SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C 7723 fr .... 7^1/C/, C/4 3 Statuten Kreditanstalt für Handel und Industrie in Ljubljana. § i. Die Gesellschaft führt die Firma: slovenisch: »Kreditni zavod za trgovino in industrijo« deutsch: »Kreditanstalt für Handel und Industrie«, tschechisch: »Üverni üstav pro obchod a prümysl« französisch: »Societe de Credit pour le Commerce et rindustrie« italienisch: »Stabilimento di Credito per Commercio ed Industria« englisch: »Society of Credit for Commerce and Industry« § 2. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb aller in den Wirkungskreis von Bankunternehmungen, Kredit- und Geldinstituten fallenden Geschäfte, sowie aller kommerziellen, industriellen und Finanzgeschäfte. Unter Beobachtung der für die einzelnen Geschäfte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Gesellschaft namentlich berechtigt: a) Kommerzielle, industrielle, landwirtschaftliche, Verkehrs- und sonstige die Volkswirtschaft för- dernde Unternehmungen aller Art und Geschäftsform zu gründen, zu erwerben oder zu verwalten, in Pacht und Miete zu nehmen und zu geben, diese umzugestalten, sich an derlei Unternehmungen zu beteiligen, die Geschäfte derselben zu führen sowie die Emission und den Vertrieb deren Aktien, Schuldverschreibungen oder Genossenschaftsanteile zu besorgen; b) Offene und Wechselkredite zu gewähren, Wechsel und Forderungen aller Art zu diskontieren, Zinsen und Dividenden zu übernehmen und zu verwerten sowie die Realisierung von Guthaben jeglicher Art für Rechnung Dritter zu besorgen; c) Effekten, Valuten und andere Werte zu verwahren und zu verwalten und hierüber Depotscheine auszugeben; c-a) Einlagen in laufender Rechnung, über die mittels Scheck oder sonst verfügt werden kann, oder gegen Einlagsbüchel, die auf den Überbringer oder auf Namen lauten, die im letzteren Falle auch an den Überbringer zahlbar sein können oder gegen verzinsliche au porteur lautende Kassenscheine entgegenzunehmen. Die Kassenscheine müssen mindestens auf hundert Kronen lauten und auf eine fixe Verfallszeit oder gegen fixe Kündigungsfrist ausgestellt sein. Die Stammeinlage auf Einlagsbüchel muli mindestens 50 K betragen. Der Einlagenstand auf Büchel und gegen Kassenscheine ist monatlich zu veröffentlichen und den Behörden nach den erlassenen Bestimmungen auszuweisen. Beide Beträge zusammen dürfen den doppelten Betrag des Aktienkapitales nicht überschreiten. Die Formularien für die Einlagsbüchel und Kassenscheine bedürfen der staatsbehördlichen Genehmigung; d) Wertpapiere jeder Art, Devisen, Valuten und Forderungen zu erwerben und zu veräußern, gegen deren Verpfändung verzinsliche Darlehen zu geben, weiters Rohstoffe und Waren aller Art sowie Immobilien für eigene und fremde Rechnung zu belehnen; e) Rromessen- und Ratenbriefgeschäfte zu betreiben; f) Versicherungen gegen Kursverlust bei verlosbaren Wertpapieren oder Losen vorzunehmen; g) Waren aller Art, sowie Rohstoffe und Fabrikate zu kaufen und zu verkaufen; h) fmmobiiien zu erwerben und zu veräußern; in Pacht oder Miete zu geben oder zu nehmen; i) Bauten jeder Art zu unternehmen; j) Konzessionen für Eisenbahnen oder sonstige Verkehrsanstalten und öffentliche Bauten zu erwerben; k) öffentliche Lagerhäuser, auch Freilager unter Beobachtung der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1889 RGBL Nr. 64, insbesonders des § 12, natürlich unter Vorbehalt der Erlangung der erforderlichen Konzession, zu errichten, für eingelagerte Waren Warrants auszugeben wie auch mit behördlicher Bewilligung öffentliche Wagen und Maßanstalten zu errichten; l) die Pachtung und Verwaltung öffentlicher Abgaben zu übernehmen; m) für sich allein oder im Vereine mit anderen, Finanz- und Kreditoperationen aller Art für Rechnung der Staatsverwaltung, einzelner Länder, Gemeinden, Korporationen, Genossenschaften, Gesellschaften oder Privater des In- und Auslandes zu vermitteln oder durchzuführen; vornehmlich auch übernommene Forderungen zur Gänze oder in Teilbeträgen auf andere zu übertragen; n) Wechselstuben zu errichten und in diesen Wech-selgeschäl'te zu betreiben; o) Erfindungen, Patente und Privilegien des In- und Auslandes auszunützen oder deren Ausnützung zu vermitteln; p) alle Bank-, Konimissions- und Darlehengeschäfte, die zur Ausübung und zum Umfange der obgeführten, nach den Statuten gestatteten Geschäfte gehören, oder die hiezu als Hilfsgeschäfte notwendig sind, vornehmlich auch Börsengeschäfte vorzunehmen. Alle angeführten Geschäfte darf die Gesellschaft sei es für eigene oder fremde Rechnung betreiben oder auch bloß vermitteln. § 3. Der Sitz der Gesellschaft ist Ljubljana. Die Gesellschaft ist berechtigt unter Beobachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften im In-und Auslande Filialen und Vertretungen zu errichten. Filialen dürfen errichtet werden für alle oder nur für einzelne der in diesen Statuten angeführten Geschäftszweige. ln jenen Geschäftszweigen, für welche sie errichtet werden, haben die Filialen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anstalt selbst. Die Firma wird beim Landes- als Handelsgerichte in Ljubljana und bei den für die Filialen zuständigen Gerichten protokoliert werden. § 4. