Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das österreichisch=istirische .Küfteiifani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschast Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1897. XV. Slück. '21 n «gegeben und versendet am 21. August 1897. 31. Gesetz vom 25. Juli 1897, womit die grundsätzlichen B e st i m m u n g e n zur Regelung des C u r w e s e n s und Erlassung einer Gur Ordnung für den Curbezirk Porto Rose bei P i r a n o s e st g e st e l l t werben. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Der Curbezirk von Porto Rose umfasst die Gegend zwischen S. Bernardino und der Brücke von S.ta Litern bis zum Gipfel der Hügel, die gegen Porto Rose und Fasan blick en. §. 2. Die Einordnung für diesen Curbezirk wird von der Statthaltern nach Einvernehmen des Landesausschusses mit Beachtung der folgenden grundsätzlichen Bestimmungen festgesetzt. 16 §• 3. Zur Bestreitung der mit den Curangelegeuheiten verbundenen Auslagen ist die Cur-commifftott befugt, Curtaxen einznhebeu. §• 4. Diese Curtapen werden nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Curordnung von den Curgästen eingehoben. Als Curgäste sind, mit Ausnahme der Angehörigen der Gemeinde Pirano und jener Gemeindemitglieder im Allgemeinen, welche im Cnrbezirke ihren bleibenden Wohnsitz haben, sowie ihrer Familienglieder, alle Besucher des Curbezirkes anzusehen, die sich dort über den in der Curordnung näher bezeichnten Zeitraum hinaus anfhalten. Welche Personen und speeiell welche Auswärtige von der Entrichtung der Curtape befreit sind, wird in der Curordnung bestimmt. §• 5. Zur Einhcbuug der Curtaxe ist die politische Execution zulässig. §• 6. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. Ischl, 25. Juli 1897. Franz Joseph m. p. Badeni m. p.