen Eigenschaft dem Guber-nium anzuzcigen. y. Die Obliegenheit dieser Commissäre wird scyn: 85 Vom 4. März. a) Auf die 6 bis 8 Tage voraus an sie kommenden militärischen Avisen über das Eintreffen einer Truppe sogleich die Bequartie-rungs-Eintheilung zwischen den Haupt-und Concurrenzorten zu treffen, davon die Bc-zirksobrigkeiten der Leitern zu verständigen, und die Vorbereitung der Kostbedürfnisse zu veranlassen; b) sich vom quartiermachendcn Offizier oder Unteroffizier das Erforderniß an Mundportionen mit dem mitzubringenden Entwürfe den Bedarf an Offiziers- und gemeinschaftlichen Quartieren und an Vorspann mit der Marschroute ausweisen zu lassen, und hiernach das Nvthige beyzuschaffen, alle durch diese Documente nicht begründete Forderungen abzuweisen, Anständen gegen die Qualität und Zahl des Abgereichten wegen ungebührlich geforderten, nicht bezahlten, oder gewaltsam abgenommenen Sachen, ein-verständlich mit dem Commandanten der Truppe abzuhelfen, und da, wo es auf eine Entschädigung für ungebührliche Leistungen ankommt, auf Vergütung zu halten. c) Gemeinschaftlich mit dem Commandanten der Truppe die Zahlungsgebühr für Kost, • Schlafgeld und Vorspann auszurechnen, die Zahlung im Ganzen zu übernehmen, und zu quittircn. 86 Vom 7. März. d) An jeden Quartierträger des Hauptortes, und an der Bezirksobrigkeit der Concurrenz-orte die Vergütung, nach den einzelnen Etappenbolleten genau berechnet, zu behän-digcn. e) Ucber die Etappenverpflegung der durch-marschirenden Truppe, mit Einbegriff der Partialrechnungen der Bezirksobrigkeit der Concurrenzorte in den erst nachträglich von hier bestimmt werdenden Perioden die Hauptrechnung den Kreisäintern einzusenden. Gubernialverordnung vom 4. März 1821, Zahl 4766, 35- Den Dominien ist verbothen, sich über Ur-barialruckstände ihrer Unterthanen Schuldbriefe ausstellen, oder solche intabuliren zu lassen. Mehrere vorgekommenc Fälle, daß die Grund-Herrschaften da, wo sie es ihres Vortheils zu seyn befinden, von dem zur Eintreibung der Ur-barialrückstände vorgefchriebenen politischen Verfahren abweichen, und diese Rückstände auf die Realitäten der Unterthanen intabuliren oder prä-notiren lassen, sonach aber auf diesem Grunde das gerichtliche Verfahren gegen die Unterthanen einleiten, haben die vereinigte Hofkanzley bestim- 87 Vom 7. März. met, im Einverständnisse mit der f. k. obersten Austizsteste mit Verordnung vom 15. Februar 1821, Zahl 3061, folgende allgemeine Vorschrift zu erlassen: „Es ist den Dominien nicht gestattet, von ihren Unterthanen über Urbarialrückstände sich Schuldbriefe ausstellen, oder auf was immer für eine Weife solche Rückstände auf die Realitäten der Unterthanen intabuliren oder pränoti-ren zu lassen, indem für die Urbarialien im politischen Wege eine eigene privilegirte Executions-ordnung besteht, nach welcher sich ausschliessend benommen werden muß." Dieses wird mit Beziehung auf das Hofdekret vom 8. April 1790 und den neuerlichen Erlaß vom 23. März v. I., Zahl 8036,*) zur Darnachachtung und Bekanntmachung mit dem Beysatze eröffnet, daß hiervon auch die Justizbehörden durch den obersten Gerichtshof in die nöthige Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 7. März 1821 , Zahl 4.522. 36. Wie die Zeugnisse über abgelegte Concurs-prnfungen zur Erlangung von Fiskalad-junctenstellen crtheilet werden sollen. Da bey Ertheilung von Bestätigungen über die abgelegten Concursprüfungen zur Erlangung *) In der Gesetzsammlung vom Jahre 1820. Seite 26-,. 88 Vom 7. März. von Fiskaladjunetenstellen ein verschiedenartiges Benehmen obwaltet, so wurde mit Hofkanzley-verordnung vom 21. Februar 1821, Zahl 4645, der Grundsatz aufgestellet, daß keinem, der sich einer solchen Concursprüfung unterzieht, auf sein Verlangen die Bestätigung über den abgelegten Concurs versagt werden könne, daß sich jedoch in dieser Bestätigung in eine Würdigung der ge« zeigten Fähigkeiten niemahlS einzulassen fey. Gubernialverordnung vom 7. März 1821, Zahl 4566. 37» Grundsätze und Rücksichten, welche bcy Verleihung der Steindruckereybefugnisse zu beobachten sind. Die Steindruckerey so wie auch die Papiero-graphie als eine Erfindung der neueren Zeit würde sich zwar ihrer Natur nach geeignet haben, den freyen Kunstbeschäftigungen beygezählt, und als solche der allgemeinen freyen Benützung überlassen zu werden; allein die hiebey eintretenden wichtigen Polizeyrücksichten, insbesondere aber die Sorgfalt für die Hindanhaltung möglicher Mißbräuche machten es nothwendig, diesen Zweig der Kunstbeschäftigung eben so wie dieKupfersteche-rey und Kupferdruckerey in seiner Ausübung ordentlichen Befugniß- Verleihungen zu untervrd- 8§ Bom 7. März. ttert, und Grundsätze festzusetzen, die den hierauf Einfluß nehmenden Behörden in vorkommen-den Fällen als Richtschnur zu gelten haben. Wenn nun gleich auf diese Weife die Ausübung der Steindruckerey auf die Verleihung ordentlicher Befugnisse bedingt ist, so liegt doch den in Beziehung auf diesen Gegenstand von Seite der Coinmerzhofcommiffion mit Beystim-mung der k. k. Polizcyhofstelle unterm 12. May igt8 erlassenen Bestimmungen keineswegs die Absicht zum Grunde, eine so interessante Kunstbeschäftigung in gleiche Kathegoric der zünftigen Gewerbe zu stellen, und bey Verleihung von Befugnissen von denselben Grundsätzen auszugehen, die den Behörden bey Gewerbsverleihungen letzterer Art zur Grundlage zu dienen haben; vielmehr spricht sich in dem Ltcn Absätze der erwähnten Verordnung die Absicht klar und deutlich aus, daß bey Verleihung von Befugnissen zur Ausübung der Lithographie nur darauf zu sehen sey, daß derjenige, der ein solches Befug-niß ansucht, seine Geschicklichkeit darthue, und ein Mann von erkannter Rechtlichkeit auch bemittelt und ansässig sey. In so fern es sich daher um die Frage handelt, auf welche Weise der geforderte Beweis der Geschicklichkeit zur Erlangung eines derley Befugnisscs herzustellen sey, und ob einem Individuum, das zwar für seine Person die nvthige 9° Vom 7. Marz. Kunstfertigkeit nicht besitzt, dagegen aber mit den übrigen Erfordernissen ausgerüstet, ein solches Unternehmen unter der Leitung eines kunstverständigen Werkführers zu begründen beabsichtigt, ein Befugniß hierzu ertheilt werden könne, so wurde mit Commerzhofcommissions-Berordnung vom 22. Februar 1821, Zahl Ziy, entschieden, daß zum Erweise der ersteren die Beybringung eines ordentlichen Lehrbriefes, und eine bestimmte Anzahl von Lehr- und Gesellenjahren nicht gefordert, sondern der Beweis der Geschicklichkeit entweder durch glaubwürdige Zeugnisse über die in diesem Kunstfache sich erworbenen Kenntnisse, oder aber durch Ablegung einer Probe, die dann dem Urtheile einiger Sachverständigen zu unterziehen ist, hergestellt werden könne; eben so kann es um so minder einem Anstande unterliegen, auch solchen Individuen Befugnisse zur Errichtung von Steindruckcreyen zu ertheilen, die zwar für ihre Person die nöthige Kunstfertigkeit nicht besitzen, die aber mit hinlänglichen Vermögenskräftcn versehen, und gegen die in polizeylicher Hinsicht kein Bedenken obwaltet, ein Jndustrialunternehmen dieser Art zu begründen zur Absicht haben, als gerade durch die Etablirung dcrley Jndustrialanstaltcn in einer größeren Ausdehnung die Bewirkung eines höheren Auflebens und einer weiteren Vcrvoll- Vom 7. März. 91 kommnung bey einer so wichtigen Kunstbcschaf-tigung am ersten zu erwarten ist. Gubernialverordnung vom 7. März 1821, Zahl 4674. .38. Die aus dem Staalsanlehcn vom Fahre 1820 herrührenden Loose dürfen bey Dienst-cautionen angenommen werden. Es hat sich die Frage ergeben, ob die aus dem Anlehen vom Jahre 1820 pr. 20,800,000 fl. Conv. Münze herrührendcn Loose bey Dienst« cautionsleistungen angenommen werden dürfen? Hierüber haben die k. k. allgemeine Hos-kammer mit Verordnung vom 12. Februar 1821, Zahl 4434, dann die k. k. vereinigte Hofkanz-ley mit Verordnung vom 1. Mär; 1821, Zahl 5191, zu bestimmen befunden, daß in so ferne nach den bestehenden Directive» Staatsobligatio-ncn zu Dienstcautionen verwendet werden können, sowohl die von dem erwähnten Anlehen herrührendcn Loose, als auch die aus dem 2ten Antehen vom Jahre 1821 pr. 37,500,000 fl. Conv. Münze entstandenen 4proc. Parzial-Schuld« Verschreibungen zur Sicherstellung der vorgeschrie-benen Dienstcautionen nach ihrem vollen Nenn« werthe angenommen werden dürfen. Gubernialverordnung vom 7. März 1821, Zahl 4722. 92 Dom 7. März. 39- Zunge Friauler, welche sich über ihre Auf-enthaltsbewMgung nicht ausweiscn können, sollen mit gebundener Route nach Udinc zurückgeschobcn werden. Dermög Hofkanzleyverordnung vom 22. Februar 1821, Zahl 4629, sollen alle jene jungen Friauler, welche, sie mögen sich mit was im« nt er für Arbeit oder kleinen Handel abzugeben bemüht seyn, sich nicht mit einem Paffe der Delegation zu Udine über ihre Aufenthaltsbewilligung ausweisen können, ohne weiters mit gebundener Route nach Udine zurückgeschoben werden, wobey auf bloße Zeugnisse oder Bewilligungen der Pfarrer oder Gemeindevorsteher durchaus keine Rücksicht zu nehmen ist. Gubernialocrordnung vom 7. März 1821 , Zahl 5036. 40. Die Etappcnverpflegungs-Fnstruction wird bekannt gemacht. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 2. März 1821, 62,53, wurde das nachstehende hofkriegsräthliche Normal-Normale über die Etap-penverpffegung nebst folgenden Bemerkungen über die Tendenz dieser Maßregel mitgethcilt: 93 Vom g. März. '„Das Reglement vom Jahre 1748 und die später darüber erfolgten Erläuterungen beschränken die Obliegenheit der Quartiergeber bloß auf gemeinschäftliches Nachtlager und Benützung des Herdfeuers und Darreichung des Salzes, und übertragen die Sorge über das Vorhandenseyn einer angemessenen Menge von frischen Nahrungsmitteln den Obrigkeiten. Dessen ungeachtet hat es theils der Ungestüm des ermüdeten Soldaten, theils die Gut-müthigkeit des Quartiergebers schon seit längerer Zeit zur festen Observanz gemacht, daß der Soldat überall Kost fordert, und sic ihm auch heynahc überall sehr oft mit schweren Opfern gereicht wird. Mannigfaltige Versuche es durch den Einfluß der Behörden zu freywilligen lieber* einkünften zwischen Kostnehmer und Kostgeber zu bringen, scheiterten an dem ungleichen Beneh« men der ersteren. So lange kleine Truppenabtheilungen die Heerstraßen in allen Richtungen durchzogen, war wohl wenig Ursache vorhanden, durch eine strenge Vorsicht dem guten Willen des Landmanns eine Entschädigung zuzusichern, als aber im verflossenen Herbste und Winter die Truppendurchzüge regimenterweise begonnen und gerechte Klagen über die häuflgen Anforderungen des Soldaten und über die kostbaren Opfer der Quartiergeber an die Behörden gelangten, als sich Ungleichheiten in der Bezahlung des Flei- 94 Vom 9. März. sch cs ergaben, und die Erwägung vorherrschend wurde, daß es eben so wichtig sey, dem Soldaten auf seinen weitern Märschen eine nahrhafte und stärkende Kost zu sichern, als dem Quartiergeber eine billige Entschädigung für das Dargereichtc zu verschaffen, schien der Versuch einer Etappcnverpflcgung um so leichter, als es sich eigentlich um die Aufgabe handelte, eine bisher bestehende Uebung inner die Gränzen billigen Maßes und gerechter Vergütung cinzu-schlicssen. Zu den einzelnen Grundsätzen deS Normal-befchls hat die hohe Hofkanzley noch folgende Bemerkungen zu machen befunden. Zum 1. Absätze. Es ist Sr. Majestät Absicht, daß die zu verabreichende Mittagskost (auf welche sich die Verbindlichkeit des Kostgebcrs durchaus beschränkt, folglich jede Anforderung vom Frühstück ober Abendessen als Unordnung und Exceß erscheint und zu bestrafen ist) aus einfacher und kräftiger Speise, wie sie an -Ort und Stelle landesüblich und zu bekommen ist, bestehen, der Menage-Kost gleichen, und die Vergütung so berechnet seyn soll, daß selbe der Landmann um den angetragenen Preis beyzuschaffen vermöge, und dabey alle übertriebenen Forderungen beseitiget bleiben. 95 Vom g, März. Diese Bestimmungen sind als die Basis der ganzen Maßregel zu betrachten; darum sind in diesem Absätze auch mannigfaltige Nahrungsmittel , je nach den Landesverhältnissen angegeben, und darum haben auch die Obrigkeiten, auf deren zweckmäßiges Benehmen hierin das Wesentlichste ankommt, vorzüglich darauf zu halten, daß sich mit den Erzeugnissen des heimischen Bodens begnügt werde, und nicht etwa dort, wo der Landmann z. B. Kraut- und Rübenvorräthc hat, ihm die Lieferung vom gekochten Reise abgezwungen werde. Zum 5. Absatze. Da es dringend nöthig ist, den Obrigkeiten für den Falk excedirender Forderungen alfogleich Recht zu schassen, und alle Unannehmlichkeiten zu vermeiden, die aus der Verabreichung ungenießbarer Kost für den Soldaten entstehen konnten, so befehlen Se. Majestät, daß die Militärkommandanten und die Örtsvorsteher für die strenge Erfüllung ihrer Obliegenheiten verantwortlich gemacht, und bey vorkommenden Exceffen und Klagen die betreffenden ohne Schonung zur strengsten Verantwortung gezogen, und nach Maß ihrer Schuld bestraft werden sollen. Bey jeder wie immer gearteten Unordnung hat sich der in der Marschhauptstation befindliche obrigkeitliche Beamte an den Commandanten der marschirenden Truppen-abtheilung, und in den Concurrenzorten die y6 Dom 9. März. Ortsvorsteher an die, die einzelnen Abtheilungen befehligenden Offiziere oder Unteroffiziere zur Abhülfe zu wenden, und in so ferne dieselbe nicht auf der Stelle genügend erfolgt, ist sich an-den Obercommandanten der Truppe zu wenden, und wenn auch dieser nicht Rath schaffen sollte, alsogleich ein Protokoll aufzunehmen, welches die Thatsache, die Art der darüber erfolgten Beschwerde, und die Verweigerung der Abhülfe enthalten/und wo möglich die Rühmen Und den Rang der Excedcnten oder wenigstens die Compagnie oder sonstige Abtheilung, zu welcher sie gehören, angeben must. Dieses Protokoll ist sodann durch die Obrigkeit an das Kreisamt vorzulegen, welches hiernach nach Lage der Sachen entweder unmittelbar mit dem Marschcommando verhandelt, oder die Verhandlung der Landesstelle zum weitern Zuge mit dem Generalkommando vorgelegt. So wie aber durch diese Vorsicht der Landmann gegen den Soldaten in Schuh genommen wird, eben so bleibt es aber auch Pflicht der Obrigkeit, dafür mit strenger Genauigkeit zu sorgen, daß auch dem Soldaten jenes, was ihm vorschriftmäßig gebührt, ohne irgend einer Beeinträchtigung , sep es an der Quantität oder Qualität, geleistet werde. Zn dem alle zwey Monathe über die Etap-penverpflegung zu erstattenden Berichte ist immer 97 Vom 9, März. anzusühren, ob und welche Excesse Statt hatten, und ob und rote ihnen abgeholfen wurde. In den, den Qrtsobrigkeiten der Marsch-stationen zuzusiellenden Vorausankündigungen der eintreffenden Märsche muß auch die Zahl der Tags zuvor anlangenden Quartiermacher enthalten seyn, weil diese schon am Tage des Eintreffens die Verpflegung erhalten sollen. Zum 6. Absätze. Durch die Verfügung, daß den Qbrigkeiten der Marschstation und der Concurrenzgcmeinden am Tage vor dem Eintreffen der Truppe die Zahl der cinzuquartierenden Mannschaft zur Unterteilung eröffnet wird, wird zwar recht geschehen, eS muß aber den Qbrigkeiten auch die Verfügung anbefohlen werden, daß auch die Vorsteher dieser Gemeinden noch an demselben Tage die Untertheilung treffen können, weil sich die einzelnen Quartiergeber doch auf die Abreichung der Kost vorbereiten müssen. Zum 7. Ab satze. Den Kreisämtern wird es zur besondern Pflicht gemacht, für die also-gleiche numeräre Befriedigung der Quartiersträger durch den verrechnenden Beamten und für die monathliche Rechnungslegung des letzter» zu sorgen. Unordnungen in dieser Beziehung sind auf das Strengste zu ahnden. Zum 8. Absätze. In Fällen, wo ausnahmsweise Brotfassungen vom Lande Statt ha-Gesetzsammlung III. rhcil. 7 98 Bom 9. März. ben, ist auf eine genaue Ausmittlung der Vergütung nach den Localprcisen zu sorgen, und in der Anordnung der Abfassung jedesmahl daS Gewicht, welches die Portionen haben müssen, ausdrücklich zu bezeichnen. Gnbernialverordnung vom 9. März 1821, Zahl 5240. Normalbefehk über die Grundsätze und Beobachtungen bey der Etappenverpflegung durch Jnnervsterrcich, Jl-lprien und Tprol. Damit nicht nur der Soldat nach beschwer, lichem Marsche nicht erst die Bedürfnisse seiner Kost aufsuchen, sich selbst zuberciten und seine Nahrung bis in die Nacht verspäten müsse, somit nicht an Qrdnung der Nahrung und an Ruhe Abbruch leide, sondern damit auch der Quartiersträger gegen jedes arbitrarische Urtheil des Soldaten über den Werth der Sache, welche er zahlen soll, und gegen unentgeltliche Beyträge zur Kost des Soldaten verwahrt bleibe: haben Allerhöchst Se. Majestät mit allergnädigster Ent-schliessung vom 25. vorigen Monaths die Zubereitung und Abreichnng der einfachen Militärkost (wie solche der Menagevorschrift gemäß ist) durch die Quartiersträger nach folgenden'Grundsätzen und Beobachtungen einstweilen durch die Pro- Born 9. März. 99 vinzen Sleyermark, Kärnten, Jllyrien und Tyrol zu bewilligen und zu befehlen geruhet: i. Gebühr der Etappenkost. Der Mann hat bey dieser Verpflegung (Etappen genannt) von dem Quartiersträger bloß die Kost, bestehend in % Pfund gekochtem Rind-steische, in der hiervon gewonnenen Suppe, in einem Gemüse oder einer Mehlspeise von Pfund Kochmchl, oder ^ Pfund Reis, oder ein halbes Seitel Graupen, Hülsenfrüchte, oder % Maß Erdäpfel, wovon auch etwas in die Suppe eingekocht wird, zu erhalten. Da wo der Landmann die angeführten Gc-müsegattungen nicht besitzet, oder nicht aufzubringen vermag, sind auch Kraut oder Rüben, gesund und nahrhaft gekocht, als Gemüseäquiva-lent anzunehmen. 2. Abgabe des BroteF. Die Fassung des Brotes hat, wie bisher, nach der Faffunqseintheilung, welche von dem insiradircnden Generalkommando jedem Comma»« danken der marschirenden Truppe zugestellt wird, aus den Militärmagazinen oder von den Subar-rendatoren zu geschehen. Vom Lande ist daher kein Brot zu fordern, ausser wenn in Nothfällen, wegen desselben Vorbereitung und Abgabe mit den Qbrigkeiten oder Gemeinden ein besonderes loo Nom 9. März. Übereinkommen von Seite der Militärverpsiegs« magazine, unter Beystimmung der Kreisämtcr, schon voraus getroffen ist, in welchen Fällen jedoch die Truppe stets von dem Magazine des vorgezeichneten Fassungsortcs eine eigene auf die betreffende Qbrigkeit oder Gemeinde lautende Anweisung erhalten wird. Die Forderung des Brotes vom Quartiersträger ohne eine eigene solche Anweisung auf was immer für eine andere Art verbiethen Allerhöchst Se. Majestät unter strengster Verantwortung des Commandanten der marschirendcn Truppe, welcher für jeden Excesi und die daraus erwachsende Beschädigung zum Ersähe verhalten, und auch nach Umständen geahndet werden würde. Jeder Commandant hat daher darauf zu halten, daß der Mann auf die vorgeschriebcnen Tage sein Brot habe, dieses als seine stets gleiche und nothwendig sich anzugcwöhncnde kräftige Nabrung, nicht aber andere Gattungen genieße, und nicht davon verkaufe, ausser was derselbe, ohne vom Quartiersträgcr hiervon etwas angenommen zu haben, nach Ablauf der Gebührszeit, und bis zur neuen Fassung wirklich erspart und erübrigt hat, wofür ihm bcp der neuen Fassung, statt des Brotes in Natur, das ohnehin liberal bemessene Brotgeld erfolgt werden kann. Dom 9. März. 101 3. Vergütungssäße für die Leistung. Dem diese Nahrung abreichenden Quartiersträger wird für das Fleisch die Vergütung nach der Localsaßung, und für Gemüse, dann Salz durch Jnnerösterreich, Jllyrien und Tyrol 1% kr. in Conv. Münze entrichtet. Nach diesen Vergütungsgrundsäßen wird der Tarif von Seite der Krcisämter gemeinschaftlich mit den Magazinsrechnungsführern um den 20. jeden Monats» s entworfen, einstweilen gleich den Behörden der Marschstationen zur Nachachtung zugestellt, und von dein Kreisamte dem Guberniuin, von den Berpstcgsmagazinen dem Generalcom-mändo eingesendet. Diese Landesoberbehörden haben im nähmlichen kürzesten Wege des persönlichen Einvernehmens, welcher für die Subar-rcndirungsverhandlungen vorgeschrieben ist, die Tarisse zu prüfen, die etwa befundenen Mängel dem Kreisamte und Magazine, jedoch auch den Marschstationen unmittelbar zur sogleichen Abstellung bekannt zu geben, und dann die vom Generalcommando schleunigst an den Hofkriegsrath cinzusendenden Totaltarisfe zu verfassen, worin in einer Abtheilung die vom Kreisamte hinausgegebenen, in der zweyten die hier und da von den Landesbehörden berichtigten Preise, und in der Rubrik der Aninerkung der Monathstag crstchtlich gemacht werden must, an welchem 109 Vom 9. Mär;. die berichtigten Preise den Behörden der Marsch-stationen zuverlässig zugekommen seyn müssen. Wenn ausnahmsweise Brot von Bezirks« obrigkeiten oder Gemeinden angewiesen und gefaßt wird, so haben die Militärmagazine, in Gemäßheit der dießfallS getroffenen einzelnen Ilebereinkünfte oder behandelten Verträge, die Vergütung zu leisten. 4. Wer auf Etappen Anspruch hat, und was hierfür vom Tractamentc rückgelassen wird. Auf die Etappenkost hat nur die Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister, und die von dieser Stufe abwärts bis zum Gemeinen äquipa-rirten Prima-Planisten und Parteyen Anspruch. 5. Voreinleitung für die Vorbereitung der Erforderniß. Weil daZ Generalcommattdo sowohl die Marschrouten der aus andern Ländern eintref-fendcn und durchpaffirenden Truppen, als auch die Fassungseintheilungen so zeitlich erhält, daß die Ortsbehörden der Marschhauptstationen sechs bis acht Tage voraus von dem Monathstag des Eintreffens und des abhaltenden Rasttages bestimmt, dann von der Zahl der beyläufig erforderlichen Kostportionen voraus verständiget werden können; und weil eben so viel Zeitvorsprung Vom 9. März. 103 besteht, wenn im Lande selbst Truppen instradirt werden, so wird demselben die Obliegenheit übertragen, den Ortsobrigkciten der Marschstationen diese Vorausankündigung der eintreffenden Märsche dort, wo ein Kreisamt in Loco ist, diesem zugleich mit dem Marschzuge durch die übrigen Stationen des Kreises, für die andern Marsch-stationcn aber den Ortsobrigkciten derselben, zur Zeitgcwinnung unmittelbar und unverzüglich zu trtheilen, und die Landesstelle durch soglciche b. m. Mittheilung der Concepte dieser Jntimationen in die Kenntniß zu setzen. Auf diese Vorausavisen wird die Behörde der Marschhauptstation die vorläufige Einthei-lung der in dieser Station selbst, und der in den Concurrenzorten zu beguartierenden Anzahl zu treffen, sonach die Obrigkeit jedes einzelnen Ortes nach der ohnehin durch das Regulament vom Jahre 1748 aufhabenden Obliegenheit, dafür zu sorgen haben, daß der Bedarf an gutem Fleische, Gemüse, oder wenigstens Kochmehl bcy Metzgern und Müllern in der avisirten Zahl, und ohne Vertheuerung des bis dahin cursirten Wertstes für den die Kost bereiten müssenden Quarticrsträger, käuflich zu haben sey. Für den Vollzug dieser von jeher bestehenden Obliegenheiten befehlen Allerhöchst Sc. Majestät, daß insbesondere die Kreisämtcr Aufsicht Und Sorge tragen. io4 Nom 9, März. 6. Bestimmte Nersicherung des Detail-bedarfs. Der Commandant jeder marschrrenden Truppe schickt den Tag vor dem Eintreffen derselben, nach Maß der größern oder mindern Stärke der marschirenden Abtheilung, einen Offizier oder verlässigen Unteroffizier mit einem Detaschemcnt als Quartiermacher in die angewiesene Marschhauptstation voraus. Diesem wird der Entwurf über den genau richtigen Stand und die Erfordcrniß der nach dem obigen vierten Punct gebührenden Kosipor-tionen zur Uebcrgabe an die Behörde der Marschstation mitgegebcn, und dafür erhält derselbe von Letzterer die Anweisungen für die in den Hauptmarfchstationen einzuquartierende Zahl nach den Hausnummern, für die in die Concurrenz-orte verlegt werdende, an die Obrigkeiten dieser Gemeinden zur Untertheilung. Da der Quartierstragcr nach dem Gebührs-entwurfe, und nach der darauf gegründeten Anweisung die Kost vorbcreiten und die Auslagen hierfür bestreiten muß, so folgt von selbst, daß die Zahlung nach diesem Gebührsentwurfe, welcher in der Hand der Marschobrigkeit bleibt, vollständig geleistet werden müsse. Der Commandant hat daher unter seiner Verantwortung dafür zu sorgen, daß der den Quartiermachern über die Kost-, Quartiers«, Schlafgeld, und Vom 9. März. 105 Norspannserforderniß für die nächste Marschsta-tivn mitzugebende Entwurf nicht nur keine Gebühr enthalte, welche in der kriegscommissaria-tifchen Marfchronte nicht angewiesen ist, sondern daß jeder während des Marsches sich ergebende Abgang genau berücksichtiget, und insbesondere weder mehr noch weniger der immer abgesondert auszuführcnden Kostportionen bestellt werden, als der Mannschaft, welche zum Quartiermachen vorausgeschickt wird, und jener, welche mit der marschirenden Abtheilung nachfolgt, gebühren. Darnach wird jeder einzelne Quartiersträger sowohl durch die Qrtsobrigkciten, als auch durch die Militärquartiermacher von der Zahl der Mannschaft und der für sie zuzubereitenden Kosiportionen verständiget, und durch obigen Standes- und Erfordernißentwurf nach Ziffer die Anweisung der Mundportionen ausgestellt und derselben Zubereitung vollzogen; hierdurch erwirkt die Behörde der Hauptmarschstation im Ganzen und die Quartiersträger im Einzelnen die Forderung der tarifmäßigen Zahlung, welche hiernach ohne Anstand und Einwendung von dein Commandanten geleistet werden muß. 7- -Obliegenheit der Marschstationsobrigkeiten. Es werden von Seite der Kreisämter eigene Qbrigkeitspersonen als Bezirksquartiermeister, 106 Vom 9. März. oder als Marsch- und Etappencommissärs benannt und authoriflret werden; deren Obliegenheit muß es sepn: «) auf die sechs bis achttägigen voraus an sie kommenden Avisen über das Eintreffen einer marschirenden Truppenabtheilung unverzüglich die Bequartierungseintheilung zwischen den Haupt- und Concurrenzorten, dann die Verständigung der Obrigkeiten letzterer Orte, und die Vorbereitung der im fünften Puncte enthaltenen Kostbcdürfnisse zu veranlassen. b) Der Offizier oder erste Unteroffizier des Detaschements der Mililärquartiermachcr wird sich mit dem im sechsten Puncte angeführten Entwürfe über die Erforderniß an Mundportionen, und mit der Marschroute über den Bedarf an Offiziersquartieren, der gemeinschaftlichen Quartiere der Mannschaft, gegen Entrichtung des Schlafkreutzers und der Vorspann gegen den Marsch-stationsquartiermeister oder Commissar aus-zuweisen haben; wornach Letzterer die Beschleunigung der Anweisung des Einen oder des Andern zu besorgen, und jede durch diese Dokumente nicht begründete anderweite Forderung abzuweisen hat. c) Zeigen sich bey der Realiflrung dieser Anweisungen Anstände, die entweder vom Mi- 107 Vom 9. Marz. litar gegen die Qualität und Zahl des Abgereichten, oder vom Landes- und Quartiersträger über ungebührlich geforderte, und unbezahlte, oder ausser dem Angewiesenen so gar gewaltsam abgenommenen Sachen, gemeldet werden; so hat der Marsch-stationscommissär, einverständlich mit dem Commandanten der marschirenden Truppe, die Abhülfe cinzuleiten, und da, wo cs auf Entschädigung ungebührlicher Empfänge ankommt, auf Leistung der Zahlung zu halten. Dafür, daß diese Marschquartiermeistcr oder Commissars in ihren hiermit festgesetzten Amtshandlungen und eigentlichen Mili-tärdienstcswirkungen nicht nur nicht gehindert, sondern vielmehr wirksam durch die Quartiermacher und durch die Chargen der cinrückenden Truppe unterstützt werden, ist der Commandant jeder dieser Abtheilungen verantwortlich. d) Die Zahlung für die Hausmannskost, für Vorspann undSchlafgeld nach derderMarsch-route und dem Erfordernißentwurfe gemäß angewiesenen und abgereichten Gebühr hat der Commandant der Truppe gemeinschaftlich mit dem Quartiermeister oder Marsche commissär der Hauptmarschstation, ausrech» nen zu lassen, letzterer solche nach denr übereinstimmenden Berechnungsbetrage zu io8 Dom 9. März. übernehmen, und hierüber eine Quittung auszustellen, welche das Geleistete nach den Gattungen und nach den Tarifspreisen, dann den Geldbetrag im Ganzen ersichtlich macht; worauf der Commandant der marschirenden Truppenabtheilung, welcher auf die einzelne Befriedigung der Quartiersträger keinen Einfluß nehmen darf, dem besagten Quar-ticrmeister auch den ganz gleichlautenden Gegenschein abzugeben hat. e) Erwähnter Marschcommissär leistet an die einzelnen Quartiersträger des Hauptortes, und an die Qbrigkeiten der Concurrenzorte die nach den einzelnen Quartiers- und Kost-bolleten entfallende Zahlung nach aufmerksamst genauer Ausrechnung, damit jeder nachträglichen Klage über Verkürzung bep der einzelnen Vertheilung vorgebeugt werde, und legt hierüber die Rechnung an das Kreisamt nach der nähmlichen Vorschrift, welche bereits wegen der Schlafkreuher-und Vorfpannsvcrgütung besteht. 8. Belehrung der instradirenden Behörde über die abzureichende Etappengebühr und Obliegenheit dieser Behörde. Darüber, ob und in welchen Marfchstatio-ncn nebst der Kost oder gekochten Nahrung auch Dom 14. März. 109 das Brot von dem Quartiersträger mit der Etap-penverpflcgung werde abgereicht werden, wird nach dem Einvernehmen des Guberniums und Generalcommando die nähere Bestimmung an die Kreisämter, Kriegscommissariate und Verpstcgs« magazine von Zeit zu Zeit ertheilt werden. Sowohl diese ausnahmsweisen Brotfassun, gen vom Lande, als die tarifmäßigen in den Marschstationen jedes Kreises bestehenden Preise der Kostportion, und zwar diese Preise mit Buchstaben ausgeschrieben, werden in der ersten Station jedes Kreises von den Jnstradircnden in der Marschroute deutlich anzumerken seyn. Wien den 19. Februar 1821. 41. Fn Eriminalurth eilen darf von dereinstiger Abschiebung eines Sträflings nach überstandener Strafe keine Erwähnung geschehen. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 12. Februar l. I. die in den Hofkanzleydekreten vom 3. Februar und 10. November v. I., Zahl 2970 und 33250*) enthaltenen Verfügungen hinsichtlich der bey der Entlassung der Sträflinge nach überstandener Straf, *) Im -ten Bande der Provinzial Gesetzsammlung: Seite }6o und 656. lip Nom 14. März. zeit zu beobachtenden Modalitäten zu genehmigen, zugleich aber anzuordnen geruhet, daß die Strafhausverwaltungen anzuweisen scyen, wenn ihnen Criminalurtheile zukommen sollten, worin von dercinstiger Abschiebung des Sträflings nach ausgestandener Strafe Erwähnung geschieht, der« ley Urtheile sogleich der Landesstelle vorzulegen, pel che hievon dem betreffenden Appcllationsge-richte zur Hindanweisung eines solchen Unfugs die Eröffnung zu machen haben. Non dieser mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. Februar 1821, Zahl 454.6, bekannt gemachten allerhöchsten Cntschliessung werden die unterstehenden Behörden zur Benehmung in die Kcnntniß gesehet. Gubernialverordnung vom 14. Marz 1821, Zahl 4680. 42. Erläuterung der Paragraphe 446, 4545»/ 452 des Strafgesetzbuches, die Anzeige der Criminaturtheile an die Landesstelle und deren Ankündigung an die Verbrecher betreffend. Se. k. k. Majestät haben über die von der obersten Justizstellc, und die Hofcommiffion in Iustizgescpsachen erstatteten allerunterthänigsten Vorträge, in Betreff der im §. 446 deS Straf- 111 Nom 14. Marz. gefehbuches angeordneten Anzeige eines Criminal« urtheiles an die Landesstelle, oder die übrigen, in diesem Paragraphe benannten Behörden, nach« folgende Erläuterung zu ertheilen geruhet: 1. Die nach dem §. 446 des St. G. B. zu erstattende Anzeige eines Criminalurtheiles vor dessen Kundmachung kann in Verbindung mit dem §. 23 des St. G. B. nur von einem solchen Criminalurtheile verstanden werden, welches keinem weiteren Zuge unterliegt. 2. Nach den Paragraphen 450 und 451 des St. G. B. und der höchsten Entschliessung vom 12. December 1814 (Anhang I. Nr. 24, des St. G. B.) sind nebst den Todesurthei« len nur die auf längere als fünfjährige Kerkerstrafe lautenden Urtheile, wenn zugleich dagegen nicht mehr recurrirt werden kann, öffentlich, andere aber nach §. 452 bloß im Gerichtshöfe, folglich ohne Leffentlichkeit anzukündigen. Demnach soll der bey einigen Criminalgerichten herrschende Unfug, die auf eine kürzere Strafdauer erkennende, und auch die noch dem Recurse unterliegenden Urtheile bey offenen Thüren des Gerichts« Hauses anzukündigen, sogleich unterlassen werden. Welches in Folge Hofkanzleyverordnung vom 20. Februar 1821, Zahl 3873, zur Wissenschaft 112 Vom 14. Mär;. und genauen Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 14. März 1821, Zahl 4781. 43- Vorschriften, welche bey dek postämtlichen Aufgabe und Abgabe der Briefschaften, zwischen portopflichtigen und portofreyen Behörden und Parteyen, zu beobachten sind. In dem mit hierortiger Ckrcularverordnung vom Zv. April 1817 kund gemachten neuen Brief-taxsystem ist unter §. 4 Litt, b, so wie in der später erflossenen Gubcrnialcurrende vom 16. December 1818 bestimmt worden, daß für jene Briese und Packete, welche von portopflichtigen Behörden und Parteyen an portofreye Behörden und Personen aufgegeben werden, gleich bey der Aufgabe die Hälfte des tarifmäßigen Briefporto, und wenn portopflichtige Behörden und Parteyen von portofreyen Behörden und Personen Zuschriften erhalten, Erstcre bey Erhalt dersel-ben den ganzen tarifmäßigen Briefporto zu entrichten verpflichtet sind. Da nun die hohe Hofkammer durch mehrere Anzeigen zur Kenntniß gelangt ist, Nom 14, Marz. 113 Erstens. Daß öfters von portopflichtigen Behörden und Parteyen Briefschaften an porto-frcye Behörden und Personen ohne Entrichtung der halben Briefportogebühr aufgegeben werden, und Zweytens. Daß von Ersteren nicht selten die Abnahme der Zuschriften portofreier Behörden und Personen, wegen des darauf haftenden Porto, verweigert wird, so hat die hohe f. k. allgemeine Hofkammer in Erwägung, daß durch willkührliches Zurückweisen amtlicher Aufträge und Zuschriften, wegen der darauf haftenden Briefportogebühren, die amtlichen Handlungen der verschiedenen .Organe der Staatsverwaltung gehemmt, oder vereitelt würden, für nothwendig befunden, folgende Bestimmungen festzusetzen: Rückstchtlich des ersten Punctes, wenn von portopflichtigen Behörden oder Parteyen an por-tofreye Behörden oder Personen Briefschaften ohne Entrichtung der Hälfte der Portogebühr aufgegeben werden, ist jedes Postamt verpflichtet, dieselben von der aufgebenden portopflichtigen Behörde, oder Partei , wo die Aufgabe der Briefe zu Händen des Postbeamtens, oder Post-expeditors geschieht, nicht anzunehmen, sondern dem Aufgeber sogleich zurückzugeben, und ihn zur Entrichtung des halben Porto anzuweisen; bey jenen Dberpostämtern, oder größeren Poststationen hingegen, wo Briefeinlagsbehältniffe Gesetzsammlung III. Theil. 8 ii4 Nom 14. Marz. bestehen, und beriet) Briefschaften ohne Porto-entrichtung in den Briefsaminlungskasten eingelegt werden, ist der Postbeamte verpflichtet, dieselben der aufgebcnden portopflichtigen Behörde, oder Partei), welche aus der Aufschrift, oder dem Sigill entnommen werden kann, zurückzu-stellen. Sollte aber die aufgcbende portopflichtige Partep aus dem Sigill nicht erkannt werden, so sind die an portofreie Behörden oder Personen aufgegebcnen Briefschaften nach der bestehenden Borschrift zu behandeln. Rückstchtlich des zwepten Punctes wird a) wenn von portopflichtigen Behörden oder Partepcn die Annahme der von portofreien Behörden an sie einlangendcn Briefschaften wegen des darauf haftenden Porto verweigert wird, jedem Postamte zur Pflicht gemacht, die Zustellung derlei Briefschaften an die Portopflichtigen durch die zunächst Vorgesetzte Drtsbehörde, und wenn Dominien, Magistrate, Grund- und Drtsobrig-fEtfen, oder Patrimonialgerichte selbst die Annahme verweigern sollten, durch das betreffende f. k. Kreisamt ungesäumt zwangsweise einzuleiten, und die portopflichtige Behörde oder Partep bleibt noch überdieß für jeden aus der verzögerten Annahme entstandenen Nachtheil verantwortlich. Dom 14. März. 115 b) Wenn aber von portopflichtigen Parteyen die Annahme der von portopflichtigen Behörden an fle gelangten Briefschaften verweigert werden sollte, hat das Postamt die Zustellung, und Auslösung derselben, gleichfalls zwangsweise durch die Ortsbehörde zu veranlassen. Den portopflichtigen Behörden wird übrigens zur genauen Beobachtung aufgetragen, ihre Briefschaften mit dem Amtsflgill zu versehen, auf der Adresse den Nahmen der aufgebenden Behörde beyzusetzen, und wenn die Zuschriften an portopflichtige Parteyen gehören, mit der Bemerkung: Ex offo, zu bezeichnen, worunter aber nicht Franco, sondern nur allein die zuver-läßliche, und nöthigenfalls zwangsweise Zustel, lung an den Adressaten, zu verstehen ist. Diese Bestimmungen werden demnach in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 24. Februar d. I., Zahl 496z, zur allgemeinen Kennt-nifi gebracht. Gubernialcurrende vom 14. März 1821, Zahl 5247. 44. Umsetzung der Cameralausgaben auf Conv. Münze. Um nach den finanziellen Absichten die Umsetzung der Cameralauslagen von A5. W. auf 116 Vom 14. März. Conv. Münze nach dem festgesetzten Cnrse zu 250 zu bewirken, hat die k. k. Hofkammer mit Verordnung vom 12. Februar 1821, Zahl 2608, die Umsetzung nachstehender CameralausgabSpo-sten zu veranlassen befunden, und zwar: 1. Die Auslag e für die Vorspann, deren sich die Kreisamtsbeamten in offiziösen Reisen, ferner die Sanitätsbeamten der Kreise bey ihren Geschäftsreisen zu bedienen haben; zu diesem Ende sind die betreffenden Beamten anzuweisen, von nun an diese Auslagen in Conv. Münze nach den ausfallenden reducirten Beträgen aufzurechnen. 2. Die Auslagen der Kreishanptleute zur Bcyschaffung des Brennholzes für die Kreisamtskanzley, der Kanzleyrcquisitcn und dergleichen Gegenstände, daher diese Gegenstände von nun an in Conv. Münze anzu-schaffen und zu verrechnen sind. 3. Die Postspesen, das ist: Rittgeld, Trink, geld io. ic,, welche in den Partikularien der Beamten ausgerechnet werden, in so fern als ihre Aufrechnung noch in W. W. geschieht , und sie ex Camerale zu bestreiten kommen. 4. Sind von nun an bey allen den Cameral-fond betreffenden ärarial Bauten und Repa, raturen so wie bey allen neuen Bauten und Reparaturen auf dem Lande von Pfarrho- li7 Vom 14. März. fen, Kirchen, Schulen rc. rc., welche das Caineralärarium als Patron treffen, die Kostenüberschläge auf Conv. Münze abzufaffen, um auch in dieser Währung den das Came-rale betreffenden Betrag anweisen, oder wo Versteigerungen gehalten werden müssen, auch diese in Conv. Münze vornehmen lassen zu können. L. Die Mcdicamentcn und chirurgischen Dperaten-Vergütungsbeträge; welche von Seite des Cameralärariums zu leisten sind, und welche von dem wundärzt-lichcn Personale künftig bloß in Conv. Münze aufzurechnen find, jedoch in der Art, daß die jetzt in W. W. bestehenden Preise nur mit %fel in Conv. Münze angesetzt werden. Gubernialverordnung vom 14« März 1821, Zahl 5258. ' ' ' \ 45- Erhöhung des Postrittgeldes vom 1. April 1821 anfangend. In der Berücksichtigung, daß seit einiger Zeit die Preise des Futters, und mehrere Posi-erfordernisse wieder gestiegen sind, hat sich die hohe Hofkammcr auf wiederholte Vorstellungen ii8 Vom 14. März. der Postmeister bestimmt gefunden, vom ».April d. I. angefangcn 1. das Postrittgeld sowohl bei; Aerarial-, al§ Privatritten einswcil bis auf weitere Bestimmung in Oesterreich ob und unter der Enns, dann in Jnnerösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, ferners im Herzogthume Salzburg, und in dem zurückgefallenen Inn« viertel, dann in derParzelle desHausruckviertels von 48 kr. auf einen Gulden in Conv. Münze im zwanzig Gulden Fuß für ein Pferd, und für eine einfache Poststation zu erhöhen, wornach die Vergütung für die Aerarialritte geleistet, den Privaten aber noch ferner frey gelassen wird, das Rittgeld in den deutsch-altösterreichischen Provinzen auch in Einlösscheinen mit zwey Gulden 30 kr. pr. Pferd, und einfache Poststation entrichten zu können. 2. DaS Postillionstrinkgeld, dann die Schmierund Kalleschengebühren haben bey der bisherigen Bestimmung zu verbleiben, nach welcher für den Gebrauch einer gedeckten Kallesche die Hälfte, und für eine ungedeckte Kallesche ein Viertel deS für ein Pferd festgesetzten Postrittgeldes zu entrichten ist. In Gallizien, dann in Ungarn und Siebenbürgen haben sowohl die Ritt- alS auch die Trink-, Schmier- und Kallefchgebühren bis auf Nom 14. März. 119 weitere Verordnung bcp der bisherigen Ausmaß zu verbleiben. Uebrigens haben diejenigen, welche mit dem Postwagen reisen, gleichfalls vom 1. April d.J. angefangen, und zwar für eine einfache Poststation an Passagierporto a) Für einen Sch im Innern des Wagens vierzig Kreutzer in Conv. Münze, oder in den deutsch- altösterreichischen Provinzen 1 fl. 40 kr. in Einlvsscheinen. b) Für einen Sitz am vordern Theil des Wagens dreyßig Kreutzer in Conv. Münze, oder in den deutsch- altvsterreichischen Provinzen 1 fl. 15 kr. in Einlvsscheinen. c) Für ein Kind, welches zwischen zmey Personen Raum zum sitzen findet: zehn Kreutzer in Conv. Münze, oder in den deutsch-altosterreichischen Provinzen 25 kr. in (Ein« lösscheinen. d) Für ein Kind, welches auf den Schooß genommen wird, acht Kreutzer in Conv. Münze, oder in den deutsch-altvsterreichi-schen Provinzen 20 kr. in Einlosscheinen zu bezahlen. An Trinkgeld hat jeder Passagier dem Postillion drey Kreutzer in Conv. Münze, oder in den deutsch- altösterreichischen Provinzen 7 kr. in Einlvsscheinen für jede einfache Poststation zu entrichten. 120 Nom 14. März. Diese Bestimmungen werden demnach in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 27. Februar d. I., Zahl 979, zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Gubernialcurrende vom 14. März 1821, Zahl 5259. 46. Erläuterung des i6tcn Kapitels des Strafgesetzes I. Lheils, das standrechtliche Verfahren betreffend» Vermvg eingelangten hohen Hofkanzleyde-krcts vom 1. d. M., Zahl L498, haben Se. Majestät zur Beseitigung verschiedener Anstände und Schwierigkeiten, welche sich bcy Anwendung der in dem Gesetzbuche über Verbrechen enthaltenen Vorschriften, das Standrecht betreffend, ergeben haben, Nachstehendes zu erklären, und vorzuschreiben befunden: a) Der §. 219 des erwähnten Gesetzbuches hat in standrechtlichen Fällen keine Anwendung. Der Beschuldigte muß, wenn er auch ausser dem Bezirke des Standrcchtes ergriffen wird, von jedem'Criminalgerichtc zum standrechtlichen Verfahren im Bezirke des Standrechtes, wo das Verbrechen verübt worden, auSgeliefert werden. 121 Vom 14. Marz. b) Ist gegen den Beschuldigten kein Beweis, wie ihn der §. 430 des Gesetzbuches zur Verhängung der Todesstrafe fordert, sondern nur ein Beweis durch Mitschuldige, oder aus zusammen treffenden Umständen vorhanden, so muß das Urtheil von dem ordentlichen Criminalgerichte gefällt, und daher der Beschuldigte nach §. 509 zum ordentlichen Verfahren abgegeben werden. c) Auch ist es den ordentlichen Criminalgerich-ten zu überlassen, Beschuldigte, welche zur Zeit des Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hatten, nach Vorschrift des §. 431 abzuurtheilen. d) Die im §. 505 vorkommenden Ausdrücke, wider welche rechtliche Anzeigungen darüber bestehen, dürfen in Bezug auf die Anwendung des standrechtlichen Verfahrens nach §. 300 und anderen Bestimmungen des Gesetzes nicht von jeder auch entfernten rechtlichen Anzeigung verstanden werden. Das standrechtliche Verfahren hat nur in Fällen Statt, wenn entweder der Verhaftete auf der That ergriffen worden, oder sonst gegen denselben schon bey seiner Verhaftung solche rechtliche Anzeigungen bestehen, welche mit Grund erwarten lassen, daß der förmliche rechtliche Beweis, der nach §.430 zur Verhängung der Todesstrafe erfordert wird, 132 Vom 14. März. vor dem Standrechte selbst binnen der gesetz-lichen Zeit werde hergestellt werden können. Es ist daher insbesondere dem Gesetze nicht gemäß, Beschuldigte, wider welche bcy ihrer Verhaftung lediglich entferntere Anzeigungen eines zum standrechtlichen Verfahren geeigne-ten Verbrechens bestehen, einer Voruntersuchung bey andern Behörden zu unterziehen, und sie alsdann, wenn in diesem Wege nähere Anzeigungen hervorgekommen, zum Standrechte abzugeben. e) Statt der unter c. §. 506 bestimmten vier und zwanzig Stunden wird für die Zukunft die längste Dauer eines standrechtlichen Un< tcrsuchungs- und Aburtheilungsverfahrens ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschuldigten, oder die Art der Beweise, überhaupt ohne Unterschied der Fälle, auf drey Tage festgesetzt. Auch sind diese drey Tage erst von der Zeit an zu rechnen, wo der, oder die Beschuldigten vor das Standrecht gestellt worden sind. Immer muß aber dasjenige, was zur Eröffnung des Standrechtes einzu-leiten und vorzukehren ist, auf das Thun-lichste beschleunigt werden, f) Die Vorschrift des 5°8 §. nur diejenigen, die an dem Aufruhre geringeren Antheil genommen haben u. s. w., hat auf die im 5°5- §> genannten Verbrechen keine Beziehung. 123 Vom 14. März. Beschuldigte, welche an einem von diesen Verbrechen, wenn das Standrecht dagegen angeordnet ist, lediglich geringeren Antheil genommen haben, hat das Standrecht an das ordentliche Criminalgcricht abzugeben, und die standrechtliche Aburtheilung bloß auf diejenigen zu beschränken, welche zu dem Verbrechen durch Befehl, Bestellung, Handanlegung, oder sonst auf eine thätige Weise vor oder bey der Ausübung mitgewirkt haben, g) Das Standrecht ist ermächtiget, auch Militär- und andere zur Militärgerichtsbarkeit gehörige Personen standrechtlich abzuurtheilen, wenn sie nach geschehener Kundmachung ein Verbrechen, wogegen das standrechtliche Verfahren in der Kundmachung angedroht ist, in dem betreffenden Bezirke begangen haben, und von der Civilobrigkeit ergriffen und eingebracht worden sind. Dem Standrechte liegt lediglich ob, davon dem nächsten Militärcommando, mit Anführung des Rahmens, Geburtsortes, und Militärcharakters des Abgeurtheilten, dann deZ Tages seiner Hinrichtung die Anzeige zu machen. Auch ist das Standrecht ermächtiget, zur Militärgerichtsbarkeit gehörige Personen, um in standrechtlichen Fällen als Zeugen vernommen zu werden, unmittelbar vorzurufcn. Je- 124 Vom 14. März. doch muß au cf) davon dem nächsten Militär-commando sogleich Nachricht gegeben werden, h) Wenn das Standrecht seine Gerichtsbarkeit in einzelnen Fällen nicht gegründet befindet, so ist dasselbe befugt und verpflichtet, den Beschuldigten, obschon es zu dessen Aburthei-lung eigens zusammen berufen worden, an das ordentliche Criminalgericht abzugeben. Welches hiermit zur allgemeinen Kcnntniß gebracht wird. Gubrrnialcurrende vom 14. März 1821,! Zahl 5302. 