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet. § 5. Das Aktienkapital beträgt K 20,000.000.— und ist auf 50.000 bar und voll eingezahlte Aktien ä K 400.— zerlegt. Auf Grund des Beschlusses der II. außerordentlichen Generalversammlung vom 24. Jänner 1924 wurde das Aktienkapital durch Ausgabe 75.000 neuer, im barem vollkommen eingezahlter Aktien ä 100 Din um den Betrag von 7,500.000 Din auf 12,500.000 Din erhöht; derzeit beträgt das Aktienkapital 12,500.000 Din und ist auf 125.000 bar vollkommen eingezahlte Aktien ä 100 Din auf geteilt. Uber Beschluß der Generalversammlung kann dieses Aktienkapital auf 25,000.000 Din erhöht werden. Eine weitere Erhöhung bedarf der staatlichen Genehmigung. Die Generalversammlung, die die Erhöhung des Aktienkapitales beschließt, bestimmt auch den Zeitpunkt, die Art und den Kurs der Emission der neuen Aktien und den Kähmen des Optionsrechtes der alten Aktionäre oder bevollmächtigt zu all dem den Verwaltungsrat. Es dürfen jedoch niemals Aktien unter dem Nominalwert von K 400,— ausgegeben werden. Die Gesellschaft muß den Erlös für diese Aktien möglichst ungeschmälert erhalten; ein allfälliger Agiogewinn bei den neuen Aktien ist nach Abzug der Emissionskosten dem Reservefond zuzuweisen. Jede Erhöhung des Aktienkapitales ist dem zuständigen Handelsgerichte behufs Registrierung anzuzeigen und sind glechzeitig die in diese Statuten aufgenommenen Bestimmungen über die Höhe des Aktienkapitales abzuändern. § 6. Die Aktien lauten auf den Überbringer, sind unteilbar und nach den Eormularen A, D und D 1 ausgefertigt, die Kupons und Talons nach den Formularien B und G, E und F. Die Formularien D und D t, sowie E und F dienen zur zulässigen Zusammenlegung von 5 bezw. 25 Aktien in einen Appoint. Die Ausgabe der neuen Kuponserie samt dem neuen Talon erfolgt gegen Rückstellung des Talons zu dem darin angeführten Termine. Die Aktien werden mit fortlaufenden Nummern versehen, unter Anführung des Betrages und mit der Firmazeichnung im Sinne dieser Statuten ausgegeben; die Firmafertigung kann jedoch auch auf dem Wege mechanischer Vervielfältigung her gestellt sein. Die Kupons und Talons tragen die Nummern der Aktien, zu denen sie gehören. Die Kupons enthalten auch die Bezeichnung des Geschäftsjahres, für welches sie ausgezahlt werden. Für verlorene oder vernichtete Aktien, Kupons und Talons werden nach ausgewiesener gesetzlicher Amortisation Duplikate gegen Kostenersatz ausge-folgt. Jeder Aktionär partizipiert im Verhältnisse seines Aktienbesitzes am gesamten Vermögen, am Reingewinn und Verlust der Gesellschaft, wie dies das Gesetz, bezw. dieses Statut bestimmt. Die Gesellschaft haftet für alle ihre Verbindlichkeiten Dritten gegenüber mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich der Reservefonde. § 7. Der Verwaltungsrat ist der Repräsentant der Gesellschaft im Sinne des Art. 227 und folgender des H. G. B.; er vertritt die Gesellschaft gegenüber den Behörden und dritten Personen, hat die Oberleitung und Kontrolle der Geschäftsgebarung, er entscheidet und verfügt in allen Angelegenheiten, welche nicht durch die Vorschriften des Handelsgesetzes oder dieser Statuten der Beschluitfassung der Generalversammlung Vorbehalten sind. Dem Verwaltungsrate steht insbesondere das Recht zu: a) Die Anstellung der Direktoren und Beamten, die Bestimmung des Wirkungskreises und der Bezüge derselben, sowie deren Suspendierung und Entlassung. Das Gleiche gilt auch für alle anderen Angestellten; b) die Beschlußfassung der Geschäftsordnung für sich und für das unterstellte Personale; c) die Leitung der Gesellschaftsagenden selbst oder mittelst der von ihm angestellten Beamten zu führen; d) die Prokuraerteilung an einzelne Beamte der Gesellschaft; e) die Generalversammlung der Aktionäre einzuberufen; f) die Verteilung des Reingewinnes zu beantragen; g) die Zuteilung der Aktien bei jeder Emission zu bestimmen. § 8. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 8 und höchstens 12 Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. So lange und so oft der Verwaltungsrat aus welchem Grunde immer aus weniger als 12 Mitgliedern besteht, ist er berechtigt, sich zur statutenmäßigen Maximalzahl durch Kooptierung provisorisch zu ergänzen. Sinkt die Zahl der Verwaltungsräte unter 8, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sich auf diese Zahl zu ergänzen, ln allen diesen Fällen hat die definitive Wahl in der nächsten Generalversammlung stattzufinden. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates erlischt mit jener Generalversammlung, in welcher endgiltig über die letzte Jahresbilanz, bei deren Aufstellung sie noch fungiert haben, Beschluß gefallt wird. Wird ein Verwaltungsratsmitglied an Stelle eines anderen, vor Ablauf seiner Funktionsdauer ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt, so tritt es rücksichtlich seiner Funktionsdauer an die Stelle des ausgescliie-denen Mitgliedes. Ausgetretene Mitglieder können wieder gewählt werden. Die Mehrzahl der Verwaltungsratsmitglieder muH in Ljubljana wohnen. jedes Verwaltungsratsmiglied hat vor Funktionsbeginn 50 Aktien der Gesellschaft bei der Kasse der Gesellschaft oder bei einer andern vom Verwaltungsrat bestimmten Stelle zu hinterlegen. Unterbleibt die Hinterlegung des Pflichtdepots innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Wahl, gilt letztere als abgelehnt. Die Verwaltungsratsmitglieder dürfen während ihrer Funktionsdauer und auch nach deren Ablauf bis zur end-giltigen Genehmigung der diese Funktionsdauer betreffenden Rechnungsabschlüsse seitens der Generalversammlung, dieses Depot weder belasten noch veräußern. § 9. Den Mitgliedern des Verwaltungsrates ist das Recht benommen, ohne Zustimmung des Verwaltungsrates den Betrieb eines dem gesellschaftlichen Unternehmen gleichartigen Unternehmens für eigene oder fremde Rechnung zu beginnen, in ein gleichartiges Unter-nehmen als persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten oder stille Gesellschafter einzutreten, oder die Punktion als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder Direktionsrates bei einer anderen gleichartigen Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaft zu übernehmen. Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Verwaltungsrates können unbeschadet der Vorschriften des Art. 251, Abs. 2 H. G. B. nur mit Zustimmung der Generalversammlung oder eines hiefür eigens erwählten Ausschusses abgeschlossen werden. Diesem Ausschüsse müssen solche Aktionäre angehören, die nicht Mitglieder des Yerwaltungsrates sind. § 10. Der Yerwaltungsrat wählt bei der Konstituierung der Gesellschaft und späterhin alljährlich nach Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung sofort in seiner ersten Sitzung aus der Zahl seiner Mitglieder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. § 11. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter beruft, so oft es die Geschäfte der Gesellschaft erfordern, mindestens jedoch viermal im Jahre den Yerwaltungsrat zur Sitzung, deren Leitung ihm zusteht. Sind sowohl der Präsident als auch dessen Stellvertreter gleichzeitig verhindert, leitet die Sitzung das von den Anwesenden hiezu bestimmte Mitglied. Die Einladungen zu den am Sitze der Gesellschaft oder an einem anderen, vom Verwaltungsrate bestimmten Orte, stattfindenden Sitzungen erfolgen an die Mitglieder des Verwaltungsrates in der Regel 8 Tage vorher auf schriftlichem Wege. Bringen zwei Mitglieder beim Präsidenten schrift-lich den Antrag auf Einberufung einer Sitzung unter Anführung der Tagesordnung ein, so ist das Präsidium gehalten eine Sitzung derart einzuberufen, daß dieselbe spätestens 14 Tage nach Erhalt des Antrages stattfindet. § 12. Der Yerwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen wurden, was durch Bescheinigungen über auf gegebene Telegramme, Reze-pisse oder eigenhändige Empfangsbestätigungen der Mitglieder über die erhaltenen Einladungen erwiesen wird, und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. A^erliinderte Mitglieder können vertreten werden, doch kann ein anwesendes Mitglied mir je ein abwesendes Mitglied vertreten. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten geiaht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. ln dringenden Fällen kann der Vorsitzende seine Anträge den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates auch auf schriftlichem oder telegraphischem Wege zur Kenntnis bringen, worüber die Abstimmung in gleicher Weise stattfinden kann. Sobald jedoch nur ein Mitglied gegen diese Verhandlungsart Einwand erhebt, ist zur Behandlung derselben eine ordnungs-gemähe Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen, da die Anträge sonst als nicht gestellt gelten. Uber die Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und einem anwesenden Alitgliede unterzeichnet wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrates beziehen, neben der Vergütung ihrer Barauslagen, von der Generalversammlung zu bestimmende fixe Bezüge und die im § 29 festgesetzte Tantieme. § 13. Es ist dem Verwaltungsrate überlassen, unbeschadet der Bestimmung des Art. 231 bezw. 234 H. G. B., zur unmittelbaren Leitung aller oder auch nur einzelner Geschäfte ein Exekutiv-Komitee zu wählen und dessen Wirkungskreis, sowie die Honorare in den Grenzen der ihm von der Generalversammlung bewilligten Kredite zu bestimmen. § 14. Die Firma der Gesellschaft wird in der Art gezeichnet, daß dem in slovenischer (deutscher, tsche- cliisclier, französischer, italienischer oder englischer) Sprache vorgedruckten oder von wem immer geschriebenen Wortlaute der Firma entweder zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Verwaltungsrates und ein Direktor, oder zwei Direktoren, oder ein Verwaltungsrat und ein Prokurist, oder ein Direktor oder dessen Stellvertreter und ein Prokurist der Gesellschaft ihre Unterschrift beisetzen. Die Prokuristen haben ihrer Fertigung einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die statutenmältig ausgefertigten Wahlprotokolle, die Direktoren und Prokuristen der Gesellschaft durch Auszüge aus dem Handelsregister oder durch die bezüglichen Ernennungsdekrete legitimiert. § 15. Die Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Aktionäre. Dieselbe wird vom Verwaltungsrate mittels einmaliger Kundmachung in dem am Sitze der Gesellschaft erscheinenden Amtsblatte mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Tage