SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA c ‘dOfpltp- Dienstes Dnstruction der Laibacher Stadtwache. Erstes Capitel. 8. 1. Der allgemeine Zweck der Stadtwache ist die Erhaltung der Ruhe und Sicherheit der Stadt, der Bewohner und des Eigen-thums. Hieraus folgt, daß alle Personen ohne Unterschied des Standes und Geschlechtes, welche der gesetzlichen Ordnung friedliebend ßch unterziehen, von der Wache beschützt, alle gegen die Gesetze vorkom-menden Handlungen aber hintangehalten und die Gesetzübertreter der verdienten Ahndung unterzogen werden sollen. 8. 2. Soll die Dienstausübung des Wachmannes dem vom Gesetze beabsichtigten Zwecke entsprechen, so muß sie gegenüber dem Publikum mit dem erforderlichen Nachdrucke geschehen. Ernst, Anstand und das Gefühl, welches den Wachmann im Bewußtsein der ihm angewiesenen wichtigen Stellung beseelen soll, müssen ihm eigen sein. Besonders ist ihm ein taktvolles, gewandtes Betragen als nothwendiges Erforderniß in seinen vielseitigen Berührungen mit der Bevölkerung zu empfehlen. 8. 3. Der gewöhnliche Gang des Wachmannes ans der Straße muß gelassen und würdevoll und in der Art gemäßiget sein, daß er Zeit gewinnt, alles zu bemerken, was in seiner Nähe vorfällt. Zeder Wachmann muß mit einem Handeisen und einer kleinen Brieftasche versehen sein, und diese stets bei sich führen. § 4. Obschon vom Wachmanne nicht an-zunehmen ist, daß er sich dem Trunke ergebe, so ist es doch nicht überflüssig, ihn auf's Nachdrücklichste davor zu warnen. Sollte aber doch ein Wachmann so weit sich vergessen, betrunken irgendwo sich zu zeigen, so ist es Pflicht der übrigen Cameraden, ihn den Augen des Publikums zu entziehen, und ihn anzuzeigen, damit er aus den Reihen der Wache entfernt werde. Es muß zur Sitte werden, daß die Wachmänner eifersüchtig auf den guten Ruf dieses Institutes sich gegenseitig überwachen , wodurch es möglich sein wird, Untugenden und schlechte Gewohnheiten gleich im Entstehen zu unterdrücken. 8. 5. Wenn der Wachmann von wem immer um eine Auskunft oder eine Gefälligkeit angesprochen wird, so soll er mit Anstand und mit Zuvorkommenheit entweder selbst dem Ansuchen entsprechen, oder falls er es nicht könnte, sich kurz und bündig entschuldigen, nie aber Unwillen zeigen, oder gar eine rohe Antwort geben. Dem Wachmanne wird auf das Nachdrücklichste empfohlen, sich jeder Gemeinheit oder Brutalität zu enthalten; durch l* Freundlichkeit wird er die Achtung und das Zutrauen der ordnungsliebenden Bevölkerung gewinnen. 8- 6. In jenen Fällen, wo die Wache mit größeren Versammlungen von Menschen in Berührung kommt, wie z. B. ans Jahrmärkten, bei öffentlichen Festen, erlaubten oder nicht erlaubten Volksversammlungen, in Theatern oder ändern öffentlichen Belustigungsorten u. dgl. muß insbesondre' ein ruhiges und anständiges, höfliches Auftreten zur Pflicht gemacht werden, indem in solchen Fällen jede Unbesonnenheit oder Willkührlichkeit Anlaß zu unangenehmen oder gefährlichen Auftritten geben kann. Gleiche Vorsicht und gleichen Anstand hat der Wachmann beim Eintreten in Gast- und Einkehrhäuscrn zu beobachten. Behutsamkeit und Besonnenheit muß der Wache in noch höherem Grade zur Pflicht gemacht werden, wenn sie genöthiget wäre, eine Kirche, ein Bethaus oder ein der Religions-Ausübung gewidmetes Lokale zu betreten. Eine daselbst vorzunehmende Verhaftung muß mit der größten Ruhe, und mit der möglichsten Beseitigung alles Aufsehens geschehen. 