47- Anordnung wegen Ertheilung des clinischen Unterrichtes über die Krankheiten der Kinder und über den Wahnsinn an die Schüler der Heilkunde. Se. Majestät haben nach Inhalt der Stu-dienhofcommissions-Verordnung vom 22. Februar ll82i, Zahl 1224, über die Frage, auf welche Art den Schülern der Heilkunde ein clinischer Unterricht über die Krankheiten der Kinder und über den Wahnsinn zu ertheilen wäre, folgende höchste Entschliessung vom 10. Februar d. I. zu erlassen geruhet: In Hinsicht des Vortrages und der Vorlesungen über die specielle Therapie der innerlichen 125 Vom 14. Marz. Krankheiten ist an der bestehenden Einrichtung und Drdnung nichts zu ändern, sondern genau bei) derselben zu beharren, nähmlich, daß der Professor dieses Lehrzweiges für angehende Aerzte einen vollständigen Curs binnen 2 Jahren vollende , mithin auch über Kinderkrankheiten und Wahnsinn lese, der Professor aber für Wundärzte einen einjährigen Curs mache; rucksichtlich der clinischen Nachwcisung haben aber die bey-den Professoren, wenn eben über die Krankheiten der Kinder im ersten Lebensalter oder über den Wahnsinn gelesen wird, nach gepflogenem Einverständniß mit dem Arzte des FindclhauseS oder der Irrenanstalt ihre Schüler in angemessenen Abtheilungen in diese Anstalten zu führen, um ihnen die Beaugenscheinigung dessen, was einer solchen bedarf, zu verschaffen, ohne übrigens in den Curplan, welcher bey den Kindern oder den Wahnsinnigen eben befolgt wird, selbst Einfluß zu nehmen. Sollte während den Vorlesungen über die berührten Krankheiten eben kein Muster in den benannten Anstalten vorhanden seyn, so können die Schüler auch in einer spä-tern geeigneten Zeit in dieselben geführt werden. In Bezug auf jene Krankheiten, welche die Kinder bey mehr vorgerücktem Alter befallen, und welche sic nicht mit Erwachsenen (wie Scharlach, Masern u. s. w. die daher in jedem Alter nachgewiesen werden können) gemein haben, sind ie6 Nom 2i. März. mit solchen behaftete Kinder in die Cliniken selbst aufzunehmen, und ist, in so weit man mit der-ley Krankheiten behaftete Kinder nicht aus dem allgemeinen Krankenhause bekommen kann, an die Districtsarzte der Vorstädte das Erforderliche zu erlassen, damit von ihnen die benöthigtcn Muster, wenn sich dergleichen unter den von ihnen behandelten erkrankten Findlingen befinden, insoweit es ohne Gefahr der Kinder geschehen kann, und die Psiegeältern hierzu einwilligcn, auf die Cliniken übergeben werden. Guhernialvcrordnung vom 14. März i83i, Zahl 5473. 48. Maßregeln zur Entdeckung und Einberufung der unbefugt abwesenden Landwehrmänner. Es hat sich der Fall ergeben, daß bey der in einer Provinz im Jahre 1820 vorgenommcnen Revision der Landwehrmannschaft viele Landwchrmänner als unbefugt abwesend angegeben, und ohne Wissen ihrer Dbrigkeit von der Revision und Waffenübung weggeblieben sind. Von diesen unbefugt Abwesenden wurde nur ein Theil als ausgcwandert betrachtet, und sogleich bey der Revision durch andere Leute erseht; hinsichtlich der Mehrzahl haben aber die Dominien die blosse Versicherung geltend zu 127 Vom 2i, März. machen gesucht, daß diese Leute nicht ausgewandert, sondern nur aus einer unbekannten Ursache abwesend seyen, jedoch ohne Zweifel auf anderen Uebungsplätzen erscheinen, auf jeden Fall aber bis zur nächsten Conccntrirung über sie bestimmte Nachrichten einlaufen dürften. Diese bloß wörtliche Zusicherung der Dominien ist um so unzureichender, als dadurch die unbefugt Abwesenden eben nach jener Modification behandelt werden würden, wie sie der 13, §. der Landwehrinstruction für die mit Bewilligung der Obrigkeit abwesenden Landwehrmänner vorschreibt. Um daher jedem dießfalligen Mißbrauche vorzubeugen, wurde mit Hofkanzleyverordnung vom 1. Marz 1821, Zahl 4280, Folgendes festgesetzt: 1. Kommen die Conscriptionsobrigkeiten ohnehin nach beendigter jährlicher Conscriptions-revision in die genaue Kcnntniß der abwesenden Landwehrmänner. ES wird ihnen daher zur strengen Pflicht zu machen seyn, sogleich nach dieser gewöhnlich in den ersten Mona« then des Jahres cintretenden Epoche die zur Entdeckung und Einberufung der unbefugt abwesenden Landwehrmänner vorgeschricbenen Mittel einzuleiten. 2. Haben sich selbe über die dießfalls ergriffenen Maßregeln bep der nächstfolgenden Land- 128 Dom 21. März. Wehrmusterung vor der Musterungskommission legal auszuweisen. Nach dießfalls erfüllter Pflicht wird es sohin 3. keinem Anstande unterliegen, daß mit der dießfälligen Ersatzleistung so lange zugewartet werde, bis sich entweder a) mit dem im 25. §. der Landwehrinsiruction vorgeschriebenen Verzeichnisse ausgewiesen wird, daß der Landwehrmann in dem in der Frage stehenden Jahre sich anderwärts der Waffenübung unterzogen habe, oder b) derselbe im darauf folgenden Jahre zur Zeit der Hebung bep seinem eigenen Bataillon erscheinet. Wird in diesem Zeiträume keine dieser zwey Bedingnisse erfüllet, so ist die betreffende Obrigkeit ohne alle weitere Rücksicht zu verhalten, für den unbefugt abwesenden Landwehrmann einen anderen Mann zum Ersatz zu stellen. Gubernialverordnung vom 21. März 1821, Zahl 5672. 4 9. Die Interessen der arrosirten Obligationen sind von Entrichtung der Claffensteuer nicht befreyt. Aus Anlaß der vorgekommenen Anfrage, ob die Procente der arrosirten Obligationen von 12p Vom 21. Mär;. Entrichtung der Classensteuer befreyt seyrn, wurde zur Vorbeugung aller irrigen Ansichten mit Hofkanzlepverordnung vom i.März 1821, Zahl 5120, erinnert, daß, nachdem die Interessen der aus der Verloosung entstandenen Schuldverschreibungen und von den Obligationen zu 5, 2 % und 1 Procent Metall-Münze, welche auS dem Anlehen des Jahres 1815 und 1816 entstanden sind, ferner jene, welche von den 4proc. Anlehen pr. 37,500,000 ft. herrühren, in keinem der dießfalls erlassenen Patente und Verordnungen von der Entrichtung der Classensteuer ausgenommen oder befreyt worden sind, auch die Zinsen dieser Obligationen nach der Bestimmung des Classensteuerpatents zu besteuern, und sonach von den Eigenthümern in den Vermögens-faffionen aufzuführen seyen. Gubernialverordnung vom 21. März 1821, Zahl 5675. 5°. Von Pachtunternehmern bey Lieferungen, Bauführungen rc. rc. dürfen auchStaats-obligationen, jedoch nur nach ihrem jeweiligen Wienerbörsecurse, als Caution angenommen werden. Mit Hofkammer-Präsidialvcrordnung vom 27. Februar, Zahl 35573, und Hofkanzleyver» Gesetzsammlung III. Lheik. 9 »Zv Vom si. Marz. ordnung vom is. März d. I., Zahl 6456, wurde Folgendes eröffnet r In der Regel ist den Pachtunternehmern von Lieferungen, Bauführungen rc. in Folge der frühern Directiven freygestellt, die zur Sicherheit des Aerariums vorgeschricbenen Cautionen entweder im Baren oder nach Umständen durch Zurücklassung mehrerer ins Verdienen gebrachten Raten, durch Einlegung verzinslicher Staatspapiere, durch Vormerkung auf Häuser oder liegende Gründe, oder durch gehörig zu intabuli-rende und Pragmaticalftcherheit gewährende Bürgschaftsinstrumente zu leisten. Aus diesem Anlasse hat sich die Frage ergeben, rote- sich in jenen Fällen zu benehmen sey, wenn statt der baren Cautionsleistung für Lieferungen, Bauführungen rc. Staatsobligationen von den Parteyen zur Aerarialsichersiellung angebothen werden. In Erwägung, daß der bare Erlag des Cautionsbetrages für manche Parteyen aus dem Grunde lästig seyn dürfte, weil sie dadurch die Zinsen des bar erlegten Capitals entbehren, hat man ohne übrigens die Vorschriften wegen des Erlags der Cautionen im mindesten abändern zu wollen, lediglich in Rücksicht der Geldverwer-thung der Staatsoblkgationen zu bestimmen befunden, daß künftig in solchen Fällen, wo die Verpflichtung zum Erlag einer baren Caution Nom 21. März. 131 besteht, und hiefür Staatsobligationen als Caution erlegt werden, dieselben nach ihrem jeweiligen Wiener Börsecurs, welcher nach dem Tage der Einlage zu bestimmen ist, angenommen werden dürfen. Nur müssen in allen diesen fallen die zur Caution eingelegten Staatsobligationen auf den Zweck ihrer Widmung vinculirt werden. Urbrigens ist aber hiebey noch zu beobachten, daß, wenn durch die Cursverhältnisse ein Steigen oder Fallen dieser Cautionsobligationen veranlaßt, und dadurch der Werkhbetrag derselben verändert würde, in keinem Falle weder eine verhältnißmäßige Hinausgabe der eingelegten Cautionsobligationen an die Parteyen gestattet, noch eine Daraufzahlung derselben gefordert werden darf. Da endlich die von der niederosterreichischen Nationalbank ausgefrrtigten Actien bloß als Urkunden einer privilegirten Privatgesellschaft zu betrachten sind, so dürfen dieselben zur Sicherstellung eines ärarischcn Cautionsbetrages nicht angenommen werden. Gubernialverordnung vom *1, Mär; 1821, Zahl 5685. 13* Dom 21. März. LI. Die Mendikanten - Orden werden von der Personalsteuer befreyt. Dermög Hofkanzleyverordnung vom 8. März 1821, Zahl 5474/ haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 17. 0.2)1. geruhet den Mendikanten - Orden der Kapuziner und Franziskaner die Personalsteuer- Befrepung zu-jugestehen. . „,v, Gubernialverordnung vom 21. März 1821 , Zahl 6018. n'.-i v-jv , vr niri - 3*. ; Belehrung über einige wegen Ausführung der Etappen - Verpflegung sich ergebene Anstände. I ' i / 1’ • n • *3Jy :j}!> ■ Heber einige Anfragen, die Ausführung der ungeordneten Etappen - Depflegung betreffend, wurden von der k. ,k. Hofkanzley im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsrathe folgende Weisungen crtheilt: .. ; 1. Der Tarif für die Bezirke und einzelnen Marsch-, dannConcurrenzstationen des nähm-lichen Kreises ist in der Regel nach den auf den Hauptmärkten des Kreises entfallenden Durchschnittspreisen zu verfassen, sollten aber auffallende Preisabwcichungen bey einzelnen 133 Nom 26. Marz. zu sehr von den Hauptmärkten entlegenen Gebirgsstationen Eintreten (die jedoch immer durch legale und streng zu prüfende Beweise erwiesen werden müssen) so ist sich für solche -Orte auch in partielle Tarissberechnungen einzulassen. 2. Auch für Kochmehl und die Gemüsegattungen ist am 20. jeden Monaths der Tarif für den nächstfolgenden Monath gemeinschaftlich zwischen Magazin und Kreisamt aber sogleich verbindend für die Marschstationen zu bestimmen, und an letztere hinaus zu geben. 3. Für Reis als Gemüse Aequivalent ist der Currentpreis, der jedoch legal zu erweisen kommt, anzunehmen, und da 56 Pfund Kochmehl einem Metzen gleich gerechnet werden, weil 1 Metzen Weißen im Mittelgewichte von 80 Pf. so viel Kochmehl abwirst, und die übrigen daraus genommenen 16 Pf. Kochmehl, dann 5 Pf. Kleyen reichliche Entschädigung für den Mahl-und für den Mühl« fuhrlohn gewähren, so ist nach diesem Satze der Tarif dem Werthe des Weitzens gemäß berechnet, auch der verläßlichste. 4- Wo der wiewohl seltene Fall sich ergibt, daß die für die Gemüse - oder Kochmehlvergütung bemessenen 1 % kr. nicht zureichen sollten, muß t>a£ Superplus dieses strenge zu erweisenden Preises aus der Löhnung und 134 Vom 26. Marz. Transports« , dann etwaiger Fleischzulage des Mannes in Jllprien, in Tyrol aber auch aus dem dort erhaltenden Gemüsbey-trag berichtiget werden. 5- Endlich versteht eS sich von selbst, daß die eingeleitete Etappen - Verpflegung auch auf den übrigen Hauptrouten, nahmlich über Frieda« und Pettau, dann über Fürstenfcld und GleiSdorf von Ungarn über Landstraß und Neustadt, von Croaticn über Alkenmark und Leoben, von Oberösterreich über St. Johann und Innsbruck von Salzburg her, endlich auch über Klagenfurt, Lienz und Botzen bis Ala zu bestehen habe. Gubernialverordnung vom 26. März 1821, .Zahl 6721. 53- Die Tabakschwärzungs- Strafen find in Conventions - Münze zu bezahlen. Vermag Hofkammerverordnung vom 14. März d. I., Zahl 9467 , sind zu Folge allerhöchster Entschlieffung vom 26. Februar d. I. die TabakschwärzungS - Strafen für die Zukunft in Conventions-Münze festgesetzt. Diese allerhöchste Bestimmung, welche vom Tage der erfolgten Kundmachung in Wirksamkeit Vom 28. März. 135 zu treten fyat, wird zur allgemeinen Kenntniß grbracht. Gubernialcurrcnde vom 28. März 1821, Zahl 6401, 54. Maßregeln und Strafen zur Hindanhaltung der Beeinträchtigungen des Postwagens-Gefälls. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat über die gemachte Wahrnehmung, daß den offiziösen Postwagens - Sendungen öfters Privatsachen bey-geschlossen werden, sich veranlaßt gefunden, um jedem Mißbrauch und der Beeinträchtigung des Postwagens- Gefälls möglichst vorzubeugen, mit Verordnung vom r. März d. I., Zahl 5042 / folgende Bestimmung festzuseßen: Die Postwagens - Expeditoren oder deren Stellvertreter und die Postmeister bey den Postämtern werden ermächtiget, die offiziösen Postwagens- Sendungen bey der Abgabe von Zeit zu Zeit in Gegenwart der Chefs oder Direktoren derjenigen Stellen und Behörden, an welche dieselben adressirt sind, und an jenen Drten, wo Zollbehörden bestehen, mit Beyziehung eines Zollbeamten zu eröffnen und nachzusehcn, ob den offiziösen Packeten oder Sendungen nicht etwa Privatsendungen bepgefchlossen worden sind. rz6 Nom 28. März. Ergibt sich der Fall, daß iit den offiziösen Postwagens- Sendungen ein oder mehrere beyge-schlossene Privatsachen vorgefunden werden: so ist über das Vorgefundene ein Verzeichniß zu verfassen, und dasselbe nach vorläufiger Fertigung der Gegenwärtigen von dein Postmeister mittels einer Anzeige unverzüglich an die k. k. Provinzial Postwagens-Expedition, und von dieser an die k. k. Postwagensdircction einzuscnden. Heber jeden Vorfall dieser Art hat die k. L Postwagensdircction an die k. k. allgemeine Hofkammer die Anzeige zu erstatten. Damit aber btefeš Verboth mit allem Nachdrucke gehandhabt werde, wird nicht nur jener Beamte oder jenes Individuum, welchem das in der offiziösen Sendung Vorgefundene Privatpacket rc. gehört, sondern auch jener Beamte, der die Privatsendung übernommen, und solche der offiziösen Sendung bepgeschlossen, oder aber zur Versendung im offiziösen Wege anbefohlen hat, im ersten Betretungsfalle zum Erlag des zehnfachen; im zweyten Falle zur Entrichtung des zwanzigfachen tarifmäßigen Postwagensporto an die Postwagensanstalt verhalten; im dritten IlebertretungSfalle aber jeder derselben einer noch empfindlicheren Geldstrafe unterzogen werden, deren Bestimmung sich die hohe Hofkammer von Fall zu Fall vorbehält. 137 Vom 28. März. Uebrigens wird sowohl dem Denuncianten, als auch dem Appr:ehendenten von derley Schwärzungen der Bezug eines Drittels von jenen Strafbeträgen bewilligt, welche von dem Aufgeber und demjenigen eingehoben werden, welcher die Privatsachen übernommen, und der offiziösen Sendung beygeschlossen hat. ©rät) den 28. März 1821. Zahl 6402. 55' Bestimmung des Wirkungskreises -er politischen und Cameralbehörden, in Fällen des unbefugten Verkaufes der Arzney-mittel. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 21. December v. I. in Ansehung des unbefugten Verkaufes der Arzney-mittel den Wirkungskreis der politischen und Cameralbehörden dahin zu bestimmen geruhet: 1. In Fällen, wo ein befugter Apotheker sich einer Schwärzung mit Arzneymitteln schuldig macht, oder sonst eine andere Parley in der Einschwärzung derselben betreten wird, haben die Zollbehörden unverweilt den Thatbe-stand, und die zur Beweisführung gereichenden Umstände genau zu erheben, hievon der politischen Behörde sogleich die Anzeige zu *38 Bom 28. März. machen, und derselben eine beglaubtc Abschrift der Thatbeschreibung, wie auch den Betretenen nahmhaft zu machen, oder an selbe abzuliefern. s. In der Anzeige muß angeführt werden, ob sich der Betretene nebst der Ilebertretung der Zollgesetze, auch jener des Hausierpatentes oder beyder zugleich schuldig gemacht habe, und ob in Beziehung auf diese Ilebertretung derselbe auf srepem Fuße gelassen werden darf, oder nicht? damit die politischen Behörden sich darnach achten, und nach Beendigung ihrer Amtshandlung den Betretenen an die Zollbehörden anweisen, oder an die, selben wieder abliefern können. 3. Don den Zollbehörden sind die betretenen Arzneyen jcdesmahl den politischen Behörden sogleich einzuantworten. 4. Den politischen Behörden liegt ob, mit der medicinischen Fakultät über die Schädlichkeit der apprehendirten Arzneyen, und ob deren Vertilgung nothwendig ist, das Vernehmen zu pflegen, und den Werth dieser Arzneyen durch Sachkündige erheben zu lassen, solchen aber durch amtliche Zuschrift den Zollbehörden zu dem Ende bekannt zu machen, damit diese, in so weit eine Uebertretung desZoll-pbcr Hauflerpatentes Statt gefunden hat, hiernach die weitere Strafe bemessen könne. Vom 28. Marz. 139 5. Bey dieser Straf- Bemessung ist eben so, wie durch Hofdekret vom 27. July 1815 r Nr. 13061, welche an die Kreisämter mit Verordnung vom 23. August 1815 , Nr. 18153 bekannt gegeben worden, für Fälle, wo nebst einer Gefälls - Uebertretung ein Verbrechen Statt hatte, vorgeschrieben ist, zu beobachten, daß die Strafe für die Gefälls-Uebertretung jener, welche von der politischen Behörde verhängt wird, zu folgen hat, und bey deren Bestimmung auf jene zurück zu sehen ist. 6. Da nach dem 9. Artikel des II. Theils des Strafgesetzes über schwere Polizey- Uebertre-tungen, der gelöste Geldbetrag der verkauften Arzneyen, dem Armenfonde des Zahl 4847/ entschieden, daß bit Abhandlung der Berlassenschaft eines Verstorbenen nach dem Sinne des 545 §. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und nach dem Inhalte der über einen Vortrag der k. k. obersten Justizstelle herabgelangten allerhöchsten Entschliessung vom 7. November 1817 mit dem gehörig ausgewiesenen Zeitpuncte des Todes selbst ihren Anfang nehme, und daher weder das Anlegen der Sperre, noch die Erbserklärung, noch irgend ein einzelner Act der Abhandlungspflege als die eigentliche Anhän-gigmachung einer Verlassenschaft angesehen werden könne. Gubernialverordnung vom 4. April 1821, Zahl 6978. 59- Die im II. Abschnitte XVIII. Hauptstück des Strafgesetzbuches bezeichneten Criminal-kosten sind vom 1. Februar 1821 in Conv. Münze zu bezahlen, die in W. W. zu entrichtenden Verpflegskosten aber redu-cirt in Conv. Münze zu berechnen. lieber die in Betreff der Währung, in welcher die Criminalkosten zu bezahlen flnd, von 144 Dom n. April. der k. k. Hofkanzley mit dem k. k. obersten Gerichtshöfe und der k. k. allgemeinen Hofkammer gepflogene Rücksprache, wurde laut Hofkanzley-verordnung vom 25. März 1821, Zahl 8626, durch gemeinschaftliches Einverständniß beschlossen, daß vom 2ten Quartal des laufenden Militärjahres, das ist, vom 1.. Februar 1821 an« gefangen, alle im itcn Theile II. Abschnitt XVIII. Hauptstück des Strafgesetzbuches bezeichneten Cri-minalkosten in Conv. Münze zu entrichten, und so viel cs insbesondere die Derpflegskosten betrifft, die bisher nach Verschiedenheit der Qrte und Umstände für die Verpflegung der Verhafteten in 28. 28., nähmlich in Einlvssungs- oder Anticipationsscheinen, anzurechnen bewilligten Beträge nach ihrem Werthe in Conventions-Metallmünze in der Rechnung vorzutragen und zu bezahlen seyen. Gubcrnialverordnung vom 11. April 1821, Zahl 7221. 60. Die Parteyen sind verpflichtet, die Postrece-pissen nicht nur eigenhändig zu unterschreiben , sondern auch den Tag und das Jahr, und bey gerichtlichen Zustellungen die Geschäftszahl beyzusetzen. Durch eine Anzeige ist die k. k. Hofkammer zur Kenntniß gelangt, daß von den Parteyen Nom n. April. »45 die Posirecepissen über, den Empfang gerichtlicher Verordnungen, Zustellungen rc. zwar unterfertigt zurücklangen; daß jedoch öfters auf den Recepif-sen der Tag und das Jahr des Empfanges, so rote die Geschäftszahl der erhaltenen gerichtlichen Zustellung von den Parteyen nicht beygeseht wird, da doch die Rechtskraft derselben erst vom Zustellungstag angefangen, gerechnet werden kann» Damit nun die Außerachtlassung der bestehenden Vorschrift, vermög welcher die Parteyen auf den Postrecepissen nebst ihrer Nahmensun-terschrift auch den Tag und das Jahr des Empfanges eigenhändig beyzufeyen haben, desto sicherer vermieden werde, erhält die k. f. Dber-postverwaltung in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 21. März d. I., Zahl 11082, den Auftrag, den Postämtern zu erinnern, daß, wenn von den Parteyen die Beysehung des Tages und des Jahres des Empfanges, und bey gerichtlichen Zuschriften die eigenhändige Beyfügung der Geschäftszahl auf den Recepissen unterlassen werden sollte, das Postamt das Recepisse, wenn gleich dasselbe unterfertiget ist, von der Parley nicht anzunehmen, sondern den Empfänger zur Ausfüllung und Beysehung der vorerwähnten wesentlichen Merkmahle über den richtigen Empfang zu verhalten hat. " ' Gubernialverordnung vom 11. April 1821, Zahl 7,376. ' Gesetzsammlung III. Theil. 10 U6 Bom li. April. 61. Die Etappencommissärs haben auf Remunerationen keinen Anspruch, und deren Wahl wird den Bezirkscommissären, welchen auch die Haftung für selbe obliegt, überlassen. Ileber die gestellten Anfragen: a) -Ob und welche Remuneration, dann aus welchem Fonde solche den EtappencommissärS für die Zeit ihrer Verwendung zu bewilligen wäre? dann b) in wie fern den betreffenden Bezirksobrig« keiten, welchen eine Marsch- und Etappenstation zugewiesen ist, die Wahl der Etappen-commissärs zu überlassen sep, und welchen Einstich die Krersämter und das Gubernium hierbei) zu nehmen habe? — ist mit hohem Hofkanzleydekrete vom 29. vorigen Mo nach s, Zahl 8538, folgende Entscheidung Herabgclangt: Es ist nicht thunlich, den EtappencommissärS für die Zeit ihrer Verwendung bey diesem Geschäfte Remunerationen aus dem Motive zu verleihen, weil denselben durch die Etappenverpflegung rin bedeutender Theil an Geschäften zuwächst, von welchen die Beamten der andern Bezirksobrigkeiten, womit kein Marschcommissa-riat verbunden ist, verschont bleiben. Vom n. April. »47 Die verneinende Entscheidung dieser gemachten Anfrage spricht sich schon allein durch den Umstand aus, daß das in Frage stehende Geschäft zu den officiosen Verrichtungen der betreffenden Individuen gerechnet werden muß. Was hingegen die zweyte bey dieser Gelegenheit zur Sprache gebrachte Anfrage betrifft, so ist es vollkommen im Geiste der mit dem Hofkanzlepdekrete vom 2. May laufenden Jahres, Zahl 6353/728, ausgesprochenen Bestimmungen gegründet, daß den betreffenden Bezirksobrigkeiten die Wahl der Etappencommissäre zu überlassen fey, wogegen den Erster» aber auch die Haftung für diese von ihnen fürgewählten Beamten obliegt; daher solche dem Kreisamte bloß nahmentlich anzuzeigen wären; welch Letzteres im Falle, daß es gegeit den nahmhaft gemachten Bedenken finden sollte, demselben auszuschliessen berechtiget sey. Gubernialverordnung vom 11. April 1821, Zahl 7474. 62. Die Robathschuldigkeiten und Abstattungen sollen so wie die übrigen Urbarialgiebig-keiten in den Stistbücheln genau vorgemerkt werden. In dem Hofdekrete vom 5.December 1778, Gub. Zahl 1493, und vom 14. November 1781, 10 * 148 Vom li. April. Gub. Zahl 483 wurde vvrgeschrieben, daß den Untertanen den Urbarien ganz gleichlautende Stiftbüchel hlnauszugeben seyen, folglich in sel-ben auch die Robathschuldigkeit vorgeschrieben, so wie die Abstattung gehörig vorgemerkt seyn müsse. Ein vorgekommener Fall gab Anlaß zur Nermuthung, daß sich von den Grundherrschaften nicht durchgängig nach dieser Anordnung benommen werden mochte. Die k. k. Hofkanzley sah sich dadurch bestimmt, mit Verordnung vom 29. März d. I., Zahl 8638 , den Auftrag zu ertheilen, daß sich die Kreisämter gelegenheitlich ihrer Amtsreisen und Verrichtungen im Kreise, die Ueberzeugung verschaffen sollen, daß die Ro-bathschuldigkxiten und Abstattungen, so wie die übrigen Urbarialgiebigkeiten in den Stift-biicheln genau vorgemerkt, und die, dießfalls bemerkten Gebrechen sogleich abgesiellt werden. Gubernialverordnung vom 11. April 1821, Zahl 7744. '63. Vorschrift, wie sich der Civilrichter, wenn tm&aufe des Processes Anzeigen eines Verbrechens oder einer schweren Pokizeyüber-trctung sich ergeben, zu benehmen habe. Se. k. k. Majestät haben über dir vorgekommene Anfrage, wie sich der Civilrichter zu »v, Vom 18. April. 149 Henchmen habe, wenn sich im Laufe eines Processes Anzeigen eines Verbrechens, oder einer schwe» ren Polizeyübertretung ergeben, und ob er bis zur Beendigung der Untersuchung das rechtliche Verfahren einzustcllen, oder wenigstens die Entscheidung deS Civilprocesses bis dahin zu verschieben habe? über erstatteten allerunterlhanig-sten Vortrag durch allerhöchste Entschliessung aiu ^4,'/jfütä zuordnen geruhet: Es ergebe sich schon aus den durch das allgemeine Strafgesetzbuch l. Theils §. 522—525, und II. Theils §. 398, dann aus den durch da§ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch §. 1338—13,39 / 1340 erthcjltcn Vorschriften, daß NechtSangelc-genheiten, deren Entscheidung von dem Beweise, und der Zurechnung eines Verbrechens oder einer schweren Polizeyübertretung abhängk, vor erfolgtem Urtheile des Criminalrichters, oder der Politischen Behörde bep den Civilgerichten nicht angebracht werden können. Wird erst tut Laufe des Processes eine bestimmte Person eines Verbrechens oder einer schweren Polizeyübertretung auf solche Art an-geklagt, daß die Beschuldigung für eine zur Einleitung der Untersuchung hinreichende rechtliche Anzeige zu halten ist; so muß, in so fern der Erfolg dieser Untersuchung auf die Entscheidung der Streitsache wesentlichen Einfluß haben konnte, bey dem Civilgerichte das rechtliche Ber- iso Bom 18. April. fahren eingestellt, und das Erkcnntniß des Straf« geeichtes abgewartet werden. Ist der Ausgang der Untersuchung für die Entscheidung des Processes gleichgültig; so hat zwar der Civilrichter das Verfahren ununterbrochen fortzusetzen, und nach geschlossenen Acten zu erkennen, immer aber die vorgekommene rechtliche Anzeige eines DerbrechenZ, oder einer schweren Polizeyüber-tretung dem Strafgerichte der Vorschrift gemäß von Amtswegen sogleich mitzutheilen. Welche allerhöchste Entschliessung in Folge Hofkanzleydekrets vom 26. März d. I., Zahl 8309, zur genauen Befolgung kund gemacht wird. Gubernialcurrcndc vom 18. April 1821, Zahl 7929. 64. An Pensionen, Provisionen, Erziehungsbey-trägen und Gnadengaben, welche am 25. jeden Monaths zu erheben sind, findet für die letzten fünf Tage des Monaths keine Rückzahlung Statt, wenn die damit Bctheilten auch ohne Behebung ihrer Gebühr nach dem 15- gestorben sind. Vermöge Hofkammerverordnung vom 30. März 1821, Zahl 12234, darf den Pensionisten und Pcnsionistinnen, den mit Erziehungsun-terhaltSbeyträgen und Gnadengaben betheilten »5* Vom 18. April. Waisen und anderen in dem Bezug von Gnadengehalten stehenden Partepen, dann Provisto-nisten und Provistonistinnen, wenn sie den Fünf und Zwanzigsten des Monaths, als den zur Erhebung ihrer Gebühren bestimmten Tag erleben, ihre Gebühr an sie selbst, oder, wenn sie ohne Behebung derselben nach dem 25. mit Tod abgegangen sind, an ihre sich legitimirenden Erben für den ganzen Monath verabfolgt werden. Daher es auch von allem Rückersatze der Gebühr für Partcyen, welche am 25. des Monaths ihre Pensionen, Erziehungsbeytrcige, Gnadengaben, oder Provisionen erhoben haben, und nachher in der Zwischenzeit bis cinschliessig zum Letzten des Monaths gestorben sind, künftig abzukommen hat. Grätz am 18. April 1821, Zahl 8°77« 65. Bey Militärentlaffungen ist die Einwilligung dcS Regimentes in Fällen, wo Wirth-schaften oder Gewerbe den Soldaten durch Erbschaft oder Schenkung zufallen, nicht, — wohl aber bey dem Kaufe steuerbarer Wirthschaftcn erforderlich. Mit Hofkanzleyverordnung vom 2. April 1821, Zahl 9040, wurde dem Gubernium er- »5* Vom i8.' April. öffnet, daß bey Militärentlassungen die Einwilligung des Regiments in Fällen, wo Wirthschaf-ten oder Gewerbe den Soldaten durch Erbschaft oder Schenkungen zufielen, nie erforderlich gewesen und es noch nicht sey, und die Ursache, warum durch die Hofverordnung vom 15. September 1820, Zahl 27102,*) bey dem Kaufe steuerbarer Wirthschaften die Regimentseinwilligung gefordert werde, darin liege, damit hierdurch Scheinkäufe beseitiget und zu erschleichenden Entlassungen kräftigere Schranken gesctzet tverdew. Gubernialverordnung vom 18. April 1821, Zahl 8289. 66. Wegen Aufhebung und Militärstcllung der in Siebenbürgen vorfindigen paßlosen aus conscribirten Ländern gebürtigen Individuen. Die k. k. vereinigte Hofkanzley hat mit Dekret vom 5. d. M., Zahl 9495, die folgende Abschrift einer Verordnung mitgetheilt, welche der k. k. Hofkriegsrath sowohl an das sieben-bürgifche, als auch die übrigen Generalcomman-den in Gemäßheit jener Verfügung erlassen hat, *) Jm H. Bande der Provinzialgesetzsainmluiig Seite 586. l53 Dom 18. April. die von der siebenbürgischen Hofkanzley hinsichtlich der in Siebenbürgen vorfindigen paßlosen, aus den conscribirten Provinzen gebürtigen Individuen getroffen wurde. Gubernialverordnung vom 18. April 1821, Zahl 8388. Abschrift der hofkriegsräthlichen Verordnung an die General-commanden unterm 24. März 1821, K. 1056. Die siebenbürgische Hofkanzley hat auf den gemeinschaftlichen Antrag des HofkriegSrathes und der k. k. vereinten Hofkanzley dem königlich siebenbürgischen Gubernium den Auftrag ertheilt, die sämmtlichen unterstehenden politischen Behörden anzuweisen, daß dieselben alle in Siebenbürgen vorfindigen, aus den conscribirten Provinzen gebürtigen paßlofen Individuen alsogleich anzuhalten, und an die nächsten Werb- und Evi-denthaltungscommanden zur weiteren vorschriftmäßigen Behandlung abzugeben haben. Das f. k. Generalcommando wird von dieser Veranlassung zur Wissenschaft und in der Absicht in die Kenntniß gesetzt, um den sämmtlichen unterstehenden Militärgränzregimentern und sonstigen Behörden einen ganz gleichmäßigen Befehl zur pünctlichsten Nachachtung zu ertheilen, und von der sowohl den politischen, als auch den ij4 Vom 18. April. Gränzmilitärbehvrden zugegangenen dießfälligen Weisung die unterstehenden Haupt-, dann Filial-Werb- und Evidenthaltungscommanden mit drin Aufträge in die Kenntniß zu setzen, die in Fol-flc der obigen Weisung von den politischen oder Militärgränzbehörden an dieselben abgegebenen paßlosen Individuen, so weit solche aus den conscribirtcn Provinzen gebürtig, und zum Militärdienste vollkommen tauglich sind, ohne writers auf Rechnung ihrer GeburtSobrigkeit für das betreffende Werbbezirksrcgiment (nähmlich für jenes, zu welchem sie ihren Gcburtsörtern noch gehören) zu assentiren, hiervon sogleich das letztgedachte Regiment unter Zusendung eines Extraktes auS der Affentliste zu verständigen, und die dergestalt assentirtcn Leute mit nächster schicklicher Gelegenheit zum Ztcn Bataillon dieses Regimentes abzuschicken. 67. Bey schweren Polizeyübertretungen steht die Ergreifung des Rechtsweges gegen die in den politischen Urtheilen erfolgte Bestimmung des Ersatzes oder der Entschädigung nur dem Beschädigten, nicht aber dem verurtheilten Beschädiget zu. Se. Majestät haben über einen nach Einvernehmung des obersten Gerichtshofes und der Vom 18. April. 135 obersten politischen Behörden, von der k. k. Hof« commission in Justizgesetzsachen erstatteten allet-untcrthänigsten Dortrag den §. 398 II. ThcilZ deS Strafgesetzbuches, und den §. 1340 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dahin abzuändern befunden, daß, wie bisher schon in Crimi-nalfällen, so künftig auch bey schweren Polizep-übertretungen gegen die in dem politischen Straf-urtheile erfolgte Bestimmung des Ersatzes oder der Entschädigung, der Rechtsweg nur dem Beschädigten, nicht aber auch dem verurtheilte« Beschadiger Vorbehalten seyn solle. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge Hofkanzleyverordnung vom 7. d. M., Zahl 9061, zur allgemeinen Wissenschaft und Sah» nachachtung bekannt gemacht. Gubernialverordnung vom 18. April 1821, Zahl 8391. : : i) 68. '"21M» Belehrung, wie die Landtafeltaxen in Folge der Tax-Instruction vom 17. Funy isid in W. W. und in Conv. Münze zu bemessen seyen. In der Instruction, welche in Beziehung auf die neue Finanz-Bestimmung vom 1. Junp dem Gubernial«Hoftaxamte und sämmtlichen Provinzial -Taxamtern wegen Bemessung der Taxge? 156 Bom 18. April. bühren unterm 17. des erstgedachten Monaths, 3. 689/Pr., ertheilt worden ist, wird im §.3. ausdrücklich angeordnet, daß nur solche Taxen, die in einem bestimmten Antheile oder Percente von einer ausgemessenen Gebühr, Besoldung, Pension u.bergt, bestehen, fortan injberjentgm Wahrung einzuheben seyen, in welcher die Gebühr-Besoldung oder Pension verabfolgt wird. Aus dem Geiste dieser Vorschrift ergibt sich die natürliche Folge, daß auch die Jntabula-tions-Taxen, welche vermöge des §. 1 und 10 der Landtafel - Taxordnung nach bestimmten An, Heilen oder Percenten aufgerechnet werden, fortan in jener Währung einzuheben seyen, auf welche die Urkunde lautet, und daß sonach bey Urkütt-den oder Schätzungen, welche aus jener Zeit dai-lirt sind, wo alles auf Metall, oder Conv. Geld berechnet war, oder welche ausdrücklich auf diese Währung lauten, die Jntabulations - Taxen auch in Conv. Münze oder Banknoten entrichtet werden müssen; alle andern Taxen aber, welche bey Jntabulationen Vorkommen, und nicht nach Percenten aufgerechnet werden, dem Patente zu Folge in Conv. Münze oder in Banknoten zu bezahlen seyen. Da sich jedoch bey Cenfurirung der Pro, vinzial-Taxamts« Rechnungen gezeigt hat, daß die Taxämter bey Bemessung der Landtafel-Ta-xen in Beziehung auf den 1. und 10. §. der 157 Nom 18. April. Landtafel-Zaxardnung nach einer ungleichen Cy-nosur Vorgehen, und den Sinn des z. §. der im Eingänge erwähnten Instruction nicht ganz richtig auffassen; so wird in Folge Hofkammer-Verordnung »vom 21. März 1821, Z. 2087, diese Belehrung den Taxämtern zur Benehmung erinnert. Gubernialverordnung vom 18. April 1821, Zähl 84.31- ' 69. Vorschriften über die Ergänzung der Reserve. Seine Majestät der Kaiser und König haben mit allerhöchster Entschliessung vom 23. März d. I. zu befehlen geruhet, daß der bestehende Abgang in den Reserven, unverzüglich durch eine Aushebung aus der Bevölkerung erseht werden soll. Zur Vollziehung dieses Allerhöchsten Befehles, und in der Ueberzeügung, daß die dieß-jährige Stellung nur mit Zuweisung der, für besondere Verhältnisse vorbehaltenen Hülfsquellen sicher bewirkt werden könne, wurden mit Hof-kanzley- Verordnung vom 8. April 1821, Z. 9977, folgende Beschlüsse in Anwendung zu bringen befohlen: - ■ v; '1. Der vereinte Erwerb bürgerlicher Häuser, und des Bürgerrechtes, soll während sechs ij8 Bom 18. April. Monathen, vom Lage der Kundmachung die« ses Beschlusses, die zur Militärstcllung berufenen und dazu geeigneten, von der Widmung ;jU4H Militär nicht schützen. Das hohe Hofkanzley - Dekret vom 30. März 1809 aber, welches die, durch den Besitz einer Realität, oder eines verkäuflichen Gewerbes, zum Bürgerrecht gelangten, in so lange sie die Realität mit Rücken besitzen, und das Gewerb selbst betreiben, jedoch mit Ausnahme der Pachtung eines Real - Gewerbes, von der Militärstellung befreyet, dagegen aber die mit Personal-Gewerben betheil-tc Bürger, wenn sie das Gewerb durch drey Jahre nicht betreiben, der Militär-Widmung unterzieht, wird auf das Strengste gehandhabt werden. 2. Während der Dauer dieser sechs Monathe kann die Erwerbung von Wirthschaften oder Gewerben durch Kauf oder Heirath von der Widmung zum Militär nicht befrepen, eben so wenig können Entlassungen im Concerta-tionswege auf erkaufte oder erheirathete Wirthschaften oder Gewerbe in dieser Periode Statt haben; auf ererbte aber nur dann, wenn die Erhaltung der Wirthschaft oder des Gewerbes auf keine andere Art zu sichern wäre. — Diese Bedingung muß auch in jenen Fällen erfüllet seyn, wenn die Obrigkei- »59 Bom 18. April' ten die Entlassung eines Mannes wegen der Gebrechlichkeit derAeltern, welche die Wirth-schüft oder das Gewerbe führen, binnen dieses Zeitraumes anzusuchen genvthiget wären. 3. Die zeitlichen Befrepungen, welche das Conscriptions «Patent vom Jahre 1804 einigen Classen der Staatsbürger gewährt, sind für die Zeit von sechs Monathen aufgehoben, die Stellung der zeitlich Befreyten hat aber nur im äußersten Nothfallc, und auch dann nur in der Art cinzutreten, daß die mehr vor den minder Entbehrlichen gewählt werden müssen. 4. Vagabunden, Paßlose, oder.mit erloschenen Pässen betretene Bursche, Rekrutirungsflücht-linge fremder Dominien, können während der Dauer von 6 Monathen, für Rechnung des ergreifenden Dominiums von diesem ab, gestellt werden. 5. Alle vor Kundmachung der gegenwärtigen Anordnungen ausgestellten Pässe, wenn sie auch , auf eine längere Dauerzeit lauten sollten, sind nur mehr drey Monathe gültig. 6. Jeder Unterthan soll sich in diesen drey Monathen um einen neuen Paß bewerben, wi-drigens er nach Berstreichung dieser Frist für paßlos angesehen werden, und jedem fremden Dominium unbenommen seyn würde, ihn für eigene Rechnung zum Militär zu stellen. i6o Vom x8. April. 7-. Die neu auszustellenden Pässe dürfen hoch« stens auf die Dauer eines Jahres lauten; in demselben muß die Provinz und der Ort, wohin dem Unterthan zu gehen, und seinen Nahrungs-Erwerb zu suchen erlaubt wird, ausdrücklich bezeichnet werden. 8. Gleich nach erfolgter Kundmachung dieser Anordnungen, und unfehlbar in dem Zeitraum .. von drey Monathen, soll jeder seinen bey fich habenden Paß der Ortsobrigkeit seines Aufenthaltsortes gegen einen Empfangschein übergeben, und so wie er den neuen Paß erhält, diesen mit dem Alten, welcher zu cafstren seyn wird, ebenfalls gegen Empfangschrin auswechseln. 9. Jeder Unterthan, der die Provinz und den Ort, auf dem sein Paß lautet, verlassen will, muß sich zuvor, von seiner Obrigkeit einen neuen Paß auf den Ort seines neu gewählten Aufenthaltes verschaffen, indem er sonst im lehtern als paßlos angesehen, und als solcher behandelt werden würde; er hat sich dann noch eher, als er den Ort feine? bisherigen Aufenthalts verläßt, bey der Ortsobrigkeit zu melden, welche seine Entfernung mit Bezeichnung des Ortes, in welches er sich begibt, in die Vormerkung zu nehmen hat. 10. Damit die Obrigkeiten jedoch auch von dem Aufenthalte jener Unterthanenunterrichket blei- Non 18. April. 161 ben, welche sich im Umfange des Kreises, zu welchem sie eigentlich gehören, wenn auch in einem, der Jurisdiction ihrer Obrigkeit nicht unterstehenden Orte, aufhalten, so sollen alle solche außer dem Bereiche ihres Dominiums, oder ihrer Bezirks - oder Grundobrigkeit, jedoch in demselben Kreise sich aufhal-tcnden Individuen .verbunden sepn, binnen einem Monathe nach Verkündigung dieser Kundmachung, sich von ihren eigentlichen Grund - oder Bezirksobrigkeiten besondere Er-laubnißscheine zum Aufenthalte in den von ihnen angegebenen fremdherrschaftlichen Orten zu verschaffen. Mit diesen Erlaubnißschei-nen haben sie sich bey den Obrigkeiten ihres Aufenthaltes auszuweisen, widrigens auch sie auf Rechnung des ergreifenden Dominiums abgcstellet werden können. Diese Erlaubniß-scheine werden von den auszustellenden Dominien oder Herrschaften unentgeltlich verabfolgt. n. In Fällen, wo ein Unterthan nur zum täglichen Verkehr, als z. B.: zur Verführung in benachbarte Mühlen, Bierbrauerepcn, Holzschläge rc., auf benachbarte Wochenmärkte, oder zur Landes - Vorspann, oder zum Wirthschaftsbetriebe der zunächst angrän-zenden, aber in einem andern Kreise liegenden Gründe, verwendet wird, bedarf er we- Gefetzsammlung III. Theil. u iÖ2 Vom 18. April. der eines Passes, noch Erlaubnißscheines, und es sieht sonach keiner Obrigkeit zu, einen solchen Unterthan als paßlos anzusehen, und etwa für seine Rechnung abzustellen. 12. In das Ausland, und in nicht conscribirte Provinzen, kann während der Dauer von sechs Monathen einem Rescrvemann, oder einem, der Miliiäksiellung unterliegenden, nur gegen die gewöhnliche Sicherstellung von 500 fT. ein Paß crthcilt, und auf nicht länger als ein Jahr ausgestellt werden. Für die Dauer von sechs Monathen wird die Hofverordnung vom 29. April 1818, welche die Pässe der Handwerksgesellen innerhalb der conscribirten Provinzen, dann die Wan, derpäss«, und Uebcrfiedlungs - Urkunden von der Vidirung der Werbbezirks - Commissariate und Krcisämter befreyte, wieder aufgehoben, und find daher die Wanderpässe und Heben siedlungs-Urkunden wieder durch die KreiS-ämter und Werbbezirks - Commissariatc zu vidircn. 13. Wer einen, zur Militärstcllung Geeigneten, und hierzu Tauglichen seiner Widmung zu entziehen, oder ihm zur Flucht zu verhelfen sucht, wird, wenn er tauglich ist, ohncweiters zum Militär abgestellt, sonst aber nach den bestehenden Vorschriften unnachfichtlich be, straft. Nom 18. April. 163 14. Alle angeblichen Ausländer, welche ihr vor-geschühtes Nationale nicht mit glaubwürdigen Documenten beweisen können, sollen als Vagabunden für Rechnung des ergreifenden Dominiums abgesiellt werden. *5. Die Stellung eines tauglichen Jünglings kann erst nach dessen vollstreckten achtzehnten Lebenssahre Statt finden. 16. Soserne es die Nothwcndigkeit erfordert hätte, in irgend einer Gemeinde zur Erfüllung des Contingentes auf Verheirathete, und Familienväter zu greifen, so soll für den Fall, als die Gemeinde sonach ledige, entweder fiüchtige, oder mit Confcnfen abwesende Bursche, selbst vorzuführen, oder in der Art nachzuweifcn im Stande wäre, daß man ihrer habhaft werden, und sie wirklich abzustellen in die Lage käme, eine Auswechslung dieser Ledigen, gegen die Verheiratheten mit Kindern, oder Witwer mit Kindern, Statt finden können. — Diese Auswechslungen können aber nur durch das Kreisamt mit den betreffenden Militär » Behörden verhandelt werden. Welches, damit Jedermann sich hiernach zu achten und zu benehmen wisse, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 18. April 1821, Zahl 8468. ii * iö4 Vom 2L. April. ' 70. .Der in einigen Orten übliche auf Privat. Uebereinkommen gegründete Wechsel in der Fleischausschrottung wird für unzulässig allgemein abgestellet. Bey Gelegenheit eines zur höchsten Ent« scheidung gelangten Gesuches eines Fleischers um fernere Gestattung des auf Uebereinkommen gegründeten Wechsels in der wöchentlichen Aus-schrottung wurden derley Privat-Uebereinkommen von der k. k. Hofkanzley mit Verordnung vom 3, d. M., 3. 9H5/ für unzulässig erklärt. Gubernialverordnung vom 25. April 1821, Zahl 8898. 71. Die Commissionskosten bey Untersuchung der Schulbaulichkeiten sind den dießfälligen Baukosten überhaupt zuzuschlagen und unter sämmtliche Baupflichtige zu repartiren. Die k. k. Studien - Hofcommission hat sich aus einer vorgekommenen Anzeige überzeugt, daß der §, 47 des XIX. Abschnittes der politischen Schulverfassung, welcher anordnet, daß die Cömmis-fionskostcn bey Untersuchungen über Baulichkeiten in Schulhäusern den Baukosten - überhaupt zugeschlegen und von den Baupflichtigen nach dem Verhältnisse der zu leistenden Bepträge ver- Vom 25. April. 165 gütet werden sollen, nicht überall gleiche Anwendung finde, sondern zuweilen dem Patrone allein ansgcbürdet werden wollen. Da jedoch die Localcommissionen zur Erhebung der Nothwendig-keit und Zweckmäßigkeit eines Schulbaues den Bau in allen Theilen umfassen, und nicht den Vortheil des Patrons allein, sondern jenen aller Interessenten zum Zwecke haben, so hat die k. k. Studienhofcommission unterm 7. d. M., Zahl 2219, verordnet, die dießfälligen Kosten in Zukunft unter sämmtliche Baupflichtige nach dem Verhältnisse ihrer geschlichen Pflichtigkeit zu vertheilen. Gubernialverordnung vom 25. April 1821, Zahl 8957. ' ‘ 72. ' Von Verzehrungsartikeln, wenn deren pri-vilegirte Erfinder hiervon eine Verschleiß-Niederlage errichten wollen, muß vorher eine Probe zur Untersuchung ihrer Unschädlichkeit vorgeleget werden. Vermöge Commerzhofcommissions-Verordnung vom 9. April 1821, Zahl 899, haben jene Privilegiumsinhaber, deren Erfindung die Erzeugung eines Verzehrungsartikcls zum Gegenstände hat, wenn selbe eine Niederlage zur Ausführung ihrer Erfindung errichten wollen, vorher eine Probe ihrer Erzeugnisse der Landesstelle zur Untersuchung 166 Dom 2. May. durch die Medicinalbehörde, ob ihnen keine der Gesundheit schädliche Ingredienzen beygemischt scyen, zu überreichen, und die einzelnen Fläschchen mit ihren Fabrikszeichen und Nahmen, dann mit Beysetzung ihres Fabriks- und Wohnortes zu bezeichnen, wobey es überdieß die Pflicht der Behörden bleiben wird, unvermuthcte Nachforschungen anzustcllen, um sich von der ordnungsmäßigen Befolgung der bestehenden Vorschriften zu überzeugen. Gubcrnialverordnung vom 25. April 1821, Zahl 9098. 73' Italienische Weine, wenn selbe als Ausbruch zubereitet, in Boutcillen oder in Flaschen gefüllet erscheinen, sind als Weine edlerer Gattung--folglich als außer Handel gesetzt, zu behandeln. Um den Anständen zuvor zukommen, die .sich über die Frage ergeben könnten, welche fremde italienische Weine unter die gemeinen, und welche unter die edlen zu rechnen? und sonach, in crsterer Beziehung, nach dem mit Hofkammerverordnung vom 16. September 1818 kund gemachten Tariffe für Getränke als einzuführen erlaubt; in letzterer Beziehung aber als vcrbothen anzusehen find, wurde von der k. k. Hofkammer 16/ Vom 2, May^ mit Verordnung vom 8. April 1821, Zahl 9906, im Einverständniß mit der k. k. Commerzhofcommission bestimmt: daß alle rothen und weissen Weine, in so ferne sie gemeiner Art, das ist, zum Genuß für den gemeinen Mann geeignet sind, aus den italienischen Staaten: Piemont, Parma, Piazenza und Guastalla, Modena und Ferrara; endlich auch aus dem Schweizerischen Antheile des Kantons Tessin, gegen den in dem Tariffe für Weine und andere Getränke festgesetzten Zoll einzuführen erlaubt sind; daß hinge, gen die Weine aller übrigen fremden italienischen Staaten ohne Ausnahme, und selbst die gemeinen Weine der oben genannten Staaten, in dem Fall, als außer Handel gesetzt zu behandeln sind, wenn diese als Ausbruch oder sonst auf was immer für eine Art zubercitet sind; oder wenn sie BR Bouteillen oder Flaschen Vorkommen. Gubernialverordnung vom 2. May 1821, Zahl 9200. 74. Grundsätze, nach welchen die Schulkosten an landesfürstliche und Munizipalstädte und Märkte und an die Landgemeinden zu repartiren seyen. In Absicht auf den Maßstab, nach welchen in Zukunft die Untertheilung der Schulauslagen i68 Nom 2. Map. zu geschehen hat, wurde durch hohe Hofkanzley-Verordnung vom 22. März d. I., Zahl 14593/ Folgendes angeordneti Die landesfürstlichen Städte und Märkte haben den Antheil, welchen sie als Dominien zu tragen haben, wenn sic mit andern Dominien concurriren, gleich mit diesen, von den ihnen dienstbaren Rustical- oder Domi-nicalunterthanen nach dem Verhältnisse deS von ihnen zu beziehenden unsteigerlichen Gelddienstcs und der Dominicalgeldgabe, und rücksichtlich der Bürgerschast, nach dem Verhältnisse des bisherigen Recessualbeytrages, zu bestreiten. Die Bürger sind nach den Grundsätzen des eingeführten Steuerprovisoriums nach dem Verhältnisse der von ihnen zu entrichtenden Haus-, Grund- und Erwerbsteuer zu den sie treffenden Beyträgen in das Mitleidcn zu ziehen. Dieser letztere Maßstab ist endlich auch bep Untcrthei-lung der Schulauslagen bep den Landgemeinden und bep den Munizipalstädten und Märkten dergestalt zu beachten, daß die Repartition a) vermittels der Grundsteuer nach dem Jose-phinischen Steucrgulden, b) der Häusersteuer nach den neuen Erhebungen, und c) der Erwerbsteuer nach dem Patente vom 31. December 1812 zu geschehen habe. Je nachdem sich daher in den Bcytrags-psiichtigen eilte oder zwey oder alle drcy Ver- Bom 2. May. 169 mögensquellen vereinigen, sind dieselben auch in da§ Mitleiden zu ziehen. Gubernialverordnung vom 2. May 1821, Zahl 9207. 