einberufen, wobei dieser nicht mitgezählt wird. Die Kundmachung hat den Ort und Zeitpunkt für die Generalversammlung, die statutenmäßigen Bestimmungen über den Ausweis der Stimmberechtigung und die möglichst genaue Tagesordnung zu enthalten. Insbesondere sind beabsichtigte Statutenänderungen nach ihrem wesentlichen Inhalte in die Kundmachung aufzunehmen.. Die Generalversammlungen finden in Ljubljana statt. § 16. Der Besitz von 25 Aktien gibt das Recht auf eine Stimme. Mehrere Aktionäre, die weniger als je 25 Aktien besitzen, können aus ihrer Mitte einen gemein- samen Repräsentanten ernennen, der soferne er mindestens 25 Aktien vertritt, an der Generalversammlung teilnehmen kann. Das Stimmrecht kann von den Aktionären persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, der selbst nicht Aktionär zu sein braucht, ausgeübt werden. Die Vollmacht ist jeweils durch Ausfertigung eines von der Gesellschaft ausgegebenen Yollmachtsformulares zu erteilen und dem Verwaltungsrate vor Beginn der Generalversammlung vorzulegen. Unmündige, sowie juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Repräsentanten vertreten, ohne dali es einer besonderen Bevollmächtigung bedarf. Jedem stimmberechtigten Aktionär steht das Recht zu, Anträge über zum Wirkungskreise der Generalversammlung gehörige Gegenstände zu stellen. Diese Anträge müssen auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie von einem oder mehreren Aktionären, welche mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitales vertreten, ausgehen und spätestens 14 l äge vor Verlautbarung der Einberufung der Generalversammlung dem Verwaltungsrate schriftlich bekannt gegeben werden. § 17. Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind jene Aktionäre, welche spätestens sechs Tage vor der Generalversammlung die ihr Stimmrecht begründenden Aktien an einer in der Einberufungskundmachung bezeichneten Erlagstelle deponiert haben. Den Aktionären, welche auf diese Weise ihr Stimmrecht nachgewiesen haben, werden auf ihre Namen lautende Legitimationskarten mit Angabe der Anzahl der hinterlegten Aktien und der hierauf entfallenden Stimmen ausgefolgt. Eine Liste der stimmberechtigten Aktionäre mit Angabe ihrer Aktien- und Stimmenzahl wird im Geschäftsräume der Gesellschaft aufgelegt und steht den in der Generalversammlung erschienenen Aktionären und Vertretern von solchen zur Einsicht offen. jedem Aktionär wird auf sein Verlangen spätestens drei Tage vor dem Tage der Generalversammlung eine Ausfertigung der für die Generalversammlung vorbereiteten Anträge ausgefolgt und Einsicht in die sämtlichen für die Generalversammlung vorbereiteten Vorlagen und Beilagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft gewährt. § 18. Die Generalversammlung ist mit Ausnahme der im § 23 bezeichneten Fälle beschlußfähig, wenn über deren erste Einberufung mindestens ein Zehntel des zur Zeit emittierten Aktienkapitales vertreten ist. Kann eine mittels gehöriger Kundmachung anberaumte Generalversammlung mangels der Beschlußfähigkeit nicht abgehalten werden, so ist binnen längstens vier Wochen eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. in diesem Falle genügt es, wenn die öffentliche Kundmachung acht Tage vor der Generalversammlung erfolgt und die Frist zur Deponierung der Aktien mit fünf Tagen festgesetzt wird. Eine derartige zum zweitenmale einberufene Generalversammlung kann, selbst wenn es sich um Beschlüsse nach § 22, P. 5, 7 und 8 handelt, ohne Rücksicht auf die Summe des vertretenen Aktienkapitales gültige Beschlüsse über alle in der ursprünglichen Tagesordnung angeführten Gegenstände fassen, worauf in der Einberufungskundmachung ausdrücklich hinzuweisen ist. Doch ist zur Gültigkeit der Beschlußfassung über die im § 22 unter 5, 7 und 8 erwähnten Gegen- stände in jedem Falle nach § 23, Abt. 2, die dort vorgesehene qualifizierte Majorität der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 19. Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich und zwar spätestens sechst Monate nach Sch lull des Geschäftsjahres behufs Prüfung und Entscheidung über das Resultat des abgelaufenen Geschäftsjahres abgehalten. Der Verwaltungsrat ist jederzeit berechtigt eine aulierordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muli, außer den im Gesetze und sonst im Statute bestimmten Fällen, auch dann stattfinden, wenn eine Generalversammlung es beschließt, oder wenn ein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, welche den zehnten Teil des Aktienkapitales besitzen und diesen Besitz durch Hinterlegung der Aktien nachweisen, die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung in einer von ihnen Unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, ln diesem Falle hat die Einberufung binnen längstens 30 Tagen zu erfolgen. § 20. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Verwaitungsrates, in dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten oder ein vom Verwaltungsrate speziell designiertes Mitglied. Der Vorsitzende beruft aus der Mitte der Aktionäre zwei Skrutatoren, welche gleichzeitig als Pro-tokoll-Verifikatoren zu fungieren haben, und ernennt den Schriftführer. ln der Generalversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Aktionäre oder Vertreter von Aktio- nären mit Angabe ihres Namens, Wohnortes, sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien und der Anzahl der jedem zustehenden Stimmen aufzulegen und jedem in der Generalversammlung erschienenen Aktionär Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren. § 21. ln der Generalversammlung kann nur über jene Gegenstände gültig Beschluß gefaßt werden, welche in der Einberufungskundmachung bezeichnet sind. Ausgenommen hievon ist der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. § 22. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt: 1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Verwaltungsrates. 2. Die Genehmigung der Bilanz und Erteilung des Absolutoriums nach Verlesung des Revisionsberichtes. 3. Die Beschlußfassung über die Verwendung des Geschäftserträgnisses in Gemäßheit der Bestimmungen des § 30. 4. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, bezw. Bestätigung der Kooptierung derselben, sowie die Wahl des Aufsichtsrates, die Festsetzung von Bezügen der Mitglieder des Verwaltungsrates und Aufsichtsrates. 5. Die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten, insbe=onders über die Erhöhung oder Reduktion des Aktienkapitales. 6. Die Beschlußfassung über die Modalitäten der Begebung neuer Aktien bei einer Erhöhung des Aktienkapitales, soferne diese Beschlußfassung nicht dem Verwaltungsrate übertragen wird (§ 5). 7. Die Beschlußfassung über die Yereinigung der Gesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215 und 247 H. G. B.). 8. Die Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation. 9. Die Beschlußfassung über Anträge, welcher Art immer, die im Interesse der Unternehmung vom Verwaltungsrate oder von einzelnen Aktionären (§ 16) gestellt werden. jeder Beschluß, welcher einen der unter Punkt 5 bezeichneten Gegenstände betrifft, mit Ausnahme von Beschlüssen über die Erhöhung des Aktienkapitales bis zum Betrage von 25,000.000 Din, bedarf zu seiner Giltigkeit der staatlichen Genehmigung; ebenso kann die Auflösung der Gesellschaft durch Yereinigung mit einer anderen Aktiengesellschaft mir mit staatlicher Genehmigung erfolgen. Die Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresbilanz ist zu vertagen, wenn dies die Generalversammlung beschließt oder von einer Minderheit, welche wenigstens den zehnten Teil des gesamten Aktienkapitales vertritt, unter Bemängelung bestimmter Ansätze in der Bilanz verlangt wird. Die Vertagung hat im letzteren Falle insolange zu erfolgen, bis über die bemängelten Ansätze die erforderliche Aufklärung erteilt worden ist und die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit diese Aufklärung zur Kenntnis zu nehmen erklärt hat. § 23. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wenn es sich um Beschlußfassung über einen der im § 22, Post 5, 7 und 8 angeführten Gegenstände han- delt, ist für die Giltigkeit des Beschlusses notwendig, dali die in der Generalversammlung anwesenden Personen, im eigenen Namen oder im Vollmachtsnamen das Stimmrecht mindestens für ein Drittel des Aktienkapitales anszuüben berechtigt sind und daß der Beschluß mit einer Mehrheit von nicht weniger als drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßt wird. § 24. Die in der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen durch Aklamation oder durch Abstimmung mittels Stimmzettel. Die Skrutatoren besorgen das Skrutinium. (*? 20.) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird bei einer Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so kommt es zur engeren Wahl zwischen jenen, die die größte Stimmen-zahl auf sich vereinigt haben. Falls bei der engeren Wahl beide die gleiche Stimmenzahl erhalten, ist derjenige als gewählt anzusehen, der die größere Anzahl von Aktien hinterlegt hat; besteht auch hier Gleichheit, so entscheidet das Los. Bei der engeren Wahl entscheidet absolute Stimmenmehrheit. § 25. Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, dem das Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Aktionäre, unter Angabe der jedem einzelnen Aktionär zustehenden Stimmenzahl beigefügt wird. ln das Protokoll sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und Resultate der Verhandlungen aufzunehmen. Dasselbe wird von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und den Skrutatoren unterzeichnet. Beschlüsse über die im § 22 unter P. 5, 7 und 8 angeführten Gegenstände bedürfen der Beurkundung durch einen der Versammlung beigezogenen Notar. § 26. Die Direktion ist das Vollzugsorgan der Gesellschaft und besteht aus den vom Verwaltungsrate ernannten Direktoren, welche die Geschäftsführung in Gemäßheit der vom Verwaltungsrate festzusetzenden Vollmacht und Geschäftsordnung besorgen. Die Direktoren zeichnen die Gesellschaftsfirma, soferne sie nicht dem Verwaltungsrate angehören, als Prokuristen. § 27. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 bis 6 Mitgliedern und drei Ersatzmännern, welche erstmalig von der konstituierenden Generalversammlung der Aktienzeichner, in der Folge von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. Nicht eigenberechtigte Personen, dann Mitglieder des Verwaltungsrates, Beamte der Gesellschaft oder Personen, welche an der unmittelbaren Führung der Geschäfte der Gesellschaft beteiligt sind, sind von der Berufung in den Aufsichtsrat ausgeschlossen. Von einem Drittel der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen kann verlangt werden, daß die Wahl für jede zu besetzende Stelle des Aufsichtsrates abgesondert erfolge. Ergibt sich, bevor zur Wahl für die letzte Stelle geschritten wird, daß wenigstens der dritte Teil aller abgegebenen Stimmen bei allen vorangegangenen Wahlen zu Gunsten derseben Person, aber ohne Erfolg abgegeben worden ist, so muß diese Person ohne weitere Abstimmung als für die letzte Stelle gewählt, erklärt werden. Diese Vorschrift findet auf Wahlen in den Aufsichtsrat solange keine Anwendung, als sich im Aufsichtsrate ein Mitglied befindet, welches auf die vorbezeichnete Art durch die Minderheit gewählt wurde. jedes Aufsichtsratmitglied muß vor Funktions-beginn 25 Aktien der Gesellschaft hinterlegen, wie solches der letzte Absatz des § 8 für Verwaltungsrats-mitglieder vorschreibt. § 28. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für seine Funktionsdauer einen Präsidenten und einen Stellvertreter, welche sich durch einen beglaubigten Auszug oder eine beglaubigte Abschrift des Protokolles legitimieren. Der Präsident beruft den Aufsichtsrat zu Sitzungen. Über die vom Aufsichtsrate durchgeführten Revisionen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von allen Teilnehmern zu unterzeichnen ist. Zur gültigen Beschlußfassung ist die Einladung aller und die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Wahl das Los. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er hat sich von dem Gange aller Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; er kann in alle Bücher und Schriften einsehen und jederzeit den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die Fuiiktionsdauer des Aid'sichtsrates endet nach Abhaltung der Generalversammlung, welche über die von ihm zu überprüfende Jahresbilanz endgiltig beschlossen hat. Seine Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Funktionsdauer wieder wählbar; die Bestellung derselben kann aber jederzeit von einer Generalversammlung widerrufen werden. Wenn Mitglieder des Aufsichtsrates vor Ablauf der Funktionsdauer aus-scheiden und kein Erzatzmann zur Vertretung derselben vorhanden ist, hat der Verwaltungsrat ohne Verzug eine Generalversammlung zur Vornahme der Ersatzwahlen einzuberufen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Mühewaltung ein Honorar, dessen Höhe durch die Generalversammlung bestimmt wird und für welches die gleichen Bestimmungen gelten, wie solche für das Honorar der Verwaltungsratsmitglieder vorgesehen sind. § 29. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Gründung und Auflassung der Filialen. Diese sind jede für sich eine besondere Abteilung der Gesellschaft und gelten für sie die Gesellschaftsstatuten. Sie sind in jeglicher Beziehung unmittelbar dem Verwaltungsrate unterstellt, der auch die Leiter, Prokuristen und sonstige Angestellte ernennt. Für Filialen und Vertretungen fertigen unter ihre gerichtlich registrierte Firma außer den nach § 14 Berechtigten noch der Leiter und sein Stellvertreter, oder einer von diesen und ein Prokurist unter Vorsetzung der Bezeichnung pp. vor ihre Namen. § 30. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage der Konstituierung der Gesellschaft und endet mit 31. Dezember 1920. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres Avird nach Vorschrift der Gesetze und nach kaufmännischen Grundsätzen ein Rechnungsabschluß aufgestellt, der vornehmlich aus der Betriebsrechnung (Gewinn- und Verlustkonto) und der Bilanz zu bestehen hat. Der Rechnungsabschluß muß alljährlich vom VerAvaltungs-rate der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre mit einem Rechenschaftsberichte vorgelegt werden. Eine Ausfertigung des Rechenschaftsberichtes samt der Bilanz und dem Gewinn- und Verlustkonto ist jedem Aktionär über Verlangen spätestens drei Tage vor dem Tage der Generalversammlung, in Avel-cher über die Genehmigung der Bilanz Beschluß gefaßt werden soll, auszufolgen. Mit dem Rechnungsabschlüsse für das erste Geschäftsjahr ist eine zergliederte Schlußabrechnung über den gesamten Gründungsaufwand der Generalversammlung vorzulegen. Den GeAvinn bilden alle Aktiva der Bilanz nach Abschlag aller Passiva der Bilanz und Durchführung der üblichen und erforderlichen Abschreibungen. Aus dem Jahresgewinn sind zunächst 5% dem ordentlichen Reservefond insolange zuzuführen, bis derselbe mindestens den zehnten Teil des eingezahlten Grundkapitales erreicht, bezw. falls er aus irgend einem Grunde unter dieses Ausmaß herabgesunken wäre, wieder erreicht hat. Die Reservefonds verbleiben Gesellschaftseigentum, und dürfen für ZAvecke der Gesellschaft zinsenlos benützt werden. Vom restlichen Reingewinne wird eine Dividende von 5% des eingezahlten Gesellschaftskapitales an die Aktionäre verteilt. Von dem sohin verbleibenden Betrage erhält der Verwaltungsrat 10% und der Aufsichtsrat 3% als Tantieme, über deren Verteilung unter seine Mitglieder er selbst