Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark. Herausgegeben auf Allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. steiermärkischen Guberniums. Sieberrurrdzwanzigster Theil, - welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1845 enthält. Gratz, gedruckt und verlegt bei Andreas Leykam's Erben. Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial-Gesetzsammlnng des Herzogthumes Steiermark für das Jahr 1845 enthaltenen Verordnungen. 116 118 119 Datum der Gubernial Verordnung 3. Jänner 13. Gegenstand. Erläuterung wegen Vergütung der Ver-pflegskosten für Criminal-Voruntersuchungen . . . ....................... Bestimmungen wegen Ueberreichung von Schriften armer Parteien bei den Postämtern .............................. Erläuterung über die Stämpelpflicht jener Eingaben, in welchen mehrere Bitten vereint gestellt werden.............. Stämpel-Behandlung der Gesuche um Pässe, Wanderbücher, Dienst- und Aufenthalts-Consense und andere Reise-Urkunden, Ehemeldzettel, Urlaube der obligaten Militär-Maunschaft betreffend . . . Ueber die Behandlung jener real und halbinvaliden Leute, welche in die Civil-Staatsdienstleistung treten .... Verpflichtungen der Innungen und Meister zur Bezahlung der Heilungskosten für die erkrankten Gesellen und Jungen . . 292 295 296 299 301 Zahl I V Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 'C L- 19. Jänner 25. 26. 27. » Betreffend die vom 1. Februar 1845 an in Wirksamkeit tretende vollständige Fran-kirungs-Frciheit für die Briefe aus den k. k. österreichischen Staaten nach dem Königreiche Hannover.................. Empfangs - Bestätigungen über Effecten, welche aus den Depositenämtcrn gegen Redeponirung erhoben werden, unterliegen dem Stämpel nicht .... Die Vorlegung gestämpelter Conten begründet keine Siämpelbefrciung für jene Quittungen, welche über die hierauf zu empfangende Zahlung ausgestellt werden müssen................................ Stämpel - Behandlung der Eingaben der Wirthschaftsämter, Dominien und Magistrate in Parteisachen . . . . . Vorschrift, wann bei der Rinderpest die Keule anzuwenden, und wann und um ter welchen Modalitäten für die gc-tödteten Thiere eine Entschädigung zu leisten ist................. Anwendung der Vorschriften des Stämpcl-Patentes auf die Wien-Gloggnitzer Ei-senbahn-Direction...................... Vorschrift über das zu beobachtende Verfahren in den Fällen, wo Unterthanen Auskünfte oder Abschriften aus denRec-tifications-Acten ansuchen .... *£> <3 CQ Datum der Gub-rnial-verordnung (9 10 11 14 15 5 Februar 11. 12. 22. Betreffend den Staats-Vertrag zwischen der k. k. österreichischen und königlich preußischen Regierung wegen gegenseitig kostenfreier Behandlung gerichtlicher Re-quisttionen ............................. Die Corrcspondenz zwischen den Militär-Behörden und den Magistraten, Dominien und Bezirksobrigkeiten in Betreff der Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär-Mannschaft ist vom Postporto frei.......................... Wegen Legalisirung der Urkunden . . Behandlung der aus Ungarn und Siebenbürgen nnlangenden ungestämpelten Eingaben ................................... Betreffend die von Seiner Majestät den Uuterthanen in militärisch conscribirten Provinzen bei dem Militärdienste bewilligten achtjährigen Capitulation . Königlich preußischen Unterthanen ist der Eintritt über die Grenze in die österreichischen Staaten nur dann zu gestatten, wenn selbe mit Heimatscheinen versehen sind..................................... Wegen Vertretung der abgesetzten Advoca-ten in eigenen Angelegenheiten . . Wegen der Titulatur einiger mediadisirten fürstlichen Häuser...................... Zahl Datum der Gubernial- verordnung G e g e n st a n d. L (9 20 21 25.Februar 1. März 10. „ 15. » Quittungen, welche die Salinen-Herrschaf-ten oder die Aemtcr und Caffen auf diesen Montan-Herrschaften über die von den Salinen-Verwaltnngsämtern erbal-tene Vergütung der Stockzinse ausstellen, sind stämpelsrei...................... Concepts Praktikanten der Kammer Procu-raturen können als Auscultanien der Gefällsbezirks- und Obergerichke ausgenommen werden......................... Die Correspondenz zwischen den Kreis- und Districts-Aerzten, und den Aerzten und Wundärzten in öffentliche» Sanitäts-Angelegenheiten ist vom Postpvrto befreit Hindanhaltung des ungebübrlicken Forkbe-zuges von Pensionen, Provisionen, Erziehungs-Beiträgen und Gnadengaben für Waisen, welche in Militärerziebungs-und Bildungs-Anstalten als Stiftlinge oder Aerarial - Zöglinge ausgenommen werden................................ lieber Beerdigung der Selbstmörder Aufhebung des '§. 451 des Strafgesetzbuches I. Theils, welcher die öffentliche Ankündigung der auf länger als fünfjährige Kerkerstrafe lautenden Urtheile anordnet 27 28 28 29 31 31 22 16. lieber die Wahl und Abordnung der städtischen und märktischen Landtags-Depu-tirten.............................. 32 lieber die Behandlung derGrundzerstückun-gen nach nunmehriger Beendigung der Operationen des stabilen Catasters . >33- <5 n? 26 27 28 Datum der ©uberniat« Verordnung 17. März 18. » 27. » 29. » 31 10. April 10. ' 18. Bekanntmachung der Additional-Acte zur Elbeschifffahrts-Acte und Sraatsvertrag, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend............................. In Betreff des Verfahrens bei Güterangaben der Erecuten zur Beseitigung des Personal-Arrestes..................1175 Aufhebung der Controllpflicktigkeit des innerhalb des Zollgebietes erzeugten Weines 175 Vorschriften für die uniformirten Bürger Corps ................................. 176 Vorschrift über die Militärpfficht österreichischer Unterthanen im lombardisch-ve-netianischcn Königreiche ..... 177 Gleichstellung der Professoren des Joanneums mit jenen des Wiener polytechnischen Institutes..................... . 178 Stämpel-Behandlung der von den montanistischen Berg- und Forstämtern ausgefertigten Contracts-Parien über Wald-Verpachtungen und Holzabstockungen . Stämpel-Behandlung der Zebentfassionen, und der Eingaben, womit selbe den Behörden vorgelegt werden, so wie auch deren Beilagen.........................180 Vorschrift über die Modalitäten, welche künftig bei den von Militär-Individuen um Verleihung einer Civil-Bedienstung einzubringenden Gesuchen Statt haben sollen.................................180 Vorschrift wegen Benützung des Fleisches der Datum der <3 G übermal- Gegenstand. CO Verordnung 39 40 24. April 26. 2. Mai. 11. . 11. -- seuchenverdächtig geschlachteten Thiere, die aber nachträglich als gesund befunden wurden . . ................... Gesuche um Erwirkung der Frohnbefreiun-gen sind ftämpelpflichtig............... Betreffend das Uebereinkommen zwischen der k. f. österreichischen und der königlich preußiscben Regierung zur Förderung der Rechtspflege in Eoncursfällen . . . Allerhöchste Bestimmung hinsichtlich der Bestreitung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der Leichenkammern . Vorschrift wegen Annahme unfrankirtcr, von portopflichtigen Behörden an ebenfalls portopflichtige Behörden gesendeten ämtlichen Zuschriften................• Vorschrift bebufs einer gleichförmigen Amtshandlung bei Uebersetzungen provisorischer Beamten................................. Stämpelbehandlung der erneuerten Gesuche um die Vornahme bücherlicher Acte . Vorschrift über die Hafkungspflicht der von Gerichten arme» Parteien beigegebenen Vertreter für Taren, welche vor dem Jahre 1840 adnotirt worden sind . . Vorschrift über die Verfassung der Grundbeschreibungen in Grundzerstückungsfällen nach den Resultaten des stabilen Catasters zum Behufe der Gabenvertheilung . Vorschrift über die Berechtigung Fremder zum Verkaufe ihrer Erzeugnisse in Gratz, I 182 183 184 186 187 189 190 191 i— wt* «3 €Q Datum bet Gubernial-verorbnung Gegenstan d. ■1 © so wie über die Ausübung freier Beschäftigungen überhaupt ...... 198 43 16. Mai Vorschrift über die Verleihung von Schutz-befugmffen . 199 44 17 - Alle durchlauchtigsten Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses sammt Ihrem unmittelbaren Gefolge sind bei sämmtlichen Aerarial-, Weg-, Brücken- und Linien-, dann Uebersuhr-Mauthstationen mauth-frei zu behandeln 200 45 19. - Industrie - Privilegiums - Taren werden im Falle der Zurücknahme des Gesuches vor gefällter Entscheidung zurückgestellt . 200 46 22 Gesuche wegen bestehender rein kanonischer Ehehinderniffe sind stämpelsrei . . . 201 47 31. ' Vorschrift über die Beibringung des Taufscheines von den als Militär-Supplenten eintretenden Individuen 201 48 1. Suni Veränderungen in den Zoll- und Dreißigst-Bestimmungen für den Zwischenverkehr mit Ungarn und Siebenbürgen . . . 202 49 3. e, Vorschrift über das Begräbniß der Selbstmörder 203 50 5. . Aufhebung des mit dem königlichsardinischen Hose hinsichtlich des Austrittes der Durchfuhrsgüter bestandenen Vertrages . . 204 51 11. - Die Innungs-Urkunde der Sattler in Gratz umfaßt die Sattler des ganzen Herzog-thumes Steiermark 204 52 12 Einführung einer Gleichförmigkeit in der Ausstellung der Hansirpässe .... 205 US' o Cf) 54 55 Datum der Gubernial- verordnung 12. Juni 19. 19. 6. Juli 60 14. Gegenstand. Stämpelbestimmung für sogenannte Ausschlagkarten, und überhaupt für alle Arten von Karten, mit welchen gespielt werden kann............................ Ueber die Schädlichkeit des Zusammenkop-pelns der Pferde....................... Verkauf gestämpelter Wechsel-Blanquette betreffend ............................ In Betreff des Betriebes des Hausirhan-dels in Rußland durch fremde Unter-thanen................................. Vorschrift, daß die gegen Coupons zahlbaren Zinsen der auf Ueberbringer lautenden Schuldverschreibungen wohl der Verjährung, aber keineswegs der Vorschrift des §. 1335 des bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen ..... Betreffend die mit dem Monate Juli l. I. in Wirksamkeit tretende Vermehrung der Fahrten mit den Dampsbooten des österreichischen Lloyd zwischen Triest und dem Oriente und deren Benützung zur Beförderung der Correspöndenzen .... Regulirung des Verfahrens der landessurst-lichen Städte und Märkte bei der Wahl der steiermärkisch-ständischen Verordneten des vierten Standes und der Landtags-Deputirten . ..................... Hinsichtlich letztwilliger Anordnungen zu Gunsten noch nicht erzeugter Personen Die Verfertigung und der Gebrauch von Modellen zum Abdrücken für Münzen ist 212 212 213 213 217 218 219 *Gx a CQ Datum der Gubernial- verordnung Gegenstand. 'S G , nachdem §- 84 II. Theils des Strafgesetzbuches zu bestrafen 222 62 21. Juli Stämpel-Behandlung der Quittungen der Kirchenvorstehungen über Strafbeträge wegen verspäteter Rechnungs-Eingaben 223 63 21. ' In Betreff der Competenz zur Entscheidung über die Gültigkeit des Testamentes und über die Sequestration des Nachlaffes 223 64 26. ° Betreffend das Verfahren bei Erecution beweglicher Sachen, auf welche dritte Personen Ansprüche zu haben behaupten 224 65 31. » * Den Geometern wird das Tragen der Campagne-Uniform bewilligt 226 66 31. n Ueber das von den Gerichtsbehörden in Pri-vilegien-Streitigkeiten, bei welchen sich zur Competenz der politischen Behörden gehörige Fragen ergeben, zu beobachtende Verfahren . 226 67 1. August Abänderung in der bisherigen Zvllbelegung des Phosphors 228 68 4. . Behandlung des weiblichen Lebrpersonals an den Mädchen-yaupt- und Trivialschulen bezüglich der Diensttaren 229 69 5. » Schulkassionen , zum Gebrauche der Behörden dienende, sind stämpelfrei . . . 229 70 8. » Stämpel-Behandlung der Gesuche derApo-rheker um Arzneikostcn-Vergüturg, so wie der dießfälligen Conten und Recepte . 230 71 9. ' Vorschrift wegen Anlegung und Umlegung von Straßenzügen imGrenjbczirkc . . -V -', 230 Zahl 73 74 78 79 80 Datum beri Gubernial- [ Verordnung j Gegenstand. 9. August 11. » 12. » 16. 19. * 22. ' 23. » 5. Sept. Postporto-Befreiung der die Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär-Mannschaft betreffenden Correspondenz Wegen ErsichtlichmachungdesLegalisirungs-Stämpels............................... Vorschrift bezüglich der Correspondenz der Unterbehörden mit Comitaten . . . Belohnung für bei der Gewerbs-Ausstellung erworbene Verdienste durch die Verleihung des Titels von Commcrzienräthen . . Betreffend den von der deutschen Bundes-Versammlung in ihrer Sitzung vom 19 Juni I. I in Hinsicht der Ausdehnung des im Bundes-Beschlusse vom 9. November 1837 bestimmten Schutzes von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung gefaßten Beschlusses .................... Wegen Feststellung der Taxe für das zum Einhüllen der einfachen Arzneikörper verwendeten Papiere.................... Ueber die Vorschreibung und Abstattung der Urbarial-Leistungen.................... Befreiung der barmherzigen Schwestern in Gratz vom Amortisations-Gesetze . . Vorschrift in Bezug auf die Concurrenz für das Pfandgeschäft und die Herabsetzung der Zinsen bei den Pfandleih-Jnstituten Betreffend die Stämpelpflichtigkeit jener Conten oder derlei Bescheinigungen, auf welchen die empfangene Zahlung nicht förmlich abquittirt, sondern durch andere, t§ 231 232 232 233 234 236 237 238 Zahl 84 88 89 Datum der Gubernial-verordnung 16. Sept 26. 30. Gegenstand. wenn auch nicht unterfertigte Saldirungs-formeftt, als: saldirt, verrechnet, ausgeglichen, abgetdan, ungültig und dergleichen, ausgedrückt ist . Neue Zoll- und Dreißigst-Bestimmungen für Leder und die damit in Verbindung stehenden Gegenstände........................ Betreffend die Commcrzial-Stämplung der Stoffe Baumwollwallis und Baumwoll-gradl .... ................ lieber die Controlle in Betreff der Heilspescn, welche das Militärärar für die auf Urlaub erkrankten Militärs den Civilärzten zu vergüten hat........................... In Betreff der Herabsetzung des im Tarife vom 1. Juli 1844 festgesetzten Ausgangszolles für die dort bezeichneten Wand-, Stock-, Häng- und Reiseuhren ... Zur Bestreitung von Auslagen sürKirchen-Paramente bei Pfarrkirchen landesfürst-lichen Patronates sind aus dem Staatsschätze keine Beträge zu leisten . . . In Betreff der Abänderung der Stämpelge-bühr für die unplanirten sogenannten Bauernkarten........................... Vorzeichnung des Verfahrens bei Behandlung aller der Nachahmung der Verfälschung verdächtigen Münzen .... Spielkarten, Kalender und Zeitungen dürfen der Stämplung auch dann unterzogen werden, wenn bloß das betreffende Titelblatt vorgelegt wird................... Z 240 241 246 246 247 248 249 249 VQs «3 CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. '5 © 90 1. October Verfahren der öffentlichen Eaffen bei Einkömmling von, der Nachmachung der Verfälschung verdächtiger Münzen '. . . 250 91 to. ir Die Abänderung der Anordnungen des §.121 und des Absatzes 2 des § 125 der Vorschrift über die Vollziehung der Zoll- und Staatö-Monopols-Ordnung 252 92 12. V Betreffend die, dem in die Krakauer Miliz eintretenden Militär zugestandene erweiterte Begünstigung 253 93 13 0 Von der Abforderung der Heimatsscheine von den in die österreichischen Staaten eintretenden königlich preußischen. Unterthanen hat es abzukommcn 254 94 17. r Gymnastal-Sckülern ist die Wiederholung der mißlungenen Semestral-Prüfung nicht gestattet 254 95 21. v Wegen Besorgung der Einhebung der ständischen Adminicularsteuer durch dieSteuer-Bezirksobrigkeiten 255 96 24. r Die unter der Benennung »Schwanenboi« und »Hainan- vorkommenden Maaren nnterliegen dem Commerz-Waarenstämpel 255 97 24. » DieUrbarial-Fassionen sind so wie die Zehent-Fassionen stämpelfrei 256 98 26. 9 Behandlung der nach den k. k. Staaten wandernden ausländischen Handwerksgesellen 256 99 27. r Bei den Dächern soll eine Neigung von nur 35 Graden eingesührt werden . . . 257 100 29. V Ahndung des unvorsichtigen Besteigens von Dächern 258 <5 OQ Danim der Gubernial-verordnung Gegenstand. 101 31. October Warnung vor den mit giftigenMineralstoffen gefärbten Papieren 102 31. ' Vorschrift über die Anheftung der Speisen-und Getränke-Tarife in den Gasthäusern der Eisenbahn-Stationen 103 1 O DieProbe derSchiffs-Dampfkesselmit ebenen Seiteuwänden betreffend 104 11. r Betreffend die Bestimmungen über Erwerbung der Staatsbürgerschaft in Serbien und Anstellung von Ausländern im dortigen Staatsdienste 105 14. ' Verfahren gegen Zeugen bei Gefälls-Ueber-tretungen, welche sich weigern, ihre Aussagen zu beschwören 106 14. r Behebung des Verbotes der Anwendung des sogenannten animalischen oder Lebens-Magnetismus . 107 23. -> Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei Ausstellung von Empfangs-Bestätigungen über eingezahlte Diensttaren . 108 28. r Befreiung der barmherzigen Schwestern vom Amortisations-Gesetze 109 15. Dec. Ueberdas Verfahren hinsichtlich der Abschreibung der für die Staatseisenbahn eingelösten Grundstücke, Gebäude, Giebigkeiten und Gerechtsamen in der Landtafel und in den Grundbüchern 110 17. ' Nur die Fiscalämter sind berufen, Präno-tirungen von Aerarial-Forderungen auf Realitäten einzuleiten Z 258 259 261 261 266 267 270 272 273 275 *z> o 113 114 Dutum der Gubernial-verordnung 20. Dec. 22 Ergänzung und Berichtigung des Guberuial-Eirculares vom 10. October 1844, Zakl 17,088, gegen die Unglücksfälle durch Explosionen der Dampfmaschinen . . Befugnisse zur zahnärztlichen Praxis ist künftig nur denjenigen Patronen der Chirurgie zu verleihen, welche nedst dem Diplome als Zahnärzte ein Chirurg. Gewerbe besitzen, oder eine öffentliche Anstellung genießen Betreffend die Einführung eines summarischen Verfahrens für geringfügige Rechtssachen ................................ Behandlung der Kinder verstorbener Beamten, deren Mutter für solche Erziehungs-Beiträge genoß, und wegen begangenen Verbrechens oder schwerer Polizei-Ueber-tretung der eigenen Pension verlustig wurde ................................. Vorschrift über die Einziehung der den Witwen und Waisen der Beamten bewilligten Pensionen und Gnadengaben bei ihrer Verehelichung — Anweisung der Abfertigung oder Ausfertigung des Vorbehaltes dieser Bezüge ......................... 275 277 277 289 Betreffend die vom 1. Februar 1845 an in Wirksamkeit tretende vollständige Frankirungs-Freiheit für die Briefe aus den k. k. österreichischen Staaten nach dem Königreiche Hannover. <3“ Folge Decretes des hohen Präsidiums der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 18. October 1844, Zahl 8210/P. P., können vom 1. Februar 1845 an Briefe aus den k. k. österreichischen Staaten nach dem Königreiche Hannover entweder ohne Bezahlung einer Gebühr aufgegeben, oder bis zum Bestimmungsorte im gedachten Königreiche vollständig frankirt werden. Diese Frankirung wird dadurch erreicht, daß nebst dem gemeinschaftlichen Porto von 12 kr. auch die ausländische Tare von 10 kr. für den einfachen, ein halbes Loth wiegenden Brief von den Aufgebern entrichtet wird. Für die dieses Gewicht überschreitenden Sendungen steigt die gemeinschaftliche Tare, wie dieses in der zu Folge des hohen Hofkammer-Präsidial-Decretesvomst.März 1843,Zahll960/P.P., erlassenen Kundmachung vorgezeichnet ist, die ausländische Tare hingegen von halb zu halb Loch um die Hälfte der für den einfachen Brief dießfalls festgesetzten Gebühr. Gubernial-Zurrende vom 19. Jänner 1845, Nr. 982. 2. Empfangs-Bestätigungen über Effecten, welche aus den Deposttenämtern gegen Redeponirung erhoben werden, unterliegen dem Stämpel nicht. Die k. k. steierm. illyr. Cameral-Gefällenverwaltung hat mit Note vom 23. v. M., Zahl 14,080, Folgendes anher eröffnet: Gesetzsammlung XXVII. The». j L Vom 21. Jänner. lieber die Beschwerde des Advocaten Carlo Vegezzi als Curators des m. Vittadini wegen Abnahme eines Stämpel-bctrages von 36 Lire bei Ausstellung der Quittung über die Erfolglafsung einer gerichtlich deponirten Cartella del Monte mit dem jährlichen Rentenertrage von 500 fl., die er zum Be. Hufe der Umschreibung gegen Redeponirung der Theilurkunden verlangt hatte, hat die hohe k. f. allgemeine Hofkammer mit Secret vom 10. v. M., den k. k. Cameral-Magistrat in Mailand auf das inzwischen erlassene Hofdeeret vom 25. August v. I., Zahl 28,614, verwiesen, zu Folge welchem die Empfangsbestätigungen über Effecten, welche aus den Depositenämtern gegen Nedeponirung behoben werden, dem Stämpel nicht unterliegen, wohl aber jene Quittungen stämpelpflichtig sind, welche über die definitive Erfolgnng eines Depositums ausgestellt werden, und dem Depositenamte zur Deckung über die definitive Abfertigung der Partei dienen. Was die weitere Anfrage betrifft, ob Quittungen an Depositenämter über erfolgte Urkunden dem Classenstämpel oder bloß dem firen Stämpel von 50 Cent, unterliegen, ist dem gedachten Cameral-Magistrate zur Wissenschaft und Nachachtung eine Abschrift der hohen Hofkammer-Berord-nung vom 9. Juli 1843, Zahl 19,318/1575, Gubernial-Jntimat vom 7. August 1843, Zahl 13,888 *), mitgetheilt worden. Gubcrnial- Verordnung vom 21. Jänner 1845, Zahl 112; an die k. k. Kreisämter, an die k k. Kammerproeuratur, an das k. k. Landrecht und an das k k. Jud. del. mil. mixt. 3. Die Vorlegung gestämpelter Conten begründet keine Stäm-pelbesreinng für jene Quittungen, welche über die hierauf zu empfangende Zahlung ausgestellt werden müssen. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Deeretes vom 28. December ti. 3., Zahl 47,541, aus Anlaß einer vorge- *) Siehe P. G. S., Band 25, Seite 152, Nr. 82. Vom 21. Jänner. 3 kommenen Anfrage ersehen, daß in der in Folge hohen Hof-kammer - Decrctes vom 27. October v. I., Zahl 39,201/2987, mit Gubernial-Verorduung vom 23. Nov. 1844, Zahl 19,594*), dem k. k. Kreisamte mitgetheilten Abschrift der hohen Hofkammer-Verordnung vom 3. März 1843, Zahl 1171/105, betreffend die Stämpelbehandlung der Conten über Arbeiten oder Lieferungen für Staats- oder öffentliche Anstalten am Schlüße des dritte» Absatzes, wo es sich darum handelt, ob die Vorlegung gestämpelter Conti eine Stämpelbefreiung für jene Quittungen begründe, welche über die hierauf zu empfangenden Zahlungen ausgestellt werden müssen, und ob die Kundmachung der Entscheidung darüber und der Bestimmung, daß nnsaldirte Conti über Arbeiten oder Lieferungen für Staats - oder andere unter öffentlicher Verwaltung stehende Anstalten nach dem Gesetze keines Stämpels bedürfen, zuläßig sei, aus Versehen des Erpedits der hohen k. k. Hofkammer Schreibfehler unterlaufen seien, durch welche dieser Verordnung vom 3. März 1843 in den angedeuteten Beziehungen eine unrichtige Fassung gegeben wird. Um Mißverständnisse zu beseitigen, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit dem eingangserwähnten Secrete bedeutet, daß der dritte Absatz der Verordnung vom 3. März 1843, Zahl 1171/105, also lautet: -Wiewohl nun diese Bestimmungen schon in dem Stämpel-und Targefetze liegen, so findet man doch die beabsichtigte Kundmachung, daß nnsaldirte Conti über Arbeiten oder Lieferungen für Staats- oder andere unter öffentlicher Verwaltung stehende Anstalten nach dem Gesetze keines Stämpels bedürfen, und daß die Vorlegung gestämpelter Conti eine Stämpelbefreiung für jene Quittungen, welche über die hierauf zu empfangende Zahlung ausgestellt werden müssen, nicht begründe, zuläßig^ Hiernach hat das k. k. Kreisamt die mit Gnbernial - Verordnung vom 23. November 1844, Zahl 19,594, demselben mit» getheilte Abschrift der hohen Hofkammer-Verordnung vom 3. März #) Siehe P. G. <5., Band 26, Seite 249, Nr. 128. 4 Vom 21, und 25. Jänner. 1843, Zahl 1171/101, in dem erwähnten dritten Absätze zn rectificiren. Gubernial-Verordnung vom 21. Jänner 1845, Nr. 573; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Provinzial-Zahlamt, an das k. k. Oberberggericht Leoben, an die k. k. Kammer-Procu-ratur, an die k. k. Baudirection, an die k. k. Polizeidirection, an die k. k. Versorgungsanstalten - Verwaltung, an die k. k. Zwangsarbeitshaus-Jnspection, an die k. k. Eisenwerksdirection, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, an die Stände Steiermarks. 4. Stämpelbehandlung der Eingaben der Wirthschaftsämter, Dominien und Magistrate in Parteisachen. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat aus Anlaß einer vorgckommenen Anfrage: ob die Eingaben der Wirthschaftsämter, Dominien, Magistrate u. dgl. in Parteisachen, und namentlich die Einschreiten derselben im Namen und Interesse der Parteien um Erwirkung oder Verlängerung von Reise-Urkunden jederzeit und ohne Rücksicht, ob denselben ein gestämpeltes Gesuch oder ein dessen Stelle vertretendes gestämpeltes Protokoll zum Grunde liegt oder nicht, gestämpelt sein müssen, mit hohem Decrete vom 7. Jänner d. I., Zahl 44,251, Folgendes anher bedeutet: Mit dem in Abschrift beiliegenden Hofkammer-Decrete vom 24. August 1841, Zahl 27487/3021, wurde bereits entschieden, daß die ämtliche Correspoudenz der Behörden in Parteisachen, also die Ersuchschreiben, Insinuate, Berichte u. dgl., welche von einer Behörde an die andere gerichtet sind, und Partei-Angelegenheiten betreffen, in der Regel allerdings nach §.81, Zahlst des Stämpel- und Targesetzes, stämpelfrei sei, daß jedoch die Eingaben und das Einschreiten der Wirthschaftsämter, Dominien, Magistrate u. dgl. im Namen und Interesse der Parteien, falls diese Aemter nicht eigens durch die Gesetze dazu von Amts- Vom 25. Jänner. 5 wegen berufen sind, zu dieser amtlichen stämpelfreien Corre-spondenz nicht gehören, sondern als Eingaben in Parteisachen nach v 69 und 70 des Stämpel- und Targesetzes dem Stämpel unterliegen, weil die Magistrate, Dominien und Wirth-schaftsämter in diesen Fällen gewissermaßen als von den Parteien gewählte Bevollmächtigte und Vertreter, und ihre Eingaben daher als Eingaben in Parteisachen erscheinen. Ferner wurde nach dem weiteren Inhalte des eingangserwähnten hohen Decretes vom 7. d. M. mit dem hier abschriftlich anliegenden hohen Hofkammer-Decretes an die böhmische Eameral-Gefällenverwaltung vom 15. April 1844, Zahl 8874/617, zuliegenden Verordnung der k. k. vereinigten Hoskanzlei an das böhmische Guberninm vom 22. Februar 1844, Zahl 4453/363, erklärt, daß weder das Stämpel- und Targesetz, noch die bezüglichen politischen Vorschriften die Einbringung schriftlicher Gesuche zur Erlangung oder Verlängerung von Reise-Urkunden oder bei mündlichen dießfälligen Ansuchen der Parteien die Aufnahme von Protokollen vorschreiben, welche Gesuche und Protokolle, wenn sie Vorkommen, dem gesetzlichen Stämpel unterliegen, daß aber, wenn die Behörden, als: Dominien, Magistrate u. dgl., für Parteien lediglich über ihr mündliches Ansuchen, also ohne ein vorliegendes gestämpeltes Gesuch, oder dieses vertretende gcstämpelte Protokoll um Erlangung oder Verlängerung von Reise-Urkunden ein weiteres Einschreiten machen, dieses Einschreiten oder Interventions-Schreiben mit dem gesetzlichen Stämpel zu versehen ist, weil dasselbe die Stelle eines schriftlichen Gesuches der Partei vertritt, und da es im Namen und Interesse und in Vertretung der Partei Statt findet, nicht mehr als eine stämpelfreie officiose Amts-Correspondenz betrachtet werden kann. Es sind daher im Sinne dieser Verordnungen die Eingaben, Insinuate, Ersuchschreibcn, Berichte u. dgl. der Wirthschafts-ämter, Dominien, Magistrate und derlei Behörden und Aemter in Parteisachen und in Vertretung im Namen und Interesse der Parteien, und insbesondere derlei Einschreiten um Erwirkung oder Verlängerung von Reise-Urkunden, als: Pässen, Wander- 6 Vom 25. Jänner. büchern u. s. n\; wenn derlei Eingaben nicht ein gestämpeltes Gesuch der Partei, oder ein, über ihr mündliches Ansuchen auf-genommenes gestämpeltes Protokoll beiliegt, und das Einschreiten des Magistrates oder Dominiums nicht selbst gestämpelt ist, als mit einem Stämpelgebrechen behaftet anzusehen und zu behandeln, weil in einem solchen Falle vorausgesetzt werden muß, daß ein gestämpeltes Gesuch oder Protokoll auch nicht besteht, und somit dem oben Angeführten zu Folge derlei Eingaben der Dominien, Magistrate u. dgl. als im Namen der Partei gestellte und die Stelle der stämpelpflichtigen Partei-Eingabe vertretende, folglich selbst stämpelpflichtige Ansuchen erscheinen. Dagegen unterliegen Einschreiten der Wirthschaftsämter, Dominien und Magistrate in Parteisachcn, welchen ein gestämpeltes Gesuch der Partei selbst, oder ein über ihr mündliches Ansuchen aufgenommenes gestämpeltes Protokoll beilicgt, dem Stämpel nicht, weil in diesen Fällen das Einschreiten nicht als ein im Namen der Partei gestelltes, die Stelle der stämpelpflichtigen Partei-Eingabe vertretendes Ansuchen betrachtet werden kann, sondern als officiose Amts-Correspondetiz erscheint, welche im Sinne des §. 81,, Zahl 5 des Stämpel- und Tar-gesetzes, stämpelfrei ist. Gubernial-Verordnung vom 25. Jänner 1845, Nr. 1063 ; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Polizei-Direction, an das $. k. General-Commando und an die k. k. Cameral-Gefällcn-Verwaltung. Ad Gab. Nrum. 1063. Copia copiae. Abschrift eines Decretes der k. k. allgemeinen Hofkammer an sämmtliche Cameral-Gesällen-Verwaltungen, ddo. 24. August 1841, Zahl 27,487/3021. lieber eine hierorts vorgekommene Anfrage in Betreff der Stämpclpflicht der Eingaben der Dominien und Gemeinden.im Namen und im Interesse von Parteien; dann jener der Bezirks-Insassen gegen das Verfahren der Bezirksobrigkeiten ist im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hofkanzlei entschieden worden: Dom 25. Jänner. 7 Die amtliche Eorrespondenz der Behörden in Parteisachen ist in dem Sinne des §. 81, Zahl 5 des Stämpel- und Targesetzes, allerdings stämpelfrei. Die Eingaben und das Einschreiten der WirthschafkSämter, Dominien, Magistrate u. dgl. im Namen und im Interesse der Parteien, falls diese Aemter nicht eigens durch die Gesetze dazu von Amtswegen berufen sind, gehören jedoch nicht zu dieser amtlichen (lampetfreien Eorrespondenz, sondern die Dominien, Magistrate und Wirth-schaftsämter erscheinen in diesen Fällen gewissermaßen als von den Parteien selbst gewählte Bevollmächtigte und Vertreter; daher die Elngaben dieser Aemter in solchen Fällen als Eingaben in Parteisachen nach §§. 69 und 70 des Stämpel- und Targesetzes dem Stämpel unterliegen. Was die Beschwerden der Bezirks-Insassen gegen die Bezirksobrigkeiten betrifft, so kann eine Modification des §. 70, Zahl 9, in Betreff derselben nicht Eintreten. Bei der Anwendung der Bestimmung des §. 70, Zahl 9 des Stämpel- und Targesetzes, ist jedoch der Begriff eines Recurses und der Umstand sich gegenwärtig zu halten, daß der §. 70 eine Ausnahme von der Regel des §. 69 bilde, und daher strenge auszulegen ist, daß Klagen, Beschwerden und Anzeigen, zumalen, wenn sie nicht auf der Grundlage vorausgegangener schriftlicher Verhandlungen und Entscheidungen der Unterbehörden vorgebracht werden, nach Maßgabe des concrete« Falles recht wohl in dem Sinne des Gesetzes, nur dem gemeinen Eingabenstämpel §. 69 unterliegen können, und daß Beschwerden, Klagen und Denunciationen über eine ungeregelte oder vorschriftwidrige Amtirung, vermöge des §. 81, Zahl 2 des Stämpel- und Targesetzes, stämpelfrei sind, wenn die dortgestellte Bedingung eintritt. Hiervon wird die k. k. Eameral-Gefällen-Verwaltung zur Wissenschaft und Darnachachtnng mit dem Beisatze verständigt, daß auch d . . k. k.................. von diesen Entschei- dungen im Wege der vereinten Hofkanzlei in die Kenntniß gesetzt werden wird. Wien am 13. Jänner 1845. Für die Richtigkeit der Abschrift: Josef v. Nagy m. p. Ad Gub. Nrinn. 1063. Cepin copiae. Abschrift eines von der k. k. allgemeinen Hofkammer an die k. f. böhmische Eameral-Gefällen-Verwaltung erlassenen Decretes ddo. 15. April 1844, Zahl 8874/617. In Erledigung des Berichtes vom 6. October v. I., Zahl 21,993/693, erhält die k. k. rc. eine Abschrift der Verordnung 8 Vom 25. Jänner. zur Wissenschaft und Darnachachtung, welche die k. k. vereinte Hofkanzlei, im Einvernehmen mit der allgemeinen Hofkammcr über die Anfrage an das böhmische Gubernium erlassen hat, ob zur Erlangung von Reise-Urkunden, Ehemeldzetteln, Militär-Urlauben u. dgl. ein gestämpeltes Gesuch einzubringen, oder bei mündlichen derlei Ansuchen ein mit dem Gesuchsstämpel versehenes Protokoll darüber aufzunehmen sey? Wien am 11. Jänner 1845. Für die Richtigkeit der Abschrift: Josef v. Nagy in. p. Ad Gub. Nrnm. 1063. Copia copiae. Abschrift einer Verordnung der k. k. vereinten Hofkanzlei an das k. k. böhmische Gubernium, ddo. 22. Februar 1844. Auf die, mit dein Berichte vom 16. Juni 1843, Zahlen 25,971 und 31,859, gestellte Anfrage, ob zur Ertheilung von Pässen und Wanderbüchern, Dienst- und Ausenthalts-Consensen, insoferne letztere die Stelle von Reisepässen vertreten, und anderer Reise-Urkunden, dann zur Ausfolgung von Ehemeldzet-zeln, endlich bei Erwirkung eines Urlaubs oder einer Urlaubsverlängerung bei der obligaten Militär-Mannschaft ein gestämpeltes schriftliches Gesuch eingebracht, oder bei mündlichen derlei Ansuchen hierüber ein, mit dem Geftichstämpel versehenes Protokoll aufzunehmen sei, wird dem Gubernium nach vorläufiger Rücksprache mit der k. k. allgemeinen Hofkammer Nachstehendes bedeutet: Weder das Tar- und Stämpelgesetz noch die dießfalls bestehenden politischen Vorschriften enthalten die Bestimmung, daß die Parteien zur Erlangung der vberwähnten Reise-Urkunden, Ehemeldzettel, Urlaube, Wanderbuchs- und Urlaubs-Verlängerungen schriftliche Gesuche Einbringen, oder daß über ihr mündliches Ansuchen Protokolle ausgenommen werden müssen, sondern das Tar- und Stämpelgesetz verlangt nur, daß in jenen Fällen, wenn derlei schriftliche Ansuchen oder Protokolle Vorkommen, dieselben sodann dem gesetzlichen Stämpel unterliegen. Wenn aber die Behörden, als: Dominien, Magistrate u. dgl. für Militär Jndividuen um Urlaub oder dessen Verlängerung, oder für Handwerksgesellen um Wanderbewilligung oder deren Verlängerung über ein mündliches Gesuch ein weiteres Einschreiten machen, dann vertritt dieses Einschreiten die Stelle eines schriftlicben Gesuches, und dieses Interventions-Schreiben ist mit dem gesetzlichen Stämpel zu versehen, indem ein solches Ansuchen, oder Einschreiten, oder Interventions-Schreiben der Behörde nicht mehr als eine stämpelfreie officiose Amts-Corre- Vom 25. und 26. Jänner. 9 spondenz betrachtet werden kann, sondern im Namen und im Interesse der Partei und in Vertretung derselben Statt findet. Die Beilagen der hierdurch erledigten Berichte vom 16. Juni 1840, Zahlen 25,971 und 31,859, und vom 13. October 1843, Zahl 47,556, folgen hierneben zurück. Wien am 14. Jänner 1845. Für die Richtigkeit der Abschrift: Josef v. Nagy m. p. 5. Vorschrift, wann bei der Rinderpest die Keule anzuwenden, und wann und unter welchen Modalitäten für die getöd-teten Thiere eine Entschädigung zu leisten ist. Seine Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. v. M. über die Fragepuncte: a) wann und in welcher Ausdehnung ist die Keule bei der Rinderpest anzuwenden? b) wann und unter welchen Modalitäten ist eine Entschädigung für die getödteten Thiere leisten? und c) welcher Maßstab des zu leistenden Entschädigungsbetrages ist festzusetzen, wie ist dieser auszumitteln, und von wem hat die Bestimmung der Kategorie eines getödteten Rindes sowohl in Hinsicht auf die Werthbestimmung nach Alter, Schlag und Beschaffenheit, als auch auf den Gesundheitszustand desselben auszugehen, und wer hätte hierbei zu interveniren? nachstehende Directive» zu genehmigen geruht: Ad a) Da der eigentliche Zweck der Anwendung der Keule darin besteht, die Rinderpest gleich im Entstehen zu ersticken und ihrer Weiterverbreitung mit möglichster Sicherheit vorzubeugen, so scheint als ein wesentliches Erforderniß, daß das Vorhandensein der Rinderpest aus den Krankheits-Erscheinungen, dem Seclionsbefunde, dem Verlaufe und der Contagiosität der Krankheit unzweifelhaft und vollkommen constatirt, und der Beweis hergestellt sei, daß die Seuche in Folge einer Einschleppung entstanden oder durch Uebertragung des Ansteckungsstoffes 10 Vom 26. Jänner. von einem Thiere auf das andere übergegangen sei, und sich bloß in einer Heerde und in einem einzigen Stalle oder nur in einigen wenigen Ställen einer Ortschaft zeigt, und daselbst nicht schon eine bedeutende Zahl von kranken und verdächtigen Thieren sich vorfindet. Die Keule ist daher nur bei dem ersten Entstehen der constatirten Rinderpest anzuwenden, wo die Tilgung der Seuche noch mit Einem Schlage in Aussicht gestellt ist, und noch nicht mit Grund befürchtet werden muß, daß der Anstcckungsstoff auf was immer für eine Art und Weise auch auf die übrigen Stallungen und benachbarte Ortschaften übertragen und verbreitet worden, sonach eine mehrseitige Mitteilung durch einen Viehmarkt, gemeinschaftliche Weide und Tränke durch Viehhirten, durch nach der Ortslage begünstigte häufigere Communicationen, lebhaften Verkehr u. s. w. erfolgt sei, und zwischen dem ersten Erscheinen der Seuche und ihrer Erkenntniß nicht schon ein zu langer Zeitraum vorhanden ist, da in allen diesen Fällen der ganze Ort als wahrscheinlich angesteckt und die Seuche auch in andere Ortschaften verschleppt betrachtet werden muß, daher die Anwendung der Keule zwecklos sein würde. Kommen selbst nach Anwendung der Keule neue Erkrankungsfälle vor, so ist mit Grund zu vermuthen, daß die Seuche schon größere Ausbreitung erlangt habe und die Keule ihrer ferneren Verbreitung im Orte und ihrer Verschleppung in andere Ortschaften nicht mehr Einhalt zu thun vermöge, daher in einem solchen Falle von dieser Maßregel kein weiterer Gebrauch zu machen ist. Aus diesem Grunde darf auch zur Abkürzung einer schon mehr ausgebreiketen Rinderpest und als prophy-lactische Maßregel die Keule nickt angewendet werden, da sonst, ohne den Zweck der Unterdrückung der Seuche zu erreichen, die Summe der Entschädigung außer allem Verhältnisse vermehrt werden würde. Nur gegen das Ende der Seuche, wenn nämlich in den meisten Ortschaften, des Landes dieselbe bereits getilgt Bom 26. Jänner. 11 ist, sie sich nur mehr auf einige wenige Puncte, und daselbst bloß auf wenige Stücke beschränkt, und man zur Gewißheit gelangt ist, daß von den letzterkrankten Stücken keine Ueber» tragnngen des Conkagiums Statt gefunden haben können, darf zur Abkürzung der Seuche und zur gänzlichen Zerstörung des Ansteckungsstoffes im Lande, auch zur Anwendung der Keule geschritten werden. Jederzeit sind aber sowohl in Fällen, wo die Keule in Anwendung kommt, als auch in jenen, wo dieses nicht geschieht, die in dem Viehseuchen-Unterrichte vom Jahre 1834 vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Maßregeln strenge in Ausführung zu bringen und genau handzuhaben. Um den Zweck, welcher die Anwendung der Keule zum Grunde liegt, nämlich die Erstickung der Rinderpest im Momente ihres Entstehens, sicher zu erreichen, sind der Keule alle, gleich nach dem Ausbruche der Seuche krank befundenen Thiere ohne Ausnahme zu unterziehen, die übrigen aber zu contumaciren. Die Bestimmung» wann und in welcher Ausdehnung die Keule mit Rücksicht auf diese Normen anzuwenden ist, hat von einer eigenen, aus dem zur Seuchenbehandlung abgeordneten Kreis- oder Districtsarzte, oder Landesthicr-arzte, dem Oberbeamten der betreffenden politischen Obrigkeit und zweier wirthschaftsverständiger Individuen aus dem Gemeinde-Vorstände bestehenden Commission, die auch die Einleitung der sonst gesetzlich vorgezeichneten oder weiters nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu veranlassen hat, auszugehen. Diese Commission hat daher auch hinsichtlich des Gebrauches der Keule wegen der dabei obwaltenden Gefahr am Verzüge gleich unmittelbar die erforderliche Einleitung zu treffen, und diese Maßregel ohne weiters in Vollzug zu setzen, von dem Geschehenen aber unverzüglich, unter Beilegung der Erhebungsprotokolle, dem betreffenden Kreisamte die umständliche Anzeige zu erstatten, welches das dießfällige Verfahren strenge zu überwachen, und nicht zu 12 Vom 26. Jänner. rechtfertigende Vorgänge im eigenen Wirkungskreise abzustellen und zu ahnden, wenn es nöthig ist, die Einflußnahme der Landesstelle anzusuchen, dieselbe aber jedenfalls von den Ergebnissen in die Kenntniß zu setzen haben wird. Ad b) Nur für die an der constatirten Rinderpest erkrankten, oder derselben verdächtigen, und über ausdrückliche Anordnung der berufenen Commissionen oder Behörden der Keule unterzogenen Rinder hat die Vergütung aus dem Staatsschatz?, aber auch nur unter der Bedingung zu geschehen, daß der Eigenthümer derselben durch Außerachtlassung der bestehenden Sanitätsvorschriften an der Einschleppung der Seuche nicht irgend eine Schuld trägt, oder deren Ausbruch nicht verheimlicht hat, was aber jederzeit standfällig erwiesen sein muß. In solchen Fällen wird die Vergütung des vollen Werthes des getödteten Thieres geleistet. Diese Ver- v gütung wird unter gleichen Verhältnissen auch den Dominien und Dominicalgrundbesitzern erfolgt, zumal die Anwendung der Keule ohne alle Ausnahme Statt finden muß, dieselben aber, wenn sie von der Entschädigung ausgeschlossen werden sollten, wohl nicht ohne offenbare Unbilligkeit zur Gestattung der Vertilgung ihres Viehes verhalten werden könnten. Ad c) Der verläßlichste und billigste Maßstab der zu leistenden Entschädigung ist derjenige, durch welchen der Eigentbümer des erschlagenen Viehes die volle Vergütung des wabrcn Werthes nach den in der Gegend üblichen Marktpreisen mit Rücksicht auf das Alter, den Schlag und die Beschaffenheit desselben erhält. Dieser ist im Wege der Schätzung auszumitteln, da ohnehin die Bestimmung, ob die Keule in Anwendung zu bringen sei, und welche Stücke derselben unterzogen werden sollen, im commissionellen Wege geschehen muß, so hat auch diese Commission die für jedes erschlagene Stück an die Eigenthümer zu leistende Vergütung mit Beiziehung zweier beeideter oder zu beeidender, in dem angesteckten Orte oder dessen nächster Umgebung nicht ansässiger Schätzleute, die zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der Seuche nicht vermöge ihres Berufes oder Gewerbes Vom 26. und 27. Jänner. 13 mit Vieh zu verkehren haben, nach obigen Grundsätzen zu erheben, und die üblichen Marktpreise der Umgegend ersichtlich zu machen. Da aber nach der Aeußerung der Thierarznei-Jnstituts-Direction und der medicinischen Facultät in Wien von den als seucheverdächtig erschlagenen, bei der Section aber noch vollkommen gesund befundenen Thieren das Fleisch zur Nahrung für den Menschen, und die übrigen verwerthbaren Theile, so wie von den schon bei Leben durch die Section als krank erkannten, die Haut, Hörner und das Fett, unter Beobachtung der nöthigen Vorsichten anstandslos benützt werden können, so hat die Commission auch den Werth dieser noch benützbaren und dem Vieheigenthümer zu überlassenden Theile auszumitteln und von der zu leistenden Vergütungssumme in Abzug zu bringen. Ueber den ganzen Vorgang sind von der Commission eigene Protokolle aufzunehmen, in diesen das erschlagene Vieh nach Geschlecht, Alter, Schlag, Beschaffenheit und Gesundheitszustand, mit Angabe der Ursache des Erschlagens, des Scctionsbesundes, des ausgemittelten Schätzungswert!,es, des zu dessen Grundlage angenommenen Marktpreises und des Werthes der nutzbaren Theile, ersichtlich zu machen, und dieselben im Wege der Krcisämter der Landesstelle zur Prüfung und Anweisung der Vergütung einzusenden. Diese Allerhöchste Anordnung wird in Folge hohen Hof-kanzlei-Decretes vom 28. v. M., Zahl 41,335, zur allgemeinen Darnachachtung in vorkommenden Fällen bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 26. Jänner 1845, Nr. 576. 6. Anwendung der Vorschriften des Stämpelpatentes auf die Wien-Gloggnitzer Eisenbahn-Direction. Laut Eröffnung der k. k. steiermärkisch-illprischen vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 28. v. M., Zahl 14,235, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Secret vom 18. 14 Vom 27. Jänner. v. M., Zahl 49,0256, an die k. k. General-Direction für die Staatseisenbahnen Folgendes erlaffen: "Mit dem Gesuche um Stämpelfreiheit für alle Verhandlungen, welche aus Anlaß der Betriebs-Unternehmung der südlichen Staatseisenbahn entstehen, ist die Wien - Gloggnitzer Eisenbahn-Direction schon in Folge des Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 24. October d. I., Zahl 1466/P.P., zurückgewiesen worden, wobei es zu verbleiben hat. Die Bestimmungen des Stämpel- und Targesetzes, wenn ffe auf das Verhältniß der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn-Direction zur Staatsverwaltung , und insbesondere zur Direction der Staatseisenbahnen richtig angewendct werden, und wenn insbesondere der Sinn des §. 81, Zahlen 1, 2,5, und des §. 82, Zahl 3, richtig aufgefaßt wird, sind von der Art, daß eine Verlegenheit oder eine Ueberbürdung mit Stämpelgebühren für die Wien-Glogg-nitzcr Eisenbahn nicht zu besorgen ist.« »In Folge des erwähnten §.81, Zahl 2, wird die Wien-Gloggnitzer Eisenbahn-Direction dem Stämpel nicht unterliegen, wenn sie in Folge specieller Aufforderungen der Staatseisen-bahn-Direction oder in Folge der ihr im Allgemeinen vertragsmäßig obliegenden Verbindlichkeiten, Anzeigen oder Vorschläge macht, Berichte, Aeußerungen oder Vorstellungen erstattet, welche die Bctriebsbesorgung betreffen, wobei es sich um die Sicherheit des Betriebes, die Befriedigung des Publikums, die Einnahme des Staates und derlei öffentliche Rücksichten bandelt, wenn die Direction also beispielweise Rapporte und Aufklärungen über den Gang des Betriebsgeschäftes gibt, Nachweisungen über die Geldgebahrung vorlegt, Aeußerungen über die von der Staatsverwaltung vertragsmäßig gemachten Vorbehalte erstattet, oder Berichte und Anträge über Herstellungen uud Bauführungen vorlegt.« "Eben so werden im Sinne des §. 82, Zahl 3, bedingt stämpelfrei sein die Rechnungen, welche die Gesellschaft über die Einnahmen und Ausgaben zu legen hat, sammt den damit zusammenhängenden außergerichtlich gestellten Mängeln und Erläuterungen, dann die Auszüge aus denselben « Vom 27. Jänner. 15 »Endlich sind die Ausweise/ Jnventarien und Protokolle, welche über die Uebergabe der Bahn, der Gebäude, der Reserve-Oberbaubestandtheile, des fundus instructus u. s. w. von der Generaldireckion mit Jntervenirung der Gesellschaft zu amtlichen Zwecken ausgenommen, und in amtlicher Verwahrung behalten werden, als ämtliche Documente zu betrachten, denen im Sinne des §. 81, Zahlen 5 und 84, die Stämpelfteiheit zukömmt.« «Die Wien-Gloggnitzcr Eisenbahn-Direction wird dagegen die gesetzlichen Stämpelgcbühren zu entrichten haben für alle Eingaben, wobei es sich nicht um den Eisenbahnbetrieb und die dabei obwaltenden öffentlichen Zwecke und contractmäßigen Verpflichtungen zu Anzeigen, Rapporten, Berichten u. s. w. im Sinne des §. 81, Zahl 2, handelt, sondern vielmehr um Privat-Jnteressen der Gesellschaft und Zugeständnisse, Vortheile oder Begünstigungen, welche die Gesellschaft für sich als Contrahent von der Staatsverwaltung wünscht oder in Anspruch nimmt« --Die Wien-Gloggnitzer Eisenbahn-Direction wird ferner dem gesetzlichen Stämpel unterliegen bei allen Ausfertigungen, welche die Direction zu ihren Privatzwecken, als zu ihrer Rechtssicherheit, zur Deckung gegen Anforderungen, zur Constatirung bestimmter Verhältnisse und Thatsachen u. s. w. benöthigt, als: Abschriften, Vidimirungen, Legalisirungen u. s. w.« »Die Direction wird ferner den gesetzlichen Stämpel zu zahlen haben in allen gerichtlichen Verhandlungen und Vertretungen, und bei der Ausstellung von Urkunden, als: Verträgen, Quittungen u. dgl., und zwar ohne Unterschied, ob die Urkunde sich auf ein Rechtsgeschäft mit der Staatsverwaltung oder mit Privaten bezieht.« »Es werden sonach dem Stämpel unterliegen: Verträge mit der Staatseiseubahn-Direction, so wie mit Werkleuten und Lieferanten u.f. tu., Quittungen über empfangene oder geleistete Zahlungen von oder an Private, oder über von der Staats-Verwaltung empfangene vertragsmäßige Zahlungen, behobene Saldi u. dgl.« Gubernial-Verordnung vom 27. Jänner 1845, Nr. 857; an die k. k. Kreisämtcr und an die k. k. Kammer-Procuraiur. 16 Vom 30. Jänner. 7. Vorschrift über das zu beobachtende Verfahren in den Fällen, wo Unterthanen Auskünfte oder Abschriften aus den Recti-fieations-Acten ansuchen. Die Fälle, wo Unterthanen um Auskünfte oder Auszüge aus den Rectifications-Acten begehren, können im Allgemeinen, wie es in der Natur der Sache liegt, nur sehr selten Vorkommen; denn tritt ein Unterthan im politischen Wege mit einer Beschwerde gegen seine Herrschaft auf, so ist das Kreisamt ohnehin verpflichtet, den Gegenstand von Amtswegen zu erörtern, und die zur Darthuung der Forderung des Unterthans geeigneten Behelfe gehörigen Orts zu erheben. Dieselbe Pflicht liegt dem Unterthans-Advocaten ob, wenn es sich um die Vertretung eines Unterthans gegen seine Herrschaft auf dem Rechtswege handelt. Die fragliche Auskunft kann demnach von dem Unter-thane selbst, eigentlich mir in dem Falle angesucht werden, wenn er, um zu wissen, ob von einer gegen die Herrschaft erst einzubringenden Beschwerde für ihn ein günstiger Erfolg zu erwarten ist, oder sonst in der Absicht, um sich über seine eigentlichen Leistungen an die Grundobrigkeit genau zu informiren, sie benöthigt. Für diesen Fall bestimmen nun bereits die Gubernial-Ver-ordnungen vom 17. Februar 1808, Zahl 3487, und vom 28. März 1808, Zahl 6555, (welch' letztere sich auf das hohe Hof-kanzlei-Decret vom 10. v. M. u. I., Zahl 4311, gründet), daß die Erfolglassung vidimirter Abschriften der herrschaftlichen Rectifications-Urbarien an die Unterthanen, der ständischen Buchhaltung ohne bestimmten höheren Auftrag zu untersagen sei, weil solche Actenstücke in den Händen der Unterthanen viele Mißbräuche veranlassen und Streitigkeiten erregen können, dem Unterthan aber ganz überflüssig sind, da sein Kaufbrief und sein Gegenbüchel ohnehin alles dasjenige enthalten, was zur Ver-theidigung seiner Rechte nothwendig ist. Es wurde demnach die Verabfolgung von derlei Abschriften an die Unterthanen, ohne beigebrachte Bewilligung des Kreisamtes oder Unterthans-Advocaten vom Gubernium ein für alle Mal verboten. Vom 30. Jänner. 17 Im Wesentlichen enthalten also schon diese Anordnungen die Vorsichten, unter welchen die gedachten Behelfe den Unter« thanen hinanszugeben sind. Da aber doch, namentlich Denjenigen, welche sich aus den entfernten Gegenden des Landes zu diesem Behufs nach der bisher zum Theile bestandenen Uebung, der gemäß dem Unterthane die Legitimation in die Hand gegeben wird, mit welcher er sich persönlich bei der ständischen Buchhaltung einfindec — erst nach Gratz begeben muffen, dadurch ein unverhältnißmäßigcr Zeit- und Kostenaufwand verursacht, ja auch Gelegenheit gegeben wird, in der Hauptstadt oder auf der Reise in die Hände eines gewinnsüchtigen Winkelschreibers zu gcrathen, so findet das Gubernium jene Uebung abzustellen und zu verordnen: daß jeder Unterthau, der künftig eine Auskunft oder einen Auszug ans den bei der ständischen Buchhaltung aufbewahrten Rectifications-Acten bcnöthigt, sich darum im Wege des betreffenden Kreisamtes zu bewerben, dieses aber, falls es das Begehren des Unterthaues gegründet und die fragliche Auskunft für ihn wirklich nothweudig findet, sein Einschreiten an die Verordneten-Stelle zur Willfahrung zu leiten, widrigenfalls aber gleich selbst zurückzuweisen habe. Die erforderliche Auskunft oder der von der ständischen Buchhaltung verfaßte Auszug ist dann wieder dem Unterthane unmittelbar durch das Kreisamt mitzutheilen. Das Kreisamt wird angewiesen, sich hiernach in Zukunft genau zu benehmen, und da es nebstbei vorzüglich darauf ankommt, daß die hinsichtlich der Ausfertigung der Stiftbüchel bestehenden bestimmten Vorschriften, nämlich die hohen Hof-decrete vom 5. December 1778, 19. November 1781 und 26. December 1784, dann die Gubernial- Currende vom 7. Februar 1798 gehörig in Vollzug gesetzt werden, so wird demselben die darin vorgezeichnete Pflicht der genauen Ueberwachung derdieß-fälligen Weisungen und der gesetzlichen Bestrafung vorkommeu-der Uebertreibungsfälle neuerdings nachdrücklich eingeschärft. Gubernial-Verordnung vom 30. Jänner 1845, Zahl 517; an die fünf k. k. Kreisämtcr, an die k. k. Kammerprocuratur und an die Stände Steicrmarks. Gesetzkammlittig XXVII. Theil. 2 18 Vom 5. Februar. 8. Betreffend den Staats-Vertrag zwischen der k. k. österreichischen und königlich preußischen Regierung wegen gegenseitig kostenfreier Behandlung gerichtlicher Requisitionen. Seine f, k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Mai 1844 den Abschluß eines Staats-Vertrages mit der königl. preußischen Regierung wegen gegenseitiger kostenfreier Behandlung gerichtlicher Requisitionen zu gestatten geruht. In Folge dessen hat vermöge Eröffnung der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei die Auswechslung der gegenseitigen Ministerial - Erklärungen, wodurch der Gegenstand der Frage zwischen beiden Regierungen festgesetzt worden ist, Statt gefunden. Die dießfällige Erklärung des königl. preußischen Ministeriums wird zu Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 13. v. M., Zahl 1043, hiermit öffentlich kundgcmacht. Guberm'al-Eurrende vom 5. Februar 1845, Nr. 1770. Ministerial-Erklärung der königlich preußischen Regierung. Nachdem die königl. preußische Regierung mit der kaiserl. österreichischen Regierung dahin übereingckommen ist, die gegenseitige Kostenvergütung in Criminal-, Eivil- und Vormundschafls-sachen rückstchtlich der dabei betheiligten unvermögenden Personen aufzuheben, erklärt erstgedachte Regierung hiermit Folgendes: I. In allen Untersuchungs-, Civil- und insonderheit Vormund-schaftsfällen, wo Requisitionen von einer preußischen Gerichtsoder vormundschaftlichen Behörde an eine österreichische derartige Behörde, oder von dieser an jene erlassen, so wie, wenn Delinquenten von einem Gerichte an das andere ausgeliefert werden, sind nicht allein alle baren Auslagen, sondern auch die fämmt-lichen, nach der bei dem requirirten Gerichte üblichen Tare zu liquidirenden Gebühren dem Letzteren aus dem Vermögen der betreffenden Person, wenn solches hinreicht, zu entrichten. Hat selbige aber kein hinreichendes Vermögen, so fallen die G eb üh r en für die Arbeiten der requirirten Behörde, mithin auch alle Vergütung oder Tare für Zeugen-Vernehmungen und für Abhal- 19 Vom 5. Februar. tung der Termine, für de» Erlaß oder die Erpedition der Verfügungen, deßgleichen die Insinuations- und sogenannten Siegelgebühren durchgehends weg, und das requirirende Gericht bezahlt alsdann dem Ersteren nur die unvermeidlichen baren Auslagen für Aetzung, Transport, Porto, Copialien, Reise- und Zebrungskosten der Richter und Zeugen nach den bei den requirirten Gerichten üblichen Tarsätzen. II. Zur Entscheidung der Frage, ob der Delinquent oder die sonst betheiligte Person hinreichendes Vermögen zur Berichtigung der Gerichtsgebühren besitze oder nicht? soll in den beiderseitigen Landen nichts weiter, als das Zeugniß derjenigen obrigkeitlichen Stelle erfordert werden , unter welcher die, betheiligtcn Personen ihre wesentliche Wohnung haben. In wie ferne der Kosten wegen gegen diese Personen die Erecution Statt findet, wird nach den Gesetzen des Landes, worin die Erecution zu führen wäre, beurlheilt. Sollte ein Delinquent seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt haben, und die Einziehung der Kosten dort mit Schwierigkeit verknüpft sein, so wird angenommen, daß er kein hinreichendes Vermögen besitze. III. Den in allen Untersuchungs-, Civil- und Vormundschaftssachen zu sistirenden Zeugen und jeder abzuhörcnden Person überhaupt sollen die Reise- und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung nach deren vom requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung , bei erfolgter wirklicher Sistirung, sei es von dem requirirten oder von dem requi-rirenden Gerichte, unverzüglich verabreicht werden. Jnsoferne sie dazu eines Vorschusses bedürfen, wird das requirirte Gericht zwar die erforderliche Auslage machen, es soll selbige jedoch vom requirircnden Gerichte auf die erhaltene Benachrichtigung dem requirirten Gerichte wieder erstattet werden. IV. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll für den ganzen Umfang der preußischen Monarchie und für alle österreichischen Staaten, mit alleinigem Ausschluß von Ungarn und Siebenbürgen, Kraft und Wirksamkeit haben, und sowohl für die landesherrlichen, als auch für alle übrigen Gerichte verbindlich sein. Die vorstehende Erklärung soll deßhalb, nachdem sie gegen eine übereinstimmende der k. k. geheimen Hof- und Staatskauzlei ausgewcchselt worden, öffentlich bekannt gemacht werden. Berlin, den 13. August 1844. 20 Vom 7. und 11. Februar. 9. Die Correspondenz zwischen den Militär-Behörden und den Magistraten, Dominien und Bezirksobrigkeiten in Betreff der Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär-Mannschaft ist vom Postfforto frei. Laut hohen Hofkanzlei-Decretes vom 19. December 1844, Zahl 38,195, haben nach einer Mittheilung der hohen k. ?. allgemeinen Hofkammer die Postbehördcn die Weisung erhalten, daß die Correspondenz zwischen den Militärbehörden und den Magistraten, Dominien und Bezirksobrigkeiten, wenn sie die Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär-Mannschaft betrifft, künftig portofrei behandelt werde. Diese Correspondenz wird jedoch auf der Adresse mit den Worten: »Militär-Beurlaubungs-Einberufung betreffend,» zu bezeichnen sein. Gubernial- Verordnung vom 7. Februar 1845, Nr. 295 ; an die k. k. Kreisämter und an das k. k. General-Commando. 10. Wegen Legalisirung der Urkunden. Im Anschlüsse erhält das k. f. Kreisamt ein Eremplar der Circular-Verordnung des k. k. inneröstcrreichisch-küstenländischcn Appellations- und Criminal-Obergerichtes, betreffend die nur dem Civilrichter zustehende Legalisirung von Urkunden, mit dem Aufträge: solche sämmtlichen Gerichtsbehörden des Kreises im Karnierwege kund zu machen. Guberuial-Verordnuug vom 11. Februar 1845, Nr. 2307; au die k. k. Kreisämter. Ad Nrm. 2307/1845. Circular - Verordnung des k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appcllationsgerichtcs. Lieber den von der obersten Justizstelle und der Hofcom-mission in Justiz-Gesetzsachen m Betreff der Frage: ob Wirth-schaftsämter nach dem Hvfdecrete vom 21. August 1788, Nr. 879, Vom 11. und 12. Februar. 21 der J. G- S. zur Legalisirung von Urkunden berechtigt seien? erstatteten allerunterthänigsten Vortrag haben Seine Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom i.4. Jänner 1815 die erläuternde Erklärung dahin zu erlassen geruht, daß die Segali» strunzen von Urkunden nicht unter die den Wirthschaftsämtern, sondern unter die dem Eivilrichter zuständigen Geschäfte gehören. Diese mit hohem Hofdecrete der t. f obersten Justizstelle vom 17., Erb. 25. Jänner 1.3., Hofzahl 332,18, herabgelangte Allerhöchste Anordnung wird säminclicben im Sprengel dieses k. k. Appellations-Gerichtes befindlichen Gerichtsbehörden zur Wissenschaft bekannt gegeben. Klagenfurt am 30. Jänner 1845. 11. Behandlung der aus Ungarn und Siebenbürgen einlangenden ungestämpelten Eingaben. Nach Inhalt des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 12. v. M., Zahl 1034, haben Seine k. k. Majestät laut Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 21. December 1844, Zahl 49,469, ans Anlaß einer vorgekommenen Anfrage mit Allerhöchster Entschließung vom 3. December 1844 zu bestimmen geruht: -daß »von dem stets bestandenen Grundsätze, daß die Stämpelabgabe »von den stämpelpflichtigen Eingaben, die bei Aemtern oder Be« »Hörden des stämpelpflichtigen Inlandes eingebracht werden, »zu entrichten sei, ohne daß der Wohnort Desjenigen, von dem »die Eingabe herrührt, eine Ausnahme zu begründen habe, nicht »abgegangen werden kann.» Um jedoch den Geschäftsverkehr von Ungarn und Siebenbürgen mit den Provinzen des stämpelpflichtigen Inlandes möglichst zu erleichtern, haben Se. Majestät zugleich anzuordnen befunden, daß über die an Behörden oder Aemter des stäm-pelpflichtigen Inlandes durch die Postanstalt oder durch die Vermittlung einer öffentlichen Behörde aus Ungarn und Siebenbürgen einlangenden ungestämpelten Eingaben, die dem Gegenstände derselben angemessene Amtshandlung gepflogen, und der von der Eingabe selbst und deren Beilagen entfallende Stämpelbetrag ohne Einleitung eines Strafverfahrens von der Partei im gehörigen Wege nachträglich eingebracht werde. 22 Vom 12. Februar. Dieser Allerhöchsten Entschließung gemäß hat die hohe k.k. allgemeine Hofkammer einen Unterricht entworfen, aus welchem jene Aenderungen zu ersehen sind, welche durch diese Allerhöchste Entschließung in den Bestimmungen des §. 117 des Stämpel-und Targesetzes und der §§. 6 und 16 des Unterrichtes zu diesem Gesetze, bezüglich auf das Verfahren der Behörden rücksichtlich der in der oben angeführten Allerhöchsten Entschließung bezeichneten Eingaben eingetreten sind, und wie sich dießfalls insbesondere von den Beamten bei Anzeigen nicht gesetzlich ge-stämpelter derlei Eingaben zu benehmen sein wird. Dem k. k. Kreisamte wird demnach im Nachhange zu der Gubernial-Verordnung vom 21. November 1844, Zahl 20,045*), anruhend eine Abschrift des oberwähntcn Unterrichtes mit der Weisung zur Darnachachtung zugefertigt, dafür zu sorgen, daß die Unterbehörden, Aemter und einzelnen Beamten sich diese Instruction eigen machen und gehörig befolgen. Uebrigens hat eine weitere öffentliche Kundmachung dieser Allerhöchsten Entschließung, welche die Verpflichtung der Parteien zur Bezahlung der gesetzlichen Stämpelgebühr nicht auf-hcbt, sondern nur das Verfahren und die Amtshandlungen der Behörden in bestimmten Fällen ändert, nach dem Inhalte der Allerhöchsten Entschließung nicht einzutreten. Gubernial-Verordnung vom 12. Februar 1845, Nr. 1387; an die k. k. Kreisämter, an die k. f. Kammerprocuratur, an das k. k. Provinzial-Zahlamt, an das k. k. Landrecht und an das k. k. General - Commando. Ad Nrm. 1387, 1845. Unterricht. Se. k. f. Majestät haben aus Anlaß einer vorgekommenen Aufrage mit Allerhöchster Entschließung vom 3. December 1844 zu beschließen geruht, daß von dem stets bestandenen Grundsätze, daß die Stämpelabgabe von den stämpelpflichtigen Eingaben, die bei Aemtern oder Behörden des stämpelpflichtigen Inlandes eingebracht werden, zu entrichten sei, ohne daß der Wohn- *) Siche P. G. S. Band 26, Seite 243, Rr. 127, Vom 12. Februar. 23 ort desjenigen, von dem die Eingabe herrührt, eine Ausnahme zu begründen habe, nicht abgegangen werden kann. Um jedoch den Geschäftsverkehr von Ungarn und Siebenbürgen mit den Provinzen des stämpelpflichtigen Inlandes möglichst zu erleichtern, haben Seine k k. Majestät zugleich ans zuordnen befunden: daß über die an Behörden oder Aemter des stämpelpflichtigen Inlandes durch die Postanstalt oder durch Vermittlung einer öffentlichen Behörde aus Ungarn oder Siebenbürgen einlangenden ungestämpelten Eingaben, die dem Gegenstände derselben angemessene Amtshandlung gepflogen, und der von der Eingabe selbst und deren Beilagen emfallcnde einfache Stämpelbctrag ohne Einleitung eines Strafverfahrens von der Partei im gehörigen Wege nachträglich eingebracht werde. Durch diese Allerhöchste Entschließung erleiden der §. 117 des Stämpel- und Targesetzes, welcher von nicht gerichtlichen Angelegenheiten handelt, und die §§. 6 und 16 des Unterrichtes zu dem Stämpel- und Targesetze vom 27. Jänner 1840 eine Aenderung, insoferne es sich um Eingaben handelt, die nicht persönlich im stämpelpflichtigen Jnlande bei einer öffentlichen Behörde oder einem öffentlichen Amte überreicht wurden,sondern unmittelbar durch die Postanstalt oder durch die Vermittlung einer öffentlichen Behörde aus Ungarn oder Siebenbürgen einlangten. Es werden nämlich künftig derlei auf dem angedcuteten Wege aus Ungarn oder Siebenbürgen einlangenden Eingaben und ihre Beilagen, wenn sie nicht mit dem Stämpel, welchen das Gesetz vorschreibt, verleben sind, nickt wehr, wie es der §. 117 des Stämpel- und Targesetzes anordnet, zu den Acten zu legen, sondern jedesmal der dem Gegenstände angemessenen Erledigung zuzuführen sein, und die in den §§. 6 und 16 des Unterrichtes zu dem Stämpel- und Targesetze angedeuteten Beamten der. öffentlichen Behörden und Aemter werden jedesmal von derlei nickt gesetzlich gestämpelten Eingaben und Beilagen an die Bezirksverwaltting die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten haben. Die Bezirksverwaltungcn aber werden, wenn ihnen von solchen, im Wege der Post oder durch die Vermittlung einer öffentlichen Behörde aus Ungarn oder Siebenbürgen eingelang-ten stämpelgcbrechlichen Eingaben oder Beilagen die Anzeige zukömmt, es mag sich um gerichtliche oder nickt gerichtliche Angelegenheiten handeln, jedesmal auf der Grundlage dieser Anzeige nur die einfache Stämpelgebühr ohne einen Strafbetrag von der Partei nachträglich einzuheben und gehörig zu verrechnen haben. Der Beamte (§§. 