75' An den Normalhauptschulen werden Zeich-nungspranuen eingeführt. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent« schliessung vom 23. Februar d. I. zu bewilligen geruht, daß zur Emporbringung des Zeichnungsunterrichtes und Aufmunterung der Schüler an den Normalhauptschulen Zeichnungsprämien vertheilt werden. Diese Prämien haben vorzugsweise in den Umrissen der Säulenordnungen zu bestehen, welche mit einem einfachen aber gefälligen Einband zu versehen sind. Ihre Bertheilung geschieht so, wie jene der übrigen Prämien nur am Ende des sten Semesters. Jene Schüler, welche im Schuljahre hindurch die gelungensten Zeichnungen geliefert haben, sollen ohne Rücksicht auf ihre Verwendung in den übrigen Lehrzweigen hierauf Anspruch haben. i)ie nicht beträchtlichen Kosten der Anschaffung dieser Prämien sind, in so ferne hierzu kein Localfond besteht, oder hinreicht, aus dem allgemeinen Normalschulfonde zu bestreiten. 170 Dom 2. May. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge Studienhofcommissions-Derordnung vom 31. März d. I., Zahl 1572, bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 2. May 1821, Zahl 9208. 76. An Pensionen, Provisionen, Gnadengaben und Erziehungsbeyträgen, welche am 25. jeden Monaths erhoben werden, findet auch bey den politischen Fonds kein Rück-crsatz Statt, wenn die Parteyen in der Zwischenzeit bis einschliessig zum letzten Tage des Monaths sterben. Zur Herstellung einer Gleichförmigkeit in der Zahlungsart der Pensionen, Provisionen, Gnadengaben rc., und um Rückersätze an Heber» genössen zu beseitigen, hat die k. k. allgemeine Hofkammer den sämmtlichen Cameral- und Ge« fallscassen die Weisung ertheilt, *) den Pensto« nisten und Pensionistinnen, den in Erziehungs-Hnterhaltsbeyträgen und Gnadengehalten stehenden Parteyen, dann den Proviflonisten und Pro-vistonistinnen, wenn sie den 25. des Monaths als den zur Erhebung ihrer Gebühr bestimmten Tag erleben, ihre Gebühren an sie selbst, oder •) Eiche in diesem dritten Bande Nr. 64, Seite 150. i7i Nom 2. May. wenn sic ohne Behebung derselben nach dem 25» des Monaths mit Tod abgegangen sind, an ihre sich legitimirenden Erben für den ganzen Wonach verabfolgen zu lassen. Dieser Weisung zu Folge hat es daher künftig auch von allein Rückersatze der Gebühr für Parteyen, welche am 25. des Monaths ihre Pensionen, Erziehungsbeytrage, Gnadengaben oder Provisionen erhoben haben, und nachher in der Zwischenzeit bis einschließlich zum letzten Tage des Monaths gestorben sind, abzukommen. Diese Anordnung ist laut hoher Hoskanz-leyverordnung vom 12. April 1821, Zahl 10099, auch bcy den politischen Fonden und Anstalten in Anwendung zu bringen. Gubernialverordnung vom 2. May 1821 , Zahl 9251. 77« Bey Straßenbauten durch Privatconeurrenz haben die dabey einschreitenden Kreisbeamten nur dann Diäten anzusprechen, wenn diese Bauten als bloße Parteysachen anzusehen sind. Aus Anlaß der zur Sprache gekommenen Frage, ob in Fallen von Straßenbauten durch Privatconcurrenz den dabey einschreitenden Kreis--commissären Diäten gebühren, haben Se. Maje- !/s Dom 2. May. fiat unterm 4. April b. I. folgende mit Hof-kanzlcyvcrordnung vom 13. desselben Monaths, Zahl 10370, eröffnete allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruhet: „Wenn Kreisbeamte in Angelegenheiten ei* „net im Wege der freywilligen Concurrenz zu „Stande zu bringenden oder zu erhaltenden „Straße ausgesendet werden, hat sich die Be-„handlung derselben in Absicht aus die Reiseko-„stenvergütung und der Diätengebühren nach der „Eigenschaft der Straße zu richten. „Ist die Straße eine solche, deren Herstel-„lung aus öffentlichen Rücksichten durch den Ein-„siuß der landesfürstlichen Behörden bewirkt, „oder welche nach vollbrachter Herstellung in die „Verwaltung der Straßendirection auf Kosten „des Wcgfondes oder des Aerariums übernom-„men wird, so ist die Amtshandlung der Kreis-„amtcr, so wie bey Straßen, welche von dem „Straßenfondc oder dem Aerarium bestritten „werden, anzusehcn, und sind hiernach die aus-„gesendcten Krcisbeamtcn, rücksichtlich der Rci-„sekosten und Diäten zu behandeln. Wo diese „Voraussetzung nicht Eintritt, sind solche Angelegenheiten als' Parteysachen zu betrachten." Gubcrnialverordnung vom 2. May 1821, Zahl 9480. Bom 9. May. 78. 173 Befugniß geistlicher Gemeinden und Pfründner, Verpacht-und Vermiethungsverträ-ge abzuschliessen. Um dem Bedürfnisse einer bestimmten Vorschrift über das Befugniß geistlicher Gemeinden und Pfründner, über den Ertrag des ihnen zum Genuß eingeräumten Stiftungsvermögens rechtsgültige Pacht- und Miethverträge abzuschliessen, zu begegnen, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 6. April 1821, laut Hofkanzleyverordnung vom 14. des nähmlichen Monathcs, Zahl 10614/ allergnädigst verordnet: 1. Die Borsteher geistlicher Gemeinden find ohne Bcpstimmung ihrer Gemeinden nicht befugt, gültige Pacht- und Miethverträge abzuschliessen. Die Bcpstimmung der Gemeinde muß durch die bey ihren Beschlüssen übliche Fertigung dem Contracte bepgeseht seyn. 2. Es liegt in der Natur des Fruchtgenusses, daß geistliche Pfründner für sich selbst, und ohne höhere Genehmigung nur für die Zeit des Besitzes ihrer Pfründe, über den Ertrag des Pfründenvermögens, gültige Pacht- und Miethverträge abschliessen können. 3. Wenn von einer geistlichen Gemeinde oder von einem geistlichen Pfründner über das *74 Nom 9. May. Stiftungsvermogen, welches sie besitzen, Pachtoder Mietverträge a) auf die Lebensdauer des Pächters oder Miethmannes, b) bey Grunderträgnissen und Gerechtsamen auf eine längere Zeit, als auf neun Jahre, bey Wohnungsmiethen auf länger als auf sechs Jahre abgeschlossen werden wollen, oder c) wenn sich die Einhebung des Pachtfchillings oder Miethzinses vorhinein auf mehrere Iah, re bedungen werden will, ist zur Gültigkeit dieser Verträge die Genehmigung der Lan-desstellc nothwendig. Wornach sich demnach in vorkommcnden Fällen zu benehmen ist. Gubcrnialverordnung vom 9. May 1821, Zahl 9693. 79- Die Deferteurstaglien werden in Conv. Münze bezahlt. Se. Majestät haben zu Folge hohen Hof, kanzleydekrcts vom 16. April d. I., Zahl 10885, gnädigst zu bewilligen geruhet, daß die, nach den verschiedenen Waffengattungen bestimmten Deferteurstaglien, im gleichen Nennwerthe mit den ge, grnwärtigen in Conv. Münze bezahlt werden dürfen. Gnbernialvcrordnung vom 9. May 1821, Zahl 9694. Vom 9. May. 175 80. Claüsel, welche hinsichtlich deS Reugeldes für alle Lizitations- oder Verhandlungsprotokolle über öffentliche Versteigerungen vorgeschrieben wird. Es ist die Anfrage vorgekommen, welche Grundsäße bcp den Versteigerungen, welche Staatsbehörden einleiten, hinsichtlich der Erlegung der Reugelder beobachtet werden? Aus- den gepflogenen Erhebungen ging hervor, daß die Skipulirung der Reugelder (Vadien) bey den Aerarialverträgen, welche einer höher» Genehmigung unterzogen werden müssen, allgemein üblich sey, ohne daß darüber außer den, die rechtlichen Attribute des Reugeldes bestimmenden Paragraphen 909, 910 und 911 des allgemein bürgerlichen Gesetzbuches, andere Vorschriften bestehen. Da es nun aber bey mehreren Gelegenheiten geschehen ist, daß Bestbiether im Fall, wo die contrahirten Preise durch große Concurrenz, oder aus andern Ursachen weit herabgetriebett wurden, das gewöhnlich nur zproc. im Wcrthe des Vertragsgegenstandes betragende Reugeld fahren liessen, und bey der neuen Lizitation bcs, sere Preise zu erzielen wußten, welche ihnen das verlorne Vadium reichlich ersetzten: so hat die k. k. Hofkammcrprocuratur, theils um dem Li- r/6 Vom 9. May. zitationsacte oder Vcrhandlungsprotokolle mehr Haltbarkeit zu verschaffen, theils aber um sich der Prästationsfähigkeit der Lizitanten und Offerenten mehr zu versichern, den Antrag gemacht, daß der, der förmlichen Contractsausfertigung vorgehende Lizitations- oder Verhandlungsact für den Bcsibiether sogleich unwiderruflich verbindlich gemacht, und von den Lizitanten und Offerenten statt des Vadiums gleich die in loproc. des Werthsbetragcs übliche Cautionssumme oder deren Sicherstellung abgefordcrt werden. Zu diesem Zwecke hat die Hofkammerpro-curatur folgende Clause! zur Einschaltung in das Lizitations- oder Verhandlungsprotokoll vorgeschlagen : „Der Contract ist für den Bestbiether gleich „vom Tage des von ihm gefertigten Lizitations-„protokolls, — fürs Aerar aber vom Tage der „erfolgten Ratification verbindlich. Im Fall, „als der Bestbiether den förmlichen Contract zu „fertigen sich weigerte, vertritt das ratificirte Li-„zitationsprotokoll die Stelle des schriftlichen „Contractes, und das höchste Aerar hat die „Wahl, den Bestbiether entweder zur Erfüllung „der ratificirtcn Lizitationsbcdingungen zu ver-„haltcn, oder den Contract auf dessen Gefahr „und Unkosten neuerdings feilzubiethen, und den „erlegten Cautionsbetrag entweder im ersten Fall „auf Abschlag der höher« Beköstigung; oder im i77 Vom p. SQlap. „zweyken Fall auf Abschlag der höhern Bekö-„ftigung zu ersetzenden Differenz rückzubehalten ; „im Fall aber, als der neue Bestboth keines Er-„saßes bedurfte, als verfallen einzuziehen." Da durch diese Clausel unbezweifelt mehr Sicherheit für die Aerarialrechte erzielt wird, als sonst das Bedungene kleine Reugeld gewährte; und da es sich auch darum handelt, in allen Zweigen der Aerarialverwaltung ein möglichst gleiches Verfahren in Behandlung der Contracte einzuführen: so wird in Folge hohen Hofkanzley-dckretes vom 20. April 1821 diese Verbindungs-clausel zur Aufnahme in alle Lizitations- oder Derhandlungsprotokolle und Contracte, wo Jemand sich zu einer Leistung gegen das höchste Aerar, oder gegen einen unter der Leitung der Staatsverwaltung stehenden öffentlichen Fond verbindlich macht, hiermit angeordnet. Gubernialverordnung vom 9. Map 1821, Zahl 9698. 81. DenReifnitzerUnterthanenist dasHaustren in StädtenundMärkten auch außer derMarkt-zeit gestattet, dasHauflren mit bespannten Wägen oder der Verkauf ihrer Maaren in ihren Einsätzen aber strenge verbothen. lieber eine vorgekommene Beschwerde gegen das Hausir'en der Herrschaft Reifnitzer Untertha-Gesetzsammlung III. Theil. 12 J78 Vom 9. May. neu aus Kram mit Siebwaarrn, außer der Marktzeit, ist mit Coinmerzhofcoinrnissions-Verordnung vom 23. April d. I., Zahl 973, die Entscheidung erstoffen, daß sowohl nach den allgemeinen Bestimmungen deS Haustrpatentes vom 5. May j8i 1 als auch nach der ausdrücklichen Vorschrift des Hofkammerdekretes vom 22. Februar 1815 den gedachten Unterthanen das Hauflren in Stadien und Märkten auch außer der Marktzcit gegen Beobachtung der vorgeschriebcnenBedingungen und Verbindlichkeiten auf keine Weise untersagt werden könne, und daß ihnen eben so, wie den wälschen Früchtenhändlern nach dem Inhalte der Commerz-Hofcommissions-Verordnung vom 16. März 1820, Zahl L24, gestattet sey, ihre zum Hausirhandcl bestimmten fertigen Maaren mittels Fuhren zu beziehen, und zur Hinterlegung und Aufbewahrung derselben eigene Einsätze zu halten. Es versteht sich jedoch von selbst, daß diesen Händlern daS Hau siren selbst mit bespannten Wägen ebenso untersagt bleibe, als es ihnen strenge vcrbothen ist, in ihren Einsätzen, die nur zur Aufbewahrung der bezogenen Maaren dienen sollen, ihre Maaren zu verkaufen, und in denselben einen förmlichen stabilen Handel zu treiben, worüber die Drtsobrigkciten sorgfältig zu wachen haben. Gubcrnialverordnung vom 9. May 1821 , Zahl 9747. Vom 16, May. 17g 82. Die Curatgeistlichkeit soll, in so weit selbe durch das Steuerprovisorium an der ihr gesetzlich bemessenen Congrua beeinträchtiget würde, dafür entschädiget, einstweilen aber mit executiver Betreibung der Steuern verschonet werden. Vermög Eröffnung des hohen Hofkanzley-Präsidiums vom 28. v. M., Zahl 734, ist bey der Ausführung des Grundsteuerprovisoriums die Frage entstanden, ob dem CuratcleruS bey der gegenwärtigen Steuerbelegung nach dem Provisorium der bisher nach dem alten Catastcr in einigen Provinzen üblich gewesene Abzug der Portio canonica gestattet werden könne? Die hohe Hofkanzley ist hierüber nach Einvernehmen mit dem f. k. Finanzministerium dahin übereingckom-men, daß die Grundsteuer nach den festgesetzten und insbesondere durch das allerhöchste Patent vom 23. December 1817 allgemein bekannt gegebenen Grundsätzen, von allen ihr unterliegenden Objecten ohne Unterschied, mithin auch von demjenigen, in deren Besitz die Curatgeistlichkeit ist, zu entrichten sey, der Curatclerus aber in den Fällen, wo die ihm gesetzlich bemessene Congrua durch die Entrichtung dieser Steuer geschmälert wurde, zu entschädigen wäre. 12 * Vom 16. May. 180 Wegen Bestimmung des Fonds, aus welchen, und wegen Festsetzung der Modalitäten, unter welchen diese Entschädigungen zu leisten seyen, werden Sr. Majestät die ehrfurchtsvollesten Anträge unterlegt. Bis zur Herablangung der dießfälligen allerhöchsten Entschlicfsung ist aber mit der execu-tiven Betreibung der Steuer von der Curatgeist-lichkeit, welche sich in diesem Falle befindet, einstweilen inne zu halten. Gubernialverordnung vom 16. May 1821, Zahl 10040. 83. Die auf den Objecten der Grundsteuer lastenden Nebenabgaben sollen aufgehoben werden. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent« schliessung vom 10. April d. I. den Antrag wegen Auflassung der auf den Objecten der Grundsteuer im ausgedehnten Verstände außer der ordentlichen Grundsteuer und dem Zuschüsse lastenden Nebenabgaben zu genehmigen, und als Cy-iiosur festzusetzen geruhet: daß alle Ncbcnabga-ben, durch welche das Grundbesitzthum int ausgedehnten Verstände außer der Grundsteuer in ausgedehnter Bedeutung, das ist: in den drey Objecten der Grundurbarial-und Zehent-und der Vom 16. May. i81 Gebäudcsteuer und dem Zuschüsse belastet ist, und die entweder in den Staatsschatz wirklich einfliessen, oder für eigentliche Staatsauslagen bestimmt sind, aufzuhören haben. Vermöge Hofkanzleyverordnung vom 24. April 1821, Zahl 682, stellen sich als solche Nebcnabgaben schon gegenwärtig dar: 1. Das Subsidium ecclesiasticum. 2. Der Militärquartierzins -, Schlafgeld- und Casscrnreparationsbeytrag. 3. Der Landesvorspannsbeytrag. Der Zeitpunkt der Aufhebung derselben, dann welche Nebenauslagen etwa noch in diese Cathegorie gehören, wird nachträglich bekannt gemacht werden. Gleichzeitig haben Se. Majestät dem weiters aufgestellten Grundsätze die allerhöchste Genehmigung zu crtheilen geruhet: Neben der Grundsteuer und dem Zuschüsse können für Ständische und Communalbedürfnisse besondere Auftheilun-gen nach dem Maßstabe der landesfürstlichen Quote Platz greifen. Diese müssen aber nach den Bedürfnissen und nach der Zulässigkeit des vorhandenen Qbjectes bemessen, und mit Rücksicht auf die nach den eigcnthümlichen Verfassungen bestehende Bcytragspflichtigkeit nach dein nähmlichen Maßstabc, nach welchem die landes-fürstliche Grundsteuer umlegt wird, ebenmäßig pertheilt werden. »82 Nom 16. May. Jedoch haben Se. Majestät ausdrücklich zu erklären geruht, daß, wenn nur besondere Ab-Iheilungen der Stände oder Gemeinheiten, z. B. nur die Dominien für besondere von der Staatsverwaltung gebilligte Zwecke Umlagen unter sich vornehmen, ihnen in diesem Falle auch die Wahl des Maßstabes gegen Bestätigung der Hofkanzley freygestellt bleibt. Gubernialverordnung vom 16. Ätay 1821, Zahl 10635. 84. Den Conflstorien, Vicariaten und Dekanaten wird in amtlicher Correspondenz die Portofreyheit bewilliget. Nach Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 3. May d. I., Zahl 12644, haben Sc. Majestät durch allerhöchste Entschlieffung aus Laibach unterm 26. v. M. Folgendes zu verordnen geruhet: „Den'Conslstorien, Vicariaten und Dccana-„ten hat die Befreyung von Briefporto gegen „Führung der ordentlichen Journale zu Statten „zu kommen, wenn sie mit Länderstellen und „Kreisämtern oder die Conflstorien und Vicaria-„ten mit den Decanaten und.umgekehrt in stricte officiosis correspondiren. Gubernialverordnung vom 16. May 1821, Zahl 10691. i83 Vom 16. May. 85. Vorschrift, wie die aus den lombardisch- ve-netianischen Staaten gebürtigen Soldaten in Desertionsfällen zu behandeln sind. Nachdem laut hohen Hofkanzleydekrcts vom 25. April d. I., Zahl 1768,3, Se. Majestät unterm 14. December 1815 befohlen haben, daß die italienischen Truppen sowohl in Fällen, die eine kriegsrechtliche Behandlung oder rechtliches Erkenntnis) nach sich ziehen, als auch in Disciplinärstraffällen, nach den für die österreichische Armee allgemein bestehenden Gesehen und Vorschriften zu behandeln sind, so wurde bcy der nunmehr erfolgten Publication des neuen lombardisch- venetianischen Conscriptionssystems, welches §. .5 eine achtjährige Dienstzeit für die in Folge dieses Patents zum Militär gewidmet werdenden Unterthanen des lombardisch - venetia-irischen Königreiches festseht, rückstchtlich der Behandlung der aus diesem Königreiche gebürtigen Deserteurs Nachstehendes im Einverständnisse zwischen der hohen Hofkanzley und dem k. k. Hofkriegsrathe zur künftigen genauen Nachach-tung anzuordnen befunden: a) Die aus dem lombardisch - venetianischen Königreiche gebürtigen Soldaten, welche nach der Publication des neuen lombardisch » venetianischen Conscrip- i84 Vom 16. Map. tionspatentes zumMilitär ring etre« ten sind, oder gestellt wurden, haben in Gemäßheit des Capitulationspatents vom 4. May 1802 und der allerhöchsten Ent-schliessung vom 14. December 1815 nebst den übrigen geschlichen Strafen der Desertion, bey der ersten Desertion nach Verlauf 'ihrer achtjährigen Capitulation noch eine halbe Capitulation, d. i. noch fernere vier Jahre zu dienen, bey der zweyten Desertion aber ist ihnen die Capitulation gänzlich abzunehmen, sie sind mithin zur lebenslänglichen Dienstleistung zu verhalten, b) Hinsichtlich der vor der Publication des oben erwähnten Patents gestellten oder cingetrctenen Unterthanen des lombardisch - venetianischen Königreichs hat es bey der bisherigen Beobachtung zu verbleiben, wornach derley Leute bey der ersten Desertion vom Tage ihrer Ergreifung? und neuen Eintheilung noch volle acht Jahre zu dienen haben, bey der wiederholten Desertion aber ihrer Capitulation gleichfalls gänzlich verlustig werden. Hiebey wird zugleich erinnert, daß in De-sertionsfällcn lombardisch - venetianischer Soldaten auch künftig nur die Entschädigung des Militärärars nach den dießfalls bestimmten Vor- Vom 16. May. 185 schriften, keineswegs aber die Berinögensconfis-catioit einzutreten habe. Gubernialverordnung vom 16. May 1821, Zahl 10735. 86. Verboth der Aus- und Durchfuhr von Waffen, und Kriegsbedürfniffen aller Art, nach der Moldau und Wallachey. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung aus Laibach vom 3. May d. I. zu befehlen geruhet, daß die Aus- und Durchfuhr von Waffen, und Kriegsbedürfniffen aller Art, nach der Moldau und Wallachey, wegen des in beyden Fürstenthümern gegen die Pforte ausgebrochenen Aufstandes, alsogleich allgemein verbothen werde. Dieser allerhöchste Befehl wird über Anordnung des hohen Hofkammerpräsidiums vom 11, dieses Monaths, Zahl 962, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialverordnung vom 16. May 1821,. Zahl 10832. i86 Vom 23, May. 87. Den marschircnden Truppen werden 2 kr. Conv. Münze als Zulage bewilliget, und sollen bey Ausrechnung der Etappentariffe keine geringern BruchLheile als von % kr. angesetzet werden. Se. Majestät haben den auf den eigends sestgcseßten Etappenrouten marfchirenden Truppen in jenen Landesbezirken, wo noch Einlösscheine curstren, statt der von allerhöchst denselben bewilligten 4 kr. in Einlösschein, 2 kr. in Conv. Münze ohne Rückstcht des Papiergeldes als Marschzulage allergnädigst bewilliget. Da nun das aus den einzelnen Particularausweisen zusammengesetzte Total, und die daraus resultir-ten Länderdurchschnitts-Tarifpreise der Etappen-kvst den beruhigenden Beweis liefern, daß der gemeine Mann die Bezahlung seiner Menagekost bestreiten kann, ohne im Durchschnitt mehr als 41/, kr. von seiner Gebühr abzugeben, weil dort, wo die Tarifprcise über 4% kr. hinaufgehen, die Erhöhung bloß von dem zu 7 kr. und darüber erreichten Fleischpreisen herrührt, in diesen Fällen aber der Mann über seine gewöhnliche Gebühr von 5 kr. und 2 kr. Transportszulage auch noch den Fleischbeytrag erhält und diese zwey Bcyträge zur Zahlung der Etappenkost gewidmet sind, so wurde laut Hoskanzleyverordnung vom 187 Vom 23. Map. 5. May 1821 , Zahl 12531, angeordnet, bey Ausrechnung der Tariffe keine geringeren Bruch-theile in den Preissäyen als von % fr. anzunehmen, weil selbst diese nur mit Hülfe der Papiergeld-Scheidemünze ausgeglichen, die von dem mindern Werthe aber weder von dem Mann bezahlt, noch an den Quartiersträger entrichtet werden können. Gubernialverordnung vom 23. May 1821 f Zahl 10843- 88. In den Gymnasien wird die gemeinschaftliche Beicht und Communion der Schüler eingeführt. Se. Majestät haben mittels allerhöchster Entschließung vom 15. April d. I. allergnädigst zu befehlen geruht, „daß die gemeinschaftliche „Beicht und Communion der Gymnaflalschüler „gemäß dem Anträge der Studienhofcommission „wieder allgemein in allen Gymnasien einzufüh-„ren, und nur dafür zu sorgen sey, daß jene „Schüler, welche allenfalls die priesterliche Los-„sprechung nicht erhalten sollten, sich nicht ohne „dieselbe dem Tische des Herrn nähern, und die „heilige Communion empfangen." Damit nun diese höchstanbefohlenen, öffentlichen und gemeinschaftlichen Religionsübungen i88 Vom 23. May. von der Gymnasialjugend mit jener Wurde und Vorbereitung begangen werden, die ein so wichtiger Gegenstand erheischet, wurde mit Studien-Hofcommiffions-Verordnung vom 24. April 1821, Zahl 2797, folgende Vorschrift crtheilt: Bey Annäherung der festgesetzten Zeit, in welcher die Schüler die Beicht verrichten, und das heilige Abendmahl nach Vorschrift empfangen sollen, wird denselben von dem Präfectc der Tag voraus kund gemacht, an welchem Sie sich dieser Religionspsiicht zu unterziehen haben, und zugleich mehrere fremde Priester auf diesen Tag in die Gymnasialkirche geladen, um die Beicht der Schüler anzuhören. An den Tagen zwischen der Kundmachung des Präfectes und der Beicht hat der Catechet in seinen Unterrichtsstunden sich über diese zwey Sacramente zu verbreiten. Am bestimmten Tage werden die Schüler in der Schule versammelt, zur Beicht vorbereitet, und dann von den Lehrern in die Kirche geführt, wo sie unter Aufsicht derselben bey einem der geladenen Priester ihre Beicht able-gen. Hierauf hält der Catechet an die versammelte Jugend eine Exhorte zum würdigen Empfang des heiligen Abendmahls, worauf dieselbe unter beständiger Aufsicht der Professoren und des Präfectes das heilige Abendmahl empfängt, und dann dem heiligen Meßopfer beywohnt. i89 Vom 2Z. May. Ist die Jugend zahlreicher, so wird sie ab-gethcilt, und für jede Abtheilung ein besonderer Tag bestimmt. Gubernialverordnung vom 23. May 1821, Zahl 11200. 89. Alle Privatlotterien, folglich auch die mit Schauspielen verbundene, wobey kein besonderer Einsatz gefordert wird, werden verbothen. Da sich mehrmahls der Fall ereignete, daß von den politischen Behörden, Schauspiele mit Lotterien verbunden, dann gestattet wurden, wenn für letztere kein besonderer Einsatz gefordert wurde, so wurde mit Hofkammerverordnung vom 15. May 1821, Zahl 16430, bedeutet, daß durch den 28. §. des allerhöchsten Lottopatents alle Lotterien auf eigene Ziehungen, ohne irgend einer Ausnahme untersagt seyen, und daher die Ertheilung der Bewilligung zu solchen Unternehmungen nur von Sr. Majestät selbst ausgehen könne. Gubernialverordnung vom 23. May 1821, Zahl 11327. igo Mm 23, May. go. Die Umsetzung der Weg- und Brückenmäu-the, dann der Ueberfuhrsgebühren auf Conv. Münze, und die gleichförmige Organistrung dieser Gefälle betreffend. In Folge allerhöchster Entschliessung und des hierüber erlassenen Hofkammerpräsidialdckrets vom 17. May d. I., Zahl 996, sind vom 1. July 1821 angefangen die ärarial Weg-, Brücken-und Wasserüberfahrtmauthe in Conv. Münze nach dem Zwanzig-Guldenfuße zu entrichten, und ist sich hicbey nach folgenden Vorschriften zu benehmen: §. 1. Die Wegmauth ist für das Zugvieh in der Bespannung, und zwar für alle Fuhren, ohne Unterschied der Gattung des Fuhrwerks, mit einem Kreuzer Conv. Münze vom Stücke des angespannten Zugviehes für die Meile zu entrichten. §. 2. Für das Zugvieh außer der Bespannung, ferner für das Treibvich ist die Wegmauth, und zwar vom schweren Bich, als: Pferden, Ochsen, Stieren, Kühen, Unzen, Terzen, Maulthieren und Eseln mit einem halben Kreuzer vom Stücke; vom leichten Vieh aber, als: Kalbern, Schafen, Ziegen und dem Borstenvieh, mit einem viertel Kreuzer vom Stücke für die Meile zu entrichten. i9i Dom 2Z. May. §. 3. In der Haupt- und Residenzstadt Wien, so wie in den Provinzialhauptstädten, wo Linienämter bestehen, ist an denselben vom Zugvieh in und außer der Bespannung, dann vom schweren und leichten Vieh die für eine Meile festgesetzte Wegmauth zu entrichten. §. 4. Von der Entrichtung der Wegmauth bey sämmtlichen Wegmauth- und Linienämtern sind befreyt r a) der k. k. Hofstaat und dessen unmittelbares Gefolge; b) Se. königl. Hoheit der Herzog Albert von Sachsen-Teschen; c) die am allerhöchsten Hose accreditirtcn Gesandten oder Bothfchafter auswärtiger Machte mit eigenen, oder Postpferden; bey gemietheten Pferden ist jedoch die Wegmauth zu entrichten; d) der Lbersthof- und Landjagermeistcr mit seinem eigenen Wagen, seinen Reitpferden und seinem Küchenwagen, in allen landesfürstlichen Forst-und Jagdbezirken, dann die ihm untergeordneten Forst- und Jagdbeamten, nebst seinen Hausleuten, die er zu seiner Bedienung voraus sendet, oder die ihm Nachfolgen, wenn sie mit einem gehörig gefertigten Zeugnisse versehen sind; e) das k. k. Jagd- und Forstpersonale in den Jagd- und Forstbezirken, in welchen jeder einzeln angestellt ist. ip2 Vom 23. May. f) das in Garnison liegende k. k. Militär eine viertel Meile um den Regimcntsbequartie-rungsbezirk, jedoch nur in seiner Uniform; g) Pferde, welche wegen der Aushebung zum Militärdienste gestellet werden, sowohl auf dem Hin- als Rückweg, wenn sie mit dem ihre Bestimmung und Zahl bestätigenden Zeugnisse der Drtsobrigkeit begleitet sind; h) alle Fuhren, welche ein unmittelbares Ae-rarialgut mit k. k. Gespann führen, oder wenn es gedungene Fuhren sind, die mit Freypässen der f. k. allgemeinen Hofkammer, oder von der Landesstelle versehen sind; i) die Militärvorspannsfuhren, sowohl einzeln als bey dem Marsche der Truppen, wie auch die Fuhr- und Reitpferde der marschirenden Truppen und Offiziere; k) Die Naturallieferungstransporte, welche aus einer Magazinsstation in eine andere durch Vorspann von den Unterthanen verführt werden, so wie auch die Landcslieferungsfuhren gegen Vorzeigung der obrigkeitlichen Lieferscheine. In einem, wie in dem andern Falle, sin-det diese Wegmauthbefreyung auch dann Statt, wenn die Unterthanen diese Fuhren nicht selbst, sondern durch von denselben bezahlte Unternehmer leisten; 193 Vom 23. May. l) die ordinären Posten, wenn mit denselben kein Reisender fährt, da sonst ein solcher für ein Pferd die Wegmauth zu bezahlen hat; m) die Estaffettcn und Couriere, die k.k. Postwagen, wie auch alle leere, oder an einen Postwagen oder einer Postkallesche gespannten zurückgehenden Postpferde; n) die Fuhren der Seelsorger in ihren pflichtmäßigen Amtsverrichtungen, als: zur Abhaltung deS Gottesdienstes, der Christenlehre, oder Bcsuchung der Kranken und Beerdigung der Leichen in ihren seelsorglichen Bezirken; ©) in den Drtschaften, wo ein Wegmauthschran-ken ausgestellt ist, werden den Ortsbewohnern von der Wegmauth frey gelassen: 1. DaS auf die Weide, zur Heilung, oder zum Beschlagen gehende Vieh; s. Das Fuhrwerk zum Feldbau, alS: Pflüge, Eggen, Dünger und GypSfuhren, wenn der Gyps gleich auf Wiesen oder Felder gebracht, und dort eingeackert wird, und diese Bestimmung mit obrigkeitlichen Certificaten bestätigt ist; 3- Alle Wirthschaftsfuhren, welche die Bewohner einer Ortschaft, wo ein Wegmauth-schranken aufgestellt ist, mit ihrem eigenen, oder in demselben -Orte gemietheten Zugvieh verrichten, oder zum Betriebe ihrer Stsehsammlung III. Theil. 13 j 94 Vom 2Z. May. Wirthschaft, ihns Gewerbes, dergestalt nothwendig haben, daß eigentlich nur das nähmliche Naturale, oder die nähmliche Maare hin und hexgeführt wird, $, 25., wenn Getreide oder Mehl zur Vermahlung oder Verbackung, oder Fabrikate in die nächste Walke, oder zur Appretur oder bey der Wirthschaft eigenes Baugut und die Fechsung vom Felde oder Holz aus dem Walde zum eigenen Bedarf geführt wird; 4. Alle auf dem Grund und Boden des Mauthortes genommenen Materialien für den Mauthort selbst; 5. Die Mrthschaftsfuhren der Dominien sowohl mit eigenen als gemietheten, und mit Robathzügen, welche in einer Stadt, oder in einem andern Drte, wo ein Wegmauth-schranken steht, ihre Wirthschaftsgebäude haben, won welchen aus sowohl der Feldbau betrieben, als auch dahin das eigene Baugut, dann das Holz zum Gebrauche für die Wirthschaftsgebäude aus eigener Waldung geführt wird. Von dieser Wegmauthbefreyung an den Lokalschranken sind ausgenommen die Zn-dustrialfuhren, das ist, solche Fuhren, mit welchen Produkte: als Korner, Heu, Stroh u. -s. w., öder Fabrikate zum Verkaufe aus dem -Orte anderswohin verführt werden; Dom LZ. Map. 195 Fuhren, welche von den umliegenden Drtschaften, Dictualicn, Holz und derley Bedürfnisse in einem mit einem Wegmauth-schranken geschlossenen .Ort auf den Markt, oder sonst zum Absätze bringen, müssen die Wegmauth auch dann bezahlen, wenn sic am nähmlichen Tage leer hinausfahren. p) Alle Fuhren zur Erhaltung, oder zum Bau der Straßen, gegen Legitimation mittel-ordentlicher Certificate der Straßenbaudi, rection; q) Fuhren mit Bau - Materialien zur. Wiedererbauung eines abgebrannten Hauses, auf dem Lande gegen kreisämtliche Pässe, bey Städten gegen Maglstrats - Zeugnisse; r) Die rohen Erzfuhren, dann Kohl - und Holzfuhren im Orte, wo sich der Schranken befindet, aber nicht ausser demselben. Uebrigens hat cs bey der jenem Fuhrwerke, welches mit Rädern von einer Felgenbreite von wenigstens sechs Wiener-Zöllen versehen ist, bereits zugestandenen Be, günstigung der Nachsicht der Hälfte der Wegmauth, und der Unbefchränktheit der Ladungslast sein Derbleiben. §. 5• Von den übrigen bisher bestandenen, und §. 4. nicht ausdrücklich nahmhaft gemachten Wegmauthbefreyungcn hat es abzukommen. jq6 Nom sz. May. §. 6. Für die Umfahrung oder Ucberfah« rung einer Wegmauthstation mit Zugvieh, so wie für die Umgehung derselben mit Treibvieh ist nebst der Gebühr, der zehnfache Betrag der Wegmauth von jedem Stück Zug- oder Treib-vieh als Strafe zu entrichten. §. 7. Die Brückenmauth ist nur für Brücken von einer Länge von zehn Klaftern und darüber, nach, folgendem Tarif, und nach drey Classen in der Art zu entrichten, daß in die erste Classe Brücken von einer Länge von zehn bis zwanzig Klaftern, in die zweyte jene von mehr als zwanzig bis vierzig Klaftern, und in die dritte jene von mehr als vierzig Klaftern Länge gehören, wobey jedoch zu beobachten ist, daß Brücken, die über mehrere Arme eineS Flusses auf demselben Straßenzugc führen, in Ansehung der Entrichtung der Brückenmauth zusammen nur für eine Brücke zu gelten haben. Tarif, mit welchem die Brückenmauth zu entrichten ist. istejrte |3te Classe Kreu her Für alles Fuhrwerk von jedem Stück zu-gleich 1 2 3 Von jedem Stück Tragvieh, oder schweren Treibvieh, als: Pferde, Ochsen, Stiere, Kühen, Maulthieren und Eseln 7. 1 i7, Von jedem kleinen Treibvieh, alö: Kälber, Schweine, Ziegen, Schafe, Hammeln tc 7. 7. 7. Nom 2Z. May. 197 §. 8. Alle übrigen in Ansehung der Weg« und Brückcnmäuthe bestehenden Vorschriften, so wie die für die Uebertretung derselben festgesetzten Strafen haben, in so fern sie nicht durch die gegenwärtige Circular«Verordnung eine Abänderung erleiden, in Kraft und Wirksamkeit zu verbleiben. §. 9. An jenen Orten, wo statt der Brücke eigene ärarial Wasser - Ucberfahrten gewöhnlich bestehen, sind die Ueberfahrtsgebühren ebenfalls in Conv. Münze nach dem für die Brückenmauth festgesetzten Tariffe, jedoch mit der Abweichung zu entrichten, daß: a) auch bcy Ucberfahrten über Flüsse unter der Breite von zehn Klaftern die Gebühr nach der ersten Classc zu bezahlen ist, dann b) bey Uebcrfahrten nach der ersten Classc auch jede Person ohne Unterschied eine Ge« bühr von einem Kreutzer, nach der zweyten Classc jene von zwey Kreutzern, und nach der dritten Classc jene von drep Kreutzern, ferner jede Person mit einem Zieh - oder Schubkarren die vorbemerkten Gebühren im doppelten Betrage zu entrichten habe. §. 10. Ueber die Längenstrrcke der Wegmauth« Stationen nach Meilen, und die Classificirung der Brückenmauth nach Derhältniß der Strombrrite wird eine eigene Bekanntmachung erfolgen. Gubernialverordnung vom 23. Map i8«r, Zahl 11529. Dom 27. May. 198 91. Ueöer einige Modificationen der in den früheren Monathen gegenwärtigen Jahrs höchst angeordneten ausgedehnteren Mitteln zur Ergänzung der Reserve. Der, in den früheren Monathen gegenwärtigen Jahres drohende Kriegsstand forderte die Staatsverwaltung auf, für die dringend angeordnete Ergänzung der Reserve, ausgedehntere Mittel zu ergreifen, als ste daj System für Friedenszciten darbiethet. Seit dieser Epoche ist aber die Ruhe in Italien wieder hergestellt, und nach der dadurch erlangten Waffenruhe, hat die gegenwärtige Rekruten-Aushebung nur mehr zur gewöhnlichen Ergänzung der Reserve-Mannschaft zu dienen. Durch diese glückliche Stellung der Verhältnisse fanden sich, laut hohem Hofkanzley-Dekrete vom 22. dieses Monaths, Nr. 14730, Seine Majestät allergnädigst bewogen, mit allerhöchster Entschliessung vom rz. May dieses Jahrs die, für die gegenwärtige Rekrutenstcllung, unterm 23. März d. I. erlassenen verschärften Maßregeln, mit Ausnahme der zugleich erlassenen Paßvorfchriften — aufzuheben; wornach gegenwärtig, auf die systemmäßig zeitlich Befreyten, nicht zu greifen ist , und die bereits gestellten z e i t-lich Befreyten, zu entlassen feyn werden. Vom 27. May. 199 Dieser allerhöchsten Weisung zu Folge, wer« den daher der iste Punct der Gubernialcurrendc vom 18. April dieses Jahrs, Nr. 8468*), laut welchem wahrend 6 Monathen der vereinte Erwerb bürgerlicher Häuser und des Bürgerrechtes von der Militärstellung nicht schuhte, dann der 2tc Punct, durch welchen wahrend gedachter Zeit die Erwerbung von Wirthschaften oder Gewerben durch Kauf oder Heirath keine Be-frepung vom Militärstande bewirkte, auch Entlassung im Concertatkonswege aus erkaufte oder erheirathete Wirthschaften nicht gestattet war, endlich der Zte Punct, wodurch die zeitlichen Befreyungen auf sechs Monathe aufgehoben wurden, hiermit zurückgenommen, und für aufgehoben erklärt. Bey den übrigen Puncten der besagten Cur-rende aber, und zwar bey den Puncten 4 die Stellung der Vagabunden, Paßlosen rc. auf Rechnung der ergreifenden Dominien; 5,6,7, 8, 9, 10 und n, die Versehung mit neuen Pässen und Erlaubnißscheinen be, treffend; 12, Wegen Sicherstellung von 300 ft. bey Paß-ertheilungen in das Ausland; *) Eiche Seite 157, Nr. 69. 900 Nom 27. May. 13/ Wegen Bestrafung der Verhehler oder Beförderer der Flucht eines Militärpflichtigen; 14, Wegen Stellung der angeblichen Ausländer, die ihr Nationale nicht beweisen können; hat es noch ferner sein Verbleiben, jedoch bleibt die Dauer der in besagten Puncten enthaltenen Verfügungen nicht auf6Monathc, sondern bloß auf die Dauer der gegenwärtigen Rekruten «Stellung ausgesprochen. Auch befahlen Ge. Majestät, daß, wen» nach Stellung dcS Contingents durch Rückkehr von Flüchtlingen, oder durch Ausforschung der bey der Conscription abwesend gewesenen, sich solche vorfindcn sollten, die mehr als die bereits gestellten, vermög der bestehenden Vorschriften zur Stellung geeignet sind, selbe gestellt, und dafür so viele andere, die sonst nicht gestellt worden wäre», und zwar diejenigen, die am wenigsten nach den bestehenden Vorschriften zur Stellung geeignet sind, entlassen werden. Uebrigens erklären Se. Majestät, daß es eine nothwendige Maßregel sey, die Reserven auf den festgesetzten Stand zu bringen, die auch, so weit immer möglich, aufrecht erhalten werden muß, und wodurch allein es nur immer möglich ist, die Regimenter im Frieden auf einen geringern Stand zu erhalten, und hierdurch die Finanzen zu erleichtern. Gubernialverordnung vom 27. May 1821. Zahl 11784. Bom 29. May. 201 92. Für KriegSbeschädigungen wird aus dem Staatsschätze keine Vergütung geleistet, jedoch sind die Befehlshaber für die aus ihrer Schuld von den Truppm verübten Exceffen zur Ersatzleistung verpflichtet. Seine Majestät haben über den Antrag wegen Vergütung der in dem Königreiche Böhmen im letzten Kriege gegen Frankreich vom österreichischen Militär geschehene Kriegsbeschädigungen aus Laibach den 2. April l. I., Folgendes zu entschließen befunden r „Den Unterthanen in Böhmen, so wie auch jenen in den übrigen Provinzen, ist für die durch ^Exccsse Meiner Truppen erlittenen Beschädigungen zwar keine Vergütung aus dem Staatsschätze zu leisten; jedoch ist es mein Wille, daß nach Meiner Entschließung vom L. April 1816 für den Fall, wenn diese Beschädigungen auf Befehl oder Zulassung der Befehlshaber erfolgt waren, oder diese Drdnung zu machen unterlassen hätten, die Befehlshaber dieser Truppen, in soweit sie bekannt sind, zur Verantwortung gezogen, und in so fern ihnen etwas zur Last fällt, zum Ersätze deS gehörig zu liquidirenden Schadens verhalten werden." Die allerhöchste Entschliessung-, welche als eine erläuternde Bestimmung der in dem allerhöchsten Cabinettsschreiben vom 5. April 1816, wo- 202 Bom 29. May. von eine $lb{d)xift folgt, ausgedrückten allerhöchsten Willensmeinung zur alleinigen Norm für die Behandlung der von dem österreichischen Militär zugcfügten Kriegsschäden zu gelten hat, wird in Folge Hofkanzleyverordnung vom 16. April 1821, 3. 10086, mit dem Beysahe allgemein kund gemacht, daß es jedem auf diese Art beschädigten Unterthan, der sich mit dem Beweise nach dem gegenwärtigen Ausspruche gegen den Schuldtragenden aufzukommen getrauet, frey stehe, seine Entschädigungsansprüche bey den politischen Behörden gehörig anzumelden und geltend zu machen. Entschädigungs - Ansprüche für Kriegsschäden, deren Urheber nicht bekannt sind, kommen in keine Betrachtung. Gubernialverordnung vom 29. May 1821 , Zahl 9753• Abschrift. Lieber Graf Lazanzky! tteber den besiegenden Vortrag Meines Gouverneurs Grafen Goes, finde Ich Ihnen Meinen Willen im Nachstehenden zu eröffnen: Entschädigungsansprüche, so aus dem Titel der auf Befehl der erloschenen Regierung vorgenommenen Befestigungsarbeiten oder sonstigen Kriegsoperationen entspringen, gehören unter die unberichtigten Passiven des erloschenen Königreichs Italien, und sind daher nach denen von Nom 29. May. 203 Mir über die Erfüllung der Verpflichtungen des Monte, und die Bezahlung der Staatsschulden, im Allgemeinen begnehmigten Grundsätzen, an die aufgeflelll werdende Liquidations * Commisflon zu verweisen; jedoch ist dafür zu sorgen, daß sie von Meinen Unterthanen sobald möglich gehörig erwiesen gestellt, und liquidirt werden. — Forderungen, so aus zufälligen oder muthwilligen Verheerungen der Truppen entspringen, müssen, wenn diese Verheerungen früher Statt hatten, als die venetianisch-lombardischen Provinzen als intcgri-rcnde Theile des Kaiserstaates erklärt wurden, jedoch nur in soweit sie nicht mit Recht an das erloschene Königreich Italien, oder Frankreich gestellt werden können, ganz zurück gewiesen werden, sonst ist auch zu deren Befriedigung das Erforderliche zu verfügen.— Entschädigungsansprüche endlich, welche in die Periode des letzten Krieges fallen, oder seit dem die lombardisch-venetianischen Provinzen schon Bestandtheile des Kaiserstaates ausmachten, müssen, in soweit der Schaden an dem Grundeigen-thume auf Anordnung der Befehlshaber Meiner Truppen zur Beförderung der Kriegsoperakion geschehen, von Meinem Aerarium, und zwar nach der strengsten Gerechtigkeit, vergütet werden. In sofern in dieser Zeitperiode Beschädigungen zufällig oder muthwillig von den Truppen geschehen, findet für Beschädigungen, so von feindlichen Truppen verübt wurden, als nothwendige liebet 204 Dom 30. May. des Krieges eine Entschädigung in keinem Falle Statt, für jene aber, so durch Meine Truppen verübt worden, kann eine Vergütung nur dann Play greifen, wenn der Schaden vollkommen erwiesen werden kann, wo eS sodann die Sache der Behörden seyn wird, die Befehlshaber dieser Truppen, in soweit sie bekannt find, zur Verantwortung zu ziehen, und in sofern ihnen etwas zur Last fällt, zum Ersatz des gehörig zu liquidiren-den Schadens zu verhalten. Don dieser Meiner WillenSmeinung haben Sic die beyden Gouverneurs Meines lombardisch-vene-tianischen Königreiches, wie auch Meinen Hofkammer-Präsidenten in die Kenntniß zu setzen. Dicenza den 5, April 1816. Franz m.p. 93- Die bisher bestandene Militär-RedimirungZ-Taxe für die nach Bayern auSwandern-dcn österreichischen Reserve - und Landwehrpflichtigen wird aufgehoben. Zu Folge einer Eröffnung der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzley an die k. k. Hofkanzlcy, hat der königl. bayrische Hof bereits am 3. April It I. die Verordnung erlassen, gemäß welcher die Legions - und Landwehrpflichtigen Bayern, die mit obrigkeitlicher Bewilligung nach Oesterreich 205 Dom 30. May. auswandern, eine Militär - Pflichtigkeits - Redi» mirungstaxe zu entrichten nicht verbunden sind, gegen dem jedoch, daß von den nach den bayerischen Staaten auswandernden Reserve - und Landwehrpflichtigen Desterreichern die bisher bestandene Militär-Redimirungstaxe gleichfalls nicht gefordert werde. Diese Vorschrift, welche in allen vorkommenden derley Auswanderungsfällen als Richtschnur zu gelten hat, wird über eingelangtes hohes Hofkanz-leydekret vom 10. d. M., Z. 12718 , zur Wissenschaft bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 30. May 1821, Zahl 11386. 94. Die wegen Vergütung der bep Hofreisen zu Grund gegangenen Pferde bestehenden Vorschriften werden erneuert. Obschon die bestehenden Normalvorschriften vom 7. Jänner 1775, vom 20. December 1782 und 7. December 1792 ausdrücklich die Bedingungen und Förmlichkeiten bezeichnen, unter welchem eine Entschädigung der Obrigkeiten, Unter* thanen und Postmeister für die bey Hofreisen zu Grund gegangenen Pferde von Seite des Aera-riums Play zu greifen hat: so ergeben sich doch noch Fälle, welche beweisen, daß diese Vorschriften, 206 Bom 30. May. sowohl von Seite der Behörden, als auch von Seite der Parteyen, nicht gehörig beachtet werden, welches man wohl nur einer Vergessenheit dieser Anordnungen zuschreiben muß. Mit Hofkammerverordnung vom 11. May 1821, 3. 18424, wurde daher angeordnet, daß die zu einem Hofritt mit ihren Pferden gewählten Parteyen durch dieBerwaltungsämter, oderDrts-richter, jedcsmahl über die Vorsichten unterrichtet werden sollen, die sie bey allenfälligen Beschädigungen ihrer Pferde auf Hofrcisrn zu beobachten haben, um sich der ihnen zugedachten Wohlthat zu versichern. Gubernialverordnung vom 30. May 1821, Zahl 11388. 95- Den zu Militär - Assentirungcn beyzuziehen-den Civilärzten gebühren in loco keine Diäten, sondern nur dem Umfange ihrer Verwendung angemeffeneRemunerationen. Nachträglich zur Gubernial-Intimation vom 21. April 1820, Z. 8243 *), wird bekannt gegeben, daß vermög Hofkanzley - Verordnung vom i2. April d. I., 3. 10079, den zu den Assenti-rungen beyzuziehendcn Civilärzten in dem Falle, wenn sie sich nicht ausser ihrem Wohnorte begeben *) In der Pro». Gesetzsamml. II. Band Nr. 73, Seite «79. 207 Bom 30. May. müssen, keine Taggelder bewilliget werden, sondern bey außergewöhnlicher Mühewaltung oder besonders ausgezeichneter Verwendung einzelner Individuen für dieselben Fall für Fall um eine angemessene Remuneration einzuschreiten sey. Gubernialverordnung vom 30. May 1821, Zahl 11579« 96. Den Vorspanns - Rechnungslegern wird die Belehrung ertheilet, wie die in Convent. Münze bezahlt werdenden Meilengelder in W. W. umgefetzet, zu verrechnen sind. Bey dem Umstande, daß vom Militärjahr 1821 angefangcn das Meilengeld vom Militär in Convent. Münze nach dem ursprünglichen Betrage entrichtet, die Bezahlung des contract- oder rolar-mäßigcn Vorspannsfuhrlohnes aber, und derübri-genVorspannsauslagen in WW.Papiergeld geleistet wird , findet das Gubernium kn Bezug auf die Vor-spannsgelderverrechnung Folgendes anzuordnen: Nach den bestehenden Vorschriften müssen bey jedem Fond oder Gefälle, wo sich die W. W. biS nun nicht ganz beseitigen läßt, die Rechnungsrubriken bey dem Empfange sowohl, als bey den Ausgaben für Wiener-Währung und für Convent. Münze eröffnet, und jeder eingehende, oder auszugebende Betrag in jener Währung aufgeführl werden, in welcher er sich wirklich ergab, oder sog Vom 30. May. geleistet wurde. Wird bey den zu bestreitenden Auslagen die W. W. zu wenig, so kann dieser Umstand durch die einfachste Durchführung, und zwar dadurch gehoben werden, daß der umzuscyen-de Betrag der Conv. Münze in die Ausgabe, und die dafür nach den Curs zu 250 pCt. erhaltene W. W. in Empfang genommen werde. Durch diese leicht zu begreifende, und daher auch bey der Verrechnung der Vorspannsgeldcr in volle Anwendung zu bringende Methode ändert sich in der bisherigen Vorspanns-Rechnungslegung weiter nichts, als daß sowohl beym Empfang, als bey den Ausgaben nebst der Colonne für W. W. auch noch eine zweytc für C. M. eröffnet werde. Hierdurch wird es den Rechnung legenden Borspannscommissari-aten leicht möglich, diese beydcn^Währungen nach ihrem Verhältnisse zu verrechnen, und es fällt auf solche Art sowohl der Zwang für die Contrahen-ten zur Annahme des als Meilcngeld eingegangenen Conv. Geldes, als auch das Bcsorgniß weg, daß der Vorspanns -LandesbeytragSfond auf irgend eine Weife beeinträchtiget werde. Die VorfpannScommissariatc haben sich nach dieser Vorschrift bey Legung der Vorspannsrechnun-zen, und zwar schon bey der nächsten für das dritte Militärquartal 1821 zu legenden Rechnung zu benehmen. Gubernialverordnung vom 30. May »8rr, Zahl 11798. Vom 6. Iuny. 209 97- Verabfolgung der Depositen der kön. bayerischen Unterthanen. In Ansehung derjenigen Depositen, welche während den fürgewesenen Vermögens - Exportations-Differenzen zwischen Desterreich und Bay, ern vom Jahre 1811 zurückbehalten worden sind, haben Se. Majestät, nach dem Inhalte der Hofkanzley-Verordnung vom 20. May d. I., Z. 11984, unterm 18. April d. I. allerhöchst zu entschliessen geruht, daß die in Folge der österreichischen gegen die konigl. bayerische Verordnung vom 12. Aprjl 1811 gerichtete Retorsionsmaßregel vom 22. -October 1811 zurückgehaltenen Depositen, jenen, welchen sie ohne dieser Anordnung nach den Rechten auszufolgen gewesen wären, selbst, wenn sic noch königl. bayerische Unterthanen sind, ohne weiteren Anstand nachträglich zu erfolgen sind. Gubernialverordnung vom 6. Juny 1821, Zahl 12020. Gesetzsammlung III. Theil. 