8. 7. Uebermäßiger Genuß, besonders von geistigen Getränken, Spielen, Umgang mit sittenlosen Frauenzimmern, Besuchen liederlicher Gesellschaften, Schuldenmachen sind Fehler, die bei einem Wachmanne nicht Vorkommen dürfen, und deßhalb mit unnachsichtlicher Strenge beseitiget werden müssen. 8. 8. Dem Wachmanne wird die strengste Verschwiegenheit in allen Dienstesange-legenheiten zur Pflicht gemacht. 8. 9. Die nothwendigste Tugend des Wachmannes ist die Unbestechlichkeit. Hierunter ist verstanden, daß der Wachmann nicht allein der gemeinsten und niedrigsten Art der Bestechung, nämlich durch Geld unzugänglich sein soll; sondern daß auch weder die Bande der Verwandschaft noch der Freundschaft, weder Sympathie noch Abneigung — überhaupt keinerlei Rücksichten ihn in der Wahl seiner Maßregeln zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit bestimmen dürfen.' Nur, wenn jeder einzelne Wachmann in diesem Geiste handelt, wird er dazu beitragen, daß der feste Glaube an die Unbestechlichkeit der Wache in's Volksbewußtsein übergehe. 8. 10. Die Annahme freier Zeche ist dem Wachmann untersagt, wenngleich sie unter unbedenklichen Umständen angeboten würde. Zweites Capitel. Nothlvtndigc Kenntnisse eines Wachmannes. 8. 11. Der Wachmann muß trachten, die möglichst genaue Kenntniß der Lokal- und Personal-Verhältnisse der Stadt sich zu erwerben, wodurch ihm die Ausübung seiner Dienstespflichten bedeutend erleichtert wird. 8- 12. Er muß wissen, welche Handlungen oder Unterlassungen von den Gesetzen als straffällig erklärt sind, und deßhalb mit den Kennzeichen und Merkmalen derselben sich bekannt machen, er muß ferner wissen, ob er mit Rückblick auf die Strafgesetze und auf die die Erhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckenden Vorschriften, entweder selbstständig oder bloß unterstützend auszutreten habe, und welchen Einfluß er zu nehmen berufen und verpflichtet sei. 8- 13. Um diesen Verpflichtungen in allen Richtungen nachzukommen, muß der Wachmann eine möglichst genaue Kenntniß jener Handlungen und Unterlassungen sich aneignen, die als gesetzwidrig verpönnt sind. Diese theilen sich — je nach der Größe des Schadens, welchen sie der Gesellschaft verursachen — in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen. 8. 14. Zu den Verbrechen gehören: 1. Hochverrath und andere die öffentliche Ruhe des Staates störende Handlungen, worunter insbesondere Lästerungen gegen die Person des Landesfürsten und boshafte Schmähungen der Staatsverfassung und Verwaltung begriffen sind. 2. Ausspähung von Gegenständen, welche die militärische Vertheidigung des Staates betreffen. 3. Aufstand und Aufruhr. 4. Oeffentliche Gewaltthätigkeit: a) durch Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Personen oder Abgeordnete der Obrigkeit in Amtssachen und gegen Wachen in Vollziehung des öffentlichen Befehles; b) durch gewaltsamen Einfall in fremdes unbewegliches Gut; c) durch boshafte Beschädigung fremden Eigenthums wenn der Schaden Fünf Gulden ö. W. übersteigt; d) durch boshafte Beschädigung der Telegrafen; e) durch boshafte Beschädigung der Eisen- bahnen oder der Transportmittel auf denselben oder durch Handlungen, welche bei dem Bahnbetriebe Gefahr für Leben oder Eigenthum nach sich ziehen; f) durch Menschenraub; g) durch Werbung für fremde Kriegsdienste; h) durch unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit; i) durch Entführung; k) durch Sklavenhandel; 1) durch gefährliche Drohungen; 5. Mißbrauch der Amtsgewalt, Geschenkannahme in Amtssachen und Verführung zum Mißbrauche der Amtsgewalt. 