6 und 16 des Unterrichtes zu dem Stäm-pel- und Targesetze), welcher ein derlei wahrgenommenes Stämpel- 24 Vom 12. und 17. Februar. gebrechen anzeigt, hat die geschehene Anzeige jedesmal auf der Eingabe selbst zu bemerken. Für die genaue Erfüllung dieser Verbindlichkeit zur Anzeige stämpelaebrecklichcr Eingaben und Beilagen zum Behufe der nachträglichen Gebühren - Einhebung bleiben die im Unterrichte zum Stämpel- und Targesetze bezeich-neten Beamten nach den Andeutungen der §§. 2 und 18 eben dieses auf dem Stämpel- und Targesetze beruhenden Unterrichtes verantwortlich, und die Bezirksverwaltungen baden die Erfüllung dieser Verbindlichkeit allenthalben und insbesondere bei den Revisionen wahrzunehmen und zu überwachen. Bezüglich auf alle übrigen aus Ungarn und Siebenbürgen herrührenden oder von Ungarn und Siebenbürgern ausgefertigten Eingaben und Urkunden, oder an Ungarn oder Siebenbürger gerichteten Ausfertigungen bleiben die Bestimmungen des Stämpel- und Taxgesetzes und des zu demselben gehörigen Unterrichtes in voller Wirksamkeit. Wien am 24. December 1844. 12. Betreffend die von Seiner Majestät den Unterthanen in militärisch conseribirten Provinzen bei dem Militärdienste bewilligten achtjährigen Kapitulationen. In Folge des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 15. Februar 1845, Zahl 5424, wird das anverwahrte Allerhöchste Patent vom 14. Februar d. I. zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. Gubernial-Currende vom 17. Februar 1845, Nr. 2856. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte; König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Kärnten, Krain, Ober- und Niederschlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol. Von dem Wunsche geleitet, Unseren getreuen Unterthanen in den militärisch conseribirten Provinzen die Pflicht der Dienstleistung in Unserer Armee zu erleichtern, finden Wir anzuordnen: Erstens. Die Verpflichtung zum Militär-Dienste in Unserer octiven Armee für alle aus diesen Provinzen zu ergänzenden Truppen wird, von der heurigen Rekrutirung angefangen, für Friedenszeiten auf acht Jahre festgesetzt. 25 Vom 17. und 22. Februar. Zweitens. Die in Folge dieser Rekrutirung gestellte Mannschaft wird daher nach acht Jahren, den Fall eines Kriegs-Erfordernisses ausgenommen, unter den darüber vorgezeichneten Modalitäten aus der active« Armee entlassen werden. Drittens. Bezüglich auf die bereits in die active Armee eingereibte Mannschaft wird es Unsere landesväterliche Sorge sein, dieselbe an einer Abkürzung ihrer gegenwärtigen Dienst-Verpflichtung insoweit Theil nehmen zu lassen, als es die Bedürfnisse des Militär-Dienstes gestatten. Viertens. Die dermaligen Bestimmungen über die Verpflichtung zum Landwebr-Dienste, über die Stellvertretung, dann über das Verfahren bei der Einreihung in die Armee und bei der Entlassung aus derselben, bleiben bis zu den neuen, der abgekürzten Dienstzeit entsprechenden Anordnungen unverändert. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am 14. Februar nach Christi Geburt im eintausend achthundert fünf und vierzigsten, Unserer Reiche im zehnten Jahre. 13. Königlich preußischen Unterthanen ist der Eintritt über die Grenze in die österreichischen Staaten nur dann zu gestatten, wenn selbe mit Heimatscheinen versehen sind. Es haben sich wiederholt Fälle ergeben, daß königl. preußische Unterkhanen, selbst wenn sie mit legalen Pässen oder Wanderbüchern aus ihrer Heimat versehen sind, und Hierlands aus irgend einer gesetzlichen Ursache mit Schub zurückgesendet werden, an der preußischen Grenze von den königlich preußischen Grenzbehörden nicht angenommen, sondern auf die Beibringung einer Heimats-Anerkennungs-Urkunde gedrungen werden. Es ist zwar mit der königlich preußischen Regierung die Abfchließung einer Convention zur gegenseitigen Uebernahme ausgewiesener Pensionen in Verhandlung, damit aber der österreichische Staat gegen die Nachtheile geschützt werde, die ihn beider Verschiedenheit dieses Verfahrens von Seite des preußischen Staates einseitig treffen, wurde das Gubernium mit hoher Hof-kanzlei-Verordnnng vom 3. d. M., Zahl 1903, angewiesen, das reciproce Verfahren gegen Preußen in der Art in Anwendung zu bringen, daß den Gerichtsbehörden zur Pflicht gemacht werde, 26 Vom 22. Februar. keinem königlich preußischen Unterthane den Eintritt über die Grenze nt die österreichischen Staaten zu gestatten, wenn er nicht auch mit einem Heimatsscheine versehen ist. Gubernial-Verordnung vom 22. Februar 1845, Nr. 3068; an die f. k. Kreisämter und an die k. k. Polizei-Direction. 14. Wegen Vertretung der abgesetzten Advocaten in eigenen Angelegenheiten. In der Anlage wird dem k. k. Kreisamte die Circular-Verordnung des k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellations-Gerichtes, betreffend die Befugniß abgesetzter Advocaten, sich in eigenen Angelegenheiten selbst zu vertreten, mit dem Aufträge zugesertigt, selbe im Carnierwege sämmtlichen im Kreise befindlichen Gerichten erster Instanz bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom 22. Februar 1845, Zahl 3136; an die f. k. Krcisämter. Ad Nrm. 3136, 1845. Circular.Verordnung des k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellations-Gerichtes. Seine k. k. Majestät haben über die Frage: ob ein abgesetzter Advocat berechtigt sei, sich in eigenen Rechtsangelegen-heitcn selbst zu vertreten, mit Allerböchster Entschließung vom 14. Jänner 1845 zu erklären geruht: daß einem Advocaten durch die Absetzung von der Advocatur, das ihm vermöge des Wahlfähigkeits - Dccretcs zustehende Befugniß, sich in eigenen Angelegenheiten selbst zu vertreten, in der Regel nicht benommen werde, daß jedoch dem Ermessen der Gerichte überlassen bleibe, einen abgesetzten Advocaten in einzelnen Rechtsangele-gcnheiten aus besonder» Gründen auch von der eigenen Vertretung auszuschließen. Welches gemäß dem hohen Hofdecrete des k. k. obersten Gerichtshofes vom 22. Jänner 1845, Zabl 331, sämmtlichen diesem k. k. Appellations-Gerichte unterstehenden Gerichten erster Instanz am Lande eröffnet wird. Klagenfurt am 6. Februar 1845. Vom 25. Februar. 27 15. Wegen der Titulatur einiger mediadisirten fürstlichen Häuser. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit Decket vom 4. Februar 1845, Zahl 3358, bezüglich der mediatistrtcn fürstlichen Häuser, deren Chefs die Benennung Durchlaucht gebührt, bekannt gemacht, daß den Chefs der zwei Linien der fürstlichen Familien Schönburg: Schönburg-Waldenburg und Schönburg-Hartenstein, und der fünf Linien der fürstlichen Familie Salm: nämlich Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Salm-Horstmar, Salm-Reifferscheid-Kraut-heim und Salm-Reifferscheid-Krautheim-Raiz die Titulatur -Durchlaucht« gebührt. Gubernial-Verordnung vom 25. Februar 1845, Zahl 3296; an die k. k. Krcisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die Stände Steiermarks, an das k. k. Appellations-Gericht, an das k. k. Landrecht und an das k. k. General-Commando. 16. Quittungen, welche die Salinen - Herrschaften oder die Aemter und Cassen auf diesen Montan - Herrschaften über die von den Salinen-Verwaltungsämtern erhaltene Vergütung der Stockzinse ausstellen, stnd stämpelfrei. Laut Mittheilung der k. k. steierm. illyr. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 16. Februar l I., Zahl 1683, hat die hohe k. k. allgemeine Hoskammer mit Decret vom 6. Februar 1845, Zahl 51,534, bedeutet, daß die Quittungen, welche die Salinen-Herrschaften oder die Aemter und Cassen auf diesen Montan-Herrschaften über die von den Salinen-Verwaltungs-ämtcrn erhaltene Vergütung der Stockzinse ausstellen, es mag die Vergütung im Baren oder im Verlagswege geschehen sein, 28 Vom 25. Februar und 1. März. im Sinne des §. 82, Zahl 3 des Stämpel- und Targesetzes, dem Stämpel nicht unterliegen. Gndernial-Verordnung vom 25. Februar 1845, Nr. 3327; an die k. k. Kreisämter. 17. Coneepts-Praetikanten der Kammcr-Procuraturen können als Auseultanten der Gefälls-Bezirks- und Obergerichte ausgenommen werden. Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. October 1844 zu genehmigen geruht: daß mit Anwendung der, mit hohem Hofkanzlci-Decrete vom 3. Februar 1844, Zahl 3213 *), herabgelangten Allerhöchsten Bestimmungen der Absätze 2 bis 5, wovon der f. k. Kammer-Procuratur in der Nebenlagc eine Abschrift zugefertigt wird, auch Concepts.Prac-tikanten derKammer-Procuraturen als Auscultanten, und zwar, um ihnen die Möglichkeit der Ausbildung im Gefälls-Strafver-fahren im erweiterten Umfange zu verschaffen, sowohl bei den Gefälls-Bezirksgerichten, als bei den Gefälls-Obergerichten aufgenommen werden können. Diese Allerhöchste Entschließung wird der k. k. Kammer-Procuratur in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 3 Februar l. 2., Zahl 3498, zur Wissenschaft und Verständigung der dortigen Concepts-Practikanten eröffnet. Gubernial-Lerordnung vom 1. März 1845, Zahl 2770; an die k. k. Kammer-Procuratur. 18. Die Correspondenz zwischen den Kreis- und Diftrictsärzten, und den Aerzten und Wundärzten in öffentlichen Sanitäts-Angelegenheiten ist vom Postpvrto befreit. Die hohe k. k. vereinigte Hvfkanzlei hat mit Secret vom 6. Februar l. I., Zahl 3057, bekannt gegeben, daß, laut *) Siehe P. G. S. Band 26, Seite 50, Nr. 22. Vom 1. und 5. März. 29 Eröffnung der k. i. allgemeinen Hofkammer vom 26. November 1844, Zahl 42,751, die Postämter den Auftrag erkalten haben, die Correspvndenz zwischen den Kreis- und Districtsärzten und den Aerzten und Wundärzten, dann portofrei zu behandeln, wenn ihr Inhalt streng officiose öffentliche Sanitäts-Angelegenheiten betrifft, und als solcher auf der Adresse bezeichnet wird, wobei jedoch von Seite der betreffenden Behörden, nach Maßgabe der für die Controlle der Portosreiheiten bestehenden Normen sorg-fältigst darüber zu wachen ist, daß diese portofreie Correspondenz nicht zur Versendung von Privalbriefen mißbraucht werde. Das k. k. Kreisamt wird hiervon mit Beziehung auf die hierortige, die Correspondenz der k k. Kreis- und Bezirksärzte betreffende Verordnung vom 26. März 1841, Zahl 5287 *), zur weiteren Verfügung in Kenntniß gesetzt. Guberuial-Verordnung vom 1. März 1845, Nr. 3491; an die k. k. Kreisämter. 19. Hindurchaltung des ungebührlichen Fortbezugcs von Pensionen, Provisionen, Erziehungs-Beiträgen und Gnadengaben für Waisen, welche in Militär-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten als Stiftlinge oder Aerarial-Zöglinge ausgenommen werden. Der k. k. Hofkriegsrath hat über Ansinnen der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer zur Hindanhaltung ungebührlicher Fortbezahlungen von Pensionen, Provisionen, Erziehnngsbeiträgen und Gnadengaben für Waisen, welche in Militär-Erziehungs-und Bildungs-Anstalten als Stiftlinge oder Aerarial - Zöglinge ausgenommen werden, also als versorgt anzusehen kommen, eine weitere Circular-Verordnung an sämmtliche Militärbehörden erlassen. Dem k. k. Kreisamte wird in Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 19. Februar l. I., Zahl 6263, im Anschlüsse eine *) Siehe P. G. S. Band 23, Seite 89, Nr. 62. 30 Vom 5. März. Abschrift dieser Circular-Verordnung zur Wissenschaft mit Beziehung auf die Gubernial-Verordnung vom 6. September 1843, Zahl 15,485*), zugefertigt. Gubernial-Verordnung vom 5. März 1845, Nr. 3853; an die k. k. Kreisämker. Ad Gub. Nrm. 3853. Abschrift einer hofkriegsräthlichen Circular-Verordnung an sämmtliche General-Commanden (exclusive von Wien, Lemberg und Gratz), dann Marine-Obercommando und das Mainzer Festungscommando ddo. 2. Februar 1845, litt. L. 415. Ungeachtet zur Hindanhaltung von Ungebühren an Pensionen, Gnadengaben, Erziehungsbeiträgen oder sonstigen aus dem Aerar oder einem andern öffentlichen Fonde fließenden Genüßen solcher damit betheilten Militär- und Beamtenö-Waisen, welche entweder znm Militär assentirt, oder in Militär-Erzie-hungs- und Bildungs-Anstalten als Stiftlinge oder Aerarial-Zöglinge ausgenommen werden, die Circnlar-Verordnungen vom 23 Mai 1824, D. 2107, und vom 30. November 1833, 0.4919, ergangen sind, kommen doch noch Fälle von derlei Ungebühren vor, die sich bei Gelegenheit der Aufnahmen solcher, ärarische Genüße beziehenden Individuen in Militär-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten ergeben. Dieses veranlaßt den Hoskriegsrath, zur künftigen sicheren Verhütung derartiger Uebergenüße hiermit ausdrücklich anzuordnen, bei der Aufnahme eines Militär- oder Staatsbeamtens-Waisen als Stiftling oder Aerarial-Zögling in eine Militär-Erziehungs-Anstalt von dem Vormunde jedesmal eine schriftliche Erklärung abzusordern, ob sein Mündel in dem Genüße einer Pension oder einer Gnadengabe, eines Erziehungs-Beitrages oder eines sonstigen Bezuges aus dem Aerar oder einem andern öffentlichen Fonde stehe, zu diesem Behufe eine eigene Rubrik in der dießfälligen Präsentirungsliste eben so, wie es bei Assentirungen von derlei Individuen bezüglich der Assent-listen mit dem Circulare vom 30. Mai 1843, L. 1765, ange-vrdnet worden ist, zu eröffnen, und sofort diese Erklärungen dem Präsentirungsacle zuzulegen. Für die genaue Befolgung dieser Anordnungen werden die Commandanten der betreffenden Erziehungs- und Bildungs-Anstalten, wie auch die bei der Aufnahme intervenirenden feldkriegscommissariatischen nnd ihre Stelle vertretenden Beamten eigens verantwortlich gemacht. *j Siehe P. G. S. Band 25, Seite 188, Nr. 101. Vom 10. und 15. März. 31 20. Ueber Beerdigung der Selbstmörder. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles, betreffend das bisher beobachtete Verfahren bei der Beerdigung der Selbstmörder, ist unterm 14. Jänner 1845 folgende Allerhöchste Entschließung herabgelangt: »In denjenigen Selbstmordsfällcn, wo die Zurechnungsfähigkeit des Thäters für zweifelhaft erklärt wird, hat zwar dessen Beerdigung auf dem Kirchhofe, aber kein feierliches Leichenbegängniß Statt zu finde».- Wovon das k. k. Kreisamt in Befolgung der hohen Hof-kanzlei-Verordnung vom 17. Jänner 1845, Zahl 1886, zur Dar-uachachtung in Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 10. März 1845, Nr. 1141; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Polizei-Direction. 21. Aufhebung des [§. 451 des Strafgesetzbuches I. Theils, welcher die öffentliche Ankündigung der auf länger als fünfjährige Kerkerstrafe lautenden Urtheile anordnet. Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchstem Cabinets-Schreiben vom 1. Februar d. I. Allerhöchstihren Willen dahin auszusprechen geruhet: daß der §. 451 des Straf- Gesetzbuches I. Theils, welcher die öffentliche Ankündigung der auf länger als fünfjährige Kerkerstrafe lautenden Urtheile anordnet, von nun an außer Wirksamkeit gesetzt werde. Diese Allerhöchste Entschließung wird in Folge hohen Hof-kanzlei-Decretes vom 28. v. M., Zahl 6595, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currcnde vom 15. März 1845, Nr. 4444. 32 Vom 16. März. 22. Ueber die Wahl und Abordnung der städtischen und märktischen Landtags-Deputirten. Da sich durch die aus Anlaß eines speciellen Falles gepflogenen Erhebungen herausgestellt hak, daß bei bei den landesfürstlichen Städten und Märkten hinsichtlich der Wahl eines Verordneten des vierten Standes, so wie die Abordnung der städtischen und märktischen Landtags-Deputirten ein durchaus verschiedenes Benehmen beobachtet werde, so findet sich das Gu-bernium, um in diesem Gegenstände eine Gleichförmigkeit zu ' erzielen, veranlaßt, nachstehende Bestimmungen festzusetzen: 1. Wenn cs sich um die Wahl eines Verordneten des vierten Standes handelt, so ist in den zu dessen Wahl berechtigten landesfürstlichen Städten und Märkten der Wahlausschuß jedesmal neu zu constituiren. 2. Der Wahlausschuß ist nur von der Bürgerschaft zu wählen, und es können zu Wahlausschüssen auch nur B ü r g e r gewählt werden. 3. Die Magistrate haben den Wablact für die Ausschüsse, so wie die von den letzteren vorgenommene Wahl des Ber-ordneten nur zu leiten, und die Wahlzettel zum Beweise ihrer Legalität mitzufertigen. 4. Das ähnliche Verfahren findet auch bei der Wahl der De-putirten zu den Landtägen Statt. 5. Bei diesen Wahlen hat die absolute Stimmenmcbrheit zu entscheiden, und damit eine gleiche Theilung der Stimmen vermieden werde, hat der Wahlausschuß in den landesfürstlichen Städten und Märkten bis 1000 Seelen aus eilf, und mit der Bevölkerung über 1000 Seelen aus ein und zwanzig Mitgliedern zu bestehen. Gubernial, Verordnung vom 16. März 1845, Zahl 1411; an die k. k. Kreisämter und an die Stände Steiermarks. Vom 16. März. 33 23. Ueber die Behandlung der Grundzerstückungen nach nunmehriger Beendigung der Operationen des stabilen Catasters. lieber die Frage: wie nach nunmehriger Beendigung der Operationen zum Behufe des stabile» Catasters die Grundzerstückungen zu behandeln, und ob für die Zukunft ein Minimum des Grundbesitzes und der Grundsteuer bei Grundzerstückungen festznsetzen sei, hat das Gubernium der hohen Hofkanzlei die Aufklärung erstattet, daß die Ausmittlung eines aus dem Quantum des Grundbesitzes oder aus der Größe der Grundsteuerquote abzuleitenden generellen Maßstabes zur Beurkbeilung, ob bei Grundzerstückungen die sich bildenden neuen Ansäßigkei-te» geeignet seien, einer Familie die selbstständige Subsistenz zu verschaffen, und zur Bestreitung der Steuern und Lasten fähig zu machen, schwierig, ja unzuläßig sei. Mit der herabgelangten Verordnung vom 27. v. M., Zahl 37,851, geruhte Hochdieselbe den Inhalt dieser Aeußerung zur Wiffenschaft zu nehmen, und den vom Gubernium schon unterm 11. December 1833 gemachten Antrag, nach welchem die bisherigen Vorschriften für Grundzerstückungen auch für die Zukunft als genügend erkannt werden, zu genehmigen. Nachdem es jedoch als wünschenswerth erscheint, daß die bestehenden zerstreuten Vorschriften über Grundzerstückungen zusammengefaßt, und den Behörden die Uebersicht derselben erleichtert werde, so fand die hohe Hofkanzlei sich zugleich veranlaßt, dem Gubernium den anliegenden Auszug dieser Vorschriften zu dem Ende mitzutheilen, denselben den Kreisämtern, dann den Grund- und Bezirksobrigkeiten mit dem Bedeuten hinauszugebeu, daß die in diesem Auszuge enthaltenen Vorschriften ihren Amtshandlungen bei Grundzerstückungen zur Richtschnur zu dienen haben, und in dem Geiste derselben Verzögerungen in der Er« theilung der angesuchten Bewilligungen, kostspielige Erhebungen Gesetzsammlung XXVII. Theil. 3 3.4 Vom 16. März. und Schwierigkeiten oder Hindernisse, welche nicht in diesen Vorschriften gegründet sind, sorgfältig zu vermeiden sein werden. Dem k. k. Kreisamte wird daher zur Pflicht gemacht, sich hiernach genau zu benehmen, und die Dominien in gleicher Art anzuweisen. Gubernial-Verordnung vom 16 März 1845, Nr. 4618; au die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur und an die Stände Steiermarks. Ad Gub. Nrm. 4618. Auszug aus den in Steiermark bestehenden Vorschriften für Grund-zerstückungen. In Steiermark sind Zerstückungen unterthäniger Gründe nicht unbedingt untersagt. Sie können jedoch nicht willkührlich, sondern nur unter bestimmten Modalitäten, welche auf positiven Vorschriften beruhen, Stakt finden. Nach den Hofdecreten vom 10. April 1773, vom 20. Mai 1780, 18. Mai 1786 und 29. November 1787 ist die Zerstückung zu großer Bauernhöfe zu befördern, und sind die Unterthane» auf die ihnen aus der Vertheilung derselben zugehenden Vortheile aufmerksam zu machen. Damit die Bauerngründe nicht in allzu kleine Thcile zer-stückt werden, soll zu Folge einer Vorschrift vom 13. Nov. 1771 ein ganzer Bauerngrund nur in 4 Theile abgetheilt werden. Bei der Bestimmung der Eigenschaft eines ganzen, Dreiviertel-, halben oder Viertel-Bauerngrundesxist sich an die in dem Patente vom 12, März 1754 festgesetzte Sleuerausmaß zu halten. Hausgründe können nur mit Genehmigung des Kreisamtes zerstückt werden. Den Unterthanen ist der Verkauf ihrer zu weit entfernt liegenden Gründe unter den gesetzlich vorgeschriebenen Vorsichten zu gestatten. Das Hofkanzlei-Decret vom 18. Mai 1786 bestimmt insbesondere, daß bei der Zertheilung großer Bauernhöfe zwar auf ein für nothwendig erkanntes Maß der Aussaat zu sehen, dasselbe jedoch bei derVerschiedenheitder Verhältnisse nicht festzusetzen, sondern der Beurtheilung von Wirth- 35 Vom 16. März. schafts-Verständigcn zu überlassen, daß die Uebertragung entfernter Gründe an andere Besitzungen nicht zu verwehren sei, und daß in Gebirgsgegenden und in der Nähe von Städten auch auf den Zndustrial-Verdienst Rücksicht zu nehmen sei. In Gebirgsgegenden können aus Eulturs-Rücksichten Zer-stückungen von Rustical - Bestiftungen in kleinere Theile bewilligt werden. Nach der Vorschrift vom 3. November 1753 darf bei Grundzerstückungen keine Erhöhung des Contributionale undderUrba-rialgaben Statt finden. Zerstücknngen von Dominicalgründen sind nach dem Hof-decrete vom 29. August 1803 ohne wichtige Ursache nicht zu gestatten, wenn sie aber nach den Local-Verhältnissen Statt finden sollen, so ist sich an das Verfahren zu halten, welches für die Zerstückung der Rusticalgründr vorgeschrieben ist. Was das Verfahren bei Grundzerstückungen selbst anbelangt, so ist jedesmal dazu die Bewilligung des Kreisamtes einzuholen. Die Kreisämter haben das Recht, Grundzerstückungen, in so weit sie den bestehenden Normalien nicht entgegen sind, unter Beobachtung derselben zu bewilligen. Grundzerstückungen gehören zu den Verhandlungen von Amtswegen. Gesuche um die Bewilligung von Grundzerstückungen sind bei dem Kreisamte anzubringen, welches zur Untersuchung dieses Ansuchens diejenige Bezirksobrigkeic beauftragt, in deren Bezirke der zur Zerstückung angetragene Grund liegt. — Ist die Bczirksobrigkeit zugleich die Grundherrschaft des zu zerstücken-den Grundes, so wird eine benachbarte Bezirksobrigkeit delegirt. In dem Falle, wo nur kleine Bestandtheile eines Grund-besitzthumes zu trennen sind, hat die Bezirksobrigkeit mit Zuziehung der Grundherrschaft, des Unterthans und zweier wirth-schaftsverständigen Gcmeinveglieder die Erhebung über die Zu-laßigkeit der in Anspruch genommenen Grundrrennung vorzunehmen. Eine Local-Untersuchung hat nur dann einzutreten, wenn die Ortslage des fraglichen Grundes der delegirtcn Bezirksobrigkeit nicht hinlänglich bekannt sein wird, oder es sich um eine Grundzerstückung handelt, bei welcher aus einem Grund-besitzthume zwei oder mehrere selbstständige Wirlhschafts-Com-plere gebildet werden sollen. Das Resultat der commissionellcn Erhebung ist mit der erforderlichen Grunddeschreibung, den Erträgniß- und Gaben-vcrtheilungs-Ausweisen, dem Kreisamte zur weitern Amtshandlung vorzulegen. 36 Vom 17. März. 24. Bekanntmachung der Additional-Acte zur Elbeschifffahrts-Aete und Staats-Vertrag, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend. In Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 2. März 1845, Zahl 868, erhält der k. k. Industrie- und Gewerbe-Verein in Jnnerösterrcich in der Anlage von den mittelst der Wiener Zeitung officiell verlautbarten, auf die Elbeschifffahrt bezüglichen Verträgen zwischen den Regierungen der Elbeuftrstaaten, nämlich der Additional-Acte zur Elbeschifffahrts-Acte vom 30. Juni 1821 mit dem Staats-Vertrage, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend, deren Bestimmungen nach einer nachträglichen Uebcreinkunft der gedachten Negierungen am 1. Jänner l. I. in Wirksamkeit getreten sind, einen Abdruck zur Wissenschaft. Gubernial-Verordnung vom 17. März 1845, Zahl 4055; an die k.k. Cameral-Gefällen-Verwaltung und an denJnduftrie-und Gewerbe-Verein in Jnnerösterrcich. Additional-Acte zur Elbeschifffahrts-Acte vom 23. Juni 1821. , In Gemäßheit des Artikels 30 der Elbeschifffahrks - Acte vom 23. Juni 1821 haben die Elbeuferstaaten, zur Berathung von Maßregeln, welche nach neueren Erfahrungen zur Beförderung des Handels und der Schifffahrt auf der Elbe geeignet sind, und zur Vereinbarung über die zu solchem Zwecke gemeinschaftlich zu fassenden Beschlüsse, den Zusammentritt einer zweiten Eibeschiffsahrts-Revisions-Commission zu Dresden veranlaßt. Zn dieser haben Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Allerhöchst Ihren Gubernialrakh und General-Consul für Ost- und Westpreußen, Eduard Nicolaus Ritter von Henueberg; Seine Majestät der König von Preußen, Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath und Zollvereins-Bevollmächtigten, Carl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wendt, Ritter des königlich preußischen rothen Adler-Ordens IV. Claffe; Seine Majestät der König von Sachsen, Allerhöchst Ihren Director der ersten Abkheilung im Finanz-Ministerium, Carl Wehner, Ritter des königlich sächsischen Civil-Verdienst-Ordens und des königlich preußischen rothen Adler-Ordens II. Claffe; Seine Majestät der König von Hannover, Allerhöchst Ihren Ober-Steuerratb, Dr. Otto Carl Franz Klenze, Ritter des Guelphen-Ordens; Seine Majestät der König von Dänemark, als Herzog von Holstein und Lauenburg, Allerhöchst Ihren Etatsrath und Sectionscbef im General-Zollkammer- und Commerz-Collegium, Carl Filipp Franke, Ritter des Danebrog-Or-dens und Danebrogs-Mann, Ritter des königlich preußischen rothen Adler-Ordens II. Claffe und Comthur des großherzoglich oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens; Seine königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Höchst Ihren Kammerrath, Leopold Friedrich Heinrich Wendt; Seine Durchlaucht der ältestregiercude Herzog zu Anhalt-Cöthen, Seine Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalt-Dessau, und Seine Durchlaucht der regierende 5) er zog zu Anhalt-Bernburg, den herzoglich cöthen'schen geheimen Finanzrath, August Ludwig von Bebr, Ritter des herzoglich anhalt'schen Hausordens Albrechts des Bären, des k. k. österreichischen Leopold-Ordens, des kaiserlich russischen St. Annen-Or-dens II. Claffe und des königlich preußischen rothen Adler-Ordens III. Claffe; endlich: der hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck, wegen des Mitbesitzes von Bergedorf, den Senator Dr. Heinrich Brehmer, und der hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg, den Senator Dk. Gustav Heinrich Kirckenpauer, abgeordnet und bevollmächtigt, welche, nach Auswechslung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratification Ihrer Allerhöchsten, Höchsten und Hohen Vollmachtgeber, über folgende Erläuterungen, Ergänzungen und Abänderungen verschiedener Artikel der Elbeschifffabrts-Acte einig geworden sind, wodurch zugleich auch das auf diese Acte sich beziehende Schluß-Protokoll ddo. Hamburg den 18. September 1824 und dessen Anlagen außer Krast treten. 38 Vom 17. März. Zu den Artikeln I. und II. §. 1. Die Bestimmungen der Elbeschifffahrts- und dieser Additional» Acte über die Berechtigungen zur Elbeschifffahrt finden auf den Transport sowohl von Personen als von Gütern Anwendung. Dampfschiffe aus der Elbe sind, so weit nicht nachstehend für dieselben besondere Vorschriften getroffen worden, gleich anderen Fahrzeugen zu behandeln. §. 2. Der Transport von Personen oder Gütern von der Nordsee nach jedem Elbenferplatze und von jedem Elbeuferplatze nach der Nordsee fleht den Schiffen aller Nationen zu. Zum Schifffahrtsverkehr zwischen Elbeuferplähen verschiedener Staaten sind die Fahrzeuge sämmtlicher Uferstaaten ohne Unterschied berechtigt. §. 3. Die Binnenschifffahrt auf der Elbe, d. h. die Befugniß zur Beförderung von Personen und Gütern von einem Elbeuferplatze seines Gebietes nach einem andern Elbeuferplatze desselben Gebietes kann jeder Staat seinen Unterthanen Vorbehalten. Jedoch dürfen Schiffe eines Elbeuferstaakes, wenn sie bei Gelegenbcit größerer, vom eigenen Laude aus- oder dahin zurückgehender Fabrten das Gebiet eines andern Elbeuferstaates ganz oder theilweise durchfahren, in der Richtung ihrer Fabrt auch zwischen den Uferplätzen dieses letzteren Gebietes Personen und Güter befördern. Diese Ausnabme gilt indessen nicht rück-sichtlich der Fahrten unterhalb Hamburgs und Harburgs. §. 4. Das Postregal mit dem Rechte, die Beförderung von verschlossenen Briefen, Zeitungen und postmäßigen Packetcn ausschließlich den Posten zuzuweisen, bleibt den Elbeuferstaaten in Beziehung auf die Elbcstrecken ihres Gebietes Vorbehalten. Dasselbe wird jedoch von keinem Elbeuferstaate auf solche Packete angewendet werden, welche auf einem Elbeschiffe durch sein Gebiet ohne Zwischenlageruug am Lande und ohne Umladung, falls solche nicht etwa durch Unglücksfälle nöthig wird, geführt werden. Diese Begünstigung darf indessen nicht zur Verbindung von Postanstalten unter sich benützt werden. §. 5. Durch besondere Uebereinkunft vom heutigen Tage sind die Grundsätze festgestellt worden, nach welchen die Elbeuferstaaten sich verpflichte? haben, umfassende und gleichförmige schifffahrts-und strompolizeiliche Vorschriften für die Elbe, insbesondere für 39 Vom 17. März. die Stromstrecke zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg, gleichzeitig mit der Verkündigung dieser Additional-Acte zu erlassen. Zum Artikel IV. §. 6. An die Stelle dieses Artikels treten die in den §§. 7 bis 17 enthaltenen Bestimmungen, welche jedoch nur für die Befahrung der Stromstrecke zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg vertragsmäßige Gültigkeit haben. §. 7. Die Befugniß, Schiffe zur Befahrung der Elbe nach Maßgabe dieser Acte zu benützen, so wie die Befugniß, Holzflößerei auf der Elbe zu treiben, stebt allen denjenigen zu, welche von der Regierung, deren Unterthanen sie sind, zur selbstständigen Betreibung dieser Gewerbe zugelassen werden. Alle Elbeuferstaaten werden, so weit deren innere Gesetzgebung es gestattet, dafür Sorge tragen, daß zum selbstständige» Betriebe der Rbederei, behufs derjenigen Elbeschifftahrt, welche siet, auf das Gebiet anderer Staaten erstrecken soll, nur solche Personen zugelassen werden, deren ökonomische und sonstige Verhältnisse, und nur solche Gesellschaften, deren Einrichtung und Statuten für die Erfüllung der den Schiffseignern obliegenden Verpflichtungen genügende Sicherheit gewähren. §. 8. Jedes Flußschiff u;:d jedes Floß, welches die Elbe befährt, ohne sich auf das Gebiet des Uferstaates, dem es angekört, zu beschranken, muß dem Befehle und der speciellcn Leitung eines Führers untergeben sein. Dieser ist für die genaue Befolgung der in den §§.9—13 enthaltenen Vorschriften verantwortlich. § 9. Jedes der im §. 8 erwähnten Fahrzeuge muß während der Fahrt von den in den §§. 10—13 bezeichneten, zur Legitimation des Schiffes und des Führers erforderlichen Patenten begleitet fein. Diese sind jeder Zoll- und Polizeibehörde an der Elbe auf deren Verlangen vorzuzcigcn, und sollen auch zu Hamburg und Harburg, so wie unterhalb dieser Orte, zur Legitimation der von der oberen Elbe gekommenen Strvmfahr-zeuge und ihrer Führer genügen. In Ermanglung dieser Patente, oder wenn während der Reise Veränderungen Eintreten, durch welche die bei deren Antretung eingehvlten Lcgitimationspapiere nicht mehr vollständig passen, darf die Reise nur fortgesetzt werden, nachdem der nächsten Elbeschifffahrts-Polizeibehörde jene Umstände ange-zeigt, und von dieser nach untersuchter Sache eine Beschcini- 40 Vom 17. März. flung darüber ertheilt ist, daß gegen die Fortsetzung der Reis« keine Bedenken gefunden sind. In dergleichen Fällen ist die compctente Behörde desjenigen Uferstaates, welchem das Fahrzeug angehört, sofort hiervon in Kenntniß zu setzen. Diejenigen kleinen Fahrzeuge, mit welchen lediglich land-wirthschaftliche Erzeugnisse im gewöhnlichen Marktverkehr nach nahe gelegenen Orten geführt oder von daher geholt werden, bedürfen dieser Schiffspapiere nicht. §. 10. Das Schiffspatent ist von der zuständigen Behörde des Staates, zu dessen Rhederei das Fahrzeug gehört, nach dem in der Anlage A enthaltenen Muster auszustellen, nachdem jene Behörde durch technische Untersuchung von der Tüchtigkeit des Fahrzeuges sich überzeugt und die Tragfähigkeit desselben festgestellt hat. Das Schiffspatent ist von dem Eigenthümer des Fahrzeuges für dieses, bevor es seine erste Fahrt antritt, zu erwirken, und nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur zu erneuern. §. 11. Das Schiffspatent verliert seine Gültigkeit, wenn das Fahrzeug, für welches dasselbe ertheilt wurde, an die Rhederei eines andern Staates übergegangen ist. Dasselbe ist von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem es ausgestellt wurde, sowohl in diesem Falle, als auch dann, wenn das Fahrzeug zum Gebrauche nicht ferner vollkommen tüchtig befunden wird, zurückzunehmen. Unbrauchbar gewordene Fahrzeuge dürfen zu dem Zwecke, um an einem andern Orte zerschlagen zu werden, nur dann auf der Elbe fortgeschafft werden, wenn diese Fahrt als die letzte des Fahrzeuges, und jenerZweck desselben von der schifffakrts-polizeilichen Behörde des Abgangsortes unter dem Schiffspatente bemerkt, auch das Fahrzeug nicht mit andern Gegenständen als mit Holz beladen ist. §. 12. Das Schifferpatent ist von einer der in jedem Elbeuferstaate hierzu ermächtigten Behörden nach den unter B und C beiliegenden Mustern auszustellen, nachdem der Empfänger sich bei dieser Behörde sowohl über seine Unbescholtenheit und sonstigen persönlichen Verhältnisse, als auch darüber ausgewirsen hat, daß er in einer durch ämtlich bestellte Sachverständige nach den in demselben Staate geltenden Vorschriften vorgenommenen Prüfung seine Fähigkeit zu dem fraglichen Geschäfte bewährt habe. Vom 17. Marz. 41 Das Schifferpatent für Segel- rind Dampfschiffe ermächtigt den Inhaber zur Führung jedes Elbefahrzeugcs, welches der im Patente bezcichneten Gattung und der Rhedcrei des Staates, in welchem das Patent ausgefertigt wurde, angehört, so wie das Patent für Flößer zur Führung jedes Holzfloßes, welches von einem Uferplatze dieses Staats abgeht. Ein Patent zur Führung von Dampfschiffen ermächtigt zugleich zur Führung von Segelschiffen, nicht aber umgekehrt. §. 13. Das Schifferpatent verliert, wenn der Inhaber bei Ausstellung desselben Unterthan des patentircnden Staates war, mit dem Aufhören dieses Unterthansverhältnisses seine Giltigkeit. Die Wiedereinziehung eines Schifferpatcntes steht nur dem Staate zu, welcher dasselbe ausgestellt hatte. Die zuständige Polizeibehörde hat das Schifferpatent zurückzunehmen, wenn dieselbe sich davon überzeugt hat, daß der Inhaber untauglich, oder daß dessen Beibehaltung mit der Ordnung und Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs nicht vereinbar ist. Letzteres kann namentlich dann angenommen werden, wenn ein Schiffsführer wegen Trunksucht, wiederholter Elbezoll-defrauden, Betruges, Fälschung oder anderer Verbrechen gegen das Eigenthum bestraft worden ist. §. 14. Wer es unternimmt, Schifffahrt oder Holzflößerei auf der Elbe zu treiben, ohne die nach den §§. 9 — 12 erforderlichen Patente erlangt zu haben, verfällt in eine, nach Ermessen der entscheidenden Behörde, auf 20—25 Thlr. für ein Dampfschiff, 10—20 » für ein Segelschiff, 5—10 » für ein Floß zu bestimmende Ordnungsstrafe. §. 15. Wer sich des für einen andern Führer oder ein anderes Fahrzeug ausgestellten oder eines bereits ungiltig gewordenen oder widerrufenen Patentes fälschlich bedient, unterliegt derselben Strafe, jedoch mit einer Verschärfung von 10 Thalern. §. 16. Führt ein patentirter Schiffs- oder Floßführer sein Schifferoder Schiffspatent auf einer Reise nicht bei sich, so hat er eine Ordnungsstrafe von 5 Thalern verwirkt. § 17. Die in den §§. 14, 15 und 16 angedrohcen Strafen sind für jede Reise, Hin- und Rückfahrt zusammen genommen, nur einmal zu erlegen, und die Nachweisung eines auf dieser Reise 42 Vom 17. März bereits anhängig gewordenen Verfahrens schließt die Wiederholung des letzteren wegen derselben Uebertretnng an einem anderen Orte aus. Werden jedoch die in jenen Paragraphen erwähnten Uebertretungen bei folgenden Reisen wiederholt, so wird die Strafe im ersten Wiederholungsfälle ans das anderthalbfache , im zweiten und jedem ferneren Wiederholungsfälle auf das Doppelte des einfachen Betrages erhöht. Zum Artikel V. §. 18. Die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung über Veröffentlichung der Frachtpreise durch den Druck ist aufgehoben. Zum Artikel VI. § 19. An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen: Die Kaufleute und Schiffer zweier oder mebrerer Elbe-nferstädte können sich über eine Beurtfabrt zwischen diesen Städten für bestimmte Zeiträume vereinigen, und dabei die Zeit der Abfahrt von jfbmi Orte, die Frachtpreise und sonstigen Bedingungen dieses Verkehrs festsetzen. Zn derselben Art können die Kaufleute und Schiffer einer Elbcuferstadt (ich rücksichtlich der von dieser aus nach anderen Orten zu verschiffenden Waarcn über eine Reihe fahrt auf bestimmte Zeit einigen. Zur Wirksamkeit solcher Vereinbarungen ist bei einer Beurtfahrt die Genehmigung der Regierungen aller Städte, zwilchen welchen jene errichtet werden soll, und bei einer bloßen Reibefahrt die Genehmigung der Regierung des Abfahrtsortes erforderlich. Diese Genehmigung wird, nachdem zuvor sämmklichen Elbe-uferstaaten Gelegenheit gegeben ist, sich über die mitgetheilten Bedingungen und Statuten der zu errichtenden Beurt- oder Reibefahrt zu äußern, ertheilt werden, wenn jene Bedingungen und Statuten mit den Elbeschifffahrts-Verträgen und denkandes-gcsetzen im Einklänge sieben. Dieselbe wird versagt werden, wenn dadurch ein den Tlbe-schifffahrts - Verträgen widerstreitendes Schiffsabrts - Monopol begründet werden würde, und es sollen weder durch die Statuten, noch durch sonstige Verabredungen einzelne oder ganze Classen von Kaufleuten oder Schiffern wider ihren Willen zum Beitritte genöthigt, oder, ihrer Befähigung und Bereitwilligkeit zur Erfüllung der für alle Tbeilnebmer geltenden Bedingungen ungeachtet, vom Beitritte ausgeschlossen werden dürfen. Nach erfolgter Genehmigung der Statuten sind diese durch den Druck zu veröffentlichen. Dom 17. März. 43 Die Regierung, von welcher die Genehmigung ausging, wird deren Befolgung sorgfältig überwachen, und kann die erkheilte Genehmigung jederzeit 'zurücknebmen, sobald sie sich überzeugt, daß das Fortbestehen der Beurt- oder Reihefahrt für Handel und Schifffahrt auf der Elbe nachtheilig sein würde. Zum Artikel VII. §. 20. Die Recognitionsgebühr von den Fahrzeugen ist aufgehoben, und es soll künftig nur der Elbezoll von den Schiffsladungen und Flößhölzern nach den im §.23 bestimmten Sätzen fortbestehen. Zum Artikel VIII. §. 21 An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen: Der Elbezoll wird nach dem Brutto-Gewichce der Schiffsladungen und Flößhölzer erhoben. Die dabei zum Grunde zu legende Gewichtseinheit ist der Elbezoü-Eentner, welcher 100 Elbezoll-Pfunde enthält und 50 Kilogrammen gleichkommt. §. 22. Für nicht leicht wägbare Gegenstände kommt, statt der Anlage Nr. 1 der Elbeschiffiahrts-Acte und statt der Anlage A des Hamburger Schlußprotokolls vom 18. September 1824, die unter D beigefügte neue Gewichlstabclle zur alleinigen Anwendung. Zum Artikel IX. §. 23. An Elbezoll sollen künftig auf der Strecke zwischen Melnik und Hamburg, statt der in den Artikeln IX und XI der Elbe-scbifffabrts-Acte und im §. 7 des Hamburger Schlußprvtvkolles angeführten Beträge, nicht mehr als 1 Thaler 3 Silbergrofcben 11 Pfennige im Vierzehnthalerfuße, den Thaler zu 30 Silbergroschen oder 360 Pfennigen gerechnet, für den Elbezoll-Centner Brutto-Gewicht erhoben werden, und zwar: von Oesterreich . . . — Thlr. 2 Sgr. 1 ¥ Sachsen . . . . — »6-4 ¥ Preußen . . . . — »16 - 7 V AnHalt-Eötken . . — - — »10 ¥ - Dessau . . — » — »10 ¥ » Bernburg . — » — »10 ¥ Hannover . . . — » 3 » 2 v Mecklenburg . — - 2 » 3 » Dänemark . . . — - l » — 44 Vom 17. März. Die streckenweise Verkeilung dieser Tarifsätze wird durch die Anlage E bestimmt, welche an die Stelle der Beilage Nr. 2 deö Artikels IX der Elbeschifffahrts-Acte und der Anlage B des Hamburger Schlußprotokolls iritt. Jede Aenderung der Zollstrecken und jede Vermehrung der Erhebungsstellen bedarf der Zustimmung aller Uferstaaten. §. 24. Die Zollpflicht tritt ein: a) in Oesterreich, Sachsen und Preußen (mit Ausnahme der Lenzer Fahre), bei Berührung der Zollstätte; b) in Anhalt, in Preußen bei der Lenzer Fähre, in Hannover, Mecklenburg und Lauenberg bei Berührung des Zollgeleit- Bezirkes. §. 25. Transttirende Schiffe können an dem ersten Erhebungsamte jedes Staates den Zoll für die ganze Strecke entrichten. Zum Artikel X. S. 26. An die Stelle der in diesem Artikel und der in den §§. 4, 5, 6 und 11 des Hamburger Schlußprotokolls benannten Zollermäßigungen und Befreiungen treten die in der Anlage F zusammengestellten erweiterten Ermäßigungen und Befreiungen. Zum Artikel XI. §. 27. Dieser Artikel wird in Folge des §. 20 dieser Additional-Acte aufgehoben. Zum Artikel XII. §. 28. An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen: Die Bezahlung des Zolles ist, mit Ausnahme von Böhmen, bis auf Beträge von V6 Thaler hinab, in Silbermünzen zu leisten, welche nach dem Vierzebnthalerfuße in einem der Elbe« uferstaatcn ausgeprägt sind. Ein Tbaler ist gleich 30 Silbcr-groschen oder 360 Pfennigen preußischer, 30 Neugroschen oder 300 Pfennigen sächsischer und 24 guten Groschen oder 288 Pfennigen hannoverscher oder anhaltffcbcr Münzeinkheilung. Münzstücke unter 5 Silbergroschen werden bei den Elbe-zollcaffen unterhalb Böhmens nur zur Berichtigung der in j6 Tbaler nicht ausgehenden Beträge angenommen. Mit dieser Beschränkung sind von jenen Elbezvllcaffen anzunehmen : Vom 17. März. 45 1. preußische Silbergroschen zu ‘/30 Thaler und Pfennige zu ' ,6. Thaler; 2. sächsische Neugroschen zu '/3o Thaler und Pfennige zu Tbaler; 3. hannover'sci'e und anhalt'jcke gute Groschen zu %k Thaler und Pfennige zu Thaler, nebst den in den genannten Staaten nach dem Verhältnisse dieser Groschen und Pfennige sonst ausgeprägten Münzstücken unter V6 Thaler. In Böhmen ist, statt der Münzen des Vierzehnthalerfußes, gesetzmäßige österreichische Conventionsmünze dergestalt zu zahlen . daß Ein Gulden von 60 Kreuzern Conventionsgeld für 21 Silbergroschen oder 252 preußische, auch 21b sächsische Pfennige angenommen wird. Uebrigens hangt es von jedem Elbeufcrstaate ab, ob und nach welchem Werthverhältniffe er außer diesen vertragsmäßigen Münzsorten noch andere bei seinen Elbezollcassen zulassen will. Zum Artikel XV. §. 29. Der Brunshauser Zoll von den von der Nordsee gekommenen, elbeaufwärrs die Mündung der Schwinge passircnden Güter» ist durch den am heutigen Tage abgeschlossenen besondern Staats-Vertrag regulirt und dadurch der Artikel XV aufgehoben worden. Zum Artikel XVI. §. 30. Außer den in diesem Artikel genannten Elbezollämtern dient für die aus Böhmen stromabwärts kommenden Fahrzeuge, deren Ladung nach einem sächsischen Landungsplätze oberhalb Schandau bestimmt ist, oder welche bloß Personen befördern, das sächsische Zollamt in Schmilka als Abfertigungsamt. Zum Artikel XVII. §. 31. An die Stelle dieses Artikels treten die folgenden, so wie die in den §§. 32 und 33 enthaltenen Bestimmungen: Kein Schiffer oder Flößer darf vom Landungsplätze abfahren, bevor er mit den Frachtbriefen über die geladenen Maaren und mit einem vorschriftsmäßigen Manifeste (vergl. §. 32) versehen ist. . „ . . Die Frachtbriefe müssen von den Absendern ausgestellt seiii, und die Gattung und Menge, so wie den Bestimmungsort und Empfänger der Maaren benennen. 46 Vom 17. März. Das Manifest ist von dem Schiffsführer oder für denselben von einem Dritten, welcher jedoch kein Elbezoll- oder Hafenbeamter sein darf, anzuferligen. Jede unterwegs eintretende Bei- oder Ausladung muß sofort in dem Manifeste bemerkt, und von dem Elbezollamte des Bei- oder Ausladungsortes, oder wenn sich ein solches dort nicht befindet, von dem auf der ferneren Fahrt zunächst berührten Elbezollamte beglaubigt werden. §. 32. Die Schiffs-Manifeste sind nach dem in der Anlage G beigefügten Muster anjufertigen, und müssen enthalten: 1. Die Nummer und sonstige Bezeichnung des Schiffes, und die Orte, an welchen dessen dcrmalige Fahrt angefangen hat und endigen soll. 2. Namen und Wohnort des Schiffseigenthümers. 3. Namen und Wohnort des Schiffsführers. 4. Die Angabe der Zahl der Bemannung. 5. Aufzählung, Benennung und Gewicht der geladenen Maaren nach der Nummer und Reihenfolge der Frachtbriefe, in der Art, daß jedes Collo aufzuzäblen und bei demselben a) dessen Bezeichnung und Brutto - Gewicht, b) dessen Einladungs- und Bestimmungsort nebst den Namen des Versenders und Empfängers, und c) die Benennung der in demselben enthaltenen Maaren anzugeben ist. 6. Die Versicherung der Richtigkeit des Jnbalteö unter öffentlich beglaubigter Unterschrift des Schiffsführers. Dieser ist für den Inhalt des Manifestes auch dann verantwortlich, wenn er dasselbe durch Dritte hat anfertigen lassen. §. 33. Die Vorschriften über Anlegen und Melden bei den Elbezollämtern gelten auch für leere Fahrzeuge. Zum Artikel XXI. §. 34. Der Schlußsatz: -So oft dev Schiffer u. s. w.,- wird dahin abgeändert, daß die Schiffer und Flößer verpflichtet sein sollen, dem ersten von ihnen berührten Elbe-Zollamte jedes Staatsgebietes eine richtige Abschrift des vorzuzeigenden Original-Manifestes einzuhändigen. Zum Artikel XXIII. §. 35. Nach dem Ablause der in diesem Artikel erwähnten Einigung ist, zur Erleichterung des Elbeverkehres, von Preußen, 47 Dom 17. März. Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg am 30. August 1843 ein Vertrag über das gemeinschaftliche Revisionsverfahren auf der Elbe abgeschlossen worden, durch welchen die Regierungen von Hannover, Dänemark und Mecklenburg, die Fälle dringenden Verdachtes ausgenommen, auf die eigene specielle Revision der Fahrzeuge, welche das preußische Elbezollamt Wittenberg passiren, bis zum 31. März 1853 verzichtet haben. Zum Artikel XXIV. §. 36. An die Stelle des zweiten Absatzes tritt folgende Bestimmung: In der Regel findet bei Abfertigung der Schiffer ohne Unterschied eine strenge Reihenfolge statt, so daß derjenige, welcher nach seiner Ankunft seine vorschriftsmäßigen Ladungspapiere dem Zollamte zuerst übergeben bat, auch zuerst abgefertigl werden muß, ausgenommen, wenn Schiffe durch eine allgemeine Revision schneller abgefertigt werden können, in welchen Fällen diese den zur jpeciellen Revision kommenden Vorgehen. §. 37. Sämmtliche Elbezollämtcr haben folgende Abfertigungs-Stunden einzuhalten: Im Monate Morgens Nachmittags X. 6 Uhr 7 ' bis von 8 ' » 12 Uhr 1 Uhr bis, 6 * iSonnenunter- | gang März .... von 7 April .... '6 Mai bis August * 6 September bis November . * 7 December jtion Sonnen- ®r«är ) die Zeit des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen ausgenommen. Zum Artikel XXV. §. 38. An die Stelle des ersten Absatzes dieses Artikels treten die in den §§. 39—45 enthaltenen Bestimmungen. §. 39. Als Elbezvll-Defraude wird jede Handlung oder Unterlassung eines Schiffs oder Floßfübrcrs betrachtet, vermöge welcher einem Elbeuferstaate der gebührende Zoll ganz oder theilweise entzogen worden ist oder im Falle der Nichtenldeckung entzogen sein würde. Dieselbe wird namentlich dadurch begangen, daß clbezoll-pfiichtigc Güter entweder gar nicht, oder dergestalt, daß dadurch 48 Vom 17. März. eine geringere als die gebührende Verzollung bewirkt worden ist, oder im Falle der Nichtentdeckung bewirkt worden sein würde, im Manifeste aufgeführt, oder bei dessen Vorzeigung ange-meldet werden. §. 40. Die Strafe der Defraude besteht für den ersten Straffall in einer Geldbuße zum zehnfachen Betrage des Zolles, welcher durch das Vergehen entzogen war, oder bei dessen unentdecktem Gelingen entzogen worden sein würde. Hierbei ist der defraudirte Zollbctrag nicht allein für die bereits durchfahrenen Stromstrecken eines oder mehrerer Staaten, in Beziehung auf welche die Defraude begangen ist, sondern auch insoweit für die noch zu durchfahrende Strecke zum Grunde zu legen, als das Zollamt, bei dem die Defraude entdeckt wurde, statt der auf der ferneren Fahrt zu passirendcn Zollämter des nämlichen oder eines anderen Staatsgebietes die Anmelde- oder Revisionsstclle bildet. Die Strafe ist um die Hälfte zu schärfen: 1. wenn nicht angemeldete zollpflichtige Güter in einem verborgenen Raume oder Behältnisse des Fahrzeuges vorgefunden werden; 2. wenn erhaltene Zollbegünstigungen zu betrüglichen Zollver-kürzungen gemißbraucht werden. In diesem Falle verliert der Verurtheilte zugleich die mißbrauchte Zollbegünstigung; 3. wenn zur Erlangung von Zollbefreiungen ober Ermäßigungen unrichtige Angaben über den Einladuugs - oder Bestimmungsort geladener Güter gemacht werden. §. 41. Als bloße Ordnungswidrigkeit ist jede Uebertretung der in den Artikeln XVII. — XIX und XXI der Elbeschifffahrts-Acte, so wie in den §§. 31 — 33 und 34 dieser Additional-Acte enthaltenen Vorschriften zu bestrafen, insofern aus den vom Uebertreter gegebenen Nachweisungen oder aus unzweifelhaften sonstigen Umständen erhellt, daß eine Entziehung oder Verkürzung des gebührenden Zolles durch die Uebertretung nicht Statt finden konnte oder wenigstens nicht beabsichtigt wurde. Bloße Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen von 1 bis 10 Thalern, welche vorzüglich nach der Erheblichkeit, Gefährlichkeit und Absichtlichkeit der Uebertretung abzumeffen sind, bestraft. Für diejenigen Handlungen oder Unterlassungen, für welche eine Defraudestrafe oder eine andere landesgefetzliche Strafe verhängt wird, tritt neben dieser eine besondere Ordnungsstrafe nicht ein. Vom 17. März. 49 Uebertretungen, welche erweislich ohne Verschulden durch unabwendbare Ereignisse herbeigeführt sind, bleiben straflos. §. 42. Wenn ein Schiffsführer sich, nach erfolgter Bestrafung, einer Elbezolldefraude oder einer und derselben Ordnungswidrigkeit wiederbolt schuldig macht, so soll die nach den §§-40 und 41 aufzulegende Geldbuße im ersten Wiederholungsfälle auf das Anderthalbfache, im zweiten und jedem ferneren Wiederholungsfälle aber auf das Doppelte des einfache» Strafsatzes erhöht werden. Wenn ein Schiffsführer durch den Inhalt der von den Befrachtern mitgegebenen Frachtbriefe oder sonstigen Papiere zu unrichtigen Angaben veranlaßt wurde, so soll weder für die-sesmal die Strafe des Rückfalles eintreten, noch die für diesen Fall zu verhängende einfache Defraudestrafe — wegen welcher dem Schiffer .der Regreß wider den Befrachter zustcht — bei etwaigen künftigen Rückfällen behufs der Straferhöhung mitgezählt werden. §. 43. Abweichungen des Manifestes oder der Anmeldung vom Revisionsbefunde, welche nicht mehr als den zwanzigsten Theil des angemeldeten Brutto-Gewichtes für einen einzelnen Ladungsgegenstand ausmachen, haben nur die Nachzahlung des Zolles für das Mehrgewicht, aber keine Strafe zur Folge. Die Verletzung eines zollamtlich angelegten Waarenver-schlusses bleibt nur dann straflos, wenn der Schiffsführer nachweiset, daß dieselbe ohne sein und seiner Dienstleute und Passagiere Verschulden eingetreten ist. §. 44. Neben den Elbezollstrafen sind jederzeit die defraudirten Zollbeträge cinzuzahlen. Durcb die Elbezvllstrafe wird die gesetzmäßige Bestrafung der mit Elbezoll-Vergehen etwa concnrrirenden polizeilichen oder criminellen Vergehungen eben so wenig au-igeschlossen, als diejenige einer etwa zugleich geschehenen oder versuchte» Verkürzung von Landesabgaben. Erkannte Zollstrafen sind im Unvermögensfalle, nach den am Orte der Vcrurtheilung geltenden Gesetzen, durch Haft oder Strafarbeit abzubüßcn. §. 45. Rücksichtlich der Zollstrafen, der defraudirten Zollbeträge und der etwaigen Prozeßkostcn haften solidarisch: Gesetzsammlung XXVII. Theit. * 4 50 Vom 17. März. 1. der Schiffs- oder Floßführer für alle Handlungen und Unterlassungen Dritter, bereit er sick zur Erfüllung oder Verletzung seiner Zollpflichten etwa bedient hat; 2. die Maaren, in Beziehung auf welche das Zollvergehen begangen ist, so lange dieselben sich noch im Bereiche des Zollamtes befinden; 3. das Fahrzeug, welches jene Maaren führte, oder mittelst dessen, oder in Beziehung auf welches das Zollvergehen begangen wurde. Zum Artikel XXVI. §. 46. Behufs gerichtlicher Verbandlung der im Artikel XXVI der Elbeschifffahrts-Acte und der indem §. 47 dieser Additional-Acte bezeickneten Angelegenheiten, so weit dieselben sich auf die Stromschifffahrt zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg beziehen, sollen in sämmtlichen Uferstaaten Elbezollgerichke bestehen, und von zum Richteramte befähigten Personen verwaltet werden. Die Uferstaaten werden sich allseitig von den in ihren Gebieten bestehenden Elbezollgerichten und den neben oder statt derselben zur Untersuchung und Bestrafung ström- und schifffahrts-polizcilicher Vergehungen bestellter Behörden (vergl. §. 48), so wie von den Veränderungen in Kenntniß setzen, welche rück-sichtlich der Zahl oder des Ortes jener Gerichte oder Behörden eintreten. §. 47. Außer den im Artikel XXVI erwähnten, werden den Elbezollgerichten noch folgende Gegenstände überwiesen: 1. die Untersuchung und Bestrafung a) von Uebertretungen schifffabrts - und strompolizeilicher Vorschrificn durch Schiffs-oder Floßführer, deren Dienstleute, Passagiere oder Sckiffsziehcr, b) von Ercessen, welche die zur Bemannung der Stromfahrzeuge oder zum Schiffszuge gehörenden Personen gegen einander oder gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen Elbezoll- oder Elbeschifffahrts - Polizei-bcamten begehen, und nicht etwa einen criminellen Eharacter an sich tragen, nebst der Entscheidung über die in allen diesen Fällen etwa zu leistende Entschädigung; 2. die Untersuchung und Entscheidung von Streitigkeiten a) über Betrag und Zahlung der Lootsengebühren, b) zwischen Schiffsführern und Passagieren über Preis und sonstige Bedingungen und Verhältnisse des Transports, 51 Vom 17. März. c) zwischen den Eignern und Führern, den Dienstleuten und Zugknechten der Stromfahrzeuge über ihre Dienst- und Lohnverhältnisse. Außer den im Artikel XXVI unter a) erwähnten Fällen der freiwilligen Unterwerfung soll das elbezollrichterliche Verfahren auch daun nicht Eintreten, wenn der Angeschuldigte nach der besonderen Gesetzgebung des betreffenden' Staates durch Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde auf den gerichtlichen Weg verzichtet hat. §. 48. Jedes Elbezvllgericht ist berechtigt und verpflichtet, die ihm zugewiesenen Gegenstände, ohne Unterschied des Wohnortes der Bekheiligten und des Landes oder Ortes, wo die Vergehen begangen oder die Streitigkeiten entstanden sind, und ohne Rücksicht auf etwaige privilegirke Gerichtsstände, zur Untersuchung zu ziehen und zu entscheiden, insofern 1. was die Zollvergeben betrifft, diese in seinem Gerichtsbezirke entdeckt oder die Gegenstände derselben bei Fortsetzung der Fahrt, während welcher das Vergehen begangen ist, in seinem Gerichtsbezirke bei Anbringung der Denunciation betroffen werden, 2. die elbeschifffabrts- und strompolizeilichen Vergehen während der Anwesenheit der Tbäter in seinem Gerichtsbezirke entdeckt, oder svlcbe gegen Fübrer, Mannschaft oder Passagiere eines innerkalb seines Gerichtsbezirkes auf ber Fabrt begriffenen Elbeschiffes bei ihm zuerst zur Anzeige gebracht werden, und 3. was die im Artikel XXVI unter d) und e) der Elbe-scvifffaKrts-Acte und im §. 47 unter 2 dieser Additional-Acte bezeichnecen Streitigkeiten betrifft, die streitenden Parteien i» seinem Gerichtsbezirke anwesend sind, und wenigstens Eine derselben seine Amtslhätigkeit wegen eines derartigen Anspruches anruft. Uebrigens kann jeder Uferstaat zur Untersuchung derstrom-und schifffakrtspolizeilichen Vergehungen neben den Elbezvll-gerichten oder statt derselben auch andere Behörden bestellen. §. 49. Das Verfahren bei den Elbezollgerichten soll möglichst kurz und summarisch sein. Bei Uiuersuchung der elbeschifffahrts- und strompolizeilichen und Zollvergeben findet i» der Regel persönliches mündliches Verhör der Angcschuldigten Statt. Das Elbezollgericht soll jedoch, falls nicht etwa die Anhaltung von Schiffen und Ladungs- 52 Vom 17. März. gegenständen zur Constatirung des Vergehens erforderlich ist, den Angeschnldigten gegen vollständige Sicherheitsleistung für Zoll, Strafen, etwaige Schäden und Kosten die Fortsetzung der Elbefahrt gestatten. Ter Angeschuldigte hat indessen vorher, behufs der weiteren Verhandlungen, einen Bevollmächtigten zu bestellen, widrigen Falls für ihn aufseine Gefahr und Kosten ein Vertreter ernannt, oder wider ihn das Verfahren, welches nach den Landesgesetzen gegen abwesende Uebertreter zuläßig ist, eingeleitet werden soll. Vorstehende Bestimmungen finden auch da Anwendung, wo an die Stelle der Elbezollgerichte andere Behörden (vcrgl. §.48) Eintreten. §. 50. Die Entscheidungen der Elbezollgerichte sind den Betheiligten schriftlich zuzustellen. Die Recursnahme gegen dieselben bestimmt sich, nebst den - dabei eintrekenden Fristen, nach den Landesgesetzen. Bedarf es zur Vollstreckung einer elbezollgerichtlichcn Entscheidung der Requisition einer anderen Gerichts-, Zoll- oder Polizeibehörde, so ist derselben in allen Elbeuferstaaten nimm# gerlich, jedoch nach den für die requirirte Behörde, der Ürnern Landesgeseügebung gemäß, bestehenden Formen zu genügen. Von jeder wegen Uebertretung ström- und schifffahrtspoli-zeilicher Bestimmungen oder wegen Zollvergehen erkannten Strafe hat die erkennende Behörde sofort nach Rechtskraft der Entscheidung alle übrigen an der Elbe für diese Gegenstände bestehenden Behörden in Kenntniß zu setzen. §. 51. Die defraudirten Zollgefälle und erkannten Zollstrafen gebühren dem Staate, dessen Zollgerechtsame durch das Vergehen verletzt sind. Polizeistrafgelder fallen demjenigen Staate zu, in welchem das polizeiliche Straferkenntniß abgegeben worden ist. Das Begnadigungs- und Skrafverwandluugsrecht steht in Rücksicht auf Zollstrafen dem Staate zu, auf dessen Zollgerechtsame das bestrafte Vergehen sich bezieht, in Rücksicht polizeilicher Bestrafungen aber dem Staate, in welchem das Slraf-erkenntniß abgegeben worden ist. Zum Artikel XXVIII. §. 52. Sämmtliche Elbeuferstaaten werden auch künftig, jeder in den Grenzen seines Gebietes, alle im Fahrwasser sich findenden Hindernisse der Schifffahrt rinverzüglich hinwegräumen, und 53 Vom 17. März. jedesmal, bis dieses geschehen, die im Fahrwasser oder dessen Nähe befindlichen, der Schifffahrt gefährliche» Steine, Bäume :c. regelmäßig mit Warnungszeichen versehen lassen. Die unter einzelnen Uterstaaten hinsichtlich der Vertheilung von Leistungen für die Elbeschiffsahrt bestehenden Verträge und Observanzen bleiben in Kraft. §. 53. In Uebereinstimmung mit den von Wasserbauverständigen sämmtlicher Userstaaten angestellten Untersuchungen des Elbe-stromes und ihrem darauf begründeten Gutachten vom 15. December 1842 werden die Uferstaaten, jeder für sein Gebiet, die geeigneten Maßregeln treffen, um dem Fahrwasser der Elbe zwischen Hamburg und Tetschcn eine Tiefe von wenigstens drei Fuß rkcinländisch bei einem Wasserstande, welcher um 6 Zoll höher ist, als der im Jahre 1845 beobachtete niedrigste, zu verschaffen und zu erhalten. Von den zur Erreichung dieses Zweckes in jenem Gutachten empfohlenen Mitteln, nämlich: 1. Befestigung der im Abbruche befindlichen und Erhaltung der noch nicht im Angriffe liegenden User, 2. Einschränkung zu breiter Stromstrccken, und, erforderlichen Falls, unmittelbarer Aufräpmung seichter Stellen, 3. Anschließung oder Wegschaffung von Inseln, so weit deren Beibehaltung der Herstellung eines geregelten Fahrwassers hinderlich ist und nicht durch andere wichtige Rücksichten erfordert wird, 4. Anzucht und Erhaltung von Buschwerk auf denjenigen Sandfeldern und Anlandungen, welche ohne Nachtheil für das Fahrwasser bestehen können, wird jeder Uferstaat, innerhalb seines Gebietes und in den Grenzen seiner Berechtigungen, diejenigen in Anwendung bringen, welche er den jedesmaligen örtlichen und sonstigen Verhältnissen entsprechend findet. Die Ausführung dieser Maßregeln soll ohne Aufschub begonnen und bis zur vollständigen Erreichung des vertragsmäßigen Zweckes kräftigst fortgesetzt werden. Ueber dasjenige, was in dieser Beziehung in jedem Staate geschehen ist, wollen die Elbeuferstaaten sich am Schlüsse jedes Jahres allseitige Mittheilung machen. §. 54. Jeder Uferstaat wird neben oder auf den in seinem Gebiete vorhandenen Brücken die geeignete Vorkehrung treffen lassen, um die Handhabung der Masten zu erleichsern, und babin kräftigst Sorge tragen, daß durch Mühlen oder andere Trieb- 54 Vom 17. März. und Räderwerke, durch Wehre oder sonstige Kunstanlagen irgend einer Art auf dem Strome, durch Hinabrvllcn von Blöcken aus den Steinbrüchen und Lagerung des Abraumes Kart am Ufer, eine Hemmung oder Erschwerung der Schifffahrt nicht verursacht werde. Der Leinpfad ist in Böhmen und Sachsen auch ferner in der bisherigen Art und Weise zu unterhalten. Auf der mittleren Stromstrecke, bis zum Anfänge des Fluthgebietes, genügt es, so weit den örtlichen Verhältnissen nach thunlich, einen Weg von 8 Fuß Breite in gleicher Höhe mit dem natürlichen Boden zu ebnen, und von solchen Gegenständen, welche den Schiffszug durch Menschen hindern, frei zu erhalten. Innerhalb des Flukh-gebietes bedarf es einer Vorkehrung für den Schiffszug nicht. Die Anlegung von Ladeplätzen und schützenden Winterhäfen soll nach Bedürfniß befördert werden. §. 55. Die Staaten, deren Elbeuferstrecken an einander grenzen oder sich gegenüber liegen, wollen, behufs zweckmäßiger und gegenseitig unnachtheiliger Ausführung der Ufer- und'Stromwerke, sich die Pläne solcher von ihnen beabsichtigter Anlagen mittkeilen, und eine Verständigung über die bei deren Ausführung in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse, unter Zuziehung von Wasserbauverständigen, jederzeit bereitwilligst befördern. §. 56. Die Elbe soll von Zeit zu Zeit durch Sachverständige sämmtlicher Uferstaaten gemeinschaftlich befahren werden, um die Beschaffenheit des Stromes, die Wirkung der zu dessen Verbesserung getroffenen Maßregeln, und die etwa eingetretenen neuen Hindernisse einer regelmäßigen Schifffahrt zu untersuchen und festzustellen. Zum Artikel XXX. §. 57. Die dritte Revisions-Commission wird sich fünf Jahre nach dem Eintritte der Wirksamkeit vieler Addikional-Acie versammeln. Dieselbe hat vor Beendigung ihrer Beralhungen Zeit und Ort der nächsten Zusammenkunft festzustellen. Zum Artikel XXXI. §. 58. Insoweit durch diese Additional < Acte keine Aenderungen ausgesprochen sind, bleiben die Bestimmungen der Elbeschifffahrts-Acte vom 23. Juni 1821 in Kraft. 55 Vom 17. März. Zum Artikel XXXIII. §. 59. Diese Additional-Acte foil, nachdem die vorbehaltenen Ratificationen derselben spätestens binnen 3 Monaten ausgewechselt sein werden, mit dem 1. October 1844 in Wirksamkeit treten, und schon vor diesem Zeitpuncke von allen Uferstaaten öffentlich verkündigt und durch den Druck bekannt gemacht werden. Zu Urkund dessen ist dieselbe in eilffacher Urschrift von den Eingangs genannten Bevollmächtigten unterzeichnet und unter» siegelt worden. Geschehen zu Dresden den 13. April, im Jahre Eintausend Achthundert Vierzig Vier. (LS.) Eduard Nico laus Ritter von Henneberg. (LS.) Carl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wen dt. (LS.) Carl ©ebner. (LS.) sir. Otto Carl Franz Klenze. (LS.) Carl Filipp Franke. (LS.) Leopold Friedrich Heinrich Wendt. (LS.) August Ludwig von Be hr. (LS.) sir. Heinrich Brehmer. (LS.) Dr. Gustav Heinrich Kirche n pauer. Anlage A. Muster eines Schiffs-Patentes. Schiffs-Patent. Das dem N.N.zuN. I Segelschiff § > ohne besonder» > zugehörige s Dampfschiff! \ Nam en N. N. j mit der Nummer .... versehen, und unter solcher im hiesigen Schiffsverzeichnisse eingetragen, von.._•..........Trag- fähigkeit, und im Jahre .... neu gebaut, ist von dazu bestellten und verpflichteten Sachverständigen in allen seinen Tbeilen und Zubchörungen sorgfältig geprüft, und zur Schifffahrt auf der Elbe vollkommen gut und tüchtig befunden worden. Auf Grund dieses technischen Zeugnisses ist daher dem Ei-genthümer gedachten Fahrzeuges gestattet worden, das letztere zum Elbeschifffahrtsbetrikbe so lange benützen zu dürfen, als es sich in erwähntem guten Zustande befindet und darin enthalten wird. Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges Schiffs-Patent unter amtlicher Vollziehung und Besiegelung ausgefertigt worden. ...........den................... (N a ni e der Behörde.) (LS.) (Unterschrift.) 56 Vom 17. März. Anlage B. Muster eines Schiffer-Patentes tur Führung von Schiffen. Schiffer-Patent. hat sich über seineKenntnisse und Fähigkeiten i © egt U \ ~ im Betriebe der Elbescbifffabrt mit > D a mpf- l ^ ^ " n dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf der Elbe fahrenden ^Dam^psi!Schiffes unter heutigem Tage unbedenklich erthcikt worden ist. Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertraucnde Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Waaren und Personen gerathen könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes so weit möglich abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Elbeschifffahrts- und der Additional-Acte, so wie die in den einzelnen Staaten geltenden schifffabrts- und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schiffer-Patent, gehörig vollzogen und besiegelt, ausgestellt worden. Anlage C. Muster eines Schiffer-Patentes zur Führung von Holzflößen. Schiffer-Patent. Vorzeiger dieses, N. N.................... aus . . . in .................. hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Betriebe de» Holzflößung auf der Elbe dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf genanntem Strome gehenden Holzstoßes unter heutigem Tage unbedenklich ertheilt worden ist. Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anvertrauke Holzfloß mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden , Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Personen und Gegenständen gerathen könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes so weit möglich abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Elbeschifffahrts- und der Additional-Acte, so wie die in den einzelnen Staaten geltenden schifffabrts- und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schiffer-Patent, gehörig vollzogen und besiegelt, ausgesertigt worden. Vorzeiger dieses, N. N. . ans ... in .den ..... . (Name der Behörde.) (LS.) (Unterschrift.) . den . (LS.) (Unterschrift.) Vom 17. März. 57 Anlage D. Gewichts - Tabelle für elbezollpflichtige, nicht leicht wägbare Gegenstände. Vorbemerkung. Das hier genannte Fußmaß ist rheinisches; Las Scheffclmaß ist preußisches, und das Gewicht der Clbezoll-Centner. Brutto- I L Gegenstände. (Zoll-) Gewickt. ©• Ctr.j Pf. A. Flüssige Waaren. 1 Theer, a) Harziheer, die Tonne . . . . b) Steinkohlenthecr, die Tonne . . 3 25 3 10 2 Thran, a) schwedischer (Kronentbran, Leber- thran rc.) die ganze Tonne 3 42 „ ha!be „ 1 74 b) Hamburger Theer, die Tonne zu I 1 CO 2 46 3 Wasser, mineralische, und zwar: I. Oesterreichisch e Mineralwasser, als: 1. Biliner Sauerbrunnen: a)in ganzen Krügen, unverpackta 100 Stück 4 65 b) tn ha 1 beit „ „ älOO „ 2 85 c) in viertel „ „ ä 100 „ 2. Eger Salzquelle: 1 80 a. Zn thonernen Krügen: a) in ganzen, unverpackt, ä tOO Stück . 4 20 „ bergt., verpackt, ä 60 „ 3 36 n n n a 36 „ 2 15 ir if ir a 18 „ 1 6 a 19 If if if as z, „ b) in halben, unverpackt, a 100 Stück „ dergl., verpackt, in Kisten älOO Krüge 2 74 80 1 3 54 n a n a n ® a n n n n n ? o4 „ n a » n a a 40 n 2 2 1 35 24 48 Pojiti 58 Vom 17. März. s .2 Gegenstände. Brutto- Gewicht. | (Str. | Pf. ß. Zn Hyalit-Bouteillen: a) in ganzen, unverpackt, k 100 Stück „ dergl., verpackt, inKist. a 30BouteilI b) in halben, unverpackt älOO „ „ dergl., verpackt, inKist. ä 15 „ 3. Eger Franzensbrunnen: «. Zn thönernen Krügen: a) in ganzen, unverpackt, h 100 Stück „ dergl., verpackt, in Kisten a 60 Krüge a n a a a 36 „ n n n n a 18 „ n a a n a 12 „ b) in halben, unverpackt, k 100 Stück t)crpncft/ tu jüficn & 100 iidp h 70 n 11 n “ 11 „ n n n a, 64 „ a n n ä 40 „ ß. Zn Hyalit-Bouteillen: ganzen, unverpackt, k 100 Stück dergl., verpackt, inKist. k 30Boukeill. halben, unverpackt, k 100 Stück dergl,verpackt, inKist. äl5Bouteill. Marienbader Kreuz - und Ferdinands brunnen: «. Zn thönernen Krügen: ganzen, unverpackt, k 100 Stück dergl., verpackt, inKisten a48Krüge k 24 // 11 11 „ h 19 tt n iiy x~ n ,f halben, unverpackt, k 100 Stück . dergl., verpackt, in Kisten ä 100Krüge „ ä 72 „ f 50 „ k 30 .. ä 24 a) b) in 4. a) in in 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 4 3 2 1 2 3 2 2 1 70 18 10 62 20 3 13 6 74 75 43 30 18 48 70 18 10 62 30 65 38 74 75 53 59 68 25 84 Dom 17. März. 59 I I Gegenstände. Brutlo-(Zoll-) Gewicht. Ctr.> Pf. ß. In Glas-Bouteillen: a) in ganzen, unverpackt, ä 100 Stück . „ dcrgl., verpackt, inKist. äZOBouteill. b) In halben, unverpackt, ä 100 Stück . „ bergt., verpackt, in Kist. ä 36 Bouteill. „ „ „ » ä 18 „ 5. Pilnaer Bitterwasser: a) in ganzen Krügen, unverpackt, a lOOStück „ bergt., verpackt, in Kisten ä40 Krüge ä oo b) in halbenKrüg'en, unverpackt, alOOStück „bergt., verpackt, in Kisten a 40 Krüge „ n n a ® 20 „ 6. Saibschützer und Seblitzer Bitterwasser: a) in ganzen Krügen, unverpackt, a lOOStück „ bergt., verpackt, in Kisten ä40 Krüge Ä 20 b) in balbenKrügen, unverpackt, a lOOStück „ bergt., verpackt, in Kisten ä 40 Krüge a 20 c) in Achtzebner, bloß a 100 Stück . . 7. Giesbübler Säuerling: a) in ganzenKrügen, unverpackt, a 1 OOStück b) „halben „ „ älOO „ 8. Liebwerdaer Sauer- und Stablbrunnen : in ganzen gläsern. Flaschen, bloß ä 100 Stück Anmerkung. Kommen Versenkungen von ten unter 1—8 aukgefiihrten Mineralwässern in solch e r Kistenvcrpackung, welche unter diesen Abschnitten nicht befindlich, oder in Körben vor, so sind dergleichen Colli zu verwiegen. II. Andere Mineralwasser, als: a) Salzbrunnen (stets inKisten von 24 ganzen ob. 36 halbenGlasflaschen vorkommend), u. zwar: k Kiste mit 24 ganzen Glasflaschen . . ä „ „ 36 halben „ . . 2 1 2 1 4 2 1 2 1 4 2 1 2 1 4 2 95 8 84 15 6 60 50 39 20 70 54 76 90 57 27 80 49 74 5 20 55 4 14 Posit 60 Dom 17. März. !! Gegenstände. Brutto- (Zoll-) Gewicht. Eir.j Pf. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 b) alle aus dem südlichen Deutschland rc. (in der Regel unverpackt, außerdem nur in Körben) eingehenden Mineralwasser: jeder ganze Krug (Steiukrüge) unverpackt „ halbe „ Bei Verpackung in Körben ist das Bruttogewicht durch Verwiegung zu erinitteln. B. Früchte. a) Getreide und Hülsenfrüchte: B o h n e n, der preuß.Scheffel (gestrich. gemessen) B u cb w e i z e n, Erbsen, Gerste, Hafer, Hirse, Zinsen, Roggen, Weizen, Wicken, Anmerkung. Getreide in Säcken und bloß geladenes. werden den Gewichtssätzen nach gleich behandelt, und wird Liesen für die Sack-Emballage hinzugerechnet. b) Sämereien: Hanfsamen, der preußische Scheffel . . . Kleesamen, „ „ „ . . . ('einsamen, die Tonne (a 113 preuß. Quart) detto der preußische Scheffel . . . Mohnsamen, „ „ „ . . . Rappsamen, „ „ „ . . . Rübsaat (Rübsen), Leindotter, Dotter, Döder, wie Rappsamen. c) Obst: Frisch es Obst aller Art. der preuß. Scheffel Getrocknete Aepfel, „ „ „ rr ir rr tr !f 1! rr rr ir tr n rr tr \r rr fr rr rr 5 3 90 70 90 70 50 75 90 80 85 90 55 90 95 70 60 72 65 35 Von, 17. März. 61 'i rr-. Gegenstände. Brutto- (Zoll-) Gewicht. % Pf. 19 Getrocknete Birnen, der preuß. Scheffel 60 20 „ Kirschen, „ „ „ „ Pflaumen, „ „ „ — 75 21 — 70 22 „ Nüsse (wälsche),, „ „ — 45 23 „ Hagebutten,,, „ „ d) Andere Fruchtarten: 30 24 Kartoffel, der preußische Scheffel . . . — 85 25 Kastanien, „ „ „ . . . Rüben, a) kleine märkische, der preuß. Scheffel b) andereRüben, als: Kohlrüben,Runkelrüben, Beetrüben, wieKarioffcln. — 75 26 50 27 1 Zwiebeln (Bollen), der preußische Scheffel C. Holz. Brenn- und Nutzholz (in Stämmen, Scheitern, Sägeblöcken rc.), und zwar: a) hartes: Ahorn-, Buchen-, Eichen-, Rüster- oder Ulmenhvlz, deßgl. Aepfel-, Birnen-, Kirschen-, Nuß- und Pflaumenbaumholz, ä 2 (rheinländische od.) preuß. Cubikfuß b) weiches: Aspen- (Espen-), Birken-, Erlen- (Ellernoder Elsen-), Fichten-, Kiefern- (Föhrenoder Kienen-), Lärchen-, Tannen-, Pappel-, Weiden- und alles andere unter a) nicht benannte Holz, a 3 (rheinländische oder) preußische Eubikfuß . . . Hierbei sind solgende Vorschriften iu Anwendung zu bringen: 1. Bearbeitete oder beschlagene (vollkantlge, vierkantige) Balken (Zimmerholz) und dergleichen Nutzhölzer, so wie Bohlen, Planken, Stollen, Breter, Latten und alle anderen Sägewaarcn, können nach den 75 1 1 Positi 62 Bom 17. März. Gegenstände. Dimensionen einzelner Stücke (ohne Rabat) cubisch veranschlagt, oder auch, nach Befinden, in ganzen Haufen, Kabeln oder Lagen gemessen und cubisch berechnet werden , in welchem letzteren Falle alsdann noch 15 Procent Rabat für die leeren Zwischenräume in Abzug zu bringen sind. 2. Werden bewaldrcchtete oder schalkantig be-haueueLanghölzer in ganzen Lagen verni essen und cubisch berechnet, so sind von dem hiernach ermittelten Inhalte 20 Procent zu rabatiren. 3. Felgen, Speichen, Faßdauben und Stabhölzer sind entweder ebenfalls in ganzen Haufen zu vermessen, und von dem hiernach erlangten kubischen Inhalte annoch für die leeren Zwischenräume 20 Procent zu kürzen, oder es sind solche, so wie Kandis-Kisten, probeweise zu verwiegen, und nach diesem Ergebnisse die übrigen gleichartigen und gleichgroßen Stücke zu berechnen. 4. Unbearbeitete (entwipfelte) Langhölzer, Klötzer rc. — in Flößen und einzelnen Stücken — sind nach Anleitung der Se-gondat'schen und Hartig'schen Cubik-Tabel-len cubisch zu ermitteln, zu welchem Ende die Stärke derselben stets am oberen und unteren Ende zu messen und nach dem Durchmesser in Zollen zu bestimmen ist. 5. Werden Kahn- und Schiffsladungen unbearbeiteter Nutzhölzer, Stangen rc>, so wie Brennhölzer im Ganzen cubilch ver. messen, so ist der sich ergebende Cubik-Jn-halt, wegen der leeren Zwischenräume a) bei Bau- und anderem Nutzholze mit 25 Procent, b) bei rauhem Brcnnhvlze mit 33£ Procent, Brutto-(Zoll-) Gewicht. Ctr.j Pf. ton. 1 Jom 17. März. 63 c) bei dem Band- und Zweigholze mit 50 Procent, d) bei den Wellen und Reißigbunden mit 60 Procent zu rabatiren. Ist ferner rauhes Kloben- oder Scheitel Holz in Faden, Haufen, Klaftern ic. ab> gesondert und so aufgestellt, daß cubisch vermessen werden kann, so sind von jedem 100 Cubikfuß zu rabatiren: vom 2'| 3 | 4 j 5 j 6 jfügigeit Schier- od.Nutzbolz 25 26z 28 30 321 Cubik- Brennholz in un- ft-ß. ebenen Kloben . 29 31 33 35 37 Brennholz in Stan- gen . . . . 40 43 46 49 52 „ BrennholzinZackcn oder Zweigen . 44 48 52 56 60 7. Gehen andere, in Vorstehendem nicht bezeichnet? Nutzhölzer in runder oder ge wohnlicher Scheitform ein, so sind dieselben eben so, wie vorher unter 5 und 6 bestimmt, zu behandeln, und ist deren Gewicht, je nachdem solche zur harren oder weichen Holzart gehören, mit 1 Zoll-Cent-ner für jede 2 oder 3 preußische Cubikfuß sestzustellen. Dachschindeln, ä Schock ..... Z aunpfäblc, wie Stangen. (Holzborke und Sägespäne, s. unter F.) D. Kohlen und anderes Brennmaterial. Braunkohlen, die lO (rheinländisch oder) preußisch Cubikfuß......................... Cinders, Coaks, die 10 (rheinländ. oder) preußisch Cubikfuß......................... 68 50 Posit 64 Vom 17. März. j Gegenstände. Brutto- (Zoll-) Gewicht. Str.J Pf. 1 13 — 3 60 5 — 2 85 8 50 12 — 7 — 7 — 18 13 5 30 — 95 7 1 25 9 — 3 Holzkohlen, die 10 (rheinländ. oder) preuß Cubikfuß....................... Lohkuchen, a) die 1000 Stück, a 8 bis 10 Zoll Quadrat .... b) von anderer Größe istdas Gewicht vom Cubus festzustellen Steinkohlen jeder Art, die Tonne von 4 preußischen Scheffeln .... oder die 10 preußisch Cubikfuß . Torf in Soden, Steinen, Ziegeln, die 10 preußisch Cubikfuß............. E. Steine, Erden, Sand rc. Aschen kalk, die 10 preuß. Cubikfuß . Dachschiefer, „ 10 „ „ Düngekalk, wie Kalk. Erden, als: a) Pfeifenerde, die 10 preuß. Cubikfuß b) Thon-, Töpfer- und Walkererde, auch Porzellanerde, die 10 preuß. Cubikfuß c) alle übrigen Erdarten sind cubisch zu vermessen und probeweise nach einem oder mehreren Cubikfuß zu verwiegen, wornach alsdann das Gewicht der ganzen Ladung zu ermitteln ist. Granit, a) behauener, die 10preuß.Cubikfuß b) unbehauener, „ 10 „ „ Gyps, r>) gebrannter, „ 10 „ „ oder der preuß.Schcffel b) gemahlener (Gipsniehl), die 10 preuß. Cubi'fuß . oder der preuß.Schcffel Gyps stein, roher (Bruch-), die 10 preuß. Cubikfuß........................... Kalk, gebrannter, die preuß. Tonne (zu 4 bergt. Scheffel).................. Anmerkung. Cs ist jedoch mit der Anzahl der Tonnen auch das darin enthaltene Gemäß zu declariren. Vom 17. März. 65 1 ir. A Gegenstände. Brutto-(Zoll-) Gewicht. Ctr.I Pf. 9 Kalkst ei n, roher (Bruch-), die 10 preuß.Cubikf. 8 10 Kies, „10 „ L e h m, klarer od. in Stücken „10 „ „ 10 — 11 8 50 12 Marmor, a) behauener, „ 10 „ „ b) in rohen unbehanenen Stücken oder Blöcken, so wie Marmor- 16 13 14 fliesen, die 10 preuß. Cubikfuß Mergel, wie Lehm. Pflastersteine, gebrochene oder Feldsteine, 12 15 |16 die 10 preuß. Cubikfuß . . . . 10 70 Sand, „ 10 „ „ . . . . Sandsteine, a) behauene (Mühlsteine ic.), 9 “ die 10 preuß. Cubikfuß b) in Stücken (Bruchsteine), 14 — 17 die 10 preuß. Cubikfuß (Pfeifen-, Porzellan-, Thon-, Töpfer- und Walkcrerde, s. Erden.) Ziegel, und zwar: a. Gebrannte. a) Mauer- oder Backsteine (Mauer-, Platten. oder Herdzieqeln und Klinker), die 10 10 preuß. Cubikfuß b) Dachsteine (Dachziegel), die 10 preuß. 9 — Cubikfuß c) Hohlsteine (First- und Walmziegel, auch 3 30 Luft-Dachziegel), die 10 preuß. Cubikfuß 0. Ungebrannte oder lufttrockene. Mauersteine (Mauerziegel), die 10 preußische 3 30 1 Cubikfuß (Allenthalben mit Berücksichtigung der Zwischenräume ) F. Soirftkge Gegenstände. Dünger, a) Abfall von der Zuckerfabrikation, 10 die 10 preuß. Cubikfuß . . . 5 50 b) thierischer, die 10 preuß. Cubikfuß (Uebrigens s. Düngerkalk rc.) 4 Gesetzsammlung XXVII. Theil. 5 66 Vom 17. März. c 3 S. Gegenstände. Brutto- (Zoll-) Gewicht. A. Ctr. Pf. 2 Düngesalz, . . . die lOpreuß.Cubikfuß 5 _ 3 Glasscheiben, . . „lg ,, 5 — 4 Häringe, die Tonne 3 25 5 Holzasche, a) unausgelaugte die 10 preuß. Cubikfuß ....... 3 b) ausgelaugte, die 10 prenß. Cubikfuß 5 6 Holzrinde (Borke), die 10 preuß. Cubikfuß 1 50 7 Knochen, . . . „io „ 2 50 8 Oelkuchen, . . „10 „ „ 5 50 9 Pech, io ;; 6 70 detto nordisches, in Fässern, sogenannten Tonnen, die Tonne . 3 50 10 Salz, a) in Tonnen, die preuß. Tonne . . 4 15 b) in Säcken, ä Sack 1 90 Sägespäne, . die 10 preuß. Cubikfuß . Trester, Druse, „ 10 1 20 ;12 4 30 13 Schwefel, roher, „ 10 „ „ G. Leere Gefäße. Ei n Gefäß z. B. von 20 bis unter 30 preusi. Quart (der mecklenb u.bamb. Eimer; der italienische Oel-Baril) 9 — a 12 b „ 30 „ 40 „ (ein Anker jeder Art; deßql. der französische' Baril) . . . 16 c „ 40 „ 50 „ (derungarischeEimer; der Oel-Odor) . . _ 20 d „ 50 ,, 60 „ (der sächsische u. Wie- nerEimer; dasArak-Rundlet rc.) . . . 25 e „ 60 „ 70 „ (der preuß.Eimer; ein Anthal; . l Ale- ) Runden jWein-f let) 30 f „ 70 „ 80 „ (das englische Bier- Rundlet) . . . . — 35 Vom 17. März. 67 j ti=. Gegenstände. Brutto- (Zoll-) Gewicht. A. C-r.j Pf. 90 100 100 120 120 140 160 180 200 140 160 180 200 220 „ 220 „ 240 240 260 Ein Gefäß j. B. »oii 80 bis unter 90 sreuL. Quart (die fädhflfcfje Ton» ne; der Hectoliter; £ hannov. Faß) \ (d. preußische, schwe- dische,Mecklenburg. Hamburg, u. dani sche Tonne; das englische Arak- u. Wein-Barrel; die spanische Carga; das franzbs. Feuil-let) .... , (ein Ahm oder Ohm aller Art; die Tierce; Charge und Somma) . . ,, (das englische Bier- Barrel ;d.hambur-gische Bier-Tonne) , (das hannover'sche Bierfaß; das säch fische z Bierfaß) , (das Ale-Hogshead; der preuß, hamb. u. Mecklenburg. Or-hvft; die Burgunder Barrique) . . , (das Arak-, Bier- u. Wein - Hogshead; die TKran-Quar-deel; der dänische und hannover'sche Orhoft;das preuß. Bierfaß) . . . (die Tavell-Trommel) ...... 40 45 60 70 80 95 10 ^Positiv, 68 Bom 17. März. Gegenstände. Brutto- (Zoll-) Gewicht. Ctr.j Pf. Ein Gefäß z. B. von 260 bis unter 280 ptciis!. Quart (das englisch.Wein- Puncheon) . . 1 20 „ 280 „ 300 „ 1 25 „ 300 „ 330 „ (vie kleine deutsche Piepe) .... 1 35 „ 330 „ 360 „ (das sächsischeBier- faß) . . . • 1 45 „ 360 „ 390 „ (die große Piepe (Both); die spanische und portugiesische Öl-Pipa) 1 55 „ 390 „ 420 „ (die Doppel - Bar- rique, die spanische Botta; die Arak - Pipa von Lissabon; die englische und dänische Piepe) .... 1 65 „ 420 „ 460 „ (die englische Bier- Piepe; die Pipa von Alicante) 1 80 „ 460 „ 500 „ (die Pipa (Both) von Oporto) . 1 90 „ 500 „ 550 „ (das Arak-Gcbind von Batavia) . 2 und so weiter, bei seder Steigerung des Mehrinhalts für 50 prenß. Quart— l0 Pfund mehr, so daß z. B. von einer Thran-Srampe k 256 dam bürg. Stübchen , oder ungefähr 800 preuß. Quart Rauminhalt, zu veranschlagen sind . . 2 70 Anmerkung. Diese Tarasätze beziehen sich nur auf die einfache nächste Umschließung; wenn daher Faßgcbinde m i t G y p s b v d e n — wie ließ z. B. bei den dänischen Tonnen-Gebinten der Fall ist — oder auch mit eisernen Reifen verkommen, so ist der betreffende Tarasatz noch um 40 Procent zu erhöhen. s t u V Dom 17. März. 69 H. Lebende T h i e r e. Das Gewicht derselben ist nach Abschätzung durch Sachverständige festzustellen. Bemerkungen. 1. Weitere Berichtigungen und Vervollständigungen bleiben der nächsten Revisions-Commission vorbebalten, und sind solche von den Zollämtern fleißig zu sammeln und in beglaubigter Form aufzuzeichnen, auch am Schlüsse jeden Jahres der denselben Vorgesetzten respective» höher» Behörde mittelst Berichtes anzuzeigen. 2. Zum Behufe der Reduction der Cubik- und Hohlmaße, auch Gewichte, sind die in der Beilage sub f enthaltenen Ver-hältnißzahlen in Anwendung zu bringen. Vergleichung des rheinischen oder preußischen Cubik- und preußischen Hohlmaßes, so wie des Zollgewichtes mit nachbemerkten Maßen und Gewichten, und zwar: I. 10,000 preuß.Cubikfuß —10,000 anhaltischen Cubikfuß, (oder rheinische) 10,000 dänischen 10,918 englischen „ 30,916 französisch. Cubik-Decimetres, 13,148 hamburgischen Cubikfuß, 12,405 hannoverschen „ 12,994 lübeckischen „ 12,981 mecklenburgischen „ 13,613 sächsischen „ 9,783 Wiener „ 70 Dom 17. März. II. 10,000 preuß. Quart —10,000 anbaltischen Quarts, 11,852 dänischen Potts, 2,520 engl. Imperial Stand. Gallons, 11,450 französischen Litres, 3,103 Hamb.Stübchen (ä 2 dergl. — 1 Hamb. Viertel), 2,940z hannov.Stübchen sä 1 derglei-' chen — 2 hannov. Kannen), 1,574 lübeckischen Vierteln, 12,652 mecklenb. Potts (a 4 dergleichen — 1 Hamb. Stübchen), 12,239 säcksiscken Kannen, 8,092 Wiener Maß. III. 10,OOOpreuß.Scheffel—10,377 anhaltischen Scheffeln, 3,951 dänischen Getreidetonnen, 15,121 englischen Imperial - Bushel (8 engl. — 1 Quarter), 5,496 französischen Hectolitres, 10,000 Hamburg. Faß, 17,643 hannover'schen Himten, 15,842 lübeckischen Roggenscheffcln, 13,909 lübeckischen Haferscheffcln, 14,133 mecklenb. (Rostock.) Scheffeln, 5,227 sächsischen Scheffeln, 8,937 Wiener Metzen oder 5,872 böhmischen Strich. IV. 10,000 Zoll-Pfunde — 10,690 anhaltischen, auch hannover-(od. lOOZoll-Centner) scheu n preußischen Pfunden, 10,0l8 dänischen Pfunden, 11,027 tng(.Avoir du poids-Pfunden, 10,000 franz. Pfund. a500Grammes, 10,324 hamburgischen Pfunden, 10,278 lübeckischen „ 10,319 mecklenburgischen „ 10,710 sächsischen „ 8,929 Wiener ,, Vom 17. März. 71 Anmerkung. 1 preuß. (od.Berliner) Quart enthält = Z preuß. Metze oder 64 „ Cubikzoll; 27 „ » » — 1 „ Cubikfuß; 60 „ ,i „ — 1 „ Eimer; 1 preuß. Orhoft — 3 preußischen Eimern; 1 „ Ohm — 2 „ 1 „ Anker 1 — * U If ^1 preuß. Biertonne I L 8 II 1 „ Leinsaattonne — 113 „ „ 1 „ Kalk- Steinkohlen- Tonne —102 pr.Quart ob. 4 pr. Scheffeln, Holz- ir ^5 f/ Salz- ic. 1 preuß. Scheffel = 1| preuß. Cubikfuß; 9 preuß. „ — 16 „ 9 „ Metzen — 1 „ „ und 9 „ Kalk- ic. Tonnen =r 64 preuß. Cubikfuß. 72 Vom 17. März. Anlage E. Uferstaaten, für deren Rechnung der Elbezoll behoben wird. Verth des Normal-Elbezollsatzes Bezeichnung der Strecken. Oesterreich Sachsen Preußen . Anhalt „ Bernburg „ Cöthen , „ Dessau . Hannover . , Mecklenburg-Schwerin Dänemark. a) für die ganze Strecke von Melnik bis zur sächsischen Grenze.................... b) für die Strecke von Melnik bis Außig c) für die Strecke v. Außig bis zur sächs.Grenze a) für die ganze Strecke von der böhmischen bis zur preußischen Grenze .... b) für die Strecke v. der böhm. Grenze bisPirna c) „ „ „ von Pirna bis Dresden d) „ „ „ „ Dresden bis an die preußische Grenze........................ a) für die ganze Strecke von der sächsischen bis zur mecklenburgischen Grenze . . . b) für die Strecke von der sächsischen bis zur anhaltischen Grenze...................... c) für die Strecke von der anhaltischen bis zur mecklenburgischen Grenze . . . . d) für das Tochheimer Geleit................ e) aus d. anhaltischen bis n.Dornburg(Anhalt) f) für den Cours von u. nach Schnakenburg und Gegend............................... für die Berührung des Geleites von Coswig a n n n n bioslau n n n a n Dessau a) für die ganze Strecke von der preußischen Grenze bis zum Boitzenburger Geleite . b) fürdieBerührungd.Geleits v.Schnakenburg c) n n a n n n Hchacker . . d) a n a n n a Bleckede . . a) für die ganze Strecke................... b) „ „ Berührung d. Geleits v Dömitz . . c) „ „ „ „ „ „ Boitzenburg für die Berührung des Geleits von 1'auenburg Summe für d.Strecke von Melnik bisHamburg Vom 17. Marz. 73 e i l u n g auf die einzelnen Strecken. Zu entrichtender Elbezoll vom Clbezoll-Centner == 50 Kilogramm m Courant zum Bierzehnthalerfuße iThlr. — ZOSgr.— 360 Pf. Für die einzelnen Strecken. ■ Für die ganze Strecke eines jeden Uferstaates. Thlr.j Sgr.j Pf. Thlr. | Sgr. | Pf. 2 1 — 1 1 1 6 4 — 1 6 — 1 6 — 3 4 •« •• .. — 16 7 — 4 10 10 11 z 2 10 — 1 7 10 10 — 10 — 10 — — 10 — — 10 .. 3 2 — 1 i 1 — 1 1 1 2 3 — 1 2 —— 1 1 1 1 — •« M 1 3 11 Bemerkungen. Der von Eßlingen früher nach Hamburg verlegte Zoll wird nur von stromaufwärts aus Hamburg abgehenden Schiffen mit 4 Schilling Hamburger Courant pr. Schiffslast von 4000Pfk>. Brutto (und einer geringen Schreib-Gebuhr) entrichtet. 74 Vom 17. März. Anlage F. A. Claffificirte Zusammenstellung der Elbezoll - Ermäßigungen. I. Zu einem V i erth e ile d e s Normalsatzes. Alaun, auck gebrannter (Alumen ustum). Asphalt (Judcnpeck), auch sonstiges Erdpech oder Erdharz; inglcichen Asphaltplatten. Bimsstein, sowohl roher, als geschlemmter und geformter. Blei, rohes, in Blöcken, Mulden, Platten, Rollen rc.; auch altes; ingleichen Ankimonialblei (Hartbleis. Chlorkalk, trockener, flüffiger, auck, Cblorkalkwasser. Eisen und Stahl und daraus verfertigte Gegenstände, als: Robeisen aller Art (daher auch Osemund); Luppeneisen (gefrischtes Eisen in der Gestalt von Luppen oder Kuchen); geschmiedetes Eisen in Stäben, auch wenn es zu feineren Sorten (Quadrateisen, fa^onirtem Eisen rc.) verarbeitet ist; Reckeisen, Reifeisen, Rundeisen, Eisenbahnschienen; Roh-, Cement-, Guß , Frisch-, Gerbe-, raffinirter und Rundstahl; deßgleichen Eisen, welches zu groben Be-standtheilen von Maschinen und Wägen (Kurbeln, Achsen und dergleichen) roh vorgeschmiedet ist; Eisenblech aller Art, einschließlich des gefirnißten und verzinnten; Bandeisen, Platten, Amboße, Anker und Ankerketten, Bomben, Eisen-und Stahldraht, deßgleichen grobe Gußeisenwaaren in Oesen, Platten, Gittern rc., auch Gewichte, Küpen, Kessel, Kugeln von Gußeisen, endlich gegossene eiserne Nägel. Anmerkung. Aerke, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Haspeln, Holzschrauben, Kaffehkrommeln und Kaffehmühlen, Ketten, Maschinen von Eisen, geschmiedete Nägel, Pfannen, Plätteisen, Schaufeln, Schlösser, Schnallen, Schraubstöcke, Sensen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln, Tburmuhren, Waagebalken, Zangen und andere ähnliche Waaren aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stähl, aus Eisenblech, aus Eisen- oder Stahldraht, auch in Verbindung mit Holz, Horn, Knochen, Leder rc. gefertigt, ingleichen alle feineren Eisen- und Stahlwaaren unterliegen dem Normalsatze. Vom 17. März. 75 Erze aller Art (mit Ausschluß der zu y4o tarifirten) in cri-stallisirken Stücken oder gemahlen, namentlich: Arsenikerz oder Arsenikkies, Bleierz (Bleierde, Bleiglanz, Glasurerz je.), Braunstein, Chrvmerz, Eisenerz oder Eisenstein (Blutstein, Glaskopf 2C), Eisenkies oder Schwefelkies, Graphit (Reißblei, Molybdän, Wasserblei), Gußerz, Kobalt, Kobaltspeise , Kupfererz (Kupferlasur k.) , Schmiergel, Spicß-glanzerz jc. ic., ingleichen zinkischer Lfendruch (tutia). Flacks, Hanf, Heede unv Werg. Getreide und Hülsenfrückte, als: Bohnen, Buchweizen, Erbsen, Gerste, Hafer, Hirse, Korn (Roggen), Linsen, Mais, Spelz, Weizen, Wicken; ingleichen Malz, auch Getreide in Stroh. Glätte und Pottloth (Blei-, Silber- und Goldglätte); inglci-chen Bleiasche; auch grobe Glasurmasse (eine Composition von Kieselerde, Bleioxyd und Alkali). Glas und Glaswaaren ohne Unterschied, mit Einschluß von Kronleuchterbehängen, Glasperlen, Glaskorallen, auch wenn sie an Fäden gereiht sind, Glasknöpsen, auch dergleichen mit Metallöhr versehenen oder in Metall gefaßten, Glasflüssen, Glasgefpinnsten, Glasmasse (die aus dem Hasen ausgestochene, zu unregelmäßigen Stücken erkaltete Fritte für die Kunstglasblaserei), Glasschmelz, Glastropfen, ungefaßten optischen Gläsern (Brenngläser, Brillengläser rc.), unechten böhmischen Steinen (Glasflüsse zur Nachahmung echter Stein), belegtem Spiegelglase, gläsernen Bierkrügcn mit und ohne Metalldeckel, ingleichen Flaschenkeller und sonstige Glaswaaren mit Nebenbcstandiheilen. Hopfen. Chlorsaurer, essigsaurer und salzsaurer Kalk. Kanonen und Bombenmörser, sowohl eiserne als metallene; auch Lafetten. Leim (Fisch-, Horn-, Lederleim), auch Leimgallerte (durch Salzsäure decalcinirte Knochen). Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrottete oder geschälte Körner, Graupen, Gries, Grütze, Mehl, Kleie und dergleichen. Oelkuchen (Leinkuchen rc.) und Mehl hieraus. Paradieskörner (Guineakörner). Pottasche, gewöhnliche, auch Drusen-, Perl-, Stein- und Waikasche; ingleichen Pottaschenabfälle (Rückstände bei der Pottaschensiederei). Samen, im natürlichen Zustande und gemahlener, als: Anis (excl. Sternanis), Canariensamen, Coriander, Dill, Fenchel, Flohsamen, Garten-, Blumen-, Klee, und Wiesensamen, 76 Vom 17. März. Kümmel (sowohl gewöhnlicher inländischer, als römischer und sonstiger ausländischer), Oelsaat (Hanfsaat, Leinsaat, Leindotter oder Dover, Mohnsamen, Raps, Rübsaat, ingleichen Erdnüsse oder Erdpistazien, Sonnenblumenkerne ic.), ferner Schwadengrütze, Senfsaat, Zitwer- oder Wurmsamen, ingleichen Buchkerne und andere Samen von Walvhölzern (mit Ausschluß der zu tarifirten Eicheln), Bärlappsamen (semen lycopodii), Bockshornsamcn (feenum grsecum) jc. Salz: Küchen-, See-, Stein- und Düngesalz. Talg; auch Talgöhl (Oelsäure, Oelstoff, eieine); ingleichen Hirschunschlitt rc. Vitriol: grüner Eisenvitriol, Kupfervitriol, gemischter Kupfer-und Eisenvitriol, auch weißer (Zinkvitriol, Galitzenstein). Zunder und Feuerschwamm, roh und bearbeitet. II. Zu einem Fnnftheile des Normalsatzeö. Abfälle von der Gold- und Silberbearbeitung (Münzgrätze), von Horn (Hornspäne), von Leder (Leimleder), auch Zinn-gegrätz und Schabin (Abfall von der Metallschlägerei zur Bereitung der Broncefarben). Alabaster und Marmor, roher; auch geschliffene Platten rc. von Alabaster, Marmor, Granit oder Porphyr. Bier aller Art, sowohl in Fässern als in Flaschen od. Krügen. Beeren, getrocknete, zum Genüße (Flieder-, Heidel-, Preißel-beeren rc.), ingleichen Krenzbeeren; auch frische und trockene Wachholderbeeren. Braunroth (colcothar, caputmortuum,Rückstände beichemi, scheu Arbeiten). Curcume (Gelbwurzel). Erdfarben und Farbenerden, als: gelbe, grüne, rothe, braune Erde, Bergroth, Bolus, Kreide (weiße, schwarze, rothe; roh, gemahlen oder geschlemmt), Oker (Berggelb), Rothstein (Röthel); ferner gepochter, gemahlener und zu Farbe bereiteter Schwerspath; ingleichen Talg oder Talg-crde, terra di Siena, terra sigillata, Tripel. Essig aller Art, auch Eideressig. Früchte, gedörrte (Backobst), als: getrocknete Aepfel, Birne», Kirschen, Pflaumen, auch gedörrte Hagebutten. Galläpfel. Geflügel, lebende Vögel und geschlachtetes Federvieh, auch Federwild. Glasgaile, Glas sch a um. Grabsteine von Marmor, geschliffenem Granit oder Porphyr, insofern durch höhere artistische Bearbeitung hervorgebrachte Kunstwerke hierunter nicht begriffen sind. Vom 17. Marz. 77 Haare und Borsten von Schweinen, Ziegen, Pferden und Rindvieh, auch gehechelt, gesotten und gefärbt. Holzborke und Baumrinden, als: Eichenborke u. Lohrinde, auch Birken-, Fichten-, Ulmen-, Weiden- und Roßkastanien-baum-Rinde, ingleichen Bast oder Baumrinde zum Flechten von Matten. Holzkohlen. H o l z w a a r c n, gröbere, mit und ohne Eiscnbeschlag, namentlich: Acker-, Schiffs- und sonstige ganz grobe hölzerne Geräthe, als: Dreh- und Hobelbänke, auch Bohr-, Hobelund Sägengestelle, Futrerschwingen, Harfenstebe, Harken, Hemmschuhe, Joche, Kornfeger, Kornmaße, Kornwannen, Leitern, Mulden und Schaufeln, Eggen, Pflüge, Karren, Leiterwagen und Hvlzschlitten, Holzschube, Sattelbäume, Schusterleisten, Stiefelblöcke und Stiefelknechte, Sensenbäume, Sensenstreichen, Ruder, Tröge und Krippen; grobe Böttcherwaaren, leere Fässer und Tonnen aller Art, Stäbe von zerlegten Gebinden und Fässern, auch Tonnen, welche zum Tragen der Holzflöße dienen; leere Kisten, Kasten und Schachteln, mir Ausnahme der gebeitzten, gefärbten je.; ganz grobe Korbflechrerwaaren von ungeschälten Ru-tben, Baumwurzeln jc. zu Fustag-n und dergleichen; auch leere Bienenkörbe; Maschinen; Wagner-oder Rademacherarbeiten, auch ganz grobe Tischlerwaaren, bloß aus Holz, mit oder ohne Eisenbeschlag, bestehend (jedoch nicht gefärbte, gebeitzte, polirte oder lackirte, auch nicht mit Lederoder Polsterarbeit verbundene); Claviaturholz, europäisches (bloß behobelte und übrigens rohe Holzstücke, aus welchen Claveshölzer geschnitten werden sollen); Fußbodenrafeln oder !) arquetten ; ingleichen Fourniere und Resonnanzbreker, gehobelte von europäischem Holze; Schuster- und Schwertfegerspäne, auch Siebränder. Horn: Hörner und Füße (Klauen) von Rindvieh, Bockbörner und Schaffüße, so wie alle zu einer weiteren Verarbeitung bestimmte» Hornspitzen und Hornplatten; ingleia-en Hirschgeweihe jc. und Hornspäne (also auch geraspeltes Hirschhorn). Knochenmehl. Knoppern (Eckerdoppern), gemahlene und ungemahlene. Matten von Stroh, Schilf, Bast und Binsen zu Emballagen. Mennige (Minium). Metallische Mineralerden. Ruß (Kienruß, Rußbutten). Säcke, alte leere; auch gebrauchte Emballage (Leinwand-, Flanellstücke ic.) 73 Vom 17. Mär;. Sauerkraut. Schleif- und Wetzsteine, feine (zum Schleifen der Rasir-meffer, chirurgischen Instrumente je.). III. Zu einem Zehntheile des Normalsatzes. Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als einge-trocknetes. Butter, die nicht in Tonnen oder anderen Holzgcbinden, sondern unverpackt oder in Topfen oder Körben versandt wird. Brucheisen, altes; Eisenfeile, Hammerschlag, auch alte eiserne Nägel. Eier. Erdenwaaren, als: gewöhnliche Töpferwaaren jeder Art, mit Einschluß von Tabakspfeifen, Sctmielzkiegel undKnickcr oder Sleinjchusscr, auch tböncrne Zuckerformen mit und odne Holzbänden; ingleichen Fayence, Steingut, Sidcrolith-und Wedgewoodwaaren. Fische, lebendige und frische, zu welchen letzteren auch die bloß zur Erhaltung auf dem Transporte mit Salz bestreuten oder mit Salzwasser begossenen Fische dann zu rechnen sind, wenn sie in Körben eingehen. Holz, europäisches Bau- und Nutzbolz, als: Balken, Sparren, Krummbolz, Pfablholz und Zimmerholz oller Art, Masten, Bugspriete, Spieren, Stangen und Stöcke, Splitt- und Rundbolz, Sägewaaren (Boblen, Breter, Dielen, Latten, Planken ic.), Dachspäne und Schindeln, Slabbolz für Böttcher, ingleichen Band- und Reifenbolz (unverarbeitete Bondstöcke und fertige Tonnenbände), robe Speichen und Felgen (vom Stellmacher noch nicht bearbeitete), auch Korbruthen (geschälte und ungeschälte), ungehobelte Resonnanz-breter, ungehobeltes Claviaturbolz. Käse, frische (kleine Handkäse für den Marktverkehr). Knochen, rohe aller Art, auch ausgelaugte, ingleichen Wallfischrippen. Laugenfluß, auch im calcinirten Zustande (Seifensiederfluß, Unterlänge). Milch, auch Rabm. Mineralwasser. Schiefertafeln und Griffel. Serpentinwaaren. The er und Pech: Mineraltbeer (z. B. Steinkohlentheer) und anderer, Doggert, gemeines Pech (schwarzes, Schiffspech, Schusterpech, welches durch Einkochen von Theer gewonnen wird), Theergalle. Vom 17. März. 79 IV. Zu einem Zwanzigtheile des Normalsahes. Bäume, Gesträuche und Gewächse, frische zum Verpflanzen: auch grüne und trockene Reben. Besen aus Reisig (Birkenbesen rc.), ingleicken Haidebesen. Blumen, Blütben, Blätter und Kräuter, frische; Futterkräuter, Gras und Heu; frische Pilze (einschließlich Trüffeln); Runkelrüben und Runkelrübenblätter, sowohl frische als getrocknete und gedörrte; gemeines Moos. Brennholz und Busch aller Art, Faschinen,Wellen (Brand-busck, Reisig), Stubben, auch Hobel- und Sägespäne, deß-gleichen Holzrinden zur Feuerung. Cichorien wurzeln, grüne; auch geschnittene und gedorrte. Eicheln; auch Roßkastanien. Früchte, frische (Obst), mit Einschluß von Beeren, Weintrauben, Nüssen und Obstkerncn aller Art. Gartengewächse, frische, als: Gemüse und Krautarten, Gurken, Melonen, Salat rc.; Kartoffeln, Erdbirnen ; Rüben und andere eßbare Wurzeln, auch dergleichen getrocknete. Gyps, gebrannter, und Gypsmebl. Kalk, gebrannter (Stein- und Muschelkalk, Bau- und Düngekalk) ; auch Wiencrkalk (fein geriebener Kalkmergel). M arten gl ad (Frauenglas). Rohr, Dach- und Schilfrohr, Schachtelhalm und Binsen; ingleichen Stuhlrobr aller Art, mit Einschluß des brasilianischen und sonstigen ausländischen; auch Weberrohr. Seegras (Seetang). Stroh und Spreu, Häckerling (Häcksel). V. Zu einem Vierzigtheile des Normalsatzes. Abfall von Sandstein (Steingrus). Abfall von der Zuckerfabrikation (ausgepreßter Schaum). Asche, gemeine Holz- und Pflanzen-, auch Tors- und Stein-kohlenascke, sowohl ausgelaugte (Aschenkalk oder Kalkäscher) als unausgelaugte. Bienenerde (Biencnkeule, Bienenrab, Abfall von der Wachsbereitung) Cement oder Mörtel: roher oder gerösteter gemahlener Stein (Puzzolancrde, Tufstein, Traß, Ziegelcement), ingleichen mit Harzen und anderen Materialien präparirter Mastir rc., Cement. Drusen (Treber und Trester); ingleichen Branntweinspülig. Dünger, als: Mist, Stoppeln, Dornschlag, Guano, Kaff. Erden und Erze, folgende: Ziegelerde, Lehm, Mergel, Sand und Grand oder Steinkies, auch Gießsaud (Formsand), gewaschener, geriebener, geschlemmter; ferner Streusand, 80 Vom 17. März. auch gefärbter, Silbersand rc. und spanischer Sand; Tbon-, Porzellan-, Pfeifen- und Töpfererde, auch Zuckerbäcker- und Walkererde; Alaunstein und Alauncrde, Schwerspat!) (schwe-selsaure Schwererde) in cristallisirtcn Stücken; ingleichen Galmeistein, Vitriolerz (Vitriolkies) und Erzschlacken. Glas- und Topfscherden, Glasbrocken, Glasglanz. Kalkstein, roher; Muschelschalen zum Kalkbrennen; auch Gypsstein oder Gypserde (roher Gyps). Kohlen, Braun-, Stein- und Torfkohlen; ingleichen Coaks, Cinders, Carbolein. Lohkuchen, oder ausgclaugte Lohe als Brennmaterial. Steine, Bruchsteine, auch behauene, jedoch nicht geschliffene Steine aller Art (mit Ausnahme von Marmor und Alabaster), geschliffene Platten ic. von Sandstein, auch Litho-graphirsteine (nicht grauirre oder bczeichnete), Mühlsteine, steinerne Kufen, Rinnen, Krippen, Tröge rc.; Grab- oder Leichensteine von Sandstein (insofern durch höhere artistische Bearbeitung hervorgebrachte Kunstwerke hierunter nicht begriffen werden), ingleichen Pflastersteine und rohe Feuersteine, Dachschicfer, Mauersteine, Tropfsteine, auch Tuff oder Tuffstein, rober Speckstein, Talkstein, grobe Schleif- und Wetzsteine (zum Schärfen der Sensen rc.). Torf. V i t r i o l st e i n. Ziegel- und Backsteine aller Art (Dachpfannen, Klinker rc.), ingleichen Ziegelmehl. B. Verzeichnis« der vom Elbezolle gänzlich befreiten Gegenstände. 1. Das Reisegepäck der Reisenden, d. h. die von diesen behufs des Gebrauches auf der Reise mitgeführten Sachen und deren Behältnisse, auch die im Manifeste nickt verzeichneten Reise-Victualien der ©duffer und Passagiere in v^rhältniß-mäßiger Quantität, welche mit der billigsten Umsicht nach der Länge der Reise, der Stärke der Bemannung rc. zu bestimmen ist. 2. Wagen, welche die mit den Dampfschiffen Reisenden mit sich führen. Vom 17. März. 81 3. Schiffe und Boote jeder Art. 4. Die zum Jnventarium eines in der Fahrt begriffenen Elbeschiffes gehörigen Gegenstände, mit Einschluß der zu dem Verdecke eines solchen Fahrzeuges zugerichteteu Breter, auch in Ermanglung solcher, die zur Bedeckung der Ladung nöthigen losen Breter, und zwar: 1. bei Schiffen unter 10 Last Ladungsfähigkeit 1 Schock, 2. „ „ öon 10 bis 25 „ „ 2 „ 3- „ „ „ 25 „ 4o „ „ 2g „ 4. „ „ „ 45 u. mehr „ „ 3 „ ingleichen Untcrlagebreter zum Bedarfs der Schiffer beim Laden der Waaren. 5. Leinpferde, zurückgeführt werdende. 6. Floßgeräthe, rückgehende. 7. Sckiffsgerärksckaftcn, welche aus den zu Hamburg verkauften' abgängigen Schiffen elbcaufwärts znrückgeführt werden, unter der Bedingung, daß von den Schiffern neben dem Mainfeste eine von dem zuerst passirten Zollamke beglaubigte Specification producirt werde, auf welcher sich jeder etwaige Abgang durch das betreffende Zollamt veri-ficirt finden muß. C. Alphabetisches Verzeichniß der im Elbezolle ermäßigten und elbezollfreien Waaren-Artikel. Anmerkungen. 1. Waaren, deren dcclarirke Benennung in diesem aphabeti-schen Verzeichnisse nicht anfgeführt ist, unterliegen, falls jene Benennung unzweifelhaft mit einer in diesem Verzeichnisse aufgeführten Waaren-Beneunung gleichbedeutend oder darunter begriffen ist, dem der letztern beigesetzren Zollsätze, andern Falls aber dem Normalsatze. 2. Waaren mehrerer Classen, durcheinander verpackt, unterliegen, falls die verschiedenen Waarcngaktungen und deren Quantitäten nicht durch specielle Revision ermittelt sind, und der Schiffsführer diese Ermittlung nicht ausdrücklich verlangt, demjenigen Zolle, welcher die am höchsten tarifirre der in der Verpackung befindlichen Waareu-gattungen trifft. Gesetzsammlung XXVII. The«. tz 82 Vom 17. März. Gegenstände. S tii Sä <3 SB Abfälle von der Gold- und Silberbearbeitung (Münzgrätze) El 5 v v Horn (Hornspäne) l 5 * ° Leder (Leimleder) ....... l 5 " « Sandstein (Steingrus) . . . . . l 40 « • der Zuckerfabrikation (Knochenschaum oder Zuckcrcrde) 1 40 ^Abziehsteine (feine Wetzsteine) l 5 Akazienholz, f. Holz. Achsen, hölzerne, mit und ohne Eisenbeschlag. . . 1|5 Ackerdoppen (Eckcrdoppen), gemahlene und ungemahlene 1 5 Ackergeräth, hölzernes, mit und ohne Eisenbeschlag Aepfel, s. Obst. Ahornholz, s Holz. Alabaster, roher, auch geschliffener in Platten rc. Alaun, auch gebrannter 1 5 115 i|4 Alaunerde-Ala n n steint ' Ale (Bier) in Fässern oder in Flaschen . . . . 1 1 40 5 AI q u i fo u x (Hafnererz, Bleiglanz) 1 4 Alu inen ustum (gebrannter Alaun) 1 4 Amboße 4 4 Anis (excl. Sternanis) 1 4 Anker und Ankerketten 1 4 lAntimonialblei (Hartblei) 1 4 ^An timonerz . . . . 1 4 ^Apfelbaumholz, s. Holz. Aprikosen, s. Obst. Armenische Erde (Bolus) 1 5 Arsenikerz oder Arsenikkies . , 1 4 ^lrti schocken, frische 1 20 Asche: a) gemeine Holz- und Pflanzen-, auch Torf- und Steinkohlenasche, sowohl ausgelaugte als unaus-gelaugte l|40 Vom 17. März, 83 Gegenstände. b) Pottasche, gewöhnliche, auch Drusen-, Perl-, Stein- und Waidasche, ingleichen Bleiasche Ischenkalk odee Kalkäschcr .................. Asphalt (Judenpech)....................... . jAsphaltplatten........................... . «Augenstein (weißer Vitriol)................. ,Aust e r s ch alen.......................... ackobst (getrocknetes Obst)................ Backsteine................................ . Äärlappsamen (Seinen Lycopodii), roh und gemahlen............................ . . Bäume zum Verpflanzen........................ ^Bandeisen . . . . .......................... B a n d h olz, als: unverarbeitete Bandstöcke und verarbeitete Tonnenbände........................ Bandstöcke................................... Basalt....................................... Bast (Baumrinde) zum Flechten von Matten . . . Bastmatten zu Emballagen................ . Bauholz, auch abgebundeues................... Baumrinde, s. Holzborke. Beeren: a) «rische (mit Ausnahme der Wachholderbeeren) b) getrocknete zum Genüße (Flieder-, Heidel-, Preiselbeeren rc.); ingleichen Kreuzbeeren; auch frische und trockene Wachholderbeeren . . . i 4 1 40 1 4 1 4 1 4 1 40 l]S 1 j 40 1 4 1 20 1 4 lllO ljlO 1 j 40 15 15 ljiO l|20 1 j 5 Berberisholz nndl Be rb e ri s wurze ln j..................... Berggelb (Oker)............................. B e r g pech (Erdpech)...................... B e r g r oth (Farbenerde).................. Bergtheer .................................. Lesen aus Reisig (Birkenbesen rc.), ingleichen Haidbesen .................................... Bienenerde (Bienenkeule, Bienenrab, Abfall von der DZachsbereitung) ........................ i|io 1 i 5 14 15 ljlO 4j20 1 [40 84 Vom 17. März. Bienenkörbe oder Bi enenstöcke, leert...................... Bier aller Art, sowohl in Fässern als in Flaschen oder Krügen........................... Bierkrüge, gläserne, mit und ohne Metalldeckel Bierkrüge, thönerne (gemeine irdene) , . . Bimsstein, sowohl roher wie geschlemmter und geformter............................... Binsen................................ . . Binsenmatten zu Emballagen.................. Birkenrinde . . . . . ...................... Birnen, s. Obst. Birnbaum Holz, s. Holz. Blätter, s. Blumen. Blech, Eisenblech aller Art, einschließlich des gefirnißten und verzinnten........................ Blechstreisen, eiserne, zu Faßbändern . . . . Blei, robes in Blöcken, Mulden, Platten, Rollen rc., auch altes; deßgleichen Antimonialblei (Hartblei) Bleiasche .................................. Bleichpulver (Chlorkalk).................... Bleierd e, Bleierz, Bleiglanz (roh und ge- mablen) . . . . ........................ Bleiglätte.................................. Bleiplatten ................................ Blumen, Blätter und Blüthen, frische . . . Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als ekngetrocknetes......................... Blutstein, roh und gemahlen................. Bockshörner ................................ Bockskornsamen (foenutn graecum), gemahlen und ungemahlen.......................... Böhmische Steine, unechte (Glasflüsse zur Nachahmung echter Steine)........................ Böttcherwaaren, grobe (neue und gebrauchte) mit und ohne eiserne Reife.................. Bohlen...................................... 15 5 4 io 4 20 5 5 1|4 114 4 4 4 4 4 4 20 10 4 5 1|4 l|4 i|5 i 10 satze. Vom 17. März. 85 Gegenstände. s o L» S- <3 er <2- 1 I Bohnen (Feld- und Garten-), grüne i 20 , trockene i 4 Bolus . i 5 Bomben i 4 Bomben-Mörser i 4 Borke, s. Holzborke. Borsten (Schweins-) i 5 Boysalz (Secsalz) i 4 Branntweinspülig i 40 Bratpfannen, eiserne gegossene i 4 « irdene i 10 Braunkohlen i 40 Braunroth (ColcotKar, Caput mortuum ic., Rückstände bei cbcmischen Arbeiten) i|5 Braunstein, roh und gemahlen 1|4 Breih an (in Bier) in Fässern, Flaschen oder Krügen 1 5 Brei» (Hirse) 1 4 Brennholz 1 20 Brenn kahl (Cementstakl) 1 4 Bretbäume, Breter, Breterklötze, von europäischem Holze i|lO Brückenwaagen, s. Maschinen. Bruch ei sen, altes . i]lO Bruchglas 1 j 40 Bruchsteine 1. [40 Brunnenröhren, s. Röhren. Bucheckern, Buchkerne 1|4 Buchenholz, s. Holz. Buchweizen oder Heidekorn 1 4 Büffel Hörner 1 5 Bugspriete 1 10 Busch aller Art 1 20 Butter, die nickt in Tonnen oder andern Holzgebin-den, sondern unverpackt oder in Töpfen oder Körben versandt wird . 1|10 86 Vom 17. März. Gegenstände. E «- s& s 1 «1 Canariensamen i 4 Canarienvöqel i 5 Candiskistenbreter (buchene) . . i 10 Capell-Asche (Gegrätz) i 5 Caput mortnum (Todtenkopf) i 5 Carbole n (künstliches Brennmaterial aus Stein- 1 fohlen, Theer :c.) iUo Cement, roher oder gerösteter gemahlener Stein (Puzzolanerde, Tuffstein, Traß, Zieaelcement), ingleichen mit Harzen und anderen Materialien präparirter Mastix- re. Cement l!40 Sem entfloht 1'4 Champignons, frische 1 20 Chlorkalk, trockener, flüssiger, auch Chlorkalkwasser 1 i 4 Chromerz in Stucken oder gemahlen . . . 14 Cichorienwurzeln, grüne, auch geschnittene und gedörrte 1120 Cinders 1 40 Claviaturholz, ungehobeltes von europäischem Holze 1 10 Claviaturholz, gehobeltes dergleichen . . . . 1 5 Coaks 1 40 Col coth ar (Caput mortuum) 1 5 Coriander . . 1 4 Cornelholz, s. Holz. Cucummern (Gurken), frische . 1 20 Cumin (römischer Kümmel) . 1 4 Cu rcume 1 5 Cyd eressig 1 3 Dachpfannen, Dachziegel 1140 Dachplatten, s. Platten. Dachrinnen, s. Rinnen. Dachrohr 1 20 Dachschie fer 1 40 Dachschindeln, Dachspäne 1 10 Dom 17. März. Dachziegel Doggert ^Birke,itheer) Dampfmaichinen, s. Maschinen. Dauben (Faßholz)............................l|lO Deckelholz, s. Resonnanzbreter. Dielen Dillsamen - . . . : . . . Dinkel oder Spelz................... Dover (Leindotter)................ Doppel-Vitriol (gemischter Vitriol) Dornschlag........................ Dosse (Hanf)...................... Drächt, Eisen- und Stahldraht . . . Drahtsaiten (Elavierdraht), s. Draht. Drehbänke, hölzerne............... Drusen Druse nasche (Weinhefenasche) . Düngekalk. . .......... Dünger, als: Mist, Stoppeln rc. ..... . 1 40 Düngesalz........................ . • Ebereschenbeeren (Vogelbeeren), frische . . . i]20 Eckerdoppern, gemahlene und ungemahlene Effecten der Reisenden Eggen, s. Ackergeräth. Ei den Holz, s. Holz. Eicheln. . . •..........................i|20 Eichenholz, s. Holz. Eichenrinde . . . Eier............... Ei sen und Stahl und daraus verfertigte Gegenstände : a) altes Brucheisen, Eisen feile und Hammerschlag, auch alte eiserne Nägel...............l|lO b) Roheisen aller Art (daher auch Osemund); Luppeneisen (gefrischtes Eisen in der Gestalt *1' So 88 Dom 17. März. Gegenstände. ■w <3 L B .5,5 von Luppen oder Kuchen); geschmiedetes Eisen in Stäben, auch wenn es zu feineren Sorten (Quadrateisen, fa^onirtes Eisen ic.) verarbeitet ist; Reckeisen, Rcifeisen, Rundeisen, Eisenbahnschienen; Roh-, Cement-, Guß-, Frisch-, Gerbe-, raffinirter und Rundstahl; deßgleichen Eisen, welches zu groben Bestandteilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u dgl.) roh vorgeschmiedet ist; Eisenblech aller Art, einschließlich des gefirnißten und verzinnten; Bandeisen, Platten, Ambosse, Anker und Ankerketten, Bomben, Eisen- und Stabldraht, deßgleichen grobe Gußeisenwaaren in Qefen, Platten, Gittern rc.; auch Gewichte, Küpen, Kessel, Kugeln rc. von Gußeisen, endlich gegossene eiserne Nägel................................. Bemerkung. Aerte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Haspeln, Holzschrauben, Kaffehtrommeln und Kaffeh-mühlen, Ketten, Maschinen vcn Eisen, geschmiedete Nagel, Pfannen, Plättcisen, Schaufeln, Schlosser, Schnallen, Schraubstöcke, Sensen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Waagebalken, Zangen und andere ähnliche Waaren aus geschmiedetem Eisen oder E>senguß. aus Eisen und Stahl, aus Eisenblech, aus Eisen- und Stahldraht, auch in Verbindung mit Holz, Horn, Knochen, Leder rc. gefertigt, inglcichen alle feineren Eisen- und Stahlwaaren unterliegen dem Normal-Satze. Eisen, schwefelsaures (Eisenvitriol)......... Eisenbahnschienen........................ . . Eisenbaknstuhle . ........................... Eisenblech (schwarzes, gefirnißtes und weißes). . Eisendrabt .... ................ . Eisenerz oder Eisenstein...................... Eisen feile oder Eisenfeilspäne . . . . . Eisenkies oder Schwefelkies ................. Eisenplatten, gegossene, geschmiedete und gewalzte .(Sifenttitrtof . . ......................... i .4 114 1! 4 l|4 14 1-|4 1 [ 4 1*10 1 4 1 4 1 4 m a a Vom 17. März. 89 Eisenwaaren, s. Eisen und Stahl rc. Elenthier-Gemeihe............................. Emballage, gebrauchte, als: Leinwand-, Flanellstücke rc..................................... Erbsen, grüne............................... " trockene................................ Erd äpfel................................. . . Erdbeeren ....................... ............ Erdbirnen . . . ..................... . . . - Erden und Erze: a) gemeine Erde, als: Ziegelerde, Lehm, Mergel, Sand und Grand oder Steinkies, auch Gießsand (Formsand), gewaschener, geriebener, geschlemmter; ferner Streusand, auch gefärbter, Silbersand rc. und spanischer Sand; Thon-, Porzellan-, Pfeifen - und Töpfererde, auch Zuckerbäcker- und Walkererde; Alaunstein und Alaunerde; Schwerspath (schwefelsaure Schwererde) in crystallisirten Stücken; ingleichen Galmeistein, Vikriolerz (Vitriolkies) und Erzschlacken .... b) Erdfarben und Farbenerden, als: gelbe, grüne, rorhe, braune Erde, Bergroth, Bolus, Kreide, weiße, schwarze, rothe, roh, gemahlen und geschlemmt, Cfer (Berggelb); Rothstein iRöthel); ferner gepochter, gemahlener und zur Farbe bereiteter Schwerspath; inglcichen Talg oder Talgerde, Terra di Siena, Terra sigillata, Tripel, auch metallische Mineralerden . . c) Erze aller Art (mit Ausschluß der unter a schon genannten) in crystallistrten Stücken oder gemahlen, namentlich: Arsenikerz oder Arsenikkies, Bleierz, (Bleierde, Bleiglanz, Glasurerz rc.), Braunstein, Chromerz, Eisenerz oder Eisenstein, Blukstein, Glaskops rc.), Eisenkies oder Schwefelkies, Graphit ;Reißblei,Mv- l|5 5 20 4 20 20 20 i|40 90 Vom 17. März. Gegenstände. 5 Sä «1 lybdän, Wasserblei), Gußerz, Kobalt, Kobalt-spcise, Kupfererz (Kupferlasur ic.), Schmirgel, Spießglanzerz rc; ingleichen zinkischer Ofenbruch (Mia) , i\i Erde n w a a ren, gewöhnliche Töpferwaaren jeder Art, mit Einschluß von Tabakspfeifen, Schmelztiegel und Knicker oder Steinschuffer, auch thö-»erne Zuckerformen mit und ohne Holzbänden; ingleichen Fayence, Steingut, Sidcrolith und Wedqewoodwaaren llio Erdfarben (Forbencrden) l|5 Erdharze . . 115 Erdniandeln, wie Eichorienwurzeln. Erdnüsse (Erdpistazien) . . . 1 4 Erdpechkitt (Asphalt) 1 4 Erlenholz, s. Holz Erze, f. Erden und Erze. Eschen holz, s Holz. Elpersette, f. Klee und Kleesaat. Essig aller Art 1|5 Fächser ! Schößlinge von Bäumen und Reben) l|20 Fässer, leere, auch Faßstäbe von zerleqten Gebinden und Fässern, ingleichen leere Fässer, welche zum Tragen der Holzstöße dienen .... 15 Farbenerde, gelbe, grüne, rothe, braune . . . l|5 Faschinen. . . . , . . . . . . . . . 1 20 Faßdauben (Faßstäbe, Faßholz) . . . . l|lO !Faßstäbe von zerlegten Gebinden und Fässern . . 115 iFayence l|lO !Feder viel, 1! 5 Feldfrüchte, s. Getreide, Gras, Gartengewächse, Stroh. Feldspats 1 40 Felgen, bearbeitete 1 5 -- robe - Felgenholz), vom Stellmacher noch nicht bearbeitet l|lO Vom 17. März. 91 Gegenstände E L ZL 4- <3 LL = o Fenchel.................................... Fensterglas . . .................... Fensterrahmen, hölzerne, ohne Glas und Farbe Fett, von Rind- und Schafvieh (Talg) . . . . Feuerschwamm, roh und bereitet............. Feuersteine, rohe........................... Fichtenholz, s. Holz. Fichten rinde . ,.......................... Fickte n sain e ............................ Fische, lebendige und frische, zu welchen letzteren auch die bloß zur Erhaltung auf dem Transporte mir Salz bestreuten oder mit Salzwasser begossenen Fische dann zu rechnen sind, wenn sie in Körben eingehen......................... Fi sch l eim................................ Flacheis en...........*..................... Flachs ..................................... Flaschen von Glas, auch dergl. Korbflaschen . . » ' Thon............................ Flasch enkell er............................ Flaschenzüge ............................... Flechsen (Thierflechscn).................... Flechtwetden................................ Fliederbeeren, s. Beeren. Fliederblüthen, frische..................... Fliegenstein..........• • • • * • • • • Fliesen, aus Sandstein..................... » „ Thon gebrannt .................. „ « Marmor.......................... Flintglas .................................. Flöhsamen, gemahlen und ungemahlen . . Floßgeräthschaften zum Behufe der Fahrt, in- gleichen rückgehende.................... Flußspath, roher . . . . • ••••.• Foenurn graecum (Bockshornsamen, Siebenzn-ten), roh und gemahlen..................... 14 l'lO 14 4 4 4 10 4 5 5 1 10 20 4 40 1 10 1 5 frei l|40 l|4 92 Vom 17. März. Töpferthon, Fayence oder Forinerarbeit c Steingut.............................. Formsand l Gießsand), roh, gewaschen, gerieben oder geschlemmt ............. Fourniere, ungekobelte, von europäischem Holze » gedöbelte bergt. .............. Frauen eis, Frauenglas ................ Fri schst ahl................... ... Frückte, s. Getreide, Obst, Gartengewächse. Fruchtkerne von Obstfrüchten........... Fuß bode »tafeln oder Parquetten, hölzerne . Füße, Rinds- und Schaf- ............... Futterkräuter . . . ................... Futterschwingen..................... Gänse.......................................... G ali z e n st e in (weißer Vitriol)........... Galläpfel................................... . . G allerte zum Fabriksgebrauche (tzeimgallerte) . . Gallus (Galläpfel) . .......................... Galmei und Galmeistein......................... . Gartenerde..................................... Gartengewächse ic. a) frische Gartenfrüchte, als: Gemüse und Krautarten ; Gurken, Melonen, Salat rc.; Kartoffeln; Rüben und andere eßbare Wurzeln; ferner Cichorienwurzeln, grüne, auch geschnittene und gedörrte; ingleichen Runkelrüben und Runkel-rübenblätter, sowohl grün als getrocknet . . b) Sauerkraut . . ............... . . (Trockene Erbsen und Bohnen, s. Getreide und Hülsenfrüchte.) Geflügel, lebende Vögel und geschlachtetes Federvieh, auch Federwild......................... Geigenholz, s. Resonnanzbreter. G egr ätz (Münzgegrätz)........................ 1|10 40 40 5 20 4 20 5 5 20 5 1 5 1 4 4,5 4 5 40 40 20 5 Vom 17. März. 93 Gelbwu rzel (Curcume) - ........ Gemshörner .................................... . Gemüse, s. Gartengewächse. Geräthe, wie Maaren aus dem Material, woraus sie gefertigt sind. Gerberlohe....................................... Gerbestahl ...................................... Gerste, auch gemälzte........................... » geschälte, gerollte (Graupen)............ Gesträuche zum Verpflanzen...................... Getreide und Hülsenfrüchte, als: Bohnen, Buchweizen, Erbsen, Gerste, Hafer, Hirse, Korn (Roggen», Linsen, Mais, Spelz, Weizen, Wicken, auch Getreide in Stroh.................... • Ge treid ekörner, geschrotete oder geschälte . . Gewächse, frische, zum Verpflanzen.............. Geweihe (Hörner)................................ Gewichte von Gußeisen........................... Gießsand (Formsand) im rohen Zustande oder gewaschen, gerieben, geschlemmt................... Gips, roher..................................... » gebrannter............................... Gips mehl ...................................... Gitter, eiserne gegossene ....... Gläser, optische ,Brenngläser, Brillengläser rc), ungefaßte............. .................... Glätte (Blei-, Silber- und Gold-) . . . Glas und Glaswaaren ohne Unterschied, mit Einschluß von Kronleuchterbehängen, Glasperlen, Glaskorallen, auch wenn sie an Fäden gereibt sind, Glasknöpfcn, auch dergleichen mit Metallöhr versehen oder in Metall gefaßten, Glasflüssen, Glasgespinnstcn, Glasmasse (btt aus dem Hafen ausgestochene zu unregelmäßigen Stücken erkaltete Fritte für die Kunstglasblaserei), Glasschmelz, Glastropfen) ungefaßten optischen Gläsern (Brenngläser, Brillengläser re), unechten 5 4 4 4 20 1 4 4 20 5 4 1 j 40 114 0 1,20 1 20 94 Vom 17. März. Gegenstände. böhmischen Steinen (Glasflüsse zur Nachahmung echter Steine), belegtem Spiegelglase, gläsernen Bierkrügen mit und ohne Metalldeckel, ingleicken Flascheukeller und sonstige Glaswaaren mit Ne- benbestandtheilen ........................ Glasbehänge zu Kronleuchtern.................. Glasb rocken, Glasbruch....................... Glasflüsse..................................... Glasgal l e ......................... . . . Glasgeschirr................................... Glasge spinn st e............................. Glasglanz (Streuglanzj........................ Glasknöpfe, auch dergleichen mit Metallöhr versehene oder in Metall gefaßte................. Glas kopf (Eisenerz).......................... Glasmasse idie aus dem Hafen ausgestochene, zu unregelmäßigen Stücken erkaltete Fritte für die Kunstglasblaserei)........................ Glasperlen, Glaskorallen, auch wenn sie an Fäden gereiht sind ............................. Glasschaum.................................... Glasschmelz................................... Glasscherben ................................. Glastropfen................................... Glasurerz............................... Gl asurmasse, grobe (eine Composition von Kieselerde, Bleioryd und Alkali).................... Glaswaaren, s. Glas. Goldglätte.................................... Grabsteine, insofern durch höhere artistische Bearbeitung hervorgebrachte Kunstwerke hierunter nicht begriffen werden: a) von Marmor geschliffenem Granit oder Porphyr b) von Sandstein......................... Grätze < Münzgegrätz, Abfälle von der Gold - und Silberbearbeitung) ....................... 1 4 1 4 1 40 1 4 1 5 1 4 1 4 1 40 1 4 1 4 1|4 1 4 i 5 1 4 1 40 1 4 1 4 l|4 1 [ 4 1 5 1 40 1|5 Vom 17. Marz. 95 Grand.................................. Granit...............,................. - gesckliffener, in Blöcken oder Platten . Grapen (grobe Gußeisenwaaren) ..... Graphit in Stücken oder gemahlen .... Gras.............................. Graupen, Gries und Grütze von allen Getreide arten.............................. !Griesmehl............................. Griffel von Schiefer (Schieferstifte) .... Grütze................................. Guano.................................. Guineakörner........................... Gurken, frische........................ Gußeisen in Gänsen und Maßeln.......... Gußeisenwaaren, s. Gußwaaren. Gußerz................................. Gußst a................................ Gußwaaren aus Gußeisen, grobe, als: Oefen, Platten, Kessel, Gitter .................. Haare und Borsten von Schweinen, Ziegen, Pferden und Rindvieh.......................... Häckerling (Häcksel)...................... Hafer .................................... Hafergrütze ............................... Hafnererz (^.Isiiiikoiix)................. Hagebutten, s. Obst. tzammerschlag.............................. Hand mühlen, s. Maschinen. Hanf und Hanfsaat . ...................... Harfe „siebe, hölzerne.................... Harken, hölzerne.......................... Hartblei.................................. H a selnüsse.........................; Hausgeräthe, wie Maaren aus dem Material, woraus sie gefertigt sind. 14 14 15 1 20 1>4 l|4 l|4 1|10 1>4 l|5 1.5 1 4 lj20 96 Vom 17. März. Heede (Werg).......................... - Heidekorn (Buchweizen) . ................ Heidelbeeren, s. Beeren. Hemmschuhe, hölzerne.................... Heu ......................... .......... tzeusamen . ............................ Hexenmehl (Einstreupulver, Semen Lycopodii) . Himbeeren, s. Beeren. Himten . . ............................. Hirschgeweihe........................... Hirschhorn, geraspeltes.............. . Hirschunschlltt . . . . . . . . . . . . Hirse, rohe, auch gestampfte oder abgeschälte . . Hobelbänke, hölzerne .......... Hobelgestelle........................... Hobelspäne . ............................ Hörner, s. Horn. Hohlglas................................ Holländisch-Roth (Braunroth)............ Holz- und Holzwaaren: a) Brennbolz und Busch aller Art, Faschinen, Wellen (Bandbusch, Reisigs, Stubben, auch Hobel- und Sägespäne, desgleichen Holzrinden zur Feuerung; ferner Besen aus Reisig (Birkenbesen rc.) und Haidbesen....... b) Europäisches Bau- und Nutzholz, als: Balken, Sparren, Krummbolz, Pfahlholz und Zimmerholz aller Art, Masten, Bugspriete, Spieren, Stangen und Stöcke, Splitt - und Rundholz, Sägewaaren (Bohlen, Breter, Dielen, Latten, Planken 2c.), Dachspäne und Schindeln, Stab-Holz für Böttcher, ingleichen Band- oder Reifenholz (unverarbeitete Bandstöcke und fertige Tonnenbände), rohe vom Stellmacher noch nicht bearbeitete) Speichen und Felgen, auch Kvrbruthen (geschälte und ungeschälte), unge i|5 1! 20 1]4 1|4 5 5 5 4 4 5 5 20 4 5 1 50 Vom 17. März. 97 hobelte Resonanzbreter, ungehobeltes Claviatur- holz .,..................................... c) Gröbere Holzwaareu mit oder ohne Eisenbeschlag, namentlich: Acker-, Schiffs- und sonstige ganz grobe bölzcrne Geräthe, als: Dreh- und Hobelbänke, auch Bohr-, Hobel- und Sägengestelle, Futterschwingen, Harfensiebc, Harken, Hemmschuhe, Joche, Kornfeger, Kornmaße, Korn-wanneu, Leitern, Mulden und Schaufeln, Eggen, Pflüge, Karren, Leiterwagen und Holzschlmen, Holzschuhe, Sattelbäuine, Schustcrleisten, Stiefelblöcke und Stiefelknechte, Senscnbäume, Sen-senstreicheu, Ruder, Tröge und Krippen; grobe Böttcherwaaren, leere Fässer und Tonnen aller Art, «Stäbe von zerlegten Gebinden und Fässern, auch Tonnen, welche zum Tragen der Holzstöße dienen; leere Kisten, Kasten und Schachteln, mit Ausnahme der gebeitzten, gefärbten jc. ; ganz grobe Korbflechterwaaren von ungeschälten Ruthen, Baumwurzeln rc. zu Fastagen und dergl., auch leere Bienenkörbe; Maschinen; Wagner- oder Rademacher-Arbeitcn, auch ganz grobe Tischlerwaaren, bloß aus Holz mit oder ohne Eisenbeschlag bestehend (jedoch nicht gefärbte, gebeitzte, polirte oder lackirte, auch nicht mit Leder« oder Polstcrarbeit verbundene); Claviaturholz (bloß behobelte und übrigens rohe Holzitücke, aus welchen Claveshölzer geschnitten werden sollen); Fußbodentafeln oder Parquetten; ingleichen Fourniere und Reso nanzbreter, gehobelte von europäischem Holze; Schuster - und Schwertfegerspäne, auch Sicb- ränder ..... ............................... Holzasch e ........................................ Holzborke und Baumrinden: a) Lohkuchen oder ausgelaugte Lohe als Brennmaterial ....................................... Gcketzsammlung XXVII. Theil. 7 1 10 l|5 1140 1 [ 40 98 Vom 17. März. Gegenstände. et, S -SC9 o cs cs ^ B Q £ b) Eichenborke und Lohrinde, auch Birken-, Fichten-, Ulmen-, Weiden- und Roßkastanienbaum-Rinde, ingleichen Bast- oder Baumrinde zum Fleckten von Matten ......... 1 [ 5 c) Holzrinden zur Feuerung ....... 1120 Holzfiechterarbeit, s. Korbflechterwaaren. Holzkohlen . . . . . . - 115 H olzrin d en, s. Holzborkc. jHolzschuhe 1|5 Holzwaaren, s. Holz. Hopfen. l|4 Horn, Hörner und Füße (Klauen) von Rindvieh, Bockhörner und Schaffüße, so wie alle zu einer weiteren Verarbeitung bestimmten Hornspitzen und Hornplatten; ingleichen Hirschgeweihe rc. und Hornspäne 1! 5 Huano l|40 Hühner . 1|5 Hülsenfrüchte . . 1 j 4 Hufe 115 Hyalithglas . . . . . . . . . . . . . 1,4 In selt (Talg) .# . . . . .. l|4_ Jnventarien stücke der Schiffe behufs der Fahrt frei Joche > Vorrichtung zum Ziehen; ....... 1 [ 5 Johannisbeeren, s. Beeren. Jrdenzeug, s. Erdenwaaren. Judenpech (Asphalt) .......... l|4 Kacheln 1|10 Kähne ......... frei Kälberhaare . . • • . . 15 Käse, frische (kleine Handkäse für den Marktverkehr) 1|10 Kaff 1 j 40 Kalk und Gyps: a) roher Kalkstein, Muschelschalen zum Kalkbrennen, auch Gypsstein oder Gypserde .... l]40 Vom 17. März. 99 Gegenstände. E 33- ^ <= SH »1 b) gebrannter Kalk Kirsch Holz, s. Holz. Kisten, hölzerne 1|5 Klauen ... 15 Klee 4120 !Kle esaat 1|4 Kleie 414 Klinker 4140 Kloben (Flaschenzüge) 1|5 Knicker oder Knippkugcln von Marmor oder sonsti gern Stein, ingleichen von gebranntem Thon 4)40 Knochen: a) rohe Knochen aller Art, auch ausgelaugte; in gleichen Wallfischrippen lllO b) gemahlene Knochen oder Knochenmehl . . 1|5 Knocbenschaum (Zuckererde, Abfall von der Zucker fabrication) . l|40 100 Vom 17. März. Gegenstände. — ** E Lv- ZL ^ E <3 £ Knoppern, gemahlene und ungemahlene . . . . Kobalt (Kobaltstufen, Erz), roh und gemahlen . . l 5 l 4 Kobaltspeise l 4 Kochsalz Kohlen: i 4 a) Braun-, Stein- und Torfkohlen . . . . . b) Holzkohlen . l 40 1 5 Korbflaschen, gläserne ......... Korbflechterwaaren, grobe, von ungeschälten Ruthen, Baumwurzeln rc. zu Fastagcn u. dgl. . l 4 l 5 Korbruthen (geschälte und ungeschälte) . . . . l 10 Korn (Roggen) . Kornelholz, s. Holz. l 4 Korn feg er, hölzerne l 5 Kornmaße . . . . . 1 3 Kornwannen . l 5 Krätze (Gegratz) l 5 Kräuter, frische . 1 20 Krauseisen . . Kreide (weiße, schwarze oderrotheFarbenerde), roh, 1|4 gemahlen oder geschlemmt 1 5 Kreidenglas . i 4 Kreuzbeeren 1 5 Krippen, steinerne ........... 1 40 v hölzerne ........... 1 5 » von Gußeisen ......... Kronleuchter und KroNleuchter-Behänge, 1 4 gläserne 1 4 Kronglas . . . . . . . Krüge, Kruken, s. Trdenwaaren. 1 4 Krystallglas ............. Kümmel, sowohl gewöhnlicher inländischer als römischer und sonstiger ausländischer ..... 1|4 1 1 Küpen von Gußeisen .......... 1 4 Kufen, steinerne ............ 1 40 1 3 Vom 17. März. 101 Gegenstände. £ ■$» CS S E Kugeln von Gußeisen ...... 1 [ 4 Kuhhaare . . 115 Kupfererz (Kupserlasur ic.) 1|4 Kupfervitriol . . . . 1|4 Kupfer w asser, gemeines (Eisen- oder grüner Vitriol) 1 |4 iSafetteit 114 L ate rnen Horn 4|5 Latten ............... 1|10 Laugenfluß, auch im calcinirten Zustande . . . l|lO Leichen steine, s. Grabsteine. Lehm 4140 Leim (Fisch-, Horn-, Leder-) ........ 