Nr. .-MW. IX. 1896. Kirchliches Deroàmigs-Katt für die Lavanter Discese. Ihiljnlt : 1. Borschristc» über die Scitinifl mib Verwaltung der Psarrarmeninstitute. — II. Dibcesan Nachrichten. I. Vorschriften über die Leitung und Verwaltung der Pfarrarmellinstitnte mit Genehmig mif das Gesetz vom 27. Angnst 1896, £.-05.- ». U.-fitl. Ir. Gii, betreffend die Armenpflege in Steiermark. Die Armenpflege ist seit der Gründnng der Kirche vom Christenthume und Priesterthume unzertrennlich, und lvird vom Trienter-Concile namentlich als ein Theil der Seelsorge anfgezählt. „Praecepto divino mandatum est, quibus cura animarum commissa est, pauperum aliarumque personarum miserabilium curam paternam gerere.“ (Hess. XXIII. c. 1. de reform). Die Kirche hält sich verpflichtet, den Armen nicht bloß das Evangelium zu predigen, sondern auch zu geben, lvas zur Leibesnothdnrft gehört, und Witwen und Waisen in ihrer Trübsal zu Hilfe zu kommen, weil sie weiß, dass dies ein reiner mtb unbefleckter Gottesdienst ist, dass der Glaube ohne die nöthige Nächsten- liebe tobt ist und nicht selig machen kann. Für die Armenpflege wurde zunächst das Diaconat eingeführt mib unzählige Zufluchthäuser, Stiftungen, Orden u. s. w. für jede geistliche und leibliche Noth und für jeden Bedürftigen gegründet. Die Wohlthätigkeit um Christi willen ist durch kein Surrogat zu ersetzen; sie allein veredelt und heiliget den Geber und Empfänger und ist die beredteste und überzeugendste Apologie deS Christenthums, das durch die Charitas vielleicht mehr als durch das Wort die Welt erobert. Jeder einzelne Priester, insbesondere aber der Seelsorger, muss daher als Diener Christi und der Kirche der besondere Beschützer, Tröster und Vater der Armen und Bedrängten sein, muss die katholische Lehre vom „Almosen" auch in der That zeigen und sowohl aus eigenen Mitteln, als auch durch Collecte», Fürsprache, (Vincenzius-, Frauenwohlthätigkeits-) Vereine, Predigt, Rathschläge u. s. w. in jeder geistlichen und leiblichen Noth Hilfe zu bringen suchen. Er soll sich aber auch mit allem Eifer bestreben, in den ihm Anvertrauten einerseits die christliche Charitas zu beleben und andererseits den Geist der evangelischen Armut zu wecken. Die Ursachen der Noth und der Verarmung: Hoffart, Luxus, Verschwendung, Genuss- und Trunksucht, Unzucht, Spielsncht, Blüssiggaiig, Sorglosigkeit it. s. w. soll er, so viel an ihm ist, zu beheben suchen, in keiner Weise aber unterstützen. Die Armenpflege soll weise geordnet und geleitet, das Armengut gewissenhaft verwaltet und jede Unterstützung so vertheilt werden, dass der Arme nicht veranlasst wird, sie zu missbrauchen oder zweckwidrig zu verwenden. Auch soll jede Almosenspendung in Beziehung auf das geistliche Wohl des Armen gemacht und mit geistlichem Almosen verbunden werden, wie denn auch auf jene Hilfsbedürftigen vorzugsweise Rücksicht zu nehmen ist, denen die Armut Gefahr für ihre Seele bringt.1 1. Zur Unterstützung der Armen in den einzelnen Pfarren sind die Pfarrarineninstitute errichtet, welche auch nach dem Gesetze vom 27. August 1896, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 63, für die öffentliche Armen- 1 P. I. Schlich, Past.