14 210 Bom 6. Jrrny. 98. Die für verdienstliche Nährättern der Findlinge bewilligten Prämien, werden in Convent. Münze bezahlt. Mit Hofkanzleyverordnung vom 13. May 1821, Zahl 12278, wurde der Antrag, das jährliche Prämium für verdiente Nährältern der Findlinge von 40 fl. künftig in Convent. Münze nuszubezahlen, genehmiget. Gubernialvcrordnung vom 5. Juny 1821, Zahl 12118. 99- Der neue Weg - und Brückenmauthtarif wird bekannt gemacht. Mit Currende vom 23. vorigen MonathS, Zahl 11529,*) erfolgte die Bekanntmachung jener Bestimmungen, welche vermög allerhöchster Entfchliessung, und des hierüber erfloflenen hohen Hofkammer-Prästdialdekrets vom 17. vorigen Mo-naths in Ansehung der Umsetzung der Weg-und Brückenmäuthe, dann der Ilcberfuhrsgebühren auf Conv. Münze, und der gleichförmigen Organi-sirung dieser Gefälle festgesetzt wurden. *) Siche Seile >90, Nr. 90. 211 Bom 6. Juny. Der in dem §. io erwähnter Currende enthaltenen Zusicherung gemäß geschieht nun hiermit auch die Bekanntmachung jenes Tarifs, welcher ganz nach Maßgabe der bereits zur allgemeinen Kenntniß gebrachten höchsten Bestimmungen, und zwar für die Provinz Steyermark und für den Klagenfurter Kreis in Kärnten abgesondert verfaßt, und welchem auch zur Erleichterung der Uebersicht eine Beschreibung der der Mauthentrichtung unterliegenden Brücken bey-Zcfügt ist. Dieser Tarif tritt mit i. künftigen Mort a t h s I u l y 1821 feinem ganzen Umfange nach in Wirksamkeit. Von diesem Zeitpunkte an ist sich einzig nach diesem Tarif zu benehmen, wovon durchaus keine Abweichung Statt finden kann. Nur in Ansehung der auf der Wienerstraße zwischen Bruck und Kindberg in Steyermark bestehenden Con-structionsmauth hat es (wie cs auch schon in dem Tarif angemerkt ist) bis auf weitere Verfügung noch bey der bisherigen Gebühr in W. W. zu verbleiben. Gubernialverordnung vom 6. Auny 1821, Zahl 12336. 212 Weg- und Brückenrnauth- Nahmen der Aemter, wo eine Weg-maulh, oder ein Brückengeld abzunehmen ist. Wegmauthgebiihr Brückengeld 5 g U -£ vein Zug- vieh vom treibe vieh vom Zug- vieh vom treib« vieh §2 E - |ä KA SI9 .5 » kr. Ž u B S» 2E i® IrT <3 . es •s *" "“b is s® irT C-w 5^ Xe g 5 4° ef 5~ «r SS kr. 2> . g£ I? s 3 IrT 3,w B** S3 B -jAf kr. 4 4 2 1 3 -7- 7. 3 3 'A 3 -7- 74 3 3 'A 3A I % 74 3 3 74 1 V, 74 3 3 1% 74 — 2 2 1 7a 3 -7- 74 4 4 2 1 3 .7- 74 3 3 -‘A 74 — — 2 2 I V- 1 7- 74 5 5 -V, -'A 3 '7- 74 2 2 1 Va 4 2 1 3 3 i1/, 74 2 1 7- 4 4 2 1 1 7- 74 2 2 1 7t 2 1 7- 2 2 1 7, 2 1 7i 4 4 2 1 5 27- 1/4 2 2 . % 4 2 1 3 3 1% 74 — — 4 4 2 1 — 2 2 1 V? — — — 2 1 % — — 4 4 2 1 —' — 2 2 1 V, 2 1 5 5 2‘4 -'/4 1 7a k 5 3 5 3 *V. 'V- -'A 74 2 2 1 1 i 3 3 '7- 74 — — 2 2 1 % — — I. Auf der lvienerürafie. ** i. Station Frohnleiten . — Bruck *) ..... 3. — Kindberg *) .... 4t — Mürzzuschlag . . . II. llufder Triksterstraße.**) . Stat. Wildon..... ■i. — Landfchabrückc. . . 3. — Marburg............ ----St.Jos. b.W.Fcistritz 5. — Gonowitz ..... 6. — Sannbrücken . . . 7. — Franz............. III. Auf der Ungarstrafik. **) 1. 0tat.• • • • 1. — Fürstcnfcld .... i V. Auf der Iralienerstrafie. 1 - Stat. Bruck ....<. 2. — Leoben............ 3. — Godernitz b. Knittels. |4. — Judenburg .... 5. — Unzmarkt.......... 6. — Dürnstein......... V. Auf der Rärntnerstrafie. 1. Stat. Marburg .... 2. — Zcllnitz.......... 3. — Mahrcnberg.... vi. Auf der Salzstraße. 1. Star. Leoben........ 2. — Kallwang.......... 2. — Aottcnttiann.... 4. — Wörschach......... 5. — Mitlcndors .... jö. — Auster............ Tarif für Steye r m a rk. 213 Nahmen der Aemter, wo eine Weg' mauth, oder ein Brücke»' geld abzunehilien ist. Wegmauthgebühr Brückengeld e vom Ä"g- vieh vom Treibvieh vom Zug- vieh vom Treib-vieh t* **)> s u 5 ss <2:*° SjS " «5 ti*" ■Z-ü 3« ».'s L » Ä -r £ E^ s" "-o i s® "6 S§ fr. I® ItT " s, s| fr. s ~ Ä 3 'S'a Sä fv. LZ I“ ir~ •Ba fr. 2 2 1 7- — 4 4 2 1 1 7a 74 3 3 '7- 74 2 1 7a 3 3 '7- ' 74 — — — 3 3 -V, 74 2 1 7a 3 3 -7a . 7» 2 1 7a 4 4 2 1 4 2 1 3 3 >7a 7+ 2 1 7a 3 3 '7- 74 2 2 1 7a 2 1 7a 2 2 1 .5 5 *% -7» — — — 3 3 -7- 74 “ 3 3 >7- 74 — — — VH. Auf der Thauernstraßc. 1. ©tat. Triebe»....... 2. — Mauth ander Möder- brücke......... f— Judenburg .... 3-< oder L— Unzmarkt.......... Vlil. Auf der Ennsthalcr-strafe. >. ©tat. Worschach . . . 2. — Grobnung.......... 3■ — Mandl iug......... IX. Auf der Straße über den Pührn. -. ©tat. Rottenmaun. . . 2. — Spital am Pührn. X. Auf der Eisenstrafie. -.©tat. Leoben......... 2. — Vordcrnbcrg.... 3. — Hiflau............ 4. — Frenz............. Xi. Auf der Obdächer Seitenstraße. «.©tat. Dbdach *) Zwischen «intibcrg und Druck bestehe neben oberwähnten Wegmauthgebuhren Ungleich die Wegeonstructiomimauth , welche noch wie birher in W. W. mit Sfr. von i Pferd oder i Poor üchsen im schweren , und mit 4 kr. im leichten , dann mit i kr. von einem Stuif schweren , und mit I kr. von einem Paar leichten Iriebvieh nach dem Tarif vom 14. September isu tu entrichten ist. **) Ben gestimmten Linienämtern um Srätz ist vom Zugvieh und au her der Bespannung, dann vom schweren und leichten Triebvieh die sue ii I n Meile festgesetzte Wegmauthgebühr,» entrichte». Die hier verzeichneten Sebühren sind an allen Stationen bei! ger Paffirung de» Schranken« im Hin- wie im Zuruckwege zu entrichten. Beschreibung sämmtlicher Brücken in Steyermark, von welchen nach gegen» wärtigem Tarif eine ärarial Brückemnauth zu entrichten ist. Länge dersel- ben. Klaft. Benennung der Straßen, auf welchen diese Brucken bestehen. Nahmen der Brücken. I. Auf der wiererflraße, ii. Aufderlkriesterstraße iii.Aufder Ungarstraße. IV. Auf der Italiener», ftraße.................j VI. Auf -er Salzstraße^ VII. AufderSiraße übers den Thaurrn . . . \ VIII. Auf der Ennscha-^ lerstraste........< IX. Aufder Straß« übers den pührn. ... X x. Auf der Lisenstraßes Frohnleitncr Murbrücke. Brücker Dturbrücke..... Wartbcrgcr Mürzbrücke. Steinbachbrücke........ Landscha Murbrückc.... Marburgcr Draubrücke . Bisch ofdorferbrückc... Sannbrücke ............ Ternovitzerbrücke...... ite Felskabrücke....... rte Felskabrücke....... Burgsthalbachbrücke.... Ragnitzbrücke.......... Feistritzbrücke ....... Brücker Murbrücke...... Lcobner Murbrücke..... St. Lorcnzer Murbrückc. Gobernitzer Murbrückc.. Jngeringerbrücke ...... Pölscrbrücke............ Judenburgcr Murbrücke. Leobner Murbrückc...... Scitzcrbachbrücke...... ite Baltcnflnßbrücke.... ite Baltcnflußbrückc... Röttclbrücke........... Bolsenbachbrücke ...— Tbalheimcr Murbrücke. Rottelbrücke........... Salzabrücke............ Eicher Ennsbrücke...... Galgenbichlbrücke...... ,te Baltenflußbrücke... rte Baltenflußbrücke.... Leobner Murbrückc... 48 48 20 ]9 79 55 16 97 >9 *5 >5 13 27 -3 32 34 36 42 13 '9 33 34 11 18 16 35 15 , 22*/, 35 22 54 17 18 16 34 Weg- und Brückenmauthtarif für den Klagenfurter Kreis in Kärnten. Wezmauthgebühr Brückengeld Nahmen der Aemter, wo eineWeg-mauth, oder ein Brückengeld abzunehmen ist. vom Zug- vieh vorn treib' vieh vom Zug- vieh vorn treib; Vieh § U s. 3 « M y cS=5 s© Ä E .5Ž kr. S~ E‘5 §© <3 . jQ W -es ~=b s-= Š® frT C-ü A c' s r -° 3 3 S e£- IrT Ä !-- ee es 's A iT S1** t! Š kr. I. AufderSt. veiterstrajle.*) Station St. Veit.... 3 3 -7- «A 2 l 7- II. Aufder villacherstrafie *) Station Pörtschach . . . 3 3 -7- 3A —• — III. Aufder Leoblerstraße *) i. Station Kirschenthcuer 2 2 I V, — 2. — Lcobl .... 2 2 1 /2 — — —. iv. Auf der Unlerdraubur-gerstraste. -.Station Völkermarkt . 2. — Lavamiind . . 3 3 3 3 -7, 'A *A — — — Z. — Unterbrauburg 2 2 1 % — — V. Aufder Griffnerstraße. Station Griffen 2 2 1 y» 1 7- 'A *) 58ei) gefommtcn Linien-Aemtern um Älngenfurt ist vom Zugvieh in-und ouScr tier Bespannung, bann vom schweren und leichten Tricbvieh die für eine Meile festgesetzte Wezmauthgebühr zu entrichten. Die hier verzeichneren Gebühren sind an allen Stationen bei) jedetmahliger Pa,strung der Schranken« im Hin- wie im Znrüikwege zu entrichten. Beschreibung der Brucken in Kärnten, von welchen nach gegenwärtigem Tarif eine ärarial Brückenmaüth zu entrichten ist Benennung ! der Straßen, ouf welchen die Brücken bestehen. ß Nahmen bet Brücken. Länge derselben Klafter. I. A»f der St. veiter-s ; U 17 v.AufderGriffnerÜraße.( 1 >1 Granzbrücke 13 2 l6 Dom 6. Juny. 100. Die Umsetzung der Weg - und Brückenmauth-Gebühr auf Conv. Münze erstreckt sich nicht auf die Privat - Mauthgefälle. Um allen irrigen Auslegungen in Absicht der mit Currende vom 23. vorigen Monaths, Zahl 11529, *) bekannt gemachten, die mit 1. July gegenwärtigen Jahrs zu geschehen habende Umsetzung des ärarial Weg - und Brückenmauth-gefälls auf Conv. Münze betreffenden allerhöchsten Bestimmungen vorzubeugen, wird hiermit zu Folge weiteren Inhalts des hohen Hofkammer- PräsidialdekretS vom 17. vorigen Manaths, 3. 996, allgemein bekannt gemacht, daß darunter die Weg« und Brückenmauthgebühren, welche von den Herren Ständen, Gemeinden, Körperschaften, Dominien und Privaten rechtmäßig bezogen werden, keinerdings begriffen, sondern daß dieselben noch fortan in ihrem dermahligen Betrage im Papiergelde, oder, wo die Ei-genthümer es vorziehen, in dem zu 250 °/0 re« ducirten Betrage einzuheben seyen. Gubernialverordnung vom 6. Juny 1821, Zahl 12336. *) Siehe Seite >go, Nr. go. Vom 6. Juny. 217 101. Bey gerichtlichen Entscheidungen über Ge-fälls - Notionen darf der böse Vorsatz deS Straffälligen gar nicht in die Frage gezogen werden. Se. k. k. Majestät haben nach Eröffnung der f. k. Hofkammer vom 27. May d. I., 3. 20305, allergnädigst geruhet, folgendes allerhöchstes Handschreiben unterm 14. May 1821 zu erlassen: Es ist der Fall vorgekommen, daß bcy gerichtlichen Entscheidungen über Gefälls-Notio-ncn der böse Vorsatz des Notionirten in die Frage gezogen, und, wenn derselbe als nicht erwiesen oder als nicht zu vermuthen sich darstellte , auf diesen Umstand die Lossprechung de§ Straffälligen erkannt wurde. Da diese Ansicht in den Gesetzen nicht gegründet ist, indem in Ansehung der Gefälls-Vorschriften die erwiesene Uebertretung oder Unterlassung derselben an sich die Verwirkung der gesetzlichen Strafe begründet, so sind sowohl die Fiskalämter als auch die Cameral-Repräsentanten bey den Gerichtsstellen darauf aufmerksam zu machen und anzuweiscn, daß sie in dem Falle, als eine Gerichtsstclle die Aufhebung einer Gefälls - Straf-Notion wegen Mangel des bösen Vorsatzes von Seite des Notionirten erkennen sollte, dagegen jederzeit die Appellation zu 2i8 Bom 6. Juny. ^ ergreifen, oder beziehungsweise das Urtheil zu ststiren und auf die Einholung des höheren Ausspruches zu dringen haben. Gubernialverordnung vom 6. Juny 1821, Zahl 12480. 102. Alle zu Kirchen-, Psarr-und Schulbaulichkeiten unentgeltlich zu leistenden Fuhren sind von der Mauthentrichtung befreyt. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 16. vorigen Monaths anzuordnen geruhet, daß alle zu Kirchen-, Psarr-und Schulbaulichkeiten nach den bestehenden Gesehen unentgeltlich zu leistenden Fuhren von der Mauthentrichtung frey zu lassen seyen. Welche allerhöchste Entschliessung in Folge eingelangter hoher Hofkanzleyverordnung vom 25. v. M., 3. 14706, und zwar als eine Ausdehnung der int 4. §. der Gubernialcurrende vom 23. v. M. May, Z. 11529,*) enthaltenen Wegmauthbefreyungen, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialverordnung vom 6. Juny 1821, Zahl 12525. *) Eiche Seite 190, Ne. 90. Bom 12. Juny. 219 103. Die Passageniauth bey den Zollämtern ist vom 1. July d. F. in Conv. Münze zu entrichten. Mit hoher Hofkammer-Präsidialverordnung vom 8. d. M., Zahl 1154, wurde mit Beziehung auf die frühere hohe Verordnung vom 17. May d. I. wegen Umsetzung der Weg- und Brückenmauth auf Münze angeordnet, daß die durch das höchste Patent vom 12. July 1765 festgesetzte Passagemauth für das leichte Fuhrwerk in der Bespannung von jedem Pferde mit sechs Kreuzer bey den Zollämtern zu Friedau, Lafniz, Polsterau und Radkersburg in Steyer-mark, dann bey dem Bolletenamte zu Payer-wicsen im Klagenfurter Kreise, vom 1. July d. I. angefangen, im gleichen Betrage in Conv. Münze zu entrichten sey. Diese höchste Entschliessung wird hiermit nachträglich zur hierortigen Currende vom 23. v. M., Zahl 11529, *) zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. Gubcrnialverordnung vom 12. Juny 1821, Zahl 13168. •*) Siehe Seite 190, Nr. 90. 220 Vom 13. Juny. 104. Vorschrift wegen klassenmäßiger Stämplung der gerichtlichen Schätzungsurkunden. Um den bisher Statt gehabten verschiedenartigen Verfahren der Gerichtsbehörden und Tax-ämter rückflchtlich der Stämplung gerichtlicher Schätzungen, Schätznoten, oder Schätzungsprotokolle ein Ziel zu setzen, hat die k. k. allgemeine Hofkammer im Einverständniß mit der k. k. obersten Iustizstelle zu bestimmen befunden, daß jede gerichtliche Schätzungsurkunde, sie möge von dem -Richter im Wege des adelichcn, oder des streitigen Richteramtcs, oder auch außerdem auf Anlangcn einer oder mehrerer Partcycn ausgenommen werden, dem Gerichte zur Hinterlegung zwar auf ungestämpeltem Papier zu überreichen , jedoch von dem Richter sogleich von Amtswegen dem Erben, Vormund, oder Exccu-tionsführcr, oder der cingeschrittenen Partep in Amtsabschrift auf klassenmäßigen Stämpel auszufertigen, und zuzustellen, so wie der Stänipel-betrag von der Parley auf die für Einhebung der Taxen vorgezeichnete Art hereinzubringen sey. Sollte aber eine Parley sich nicht durch eine Gerichtsbehörde, sondern für sich selbst durch gewählte Schätzleute eine Schätzung entwerfen lassen, so würde dieselbe eine Privaturkundc dar-stellrn, und in dieser Eigenschaft den für Pri- 221 Dom 20. Juny. Naturkunden bestehenden Vorschriften des Stäm-pelpatents unterliegen. Diese hohe Bestimmung wird in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 26. May d. I. zur allgemeinen Kcnntniß gebracht. Gubernialverordnung vom 13. Juny 1821, Zahl 12743. 105. Die Löschung der zurückbezahlten Forderung einer geistlichen Community in der Landtafel hat mit dem Consense der Landesstelle zu geschehen. Bey Gelegenheit der Weigerung eines Landrechts, die zurückbezahlte Forderung einer geistlichen Communität nicht eher in der Landtafcl löschen lassen zu können, als dazu der in einer Verordnung der k. k. obersten Iustizstelle vom 30. August 1792 vorgcschricbene Conscns der politischen Hofstelle eingeholt seyn wird, hat die hohe Hofkanzley Anlaß genommen, sich hierüber mit den Lehtern in das Einvernehmen zu sehen, und gemeinschaftlich mit denselben durch Verordnung vom 30. May d. I., 3. 15255, zu be-schliessen, daß diese Vorsicht auf die Zustimmung der Land erste! len, denen dieCuratel der geistlichen Communitäten zukömmt, beschrankt werde. Gubernialverordnung vom 20. Juny 1821, Zahl 13337. 222 Nom 25. Juny. 106. Die Weg - und Brückenmauthabnahme bey der zwischen Bruck und Kindberg bestehenden Constructionsmauth hat noch fer-ners nach dem bisherigen Tarif in W.W., jene der Gutensteiner-, Schwarzenbacher-und Kapplerftraße im Klagenfurter Kreise aber nach dem folgenden Tariffe in Conv. Münze zu geschehen. Nachträglich zu der mit Currende vom 6. fl. M., Zahl 12336, *) bekannt gemachten neuen Weg - und Brückenmauthtarif, wird in Gemäßheit der eben eingelangten hohen Hofkammer-Nerordnung vom 21. d. M., 3af)i 23722 , Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: Erstens. Die zwischen Bruck und Kindberg auf der Wicnerstraße bestehende Wegconstructions-mauth ist, da die hierauf bezügliche Straßen-sirecke durch die hierzu, unter der Verbürgung der stepermärkischen Landstände, von Privatpersonen aufgenommencnKapitalien ganz neu hergcstellt wurde, daher als eine Privatmauth zu betrachten kommt, bey dem bisherigen Tarif in W. W. Papiergeld zu belassen, und noch ferner in dem der-mahligen Betrage in Papiergeld, oder wenn die Eigenthümer e$ vorziehen in dem zu 2L0 Procent reducirtcn Betrage in Metall-Münze einzuhrben. *) Siehe Seite Nr. 190. Dom 25. Juny. 223 Zweytens. Mas die auf der Gutensteiner-, Schwarzenbacher- und Kapplerstraße im Klagenfurter Kreise einzuhebenden Wegmäuthe betrifft, so kann in Rücksicht auf deren Einhebung von dem neu regulirten, mit 1. July 1821 in Wirksamkeit tretenden Wegmauth - Tarif um so minder eine Ausnahme Statt finden, als diese Stra, fen schon mit Anfang des Militärjahres 1821 von dem vormahligen sogenannten Bancale an den kärntnerischen Cameral - Straßenfond übergeben worden, daher die auf denselben bestehenden Wegmäuthe als ärarial Wegmäuthe zu betrachten sind, in Ansehung deren Se. Majestät höchst zu beschlies-sen geruhet haben, daß solche auf den Straßen, too sie bestehen, ohne Unterschied, ob solche landartig, oder kunsimäßig hergcstellt sind, nach dem neuen Tarif in Conv. Münze berichtiget werden fokalen. — Diesem zu Folge sind die Wegmäuthe auf den erwähnten kärntner'schen Straßen vom r.July d. I. an auch in Conv. Münze nach dem neuen Tarif zu entrichten, und abzunehmen. Es ist demnach die Weg - und Brückenmauth-gebühr ans den zuleht erwähnten 3 Straßen im K lag enfur t er Kreise, un d zwar gleichfalls vom 1. künftigen Monaths July ange. fangen, ganz nach Vorschrift deS hier bepge-druckten Tarifs unweigerlich zu entrichten. Gubernialcurrende vom 25. Junp 18‘ii, Zahl 14282. 224 Vom 25. Juny. Weg - und Brückenmauth-Nachtrags-Tarif für den Klagenfurter Kreis. Wegmauthgebühr Brückengeld Nahmen der Aemter, wo eine Wegmauth, oder Brückengeld abzunehmen ist. vom Zug- Vieh vom TreibVietz vom Zug. Vieh vom Treibvieh 1 iE ssL 5s 5 •" a?b KZ w§ 1* sä LZ I© Ju dL gsS s© 0 LL e- <3 ä tu tu M Sil O M s ‘B'e c - £> kr. kr. kr. kr. kr. kr. Auf der Gutensteiner Straße. Station Balenti-brücke .... 2 2 1 7- 3 >y, 3A Auf der Schwarzen-bacher Straße. Station Schwarzenbach .... 2 2 1 7, 3 '7- 74 Auf der Rappler Straße. Station Dbcrkan-ker 3 3 >7- 3U 7 37, >74 , hier ettieidmmn mcminren unv an au.en Nationen oey ,eoe». mahliger Passtrung de« Schranken» im Hin. wie im Rückwege zu entrichten. .____________ Beschreibung der Brücken, von welchen nach gegenwärtigem Tarif ei-______ne ärarial Brückenmauth 31t entrichten ist. Benennung der Stra-ßen, aus welchen diese Brücken bestehen. Auf der Gutenstci-l ncr Straße. 1 Auf der Schwar-I zcnbachcrStraße.^ Auf der Kapplcr Straße. Nahmen der Brücken. Lange derselben. Klafter Valcntibrücke . . . Barbarabrückc . . . Zettlerbrücke. . . . Schmelzhüttenbrücke Schwarzcnbacherbrücke Miklautsbrücke . . Hochgcrichtsbrücke Schloßbrücke. . . Hudinbrücke ... Mesnovitzbrücke . Mukovitzbrücke. . H 36 14 14 12 16 J8 ir '3 14 Vom 27. Juny. 225 107. Abänderung des 7. Absatzes des Tarifs vom Jahre 1817 über die Seidengattungen. Aus Anlaß erhobener Beschwerden wegen des nach dem mit hierortiger Currende vom 24. September 1817/ 3. 23882, kund gemachten Seiden-, Baumwoll - und Schafwollwaaren-Tarif für die Flo retse id en - G espinnst e zu hoch entfallenden Zolles, hat die k. k. allgemeine Hofkammer im Einverständniß mit der k. k. Commerz-Hofcommifflon beschlossen, den 7tcn Absatz dieses Tarifes über die Seidengattungen auf folgende Art abzuandern, als: 7. Floretseide gesponnene Einfuhr, Ausfuhr. a) rohe gemeine, i Centen . 2 fl. 1 fl. 30 kr. b) der feinsten Gattung ganz weisse (fantaisie genannt) 1 Centen................8 fl. 1 ft. 30 Fr. Diese Bestimmung wird in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 10. Juny d. I. zur allgemeinen Kcnntniß gebracht. Gubcrnialcurrcnde vom 27. Juny 1821, Zahl 13719. iS Gesetzsammlung III. Thril. »s6 Vom 28. Juny. 108, An Normaltagen dürfen auch zum Besten -er Wohlthätigkeits -Anstalten keine Tänze, Opern oder Schauspiele im Theater gestattet werden. . Seine Majestät haben mißfällig vernommen, daß die Wohlthätigkeits - Anstalten die Erlaub-niß an den Normallägen eine Musik zu geben, dahin ausdehnen, um Tänze, Opern und Schauspiele in einem Theater aufzuführen. Seine Majestät haben daher laut hohen Hofkanzley-Präsidialschreibens vom 18. d. M., Zahl 1730, mit allerhöchsten Handbillet vom 13. d., anzubefchlen geruhet, daß dieser vorschrift-widrige Mißbrauch nie weiter Statt finden, und überhaupt nichts Statt finden dürfe, was der Heiligkeit der benannten Tage zuwider ist. Gubernialverordnung vom 28. Juny 1821, Zahl H391- 109. Gestattung des Salzankaufs zu Aussee. Die hohe Hofkammer hat nach Inhalt der herabgelangten Verordnung vom 2. v. M., % 30732, einvcrständlich mit dem hohen Finanzministerium zu beschlossen geruhet, daß, um den Klagen über die Salztheuerung einigerma- 227 Vom l. July. fen abzuhelfen, einsweil bis von allerhöchst @r, Mejestät die weiteren allergnädigsten Bestimmun-flen Nachfolgen, Jedermann, ohne Unterschied, die zum eigenen Bedarf verlangte Salzquantität zu Aussee von dem dortigen k. k. Salinen-Lber« amte gegen gleich bare Bezahlung des provisorisch auf sechs Gulden 9 kr. Conv. M. pr. Wiener Zentner festgesetzten Grund - oder Pfannpreifes verabfolget werden soll. In dieser Beziehung wird noch Nachstehendes zur allgemeinen Richtschnur vorgeschrieben. 1. Wird der Zeitpunct, von welchem diese so wohlthätige Gestattung des Salzverkaufes zu Aussee gegen obigen gemäßigten Preis von 6 ss. 9 kr. Conv. M. pr. Zentner zu beginnen hat, auf den 15. d. M. July festgesetzt. 2. Die bisherigen Detailsalzverschleiß - Systeme bleiben einsweil noch in ihrer vollen Wirksamkeit. 3. Die Abnahme des Salzes in dem erwähnten begünstigten Preise unmittelbar zu Aussee ist jedoch keinerdings zum Handel (welcher noch immer strenge verbothen bleibt), sondern nur zum eigenen Bedarf gestattet, daher . muß sich auch Jedermann zuvor, als er die verlangte Salzquantität erhält, mit einem ungestämpelten und unentgeltlich auszufertigenden obrigkeitlichen Zeugniß vor dem f. k. Salinen-Oberamte ausweiscn , daß er nähm- aas Vom 4. July. lich dis verlangte Quantität, welche in dem Zeugnisse mit Buchstaben deutlich ausgeschrieben, und mit der Gattung des Salzes, als: Sudsalz, Berg» oder Pfannkern, bestimmt ausgedrückt zu erscheinen hat, wirklich zu seinem eigenen Hausbedarf benvthige. Gubernialvcrordnung vom i. July 1821, Zahl 14557« 110. Die amtliche Correspondenz derConsistorien, Vicariate und Decanate haben die Postämter gegen Fournalifirung portofrey zu befördern. Nachdem Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 26. April d. I. *) anzuordnen geruhet haben, daß den Conststorien, Vicariaten und Decanaten die Befreyung vom Briefporto gegen Führug der ordentlichen Journale zu Statten kommen soll, wenn sie mit Länderstellen und Kreisämtcrn, oder die Conststorien und Vicariate mit den Decanaten, und umgekehrt in stricte officiosis corrcfponbiten; so werden laut Hofkam-merverordnung vom 8. Juny d. I., Zahl 22089, hiervon die Postämter mit der Weisung in Kennt-niß gesetzt, die nach dieser Anordnung zur Por-tofreyheit sich eignenden Briefschaften, wenn sie mit der Aufschrift: in stricte officiosis, *) Siche Seite -8r, Nr. 84. 22p Vom 4. July. versehen sind, eben so gegen Jouryalistrung, portofrep zu befördern und zu bestellen, wie dieses Verfahren rückstchtlich mit der Aufschrift: in Schulsachen, bezeichneten Correspondenz vorschriftmäßig bereits Statt findet. Graß am 4. July 1821, Zahl 14274. in. Die jährliche Rearbitrirung der Patental-Fnvaliden wird bis auf weitere Anordnung eingestellt. Zu Folge einer Eröffnung des hierländkgen General-Commando vom 16. Juny d. I., R. 4635, hat der k. k. Hofkriegsrath die besondere jährliche Rearbitrirung der Patental-Invaliden bis auf ergehenden weitern Befehl eingestellt. Gubernialverordnung vom 4. July 1821, Zähl 14378. 112. Aufhebung des Verbothes des Aus - und Durchtriebes von Pferden nach den italienischen Nachbarstaaten. Se. k. k. Majestät haben die am 21. November v. I. allerhöchst angcordnete Einstellung des Aus« und Durchtriebes, so wie der Ausfuhr von Pferden nach den italienischen Nach- 2 3° Bom li. July. barstaaten, und über die sämmtlichen österreichischen Seehafen mit allerhöchster Entschliessung auS Schönbrunn vom 23. Juny d. I. wieder aufzuheben geruhet. Diese allerhöchste Entschliesstrng wird in Folge hoher Hofkammer - Präsidialverordnung vom 26. Juny d. I. mit dem Beysape zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß es hiernach von der Vorschrift der hierortigen Currende vom 13. December v. I., Z. 23834,*) wieder abzukommen habe. Gubcrnialverordnung vom 4. July 1821 , Zahl 14687. 113. Die öffentlichen Notariatsbcfugniffe werden auf das einzige Geschäft der Wechselproteste beschränkt, und die Ernennung der Notare von den politischen an die Fu-stizstellen übertragen. Se. Majestät haben über neuerlich vor-gekommene Anfragen in Betreff der Befugnisse der gehörig aufgenommenen Notare auf erstatteten allerunterthänigstcn Bortrag mit allerhöchster Entschliessung vom 7. August 1820 zu erklären geruhet, -aß das österreichische Notariat (mit Siehe 111. Band der Prov. Gesetz-Sammlung Seite 665, Nr. *94. Nom li. July. S31 Ausnahme des lombardisch - venetianischen Königreiches und Dalmatiens, auf welche Provinzen die gegenwärtige allerhöchste Entschliessung sich nicht bezieht) nach der klaren Bestimmung der Gerichtsordnung auf das einzige Geschäft der Wechselproteste beschrankt sey, und ä> aß es ausser diesen keine als öffentliche Urkunde geltende Notariatsurkunden gebe. Da die Zweifel in diesem Gegenstände hauptsächlich durch die Formel der Notariatsdiplome, mit welcher diese bisher von den Länderstellen ausgefertiget worden sind, veranlasset wurden, so befehlen Se. Majestät ferner, daß in den durch diese allerhöchste Entschliessung nicht ausgenommenen Ländern den schon bestehenden Notaren, nach Abforderung der erhaltenen Diplome neue — ihren aus der Josephinischen und westggllizischen Gerichtsordnung, und den Hofdekreten vom 8. Juny und 21. August 1780 (Nr. 837 und 878 der' Sammlung der Justizgesetze) sich darstellenden Befugnissen, undDblie-genheiten entsprechende Diplome taxfrey ausgefertiget, und auch die, den künftig aufzuneh, Menden Notaren auszufertigenden Diplome auf ähnliche Art verfasset, in diesen Diplomen nett zu ernennender Notaren aber der Drt , oder die Provinz, auf welche das Notariatsbesugniß beschränkt wird, genau ausgedrückt werde. SZ2 Nom zi. July. Endlich haben Se. Majestät für die Zukunft die Ernennung neuer Notare von den politifchen an die Justizstellen zu übertragen, und allerhöchst zu befehlen befunden, daß neue Notare nur von der obersten Justizsielle nach Vernehmung der Appellations - und der Merkantil-und Wechsel« gerichte, die eZ betrifft, ernennet werden follen. Diefe allerhöchste Entfchliessung wird in Folge hoher Hofkanzlcy-Verordnung vom 26. v. M., Zahl 18106, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialverordnung vom n. July 1821, Zahl 15076. L14. Vorspanns - und Lieferungs-Quittungen follen auf der Rückseite mit der Nummer und den Datum der Buchhaltungs-Liquidation und mit der Fertigung des Liquidators bezeichnet werden. Um den möglichen Mißbrauch einer zwey-mahligen Bezahlung der schon ein Mahl liqui-dirtcn und bezahlten Vorspanns - oder Lieferungs-Quittungen vorzubeugen, werden vermöge Hos-kanzleyverordnung vom 21. Juny 1821, Zahl 17512, die Buchhaltungen angewiesen, die von ihnen liquidirten derley Urkunden an der Rückseite mit dem Nummer und dem Datum der Liquidation, dann mit der Fertigung deS liquidiren- Bom 18. July 233 den Buchhaltungs - Individuum bezeichnen zu lassen. Gubcrnialverordnung vom 11. July 1821 , Zahl 13082. 115. Die Normalschuldirectoren sind von der Lan--esstelle, die Lehrer an Normal - und Muster-Hauptschulen aber von denCon-sistorien zu beeidigen. Seine Majestät haben laut Studien-Hof-commisstonsverordnung vom 24. Juny 1821 , Zahl 4112, über die vorgekommene Frage wegen Eidesablegung der Direktoren und Lehrer an Normal, und Muster-Hauptschulen, mit allerhöchster Entschliessung vom 11. Juny l. J. jtt bestimmen geruht, daß die Direktoren der Normal- und Muster-Hauptschulen bey der betreffenden Landesstelle, die Lehrer an Normal - oder Musterhauptschukcn und die Direktoren an Hauptschulen bepm Consistorium, und zwar erstere in Gegenwart des Directors, die Lehrer anHauptschuleu aber im Sipe des Consistoriums bey demselben, und auf dem Lande durch Delegation des Con-sistoriums beym ^Districtsaufsrher in Gegenwart des betreffenden Directors beeidet werden sollen. Grap am 18. July 1821. Zahl 15291. 234 Bom 18. July. ii 6. An Executionsgebühren für Eintreibung rückständiger Zahlungen sind ohne Unterschied der Steuern täglich 6 kr. A). W. nebst Obdach zu leisten, und können die Obrigkeiten zur Vorschußleistung an die exe-guirende Mannschaft oder deren Beköstigung nicht verhalten werden. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 6. d. M., Zahl 18365, eröffnet: lieber einen, aus Anlaß des bisher zum Theil Statt gefundenen verschiedenartigen Verfahrens beyEinhebung der!Steuet-Executionsgebühren von dieser Hoskanzley erstatteten allerunterthänig-sten Bortrag, haben Se. Maj. mit allerhöchster Ent-schlicffung vom 23. v. M. anzüordnen geruhet, daß die Executionsgebühren invden deutschen alr ten Provinzen, sie mögen wegen Eintreibung der Grund-, Classen-, Personal- oder was Rahmens Steuern oder an den Staat rückständiger Zahlungen Statt finden, mittäglich 6kr. Einl. Scheinen nebst Obdach bestimmt seyn sollen. : r Der Exequent hat diese sechs Kreuzer der ferneren allerhöchsten Anordnung zu Folge ganz zü erhalten, und nur in den Fällen, wo selber mehrere Parteyen zu exequiren hat, ist der Mehrbetrag von den zugleich exequirten Parteyen, oder bey sogenannten blinden Exccutionen, der *35 Bom 25. July. ganze Betrag, der für sie entrichtet wird, zu dem Fond, zu welchen dcrley Gebühren bestimmt werden, abzuführen. Ferner wollen Se. Majestät, daß in keinem Falle der die Execution leitenden Obrigkeit eine Borschußleistung für die exequirende Mannschaft oder deren Beköstigung aufgetragen werde. Gubernialverordnung vom 18. July 1821, Zahl 15490, 117. Die wegen Anweisung der Vorspann für Milit. Ober- und Unterärzte erfloffene Vorschrift wird erläutert. Nach dem Inhalte des hohen Hofkanzley-Dekretes vom 6. d. M., Zahl 19112, haben Se. Majestät über einen, von Seite des k. k. Hofkriegsrathes erstatteten allerunterthänigsten Bortrag, die mit hohem Hofdekret vom i. Jänner d. I.*) bekannt gemachte höchste Anordnung, daß den Ober« und Unterärzten, im Falle eines dringenden Bedarfs, die Vorspann mit vier Köpfe auf einen Wagen angewiesen werden dürfe, daff jedoch der Fall eines dringenden Bedarfs, nur vom General-oder Militär-Commando der Provinz bestimmt wer» *.) Siehe Seite 9, Nr. 8. 2Z6 Vom 25. July. den könne, mit höchster Entschließung vom 12. Juny d. I. dahin zu erläutern, und zu modi« ficircn geruhet, daß in Fallen, wo die Entscheidung des General- oder Militär - Commando einer Provinz über Nothwendigkeit der VorspanK für die Militär-Aerzte nicht abgewartet werden könne, die Bestätigung der betreffenden Militär-Vorgesetzten über die Dringlichkeit des Dienstcs-Bedürfnisscs für hinreichend angenommen werden dürfe, wenn sich weder ein Kriegscommissa« riatischer - noch ein Verpflegsbeamter, oder ein Auditor im Orte befände, denen in der Regel die Anweisung der Vorspann zusteht; jedoch sind diejenigen, welche die Vorspann anweisen, für jede ungebührliche Anweisung verantwortlich. Gubernialverordnung vom 25. July 1821, Zahl 15786. 118. Einführung der Wassermauth in Marburg. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 19. Juny l. I. wurde im Einverständniß mit der hohen Hofkanzley zur Hereinbringung der auf die bemerkte Sprengung der Felsen in der Drau hey Welka und Wolfssprung, und dadurch sicher gemachte Schifffahrt auf genannter Stromsirecke verwendeten Unkösten von 45700 ff. W. W. die Errichtung einer Wassermauth zu Marburg an* Dom 2Z. July. 237 geordnet, welche unter folgenden Bestimmungen Statt hat: a) Wird die Gebühr für jede Plätte mit fünf Gulden W. W., und für jeden Floß mit einem Gulden 30 fr. W. W., oder auf Me-tallmün;, nach dem CurS zu 250 reducirt, auf zwey Gulden Metallmünze für eine Plätte, und 36kr. Metallmünze für einen Floß aufgesetzt. b) Als Einhebungsort dieser Gebühren wird das Wegmauthamt am Drauthor zu Marburg bestimmt. Es hat daher der Eigenthü-mer des Fahrzeuges, oder derjenige, welchem die Aufsicht darüber anvertraut ist, zu Marburg an der dortigen Lend anzuländen, sogleich nach gehöriger Versicherung des dort angelangten Fahrzeuges dem Mauthamte seine Ankunft zu melden, die vorne bestimmte Gebühr zu bezahlen, und die vorgeschricbene Amtshandlung gehörig abzuwarten. Um fer« ners den zweymahligen Gebrauch der dafür ausgestellten Bollete zu verhindern, und sich stets von der Richtigkeit der geschehenen Ver-mauthung des Fahrzeuges überzeugen zu können, wird vom Mauthamte zu Marburg jedes Wasserfahrzeug, welches die gesetzliche Gebühr entrichtet hat, mittels eines schneidenden stählernen Stämpels auf eine bleibend kennbare Art mit dem Buchstab M. bezeichnet werden. 2.?8 Vom 25. July. c) Dir Uebertretungsstrafe dieser Wassermauth iss auf den Erlag des zehnfachen Betrages der betreffenden Gebühr festgesetzt; es haben daher auch alle jene Parteyen, welche sich zu Pettau, oder Sauritsch über die zu Marburg richtig geschehene Entrichtung der gesetzlichen Mauthgebühr mit der amtlichen Bollete nicht ausweisen können, obige gesetzliche zehnfache Strafe, nebst nachträglicher Entrichtung der betreffenden Mauthgebühr alsogleich unweigerlich zu bezahlen. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung, und mit dem Beyfatzc kundgemacht wird, daß die in der Rede stehende Wassermauth vom i. September g. I. angefan-grn, in Wirksamkeit trete. Gubernialverordnung vom 25. July 1821, Zahl 15837. 119. Die Kreisämter haben die Urtheile über schwere Polizey-Uebertretungen auch in jenen Fällen selbst zu schöpfen, wenn die Untersuchung derselben durch Delegation vorgenommen wird. Es ist bey mehreren Gelegenheiten bemerkt worden, daß sich von den Kreisämtern in jenen Fällen, in welchen ihnen nach den §§.284 und 2Z9 Bom 25. July. 285 dc§ II. Th. des St. G. das Richteramt in schweren Polizey - Uebertretungen zustchet, nicht gleichförmig benommen werde, indem sie, wenn sie die Delegirung irgend einer Bezirksobrigkeit odereines Magistrates für nvthig erachten, denselben auch die Berathung und Aburtheilung überlassen, oder, wenn sie doch diese selbst vornehmen, hierbey nicht nach den gesetzlichen Erfordernissen Vorgehen, und dieselbe Individuen anvertrauen, welchen das Richteramt in schweren Polizey - Uebertretungen keineswegs zustehct. Bey dieser Verschiedenheit des Benehmens findet sich das Gubcrniuin veranlaßt, den Kreis-amtern in dieser Beziehung Folgendes zurRicht-fchur vorzuschreiben: Da der §. 285 des II. Th. des Strafgesetzbuches bestimmt, daß gegen die im vorhergehenden §. 284 benannten Personen das Verfahren bey den Kreisämtern cingeleitet werden soll, so folgt von selbst, daß nur das Krcis-amt das Urtheil fällen, somit auch nur der Kreishauptmann oder dessen Amtsverweser, welche allein für alle Amtshandlungen des Kreisamkes verantwortlich sind, das Richteramt in diesen Fällen ausüben können. Dieß gilt um so mehr, als nach dem weiteren Inhalte eben dieses laut §. 28j das Kreisamt wohl die Untersuchung dele-giren kann, davon aber, daß es zugleich berechtiget wäre, die Schöpfung des Urthcils zu 24o Vom 25, July. übertragen, dieser §. keine Erwähnung macht. — Dieser Bestimmung stehet weder der §. 379 noch der §. 381 entgegen, da das Kreisamt, wenn es auch eine Dbrigkeit zur Untersuchung delegiret, doch immer die eigentliche untersuchende Behörde bleibet, indem jette, welchen die Untersuchung aufgetragen wurde, nur im Nahmen des Kreisamtes handeln; der §. 381 aber im Allgemeinen zwar vorschreibt, daß zum Spruche des Urtheils unmittelbar nach geschlossenem Ber, höre geschritten werden soll, jedoch beyfügt, daß, wenn dieß nach Beschaffenheit des Gegenstandes, oder anderer wichtiger Hindernisse wegen nicht thunlich ist, sogleich in der nächsten 3eit zur Aburtheilung geschritten werden soll, das Kreisamt daher dieser gesetzlichen Bestimmung vollkommen Genüge leistet, wenn dasselbe, so wie es die abgeschlossenen Untersuchungsacten erhält, unverweilt die Berathung und Schöpfung des Unheiles vornimmt. Das Kreisamt hat sich daher jedrsmahl die vollständig geschlossenen Untersuchungsacten vor-legen zu lassen, sodann unter dem Vorsitze des Herrn Kreishauptmanns oder dessen Stellvertreters zur ordnungsmäßigen Berathung und Ur, thcilsschöpfung zu schreiten, und die Erledigung an die betreffenden Parteyen unter der Amtsfertigung des Kreisamtes hinaus zu geben, Gubernialverordnung vom 2L. July 1821, Zahl 16224. Bom l. August. 241 120. Die Gerichtsbehörden haben die Vormünder und Curatoren mit Vorsicht zu wählen, und das Benehmen derselben sorgfältig zu beobachten. Seine k. k. Majestät haben aus Veranlassung einer Anzeige über den Unfug, der von einigen Vormündern und Curatoren mit geheimen in Vormundschafts - und Curatelsgeschäften zu ihrem eigenen Vortheilc geschlossenen Neben» vertragen getrieben wird, durch allerhöchste Ent-schliessung vom 24. April d. I. anzuordnen geruhet, daß fämmtlichen Gerichtsbehörden neuerlich zur Pflicht gemacht werden solle, unter strengster Verantwortung bey der Wahl der Vormünder und Curatoren mit der größten Vorsicht und Gewissenhaftigkeit zu Werke zu gehen, das Benehmen derselben der Vorschrift gemäß sorgfältig zu beobachten, sie zur genauen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, gegen diejenigen, welche sich etwas zu Schulden kommen lassen, nach den Gesehen zu verfahren, und alles dieses auch in Ansehung der zu Amtsverrichtungen in Geschäften der freywilligen Gerichtsbarkeit überhaupt abgeordnctcn Gerichtspersonen zu beobachten. Gesetzsammlung III. Theil. 16 242 Bom 8. August. Welches in Folge Hofdekrets der k. k. obersten Justizstelle vom 23. July d. I. zur genauen Befolgung hiermit bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 1. August 1821, Zahl 16489. 121. Die Beschälauslagen werden vom i. November 1818 angefangen, aus dem Militär-Aerarium bestritten, und die dicßfälligen Natural- und Geldgebühren bekannt gemacht. Die nachstehende Verordnung des k. k. Hofkriegsraths enthalt die Vorschrift, welche derselbe im Einverständnisse mit der k. k. Hofkanz-ley, rückstchtlich der künftigen Vergütung der Befchälauslagen von Seite des Militär-Aerars, an die k. k. General - Commanden erlassen hat. Die k. k. Hofkanzley hat mit Dekret vom 19. July d. I., Zahl 20309, zugleich eröffnet, daß alle jene Auslagen für die Bequartierung der Beschälanstalt, welche in Stcyermark und Kärnten von Seite des Landes bisher unrecht bestritten wurden, vom 1. November 1818 an, vom Militär-Aerar eben so werden vergütet werden, wie solches in die Zukunft gleich von ihm zu 243 Dom 8. August. bestreiten kommt, daher die dießfälligen Auslagen der vergangenen Zeit nach vorläufiger Liqui-dirung derselben dem k. k. Hofkriegsrath zur Vergütungs - Einleitung werden vorgelegt werden. Die Kreisämter haben daher die von den Militärjahren 1819 und 1820 haftenden und nicht schon vorschußweise aus dem Militär-Quartierfond berichtigten derley Forderungen nur an die Militärbehörde hinzuweisen. Gubernialverordnung vom 8. August 1821, Zahl 16805. Abschrift einer Verordnung des k. k. Hofkriegsraths vom 5. July 1821, F. Z842. Die k. k. Hofkanzlcy hat hierher eröffnet, daß sich in Ansehung der Bequartierung bep den Beschäl - und Remontirungs - Departements in den deutsch - erbländischen Provinzen , und auch in Rücksicht der Dersehung der Mannschaft und Pferden mit Service und Streustroh ungleich benommen werde, wodurch nun die Auslage auf dem Lande noch lastet, welche das Militär-Aerar zu tragen habe, indem die Beschälanstalt nicht als ein Theil der Provinzial-Garnison, sondern als eine der Militär-Regie übergebene Anstalt betrachtet werden muß. 244 Vom 8. August. Die Hofkanzley ersuchte daher vom Mili« tärjahre 1821 an, eine Gleichstellung des Verfahrens in allen Provinzen einzuleiten. Nach dem hierüber mit der k. k. Hofkanzley und mit der k. k. allgemeinen Hofkammer gepflogenen Einvernehmen ist Folgendes beschlossen worden, und zwar: rstens. In Ansehung der Unterkunft. Der Zweck und die Bestimmung der Beschälanstalt theilct ihren Bedarf in Staabs-, Concentrirungs - und Beschälstationen. Von ersteren ist in jedem Lande Eine das ganze Jahr hindurch, und von Letzteren nach Verschiedenheit der Stationen, mehrere gewöhnlich durch 8 oder 4 Monathen mit Mann und Pferden belegt. Wenn hierzu angemessene Gebäude theils schon wirklich vorhanden sind, oder solche noch ausgemittelt werden, welche ein Eigenthum des Militärs sind, oder wofür die Miethe dem Eigenthümer zu bezahlen ist, so müssen solche als Caserncn behandelt, und die Gebühr für Mann und Pferd, mit Ausnahme der Stallbeleuchtung und des Streustrohes (wovon später die Rede seyn wird), nach den dießfalls bestehenden Militär-Vorschriften, ohne Belastung des Landes abgereicht werden. In den Concentrirungsstationen, welche durch mehrere Monathe belegt, und =45 Bom 8. August. wo dre Mannschaft zerstreut, höchstens 2 bis 3 Mann allda bequartiert sind, dann in den Beschälstationen, welche nur während der Beschälzeit 3 bis 4 Monathe belegt sind, muß für den Fall, als in solchen Orten keine ärarischcn oder von Privaten genüethc-te, oder wie es auch in einigen Stationen bestehet, keine freywillige unentgeltliche Unterkünfte vorhanden sind, die gemeinschaftliche Bequartierung bey dem Landmann geschehen. Da jedoch bey der gemeinschaftlichen Bequartierung für den Landmann die besonderen Rücksichten eintreten, daß die Mannschaft immer in der Nähe der Stallungen, wo die Hengste eingestellt sind, bleiben muß, mithin eine Quartiersverwechslung hier nicht thunlich ist, und daß der Schlafkreuzer bey der geringen Zahl der Mannschaft von 2 bis 3 Köpfen der Quartierträger für die Liegerstatt, dann das gemeinschaftliche Holz und Licht, welches er dem Manne dafür geben soll, keine zureichende Entschädigung gewährt, so wird hiermit statt des einfachen ein dop» peltcr Schlafkreuzer bewilliget. Das Militärärar hat bey den Unterkünften der Beschäl- und Remontirungs - Departements, in so fern die Gebäude ein Eigenthum des Aerars sind, alle Reparationen, 246 Vom 8. August. und fbrorit solche bloß gemiethet sind, dieMieth-zinse zu bestreiten. Die dießfälligen Mieth-contraote müssen jederzeit die näheren Bestimmungen, über die von den Contrahenten eingegangenen Verbindlichkeiten geben. Bereits geschehene oder noch geschehen werdende freywillige Attbothe einer unentgeltlichen Unterkunft für Mann und Pferde, werden immer als eine patriotische Handlung gewürdiget werden. 2tens. In Aesehung des Service. Dießfalls sind alle gegenwärtig bestehenden oder bestehen werdenden Normalgebühren, an Brennholz oder Steinkohlen zum heißen und kochen, an Lichtern oder Oehl zur Beleuchtung für Casernzimmer, dannanBettfour-nituren und Liegerstroh, wie solche für das Militär überhaupt festgesetzt sind, auch bey den Beschäl - und Remontirungs - Departements zu beobachten. Ztens. Rück sichtlich der Stallbeleuchtung und des Streustrohes. Um Beschädigung und Unglücke bey den kostbaren Datcrpferden möglichst zu verhindern, müssen die Stallungen zur Zeit der Dämmerung und Nacht, wo im Herbste, Winter und Frühjahr die Pferde gefüttert, getränkt und geputzt werden, mit stärkerem Lichte 247 Vom 8. August. doppelt, und in den übrigen Nachtstunden mit schwächerem einfach beleuchtet werden. In den Wiener Beschälstallungen am Heu-markte besteht schon mit gutem Erfolge diese Beleuchtung mit gläsernen Glocken, deren jede zwey blecherne Oehllampen in sich faßt, und mit einem Aufzuge versehen ist. Als doppelte Beleuchtung brennen in diesen Glocken beyde Lampen, als einfache nur Eine. Diese Beleuchtung darf jedoch nur für größere Stallungen angewendet werden; bey kleineren sind nur Wandöhllampen in angemessener Größe anzubringen. Die Ausmaß hat also zu bestehen: Bey Stallungen, wo acht Beschäler stehen, eine einfache Wandlampe, wo 9 bis iL Stück in einfachen, oder bis 20 Stück in doppelten Reihen stehen, zwey, wo 26 bis 40 und beziehungsweise 60 Stück stehen, drey; endlich wo 41 bis 60 Stück, und beziehungsweise 80 Stück oder darüber stehen, vier doppelte Glockenlampen. Der Maßstab an Brennvhl ist täglich für die iste .Classc...........................8 Loth 2te yy * ♦ • ♦ * • l6 J) 3 te „ 32 » 4-te „ 48 „ ßte „ • 6 4 v -48 Bom 8. August. An baumwollenen Dochten für die iste Classc . . . # ’ %4 Loth 2te ,» ... - - • 3/3, yy Zte » ... ' * ' V16 yy 4te » ... * * * %, yy Lte „ ' ' ' * 7,6 yy in den sechs Wintermonathen, und die Hälfte dieses Quantums in den sechs Sommer-monathen. Da, wo an diesen Brennstoff eine Ersparung für daS Aerar zu machen möglich ist, muß solche zu erzielen getrachtet, und von Seite der Commandanten 'darauf gesehen tverden. Die Anschaffung der hier in Rede stehenden Lampen hat mit aller Wirthschaft für das Aerar, und mit Rücksicht auf gute dauerhafte Waare zu geschehen. Für die gute Erhaltung dieser Lampen, und daß solche nicht durch Nachlässigkeit zu Grunde gehen, haben die Commandanten gehörig zu sorgen. An Streustroh wird bloß den Beschälhengsten rücksichtlich der Reinlichkeit, welche diese kostbaren Pferde fordern, wegen den größeren Pferdständen, die sie haben, und weil sie in der Beschälzcit auch bcy Tage nach dem Belegen einige Stunden zum Aus-xuhen bedürfen, die Gebühr von täglichen Bom 8. August. 249 5 Pfund pr. Stück ausser, und 6 Pfund pr. Stück während der Beschälzeit; allen kranken Pferden aber, selbst den ordinären Dienst-pferden mit 6 Pfund bemessen. Diese Gebühr an Streustroh hat von jenem Tage anzufangcn, als die gegenwärtige Anordnung den betreffenden Beschäl-Departe-ments und Stations-Commandanten im Dienstwege bekannt wird. Der erzeugte Dünger ist da, wo das Streu-stroh vom Aerar abgegeben, und nicht wie es der Fall bey der gemeinschaftlichen ÜBe# quarticrung ist, wo der Landmann das Streustroh gegen Rücklassung des Düngers bepschaf-fet, denen Commandanten gegen dem zu überlassen, daß sie die Stallbcleuchtung und die Stallrequisiten, als: Besen, Schaufeln, Düngertragen, besorgen. Sollte in ein oder den andern -Orten aus dem Dünger nicht so viel gelöset werden können, um die erwähnten Auslagen zu bestreiten, so wäre hierüber mit gehöriger Ausweisung der Einnahme und Ausgabe mit Rücksicht auf die übrigen zu den Beschäl - und Remontirungs-Departements gehörigen Stationen der umständliche Bericht hierher zu erstatten. 