L?- LM"« »SSS n. Ausgegeben am 28. April 1863. puristischen Gesellschaft 8l»l - !! i^x Redigirt vom ersten SceretLr I>i». Ethbin Heinrich Eosta II. Rand. l. u. 2. Hest. Das II. u. IS. Heft des I Bandes (1862) befinden sich bereits unter der Presse, und werden demnächst ausgegeben werden. Inhalts - Nkberslcht. Seite Wissenschaftliche Vorträge in den Monats-Versammlungen. sl.j Die sociale und national-oconomische Bedeutung der Bezirks- und Ge- meindestraßcn. Vom Herrn Dr. H. Costa, k. k. Obcramts- Director 1 s2.s Zur Frage, welche Ansprüche das Land Krain aus der Jncamerirung des Provinzialfondcs an das Acrar zu erheben berechtigt er¬ scheint. X. Comitöbericht. Vom Herrn August Di in itz, k. k. Finanzconcipisten 5 k. Entgegnung ans die handschriftlich vorgclegtcn „Bemerkun¬ gen." Vom Herrn Eduard v. Strahl, k. k. Landesgerichtsrathe 8 j3.j Kritische Bemerkungen zum Stempel- und Gebührengesctze vom 13. De¬ cember 1862. Dom Herrn Friedrich v. Formacher, k. k. Finanz-Concipistcn 15 Protokolle und Berichte. 4.j Protocoll der XIX. Versammlung 5.1 Protocoll der XX. Versammlung 6.j Protocoll der XXI. Versammlung 7.5 Protocoll der 2. General- (XXII.) Versammlung 8.) Eröffnungsrede des Herrn Vicepriisidenten Dr. Schöppl 9.5 Geschäftsbericht. 10.) Rechnung 11.5 Das zweite Bankett der juristischen Gesellschaft 22 23 26 29 31 34 39 42 Literatur. s12.j Juridische Erscheinungen des österreichischen Büchermarktes im 2., 3. und 4. Quartal 1862. Zusammengestellt von ve. E. H. Costa 45 Verhandlungen und Mtheilungen der in Gaißach. I>. Nand. Jahrgang 1863, 1864 und 1865. Redigirt vom ersten Secretär Doctor der Philosophie und der Rechte, Ritter des kais. niexicanischen Guadeloupe-Ordens, Mitglied der kais. Leopoldinischen Acadeinie und ^eler gelehrten (MeM-aften, Landtagsabgcordneter von Laibach, L8«6. Verlag der jurist. Gesellschaft. — Druck von I. v. Kleimnayr L F. Bamberg. »'MjWM snu «HirMlMk »i > < -Ä - " i: -.. . ,. ' . ,Ü7. M' ' 7: ; - . .^.-SüU! .- - . N,u du:5 /-7 7 .?:7 . ^',1:,^ Wissenschaftliche Vortrüge in den Monats- Versammlungen. (1.) Die sociale und national-öconomische Bedeutung der Bezirks- und Gemeindestraßen. *) Vom Herrn k. k. Obcramts-Director Vs-. Soweit die Geschichte zurück reicht, Hut der Mensch nie so sehr dem Menschen angehört, als hcnt zu Tug. Durum aber auch ist das Verlangen nach erleichterten Vcrbindnngsmitteln ein wahlberech¬ tigtes, damit jeder Einzelne der Zusammengehörigkeit sich erfreue, und der geistigen und materiellen Genüsse des Lebens möglichst theilhaftig werde. Die mächtigsten Völker des Alterthnms haben auf die Heer¬ straßen ein großes Gewicht gelegt, sehr viel darauf verwendet und ihnen nebstbei ihre Größe verdankt. Die Spuren der künstlichen Straßcubanten der alten Zeit haben sich durch Jahrhunderte, zum Theil bis auf unsere Tage, erhalten. Aber anch unsere Zeit blieb hierinfallS nicht zurück, denn außer den zahlreichen Commcreial- und Poststraßen erstrecken sich vom Mittelpunkte des Reiches bis an ver¬ schiedene Endpunkte desselben, die herrlichsten, knnstmäßig erbauten Eisenbahnen. — Gleichwie vom Mittelpunkte des menschlichen Körpers, vom Herzen ans, die Haupt- oder Schlagadern durch den Körper sich verbreiten, und mittelst der Capilar - Gefäße das Mut den kleinsten Bestandtheilcn der Peripherie des menschlichen Körpers mitthcilen, die Adern aber dasselbe zum Herzen wieder zurück führen, auf daß einer¬ seits das Leben des kleinsten Gliedes des Körpers erhalten werde, andererseits aber der Pulsschlag des Herzens nicht stille stehe, so ist es auch eine unerläßliche Rothwendigkcit eines gesunden Staates oder Landes, daß die entferntesten Theile desselben mit dem Mittelpunkte in einer gewissen Verbindung seien, ja es wäre zu wünschen, daß der einzelne Kohlenbrenner der Urwälder seine Kohlen ans die möglichst leichte Weise auf den Markt des Lebens bringen und von dort das¬ jenige beziehen könnte, was ihm zu einem besseren geistigen und ma¬ teriellen Leben fehlt. Der Forstmann und Geolog, der Montanistiker und Botaniker, der Jäger und Tonrist, und überhaupt jeder, welcher jemals zu den vereinzelten Menschen im Dnnkel der Urwälder, auf Bergeshöhcn, in Sümpfen und Stcinfeldcrn kam, wird cs zu sagen *) Die Debatte hierüber siehe im Protocolle der XX. Versammlung. 1 2 Costa, über Bezirks- rin» Gemeindestraßen. wissen, welches kümmerliche Leben dieselben in physischer und geistiger Beziehung leben. Ein elendlichcs, meist ungesalzenes Brot, Wurzel¬ gewächse, Milch und Käse sind ihre nothdürftige, körperliche Nahrung und einige Dutzend Worte ihr ganzer Wortrcichthum, welcher ihre Seele beschäftigt. Wer also möchte diesen armen Leuten nicht eine bessere, geistige und körperliche Existenz wünschen und zu bereite» Helsen, zumal da davon die Hebung ihrer Lebens- und Productions- kräfte abhängt. Ebenso wünschenswert!), ja ein Gebot der Nothwcn- digkcit aber ist es auch, den entferntesten Bewohnern des Landes den Absatz ihrer Landwirthschafts-, Forst- und Bergbau--Productc zu er¬ leichtern, ihre Concurrenz auf den Absatzplätzcn der größeren Orte und Städte des Landes zu befördern und sie hierdurch zu einer grö¬ ßeren Erzeugungsthätigkeit anzusporncn, denn die Bevölkerung und ihr Bedarf an Lebensmitteln steigt allenthalben von Jahr zu Jahr, und die Industrie bcnöthigct sowohl Rohproducte zur Verarbeitung, als auch Nahrungsstoffc zur Ernährung der Arbeiter. „Gute Straßen und viele Straßen im Lande", sprach ein Großgrundbesitzer und erfah¬ rener Kaufmann, als Mitglied der hiesigen Handelskammer in der Sitzung vom 21. Oktober 1861, sind die ersten Bedingungen zur Hebung der Cultur, der Industrie und des Handels. Es ist allerdings wahr, daß nicht zu jedem Kalk- oder Kohlen¬ brenner oder Käuschlcr eine Chaussö angelegt werden kann, aber gute Bezirks- und Gemeiudestraßen in hinreichender Anzahl und nach allen Richtungen sollen in jedem Lande bestehen, um den Verkehr zu beleben uud zu erleichtern, denn dann ist auch dem entfernten, vereinzelten Producente» die Möglichkeit näher gerückt, den Weg zum Absätze seiner Erzeugnisse zu finden, und sich seine Bedürfnisse für Geist und Körper zu verschaffen. Oesterreich, und namentlich auch unser Kron¬ land besitzt schätzbare Gaben der Natur und alle Anlagen zu einer lucrativen Industrie; es bedarf nichts, als Capitalicn und möglichst zahlreiche Verbindungsmittcl, um den Verkehr zu heben. Krain ist an Bczirksstraßen verhältnißmäßig bereits reich, denn es zählt deren auf einem Flächenraumc von 173.5 ^Meilen, 140 in einer Gesammt- läuge von 285^°/4o„g Meilen, der Lauf der Eisenbahn aber dürfte noch manche Verbindungswege wünschenswert!) erscheinen lassen. Den Nutzen der Bezirks- und Gemeindestraßen im Allgemeinen kann Nie¬ mand läugnen, und cs haben sich auch wirklich nur gegen den Ban solcher Straßen, welche im Interesse Einzelner ausgeführt worden sein sollen, so wie gegen den nnnützcn Kostenaufwand, Klagen erhoben. Anch ist die Erbauung und Erhaltung der Straßen im Concnrrenz- wcge uud auf Kosten der Bezirks- oder Gemeindekassen von den Be- thciligten oder in deren Namen als eine drückende Last geschildert worden. Gleichwie nun die Gemeinde- und Bezirksstraßen einerseits in socialer und natioual-öconomischcr Beziehung entschieden von nicht Costa, über Nechrk«- und Gemcindestraßrn. 3 zu länguendem Vortheile sind, so entsteht andererseits die Frage, wer aus Rechts- und Billigkeitsgründcn diese Straßen Herstellen und er¬ halten soll. Wenn man annimmt, daß die Gemeinde- und Bezirks- straßcn nicht mir derjenige benützt, der sie dircct oder indirect bauen hilft, sondern daß auch entfernte Producente«, Fuhrleute, Reisende und selbst die Bewohner weit entlegener Orte, denen mittelst dieser Wege die Lebensbedürfnisse und Rohstoffe der Industrie zugcführt werden, davon Nutzen ziehen, so erscheint es allerdings nicht mehr als billig, daß diese Alle zur Erbauung und Erhaltung der BczirkS- und Gcmeindestraßcn das Ihrige beitragen sollen, was wohl am leich¬ testen und gerechtesten durch Errichtung der Mauthschranken aus solchen Wegen und Abheischung einer Mauthgebühr von denjenigen, welche diese Wege benützen, geschehen könnte; allein Mauthschranken ans Ge¬ meindewegen sind ganz undenkbar, und selbst auf Bezirksstraßcn sind sie ein Hcmmuiß des Verkehres; sic vertheuern die Fracht und folglich auch die Ware und wirken somit sowohl auf den Producente« als Consumentcu nachthcilig. Mauthschranken werden deßhalb ans Bezirks¬ straßcn nicht gern gesehen, und sind insbesondere denjenigen lästig, welche in der Gemeinde oder im Bezirke häufig hin und wieder ver¬ kehren. Jedoch eben dieser häufige Verkehr und die frequente Be¬ nützung und Abnützung der Straßen, legt den Betreffenden eine grö¬ ßere Verpflichtung aus, zu deren Bau und Erhaltung bcizutragen. Der spcculative Engländer sagt: ,,'I'ürm Zeit ist Geld, wo aber kein Geld ist, da ist die Zeit um so kostbarer, ihre Vcr- wcrthung umso nothwcudiger. Der arme Landmann hat heut zu Tag kein Geld oder kaum so viel, um seine Steuern, die Stener- Znschlügc und andere Schläge, die ihn nur zu häufig treffen, zu tragen; er wird und muß daher, so kostbar ihm auch die Zeit ist, die er aber nicht immer vcrwerthcn kann, lieber es sehen, daß man dieselbe von ihm zum Straßenbau in Anspruch nimmt, als irgend ein Geldopfer, welches er nicht darznbringcn oder zu tragen vermag. Die Erbauung und Erhaltung der Feldwege und wohl auch der Gemeinde- oder Concurrenzstraßen soll und muß deu Gemeinden ganz und gar überlassen bleiben: der eigene Vortheil und die Nothwendig- keit zwingen sie, dafür zu sorgen. Nicht so ist cs mit den Bezirks¬ straßen, denn die vom Straßenzuge abseits wohnenden und denselben selten oder gar nie benützenden Bezirksinsassen sehen nicht immer den Nutzen derselben ein, und werden daher, wenn cs ihrem Willen über¬ lassen bleibt, nicht leicht zum Baue und zur Erhaltung derselben sich entschließen, weßhalb ein gewisser Zwang hierinfalls kaum zu vermeiden sein dürfte. In unserem Kronlande sind die Grundbesitzer zu Natural¬ leistungen beim Baue der Gemeinde-, sowie der Bezirksstraßcn ver¬ pflichtet, wogegen die Kunst- und Meisterschafts-Auslagen, wie auch die allfälligen Kosten zur Material-Anschaffung und die Vergütung 1* 4 Costa, über Nestrk«- und Gemeindestraßen. für abgelöstc Grundstücke aus der Bezirkskassa, in Ermanglung oder Unzulänglichkeit derselben aber durch eine Umlage zu einem Baufonde zu bestreiten sind. Wir nehmen an, daß diejenigen, welche die Straße am häufigsten benützen, folglich die Bezirksinsassen, zu deren Erhaltung zunächst verpflichtet sind, und daß dieselben, wie gesagt wurde, Zeit und Arbeitskräfte viel leichter dazu hcrgebcn, als Geld. Es stellt sich für sic als eine unerschwingliche, ihr Stammvermögen angreifendc Last dar, wenn ausschließlich sie dießfalls in die Bezirkskassa oder zu einem Straßenbaufondc namhafte Geldbeiträge leisten sollen, während es, wie erwähnt wurde, nicht mehr als billig ist, daß auch andern, welche nicht zum betreffenden Bezirke gehören, von der Bezirksstraße aber gleichwohl mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen, zu deren Bau und Erhaltung bcistcucrn. Mit Mauthschrankeu ist dieses nach der früheren Begründung ohne Behinderung des Handels und Verkehres nicht zu erreichen, dagegen aber wäre cs gewiß zweckmäßig, wenn die eigentlichen Bezirksstraßen des Landes als Landcsstraßcn erklärt wür¬ den, und ein Landes - Straßcnbaufond durch Beiträge sämmtlichcr Steuerpflichtigen des Landes crcirt werden möchte, ans welchem die Barauslageu zum Baue und zur Erhaltung der Bezirksstraßcn zu be¬ streiten wären. Daß die Beisteuer zu oiesem Straßenbaufondc, wenn alle Steuerpflichtigen des Landes dazu concurrireu müßten, äußerst gering ausfallen würde, leuchtet ein, die unmittelbaren Insassen der betreffenden Bezirke aber wären zu den Naturalleistungen zum Stra¬ ßenbau in ihrem Bezirke zu verpflichten, weil eben sie die Straßen ihres Bezirkes am häufigsten benützen und mit ihrer Naturalleistung am leichtesten coucurriren. Daß zu jedem Straßenbaue, zu welchem der Landesbaufoud in Anspruch genommen werden wollte, auch vor¬ läufig die Genehmigung zum Baue bei der Landesvertrctuug angesucht werden müßte, versteht sich von selbst. Es hätten also zum Baue und zur Erhaltung der Bezirksstraßen 1. die Insassen des betreffenden Bezirkes mit Naturalleistungen, und 2. der zu bildende Laudcs-Stra- ßenbaufond mit Geldmitteln zu coucurriren. Weil aber viele Bezirks¬ straßen unmittelbar vor einem Aerarial- oder Staatsmauthschranken in eine Staatsstraße ausmünden, wo dann diejenigen, welche die Be¬ zirksstraße befahren und den Staatsmauthschranken berühren, die Staatsmauthgebühr entrichten müssen, ohne die Staatsstraße benützt zu haben, so wäre es 3. nicht mehr als billig, daß auch vom Staats« straßenbaufondc oder vom Staatsmauthgefülle zur Erhaltung der Bezirks¬ oder Landcsstraßen ein verhältnißmäßiger Beitrag nach hier nicht näher zu erörternden Modalitäten, zum Landes - Baufonde geleistet würde, zumal, da es gewiß nicht minder im Interesse des Gesammtstaates liegt, daß das Lebensprincip des Staates: Handel und Verkehr, rasch und leicht durch seine Adern sich bewege, und daß jedem seiner Bürger die geistige und materielle Wohlfahrt zugänglich sei. Das ist gezeigter Dimih, zur Frage der Ansprüche Krain's an das Ärrar. 5 Maßen die sociale und national-öconomische Bedeutung der Bezirks- oder Landesstraßcn, wie nicht minder auch der Gemeindcstraßcn; sie zu würdigen aber ist die Aufgabe der Zeit und der Zeitgenossen. s2.s Zur Frage, welche Ansprüche das Land Krain aus der Jncamerirnng des Provinzialfondes an das Aerar zu er¬ heben berechtigt erscheint. *) L. Gericht des in der XIV Versammlung der juristischen Gesellschaft gewählten Comitö's. Vom Herrn k. k. Finanz - Concipisten. In der XIV. Versammlung der juristischen Gesellschaft hat die¬ selbe den Antrag des Herrn Dr. Achacic 8<-n. zur Erörterung der für das Land Krain so wichtigen Bermögensfrage vom Rcchtsstandpnnkte, ein Coniitö nicderzusetzen, genehmiget und demgemäß die Herren Ritter v. Fritsch, Dr. Ethb. H. Costa und den gegenwärtigen Berichterstatter mit dieser Aufgabe betraut. Eine von unserem verehrten Vice-Präsidenten, Herrn Landes¬ gerichtsrath v. Strahl, in seiner Eigenschaft als Mitglied des Landes- Ausschusses verfaßte, zunächst zum Gebrauche der Mitglieder des hohen krainischcn Landtages bestimmte und der juristischen Gesellschaft über¬ reichte Broschüre „Zur Beleuchtung rc." hat den Gegenstand in einer ebenso gründlichen als lichtvollen Weise erörtert. Wenn demnach die juristische Gesellschaft diese Frage vor ihr Forum zog, so konnte sic es weniger in der Hoffnung thun, neues Materiale zur Würdigung derselben herbeizuschasfen, als vielmehr, um von ihrem Standpunkte aus eine allgemein interesstrendc Frage zu beleuchten und eine vielleicht fruchtbringende Discussion hierüber anzuregen. Das historische Materiale ist theils in den Acten der h. Stände, theils in jenen der Regierung zu finden; weder die einen noch die andern waren dem Coinitö zugänglich, dasselbe konnte daher seine Erör¬ terung nur auf die durch die erwähnte Denkschrift gebotenen Grund¬ lagen stützen. Es blieb ihm daher nur die Erörterung der R e ch t s s r a g e übrig. Zum Verständnisse des Folgenden ist eine kurze historische Ucber- sicht nöthig. Bis zum I. 1809 befand sich das Land Krain im Besitze gewisser Einnahmsqucllen, welche nicht nnr seine Bedürfnisse deckten, sondern auch gestatteten, gemeinnützige Anstalten in's Leben zu rufen, zu erhalten *) Siche die Protocolle der XIX., XX. und XXI. Sitzung. 6 Dimih, Mr /rage -er Ansprüche Arain', an -as Äerar. und zu unterstützen, ohne die Stcncrkraft dcs Landes mit Umlagen oder Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Um es kurz anszudrnckcn, der Stand des Landesvcrmögcns war actio. Die französische Invasion machte Krain zu einer Provinz des französischen Kaiserreiches, die ständische Verfassung wurde zwar nicht ausdrücklich, aber stillschweigend aufgehoben, die Rcchtscontinnität hörte auf, bis Graf v. Sanrau nach der Wicdcrcroberung des Landes als Hofcommissär zur Reorganisirung entsendet, mit Note vom 14. Juni 1814, Nr. 232 der Prov.-Gesetzsammlung, den ersten Schritt zur Wiederherstellung der Eigcnthumsverhältnisse that, indem er die Errich¬ tung eines Provinzial-Fondcs anordnctc. Mit a. h. Entschließung vom 29. August und 17. Nov. 1818 wurde Krain in den Genuß seiner früheren ständischen Verfassung wieder eingesetzt, und der Landtag mit a. h. Entschließung vom 12. August 1820 organisirt. Im Verfolge dieser h. Verfügungen mußte zunächst die Vermö¬ gensfrage zur Sprache kommen, und cs wurden daher die Stände befragt, ob sic dcn Provinzialfond, jedoch nicht in seinem ganzen Umfange, sondern nach Ausscheidung der zur Verzinsung der Dome- stical-Schuld bestimmten S ten e rp r o z e n t e, der Elementar- schade n - V c r g ü t n n g , des W e i n a u s s chl a g s und dcs Straßcn-Constrnctions-Gefälls, zusammen mit 79.928 fl. 46kr. und in dcn Ausgaben, nach Ausscheidung dreier Posten mit ..... 122.643 „ 10 „ sohin mit einem Abgänge von . . . 49.714 sl. 24 kr. wieder übernehmen wollten, oder, ob sie es vorzögen, mit einer auf die Bedeckung ihrer Bedürfnisse berechneten und nach dem jährlichen Voranschläge zu bestimmenden Dotation ans dem Staatsschätze bethcilt zu werden. Die Stände erklärten, auf diese Proposition nicht cingchen zu können, und bestanden auf der Zurückstellung des Provinzial - Fondcs in seinem alten Umfange. Im Verfolge der dicßfälligcn Verhandlungen erfolgte mit a. h. Entschließung vom 6. Juli 1826 die Jncamerirung des Provinzial- Fondes, bei welcher cs auch, abgesehen von der Rückstellung einiger Realitäten und Activ - Cnpitalicn, sein Bewenden hatte. Es ist seitdem das System einer, nach dem Bedürfnisse zu berechnenden Dotation ans dem Staatsschätze in Wirksamkeit, während andererseits die Stände Krain's ihre Rechte aus der Jncamerirung des Provinzial-Fondcs stets Vorbehalten und verwahrt haben. Die Denkschrift entscheidet sich bei Erörterung der Frage, ob das Land die Rückstellung des incamerirten Provinzial - Fondcs oder statt dessen eine Pauschalabfertigung durch eine jährliche Rente aus dem Staatsschätze zu begehren habe, für das letztere, theils wegen Unsicher- Dimih, Mr /rage der Ansprüche Leain's an ras Rerar. 7 heit des Erfolges einer Liquidirung, theils wegen der bedeutenden, besonders durch die Verzinsung der Domcstical - Schuld gesteigerten Losten, und trägt demnach auf die Forderung eines Renten-Zuschusses aus dem Staatsschätze, im Betrage jährlicher 12.000 st., gegen Behe¬ bung aller sonstigen Ansprüche, an. Das Comitä konnte nicht umhin, dem Anträge der Denkschrift im Prinzipc beizustimmen, sowohl aus Gründen des Völkerrechts, wegen der stattgefundcncn Eroberung des Landes durch eine auswär¬ tige Macht, als auch ans Gründen des Staatsrechtes, da der Bezug öffentlicher Gefälle nur der Staatsverwaltung selbst zustehen kann. Was jedoch die Ermittlung der als Pauschalabfcrtignng zu fordernden Rente betrifft, so ist zu unterscheiden, ob dieselbe bloß für die Zukunft oder ob nicht auch für die Vergangenheit ein Ersatz an allfällig zu wenig bezogener Dotation anzusprccheu sei? Der von der Denkschrift bezifferte Betrag pr. 12.000 fl. beruht auf dem Durchschnitts-Ergebnisse der Jahre 1840 — 50. Gehen wir jedoch auf den Ursprung der Dotation zurück, so finden wir, daß nach dem h. Hofkanzlei-Decrcte vom 17. Nov. 1826 aus derselben die 3., 5. und 10. Ausgabs-Rubrik des S. 4 der Denkschrift abgedruckten Präliminare's im Betrage von mehr als 23.000 fl. C. M. bestritten werden sollten. Die Dotation mußte demnach mindestens ebensoviel betragen, also beinahe das Doppelte obigen Durchschnittes. Anderer¬ seits beträgt dieselbe gegenwärtig factisch nicht mehr als 8000 fl. Es frägt sich daher, wie derjenige Betrag zu ermitteln ist, der den Ständen Krain's als Deckung des Abganges au ihren Jahres- Einnahmen gebührte und der ihnen auch für die Folge gebührt. Es ist hier vor Allem zu bemerken, daß es nirgends ersichtlich ist, ob die Dotation, welche doch offenbar eine Einnahmsquelle des Landes bildet, demselben im vollen Betrage zugeflossen ist. Um dieses zu benrtheilcn, müßte die Gebarung des ständischen Fondes seit 1827 bis 1862 offen vorlicgen. Eine commissionclle Prüfung sämmt- licher Rechnungs-Abschlüsse und sohin eine Schlußabrechnung mit dem h. Aerar, bezüglich der Gebarung mit der Dotation, würde allein die zisfcrmäßige Feststellung der den Verhältnissen des ständischen Fondes entsprechenden Rente ermöglichen. Es würde sich hiebei auch die allfäl¬ lige Gnthabung des Landes für die Zeit seit Jneamcrirung des Pro¬ vinzial - Fondes ermitteln lassen. Dieses ist das Resultat des von der geehrten Gesellschaft, laut Beschlusses vom 4. Juli 1862, lediglich zur Bcrathuug der Frage über die Ansprüche des Landes Krain aus der Jucamcrirung des Provinzial-Fondes niedergesetzten ComiG's, worüber die Debatte und Beschlußfassung zu veranlassen dem h. Präsidium zusteht. 