N»««er 3. 19. J»»»er 1908. IV. Jahrg««ß. Pci lauer Anzeiger. Erscheint jtden Sonntag. einschaltungzpmze billigst. 0er „Petlauer Anzeiger" wird in einer Auflage von 1000 Exemplaren gedruckt und in Peltau und Umgebung sorgfältig verbreifet, ist daher für Ankündigungen und Einschaltungen aller Art bestens zu empfehlen. Die Zustellung des „Pettauer flnzfigers" erfolgt kOtttHltt. Braut-Seide v, 85 ftrruitt bi« fl. llHfip. Met. in allen Farben. Franko und schon ver-aoüt ins Hau» geliefert. Reich« Musterautwohl umge-gehend. S«lden-Fabrlkt. He Henneöerg, Zürich. tÄÄÄÄÄiÄÄÄÄEJUUJtf ft 0 Rheumatismus- und Asthma-Kranke erlialten unentgeltlich und gern« ms Dankbarkeit Auskunft, wie meinem Vater von obigem Leiden geholfen wurde. Hermann Baumoartl SIMrMi M «nuHti i. B. Nr. 897. p» m t* Tmnmn» »ein« ÖMundheii liebt, behelligt ihn. C14C not. bcfll. 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EjXppEji > I II I & K-t 1 I i I ip Z E t ■k-|T EI t iiti — s — Srkaß »«« Ackerbauministeriums im Ginvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 22. November 1907, Z. 45031, an alle politischen Landesstellen zur Einfiihrung des Gesetzes vom 1?. April 1907, A.-G.-Vl. Vr. 210, liliffnt den (Verkehr mit Mein» Meinmost und Meinmaische. f Mit 1. Dezember d. I, tritt daS Gesetz vom 12. «pril 1907. Rr. 210, be- treffend den Verkehr mit Wein. Weinmost und Weinmaiscke und gleickzeitig die zu diesem Ge-setze erlassene Durchführungsverordnung in Wirksamkeit. Um eine einheitlich« Handhabung deS Ge-setze« herbeizuführen, werden derk.k.Statthalterei die nachstehenden Bemerkungen zur Kenntnis gebracht, welche bestimmt sind, den zur Mitwirkung an der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen berufenen Organen als Grund-läge für ihre diesbezüglichen Amtshandlungen zu dienen. Ad § 2. Das Gesetz findet auf alle Getränke An-wendung, deren Grundlage der Saft der frischen Weintrauben ist. Ausgenommen hievon sind nur jene Getränke, welche infolge ihres medi-kamentösen Charakters vom k. k Ministerium des Innern als oberster Sanitätsbehörde als pharmaceutische Zubereitungen erklärt werden und welche in die von dem genannten Mini-sterium periodisch herausgegebenen Verzeichnisse aufgetWtrtftten sind, beziehungsweise jeweils aufgenommen werden. Auf die Erzeugung dieser Getränke und den Verkehr mit denselben finden ausschließlich die vom k. k. Ministerium deS Innern erlassenen speziellen Verfügungen An-wendung. Sterilisierte Traubenmoste werden als Weinmost im Sinne des 8 2, Alinea I des Gesetzes anzusehen sein. Ad § 3. Im tz 3 deS Gesetzes werden jene Be-Handlungen und BerfadrenSarten angeführt, welche nicht als Verfälschung des Weines oder Mostes im Sinne des § 6 zu gelten haben. Solche Behandlungen sind zunächst alle in der rationellen Kellerbehandlung gesunder oder ertränkter Weine und Moste anerkannten VerfahrenSartcn, auch wenn bei deren Anwen-duna geringe Mengen gesundheitsunschädlicher Stoffe in den Wein (Most, Maische) gelangen. Zu den erkrankten Weinen und Mosten sind auch jene zu rechnen, welche erst Anzeichen einer Erkrankung aufweisen. Derartige in der rationellen Kellerbehand-lung anerkannte Verfahrensarten sind in erster Lirne alle rein mechanischen Behandlungen und Hantierungen, wie das