6. Nachmachung und Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere. 7. Münzverfälschung. 8. Religionsstörung, worunter insbesondere Störung einer im Staate bestehenden Religionsübung. und öffentliche Verachtungsbezeugung gegen die Religion begriffen wird. 9. Nothzucht und Schändung einer unmündigen Person. 10. Andere schwere Unzuchtsfälle, als: a) Unzucht gegen die Natur; b) Blutschande; c) Verführung einer zur Erziehung oder Aufsicht anvertrauten Person zur Un-Hl; d) Kuppelei, wenn dadurch eine unschuldige Person vexführt wird. 11. Mord und Todtschlag. 12. Abtreibung der Leibesfrucht. 13. Weglegung eines Kindes. 14. Absichtliche schwere Verwundungen oder andere schwere Körperverletzungen. 15. Zweikampf. 16. Brandlegung. 17. Diebstahl und Veruntreuung, sowie die Theilnahme daran. 18. Raub und Theilnahme an demselben. 19. Betrug. 20. Zweifache Ehe. 21. Verleumdung. 22. Verbrechern geleisteter Vorschub, und zwar: a) durch absichtliche Unterlassung der Hinderung eines Verbrechens; b) durch] Verhehlung von Verbrechen oder von Verbrechern vor der nachforschenden Obrigkeit; c) durch Hilfe zur Entweichung aus dem Kriegsdienste; d) durch Hilfe zur Entweichung eines wegen eines Verbrechens Verhafteten; e) durch Verleitung von Soldaten zur Verletzung der beschwornen Treue oder zur Auflöhnung gegen die Dienstordnung oder gegen Befehle ihrer Vorgesetzten. 8. 15. Zu den Vergehen und Uebertretungen gehören: 1. Alle im 8. 14 aufgezählten Handlungen, wenn sie von Personen unter 14 Zahren verübt werden. 2. Auflauf. 3. Aufreizung gegen Staats- und Gemeindebehörden. 4. Beleidigung einer Wache unter erschwerenden Umständen. 5. Beleidigungen, welche öffentliche Beamte oder Diener in ihrem Amte ausüben, insbesondere Verhaftnehmungen außer den im Gesetze erlaubten Fällen. 6. Aus Fahrlässigkeit verübte Töd-tungen oder schwere Verwundungen. 7. Verheimlichung der Geburt. 8. Unwissenheit von Aerzten oder Wundärzten. 9. Unerlaubte Verabredungen von Gewerbsleuten oder Handwerksgesellen, um Preis- oder Lohnerhöhungen herbeizuführen, und Verheimlichung von Vorräthen. 10. Ehrenbeleidigungen, insbesondere ungegründete Beschuldigungen eines Verbrechens oder Vergehens oder eines ändern dem Beschuldigten in seiner Achtung oder seinem Erwerbe nachtheiligen Handlung und Schmähschriften. 11. Mit geringeren Strafen bedrohte Unzuchtsfälle, insbesondere: Ehebruch, Unzucht zwischen nahen Verwandten, zwischen Hausgenossen und Dienstleuten, Entehrung unter Zusage der Ehe, Eingehung einer gesetzwidrigen Ehe oder Dispensation. 12. Kuppelei als Gewerbe oder von Seite eines verheirateten Mannes rücksichtlich seiner Ehegattin. 13. Widerrechtliche Eröffnung gerichtlicher Siegel. 14. Geringere Fälle der Verführung zum Mißbrauche der Amtsgewalt. 15. Uebertretungen der Paßvor-schristen. 16. Verleitung von Parteien zu muthwilligen und grundlosen Beschwerden gegen Behörden. 17. Beleidigungen einer Wache ohne andere Folgen. 18. Abreißen, Besudeln oder Verletzen der öffentlich angeschlagenen Kund-machungen der Behörden. 19. Beschädigung von Laternen, Brük-ken, Schleußen, Dämmen, Geländern oder ausgestellten Warnnngszeichen. 