114 Leimgallerte (durchSalzsäuredecalcinirteKnochen) 1|4 Leimleder . . . . . . . . . . . . . . 1|5 Leinkuchen . . . 1|4 Leinmehl, Leinkuchen mehl . . . . . . . 114 Leinpferde, zurückgeführt werdende . . . . . frei Leinsaat und Leindotter 114 Leiterb äume 1 10 Leitern . ...... 15 Leiterwagen, beschlagene und unbeschlagene . . l|5 .Lerchenholz, s. Holz. Linsen ...... 1 [ 4 Lippitz (Meth) 1|5 .Lithograp hirsteine, rohe (nicht gravirte oder bezeichnete) Ii40 Lohe 115 .Lvhkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) 1|40 Lohrinde l|o Lüstersteine (Glassteine zu Kronleuchterbebängen' 1 ] 4 Luppeneisen (gefrischtes Eisen in der Gestalt von Luppen oder Kuchen) 1J 4 Luzerne, s. Klee und Kleesaat. Majolica (Fayence) 1|10 Mais (türkischer Weizen) 1*4 102 Vom 17. März. Malz............................................ Mangan, Manganoryd (Braunstein) in Stücken oder gemahlen................................ Mannagrütze (Schwadengrütze), rohe und gestampfte Marienglas....................................... M ark a sitk i es................................ Marmor, roher und geschliffener, in Platten oder Blöcken rc....................................... b) c) Maschinen und Maschinentheile: a) von Holz...................... von Gußeisen................... theils ans Eisen oder anderen Materialien, theils ans Holz und anderen Materialien gefertigt: nach dem Zollsätze des Fabrikates, von welchem, dem Gewichte nach, am meisten an der Maschine verbanden ist, insofern sich die einzelnen Bestandkheile nach dem Gewichte nicht zuverläßig abschätzen oder sonst ohne Aufenthalt ermitteln lassen. Masseln (Roheisen) ................ Masten ............... Mastircement ........ . . . Matten von Stroh, Schilf, Bast und Binsen: zu Emballagen ............... . . . Mauersteine . . . ................. Meerrettig ............. Meer salz . . . . . . . . . . . . . . Mehl, gewöhnliches von allen Getreidearten . . . Melonen . . . . . . . . . . . . . . Mennige ..................... Mergel ............... Meth, in Fässern oder in Flaschen rc. Metzen, hölzerne (beschlagene und unbeschlagene) . Meubles, hölzerne: bloß gehobelte . . . . . Milch.............................. Milchglas.......................... 14 4 4 30 4 1 j 5 1|5 14 1J 4 1:10 iUo 115 1140 20 4 4 20 5 40 5 5 5 10 4 Vom 17. März. 103 Gegenstände. r- S 40- Sä 4- cs 11 Mineralerde, metallische............ . . Mineralkitt (Wassermörtel) ....... Mineraltheer................. . . . . , . Mineralwasser . . . . . . . . . . . . Minium (Mennige)................ Mirabellen, s. Obst. Mispeln, deßgl. Mist............................................... - Modelle, wie Maschinen. Möhren lMohrrüben), frische und getrocknete . . Mörser von Scrpentinstein ........................... v eiserne...................... . ♦ . (0. auch Vombenmörscr). Mörtel (Cement) ............ Mohnsamen . . . . . . . '. - . • • < Molden oder Mulden, hölzerne.......... . Molybdän, roh und gemahlen............... Moos, gemeines........................... Morcheln, frische................... . . Mühlensabrikate aus Getreide und Hülienfrnch-ten, Nämlich: geschrotete oder geschälte Körner, Graupen, Gries, Grütze, Mehl, Kleie u. dgl. . Mühlsteine .. ..................... Münzgrätze, Münzgegrätz Abfall von der Gvld- und Silberbearbeitnng! .............. Mumme, in Fässern oder in Flaschen....... Murmeln > Marmeln, Knicker) ....... Muschelkalk................... . . . . • Muschelschalen, zum Kalkbrennen . . . . Nägel, eiserne alte.................................. » von Gußeisen................................ • Nüsse, Hasel- und Wallnüsse, und dergleichen Schalen Nutzholz, s. Holz. 5 40 ljio 1,10 115 1140 l|2X) 1:10 1! 4 iUo 4 j 4 1 [ 5 4 4 1 20 4 i 20 114 l'40 1 10 1 20 1 j 4 0 1 40 1 20 Vom 17. März. 104 Obst und Früchte: a) frische Aepfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen, Beeren, Weintrauben, auch Kerne und Steine von Obstfrüchten; ingleichen Hasel- und Wall-nüffe . ................................... b) getrocknete Aepfel, Birnen, Kirschen und Pflau- men Backobst), auch gedörrte Hagebutten und Heidelbeeren rc................... . . . . Oefen, thönerne..................................... " eiserne, gegossene............................. O elkuchen und Mehl hieraus....................... Oelsa at, als: Hanfsaat, Leinsaat, Leindotter oder Toder, Mohnsamen, Raps, Rübsaat, ingleichen Erdnüsse oder Erdpistazien und dergleichen Oelsäure (acidc oleique, Oelstoff, oleine) Oscnbruch, zinkischer iTutia)................ Oker......................................... Okras (Pottasche)............................ Df ein........................................ O s e m u nd.................. Pack m alten von Stroh, Schilf, Bast und Binsen . Patschen (Kahnruder)............................. Panicum (italien. Hirse) ........................ Pappelholz, s. Holz. Paradieskörner.......................... . . . . Parqnetten (Fußbodentafeln) ....... Patinen ((Holzschuhe)............................ Pech und Th eer: a) Thcer (Mineraltheer und anderer), Daggert, gemeines Pech (schwarzes, Schiffspech, Schusterpech, welches durch Einkochen von Theer gewonnen wird)....................... . b) Asphalt lJudenpech), auch sonstiges Erdpech oder Erdharz ........... Pechsatz . . , . . . . , . . • . . * . 1 20 5 10 4 4 l|lO 4 10 Dom 17. März. 105 Gegenstände. sS. O.« ^ o LZ verlasche 1 4 Perlen aus gebranntem oder ungebranntem Thon. l 10 Perlen von Glas l 4 Pfähle (Pfahlholz) 1 10 Pfeifenerde . . . 1 40 Pferde, Leinpferde, zurückgeführt werdende . . . frei Pferdehaare, auch gehechelte, gesottene, gefärbte l|5 Pfirsiche, s. Obst. Pfirsichkerne 1 20 Pflanzen, frische 1 20 Pflanzenasche, gemeine ..... . . . Pflastersteine . . • . • - 1 40 1 40 Pflaumen, s. Obst. Pflüge, hölzerne, beschlagene und unbeschlagene . i 5 ^^0(1611 1 10 Pilze, frische 1 20 Piepenholz (Faßholz) . . . . 1 10 Planken 1 10 Platten, aus Sandstein - 1 40 » aus Thon 1 10 ,, aus Marmor, geschliffenem Granit oder geschliffenem Porphyr i|5 ' aus Blei, Gußeisen, geschmiedetem oder gewalztem Eisen ......... 1 4 Porphyr, roher - - - - 1 40 * geschliffener in Platten und Blocken rc. 1 5 Porter (Bierl, in Fässern oder in Flaschen rc. . . 1 5 Porzellanerde 1 40 Pottasche, ingleichen Pottaschen-Abfälle (Rückstände bei der Pottaschen - Siederei) 1 4 Pottloth (Bleiglätte) 1 4 » (Wasserblei) . 1 4 Pressen, s. Maschinen. Preußisch-Roth lBraunroth) i|'5 Prunellen, s. Obst. Puzzolan oder Puzzolanerde 1 j 40 106 Vom 17. März. j- 5 40* g .« Gegenstände. s-s «! Quadratcisen . . . . . . . . . . . . i 1 j 4 Quarz l|40 Quirle 115 Quitten, s. Obst. Quittensamen oder Quittenkerne ...... 1 j 20 Rademacherarbeit, bloß aus Holz mit oder ohne Eisenbeschlag bestehend (jedoch nicht gefärbte, gebeitzte oder lackirte, auch nicht mit Leder- oder Polsterarbeit verbundene) 1|5 Radfelgen, bloß zugerichtete (Felgenholz) . . . 1 lio » fertig gearbeitete ....... 1\5 Radspeichen, bloß zugerichtete, vor der Einsetzung einer weiteren Bearbeitung bedürfende .... i!io Radspeichen, fertig gearbeitete ....... 1|5 Räder, s. Rademacherarbeit. Räderwerk, s. Maschinen. Rahm, (fette Milch) . ljlO Rahm (Kienruß) 1|5 Raps 14 Rapskuchen, Rapsmehl ......... 114 Reben (grün oder trocken) 1 j 20 Rechen, hölzerne 15 l|4 Reb- Hörner . 15 Reifeis en . 14 Reisen, hölzerne . . lllO Reifbol;. ljlO Reisegepäck und Reisevictualien der Schiffer und Passagiere, letztere in der bestimmten verhältniß- mäßigen Quantität frei jRe i s ig 120 Reißblei 1|4 Renn thier-Geweihe . . . . . . . . . . 1 jo Resonanzbreter, ungehobelte, von europäischem ljlO Vom 17. März. 107 Gegenstände. E o »' £■ Si d SO» « E K Resonanzbreter, gehobelte dergleichen .... 1|5 Rinden, s. Holzborke rc. Rindshörner 1 5 Rindsfüße 1 5 Rindvieh-Haare 1 5 Rinnen, steinerne 1 40 » bloß behauene hölzerne ....... 1 10 » andere bölzerne 1 5 Röhren, steinerne Brunnröhren 1 40 « bölzerne dergleichen (gebohrte Holzstämme), inglciche» thönerne Röhren 1 10 Röhren, gußeiserne . . Röthel (Rothstein) • 1 4 1 5 Roggen 1 4 Ro g g e n m eKl . . . . . 1 4 Roheisen aller Art 1 4 Ro h sta bl .............. . 1 4 Rohr: Dach- und Schilfrokr; ingleichen Stublrohr aller Art, mit Einschluß des brasilianischen und sonstigen ausländischen; auch Weberrobr . . i|20 iRoßhaare, auch gehechelte, gesottene, gefärbte. . i|5 Roßkastanien * . 1 20 Roste von Gußeisen ........... 114 Rothstein (Röthel) ........... 15 Ruder.... 15 Rüben, frische und getrocknete 1120 Rübz aat > l|4 Rundeisen und Rundstabl * 1|4 Runkelrüben, sowohl frische als getrocknete und gedörrte . . . . 1 20 Runkelrübenblätter, grün und getrocknet . . 1 20 Ruß (Rußbutten) 1 5 Ruthen (Flechtweiden), s. Holz. Samen, im natürlichen Zustande und gemablener, als : Anis (excl Sternanis) , Canariensamen, Coriander, Dill, Fenchel, Flohsamen, Garten-, 108 Vom 17. März. Blumen-, Klee - und Wiesensamen, Kümmel (so wohl gewöhnlicher inländischer als römischer und sonstiger ausländischer), Oelsaat (Hanfsaat, Lein fant, Leindotter oder Dover, Mohnsamen, Raps, Rübesaat, ingleichen Erdnüsse oder Erdpistazien 2C.), ferner Schwadcngrütze, Senfsamen, Zitwer oder Wurmsamen, ingleichen Buchkerne und andere Samen von Waldhölzern (mit Ausschluß der zubesonders tarifirten Eicheln), Bärlappsamen (semen licopodii), Bockshornsamen (faenum grsecum) rc. ... ............. Samenkerne und Steine von Obstfrüchten . . Säcke, alte leere ........... Sägengestelle, hölzerne ........ Sägespäne.................. • . . • . Sägewaaren . . . . . . . . . . . Sämereien . . . . . • . . . . . . Salat . ......................... Salz: Küchen-, See-, Steinsalz und Düngesalz. Sand, gemeiner; deßgleichen Gießsaud, gewaschener geriebener geschlemmter; Streusand, auch ge färbter, Sichersand rc. und spanischer Sand. Sandstein. . . . . . • . - . . . ^Sanitätsgeschirr, s. Fayence und Eisenwaaren Sattelbäume . . . . . . . . . . . Sauerampfer . . . ................... Sauerkohl oder Sauerkraut ...... Schaffüße............... . . . • . • Schabin (Abfall von der Metallschlägerei zur Be reitung der Broncefarben)......... Schachtelhalm. . . . ................ Schachteln, hölzerne rohe ....... Schaufeln, hölzerne, mit oder ohne Eisenbeschlag Scheffel, hölzerne, auch dergleichen mit Eisenbeschlag Schemel, hölzerne rohe ......... Schiebkarren, beschlagene und unbeschlagene . . Schiefer .............. 1|4 1 i 20 1 5 1! 5 20 10 4 20 4 40 40 i\5 20 5 5 5 20 5 5 5 5 5 40 Vom 17. März. 109 Gegenstände. S -s- -u* CS S-S es £ Schieferstifte, Schiefertafeln. ...... l|lO Schienen (Eisenbahnschienen) 114 » hölzerne, zu Siebböden *i5. Schiffe - . . - frei S chiffs g er ät hsch a ften. als : a) die zum Schiffs-inventarium gehörigen Gegenstände, mit Einschluß der zu dem Verdecke einmal ein- und zngerichketen Breter, auch in Ermanglung solcher die zur Bedeckung der Ladung nöthigen losen Breter in der bestimmten Quantität, ingleichen Unterlagebreker zum Bedarfe der Schiffer beim Laden der Maaren, auch b) solche Schiffsgerätbschaften, welche aus den zu Hamburg verkauften abgängigen Schiffen elbeaufwärts zurückgeführt werden, unter der Bedingung, daß von den Schiffern neben dem Manifeste eine von dem zuerst paffirten Zollamte beglaubigte Specification producirt werde, auf welcher sich jeder etwaige Abgang durch das betreffende Zollamt verificirt finden muß . . frei Schiffsgeräthschaften, zum Verkaufe versandt werdende, s. Holzwaaren und Eisenwaaren. Schilf 1120 Schilfmatten zu Emballagen 1|5 Schindeln 1|10 Schippen, s. Schaufeln. Schlacken von Erzen l|40 Scklehcn, wie Obst. Schleifsteine, grobe . . .. . . . . • • • l|40 » feine (zum Schleifen chirurgischer Instrumente, Rasirmesser rc.) . . 1|5 Schlempe (Branntweinspülig) l|40 Schliff (Abfall beim Schleifen grober Eisenwaaren) 1 j -40 Schlitten, s. Wagen rc. Schössereisen l|4 Schmeer, s. Fett. Schmelz (Glasschmelz) .......... 1|4 110 Vom 17. März. Gegenstände. E o » <3 er § E 4 Schmelztiegel, irdene llio Schmiedearbeiten, s. Eisenwaaren. Schmicdezunder (Hammerschlag) 1 10 Schmirgel, in Stücken oder gemahlen . . . . 1 4 Schönröth (Braunroth, Colcothar) 1 5 Schraubenkluppen, f. Maschinen. Schröpfköpfe, gläserne ......... 1 4 Schrot (geschrotetes Getreide) 1 4 Schüsser (Knicker) 1 10 Sch uh stifte, eiserne gegossene . 1 4 S ch u st e r l ei st e n 1 5 Schustcrspäne 1 10 Sch wa d e ngrütze, rohe und gestampfte . . . 1 4 Schwämme, eßbare frische 1 20 » Feuerschwamm (roh und bearbeitet) . 1 4 Schwefelkies (Eisenkies) 1 4 Schweineborsten 1 5 Schweinehaare oder s. g. Schweinewolle . . . 1 Z Schwerspath in krystallisirten Stücken . . . . 1 40 " gepochter, gemahlener und zu Farbe bereiteter 1 5 Schwertfegerspäne . 1 10 Schwingen (Futterschwingen) ....... 1 5 Seegras (Seetang) 1 20 Seesalz 1 4 Seifensiederfluß (Unterlänge), auch im calci- nirten Zustande 1 10 Senfmehl, Senfpulver ......... 1 4 Senfsa at .............. 1 4 Sensenb äume ........... 1 5 Sensenstreicher 1 5 Serpentinsteinwaaren 1 10 Siderolithwaaren 1 10 Siebränder, hölzerne . 1 5 Siegelerde (Terra sigillata) ....... i 5 Silberglatte 1 4 Vom 17. März. Ill Silbersand Silber grätze (Silbergegrätz) S o n n e n b l u m e n k e r n e . . Span (Schuster- und Schwertfegerspäne), ingleichen Brennspänc, gehobelte (Schleißen)..... Spanischer Sand........................... Spargel................................... Sparren .............. Spaten, s. Schaufeln. Speckstein, roher ....................... • Speichen, bloß zugerichtete, vor dem Einsetzen einer weiteren Bearbeitung bedürfende (Speichenholz) Speichen, fertig gearbeitete ..... Spelz (Dinkel)............. Spiegelglas, auch belegte Spiegelgläser. Spieren.............................. S pießgla n z erz, in Stücken oder gemachten Splittholz . .......... Spreu. . . ........................ Springgläser....................... Spülig (Branntweinspülig) ..... Stabeisen..................... Stäbe von zerlegten Gebinden und Fässern Stabholz........................... Stahl: Roh-, Cement--,Frisch-, Gerbe-, Guß-, raffi-nirter und Rundstahl, gestreckter Stahl (Stahl in Stangen) .... Stahlblech...... Stahldraht . . . . • Stahlkuchen ..... Stangen (Holzstangen) . . Steinasche (Pottasche) . . Steine und Steinwaaren: a) Bruchsteine, auch behauene, jedoch nicht geschliffene, Steine aller Art (mit Ausnahme von Marmor uud Alabaster), geschliffene Platten ic. io 40 20 ljlO l|40 l jio 15 1 j 4 1 ; 4 1 10 114 1 10 120 14 1140 14 1 jö ljlO 14 1 [4 14 1! 4 110 l|4 112 Vom 17. März. ' Gegenstände. s •» G s-g NA von Sandstein; auch Lithographirsteine (nicht gravirte oder bezeichnete); Mühlsteine, steinerne Kufen, Rinnen, Krippen, Tröge rc.; Graboder Leichensteine von Sandstein (insoferne durch höhere artistische Bearbeitung hervorgebrachte Kunstwerke hierunter nicht begriffen werden); ingleichen Pflastersteine und rohe Feuersteine, Dachschiefer, Mauersteine, Tropfsteine, auch Tuff oder Tuffstein, roher Speckstein, Talkstein, grobe Schleif- und Wetzsteine (zum Schärfen der Sensen rc.), ferner Steingruß (Abfall von Sandstein)...................... i|40 b) Scrpentinstetnwaaren, Schiefertafeln und Griffel, Knicker oder Steinschusser...................i]io c) Alabaster und Marmor, roher, auch geschliffene Platten ic. tion Alabaster, Marmor, Granit oder Porphyr, ingleichen Grabsteine von Marmor, geschliffenem Granit oder Porphyr (insoferne durch höhere artistische Bearbeitung hervorgebrachte Kunstwerke hierunter nicht begriffen werden); auch feine Schleif- und Wetzsteine . Steingruß......................... Steingut............................ Steinkohlen ................ . . . Steinko hlenasche............ . . . Steinko hlentheer .................. Steinsalz .............. Steinwaaren, s. Steine rc. Stellmacherarbeit, s. Rademacherarbeit. Stiefelblöcke, Stiefelknechte ...... Stöcke, hölzerne rohe............... Stoppeln .............. Sträucher, frische, zum Verpflanzen. Straß (Glassteine) . ............... Streu (Spreu) ........... 1 5 1 40 1 io 1 40 1 40 1 io 1 4 1[5 l| 10 1 40 1 20 1 4 1 20 Vom 17. März. 113 Streublau, Streuglanz, Streuglas, Streugold und Streusilber........................... Streusand .................................... ©troh .... ,.................................. Strohmatten, s. Matten Strumpfwirkerstühle, s. Maschinen. Stubben (KoHlenstubben) ......... Stühle, s. Meubleö. Stufen (Erz-)................................. Stuhl rol)r (auch brasilianisches) ........... Tabakspfeifen, thönerne...................... Tafelglas, ohne Unterschied der Farbe . . . . Talg und Talgöl . ........................... Talk, Talkerde . ............................ Talkst ei n ................................. Tannenholz, s. Holz. Tannenzapfen . .............................. Tauben . . . . .............................. Teller, gemeine thönerne, auch von Steingut oder Fayence.................................. Teller, gläserne, aller Art.................. Terra di Siena, gebrannte und ungebrannte . . Terra sigi II at a (Siegclerde).............. Theer (Mineraltheer und anderer)............. Theerbutten . . t............................ The erg alle................................. Thierflechsen . ............................. Thierknochen, s. Knochen. Thon, Thonerde, gewöhnlicherTöpfertHon und Pfei-fencrde, and) Zuckerbäckererde und Porzellanerde Thongeschirr............................... Tiegel, aus Thon gebrannte................. Tischler» a aren, s. Meubles. Tod ten köpf (Caput mortuum) .............. jTöpfe, gemeine irdene . . . •............. 40 40 20 Gesetzsammlung XXVII. Thcil. 8 1 [ 20 l]4 1,20 lllO 14 114 i;5 l|40 ist 115 110 l|4 1 5 1 5 1 10 15 ljlO 15 l|40 ljlO 1,10 l|5 ljlO 114 Dom 17. März. Gegenstände. Töpferthon . . Töpferwaaren . Topfscherben Tonnen, leere . . . Tonnenbände, hölzerne Torf ..... Torfasche . . . |£orffol)len . . Traß ..... Traub e n, frische . Trebe r und Trester Tripel .... Tröge, hölzerne . v steinerne . Tr opfstein . . Trüffeln, frische . Truthühner . . Türkischer Weizen (Mais) Tuff oder Tuffstein . . Tutia (zinkischer Ofenbruch) Uhrgläser . . . . . Unschlitt . .... Unterlänge (Seifensiederflnß) Valonen (Knoppern) .... Venetianisch-Roth (BraUnroth) Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche, s. Reisevictualien. Vitriol, grüner Eisenvitriol, Kupfervitriol, gemischter Kupfer- und Eisenvitriol, auch weißer Zink- vitriol..................................... Vitriolerz (Vitriolkies) und Vitriolstein . . . Vögel, lebende, auch geschlachtetes Geflügel und Federwild .............. Vogelleim ^ . SS SO* Q <3 S 5 g r* 1! 40 1|10 40 5 10 40 40 40 40 20 40 5 5 40 40 20 5 l|4 40 4 114 l|4 1|10 115 1|5 4 40 1|5 i|4 Vom 17. März. 115 Wachholderbeeeren, frische und getrocknete . . Wagen und Schlitten, bloß aus Holz mit ober ohne Eisenbeschlag bestehend (jedoch nicht gefärbte, ge-beitzte oder lackirte, auch nicht mit Leder- oder Polsterarbcit verbundene)............... Wagen, welche die mit den Dampfschiffen Reisenden mit sich führen......................... Wagenschmiere, s. Fett und Theer. Wagnerarbeiten, s. Rademacherarbeit. Waidasche............................. Wald h olz sain en ................... Walkererde ........................... Wallfischrivpen....................... Walzen, s. Maschinen. 4L ascheisen.............. . . ' . . Wasserblei, tu Stücken oder gemahlen . . Weberrobr............................. Weberstühle, s. Maschinen. Wedgewoodwaaren....................... Meichselstöcke, rohe.................. Meinbeeren, frische .................. Meinessig............................. Meint) efen, gebrannte (Drusenasche) . . Mein reden (grün oder trocken)........ Meintrauben, frische.................. Meißblcch . .......................... Weizen . . ........................... Wellen (Brandbusch, Reisig)........... Welleisen ............................ Werg.................................. Wetzsteine, grobe, zum Schärfen der Sensen rc » feine, zum Schleifen der Rasirmesser chirurgischen Instrumente rc. . . . . . Wicken ............................... Wiener-Kalk (fein geriebener Kalkmergel) . Wißmuth-Erz.................... 1 ja 1(5 frei 14 l|4 4 j 40 ljlO 4 4 20 10 10 20 5 1 4 l|20 20 4 4 20 4 4 1! 40 5 4 , 20 4 116 Vom 17. März. Gegenstände. Wurmsamen, im natürlichen Zustande oder ge mahlen . . Wurzeln, eßbare Zaineisen . . Ziegel . . . Zie g el - C e m ent Ziegelerde . . Z i e g e l m e h l Ziegenhörner Zimmerholz . Zinkvitriol (schwefelsaurer Zink) Zinngegrätz ....... Zittwersamen (Wurmsamen), im natürlichen Zu stände oder gemahlen Zuckerbäckererde (Thon zum Läutern des Zuckers) Zuckererde (Knocheuschaum, Abfall von der Zucker fabrikation)................ 3 uderformen, thönerne, mit oder ohne Holzbänden Zunder................ Zwecken, eiserne gegossene Zwetschken, s.-Obst. Zwiebeln (Gemüsezwibeln) 5 ZL 4-, CS S 5 c “’s 4 20 1 4 l] 40 4140 1140 4140 4 j 5 4 j 4 0 l|4 415 1|4 4! 4 0 40 10 4 4 l|20 Anlage G. Dom 17. März. 117 Muster eines Manifestes für die auf der Strecke zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg fahrenden Elbeschiffe. Ausstellungs-Amt . . . . . . Nr. Manifest über die Ladung des Schiffes...Nr. . . . Eigenthum de.........aus........geführt vom Steuermann... aus .... zur Fahrt von....nach.......und bemannt mit.... Mann. Bemerkungen. 1. Jedes Fahrzeug muß mit dem Namen des Ortes, wohin es gebärt, und mit einer Nummer deutlich u. dauernd bezeichnet sein. 2. Die Abfahrt von dem Ladungsplatze darf nicht eher erfolgen, als wenn der Schiffer mit dem znr Ladung gehörigen Manifeste nebst Frachtbriefen versehen ist. Jede Zu-und Abladung Muß beim nächsten Zollamte gehörig nachgewiesen werden. 3. Die Güter eines jeden Frachtbriefes werden im Manifeste unter einer besonderen Nummer eingetragen, welche auch auf dem Frachtbriefe zu bemerken ist. Die Gegenstände eines jeden Frachtbriefes sind >m Manifeste in derselben Reihenfolge anzusührcn, wie sie im Frachtbriefe verzeichnet sind. 4. Waaren im unverpackten Zustande sind, so weit es ihre Beschaffenbeit gestattet, dem Gewichte und der Stückzahl nach im Manifeste anzugcben. 5. Der Schiffsführer hat das Manifest mit seiner Unterschrift, durch welche er für die Richtigkeit des Inhaltes haftet, zu verseben, und dasselbe beim Elbezvllamte des Eiuladungs-ortes, oder, wenn ein solches sich dort nicht befindet, bei dem nächsten auf der Fahrt berührten Elbezollanue zur Beglaubigung zu überreichen. Diese geschieht gebührenfrei. Besteht das Manifest aus mehr als einem Bogen, so muß es mit Seitenzahlen verseben und geheftet übergeben werden, worauf die Heflschnur amtlich angesiegelt wird. Alle Frachtzettel und Ladungspapiere sind bei dieser Gelegenheit vorzuzeigen, und während der Fahrt, als Beilagen des Manifestes, vom Sckiffsführer aufzubewabrcn. 6. DerSchiffsführer bat das Original-Manifest nebst Beilagen jedem auf der Fahrt berührten Elbezvllamte vorznzeigen, und eine richtige Abschrift desselben dem zuerst berührten Elbezvllamte jedes Staatsgebietes einzubändigen. 7. Das Manifest wird zu ... bei dem ... abgegeben und von demselben nach Vorschrift der Elbeschifffabrtsacte aufbewahrt. 8. Transttirende Schiffe können am ersten Erbedungsamte die Gebühr für die ganze Strecke eines UferstaaleS entrichten. 118 Vom 17. März. I D e c l a r a t i o n. L ;«• s> b a pŽ- |fS t» Einladungs-Or t und vollständiger Name des Absenders. Bestimmungs O r t und vollständiger Name des Empfängers. Benennung der Waaren nach Anleitung des Elbezoll-Tarifs. b a 2 3.2 n o ”tS) a 1 Ib H 5 1 bS Q Ge- wicht Wtrw- ä 1 2 3 4 5 6 7 8 Vom 17. März. 119 II.Revision. III. Expedition. Eintheilung nach den Clbezollsätzen. Ge- wicht [■£. 6» s 5 - ».3 El =5 ~° rr? 111 12 S n rQ < > > E s s 5 ro A S CO Q ' S to £ 14 S £ ts> 1^ 15 || 11 17 i 18 2 .E 4_: <5) § 1 1 £ iS» A4 Z w 51 . . s I s>te 19 Bemerkungen 120 Dom 17. März. Staats-Vertrag, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend. In Gemäßheit der Artikel 108 bis 116 der Wiener Con-greß-Acte vom 9. Juni 1815 haben die Elbeuferstaaten über eine verbesserte, Schifffahrt und Handel erleichternde Ordnung des Systems und der Controlle der Abgaben, welche die kön. hannover'iche Regierung von den ans der Nordsee gekommenen, elbeaufwärts die Mündung der Schwinge passirenden Maaren unter der Benennung des Brunshauser (ehemals Stader) Zolles zu erheben hat, durch die zweite zu Dresden versammelte Elbeschifffahrts-Revisions-Commiffion eine Verhandlung eintre-ten lassen. Zu derselben haben Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Allerhöchst Ihren Gubernialralb und General-Consul für Ost- und Westprcußen, Eduard Nicolaus Ritter v. Henneberg; Seine Majestät der König von Preußen, Allerböchst Ihren gebeimeu Regierungsrath und Zollvereins-Bevollmächtigten, Carl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wendt, Ritter des fön. preußischen rothen Adlerordens IV. Classe; Seine Majestät der König von Sachsen, Allerböchst Ihren Director der ersten Abtheilung im Finanz-Ministerium, Carl Wehner, Ritter des Föit. sächsischen Civil-Verdienst-vrdens und des kön. preußischen rothen Adlerordens II. Classe; Seine Majestät der König von Hann o v er, Allerhöchst Ihren Ober-Steuerrath, Dr. Otto Carl Franz Klcnze, Ritter des Guelphcnordens; Seine Majestät der König von Dänemark, als Herzog von Holstein und Lauenburg, AllerhöchstJhre» Etatsratb und iDectionsches im General-Zollkammer- und Commerz-Collegium, Carl Filipp Franke, Ritrer des Danebrogordens und Danebrogs-Mann, Ritter des kön. preußischen rothen Adlerordcns II. Classe und Comthur des großherzoglich oldenburgischen Haus- und Verdienstordens; Seine königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg - Schwerin, Höchst Ihren Kammerrath Leopold Friedrich Heinrich Weudt; Seine Durchlaucht der ältestregiercnde Herzog zu Anhalt-Cöthen, Vom 17. März. 12t Seine Durchlaucht dee regierende Herzog zu Anhalt-Dessau, und Seine Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalt-Bernburg, den herzoglich cöthen'schcn geheimen Finanzrath August Ludwig v Behr, Ritter des kerzoglich anhalt'schen Hausordens Albrechts des Bären, des k. k. österreichischen Leopold-Ordens III. Classe, des kais. russischen St. Annen-Ordens II. Classe und des fön. preußischen rothrn Adler-Ordens III. Classe; endlich: der hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck, wegen des Mitbesitzes von Bergedorf, den Senator Dr. Heinrich Brehmer, und der hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg, den Senator Dr. Gustav Heinrich Kirchenpauer, als Commissarien bestellt, welche sich, unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten und Hohen Ratificationen, über folgende Bestimmungen geeinigt haben: Artikel 1. Die Verhältnisse des Brunshauser Zolles sind durch das in der Anlage I. enthaltene Regulativ geordnet, welches mit dem 1. October 1844 in Kraft tritt, und nur unter allseitiger Zustimmung der conlrahireuden Staaten abgeändert werden kann. Artikel 2. Den künftigen Elbeschifffakrts-Revistons-Commissionen steht cs zu, den Tarif und die sonstigen Verhältnisse des Brunshauser Zolles in derselben Art und Form wie diejenigen der übrigen Clbezölle zur Erörterung zu ziehen, und namentlich die dem Tarife als Anlage III. bcigefügte Gewichts - Tabelle, welche dazu bestimmt ist, die Verzollung derjenigen Waaren zu erleichtern, die regelmäßig nach Gewicht nicht verkauft und versandt werden, mit dem wahren und durchschnittlichen Gewichte der darin enthaltene» Gegenstände in Uebereinstimmung zu erhalten, und nach Bedürfniß zu vervollständigen. Artikel 3. Die zur Ausführung des vereinbarten Regulativs erforderlichen weiteren Verfügungen werden von der königlich hannoverschen Regierung erlassen, dürfen jedoch den Bestimmungen desselben und dieses Staatsvertrages nicht widersprechen. 122 Dom 17. März. Artikel 4. Sollte die Regierung eines Elbeuferstaates durch eine Entscheidung des Brunshauser Elbezollgerichtes ihre vertragsmäßigen Rechte beeinträchngt finden, so bleibt cs derselben Vorbehalten, hierüber mit der königlich hannoverschen Regierung in Verhandlung zu treten. Artikel 5. Die königlich hannoversche Regierung wird in Beziehung auf den Brunshauser Zoll die Schifffahrt sämmtlicher Elbeuferstaaten stets an allen Vortheilen und Begünstigungen Theil nehmen lassen, welche in jener Beziehung der Schifffahrt der am meisten begünstigten Nationen durch Vertrag zugestanden worden sind oder künftig zugestanden werden. Es bezieht sich dieß jedoch, wie sich von selbst versteht, nicht auf die dem Binnenlandsgute in Binnenlands-Fahrzeugen und dem Hamburger Bürgergute in Bürgerschiffen zugestandenen oder künftig zuzugestehenden Befreiungen und Erleichterungen. Artikel 6. Der Artikel XV der Elbeschifffahrts-Acte und sämmtliche frühere, diesem Vertrage und dessen Aulagen widerstreitenden Ansprüche und Rechtsverhältnisse sind hiermit aufgehoben. Artikel 7. Die Ratificationen dieses Vertrages werden gleichzeitig und in Verbindung mit denen zu der Schluß-Acte der zweiten Elbe-schifffahrts - Revisions - Commission ertheilt und ausgewechselt werden. Dessen zur Urkunde ist dieser Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt worden. Geschehen zu Dresden don 13. April, im Jahre Eintausend Achthundert Vierzig Vier. (LS.) Eduard Nicolaus Ritter von Henneberg. (LS.) Carl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wendt. (LS.) Carl Wehn er (LS.) Dr. Otto Carl Franz Klenze. (LS.) Carl Filipp Franke. (LS.) Leopold Friedrich Heinrich Wendt. (LS.) August Ludwig von Behr. (LS.) Dr. Heinrich S3 re hm er. (LS.) Dr. Gustav Heinrich Kirchenpauer. Vom 17. März., 123 Regulativ über die Verhältnisse des Brunshauser Zolles. S. l. Eintritt der Zollpflicht. Tarif. Alle Maaren, welche in der Auffahrt auf der Elbe die Zoll-Linie passiren, welche sich von dem nördlichen Ufer der Schwinge-Mündung quer über die Elbe bis zum holstein'scken Ufer unterhalb Haseldorf erstreckt, unterliegen nach Maßgabe des unter I. beiliegenden Tarifes der Zollpflicht, insofern sie nicht unter die im §. 2 aufgeführten Zollbefreiungen fallen. Aufhebung der Nebenabgaben. Sämmtliche neben dem Güterzolle bisher zu Brunshausen oder zu Hamburg erhobenen Geld- und Natural-Abgaben, einschließlich des königlichen Schiffszolles und des Ruderzollcs der Stadt Stade, sind für immer aufgehoben, und es sollen künftig Nebenabgaben und Accidenzien irgend einer Art von den Zollbehörden und Zollbeamten weder für sich, noch für Rechnung der hannoverschen Staatscasse, noch für diejenige von Communen, Corporationen oder Privaten erhoben werden. Ausgenommen sind hiervon nur die in den §§. 7 und 12 erwähnten Schiffsgebühren und Credit-Provisionen, unter den in jenen Paragraphen angegebenen Voraussetzungen. §. 2. Zollbefreiungen. Von dem Brunshauser Zolle sollen folgende Gegenstände befreit sein: 1. Fürstengut. Hierunter begriffen sind solche Gegenstände, welche nach Ausweis der vorgezeigten Papiere persönliches Eigentbum souveräner deutscher Fürsten, ihrer Gemahlinen oder Familien, oder zum persönlichen Gebrauche und zur Hofhaltung souveräner deutscher Fürsten oder ihrer Familien bestimmt sind. 2. Hamburger Bürgergut in Hamburger Vürger- schiffen unter folgenden Bestimmungen: Zollfreies Hamburger Bürgergut ist solches, welches einem oder mehreren der in der Stadt Hamburg selbst wohnenden und 124 Vom 17. März. derselben durch den Bürger-Eid verpflichteten Bürger bei Passi-rung der Zoll-Linie eigenthümlich zngehört, und in einem Hamburger Bürgerschiffe, oder, wenn dieses wegen conträren Windes oder Seichtigkeit des Fahrwassers oder aus einem anderen Grunde die Zollstätte nicht mit ganzer Ladung passiren kann, in einem binnenländischen Leichter-Fahrzeuge die Zoll-Linie passtet, insofern der vorbezeichnete Hamburger Bürger binnen vier Wochen nach Passirnng der Zoll-Linie auf seinen Bürger-Eid unter obrigkeitlicher Beglaubigung versichert, daß das Gut bei Passirung der Zoll-Linie sein Etgenthum gewesen sei. Die bisher gemachte Ausnahme, nach welcher Hamburger Bürgergut in solchen Hamburger Bürgerschiffen, welche ans der See nicht weiter als von Alt-Holland, von der Westküste Jütlands oder von Helgoland Herkommen, zu verzollen war, ist aufgehoben. Witwen und minorene Kinder verstorbener zollfreier Bürger sollen, wenn ste oder ihre Curatoren die Geschäfte fortsetzen, die Rechte ihrer verstorbenen Ehemänner oder Väter genießen. Der Umstand, daß ein zollfreier Hamburger Bürger Com-miffions-, Facrorei- oder Speditions-Geschäfte treibt, soll denselben rücksicktlich seiner eigenen Güter von der Zollfreiheit nicht ausschließen. Diese erstreckt stch jedoch auf Hamburger Eommissions-, Factorei- und Speditionsgut nicht. Als Hamburger Bürgerschiff gilt ein solches, welches laut des, jährlich auf vorgängig geleisteten Bürger-Eid ausgestellten Schiffepasses, ganz das Eigenthum eines oder mehrerer, durch den Bürger-Eid verpflichteter, in der Stadt Hamburg selbst oder in der Vorstadt St. Pauli wohnender Hamburger Bürger ist, und dessen Eapitän gleichfalls zu den auf den Bürger-Eid verpflichteten Hamburger Bürgern gehört, und entweder in der Stadt selbst, oder in der Vorstadt St. Pauli, oder auf dem Schiffe im Hamburger Hafen wohnt. Als ganz im Eigenthume Hamburger zollfreier Bürger befindlich soll ein Schiff auch dann betrachtet werden, wenn neben solchen Bürgern andere, nicht zu den zollfreien Bürgern gehörende Hamburger Einwohner oder Schutzverwandte, nicht aber Fremde, einen Antheil, jedoch böchstens von drei Achtthei-len, an der Rhederei desselben besitzen. Auf das in derartige oder andere Schiffe verladene Gut solcher Hamburger Einwohner und Schutzverwandten erstreckt sich jedoch die Zollfreiheit eben so wenig, als auf dasjenige, welches einem außerhalb der Stadt selbst und namentlich in der Dorstadt St. Pauli wohnenden Bürger oder einem im Hamburger Hafen wohnenden Eapitän gehört. 125 Vom 17. März. Bei Hamburger Grönlandsfahrern oder Wallfischfängern sollen bloße Einwohner Hamburgs oder dortige Schutzvcrwandte zwar nicht allein, aber doch neben einem over mehreren Hamburger Bürgern, Mitrhedcr, auch ein solcher Einwohner oder Schutzverwandter, wenn er in Hamburg selbst, in der Vorstadt St. Pauli oder im Hamburger Hafen wohnt, Schiffs - Eapitan sein dürfen, okne daß dadurch die Ladung, so weit dieselbe aus Wallfisch- oder Robben-Speck, oder Barten, so wie aus beigeladenen selbstgcfangenen oder zugekauften Fischen besteht, zollpflichtig wird. Wenn der Capitän eines in See gegangenen Hamburger Bürgcrschiffes stirbt, oder aus irgend einem Grunde seinen Posten verlassen muß, und während der Reise ein Steuermann oder Setzschiffer in seine Stelle tritt, so geht dadurch die sonst vorhandene Zollfreiheit der Ladung nicht verloren. Die Einrichtung, zu Folge welcher bei getheilten Rhcdercien zum Beweise des Hamburger Schiffscigenthumes alle Mitrbeder die Schiffspässe baden beschwören müssen, ist dahin modificirt, daß die Eidesleistung Eines der Rheder genügen soll. Obgleich die Giltigkeit der Schiffspässe auf ein Jabr beschränkt ist, so soll doch der Umstand, daß etwa die Reise erst nach Ablauf jenes Jahres beendigt ist, die sonst begründete Zollfreiheit nicht anfbeben, insofern nur binnen vier Wochen nach geschehener Passirung der Zoll-Linie durch eine obrigkeitlich beglaubigte eidliche Erklärung Eines der Rheder bezeugt wird, daß die Rhedcrei, so wie dieselbe laut der obigen Begriffsbestimmung eines Hamburger Bürgerscbiffes beschaffen sein muß, bis zu jener Passirung fortdauernd bestanden habe. 3. Binnenlandsgut, welches im Binnenlande in binnenländische Fahrzeuge verladen ist, und in diesen, mit Ursprungs- und Einladungs-Bescheinigungen versehen, dieZoll-Linie passirt. Binnenlandsgüter sind alle Naturproducte und Fabrikate, welche im Landdrosteibezirke Stade, im Hcrzogthume Holstein, oder in der Stadt Hamburg und deren Gebiete, oder im Amte Ritzebüktel erzeugt worden sind, jedoch, was die Fabrikate betrifft, unter der Voraussetzung, daß dieselben nicht in einer bloßen Bearbeitung überseeischer Robstoffe, wie z. B. bei «yrup, Tabak, Thran, Zucker, Wein und den im Binncnlande bloß gebleichten, gefärbten oder appretirten, überseeischen Garnen oder Geweben bestehen. Binnenländische Einladungsplätze sind solche, welche unterhalb der Schwinge-Mündung am linken Elbeufcr, bis Curhafett 126 Dom 17. März. einschließlich, oder auf den Elbeinseln, Neuwerk einschließlich, oder am rechten Eibeufer und an der Westküste des Hcrzog-thumes Holstein, bis Büsum einschließlich, belegen find. Binnenländische Fahrzeuge sind solche, welche an einem der beiden Elbeufer, von Hamburg und Harburg abwärts bis Cuxhaven und Neuwerk, oder an der Westküste des Herzog-thumes Holstein, bis Büsum einschließlich, zu Hause gehören, und auf ihrer Fabrt seewärts nicht weiter als bis Curhaven, Neuwerk oder Büsum hinausgckommen sind. Die Ursprungs-Bescheinigungen sind von der Obrigkeit des Erzeugungsortes, die Einladungs-Bescheinigungen von der Obrigkeit, Hasen- oder Zollbehörde des Einladuugsortes auszustellen, und beide in der Ausfahrt beim Wachschiffe abzugeben. 4. Zurückgehende Güter, unter nachfolgenden Bestimmungen : a) Güter, welche bei ihrer ersten Auffahrt den Zoll bereits getragen haben, und in denselben Schiffen, in welche sie bei der Verzollung verladen waren, stromniederwärts und wiederum stromaufwärts die Zollstätte passire», sind von der abermaligen Verzollung frei, insofern bei Passirung des Wachschiffes bei diesem, oder binnen vier Wochen nach jenem Zeitpuncte bei dem Elbezoll-Comptoir zu Hamburg nachgewiesen wird, daß jene Güter früher schon verzollt, und seitdem nicht wieder in See gewesen sind. b) Wenn Schiffe, welche aus einem Elbehafen ausgelaufen waren, vor Erreichung eines außerhalb der Elbe belegenen Hafens entweder durch Havarie oder durch eingetretenen Frost, ungünstige Winde und dergleichen in der Fortsetzung ihrer Reise verhindert weiden, so ist das in diesen Schiffen niederwärts und wegen des eingetretenen Hindernisses in denselben oder anderen Schiffen wieder aufwärts geführte Gut zollfrei, insofern bet Passirung des Wachschiffes der Grund der Rückkehr nachgewiesen und dem königlich hannoverschen Elbezoll-Comptoir zu Hamburg die Zurückkunft des Gutes vor Ausladung desselben angezeigt wird. 5. Strandgut: a) Aus Schiffen, welche aus einem Elbehafen oberhalb der Zoll-Linie abgegangen, und vor Erreichung eines außerhalb der Elbe belegenen Hafens gestrandet sind, nachdem die Identität der Güter und deren Strandung auf die sub 4 a) bezeichnete Weise nachgewiesen sind. Vom 17. März. 127 b) Insofern dasselbe erweislich schon einmal verzollt war, ohne Rücksicht darauf, ob der Transport stromaufwärts und stromniederwärts in demselben Fahrzeuge geschehen war, jedoch unter der Bedingung einer auf die sub 4 a) bezeichnete Weise beizubringenden Nachweisung der schon früher geschehenen Verzollung. 6. Marktgut, unter folgenden Bestimmungen: a) Alle nach Jahrmärkten des sub 3 bezeichneten Binnenlandes auf binnenländischen Fahrzeugen geführten Gegenstände sind zollfrei, insofern über dieselben eine speciclle schriftliche Declaration und ein obrigkeitliches Zeugniß darüber, daß jene Gegenstände im Binnenlande eingeladen und zur Feilbietung auf einem oder mehreren binncnländischen Jahrmärkten bestimmt sind, bei Passirung des Wachschiffes in der Ausfahrt übergeben wird. b) Alle nach Jahrmärkten des unterhalb der Zollstätte be-legenen Binnenlandes in binnenländischen Fahrzeugen elbenie-derwärts geführten Gegenstände sind zollfrei, insofern sie in binnenländischen Fahrzeugen elbeaufwärts zurückgeführt werden, und zu Brunshausen bei der Niederfahrt die sub a) erwähnten Declarationen und Zeugnisse überreicht sind, bei der Zurückführung aber die Wiedereinladung im Binnenlande uachgewiesen worden ist. 7. Die in der Anlage II. aufgeführten Artikel. §. 3. legitimation der Schiffe und Declaration ihrer Ladung. Jeder Schiffer, mit alleiniger Ausnahme der Binnenlandsfahrer unter der im §. 5 sub 1 bezeichneten Voraussetzung, hat sich, sobald er elbeaufwärts fahrend die im §. 1 bezeichnte Zoll-Linie erreicht, über die Nationalität seines Schiffes auszuweisen , und bei den Zoll - Comptoiren zu Brunshausen durch Uebergabe sämmklicher Schiffs- und Ladungspapiere, und, so weit diese über die Ladung oder über Theile derselben nicht vorhanden sind, durch Uebergabe oder Anerkennung schriftlicher Verzeichnisse seine gesummte Ladung in Gemäßheit des Tarifcs zu declariren. Die laut §. 5 vom Setzen befreiten Schiffe haben diese Declaration bei dem königlichen Wachschiffe zu beschaffen. 128 Dom 17. März. §. 4. Setzen vor derZollstelle,Visitation und Controlle. Die Verpflichtung der Schiffer zum Setzen oder Ankern vor der Schwinge und das Recht der Zollbehörde zur Visitation der Ladung, so wie die sonstigen Controll-Befugnisse der königlich hannoverschen Regierung bleiben bestehen, so weit dieselben bisher bestanden haben, und nicht durch dieses Regulativ modi-ficirt sind. §. 5. Ausnahmen davon. Von der Verpflichtung zum Setzen oder Ankern vor der Schwinge flnd besreit: 1. Binnenländische Fahrzeuge, welche sich als solche und den Umstand, daß sie lediglich zollfreie Ladung sühren, bei Pas-sirung des Wachschiffes durch ein von diesem aus bemerkbares Zeichen kenntlich machen. Dieselben haben jedoch die Ursprungs- und Einladungs-Bescheinigungen, durch welche die Zollfreiheit des von ihnen geführten Binnenlandsgutes bedingt ist, in der Auffahrt am Wachschiffe abzugebeu. 2. Die Schiffe aller deutschen Bundesstaaten und anderer begünstigter Nationen, insofern a) deren gesammte zollpflichtige Ladung in Hamburg, imHanno-ver'schen bis Harburg einschließlich, in Altona oder an der holstein'sckien Küste, von Haseldorf bis Ottensen einschließlich, gelöscht werden soll, und zwar «) was Hamburg betrifft, unter Bezugnahme auf die wegen der dortigen Controlle zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbarten, im §.8 enthaltenen Bestimmungen; ß) was die hannover'schcn Elbeplätze betrifft, unter Vorbehalt der wegen der dortigen Controlle von der königlich hannover'schcn Regierung zu treffenden Anordnungen, und 5 Q 1 Blei und Bleiwaaren: A. Blei in Blöcken, Mulden, Rollen, Platten rc., und altes Blei, auch Glätte 100 Pfd. 5 B. Bleiwaaren (fertige), als: Kessel, Röhren, Schrot rc, auch Staniol, Schriftgießcrarbeit, ingleichen la-ckirte Bleiwaaren detto 1 2 Blumenzwiebeln detto — 5 — 3 Brennmaterialien, folgende: Holz-, Stein- u. Braunkohlen; Coaks; Karbolein detto 1 4 Anmerkung. Brennholz, Lohkuchen, Torf und Torfstein, f. im Vcrzeichniste der zollfreien Gegenstände. Buch-, Kunst- und Musikalien-handels-Gegenstände: Gedruckte Bucker undSchriften; Gemälde; Landkarten; auch Kalender und Spielkarten; ingleichen gedruckte, gestochene oder lithogra-phirte Noten detto 5 5 Bürstenbinder- und Siebma-cherwaaren detto — i 6 6 Cichorienwurzeln, trockene . . detto 4 7 Anmerkung. FrischeCichorienwwurzeln, s. im Verzeichnisse der zollfreien Gegenstände s. m. 5. Colonial-, Material- und Con-ditoreiwaaren: A. Cacao und Cacao-Fabrikate: a) Cacao (in Bohnen ober genialen) detto i 6 b) Cacaofabrikate: Cacaobutter, llacaomasse, Chocolate . . . detto 5 8. Caffeh, auch Caffehsurrogate aller Art detto 1 Gesetzsaittmlung XXVIL Their. 10 Ižr.be: 146 Vom 17. März. sT 1 O & Benennung der Maaren. M Z- «o 3 st Zollsatz imVierzehn- thalersuße. £ K <3 ° § « 1 ß v*5 ■»" C. Conditorei- u. Delicatessenwaaren: a) Confiture», eingemachte Früchte, Zuckerwerk k.; auch Caviar, fabricirter Senf, Tafelbouillon, und andere nicht anderwärts genannte Gegenstän-stände des feineren Tafelgenusses 100 Pfd. 5 b) Cirronat (Cedro, Succade) detto — 1 6 D. Getränke (künstlich bereitete): a) alle nicht niedriger tarifirten, namentlich: Bier und Meth; Branntwein jeder Art (Arrack, Rbum, Genever, Spritt rc); Wein, Most und Cyder rc. . bette 6 b) Essig aller Art, auch Himbeer-cssig und dergl detto — 2 E. Gewürze: a) alle nicht niedriger belegten Gewürze u. Spczereiwaaren, z. B. Canehl, Cardamom, cassia caryophyllata (Nclkenzimmt), Saffran, Vanille detto 5 b) Lorbeeren und Lorbeerblätter . detto — — 4 c) Ingber . . ...... detto — — b d) Pfeffer und Piment . . . detto — 1 — e) Cassia lignea, Cassiablumen, Sternanis und weißer Zimmt (Canella alba) bette 1 6 f) Gewürznelken detto — 2 — g) Macis- und Muscatnüsse . . detto — 4 — F. Mehlige Substanzen: a) nicht niedriger tarifirte, z. B. Sago, Cassave oder Tapioka, Arrowroot detto — — 6 Vom 17. März. 147 c •2 U . 5? <53 Zollsatz § Ä S ^ s im Vierzehn- % Benennung der Maaren. a ® £ ° thalerfuße. » «SD- 5-<5 S' ® 5 K Q 100 b) ungeschälter Reis (paddy) Pfd. — — 3 c) Reis, geschälter, und Reismehl detto — — 4 Anmerkung. Graupen, Gries, Grütze, Mehl, Nudeln ic. s. Pos. 33. G. Südfrüchte,' auch Schalen und Kerne derselben: a) alle nicht ausdrücklich mit ei- item höheren Zollsätze belegten, namentlich: Apfelsinen, Kastanien, Citronen, Datteln, Gra- naten, Johannisbrot oder Ca-roba, Pfirsichkerne, Pistazien ic.; auch Schalen von Citro-nen, Granaten, Pomeranzen und anderen Südfrüchten . . b) Corinthen, Rosinen und Feigen, bette 4 auch geröstete Feigen . . . detto — — 6 c) Capern, Mandeln und Oliven detto — 1 6 H. Syrup, auch Kartoffelsyrup und Runkelrübenmclasse > detto _ 3 I. Tabak und Tabakfabrikate: a) Tabak in Blättern, Stängeln und Köpfen, auch Tabakmehl und Tabakabfälle detto 6 b) Tabaksfabrikäte: a) Rauchtabak in Rollen, Ln- gleichen gekerbter, geschnittener ic., auch Schnupfta- bak (Rape und Carotten) detto — 1 — ß) Cigarren detto — 5 — K. Thee, auch Theestaub . . . . detto — 5 — L. Zucker: a) Brot- oder Hutzucker, Cassona-de, weißer gestoßener Zucker, Farin, Bastern, Lumpenzucker re. detto 10 b) Rohzucker detto 5 lNr.derPosit! 148 Vom 17. März. .2 Benennung der Maaren. t ♦ ~ g5 Zollsatz im Vierzehnthalerfuße. i« -a e 85 1 Q 8 Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, auch andere ähnliche Rohstoffe und Fabrikate: A. Alle nicht unter B. bis K. einschließlich genannten, namentlich Copaivae- und Muscat-Balsam; Bernstein ; Tinte; getrockneteKräu-ter, Pflanzen, Blüthen, Wurzeln 2C.; Kräuterkabak und Kräuler-thee; Spermaceti; Stearin rc. . B, Eocosnüsse; Bein-, Elfenbein-, Knochen-, Kohlen- und tzampen-Schwarz; Sodaholz; Vitriolstein; Harz, gewöhnliches, Galipot und Colophonium ..................... 6. Gelb- und Blauholz; Vitriol; Wachholderbeeren..................... D. Alaun ; Braunroth (Englisch-, Holländisch-, Preußisch- und Venctia-nisch-Roth, Eolcokhar und Caput mortuum); isländisches Moos; Quercitron; Schwefel; Soda; Sumach; Vikriolöhl (Schwefelsäure) E. Eatechu oder japanische Erde; Eur-cume. Rothholz; Salzsäure; Saffa-fraßholz; Schwefelblumen . . . F. Bleiweiß, Bleigelb, Mennige und andereBleifarben; Chlorkalk, trockener und flüssiger; Eitronen- und Limvniensaft; Drusen-, Pott- und Waid-Asche; Horn u. Hornspitzen; Knoppern oder Eckerdoppen; Mineralwasser; Süßholz; Terpentin; Thran, ingleichen Wallfisch- und Robbenspeck; Waid und Wan. . 100 Pfd. detto detto bette detto detto 1 6 1 2 3 4 Vom 17. März. 149 II 'Č=L : O Benennung der Waaren. Zollsatz | Ä E im Vierzehn-j thalerfuße. ""tu K ) «in W ; <3 ^ ' tl 1 Q G. Aloe und Aloeblätter; Chinarin de; Flohsamen (semen psyllii); Lack (Körner-, Stock-, .Schellack) und Firniß; Lakrizensast: Vetrn; Orleans; Perlmutter; Salmiak; Salpetersäure und Scheidewasser, Sodasäure; Tamarinden; Tonca-höhnen; Weinstein aller Art . . H. Farbeholz-Ertracte und Grünspan I. Kautschuk oder Gummi elasticum; Fisckbein (auch gerissenes u. Fischbeinstäbe) ; Braunschweiger und Bremer Grün; Lackfarben; Manna ; Sennesblätter ..... K. Balsam aller Art, mit Ausnahme von Copaivae- und Muskatbalsam ; feine Blaufarben, nämlich: Berg-, Berliner-, Englisch-Blau, Schmälte; Camphor; Carmin; Chromgelb, Cbromgrün und andere Chromfarben; Cochenille; Elfenbein; Indigo; Moschus oder Zibetb; Rhabarber; Schildpatt; Tusche; Zinnober................. Anmerkung, l. Sei, s. Pos. 35. 2. Frische Pflanzen, Krauter, Blüthen, Wurzeln jc. s. imVerzeichnissc der zollfreien Gegenstände. 3. Farbenerden (Kreide, Sfer jc.), s. Pos. 10. Eisen und Stahl, und Waaren daraus: A. Eisen und Stahl: a) geschmiedetes, gegossenes und gewalztes Eisen in Stäben, 100 Pfd. bette vetto bette 150 Vom 17. März. = .2 Ja 03 Zollsatz c ^ 3 im Vierzehn- £ Benennung der Maaren. d=L % thalerfuße. Z tsn U <3 u u 5 SŠ ® = W <9 Blechen, Platten rc.; deßglei-chen Luppeneisen; Eisenbahnschienen; auch Roh- und Cement-, Guß- und raffuiirter Stahl; ferner Radkranzeisen; ingleichen Eisen, welches tu groben Bcstand'heilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen ic.) roh vorgeschmiedet ist b) Roheisen aller Art und altes Brucheisen . ........... c) Weißblech (tin plates) . . . B. Eisen- und Stahlwaaren: a) chirurgische Instrumente, Mes-serschmiedewaaren, Sckwertfe-ger- und Bücksenmacherarbeit, Nadeln, Nadlerwaaren ».andere feine Eisenkramwaare (Cutlery, Hardware, Ironmöngerie rc). auchWaaren vonEisenblech b) Anker und Ankerketten; inglei-chen ganz grobe Gußwaaren, wie Amboße, Gewichte, Gitter, Pallisaken, Röhren, Roste, Gruppen, Pfannen, Kessel, Mörser, Oefen, Kanonen, Lafetten ic. ....... c) Eilen- und Stahldraht; grobe Werkzeuge von Eisen oder Stahl, auch dergleichen in Verbindung mit Holz oder Leder, ic., und Grobschmiedearbeiten aller Art, als: Aerte, Bettstellen , Fensterstangen, Heizapparate und Gestelle dazu, Heugabelrl, Hufeisen, Ketten 100 Pfd. detto detto detto detto Vom 17. März. 151 n Zollsatz £L JO ■° s im Vierzehn- # Benennung der Maaren. 1t thalerfuße. s 15 Is 5' © I SS S 'i'. Q (excl. der Ankerketten) Kisten, Kutsch-und Wagenfedern, Sägen, Schaufeln, Schraubstöcke und Schraubbolzen, Sensen, Sicheln, Striegeln, Sirohmes-ser, Thüren und Lhürbeschläge, Waffeleisen, Zuckermesser (Ne-gerhauer) rc ; ČEL & s _ 3 im Vierzehn- & Benennung der Maaren. 'S ss 5 Q Leder, Lederwaaren und ähnliche Fabrikate: A. Leder aller Art, auch gegerbte Häute, ingleichen Pergament . . . B. Lederwaaren ohne Unterschied (Schuhmacher-, Dattler-, Täschner-, Beutlerwaaren :c.), auch Maaren von lackirtem Leder oder von Pergament; ingleichen von Kautschuk, als : Gummibälle Gummischuhe und andere Gummi-waaren; Darmsaiten; Goldschlägerhaut und Maaren daraus . Lichte: A. Spermaceti- od. Wallrath-, Stearin-, Wachslichte rc. auch Wachsstöcke, Wachsfackeln u. dergleichen B. Talglichte . .............. Maschinen, Maschincntheile und Modelle, sie mögen aus Holz, Eisen oder anderen Materia lien oder auch aus verschiedenartigen Stoffen gefertigt sein. Metalle (anderwärts nicht genannte): A. Antimonium, Arsenik, Wißmuth und andere ausgebrachte Metalle (im Gegensätze metallischer Erze), welche unter den Positionen 1, 9, 19, 26, 46 und 47 nicht begriffen sind ......... B. Quecksilber................. Müblenfabrikate u.Backwerk: A. Graupen, Gries, Grütze, Mehl; auch Teig und Teigwaaren (Brot, Schiffszwieback rc)............. 100 Pfd. detto hetto detto detto detto detto detto Nr.derPoslt Vom 17. März. 159 Benennung der Maaren. Zollsatz e 53 im Vierzehn- -O 53 5 ^ thalerfuße. <53 5 Q 37 Pech und The er rc.: A. Pech (gemeines und geläutertes); Theer (mineralischer und anderer); auch Peckfackeln und dergleichen . 100 Pfd. 2 B. Asphalr; ingleichen Asphaltplatten detto — — 6 38 Pelz werk (fertige Kürschnerarbeit) aller Art detto 5 39 Anmerkung. Felle zurPclzwerkbereitung, s. Pos. 13, ß. Salz und Salpeter: A. Küchen-, See- und Steinsalz, ingleichen Düngesalz . . . . . detto 1 B. Salpeter detto — — 6 40 Samen: A. alle nicht niedriger tarifirten Sämereien, namentlich: Canarien-, Esparsette-, Hanf-, Holz-, Klee-, Lucern-, Mobn-, Senfsamen, auch gemahlener, Wiesensamen rc. . . detto 1 B. Leinsamen und Leindotter, Rapsund Rübsamen detto 3 41 Seife aller Art detto — — 8 42 Spinnmaterialien, Gespinnste und Gewebe: A. Spinnmaterialien: a) alle nicht anders tarifirten, namentlich : Lamm- und Schafwolle detto 1 6 b) Baumwolle, Flachs und Hanf detto 9 c) Seide, rohe und bearbeitete . detto 5 Anmerkung. Haare (Angorahaare ic.), s. Pos. 20, A. B. Seilerarbeil (Tauwerk, Bindfaden rc.) detto 8 1 Anmerkung. Altes Tauwerk, s. int Verzeichnisse der zollfreien Gegenstände. Vom 17. März. 161 Benennung der Maaren. G J. b Zollsatz im Vierzehnthalerfuße. I w ® « Garn und Zwirn: a) soweit sie nicht mit einem andern Zollsätze belegt sind, insbesondere: Garn und Zwirn von Wolle oder Haar, auch von Wolle oder Haar in Vermischung mit Baumwolle, Flachs od. Hans b) Hcedengarn.................... c) Garn und Zwirn von Baumwolle, Flaws oder Hanf . . d) Garn und Zwirn von Seide oder von Seide mit anderen Stoffen vermischt............. 0. Zengwaaren: a) Zeuge, Tücher, Gewebe, Band-waaren, Posamentirarbeit, Putz-und Modewaaren, Stickereien, Spitzen, Slrumpfwaaren, Teppiche und Decken; auch fertige neue Kleidungsstücke und Wäsche; Filzwaaren; Wachstuch; Wachstafft že. . . . . . b) Pack-, Sack- und Segelleinwand Anmerkung. Getragene Kleider unk Wäsche, s. im Verzeichnisse Cer zollfreie» Gegenstänke. 43 Steinwaarn: Waaren aus Alabaster, Bergkrystall, Gypsspath, Marmor, Speckstein............... Anmerkung. .. Rohe und behauene Steine, ingleichen Masmorplalten, s. im Verzeichnisse der zollfreien Gegenstände. !. Edelsteine (Diamanten ic.), ingleichen geschliffene ordinäre Schmucksteine (Achat, Jaspis ic.), ferner Waaren ans Alabaster und dergleichen in Verbindung mit edlem Metalle, Perlmutter k., s. Pos. 27. 100 Pid. delto detto detto detto detto detto 2 1 5 Gesetzsammlung XXVII. Thell. 11 Nr.de 162 Vom 17. März. = .2 I Benennung der Maaren. JO 01 Zollsatz " --_ — im Vierzehn thalerfuße. 'S." w « I L « 5 Q Stroh, Rohr, Bast rc. und Maaren daraus: A. Stuhlrohr, einschließlich des gespal tenen............................. A. Stockrohr (Bambus, Psefferrohr rc.) C. feines Strok und Bastgefleckite zu Hüten, ingleichen Bast-, Stroh Spann- und Rohrhüte . . . Anmerkung. Binsen. Dachrohr. Schilf. Flechtstroh, Matten rc.. s. im Verzeich niste der zollfreien Gegenstände Wachswaaren: Wachsbüsten, Wachsfiguren, Wachölarven .... äl um e r.f u n g. 1. Wachs, s. Pos. 28, C. 2. Wachslichte, s. Pos. 30, A. 3. Wachstuch ic., s. Pos. 42, D. a). 4. WachSfigurcn-Cabinekte, f. im Verzeich niste der zollfreien Gegenstände sub Nr. 2. Zink und Zinkwaaren: A. Galmei und zinklscher Ofenbruch (Tutia)........................ B. rother Zink und Zinkblech . . C. fertige Zinkwaaren, auch lackirte Zinn und Zinnwaaren: A. Zinn in Blocken, Mulden rc., auch altes Zinn.................. . B. fertige Zinnwaaren, auch lackirte 100 Pfd. dctto bette bette bette bette bette bette! bette © chlußvemerkung. Für Maaren, welche so allgemein declarirt werden , daß die für dieselben gebrauchte Benennung mehrere verschiedene Taris-Post-timten unter sich begreift, darf der höchste der, unter der gebrauchten Benennung begriffenen Zollsätze angerechnet werden,iedoch kann der Zollpflichtige nach §. 11 Nr. 1 des Regulativs hiergegen nachträglich reelamiren und dadurch bewirken, daß für die zu verzollende Maare nur der aufdieselbe nach ihrer speciellsten Bezeichnung tarifmäßig fallende l Zollsatz zu erheben ist. Anlage II. Vom 17. März. 163 V erz ei chniß derjenigen Gegenstände, welche bei dem königlich Hannover'scheu Elbezolle zu Brunshausen keiner Abgabe unterworfen stnd. 1. Abfälle und Rückstände, alle mit einem Zollsätze nicht ausdrücklich belegte, insbesondere: Asche; Auster- und Muschelschalen zum Kalkbrennen; Blut von geschlachtetem Vieh (sowohl flüssiges als eingetrocknetes); Branntwein-spülig; Cacaoschalen; Charpie; Därme; lhierischer Dünger; auch andere Düngungsmitlel, welche nickt anderswo auf-gefübrt sind (ausgelaugte Asche oder Kalkäscher, Dornschlag, Guano, Knochenschaum oder Zuckercrde, S^ge-späne icO; Eisenfeile und Hammerschlag, ingleichen Schliff (Abfall beim Schleifen grober Eisenwaaren); Hefe; Häringslacke; Holzborke oder Gerberloke; Hornabfall (Hornspäne, geraspeltes Hirschborn rcO; Hufe und Klauen; Kleie; Knochen (ganze und zerkleinerte, einschließlich Knochen-mebf); Leimleder und Thierflechsen; Lobkuchen (ausgelaugte Lobe); Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation (Papierspäne, Maculatur, altes Tauwerk, alte Fischernetze re.); Oelknchen und Oelkuckenmehl; Treber und Trester; alte Gold- und Silberrressen zum Einschmelzen; Tnchecken und Tuchleisten u. bergt, m. 2. Effecten und Reisegerätb re., nämlich: gebrauchteHaus-gerätbe; getragene Kleider und Wäsche; gebrauchte Fabrikge-rätbschaften und oebrauchtes Handwerkszeug; auch Kleidungsstücke und Wäsche aller Art, welche Schiffer, Matrosen und Passagiere zu ihrem Gebrauche, ferner Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, ingleichen Gerätbe, Instrumente und Schaugegenstände, welche reisende Künstler mit sich führen; nicht minder gebrauchte Schiffs-Jnventarien-stücke; Emballagen; leere Gebinde; auch Nerzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 3. Eier. 4. Erden, als: GypS (roher), Lehm, Mergel, Sand, ingleichen Kobaltspeise und Schlacken von Erzen. 6. Feldfrüchte (alle mit einem Zollsätze nicht ausdrücklich belegte), lebende Pflanzen re., nämlich: Bäume und Skräu-cher zum Verpflanzen; Reben und Schößlinge; Orangerie-, 164 Vom 17. März. Blumen- und Topfgewächse; Heu, Gras und Futterkräuter; Getreide in Garben und andere Feldfrüchte (einschließlich Flachs und Hanf) in Büscheln, Bündeln rc., wie sie unmittelbar vom Felde eingebracht werden; frische, gesalzene und abgekochte Gemüse und Krautarten; Beeren (frische); eßbare Wurzeln unv Wurzelknollcn; frische Kräuter, Blü-theit, Wurzeln rc zum mcdicinischen und Gewerbsgebrauche; ferner Siroh, Spreu und Häckerling, Schachtelbalm; Eicheln; Erdnüsse oder Erdeicheln; Moos (Berg-, Corallen-, Steinmoos rc.); Schwämme und Pilze (frische und getrocknete) u. dergl. in. Anmerkung. Vergleiche die Tarifsätze für Getreide und Hülsenfrüchte in Körnern; Samen; Spinnmateralien; Drogueriewaaren K. 6. Fische, lebende und ftische, (zu welchen letzteren auch die bloß zur Erbalrung auf dem Transporte mitSalz bestreuten oder in Salzwasser gelegten Fische dann gerechnet werden, wenn sie in Körben eingeben); Hummern und Krebse. 7. Gartenfrüchte, als: frisches Obst, ingleichen Melonen, Gurken, Kürbisse u. dergl. Anmerkung. Gemüse, Krautarten, eßbare Wurzeln ic., s. Feldfrüchte. 8. Heede, Werg und Torse, ingleichen Seidencocons. 9. Holz, als: Brennbolz, Busch und Reisig aller Art, ingleichen Weidenruthen. 10. Kalk und Gyps, gebrannter. 11. Milch. 12. Muster, Musterkarten und Proben aller Art, welche nur zum Gebrauche als Muster oder Proben geeignet sind und in Quantitäten von gleichzeitig nicht mehr als zwei Pfund derselben Waarengattung passiren. Anmerkung. Alle andern als die oben genannten Muster und Proben tragen.den Zoll, der auf der betreffenden Waare ruht. 13. Papier, beschriebenes (Acten und Manuskripte). 14. Sckiffc, sowohl kleine Schiffe, (Boote), welche sich als Frachtgut in andern Schiffen verladen befinden, als auch große Sckiffe (einschließlich der Dampkboote), welche von andern Schiffen als Frachtgut transportirt werden. 15. Steine und Steinwaaren (alle mit einem Zollsätze nickt ausdrücklich belegten), namentlich: Bruch- und behauene Steine aller Art, z. B. Kalk-, Schiefer-, Ziegel-, Back-und Mauersteine, Cement- und Traßsteine, Flußspath, Schwerspath, Speckstein, Talkstein, Puzzollan, Alabaster 165 Vom 17. März. und Marmor, Mühlsteine, auch Schleis- und Wetzsteine, Flintenstciue, Marmotplatken; ferner (Zement-, Traß- und Ziegelmehl; Serpentuisteinwaaren; Schieferstifte und Schiefertafeln :c. 16. Stroh, Bast ic und grobe Waaren daraus, namentlich: Binsen, Dachrohr, Selms und Flechtstroh; Malten; Fußdecken und Seile aus Stroh, Schilf, Bast und Binfen ic. 17. Thiere, lebende, mit alleiniger Ausnahme der Sckal-thiere; namentlich auch Bienen in Bienenstöcken, Blutegel, iugleichen alles Zug- und Schlachtvieh ic. 18. Torf und Torfkohlen. Anlage III. V er z e ich ni ß der dem königlichen Clbezoll- Wachschiffe zu Brunshausen zu zahlenden Gebühren. 1 Von jedem Schiffer oder clanrenden Manne von der Sck'ffs Equipage, welchen die königliche Schiffsmannschaft mit der königlichen Ebaloupe vom Bord nach dem Zollhaufe bringt und nach der Elarirung wieder an Bord feines Schiffes führt 2^Deßgleichen von jevem Sckiffer, welcher feine Clarirung am Bord des Elbezoll-Wackschiffes machen muß, und den die königliche Schiffsmannschaft mit der königlichen Egaloupe dahin bringt und an Bord feines Schiffes zuruckfuhrt . Es steht jedem Schiffer frei, sich zur Ueberfahrt nach dem Zollhaufe oder nach dem Eldezoll-Wachfchiffe feines eigenen Bvotes zu bedienen, und er bezahlt alsdann nichts. In Eourant im 14-Tbalerfuß. Thlr.j gGr. |pf 166 Dom 17. März. In Courant im 14- Thalerfuß. Thlr.sgGr.spf. 3 Für das Abbolen der Retourscheine von den elbeniederwärls fahrenden Schiffen wird gezablt: von Schiffen über 15 Last . . . 6 » » unter 15 • ... 3 j 4 Es steht jedem Schiffer frei, den Retourschein selbst an das Elbezoll-Wachschiff zn bringen, in welchem Falle nichts bezahlt wird. Für jedes, nicht schon vhnedieß vom Setzen befreite Schiff, welcbem auf besonderes Ansucken die Befreiung vom Setzen bewilligt worden, wird der Mannschaft des königlichen Wachschiffes für das erforderliche Entgegenfahren rc. . . gezablt. Schiffer, welche in ihrem eigenen Boote an das Land gegangen sind, indeß einen königlichen Matrosen als Wegweiser nach dem Zoll-Comptoir erbitten, zahlen 16 5 4 6 Schiffer, welche in ihrem eigenen Boote an das Land gegangen sind, indeß, nach beschaffter Clarirung, die im Zoll-Comptoir empfangene Abfertigungs-Bescheinigung nicht selbst an das Wachschiff bringen, sondern durch die Mannschaft desselben abbolen lassen, zahlen: bei Schiffen über 15 Last . . . 6 » » unter 15 » ... 3 i Vom 17. März. 167 Anlage IV. Normal-Gewichtstabelle zur Berechnung des Zolles für diejenigen bei dem königlich hannover'schen Elbezvlle zu Brunshausen zollpflichtigen Gegenstände, bei denen eine Gewichts-Declaration nicht Statt findet. Anmerkung. Die Declaration der in dieser Tabelle aufgcführten Maaren ist jedesmal nach demjenigen Maßstabc. welcher dem für die Maare festgestelllen Normal-Ecwrchtssahe zu Grunde liegt, zu beschaffen , wo hingegen enie gleichzeitige Declaration des effective» Rekto-Gewichts nicht zu berücksichtigen und daher nicht erforderlich ist. Reklo- A Pfund. Getreide, Hülsenfrüchte und Samen. (1 Last — 60 Hamburger Faß = 3l’|„ Hectolitres = 11 engbscben Imp Quarters = 236 Alqueirs in Lissabon = 44'|, Sacchi in Livorno —47 Quarterns in Barcelona — 25 Tonnen in Kopenhagen — 22 Tonnen in Schweden und 16‘]„ Tschetwert in Rußland ) Bobnen . . 1 Last . 5600 Buchweizen . . 1 l/ . . . . 4300 Erbsen . . 1 5600 Gerste . . 1 "... 4300 Hafer . . 1 " 3100 Hi rse . 1 * 4600 Linsen . . 1 5600 Roggen . . 1 5000 Weizen. . 1 5300 Wicken. . 1 5600 Leinsamen in Tonnen . 1 Tonne . . ! 175 • ' Säcken . 1 Last . 4300 Ra pvsamen . . 1 4500 91 üb f aat (Rübsen), Leindotter, Dotter, Töder wie Rappsamen. 168 Vom 17. März. B. Flüssige Maaren. (Bei Declarationen nach Litres werden 228 Litres — 30 Veltes oder Viertel gerechnet). Bier, in Fässern . . 1 Gallon Flaschen . . Wie Wein in Flaschen Branntwein (Arrack, Rhnm, Genever, Sprit :c), und zwar: Arrack . . . 1 Legel . '!. - - ■ - k ' 1 Orhoft . 1 Pipe oder Pancheon Rhnm Genever Branntwein, Cognac und alle aus Frankreich kommenden Spirituosen Branntwein und alle nicht aus Frankreich kommen-denS pirituoien, die nicht in solchen Gebinden kommen, wofür ein besonderer Gewichtssatz normirt 1 Orbosl — 1 Stück. 1 Orhoft Pipe 1 Viertel (Veite) . 1 Gallon Imperial . Wie Wein in Flaschen. . wie Wein. Liqueur in Flaschen Cyder .... Essig .... M ineralwasser allerArt, inKrügen oder in Flaschen 100 Krüge oder Flaschen Krüge oder Flaschen werden für |, Ärug ober Flasche gerechnet. Thran: aus Amerika, mitAusnah-me des großbritannischen, wo der Inhalt derFaffcr nach Imp. Gallons bestimmt wird . . 1 Gallon Nelto- Pfund. 1000 500 250 450 800 400 200 400 870 435 8'I. 250 Vom 17. März. 169 1 Gallon 1 Tonne oder 15 Viertel 1 Hectolitre . Thran: aus Großbritannien und dem grvßbritannischen Amerika . aus Norwegen und Dänemark aus Holland und Belgien aus allen andern Ländern 1 Stcchkanne Wein, in Fässern: von Spanien, Portugal, den Azoren, den canari-schenJnseln ».Madeira, über alle Weine in Pipen oder Bothen Both Pipe ' oder Both Netto- Pfund. von Frankreich Wein in Flaschen 1 Orbvft (mit Ausnabme der Bayonner Orhofte) 1 Bayonner Orboft in andern Gebinden, jedes Viertel (Veite) 1 Kiste von 100 Flaschen . 1 » v 50 v . andere Quanta »ach diesem Verhältnisse; 'j, Flaschen werden für '^Flasche gerechnet. Anchovis Austern. C. Sonstige Gegenstände. . 1 Anker . Blech, Englisch-Weißblech (tin plates) . Kastanien von Bilbao . 1 Tönnchen oder Donker nordische Anchovis 1000 Stück . oder 5 ' 1 Kiste . 