Abziehen, Umfüllen, Filtrieren. Lüften, Pasteurisieren. Besonnen. Gefrieren u. s. w. Das Gesetz erwähnt hier ferner ausdrücklich das Schönen mit mechanisch wirkenden SchönungSmitteln. Als solche kommen dermalen insbesondere in Betracht: Gelatine, tausenblase, Hühner- und Blut-Eiweiß, frisches lut und frifche Milch gesunder Tiere, technisch reine Kasein- und Albuminpräparate, Klärerden. Kaolin, Tannin und Rebkernextrakt. Das Gesetz gestattet hiebei auch die Ver-Wendung von Alkohol, jedoch nur insofern?, als dieselbe eine im Rahmen einer rationellen Kellerbehandlung anerkannte Verfahrensart wMCflCWw darstellt (Reinigung von Fässern und Flaschen, Vorbereitung gewisser SchönungSmittel, Be-Handlung kahmiger Weine u. dgl.). Überdies darf diese Verwendung nur in eine«" solchen Ausmaße erfolgen, daß Hiedur* nick ehr als ein Volumenprozent Alkohol ... de in ge-langt. Hiezu dürfen i Sinne dev » 6 des Gesetzes nur reiner Ss das ist r< nierter, mindestens L5-prozent«g<. fuselfreier Alkohol, oder echte Weindestillate (Weinsprit, Weinbrannt-wein) verwendet werden. Dagegen wird ein direkter Zusatz von Alkohol, lediglich zum Zwecke der Erhöhung des Alkoholgehaltes im Wein, als unzulässig angesehen werden müssen. Das Gesetz erwähnt in diesem Zusam-menhange als zulässige Verfahrensarten noch das Schwefeln, das Umgären, das Auffrischen mit Kohlensäure und das Entfärben mit ge-reinigter Tier- und Pflanzenkodle. Was daS Schwefeln anbelangt, so erfolgt dasselbe im rationellen Kellereibetriebe dermalen mit Schwefel, Schwefelschnitten oder konden-sierter (verflüssigter) schtvefliger Säure; die ge-nannten Materialien müssen arsenfrei sem. Von einer rationellen Kellerbehanndlung wird aber auch Nur danssvie Red? sein können, wenn die Weine und Moste einer solchen BeHand-lung unterzogen werden, durch welche ein etwaiger Überschuß an freier schwefliger Säure vermieden oder doch bis zu jener Grenze wieder entfernt wird, innerhalb welcher der Wein (Most) als vom Standpunkte des LebenSmittel-gesetzeS einwandfrei angesehen werden kann. Auf daS Umgären deS Weines finden, insofern dasselbe unter Verwendung von Zucker erfolgt, die Bestimmungen deS 8 5 deS Gesetzes Anwendung; für die solcher Art umgeaorenen Weine gelten die Vorschriften deS 8 7. Punkt 1. Das Gesetz gestattet ferner das Verschneiden von Wein mit Wein sowie mit Weinmost, und zwar ohne weitere Beschränkung. Es ist selbstverständlich, daß auch das Vermischen ver-schiedener Moste untereinander sowie von Wein oder Most mit Weinmaische in gleicher Weise zulässig ist. Eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Manipulationen bildet eS aber, daß auch der zum Verschnitte herangezogene Wein oder Most an sich den Ersorder-nisten d«S Gesetzes entspricht. Desgleichen gestattet daS Gesetz die Ver-wendung von reinem, gefälltem, kohlensaurem Kalk zum Zwecke der Entsäuerung deS Weines. DaS Entsäuren deS Weines mit anderen Ma-terialien erscheint daher unzulässig. WaS die Menge des zu verwendenden kohlensauren Kalkes anbelangt, so enthält daS Gesetz keinerlei näbere Bestimmungen; eS bleiben daher auch hiefür die allgemeinen Grundsätze des Lebens-mittelgesetzes maßgebend. Bei der Wiederherstellung erkrankter Weine und Weinmoste, und zwar ausschließlich für diesen Hall, erklärt