20. Uebertretungen gegen das Mcl-dungswesen. 21. Angabe eines falschen Namens oder falscher persönlicher Verhältnisse über Befragen einer Behörde. 22. Verfälschung öffentlicher Urkunden ohne betrügerische Absicht. 23. Benützen eines fremden Reisepasses oder Ausweises. 24. Aufnahme von Gesellen, die keinen ordentlichen Ausweis haben. 25. Rückkehr eines Verwiesenen oder Abgeschafften. 26. Vergolden oder Versilbern von Münzen. 27. Unbefugter Besitz oder Verfertigung eines Preß- oder Stoßwerkes, der Punzen, Stempel oder Gußmodellen zur Erzeugung von Münzabdrücken. 28. Unbefugte Verfertigung oder Verabfolgung von Amtssiegeln. 29. Unbefugtes sich ausgeben für einen öffentlichen Beamten oder Diener. 30. Baden in Flüssen und Teichen, oder Schleifen auf dem Eise außer an den dazu bestimmten Stellen; Gehen über das Eis, wenn es schon wegen Gefahr verboten ist. 31. Unvorsichtige Tödtuug oder Verwundung durch Ueberfahren oder lieber-reiten. 32. Unbefugte Ausübung der Arznei oder Wundarzneikunst als Gewerbe. 33. Verkauf verbotener Arzeneimittel, falsche oder schlechte Bereitung oder Verwechslung von Arzeneien. 34. Vernachlässigung von Kranken durch den Arzt oder die Angehörigen. 35. Nichtanzeige verdächtiger Krankheiten oder Todesfälle. 36. Unbefugter oder unvorsichtiger Handel mit Gift, Nachlässigkeit im Gebrauch von Gift bei Gewerbsleuten. 37. Verkauf unbekannter Materialwaren. 38. Verfertigung oder Ausbesserung verbotener Waffen. 39. Unvorsichtigkeit mit Schießgewehren. 40. Unrichtige Anzeige der Zeit des Todes. 41. Unterlassung der schuldigen Aufsicht auf Kinder. 42. Diensteintritt einer mit einer ansteckenden Krankheit behafteten Person als Amme. 43. Unterlassene Aussteckung der Warnungszeichen bei einem Baue, unterlassene Anzeige eines drohenden Einsturzes, Unwissenheit des Baumeisters. 44. Unterlassene Anzeige des eintretenden Irrsinns bei einem Menschen, oder der ausbrechenden Wuth bei einem Thiere. 45. Unbefugtes Halten oder schlechte Verwahrung wilder Thiere, Vernachlässigung bösartiger Hausthiere, Anhetzen oder Reizen derselben. 46. Uebertretungen gegen die vor-geschriebene Reinigung von Kleidern oder Gerätschaften bei ansteckenden Krankheiten. 47. Verunreinigung der Brunnen, Cisternen oder des Trinkwaffers für eine Ortschaft durch Hineinwerfen tobten Viehes oder ungesunder Gegenstände. 48. Fleischverkauf von nicht vorschriftmäßig beschautem Viehe. 49. Uebertretungen der bei einer Viehseuche gegebenen Vorschriften. 50. Verfälschung oder Gesundheitsschädliche Bereitung von Getränken und Eßwaren oder der zur Aufbewahrung derselben dienenden Gefäße. 51. Selbstverstümmlung. 52. Verletzungen in Raufhändeln. 53. Mißhandlungen durch Mißbrauch des Rechtes der häuslichen Zucht. 54. Verstellung der Straßen bei Nachtzeit durch Wägen, Fässer u. dgl. 55. Herabwerfen von Fenstern, unterlassene Befestigung des dorthin Gestellten oder Gehängten. 56. Schnelles und unbehutsames Fahren. oder durch der Behörde nicht vorgestellte Knechte der Lohnkutscher. 57. Stehenlassen von Pferden im Freien ohne Aufsicht. 58. Übertretungen der Vorschriften zur Verhütung von Feuersgefahr, namentlich : Tabakrauchen an feuergefährlichen Orten, Betreten solcher Orte mit offenem Lichte, Reisen mit brennenden Fackeln über hölzerne Brücken, durch Ortschaften oder Wälder, Verheimlichung einer Feuersbrunst. 