1 Fanega 8| 200 190 36 U 950 810 450 225! 112*1. 450 600 15 300 150 80 40 200 125' 75; Vom 17. März. 170 Netto- Pfund. Cigarren 1000 Stück . 10 oder 100 Stück 1 ^Cocosnüsse . 1 Stück . 2 ^Coquillvs 100 Stück 20: Felle und Häute: trockene Kalbfelle von Rußland, Preußen, Nor- wegen uno Schweren . 100 Stück 100 trockene Kalbfelle von Dänemark und andern Ländern . . , trockene Schaffelle, ge- 100 V . • 225 schorne aller Ilrt 100 V 125! trockene Pferdehänte 10 ¥ 175, gesalzene Felle und Häute der vorstehenden Gattun- gen werden zum Doppelten dieser Gewichtssätze angenommen. Ziegen-, Beck- u. Schwei- nefelle 100 Stück 250 Robben- und Seebundfelle Hasen-, Kaninchen- und Katzenfelle . 100 r • • * 20st 100 ¥ . , 20' Iltis-, Marder-, Hamster-und Kitzfeile Täcks-, Fuchs-, Hunde-, 100 ¥ • 10 1 Ottern- undLamwseUe . Ratten-, Wiesel« und Eickbörnchenfelle 100 ' • 50 I 100 » 5 Bärenrelle 100 ¥ 300 Hirsckfelle 100 V 300 Lucbsfelle 100 ¥ ♦ 100 Skerzlelle (Minks) Schuppen oder Wal'chbä- 100 ' . 40 | renftlle (Raccoons) . 100 75 Bielfraßsclle 100 * . 120 Wolftelle . 100 ¥ 225 Zobelfelle 100 u 25 Fleisch .... 1 Tonne (Barrel) . in andern Gebinden nach 200 dem zu declarirendrn Gewichte. Vom 17. März. 171 Häringe Hörner und Hornspitzen: Büffel», Ochsen» und Kuhhörner Hornspitzen . ' . andere Hörner (mit Ausnahme der nach Gewicht zu declarirenden Hirsch-, Elenn- und Rrnnthicr-Geweihe) . Laberdan, in Tonnen . Mehl . Peck mit Ausnahme von Archangeler-Pech, welches nach dem zu declarirenden wirklichen Netto-Gewichte verzollt wird) Rosinen, Muskateller-, in Kistchen von Malaga kommend Salz . . . . Sardellen . Seife, grüne . Stabbolz, d b. Stäbe und Bodenstäbe aller Art, deßgleichen Pipen , Or« hoft-, Tonnen- und Büttenstäbe 1 Tonne > 4Ur’6U 3>k Tonnen werden für eine ganze gerechnet. 100 Stück oder pr. Stück 100 Stück . oder pr. Stück 100 Stück oder pr. Stück wie Häringe. 1 Tonne in andern Gebinden nach dem zu declarirenden Gewichte. 1 Tonne 1 Kistchen j , 4|4 Kistchen werden für 'I, gerechnet. 1 Last . wie Anchovis. 1 Tonne ‘I,, 4|4, 8|s Tonnen werden für eine ganz« gerechnet. 1000 Stück . oder pr. Stück Netto- Pfund. 250 50 183 250 22 4800| 200 4000 4, 172 Vom 17. März. Südfrüchte, als: Citro- Oteklo- Pfund. nen, Apfelsinen, Orangen und Granaten: von Malaga und Spanien überhaupt . . .1 Stifte . . , 300 j '!, - . . . 150 ‘L ' 75 von Portugalk, den Azoren, den canarischen Inseln, Italien und andere» südlichen Landern (exclus. Spanien) . . .1 Kiste . e . 75 - - • « • 37*|, Theer . . . .1 Tonne 250 Anlage Y. Tabel l e zur Reduction verschiedener fremder Gewichts-Benennungen auf Pfunde der Einladungsorte, behufs der Zollberechnung beim königlich hannoverschen Elbezolle zu Brunshausen. 1 Alqucira ober Al^uir Paddy von Bra- — 45 brasilianische Pfund. 1 Arroba von Brasilien .... — 32 ,, 1 „ „ Havanna und Matanzas . — 25 spannche Ptund. 1 „ „ Pvrtugall . . . 1 >, ,, Sramen .... = 32 porrugiesiiche Pfund. — 25 spanische Pfund. talk 4 Arrobas von Spanien (eigentlich 7 Arrove») . — 175 „ H „ 2 ,, „ „ (eigentlich 4 Aeroben) . = 100 „ jj 1 Lerkorvitr von Rußland — 10 Pud oder . — 400 russl^che Pfund.. 1 bismerptund von Norwegen . — 12 norwegische Pfund. 1 Cantar von Alexandrien in Egypten — 36 Okka oder 100 Rottoli — 100 egyplische Pfund. 1 Cantar von Cisme a 44 oder 45 Olika — 100 Rottoli oder .... = 100 türkische Pfund. 1 Cantar von Genua a 100 Rottoli . = 150 genuesiiche Pfund. 1 i, „ Neapel a 100 ‘ : . — 2777|g neapolit. Pfund. Vom 17. März. 173 1 Cantaro grosso oder schweres.Gewicht — 100 Rottoli grossi oder 111 Rottoli sottili von Sicilien . 1 Cantaro sottile oder leichtes Gewicht — 100 Rottoli sottili von Sicilien . 1 Cantaro von Sicilien, ohne weitere Bezeichnung ä 100 Rottoli, wird gerechnet 1 Cantar von Smyrna ä 44 oder 45 Okka = 100 Rottoli oder .... 1 Cantaro von Algier — 100 Rottoli oder 1 Cantaro von Candia ä 44 Okka — 100 Rottoli oder......................... 1 Cantaro von der Levante ä 44 Okka — 100 Rottoli.......................... 1 Cantaro von Malta — 100 Rottoli — 250 Lire oder........................ 1 Cantaro von Tunis = 100 Rotal oder . 1 Cantaro von Tripolis — 100 Rotal oder 1 Cantaro von Livorno .... 1 Cantarcllo von Sardinien 1 Centinajo von den jonischen Inseln 1 Centner im Allgemeinen .... 1 englischer Centner -.................... 1 preußischer Centner..................... 1 Centner von Portugal! und Brasilien, siehe Quintal. 1 „ „ Spanien, siehe Quintal. 1 „ 11 a.riesi ..... 1 „ „ Decimalgewicht von Frank- reich — 100 Kilogrammes 1 Hundred Weight von Großdritannien und Irland —4 Quarters = 8i>tones ofer . 1 Hundred Weight von Nordamerika — 4 Quarters oder........................ 1 Hundred Weight von Jersey und Guernsey 1 Kilogramm............................... 1 „ =10 Hectogrammes . 277'!, sicilianische Pfd. 250 » « 250 ,, 7, 100 türkische Pfund. 100 71 11 100 n n 100 ii ii 250 Malteser „ 100 türkische „ 100 100 toskanische Pfund. 104 sardinische „ 100 dortige 1, 100 Pfund. siehe Hundred Weight. 100 Pfund. 100 dortige (o.Wiencrl Pfund. 200 Pfund. 112 7, 112 ,i 1031 *!, „ 2 „ 100 Decagrammes = 1000 Crammes. 1 1 Razar Maund von Calcutta . . . 1 Factor! Maund „ n . 1 Millier von Frankreich = 1000 Kilogrammes .................................. 1 Niederländisches Pfund oder Kilogramm Okka, siehe Cantar. 1 Picul oder Pccul von Batavia = 100 Catty 1 Picul von Manilla 100 Catty 1 „ Singapore = 100 1 „ Sumatra = 100 1 Yt China = 100 n t » n Japan 100 » = 10 Decagrammes = 100 Crammes. = 1 Decagrammes = 10 Crammes. — 82 englische Pfund. = 74'j, « » = 2000 Pfund. — 2 Pfund. = 127 holländische Pfd. = 131l|f spanische „ = 133'!z englische „ — 1223|, holländische „ — 133'i- englische „ = 125 holländische „ 174 Vom 17. März. 1 Pud von Rußland....................... 10 „ — 1 Berkowitz ober Schiffpfund . 1 Quarter an Gewicht von Großbritannien und Irland . . . . 1 „ an Gewicht von Nordamerika . 1 Quintal von Brasilien = 4 Arrohas ober 1 „ Portugall- 4 ,, „ 1 „ „ Spanien — 4 „ 1 „ „ Havanna und Matanzas = 4 Arrobas oder 1 „ macho #on ©pailieit = 6 Arrobas oder........................ 1 „ metriquc von Frankreich — 100 Kilogrammes oder . 1 Itottolo sottile oder leichtes Gewicht von Sicilien.................... 1 „ von Neapel....................... Wegen des ktottolo siehe im übrigen bei vantar. 1 Schiffpfund von Rußland incl. Curland . 1 „ „ Schweden 1 „ „ Dänemark 1 n n Norwegen 1 „ „ allen andern Orten 96 Solotnik............................. 1 Steen von Amsterdam . 10 Stein von Preußen . . . . 1 Sten von Schweden . 1 Stone von Großbritannien und Irland . 1 Stein Flachs von Rostock ln >, n Wismar 1 „ Federn von Lübeck 1 n 8lacbs „ „ . . . . 1 n Wolle n n . 1 n feine do. von Rostock . 1 >, grobe do. „ „ 1 n feilte do. n Wismar 1 n grobe do. „ „ . . . 1 Ton an Gewicht von Großbritannien und Irland = 20Hundred Weights oder 1 „ an Gewicht von Nordamerika — 20 Hundred Weights oder 1 n an Gewicht von Jersey und Guernfey — 20 Hundred Weights oder 1 Vog ober 3 Bismerpfund von Norwegen Zentner, siehe Centner. = 40 russische Pfund. == 400 n n 28 Pfund. 28 „ 128 brasilianische Psd. 128 portugiesische „ 100 spanische Pfund. 100 n « r 150 , 200 französische „ Q'U sicilianische Pfund. 2’|s neapolitanische Psd. =20LieSpsundoder400Pfd. = 20 = 20 =20 = 20 400 320 320 300 1 Pfund in Rußland. 3 Kilogrammes oder Pfund. Schiffpsund. schwedische Pfund. Pfund. Rostocker Pfund. Wismarsche „ Lübecker „ 6 1 32 14 20 20 10 20 22 22 10 22 10 Rostocker Wismarsche 2240 englische Pfund. — 2240 amerikanische Pfd. = 2070 Pfund. -= 36 norwegische Pfund. Vom 18. und 27. März. 175 25. In Betreff des Verfahrens Lei Güter-Angaben der Erecuten zur Beseitigung des Personal-Arrestes. Da wahrgenommen worden ist, daß über die von den Erecuten zur Beseitigung des Personal-Arrestes, in Gemäßheit des §. 348 der allgemeinen Gerichts-Ordnung (§. 461 der wcstgali-zischen und §. 448 der italienischen Gerichts-Ordnung), überreichten Güter Angaben von den Gerichtsbehörden aus verschiedene Weise verfahren wurde, und hierbei öfters eine große Verzögerung eintrat: so haben Seine k. k. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Jänner d. I. hinsichtlich des Verfahrens über derlei Güter-Angaben Folgendes anzuordnen geruhet: Werden von dem Beklagten binnen der festgesetzten Frist oder wenigstens voreingelangtcmArrest-Gesuche Zahlungsmittel angezeigt, so ist über dieses Gesuch sogleich auf kurze Frist eine Taglatzung anzuordnen, und wenn ein Streit entsteht, ob der Kläger das angegebene Vermögen als hinlängliche Bedeckung anzunehmen schuldig sei, hierüber nach Vernehmung beider Tbeile unverzüglich durch Bescheid zu erkennen. Eine Erstreckung findet ohne Einwilligung des Gläubigers nicht Statt. Diese Allerhöchste Entschließung wird hiermit in Folge hoher Hoskanzlci-Verordnung vom 28. v. M., Zahl 6511, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubcrnial-Currende vom 18. März 1845, Nr. 4441, 26. Aufhebung der Controllpflichtigkeit des innerhalb des Zollgebietes erzeugten Weines. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer findet sich, laut Dekretes vom 5. d. M., Zahl 585, bestimmt, die Con'rollpflich-tigkeit des innerhalb des Zollgebietes erzeugten Weines (mit Einschluß der ungarischen und siebenbürgischen Weine) im gan- 176 Vom 27. und 29. März. zen Grenzbezirke des illyrischen Küstenlandes, und in dem angrenzenden, sowohl am Zollausschusse Venedigs, als an der Meeresküste gelegenen venetianischen Grenzbezirke bis an den Etschfluß, ferner auch im Grenzbezirke des Gebietes derFinanz-Jntendenz Morbegno am 1. Mai 1845 angefangen, aufznheben, wogegen der außerhalb des Zollgebietes erzeugte Wein, wie bisher, der Conkrolle unterworfen bleibt. Gubernial-Verordnung vom 27 März 1845, Nr. 5250; an die k. k. Kreisämter, an die Stände Steiermarks und an die k. k. Cameral-Gefällenverwaltung. 27. Vorschriften für die uniformirten Bürger-Corps. Mit dem bohen Hofkanzlei-Decrete vom 13. März d. I., Zahl 8098, wurde Nachstehendes anher bedeutet: Die von Seiner k. k. Majestät im Jahre 1813 Allerhöcbst genehmigten Vorschriften für die uniformirten Bürger-Corps, welche der Landesstelle in Folge Allerhöchster Entschließung vom 3. December 1826 zur Darnachachtung bei sich ergebenden Fällen, ohne jedoch eine Kundmachung derselben zu veranlassen, mit dem Hofkanzlei-Decrete vom 14. December 1846, Zahl 34,552/3272, bekannt gemacht wurden, enthalten in dem §. 4 die Norm, daß in diese Corps Militär- oder landwehrpflichtige Individuen nicht aufgenommen werden sollen. Dieser §. 4 und die hierauf bezüglichen Bestimmungen des §. 10 jener Vorschriften finden, laut Allerhöchster Entschließung vom 23. November 1844, dermal keine Anwendung mehr. Es unterliegt sonach gegenwärtig keinem Anstande, daß in die uniformirten Bürger-Corps Individuen ausgenommen werden, die nach ihren persönlichen Eigenschaften und Gewerbs-Verbältniffen dazu geeignet sind, wenn sie auch noch in dem Militär- oder landwehrpflichtigen Alter stehen, weil nach den dermal bestehenden Rekrutirungs-Vorschriften die Aufnahme in Dom 29. und 31. März. 177 diese Corps an und für sich kein Befreiungstitel von der Militär- oder Landwehrpflicht ist. Was dem k. k Kreisamte im Nachhange zur Gubernial-Derordnung vom 11. Jänner 1827, Zahl 277, hiermit besannt gegeben wird. Gnbernial-Verordnung vom 29. März 1845, Nr. 5385; an die k. k. Kreisämrer. 28. Vorschrift über die Militärpflicht österreichischer Unterthanen im lombardisch-venetianischen Königreiche. Aus Anlaß der vorgekommencn Frage, inwiefern einem im lombardisch-venetianischen Königreiche sich aufhaltenden österreichischen Unterthane aus einer anderen Provinz die ihm in dieser letzteren gesetzlich zustehende Befreiung von der Militärpflicht auch im lombardisch-venetianischen Königreiche gebühre, wenn er dort Grundbesitz erworben, und Mitglied einer Gemeinde geworden ist, haben Se. Majestät unter dem 22. v. M. fl. h. genehmigt, daß ein im lombardisch-venetianischen Königreiche sich aufhaltender österreichischer Unterkhan aus einer anderen Provinz bis nach erfolgter Naturalisirung als Lombardo-Denetianer den Conscriptions- und Rekrutirungs-Dorschrifeen seines Heimatlanves unterworfen bleibe, ihm daher auch die in diesem letzteren zustehende Befreiung von der Militärpflicht gebühre, daß die bloße Erwerbung eines Grundbesitzes im lom-bardisch-venelianischen Königreiche, wenn damit nicht zugleich die Naturalisirung verbunden ist, auf die Bestimmungen hinsichtlich der Militärpflichligkeit keinen Einfluß übe, und daß die in dem lombardisch-venetianischen Königreiche angestellken, jedoch aus anderen österreichischen Provinzen gebürtigen Beamten und ihre bei ihnen befindlichen Söhne, in Beziehung auf die Militärpflicht, so lange sie dorr nicht naturalisirt sind, nicht nach dem lombardisch-venetianischen Conscriptions-Patente vom Jahre 1820, sondern nach jenem ihres Heimatlandes zu behandeln sind. Gesetzsammlung XXY1I. Theil. J2 178 Vom 31. März und 10. April. In Erwägung nun, daß solche Beamte, und die bei ihnen befindlichen Söhne der Militärpflicht gänzlich entgehen würden, und zwar in ihrem Heimatlande deßhalb, weil sie dort nicht mehr, conscribirt werden, und im lombardisck-vcnetianischen Königreiche, wo sie sich befinden, darum, weil sie dorr, wenn sie nicht naturalisirt sind, der Rekrutirung nicht unterliegen, soll der italienische Beamte, der eine Anstellung in den conscribirten deutschen und slavischen Provinzen erhält, und umgekehrt, der deutsche Beamte, welcher im lombardisch-venetianischen Königreiche angestellt wird, die Begünstigungen beider Länder zu genießen haben,.so daß der deutsche Adelige auch im lombardisch-venetianischen Königreiche militärfrei, der deutsche Unadelige nur zur achtjährigen Militär-Dienstzeit pflichtig, dagegen der italienische Adelige in deutschen Provinzen militärfrci, der um adelige Italiener aber nur zu einer Dienstzeit, wie sie in seinem Vaterlande (also nicht zum Landwehrdienste) zu verhalten ist. Von dieser a. h. Entschließung wird das k. k. Kreisamt zu Folge des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 17. März l. I., Z. 6714, mit dem Beisätze verständiget, daß die Bestimmung, in welcher Weise die hier angedentete Aufnahme eines Unterthans aus den übrigen Ländern im lombardisch-venetiani-schen Königreiche mit der angezeigten Folge bezüglich seiner Militärpflicht künftig Statt haben soll, nachträglich folgen werde. Gubernial-Verordnung vom 31. März 1845, Zahl 5659; an die k. k. Kreisämter. 29. Gleichstellung der Professoren des Joanneums mit jenen des Wiener polytechnischen Institutes. Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. d. M. allergnädigst zu bestimmen geruhet, daß die a. h. Entschließung vom 24. October 1853, nach welcher die Professoren. am ständisch-technischen Institute zu Prag den Professoren des Wiener polytechnischen Institutes im Range gleich- Vom 10. April. 179 gestellt sind, und daher ihr Senininm bei allfälligen lieber* setznngen vom Prager technischen Institute an das Wiener polytechnische Institut berücksichtigt werden soll, auch auf Professoren des Joanneums bei ihrer Uebersetzung an das polytechnische Institut in Wien Anwendung zu finden habe. Hiervon werden die Herren Stände in Folge der hohen Studien-Hofcommiss-ons-Verordnung vom 25. v. M., Zahl 2221, mit Beziehung auf das mit der hierortigen Verordnung vom 18. Jänner 1842, Zahl 493, kundgemachte hohe Hofkanzlei-Decret vom 1. Jänner 1842, Zahl 39,792, zur weiteren Verfügung verständigt. Gubernial-Verordnung vom 10. April 1845, Zahl 5882; an die Stände Steiermarks. 30. Stampel-B eh andlung der von den montanistischen Berg-und Forstämtern ausgefertigten Contraets-Parien über Wald-Verpachtungen und Holzabstockungen. Laut Eröffnung der k. k. steierm. illyr. vereinten Cameral-gefällen.Verwaltung vom 25. März l. I., Zahl 3059, hat die hohe allgemeine Hofkammer mit Decret vom 11. März l. I., Zahl 3618, bedeutet, daß d>e von den montaniüiscken Berg- oder Forstämtern ausgefertigten Conkractsparien über Waldverpach-tungen oder Holzabstockungen von dem Stämpel frei sind, weil es sich hierbei um keinen Besitz jure privatorum handelt, sondern das Waldeigenthum in Karnthen ein l. f. Vorbehalt ist. Es versiebt sich jedoch von selbst, daß in dem Sinne des §. 91 St. u. T. G., nur jenes Eremplar vom Stämpel frei ist, wofür die Stämpelgebühr vom Waldamte zu entrichten wäre. Gubernial-Verordnung vom 10. April 1845, Nr. 5952; an die k. k. Kreisämter, und an das k. k. Ober-Lergamt und Berggericht. I > Vom 13. und 17. April. 31. Stämpel-Behandlnng der Zehentfassionen, und der Eingaben, womit selbe den Behörden vorgelegt werden, so wie auch deren Beilagen. Nach Eröffnung der k. k. steierm. illyr. vereinten Cameral-gefällen-Verwaltung vom 29. März 1845, Zahl 3069, sind, laut hohen Hofvecretes vom 5. März d. 3 , Zahl 42,197, die Zehentfassionen und die Eingaben, womit diese Fassivnen den Behörden vorgelegt werden, so wie auch die Beilagen solcher Eingaben, insofern sie bloß als Gesuchsbeilagen von dem Beilagenstämpel getroffen würden, im Sinne des §. 81, Zahl 2 des Stämpel- und Targesetzes, stämpelfrei. Diese Stämpelfreiheit kann aber nicht so weit ansgedehnt werden, daß auch alle Verhandlungen überhaupt, alle Eingaben unbedingt, welche sich auf derlei Zehentfassionen beziehen, alle Urkunden und Ausfertigungen, als: Abschriften, Grundbuchs-, Landtafel-Ertracte u. s. ro., welche zum etwaigen Erweise der Zehentrechte erforderlich sind, vom Stämpel frei bleiben, welche ausgedebnte Eremption durch den §. 81, Zahl 2, nicht mehr gerechtfertigt erscheinen würde. Gubernial-Verordnung vom 13. April 1845, Nr. 5951 ; an die k. k. Kreisämter. 32. Vorschrift über die Modalitäten, welche künftig bei den von Militär-Individuen um Verleihung einer Civil-Bedienstung einzubringenden Gesuchen Statt haben sollen. In Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 22 März 1845, Zahl 9499, wird dem k. k. Kreisamte in der Anlage zumAmis-gebrauche und zur entsprechenden weiteren Verfügung eine Abschrift der von dem k. k. Hofkriegsrathe im Einverständnisse mit Vom 17. April. 181 der vereinigte» Hofkanzlei und der allgemeinen Hofkammer an sämmiliche Militär-Generalcommanden über jene Modalitäten erlassenen Weisung mitgetheilt, welche künftig bei den von Militär-Individuen um Verleihung einer, mit Decret und Beeidigung verbundenen Civilbedienstung einzubringenden Gesuchen Statt haben sollen. Gubernial-Verordnnng vom 17. April 1845, Nr. 6159; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die Stände Steiermarks, an das k. k. Appellations-Gericht, an das k. k. steiermärkische Landrecht, an die k. k. Cameralgefällen-Verwaltung. Ad Güb. Nrum. 6159. Copia copiae. Abschrift einer Verordnung des Hofkriegsratbes vom 8. März 1845, K. 985, an die jämmtlichen Generalcommanven, an die beiden Hauptämter, das Marine-Obercomwando und Mainzer Festungs- Commando. Die in Erfäbrung gebrachte Gepflogenheit, daß balbinvalide und der Realinvalibjtät (ich näbernde Leute, dann auch die im letzten Jabre dienenden oder die bereits ausgedienten, jedoch stillschweigend fortdienenden Capitulanren ihre Gesuche um Verleihung einer mit Decret und Beeidigung verbundenen Cwil-bedienstung, unmittelbar bei der betreffenden Civilbehörde an-bringcn, und hierdurch ihre Angelegenheit, statt sie zu fördern, gerade verzögern, indem ibre Condüite, Dienstverhältnisse u.s.w. nachträglich erhoben und nachgewiesen werden müssen, veranlaßt den Hofkriegsrats!, mit Zustimmung der k. k vereinigten Hofkanzlei und der k. k. allgemeinen Hofkammer, über das bei jenen Gesuchen zu befolgende Verfahren Folgendes an-uordnen: a) Das von einem halbinvaliden oder der Realinvalidität sich nähernden Manne oder von einem im letzten Zabre dienenden, oder über seine Dienstverpflichtung stillschweigend forkdieuenden Capitulanten vorbab nde Ansuchen um eine mit Decret und Beeidigung verbundene Civilbedienstung ist bei dem eigenen Regiments-Corps oder Militär-Branche-Commando einzubringen. b) Das verliebende Commando des Bittstellers bat dieses Gesuch ungesäumt mit der Conduitliste dem Superarbi-trirungsbefunde und dem Srraf-Ertkacte zu instruiren 182 Vom 17. und 18. April. und nach Verschiedenheit des Dienstverhältnisses des Man» nes die Bestätigung beizufügen, daß derselbe zum Behufe der Civilanstellnng jetrn Augenblick entweder bis zur Einberufung beurlaubt, ober mit oder ohne Landwehrverpflichtung entlassen werden könne. c) Da die Verleihung der erledigten Civilbedienstung oft schnell erfolgt, so ist es die Pflicht des betreffenden Trup-pen-Commanvoö, das nach b instruiere Gesuch an die Civilbehörde schleunigst und mit Eiubegleirung gelangen zu lassen, wobei es dem Truppenkörver überlassen bleibt, mit Beurtheilung der Zeit, Oertlickkeit und Entfernung entweder unmittelbar oder durch das vorstehende General-commando das Gesuch der Civilbehörde zu übergeben. d) Ta insbesondere die in Galizien erledigt werdenden Kreisdragonerstelleu von nun an nickt gleich definitiv, sondern auf drei Jahre provisorisch verlieben werden, so sind die Competenten um diese Stellen hiervon zu verständigen und zum Antritte der provilorischen Anstellung bis zur Einberufung zu beurlauben. e) Eben so wie sub a sind die Gesuche um Civilbedienstun-gen der mit Jnvalidengebalten oder Vorbehalts-Urkunden betheilten Individuen bei der Militärbehörde anzubringen, und von dieser gehörig instruirt an die Civilbehörden einzubegleiten. f) Diejenigen Militär-Individuen, welche dieser gegenwärtigen Weisung zuwider ihre dießiälligen Gesuche nicht bei ihrer zuständigen Militärbehörde, sondern unmittelbar bei der den Dienstposten verleibenden Civilstelle anbringen, Haben die Nichtbeachtung ihrer Gesuche zu gewärtigen. Diese Anordnung ist zur Nachachtung bekannt zu machen. Wien am 2. April 1845. Für die Richtigkeit der Abschrift: Bihler, m. p. 33. Vorschrift wegen Benützung des Fleisches der seuchenverdächtig geschlachteten Thiere, die aber nachträglich als gesund befunden wurden. Eine Landesstelle hat unter Beziehung auf das wegen Anwendung der Keule bei der Rinderpest in Folge der Allerhöchsten Vom 18. und 24. April. 183 Entschließung vom 24. December v. I. erlassene Hobe Hofkanz-leidecrct vom 18. December 1844, Zahl 41,335, welches mit der Gubernial-Currende vom 26. Jänner b. I., Zahl 576, kund gemacht worden ist, bei der hohen k. k. vereinigten Hosianzlei die Anfrage gestellt, ans welche Art das Fleisch von dem bloß als scucheverdäcktig erschlagenen, nach der Schlachtung aber als gesund befundenen Viehe dem Gcbrauebe zu überlassen sei, ob es nämlich bloß dem Eigenthümer zur bäuslichen Benützung ausgefolgt, oder ob es veräußert werden dürfe, und wenn der Verkauf zuläßig erscheint, ob das Fleisch im frischen oder geselchten Zustande zu veräußern sei, und ob es auch in auswärtige Orte abgesctzt werden könne? Die Hobe k. k. Hofkanzlei hat sich durch diese Anfrage veranlaßt gefunden, im Nacbbange zu dem Eingangs erwähnten Decrete mit dem hohen Erlasse vom 27. v M., Zahl 8981, dem Gubernium zu bedeuten, daß die bei dem Ausbruche der Rinderpest in Folge der Allerhöchsten Entschließung vom 24. December 1844 aufzustellende Commission, welche ohnehin zu bestimmen hat, wann und in welcher Ausdehnung die Keule anzuwenden, und welche Entschädigung dem Eigenthümer nach Abrechnung Dessen, was die noch benutzbaren Theile (dieHaut, die Hörner und das Fett) der getödteten Thiere wertb sind, aus dem Staatsschätze zu leisten sei, in jedem einzelnen Falle nach genauer Prüfung aller Umstände zu entscheiden haben wird, ob das Fleisch der nach der Schlachtung gesund befundenen Rinder und die oben erwähnten Abfälle zu vertilgen sind oder nicht, und unter welchen Vorsichten in letzterem Falle die Benützung oder Veräußerung dieser Gegenstände Statt finden darf. Gubernial-Currende vom 18. April 1845, Nr. 6590. 34. Gesuche um Erwirkung der Frohnbefreiungen sind stämpelpflichtig. Zu Folge Eröffnung der k. k. vereinten steierm. illyr. Ca-meralgefällen-Verwaltung vom 13. April d. I., Zahl 3789, hat 184 Dom 24. un- 26. April. die k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen, im Einvernehmen mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer, unterm 22. Jänner d. I., Zabl 702, die Weisung erlassen, daß sowohl die Gesuche um Erwirkung der Frobnbefreiungen, als die diesen Gesucken angeschlosscnen Beilagen, und insbesondere die zur Nachweisung der Einbuße vorschriftsmäßig anzuschließenden Ver-baurechuungen dem gesetzlichen Stämpel, und zwar die ersteren dem Eingaben-, die letzteren aber dem Beilagen-Stämpel zu unterziehen sind. Gubernial-Verördnung vom 24. April 1845, Zahl 6896; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammerprocuratur. 35. Betreffend das Uebereiukommen zwischen der k. k. österreichischen und der königlich Preußischen Regierung zur Förderung der RcchtsPflege in Concursfällen. Laut einer im Wege der k. k. obersten Justizstelle an die Hobe Hofkanzlei gelangten Eröffnung der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei, und laut Intimation der hoben Hofkauzlei vom 14. d. M, Z. 11,937, ist zur Förderung der Rechtspflege in Concursfällen die k. k. österreichische Regierung mit der königlich preußischen Regierung über folgende Puncie übereingekommen: 1. In Zukunft soll das in dem einen der contrahirenden Staaten befindliche bewegliche Vermögen eines, dem anderen Staate angebörigen, in diesem letzteren in Concurs gerathenen Schuldners, wenn derselbe in dem ersteren Staate mit Grundstücken nicht ansäßig ist, an das ausländische Concursgericht aus dessen Requisition ausgeantwortet werden, ohne zuvor einen Special-Concurs darüber im Jnlande einzuleiten. 2. Diese Ausfolgung des ausschließend beweglichen Vermögens an das Concursgericht deS anderen Staates findet Dom 26. April. 185 selbst dann Statt, wenn auf das Ganze ober auf einen Theil des auszuantwortenden Vermögens bereits ein Arrest (Verbot) gelegt ist. Die auf dieses bewegliche Vermögen vor Ausbruch des Concurses erworbenen Pfand- und Retentionsrechte bleiben jedoch aufrecht. Es ist demnach der mit einem Pfand- oder Retentionsrechte versehene Gläubiger vor seiner vollständigen Befriedigung zur Verabfolgung der mit diesen Rechten belasteten und in seinem Besitze befindlichen beweglichen Sache» nicht verpflichtet, auch ist ein solcher Gläubiger nicht schuldig, sich in eineConcurs-Verhandlung mit dem Concursgerichte einzulaffen. 3. Besitzt dagegen der in Concurs gerathene Unrerthan des anderen Staates im Inlande unbewegliches Vermögen, so findet die Auslieferung seines beweglichen Vermögens an das Concursgericht nicht Statt, vielmehr wird auf den Antrag der Detheiligten von dem kompetenten Gerichte, in dessen Jurisdictions-Bezirke sich das unbewegliche Vermögen befindet, über alles im Jnlande befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners ein besonderer Concurs eröffnet. 4. Sckuldforderungen werden, auch wenn sie auf unbewegliche Güter versichert sind, zu dem beweglichen Vermögen gerechnet, es wäre denn, daß sie, vermöge besonderer Bestimmungen, Bestandtheile eines unbeweglichen Besitz-thumes ausmachen, oder ihnen nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates die Eigenschaft einer unbeweglichen Sache beigelegt ist. 5. Bei dem in dem einen Staate eröffneten Concurse werden die dem anderen Staate angehörigen Gläubiger den inländischen Gläubigern völlig gleich behandelt t§. 27 der österreichischen allgemeinen Concurs-Ordnung, §. 162, Theil I, lit. 50, der preußischen allgemeinen Gerichts-Ordnung). 6. So weit durch die vorstehenden Bestimmungen unter 1 — 5 besondere Verabredungen getroffen sind, finden 186 Vom 24. und 27. April. die Vorschriften der §§. 663 bis 667, Theil I, lit. 50, der preußischen allgemeinen Gerichts-Ordnung wegen der Separat-Concurse über das im preußischen Gebiete befindliche Vermögen eines Ausländers in Rücksicht des beweglichen Vermögens Fa if. österreichischer Unterkhanen fortan nicht mehr Anwendung. 7. Die vorstehenden Verabredungen erstrecken sich jedoch nicht auf die Bewohner des Königreiches Ungarn und des Großfürstenthums Siebenbürgen, so wie der königl. preußischen Rbeinprovinz. 8. Beide Regierungen behalten sich die Wiederaufkündung gegenwärtiger UebereinFunft vor, und tritt letztere alsdann sechs Monate nach der von der einen oder andern Seite erfolgten Kündigung außer Kraft. Nachdem diese Bestimmungen durch die Allerhöchste Entschließung Sr. Majestät vom 7. März 1843 fancttom'rt worden sind, so werden dieselben hiermit allgemein Fund gemacht. Gubernial-Eurrende vom 26. April 1845, Rr. 7260. 36. Allerhöchste Bestimmung hinsichtlich der Bestreitung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der Leichenkammern. Seine Majestät haben, in Bezug auf die Frage: wer die Kosten der Erbauung und Erhaltung der LeichenFammern zu bestreiten habe? mit der Allerhöchsten Entschließung vom 8. April 1845 Nachstehendes zu bestimmen geruhet: -Die durch die Entschließung vom 19. Februar 1797 nor-mirten Leichenkammern sind als eine locale Sauitätspolizei-Maßregel zu behandeln, daher die Kosten für Fünftige Errichtung derselben, so wie für die Erkaltung der bestehenden, in wie fern nicht durch Privatverträge oder UebereinFommen etwas Anderes festgesetzt worden ist, aus den für derlei Maßregeln bestimmten Fonds zu bestreiten.« Dom 27. April und 2. Mai. 187 Diese Allerhöchste Bestimmung wird in Folge der hohen Hvfkanzlei-Verordnung vom 13. d. M., Zahl 12,427, hiermit zur allgemeinen Darnachachtung kundgemacht. Gubernial-Eurrende vom 27. April 1845, Nr. 7259. 37. Vorschrift wegen Annahme unfrankirter, von portopflichtigen Behörden an ebenfalls portopflichtige Behörden gesendeten amtlichen Zuschriften. Das k. k. Kreisamt erhält über Ersuchen des k. k. Appellations- und Criminal-Obergerichtes zu Klagenfurt vom 17.April l. 3-, 3. 5895, den Auftrag, die Eircularverordnung desselben, wegen Annabme unfrankirter, von portopflichtigen Behörden an ebenfalls portopflichtige Behörden gesendeter amtlicher Zuschriften, den sämmtlichen im Kreise befindlichen, nicht landesfürstlichen Gerichten, im Carnierwege bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom 2. Mai 1845, Zahl 7844. Ad Nrura. 7844. Circular - Verordnung des k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellationsgerichtes. Die nachfolgende Abschrift der von der k. k. allgemeinen Hofkammer unterm 18 März l. I. an die k. k. oberste Iuitiz-stelle mitgeibeilten und mir hobem Hofdecrete vom 4., Erkält 12. l. M., Zahl 2249, kerabgelangten, von der k. k. Hofkammer an die k k. Oberstbofpostverwaltung wegen Annabme unftan-kirter, von portopflichtigen Behörden an ebenfalls portopflichtige Behörden gesendeter ämklicker Zuschriften gleichzeitig erlassenen Verordnung, und des bezüglichen, an das böhmische Gubernium ergangenen Hofkammerdccretes vom 26. November 1822 wird sämmtlichen nicht landessürstlichen Gerichten zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben. Klagenfurt am 17. April 1845. 188 Vom 2. Mai. Abschrift eines Derretes der k. k. allgemeinen Hofkammer an die oberste Holpostverwaltung vom 18. Marz 1845, Zahl 8120/ 361. Im Zusammenhänge mit der an sämmtliche Staatsbehörden ergangenen Weisung vom 24. Februar 1821 , Zahl 4963 269, wurde mit dem an das böhmische Landesgubernium erlassenen Hofkammer-Decrete vom 26. November >822, Zahl 46,22 V2552, wovon eine Abschrift bciliegr, angeordnet, daß portopflichtige Behörden die Annahme der von andern portopflichtigen Behörden an fle einlangenden, wenn auch unfrankirten amtlichen Eor-respondenzen nicht verweigern dürfen, londern solche Sendungen anzunehmen und dafür den Porto zu erlegen haben. Auf Anregung der k. k. obersten Justizstelle und im Einklänge mit der Ansicht derselben wird der k. k. bedeutet, daß durch den §. 40 der Briefpostordnung vom Jahre 1838, wiewohl derselbe von amtlichen Zuschriften portopflichtiger Aemter an gleichfalls portopflichtige Aemter keine Erwähnung macht, die oben gedachte Verordnung vom 26. November 1822 keineswegs aufgehoben sei, sondern bicfe.be in voller Kraft bestehe, und sich von den Postämtern fortwährend darnach zu benehmen sei. Die k. f oberste Hofvostverwaltung hat hiernach das Erforderliche an die ihr unterstehenden Aemter, in deren Bereiche portopflichtige, mit der Justizpflege betraute Behörden bestehen, mit der Weisung zu erlassen, daß in den Fällen der verweigerten Annahme der in Frage stehenden änitlichen Zuschriften mit der zwangsweisen Zustellung derselben im Sinne des §. 41 der Briefpostoidnung vorzugehen ist. Wien am 26. März 1845. Für die richtige Abschrift: Josef v. Nagp, m. p. Copia copiae. A b schr i ft eines Decretes der k.k allgemeinen Hoflammer an das böhmische Gubernium ddo. 26. November 1822, Zahl 46,220 2552. Da der Briefporto in der Regel von dem Adressaten zu bezahlen ist, und da die Rücksicht, aus welcher nah dem Inhalte der Verordnung vom 24. Hornung v. I. selbst Private die an sie einlangenden amtlichen Zustellungen annehmen und guslösen müssen, auch für die ämrliche Eorrespondenz porto- Dom 2. und 6. April. 189 pflichtiger Behörden spricht, so ergibt sich, daß eine portopflichtige Behörde die von einer portopflichtigen Behörde einlangende, auf der Adresse als ämtlich bezeichnere, wenn gleich nicht fran-kirte Zuschrift annehmen und den vollen Portobetrag entrichten muffe, welches dem Gubernium auf den Bericht vom 2. d. M., Zahl 54,797, unter Zurückstellung der Beilagen erwiedert wird. Wien am 26. März 1845. Für die richtige Abschrift: Josef v. Nagy, m.p. 38. Vorschrift behufs einer gleichförmigen Amtshandlung bei Uebersetzungen provisorischer Beamten. Die hohe Hoftammer hat laut Dekretes vom 14 April l I., Zahl 11,362, in Vollziehung eines Allerhöchsten Befehles behufs einer gleichförmigen Amtshandlung bei Uebersetzungen provisorischer Beamten Folgendes zur genauesten Richtschnur für etwa vorkommende Fälle anher eröffnet: »Sie Allerhöchste Vorschrift vom 13. September 1804, Gubernial - Jntimat vom 17. October 1804, Zahl 14.997, welche die an Beamte in Fällen der Uebersetzung zu ertheilen-den Uebersiedlungsbeiträge regelt, findet ihrem vollen Umfange nach lediglich auf stabile und stabil übersetzte Staatsdiener, keineswegs aber auch auf provisorische oder provisorisch übersetzte stabile Beamte Anwendung.« »Es ist daher sowohl provisorischen als stabilen Beamten, wenn sie zu einem provisorischen Dienste an einen anderen Ort ohne Gewinn in utili übersetzt werden, weder die Aufrechnung der in dem bezogenen Normale eventuel bewilligten höheren Fuhrkosten, noch der Meubles-Entschädigung zu gestatten, sondern es sind denselben bezüglich der Reise nebst der Diäte lediglich die einfachen kategoriemäßigen Fuhrkosten zu erfolgen « «Es haben ferner provisorische, früher no* nicht stabil angestellt gewesene. Beamte, welche einen selbst minder besoldeten stabilen Dienstposten erlangen und deßgleichen proviso- 190 Dom 6. und 11. Mat. rische Beamte, die zwar schon früher einen stabilen Dienstplatz bekleideten, jedoch bei abermaliger Ernennung auf einen stabilen Posten zu einem Gehalte gelangen, welcher den mit dem früher bekleideten stabilen Dienstplatz verbunden gewesenen Bezug überschreitet, rücksichtlich ihrer Uebersiedlung an den Ort der neuen Bestimmung überhaupt keine Fuhr- oder Zehrungskosten zu erhalten, da diese ihre definitive Unterbringung bei den Ersteren als eine erste Anstellung, und bei der letzteren als eine Beförderung anzusehen ist.- »In jenen Fällen dagegen, wo ein früher stabiler Beamter den ohne Verbesserung des Bezuges provisorisch bekleideten Posten in der Folge ohne Gehaltserhöhung definitiv erhält, oder von einer solchen provisorischen Bestimmung mit einem seiner früheren stabilen Besoldung gleichen Gehalt wieder auf einen stabilen Dienstplatz versetzt wird, kann demselben, mit Rücksicht auf die bereits ursprünglich besessene stabile Eigenschaft die Behandlung nach der Uebersiedlungs-Vorschrift nicht versagt werden.- Gubernial-Verordnung vom 6. Mai 1845, Nr. 7987; an die k. k. Kreisämter, an die k. k.Provinzial-Staatsbuchhaltung. 39. Stämpel-Behaudluug der erneuerten Gesuche um die Vornahnie bücherlicher Acte. Zur Behebung eines entstandenen Zweifels haben Seine Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 2. September 1844 zu erklären geruhet, daß es im Sinne des §. 95 des Stämpel-und Targesetzes unzuläßig sei, Gesuche um Anschreibung, Jn-tabulationen, Pränotationen oder Löschung in den öffentlichen Büchern, welchen aus was immer für einem Grunde von den Gerichten keine Folge gegeben wurde, nach Beseitigung des früheren Gebrechens unter demselben Stämpel neuerdings zu überreichen, und daß ein jedes Gesuch dieser Art, es möge das erste oder ein nach geschehener Hebung des Gebrechens wiederholtes fein, mit dem in den §§. 27, 40, 50 und 61 des Vom 11. Mai. 191 Stämpel- und Targesetzes vorgeschriebenen Stämpel versehen sein müsse. Diese Allerhöchste Bestimmung wird in Folge hohen Hofkammer --Deeretes vom 23. April d. I.. Zahll6,l99, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 11. Mai 1845, Nr. 8361. 40. Vorschrift über die Haftungspflicht der von Gerichten armen Parteien beigegebenen Vertreter für Taren, welche vor . dem Jahre 1840 adnotirt worden sind. lieber Ersuchen des k. k. innerösterrcichisch - küstenländischen Appellationsgerichtes vom 24. April 1. I, Zahl 6195, erhält das k. k. Kreisamt in der Anlage ein Eremplar der von diesem Appellationsgerchte entworfenen Verordnung, betreffend die mit hohem Hofkauzlei - Decrele der k k. obersten Justizstelle vom 10. April l. I., Zahl 2546, herabgelangte Allerhöchste Entschließung vom 5. April d. I über die Hafrungsxflichl der von Gerichten armen Parteien beigegebenen Vertreter für Taren, welche vor dem Erscheinen des Tar- und Stämpelgesetzes vom Jahre 1840 aufgelaufen und adnotirt worden sind, mit dem Aufträge, diese Verordnung sämmtlicken im Kreise befindlichen Gerichten im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom II. Mai 1845, Zahl 83.74; an die k. k. Kreisämter. Ad Nrum. 8374 C ircular-Verordnung des k. k. innerösterrcichisch - küstenländischen Appellationsgerichtes« lieber die Frage: ob Advocaten, welche das Armenrecht genießende Parteien vertre'en haben, wenn sie nicht den Beweis der Mittellosigkeit dieser Parteien beibringen und die Abschreibung der vorgemcrkten Taren erwirken, für dlese Taren aus Eigenem verantwortlich gemacht werden können? haben 192 Dom 11. und 13. Mai. Seine k. k. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 5. April 1845 Folgendes anzuordnen geruhet: Die Haftungspflicht der von Gerichten armen Parteien beigegebenen Vertreter für Taren, welche vor dem Erscheine» des Tar- und Stämpelgesetzes vom Jahre 1840 aufgelaufen und adnotirt worden sind, begreift nicht die Verpflichtung in sich, Beweise der Mittellosigkeit der vertretenen Partei nach beendetem Rechtsstreite herbeizuscbaffen, und, wenn der Vertreter solche beijubringen nicht im Stande ist, die vorgemerkten Taren aus Eigenem zu bezahlen. Sie hat sich vielmehr darauf zu beschränken, daß der Vertreter, wenn nicht die im Hofdecrete vom 26 Februar 1788 bemerkten Verhältnisse obwalten, bei der Gerichtsstelle, wo der Prozeß geführt worden, nach beendetem Rechtsstreite einschreite, damit die Taren von der von ihm vertretenen Partei eingebracht oder im Falle erwiesener Mittellosigkeit abgeschrieben werden. Welches in Folge des herabgelangten hohen Hofdecretes der k. k obersten Justizstelle vom 10 , Empf. 18. April l. I., Zahl 2546, sämmtlichen in diesem Appellations Sprengel befind, lichen Orts- und Bezirksgerichten zur Wissenschaft bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 24. April 1845. 41. Vorschrift über die Verfassung der Grundbeschreibungen in Grundzcrstückungsfällen nach den Resultaten des stabilen Catasters zum Bchufe der Gabenvertheilung. Aus Veranlassung der mit dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 27. Februar d. I., Zahl 40,458, gutgeheißenen künftigen Bearbeitung der Rustical-Grundzerstückungsavparate des stabilen Catasters haben die Herren Stände den Antrag hierher erstattet, wie das den Complex eines Rustical -Grundbesitzthumes bildende Areale mit Hilfe des Josephinischen Steuercatasters ermittelt und die auf diese Ausmittlung sich gründende Grundbeschreibung, von deren Richtigkeit auch die Richtigkeit der Ver-theilung der Urbarial- und sonstigen Gaben in Grundzerstückungs-fäüen abhängt, verfaßt werden soll. Vom 13. Mai. 193 Das k. k. Kreisamt erhält unter Beziehung auf die Gu-bernial-Verordnung vom 11. März d. I., Zahl 4280, im Anschlüße einen Auszug aus der dießfälligen ständischen Aeußerung vom 28. März d. I., Zahl 2495, dann ein Eremplar dcö von den Herren Ständen gleichzeitig vorgelegten Formulars zu den Grundbeschreibungen mit der Weisung, dieses Formular den Dominien mit der entsprechenden Belehrung zur Nachachtung hinauszugeben, und die Bezirksobrigkeiten, welche zur Revision der Grundzerstückungs-Operate berufen sind, die in der obigen ständischen Aeußerung enthaltenen Andeutungen zur gehörigen Berücksichtigung mitzutheilen. Gubernial-Verordnung vom 13. Mai 1845, Zabl 6080; an die k. k. Kreisämter und an die Stände Steicrmarks. Ad 6080. Abschrift der Aeußerungen der Herren Stände, ddo. 28. März 1845, Z. 2495. Mit hohem Erlasse vom 11 März 1845, Zahl 4280, wurde das hohe Hofkanzlei-Decret vom 27. F-bruar 1845, Zahl 40,458, hierher bekannt gegeben, welches die Anordnung enthält, daß in Zukunft bei allen Grundzerstückungs - Operaken, sowohl jenen, welche neuerliche, vor dem Jahre 1844 vorgenommene Trennungen, als auch jene, welche ältere Grundabrrennungen betreffen, die Gabenvertheilung auf der Basis des neuen Eakasters verfaßt werde, und daß die Gabenvertheilung nach dem Ergebnisse des Josepbinums nur bei jenen Grundabtrennungen der ältern Zeit, worüber die Operate bereits ausgearbeitet vorliegen, Platz greifen dürfe. Da nur aus dem Josephinum zu ersehen ist, aus welchen Theilrn der zu zerstückende Grund, welcher mit gewissen Urba-rialgaben belastet ist, besteht, und bekannter Maßen der neue stabile Cataster mit dem Josephinischen in den meisten Fällen nicht übereinstimmt, indem sowohl in der Vermessung der Grund-theile bedeutende Differenzen erscheinen, als auch die Parzcllen-Gesetzsammlunz XXVII. Theil. 13 194 Vom 13. Mai Nummern des stabilen Catasters mit den topographischen des Josephinums nicht gleich stad, da ferners seit der Josephinischen Steuer-Regulirung sehr viele Grundabtrennungen und Verkäufe von einzelnen Parzellen Statt gefunden haben, über welche noch kein amtliches Grundzerstückungs-Operat vorgelegt wurde, so kann dem hohen k. k. Hoskanzlei-Decrete nur dann entsprochen werde», wenn vorher die nöthigen Einleitungen getroffen werden, um Fall für Fall den Josephinischen mit dem neuen stabilen Eataster in Einklang zu bringen. Zu dem Ende dürfte es am zweckmäßigsten sein, wenn die bei jeder Grundzerstückung vorzulegenden Grundbeschreibungen, welche die Basts der Gabcnvertheilung sind, in Zukunft von den Dominien in der Art verfaßt werden, daß in selben sowohl der gegenwärtige Besitzstand des zu vertheilenden Grundes nach den Ergebnissen des stabilen Catasters, als auch der Compler dieses Grundes nach dem Josephinum ersichtlich gemacht ist. Wird nun von der zur Revision delegirten Bezirksobrigkeit erhoben, daß der gesetzliche Grundcompler des Josephinums mit dem factischen des stabilen Catasters nicht im Einklänge steht, so ist von selber zur Constatirung und allsälligen Ausgleichung der Differenzen eine Local-Commisslvn abzuhalten, bei welct'er sowohl die topographischen des Josephinums, so wie die Parzellen - Nummern des stabilen Catasters auf's Genaueste zu eruiren sind. Ergibt sich bei dieser Localerhebung, daß die Differenz bloß von Schreibverstößcn, Vermeffungsfehlern und Verschiedenh>it der Numerirung herrührt, so ist dieses in der Grundbeschreibung zu bemerken und selbe ziffermäßig richtig zu stellen, wor-nach sie zur weitern Amtshandlung vollkommen geeignet ist. Zeigt es sich, daß nach dem stabilen Cataster der zu zer-stückende Grund aus mehreren Nummern besteht, als »ach dem Josephinum zum gesetzlichen Complere desselben gekörten, so kann dieß nur dadurch entstanden sein, daß von dem Grundbesitzer mehrere zu andern Besitzungen gehörigen Grundparzellen Dom 13. Mai. 195 angekauft wurden, ohne daß selbe gesetzlich von den letzteren getrennt und der elfteren einverleibt wurden. In diesem Falle sind alle diese Parzellen auszuscheiden, die Gaben nur unter diejenigen Parzellen zu vertheilen, welche nach dem Josephinum zum gesetzlichen Grundcomplere gehörten, und die Dominien zu verpflichten, hinsichtlich dieser illegal von anderen Besitzungen abgeireunten Parzellen ungesäumt die Grund-zerstückung auf dem gesetzlichen Wege cinzuleiten. Stellt es sich endlich heraus, daß die kopograhischen Nu-mern des Josephinums einen größeren Grundcompler als die Parzellen-Numern des stabilen Catasters Nachweisen, so waltet der Umstand ob, daß von dem gefetzlichen Compare des Besitzthumes ein -ober mehrere Grundstücke ohne politischen Con-fens bereits abgetrennt wurden. Zur Ausgleichung dieser Differenz sind sämmtliche illegal abgetrennten Objecte, da sie gesetzlich noch immer integrirende Theile des Stammgruudes bilden, und auf alle zusammen die von dem Grunde zu entrichtenden Lasten haften, in die Grundbeschrcibung aufzunehmen, und die Grund, Herrschaft hat, unter Vorlage eines entsprechend neu verfaßten Grundzerstückungs'Apparates, sowohl für die letztverhandelten als auch für die früher illegal vorgenommenen Grundabtrennungen den politischen Consens zu erwirken. Die oberwähnten, von den zur Revision delegirten Bezirksobrigkeiten geflogenen Amtshandlungen und deren Resultate müssen aber übrigens ordnungsmäßig constakirt erscheinen, und dieselben hätten demnach über jede, von ihnen sowohl auf Grundlage des Josephinums, als auch nach dem factischen Stande des stabilen Catasters geprüfte und rectificirte Grundbeschreibung ein eigenes Certificat auszufertigen und dem betreffenden Grund-zerstückungs Operate beizuschließen. Parz 196 Vom 13. Mai. Grund - Complex nach dem stabile» Cataster. *3 Namen des. Bezirkes und der Gemeinde. Culturs - Gattung. I'F ■S'«« ÄP I ÄD -&I®; ÄP « « -S 2 L t: (je) — I i ®s !fl. Ifr. □ I I Zusammen 5«s 12 = «> žf ; = E 8S&, hi) e Nr. Vom 13. Mai 197 Gesetzlicher Grund-Compler nach ver Josephi-nischen Steuer-Regulirung. § i Namen des Grundstückes. Cullurs- Gattung. L ’S 55 L s rr- iS o t: «l = § 1-B^ 'S2 5 ©eo IC -BJ&; •Sj®5 e 1 ■s L « 1 5? 5 «Id «In CO [] Ä [] CO 0 CO 0 Anmerkung. 198 Dom 13. und 14. Mai. Grund-Beschreibung. Vulgar-Name des Grundes.......................... Dienstbar zur Herrschaft ................... sub Urb. Nr. . . . Haus - Nr.............. Im Bezirke ...... Gemeinde....................... Pfarre ..... . Ortschaft ...... 42. Vorschrift über die Berechtigung Fremder zum Verkaufe ihrer Erzeugnisse in Gratz, so wie über die Ausübung freier Beschäftigungen überhaupt. lieber die mit Bericht vom 31.December v.J., Zahl 21,121, hierher geleitete Anfrage des hierortigen Stadtmagistrates, in-wieferne fremden Gcwerbsleuken der Verkauf ihrer Erzeugnisse außer der Marktzeit zu gestatten sei, wird dem k. k. Keeis-amte erinnert, daß im Geiste der bestehenden Gewerbs-Vorschriften keinem Fremden, derselbe möge mit einem förmlichen Gewerbsrechte oder mit einem bloßen Befugnisse versehen sein, gestattet sei, seine Erzeugnisse in Gratz außer den bestimmten Jahrmärkten entweder selbst oder durch einen entsendeten Verschleißer (reisenden Commis) feilzubieten oder zu verkaufen, von welchem allgemeinen Verbote nur die k. k. landesbefugten Fabrikanten und die Besitzer ausschließender Privilegien, als welchen das Reckt zur Errichtung und permanenten Offenhaltung von Verschleiß-Niederlagen ohne Rücksicht auf die Bestim« Vom 14. und 16. Mai. 199 tmtngen der Jahrmärkte gesetzlich zusteht, dann jene einfach befugten auswärtigen Fabrikanten ausgenommen sind, welche aus besonders vorwaltenden Rücksichten ausnahmsweise zur Unterhaltung einns eigenen Verschleiß-Locales ermächtigt werden. Was jedoch diejenigen Fremden anbelangt, welche eine allgemeine frei gegebene Beschäftigung ausüben, so sind diese zwar allerdings gehalten, bei der betreffenden Obrigkeit des Ortes, in welchen die Beschäftigung ansgeübt werden will, die dieß-fällige Genehmigung einzuholen, dock kann diese denselben nach demselben nach dem Begriffe freier Beschäftigungsrechte, wenn sonst in Sanitäts- und Polizei-Rücksichten kein Anstand obwaltet, und die Erwerbsteuer gehörig entrichtet wird, nicht wohl versagt werden. Gubernial,Verordnung vom 14. Mai 1845, Zahl 7681; an das k. k. Kreisamt Gratz. 43. Vorschrift über die Verleihung'von Schutzbefugniffen. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei fand mit hobem Dekrete vom 2. Mai 1845, Zahl 14,061, ans Anlaß einer von der Schuhmacher-Innung in Gratz angebrachten Vorstellung gegen die Verleibung von Schutzdecreten an Gesellen, zu deren Berechtigung, auf eigene Hand mit Gehilfen zu arbeiten, zur künftigen Richtschnur zu bestimmen, daß die Verleihung von Schutzbefugniffen nur als eine Ausnabme von der Ertbeilung ordcn licher Personal-Gerechtsamen in besonderen rncksichtswür-digen Fällen Htatt zu finden habe, und daß nach den besteben-den Vorschriften jedesmal die Eigenschaften der Gesellen, welche Schutzbefugniffe ansuchen, so wie auch bei Polizei-Gewerben das Vorhandensein des Local-Bcdarfes genau und strenge zu würdigen sei Gubernial-Erledigung vom 16. Mai 1845, Zahl 8557. 200 Vom 17. und 19. Mai. 44. Alle durchlauchtigsten Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses, sammt Ihrem unmittelbaren Gefolge sind bei sämmtlichen Aerarial-, Weg-, Brücken- und Linien-, dann Ueberfuhr-Mauthstationen mauthfrei zu behandeln. Seine k. f. Majestät haben in Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 29. März d. 3. allergnädigst zu bestimmen geruhet, daß alle durchlauchtigsten Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses sammt Ihrem unmittelbaren Gefolge bei sämmt-lichen Aerarial-, Weg-, Brücken- und Linien-, dann Ueberfuhr-Mauthstationen mauthfrei zu behandeln sind. Hiervon wird das k. k. Kreisamt in Folge höchsten Hofkammer-Dekretes vom 28. v. M., Zahl 13,109, zur weitern Verlautbarung mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß die Mitkheilnng dieser Allerhöchsten Entschließung an die Mauth-pächter durch die Gefälls-Behörden eingeleitet worden ist. Gubernial-Verordnung vom 17 Mai 1845, Zahl 8175; an die k. k. Kreisämter. 45. Jndustrie-Privilegiums-Tarcn werden im Falle der Zurücknahme des Gesuches vor gefällter Entscheidung zurückgestellt. Mit hoher Hofkammer-Verordnung vom 16. April 1845, Zahl 8600, wurde dem k. k. Gubernium bedeutet, daß die bei Uebcrreichung eines Gesuches um Verleihung eines Industrie-Privilegiums erlegte Tare der Partei wieder zurückznstellen ist, wenn dieselbe ihr Privilegiums-Gesuch, bevor hierüber noch eine Entscheidung gefällt wurde, wieder zurücknimmt, oder ihr das angesuchte Privilegium nicht verliehen wurde. Gubernial-Erledigung vom 19. Mai 1845, Zahl 8919. Vom 22. und 31. Mai. 201 46. Gesuche wegen bestehender rein canonischer Ehehindernisse stnd stämpelfrei. Die k. k. steiermärkisch-illyrische vereinte Cameral-Gefällen-verwaltung hat mit der Note vom 6. Mai l I., Zahl 3943, anher eröffnet: daß in Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 6. April d. I., Zahl 5768, die Gesuche, mittelst welcher Parteien sich in Ehesachen bloß zur Beruhigung ihres Gewissens wegen bestehenden, rein canonischen Ehehindernissen, die nach den bürgerlichen Gesetzen eine Dispens nicht erfordern würden, an ihren Seelsorger oder das Ordinariat wenden, dem Stamper in dem Sinne des §. 8 t, Z. 11 (italien. Tert §. 64, 3.8), nicht unterliegen. Gubernial - Verordnung vom 22. Mai 1845, Nr. 8569; an die k. k. Kreisämter und an die fürstbischöfl. Ordinariate. 47. Vorschrift über die Beibringung des Taufscheines von der als Militär-Supplenten eintretenden Individuen. In Betreff des herzustellenden Beweises des Alters der Rekruten-Stellvertreter in Ermanglung des Taufscheines haben Seine Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 26. April d. I zu genehmigen befunden, daß Jeder, der als Supplent eintreten will, den Taufschein beibringen muß, kann er ihn aber aus solchen, außer seiner Schuld liegenden Gründen nicht beibringen, so kann es ihm nicht verweigert werden, ein nack Vorschrift der Gesetze'erworbenes suppletorisches Document zu pro» duciren. Ließ wird dem k. k. Kreisamte zu Folge der hoben Hof-kanzlei-Vcrordnung vom 20. d. M., Zahl 14,635, zur Darnach-achtung bedeutet. Gubernial-Verordnung vom 31. Mai 1845, Nr. 9819; an die k. k. Kreisämter. 202 Vom 1. Juni. 48. Veränderungen in den Zoll- und Dreißigst-Bestimmungen für den Zwischenverkehr mit Ungarn und Siebenbürgen. In Folge der Präsidial-Verordnung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 16. April 1845, Zahl 2806, werden nachstehende neue Zoll- und Dreißigst-Bestimmungen für den Zwischenverkehr mit Ungarn und Siebenbürgen, welche mit 1. Juni 1845 in Wirksamkeit zu treten haben, und wodurch eine wechselseitig gleiche Belegung der betreffenden Gegenstände eintritt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Für nachbenannte Artikel, wenn sie aus Ungarn und Siebenbürgen als ein dortiges Erzeugniß in die übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande befindlichen Länder eingeführt werde», wird der in letzteren zu entrichtende Eingangszoll auf folgende mäßigere Gebübren herabgesetzt, und zwar: a) für Caffeh- Surrogate aus Cichorien, Erdmandeln, gemahlenen Runkelrüben und dergleichen, dann Roggen und andere Fruchtkörner, gebrannt, geröstet und pul-verisirt — auf 12'/, kr. vom Centner sporco; b) für weiße und braune Schwefelsäure, auch Vitriolöhl oder Vitriolsäure genannt — auf 30 kr. vom Centner sporco; c) für Bleizucker, Borar-Säure, chlorsauren Kalk (Chlorkalk), effigsauren Kalk (Rothkalk), Salzsäure und Scheidewaffer — auf l fl. 30 kr. vom Centner sporco; d) für Agt - oder Bernsteinsalz und Kleesalz, dann alle übrige» Salze, Säuren, Geister, Beizen und Aetz-Reservagen und dergleichen, für welche keine besonderen Zollsätze bestehen, zu welchem Gebrauche sie immer dienen mögen — auf 2 fl. 30 kr. vom Centner sporco. 2. Die unter 1 lit. b aufgeführte weiße und braune Stbwe-felsäure, auch Vitriolöhl oder Vitriolsäure genannt, wird aus der Tarifspost Nr. 413 des Dreißigst-Tarifes vom Jahre Vom 1. und 3. Juni. 203 1840 ausgeschieden, und die Eingangs-Dreißigstgebübr für die Einfuhr dieses Artikels aus den dießseiiigen Provinzen des Zollverbandes nach Ungarn und Siebenbürgen ebenfalls auf 30 kr. vom Centner sporco herabgesetzt. Die für die übrigen unter 1 genannten Gegenstände bereits mit dem dort angebenen Ausmaße bestehenden unga-risch-siebenbürgischen Einfuhr-Dreißigstgebühren, so wie die für sämmtliche Artikel dieser Kundmachung obnedieß schon gleichbemessenen Ausgangsgebuhrcn bleiben unverändert. Gubernial-Currende vom 1. Juni 1845, Nr. 7359. 49. Vorschrift über das Begräbniß der Selbstmörder. Laut hoher Hvfkanzlei-Verordnung vom 21. Mai l. I., Zahl 16,817, ist über einen allerunterthänigsten Vortrag, betreffend das Begräbniß der Selbstmörder, mit Rücksicht auf den §. 92 Strafgesetzbuches II. Theils, unterm 14. Jänner 1845 folgende Allerhöchsie Entschließung an die hohe Hofkanzlei gelangt. „Wenn nach dem Erkenntnisse der politischen Behörde die Anwendung des §. 92 des II. Theils des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizei-Uebertrrtungen Statt fände, der betreffende Kirchenvorstcher des Verstorbenen aber unter Erklärung der von diesem bezeugten Reue sich um die Nachsicht dieser Anwendung verwendet hat, so hat die Behörde diesem Ansuchen Folge zu geben, immer jedoch darauf zu halten, daß die Beerdigung auf dem Kirchhofe in der Stille geschehe." Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur eigenen Wissenschaft und Nachachtung, dann zur weiteren Verständigung der unterstehenden politischen Behörden, ohne jedoch eine öffentliche Kundmachung dieser Allerhöchsten Entschließung zu veranlassen, in die Kennlniß gesetzt. Gubernial - Verordnung vom 3. Juni 1845, Nr. 9821 ; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Polizei-Direction, an die fürstbischöflichen Ordinariate. 204 Vom 5. und 11. Juni. 50. Aufhebung des mit dem königlich sardinischen Hofe hinsichtlich des Austrittes der Durchfuhrsgüter bestandenen Vertrages. Mit dem hohen Hofkammer - Decrcte vom 10. Mai d. I., Zahl 12,013, wurde anher bedeutet, daß in Folge der Statt gefundenen Aushebung des mit dem königlich sardinischen Hofe hinsichtlich des Austrittes der Durckfuhrsgüter auf den Grenz-gewäffern abgeschlossen gewesenen, am 11. Juli 1835 in Wirksamkeit getretenen Staatsvertrages die Bestimmungen des Hofkammer - Dekretes vom 15. Juli 1835, Zahl 30,536/2074, ihre Anwendung verloren haben, daß sonach dermal die nach Sardinien bestimmten Durchfuhrsgüter wieder nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln sind, jedoch der Austritt dieser Güter nach den sardinischen Staaten längs der österreichischen Grenzen des Lago maggiore, Ticino und l’o nur über die Com-merzial - Zollämter von Magenta und Borgo Ticino Statt finden könne. Das k. k Kreisamt erhält den Auftrag, diese Abänderung der Bestimmungen des unterm 28. Juli 1835, Zahl 12,445 *), bekannt gegebenen hoben Hofkammcr-Decretes vom 15. Juli 1835, Zahl 30,536/2074, im Wege der Obrigkeiten, jedoch ohne einer öffentlichen Kundmachung zu verlautbaren. Gubernial-Verordnung vom 5. Juni 1845, Nr. 9746; an die k. k. Kreisämter. 51. Die Innungs-Urkunde der Sattler in Gratz umfaßt die Sattler des ganzen Herzogthumes Steiermark. Mit hohem Hofkammer Decrete vom 27. v. M., Zahl 20,409, wird hierher erinnert, daß bei dem Umstande, als die den Sattlern in Gratz von weiland Ihrer Majestät der Kaiserin *) Siehe P. ©. S. Band 17, Seite 229, Nr. 153. Vom 11. und 12. Juni. 205 Maria Theresia zugestandene Jnnungsurkunde ihrem Wortlaute nach die Sattler des ganze» Herzogthumes Steiermark umfasse, es keinem Zweifel unterliegen könne, daß die Beschäftigung der Sattler Hierlands im Umfange der ganzen Provinz als ein auf den Zunftverband beschränktes Commerzial-Gewerbe angesehen und behandelt werden müsse. Gubernial - Verordnung vom 11. Juni 1845, Zahl 9934 ; an die k. k. Kreisämter. 52. Einführung einer Gleichförmigkeit in der Ausstellung der Hausirpässe. Zur Herstellung einer entsprechenden Gleichförmigkeit in der Ausstellung der Hausirpässe in den einzelnen Provinzen fand sich die hohe k. k. allgemeine Hofkammcr zu Folge Decreres vom 9. Mai l. I., Zabl 12,395, im Einverständnisse mit der k. k. vereinten hohen Hofkanzlei bestimmt, zu verordnen , daß die Hausirpässe künftig nach dem beiliegenden Muster I. aufgelegt und in Anwendung gebracht werden. Die Bescheinigungen, welche zu Folge des hohen Hofkammer-Dekretes vom 7. Juli 1843, Zahl 17,44611812 *), Gu-bernial-Jntimats vom 11. August 1843, Zahl 13,518, den Hau-sirern bei dem Ansuchen um Erneuerung der Hausirbewilligung gegen Einziehung des alten Hausirpasses zu ihrer Ausweisung erfolgt werden müssen, und welche für die Zeit, bis das Ansuchen erledigt wird, dieStelle der H a u si rp ä sse zu vertreten haben, sind ferner nach dem im weiteren Anschlüsse befindlichen Muster II in Druck zu lege», und in den bemerkten Fällen, gehörig ausgefüllt, den Haufirern zu ihrer vorschriftsmäßigen Deckung hinauszugeben. Die Nachweisungen endlich, welche von den Haufir-paßwerbern nach Verschiedenheit der Fälle zu liefern find, be- *) Siehe P. G. S. Band 25, Seite 155, Nr. 87. 206 Vom 12. Juni. finden sich in der mitfolgenden Zusammenstellung III. verzeichnet. Mit dieser Zusammenstellung sind, wie in dem Hofkammer-Decrete vom 7. Juli 1643, Zahl 17,446 1812, bereits angevrdnet worden ist, die Localbehörden, bei denen die Gesuche um Er-theilung oder Erneuerung der Hausirbewilligung schriftlich oder mündlich angebracht werden müssen, zum Amtsgebrauche zu betheilen, damit die zur gehörigen Justruirung der bemerkren Gesuche erforderlichen Erhebungen sogleich möglichst vollkommen gepflogen werden. Mit Hinweisung auf die in den hohen Hofkammer-Decreten vom 13. Juni 1838, Zahl 15,848/1063, vom 2. November 1842, Zahl 26,020/2489, und vom 7. Juli 1843, Zahl 17,446 s 1812, Gubernial-Jntimaten vom 25. August 1838, Zahl 12322 *), vom 29. December 1842, Zahl 23,181 **), und vom 11. August 1843, Zahl 13,518, ertheilten Anordnungen wird dem k. k. Kreisamte behufs der entsprechenden Anwendung der ober-wähnren Formularien zur eigenen Wissenschaft nachstehende Belehrung ertheilt. I Bezüglich der Hausirpässe. 1. Die in dem Hausirpaß-Formulare eingeklammerten Stellen deuten die verschiedenen Fälle an, welche in Absicht auf die zu ertheilenden Hausirbewilligungen eintreten können, und jedesmal mit der Feder mittelst Tinte dem speciellen Falle angemessen ausgefüllt werden müssen. 2. Wird der Hausirhandel mit Baumwollwaaren dem Haussier nicht bewilligt, so genügt es, auf dem Hausir-passe bei der Aufzählung der vom Hausirhandel ausgeschlossenen Maaren (1. Absatz des Musters) im Allgemeinen -Baumwollwaaren" anzuführen. Wird hingegen das Hausiren mit Baumwollwaaren bewilligt, so ist unter den gedachten, vom Hausirhandel ausgeschlossenen Waaren der schriftliche Beisatz zu machen: #) Siehe P. @. S. Band 20, Seite 240, Nr. 106. **) Siehe P. G. S. Band 24, Seite 360, Nr. 199. Vom 12. Juni. 207 »Baumwoll - Spitzengrund (Bobbinet) und der amtlichen Bezeichnung (dem Commcrzial-Waarenstämpel) unterliegenden Baumwollwaaren, wenn die letzteren mit dieser Bezeichnung nicht versehen (mb.-1 3. Wird dem Haustrer ausnahmsweise die Haltung eines Wa a rent rägcr s gestattet, so ist, nach Durchstreichung der Worte: »eben so wie das Haustren mit Gehilfen oder Trägern,- im 4. Absätze des Hausirpaffes nebst der ertheil-ten Bewilligung und der Pe rso n s b e sct, re i b„ n g desTrägers der schriftliche Beisatz zu machen: »DieBetretung des Trägers auf dem Waaren-Transporte ebne Begleitung des Hanstrers oder das Tragen eines TheileS der zum Hausirhandel bestimmten Waaren von Seite des Letzteren wird als unbefugte Ausübung desHausirhaudels bestraft - 4. In Fällen, in denen dem Haustrer im Grenzbe^irke oder im inneren Zollgebiete der Hausirhandel mit contr ollpflich-tigen Waaren bewilligt wird, ist in dem Haustrpafse schriftlich noch als 5. Absatz folgende Bemerkung anzufugen : 5. Der Haustrer darf die der gefallsämtlichen Conrrolle unterliegenden Waaren, nämlich................(mit welchen ihm der Hausirhandel hiermit bewilligt wird) nur an die Verbraucher, nicht aber an Gewerbetreibende zum weiteren Handel, Verkaufe oder zur Vornahme eines Gewerbsverfahrens absctzen, und er ist überhaupt verpflichtet, rückstchklich der genannten controllpflicktigcn Waaren die für den Transport und Umsatz derselben bestehenden besonderen Vorschriften zu beobachten « Wurde insbesondere das Haustren mit Baumwoll-w a aren im Grenzbezirke oder im inneren Zollgebiete bewilligt, so muß hierzu noch weiters beigefügt werden: -Auch hat die Menge der obigen Baumwollwaaren, mit denen im Grunde der gegenwärtigen Bewilligung haustrt werden darf, fünfzig Pfund Wiener Gewichtes (auf einmal) nicht zu überschreiten.« 208 Vom 12. Juni. II. Bezüglich der von den Paßwerbern zu liefernden Nachweisungen. Vor jeder Ertheilung eiucs Hausirpafscs muß auch die Frage erörtert werden, ob der Paßwerber nicht von Seite eines k k. Gefällsgerichtcs des Rechtes zum Hausiren verlustig, oder zur Erlangung einer Hausirbefugniß unfähig erklärt worden sei. Dem k. f. Kreisamte wird daher diese Erhebung zur strengen Pflicht gemacht. Um dem k. k. Kreisamte die Erfüllung dieser Obliegenheit thunlichst zu erleichtern, hat die bohe k. k. allgemeine Hvfkam-mer die k. k. Eameralbezirks-Verwaltungen im Wege der k. k. Gefällen-Landesbehörde gleichzeitig angewiesen, von jedem Falle, wo gegen einen Hauflrer der Verlust des Rechtes zum Haustren oder die Unfähigkeit zur Erlangung eines Hausirbefugnifses als Strafe oder als Strafverschärfung verhängt wird, dem betreffenden Kreisamte hiervon die Mitteilung zu machen, damit dem Verurkheilten kein Hausirpaß mehr ercheilt werde. Gubcruial-Verordnung vom 12. Juni 1845, Nr 9935; an die k. k. Kreisämter. Ad Gab. Nrm. 9935, de 1845. Nr. Provinz....... Kreis......... Formular I. Hausirpaß für.......lVor- und Zuname, dann Character und Wohnort) gebürtig von..... Stand Gesicht Alter Haare Religion Augen Statur Nase Besondere Kennzeichen..... Mund........ Eigenhändige Unterschrift. Dieser Paß ist nur bis...........gültig und be- rechtigt zum Hausirhandel mit.... . (allen durch die beste- Vom 12. Juni. 209 stehenden Vorschriften vom Hausirhandel nickt ausgeschlossenen Maaren) (bestimmten, namenilich aufzufnbrenden Waarengat-tungen) (insbesondere mit den der gefällsomtlichen Concrolle unterliegenden, bestimmt zu bezeichnenden Waaren allein, oder zugleich mit anderen Waaren) und zwar................(bloß im innern Zollgebiete) (im hindern Zollgebiete und in nachstehen-den, im Grenzbezirke gelegenen Ortschaften oder obrigkeirlicken Bezirken) (in nachstehenden, im Grenzbezirke gelegenen Ortschaften oder obrigkeitlichen Bezirken)........mit Zustimmung der k. k. Camera! - Bezirksverwaltung zu..........) Erinnerungen. 1. Das Hansiren mit ausländischen Waaren ist unbedingt verboten. Auch ist dasHausiren mit na benannten Artikeln, wenn solcke auch inländische Erzeugnisse wären, untersagt: mit allen Material- und Specereiwaare», destillirten Oehlen, gebrannten Geistern, Rosoglio, Salben, Pflastern, Giften, und überhaupt allen sowohl einfachen als zubereiteten und zusammengesetzten Arzneien für Menschen und Thiere, ferner mit Quecksilber, Spießglas und allen barm,6 kommenden Präparaten, dann Mineralsäuren, nebst allen Präparaten aus Blei, dann mit Zucker, Zuckerwerk, Chocolate , Lebkuchen und überhaupt allen Leckerbissen, dann Büchern, Kalendern, Liedern und Bildern (mit Ausnahme der auf Glas gemalten Bilder), ferner mit Edelsteinen, Gold und Silber, solches möge alt oder neu, bearbeitet oder unbearbeitet, geprägt und ungeprägt, geschmolzen oder ungeschmolzen fein; deßgleichen mit Loosen und Ge-winnst-Ovjecten, mit Tabak, Salpeter, Schießpulver (in jenen Theilen des Zollgebietes, wo Salz eontrollpflichtig ist, auch) Salz (und mit jenen cvntrollpflichtigen Waaren, für welche dem Hausirer die Bewilligung zum Hausiren nicht ertheilr wird, und die nicht ohnehin schon unter den vorstehenden Artikeln genannt sind). 2. Der Hausirer hat sich mit dem gegenwärtigen Paffe, bei Vermeidung der gesetzlicken Strafen, bei den Obrigkeiten derjenigen Städie und Märkte, die er passirt, zur Beisetzung der ämtlichen V'.dirung zu melden, und es ist demselben nicht erlaubt, sich in dem Kreise einer anderen Provinz über zehn Tage aufzuhalten, wenn er nicht von dem betreffenden k. k. Kreisamte diesen Paß bestätigt erhalten hat. Z. Jede Verfälschung dieses Hausirpaffes, sie mag an was immer für einer Stelle desselben, an der obrigkeitlichen Gesetzsammlung XXVII. The». 44 Vom 12. Juni. 210 Bestätigung oder an der Vidirung unternommen worden sein, wird nach dem allgemeinen Strafgesetze bestraft. 4. Das Haustreu mit b espa n n te nW ägen und die Errichtung von förmlichen Niederlagen ist dem Haustrer eben so, wie das Haustren mit Gehilfen oder Trägern verboten. Ad Gub. Nrurn. 9935. Formular II. Copia. Bescheinigung für den zur ... . (Obrigkeit, Dominium, Pfleggericht u. s. w.) N. N. gehörigen Haustrer N. N. (Vor und Zuname, dann Character und Wohnort). gebürtig von Gestckt, S-and, Haare, Alter, Religion, Statur, Augen, Nase, Mund. Besondere Kennzeichen............ Eigenhändige Unterschrift. Derselbe handelt mit.............(den im Passe aufgeführken Maaren (bloß im inner» Zollgebiete) (im inner» Zollgebiete und in nachstehenden, im Grenzbezirke gelegenen Ortschaften oder obrigkeitlichen Bezirken) (in nachstehenden, im Grenzbezirke gelegenen Ortschaften oder obrigkeitlichen Bezirken). Nachdem der genannte Haustrer mittelst Gesuches vom . . . Zahl . . um einen neuen Haustrpaß unter Vorlegung seines von . . . unterm . . ., Zahl . . ., ausgestellten und bis . . giftigen Hausirpaffes eingeschritten ill, so wird demselben zu seiner Ausweisung die gegenwärtige Bescheinigung mit dem Beisatze erfheilt, daß ihm der Haustrhandel mit obigen Maaren nur unter genauer Befolgung der diesfalls bestellenden Vorschriften bis' zum ... ., an welchem Tage der alte Haustrpaß erlischt, bewilligt sei. Don.... (der Localbehörde) (LS.) (Datum . . . .) (Unterschrift.) Vom 12. Suni. 211 Ad Gub. Nrurn. Copia. Formular III. Zusammenstellung der Nachweisungen, welche von den Hausirpaßwerbern zu leisten sind. 1. Vor- und Zuname des Paßwerbers. 2. Geburtsort. 3. Wohnort. 4. Bisheriger Nakrnngsstand. 5. Alter 1335 des bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen. Im Nachhange zur Hofkammer.Verordnung vom 27. September 1844, Zahl 17,405/1211, Gubernial-Jntimat vom 30. December 1844, Zahl 19,907, über die Art, wie der §. 1335 des bürgerlichen Gesetzbuches und die in der Allerhöchsten Entschließung vom 18. März 1812 ausgesprochene Verjährung der einzelnen Zinsenraten bei den auf bestimmte Gläubiger lautenden Schuldverschreibungen des Staates neben einander anzuwenden find, wird dem Gubernium bemerkt, daß die gegen Coupons zahlbaren Zinsen der auf Ueberbringcr lautenden Schuldverschreibungen des Staates zwar der erwähnten Verjährung, jedoch keineswegs der Vorschrift des §. 1335 des bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen. Gubernial-Verordnung vom 28. Juni 1845, Zahl 11,430 ; an die steiermärkischen Stände, 218 Dom 6. Juli. 58. Betreffend die mit dem Monate Juli I. I. in Wirksamkeit tretende Vermehrung der Fahrten mit den Dampfbooten des österreichischen Llcyd zwischen Triest und dem Oriente und deren Benützung zur Beförderung der Correspondenzen. Mit dem Monate Juli l. I. bat eine neue Ordnung bei den Fahrten mittelst der Dampfschiffe des österreichischen Lloyd zwischen Triest, den jonischen Inseln, Griechenland und dem Oriente einzukreten, und es wird, nachdem das Hobe Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer die Benützung derselben zur Beförderung der Correspondenzen mit Decret vom 31. Mai l. I., Zahl 3894 / P. P., genehmigt hat, Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Zu Folge der vom Verwaltungsrathe des Lloyd kundgemachten Fahrordnung wird ») eine wöchentlich einmalige Postverbindung zwischen Triest, Corfu, Griechenland, den Dardanellen, Constantinopel und Galatz, dann b) eine solche von 14 zu 14 Tagen zwischen Triest, Candien, Alerandrien, Smyrna, Salonich, Rhodos, Larnaca, Beyrut, Cesine, Tenedos und Trapezunt unterhalten werden, und es Haben die Hierzu zu verwendenden Schiffe von Triest am Dinstage Abends abzufahren. 2. Die Correspondenzen nach den jonischen Inseln, Griechenland, Candien, Alerandrien, Rhodos, Larnaca, Beyrut und Ceeme, Tenedos, den Dardanellen und Trapezunt werden ausschließlich mit den Dampfschiffen des Lloyd, jene nach Constantinopel, Smyrna, Salonich und Galatz aber nur in dem Falle, als auf deren Adresse sich die Bemerkung: »mit den Dampfschiffen des Lloyd- befindet, befördert, sonst aber diese letzteren auf den zwischen Wien, Constantinopel, Smyrna, Salonich und Galatz bestehenden Dom 6. und 9. Juli. 219 Landpostcurien, welche unverändert beibehalten werden, versendet werden. 3. Die Briefe aus Oesterreich nach den vorgenannten Ländern und Städten, und vice versa können (mit Ausnahme jener nach Griechenland, wofür noch die Gebühren bei der Aufgabe bis zum Ausschiffungsplatze in Griechenland entrichtet werden müssen), ohne Bezahlung einer Gebühr aufgegeben oder vollständig frankirt werden. 4. Die für diese Briefe zu entrichtenden Gebühren bestehen: a) in dem österreichischen Briefporto, b) im Seeporto. Das erste ist nach dem österreichischen Briefportotarife zu entrichten, das zweite wird, und zwar für die jonische und griechische Korrespondenz mit 12 kr., und für jene nach und aus den andern von den Dampfschiffen zu berübrenden Orten am mittelländischen und schwarzen Meere mit 24 fr. für den einfachen Brief festgesetzt. 5. Die Correspondenzen von Privaten an Behörden in den vorgenannten Ländern und Städten, dann Muster- und Drucksendungen unter Kreuzband müssen noch ferner bei der Aufgabe frankirt werden. Gubernial-Currende vom 6. Juli 1845, Nr. 12,266. 59. Regulinnig des Verfahrens der landesfürstlichen Städte und Märkte bei der Wahl der steiermärkisch-ständischen Verordneten des vierten Standes und der Landtags-Deputirten. Nach den Berichten vom 7. und 11. Juni l. I., Zahlen 4682 und 4823, haben die Magistrate zu Weißkirchen und Obdach in der Anwendung der Gubernial-Verordnung vom 26. März l. J.. Zahl 1411, — womit das Verfahren der landesfürstlichen 220 Vom 9. Juli. Städte und Märkte bei der Wahl der steiermärkisch-ständischen Verordneten des vierten Standes und der Landttags-Teputirten regulirt wurde — folgende Zweifel und Anstände erhoben: 1. Ob die ungeprüften Magistratualen (Bürgermeister, Ma-gistratsräthe und Kämmerer), welche zugleich Bürgermeister sind, durch ihr Amt von der Wahl als Mäkler und Wahlausschüsse, aus Wahlcandidaten ausgeschlossen seien; 2. ob der Wahlausschuß auch für die alle zwei Jahre wieder-kekrende Wahl der Landtags - Depurirten jederzeit neu zu constituiren fei; 3. ob bei der Wabl dieser Letzteren dem Wahlausschüsse Catt-didaten vorzuschlagen seien, und von wem? endlich 4. ob die geforderte absolute Stimmenmehrheit dabin zu verstehen sey, daß auch bei mehr als zwei Candidate» dem zu Wählenden mehr als die Hälfte der sämmtlichen Wahlstimmen znfallen müssen. Diese Fragen beantworten sich größtentheils aus dem Sinne und Wortlaute der Eingangs erwähnten Vorschrift von selbst. Ad 1. Die erwähnten ungeprüfte» Magistratualen sind Bürger und gehören sonach zum Stande der Bürgerschaft. Ihr Ämt ist als ein Ehrenamt anzusehen, und ist unentgeltlich, denn die ihnen zukommende unbedeutende Remuneration kann in keine Betrachtung kommen. Es kann ihnen daher im Sinne der Normalvorschrift §. 2 das ihnen als Bürger zustehende Recht zur Antheilnahme an der Wahl ihres Ver-ordneren und ihrer Landrags-Depntirten nicht entzogen werden. Hiervon hat nur der Bürgermeister eine Ausnahme zu machen, da demselben als Vorsteher und Mitglied des Magistrates im strengeren Sinne nach §. 3 des Regulatives die Leitung des Wahlaktes und die amtliche Fertigung desselben zusteht. Von der Wahl zum Verordneten oder Landtags De-putirten aber kann selbst dieser nicht ausgeschlossen werden. Ad 2. Beantwortet sich die Frage du'ch den §. 4 des Regulatives, welches das nämliche Verfahren für die Wahl der Vom 9. und 14. Juli. 221 Landtags-Deputirten, wie für die Wahl der Derordneten vorschreibt. Ad 3 ist zu bemerken, daß in keiner gesetzlichen Vorschrift davon eine Erwähnung geschehe, daß dem Wahlausschüsse Candidate» vorzuschlagen seien, daher die Wahl, rote es in der Natur der Sacke liegt, ihrem ganz freien Ermessen zu überlassen ist. Endlich Ad 4 liegt es schon in dem Begriffe der absoluten Stimmenmehrheit, daß der zu Wählende in jedem Falle mehr als die Hälfte der Wahlstimmen für sich haben müsse. Das f. k. Kreisamt hat hiernach die Magistrate zu Weiß-kirchen und Obdach zur Wissenschaft und Darnachachtung zu verständigen. Gubcrnial-Verordnung vom 9. Juli 1845, Zahl 10,818; an das k. k. Kreisamt in Judenburg. 60. Hinsichtlich letztwilliger Anordnungen zu Gunsten noch nicht erzeugter Personen. Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchstem Handschreiben vom 24. Mai 1845 folgende Erläuterung hinsichtlich letztroilliger Anordnungen, in welchen noch nicht erzeugte Personen für den Fall ihrer Geburt unmittelbar zu Erben eingesetzt oder mitVermächtniß bedacht sind, allgemein zu genehmigen geruhet: Letztwillige Anordnungen, wodurch Personen, welche bei dem Tode deS Erblassers noch nicht geboren und auch nicht gesetzlich als geboren anzusehen sind, für den Fall, als sie zur Welt kommen, unmittelbar eine Erbschaft oder ein Vermächtniß zugebacht wird, sind nur insoferne giftig, als der Erblasser für die berufenen Nachkommen nach den Bestimmungen des §. 612 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auch durch eine zu ihrem Vortheile in absteigender Linie errichtete fivcicommissarische Substitution gültig hätte sorgen können. Bis zur Geburt des eingesetzten Erben oder Vermäcktniß-nehmers kommt der ein (trottlige Besitz und Genuß des zugedach- 222 Vom 14. und 17. Juli. ten Vermögens, soferne der Erblasser darüber keine andere Verfügung getroffen hat, Denjenigen zu, welche darauf Anspruch haben, im Falle die Anordnung wegen unterbliebener Geburt des Berufenen nicht vollzogen werden kann (§. 707 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Für die Sicherung der Rechte der Ungeborenen haben die Gerichtsbehörden nach den allgemeinen gesetzlichen Anordnungen zu sorgen. Diese Allerhöchste Entschließung wird hiermit zu Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 30. v. M., Zahl 21,726, allgemein bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 14, Juli 1845, Nr. 12,694. 61. Die Verfertigung und der Gebrauch von Modellen zum Abdrücken für Münzen ist nach dem §. 84 II. Theils des Strafgesetzbuches zu bestrafen. Mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Juni 1845 haben Seine k. k. Majestät anzuordnen geruhet, daß sowohl die Verfertigung, als der Gebrauch von Punzen, Stämpeln und Gußmodellen von was immer für einer Form, mit welcher Abdrücke oder plastische Nachbildungen von Münzen nach einem im In-oder Auslande gesetzlich gangbaren Gepräge in Metallen erzeugt werden können, dieselben mögen zum Spielwerke, zu Verzierungen oder sonst was immer für einem, obgleich an sich erlaubten Zwecke bestimmt sein, — als schwere Polizei-Uebertretung gegen die öffentlichen Anstalten zu behandeln und nach dem §. 84 des II. Theils des Strafgesetzbuches zu bestrafen sind. Diese Allerhöchste Vorschrift wird in Folge hoher Hoskanzlei-Verordnung vom 1. Juli d. I., Zahl 22,396/1717, zur Darnach-achtung allgemein bekannt gegeben. Gubernial-Currende vom 17. Juli 1845, Nr. 13,026. Lom 21. Juli. 223 62. Stämpel-Behandlung der Quittungen der Kirchen-Vorste-hungen über Strafbeträge wegen verspäteter Rechnungs-Eingaben. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Quittungen, welche von den Kirchen - Vorsiebungen über den Empfang der nach der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 22. April 1843, Zahl 7924, Gubernial-Jntimat vom 18. Juli 1843, Zahl 8277, den Kirchencassen zufließenden Strafbeträge wegen verspäteter Rechnungseingaben ausgestellt werden, der Stampelpflicht unterliegen? Hierüber findet man dem k. k. Kreisamte, nach genommener Rücksprache mit der k. k. vereinten steiermärkisch - illyrischen Camcral-Gefällenverwaltung zu bemerken, daß, da die Kirchen-Verwaltungen in Rücksicht des Stämpels nicht als öffentliche Anstalten oder Aemker zu betrachten sind, die dieß-fälligen Quittungen auch der Stempelpflicht unterliegen. Gubernial-Vcrordnung vom 21. Juli 1845, Zahl 11,225 ; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung. 63. In Betreff der Competenz zur Entscheidung über die Gültigkeit des Testamentes und über die Sequestration des Nachlasses. Ueber die zur Verhandlung gekommene Frage, ob die zur Abhandlung einer Verlassenschaft kompetente Gerichtsbebörde auch berufen fei, über die bestrittene Giltigkeit des Testamentes und über das Begehren um Sequestration des streitigen Nach« laffes zu entscheiden, haben Seine k. k. Majestät mit Allerhöchstem Handschreiben vom 5. April 1845 folgende Bestimmungen zu genehmigen geruhet: 224 Vom 21. und 26. Juli, -Aus der Compete«; einer Gerichtsbehörde zur Verlaß-Abhandlung folgt, daß während der Dauer der letzteren kein anderes Gericht über die behauptete Ungiltigkeit des Testamentes oder über andere Klagen, weiche das Erbrecht oder die Erbrhei-lung betreffen, entscheiden, oder die Sequestration des streitigen Nachlasses bewilligen kann.- -Nach erfolgter Einantwortung steht es dem Kläger frei, den Erben bei dem Gerichte, welches die Abhandlung gepflogen hat, oder bei dessen persönlichem Richter zu belangen.- Welche Allerhöchste Entschließung in Folge hohen Hof-kanzlei-Decretes vom 4. Juli d. I., Zahl 22,555, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. g& Gnbernial-Currende vom 21. Juli 1845, Nr. 12,935. 64. Betreffend das Verfahren bei Execution beweglicher Sachen, auf welche dritte Personen Ansprüche zu haben behaupten. Seine k. F. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Mai 1845 über das bei Execution beweglicher Sachen, auf welche dritte Personen Eigenthums- oder andere Rechte zu haben behaupten, zu beobachtende Verfahren folgende Vorschrift allergnädigst zu genehmigen geruhet: §. 1. Die dem Kläger bewilligre Erecution des beweglichen Vermögens ist, wenn derselbe darauf beharrt, der Einwendungen dritter Personen ungeachtet, an allen Vermögens-|iliefen zu vollziehen, welche bei der Vornahme in dem Besitze des Schuldners angetroffen werden. Zweifelt der Gerichtsdiener, ob er den Geklagten oder Denjenigen, welcher sich der Erecution widersetzt, als Besitzer anzusehen habe, so hat er dieses unter der gehörigen Vorsicht, daß die Amtshandlung nicht vereitelt werde, dem Gerichte am zuzeigen, von weichem er abgeordnet ist, und letzteres ihm unverzüglich die den Umständen angemessene Belehrung zu seinem Benehmen zu ertheilen. Dom 26. Juli. 225 §. 2. In jedem Falle hat der Gerichtsdiener bei Vornahme der Pfändung alle angemeldetcn Ansprüche dritter Personen anzumerken, und dem Gerichte liegt ob, diese Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte von der Bewilligung der weitern Erecutions-Schritte, wenn dieselben zuläßig befunden werden, in Kcnntniß zu setzen. §. 3. Diejenigen, welche sich in ihrem Besitze, Eigentbume oder anderen Rechten für gekränkt halten, haben solche, um die Aufhebung der Eiecution zu bewirken, bei dem Richter, welcher die Erecution vorgenommen Hat, oder wenn deren Vornahme auf Ersuchen einer anderen Gerichtsbehörde erfolgt wäre, nach ihrer Wahl bei dem einen oder dem andern dieser beiden Gerichte gellend zu machen. Auch können sie bei demselben Gerichte, wo die Verhandlung anhängig gemacht wird, verlangen, daß während der Dauer derselben, im Falle hinreichender Bescheinigung, ihre Ansprüche unbedingt, außer diesem Falle aber doch gegen Sicherstellung für allen Schaden mit den weitern Erecutions-Schritten insoferne innegehalten werde, als ihnen sonst ein unwiederbringlicher Nachiheil zugefügt würde. §. 4. Befinden sich die zu pfändenden Gegenstände in Verwahrung eines anderen Gerichtes, einer öffentlichen Behörde oder in den Händen eines Dritten, so ist diesem die Pfändungs-Verordnung zuzustellen und zugleich nach Umständen wegen der Beschreibung und künftigen Verwahrung dieser Gegenstände eine zweckmäßige Verfügung zu treffen. Weigert sich der dritte Besitzer, die Erecution zuzulassen, so soll ihm dennoch die Pfändungs-Verordnung zugestellt werden. Von der Zeit dieser Zustellung ist er dem Kläger, der ihn jedoch im Rechtswege belangen muß, für daS erweisliche Eigen-thum des Geklagten verantwortlich. Welche Allerhöchste Entschließung zu Folge hoher Hofkanzlei, Verordnung vom 14. d. M., Zahl 23,538, hiermit allgemein bekannt gemacht wird. Gubernial-Currende vom 26. Juli 1845, Nr. 13,795. Geletzsaivmtiing XXVII. Thell. 15 226 Bom 31. Juli 65. Den Geometern wird das Tragen der Campagne-Uniform bewilligt. Nach dem Inhalte des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 17. v. M., Zahl 20,513, wird die bisher mehreren Beamten erthcilte Bewilligung zum Tragen der Campagne-Uniform auch auf die zur Evidenzhalkung des Catasters aufgestellten Geometer mit dem gewöhnlichen Beisatze ausgedehnt, daß die Anschaffung der Campagne-Uniform nach der eilften Diätenclaffe immer dem freien Willen dieser Beamten überlassen bleibt. Gubernial- Verordnung vom 31. Juli 1845, Zahl 13,489; an die k. k. Kreisämter und an das k. k. Mappen-Archiv. 66. Ueber das von den Gerichtsbehörden in Privilegienstreitigkeiten, bei welchen sich zur Compete«; der politischen Behörden gehörige Fragen ergeben, zu beobachtende Verfahren. Seine Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. December ti. I. nachfolgende Verordnung zur Bestimmung des Benehmens der Gerichtsbehörden in Privilegien-Streitigkeiten, bei welchen sich zur Compekenz der politischen Behörde gehörige Fragen ergeben, zu genehmigen geruhet: 1. Wenn ein Privilegirter eine ihrer Natur nach civilrechtliche Klage überreicht hat, bei deren Entscheidung. nach Beschaffenheit der derselben entgegengesetzten Einwendungen, auch über Fragen erkannt werden muß, worüber das Erkennt-niß ausschließend der politischen Behörde zusteht, so hat der ordentliche Richter die Schöpfung seines Unheiles so lange zu verschieben, bis die politische Behörde über die ihrer Dom 31. Juli. 227 ausschließenden Compete»; angehörige und von dem Civilrichter für seinen Endspruch als entscheidend erkannte Krage entschieden haben wird. 2. Der Civilrichter hat in einem solchen Falle mittelst Verordnung die streitigen Fragen zu bestimmen, welche, als der politischen Compete«; angehörig, von der politischen Behörde entschieden werden sollen, und ohne deren vorläufige Entscheidung ein civilrichterliches Urtheil nicht geschöpft werden kann. Gegen diese Verordnung hat der Recurs Statt, welcher innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, in welche auch die Tage der Ferien mitzuzählen sind, bei dem Richter erster Instanz zu überreichen ist. 3. Nachdem diese Verordnung in Rechtskraft erwachsen, oder im Falle des dagegen ergriffenen Recurses von dem obern Richter bestätigt worden ist, hat der Richter die Prozeßacten der compekenten politischen Behörde zuzusenden, welche über die ihrer Entscheidung zugewiesene Frage zu erkennen, das Erkenntniß den Parteien unter Freilassung des in der gesetzlichen Frist Mäßigen Recurses an die Höhere Behörde hinauszugcben, und wenn ihre eigene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, diese, oder im Falle des dagegen er, griffenen Recurses jene der höher» oder höchsten Behörde mit Zurückstellung der Acten dem Civilrichter miizuthei-len hat. 4. Derjenigen Partei, welcher an Erlassung des civilrichter-lichen Ausspruches gelegen ist, liegt ob, das politische Er-kcnntniß mittelst schriftlichen Gesuches dem Civilrichter mit dem Begehren zu überreichen, daß dasselbe den verhandelten Prozeßakten angeschlossen werde; darüber ist eine Tagsatzung zur Ordnung der Acten anzuberaumen, und über die durch Beilegung der politischen Entscheidung vervollständigten Acten von dem Civilrichter das Urtheil hinsichtlich der seiner Comxetenz zuständigen Gegenstände zu schöpfen. 228 Vom 3l. Juli und 1. August. Diese Allerhöchste Entschließung wird in Fosge hoher Hofkanzlei Verordnung vom 21. v. M., Zahl 24,914, als künftige Richtschnur in vorkommenden Fällen zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Gubernial-Currende vom 31. Juli 1845, Nr. 13,996. 67. Abänderungen in der bisherigen Zollbelegung des Phosphors. In Gemäßheit des Präsidial-Erlasses der hohen allgemeinen Hofkammer vom 26. Mai 1845, Zahl 3397/P. P., wird zur öffentlichen Kcnntniß gebracht, daß die für Phosphor im bestehenden Ein- und Ausfuhrs-Zolltarife vom Jahre 1838 unter Postnummer 456 enthaltenen Bestimmungen mit 1. August d. I. erloschen, und an deren Stelle folgende, den Verkehr mit jenem Artikel erleichternde Zollbestimmungen in Wirksamkeit treten: 1. Der allgemeine Eingangszoll für Phosphor, bei dessen Einfuhr in das gemeinsame Zollgebiet, wird auf 40 fl. für den Centner sporco festgesetzt 2. Für die Einfuhr des in Ungarn und Siebenbürgen erzeugten Phosphors in die übrigen, im gemeinsamen Zollver-bande befindlichen Länder wird der in letzteren zu entrichtende Eingangszoll auf den Betrag von 3 fl. 45 kr. für den Centner sporco bestimmt, welcher der im Dreißigst-Tarife vom Jahre 1840, unter Postnummer 389, für die Einfuhr aus diesen Ländern nach Ungarn und Siebenbürgen bestimmten Eingangsgebühr gleichkommt. 3. Der Ausgangszoll für Phosphor, welcher sowohl bei dessen Ausfuhr aus dem gemeinsamen Zollverbande, als auch im Wechselverkehre zwischen Ungarn und Siebenbürgen und den übrigen Theilen des gedachten Zvllverbandes gleichmäßig in Anwendung zn kommen hat, wird auf 5 kr. für den Centner sporco festgesetzt. Gubernial - Currende vom 1. August 1845, Nr. 10,041. 229 Vom 4. und 5. August. 68. Behandlung des weiblichen Lehrpersonals an den Mädchen- Haupt- und Trivialschulen bezüglich der Diensttaren. Das Gubernium erhielt die beiliegende Abschrift der Verordnung, welche von der k. k. allgemeinen Hofkammer in Betreff der Verbindlichkeit des weiblichen Lebrpersonales an den Mädcben-Haupt- und Trivialschulen zur Entrichtung der Dienstlaie erlassen worsen ist. Gubernial-Erledigung vom 4. August 1845, Zahl 12,811. Capia ad Krm. 12,811, 1842. Secret der k. k. allgemeinen Hofkammer an fammtlicbe k. k. Cameral-Gefällenverwaltungen, an die beiden Cameral-Magistrate und an das k. k. General-Hostaramt, ddo. 17. Mai 1845, 3- 8780/635. Aus Anlaß einer vergekemmenen Anfrage, wie das weibliche Letrperwnale an den Mädchen-Haupt- und Trivialscbulen bezüglich der Liensttare zu bebandeln sei, findet man aufmerksam zu machen, daß das gedachte Vebrpersonale insoferne der Verbindlichkeit zur Entrichtung der Dienstlore unterliegt, als die Bedingungen verbanden find, welche der zweite Abschnitt des II. Tbeils des Stämpel- und Tar-Gesrtzes vom Jabre 1840 (§§. 176 bis einichließig 188, für Italien 156 bis eliischließig 167) vorzeichnet. 69. Schulfassionen, zum Gebrauche der Behörden dienende, sind stamp elfrei. Laut hohen Studien-Hofcommissionsdecretes vom 19. v. M , Zahl 4911 / ist aus Anlaß eines vorgekommenen Falles über die Frage: ob Schulfassionen auf Stämpelpapier auszuferkigen feie», eine Verhandlung gepflogen worden, und es hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Verordnung vom 9. Juli b. I., Zahl 18,728 1339, erkannt, daß diese Fassionen, insofern sie lediglich zum Gebrauche der Behörden dienen, nach §. 8l, 1 und 2 des Stämpel- und Targesetzes, vom Stämpel frei sind. 239 Dom 5., 8. und 9. August. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Benehwung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial Verordnung vom 5. August 1845, Nr 14.3f8; an die k. k. Kreisämter und an die sürstbischoflichen Ordinariate. 70. Stämpel-Behandlung der Gesuche der Apotheker um Arzneikosten-Vergütung, so wie der dießfälligen Conten und Recepte. Im Nackhange zu der hierortigen Currende vom 11. De« Cf mb er 1844, Zahl 10,451, die Stämpel-Behandlung der Gesucke der Apotheker um Arzneikosten-Vergütung, so wie der dießfälligen Conten und Recepte betreffend, wird dem k. k. Kreisamte, in Folge Zusckrift der k. k. steiermärkisch-illyrischen Cameral-Gefällenverwaltung vom 6. Juli l. I., Zahl 7051, erinnert, daß über das dießtalls Geschehene, sofern nicht in dem Sinne der dießfälligen Vorschrift vorgegangen wurde, HinauszngeHeo, jedoch für die Zukunft die dießfällige Skämpelpflickk strenge zu handhaben sei, daß ferner in der Abschrift des an die k. k. nie« derösterreichische Landesregierung von der k. k. allgemeinen Hofkammer unterm 3. März 1843, Zahl 1171, erlassenen De-cretes noch folgender Zusatz ausgeblieben sei: »lieber die bereits geschehenen Auszahlungen gegen unge« stämpelte Quittungen ist in der Voraussetzung, daß die Conten selbst vorschriftsmäßig gestämpclt waren, hinauszugehen, jedoch ist sick für die Zukunft genau nach den obigen Weisungen zu benehmen.» Gubernial-Verordnung vom 8. August 1845, Nr. 13,282. 71. Vorschrift wegen Anlegung und Umlegung von Straßen-zngen im Grenzbezirke. Da die Anlegung oder Umlegung von Straßenzügen im Grenjbezirke einer Provinz gegen das Ausland, und rüchsichllich Vom 9 August. 231 gegen Ungarn wesentlich die Interessen des Zollgefälles berührt, auch zum Transporte von Maaren nächst der Zoll-Linie nur solche Straßen benützt werden dürfen, welche ausdrücklich als Zollstraßen erklärt und bezeichnet werden (§§. 20 — 24 der Zell- und Stämpel-Monopvls Ordnung), so hat die bohe k. k. vereinigte Hofkanzlei mit Verordnung vm 13. d. M., Zahl 23,359, über ein von der hoben k. f. allgemeinen Hofkammer aus Anlaß eines einzelnen Falles gestelltes Ansuchen angeordnet, daß zur Wahrnehmung und Wahrung der Gefälls-Interessen den Local - Verhandlungen wegen Herstellung neuer oder Umlegung bestehender Straßen im Grenz Zollbezirke stets ein Abgeordneter der betheitigten Cameral-Bezirksverwalrung beige, zogen und vor Bewilligung zur Herstellung des Straßenzuges Von der politischen Behörde, von welcher diese Bewilligung abhängt, mit der gleichgestellten Gefällsbehörde Rücksprache gepflogen werde. Gubernial-Verordnung vom 9. August 1845, Nr. 13,911 ; an die k. k. Kreisämter. 72. Postporto-Befreiung der die Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär-Mannschaft betreffenden Correspondenz. Laut hohen Hofkanzlei-Decretes vom 31. v, M., Zahl 23,525, haben, nach einer Mittheilung der hohen k. k allgemeinen Hofkammer, die Postvehörden die Weisung erhalten, daß die angeordnete portofreie Behandlung der, die Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Milüärmaniischaft betreffenden Corre-spondenz sich auch auf den wechselseitigen, in dieser Angelegenheit zwischen den Dominien, Magistraten und andern portopflichtigen Behörden gepflogenen ämtlichen Schriftenwechsel zu erstrecken hat, wofern derselbe als solcher und überbieg mit dem Namen des Individuums und dessen Beurlaubung oder Einberufung es sich handelt, bezeichnet ist. 232 Vom 9., 1t. und 12. August. Hiervon wird das f. k. Kreisamt im Nachhange zu der hierortigen Verordnung vom 7. Februar d. I., Zahl 295, zur weitern geeigneten Verfügung in Kenntniß gesetzt. Gubernial- Verordnung vom 9. August 1845, Nr. 14,753; an die k. k. Kreisämter. 73. Wegen Ersichtlichmachung des Legalisirungs-Stämpels. Aus Anlaß vorgekommencr Anfragen, ob die mit dem boben Hofkanzlei-Präsidial-Erlasse vom 10. April d. I., Zahl 13,214, empfohlene Verordnung des Stämpcls von 30 kr. bei den zur Legalisirung bestimmten Privaturkunden, sich auf alle zur Lega« lisirung bestimmten Urkunden, oder nur auf die im §. 70, Absatz 11 des Stämpel - und Targesetzes, bezeicbnekcn Fälle auszudehnen habe, wurde von dem hohen Hofkanzlei-Präsidium unterm 11. b. M., Zahl 20,718, erinnert, daß mit jener Weisung allerdings nur die genaue Befolgung der darin auf« geführten §§. des Allerhöchsten Stämpel- und Targesetzes vom 27. Jänner 1840 beabsichtigt worden sei, daß sonach die Auf-drückung der Beihaftung des Stämpcls mit 30 kr nur in dem § 70, Absatz 11 jenes Gesetzes, bezeichneten Falle einzutreten habe. Um jedoch für die Fälle, wo ähnliche Urkunden ohne jenen Stämpel zur hochortigen Legalisirung Vorkommen würden, die Beruhigung zu erlangen, daß dem Skämpelgeietze Genüge geleistet worden sei, werde es die Pflicht der die erste Legalisirung vornehmenden Behörden sein, auf der Urkunde in der Legali-sirungsformel zu bemerken, daß diese erste Legalisirung in Folge eines eingebrachten, gehörig gestämpelken Gesuches oder einer dasselbe vertretenden Protokolls-Aufnahme erfolgt sei. Gubernial-Erledigung vom 11. August 1845, Nr. 13,829. 74. Vorschrift bezüglich der Correspondenz der Unterbehörden mit Comitaten. Ueber eine vorgekommene Beschwerde der königlich ungarischen Statrhalterei gegen die von einigen Unterbehörden sich 233 Dom 12. und 13. August. erlaubte unmittelbare Correspondenz mitComitaten in politischen Angelegenkeilen wird das k. k. Kreisamt in Folge hoben Hvf-kanzlei-Decretes vom 30 Juli l. I., Zahl 22,849, zur eigenen Nachachtung und zur entsprechenden weiteren Verfügung auf die demselben und den Magistraten durch die beliebenden Normen, insbesondere durch das hohe Hofkanzlei-Lecret vom 21. October 1784, Zahl 1836, Gubernial-Jntimat vom 3. November 1784, Zahl 30,990, und durch das Allerhöchste Cabinetsschreiben vom 10. Juli 1841, bekannt gemacht durch das hohe Hofkanzlei-Declkt vom 16. Juli 1841, Zahl 22,225, Gubernial-Jntimat vom 24. desselben Monats, Zahl 13,126*), vorbehaltene Berechtigung zur Correspondenz mit ungarischen Behörden, und den Allerhöchsten Befebl, sich hierbei der lateinischen Sprache zu bedienen, hingewiesen. Nur die Correspondenz mit königlichen Freistädten ist hiervon auszunehmen, da die letzteren nach einer von der königlich ungarischen Hofkanzlei schon früher erhaltenen Aufklärung mit den Comitaten in keiner Verbindung stehen, und da sie sich bei ihrer Correspondenz in der Regel der deutschen Sprache bedienen. Gubernial-Verordnung vom 12. August 1845, Nr. 14,654; an die k. k. Kreisämter. 75. Belohnung für bei der Gewerbs-Ausftellung erworbene Verdienste durch die Verleihung des Titels von Com-merzienräthen. Laut hohen Hofkanzlei-Decretes vom 24. Juli 1845, Zahl 25,277, baden aus Anlaß eines von dem Herrn Präsidenten der hohen allgemeinen Hofkammer über Belohnung einiger um die Förderung der dießjährigen Gewerbs - Ausstellung erworbenen Verdienste erstatteten allerunterkhänigsten Vortrages Seine k. k. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Juli 1845 *) Siehe P. @. ©., Band 23, Seite 237, Nr. 142. 234 Vom 13. und 16. August. Sich vorzubehalten geruht, bei vorkommender Gelegenheit besondere Verdienste um die Emporbringung der Industrie und des Handels durch die Verleihung des Titels von Commerzräthen öffentlich anzurrkennen. Gubernial-Verordnung vom 13. August 1845, Nr. 14,116; an die k f. Kreisämter, an die Stände Steiermarks, an die k. k. Oberpostverwaltung, an das k. k. Fiscalamt, an die k. f. Polizei-Direction, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung und an das k k. Provinzial-Zahlamt. 76. Betreffend den von der deutschen Bundes-Versammlung in ihrer Sitzung vom 19. Juni l. I. in Hinsicht der Ausdehnung des int Bundes-Beschluffe vom 9. November 1837 bestimmten Schutzes von Werken der Wiffen-schast und Kunst gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung gefaßten Beschlusses. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 19. Juni l. I in Betreff der Ausdehnung des im Bundes-beschluffe vom 9 November 1837 bestimmten Schutzes von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung nachstehenden Beschluß gefaßt: Nachdem der Bundeebesckluß vom 9. November 1837 nur das geringste Maß des Schutzes festgestellt hat, welcher innerhalb des deutschen Bundesgebietes der dort erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weitere Vereinbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig ausreichenden Schutzes aber gleichzeitig Vorbehalten worden ist: so sind sämmtliche deutsche Regierungen über folgen be Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 1837 übereingekommen: l. Der durch den Artikel 2 des Beschlusses vom 9. November 1837 für mindestens 10 Jahre von dem Erscheinen eines 235 Dom 16, August. literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an zuge« sicherte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Weg« wird fortan innerhalb des ganzen deutschen Bundesgebietes für die Lebensdauer der Urheber solcher literarischer Erzeugnisse und Werke der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährt. 2. Werke anonymer und pseudonymer Autoren, so wie posthume und solche Werke, welche von moraliscben Personen (Akademien, Universitäten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während dreißig Jahre von dem Jahre ihres Erscheinens an. 3. Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlibkeiten erfüllt zu haben, welche dieserbalb in dem deutschen Staate, in welchem das Originalwerk erscheint, gesetzlich vorgeschrieben sind. I. Die Verbindlichkeit zur vollen Schadlvshaltung der durch Nachdruck u. f. w. Verletzten liegt dem Nackdrucker und Demjenigen, welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar solidarisch, insoweit nicht allgemeine Rechts-grundsätze dem entgegen stehen. 5. Die Entschädigung hat in dem Verkaufspreise einer richterlich festzusetzenden Anzahl von Eremplaren des Originalwerkes zu besteben, welche bis auf 1000 Eremplare anstei» gen kann, und eine noch höhere sein soll, wenn von dem Verletzten ein noch größerer Schaden nachgewiesen worden ijt. 6. Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielfältigungen auf mechani'chem Wege auf den Antrag des Verletzten in allen Bundesstaaten, wo die Landesgesetzgebung nicht noch höhere Strafen vorschreibt, Geldbußen dis zu 1000 Gulden zu verhängen. 7. Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben nach näherer Bestimmung der Landesgesetze in denjenigen 236 Dom 16. und 19. August. Fällen, wo ihrem Ermessen zu Folge der Befund von Sachverständigen einzuholen ist, bei literarischen Werfen das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik- oder Kunsthändlern einzuholcn. Dieser Bundesbeschluß wird als Ergänzung und Erweiterung der mit Eurrende dieser Landesstelle vom 20. December 1840, Zahl 21,987*), kundgemachten bundesgesetzlichen Bestimmungen vom 9. November 1837 Hiermit in Folge Hoher Hofkanzlei-Verorduung vom 25 v. M., Zahl 24,275 , zur allgemeinen Kenntuiß gebracht. Gubernial-Currende vom 16. August 1845, Nr. 15,230. 77. Wegen Feststellung der Tare für das zum Emhüllen der einfachen Arzneikörper verwendete Papier. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit dem Decrete Vom 8. d. M , Zahl 62,105, unter Beziehung auf die Arznei-tare, welche für das Einmachen der Species und Simplicien von 2 bis 6 Loth dem Apotheker eine Vergütung von einem halben Kreuzer passirt, angeordnet, daß diese Vergütung von einem halben Kreuzer auch für größere Quantitäten bis zu dem Gewichte von einem Pfunde zu gelten har, und nur bei Quantitäten, deren Gewicht ein ganzes Pfund oder mehr als ein Pfund ausmackt, in Zukunft für das zum Einhüllen des Arzneimittels verwendete Papier ein ganzer Kreuzer , in Aufrechnung gebracht werden darf. Gubernial-Currende vom 19. August 1845, Nr. 15,417. *) Siehe P. G. S Band 22, Seite 403, Nr. 167. Vom 22. August. 237 78. Ueber die Vorschreibung und Abstattung der Urbarial- Leistungen. Bei Gelegenheit der steuercontrollsämtlichen Untersuchun« gen wurde erheben, daß von vielen Dominien bei Robothen und anderen fixen Naturalleistungen den betreffenden Unter» thanen weder die Gebühr mit gehöriger Ersichtlichmachung des Wpercentigen Einlasses vorschriftsmäßig vorgeschrieben, noch die geleisteten Abstattungen ordnungsmäßig bestätiget werden, daher der Unterthan nicht einmal in der Lage ist, zu erweisen, was er geleistet hat, noch weniger aber sich zu überzeugen vermag, ob er wohl nicht mehr geleistet hat, als was er ichuldig ist. Um nun diesen Gegenstand zur gesetzlichen Ordnung zurückzuführen, und dadurch vielen Unzukömmlichkeiten und Veranlassungen zu Beschwerden vorzubeugen, wird das k. k. Kreisamt angewiesen, sämm'lichen Dominien aufzurragen, den Unter» thanen und Bergholden alle wie immer Namen habenden Urba» rialschuldigkeitcn in Geld oder in natura ohne Ausnahme in den Unterthansgabenbücheln nach der bestehenden Vorschrift mit erforderlicher, für Jedermann verständlicher Deutltchkeit vorzuschreiben, den 20percentigen Urbarialgaben-Nachlaß mit Ziffern ersichtlich zu machen, abzuziehen, und sodann die noch zu entrichtende Schulvigkeit aüszumitteln; wobei bemerkt wird, daß jede Geld- und Naturabstattung vorschriftsmäßig bestätigt und von dem Beamten oder Pächter ohne Abkürzung des Namens leserlich unterschrieben werden müsse. Gubernial-Verordnung vom 22. August 1845, Zahl 2135; an die k. k. Kreisämter. 238 Vom 23. August und 5. September. 79. Befreiung der barmherzigen Schwestern in Gratz vom Amortisations-Gesetze. Seine f. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9.August d 3. den barmherzigen Schwestern in Gratz die Befreiung von dem Amortisations-Gesetze allergnädigst zugestanden. Diese Allerhöchste Entschließung wird zu Folge hoher Hof-kanzlei - Verordnung ddo. 13. d. M., Zahl 27,914, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 23. August 1845, Nr. 15,610. 80. Vorschrift in Bezug auf die Concurrenz für das Pfandgeschäft und der Herabsetzung der Zinsen bei den Pfandlcih-Jnstituten. Seine Majestät haben laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 22. August d. I., Zahl 27,073, mit Allerhöchster Entschließung vom 2. August 1845 in Bezug auf die Concurrenz für das Pfandgeschäft und die Herabsetzung der Zinsen bei den Pfandleih-Instituten allergnädigst zu bestimmen geruhet: 1. Daß die Herabsetzung des Zinsenfußeö bei den einzelnen Leihanstalten, dann und in demjenigen Maße zuläßig sei, wenn und wie es die mit dem Bestände derselben nothwen-digen Staatsverwaltungs-Auslagen gestatten. Der Landesstelle steht zu, die hierbei eintretenden Umstände zu beurtheilen und nach EinverneKmung der Localbehörden den Zinsfuß angemessen zu reguliren Insbesondere wird die Landesstelle darauf einzuwirken haben, daß die Leihanstalten, wo noch höhere Zinsen oljene bestehen, welche selbst nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bei Darlehen gegen Vom 5. September. 239 Pfänder genehmigt sind, diese Zinsen nach Thunlichkeit auf das gesetzliche Zinsmaß zurückgeführt und höhere Zinsen nur für den Fall und in so lange abgenommen werden, als es die ökonomischen Verhältnisse dieser Anstalt unvermeidlich machen. 2. Wenn eine Concurrenz für das Pfanddarlehensgeschäft in den größeren Orten, besonders dort, wo keine öffentlichen Leihanstalten bestehen, sich deßhalb als erwünschlich darstellen sollten, um dem Nothstande Unterstützung zu gewähren und dem Wucher zu begegnen, so seien Privat-Leih-anstalien zwar zuläßig, jedoch nie über den wirklichen Bedarf zu vermehren. Zur Errichtung derselben seien aber nie Privatpfanddarleiher zu berechtigen, sondern die Gründung solcher Unternehmungen hätte dort, wo das Bedürfniß hierzu sich herausstellt, mit Bewilligung der Landesstelle durch Gemeinde oder Vereine Statt zu finden, und es hätten diese Unternehmungen, wo nicht unter der unmittelbaren Leitung doch wenigstens unter der Aufsicht und dem Schutze der Staateverwaltung zu stehen. 3. Sei das, den Trödlern im lombardisch-venetianischen Königreiche zugestandene Befugniß zur Haltung von Pfandleih-Jnstituten den Trödlern der übrige» Länder nicht einzuräumen. 4. Habe es in Bezug auf die hinsichtlich des Pfandgeschäftes in diesen übrigen Provinzen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich das mit demHofdecrete vom 20. Jänner 1802, Zahl 2009/55, auch auf andere Länder ausgrdehnte Verbot der Winkel-Versatzämter, so wie das Wucherpatent vom 2. December 1803, da diese Bestimmungen nach den gepflogenen Erhebungen genügen, das Bewenden, und entfalle daher die Nokhwendigkeit, in dieser Beziehung neue gesetzliche Anordnungen zu erlassen. Gubernial - Verordnung vom 5. September 1845, Nr. 1579; an das k. k. Versatzamt, an die k. f. Kreisämter, an die k. k. Polizei - Direction. 240 Dom 11. September. 81. Betreffend die Stämpelpflichtigkeit jener Conten oder derlei Bescheinigungen, auf welchen die empfangene Zahlung nicht förmlich abquittirt, sondern durch andere, wenn auch nicht unterfertigte Saldirungsformeln, als: saldirt, verrechnet, ausgeglichen, abgethan, ungültig und dergleichen, ausgedrückt ist. Da hervorgckommen ist, daß die Stämpelgebühr bei den mit der Zahlungsbestätigung versehenen Conten häufig dadurch vermieden werden will, daß dem Conto ohne eine förmliche und unterfertigte Zahlungsbestätigung von dem Aussteller lediglich die Worte: saldirt, oder verrechnet, oder ausgeglichen, oder abgethan, oder ungültig, oder andere ähnliche Ausdrücke mit oder ohne eine Namensfertigung beigr-fügt werden, so fand sich die hohe k. k. allgemeine Hofkammer laut Decretcs vom 24. Juni d. I., Zahl 19,629, zu der Erklärung und Erläuterung bestimmt, daß in dem Sinne des §. 6 des Stämpel- und Targesetzes nicht nur jene in den Händen der Zahlungspflichtigen befindlichen Conten, Noten, Jnterims-notcn, Lieferscheine, Reckmungsausweise oder wie immer benannten Bescheinigungen über gelieferte Arbeiten, Handelsund Gcwerbsgegenstände dem vvrgcschriebenen Quittungsstämpel unterliegen, auf welchem der Empfang der Zahlung förmlich und mit Beifügung der Unterschrift des Berechtigten bestätigt ist, sondern auch jene Conten oder derlei Bescheinigungen, auf welchen die empfangene Zahlung durch andere, wenn auch nicht unterfertigte Saldirungsformcln, als: saldirt, verrechnet, ausgeglichen, abgethan, ungültig u.dgl.ausgedrückt ist. Dieses wird über Anfinnen der k. k. vereinten steiermärkisch-illyrischen Cameralgefällen - Verwaltung vom 28. Juli d. I., Zahl 7908, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 11. September 1845, Nr. 14,647. Vom 16. September. 241 82. Neue Zoll- und Dreißigst-Bestimmungen für Leder und die damit in Verbindung stehenden Gegenstände. Seine k. k. Majestät haben laut hohen Hofkammer-Decretes vom 1. August d. I., Zahl 26,449/877, für die Ein - und Ausfuhr von Leder und den damit in Verbindung stehenden Gegenständen im Verkehre der im Zollverbande befindlichen Länder des österreichischen Kaiserstaatcs mit dem Auslande und den in den Zollausschlüssen gelegenen Theilen der Monarchie, dann im Verkehre von Ungarn und Siebenbürgen mit den dieß-seits der Zwischenzoll-Linie befindlichen österreichischen Provinzen die in dem nachfolgenden Tarife enthaltenen Zoll- undDreißigst-Bestimmungen Allerhöchst anzuordnen geruhet. Die Wirksamkeit dieses Tarifes beginnt mit 1. November d. I., von welchem Tage angcfangcn die in dem bestehenden Zolltarife vom 1. November 1838 unter dm Postnummern 8, 164 bis einschließlich 173, 213, 284, 334, 362, 364 bis einschließlich 374, 388, 465, 513, 600 bis einschließlich 602, dann die in dem bestehenden Einfuhr - Dreißigst-Tarife vom 1. September 1840 unter den Postnummern 6, 137 bis einschließlich 148, 185, 248, 290, 313, 315 bis einschließlich 325, 338, 398, 437, 507 bis einschließlich 509 vorkommenden Bestimmungen nebst den dazu gehörigen Anmerkungen außer Kraft treten. Gubernial-Currende vom 16. September 1845, Nr. 16,139. 16 Gesehsaimnlung XXVII. Theil. 242 26,449- Vom 16. September. 877 A. T ös s d=- a- Benennung der Artikel. 9 A. Felle und Häute. Felle und Häute, rohe, nebst Pelzwerk. Unter rohen Fellen und Häuten werden alle ganz unbearbeiteten Felle und Häute verstanden, sie mögen grün oder trocken fein; zu den bearbeiteten Fellen und Häuten gehören nur diejenigen, welche mit ihrer Bedeckung zu Pelzw erk zubcreitet sind; ohne Bedeckung bearbeitete gehören zu den L e d e r g at tu ng en. Alle bloß in Salzwaffer getauchten oder mit Salz eingeriebenen und getrockneten, sonst aber keiner weiteren Bearbeitung unterzogenen Felle sind bei der Verzollung als roh zu behandeln. Ochsen-, Küh-, Terzen-, Pferde-, Esel-, Maulthier-, Kameel- und Schweinshaute, roh................................... Bock-. Ziegen-, Kitz-, gemeine Schaf-, Schöpsen-, Lamm - und Sterbling-, wie auch Kalb-, Chagrin-, Fisch- und Zappselle, Hundshäu.e, Gems- und Rchfelle, Hirsch-, Elennthier- und Bibcrhäute, dann gemeine Hasenbälge, roh................. Sckaf-, Schöpsen-, Ziegen-, Lamm - und Sterbling-Felle, gemeine, halb und ganz bearbeitet, und derlei Futter, wie auch die mit Belastung der Haare nur auf der Fleischseite bearbeiteten Schweins-, Hunds-, Hirsch- u. Elenn-thier-Häute, Kalbsfelle, Biberhäute und gemeine Hasenbälge Alle anderen nicht besonders benannten Felle, roh .... Alle anderen nicht besonders benannten Felles bearbeitet . . be. Andere zur Lederbereitung nöthige Gegeustände. Alaun............................................... Galläpfel oder Gallen....................................... Knoppern und Knoppernmehl, wie auch Ackcrdoppen (türkische Eicheln oder sogenannte Valonien), gemeine Eicheln, frisch oder getrocknet, dann Dividivi oder Bablahbohnen . . . Die unter 8 genannten Gegenstände können auch nach dem Hohlmaße erklärt werden, in welchem Falle von dem Knoppernmehle zwei und von den übrigen Artikeln drei aus gewöhnliche Art gestricbcnc nicdcröstreichischc Metzen aus einen Centner zu rechnen sind. Lohe, Gärberlohe, dann Rinden von Birken, Eichen, Fichten u. dgl. gemeine Rinden . ... . . . . . . . • Vitriol aller Art......................................... . *) Der Masistab der AuSgangSverzoMmg ist darchgehends brr Cenl-ner Sporco. Vom 16. September. 243 r i f. Maßstab der Einfuhr-Verzollung *) Im Verkehre mit dem Auslanke und den Zoll-Ausschlüssen 3nt Verkehre mit Ungarn u. Siebenbürgen Einfuhr Ausfuhr Zoll Dreißigst- Gebühr Zoll gollstätten, Oft denen die Bcrzsllung zu geschehen hilf. Zoll ! zellstakten, ibei denen die | Verzollung zu geschehen bat. Einfuhr Unflarn bei der Ausfuhr Ungarn . bei der 1 Einfuhr 1 1 Ungarn Ausfuhr Ungarn fl-1 fr fl-1 Pr fl! kr In |fr| fl 1 fr • 1 Centner 25 Hilfs-Z. A. 1 40 C. A. H. 10 10 10 10 netto 20 detto __ 25 25 25 25 Letto 50 detto 3 detto 8 20 Legst. 25 Hilft-Z. A. 2 30 25 1 40 25 detto 10 — detto 1 40 detto 2 30 25 2 30 — 25 Letto 25 — detto — 25 detto 7 30 — 25 5 — 25 ICtr. sporco 1 40 Legst. — 5 detto 10 5 10 5 detto — 25 C. A. Z 5 detto 10 — 5 — 10 5 detto - 5 Hilft.Z- A. - 20 detto - 1 — 1 - 1 - 1 detto 1 detto 5 detto •7 j 2 ; detto 1 15 Legst. 1 detto 15 1 1 i 244 äSontpß. September. i Benennung der Artikel. c. Leder. Leder, und zwar: — lackirtes, vergoldetes, gepreßtes, dann Pergament — sämisches gelbes, dann in Alaun gearbeitetes weißes — Zuchten ..................... .................... — alles andere nicht besonders benannte . . . — Lederabschnitte oder Leimleder, wie auch Biberleder Zn den Fällen, wo weder von Seite der Zoll- oder Dreißigstämter, noch von Seite der Parteien ein Anstand dagegen erhoben wird, ist der Verzollung der unter Post 1t bis einschließig 14 begriffenen Ledergattunge», wenn ste verpackt Vorkommen, das 8poroo-Gewicht mit folgenden Tara-Abzügen zu Grunde zu legen- Bei der Verpackung in Kisten und Fässern 15 Percent. Bei der Verpackung in Ballen .... 3 Percent. D. Fabrikate nttb Manufacte aus Leder und Pelzwerk. Kürschner-Arbeiten oder verfertigte Pclzwaaren . . . . Unter Kürschner-Arbeiten oder verfertigten Pelzwaaren werden jene Maaren verstanden, welche ohne Hilfe eines audercn Handwerkes vollendet aus den Hände» des Kürschners kommen, als: Fuchs- und Lämmerpelze, Mützen, Muffe, Wildschuren u. dgl. Mit Pelzwerk gefütterte oder ausgeschlagenc Kleidungsstücke, wie: Pekesche, Pelzkleidcr u. dgl-, sind wie Kleider zu verzollen. Handschuhmacher-Arbeiten................................. Schuhmacher - Arbeiten von Leder, so wie auch von Zeug, Filz und anderen Stoffen............................ Riemer-, Sattler- und Taschner-Arbeiten, mit Ausschluß der Wägen................................................ ') Der Maßstab der rliisgangsperjoltung ist durchgehend- der Cent» »er Sporco. Vom 16. September. 245 Maßstab ter Einfuhr-Verzollung *) Im Verkehre mit tem Auslaute und teii Zoll > Ausschüssen Zm Verkehre mit Ungarn ii. Siebenbürgen Einfuhr Au sfuh r Zoll Dreißigst- Gebühr Zoll fl l kr Zollstätten, bei denen die Verzollung zu geschehen hat. Zoll fl! kr Zollstätten, bei denen die Verzollung zu geschehe» hak. MF Ausfuhr Ungarn Einfuhr Ungarn Ausfuhr Ungarn fffTi fl.jkr fl.! kr ifl-lfr 1 Ckr. netto tetto tetto tetto l Centner sporco 1 Centner netto tetto tetto tetto 100 50 Hpt. Z. A. Legst, tetto tetto C. A. Z. H?t. Z. A. Legst. tetto tetto Hilfs-Z. A. tetto tetto tetto C. A. Z. Hilfs-Z. A. tetto tetto tetto 25 25 - 25 7 30 246 Lom 16, September. 83. Betreffend die Commerzial-Stämplung der Stoffe Baum-wollwallis und Baumwollgradl. Die Stoffe Baumwollwallis und Baumwollgradl sind in Folge der bestehenden Commerzialstämpel - Vorschriften in den Ländern, in welchen das Commerzialwaaren - Stampelpatent vom 8. November 1792 in Wirksamkeit steht, der Commerzial-stämplung unterworfen, und es sind für die Belegung dieser Stoffe mit dem gedachten Stämpel an Stämpelgebühr drei Kreuzer für das Stück einzuheben. Dieses wird zu Folge hohen Hoskammer - Decretes vom 6. August l. I., Z. 23,329, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 16. September 1845, Nr. 16,719, 84. Ueber die Controlle in Betreff der Heilspesen, welche das Militär-Aerar .füv die auf Urlaub erkrankten Militärs den Civilärzten zu vergüten hat. Das k. k. illyrisch-innerösterreichische General-Commando hat mit Note vom 5. d. M., Lit. R, Nr. 4073, dem Guber« ittum die Mittheilung gemacht, daß selbes zur größtmöglichen Controlle der Heilspesen, welche das Militär Aerar für die auf Urlaub erkrankten Militärs den Civilärzten zu vergüten hat, noch weiter für dienlich erachtete, Folgendes festzufetzen: 1. Wird jedem auf Urlaub abgehenden Soldaten von allen betreffenden Militärbehörden vor Ausstellung und bei Einhändigung des Urlaubsdocumentes zur strengsten Pflicht zu machen sein, selbst dafür zu sorgen, daß, wenn er erkranken sollte, sogleich seiner betreffenden Obrigkeit die Anzeige hiervon erstattet werde, indem im Unterlassungsfälle . seine Angehörigen zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Vom 16. und 23. September. 247 2. Daß die Ortsobrigkeit selbst erhebe, und der betreffende Civilarzt gehörig mokivirt bestätige, daß der kranke Urlauber ohne Gefahr seines Zustandes nicht in das nächste Militär-Spital abgegeben werden konnte. 3. Daß jede derlei Rechnung vou dem Herrn Kreisphysiker und zwar in allen Beziehungen genügend clausulirt werde, und 4. daß jeder Militärsmann, welcher von einem Civilarzte als krank außer einem förmlichen Spital wo immer behandelt wurde, im Falle er bei seiner Genesung einrücken sollte, sogleich gerichtlich nach dem Geiste des Vorgesagten con-stikuirt werde, über Jene aber, welche nach ihrer Heilung noch nicht bei der Truppe einrücken, wird die betreffende Bezirks-obrigkeit die gleichmäßige Constituirung vorzunehmen haben. Die dießfälligen Resultate sind sodann der betreffenden Heilspesen - Rechnung beizulegen. Alle übrigen in dieser Angelegenheit schon jeher und auch nachher bereits vorgezeichneten Direktiven werden übrigens ebenfalls in fernere Anwendung zu bringen, und so viel als thunlich und möglich ist, auch auf die Krankheitsfälle der Leute, welche von den Erecutions- und Assistenz-Com-mandantcn, so wie von einzelnen Mannschafts-Transporten außer einem förmliche» Spitale von Civilärzten behandelt werden müssen, in Ausübung gelangen zu machen sein. Gubernial - Verordnung vom 16 September 1845, Nr. 17,109; an die k k. Kkeisämter. 85. In Betreff der Herabsetzung des im Tarife vom 1. Juli 1844 festgesetzten Ausgangszolles für die dort bczcich-neten Wand-, Stock-, Häng- und Reise-Uhren. Laut Verordnung der hohen k. k allgemeinen Hofkammer vom 28. August d. I., Zahl 28,257/945, ist die Herabsetzung des unter Post-Nr. 15, lit. b des Tarifes vom 1.2»li 1844, festgesetzten Ausgangs-Zolles für die dort bezeichneten Wand-, Stock-, Häng- und Reise-Uhren mit und ohne Gehäuse von 248 Dom 33. und 26. September. 10 kr. für das Stück auf den für die Ausfuhr der Taschenuhren bestehenden Zollbetrag von 5 kr. für das Stück beschlossen worden; was mit dem Beisätze zur öffentlichen Keuntniß gebracht wird, daß die Wirksamkeit dieser Zvllermäßigung vom 1. November 1845 an zu beginnen hat. Gubernial-Currende vom 23. September 1845, Nr. 18,021. 86. Zur Bestreitung von Auslagen für Kirchen-Paramente bei Pfarrkirchen landesfürstlichen Patronates sind aus dem Staatsschätze keine Beiträge zu leisten. Mit hoher Hofkammer-Verordnung ddo. 5. d. M., Zahl 23,398, wurde Folgendes erlassen: »Es ist die bestehende Uebung wahrgenommen worden, zur Bestreitung von Auslagen für Kirchen-Paramente bei Piarr-kirchen landesfürstlichen Patronates, den Staatsschatz aus dem vermeintlichen Titel einer ihm dießfalls vermöge der Patronatseigenschaft subsidiarisch obliegenden Beitragspflicht mittelst Anweisung von Geldbeträgen in Anspruch zu nehmen.» »Da jedoch eine Verpflichtung solcher Art weder aus dem Gesetze, noch aus der Natur des Patronats-Verhältnisses hergeleitet werden kann, so hat es von dem erwähnten Verfahren für die Zukunft abznkommen.« »Dabei bleibt es jedoch unbenommen, in einzelnen rücksichtswürdigen Fällen ausnahmsweise wegen Zugestehung freiwilliger Patronatsbeiträge für Kirchen-Paramente unter gehöriger Nachweisung der motivirenden Sachverhältnisse und mit der Beachtung der zunächst zu derlei Auslagen berufenen Subsidiar-Quellen, bei der allgemeinen Hofkammer einzuschrei-ten, welche sich für jeden Fall solcher Art die Entscheidung selbst Vorbehalten hat.» Gubernial-Verordnung vom 26. September 1845, Nr. 18,023; an die k. k. Kreisämter, und an die fürstbischöflichen Ordinariate. Vom 28. und 30. September. 249 87. In Betreff der Abänderung der Stämpelgebühr für die unplanirten sogenannten Bauernkarten. Seine Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. August 1845 die Stämpelgebühr für die unplanirlen sogenannten Bauernkarten mit sechs Kreuzern CM. vom Spiele festzusetzen, und somit bezüglich auf diese besondere Gattung von Spielkarten die Bestimmung des §. 2 des Gesetzes vom 27. Jänner 1840 über die von Spielkarten, Kalendern und Zeitungen zu entrichtende Verbrauchsabgabe abzuändern geruhet. Diese Allerhöchste Entschließung wird zu Folge hohen Hof-kammer-Decretes vom 16. September d. I., Zahl 32,457, mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ihre Wirksamkeit mit dem heutigen Tage beginne. Gubernial-Currende vom 28. September 1845, Nr. 18,389. 88. Vorzeichnung des Verfahrens bei Behandlung aller der Nachahmung der Verfälschung verdächtigen Münzen. Um hinsichtlich der Behandlung aller, der Nachmachung oder Verfälschung verdächtigen Münzen ein angemessenes gleichförmiges Verfahren einzuführen, hat die hohe allgemeine Hofkammer laut Verordnung vom 8. Juli d. I., Zahl 21,444, beschlossen, sämmtliche öffentliche Cassen anweiseu zu lassen, wenn derlei verdächtige Münzen bei denselben einlangen, diese zwar nicht als Zahlung anzunehmen, allein eben so wenig, wie bisher geschah, zu durchschlagen, sondern gegen einen dem Ueber-bringer oder Einsender auszufertigenden Empfangsschein, worin sie als verdächtig bezeichnet werden, zurückzubehalten, uud mit einer kurzen Anzeige ihrer Provenienz auf dem geeigneten Wege an das k. k. Landespräsidium zur weitern Verfügung vorzulegen. Guberuial-Verordnung vom 30. Sept. 1845, Nr. 15,978; an die k. k. Kreisämter, an das k. k Cameral-Zahlamt, an die Verforgungs-Anstalten-Vcrwaltung, an die f. f Strafhaus-Verwaltung , an die Zwangsarbeitshaus-Jnspection, an das k. k. Versatzamt, an das k. k. Landmünzprobiramt, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an die Stände SteiermarkS. 250 Dom 30. September und 1. October. 89. Spielkarten, Kalender und Zeitungen dürfen der Stämp-lnng auch dann unterzogen werden, wenn bloß das betreffende Titelblatt vorgelegt wird. Laut Eröffnung der f. k. vereinten steiermärkisch-illyrischen Eameralgefällen-Verwaltung vom 22. v. M., Zahl 8889, haben Seine Majestät zu Folge hohen Hofkammer-Decretes ddo. 6. August 1845, Zahl 15,473, mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Juli d. I., den §.15 des Gesetzes in Betreff des Verbrauchstämpels auf Spielkarte», Kalender und Zeitungen vom 27. Jänner 1840 dahin auszudehnen geruhet, daß die Titelblätter der Kalender auch ohne der Beibringung des gebundenen oder doch gehefteten Kalenders, der Stämplung unterzogen werden dürfen, wenn auf denselben auch der Jahrgang, für welchen die Kalender bestimmt sind, aufgedruckt erscheint. Gubernial-Verordnung vom 30. September 1845, Nr. 16,394; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Polizeidircction, an das k. k. Bücher-Revisionsamt. 90. Verfahren der öffentlichen Gaffen bei Einkömmling von der Nachmachung der Verfälschung verdächtiger Münzen. Aus den Erhebungen, welche die hohe f. k. allgemeine Hofkammer über das Benehmen der verschiedenen öffentlichen Casscn bei Einkommung von der Nachmachung oder Verfälschung verdächtiger Münzen eingeleitet hat, zeigt sich, daß die meisten derselben jede verdächtige Münze durchschlagen, auf diese Weise vernichtet, dem Uebcrbringcr oder Einsender gegen Austausch mit einer echten Münze zurückstellen, und auf eine weitere Untersuchung der Provenienz nur dann hinwirken, wenn ihnen die einzahlende Partei unbekannt ist, und überdieß verdächtig erscheint. Vom 1. October. 251 Dieses Verfahren stellt sich aber laut hohen Hvfkanzlei« Präsidial-Decretes vom 29. August l. 3., Zahl 29,399, als unangemessen dar: a) Weil nur die technischen Behörden (die Landmünzprobir-ämter und das Hauptmünzamt) zu erkennen hahen, ob eine der Nachmachung oder Verfälschung verdächtige Münze wirklich nackgemacht oder verfälscht sei, um die (Sofien, so wie andere Aemter und Behörden sich in dieser Beziehung irren können. b) Weil in erster Linie nur der politischen und im weiteren Zuge der Gerichtsbehörde die Beurtheilung zusteht, ob die durch verdächtige Münzen gegebenen Inzichten einer begangenen Münzverfälschung weiter zu verfolgen, und diejenigen, die solche Münzen ausgegeben haben, anzuhalten sind. c) Weil durch das Zerschlagen dieser Münzen die erwähnten Amtshandlungen der technischen, politischen und Gerichtsbehörden beirrt werden, und d) weil es als eine Unzukömmlichkeit erscheint, daß die hohe allgemeine Hofkammer, der alle im gewöhnlichen Verkehr entdeckten Münzverfälschungcn durch die Landespräsidien angezeigt werden, gerade von den bei den öffentlichen Lassen entdeckten gegenwärtig keine Kenntniß erhält. Um nun diese Unzukömmlichkeit zu beseitigen, und hinsichtlich der Behandlung verdächtiger Münzen ein zweckmäßiges gleichförmiges Verfahren cinzuführen, erscheint es nach dem ferneren Inhalte des erwähnten hohen Hofkanzlei-Präsidial-Decretes angemessen, sämmtliche Cassen zu beauftragen, wenn der Nachmachung oder Verfälschung verdächtige Münzen tin* kommen, dieselben zwar nickt als Zahlung anzunebmen, jedoch auch nicht zu durchschlagen oder sonst zu beschädigen, sondern gegen einen dem Ueberbringer oder Einsender auszufertigenden Schein, worin'sie als verdächtig zu bezeichnen sind, zurück zu behalten, und mit einer kurzen Anzeige der Provenienz im geeigneten Wege dem k. k. Landespräsidium zur weiteren Verfügung vorzulegen. 252 Dom 1. und 10. October. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur eigenen Benehmungs-wissenscbaft und entsprechenden weitern Verfügung hinsichtlich jener Caffen, aus welche sich der Wirkungskreis des k. k. Kreis-amtes erstreckt, in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 1. October 1845, Nr. 17,779; an die k. k. Kreisämter. 91. Die Abänderung der Anordnungen des §.121 und des Absatzes 2 des §. 125 der Vorschrift über die Vollziehung der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung. Zu Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 30. August l. I., Zahl 28,372/2701, hat die k. k. allgemeine Hofkammer beschlossen, die Anordnungen des §.121 und des Absatzes 2 des §.125 der Vorschrift über die Vollziehung der Zoll- und Staats Mo-nopolsordnung dahin zu ändern, daß im inner« Zollgebiete auch alle über Zucker und Kaffeh für Handelsleute, welche ihr Gewerbe in einem Orte, in dem kein zur Ausstellung der Erfatzbvlleten über Zucker und beziehungsweise Kaffeh ermächtigtes Amt sich befindet, ausüben, ausgefertigten Zollbolleten die Gültigkeitsdauer von sechs Monaten haben, und daß der Zeitraum der Anwendbarkeit der Ersatzbolleten oder Versendungs-karten über Zucker und Kaffeh, welcher im inn ern Zollgebiete an einen anderen Ort, wo sich ein zur Ausstellung von Ersatzbolleten oder Versendungskarten über Zucker und beziehungsweise über Kaffeh ermächtigtes Amt nicht befindet, versendet wird, nach dem in dem §. 124 der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll- und Staats-Monopolsordnung für die Anwendbarkeit der Ersatzbolleten, Vcrsendungs- und Bezugskarten ausgestellten Grundsätze, mit gehöriger Berücksichtigung des Absatzes 3 des §. 125 der mehrcrwähnten Vollzichungsvorschrift, zu berechnen und zu bemessen ist. Die vorstehende Bestimmung findet auf alle gefällsämtlichen Deckungsurkunden der erwähnten Art Anwendung, welche über Vom 10. und 12. October. 253 Zucker und Kaffeh nach dem 31. October 1845 ausgcfertigt werden. Hinsichtlich des Grenzbezirkeö bleiben die Bestimmungen der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll- und Sraats-Monopols-ordnung ungeändert. Gubernial-Currende vom 10. October 1845, Nr. 19,458. 92. Betreffend die, dem in die Krakauer Miliz eintretenden Militär zugestandene erweiterte Begünstigung. Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 13. September 1845, in Folge der seither in Allerhöchst Ihren conscribirten Provinzen auf acht Jahre herabgesetzten Militär-Dienstverpflichtung, die mit der Allerhöchsten Entschließung vom 21. Februar 1837 (Gesetzsammlung Band LXX, Pag. 95) hinsichtlich der in die Krakauer Miliz übertretenden Soldaten Allerhöchst Ihres HeercS bestimmten Bedingungen in der Weise zu modificiren geruht, daß der Mann, nachdem er durch eine zweijährige gute Dienstleistung daselbst die erforderlichen Eigenschaften erlangt hat, in die Krakauer Miliz übertreten könne, und nach einer fünfjährigen guten Dienstleistung in derselben, mit Entbindung von der Landwehrdienstpflicht und Beibehaltung des österreichischen Unterthansverhältnisses, in seine Heimat zurückzukehren habe; was zu Folge des anher gelangten ■ hohen Hofkanzlci-Decretes vom 2. October d. I., Zahl 33,124, im Nachhange zu der mit der Gubernial-Currende vom 1. April 1837, Zahl 5357, eröffneten hohen Hofkanzlei-Verord-nung vom 18. März 1837, Zahl 5983, zur allgemeinen Kennt-niß gebracht wird. Gubernial-Currende vom 12. October 1845, Nr. 19,456. 