8 Strahl, Entgegnung. s. Entgegnung zu den, der juristischen Gesellschaft handschriftlich vorgelegtcn „Bemer¬ kungen" über die Broschüre zur Beleuchtung rc. Vom Herrn k. k. LandeSgcrichtsrathe v. Ich muß cö vor Allem sür eine bcsoudcrc Gunst der Verhältnisse ansehcn, daß der mir unbekannte Verfasser der „Bemerkungen" die¬ selben augenfällig aus authentischen ämtlichcn Quellen geschöpft hat, daß mir somit nicht die auf nebelhaften Voraussetzungen und bloßen Vcrmuthungcn gebaute Sprache, sondern ein sehr greifbares reelles Material cutgcgcngcstcllt wird. Wenn ich dann sogleich hier die Be¬ merkung beifüge, daß mir der größte Thcil dieses Materials bereits zur Zeit der Verfassung meiner Denkschrift nicht unbekannt war, so übernehme ich damit meinem Reccnscutcn und dieser geehrten Ver¬ sammlung gegenüber die Verpflichtung auf mich, auch die Gründe anzugebeu, warum ich in meiner Broschüre einen guten Thcil dieses Materials gänzlich übergangen habe. Es war in der Natur der Sache gelegen, daß die Denkschrift mit Rücksicht aus den Standpunkt ihres Verfassers zu einer Partei- schrift werden mußte, in welcher vorzugsweise nur das Platz finden sollte, was eine Handhabe zur Geltendmachung der Ansprüche des Landes liefern konnte. Die Blößen und Schwächen der einzelnen Positionen aufzudccken, dicß mußte der Gegenpartei überlassen bleiben. Es wäre aber auch gänzlich zwecklos gewesen, alle die einzelnen, in den „Bemerkungen" besprochenen Details, insbesonders so weit selbe die Periode vor dem Jahre l8O9 betreffen, in meine Denkschrift einzubcziehcn, weil es sich überhaupt nicht um das Doniesticum, wie selbes vor dem Jähre 1809 bestanden hat, sondern nur um den krai- uischen Provinzialfond handelt, wie selber mit der Note des Orga- nisirnngs - HofcommissärS vom 14. Juni 1814, Nr. 232, ins Leben gerufen wurde und bis zur allcrh. Entschließung vom 6. Juli 1826 zum Wohle des Landes bestanden hat. Nnr die Einnahmsquellcu dieses ProvinzialfondeS, nur die an diesen Proviuzialfond gewiesenen Ausgaben konnten den Kern der Erörterung in obiger Denkschrift bilden, und wurde hiebei hin und wieder ein Rückblick auf die Zustände vor dem Jahre 1809 geworfen, so geschah dieß nur in der Absicht, um bezüglich dieser Einnahms- qucllen den historischen Faden auch uach rückwärts zu verfolgen und auf den rechtlichen Ursprung derselben zurück zu kommen. Damit dürfte der vom Herrn Recensenteu meiner Denkschrift gemachte allgemeine Vorwurf der Unvollständigkcit und Ungcnauigkcit auf das richtige Maß zurückgeführt und zugleich der wesentliche Unter¬ schied gekennzeichnet sein, welcher zwischen seinem und meinem Aus¬ gangspunkte obwaltet, und der darin besteht, daß der Herr Recensent Strahl, Entgegnung- 9 die Ziffern aus einer Periode beliebig in die andere herüberzieht, um sie zuletzt so zu gruppircu, daß die Bilance unter allen Umständen nnr zu Gunsten der von ihm vertretenen Staatsverwaltung ausfällt, während in meiner Denkschrift consequcnt nur der Provinzialfond im Auge gehalten, die rechtliche Natur desselben und die Ansprüche des Landes aus der Jncamerirung dieses Provinzialfondes erörtert werden wollten. Nnr in dem einen Punkte kann ich selbst meine Broschüre von dem Norwurfe der Unklarheit nicht ganz in Schutz nehmen, in dem nämlich, daß ich darin nirgends den Ton insbesondere darauf gelegt hatte, daß die Stcucrproccutc in der ersten EinnahmSrubrik nicht etwa ein Ueber- schuß der landesfürstlichcn Steuern, sondern ein 5°/„gcr Zuschlag zu denselben behufs der Dotirung des Provinzialfondes waren. Jndeß möge mich auch iu dieser Richtung der Umstand entschuldigen, daß die Denkschrift nicht für das allgemeine größere Publikum, sondern nur für Fachmänner vorbereitet wurde, denen die Hinweisung ans die betreffende Stelle der Provinzialgesctz-Sammlung für genügend gehalten werden mußte, um sich im Zweifel zu oricntircn. Dem Vorwurfe endlich, der mir bezüglich der unrichtigen Ziffern- ansätzc gemacht wurde, muß ich mit der Hinweisung begegnen, daß sich diese Ansätze auf das von der k. k. Staatsbuchhaltung selbst vor¬ bereitete ständische Präliminare pr» l820 gründen, daher sicherlich jene Verläßlichkeit haben, welche die k. k. Buchhaltung für ihre Arbeiten überhaupt anzusprcchen im Rechte ist. Ucbergchcnd nun ans das Mcritorischc des Gegenstandes und aus dem bereits oben angeführten Grunde bei Seite lassend, alle Einnahms- nnd Ausgabsrubriken des vor dem Jahre 1809 bestandenen Systems, insofern«: selbe nach der Reoganisirung der Provinz Kram mit Note ddo. 4. Juli 1814, Nr. 450 (Prov. G.-S.-Ergänz.-Band 1, 2. Abth., pax. 496) nicht wieder dem Proviuzialfoude zngcwiesen wurden, wird hier festgchalten, daß in diesen Provinzialfond einzu¬ fließen hatten: 1. die vorgcdachtcn 50/ogen Stcuerprocentc mit . . 34.883 fl. 2. das Wcindatz - Aequivalent mit . 17.654 „ 3. das Mitteldings - Aequivalent mit ..... 50.000 „ 4. die Ncntgeldcr und Hauszinsungen mit .... 2486 „ 5. das Musikimpostgcfälle mit . .. 500 „ 6. die Activ-Zinsen mit . . 2287 „ 7. der Weinaufschlag mit. . 12.000 „ Zusammen . . . 119.810 fl. Diese Rente mußte sich in der Folge noch dadurch erhöhen, daß einige der Obligationen durch die Verlosung auf ihren ursprünglichen Zinsfuß zurückgeführt wurden. 1« Strahl, Lnlgtgnttng. Fcstgehaltcn wird ferner nach dem Wortlaute der obigen Orga- nisirungs - Note, daß aus diesem so dotirtcn Provinzialfonde nach¬ stehende Ausgaben zu decken waren, deren Ziffer jedoch mit Ausnahme des Zinsenersordernisscs sehr variabel war, daher dieselbe unter allen Umständen nur als eine unpräjndizirliche Dnrchschnittsziffcr angesehen werden kann, als: a) Die Steuern von den Gebäuden, in so weit selbe nicht zur ärari- schcn Benützung überlassen waren mit. ... 49 sl. 36 kr. b) Die Baurcparationen im angenommenen Durch¬ schnitte von 1950 „ — „ <') An Pensionen, Provisionen, Gnadengabcn, Be¬ soldungen von Wärtern und Dienstlcntcn in sehr variabler Ziffer, durchschnittlich 6100 „ — „ 6) An Gehalten, Beiträgen zum Studien-, Normal- Ackcrbnnfonde, einschließlich der Rindviehprämicn, für 6 Zöglinge der Militär-Akademie, die Stadtbelenchtnng und andere Beiträge, zusammen 24.328 „ — „ e) Die Zinsen der ständischen Domesticalschnlden, zu welchen jedoch nur diejenigen gehören, „deren „Bedeckung überhaupt auf den Realitäten der „vorigen Stünde und jetzt des Provinzialfondes „haftet, nicht aber diejenigen, welche einen eigenen „Bcdeckungsfond haben, wie die neuen Straßen- „Constructionsschnlden" und welche nach dem der Denkschrift beiliegendem detaillirten Ausweise bis zum Jahre 1820 . . . . 68.138 fl. 22 kr. und seither wegen der im I. 1820 erfolgten Rückzahlung der Schuld von 200.000 fl. an das h. Aerar (ps§. 23 der Denk¬ schrift) um .... . 5000 „ — „ weniger, somit im Ganzen 63.138 „ 22 betragen haben; endlich k) für unvorgesehene Auslagen 6000 „ — ES betrugen daher die dem Provinzialfonde zugewiescncn Auslagen seit dem I. 1820 jährlich 101.565 fl. 56 kr. und bis zum I. 1820 jährl. 106.665 fl. 56 kr. Ans der Vergleichung dieser beiden Factoren geht die unbestreit¬ bare, weil ziffermäßig nachweisbare Thatsache hervor, daß der krai- nischc Provinzialfond, so wie er mit der gedachten Note des Organi- sirungs - Commissärs im Jahre 1814 geschaffen wurde und bis zum Jahre 1826 bestanden hat, activ bilancirte, daß somit dessen Jnca- merirung nicht dem h. Aerare, sondern dem Lande Kram zum Nach- Strahl, Entgegnung. 11 thcile gereichte, und daß, woferne cS bei den geänderten Verfassungs- Verhältnissen möglich wäre, den so dotirtcn Provinzialfond wieder zn reprästinircn, dem Lande Krain damit nur das gegeben würde, was cs einstens sein nennen durfte, und was ihm mitten im Frieden, mitten unter den sogenannten geregelten Verwaltungsvcrhältnisscn nicht durch Schwertstreich, sondern durch einen Fedcrzng, nicht durch Urtheilsspruch, sondern nur im administrativen Wege durch einen Machtspruch ent¬ zogen werden konnte. Steht aber diese Thatsache fest, dann kann es auch keinem berech¬ tigten Zweifel unterliegen, daß dem Lande aus dieser Jncamcrirung seines Provinzialsondes Entschädigungsansprüche wider das h. Acrar zustchen. Daß dem so sei, hat die k. k. Staatsverwaltung selbst aner¬ kannt, indem über allerh. Auftrag Sr. k. k. Majestät die Stände Krams als damalige Vertreter des Landes befragt wurden, ob sie den Provinzialfond mit einer für das Land ungünstigen Dotirnng oder aber eine auf die Bedeckung der ständischen Bedürfnisse berechnete und nach einem jährl. Voranschläge zn bestimmende Dotation ob m>rario zn überkommen vorziehen. Das Vcrbindnngswort „oder" zeigt hier deutlich, daß diese Dotation auch an maßgebender Stelle immer nur als eine Art Aeqnivalent, als eine Art Entschädigung für den eingc- zogencn Provinzialfond angesehen wurde, und daß die rechtliche Natur dieser Dotation nur aus diesem Gesichtspunkte in Beurthcilung genom¬ men werden darf. Es ist daher ganz irrig, wenn der Herr Reccnsent die Behaup¬ tung aufstcllt, daß diese Dotation nur die Stelle des Miethzinscs für die vom Aerar benützten ständischen Gebäude vertreten habe, was schon deßhalb unhaltbar ist, weil diese Dotation nicht zweimal gleich in manchem Jahre den Betrag von 16.000 st. erreichte, in andern bis unter 5000 fl. herabsank, niemals aber in einem solchen Verhältnisse zu den benützten Objecten stand, daß man darin einen den Localver- hältnissen angemessenen Micthzins Hütte ersehen dürfen. Welche sind nun die Einwendungen, welche mein unbekannter Opponent der in meiner Broschüre vertretenen Anschauung cntgcgenstellt? Erstens die allgemeine principiclle, weil die östcrr. Negierung das reoccupirtc Land Krain in demselben Rcchtszustande übernommen habe, in welchem es sich unter französischer Herrschaft befunden hat. So wenig nun Frankreich an das Land Krain von den vormaligen ständischen Einkünften irgend eine Quote verabfolgen ließ, ebensowenig sei Oesterreich verpflichtet gewesen, dem Lande eine Quote zu entrichten. Diese Einwendung beruht auf einem doppelten faktischen Jrrthume: denn einmal frägt es sich hier nicht nm das, was die französische Zwischenrcgicrnng genommen oder gelassen hat, sondern cs handelt sich um jenen Fond, den die österreichische Regierung nach der Reoccnpi- 12 Strahl, Entgegnung. ruug für das Land und aus dem Landcsvermögen geschaffen und nach zwölfjährigem Bestände wieder für sich cingezogen hat, und dann war die österreichische Regierung durch den Artikel Xill. der Wiener Bundes- Acte ddo. 8. Juni 1814 völkerrechtlich verbunden, in Kram die stän¬ dische Verfassung wieder herzustcllcn, und daher mit derselben auch jenes Vermögen wieder herauszugcben, welches der früher» Landes- Vertretung cigenthümlich gehörte. Der Herr Verfasser der „Bemerkungen" hat die in meiner Denk¬ schrift angeführte Genesis der einzelnen Einnahmsqnellcn des Provin- zialfondcs nirgends bemängelt oder in Zweifel gezogen, vielmehr stim¬ men seine einschlägigen Angaben mit den meinigen im historischen Punkte vollkommen überein. Eingcwcndct wird von ihm nur: o) daß die Steuerprocente nicht in die Staatseinnahmcnkasse fließen, son¬ dern daß der für die Landesbedürfnissc ans den Steuergnlden um¬ gelegte Zuschlag ohnehin nur dem Laudcsfondc zugcwendct werde; eine Bemerkung, die thatsächlich richtig ist, auf den Kernpunkt der Frage jedoch in so ferne inflnirt, als dieser Zuschlag eben deßhalb das Doppelte (15 kr. öst. W. per Gulden gegen 8^ kr. öst. W.) des frühem Steucrproccutes beträgt, weil dem Landcsfonde die übrigen dem Provinzialfonde verfügbar gewesenen Einkünfte aus dem Cammcral-Acrare nicht wieder flüssig gemacht werden wollen; b) daß das Weindatz-Aequivalcnt sich nnr auf eine vom Lande gelei¬ stete Kriegs-Contributiou bezöge, für welche die Verpflichtung einer Vergütungslcistung so wenig wie bei einer Kriegssteuer anerkannt wnrde, und von der man „annchmen («io) müsse", daß sie nicht aus dem Domcstical-Vermögen geleistet, sondern von den Contribnenten cingebracht und dann erst abgeführt wurde; c) daß das Mitteldings-Aequivalcnt rechtlich dem Lande deßhalb nicht mehr gebühre, „weil der Zweck, zu welchem cs ursprünglich flüssig gemacht wurde, nicht mehr bestehe", da „alle im Jahre 1632 be¬ standenen ständischen Acrarial- nnd Domcstical - Schulden" zwei¬ felsohne (.-ne) schon längst ganz getilgt seien; ü) daß die östcrr. Regierung den Ständen alle ihre Gebäude und Realitäten, insoserne sie darauf ihr Eigenthumsrccht erweisen konnten, und ebenso die Activ - Capitalien rückgcstellt habe, nnd daß deren Nutzungen immer nur in den ständischen Fond einflosscn; o) daß das Musikimpostgefäll derzeit nicht für das Aerar, sondern für die Local-Armcn-Jnstitutc eiugehobcn werde; endlich k) daß der Weinaufschlag zur Berichtigung und Amortisirung des fran¬ zösischen Zwangdarlehcns vom Jahre 180°/, nnd der Landes-Re¬ quisition bestimmt war, und laut einer Berechnung der Staats-, Credits- nnd Central - Hvfbuchhaltung sich mit dem vom Staate Strahl, Entgegnung. 13 übernommenen und bereits bezahlten Zwangsdarlehen «io 1806 und 1809 compcnsirte. Ich muß die letzten beiden Einwendungen gelten lassen, und wer sich die Mühe nicht verdrießen ließ, meine Broschüre mit Aufmerk¬ samkeit durchzulesen, dem komite es schon aus dem Inhalte derselben (gsss. 10 und 16) erkennbar werden, daß auf diese Einnahmsquellen nicht mehr reflectirt wurde. Was jedoch mein Herr Censor hinsichtlich des Weindatz- und des Mitteldiugs-Aequivalents, hinsichtlich der Realitäten und Activ-Capitalien eingewcndet hat, ist in factischer und rechtlicher Beziehung unhaltbar. Denn es ist gänzlich unrichtig, daß das Weiudatz-Aequivalent sich nur auf eine Kricgs-Contribution bezöge, welche nicht aus dem Domcstical- Vermögen geleistet worden sei, und cs weiß der Herr Recensent selbst für diese Behauptung keinen andern Halt, keinen andern Grund als die ganz wohlfeile Phrase „mau müsse eben anuehmeu", daß es so war. Allein die der Denkschrift augeschlossene Beilage -4 (Pa» 27) weiset urkundlich nach, daß dieses Aequivalent als eine „Schadloshal¬ tung" dem Lande Kram von Weiland Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia überlassen wurde für den iucamerirten Weindatz, von dem die Note des kais. Organisirungs-Commissär ddo. 4. Juli 18 l4, Nr. 450, wörlich anerkennt, „daß er vormals ein E i g e n t h um der Stände gewesen." Mit welchem Rechte kann somit in den „Bemer¬ kungen" die Behauptung ausgesprochen werden, daß es sich bei dem Weindatz-Aequivalente um eine Vergütuugsleistung für eine Kriegssteuer handle! Wenn der Herr Censor weiters behaupten will, daß der Anspruch auf das Mitteldings - Aequivalent dcßhalb erloschen sei, weil der Zweck, zu welchem cs ursprünglich flüssig gemacht wurde, dadurch erloschen sei, daß alle im Jahre 1632 bestandenen ständischen Schulden zwei¬ felsohne bereits getilgt seien, so klingt diese Behauptung im Angesichte des österr. Schuldenwcsens wie barer Hohn. Abgesehen davon, daß es bei der Frage des Eigenthums einer Einnahmsquelle überhaupt ganz nnentscheidend ist, zu welchem speciellen Zwecke dieselbe einstens gedient hatte, oder van dem Eigenthümer künftig verwendet werden soll, so kann den unbekannten Verfasser der „Bemerkungen" ein Blick auf den Courszettcl belehren, welche Zah¬ lung die Gläubiger der von der österr. Staatsverwaltung übernommenen Landesschuld Krams zu erwarten haben. Dort ist der factische Werth der bezüglichen Obligationen durchschnittlich nut 17 Gulden pr» Hun¬ dert, ihre ursprüngliche Verzinsung mit der Hälfte des vertragsmäßig versprochenen Zinsfußes notirt. Genügt dieser eine Blick nicht, so möge mein Herr Recensent sich des Hoskammcrpräsidial-Erlasses vom 1. Februar 1823, A. 2487, (Pass- 23 der Denkschrift) erinnern um daraus zu erfahren, daß die k. k. Staatsverwaltung noch im Jahre 14 Strahl, Entgegnung 1820 den Zweck des Mitteldings - Aequivalentes als noch bestehend dadurch anerkannt hat, daß sie ihre eigene Forderung von 200.000 sl. (Post-Nr. 5, Beil. 0.) gerade aus diesem Mitteldings - Aequivaleutc und zwar mit dem vollen Capitalc sich ruckbezahlte. Das gleiche Recht auf Rückzahlung aus denselben Mitteln haben aber anch die übrigen Gläubiger des Provinzial-Fondcs mit ihrer noch viel großem Gesammt- forderung, und es besteht somit der angefochtene Zweck des Mitteldings- Aeguivalcutes leider noch, nnd dicß um so mehr als gerade die krai- nisch - ständischen Domestical - Schulden sich jener Begünstigung der Rückführung auf den ursprünglichen Zinsfuß nicht zu erfreuen haben, welche den Obligationen der Stünde der übrigen Provinzen zuge¬ standen wurde. Es sei mir gestattet hier jedoch noch eine weitere Frage anfzu- werfcn, welcher ich in meiner Denkschrift nicht gedachte. Es ist die: Gehören wohl die Transfcrtc und Rescriptionen überhaupt noch in die Cathcgorie der krainischcn Landesschuld, und ist die Verpflichtung, die¬ selben aus dem Landesfond (Provinzialfond) zu verzinsen, eine nach Rechtsgrundsätzen so ganz unzweifelhafte, wie die k. k. Staatsverwal¬ tung dieselbe bisher angesehen hat? Mit der Verneinung dieser Frage entfällt zu Gunsten des Provinzialfoudes eine jährliche Zinscnlast von weitern 26.445 Gulden. Die Transferte sind bekanntlich unter der französischen Negierung dadurch entstanden, daß diese Regierung die Inhaber von Domestical- Obligationen loco Zahlung derselben, und eines bei der Umsetzung zu bezahlenden unbedeutenden Aufgeldes an die Urbarial-Giebigkciten (Rechte) der Staatsgüter überwies, und ihnen diese Urbarial - Rente cingcant- wortet hat. Diese Operation fällt nach juridischen Grundsätzen unter den Gesichtspunct der Assignation (ß. 1400 und 1407 b. G. B.), welche den anwciscndcn Schuldner (Assignanten, hier Land Kram), von jeder weitern Haftung für die sogestalt überwiesene Schuld enthoben hat. Nach der Reoccupirung Krams wurden jedoch mit Note der Or- ganisirungs-Hofcommission ddo. 5. Juni 1814, Nr. 131 (prov. Ges.- Ergänzb., 1. B., 2. Abth., 87), diese den Staatsgütern entzo¬ genen Urbarial - Renten, diesen Staatsgütern wieder zurückübcrwicsen, und die Schuld aus deu Transfertcn über vorläufige Liquidation neuer¬ dings dem Provinzialfonde (dem Lande) aufcrlegt. Es füllt außer den Rahmen meiner heutigen Erwiderung mit Hinblick auf die Bestimmungen des Pariser Friedens, nnd mit Be- dachtnahme ans die erworbenen Rechte der Transferten - Besitzer, die Frage des Nähern zu beleuchten, ob die Organisirnngs - Hofcommission nach Völker - und privatrechtlichen Grundsätzen sich für berechtiget an¬ sehen konnte, eine das Privat-Eigcnthum so wesentlich alterirende Maßnahme ohne Weiters zu treffen, allein ich will hier nur den B c - stand einer solchen Rechtsfrage angedeutet haben, um dem Verfasser Strahl, Entgegnung- 15 der „Bemerkungen" bemerklich zu machen, daß die beständige Hinwei¬ sung der Staatsverwaltung, sie habe für die Jncamerirung des Pro¬ vinzial-Fondcs, die Verzinsung der Landesschuld auf sich genommen, bei der vorliegenden Frage nur von sehr zweifelhaftem Werthe sei. Belangend endlich die Einwendung, daß die österr. Regierung den Ständen alle ihre Realitäten und Activcapitalien rückgestellt habe, somit ihrer Verpflichtung quitt sei, liefert die in diesem Puncte nicht ange¬ fochtene Denkschrift (l'ux. 18 n. f.) den Beweis, daß diese Rück¬ stellung nicht ungeschmälert erfolgte, indem sich die Stände zum Theil nur mit dem ganz ungerechtfertigter Weise nach der Scala rcducirten Geldwerthe der Realitäten begnügen mußten, und überdieß die ihnen gebührende Vergütung der Nutzungen für die Zeit voin 29. August 1818 bis zum Tage der wirklich erfolgten Rückstellung niemals erhielten. Wenn weitcrö cingcwendct wird, daß die Stünde mit ihren ein¬ schlägigen widcrholten Beschwerden und Gesuchen immer abgewiesen wurden, so muß dieser Einwendung nebst dein dießfalls bereits in der Denkschrift (Roß'. 21) Bemerktem, die weitere Erwägung entgegengestellt werden, daß gerade der jetzige Moment, in welchem Oesterreich in die Reihen des verfassungsmäßigen Rechtsstaates eingctreten ist, auch in dieser Angelegenheit als Weudepunct angesehen, und ein begangenes Unrecht nach Möglichkeit wieder gut gemacht werden müsse. Dem Gesagten zu Folge fällt es schwer zu begreifen, wie der Herr Verfasser der „Bemerkungen" im Angesichte der vorerwähnten Thatsachen zu der Schlußfolgerung gelangen konnte, daß alle Ansprüche des Landes Kram aus der Jncamerirung seines Provinzial - Fondes schon im Principe unstatthaft und unbegründet erscheinen. In mir steht vielmehr die Ueberzeugung fest, daß das Quäle der Entscheidungs-Ansprüche über allen Zweifel rechtlich begründet, und gesetzlich nachweisbar sei. Zweifelhaft kann nur die Frage sein, ob die Reactivirung des Provinzial-Fondes, so wie er activ und passiv bestanden hat, oder aber eine Pauschal-Abfertigung vorzuzichen sei. Der Erstem müßte nothwendigerweise eine detaillirte und mit Rücksicht auf die Länge der Zeit und die vielfach veränderten Verhältnisse kaum mit voller Verlä߬ lichkeit durchführbare Liquidirung vorausgeheu, während die Letztere den schwer zu entwirrenden Knoten sofort zu lösen geeignet erscheint. Dieser Umstand, und viele andere sehr gewichte Gründe, über deren Richtigkeit der Landtag Krams demnächst abzusprechen haben wird, be¬ stimmten mich die letztere Modalität anzurathen, und ich kann zum Schlüsse nur die Versicherung beifügen, daß mich die „Bemerkungen" in keiner Hinsicht in dieser meiner Anschauung schwankend zu machen vermocht haben. 16 /ormacher, Vemerkungen zum Stempel- und Gebührengesche. s3.j Kritische Bemerkungen zum Stempel- und Gebührcugcsetze vom 13. December 1862. Bom Herrn k. k. Finaiiz-Concipisten I i ie ils ie l» I Indem ich der werthcu Gesellschaft ein Exemplar der von mir in Gemeinschaft mit einem College» hcrauSgegcbcncn „Praktischen Dar¬ stellung des neuen Stempel- und Gebührcngcsetzes vom 13. December 1862" überreiche, beabsichtige ich in Folgendem einige kritische Be¬ merkungen über obiges Gesetz zu geben. Das Gesetz vom 13. December 1862 wurde, wie bekannt, zu¬ nächst durch das dringende financielle Bedürfnis hcrvorgcrufcn, und cs ist auch dieser EntstehuugSgruud vom Abgeordnetenhaus»; bei der Votirung besonders berücksichtiget worden, indem mau sonst schärfer in eine Kritik der einzelnen Bestimmungen eingegangen wäre. Vor¬ läufig hat das Gesetz vom 13. December 1862 nur auf die Dauer pou 10 Monaten, d. i. bis Ende Octobcr 1863 Gültigkeit erhalten. Schon dieser Umstand steht nach meiner Ansicht der angcstrcbten Er¬ zielung einer Mchrcinuahme entgegen. Zur Begründung dessen erlaube ich mir Nachstehendes anzuführcu: Wenn erwogen wird, daß die ergiebigsten Objecte der Gebühren¬ gesetze in Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehen, und daß, wenn die Parteien der aufhabendcn Verpflichtung zur Anzeige der Rechts¬ geschäfte nicht Nachkommen, hiedurch das Aerar wenigstens im Laufe des Verwaltungsjahrcs 1863 statt des projcctirteu Mchrcrtrages einen mindern Ertrag erzielen würde, wenn ferucrs erwogen wird, daß noch Viele weit entfernt sind, in der Umgehung der Anordnungen der Ge¬ setze zum Schutze der Gefälle eine unsittliche, weil die Interessen der Gcsammtheit verletzende Handlung zu erblicken, und der Reiz hiezu desto größer ist, je näher die Hoffnung liegt, daß diese Umgehung uncntdcckt bleiben werde, und wenn noch berücksichtiget wird, daß ge¬ wisse besteuerte Acte, wie z. B. Jutabulationcu während der Dauer dieses Verwaltungsjahres vielleicht nicht werden angesucht werden, da der Glaube vorhanden ist, oder doch vorhanden sein kann, daß die¬ selben mit Beginn des Verwaltungsjahrcs 1864 ein geringerer Ge¬ bührensatz treffen werde, — so dürfte meine oben ausgesprochene An¬ sicht Einiges für sich haben. Wie mit der ans Erhöhung des Gcfüllsertrages gerichteten Ab¬ sicht die Anordnung des Z. 17 des Gesetzes vom 13. December 1862, zn Folge welcher mit 1. Jänner 1863 die Gesetze und Verordnungen über die Pfründervcrleihungs- und Wahlbcstütiguugstaxcn außer Wirk¬ samkeit zu treten haben, zu vereinbaren sei, vermag ich nicht cinzu- sehen. Nehmen wir den Fall, daß eine Pfründe mit einem buchhalterisch aus 24.000 fl. adjustirten reiuen Jahreseinkommen vor dem 1. Jänner /ormacher, Bemerkungen zum Stempel- »ud tSelmhrcngefetze. 