59. Geringere Diebstähle, Veruntreuungen oder Betrügereien, dann die Verhehlung oder Ansichbringung gestohlenen Gutes in allen Fällen die nicht zum Verbrechen geeignet sind. 60. Verfertigung von Sperrwerkzeugen oder Schlüsseln, Aussperren von Schlössern von Seite der Schlosser ohne gehöriger Vorsicht. 61. Bedenklicher Ankauf durch Trödler, Gold- oder Silberarbeitcr und andere Personen überhaupt. 62. Boshafte Eigenthumsbeschädi-gungen bei einein Schaden von höchstens 5 Gulven. 63. Beschimpfungen und Mißhandlungen auf der Straße oder an öffentlichen Orten. 64. Vorwürfe über ausgestandene Strafen. 65. Aufdeckung von Geheimnissen durch Aerzte, Wundärzte, Hebammen oder Apotheker. 66. Aufkäufen von Scheidemünze mit Aufgabe (Agio). 67. Unzüchtiges Gewerbe. 68. Unterschleif zur Unzucht von Wirthen. 69. Betteln bei bestehenden Armen-Anstalten oder mit verstellten Gebrechen, Herleihen von Kindern zum Betteln oder Bettelnlaffen durch Kinder. 70. Verbotene (Hazard) Spiele aller Art. 71. Trunkenheit, wenn in derselben ein Verbrechen verübt wurde, oder bei Arbeitern auf Gerüsten oder mit feuergefährlichen Gegenständen. 72. Hausiren mit Druckschriften, Ausrufen, Vertheilen, Feilbieten und Anschlägen derselben auf offener Straße oder außer den zum Anschlägen bestimmten Plätzen. 73. Tragen von Abzeichen politischer Vereine. 74. Bewaffnetes Beiwohnen bei einer Volksversammlung. 75. Abhalten einer Volksversammlung oder einer ändern allgemein zugänglichen Versammlung zu einer Feier, einen Auszug oder Festessen zu politischen oder sozialen Diskussionen oder Petitionen ohne vorläufige Anzeige an die Sicherheitsbehörde , mit Ausnahme einer religiösen Feierlichkeit oder einer Wahlsprechung. 8- 16. Da dem Wackmanne auch die Aufsicht - über Fremde obliegt, und er hierdurch sehr oft in Gelegenheit kommt, Gesetzübertretungen oder Spuren und Merkmale über bereits verübte Gesetzverletzungen zu entdecken, so muß er die genaue Kenntniß der Paßvorschriften besonders sich angelegen sein lassen. §. 17. Rücksichtlich dcrFremden-Polizei gelten folgende Vorschriften: Fremden, welche auf irgend eine Art sich verdächtig machen, sind die Pässe, Legitimationskarten oder Heimatscheine ab- 2* zufordern, und ist von der Echtheit derselben, und von der Identität der Person sich zu überzeugen; daher ist Jedermann schuldig, dem Wachmanne aus Verlangen seinen Paß oder Heimatschein vorzuzeigen. Dieß Verfahren bezieht sich besonders auf Personen, welche von den Behörden mittelst Steckbriefen verfolgt werden, und im Betretungsfalle arretirt werden müssen. Jeder Wachmann hat sich daher die verfolgten Personen selbst vorzumerken. 8. 18. Jedes Reise-Dokument muß den Vor-und Zunamen, den Charakter, die Beschäftigung oder Handthirung, das Lebensalter, den Geburts- oder Zuständigkeitsort des Reisenden enthalten. Reiset der Paßinhaber mit Begleitung, so müssen alle Mitreisenden namentlich verzeichnet sein. Endlich muß der Paß die vollständige Unterfertigung der Behörde, welche ihn ausstellt, und das beigedruckte Amtssiegel enthalten. 8. 19. Bei der Einsichtsnahme von Reisepässen ist vorzüglich zu beachten: Ob alle vorbenannten Erfordernisse richtig vorhanden, ob keine Merkmale von Verfälschungen, ob das Alter nach dem Augenscheine richtig, ob in der Begleitung des Reisenden nicht mehr oder weniger Personen, als im Passe aufgeführt, ob die Giltigkeitsdauer nicht abgelaufen, ob die amtlichen Unterschriften nicht verwischt oder entstellt sind, ob das Siegel nicht künstlich nachgemacht oder aufgeklebt sei. §. 