254 Bom 13. und 17. October. 93. Von der Abforderung der Heimatsscheine von den in die österreichischen Staaten eintretenden königlich preußischen Unterthanen hat es abzukonlmen. Die hohe Hofkanzlei hat sich laut Verordnung vom 6. d. M., Zahl 33,524, bestimmt gefunden, es von der wegen Abforderung von Heimathsscheinen von den in österreichischen Staaten ein-tretenden königl. preußischen Unterthanen unterm 3. Februar d. I., Zahl 1903, erlassenen hohen Anordnung vor der Hand ganz abkommen zu lassen. Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit Beziehung auf die Gubernial-Vervrdnungen vom 22. Februar d. I., Zahl 3068, und 25. August d. I., Zahl 15,778, zur sogleichen weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 13. October 1845, Zahl 19,443; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Polizeidirection. 94. Gymnasial-Schülern ist die Wiederholung der mißlungenen Semestral-Prüfung nicht gestattet. Die hohe Studienhoscommission hat unterm 27. v. M., Zahl 6544, Folgendes anher erlassen: "Rücksichtlich der zur Sprache gebrachten Wiederholungs« Prüfung hat sich der Gymnasial-Studiendirector nach der Instruction §. III. 4 zu benehmen,, wornach keinem Gymnasialschüler die Wiederholung von mißlungenen Semestralpräfungen zu gestatten ist. Die in früheren Zeiten bestandene Ausnahme zu Gunsten der Stistlinge, Stipendisten und der von der Entrichtung des Unterrichtsgeldes Befreiten findet seit der Kundmachung der hierortigen Verordnung vom 1. Juli 1833, Zahl 2710/712, nicht mehr Statt. Gubernial-Verordnung vom 17. October 1845, Zahl 19,097; an die k. k. Gymnasial-Directionen. Dom 21. und 24. October. 255 95. Wegen Besorgung der Einhebung der ständischen Admini-cularsteuer durch die Steuer-Bezirksobrigkeiten. Die hohe Hofkanzlei hat mit- Verordnung vom 13. d. M., Zahl 34,081, zu bestimmen befunden, daß nach dem von den Ständen der Provinz gestellten Anträge die unentgeltliche Besorgung der Einhebung der currenten Schuldigkeiten, so wie der Rückstände an den ständischen Adminicularsteuern, nämlich der Personal-Contribution der Dominien für ihre Beamten, der Praxissteuer der Aerzte und Advocate» in Gratz, des nnnobi-litirten Zinsguldens und des Strafzinsguldens, welche Schuldigkeiten bisher von den Parteien unmittelbar bei der ständischen Steuercasse in Gratz eingezahlt werden mußten, an die Steuer-Bezirksobrigkeiten in der von den Ständen vorgeschlagenen Weise übertragen werde. Das k. k. Kreisamt wird hiervon zur eigenen Wissenschaft und weiteren Verständigung der Bezirksobrigkeiten in dieKennt-niß gesetzt. Denselben ist übrigens zu bemerken, daß dießfalls noch eine nähere Belehrung über die bezügliche Geschäftsführung enthaltende Currende der Stände Nachfolgen werde. Gubernial-Verordnung vom 21. October 1845, Zahl 2925; an die k. k. Krcisämter. 96. Die unter der Benennung „Schwanenboi" und „Haman" vorkommenden Waaren unterliegen dem Commcrz-Waarenstämpel. Aus Anlaß einer vorkommenden Anfrage, ob die unter der Benennung «Schwanenboi- und «Haman- im Handel vorkommenden Waaren tu den Ländern, in welchen das Commerz -Stämpelpatent in Kraft ist, dem Commerz-Waarenstäm-pel unterliegen, ist mit hohem Hofkammerdecrcte vom 1. d. M-, Zähl 34,299, anher erinnert worden: 256 Vom 24. mid 26. October. »Der unter dem Namen »Schwcrnenboi« vorkommende Stoff ist in Absicht auf die Commerz-Waaren-Stämpelpflich-tigkeit dem Barchent gleich zu behandeln, und unterliegt also, mit Ausnahme des Futter-Schwanenboi, welches, so wie Futter-Barchent, von der Belegung mit dem Commerz-Waarenstämpel befreit ist, der Commerz-Waarenstämplung.« »Das unter der Benennung »Haman« oder Sommcr-Piquet'im Handel vorkommende Gewebe ist, da es in die Claffe der Kattune gehört, dem Commerz - Stämpel nicht unterworfen. Gubernial-Verordnung vom 24. October 1845, Nr. 20,304; an die k. k. Kreisämter. 97. Die Urbarial-Fassionen sind so wie die Zehent-Fassionen stämpelfrei. Nach einer nachträglichen Eröffnung der k. k. steiermärkisch-illyrischen Eameralgefällen-Verwaltung vom 14. d. M., Zahl 10,842, sind, laut Hofdecretes vom 5. März, Zahl 42,197, die Urbarialfaffionen, die dabei vorkommenden Eingaben und Beilagen in demselben Umfange stämpelfrei zu behandeln, in welchem den Zehentfassionen und den dabei vorkommenden Eingaben und Beilagen durch obbenanntes Hofdecret vom 5. März d. I. im Sinne des Stämpel- und Tarpatentes die Stämpelfreiheit eingeräumt ist. Gubcrnial-Verordnung vom 24. October 1845, Nr. 20,321; an die k. k. Kreisämker, an die k. k. Kammerprocuratur, an das k. k. Landrecht. 98. Behandlung der nach den k. f. Staaten wandernden ausländischen Handwerksgesellen. Es ist an einigen Orten wahrgenommen worden, daß k. k. Grenzbehördeu bei der paßämtlichen Behandlung der nach den Vom 26. und 27. October. 257 k. k. Staaten wandernden ausländischen Handwerksgesellen sich nicht genau nach den hinsichtlich der Wanderbücher solcher Handwerksgesellen bestehenden Vorschriften benehmen. Um einer solchen Irregularität vorzubeugen und in der befragten Beziehung ein gleichförmiges Verfahren zu erzielen, hat der Herr Präsident der k. k. Polizei- und Censur-Hofstelle mit hohem Erlasse vom 10. v. M. aufgetragen, die Einleitung zu treffen, daß von den hierländigen Behörden die mit dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 22. Mai 1833, Zahl 12,322*), Gubernial-Jntimat vom 18. Juni 1833, Zahl 8925, bekannt gegebenen, auf speciclle Allerhöchste Entschließungen beruhenden Vorschriften in Betreff des Einwanderns ausländischer Handwerksgesellen in die k. k. Staaten genau befolgt werden, insbesondere aber bei der Prüfung der Giltigkeit der Ausweise dieser Letzteren nach der in dem hohe» Polizei-Hofdecrete vom 9. September 1839, Gubernial-Jntimate vom 4. October 1839, Zahl 16,348, sub 3, enthaltenen Andeutung darauf gesehen werde, daß die Wanderbücher der fremden Handwerksgesellen, insofern sie auf ihrer Route den Sitz einer k. k. Mission berührt haben, gleich den Pässen aller sonstigen, nach den k. k. Staaten reisenden Ausländer, deren Stelle sie vertreten, mit der Visa dieser k. k. Mission versehen seien, da jene Wanderbücher, denen dieses Erforderniß mangelt, zum Eintritte in das k. k. Gebiet keineswegs berechtigen. Gubernial- Verordnung vom 26. October 1845; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Polizei-Direction. 99. Bei den Dächern soll eine Neigung von nur 35 Graden eingefichrt werden. Die hohe Hoskanzlei hat unterm 17. October d. I., Zahl 33,149, das Gubernium angewiesen, im Wege der unteren *) Siehe P. G. Band 15, Seite 174, 91 r. 120. Gesetzsammlung XXVII. Theil. 17 258 Vom 27., 29. und 31. October. administrativen Organe durch angemessene Aufforderung und Anempfehlung, mit Vermeidung jedes imperativen Einflusses, dahin zu wirken, daß künftighin bei Häusern, welche mit Ziegeln oder Schindeln gedeckt werden, und nicht ihrer Bestimmung wegen mit hohen Dachungen versehen sein müssen, wenn die Qualität des vorhandenen Deckmaterials und die klimatischen Verhältnisse es zulassen, anstatt des bisher für die Dachungen solcher Gebäude angenommenen Neigungswinkels von 45 Graden eine Neigung von nur 35 Graden eingeführt werde. Gubernial-Verordnung vom 27. October 1845, Nr. 20,635; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Povinzial-Baudirection. 100. Ahndung des unvorsichtigen Besteigens von Dächern. Zur Beseitigung von Unglücksfällen durch unvorsichtige Besteigung von Dächern erscheint es nothwendig, daß alle Ge-werbsleute, als: Ziegeldecker, Maurer, Zimmerleute, Kupferschmiede, Spängler, Schlosser rc. und ihre Handlanger, wenn dieselben auf Dachungen von höheren als ebenerdigen Gebäuden Arbeiten zu verrichten haben, sich mit einem Gurte (Spannseile) befestigen, um sich gegen das Herabstürzen zu sichern. Es ist daher diese nothwendige Vorsicht zur Pflicht zu machen, und die Vernachläßigung derselben an den Schuldtragenden nach §. 89 oder 183 des II. Thls. Straf-Gesetzbuches, oder wenn der Thatbestand einer schweren Polizei-Uebertretung nicht hervorgehen kann, als ein einfaches Polizei-Vergehen un-nachsichtlich zu ahnden. Gubernial-Verordnung vom 29. October 1845; «it die k. k. Kreisnmter. 101. Warnung vor den mit giftigen Mineralstoffen gefärbten Papieren. Es ist der Fall vorgekommen, daß bei einem 4jährigen Knaben auf den zufälligen Genuß und Verschlucken von zwei Vom 31. October. 259 Stücken grün gefärbten Papieres die Erscheinungen einer Arsenik-Vergiftung eingetreten, nach schnell und zweckmäßig geleisteter ärztlicher Hilfe aber wieder verschwunden sind. Die von Sachverständigen gepflogene chemische Untersuchung hat gezeigt, daß die Farbe dieses Papieres aus arseniksaurem Kupferoryd (Scheel'-sches Grün, Mitisgrün, Wienergrün, Kaisergrün, Neugrün rc.) bestand. Nach Aeußerung der Sachverständigen läßt sich für Jene, welche mit der Chemie nicht vertraut sind, kein einfaches zuver-läßiges Mittel zur Entdeckung der Giftfarbe des mit Mineralstoffen gefärbten Papieres und kein untrügliches Kennzeichen des damit gefärbten Papieres angeben; man findet sich daher veranlaßt, auf die gesundheitsschädliche Eigenschaft dieser Papiere, worunter auch jene von gelber und rother Farbe rc. zu zählen sind, aufmerksam zu machen, und die gehörige Vorsicht anzuempsehlen, damit es nicht mit Genußmitteln in Berührung komme, und in die Hände unwissender Personen, insbesondere Kinder, gelange, und zu diesem Ende auch vor der Verwendung dieses Papieres zu Gegenständen, bei welchen wegen Unvorsichtigkeit leicht Unglück entstehen kann, als: zum Einhüllen von Zuckerbäckerwaaren, zum Verbinden der Arzenei- und Liqueur-Gläser, zur Verzierung von Kinderspielsachen, zur Verfertigung künstlicher Blumen u. dgl., allgemein zu warnen. Diese Warnung wird in Folge hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 16. October d. I., Zahl 33,671, hiermit allgemein bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 31. October 1345, Nr. 20672. 102. Vorschrift über die Anheftung der Speisen- und Getränke-Tarife in den Gasthäusern der Eisenbahn-Stationen. Die hohe Hofkanzlei geruhte mit Verordnung vom 27. d. M., Zahl 33,876, zu bedeuten: 'In mehreren Provinzen des österreichischen Staates besteht bereits eine allgemeine Anordnung, wornach die Gastwirthe 260 Vom 31. October. verpflichtet sind, einen Tarif über die Preise der Speisen und Getränke, mit der Fertigung des Gastwirthes versehen, zu Jedermanns Einsicht aus den Speisetischen auszulegen oder an einem gut sichtbaren Orte anzuhefren.« »Vei den Eisenbahnen, wo nur an einigen Stationen so lange angehalten wird, daß die Reisenden Speise und Getränk in Eile zu sich nehmen können, sind wegen des kurzen Aufenthaltes die Reisenden der Willkühr der Wirthe und insbesondere der Kellner bei der Rechnung sehr ausgesetzt.« -Um nun derlei Unzukömmlichkeiten möglichst zu begegnen, hat das k. k. Gubernium die Einleitung zu treffen, daß die Ge-werbsleute, welche Speisen und Getränke in der Nähe der Eisenbahn-Stationen zu verabreichen berechtigt sind, die Preise der Speisen und Getränke durch, von denselben gefertigte und in den Speise- und Gasthaus-Lokalitäten zu Jedermanns Einsicht liegende oder angeheftete Tarife bei Strafe von 2 fl. EM., welche in jedem Wiederholungsfälle zu verdoppeln ist, zum Armen-Jnstitute, bekannt halten, und daß die Obrigkeiten die genaue Befolgung dieser Anordnung überwachen. Auch sind die Directionen der Privat-Eisenbahnen aufzufordern, durch ihre Beamten auf den Stationen der Eisenbahn die Anzeige an die Obrigkeit erstatten zu lassen, wenn dieselben den Abgang der erwähnten Tarife wahrnehmen.« »Insofern aber in der Provinz eine dießfällige allgemeine Anordnung wegen der Speise- und Gelränke-Tarife in den Gast-und Schankhäusern schon besteht, so ist solche bei den Eisenbahnstationen neuerlich bekannt zu machen, und in diesem Falle die dort bestehende Anordnung auch zur hierortigen Wissenschaft zu bringen.« Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit der Weisung verständigt, die Hierlands bereits bestehende dießfällige Vorschrift vom 9. Jänner 1839, Zahl 20,556*), die man unter Einem *) Siehe P. G. S. Band 21, Seite 8, Nr. 7. Vom 31. October, 10. und 11. November. 261 zur hohen Kenntniß bringt, an den gedachten Stationen sogleich republiciren zu lassen, und auf die genaue Handhabung derselben zu sehen. Gubernial-Verordnung vom 31 October 1845, Nr. 20,968; an die k. f. Kreisamter. 103. Die Probe der Schiffs-Dampfkessel mit ebenen Seitenwänden betreffend. Seine f. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. September d. I. zu genehmigen geruhet, daß alle Schiffs-Dampfkessel mit ebenen Seirenwänden, in welchen die höchste Dampfspannung „och unter einer halben Atmosphäre über gewöhnlichen Luftdruck beträgt, bloß auf den zweifachen anstatt auf den dreifachen Druck vrobirr werden dürfen. Was im Nachhange zum Gubernial-Zirculare vom 10. October v. I., Zahl 17,088, bekannt gemacht wird. Gubernial-Verordnung vom 10. November 1845, Nr. 21,467. 104. Betreffend die Bestimmungen über Erwerbung der Staatsbürgerschaft in Serbien und Anstellung von Ausländern im dortigen Staatsdienste. Die von der k. k. geheimen Haus-, Hof-und Staatskanzlei unterm 12. v. M. an die hohe Hofkanzlei, und mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 26. v. M., Zahl 35,124, hierher gelangten Uebersetzungen einiger Verfügungen der serbischen Regierung, betreffend die in Serbien geltenden Bestimmungen über Erwerbung der Staatsbürgerschaft und Anstellung von Ausländern im dortigen Staatsdienste, nämlich eine Uebersetzung des § 44 des serbischen bürgerlichen Gesetzbuches, dann Ueberietzun-geu der Dekrete des Fürsten von Serbien vom 14. und 20. Mai 1844, werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 11. November 1845, Nr. 21,393. r - i'M 1(2 1 l ! Copia ad Nrurn. 21,393, §. 44. Dem serbischen Einwohner kommt der volle Genuß der bürgerlichen Rechte zu. Die serbische Einwohnerschaft, d. i. die Bürgerschaft, kommt entweder der bloßen Geburt nach zu, oder wird durch die vorgeschriebenc Einbürgerung erlangt, wornach also alle die bürgerlichen Rechte genießenden serbischen Einwohner entweder geborne oder eingebürgerte Serben sind. Bei ge-bornen Serben geht das Bürgerrecht vom Vater auf die Kinder der Natur nach über, die Einbürgerschaft aber erlangt man dann, wenn ein Fremder durch volle 7 Jahre, es sei in den Staatsdiensten, oder in der Ausübung des Gewerbes, des Landbaues, oder in einer anderen nützlichen Beschäftigung, Hierlands gelebt und während dieser Zeit sich ehrlich und den Landes-gesctzen gemäß, ohne irgend ein Verbrechen begangen zu haben, betragen hatte. Uebrigens aber kann das Bürgerrecht vor der festgesetzten Zeit zum Aufenthalte in Serbien nur durch besondere Genehmigung des Fürsten, im Einverständnisse mit dem Senate, erlangt werden. Copia ad Nrum. LI,393. Alexander Karagyorgyevich, Fürst vonSerbien, mit Zustimmung des Senats. Nachdem Wir in Erfahrung gebracht haben, daß die Verordnung vom 8. April 1843 alten Styls, W. Nr. 462/8. 395, in Hinsicht der Einbürgerung und Entlassung der Serben aus ihrem Vaterlande ihrer Bestimmung nicht entspricht, so haben Wir beschlossen, dieselbe ihrem ganzen Umfange nach aufzuheben, und folgende Bestimmungen an ihre Stelle zu setzen: 1. Jene Fremde, welche das Recht der Miteinwohnerschaft in Serbien zu haben und dasselbe zu genießen wünschen, müssen es auf gehörige Art und Weise sich verschaffen. 2. Was erforderlich ist, damit ein Fremder die bürgerlichen Rechte in Serbien erlange, ist im §. 44 des bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Hier aber werden Regeln vorgeschrieben für Jene, welche durch erklärten Willen und erkärte Absicht der fremden Unterthanspflicht entsagen und in die serbische Miteinwohnerschaft treten. 3. Jeder Fremde, der das Recht der serbischen Miteinwohner-schast zu erlangen wünscht, wird sein dießfälliges Gesuch dem Ministerium des Innern unmittelbar, aber, falls er irgendwo in Serbien schon seßhaft wäre, mittelst der be- Vom 11. November. 263 treffenden Kreishauptmannschaft unterbreiten. In diesem Gesuche wird er sich über seine Eigenschaften, seinen Lebenswandel, Stand, Vermögen und Beschäftigung auszuweisen haben, worauf er eine, auch vom Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu bekräftigende Bestätigung erhalten, daß er in den Verband gleich nach Erhaltung der erforderlichen Entlassung ausgenommen wird. 4. So wie also ein Fremder die erwähnte Zusicherung von dem Ministerium des Innern erhalten haben wird, muß er sich angelegen sein lassen, sich die erforderliche Entlassung zu verschaffen, welche er auch nach Verlauf höchstens eines Jahres demselben Ministerium vorzuweisen, widrigen Falls nach Verlauf eines Jahres, nämlich vom Tage der erhaltenen Zusicherung gerechnet, er sein Gesuch wegen Aufnahme neuerdings einzureichen haben wird. 5. Dieses Ministerium wird, nachdem dasselbe eine derartige Entlassung empfangen und dieselbe für richtig befunden hat, dem Bittsteller das Recht der serbischen Miteinwohnerschaft bescheidlich ertheilen, und ihm darüber ein Cenificat ausstellen, sobald er folgenden Eid abgelegt haben wird: »Ich N. N., bisher ein N. Unterthan, tretend in die serbische Miteinwohuerschaft, schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich gleich jedem gebcrnen Serben dem regierenden serbischen Fürsten stets treu sein, die Landesverfassung, dann Landesgesetze und Verordnung gewissenhaft beobachten, der Landesobrigkeit folgen und gehorchen, die Contribution, dann alle Abgaben und Lasten pünctlich entrichten und tragen, und allen meinen serbischen Miteinwobnern obliegenden Pflichten willig Nachkommen werde, so wahr mir Gott Helsen und ich im Stande sein soll, am jüngsten Gerichte Rede und Antwort zu geben.- 6. Ein auf solche Art in die serbische Miteinwohnerschaft aufgenommener und mit dem dießfälligen Zeugnisse vom Ministerium des Innern versehener Fremder ist verpflichtet, sich alsogleich zu erklären, welchem Bezirke und welcher Gemeinde er einverleibc zu sein wünsche (falls er nicht früher schon einen bestaüdigen Wohnsitz in Serbien gehabt und denselben bereits angezeigt hätte), damit er alsdann an die betreffende Kreisauptmannschaft (für Belgrad an die städtische Direction) gewiesen werden könnte, welche ihn, falls keine rechtsbeständigen Hindernisse vorhanden wären, der betreffenden Gemeinde einverleiben und als Mitglied derselben einregistriren wird. Sollten aber irgend welche Hindernisse sich ergeben, so müssen diese dem Ministerium 264 Vom 11. November. berichtet, und die Erledigung, nach welcher man sich zu richten haben wird, abgewartet werden, 7. Sollte ein Serbe aus dem Verbände der serbischen Mitein, wohnerschast zu treten und in eine fremde überzutreten wünschen, so muß er vorallererst trachten, um die Versicherung von der betreffenden fremden Obrigkeit, daß er nach erhaltener Entlassung in die fremde Miteinwohnerschaft ohne allen Anstand ausgenommen sein wird, sich zu verschaffen. 8. Zu diesem Zwecke wird er sein mit solcher Versicherung, dann mit glaubwürdigen Zeugnissen, daß er allen Pflichten und Verpflichtungen gegen seine Regierung, Gemeinde, Communion, Familie und gegen seine übrigen Miteinwohner Genüge geleistet hat, versehenes Zeugniß bei seiner competente» Kreishauptmannschaft einzureichen haben. 9. Dieses Bittgesuch sammt Beilagen wird die Kreishauptmannschaft, nachdem sie sich von der Statthaftigkeit und Wahrheit des Inhaltes desselben mittelst Circulares oder auch mittelst der Zeitung überzeugt hat, dem Ministerium des Innern mir ihrem Einbegleitungs-Schreiben einzusenden und von dort die Willfahrung der Bitte abzuwarten haben, in welchem Falle die Kreishauptmannschaft dem Bittsteller die Entlassung aus dem Verbände der serbischen Miteinwohncrschaft ausstellen, welche im Wege des Ministeriums des Innern von dem der äußeren Angelegenheiten legalisirt wird. Der Name eines auf solche Art entlassenen Serben wird in dem Register der serbischen Einwohner gestrichen, indessen bleibt er in Hinsicht privater, später sich ergeben mögender Verbindlichkelten auch ferner verantwortlich. Belgrad am 14. Mai 1844. Copia ad Nrum. 21,393. Uebersetzung aus dem Serbischen, eines von dem serbischen Fürsten Alexander Kar agy orgy evich aus Kragujewatz unterm 8., Erhalt 20. Mai d. I., W. Nr. 59, erlassenenDecretes andasMinisteriumrc. Verschiedene politische Verhältnisse und öftere Ereignisse, welche für unser Vaterland von üblen Folgen aus der Ursache waren, weil in unserem Regierungsdienste fremde Unterthanen sich befinden, bestimmten Mich, im Einvernehmen mit dem Senate, unterm 24. v. M., Nr. 274, Folgendes zur Richtschnur festzusetzen: Vom II. November. 265 1. In der Folge wird kein Ausländer weder mit, noch ohne eine Entlassung in solche Regierungs-Dienste ausgenommen werden können, für welche sich geeignete Landeskinder vorfinden. 2. Im Falle, als es die Nothwendigkeit erfordern sollte, einen Ausländer in eine Anstellung aufzunehmen, wird das betreffende Directorium mit dem Senate und dem Fürsten sich darüber in's Einvernehmen setzen und die Bedingungen bestimmen, nach welchen ein Individuum sodann in Regierungs-Dienst ausgenommen wird; jedoch wird keines dieser Individuen, und wenn dasselbe auch die gehörige Entlassung hätte, gleich anfangs und ohne hinlängliche Beweggründe zum Beamten ernannt werden können. 3. Nur eine erwiesene eifrige Dienstleistung, besondere Fädigkeiten und erworbene Verdienste können die Regierung bewegen, einen mit der gehörigen Entlassung aus seinem Untertbans - Verbände versehenen Ausländer in die Zahl ihrer Beamten aufzunekmen. Eine solche Aufnabme Fremder zu serbischen Beamten wird stets im gemeinschaftlichen Einvernehmen des Fürsten mit dem Senate geschehen. 4. Was aber jene fremden Unterthanen betrifft, die sich gegenwärtig im Dienste der Regierung befinden, so wird ihnen allen, ohne Unterschied, ein Termin längstens von 6 Monaten zur Beibringung der für ihre Aufnahme in den serbischen Unterthansverband, nach der bestehenden Landesordnung, erforderlichen Entlassung gegeben. 5. Derjenige, welcher bis zu diesem Zeitpuncte nicht im Stande ist, dieser Vorschrift Genüge zu leisten, wird von diesem Augenblicke an der wahren Eigenschaft und Begünstigung eines serbischen Beamten verlustig und jenen Ausländern gleichgestellt, welche die Regierung mit Contract in ihren Dienst aufnehmen und nach ihrem Gutdünken aus demselben wieder entlassen kann, mit dem Beifügen jedoch, daß selbe, so wie sie die Entlassung aus ihrem Untertbans-Verbande erhalten und den vorgeschriebenen Eid auf die serbische Unterthans-Verpflichtung abgelegt haben werden, wieder in die Rechte und Vortheile eines Beamten treten. Indem diese Entschließung dem Ministerium mitgetheilt wird, wird solchem anempfohlen, die letzten zwei Puncte zur Kenntniß der unterstehenden Ausländer zu bringen, und die darin festgestellten Vorschriften selbst auf das Genaueste zu beobachten. Alexander Karagyorgyevich m. p., Fürst von Serbien. 266 Vom 14. November. 105. Verfahren gegen Zeugen bei Gefallsübertretungen, welche sich weigern, ihre Aussagen zu beschwören. Die hohe k. k. Hofkanzlei hat mit Decket vom 24. v. M., Zahl 34,592, Nachstehendes anher eröffnet: -Hinsichtlich der Frage: ob, und im bejahenden Falle, in welcher Art bei dem durch das Strafgesetz über Gefälls-Ueber-tretungen vorgezeichneten Verfahren ein vernommener Zeuge, welcher von der Behörde aufgefordert wurde, seine abgelegte Aussage mit einem Eide zu bekräftigen, und sich weigert, dieser Aufforderung Folge zu leisten, zur Beschwörung seiner Aussage gezwungen werden kann? — wird, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 9. September d. I. bedeutet, daß unter genauer Beobachtung der Bestimmungen der §§. 531, 581, 701, 702,711 und 712 des gedachten Strafgesetzes auf die Beschwörung von Zeugen-Aussagen unter Anwendung derjenigen Zwangsmaßregeln gedrungen werden können, welche gegen Personen, die sich weigern , den gesetzlich begründeten Befehlen der Behörden überhaupt Folge zu leiste», insbesondere aber vor den zur Vornahme von Verhören berufenen Behörden Rede und Antwort zu geben, in Ausführung zu bringen sind, und nach Verschiedenheit des Falles, dann der Individualität des Zeugen in Geld- oder in Leibesstrafen, und namentlich auch in einer Arreststrafe bestehen können. Diese Belehrung ist, ohne jedoch eine Kundmachung zu erlassen, den unterstehenden Behörden, so weit sich das Be-dürfniß derselben ergibt, zur Darnachachtnng bekannt zu geben. Von der gedachten Allerhöchsten Entschließung sind übrigens sämmtliche Cameral - Gefällenverwaltungen bereits durch die k. k. allgemeine Hofkammer mittelst Decrctes vom 6. October 1845, Zahl 37,405, zur Belehrung der denselben unterstehenden Behörden und sonstigen Gefälls- Organe, und zwar mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt worden, daß, da bei Vom 14. November. 267 einem klugen und umsichtigen Benehmen des die Zeugen vernehmenden Beamten nur sehr selten der Fall Eintreten kann, wo von dem gesetzlich eingeräumten Rechte der Anwendung von Zwangsmaßregeln wegen verweigerter Beschwörung einer abgelegten Zeugen-Aussage Gebrauch gemacht werden muß, den betroffenen, zur Vornahme von Verhören in Gefällsübertretungs-Angelegenheiten berufenen Gefälls-Organen die Bewahrung der nöthigen Klugheit und Umsicht bei der Vornahme dieser Verhöre aus dem gegenwärtigen Anlasse von der Oberbehvrde neuerlich zur Pflicht zu machen sei.- Gubernial-Verordnung vom 14. November 1845, Nr. 21,595; an die k. k. Krcisämtcr. 106. Behebung des Verbotes der Anwendung des sogenannten animalischen oder Lebens-Magnetismus. Seine k. k. Majestät haben laut einer Allerhöchsten Entschließung vom 18. v. M. das mit dem hohen Hofkanzlei-Erlasse vom 29. Juli 1824, Zahl 21,143, und mit der Gubernial-Ver-ordnung vom 25. August 1824, Zahl 21,043, in Folge einer Allerhöchsten Anordnung erneuerte Verbot der Anwendung des sogenannten animalischen oder Lebens - Magnetismus bezüglich der zur Praxis berechtigten Doctoren der Heil - und Wund-arzneikunde zu beheben, und hinsichtlich dieser Curart die nachstehenden Bestimmungen allergnädigst festzusetzen geruhet: 1. Die Anwendung des thierischen Magnetismus auf den Menschen ist nur allein den an inländischen Universitäten promo-virten und zur Ausübung der Heil- und Wundarzneikunll berechtigten Medicin- und Chirurgie-Doctoren nach den im Allgemeinen hinsichtlich der medicinischen und chirurgischen Praxis festgesetzten Bestimmungen gestattet. 2. Nichtärzten, so wie insbesondere den Patronen und Magistern der Chirurgie, bleibt die selbstständige Ausübung magnetischer Euren unbedingt verboten, und es ist jede Aus- 268 Vom 14. November. Übung thierisch-magnetischkr Euren von Personen, die dazu nicht berechtigt sind, mit einer arbiträren Strafe zu belegen, und nach Umständen als Curpfuscherci zu bestrafen. 3. Jeder Arzt, welcher eine magnetische Cur unternimmt, hat hiervon in der Haupt- und Residenzstadt dem betreffenden Polkzeibezirks- oder dem Stadtarzte, ans dem flachen Lande aber dem betreffenden Districts - oder Kreisärzte sogleich beim Beginne der Cnr die Anzeige zu erstatten. 4. Ueber den Verlauf der Cnr selbst ist ein vollständiges, den Behörden oder den öffentlich angestellken Aerzten auf Verlangen vorzulegendes Tagebuch zu führen, und denselben auch sonst jede zur gehörigen Beurtheilung des Falles in medicinisch - polizeilicher Hinsicht erforderliche Auskunft zu ertheilen. 5. Die Stadt - und Polizeibezirksärzte, so wie Kreis- und Districtsärzte, haben die eingelangten Anzeigen über magnetische Euren den betreffenden Polizeibezirks - Directionen, Polizei - Cvmmiffariaten und Kreisämtern zu überreichen, und in den jährlich zu erstattenden Haupt-Sanitätsberichten diejenigen Aerzte zu bezeichnen, welche sich mit magnetischen Euren befassen, so wie ihre Wahrnehmungen und Bemerkungen über den Erfolg derselben beizusetzen. 6. Ordinationen von Somnambulen für andere Kranke können nur unter specieller Vermittlung des dabei zu Rathe zu ziehenden Arztes geschehen, und sind ohne eine solche Vermittlung, wie oben sub 2, zu bestrafen. 7. Das Besuchen einer Somnambule von Seite der Aerzte zu ihrer eigenen Belehrung, so wie die Vornahme von Versuchen an ihr, die mit derlei Besuchen etwa verbunden werden wollen, sind nur dann gestattet, wenn die Somnambule Besuche von fremden, außerhalb des Kreises ihrer Verwandten oder Bekannten stehenden Personen annimmt. Ist Letzteres nicht der Fall, so sind diese Besuche nur den vom vrdinirenden Hausarzte eingeführten oder zur Consultation verlangten Aerzten erlaubt. Vom 14. November. 269 8. Das Heranziehen von Somnambulen aus dem gesunden Zustande, ohne irgend einen Heilzweck dabei zu verfolgen, ist eben so, wie das Steigern des Somnambulismus auf einen höheren Grad, als den die vorgenommeue Cur nach beit ärztlichen Grundsätzen erfordert, auf das Strengste untersagt. 9. Magnetische Behandlungen in ganzen Versammlungen, sie mögen mit oder ohne Bacquet geschehen, sind im Allgemeinen untersagt, und dürfen nur ausnahmsweise über eingc-holte Bewilligung der Landesstellc Statt haben. 10. Gegen jede, den obigen Bestimmungen zuwidersaufende Anwendung des Biomagnetismus entweder durch unbefugte Personen, oder zu unerlaubten und strafbaren Zwecken ist von den Polizeibehörden einzuschreiten, und gegen die Ueber-treter entweder unmittelbar oder nach Befund durch deren Ueberwcisung an die competence Slrafbehördc das Geeignete zu verfügen. Insbesondere sind etwaige Verbindungen der Magnetiseurs mit Personen, die sich im wirklichen oder vorgespiegelten somnambulen Zustande befinden, sorgfältig zu überwachen, und gegen Vergehen, die von Somnambulen durch unbefugtes Verordnen von Arzneimitteln oder durch sonstige Ertheilung ärztlicher Rathschläge für andere Kranke verübt werden, die festgesetzten Strafen in Anwendung zu bringen. Diese Allerhöchsten Bestimmungen werden dem k. k. Kreis-amte zu Folge hohen Hofkanzlei - Decretes vom 26. v. M., Zahl 36,098, mit dem Beisätze zur weiteren Verfügung bekannt gegeben, daß dasselbe, falls sich noch anderweitige Vorsichks-und beziehungsweise Ueberwachungsmaßregeln als nokbwendig darstellen sollten, das Erforderliche einzuleiten, und inloferne es den eigenen Wirkungskreis übersteigt, hierorts in Antrag zu bringen habe. Gubernial-Verordnung vom 14. November 1845, Nr. 21,772; an die k. k. Kreiöämter und an die k. k. Polizei-Direction. 270 Vom 23. November. 107. Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei Ausstellung von Empfangs - Bestätigungen über eingezahlte Diensttaren. Zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Ausstellung von Empfangs-Bestätigungen über eingezahlte Diensttaren, sobald solche von den betreffenden Beamten verlangt werden, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Decret vom 30. September d. I., Zahl 29,256, nachfolgendes Verfahren vorzuschreiben befunden: 1. Die Bestätigungen über eingezahlte Diensttaren sind, über Verlangen der Parteien, stets von Seite jener Organe (Gaffen), welche die Einhebung der vorgeschriebenen Dienst-tare pflegen, auf den mit der gedruckten Bestätigungs-Clausel versehenen Tarnoten zu ertheilen. 2. Diese Tarnoten werden künftig nach dem im Anschlüsse mitsolgenden Formulare ausgefertigt werden, und es ist darin unten in der Bestätigungs-Clausel der Betrag der von der Partei eingezahlten und eingehobenen Tare mit Buchstaben auszudrücken. 3. Die Cameral-Bezirksverwaltung, von welcher die Bemessung einer Diensttare ausgeht, hat diese im Sinne des § 27, Punct 2, des Unterrichtes für die Verpflichtung der öffentlichen Behörden und Aemter vom 27. Jänner 1840 auszufertigenden Tarnoten bis auf die Ausfüllung der Bestätigungs-Clausel, und zwar nicht, wie es ehedem zu geschehen pflegte, doppelt, sondern nur einfach, die Verzeichnisse dagegen, womit letztere an das betreffende einhebende Amt begleitet werden, zweifach auszufertigen. Das eine Pare ist mit der ämtlichen Bestätigung versehen, an die betreffende k. k. Cameral-Bezirksverwaltung zurückzusenden, das andere bei der bezüglichen Einhebungscaffe aufzubewahren. Voch 23. November. 271 4. Das die Diensttare einhebende Amt hat die aus der Tar-note ersichtliche Schuldigkeit des Beamten auf dem Liqui« dationsbuche aufzutragen, auf der Rückseite der Tarnote diese Auftragung zu berufen, die Tarnote selbst der Partei bei Gelegenheit der ersten Ratenzahlung bezüglich der Besoldungserhebung einzuhändigen, i und nach Berichtigung sämmtlicher Tarraten, wenn die Partei die Saldirung verlangt und die amtliche Tarnote beibringt, die Bestätigung auf der Tarnote zu ertheilen, nämlich die Bestätigungs-Clausel unter Namensfertigung der verantwortlichen Casse-beamten und Beisetzung des jeweiligen Datums auf die oben Punct 2 bezeichnete Art auszufüllen. 5. In den Fällen, wo Beamte während der Tarabzüge zu einer anderen Stelle befördert oder übersetzt, sonach ihre Bezüge auf eine andere Caffe übertragen werden, und wo für die Hereinbringung des Tarrestes durch den abschriftlich mitfolgenden hohen Hofkammer - Erlaß vom 3. April l. I, Zahl 5553, Gubernial-Intimat vom 14. Mai d. I., Zahl 8429, vorgedacht wurde; ferner, wo der Gehalts-Zahlungsbogen vollständig ausgefüllt ist, daher gegen Ersatz eines neuen abgenommcn wird, ist auf der Rückseite der Tarnote der Empfang über den Theilbetrag der Schuldigkeit, dessen Einzahlung bereits geleistet wurde, von derjenigen Casse, bei der die Einzahlung unmittelbar Statt gefunden hat, mit Buchstaben unter Namensfertigung der verantwortlichen Beamten und Beisetzung des Dalums zu bestätigen. Auf dieser Grundlage hat sodann diejenige Easse, an welche der noch ausständige Tarrest zur Einbringung überwiesen worden ist, die Saldirung der vollständig berichtigten Tare nach der oben vorgeschriebenen Weise vcr-zunehmen. Gubernial-Verordnung vom 23. November 1845, Nr. 22,323; an die k. k. Kreisämter, das Provinzial-Zahlawt, die Versor-gnngs-Anstalten, Strafhaus-Verwaltung, Landmünzprobiramt, Versatzamt, Provinzial-Staatsbuchhaltung, Oberbergamt und Berggericht Leoben, und Lottoamt. 272 Nom 23 und 28. November. Ad Gub. Nrum. 22,323. Copia. Ad Tax. Nrum. 27,406/1761, N. ö. Prov. Sameral-Ausgabs-1844. Suffe. (Formular.) Note über die zu der k. k. Sameral-Bezirks-Verwaltung für. zu entrichtenden Targebühren: Hauptbuchs- Abthcilung. 1844 A 2 Post 195 N. N. wegen Vorrückung als Accessist bei der k k. n. ö. Landes-Regierung mit jährlichen 300 fl — in den höheren Gehalt jährlicher 400 fl .... ................. in den gesetzlichen 12 Monats-Raten zu entrichten. Daß obige Gebühren mit . . . Gulden .... Kreuzer bezahlt worden sind, wird hiermit bestätigt Wien am Tare in Sonv. Münze si. kr. 108. Befreiung der barmherzigen Schwestern vom Amortisations- Gesetze. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat im Nachhange zu ihrem Erlasse vom 13. August d. 3-, Zahl 27,014, kundgemacht mit Gubernial-Surrende ddo. 23. August d. Z., Zahl 15,610, mit Secret vom 14. October d. Z., Zahl 35,097, hierher eröffnet, daß die den barmherzigen Schwestern in Gratz mit Allerhöchster Dom 28. November und 15. December. 273 Entschließung vom 9. August d. I. allergnädigst zugestandene Befreiung vom Amortisations-Gesetze in derselben Art Statt zu finden habe, wie dieß bei den barmherzigen Schwestern in Wien mit bohem Hofkanzlei-Decrete vom 18. November 1831, Zahl 25,423, angeordnet worden ist. Gubernial-Vervrdnung vom 28. November 1845, Nr. 20,161; an die k. k. Kreisämter, an die fürstbischöflichcn Ordinariate, an die k. k. Kammerprocuratur, an die Stände Stciermarks, an die k. f. Provinzial-Staatsbuchbaltung, an das k. f. Oberbergamt und Berggericht, an das f. k. juridisch politische Studien-Directorat, an das k. k. Appellations-Gericht, an das f. k. General-Commando und an das k. f. steiermärkische Landrecht. 109. lieber das Verfahren hinsichtlich der Abschreibung der für die Staatseisenbahn eingelösten Grundstücke, Gebäude, Giebigkeiten und Gerechtsamen in der Landtafel und in den Grundbüchern. In der Instruction über das bei de» Grundeinlösungen für die Staats-Eisenbahnen zu beobachtende Verfahren wurde §. 3 hinsichtlich der bleibenden Grundeiulösungen als leitender Hauptgrundsatz bestimmt, daß der Staat den einzulösenden Grund zu einem öffentlichen Zwecke in Anspruch nimmt, daß der eingelöste Grund als ein öffentliches Gut alle privatrechtlichen Eigenschaften verliert, somit auch aufhört, ein Dominical- oder Rusticalgrund zu sein, und von allen wie immer Namen habenden Lasten entbürdet werden muß, daher derselbe kein Object der Landtafel, eines Grundbuches oder des städtischen CatasterS mehr bilden darf. Hinsichtlich des bei der Abschreibung der für die Staats-Eisenbahnen bleibend eingelösten Grundstücke, Gebäude und der abgelösten obrigkeitlichen Giebigkeiten und Gerechtsamen in den Grundbüchern, in der Landtafel und im ständischen Cataster zu beobachtenden Verfahrens ist die hohe vereinigte Hoskanzlei mit dem Präsidium der hohen allgemeinen Hofkammer und mit der k. k. obersten Justizsielle über folgende Modalitäten übcr-ringekommen. Geletzsanunwnz XXVII. Thcil. 274 Vom 15. December. Die Abschreibungen sind, wie bereits im §. 20 der oberwähnten Instruction angedeutet worden ist, durch die betreffenden k. k. Kreisämter zu veranlassen. Zu diesem Behufe hat die Grundeinlöfungscommission dem betreffenden Kreisamte tabellarische Verzeichnisse der erpropriir-ten Grundtheile, Gebäude rc. einzusenden, welche die genaue Angabe des Landtafel- oder Grundbuchskörpers, zu dessen Com-plere die eingelösten Objecte als integrirende Bestandtheile gehören, des Flächenmaßes, der Catastral - Parzellen - Numern, der Gattung der erpropriirten Grundtheile zu enthalten haben und mit der ämtlichen Bestätigung der Grundeinlösungs-Com-miffion versehen sein müssen, daß die darin specificirten Grundtheile tc. zum Behufe der k. k. Staats-Eisenbahnen bleibend eingelöst worden sind. Diese Verzeichnisse sind in der Art abgesondert zu verfassen, daß eilt solches Verzeichniß nur die zur nämlichen Landtafel oder zu demselben Grundbuche gehörigen erpropriirten Objecte enthalte. Die k. k. Kreisämter haben die denselben von der Grund-einlösungs-Commission zugekommenen Verzeichnisse den betreffenden Realinstanzen mit dem Ansinnen mitzutheilen, die Abschreibung, rücksichtlichAusbücherung der erpropriirten Bestandtheile bei dem zuständigen Landtafel- oder Grundbuchskörper vorzunehmen. Diesem Ansinnen haben die Realinstanzen ohne weiters und ohne daß es der Einvernehmung der Besitzer, Tabular-Gläubiger oder sonstiger Interessenten bedarf, zu entsprechen, und die Ausbücherung in der Art vorzunehmen, daß in dem Besitz-Folinm der Landtasel oder des Grundbuches bei der betreffenden Realität mit Berufung auf den kreisämtlichen Erlaß die Abschreibung der von dieser Realität zum Behufe der k. k. Staats-Eisenbahnen eingelösten specifisch anzuführenden Bestandtheile ausgezeigt, d.i. angemärkt und sogestaltig zur Sicherheit der Privatrechte für Jedermann ersichtlich gemacht werde. In dem Urkundenbuche ist gleichzeitig der kreisämtliche Erlaß nebst der bezüglichen Stelle des tabellarischen Verzeichnisses einzutragen. Vom 15., 17. und 20. December. 275 Die Vornahme dieser Abschreibungen ist übrigens keineswegs von der Nachweisung über die von der Staatsverwaltung für die bleibend eingelösten Objecte bereits geleistete Entschädigung abhängig, sondern ohne Rücksicht darauf im allgemeinen Interesse der Evidenzhaltung des Besitzstandes unbeweglicher Güter zu bewerkstelligen. Gubernkal-Verordnung vom 15. December 1844, Nr. 23,784; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Provinzial-Baudirection. 110. Rur die Fiscalämter sind berufen, Pränotirungen von Aerarial-Forderuugen auf Realitäten einzuleiten. Laut hohen Hofkammer-Decretcs vom 24. October d. I., Zahl 41,635, haben Seine Majestät aus Anlaß eines vorgekom« menen Falles mit Allerhöchster Entschließung vom 16. August d. I. anzuordnen geruhet, sämmtlichen Behörden in Erinnerung zu bringen, daß nach den Bestimmungen des Justiz-Hofdecretes vom 18. September 1786 nur die Fiscalämter berufen seien, Pränotirungen von Aerarial-Forderungen auf Realitäten bei der betreffenden Gerichts- oder Real-Instanz einzuleiten, und daß sich daher jederzeit von den administrirenden Behörden an diese zu wenden sei, so oft es sich darum handelt, das Aerar auf die angedeutete Weise sicher zu stellen. Hiernach ist sich dem gedachten hohen Secrete zu Folge für die Zukunft genau zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom 17. December 1845, Nr. 24,112; an die k. k. Kreisämtcr, an die k. k. Kammerprocuratur und an die Stände Steiermarks. 111. Ergänzung und Berichtigung des Gubernial - Circulares vom 10. October 1844, Zahl 17,088, gegen die Unglücksfälle durch Erplosionen der Dampfmaichinen. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 24. November d. I., Zahl 33,693, wird nachstehend als Ergänzung der mit der Gubernial-Currendc vom 10. October 1844 , Zahl 17,088, 18* 276 Dom 20. December. gegen die Unglücksfalle durch Erplosionen der Dampfmaschinen bekannt gegebenen Tabelle Nr. 2 über den Durchmesser der Sicherheits-Ventile noch die dießfällige Bestimmung bei der Dampfspannung auf l‘/4 Atmosphäre mitgetheilt. Heizfläche in Wiener Quadratfuß. Durchmesser der Ventile in Wiener Zollen. 10 1.1 20 1.5 30 1.9 40 2.2 60 2.4 60 2.7 70 2.9 80 3.1 90 3.2 100 3.4 110 3.6 120 3.8 130 3.9 140 4.1 150 4.2 160 43 170 4.5 180 4.6 190 4.7 200 4.8 210 5.0 220 5.1 230 5.2 240 5.3 250 5.4 260 5.5 270 5.6 280 5.7 290 5.8 300 5.9 Zugleich wird bemerkt, a) daß die Ventile zwar größer, aber nicht kleiner sein dürfen, als sie hier und in der gedachten Vom 20., 22. und 24. December. 277 Tabelle angegeben sind, und b) daß in obiger Currende im §. 7, »Blechdicke- und »Kupferblech-. statt Bleidicke und Kupferblei, — dann in der dort angefügten Instruction, im Absätze 4 »gehoben- statt geschoben, »an einer einzelnen Stelle- statt an einer Stelle, und im Absätze 9 nach: »im gegenwärtigen Beispiele-zu lesen sei: »mit 3/10 Pfund angenommene Gewicht des Ventils abgeschlagen, unmittelbar mit 5406 10 ^d. i. 540.6) rc. rc.- Gubernial-Currende vom 20. December 1845, Nr. 23,239. 112. Befugnisse zur zahnärztlichen Praxis ist künftig nur denjenigen Patronen der Chirurgie zu verleihen, welche nebst dem Diplome als Zahnärzte ein chirurgisches Gewerbe besitzen, oder eine offene Anstellung genießen. Da die Erfahrung gelehrt hat, daß bei Ausübung der zahnärztlichen Praris häufig Uebergriffe in die Gerechtsame der eine Officin besitzenden bürgerlichen Wundärzte, dünn der Doc-toren der Medicin und Chirurgie Statt finden, so hat die hohe k. k. Studienhofcommission mit der Verordnung vom 13. d. M., Zahl 8755, im Einvernehmen mit der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei, festgesetzt, daß von nun an die Befugniß zur zahnärztlichen Praris nur auf diejenigen Patrone der Chirurgie zu beschränken ist, welche nebst dem Diplome als Zahnärzte auch ein chirurgisches Gewerbe besitzen, oder eine öffentliche Anstellung genießen. Gubernial-Verordnung vom 22. December 1845, Zahl 24,573, an die k. k. Kreisämter. 113. Betreffend die Einführung eines summarischen Verfahrens für geringfügige Rechtssachen. Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. October 1845 für geringfügige Rechtssachen die Ein- 278 Dom 24. December. Wrung eines summarischen Verfahrens bei allen Civil-Gerich« ten der Provinzen, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Wirksamkeit hat, mit Ausnahme des lombardisch-vene-tianischen Königreiches und Dalmatiens anzuordnen geruhet. Die, die Art dieses Verfahrens enthaltende Vorschrift wird hiermit in Folge Hofkanzlei-Decretes vom 2. December 1845, Zahl 40,443, allgemein kundgemacht. Gubernial-Currende vom 24. December 1845, Nr. 24,660. Vorschrift über das summarische Verfahren in Civil-Rechtsstreitigkeiten. Durch Allerhöchste Entschließung vom 18. October 1845 haben Seine k. k. Majestät für geringfügige Rechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei allen Cioilgerich-ten der Provinzen, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Wirksamkeit hat, mit Ausnahme des lombardisch-vene-tianischen Königreiches und Dalmatiens, anzubefehlen, und daher für die Zukunft Folgendes festzusetzen geruhet: §. 1. Rechtsstreitigkeiten über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebengebühren den Betrag von zweihundert Gulden in Conventions-Münze nicht übersteigen, sind bei jedem Civilgerichte summarisch zu verhandeln. §. 2. Dieselbe Vorschrift gilt für Rechtsstreitigkeiten über andere Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme, welche nach obiger Berechnung zweihundert Gulden in Conventions-Münze nicht übersteigt, anzunehmen sich ausdrücklich erbietet. §. 3. Der Betrag der Schuld wird nach der Summe, auf deren Bezahlung in der Klage das Begehren gestellt ist, berechnet, wenn auch der Kläger oder der Beklagte mehrere sind, oder die verfallenen Beträge fortlaufender Zinsen oder Renten ge-Lfordert werden. §. 4. '. Wenn der Kläger einen Theil einer zweihundert Gulden Mi Conventions-Münze übersteigenden Capitalsschuld oder den Mherschuß fordert, welcher sich aus der Vergleichung mehrerer, Vom 24. December. 279 beiden Theilen zustehender Forderungen ergeben soll, so finden die §§. 1 und 2 gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung. §. 5. Eben so wenig find dieselben auf Wechselschulden und auf Streitigkeiten über die Räumung oder Zurückstellung gemietheter oder gepachteter Grundstücke anzuwenden. §. 6. Durch Uebereinkommen beider Theile kann jedoch das summarische Verfahren für alle Rechtsstreitigkciten ohne Unterschied des Gegenstandes und Betrages der Forderung gewählt werden. §. 7. Insofern die gegenwärtige Verordnung keine nähere Bestimmung enthält, sind die über das gerichtliche Verfahren ertheilten allgemeinen Vorschriften auch im summarischen Prozesse zu befolgen. §. 8. Im summarischen Verfahren steht in der Regel den streitenden Theilen frei, sich eines Advocate» zu bedienen oder nicht. Jeder Theil ist jedoch, wenn es das Gericht ausdrücklich anordnet, in Person vor demselben zu erscheinen schuldig. Auch wird dem Ermessen des Gerichtes überlassen, nach Erforverniß der Umstände die streitenden Theile über Thatsachen in Abwesenheit ihres Advocate» zu vernehmen, oder Personen, welche mit muthwilliger Erneuerung bereits verworfener Klagen und Gesuche behelligen oder sich unanständig betragen, oder einer verständlichen Aeußerung über ihre Rechtsangelegenheiten nicht fähig sind, zu entfernen und zur Verhandlung durch einen Advocate» anzuweisen. Sollten streitende Theile, die nicht im Orte des Gerichtes oder in der Nähe desselben wohnen, in Person eine Aeußerung abgeben, so ist ihre Vernehmung durch Ersuchschreiben an ein ihrem Wohnorte näheres Gericht zu bewirken. §. 9. Personen, die durch wichtige Gründe vor Gericht zu erscheinen gehindert sind, können auch durch Bevollmächtigte, die nicht Advocate» sind, verhandeln. Diese müssen jedoch 24 Jahre alt, männlichen Geschlechtes, von dem Gegenstände des Streites vollständig unterrichtet und mit schriftlicher Vollmacht versehen sein. Bekannte Winkelschreiber sind nie als Bevollmächtigte zuzulassen. §. 10. Mit Ausnahme der Klage müssen alle im Laufe des Pro- 280 Vom 24, December. zesses oder der Execution vorkommenden Eingaben, wenn sie nicht von dem Bittsteller selbst abgefaßt sind, mit der Unterschrift eines Advocaten versehen sein. §. 11. Die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten oder zu Folge derselben von dem Gerichte bestimmten Fristen laufen auch an Feier- und Ferialtagen ununterbrochen fort. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder gebotenen Feiertag fallen würde, endigt sie sich mit dem nächstfolgenden Werktage. §. 12. Die Klage kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. 8. 13. Will der Kläger die Klage mündlich anbringen, so bat das Gericht vor Allem in Ueberlegung zu ziehen, ob der Gerichtsstand gegründet, der Kläger sich selbst zu vertreten fähig, und wenn er im Namen eines Dritten auftritt, zur Klage berechtigt fei. Ist in diesen Rücksichten die Klage unznläßig, so muß hierüber dem Kläger mündlich oder auf sein Verlangen durch De-cret Belehrung ertbeilt, und der Beschluß des Gerichtes im Amtsprotokolle «»gemerkt werden. §. 14. Steht der Einleitung des Prozesses kein Hinderniß entgegen, so hat das Gericht die Klage zu Protokoll zu bringen, dabei dem Kläger zu einer zusammenhängenden und klaren Darstellung der Thatsachen, worauf sich die Forderung gründet, zur Unterstützung seiner Ansprüche mit den nöthigen Beweismitteln und zu einem der Sache angemessenen genau bestimmten Begehren die erforderliche Anleitung zu geben. §. 15. ^ Findet das Gericht die Klage auffallend uugegründet, so ist darüber dem Kläger angemessene Belehrung zu ertheilen; insofern er sich aber zu freiwilliger Ablassnng vom Prozesse nicht bewegen läßt, die Einleitung des Verfahrens nie zu verweigern. §. 16. Ueber die Klage ist eine Tagsatzung anzuordnen und dem Bescheide ausdrücklich beizufügen, daß bei. derselben summarisch zu verhandeln sein werde. Der Kläger ist dazu durch Einhändigung eines Vorladungszettels, der Beklagte durch Zustellung einer Abschrift des Protokolles über die Klage vorzuladen. Wenn es die Beschaffenheit der Klage fordert, ist der Kläger anzuwei- Vom 24. December. 281 sen, Abschriften der darin angeführten Urkunden zur Zustellung an den Beklagten zu überreichen. §. 17. Ist die Klage schriftlich überreicht worden, so hat das Gericht entweder sogleich eine Tagsatzung zur summarischen Verhandlung der Hauptsache anzuordneu, oder wenn dagegen nach den §§. 13, 14 und 15 Bedenken eintreten sollten, vorher noch den Kläger allein zu Protokoll zu vernehmen. §. 18. Erscheint bei der Tagsatzung der Beklagte nicht, so hat das Gericht die in der Klage angeführten Thatsachen, so weit dieselben durch die von dem Kläger vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt werden, für wahr zu halten, und über die unter dieser Voraussetzung dem Kläger nach den Gesetzen zustebende Forderung durch Urtheil zu entscheiden. Erscheint der Kläger nicht, so wird der Beklagte über den Gegenstand der Klage vernommen, seinen Angaben über Tbaksachen, sofern die vorliegenden Beweismittel dieselben nicht widerlegen. Glauben beigemessen und nach dieser Grundlage über das Recht des Klägers erkannt. §. 19. In beiden Fällen kann Derjenige, welcher ohne alles eigene Verschulden die Tagsatzung versäumt bat, sein Ausbleiben recht-fertigen, und um Aufhebung des Urtheils und neue Verhandlung über die Klage ansuchen. Er hat aber auch im Falle der Bewilligung dieses Begehrens seinem Gegner alle durch Verab-säumung der Tagsatzung verursachte» Kosten zu ersetzen. Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen einer Frist von acht Tagen, angebracht werden, welche von dem Tage zu berechnen ist, an welchem das Hinderniß, bei der Tagsatzung zu erscheinen, aufgehort bat, und ist «ach Vernehmung des andern Tbeiles durch Bescheid zu erledigen. Bei der über das Gesuch angeordneten Tagsatzung ist im Falle der Bewilligung desselben sogleich die Hauptsache zu verbandeln. Eine offenbar zu spät angebrachte Rechtfertigung des Ausbleibens ist von Amtswegen zu verwerfen. §. 20. Wird um Aushebung der Folgen des Ausbleibens vor dem Tage der Zustellung des Urtbeils über die Hauptsache angesucht, so ist bis zur Erledigung dieses Gesuches die Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses zu verschieben. Durch ein am Tage der Zustellung des Urtheils oder später angebrachtes Gesuch wird die Erecution des Erkenntnisses nicht aufgehalten. 282 Vom 24. December. §. 21. Erscheint als Beklagter eine Person, die sich selbst zu vertreten unfähig oder über den Gegenstand der Klage zu verhandeln nicht berechtigt ist, so ist die Tagsatzung zu erstrecken, und die Vorladung des Beklagten mit den zur Einleitung eines gesetzmäßigen Verfahrens gehörigen Aufträgen zu erneuern. §. 22. Außer diesem Falle darf eine Erstreckung der Tagsatzung nur dann bewilligt werden, wenn der unverzüglichen zweckmäßigen Verhandlung ein unüberwindliches Hinderniß eytgegensteht, oder beide Theile durch eigenhändig Unterzeichnete schriftliche oder in Person vor Gericht abgegebene Erklärung darum ansu-chen, oder auf gleiche Art im Falle des Ausbleibens des einen Theiles dessen Gegner auf die Erstreckung selbst anträgt. Findet das Gericht eine mündlich oder schriftlich angesuchte Erstreckung Nnzuläßig, so hat dasselbe sogleich die Verhandlung der Hauptsache vorzunehmen, oder wenn der um die Erstreckung ansuchende Theil nicht erschienen ist, nach Vorschrift des §. 18 über die Klage durch Urtheil zu entscheiden. Wer zu einer Tagsatzung die erforderlichen Urkunden nicht mitbringt, oder auf andere Art die Tagsatzung vereitelt, hat seinem Gegner die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. §. 23. Bei der zur Verhandlung der Hauptsache angeordneten Tagsatzung soll das Gericht vor Allem über den Gegenstand und die Veranlassung des Streites durch Vernehmung des Beklagten nähere Aufklärung zu erhalten suchen, sodann, wenn die Forderung des Klägers in ihrem vollen Betrage von dem Beklagten für richtig anerkannt wird, durch Urtheil auf Bezahlung erkennen; im entgegengesetzten Falle aber einen Vergleich versuchen. Sollte nur der Streit über eine einzelne Thatsache die Ausgleichung hindern, so kann von dem Gerichte ein bedingter Vergleich vorgeschlagen werden, wodurch der Ausgang der Sache von dem Erfolge einer durch beiderseitiges Einverständniß festgesetzten Beweisführung abhängig wird. §. 24. Kommt kein Vergleich zu Stande, so ist dieses in dem Protokolle zu bemerken, und sogleich über den Gegenstand der Klage mündlich zu verhandeln. Wollen die Parteien von dem summarischen Verfahren keinen Gebrauch machen, so steht ihnen frei, sich auf das ordentliche schriftliche Verfahren zu vereinigen. Die Erklärung hierüber muß jedoch von denselben in der Regel vor Vom 24. December. 283 Gericht persönlich abgegeben werden, nur wenn sie wegen Abwesenheit von dem Orte, wo dieses seinen Sitz hat, oder aus einem andern Grunde persönlich zu erscheinen verhindert wären, kann sich das Gericht mit einem eigenhändig gefertigten schriftlichen Gesuche derselben begnügen. §. 25. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht, die streitenden Theile mögen sich eines Advocate« bedienen oder nicht, von Amtswegen für ein regelmäßiges Verfahren zu sorgen, und beide Theile zu genauen, der Wahrheit getreuen Angaben über die entscheidenden Thatumstände und zur Benützung der erforderlichen Beweismittel aufzufordern. Jeder Theil ist zu einer bestimmten und klaren Aeußerung über die von seinem Gegner angeführten Thatsachen und über die Echtheit der zum Beweise derselben beigebrachten Urkunden auzuwciscn und mit den Folgen der Verweigerung einer deutlichen Erklärung bekannt zu machen. Der Rechte unkündige Personen sind nöthigen Falls über die Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens, über dir Beweislast und die Art der Beweisführung zu belehren. Die Ver-bandlung ist so zu leiten, daß der Gegenstand des Streites von beiden Seiten vollständig erörtert, aller Zeitverlust mit offenbar nicht zur Sache dienlichen oder bereits vorgekommcncn Bemerkungen und Angaben vermieden, Einrede, Replik und Duplik in gehöriger Ordnung zu Protokoll gebracht und damit womöglich der Prozeß geschlossen werde. Weitere Acußerungen und Gegenäußerungen dürfen nur, so weit es zur Aufklärung über streitige Thatsacben nöthig ist, zugelassen werden. Der Beklagte hat alle Einwendungen und Beweismittel in der Einrede, der Kläger alles zur Widerlegung der Einrede Dienliche in der Replik anzubringen. Jedem Theile muß jedoch bis zum Schluffe der Verhandlung gestattet werden, früher aus Versehen übergangene Beweismittel nachzubolen. Auch hat das Gericht, selbst wenn es erst nach geschlossener Verhandlung wahrnimmt, daß dieselbe in was immer für einer Beziehung unvollständig geblieben sei, die wahrgenommencn Mängel vor der Entscheidung durch wiederholte Vorladung und Vernehmung der Parteien zu verbessern. §. 26. Besondere Verhandlungen über den Gerichtsstand oder über einen Rückerlag der Klage finden nicht Statt. Zeigt sich im Laufe des Prozesses die Inkompetenz des Gerichtes, so ist das Verfahren sogleich durch Bescheid mit Anführung des Grundes einzustellen. Außer diesem Falle werden Streitigkeiten über den 284 Vom 24. December. Gerichtsstand oder den Rückerlag mit der Hauptsache zugleich verhandelt und entschieden. Z. 27. Jeder Theil ist schuldig, von ihm angeführte Urkunden seinem Gegner ans Verlangen bei der zur Verhandlung über die Klage angeordneten Tagsatzung in Original vorzuweisen, und wenn die Echtheit derselben bestritjeu wird (§. 29), die Originale den Prozeßacten beizulegen. Wird Eines oder das Andere verweigert, so dürfen die Urkunden der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. §. 28. Die Echtheit einer Urkunde kann bestritten werden, wenn auch die gerichtliche Recognition nicht angesucht worden ist. §. 29. Die Erklärung eines streitenden Theiles über die Echtheit der von seinem Gegner angeführten Urkunden ist mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden. Hat Derjenige, gegen welchen eine Urkunde angeführt worden ist, nicht im rechtlichen Verfahren am gehörigen Orte ausdrücklich erklärt, daß das Original unecht, oder die beigebrachke Abschrift unrichtig sei, so ist das Original für echt und die Abschrift für richtig zu halten. §. 30. Befinden sich die Originale der angeführten Urkunden oder zur Vergleichung der Handschriften nöthige Actenstücke in Verwahrung des Gerichtes oder einer anderen öffentlichen Behörde, so hat sich das Gericht von Amtswegen für die Herbeischaffung derselben zur Recognition oder zum Gebrauche bei Entscheidung des Prozesses zu verwenden. In Ansehung der Recognition der Handclsbücher sind die darüber ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. §. 31. Beruft sich ein Theil auf Zeugen, so sind entweder die Tharsachen, worüber sie vernommen werden sollen, in dem Protokolle über die Verhandlung bestimmt zu bezeichnen oder eigene Weisartikcl den Acten beizulegen. §. 32. Werden Eide angeboren, oder aufgetragen, so sinddiePer-sonen, welche sie ablegen sollen, insofern darüber ein Zweifel Statt finden kann, namentlich zu bezeichnen. Derjenige, welchem ein Eid aufgetragen wird, ist zu einer bestimmten Erklärung darüber aufzufordern, ob er ihn ablegen oder znrückschieben wolle. Bom 24. December. 285 §. 33. Von den streitenden Theilen oder ihren Sachwaltern abgefaßte Entwürfe zu Protokollen über Prozeßverhandlungen dürfen von dem Gerichte nie angenommen oder benützt werden. §. 34. Kann nach geschlossenem Verfahren sogleich, entweder unbedingt oder durch Zulassung eines Eides, entschieden werden, so ist ein Urtheil auszufertigen und beiden Theilen zuzustellen. Mit dem Urtheile zugleich sind dem Sachfälligen, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen die Entscheidungsgründe cinzuhändigen. §. 35. Auf den Schützlings- oder Erfüllungs-Eid kann erkannt werden, obgleich die streitenden Theile sich nicht dazu erboten hätten. §. 36. Ob ein Eid zurückgeschobcn, oder ein Eid, dessen Zurück-schicbung unzuläßig ist, aufgetragen werden könne, bleibt dem Ermessen des Gerichtes überlassen. In keinem Falle findet eine Zurückfchiebung Statt, wenn sie nicht schon bei Verhandlung der Hauprsache erfolgt ist. Wäre darüber im Prozesse keine ausdrückliche und rechtsgiltige Erklärung abgegeben worden, so hat das Gericht nur auf den Eid desjenigen Theiles, welchem derselbe aufgetragen worden ist, zu erkennen. Ist der Eid durch eine rechtsgiltige Erklärung ausdrücklich zurückgcschoben worden, so darf nur auf den zurückgeschobcncn Eid erkannt und nur wenn das Gericht die Zurückschiebung unzuläßig fände, demjenigen Theil, welchem der Eid aufgetragen worden ist, die Ablegung desselben gestattet werden. §. 37. Der angebliche Aussteller einer Urkunde, der die Echtheit seiner Schrift oder Unterschrift, oder seines Handzeichens bestreitet, muß auf Verlangen seines Gegners verurtheilt werben, ohne den Beisatz: seines Wissens und Erinnerns zu schwören, daß die Urkunde weder von ihm selbst, noch mit seiner Beistimmung von einem Dritten geschrieben oder unterschrieben worden fei. Dieser Eid kann nicht zurückgeschoben werden. Ist der streitende Theil, welcher eine gegen ihn angeführte Urkunde für unecht erklärt, nicht der angebliche Aussteller, so kann von ihm selbst dann, wenn er als Curator oder gesetzlicher Vertreter im Namen eines Andern Prozeß führt, der Eid gefordert werden, daß er die Urkunde nach seinem beste» Wissen für unecht 286 Vom 24. December. halte. Für die Zurückschiebung dieses Eides gelten die in dem §. 36 crtheilten Vorschriften. §. 38. Wer einen ihm aufgetragenen Eid ablehnen, oder die Ablegung eines Eides durch seinen Gegner hindern will, hat die dazu dienlichen Beweismittel bei Verhandlung der Hauptsache beizubringen. Nach geschloffenem Verfahren findet Gewiffens-vertretung oder Gegenbeweis nicht mehr Statt. §. 39. Findet das Gericht einen Zeugenbeweis nöthig, so bat dasselbe nach geschlossenem Verfahren die Zeugen durch Bescheid zur Abhörung sogleich vorzuladen. Den streitenden Theilen soll die Vorladung besannt gemacht und gestattet werden, der Beeidigung der Zeugen beizuwobnen. In Rücksicht der unter fremder Gerichtsbarkeit stehenden Zeugen ist das erforderliche Ersuchschreiben sogleich auszusertigen. §• 40. Das Gericht soll von den streitenden Theilen übergebene zweckmäßige Weisartikcl und Fragstücke benützen, überflüssige, dunkle oder unvollständige Artikel und Fragen wcglassen, erläutern, ergänzen oder durch andere ersetzen; wenn keine Artikel und Fragstncke überreicht worden sind, die Fragen an die Zeugen selbst entwerfen, und überhaupt das Verhör so leiten, daß von dem Zeugen die ihm mögliche bestimmte und klare Auskunft über die streitigen Thatsachen gegeben, nöthigenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gehörig in's Licht gesetzt werde. Sind die Zeugen einem andern Gerichte unterworfen, so muß in dem Ersuchschreiben um Abkörung derselben die erfolgte Einleitung des summarischen Verfahrens bemerkt, und über den Gegenstand des Zeugenbeweises die nöthige Aufklärung gegeben werden. §. 41. Beweisschriften oder Beweiseinreden werden nicht zugelassen. Nach beendigten Zeugenverhören wird sogleich das Ur-theil geschöpft, und mit demselben zugleich dem Sachfälligen, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz vbgesiegt hat, beiden Theilen nebst den Entscheivungsgründen eine Abschrift der Zeugenaussagen zugestellt. §. 42. Findet das Gericht den Beweis durch Kunstverständige zu-zulaffen, so hat es seinen Beschluß beiden Theilen durch Bescheid Vom 24. December. 287 mit Bezeichnung des Gegenstandes der Beweisführung zu eröffnen, und sie zugleich zur Vernehmung über die Wahl der Kunstverständigen vorzuladen; sodann aber, wenn die streitenden Theile nicht erscheinen, oder sich über einen zweckmäßigen Vorschlag nicht vereinigen, die Kunstverständigen nach eigenem Gutbefinden zu benennen und den Augenschein sogleich vorzunehmen. Die Vorschrift des §. 41 gilt auch für den Beweis durch Kunstverständige. §. 43. Wie vielen Glauben die Vergleichung der Handschriften verdiene, ist nach Beschaffenheit der Umstande zu beurrheilen. Die Vergleichung der Handschriften ist in der Regel von dem Gerichte selbst vorzunehmen. In zweifelhaften Fällen bleibt demselben zwar überlassen, auch das Gutachten von Kunstverständigen einzuholen und bei der Entscheidung zu benützen. Wird dieses aber nothwendig, so sind die Kunstverständigen sogleich von Amtswegen zu bestimmen und ohne Zuziehung der Parteien zu vernehmen; nur die Vorschrift des §. 41 ist auch in diesem Falle zu beobachten. §. 44. Gegen etit im summarischen Verfahren ergangenes Urtheil kann die Appellation mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen acht Tagen nach Zustellung desselben angemeldet werden. Beschwerden sind mit der Appellations-Anmeldung zugleich zu überreichen oder zu Protokoll zu geben. Abgesonderte später überreichte Beschwerden werden nicht angenommen, Appellations-Einreden nicht zugelassen. §. 