das Gesetz auch einen Zusatz von Weinsäure im Höchstausmaße von 1 Gramm pro Liter und von Natriumbisulfit (doppel-schwefligsaureS Natrium) im Höchstausmaße von 5 Gramm pro Hektoliter für zulässig. WaS den letzteren Punkt anbelangt, so ist zu bemerken, daß ein Zufatz von Natrium-bisulfit in der angegebenen Menge im Weine oder Moste einen solchen Gehalt an freier schwefliger Säure erzeugen kann, daß dessen (Yenuß gesundheitsschädlich wäre. ES muß daher auch in diesem Falle, damit den Bestimmungen oeS LebenSmittelgesetzeS entsprochen werde, dem Weine oder Moste vor dem Konsum durch entsprechende Behandlung ein etwaiger über-schuß an freier schwefliger Säure wieder ent-zogen werden. Endlich gestattet das Gesetz noch das Auffärben des Weines durch Behandlung mit frischen Rotweintrestern oder durch Zusatz von Karamel. Mit Rücksicht darauf, daß nach § 6 deS Gesetzes der Zusatz von Stärkezucker zum Weine verboten ist, muß der zum Auffärben verwendete Karamel aus reinem Rohr- oder Rübenzucker bereitet fein. Ad § 4. • Für die Herstellung einzelner Kategorien von Weinen, und zwar von Süß(Dessert)weinen, Schaumweinen sowie aromatisieNen und ae-würzten Weinen, gestattet das Gesetz gewisse Ausnahmen von den für die Herstellung von Wein im allgemeinen festgesetzten Bestimmungen, indem für die Bereitung der genannten Getränke — außer den im 8 3 des Gesetzes ge-statteten — noch gewisse andere Verfahrens-arte»: und Zusätze als zulässig erklärt werden. Bei der Herstellung von Süß< Dessertweinen ist die Verwendung von technisch reinem Rohr-und Rübenzucker (Konsumzucker). Rosinen oder Korinthen und der Zusatz von Alkohol in solcher Menge gestattet, daß das Produkt nicht mehr als 22'/, Volumprozent Alkohol enthält. Unter Süß(Dessert)weinen werden solche Weine verstanden, welch« an Alkohol oder Zucker oder an beiden reich sind und sich durch einen diesen Getränken eigentümlichen Geschmack oder Ge-ruch auszeichnen. Als Regel kann angenommen werden, daß solche Weine im fertigen Zustande mindestens 12 Volumprozent Alkohol und über-dies noch unvergorenen Zucker enthalten und daß der Alkohol- und der Zuckergehalt zusammen einem Gehalte von mindestens 260 Gramm Zucker im Lite? entsprechen. Dieses Verhältnis wird dadurch ermittelt, daß dem effektiven Ge-halte de« Weines an »«vergorenem Zucker jene Zuckermenge zugezählt wird, welche sich aus der Umrechnung des Alkoholgehaltes aus Zucker ergibt. Hiebei hat die Umrechnung deS Alko« holgehalteS (Volumprozent) auf Zucker im Verhältnisse von 1:16 zu erfolgen. ES wäre daher unzutreffend, wenn jemand schon deshalb für einen Wein den Charakter eines Süß- oder Dessertweines in Anspruch nehmen wollte, «eil dieser Wein irgend einen Zusatz von Zucker oder Alkohol erhalten hat. Bei der Herstellung von aromatisierten und gewürzten Weinen dürfen nebst den im 8 3 und — für Süß- und Dessertweine — im 8 4. Alinea 2, des Gesetzes gestalteten Ver-sahrenSarten und Zusätzen auch die für die Er- zielung der beabsichtigten Geschmackswiriung erforderlichen Zusätze Verwendung finden. Zu diesen Getränken gehören namentlich die sogenannten Wermutweine sowie die sonstigen Bitter-weine, insofern sie nicht im Sinne des A 2. Alinea 2 de» Gesetzes als medikamentöse Weine erklärt wurden. Bei der Herstellung