-Theol. pflege in ihrem gegenwärtigen Bestände und ihrer bisherigen selbständigen Bertvaltung zn verbleiben und die öffentliche Armenpflege zn unterstützen haben. Es wird demnach angeordnet, dass die Pfarrarineninstitnte wie bisher, so auch fernerhin vom Pfarrer in Gemeinschaft mit dem Armenvater und Ortsgemeinde-Vorsteher nach den bestehenden Vorschriften geleitet und verwaltet werden. (Cfr. Kirchliches Verordnungs-Blatt vom Jahre 1865, Nr. 2388, VI. ; vom Jahre 1868, Nr. 2799, VII. ; und vom Jahre 1871, Nr. 900). Nach diesen Vorschriften haben der Pfarrer, der Armenvater und der Ortsgemeinde-Vorsteher wv-von jeder einen besonderen Schlüssel hat, das Armeninstituts - Verlnvgen mit dreifacher Cassasperre, gehörig zn verwalten, durch ordentliche Buchführung den Stand des Vermögens, der Einnahmen und Ausgaben, die Art der Verwendung, die Zahl und Beschaffenheit der Pflegebefohlenen oder Betheilten, in Evidenz zu halten, um in jedem Augenblicke über die Verwendung des Erträgnisses der Stiftungen und der sonstigen kirchlichen Armenmittel jedem, der da zn fragen berechtiget ist, Rede und Antwort geben zn können. Diese Berechtigten sind: a) Die Kirche. Denn die der Kirche gewidmeten Armenstiftungen sind Kirchenvermögen, welches sonach stimmt den anderen Einnahmen der kirchlichen Armenpflege nach den Diöcesan-vorschriften für die Verwaltung des Kirchenvermögens zu verwalten und zu verrechnen ist. Es haben demnach die Armeninstitnts-Vorstehungen jährlich über das vergangene Jahr mit Benützung der vorgeschriebenen Blanguette (Izpis — Extraet) eine detailierte Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Pfarrarmeninstitntes bis zum 1. April jedes Jahres in duplo an die f.-b. Decanalämter vorzulegen, welche dieselben prüfen und dem f.-b. Ordinariate binnen Monatsfrist zur Adjustierung in Vorlage bringen werden. Diese Rechnungs-Extracte sind vom Pfarrer, Armenvater und Ortsgemeindevorsteher zu unterfertigen. b) Bezüglich aller Stiftungen die Oberstiftnngsbehörde, nämlich die Landesstelle, wenn diese etiva eine Einsichtnahme in die Verwaltung ausdrücklich verlangt; und es ist dieser geforderten Einsichtnahme umsomehr nachziikommen, als die Staatsbehörde alle derartigen Stiftungen und Rechtsstreitigkeiten unentgeltlich durch die k. k. Finanz-Procuratur vor Gericht vertritt, insoferne es sich um die erste Constituierung der Stiftung oder aber um die Integrität des Stammvermögens handelt. (Fin. Min. Erl. Nr. 16. Febr. 1855, R.-G.B. Nr. 34). c) Die Personen oder Behörden, welche in den Stiftungen ausdrücklich genannt sind, und an welche nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes über die Verwendung des Erträgnisses dieser Stiftung Rechnung gelegt werden soll. d) Der Landesausschuss, welchem laut § 80 des Gesetzes vom 27. August 1896, L.-G.- »nd V.-Bl. Nr. 63, das Recht znsteht, die Vermögenschaften der Pfarrarineninstitnte, sowie deren Verwendung durch Vermittlung des fürstbischöflichen Ordinariates in Evidenz zn halten. 2. Die Einkünfte des Pfarrarmeninstitntes bestehen ans den Stiftnngsbezügen ,ans den in der Kirche bei ortsüblichen Opfergängen an den hohen Feiertagen oder sonstigen Veranlassungen für die Armen gesammelten Almosen, aus den Opferstockgeldern, Vermächtnissen und anderen milden Gaben. Der Brennpunkt der kirchlichen Armenpflege ist und bleibt der im Tabernakel jeder Pfarrkirche im allerheiligsten Sacramente wohnende Sohn des lebendigen Gottes, in dessen Namen das Almosen gegeben wird ; soll es segensreich wirken, muss es den Charakter eines Opfers habe»; es soll gegeben werden ans Grund des göttlichen Gebotes, aus Dankbarkeit gegen Gott, aus Buße, in Anhvffnng zeitlichen Segens und hauptsächlich des ewigen Lohnes. Ob man die Armengelder, z. B. Sammelgelder ans Opferstöcken, Opfergängen it. drgl. kapitalisieren soll, darüber lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen; was sich darüber sage» lässt, ist die Meinung, dass die Spender solchen Almosens gewiss envarten, dass dasselbe ungesäumt zur Linderung der Noth ihrer