4ten$, In Ansehung des Benehmens b e p D i e n streifen der Offiziere oder Staabs- 250 Vom 8. August. parteyen des Beschäl- und Remontirungs-Departements, und bey Transportirung der Beschäler oder Remonten hat es bey der bisherigen Beobachtung zu verbleiben, daß die Qfstziere gleich den Qfst-zieren der Cavallerieregimenter das Quartier vom Lande, da wo das neue Bequartierungs-spstem des lombardisch-venetianischen Königreichs noch nicht in Anwendung ist, uncnt-geldlich, und die Mannschaft vom Wachtmeister abwärts, die gemeinschaftliche Be-' quartierung , gegen Entrichtung des einfachen Schlafkreuzers, die Pferde aber gegen Rücklaß des Düngers erhalten. 122. Zu den Untersuchungen der Contrabandfälle können in Ermanglung einer Gerichtsperson auch beeidete obrigkeitliche Beamte oder Gemeinde-Vorsteher beygezogcn werden. Mit Hofdckrct der k. k. obersten Justizstelle vom 23. v. M., wurde über die gestellte Anfrage: wie die Vorschrift des Zollpatents, wegen Beyziehung einer Gerichtsperfon zu den Unterfuchungs - Verhören in Contrabandfällen bey jenen Zollämtern erfüllt werden soll, die kein Gericht in der Nähe haben, im Einver- 251 Vom 8. August. ständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, und der Hofcommisston in Justizgesehsachen erkläret : Bey Zollämtern, die an Drten ihren Sist haben, wo sich kein Gericht befindet, kann zu den Zollgcfällsverhandlungen anstatt einer Gerichtsperfon auch ein anderer beeideter obrigkeitlicher Beamter, oder ein Gemeinde-Vorsteher, oder Geschworner zugezogen werden, und ist den Functionen desselben die Glaubwürdigkeit einer wirklichen Gerichtsperson beyzumcssen. Gubernialverordnung vom 8. August 1821, Zahl 16865.' 123. Die Aerzte in der Stadt Grätz sind verbunden, bey jedem Todfalle auf einem Zettel die Dauer und Beschaffenheit der Krankheit anzugeben, und solchen in der Wohnung des Verstorbenen zurück zu lasten. Ihn theils den hier in der Hauptstadt überhandnehmenden Curpfuschcrn einen Einhalt zu thun, theils genauer den Endzweck der in Betreff der Todtenbefchau unterm 21. Februar 1784 erlassenen höchsten Verordnung erreichen zu können, fand sich das Gubernium bewogen, auch hier die schon seit 1770 in Wien und Prag bestehen« 252 Vom 8. August. de Einrichtung einzuführen, vermög welcher jeder Medicina Doctor, der den Kranken behandelt hat, gehalten ist, auf einem Zettel den Nahmen des Verstorbenen, die Dauer und Beschaffenheit der Krankheit angemerkt, in der Behausung des Verblichenen zurück zu lassen. Jeder Arzt, der dieses zu thun unterläßt, oder dessen Beschreibung der Todesart falsch befunden wird, ist der strengsten Verantwortlichkeit und allfälligen Bestrafung unterworfen. Um aber auch eine bessere Evidenz der endemischen und epidemischen Krankheiken sich zu verschaffen, und das Publikum für jede mögliche Beirrung zu verwahren, ist künftig bey jedem in die öffentlichen Zeitungsblätter eingerückt werdenden Verstorbenen die angegebene Krankheit oder eigentliche Todesursache anzufehen. Gubernialverprdnung vom 8. August 1821> Zahl 16870. 124. Die Vorschrift vom i». October 1777 wegen Entrichtung des Mehl - Aufschlags in Kärnten wird erneuert. Da das hohe Hofdekret vom 10. October 1777 in Beziehung auf die Gebührsentrichtung vom Mehl in Vergessenheit gerathen zu seyn scheinet, so wird zur Vermeidung von Anständen *53 Vom 8. August. in Folge Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 35. July d. I., Zahl 29115, zur allgemeinen Nach ach tung neuerlich bekannt gemacht, daß vom Mehl, und zwar vom Metzen zu 80 Pfund gerechnet, in der Einfuhr nach Kärnten 3 kr., in der Ausfuhr aus Kärnten nach fremden Ländern 6 kr., nach Tyrol und in andere Erbländer 5 kr., in der Durchfuhr durch Kärnten nach fremden Ländern 6 kr., nach Tyrol und andern Erbländern aber zkr. an kärntnerisch-land-: schaftlicher Gebühr zu entrichten seyen. Gubernialverordnung vom 8. August 1821, Zahl 16955. 125. Die Frist zur Anmeldung der Forderungen gegen die Central-Administrationen des erloschenen Königreichs Italien wird bis Ende December 1821 verlängert. In dem II. Titel, §. 9 des höchsten Patents vom 27. August 1820 *) ist festgesetzt worden, daß jene österreichischen Unterthanen, welche zu erweisen im Stande sind, daß sie gegen die Central-Administrationen des erloschenen Königreichs Italien schon vor dem 20. April 1814 rechtsgültige Gläubiger geworden sind, ihre Forderungen bey der Liquidirungs - Commission der öffentlichen Schuld des lombardisch - venetiamschen *) Siehe Seite 14, Nr. 11. 2J4 Vom 8. August. Königreichs, welche in Mailand ihren Sitz hat, bis Ende des Monahs Juny 1821 anzumelden gehalten seyen, indem nach Verlauf dieser Frist keine Anmeldungen mehr zugelassen werden würden. Wiewohl diese Frist zureichend war, damit die Gläubiger ihre Ansprüche zu rechter Zeit geltend machen konnten, so haben doch Se. k. k. Majestät in Erwägung der besonderen Verhältnisse einiger Gläubiger, und um denselben einen neuen Beweis höchst ihrer väterlichen Huld zu crtheilcn, mit höchster Entschliessung vom 19. July d. I. eine neue Verlängerung zur Anmeldung zu gestatten geruhet. In Gemäßheit dieser mit Hofkammer-Verordnung vom 25. July 1821, Nr. 29511, mit# gctheilten höchsten Willensmcinung wird Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: rstens. Jene in dem 9. §. des höchsten Patents vom 2 7. August 1820 berücksichtigten Forderungen österreichischer Unterthanen gegen die Central - Administrationen des chemahligen Königreichs Italien, welche während der, in dem höchsten Patente bestimmten Frist, nicht angemeldet wurden, werden noch bis Ende des Monaths December 1821 auf die festgesetzte Art zur Anmeldung zugelassen. 2tens. Dieselbe Begünstigung ist den, in dem 12. §. des bezohenen höchsten Patents angeführten Gläubigern, jedoch mit Aufrechthal- 2 55 Nom 8. August. tung der in jenem §. enthaltenen Beschränkungen zugestanden. Ztens. Nach Verlauf der mit Ende des Mo-naths December 1821 festgesetzten peremto-rifchen Frist wird keiner Anmeldung mehr Gehör gegeben. Gubernialverordnung vom 8. August 1821, Zahl 17069. 126. An Normaltägen dürfen für wohlthätige Zwecke nur musikalische Akademien ernster Gattung, aber keine Tableaux, Deklama-torien, Opern oder Schauspiele gestattet werden. Non der k. k. Polizeyhofstelle ist unterm 30. Juny dieses Jahrs wegen Abstellung des Mistbrauches, dast statt der an Normaltagen gestatteten musikalischen Akademien für wohlthätige Zwecke, Opern, Schauspiele rc. aufgeführt wurden, Folgendes erlassen worden: An den Normaltagen sollen die Theater geschlossen, und die öffentlichen Lustbarkeiten eingestellt seyn. Nur ausnahmsweise kann die Erlaubniß ertheilt werden , an Normaltägen musikalische Akademien ernster Gattung, jedoch auch diese blost für wohlthätige Zwecke aufführen zu dürfen. Diese Erlaubnist wurde aber an mehreren Orten dahin 2Z6 Dom 8. August. ausgedehnt, daß statt musikalischen Akademien auch die Aufführung von .Opern, Schauspielen und Tänzen an Normaltägen, wenn gleich für wohlkhäkige Zwecke gestattet wurde. Se. Majestät haben daher mit allerhöchster Entschließung vom 14. d. M. zu befehlen geruhet, das Erforderliche zu veranlassen, damit dieser vorschriftswidrige Mißbrauch nicmahls und nirgends Statt finde; daß vielmehr an den zur ernsten stillen Feper eingesetzten Tagen die oben erwähnte Vorschrift in Zukunft auf dasGenauesie beobachtet werde, und daß überhaupt nichts geschehe, was der Heiligkeit der benannten Tage zuwider ist. Die Kreisämter werden daher nachtäglich zur Gubernialvcrordnung vom 28. Iuny, Zahl 14391, *) mit dem Aufträge in Kenntniß ge-sefit, auf dasGenauesie darüber zu wachen, daß an den Normaltagen nicmahls für andere, als für wohlthätige Zwecke, und auch für diese nur Concerts spirituals, ist musikalische Akademien ernster Gattung, keineswegs aber Tableaux, Declamatorien und dergleichen, noch weniger aber Opern, Schauspiele und Tänze aufgcführt werden. Gubernialverordnung vom 8. August 1821, Zahl 17075. *) Siehe Seite rr6, Nr. 108. s57 Vom 15. August. 127. Die Exscindirung der Stollgebühren darf die Landesstelle selbst verfügen. Mit Hofkanzleyverordnung vom 26. July 1821, Zahl 20837/ wurde das Gubcrnium ermächtiget, bey Errichtung neuer Seelsorgs-Sta-tioncn die Exscindirung der Stollgebühren, wenn keine besondere Umstände obwalten, und das Drdinariat damit einverstanden ist, selbst zu verfügen. Gubernialverordnung vom 8. August 1821, Zahl 17163. 128. .Die an Zöglingen der Militär-Bildungsanstalten cinlangenden Postbriefe, beschwerte Packele und Postwagens Frachtstücke, müssen an die Vorsteher der Erziehungsanstalten abgegeben werden. Aus Veranlassung einer von dem k. k. Hof« kriegsrathc gemachten Vorstellung, daß die unmittelbare Abgabe der bey den k. k. Postämtern einlangenden an Militär - Erziehungsknaben lautenden Briefe an dieselben mit nicht zu verkennenden Nachtheilcn verbunden ist, wurde mit Hofkammervcrordnung vom 27. July 1821 Zahl 17508, verordnet: Daß künftig alle an Gesetzsammlung III. Theil. 17 2L8 Dom 16. August. Zöglinge einer militärischen Bildungsanstalt tint langenden Postbriefe, beschwerte Packete und Postwagens Frachtstücke nicht mehr unmittelbar an dieselben, sondern immer an den Vorsteher der Erziehungsanstalt selbst abgegeben werden. Gubernialverordnnng vom rZ. August 1821, Zahl 17,508. v • 129. Die Ursache einer größeren, die vorgeschriebene Ausmaß überschreitenden Vorspannsanweisung, muß in jeder Marschroute be-stimmt und deutlich angeführet werden.! Durch mehrere über Vorspannsunfüge und Mißbräuche uorgekommene Beschwerden hat sich der k. k. Hofkriegsrath bewogen gefunden, zur Beruhigung der politischen Stellen, an sämmt-liche Militärbehörden den Circularbefehl zu erlassen, daß künftig in jeder Marschroute, so oft über die im Jahre 1782 für die Armee bestehende Vorspannsausmaß eine mehrere Zahl von Vor» spannspferden einer marschirenden Truppe oder reisenden Militärparkey anzuweisen eine unvermeidliche Nothwendigkeit vorhanden ist, in jedem solchen Falle immer entweder das Datum der dießfällig besondern Bewilligung, oder trenn diese nicht vorhanden wäre./ immer die Ursache der unvermeidlich nothwendigen größern Vorspanns- =59 Vom 21. August. Erforderniß deutlich und bestimmt angeführt werde, indem jede solche Außerachtlassung bey künftig vorkommcnden Anständen oder Klagen der die Vorspann anwciscnden Behörde dergestalt zur Last fallen würde, daß dieselbe die betreffenden Vorspanns-Vecturanten, nach den für die Postpferde bestehenden Tarif zu entschädigen schuldig seyn werde. Gubernialverordnung vom 16. August 1821 , Zahl 17400. 130. Allen Caffebeamten wird das Schreiben der Quittungen so wie auch die Behebung der Gelder für Privatparteyen gänzlich untersagt. Um Malversationcn oder Unterschleife bey Cassen so viel möglich zu verhindern, ist mit Hofkammerverordnung vom 7. August 1821, Z. 28811, beschlossen worden, daß von nun angefangen allen Casscbeamtcn das Schreiben der Quittungen so wie auch die Behebung der Gelder für Privatparteyen gänzlich untersagt seyn soll, und daß in Zukunft keinem Cassebeamten vom nähmlichen Amte oder Casse, wo er angestellt ist, und wo die Zahlung zu geschehen hat, eine solche Zahlung für Private geleistet werden dürfe. Gubernialverordnung vom 21. August 1821, Zahl 17952. s6o Vom 22. August. Die wegen Verbrechen zum Kerker oder zur Zuchthausstrafe verurtheilten Landwehr-Männer können nach überstandener Strafe wieder in die Landwehr ausgenommen werden. Ueber die von einer Militärbehörde zur Sprache gebrachte Frage, wie sich dieselbe hinsichtlich eines wegen eines Verbrechens zur zweyjährigcn schweren Kcrkerstrafe verurtheilten Landwehrmannes zu benehmen habe, hat die hohe Hofkanz-ley laut Verordnung vom 3. August 1821, 3. 21286, einverständlich mit dem k. k. HofkriegZ-rathe folgende Bestimmung dießfalls zu erlassen befunden. Die wegen Verbrechen zum Kerker oder zur Zuchthausstrafe verurtheilt werdenden Landwehrmänner sind bey der Landwehr in Abgang zu bringen; es unterliegt aber keinem Anstande, derley Individuen, wenn sic nach ausgestandener Strafe, oder nach erfolgter Begnadigung wieder in die bürgerliche Gesellschaft zu-rücktreten, und von ihren Dominien wiederholt zur Landwehr gewidmet werden, als von ihren begangenen Verbrechen gereiniget anzufehen, und sie wieder in die Landwehr, zu welcher sic bereits gehörten, aufzunehmen. Diejenigen Individuen hingegen, die wegen bloßer Arbeitslosigkeit in den ZwangSarbeitshäu- s6i Non 22. August. fern reftubirt sind, können in die Landwehr ohne Anstand ausgenommen werden. Gubernialverordnung vom 22. August 1821, Zahl 17784. 132. Bestimmung der Stämpelclaffe für die Besitzer von Hammerwerken. Laut Hofkammerverordnung vom 12. August d. I., Zahl 29347, gehören die Besitzer von Hammerwerken nach ihrer persönlichen Eigenschaft, wenn sie vermög Geburt, oder einer anderen Eigenschaft nicht schon einer höheren Stämpelclaffe zugewiesen sind, gleich den Fabriksinhabern zur siebenten Stämpelclaffe von zwey Gulden, und sonach müssen auch ihre Bücher nach dein §. 44 des allerhöchsten Stämpelpatents Litt. A. mit dem Stämpel von fünfzehn Kreutzern für jeden Bogen versehen werden. Gubernialverordnung vom 22. August 1821, Zahl 18177. 133. Vorschrift, wie sich gegen die Bewohner der Militärgränze bey Ausübung der Civil-und Criminal-Gerichtsbarkeit zu benehmen sey. Seine k. k. Majestät haben über eine, von dem küstenländischcn Appellationsgerichte unter- 2Ö2 Bom 22. August. legte Anfrage: wie sich gegen die Bewohner der Militärgränze bcy Ausübung der Civil - und Criminal-Jurisdiction benommen werden soll? und über den von der obersten Justizstelle nach gepflogenem Einvernehmen mit dem k. k. Hofkriegs-rathe, und der Hofcommission in Justizgesetzsachen erstatteten allerunterthänigsten Bortrag, ver-mög allerhöchster Entschliessung vom 30. Juny 1821 zu bestimmen geruhet, daß, so viel es die Civil-Gerichtsbarkeit betrifft, das Hofdekret vom 22. April 1809, Zahl 890, der Justizgcsctz-sammlung, auch auf den Granzer ohne Unterschied, ob er zum activen Militärdienste verwendet werde oder nicht, Anwendung habe; daß -aber dasselbe weder auf die bürgerlichen Einwohner der zwölf Gränz-Communitätcn, als: Zengg, Karlobago, Petrina, Kostainiza, Bellovar, Jva-nich, Brod, Peterwardein, Karlowiz, Semlin, Pantschowa und Weißkirchen, noch auf die, in den Bezirken der Gränzregimenter sich aufhaltenden Handels-und sonstigen Gewerbsleute, welche als solche conscribirt, und daher von dem Militärdienste befreyet sind, bezogen werden könne, daß also die Gränzeinwohner dieser Classen berechtiget seyen, die Jurisdiction der Civilgerichte freywillig zu prorogiren; daß endlich nicht bloß derjenige Gränzeinwohner, der zu einer der letzterwähnten Classen, sondern auch derjenige, der zu dem eigentlichen Gränzstande gehört, folglich Vom 22. August. 263 jeder Gränzbewohner ohne Unterschied, in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, wo eine gesetzliche Prorogation der Civil-Jurisdiction eintritt, bey dem betreffenden Civilgerichtc gültig belangt werden könne. Was hingegen die Criminal - Gerichtsbarkeit anbelangt, so ist die Vorschrift deS §. 221, Nr. 3 des Strafgesetzes, auf die Granzer ebenfalls anzuwenden, wenn sie auch nicht zum aktiven Dienst verwendet werden; gegen die bürgerlichen Einwohner der sogenannten Gränz-Communitäten aber, und gegen die in den Bezirken der Gränzregimenter wohnhaften Handels-und Gewerbsleutc von vorbezeichneter Art, kann wegen Verbrechen, die sie «usser der Gränze begehen, von den Criminal-Gerichten nach dem §. 219 des Strafgesetzes verfahren werden; jedoch sind auch Granzeinwohner dieser Classen, wenn sie wegen eines in der Granze verübten Verbrechens ausser der Granze angehalten werden, ohne Ausnahme dem nächsten Militärkommando zu übergeben, damit sie an die betreffenden Gränzbehörden abgcliefert, und von denselben nach den in der Granze bestehenden besonderen Strafgesetzen, d,ir sie übertreten haben, behandelt werden können. Welche allerhöchste Entschlieffung in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 31. .vorigen, 264 Dom 29. August. Empfang 18. dieses Monaths, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialverordnung vom 22. August 1821, Zahl 18182. 134. Die Wohlthat der Capitulation verlieren auch die Reservemanner und wirklich dienende Soldaten im Falle einer Selbstverstümmlung. Es ist die Anfrage geschehen, ob die unterm 30. März 1811, Gubern. Zahl 7241, bekannt gegebene Circular - Hofverordnung vom 7. März 1811, Hofzahl 3144, wornach Bursche, welche sich, um dem Wchrstand zu entgehen, Sclbst-befchädigungen zufügen, die Wohlthat der Capitulation gänzlich verlieren, auch auf Reserve-männer und wirkliche Soldaten Anwendung habe. Nach gepflogener Rücksprache mit dem k. k. Hofkriegsrathe hat die k. k. Hofkanzley mit Verordnung vom 9. August d. I., Zahl 23997, erinnert, daß, wenn schon Bursche, welche bloß erst conscribirt sind, bäh solchen Verschuldungen die Wohlthat der Capitulation gänzlich verlieren, die gleiche Folge in gleichen Fällen um so wehr den Reservemann und den wirklich dienenden Soldaten treffen müsse, und daß sonach der Nom 29. August. 265 Rescrvemann oder wirkliche Soldat, wenn er, um sich vom Militärstande zu befreycn, sich selbst beschädigt , nach ausgcstandcncr gesetzmäßiger Strafe zu derjenigen Dienstleistung, wozu er noch tauglich ist, mit gänzlichem Verluste der Wohlthat der Capitulation zu verwenden sey. Damit aber diese Vorschrift in der Anwendung nicht über ihre Absicht erstreckt werde, so wird zugleich zur Nachachtung bemerkt, daß solche nur auf Fälle, wo die Capitulation eine Wohlthat oder Begünstigung des Gesetzes ist, mithin nicht auf Capitulantcn, welche vermag ihrer Capitulation ein vertragsmäßiges Recht haben, angewendet, vielmehr der Capitulant von letzterer Art bcy einem solchen Verschulden nach den bestehenden sonstigen Vorschriften behandelt, sonach mit der gesetzmäßigen Strafe belegt, und wenn er seine Strafzeit ausgehalten hat, zu derjenigen Dienstleistung, wozu er noch tauglich ist, lediglich für die Zeit, welche er vermöge Capitulation noch auSzudicnen hat, verwendet werden dürfe. Gubernialverordnung vom 29. August 182*, Zahl 18900. -66 Nom 29. August. 135. Zu Fiscal - Adjunctenstellen ist die Beybringung der Fahigkeitsdekrete zur Ausübung des Civil - und Criminalrichteramtes nicht erforderlich. Man hat die Bemerkung gemacht, daß bey Ausschreibung der Concurse zu Fiscal -Adjunc-tenstellen die Beybringung der Wahlfähigkeitsdekrete als ein gesetzliches Erforderniß angedeutet wurde. Da aber nach den bestehenden Vorschriften die Fähigkeits-Erklärung zur Ausübung des Civil- und Criminalrichteramtes zu den gesetzlichen Erfordernissen eines Fiscaladjuncten nicht gehört, und die Aufstellung einer solchen Bedingung viele sonst taugliche Individuen ausschließt, deren Aufnahme zu Fiscal - Adjuncten ohnehin wesentlich von dem Gelingen der abzulegenden Fiscal-prüfung abhängig gemacht bleibt, so wurde mit Hofkammerverordnung vom 12. August 1821, Zahl 30773, befohlen, daß in künftigen Con-cursausschrcibungen für erledigte Fiscal-Adjunctenstellen von der Beybringung des obergcricht-lichen Wahlfähigkeits-Dekretes keine Erwähnung zu machen sey. Gubcrnialverordnung vom 29. August 1821, Zahl 18346. Bom 30. August. 267 136. Das Aus- und Durchfuhrsverboth von Waffen und Kriegsbedürfniffen nach der Moldau und Wallachey, wird auch auf die Provinz Servien ausgedehnt. Laut hoher Hofkammervcrordnung vom 25. d. M., Zahl 33740, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung aus Poggstall vom 3. August d. I. zu befehlen geruhet, daß zur besseren Sicherstellung des vorgestcckten Zweckes das wegen des in der Moldau und Wallachey gegen die ottomannischc Pforte auSgebrochenen Aufstandes mit hierortiger Currende vom 16. May b. I., Zahl 10832, *) bekannt gemachte Aus-und Durchfuhrsverboth von Waffen und Kriegs-bedürfnissen aller Art auch auf die — besagten Fürstenthümern — zunächst gelegene Provinz Servien auszudehnen sey. Gubcrnialverordnung vom jo. August 1821, Zahl 19077. 137. Die wegen postämtlichcr Stämplung der Briefe bestehende Vorschrift vom 18. November 1817 wird erneuert. Es ist die wiederholte Anzeige vorgekommen, daß von manchen Postämtern die mit Hof- ) Siche Seite 185, Nr. 86. 268 Vom 5, September. kammerverordnung vom 18. November 1817, 3ahl Li 188, anbefohlene Stämplung der Briefe vernachlässiget werde. Da durch die Ausserachtlassung dieser Vorschrift ein Nachtheil dem Briefporto - Gefälle zugeht, so wird in Folge Hofkammerverordnung vom 22. August 1821, Zahl Z2yz6, solche erneuert und sämmtlichen Postämtern bedeutet, daß sie den in dem 7. Absätze dieser Vorschrift festgesetzten Strafen unnachsichtlich auch in jenem Falle unterliegen, wenn sie diesen Unfug an den in Kartirungs-Verbindung mit ihnen stehenden Postämtern dulden, und in Wahrnchmungsfäl-len hierüber nicht die weitere Anzeige an das Dberamt erstatten, welches sonach hierüber den weitern Bericht an die Landesstelle zu machen hat. Gubernialverordnung vom 5. September 1821, Zahl 19182. 138. Umsetzung der Straßenfonds - Auslagen auf Convent. Münze. Laut Hofkanzley-Präsidialschreibens vom 22. August 1821, Zahl 239S2, haben Se. Majestät zu befehlen geruhet, daß auch die Auslagen der Straßenastalten in den Provinzen, wo noch Papiergeld circulirt, auf Metallmünze ge-fctzet werden sollen. Wenn jedoch aus Rücksich- Vom i2. September. 269 ten der Verwaltung oder besonderer Verhältnisse wegen bcy diesen Anstalten eine oder andere Aus« läge im Papiergelde zu bestreiten räthlich befunden werden sollte; so haben Se. Plajestät zu bewilligen geruhet, daß die in dieser Währung erforderlichen Beträge, in so fern sie nicht aus den eigenen Mitteln der Fonds bestritten werden können, von den Finanzen Statt Conv. Münze nach dem Curse von 250 fL erfolgt werden dürfen. Zur Ausführung dieser Vorschrift wurde ferners mit Hofkanzley-Präsidial-Schreiben vom 15. September d. I., Zahl 25868, die Weisung ertheilet und als Norm vorgezcichnet, daß die fixen Gebühren dieser Auslagen mit ihrer ursprünglichen Ausmaß mit Hinweglassung aller Procenten- und Theurungs- Zuschüsse, die übrigen Auslagen aber nach den Curs verhältniß-mäßig zu 250 in Metallmünzc zu berichtigen seyen. Gubernialverordnung vom 12. September 1821, Zahl 19625, und vom 5. October 1821, Zahl 21334. '39- Erläuterung des Wegmauthcirculars vom 23. May 1821, Zahl 11529. Die k. k. steyerm. kärntn. Zollgefällen-Administration hat über mehrere in Betreff des neuen 270 Dom 12. September. Wegmauthcirculars vom 23. May 1821 *) ge, schchenen Anfragen folgende durch Hofkammerverordnung vom 8. August d.J., Zahl 27588, genehmigte Werfungen an ihre unterstehenden Aem-tcr erlassen: 1. Die Nachsichts fuhren, wenn nähmlich die Bewohner eines Mauthortes ausser dem Orte Realitäten besitzen, und zu ihren Grundstücken und Wirthschaftsgebäuden fahren, um alldort Nachsicht zu pflegen, ohne Weiterem der Wegmauthzahlung unterliegen, weil sie in der Gubernialcurrende vom 23. May d. I. unter den befreyten Fuhren nicht genannt sind. Dagegen sind 2. die Wirthfchaftsfuhren, wenn auch die Realität zu, und von der sie geführt werden, über 1000 Klafter von dem Schranken entfernt liegt, von der Wegmauthzahlung be-frcyt, und es ist hinreichend, wenn der Rea-litätenbesitzer im Mauthorte wohnhaft ist, und von dort aus seine außer dem Schranken liegende Wirthschaft betreibt, weil in der Gubernialcurrende für die außer dem Mauthorte befindliche, dem Infaßen des Mauthortes gehörigen Realitäten keine Entfernung bestimmt ist. *) Siehe Seite 190, Nr. 90. 1J\ Nom 12. .September. 3. Die Wegmauthfreyheit hat sich auch auf die Brückenmauth zu erstrecken. Wenn daher von einer Fuhre nach Vorschrift des Wegmauth-patentes keine Wegmauth zu entrichten ist, so darf auch von der nähmlichen Fuhre keine Brückenmauth abgenommen werden. 4. Die von den Insaßen eines Mauthortes in den eigenen Weingärten od'er auf ihren Feldern erfechsneten Weine und Feldfrüchten, sind bey der Einfuhr in den Mauthort von der Wegmauthzahlung frey zu lassen, jedoch bey ihrer weitern Versendung aus dem Mauthurt der Wegmauthzahlung zu unterziehen. 5. Die auf den Grund und Boden des Mauthortes genommenen Materialien, als: Ziegel, Bauholz, Bau-und Pflastersteine, Sand und Thon, wenn sie mit eigenen oder in dem Mauthorte gemietheten Pferden, in den Mauthort zum eigenen Bedarf geführt werden, find ebenfalls wegmauthfrey; dagegen , sind alle Materialien, wenn sie nicht auf den r..\ Grund und Boden des Mauthortes genommen sind, oder mit fremden gedungenen Fuh---selbst hin,und hergeführt, oder von einem :andern Drte zugefü'hret! werden, als: Mcu-Jlf* cheln, Handwerksarbeiten, Bier tc. tc. als 27» Vom i2. .September. Industrialfuhren anzusehen, und von denselben die Wegmauth zu entrichten. 6. Bey Baumaterialien sind nur dann die ma-gistratlichen Zeugnisse erforderlich, wenn sie zur Erbauung eines abgebrannten Hauses bestimmt sind, weil die Baumaterialien in diesem Falle, sie mögen wo immer Herkommen oder von wem'immer geführt werden, zu Folge §. 4, Litt. Q., keiner Wegmauthzahlung unterliegen. ! 7- Von jeder der Wegmauthzahlung unterliegenden Fuhre ist, so oft ein Linienamt damit betreten wird, ohne Rücksicht der Entfernung , der nächsten Wegmauthstation nur für eine Meile von jedem Stück Zugvieh ein Kreutzer zu bezahlen. 8. Die Vorschrift, daß die Bewohner der im Zusammenhang mit den Vorstädten außer den Linien Karlau und Weißeggerhof liegenden Häuser mit ihren Fuhren in die Stadt Grätz von Bezahlung der Wegmauth befreyt sind, hat zu Folge 8. §. der Gubernialcurrende noch servers in Wirksamkeit zu verbleiben. y. Alle bisher genossenen Befreyungen, in so fern sie nicht auf die in der neuen Guber-nialcurrende vom 23. May d. I. ausgedrückte Wegmauthfreyheit §. 4 von a. bis 1. unmittelbar angenommen werden können, sind zu Vom 12. September. 273 Folge 5. §. der Currende als erloschen anzusehen. Diese Erläuterungen des Wegmauthcirculars vom 23. May d. I. werden zur Benehmung bekannt gemacht. Gubernialverordnung vom 12. September 1821, Zahl 19675, 140. Die geistliche Fortificationssteuer wird vom Militärjahre 1822 angefangen, nicht mehr eingehoben. Se. k. k. Majestät haben laut eingelangten Hofkanzley - Präsidial-Dekrets vom 3. d. M., Z. 25730, mit allerhöchstem Cabinettschreiben vom 28. August l. I. zu befehlen geruhet, daß die geistliche Fortificationssteuer vom Militärjahre 1822 angefangen, nicht mehr eingehobcn werde. Gubernialverordnung vom 12. September 1821, Zahl 19730. Ui. Bestimmung des Maßstabes, nach welchem die Bezirksauslagen im Klagenfurter Kreise zu vertheilen find. Ueber die Frage, nach welchem Maßsta-br die Bezirksauslagen unter die Bezirksinsqßcn Gesetzsammlung III. Lheil. 18 274 Vom 12. September. im Klagenfurter Kreise zu vcrtheilcn sind, wnr« de mit Hofkanzleyverordnung vom 23. August 1821, Zahl 3976, mit Bezug auf den §. 4 und 5 der mit Hofkanzleyverordnung vom 29. May 1819, Zahl 16873r *) begnehmigten Bezirks-Instructionen für den KlagenfurterKreis erwiedcrt: 1. Kann cs keinem Anstande unterliegen, daß, nachdem mittlerweile im heurigen Jahre das Steuerprovisorium ausgeführt worden ist, und da folglich die Grundsteuer nach Verschiedenheit der bestehenden Culturs - Gattungen bereits ausgemittelt ist, die Repartition der Bczirksauslagen anstatt nach dem erhobenen Brutto-Erträgniß, nach der Steuer selbst verfaßt werde. 2. Hat eS bey der in dem 5. und 6. §. der Bezirks-Instruction enthaltenen Vorschrift, nach welchen die Eisen - und Hammergewerken nur in so ferne außer den von ihren besitzenden steuerbaren Realitäten in das Mitleiden zu ziehen sind, als sie eine Erwerbsteuer entrichten, fern Bewenden. 3. Stimmt die Art der Vertheilung nach allen Cathegoricn der Steuer, nähmlich der Grund-, Häuser- und Erwerbstruer mit der in dem 6. §. der Bezirks-Instruction enthaltenen Vorschrift vollkommen überein, und eben so wird be- *) Siche Prov. Gesetzsammlung I. Band, Seite 152, Nr. 75. Vom ry. September. 275 williget, daß auch die Clafsensteuer als Ver-theilungsmaßstab mit einbezogen werde. Gubernialvcrordnung vom 12. September 1821, Zahl 19773. 142. Vorschrift über den Gerichtsstand unbegüter-Ler ungarischer adelicher Gattinnen von Militärpersonen. Zur Beseitigung der Zweifel über den Gerichtsstand unbegüterter ungarischer adelicher Gattinnen von Militärspersonen, haben Se. Majestät zu bestimmen geruhet, daß 1. ungarische adeliche unbegüterte Frauenspersonen, welche an Personen, die der Militär- > Jurisdiction unterstehen, verpsiichtet sind, ihres ungarischen Adels unbeschadet, in so weit es sich um Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten handelt, vor dem kompetenten Militärrichtcr belanget, auch von diesem auf ihr unter der Militär-Jurisdiction befindliches Vermögen die Execution bewilliget, und vorgenommen werden könne, daß: 2. wenn der Gläubiger zur Einbringung der ihm von dem Militärrichter zuerkannten Summe, die Execution auf ein in Ungarn befindliches, frey disponibles Vermögen der Schuldnerin» führen will, diese Execution 276 Nom 19. September. zwar auch von dem Militärrichter zu bewilligen, wegen Vollzug derselben aber jederzeit die Anzeige an den Hofkriegsrath zu erstatten sey, damit die königl. ungarische Hof-kanzlep angegangen werde, dieselbe in Folge des XVII. Diätal-Artikels 1792 durch den dort-ländigcn gebührenden Richter nach den Landesgesetzen vornehmen zu lassen, und daß 3. auf den Fall, als es sich bep der vorzunehmenden Execution zeigte, daß entweder das in die Execution zu ziehende Vermögen kein frey disponibles Vermögen der Schuldnerinn ist, oder die Rechte eines Dritten dabey verletzet würden, der Executionsrichter die sich ergebenden Anstände der königl. ungarischen Hofkanzley anzuzeigen, und diese sonach dieselben dem Hofkriegsrathe zu eröffnen habe, um den Executionswerber davon verständigen, und anweisen zu können, damit er entweder zur Einbringung seiner Forderung ein anderes Vermögen seiner Schuldnerinn nahmhaft mache, oder wenn er nach den ungarischen Landesgcsetzcn auf die Fortsetzung der Execution bestehen zu können glaubte, seine Rechte daselbst nach diesen Gesetzen auszutragen habe. Welche mit Hofdekret der obersten Iustiz-stclle vom 14. August letzthin anher gelangte höchste Entschliessung , in Folge früherer höchsten Ver- Nom 19. September. 177 ordnungen vom 13. July 1819 und 27. July 1821 zur Benehmung hiermit bekannt gegeben wird. Gubernialintimation vom 19. September 1821, Zahl 20220. H3* Ausschreibung der Classen- und Personalsteuer für das Militärjahr 1822. Se. Majestät haben mittels allerhöchstem Cabinettschreibens vom 28. August d. I. anzu-ordnen geruhet, daß die Classen - und Personal-steucr, so wie selbe in dem laufenden Jahre 1821 entrichtet wurde, auch für das künftige Jahr 1822 ausgeschrieben werde. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge eingelangter hoher Hofkanzlcyverordnung vom 7. d. M., Zahl 26074, mit dem Beysahe zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Eknhe-bung dieser Steuern ganz in der Art zu geschehen habe, wie solche für das Jahr 1821 vorgenommen worden ist. Gubernialverordnung vom 19. September 18211 Zahl 20259. s/8 Bom 19. September. 144. Dre Wagen - Ueberladungsstrafen sind ebenfalls in Conv. Münze zu entrichten. Gelegentlich einer vorgekommenen Anfrage, hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 8. d. M., ZahlziZ2o, mit Bezug auf die eingetretene Weg - und Brückenmauths-Regulirung eröffnet, daß von dem Zeitpuncte der Einhebung der Weg - und Brückenmäuthe in Conv. Münze auch die Wagen « Ueberladungsstrafen pr. zehn Gulden für die Station in Conv. Münze zu entrichten kommen. Gubernialverordnung vom 19. September 1821, Zahl 20264. *45- Die für ärarial Lizitationen vorgeschriebene Clausel ist auch in die Subarrendirnngs-Verhandlungs - Protokolle einzuschatten. Die hohe Hofkanzley fand sich nach vorläsi-sigem Einvernehmen mit dem k. k. Hofkriegsra-the veranlaßt, zur genauen Bezeichnung der, aus dem Abschlüsse der Subarrendirungscontracte entstehenden Folgen und zur Hindanhaltung von Mißverständnissen, oder Entschuldigung derNicht-kenntniß gesetzlicher Vorschrift mit Verordnung vom 6. d. M., Zahl 24781, $u bestimmen, daß Bom 20. September. 279 eben jene Clause!, welche mit Hofdekrct vom 20. April d. I., Zahl 10906, und Gubernialintimat vom 9. May d. I., Zahl 9698,*) für alle Lizitations - Behandlungen überhaupt vorgeschrie-bcn wurde, nun auch den SubarrendirungS-Bcr-Handlungs-Protokollen, jederzeit in nachbcmerk« ter Form eingeschaltet werden solle: „Der Contract ist für den Bestbiethcr gleich „vom Tage des von ihm gefertigten Behandlungs« „Protokolls, für das Aerium aber vom Tage der „erfolgten Ratification an, verbindlich." „Im Falle, als der Bestbiethcr den fonn-„lichen Contract zu fertigen sich weigert, vcr-„tritt das ratificirte Behandlungs-Protokoll die „Stelle des fchriftlichcn Contractes, und das „Aerarium hat die Wahl, den Bestbiethcr ent-„wcdcr zur Erfüllung der ratificirten Bedingun-„gen zu verhalten, oder die Subarrendirung auf „dessen Gefahr und Unkosten neuerdings in Be« „Handlung zu nehmen, und den erlegten Cau« „tionsbetrag, entweder im ersten Falle auf Ab-„schlag der zu ersehenden Differenz ruckzuhalten, „im Falle aber, als der neue Bestbotff keines „Ersatzes bedürfe als verfallen cinzuziehen." Gratz am 20. September 1821, Zahl 20551. •) Siehe Seite 175, Nr. 80. 280 Nom 26. September. 146. Die Hauszins - Erträgnisse werden in jenen Provinzen, wo die Hauszins-und Gebäude - Clasflficationssteuer besteht, von Entrichtung der Classensteuer befreyt. In Folge hohen Hofkanzleydekrets vom 8. d. M., Zahl 1604, haben Sc. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 28. August d. I. gnädigst zu befehlen geruhet: „daß die Haus-„zinserträgnisse in jenen Provinzen, wo die Hauszins- und Gebäude - Clasfificationsstcuer einge-„führt ist, vom Militärjahre 1822 angefangen, „nicht mehr der Classensteuer unterzogen werden „dürfen." Gubernialverordnung vom 26. September 1821, Zahl 20547. 147. Verfahren gegen die bey der Reserveübung unbefugt abwesenden Reserve-Männer. Der Uebelstand, daß die Reserve durch die häufigen ohne Bewilligung der Obrigkeiten vor sich gehenden Entfernungen der Reserve-Männer niemahls auf den Normalstand erhalten werden kann, hat schon zu verschiedenen Maßregeln geführt. Bey der dießjährigen Stellung ist man wieder davon abgegangcn, den Ersah des auf einem Dominium oder Bezirke sich ergebenden Vom 26. September. 281 Abganges jedesmahl unmittelbar aus der Bevölkerung dieses Dominiums oder Bezirkes leisten zu lassen. Um jedoch die Einwirkung des erwähnten Uebelstandes so wenig fühlbar als möglich zu machen, wurde mit Hofkanzlcydekret vom 10. September 1821, Zahl 25259, einverständlich mit dem k. k. Hofkriegsrathe verordnet, daß gegen die unbefugt abwesenden Reserve - Männer, so weit solche zu der Infanterie und den Jäger-Bataillons die Bestimmung haben, und welche weder an irgend einem andern Orte der Hebung beygewohnt haben, noch sich in der darauf folgenden nächsten Hebung bey Hause cinfinden, die Dominien oder Bezirksobrigkeiten ohne Weiteres die Einberufungsedicte zu erlassen, davon ihre Angehörigen ausdrücklich zu unterrichten und so fern sie in deren Folge weder bey Hause erscheinen, noch sich von ihrem Ausenthalstortc aus angemessen rechtfertigen, gegen sie nach Lage der Ilmstände das Amt als Hcbertrcter der Paßoder Auswanderungs - Vorschriften zu handeln haben sollen. Bey ihrer Ergreifung in was immer für einem Zeitpunkte aber sind solche Leute sogleich zur activcn Dienstleistung abzugeben, und während derselben allen Beschränkungen zu unterwerfen, denen die Rekrutirungsstüchtlinge bey ihrer Abgabe zum Militär unterzogen werden. Was jedoch die für die übrigen Waffeugattungen ge« 282 Vom 26. September. widmeten Reserve-Männer betrifft, welche sich der jährlichen Waffenübung nicht zu unterziehen haben, so werden diese zu verpflichten seyn, sich zur Zeit der jährlichen Reservcübungen auf den llebungsplähen zu melden, wo sie sonach alldort förmlich revidirt und nachdem dieses auf der Reservekarte angemerkt worden ist, so sind diese Leute sonach ohne irgend einen Aufenthalt wieder zu ihrer Beschäftigung zu entlassen. Schließlich findet man noch zu erinnern, daß in die jährlich nach der Musterung zu verfassenden Ausweise über die der Ucbung in jedem /Orte bepgewohnten Reserve-Männer der Infanterie und Jäger auch immer die Nahmen derjenigen Reserve, Männer der andern Waffengattungen, welche sich zur Revision gemeldet haben, ausgenommen, und sodann im vorgeschriebenen Wege zur Kenntniß ihrer Dominien gebracht werden müssen. Gubcrnialverordnung vom 26. September 1821, Zahl 20779. 148« Schullehrer, welche durch das Steuerprovisorium an ihrer Congrua verkürzet werden, erhalten die Entschädigung aus dem Normalschulfonde. Zu Folge Hofkanzley - Präsidialverordnung vom 1, d. 9)1., Zahl 1556, ist im Cinverneh- Vom 26. September. 283 men mit der Studien - Hofcommisston für billig erkannt worden, daß in Hinsicht der von den Schullehrern zu entrichtendenGrundsteucrchieselben Grundsätze geltend gemacht werden, welche in diesem Falle für die Pfarrer ausgestellt, und mittels Hoskanzley-Präsidialweisung vom 28. April d. I., Zahl 734, *) bekannt gegeben worden sind; denn dem Lehrer solle in keinem Falle an seiner gesetzlichen Congrua etwas entgehen. Es ist demnach in dieser Beziehung, und da der Schulfond dazu berufen ist, die Congrua-Ergänzung der Schullehrer- und Gehülscn-Gehalte aus sich zu nehmen, der geincinschastlichc Beschluß gefaßt worden, daß in Gemäßheit der allerhöchst sanctionirken Besteuerungsgrundsätzc die betreffende Grundsteuer zwar von den Schullehrern abgefordert, daß aber diese aus dem Schul-fonde jenen Lehrern wieder zuruckvergutet werde, welche durch diese Besteuerung unter die festgestellte Congrua herabstnken, oder solche mit ihren fassionsmäßigcn Einkünften niemahls erreicht haben, dem zu Folge ist der Schulfond bestimmt, die Vergütung der Grundsteuer dann zu leisten, wenn ein Lehrer und in so weit derselbe durch die von ihm zu entrichtenden Grundsteuer an seiner Congrua verliett. Gubernialvcrordnung vom 26. September 1821, Zahl 20870. *) Siche Seite 179, 9tr. 82. £84 Nom 26. September. 149. Behandlung der als angebliche Ausländer zum Militär gestellten Individuen, wenn selbe nachträglich ihre Eigenschaft als wirkliche Ausländer erweisen. AuS Anlaß einer bey dem k. k. Hofkriegs-rathe vorgekommenen Anfrage, wie jene Leute behandelt werden sollen, welche bey der letzten Reservestellung, in Folge des unterm 18. April 1821, Zahl 8663, intimirten hohen Hofkanzleydekrets vom 8. desselben Monaths, als angebliche Ausländer assentirt wurden, nachher aber durch legale Dokumente ihre Eigenschaft als wirkliche Ausländer erweisen, hat die gedachte Hofstelle über mit der k. k. Hofkanzley gepflogene Einvernehmung die in folgender Abschrift ersichtliche mit Hofkanzl^dekret vom 20. d. M., Zahl 26660, hieher mitgetheilte Weisung an die betreffenden General-Commanden erlaffen. Gubcrnialverordnung vom 26. September 1821, Zahl 21126, Abschrift der Verordnung des k. k. Hofkriegsraths vom 6. September 1821, K. 3227. Aus Anlaß der hierorts vorgekommenen Anfrage, wie jene Leute behandelt werden sollen, welche bey der jüngsten ReserLestellung in Folge Vom 26. September. 285 des Hofkanzleydekrets vom 8. und des Hofkriegs« räthlichenRescriptes vom iz. April l. I., K. 1475, als angebliche Ausländer assentirt wurden, nachher aber durch legale Documente ihre Eigenschaft als wirkliche Ausländer erweisen, und ihre Entlassung ansprechen, findet man im Einverständnisse mit der k. k. Hofkanzley zu erinnern, daß die Hofstellcn mit den obcitirten Anordnungen keineswegs die Stellung wirklicher Ausländer, sondern lediglich die Abstellung solcher paßlosen Individuen beabsichtigten, welche ihr vor« geschütztes ausländisches Nationale durch nichts erweisen können, und bey denen die Vermuthung gcrechtfertiget wird, daß sie k. k. Unterthanen find, und diese ihre Eigenschaft bloß aus dem Grunde verläugncn, um sich der Militär-Dienstleistung zu entziehen. Wenn demnach von den bep der jüngsten Reserve - Stellung assentirten paßlosen Individuen wirklich einige durch legale Documente den Beweis liefern, daß sie wirkliche Ausländer, und durch einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt in den k. k. österreichischen Staaten noch nicht gcschlich nationalisirt find, so müssen solche gleich nach Herstellung dieses Beweises auf ihr Ansuchen ohne Weiteres unentgeltlich entlassen werden. Bey der Prüfung der von den betreffenden Individuen zum Beweise ihres ausländischen Na- 286 Nom 26. September. tionale beygebrachken Documente ist jedoch mit der größten möglichsten Sorgfalt, Umsicht und Gewissenhaftigkeit vorzugehen. Sollten in einzelnen Fällen Zweifel über die Legalität der beygebrach-tcn Dokumente entstehen, so sind solche von den General«Commanden, im Einverständnisse mit der Landesstelle zu beurtheilen und zu entscheiden, hiebey aber den betreffenden Individuen jedenfalls der weitere Recurs offen zu lassen. Sofern mit den Mächten, denen die zu ent, lassenden Ausländer angehören, Cartcle bestehen, sind die betreffenden Individuen nach den Bestimmungen der bestehenden Cartele zu behandeln. Uebrigcns ist für die in Folge der gegen-wärtigen Anordnung entlassen werdenden Ausländer von den politischen Börden, kein Ersatz anzufprechen, außer indem einzigen Falle, wenn etwa bcy den dießfälligen Verhandlungen wider alle Vermuthung sich erweisen sollte, daß ein oder das andere Individuum ungeachtet der vorhergegangenen Producirung legaler Documente, welche sein ausländisches Nationale ausser Zweifel setzten, gleichwohl mit Hindansetzung dieses Umstandes von den politischen Behörden, zur Reserve abgestellt worden ist, wo dann allerdings bep der Landesstelle auf die volle Entschädigung des Aerars, und Nachstellung eines andern Reserve-Mannes anzutragen wäre. Gubcrnialverordnung vom 26. September 1821, Zahl 21126. Vom 3. -October. , 287 150. Vorsichten, welche die Landmünzprobieräm-tcr gegen die Einlösung entwendeter, oder der Entwendung verdächtiger Gold-und Silberwaaren zu beobachten haben. Um bet) der ärarialisch - münzamtlichen Par, tey Gold« und Silbereinlösung, mit der möglichsten Vorsicht gegen die Einlösung entwendeter, oder der Entwendung verdächtiger Gold - und Silbergegenstände vorzugehen, und den dießfälligen Vorgang mit den Anordnungen der §§. 221 bis ein, schliessig 225 des zweyten Theils des St. G. B. über schwere Polizepübertretungen im möglichsten Einklang zu bringen, wurden mit hoher Hofkammerverordnung vom 15. und 27. September d. I., Zahl 11578, in dieser Beziehung fol« gende Vorschriften zur gehörigen Darnachachtung bekannt gemacht, und zwar: a) daß wenn Partepen, wer sie auch immer sepn mögen, geschmolzenes Gold, göldisches oder weißes Silber in Stangen, Zainen, Lingotten, Planschen, dann in gekörnten oder sonstigen rohen Zustand zur ärarial Einlösung bringen, dieses schon geschmolzene Materiale nur dann, wenn sie sich mit Mauth-Bolleten ausweisen, daß es auS dem Ausland eingeführt worden fet>,; in die ärarial Einlösung genommen, und spstemmäßig ver- 288 Bom 3. October. gütet werden könne, im Widrigen aber das Material sowohl als die Parley anzuhalten, letztere sowohl zur Ausweisung über den rechtlichen Erwerb und Besitz, dann woher sie solches erhalten habe, zu Protokoll zu vernehmen, und bcy dem geringsten Verdacht oder Bedenken auch der Polizcybehörde hiervon ungesäumt die Anzeige zur weiteren Untersuchung oder allenfalls nöthigen Verhaftung der Parley zu machen sey, in keinem Falle aber ohne vorläufige Einholung der Hofkammer-Bewilligung ein solches angchaltenes bedenkliches Gold- oder Silbermateriale der Parley erfolget oder vergütet werden dürfe; b) daß, um auch in Hinsicht auf das sonst zur Einlösung kommende Bruch-, Faden-, dann Pa-gamcnt-Gold und Silber mit möglichster Vorsicht vorzugehen, neben der Vormerkung des Rahmens der einliefernden Parley, dann des dießfälligen Materialgewichtes, und der genauen Besichtigung der einzelnen Stücke auch ferner eine genaue Aufmerksamkeit, auf die von der Polizeybehörde überkommenden Anzeigen und Beschreibungen der entwendeten Gold- und Silbergeräthe getragen, derley Gegenstände vorgemerkt, und wenn ein solches entwendetes oder verdächtiges Stück Vorkommen sollte, solches sowohl, als auch der Ueberbringer angchalten, und unverzüglich der Dom Z. -October. 289 Polizeybehörde zur weiteren Untersuchung und affen faltig en Verhaftnehmung des Ueberbrin-gers angezeigt, aber auch sonst, wenn sich ein Verdacht, es sey schon nach der Eigenschaft des Gegenstandes, oder gegen eine überbringende Partey, ergeben sollte, das Materiale sowohl als die Partey angehalten, zur Ausweisung über den rechtlichen Erwerb und Besiy zu Protokoll vernommen, und nur, wenn diese genügend erfolgt, und sonst kein Bedenken erübriget, das Materiale eingelöset, und system-mäßig vergütet, im Widrigen aber ebenfalls unverzüglich zum oberwähnten Ende der Polizeybehvrde die Anzeige gemacht werden solle. c) Daß sich bet) dem Geschäfte der Gold- und Silbereinlösung von Parteyen nicht bloß allein die bestehenden Münzgeseye und Einlö-sungsoorschriften, sondern auch die §§. 221 bis einschliessig 225 des zweyten Theils des Strafgesetzbuches gehörig gegenwärtig gehalten werden soffen; daß endlich d) auf keinen Fall zu gestatten sey, daß zu einer von einer Partey zur Einlösung und Einschmelzung abgegebenen, durch die Einlösungsbeamten besichtigten, und vor dem Schmelzen abgewogenen Einlösungsposien, durch die Partey selbst, oder durch den Schmelzer einseitig auf Verlangen derselben noch etwas beygemischet und mit eingeschmolzen werde, Gesetzsammlung IIL Theil. 19 ago Vom 3. October. was ben Einlosungsbeamten nicht vorher vor-gezeiget, von ihnen besichtiget, abgewogen, und zur Einschmelzung vorgegeben worden ist. Gubcrnialverordnung vom 3. October 1821, Zahl 21280. 151. Vorschrift, wie die Anstände gegen die Qualität der von' den Subarrendatoren gelieferten Naturalien erhoben und ersucht werden sollen. Mit Hofkanzleyvcrordnung vom 19. September 1821, Zahl 26869, wurde die nachfolgende Weisung mitgetheilt, welche der k. k. Hofkriegsrath im Einvernehmen mit derHofkanz-lep unterm 9. September d. I. an sämmtliche General-Commanden hinsichtlich jenes Benehmens erlassen hat, das für die Zukunft bep vorfastenden Anständen gegen die Qualität der von den Subarrendatoren an marschirende Truppen-Abtheilungen und Pferd - Transporte abgegebenen Naturalien beobachtet werden soll. Gubernialvcrordnung vom 3, October iß2i, Zahl 21325. Abschrift der hofkriegsräthlichen Verordnung vom 9. September 1821, A. 4456. Es hat sich mehrmahl der Fall ergeben, daß Commandanten marschirender Truppen -Abthei- Bom Z. October. 