20. Reisende Handwerkbursche müssen mit dem gehörigen Arbeits- oder Wanderbuche versehen sein. 8- 21. Die sogenannteil Hausirer, welche Waren von Haus zu Haus zum Verkauf anbieten, haben eigene Hansirpässe zu besitzen, welche die ausdrückliche Bewilligung dazu enthalten. Diese Pässe sind von den politischen Behörden ausgestellt, dienen statt Reisepässen, und müssen die Gattung der Waren enthalten. Drittes Capitel» Dienstesverrichtungen eines Wachmannes. 8. 22. Die Dienstesverrichtungen des Wachmannes bestehen: 1. Alle auf der That ertappten lieber» treter der Gesetze: Räuber, Mörder, Brandleger, Betrüger, Diebe, dergleichen mit verbotenen Waffen Betretene und Schmuggler sind zu arretiren. 2. Jeden Austauf oder jede Zusammenrottung, welche gegen die öffentliche Ruhe gerichtet ist, hat der Wachmann zuerst mit Güte und wenn diese nicht hinreicht, mit Gewalt zu zerstreuen, und er muß trachten, sich der Rädelsführer zu bemächtigen. 3. Das Eigenthum, so wie die Person eines jeden Staatsbürgers gegen Gewalt-that aller Art zu schützen und Diejenigen, welche dieselben bedrohen, zu verhaften. 4. lieber alle auf der Straße, im Wasser, oder sonst aufgefundenen Leichen, über jede Feuersbrunst, über Einbrüche, räuberische Anfälle ttnb sonstige Verbrechen, welche im Stadtrayon begangen worden, genaue Erkundigungen einzuziehen, und hierüber sogleich dem Magistrate die Meldung zu machen. 5. Auf Ruhe und Sittlichkeit in den Theatern, auf öffentlichen Spaziergängen, vorzüglich aber in Kaffee- und Wirths-häusern, dann auf deren Schließung zu der, von den Behörden vorgeschricbenen Zeit zu wachen. Die Herbergen, Dienft-boten-Absteigquartiere, Einkehrwirthshäuser und insbesondere die Brandweinschäuken bedürfen einer besonderen Aufsicht. Das Hausiren mit Druckschriften oder Anschlägen derselben auf offener Straße ist untersagt. 6. Auf die Heilighaltung der Sonn-und Feiertage nach den bestehenden Vorschriften zu wachen. 7. Auf herumvagierende Gaukler und Musikanten, Verkäufer verbotener und ungesunder Waren, besonders Medizinal-Ar-tikel, auf Seiltänzer, Orgelspieler, auf arbeitslose Vagabunden, muß der Wachmann besonders achtsam sein; auch hat er dem Straßen- und Hausbettel entgegen zu treten. 8. Das Hazard - und Lotteriespicl, insbesondere auf öffentlicher Straße, ist nicht zu dulden. 9. Offene Brunnen, Kalkgruben, Kellereingänge, Mistpfützen u. s. w. müssen hinreichend verwahrt sein. 10. Der Kauf und Verkauf bedenklicher Gegenstände ist zu überwachen. 11. Der Wachmann hat jeden öffentlichen Skandal oder Aergerniß, durch Menschen oder Gegenstände verursacht, zu beseitigen. Hierher gehört auch das Baden an öffentlichen und besuchten Orten, der Badende mag mit Schwimmhosen versehen sein oder nicht. Das Baden im Laibachfluße ist nur an der Schwimmschule, jenes in der Grradašca nur an den Gezeichneten Badeplätzen erlaubt. 12. Betrunkene und lärmende Personen werden nach Hause gewiesen, oder in polizeiliche Verwahrung gebracht. 13. Das Singen politisch-aufreizender oder skandalöser Lieder von einer oder mehreren Personen ist nicht zu dulden. 