17 1863 zur Besetzung gelaugte, so mußte der Pfründner hiefür in Ge¬ mäßheit des K. 193 des Patentes vom 27. Jänner 1840 die Hälfte dieses reinen Jahreseinkommens, d. i. den Betrag von 12.000 fl. als Pfründnervcrlcihnngstaxe entrichten, während in dem Falle, als die¬ selbe Pfründe während der Dauer der Wirksamkeit des Gesetzes vom 13. December 1862 verliehen werden sollte, der Pfründner nach T.-Post 40 u der geänderten Tarifsbestimmungen nur den Betrag von 1500 fl. zu zahlen haben würde. Was nun die Form des Gesetzes vom 13. December 1862 betrifft, so ließe sich gegen die Ordnung, in welcher die einzelnen Be¬ stimmungen cingcreiht sind. Einiges bemerken, so z. B. gehört die Anordnung des §. 7 des Gesetzes offenbar in die Vorerinncrungen znm Tarife, der tz. 2 der Vorerinnerungen zu den geänderten Tarifsbe¬ stimmungen, welcher einer Modifikation des Z. 30 des Patentes vom 9. Februar 1850, und die Post 75 <> der geänderten Tarifsbestim¬ mungen, welche eine Modifikation des Z. 29 obgenannten Patentes enthält, hingegen wieder in das Gesetz. Der im tz. 19 des Gesetzes enthaltenen Bestimmung, daß das¬ selbe vorläufig nur auf die Dauer des Verwaltungsjahrcs 1863 Gil¬ tigkeit habe, scheinen nachstehende Anordnungen zu widersprechen, und zwar: a) der ß. 16, Z. 4, des Gesetzes rücksichtlich des Gebühren-Aequi- valcntes, welches für die Zeit bis zum 31. Oct ob er 1870 zu bemessen ist; b) der bereits erwähnte §. 17 des Gesetzes, mittelst welchem die Gesetze und Verordnungen über die Pfründenverleihungs- und Wahlbestätigungstaxcn mit 1. Jänner 1863 außer Wirksamkeit gesetzt werden; e) die Anmerkung 2 zur Post 59 der geänderten Tarifsbestimmungen, in welcher bemerkt wird, daß das Finanzministerium ermächtiget ist, im Wege des Ucbereinkommenö die Entrichtung der Gebühr für Handels- und Gewerbebücher mittelst Stempelmarken gegen ein jährliches Pauschale zu erlassen; — endlich ü) ordnet der Z. 7 der Vollzugs-Vorschrift zu dem Gesetze vom 13. December 1862 an, daß bei den Handels- und Gewerbebüchern, welche zur Zeit der Wirksamkeit des obigen Gesetzes im Gebrauche stehen und nach denselben fortgesetzt werden, der über die nach dem früheren Ausmaße noch aufzuzahlende Gcbührenbetrag für den ganzen noch ungebrauchten Th eil des Buches zu ent¬ richten ist. Ich glaube noch bemerken zu müssen, daß die im obigen Z. 7 enthaltene Vorschrift, rücksichtlich der Art der Entrichtung des vorer¬ wähnten, noch aufzuzahlenden Gebührenbetragcs bei den Saldo-Conto- Büchern nicht thunlich ist. 2 18 Formlichcr, Semtkkungen zum Stempel- und Gebühreugesehe. Von der sonst meistens geltenden Regel, daß Gesetze nicht zurück- wirken, finden wir eine Ausnahme in der Post 101 I der geänderten Tarifsbestimmungcn, welche auch vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichtete letztwillige Anordnungen der Stempelgebühr unterwirft, wenn der Erblasser nach dessen Wirksamkeit verstorben ist. Eine wichtige Abänderung des Patentes vom 9. Februar 1850 enthält der §.60 des Gesetzes vom 13. December 1862, welcher anordnet, daß in 3 normirten Fällen auch Percentualgcbühren mittelst der Stempclmarkcn zu entrichten sind. Dieser Anordnung scheint die Absicht zu Grunde zu liegen, hiedurch die bezüglichen Gebühren schneller eingehen zu machen. Dieselbe Absicht mag auch die bereits in dem h. Finanz-Ministerial-Erlasse vom 11. August 1858, Z. 26252—1513 enthaltene, im oberwühnten Z. 6 3, 2. Absatz aufgeuommene Anord¬ nung veranlaßt haben, daß die scalamäßigcn Gebühren, welche 20 fl. ohne den außerordentlichen Zuschlag nicht überschreiten, oder feste Stempelgcbühren selbst dann, wenn sie mit einer unmittelbaren Gebühr Zusammentreffen, stets bei Errichtung der Urkunde, oder wenn die Gebührcnpflicht nachträglich eintritt, beim Eintritte derselben mittelst Stempclmarkcn vorschriftsmäßig zu entrichten sind. Diese Anordnungen, welche bei allen Parteien ohne Unterschied, die in die Lage kommen, Rechtsgeschäfte abzuschließen, eine vollkom¬ mene Kenntniß der Gebührengesetze voraussetzt, dürften häufige Bean- ständigungcn Hervorrufen, und ich verweise hiebei nur auf Kauf-, Tausch¬ und Ucbergabs-Verträge in Fällen, wo Fahrnisse vorhanden sind, die nicht zum t'uncius insiiuolus gehören, weil bei entgeltlicher Abtretung derselben die scalamäßige und bei unentgeltlicher Abtretung derselben die Percentualgcbühr Platz zu greifen hat. Die im Z. 7 enthaltene Anordnung, daß die Bemessung aller Percentualgcbühren nach Werthabstufungen von je 20 fl. zu erfolgen hat, und jeder Restbetrag unter 20 fl., welcher Einen Gulden oder mehr beträgt, als voll anzunehmcn ist, finde ich bei Objecten, deren Werth sehr geringe ist, drückend. Nehmen wir z. B. eine Weingartparcelle, deren Kaufpreis 25 fl. beträgt, oder Ehepacte, in denen der Bruder der Braut ein Heirats- gut im gleichen, oben angenommenen Betrage von 25 fl bestellt, an; in diesen Fällen ist daher die Perccntualgebühr von dem Betrage pr. 40 fl. zu bemessen, und es beträgt dieselbe im letzteren Falle, ein- schließig des 25 "/„gen Zuschlages, 2 Gulden, während sie vor dem 1. Jänner 1863 nur 1 fl. 25 kr. betragen haben würde. Eine buchstäbliche Auslegung dieser Anordnung könnte zu dem Absurdum führen, daß z. B. von einem Legate pr. 1 fl. an einen Nichtverwandten, rcspec. von der Werthsabstufung pr. 20 fl. die 8 " „ge Percentualgcbühr, einschließig des 25 "Zogen Zuschlages, 2 fl., daher das doppelte des Legates selbst betragen würde. Formacher, Vemerkungen M» Stempel- und Gebührengesche. 18 Eine anerkennenswerthe Erleichterung für die Zahlungspflichtigen enthält der 8- 9, welcher gestattet, daß in den Fällen, in welchen das Eigenthum einer Sache mit der Dienstbarkeit des Frnchtgenusses oder Gebrauchsrechtes an Jemanden unentgeltlich übertragen wird, die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren von der Erwerbung des Eigenthums dieser Sachen, in dem Maße, als dasselbe durch die er¬ wähnten Dienstbarkeiten belastet wurde, erst in jenem Zeitpunkte ein- zutrcten hat , in welchem die Dienstbarkeit erlischt; der ß. 10, welcher anordnet, daß die Percentualgebühr von Rechtsgeschäften, deren Er¬ füllung von einem Ereignisse, dessen Eintritt ungewiß ist, und von Erbschaften oder Legaten, welche erst beim Eintritte eines solchen Er¬ eignisses anzufalleu, oder an eine andere Person überzugchen haben, erst beim Eintritte dieses Ereignisses zn entrichten sind; dann der 8. 16, Abs. 5, welcher gestattet, daß die in den vorerwähnten 88- 9 und 10 gewährten Erleichterungen über Ansuchen des Zahlungspflichtigen auch aus jene Fälle in Anwendung gebracht werden, in welchen die Gebühr noch nicht entrichtet wurde, wenn gleich das Recht des Staats¬ schatzes auf die Gebühr nach den bisherigen gesetzlichen Anordnungen vor der Wirksamkeit des Gesetzes schon cingetreten ist. Die Anordnung des 8- 13, daß in den in selben: angegebenen Fällen, wegen jeder Verkürzung des Stempelgefälles der zehnfache Betrag der verkürzten Gebühr einzuhebcn ist, rechtfertigt sich dadurch, daß nur ein hohes Strafausmaß von dem Begehen schwer entdeckbarer Gcfällsverkürzungen zurückschrecken kann. Die Anordnung des §. 14, daß die in den 88- 79 bis 81 des Patentes vom 9. Februar 1850 auf die dort bezeichneten Uebertretungen verhängten nachtheiligen Folgen der Gebührenerhöhung dann zn ent¬ fallen hat, wenn seit dem Zeitpuncte der begangenen Uebertretung 5 Jahre verflossen sind, ist billig, nachdem die Gebührenerhöhung sich für die Parteien denn doch als eine Geldstrafe darstcllt, und weil in diesem 8- 14 auch die Verjährungsfrist der Strafen für Gefüllsverkür- zungen in Absicht ans Stempel- und unmittelbare Gebühren für das ganze Reich durchaus mit 5 Jahren festgesetzt wurde. Gesuche um Zulassung zur Geschästspraxis, und Ertheilung eines Adjutums, oder um Verleihung von öffentlichen Anstellungen, von Dienstplätzcn oder Pfründen, für welche in der T.-P. 43 o des Patentes vom 9. Februar 1850 die fixe Gebühr von 30 kr. CM. pr. Bogen vvrgezcichnet wurde, und welche Gebühr durch die kais. Ver¬ ordnungen vom 8. Juli 1858 und 19. Mai 1859 auf den Betrag von 72 kr. öst. W. erhöht wurde, unterliegen nach dem Gesetze vom 13. December 1862 nunmehr dem Stempel von 50 kr. für jeden Bogen, nachdem dieselben in der Post 43 der geänderten Tarifsbe¬ stimmungen nicht speciell aufgesührt wurden, und zu Folge der vorge¬ nannten T.-P. 43, n, 2, alle Eingaben, welche in den übrigen Ab- 2» 20 Formacher, Semerkungen Min Stempel- und Velmhrengesehe. sätzen keiner höher» oder niedern Gebühr zugewiesen sind, der Gebühr von 50 kr. pr. Bogen unterliegen. Bei Eingaben und Protocollen im gerichtlichen Verfahren in und außer Streitsachen wurden die Stempel¬ gebühren nicht erhöht. Die dießfalls vorgezeichneten Gebühren von 36 kr. , respec. 15 kr. pr. Bogen, wurden in der T.-P. 79 e, an, auch auf Protokolle, welche von anderen Behörden über Streitigkeiten zwischen zwei Privaten aus¬ genommen werden, ausgedehnt. Da in der T.-P. 43 von diesen Streitigkeiten keine Erwähnung geschieht, so unterliegen die dießfälligen Eingaben nach der obcitirten Anordnung der T.-P. 43, a, 2, dem Stempel von 50 kr. Es trifft sonach dieselbe Streitsache je nach dem Unterschiede, ob sie schriftlich oder mündlich angebracht wird, eine verschiedene Stempel¬ gebühr, welche besonders bei Streitsachen, wo der Werth des Streit¬ gegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, nicht unbedeutend differirt (50 kr. — 15 kr.) Mit Rücksicht auf die Anordnung des h. Finanz-Ministerial-Er- lasses vom 30. October 1857, Z. 41446—1972, zu Folge welcher die Appellations-Anmeldungen in äupio beizubringen sind, wurden durch die Bestimmung der T.-P. 43, ss, aa und bb der geänderten Tarifs¬ bestimmungen die Gebühren für Apellationö- und Revisions-Anmel¬ dungen ») im Falle der Werth des Streitgegenstandes 50 fl. nicht über¬ steigt, um 6 kr. erhöht; b) im Falle der Werth des Streitgegenstandes 50 fl. aber nicht 200 fl. übersteigt, im unveränderten Ausmaße beibehalten; c) im Falle der Werth des Streitgegenstandes 200 — 800 fl. be¬ trügt, von 10 fl. auf 5 fl. herabgemindert, und ci) im Falle der Werth des Streitgegenstandes 800 fl. übersteigt, im gleichen Ausmaße beibehalten. Mit der T.-P. 43, x, oa und bb des Patentes vom 9. Februar 1850 wurden für Recurse gegen die in der T.-P. 103 I. k, 0, I) dieses Patentes aufgeführten Erkenntnisse dieselben Gebühren vorge¬ zeichnet, wie für die gegen diese Erkenntnisse gerichteten Appellations- nnd Revisions-Anmeldungen. Mit der T.-P. 43 x der geänderten Tarifsbcstimmungen wurde die Gebühr für alle Recurse gegen die in der T.-P. 103 der geän¬ derten Tarifsbestimmnngen aufgeführten Erkenntnisse auf die Hälfte der für Appellations- und Revisions-Anmeldungen für den ersten Bogen festgesetzten Gebühren herabgesetzt. Von der in der Post 43 i der geänderten Tarifsbestimmungen enthaltenen Anordnung , daß die gerichtlichen Eingaben in Rechtsstreiten, wenn der Werth des Streitgegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, mit Ausschluß der unter die Absätze ss und b dieser T. -Post fallenden /ormacher, Bemerkungen zum Stempel- und Gelmhrengesetze. 21 (Appellations-und Revisions-Anmeldungen und Recnrse) dem Stempel von 15 kr. pr. Bogen unterliegen, dürfte nach meiner Ansicht anch der Absatz k dieser T.-Post ausznnehmen sein, welcher für alle Eingaben um die Eintragung in die öffentlichen Bücher über unbewegliche Sachen die Gebühr von 1 ft. 50 kr. für den ersten Bogen vorzcichnet, weil in dieser Gebühr das Entgelt für die durch die Post 45, 3, ll, der geänderten Tarifsbestimmungcn aufgehoben, durch die Anmerkung 1 zur T.-P. 45 des Patentes vom 9. Februar 1850 für executive Einver¬ leibungen, wo der Werth des Gegenstandes 100 st. nicht überstieg, vorgezcichnete fixe Eintragungsgebühr enthalten ist. Die Abänderung der T.-P. 44, g des Gesetzes vom 9. Februar 1850 über die Stempelbehandlung der Eingaben, Beschwerden und Recnrse in Steuer- und Gebührcnangelegenheiten ist um so erwünschter, als die früher bestandenen dießfälligen Vorschriften der Klarheit entbehrten. Durch den K. 4 der Vorcrinnerungen zu den geänderten Tarifs¬ bestimmungcn und den Absatz », 2 der T.-P. 79 wurde die Stcmpel- gebühr bei Protocollen, welche Rechtsurkunden enthalten, nicht unbe¬ deutend erhöht, indem außer der für den ersten Bogen der Rechtsur¬ kunde festgesetzten Gebühr auch die Gebühr vom Protocolle zu ent¬ richten ist. Nehmen wir an, daß über eine Klage auf Zahlung einer unver¬ brieften Darlehensfordernng pr. 200 fl. ein Vergleich geschlossen wird, und daß das Vergleichs-Protocoll aus zwei Bögen bestehe, so muß der erste Bogen mit dem Protocollsstempel von 36 kr. und der scala¬ mäßigen Gebühr pr. 63 kr. versehen werden, auf den zweiten Bogen entfällt nach dem Absätze 2 der Vorcrinnerungen zu dem Tarife des Gesetzes vom 9. Februar 1850 die Stempelgebühr von 50 kr. Die Anordnung der T.-P. 65, » des G.-G., welche Kanfs- gcschäfte über bewegliche Sachen der Gebühr nach der Scala UI unter¬ wirft , scheint mir in gewissen Fällen der Anordnung der T.-P. 32 st welche für Cessionen von Schuldforderungen die Scala II fordert, zu widersprechen. Nehmen wir den Fall, daß eine Forderung pr. 200 fl. im Exe- cntionswcge veräußert wird, so muß der Ersteher hiefür die Gebühr nach der Scala U> mit 1 fl. 25 kr. entrichten, wahrend der Ueber- nehmer dieser Forderung im Cessionswege die Gebühr nach Scala II nur mit 63 kr. zu berichtigen hat. — Ich schließe, nachdem es nicht in meiner Absicht liegt, eine voll¬ ständige Kritik des Gesetzes vom 13. December 1862 zu liefern. 22 Protokoll der XIX. Versammlung. Protokolle und Derichte. s4.s Protokoll der XIX. Versammlung, welche am 9. Jänner 1863, von 6—7 Uhr Abends im Gescllschafts- Localc abgchaltcn wurde. Borsitzender: Vicepräsident Eduard v. Strahl. Schriftführer: Erster Secrctär Dr. Ethbin Heinrich C o st a. 14 Mitglieder. 1. Das Protocoll der XVIII. Versammlung wird verlesen und nnbeanständct genehmigt. 2. Zn Mitgliedern wurden einstimmig gewählt: Herr Andreas Sattler, k. k. Landesgcrichts-Adjunct; Herr Johanu K o s lcr, Gutsbesitzer und Landtags-Abgeordneter; Herr Karl Gestrin, Doctorand der Rechte. 3. Der Secrctär bringt zur Kcnntuiß der Versammlung, daß im Tausche gegen die Vercinspnblikatioucn der Gesellschaft theils schon zugegangen, theils zugesagt sind, von Sr. Exccllenz dem Herrn Han¬ delsgerichts-Präsidenten Dr. Frcih. v. Raule in Wien das „Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechtes"; vom Anwaltvcrcine für Baiern, dessen Zeitschrift; vom kön. statistischen Bureau zu Berlin, dessen Publikationen; von der Redaction des „Centralorgans für den deutschen Hardelsstand" zu Köln, dieses Blatt. Zugleich wurde von der Redactiou dieses letztgenannten Eentralorgauö die Bitte um allfällige juristische Beiträge aus der Milte unseres Vereines gestellt, welche „um so wcrthvollcr wären, als das öster¬ reichische Recht in Norddcutschland wenig bekannt ist, und noch seltener gründlich verstanden wird." — Eine Zuschrift des Juristen - Vereines zu Rcicheuberg in Böhmen spricht den Dank für die übersendeten Hefte unserer Mittheilungen, und die Bitte um deren Fortsetzung aus. 4. Herr k. k. Finanzconcipist August Dimitz verliest sohin als Referent des in der XIV. Versammlung gewählten Comitö's den Bericht über die Frage, welche Ansprüche Krain aus der Jncamerirung des Provinzialfondcs an das k. k. Acrar zu erheben berechtigt erscheint. Die Debatte darüber wurde jedoch bei dem Umstande, daß der Herr k. k. Obcramts-Director Dr. H. Costa die Mitthcilung eines Operatcs in Aussicht stellte, welches zur Richtigstellung der bezüglichen Ziffernansätze von erheblichem Belange sein dürfte, auf die nächste Versammlung vertagt, zugleich über Antrag des Herrn Dr. A h a c ic «< n. bestimmt, daß diese Versammlung bereits Freitag am 16. Jänner l. I. Abends 6 Uhr abgehalten werden solle. Protokoll der XIX. Versnmmlung. 23 5. Herr Dr. Johann Achacic legte der Versammlung sohin die nachstehende Rechtsfrage zur Erörterung vor: „Wenn eine Ge¬ werkschaft in ihrer schriftlichen Besitzstörungsklage aus Anlaß der forst¬ lichen Holzausweisungen des WaldeigenthümerS gegen diesen, und die durch ihn eingelegten Holzarbeiter das Begehren auf Anerkennung des factischen Besitzes einer Waldstrecke stellte, über die elidirende Einrede des WaldeigenthümerS aber statt dessen in der Replik die Anerkennung des factischen Besitzes des Kohlholzschlages in derselben Waldstrecke begehrte — hat dieser Kläger das Klagsbegehren bloß reducirt, oder gemäß Z. 21 und 49 a. G. O. um geändert?" Herr Dr. Ahaci c sprach sich dahin aus, seiner Ansicht nach liege hier nicht bloß eine Reduction, sondern eine unzulässige Umän¬ derung vor, und zwar weil der Besitz des Kohlholzschlages (also einer Servitut) von dem Besitze der Waldstrccke überhaupt nicht bloß quan¬ titativ, sondern qualitativ verschieden sei, und der Z. 21, wenn auch in anderer Textirnng, nur die Verfügung des Z. 49 G.-O. enthalte. Dieser Ansicht trat auch Dr. E. H. Costa bei. Die Herren Landesgerichtsräthe v. Strahl und Brolich fanden hingegen in dem vorliegenden Falle eine bloße zulässige Re¬ duction des Klagebcgehrens, und zwar aus dem Grunde, weil der Besitz einer Waldstrecke den Besitz aller auszuübenden Rechte (somit auch des Kohlholzschlages) umfasse, und daher allerdings auch nur eines oder das andere Recht restringirbar sei, zwischen den Verfügun¬ gen der ZZ. 21 und 49 nicht bloß ein textueller, sondern ein sehr wesentlicher Unterschied bestehe. Herr Dr. Uranitsch endlich sprach seine Ansicht dahin ans, daß, da im gegebenen Falle sowohl das Klage-, als das Replikbe¬ gehren auf den Besitz gerichtet sei, hier weder von einer Reduction noch von einer Umänderung, sondern nur von einer Erläuterung, näheren Bezeichnung oder Aufklärung gesprochen werden könne. 6. Ueber Antrag des Schriftführers wurde die Verhandlung über die Punkte 5 und 6 der Tagesordnung auf die nächste Sitzung vertagt, und die heutige Versammlung vom Herrn Vorsitzenden geschlossen. s5.s Protocoll der XX. Versammlung, welche am 16. Jänner 1863, von 6—8Vz Uhr Abends im Gesell- schafts-Locale abgehalten wurde. Vorsitzender: Vicepräsident Dr. Schöppl. Schriftführer: Erster Secretär Dr. Ethbin Heinrich Costa. 15 Mitglieder. 1. Das Protocoll der XIX. Versammlung wird verlesen, und unbeanständet genehmigt. 24 Protokoll der XX. VersnmmUmg. 2. Zum Mitglied«: wurde einstimmig gewählt: Herr Dr. Josef Sajiz, k. k. FinanzprocuraturS-Adjunct. 3. Der Schriftführer bringt zur Kenntniß eine freundliche Zu- schrift des Vereins für das Notariat in Rheiupreußen, mit welcher derselbe den gegenseitigen Schriftentausch acceptirt, und die bisherigen Jahrgänge seiner Zeitschrift übersendet. 4. Herr k. k. Oberamts-Director Dr. H. Costa legt vor ein Manuskript, betitelt: „Forderungen der Stände und des Landes Kram an das Aerar, mit Uebergehung der Gegenforderungen desselben an das Land. Bemerkungen über die Broschüre unter dein Titel: Be¬ leuchtung der Frage rc. von Eduard v. Strahl," dann ein Original- Präliminare der ständischen Lasse in Kram vom Jahre 1801. Herr Dr. H. Costa theilt einzelne Daten aus diesen beiden Schriftstücken insbesondere insoweit mit, als sie zur Beleuchtung der Rechtsfrage zu dienen geeignet sind. Derselbe stellt schließlich den Antrag, die frag¬ lichen Aktenstücke dem Herrn Vicepräsidcnten v. Strahl mit dem Er¬ suchen zu übergeben, dieselben einer Prüfung unterziehen, und in einer der nächsten Sitzungen in einem Vortrage beleuchten zu wollen. Bis- hin möge die Debatte über diesen Gegenstand vertagt werden. Beide Anträge wurden einstimmig angenommen. 5. Herr k. k. Oberamts-Director Dr. H. Costa verliest einen Aufsatz „über Gemeinde- und Bezirksstraßen in ihrer socialen und national-ökonomischen Bedeutung," worin unter Hervorhebung der Wich¬ tigkeit eines angemessenen Straßennetzes der Antrag gestellt und befür¬ wortet wird, daß die Bezirksstraßen ebenfalls als Landesstraßen er¬ klärt, und als solche aus einem Landes-Straßensoude erbaut und er¬ halten werden mögen. Herr Landcsgerichtsrath Brolich meint, dieser Gegenstand ge¬ höre nicht zur Competenz der juristischen Gesellschaft, und spricht sich gegen den gemachten Vorschlag aus, welcher mit der dießfälligen Regie¬ rungsvorlage im diametralen Gegensatz stehe, und insofern«: er den Bezirken den Bau von Straßen gegen ihren Willen aufbürdeu wolle, weder politisch noch rechtlich zu rechtfertigen sei. Herr Dr. Supp au weiset aus K. 2 lit. b der Statuten nach, daß der Gegenstand der Frage allerdings zur Competenz der Gesell¬ schaft gehöre, und daß der Vorschlag des Herrn Dr. H. Costa im Wesentlichen mit der dießfälligen Regierungsvorlage übereinstimme. Er sagt, daß allerdings die Gründe genau in Erwägung zu ziehen sind, ob nicht bloß 2 Cathegorien von Straßen: Landesstraßen und Ge¬ meindewege bestehen sollten, und daß die bisherigen Bezirksstraßen der einen oder der andern Abtheilung zuzuweisen wären. Er befürwortet endlich die Natural-Leistung auch bei den Landesstraßen, jedoch gegen Entschädigung. Protokoll dec XX. Versammlung. 25 Herr Langer v. P o d g o ro anerkennt zwar die Wichtigkeit der Straßen im Allgemeinen, beleuchtet jedoch das hie und da bisher an- gewendete Straßenbausystem. Es seien Straßen mit solchen enormen Kosten gebaut worden, daß alle allfälligen Bortheile hierdurch in Schatten gestellt wurden. Die Bezirks-Umlage sei zu diesem Ende auf 100 bis 150 Perzent der Steuer erhöht worden, und das nicht selten, um Straßen zu erbauen, die jeden vernünftigen Zweckes baar sind. Herr v. Langer zählte speciclle Beispiele zur Erhärtung dieser Behauptung ans, und sprach sich schließlich ebenfalls für die Grundsätze der Re¬ gierungsvorlage aus. Der Schriftführer Dr. E. H. Costa glaubt, daß mit Statui- rung der vollen und unbedingten Autonomie auch die vom Herrn v. Langer berührten und geschilderten Uebclstände verschwinden werden, und befürwortet schon auch aus diesem Grunde die Errichtung von Bezirks- Gemeinden, als des Organs zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen der Bezirke. Nachdem Herr Landesgerichtsrath Brolich nochmals das Wort ergriffen, und Herr Dr. H. Costa bemerkt hat, der Zweck seines Auf¬ satzes sei gewesen, die Beleuchtung der Wichtigkeit der Straßen; auf die Regierungs-Vorlage habe er keine Rücksicht nehmen können, da ihm dieselbe nicht bekannt sei — rcassumirte der Herr Vorsitzende kurz die wichtigsten Momente der Debatte und stellte die Frage, ob die Abhandlung des Herrn Dr. H. Costa in der Vereins-Zeitschrift ab¬ gedruckt werden soll? Diese Frage wurde einstimmig bejaht. 