von Schaumweinen, da» heißt jener schäumenden Flaschenweine, welche entweder durch Flaschengärung oder durch Imvrägnierung mit reiner Kohlensäure unter Zusatz von Kognak oder Feinsprit und Zucker erzeugt werden, sind zum Zwecke der Erzielung eines entsprechenden Säuregehaltes und Buketts auch jene gemäß § 6 des Gesetzes sonst unstatthaften BerfahrenSarten und gesund-heitsunschädlichen Zusätze gestattet, welche in der rationellen Schauinweinfabrikation üblich sind. Jene Weine, watche die Grundlage für die Bereitung der im 8 4 deS Gesetze« erwähnten Getränke zu bilden bestimmt sind, müssen im übrigen den Bestimmungen de» Gesetzes voll-kommen entsprechen. Unter Konsumzucker wird nur Zucker in fester Form mit mindestens 99 3 Polarisation»-Prozenten, von Saccharose herrührend, zu ver-stehen fein. Ad § 5. Da» Gesetz gestattet den Zusatz von reinem Rohr- und Rübenzucker (Konsumzucker) zum Weine auf Grund spezieller von der volitischen Behörde erster Instanz, beziehungsweise von der politischen Landesbehörde zu erteilenden Be-willigungen. Die näheren Bestimmungen na-mentlich über den Inhalt und die Art der Einbringung der bezüglichen Gesuche, sind in der Durchführungsverordnung zum Weingeschc enthalten. Die zur Erteilung dieser Erlaubn,« kompetenten politischen Behörden haben die be-züglichen Ansuchen sofort nach deren Einlangen ,n Behandlung zu nehmen und die Erledigung an den Gesuchstelkr binnen kürzester Frist ab-gehen zu lassen. Eine besonders beschleunigte Erledigung der Gesuche um die Erlaubnis zur Zuckerung wird namentlich in jenen Fällen zu erfolgen haben, in denen e» sich um eine in-folge von Elementarereignissen vorzeitig einge-leitete Lese handelt. Bezüglich de« Begriffe« .Konsumzucker' I wird auf die Bemerkungen diese« Erlasse« zu I — 4 — 8 4 de« Gese» verwiesen. Ad § 6. Die Verwendung anderer als der in den $8 3 und 4 diese« Gesetzes gestatteten Ver-fahrenSarten und Zusätze und die Beimengung von anderem als reinem Rohr- und Rübenzucker (Konsumzucker) bei der Herstellung von Wein wird vom Gesetze als Verfälschung deS WeineS (Mostes) bezeichnet und ist nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 11 und 12 des Leben« mittelgesetzeS strafbar Im dritten Absätze deS 8 6 werden eine Reihe von Materialien bei-spielsweise angeführt, welche heute vielfach Ver-wendang finden, deren Beimengung zum Weine aber in Hinkunft — abgesehen von den im 8 4 für SüßiDessertwein, Schaumwein und aroma-tisierte Weine festgesetzten Ausnahmen — eine Verfälschung de« Weine» begründen würde. Ad 8 7. Die Bestimmung, wonach im Sinne der 88 11 und 12 de« LebenSmitlcl^'s^tze» Wein, welcher einen Zuckerzusatz erhalten hat. nicht al« Natur- oder Origmalwein oder dergleichen bezeichnet werden darf, findet auch auf solchen Wein Anwendung, welcher durch Vergärung von gezuckertem Most entstanden ist. Da« gleiche gilt für Verschnitte von Naturmosten und weinen mit gezuckerten Mosten und Weinen. Dagegen findet die Bestimmung de» 8 7 keine Anwendung auf solche Süß(Dessert) weine, welche zwar die in dem vorliegenden Erlasse zu 8 4 de» Gesetze« angeführten Merkmale aufweisen, aber ohne Verwendung von Zucker. Rosinen oder Korinthen oder von Alko-hol in einem ein Volumprozent übersteigenden Ausmaße erzeugt wurden. Derartige