entscheidet. Über die Verwendung des restlichen Reingewinnes entscheidet die Generalversammlung. Die Auszahlung der Jahresdividende erfolgt spätestens im ersten des der Generalversammlung folgenden Monates. Dividenden, die binnen drei Jahren nach dem Tage, an welchem sie zahlbar waren, nicht behoben werden, verfallen zu Ciunsten der Gesellschaft. Wenn in einem Geschäftsjahre das Reinerträgnis der Gesellschaft nicht hinreichen sollte um eine 5%ige Dividende unter die Aktionäre zu verteilen, kann der ordentliche Reservefond, jedoch nur nach Deckung aller bilanzmäliigen Verluste und soweit er die Höhe von 10% des Aktienkapitals überschreitet, zur Ergänzung der 5%igen Dividende herangezogen werden. Die bei einer Erhöhung des Grundkapitales durch Ausgabe neuer Aktien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und für den Betrag der durch die Aktienausgabe entstehenden Kosten hinaus erzielten Beträge dürfen keinesfalls zur Auszahlung von Dividenden verwendet werden. § 31. Die Gesellschaft ist teilhaftig aller in der Mini-sterialverordnung vom 28. Oktober 1865, R. G. Bl. Nr. HO festgesetzten Begünstigungen über Ausnahmen von den allgemeinen Gerichtsgesetzen für Anstalten, die Kreditgeschäfte betreiben, insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung nicht durch spätere Gesetze und Verordnungen abgeändert wurden. § 32. Die Gesellschaft kann anher den im Gesetze bestimmten f ällen nur durch statutenmäßigen Beschluß der Generalversammlung aufgelöst werden. Erreichen die erlittenen Verluste die Hälfte des Gesellschaftsvermögens, so muß die zur weiteren Entscheidung einberufene Generalversammlung, sei es die weitere Fortführung des Unternehmens — unbeschadet der der Verwaltungsbehörde nach Art. 240 H. G. B. zustehenden Verfügungen — beschließen oder die Art der Liquidation bestimmen. Mit der Auflösung der Gesellschaft hat die Generalversammlung auch die Art der Liquidation zu beschließen, die Liquidatoren zu bestimmen und deren Wirkungskreis und Entlohnung festzusetzen. Der Wirkungskreis der Generalversammlung und des Aufsichtsrates bleibt während der Dauer der Liquidation mit der Abänderung in Geltung, daß die Liquidatoren die Generalversammlung einberufen. Ohne Zustimmung der Generalversammlung dürfen die Liquidatoren B.ealitäien nicht anders veräußern als im Wege einer öffentlichen Versteigerung. § 33. Alle öffentlichen Kundmachungen der Gesellschaft erfolgen seitens des Verwaltungsrates durch Einschaltung im Amtsblatte am Sitze der Gesellschaft. § 34. Uber aus dem Gesellschaftsverhältnis entstandene Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Aktionären, zwischen der Gesellschaft und dem Verwaltungsrate oder einzelnen Mitgliedern desselben, entscheidet ein Schiedsgericht, in welches jede Streitpartei aus dem Kreise der stimmberechtigten Aktio- näre je zwei Mitglieder entsendet; diese wählen zusammen den Vorsitzenden bezw. ist der von der einen Partei Beantragte als gewählt anzusehen, wenn die Gegenpartei nicht binnen 8 Tagen einen anderen beantragt. Wenn es bei dieser Wahl zu keinem Einverständnis kommt, wählt den Vorsitzemjen die Generalversammlung. Sollte die eine oder andere Partei 14 Tage nach Bekanntgabe der Schiedsrichter der Gegenpartei, nicht ihre Schiedsrichter namhaft machen, so ernennt sie an ihrer Stelle der Verwaltungsrat, oder wenn dieser beteiligt ist, der Aufsichtsrat; wenn jedoch beide beteiligt sind, ernennt dieselben die Generalversammlung. Für die Ablehnung der Schiedsrichter gelten die Bestimmungen der §§ 19 und 20 G. O. und des § 586 Z. P. O. Bezüglich des Verfahrens vor dem Schiedsgerichte und der rechtlichen Wirkung des Erkenntnisses gelten die Bestimmungen der §§ 587—594 Z. P. O. Auf Aufhebung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses kann nur beim Handelsgerichte in Ljubljana geklagt werden und zwar nur im Falle des § 595 Z. P. O. § 35. Die Gesellschaft unterliegt der Staatsaufsicht nach Mallgabe der bestehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften. Die Staatsverwaltung übt das ihr zustehende Auf-sichtsrecht durch einen Regierungskommissär aus. Diesem steht das Recht zu, in alle Bücher und Aufschreibungen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und den Generalversammlungen, sowie allen Sitzungen der Gesellschaftsorgane, zu welchen er unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände stets rechtzeitig zu laden ist, beizuwohnen. Dem Kommissär steht die Befugnis zu, gegen Beschlüsse, durch welche er die Gesetze, die Statuten und öllentliehen Interessen verletzt erachtet, Einsprache zu erheben, wodurch der Beschluß bis zum Herablangen der aufsichtsbehördlichen Entscheidung sistiert wird. Für die durch die Bestellung des Kommissärs erwachsende Belastung der Staatsverwaltung kann der Staat von der Gesellschaft die Zahlung eines zu bestimmenden jährlichen Pauschales an die Staatskasse verlangen. § 36. Die konstituierende Generalversammlung der Aktienzeichner wird nach erfolgter staatlicher Genehmigung dieser Statuten zum Zwecke der Beschlußfassung über die Errichtung der Aktiengesellschaft mittels rekommandierter Einladungen nach Ljubljana einberufen. Die Abhaltung der konstituierenden Generalversammlung