6. Punct 4 der Tages-Ordnung entfiel wegen Abwesenheit des Herrn Dr. Johann Ahacic. 7. Der Schriftführer Dr. E. H. C o sta bringt den folgenden Rechts¬ fall zur Debatte: Nach ß. 685 b. G. B. können Legate nach einem Jahre vom Tode des Erlassers gefordert werden. Es frägt sich nun, kann ein Legat von dem bedingt erklärten Erben auch in dem Falle sogleich nach Verfluß eines Jahres gefordert werden, wenn die Vcr- laßabhandlung noch nicht beendet ist? Dr. E. H. Costa verneinte die Frage unter Hinweis aus den tz. 815 b. G. B., wornach der Erbe nicht einmal zur Berichtigung der Passiva unbedingt berechtigt erscheint, und auf den ß. 692 b. G. B.» wornach die Legatare bei Unzuläng¬ lichkeit der Vcrlassenschaft einen verhältnißmäßigen Abzug zu leiden haben. Die Herren Doctoren Supp an und Schöppl befürworteten die entgegengesetzte Ansicht und sprachen sich dahin aus, daß der Erbe, welcher wegen der vermeintlichen Gefahr des tz. 692 b. G. B. die Be¬ zahlung eines Legates zu verweigern, oder nur gegen Sicherstellung zu leisten sich berechtigt hält, diese Gefahr strenge beweisen muß. Hin¬ gegen hält Herr Landesgerichtsrath Brolich einen dießfälligen strengen Beweis nicht für nothwendig. 26 Protocoü der XX. Versammlung. 8. Herr Landesgerichtsrath Brolich lenkt die Aufmerksamkeit der Versammlung auf den ß. 372 lit. b der a. G. -O. Hier heiße es, daß die Wiedereinsetzung dem Verkürzten gebühre, wenn wider ihn. ein Spruch ergangen ist, und er nach solchem erhebliche Beweismittel gefunden hat, die er vorhin nicht wissen oder nicht finden konnte. Diese Stylisirung sei nun offenbar höchst mangelhaft, denn nach dem Wortlaute des Gesetzes könne Jenem die Wiedereinsetzung nicht be¬ willigt werden, welcher neue Beweismittel in der Zwischenzeit zwischen der Acteniurotulirung und der Urtheilsfällung auffindet. Dr. E. H. Costa gibt zwar die mangelhafte Stylisirung der fraglichen Gesetzesbestimmung zu, glaubt jedoch, daß die Wiederein¬ setzung mit Rücksicht auf die Bestimmungen des ß. 7. b. G. B. auch in dem letzterwähnten Falle bewilliget werden müßte. Dieser Ansicht pflichtet auch Herr Dr. Schöppl bei. 9. Herr Dr. Rudolph bringt zur Kenntniß eine Entscheidung des k. k. obersten Gerichtshofes, welcher in einem ähnlichen Falle, wie ihn Herr Dr. Ahacic in der XIX. Versammlung zur Sprache brachte, (siehe Absatz 5 des bezüglichen Protocolls) nicht eine Umänderung, sondern bloß eine zulässige Reduction des Klagebcgehrens erkannte. 10. Hierauf erklärte der Herr Vorsitzende die Versammlung für geschlossen. s6.j Protokoll der HI. Versammlung, welche am 20. Februar 1863 von 6—8 Uhr Abends im Gesellschafts- Locale abgehalten wurde. Vorsitzender: Vicepräsident Dr. Schöppl. Schriftführer: Erster Secrctär Dr. Ethbin Heinrich Costa. 19 Mitglieder. 1. Das Protocoll der XX. Versammlung wird verlesen und unbeanständet genehmigt. 2. Zum Mitgliede wurde einstimmig gewählt: Herr Heinrich Sajiz, k. k. Comitatsgerichtsrath in Laibach. 3. Da Herr Vicepräsident v. Strahl durch die Sitzung eines Landtags - Comitö's verhindert ist, der heutigen Versammlung beizu¬ wohnen, so verliest der Schriftführer eine von dem Erstem verfaßte Entgegnung auf das in der letzten Sitzung vorgelegte Manuscript, betitelt „Bemerkungen zur Broschüre über den incamerirten Provinzial- fond Krams", und beantragt sohin die Drucklegung dieser Entgegnung in der Vereinszeitschrift und die Eröffnung der Debatte über den Ge¬ genstand der Frage. Die Drucklegung wird einstimmig beschlossen. Protaeoll der XXI. Versammlung. 27 Hierauf erbat sich Herr Oberamts-Dircctor Dr. H. Costa das Wort zu der Bemerkung, daß die fraglichen Ansprüche des Landes Kram nicht auf die Ziffern, welche die absolute Regierung seit der Rcoccupirung des Landes, ohne Vernehmen einer Landesvcrtrctung angenommen hat, sondern vielmehr darauf zu basircu wären, wie der Besitzstand des Landes und seine Einkünfte vor der Abtretung an Frankreich bestanden haben. Das Land Kärnten sei in Ansehung des gleichfalls an Frankreich gekommenen Villacher Kreises in einem analo¬ gen Falle, und habe der kärntnische Landtag bereits in seiner vierten Sitzung vom 13. Jänner d. I. darüber verhandelt. Dircctor Costa las die darauf bezügliche Stelle ans dem steno¬ graphischen Berichte des kärntnischen Landtages, worin cs im Wesent¬ lichen heißt, daß sich der kämt, ständische Ausschuß bereits im Jahre 1852 bezüglich der, auf 3 Millionen berechneten Forderung Kärntens an die Staatsregierung gewendet, die Regierung jedoch dieses, wie sie sich ausdrücktc, „bereits verfallene Recht" nicht anerkannt habe, weil der Villacher Kreis von Frankreich erobert worden sei, Frankreich aber davon keine Notiz genommen habe. Der kämt. Landtag beschloß daher, diese Frage vorläufig auf sich beruhen zu lassen, weil von Wien aber¬ mals eine Ablehung zu erwarten wäre; nachdem jedoch der Gegenstand jedenfalls in das öffentliche Recht cinschlage, so werde cs später die Sache des Landes-Ausschusses sein, die Errichtung eines Reichsgerichts- Hofes zu befürworten, welcher die Aufgabe haben wird, über diese An¬ sprüche zu entscheiden. Director Costa fand dieses sachgemäß, und zwar um so mehr, als es sich hierinfalls um Entschädigungs-Ansprüche eines Kronlandcs an das Gesammtrcich handelt, welche daher, nach vorläufiger Richtigstellung der Ziffern und Titel, vor den Reichstag kommen müssen. Herr Dr. Ahacie «en. bemerkte, vor Erörterung der vorlie¬ genden Frage sei zunächst die Vorfrage zu lösen, ob Kram im Jahre 1813 von Oesterreich als erobertes Land betrachtet wurde oder nicht? Er müsse sich seinestheils der verneinenden Ansicht anschlicßcn. Auch die Herren Doctoren Schöppl, Director Costa und E. H. Costa traten dieser Ansicht an, Letzterer insbesondere unter Hinweis auf die aktenmäßige Darstellung des Sachverhalts pap;. 8 — 10 des ersten Jahrgangs der Vereinszcitschrift. Sofort erklärte Herr Dr. Ahacie rum.: sei Kram im Jahre 1813 nicht als erobertes Land betrachtet worden, so habe cs offenbar den rechtlichen Anspruch, den Laudesfond vollständig in dem Maße zu beanspruche», wie er vor dem Jahre 1809 bestand. Das Land brauche sich mit irgend einem Aequivalente nicht zu begnügen. Er stellte zugleich den Antrag, die juristische Gesellschaft möge über diese Frage entscheiden. 28 Protokoll der XXI. Versammlung. Herr Finanzrath Dr. Kalte negger hält eine Abstimmung für inopportun und unzulässig, da die Sachlage durchaus nicht so einfach sei, wie man nach dem Vortrage des Herrn Dr. Ahacic glauben könnte. Der Satz sei allerdings richtig, daß das Eigenthum dem Eigenthümer unverkürzt zurückzustellcn. Um die Anerkennung dieses Axiomcs handle es sich jedoch im vorliegenden Falle nicht, sondern um die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand Eigenthum einer spcciellen Person sei. Bei Lösung dieser Frage handle es sich um thatsächliche Verhältnisse, nm irgend welche im Mittel liegende Novation u. dgl. In Würdigung der vom letzten Herrn Redner dargestellten Mo¬ mente beantragte der Schriftführer: Die juristische Gesellschaft wolle über die vom Herrn Dr. Ahacic gestellte Frage in dem Anbetrachte, daß die anwesenden Mitglieder der genauen Information und des voll¬ ständigen Einblickes in die thatsächlichcn, der Rechtsfrage zu Grunde liegenden Verhältnisse entbehren, zur Tagesordnung übergehen. Diese motivirte Tagesordnung wurde mit großer Mehrheit der Stimmen zum Beschlüsse erhoben. 4. Herr Finanzconcipist v. Formacher überreichte ein Exem¬ plar der von ihm und Herrn August Dimitz verfaßten „Darstellung des neuen Gebührengesetzes" (Laibach 1863) und verlas sohin „kriti¬ sche Bemerkungen" zu diesem Gesetze. Ueber Aufforderung des Herrn Vorsitzenden sprach die Versamm¬ lung den Herrn Geschenkgebern für die Vermehrung der Vereinsbi¬ bliothek den Dank durch Erhebung von den Sitzen aus, und beschloß den Abdruck der „kritischen Bemerkungen" in den „Mitthcjlungen der Gesellschaft." 5. In Betreff der bevorstehenden Generalversammlung bean¬ tragte der erste Secretär: s) deren Verlegung auf Donnerstag den 12. März; b) dieselbe mit einem auf freiwilliger Subscription der Mitglieder beruhenden Soupör zu verbinden; und o) zur Arrangirung dieses letzteren ein Comitö von 3 Mitgliedern zu ersuchen. Diese Anträge wurden ohne Debatte einstimmig zum Beschlüsse erhoben, und die Herren Advokat Dr. Pongratz, k. k. Bergcommissär Ritter von Fritsch und Finanzconcipist Janezic ersucht, sich dem bezüglichen Arrangement zu unterziehen. 6. Hierauf erklärte der Herr Vorsitzende die Versammlung für beendet. Protocolt der 2. General- (XXII.) Versammlung. 29 s7.s Protokoll der L General- in einem solchen Reiche kann man an dem Gelingen des begonnenen Werkes der Reform zu Neugestaltung nicht zweifeln. Ebenso können wir in unserem engeren Vaterlande, dessen Wohl¬ fahrt uns Allen zunächst am Herzen liegt, vertrauungsvoll in die 3 34 Eröffnungsrede des Herrn Viceprnstdente» Dr. Schoppt. Zukunft blicken, indem die eben jetzt versammelten Abgeordneten des Landes sichtbar mit dem wärmsten Eifer für die Interessen des Volkes und Landes eiustchen und ihre großen Aufgaben gewiß glücklich und mit Umsicht lösen werden. Lassen Sie uns indessen, meine Herren, die Hände nicht müßig in den Schooß legen. So wie es Jeder von uns als eine selbstver¬ ständliche Pflicht erkennen niuß, auf dem ihm zugewicsencn Wirkungs¬ kreise zur Förderung des allgemeinen Wohles nach Kräften bcizntragcn, — ebenso darf auch unsere Gesellschaft niemals zögern, durch Erörte¬ rung staatswissenschaftlicher Fragen, wie bisher, auch fernerhin, die Landeswohlfahrt indirect fördern zu helfen und dadurch die Macht der Wissenschaft im allgemeinen Interesse zur Geltung zn bringen. Ich bin auch fest überzeugt, daß unsere Gesellschaft ihren statuten¬ mäßigen Zweck in Hinkunft stets mit dem gleichen warmen Eifer, wie bisher, verfolgen wird zur Ehre der Wissenschaft und zur Ehre des Landes Kraiu. s9.j Geschäftsbericht in Gemäßheit des Z. 12 der Statuten an die General-Versammlung, erstattet vom ersten Secretär. Hochgeehrte Herren! Indem ich meiner statutenmäßigen Verpflichtung nachkomme und Ihnen den Bericht erstatte über den materiellen Bestand und die gei¬ stigen Aussichten unseres Vereines, werde ich dort ankuüpscn, wo mein im ersten Jahrgange unserer „Mittheilungen" m 243 gedruckter Geschäftsbericht au die vorjährige General-Versammlung geendet hat. Die Anzahl der Mitglieder ist in dieser Zeit von 128 auf 136 gestiegen, von welchen 74 in Laibach domieiliren und 62 außerhalb Laibachs (6 hievon sogar außerhalb unseres Herzogthnms) ihren ordent¬ lichen Wohnsitz haben. Diese Vermehrung der Mitgliederanzahl ist um so erfreulicher, als die Gesellschaft den Verlust von 9 Mitgliedern zu beklagen hat, und zwar sind 7 Nichtjnristeu durch freiwilligen Austritt geschieden, indem unser Verein Ihnen nicht geboten zu haben scheint, was sic ursprünglich von demselben erwarteten; 2 Juristen aber rief der unerbittliche Tod aus unserer Mitte. Es ist wohl kaum nölhig, daß ich deren Namen Ihrem Gedächtnisse zurückrufc: eS sind unser hochverehrter Präsident, Herr Dr. Ullepitsch Edler v. Krainfcls, k. k. LandeSchcf in Kraiu, dessen Bildniß unser VersammlungS-Locale ziert, und der k. k. Laudcögerichtsrath Dr. Hladnig, ein thütigcs Mitglied unseres Vereines. Die Gesellschaft hat beider Andenken in ihren Versammlungen ehrenvoll bewahrt, (p. 304 und 364 der Geschäftsbericht. 35 „Mittheilungen.") — Die Anzahl der Gründungsmitglieder ist unver¬ ändert geblieben. Die gegenwärtige Mitgliederanzahl sichert uns eine Jahreseinuahme von 680 st. Obgleich der Bestand des Vereins hier¬ durch als vollständig gesichert erscheint, so muß doch nur mit Bedauern bemerkt werden, daß so viele Juristen hier und am Lande sich bisher ferne hielten, obgleich ich glaube, daß es eine Ehrensache für jeden derselben sein sollte, einer Gesellschaft anzugehörcu, die schon so Manches Tüchtige geleistet hat, nnd bei Vermehrung ihrer Einnahmequellen auch den Umfang ihrer Arbeiten zu vergrößern in der Lage wäre. Deßgleichen halte ich dafür, daß auch Nichtjuristen eine um so lebhaftere Betheiligung unfern Bestrebungen zuweuden sollten, je mehr dieselben nach den erhöhten Anforderungen unserer Zeit — auch im öffentlichen Leben, in gesetzgebenden Körperschaften, Schwurgerichten u. s. w. in die Sphären der Rechtswissenschaft eintrcten, und je weniger sich unser Verein auf bloße Nechtsfälle beschränkt, sondern Fragen von allgemeinem Interesse in den Bereich seiner Discussionen zieht. Wie Sie aus dem später folgenden Vortrage der Jahresrechnung entnehmen werden, haben wir im Jahre 1862 ein Deficit von 130 st. und wir sind auch genöthigt, Ihnen im Präliminare pro 1863 ein solches, jedoch in gemindertem Betrage von 95'/z st. in Aussicht zu stellen. Der Grund hievon liegt in den großen Kosten der ersten Einrichtung, wobei nicht bloß alle Möbeln neu hergestellt, sondern auch das Locale zum Gebrauche adaptirt werden mußte; ferners in den bedeutenden Druckkosten des ersten Jahres. Auf Mittel bedacht, das Gleichgewicht unserer Finanzen wieder herzustellcu, werden wir die Auflage der Mittheiluugeu vermindern, und deren Umfang im Jahre 1863 möglichst auf 12 Bogen einschrünkcn. So wird das Deficit Ende 1863 bereits auf den geringen Betrag von 95'/? fl. herabgedrückt, und im Präliminare von 1864 hoffentlich ganz ver¬ schwinden. Wenden wir uns nun zu der wissenschaftlichen Thätigkeit unseres Vereins, so freue ich mich, Ihnen Angenehmeres berichten zu können. In den 12 Monaten seit Mürz 1862 haben wir 13 Sitzungen ge¬ halten, welche fast regelmäßig zahlreich besucht waren, und von dem regen Interesse der Mitglieder an den in Verhandlung genommenen Gegenständen Zeugniß gaben. In 2 Sitzungen wurde die neue Ge¬ schäfts-Ordnung für unsere Berathungen durchdebattirt und endgiltig festgesetzt. Hierauf brachte unser eifriges und hochverehrtes Mitglied Herr Ritter v. Fritsch in zwei gründlichen Vorträgen das uene Gesetz in Betreff der Besteuerung des Bergbaues in Oesterreich zur Sprache, und veranlaßte die Niedcrsctzung eines Count«, welches durch seinen Obmann Herrn Fiuanzrath Dr. v. Kalteuegger Bericht erstattete und eine Beschlußfassung unseres Vereins zur Folge hatte, welche jedoch nur die formelle Behandlung der Vorträge betraf, und den eigentlichen 3* Geschäftsbericht. 36 Kern der Frage nicht berührte. Aus Anlaß dieser Debatten besprach Herr Dr. Uranitsch auf Grund des von der krain. Handelskammer für die Jahre 1857—60 erstatteten Berichtes die Industrie-Verhältnisse Krams. — Ueber Anregung des Herrn Dr. Ahacic «en. wurde ferner¬ em Comite eingesetzt zur Prüfung der von unserem hochgeehrten Herrn Vicepräsidenten v. Strahl in einer eigenen Broschüre beleuchteten Frage, welche Ansprüche das Land Krain aus der Jncamerirung des Pro- vinzialfondes an das k. k. Aerar zu erheben berechtigt erscheint? Die Debatte über den von diesem Comitv durch seinen Berichterstatter, unfern Herrn Rcchnungsrevidenten Dimitz erstatteten Bericht, veran¬ laßte den k. k. Oberamts-Director Dr. H. Costa zur Mittheilung eines Manuskriptes „Bemerkungen" zur obbezeichneteu Broschüre und sohin eine schlagende Entgegnung von Seite unseres Herrn Vicepräsidenten v. Strahl. —- Bei der hohen Bedeutung des Juristentages und da mehrere unserer Mitglieder demselben persönlich beizuwohnen Gelegenheit hatten, referirte der erste Secretär über die Beschlüsse desselben in fachwissenschastlichen Principienfragen, von welchen es nur zu wün¬ schen wäre, daß sie in Wien nicht bloß von fast anderthalb tausend Rechtsgelehrten einstimmig oder wenigstens mit eminentester Majo¬ rität gefaßt, sondern daß sie auch ehethunlichst in's praktische Leben eingeführt würden. — Eine umfangreiche, sehr gründliche rechtshisto¬ rische Monographie verdanken wir dein Mitglieds, k. k. Bezirksvor¬ steher Anton Globočnik „über das l. f. Waldreservatrecht." Mit Recht nennen die „Stimmen aus Jnnerösterrcich" (Jahrg. 1862 g. 679) diesen Vortrag über eine Lebensfrage vieler Theile der Alpen¬ länder „ebenso gründlich, als zeitgemäß" und empfehlen denselben den h. Landtagen zur Berücksichtigung. — Referent befürwortete in einem Vortrage Prof. Dr. Unger's Vorschläge in Betreff der Verlaßabhand¬ lung und veranlaßte eine Debatte hierüber, deren Fortsetzung jedoch bis zum Zeitpunkte der von einem Herrn Mitgliede in Aussicht gestellten begründeten Erwiderung vertagt wurde. — Herr k. k. Finanzconcipist August Dimitz besprach eine Broschüre des Herrn k. k. Bezirksvor¬ stehers Levizhnik über „Vervollkommnung der Rechtspflege und Ver¬ besserung der Staatsfinanzen", zwei wichtige Zweige der österreichischen Reformen, von denen jedoch keiner durch die besagte Broschüre geför¬ dert worden sein dürfte. — Der k. k. Oberamtsdirector Dr. H. Costa verlas eine Abhandlung über Gemeinde- und Bezirksstraßen in ihrer socialen und volkswirthschaftlichen Bedeutung, der k. k. Finanzconcipist v. Formacher eine kurze aber einschneidende Kritik über das neue Ge¬ bührengesetz. — Außer diesen größeren Abhandlungen wurden noch kleinere Rechtsfälle und Rechtsfragen zur Diskussion gebracht, u. z.: vom Herrn Dr. Snppan über die Liquidinmg der Alimentations¬ ansprüche unehelicher Kinder im Concurse, und zur Lehre vom Schaden¬ ersätze; vom Herrn Vicepräsidenten v. Strahl über die Unnothwen- Geschäftsbericht. 37 digkeit der sogenannten cwu-mw exmbulancli und über die Möglichkeit der absoluten Löschung der Gewähranschreibung; vom Herrn Dr. Ahacic « rI a Slovenski pravnik , to se kratki povzetki postav in obrarvi ali inZIodi rarnik pisem, spisov in vlo^ na sod- nise in druxv oblasti v prepirnib in neprepirnili naclevab, potem tudi odlokov ali rešitev, rsLsodvb in razsodnik nagibov ra vse obesne, posebno pa ra občinske rupane, pravdosrednike, bilsernike, sodnike in urednike splob. V Oradeu 1862. 8. (160 p.) 1. Heft. Inhalt: Gesetze über den Gebrauch der slovenischen Sprache in Rechtsangelegcnheiten. — Vorrede. — Kurze slovenische Ter¬ minologie. — Gliederung der Behörden. — Auszug aus dem Gebührengesetz. — Scalen zur Umrechnung der Geldwiihrun- gen. — Darleihens-Vertrag. — Kaufvertrag. - Ehepacte. — Leibrentenvertrag. — Wechselrccht mit vollständig durchgeführter Klage und Execution. — Vollmacht. — Eidesformel. — (Alles mit den bezüglichen Gesetzestextcn, Erläuterungen derselben und zahlreichen Formularien der Urkunden, Eingaben, Be¬ scheide u. s. f.) 46. I. Schrott. Die Staatskassen im Kaiserthume Oester¬ reich. Mit 1 Münztafel. Wien 1862. 8. (XIV, 360 S.) 47. Jos. Schülhof. Staatsgüter- nnd Großgrundbesitz in der österr. Monarchie. Vorschlag zur Hebung des Gütcrcrtrages durch Einführung des Vcrpachtungs-Systcmes. Wie» 1862. gr. 8. (69 S.). 48. F. Schwarze. Die zweite Instanz im mündlichen Straf¬ verfahren. Wien 1862. gr. 8. (62 S.). 46 Literatur. 49. ulelacl rorporraüiiön evo evxxleclrio in^l bnnvoli fak I(>2 j pi^nainzrb. Lemberg 1862. 8. (24 S.). 50. Tascheu-Ausgabe der siebenbürgischcn Landcsgcsetze. Nr. 6. Municipalcvnstitutionen v. F. Schuler v. Libloy. ^ermannstadt 1862. 8. (187 S.). 51. Teutsch, Urkundenbuch der evangelischen Landeskirche A. B. in Siebenbürgen. I. Th. Herinannstadt 1862. 8. (XXVIII, 349 S.). 52. linn- i« luniu ^. I. October oder Februar? Einigen wir uns! Prag 1862. 8. (44 S.). 53. Uebcrsicht der Waren-Ein - und Ausfuhr des allgemeinen öftere. Zollgebietes und Dalmatiens im Vereine mit dem Auslände und den in den Zollansschlüsscn gelegenen Thcilcn der öftere. Mon¬ archie im Sonnenjahre 1861. Znsammcngestellt vom Rcchuungsdepar- tcment des k. k. Finanzministeriums. (Abtheilung für die indirccte Be¬ steuerung.) Wien 1862. 4. (VIII und 92 S.). 54. Jos. Unger. Die Vcrlasseuschaftsabhandlung in Oester¬ reich. Ein Votum für deren Aufhebung. Wien 1862. gr. 8. (Vl und 210 S.). 55. Verzcichniß der Advokaten und k. k. Notare, daun der Vertheidiger in Strafsachen und Gerichtsdollmetsche sümmtlicher Krou- lüuder der östcrr. Monarchie mit Ausnahme Ungaru's und der Neben- länder. Wien 1862. 8. (104 S.). 56. V i e rt e l j a h r s s ch ri ft, österreichische, für Rechts- und Staatswisseuschaft. Hcrausg. von Dr. Fr. Haimerl. 9. und 10. Bd. Wien 1862. 8. 57. Adolf Wagner. Die österreichische Valuta. 1. Thcil. Die Herstellung der Nationalbank, mit besonderer Rücksicht auf den Bankplan des Finanz-Ministers von Plener. Wien 1862. gr. 8. (VIII und 191 S.). 58. Wolfgang Wessely. Die Befugnisse des Nothstaudes und der Nothwehr nach östcrr. Rechte mit Berücksichtigung des gemeinen Rechts und der neueren deutschen Particular - Gesetzgebungen. Prag 1862. gr. 8. (96 S.). 59. T Xivlonaoki. Xauka v po.nc>>ei, nc-ölux prana rr^mskien-o. Lemberg 1862. 8. (VII, 212 S.). 60. Zoll-Tarif, allgemeiner österreichischer, vom 5. September 1853. Mit auf Gruud der Nachtrags - Bestimmuugcn sorgfältig be¬ richtigter Textirung, mit den Zollsätzen in der östcrr- Währung, mit Einschaltung vielfacher amtlicher Erläuterungen in Bezug auf die Ein¬ reichung der Waren, mit vermehrten Reductions-Tabellcn, einem be¬ richtigten Aemter - Verzeichnisse, einem Repertorium der wichtigsten in Zollsacheu erflvssenen Vorschriften und einem Waren - Register in ge- Literatur. 47 drängtcr Kürze. Mit Genehmigung des hohen k. k. Finanzministe¬ riums herausgegcbeu von Franz Pillwein. (2 Hefte.) 1. Heft, den systematischen Zoll-Tarif vollständig enthaltend. Wien 1862. Lex. 8. (76 S.). Im 4. Quartale L8ÜL. 61. 8. Xioüncr. Oompemlium juri« rank^iuslioi oum sin- tzuilari aUtNtiuno ml UZn-« pm tieulura« vi oonvenlicmis XVIII. au»u4i AOLOOU cuni smla npo.«In!ioa iuiliuo in impcrio au«Irium> vionnlo«. Brixcn 1862. 8. (XVI, 686, 56 p). 62. Ausweise über den auswärtigen Handel Oesterreichs im Souneujahre 1860. Zusammeugestellt vom Rechnungsdcpartemeut des k. k. Finanzministeriums. XXI. Jahrg. 1. Thl. Wien 1862. Fol. (X5I und 240 S.). 63. Con s u larw e s en, das, in seinen Beziehungen zu den Regierungen, zum Handel und zur Industrie. Von einem Consular- beamten. Wien 1862. 8. (16 S.). 