Getränke, wie solche zum Bei-spiel in manchen Gegenden durch Aufguß von Wein oder Most auf Trockenbeeren desselben ProduktionSgcbieteS und desselben Jahrgange« hergestellt werden (AuSbruchweine), können daher auch weiterhin al« Ratur-(Original) wem oder Natur-(Original)süßwein oder unter einer ähnlichen Bezeichnung in Verkehr gebracht werden. Ad 8 8- Dieser Paragraph enthält zunächst da« unbedingte Verbot, weinähnliche und wein- haltige Getränke (Kunst- und Halbwein) »um Zwecke des Verkaufes herzustellen, feilzuhalten oder zu verkaufen. Was die weinähnlichen Getränke anbe-langt, sind Obst- und Beerenwein. Malzwein und Met ausdrücklich von dem erwähnten Ver böte ausgenommen. Als weinhaltige Gettänke (Halbweine) werden im Gesetze die nachstehen-den Getränke ausgeführt: ->) Tresterwein ; auf die Erzeugung desselben für den eigenen Hausbedarf finden jedoch die im 8 9 des Gesetzes und Artikel III der Durchführungsverordnung enthaltenen Ausnahmsbestimmungen Anwendung - b) gestreckter, verlängerter Wein ; daö Wägern deS zum Verkaufe bestimmten Weine» (Moste«) und die Feilhaltung und der Verkauf gewässerten WeineS (MosteS) ist somit auch dann verboten, wenn keine anderweitigen Zusätze beigegeben wurden; c) Hefewein; d) Gemische von Wein mit weinhaltigen Ge tränken sowie mit Obst-, Beeren-, Malz, wein und Met oder mit anderen wein ähnlichen Getränken. Ad 8 9. Durch die Bestimmung de« 8 9 de« Ge setze« wird die Herstellung und Verwendung von Tresterwein für den eigenen HauSbedars. einschließlich der Bediensteten (Gesinde, Angestellte), an eine Anzeigepfticht gebunden. Diese Anzeigepfiicht sowie die in der Durchführung« Verordnung diesbezüglich erlassenen näheren Verfügungen sollen dazu dienen, die Kontrolle über die bestimmungSgemäße Verwendung de« erzeugten TresterweineS zu erleichter» und etwaige Mißbräuche hintanzühalten. Ad 8 10. Zu den im 8 19 deS Gesetzes bezeichneten Räumen gehören namentlich Prehhäu>cr, dann die Kellereien (Lager; und Schankkeller) der Produzenten, Händler und aller jener, welche sich m,t dem Verkaufe von Wein befassen, sowie die Betriebslokalitäten der Gastwirte. Bei Beurteilung der Frage, ob im ein-zelnen Falle der ge,etlichen Anordnung Genüge geleistet wurde, wird namentlich der Zweck, den da« Gesetz mit dieser Borschrift verbindet, in Betracht zu ziehen fein. Meftl-. 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L.- ^ m m OT Ü sn|zp-9-dSizc P r e i s e p er K i 1 o g r o m m Rlndflelucli Knlbfloiftch ScIiwoiiieneiBcti 8 fflfi « El jj' 1 8 « 4l fc i fetS1 fetf I |s !J!|J-I 3 1 S L 81. iS-0 i ß 120 120 120 128 HO, 14« 12H 140 Heller i 1 fl < J iHi Schaf- und um» a. iegenfleisch, Kiu««i»ch _r o : > & I Heller Heller 200 1401201140 200 140 ISO 140 300 200160 160 200 160 140 160 140 2-lo 140 140 ISOO 140 160 240 160 160 240 160 120 i4o, T6o**U6:M> 140] 180 HOjÜOO Heller y 2 > Heller 1 1 1 in Heller - » 1 1 10:--— - 1 - 2 2 i-- 120120 120128 104112 80 140 140 160 240 140 160 l-s-l-l 200 140120 140 240 160 128 136! 120 1401200 HO 136 240 128 140 140 160 160 140 128 ISO ,160 - |140 160 200 1200 300 160 2001180 240 | Selchwaren v. 140—190 h 120 128 140 140 120 2C0 200 140 200 140 240 96-140 IM-140 (mutgtbrr und verintlvorllich! v. vtanle. Drvck: IB. Blanke, Pettau.