629 Amtsblatt Mr Laibacher Heilung Nr. III. Mittwoch den 19. Mai 1869. (185—2) Nl. 3375. Clmcurs-Ausschmbunß. Im Bereiche des Staatsbaudicustcs in Böhmen ist eine Bauadjuuctenstellc II. Classe mit dem Iahresgchalte von 700 fl. ö. W. zu be-^ setzen, für welche der Concurs mit dem Beisätze Verlautbart wird, daß durch die bevorstehende Besetzung zweier anderer höherer Dienstposten gleichzeitig auch die hiedurch iu Erledigung kommenden zwei Bauadjuuctcustellcu I. Classe mit dem Gehalte von 800 fl., beziehungsweise II. Classe mit dem obigen Gehalte zur Besetzung gelangen werden. Bewerber um diese drei Bauadjunctcnstellen haben ihre mit dem vorgeschriebenen Behelfen über die Befähigung und bisherige Dicnstleistuug oder Verwendung im Baufachc instruirten Gesuche bis längstens Ende Mai 1869 im Wege ihrer vorgesetzten Behörde an das Präsidium der Statthalterei zu Prag zu überreichen. Prag, am 4. Mai 1869. K. k. Staltlialterei-Prastdium. "(183^3) Nr^3000. (zvllcurs-Ausschreibung. Zur Wiederbesctzung einer im Bereiche des Baudienstes für das Herzogthum Krain erledigten Bauprakticantenstelle mit dem jährlichen Adjutum von Bierhundert Gnlden ö. W. wird neuerlich der Concurs eröffnet. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Nachweis der erworbenen technischen Kenntnisse und der Kenntnis; der slovcnischcn oder doch einer anderen slavischen Sprache belegten Gesuche bis Ende Mai d. I. bei dem Präsidium der k. k. Landesregierung für strain einzubringen. Laibach, am 7. Mai 1969. '"(176^3) M- 1892. Verlautbarung. Die Jagden in den Gemciuden Bischoflack, Eisnern, Sclzach, Dolejnavas, Lcsenca, Hotaule, Gorcnavas mit Luöna und Zarz werden am 2 9. Mai l. I., Bormittags 10 Uhr, in der Gemeinde-Amtskanzlei zu Bischoflack auf die Dauer von 5 Jahren im Licitationswcge verpachtet werden. Jeder Erstehcr hat sogleich den zweijährigen Pachtschilling zn Handen der Licitationscommission zu erlegen. Krainbnrg, am 4. Mai 1869. K. K. PezirlwliauptMlNlnschast. (1) Nr. 4117. Kuudmachung. Montag am 24. dieses Monates, Bormittags um 9 Uhr, wird die Heumahd von den städtischen Wiesen unter Tivoli partienweise für das laufende Jahr im Licitationswegc verpachtet, und es werden Pachtlustige hiemit eingeladen, um die bestimmte Stunde in der Latter-maunsallee zu erscheinen. ^ Stadtmagistrat^Laibach, am 15. Mai 1869. "(180^3) Nr. 723. Bei der k. k. Bergdirection Idria in Krain werden R5V« Motzen Weizen, R4V0 „ Korn, OO«> „ Kukurutz mittelst Offerte nuter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzcn Weizen muß wenigstens 84 Pfnnd, das Korn 75 Pfund und der Knkurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tirtcu Gefäßen abgemessen und übernommen nnd jenes, welches den Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, fiir jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtcs Getreide der glcichnamigcu Gattuug um den contractmä-ßigen Preis längstens im nächsten Monate zn liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zn intervenircn. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten umß jedoch der Befuud des k. k. Wirthfchaftsamtcs als richtig und unwider-sprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Liefe rant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu licferude Getreide looo Idria zu stellen, und es wird aus Berlan-gcn desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, dk Berfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Nen-kreuzer pr. Sack oder 2 Mctzcn zn leisten. 4. Die Bezahluug geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdircctions-casse zn Idria oder bei der k. k. Landeshauptcasse zu Laibach gegen classcnmäßig gestempelte Quittuug, wenn der Ersteher kein Gcwcrbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stcmpelmarke verseheue sal-dirte Nechnnng. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel ersehenen Offerte haben längstens bis 3R.Mai R86» bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dein Offerte ist zu bemerken, welche Gattung nnd Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, nnd der Preis low Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner-gattuugeu lauten, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Slchcrstclluug für die gcnanc Zuhaltung der sämmtlichen Bertrags Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Badium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapieren zn dein Tagescourse, oder die Quittung über dessen Deponirung bei irgend einer montanistischen Cassc oder der k. k. Landes hauptcasse zn Laibach anzuschließen, widri-gcns auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Contrahent die Bertragsverbindlichkei-ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich sür eiuen dadurch zugcheudeu Schaden sowohl an dem Badium, als an dessen gesammtcm Bermögcn zu regression. 8. Denjenigen Offcrenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Badium allsobald zurückgestellt, der Erstcher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Onde Juni R8«O, die zweite Hälfte bis Mitte Illli RHOY zu liefern hat. 9. Auf Bcrlangen werden die für die Lieferung crforderlicheu Getreide - Säcke von der k. k. Bergdirection gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rück-stclluug uuentgcltlich, jedoch ohne Bergütung der Frachtspcsen, zugesendet. Der Lieferant bleibt fiir einen allfälligcn Ber lust an Säcken während der Liefcruug haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung de/Contractsbe-dmguisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Conttacts-Bedingungen machen zu köunen glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Bertrage etwa cutspringendcn Rechtsstreitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und E^ecntionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. k. Bergdirectiou Idria, am 1. Mai 1869.