64. M. D a m i a n itsch. Militär-Strafgesetz über Verbrechen und Vergehen vom 5. Jänner 1855 für das Kaiserthnm Oesterreich mit den darauf bezüglichen bis auf die neueste Zeit erschienenen Ver¬ ordnungen und Erläuterungen. Wien 1862. 8. (VU, Z49 S.). 65. L. D e n k- Handel und Verkehr in Oesterreich in socialer, politischer und national-öeonomischer Bedeutung. 2. Anfl. Wien 1862. 8. (174 S.). 66. I. Ficker. Zur Genealogie der Handschriften des Schwabcuspicgels. Wien 1862. 8. (34 p) (Aus den Sitzungs¬ berichten der Wiener Acadcmic besonders abgedruckt.) 67. G. Frei m n t h. Ein Wort der Unbefangenheit über das Geldwesen ans Oesterreichs Boden. Wien 1862. 8. (810.). 68. C. G o ch n a t. Handbuch der politischen Polizei-, Justiz-, und Steuer-Gesetze und Verordnungen für die politisch-administrativen Behörden und Gemeindeämter im österr. Kaiserstaate. Nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung in alphabetisch - chronol. Ordnung. 1 Bd. l. Hst. Wien 1862. 8. (128 S.). 69. ila l. Xj iliiüiko «pi.-mb o puöliuj xaclrugi u UrvniUroj i LIueonch. Agram 1862. 8. (51 S.). 70. Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Oesterreich und der Türkei. Abgeschlossen zu Constantinopel am 22. (10.) Mai 1862. In franz., Italien., deutscher und türkischer Sprache. Wien 1862. 4. (34 p.), 71. Ideen über sociale Politik in Oesterreich. Von B. L. H. Agram 1862. 8. (VII, 124 S.). Auch kroatisch: Wsii 0 sooigluos poiibli u Lustrisi. Agram 1861. 8. (76 S.). 48 Literatur. 72. Iura rc^ni Oronliao, vulmuliuo ct 8lgvonisc. Oum pri- vilc^iis, llibrrlnlibus, Xrticulis cl Oonstilutionibus viaetarum scu Acncraliuni Oonxrcxslionuni cjusdcm in^ni ae Oonslllutionibus Oinc- larum scu Ooniiliornm rc^ni Hun^arinc, iilcm sociuoi rc«nuni spcc- Innlibus, rx eorporu furis Iiun» urici cxccrplis. Ldülit loanncs liu kuljcvic uliicr stsssani l. kron^ois, Ingenieur lles mines p. 347. ') in dieser Richtung bald modificirt durch die Parlamente, welche dem von dem Könige instituirten Großmeister noch einen Gencralprocurator und msitre gsnerol zur Seite setzten. °) Wgneron, llnnoles lles mines 3- seri« t. II. pog. 558. 4* 52 Fritsch, über sranMschc« Berggesetz. Die folgenden Perioden sind reich an Beweisen praktischer Be- thätigungcn des tirnil. i-sxalivu, mittelst welcher einzelnen fränkischen Unterthanen Bergbau - Liccuzcu bald ab - bald zugcsprochen werden. Ans den namentlich unter Ludwig XIV. u. XV. sich beson¬ ders zahlreich häufenden Bethätigungen der königlichen Berghohcit ver¬ dient zum mindesten das Edict Ludwig's XIV. vom 13. Mai 1698 eine flüchtige Markiruug, weil eö in der franz. Gcsetzgebungsgcschichte einen bedauerlichen Rückschritt bezeichnet, herbcigeführt durch die omi¬ nöse Bestimmung, daß jeder Grundeigcnthümer innerhalb seines Bo- dcnstückcs ohne vorläufige Authorisiruug die Kohlen ausbeuten konnte; dieses gesetzliche Axiom verfehlte den Zweck, sauctionirte den Raubbau und richtete innerhalb seines 46jührigcn Bestandes so großen Schaden an, daß der Berichterstatter R e g n a ud 6' E p c rcy der constituirenden Versammlung im Jahre 1791 sagen konnte: „Die Spuren dieses „abusivcu Gesetzes seien dermalen noch fühlbar, ja seien für eine ferne „Zukunft in allen Provinzen nicht auszutilgcn." Erst das Decret vom 14. Jänner 1744 half diesem schreienden Ucbcl ab und stellte die Grundcigenthümcr bezüglich der KohlcuauS- beute wieder auf gleiche Linie mit den übrigen Bcrgbauunternehmcrn, soferne sic vorerst die Erlaubniß des Gcneral-Finanz-Controllors ein¬ zuholen hatten. — Da aber auch dieses Decret keine präcisen gesetz¬ lichen Bestimmungen enthielt, 9) so öffnete cs wieder in anderen Rich¬ tungen der Willkür und der Protection ein nnbcgränztcs Gebiet, was in den Vorjahren der Revolution unter der bcrgbautrcibcndeu Classc keine geringe Mißstimmung hcrvorricf. Solche gouvcrncmentalc Arbitraric- tätsacte hat die Geschichte mehrere verzeichnet. '°) Die königliche Gewalt hatte in Frankreich somit das Bergregal bis zur Nevolutionsepoche als ein Kronrecht in den 4 Formen der n) Ertheilung von Bergbaulicenzen, k>) Belehnungen, e) Ausübung der Bergpolizci und cl) der Bruttobcsteuerung strenge bewahrt. Jedes aus ') So die Erklärung Carls VIII. vom Nov. 1483, das Edict Ludwigs XII vom Juli 1814, datirt von B e a u g c n c y, sodann vom Feb. 1506, datirt von Bourges, daun vom Juni 1498, datirt von S o i s s o n s, das Patent Franz I. vom 29. December 1519, seine Ordonanz vom December 1515, dann 18. October 1521 und ähnliche Patente von Heinrich II. Franz II. u. Carl IX. Das Edict H e i n r i chIV. von 1601 abolirte, ohne Präjudiz für das äroit rogalisn, kraft königlicher Gnade, den Bergzehent; ein zweites vom Jahre 1604 regelte die Disciplin und bergbehördlichc Admi¬ nistration, verhielt die Bergbautrcibcndcn zur Eröffnung der Bergarbeiten innerhalb eines Monates nach dem Anthorisirungsacte, bestimmte ferner des Bergbau-Nettoeinkommens zum Unterhalte der Hilfspriester, Chirurgen, Bcischaffung von Medicamenten bei einzelnen Werken u. s. w. 8) Uiseour8 äs Usgnauä ä' Lpsroz- äu 20 mars 1791. °) die namentlich die Grenzen der Belehnungen (eoncossions) in höchst vagen Umrißen erscheinen ließen. '") Unter welchen der bemcrkenswertheste dcr Proceß des Francois l'ubeul u, Narguis äs Oastrioo, v. 17. April 1773 bis 9. März 1784. Feilsch, «der snmiölischcg Derggcsch. 53 der dortigen Berghohcit erflvssenc Gesetz hotte die Trennung von Bergbau u. Grnndcigcnthum dnrchgeführt, wovon nur das Gesetz vom Jahre 1698 — 1714 bezüglich der Kohlen eine verderb¬ liche Ausnahme gebildet hatte. Dieser Trennungsgrundsatz beherrschte auch, Dauk der durchgreifenden Beredsamkeit Mirabcan's gegenüber der Lcgisten-Doctrin, deren Hanptträgcr Heurtaut Lamerville war, das neue Berggesetz der Constitnautc v. 28. Juli 1791. — Dieser be¬ rühmte Redner führte in der Sitzung der National-Versammlung vom 21. Marz 1791 die gegnerischen Positionen siegreich geradezu in's Absurdum, so wie auch er es war, welcher der königliche» Bcrg- hvhcit die nationale substituirte und dadurch der altgriechischen repu¬ blikanischen Auffassung sich einen Schritt näherte. Es hatten nämlich bespielsweise auch die Athener die Bcrgbaue als Gut der Republik erklärt, die gegen Kaufschilling ") und jähr¬ liche Abgabe von V24 der Erzeugung au Private in's dauernde Eigcn- thum hintangegeben wurden. Die Athcnicnsische Republik hatte jedoch, wie wir sehen, die Schranken des Bergregals viel enger als die französische Republik gezogen, indem dort der Bergbau als nationales Eigeuthum erklärt, derselbe jedoch hier nur unter nationale Oberhoheit gestellt worden war. — Die Republik hatte sich des Regal-Tributes zwar begeben, hielt aber nichtsdestoweniger daö Pcrmissionsrecht und das Oberauf¬ sichtsrecht fortan aufrecht. Die constituircnde Versammlung hatte das frühere System gon- vcrnemcutaler Willkür in Erthcilung und Rcvocirung von Concessionen in seiner Mitte scharf gegeißelt; doch auch ihr Werk war eine Aus¬ geburt ungezügelter Politischer Leidenschaft, die die bestehenden Rechte nicht achtend, sic durch retro active Kraft ihres neuen Gesetzes vom 28. Juli 1791 theils abschwächte, theils aufhob. So wurden bei¬ spielsweise alte, im Wege des Gesetzes erworbene Bergbau-Concessionen zu Gunsten jener Grundcigenthümer, welche die betreffenden Gruben vor dem Conccssionsactc voreinst ansgebcutet hatten, unter Voraus¬ setzung, daß eben diese Grundbesitzer sich nicht ausdrücklich ihres Rechtes in freier, gesetzlicher und schriftlicher Form begeben hatten, geradezu annullirt ^), wodurch zumeist die wohlbercchtigteu Concessionäre zu neuen PaciScirungen mit den Grundeigenthümcrn gezwungen, ja ge¬ radezu der Wciterbctrieb vieler Bergbane in Frage gestellt wurde. — Wäre dies; Gesetz, statt in der, von Leidenschaften durchglühtcn consti- tnircndcn Versammlung direct und ohne viele Vorbereitung abgesponnen ") welcher im Zeitalter des Aristides und Themistoklcs der Beistcllung republi¬ kanischer Schiffe gewidmet wurde. — »lavier, turispruUenee generale «los mines en Lllemagns t. l, prdt'aee p. v. und ?v)-rot - »silier, legislativ» ües mineš t. I, p. 6. ") Art. 6, Alinea I. 54 /ritsch, über franMschcs Bcrgges-H. zu werden, vorerst einem fachmännischen Ausschüsse zur Borberathung zugewicscn worden, so hätte wahrscheinlichst nicht ncne Willkür die alte Willkür aus dem Sattel gehoben- Ein neues Damoclesschwert knüpfte eben diese Constituante über die Häupter der conccssionirteu Bergwerkseigenthümer, soferne sie die Maximaldauer der Concessionen auf 50 Jahre beschränkte, nach Ab¬ lauf deren der betreffende Grundeigenthümer in dessen Rechte trat. Dadurch setzte sie jedem Bcrgbautrcibenden ein wirksames Schreckbild zur Seite, das hemmend und lähmend in seine rationelle Thätigkeit eingriff, ihn zur verderblichen Ausnützung der Gegenwart cinlud und so die kommenden Generationen um die Segnungen eines blühenden Bergbaues frevelhaft zu berauben drohte. Das von der Versammlung für die Nation als oberster Grund¬ satz vindicirte freieDispositionsrecht über alle Gruben, erlitt ferner unter Art. 10 eine widcrsprechende Beschränkung, soferne Con- ceffionswcrber dem Grundeigenthümer weichen mußten, falls sich letztere binnen 6 Monaten nach behördlicher Aufforderung zum Sebstbetrieb des Bergbaues unter gleichen Bedingungen bereit erklärten und das Ausmaß ihres Grundeigenthumes, mit eventueller Zurechnung der Area ihrer Mitgesellschafter, ein angemessenes Concessionssubstrat bil¬ dete. — Unter allen Bedingungen blieb jedoch den Grnndcigenthümern nach Art. 1 das sonderbare Vorrecht unbehelliget, ohnerachtet schon bestehender Concessionen dritter, innerhalb ihres Territoriums mittelst Tag-, Rösch - oder Gruben - Arbeiten bis zur Teufe von 100 Fuß zu bauen. Diese ominöse gesetzliche Bestimmung war das Losungswort zur regelwidrigen Unterwühlung des Bodens, zum systemlosen Unkosten der Ausbisse, zur Gefährdung aller Tiefbaue durch von oben zusitzcnde Tag - und Grubenwässer, weiters zum echten Raubbau und zumeist zur Provocirung endloser Streitigkeiten. Unter die zumeist abweichenden Bestimmungen von dem späteren Napoleonischen Berggesetze gehörte vorzugsweise die territoriale Be¬ schränkung der Concession auf das Maximalmaß von 6 Qudr.-Mcilen "), das Verbot unter 200 Jochen Entfernung von Gebäuden, ohne Zustimmung des Eigenthümers, Bergbau zu treiben "), die Bestellung der Tribunale als Competenz-Behördcn für alle Bergbau- Streitigkeiten u. s. w. — lieber Steinbrüche und Torfarbeiten enthielt dieß Gesetz keine Bestimmungen. ") Art. 4, Alinea I. ") Art. 4 u. 5. — Als Bermessungsmaßflab sollte das Verhältniß von 25 zu 2282 Toisen diene». ") Art. 23. ") Art. 27. Fritsch, über frmiwstlches Berggesetz. 55 Die in der constituirenden Versaminlung geherrschte Voreinge¬ nommenheit gegen jede gouvernementale Exekutivgewalt hatte den Ad- ministrativbehördcn noch obendrein die Reprcssivgewalt gegen Gesetzes- Überschreitungen sehr kärglich zugemesscn, weßwegen auch die uachthei- ligen Wirkungen dieses Gesetzes nicht lange auf sich warten ließen, denen bereits in den zunächst folgenden Jahren schon der Wohlfahrts¬ ausschuß durch dcrogirende Bestimmungen steuern mnßte. Unter die wichtigsten Bcthätignngen dieses Wohlfahrtausschusses gehörte das Dceret vom 13. mvssiltor des Jahres II, welches den Ausschuß um drei Mitglieder, axonoo cis mine« genannt, vermehrte, denen unter an¬ derem auch die Herausgabe des heut zu Tage noch bestehenden louriuü I - v , k. k. Finanzrathe. So einfach und verläßlich sich die Execntion eines liegenden Gutes einleitct, wenn sie im Einklänge und ans Grund seiner bücherlichen Einlage stattfinden kann, — so schwankend und unsicher wird sie dort, wo der grnndbnchcrlichcu Einverleibung des ExccutionsrcchteS Anstände begegnen, — wo also weder die Pfändung des Gutes, noch die Seque¬ stration seiner Früchte nach Regel der 320 und 322 a. G. O. vor sich gehen kann. Ich habe absichtlich die Einleitung der Execntion betont, weil ich von jenen Schwierigkeiten hier absehc, welche die Durchführung der Execntion dann erfahrt, wenn Zweifel und Streit darüber ent¬ stehen, was als Bestandthcil, als Zugchör einer Hypothek in die Exe- cution — insbesondere Schätzung und Feilbietung — mit einbczogen oder cinzubeziehen sei. Die Falle nun, daß der cxcquirendc Gläubiger von der exccn- tivcn Jntabulation Umgang nehmen muß, sind nicht selten, — mei¬ stens wird in derlei Fällen die Ursache darin liegen, daß die Liegen¬ schaft noch als Eigenthnm eines Bcsitzvorfahrers des Schuldners im öffentlichen Buche erscheint; es kommen aber auch derlei Fälle vor, wo die in Execntion zu ziehende Liegenschaft selbst noch in keinem öffent¬ lichen Buche sich vorfindct. In den ersteren Fällen ist, weil das Grundbuch die Realität als fremdes Eigenthnm answcisct, eine Rcalcxccntion unmittelbar unmöglich, zumal daS Hofd. v. 26. Fcbr. 1819, J. G. S. Nr. 1548, cs dem Gläubiger verwehrt, die Gcwähranschrcibnng seines Schuld¬ ners ohne dessen Mitwirkung, oder doch Zustimmung zu veranlassen; — und es wird sich daher das Rechtsmittel des Gläubigers zu einer Mobilarcxecution kehren müssen, nämlich Pfändung, sohin Schätzung und Feilbietung der Rechte seines Schuldners zum Eigcnthumc der frag¬ lichen Liegenschaft,—ein freilich in seinem Werthe sehr problematisches Mittel — je nachdem diese Rechte urkundlich erweislich, von weniger oder mehr vorläufig zu erfüllenden Gegenverbindlichkciten bedingt -— oder gar wohl nur an eine, jedem factischcn Besitze anklebcndc Wohlthat der Vcrmiethung seines giltigen Rechtstitcls gewiesen sind. Nur in einem Falle — in jenem des Z. 822 a. b. G. B. näm¬ lich und unter dessen Beschränkungen — ließe sich auch das nicht ans den Namen des Schuldners — doch auf jenen seines Erblassers — vergewährte Gut von des erstem Gläubiger unmittelbar in Execntion ziehen. Ich könnte an Rechtsfälle dieser Art practischc Erörterungen anknüpfen; doch liegen sie nicht eigentlich im Bereiche meiner heutigen Darstellung. *) Borgetragen in der XXIII. Versammlung. 72 Äalteneggcr, iilnr ktealerecuiion. Bei der 2. Gattung von Executionsfällcn — Mangel nämlich einer Grundbuchseinlage für die Liegenschaft — ist, meiner Ansicht nach, und obschon die erwähnte Vorschrift der G. O., daß die Exe¬ mtion mit deren Jntabnlation zu beginnen habe, nicht erfüllt werden kann — die Rcalcxccution nicht ausgeschlossen. Vernünftiger Weise kann die cxccutivc Jntabnlation wohl nnr als regelmäßige Vorschrift für jene überwiegende Mehrzahl der Fälle Geltung beanspruchen, wo sic allein Anwendung haben kann, wo man cs mit einem Grundbuchs- objccte zu thun hat, ohne jedoch eine Ausnahme dort unzulässig zu mache», wo sic dcr Natur dcs Gegenstandes zu Folge nothwcndig ist, soll der Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Denn cs ist offenbar, daß einer Liegenschaft deßwegcn, weil sie keine bücherliche Einlage hat, nicht die Eigenschaft fehlen kann, ein Gegenstand des Verkehrs, der Verpfändung, somit auch des dem Gläubiger zustchcn- deu Rechtes zu sciu, daraus im Exccutionswcge seine Befriedigung zu suchen. Diesen hat er, wie bei beweglichen Sachen, durch die pfand¬ weise Beschreibung und Bezeichnung zu betreten, und es gibt der Z. 1468 a. b. G. B. den Fingerzeig dazu, wo der Gesetzgeber die Ersitzung solcher unbeweglicher Sachen, welche keinem öffentlichen Buche cinvcrlcibt sind — dcr Ersitzung beweglicher Sachen gleich stellt. Wenn also auch der Wortlaut der einschlägigen KK. 321, 431, 451 a. b. G. B. und 322 a. G. O. ausnahmslos zu lauten scheint, dürfte man ihn doch nnr als Norm für die Regel gelten lassen, die bekanntlich Ausnahmen nicht ausschlicßt, und es würde demjenigen, der sich auf das thatsächliche Vorhandensein einer solchen Ausnahme beruft, nur obliegen, den Beweis dieser Thatsache, d. i. des Um¬ standes zu liefern , daß die zu cxcguircude Liegenschaft in einem öffent¬ lichen Buche nicht vorkommt. Ein Paar Fälle dcr Praxis bekräftigen diese meine Ansicht, — dcr 2. zeigt aber auch die Schwierigkeiten, mit welchen dcr Exccutions- sührcr dieses Beweises wegen zu kämpfen hat. 1. Executionsact. Domäne I'- gegen Ursula U. Die Domäne I'. war in dcr Lage, einen Pachtzins aus dem ge¬ richtlichen Vergleiche vom 7. April 1854 durch Execntivn auf die Kaische der Schuldnerin Ursula U. Consc. Nr. 2 cinzubringen. Die Kaische war der Ursula v. aus dem Nachlasse ihres Gatten Matthäus U. erblich eingcantwortct, und zwar mit dem Beisatze des Bezirksgerichtes in der Einantwortungs-Urknnde, daß diese Kaische bis¬ her kein GrnndbuchSfolinm hat. Mit Berufung ans diesen Beleg begehrte und erwirkte die Do¬ mäne I'. bei demselben Bezirksgerichte, als Real-Instanz, die execn- tivc Pfändung durch Beschreibung der Kaische und durch Anmerkung dcs cxccutiven Pfandrechtes in den Gerichtsactcn; diesem 1. Exccutions- Äaltcneggcr, über klcalerccution. 73 grade folgte der 2. durch exccutive Schätzungs-Bewilligung, deren Vollzug jedoch durch mittlerweile geleistete Zahlung sich behob. 2. Exccntionsact. Acrar gegen Gregor b>. Die Fiuanz-Procuratur ward berufen, einen Steuerrückstaud des Gregor 0. von dessen Grundbesitze Cat.-Parz. Nr. 597 bis 600, in der Steuergemcindc N. durch Realexccntion eiuznbringen. Ihre Anfrage, welche grundbuchliche Einlage dieser Grundbesitz habe, ward dahin beantwortet, daß Gregor I>. in keinem Grundbnche des betroffenen Gcrichtssprengels als Eigenthümer einer Realität ein¬ getragen sei, und daß sich auch nicht erheben lasse, ob jene Grund- parccllcn, sei cs selbstständig, sei cs als Bestandthcile einer Gesammt- rcalität irgend eine grundbuchliche Einlage haben; denn auch die beim Rückstäudncr cingcsehenen Erwcrbsurkuuden gaben keinen Aufschluß, oder fanden in den Grundbüchern keine Bestätigung (es war z. B. eine Rustical-Urbar-Nummcr 54 im Kaufvertrag angegeben, während eine solche im Grnndbuchc nicht vvrkam). Die Finanz - Procuratnr begehrte also die exccutive Pfändung durch Beschreibung dieses Grundbesitzes und machte geltend, daß der Tabularrichtcr durch Perlustration des Grundbuches selbst sich von dem Nichtvorkommcn dieses Grundbesitzes in jenem öffentlichen Buche, wo¬ hin derselbe nach seiner topografischen Lage gehört, überzeugen, und hiernach vermöge des nun acigaroro non 0880 nlom in juro, die pfand¬ weise Beschreibung um so mehr bewilligen möge, als das Aerar schon Kraft des Gesetzes das stillschweigende Pfandrecht auf dieses Stencr- objcct besitze, somit dasselbe nicht erst durch Jntabulation zu erwerben uöthig habe — und als ferner das Stenerärar in dessen Geltendmachung nicht wegen Mangels einer Förmlichkeit gehindert sein dürfe, welche Förmlichkeit, nämlich Einbüchernng des Stcucrobjcctcs außer dem Be¬ reiche seiner Einwirkung liegt. Ucbcrdieß begehrte die Finanz-Procuratur für jene Interessenten, welche unbekannter Weise vielleicht doch Tabularrcchte zu wahren haben sollten, die Aufstellung eines Curators, gegen welchen sic das Execn- tionsgcsuch ebenfalls richtete. Nichtsdestoweniger wurde dieses sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz abwcislich erledigt, und zwar wesentlich aus dem Grunde, weil dem Executionsführer jedenfalls die Beweisführung ob¬ liege, daß das fragliche Reale keine Grnndbuchscinlage habe, das Aerar aber im vorliegenden Falle diese unerläßliche Bedingung, um die KZ. 340 bis 342 a. G. O. analog anzuwcnden, nicht erfüllte. Auch der oberste Gerichtshof, an den die außerordentliche Revi¬ sion ergriffen wurde, hat, obschon inzwischen sogar die Bestätigung des Tabnlarrichters erlangt und beigebracht worden war, daß der zu exequirendc Grundbesitz im Grundbuche desselben nicht verkomme — 74 Äallcnegger, über Nealerecuüon. die recurirten Erledigungen bestätigt mit dem Beifügen, daß die im Uebergabsvertrage des Steuerrückständlers enthaltenen, auch grund- büchlichen Bezeichnungen seines Grundbesitzes sich nicht durch einfache Widersprechungcn beseitigen lassen. Das Acrar war damit in das Dilemma gedrängt, die Realexe- cution einerseits nicht nach der gesetzlichen Regel durch Jntabnlation des cxccutivcn Pfandrechtes, eben so wenig aber anderseits in ans- nahmsweiser Analogie durch pfandweise Beschreibung führen zu können, — weil ihm für die erstere der Beweis fehlte, daß und welches Grund¬ buchsobject es vor sich habe, — für die zweite aber der Beweis, daß eben kein Grundbnchsobjcct vorliege. — Es gehört nicht zum Zwecke der Rechtsfrage der' heutigen Dar¬ stellung zu erörtern, wie die Steuercinbriugung aus diesem Bcsitzthnmc anderweitig verfügt wurde (obschon die Frage der cxccutivcn politischen Sequestration, wie solche sich aus der Executionsorduung vom Jahre 1813 und aus den Hofkanzlci - Decrctcn vom 9. September 1824, Nr. 172 und vom 16. März 1830, Nr. 85 der illyr. Prov.-Ges.-- Samml. ergeben mag, ebenfalls das juristische Interesse in Anspruch nehmen dürfte); — eben so wenig gehört hierher, daß und warum von der executiven Pfändung der Uebernahmsrechte des Steuerschuld¬ ners Umgang genommen wurde. Hier sei nur in Bezug auf das bücherliche Moment dieses Recht¬ falles bemerkt, daß das schon erwähnte Dilemma die Fiuanz-Procu- rntnr bewog, beim Oberlandcsgcrichte um die gruudbüchlichc Richtig¬ stellung des fraglichen Realbesitzes einzuschrciten, — welchem Begehren das Obcrgcricht zwar dadurch Folge gab, daß cs die hierzu nöthigen Erhebungen von Amtswegen cinleitetc, — schließlich aber doch das¬ selbe ablehnte, unter andern Motiven merkwürdiger Weise auch den Grund hervorhebeud, daß gerade in der Bestätigung des Tabular¬ richters über das Nichtvorkommcu der fraglichen Parcellcn im Grund¬ buche zu erkennen sei, dieselben seien von dem Grundbuchskörpcr, zu dem sie ursprünglich gehörten, also noch gehören, nicht abgeschricben worden. Für diese Zugehörigkeit ward freilich ein positiver Anhaltspunkt so wenig gefunden, daß das zu excqnirendc Grundbnchsobjcct nicht verfolgt werden kann. An diese beiden Fälle — auch an den 2. vermöge der Motive der Abweisung — läßt sich die Behauptung anknüpfen, daß eine Rcal- execution auch dort, wo Grundbücher bestehen, ohne Einverleibung des executiven Pfandrechtes zulässig, und analog mit der Pfändnng beweg¬ licher Sachen zu führen ist, daß jedoch durch die dem Executionsführer obliegende Beweis¬ führung bedingt sei, sein Executionsobject sei eben noch in einem öffent¬ lichen Buche nicht eingetragen. KaNeneggee, Uber Pealerecution. 