Mit brüder verwendet werde. Wenngleich in der Regel das Capitalisieren der freiwilligen Opfergaben nicht angerathen werden kann, so dürfte doch für manche Pfarren, ivo noch keine Pfarrarineninstitnte bestehen, sich empfehlen, einige Capitalien zu sammeln, damit ans diese Weise ein Fond gegründet werde, ans welchem zur Zeit der Noth Bedürftige eine Unterstützung erhalten und durch welche den Gläubigen Gelegenheit geboten wird, durch fromme Vermächtnisse für ihre nothleidenden Mitbrüder Fürsorge zn treffen. Ans diese Weise können neue Pfarrarmen-institute errichtet werden, welche im Geiste der Kirche die Pfarrarmen zu unterstützen haben. Die kirchlicheil Pfarrariiiciliilstitute sind ebenfalls erbberechtigt (und es werden denselben auch vielfach Legate zugewendet und zn denselben Stiftungen gemacht), nur muss das kirchliche Pfarrarmeninstitut als solches (bezeichnet iverden), welches vom Pfarrer verwaltet wird und dass die Verkeilung dem Pfarrer obliegt. Wenn bloß gesagt wird, das Legat sei für die Pfarrarmen zu verwenden, so hat das kirchliche Pfarrarmeninstitut, obwohl dieses sich eigentlich allein auf die Pfarrarmen erstreckt, keinen Anspruch darauf. Es hat daher der Testator in seiner Widmung ausdrücklich zu erklären, dass das Legat dein kirchlichen Pfarrarmenili sii tu te gewidmet sei. •3. Nebst der Sicherstellung und Verrechnung des kirchlichen Armenvermögens ist die V e r >v c n d u n g desselben genau zu beachten — denn erstere verhalten sich zu letzterer wie die Vorbereitung zur Handlung selbst, loie das Mittel zum Zwecke. Stiftungserträgnisse müssen selbstverständlich genau nach dem Willen des Stifters vertheilt werden; bei Verwendung anderer Mittel soll die kirchliche Armenpflege freie Hand haben; so mannigfaltig die Noch der Menschheit ist, so zahlreich sind die Wege der christlichen Charitas, derselben abzuhelfen oder sie doch zu lindern. Die Organe der kirchlichen Armenpflege werden, mögen sie momentan Geldaushilfen spenden, oder auf andere Weise die Nvthleidenden unterstützen, nie das Seelenheil der ihrer Pflege Befohlenen aus dem Auge verlieren, und, wie es viele nun in Gott ruhende Vorfahren, welche Armenstiftungen errichteten, gethan haben, sofern es sich um christliche Arme handelt, den Genuss der Unterstützung nnnachsichtlich von einem kirchlichen Lebenswandel seitens der Unterstützten abhängig machen. Ein glänzendes und bewährtes Muster für diese Thätigkeit sind die vorteilhaft wirkenden St. Vinccnzius-Vereine? Die Einkünfte des Pfarrarmeninstitntes sind zunächst für die Pfarrarmen zu verwenden. Unter Pfarrarmen sind alle im Pfarrbezirke befindlichen Armen zn verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben auch in einer zum Pfarrsprengel gehörigen Ortsgemeinde ihre Zuständigkeit haben oder nicht. Denn es finden sich unter den Pfarrarmen gewiß auch so manche, die als Dienstboten ihre meiste Lebenszeit im Pfarrbezirke verbrachten, sich nur wenig ersparen konnten und bei eingetretener Erwerbsunfähigkeit es sicherlich verdienen, ans dem Pfarrarmeninstitnte unterstützt zn werden. Es ist ja eben das Charakteristische der christlichen Charitas, dass sie keinen Unterschied zwischen den Armen macht und dorthin Hilfe bringt, wo Hilfe und Unterstützung noththut. Unter Gemeindearmen sind stricte nur jene zu verstehen, welche in der betreffenden Gemeinde ihre Zuständigkeit haben und für deren Subsistenz die Gemeinde als solche nach dem Gemeinde- und Armengesetze zn sorgen verpflichtet ist. Nicht zuständige Arme zn unterstützen, ist die Aufenthaltsgemeinde nur bei plötzlichen Unglücksfällen verpflichtet, und per sc gegen seinerzeitige Schadloshaltung von Seite der Zustän-digkeitsgemeinde. Übrigens empfiehlt es sich dem Pfarrvorsteher gar sehr, bezüglich der Armenbetheilung sich mit dem Ortsarmenrathe ins Einvernehmen zn setzen, um wegen des Plus oder Minus der zn gewährenden Unterstützungen das Richtige zu treffen. 