291 Klingen und der Rimonten- oder Fuhrwesens-Transporte gegen die Qualität der von den Subar-rendatoren abgefaßten Brot- nnd Fonrage-Gebühren Klagen geführt, und dießfalls bey den Qrtsobrigkeiten keine Abhülfe, sondern die Erklärung erhalten haben, daß sie auf dieses Geschäft feinen Einfluß nehmen. Darnach und weil die Subarrendakoren die beklagten Gebrechen widersprachen, und eine andere Gattung nicht zu besehen erklärten, eine höhere Autorität aber in diesen Marschsiationen zur Entscheidung nicht bestand, mußten diese Commandanten die Gebühr m der angeblich schlechten Qualität aus Noth annehmen, und haben dieß den betreffenden General-Comman-den zwar angezeigt, jedoch waren die deßhalb eingeleitetett Untersuchungen nur der Anlaß zu erfolglosen Unkosten, weil von dem Naturale, worüber Klage geführt wurde, eine unpartepisch erhobene Probe nicht vorhanden war. Aus diesem Anlasse wird im Einvernehmen mit der k. k. Hofkanzley gegen derley hier ober da doch eintreten könnenden Versuche der Abgabe contractswidriger Qualität beschlossen, und vorgeschrieben : daß die Qrtsvbrigkeiten und insbesondere die Commissärs der Marschstationen über die Qualität der subarrendirten Naturalartikeln zu. erkennen, und in dem Falle, wenn sie mit Beyziehung der Sachkündigen das Naturale ge# 19 * 2y2 Vom 3. October. fund und unschädlich finden, der Commandant der marschirenden Abtheilung seinen gebührenden Bedarf abzufassen, und zu seiner Verwahrung nichts weiter anzusprechen habe, als daß hiervon einige Portionen in Säcken verwahret, unter desselben, und der obrigkeitlichen Commissionsglieder Siegel, mit kurzer gemeinschaftlicher Anzeige zur Erkenntniß der Local - Subarrendirungs - Commission nn dasjenige Kreisamt eingesendet werden, zu welchem diese Marschstation gehört. Finden die obrigkeitlichen Individuen aber die Naturalien nicht qualitätmäßig, so ist in diesem Falle sich nach der Instruction zu benehmen, wornach, wenn der Subarrendator nicht augenblicklich für ein anderes Naturale sorgt, die Anschaffung der Erfordernisse durch die dazu berufene Ortsobrigkeit auf seine Kosten zu veranlassen ist; in welchem Falle jedoch auch dem Subarrendator frcy gestellt bleibt, auf die obenangedeutete Art einige Probe-Portionen an das Kreisamt zur Prüfung der Local - Subarrendirungs - Commission einzuscndcn, welchem die Ortsbehörden für ihre Entscheidung verantwortlich bleiben. Nom 3. October. 293 152. Die Vorlage der Ausweise über die Bienenzucht wird eingestellt. Vermvg Hofkanzlcyverordnung vom 20. September 1821, Zahl 26728, sind für die Zukunft keine Ausweise über den Zustand der Bienenzucht mehr vorzulcgen. Gubernialverordnung vom 3. October 1821, Zahl 21328. 153. Nähere Bestimmung einiger Vorschriften der Wechselordnung, und des Patentes vom 25. Februar 1791. Seine Majestät haben zur näheren Bestimmung einiger Vorschriften der Wechselordnung, und des Patentes vom 25. Februar 1791, über einen von der k. k. Hofcommisston in Justizgesetz-fachen erstatteten allerunterthänigsten Vortrag vom 8. Februar l. I. mit allerhöchster Entschließung vom i3.Julp d.J. Folgendes anzuordnen geruhet: 1. Trockene Wechsel sollen gegen diejenigen, denen die Gesetze die Ausstellung derselben ver-biethen, auch dann keine Gültigkeit und Beweiskraft haben, wenn sie von dergleichen Personen, und von Handels« oder Gewerbs-leuten, die sich durch trockene Wechsel zu sp4 Vom 3. October. verbinden fähig sind, gemeinschaftlich ausge-stellet worden wären. 2. Die Vorschriften des Patentes vom 25. Februar 1791 über die Ausstellung trockener Wechsel gelten auch für die Acceptation derselben. Diese Acceptation ist gegen Personen, welche der Ausstellung trockener Wechsel unfähig sind, ohne rechtliche Wirkung, obgleich die Wechsel von einem Handels - oder Gc-werbsmanne, der sich selbst durch jede Art von Wechseln verpsiichten kann, ausgestellt wären. An die Ordre eines Dritten lautende, aber am Orte der Ausstellung zahlbare Wechsel sind auch hierin andern trockenen Wechseln gleich zu halten. 3. Der Giro eines trockenen Wechsels hat gegen Personen, die der Ausstellung dieser Wechsel unfähig sind, nur die Kraft einer gemeinen Cession; und begründet gegen sie weder das Wechselrecht, noch die Gerichtsbarkeit des Wechselgenchtes, wenn auch der Wechsel selbst von einem dazu berechtigten Handelsoder Gewerbsmanne ausgestellt ist. 4. Für förmliche oder trockene Wechsel von wem immer geleistete Bürgschaften sind nach dem gemeinen Rechte zu beurtheilen. Die Klage gegen den Bürgen gehört vor eben das Gericht, bey welchem derselbe wegen einer andern Bürgschaft belangt werden könnte. Vom io. October. 295 5. Wenn mehrere Personen förmliche oder trockene Wechsel ohne dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß jeder nur für seinen Antheil die Wechselschuld übernehmen wolle, gemeinschaftlich ausstellen, giriren oder acceptiren, so haften, in so ferne sie sich durch Wechsel zu verpflichten überhaupt fähig sind, Alle für Einen, und Einer für Alle. Welche höchste Vorschrift in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 21. September d. I., Zahl 26458, zur Wissenschaft und Darnachach-tung allgemein kund gemacht wird. Gubernialverordnung vom 3. October 1821, Zahl 21481. 154. Zur Ausweisung eines Handlungsfondcs dürfen auch lastenfreye unbewegliche Güter beygezählet werden. Wenn gleich Realitäten kein zum Betriebe der Handlung disponibles Vermögen ausmachen, so kann es doch laut Commerz-Hofcommissionsverordnung vom 26. September 1821, Zahl 22413, um so minder einem Anstande unterliegen, ein lastenfreyes unbewegliches Gut jenen Vermögensgattungen beyzählen zu dürfen, die als geeignete Mittel zum Erweise eines Handlungsfondcs anzuschen sind, als gerade liegende Güter einerseits die größtmöglichste Sicherheit Bom io, October. 296 den Gläubigern gewahren, andererseits aber das sicherste Mittel darbiethen, sich den nöthigen Geld-credit zu verschaffen. Diese Bestimmung spricht sich auch in den auf die Fondsausweisung der verschiedenen Handelsleute ergangenen Hofverordnungen klar und deutlich aus; so ist in der Verordnung vom 25. July 1794, die aus Anlaß der Frage, ob auf den auSgewieseneu Handlungsfond eine Pfändung vorgenommen werden könne, erlassen wurde, der unbeweglichen Güter ausdrücklich erwähnt; eben so läßt die Hofkammerverordnung vom 26. März 1804 keinen Zweifel übrig, daß auch unbewegliche Güter für geeignete Objecte des auszuweiscnden Handlungsfondes anzusehen sind, denn die darin aufgenommene Bestimmung, daß es bey dcrley Fondsausweisungen hauptsächlich auf die Ueberzeugung ankomme, daß der von dem Großhandlungswerber ausgcwiesene Fond sein eigenes und zwar reines, unbelastetes Vermögen sey, und daß bey der Mannigfaltigkeit der Vermögensgattungen einzig und allein als Detailvorschrift der Grundsatz ausgestellt werden könne, daß ein solches Vermögen aus un-liquiden oder verdächtigen Forderungen nicht bestehen dürfe, deutet unwidersprechbar auch auf den Besitz unbelasteter Realitäten hin. Gubernialverordnung vom 10. October 1821, Zahl 21798. Nom 10. October. 297 155. Die Polizeybehörden haben die Beschreibung der entwendeten Gold- und Silbergercithe den Landmünz-Probierämtern vorzugsweise mitzutheilen. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat hinsichtlich der Vorsichten, welche in Hinkunft von den Landmünzprobier- dann Gold - und Silber - Ein-lösungsamtern in Grätz und Klagenfurt, und zwar vom letzteren Amte in Folge eines unmittelbaren Erlasses der Hofkammer, bey Einlösung entwendeter, oder der Entwendung verdächtiger Gegenstände von Gold und Silber zu beobachten sind, unterm 15. September l. I., Zahl 11578,*) die nvthigen Weisungen bereits er» theilt, und die hohe Hofkanzley unterm 30. September d. I., Zahl 28084, den Auftrag anher erlassen, nunmehr auch den Polizeybehörden die Weisung zu ertheilen, künftig den erwähnten Aemtern die Anzeigen und Beschreibungen der entwendeten Gegenstände von Gold oder Silber jederzeit unverzüglich, und zwar vorzugsweise mit-zuthcilen, damit sie auf einen etwa zur Einlösung kommenden solchen Gegenstand genau invi-giliren, und beym Vorkommen, neben Anhaltung der Person und des Gegenstandes, sogleich hicr- *) Siehe Seite 28z, Nr. 150. 298 Vom 17. -October. von den Polizeybehorden zur weitern Untersuchung die Anzeige machen können. Gubernialverordnung vom 10. October 1821, Zahl 21872. 156. Bcy Todesfällen der Invaliden sind sowohl die Patental- als Reservations-Urkunden nebst den Todtenscheinen Fall für Fall an das Landes-General-Commando einzusenden. Zur besonders wichtigen Evidenzhaltung deS Standes sämmtlicher Invaliden ist laut Hofkanz-leydekretes vom 1. October 1821, Zahl 28487, aus Veranlassung eines hofkriegsräthlichen An-sinnens verordnet worden, daß bey Todfällen der Invaliden sowohl des Reservations - als des Patental« Standes, die Patental - und Reservations-Urkunden mit den Todtenscheinen au das Laudes-General-Commando zum Belag des auszuweisenden Abganges von Fall zu Fall zuverlässig einzusenden, und für die genaue Befolgung dieses Auftrages auch die Unterbehorden verantwortlich zu machen seyen. Gubernialverordnung vom 17. October 1821, 3at)l 22182. 2 99 Vom 17. October. 157. Beamte dürfen aus den bey den Werken bestehenden Bruderladen kein Kapital entlehnen. Mit hoher Hofkammcrverordnung vom 22. September d. I., Zahl 1067t, ist dem ©über# nium bedeutet worden, es habe sich der Fall ereignet, daß ein Beamter bey einer zu dem Werke, bey welchem er sich angestellt besindet, gehörigen Bruderlade ein Kapital zu entlehnen sich beygehen ließ; da dieses in mehreren Hinsichten nicht zulässig sep, so wären die hierländigen Werks- und Bruder - Cassebeamten zu warnen, sich solcher Darlehen nicht anzumaßen. Gubernialverordnung vom 17. October 1821, Zahl 22026. 158. Ausfertigung der neuen Erwerbsteuer - Scheine für das Trienium 1822, 1323 und 1824. Da die Erwerbsteuer fortan nach dem dieß-falls bestehenden allerhöchsten Patente vom 31. December 1812 , und den nachgcfolgten Vorschriften einzuheben kömmt, bas gegenwärtige Trienium von 1819, 1820 und 1821 mit Ende des laufenden Jahres sein Ende erreichet, und jenes für 1822, 1823 und 1824 Eintritt; so werden über eingelangte hohe Hofkanzlcyverordnung vom 7. 3oo Vom 17. -October. September d. J., Z. 26074, sämmtliche Bezirksobrigkeiten, und jene Magistrate, die bisher abgesonderte Erwerbstabellen vorzulegen berechtiget waren, beauftraget, von den zur Entrichtung dieser Steuer nach den bestehenden Grundsätzen Berufenen, ganz neue Steuerfasstonen einzufordern, daraus die neuen Erwerbstabellen herzustellen, und diese mit Beylegung der neuen Fassionen bis spätestens 1. December d. I. ohne eine Betreibung abzuwarten, vorzulegen. Bey Verfassung der Erwerbstabellen, und Ansetzung des Steuer-Antrages haben sich sämmt-liche Bezirks - und Ortsobrigkeiten die bestehenden Vorschriften überhaupt, insbefondere, und vorzüglich die Gubernialverordnung vom 4. October 1815/ Zahl 21821, genau gegenwärtig zu halten, welcher Verordnung noch der Auftrag beygefüget wird, daß jede Bezirks-und Ortsobrigkeit in der fünfzehnten Rubrik bey jenen Partepen, welchen im Laufe des Trieniums 1819, 1820 und 1821 eine Steuerherabsetzung bewilliget wurde, das Datum und den Nummer der dießfälligen Hof-, Gubernial- und kreisänttlichen Jntimationsverordnungen anzuführen haben. Die erforderlichen Erwerbstabellen werden dieselben durch das betreffende k. k. Kreisamt unentgeltlich erhalten. Gubernialverordnung vom 17. October 1821, Zahl 22058. Vom 17. October. 301 159' Maßregeln zur Hindanhaltung willkührlicher Beschwerden, so wie zur schnellen Entdeckung gegründeter Mängel in der Qualität des von den Subarrendatoren gelieferten Brotes. Zur Hindanhaltung willkührlicher Beschwerden und Anstände eben so wie zur schnellsten Entdeckung gegründeter Mängel bey den Brotfassun-gcn für das Militär, ist einversiändlich mit dem f. f. Hofkriegsrathe mit Hoskanzleyverordnung vom 2. October 1821, Zahl 23396, folgende Verfügung erflossen: Sämmtliche Glieder der Local - Behandlungs-Commisston dort, wo dieselbe ihren Sitz hat, und in den übrigen Stationen jene Militär - und Civil-Individuen, denen die Controlle über die Erfüllung der Obliegenheiten von Seite der Subarrendatoren zusteht, haben sich gleich bey der ersten Fassung von der Richtigkeit der bedungenen Qualität der Brotfrüchte, von deren aufrechten Vermahlung und gleichmäßigen Verbackung die genaueste Ueberzeugung zu verschaffen, und von vein hiernach bewirkten vollkommen contract* mäßigen Brote, immer einen verhältnißmäßigen Vorrath von 6 bis 8 Laiben bis zur nächsten Fassung vorzubehalten, um das neu erzeugte mit solchem zu vergleichen, und wenn dieses neue Z v 2 Vom 24. October. eben so unausstellig ist, wieder von diesem einen gleichmäßigen Brotvorrath zur Vergleichung mit dem Brote der weitern Erzeugung zurück zu legen, dann in der Art bis zum Ausgang des Contrac-tes von Fassung zu Fassung, die sich ohne irgend einen Zwang des Subarrendators in der currenten Besorgung des Geschäftes von selbst bildenden Brotmuster fortzuerhalten. Gubernialverordnung vom 17. October 1821, Zahl 22183. 160. Revers, welchen die in das Königreich Wür-temberg auswandernden österreichischen Unterthanen auszustellen haben. Es ist der Fall vorgckommen, daß die königl. würtembergische Regierung, bey Gelegenheit eines Vermögens« Exportationsgesuches, welches ein aus dem Königreiche Würtemberg gebürtiger, und in den österreichischen Staaten sich ansässig gemachter Unterthan, in die Verhandlung brachte, von demselben, vor Erfolgung seines Vermögens, die Ausstellung eines Reverses forderte, mittels welchem derselbe erklären mußte, daß er binnen Jahresfrist gcgenWürtemberg nicht dienen, und daß er im Falle von eintretenden Vermögens-Ansprüchen bey den königl. würtembcrgischen Behörden Recht geben wolle. Vom 24. October. 303 Obwohl bey Abforderungen eines derley Reverses die königl. würtembergische Regierung, unbeschadet der zwischen den deutschen Bundesstaaten bestehenden freundschaftlichen Verhältnisse, nur das ihr zustehende Befugnis?, die Auswanderungs-Bewilligung bedingt zu ertheilen, ausübt, so hat doch die hohe Hofkanzley, laut Dekrets vom u.d. M., 3. 2864p, befunden, über Einvernehmen der geheimen Hof- und Staats« kanzley, und mit Berücksichtigung der Reprocitat festzufeßen, daß beyAuswanderungsfällen österreichischer Unterthancn in das Königreich Würtemberg, von denselben bloß die Erklärung abgefordert werde, daß sie binnenJahrcsfristbey etwa ein. tretendenVermögensansprüchen vor den k. k. österreichischen Gerichten Recht geben wollen. Gubernialverordnung vom 24. October 1821, Zahl 55861. 161. Bestimmung des täglichen Unterhalts für die in der Correction befindlichen Priester. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom ii. d. M., Zahl 29180, zur Erzielung eines gleichmäßigen Benehmens in sämmtlichen Provinzen bestimmt, daß mit genauer Beobachtung Vom 24. October, S°4 der mit Verordnung vom 6. November 1804, Zahl 9288, bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung in Ansehung des Unterhalts für diejenigen Seelsorger, welche eines Vergehens wegen einer zeitlichen Correction unterzogen werden, der Unterhaltsbeytrag für solche Geistliche dem Kloster, in welches sie abgegeben werden, mit höchstens zwanzig Kreutzer Conv. Münze, in Fallen größerer Sträflichkeit aber, wo auch die Kost geringer ist, mit fünfzehn Kreutzer Conv. Münze zu verabfolgen sey. Gubernialverordnung vom 24. October 1821, Zahl 22799. 162. Entschädigung der Eigenthümer der zum Straßenbau benützten Schottergründe und Steinbrüche. Bep Gelegenheit eines vorgekommencn Falles, wo cs sich um die Entschädigung für die Abnahme eines Schottergrundes zum Straßenwesen handelte, wurde von der k. k. Hofkanzley erkannt, daß dem Eigenthümer eines Schotteroder Steinbruchcs, aus welchem das Material zur Straßen - Conservation genommen wird, so wie einem jeden Staatsbürger, der sein Eigenthum dem allgemeinen Wohle opfern muß, die vollständige Entschädigung gebühre, daß jedoch Vom 24. October. 305 eine solche Entschädigung in ähnlichen Fällen, wo nicht sowohl daS Eigenthum eines Grundstückes, als vielmehr seine zeitliche Benützung in Anspruch genommen wird, in keinem Kapitale, sondern nur in einer jährlichen auf die Dauer der Benützung des Schotter - oder Steinbruchs zu beschränkenden Rente geschehen könne, deren Ausmittlung int Wege einer unpartepischen Schätzung Statt zu finden habe. Da es nun sehr wahrscheinlich ist, daß noch in manchen Provinzen den Zeitverhältnissen nicht anpassende Tariffe für die Entschädigung der Ei-genthümer von Schottergruben oder Steinbrüchen bestehen, und der Zweifel entstehen könnte, ob die Entschädigung für die Benützung solcher Gründe zum Besten des Straßenfondes nach diesen Tariffen, oder im Wege der Schätzung zu geschehen habe, so hat die k. k. Hofkanzley im Nachhange zu dem Dekrete vom 2. May 1818, Zahl 21734, — womit der Grundsatz ausgesprochen wurde, daß sich bey Ablösung jener Gründe, welche zur Erweiterung der Post - und Commer-zialstraßen den Privaten abgcnommen werden, nach der Vorschrift der §§. 364 und 365 dcS allgemeinen bürgerl. G. B. zu benehmen ftp,—■ mit Dekret vom n. October 1821, Z. 29059, die eingangserwähnte Verordnung mit dem Bemerken zur Wissenschaft und Nachachtung in vorkommenden Fällen hierher eröffnet, daß die Be-Gesetzsammlung III. Theil. 20 306 Bom 24. October. stimmung ernes allgemeinen Tarifs für die Entschädigung der Grundbesitzer, deren Grundstücke zur Stein - oder Schottererzeugung für das Straßenwesen zeitweilig in Anspruch genommen würden, nicht leicht denkbar sep, ohne entweder den Grundeigenthümer oder den Straßenfond zu verkürzen, weil der Verlust, den die entzogene Be-, nützung solcher Grundstücke verursacht, nach den Verhältnissen des OrteS und der Zeit verschieden ist, und daher auch die Entschädigung nicht immer gleich seyn kann. Die Ausmittlung dieser Entschädigung im Wege der ordentlichen Schätzung kann keinen besonderen Schwierigkeiten unterliegen, denn der Straßenbeamte, in dessen Bezirke das zur Materialerzeugung zeitweilig benöthigte Grundstück liegt, dann die Ortsobrigkeit müßte auch bey der auszumittelnden tarifsmäßigen Entschädigung jedesmahl mit einwirken; es wird sonach keinen Zeitverlust und keinen neuen Aufwand verursachen, wenn die Obrigkeit zugleich durch unpar-teyische Schätzmänner bestimmen läßt, wie viel der aus der Privatbcnützung entzogene Flächenraum jenes Grundstückes wohl jährlich an Nutzen abwerfen könne, und wie hoch daher die Rente bemessen werden dürfte, welche dem Eigenthümer jährlich aus dem Straßenfonde dafür zu verabreichen kommen werde. Dom 24. October. 3°7 Hort die Benützung des Grundstückes zur Materialerzeugung für die Straßen auf; so wird dann nur auf dieselbe Weise die Hcrabminderung seines Werthes durch diese Benützung auszumit-teln, und bey Zurückstellung des Grundstückes an den Eigenthümer der Kapitalsbetrag jener Herabminderung an ihn auszuzahlen seyn. Den sich dabey etwa verkürzet haltenden Eigenthümern bleibt ohnehin der gesetzliche Schutz und der Rechtsweg offen. Dadurch werden alle Weitläufigkeiten, welche bey Anwendung der allgemeinen Bestimmung des bürgerl. Gesetzbuches auf die in der Rede sichenden Fälle besorgt werden konnten, vermie, den, und besondere Tarifsbemessungen, welche den Forderungen des strengen Rechtes nur selten genügen dürften, ganz entbehrlich gemacht. Gubernialverordnung vom 24. October 1821, 341/22863. 163. Erläuterung der §§. 60 und 77 des Gesetzbuches über Verbrechen in Bezug auf Ausspähung und unbefugte Werbung. Das Gesetzbuch über Derbrechen bezieht sich sowohl in Absicht auf das Derbrechen der Ausspähung (Spionerie) im §. 60 — als der unbefugten Werbung im §. 77 auf die in den Bom 24. October. 308 Militär - Gesetzen darüber angeordnetc Behandlung und Bestrafung. Da aber die Militär-Gesetze, denen in Rücksicht dieser Derbrechen auch Civil - und andere zur Militär - Gerichtsbarkeit sonst nicht gehörige Personen unterliegen, nach ihrem genaueren Inhalte nicht allge-mein bekannt sind; und da ferner Se. Majestät die Strenge derselben für verschiedene Fälle, bezüglich auf gedachte Personen zu mindern geruhet haben: so werden in Folge der aller höchsten mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 10. dieses Monaths, Zahl 27459, bekannt gemachten Entschließung Sr. Majestät, hiermit die Strafgesetze, welche solcher Verbrechen wegen gegen Personen der erwähnten Art Anwendung haben sollen, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. §. i. Mer die Stärke oder den Zustand der Armee, ihre Veranstaltungen oder Pläne, ihre Stellungen oder Bewegungen, den Zustand einer Festung oder Feldverschanzung, der Vorräthe oder Magazine, überhaupt solche Verhältnisse oder Gegenstände, welche auf die militärische Vertheidigung des Staates, oder die Operationen der Armee Beziehung haben, in 6 er Absicht auskundschaftet, um den Feind auf nmš’ immer für eine Weise davon Nachricht zu geben, macht sich des Verbrechens der Ausspähung schuldig. Dom 24. October. 309 §. 2. DieseZ Verbrechen soll ohne Rücksicht auf die sonstige Gerichtsbehörde des Verbrechers in Folge §. 60 deS Gesetzbuches über Verbrechen, buch die Militärbehörde untersucht, und, wäre es auch ohne allen Erfolg nur bey dem Versuche geblieben, mit dem Tode durch den Strang bestraft werden. Auch ist gegen den Verbrecher, wenn er auf der That oder noch während des Krieges ergriffen wird, standrechtmäßig zu verfahren.— §. 3. Wer dem feindlichen Ausspäher entweder zu der Auskundschaftung selbst, oder zur Benachrichtigung des Feindes von den ausgekundschafteten Verhältnissen oder Gegenständen, es ftp durch Rath oder That vorsetzlich Hülfe leistet, macht sich des Verbrechens mitschuldig, und ist, gleich dem Ausspäher nach Vorschrift des §. 2 zu behandeln und zu bestrafen. — §. 4. Wer eine solche Auskundschaftung oder Mittheilung an den Feind, wenn er sie, ohne sich einer Gefahr auszuseßen, zu verhindern vermag, vorsetzlich nicht verhindert, ferner wer einen ihm bekannten feindlichen Ausspäher, den er ohne eigene Gefahr der Obrigkeit anzei-gen kann, derselben anzuzeigen, vorsetzlich unterlaßt, ist ebenfalls für mitschuldig zu achten, und soll zu Lebenslanger Schanzarbeit verur, theilt werden. 3io Nom 24. October. §. 5. Auch derjenige ist als Ausspäher anzusehen, der im Frieden solche Vorkehrungen oder Gegenstände, welche auf die Kriegsmacht des Staates oder die militärische Nertheidi« gung desselben Beziehung haben, und die von dem Staate nicht öffentlich getroffen, oder behandelt werden, in der Absicht auskundschaftet, um einem fremden Staate davon Nachricht zu geben. §. 6. Ein solcher Ausspäher soll nach Maß der angewendeten List, der Wichtigkeit der Ausspähung, und der Größe des Schadens, der für den Staat daraus entstehen kann, mit Schanzarbeit von einem bis fünf Jahre, und wenn die Mittheilung schon wirklich an den fremden Staat geschehen, oder selbst bereits ein Schaden daraus entstanden ist, mit Schanzarbeit von fünf bis zehn Fahre bestraft werden. Ware aber die Ausspähung eigens in der Absicht unternommen worden, um dem Staate eine Gefahr von außen zuzuziehen, oder eine solche Gefahr zu vergrößern, oder wäre sie insbesondere zu einer Zeit, wo der Krieg auf dem Ausbruche gestanden, und von einer Person, welche von diesem Umstande Wissenschaft gehabt, zu dem Ende unternommen worden, um derjenigen auswärtigen Macht, welche brrtt Staate Anstalten zu feiner Ver-theidigung zu treffen Anlaß gegeben, von den Bom 24, October. 311 ausgekundschafteten Vorkehrungen, oder Gegenständen Nachricht zu ertheilen: so hat, wenn das Verbrechen auch ohne allen Erfolg nur bey dem Versuche geblieben wäre, die Strafe des Stranges Statt. §. 7. Wer dem Ausspäher bey einer Ausspähung im Frieden durch Rath und That vor-sehlich Hülfe leistet, ist, wie der Ausspäher selbst zu bestrafen. Wenn jedoch ein solcher Mitschuldiger in einem Falle, wo, nach §. 6 gegen den Ausspäher die Todesstrafe Anwendung findet, von der zur Verhängung derselben nach eben diesem §. erforderlichen eigentlichen Beschaffenheit und Absicht der Ausspähung keine Kenntniß hatte; so ist derselbe lediglich mit Echanzarbeit zu bestrafen, und solche nach Vorschrift des nähmlichen §. auszumessen. §. 8. Wer im Frieden eine Ausspähung, die er ohne eigene Gefahr verhindern kann, zu hindern, oder einen ihm bekannten Ausspäher der Obrigkeit anzuzeigen, vorsetzlich unterläßt, soll zu ein- bis drepjähriger, und falls in Folge seiner Unterlassung die Mittheilung an den fremden Staat wirklich geschehen, oder selbst schon ein Schaden daraus entstanden wäre, zu drcy- bis fünfjähriger Schanzarbeit verurtheilt werden.— Wenn aber ein Mitschuldiger dieser Art in einem Falle, wo gegen den Ausspäher selbst nach §. 6, die Todesstrafe Anwendung Zl2 Nom 24. October. hat, von der Beschaffenheit und Absicht der Ausspähung, welche nach gedachtem §. zur Verhängung der Todesstrafe erforderlich ist, Wissenschaft hatte, so ist derselbe zu lebenslanger Schanzarbeit zu verurtheilen. — §. 9. Ausspähungen, welche in einer unter b. §. 52 des Gesetzbuches über Verbrechen, erwähnter hochverrätherischen Absicht, aber nicht in Betreff von Vorkehrungen, Verhältnissen oder Gegenständen der in dem x. und 5. §. der gegenwärtigen Vorschrift bczeich-neten Art unternommen worden, sind von den kompetenten Criminal- Gerichten des Civilstan-dcs nach den Bestimmungen der §§. 52 bis 55 des gedachten Gesetzbuches zu beurtheilen und zu bestrafen. §. 10. Wer für fremde Kriegsdienste wirbt, soff ohne Rücksicht auf seine 'sonstige Gerichtsbehörde in Folge §. 77. des Gesetzbuches über Verbrechen durch die Militärbehörde untersucht, und wenn er das Verbrechen in Kriegeszeiten verübt hat, mit dem Strange hingerichtet werden. — Diese Behandlung und Bestrafung hat nicht minder gegen solche Werber Statt, welche zur Zeit des Krieges, Soldaten, oder zum Militärkörper gehörige Dienstknechte, auch nur zur Ansiedlung für fremde Länder, werben. — Auf gleiche Weise sind um so mehr diejenigen zu behandeln, und zu bestra- Nom 24. October. Ziz fen, die zu solcher Zeit sich des Menschenraubes schuldig machen, um fremden Truppen, Rekruten, oder einem fremden Staate zum Mili-tärkvrper gehörige Personen als Ansiedler zuzuführen. — Auch ist in einem, wie in dem andern dieser Falle, gegen den Verbrecher, wenn er noch während des Krieges ergriffen wird, stand-rechtmäßig zu perfahren. §. II. Wird eines dieser Verbrechen zur Zeit des Friedens verübt, so soll der Verbrecher, falls er einer der bezeichneten Werbungen schuldig ist, mit fünf- bis zehnjähriger, und wenn er dem Staate oder der Armee schon wirklich einen oder den andern Mann entzogen, und seine Werbung noch weiter fortgesetzt oder wiederholet, oder wenn er das Verbrechen zu einer Zeit, wo der Frieden des Staates bedrohet ist, ausgeübet, und von diesem Umstande Wissenschaft gehabt hat, mit zehn- bis zwanzigjähriger, im Falle des Menschenraubes aber mit lebenslänglicher Schanzarbeit bestrafet werden. §. 12. Auch derjenige, der zur Ausübung eines dieser Verbrechen die in seiner Macht gestandenen Mittel angewendet hat, und von der wirklichen Vollbringung, indem er schon in der letzten dazu erforderlichen Handlung begriffen war, bloß durch Dazwischenkunft eineö fremden Hindernisses, oder durch Zufall abgehalten worden ist, soll, je nachdem er das Verbrechen zu Vom 34. October. 3H Kriegs - ober zu Friedenszeiten unternommen, nach §. 10 oder 11 behandelt, und bestraft werden. — Wäre aber der Verbrecher in dem Versuche nicht so weit vorgeschritten, so ist derselbe nach Maß, als sein Versuch von der Vollbringung des Verbrechens entfernt geblieben, und mit Rücksicht, ob solcher zu Friedens - oder zu Kriegszeiten geschehen, in Fällen, wenn eine der erwähnten Werbungen versucht worden, zu ein# bis fünfjähriger, wenn aber ein Menschenraub der bezeichneten Art unternommen worden, zu fünf - bis zehnjähriger Schanzarbeit zu verur-theilen. §. 13. Wer bey einer der gedachten Unternehmungen dem Verbrecher durch Rath oder That vorsehlich Hülfe leistet, ist, wie der Verbrecher selbst, zu behandeln, und zu bestrafen; — jedoch kann in Fällen, wo nach dem 11. §. gegen den Werber zehn - bis zwanzigjährige Strafe Anwendung findet, ein solcher Mitschuldiger, wenn er dem Werber nur zu einer oder der andern einzelnen Werbung Hülfe geleistet, oder von dem Umstande, daß der Frieden des Staates bedrohet sey, keine Wissenschaft gehabt hat, lediglich mit fünf- bis zehnjähriger Schanzarbeit bestraft werden. §. 14. Wer eines der erwähnten Verbrechen, wenn er es ohne eigene Gefahr verhindern kann, zu hindern, oder einen solchen ihm bekannten Verbrecher der Obrigkeit anzuzcigen, vorsehlich Vom 24. October. 315 unterlaßt, ist mit Bedacht, ob die Unterlassung zu Friedens - oder Kriegszeiten geschehen, zu ein-bis fünfjähriger Schanzarbeit zu verurtheilcn. §. 15. Wer einen Ausspäher, Werber oder Menschenräuber, nach der in dieser Vorschrift §. 1,5, 10 und Xi gedachten Art der Obrigkeit anzeigt, oder das Verbrechen durch Ergreifung und Festhaltung des Verbrechers, oder sonst mit der That verhindert, erhält eine Belohnung von hundert Ducaten, und nach Umständen von höherem Betrage.—Auch wird demjenigen , der sich bey einer dieser Handlungen oder Unternehmungen einer Mitwirkung schuldig gemacht, wenn er durch Reue bewogen, eine solche Anzeige zu einer Zeit bewerkstelliget, wo die Handlung oder Unternehmung noch unwirksam gemacht werden kann, oder wenn er aus gleichem Beweggründe die Ausführung des Verbrechens auf eine oder andere Weise selbst verhindert, nicht nur die Straflosigkeit, sondern auch, wofern er nicht selbst der Anstifter der Handlung oder Unternehmung war , die erwähnte Belohnung zugesichert. Gubernialverordnung vom 24. October 1821, Zahl 22733. Nom Zl. October. 316 164. Die Portobefteyung der Correspondenz in Schulsachen wird auch auf die Poftwa-gensgebühr ausgedehnt. Mit hoher Hofkammervcrordnung vom 15. October d. I., 3. Dctober. größere Anzahl von Mitgliedern unterscheiden, um für jedes derselben geringere Beyträge und daher geringere Gefahr möglich zu machen. Die Ausführungsweise von Erfindungen und neuen Unternehmungen sey nähmlich nach der Natur derselben verschieden; einige können von dem Er« finder selbst ausgesühret werden, einige werden durch Ermächtigung Anderer, die Erfindung unter dem Schuhe des Privilegiums auszuführen, am zweckmäßigsten benutzt; einige find endlich nur durch Actiengesellschaften gehörig auszusuhren möglich, weil sie zu ausgedehnt find, oder größere Fonds erfordern, als den einzelnen Unternehmern zu Gebothe stehen. Die Bewilligung zur Errichtung solcher Gesellschaften erscheine demnach einerseits als eine wahre Unterstützung der Industrie, indem dadurch die Unternehmer in den Stand gesetzet werden, in kleinen Posten denjenigen Fond zusammen zu bringen, welcher nothwendig ist, um dem Unternehmen die größtmöglichste Ausdehnung zu geben; andererseits werde durch Actiengesellschaften, vorausgesetzet, daß ihre Statuten den Landesgesetzen nicht widerstreiten, und das Publikum nicht gefährden. Die Bildung von Actiengesellschaften zur Ausführung privilegirter Erfindungen und Unternehmungen sey jedoch lediglich der Privatcon-venienz zu uberlassen, ohne daß die Staatsvcr- Nom Zl. -October. 3*9 waltung darauf irgend einen Einfluß nehme, oder wenn dabey nichts gesetzwidriges vorfallt, tin Hinderniß in den Weg lege. Uebrigens wurden folgende Vorsichten vorgeschrieben, welche bey Ankündigung von betleg Actiengesellschaften zu beobachten sind: 1. daß eine jede solche Ankündigung als reine Privatnachricht dargestellt, nie der Beysatz: „mit Genehmigung der Landesstelle" gemacht, und sich von dieser in keine wie immer geartete Würdigung der Privatinteressen eingelassen werde; 2. daß jedoch vorläufig den gesetzlichen, die Fabriksgesellschaften betreffenden Vorschriften Genüge geleistet, und derActienplan nebst demCon-tractsentwurfe bey dem Merkantil« und Wechselgerichte ordnungsmäßig protokollirt werde; 3. daß der Ankündigung der ganze Actienplan und der Contractsentwurf, so wie er bey dem Merkantil - und Wechselgerichte protokollirt ist, sammt den Mustern der Actien und Subscriptionsscheine beygefügt werde, damit Jeder, welcher Actien zu nehmen Lust hat, sich vorläufig bey Rechtsverständigen und Sach-kündigen über die Rechtlichkeit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit des vorgelegten Vertrages Raths erholen könne. Gubernialverordnung vom ji. October 1821, Zahl 23103. Z20 Nom 31. October. 166. Nachträgliche Vorschriften für die Einhebung der kärntnerischen Bancalgefälle im Klagenfurter Kreise. In Gemäßheit einer Anordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 27. May d. I., Zahl 17059, werden zu den hinsichtlich der im Klagenfurter Kreise eingehobcn werdenden, dem vormahligen Banco recessirten landschaftlichen Ordinären und Erbhuldigungsgebühren, oder der« mahligcn sogenannten kärntnerischen erbländischen Bancalgefälle bereits bestehenden Vorschriften noch folgende Normen zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht, und zwar: 1. Die Abnahme der sogenannten landschaftlichen Gebühr vom Rosoglio und Liquer in Consummo und Transits hat, es mag solcher in Flaschen oder Boutcillcn, in Fasseln oder anderen Geschirren Vorkommen, nach dem Tariffe, dd. Klagenfurt den 17. Februar 1774, Statt zu finden. 2. Jede im Eintritte vorkommendc Partey hat die mitgeführt, ober getragen werdenden — der kärntnerisch - erbländischen Gebühr unterliegenden — Waaren zu dem im Gränzorte, oder zunächst demselben gelegenen Zoll-, Wegoder eigenen erbländischen Aufschlagsamte zu stellen, und für selbe in dem Falle, als sie Nom At. October. 321 keine jenseitige Essito - Bolletc oder einen Frachtbrief mitbrachte, und die Maare nicht zum Privatgebrauche, sondern zum Handel bestimmt wäre, die über die Anzahl der Cvl-lien, bann über den Inhalt derselben nach nied. vsicrr. Eimer oder Metzen gehörig auseinander gesetzte— ausser in Kleinigkeiten — immer schriftliche Erklärung beyzubringen, und sich bestimmt zu äussern, ob die Maare pro Consumrno Kärnten, oder per Transits in die Amtshandlung genommen werden soll. 3. Ist das beym Einbruchsamtc erlegte Depositum verfallen, wenn die bestätigte Transito-Bollete nicht binnen sechs Wochen beym Einbruchsamte zur Restitutions-Leistung beyge-bracht, oder die mit einem Tage für zwey Meilen gerechnet, zum Durchzuge vorgeschrie-bene Anzahl Täge überschritten, oder die Si-gille beym Ausbruchsamte verletzt, oder die Gefäße angebohrt befunden werden sollten. 4. Wird unter der Confiscation des Getränkes auch der Verfall der Geschirre verstanden. 5. In Ansehung der Strafen für die Uebertre-tungsfälle, wird sich auf die Gubcrnialcurrende vom 15. Sept. 1819, 3. 20767, *) bezogen. Gubernialverordnung vom 31. October 1821, Zahl 23371. *) Siehe Pro». Gesetzsammlung I. Band, Seite 281. Gesetzsammlung III. Theil. 21 322 Nom 31. October. 167. Das Advociren der Gerichtshalter und Ma-gistratsräthe auf dem flachen Lande wird für die Zukunft eingestellt. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 30. Juny 1821 über das Advociren der Gerichtshalter und Magistratsbeamten auf dem flachen Lande folgende Vorschriften zu ertheilen befunden: 1. In den Provinzen, worin den obrigkeitlichen Justiziaren bisher nach den Gesetzen erlaubt war, sich als Sachwalter gebrauchen zu lassen, sollen diejenigen, welche zur Zeit der^Kundma-chuizg gegenwärtiger Verordnung wirklich als Gerichtshalter in Diensten stehen, so lange sie dieses Amt versehen/ und an dem Orte, wo sie dieGierichtFharkeit verwalten, ihren Wohnsitz hqhhN, auch künftig zu advociren berechtiget ssetzn. Sie werden in vbgedachtenProvinzen dieses Rechts selbst dann nicht verlustig, wenn sie in der Folge bey.einem andern Gerichtsherrn als Justitiärs in Dienste treten. Jedoch dürfen sie nur in den außer ihrem Gerichtsbezirke anhängigen Rechtssachen, ,unb bey. Gerichten, die nicht mit mehreren, int Gerichtsorte wohnenden Advocaten versehen sind, als Sachwalter der Partepcn zugelassen werden. . .. 323 Vom 31. .October. 2. Dagegen soll von nun an die Verwaltung der Gerichtsbarkeit und die Advokatur zugleich zu übernehmen nicht mehr erlaubt seyn. Wer nach Kundmachung gegenwärtiger Verordnung das Amt eines Justiziars Antritt, ist nicht befugt, in streitigen Rechtsangele-genhciten den Parteyen als Sachwalter zu dienen. Eben so wenig kann in Zukunft ein Advokat die Verwaltung der Gerichtsbarkeit übernehmen, wenn er nicht zugleich die Advokatur niederlegt. 3. Diese Vorschriften gelten bis auf weitere Verordnung auch für alle, bey den Gerichten der Städte und Märkte dienenden geprüften Räthe, jedoch nur in denjenigen Provinzen, wo Syndiker und Magistratsräthe bisher die Anvokatur wirklich ausgeübt haben. 4. Die Appellationsgerichte haben sich, in so ferne es nicht bereits geschehen wäre, mit genauen und zuverlässigen Verzeichnissen aller, in ihrem Jurisdictionsbezirke ansässigen, nach gegenwärtiger Vorschrift zum Advoeiren berechtigten Justiziarien und Magistratsbeamten zu versehen, und denselben ebenfalls eine angemessene Frist fcstzusetzen, binnen welcher sie sich, bey Verlust des Rechts zur Advokatur, ausweisen müssen, ihr Amt vor Kundmachung dieser Verordnung angetreten zu haben. Jedes Appellationsgcricht wird der ober- 324 Nom ZI. October. sten Justizstelle jährlich mit den Justiztabellen auch ein Verzeichniß sämmtlichcr Justizbeamten der Provinz, welche noch das Recht zu advocircn gemessen, vorlegen, und darin aus-weisen, um wie viel sich die Zahl derselben im Laufe des Jahres vermindert habe? 5. Wenn in der Folge durch das, den Justitiaren und Magistratsbcamten untersagte , Advocircn eine Vermehrung der Landavoka-ten nothwendig wird, so haben darüber die Appellationsgerichte an die oberste Justizstelle Bericht zu erstatten. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 19. October 1821, Zahl 29730, zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Gubernialverordnung vom 31. October iZri, Zahl 23413. 168. Die wegen Renitenz derFnsaßen zu Impfungen abgeordneten obrigkeitlichen Beamten haben diese Reisen mit dem Fmpfarzte gemeinschaftlich zu unternehmen. In allen Fällen, wo wegen Renitenz der Jn-saßcn die Gegenwart einer obrigkeitlichen Person an dem Jmpfplaste nöthig ist, und der Jmpfarzt am nähmlichen Orte mit der Bezirksobrigkeit sei- Nom 14. November. 325 itrn Wohnsitz f>at, soll der Impfarzt künftig mit dem abgeordneten Bezirksbeamten mit einer Bespannung von 2 Pferden die betreffenden Reisen gemeinschaftlich, wie es bep den andern Commissionsreisen vorgeschrieben ist, unternehmen. Gubernialverordnung vom 31. October 1821/ Zahl 23352 und 23443. 169. Die von der Grundsteuer ausgeschiedenen Steuer - Objecte sind der Erwerb - oder Classensteuer zu unterziehen. Seine Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 28. August d. I. zu bestimmen geruht, daß die nach dem ehemahls bestandenen Cataster mit der Grundsteuer verwebten fremdartigen Objecte von Bräuereyen, Mühlen, Schankgerechtigkeiten, Kalk - und Ziegclbrennereyen u. bergt., ferner besondere Renten, die nicht von Grundboden, Urbarien, Zehenten oder Gebäuden entspringen, so wie sie durch die Einführung des Grundsteuerprovisoriums von der Grundsteuer ausgeschieden, und in dem bestehenden Cataster nicht mehr enthalten sind, auch für die Zukunft ausgeschieden werden sollen. Mit Hofkanzley-dekret vom 22. October 1821, Zahl 1596, wurde daher verordnet, daß solche Objecte, in so ferne sie bestehend und dermahl außer Versteuerung wären, nach den bestehenden Vorschriften Z26 Vom 14. November. zu jener Abgabe der Erwerb - oder Classenstener nähmlich einbekannt und einbezogen werden, zu welcher sic nach ihrer Natur gehören, und für welche die Besteuerung vom Verwaltungsjahre 1822 einzutreten hat. Gubernialvcrordnung vom' 14. November 1821, Zahl 24053. 170. Die Umsetzung der Staatsauslagen auf Conv. Münze wird auch bey den politifchenFonds angeordnet. Um den gesammten Staatsaufwand allmäh-lig auf Metallmünze zurück zu führen, wurde mit Hofkanzleydekret vom 4- November 1821, Zahl 29409, angeordnet, daß auch die Auslagen bey jenen politischen Fanden und Anstalten, bey welchen selbe noch zumTheilc in Papiergeld, bestehen, auf Metallmünze umgcsetzct werden. Zur Ausführung dieser Maßregel fand die f. k. Hofkanzley tm Einverständnisse mit dem k. k. Finanz-Ministerium im Allgemeinen Folgendes zu bestimmen. In der Regel sind alle Auslagen der politi« schon Fonde und Anstalten, welche bisher noch in Papiergeld entrichtet wurden, auf Metallmünze umzusehcn. Die Einleitung hierbey hat nach folgenden Grundsätzen zu geschehen: Alle statusmäßigen Nom 14. November. Z2? Bezüge, als: Besoldungen, Pensionen, Congruen, Adjuten, sind, in so weit sie noch in Papiergeld bezahlet werden, auf gleiche Weise wie die Ca-meralbezüge in ihrer ursprünglichen Ausmaß, mit Abrechnung der Theuerungs - oder Percentenzu-schüße und Ausbesserungen, in Metallmünze zu zahlen. Die Gebühren, welche nach dem jedes-mahligen Bedarf, oder mit Rücksicht auf den geringen Werth des Papiergeldes und die bestandene Theurung bemessen wurden, und überhaupt alle veränderlichen Auslagen sind nach dem Curse zu 250 Percent auf Metallmünze umzusehen. Jene Auslagen hingegen, welche nach dem privatrechtlichen Nerhältnisse beurtheilt werden müssen, als: fixirte Beyträge an andern Fonden und Anstalten, Zinsen von Passivkapitalicn, Stiftungen, Uequivalentien u. s. w., sind, bis im Allgemeinen hierüber entschieden wird, einstweilen noch in Papiergeld zu entrichten. Gubernialverordnung vom 14. November 1821, Zahl 24502. 171. Normen, welche zur Erzielung einer genauen Controlle in Absicht der Forstbereisungen und der dießfälligen Kosten aufgestellet wurden. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 31. October 1821, Zahl 40016, sind, zur möglichsten Nom 14. November. .328 Erleichterung der Finanzen, zur Beseitigung aller Mllkührlichkeiten und Erzielung einer genauen Controlle, in Absicht der Forstbereisungen der Kreisforstcommissäre folgende Normen aufgestellt worden, welche vom Militärjahre 1822 an in Wirksamkeit zu treten haben, in so ferne selbe nicht ohnehin schon in der Ausübung bestehen: 1. Die Kreisforstcommissäre haben sich bey den Forstbereisungen, ohne Unterschied, ob ein Theil der Reise auf, oder außerhalb derPost-straßc zurück gelegt wird, jederzeit nur der Vorspann zu bedienen, und die im Lande hie-für bestimmte Vergütung aufzurechnen. 2. Für jene Gegenden, welche mit,dem Wagen nicht befahren werden können, wird den Kreis» forstcommissärcn die Aufrechnung der Reitpferde gegen dem gestattet, daß selbe die Quittung der Pferdevermiether über den hicfür bezahlten Betrag der Particularien beylegen, welches auch bey der Borspannsauslage in jenem Falle zu geschehen hat, wenn für selbe keine fixe Gebühr bestimmt scyn sollte. 3. Von jeder vorzunehmenden Bereisung hat der Kreisforstcommissär einen Präliminar - Entwurf zu verfassen, worin dargestellt wird, welche Gegenden, aus welcherVeranlassung und Absicht, und in welchem beyläufigen Zeitraum bereiset werden wollen; dann wie hoch sich der Kostenbetrag der Bereisung ungefähr be- Vom 14. November. 329 laufen dürfte; endlich, welcher Reisevorschuß hiernach erforderlich ist. 4. Ist dieser Entwurf dem Vorgesetzten Kreis-hauptmann oder seinem Stellvertreter zu übergeben, und von demselben mit seinen gutachtlichen Bemerkungen an die Landesstellc einzubegleiten. Erst nach der erfolgten Genehmigung dieser Letzter» wird die Bereisung Statt zu finden haben; in dringenden Fällen bleibt cs jedoch dem Krcisamtsvorsteherunbenommen, den Kreisforstcommissär zu Commissionen abzuordnen. 5. In den Particularien über die wirklich geschehene Bereisung muß sich jedesmahl auf den von der Landesstelle genehmigten Präliminar - Entwurf bezogen, und müssen alle jene Verrichtungen weggelassen werden, welche entweder nicht in den bestehenden Instructionen gegründet, oder instructionsmäßig im Amtsorte selbst, ohne Aufrechnung von Lie-fergeldern, zu schlichten find, oder welche besondere Commissionsgeschäfte betressen, worüber abgesonderte Particularien zu legen sind. Diese Particularien, welche sich daher nur auf die bewilligte Bereisung erstrecken dürfen, müssen für jedes Monath abgesondert verfaßt, mit dem von der Bezirksobrigkeit, in deren Bezirk die Bereisung geschah, bestätigten Bc-schäftigungsjournale belegt, und sodann bent Vom 14. November. 33° Kreisamtsvorsteher zur wetteren Einbegleitung an die Landesstelle übergeben werden. Endlich 6. ist der Kreishauptmann oder dessen Stellvertreter verpflichtet, die in den Particularien oder Beschäftigungsjournalen etwa enthaltenen ungebührlichen und instructionswidrige Ansätze oder Aufrechnungen bep der Einbegleitung zu bemerken. Gubernialverordnung vom 14. November 1821, Zahl 24386. 172. Das aus dem Vermögen desertirtcr Fuhrwe-scnSmannschaft einzuhebcnde Pönale von 30 Gulden, ist vom 1. November 1820 angefangen in Conv. Münze zu entrichten. Nach Eröffnung der k. k. Hofkanzley vom 4. November 1821, Zahl31342, hat der k.k. Hof-kriegsrath die Militärbehörden angewiesen, daß aus dem Vermögen desertirter Fuhrwcfensmann-schaft, gemäß Hofdekrets vom 25. April 1795 einzuhebende Pönale von 30 Gulden, vom 1. November 1820 an, wieder in Convent. Münze anzufprechen. Da sich diese Verfügung auf den, von dem Hofkriegsrath und dem Finanzministerium aufgestellten Grundsatz gründet, daß alle jene Gebühren des Militärs, die schon vor dem Jahre 1798 be- Vom 17. November. 331 messen wurden, seit dem 1. November 1820 nach ihrer alten Ausmaß in Conv. Münze bezahlt werden: so ist sich in Realisirung der von den Militärbehörden einlangenden dießfälligen Ansprüche hiernach zu benehmen. Gubernialverordnung vom 14. November 1821, Zahl 24504. 173. Warnung wider die Secte der sogenannten Carbonari und auf deren Theilnehmer gesetzte Strafen. Seine k. k. Majestät haben, um allerhöchst Ihre getreuen Unterthanen von den gemeinschäd-lichcn Lehren und der Verführung der Seete der sogenannten Carbonari, welche ihr Unwesen in einem Theile von Italien getrieben haben, zu warnen, laut Hofkanzley-Präsidialschreiben vom 10. d. M., Zahl 32698, allergnädigst zu befehlen geruhet, daß die eben so verbrecherischen als staats-gcfährlichenZwecke dieser verderblichen Gesellschaft, welche übrigens nicht allen Gliedern derselben von den Obern eröffnet werden, so wie sie bey den hierwegenStatt gefundenen Untersuchungen hervor-kamen, zu Jedermanns Wissenschaft allgemein bekannt gemacht werden. Die entschiedene Tendenz der Vereinigung der Carbonari ist die Umwälzung und Auflösung der bestehenden Regierungen, 33 2 Nom i/. November. So mie es sich nun von selbst versteht, daß jeder, welcher diesen Zweck kannte, und demunge-achtct in die Gesellschaft der Carbonari trat, nach dem 52. §. des St. G. über Verbrechen, des Hoch-vcrrathes schuldig ist, oder wenn er nach den §§. 