75 An dieser letztem Bedingung freilich wird die praktische Anwen¬ dung des an sich richtigen Grundsatzes zumeist scheitern; denn woher anders, als aus dem Grundbuchc soll diese Ueberzengnng geschöpft werden, und wie sott das geschehen, da eine Specifieation des einge¬ tragenen Grundbesitzes in der Mehrzahl der öffentlichen Bücher nicht enthalten ist. Genügte also, wie im Falle 2, nicht die Berufung ans die amt¬ liche Grundbnchsprclnstration des Tabnlarrichtcrs, so wird er eben so wenig in der Lage sein, eine amtliche Bestätigung hierüber zu ertheilen, die dem Bcweiszwecke genügen könnte, und wenn im Falle 1 formell ein solcher Ausspruch des Richters vorlag, der die Exccntionsführung in der gedachten Art und Weise ermöglichte, so bleibt cs noch immer fraglich, ans welche Grundlage hin die Abhandlnngs- und zugleich Tabnlar-Jnstan; bestätigen konnte, daß die Keusche Consc. Nr. 2 bis¬ her kein GrundbuchSsolinm hat. Dieß sind indcß Zustände unserer öffentlichen Bücher, welche — Dank dem in Aussicht stehenden G ru n d buch s g e s e tze -— hoffentlich sehr bald zu den glücklich überwundenen gehören werden. Dieses Grnndbuchsgesetz, welches sammt der Grundbnchsordnnng bekanntlich in einer der letzten Sitzungen der eben abgelanfenen Land¬ tagssession die zustimmende Erklärung der Landcsvertrctung erhielt, verfügt nämlich, daß zwischen den Grundbüchern einerseits und dem Steucrcatastcr anderseits die Uebereinstimmung herzustellcn und fortan aufrecht zu erhalten ist. Unter den Vorzügen und Wohlthaten dieses Grundbuchs-Gesetz¬ entwurfes ist der eben berührte nicht der geringste, — daß nämlich durch die catastralmäßige Bezeichnung der Grnndbuchskörpcr es ganz unzweifelhaft sein wird, welche einzelne Liegenschaften den Gegenstand der dinglichen, durch das öffentliche Buch zu bewirkenden Rechtserwer- bnngen bilden. Hierüber nun und über die sonstigen Bestimmungen des genann¬ ten Gesetzentwurfes würde eine kritische Besprechung in unseren Ver¬ sammlungen von unläugbarcm wissenschaftlichen, vielleicht auch prac- tischem Interesse sein, letzteres schon aus dem Grunde, weil die Be- rathnngcn dieses Entwurfes noch nicht abgeschlossen sind, und auch für Kram, obschon im Allgemeinen nach dem Anträge dcs Landtagö-Comitö's als annehmbar erklärt, doch, wie die Motive hierzu aussprachcn, manche Acnderung desselben im Neichsrathe als erwünscht in Aussicht gestellt wurde, und zwar Aenderuugcn, welche sich nicht ans die 3 spcciell hcrvorgehobenen Punkte beschränken dürften: 1) ob die Landtafeln als solche fortbestehen sollen (wie ß. 30, Ii>. o der Grundb.-Ordn. andentet); 2. wie die Verlautbarung der neuen Grundbuchs-Entwürfe zu geschehen; 3. wer die Kosten der Anlage oder Verbesserung zu tragen habe? 76 ÄaUentggcr, liber Nealerecuiion. Ich erlaube mir ein Exemplar dieses Entwurfes der verehrten Gesellschaft zu überreichen; — obschon nicht in der Lage, in eine ein¬ gehendere Besprechung dieses wichtigen und für die Befestigung des Realcredits ersprießlichen, ja uöthigcn Gesetzes cinzugchen, — möchte ich doch Eine Bemerkung anknüpfen, die mit dem besondern Gegen¬ stände meines heutigen Bortrages in Bcrbindnng ist. Die Gesetzesvorlage besteht aus: dem Gesetze, betreffend die Anlegung neuer Grundbücher und die Verbesserung von bereits vorhandenen öffentlichen Büchern, in 35 Paragraphen; Ik. der Grnndbuchsordnuug in 137 Paragraphen. Diese handelt in 6 Hauptstücken: 1. Voll der Bestimmung und Einrichtung der Grundbücher im Allgemeinen. 2. Von den Bedingungen und Wirkungen der Einverleibungen und Vormerkungen. 3. Von Simultanhypothekcn. 4. Von den grundbücherlichcn Anmerkungen. 5. Von den Grundbnchsgcsuchen. 6. Von den Rechtsmitteln gegen grundbüchcrliche Amtshand¬ lungen. Endlich in einem Anhänge mit 45 Paragraphen: Von der Geschäftsführung im Grnndbuchsamte. V Fornmlarien erläutern die gesetzlichen Bestimmungen. Worauf ich nun heute die besondere Aufmerksamkeit der verehr¬ ten Gesellschaft lenken möchte, das sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Vorgang, wie die bereits vorhandenen öffentlichen Bücher mit den Anforderungen der Grundbuchsordnung in Uebereinstimmung zu bringen sind. Der ß. 4 sagt: „Von den bereits vorhandenen öffentlichen Büchern sind ,,s) diejenigen, welche der in der Grundbuchsordnung bezeichneten „Form im Wesentlichen entsprechen, beizubehalten und allmälig „mit den Bestimmungen der Grundbuchsordnung in Uebereinstim- „mulig zu bringen; „b) diejenigen aber, welche dieser Form im Wesentlichen nicht ent¬ sprechen, durch neu anzulegende Grundbücher zu ersetzen." Für die Anlegung neuer Grundbücher bestellt Z. 7 beson¬ dere Commissionen, und normiren die ZZ 8 bis 27 das Verfahren, dessen Grundprincip die Edictalladung aller Theilhaber dinglicher Rechte bildet; — für die Verbesserung der bereits vorhandenen öffent¬ lichen Bücher beruft K. 28 die Grundbuchsgerichtc, deren besondere Aufgabe laut ß. 29 a auch darin besteht, aus dem Steuercataster die- Kaltenegger, über Uealerecution. 77 jenigen Liegenschaften, welche zu einem bereits im Grundbnche einge¬ tragenen Grundbuchskörper gehören, aus dem Gutbestandsblatte vor¬ zuschreiben. Auch darüber wird das oberwähnte Edictal-Verfahren eingeleitet, und dadurch gemäß Z. 12 Jedermann Gelegenheit geboten, eine Be¬ richtigung, Ergänzung, Ab- oder Zuschreibung hinsichtlich der catastral- mäßigcn Bezeichnung der Liegenschaft zu erwirken. — Der Zweck meines heutigen Vortrages wird erfüllt sein, wenn es ihm gelungen sein sollte, an diesem Einen Beispiele die besondere Theilnahme der verehrten Gesellschaft für ein Gcsetzgebungswerk wirk¬ sam zu machen, welches bestimmt ist, Klarheit und Sicherheit in einen der wichtigsten Zweige des Verkehrslcbcns zu bringen. s15.s Darf der Gläubigerausschuß oder sonst ein Dritter gegen den Willen des im Ausgleichsverfahren befindlichen Schuldners einen Ausgleich abschließen? *) Vom Herrn Vi». I i Miiiig«. Zur Beantwortung der ausgestellten Rechtsfrage beschränke ich mich mit Uebergehung aller Weitläufigkeit auf die Sache selbst. Dießfalls glaube ich mit der Vcrgleichsverhaudlung selbst beginnen zu sollen, und hier verfügt der Z. 29 d. B., daß der Gerichts«Coin- missär bei der Verhandlung den Vorsitz führt, den Gläubigern den ganzen Massastand darlegt und sie über die in Vorschlag gebrachte Ausgleichung zu Protokoll zu nehmen habe. Es muß also vor Allem ein Vorschlag vorliegen; wer diesen Vorschlag einbringe, ist nicht näher bestimmt, nach der Natur der Sache glaube ich ist hiezu Jeder¬ mann befugt, der ein rechtliches Interesse an der Ausgleichung hat: Ein solches hat unzweifelhaft der Schuldner selbst, der Ausschuß der Gläubiger, sowie jeder einzelne Gläubiger, endlich der Gerichts-Com- missär als Zweck seines Amtes. Alle diese Personen können somit einen Vorfchlag rücksichtlich der Ausgleichung cinbringen, allein dieses Recht bezieht sich nur auf den vorläufigen Vorschlag und es kommt nun darauf an, daß der Vor¬ schlag acceptirt werde und dadurch ein Ausgleich wirklich zu Stande komme. Wer sind nun die beiden pactirenden Thcile? Ohne Zweifel einerseits die «»gemeldeten Gläubiger, andererseits aber der Schuldner, — aber kann der Schuldner im eigenen Namen rechtlich einen Vergleich Angehen, oder stehen nicht vielmehr an seiner Stelle der Gerichts - Eommissär und der Gläubigerausschuß als seine gesetzlichen Vertreter, welche doch bis zu diesem Momente allein seine vermögcnsrcchtliche Persönlichkeit dießfalls zu vertreten hatten? *) Vorgetragen in der XXIV. Versammlung. 78 Munda, ül'cr da» Ansgleichsuersahren. Ich bin nun der Ansicht, daß der pactirende andere Thcil der Schuldner selbst sei, denn er ist noch immer der Eigcnthümer des Massavcrmögcns und mir seine Berechtigung zur freien Verwaltung desselben ist ihm gemäß ß. 7 d. V. entzogen und bis zum Ausgange der Verhandlung eingestellt. Er kann zwar rücksichtlich dieses Vermögens keinem Gläubiger einzeln, wohl aber kann derselbe allen Gläubigern gegenüber sich verpflichten, denn dadurch beuachthciliget er weder die Massa, welche ja durch die Verwaltung des Ausschusses unverkürzt erhalten wird, noch die einzelnen Gläubiger, welche ja eben durch ihre gesetzliche Majorität den Vergleich mit ihm zu Stande bringen, der sümintlichc bethciligte Gläubiger umfaßt. Nachdem nun der Schuldner Eigcuthümcr seines Vermögens bleibt und hiebei nur in der freien Verwaltung beschränkt ist, «ber¬ auch ein beschränkter Eigcnthümer gemäß tz. 354 und 358 n. b. G. B. innerhalb der Gränzen seiner Beschränkung mit seiner eigcnthümlichcn Sache schalten und jeden andern daran ausschlicßen kann, so ist cs unzweifelhaft, daß ihm die Vcrmögensmassa weder von dem Vergleichs- Commissür, noch von dem Gläubiger-Ausschüsse, noch von einem andern Dritten, wider seinen Willen entzogen werden darf, — das Vermögen ist und bleibt die dem Schuldner gehörige Vergleichsmassa, solange durch den abgeschlossenen Vergleich nicht anders verfügt, oder die Concursvcrhaudluug cingcleitct wird. Es ist das Massavermögcn allerdings zur ausschließlichen Be¬ friedigung der Massaglänbigcr gemäß K. 7 d. B. bestimmt, allein kein Paragraph verfügt, daß das ganze Vermöge» auch von den Gläubigern erschöpft werden müsse, und daß hievon gar kein Uebcrschuß für den zahlungsunfähigen Schuldner übrig bleiben dürfe, denn cs ist hier¬ von verzichtbaren Privatrcchten die Rede und den Gläubigern ist nirgends das Recht der Verzichtleistung abgcsprochcu, sie können somit auch darauf verzichten, gerade das ganze Massavermögcn bis zum letzten Pfennig für sich in Anspruch zu nehmen und sich mit weniger begnügen, so daß ein Ueberschuß für den Eigcnthümer — den Schuldner noch erübriget. Darin glaube ich eben den wesentlichen Unterschied des Ver¬ gleichsverfahrens von dem Concurs - Processe zu erblicken, daß im Concurs das ganze Massavermögcn eigentlich den Gläubigern des Schuldners anheim gefallen ist, welche bis zur Beendigung des Pro- cesscs nur warten müssen, damit nach der Rangordnung das ganze Vermögen - — natürlich abschlägig der Verwaltungskosten — unter sie vcrthcilt werde, - — während im Vergleichsverfahren der Schuldner selbst noch immer Eigcnthümer des Massavcrmögcns bleibt und daher der Anthcil desselben, der durch den Vergleich nicht erschöpft wird, ihm hievon noch immer zurnckfällt. Munda, liber das Ausgleichsverfahren. ?g Daß dadurch den Gläubigern ein materielles Unrecht geschieht, ist kein Zweifel, aber sw lux Inta! Ist nun der Schuldner Eigenthümcr der Massa und kann ihm daher das Vermögen von einem Dritten wider seinen Willen rechtlich nicht entzogen werden, so folgt daraus, daß auch kein Dritter rück' sichtlich des schulduer'scheu Vermögens im Namen des Schuldners und gegen seinen Willen den Ausgleich cingchcn könne. Waö soll ein Dritter den Gläubigern für einen Zahlungsfond bieten? Offenbar kann er nur über sein eigenes Vermögen rechtlich disponiren, über ein Anderes aber nur in so ferne, als er hierzu rechtlich ermächtiget ist. Der Z. 1035 a. b. G. B. verbietet die Einmengung in das Geschäft eines Andern und macht den unberufenen Eindringling für- alle Folgen verantwortlich, und ß. 1040 ibnl. verfügt: Wenn Jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigcnthümerö sich eines fremden Geschäftes anmaßt, so verantwortet er nicht nur den daraus erwach¬ senden Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand, sofern er nicht in Natur zurückgcnommen werden kann. Wem könnte es nun Unfällen, auf seine Gefahr gegen den Willen des Schuldners dessen Gläubigern einen Ausgleich anzubieten und mit ihnen abzuschließcn? er kann es zwar wohl thnn, aber nur mit seinem eigenen Vermögen, und hiebei halte ich ihm den Z. 1432 a. b. G. B. vor Augen, demzufolge derjenige, der wissentlich eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß er sie nicht schuldig ist, kein Rückfordernngsrecht mehr hat. Ein solcher Jntercedcnt würde also fremden Gläubiger» ans seinem eigenen Vermögen liberale Schenkungen machen, und könnte obendrein von dem Schuldner auf Ersatz des Schadens und des ihm möglicherweise entzogenen Gewinnes belangt werden. Es kann also meiner Ansicht nach Niemand anderer, als eben der Schuldner selbst einen gültigen Vergleich bezüglich seines Vermö¬ gens mit den Massagläubigern cingehen. Um die Gläubiger vor Ucbcrvortheilungen zu schützen, sind lediglich die Cautelcn der §. 36, 38 und 39 d. V. zu Gebote stehend, nämlich: 1. Wenn eine strafbare Vertuschung des Vermögens erwiesen wird, so erfolgt die Concurs-Eröffnnng nach K. 36, wo sodann wieder das ganze Vermögen den Gläubigern zur Verfügung gestellt wird, 2. werden nicht wenigstens 60°/„ nach den Zahlnngsmodalitätcn 20°/„ binnen 6 Monaten und den Ncberrcst binnen 2 Jahren erzielt, so brauchen die Gläubiger nicht anznmelden, oder können die geschehene Anmeldung bis zur Ausglcichsverhandlnng zurttckziehen, — wo sie dann nach Erfüllung des Ausgleichesvertrages ans das schuldnerische Vermögen gemäß ß. 39 d. V. greifen können. 8« Munda, über das Ausgleichsverfahren. Zur Bestärkung meiner Ansicht, daß der Schuldner Eigenthümcr des Vermögens bleibt und hierin nur rücksichtlich der Verwaltung eine Beschränkung leidet, dient auch der Z. 33 d. V., wornach nach rechts¬ kräftiger Bestätigung des UcbereinkammcuS die Einstellung der Berech¬ tigung des Schuldners zur freien Verwaltung seines Vermögens auf¬ gehoben und ihm dasselbe, sofern cs nicht nach Maßgabe des Aus¬ gleiches Viueulat ist, zurückgestellt wird; — zur Bekräftigung dient ferner der Z. 35 über den Umstand, daß der Vergleich nur zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern stattfand, wo es heißt: der Schuldner wird durch den geschlossenen Ausgleich, sofern in demselben (Ausgleich) zwischen ihm und den Gläubigern nichts anders bedungen worden ist re. befreit; — zur Bekräftigung meiner Ansicht dient endlich der Z. 37 d- V., welcher verfügt: Wenn der Schuldner seine durch den Ausgleich begründeten Verbindlichkeiten nicht erfüllt, so kann über sein Vermögen der Coneurs eröffnet werden. Daraus geht offenbar hervor, daß das Vermögen dem Schuldner eigenthümlich verbleibt und nur er rücksichtlich desselben durch den Ausgleich in Verbindlichkeiten ciugehcn kann. s16.f Der französische Gesetzentwurf zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthums *). Von Herrn k. k. AuScultanten. Ein Gesetz kann auf den Ruhm der Vollkommenheit nur dann Anspruch machen, wenn cs die Natur des Institutes, zu dessen Regelung es cingeführt wird, richtig erfaßt, sohin dem wirklich prac- tischen Bedürfnisse in der That auch Rechnung trügt. Dieß ist der einzige Maßstab, den wir bei Benrtheilung der Güte eines Gesetzes anlegen können. Vor uns liegt heute ein Gesetzentwurf, hervorgegangen aus den Berathungen einer Commission, deren Zusammensetzung allein schon die Bürgschaft einer zweckentsprechenden Thätigkeit und eines den gerechten Anforderungen der Wissenschaft und des Bedürfnisses Rech¬ nung tragenden Resultates gewährte. Schon mit Dccret vom 28. December 1861 **) wurde von der französischen Regierung eine Commission eingesetzt, welche die Frage des literarischen und artistischen EigenthumS stndiren und auf Grund der gewonnenen Resultate den Entwurf eines Gesetzes ansarbcitcn sollte, der als „Coäv äs In proxrwtv likkvrniro" cine Lücke des fran¬ zösischen Privatrcchtes anözufüllcn bestimmt war. *) Borgetragen in der XXVI. Versammlung. Siehe: Dr. Johann Schenk „der französische Gesetzentwurf znm Schlitze des litterarischen und artistischen Cigenthums." Wien 1863. Lcdenig, über literarischesnnd artistisches Eigenthum. 81 Die Commission, in welcher der Staatsmiuistcr Walewski den Vorsitz führte, dem als Bicepräsidentcn Persigny nnd M. Noulan beigcgcbcu waren, bestand aus 31 Mitgliedern, welche zur großem Hälfte ans der Elaste der intelligentesten Schriftsteller und aus den Vertretern der vorzüglichsten literarischen, artistischen und wissenschaft¬ lichen Institute genommen worden waren. Ein ans dieser Commission gewähltes Comito, welches zudem sich mit den hervorragendsten Re¬ präsentanten der französischen Schriftsteller- nnd Künstlerwelt vorher in eingehende Besprechungen und sachgemäße Erörterungen der Frage eingelassen hatte, brachte nach so durch länger als ein Jahr fortge¬ setzten Studien in 17 Sitzungen einen Entwurf zu Stande, welcher dem Plenum der Commission vorgelegt und von dieser sodann in Bc- rathung genommen wurde. *) Aus diesen Berathungcn erst ging der Gesetzentwurf hervor, welcher Gegenstand einer knrzen, keineswegs erschöpfenden Besprechung sein soll. Bevor wir jedoch den Entwurf selbst näher berühren, dürfte es zum Zwecke einer gerechtem Würdigung desselben am Platze sein, die Natur des hier zur Sprache kommenden Rechtsverhältnisses, nämlich des geistigen EigenthumeS, näher ins Auge zu fassen. Es ist das E i g e uthu in überhaupt die volle Rechtsgewalt einer Person über eine Sache, somit ein volles und freies Vcrfügungs-, Ge¬ brauchs- und Vcrbrauchsrecht. Dieser Begriff von Eigenthum kann rücksichtlich der Producte des Geistes keine Modification erleiden, und es entsteht dabei nur die Frage, was hier das Object des Rechtes bildet? Gewiß nicht der Gedanke, die geistige Idee, welche der Autor, welche der Compositeur oder der Künstler in die Welt sendet; der Gedanke kann cs nicht sein, denn er ist nichts greifbares, nichts mate¬ rielles; er wird, wie er einmal in die Öffentlichkeit tritt, Gemeingut Aller, und derjenige, der ihn zuerst erfaßt, kann ihn von diesem Augenblicke an nicht mehr beherrschen, er kann über denselben nicht mehr seine Gewalt üben. Die materielle Form aber, in welcher der Gedanke in die Siuueuwelt tritt, das ist cs, was körperlich zur Erscheinung kommt. Diese Frucht der geistigen Arbeit, durch welch' letztere der Autor oder Künstler seinen Gedanken dem Publikum übergibt, und wodurch er das Eigenthum au seiner Schöpfung gleichsam rechtlich erwirbt, bildet einzig und allein das Rechtsobject des geistigen Eigcuthums, worüber dem Autor (ini weitern Sinne) die volle und freie Verfügung zugestanden werden muß und worauf allein der Rechtsschutz sich be¬ ziehen kann. Siehe: Schenk a. a. O. S. 17 u, ss. 6 82 Ledeni-, über literarisches und artistisches Eigenthum. Die charactcristischen Merkmale des Eigenthumsrcchtes liegen sohin auch bei den Erzeugnissen des Geistes klar zu Tage, wir unter¬ scheiden dabei genau das Subject, das Object des Rechtes und eine in der geistigen Arbeit gelegene ursprüngliche Erwcrbnngsart. Hiernach müssen wir folgerichtig bezüglich desselben die Anwend¬ barkeit aller jener positiven Normen aussprechcn, welche das Privatrecht als Ausfluß dieses Rechtes statuirt. Diese Auffassung des Rechtes der Autoren an ihren Geistes- productcn als eines wahren Eigenthumsrechtcs ist jedoch noch keine alte, und auch gegenwärtig noch keineswegs durchgehends unbestrittene. Ein Rückblick auf die Legislation des vorigen Jahrhunderts zeigt uns das Vorherrschen der Theorie des E i g e n t h n m s c rw c r b c s durch M auu s c ri p t e n k auf unter gleichzeitiger Ertheilung eines ausschlie- ßcnden Privilegiums, wobei natürlich jeder Vortheil nur auf Seite der betreffenden Verlagsbuchhandlung stand. Später wurde dieses System verlassen, und den Autoren das Recht auf ihre Gcisteswcrke dadurch gewahrt, daß es nicht nur auf ihre Lebenszeit ausgedehnt, sondern auch ihren Erben für eine gewisse Zeitpcriode hinaus gewährleistet wurde, deren Dauer zwischen 10 bis 30 Jahren in den verschiedenen Gesetzgebungen variirtc. System der Schutzfristen, — ein System, welches die österreichische Gesetzgebung im wesentlichen noch heute festhält, und wobei von einer Anerkennung eines wahren Eigenthumes an Gcisteswerken keine Rede ist. Jedoch auch mit der Theorie, welche das volle Eigenthumsrccht an Geisteswcrken anerkennt und wodurch der einzig richtige Standpunkt in dieser Frage gegeben ist, wird nicht zugleich die uneingeschränkte Fortdauer der ursprünglichen Ausübung desselben ausgesprochen. Hier wie beim Eigenthum überhaupt, welches nebst der rein persönlichen auch eine allgemein sociale Seite hat, muß das Recht der Gesellschaft anerkannt werden, das Aufgcbcn des Eigenthums gegen Entschädigung zu verlangen, kurz es muß hier, wie beim Eigenthum überhaupt das Expropriationsrccht der Gesellschaft für zulässig erklärt werden. Treffend äußert sich hierüber ein neuerer Naturrcchtslehrcr: *) „Ein „absolutes Eigcnthmnsrccht an Geistcswerken zulasten, hieße literarische „Majorate errichten, welche bei weitem verwerflicher wären, als die „Majorate des Grundcigcnthuins." Auf dieses Expropriationsrecht wird auch hingcdcntet, wenn cs in dem allcrunterthänigsten Vortrage des Staatsministers Walewski, womit der heute zu besprechende Gesetzentwurf dem Kaiser unterbreitet wird, heißt: **) „In dem Augenblicke, wo das Werk ans den Händen „des Autors in die des Publikums übergeht, entstehen Interessen der *) Ahrens, Rechtsphilosophie, Wim 1852, S. 528. **) Schenk a. a. O. S. 21. Ledtnig, über literarisches und artistische« Eigenihum. 