ist der Landesregierung zwei Tage vorher anzuzeigen. Die konstituierende Generalversammlung, in welcher einer der Gründer den Vorsitz führt, wählt einen Vorsitzenden und zwei Skrutatoren, welche gleichzeitig als Verifikatoren des Protokolles fungieren. Zum Wirkungskreise dieser Generalversammlung gehören ausschließlich nur die nachbezeichneten Gegenstände: a) der Beschluß über die Errichtung der Aktiengesellschaft und über die endgiltige Feststellung der Gesellschaftsstatuten, in der von der Staatsverwaltung genehmigten Fassung; b) die Wahl der Mitglieder des ersten Verwaltungsrates: c) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und deren Ersatzmänner; d) die eventuelle Wahl im Sinne des § 9, Abs. 2. ln dieser Generalversammlung ist ferner die erfolgte Zeichnung des Aktienkapitals im Betrage von 20,000.000.— K und der Nachweis darüber vorzulegen, daif das Aktienkapital tatsächlich bar eingezahlt wurde und der Aktiengesellschaft zur Verfügung steht. Auch ist der konstituierenden Generalversammlung eine Berechnung des Gründungsaufwandes nach Vorschrift des § 13 der Ministerialverordnung vom 20. September 1899, R. G. Bl. Nr. 175 vorzulegen. Die Beschlüsse der konstituierenden Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, doch muß mindestens die Hälfte der Aktienzeichner persönlich anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sein. Der Beschluß auf Errichtung der Aktiengesellschaft bedarf überdies der Zustimmung von mindestens drei Vierteilen der anwesenden oder vertretenen Aktienzeichner, welche wenigstens ein Vierteil der sämtlichen auszugebenden Aktien vertreten. Die Beschlüsse der konstituierenden Generalversammlung bedürfen der notariellen Beurkundung. Eine Abschrift dieser Beurkundung ist der Landesregierung vorzulegen. Der erste Verwaltungsrat hat auf Grund der notariellen Beurkundung und der genehmigten Statuten, der Konzession und des Protokolles der konstituierenden Generalversammlung, sowie des Nachweises des eingezahlten Aktienkapitales die Registrierung der Gesellschaftsfirma im Handelsregister des Landesgerichtes in Ljubljana, durchzuführen. ZI. 5770. Ljubljana, am 24. Juli 1920. Die vorstehenden Statuten werden zufolge Erlasses des Herrn Ministers für Handel und Industrie vom 29. Juni 1920 VI ZI. 1502 genehmigt. Die Taxe per 300 Din ist bezahlt. Vom Ministerium für Handel und Industrie, Abteilung in Ljubljana. L. S. Ratej, m. p. Form ularien Formular A. 400 K No.... Kreditanstalt für Handel und Industrie. AKTIE über 400 VIERHUNDERT KRONEN, durch welche dem Inhaber alle Rechte an dem Ge-samtvermögen und dem Einkommen der KREDITANSTALT FÜR HANDEL UND INDUSTRIE zugesichert werden, welche jedem Aktionär nach den Statuten der Gesellschaft eingeräumt sind. L jubljana, am ............... 19 Kreditanstalt für Handel und Industrie. KUPON No. Formular B. Dem Überbringer dieses Kupons zahlt die KREDITANSTALT FÜR HANDEL UND INDUSTRIE IN LJUBLJANA die von der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 19..... bestimmte, auf obige Aktie entfallende Dividende. Dividenden, welche nicht innerhalb drei Jahren nach dem Fälligkeitstermine behoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft (§ 30 der Statuten). Kreditanstalt für Handel und Industrie. TALON. Formular C. Dem Überbringer dieses Talons erfolgt die KREDITANSTALT FÜR HANDEL UND INDUSTRIE IN LJUBLJANA den auf obige Aktien entfallenden Kuponbogen, welcher im Jahre 19 ausgegeben w‘r<^' Kreditanstalt für Handel und Industrie. Formular D. 2000 K Von No. bis No... Kreditanstalt für Handel und Industrie. 5 AKTIEN a 400 K zusammen ZWEITAUSEND 2000 KRONEN, durch welche dem Inhaber alle Rechte an dem Gesellschaftsvermögen und dem Einkommen der KREDITANSTALT EUR HANDEL UND INDUSTRIE zugesichert werden, welche jedem Aktionär nach den Statuten der Gesellschaft eingeräumt sind. Ljubljana, am ................. 19... Kreditanstalt für Handel und Industrie. Formular Di. 10.000 K Von No..... bis No.... Kreditanstalt für Handel und Industrie. 25 AKTIEN a 400 K zusammen ZEHNTAUSEND 10.000 KRONEN, durch welche dem Inhaber alle Rechte an dem Gesamtvermögen und dem Einkommen der KREDITANSTALT FÜR HANDEL UND INDUSTRIE zugesichert werden, welche jedem Aktionär nach den Statuten der Gesellschaft eingeräumt sind. Ljubljana, am................. 19... Kreditanstalt für Handel und Industrie. Formular E. KUPON No. Zu den Aktien von No. bis No. Dem Überbringer dieses Kupons zahlt die KREDITANSTALT FÜR HANDEL UND INDUSTRIE IN LJUBLJANA die von der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 19.... bestimmte, auf obige Aktien entfallende Dividende. Dividenden, welche nicht innerhalb drei Jahren nach dem Fälligkeitstermine behoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft (§ 30 der Statuten). Kreditanstalt für Handel und Industrie. Formular F. TALON. Zu den Aktien von No. bis No. Dem Überbringer dieses Talons erfolgt die KREDITANSTALT FÜR HANDEL UND INDUSTRIE IN LJUBLJANA den auf obige Aktien entfallenden Kuponbogen, welcher im Jahre 19... ausgegeben Kreditanstalt für Handel und Industrie. Slovanska knjižnica 6K M C 7723 001309020741 COBISS o Druck Ljudska tiskarna v Ljubljani (Predstavnik Jože Kramarič)