54 und 55 desselben St. G., da ihm schon der Zweck bekannt war, die Fortschritte dieser Sccte nicht hinderte, oder die Glieder derselben anzuzeigen unterließ, sich dieses Verbrechens mitschuldig gemacht hat, und die von dem Gesetze darüber verhängte Strafe verwirkte; eben so wird sich vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Cirku-lars angesangen, Niemand mehr mit der Unwissenheit des Zweckes der Secte der Carbonari entschuldigen können, und wer immer daher feit diesem Zeitpuncte in diese Gesellschaft tritt, oder nach selbem die Fortschritte derselben zu hindern, oder ihre Glieder anzuzeigen unterläßt, wird nach den Bestimmungen der §§. 52, 53, 54 und 55 des St. G. über Verbrechen, welche unten in vollem Texte angeführt sind, abgeurtheilt werden. Eben so findet der §. 56 des gedachten Strafgesetzbuches in Ansehung der Fälle, wo bcy diesem Verbrechen den Entdeckern gänzliche Straflosigkeit und Geheimhaltung zugesichert ist, in Ansehung der Gesellschaft der Carbonari, seine Anwendung, daher er auch hier zu Jedermanns Kenntniß in vollem Texte aufgeführt ist. Gubernialcurrcnde vom 17. November 1821, Zahl 1791. Vom 17. November. 333 §. 52. Das Verbrechen des Hochverrathes begehet: a) Der die persönliche Sicherheit des Dberhaup-tes des Staates verletzet. b) Der etwas unternimmt, was auf eine gewaltsame Veränderung der Staatsverfassung, auf Zuziehung oder Vergrößerung einer Gefahr von Aussen gegen den Staat angelegt wäre, es geschehe öffentlich, oder im Verborgenen, von einzelnen Personen, oder in Verbindungen, durch Anspinnung, Rath, oder eigene That, mit oder ohne Ergreifung der Waffen, durch mitgctheilte zu solchem Zwecke leitende Geheimnisse oder Anschläge, durch Aufwiegelung, Anwerbung, Ausspähung, Unterstützung, oder durch was sonst immer für eine dahin abzielende Handlung. §. 53. Auf dieses Verbrechen, wäre cs auch ohne allen Erfolg nur bey dem Versuche geblieben, wird die Todesstrafe verhängt. §. 54. Wer eine in den Hochverrath einschlagende Unternehmung, die er leicht, und ohne eigene Gefahr in ihrer weiteren Fortschreitung verhindern konnte, zu hindern vorsätzlich unterläßt, macht sich des Verbrechens mitschuldig, und soll lebenslang mit schwerstem Kerker bestraft werden. §> 55' Auch derjenige macht sich mitschuldig, der einen ihm bekannten, des Hochverrathes schuldigen Verbrecher der Obrigkeit anzuzeigen, be- 334- Vom 21. November. dächtlich unterlaßt, wofern nicht aus den Umständen erhellet, daß der unterbleibenden Anzeige ungeachtet, eine schädliche Folge nicht mehr zu besorgen ist. Ein solcher Mitschuldiger soll lebenslang mit schwerem Kerker bestraft werden. §. 56. Wer sich in die, in dem zweptcn Punčke des §. 52 angedeuteten, auf Hochverrath abzic-lcnden Verbindungen eingelassen, in der Folge aber durch Reue bewogen, die Mitglieder derselben, ihre Satzungen, Absichten und Unternehmungen, der Obrigkeit zu einer Zeit, da sie noch geheim waren, und der Schade verhindert werden konnte, entdecket, dem wird die gänzliche Straflosigkeit und die Geheimhaltung der gemachten Anzeige zugesichert. 174. Bey öffentlichen Civilfeyerlichkeiten gebührt der obersten politischen Behörde der Vorrang. Zur Erzielung einer Gleichförmigkeit hinsichtlich des Ranges den verschiedenen Behörden bcp öffentlichen Umgängen, wurde in Folge einer unterm 24. v. M. aus Anlaß eines speciellen Falles, ersiossenen allerhöchsten Entschließung mit Hof-, kanzleyverordnung vom 2. November 18.21, Zahl 31412, Folgendes zur Richtschnur bedeutet: Vom si. November. 335 i. Bey öffentlichen Civilfeyerlichkeiten ist das Recht zur Repräsentation der geheiligten Person des Landesfürsten in jedem -Orte nur dem Körper der obersten politischen Behörde und ihrem Gefolge allein verliehen. Sie hat daher bey feyerlichen Umgängen ganz allein den Play nach dem heiligsten Sacramcnte, und in der Kirche den zur Repräsentation im Presbyterio bestimmten Play einzunehmen, und ausschließlich die dem Landesfürsten gebührenden kirchlichen Ehrenbezeugungen zu empfangen. 2-. Die von der repräsentirenden politischen Stelle dazu einzuladenden Justiz-und übrigen Behörden, haben daher insgesammt bey feyerlichen Umgängen ihren Play, und zwar nach ihrem Range unter sich, unmittelbar vor dem heiligsten Sacramente einznnehmen, und ist . .. denselben in derKirche außer i>em Presbyterio, ein von dem Platze der Repräsentation ganz abgesonderter, anständiger, und dem Range einer jeden Behörde angemessener Play anzuweisen. Gubernialverordnung. vom 21. November 1821, Zahl 24770. 336 Dom a8. November. W5‘ Studierende, die aus Ungarn kommen und in die juridischen Studien eintreten wollen, müssen sich ausweisen, den dritten phylo-sophischen Jahrgang auf der Universität zu Pesih oder an einer andern l k. Lehranstalt zurück gelegt zu haben. Da Seine Majestät mit allerhöchster Ent-schlicffung vom 17. December 1816 das dreyjäh-rige phylosophische Studium an der königl. ungarischen Univerfltät zu Pesth hergestellet haben, und daselbst die ganz gleiche Einrichtung, wie sie in den andern k. k. Lehranstalten besteht, getroffen wurde, so kann, laut Studien - Hofcommissionsverordnung vom 27. -October 1821, Zahl 7x34, in Hinkunft kein Studierender, der aus Ungarn kommt, zu den juridischen Studien zugelassen werden; es wäre denn, daß erden dritten phylosophischen Jahrgang entweder an der be-meldten Universität, oder an einer andern vssent-lichen k. k. Lehranstalt vorerst ordentlich zurück gelegt hat. Gubernialvcrordnung vom 28.November 1821, Zahl 25x92. Vom 28. November. 337 176. Die für Rettung eines in offenbarer Lebensgefahr befindlichen Menschen bestimmte Belohnung von 25 Gulden wird in Conv. Münze bezahlt. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 10. November 1821, Zahl 40722, wurde die für die Rettung eines in offenbarem Todesgefahr schwebenden Menschen bestimmte Belohnung von fünf und zwanzig Gulden, künftig mit dem vollen Betrage in Conv. Münze bewilliget. Gubernialverordnung vom 28. November 1821, Zahl 25313. 177. Bcy Gewerbsverleihungen an einem Ausländer ist die Rücksprache mit den ausländischen Behörden nur dann erforderlich, wenn gegen die Echtheit der von ihm bey-gebrachten Documente ein Anstand obwaltet. Seine k.k, Majestät haben über die bep Er-theilung bürgerl. oder steuerbarer Gewerbsbefug-nisse an Ausländer zur Sprache gebrachten Vorsichten, mit Hofkanzlepverordnung vom 12. November 1821, Zahl 32931, unterm 10. desselben Monaths zu entschliessen geruht, daß es für Gesetzsammlung HI. Theil. 22 338 Vom 5, December. die Gewerbsverlcihungen an Ausländer, weder eines neuen, den §. 29 des b. G. B. beschränkenden Gesetzes , noch der Einschaltung einer besonderen Reservationsclausel in den Verleihungsdekreten bedürfe. Sonach ist auch in Fällen, wo gegen die von dem Bewerber beygebrachtcn Dokumente kein gegründeter Verdacht vorlicgt, eine Rücksprache mit ausländischen Behörden im polizeylichen Wege, in der Regel nicht nothwendig, sondern es wird diese mit dann Psticht für die Behörden, wenn solche Dvcumente wegen der Echtheit bedenklich erscheinen. Gubernialverordnung vom 28. November 1821, Zahl 25316. 178. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Guber-nialcurrende vom 4. April 1821, Zahl 6371, wegen Bezeichnung des Stabeisens mit dem Werk oder Hammerzeichen, wird auf den März 1822 hinausgesetzt. Mittels hoher Hofkammerverordnung vom 17. November l.-I., Zahl 14,452, ist der hier-ortige Antrag „den Zeitpunkt der Wirksamkeit der unterm 4. April l. I., Zahl 6871, *) wegen •) Siehe SeNe 141, Nr. 57. Vom 5. December. 339 Ausschlagung bes Werk- oder Hammcrzeichens auf alle von dem Eisenwerken hierlandcs erzeugten Eisenstäbe erlassenen Gubernialcurrende erst mit 1. März 1822 eintrctcn zu lassen" einverstandlich mit der hohen Hofkanzlep, genehmiget worden. Diese hohe Verfügung wird demnach mit dent Beysatze zur Benehmungswissenschaft bekanttt gemacht, daß nach Verlauf dieser zum Absätze des etwa noch lagernden unbezcichneten Skabeisens frcygelassenen Zwischenzeit, die erwähnte Gubernialcurrende vom 5. April l. I. in ihre volleWirk-samkeit trete, und demnach vom 1. März 1822 angefangen, unabweichlich befolgt werden müsse. Gubernialverordnung vom 5. December 1821, Zahl 25,643» 6/9- Bcfreyung der nicht landesfürftlichen Ortsund Patrimonialgerichte, Dominien und Magistrate, von Entrichtung des Briefporto hinsichtlich ihrer officio sen Fu-dicialcorrespondenz. Se. Majestät Haben mit allerhöchster Ettt-schliessung vom 4. September d. I., die nicht landesfürstlichen Orts- und Patrimonialgerichte, Dominien, und Magistrate hinsichtlich ihrer offi-ciosen Iudicialcorrespondenz von Entricht tung des Briefporto, unter der ausdrücklichen Bedingung, allergnädigst zu befreyen geruhet; 340 Nom 5. December. itens daß diese Portofreyheit unter keinem Borwande auf Parley fachen ausgedehnt, oder Parteysachen den offiziösen Packeten beygeschlossen werden, und Ltens daß jeder Unterschleif einer den offt» ciofen Packeten bcyliegenden Prioatcorrespondenz unterbleibe, und jede Bevortheilung des Postge-falls streng, und unnachsichtlich angezeigt, und geahndet.werde. Die vorerwähnten nicht landesfürstlichen Gerichte, und Magistrate haben daher a) ihre officiose Judicialcorrespondenz ohne Entrichtung des Briefporto gegen Iournaliflrung aufzugeben, und auf der Adresse jedesmahl den Ausdruck: L>fficioser Judizialge-g ensiand, bepzuseßen. Eben so haben diese Behörden bey Erhalt officioser Judizialcor-respondenz keine Portogebühr zu entrichten. b) Die Correfpondenz in Parteysachen darf den officiosen Packeten nicht beygeschlossen, sondern fi'e muß in einem abgesonderten Packete mit dem Beysahe: Parley fache, aufgegeben werden; in welchem Falle, wenn nähmlich diese Correfpondenz an eine portofreye Behörde , oder Person gerichtet ist, die Halste der tarifmäßigen Briefportogebühr gleich bey der Aufgabe zu bezahlen; wenn aber diese Cor-respondenz an eine portopflichtige Behörde oder Parley lautet, der ganze Briefporto ent- 34i Vom 5. December. weder bey der Aufgabe, oder von dem Abnehmer zu entrichten seyn wird. c) Die Journalisirung der officiosen Judicialcor-respondenz der nicht landcsfürstlichen Gerichte und Magistrate hat auf die nähmliche Weise Statt zu finden, wie es hinsichtlich der offi-ciofen Correfpondenz der landesfürstlichen Behörden vorgefchrieben ist. d) Die nicht landesfürstlichen Gerichte und Magistrate, haben über diese portofreye Dienst-correspondcnz eigene Postjournale zu führen, und die k. k. Postämter haben nach Verlauf eines jeden Militärquartals hierüber die Poff-scheine Lit. ß. auszustellen, und solche nach vorläufiger Fertigung des aufgebenden Gerichtes, oder Magistrats an die Posthofbuchhaltung einzusenden. e) Alle jene Vorschriften, welche hinsichtlich der Verwahrung des Postgefälls vorUnterfchleifen, und Beeinträchtigung bey der officiosen Cor-respondenz der landesfürstlichen Behörden bestehen, haben gleichfalls bey der portofreyen officiosen Judicialcorrespondenz der nicht landesfürstlichen Gerichte, und Magistrate, ihre ganze Anwendung, daher bey Entdeckung von Unterschleifen, wenn nähmlich Privatbriefe, oder Correfpondcnzen in Parteysachen den of-siciosen Judicialcorrespondenz - Packeten bey-geschlofsen werden, auch die festgesetzten Geldstrafen cinzutretcn haben. Endlich 342 Nom 5. December. f) haben sich die landcsfürstlichen Behörden bcy ihrer officiosen Iudicialcorrespondenz mit den nicht landesfürstlichen Gerichten, und Magistraten, nach den vorerwähnten Bestimmungen genau zu benehmen, und auf der Adreß den Ausdruck: Officioser Judicialgegcn-stand, bepzusetzen, und wenn vorschriftwidri-ge Einschlüsse in den ofstciofen Judicialcorre« spondenz - Packeten wahrgenommcn werden, hierüber sogleich die Anzeige zu erstatten. Diese allerhöchste Entschliessung, und die obigen Bestimmungen werden in Folge hoher Hofkammerverordnung vom io. October d. I., Zahl 38,241, zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. Gubernialverordnung vom 5. December 1821, Zahl 25721. 180. Die allerhöchste Normalvorschrift, welche wegen Abnahme der Verzugszinsen von saumseligen Parteyen bey Berichtigung ihrer Ersätze oder Zahlungen für das höchste Aerar bereits bestehet, hat auch für die poli-. tischen Fonde und öffentlichen Anstalten, dann für die ständischen und städtischen Caffen zu gelten. Schon durch die vorausgegangcne Gubcr-nialcurrcnde vom 22. August 1819 , Zahl 343 Nom 5. December. 17637, *) wurde die von Sr. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom y.Iuny 1819 über die Behandlung jener Beamten und Parteyen, welche gegen das Aerarium in Verrechnung stehen, oder demselben Ersähe und Zahlungen zu leisten haben, sofern ihnen bey der dießfälligen Berichtigung eine Verzögerung zur Last fällt, crtheilte nachstehende Vorschrift zur genauesten Darnachachtung in Bezug auf die Aerarialcassen bekannt gegeben: 1. Jede, was immer für einen Nahmen habende, gegen das Aerar (oder den betreffenden Fond) in Verrechnung stehende oder demselben Ersähe und Zahlungen zu leisten habende Partey ist verbunden, den ihr von der competenten Behörde zur Last geschriebenen Hercinrest, oder die auferlegte Zahlung (in sofern nicht durch ein eigenes Geseh, oder nach Maßgabe des §. 1334 des allgemeinen bürgerlichen Geseh-buches durch besonderen Vertrag ein kürzerer, oder längerer Abfuhrstermin schon bestimmt ist) binnen dreyßig Tagen, von jenem der ihr zugestellten Liquidation, oder geschehenen ersten außergerichtlichen Einmahnung an gerechnet, unfehlbar der betreffenden Staats« oder Fondscasse zu leisten. 2. Rechnungsleger, oder sonst zahlungspstichtige Parteyen, welche diese peremtorische Frist, *) Siehe Prov, Gesetzsammlung I. Band Nr. §», Seite 260. 344 Vom 5, December. ohne ihrer vorgedachtcn Verpflichtung nachzu-kommen, fruchtlos verstreichen lassen, entrichten vom ersten Tage nach Verlauf des gesetzlich bestimmten, 0 d er durch Vertrag besonders bedungenen Ab-fuhrstcrmins, oder wenn kein solcher weder auf die eine noch die andere Art schon festgesetzt ist, vom ein und dreyßigsten Tage nach zugestellter Liquidation, oder geschehener erster außergericht-lichcrEinmahmung, nebst ihrer Schuld, auch noch die gesetzmäßigen Verzugszinsen, die mit Rücksicht auf die in den §§. 994 und 995 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Anordnung, in sofern Zinsen contract mäßig gebühren, jedoch der Zinsenfuß nicht ausdrücklich im Contracte sii-pulirt wurde, wenn sich kein Unterpfand in der Verwahrung des Staates oder der Fonde befindet, mit Sechs, wenn ein solches bestehet, mit Fünf vom Hundertj, endlich in so ferne Zinsen nicht bedungen waren, mitVier vom Hundert zu berechnen kommen. 3. Bey Cassedefecten, oder wenn die CapitalS-forderung des Staates oder des Fondes aus einer dolosen Handlung, einer Pflichtverletzung, oder aus einem Versehen des gegen das Aerar oder dem Fonde in Verrechnung stehen- 345 Vom 5. December. den Individuums entstanden ist, beginnt die Verbindlichkeit zur Entrichtung der in dem zweyten Absätze detailirten gesetzlichen Verzugszinsen gleich nach der ersten an dasselbe gemachtenAnforderung, den bey der amtlichen Untersuchung an dem Staats« oder Fondsei-genthume entdeckten Abgang zu ersetzen, und läuft nicht minder bis zur wirklichen Abfuhr fort. 4. Für jene Rechnungsleger, welche die siebetreffende Liquidation ihrer Rechnungen dermahlen bereits in Händen haben, für Zahlungspflichtige, an welche die erste außergerichtliche Einmahnung bereits geschehen, und für Jene der in dem dritten Absätze bemerkten Parteyen, denen gegenwärtig schon eine Ersatzessumme vorgeschrieben ist, fangen die Verzugszinsen nach der in dem zweyten Absätze festgesetzten, oder sonst contractmäßig bedungenen Ausmaß vom ein und drcyßigsten Tage nach der in der Provinz, wo sie domiciliren, erfolgten Kundmachung dieser Vorschrift zu laufen an, mit alleiniger Ausnahme jener Schuldner, wider welche wegen ärarischer, oder Fondsforde-rungcn die Verzugszinsen schon früher gerichtlich eingcklagt worden, und die bis jetzt keine Richtigkeit gepflogen haben, auf welche der hier bestimmte Zeitpunkt zum Beginnen des Zinsenlaufes nicht anwendbar ist, und die in 34<5 Dom 5. December. dieser Beziehung nach den Gesetzen zu behan--dcln sind. 5. Sollten die Verzugszinsen im Verfolg der Zeit durch fortgesetzte Saumseligkeit desAerarial-Schuldners, und wegen mehrerer, ihm auf sein Ansuchen von der kompetenten Behörde zur Abfuhr des Capitals ertheilten Fristen, ohne inzwischen erfolgte gerichtliche Belangung desselben, den Betrag der Hauptschuld ein-inahl erreichen, so können von den betreffenden Caffen, nach der Vorschrift des §. 1335 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, über diesen Betrag keine weiteren Zinsen mehr gefordert werden. 6. Damit aber die betreffenden Caffen, und die Rechnungsbehörden, im Fall eines nicht ge-setz- oder contractmäßig bestimmten Abfuhrs-tages, oder eines amtlich entdeckten, und zum Ersätze vorgeschriebenen Abganges, worüber fit auch nach der bisherigen Beobachtung immer gleich verständiget worden, künftig nicht minder gehörig in der Kenntniß stehen, wann die Zustellung der Liquidation, oder die erste außergerichtliche Einmahnung zur Zahlung des Hereinrcstes an den Schuldner geschehen sey, so kömmt die Verordnung an dieselben zur Uebernahme des dießfalligen Betrages erst dann zuzustellen, wenn eine solche Zustellung der Liquidation, oder ersten außergerichtlichen 347 Vom 5, December. Einmahnung an den gedachten Schuldner bereits erfolgt ist, und dieser, den Tag des Empfanges durch ein von ihm ausgestelltes Rece-pisse bestätiget hat. Dem mit der Zustellung beauftragten Amtsdiener liegt dabey ob, den Zustellungstag an die Parley auf der Aussen-seite der Verordnung an die betreffende Aera-rial- oder Fondscasse anzumerken, und den von der Partey erhaltenen Original - Empfangsschein der Buchhaltung, oder der sonst die Caffejournale contirenden Rechnungsbe-hvrde vor der Abgabe in die amtliche Registratur, wo derselbe aufzubewahrcn kommt, cknschen zu lassen. 7. In 'Fällen, wo, wie z. B. bey Verrechnung von zu verschiedenen Ankäufen und Anschaffungen, zur Bestreitung von Reise- und anderen Commissionskvsten erhaltenen Geldvorschussen u. f. w. derRechnungslegcr eine, oder mehrere der ihm in der ersten Liquidation zum Ersätze vorgeschriebenen Posten, durch seine im außergerichtlichen Wege gemachten Erläuterungen, oder durch einen erwirkten richterlichen Spruch von sich abzuwälzen vermochte, versteht es sich von selbst, daß er von den dicßfälligen abzuschlagen kommenden Theilbcträgen gar keine Verzugszinsen zu zahlen hat, aber in Rücksicht der ausdrücklich, oder stillschweigend als richtig 348 Dom 5. December. anerkannten, und der zwar von ihm zu erläutern versuchten, aber nicht erläuterten Posten, liegt ihm die Berichtigung der Verzugszinsen, so wie es im zwey-tcn Absätze vorgeschrieben ist, immer schon vom erstenTage nach Verlauf des gesetzlich bestimmten, oder durchVer-trag besonders b edung enenAb fuh r§-termins, oder wenn kein solcher weder auf die eine, oder andere Art schon festgesetzt ist, vom ein und dreyßigsten Tage nach zugestcllter ersterLiquidation, oder geschehener erster außergerichtlicher Einmahnung, und nicht erst von jenem der im politischen, oder judiciellen Wege erfolgten Finalerledigung ob. 8. Damit sich aber dabey nicht der'Fall ergeben könne, daß eine Partey, da sie über einen Theil des ihr in der Liquidation zur Last geschriebenen Ersatzes im politischen, oder Justizweg zu recuriren nvthig hält, auch den von ihr selbst für richtig anerkannten Rest desselben zurück behalte, wodurch auf der einen Seite das Aerarium , oder der betreffende Fond eine bereits ganz liquide Summe bis zur definitiven Erledigung entbehren, anderseits aber die Partey selbst wider ihr Verschulden Vor-zugsintercffen von einem Betrage entrichten müßte, den sie gerne abführen möchte, werden 349 Dom L. December. die Cassen ermächtiget , von den Parteyen auch Abschlagszahlungen auf die ersten Erfaßlei-...strings-Anweisungen anzunehmrn. Mit nachgefolgter Verordnung vom iI. November 1821, Zahl 32358/i75> fand aber auch die hohe Hofkaüzleh' in Erwägung, daß es'für dir politischen Foitde und Anstalten, dann f|iir die ständischen und städtischen Cassen nicht Minder als für die Camerchicaffen wichtig ist, denselben für den längern Entgang einer ihnen gebührender; Ersatzleistung,, .eine Entschädigung zu verschaffen, Ustd auch dieselben.vor einer ;u langen Verzögerung zahlungspflichtiger Partepen wirksam zu sichern, sich bewogen, anzuordnen, daß vorstehende Normal-Vorschrift, wie dieselbe bereits für die ära-rial Cassen bestehet, auch auf die politischen gern« de und Anstalten, dann auf die.ständischen und städtischen Cassen vom Lage der Kundmachung angefangen, nach ihrer vollen Strenge gehörig ausgedehnt werden sollen. Welche hohe Normal-Vorschrift daher zur unabweichlichen Richtschnur und genauesten Dar-nachachtung hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 5. December 1821, Zahl 26004. ZLO Vom 5. December. 181, Die in Convent. Münze verzinslichen — den politischen Fonds gehörigen Obligationen sollen zusammen geschrieben — und die auf Ueberbringer lautenden Obligationen auf die Nahmen der betreffenden Fonds vinculirt werden. Mit hoher Hofkanzlcpverordnung vom 15; November l. I , Zahl 32729, wurde Folgendes anher bedeutet : Zur Vereinfachung des Rechnungsund CassewesenS bep den politischen Fonden und Anstalten, findet es die Hofkanzley zweckmäßig, daß die in CoUv. Münze verzinslichen den politischen Fonden gehörigen Obligationen, und zwar sowohl der durch die Verlosung entstandenen Con-ventionSmünz-Staatsschuld - Verschreibungen von gleichem Zinsfüße , als auch jener der 3, 2^ und i Percent Conv. Münz - Obligationen zusammen geschrieben werden. Diese Zusammenschreibung unterliegt nach der mit der k. k. allgemeinen Hofkammer hierüber ge-pfiogenenRücksprache keinem Anstande, und zwar: Die aus der Verlosung entstandenen Con-ventionsmünz- Staatsschuld-Verschreibungen können, ohne Beschränkung auf eine Capitalsgröße, zusammen geschrieben werden. Die 5, 2 y2 und 1 pCt. Conventionsmünz-Obligationen aber,'welche sämmtlich aufUeberbrin- Nom 3. December. 351 g er lauten, können, und zwar: die 3 pCt. nur zu den bestimmten Kathegorien pr. 100, 300, 1000, 3000 und 10000 fL; die 2x/± pCt. zu 100,- 200, 3-oo, 1000 und 3000 ff.; die 1 pEt. nur zu 100, 500, 1000 und 5000 ft. ausge fertiget werden. Uebrigcns wird noch bemerkt, daß die auf Ueberbringer lautenden Obligationen immer auf die Nahmen der betreffenden Fonds vinculirt werden; indem dieselben dadurch den auf bestimmten Nahmen lautenden Staatspapieren gewissermaßen gleichgestcllet werden, und daher im Falle des Verlustes und der eintretenden Uothwendigkeit einer Amortisirung günstigeren den Vortheilen des Fon-dcS mehr zusagenden Modalitäten unterliegen, in Betreff der Interessen - Erhebung aber sich doch immer des Vortheiles erfreuen, gegen ungestäm-stelte Quittung aber die Zinsen zu erhalten. Gubernialverordnung vom 3. December 1821, Zahl 23647. . 182. .Die Fmpfungs - Reisepartimlanen find auf Conv. Münze zu adjustiren. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 23. November 1821, Zahl 33783, in Erledigung einer Anfrage, in welcher Währung die Jmpfungs-Reifeparticularien berichtigt und adju-stirt werden sollen, erwiedert, daß bep dem Um- 55 2 Vom 12. December. stände, daß nunmehr der Staatsschatz die Dotirung der Impfanstalten übernommen hat, und solche in Conv. Münze erfolgt wird, auch die Reiseparticu-larien auf Conv. Münze zu adjustircn wären. Gubernialverordnung vom 5. December 182-1, v Zahl 26005. Hfl 183. Bey Militär-Entlassungen wegen Abtretung von Wirthschaften oder Gewerben sind die Concertations-Verhandlungen der Beur-theilung der Landesstelle Vorbehalten. Schon das mit Hofkanzleyverordnung vom 15. September 1820, Zahl 27102,*) eröffnete allerhöchste Rescript wegen Entlassung der Mili-, tär-Individuen auf Wirthschaften oder Gewerbe, welche ihnen durch Abtretung zufallen, fordert die strenge Beobachtung des Unterschiedes zwischen dem Begriff eines Kaufes und jenem der bey Ueber-nahmc der Bauernwirthschaften gewöhnlichen Verträge, welche die Stelle letztwilliger Anordnungen von Seite der gegenwärtigen Besitzer vertreten, und die Rücksichten, welche hier vorherrschend wirken müssen, sind: daß a) ausschliessend nur der politischen Behörde die Beurtheilung zusteht, ob ein Wirthschaftsbe-sitzer in dem Grade arbeitsunfähig ist, daß er ♦) Im II. Band der P. Gesetzsammlung Nr. 160, S. 58«. Nom 12. December. 353 seiner Wirthschaft nicht mehr vorstehen kann; b) daß derley Abtretungen nicht als Käufer behandelt werden können; c) daß der Ersatz für die Entlassenen nicht mehr von den Dominien, sondern vom Concretum geleistet werden müsse, daß sonach d) bey der Beurtheilung in die mehr oder minder von allgemeinen, innern und äußern Verhältnissen bedingte Zulässigkeit der Entlassungen nur die Landesbehvrden Eintreten sollen, und daß e) durch die Uebcrtragung des entscheidenden Ur-theils an die beyden Dberbehörden den untern Stellen eine strengere Ansicht zur Pflicht gemacht werde. Aus diesen Rücksichten, ist die k. k. Hof-kanzley, laut Verordnung vom 27. November 1821, Zahl 24042, mit dem k. k. Hofkriegsrathe übereingekommen, daß alle Conccrtationsverhand-lungen nach vorausgegangenem Einvernehmen der Kreisämter und Werbbezirks-Revisoriate von den erstern der Landesstelle vorzulegen kommen, welche sie sohin mit ihren Ansichten dem betreffenden Mi-litär-Landescommando mitzutheilen,und sich dessen Gutachten zu erbitten hat. Bey Verschiedenheit der Meinungen kommt sohin die Entscheidung der Hofkanzley durch die Landesstelle einzuholen. Gubernialverordnung vom 12. December 1821, Zahl 26315. Gesetzsammlung III. Theil. 23 354 Vom 27. December. »84. Unterricht über den Zweck und Inhalt der bey Ablieferung eines Sträflings der Strafhausverwaltung und bey deren Entlassung der Polizeybehörde rnitzuth eilen-den Auskunftstabellen. Die hohe Hofkanzley hat aus Anlaß einer Anfrage im Einverständnisse mit der obersten Justizstellc den mit Hofkanzlepdekret vom 31. März i8»3, Zahl 2506/708, eingeführten Auskunftstabellen , welche von den Criminal - und Polizeygerichtcn bey Ablieferung der Verbrecher und schwerer Polizcyübertreter in die Straforte an die betreffenden Strafhausverwaltungen, oder aber bey Entlassung der ab instantia losgesprochenen Beschuldigten von den Gerichtsbehörden an die Polizey oder politischen Behörden mitzusenden sind, eine verbesserte und gleichförmige Form dadurch zu crtheilen befunden, daß die bisher hierbey auf Erleichterung der Polizey-Aufsicht gerichtete Absicht, auch auf die Zwecke der Strafhäuser, und zwar vorzüglich auf die Wahl der Besserungsmittel nach der Gemüths« befchaffenheit des Sträflings ausgedehnt werde. Das neue Muster dieser Auskunftstabelle wird demnach nebst dem beygefügten Unterrichte über den Gebrauch derselben zur eigenen Beneh-mung und künftigen Richtschnur der Landgerichte und Bezirksobrigkeitcn, und zwar mit dem Bey- Vom 27. December. 355 satze zur genauen Anwendung vorgeschrieben, daß unter die in dem Unterrichte im Allgemeinen genannten Polizey-und politischen Behörden, ganz die nähmlichen zu verstehen sepen, welche die dießfällige Geschäftsbesorgung nach Maßgab der Gubernialvcrordnung vom 20. -October 1813, Zahl 22356, und der Appellationscurrende vom 26. October 1813 bisher auf sich gehabt haben. Die hohe Hofkanzley hat zur Einführung dieser neuen Auskunftstabellen den Zeitpunct schon vom 1. Jänner 1822 angefangen, zu bestimmen geruhet. Gubernialvcrordnung vom 27. December 1821, Zahl 27527. ' Erinnerungen, welche bey dem Gebrauche des Formulars der Auskunftstabelle zu beobachten sind. §. 1. Diese Tabelle, welche nach dem nachstehenden Muster, und nicht großer als imDienstfor» mate anzulegen ist, hat die doppelte Bestimmung: a. bey Ablieferung eines oder mehrerer zur Kerkcrstrafe Verurt h eilten an den bestimmten Strafort die Strafhausvcrwaltung in die Kcnntniß zu fetzen, nicht nur zu welcher Gattung der Kerkerstrafe, mit oder ohne Verschärfung, und durch welche Dauer jeder anzuhalten, sondern auch auf welche Art jeder während der Strafzeit zum Zwecke seiner Besserung, nach seiner körperlichen und sittlichen Beschaffen« Vom 27. December. 356 heit zu behandeln sey; b. bey Entlassung eines Verurtheiltcn zu Ende der Strafzeit, oder eines Beschuldigten, dessen Untersuchung durch Urtheil aus Abgang rechtlicher Beweise für aufgehoben erklärt wird, die Polizey-behörden, oder die mit der Polizeyverwaltung beauftragten politischen Behörden in den Stand zu sehen, die ihnen über solche Entlassene obliegende Aufsicht mit Erfolg zu führen. Diesem nach ist die Ueberschrift der Tabelle nach Verschiedenheit ihrer Bestimmung, und zwar in dein ersten Falle mit dem Beysahe a) in dem zwey-ten Falle aber mit dem Beysahe b) zu versehen. §. 2. Die Ausfüllung der Rubriken dieser Tabelle ist bey dem Criminalgerichte von dem Untersuchungscvmmiffär gleich nach Beendigung der Untersuchung den Acten gemäß zu entwerfen, und die ordentliche mit der Unterschrift des Cri-minalgerichts - Vorstehers und mit dem Gerichtsflegel zu versehende Ausfertigung des berichtigten Entwurfs hat gleich bey Kundmachung des Ur« theils zu geschehen. Ist das Urtheil ein S tr af-urtheil, so ist der Sträfling zugleich mit der Auskunftstabellc an die Verwaltung des bestimmten Strafortes abzuliefern; wurde aber durch das Urtheil die Untersuchung aus Abgang rechtlicher Beweise für aufgehoben erklärt, und steht der unbedingten Entlassung des Untersuchten kein Bedenken entgegen; so ist er mit der Auskunftstabelle zu der Polizey oder politischen Behörde zu stellen. 357 Bom 27. December. §. 3. Die Verwaltung jedes Strafortes hat die von dem Criminalgcrichte ausgefertigte, von dem Begleiter des Sträflings übergebene Auskunftstabelle, in ihr mit gleichen Rubriken angelegtes Stammbuch mit Bemerkung der ihn treffenden Zahl, und des Tages seiner Ucbernahme genau einzutragen, und vor dem Ende der Strafzeit eine gleiche mit der Anmerkung des Betragens während der Strafzeit versehene Tabelle der Polizey oder politischen Behörde zu übersenden, damit noch vor dem lebten Tage der Strafdauer bestimmt werde, wie der Sträfling, ob unbedingt, oder mit welchen Borstchten aus dem Straforte zu entlassen sey. §. 4. Damit die Auskunftstabellen ihrer doppelten Bestimmung vollkommen entsprechend ausgefertigt werden, darf der Untcrsuchuttgscom-missär bey Ausfüllung der Rubriken sich nicht bloß auf ihre Überschriften beschränken, oder auf sein Gedächtniß verlassen, sondern er hat nebst den Unterfuchungsacten den folgenden Unterricht stets vor Augen zu halten. §. 5. In die erste Rubrik der Tabelle iss nicht nur der e ig entl i ch eBor-und Gefchlechts-Nahme des Sträflings, oder des aus Abgang rechtlicher Beweise zu entlassenden Untersuchten, sondern auch allenfalls der falsche Nähme, den er sich beygelegt hat, oder der Spihnahmc, unter dem er sonst bekannt ist, deutlich einzu« 358 Nom 27. December. schreiben. Ist sein Geburtsort nicht eine allgemein bekannte große Stadt, so ist zur näheren Bezeichnung die Grundherrschaft, oder der Gerichtsbezirk, der Kreis, das Viertel oder Comitat, die Provinz oder das Land, worin der Geburtsort liegt, zugleich anzumerken. Das Alter oder die Zahl der Lebensjahre ist, wenn ein Geburtsschein erhoben worden, mit Ansehung des Geburtstages, ausserdem nach der Angabe des llntersuchten auszudrücken. War er noch im Brode seiner Ae ltern oder Verwandten, oder unter Vormundschaft, so ist auch der Nähme, Stand und Wohnort derselben anzuführen. Die Religion ist nach Verschiedenheit der Glaubensbekenntnisse zu benennen. Um den Stand ersichtlich zu machen, ist nicht nur anzumerken, ob der Untersuchte ledig, verheirathct oder verwitwet sey, und Kinder habe, wie viele, von welchem Alter und Ge« schlechte, oder nicht, sondern auch beyzufügen, ob er ein Besitzer von Realitäten, und von welcher Gattung, ein Taglöhncr, Gewerbsmann, Künstler (Rentier) Capitalist, chemahliger Soldat, Beamter u. dergl., oder ein Mensch sey, der keinen ordentlichen Nahrungszweig auszuwei-sen vermochte. Auf jeden Fall ist eine beglaubigte Abschrift der zu den Untersuchungsacten gehörigen Beschreibung der Person und Kleidung des Untersuchten dieser Rubrik unter Nr. r. bepzulcgen. Nom 27. December. 359 §. 6. In der zweyten Rubrik ist der letzte Wohnort des Untersuchten eben so wie der Geburtsort näher zu bezeichnen, und von bloß zeitlichen A n fen t h altsv rter n zu unterscheiden. Der Erste re setzt einen ordentlichen Wohnsitz in Folge eines Grundeigenthums, der ohne dieses in Folge der Betreibung eines Gewerbes, als Meister, einer Anstellung u. s. w., voraus; von den Letztern gilt nicht diese Voraussetzung, da sie nur für eine Zeit wegen einer Verdingung zu Arbeiten oder Diensten u dergl. ohne eigenen Wohnsitz gewählt worden seyn können. Läßt sich weder einer noch der andere Nachweisen, so ist das geführte, herumschweifende (Vagabunden-) Leben anzumcrken. §. 7. In der dritten Rubrik ist nach den während der llntersuchung erhobenen Auskünften zu bemerken: ob die Aufführung des Untersuchten vorher tadellos, oder in welcher Hinsicht tadelhaft oder verdächtig war. Insbesondere ist, wenn der Untersuchte schon vorher einmahl oder öfter in Untersuchung gestanden, bestimmt auszudrücken: wann, wo und wegen welchem Verbrechen, oder welcher schweren Polizey - Ueber-tretung die vorige Untersuchung geführt, und wie sie jedesmahl erlediget worden, das ist, ob daS Urtheil auf gänzliche Lossprechung, oder auf die Aufhebung der Untersuchung aus Abgang rechtlicher Beweise, oder auf eine und welche Strafe ausgefallen ist. z6o Nom 27. D ec cm b er. §. 8. 3« der vierten Rubrik ist das dem Untersuchten angeschuldete Verbrechen, oder wenn ihm mehrere verschiedene Verbrechen, und nebst dem auch eine oder mehrere Polizey-Ueber-tretungen zur Last gelegt werden, jedes derselben mit der gesetzlichen Benennung anzuführen. §. 9. Ist ein oder das andere Verbrechen wirklich , oder so viel bekannt, ohne Mitschuldige oder Theilnehmer verübt worden, so wird dieses in der fünften Rubrik bemerkt. Im entgegengesetzten Falle sind, wenn die mit dem Hauptuntersuchten der Mitschuld oder Theilnahme an dem ihm zur Last fallenden Verbrechen angeklag-ten, zugleich in den Strafort geliefert, oder aus Abgang rechtlicher Beweise entlassen werden, diese wirklichen oder bloß verdächtigen Mitschuldigen und Theilnehmer (da ohnehin über jeden dieser Letzteren in derselben, oder in abgesonderten Tabellen nach allen Rubriken Auskunft gegeben werden muß), in der Tabelle über den Hauptuntersuchten unter der fünften Rubrik mit Beziehung auf ihre Tabellen zu benennen, und ebtn dieses hat bcy jeden Mitschuldigen oder Theilnehmer in der fünften Rubrik seiner Tabelle mit Beziehung auf die Tabelle des zu nennenden Hauptuntersuchten, und der übrigen Mitschuldigen oder Theilnehmer zu geschehen. §. 10. In der sechsten Rubrik ist der wesentliche Inhalt des zu vollziehenden llrtheils an-zuführen. Mußte dasselbe vorher von Amtslvc- Vom 27. December. 361 gen oder in Folge eines Recurses dem Oberge-richte oder dem obersten Gerichtshöfe vorgelegt werden; so ist genau anzumerken, ob das erste Urtheil von höherer oder höchster Behörde bestä-tigt, oder wie abgeändert oder gemildert wurde. Es ist daher der sechsten Rubrik nicht nur eine beglaubigte Abschrift des Urtheils, wie es zu vollziehen ist, unter Nr. 2 beyzulegen, sondern auch in der sechsten Rubrik, wenn ein Strafurtheil ergangen ist, die Gattung der Strafe nach der geschlichen Benennung ihre Dauer und die allenfalls damit verbundene Verschärfung genau auszudrücken. Insbesondere ist, wenn gegen einen Ausländ er zur Verschärfung der Strafe die Landesverweisung nach ausgestandener Strafe verhängt wurde, dieses ausdrücklich an-zuführen. §. 11. Der Tag der Kundmachung des Urtheils ist in der siebenten Rubrik mit Buchstaben anzumerken, weil bey Strafurtheilen von diesem Tage die Dauer der Strafe anfängt, ungeachtet die Ablieferung an entfernte Straförter später erfolgt, wenn nicht etwa in dem Urtheile ausdrücklich bestimmt ist, daß der Untersuchungsverhaft in die Strafdauer einzurechnen sey, in welchem Falle der Tag, an welchem der Untersuchungsverhaft angefangen hat, angcmerkt werden muß. Ist allenfalls eine zu Anfang der Strafzeit verhängte Verschärfung durch Streiche vor der Ablieferung an den Strafort bereits vollzogen wor- Z6r Vom 27, December. den; so milj? dieseF unter schwerer Verantwortung in der siebenten Rubrik bemerkt werden. §. i2. In der achten Rubrik ist das Jahr und der Tag anzusetzen, an welchem sich die von dem Tage der Kundmachung des Strafurtheils , oder nach dem §. 11 mit Einrechnung des Utt» tersuchungsverhafts nach dem Kalender zu berechnende Strafzeit endiget. §> 13. In der neunten Rubrik ist alles än-zumerken, was das Criminalgericht während der Untersuchung über die körperliche und sittliche Beschaffenheit des Untersuchten wahrgenommen hat, und vermöge deS §. 57,3 deS I. Th. des Strafgesetzes dem Verhörsprotokolle bepzufügen verpflichtet ist; und zwar: ob er gesund, zu Leibesstra-sen und schwerer Arbeit tauglich befunden worden, ob er gutmüthig, offenherzig, reumüthig, oder mit Leibesgebrechcn, und welchen behaftet, bösartig, hartnäckig, widerspenstig u. s. w. sey. Bey Entlassung des Sträflings zu Ende der Strafzeit hat die Strafhausverwaltung ihre Wahrnehmungen über die körperliche und sittliche Beschaffenheit desselben, und über sein Betragen während der Strafdauer der neunten Rubrik beyzufü-gen, und mit ihrer ämtlichcn Fertigung zu versehen. §. 14. Da öfter bey der Aburtheilung besonders angeordnet wird, daß der Sträfling wegen früher versuchter oder vollbrachter Entweichung mit vorzüglicher Sorgfalt zu bewachen, Vom 27. December. 363 oder besonders in der Religion zu unterrichten, oder daß nach Verlauf eines Theiles seiner Strafzeit über sein Betragen im Straforte Bericht zu erstatten, oder daß er nach Beendigung der Strafzeit in einem andern Verwahrungsort zu übersetzen, oder unter eine bestimmte Aufsicht zu stellen sep, so ist Eines oder das Andere in der zehnten Rubrik zu bemerken. Denn außer diesen Fällen, und wenn nicht durch das Strafurtheil auf die Landesverweisung erkannt worden ist, ist nicht nur der Sträfling, wie cs überhaupt in der Regel zu geschehen hat, während der Strafdauer andern Sträflingen gleich zu halten , sondern es hängt auch von dem Anträge der Strafhausverwaltung und der Bep-stimmung der Polizep oder politischen Behörde ab, ob der Sträfling nach ausgestandener Strafe unbedingt zu entlassen, oder in seinen vorigen Wohnort mittels des Schubes, oder mit sogenannter gebundener Marschroute zu befördern, oder feinen Aeltern, Verwandten, oder Demjenigen , der sich seiner anzunehmen erbiethet, zu überlassen sep. Eben so hängt es, wenn im Falle der Aufhebung der Untersuchung aus Abgang rechtlicherBeweise nicht nach dem §. 455 l. Th. deZ Strafgesetzbuches besondere politische Verfügungen getroffen werden, bloß von dem Anträge des Crimi-nalgerichtes und dcrBcpstimmung der Polizep oder politischen Behörde ab, wie und wohin der auZ der Untersuchung Entlassene zu befördern sep. z 64 I A u s k u n f L s- Von dem Criminalgerichte zu N. über Nach- b) zum Behufe der Nor - Geschlechts - und Beynahme, Geburtsort, Alter, Religion, Stand des Untersuchten. •2~Sd» . L- § .5 8JL -*-> n ■i $-> «-t g 'S'S y=> L 1 s 2 sÖs =3 •f ~ L-b 11 sJ CQ l. 2. 5. 4. i 3ft5 Tabelle benannten, a) fur das N. Strafhaus zu N. Polizey Aufsicht. VO § u K >Os -SCM A 'ät -- 5 cn ?! «-6' «£E <5 L ja 's ty =s =s. f»I “ « s U-S-L. in 50 '*-» V-L Anmer- kungen. 5. 6. 7. 8. 9- 10. 366 Dom 27. December. >8L. Bey Rustikal Wirthschaftsübergaben von Aeltern an ihre Söhne muß die Unfähigkeit der Besitzer zum ferneren WirthschaftS-betriebe durch ärztliche Zeugnisse darge-than feyn. Um den zu frühen Wirthschaftsübergaben von noch rüstigen Aeltern an zum Militär taugliche Söhne Glanzen zu setzen, wird hiermit zur unab-weichlichen Richtschnur festgesetzt, daß bey allen Rustikal Wirthschaftsübergaben, von Aeltern an ihre Söhne, die Unfähigkeit der Besitzer zum fer-nern Wirthschaftsbetriebe durch Zeugnisse, von Districts - oder Krcisphysikern ausgestellt, darge-than seyn müsse, und diese Zeugnisse der Conscrip-tionscommisston, da bey der. Revision die Wirth-schaftsübergabe ohnehin zur Vormerkung kömmt, zur Prüfung der Commissionsglieder vorgelegt werden müssen. Gubernialverordnung vom 27. December 1821, Zahl 27713. 186. Das Vermögen, welches den Deserteurs nach ihrer Entweichung zufällt, geht auf ihre gesetzlichen Erben über. Mit Hofkanzleyverordnung vom 13. December 1821, Zahl 33330, wurde entschieden, daß Vom 27. December. 367 nur jenes Vermögen der Deserteurs der Einziehung unterliegt, welches dieselben zur Zeit ihrer Entweichung besessen haben, das ihnen späterhin zugefallene Vermögen aber auf ihre geschlichen Erben übergeht. Gubernialverordnung vom 27. December 1821, Zahl 27333. 187. Vorschriften hinsichtlich der Uebersiedlung aus dem lombardisch-venetianischenKönigreiche, oder aus Tyrol und Vorarlberg in eine der altconscribirten Provinzen. Die Verschiedenheit der in den altconscribirten Provinzen, und in dem lombardisch -venetia-nischen Königreiche, dann in Tyrol und Vorarlberg bestehenden Conscriptions - und Rekrutirungs-gesehe hat schon manche Versuche erzeugt, sich durch Uebersiedlung den in den lehtern Provinzen bestehenden, weniger Ausnahmen von der Widmung zum Militär zulassenden Bestimmungen zu entziehen. Es liegt keineswegs in der Absicht der Staatsverwaltung , irgend Jemanden die freye Uebertra-gung seines Wohnsitzes aus einer Provinz in die andere zu verwehren, sie will nur gewisse, die nngeschmälerte Beobachtung des Conscriptionsge« seßes sichernde Vorschriften beobachtet wissen. Vom 27. December. 368 So wie in den übrigen Provinzen jeder Ueber-siedlung in eine andere conscribirte Provinz der Nachweis des Unterhalts, in dem neugewählten Aufenthaltsorte vorausgehen, und der Entlaß-schein der Drtsbehvrde durch das Kreisamt und das Werbbezirks-Revisoriat vidirt werden muß, eben so wird vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Vorschrift auch im lombardisch - venetia-nischen Königreiche eine Uebersiedlung in ein anderes Gouvernement nur mit Dorwissen des Di-strictscommissärs, und der Delegation, in Tyrol und Vorarlberg aber des Landgerichtes und Kreisamtes Statt finden können, und die Erklärung erlassen, daß jeder, der sich in einer anderen Provinz niederzulassen gedenkt, die Aufnahmsbcwilli-gung der Grundobrigkeit des neugewählten Aufenthaltsortes beybringe, und die Mittel Nachweise, sich in dem Letzteren einen Unterhalt zu sichern. Im Einklang mit dieser Verfügung wird in Folge eingelangtcn hohen Hofkanzleydekrets vom 4. dieses Monaths verordnet: a) Daß den nicht mit einem von der Delegation der Provinz, oder dem Krcisamte des Kreises, in welchem der Geburtsort liegt, ausgefertigten Passe versehenen Lombardo -Denetianern, oder Tyrolern und Vorarlbergern, kein Aufenthalt zu gestatten, sondern sie in ihren Geburtsort zurückzuschieben seyen, den Fall ausgenommen, wo den Stellungsbehorden der be- Vom 27. December. 369 treffenden Provinzen, wie dieses bep der dieß-jährigen Rcservestellung geschehen ist, im Allgemeinen das Recht eingeräumt ist, die in ihrem Mittel betretenen Vagabunden, Paßlosen und Rekrutirungsflüchtigen auf eigene Rech, nung zu stellen. b) Daß der wirklichen Anstedlung nur unter der Bedingung gewillfahrt werden dürfe, wenn der bey derHrtsbehvrde des neugewähltcn Aufenthaltsortes darum Ansuchende in Folge der ihm dießfalls nach Umständen auszustellenden vorläufigen schriftlichen Zusage den vom Districts - Commissarkatc, oder dem Landgerichte ausgefertigten Entlaßschein bepbringt. Weiset er fich damit, oder über die Hindernisse, ihn zu erhalten, nicht längstens binnen einem halben Fahre aus, so find gegen ihn die überhaupt gegen Herumstreicher bestehenden Vorschriften anzuwenden. Es wird demnach allgemein bekannt gemacht, daß jeder, der ohnePaß, und Bewilligung seiner Drtsbehörde, oder mit einem ausgelaufenen Passe in dem altconscribirten Lande sich auf-zuhalten versuchen sollte, sich cs selbst zuzuschreiben habe, wenn er nach den, rückficht-lich der Widmung derlep Individuen zu dem Militär, bestehenden Vorschriften behandelt werden wird. Gesetzsammlung III. Theil. 24 ,37° Vom 27. December. Es wird ferner erklärt: c) Daß die mit legaler Bewilligung aus dem lombardisch - venetianischen Königreiche dann aus Tyrol und Vorarlberg, in eine andere k. k. Provinz übersiedelten, und eben so auch die aus einer anderen Provinz in die eben genannten Provinzen überstedelten Individuen sammt ihren Angehörigen, welche sie mit sich nehmen, vom Tage ihrer Uebersiedlung den Conscrip-tions-und Rekrutirungsvorschriften jener Provinz unterworfen seyen, in welcher sie sich niederlassen, weil sie von dem besagten Tage an, als in der Provinz ihreS neuen Aufenthaltsortes nationalisirt zu betrachten sind. Diese Verfügungen treten vom Tage ihrer Kundmachung in dieser Provinz in Wirksamkeit; daher sind die Conscriptions- und Rekrutirungs-pflichtigen, welche ohne Bewilligung und ohne vorausgegangener Anzeige ihren Wohnsitz in einer anderen Provinz aufgeschlagen haben, nach ihrer etwaigen Rücksendung in die Heimath, nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften, ent, weder als Rckrutirungsflüchtlinge, oder als Ileber-treler der Paßvorschriften unnachsichtlich zu be, strafen. Gubernialverordnung vom 27. December 1821, Zahl 27712. Bom 27. December, 371 188. Verfahren, welches bey Wiederbelebung der Ertrunkenen zu beobachten ist. In der Noth - und Hülfstafel, worin das Verfahren vorgezeichnet wird, wir bey brr Lebensrettung der Ertrunkenen, und dergleichen fürgegangen werden soll? und welche der bestehenden Verordnung gemäß in jeder wundärztlichen £)f* stein, und in dem Wohnzimmer jedes Schiffers angeheftet aufbehalten werden soll, wird dar Stürzen der Ertrunkenen auf den Kopf als schädlich erklärt. Die Gründe hiervon find: 1. Weil die Ursache, aus welcher dieses Stürzen vorgenommen wird, nähmlich die Entleerung der in die Respirationsorgane eingekretenen Flüssigkeit, sehr häufig bep Ertrunkenen gar nicht Statt hat. 2. Weil die hierdurch beabsichtete Entleerung auch durch audere Mittel erreicht werden kann. Man lege nähmlich den Ertrunkenen einem Menschen auf den Schooß, so, daß sein Gesicht zur Erde gekehrt, dann biege man dessen Hals und Brust auf einige Augenblicke abwärts, die Stirne aber etwas in die Höhe, und auf diese Art wird der Abfluß des Wassers aus dem Munde, und den Respirationsorganen sehr erleichtert werden. 