14. Dem Wachmanne ist das dienstliche Einschreiten in einem Privathause in der Regel nur in Folge eines amtlichen schriftlichen Befehles, und im Beisein einer Amtsperson gestattet. Er ist aber ausnahmsweise berechtiget, in jedes Haus bei Tag und Nacht und namentlich über Ansuchen des Hauseigenthümers oder der Hausbewohner einzudringen, um die Bewohner vor Feuer — oder sonst einer am Leben oder Eigenthum bedrohenden Gefahr zu schützen, oder um einen in das Haus flüchtenden Verbrecher zu verfolgen. 15. Der ordentliche Schulbesuch aller schulfähigen Kinder ist die Grundlage der Sittlichkeit. Wenn es daher zur Kenntnis) der Wache gelangt, daß Eltern diese Pflicht verabsäumen, so ist hievon dem Stadtmagistrate die Anzeige zu machen. 16. Der Verkauf von unreifen Obst, von Singvögeln, Wild in verbotener Zeit und von dazu nicht berechtigten Personen ist zu überwachen, dieses den Parteien abzunehmen und die Anzeige zu erstatten. 17. Verkäufer, namentlich jene, von Brod und Brandwein, find bezüglich der Gewerbsberechtigung zu überwachen, und von Orten abzuschaffen, wo der Verkauf nicht gestattet ist. 18. Die Fiaker sind strenge zu überwachen. Die Wache hat daher darauf zu sehen, daß alle numerirte Wägen haben, daß sie bei der Nacht Laternen anzünden, sich auf den Standplätzen ruhig und solid benehmen, dieselben rein halten und die Kutscher während der Fahrt nicht rauchen. Wahrgenommene Uebertretungsfälle, so wie bekannt gewordene Uebervortheilungen von Parteien sind anzuzeigen. 19. Die Wache hat Gebrechen aller Art, die sie auf öffentlichen Straßen, bei Geländern, bei Brücken re. wahrnimmt, sogleich dem hierortigcn Stadtingenieur anzuzeigen. (20. Das Tabakrauchen ist Kindern unter 14 Jahren verboten, daher dasselbe jenen abzustellen, welche dieses Alter offenbar noch nicht erreicht haben. 21. Die Uferböschungen am Gruber-schen Kanal müssen geschont werden; es ist daher verboten die Gesträuche zu beschädigen, oder das Gras dort abzumähen. 22. Die Wache hat die Eltern der oft in größerer Anzahl sich in der Stadt herumtrcibenden jugendlichen Vaganten bei- derlei Geschlechtes auszuforschen und an-zuzeigen. 23. Die Hausthore müssen um 10 Uhr Nachts geschlossen sein. 24. Jeder Hund muß mit einer Marke versehen sein. Vorschriften in Betreff der Fuhrwerke. Vermöge derselben ist verboten, daher die Wachmannschaft strenge darauf zu achten hat: 25. Das schnelle unvorsichtige Fahren oder Reiten in allen Theilen der Stadt und Vorstädte, so wie das gruppenweise Gehen und Stehen mitten in der Fahrbahn, damit die Fahrbahn offen erhalten wird. 26. Das Stehenlassen bespannter Wägen oder von Pferden ohne Bespannung ohne Aufsicht im freien, wo sie durch Ausreißen oder sonst Schaden anrichten können. 27. Die Verstellung der Passage durch Wägen ist nicht zu dulden. Wo aber eine Verstellung der Passage nicht stattsindet, können die Wägen an Markt- tagen ober überhaupt auf die Dauer der Fallweise sich ergebenden Nothwendigkeit stehen bleiben. 28. Die Unterlassene Beleuchtung der auf den Plätzen oder Gassen aufgestellten Wägen zur Nachtzeit. 29. Das Abfüttern der Pferde auf öffentlichen Plätzen mit Ausnahme der bestimmten Marktplätze. 30. Das übermäßige Antreiben und Prügeln der Zugthiere und das Hetzen des Schlacht- und Stechviehes jeder Art mittelst Hunden. 31. Das muthwillige Aufsteigen der Kinder auf Wägen. 32. Das unnöthige, übertriebene und muthwillige Schnalzen. 33. Die unterlassene Leitung der Pferde mittelst des Leitseils. 34. Die unterlassene Befestigung der Getreidefäffer an die Wägen. 