45. Recurse müssen im summarischen Verfahren binnen acht Tagen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Gerichte erster Instanz überreicht oder zu Protokoll gegeben werden. Im Falle einer Verzögerung des Verfahrens kann jeder Theil bei dem Appellations-Gerichte unmittelbar Abhilfe suchen. §. 46. Gegen Beschlüsse, wodurch das summarische Verfahren eingeleitet, die Erstreckung einer Tagsatzung abgeschlagen, oder eine Vernehmung derZeugen oder Kunstverständigen angeordnet wird, findet kein abgesonderter Recurs Statt. Den streitenden Thci-len steht frei, ihre Beschwerden dagegen nach ergangenem Ur-theile mit der Appellation gegen die Entscheidung der Hauptsache zu verbinden. Gegen Bescheide, wodurch das Ausbleiben bei einer Tagsatzung für gerechtfertigt erklärt oder die Wiederein- 288 Vom 24. December. setzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallfrist bewilligt wied, ist der Recurs ganz unzuläßig. §. 47. Die Fristen zur Appellation und zum Recurse können nicht verlängert werden. §. 48. Das Gericht erster Instanz hat Appellation und Recurs, wenn die Frill dazu versäumt ist, von Amtswegen zu verwerfen, wenn aber Appellation oder Recurs in gehöriger Zeit ergriffen wird, die Acten sogleich durch einen eigenen Bericht an das Appellations-Gericht zu überreichen. §. 49. Nach erfolgter Appellation gegen ein Urtheil kann das Appellations-Gericht, wenn es in der Prozeßverhandlung wesentliche Gebrechen findet, das Verfahren aufheben und eine neue Verhandlung einleiten, oder ohne Rücksicht auf die bei dem Gerichte erster Instanz erfolgte Vernebmung der Zeugen oder Kunstverständigen weiteres Beweisverfahren, oder Erneuerung des Zeugenverhöres oder Augenscheines anordnen. Diese Verfügungen können auch ohne bestimmtes Begehren der streitenden Theile, jedoch immer nur dann Statt finden, wenn durch die Fehler des Verfahrens eine gründliche Entscheidung der Hauptsache unmöglich geworden, und von der Fortsetzung der Verhandlungen mit Wahrscheinlichkeit Erfolg zu erwarten ist. §. 50. Die für die Appellation und für die Recurse au das Appellations-Gericht ertheilten Vorschriften gelten, insofern die Entscheidungen des Gerichtes erster Instanz von dem Appellations-Gerichte abgeändert oder aufgehoben werden, auch für die Revision und für Recurse an den obersten Gerichtshof. §. 51. Revisionen und Hofrecurse gegen gleichförmige Urtheile oder Bescheide hat das Gericht erster Instanz als unzuläßig selbst von Amtswegen zu verwerfen. §. 52. Die Erecution kann mündlich oder schriftlich angesucht werden. §. 53. Dem Gläubiger steht frei, mit der Pfändung beweglicher Sachefi zugleich die Schätzung derselben anzusuchen. Vom 24. und 26. December. 289 Z. 54. Zur Feilbietung beweglicher Sachen sind nur zwei Termine festzuletzen, bei deren letztem sie, wenn der Schätzungswerth nicht zu erhalten ist, auch unter demselben veräußert werden müssen. §. 55. Wenn sich die Klage auf eine vollen Glauben verdienende Urkunde gründet, jkdoch Zeugenbeweis oder Augenschein angeordnet wird, so hat das Gericht dem Kläger, wenn er nicht bereits hinlänglich sichergestellt ist, auf mündliches oder schriftliches Ansuchen die Erecution zur Sicherstellung der eingeklag« ten Forderung sammt Nebengebühren allenfalls auch mittelst Pfändung zu ertheilen. Diese Pfändung kann auch auf das von dem Beklagten nach §. 1425 allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu Gericht erlegte Gut bewilligt werden. §. 56. Auf gleiche Art ist der Beklagte zur Sicherstellung anznhalten, wenn er gegen ein ihn unbedingt Zahlung verurkheilendes zur Erkeuniniß erster oder zweiter Instanz Appellation oder Revision ergreift. 114. Behandlung der Kinder verstorbener Beamten, deren Mutter für solche Erziehungs-Beiträge genoß, und wegen begangenen Verbrechens oder schwerer Polizei-Uebertre-tung der eigenen Pension verlustig wurde. Seine k. k. Majestät haben laut hohen Hofkauzlei-Decretes vom 29. v. M., Zahl 38,729, mit Allerhöchster Entschließung vom 23 September d. I. über die angeregte Frage in Betreff der Behandlung der Kinder der verstorbenen Beamten und minderen Diener, deren Mutter für Solche Erziehungsbeiträge bezog und wegen eines begangenen Verbrechens oder einer schweren Polizeiübertretung der eigenen witiblichen Pension oder Provision verlustig wurde, als Norm für die Zukunft zu bestimmen befunden, daß derlei Kinder, wenn sie anders die erforderlichen Eigenschaften besitzen, vom Tage der Einstellung des Gesetzsammlung XXVII. Theit. jg 290 Vom 26. und 28. December. mütterlichen Genußes gleichsam als älkernlos zu betrachten seien, und ihnen daher die Concretal-Waisen-Pension oder Provision mit Belastung des allfälligen Mehrbetrages der Erziehungsbeiträge nach dem Sinne der Normal-Vorschrift vom 15.Juni 1808 (Kaiser Franz politische Gesetzsammlung, Band 30, Nr. 79, Seite 238) auch bei Lebzeiten der Mutter schon gebühre. Diese Allerhöchste Bestimmung wird dem k. k. Kreisamte mit Beziehung auf die mit hohem Hofdecrete vom 19. März und 22. Mai 1815, Z. 4578 und 9252, Gubernial-Intimate ddo. 19. April und 28. Juni 1815, Z. 7418 und 12,031, mitgetheil. ten Normalien zur Wissenschaft und Darnachachtung mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß nach Anordnung des hohen Hofdecretes vom 3 April 1838, Z. 6482, Gubernial - Verordnung vom 23. April 1838, Z. 5902 *), diese Allerhöchste Entschließung auch auf Kinder ständischer, städtischer und politischer Fondsbeamten Anwendung finde. Gubernial-Verordnung vom 26. December 1845, Nr. 24,061; an die k. k. Kreisämter, die Provinzial-Staatsbuchhaltung und die Stände Steiermarks. 115. Vorschrift über die Einziehung der den Witwen und Waisen der Beamten bewilligten Pensionen und Gnadengaben bei ihrer Verehelichung — Anweisung der Abfertigung oder Ausfertigung des Vorbehalts dieser Bezüge. Mit Allerhöchster Entschließung vom 9. Juli 1833, welche dem k. k. Kreisamte mit hierortiger Verordnung vom 26. Juni 1834, Zahl 22,311**), bekannt gegeben worden ist, haben Seine Majestät zu bestimmen geruhet, daß alle Witwen und weiblichen, über das Normalalter geschrittenen Waisen von Civilbeamten oder Dienern, welche einen jährlichen Aerarialbezug unter der *) Siehe P. G. S. Band 20, Seite 117, Nr. 49. •*) Siehe P. G. S. Band 16, Seite 161, Nr. 98. Vom 28. December. 29 t Benennung: Pension, Gnadengehalt, Gnadcngabe, Krankheitsoder Untcrhaltsbeitrag, Unterstützung genießen, und denen die, ser Bezug entweder mit der Bezeichnung auf Lebenslang oder bis zur Herstellung ihrer Gesundheit oder allenfälligcn Versorgung (Verehelichung) bewilligt worden, oder wo die Verleihung vielleicht ganz, ohne Beisetzung einer Dauerzeit geschehen ist, bei ihrer Verehelichung die Begünstigung haben, zu wählen, ob sie sich ihre Bezüge auf den Fall ihres Witwenstandes Vorbehalten, oder die Abfertigung mit dem zweijährigen Betrage desselben nehmen wollen. Auf Waisen jedoch, welche den Aerarialabzug auf die bestimmte Dauer von einem, zwei oder mehreren Jahren erhalten haben, kann, wenn sie sich während dieses Zeitraumes verehelichen sollten, diese Begünstigung nicht angewendet werden, sondern es hat dann bloß die Einstellung ihres Bezuges mit dem Tage der Verehelichung für immer zu erfolgen. Die hohe Hofkanzlei hat nun laut Dekretes vom 30. October l. I., Zahl 35,338, diese Allerhöchste Norm auch als für die Waisen der städtischen, ständischen und politischen Fondsbeamten giltig zu erklären befunden. Gubernial-Verordnung vom 28. December 1845, Nr. 22,102; an die k. k. Krcisämter, Versorgungsanstalten - Verwaltung , Versatzamt und die Stände SteiermarkS. Nachtrag 116. Erläuterung wegen Vergütung der Verpflegskosten für Criminal - Voruntersuchungen. Unter Beziehung auf die mit den Gubernial-Derordnungen vom 28. September und 8. December 1843, Zahl 16,953 und 20,788, intimirten hohen Hofkanzleierlasse vom 12. September und 2. November 1843, Zahl 28,915 und 33,534, erhält das Kreisamt im Anschlüsse die Abschrift eines von der hohen Hofkanzlei mit hohem Decrete vom 5. December 1844, Zahl 22,565, anher gesandten, von Hochderselben im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstclle unter Einem an das mährisch-schlesische Gu-bernium über einige von diesem gestellte Anfragen hinsichtlich des Ersatzes der Verpflegskosten für die während einer Voruntersuchung von politischen Obrigkeiten verhafteten Criminal-Jn« quisiten erlassenen Decretes zur eigenen Wissenschaft und zum weiteren geeigneten Gebrauche. Gubernial-Verordnung vom 3. Jänner 1845, Nr. 22,565; an die k. k. Kreisämter. Ad 22,565. Copia, Verordnung der k. k. vereinigten Hofkanzlei an das mährisch-schlesische Gubernium, ddo. 5. December 1844, Zahl 25,256 1486. Aus Anlaß mehrerer Anfragen der Criminalgerichte zu Olmütz, Teschen und Troppau hinsichtlich des Ersatzes der Verpflegskosten für die während einer Voruntersuchung von Vom 3. Jänner. 293 politischen Obrigkeiten verhafteten Criminal - Jnquisiten, hat das Guhernium im Einvernehmen mir dem dortländigen Appellationsgerichte unterm 20. April I. I., Zahl 14,446, um die Hierortige Entscheidung über folgende acht Puncte gebeten: 1. Ist der Crimrnal-Fond zum Rückersatze der Verpflegskosten an die politischen Obrigkeiten in Fällen der Uueinbrmglich-keit ans dem Vermögen der während einer Criminal - Voruntersuchung verhafteten Criminal > Jnquisiten verpflichtet? 2. Sind die C iminalgerichte verpflichtet, die po itischen Obrigkeiten zu dem Nachweise der bei ihnen aufgelaufenen Verpflegskosten der Verhafteten aufzuforbern, oder ist es Sache der politischen Obrigkeiten, diesen Nachweis den Criminalgerichten in gehöriger Zeit, nämlich vor der Ur-theilsschöpfung, zu liefern? 3. Von welchem Zeitpnncte angefangen dürfen die politischen Obrigkeiten den Ersatz der Verpflegskosten ansprechen, und ist es ihnen gestattet, auch die allsälligen Kosten für Bekleidung der Häftlinge aufzurechnen? 4. Ist der den politischen Obrigkeiten dermal zugestandene Ersatz der dießtälligen Kosten dem Jnquisiten im criminal» gerichtlichen Verhöre vorzuhalten und über seine Einwendungen in eine weitere Erörterung oder Verhandlung ein-zugehen, oder nicht? 5. Auf welche Art soll des den politischen Obrigkeiten zustehenden Verpflegskosten - Ersatzes im criminalgerichtlichen Urtheile erwähnt werden? 6. Hat eine buchhalterische Adjustirung der von den politischen Obrigkeiten aufgerechneten Verpflegskosten einzutreten, und in welchen Fällen? 7. Ist den politischen Obrigkeiten das ergangene Criminal-Urtheil mitzutheilen? und 8. durch wen sind die der politischen Obrigkeit im Criminal-Urtheile zuerkannten Verpflegskosten einzubringen? Dem k. k. Guhernium wird hierüber im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle Folgendes erwiedert: Zu 1. Wird die Ansicht des Appellationsgerichtes und des Gu-berniums, nach welcher dem Criminalfonde ein Rückersatz der dießfälligen Verpflegskosten nicht obliegt, als die richtige erkannt. Eben so findet man zu 2. die Meinung der zwei tzaudesoberbehörden, daß es Sache der politischen'Obrigkeit sei, den hiererwähnten Nachweis den Criminalgerichten in gehöriger Zeit zu liefern, als die richtige zu erklären. Zu 3. Wird ebenfalls die vom Appellationsgerichte und dem Guberninm ausgesprochene Ansicht genehmigt, daß den pvlttischen Obrigkeiten der Ersatz der Verpflegskosten vom 294 Vom 3. Jänner. Tage der eingeleiteten Verhaftung des Beschuldigten zu-jlelie, und daß es denselben gestattet sein soll, auch die allfälligen Kosten für Bekleidung der Häftlinge aufzurechnen. So wie man gegen die zu 4. geäußerte Meinung, daß, da der den politischen Obrigkeiten zngestandene Ersatz der Verpflegskosten während der Cnminal-Voruntersuchung im gleichen Verhältnisse mit den übrigen Criminalkosteu stehe und derselbe diesem gleich zu behandeln sei, diese Frage verneint werden müsse, nichts zu erinnern findet. Zu 5., 6. und 8. Wird in Erwägung, daß die Allerhöchste Ent. schließung vom 5. September 1843 die von den politischen Obrigkeiten während der Voruntersuchung bestrittenen Verpflegungskosten, so weit es sich von dem aus dem Vermögen des Jnquisiten zu leistenden Ersätze bandelt, den übrigen Criminalkosteu gleichstellet, übrigens aber anordnet, daß die politischen Obrigkeiten die erwähnten Kosten demCriminal-gerichte vor der Urtheilsschöpfung gehörig nachzuwcisen haben, bestimmt, daß vom Criminalgerichte in Bezug auf die Verurtheilung des Jnquisiten zum Ersatz dieser Kosten und auf deren Liquidirung, wenn deren Ausweis vor der Urtheilsschöpfung eingesendet wird, in derselben Art vorzugehen ist, wie in Betreff der ihm selbst zu ersetzenden Criminalkosteu, und daß eben so diese der politischen Obrigkeit zuerkannten Kosten zugleich mit jenen des Criminal-gerichtes, vom Criminal-Gerichte oder der für den Crimi-nalfond einschreitenden Behörde mit Rückstcht auf die im §. 537 des I. Theils des St. G- enthaltene Beschränkung einzubringen sind, dann daß vom eingebrachten Betrage der politischen Obrigkeit der auf sie entfallende Theil, oder falls die Eintreibung nur theilweise möglich wäre, ein ver-hältnißmäßiqer Antheil zu übergeben ist. Zu 7 Endlich findet man zu verfügen, daß der politischen Obrigkeit, wenn sie rechtzeitig den Ersatz der Nerpflegungs-kosten angesprocken hat, immer eine Abschrift des Urtkeilcs mitgetheilt werden soll (folglich auch in den Fällen, wo dem Jnquisiten der Kostenersatz nicht auferlegt worden ist), damit die politische Obrigkeit wenigstens erfahre, daß ihr keine Kosten zuerkannt worden sind. Hiernach bat das Gubernium das Entsprechende zu verfügen , und es folgen zu diesem Bebufc die Beilagen des Berichtes vom 20. April l. I., Zahl 14,446, anliegend zurück. Wien am 13. December 1844. Für die richtige Abschrift: Bihler, m. p. Vom 6. Jänner. 295 117. Bestimmungen wegen Ueberreichung von Schriften armer Parteien bei den Postämtern. In der Anlage wird dem k. k. Kreisamte die vom k. k. innerösterr. küstenländ. Appellationsgerichte zu Klagenfurt mit Note vom 30. October v- I., Zahl 13,345, anher mirgetheilte Abschrift des babin gelangten hohen Hoidecretes der k. f. obersten Justizstelle, ddo. 10., Erh. 25. October 1844, Zahl 7090, enthaltend die mit der Verordnung der k. k. Hohen allgemeinen Hofkammer vom 30. December 1801, Zahl 35,120/3769, bekannt gegebenen Bestimmungen wegen Ueberreichung von Schriften armer Parteien bei den Postämtern, mit Bezug auf die Guber-nial-Verordnung vom 27. Jänner und 24. Februar 1802, Zahl 1311 und 2788, zur Wissenschaft und weiteren Verfügung zu-gefertigt. Gudernial-Verordnung vom 6. Jänner 1845, Nr 19.953; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Oberpostverwaltung. Ad 19,953. Abschrift. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit der an sämmt-liche Länderstellen erlassenen, und von diesen sowohl den Appel» lationsgerichten als auch den Postämtern bekannt gewachten Verordnung vom 30. December 1801, Zabl 53120/1769, zu bestimmen befunden, daß, wenn an dem Orte, wo sich die arme Partei oder ihr Rechtsfreund aufdält, ein Postamt ist, die Partei oder ihr Rechsfreund die Schriften unter der Aufschrift »in der Rechtssache des N. N., welcher das Armcnrecht genießt, bei diesem Postamte zu überreichen, und dieses die Schriften portofrei an das gehörige Gericht zu versenden habe. Wenn aber an dem Orte, wo sich die Partei oder ihr Rechtsfreund befindet, keine Poststation ist, so haben sie ihre Schriften an die nächste Poststation unter gleicher Aufschrift zu bringen, und diese habe sodann die Weiterscndung portofrei zu besorgen. Wie sie aber in diesem letzteren Falle die Schriften an das nächste Postamt bringen, müsse die Sache der Partei oder ihres Rechrsfreundes selbst sein. 296 Vom 6. Jänner. Da nun hervorgekommen ist, daß sich die officiosen Parkei-Vertreter nach dieser Vorschrift nicht benehmen, sondern Re-curse außer Tabular-Sacken bei der ersten Instanz zur Vorlage an den ober» Richter überreicken, so hat das k. k. inner-österr. küstenländ. Appellationsgericht im Wege der gewöbn-licken Kundmachung die Weisung zu erlassen, daß die officiosen Parteivertreter sich in Hinkunft die erwähnte Vorschrift genauest gegenwärtig zu kalten, und bei Versendung solcher Recurse dieselben auf dem Couverte mir der Bezeichnung, in der Rechtssache des N. N., welcher das Armenrecht genießt, und mit ihrer Namensfertigung zu versehen haben, wo sodann die Postämter der unter dem 17. September 1844, Zahl 36,623 1531, erneuerten Verordnung der f. f. allgemeinen Hofkammcr gemäß die auf solche Art bezeichneten Recurse portofrei zu behandeln haben werden. Taaffe, m. p. Per Imperatorem. Ex supremo Justitiae consilio. Wien am 10. October 1844. Für die richtige Abschrift: Carl Ant. Miniussi, m. p. Klagenfurt am 30. October 1844. (S. L.) Hönigschmidt m. p., Erpedits-Director. 118. Erläuterung über die Stämpelpflicht jener Eingaben, in welchen mehrere Bitten vereinigt gestellt werden. In der Anlage wird dem k. k. Kreisamte mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 18. März 1843, Zahl 4496 *), eine Abschrift der von der k. k. vereinigten steiermärkisch-illyri-schen Cameral-Gefällen-Verwalrung unterm 2l. Novemberv.J., Zahl 12,322, anher mitgetheilten, von ihr in Folge hohen Hof-kammerdecretes vom 24. October 1844, Zahl 30-233, an die unterstehenden Behörden erlassenen Circular-Verordnung, wo- *) Siehe P. G. S. Band 25, Seite 35, Nr. 28. Vom 6. Jänner. 297 durch das hohe Hofkammerdecret vom 7. December 1842, Zahl 43,465, über die Skämpelpflicht jener Eingaben, in welchen mehrere Bitten vereinigt gestellt werden, eine Erläuterung erhält, zur Wissenschaft zugeferligt und weiteren Kundmachung. Gubernial-Verordnung vom 6. Jänner 1845, Nr. 20,919; an die k. f. Kreisämter; an die k. k. Kamerprocuratur; an die Stände Steiermarks, an die Provinzial - Staals-buchhaltung. Ad 20,919. Abschrift. Eircular-Verordnung der k. f. steiermärkisch-illyrischen Cameral-Gefällen-Verwaltung an die unrerstehenden Behörden und Aemker. (Betreffend eine Erläuterung des hoben Hofkammer - Decretes vom 7. December 1842, Zahl 43,465 [§. S3. Circulare vom 27. Februarl843, Zahl 1015/146), über die Skämpelpflicht jener Eingaben, in welchen mehrere Bitten vereinigt gestellt werden.) Die bobe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit dem Erlasse vom 24. October d. I., Zahl 30,233, die mikfolgende Abschrift ihres an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung für Galizien erlassenen Dekretes hierher mitgetheilt, wodurch das hohe Hof-decret vom 7. December 1842 , Zahl 43,465/3927 (bierorkige Circular-Verordnung vom 27. Februar 1843, Zahl 1015/146), betreffend die Skämpelpflicht jener Eingaben, in welchen mehrere Bitten vereinigt gestellt werden, eine Erläuterung erhält. Welches zur Wissenschaft und Darnachachtung hiermit bekannt gemacht wird. Gratz am 21. November 1844. Freiherr v. Schwanberg, k. k. wirkl. Hofrath und Cameral-Gefällen-Administrator. L a m b ö k, k. k. Cameralrath. Abschrift des Decretes der k. k allgem. Hofkammer an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung für Galizien, ddo. 24. October 1844, Zahl 30,233. Den im Anschlüsse mit den übrigen Beilagen der Berichte vom 30. December 1843 und 3. Februar 1844, Zahl 39,285 298 Vom 6. Jänner. und 1129 zurückfolgenden außerordentlichen Gnadengesuchen der dortigen Landesadvocaten Dr. Menkes und Dr. Tarnawiecky um Aufhebung der von der k. k. Camera! - Verwaltung unterm 10. und 24. Februar 1843, Zahl 3113 und 4479, bestätigten Uriheile der Lemberger Bezirksverwaltung vom 15. und 13. October 1842, Zakl 16,181 und 15,308, womit dem Ersteren eine Geldstrafe von 30 fl. und die Berichtigung der Stämpelgebühr von 15 fl., und dem Letzteren eine Geldstrafe von 18 fl." nebst Berichtigung der Stämpelgebühr von 9 fl deßkalb zuerkannt wurde, weil Dr. Menkes in Einem nomine des A. I. Brüll beim Lemberger Landrechte überreichten, auf einem 3 fl. Sräm-pelbogen geschriebenen Gesuche um Pränorirung von sechs aus sechs verschiedenen Wechseln herrührenden Summen im Lastenstande der auf den Gütern Okorim zu Gunsten des Johann Splawski haftenden Summen pr. 29,000 fl. und 52,000 fl. gebeten hat; und Dr, Tarnawiecky ebenfalls nur mit Einer auf einem 3 fl. Stämpelbogen geschriebenen Eingabe nomine des A. G. Jazwinski bei demselben Landrechte um die Pränotirung von vier aus vier verschiedenen Wechseln herrührenden Forderungen in dem Lastenstande der Güter Strcplow eingeschritten ist, findet man keine Folge zu geben. Da jedoch nach dem oben berufenen Berichte vom 30. December 1843, welchen die k k. Camera! - Gefällen - Verwaltung über das außerordentliche Gnadengesuch des Dr. Menkes et' stattet bar, die k. k. Cameral-Gefälleu-Verwaltung selbst an der Gesetzlichkeit ihres bezüglichen Erkenntnisses zu zweifeln, und über die richtige Anwendung der hierortigen Verordnung vom 28. April 1842, Zahl 7538, auf den concrete» Fall nicht ganz beruhigt scheint, so wird derselben zur Belehrung Folgendes bedeutet: Nach der hierortigen Verordnung vom 28. April 1842, Zahl 7538/789, können mehrere Grundbuchshandlungen nur dann in einem und demselben Gesuche unter Einem Stämpel angesucht werden, wenn sie miter sich im Zusammenhänge stehen, d. h. aus demselben Factum entspringen, und es sich um ein und dasselbe Geschäft derselben Partei handelt. In dem Strafsalle des Dr Menkes handelt es sich nun wohl um eiue bücherliche Pränotirung zu Gunsten einer und derselben Partei auf einem und demselben Tabularkörper, allein nicht nur um ein und dasselbe Geschäft. Die zu versichernden sechs Wechsel sind über verschiedene Summen zu verschiedenen Zeiten ausgestellt, und somit auch als Urkunden über Forderungen, die aus verschiedenen Geschäften hervorgingen, zu betrachten. Jeder dieser sechs Wechsel muß in den Büchern besonders eingetragen werden, und jede dieser Tabularhandlungen bezieht Vom 6. und 13. Jänner. 299 sich wohl auf denselben Tabularkörper, auf dieselbe Partei, aber auf verschiedene Rechtsgeschäfte, die versichert werden wollen, und es kann wobl geschehen, daß die eine dieser Posten justificirt, die andere gelöscht wird, nach der Rechtsbeständigkeit der verschiedenen Rechtsgeschäfte, auf welche sich diese verschiedenen Wechselforderungen beziehe». Es sind also die Tabular-(Grundbuchs-) Handlungen, die hier mit Einem Gesuche verlangt wurden, unter sich in keinem Zusammenhänge, so wie die verschiedenen Wechselforderunge» selbst, die bücherlich versichert werden sollen, mindestens nach dem, was vorliegt und vorausgesetzt werden muß, unter sich in keinem Zusammenhänge und nicht aus demselben Factum entsprungen sind. Mit dem hiertigen Decrete vom 28. April 1842, Zahl 7538, wurde zur Zahl 2 der von der ob- und niederösterr. Cameral-GefällenVerwaltung vorgetragenen 6 Fälle der Vereinigung mehrerer Petita allerdings die Ansicht dieser Caweral-gefällen-Verwaltung genehmigt, welche darin bestand, daß mit Einem Gesuche zwei oder mehrere Wechsel oder Schuldscheine zur Jntabulirung vorgelegt werden können. Allein diese Genebmigung erfolgte ausdrücklich nur in dem Sinne des in eben diesem Decrete vcrausgeschickten allgemeinen Grundsatzes der Identität des Geschäftes, also in der Voraussetzung, daß mehrere Schuldurkunden oder Wechsel unter sich im Zusammenhänge sind, und auf ein und dasselbe Geschäft sich beziehen. Der Straffall des Dr. Tarnawiecki ist ganz gleich mit dem des Dr. Menkes, und es kann die Gesetzlichkeit der gegen ihn geschöpften Erkenntnisse dem Vorausgeschickten zu Folge keinem Zweifel unterliegen. 119. Stämpelbehandlung der Gesuche um Pässe, Wanderbücher, Dienst- und Aufenthalts - Consense, und anderer Reise-Urkunden, Ehemcldzettel, Urlaube der obligaten Militärmannschaft betreffend. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat laut Decret vom 16. v. M., Zahl 38,984, aus Anlaß einer Anfrage, ob zur Ertheilung von Pässen und Wanderbüchern, Dienst- und Auf- 300 Vom 13. Jänner. entbaltsconsensen, insofern letztere die Stelle von Reisepässen vertreten, und anderen Reiseurkunden, dann zur Ausfolgung von Ehemeldzetteln, endlich zur Erwirkung eines Urlaubs oder einer Urlaubsverlängerung bei der obligaten Militärmanschaft ein gestämpeltes schriftliches Gesuch eingebracht, oder bei mündlichen derlei Ansuchen hierüber ein mit dem Gesuchsstämpel versehenes Protokoll aufzunehmen sei? im Einvernehmen mit der hohen k. k allgemeinen Hofkammer Nachstehendes zu bestimmen befunden: Weder das Tar- und Stämpelpatent noch die dießfalls bestehenden politische» Vorschriften enthalten die Bestimmung, daß die Parteien zur Erlangung der obenerwähnten Reisenrkunden, Ehemeldzettel, Wanderbuchs- und Urlaubsverlängerungen schriftliche Gesuche einbringen, oder daß über ihr mündliches Ansuchen Protokolle aufgenommen werden müssen, sondern das Tar- und Stämpelpatent verlangt nur, daß in jenen Fällen, wenn derlei schriftliche Ansuchen oder Protokolle Vorkommen, dieselben sodann dem gesetzlichen Stämpel unterliegen. Wenn aber die Behörden, als: Dominien, Magistrate u. dgl., für Militär-Individuen um Urlaub oder dessen Verlängerung ober für Handwerksgesellen um Waudcrbewilligung oder deren Verlängerung über ein mündliches Gesuch ein weiteres Einschreiten machen; dann vertritt dieses Einschreiten die Stelle eines schriftlichen Gesuches und dieses Jnterventions-schreiben ist mit dem gesetzlichen Stämpel zu versehen, indem ein solches Ansuchen oder Einschreiten oder Jnterventionsschrei-ben der Behörde nickt mehr als eine stömpelfreie officiose Amts-correspondenz betrachtet werden kann, sondern im Namen und im Interesse der Partei und in Vertretung derselben Statt findet. Hiervon wird daS k. k. Kreisamt zur Tarnachachtung in die Kenntniß gesetzt und zur weiteren Verfügung. Gubernial-Verordnung vom 13. Jänner 1845, Nr. 22,568; an die f. k. Kreisämter; an die k. k. Polizeidirection; an das k. k. Generalcommando; Note an die k. k. Cameral- Gefällen - Verwaltung. Lom 13. Jänner. 120. Ueber die Behandlung jener real- und halbinvaliden Leute, welche in die Civil-Staatsdienstleistung treten. Se. k. k. Majestät haben mit der über einen allerunter-thänigsten Vortrag des Hofkriegsrathes erflossenen Allerhöchsten Entschließung vom 14. Juni d I. hinsichtlich der Behandlung jener real- oder halbinvalidcn Leute, welche in Civil-Staatsdienstleistung treten, folgende Grundsätze mit dem Allerhöchsten Beifügen festzustellen geruhet, daß hiernach schon vom Tage jener Allerhöchsten Resolution vorgegangcn werden soll. I. Realinvalide Leute, welche was immer für eine landesfürstliche, ständische, städtische oder sonst öffentliche Anstellung erhalten, durch welche ihr Unterhalt für die ganze Dauer ihres Lebens gesichert ist, sollen mit förmlichen Abschieden ohne irgend einen Vorbehalt entlassen werden. II. Wenn mit einer solchen Anstellung, welche ein realinvalider Mann erhält, für den Fall seiner späteren Untaug-lichkeit dazu entweder gar kein oder ein erst nach Verlauf mehrerer Dienstjahre entstehender Anspruch auf eine Pension oder Provision verbunden ist, so soll er in den Jnva-liden-Vorbehalksstand übersetzt werden. III. Halbinvalide Leute hingegen, welche aus dem activen Truppenstande Civil-Anstellungen ohne sichere Aussicht auf Civil-Vcrsorgung erhalten, sind vor der Hand auf diese Anstellung zu beurlauben, und wenn sie ohne Schuld unversorgt entlassen werden, nach dem Rücktritte in ihren Truppenkörper ordnungsmäßig zu superabitriren. Werden sie noch halbinvalid befunden, so sind sie nach ihrer Verwendbarkeit zu solchen Militärdiensten zu übersetzen, zu welchen Halbinvalide berufen sind. Werden sie als realinvalid erkannt, so ist ihnen, da sie während der Beurlaubung nicht nur im Militärverbande geblieben sind, sondern auch den Staatsdienst fortgesetzt haben, ihrem für den Kall der Realinvalidikät erworbenen Versorgungs- 302 Dom 13. und 1 5. Jänner. anspruche gemäß die systemmäßige Jnvalidengebühr ohne Rückersatz aus den, Eivilärar vom Militär anzuweisen. Don dieser Allerhöchsten Entschließung wird das k. k. Kreisamt in Folge hohen Hofkammerdccretes vom 6. v. M., Zakl 47,073, zur Wissenschaft und Darnachachtung, und zwar zur Vermeidung jeder unrichtigen Deutung des Absatzes I., insofern er von Realinvaliden handelt, mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, daß durch diese neue Bestimmung die mit hohem Hoskammerdecrete vom 2. November 1832, Zahl 47,388, Gubernial-Jntimat vom 27. November 1832, Zahl 19,200 *), demselben bekannt gegebenen Allerhöchsten Entschließungen vom 22. Mai 1830 und 20. August 1832, wornach die nach einer kürzeren oder längeren im Jnvalidenstande zugebrachten Zeit, aus demselben in Eivildienste tretenden Individuen erst nach zehn im Ervildienste zurückgelegten Jahren zur Erlangung einer Ci-vilpension oder Provision fähig werden, vor dieser Zeit aber in den, bei ihrem Eintritte in Eivildienste genossenen Jnvali-dengehalt zurückzutreten haben, keineswegs aufgehoben sei. Gubernial-Derordnung vom 13. Jänner 1845, Nr. 22,710; an die k. k. Kreisämter, die k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung, Kammerprocuratur, dask.k. Provinzial-Zahlamt, k.k. Versatzamt, die k. k. Versorgungs - Anstalt - Verwaltung und die Stände Steiermarks. 121. Verpflichtung der Innungen und Meister zur Bezahlung der Heilungskosten für die erkrankten Gesellen und Jungen. Ueber eiue von diesem Gubernium aus Anlaß eines speciellen Falles an die hohe Hoskanzlei gestellte Anfrage, wurde mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 22. v. M., Zahl 40,246, Folgendes anher bedeutet: Bereits mit dem Hofkanzleidecrete vom 8. September 1831, Zahl 18,000, wurde dem Gnbernium bedeutet, daß *) Siehe P. G. S. Band 14, Seite 422, Nr. 198. Bom 15. Jänner. 30.3 die Innungen und Meister für ihre Lehrlinge, Gesellen und sonstigen Arbeiter zur Entrichtung der Krankenhaus-Verpflegskosten verpflichtet sind, daß sich hiernach in allen übrigenProvinzen benommen wird, und es in dieser Hinsicht um so weniger eines besonderen Gesetzes bedarf, da es schon in der Verfassung der Innungen liegt, für ihre erkrankten Gesellen, Jungen und Arbeiter zu sorgen. Diese Verpflichtung der Meister und Innungen erstreckt sich auf alle Gesellen und Jungen ohne Rücksicht, ob sie in Arbeit gestanden oder zugereiset sind, und cs tritt nach dem aus Anlaß eines speciellen Falles an die niederösterr. Regierung erlassenen Hofkanzleidecrete vom 19. Juni 1834, Zahl 10,431, nur bei jenen Gesellen und Arbeitern eine Aenderung ein, die bereits in dem Orte, wo sie zuletzt in Arbeit gestanden, erkrankt waren, und sich bloß und allein der Heilung wegen in ein öffentliches Krankenhaus begaben, in welchem Falle die Krankenhaus-Verpflegskosten derselben von den Meistern, wo sie in Arbeit standen und erkrankten, oder von der Innung, welcher dieser einverleibt ist, einzubringen sind. Wovon das k. k. Kreisamt zur eigenen Nachachtung und entsprechenden Knndmachung in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 15. Jänner 1845, Nr. 22,997; an die k. k. Kreisämter. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark vom Jahre 1845. A. Abfertigung der Beamtens - Witwen und Waisen mit den bezogenen Pensionen und Gnadengaben bei ihrer Verebelichung und Ausfertigung ves Vorbehaltes dieser Bezüge...................... . Abschriften und Auskünfte aus den Rectifications-Acren, Vorschrift über das Verfahren, wo Un-tertbanen um solche ansucben ..... Additional-Acte zur Elbeschifffahrts-Acte und Staats-Vertrag, die Regulirnng des Brunshauser Zolles betreffend,.................................... . Adminicular-Stener, ständische, ist künftig von den Steuer-Bezirksobrigkeiten einzuheben . . . . Advocate», abgcsetzte, wegen Vertretung in ihren eigenen Angelegenheiten ........................ Advvccnen, über deren Haftungspflicht für die vor dem Jahre 1840 adnotirlen Taren armer Parteien........................................ Aerarial-Forderungen auf Realitäten zu pränotiren sind allein die Fiscal-Aemter berufen . . . . Amortisations-Gesetz, Befreiung der barmherzigen Schwestern von selben........................... Animalischer oder Lebens-Magnetismus, Behebung des Verbotes der Anwendung desselben . . . Apotheker, Stämpel-Behandluug ihrer Gesuche um Vergütung der Arzenei-Conten.................... Arme Parteien, über die Haftungspflicht der von den Gerichten ausgestellten Vertreter für die vor dem Jahre 1840 adnolirten Taren derselben . . Zahl der Berord-nung. z (9 115 290 7 16 24 36 95 255 14 26 40 191 110 275 I 79 238 1 108 272 106 267 70 230 40 191 Arme Parteien, Vorschrift wegen Ueberreichung der Schriften derselben bei den Postämtern . Arznei-Conten und Recepte — dann Gesuche der Apotkeker um deren Vergütung — Stämpel Vorschrift................................ Arznei-Körper, Feststellung der Tare für das zum Einhüllen derselben verwendete Papier . . Arznei-Spesen, Controlle in Betreff jener, welche das Militär-Aerar an Civil-Aerzte für auf Urlaub erkrankte Militärs zu entrichten hat . Aufschlag-Karten, Stämpel-Bestimmung für selbe Auscultanren bei Gefällöbezirks - und Obergerich ten, als solche können Concepts - Practikanten der Kammer-Procuraturen ausgenommen werden Ausländer, Vorschrift über deren Anstellung in serbische Staatsdienste...................... B. Barmherzige Schwestern, Befreiung vom Amortisations-Gesetze ................................. Bauern-Kartcn, unplanirte, Bestimmung der Stäm- pelgebühr für selbe .......................... Baumwoll-Wallis und Gradl, Commerzial-Stämp- lung dieser Stoffe............................ Bauten, bei selben soll bei den Dächern eine Neigung von nur 25 Graden eingeführt werden . Beamten, provisorische, Vorschrift behufs einer gleichförmigen Amtshandlung bei Uebersetzungen> derselben.....................................i Beamrens-Kinder, bereit Mutter für solctie Erzie-! Hungs-Leiträge genoß, und wegen begangenen Verbrechens oder schwerer Polizei-Uedertretungj der eigenen Pension verlustig wurde — deren Behandlung.................................... Beamrens-Witwen und Waisen, Vorschrift über die Einziehung der denselben bewilligten Pensio- Zahl der Derorv-nung. ö ® 117 295 70 230 77 236 84 246 53 212 17 28 104 261 f 79 238 1 108 272 87 249 83 246 99 257 38 189 114 289 Gelehsammlung XXVII. TheU. 20 Zahl der Verord- nung. ttett und Gnadengaben bei ihrer Verehelichung — Anweisung der Abfertigung und Ausfertigung des Vorbehalts dieser Bezüge . . . 115 290 Beerdigung der Selbstmörder — dießfällige Vorschrift 20 31 Behörden, portopflichtige, Vorschrift wegen Annahme amtlicher unfrankirtcr Zuschriften von ebenfalls portopflichtigen Behörden . . . . 37 187 Beschäftigungen, freie, über deren Ausübung von Fremden in Gratz . . 42 198 Bezirksobrigkeiten, selben wird die Einhebung der ständischen Adminicular-Steuer übertragen . . 95 255 Brunshauser-Zoll, dessen Regulirung . . . . 24 36 Bundes-Staaten, deutsche, in Betreff des Schutzes von Werken der Wissenschaften und Kunst gegen den Nachdruck 76 234 Bürger-Corps, uniformirte, Vorschriften für selbe 27 176 C. Capitulations-Zeit, achtjährige, wird in den militärisch conscribirten Provinzen bei dem Mililär-dienst bewilligt 12 24 Cassen, öffentliche, Verfahren bei Einkommen von der Nachahmung — Verfälschung verdächtiger Münzen ... 90 250 Chirurgie, nur den Patronen derselbe», welche nebst dem Diplome als Zahnärzte ein chirurgisches Gewerbe besitzen, oder eine öffentliche Anstellung genießen, sind Befugnisse zur Ausübung der zahnärztlichen Prarls zu verleihen . . . 112 277 Civil-Anstellung, Vorschrift über die Modalitäten, welche künftig bei den von Militär-Individuen bei den einzubringenden Gesuchen um Verleihung derselben zu beobachten sind 32 180 Civil-Staatsdienste, Vorschrift über die Behandlung der in selbe tretenden real- und halbinvaliden Leute 120 301 ?adl der o Aerord- ** tiling. Commercial - Stämplung ver Stoffe Baumwoll- Wallis und Baumwollgradl ........ Commerzial-Waaren-Stämpel, denselben unterließen die unter der Benennung --Schwanenboi« 83 246 und -Haman« vorkommenden Waaren . . . Commerzien - Räthe, Belohnung der bei den Ge-wcrbs-Ausstellungen erworbenen Verdienste durch 96 255 die Verleihung dieses Titels Comitate, Vorschrift über die Correspondenz der 75 233 Unterbebörden mit selben Concepts - Practikanten der Kammer-Procuraturen 74 232 kön»en als Auscultanten der Gefällsbezirks- und Obergerichte ausgenommen werden . . . . 17 28 Concretal-Waisen-Pension oder Provision gebührt jenen Kindern verstorbener Beamten, deren Mutter für solche Erziehungs - Beiträge genoß , und wegen begangenen Verbrechens oder schwerer Polizei - Uebertretung der eigenen Pension verlustig wurde Concurs-Fälle, Uebereinkommen zwischen der k. k. österreichischen und könig'ich preußischen Regie- 114 289 rung zur Förderung der Rechtspflege bei selben Conten, gestämpelte, die Vorlegung solcher begründet keine Stämpel-Befreiung für jene Quittungen, welcke über die hieraus zu empfangende Zahlung 35 184 ausgestellt werden müssen Conten, auf welchen die empfangene Zahlung nicht 3 2 förmlich quitkirt, sondern durch andere Saldi- rungs-Formeln ausgedrückt ist, deren Stämpel-Behandlung 81 240 Controllvfliedtigkeit, Aufhebung für den innerhalb des Zollgebietes erzeugten Wein Correlpondenz zwischen den Militär-Behörden und 26 175 den Magistraten, Dominien und Bezirksobrigkeiten in Betreff der Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär-Mannschaft ist vom Postporto frei 9 i 20 Correspondenz zwischen den Kreis- und Districts Aerzten und den Aerzten und Wundärzten ii öffentlichen Sanitäts-Angelegenheiten ist vom Postporto frei .............................. Correspondenz - Beförderung mit den Dampfboot führten des österreichischen Lloyd zwischen Triest und dem Oriente .............................. . Correspondenz, betreffend die Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär-Mannschaft ist postportofrei............................... Correspondenz der Unterbehörden mit Comitaten — dießfällige Vorschrift ......................... Criminal-Voruntersuchungen, Erläuterung der Vorschrift wegen Vergütung der Verpflegskosten für selbe.............................................. D. Dächer, bei selben soll eine Neigung von nur 25 Graden eingeführt werden.................... . Dächer, Ahndung des unvorsichtigen Besteigens derselben . .................................. Dampfboot-Fahrten des österreichischen Lloyd zwischen Triest und dem Oriente, Vermehrung und Benützung zur Beförderung der Correspondenzen Dampfkessel mit ebenen Seitenwänden bei Schiffen, Vorschrift über deren Probe................. • Dampfmaschinen, Ergänzung und Berichtigung des Gubernial - Circulars vom 10. October 1844, Zahl 17,088, gegen die Unglücksfälle durch Cr- plosiouen bei selben.......................... Deputirte der Städte und Märkte zu den Landtagen, Vorschrift über deren Wahl und Abordnung Deutsche Bundesstaaten, in Betreff des Schutzes von Werken der Wissenschaften und Kunst gegen den Nachdruck........................ . . . Zahl der Verordnung. ® 18 28 58 218 72 231 74 232 116 292 99 257 100 258 58 218 103 261 111 275 s 22 32 [ 59 219 76 234 Zahl der Verordnung. ft* £ ® Diensttaren, Vorschrift in Betreff der Behandlung des weiblichen Lehrpersonals an den Mädchen-Haupt- und Trivialschulen 68 229 Diensttaren, eingezahlte, Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei Ausstellung von Empfangs-Lestätigungen über selbe 107 270 Dreißigst-Bestimmungen, Veränderungen in selben für den Zwischen-Verkehr mit Ungarn und Siebenbürgen 48 202 E Ehehindernisse, rein kanonische, die Gesuche in Betreff derselben sind stämvelfrei .... 46 201 Ehemeld-Zettel, Stämpel-Bchandlung der Gesuche der obligaten Militär-Mannschaft um solche . 119 299 Eingaben der Wirthschaftsämter, Dominien und Magistrate in Parleisachen — deren Stämpel-Lebandlung 4 4 Eingaben, ungestämpelte, aus Ungarn und Siebenbürgen einlangende, deren Stempel-Behandlung 11 21 Eingaben, in welchen mehrere Bitten enthalten sind, Vorschrift hinsichtlich deren Stämpel- Behandlung 118 296 Eisenbahn-Stationen, in den Gasthäusern derselben sind die Speisen- und Getränke-Tarife anzuheften 102 259 Eisenbahn (Staats-), Verfahren binsichtlich der Abschreibung der für selbe eingelösten Grundstücke, Gebäude, Giebigkeiten und Gerechtsamen in der Landtafel und in den Grundbüchern . . 109 273 Elbeschifffahrts-Acte und Staats-Vertrag, die Regulirung des Brunshauser-Zolles betreffend . . 24 36 Empfange-Bestätigungen über Effecten , welche aus den Depositenämtern gegen Rcdeponirung erhoben werden, unterliegen dem Stämpel nicht . Erziehungs-Beiträge für Waisen, welche in Militär-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten als Stift- 2 1 tinge oder Aerarial-Zöglinge ausgenommen werden, Hindanhaltung des ungebührlichen Fortbezuges ..................................... Erecutcn-Verfahren bei Güterangaben derselben zur Beseitigung des Personal-Arrestes Execution beweglicher Sachen, auf welche dritte Personen Eigenthums- oder andere Rechte zu haben behaupten, Vorschrift über das zu beob achtende Verfahren ... ........... Explosionen bei Dampfmaschinen, Ergänzung und Berichtigung des Gubernial-Circulares vom 10. October 1844, Zahl 17,088, gegen die Unglücksfälle durch selbe zahl der Verordnung. t 19 25 64 29 175 224 275 F. Fiscalämter sind allein berufen, Pränotirungen von Aerarial Forderungen auf Realitäten einzuleiten . ............................... . . Fleisch von seuchenverdächtig geschlachteten, nachträglich als gesund befundenen Thieren, Vor-^ schrift wegen dessen Benützung............... Frankirungs-Freiheit für die Briefe aus den k. k. österreichischen Staaten nach dem Königreiche Hannover.....................................’ Fremde, über deren Berechtigung zum Verkaufe ihrer Erzeugnisse in Gratz, so wie über die Aus Übung freier Beschäftigungen überhaupt . Frohnbefreiungen, die Gesuche um Erwirkung der. . selben sind stämpelpflichtig................. Fürstliche Häuser, mediatisirte, Bestimmung der Titulatur, welche selben gebührt...............: G. Gasthäuser der Eisenbahn-Stationen, in selben sind die Speisen- und Getränke-Larife anzuheflen . . 110 33 1 42 34 15 102 275 182 1 198 183 27 259 Z»hl der Verord» £ nung. ® Gefällsbezirks- und Obergerichte, als Auscultanten bei selben können Concepts Practikantcn derKam-mer-Procuraturen ausgenommen werden . . . 17 28 Gefälls-Uebertrctungen, Verfahren gegen Zeugen, welche sich bei selben weigern, ihre Aussagen zu beschwören 105 266 Geometer, selben wird das Tragen der Campagne-Uniform bewilligt 65 226 Gerichts-Behörde, Vorschrift, welche zur Entscheidung über die Gültigkeit eines Testamentes und die Sequestration eines Nachlasses berufen ist . 63 223 Gerichts-Ordnung, allgemeine, Erläuterung des §. 348 in Betreff des Verfahrens bei Gütcr-Angaben der Erecuten zur Beseitigung des Personal-Arrestes 25 175 Gesellen und Jungen, erkrankte, Verpflichtung der Innungen und Meister zur Bezahlung der Hei-lunqskosten für selbe 121 302 Gesetzbuch , bürgerliches, der Vorschrift des §. 1335 desselben unterliegen die gegen Coupons zablbaren Zinsen der auf Üeberbringcr lautenden Schuld-Verschreibungen nicht, wobl aber der Verjährung 57 217 Gesetzbuch, bürgerliches, Erläuterung in Betreff setztwilliger Anordnungen zu Gunsten noch nicht erzeugter Personen 60 221 Gesuche um Vornahme bückerlicher Acte, erneuerte, deren Stämpel-Behandlung 39 190 Gewerbe — Vorschrift über die Verleihung von Schutz-Befugnissen 43 199 Gewerbs-Ausstellung, Belohnung der bei selben erworbenen Verdienste durch die Verleihung des Titels von Commerzien-Räthen 75 233 Gnadengaben für Waisen, welche in Militär-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten als Snft-linge oder Aerarial-Zöglinge ausgenommen werden , Hindanhaltung des ungebührlichen Fortbezuges 19 29 Zabl der Verord- 2 NU,lg. Ä Gnadengaben der Beamtens - Waisen, Vorschrift über die Einziehung derselben bei ihrer Verehelichung , Anweisung der Abfertigung und Ausfertigung des Vorbehalts dieser Bezüge . 115 290 Gratz, über die Berechtigung Fremder zum Verkaufe ihrer Erzeugnisse, so wie über die Ausübung freier Beschäftigungen überhaupt . . . 42 198 Grund-Beschreibungen über deren Verfassung in Grund-Zerstückungsfällen nach den Resultaten des stabilen Catasters zum Behufe der Gaben-vertheilung 4l 192 Grundbücher, Verfahren hinsichtlich der Abschreibung der für die Staats-Eisenbahn eingelösten Grundstücke, Gebäude, Giebigkeiten und Gerechtsamen in selben . . 109 273 Grundbuchs - Amtshandlungen, Stämpel - Behandlung der erneuerten Gesuche um deren Vornahme 39 190 Grund-Zerstückungen, über deren Behandlung nach nunmehriger Beendigung der Operationen des stabilen Eatasters 23 33 Grund-Zerstückungen nach den Resultaten des stabilen Catasters, Vorschrift über die Verfassung der Grund-Beschreibung zum Behufe der Ga-benvertheilung . 41 192 Güter-Angaben der Erecuten zur Beseitigung des Personal-Arrestes — Verfahren bei selben . . 25 175 Gymnasial-Schülern ist die Wiederholung der mißlungenen Semestral-Prüfung nicht gestattet . . 94 254 H. Haman, die unter dieser Benennung vorkommenden Waaren unterliegen dem Commerzial-Waa-renstämpel 96 255 Handwerks-Gesellen, ausländische, nach den k k. österreichischen Staaten wandernde, deren Be-Handlung 98 256 Handwerks-Innungen und Meister, Verpflichtung zur Bezahlung der Heilungskosten für die erkrankten Gesellen und Jungen..................... Hannover, Königreich, Frankirungs. Freiheit für die Briefe aus den k. k. österreichischen Staaten dahin ..................................... Haustr-Handel in Rußland, in Betreff des Betriebes desselben durch fremde Unterthanen . . Haustr-Päffe, Einführung einer Gleichförmigkeit in Ausstellung derselben. . . •............... Heilungs-Kosten für erkrankte Gesellen und Jungen, Verpflichtung der Innungen und Meister zur Bezablung derselben........................... Heilungs-Kosten, über deren Eontrolle, welche das Militär-Aerar für die auf Urlaub erkrankten Militärs den Civil-Aerzten zu entrichten hat . Heimatscheine, mit selben müssen preußische Unter-thanen versehen sein, welche über die Grenze in die österreichischen Staaten treten wollen . . . Heimatscheine, von der Abforderung derselben von den in die österreichischen Staaten eintretenden königlich preußischen Unterthanen hat es abzukommen . . ............................. Holzabstockungs-Contracts-Parien der montanisti-H scheu Berg- und Forstämter, über deren Stämpel Behandlung .................. . I Jndustrie-Privilegiums-Taren werden im Falle der Zurücknahme des Gesuches vor gefällter Entscheidung zurückgestellt.......................... Invaliden, (Real- und Halb-), in Civil-Staatsdienst-leistung tretende, Vorschrift über deren Behandlung ........................................... . Joanneum, Gleichstellung der Professoren desselben mit jenen des Wiener polytechnischen Institutes ......................................! 1 56 52 121 84 13 93 30 302 1 213 205 302 246 25 254 179 45 120 29 200 301 178 K. Zahl der Verordnung Kaiserhaus, Allerhöchstes, alle durchlauchtigsten Mitglieder desselben sind sammt Gefolge bei allen Mautkstativnen mauthfrei zu behandeln Kalender dürfen auch dann der Stämplung unterzogen werden, wenn bloß das betreffende Titelblatt vorgelegt wird ............................ Kammer-Procuraturen, die Concevts-Practikanten derselben können als Auscultanten der Gefälls-bczirks- und Obergerickke ausgenommen werden Karten, mit welchen gespielt werden kann, Stämpel- Bestimmung für selbe...................... Karten, sogenannte unplanirte Bauernkarten, Bestimmung der Stampelgcbühr für selbe . . . Kinder verstorbener Beamten, deren Mutter für solche Erziehungs-Beiträge genoß, und wegen begangenen Verbrechens oder schwerer Polizei-Ucbertretung der eigenen Pension verlustig wurde, deren Behandlung............................. Kirchen-Paramente bei Pfarrkirchen landesfürstli-chcn Patronates, zur Bestreitung der Auslagen sind aus dem Staatsschätze keine Beiträge zu leisten . . ............................ . Kirchen-Vorstehungen, Stämpel-Behandlung ihrer Quittungen über Strafbeträge wegen verspäteter Rechnungs-Eingaben ........ Krakauer Miliz, Zugestehung einer erweiterten Begünstigung für die in selbe eintretende Mllitärs 44 89 17 53 87 114 86 62 92 s <8 200 250 28 212 249 289 248 223 253 L. Landtafel, Verfahren hinsichtlich der Abschreibung der für die Staats-Eisenbahn eingelösten Grundstücke , Gebäude, Giebigkeiten und Gerechtsamen in selber ......................................j Landtags Deputirte, städtische und märktische, über ( deren Wahl und Abordnung • 109 22 59 273 32 219 Zahl der Vererb- 4 nutig. Lebens-Magnetismus, Behebung des Verbotes der Anwendung desselben ■ . 106 267 Leder und die damit in Verbindung stehenden Gegenstände, Zoll- und Dreißigste - Bestimmungen für selbe 82 241 Lcgalisirung von Urkunden steht nur dem Civil-Richter zu ........ . 10 20 Legalisirungs-Stämpel, Vorschrift hinsichtlich dessen Ersichtlichmachung 73 232 Lebrpersonale, weibliches , an den Mä^^^^n^aupt-^ und Trivialschulen — Behandlung bezüglich der Diensttaren 68 229 Leichenkammern, Vorschrift hinsichtlich der Bestrei tung der Kosten für die Herstellung und Erhal tung derselben 36 185 Letztwillige Anordnungen zu Gunsten noch nicht erzeugler Personen, Vorschrift 60 221 Lombardisch »venetianisches Königreich, Vorschrift über die Militärpflicht österreichischer Unteriha-neu in selben 28 177 M. Magnetismus, animalischer oder Lebens , Behe bung des Verbotes der Anwendung desselben 106 267 Mauihstationen (Aerarial Weg , Brücken, Linien , dann Ueberfubr-), bei allen sind die durchlauch - tigsten Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses sammt Gefolge mauthlrei zu behandeln . . 44 200 Militär-Bebörden, die Corresponden; zwischen selben und den Magistraten, Dominien und Be zirksobrigkeiten in Betreff der Beurlaubung der obligaten Militär-Mannschaft ist vom Postporto frei 9 20 Militär - Capitulations - Zeit wird auf acht Jahre festgesetzt . 12 24 1 Zahl der Verord- -S* 'Z nung. Militär.Mannschaft, obligate, die die Beurlaw bung oder Einberufung derselben betreffende Correspondenz ist postportofrei ..... 72 231 Militär-Mannschaft, obligate, Stämpel-Bchand lung der Gesuche um Pässe, Wanderbücher, Dienst- und Aufentbalts-Consense, und anderer Reise-Urkunden, Ehemeldzettel und Urlaube der selben . . 119 299 Militärpflicht österreichischer Unterthanen im lom» bardisch venetianischen Königreiche 28 177 Militärs , Vorschrift über die Modalitäten, welche künftig bei den von selben um Verleihung einer Civil-Anstellung einzubringenden Gesuchen zu be» obachten sind 32 180 Militärs, auf Urlaub erkrankte, Vorschrift über die Controlle in Betreff der Heilspescn, welche das Militär-Aerar für selbe den Civilärzteu zu entrichten hat 84 246 Militärs, in die Krakauer Miliz eintretende, Zu-qestehung einer erweiterten Begünstigung 92 253 Militärs, Vorschrift über die Behandlung jener real- und halbinvaliden Leute, welche in die Civil-Staatsdienstleistung treten ...... 120 301 Militär-Supplenten, Vorschrift wegen Beibringung der Taufscheine von den als solche eintretenden Militär-Individuen 27 201 Modelle zum Abdrücken für Münzen, die Verfertigung und der Gebrauch derselben ist nach §.84, II Th. des St. G. B. zu bestrafen .... 61 222 Montanistische Berg- und Forstämter, Stämpel» Behandlung der von selben ausgcfertigten Wald-Verpachtungs- und Holzabstockungs-Contracts-Parien 30 179 Münzen, die Verfertigung und der Gebrauch von Modellen zum Abdrücken derselben, ist nach dem § 84, II. Theils des Strafgesetzbuches zu be» strafen 61 222 gabt der Verord- £ nung. 5 Münzen, die Nachahmung oder Verfälschung verdächtiger, Vorzeichnung des Verfahrens bei Be-Handlung derselben 88 249 Münzen, der Nachahmung — Verfälschung verdächtige, Verfahren der öffentlichen Caffen bei ■ • ■ Einkommen derselben . 90 1 250 P. Papiere, mit giftigen Mineralstoffen, gefärbte, Warnung von selben.............................1 Paß-Behandlung der ausländischen, nach den k k.: österreichischen Staaten wandernden Handwerks- > Gesellen.......................................'! Patrone der Chirurgie, welche nebst dem Diplome als Zahnärzte ein chirurgisches Gewerbe besitzenj oder eine öffentliche 'Anstellung genießen, sind j allein zum Erhalt der Befugnisse zur zahnärztli-; chen Praxis fähig.............................. Pensionen, Provisionen, Erziehungs-Beiträge und Gnadengaben für Waisen, welche in Militär Erziehungs und Bildungs-Anstalten als Stift-ünge oder Aerar.Zöglinge aufgenommen werden, Hiiidanhaltung des ungebührlichen Fortbezuges . Pension, Concretal-, gebührt jenen Kindern verstorbener Beamten, deren Mutter für selbe Erziehungs-Beiträge genoß, und wegen begangenen Verbrechens oder schwerer Polizei - Uebertretung der eigenen Pension verlustig wurde . . . .|| Pensionen der Bcamtens-Witwen, Vorschrift über die Einziehung derselben bei ihrer Vcrebelichung, Anweisung der Abfertigung und Ausfertigung des Vorbehaltes dieser Bezüge ...... Pfand - Leihinstitnte, Vorschrift in Bezug auf die Concurrenz für das Pfaudgeschäst, und die Her-i absetzung der Zinsen........................... 101 98 112 115 80 258 256 277 289 290 238 Zahl de v Verord- nung. IS Pfarrkirchen landesfürstlichen Patronates, zur Be streitung der Auslagen für Kirchen-Paramente sind aus dem Staatsschätze keine Beiträge zu leisten . 86 248 Pferde, über die Schädlichkeit des Zusammenkop-pelns derselben . . . 54 212 Phosphor, Abänderung der bisherigen Zollbelegung für selben . - 67 228 Postämter, Vorschrift wegen Ueberrcichnng der Schriften armer Parteien bei selben . . . 117 295 Postporto — Frankirungs-Freiheit für die Briefe aus den k. f. österreichischen Staaten nach dem Königreiche Hannover ... 1 1 Postporto, von selbem ist die Eorrespondenz zwischen den Militär-Behörden und den Magistraten, Dominien und Bezirksobrigkeiten, in Betreff der Beurlaubung der obligaten Militär-Mannschaft, frei Postporto, von selbem ist die Correspondenz zwischen den Kreis- und Districts-Aerzten, dann Aerzten und Wundärzten in öffentlichen Sanitäts Angelegenheiten befreit 9 20 18 28 Postporto ist von portopflichtigen Behörden für unfrankirte Zuschriften von ebenfalls portopflichtigen Behörden zu entrichten, und dürfen diese ämtlichen Zuschriften nicht rückgewiesen werden 37 187 Postporto-Befreiung, der die Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär - Mannschaft betreffenden Eorrespondenz 72 231 Pränotirungcn auf Realitäten von Aerarial-For-derungen, sind die Fiscalämter allein berufen, einzuleicen Preußische Regierung, Vertrag mit der k. k. österreichischen Regierung, wegen gegenseitig kostenfreier Behandlung gerichtlicher Requisitionen .| 110 275 8 18 Preußischen Untcrthancn ist der Eintritt über die! Grenze in die österreichischen Staaten nur dann zu gestatten, wenn selbe mit Heimatscheinen ver-I sehen sind * 23 25 Zahl der Verordnung. I iS Preußische königliche Regierung, Uebereinkunft mit der k k. österreichischen, betreffend die Förderung der Rechtspflege in Concursfällen . . . Preußische Untertanen, indie österreichischen Staaten eintretende, von der Abforderung der Heimatscheine von selben hat eS abzukommen . . Privilegien-Streitigkeiken, bei welchen sich zur Com-pcrenz der politischen Behörden gehörige Fragen ergeben, über das von den Gerichts-Behörden hierbei zu beobachtende Verfahren . Privilegiums-Taren (Industrie) , selbe werden im Falle der Zurücknahme des Gesuches vor gefällter Entscheidung zurückgestellt . . . . Professoren des Joanneums, Gleichstellung mit jenen des Wiener polytechnischen Institutes . . Provisionen für Waisen, welche in Militär-Erzie-hungs- und Bildnngs - Anstalten als Sriftlinge oder Aerarial-Zöglinge ausgenommen werden, Hindanhaltung des ungebührlichen Fortbezuges Quittungen über Zahlungen, welche auf vorgelegte gestämpelte Conten geleistet werden, sind vom Stäwpel nicht befreit..................... Quittungen, welche die Salinen-Herrschafken ober, die Aemter und Eassen auf diesen MontawHerr-! schäften über die aus den Salinen-Verwaltnngs- i Aemtern erhaltene Vergütung der Stockzinse ausstellen, sind stämpelfrei......................|| Quittungen der Kirchen Vorstehungen über Straf-' Beträge wegen verspäteten Rechnungs-Eingaben, deren Stämpel-Behandlung....................... 35 93 66 45 29 19 3 16 62 184 254 226 200 178 29 2 27 223 N. Rechtspflege in Concurs-Fällen, Uebereinkommen zwischen der f. k. österreichischen und königlich preußischen Regierung zur Förderung derselben Rechtssachen, geringfügige, Einführung eines summarischen Verfahrens für selbe . . . . Rectifications-Acten, Vorschrift über das zu beobachtende Verfahren in den Fällen, wo Untertha-nen Auskünfte oder Abschriften aus selben an« suchen ....................... Reise - Urkunden, EKemeldzettel und Urlaube der obligaten Militär-Mannschaft, Stämpel Behandlung der dicßfälligen Gesuche um solche . Requisitionen, gerichtliche, Vertrag zwischen der k. k österreichischen und königlich preußischen Regierung zur gegenseitig kostenfreien Behänd lung derselben ................................. Rinderpest, Vorschrift, wann bei selber die Keule anzuwenden, und wann und unter welchen Modalitäten für die getödteten Thiere eine Entschädigung zu leisten ist ..... . Rußland, Vorschrift, betreffend den Betrieb des Haustrhandels durch fremde Unterthancn alldorl S. Salinen-Herrschaften, die Quittungen über die aus den Salinen - Verwaltungs - Äemtern erhaltene Vergütung der Stockzinse sind stämpelfrei . . Sanitäts-Angelegenheiten, die Correspondenz zwischen den Kreis- und Districts -Aerzten und den Aerzten und Wundärzten in selben ist vom Post- porto frei . .............................. Sardinien, Königreich, Aufhebung des mit selben bestandenen Vertrages hinsichtlich des Austrittes der Durchfuhrs-Güter.................. Sattler-Innung in Gratz, umfaßt die Sattler des ganzen Herzogthumes Steiermark . . . . Zahl der ^ Verord- -mmg. | @ 35 184 113 277 7 16 119 299 8 18 5 9 56 1213 16 27 18 28 50 204 51 204 Zahl der Verord- ■B nung. Schiffs - Dampfkessel mit ebenen Seitenwänden, Vorschrift über deren Probe 103 261 Schriften armer Parteien, Vorschrift wegen deren Ueberreichung bei den Postämtern ..... 117 295 Schuld-Verschreibungen, aufUeberbringer lautende, deren Zinsen gegen Coupons zahlbar sind, Vorschrift, daß die Zinsen wohl der Verjährung, aber keineswegs der Vorschrift des §. 1335 des b. G. 23. unterliegen 57 217 Schul-Fassionen, zum Gebrauche der Behörden dienende, sind stämpel rei 69 229 Schutz - Befugnisse, Vorschrift über deren Derlei-hung 43 199 Schwanenboi, die unter dieser Benennung vorkommenden Waaren unterliegen dem Eommerzial-Waaren-Stämpcl . . 96 255 Selbstmörder, Vorschrift über deren Beerdigung . • r 20 l 49 31 203 Sequestration eines Nachlasses, Vorschrift, welche Gerichtsstelle hierzu competent ist 63 223 Serbien , Vorschrift über die Erwerbung der Staatsbürgerschaft und Anstellung von Ausländern im dortigen Staatsdienste 104 261 Seuchenverdächtige geschlachtete, nachträglich aber als gesund befundene TKicre, Vorschrift wegen Benützung des Fleisches von selben ..... 33 182 Speisen- und Getränke-Tarife sind in den Gasthäusern der Eisenbahn-Stationen anzuheften . . . 102 259 Spielkarten dürfen auch dann der Stämplung unterzogen werden, wenn bloß das betreffende Titelblatt vorgelegt wird 89 250 Staatsbürgerschaft, Vorschrift über deren Erwer- bung in Serbien 104 261 Staats Eisenbahn, Verfahren hinsichtlich der Abschreibung der für selbe eingelösten Grundstücke, Gebäude, Giebigkeitcn und Gerechtsamen in der Landtafel und in den Grundbüchern .... 109 273 Gesetzsammlung XXVII. Theil. « 1 Stämpel, demselben unterliegen die Empfangs-Bestätigungen über Effecten, welche aus den Depositen-Acmtern gegen Rcdeponirung erhoben Zahl der Verordnung. ■E © werden,■ nicht . . Stämpel, von selbem sind die Quittungen über Zaklungen, welche auf vorgelegte gestämpelte Konten geleistet werden, nicht befreit . . . . Stämpel - Behandlung der Eingaben der Wirth-schafts- Aemter, Dominien und Magistrate in 2 i 3 2 Parteisachen . . Stämpel - Patent, Anwendung der Vorschriften desselben auf die Wien-Gloggnitzer Eisenbahn- 4 4 Direction Stämpel - Behandlung der aus Ungarn und Sie- 6 13 benbürgen einlangenden ungestämpelten Eingaben Stämpel, von selbem sind frei die Quittungen der Salinen - Herrschaften über die aus den Salinen VerwaltungsAemtern erhaltene Vergütung der 11 21 Stockzinse . Stämpel - Behandlung der von den montanistischen Berg- und Forstämtern ausgefertigten Contracts Parien über Waldverpachtungen und Holzab- 16 27 stockungen Stämpel - Behandlung der Zehent - Fassionen und der Eingaben, womit selbe den Behörden vorgelegt werden, so wie auch deren Beilagen . . Stämpel, selben unterliegen die Gesuche um Erwir- 30 179 31 180 kung der Frohnbefreiungen Stämpel - Behandlung der erneuerten Gesuche um 34 183 die Vornahme bücherlicher Acte ...... Stämpel, von selbem sind befreit die Gesuche wegen bestehender rein canonischer Ehehindernisse Stämpel - Bestimmung für sogenannte Ausschlag-! Karten, und überhaupt für alle Arten von Karten, mit welchen gespielt werden kann . . . .: Stämpel - Behandlung der Quittungen der Kirchen i Vorstehungen über Strasbeträge wegen verspä-! 39 190 46 201 53 212 teter Rechnungs-Eingaben ....... 62 223 Zahl der Verord- o nung. Stämpel, von selbem sind die zum Gebrauche der Behörden dienenden Schul-Faffwnen befreit . . 69 229 Stämpel - Behandlung der Gesuche der Apotheker um Arzneikosten-Vergütung, so wie der dießfälli-qen Konten und Recepte 70 230 Stämpel bei Legalisirung einer Urkunde ist erficht-It* zu machen 73 232 Stämpelpflichtigkeit jener Eonten und derlei Bescheinigungen, aus welchen die empfangene Zah lung nicht förmlich quittirf, sondern durch andere Saldiurngs-Formelu ausgedrückt ist ... . 81 240 Stämpel - Gebühr für die unplanirten sogenannten Bauernkarten — Bestimmung . . . . . 87 249 Stämpel - Behandlung, derselben dürfen Spielkarten , Kalender und Zeitungen auch dann unterzogen werden, wenn bloß das betreffende Titel-blatt vorgelegt wird 89 250 Stämpel, von selbem sind die Urbarial-Faffionen so wie die Zehent-Faffionen frei . . . . . 97 256 Stämpel, Vorschrift über die Behandlung jener Eingaben, in welchen mehrere Bitten enthalten sind . . . . 118 296 Stämpel - Behandlung der Gesuche um Pässe, Wanderbücher , Dienst- und Aufenthalts - Consense und anderer Reise Urkunden, Ehemeldzettel, Urlaube der obligaten Militär-Mannschaft betreffend 119 299 Strafgeietzbuch, I. Theil, Aushebung des §. 451, welcher die öffentliche Ankündigung der auf länger als fünfjährige Kerkerstrafe lautenden Ur-theile anordnet • 21 31 Strafgesetzbuch, II Tb eil, nach dem §. 84 desselben ist die Verfertigung und der Gebrauch von Modellen zum Abdrücken für Münzen zu bestrafen^ 61 222 Straßenzüge, Vorschrift über deren Anlegung und Umlegung im Grenzbezirke 71 230 Summarisches Verfahren, Einführung für gering-fügige Rechtssachen 113 277 Zahl der Derord- A 'Z T. nung. (S Taufscheine von den als Militär-Supplenten eintretenden Individuen, Vorschrift über deren Beibringung . 47 201 Taren, vor dem Jahre 1840 für arme Parteien adnotirte, über die Haftungspflicht der von den Gerichten aufgestellten Vertreter für selbe - . 40 191 Taren (Industrie - Privilegiums-), selbe werden im Falle der Zurücknahme des Gesuches vor gefällter Entscheidung zurückgestellt .... 45 200 Taren (Dienst-), Vorschrift in Betreff der Behandlung des weiblichen Lehrpersonals an den Mädchen-Haupt- und Trivialschulen .... 68 229 Tare, Feststellung für das zum Einhüllen einfacher Arzneikörper verwendete Papier ..... 77 236 Taren, (Dienst.), Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei Ausstellung von Empfangs-Bestätigungen über selbe 107 270 Testamente, in welchen noch nicht erzeugte Personen zu Erben eingesetzt oder mit Vermächtnissen bedacht werden — dießfäüige Vorschrift.... 60 221 Testamente, Vorschrift über die Compete«; zur Entscheidung über die Gültigkeit und über die Sequestration des Nachlasses 63 223 Titulatur einiger mediatisirter fürstlichen Häuser 15 27 Todtenkammern, Vorschrift hinsichtlich der Bestreitung der Kosten für die Herstellung und Erhal-tung derselben 36 186 u. Uhren (Wand-, Stock-, Häng- und Reise ), in Betreff der Herabsetzung des im Tarife vom 1. Juli 1844 festgesetzten Ausgangs-Zolles . . . 85 247 Ungarn und Siebenbürgen, Vorschrift über die Be Handlung der aus selben einlangenden ungestüm-pelten Eingaben 11 21 Ungarn, Vorschrift über die Correspondenz der Zahl der Verord, nung. j