83 „höchsten Art. Alle, welche von der geistigen Production durch den „Besitz der materiellen Hilfsmittel, welche zu seiner Erscheinung dienen, „Kcuntniß genommen haben, können der darausgezogencn geistigen „Vergnügungen und inner» Anregungen, welche die natürlichen Folgen „sind, nicht mehr beraubt werden." Schwierig natürlich stellt sich die Fixirung des Zeitpunktes dar, mit welchem diese Expropriation ohne Rechtsverletzung des Eigcnthü- mers einerseits und der Gesellschaft andererseits eiutrcten kann, und weiters die Lösung der Frage, welcher Art die Entschädigung sein soll, die dem Eigeuthümer für das Aufgcbcn seines Genußrechtes geboten werden muß. Wir werde« sogleich sehen, daß der vorliegende Entwurf alle diese Fragen unseres Erachtens glücklich gelöst hat, und wenden uns nach diesen kurzen Erörterungen zu diesem selbst. An die Spitze stellt der Entwurf die Bestimmung, daß das literarische und artistische Eigcnthum auf die im Code Napoleon be¬ stimmte Weise, wie das Eigenthum an andern Sachen erworben, aus¬ geübt und übertragen werde (Art. 1 und 2), daß insbesondere bei der Ucbertraguug von Todeswegeu auch das gesetzliche Erbrecht des über¬ lebenden Ehctheils gewahrt sei (Art. 3). Das ausschließende Recht der Erben oder Legatare aber wird durch Art. 3 auf die Dauer von 50 Jahren vom Todestage des Erb¬ lassers an gerechnet, eingeschränkt, indem es nach Ablauf dieses Zeit¬ raumes Jedermann freisteht, die Werke des verstorbenen Autors, Com- positeurs oder Künsters zu veröffentlichen (Art. 4), wenn nur die Vorschrift des Art. 26 beobachtet, nämlich die vorhabende Publikation auf die darin bestimmte Art gehörig öffentlich bekannt gemacht wird. Das Eigenthum des Rechtsnachfolgers des Autors wird jedoch hiedurch nicht vollkommen und ohne jedes Entgelt) aufgehoben, es tritt nur eine Acnderung in der Art und Weise des Genusses ein, denn an Stelle des wirklichen Genusses erhält der Rechtsnachfolger das Recht auf den Bezug eines keiner weitern Beschränkung in Ansehung der Dauer des Genusses mehr unterliegenden J a h r e s z i n s e S (Art. 4), wenn nicht der Autor selbst bei Lebzeiten die Verfügung getroffen hat, daß die Publikation Jedermann und ohne Zahlung eines Zinses freistehe (Art. 10, 2. Abs.), was demselben als ausschließlichen Eigen¬ tümer natürlich frcistehen muß. Mit dieser Bestimmung ist ein Grundsatz ausgesprochen, der auf diesem Gebiete in dem vorliegenden Entwürfe zuerst zur Geltung gebracht wurde: die ewige Dauer des geistigen Eigcn- t h n m e s. Die Bestimmung des an die Rechtsnachfolger zu entrichtenden Jahreszinscs wird vor allem dem freien Uebereinkommcn der Parteien überlassen und nur für den Fall, als ein solches nicht vorliegt, tritt 6* 84 Ledenig, «der literarisches und artistisches Cigenthnm. die suppletorische Bestimmung des Art. 5 ein, wornach derselbe auf 50/0 des höchsten Preises aller in einer Ausgabe begriffenen Exemplare oder Gegenstände, für die aus der Darstellung oder Aufführung dra¬ matischer oder musikalischer Werke fließenden Einnahmen aber auf die Hälfte der den lebenden Autoren zugcstandencn Betrüge festgesetzt ist. In dem allerunterthänigstcn Vorträge des französischen Staatsmiuisters heißt cs darüber: „Eines von den beiden Rechten (des Eigeuthümers und der Ge¬ sellschaft) ganz zu opfern, wäre ebenfalls ungerecht; die Weisheit der Gesetzgebung mußte hier ciueu Vermittlnngsweg anffindcn. Sie fixirtc den Zeitpunkt — vom Tode des Autors an gerechnet — wo eine Transaction zwischen der Strenge der Prineipien und dem ausgedehnte Conecssioncn begehrenden öffentlichen Interesse einzntrctcn hat, auf 50 Jahre hinaus. Das Gesetz führte au die Stelle des wirklichen Ge¬ nusses, der sohin den Rechtsnachfolgern des Autors entzogen wird, zn ihren Gunsten einen jährlichen Zins ein, der nach der Meinung der com- pctesten Männer gleichzeitig befriedigend und nicht übermäßig erschien." „Von nun an wird keine Ursache mehr zur Befürchtung vor¬ handen sein, daß der Parteigcist, die Scetenrücksichtcn, daß die poli¬ tischen Leidenschaften, oder der religiöse Fanatismus zum größten Nachtheile der künftigen Generationen und des Fortschrittes der Civili- sation Werke verschwinden machen, welche zur Ehre und zur Wohlfahrt der Menschheit unsterblich sein müssen." *) Die hier aufgeführten Bestimmungen unterliegen jedoch einigen Modificationeu bei posthumen, anonymen, pseudonymen und solchen Werken, die vom Staate, der Akademie und andern literarischen o d e r Kü n st l c rk ö r p c r s ch a fteu ver¬ öffentlicht werden. Es sind zwar die Rechte des Herausgebers ciucS posthumen Werkes vollkommen dieselben, wie jene des Autors, allein wenn jener nicht Erbe, Ehegatte desselben oder doch eine Person ist, welche vom Avtor selbst zur Publikation seines Werkes vorher bestimmt worden ist, so läuft die 50jährige Schutzfrist schon vom Tage der Heransgabc des Werkes (Art. 11). Der Herausgeber eines anonymen oder pseudonymen Werkes, dessen Autor unbekannt bleibt, hat gleichfalls nur die Rechte eines Cessionürs und auch gegen ihn läuft die Schutzfrist schon vom Tage der Herausgabe, während der Autor, der seine Antorschaft zn einem solchen Werke später nachweist, von diesem Augenblicke an alle mit der Autorschaft überhaupt verbundenen Rechte hat. (Art. 12.) Die vom Staate, der Akademie und andern literarischen oder Künstlerkörperschaften veröffentlichten Werke genießen nur eine 30jährige Schutzfrist vom Tage der Herausgabe au gerechnet. *) S. Schenk a. a. O. S. L3. Lcdcm'g, über literarisches und artistisches Eigemhum. 85 Vergleicht man die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes rücksichtlich der Schutzfristen mit denen unseres Gesetzes gegen den Nachdruck*), so ergibt sich das Eigcnthümliche, das; nach letzterem Gesetze eben dort eine Erweiterung der Schutzdauer ciutritt, wo der Entwurf dieselbe restringirt, indem nach ß. 15 jenes Gesetzes bei den von Akademien, Universitäten und andern unter dem besonder» Schutze des Staates stehenden wissenschaftlichen und artistischen Instituten und Vereinen hcrausgegcbenen Werken der gesetzliche Schutz gegen Nachdruck und Vervielfältigung, der sich sonst nur ans eine Zcitperiode von 30 Jahren erstreckt, auf die Dauer von 50 Jahren ausgedehnt ist. Während nach österreichischem Rechte die Schutzfrist rücksichtlich der Veranstaltung einer Ucb ersetz nng eines Originalwcrkes ans 1 Jahr vom Erscheinen des Werkes an gerechnet, festgesetzt ist **) und dieß nur in dem Falle, wenn der Autor sich dieses Nebersctznngsrccht ausdrücklich Vorbehalten hat, schützt der vorliegende Entwurf dieses Autorrecht einerseits auch ohne diesen Vorbehalt, andererseits für die längere Dauer von 5 Jahren. (Art. 19 und 20.) Ein besonderer Schutz ist dem geistigen Eigenthume durch die Art. 8 und 18 gewährleistet, indem nach der erster» Bestimmung dasselbe während der Lebensdauer des Autors weder von dessen Gläu¬ bigern mit Beschlag belegt, noch einer Expropriation aus öffentlichen Rücksichten unterworfen werden darf, was durch die Aus¬ dehnung dieses Schntzrcchtes auf Manuseripte und alle vorbereitenden Arbeiten eines noch nicht veröffentlichen Werkes an Bedeutung gewinnt. Die zweite hier zu erwähnende Vorschrift stimmt mit der des K. 13 unseres österr. Gesetzes- gegen den Nachdruck überein, und es fällt sonach das litterarische oder artistische Eigenthum, im Falle sonst die Caducität cintrcten würde, nicht an den Staat, sondern Jeder¬ mann hat, unbeschadet natürlich der Ansprüche der Gläubiger, das Recht, die zu dem Nachlasse gehörigen Werke zu veröffentlichen. Eine Bestimmung, die in dem sonst trefflichen Entwürfe un¬ liebsam angctroffen werden dürfte, enthält Art. 22, wornach sämmtliche S chutzr e cht e d e s A n t o rs oder s e i n e r R e ch t s n a ch f o l g e r verloren gehen, wenn die im nächstvorgehenden Artikel vorge¬ schriebene Anzeige der Veröffentlichung oder Wiedcrherausgabe bei der dort vorgezeichneten politischen Behörde unterlassen wird. Diese Verfügung kann unseres Erachtens mit um so weniger Befriedigung ausgenommen werden, als unbestrittene, und principiell vom besprochenen Gesetzentwürfe selbst anerkannte Rechtsansprüche durch eine rein formale polizeiliche, vielleicht oft ans einem Versehen beruhende Uebertrctung nicht in Frage gestellt, letztere vielmehr höchstens im politischen Wege geahndet werden dürften. ' *) S. ZZ. 13 bis 24 des Pat. v. 19. Okt. 1846. *) S. A. 5 lit. c ob. Pat. 86 Ledeni-, über literarisches und artistisches Ei-enthum. Als cine äußerst liberale Verfügung verdient noch die des Art. 36 hervorgehoben zu werden, welche nach den Grundsätzen der formalen Reciprocität den im Auslände veröffentlichten litterarischen und arti¬ stischen Werken den gleichen Schutz zusichert, dessen sich die in Frank¬ reich erschienenen Werke erfreuen, — ein Standpunkt, der um so mehr Anerkennung verdient, je weniger in den übrigen Staaten ähn¬ liche Maßregeln zu einem gleichen Schutze der Erzeugnisse der fran¬ zösischen Presse und Kunst bisher in Geltung sind. Die Bestimmungen der Art. 21, 24 und 28 sind polizei¬ licher Natur, während die Art. 27, 29—35, die auf den Nachdruck gesetzten Strafen normiren. Bei der Sorgfalt, mit welcher der Entwurf, dessen wesentlichen Inhalt wir eben besprochen haben, gearbeitet ist, nimmt cs uns Wunder, darin eine Vorschrift zu vermissen, die unser Gesetz aller¬ dings enthält, und deren Mangel in dem besprochenen Entwürfe un¬ seres Erachtens bei dem gesteigerten geistigen Verkehre tie Klagen wegen Nachdruckes in's Unabsehbare zu mehren vermöchte. Wir meinen den Mangel einer Vorschrift, welcher in gewissen Fällen und mit gewissen Beschränkungen die thcilweise, auf ein gewisses Maß eingeschränkte Veröffentlichung eines bereits herausgegebenen Werkes auch ohne Zu¬ stimmung des Autors gestattet, wie solches nach unserem österr. Ge¬ setze *) allerdings der Fall, und z. B. gestattet ist, einzelne Stellen aus bereits veröffentlichten Werken wörtlich aufzuführen, einzelne Auf¬ sätze einer Zeitschrift oder eines Werkes in ein neues, selbstständiges, insbesondere litterar-historisches, oder kritisches Werk aufzunehmen, wenn dabei nur die Originalquclle genannt, und zugleich das Maß beobachtet wird, daß der entlehnte Aufsatz einen Druckbogen (und bei periodischen Blättern im Laufe eines Jahrganges 2 Drnckbogcn) des Werkes, dem es entnommen ist, nicht übersteige. Bei alledem dürfen wir dem Gesetzentwürfe, in welchem wir die Ideen verkörgert wieder finden, welche eine richtige Theorie aufgc- gcstellt hat, unsere Anerkennung nicht versagen und wäre es nur wegen des Einen darin consequent zur Geltung gebrachten Princips der Ewigkeit des geistigen Eigcnthums. Dieß begrüßen wir als einen Fortschritt, hervorgegangen aus der Reception einer richtigen Theorie und aus der gerechten Würdigung des practischen Bedürfnisses, weß- halb wir den Entwurf in dieser Richtung als das Prototyp hinstellen, welches auch für unsere heimische, wie für die Legislation fremder Staaten ein maßgebendes Vorbild sein, und dessen Erreichung angc- strebt werden soll. Laibach im Juli 1863. *) S. Z. 5 ob. Pat. Protokoll der XXIII. Versammlung. 87 Protokolle und Derichte. j17.j Protokoll der KXLLk. Versammlung, welche am 17. April 1863, von 6 — 8 Uhr Abends im Vereins- Locale abgehaltcn wurde. Vorsitzender: Präsident Eduard v. Strahl. Schriftführer: Zweiter Secretär Kapretz. Anwesend: Se. Exzellenz der Herr Statth. Freih. v. S chloiß n i g g und 17 Mitglieder. 1. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und thcilt der Ver¬ sammlung ein an ihn gelangtes Schreiben des Herrn Dr. Julius v. Wurzbach mit, womit derselbe der Gesellschaft deu Dank für seine Ernennung zum Ehrcnmitglicde ausdrückt. Der Vorsitzende erwähnt sohin, daß der Tod abermals der Ge¬ sellschaft ein Mitglied, den Herrn Comitatsgcrichtsrath Anton Ap arnik entrissen habe, und bemerkt, daß, wer den biederen Charakter, das besonnene Streben, das rege Rcchtsgefühl und die Gesiunungstreue des ehrenwerthen Mannes gekannt, gewiß beistimmen wird, daß die Gesellschaft Grund habe, diesen Verlust sehr zu bedauern. Ueber Ein¬ ladung des Vorsitzenden erhebt sich zum Zeichen der Thcilnahme die ganze Versammlung. 2. Der zweite Secretär verliest das Protocoll der zweiten Ge¬ neral - (XXII.) Versammlung vom 12. März l. I. und dasselbe wird ohne Bemerkung genehmigt. 3. Der zweite Secretär berichtet über den wesentlichsten Einlauf: Das h. Handelsministerium in Wien sendet der Gesellschaft im Tausch¬ wege regelmäßig den „österreichischen Ecntralauzeiger für Handel und Gewerbe" zu; die juristische Gesellschaft in Gießen versprach die Ucber- machung der Publicationeu des Juristen - Vereins für das Großher- zogthnm Hessen, der im Jahre 1862 begründet, alljährlich ein Mal seine Versammlung hält, zur Zeit 250 Mitglieder zählt und dessen erster Jahresbericht sich bereits unter der Presse befindet; die juristische Gesellschaft in Berlin sendete für unsere Bibliothek die stenographischen Berichte der ersten beiden Juristentage 1860 und 1861; der sogenannte Plädirverein in Wien übersendete seinen interessanten Rechenschaftsbe¬ richt für das Vereinsjahr 1862j63 sammt Mitglicdcrverzeichniß; der löbl. Landes-Ausschuß in Görz die stenographischen Landtagsverhand- lungen in italienischer und slovenischer Sprache; Herr Krcisgerichts- rath Dr. V o i s k a verehrte der Gesellschaft mehrere interessante Werke. Der zweite Secretär verliest sohin das Schreiben, womit Herr Dr. Schöppl seinen Dank für die Wahl zum Ehrenmitgliede aus- 88 Protocolt dcr XXIII. Versammlung. spricht; ferner ein sehr interessantes Schreiben dcö ApcllationSgcrichts- Präsidentcn Dr. Belitz, als Sccretürs der juristischen Section der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Eultnr zn Breslau über die Thätigkeit dieser Gesellschaft und theilt zugleich mit, daß über Ersuchen die Copie einer, in den dortigen Versammlungen znm Vortrage ge¬ kommenen, noch nicht in Druck erschienenen Abhandlung des Straf- Anstalts-Directors Schück: „Ucbcr den Verlust der bürgerlichen Ehre" erst kürzlich eingetangt sei und auf die Tagesordnung einer der nächsten Versammlnngcn gesetzt werden wird. — Vom Savigny-Comito in Berlin ist das erste Sitzungsprotocoll und der von der Academie der Wissenschaften zn Berlin gemachte Vorschlag des StiftuugSstatutcS cingcgangen. Da die Stiftung dem ursprünglichen Plane zu Folge an keine Nationalität gebunden sein und das Prcisbewilligungsrccht auch der Wiener k. k. Academie zustchcn soll, so dürfte unsere Gesellschaft als juristische Eorporation berufen sein, ihr Votum über den vorliegenden Vorschlag des Statutes abzu- gebcn, und cs wird daher der Antrag gestellt, die Prüfung und Be¬ schlußfassung hierüber auf Grund eines zu verfassenden Referates auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zn stellen. Am 16. d. M. hielt in Graz nach erfolgter a. h. Genehmigung der dortige Juristen - Verein seine constituireude Versammlung. Der¬ selbe zählt bereits 150 Mitglieder. Von den „Mitthcilungcn der juristischen Gesellschaft" hat das 1. und 2. Heft des II. Bandes bereits die Presse verlassen und wird in der nächsten Woche den Mitgliedern zugcstcllt werden. Ferner trügt der Schriftführer vor: Der Advocaturs-Eoncipient Herr Dr. Herzog in Wien hat die erste Lieferung seines Werkes über das „österreichische Handelsrecht" (Wien 1863) dem Vereine eingcsendct. Obgleich sich ein vollständiges Urtheil erst nach dem Erscheinen der beiden noch folgenden Lieferungen wird abgcbcn lassen, so scheint dieses erste schriftstellerische Werk, welches das neue Handelsrecht mit beson¬ derer Beziehung auf die österreichischen Verhältnisse behandelt, doch recht empfehlenswert!; zu sein. Die Darstellung ist streng systematisch. Die gejammten Resultate sind kurz und präcis im Texte zusammen- gcdräugt, dagegen alle Beweisführungen, sowie die Darstellung von Controverfcn in die Noten verwiesen, außerdem sind jene Noten, welche bloße Beweisstellen enthalten, von denen raisonnirenden Inhalts, ge¬ schieden. Durch diese ganz zweckmäßige Einrichtung ist das Buch nicht bloß für den Juristen brauchbar und ausreichend, sondern auch zum Gebrauche jedes Geschäftsmannes, dessen Verhältnisse von der neuen Handclsgcsetzgebnug berührt werden, vorzüglich bequem. Die vorliegende 1. Lieferung enthält in der Einleitung die Darstellung der Handelsrechtsqnellen und ihres gegenseitigen Verhältnisses, im I. Buch ei- Protokoll der XXIII. Versammlung. 89 UM für das ganze handelsrechtliche Gebiet wichtige gesetzliche Begriffs¬ bestimmungen und im II. Buch die Lehre von den Handelsgeschäften. — Die Ausstattung ist schön und corrcct. Das Mitglid, Herr Obcramts - Director Dr. Heinrich Costa übergibt der „juristischen Gesellschaft" zur Aufbewahrung im Archive der Gesellschaft eine vom LandcSviccdomischen - Secretär in Krain am 29. November 1628 beglaubigte Abschrift der Acten eines im voran- gegangenen Jahre, also vor 235 Jahren geführten Civilprocesses des damaligen Dcutschordens - Comturö von Laibach wider den Magistrat und die Meister des SchneidcrhandwerkS daselbst, wegen der stattge- fnndencn Jnhaftirung eines Commenda'schen llntcrsasscn als Störer. Dieses Actenstück ist nm so interessanter, als es auch Abschriften der Urkunden über die damals bestandenen Privilegien nnd Freiheiten der Schneiderznnft enthält. Der Herr Dircctor Dr. Costa spricht dabei den Wunsch aus, daß noch andere derlei im Lande zerstreuten Ge¬ richtsacten als historische Reliquien der ehemaligen Gcrichtspflcge in Krain, dem Archive der „juristischen Gesellschaft" zur Sammlung nnd Aufbewahrung übergeben werden möchten. — lieber Aufforderung des Präsidenten spricht die Versammlung dem Herrn Dr. Heinrich Costa für diese Bereicherung der Bereinssammlungcn den Dank durch Erhe¬ bung von den Sitzen aus. Schließlich erwähnt der zweite Secretär, daß mehrere Exemplare des Heftes der gesellschaftlichen Mitthcilungen, enthaltend den Aufsatz des Vcrcinsmitgliedes Herrn Ritter v. Fritsch gegen die neue Frei- schurfstcner wahrend der letzten Landtags-Session den Landtags-Ab¬ geordneten zugemittelt wurden. Die von dem Landtage in diesem Gegenstände geführte Debatte und die hierüber gefaßten Beschlüsse gründen sich hauptsächlich auf den berührten Aufsatz, dessen wiederholt rühmend erwähnt wurde. Sollte das Land Krain so glücklich sein, in Folge jener Beschlüsse sich von dieser Fessel seines Bergbaues be¬ freien zu können, so dürfte sich, wenngleich das Hauptverdienst dieß- falls dem Herrn Verfasser des Aufsatzes gebührt, doch auch die „juri¬ stische Gesellschaft" schmeicheln, durch die Drucklegung und Verbreitung des Aufsatzes hiezu beigctrageu zu haben. 4. Vereinsmitglied Herr Wilhelm Ritter v. Fritsch trägt sohin einen Aufsatz: „Die genetische Entwicklung des französischen Berggesetzes und seine Parallele mit dem österreichischen" vor, dessen Drucklegung in den gesellschaftlichen Mitteilungen sohin beschlossen wird. 4. Herr Vicepräsidcnt Dr. Ritter v. K a lt e n e g g er liest sohin seinen Zinssatz: „lieber die Neal-Executiou" und übergibt der Gesell¬ schaft ein Exemplar des darin bezogenen Entwurfes einer neuen Grnnd- buchsordnung. Rach Eröffnung der Debatte über den Gegenstand bringt Herr Dr. Ahacic ssu. einige Bemerkungen darüber vor. 90 Protokoll der XXIII. Versummlung. 5. Der Herr Präsident schließt sohin, nachdem die Tages¬ ordnung erschöpft ist, die Sitzung, indem er Sr. Excellcnz dem anwe¬ senden Herrn Statthalter Frciherrn v. Schloißnigg für die Ehre des Besuches !m Namen der Gesellschaft dankt, welche einen wesentlichen Sporn ihrer Thätigkeit finden wurde, wenn es ihr recht oft gegönnt wäre, unmittelbar unter den Augen Sr. Excellcnz die Meinungen auszutauschen. Seine Excellcnz der Herr Statthalter erwiedert, daß er sich cin- gcfunden, um den Dank für die Ehre der Ernennung als Ehrenmit¬ glied der Gesellschaft anszusprcchcn. — Er brauche nicht weiter zu versichern, daß er an der Sache selbst Interesse nehme. Juridische Studien sind nicht nur solche, welche jeden gebildeten Menschen an¬ regen müssen, sie stehen auch mit der politischen Administration in vielfacher und engster Wechselbeziehung. Er habe seit Jahren für diesen Zweig der Gesetzgebung großes Interesse gefaßt und werde nicht ermangeln, von dem Rechte als Mitglied öfter Gebrauch zu machen. sI8.j Protokoll der Versammlung, welche am 8. Mai 1863, von 6'/4 — 8'/4 Uhr Abends im VcreinS- Locale abgehaltcn wurde. Dorsitzender: Präsident Eduard v. Strahl. Schriftführer: Erster Sccretär Dr. Ethbin Heinrich C 0 sta. 19 Mitglieder. 1. Der Schriftführer verliest das Protocoll der XXIII. Ver- sammlung, das unbeanstandet genehmiget wird. 2. Der Herr Präsident thcilt mit, daß Sc. fürstb. Gnaden Herr Dr. Barth. Widmer der juristischen Gesellschaft unter belo¬ bender Anerkennung ihres bisherigen Strebens und Wirkens ein Ge¬ schenk von 40 fl. zugewendet habe, und fordert die Versammlung auf, dem hochherzigen Geber hiefür den Dank aussprcchen zu wollen. Dieser Antrag wurde durch einstimmigen Zuruf zum Beschlüsse erhoben. Ferner thcilt der Herr Präsident mit, daß vom Unterstützungs- Vereine der Hörer der Rechte ein Ansuchen um Einleitung einer Sub- scription unter den Mitgliedern der juristischen Gesellschaft eingelangt sei, worüber beschlossen wird, den Subscriptionsbogen unter den Mit¬ gliedern cirkuliren zu lassen. 3. Der Schriftführer theilt mit: So wie schon in der letzten Versammlung vom Görzer Landcs-Ausschnsse, so muß heute auch von den Landes - Ausschüssen zu Klagenfurt und Parenzo dankbar erwähnt werden, daß sie unserm Verein die Protokolle der respectiven Land- Protokoll der XXIV. Versammlung. SI tage unentgeltlich zusenden. Es ist zu hoffen, daß auch der kraiuische Landes-Ausschuß das betreffende gleichzeitige Ansuchen in freundlicher Weise erledigen werde. Der Schriftführer macht fcrners einige Mittheilungen aus dem zugcscndetcu Rechenschaftsberichte der Berliner juristischen Gesellschaft, und aus dem am 27. März d. I. zum definitiven Abschlüsse gelaugten Statute der Savignh - Stiftung. Aus dem Grunde dieses definitiven Abschlusses müsse es auch von der in unserm Vereine beabsichtigten Berathung des Entwurfes sein Abkommen finden. Endlich erwähnt derselbe, daß Herr Dr. Schenk in Wien der Gesellschaft seine schätzbare Monographie „Der französische Gesetzentwurf zum Schutze des literari¬ schen und geistigen Eigeuthums" übersendet habe, welche wegen der hohen legislativen Wichtigkeit des fraglichen Gesetzentwurfes demnächst eine nähere Besprechung finden werde. Als einen Beweis der Achtung, welcher sich die juristische Gesellschaft auswärts erfreue, führt der 1. Sccretär die Worte, mit denen Dr. Schenk sein Geschenk begleitet, an: „Sie werden mir wohl glauben, daß der Anbug mir nur zum Anlasse dienen soll, dem thätigcn juridischen Vereine meine aufrichtige Hochachtung zu bezeugen, der ich nicht ermangeln werde, durch Un¬ terbreitung meiner weiteren Publikationen einen geringen Ausdruck zu geben", nnd verweist auf die von der österr. „Notariats-Zeitung" Nr. 16 einer Notiz über unfern Geschäftsbericht pro 1862 angefügte Bemerkung: „Wer die Schwierigkeiten einer solchen Vereinsbildung in einer kleinen Stadt und noch mehr dessen Fortdauer erwägt, wird die rege Thätigkeit desselben nur anerkennend betrachten müssen." 4. Ueber Antrag des 1. Secretärö wird gemäß Z. 12 der Ge¬ schäftsordnung die Genehmigung zum Abdrucke des Vortrages des Herrn Dr. Ritter v. Kaltencgger (in der XXIII. Versammlung) crthcilt. 5. Der Schriftführer verliest ein Schreiben der Direktion der bürgerlichen Militär - Bequartierungs - Anstalt in Laibach, worin die¬ selbe um ein Rcchtsgutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der ihr in den Statuten zu ertheilenden Vollmacht ansucht. Das vom Schriftführer vorbereitete Rcchtsgutachten geht dahin, daß der Direktion aus Zweckmäßigkeitsgründen eine generelle Vollmacht im Sinne des ß. 1008 a. G. B. zu crthcilen wäre. Hiergegen hält Herr Vicepräsident Dr. S u p p a n es überhaupt für überflüssig, die Direktion ausdrücklich zu bevollmächtigen, da sie ohnedicß schon nach A. 1009 und 1029 b. G. B. zur Besorgung aller mit der Verwaltung der Tirnauer Bequartirungsanstalt verbun¬ denen Geschäfte berechtiget sei. Herr Vicepräsident Dr. v. Kaltencgger stellte den ver¬ mittelnden Antrag, in den Statuten jene Geschäfte einzeln zu be¬ zeichnen, welche zum Wirkungskreise der Direktion gehören, und laut Paragraph 1008 b. G. B. eine besondere Vollmacht erfordern. 