35. Die Durchtriebe der Schweine auf ändern, als von der Obrigkeit bestimmten Straßenstrecken. Vorschriften in Detress der Ztadtreinignng. Vermöge derselben ist verboten: 36. Das Auswerfen, Ausgicßen oder Ausleiten von Unreinigkeiten auf die Gassen, Plätzen und Winkel. 37. Das Aushängen der Wäsche, Felle und Häute auf Gassen und Plätzen, der Stadt insbesondere an den Ufergeländern an der Laibach und auf den Geländern der Sternallee, mit Ausnahme der für Gewerbsparteien dafür bestimmten Plätzen. 38. Das Ausführen des Düngers oder Mistes durch die Stadt (mit Ausnahme der Vorstädte) im Sommer, d. i. vom 1. Mai bis letzten Oktober nach 7 Uhr und im Winter, d. i. vom 1. November bis letzten April nach 8 Uhr Morgens. Die Wägen müssen so versichert fctii, daß keine Abfälle der Dünger die Straße verunreinigen. 39. Das Ausfuhren von Mehrungen (Aborten) außer zur Nachtzeit von 11 bis 4 Uhr, wobei auch nur solche Fässer gebraucht werden dürfen, welche den Vor» rath gut verwahren. 40. Das Kaspelführen in nicht gut geschlossenen Gefäßen. 41. Die Ablagerung des Stalldüngers auf den Plätzen und in den Gaffen der Stadt und Vorstädte, ausgenommen dort, wo sogleich die Wegführung geschieht, was jedoch immer zur Nachtzeit vorgenommen werden muß. 42. Das Ablagern des Straßenkothes sowohl im flüssigen als getrocknetem Zustande auf den Plätzen und in den Straßen oder Gaffen der Stadt und Vorstädte. 43. Das Ablagern von Schutt jeder Art auf den Plätzen und in den Gaffen oder sonstigen Winkeln der Stadt und Vorstädte, es sei denn, daß die Wegführung sogleich geschieht. 44. Das Verführen des Schnees aus dem Innern der Häuser auf die Gaffen und Plätze der Stadt. Den Schnee hat der Hauseigenthümer selbst entweder in den Laibachfluß oder an einen ändern schicklichen Ort außerhalb der Stadt zu schaffen. Das Gleiche hat mit demjenigen Schnee zu geschehen, welcher vom Dache abschießt oder herabgeschaufclt wird. Für den Ablagerungsort hat der Hauseigenthümer selbst zu sorgen. 45. Die Hausbesitzer und Häuseradministratoren sind verbunden, auch ohne vorhergegangene Ansage, bei jedesmal eingetretenem Schneegestöber Morgens und zwar bis cinschließig Jänner um 7 Uhr, und von Februar angefangen um halb 7 Uhr, den am vorigen Tage oder in der verflossenen Nacht gefallenen Schnee, längs ihrer Häuser in angemessener Breite für zwei rieben einander gehende Personen gegen die Mitte der Gassen und Plätze nicht nur wegschaufeln, sondern auch wegkehren zu lassen, damit die angegebene Strecke ganz gereinigt sei, und ohne Gefahr betreten werden könne. Ebenso haben die Hauseigenthümer oder Hausinspektvren bei eingetretenem Glatteise dafür zu sorgen, daß das in der Nacht gebildete Eis aufgehackt, in den bestimmten Stunden in der oberwähnten Art auf die Seite geschafft und die enteisten Strecken in der angebeuteten Ausdehnung zur Vermeidung von Unglücksfällen, mit Sand, Erde oder Sägespännen bestreut werden. Uebrigens werden die Hauseigenthümer und Hausadministratoren im Falle eine ähnliche Räumung nach Umständen auch während ändern Tagesstunden nothwendig werden sollte, gleich nach dießfälliger mittelst Trommelschlages gemachter Ankündigung die Säuberung auf vorerwähnte Art zu bewerkstelligen, und die Befolgung dieser Anordnung daher auch die Wache zu beaufsichtigen haben. Gedruckt bei Zosef BlaSnik in Laibach. 1809. SlovansK? K 6K M 66009010472 Mestna knjižnica Ljubljana