3. Weil das Stürzen auf den Kopf leicht schädliche Folgen nach sich ziehen kann. Bekannt- 37« Vvm 27. December. lich sind bey Ertrunkenen der Theorie und Erfahrung zu Folge bedeutende Bewegungen, und Erschütterung des Körpers vor dein Lufteinblasen sehr schädlich, und machen den folgenden Gebrauch selbst der zweckmäßigsten Mittel fruchtlos, weil sie eine Bewegung des Blutes gegen das ohnehin davon überfüllte Herz bewirken, das sodann umso weniger der Weiterbewegung des Blutes gewachsen ist. Allein es können dennoch Fälle Eintreten, in welchen zwar nicht das Stürzen auf den Kopf, wohl aber ein sanftes Vor- und Abwärtsncigen des Oberleibes des Verunglückten mit etwas em-porgehobenem Kopfe zulässig und räthlich erscheint. Diese Fälle finden Statt: a) Wenn bey dem Lufteinblasen der thorax sich nicht erweitert, und sich daher schließen läßt, daß ein Hinderniß in den Respirationsorganen obwaltet, welches den Eintritt der Luft unmöglich macht. b) Wenn sich dieses Hinderniß auf die oben erwähnte Art nicht entfernen liesse, und endlich c) Wenn Jemand zugegen ist, der Sorge trägt, daß dieser Versuch ohne Erschütterung geschehe. Das Verfahren hiebey bestehet darin, daß man den Verunglückten auf ein Bret legt, ihn auf demselben von einigen Menschen festhalten, und dann fmnmt dem Brcte dergestalt abwärts neigen läßt, daß der mit dem Brete ziemlich un- 373 Nom 27. December. beweglich verbundene Körper sachte mit dem Kopf in Beziehung auf den übrigen Körper vor- und abwärts zu stehen komme. Die Räthlichkeit dieses Verfahrens wird durch häufige im Wiener allgemeinen Krankenhause bey den Sektionen der Leichen der Ertrunkenen gemachte Beobachtung bewährt, denen zu Folge sich in der Luftröhre und ihren Aesten mehr oder weniger Wasser befand, welches in so lange die Wiederbelebung durch Lufteinblasen unmöglich macht, als cs nicht aus diesen .Organen entfernet ist. Dieses bey Ertrunkenen in Hinkunft zu beobachtende Verfahren wird zu Folge hohen Hof-kanzleydekrets vom 6., Erhalt 21. d. M. hiermit allgemein kundgemacht, damit sich in vorkommenden Fällen darnach benommen werde. Gubernialverordnung vom 27. December 1821, Zahl 27714. 189. Belehrung zur Behebung verschiedener bey der Ausführung der Militär - Etappenverpflegung sich ergebenen Anstände. Die k. k. Hofkanzley hat mit Dekret vom 9. d. M., Zahl 35311, eine Abschrift der nachstehenden Verordnung hierher mitgetheilt, welche der k. k. Hofkriegsrath denk. k. niederösterreichischen, dann illyrisch - innerösterreichischcn Generalcommanden 374 Dom 27. December. zur Behebung verschiedener bey der Ausführung der Etappenverpsiegung sich ergebenen Anstände und entdeckten Gebrechen crtheilet hat. Die Marfchcommissariate sind anzuweisen, jeden einzelnen Fall eineS solchen Gebrechens, das sich an Orten ergibt, wo nicht schon ein Militär - oder Platzcommandant in der Marschsta-tion besteht, dem Kreisamte oder der politischen Obrigkeit des nächsten an der Route, wohin die marschirende Abtheilung instradirt wird, gelegenen Militärkommando oder Garnisonsortes zu dem Ende anzuzeigen, damit von diesen Behörden die Militärkommandanten sogleich in Kenntniß gesetzt werden, und Letztere zu Folge des obigen abschriftlich eröffneten RescripteS sogleich beym Eintreffen der angeklagten marschirenden Abthei-lung den Anlaß dieser Klage genau untersuchen, sohin durch die Commandanten der marschirenden Truppe die Abhülfe und Entschädigung verschaffen, oder die Hindernisse mit dem erhobenen Befund dem Generalkommando anzeigen können. Uebrigens fand eS die hohe Hofkanzlcy übereinstimmend mit dem k. k. Hofkriegsrarhe dem Zwecke angemessen , daß die Civil - Etappencom-missärs durch eine gelb und schwarze Hutschleife bezeichnet und kennbar gemacht werden, und ferner, um den ttnterthan gegen allfällige unmäßige Derpsiegsforderungen von Seite des Soldaten möglichst zu sichern, unverzüglich die Einleitung Dom 27. December. 375 getroffen werde, daß der Quartiersträger nebst den Einquartierungs - Bolleten auch besondere Etappenfassungs-Bolleten erhalte, in welchen die dein Soldaten normalmäßig gebührende Etappenkost ausgesehet, und auf deren Rückseite die Empfangsbestätigung für die dem Ouartierträger bezahlte Vergütung der abgereich-tcn Etappenverpflegung bepgeseht werden muß. Diese Etappenfassungs - Bolleten sind den Etappenverrechnungen beyzulegen, indem bep dem Mangel dieser Belege nöthigen Falls das rech-nungslegendc Marschcommissariat zur nochmah-ligen Vergütung verhalten werden wird. Gubernialvervrdnung vom 27. December 1821, Zahl 27793. Abschrift einer Verordnung des k. k. HofkriegsratheS an die Generalcommanden in Niederösterreich, dann Jl-lprien und Innerösterrcich unterm 30. August 1821 sub Litt, A. Nr. 4237. Zu Folge der von Sr. Majestät über die Einführung der Etappenverpflegung unterm 25. Jänner d. I. bloß zeitweise für einen 6monathlichen Versuch ertheilren Bewilligung und des mit dieser verbundenen allerhöchsten Befehls, daß über die in der Ausführung sich zeigenden Gebrechen die Anzeigen cingeholt, und allerhöchstdemselben in 6Monathen darüber Bericht erstattet werden soll, Nom 27. December. 376 sind von mehreren Ländersiessen bereits nach Verlauf der ersten drey Monathe über die wesentlichen Gebrechen die Anzeigen eingclangt, wovon folgende dem rc. rc. um so mehr unter desselben Verantwortung zur Abstellung und künftigen Hin-danhaltung eröffnet werden, als solche schon durchaus Verletzung der unterm 19. Februar d. I., Nr. 909, über die Beobachtung bey dieser Verpflegung hinaus gegebenen Vorschrift sind: 1. Die Unrichtigkeit der von den Quartiermachern in die Marschstationen voraus mitgebrachten Entwürfe über die Erforderniß an Kostportionen und Vorspann. Diese sollen größtentheils mit der Zahl der eintreffenden Mannschaft und mit der Schwere der fortzubringenden Bagage nicht überein-stimmen. Dazu, daß diese Entwürfe am Tage vor der Ankunft in der betreffenden Marfchstation von dem Commandanten der Truppe nach dem wirklich marschircnden Stande und dessen Erforderniß und unter seiner Fertigung genau und übereinstimmend verfaßt werden sollen, ist jeder Commandant durch besagte Vorschrift mit dem Beyfatze verantwortlich angewiesen, daß, wenn die Zahl der Portionen dieses Entwurfs den wirklichen Stand überschreitet, die nach diesem Entwürfe mehr vorbereitete und nach Einrückung der Truppe weniger gefaßte Bom 27. December. 377 und vergütete Portionen - Zahl besagten Com-mandanten zur Last und zum Entsätze fallen würde. Es werden aber auch Fälle entgegengesetzter Gebrechen angegeben, daß nähmlich mehrere Entwürfe weniger Erforderniß enthalten, wornach beym Einrücken der Mannschaft der einzelnen Quarlierträgcr mehrere Mann zur Beköstigung zugetheilt werden, als wofür sie die Kost vorbereitet haben, wodurch von der einen Seite Plackereyen und Bedrängung der Quartierträger, von der andern Seite aber Unwille und Beschwerde der Mannschaft über die Unzulänglichkeit der Kost verursacht wird. Da solche Gebrechen nur in malvcrstrender Absicht verübt werden können, um entweder den Geldbetrag für die Etappen« Portionen zu unterschlagen, oder die Etappenkost solchen Individuen zuzuwenden, welche hierauf keine Gebühr haben, und keinen Abzug an ihrer Löhnung oder Gage hierfür zurücklafsen; so wird dem Commandanten der marschirenden Truppe zur besonderen Pflicht gemacht, sich nach der Einquartierung seiner Mannschaft bep dem Stations - Marschcommifsariate zu überzeugen, ob die Quartiere, die Kost-und Vorspannsanweisung für dieselbe genau nach dem Stande geschehen seye, und ob nicht zur Beeinträchtigung der Quartiersträger, Haupt« 378 Dom 27. December. sachlich aber zur Verkürzung der Mannschaft an ihrer Gebühr für diese eine mindere Zahl Kostportionen angewiesen, und von der Gebühr des gemeinen Mannes Parteyen oder auch Weiber betheilet worden seyen, die eine Gebühr hieraus durch Abzug an ihrem Solde nicht begründet, und nicht anzusprechen haben. 2. Gegen den Besehl, daß die Mannschaft auf dem Marsch von ihrem Brode nichts verkaufen soll, außer dasjenige, was von der vor-gängigcn bey deren neu beginnenden Fassung ein oder anderer einzelner Mann wirklich erspart und noch vorräthig hat; kommt die Beschwerde vor, daß die Mannschaft häufig ohne Brod in den Quartieren ankomme, und auch dieses von dem Quartiersträgcr noch immer fordere. Gegen diesen Unfug find strenge Abhülfs-maßregeln zu nehmen und zu vollziehen, und die Commandanten jener Truppe, bey welcher das Brod, welche selbe nach der vergangenen Fassung vorräthig haben sollte, nicht vorgefunden wird, zum Ersäße des Abgängigen nach dem Localpreise zu verhalten, und Brod hierfür sogleich beyzuschaffcn. 3. Soll den Regiments - Tambours, Hautboi-stcn, Unterärzten, Cadeten, Fouriers und Professionisten von ihrem Tractamente unter dem Dorwande, daß selben die Etappenkost nicht anständig sey, kein Abzug hierfür ge- Vom 27. December. 379 schehen, diese jedoch bessere Kost von dem Quartiersträger fordern. Alle diese Parteyen und Primaplanistcn, welche mit Brodportionen betheilt sind, gehören zu der Fürsorge, mit der von dem Quartiersträger vorzubereitenden Menagekost. Sollten einzelne von Haus vermögliche Individuen daran nicht Theil nehmen, und sich bessere Kost selbst gegen vollständige Bezahlung aus Eigenem verschaffen wollen und können ; so sind solche nach ihrer Charge und Zahl in dem Entwürfe besonders anzumerken, damit sie von den Commissärs der Marfchsta-tioncn mit eigenen Quartiersbolleten, worauf bemerkt ist, daß sie keine Kost zu fordern haben, untergebracht, und nicht zum Nachtheile der übrigen Mannschaft, und zurBedräng-niß der Quartiersträger mit andern gemeinschaftlich zur Theilnahme an der für sie nicht vorbereiteten Kost bequartiert würden. 4. Soll derFall vorgekommcn seyn, daß fürMann-schaft, welche zu Wachen im Staabsquartier-Marschorte commandirt wurde, unter dem Vorwände, daß ihre Gebühr bey den Compagnien entworfen, und quittirt worden sey, die Kost in den Quartiersorten das zweyte Mahl gefordert, und von dem Quartiersträger erfolgt worden ist, ohne daß jedoch hiefür weder dieAbquittirung noch Zahlung geleistet wurde; 38o Nom 27. December. so sind solche, wenn derley Detaschirungen von dem Stande der Compagnien geschehen müssen, immer erst nach der Einrückung und Abspeisung der Mannschaft abrücken zu machen, und es ist hierdurch der Unordnung in der Fürsorge ihrer Subsistenz ebenso, wie denExcessen doppelter Nerpssegungsforderung vorzubeugen. 5; Werde für die mit der Truppe ziehenden Weiber keine Etappenkost entworfen, diese jedoch vom Quartiersträger gefordert. Es scheint hierin zum Theile der Anlaß für den Unfug zu liegen, welcher im ersten Puncte über die gegen die angewiesene Gebühr eintretende Belegung der einzelnen Hausväter mit einer größeren Zahl Mannschaft, als wofür die Kost vorbereitet wurde, umständlich angeführt ist. Rückstchtlich der Weiber unterliegt die Abgabe der Menagekost vom Quartiersträger keinem Anstande, wenn der Mann hiefür die Zahlung von fünf zu fünf Tagen voraus erlegt, was auch geschehen kann und soll, da selbst unter der normalmäßig beschränkten Zahl der Weiber keine anderen mit der Truppe mitgezogen werden sollen, als, welche sich mit Flicken und Waschen ihren Unterhalt zu verschaffen geeignet sind. Es muß aber die Zahl der Weiber, wofür die Vergütung der Etappenportion versichert Nom 27. December. 381 iff, wie diejenigen, welche hierauf keinen Anspruch haben, im Entwürfe angemerkt werden. Für die versicherte Abhülfe dieses Gebrechen, und zur Erzielung der Aufsicht auf den Vollzug der bestehenden Vorschriften, liegt nach dem Zuge der Etgppenstraße das Mittel darin, daß die an der Rosite gelegenen Militärkommandanten sich nicht nur in ihrem eigenen Anffellungs- und Quartiersorte von der genauen Befolgung dieser Befehle durch die Einsicht der Entwürfe, und durch die Nachsicht bey dem Marschcommiffariate ihres eigenen Aufenthaltsortes, dann durch unvorgesehene Revision der marschirenden Truppen-Abtheilung, besonders in Beziehung auf den beyhabenden Brod-vorrath überzeugen, sondern daß dieselben auch den Marfchcommissariaten auf jedesmahliges Ansu« suchen die Assistenz dadurch leisten, daß die Fälle der Gebrechen und Beschwerden unverzüglich gemeinschaftlich mit der politischen Behörde untersucht, und hiedurch an der Stelle der Schuldtragende erörtert werde. Es werden daher durch die k. k. Hofkanzley die Marschcommiffariate angewiesen, bey vorfal-lendcn ähnlichen Verletzungen der Vorschrift die genaue Anzeige an den nächsten Militär - Comman-danten, oder an den Commandanten des nächsten an der Route, wohin die den Exceß verübte Abtheilung instradirt wird, gelegenen Garnisonsorte zu erstatten. Jeder dcrley Commandant Vom 27. December. 382 wird mit Jntervenirung des Kreisamtes, oder der Obrigkeit, durch welche ihm die dießfällige Anzeige übergeben wird, gleich nach dem Eintreffen der wegen Exceß verklagten Truppe den Gegenstand der Klage zu erheben, und durch den Com-mandanten der marschirenden Truppe die Abhülfc und Entschädigung einzuleiten, sohin dem ic. ic. von Fall zu Fall über den Befund, über die geschehene Abhülfe, oder über die Hindernisse dagegen die Meldung zu erstatten haben. 190. (Als Nachtrag.) Fromme Stiftungen, in so fern sie für eine Messe den Betrag von 1 fl. 30 kr., für ein Hochamt mit 3 fl., dann für eine Li-taney von 1 fl. Conventionsmünze nicht übersteigen, find von der Erbsteuer befteyt. Mit Hofkanzleyverordnung vom 18. May 1821, Zahl 12270, ist entschieden worden, daß die in dem 13. §. des Erbsteuerpatcntes von der Entrichtung der Erbsteuer befreytcn frommen Stiftungen , in so fern sie für eine Messe den Betrag von 1 fl. 30 kr., für rin Hochamt 3 fl., und für eine Lilaney 1 fl. nicht übersteigen, für die Zukunft in gleichen Beträgen in Conventionsmünze als erbsteuerfrey zu behandeln find. Gubernialverordnung von 7. July 1821, Zahl 11788. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark und den Klagenfurter Kreis, Fahr 1821. A. Abgaben (alle Neben-) ans den Grundsteuer-Objecten haftende, sollen aufgehoben werden Abhandlung und Anhängigmachung eines Verlasses tritt vom Tage des Todes ein Abschiebung (von dereinstiger) darf in den Criminal - Urtheilen keine Erwähnung geschehen Aktien der Nationalbank können von Privaten als Cantion angenommen werden — Gesellschaften zur Ausführung privile-girter Erfindungen sind gestattet Advociren; dasselbe wird den MagistratS-räthen und Gerichtöhältern auf dem flachen Lande für die Zukunft einge-stellet Aerzte (Civil-) welche Belohnung denselben bey Militär-Affentirungen gebührt in der Stadt Grätz müssen dem Magister Sanitatis bey jedem Todfalle die Dauer und Beschaffenheit der Krankheit angeben Zahl der Verordnung. • © 83 180 58 142 4l 10g 12 29 165 317 1Ö7 322 95 206 125 251 Zahl bet «: Berord- Akademien, musikalische, ernster Gattung, dürfen an Normaltägen für wohlthätige nung. IS Zwecke gestattet werden Armen - Institute; in wie weit selbe das Fiskalamt bey Zntestat- Erbfolgen der 126 255 Kurate» zu vertreten habe Arzneymittel, wie bey deren unbefugten Verkauf die politischen und Camera!-Be- 29 74 Hörden das Amt zu handeln haben Ajsentirungen (Militär-) welche Belohnung 55 137 den beyzuziehenden Civilarzten gebühre Ausgaben (Camera!-) Umsetzung derselben 95 206 auf Conv. Münze 44 115 — (Straßenfonds-) ingleichen 138 2k)8 — der politischen Fonds, ingleichen Auskunfts-Tabellen über Sträflinge; Belehrung über den Zweck und Inhalt 170 526 derselben Ausländer, zum Militär gestellte, sind, wenn sie ihre Eigenschaft als solche 184 354 nachträglich erweisen, sogleich zu ent- lassen — welche Vorsichten bey Gewerböverlei- 14Y 284 Hungen an selbe zu beobachten sryen Ausseer Salinen - Oberamt; Gestattung des 177 337 freyen Salzankaufes Ausspähung und falsche Werbung; die dr'eß-fälligen des Strafgesetzbuches wer- 109 226 den erläutert B. Baccalaureat (das bey der theologischen Fa- 163 307 cnltät noch bestehende) wird aufgehoben Baierleithner's Erfindung, Säcke ohne Naht 25 70 auf dem Weberstuhle zu verfertigen Bankalgefälle im Klagenfurter Kreise; wegen Einhebunq derselben erlassene Vor- 15 31 schriften l66 320 Zahl der Verord- •"Ü nung. >ü Ballführungen bey Militärgebäuden und de- rot Reparationen müsse» im Wege der Versteigerung geschehen 33 79 Bayern; die den dortländigen Unterthanen gehörigen Depositen dürfen denselben verabfolget werden Beamte, (Bezirks-) haben bey Impfungs-Commissionen mit dem Jmpfarzte ge 97 209 meinschastlich zu reisen — obrigkeitliche oder beeidete Gemeinde- 168 324 Vorsteher können auch zu den Contre-band-Untersiichungen beygezogen werden. — substituirre, in welchem Falle ihnen UebersiedlungSkosteii und Diäten ge- 122 250 bühren — , bey den Werken angestellte dürfen auö 5 6 den Bruderladen kein Darlehen entleh- neu 157 299 — nur wirkliche und active, haben auf Be- soldungs - Vorschüsse Anspruch Behörden (den obersten politischen) gebührt l6 37 bey öffentlichen Civilfeyerlichkeiten der Vorrang — (politische und Camera!-) wie selbe in 174 334 Fällen deS unbefugten Verkaufs der Arz-neymittel das Amt zu handeln haben 55 137 — ungarische, haben die Steckbriefe und PersonS-Beschreibnngen auch ohne Be- gleituugöschreiben anzunehmen Beicht und Communion, gemeinschaftliche, wird in den Gymnasien eingeführt 56 140 88 UI7 Belohnung für Einbringung eines in unten-* scribirten Ländern sich aufhaltenden Re krutirungs. Flüchtlings hat aufzuhören 23 67 — für Rettung eines in Lebensgefahr be- findlichen Menschen, wird in Coin,. M. bezahlt 176 337 Gesetzsammlung III. Theil. 25 Z86 Zahl der Verordnung. •'S ts Beschälauölagen, werden aus dem Militär-Aerarium bestritten, und die dießfälli-gen Natural-und Geldgebühren bekannt gegeben Bewohner der Militärgränze; wie sich bey Ausübung der Civil - und Militür-Ge-richtSbarkeit gegen selbe zu benehmen 121 242 sty Bezirks-Auslagen im Klagenfurter Kreise; 133 2Ö1 derselben Vertheilungs- Maßstab — Beamte haben bey Impflings - Commissionen mit dem Jmpsarzte gemeinschaft- 141 273 lich zu reisen — Obrigkeiten haben für die Wahl der lüg 324 Etappen - Commissars zu hafte» Besoldungs-Vorschüsse; hieraus haben nur 61 146 wirkliche und active Beamte Anspruch Bienenzucht, .die Vorlage der Ausweise über 16 37 deren Fortgang wird eingestellt Briefe.'alle ankommenden müsse» von den 152 293 Postämtern gestämpelt werden — welche Vorschriften bey den postämt-lichen Auf- und Abgabe zu beobachten 137 267 sind 43 112 Briefporto -Befreynng der Conststorien, Vi- [84 182 kariate nndDecanate in ihrer- amtlichen •,110 228 Correspondenz, und in Schulsachen — Befreynng der ämtlichen Judicial - Correspondent der nicht landeöfürstlichen U64 316 Ortö- und Patrimonial - Gerichte, Do- minien und Magistrate — pflichtige und freye Behörden und Parteyen ; welche Vorschriften selbe bey der postämtlichen Auf - und Abgabe ih- 179 339 rer Briefschaften zu beobachten haben Brote von Subarrendatoren gelieferte; wie die Mängel in der Qualität derselben 43 112 erhoben u»d untersucht werden sollen 159 301 Zahl der cJ Vererb- nung. © Bruderladen, aus selben dürfen die Werks- wmm beamten kein Darlehen entlehnen 157 299 Brückenmauth- und UeberfuhrS-Gebühren werden auf Louv. Münze umsetzet 90 190 — Maitth - Tariffe (neue) werden bekannt 5 99 210 gemacht tioö 222 C. m'i'Ji Camera!»Ausgabenwerden aufConv.Münze umsetzet 44 115 Caution, als solche dürfen die Actien der Natiönalbank von Privaten angenom-men werden 12 29 ■— als solche dürfen die aus dem Staats-anlehen vom Jahre 1820 hcrrührenden Loose allgemein angenommen werden 38 91 — als solche können auch Staatsobligationen bey Pachtnnternehmungen und Lieferungen, jedoch nur nach dem je- welligen Wiener Börse-Course angenommen werden 60 129 Cassebeamten wird das Schreiben der Quittungen so wie die Behebung der Gelder ) für Privat -- Parteyen gänzlich unter- sagt 130 259 Capitulation; die Wohlthat derselben ver- lieren auch die Reserve-Männer und wirklich dienende Soldaten im Falle einer Selbst - Verstümmlung 134 264 Carbonari; Warnung wider diese Secte, und auf deren Theilnehmer festgesetzte Strafen 173 331 Civilärzte; welche Belohnung denselben für ihre Dienstleistung bry Militär-Affen-tirungen gebührt 95 206 Civil - Feyerlichkeiten (bey öffentlichen ) gebührt den obersten politischen Behörden der Vorrang 174 334 * 2.5 Zahl der 0 Verord- ntir.g. © Civilrichter, wie sich derselbe zu benehmen habe, wenn sich im Laufe des Prozesses Anzeigen eines Verbrechens oder einer schweren Polizei) - Uebertretung er- geben Classensteuer; derselben unterliegen auch die 65 148 Interessen von arrosirten Obligationen — hievon sind die der Hauszinssteuer unter- 49 128 liegende Hauszins-Erträgnisse befreyt — ; derselben sind die von der Grundsteuer ansgeschiedenen Steuer-Objecte 146 280 zu unterziehen 169 325 Classen - und Personalsteuer-Ausschreibung Clausel, welche hinsichtlich des Reugeldes für 143 277 alle LizitationS »Protokolle über offen t- f 80 175 liehe Versteigerungen vorgeschrieben wird Commissions-Kosten bey Schulbaulichkeiten sind unter alle Baupflichtige gleich zu 045 278 repartiren Communitäten, geistliche, deren Forderungen können in der Landtafel nur mit dem Consense der Landesstelle gelöschet 71 l64 werden Congrua, durch das Steuerproviforium verkürzte ; dafür soll die Cnratgeistlichkeit 105 221 entschädiget werden 82 17g — ingleichen die Schullehrer Conscription; bey derselben haben sich die Juden über ihre Ansäßigkeit auszuweisen 148 282 10 12 Conscriptions - Auslagen sollen in Conv. Münze verrechnet werden — Flüchtlinge in unconscribirten Ländern befindliche; die für deren Einbringung 18 38 bewilligte Belohnung wird eingestellt Conscription; wie bey derselben älternlose Fremde zu behandeln — wie das fremde weibliche Geschlecht auszuweisen — und woher der Stand der abwesenden Fa- 23 67 milieu zu ersehen sey 32 78 38p Zahl der Verordnung. Conscriptions -- Commission hat die wegen Unfähigkeit zum Wirthschaftsbetriebe ausgestellten ärztlichen Zeugnisse zu prüfen — Vorschriften, welche bey Uebersiede-luuge» aus dem lombard, venet. Königreiche, oder aus Tyrol und Vorarlberg in eine der altcouscribirten Provinzen zu beobachten sind Consistorien; deren amtliche Corcespondenz ist portofrei) Contrabandfälle; zu deren Untersuchung können auch obrigkeitliche Beamte und beeidete Gemeinde - Vorsteher beygezogen werden Controle über Forstbereisungen, und über die dießfälligen Kosten Concertatious-Verhandlungen bey Militär-Entlassungen wegen Abtretung von Gewerben und Wirthschaften, sind derBe-urtheilung der Landesstelle Vorbehalten Criminal -Jnquisiten dürfen an Verpflegung und Liegerstätte nicht härter als ab-genrtheilte Sträflinge im gelindesten Grade behandelt werden — Urtheile; in selben darf von dereinstiger Verschiebung der Sträflinge keine Erwähnung geschehen — Urtheile; wegen Anzeige derselben und deren Ankündigung an die Verbrecher, werden die §§. 4/i6, 45o, 451 und 45r des Strafgesetzbuches erläutert — Kosten sind in Conv. Münze zu vergüten ■— Inguisite»; für selbe sind die Verpflegs- kosten auf Conv. Münze reducirt zu entrichten Curatgeistlichkeit, welche durch das neue Steuerprovisorium an ihrer Congrua verkürzet wird, soll dafür entschädiget werden 185 187 122 171 183 7 41 42 59 59 82 566 3Ö7 182 228 250 327 352 8 109 uo 145 143 17- Cura ten; in wie weit daS FiSkalqmt bey deren Jntestat-Erbfolgen einzuschreiten hade Curatoren und Vormünder hade» die Gerichtsbehörden mit Vorsicht zu wählen, und ihr Benehmen sorgfältig zu beobachten Zahl bet Verordnung. L 'S © 29 74 120 241 D. Darlehen auS den bey den Werken bestehenden Brnderladen zu entlehnen, wird den dabey angestellten Beamten verbo-then Decanate und Vicariate sind in amtlicher Correfpondenz portofrey Depositen der königl. bayerfchen Unterthanen dürfen an selbe wieder verabfolget werden Descrteurs-Taglien werden in Conv. Münze bezahlt — aus den lombard, venet. Staaten Gebürtige ; wie selbe zu behandeln seyen — ; das denselben nach ihrer Entweichung zufallende Vermögen geht auf ihre Erben über Diäten und Uebersiedlungskosten; in welchem Falle selbe den substituirten Beamten gebühren — ; wann selbe Yen Kreisbeamtcn bey Untersuchung der Straßenbauteu durch Privat -Concurrenz anzusprechen haben . DiensteCautionen; bey selben dürfen die ans dem Staats - Anlehen vom Jahre mo herrührenden Loose angenommen werde» Dominien; dürfen sich über llrbarial - Rückstände ihrer Unterthanen von selben keine Schuldbriefe ausstellen, noch solche nitabuliren lassen 157 84 110 97 79 85 186 5 77 38 35 299 182 228 209 174 183 266 6 171 91 86 E. Satz! bet Verordnung. •z S Eise»; (Stabeisen) soll mit dem Werk - oder S 57 141 Hammerzeichen bezeichnet werden Erbsfähigkeit der Moldauischen Unterthanen U78 538 in den österreichischen Staaten Erbsteuerfrey sind die frommen Messenstiftungen , in so weit sie den dafür bemessenen Betrag nicht überschreiten Erfindungen, privilegirte, können auch durch Privat -Actien auögeführet werden Ersatzleistungen (bey rückständigen) sind den saumseligen Parteyen Verzugszinsen an- 30 75 190 382 1Ö5 317 zurechnen Ertrunkene; welches Verfahren bey deren 180 342 Wiederbelebung zu beobachten sey Erwerbsteuer - Einhebung für daö Trienium 188 371 182'’ , 1825 , 1824 — derselben unterliegen die von der Grund- 158 299 steuer auögeschiedenen Steuerobjecte ErziehungS - Beyträge; bey selben findet für 169 325 die letzten fünf Tage des MonathS keine s 64 ISO Rückzahlung Statt Essig aus Weinlager zu bereiten wird ver- £ 76 170 bothen Etappen -Commissäre haben auf Remunera- 21 65 tionen keinen Anspruch — — deren Wahl wird den Bezirksobrig- 61 146 feiten überlassen — Lariffe; wie bey deren Berechnung die 61 146 Bruchtheile anznnehmen seyen 87 186 — Verpflegung; Einführung derselben 3.4 81 — — s-Znstruction /10 92 — — ; Belehrung über einige in der f 52 132 Ausführung sich ergebenen Anstände Executions - Gebühren; an solchen hat der Unterthan täglich 6 kr. W. W. nebst u&9 375 unentgeltlichem Obdach zu leisten 116 234 ZY2 Executions - Gebühren; wegen selben können die Obrigkeiten zu keiner Vorschnßlei-stung für ihre Unterthanen verhalten Zahl b?r SBcrovb» nung.i £ S werden — Mannschaft, den Unterthanen eingelegte ; zu deren Beköstigung könne» die ll6 254 Obrigkeiten nicht verhalten werden Exscindirung der Stollgebühren; selbe darf ll6 234 die Landesstelle selbst verfugen F. Familien, bei) der Conscription abwesende; 127 257 woher derselben Stand zu ersehen sey Feyerlichkeiten, bey öffentlichen, gebührt den obersten politischen Behörden der 32 78 Vorrang Fiöcalämter; in wie ferne selben die Vertretung frommer Stiftungen und Ver» 174 134 mächtniffe obliegt — ingleichen die Vertretung der Kirchen und Armen-Institute bey Jntestat-Erb- 9 10 folgen der Curaten Fiscal-Adjuncten-Stellen, wie die Zeug-niffe über diefifalks abgelegte Concurs- 29 74 Prüflingen auszustellen seyen — — bey selben ist die Beybringung der Fähigkeits-Dekrete zur Ausübung des Civil.und Criminal-RichtcramteS nicht 36 87 erforderlich 135 266 Fonds ( politische) Umsetzung ihrer AuSga- 038 2Ö8 den auf Conv. Münze — — für die an selbe zu leistenden Ersähe sind den saumseligen Parteyen U70 326 Verzugszinsen anzurechnen Fonds (politische), die denselben gehörigen in C. M. verzinslichen Obligationen sollen auf Nahmen der betreffenden Fonds 180 542 vinculirt werden 1(31 350 39.3 Forderungen einer geistlichen Communität; deren Löschung in der Laudtafel kann nur mit dem Consense der Landesstelle geschehen Forstbereisungen; Normen zur Erzielung einer Controls über selbe und über die dießfälligen Kosten Fortifications-Steuer (die geistliche) wird aufgehoben Fremde (alternlose), wie selbe bey der Conscription zu behandeln sehen Friauler (junge), welche sich über ihre Auf-enthalts - Bewilligung nicht auSweisen können, sollen nach Udine zurück verschoben werden. Fuhren zu Kirchen-, Pfarr- und Schulbaulichkeiten erforderliche find von der Mauthentrichtung befreyt Fuhrwesens - Mannschaft, dersertirte; das aus ihrem Vermögen einzuhebende Pönale ist in Conv. Münze zu entrichten Zahl der Verordnung. 105 170 140 32 102 326 273 78 218 350 G. Gattinnen, unbegüterte, ungarische, von Militärpersonen , welchem Gerichtsstände selbe unterliegen Gefälls - Notionen; bey den dießfälligen gerichtlichen Entscheidungen darf der böse Vorsatz des Notionirten gar nicht in Frage gezogen werden Gemeinden, geistliche; in wie fern selbe giltige Verpacht- und Vermiethungs Verträge abschlieffen können — Vorsteher (beeidete) können auch zu den Untersuchungen der Coutraband-fälle beygezogen werden Zahl bei 2 Gerichtsbehörden haben die Curatoren und Vormünder mit Vorsicht zu wählen/ und deren Benehmen sorgfältig zu be- 241 obachten 120 Gerichtöhälter ans dem flachen Lande; selben wird das Advoeiren für die Zukunft eingestellt 1Ö7 522 Gerichtsstand unbegüterter ungarischer adeli-cher Gattinnen von Militärpersonen 142 275 Gesetzbuch über Verbrechen; Erläuterung der §§. 60 und 77 in Bezug auf Ausspähung und falsche Werbung 165 307 Gewerbö-Verleihungen an Ausländer; welche Vorsichten hiebey zu beobachten sind 177 337 Gnadengalren, die am 25. jeden Monahts zu bezahlen sind/ bey selben findet für die letzten fünf Tage deS MonathS f Ü4 150 keine Rückzahlung Statt l 76 170 Gold - und Silberwaaren, der Entwendung verdächtige/ welche Vorsichten die Landmünzprobierämter bey deren Einlösung zu beobachten haben l5o 287 — entwendete; deren Beschreibung haben die Polizeybchörden den Landmünzprobierämtern vorzugsweise mitzutheilen 155 297 Grundsätze und Rücksichten/ welche bey Verleihung der Steindruckerey - Befugnisse zu beobachte» sind 37 88 Grundsteuer-Objecte; die auf selben haftenden Nebenabgaben sollen aufgehoben werden 83 180 — ; die von derselben ausgeschiedencn Steuer-Objecte sind der Erwerb - und Classensteuer zu unterziehen 169 325 Gutensteiner Straße, die an derselben be stehenden Wegmäuthe werden nach dem neuen Tariff in Conv. Münz eingehoben Gymnasien ; in selben wird die gemeinschaftliche Beicht und Communion der Schüler eingeführt Zahl der Verordnung. 106 88 222 H- Hammerwerke; Bestimmung der Stampel-classe, für deren Besitzer und ihre Buchführung Hammerzeichen; mit selbem soll das Stabeisen bezeichnet werden Handlungsfonds - Ausweisung ; hierzu können auch lasteufreye unbewegliche Güter gezählet werden Hausieren mit bespannten Wägen und deren Waaren- Verkauf in Einsätzen ist ver-bothen — in Städten und Märkten auch außer der Marktzeit, ist den Leifnitzer Unter-thanen gestattet Hauszins - Erträgnisse sind, in so fern sie der Hauszinssteuer unterliegen, von der Classenstener befreyt Heilkunde, den Schälern derselben soll über Kinderkrankheiten und über den Wahnsinn ein clinischer Unterricht ercheilet werden Hofreisen; die Vorschriften wegen Vergütung der bey selben zu Grunde gegangenen Pferde werden erneuert 152 154 81 81 146 4? 92 261 141 338 295 177 177 280 124 205 Impfärzte haben bey Jmpfungöcommissionen mit den bezirksobrigkeitlichen Beamten gemeinschaftlich zu reisen 168 324 Zy6 1 Zahl bcv Verord- 'S JmpfungSfond; die für selben bestandene nung. 13 Trauungstare wird aufgehoben 17 37 — Reisepartikulare sind auf Conv. Münze zu adjustiren Inquisiten (Criminal-), wie selbe im Verhafte zu behandeln seyen — Jnquisiten (Criminal-), für selbe sind die Verpflegökosten auf Conv. Münze 182 351 7 8 redueirt zu entrichten Interessen von arrosirten Obligationen «n- 59 153 terliegen der Classensteuer Jntestat - Erbfolgen der Curaten; in wie weit bey selben das Fiökalamt die Kirchen - und Armen - Institute zu ver- /19 128 treten habe Invaliden, bey deren Todesfällen sind ihre Patental- und Reservations-Urkunden nebst den Todtenscheinen Fall für Fall wie selbe zu liquidiren und zu fertigen seyen H4 232 4o6 Zahl dir 93notb- £ ruing. © R. Rang, welcher de» obersten politischen Behörden bey öffentlichen Feyerlichkeiten gebührt Rediinirungstaxe für die nach Bayern auS-wandernden Reserve» »yd iLandwehr-pfiichtigen, wird aufgehoben 174 93 554 205 Rechtsweg; die Ergreifung desselben steht bey schweren Polizey - Uebertretungen nur dein Beschädigten nicht aber dem verurtheilten Beschädiger zu 67 154 Reiflicher Unterthanen, selben ist das Hau-siren in Städten und Märkten auch außer der Marktözeit gestattet 81 177 Reise-und Zehrungökosten -Bemessung für die in daS höhere Bildungö - Institut berufenen Priester 87 72 Reisepartikularien i in Jmpfnugsangelegen-heiten sind sin Conv. Münze zu adju-stiren 182 551 RekrntirungS - Flüchtlinge in uneonscribirten Ländern befindliche; die für deren Einbringung bewilligte Belohnung wird eingestellt 25 67 Reserve, Vorschriften über deren Ergän- r6g 157 . rung 191 198 — Männer verlieren die Wohlthat der Capitulation im Falle ihrer Selbstverstümmelung 134 264 — — unbefugt abwesende; wie gegen selbe zu verfahren sey 147 280 RettungS - Taglien werden in Conv. Münze bezahlt 176 357 Reugeld; di« hinsichtlich desselben vorgeschriebene Clausel ist in alle Lizitations-Protokolle über öffentliche Versteigerungen einznschalten 80 175 Reverse, welche die in daS Königreich Wür-temberg auöwandernden österreichischen Zahl der SQctorb-nung. 6» 6 Unterthanen auszustellen haben Robathschuldigkeiten und deren Abstattungen sollen in den Stiftbücheln genau vor- 160 302 geschrieben werden Rückzahlung alter Kapitalien; selbe ist nach den §§. 9 und l-z des Finanz-Patents 62 147 vom Jahre >8ii noch ferner zu leisten Rustikal -Wirthschafts - Uebergaben von Ael-tern an ihre Kinder ; bey solchen muß die Unfähigkeit des Besitzers zum ferneren Wirthschaftöbetriehe legal erwie- 22 66 fen seyn S. 185 366 Säcke ohne Naht auf dem Weberstuhle zu verfertigen Salzankauf zu Aussee; Gestattung desselben Seidentariff, vom Jahre 1817 wird erläu- IS 51 109 226 tert und der 7te Absatz desselben ab- 5 6 7 geändert Selbstverstümmler verlieren die Wohlthat der 1107 225 Militär-Capitulation Servien; das Auösuhrsverboth der Waffen und Kriegsbedürfniffe wird auch auf 154 264 diese Provinz ausgedehnt Siebenbürgen; wegen Aufhebung und Militär-Stellung der in diesem Lande be-findlichen paßlosen, aus conseribirten 136 2Ö7 Ländern gebürtigen Individuen Silber, ausländisches in feinen Blättchen geschlagenes, ist von der Punzirung de- 66 152 freyt Silbergeräthe, der Enrwendung verdächtige, welche Vorsichten die Landmünzprobier ämter bey deren Einlösung zu beobach- 20 64 ten hstbe» 150 287 ■mu Soldaten, aus den lombardisch-venetiani-schen Staaten gebürtige; wie selbe in Desertivnsfällen zu behandeln sind Subarrendatoren; wegen Untersuchung der beanstandeten Qualität ihrer gelieferten Naturalien Subarrendirungö -- Protokolle; in selbe ist die wegen bed Reugeldes vorgeschriebene Clause! ebenfalls einzuschalten System, welches wegen Verleihung aus schließender Privilegien vorgeschriebe» ist Schätzungs-Urkunden; wegen Stämplung derselben Schauspiele, Opern und Tänze dürfen an Normaltagen auch zum Besten der Wohlthätigkeitö - Anstalten nicht gestat tet werden Schotterbrüche, zum Straßenbau verwendete, wegen Entschädigung ihrer Eigeuthümer Schulbaulichkeiten; die dießfälligen Commif-stonökosten sind unter alle Baupflichtigen gleich zu repartiren Schuldbriefe über Unterthans - Rückstände sich ausstellen zu lassen , wird den Dominien verbothen Schulkosten: wie selbe an ' Städte und Märkte und an die Landgemeinden zu repartiren seyen Schullehrer, durch daö Steuerprovisorium an ihrem Einkommen verkürzte; sollen aus dem Normalschulfd. entschädiget werden — welche sich einer Remuneration oder Ans zeichnung durch Ertheilung des Wieder-holungöunterrichtS würdig machen Schulsachen; die für selbe bewilligte Porto-freyheit wird auch auf die Postwagensgebühr ausgedehnt Schüler in den Gymnasien, selbe haben gemeinschaftlich zu beichten und zu com-llnrniciren Zahl der Ber»rd-nung. G 85 183 190 <159 301 145 278 i9 38 104 220 108 226 i6r 304 71 164 35 86 74 1Ö7 148 282 31 76 163 316 47 124 4-op Schülern derHeilkunde; selbe» soll der ekinische Unterricht über dieKrankheiten der Kinder Zahl bet Verordnung. £ © und über den Wahnsinn ertheilet werden Schülern der höhern Studien, wenn sie in die dritte Classe verfallen, werden Nach- 88 187 Prüfungen gestattet 13 2() Schwarzenbacherstraße; Wegmauth - Tariff Staatöanslagen; deren Umsetzungauf C. M. 106 222 wird auch aufdie polit. Fonds ausgedehnt Staatsobligationen können von Pachtunternehmern nach dem Wiener Börsecurö 170 326 als Caution angenommen werden 50 129 Staatsschuld., lomb. venet., derenBehandlng. 11 14 — — — Anmeldungstermin 125 253 Stabeisen; dessen Bezeichnung mit dem Werk- s57 141 oder Hammerzeichen Stämpel - Abforderung bey Verrechnung der 1178 358 Vorschüsse , 14 30 — Classe, welcher d. Hamerwerke unterliegen Stämplung der ankommenden Briefe wird 132 26t den Postämtern aufgetragen 157 2Ö7 — der Schätzungs - Urkunden Standrecht; Erläuterung des 16 Kap. deö 104 220 Strafgesetzbuches I. Theils Steckbriefe, deren Mittheilung an die unga- 46 120 rischen Behörden Steinbrüche zum Straßenbau verwendete, we- 56 140 gen Entschädigung derselb. Eigenthümer Steindruckerey-Befugnisse, bey deren Verlei- 162 504 hung zu beobachtende Grundsätze 37 88 Steuer (geistl.FortifieationS-)wird aufgehoben Stenerobjecte, von der Grundsteuer ausgeschiedene sind der Erwerb- oder Clas- 140 273 sensteuer zu unterziehen Steuerpxovisorium; die durch dasselbe an 169 525 ihrer Congrua verkürzte Luxatgeistlich- * feit soll entschädiget werden 82 179 — eben so die Schullehrer Stiftungen und Vermächtnisse (fromme) wie weit deren Vertretung dem Fiökalamte 148 222 svuegt g 9 1 «o 4io Zahl der SBetorb» ** nung. tl Stiftungen, fromme, sind bis zu einem bestimmten Betrag erbstenerfrey 190 382 Stollgebühren; deren Erscindirung kann die bandesstelle verfügen 127 257 Strafen auf Beeinträchtigung des Post-wagensgefällS festgesetzte 54 135 — auf die Theilnehmer an der Carbonari-Secte festgesetzte 173 33i — (TabakschwärzungS-) sind in Conv. Münze zu entrichten 53 134 Sträflinge, über selbe zu verfassende Aus-kunftS - Tabellen nebst Belehrung über deren Zweck und Inhalt 184 354 in deren Criminal - Urtheilen darf von Abschiebung keine Erwähnung geschehen 41 109 Strafgesetzes-Erläuterung in Bezug auf die Anzeige der Criminal - Urtheile an die Laudeöstelle und deren Ankündigung 1 an die Verbrecher 42 119 das standrechtl. Verfahren betreffend 46 120 Straßen-Anlagen, neue, dürfen nur im Einverständnisse mit den Militär-Behörden hergestellet werden 3 5 — Ban; wie die Eigenthümcr der hierzu verwendeten Schottergründe und Steinbrüche zu entschädigen seyen 162 304 — Bauten durch Privat - Concurrenz; in rote fern den hierher) einschreitenden Äreisbeamten Diäten gebühren 77 171 — Constructions - Mauth zwischen Bruck u. ^indberg; fernere Einhebung derselben nach dem dermahligen Tariff in WW. 106 222 — Fonds - Auslagen werden auf Conv. Münze umsetzet 138 268 Studierende aus Ungarn, müssen , um in die juridischen Studien eintreten zu können, sich über den vollendeten philosophischen Lehrcurö auöweisen 175 336 4ii Zahl bet 6* SOerorb- nung. © T. Tabakschwärzungs - Strafen sind in Conv. Münze zu entrichten 53 154 Taglien für Einbringung der Deserteurs werden in Conv. Münze bezahlt 79 174 — für Rettung der in Lebensgefahr be-findlichen Menschen werden.in Conv. Münze bezahlt 176 537 Tariff über die in Conv. Münze zu entrich- S 99 211 tendeu Weg- und Brückenmäuthe iio6 222 Taxen (Landtafeltaxen) wie selbe in Conv. Münze zu bemessen seyen 68 i55 — (Redimirungs-) für die nach Bayern auswandernden Reserve- und Lanwehr-pflichtigen werden aufgehoben 93 204 Todtenscheine der Invaliden sind nebst ihren Patental- und Reservations-Urkunden dem General-Commando Fall für Fall einzusenden 156 293 Todfälle (in der Stadt Grätz) bey jedem derselben müssen die Aerzte dem Magi- . ster Sanitatis die Dauer und Beschaffenheit der Krankheit angebe» 123 251 Trauungs-Taxe (die für den JmpfungSfond bestandene) wird aufgehoben 17 37 u. Ungarn; die dortländigen Behörden haben die Steckbriefe und Perfonsbefchrelbun-gen auch ohne Begleitungö - Schreiben anzunehmen 56 140 Unterhalts - Bemessung für die in der Cor- reclion befindlichen Priester l6t 30$ Unterricht (klinischer) über Krankheiten der Kinder und. über den Wahnsinn, soll den Schülern der Heilkunde ertheilet werden 47 124 Unterthanen, Moldauische werden in den österr. Staaten erbsfähig erklärt 1 30 75 Unterthanen österreichische, in daS Königreich Würtemberg answandernde; welche Re- ■ . verse sie auszustellen haben —-; ; deren Robathschuldigkeiten und Ab-: stattungen sollen in den Stiftbücheln genau vorgeschrieben werden — Rückstände, über selbe dürfen die Dominien sich keine Schuldbriefe ausstellen oder intabuliren lassen Urtheile über schwere Polizey - Uebertretun-gen haben die Kreiöämter bey den ihnen zustehenden Untersuchungen auch im Delegationöfalle selbst zu schöpfen — (Criminal) in selben darf von dereiu-. stiger Abschiebung deö Sträflings keine : Erwähnung geschehen — — wegen Anzeige derselben an die Landesstelle und deren Ankündigung an die Verbrecher werden die dießfälligeu §§. deö Strafgesetzbuches erläutert Ueberfuhrsgebühren und Brückenmäuthe werden auf Conv. Münze umsetzet Uebergaben der Rustikal - Wirtschaften von Aeltern an ihre Söhne; bey selben muß die Unfähigkeit der Besitzer zum fernem Wirthschaftöbetriebe durch ärztliche Zeugnisse erwiesen seyn UeberladnngSstrafen sind in Conv. Münze zu entrichten Uebersiedlungen aus dem tomb, venet. Königreiche aus Tyrol und Vorarlberg in eine der altcouscribirten Provinzen betreffende Vorschriften Uebersiedlungskosten, in welchem Falle selbe den substituirten Beamten, wenn er diese Stelle wirklich erhält, dennoch gebühren Zahl der Äerorb-mmg. © lÖO 502 62 142 35 86 119 238 41 109 42 110 90 190 185 366 144 278 187 367 5 6 4i3 V. < Venetianisch -- lombardische Staatsschulden; Anmeldungstermin ---------; deren Behandlung Verbreche»/ wenn sich im Laufe eines Prozesses Anzeigen hievon ergeben; wie der Civilrichter in diesem Falle zu verfügen habe Verfahren (standrechtliches) Erläuterung des dießfällige» if>. CapitelS des Strafgesetzbuches I. Theils Verkauf der Arzneymittel (unbefugter) wie die politischen und Cameralbehörden hierbey einzuschreiten haben Verlässe; die Anhängigmachung derselben tritt vom Tage deö Todfalles ein Vermächtnisse und Stiftungen (fromme) in wie weit deren Vertretung dem Fiskal-amte obliegt Vermögen/ welches den Deserteurs nach ihrer Entweichung zufällt/ geht auf ihre Erben über Verpachtungs - und Vermiethungs - Verträge geistlicher Gemeinden und Pfründner, in wie ferne solche geschlossen werden können Verpflegungskosten für Criminal - Jnquistten sind reducirt in Conv. Münze zu ent-richten Versteigerung, im Wege derselben müssen alle Bauführungen an Militärgebäuden eingeleitet werden Versteigerungen öffentliche; in alle dießfälli-gen Lizitations-Protokolle muß die hinsichtlich des Reugeldes vorgeschriebene Clausel eingeschaltet werden VerzehrungS - Artikel; hievon müssen die privilegirren Erfinder vor dem Verschleiße Proben zur Untersuchung ihrer Unschädlichkeit vorlegen Zahl bet SOerotb-nunz. £ ti> 125 253 11 14 63 148 46 120 55 137 SÄ 142 9 10 186 366 78 173 59 143 33 79 r 80 175 (145 27 S 72 165 4 H Verzugszinsen sind auch bey den an die politischen Fonds zu leistenden Ersätze an» zurechnen Vicariate und Decanate sind in amtlicher Correspondenz portofrey Vormünder und Curatoren haben die Gerichtsbehörden mit Vorsicht zu wählen und deren Benehmen sorgfältig zu beobachten Vorschüsse, bey deren Verrechnung der clas-senmäßige Stämpel abzufordern ist Vorspann, wann und in welchem Maße selbe den Fouriers, den Milit. Ober» und Unterärzten gestattet werde Vorspanns - Anweisung, die vorgeschriebene Ausmaß überschreitende; hiervon muß di« Ursache in der Marschroute ange-führet seyn — Meilengelder, in Conv. Münze bezahlt werdende, wie selbe in W.W. zu verrechnen seyen — und Liefernngöquittnngen; waö bey deren Liquidation zu beobachten sey Zahl der Verordnung. IS 180 542 C 84 182 luo 226 120 241 14 30 s « 9 U17 235 129 241 96 207 114 232 2S. Maaren, mit welchen die Krämer zu handeln befugt sind Waffen- und Kriegsbedürfnisse; die AuS-und Durchfuhr derselben nach der Moldau , Wallachey und Servien wird verbs then — Uebung und Eintheilung der in den Pulvermühlen, Salpeter- und Feuergewehr - Erzeugungs - Etablissements arbeitenden Landwehrmänner Wagen - Ueberladungsstrafen sind in Conv. Münze zu entrichten Wallachey; dahin wird die Aus--und Durchfuhr der Kriegöbedürfniffe verbotheu 26 144 86 1 185 267 71 278 185 Wassermauth in Marburg; Einführung der- Zahl 6er Verordnung. J s selben Wechselordnung; nähere Bestimmung einiger Vorschriften derselben und des Patentes 118 226 vom 25. Februar 1791 Wegmäuthe der Private»; aus selbe erstrecket sich die angeordnete Umsetzung der 152 293 Gebühren ans Conv. Münze nicht Wegmaüth - Entrichtung; von selber sind alle Fuhren zu Kirchen-, Pfarr- und Schulbaulichkeiten befreyt Weg- und Brücken-Mauthe, dann die Ue-berfuhrsgebühren werden auf C. Münze too 217 102 218 Umsetzer 90 190 Befreyungen 90 190 Circular; Erläuterung desselben 139 269 — — Tariff — und Brückenmauth - Tariff für die Gutensteiner-, Schwarzenbacher-und Kapp- 99 210 lerstraße im Klagenfurter Kreise zwischen Bruck und Kindberg wird noch serners nach dem bisherigen Tariff 106 222 in W. W. eingehvben Wein aus Weinlager zu erzeugen wird ver- 10Ö 222 bothen Weine italienische, wann selbe als außer Handel gesetzt zu behandeln seyen Weinlager^aus selbem Wein oder Essig zu 21 65 74 167 bereiten wird verbothen Werbung falsche; die dießfälligen §§. des 21 65 Strafgesetzbuches werde» erläutert Wiederbelebung der Ertrunkenen; welches 163 507 Verfahren hierbey zu beobachten sey Wiederholungs - Unterricht, wegen dessen Ertheilung den Schullehrern gebührende 188 371 Remunerationen Wiener Zeitung; wegen Einschaltung der Kundmachungen in dieselbe ist sich an 31 76 die N. Oe. Regierung zu wenden. 28 73 Zahl btt 3 nimg. © WirthschaftS t tiebergaben von Aeltern an ihre Söhne; bey selben muß die Unfähigkeit der Besitzer zum ferneren Wirthschaftsbetriebe durch ärztliche Zeugnisse erwiesen seyn 185 366 Wohlthätigkeits - Anstalten; zur Unterstüt- zung derselben werden an Normaltagen musikalische Akademien ernster Gattung, 226 aber keine Opern oder Schauspiele ge- fl »8 stattet Würtemberg, Königreich; welchen Revers tl2ö 255 die dahin auswandernden österr. Un-terthanen auözustellen haben 160 302 Z. ZeichnungS-Prämien werden an den Nor- mal-Hauptschulen eingeführt Zeugnisse über abgelegte Concurs-Prüfun- 75 169 gen zur Erlangung von Fiskaladjuneten- Stellen, wie selbe auszustellen fegen Zollämter, bey selben ist die Passagemauth 36 87 in Conv. Müme zu entrichten 103 219 Zolltariff über die Seidengattungen 107 225