92 Protoeoll der XXIV. Versammlung. Diesem Anträge tritt auch Herr Landcsgcrichtsrath Brunner bei, und wird selber mit Stimmenmehrheit zum Beschlüsse erhoben, gleichzeitig auch Herr Viccpräsidcnt Dr. Ritter v. Kaltcncgger ersucht, das Rechtsgutachten im Sinne des gefaßten Beschlusses auszuarbeitcn. 6. Sohin folgte die Erörterung der Rechtsfrage, „ob ein Gläu- bigerausschnß oder sonst ein Dritter gegen den Willen des im Aus¬ gleichsverfahren befindlichen Schuldners einen Ausgleich anbictcn und abschlicßcu darf?" Die Herren Doctorcn E. H. Costa nud Munda verlasen vorbereitete Referate über diese Frage, worin die Unmöglichkeit des Abschlusses eines Ausgleichs gegen den Willen des Schuldners dargc- than wurde, und deren Drucklegung in der Bcrcinszcitschrift die Ver¬ sammlung genehmigte. Der gleichen Rcchtsausicht traten in der nun folgenden Debatte alle Mitglieder bei, welche das Wort ergriffen. Herr L. G. R. Brunner bemerkte insbesondere, daß auch ein Ansgleichsantrag gegen den Willen des Schuldners nicht gestellt werden dürfe, das Verfahren vielmehr nach Z. 22 des Gesetzes vom 17. De¬ cember 1862, Z. 97, abzubrechcu und der Concurs zu eröffnen sei. Herr Dr. Supp an glaubte eine Ausnahme von dem auch von ihm als principiell richtig erkannten Satze, daß ein Ausgleich gegen den Willen des Schuldners unmöglich sei, in dem Falle zu finden, wenn ein Dritter die Forderungen sämmtlicher Gläubiger im Ecssions- wcge au sich löst, wozu allerdings die Einwilligung aller Gläubiger, nicht aber des Schuldners nothwendig sei. Hiergegen wurde aber von den Herren L. G. N. B r olich und F. N. Dr. Ritter v. K a lteli¬ eg g er bemerkt, daß dieser Fall die gestellte Frage nicht berühre, da der Ccssionär nur in die Rechte der Ccdeuteu trete, und das Ver¬ hältnis des Eessus hierdurch keine Aenderuug erleide. Herr Dr. Ura nitsch hielt eine Ausnahme von der mehrer wähnten Regel nur im Falle begründet, wenn der Schuldner bei Er¬ öffnung des Ausgleichsverfahrens seine sämmtlichcn Güter abgetreten habe, wogegen aber die Herren L. G. R. Brunner und ».Strahl darauf Hinweisen, daß es im Ausgleichsverfahren keine Gütcrabtretuug gebe, welche vielmehr stets zur Concurscröffnung führe. Wenn daher gleichzeitig mit dem Gesuche um Einleitung des Ausgleichsverfahrens ein Gütcrabtretungsgesuch überreicht werde, werde solches vom Gerichte zurückgcwiesen. Herr L. G. A. Kersnik endlich wies, unter principieller Zu¬ stimmung zur negativcu Beantwortung der gestellten Rechtsfrage, auf die M 3, 5, 7, 29 und 34 des Gesetzes vom 17. December 1862 hin, in welchen die Gegner die Anhaltspunkte zu deren positiver Be¬ antwortung finden wollen. 7. Hierauf erklärte der Herr Präsident die Sitzung für geschlossen. Protokoll der XXV. Versammlung. 93 s19.j Protocoll der UH . Versammlung, welche am 5. Juni 1863 von 6—8 Uhr Abends im Vereins-Locale abgehalten wurde. Vorsitzender: Präsident Eduard v. Strahl. Schriftführer: Erster Sccrctär Dr. Ethbin Heinrich C osta. 13 Mitglieder. 1. Das Protocoll der XXIV. Versammlung wird verlesen und genehmigt. 2. Der Schriftführer macht folgende Mittheilnngcn: Der Aus¬ schuß der juristischen Gesellschaft zu Graz hat uns von deren Con- stituirung nach a. h. Genehmigung ihrer Statuten mit dem freund¬ lichen Begrüßungsschreiben ää. 16. Mai l. I. in Kenntniß gesetzt. Der Director des königl. preußischen statistischen BnreanS hat uns einen umfangreichen und sehr interessanten Bericht über das Pro¬ gramm der Verhaudlungsgcgenstände der V. Sitzungsperiode des inter¬ nationalen statistischen Congrcsses, welche Heuer vom 8. bis 12. Sep¬ tember zu Berlin abgehaltcn werden wird, zugehen lassen. Sehr erfreulich für unsere Wirksamkeit und aufmnnternd ist die immer größere Anerkennung, deren sich unsere Bestrebungen erfreuen. In dieser Richtung ist insbesondere auf die ehrenvollen Worte hinzn- weisen, mit welchen der Herr Präsident der juristischen Gesellschaft zu Berlin, Graf von Wartcnsleben, laut des in der deutschen „Gerichts- zeitung" Nr. 20 abgedrucktcn Sitzuugsprotocolls vom 9. Mai l. I., ausführlich unseres Jahresberichtes pro 1862 gedachte. Die österr. „Notariatszcitung" hat (Nr. 20 fg.) die in unseren „Mittheilungen" erschienene Abhandlung unseres hochverehrten Herrn Präsidenten v. Strahl „über die Compensation" unter Angabe der Quelle vollständig abgedruckt, sowie bereits im Jahre 1862 unsere Sammlung gericht¬ licher Entscheidungen von der „Tribüne" mitgctheilt wurde. Da wir im Laufe dieses Jahres unsere „Mittheilnngen" ihrem Umfange nach etwas beschränken müssen, so habe ich meinen Vortrag aus der XXIV. Versammlung über das Vergleichsverfahren der „Gc- richtshalle" (Nr. 21) in Wien cingcscudet, und cs bleibt somit für unsere Zeitschrift die Abhandlung meines Herrn College:: Dr. Munda. 3. Der erste Sccrctär theilt einen sehr coinplicirten Fall (ins¬ besondere über die Vcrtretnngsleistung und deren Bedeutung, dann über die Rechtswirkungen der Verlaßeinantwortung fürs oroäiti) mit, in welchem das Urtheil erster Instanz vom k. k. QberlandcSgerichtc als null und nichtig aufgehoben wurde. Hieran knüpfte sich eine Debatte, an welcher sich die Herren v. Strahl, Kapretz, Dr. v. Kalteneggcr, Dr. Schöppl, Dr. H. Costa, Dr. Pongratz betheiligten. «4 Protokoll der XXV. Versammlung. 4. Der zweite Vereinssecretär Kapretz theilte im Auszüge mit eine von der juristischen Section der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Cultnr zu BrcSlan cingesendete nmfangreiche und sehr gelehrte Abhandlung des königl. Strafanstaltsdirectors Schlick „über den Verlust der bürgerlichen Ehre." Es wurde beschlossen, diese Ab¬ handlung dem Protocolle bciznlegcn. 5. Schließlich brachte Herr Dr. Pongratz die Frage zur Sprache, „wie das Pfandrecht auf Kuxen erworben werde, und ob die dießfällige Anmerkung auf dem Kuxschcinc genüge?" An der dicßfälligcn Debatte nahmen die Herren Ritter v. Fritsch, v. Strahl, Dr. Schöppl, Kapretz, Dr. v. Kaltcncgger und Dr. E. H. Costa Theil, und es wurde von der überwiegenden Mehrzahl der Redner als nothwcndig betont, daß das erworbene Pfandrecht zu dessen vollständiger Sicherstellung iin berghauptmannschaftlichcn Gewcr- kenbuche angemerkt werde. Hierauf erklärte der Herr Präsident die Sitzung für beendet. s20.j Protokoll der XXVS. Versammlung, welche am 10. Juli 1863 von 6 — 7^ Uhr Abends im Vereins- Locale abgehalten wurde. Vorsitzender: Vicepräsident Ritter v. Kaltcncgger. Schriftführer: Erster Sccretär Dr. E. H. Costa. 11 Mitglieder. 1. Das Protokoll der XXV. Versammlung wird vorgelescn, und unbcanständet angenommen. 2. Der Schriftführer theilt mit: Ueber gestelltes Einschreiten hat das Präsidium des Abgeordneten¬ hauses des Reichsrathcs der juristischen Gesellschaft ein Exemplar der stenographischen Berichte der gegenwärtigen Session zur Verfügung gestellt, wofür nebst dem Präsidio des Abgeordnetenhauses der Verein insbesondere auch dem Mitglicde Herrn L. - G. - R. Brolich, welcher sich in dieser Richtung zu unfern Gunsten verwendet hat, den beson¬ der» Dank schuldet. Die in Folge Beschlusses der XXIV. Versammlung unter den Mitgliedern cingeleitcte Snbscription zu Gunsten des Unterstützungs¬ vereins der Hörer der Rechte in Wien ergab ein Resultat von 44 fl. 4 kr., welche mit Rücksicht auf das, der Gesellschaft statutenmäßig zn- stehende Präsentationsrecht mit dem Ersuchen an den genannten Verein geleitet wurden, diesen Betrag zunächst zur Unterstützung eines bedürf¬ tigen, aus Kram gebürtigen Hörers der Rechte zu verwenden. Protokoll der XXVI. Versammlung. 95 Herr Friedrich Langer, Vereinömitglied, hat der Gesellschaft eine entsprechende Anzahl seiner, als Manuscript zu Laibach gedruckten Denkschrift „die Kohlentarife und die Südbahn," welche eine für unsere gesammte Industrie wichtige national-ökonomische Frage einer ein¬ dringlichen Erörterung unterzieht, überlassen, und es wurde in Folge dessen dieselbe an die Mitglieder, und die verbundenen Vereine und Redaktionen vertheilt. Endlich muß noch als sehr schmeichelhaft für uns erwähnt wer¬ den, daß die „Zeitschrift für das österreichische Notariat" (1863, Nr. 23—25), zwei unserer Abhandlungen über die Grnndzerstückungs- frage abgcdrnckt und diesen Abdruck mit nachstehenden Worten einge¬ leitet hat: „Die juristische Gesellschaft in Laibach veröffentlichte in ihrem Doppelhefte 4—6 von 1862 eine Reihe von Vortrügen über die Grundzerstücknngsfrage, welche der gründlichen Durchforschung und der häufig sehr durchdachten Form wegen allgemeine Beachtung verdient. Ist der Gegenstand an und für sich ein sehr interessanter, weil sich mit ihm principiell gar manch' And'res mit entscheidet, so ist Kram insbesondere dazu berufen, in dieser Frage eine vorzügliche kompetente Stimme abzugeben, denn Krain hat die Befreiung von dem übertrie¬ benen Bestiftungszwangc kennen gelernt, und — die Erfahrung bleibt doch die einzig wahre Probe der Güte eines Gesetzes. Wir hoffen daher den Dank unserer Leser zu verdienen, wenn wir nach Zulaß der Verhältnisse des Blattes einen oder andern Aufsatz in oxtsnso oder im Auszüge verlegen." 3. Herr Julius Ledenig trägt vor eine Abhandlung „über den französischen Gesetzentwurf zum Schutze des literarischen Eigen- thumes" (auf Grundlage der bezüglichen Broschüre des Dr. Schenk), deren Abdruck in der Vereinszeitschrift beschlossen wird. 4. Der erste Sccretär thcilt die oberstgerichtliche Entscheidung des in der XXV. Versammlung (Prot. Art. 3) zur Besprechung ge¬ brachten complicirten Rcchtsfalls mit. 5. Derselbe brachte ferners einen in 3 Instanzen durchgeführten Rechtsfall zur Besprechung, wobei der k. k. oberste Gerichtshof „die Umänderung einer mündlich vorgebrachtcn Pcrsonalklage in eine Real¬ klage in der Replik" als eine zulässige erkannte. (Dieser Rcchtsfall findet sich gegenwärtig mitgetheilt in der „Gerichtshalle" Nr. 38 clo 1863). An der bezüglichen Debatte nahmen die Herren Doktoren Schopps, Suppan, Kaltenegger und L.-G. -S. Kapretz Theil. 6. Bei derartig erschöpfter Tagesordnung erklärte der Herr Vor¬ sitzende die Sitzung für geschlossen. 96 Literatur. Literatur. s21.s Juridische Erscheinungen des österreichischen Bücher¬ marktes im 4. Quartal 1862. (Mit Ausschluß der ungarischen Literatur. — Schluß von Nr. 12, 45.) Zusammengestellt von Nr. L. H. vosta. 86. 6. ? i s ku r. Hlanuslo ddi' »«tilurivno cousolurs auslriuoa. kdi/.iono ilalisna. Oon 2 lavolo. Vienna 1862. 8 (XIV. u. 368 S.) 87. M. Polit h. Die orientalische Frage und ihre organische Lösung. Wien 1862. 8. (45 S.) 88. H. Ran. Vergleichende Statistik des Handels der deut¬ schen Staaten. Wien 1863. 8. (VII. 183 S.) 89. Sammlung der wichtigeren Staatsacten Oesterreichs, Ungarn und Siebenbürgen betreffend, welche seit dem Manifeste vom 20. Octobcr 1860 bis Mai 1862 erschienen sind. 2 Thl. sdermaun- stadt 1862. 8. (174, 160 S.) 90. dv Sauolivro«. Ov8 inirigrivs, Io« inonsnno-os, Io brixanda«w ?ivnwiUai^8 vn Ilalio. Vienna 1862. 8. (131 S.) 91. A. Schauenstein. Handbuch der öffentlichen Gesund¬ heitspflege in Oesterreich. Systematische Darstellung des gesammten SanitätSwcsens des österreichischen Staates. Wien 1863. 8. (XV, 695 S.) 92. G. A. Schimmer. Biotik der österreichischen Armee im Frieden. Nach amtlichen Vorlagen der k. k. Feldsuperiorate über die jährlich in der k. k. Armee vorgcfallencn Trauungen, Geburten und Sterbefällc. Mit 2 lithogr. Tabellen. Wien 1863. 8. (IV. 71 S.) 93. I. Schimkowsky. Das Notariat. Ein Beitrag zur Geschichte und Revision desselben. Troppau 1862. 8. (64 S.). 94. F. Schuller von Libloy. Merkwürdige Municipal- constitntionen der Siebenbürger, Szcklcr und Täcksen. Hermannstadt 1862. 8. (187 S.) 95. H. Siegel. Die Lombarda - Comentare. Eine rechts- geschichtliche Untersuchung. Wien 1862. 8. (15 p.) Ans den Sitzungsberichten der Wiener Academie. 96. Hl. 8 m n «I v ic 'a. ?ravn «orlico, inaäo indnn iir/tiva auztriUco. V Z.axricku 1862. 8. (315 S.) 97. Stimmen M' Orientirnug in Kirche und Staat. Wien 1863. 2 Bd. 8. (480 u. 377 S.) 98. 8. v. Szalay. Zur Ungar. - croat. Frage. Pest 1862. 8. (78 S.) ' 99. G. D. T c n t s ch. Urkundeubnch der evangelischen Landes¬ kirche A. B. in Siebenbürgen, l- Th. 8. Hermannstadt 1862. (XXXUI, 349 S.) Literatur. 9^ 100. Ii'me is monk^! II. Unsere Parteien! Verständigen wir uns! Prag 1862. 8. (131 S.) 101. -III. Weiterbildung unserer Verfassung. Sam¬ meln wir uns. Prag 1862. 8. (90 S.) 102. J. A. Tomaschek. Recht und Verfassung der Mark¬ grafschaft Mähren im 15. Jahrh. Mit einer Einleitung über die Geschichte des böhmisch-mährischen Landrechts in seinem Gegensätze zum deutschen Weichbildrechte. Brünn 1863. 8. (87 S.) 103. X. 1' 0 in a 1 0 a. 0 Oslsvu uAorsIeom i In valrikoin moro li so na OaluuiLiju uporaviij. V Aaxrebu 1862. 8. (48 S.) 104. K i'oinaLea. Larnika rarviilfuna « nso- m'nib novüi pnol(.(jiüi. V Lani-t.bu 1862. 8. (116 S.) 105. Iriesiv o I' Islria nell anno 1862. X^AiunM alle garolo cü-llatö 6a im 'liieslina neil' anna 1861 «all avvrni'rv «li Iriesto 0 tleli' Isiin'a. 'Irieüta 1862. 8. (16 S.) 106. A. Wagner. Die Modifikationen des Uebcreinkommeus zwischen Staat und Bank. (Separat-Abdruck aus den „Stimmen der Zeit"). Wien 1862. 8. (20 S.) 107. Wiener Communalkalcnder und städtisches Jahrbuch für 1863. 1. Jahrg. Wien 1862. 8. (IX, 344 S.) 108. J. Z h i s ch m a n. Das Eherecht der orientalischen Kirche. 1. Lief. Wien 1863. 8. (192 p.) 109. 1. 2 i 01 o n a a k i. k-ttululcka erivli ivvkl-xl prana prv- ^valnoAO, rx^insleikir» 0 iio »nasest poäslrnva gi s>voclaiv«t>v novvsn^eli. 1. Abth. Krakau "1862. 8. (322 S.) 110. Or. 14. 2 »II. 0 KliarÜLL pinreeracuis rv prarvio rr^msliii-m. Krakau 1862. 8. (70 S.) 111. Zusammenstellung der Gesetze und Vorschriften über die Besteuerung der Branntweinerzeugung nach Menge und Alkohol-Gehalt des Erzeugnisses. Wien 1862. 8. (108 S.) Im I. Quartale 1863. 112. Eman. A st l. Die Besteuerung und Controlle der Brannt¬ wein-Brennereien durch Spiritus-Meßapparate. Ein Hilfsbuch für Control - Organe und Branntweinbrennereien, so wie auch zum Ge¬ brauche für Spiritnsfabrikantcn, Brcnncrcibesitzcr, Brcunerciwerkführer, Handel- und Gewerbetreibende re. zusammeugestcllt nud bearbeitet. 1. Thl. mit Figuren und Tabellen. Prag 1863. 8. (105 x.) 113. Austria. Wochenschrift für Volkswirthschaft und Sta¬ tistik. Verantwort!. Rcdactcur: L. Stein. 15. Jahrg. Wien 1863. 52 Nrn. mit Beilagen, gr. 4. (u 2 Bg.) 114. Ferd. Bischof. Das alte Recht der Armenier in Lem¬ berg. Wien 1862. gr. 8. (50 x.) 7 98 Literatur. 115. B. Carneri. Die freie Gemeinde. Ein Beitrag zur wichtigsten Frage unserer Landtage. Wien 1863. gr. 8. (15 p.) 116. Coucordat, das, und seine Gegner. (Aus den „Tiroler Stimmen" besonders abgedruckt.) Innsbruck 1862. 8. (112 p.) 117. 3. 8. Oz. s m er Mirski. I'cnvMvllno pravo prvvutno austi^Mkio, älu nzytlru poäroozno^o. vziul II. pravo rzoezovo, ociäziul I sz^. 0 prnvuoli soislo rzoozov^od, zo8zvl 2Ai. Lemberg 1862. 118. L. A. Ehrenfcld. Handbuch des Stempel - und Ge¬ bührengesetzes, umfassend: 1. Die finanziellen Grundsätze der Gesetze vom 9. Februar und 12. August 1850, dann des Abänderungsgesctzes vom 13. Dezember 1862. 2. Den nach diesen Gesetzen verfaßten recti- ficirten Stempel- und Gebührcntarif. Prag 1863. gr. 8. (XII, 146 und 185 p.) 119. L. A. Ehrenfcld. Unterschiede in den Stempel - und Perccntnal-Gcbühren nach dem neuen Gebühren-Gesetzc vom 13. De¬ cember 1862 im Vergleiche mit den Gebühren-Gesetzen vom 9. Febr. und 2. August 1850. Prag 1863. gr. 8. (VIII, 53 x.) 120. M. F. v. Fereal. Geheimnisse der Inquisition, mit 144 Abbildungen. Brünn 1863. 8. (582 x.) 121. M. I. Ficker. Die Reichshofbeamten der Staufischen Periode. Wien 1863. gr. 8. (105 x.) 122. Freitheilbarkeit, die, des Bodens. Ein Beitrag zur Be¬ leuchtung des vom Landtagsabgeordneten Libor Sadil gestellten An¬ trages ans Theilbarkeit der Bauerngüter und Aufhebung der bäuerlichen Erbfolge in Böhmen. Prag 1863. 8. (31 x.) 123. Gebührengesetz, das neue, vom 13. Dec. 1862 (Nr. 89 R. G. B.), nebst der Vollzugsvorschrift vom 20. December 1862 (Nr. 102 R. G. B.) Leichtfaßlich und übersichtlich znsammengestellt von einem Fachmann. Teschen 1863. 16. (119 x.) 124. Gebührengesetz, das neue, vom 13. December 1862, nebst der Vollzngsvorschrift vom 20. December 1862. 2. mit Rücksicht auf das practische Bedürsniß wesentlich vervollständigte Auflage. Teschen 1863. 16. (133 x.) 125. I. D. Gellert. Handbuch des allgemeinen deutschen Handelsrechtes (mit Ausnahme des Seerechtes.) Enthaltend den voll¬ ständigen Text des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches (mit Aus¬ schluß des Gesetzes über den Seehandel) und das österr. Einführungs¬ gesetz, mit Erläuterungen hierüber. Prag 1863. gr. 8. (IV, 188 p.) 126. Gesetz vom 13. December 1862, giltig für das ganze Reich, enthaltend einige Abänderungen der Gesetze vom 9. Febr. und 2. August 1850. Amtliche Handausgabe. Wien 1862. 16. (100 p.) 127. Gesetz vom 23. December 1862, giltig für das ganze Reich, enthaltend einige Abänderungen der Gebühren-Gesetzc vom 9 Literatur. 99 Febr. und 2. August 1850. 2. mit der Vollzugs-Vorschrift des h. Finanzministeriums vom 26. December ergänzte Auflage. Wien 1863. gr. 8. (55 x.) 128. Gesetz vom 23. December 1862, giltig für das ganze Reich, enthaltend einige Abänderungen der Gebühren - Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850. Wien 1863. (Separat-Abdruck aus „Ratoliska, Supplement zum Gebühreugesetze.") gr. 8. (44 x.) 129. Aut. Gindely. Der erste österreichische Reichstag zu Linz im Jahre 1614. Wien 1862. gr. 8. (27 p.) 130. A. Herzog. Das österreichische Handelsrecht nach dem Handelsgesetzbuche vom 17. December 1862. 1. Lfg. Wien 1863. gr. 8. (55 x.) (Siche oben x. 88 dieses Bandes.) 131. R. R. v. H o s s i n g e r. Beiträge zur Kenntniß der euro¬ päischen Heere und Flotten und hierauf bezüglichen Budget-Verhältnisse. (tsep.-Abd. aus der österr. milit. Zeitschrift 1862. 4. Band.) Wien 1862. 8. (42 x.) 132. Fr. S. Hügel. Die Findelhäuser und das Findelwesen Europa's, ihre Geschichte, Gesetzgebung, Verwaltung, Statistik und Reform. Wien 1863. gr. 8. (VIH, 575 x.) 133. Alf. Knoll. Alphabetisches Handbuch der nach den Ge¬ setzen vom 9. Febr. und 2. August 1850 uud allen Nachtrags-Ver¬ ordnungen, insbesondere dem Gesetze vom 13. December 1862 seit 1. Jänner 1863 im gcsammten Kaiserstaate geltenden Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren für Urkunden, Rechtsgeschäfte, Eingaben, Handclsbüchcr, Promessen, Zeitungen, Spielkarten, Kalen¬ der u. s. w. Brünn 1863. gr. 8. (X, 170 x.) 134. A. Kö v eß von A s z o d und H ar käly. Die Orga¬ nisation und Militär-Administration der k. k. Armee. 11. und Sup¬ plement-Heft für das Jahr 1862 zum 1.—10. Heft. Wien 1863. 4. (21^ Bg.) 135. K. I. Kreutzer. Ueber die Einführung allgemeiner Maße, Gelnichte und Münzen, mit Angabe der wichtigsten in dieser Richtung gemachten Vorschläge und ihrer Beurtheilung; nebst einer ge¬ drängten Uebersicht der unternommenen Breitegradmessungen. Wien 1863. gr. 8. (IV, 159 p.) 136. F. Macke ldeHs. Lehrbuch des römischen Rechtes. 14. vielfach veränderte Original-Ausgabe, besorgt durch Dr. Johann Adam Fritz. 2. Bd. 1. Abth. Wien 1863. gr. 8. (240 p.) 137. A. M a g es. Verfachbuch oder Grundbuch? Ein Votum zur Frage der Hypothckenregulirung in Tirol. Innsbruck 1862. gr. 8. (72 x.) 138. Materialien zu legislativen Fragen des böhmischen Land¬ tages. Herausgegeben von Dr. Franz Seidl. 1. Lfg. Prag 1863. 8. Inhalt: Freitheilbarkeit oder Bodcngebundenheit? Berhandelt beim böhmi¬ schen Landes - Ausschusses Folge Landtagsantrages des Abg. L. Sadil. (XI, S51 p.) 100 Literatur. 139. Miller Ritter von H a u e n f els. Ueber Bergbau- Schätzungen. Kritische Beleuchtung der hicfür angenommenen Theorien und Gepflogenheiten und dießbezügliche Vorschläge. (Sep.-Abd. aus dem berg- und hnttcnmünn. Jahrb. 1862.) Wien 1862. gr. 8. (22 p.) 140. Nachschlagcbuch, alphabetisch-geordnetes, über daS Ge¬ bühren- und Stcmpelgcsetz für sämmtlichc Kronländcr der Monarchie, nach den mit 1. Jänner 1863 ins Leben tretenden Acndcrungcn und mit Berücksichtigung aller seit 1850 erschienenen und in Kraft beste¬ henden Nachtrags-Verordnungen nebst dem Promessengesctze vom 7. Nov. 1862. 7. vollst, umgcarb. Aust. Wien 1863. 8. (X, 196 x.) 141. J. P s u n d h c ller. Die schwarze Bibliothek. Eine Samm¬ lung interessanter Criminal - Geschichten, mit Benützung authentischer Quellen. Wien 1863. N. F. 4. Band. 1.—4. Hst. kl. 8. (256 x.) 142. Joh. Nato liska. Sammlung der vom Jahre 1857 bis zur neuesten Zeit erschienenen Novellen und Erläuterungen zu den Gebührengesetzen v. 9. Fcbr., 2. Ang. und 6. Sept. 1850 und v. 26. Jänner 1853 über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, die Stempelabgaben nnd die Verwah¬ rungs-Gebühren, nebst einein Nachtrag vieler, wenig bekannter Nor¬ malien von 1850—1857, als Completirung aller bisher vorhandenen Werke über diese in alle Zweige des Gcschäftslebens eingreifenden Materien, zunächst zu Fontane von Felsenbrunn und Anderen. Wien 1863. 1. Hst. gr. 8. (96 x.) 143. Joh. Nato liska. Sammlung der vom Jahre 1857 bis zur neuesten Zeit erschienenen Novellen und Erläuterungen zu den Gcbührengesetzen. 2. u. 3. Heft. Prag 1863. gr. 8. (97 — 288 x.) 144. H. M. Richter. Georg von Podcbrad's Bestrebungen um Erlangung der deutschen Kaiserkrone und seine Beziehungen zu den deutschen Rcichsfürsteu. Prag 1863. 8. (128 x.) 145. Šanson. Geheimnisse des Schaffells. Memoiren der Scharfrichter-Familie Sauson. Brünn. 7. u. 8. Lfg. 8. (129—256 x.) 146. Scalen zu dem geänderten Gebührcngesetze vom 13. Dec. 1862. Wien. 32. (4 x.) 147. H. 8eliiuitt. naä pro) setom statutu äla miasta luvova. Lemberg 1863. 8, (8 x.) 148. Stempeltabelle, neueste, nach dem Gesetze vom 13. Dec. 1862. Wien. gr. Fol. (1 Blatt.) 149. Tableau ans dem neuen Gebührcngesetze vom 13. Dec. 1862 N. G. B. XI. 89, bezüglich des gerichtlichen Verfahrens, mit den nöthigcn Erläuterungen zum Gebrauche für Richter und Rcchts- sreunde. Prag 1863. Imp. Fol. (1 Bg.)