4. Wie dieses Einvernehmen beschaffen sein soll und zu pflegen ist, darüber ist in der Kundmachung des steiermärkischen Landesausschusses vom 25. October 1896 zum Gesetze vom 27. August 1896, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 63, § 11 Nachstehendes angeordnet worden: „Das Einvernehmen mit dem Pfarrarnieninstitute hat in erster Linie zum Zwecke, den Umfang der öffentlichen Armenpflege, welche grundsätzlich nur bei Abgang, beziehungsweise der Unzulänglichkeit einer Hilfeleistung von Seite der Privatwohlthätigkeit, wie auch der Psarrarmeninstitute einzutreten hat, dadurch festzustellen, dass die Mitwirkung der privaten Wohlthätigkeit, wie auch der Psarrarmeninstitute ermittelt und erst hienach die Aufgabe der gemeindlichen Armenpflege bestimmt wird. Damit soll vorgesorgt werden, dass die Inanspruchnahme der zumeist den Steuerngeldern entnommenen Mittel der öffentlichen Armenpflege ans das gesetzlich erforderliche Maß beschränkt wird. Die aus den einschlägigen Erhebungen hervorgehende Vielgestaltigkeit der von den Pfarrarmen-inflittiteli geübten Armenpflege, sowohl was die Verwendung der Mittel, den Kreis der Betheilten, als auch die Form der Verwaltung betrifft — schließt es ans, für das im Voranschläge darzustellende Ergebnis des 1 „Linz. Quart.-Schrift", 1879. Einvernehmens erschöpfende Vorschriften zn erlassen, sondern ivird sich das darz«stellende Einvernehmen den im einzelnen Falle vorliegenden Verhältnissen anzupassen haben. Beispielsweise wird darauf hingewiesen, dass das Einvernehmen nach Maßgabe der im ersten Hefte der Mittheilnngen des statistischen Landesamtes geschilderten Verhältnisse bestehen kann in Zuweisung bestimmter Beträge seitens der Pfarrarmeninstitute an den Ortsarmenfond, der Zusicherung einer Betheilung der im Armenhause Untergebrachten, Bekleidung der Gemeindc-armen u. s. w. Die Kenntnis aller dieser Formen der Mitwirkung ist nicht nur zur Vermeidung von nicht gerechtfertigten Doppelbctheilignngen wichtig, sondern wird auch ans das im Voranschläge festzustellende Erfordernis des Armeilfvndes von Einfluss sein". Damit nun der Zweck einer Verbesserung der örtlichen Armenpflege, >vie dieselbe durch das Gesetz vom 27. August 1896 L.-G. und R.-G.-B. Nr. 16 angestrebt wird, wirklich erreicht werde, haben alle hiezu berufenen Organe mitzuwirken, und es ivird dem hochwürdigen Seelsorgeclerns, zumal den Armeninstitnts-Vvr-stehungen, hiemit empfohlen, sich an diesem für das allgemeine Wohl so ersprießlichen Werke der Nächstenliebe eifrigst zn betheiligen und dasselbe mit Rath und That zn unterstützen und zn fördern. Gott der Herr aber gebe reichlich dem löblichen Werke seinen Segen! II. Diöcesan-Ulichrichteli. Investiert wurde Herr Matthäus Tcrtinek auf die Pfarre St. Simoü und Judas in Peruizeu. Bestellt wurden als Provisoren die Herren Kapläne St. Valentin Mikuš in St. Georgen an der Siidbahn, Stephan l’ivcc in Riez und Johann Zadravec in St. Bartholomü bei Gonobiz. Gestorben ist Herr Mathias Strnad, Pfarrer in Riez, am 28. November im 62. Lebensjahre. Unbesetzt sind geblieben: Der 1. Kaplansposten in St. Georgen an der Siidbahn und der Kaplansposten in Riez und in Prihova. F. B. Lavanter Ordinariat in Marburg, am 31. December 1896. Fürstbischof. St. (Thrifliis-lBuchdnutfrci, Marburg.