Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1894. VII. Stück. Ausgegeben itrtb versendet am 5. Mai 1894. IO. Gesetz vom 9. April 1894, giltig für die M ar k gr a fs ch aft Istrien, mit welchem die §§ 51, 52 it. 53 des Statutes der Boden credit-An st alt der Markgrafschaft Istrien nb geeilt b c r t werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. I. Die §§ 51, 52 und 53 des Statutes der Bodencredit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien, verlautbart mit der Statthalterei-Knndmachnng vom 10. September 1880, L.-G.-und B.-Bl. Nr. 16, werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und haben in Hinkunft zu lauten, wie folgt: § 51. Die Direktion hat ihren Sitz in Parenzo und besteht aus: 1. einem besoldeten Direktor; 2. vier Berwaltungsräthen, welchen für ihr Erscheinen bei jeder Sitzung eine vom Landtage über Antrag des Landesausschusses zu bestimmende Entschädigung angewiesen werden kann; 3. einem rechtskundigen Secretär, als ständigen Beamten der Anstalt, mit beruhender Stimme. Der Direktor wird vom Landtage ernannt. Die vier Berwaltungsräthe werden vom Landtage für die ganze Landtagsperiode gewählt und haben die Geschäfte der Anstalt fort zn verwalten bis zur Vornahme anderweitiger Wahlen durch einen neuen Landtag. Doch sind dieselben wieder wählbar. Der Landtag bestimmt, welcher von den Verwaltungsräthen den Director in Verhinderungsfällen zn vertreten hat. Falls Mitglieder der Direction vor Ablauf ihrer Fnnctionsdauer ansscheideir, so nimmt der Landtag in seiner nächsten Session Ersatzwahlen vor. Sollte aber durch dieses Ausscheiden die Direction beschlußunfähig werden, oder derselben der Stellvertreter des Direktors abgehen, so hat der Landesausschuß bis zur Vornahme von neuen Wahlen seitens des Landtages die geeigneten provisorischen Verfügungen zu treffen. § 52. Das Amt des Directors und der Berwaltungsräthe ist mit der gleichzeitigen Function eines Mitgliedes des Landesansschnsses nicht vereinbar. Die ständige Bedienstung bei der Anstalt schließt die Vereinigung mit einem anderen Amte oder Berufe aus. Die Functionsgebühr des Directors wird vom Landtage über Antrag des Landesausschusses festgestellt. Der letztere hat das Dienstverhältniß des Directors mittels Vertrages zu regeln, dessen Entwurf, gleichzeitig mit dem Vorschläge zur Ernennung desselben, dem Landtage zur Genehmigung vorznlegen ist. § 53. Die definitiv ernannten Beamten der Anstalt sind den Landesbeamten hinsichtlich der den letzteren zukommenden Rechte und Pflichten gleichgestellt. Die Beamten und Diener unterstehen der Direction. Der Landesausschuß bestimmt über Antrag der Direction die Anzahl derselben und deren Bezüge und verleiht die Aemter. Die Direction kann zn den Sitzungen einen Rechtsanwalt mit berathender Stimme berufen. Die Entlohnung desselben wird vom Landesansschusse über Einvernehmen der Direction festgesetzt. Art. II. Dem Boranstehenden gemäß werden die Uebergangsbestimmungen des XI. Hauptstückes des Statutes der Bodencredit-Anstalt für die Markgrafschaft Istrien außer Kraft gesetzt. Art. III. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Wirksamkeit. Wien, den 9. April 1894. Jranz Joseph m. p. Baequehem m. p.